01.01.2023 - * / In Kraft
01.01.2021 - 31.12.2022
01.12.2019 - 31.12.2020
01.04.2018 - 30.11.2019
14.04.2014 - 31.03.2018
01.01.2012 - 13.04.2014
01.01.2010 - 31.12.2011
01.01.2009 - 31.12.2009
01.01.2007 - 31.12.2008
01.01.2005 - 31.12.2006
01.01.2004 - 31.12.2004
01.01.2003 - 31.12.2003
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01.01.2000 - 31.12.2000
Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

1

Verordnung
über die Verwaltung der Armee
(VVA)

vom 29. November 1995 (Stand am 24. Dezember 2002) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 167 Absatz 3 des Bundesbeschlusses vom 30. März 19491
über die Verwaltung der Armee
und Artikel 142 des Militärgesetzes (MG)2, verordnet:

1. Titel: Kommissariatsdienst 1. Kapitel: Verwaltungs- und Kontrollorgane

Art. 1

Weisungszuständigkeit 1 Die Untergruppe Logistik erlässt für den Kommissariatsdienst fachtechnische
Reglemente, Weisungen und Befehle. Erlassen andere Bundesämter Befehle und
Weisungen, die Bestimmungen über den Kommissariatsdienst enthalten, so müssen
sie für diese Bestimmungen die Genehmigung der Untergruppe Logistik einholen.3 2 Die Chefs Kommissariatsdienst und Quartiermeister erlassen im Rahmen der einschlägigen Vorschriften fachtechnische Weisungen für ihre Truppenverbände.


Art. 2


4

Rechnungsführer

1 Als Rechnungsführer für die Truppen- und Fachdienstbuchhaltung in Stäben, Einheiten, Schulen und Kursen werden bezeichnet: a.

mit Chef Kommissariatsdienst: der Rechnungsführer des Stabes des Stabsbataillons; b.

mit einem Quartiermeister und ohne Fourier: der Quartiermeister oder der
Rechnungsführer der Stabseinheit; c.

mit Fourier: der Fourier; d.

mit Fouriergehilfe: der Fouriergehilfe.

AS 1996 340

1

SR 510.30

2

SR 510.10

3

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Sept. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1996 2752).

4

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000
(AS 1999 3532).

510.301

Organisation und Verwaltung 2

510.301

2 Für besondere Fälle regelt das Bundesamt für Betriebe des Heeres die Rechnungsführung.


Art. 3

Wechsel des Rechnungsführers 1 Beim Wechsel des Rechnungsführers müssen Geschäfte, Buchhaltung, Kassenbestand und Warenvorräte sachgemäss abgegeben werden. Es ist darüber ein Protokoll auszufertigen, dessen Richtigkeit von den beiden Rechnungsführern zu bescheinigen ist. Der Kommandant nimmt Kenntnis davon und bescheinigt dies mit
seiner Unterschrift. Das Protokoll ist der Buchhaltung beizulegen.

2 Der übergebende Rechnungsführer bleibt für seine dienstlichen Verrichtungen voll
verantwortlich und kann bei der Erledigung noch hängiger Geschäfte zur Mithilfe
angehalten werden.

3 Sofern die Übergabe nicht im Beisein beider Rechnungsführer erfolgen kann, ist
der vorgesetzte Offizier des Kommissariats- oder Fachdienstes dafür verantwortlich.


Art. 4

Kontrollstellen

1 Als Kontrollstellen werden bezeichnet: a.

Truppenbuchhaltung und ständige Kassen
1. für Armeestab, Stäbe der Armeekorps, Stab der Luftwaffe: das Bundesamt für Betriebe des
Heeres

2. für alle übrigen Stäbe und Einheiten:

der Quartiermeister oder der Chef
Kommissariatsdienst des vorgesetzten Stabes b.

Fachdienstbuchhaltung
für die Einheiten der Versorgungstruppen: der Dienstchef des Versorgungsregimentes bzw. der Fachdienstoffizier des Versorgungsbataillons 2 Der Direktor des Bundesamtes für Betriebe des Heeres ist befugt, in Rekruten- und
Kaderschulen Kontrollen anzuordnen.


Art. 5

Kontrollen

Die Kontrollstellen führen während eines Dienstes, auch wenn ihr Stab nicht einrückt, bei den administrativ unterstellten Rechnungsführern unangemeldete Kontrollen über den Kommissariatsdienst (Kassen, Bücher und Belege, Aufbewahrung und
Anlage der Gelder, Vermögensausweise, Warenvorräte, Inventare usw.) bzw. den
Fachdienst durch. Diese Kontrollen sind in kürzeren Diensten mindestens einmal, in
längeren Diensten mindestens monatlich einmal durchzuführen.

Verwaltung der Armee - V 3

510.301


Art. 6

Ausserdienstliche Kontrollen Wenn bei Truppenbesuchen keine Kontrollen durchgeführt werden können, sind die
Buchhaltungsunterlagen ausserdienstlich einzuverlangen und zu kontrollieren. Hierfür besteht kein Anspruch auf Entschädigung.


Art. 7

Kontrolle bei nicht jährlich einrückenden Einheiten Bei den Einheiten (Stäben), die nicht jährlich einrücken, müssen die über den einzelnen Dienst hinaus geführten Kassen und Inventare mindestens alle drei Jahre
kontrolliert werden.


Art. 8

Ergebnis der Kontrolle 1 Das Ergebnis der Kontrolle ist dem Kommandanten mitzuteilen. Die Kontrolle ist
in den Buchhaltungsunterlagen durch die Kontrollstelle einzutragen und zu bescheinigen.

2 Unregelmässigkeiten sind dem Kommandanten sofort zu melden. Dieser hat die
notwendigen Massnahmen anzuordnen und den Vorfall überdies auf dem Dienstweg
zu melden.

2. Kapitel: Buchhaltungsführung 1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 9

Auskunft, Belege

1 Die Truppen- und Fachdienstbuchhaltung hat jederzeit über alle Vorkommnisse,
die den Kommissariats- und Fachdienst betreffen, Auskunft zu geben.

2 Die Einnahmen und Ausgaben aller Kassen sind durch Belege (Formulare oder
Originalrechnungen) auszuweisen. Die Belege haben alle zur Überprüfung notwendigen Angaben in bezug auf Ort und Datum, Rechnungssteller, Art und Beschaffenheit der Waren, Inhalt, Berechtigung, Zweck, Verwendung des Rechnungspostens
und Kontierung zu enthalten; summarische Rechnungsstellung ist nicht gestattet.

3 Besondere Fälle sowie Unterschiede zwischen effektiven und Buchhaltungsbeständen sind zu begründen.


Art. 10

Musterbuchhaltung

1 Die in den Schulen der Versorgungstruppen ausgefertigten Musterbuchhaltungen
sind für die Führung der Truppen- und Fachdienstbuchhaltungen verbindlich.

2 Das Bundesamt für Betriebe des Heeres bestimmt die für die Buchhaltung zu verwendenden Formulare.

Organisation und Verwaltung 4

510.301


Art. 11

Unterschrift

1 Die Unterlagen der Truppenbuchhaltung sind wie folgt zu unterschreiben: a.5

Die Kommandanten von Schulen und Kursen bescheinigen die Richtigkeit
der Grundlagen der Truppenbuchhaltung nach Artikel 15 und nehmen Einsicht in die Kassenbücher, die Zahlungsaufträge und die Vorschussmandate.
Die Kommandanten der Grossen Verbände können ihren Stabschef damit
beauftragen

b.

Der Rechnungsführer bescheinigt die Richtigkeit aller Abschlüsse, Abrechnungen und übrigen Belege.

c.

In besonderen Fällen, in denen der Rechnungsführer die materielle Richtigkeit oder die Berechtigung einer Ausgabe oder einer Einnahme nicht beurteilen kann, ist er verpflichtet, die Unterschrift des Kommandanten oder
desjenigen Fachdienstoffiziers einzuholen, der die Ausgabe oder die Einnahme veranlasst oder die betreffende Sache behandelt hat.

2 Die Richtigkeit der Belege der Fachdienstbuchhaltung ist durch den Rechnungsführer zu bescheinigen. Der Fachdienstoffizier oder der Kommandant nehmen Einsicht in die Buchhaltung und bestätigen dies mit ihrer Unterschrift.6 3 Der Generalstabschef erlässt Weisungen zur Unterschriftenregelung bei Dienstleistungen in der Militärverwaltung beziehungsweise in den Organisationseinheiten der
Personalreserve. Er stellt diese allen betroffenen Stellen zu.7

Art. 12

Buchhaltungsperiode

1 Die Buchhaltungsperiode der Truppenbuchhaltung dauert maximal einen Kalendermonat.8 2 Die Fachdienstbuchhaltung ist im Ausbildungs- und im Assistenzdienst am Ende
der Fachdienstperiode, im Aktivdienst am Ende jedes Monats abzuschliessen.


Art. 13

Ungenügen der militärischen Buchhaltung In besonderen Fällen, in denen die militärische Buchhaltung nicht genügt, ordnet
das Bundesamt für Betriebe des Heeres im Einvernehmen mit der Eidgenössischen
Finanzverwaltung Ergänzungen oder die Führung einer geeigneten Buchhaltung an.

5

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001
(AS 2000 2976).

6

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000
(AS 1999 3532).

7

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001
(AS 2000 2976).

8

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 1998 (AS 1999 878).

Verwaltung der Armee - V 5

510.301

2. Abschnitt: Kreditbegehren

Art. 14

1 Bevor Ausgaben angeordnet werden, welche in den Vorschriften nicht vorgesehen
sind, reicht der Kommandant auf dem Dienstweg ein Kreditbegehren an das Bundesamt für Betriebe des Heeres ein.

2 Für Kreditbegehren bis zu 20 000 Franken entscheidet das Bundesamt für Betriebe
des Heeres, für solche über 20 000 Franken das Generalsekretariat des Eidgenössischen Departementes für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport.9 3 Das Bundesamt für Betriebe des Heeres führt über diese besonderen Ausgaben
Kontrolle und legt, soweit nötig, das Abrechnungsverfahren fest.

4 Die Regelung des Kreditwesens im Aktivdienst bleibt vorbehalten.

3. Abschnitt: Grundlagen der Truppenbuchhaltung

Art. 15

Die Grundlagen für die Truppenbuchhaltung umfassen: a.

die Bestandeskontrollen:
1.

Mannschaftskontrolle, 2.

Kontrolle über Zivilpersonal, 3.

Kontrolle über Armeetiere, 4.

Kontrollen über eingemietete oder requirierte Fahrzeuge, Baugeräte
und bewegliche Gegenstände (z. B. Werkzeuge und anderes Gebrauchsmaterial); b.

das Formular «Standort, Bestand und Mutationen».

3. Kapitel: Kassen 1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 16

1 Temporäre Kassen werden während der Dauer eines Dienstes geführt, ständige
Kassen über den einzelnen Dienst hinaus.

2 Der Rechnungsführer hat für die sichere Aufbewahrung der Gelder während des
Dienstes zu sorgen.

3 Die Vermengung von eigenem Geld mit Dienstgeld ist verboten.

9

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000
(AS 1999 3532).

Organisation und Verwaltung 6

510.301

2. Abschnitt: Temporäre Kassen

Art. 17

Dienstkasse

Alle Einnahmen zugunsten des Bundes, auch solche aus Leistungen der Truppe zugunsten Dritter und alle Ausgaben zu Lasten des Bundes sind in der Dienstkasse zu
verbuchen.


Art. 18

Depotkasse

Eine Depotkasse muss geführt werden, wenn Angehörige der Einheit (Stab) während
des Dienstes Geld hinterlegen wollen.


Art. 19


10

Kantinenkasse

Sofern die Truppe keine Möglichkeit hat, Getränke, Raucherwaren usw. in der
Unterkunft oder in der näheren Umgebung zu kaufen, ist die Einheit (Stab) ermächtigt, eine Kantine und eine entsprechende Kasse zu führen. Bei der Auflösung der
Kantine am Ende der Dienstleistung ist der allfällige Überschuss in der Dienstkasse
zu vereinnahmen und auszuweisen.

3. Abschnitt: Ständige Kassen

Art. 20

Speisung der Truppenkasse Mit Ausnahme der Formationen in Grundausbildungsdiensten, führen die Formationen eine Truppenkasse. Sie wird gespiesen aus:11 a.

einem vom Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport12 festgesetzten Beitrag; b.

einer vom Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport festgesetzten Entschädigung für Büromaterial; c.

Soldabzügen für Materialverluste und -beschädigungen; d.

dem Erlös aus Abfällen; e.

...13

f.

Schenkungen.

10

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000
(AS 1999 3532).

11

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000
(AS 1999 3532).

12

Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997. Diese Änd. ist im
ganzen Erlass berücksichtigt.

13

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999 (AS 1999 3532).

Verwaltung der Armee - V 7

510.301


Art. 21

Beanspruchung der Truppenkasse 1 Die Truppenkasse steht dem Kommandanten für Ausgaben zur Verfügung, die im
dienstlichen Interesse der Einheit (Stab) getätigt werden müssen.

2 Soldabzüge dürfen nur zur Deckung von Materialverlusten und -beschädigungen,
für die die Einheit (Stab) haftet, verwendet werden. Überschüsse sind in der Regel
der Mannschaft zurückzuerstatten.

3 Mit Auflagen versehene Schenkungen sind nach ihrer besonderen Bestimmung zu
verwenden.

4 ...14


Art. 22


15

Besonderheiten in Grundausbildungsdiensten 1 Soldabzüge dürfen nur zur Deckung von Materialverlusten und -beschädigungen,
für die die Einheit (Stab) haftet, verwendet werden. Die Einnahmen und Ausgaben
werden in der Dienstkasse (Unterkonto) verbucht. Überschüsse sind in der Regel der
Mannschaft zurückzuerstatten.

2 Mit Auflagen versehene Schenkungen sind ihrer besonderen Bestimmung gemäss
zu verwenden. Die Einnahmen und Ausgaben werden in der Dienstkasse (Unterkonto) verbucht.


Art. 23

Hilfskasse

1 Über Zuwendungen für die Unterstützung bedürftiger Angehöriger der Armee
kann eine Hilfskasse nach besonderen Statuten geführt werden. In Rekruten- und
Kaderschulen ist die Führung einer Hilfskasse nicht gestattet.

2 Die Gelder der Hilfskasse dürfen für keinen anderen Zweck verwendet werden. Ein
Übertrag in die Truppenkasse ist nicht statthaft.


Art. 24

Souvenirskasse

1 Auf den Waffenplätzen darf pro Platz oder ständige Schule eine Souvenirskasse
zur Finanzierung von Souvenirs wie Medaillen, Kleber, bedruckten Leibchen und
dergleichen geführt werden. Diese Kasse wird aus dem Verkauf dieser Artikel sowie
aus freiwilligen Beiträgen und Zuwendungen gespiesen.

2 Die Eröffnung einer Souvenirskasse und das diesbezügliche Reglement sind durch
den Direktor des zuständigen Bundesamtes zu bewilligen.

3 Diese Kasse ist durch das Bundesamt für Betriebe des Heeres zu revidieren.

4 Bei der Aufhebung solcher Kassen sind die Saldi dem Bundesamt für Betriebe des
Heeres zu überweisen.16 14

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2001 (AS 2001 2706).

15

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000
(AS 1999 3532).

16

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000
(AS 1999 3532).

Organisation und Verwaltung 8

510.301


Art. 25

Sport- und Offizierskassen Über den einzelnen Dienst hinaus dürfen zusätzlich nur noch Sport- und Offizierskassen geführt werden. Die Truppe hat für diese Kassen ein besonderes Reglement
zu erstellen.


Art. 26

Bücher, Belege und Gelder 1 Die Kommandanten veranlassen am Schluss eines jeden Dienstes die sichere Aufbewahrung der Bücher und Belege aller ständigen Kassen.

2 Die Gelder dieser Kassen sind sicher und zinstragend anzulegen.


Art. 27

Übergabe der ständigen Kassen Bei Übergaben der ständigen Kassen gilt Artikel 3.


Art. 28


17

Vermögensverwendung bei Auflösung, Umbildung oder Neubildung
von Truppenverbänden

1 Jede aufzulösende Formation scheidet einen Anteil von 25 Prozent des Truppenkassensaldos (Stand 1. Januar des Jahres, in welchem die letzte Dienstleistung
erfolgt) aus. Dieser Anteil kann für die Speisung des Fürsorgefonds der Armee verwendet werden.18 2 Formationen, die aufgelöst werden, können für die Feierlichkeiten zur Verabschiedung pro Angehöriger der Armee einen Beitrag aus ihren Truppenkassen beanspruchen.

3 Das Bundesamt für Betriebe des Heeres erlässt im Einvernehmen mit der Untergruppe Logistik die Weisungen und bestimmt insbesondere die Beträge zur Verwendung nach den Absätzen 1 und 2.

4 Mit der Auflösung der Formation fliessen die verbleibenden Beträge in die Bundeskasse.

5 Die Auflösung der übrigen ständigen Kassen richtet sich nach den für sie geltenden besonderen Statuten und Reglementen (Art. 23 und 25).

6 Die Vermögen der übrigen ständigen Kassen, deren Statuten oder Reglemente keine Bestimmungen über die Vermögensverwendung enthalten, sowie die Inventargegenstände aufgelöster oder umgebildeter Formationen werden auf die neu gebildeten
verteilt. Das Bundesamt für Betriebe des Heeres erarbeitet in Zusammenarbeit mit
den zuständigen Kommandostellen und den kantonalen Militärbehörden einen Verteilplan, reicht diesen über die Untergruppe Logistik dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport zur Genehmigung ein und
nimmt die Verteilung vor.

17

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 1998 (AS 1999 878).

18 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4201).

Verwaltung der Armee - V 9

510.301

4. Kapitel: Zahlungen

Art. 29

Prüfungspflicht

1 Der Rechnungsführer übernimmt und kontrolliert alle Lieferungen, Anschaffungen
und Leistungen, die auf Rechnungen der Einheit (Stab) gehen, auf ihre Beschaffenheit und Menge hin und prüft die Richtigkeit der Rechnungen. Werden Lieferungen
und Leistungen von Fachdienstoffizieren (Dienstchefs) veranlasst und entgegengenommen, so müssen diese die entsprechende Kontrolle vornehmen.

2 Die Rechnungen dürfen erst nach Bescheinigung ihrer Richtigkeit bezahlt werden.

3 Für Verkäufe und Leistungen der Truppe gilt dieser Artikel sinngemäss.


Art. 30

Abrechnungspflicht

1 Die Truppe hat über Lieferungen, Anschaffungen und Leistungen abzurechnen und
die Rechnungsbeträge anzuweisen oder bar zu bezahlen.

2 Vorauszahlungen, Darlehen und Vorschüsse an Lieferanten sind verboten.

3 Die Jahresbuchhaltungen sind bargeldlos zu führen.19 4 Über Ausnahmen entscheidet das Bundesamt für Betriebe des Heeres.20 5. Kapitel: Aufbewahrung der Buchhaltungsunterlagen

Art. 31

1 Das Kassenbuch der Dienstkasse sowie die Kassenbücher und Belege der ständigen Kassen sind während fünf Jahren nach Abschluss aufzubewahren.

2 Alle übrigen Unterlagen der Truppen- und Fachdienstbuchhaltung sind während
zweier Jahre aufzubewahren.

6. Kapitel: Buchhaltungsablage und -revision

Art. 32

Revision

Die Kontrollstelle muss die Buchhaltung überprüfen, bevor diese weitergeleitet
wird. Jede Kontrollstelle ist gegenüber ihrer übergeordneten Stelle für die Kontrolle
verantwortlich.

19

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001
(AS 2000 2976).

20

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001
(AS 2000 2976).

Organisation und Verwaltung 10

510.301


Art. 33

Kommandierung von Rechnungsführern 1 Das Bundesamt für Betriebe des Heeres ist ermächtigt, säumige oder nachlässige
Rechnungsführer zur Rechnungsablage, Auskunftserteilung oder zu ergänzenden
Arbeiten zu kommandieren. Für solche Kommandierungen werden keine Kompetenzen ausgerichtet.

2 Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
kann das Bundesamt für Betriebe des Heeres in besonderen Fällen ermächtigen, für
die Kontrolle ausserordentlicher Ausgaben Fachexperten beizuziehen.


Art. 34


21

Revision im Assistenz- und im Aktivdienst Bei grösseren Truppenaufgeboten zum Assistenz- und zum Aktivdienst muss mit der
Revision der Buchhaltungen sofort begonnen werden. Die Revision hat laufend zu
erfolgen. Fehler und Mängel sind sofort zu beheben. Das Bundesamt für Betriebe
des Heeres trifft im Einvernehmen mit der Untergruppe Logistik und mit der Eidgenössischen Finanzkontrolle die dafür erforderlichen Massnahmen.

2. Titel: Sold 1. Kapitel: Soldberechtigung

Art. 35

Verlängerte Dienstleistung 1 Angehörige der Armee, welche zu dienstlichen Verrichtungen auf ein früheres
Datum als die Truppe aufgeboten oder später als diese entlassen werden (Pferde-,
Fahrzeug- und Materialübernahme oder -abgabe, usw.), sind für die Tage des verlängerten Dienstes soldberechtigt.

2 Nachzügler sind vom Tage ihres Einrückens an, vorzeitig Entlassene bis zum Tage
ihrer Entlassung soldberechtigt.


Art. 36

Reisetage

Angehörige der Armee, die am Vortage reisen müssen, um zur festgesetzten Zeit
einrücken zu können, oder die erst am Tage nach der Entlassung den Wohnort erreichen, sind für den Vortag bzw. Tag nach der Entlassung nicht soldberechtigt. Das
Aufgebot auf eine frühere als die normale Einrückungsstunde am Besammlungstage
(Materialübernahme, ärztliche Untersuchung usw.) gibt keinen weiteren Soldanspruch.


Art. 37

Kommando- und Dienstübergabe 1 Bei ausserdienstlicher Kommando- und Dienstübergabe besteht der Anspruch auf
den Transport der Bürokiste. Das dafür nötige Frachtpapier kann beim Bundesamt
für Betriebe des Heeres bezogen werden.22

Verwaltung der Armee - V 11

510.301

2 Ist bei einer ausserdienstlichen Kommandoübergabe ein persönlicher Kontakt zwischen altem und neuem Kommandanten nötig, besteht Anspruch auf: a.

Sold;

b.

Pensionsverpflegungsentschädigung; c.23 Reise mit Marschbefehl.

3 Der vorgesetzte Kommandant muss die Richtigkeit der Belege bescheinigen.

2. Kapitel: Gradsold- und Funktionssoldansätze

Art. 38

Gradsoldansätze

1 Der Gradsold beträgt pro Tag: Fr.

Korpskommandant

30.Divisionär

27.Brigadier

25.Oberst

23.Oberstleutnant

20.Major

18.Hauptmann

16.Oberleutnant

13.Leutnant

12.Stabsadjutant

11.Offiziersaspirant

10.Adjutantunteroffizier

10.Feldweibel

9.Fourier

9.Wachtmeister

8.Korporal

7.Gefreiter

6.Soldat

5.Rekrut

4.2 Wer einen Grad bekleidet hat, behält ihn, auch wenn er die Funktion nicht mehr
innehat.

3 Dienstleistungen, die der Stellung in einem höheren Grad entsprechen, berechtigen
nicht zu einem höheren Sold.

21

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Sept. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1996 2752).

22

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002
(AS 2001 2706).

23

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001
(AS 2000 2976).

Organisation und Verwaltung 12

510.301

4 Im Gradsold sind die Vergütungen für den Unterhalt und den Ersatz des Offiziersanzuges sowie für den Transport des Militärgepäcks von der Wohnung zur Bahnstation und zurück inbegriffen.


Art. 39


24

Funktionssoldansatz

Der Funktionssold für die Fachoffiziere entspricht dem Gradsold.

3. Kapitel: Sold- und Flugzulage

Art. 40

Ansätze

1 Die Soldzulage beträgt pro Tag: a.

20 Franken für Soldaten in der Unteroffiziersschule und während des Praktischen Dienstes als Korporal; b.

25 Franken für Korporale in der Feldweibel- oder Fourierschule und während des Praktischen Dienstes als höherer Unteroffizier; c.

25 Franken für Unteroffiziere oder höhere Unteroffiziere in einem Führungs-,
Stabs- oder Technischen Lehrgang und in Fachdienstkursen, die für das Erreichen des Adjutanten-Unteroffiziers- oder Stabsadjutantengrades notwendig sind; d.

30 Franken für Aspiranten in einer Offiziersschule und während des Praktischen Dienstes als Leutnant; e.

30 Franken für Leutnants in einem Führungs-, Stabs- oder Technischen
Lehrgang und in Fachdienstkursen, die für das Erreichen des höheren Grades notwendig sind; f.

50 Franken für Oberleutnants in einem Führungs-, Stabs- oder Technischen
Lehrgang, in Fachdienstkursen, die für das Erreichen des höheren Grades
notwendig sind und während des Praktischen Dienstes; g.

15 Franken für Spezialisten mit besonderen technischen Ausbildungsbedürfnissen (Art. 41).25 2 Die Flugzulage beträgt 8 Franken pro Tag.


Art. 41

Soldzulage für Spezialisten 1 Spezialisten mit besonderen fachtechnischen Ausbildungsbedürfnissen beziehen in
ihrer Rekrutenschule für so viele Diensttage Rekrutensold, wie die Rekrutenschule
ihrer Truppengattung dauert. Für die darüber hinausgehenden Diensttage erhalten
sie den Soldatensold und die Soldzulage.

24

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Sept. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1996 2752).

25

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Mai 1999 (AS 1999 1705).

Verwaltung der Armee - V 13

510.301

2 Für Dienstleistungen, die nicht angerechnet werden, für Fortbildungsdienste der
Truppe sowie für Dienstleistungen in Zusammenhang mit einer Umorganisation
oder Neuausrüstung einer Formation nach Artikel 43 MG wird die Soldzulage nicht
bezahlt.

4. Kapitel: Kleider- und Schuhentschädigung

Art. 42

Die Entschädigungen betragen pro Tag: a.

50 Rappen als Kleiderentschädigung; b.

20 Rappen als Schuhentschädigung, wenn kein Schuhwerk unentgeltlich
oder zum herabgesetzten Preis aus Armeebeständen bezogen wurde.

5. Kapitel: Besondere Soldverhältnisse

Art. 43


26

Höhere Stabsoffiziere 1 Höhere Stabsoffiziere, die der Rechtsstellungsverordnung vom 2.

Dezember

199627 unterstehen, haben keinen Anspruch auf Gradkompetenzen.

2 Höhere Stabsoffiziere, die dem Beamtengesetz vom 30. Juni 192728 und dessen
Ausführungserlassen unterstehen, haben bei Fortbildungsdiensten der Truppe Anspruch auf Gradkompetenzen.


Art. 44

Beamte und Angestellte der Militärverwaltung 1 Beamte und Angestellte der Militärverwaltung beziehen Gradkompetenzen nur für
jene Dienstleistungen, zu denen sie aufgeboten sind.

2 Die Angehörigen des Überwachungsgeschwaders beziehen nur für militärische
Grundausbildungsdienste und Praktische Dienste die Gradkompetenzen.


Art. 45

Truppenbesuche und Inspektionen 1 Die Truppenkommandanten und ihre Begleiter beziehen bei Truppenbesuchen
oder Inspektionen die Gradkompetenzen. Den gleichen Anspruch haben die Offiziere der Stäbe der Grossen Verbände, die auf Befehl ihrer Kommandanten die Kurse unterstellter Truppen besuchen.

26

Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der Rechtsstellungsverordnung vom 2. Dez. 1996
(AS 1997 171).

27

[AS 1997 171, 2000 2858. AS 2001 2197 Anhang Ziff. I 28] 28

SR 172.221.10. Das Beamtengesetz und dessen Ausführungserlasse sind aufgehoben.
Nur die Art. 6 Abs. 3, 14a und 36 Abs. 2 des Beamtengesetzes bleiben in Kraft
(Art. 2 und 3 der Inkraftsetzungsverordnung BPG für die Bundesverwaltung vom
3. Juli 2001 - SR 172.220.111.2).

Organisation und Verwaltung 14

510.301

2 Die Reise erfolgt mit Marschbefehl.29 3 Die Richtigkeit der Belege ist vom vorgesetzten Kommandanten zu bescheinigen.


Art. 46

Erkundungen und Schiedsrichterdienst 1 Bewilligte Erkundungen und Schiedsrichterdienstleistungen berechtigen zu folgenden Kompetenzen: a.

Sold;

b.

Pensionsverpflegungsentschädigung; c.

Logisentschädigung; d.30 Reise mit Marschbefehl.

2 Der vorgesetzte Kommandant oder der vom Übungsleiter bezeichnete Schiedsrichterchef muss die Richtigkeit der Belege bescheinigen.


Art. 47


31



Art. 48

Kadervorkurse

1 Der Kadervorkurs und der unmittelbar nachfolgende Wiederholungskurs bilden
zusammen einen Dienst. Für die Zwischentage sind die Teilnehmer und das Dienstpersonal soldberechtigt.

2 Der Kadervorkurs zum Taktisch-Technischen Kurs und der unmittelbar nachfolgende Taktisch-Technische Kurs sind getrennte Dienste. Für jeden Kurs ist ein eigener Marschbefehl auszustellen. Für die Zwischentage sind die Teilnehmer nicht
soldberechtigt.32

3 Das für die Sicherheit der Einrichtungen, des Materials und der Munition zwischen
dem Kadervorkurs und dem unmittelbar nachfolgenden Taktisch-Technischen Kurs
benötigte Dienstpersonal ist für die Zwischentage sold- und erwerbsersatzberechtigt.33

Art. 49

Beförderung

Beförderte beziehen den Sold des neuen Grades ab dem Tage, an welchem die Beförderung in Kraft tritt (Brevetdatum).

29

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001
(AS 2000 2976).

30

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001
(AS 2000 2976).

31

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2002 (AS 2002 4201).

32

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Sept. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1996 2752).

33

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Sept. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1996 2752).

Verwaltung der Armee - V 15

510.301


Art. 50

Unerlaubte Abwesenheit Für die Dauer einer unerlaubten Abwesenheit von der Truppe haben Angehörige der
Armee keinen Anspruch auf Sold.


Art. 51

Urlaub

1 Beurlaubte Angehörige der Armee sind für einen zweitägigen Urlaub (Reisetage
nicht inbegriffen) soldberechtigt. Dauert der Urlaub länger als zwei Tage, so ist für
die ganze Dauer desselben kein Sold auszurichten.

2 Die Reisetage gelten grundsätzlich als Diensttage und sind zu besolden.

3 Im Urlaub Entlassene sind bis und mit dem Tage des Urlaubsantrittes soldberechtigt.


Art. 52

Besondere Urlaubsfälle 1 Für die Teilnehmer an Lehrabschlussprüfungen sowie an Einschreibungen, Aufnahme-, Zwischen- und Schlussprüfungen für Hochschulen und höhere technische
Lehranstalten besteht für die Dauer der Prüfungen Anspruch auf Sold, auch wenn
der Urlaub mehr als zwei effektive Urlaubstage beträgt.

2 Für Angehörige der Armee in Rekruten- und Kaderschulen sowie für Ärzte der
sanitarischen Untersuchungskommissionen für die Aushebung besteht für die Dauer
der Oster- und Pfingstfeiertage Anspruch auf Sold, auch wenn der Urlaub mehr als
zwei effektive Urlaubstage beträgt.

3 Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
kann in besonderen Fällen weitere Ausnahmen bewilligen.


Art. 53

Erkrankung

1 Erkrankte Angehörige der Armee sind soldberechtigt, solange sie sich bei der
Truppe (Krankenzimmer, zentrale Krankenabteilung) oder höchstens drei Tage zur
Abklärung in einem Zivilspital befinden.

2 Im Urlaub Erkrankte, welche der Militärversicherung nicht gemeldet werden und
wieder zur Truppe zurückkehren, sind für die Krankheitstage soldberechtigt.


Art. 54

Evakuation

1 Am Tage der Evakuation in ein Zivilspital oder Militärspital oder der Versetzung
in häusliche Behandlung scheidet der Angehörige der Armee aus dem Bestand der
Truppe aus: Vom folgenden Tage an kommen die Leistungen der Militärversicherung zur Anwendung.

2 Der Transport in ein Spital erfolgt zu Lasten der Truppe, derjenige aus dem Spital
zu Lasten der Militärversicherung.

Organisation und Verwaltung 16

510.301


Art. 55

Verhaftung

1 Angehörige der Armee im Militärdienst, die von einer Strafgerichtsbehörde verhaftet werden, sind bis und mit dem Tag der Verhaftung bei ihrer Einheit (Stab)
soldberechtigt.

2 Der ausserhalb des Militärdienstes in militärgerichtliche Untersuchung gezogene
und verhaftete Angehörige der Armee hat keinen Anrecht auf Sold.


Art. 56

Untersuchungshaft

1 Angehörige der Armee, die von einem Militärgericht in Untersuchungshaft versetzt
werden, sind bis und mit dem Tag der Verhaftung soldberechtigt. Der Sold ist zusammen mit allfälligen anderen Guthaben, die dem Verhafteten bis zu diesem Tag
zustehen, dem Untersuchungsrichter zuhanden der Gerichtskasse abzuliefern.

2 Wird das Verfahren eingestellt oder der Beschuldigte freigesprochen, so sind ihm
die zurückbehaltenen Gelder ungeschmälert auszubezahlen. Die Gerichtskasse muss
ihm den Sold für die Zeit der Haft, längstens aber bis zum Entlassungstag seiner
Truppe nachvergüten.


Art. 57

Arrest

Für die nach der Entlassung des Angehörigen der Armee verbüssten Arresttage besteht kein Anrecht auf Sold.


Art. 58

Todesfall

1 Für den verstorbenen Angehörigen der Armee ist die Besoldung bis und mit dem
Todestag zu berechnen.

2 Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
bestimmt, welche Kosten der Bund in Zusammenhang mit der Bestattung übernimmt.


Art. 59

Kirchliche Mitarbeiter In Fällen, in denen keine Feldprediger aufgeboten werden können, dürfen kirchliche
Mitarbeiter beigezogen werden und erhalten hierfür eine vom Eidgenössischen
Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport festgesetzte Entschädigung.


Art. 60

Lehrkräfte

1 Müssen in Schulen und Kursen bei Mangel an eigenem Lehrpersonal zusätzliche
Lehrkräfte beigezogen werden, die nicht im Gradsold Militärdienst leisten, so erfolgt
deren Anstellung in einem zivilen Dienstverhältnis.

2 Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
setzt die Anstellungsbedingungen fest.

Verwaltung der Armee - V 17

510.301

3 In bezug auf die Militärversicherung können diese Lehrkräfte ausserordentlichen
Instruktoren nach der Verordnung vom 21. November 199034 über das Instruktionskorps gleichgestellt werden. Entsprechende Gesuche sind rechtzeitig an das Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz
und Sport zu richten.

6. Kapitel: Soldauszahlung

Art. 61

1 Die Soldauszahlung erfolgt am Schluss jeder Buchhaltungsperiode.

2 Soldvorschüsse im Rahmen der geleisteten Diensttage dürfen auf Anordnung des
Kommandanten geleistet werden.

3. Titel: Verpflegung 1. Kapitel: Naturalverpflegung 1. Abschnitt: Berechtigung

Art. 62

Verpflegungskredit

Der Basis-Verpflegungskredit und allfällige Zulagen pro Person und Tag werden
durch das Bundesamt für Betriebe des Heeres periodisch festgelegt. Sie betragen zusammen höchstens 15 Franken.


Art. 63

Verpflegungsmittel

Der Verpflegungskredit ist für die Beschaffung aller Verpflegungsmittel für den
Truppenhaushalt bestimmt.


Art. 64

Benützung des Verpflegungskredites 1 Der Teil des Verpflegungskredites, der in Truppenkursen gemäss Kurstableau
nicht beansprucht wird, ist auf den nächsten Dienst zu übertragen. Nachdienstliche
Rechnungen gehen zu Lasten dieses Betrages. Bei den Schulen und Kursen gemäss
Schultableau verfällt der nicht beanspruchte Verpflegungskredit zugunsten des Bundes.

2 Wird der Verpflegungskredit überschritten, so ist der Fehlbetrag in der Dienstkasse
als Einnahme zu verbuchen. Eine Übertragung auf den nächsten Dienst ist nicht gestattet. Die Kommandanten der Truppenkörper können in begründeten Fällen einen
Ausgleich innerhalb ihres Verbandes anordnen.

34

[AS 1990 1943, 1992 388 Art. 14 Abs. 2 Bst. b, 1995 113, 1996 161, 1997 13,
1999 2903, Art. 121 Ziff. 2, 2000 2429 Ziff. II 2, 2001 190 I Art. 121 Ziff. 2.
AS 2001 2197 Anhang Ziff. I 29]

Organisation und Verwaltung 18

510.301

3 In besonderen Fällen entscheidet das Bundesamt für Betriebe des Heeres, ob Überschreitungen des Verpflegungskredites zu Lasten des Bundes übernommen werden.35

Art. 65

Notverpflegung und Tagesportion 1 Das Bundesamt für Betriebe des Heeres legt in Zusammenarbeit mit der Untergruppe Logistik die Zusammensetzung der Notverpflegung (Notportion, Werk- und
Anlagenproviant usw.) fest.36 2 Für den Aktivdienst legt das Bundesamt für Betriebe des Heeres im Einvernehmen
mit den Organen der wirtschaftlichen Landesversorgung die Tagesportion fest.


Art. 66

Pflichtkonsum

Zwecks Umsatz der Armeevorräte kann das Bundesamt für Betriebe des Heeres den
Verbrauch bestimmter Verpflegungsmittel und Mengen anordnen.

2. Abschnitt: Truppenhaushalt

Art. 67


37

Anforderung

Die Truppenverpflegung ist einfach in ihrer Art, gut im Geschmack, gesund in der
Zusammensetzung und genügend in der Menge.


Art. 68

Haushalt

1 Die Zubereitung der Verpflegung erfolgt grundsätzlich im Truppenhaushalt.

2 Jede Einheit (Stab) führt in der Regel einen Haushalt. Stäbe, Einheiten und Detachemente, für welche die Führung eines eigenen Haushaltes nicht möglich oder unzweckmässig ist, sind dem Haushalt einer andern Einheit (Stab) anzuschliessen.


Art. 69

Überwachung

1 Die Kommandanten wachen darüber, dass durch rechtzeitige Vorkehrungen die
Verpflegung der Truppe sichergestellt ist, und dass die Truppe im Rahmen der Verpflegungsberechtigung genügend und gut verpflegt wird.

2 Sie sorgen dafür, dass keine Lebensmittel verschwendet oder missbräuchlich verwendet werden.

35

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998
(AS 1997 2622).

36

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Sept. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1996 2752).

37

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 1998 (AS 1999 878).

Verwaltung der Armee - V 19

510.301


Art. 70

Serviceentschädigung

1 Bei Truppenverpflegung der Offiziere und höheren Unteroffiziere in Militärkantinen auf den Waffenplätzen und den dazugehörenden Aussenstandorten richtet der
Bund dem Kantinier zu Lasten der Dienstkasse eine Serviceentschädigung aus. Das
Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport legt
die Höhe dieser Entschädigung fest.

2 In allen übrigen Fällen übernimmt der Bund keine Kosten für die Bedienung. Solche Kosten fallen ausschliesslich zu Lasten des Angehörigen der Armee. Die Vergütung für das Essgeschirr ist in der Entschädigung für Truppenkantonnemente enthalten (Anhang Ziff. 1.1., 1.2.4. und 1.3.2.).


Art. 71

Abgabe an Dritte

1 Bei der Abgabe von Truppenverpflegung an Dritte hat der Rechnungsführer nachfolgende Entschädigungen zu verlangen: a.

von besoldeten Angehörigen der
Armee, die eine Pensionsverpflegungsentschädigung beziehen: den Anteil der erhaltenen Pensionsverpflegungsentschädigung b.

von Bundesbediensteten: den durch das Eidgenössische
Departement für Verteidigung,
Bevölkerungsschutz und Sport festgesetzten Preis c.

von Hilfsbedienten, Angestellten der
Soldatenstuben, Angehörigen des
Festungswachtkorps, Teilnehmern an
Ausbildungsdiensten des Zivilschutzes, an Kursen der militärischen
Vorbildung, der ausserdienstlichen
Weiterbildung und von Jugend und
Sport:

den Anteil des Verpflegungskredites d.

in allen übrigen vom Bundesamt für
Betriebe des Heeres bewilligten
Fällen:

den vom Bundesamt für Betriebe
des Heeres festgesetzten Preis 2 Sämtliche Einnahmen für abgegebene Truppenverpflegung sind in der Dienstkasse
der betreffenden Einheit (Stab) zu verbuchen und der Verpflegungsabrechnung gutzuschreiben.


Art. 72

Patientenverpflegung

Die Verpflegung von Patienten bei der Truppe, in zentralen Krankenzimmern und in
Militärspitälern erfolgt nach Anordnung der zuständigen Truppenärzte grundsätzlich
im Rahmen des Verpflegungskredites. Allfällige Mehrkosten infolge ärztlicher Verordnung sind zu begründen.

Organisation und Verwaltung 20

510.301

3. Abschnitt: Andere Art von Naturalverpflegung

Art. 73

Sofern Stäbe und kleine Detachemente nicht an einem Truppenhaushalt teilnehmen
können, sind die Verpflegungsmittel einer Gaststätte oder einem Privaten zur Zubereitung gegen Entrichtung einer vom Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport festgesetzten Entschädigung abzugeben.

2. Kapitel: Pensionsverpflegung 1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 74

1 Sofern die Naturalverpflegung nicht möglich ist, sowie in besonderen Fällen, kann
ausnahmsweise die Pensionsverpflegung angeordnet werden.

2 Die Pensionsverpflegung soll der Truppenverpflegung angepasst sein. Sie beinhaltet sowohl die Mahlzeiten als auch alkoholfreie Getränke.38 3 Das Bundesamt für Betriebe des Heeres setzt die Pensionsverpflegungsentschädigung fest. Sie beträgt höchstens 50 Franken pro Person und Tag. Nur die wirklich
abgegebenen Mahlzeiten sind zu vergüten.39 4 Die Berechtigung zum Bezug der Pensionsverpflegung beginnt am Einrückungstag
mit der ersten gemeinsam am Truppenstandort eingenommenen Mahlzeit und entfällt mit der letzten gemeinsam am Truppenstandort eingenommenen Mahlzeit. Diese Regelung gilt sinngemäss für den Urlaubsantritt und für die Rückkehr aus dem
Urlaub.

5 Bei einzelnen Dienstleistungen kann die Pensionsverpflegungsentschädigung für
den Einrückungs- und Entlassungstag wie folgt verrechnet werden: a.

für das Frühstück, wenn der Wohnort vor 6.30 Uhr verlassen wird; b.

für das Mittagessen, wenn der Wohnort vor 12.45 Uhr verlassen bzw. nach
13 Uhr erreicht wird;

c.

für das Nachtessen, wenn der Wohnort vor 19 Uhr verlassen bzw. nach
19.30 Uhr erreicht wird.

38

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002
(AS 2001 2706).

39

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002
(AS 2001 2706).

Verwaltung der Armee - V 21

510.301

2. Abschnitt: Pensionsverpflegung ohne besondere Bewilligung

Art. 75

Zuständigkeit

Das Bundesamt für Betriebe des Heeres bestimmt, in welchen Fällen die Pensionsverpflegung ohne besondere Bewilligung durch die Truppe angeordnet werden darf.


Art. 76

Militärpolizei

1 Angehörige der Militärpolizei erhalten die Pensionsverpflegungsentschädigung für
die Mahlzeiten, die sie aus dienstlichen Gründen auf eigene Rechnung einnehmen
müssen.

2 Für die besonderen Auslagen, die bei der Ausübung ihrer dienstlichen Funktionen
entstehen, können sie Rechnung stellen. Diese Rechnungen sind zu begründen; ihre
Richtigkeit ist durch den zuständigen Kommandanten zu bescheinigen.


Art. 77

Motorfahrer der höheren Stabsoffiziere Besoldete Angehörige der Armee, welche die Motorfahrzeuge der Kommandanten
der Grossen Verbände, der Direktoren der Bundesämter sowie der Unterstabschefs
des Generalstabes, des Heeres und der Luftwaffe fahren und sich auf diesen Fahrten
selbst zu verpflegen haben, erhalten die Pensionsverpflegungsentschädigung.


Art. 78

Zwischenverpflegung für Militärpiloten und Bordoperateure An Tagen mit Flugdienst erhalten die Militärpiloten und Bordoperateure eine zusätzliche Entschädigung für eine Zwischenverpflegung.

3. Abschnitt: Bewilligungspflichtige Pensionsverpflegung

Art. 79


40

Verpflegung der Offiziere und höherer Unteroffiziere
auf den Waffenplätzen

Der Chef Heer erlässt die Weisungen über die Verpflegung der Offiziere und höheren Unteroffiziere auf den Waffenplätzen. Diese Weisungen können beim Waffenplatzkommando oder bei der Waffenplatz- oder Kasernenverwaltung eingesehen
werden.


Art. 80

Grosse Verbände und Bundesämter Sofern die Naturalverpflegung nicht möglich ist, wird die Bewilligung für die Ausrichtung der Pensionsverpflegungsentschädigung an Stäbe durch die zuständigen
Kommandanten der Grossen Verbände, die Direktoren der Bundesämter oder die 40

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Sept. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1996 2752).

Organisation und Verwaltung 22

510.301

Unterstabschefs des Generalstabes, des Heeres und der Luftwaffe erteilt. Von jeder
Bewilligung ist dem Bundesamt für Betriebe des Heeres Kenntnis zu geben.


Art. 81

Übrige Fälle

In allen übrigen Fällen kann die Pensionsverpflegung nur mit einer besonderen Bewilligung des Bundesamtes für Betriebe des Heeres angeordnet werden.

3. Kapitel: Beschaffung der Verpflegung 1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 82

Art

Die Art der Beschaffung der Verpflegung wird im Ausbildungs- und im Assistenzdienst durch das Bundesamt für Betriebe des Heeres, im Aktivdienst durch das
Armeekommando im Einvernehmen mit den Organen der wirtschaftlichen Landesversorgung bestimmt.


Art. 83

Verbrauch von Verpflegungsmitteln 1 Die den Truppen gelieferten Verpflegungsmittel sind ausschliesslich für ihren
eigenen Verbrauch bestimmt.

2 Verboten ist insbesondere: a.

mit Verpflegungsmitteln sowie Gutscheinen Handel zu treiben; b.

den Betrag, der für die Verpflegung zur Verfügung steht, ohne wirklichen
Bedarf auszuschöpfen;

c.

die tatsächlichen Verhältnisse bei der Bestellung, beim Bezug und bei der
Verrechnung von Verpflegungsmitteln zu verschleiern.

2. Abschnitt: Selbstsorge

Art. 84

Grundsatz

1 Die Truppe beschafft die Verpflegungsmittel im Ausbildungs- und im Assistenzdienst aufgrund von Lieferungsverträgen oder durch freien Einkauf nach den Vorschriften des Bundesamtes für Betriebe des Heeres für die Beschaffung von Verpflegungsmitteln durch Selbstsorge.

2 Im Aktivdienst erfolgt die Selbstsorge nach den Weisungen des Armeekommandos.41 41

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Sept. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1996 2752).

Verwaltung der Armee - V 23

510.301

3 Durch Selbstsorge beschaffte Verpflegungsmittel, die auf Dienstende nicht aufgebraucht werden können, sind bestmöglichst zugunsten der Dienstkasse und unter
Gutschrift des vereinnahmten Betrages in der Verpflegungsabrechnung zu verkaufen.


Art. 85

Selbstsorge auf Waffenplätzen Auf den Waffenplätzen und den dazu gehörenden Aussenstandorten schliesst das
Bundesamt für Betriebe des Heeres für die Lieferung von Brot-, Fleisch- und Milchprodukten Verträge ab. Für die Truppen, die auf diesen Plätzen Dienst leisten, sind
diese Verträge verbindlich, sofern sie die Verpflegungsmittel nicht durch den Nachschub beziehen. Dies gilt auch für Truppen, die sich nur vorübergehend auf diesen
Plätzen aufhalten.

3. Abschnitt: Nachschub

Art. 86

Armeeproviant

Das Bundesamt für Betriebe des Heeres beschafft und verwaltet die Vorräte an Verpflegungsmitteln der Armee (Armeeproviant). Es sorgt für rechtzeitigen Umsatz der
Warenvorräte durch Belieferung der Truppen, ausnahmsweise durch freien Verkauf.


Art. 87

Bezug von Armeeproviant Die Truppe hat den Armeeproviant, der auf der Preisliste des Bundesamtes für Betriebe des Heeres aufgeführt ist, grundsätzlich aus den Verpflegungsmagazinen der
Armee oder von anderen Truppen zu beziehen.


Art. 88

Fachdienst der Versorgungstruppen 1 Die Versorgungstruppen besorgen ihren Fachdienst nach den Vorschriften des
Bundesamtes für Betriebe des Heeres.

2 Die Truppen sind verpflichtet, die von den Versorgungstruppen hergestellten und
nachgeschobenen Verpflegungsmittel bei diesen durch Nachschub zu beziehen.

4. Abschnitt: Mobilmachungsverpflegung

Art. 89

Bei Mobilmachungsübungen unter der Leitung des Kommandanten eines Mobilmachungsplatzes und bei Mobilmachung erfolgt die Beschaffung von Verpflegungsmitteln nach den Anordnungen der Kommandanten des Mobilmachungsplatzes.

Organisation und Verwaltung 24

510.301

5. Abschnitt: Verpflegung durch die Gemeinde

Art. 90

1 Für die Verpflegung, welche die Gemeinden und Einwohner der Truppe im Aktivdienst liefern, wird eine Entschädigung im Rahmen der Kredite für die Naturalverpflegung ausgerichtet.

2 Die Verpflegung ist nach Anordnung der Kommandanten zuzubereiten oder zur
Zubereitung durch die Truppe bereitzustellen.

4. Titel: Unterkunft 1. Kapitel: Kasernierung

Art. 91

Sofern sich in den Übungsgebieten Unterkünfte befinden, die dem Bund gehören
oder für deren Benützung eine vertragliche Regelung besteht, haben die Kommandanten diese zu beanspruchen und zu benützen. Die Zuweisungen der Untergruppe
Ausbildungsführung im Heer sind für die Truppe verbindlich.

2. Kapitel: Kantonnemente

Art. 92

Kantonnementseinrichtungen Für unentbehrliche Kantonnementseinrichtungen und Massnahmen zum Schutze der
Räumlichkeiten wenden sich die Kommandanten an die Gemeindebehörden. Diese
haben das erforderliche Material nach den Angaben der Truppenkommandanten zu
beschaffen und nachfolgenden Truppen zur Verfügung zu halten. Die Einrichtungsarbeiten werden soweit als möglich von der Truppe selbst ausgeführt.


Art. 93

Besonders hohe Kosten Entstehen ausnahmsweise besonders hohe Kosten für Kantonnementseinrichtungen,
für Massnahmen zum Schutze der Räumlichkeiten oder für die Versorgung der
Truppe mit Wasser (z. B. elektrische Kraft für Pumpwerke, Zisternentransporte
usw.), so ist vor der Ausführung beim Bundesamt für Betriebe des Heeres auf dem
Dienstweg ein Kreditbegehren einzureichen und diesem ein detaillierter Kostenvoranschlag beizulegen.


Art. 94

Vorübergehende Abwesenheit 1 Bei vorübergehender Abwesenheit der Truppe bis zu sechs Tagen bzw. fünf
Nächten kann die Truppe die Unterkunftsräume mit ihren Einrichtungen belegt lassen. Bei längerer Abwesenheit sind die Unterkunftsräume zurückzugeben.

Verwaltung der Armee - V 25

510.301

2 Zimmer sind dagegen zu räumen, sofern die Abwesenheit länger als drei Nächte
dauert und an einem andern Ort Zimmerunterkunft bezogen wird. Bei Abwesenheit
von mehr als fünf Nächten sind Zimmer in jedem Fall zu räumen. Zimmer von Beurlaubten dürfen nur für die Abwesenheit bis zu drei Nächten zu Lasten des Bundes
bezahlt werden.

3 In besonderen Fällen kann das Bundesamt für Betriebe des Heeres Ausnahmen
bewilligen


Art. 95

Zimmer

1 Sind die Kosten für die Zimmer, welche die Gemeinde den Offizieren, höheren
Unteroffizieren und weiblichen Angehörigen der Armee als Unterkunft anbietet,
höher als die vom Bundesrat festgesetzte Zimmerentschädigung, so hat die Gemeinde die Mehrkosten zu tragen.

2 Ist die Unterkunft in Zimmern nicht möglich, so sind besondere Kantonnemente
mit Betten oder Matratzen und dem nötigen Mobiliar einzurichten. Den Gemeinden
werden dafür die Entschädigungen für Kantonnemente sowie für Matratzen- oder
Bettbenützung ausgerichtet.

3 Beziehen die in Absatz 1 genannten Personen mit Bewilligung des Kommandanten
andere als von der Gemeinde zugewiesene Zimmer oder Unterkünfte, haben sie die
Mehrkosten zu tragen.

4 In besonderen Fällen kann das Bundesamt für Betriebe des Heeres die Zimmerentschädigung bis auf höchstens 100 Franken pro Person und Nacht erhöhen.42

Art. 96

Kantonnementsentschädigungen Die Kantonnementsentschädigungen richten sich nach den Ansätzen im Anhang.


Art. 97

Pauschalentschädigung 1 Für die Benützung ständig eingerichteter Kantonnemente kann das Bundesamt für
Betriebe des Heeres Gemeinden und Private auf besondere Vereinbarungen hin pauschal entschädigen. Für nicht vom Bund subventionierte, ständig eingerichtete
Kantonnemente kann das Bundesamt für Betriebe des Heeres eine zusätzliche Entschädigung bis zu 25 Prozent pro Person und Tag bewilligen.

2 Das Verzeichnis der Gemeinden und Privaten, mit welchen solche Vereinbarungen
bestehen, wird vom Bundesamt für Betriebe des Heeres herausgegeben.

42

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002
(AS 2001 2706).

Organisation und Verwaltung 26

510.301

3. Kapitel: Biwak

Art. 98

Für die Benützung der bestehenden Einrichtungen auf organisierten Zeltplätzen oder
Sportanlagen kann das Bundesamt für Betriebe des Heeres eine Entschädigung im
Rahmen der Kantonnementsentschädigungen bewilligen. Diesbezügliche Gesuche
sind vor der Belegung auf dem Dienstweg einzureichen.

4. Kapitel: Logisentschädigung

Art. 99

Auszahlung

Die Logisentschädigung wird ausgerichtet, sofern nicht in Unterkünften nach Artikel 91 oder in Kantonnementen übernachtet werden kann: a.

bei Dienstreisen (inkl. Reise nach Art. 36); b.

in Schulen und Kursen für Offiziere ohne Truppen (ausgenommen in den
Kadervorkursen vor Wiederholungskursen und vor Taktisch-Technischen
Kursen), in Offiziersschulen, bei Erkundungen und bei isolierten Dienstleistungen einzelner Angehöriger der Armee; c.

an besoldete Angehörige der Armee, welche die Motorfahrzeuge der Kommandanten der Grossen Verbände, der Direktoren der Bundesämter sowie
der Unterstabschefs des Generalstabes, des Heeres und der Luftwaffe fahren
und sich auf diesen Fahrten selbst unterzubringen haben; d.

in besonderen vom Bundesamt für Betriebe des Heeres bewilligten Fällen.


Art. 100


43

Ansätze

1 Die Logisentschädigung entspricht dem ortsüblichen Zimmerpreis; sie beträgt jedoch höchstens 46 Franken pro Person und Nacht. In besonderen Fällen kann das
Bundesamt für Betriebe des Heeres die Logisentschädigung bis auf höchstens
100 Franken pro Person und Nacht erhöhen.44 2 Wird das Zimmer nicht mehr als vier Nächte benutzt, so erhöht sich die Logisentschädigung um 25 Prozent.

3 In der Logisentschädigung sind die Kosten für die Heizung, die Beleuchtung und
die Betreuung der Zimmer sowie die Mehrwertsteuer zum Normalansatz inbegriffen.

43

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Sept. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1996 2752).

44

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002
(AS 2001 2706).

Verwaltung der Armee - V 27

510.301

5. Kapitel: Besondere Fälle

Art. 101

Alp- und Berghütten, Schiess- und Übungsplätze Erfolgt die Erkundung, Übernahme und Rückgabe von weit abgelegenen Alp- und
Berghütten sowie von Schiess- und Übungsplätzen im Beisein des Besitzers oder
eines von ihm zu bestimmenden Vertreters, so kann diesem als Vergütung der Spesen eine Pauschalentschädigung von 30 Franken pro Stunde ausgerichtet werden.
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
regelt die Vergütung der Reisekosten.


Art. 102

Abgelegene touristische Berghütten Für die Unterkunft in abgelegenen Berghütten touristischer Vereinigungen bezahlt
die Truppe maximal die für Vereinsmitglieder geltende Übernachtungstaxe.


Art. 103


45

Kirchen und Kultlokale Für die Benützung von Kirchen und anderen Kultlokalen zur Durchführung von
geschlossenen Militärgottesdiensten wird eine Entschädigung nach den ortsüblichen
Ansätzen der lokalen Kirchgemeinde ausgerichtet.


Art. 104

Eigene Zimmer

1 Ist der Dienstleistende ermächtigt, im eigenen Zimmer zu nächtigen, so werden
weder Zimmervergütung noch Logisentschädigung ausgerichtet.

2 Die Instruktoren haben, sofern sie nicht besoldeten Militärdienst leisten, für ihre
Unterkunft selbst aufzukommen und ihre Zimmer dem Quartiergeber direkt zu bezahlen.


Art. 105

Soldatenstuben

Für Lokalitäten (Soldatenstuben), die der Truppe von gemeinnützigen Institutionen
zur Verfügung gestellt oder zugänglich gemacht werden, gehen die Kosten für Heizung und Beleuchtung zu Lasten der Dienstkasse.


Art. 106

Schiessanlagen

Für Schiessanlagen, welche die Gemeinden der Truppe zur Verfügung stellen müssen, bezahlt der Bund eine Entschädigung. Das Eidgenössische Departement für
Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport legt die Höhe dieser Entschädigung
fest.

45 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4201).

Organisation und Verwaltung 28

510.301

6. Kapitel:
Betreuung der Unterkünfte und der persönlichen Ausrüstung


Art. 107

Grundsatz

In den Wiederholungskursen sowie bei Offizierskursen im Truppenverband nach
Kurstableau werden die persönliche Ausrüstung und die Unterkunft der Offiziere
und höheren Unteroffiziere betreut durch: a.

Offiziersordonnanzen aus Stäben und Einheiten; b.

Soldaten aus der Truppe.


Art. 108


46

Betriebspersonal

Das Bundesamt für Betriebe des Heeres kann während des Kasernenaufenthaltes
von Rekrutenschulen und Ausbildungskursen nach Schultableau (ohne Kurse, die
als Wiederholungskurse zählen) für die Betreuung der persönlichen Ausrüstung und
der Unterkunft der Offiziere, höheren Unteroffiziere, Unteroffiziere, Offiziersaspiranten, Militärpiloten und -anwärter auf Antrag des Kommandanten Betriebspersonal ein-setzen.


Art. 109


47

Zusätzliches Personal 1 Steht für die Dienstleistungen nach Artikel 108 kein Betriebspersonal zur Verfügung, oder werden solche Dienstleistungen für die Verlegungsphase von Rekrutenschulen und Ausbildungskursen nach Schultableau (ohne Kurse, die als Wiederholungskurse zählen) benötigt, kann das Bundesamt für Betriebe des Heeres zusätzliches Personal einstellen.

2 Der Einsatz von zusätzlichem Personal in der Verlegungsphase erfolgt auf Antrag
des Kommandanten.

5. Titel: Reisen und Transporte 1. Kapitel: Transportunternehmungen des öffentlichen Verkehrs 1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 110

Ausführungsbestimmungen Das Bundesamt für Betriebe des Heeres legt im Einvernehmen mit den Transportunternehmungen des öffentlichen Verkehrs die Ausführungsbestimmungen für die Reisen und Transporte der Truppe und Militärbehörden fest.

46

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 1998 (AS 1999 878).

47

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 1998 (AS 1999 878).

Verwaltung der Armee - V 29

510.301


Art. 111

Ausweise

1 Für die von der Truppe und von Militärbehörden angeordneten Reisen und Transporte zu Lasten des Bundes werden die Beförderungspreise gestundet.

2 Das Bundesamt für Betriebe des Heeres bezeichnet, im Einvernehmen mit den
Transportunternehmungen des öffentlichen Verkehrs, die Ausweise, die für die Verrechnung der Beförderungspreise (Billettpreise, Frachten für Gepäck, Fahrzeuge,
Armeetiere, Material und Waren für den Bedarf der Armee) benötigt werden.

3 Bei öffentlichem Aufgebot mit Plakat zum Aktivdienst werden die einrückenden
Angehörigen der Armee ohne Billette an den Einrückungsort befördert. Als Ausweise gelten Uniform oder Dienstbüchlein.

2. Abschnitt: Reisen

Art. 112

Fahrroute, Anrecht

1 ...48

2 Bei Reisen zu Lasten des Bundes haben Offiziere, Offiziersaspiranten, höhere
Unteroffiziere, Feldweibel- und Fourieranwärter Anrecht auf die Benützung der
1. Klasse; alle übrigen Angehörigen der Armee auf die Benützung der 2. Klasse.49

Art. 113


50



Art. 114

Rückerstattung von Billettkosten Die Billettkosten für Fahrten, welche zu Lasten der Militärverwaltung gehen, können durch den Rechnungsführer vergütet werden:51 a.

wenn Angehörige der Armee mangels gültigen Ausweises den Beförderungspreis bezahlen müssen; der Angehörige der Armee hat den Nachweis
über den Billettbezug zu erbringen; b.

in begründeten, vom Bundesamt für Betriebe des Heeres bewilligten Ausnahmefällen.


Art. 115


52

Billette für den Urlaub 1 Angehörige der Armee haben bei Reisen während der Dienstdauer Anspruch auf
unentgeltliche Beförderung mit Transportunternehmungen des öffentlichen Verkehrs.

48

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000 (AS 2000 2976).

49

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 1998 (AS 1999 878).

50

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2002 (AS 2002 4201).

51

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001
(AS 2000 2976).

52

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001
(AS 2000 2976).

Organisation und Verwaltung 30

510.301

2 Befindet sich der Wohnort eines Angehörigen der Armee oder seiner Eltern im
Ausland, so hat der Angehörige der Armee während der Dienstdauer Anrecht auf
unentgeltliche Beförderung auf Schweizer Territorium mit Transportunternehmungen des öffentlichen Verkehrs.

3. Abschnitt:
Reisevergütung an die aus dem Ausland einrückenden Angehörigen
der Armee


Art. 116

Einrücken in die Rekrutenschule 1 Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten bezahlt Auslandschweizern, die in die Rekrutenschule einrücken, die Kosten für die Reise vom
ausländischen Wohnort bis zur schweizerischen Grenzübergangsstation oder bis
zum Flughafen und umgekehrt. Letzteres gilt auch bei vorzeitiger Entlassung, sofern
diese aus unverschuldeten Gründen erfolgt.

2 Die Kosten für die Reise von der Grenzübergangsstation oder vom Flughafen zum
Einrückungsort und vom Entlassungsort zur Grenzübergangsstation oder zum Flughafen gehen zu Lasten des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport.

3 Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten und das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport regeln die
Einzelheiten.


Art. 117

Einrücken zu den übrigen Ausbildungsdiensten 1 Angehörige der Armee, die aus dem Ausland zu anderen Ausbildungsdiensten einrücken, müssen die Reisekosten vom ausländischen Wohnort bis zur Grenzübergangsstation oder zum Flughafen selber bezahlen. Für die entsprechende Strecke
müssen sie auch nach der Entlassung die Reisekosten selber übernehmen.

2 Sofern ein Kommandant aus Kadermangel die Einberufung eines Angehörigen der
Armee mit Auslandurlaub zu diesen Ausbildungsdiensten als unbedingt erforderlich
erachtet und der Angehörige der Armee bereit ist, den Dienst freiwillig zu leisten,
kann das Bundesamt für Betriebe des Heeres auf begründetes vordienstliches
Gesuch die Rückerstattung der Billettkosten der Auslandstrecke für das Einrücken
und die Entlassung bewilligen.53

Art. 118

Einrücken zum Aktivdienst An die zum Aktivdienst aufgebotenen Auslandschweizer sind, zu Lasten der Dienstkasse, die Reisekosten (2. Klasse) von ihrem Wohnort bis zur Schweizergrenze
(bzw. zu einem schweizerischen Flughafen) zu vergüten. Bei der Entlassung haben
sie den gleichen Anspruch für die Rückreise.

53 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4201).

Verwaltung der Armee - V 31

510.301

2. Kapitel: Transporte durch Seilbahnen und Skilifte

Art. 119

1 Die Benützung von Seilbahnen und Skiliften für Transporte ist nur zulässig, wenn
der gleiche Zweck innert nützlicher Frist nicht mit truppeneigenen Mitteln erreicht
werden kann.

2 Für die Bewilligung dieser Transporte sind zuständig: a.

die Bataillonskommandanten bis 50 Personen; b.

die Kommandanten der Grossen Verbände ab 51 Personen.54 3 Die Rechnungen sind dem Bundesamt für Betriebe des Heeres zur Bezahlung zuzustellen. Die Bewilligung ist der Rechnung beizulegen.55 3. Kapitel:56 ...

Art. 120

6. Titel: Sanitätsdienst 1. Kapitel: Leistungen

Art. 121

Mangel an Truppenärzten und -zahnärzten Stehen keine Truppenärzte und -zahnärzte im Dienst, reicht ihre Zahl nicht aus oder
können sie nicht rechtzeitig erreicht werden, so erfolgt die Behandlung: a.

auf den ständigen Waffenplätzen in der Regel durch die vom Oberfeldarzt
ernannten Waffenplatzärzte, -zahnärzte oder deren Stellvertreter; b.

in allen übrigen Fällen durch Zivilärzte und zahnärzte.


Art. 122

Epidemien

1 Bei Epidemien oder in anderen besonderen Fällen kann der Oberfeldarzt auf Antrag der Kommandanten die vorübergehende Anstellung von gelerntem Zivilkrankenpflegepersonal bewilligen.

2 Das mit Bewilligung des Oberfeldarztes angestellte zivile Krankenpflegepersonal
wird nach Anordnungen der Untergruppe Sanität entschädigt.

54 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4201).

55

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000
(AS 1999 3532).

56

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999 (AS 1999 3532).

Organisation und Verwaltung 32

510.301


Art. 123


57

Leistungen an die Zivilbevölkerung Truppenärzte dürfen grundsätzlich nur im Notfall, wenn kein Zivilarzt erreichbar ist,
für Hilfeleistungen an die Zivilbevölkerung beigezogen werden. Diese Notfallhilfe
ist kostenlos.


Art. 124

Kommandierung von Sanitätsoffizieren Der Oberfeldarzt ist ermächtigt, Sanitätsoffiziere, die ihre Pflichten in bezug auf das
sanitätsdienstliche Rapportwesen vernachlässigen oder ihnen nicht nachkommen,
zur Erstellung oder Bereinigung der Rapporte, zur Auskunftserteilung oder zu ergänzenden Arbeiten auf die Untergruppe Sanität zu kommandieren. Für solche
Kommandierungen werden keine Kompetenzen ausgerichtet.

2. Kapitel: Medikamente und Sanitätsmaterial

Art. 125

Medikamente

Medikamente sind in der Regel bei der Armeeapotheke zu beziehen; kleine Bezüge
dürfen im freien Handel erfolgen.


Art. 126

Sanitätsmaterial

1 Die Ausstattung einer privaten Arzt- oder Zahnarztpraxis (Apparate, Instrumente)
darf nur mit Bewilligung der Armeeapotheke gemietet werden.

2 Für private Apparate und Instrumente, die ein Truppenarzt bzw. -zahnarzt im
Rahmen einer militärischen Dienstleistung einsetzt, darf nur mit Bewilligung der
Armeeapotheke eine Entschädigung ausgerichtet werden.

3. Kapitel: Einsatz von Sanitätsformationen in zivilen Spitälern

Art. 127

Werden Angehörige der Sanitätstruppen zu Dienstleistungen in zivilen Spitälern
eingesetzt, so ist eine vom Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport festgesetzte Inkonvenienzentschädigung pro Person und Einsatztag an die Spitalverwaltung auszurichten.

57 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4201).

Verwaltung der Armee - V 33

510.301

4. Kapitel: Armeelager für Behinderte

Art. 128


58

In Armeelagern für Behinderte führt der Armeesanitätsdienst neben der Truppenbuchhaltung eine Gästebuchhaltung. Aus dem Kostenbeitrag der Gäste ist der
Dienstkasse für Unterkunft und Verpflegung ein vom Eidgenössischen Departement
für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport festgelegter Beitrag zu vergüten.
Ein allfälliger Überschuss aus der Gästebuchhaltung ist auf Dienstende dem Fonds
für Armeelager für Behinderte zu überweisen.

7. Titel: Armeetiere 1. Kapitel: Pferde und Maultiere 1. Abschnitt: Futterration

Art. 129

Tagesration

1 Die normale Tagesration für Pferde und Maultiere beträgt 4 kg Futterwürfel und
8 kg Heu.

2 Die Kommandanten sind befugt, eine Verschiebung zwischen Futterwürfeln und
Heu vorzunehmen, wobei 1 kg Futterwürfel wie 2 kg Heu zu bewerten ist.

3 Die Truppe kann in Ausnahmefällen und im Einvernehmen mit der Untergruppe
Logistik im Generalstab die normale Tagesration durch andere Futtermittel (z. B.
Hafer, Stroh) ersetzen.

4 Sind im Aktivdienst keine Futterwürfel verfügbar, so werden statt 4 kg Futterwürfel 4 kg Hafer abgegeben.


Art. 130

Zulage

Bei ausserordentlicher Beanspruchung kann die Untergruppe Logistik im Generalstab, auf begründeten Antrag der Truppenkommandanten hin, Zulagen zur Tagesration bewilligen. Die Bewilligung ist der Buchhaltung beizulegen.


Art. 131

Notration

Die Notration der Pferde und Maultiere wird durch das Bundesamt für Betriebe des
Heeres im Einvernehmen mit der Untergruppe Logistik im Generalstab festgelegt.


Art. 132

Beanspruchung

1 Nicht gefasste Futterrationen verfallen am Schluss des Dienstes zugunsten des
Bundes.

58

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002
(AS 2001 2706).

Organisation und Verwaltung 34

510.301

2 Der Gegenwert für zuviel bezogene Rationen ist in der Dienstkasse als Einnahme
zu verbuchen, wobei der Ausgleich zuviel oder zuwenig gefasster Futtermittel im
Sinne von Artikel 129 Absatz 2 gestattet ist.

2. Abschnitt: Beschaffung der Futtermittel

Art. 133

Für die Beschaffung der Futtermittel gelten sinngemäss die Artikel 82-90 über die
Beschaffung der Verpflegung.

3. Abschnitt: Futtervergütung

Art. 134

In den Fällen, in denen der Angehörige der Armee die Pensionsverpflegungsentschädigung bezieht und sein Reitpferd nicht von der Truppe gefüttert werden kann,
wird die Futtervergütung von 5 Franken je Diensttag (inbegriffen Stallstroh) ausgerichtet.

2. Kapitel: Militärhunde

Art. 135

Einmietung

1 Die für die Truppen benötigten Hunde können im Ausbildungs- und im Assistenzdienst durch die Untergruppe Logistik im Generalstab gemietet werden.

2 Für gemietete Militärhunde wird ein vom Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport festgesetztes Mietgeld je Diensttag ausgerichtet.


Art. 136

Futter und Unterkunft Die Kosten für Futter und Unterkunft der im Dienst stehenden Militärhunde gehen
zu Lasten des Bundes. Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport legt den Wert der Natural- und Geldverpflegung fest.


Art. 137

Tierärztliche Behandlung Die Kosten für tierärztliche Behandlung der im Dienst stehenden Militärhunde gehen zu Lasten des Bundes.

Verwaltung der Armee - V 35

510.301


Art. 138

Ausserdienstliche Tätigkeit Für die ausserdienstliche Tätigkeit der Militärhundeführer wird diesen durch die
Untergruppe Logistik im Generalstab eine vom Eidgenössischen Departement für
Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport festgesetzte jährliche Entschädigung
ausgerichtet.

a59 Medikamente

Medikamente für Armeetiere sind in der Regel beim Bundesamt für Logistiktruppen,
Armeeveterinärdienst, zu bestellen; kleine Bezüge dürfen im freien Handel erfolgen.

8. Titel:60 Disposition und Einsatz ziviler Fahrzeuge 1. Kapitel: Allgemeines

Art. 139

Grundsätze

1 Die Truppe kann zur Bewältigung von Transport- und Arbeitsbedarfsspitzen in
allen Lagen zivile Ressourcen anfordern, sofern: a.

die fest zugeteilten eigenen Mittel für den Auftrag nicht ausreichen oder
nicht geeignet sind;

b.

die über die Zuteilung hinaus benötigten Mittel weder beim eigenen Truppenkörper, noch durch die kurzfristige Zuteilung zusätzlicher Mittel aus
Bundesbeständen beschafft werden können; c.

der Transport Service des Eidgenössischen Departementes für Verteidigung;
Bevölkerungsschutz und Sport keine Kapazitäten zur Verfügung stellt; d.

ein Auftrag nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln erledigt werden kann.

2 Die Budgetierung, Kreditzuteilung und Disposition für den Einsatz ziviler Fahrzeuge erfolgt in Absprache mit allen Partnern in der Untergruppe Logistik im Generalstab.


Art. 140

Begriffe

Als Fahrzeuge gelten alle Motorfahrzeuge, Ausnahmefahrzeuge und motorlosen
Fahrzeuge. Als Ausnahmefahrzeuge gelten insbesondere Kranwagen, Baumaschinen
und Baugeräte.

59

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Sept. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1996 2752).

60

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000
(AS 1999 3532).

Organisation und Verwaltung 36

510.301

2. Kapitel: Einmieten ziviler Fahrzeuge

Art. 141

Vorgehen

1 Die Untergruppe Logistik schliesst mit dem zivilen Halter einen privatrechtlichen
Mietvertrag über das einzumietende Fahrzeug ab.

2 Die Fahrzeuge werden von Angehörigen der Armee bedient.

3 Die eingemieteten Fahrzeuge verkehren mit ihren kantonalen Kontrollschildern.
Ausnahmefahrzeuge, welche nicht auf öffentlichen Strassen verkehren, müssen nicht
immatrikuliert sein.


Art. 142

Bedienungspersonal für Ausnahmefahrzeuge 1 Für die Bedienung von Ausnahmefahrzeugen werden Armeeangehörige eingesetzt,
die in ihrem zivilen Beruf solche Fahrzeuge führen und auch entsprechende militärische Fahrberechtigung besitzen.

2 Zuständig für den Einsatz ist die Untergruppe Logistik im Generalstab in Zusammenarbeit mit der Untergruppe Personelles der Armee und den Kantonen.

3. Kapitel: Transport- oder Arbeitsauftrag an das zivile Gewerbe

Art. 143

1 Die Untergruppe Logistik kann zugunsten der Truppe Transport- oder Arbeitsaufträge an das zivile Gewerbe erteilen.

2 Die zivilen Fahrzeuge werden von zivilem Personal bedient.

4. Kapitel: Dienstliche Verwendung ziviler Personenwagen

Art. 144

Grundsatz

1 In besonderen Fällen kann die vorübergehende dienstliche Verwendung ziviler
Personenwagen bewilligt werden.

2 Die dienstlich verwendeten Personenwagen werden vom Militärdienst leistenden
Halter oder von seinem Beauftragten geführt und verkehren mit kantonalen Kontrollschildern und eigener Haftpflichtversicherung.

3 Die Zurverfügungstellung dieser Fahrzeuge ist freiwillig und darf nicht befohlen
werden.

4 Dem Halter sind vor der Verwendung die Bedingungen nach den Artikeln 145148 bekanntzugeben.

Verwaltung der Armee - V 37

510.301


Art. 145

Bewilligung

1 Die Bewilligung für die dienstliche Verwendung ziviler Personenwagen wird für
höchstens acht Tage erteilt, wenn nicht der gleiche Zweck mit öffentlichen Verkehrsmitteln innert nützlicher Frist erreicht werden kann oder wenn keine geeigneten Militärfahrzeuge zur Verfügung stehen.

2 Zuständig für die Erteilung der Bewilligung sind: a.

im Ausbildungs- und im Assistenzdienst:
1.

bis zu vier Tagen die Divisions-, und Brigadekommandanten, die
Direktoren der Bundesämter sowie die Unterstabschefs des Generalstabes, des Heeres und der Luftwaffe, 2.

bis zu acht Tagen der Generalstabschef, der Chef Heer, die Armeekorpskommandanten und der Kommandant Luftwaffe; b.

im Aktivdienst:
1.

das Armeekommando für den Armeestab und die Armeetruppen, 2.

die Abteilung Mobilmachung für die Stäbe der Mobilmachungsplätze, 3.

die Chefs Transporte der Grossen Verbände für die ihnen fachtechnisch
unterstellten Truppen.


Art. 146

Entschädigung

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
legt die Kilometerentschädigung für die dienstliche Verwendung ziviler Personenwagen fest. Diese Entschädigung deckt die durch die dienstliche Verwendung entstehenden Betriebs- und Unterhaltskosten, inklusive Steuern und Versicherung.


Art. 147


61

Haftung

1 Der Bund übernimmt Schäden an dienstlich verwendeten zivilen Personenwagen,
sofern dafür nicht ein Dritter leistungs- oder haftpflichtig ist.

2 Wird der Schaden von der Kaskoversicherung des Halters übernommen, so ersetzt
der Bund dem Halter den Selbstbehalt oder den Bonusverlust.

3 Der Bund haftet nicht für Schäden, die der Halter des zivilen Personenwagens oder
dessen Beauftragter vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeiführen.


Art. 148

Verwendung ohne Bewilligung Die Verwendung ziviler Fahrzeuge ohne Bewilligung gibt keinen Anspruch auf
Vergütung. Für Schäden besteht keine Haftung des Bundes.

61

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001
(AS 2000 2976).

Organisation und Verwaltung 38

510.301

5. Kapitel: Nicht planbare Transport- oder Arbeitsaufträge

Art. 149

Spontanautonomie

1 Die Spontanautonomie gewährt der Truppe eine erhöhte Handlungsfreiheit, um
einen nicht vorhersehbaren Einsatz innerhalb von 12 Stunden ausführen zu können.
In diesem Zusammenhang eingesetzte Fahrzeuge werden immer vom zivilen Bedienungspersonal des Halters bedient.

2 Der Schul-/Kurskommandant, der Kommandant eines Bataillons oder einer Abteilung erteilt direkt einen Transport-/Arbeitsauftrag an das zivile Gewerbe, wenn die
Voraussetzungen nach Artikel 139 erfüllt sind.

3 In der Regel dürfen pro Buchhaltungsperiode Aufträge bis zu einem Betrag von
maximal 2000 Franken erteilt werden. In Notsituationen (Menschenleben in Gefahr,
Aufwand nachweisbar geringer als ein möglicher Schaden) entscheidet der Auftraggeber selbstverantwortlich über eine Erhöhung des Betrages.


Art. 150-151 aufgehoben

9. Titel: Betriebsstoffe

Art. 152

Verbrauch

Die Kommandanten sowie die für den Motorwagendienst und die Betriebsstoffversorgung zuständigen Kader und Mannschaften sind für den sparsamen Treibstoffverbrauch verantwortlich. Das Eidgenössische Departement für Verteidigung,
Bevölkerungsschutz und Sport kann eine Kontingentierung der Treibstoffe in der
Armee anordnen.


Art. 153

Beschaffung

Die Beschaffung der Betriebsstoffe durch die Truppe erfolgt durch Nachschub oder
Selbstsorge.


Art. 154

Nachschub

Die Truppe beschafft die Betriebsstoffe grundsätzlich bei den durch das Bundesamt
für Betriebe des Heeres bezeichneten Tankstellen des Bundesamtes für Betriebe des
Heeres, von Versorgungstruppen oder aus Truppendepots.


Art. 155

Selbstsorge

1 Im Ausbildungs- und Assistenzdienst kann die Beschaffung der Betriebsstoffe
durch Selbstsorge nur in Ausnahmefällen durch das Bundesamt für Betriebe des
Heeres bewilligt werden.

Verwaltung der Armee - V 39

510.301

2 Nach einer Mobilmachung kann das Armeekommando im Einvernehmen mit den
Organen der wirtschaftlichen Landesversorgung für bestimmte Truppen Selbstsorge
anordnen.

10. Titel: Post-, Telefon- und Telegrafendienst 1. Kapitel: Postdienst bei der Truppe

Art. 156

1 Der Quartiermeister ist für die Organisation des Postdienstes innerhalb des Bataillons (Abteilung) verantwortlich. Er regelt aufgrund der Weisungen für den Postdienst sowie im Einvernehmen mit dem Truppen-Feldpostunteroffizier und allen
beteiligten Stellen die Postversorgung in seinem Bereich.

2 Der Rechnungsführer ist für die Organisation des Postdienstes innerhalb der Einheit verantwortlich.

2. Kapitel: Telefon, Telefax

Art. 157

Zivile Anschlüsse

1 Im Ausbildungs- und Assistenzdienst sind die über das Telefonnetz der Anbieterinnen von Fernmeldediensten geführten militärdienstlichen Telefongespräche taxpflichtig.62 2 Im Aktivdienst geniessen die militärischen Kommandostellen für die dienstlichen
Telefongespräche Taxfreiheit.


Art. 158


63



Art. 159

Militarisierung ziviler Anschlüsse 1 Die Truppe kann den zivilen Anschluss eines Abonnenten mit seinem Einverständnis übernehmen (militarisieren), wenn sie sich länger als 24 Stunden am gleichen Ort aufhält und die gelegentliche Benützung des zivilen Anschlusses nicht ausreicht.

2 Die zuständige Stelle der Anbieterinnen von Fernmeldediensten hält vor der Militarisierung den Gebührenstand fest und teilt dem Abonnenten und der Truppe den
Zeitpunkt der Ablesung und den Gebührenstand mit.64 62

Fassung gemäss Ziff. II 26 der V vom 1. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998
(AS 1997 2779).

63

Aufgehoben durch Ziff. II 26 der V vom 1. Dez. 1997 (AS 1997 2779).

64

Fassung gemäss Ziff. II 26 der V vom 1. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998
(AS 1997 2779).

Organisation und Verwaltung 40

510.301


Art. 160


65

Militärische Anschlüsse 1 Jede Kommandostelle kann von der zuständigen Stelle von Anbieterinnen von
Fernmeldediensten einen eigenen Anschluss einrichten lassen, wenn die Militarisierung eines zivilen Anschlusses nicht ausreicht.

2 Die Truppe, die für die Übernahme von Fernmeldeleitungen besonders ausgebildet
ist, darf an den von der zuständigen Stelle der betroffenen Anbieterinnen von Fernmeldediensten bezeichneten Punkten geeignete Militärapparate anschliessen.

3 Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten legen die Preise für zeitweilige Anschlüsse fest.


Art. 161

Telefongespräche

Die militärischen Telefongespräche während und ausserhalb des Dienstes sind auf
das absolut Notwendige zu beschränken. Für ausserordentlich hohe Telefonauslagen
der Stäbe und Einheiten kann das Bundesamt für Betriebe des Heeres besondere Begründungen verlangen und unnötige Gespräche der Truppe belasten.

3. Kapitel: Telex und Datenleitungen

Art. 162


66

Sprach- und Datennetze der Anbieterinnen von Fernmeldediensten 1 Für militärische Zwecke können Anschlüsse an die Sprach- und Datennetze der
Anbieterinnen von Fernmeldediensten erstellt werden.

2 Ausser den Anbieterinnen von Fernmeldediensten oder der Telecombrigade 40
darf nur die besonders ausgebildete Truppe Anschlussleitungen erstellen und geeignete Endgeräte anschliessen. Das Geschäftsgeheimnis der betroffenen Anbieterinnen
ist dabei zu wahren.


Art. 163

Zivile Telexanschlüsse Zivile Telexanschlüsse dürfen im Ausbildungs- und im Assistenzdienst nicht militarisiert werden.


Art. 164

Datenübertragungseinrichtungen Die Kosten für Abonnementsgebühren, Amtsleitungen, Miet- und Wählleitungen
mit Datenübertragungseinrichtungen mit Modem/Telefon sowie eventuelle Installationskosten gehen zu Lasten der Militärverwaltung.

65

Fassung gemäss Ziff. II 26 der V vom 1. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998
(AS 1997 2779).

66

Fassung gemäss Ziff. II 26 der V vom 1. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998
(AS 1997 2779).

Verwaltung der Armee - V 41

510.301

11. Titel: Büromaterial

Art. 165


67

Bezug

Die im Kurstableau (Reglement 51.76/II) aufgeführten Truppen beziehen ihr allgemeines Büromaterial grundsätzlich beim zuständigen Zeughaus.


Art. 166


68

Ankauf

Für ausserordentliche oder zusätzliche Bedürfnisse kaufen die Stäbe und Einheiten
ihr Büromaterial im Privathandel zu Lasten der Truppenkasse.

12. Titel: Land- und Sachschaden

Art. 167

Der Oberfeldkommissär kann Verwaltungseinheiten des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport und Truppenkommandanten
mit der Behandlung kleinerer Schadenfälle beauftragen.

13. Titel: Militärverwaltungsverfahren

Art. 168

Zuständigkeit

1 Für den erstinstanzlichen Entscheid über vermögensrechtliche Ansprüche sind insbesondere zuständig: a.

das Generalsekretariat des VBS betreffend:
1.

Ersatzansprüche nach Artikel 135 des MG, soweit nicht eine andere
Stelle zuständig ist,

2.

Rückgriffsansprüche nach Artikel 138 MG, soweit nicht eine andere
Stelle zuständig ist;

b.

der Oberfeldkommissär betreffend Ersatzansprüche für Land- und Sachschäden infolge ausserdienstlicher Tätigkeit nach Artikel 136 MG; c.

das Bundesamt für Landestopographie betreffend Rechnungsstellung für
nicht zurückgegebene leihweise abgegebene Karten; cbis.69 die Untergruppe Operationen im Generalstab betreffend Kosten der Pferdenachinspektion;

67

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Sept. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1996 2752).

68

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Sept. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1996 2752).

69

Eingefügt durch Art. 45 der V vom 10. Juni 1996 über Mietpferde in Ausbildungsdiensten (SR 514.43).

Organisation und Verwaltung 42

510.301

d.

die Untergruppe Logistik im Generalstab betreffend:
1.-7. ...70
8.

Ansprüche aus der Stellung von Motorfahrzeugen, 9.

Schadenersatz wegen Beschädigung von Militärfahrzeugen (Motorfahrzeuge und Fahrräder) durch Angehörige der Armee bei Verkehrsunfällen und bei ausserordentlichen Motorfahrzeugschäden sowie entsprechende Rückgriffsansprüche nach Artikel 138 MG, 10. Rückforderung von Beiträgen für armeetaugliche Motorfahrzeuge,
11. Schadenersatz wegen Beschädigung von Militärschiffen durch Angehörige der Armee bei Schiffsunfällen und bei ausserordentlichen Schäden
an Schiffen;

e.

die Untergruppe Führungsunterstützung im Generalstab betreffend Ansprüche aus der Miete von Fernmeldematerial und Datenverarbeitungssystemen; f.

die Untergruppe Sanität im Generalstab betreffend:
1.

Ansprüche aus der sanitätsdienstlichen Behandlung erkrankter oder
verunfallter Angehöriger der Armee, 2.

Ansprüche aus Vermietung, Verlust oder Beschädigung von Sanitätsmaterial oder sanitätsdienstlichen Einrichtungen; g.

die Untergruppe Ausbildungsführung in der Gruppe Heer betreffend:
1.71 Streitigkeiten in Belangen des Schiesswesens ausser Dienst, der ausserdienstlichen Tätigkeit der Truppe und der Entschädigung der Dachverbände,

2.

Forderung der Kantone oder privater Organisationen aus der Durchführung der vordienstlichen Ausbildung sowie aus der Beitragsleistung des
Bundes an private Organisationen und Rückforderungen des Bundes; h.

das Bundesamt für Betriebe des Heeres betreffend:
1.

Sold inkl. Soldabzüge, Reisevergütungen und andere Entschädigungen
der dienstleistenden Angehörigen der Armee, 2.

Forderung des Bundes oder gegen den Bund aus Verpflichtungen der
Gemeinden und Privaten hinsichtlich Unterkunft und Verpflegung der
Truppe sowie sonstiger Leistungen für die Truppe, 3.

Rechnungsführung,

4.

Schadenersatz wegen pflichtwidriger Rechnungsführung und pflichtwidriger Aufsicht über diese, 5.

Kosten für die Beerdigung verstorbener Angehöriger der Armee, 6.

Entschädigung wegen Verlustes oder Beschädigung des Eigentums von
Angehörigen der Armee, 70

Aufgehoben durch Art. 45 der V vom 10. Juni 1996 über Mietpferde in Ausbildungsdiensten (SR 514.43).

71

Fassung gemäss Art. 33 der V vom 28. Febr. 1996 über die ausserdienstliche Tätigkeit
der Truppe (SR 512.38).

Verwaltung der Armee - V 43

510.301

7.

Schadenersatz wegen Verlustes oder Verschwendung von Munition,
Sprengstoffen und deren Verpackungsmaterial, 8.

Schadenersatz wegen Verlustes, Beschädigung und mangelnden Unterhalts der persönlichen Ausrüstung sowie der übrigen Ausrüstung der
Armee unter Vorbehalt des unter den Buchstaben d, f, i, k und l genannten Materials, 9.

Rückgabe oder Kauf von Gegenständen der persönlichen Ausrüstung, 10. Schadenersatz wegen Beschädigung und mangelnden Unterhalts von Bauten und Einrichtungen sowie Materialverlusten auf kantonalen und
eidgenössischen Waffen- und Schiessplätzen; hbis72das Bundesamt für Logistiktruppen betreffend: 1.

Ansprüche aus der Behandlung kranker und verletzter Pferde und
Diensthunde,

2.

Ansprüche aus der Miete von Pferden und Diensthunden, 3.

Ansprüche aus der Abgabe von Trainbundespferden an Angehörige der
Armee,

4.

Ansprüche aus dem Verkauf von Reitpferden der Eidgenössischen
Militärpferdeanstalt an beritten eingeteilte Offiziere und Instruktoren, 5.

Abgabe von Reitpferden an freiwillige Offizierskurse, 6.

Abgabe von Reitpferden der Eidgenössischen Militärpferdeanstalt für
Sport, ausserdienstliche Tätigkeit und besondere Veranstaltungen; i.

das Bundesamt für Ausbildung der Luftwaffe betreffend:
1.

Prämien, Entschädigungen und Zulagen an Angehörige der Armee aus
dem militärischen Flugdienst, 2.

Schadenersatz wegen Beschädigung von Luftfahrzeugen durch Angehörige der Armee, die zum fliegenden Personal gehören; k.

das Bundesamt für Betriebe der Luftwaffe betreffend:
Schadenersatz wegen Verlustes, Beschädigung und mangelnden Unterhalts
von Spezialmaterial sowie von permanenten Infrastrukturanlagen der Flieger- und Fliegerabwehrtruppen; l.

das Bundesamt für Armeematerial und Bauten betreffend:
1.

Ansprüche aus der Stellung von Baugeräten und deren Betriebsmaterial, 2.

Schadenersatz wegen Verlustes, Beschädigung und mangelnden Unterhalts von Objektmaterial sowie von Anlagen der Verteidigungsinfrastruktur wie Führungsanlagen, Kampfbauten, Übermittlungsanlagen
und Logistikanlagen.

2 Bestehen gegen einen Angehörigen der Armee aus demselben Schadenereignis
verschiedene Ersatzansprüche, so entscheidet eine Stelle gesamthaft. Die beteiligten
Stellen einigen sich über die Zuständigkeit.

72

Eingefügt durch Art. 45 der V vom 10. Juni 1996 über Mietpferde in
Ausbildungsdiensten (SR 514.43).

Organisation und Verwaltung 44

510.301

3 Im Zweifelsfalle bezeichnet das Eidgenössische Departement für Verteidigung,
Bevölkerungsschutz und Sport die für den erstinstanzlichen Entscheid zuständige
Stelle.


Art. 169

Eröffnung der Entscheide Die erstinstanzlichen Entscheide sind schriftlich zu eröffnen, zu begründen und mit
einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.


Art. 170

Verfahren bei Haftung der Einheit 1 Gegen Ersatzansprüche wegen Verlustes und Beschädigung von Material (Art. 140
MG) kann die Schule, die Einheit oder der Stab innert 30 Tagen nach Erhalt der
Rechnung bei der nach Artikel 168 zuständigen Stelle schriftlich Einsprache erheben.

2 Die Einsprache hat den genauen Sachverhalt sowie die Begründung für die vollständige oder teilweise Ablehnung der Haftung zu enthalten. Die Beweismittel sind
anzugeben; sie sind beizulegen, soweit die Schule, die Einheit oder der Stab sie in
Händen hat.

3 Die nach Artikel 168 zuständige Stelle klärt den Sachverhalt ab und entscheidet
über die Haftung.

4 Zur Anordnung von Soldabzügen wegen Verlustes und Beschädigung von Material ist der Kommandant der Schule, der Einheit oder des Stabes zuständig.

14. Titel: Festlegung der Entschädigungen

Art. 171

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
legt die in dieser Verordnung erwähnten Entschädigungen mit Zustimmung des Eidgenössischen Finanzdepartements fest.

15. Titel: Schlussbestimmungen

Art. 172

Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 12. August 198673 über die Verwaltung der Armee wird aufgehoben.


Art. 173


74

73

[AS 1986 1724, 1989 2387, 1990 3 Art. 5 1737, 1991 2396, 1992 2200, 1993 815,
1994 2434]

74

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. Dez. 1998 (AS 1999 878).

Verwaltung der Armee - V 45

510.301


Art. 174

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.

Organisation und Verwaltung 46

510.301

Anhang75

(Art. 96)

Kantonnementsentschädigungen Je
Person
und Tag

Räume in

Truppenunterkünften
Fr.

Zivilschutzanlagen/-räumen
Fr.

1.

Kantonnemente 1.1.

Pauschalentschädigungen In diesen Entschädigungen sind alle
Leistungen nach Ziffer 1.2. enthalten.
Werden nicht alle Leistungen erbracht,
sind die entsprechenden Ansätze abzuziehen.

×

8.10

4.20

1.2.

Einzelne Leistungen Für Personen, die in Zimmern untergebracht sind, dürfen lediglich die Entschädigungen nach den Ziffern 1.2.3.,
1.2.4. und 1.2.5. ausgerichtet werden.

×

1.2.1. Kantonnementsraum (inkl. Liegestelle, Matratze, Einrichtungen,
elektrische Energie für Beleuchtung und
Kleingeräte, WC, WC-Papier, Waschgelegenheit, Wasser, Reinigungsmittel,
Abwasserreinigung)

×

4.30

1.60

1.2.2. Duschen

(inkl. elektrische Energie für Beleuchtung
und Kleingeräte, Wasser, Kosten für
Warmwasseraufbereitung, Reinigungsmittel, Abwasserreinigung) ×

-.80

-.80

1.2.3. Essraum

(inkl. Mobiliar, elektrische Energie für
Beleuchtung und Kleingeräte, WC, WCPapier, Handwaschgelegenheit, Wasser,
Reinigungsmittel, Abwasserreinigung) ×

1.70

-.80

1.2.4. Essgeschirr

×

-.10

-.10

1.2.5. Küche

(inkl. Kochapparate und sonstige
Ausrüstung sowie Geräte, elektrische
Energie für Beleuchtung und Kleingeräte,
Wasser, Abwasserreinigung) ×

1.20

-.90

1.3.

Sonderleistungen 1.3.1. Notunterkunft (nur Unterkunftsraum) ×

2.10

-.80

75

Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 30. Sept. 1996 (AS 1996 2752) und vom 20. Nov.
2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4201).

Verwaltung der Armee - V 47

510.301

Je
Person
und Tag

Räume in

Truppenunterkünften
Fr.

Zivilschutzanlagen/-räumen
Fr.

1.3.2. Kantonnemente für Offiziere und höhere Unteroffiziere, sofern die Unterkunft in
Zimmern nicht möglich ist (inkl.
Leistungen nach den Ziffern 1.2.1.-1.2.5.,
Betten mit Wäsche; Reinigung der Wäsche
zu Lasten der Dienstkasse) ×

10.60

6.70

1.3.3. Matratzen

×

-.50

-.30

1.3.4. Bettstellen mit Matratzen ×

1.50

-.80

1.4.

Küchen

je Tag

je Tag

1.4.1. Benützung für Kleinküchenbetriebe (inkl.

Kochherd, -geräte, -geschirr, Brennmaterial und Beleuchtung) 40.40.-

1.4.2. Benützung für das Aufwärmen der Speisen 20.20.-

1.5.

Zuschlag für Kurzeinquartierungen Alle Entschädigungen nach den Ziffern 1.1., 1.2., 1.3. und 1.4. erhöhen sich bei
Einquartierungen bis zu drei Tagen um 25 Prozent.

1.6.

Freiluftbäder
1 Für die Benützung von Freiluft- und Hallenbädern, für welche Eintrittsgebühren erhoben werden, fallen die Kosten zu Lasten der Dienstkasse. Es können die ortsüblichen Eintrittsgebühren bis höchstens 7 Franken verrechnet werden.
2 Die Entschädigung darf je Buchhaltungsperiode nur einmal ausbezahlt werden. Über
Ausnahmen entscheidet das Bundesamt für Betriebe des Heeres.

1.7.

Heizung

1.7.1. Wo Messgeräte vorhanden sind, werden die effektiven Energiekosten zu den ortsüblichen Marktpreisen zu Lasten der Dienstkasse bezahlt.

1.7.2. Können die tatsächlichen Energiekosten nicht ermittelt werden, so richten sich die Heizungsentschädigungen nach den Ziffern 3.1. und 3.2.

1.8.

Kehrichtentsorgung 1.8.1. Wird eine Gemeindegebühr für die Kehrichtentsorgung (Container-, Sack-, Gewichtsgebühr usw.) erhoben, so können die tatsächlichen Kehrichtentsorgungskosten zum
ortsüblichen Tarif zu Lasten der Dienstkasse bezahlt werden.

1.8.2. Können die tatsächlichen Kehrichtentsorgungskosten nicht ermittelt werden, so können folgende Entschädigungen je Person und Tag zu Lasten der Dienstkasse
bezahlt werden:

a. 10 Rappen für die Haushaltungsabfälle; b. 10 Rappen für die Küchenabfälle.

Organisation und Verwaltung 48

510.301

Je
Person
und Nacht

Zimmer in

Hotels und Gastwirtschaften
Fr.

öffentlichen
und privaten
Gebäuden Fr.

2.

Zimmer

Die ortsüblichen Zimmerpreise
(inkl. Heizung), jedoch höchstens: Betreuung der Zimmer und der persönlichen
Ausrüstung durch die Truppe
(siehe Art. 107-109)

2.1

Offiziere, höhere Unteroffiziere und einzelne
weibliche Angehörige der Armee, die in
Zimmern untergebracht werden müssen: a. Zimmer mit Duschen- oder Badbenützung auf der Etage; x

42.-1

25.b. Zimmer mit eigener Dusche/

eigenem Bad.

x

46.-1

27.2.2

Wachtmeister, Korporale, Gefreite und Soldaten, sofern die dienstlichen Verhältnisse
eine Benützung von Zimmern zulassen.2 x

15.-1

14.Die Zimmerentschädigungen erhöhen sich bei Einquartierung bis zu
vier Nächten um 25 Prozent 1

Mehrwertsteuer zum Normalsatz inbegriffen.

2

Auszahlung direkt an den Angehörigen der Armee, der mit dem Logisgeber selbst
abzurechnen hat.

Je

Räume in

Heizung nur
für effektive
Heizungstage

Hotels und
Gastwirtschaften
Fr.

öffentlichen
und privaten
Gebäuden Fr.

Fr.

3.

Büros, Postlokale, Untersuchungs- und Krankenzimmer, Arbeitsräume,
Theoriesäle
inkl. Beleuchtung und Einrichtungen 3.1.

Raum bis zu 30 m2

Tag

15.11.-

2.50

3.2.

Zuschlag für grössere Räume je weitere
10 m2 oder
Teile davon/
Tag

3.3.-

-.50

3.3.

Spezialeinrichtungen für
Untersuchungs- und Krankenzimmer:

Verwaltung der Armee - V 49

510.301

Je

Räume in

Heizung nur
für effektive
Heizungstage

Hotels und
Gastwirtschaften
Fr.

öffentlichen
und privaten
Gebäuden Fr.

Fr.

a.

Betten mit Matratzen und
Wäsche;

Tag

2.50

2.50

b.

Betten mit Matratzen
ohne Wäsche;

Tag

1.50

1.50

c.

Matratzen mit Bettwäsche Tag

1.50

1.50

Reinigung der Wäsche zu
Lasten der Dienstkasse 4.

Rapporträume
(gelegentliche Benützung)
inkl. Beleuchtung

4.1.

Raum bis zu 30 m2

effektiven Benützungstag 15.11.-

2.50

4.2.

Zuschlag für grössere Räume je weitere
10 m2 oder
Teile davon/
effektiven
Benützungstag 3.3.-

-.50

5.

Magazine
inkl. Beleuchtung 5.1.

Allgemeine Magazine 5.1.1. Raum bis 30 m2 Tag

3.3.-

5.1.2. Zuschlag für grössere Räume je weitere
10 m2 oder
Teile davon/
Tag

1.1.-

5.2.

Eingerichtete Magazine mit
Geleiseanschluss, Verladerampen, Warenaufzügen und anderen Einrichtungen 5.2.1. Raum bis zu 30 m2 5.5.-

5.2.2. Zuschlag für grössere Räume 10 m2 oder
je weitere
Teile davon/
Tag

1.1.-

6.

Stallungen

6.1.

Pauschalentschädigung
In dieser Entschädigung sind
alle Leistungen nach Ziffer 6.2.
enthalten. Werden nicht alle
Leistungen erbracht, sind die
entsprechenden Ansätze in Abzug zu bringen Pferd oder
Maultier
und Tag

3.

Organisation und Verwaltung 50

510.301

Je

Räume in

Heizung nur
für effektive
Heizungstage

Hotels und
Gastwirtschaften
Fr.

öffentlichen
und privaten
Gebäuden Fr.

Fr.

6.2.

Einzelne Leistungen 6.2.1. Stallungen

Pferd oder
Maultier
und Tag

2.10

6.2.2. Beleuchtung

Pferd oder
Maultier
und Tag

-.30

6.2.3. Stalleinrichtungen Pferd oder
Maultier
und Tag

-.60

7.

Werkstätte
inkl. Beleuchtung und Heizung 7.1.

Eingerichtete und ausgerüstete Werkstätte bei Benützung durch Truppenhandwerker Je effektiven Arbeitsplatz und effektiven
Tag
12 Franken

7.2.

Benützung von Maschinen und Werkzeugen nach ortsüblichen Tarifen 7.3.

Stromverbrauch

nach ortsüblichen Tarifen Je

Motorräder, Anhänger
der Geländepersonenwagen
Fr.

Motorfahrzeuge
bis 3,5 t
Gesamtgewicht

Fr.

Motorfahrzeuge über
3,5 t Gesamtgewicht
Fr.

8.

Motorfahrzeuge
(Bei notwendiger Unterbringung) Garage (inkl. Licht, Heizung und
Wasserverbrauch)
- während der ersten 10 Nächte Fahrzeug
und
Nacht

1.50

5.7.50

- ab der 11. Nacht

Fahrzeug
und
Nacht

-.75

2.50

3.75