1 Auf die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Versicherungsverträge kommen von diesem Zeitpunkte an zur Anwendung die Bestimmungen der Artikel 11 Absatz 2, 13, 20, 21, 22 Absätze 2-4, 29 Absatz 2, 34-37, 43-45, 54-57, 60, 65 Absatz 2, 66, 67 Absatz 4, 73 Absatz 2, 76, 77, 79, 80-87, 93 Absatz 1 Satz 1, 95 und 96.
2 Die Bestimmung des Artikels 44 Absatz 3, dass der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte die ihm obliegenden Mitteilungen auch jedem Agenten des Versicherers erstatten kann, findet indessen auf diese Verträge nur dann Anwendung, wenn der Versicherer es unterlässt, dem Versicherungsnehmer oder dem Anspruchsberechtigten eine inländische Meldestelle zur Kenntnis zu bringen.
3 Verträge, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen worden sind, aber nach Inkrafttreten des Gesetzes durch vertragsmässige Kündigung beendigt werden können, sind von dem Zeitpunkte an, auf den sie hätten beendigt werden können, überdies den in den Artikeln 97 und 98 dieses Gesetzes aufgeführten Vorschriften unterworfen.
4 Im übrigen kommen die Artikel 882 und 883 des Bundesgesetzes vom 14. Juni 188180 über das Obligationenrecht sinngemäss zur Anwendung.