01.01.2023 - * / In Kraft
01.01.2021 - 31.12.2022
01.12.2019 - 31.12.2020
01.04.2018 - 30.11.2019
14.04.2014 - 31.03.2018
01.01.2012 - 13.04.2014
01.01.2010 - 31.12.2011
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01.01.2001 - 31.12.2001
01.01.2000 - 31.12.2000
Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

1

Verordnung

über die Verwaltung der Armee (VVA) vom 29. November 1995 (Stand am 1. Januar 2010) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 167 Absatz 3 des Bundesbeschlusses vom 30. März 19491
über die Verwaltung der Armee und Artikel 142 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 (MG)2, verordnet: 1. Titel: Kommissariatsdienst 1. Kapitel: Verwaltungs- und Kontrollorgane

Art. 1

Weisungszuständigkeit 1 Die Logistikbasis der Armee3 erlässt für den Kommissariatsdienst fachtechnische Reglemente, Weisungen und Befehle. Erlassen andere Bundesämter Befehle und Weisungen, die Bestimmungen über den Kommissariatsdienst enthalten, so müssen sie für diese Bestimmungen die Genehmigung der Logistikbasis der Armee einholen.4 2 Die Chefs Kommissariatsdienst und Quartiermeister erlassen im Rahmen der einschlägigen Vorschriften fachtechnische Weisungen für ihre Truppenverbände.


Art. 2


5

Rechnungsführer

1

Als Rechnungsführer für die Truppen- und Fachdienstbuchhaltung in Stäben, Einheiten, Schulen und Kursen werden bezeichnet:

a. mit Chef Kommissariatsdienst: der Rechnungsführer des Stabes des Stabsbataillons;

b. mit einem Quartiermeister und ohne Fourier: der Quartiermeister oder der Rechnungsführer der Stabseinheit; AS 1996 340

1

SR 510.30. Heute: V der BVers.

2

SR 510.10

3

Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4007). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

4

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Sept. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2752).

5

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3532).

510.301

Organisation und Verwaltung 2

510.301

c. mit Fourier: der Fourier; d.6 mit Truppenbuchhalter: der Truppenbuchhalter.

2

Für besondere Fälle regelt die Logistikbasis der Armee7 die Rechnungsführung.


Art. 3

Wechsel des Rechnungsführers 1

Beim Wechsel des Rechnungsführers müssen Geschäfte, Buchhaltung, Kassenbestand und Warenvorräte sachgemäss abgegeben werden. Es ist darüber ein Protokoll auszufertigen, dessen Richtigkeit von den beiden Rechnungsführern zu bescheinigen ist. Der Kommandant nimmt Kenntnis davon und bescheinigt dies mit seiner Unterschrift. Das Protokoll ist der Buchhaltung beizulegen.

2

Der übergebende Rechnungsführer bleibt für seine dienstlichen Verrichtungen voll verantwortlich und kann bei der Erledigung noch hängiger Geschäfte zur Mithilfe angehalten werden.

3

Sofern die Übergabe nicht im Beisein beider Rechnungsführer erfolgen kann, ist der vorgesetzte Offizier des Kommissariats- oder Fachdienstes dafür verantwortlich.


Art. 4

Kontrollstellen

1

Als Kontrollstellen für die Truppenbuchhaltung werden bezeichnet: a. für das Hauptquartier der Armee und die Stäbe der Grossen Verbände: die Logistikbasis der Armee b. für Truppenkörper und Formationen: der Quartiermeister oder der Chef Kommissariatsdienst des vorgesetzten Stabes.8 2

Der Direktor der Logistikbasis der Armee ist befugt, in Rekruten- und Kaderschulen Kontrollen anzuordnen.


Art. 5

Kontrollen

Die Kontrollstellen führen während eines Dienstes, auch wenn ihr Stab nicht einrückt, bei den administrativ unterstellten Rechnungsführern unangemeldete Kontrollen über den Kommissariatsdienst (Kassen, Postkontoauszüge, Bücher und Belege, Aufbewahrung und Anlage der Gelder, Vermögensausweise, Warenvorräte, Inventare usw.) bzw. den Fachdienst durch.9 Diese Kontrollen sind in kürzeren Diensten mindestens einmal, in längeren Diensten mindestens monatlich einmal durchzuführen.

6

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4007).

7

Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4007). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

8

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4007).

9

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Sept. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4269).

Verwaltung der Armee. V 3

510.301


Art. 6

-710

Art. 8

Ergebnis der Kontrolle 1

Das Ergebnis der Kontrolle ist dem Kommandanten mitzuteilen. Die Kontrolle ist in den Buchhaltungsunterlagen durch die Kontrollstelle einzutragen und zu bescheinigen.

2

Unregelmässigkeiten sind dem Kommandanten sofort zu melden. Dieser hat die notwendigen Massnahmen anzuordnen und den Vorfall überdies auf dem Dienstweg zu melden.

2. Kapitel: Buchhaltungsführung 1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 9

Auskunft, Belege

1

Die Truppen- und Fachdienstbuchhaltung hat jederzeit über alle Vorkommnisse, die den Kommissariats- und Fachdienst betreffen, Auskunft zu geben.

2

Die Einnahmen und Ausgaben aller Kassen sind durch Belege (Formulare oder Originalrechnungen) auszuweisen. Die Belege haben alle zur Überprüfung notwendigen Angaben in Bezug auf Ort und Datum, Rechnungssteller, Art und Beschaffenheit der Waren, Inhalt, Berechtigung, Zweck, Verwendung des Rechnungspostens und Kontierung zu enthalten; summarische Rechnungsstellung ist nicht gestattet.

3

Besondere Fälle sowie Unterschiede zwischen effektiven und Buchhaltungsbeständen sind zu begründen.


Art. 10

Musterbuchhaltung 1 Die im Lehrverband Logistik ausgefertigten Musterbuchhaltungen sind für die Führung der Truppen- und Fachdienstbuchhaltungen verbindlich.11 2 Die Logistikbasis der Armee bestimmt die für die Buchhaltung zu verwendenden Formulare.

10 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Okt. 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4007).

11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4007).

Organisation und Verwaltung 4

510.301


Art. 11

Unterschrift

1

Die Unterlagen der Truppenbuchhaltung sind wie folgt zu unterschreiben: a.12 Die Kommandanten von Schulen und Kursen bescheinigen die Richtigkeit der Grundlagen der Truppenbuchhaltung nach Artikel 15 und nehmen Einsicht in die Kassenbücher und Postkontoauszüge.13 Die Kommandanten der Grossen Verbände können ihren Stabschef damit beauftragen.

b. Der Rechnungsführer bescheinigt die Richtigkeit aller Abschlüsse, Abrechnungen und übrigen Belege.

c. In besonderen Fällen, in denen der Rechnungsführer die materielle Richtigkeit oder die Berechtigung einer Ausgabe oder einer Einnahme nicht beurteilen kann, ist er verpflichtet, die Unterschrift des Kommandanten oder desjenigen Fachdienstoffiziers einzuholen, der die Ausgabe oder die Einnahme veranlasst oder die betreffende Sache behandelt hat.

2

Die Richtigkeit der Belege der Fachdienstbuchhaltung ist durch den Rechnungsführer zu bescheinigen. Der Fachdienstoffizier oder der Kommandant nehmen Einsicht in die Buchhaltung und bestätigen dies mit ihrer Unterschrift.14 3

Der Chef der Armee erlässt Weisungen zur Unterschriftenregelung bei Dienstleistungen in der Militärverwaltung. Er stellt diese allen betroffenen Stellen zu.15


Art. 12

Buchhaltungsperiode

1

Die Buchhaltungsperiode der Truppenbuchhaltung dauert maximal einen Kalendermonat.16 2

Die Fachdienstbuchhaltung ist im Ausbildungs- und im Assistenzdienst am Ende der Fachdienstperiode, im Aktivdienst am Ende jedes Monats abzuschliessen.


Art. 13

Ungenügen der militärischen Buchhaltung In besonderen Fällen, in denen die militärische Buchhaltung nicht genügt, ordnet die Logistikbasis der Armee im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung Ergänzungen oder die Führung einer geeigneten Buchhaltung an.

12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4007).

13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Sept. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4269).

14 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3532).

15 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000 (AS 2000 2976). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4007).

16 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 1998 (AS 1999 878).

Verwaltung der Armee. V 5

510.301

2. Abschnitt: Kreditbegehren

Art. 14

1 Bevor Ausgaben angeordnet werden, welche in den Vorschriften nicht vorgesehen sind, reicht der Kommandant auf dem Dienstweg ein Kreditbegehren an die Logistikbasis der Armee ein.

2

Für Kreditbegehren bis zu 20 000 Franken entscheidet die Logistikbasis der Armee, für solche über 20 000 Franken das Generalsekretariat des Eidgenössischen Departementes für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS).17 3

Die Logistikbasis der Armee führt über diese besonderen Ausgaben Kontrolle und legt, soweit nötig, das Abrechnungsverfahren fest.

4

Die Regelung des Kreditwesens im Aktivdienst bleibt vorbehalten.

3. Abschnitt: Grundlagen der Truppenbuchhaltung

Art. 15

Die Grundlagen für die Truppenbuchhaltung umfassen: a. die

Bestandeskontrollen: 1. Mannschaftskontrolle, 2. Kontrolle über Zivilpersonal, 3. Kontrolle über Armeetiere, 4. Kontrollen über eingemietete oder requirierte Fahrzeuge, Baugeräte und bewegliche Gegenstände (z. B. Werkzeuge und anderes Gebrauchsmaterial); b. das Formular «Standort, Bestand und Mutationen».

3. Kapitel: Kassen 1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 16

1 Temporäre Kassen werden während der Dauer eines Dienstes geführt.18 2

Der Rechnungsführer hat für die sichere Aufbewahrung der Gelder während des Dienstes zu sorgen.

3

Die Vermengung von eigenem Geld mit Dienstgeld ist verboten.

17 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3532).

18 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2002 4201).

Organisation und Verwaltung 6

510.301

2. Abschnitt: Temporäre Kassen

Art. 17

Dienstkasse

Alle Einnahmen zugunsten des Bundes, auch solche aus Leistungen der Truppe zugunsten Dritter und alle Ausgaben zu Lasten des Bundes sind in der Dienstkasse zu verbuchen.


Art. 18

Depotkasse

Eine Depotkasse muss geführt werden, wenn Angehörige der Einheit (Stab) während des Dienstes Geld hinterlegen wollen.


Art. 19


19

Kantinenkasse

Sofern die Truppe eine Kantine führt, muss sie eine Kantinenkasse führen.20 Bei der Auflösung der Kantine am Ende der Dienstleistung ist der allfällige Überschuss in der Dienstkasse zu vereinnahmen und auszuweisen.

3. Abschnitt: Ständige Kassen

Art. 20

-2121

Art. 22


22



Art. 23

-2823 4. Kapitel: Zahlungen

Art. 29

Prüfungspflicht

1

Der Rechnungsführer übernimmt und kontrolliert alle Lieferungen, Anschaffungen und Leistungen, die auf Rechnungen der Einheit (Stab) gehen, auf ihre Beschaffenheit und Menge hin und prüft die Richtigkeit der Rechnungen. Werden Lieferungen und Leistungen von Fachdienstoffizieren (Dienstchefs) veranlasst und entgegengenommen, so müssen diese die entsprechende Kontrolle vornehmen.

19 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3532).

20 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Sept. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4269).

21 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2002 (AS 2002 4201).

22 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Okt. 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4007).

23 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2002 (AS 2002 4201).

Verwaltung der Armee. V 7

510.301

2

Die Rechnungen dürfen erst nach Bescheinigung ihrer Richtigkeit bezahlt werden.

3

Für Verkäufe und Leistungen der Truppe gilt dieser Artikel sinngemäss.


Art. 30

Abrechnungspflicht

1

Die Truppe hat über Lieferungen, Anschaffungen und Leistungen abzurechnen und die Rechnungsbeträge anzuweisen oder bar zu bezahlen.

2

Vorauszahlungen, Darlehen und Vorschüsse an Lieferanten sind verboten.

3

Die Jahresbuchhaltungen sind bargeldlos zu führen.24 4

Über Ausnahmen entscheidet die Logistikbasis der Armee.25 5. Kapitel: Aufbewahrung der Buchhaltungsunterlagen

Art. 31

1 Das Kassenbuch der Dienstkasse ist während fünf Jahren nach Abschluss aufzubewahren.26 2

Alle übrigen Unterlagen der Truppen- und Fachdienstbuchhaltung sind während zweier Jahre aufzubewahren.

6. Kapitel: Buchhaltungsablage und -revision

Art. 32

Revision

Die Kontrollstelle muss die Buchhaltung überprüfen, bevor diese weitergeleitet wird. Jede Kontrollstelle ist gegenüber ihrer übergeordneten Stelle für die Kontrolle verantwortlich.


Art. 33

Kommandierung von Rechnungsführern 1

Die Logistikbasis der Armee ist ermächtigt, säumige oder nachlässige Rechnungsführer zur Rechnungsablage, Auskunftserteilung oder zu ergänzenden Arbeiten zu kommandieren. Für solche Kommandierungen werden keine Kompetenzen ausgerichtet.

2

Das VBS kann die Logistikbasis der Armee in besonderen Fällen ermächtigen, für die Kontrolle ausserordentlicher Ausgaben Fachexperten beizuziehen.

24 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2976).

25 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2976).

26 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4007).

Organisation und Verwaltung 8

510.301


Art. 34


27

Revision im Assistenz- und im Aktivdienst Bei grösseren Truppenaufgeboten zum Assistenz- und zum Aktivdienst muss mit der Revision der Buchhaltungen sofort begonnen werden. Die Revision hat laufend zu erfolgen. Fehler und Mängel sind sofort zu beheben. Die Logistikbasis der Armee trifft im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Finanzkontrolle die dafür erforderlichen Massnahmen.

2. Titel: Sold 1. Kapitel: Soldberechtigung

Art. 35


28

Dauer

Die Soldberechtigung beginnt mit dem Einrückungstag und endet mit dem Entlassungstag.


Art. 36


29

Reisetage

Angehörige der Armee, die von ihrem Wohnort aus am Vortage abreisen müssen, um zur festgesetzten Zeit einrücken zu können, oder die erst am Tage nach der Entlassung den Wohnort ordentlich erreichen können, sind für diese Reisetage soldberechtigt.


Art. 37

Kommando- und Dienstübergabe 1

Bei ausserdienstlicher Kommando- und Dienstübergabe besteht der Anspruch auf den Transport der Bürokiste. Das dafür nötige Frachtpapier kann bei der Logistikbasis der Armee bezogen werden.30 2 Ist bei einer ausserdienstlichen Kommandoübergabe ein persönlicher Kontakt zwischen altem und neuem Kommandanten nötig, besteht Anspruch auf:

a. Sold; b. Pensionsverpflegungsentschädigung; c.31 Reise mit Marschbefehl.

3

Der vorgesetzte Kommandant muss die Richtigkeit der Belege bescheinigen.

27 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4007).

28 Fassung gemäss Beilage Ziff. 2 der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4291 5887).

29 Fassung gemäss Beilage Ziff. 2 der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4291 5887).

30 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 2706).

31 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2976).

Verwaltung der Armee. V 9

510.301

2. Kapitel: Gradsold- und Funktionssoldansätze

Art. 38

32 Gradsoldansätze 1 Der Gradsold beträgt pro Tag: Fr.

Korpskommandant 30.- Divisionär 27.- Brigadier 25.- Oberst 23.- Oberstleutnant 20.- Major 18.- Hauptmann 16.- Oberleutnant 13.- Leutnant 12.- Chefadjutant 11.50 Hauptadjutant 11.50 Stabsadjutant 11.- Adjutantunteroffizier 10.- Hauptfeldweibel 9.50

Fourier

9.50

Feldweibel

9.Oberwachtmeister

8.50

Wachtmeister

8.Korporal

7.Obergefreiter

6.50

Gefreiter

6.Soldat

5.Rekrut

4.2

Dienstleistungen, die der Stellung in einem höheren Grad entsprechen, berechtigen nicht zu einem höheren Sold.

3

Im Gradsold sind die Vergütungen für den Transport des Militärgepäcks von der Wohnung zur Bahnstation und zurück inbegriffen.


Art. 39

33 Funktionssoldansatz Der Funktionssold für die Fachoffiziere entspricht dem Gradsold.

32 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4007).

33

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Sept. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2752).

Organisation und Verwaltung 10

510.301

3. Kapitel: Sold- und Flugzulage

Art. 40


34

Ansätze

1

Während den Grundausbildungsdiensten, beträgt die Höhe der Soldzulage pro Tag im Maximum:

a. 50 Franken zum Erlangen des Grades eines Unteroffiziers oder eines höheren Unteroffiziers;

b. 80 Franken zum Erlangen des Grades eines höheren Unteroffiziers Stufe Truppenkörper oder eines Offiziers; c. 100 Franken zum Erlangen des Grades eines Hauptmanns.

2

Das VBS regelt, innerhalb der Maximalbeträge nach Absatz 1, die Höhe der Soldzulage, unter Berücksichtigung des Grades und der Funktion der Angehörigen der Armee, der Natur, der Dauer und der Besonderheiten der Grundausbildungsdienst.

3

Die Höhe der Flugzulage beträgt 8 Franken pro Tag.


Art. 41


35

4. Kapitel: Kleider- und Schuhentschädigung

Art. 42

Die Entschädigungen betragen pro Tag: a. 50 Rappen als Kleiderentschädigung; b. 20 Rappen als Schuhentschädigung, wenn kein Schuhwerk unentgeltlich oder zum herabgesetzten Preis aus Armeebeständen bezogen wurde.

5. Kapitel: Besondere Soldverhältnisse

Art. 43

36 Angestellte der

Militärverwaltung

Militärisches Personal nach Artikel 47 MG37 sowie zivile Angestellte der Militärverwaltung beziehen Gradkompetenzen nur für jene Diensttage, zu denen sie im Rahmen ihres Milizdienstes aufgeboten sind.

34 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2004 3197).

35 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Okt. 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4007).

36 Fassung gemäss Beilage Ziff. 2 der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4291 5887).

37 SR

510.10

Verwaltung der Armee. V 11

510.301


Art. 44


38



Art. 45

Truppenbesuche und Inspektionen 1

Die Truppenkommandanten und ihre Begleiter beziehen bei Truppenbesuchen oder Inspektionen die Gradkompetenzen. Den gleichen Anspruch haben die Offiziere der Stäbe der Grossen Verbände, die auf Befehl ihrer Kommandanten die Kurse unterstellter Truppen besuchen. Ausgenommen sind die Angehörigen der Armee nach Artikel 43 Absatz 1.39 2 Die Reise erfolgt mit Marschbefehl.40 3

Die Richtigkeit der Belege ist vom vorgesetzten Kommandanten zu bescheinigen.


Art. 46

Erkundungen und Schiedsrichterdienst 1

Bewilligte Erkundungen und Schiedsrichterdienstleistungen berechtigen, ausgenommen bei Angehörigen der Armee nach Artikel 43 Absatz 1, zu folgenden Kompetenzen:

a. Sold; b. Pensionsverpflegungsentschädigung; c. Logisentschädigung; d. Reise mit Marschbefehl.41 2

Der vorgesetzte Kommandant oder der vom Übungsleiter bezeichnete Schiedsrichterchef muss die Richtigkeit der Belege bescheinigen.


Art. 47


42



Art. 48


43


Art. 49

Beförderung

Beförderte beziehen den Sold des neuen Grades ab dem Tage, an welchem die Beförderung in Kraft tritt (Brevetdatum).

38 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Okt. 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4007).

39 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4007).

40 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2976).

41 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4007).

42 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2002 (AS 2002 4201).

43 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Okt. 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4007).

Organisation und Verwaltung 12

510.301


Art. 50

Unerlaubte Abwesenheit Für die Dauer einer unerlaubten Abwesenheit von der Truppe haben Angehörige der Armee keinen Anspruch auf Sold.


Art. 51

Urlaub

1

Für die Dauer der allgemeinen Urlaube und der längeren allgemeinen Urlaube sowie für die Reisetage von persönlichen Urlauben sind die Angehörigen der Armee soldberechtigt.44 2 …45

3

Im Urlaub Entlassene sind bis und mit dem Tage des Urlaubsantrittes soldberechtigt.


Art. 52


46



Art. 53

Erkrankung

1

Erkrankte Angehörige der Armee sind soldberechtigt, solange sie sich bei der Truppe (Krankenzimmer, zentrale Krankenabteilung) oder höchstens drei Tage zur Abklärung in einem Zivilspital befinden.

2

Im Urlaub Erkrankte, welche der Militärversicherung nicht gemeldet werden und wieder zur Truppe zurückkehren, sind für die Krankheitstage soldberechtigt.


Art. 54

Evakuation

1

Am Tage der Evakuation in ein Zivilspital oder Militärspital oder der Versetzung in häusliche Behandlung scheidet der Angehörige der Armee aus dem Bestand der Truppe aus: Vom folgenden Tage an kommen die Leistungen der Militärversicherung zur Anwendung.

2

Der Transport in ein Spital erfolgt zu Lasten der Truppe, derjenige aus dem Spital zu Lasten der Militärversicherung.


Art. 55

Verhaftung

1

Angehörige der Armee im Militärdienst, die von einer Strafgerichtsbehörde verhaftet werden, sind bis und mit dem Tag der Verhaftung bei ihrer Einheit (Stab) soldberechtigt.

2

Der ausserhalb des Militärdienstes in militärgerichtliche Untersuchung gezogene und verhaftete Angehörige der Armee hat kein Anrecht auf Sold.

44 Fassung gemäss Beilage Ziff. 2 der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4291 5887).

45 Aufgehoben

durch

Beilage

Ziff. 2 der V vom 19. Aug. 2009, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4291 5887).

46 Aufgehoben

durch

Beilage

Ziff. 2 der V vom 19. Aug. 2009, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4291 5887).

Verwaltung der Armee. V 13

510.301


Art. 56

Untersuchungshaft

1

Angehörige der Armee, die von einem Militärgericht in Untersuchungshaft versetzt werden, sind bis und mit dem Tag der Verhaftung soldberechtigt. Der Sold ist zusammen mit allfälligen anderen Guthaben, die dem Verhafteten bis zu diesem Tag zustehen, dem Untersuchungsrichter zuhanden der Gerichtskasse abzuliefern.

2

Wird das Verfahren eingestellt oder der Beschuldigte freigesprochen, so sind ihm die zurückbehaltenen Gelder ungeschmälert auszubezahlen. Die Gerichtskasse muss ihm den Sold für die Zeit der Haft, längstens aber bis zum Entlassungstag seiner Truppe nachvergüten.


Art. 57

Arrest

Für die nach der Entlassung des Angehörigen der Armee verbüssten Arresttage besteht kein Anrecht auf Sold.


Art. 58

Todesfall

1

Für den verstorbenen Angehörigen der Armee ist die Besoldung bis und mit dem Todestag zu berechnen.

2

Das VBS bestimmt, welche Kosten der Bund in Zusammenhang mit der Bestattung übernimmt.


Art. 59

Kirchliche Mitarbeiter In Fällen, in denen keine Feldprediger aufgeboten werden können, dürfen kirchliche Mitarbeiter beigezogen werden und erhalten hierfür eine vom VBS festgesetzte Entschädigung.


Art. 60


47

6. Kapitel: Soldauszahlung

Art. 61

Grundsatz48

1

Die Soldauszahlung erfolgt am Schluss jeder Buchhaltungsperiode.

2

Soldvorschüsse im Rahmen der geleisteten Diensttage dürfen auf Anordnung des Kommandanten geleistet werden.

47 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Sept. 2006, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4269).

48 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Sept. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4269).

Organisation und Verwaltung 14

510.301

a49 Besonderheiten50 1 Soldabzüge dürfen nur zur Deckung von Materialverlusten und -beschädigungen, für die die Einheit (Stab) haftet, verwendet werden.

2

Mit Auflagen versehene Schenkungen sind ihrer besonderen Bestimmung gemäss zu verwenden. Die Einnahmen und Ausgaben werden in der Dienstkasse (Unterkonto) verbucht.

3. Titel: Verpflegung 1. Kapitel: Naturalverpflegung 1. Abschnitt: Berechtigung

Art. 62

Verpflegungskredit

Der Basis-Verpflegungskredit und allfällige Zulagen pro Person und Tag werden durch die Logistikbasis der Armee periodisch festgelegt. Sie betragen zusammen höchstens 15 Franken.


Art. 63

Verpflegungsmittel

Der Verpflegungskredit ist für die Beschaffung aller Verpflegungsmittel für den Truppenhaushalt bestimmt.


Art. 64

Benützung des Verpflegungskredites 1

Der nicht beanspruchte Verpflegungskredit aus Schulen und Kursen, gemäss Schul- und Kurstableau, verfällt am Ende der Dienstleistung.51 2 Wird der Verpflegungskredit überschritten, so ist der Fehlbetrag in der Dienstkasse als Einnahme zu verbuchen. Eine Übertragung auf den nächsten Dienst ist nicht gestattet. Die Kommandanten der Truppenkörper können in begründeten Fällen einen Ausgleich innerhalb ihres Verbandes anordnen.

3

In besonderen Fällen entscheidet die Logistikbasis der Armee, ob Überschreitungen des Verpflegungskredites zu Lasten des Bundes übernommen werden.52

49 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4007).

50 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Sept. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4269).

51 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4007).

52 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2622).

Verwaltung der Armee. V 15

510.301


Art. 65

Notverpflegung und Tagesportion 1

Die Logistikbasis der Armee legt die Zusammensetzung der Notverpflegung (Notportion, Werk- und Anlagenproviant usw.) fest.53 2

Für den Aktivdienst legt die Logistikbasis der Armee im Einvernehmen mit den Organen der wirtschaftlichen Landesversorgung die Tagesportion fest.


Art. 66

Pflichtkonsum

Zwecks Umsatz der Armeevorräte kann die Logistikbasis der Armee den Verbrauch bestimmter Verpflegungsmittel und Mengen anordnen.

2. Abschnitt: Truppenhaushalt

Art. 67


54

Anforderung

Die Truppenverpflegung ist einfach in ihrer Art, gut im Geschmack, gesund in der Zusammensetzung und genügend in der Menge.


Art. 68

Haushalt

1

Die Zubereitung der Verpflegung erfolgt grundsätzlich im Truppenhaushalt.

2

Jede Einheit (Stab) führt in der Regel einen Haushalt. Stäbe, Einheiten und Detachemente, für welche die Führung eines eigenen Haushaltes nicht möglich oder unzweckmässig ist, sind dem Haushalt einer andern Einheit (Stab) anzuschliessen.


Art. 69

Überwachung

1

Die Kommandanten wachen darüber, dass durch rechtzeitige Vorkehrungen die Verpflegung der Truppe sichergestellt ist, und dass die Truppe im Rahmen der Verpflegungsberechtigung genügend und gut verpflegt wird.

2

Sie sorgen dafür, dass keine Lebensmittel verschwendet oder missbräuchlich verwendet werden.


Art. 70

Serviceentschädigung

1

Bei Truppenverpflegung der Offiziere und höheren Unteroffiziere in Restaurants auf den Waffenplätzen und den dazugehörenden Aussenstandorten wird zu Lasten der Dienstkasse eine Serviceentschädigung ausgerichtet, sofern die Logistikbasis der Armee dies bewilligt hat.55 53 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4007).

54 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 1998 (AS 1999 878).

55 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Sept. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4269).

Organisation und Verwaltung 16

510.301

2

In allen übrigen Fällen übernimmt der Bund keine Kosten für die Bedienung.

Solche Kosten fallen ausschliesslich zu Lasten des Angehörigen der Armee. Die Vergütung für das Essgeschirr ist in der Entschädigung für Truppenkantonnemente enthalten (Anhang Ziff. 1.1., 1.2.4. und 1.3.2.).


Art. 71

Abgabe an Dritte

1

Bei der Abgabe von Truppenverpflegung an Dritte hat der Rechnungsführer nachfolgende Entschädigungen zu verlangen: a. von besoldeten Angehörigen der

Armee, die eine Pensionsverpflegungsentschädigung beziehen: den Anteil der erhaltenen Pensionsverpflegungsentschädigung

b. von Bundesbediensteten: den durch das VBS festgesetzten Preis

c.56 …

d. in allen übrigen von der Logistikbasis der Armee bewilligten Fällen: den von der Logistikbasis der Armee festgesetzten Preis 2

Sämtliche Einnahmen für abgegebene Truppenverpflegung sind in der Dienstkasse der betreffenden Einheit (Stab) zu verbuchen und der Verpflegungsabrechnung gutzuschreiben.


Art. 72

Patientenverpflegung

Die Verpflegung von Patienten bei der Truppe, in zentralen Krankenzimmern und in Militärspitälern erfolgt nach Anordnung der zuständigen Truppenärzte grundsätzlich im Rahmen des Verpflegungskredites. Allfällige Mehrkosten infolge ärztlicher Verordnung sind zu begründen.

3. Abschnitt: Andere Art von Naturalverpflegung

Art. 73

Sofern Stäbe und kleine Detachemente nicht an einem Truppenhaushalt teilnehmen
können, sind die Verpflegungsmittel einer Gaststätte oder einem Privaten zur Zubereitung gegen Entrichtung einer vom VBS festgesetzten Entschädigung abzugeben.

56 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Sept. 2006, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4269).

Verwaltung der Armee. V 17

510.301

2. Kapitel: Pensionsverpflegung 1. Abschnitt: …57

Art. 74

1 Sofern die Naturalverpflegung nicht möglich ist, kann die Pensionsverpflegung in den durch die Logistikbasis der Armee bestimmten Fällen angeordnet werden.58 2 …59

3

Die Logistikbasis der Armee setzt die Pensionsverpflegungsentschädigung fest. Sie beträgt höchstens 50 Franken pro Person und Tag. Nur die wirklich abgegebenen Mahlzeiten sind zu vergüten.60 4 Die Berechtigung zum Bezug der Pensionsverpflegung beginnt am Einrückungstag mit der ersten gemeinsam am Truppenstandort eingenommenen Mahlzeit und entfällt mit der letzten gemeinsam am Truppenstandort eingenommenen Mahlzeit.

Diese Regelung gilt sinngemäss für den Urlaubsantritt und für die Rückkehr aus dem Urlaub.

5

Bei einzelnen Dienstleistungen kann die Pensionsverpflegungsentschädigung für den Einrückungs- und Entlassungstag wie folgt verrechnet werden: a. für das Frühstück, wenn der Wohnort vor 6.30 Uhr verlassen wird; b. für das Mittagessen, wenn der Wohnort vor 12.45 Uhr verlassen bzw. nach 13 Uhr erreicht wird; c. für das Nachtessen, wenn der Wohnort vor 19 Uhr verlassen bzw. nach 19.30 Uhr erreicht wird.

2. Abschnitt: …

Art. 75


61


Art. 76-7862

57 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Sept. 2006, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4269).

58 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Sept. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4269).

59 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Sept. 2006, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4269).

60 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 2706).

61 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Sept. 2006, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4269).

62 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Okt. 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4007).

Organisation und Verwaltung 18

510.301

3. Abschnitt: …

Art. 79

8163

3. Kapitel: Beschaffung der Verpflegung 1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 82

Art

Die Art der Beschaffung der Verpflegung wird im Ausbildungs- und im Assistenzdienst durch die Logistikbasis der Armee, im Aktivdienst durch das Armeekommando im Einvernehmen mit den Organen der wirtschaftlichen Landesversorgung bestimmt.


Art. 83

Verbrauch von Verpflegungsmitteln 1

Die den Truppen gelieferten Verpflegungsmittel sind ausschliesslich für ihren eigenen Verbrauch bestimmt.

2

Verboten ist:64

a.65 das Einsammeln von Verpflegungsmitteln, ausser es erfolgt durch den Rechnungsführer;

abis.66 der Handel mit Lebensmitteln; b. den Betrag, der für die Verpflegung zur Verfügung steht, ohne wirklichen Bedarf auszuschöpfen; c. die tatsächlichen Verhältnisse bei der Bestellung, beim Bezug und bei der Verrechnung von Verpflegungsmitteln zu verschleiern.

2. Abschnitt: Selbstsorge

Art. 84

Grundsatz

1

Die Truppe beschafft die Verpflegungsmittel im Ausbildungs- und im Assistenzdienst aufgrund von Lieferungsverträgen oder durch freien Einkauf nach den Vorschriften der Logistikbasis der Armee für die Beschaffung von Verpflegungsmitteln durch Selbstsorge.

63 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Sept. 2006, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4269).

64 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4007).

65 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4007).

66 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4007).

Verwaltung der Armee. V 19

510.301

2

Im Aktivdienst erfolgt die Selbstsorge nach den Weisungen des Armeekommandos.67 3

Durch Selbstsorge beschaffte Verpflegungsmittel, die auf Dienstende nicht aufgebraucht werden können, sind bestmöglichst zugunsten der Dienstkasse und unter Gutschrift des vereinnahmten Betrages in der Verpflegungsabrechnung zu verkaufen.


Art. 85


68

Selbstsorge auf Waffenplätzen Die Logistikbasis der Armee erlässt für die Lieferung von Lebensmitteln auf Waffenplätzen und den dazu gehörenden Aussenstandorten Allgemeine Kaufbedingungen (AKB). Für die Truppen, die auf diesen Plätzen Dienst leisten, sind diese AKB für den Abschluss von Verträgen verbindlich. Dies gilt auch für Truppen, die sich nur vorübergehend auf diesen Plätzen aufhalten.

3. Abschnitt: Nachschub

Art. 86

Armeeproviant

Die Logistikbasis der Armee beschafft und verwaltet die Vorräte an Verpflegungsmitteln der Armee (Armeeproviant). Es sorgt für rechtzeitigen Umsatz der Warenvorräte durch Belieferung der Truppen, ausnahmsweise durch freien Verkauf.


Art. 87

Bezug von Armeeproviant Die Truppe hat den Armeeproviant, der auf der Preisliste der Logistikbasis der Armee aufgeführt ist, grundsätzlich aus den Verpflegungsmagazinen der Armee oder von anderen Truppen zu beziehen.


Art. 88


69

Fachdienst der Logistiktruppen 1

Die Logistiktruppen besorgen ihren Fachdienst nach den Vorschriften der Logistikbasis der Armee.

2

Die Truppen sind verpflichtet, die von den Logistiktruppen nachgeschobenen Verpflegungsmittel bei diesen zu beziehen.

67

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Sept. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2752).

68 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4007).

69 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4007).

Organisation und Verwaltung 20

510.301

4. Abschnitt: …

Art. 89


70

5. Abschnitt: Verpflegung durch die Gemeinde

Art. 90

1 Für die Verpflegung, welche die Gemeinden und Einwohner der Truppe im Aktivdienst liefern, wird eine Entschädigung im Rahmen der Kredite für die Naturalverpflegung ausgerichtet.

2

Die Verpflegung ist nach Anordnung der Kommandanten zuzubereiten oder zur Zubereitung durch die Truppe bereitzustellen.

4. Titel: Unterkunft 1. Kapitel: Kasernierung

Art. 91

71 Sofern sich in den Übungsgebieten Unterkünfte befinden, die dem Bund gehören
oder für deren Benützung eine vertragliche Regelung besteht, haben die Kommandanten diese zu beanspruchen und zu benützen. Die Zuweisungen des Führungsstabs der Armee sind für die Truppe verbindlich.

2. Kapitel: Kantonnemente

Art. 92

Kantonnementseinrichtungen Für unentbehrliche Kantonnementseinrichtungen und Massnahmen zum Schutze der Räumlichkeiten wenden sich die Kommandanten an die Gemeindebehörden. Diese haben das erforderliche Material nach den Angaben der Truppenkommandanten zu beschaffen und nachfolgenden Truppen zur Verfügung zu halten. Die Einrichtungsarbeiten werden soweit als möglich von der Truppe selbst ausgeführt.


Art. 93

Besonders hohe Kosten Entstehen ausnahmsweise besonders hohe Kosten für Kantonnementseinrichtungen, für Massnahmen zum Schutze der Räumlichkeiten oder für die Versorgung der Truppe mit Wasser (z. B. elektrische Kraft für Pumpwerke, Zisternentransporte usw.), 70 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Okt. 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4007).

71 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4007).

Verwaltung der Armee. V 21

510.301

so ist vor der Ausführung bei der Logistikbasis der Armee auf dem Dienstweg ein Kreditbegehren einzureichen und diesem ein detaillierter Kostenvoranschlag beizulegen.


Art. 94

Vorübergehende Abwesenheit 1

Bei vorübergehender Abwesenheit der Truppe bis zu sechs Tagen bzw. fünf Nächten kann die Truppe die Unterkunftsräume mit ihren Einrichtungen belegt lassen.

Bei längerer Abwesenheit sind die Unterkunftsräume zurückzugeben.

2

Zimmer sind dagegen zu räumen, sofern die Abwesenheit länger als drei Nächte dauert und an einem andern Ort Zimmerunterkunft bezogen wird. Bei Abwesenheit von mehr als fünf Nächten sind Zimmer in jedem Fall zu räumen. Zimmer von Beurlaubten dürfen nur für die Abwesenheit bis zu drei Nächten zu Lasten des Bundes bezahlt werden.

3

In besonderen Fällen kann die Logistikbasis der Armee Ausnahmen bewilligen

Art. 95

Zimmer

1

Sind die Kosten für die Zimmer, welche die Gemeinde den Offizieren, höheren Unteroffizieren und weiblichen Angehörigen der Armee als Unterkunft anbietet, höher als die vom Bundesrat festgesetzte Zimmerentschädigung, so hat die Gemeinde die Mehrkosten zu tragen.

2

Ist die Unterkunft in Zimmern nicht möglich, so sind besondere Kantonnemente mit Betten oder Matratzen und dem nötigen Mobiliar einzurichten. Den Gemeinden werden dafür die Entschädigungen für Kantonnemente sowie für Matratzen- oder Bettbenützung ausgerichtet.

3

Beziehen die in Absatz 1 genannten Personen mit Bewilligung des Kommandanten andere als von der Gemeinde zugewiesene Zimmer oder Unterkünfte, haben sie die Mehrkosten zu tragen.

4

In besonderen Fällen kann die Logistikbasis der Armee die Zimmerentschädigung bis auf höchstens 100 Franken pro Person und Nacht erhöhen.72

Art. 96

Kantonnementsentschädigungen Die Kantonnementsentschädigungen richten sich nach den Ansätzen im Anhang.


Art. 97

Pauschalentschädigung 1

Für die Benützung ständig eingerichteter Kantonnemente kann die Logistikbasis der Armee Gemeinden und Private auf besondere Vereinbarungen hin pauschal entschädigen. Für nicht vom Bund subventionierte, ständig eingerichtete Kantonnemente kann die Logistikbasis der Armee eine zusätzliche Entschädigung bis zu 25 Prozent pro Person und Tag bewilligen.

72 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 2706).

Organisation und Verwaltung 22

510.301

2

Das Verzeichnis der Gemeinden und Privaten, mit welchen solche Vereinbarungen bestehen, wird von der Logistikbasis der Armee herausgegeben.

3. Kapitel: Biwak

Art. 98

Für die Benützung der bestehenden Einrichtungen auf organisierten Zeltplätzen oder
Sportanlagen kann die Logistikbasis der Armee eine Entschädigung im Rahmen der Kantonnementsentschädigungen bewilligen. Diesbezügliche Gesuche sind vor der Belegung auf dem Dienstweg einzureichen.

4. Kapitel: Logisentschädigung

Art. 99


73

Auszahlung

Die Logisentschädigung wird ausgerichtet, sofern nicht in Unterkünften nach Artikel 91 oder in Kantonnementen übernachtet werden kann: a. bei Dienstreisen (inkl. Reise nach Art. 36); b. in Schulen und Kursen für Offiziere ohne Truppen (ausgenommen in den Kadervorkursen vor Wiederholungskursen ), in Offiziersschulen, bei Erkundungen und bei isolierten Dienstleistungen einzelner Angehöriger der Armee;

c. an besoldete Angehörige der Armee, welche die Motorfahrzeuge der Kommandanten der Grossen Verbände sowie der Direktoren der Bundesämter fahren und sich auf diesen Fahrten selbst unterzubringen haben;

d. in besonderen von der Logistikbasis der Armee bewilligten Fällen.


Art. 100


74

Ansätze

1

Die Logisentschädigung entspricht dem ortsüblichen Zimmerpreis; sie beträgt jedoch höchstens 70 Franken pro Person und Nacht. In besonderen Fällen kann die Logistikbasis der Armee die Logisentschädigung bis auf höchstens 100 Franken pro Person und Nacht erhöhen.75 2 Wird das Zimmer nicht mehr als vier Nächte benutzt, so erhöht sich die Logisentschädigung um 25 Prozent.

73 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4007).

74

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Sept. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2752).

75 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4871).

Verwaltung der Armee. V 23

510.301

3

In der Logisentschädigung sind die Kosten für die Heizung, die Beleuchtung und die Betreuung der Zimmer sowie die Mehrwertsteuer zum Normalansatz inbegriffen.

5. Kapitel: Besondere Fälle

Art. 101

Alp- und Berghütten, Schiess- und Übungsplätze Erfolgt die Erkundung, Übernahme und Rückgabe von weit abgelegenen Alp- und Berghütten sowie von Schiess- und Übungsplätzen im Beisein des Besitzers oder eines von ihm zu bestimmenden Vertreters, so kann diesem als Vergütung der Spesen eine Pauschalentschädigung von 30 Franken pro Stunde ausgerichtet werden.

Das VBS regelt die Vergütung der Reisekosten.


Art. 102

Abgelegene touristische Berghütten Für die Unterkunft in abgelegenen Berghütten touristischer Vereinigungen bezahlt die Truppe maximal die für Vereinsmitglieder geltende Übernachtungstaxe.


Art. 103


76

Kirchen und Kultlokale Für die Benützung von Kirchen und anderen Kultlokalen zur Durchführung von geschlossenen Militärgottesdiensten wird eine Entschädigung nach den ortsüblichen Ansätzen der lokalen Kirchgemeinde ausgerichtet.


Art. 104

Eigene Zimmer

1

Ist der Dienstleistende ermächtigt, im eigenen Zimmer zu nächtigen, so werden weder Zimmervergütung noch Logisentschädigung ausgerichtet.

2

Das militärische Personal hat, sofern es nicht besoldeten Militärdienst leistet, für seine Unterkunft selbst aufzukommen und seine Zimmer dem Quartiergeber direkt zu bezahlen.77

Art. 105

Soldatenstuben

Für Lokalitäten (Soldatenstuben), die der Truppe von gemeinnützigen Institutionen zur Verfügung gestellt oder zugänglich gemacht werden, gehen die Kosten für Heizung und Beleuchtung zu Lasten der Dienstkasse.


Art. 106

Schiessanlagen

Für Schiessanlagen, welche die Gemeinden der Truppe zur Verfügung stellen müssen, bezahlt der Bund eine Entschädigung. Das VBS legt die Höhe dieser Entschädigung fest.

76 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4201).

77 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4007).

Organisation und Verwaltung 24

510.301

6. Kapitel:

Betreuung der Unterkünfte und der persönlichen Ausrüstung

Art. 107

Grundsatz

In den Wiederholungskursen sowie bei Offizierskursen im Truppenverband nach Kurstableau werden die persönliche Ausrüstung und die Unterkunft der Offiziere und höheren Unteroffiziere betreut durch: a. Offiziersordonnanzen aus Stäben und Einheiten; b. Soldaten aus der Truppe.


Art. 108


78

Betriebspersonal

Die Logistikbasis der Armee kann während des Kasernenaufenthaltes von Rekrutenschulen und Ausbildungskursen nach Schultableau (ohne Kurse, die als Wiederholungskurse zählen) für die Betreuung der persönlichen Ausrüstung und der Unterkunft der Offiziere, höheren Unteroffiziere, Unteroffiziere, Offiziersanwärter79, Militärpiloten und -anwärter auf Antrag des Kommandanten Betriebspersonal einsetzen.


Art. 109


80

Zusätzliches Personal 1

Steht für die Dienstleistungen nach Artikel 108 kein Betriebspersonal zur Verfügung, oder werden solche Dienstleistungen für die Verlegungsphase von Rekrutenschulen und Ausbildungskursen nach Schultableau (ohne Kurse, die als Wiederholungskurse zählen) benötigt, kann die Logistikbasis der Armee zusätzliches Personal einstellen.

2

Der Einsatz von zusätzlichem Personal in der Verlegungsphase erfolgt auf Antrag des Kommandanten.

5. Titel: Reisen und Transporte 1. Kapitel: Transportunternehmungen des öffentlichen Verkehrs 1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 110

Ausführungsbestimmungen Die Logistikbasis der Armee legt im Einvernehmen mit den Transportunternehmungen des öffentlichen Verkehrs die Ausführungsbestimmungen für die Reisen und Transporte der Truppe und Militärbehörden fest.

78 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 1998 (AS 1999 878).

79 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4007). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

80 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 1998 (AS 1999 878).

Verwaltung der Armee. V 25

510.301


Art. 111

Ausweise

1

Für die von der Truppe und von Militärbehörden angeordneten Reisen und Transporte zu Lasten des Bundes werden die Beförderungspreise gestundet.

2

Die Logistikbasis der Armee bezeichnet, im Einvernehmen mit den Transportunternehmungen des öffentlichen Verkehrs, die Ausweise, die für die Verrechnung der Beförderungspreise (Billettpreise, Frachten für Gepäck, Fahrzeuge, Armeetiere, Material und Waren für den Bedarf der Armee) benötigt werden.

3

…81

2. Abschnitt: Reisen

Art. 112


82

Fahrroute, Anrecht

Bei Reisen zu Lasten des Bundes haben Offiziere und höhere Unteroffiziere Anrecht auf die Benützung der 1. Klasse, alle übrigen Angehörigen der Armee auf die Benützung der 2. Klasse.


Art. 113


83



Art. 114

Rückerstattung von Billettkosten Die Billettkosten für Fahrten, welche zu Lasten der Militärverwaltung gehen, können durch den Rechnungsführer vergütet werden:84 a. wenn Angehörige der Armee mangels gültigen Ausweises den Beförderungspreis bezahlen müssen; der Angehörige der Armee hat den Nachweis über den Billettbezug zu erbringen;

b. in begründeten, von der Logistikbasis der Armee bewilligten Ausnahmefällen.


Art. 115


85

Billette für den Urlaub 1

Angehörige der Armee haben bei Reisen während der Dienstdauer Anspruch auf unentgeltliche Beförderung mit Transportunternehmungen des öffentlichen Verkehrs.

81 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Okt. 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4007).

82 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4007).

83 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2002 (AS 2002 4201).

84 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2976).

85 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2976).

Organisation und Verwaltung 26

510.301

2

Befindet sich der Wohnort eines Angehörigen der Armee oder seiner Eltern im Ausland, so hat der Angehörige der Armee während der Dienstdauer Anrecht auf unentgeltliche Beförderung auf Schweizer Territorium mit Transportunternehmungen des öffentlichen Verkehrs.

3. Abschnitt: Reisevergütung an die aus dem Ausland einrückenden Angehörigen der Armee


Art. 116


86

Einrücken in die Rekrutenschule Das VBS bezahlt Auslandschweizern, die in die Rekrutenschule einrücken, die Kosten für die Reise vom ausländischen Wohnort bis zum Einrückungsort und vom Entlassungsort zum ausländischen Wohnort.


Art. 117

Einrücken zu den übrigen Ausbildungsdiensten 1

Angehörige der Armee, die aus dem Ausland zu anderen Ausbildungsdiensten einrücken, müssen die Reisekosten vom ausländischen Wohnort bis zur Grenzübergangsstation oder zum Flughafen selber bezahlen. Für die entsprechende Strecke müssen sie auch nach der Entlassung die Reisekosten selber übernehmen.

2

Sofern ein Kommandant aus Kadermangel die Einberufung eines Angehörigen der Armee mit Auslandurlaub zu diesen Ausbildungsdiensten als unbedingt erforderlich erachtet und der Angehörige der Armee bereit ist, den Dienst freiwillig zu leisten, kann die Logistikbasis der Armee auf begründetes vordienstliches Gesuch die Rückerstattung der Billettkosten der Auslandstrecke für das Einrücken und die Entlassung bewilligen.87

Art. 118

Einrücken zum Aktivdienst An die zum Aktivdienst aufgebotenen Auslandschweizer sind, zu Lasten der Dienstkasse, die Reisekosten (2. Klasse) von ihrem Wohnort bis zur Schweizergrenze (bzw. zu einem schweizerischen Flughafen) zu vergüten. Bei der Entlassung haben sie den gleichen Anspruch für die Rückreise.

86 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Sept. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4269).

87 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4201).

Verwaltung der Armee. V 27

510.301

2. Kapitel: Transporte durch Seilbahnen und Skilifte

Art. 119

1 Die Benützung von Seilbahnen und Skiliften für Transporte ist nur zulässig, wenn der gleiche Zweck innert nützlicher Frist nicht mit truppeneigenen Mitteln erreicht werden kann.

2

Für die Bewilligung dieser Transporte sind zuständig: a. die Bataillonskommandanten bis 50 Personen; b. die Kommandanten der Grossen Verbände ab 51 Personen.88 3

Die Rechnungen sind der Logistikbasis der Armee zur Bezahlung zuzustellen. Die Bewilligung ist der Rechnung beizulegen.89 3. Kapitel:

Art. 120


90

6. Titel: Sanitätsdienst 1. Kapitel: Leistungen

Art. 121

Mangel an Truppenärzten und -zahnärzten Stehen keine Truppenärzte und -zahnärzte im Dienst, reicht ihre Zahl nicht aus oder können sie nicht rechtzeitig erreicht werden, so erfolgt die Behandlung: a. auf den ständigen Waffenplätzen in der Regel durch die vom Oberfeldarzt ernannten Waffenplatzärzte, -zahnärzte oder deren Stellvertreter; b. in allen übrigen Fällen durch Zivilärzte und -zahnärzte.


Art. 122

Epidemien

1

Bei Epidemien oder in anderen besonderen Fällen kann der Oberfeldarzt auf Antrag der Kommandanten die vorübergehende Anstellung von gelerntem Zivilkrankenpflegepersonal bewilligen.

2

Das mit Bewilligung des Oberfeldarztes angestellte zivile Krankenpflegepersonal wird nach Anordnungen des Führungsstabs der Armee91 entschädigt.

88 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4201).

89 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3532).

90 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999 (AS 1999 3532).

91 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4007). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

Organisation und Verwaltung 28

510.301


Art. 123


92

Leistungen an die Zivilbevölkerung Truppenärzte dürfen grundsätzlich nur im Notfall, wenn kein Zivilarzt erreichbar ist, für Hilfeleistungen an die Zivilbevölkerung beigezogen werden. Diese Notfallhilfe ist kostenlos.


Art. 124

Kommandierung von Sanitätsoffizieren Der Oberfeldarzt ist ermächtigt, Sanitätsoffiziere, die ihre Pflichten in Bezug auf das sanitätsdienstliche Rapportwesen vernachlässigen oder ihnen nicht nachkommen, zur Erstellung oder Bereinigung der Rapporte, zur Auskunftserteilung oder zu ergänzenden Arbeiten auf den Führungsstab der Armee zu kommandieren. Für solche Kommandierungen werden keine Kompetenzen ausgerichtet.

2. Kapitel: Medikamente und Sanitätsmaterial

Art. 125

Medikamente

Medikamente sind in der Regel bei der Armeeapotheke zu beziehen; kleine Bezüge dürfen im freien Handel erfolgen.


Art. 126

Sanitätsmaterial

1

Die Ausstattung einer privaten Arzt- oder Zahnarztpraxis (Apparate, Instrumente) darf nur mit Bewilligung der Armeeapotheke gemietet werden.

2

Für private Apparate und Instrumente, die ein Truppenarzt bzw. -zahnarzt im Rahmen einer militärischen Dienstleistung einsetzt, darf nur mit Bewilligung der Armeeapotheke eine Entschädigung ausgerichtet werden.

3. Kapitel: Einsatz von Sanitätsformationen in zivilen Spitälern

Art. 127

Werden Angehörige der Sanitätstruppen zu Dienstleistungen in zivilen Spitälern
eingesetzt, so ist eine vom VBS festgesetzte Inkonvenienzentschädigung pro Person und Einsatztag an die Spitalverwaltung auszurichten.

92 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4201).

Verwaltung der Armee. V 29

510.301

4. Kapitel:93 Armeelager für Menschen mit Behinderungen

Art. 128

In Armeelagern für Menschen mit Behinderungen führt der Armeesanitätsdienst
neben der Truppenbuchhaltung eine Gästebuchhaltung. Aus dem Kostenbeitrag der Gäste ist der Dienstkasse für Unterkunft und Verpflegung ein vom VBS festgelegter Beitrag zu vergüten. Ein allfälliger Überschuss aus der Gästebuchhaltung ist auf Dienstende dem Fonds für Armeelager für Menschen mit Behinderungen zu überweisen.

7. Titel: Armeetiere 1. Kapitel: Pferde und Maultiere 1. Abschnitt: Futterration

Art. 129

Tagesration

1

Die normale Tagesration für Pferde und Maultiere beträgt 4 kg Futterwürfel und 8 kg Heu.

2

Die Kommandanten sind befugt, eine Verschiebung zwischen Futterwürfeln und Heu vorzunehmen, wobei 1 kg Futterwürfel wie 2 kg Heu zu bewerten ist.

3

Die Truppe kann in Ausnahmefällen und im Einvernehmen mit der Logistikbasis der Armee94 die normale Tagesration durch andere Futtermittel (z. B. Hafer, Stroh) ersetzen.

4

Sind im Aktivdienst keine Futterwürfel verfügbar, so werden statt 4 kg Futterwürfel 4 kg Hafer abgegeben.


Art. 130

Zulage

Bei ausserordentlicher Beanspruchung kann die Logistikbasis der Armee, auf begründeten Antrag der Truppenkommandanten hin, Zulagen zur Tagesration bewilligen. Die Bewilligung ist der Buchhaltung beizulegen.


Art. 131

Notration

Die Notration der Pferde und Maultiere wird durch die Logistikbasis der Armee im Einvernehmen mit der Logistikbasis der Armee festgelegt.

93 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4007).

94 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4007). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

Organisation und Verwaltung 30

510.301


Art. 132

Beanspruchung

1

Nicht gefasste Futterrationen verfallen am Schluss des Dienstes zugunsten des Bundes.

2

Der Gegenwert für zuviel bezogene Rationen ist in der Dienstkasse als Einnahme zu verbuchen, wobei der Ausgleich zuviel oder zuwenig gefasster Futtermittel im Sinne von Artikel 129 Absatz 2 gestattet ist.

2. Abschnitt: Beschaffung der Futtermittel

Art. 133

95 Für die Beschaffung der Futtermittel gelten sinngemäss die Artikel 82-88 und 90
über die Beschaffung der Verpflegung.


3. Abschnitt: Futtervergütung Art. 134
In den Fällen, in denen der Angehörige der Armee die Pensionsverpflegungsentschädigung bezieht und sein Reitpferd nicht von der Truppe gefüttert werden kann, wird die Futtervergütung von 5 Franken je Diensttag (inbegriffen Stallstroh) ausgerichtet.

2. Kapitel: Militärhunde

Art. 135

Einmietung

1

Die für die Truppen benötigten Hunde können im Ausbildungs- und im Assistenzdienst durch die Logistikbasis der Armee gemietet werden.

2

Für gemietete Militärhunde wird ein vom VBS festgesetztes Mietgeld je Diensttag ausgerichtet.


Art. 136

Futter und Unterkunft Die Kosten für Futter und Unterkunft der im Dienst stehenden Militärhunde gehen zu Lasten des Bundes. Das VBS legt den Wert der Natural- und Geldverpflegung fest.

95 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4007).

Verwaltung der Armee. V 31

510.301


Art. 137

Tierärztliche Behandlung Die Kosten für tierärztliche Behandlung der im Dienst stehenden Militärhunde gehen zu Lasten des Bundes.


Art. 138

Ausserdienstliche Tätigkeit Für die ausserdienstliche Tätigkeit der Militärhundeführer wird diesen durch die Logistikbasis der Armee eine vom VBS festgesetzte jährliche Entschädigung ausgerichtet.

a96 Medikamente

Medikamente für Armeetiere sind in der Regel beim Armeeveterinärdienst zu bestellen; kleine Bezüge dürfen im freien Handel erfolgen.

8. Titel:97 Disposition und Einsatz ziviler Fahrzeuge 1. Kapitel: Allgemeines

Art. 139

Grundsätze 1 Die Truppe kann zur Bewältigung von Transport- und Arbeitsbedarfsspitzen in allen Lagen zivile Ressourcen anfordern, sofern: a. die fest zugeteilten eigenen Mittel für den Auftrag nicht ausreichen oder nicht geeignet sind;

b. die über die Zuteilung hinaus benötigten Mittel weder beim eigenen Truppenkörper, noch durch die kurzfristige Zuteilung zusätzlicher Mittel aus Bundesbeständen beschafft werden können;

c. der Transport Service des VBS keine Kapazitäten zur Verfügung stellt; d. ein Auftrag nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln erledigt werden kann.

2

Die Budgetierung, Kreditzuteilung und Disposition für den Einsatz ziviler Fahrzeuge erfolgt in Absprache mit allen Partnern in der Logistikbasis der Armee.


Art. 140

Begriffe Als Fahrzeuge gelten alle Motorfahrzeuge, Ausnahmefahrzeuge und motorlosen Fahrzeuge. Als Ausnahmefahrzeuge gelten insbesondere Kranwagen, Baumaschinen und Baugeräte.

96

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Sept. 1996 (AS 1996 2752). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4007).

97 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3532).

Organisation und Verwaltung 32

510.301

2. Kapitel: Einmieten ziviler Fahrzeuge

Art. 141

Vorgehen 1 Die Logistikbasis der Armee schliesst mit dem zivilen Halter einen privatrechtlichen Mietvertrag über das einzumietende Fahrzeug ab.

2

Die Fahrzeuge werden von Angehörigen der Armee bedient.

3

Die eingemieteten Fahrzeuge verkehren mit ihren kantonalen Kontrollschildern.

Ausnahmefahrzeuge, welche nicht auf öffentlichen Strassen verkehren, müssen nicht immatrikuliert sein.


Art. 142

Bedienungspersonal für Ausnahmefahrzeuge 1

Für die Bedienung von Ausnahmefahrzeugen werden Armeeangehörige eingesetzt, die in ihrem zivilen Beruf solche Fahrzeuge führen und auch entsprechende militärische Fahrberechtigung besitzen.

2

Zuständig für den Einsatz ist die Logistikbasis der Armee in Zusammenarbeit mit dem Führungsstab der Armee und den Kantonen.98 3. Kapitel: Transport- oder Arbeitsauftrag an das zivile Gewerbe

Art. 143

1 Die Logistikbasis der Armee kann zugunsten der Truppe Transport- oder Arbeitsaufträge an das zivile Gewerbe erteilen.

2

Die zivilen Fahrzeuge werden von zivilem Personal bedient.

4. Kapitel: Dienstliche Verwendung ziviler Personenwagen

Art. 144

Grundsatz 1 In besonderen Fällen kann die vorübergehende dienstliche Verwendung ziviler Personenwagen bewilligt werden.

2

Die dienstlich verwendeten Personenwagen werden vom Militärdienst leistenden Halter oder von seinem Beauftragten geführt und verkehren mit kantonalen Kontrollschildern und eigener Haftpflichtversicherung.

3

Die Zurverfügungstellung dieser Fahrzeuge ist freiwillig und darf nicht befohlen werden.

4

Dem Halter sind vor der Verwendung die Bedingungen nach den Artikeln 145-148 bekannt zu geben.

98 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4007).

Verwaltung der Armee. V 33

510.301


Art. 145

Bewilligung 1 Die Bewilligung für die dienstliche Verwendung ziviler Personenwagen wird für höchstens acht Tage erteilt, wenn nicht der gleiche Zweck mit öffentlichen Verkehrsmitteln innert nützlicher Frist erreicht werden kann oder wenn keine geeigneten Militärfahrzeuge zur Verfügung stehen.

2

Zuständig für die Erteilung der Bewilligung sind: a. im Ausbildungs- und im Assistenzdienst: 1. bis zu vier Tagen die Kommandanten der Grossen Verbände und die Direktoren der Bundesämter, 2. bis zu acht Tagen der Chef der Armee, der Kommandant Heer und der Kommandant Luftwaffe, b. im

Aktivdienst:

1. das Hauptquartier der Armee, 2. die Chefs Transporte der Grossen Verbände für die ihnen fachtechnisch unterstellten Truppen.99

Art. 146

Entschädigung Das VBS legt die Kilometerentschädigung für die dienstliche Verwendung ziviler Personenwagen fest. Diese Entschädigung deckt die durch die dienstliche Verwendung entstehenden Betriebs- und Unterhaltskosten, inklusive Steuern und Versicherung.


Art. 147

100 Haftung 1 Der Bund übernimmt Schäden an dienstlich verwendeten zivilen Personenwagen, sofern dafür nicht ein Dritter leistungs- oder haftpflichtig ist.

2

Wird der Schaden von der Kaskoversicherung des Halters übernommen, so ersetzt der Bund dem Halter den Selbstbehalt oder den Bonusverlust.

3

Der Bund haftet nicht für Schäden, die der Halter des zivilen Personenwagens oder dessen Beauftragter vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeiführt.


Art. 148

Verwendung ohne Bewilligung Die Verwendung ziviler Fahrzeuge ohne Bewilligung gibt keinen Anspruch auf Vergütung. Für Schäden besteht keine Haftung des Bundes.

99 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4007).

100 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2976).

Organisation und Verwaltung 34

510.301

5. Kapitel: …

Art. 149


101


Art. 150-151 Aufgehoben 9. Titel: Betriebsstoffe

Art. 152

Verbrauch

Die Kommandanten sowie die für den Motorwagendienst und die Betriebsstoffversorgung zuständigen Kader und Mannschaften sind für den sparsamen Treibstoffverbrauch verantwortlich. Das VBS kann eine Kontingentierung der Treibstoffe in der Armee anordnen.


Art. 153

Beschaffung

Die Beschaffung der Betriebsstoffe durch die Truppe erfolgt durch Nachschub oder Selbstsorge.


Art. 154


102

Nachschub

Die Truppe beschafft die Betriebsstoffe grundsätzlich bei den durch die Logistikbasis der Armee bezeichneten Tankstellen sowie von Logistiktruppen oder aus Truppendepots.


Art. 155

Selbstsorge

1

Im Ausbildungs- und Assistenzdienst kann die Beschaffung der Betriebsstoffe durch Selbstsorge nur in Ausnahmefällen durch die Logistikbasis der Armee bewilligt werden.

2

Im Aktivdienst kann das Armeekommando im Einvernehmen mit den Organen der wirtschaftlichen Landesversorgung für bestimmte Truppen Selbstsorge anordnen.103 101 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Sept. 2006, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4269).

102 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4007).

103 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4007).

Verwaltung der Armee. V 35

510.301

10. Titel: Post-, Telefon- und Telegrafendienst 1. Kapitel: Postdienst bei der Truppe

Art. 156

1 Der Quartiermeister ist für die Organisation des Postdienstes innerhalb des Bataillons oder der Abteilung verantwortlich.104 Er regelt aufgrund der Weisungen für den Postdienst sowie im Einvernehmen mit dem Truppen-Feldpostunteroffizier und allen beteiligten Stellen die Postversorgung in seinem Bereich.105 2

Der Rechnungsführer ist für die Organisation des Postdienstes innerhalb der Einheit verantwortlich.

2. Kapitel: Telefon, Telefax

Art. 157

Zivile Anschlüsse

1

Im Ausbildungs- und Assistenzdienst sind die über das Telefonnetz der Anbieterinnen von Fernmeldediensten geführten militärdienstlichen Telefongespräche taxpflichtig.106 2

Im Aktivdienst geniessen die militärischen Kommandostellen für die dienstlichen Telefongespräche Taxfreiheit.


Art. 158


107



Art. 159

Militarisierung ziviler Anschlüsse 1

Die Truppe kann den zivilen Anschluss eines Abonnenten mit seinem Einverständnis übernehmen (militarisieren), wenn sie sich länger als 24 Stunden am gleichen Ort aufhält und die gelegentliche Benützung des zivilen Anschlusses nicht ausreicht.

2

Die zuständige Stelle der Anbieterinnen von Fernmeldediensten hält vor der Militarisierung den Gebührenstand fest und teilt dem Abonnenten und der Truppe den Zeitpunkt der Ablesung und den Gebührenstand mit.108

104 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Sept. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4269).

105 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4007).

106 Fassung gemäss Ziff. II 26 der V vom 1. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2779).

107 Aufgehoben durch Ziff. II 26 der V vom 1. Dez. 1997 (AS 1997 2779).

108 Fassung gemäss Ziff. II 26 der V vom 1. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2779).

Organisation und Verwaltung 36

510.301


Art. 160


109

Militärische Anschlüsse 1

Jede Kommandostelle kann von der zuständigen Stelle von Anbieterinnen von Fernmeldediensten einen eigenen Anschluss einrichten lassen, wenn die Militarisierung eines zivilen Anschlusses nicht ausreicht.

2

Die Truppe, die für die Übernahme von Fernmeldeleitungen besonders ausgebildet ist, darf an den von der zuständigen Stelle der betroffenen Anbieterinnen von Fernmeldediensten bezeichneten Punkten geeignete Militärapparate anschliessen.

3

Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten legen die Preise für zeitweilige Anschlüsse fest.


Art. 161

Telefongespräche

Die militärischen Telefongespräche während und ausserhalb des Dienstes sind auf das absolut Notwendige zu beschränken. Für ausserordentlich hohe Telefonauslagen der Stäbe und Einheiten kann die Logistikbasis der Armee besondere Begründungen verlangen und unnötige Gespräche der Truppe belasten.

3. Kapitel: Telex und Datenleitungen

Art. 162


110

Sprach- und Datennetze der Anbieterinnen von Fernmeldediensten 1

Für militärische Zwecke können Anschlüsse an die Sprach- und Datennetze der Anbieterinnen von Fernmeldediensten erstellt werden.

2

Ausser den Anbieterinnen von Fernmeldediensten oder der Führungsunterstützungsbrigade 41 darf nur die besonders ausgebildete Truppe Anschlussleitungen erstellen und geeignete Endgeräte anschliessen. Das Geschäftsgeheimnis der betroffenen Anbieterinnen ist dabei zu wahren.111


Art. 163

Zivile Telexanschlüsse Zivile Telexanschlüsse dürfen im Ausbildungs- und im Assistenzdienst nicht militarisiert werden.


Art. 164

Datenübertragungseinrichtungen Die Kosten für Abonnementsgebühren, Amtsleitungen, Miet- und Wählleitungen mit Datenübertragungseinrichtungen mit Modem/Telefon sowie eventuelle Installationskosten gehen zu Lasten der Militärverwaltung.

109 Fassung gemäss Ziff. II 26 der V vom 1. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2779).

110 Fassung gemäss Ziff. II 26 der V vom 1. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2779).

111 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4007).

Verwaltung der Armee. V 37

510.301

11. Titel: Büromaterial

Art. 165


112

Bezug

Die im Kurstableau (Reglement 51.76/II) aufgeführten Truppen beziehen ihr allgemeines Büromaterial grundsätzlich beim zuständigen Zeughaus.


Art. 166

113 Ankauf Für ausserordentliche oder zusätzliche Bedürfnisse kaufen die Stäbe und Einheiten ihr Büromaterial im Privathandel zu Lasten des Kredites des Kommandanten.

12. Titel: …

Art. 167


114

13. Titel: Schadenwesen und Entschädigungen115

Art. 168

Zuständigkeit

1

Für den erstinstanzlichen Entscheid über vermögensrechtliche Ansprüche sind zuständig:

a. das Generalsekretariat VBS (Schadenzentrum) betreffend: 1. Schadenersatzansprüche Dritter nach den Artikeln 134-136 MG, soweit nicht eine andere Stelle zuständig ist, 2. Schadenersatzansprüche wegen Beschädigung von Militärfahrzeugen (Motorfahrzeuge und Fahrräder) und Militärschiffen durch Angehörige der Armee nach Artikel 139 Absatz 1 MG, 3. Entschädigung wegen Verlustes oder Beschädigung des Eigentums von Angehörigen der Armee nach Artikel 137 MG, 4. Rückgriffsansprüche auf Angehörige der Armee nach Artikel 138 MG, soweit nicht eine andere Stelle zuständig ist; b. das Heer betreffend: 1. Streitigkeiten in Belangen des Schiesswesens ausser Dienst, der ausserdienstlichen Tätigkeit der Truppe und der Entschädigung der Dachverbände,

112 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Sept. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2752).

113 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4007).

114 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Okt. 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4007).

115 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4007).

Organisation und Verwaltung 38

510.301

2. Forderungen der Kantone oder privater Organisationen aus der Durchführung der vordienstlichen Ausbildung sowie aus der Beitragsleistung des Bundes an private Organisationen und Rückforderungen des Bundes,

3. …116 4. Ansprüche aus der Miete von Pferden und Diensthunden, 5. Ansprüche aus der Abgabe von Trainbundespferden an Angehörige der Armee,

6. Ansprüche aus dem Verkauf von bundeseigenen Reitpferden an beritten eingeteilte Offiziere und Berufsmilitärs, 7. Abgabe von Reitpferden an freiwillige Offizierskurse, 8. Abgabe von bundeseigenen Reitpferden für Sport, ausserdienstliche Tätigkeit und besondere Veranstaltungen;

c. die Luftwaffe betreffend: 1. Schadenersatzansprüche wegen Beschädigung von Luftfahrzeugen durch Angehörige der Armee, 2. …117 3. Prämien, Entschädigungen und Zulagen an Angehörige der Armee aus dem militärischen Flugdienst; d. die Logistikbasis der Armee betreffend: 1. Sold inkl. Soldabzüge, Reisevergütungen und andere Entschädigungen der dienstleistenden Angehörigen der Armee, 2. Forderungen des Bundes oder gegen den Bund aus Verpflichtungen der Gemeinden und Privaten hinsichtlich Unterkunft und Verpflegung der Truppe sowie sonstiger Leistungen für die Truppe, 3. Rechnungsführung, 4. Schadenersatzansprüche wegen pflichtwidriger Rechnungsführung und pflichtwidriger Aufsicht über diese, 5. Kosten für die Beerdigung verstorbener Angehöriger der Armee, 6. Schadenersatzansprüche wegen Verlustes oder Verschwendung von Munition, Sprengstoffen und deren Verpackungsmaterial, 7. Schadenersatzansprüche wegen Verlustes, Beschädigung und mangelnden Unterhalts der persönlichen Ausrüstung sowie der übrigen Ausrüstung der Armee, soweit nicht eine andere Stelle zuständig ist,

8. Rückgabe oder Kauf von Gegenständen der persönlichen Ausrüstung, 9. Schadenersatzansprüche wegen Beschädigung und mangelnden Unterhalts von Bauten und Einrichtungen sowie Materialverlusten auf kantonalen und eidgenössischen Waffen- und Schiessplätzen,

116 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Sept. 2006, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4269).

117 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Sept. 2006, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4269).

Verwaltung der Armee. V 39

510.301

10. Ansprüche aus der Stellung von Fahrzeugen, 11. Ansprüche aus der Miete von Telematikmitteln, 12. Ansprüche aus der sanitätsdienstlichen Behandlung erkrankter oder verunfallter Angehöriger der Armee, 13. Ansprüche aus Vermietung, Verlust oder Beschädigung von Sanitätsmaterial oder sanitätsdienstlichen Einrichtungen,

14.118 Ansprüche aus der Behandlung kranker und verletzter Pferde und Diensthunde,

15.119 Schadenersatzansprüche wegen Verlustes, Beschädigung und mangelnden Unterhalts von Spezialmaterial sowie von permanenten Infrastrukturanlagen der Luftwaffe;

e. die armasuisse, Bereich Bauten, betreffend Schadenersatzansprüche wegen Verlustes, Beschädigung und mangelnden Unterhalts von Objektmaterial und militärischen Immobilien, soweit nicht eine andere Stelle zuständig ist.

f.

das Bundesamt für Landestopografie betreffend Rechnungsstellung für nicht zurückgegebene, der Truppe leihweise abgegebene Karten.120 2

Bestehen gegen einen Angehörigen der Armee aus demselben Schadenereignis verschiedene Ersatzansprüche, so entscheidet eine Stelle gesamthaft. Die beteiligten Stellen einigen sich über die Zuständigkeit.

3

Im Zweifelsfalle bezeichnet das VBS die für den erstinstanzlichen Entscheid zuständige Stelle.

4

Das Generalsekretariat VBS (Schadenzentrum) kann die Erledigung kleinerer Schadenfälle durch besondere Weisungen den Verwaltungseinheiten des VBS oder der Truppe übertragen.121
a-168d122

Art. 169


123

Verfahren

Die nach Artikel 168 jeweils zuständige Stelle behandelt die Ansprüche und entscheidet darüber. Sie ist berechtigt, für die Abklärung des Schadens Sachverständige beizuziehen und über den betreffenden Sachkredit zu entschädigen. Das Verfahren richtet sich im Übrigen nach Artikel 142 MG.

118 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Sept. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4269).

119 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Sept. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4269).

120 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4007).

121 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4007).

122 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5097). Aufgehoben durch Anhang 36 Ziff. 2 der V vom 16. Dez. 2009 über die militärischen Informationssysteme, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (SR 510.911).

123 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4007).

Organisation und Verwaltung 40

510.301


Art. 170

Verfahren bei Haftung der Einheit 1

Gegen Ersatzansprüche wegen Verlustes und Beschädigung von Material (Art. 140 MG) kann die Schule, die Einheit oder der Stab innert 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung bei der nach Artikel 168 zuständigen Stelle schriftlich Einsprache erheben.

2

Die Einsprache hat den genauen Sachverhalt sowie die Begründung für die vollständige oder teilweise Ablehnung der Haftung zu enthalten. Die Beweismittel sind anzugeben; sie sind beizulegen, soweit die Schule, die Einheit oder der Stab sie in Händen hat.

3

Die nach Artikel 168 zuständige Stelle klärt den Sachverhalt ab und entscheidet über die Haftung.

4

Zur Anordnung von Soldabzügen wegen Verlustes und Beschädigung von Material ist der Kommandant der Schule, der Einheit oder des Stabes zuständig.


14. Titel: Festlegung der Entschädigungen Art. 171
Das VBS legt die in dieser Verordnung erwähnten Entschädigungen mit Zustimmung des Eidgenössischen Finanzdepartements fest.

15. Titel: Schlussbestimmungen

Art. 172

Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 12. August 1986124 über die Verwaltung der Armee wird aufgehoben.


Art. 173


125



Art. 174

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.

124 [AS 1986 1724, 1989 2387, 1990 3 Art. 5 1737, 1991 2396, 1992 2200, 1993 815, 1994 2434]

125 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. Dez. 1998 (AS 1999 878).

Verwaltung der Armee. V 41

510.301

Anhang 1126

(Art. 96)

Kantonnementsentschädigungen Je

Person

und Tag

Räume in

Truppenunterkünften

Fr.

Zivilschutzanlagen/-räumen

Fr.

1. Kantonnemente 1.1.

Pauschalentschädigungen In

diesen

Entschädigungen sind alle Leistungen nach Ziffer 1.2. enthalten.

Werden nicht alle Leistungen erbracht, sind die entsprechenden Ansätze abzuziehen.

×

8.10

4.20

1.2.

Einzelne Leistungen Für Personen, die in Zimmern untergebracht sind, dürfen lediglich die Ent-

schädigungen nach den Ziffern 1.2.3., 1.2.4. und 1.2.5. ausgerichtet werden.

×

1.2.1. Kantonnementsraum (inkl. Liegestelle, Matratze, Einrichtungen, elektrische Energie für Beleuchtung und Kleingeräte, WC, WC-Papier, Waschgelegenheit, Wasser, Reinigungsmittel,

Abwasserreinigung)

×

4.30

1.60

1.2.2. Duschen

(inkl. elektrische Energie für Beleuchtung und Kleingeräte, Wasser, Kosten für Warmwasseraufbereitung, Reinigungsmittel, Abwasserreinigung)

×

-.80

-.80

1.2.3. Essraum

(inkl. Mobiliar, elektrische Energie für Beleuchtung und Kleingeräte, WC, WCPapier, Handwaschgelegenheit, Wasser,

Reinigungsmittel, Abwasserreinigung) ×

1.70

-.80

1.2.4. Essgeschirr

×

-.10

-.10

1.2.5. Küche

(inkl. Kochapparate und sonstige Ausrüstung sowie Geräte, elektrische Energie für Beleuchtung und Kleingeräte, Wasser, Abwasserreinigung) ×

1.20

-.90

1.3.

Sonderleistungen 1.3.1. Notunterkunft (nur Unterkunftsraum) ×

2.10

-.80

126 Ursprünglich Anhang. Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 30. Sept. 1996 (AS 1996 2752), vom 20. Nov. 2002 (AS 2002 4201) und vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4871).

Organisation und Verwaltung 42

510.301

Je

Person

und Tag

Räume in

Truppenunterkünften

Fr.

Zivilschutzanlagen/-räumen

Fr.

1.3.2. Kantonnemente für Offiziere und höhere Unteroffiziere, sofern die Unterkunft in Zimmern nicht möglich ist (inkl.

Leistungen nach den Ziffern 1.2.1.-1.2.5., Betten mit Wäsche; Reinigung der Wäsche zu Lasten der Dienstkasse) ×

10.60

6.70

1.3.3. Matratzen

×

-.50

-.30

1.3.4. Bettstellen

mit

Matratzen

×

1.50

-.80

1.4.

Küchen

je Tag

je Tag

1.4.1. Benützung

für

Kleinküchenbetriebe (inkl.

Kochherd, -geräte, -geschirr, Brennmaterial und Beleuchtung)

40.40.-

1.4.2. Benützung für das Aufwärmen der Speisen 20.20.-

1.5.

Zuschlag für Kurzeinquartierungen Alle

Entschädigungen

nach den Ziffern 1.1., 1.2., 1.3. und 1.4. erhöhen sich bei Einquartierungen bis zu drei Tagen um 25 Prozent.

1.6.

Freiluftbäder 1 Für die Benützung von Freiluft- und Hallenbädern, für welche Eintrittsgebühren erhoben werden, fallen die Kosten zu Lasten der Dienstkasse. Es können die ortsüblichen Eintrittsgebühren bis höchstens 7 Franken verrechnet werden.

2 Die Entschädigung darf je Buchhaltungsperiode nur einmal ausbezahlt werden. Über Ausnahmen entscheidet die Logistikbasis der Armee.

1.7.

Heizung

1.7.1. Wo Messgeräte vorhanden sind, werden die effektiven Energiekosten zu den ortsüblichen Marktpreisen zu Lasten der Dienstkasse bezahlt.

1.7.2. Können

die

tatsächlichen

Energiekosten nicht ermittelt werden, so richten sich die Heizungsentschädigungen nach den Ziffern 3.1. und 3.2.

1.8.

Kehrichtentsorgung 1.8.1. Wird

eine

Gemeindegebühr für die Kehrichtentsorgung (Container-, Sack-, Gewichtsgebühr usw.) erhoben, so können die tatsächlichen Kehrichtentsorgungskosten zum

ortsüblichen Tarif zu Lasten der Dienstkasse bezahlt werden.

1.8.2. Können

die

tatsächlichen Kehrichtentsorgungskosten nicht ermittelt werden, so können folgende Entschädigungen je Person und Tag zu Lasten der Dienstkasse bezahlt werden:

a.

10

Rappen für die Haushaltungsabfälle; b. 10 Rappen für die Küchenabfälle.

Verwaltung der Armee. V 43

510.301

Je

Person

und Nacht

Zimmer in

Hotels

und

Gastwirtschaften

Fr.

öffentlichen

und privaten

Gebäuden

Fr.

2. Zimmer

Die ortsüblichen Zimmerpreise (inkl. Heizung), jedoch höchstens Fr.:

Betreuung

der

Zimmer und der persönlichen Ausrüstung durch die Truppe (siehe Art. 107-109)

2.1

Offiziere, höhere Unteroffiziere und einzelne weibliche Angehörige der Armee, die in Zimmern untergebracht werden müssen: a.

Einzelzimmer;

70.-1

b. Mehrbettzimmer.

60.-1

2.2 Unteroffiziere

und

Angehörige der Mannschaft, sofern die dienstlichen Verhältnisse

eine Benützung von Zimmern zulassen.2 30.-1

Die

Zimmerentschädigungen erhöhen sich bei Einquartierung bis zu vier Nächten um 25 Prozent 1 Mehrwertsteuer zum Normalsatz inbegriffen.

2 Auszahlung direkt an den Angehörigen der Armee, der mit dem Logisgeber selbst abzurechnen hat.

Je

Räume in

Heizung nur

für effektive

Heizungstage

Hotels

und

Gastwirtschaften

Fr.

öffentlichen

und privaten

Gebäuden

Fr.

Fr.

3.

Büros, Postlokale, Unter- suchungs- und Kranken- zimmer, Arbeitsräume, Theoriesäle

inkl. Beleuchtung und Einrichtungen

3.1.

Raum bis zu 30 m2

Tag 15.11.-

2.50

3.2.

Zuschlag für grössere Räume je weitere

10 m2 oder

Teile davon/

Tag

3.3.-

-.50

Organisation und Verwaltung 44

510.301

Je

Räume

in

Heizung

nur

für effektive

Heizungstage

Hotels

und

Gastwirtschaften

Fr.

öffentlichen

und privaten

Gebäuden

Fr.

Fr.

3.3. Spezialeinrichtungen für

Untersuchungs- und Krankenzimmer:

a.

Betten mit Matratzen und Wäsche;

Tag

2.50

2.50

b. Betten

mit

Matratzen

ohne Wäsche;

Tag

1.50 1.50

c.

Matratzen

mit

Bettwäsche

Tag

1.50 1.50

Reinigung der Wäsche zu Lasten der Dienstkasse 4. Rapporträume (gelegentliche Benützung) inkl.

Beleuchtung

4.1.

Raum bis zu 30 m2

effektiven

Benützungstag

15.11.-

2.50

4.2.

Zuschlag für grössere Räume je weitere

10 m2 oder

Teile davon/

effektiven

Benützungstag

3.3.-

-.50

5. Magazine

inkl. Beleuchtung

5.1. Allgemeine Magazine
5.1.1. Raum bis 30 m2 Tag 3.- 3.5.1.2. Zuschlag für grössere Räume

je weitere

10 m2 oder

Teile davon/

Tag

1.1.-

5.2. Eingerichtete

Magazine

mit

Geleiseanschluss, Verladerampen, Warenaufzügen und

anderen Einrichtungen 5.2.1. Raum bis zu 30 m2 5.- 5.5.2.2. Zuschlag für grössere Räume 10 m2 oder

je weitere

Teile davon/

Tag

1.1.-

Verwaltung der Armee. V 45

510.301

Je

Räume in

Heizung nur

für effektive

Heizungstage

Hotels

und

Gastwirtschaften

Fr.

öffentlichen

und privaten

Gebäuden

Fr.

Fr.

6. Stallungen
6.1.

Pauschalentschädigung In dieser Entschädigung sind alle Leistungen nach Ziffer 6.2.

enthalten. Werden nicht alle Leistungen erbracht, sind die entsprechenden Ansätze in Abzug zu bringen

Pferd

oder

Maultier

und Tag

3.6.2.

Einzelne Leistungen 6.2.1. Stallungen

Pferd

oder

Maultier

und Tag

2.10

6.2.2. Beleuchtung

Pferd

oder

Maultier

und Tag

-.30

6.2.3. Stalleinrichtungen Pferd

oder

Maultier

und Tag

-.60

7. Werkstätte inkl. Beleuchtung und Heizung 7.1.

Eingerichtete und ausgerüstete Werkstätte bei Benützung durch Truppen-

handwerker

Je effektiven Arbeitsplatz und effektiven Tag

12 Franken

7.2.

Benützung von Maschinen und Werkzeugen

nach ortsüblichen Tarifen 7.3. Stromverbrauch

nach ortsüblichen Tarifen Je

Motorräder,

Anhänger

der Geländepersonenwagen

Fr.

Motorfahrzeuge

bis 3,5 t

Gesamtgewicht

Fr.

Motorfahrzeuge über

3,5 t Gesamtgewicht

Fr.

8. Motorfahrzeuge (Bei notwendiger Unterbringung) Garage (inkl. Licht, Heizung und Wasserverbrauch)

- während der ersten 10 Nächte Fahrzeug

und

Nacht

1.50

5.7.50

- ab der 11. Nacht

Fahrzeug

und

Nacht

-.75

2.50

3.75

Organisation und Verwaltung 46

510.301

Anhänge 2 und 3127 127 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 1 der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5097). Aufgehoben durch Anhang 36 Ziff. 2 der V vom 16. Dez. 2009 über die militärischen Informationssysteme, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (SR 510.911).