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01.01.2017 - 31.12.2021
11.03.2014 - 31.12.2016
01.01.2013 - 10.03.2014
01.07.2012 - 31.12.2012
01.05.2011 - 30.06.2012
01.05.2008 - 30.04.2011
01.04.2004 - 30.04.2008
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Fedlex DEFRITRMEN
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1

Verordnung

über die Ursprungsregeln für Zollpräferenzen zugunsten der Entwicklungsländer (Ursprungsregelnverordnung, VUZPE) vom 17. April 1996 (Stand am 23. März 2004) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 2 Absatz 1 des Zollpräferenzenbeschlusses vom 9. Oktober 19811

und auf Artikel 7 Absatz 2 des Zollgesetzes2, verordnet: 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Grundsatz 1 Die Zollpräferenzen nach der Zollpräferenzenverordnung vom 29. Januar 19973 werden gewährt, wenn:4 a. die Ware Ursprungserzeugnis (2. Kapitel) eines begünstigten Landes nach Anhang 2 der erwähnten Verordnung ist; b. die territorialen Anforderungen (3. Kapitel) erfüllt sind; c. bei der Einfuhr die entsprechenden Ursprungsnachweise (4. Kapitel) vorgelegt werden; und

d. die beteiligten Länder bei der Prüfung der Ursprungsnachweise Amtshilfe leisten und die Bedingungen der Verwaltungszusammenarbeit erfüllen (5. Kapitel).

2

Ersatzursprungszeugnisse nach Formular A als Ursprungsnachweis für Waren, die über das Gebiet Norwegens oder eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft befördert und anschliessend ganz oder teilweise in die Schweiz oder das begünstigte Land oder Gebiet wiederausgeführt werden, werden anerkannt, sofern Norwegen und die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für die von ihnen gewährten Zollpräferenzen zugunsten der Entwicklungsländer gleichartige Bestimmungen wie die Schweiz anwenden.

AS 1996 1540 1

SR 632.91

2

SR 631.0

3 SR

632.911

4

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. März 2004 (AS 2004 1451).

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Aussenhandel

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Art. 2

Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt: a. in der Schweiz und in ihren Zollanschlussgebieten, das heisst im Fürstentum Liechtenstein5 und in der deutschen Gemeinde Büsingen am Hochrhein6; und b. im Verkehr mit den begünstigten Ländern und Gebieten7 (nachfolgend als begünstigte Länder bezeichnet).


Art. 3

Begriffe

Im Sinne dieser Verordnung gelten als: a. Herstellen: jede Be- oder Verarbeitung einschliesslich des Zusammenbaus oder spezifischer Vorgänge; b. Erzeugnis: die hergestellte Ware, auch wenn sie später in einem weiteren Herstellungsvorgang verwendet werden soll; c. Vormaterialien: die bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendeten Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile; d. Waren: sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse; e. Zollwert: der Wert, der nach dem Übereinkommen vom 15. April 19948 zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (WTO-Zollwertabkommen) festgelegt wird; f.

Ab-Werk-Preis: der Preis der Ware ab Werk, der dem Hersteller gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung stattgefunden hat, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien umfasst, abzüglich aller inländischen Abgaben, die bei der Ausfuhr des Erzeugnisses rückerstattet werden können; g. Wert der Vormaterialien: der Zollwert der verwendeten Vormaterialien im Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in der Schweiz oder im betreffenden begünstigten Land für die Vormaterialien gezahlt wird; h. Kapitel und Positionen: die Kapitel und Positionen (vierstellige Codes) der Nomenklatur nach dem Übereinkommen vom 14. Juni 19839 über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (in dieser Verordnung als «Harmonisiertes System» oder «HS» bezeichnet); i.

Einreihen: die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in eine bestimmte Position; 5

SR 0.631.112.514 6

SR 0.631.112.136 7

SR 632.911 Anhang 2 8

SR 0.632.20 Anhang 1 A. 9 9

SR 0.632.11

Ursprungsregelnverordnung 3

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k. Sendungen: Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Exporteur an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier oder, falls ein solches fehlt, mit einer einzigen Rechnung vom Exporteur an den Empfänger versandt werden.

2. Kapitel: Ursprungserzeugnisse 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 4

Ursprungskriterien

1

Als Ursprungserzeugnisse eines begünstigten Landes gelten Erzeugnisse, die in diesem Land:

a. vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind; b. unter Verwendung anderer als der unter Buchstabe a genannten Vormaterialien gewonnen oder hergestellt worden sind, sofern diese Vormaterialien ausreichend be- oder verarbeitet worden sind.

2

Ursprungserzeugnisse der Schweiz gelten als Ursprungserzeugnisse eines begünstigten Landes, wenn sie in diesem Land be- oder verarbeitet worden sind und dabei mehr als eine Minimalbehandlung nach Artikel 7 erfahren haben.

3

Als Ursprungserzeugnisse der Schweiz gelten Erzeugnisse, die nach Absatz 1 in der Schweiz entweder vollständig gewonnen oder hergestellt oder ausreichend beoder verarbeitet worden sind. 4 Soweit die Europäische Gemeinschaft und Norwegen für die Gewährung von Zollpräferenzen zugunsten der Entwicklungsländer Bestimmungen anwenden, die den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen, gelten Ursprungserzeugnisse der Kapitel 25-97 des Harmonisierten Systems der Europäischen Gemeinschaft und Norwegens10 als Ursprungserzeugnisse eines begünstigten Landes, wenn sie in diesem Land be- oder verarbeitet worden sind und dabei mehr als eine Minimalbehandlung nach Artikel 7 erfahren haben.11 5 Absatz 4 gilt nur für Ursprungserzeugnisse der Europäischen Gemeinschaft oder Norwegens, die unmittelbar in das begünstigte Land befördert werden; Artikel 18 gilt sinngemäss.12

Art. 5

Vollständige Gewinnung oder Herstellung 1

Als in einem begünstigten Land oder in der Schweiz vollständig gewonnen oder hergestellt gelten:

10 SR

0.632.401.021 11 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Aug. 1998 (AS 1998 2035). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. März 2004 (AS 2004 1451).

12 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Aug. 1998, in Kraft getreten am 1. Okt. 1998 (AS 1998 2035).

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a. mineralische Erzeugnisse, die dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnen worden sind; b. pflanzliche Erzeugnisse, die dort geerntet worden sind; c. lebende Tiere, die dort geboren worden oder ausgeschlüpft sind und dort aufgezogen worden sind; d. Erzeugnisse, die von dort gehaltenen lebenden Tieren gewonnen worden sind;

e. Jagdbeute und Fischfänge, die dort erzielt worden sind; f.

Erzeugnisse der Fischerei und andere Meereserzeugnisse, die von den Schiffen des betreffenden Landes gefangen worden sind; g. Waren, die an Bord von Fabrikschiffen des betreffenden Landes ausschliesslich aus den Erzeugnissen nach Buchstabe f hergestellt worden sind;

h. Altwaren, die dort gesammelt worden sind und nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können;

i. Ausschuss und Abfälle, die bei dort durchgeführten Herstellungsvorgängen anfallen;

k. Erzeugnisse, die vom Meeresboden oder aus dem Meeresgrund ausserhalb der Hoheitsgewässer gewonnen worden sind, sofern das betreffende Land zur ausschliesslichen Nutzbarmachung dieses Teils des Meeresbodens berechtigt ist; l. Waren, die dort ausschliesslich aus den Erzeugnissen nach den Buchstaben a-k hergestellt worden sind.

2

Die Ausdrücke «Schiffe» und «Fabrikschiffe» nach Absatz 1 Buchstaben f und g gelten nur für Schiffe und Fabrikschiffe: a. die in einem begünstigten Land oder der Schweiz eingetragen oder angemeldet sind;

b. die die Flagge eines begünstigten Landes oder der Schweiz führen; c. die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen des begünstigten Landes oder der Schweiz oder einer Gesellschaft sind, deren Hauptsitz in der Schweiz oder im begünstigten Land liegt und bei welcher die Geschäftsführer, der Vorsitzende des Vorstands der Verwaltung und die Mehrzahl der Mitglieder dieses Organs Staatsangehörige dieses Landes oder der Schweiz sind und, im Fall von Personengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung, bei welcher das Geschäftskapital mindestens zur Hälfte diesem Land oder der Schweiz oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Staatsangehörigen dieses Landes oder der Schweiz gehört; d. deren Schiffsführung ausschliesslich aus Staatsangehörigen des begünstigten Landes oder der Schweiz besteht; und e. deren Besatzung sich zu wenigstens 75 Prozent aus Staatsangehörigen des begünstigten Landes oder der Schweiz zusammensetzt.

Ursprungsregelnverordnung 5

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3

Die Ausdrücke «begünstigtes Land» und «Schweiz» umfassen auch die jeweiligen Hoheitsgewässer.

4

Hochseegängige Schiffe, einschliesslich der Fabrikschiffe, auf denen die durch Fischfang gewonnenen Erzeugnisse be- oder verarbeitet werden, gelten als Teil des Hoheitsgebiets des begünstigten Landes oder der Schweiz, sofern sie die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllen.


Art. 6

Ausreichende Be- oder Verarbeitung 1

Vormaterialien der Kapitel 1-24 des Harmonisierten Systems gelten als ausreichend be- oder verarbeitet, wenn das Erzeugnis in eine andere Position einzureihen ist als die Position, in die jedes einzelne bei der Herstellung verwendete Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einzureihen ist.13 2

Für in den Spalten 1 und 2 der Liste des Anhangs 1 genannte Erzeugnisse der Kapitel 1-24 des Harmonisierten Systems gelten anstelle der Voraussetzungen nach Absatz 1 die in der Spalte 3 dieser Liste festgelegten Voraussetzungen.14 2bis Vormaterialien der Kapitel 25-97 des Harmonisierten Systems ohne Ursprungseigenschaft gelten als ausreichend be- oder verarbeitet, wenn die Voraussetzungen der Spalte 3 oder 4 der Liste des Anhangs 1 erfüllt sind.15 3

Wird in Spalte 3 des Anhangs 1 zur Feststellung der Ursprungseigenschaft eines Erzeugnisses eine Prozentregel angewandt, so gilt als aufgrund der Be- oder Verarbeitungen hinzugefügter Wert der Ab-Werk-Preis dieses Erzeugnisses abzüglich des Zollwertes der aus Drittländern in das begünstigte Land oder die Schweiz eingeführten Vormaterialien.

4

In Abweichung von den Absätzen 1, 2 und 2bis können Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft bei der Herstellung eines bestimmten Erzeugnisses verwendet werden, sofern ihr Wert 5 Prozent des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet; ausgenommen sind die Erzeugnisse der Kapitel 50-63 des Harmonisierten Systems.16

Art. 7

Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitung Als für die Verleihung der Ursprungseigenschaft nicht ausreichend gelten, unabhängig davon, ob Artikel 6 Absatz 1 erfüllt ist: a. Behandlungen, die bezwecken, die Ware während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten (Lüften, Ausbreiten, Trocknen, Kühlen, Einlegen in Salzlake oder in Wasser mit Schwefel oder mit einem 13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 1998, in Kraft getreten am 1. Okt. 1998 (AS 1998 2035).

14 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 1998, in Kraft getreten am 1. Okt. 1998 (AS 1998 2035).

15 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Aug. 1998, in Kraft getreten am 1. Okt. 1998 (AS 1998 2035).

16 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 1998, in Kraft getreten am 1. Okt. 1998 (AS 1998 2035).

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Zusatz von anderen Stoffen, Entfernen verdorbener Teile und ähnliche Behandlungen); b. einfaches Entstauben, Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschliesslich des Zusammenstellens von Sortimenten), Waschen, Anstreichen, Zerschneiden;

c. einfache

Verpackungsarbeiten, namentlich:

1. das Auswechseln von Umschliessungen, das Aufteilen oder Zusammenstellen von Packstücken,

2. das einfache Abfüllen in Flaschen, Fläschchen, Säcke, Etuis, Schachteln, das Befestigen auf Brettchen usw.;

d. das Anbringen von Warenmarken, Etiketten oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf der Ware selbst oder auf ihren Umschliessungen; e. einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener Arten, wenn ein oder mehrere Bestandteile der Mischung nicht die Voraussetzungen erfüllen, um als Ursprungserzeugnisse zu gelten; f.

einfaches Zusammenfügen von Teilen zu einem vollständigen Erzeugnis; g. die Kombination von zwei oder mehreren der unter den Buchstaben a-f genannten Behandlungen; h. das Schlachten von Tieren.


Art. 8

Massgebende Einheit

1

Als massgebende Einheit gilt diejenige Einheit, die für die Einreihung in die Position des Harmonisierten Systems massgebend ist.

2

Jede Gruppe oder Zusammenstellung von Erzeugnissen, die nach dem Harmonisierten System in eine einzige Position eingereiht wird, stellt bei der Ursprungsbestimmung als Ganzes die massgebende Einheit dar.

3

Bei einer Sendung mit gleichen Erzeugnissen, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, muss für die Ursprungsbestimmung jedes Erzeugnis für sich betrachtet werden.

4

Werden Umschliessungen nach der Allgemeinen Vorschrift 5 zum Harmonisierten

System wie das darin enthaltene Erzeugnis eingereiht, so werden sie auch für die Ursprungsbestimmung wie das Erzeugnis behandelt.


Art. 9

Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie: a. als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Preis enthalten sind; oder b. als zu den betreffenden Geräten, Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen gehörig betrachtet und nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.

Ursprungsregelnverordnung 7

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Art. 10

Warenzusammenstellungen 1 Warenzusammenstellungen nach der Allgemeinen Vorschrift 3 zum Harmonisierten System gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungserzeugnisse sind.

2

Eine Warenzusammenstellung aus Ursprungserzeugnissen und Erzeugnissen ohne Ursprungseigenschaft gilt jedoch insgesamt als Ursprungserzeugnis, wenn der Wert der Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft 15 Prozent des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.


Art. 11

Neutrale Elemente

Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis ist, wird nicht geprüft, ob Energie, Anlagen und Ausrüstung, Maschinen und Werkzeuge, die zur Herstellung des Erzeugnisses verwendet wurden, oder sonstige Waren, die bei der Herstellung verwendet wurden, aber nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingegangen sind, Ursprungserzeugnisse sind oder nicht.

2. Abschnitt: Sonderregeln für Regionalzusammenschlüsse

Art. 12

Gewährung der regionalen Kumulierung 1

Die Schweiz gewährt begünstigten Ländern, die einem Regionalzusammenschluss angehören, die regionale Kumulierung, wenn: a. sich der Regionalzusammenschluss als solcher bezeichnet und der Schweiz einen entsprechenden Antrag stellt; b. die Regelung des Handels zwischen den Mitgliedländern des Regionalzusammenschlusses in bezug auf die regionale Kumulierung den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht;

c. jedes Mitgliedland des Regionalzusammenschlusses Gewähr dafür bietet, die Bestimmungen dieser Verordnung einzuhalten oder für ihre Einhaltung zu sorgen und die Bedingungen der Verwaltungszusammenarbeit zu erfüllen; d. das Sekretariat des Regionalzusammenschlusses die Erfüllung der Voraussetzungen nach den Buchstaben a-c der Schweiz bekanntgegeben hat.

2

Die von der regionalen Kumulierung ausgeschlossenen Waren sind in Anhang 5 aufgeführt.

3

Die einem Regionalzusammenschluss angehörenden begünstigten Länder, denen die regionale Kumulierung gewährt wird, sind in Anhang 6 aufgeführt.


Art. 13

Regionale Kumulierung 1

Erzeugnisse, die in einem Mitgliedland eines Regionalzusammenschlusses entweder vollständig gewonnen oder hergestellt oder in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden sind, werden in einem anderen Mitgliedland des gleichen Regionalzusammenschlusses wie Ursprungserzeugnisse dieses Landes behandelt.

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2

Zur Feststellung, ob ein in einem Mitgliedland eines Regionalzusammenschlusses hergestelltes Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis ist, werden Vormaterialien mit Ursprung in anderen Mitgliedländern des gleichen Regionalzusammenschlusses den Vormaterialien mit Ursprung im Herstellungsland gleichgestellt.

3

Vormaterialien, die zwar in einem Mitgliedland eines Regionalzusammenschlusses be- oder verarbeitet wurden, dort aber nicht die Ursprungseigenschaft erworben haben, werden in allen Mitgliedländern des gleichen Regionalzusammenschlusses ebenfalls als Drittlandwaren behandelt.


Art. 14

Bestimmung des Ursprungslandes 1

Werden Erzeugnisse mit Ursprung in einem Mitgliedland eines Regionalzusammenschlusses in einem anderen Mitgliedland des gleichen Regionalzusammenschlusses be- oder verarbeitet, so gilt als Ursprungsland dasjenige Land, in dem die letzte Be- oder Verarbeitung stattgefunden hat, sofern:

a. die dort erzielte Wertsteigerung höher ist als der höchste Zollwert der verwendeten Ursprungserzeugnisse eines anderen Mitgliedlandes des Regionalzusammenschlusses; und

b. die dort vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die Minimalbehandlungen nach Artikel 7 hinausgeht.

2

Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so gilt die Ware als Ursprungserzeugnis desjenigen Mitgliedlandes des Regionalzusammenschlusses, dessen Anteil an den verwendeten Ursprungserzeugnissen den höchsten Zollwert aufweist.

3

Als Wertsteigerung gilt der Ab-Werk-Preis abzüglich des Zollwertes aller verwendeten Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse eines anderen Mitgliedlandes des Regionalzusammenschlusses sind.

4

Ursprungserzeugnisse eines Mitgliedlandes eines Regionalzusammenschlusses, die aus einem anderen Mitgliedland desselben Regionalzusammenschlusses in die Schweiz ausgeführt werden und die in diesem Land nicht be- oder verarbeitet worden sind, behalten den Ursprung des Landes, in dem sie ihre Ursprungseigenschaft zuerst erworben haben.

3. Abschnitt: Abweichungen zugunsten der am wenigsten fortgeschrittenen Entwick- lungsländer


Art. 15

1 Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement kann mit der Zustimmung des Eidgenössischen Finanzdepartements zugunsten der am wenigsten fortgeschrittenen Entwicklungsländer nach Anhang 2 Teil 2 der Zollpräferenzenverordnung vom 29. Januar 199717 zeitlich befristete Abweichungen von den Bestimmungen dieser 17 SR

632.911

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Verordnung bewilligen, wenn die Entwicklung bestehender oder die Ansiedlung neuer Industrien dies rechtfertigt. Zu diesem Zweck stellt das betreffende begünstigte Land der Schweiz Antrag.18 2 Bei der Prüfung der Anträge werden insbesondere berücksichtigt: a. Fälle, in denen die Anwendung der Ursprungsregeln es einem im betreffenden Land bestehenden Industriezweig erheblich erschweren oder verunmöglichen würde, seine Ausfuhren in die Schweiz fortzusetzen, oder diesen sogar zur Einstellung seiner Tätigkeit zwingen könnte;

b. Fälle, in denen eindeutig nachgewiesen werden kann, dass wegen der Anwendung der Ursprungsregeln in einem Industriezweig grössere Investitionen unterbleiben würden, und in denen eine Ausnahmeregelung die Durchführung eines Investitionsprogramms begünstigen und damit die schrittweise Einhaltung dieser Regeln ermöglichen würde; c. die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der zu fassenden Beschlüsse auf das begünstigte Land und auf die Schweiz, insbesondere hinsichtlich der Beschäftigungslage.

3

Um die Prüfung der Anträge zu erleichtern, legt das antragstellende Land zur Begründung seines Antrags möglichst vollständige Unterlagen vor. Diese sollen insbesondere enthalten: a. die Bezeichnung des fertigen Erzeugnisses; b. die Art und Menge der Vormaterialien mit Ursprung in Drittländern; c. das Herstellungsverfahren; d. die

Wertsteigerung;

e. die Beschäftigtenzahl der betreffenden Unternehmen; f.

den voraussichtlichen Umfang der Ausfuhren in die Schweiz; g. sonstige Möglichkeiten der Versorgung mit Rohstoffen; h. die Begründung der beantragten Dauer.

4

Für Anträge eines begünstigten Landes auf Verlängerung einer Abweichung gelten die Absätze 1-3 sinngemäss.

3. Kapitel: Territoriale Anforderungen

Art. 16

Territorialitätsprinzip 1

Die im 2. Kapitel genannten Voraussetzungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft müssen im Gebiet des begünstigten Landes oder der Schweiz ohne Unterbrechung erfüllt werden.

18 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. März 2004 (AS 2004 1451).

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2

Der Erwerb der Ursprungseigenschaft gilt als abgebrochen, wenn Waren, die im begünstigten Land oder in der Schweiz be- oder verarbeitet worden sind, das betreffende Gebiet verlassen haben, unabhängig davon, ob Be- oder Verarbeitungen ausserhalb dieses Gebiets vorgenommen worden sind. Artikel 17 bleibt vorbehalten.

3

Die Ursprungseigenschaft eines Erzeugnisses, die dieses im begünstigten Land oder in der Schweiz erworben hat, gilt als verloren, wenn das Erzeugnis aus dem betreffenden Gebiet ausgeführt wird, unabhängig davon, ob Be- oder Verarbeitungen ausserhalb dieses Gebiets vorgenommen worden sind.

4

Die Artikel 13 und 18 Absatz 4 bleiben vorbehalten.


Art. 17

Wiedereinfuhr von Waren Waren, die aus dem begünstigten Land oder aus der Schweiz in ein Drittland ausgeführt und anschliessend von dort wiedereingeführt worden sind, werden so behandelt, als hätten sie das begünstigte Land oder die Schweiz nicht verlassen, sofern den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass die wiedereingeführten Waren: a. dieselben wie die ausgeführten Waren sind; und b. im Drittland oder beim Transport keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustandes erforderliche Mass hinausgeht.


Art. 18

Unmittelbare Beförderung 1

Die Zollpräferenzen werden nur gewährt, wenn die Erzeugnisse unmittelbar aus dem betreffenden begünstigten Land in die Schweiz befördert werden.

2

Als unmittelbar aus dem begünstigten Land in die Schweiz oder aus der Schweiz in das begünstigte Land befördert gelten Erzeugnisse: a. die bei ihrer Beförderung nicht das Gebiet eines anderen Landes berühren; b. die eine einzige Sendung bilden und über das Gebiet anderer Länder als des begünstigten Landes oder der Schweiz befördert werden, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Ländern, sofern: 1. die Durchfuhr durch diese Länder aus geographischen oder ausschliesslich beförderungstechnischen Gründen gerechtfertigt ist,

2. die Erzeugnisse in den Durchfuhr- oder Einlagerungsländern unter Zollüberwachung geblieben und nicht in den freien Verkehr gelangt sind, und

3. die Erzeugnisse in den Durchfuhr- oder Einlagerungsländern nur in dem zur Erhaltung ihres Zustands erforderlichen Mass behandelt oder nur ent- oder verladen oder, jedoch nicht für den Detailverkauf, wiederverpackt worden sind; c. die über das Gebiet Norwegens oder der Europäischen Gemeinschaft befördert und anschliessend ganz oder teilweise in die Schweiz oder das begünstigte Land wiederausgeführt werden, sofern sie in den Durchfuhr- oder Einlagerungsländern:

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1. unter Zollüberwachung geblieben und nicht in den freien Verkehr gelangt sind, und

2. nur im Sinne von Buchstabe b Ziffer 3 behandelt oder in Teilmengen aufgeteilt worden sind; d. die durch Rohrleitungen über das Gebiet anderer Länder als des begünstigten Landes oder der Schweiz befördert werden.

3

Der Nachweis, dass die Voraussetzungen nach Absatz 2 Buchstaben b und c erfüllt sind, ist erbracht, wenn den zuständigen Zollbehörden vorgelegt wird: a. ein einziges im begünstigten Land ausgestelltes durchgehendes Frachtpapier, mit dem die Beförderung durch das Durchfuhrland erfolgt ist; oder b. eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlandes erteilte Bescheinigung mit: 1. einer genauen Warenbeschreibung, 2. der Angabe des Zeitpunktes des Ent- oder Wiederverladens der Erzeugnisse oder der Ein- und Ausschiffung unter Angabe der benutzten Schiffe oder sonstigen Transportmittel,

3. der Bescheinigung über die Umstände des Verbleibs der Erzeugnisse im Durchfuhrland; oder

c. falls diese Papiere nicht vorgelegt werden können, alle sonstigen beweiskräftigen Unterlagen.

4

Ursprungserzeugnisse eines Mitgliedlandes eines Regionalzusammenschlusses dürfen über das Gebiet eines anderen Mitgliedlandes des gleichen Regionalzusammenschlusses befördert und dort auch be- oder verarbeitet werden.


Art. 19

Ausstellungen

1

Für Erzeugnisse, die aus einem begünstigten Land zu einer Ausstellung in ein anderes Land versandt und dort zur Einfuhr in die Schweiz verkauft werden, werden bei der Einfuhr die Zollpräferenzen gewährt, sofern die Erzeugnisse die Voraussetzungen für die Anerkennung als Ursprungserzeugnisse des begünstigten Landes erfüllen und sofern den Zollbehörden nachgewiesen wird, dass:

a. der Exporteur die Erzeugnisse direkt aus dem begünstigten Land in das Land der Ausstellung versandt hat; b. der Exporteur die Erzeugnisse einem Empfänger in der Schweiz verkauft oder sonstwie überlassen hat; c. die Erzeugnisse in dem Zustand in die Schweiz versandt worden sind, in dem sie zur Ausstellung versandt wurden; und d. die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, in dem sie zur Ausstellung versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf dieser Ausstellung verwendet worden sind.

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2

Den schweizerischen Zollbehörden ist ein Ursprungszeugnis nach Formular A vorzulegen. Darin sind Bezeichnung und Adresse der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die Beschaffenheit der Erzeugnisse und die Umstände verlangt werden, unter denen sie ausgestellt worden sind.

3

Absatz 1 gilt für alle Ausstellungen, Messen und ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen kommerzieller, industrieller, landwirtschaftlicher oder handwerklicher Art, bei denen die Erzeugnisse unter Zollüberwachung bleiben; ausgenommen sind private Veranstaltungen zum Verkauf ausländischer Erzeugnisse in Läden oder Geschäftslokalen.

4. Kapitel: Ursprungsnachweise 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 20

Art des Ursprungsnachweises 1

Bei der Einfuhr von Ursprungserzeugnissen eines begünstigten Landes muss den schweizerischen Zollbehörden vorgelegt werden: a. ein von den Zollbehörden oder anderen Regierungsstellen des begünstigten Landes ausgestelltes Ursprungszeugnis nach Formular A (Anhang 2); oder b. ein Ersatzursprungszeugnis nach Formular A, das von den Zollbehörden Norwegens oder eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft auf der Grundlage eines von der zuständigen Regierungsstelle des begünstigten Landes ausgestellten Ursprungszeugnisses nach Formular A ausgestellt worden ist; oder c.19 eine Erklärung auf der Rechnung nach Artikel 34.

2

Bei der Ausfuhr von Ursprungserzeugnissen der Schweiz, die im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 zur weiteren Be- oder Verarbeitung im betreffenden begünstigten Land bestimmt sind, ist den schweizerischen Zollbehörden eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 (Anhang 4) zur Ausstellung vorzulegen.


Art. 21

Verzicht auf Ursprungsnachweise 1

Für Ursprungserzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen verschickt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, werden die Zollpräferenzen ohne Vorlage eines Ursprungsnachweises gewährt, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt und erklärt wird, dass sie die Voraussetzungen für die Gewährung der Zollpräferenzen erfüllen; an der Richtigkeit dieser Erklärung darf kein Zweifel bestehen.

19 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 1998, in Kraft getreten am 1. Okt. 1998 (AS 1998 2035).

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2

Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten Einfuhren, die: a. gelegentlich

stattfinden;

b. ausschliesslich aus Waren zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden bzw. zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestehen;

c. weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge vermuten lassen, dass sie aus kommerziellen Gründen eingeführt werden.

3

Der Gesamtwert dieser Erzeugnisse darf bei Kleinsendungen 500 Schweizerfranken und bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen Erzeugnissen 1500 Schweizerfranken nicht überschreiten.


Art. 22

Abweichungen und Formfehler 1

Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben im Ursprungsnachweis und den Angaben in den Unterlagen, die den Zollbehörden zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten vorgelegt werden, ist der Ursprungsnachweis gültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, dass er sich auf die gestellten Erzeugnisse bezieht.

2

Offensichtliche Formfehler wie Tippfehler auf dem Ursprungsnachweis führen nicht zu dessen Ablehnung, sofern sie die Richtigkeit der darin gemachten Angaben nicht in Frage stellen.

2. Abschnitt: Ursprungszeugnisse nach Formular A

Art. 23

Antrag und Ausstellung 1

Das Ursprungszeugnis nach Formular A wird von der zuständigen Regierungsstelle des begünstigten Landes auf schriftlichen Antrag des Exporteurs oder seines Vertreters ausgestellt.

2

Dem Antrag sind alle zweckdienlichen Unterlagen als Nachweis dafür beizufügen, dass für die Ausfuhrwaren ein Ursprungszeugnis nach Formular A ausgestellt werden kann.

3

Feld 11 des Formulars ist der zuständigen Regierungsstelle vorbehalten. Die Regierungsstelle gibt das Datum der Ausstellung des Ursprungszeugnisses an. Die Unterschrift muss eigenhändig geleistet werden.


Art. 24

Ausfüllen des Formulars 1

Das Formular ist in französischer oder englischer Sprache und vollständig auszufüllen; ausgenommen ist Feld 2, dessen Ausfüllung freigestellt ist.

2

Wird das Formular handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte oder Kugelschreiber und in Druckschrift geschehen.

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3

Im Feld 12 ist als Einfuhrland die Schweiz anzugeben; sofern die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung erfüllt sind, ist auch die Angabe «Norwegen» oder «Europäische Gemeinschaft» zulässig. Der Exporteur oder sein Vertreter muss seine Unterschrift eigenhändig leisten.


Art. 25


20

Vorgehen bei der Kumulation mit Ursprungserzeugnissen der Schweiz, der EG oder Norwegens 1

In den Fällen nach Artikel 4 Absätze 2-5 berücksichtigt die zuständige Regierungsstelle des begünstigten Landes, bei der die Ausstellung eines Ursprungszeugnisses nach Formular A für Erzeugnisse beantragt wird, zu deren Herstellung Vormaterialien mit Ursprung in der Schweiz, in der Europäischen Gemeinschaft oder in Norwegen verwendet wurden, die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder die Erklärung auf der Rechnung.

2

Die Ursprungszeugnisse nach Formular A müssen in diesem Fall in Feld 4 den Vermerk «CUMUL SUISSE» oder «SWISS CUMULATION», «CUMUL CE» oder «EC CUMULATION», «CUMUL NORVÈGE» oder «NORWAY CUMULATION» tragen. Werden Vormaterialien mit Ursprung in der Schweiz, in der Europäischen Gemeinschaft oder in Norwegen zusammen verwendet, so sind die entsprechenden Vermerke zusammen anzubringen.


Art. 26

Beglaubigung und Aushändigung des Ursprungszeugnisses Das Ursprungszeugnis wird von der zuständigen Regierungsstelle des begünstigten Landes beglaubigt und dem Exporteur ausgehändigt, wenn: a. es ordnungsgemäss ausgefüllt ist; b. die zuständige Regierungsstelle die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und die Richtigkeit der Angaben im Formular geprüft hat; c. die Ausfuhr der Ursprungserzeugnisse tatsächlich erfolgt oder sichergestellt ist; und

d. es als Nachweis zur Gewährung der Zollpräferenzen dienen soll.


Art. 27

Vorlagefrist

1

Das Ursprungszeugnis muss innerhalb von zehn Monaten nach der Ausstellung durch die zuständige Regierungsstelle des begünstigten Landes den schweizerischen Zollbehörden vorgelegt werden, welche die Erzeugnisse abfertigen.

2

Die schweizerischen Zollbehörden können verspätet vorgelegte Ursprungszeugnisse annehmen, wenn:

a. die Frist aufgrund höherer Gewalt oder aussergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte; oder b. die betreffenden Erzeugnisse ihnen vor Ablauf der Frist zugeführt wurden.

20 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 1998, in Kraft getreten am 1. Okt. 1998 (AS 1998 2035).

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Art. 28

Nachträgliche Ausstellung 1

Ausnahmsweise kann das Ursprungszeugnis nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, für die es gilt, ausgestellt werden, wenn es infolge eines unverschuldeten Irrtums oder einer unverschuldeten Unterlassung oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist, sofern die Erzeugnisse nicht vor der Übermittlung der nach Artikel 43 Absatz 1 verlangten Angaben an die Schweiz ausgeführt worden sind.

2

Die zuständige Regierungsstelle darf ein Ursprungszeugnis nachträglich erst ausstellen, wenn sie geprüft hat, ob die Angaben im Antrag des Exporteurs mit den Ausfuhrunterlagen übereinstimmen und ob bei der Ausfuhr der Erzeugnisse nicht bereits ein gültiges Ursprungszeugnis nach Formular A ausgestellt worden ist.

3

Nachträglich ausgestellte Ursprungszeugnisse müssen in Feld 4 den Vermerk «DÉLIVRÉ A POSTERIORI» oder «ISSUED RETROSPECTIVELY» tragen.


Art. 29

Duplikate

1

Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung eines Ursprungszeugnisses kann der Exporteur bei der zuständigen Regierungsstelle, die es ausgestellt hat, ein Duplikat beantragen, das diese anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausfertigt. Das Duplikat ist in Feld 4 mit dem Vermerk «DUPLICATA» oder «DUPLICATE» zu versehen und muss Ausstellungsdatum und Seriennummer des Originalzeugnisses enthalten.

2

Bei Duplikaten läuft die Frist nach Artikel 27 Absatz 1 von dem Tage an, an dem das Originalzeugnis ausgestellt worden ist.


Art. 30

Einfuhr in Teilsendungen Wird auf Antrag des Importeurs und unter den von den schweizerischen Zollbehörden festgelegten Bedingungen ein zerlegtes oder nicht zusammengesetztes Erzeugnis der Kapitel 84 und 85 des Harmonisierten Systems im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2 a zum Harmonisierten System in Teilsendungen eingeführt, so ist den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein einziges Ursprungszeugnis für das ganze Erzeugnis vorzulegen.

3. Abschnitt: Ersatzursprungszeugnisse

Art. 31

Grundsatz

1

Ein oder mehrere Ursprungszeugnisse nach Formular A können jederzeit durch ein oder mehrere andere Ursprungszeugnisse nach Formular A ersetzt werden, wenn: a. die Erzeugnisse, für welche die aufzuteilenden Vordokumente gelten, unter zollamtlicher Überwachung stehen; und b. die Ursprungszeugnisse beim Zollamt aufgeteilt werden, das für die Überwachung der Erzeugnisse zuständig ist.

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2

Das Ersatzursprungszeugnis gilt für die darin beschriebenen Erzeugnisse als endgültiges Ursprungszeugnis.

3

Ersatzursprungszeugnisse können für Ursprungserzeugnisse begünstigter Länder ausgestellt werden, die nach Norwegen oder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft wiederausgeführt werden.


Art. 32

Ausstellung von Ersatzursprungszeugnissen 1

Die schweizerischen Zollbehörden stellen das Ersatzursprungszeugnis nach Formular A auf schriftlichen Antrag des Reexporteurs aus.

2

Bei der Ausstellung des Ersatzursprungszeugnisses ist folgendes zu beachten: a. Im Feld oben rechts («Délivré en ...»/«Issued in ...») ist die Schweiz als Ausstellungsland anzugeben.

b. Im Feld 1 ist der Name des Reexporteurs anzugeben.

c. Im Feld 2 kann der Name des endgültigen Empfängers angegeben werden.

d.21 In die Felder 3-9 sind sämtliche im ursprünglichen Zeugnis enthaltenen Angaben einschliesslich des allfälligen Vermerks nach Artikel 25 Absatz 2 zu übertragen, die für die wiederausgeführten Ursprungserzeugnisse gelten.

e. Im Feld 4 sind das Ausstellungsdatum und die Seriennummer des ursprünglichen Zeugnisses einzutragen sowie der Vermerk «CERTIFICAT DE REMPLACEMENT» oder «REPLACEMENT CERTIFICATE» anzubringen.

f.

Im Feld 10 ist der Hinweis auf die Rechnung des Reexporteurs einzutragen.

g. Im Feld 12 sind die Angaben über das Ursprungs- und Bestimmungsland einzutragen, die im ursprünglichen Zeugnis enthalten waren. Dieses Feld ist vom Reexporteur eigenhändig zu unterzeichnen.

3

Sofern der Reexporteur Feld 12 des Ersatzursprungszeugnisses nach Treu und Glauben unterzeichnet, ist er für die Richtigkeit der Angaben im ursprünglichen Zeugnis nicht verantwortlich.


Art. 33

Sichtvermerk der Zollbehörden 1

Der Sichtvermerk ist von der zuständigen Zollbehörde im Feld 11 anzubringen.

Diese ist nur für die Ausstellung des Ersatzursprungszeugnisses verantwortlich.

2

Die Zollbehörde trägt im ursprünglichen Zeugnis die Gewichte, die Nummern und die Art der weiterversandten Packstücke sowie die Seriennummer des Ersatzursprungszeugnisses ein.

3

Auf Antrag des Zollpflichtigen kann die Zollbehörde eine Fotokopie des ursprünglichen Zeugnisses mit einem Sichtvermerk versehen und dem Ersatzursprungszeugnis beifügen.

21 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. März 2004 (AS 2004 1451).

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4. Abschnitt: 22 Erklärung auf der Rechnung

Art. 34

1 Eine Erklärung auf der Rechnung darf ausgestellt werden: a. von einem ermächtigten Exporteur in der Schweiz, der über eine Bewilligung der Oberzolldirektion zur Ausstellung von Ursprungsnachweisen im vereinfachten Verfahren bei der Ausfuhr in ein begünstigtes Land verfügt; das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen des Abkommens vom 22. Juli 197223 zwischen der Schweiz und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft;

b. von jedem Exporteur für Sendungen von Ursprungserzeugnissen, deren Gesamtwert 7500 Schweizerfranken nicht übersteigt.

2

Für die Ausstellung der Erklärung auf der Rechnung gilt ferner: a. Sie ist vom Exporteur auszufüllen und eigenhändig zu unterschreiben.

Ermächtigte Exporteure sind von der eigenhändigen Unterschrift befreit.

b. Sie ist in französischer oder englischer Sprache mit dem Wortlaut nach Anhang 3 auszustellen. Bei Kumulation mit Ursprungserzeugnissen der Schweiz, der EG oder Norwegens gelten die Bestimmungen nach Artikel 25 sinngemäss.

c. Der Exporteur muss auf Verlangen der Zollbehörden oder anderer Regierungsstellen des Ausfuhrlandes jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Waren vorlegen.

d. Der Exporteur muss eine Abschrift der Erklärung sowie die Ursprungsnachweise mindestens drei Jahre lang aufbewahren.

5. Abschnitt: Sonderregeln für Einfuhren aus begünstigten Ländern, die einem Regionalzusammenschluss angehören

Art. 35

Ausfuhren aus einem Mitgliedland eines Regionalzusammenschluses in ein anderes Mitgliedland des gleichen Regionalzusammenschluses Der Nachweis der Ursprungseigenschaft für Waren, die aus einem Mitgliedland eines Regionalzusammenschlusses in ein anderes Mitgliedland des gleichen Regionalzusammenschlusses ausgeführt werden, wird den Zollbehörden oder anderen Regierungsstellen des Einfuhrlandes erbracht durch die Vorlage: a. eines von den Zollbehörden oder anderen Regierungsstellen des begünstigten Landes ausgestellten Ursprungszeugnisses nach Formular A; oder

22 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 1998, in Kraft getreten am 1. Okt. 1998 (AS 1998 2035).

23 SR

0.632.401

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b.24 einer im begünstigten Land ausgestellten Erklärung auf der Rechnung nach Artikel 34.


Art. 36

Ausfuhren aus einem Mitgliedland eines Regionalzusammenschluses in die Schweiz 1

Der Nachweis der Ursprungseigenschaft für Waren, die im Rahmen der regionalen Kumulierung aus einem Mitgliedland eines Regionalzusammenschlusses in die Schweiz ausgeführt werden, wird den schweizerischen Zollbehörden erbracht durch die Vorlage: a. eines von den Zollbehörden oder anderen Regierungsstellen des begünstigten Landes ausgestellten Ursprungszeugnisses nach Formular A; oder

b.25 einer im begünstigten Land ausgestellten Erklärung auf der Rechnung nach Artikel 34.

2

Die Ursprungsnachweise nach Absatz 1 dürfen nur ausgestellt werden, wenn im begünstigten Land, aus dem ein Ursprungserzeugnis in die Schweiz ausgeführt wird, gültige Ursprungsnachweise nach Artikel 35 vorliegen.

3

Die Absätze 1 und 2 gelten unabhängig davon, ob das in die Schweiz versandte Ursprungserzeugnis im letzten Ausfuhrland be- oder verarbeitet wurde oder nicht.

6. Abschnitt: Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1

Art. 37

1 Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den schweizerischen Zollbehörden auf schriftlichen Antrag des Exporteurs oder seines bevollmächtigten Vertreters ausgestellt.

2

Auf Verlangen der schweizerischen Zollbehörden fügt der Exporteur oder sein Vertreter dem Antrag alle zweckdienlichen Unterlagen als Nachweis dafür bei, dass für die ausgeführten Erzeugnisse eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt werden kann.

3

Für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 gilt folgendes: a. Sie ist in französischer oder englischer Sprache auszufüllen.

b. Wird sie handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte oder Kugelschreiber und in Druckschrift geschehen.

c. Der Exporteur oder sein Vertreter trägt im Feld 2 «Pays bénéficiaires du SGP» und «Suisse» bzw. «GSP beneficiary countries» und «Switzerland» ein.

24 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 1998, in Kraft getreten am 1. Okt. 1998 (AS 1998 2035).

25 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 1998, in Kraft getreten am 1. Okt. 1998 (AS 1998 2035).

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4

Die Artikel 23-33 über die Ausstellung und die Verwendung von Ursprungszeugnissen nach Formular A gelten für die Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 sinngemäss.

5. Kapitel: Amtshilfe und Verwaltungszusammenarbeit 1. Abschnitt: Amtshilfe

Art. 38

Nachträgliche Prüfung von Ursprungsnachweisen 1

Die nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise geschieht stichprobenweise; sie wird zudem immer dann vorgenommen, wenn die schweizerischen Zollbehörden begründete Zweifel an der Echtheit des Dokuments oder an der Richtigkeit der Angaben über den Ursprung der betreffenden Erzeugnisse haben.

2

In solchen Fällen senden die schweizerischen Zollbehörden eine Kopie des Ursprungszeugnisses nach Formular A oder der Erklärung auf der Rechnung entweder an die zuständige Regierungsstelle des begünstigten Landes oder, wenn es sich um ein Ersatzursprungszeugnis nach Formular A handelt, an die Zollbehörden des Transitlandes zurück, in dem das Ersatzursprungszeugnis ausgestellt worden ist.26 3 Ist die Rechnung bzw. eine Kopie davon vorgelegt worden, so ist sie ebenso wie alle anderen vorhandenen Beweismittel der Kopie des Ursprungsnachweises beizufügen.

4

Die schweizerischen Zollbehörden teilen der zuständigen Regierungsstelle des begünstigten Landes bzw. den Zollbehörden des Transitlandes alle Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben im betreffenden Ursprungsnachweis schliessen lassen.

5

Die Antwort der zuständigen Regierungsstelle muss einen Entscheid darüber zulassen, ob der Ursprungsnachweis, dessen Ordnungsmässigkeit in Zweifel gezogen worden ist, die tatsächlich ausgeführten Erzeugnisse betrifft und ob für diese die Zollpräferenzen gewährt werden können.

6

Im Fall von Ursprungszeugnissen nach Formular A, die nach Artikel 25 ausgestellt werden, oder von Erklärungen auf der Rechnung, die nach Artikel 34 ausgestellt werden, ist eine Fotokopie oder eine Abschrift der berücksichtigten Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder der berücksichtigten Erklärung auf der Rechnung zurückzusenden.27

Art. 39

Fristen und Verfahren 1

Haben die schweizerischen Zollbehörden nach sechs Monaten bzw., im Fall von Ersatzursprungszeugnissen, nach acht Monaten noch keine Antwort erhalten oder lässt die Antwort keinen Entscheid über die Echtheit des betreffenden Dokuments 26 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 1998, in Kraft getreten am 1. Okt. 1998 (AS 1998 2035).

27 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 1998, in Kraft getreten am 1. Okt. 1998 (AS 1998 2035).

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oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse zu, so richten sie ein zweites Schreiben an die zuständige Regierungsstelle des begünstigten Landes bzw. an die Zollbehörden des Transitlandes.28 2 Haben die schweizerischen Zollbehörden vier Monate nach Versand des zweiten Schreibens noch keine Antwort erhalten oder lässt die Antwort keinen Entscheid über die Echtheit des betreffenden Dokuments oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse zu, so werden die Zollpräferenzen nicht gewährt.

2bis

Können die schweizerischen Zollbehörden nachweisen, dass das betreffende Dokument gefälscht, verfälscht oder der angegebene Ursprung der Erzeugnisse unwahr ist, auch wenn die zuständige Regierungsstelle des begünstigten Landes die Echtheit des Ursprungsnachweises und der darin enthaltenen Angaben bestätigt, so werden die Zollpräferenzen nicht gewährt. Die zuständige Regierungsstelle des begünstigten Landes wird entsprechend informiert.29 3 Während der Dauer der nachträglichen Prüfung steht die Zollverjährung still.


Art. 40

Provisorische Verzollung Wird die Gewährung der Zollpräferenzen sistiert, bis das Ergebnis der nachträglichen Prüfung eines Ursprungsnachweises vorliegt, so können die Erzeugnisse provisorisch zum Normaltarif abgefertigt und zum freien Verkehr in der Schweiz freigegeben werden.


Art. 41

Nachträgliche Prüfung von Ursprungsnachweisen zwischen Mitgliedländern des gleichen Regionalzusammenschlusses Für die nachträgliche Prüfung von Ursprungsnachweisen zwischen Mitgliedländern des gleichen Regionalzusammenschlusses gelten die Bestimmungen dieses Kapitels sinngemäss.


Art. 42

Amtshilfe für in der Schweiz ausgestellte Ursprungsnachweise 1

Die schweizerischen Zollbehörden leisten Norwegen und der Europäischen Gemeinschaft Amtshilfe bei der nachträglichen Prüfung von in der Schweiz ausgestellten Ersatzursprungszeugnissen nach Formular A.

2

Die schweizerischen Zollbehörden leisten den begünstigten Ländern sowie Norwegen und der Europäischen Gemeinschaft Amtshilfe bei der nachträglichen Prüfung von in der Schweiz ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und Erklärungen auf der Rechnung.30 3

Für das Verfahren und den Umfang der Amtshilfe gelten die Bestimmungen dieses Kapitels sinngemäss.

28 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 1998, in Kraft getreten am 1. Okt. 1998 (AS 1998 2035).

29 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. März 2004 (AS 2004 1451).

30 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 1998, in Kraft getreten am 1. Okt. 1998 (AS 1998 2035).

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2. Abschnitt: Verwaltungszusammenarbeit

Art. 43

Mitteilung der zuständigen Regierungsstellen und Übermittlung von Stempelabdrucken 1

Die begünstigten Länder teilen der Schweiz die Namen und Adressen der für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen nach Formular A zuständigen Regierungsstellen in ihrem Hoheitsgebiet mit und übermitteln ihr die Musterabdrucke der von diesen Stellen verwendeten Stempel.

2

Die schweizerischen Zollbehörden übermitteln den begünstigten Ländern die Musterabdrucke der von ihren Dienststellen für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 verwendeten Stempel.


Art. 44

Obliegenheiten der begünstigten Länder 1

Die Schweiz gewährt die Zollpräferenzen nur für Ursprungserzeugnisse derjenigen begünstigten Länder, die die Vorschriften über den Warenursprung, die Ausstellung von Ursprungszeugnissen nach Formular A, die Voraussetzungen für die Ausstellung von Erklärungen auf der Rechnung und die Zusammenarbeit der Verwaltungen einhalten oder für deren Einhaltung sorgen.31 2 Lassen die Verfahren der nachträglichen Prüfung oder andere verfügbare Angaben darauf schliessen, dass die Bestimmungen dieser Verordnung nicht eingehalten werden, so gewährt die Schweiz die Zollpräferenzen nur, wenn das begünstigte Land von sich aus oder auf Antrag der Schweiz die erforderlichen Ermittlungen anstellt oder dafür sorgt, dass diese Ermittlungen mit der gebotenen Dringlichkeit durchgeführt werden, um solche Zuwiderhandlungen festzustellen und zu verhindern.


Art. 45

Aufbewahrung der Ursprungsdokumentation 1

Für die nachträgliche Prüfung der Ursprungszeugnisse nach Formular A bewahrt die zuständige Regierungsstelle des begünstigten Landes Kopien der Ursprungszeugnisse sowie gegebenenfalls die Ausfuhrpapiere mindestens drei Jahre lang auf.

2

Für die nachträgliche Prüfung der Ersatzursprungszeugnisse nach Formular A sowie der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 bewahren die schweizerischen Zollbehörden die ursprünglichen Ursprungszeugnisse nach Formular A, die Antragsformulare für die Ersatzursprungszeugnisse nach Formular A und die Antragsformulare für die Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 mindestens drei Jahre lang auf.

31 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 1998, in Kraft getreten am 1. Okt. 1998 (AS 1998 2035).

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6. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 46

Vollzug

Die Eidgenössische Zollverwaltung ist mit dem Vollzug beauftragt.


Art. 47

Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 7. Dezember 198732 über die Ursprungsregeln für Zollpräferenzen an Entwicklungsländer wird aufgehoben.


Art. 48

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1996 in Kraft.

32

[AS 1988 980, 1991 1599 Art. 2 Ziff. 14]

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Anhang 133

(Art. 6)

Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um dem hergestellten Erzeugnis die Ursprungseigenschaft zu verleihen

Einleitende Bemerkungen Bemerkung 1 In der Liste sind für alle Erzeugnisse die Bedingungen festgelegt, die zu erfüllen
sind, damit diese Erzeugnisse als in ausreichendem Mass be- oder verarbeitet im Sinne von Artikel 6 gelten können.

Bemerkung 2 2.1 Die ersten beiden Spalten in dieser Liste beschreiben die hergestellten Erzeugnisse. In der ersten Spalte steht die Nummer oder das Kapitel nach dem Harmonisierten System, in der zweiten Spalte die Warenbezeichnung, die im Harmonisierten System für diese Nummer oder dieses Kapitel verwendet wird. Für jede Eintragung in den ersten beiden Spalten ist in Spalte 3 (Kapitel 1-24 des Harmonisierten Systems) bzw. Spalte 3 oder 4 (Kapitel 25-97 des Harmonisierten Systems) eine Regel vorgesehen. Steht vor der Eintragung in der ersten Spalte ein «ex», so bedeutet dies, dass die Regel in Spalte 3 oder 4 nur für denjenigen Teil der Nummer oder des Kapitels gilt, der in Spalte 2 genannt ist. Bei allen Nummern oder Teilen einer Nummer, die nicht in dieser Liste aufgeführt sind, gilt die Regel des Wechsels der Nummer nach Artikel 6 Absatz 1 (Kapitel 1-24 des Harmonisierten Systems).

2.2

In Spalte 1 sind in bestimmten Fällen mehrere Nummern zusammengefasst oder mehrere Kapitel angeführt; dementsprechend ist die dazugehörige Warenbezeichnung in Spalte 2 in allgemeiner Form enthalten. Die entsprechende Regel in Spalte 3 oder 4 bezieht sich dann auf alle Waren, die nach dem Harmonisierten System in die Nummern des Kapitels oder in jede der Nummern einzureihen sind, die in Spalte 1 zusammengefasst sind.

2.3

Sind in dieser Liste verschiedene Regeln angeführt, die auf verschiedene Erzeugnisse einer Nummer anzuwenden sind, so enthält jede Eintragung die Bezeichnung desjenigen Teils der Nummer, auf den sich die entsprechende Regel in Spalte 3 oder 4 bezieht.

2.4

Sind zu einer Eintragung in den ersten beiden Spalten Ursprungsregeln sowohl in Spalte 3 als auch in Spalte 4 angeführt, so kann der Exporteur zwischen der Regel in Spalte 3 und der Regel in Spalte 4 wählen. Ist in Spal33 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 5. März 2004 (AS 2004 1451).

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te 4 keine Ursprungsregel angeführt, so ist die Regel in Spalte 3 anzuwenden.

Bemerkung 3 3.1 Die Bestimmungen von Artikel 6 für Erzeugnisse, welche die Ursprungseigenschaft erworben haben und zur Herstellung anderer Erzeugnisse verwendet werden, gelten ohne Rücksicht darauf, ob die Ursprungseigenschaft in dem Unternehmen erworben wurde, in dem diese Erzeugnisse verwendet werden oder in einem anderen Unternehmen im begünstigten Land oder in der Schweiz.

Beispiel:

Ein Motor der Nr. 8407, für den die Regel in dieser Liste vorsieht, dass der Wert der verwendbaren Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 40 % des Ab-Werk-Preises nicht übersteigen darf, wird aus vorgeschmiedetem, legiertem Stahl der Nr. ex 7224 hergestellt.

Wenn dieser vorgeschmiedete Stahl im begünstigten Land oder in der Schweiz aus einem Ingot ohne Ursprungseigenschaft geschmiedet wurde, hat er bereits die Ursprungseigenschaft durch die Regel der Nr. ex 7224 dieser Liste erworben. Bei der Berechnung der Wertanteile für den Motor kann der geschmiedete Stahl daher als Ursprungserzeugnis angerechnet werden, ohne Rücksicht darauf, ob er im gleichen oder in einem anderen Unternehmen hergestellt wurde. Der Wert des Ingots ohne Ursprungseigenschaft wird daher nicht zu den bei der Herstellung des Motors verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gerechnet.

3.2

Die Regel in dieser Liste legt das Mindestausmass der erforderlichen Be- oder Verarbeitungen fest, ein darüber hinausgehender Herstellungsvorgang verleiht ebenfalls die Ursprungseigenschaft; umgekehrt verleiht ein weniger weit gehender Herstellungsvorgang nicht die Ursprungseigenschaft. Wenn daher eine Regel vorsieht, dass Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einer bestimmten Verarbeitungsstufe verwendet werden kann, ist auch die Verwendung von Vormaterial dieser Art auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe zulässig, nicht aber die Verwendung von solchem Vormaterial auf einer höheren Verarbeitungsstufe.

3.3

Wenn eine Regel besagt, dass «Vormaterialien jeder Nummer» verwendet werden können, können unbeschadet der Regel 3.2 Vormaterialien jeder Nummer (auch die der hergestellten Ware) verwendet werden, wenn die besonderen Beschränkungen beachtet werden, welche die Regel gegebenenfalls enthält.

Jedoch bedeutet der Ausdruck «Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, einschliesslich aus anderen Vormaterialien der Nummer ...» oder «Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, einschliesslich aus anderen Vormaterialien derselben Nummer wie der hergestellten Ware», dass Vormaterialien jeder Nummer verwendet werden können, mit Ausnahme derjenigen, welche die selbe Warenbeschreibung haben wie diejenige, die sich aus Spalte 2 ergibt.

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3.4

Wenn eine Regel in dieser Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus mehr als einem Vormaterial hergestellt werden kann, bedeutet dies, dass eines oder mehrere dieser Vormaterialien verwendet werden können; es müssen aber nicht alle verwendet werden.

Beispiel:

Die Regel für Gewebe der Nrn. 5208 bis 5212 sieht vor, dass natürliche Fasern verwendet werden können, dass aber chemische Vormaterialien - neben anderen - ebenfalls verwendet werden können. Das bedeutet nicht, dass beide verwendet werden müssen; man kann sowohl die einen als auch die anderen oder beide verwenden.

3.5

Wenn eine Regel in dieser Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus einem bestimmten Vormaterial hergestellt werden muss, so schliesst diese Bedingung selbstverständlich die Verwendung anderer Vormaterialien nicht aus, die ihrer Natur nach nicht unter diese Regel fallen können (bezüglich Textilien siehe auch Bemerkung 6.2).

Dies gilt jedoch nicht für Erzeugnisse, die zwar nicht aus einem bestimmten in der Liste aufgeführten Vormaterial hergestellt werden können, wohl aber aus einem gleichartigen Vormaterial auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe.

Beispiel:

Bei einem aus Vliesstoff hergestellten Kleidungsstück des ex Kapitels 62 ist die Verwendung nur von Garnen ohne Ursprungseigenschaft zulässig; obwohl Vliesstoffe normalerweise nicht aus Garnen hergestellt werden können, darf man jedoch nicht von Vliesstoffen ausgehen. In solchen Fällen müsste das zulässige Vormaterial normalerweise eine Stufe vor dem Garn liegen, d.h. auf der Stufe der Fasern.

3.6

Sind in einer Regel in dieser Liste als Höchstwert für die zulässigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zwei Prozentsätze vorgesehen, so dürfen diese nicht zusammengezählt werden. Der Gesamtwert aller Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft darf den höchsten der vorgesehenen Prozentsätze niemals überschreiten. Darüber hinaus dürfen die einzelnen Prozentsätze bezüglich der jeweiligen Vormaterialien, für die sie vorgesehen sind, nicht überschritten werden.

Bemerkung 4 4.1 Der in dieser Liste verwendete Begriff «natürliche Fasern» bezieht sich auf alle Fasern, die nicht künstlich oder synthetisch sind; er ist auf die Verarbeitungsstufen vor dem Spinnen beschränkt und schliesst auch Abfälle ein.

Soweit nichts Gegenteiliges bestimmt ist, umfasst er daher auch Fasern, die gekrempelt, gekämmt oder auf andere Weise bearbeitet, aber noch nicht gesponnen sind.

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4.2

Der Begriff «natürliche Fasern» umfasst Rosshaar der Nr. 0503, Seide der Nrn. 5002 und 5003, Wolle, feine und grobe Tierhaare der Nrn. 5101-5105, Baumwolle der Nrn. 5201-5203 und andere pflanzliche Spinnstoffe der Nrn. 5301-5305.

4.3

Die Begriffe «Spinnmasse», «chemische Materialien» und «Materialien für die Papierherstellung» stehen in dieser Liste als Beispiel für alle nicht in die Kapitel 50-63 einzureihenden Vormaterialien, die für die Herstellung künstlicher oder synthetischer Fasern oder Garne oder solcher aus Papier verwendet werden können.

4.4

Der in dieser Liste verwendete Begriff «synthetische oder künstliche Spinnfasern» bezieht sich auf synthetische oder künstliche Spinnfasern oder auf Abfälle der Nrn. 5501-5507.

Bemerkung 5 5.1 Wird bei einem Erzeugnis in dieser Liste auf diese Bemerkung verwiesen, so werden die in Spalte 3 der Liste vorgesehenen Bedingungen auf alle bei der Herstellung dieses Erzeugnisses verwendeten textilen Grundmaterialien nicht angewendet, die zusammengenommen 10 % oder weniger des Gesamtgewichts aller verwendeten textilen Grundmaterialien ausmachen (siehe auch die Bemerkungen 5.3 und 5.4).

5.2

Diese Toleranz kann jedoch nur auf Mischerzeugnisse angewendet werden, die aus zwei oder mehr textilen Grundmaterialien hergestellt sind.

Textile

Grundmaterialien

sind:

- Seide, - Wolle, - grobe Tierhaare,

- feine

Tierhaare,

- Rosshaar, - Baumwolle,Materialien für die Papierherstellung und Papier,

- Flachs, - Hanf,Jute und andere textile Bastfasern,

Sisal und andere textile Agavefasern,

Kokos, Abaca, Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe,

- synthetische

Filamente,

- künstliche

Filamente,

- elektrische

Leitfilamente,

synthetische Spinnfasern aus Polypropylen,

synthetische Spinnfasern aus Polyester,

synthetische Spinnfasern aus Polyamid,

synthetische Spinnfasern aus Polyacrylnitril,

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synthetische Spinnfasern aus Polyimid,

synthetische Spinnfasern aus Polytetrafluorethylen,

synthetische Spinnfasern aus Poly(phenylen sulfid),

synthetische Spinnfasern aus Poly(vinyl chlorid),

andere synthetische Spinnfasern,

künstliche Spinnfasern aus Viskose,

andere künstliche Spinnfasern,

- Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen,

- Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyestersegmenten, auch umsponnen,

Erzeugnisse der Nr. 5605 (Metallgarne), bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus Kunststofffolie, auch mit Aluminiumpulver überzogen, die durch Kleben mit durchsichtigem oder farbigem Klebstoff zwischen zwei Lagen Kunststofffolie eingefügt ist,

andere Erzeugnisse der Nr. 5605.

Beispiel:

Ein Garn der Nr. 5205, das aus Baumwollfasern der Nr. 5203 und aus synthetischen Spinnfasern der Nr. 5506 hergestellt ist, ist ein Mischgarn. Daher können synthetische Spinnfasern ohne Ursprungseigenschaft, welche die Ursprungsregeln nicht erfüllen (die das Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen), bis zu 10 % des Gewichts des Garns verwendet werden.

Beispiel:

Ein Kammgarngewebe aus Wolle der Nr. 5112, das aus Kammgarn aus Wolle der Nr. 5107 und aus Garn aus synthetischen Spinnfasern der Nr. 5509 hergestellt ist, ist ein Mischgewebe. Daher kann synthetisches Garn, das die Ursprungsregeln nicht erfüllt (die das Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen), oder Kammgarn aus Wolle, das den Ursprungsregeln nicht entspricht (die das Herstellen aus Naturfasern, weder gekrempelt noch gekämmt oder anderweit für das Spinnen vorbereitet, verlangen), oder eine Mischung aus diesen beiden Garnarten bis zu 10 % des Gewichts des Gewebes verwendet werden.

Beispiel:

Ein getuftetes Spinnstofferzeugnis der Nr. 5802, das aus Baumwollgarn der Nr. 5205 und aus Baumwollgewebe der Nr. 5210 hergestellt ist, ist nur dann ein Mischerzeugnis, wenn das Baumwollgewebe selbst ein Mischgewebe aus Garnen ist, die in zwei verschiedenen Nummern eingereiht werden, oder wenn die verwendeten Baumwollgarne selbst Mischerzeugnisse sind.

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Beispiel:

Wenn das betreffende getuftete Spinnstofferzeugnis aus Baumwollgarn der Nr. 5205 und aus synthetischem Gewebe der Nr. 5407 hergestellt worden ist, sind die verwendeten Garne zwei verschiedene textile Grundmaterialien und ist das getuftete Spinnstofferzeugnis folglich ein Mischerzeugnis.

5.3

Diese Toleranz erhöht sich auf 20 % für Erzeugnisse aus Polyurethangarnen mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen.

5.4

Diese Toleranz erhöht sich auf 30 % für Erzeugnisse aus Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus einem Kunststofffilm, auch mit Aluminiumpulver beschichtet, die mit durchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei Lagen Kunststoff geklebt ist.

Bemerkung 6 6.1 Im Falle von Spinnstofferzeugnissen, die in dieser Liste mit einer auf diese Bemerkung verweisenden Fussnote bezeichnet sind, können textile Vormaterialien, ausgenommen Futter und Einlagestoffe, die nicht die Regel erfüllen, die in Spalte 3 dieser Liste für die betreffenden Konfektionswaren vorgesehen ist, dennoch verwendet werden, vorausgesetzt, dass sie zu einer anderen Nummer gehören als das hergestellte Erzeugnis und dass ihr Wert 8 % des Ab-Werk-Preises des hergestellten Erzeugnisses nicht überschreitet.

6.2

Vormaterialien, die nicht zu den Kapiteln 50-63 gehören, können ohne Rücksicht darauf, ob sie Spinnstoffe enthalten oder nicht, unbeschränkt verwendet werden.

Beispiel:

Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass für ein bestimmtes Textilerzeugnis, wie etwa lange Hosen, Garn verwendet werden muss, schliesst dies nicht die Verwendung von Metallgegenständen wie etwa Knöpfen aus, weil die Knöpfe nicht zu den Kapiteln 50-63 gehören. Aus demselben Grund ist auch die Verwendung von Reissverschlüssen nicht ausgeschlossen, obwohl diese in der Regel Spinnstoffe enthalten.

6.3

Der Wert der nicht zu den Kapiteln 50-63 gehörenden Vormaterialien muss aber bei der Berechnung des Wertes der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft berücksichtigt werden, wenn eine Prozentregel gilt.

Bemerkung 7 7.1 Als «begünstigte Verfahren» im Sinne der Nrn. ex 2707, 2713-2715, ex 2901, ex 2902 und ex 3403 gelten: a) die Vakuumdestillation;

b) die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung; c) das Kracken;

d) das

Reformieren;

Ursprungsregelnverordnung 29

946.39

e) die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln; f) die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschliessender Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen mit von Natur aktiven Erden, mit Bleicherde oder Aktivkohle und Bauxit;

g) die

Polymerisation;

h) die Alkylierung; i) die Isomerisation.

7.2

Als «begünstigte Verfahren» im Sinne der Nrn. 2710, 2711 und 2712 gelten: a) die Vakuumdestillation;

b) die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung; c) das Kracken;

d) das

Reformieren;

e) die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln; f) die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschliessender Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen mit von Natur aktiven Erden, mit Bleicherde oder Aktivkohle oder Bauxit;

g) die

Polymerisation;

h) die

Alkylierung;

i) die

Isomerisation;

k) nur für Schweröle der Nr. ex 2710: das Entschwefeln unter Verwendung von Wasserstoff, wenn dabei der Schwefelgehalt der Erzeugnisse um mindestens 85 % vermindert wird (Methode ASTM D 1266-59 T);

l) nur für Erzeugnisse der Nr. 2710: das Entparaffinieren, ausgenommen einfaches Filtern;

m) nur für Schweröle der Nr. ex 2710: die Behandlung mit Wasserstoff bei einem Druck über 20 bar und einer Temperatur über 250 °C mit Hilfe eines Katalysators zu anderen Zwecken als zum Entschwefeln, wenn dabei der Wasserstoff aktiv an einer chemischen Reaktion beteiligt ist.

Die Nachbehandlung von Schmierölen der Nr. ex 2710 mit Wasserstoff (z.B. Hydrofinishing oder Entfärbung) zur Verbesserung insbesondere der Farbe oder der Stabilität gilt jedoch nicht als begünstigtes Verfahren; n) nur für Heizöl der Nr. ex 2710: die atmosphärische Destillation, wenn bei der Destillation der Erzeugnisse nach ASTM D 86 bis 300 °C einschliesslich der Destillationsverluste weniger als 30 RHT übergehen; o) nur für Schweröle, andere als Gasöl und Heizöl der Nr. ex 2710: die Bearbeitung durch elektrische Hochfrequenz-Entladung.

p) nur für Produkte in Rohform der Nr. ex 2712 (andere als Vaselin, Ozokerit, Montanwachs oder Torfwachs, Paraffin mit einem Gehalt an Öl von weniger als 0,75 GHT): die Entölung durch fraktionierte Kristallisation.

Aussenhandel

30

946.39

7.3

Im Sinne der Nrn. ex 2707, 2713-2715, ex 2901, ex 2902 und ex 3403 verleihen einfache Behandlungen wie Reinigen, Klären, Entsalzen, Abscheiden des Wassers, Filtern, Färben, Markieren, Erzielung eines bestimmten Schwefelgehalts durch Mischen von Erzeugnissen mit unterschiedlichem Schwefelgehalt, alle Kombinationen dieser Behandlungen oder ähnliche Behandlungen nicht die Ursprungseigenschaft.

Ursprungsregelnverordnung 31

946.39

Liste

Tarif-Nr.

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)

(3)

oder

(4)

ex 0711

Kapern vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch

Schwefeldioxid oder anderen vorläufig konservierenden Stoffen),

jedoch in diesem Zustand zum unmittelbaren

Genuss nicht geeignet Herstellen unter Verwendung von Kapern, die

Ursprungserzeugnisse sind

ex 0712

Pilze, Knoblauch, Zwiebeln, Tomaten, getrock-

net, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, oder anders zerkleinert oder in Pulverform, aber nicht weiter zubereitet Herstellen unter Verwendung von Gemüsen, die

Ursprungserzeugnisse sind

ex 0811

Tropische Früchte34, nicht gekocht oder in Wasser oder Dampf gekocht,

gefroren, mit Zusatz von Zucker oder anderen

Süssstoffen

Herstellen aus Vormaterialien, die Ursprungser-

zeugnisse sind

ex 0812

Tropische Früchte34 vorläufig haltbar gemacht (z.B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser mit

Zusatz von Salz, Schwefeldioxid oder anderen

vorläufig konservierenden Stoffen), jedoch in diesem Zustand zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet

Herstellen aus Früchten, die Ursprungserzeugnisse sind

34 Tropische Früchte: Acajounuss, Aki, Anchovy-Birne (Grias cauliflora), Annonen (cachimans, chérimoles, coeurs de boeuf, pommes-cannelles), Asiminen, Avocadobirne, Betelnuss, Bilimbi, Brotfrucht, Champederes (Artocarpuschampeden), Durian, Feijoa, Guave, Honigbeere (Melicocca bijugata), Jackfrucht, Jambuse (Rosenapfel), Jujube, Kaktusfeige, Karambola, Kokosnuss, Kolanuss, Litchi, Loquat (japanische Mispel), Macadamianuss, Mammiapfel, Mango, Mangostane, Papaya, Paranuss, Passionsfrucht, Rambutan, Sapote (weisse Sapote, grosse Sapote), Spondias (Balsampflaume), Sternapfel (cainities), Tamarinde.

Aussenhandel

32

946.39

Tarif-Nr.

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)

(3)

oder

(4)

ex 0813

Früchte, ausgenommen Kernobst, Steinobst

(ganz) Hagebutten und Holunderbeeren, getrocknet, andere als solche der

Nrn. 0801 bis 0806; Mischungen von getrockneten Früchten oder von

Schalenfrüchten dieses Kapitels

Herstellen aus Früchten, die Ursprungserzeugnisse sind

ex 1106

Bananenmehl

Herstellen aus Bananen, die Ursprungserzeugnisse sind

1108

Stärke; Inulin

Herstellen aus

Ursprungserzeugnissen der Kapitel 7 und 10

ex 1504

Fette und Öle und ihre Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert, zu technischen Zwecken

Die zur Herstellung verwendeten Vormaterialien müssen Ursprungser-

zeugnisse der Kapitel 2 und 3 sein.

ex 1506

Klauenöl, Knochenfett, Knochenöl, zu technischen Zwecken

Die zur Herstellung verwendeten tierischen Vormaterialien des

Kapitels 2 müssen

Ursprungserzeugnisse sein.

1508-1514

und ex 1515

Kokosöl, Palmkernöl und andere Pflanzenöle

(ausgenommen Leinöl), zu technischen Zwecken Herstellen aus pflanzlichen Vormaterialien, die

Ursprungserzeugnisse sind

ex 1602

Zubereitungen und

Konserven auf der Basis von Gänseleber

Herstellen aus

Ursprungserzeugnissen des Kapitels 2

1704 Zuckerwaren,

ohne

Kakaogehalt (einschliesslich weisser Schokolade)

Herstellen aus Erzeugnissen, die nicht im

Kapitel 17 eingereiht sind.

Die zur Verwendung

zugelassenen Farb- und Aromastoffe müssen

Ursprungserzeugnisse sein.

1803

Kakaomasse, auch

entfettet

Herstellen aus Ursprungserzeugnissen der Nr. 1801

1804 Kakaobutter,

Kakaofett

und Kakaoöl

Herstellen aus Ursprungserzeugnissen der Nr. 1801

Ursprungsregelnverordnung 33

946.39

Tarif-Nr.

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)

(3)

oder

(4)

1805 Kakaopulver, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen

Herstellen aus Ursprungserzeugnissen der Nr. 1801

ex 1901

Malzextrakt; Nahrungsmittelzubereitungen aus

Mehl, Griess, Stärke oder Malzextrakt, keinen

Kakao enthaltend oder mit einem Gehalt an

Kakao von weniger als 40 Gewichtsprozent, als vollständig entfetteter Kakao berechnet, anderweit weder genannt noch

inbegriffen, ohne Zusatz von Waren der Nrn. 0401 bis 0404

Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen,

die unter andere

Nummern fallen als das Fertigprodukt. Es darf jedoch kein Zucker der Nr. 1701 verwendet

werden.

ex 1903

Tapioka und Tapiokaersatz aus Stärke, in Form

von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln oder in ähnlichen Formen, ausgenommen die aus Kar-

toffelstärke hergestellten Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen,

die alle Ursprungserzeugnisse sind

ex 1904

Nahrungsmittel auf der Grundlage von Getreide, durch Aufblähen oder

Rösten hergestellt (z. B.

Cornflakes)

Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen,

die alle Ursprungserzeugnisse sind

ex 1905

Backwaren oder Konditoreiwaren auch Kakao

enthaltend; Hostien, leere Oblatenkapseln der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten,

getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren, ohne

Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen,

Honig, Eiern, Fett, Käse oder Früchten

Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen,

die unter andere Nummern fallen als das

Fertigprodukt. Es dürfen keine Waren des

Kapitels 11 verwendet werden

ex 2001

Kapern in Behältnissen von nicht mehr als 5 kg sowie Früchte, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

Herstellen aus

Ursprungserzeugnissen der Kapitel 7 und 8

ex 2002

Tomaten, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

Herstellen aus

Ursprungserzeugnissen des Kapitels 7

Aussenhandel

34

946.39

Tarif-Nr.

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)

(3)

oder

(4)

ex 2004

Oliven und Spargeln in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, andere als Erzeugnisse der

Nr. 2006

Herstellen aus

Ursprungserzeugnissen des Kapitels 7

ex 2005

Oliven und Spargeln, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, andere als Erzeugnisse der Nr. 2006

Herstellen aus

Ursprungserzeugnissen des Kapitels 7

ex 2006

Tropische Früchte35 sowie Ananas, Schalen tropischer Früchte35

sowie Ananas, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft,

glasiert oder kandiert) Herstellen aus

Ursprungserzeugnissen der Kapitel 8 und 17

ex 2007

Konfitüren, Fruchtgelees, Marmelade, Fruchtmus

und Fruchtpasten von tropischen Früchten35 sowie Ananas durch

Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen Herstellen aus

Ursprungserzeugnissen der Kapitel 8 und 17

ex 2008

Tropische Früchte35 sowie Ananas und Bananen,

in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

und auch mit Zusatz von Zucker oder anderen

Süssstoffen, oder von Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen Herstellen aus

Ursprungserzeugnissen der Kapitel 8 und 17

ex 2009

Gemüsesäfte sowie

Fruchtsäfte von tropischen Früchten6, Zitronen

(zu technischen

Zwecken), Ananas und Herstellen aus

Ursprungserzeugnissen der Kapitel 8 und 17

35 Tropische Früchte: Acajounuss, Aki, Anchovy-Birne (Grias cauliflora), Annonen (cachimans, chérimoles, coeurs de boeuf, pommes-cannelles), Asiminen, Avocadobirne, Betelnuss, Bilimbi, Brotfrucht, Champederes (Artocarpuschampeden), Durian, Feijoa, Guave, Honigbeere (Melicocca bijugata), Jackfrucht, Jambuse (Rosenapfel), Jujube, Kaktusfeige, Karambola, Kokosnuss, Kolanuss, Litchi, Loquat (japanische Mispel), Macadamianuss, Mammiapfel, Mango, Mangostane, Papaya, Paranuss, Passionsfrucht, Rambutan, Sapote (weisse Sapote, grosse Sapote), Spondias (Balsampflaume), Sternapfel (cainities), Tamarinde.

Ursprungsregelnverordnung 35

946.39

Tarif-Nr.

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)

(3)

oder

(4)

Datteln, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von

Zucker oder anderen Süssstoffen

ex 2103

Zubereitungen zum

Herstellen von Gewürzsaucen und zubereitete

Gewürzsaucen; zusammengesetzte Würzmittel

Herstellen aus Tomatenmark, bei dem der Wert

50 % des Ab-WerkPreises der hergestellten

Ware nicht überschreitet ex 2103

zubereiteter Senf

Herstellen aus Senfmehl ex 2104

Zubereitungen zum

Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen oder Brühen, zubereitet

Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere

Nummer, jedoch nicht in die Nrn 2002, 2003, 2004 und 2005 einzureihen sind ex 2106

Angostura Aromatic

Bitter

Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere

Nummer einzureihen sind und deren Wert 40 % des Ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht überschreitet

2202 Wasser,

einschliesslich

Mineralwasser und mit Kohlensäure versetztes Wasser, mit Zusatz von Zucker oder anderen

Süssstoffen oder aromatisiert, und andere nicht-

alkoholische Getränke ausgenommen Fruchtoder Gemüsesäfte der

Nr. 2009

Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere

Nummer einzureihen

sind. Allenfalls vorhandene Fruchtsäfte müssen

Ursprungserzeugnisse sein

ex Kapitel 25 Salz; Schwefel; Erden und Steine; Gips, Kalk und Zement, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, aus-

genommen aus Vormaterialien derselben Nummer

wie die hergestellte Ware ex 2504

natürlicher, kristalliner Graphit, mit Kohlenstoff angereichert, gereinigt und gemahlen

Anreicherung des

Kohlenstoffgehalts, Reinigen und Mahlen von kristallinem Rohgrafit ex 2515

Marmor, durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen

Platten, mit einer Dicke von 25 cm oder weniger Zerteilen von Marmor, auch bereits zerteiltem, mit einer Dicke von mehr als 25 cm, durch Sägen oder auf andere Weise

Aussenhandel

36

946.39

Tarif-Nr.

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)

(3)

oder

(4)

ex 2516

Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein und andere

Werksteine, durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen

Platten, mit einer Dicke von 25 cm oder weniger Zerteilen von Steinen, auch bereits zerteilten, mit einer Dicke von mehr als 25 cm, durch Sägen oder auf andere Weise

ex 2518

Dolomit, gebrannt

Brennen von nicht

gebranntem Dolomit

ex 2519

natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit),

gebrochen, in luftdicht verschlossenen Behältnissen; Magnesiumoxid,

auch chemisch rein, ausgenommen geschmolzene

Magnesia und totgebrannte (gesinterte) Magnesia

Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer,

ausgenommen aus Vormaterialien derselben

Nummer wie die hergestellte Ware. Jedoch darf

natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit)

verwendet werden.

ex 2520

Gips, zu zahnärztlichen Zwecken besonders

zubereitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 2524

Asbestfasern

Herstellen aus Asbestkonzentrat

ex 2525

Glimmerpulver

Mahlen von Glimmer und Glimmerabfall

ex 2530

Farberden, gebrannt oder gemahlen

Brennen oder Mahlen von Farberden

Kapitel 26

Erze, Schlacken und Aschen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, aus-

genommen aus Vormaterialien derselben Nummer

wie die hergestellte Ware ex Kapitel 27 mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation;

bituminöse Stoffe; Mineralwachse, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, aus-

genommen aus Vormaterialien derselben Nummer

wie die hergestellte Ware ex 2707

Öle, in denen die aromatischen Bestandteile gegen-

über den nichtaromatischen Bestandteilen

gewichtsmässig überwieRaffination und/oder ein

oder mehrere begünstigte(s) Verfahren36 oder

36 Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.

Ursprungsregelnverordnung 37

946.39

Tarif-Nr.

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)

(3)

oder

(4)

gen und die ähnlich sind den Mineralölen und

anderen Erzeugnissen der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlen-

teers, bei deren Destillation bis 250 °C mindestens

65 RHT übergehen (einschliesslich der Benzin-

Benzol-Gemische), zur Verwendung als Kraftoder Heizstoffe

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen

Vormaterialien derselben Nummer wie die hergestellte Ware verwendet

werden, wenn ihr

Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 2709

Öl aus bituminösen

Mineralien, roh

Schwelung bituminöser Mineralien

2710

Erdöle und Öle aus

bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; anderweit weder genannte noch inbegriffene Zubereitungen mit einem

Gewichtsanteil an Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien von 70 %

oder mehr, in denen diese Öle den wesentlichen

Bestandteil bilden; Ölabfälle

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren37 oder andere Verfahren, bei

denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen

Vormaterialien derselben Nummer wie die hergestellte Ware verwendet

werden, wenn ihr

Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht überschreitet

2711

Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasser-

stoffe

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren8 oder andere Verfahren, bei

denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen

Vormaterialien derselben Nummer wie die hergestellte Ware verwendet

werden, wenn ihr

Gesamtwert 50 % des 37 Die begünstigten Verfahren sind in der Bemerkung 7.2 aufgeführt.

Aussenhandel

38

946.39

Tarif-Nr.

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)

(3)

oder

(4)

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

2712

Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs,

paraffinische Rückstände («slack wax»), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineral-

wachse und ähnliche, durch Synthese oder

andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch

gefärbt

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren38 oder andere Verfahren, bei

denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen

Vormaterialien derselben Nummer wie die hergestellte Ware verwendet

werden, wenn ihr

Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht überschreitet

2713 Petrolkoks,

Bitumen

aus

Erdöl und andere Rückstände aus Erdölen oder

Ölen aus bituminösen Mineralien

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren39 oder andere Verfahren, bei

denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen

Vormaterialien derselben Nummer wie die hergestellte Ware verwendet

werden, wenn ihr

Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht überschreitet

2714 Naturbitumen und Naturasphalt; bituminöse

Schiefer und Sande; Asphaltite und Asphaltgesteine

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren40 oder andere Verfahren, bei

denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Nummer als die 38 Die begünstigten Verfahren sind in der Bemerkung 7.2 aufgeführt.

39 Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.

40 Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.

Ursprungsregelnverordnung 39

946.39

Tarif-Nr.

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)

(3)

oder

(4)

hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen

Vormaterialien derselben Nummer wie die hergestellte Ware verwendet

werden, wenn ihr

Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht überschreitet

2715 bituminöse

Mischungen

auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus

Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech

(z.B. Asphaltmastix, Verschnittbitumen)

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren41 oder andere Verfahren, bei

denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen

Vormaterialien derselben Nummer wie die hergestellte Ware verwendet

werden, wenn ihr

Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 28 Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische

Verbindungen von Edelmetallen, radioaktiven

Elementen, Seltenerdmetallen oder von Isotopen,

ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, aus-

genommen aus Vormaterialien derselben Nummer

wie die hergestellte Ware.

Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Nummer

wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria-

lien 40 % des AbWerk-Preises der

hergestellten Ware

nicht überschreitet 41 Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.

Aussenhandel

40

946.39

Tarif-Nr.

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)

(3)

oder

(4)

ex 2805

«Mischmetall»

Herstellen durch elektrolytische oder thermische

Behandlung, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 2811

Schwefeltrioxid

Herstellen aus Schwefeldioxid

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria-

lien 40 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet ex 2833

Aluminiumsulfate

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 2840

Natriumperborat

Herstellen aus Dinatriumtetraboratpentahydrat

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria-

lien 40 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet ex Kapitel 29 Organische chemische Erzeugnisse, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, aus-

genommen aus Vormaterialien derselben Nummer

wie die hergestellte Ware.

Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Nummer

wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria-

lien 40 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet ex 2901

Acyclische Kohlenwasserstoffe, zur Verwen-

dung als Kraft- oder Heizstoffe

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren42 oder andere Verfahren, bei

denen alle verwendeten Vormaterialien in eine 42 Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.

Ursprungsregelnverordnung 41

946.39

Tarif-Nr.

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)

(3)

oder

(4)

andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen

Vormaterialien derselben Nummer wie die hergestellte Ware verwendet

werden, wenn ihr

Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 2902

Cyclane und Cyclene (ausgenommen Azulene), Benzol, Toluol, Xylole, zur Verwendung als

Kraft- oder Heizstoffe Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren43 oder andere Verfahren, bei

denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen

Vormaterialien derselben Nummer wie die hergestellte Ware verwendet

werden, wenn ihr

Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 2905

Metallalkoholate von Alkoholen dieser Nummer oder von Ethanol

Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer,

einschliesslich aus anderen Vormaterialien der

Nr. 2905. Jedoch dürfen Metallalkoholate dieser Nummer verwendet

werden, wenn ihr

Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria-

lien 40 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet 2915 Gesättigte

acyclische

einbasische Carbonsäuren und ihre Anhydride,

Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre

Halogen-, Sulfo-, Nitrooder Nitrosoderivate

Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer.

Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Nrn. 2915 und

2916 20 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria-

lien 40 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet 43 Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.

Aussenhandel

42

946.39

Tarif-Nr.

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)

(3)

oder

(4)

ex 2932

- Innere Ether und ihre Halogen-, Sulfo-,

Nitro- oder Nitrosoderivate

Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer.

Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Nr. 2909 20 %

des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria-

lien 40 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet - Cyclische Acetale und innere Halbacetale und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria-

lien 40 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet 2933 Heterocyclische Verbindungen mit ausschliess-

lich Stickstoff als Heteroatom(e)

Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer.

Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Nrn. 2932 und

2933 20 % des Ab-WerkPreises der hergestellten

Ware nicht überschreiten Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormateria-

lien 40 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet 2934 Nucleinsäuren

und

ihre

Salze, auch chemisch nicht einheitlich; andere heterocyclische Verbindungen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer.

Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Nrn. 2932, 2933

und 2934 20 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht

überschreiten

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria-

lien 40 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet ex 2939

Mohnstrohkonzentrate mit einem Gehalt an

Alkaloiden von 50 GHT oder mehr

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 30 Pharmazeutische Erzeugnisse, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, aus-

genommen aus Vormaterialien derselben Nummer

wie die hergestellte Ware.

Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Nummer

wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht überschreitet

Ursprungsregelnverordnung 43

946.39

Tarif-Nr.

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)

(3)

oder

(4)

3002 menschliches

Blut;

tierisches Blut, zu therapeutischen, prophylakti-

schen oder diagnostischen Zwecken zubereitet;

Antisera, andere Blutfraktionen, modifizierte

immunologische Erzeugnisse, auch auf biotechno-

logischem Weg gewonnen; Vaccine, Toxine,

Kulturen von Mikroorganismen (ausgenommen

Hefen) und ähnliche Erzeugnisse:

- Waren, bestehend aus zwei oder mehr

Bestandteilen, die zu therapeutischen oder

prophylaktischen Zwecken gemischt worden

sind, oder ungemischte Waren zu diesen Zwecken, dosiert oder in

Aufmachungen für den Einzelverkauf

Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, ein-

schliesslich aus anderen Vormaterialien der

Nr. 3002. Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-

Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet andere:

- menschliches Blut Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, ein-

schliesslich aus anderen Vormaterialien der

Nr. 3002. Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr

Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht

überschreitet

- tierisches Blut, zu therapeutischen

oder prophylaktischen Zwecken

zubereitet

Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, ein-

schliesslich aus anderen Vormaterialien der

Nr. 3002. Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-

Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Aussenhandel

44

946.39

Tarif-Nr.

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)

(3)

oder

(4)

Blutfraktionen,

andere als Antisera,

Hämoglobin,

Blutglobuline und

Serumglobine

Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, ein-

schliesslich aus anderen Vormaterialien der

Nr. 3002. Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-

Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Hämoglobin,

Blutglobuline und

Serumglobuline

Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, ein-

schliesslich anderer Vormaterialien der Nr. 3002.

Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschreibung

verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht überschreitet

andere

Herstellen

aus

Vormaterialien jeder Nummer, ein-

schliesslich aus anderen Vormaterialien der

Nr. 3002. Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-

Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 3003 und

3004

Arzneiwaren (ausgenommen Erzeugnisse der

Nrn. 3002, 3005 oder 3006):

- hergestellt aus Amicacin der Nr. 2941

Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, aus-

genommen aus Vormaterialien derselben Nummer

wie die hergestellte Ware.

Jedoch dürfen Vormaterialien der Nr. 3003 oder

3004 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert

20 % des Ab-WerkPreises der hergestellten

Ware nicht überschreitet

Ursprungsregelnverordnung 45

946.39

Tarif-Nr.

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)

(3)

oder

(4)

andere

Herstellen - aus Vormaterialien jeder Nummer, ausgenommen aus Vormate-

rialien derselben

Nummer wie die hergestellte Ware. Jedoch

dürfen Vormaterialien der Nr. 3003 oder 3004 verwendet werden,

wenn ihr Gesamtwert 20 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet, und - bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet ex 3006

pharmazeutische Abfälle im Sinne der Anmerkung 4 k) zu Kapitel 30

Der Ursprung der Ware in ihrer ursprünglichen

Einreihung muss beibehalten werden.

ex Kapitel 31 Düngemittel, ausgenommen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, aus-

genommen aus Vormaterialien derselben Nummer

wie die hergestellte Ware.

Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Nummer

wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria-

lien 40 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet ex 3105

mineralische oder chemische Düngemittel, die

zwei oder drei der düngenden Elemente Stick-

stoff, Phosphor und Kalium enthalten; andere Düngemittel; Erzeugnisse dieses Kapitels in Tabletten oder ähnlichen For-

men oder in Packungen mit einem Bruttogewicht von nicht mehr als 10 kg, ausgenommen:

Herstellen:

- aus Vormaterialien jeder Nummer, ausgenommen aus Vormate-

rialien derselben

Nummer wie die herge stellte Ware. Jedoch

dürfen Vormaterialien derselben Nummer wie

die hergestellte Ware verwendet werden,

wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-WerkHerstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormateria-

lien 40 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet

Aussenhandel

46

946.39

Tarif-Nr.

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)

(3)

oder

(4)

- Natriumnitrat - Calciumcyanamid - Kaliumsulfat - Kaliummagnesiumsulfat

Preises der hergestellten Ware nicht über-

schreitet, und

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet ex Kapitel 32 Gerb- oder Farbstoffauszüge; Tannine und ihre

Derivate; Pigmente und andere Farbstoffe;

Anstrichfarben und

Lacke; Kitte; Tinten, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, aus-

genommen aus Vormaterialien derselben Nummer

wie die hergestellte Ware.

Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Nummer

wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria-

lien 40 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet ex 3201

Tannine und ihre Salze, Ether, Ester und andere Derivate

Herstellen aus Gerbstoffauszügen pflanzlichen

Ursprungs

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria-

lien 40 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet 3205

Farblacke; in Anmerkung 3 zu diesem Kapitel

genannte Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farblacken44

Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, aus-

genommen aus Vormaterialien der Nrn. 3203,

3204 und 3205. Jedoch dürfen Vormaterialien der Nr. 3205 verwendet

werden, wenn ihr

Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria-

lien 40 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet 44 Anmerkung 3 zu Kapitel 32 besagt, dass es sich bei diesen Zubereitungen um solche handelt, wie sie zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendet werden, vorausgesetzt, sie sind nicht in eine andere Nummer des Kapitels 32 einzureihen.

Ursprungsregelnverordnung 47

946.39

Tarif-Nr.

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)

(3)

oder

(4)

ex Kapitel 33 Etherische Öle und Resinoide; zubereitete Riechstoffe, Körperpflege- und Schönheits-

mittel, ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, aus-

genommen aus Vormaterialien derselben Nummer

wie die hergestellte Ware.

Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Nummer

wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht

überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria-

lien 40 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet 3301

etherische Öle (auch terpenfrei gemacht),

einschliesslich fester (konkreter) oder absoluter; Resinoide; Extrakti-

ons-Oleoresine; Konzentrate etherischer Öle in

Fetten, nichtflüchtigen Ölen, Wachsen oder

ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhal-

tige Nebenerzeugnisse aus der Herstellung terpenfreier etherischer Öle;

destillierte aromatische Wässer und wässrige

Lösungen etherischer Öle Herstellen aus Materialien jeder Nummer, einschliesslich aus Vormate-

rialien einer anderen Warengruppe45 dieser

Nummer. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Warengruppe wie die

hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr

Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria-

lien 40 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet ex Kapitel 34 Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe,

zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Putzmit-

tel, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, Dentalwachse

und Zubereitungen für zahnärztlichen Zwecken auf der Grundlage von Gips, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer,

ausgenommen aus Vormaterialien derselben

Nummer wie die hergestellte Ware. Jedoch

dürfen Vormaterialien derselben Nummer wie

die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria-

lien 40 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet 45 Als Warengruppe gilt jeder Teil der Nummer, der von den übrigen Waren durch einen Strichpunkt getrennt ist.

Aussenhandel

48

946.39

Tarif-Nr.

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)

(3)

oder

(4)

ex 3403

zubereitete Schmiermittel, weniger als 70 Gewichtsprozent an Erdöl oder Öl

aus bituminösen Mineralien enthaltend

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren46 oder andere Verfahren, bei

denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen

Vormaterialien derselben Nummer wie die hergestellte Ware verwendet

werden, wenn ihr

Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht überschreitet

3404 Künstliche

Wachse

und

zubereitete Wachse: - auf der Grundlage von Paraffin, von Erdölwachsen oder von

Wachsen aus bituminösen Mineralien oder

von paraffinischen

Rückständen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, aus-

genommen aus Vormaterialien derselben Nummer

wie die hergestellte Ware.

Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Nummer

wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht überschreitet

andere

Herstellen

aus

Vormaterialien jeder Nummer,

ausgenommen aus: - hydrierten Ölen, die den Charakter von

Wachsen haben, der

Nr. 1516,

- Fettsäuren von chemisch nicht eindeutig

bestimmter Konstitution und technischen

Fettalkoholen, die den Charakter von

Wachsen haben, der

Nr. 3823 und

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria-

lien 40 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet 46 Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.

Ursprungsregelnverordnung 49

946.39

Tarif-Nr.

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)

(3)

oder

(4)

- Vormaterialien der Nr. 3404.

Jedoch dürfen diese Vormaterialien verwendet werden, wenn ihr

Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 35 Eiweissstoffe; Erzeugnisse auf der Grundlage

modifizierter Stärke; Klebstoffe; Enzyme,

ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, aus-

genommen aus Vormaterialien derselben Nummer

wie die hergestellte Ware.

Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Nummer

wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria-

lien 40 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet 3505

Dextrine und andere modifizierte Stärken

(z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken:

- veretherte Stärken und veresterte Stärken

Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, ein-

schliesslich aus anderen Vormaterialien der

Nr. 3505

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria-

lien 40 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet andere

Herstellen

aus

Vormaterialien jeder Nummer, aus-

genommen aus Vormaterialien der Nr. 1108

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria-

lien 40 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet ex 3507

zubereitete Enzyme, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht überschreitet

Aussenhandel

50

946.39

Tarif-Nr.

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)

(3)

oder

(4)

Kapitel 36

Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetalllegierungen; leicht ent-

zündliche Stoffe

Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, aus-

genommen aus Vormaterialien derselben Nummer

wie die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Nummer wie

die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria-

lien 40 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet ex Kapitel 37 Erzeugnisse zu fotografischen oder kinematografi-

schen Zwecken, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, aus-

genommen aus Vormaterialien derselben Nummer

wie die hergestellte Ware.

Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Nummer

wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria-

lien 40 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet 3701 lichtempflindliche, fotografische Platten und

Planfilme, nicht belichtet, aus anderen Stoffen als Papier, Pappe oder Spinnstoffen; lichtempfindliche

fotografische SofortbildPlanfilme, nicht belichtet,

auch in Kassetten:

Sofortbild-Planfilme

für Farbaufnahmen, in Kassetten

Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, aus-

genommen aus Vormaterialien der Nr. 3701 oder

3702. Jedoch dürfen Vormaterialien der Nr. 3702

verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 30 % des Ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria-

lien 40 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet andere

Herstellen

aus

Vormaterialien jeder Nummer, aus-

genommen aus Vormaterialien der Nr. 3701

oder 3702. Jedoch dürfen Vormaterialien der

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria-

lien 40 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

Ursprungsregelnverordnung 51

946.39

Tarif-Nr.

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)

(3)

oder

(4)

Nr. 3701 und 3702 verwendet werden, wenn ihr

Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht überschreitet

nicht überschreitet 3702 lichtempfindliche, fotografische Filme in Rollen,

nicht belichtet, aus anderen Stoffen als Papier,

Pappe oder Spinnstoffen; lichtempfindliche, fotografische Sofortbild-

Rollfilme, nicht belichtet Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, aus-

genommen aus Vormaterialien der Nr. 3701

oder 3702

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria-

lien 40 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet 3704 Fotografische

Platten,

Filme, Papiere, Pappen und Spinnstoffwaren,

belichtet, aber nicht entwickelt

Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, aus-

genommen aus Vormaterialien der Nrn. 3701

bis 3704

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria-

lien 40 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet ex Kapitel 38 Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, aus-

genommen aus Vormaterialien derselben Nummer

wie die hergestellte Ware.

Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Nummer

wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht überschreit

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria-

lien 40 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet ex 3801

- Kolloider Graphit in öliger Suspension;

halbkolloider Grafit; kohlenstoffhaltige

Pasten für Elektroden Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht überschreitet

- Graphit in Form von Pasten, aus einer

Mischung von mehr

als 30 Gewichts

prozent von Graphit mit Mineralölen bestehend

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der

Nr. 3403 20 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria-

lien 40 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet

Aussenhandel

52

946.39

Tarif-Nr.

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)

(3)

oder

(4)

ex 3803

Tallöl, raffiniert

Raffinieren von rohem Tallöl

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria-

lien 40 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet ex 3805

Sulfatterpentinöl,

gereinigt

Reinigen durch Destillieren oder Raffinieren von

rohem Sulfatterpentinöl Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormateria-

lien 40 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet ex 3806

Harzester

Raffinieren von Harzsäuren

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria-

lien 40 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet ex 3807

Schwarzpech, auch

lediglich Pech genannt Destillieren von Holzteer Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria-

lien 40 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet 3808 Insektizide, Rodentizide, Fungizide, Herbizide, Keimhemmungsmittel

und Pflanzenwuchsregulatoren, Desinfekti-

onsmittel und ähnliche Erzeugnisse, in Formen oder Aufmachungen für den Einzelverkauf oder als Zubereitungen oder Waren, wie Schwefelbänder, Schwefelfäden,

Schwefelkerzen und

Fliegenfänger

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht überschreitet

3809

Appretur- oder Ausrüstungsmittel, Beschleu-

niger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen

(z. B. zubereitete Schlichtemittel und zubereitete

Beizen), der in der Textilindustrie, Papierindustrie,

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht überschreitet

Ursprungsregelnverordnung 53

946.39

Tarif-Nr.

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)

(3)

oder

(4)

Lederindustrie oder in ähnlichen Industrien

verwendeten Art, anderweit weder genannt noch

inbegriffen

3810 Zubereitungen

zum

Abbeizen von Metallen; Flussmittel und andere Hilfsmittel zum Schweissen oder Löten von

Metallen; Pasten und Pulver zum Schweissen oder Löten, aus Metall und anderen Stoffen

bestehend; Zubereitungen von der als Überzugsoder Füllmasse für

Schweisselektroden oder Schweissstäbe verwendeten Art

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht überschreitet

3811 Antiklopfmittel, Antioxidantien, Antigums, Viskositätsver-

besserer, Antikorrosivadditives und andere

zubereitete Additives für Mineralöle (einschliesslich Treibstoffe) oder für

andere zu gleichen

Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten: zubereitete

Additives

für Schmieröle, Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthal-

tend

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der

Nr. 3811 50 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht

überschreitet

- andere

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht überschreitet

3812 Zubereitete Vulkanisationsbeschleuniger;

zusammengesetzte

Weichmacher für Kautschuk oder Kunststoffe,

anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Antioxidationsmittel

und andere zusammenHerstellen, bei dem der

Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht überschreitet

Aussenhandel

54

946.39

Tarif-Nr.

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)

(3)

oder

(4)

gesetzte Stabilisatoren für Kautschuk oder Kunststoffe

3813

Gemische und Ladungen für Feuerlöschgeräte; Feuerlöschgranaten und -bomben

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht überschreitet

3814 Zusammengesetzte organische Lösungs- und Verdünnungsmittel,

anderweit weder genannt noch inbegriffen; Zubereitungen zum Entfernen

von Farben oder Lacken Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht überschreitet

3818 dotierte

chemische

Elemente, zur Verwendung in der Elektronik, in

Form von Scheiben,

Plättchen oder ähnlichen Formen; dotierte chemische Verbindungen, zur

Verwendung in der

Elektronik

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht überschreitet

3819

Flüssigkeiten für hydraulische Bremsen und

andere zubereitete Flüssigkeiten für hydraulische

Kraftübertragungen, auch mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von weniger als 70 Gewichtsprozent Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht überschreitet

3820 Zubereitete

Gefrierschutzmittel und zuberei-

tete Flüssigkeiten zum Enteisen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht überschreitet

3822

Diagnostik- oder Laborreagenzien auf Träger aller

Art und zubereitete Diagnostik- oder Laborreagenzien, auch auf einem

Träger, andere als solche der Nr. 3002 oder 3006; Standard-Referenzmaterialien

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht überschreitet

Ursprungsregelnverordnung 55

946.39

Tarif-Nr.

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)

(3)

oder

(4)

3823 Technische

einbasische

Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole:

technische

einbasische

Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination

Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, aus-

genommen aus Vormaterialien derselben Nummer

wie die hergestellte Ware technische

Fettalkohole

Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, ein-

schliesslich aus anderen Vormaterialien der

Nr. 3823

3824 Zubereitete

Bindemittel

für Giessereiformen oder -kerne; chemische

Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen

Industrie oder verwandter Industrien (einschliesslich Mischungen von Naturprodukten), anderweit

weder genannt noch

inbegriffen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, aus-

genommen aus Vormaterialien derselben Nummer

wie die hergestellte Ware.

Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Nummer

wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria-

lien 40 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet folgende

Waren

dieser

Nummer:

zubereitete

Bindemittel für Giesserei-

formen oder Giessereikerne auf der

Grundlage von

natürlichen Harzprodukten

Naphthensäuren,

ihre wasserunlöslichen Salze und ihre

Ester

Sorbit,

ausgenommen Sorbit der

Nr. 2905

Petroleumsulfonate,

ausgenommen solche des Ammoni-

ums, der Alkalimetalle oder der Etha-

nolamine; thiophenhaltige Sulfosäuren

von Öl aus bituminösen Mineralien

und ihre Salze

Aussenhandel

56

946.39

Tarif-Nr.

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)

(3)

oder

(4)

Ionenaustauscher

Absorbentien

zum

Vervollständigen

des Vakuums in

elektrischen Röhren nicht

ausgebrauchte

Gasreinigungsmassen

Ammoniakwasser

und ausgebrauchte

Gasreinigungsmassen

Sulfonaphthensäu-

ren und ihre wasserunlöslichen Salze

und ihre Ester

Fuselöle

und

Dippelöle

Mischungen

von

Salzen mit verschiedenen Anionen

Kopierpasten

auf

der Grundlage von

Gelatine, auch auf

Unterlagen aus

Papier oder

Textilien

- andere

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht überschreitet

3901 bis 3915 Kunststoffe in Primärformen; Abfälle, Schnitzel

und Bruch, ausgenommen Waren der Nrn. ex 3907 und 3912, für welche die folgenden Regeln festgelegt sind:

Ursprungsregelnverordnung 57

946.39

Tarif-Nr.

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)

(3)

oder

(4)

Additionshomopoly-

merisationserzeugnisse mit einem Anteil eines Monomers am

Gesamtgehalt des

Polymers von mehr als 99 Gewichtsprozent

Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten Vormaterialien

50 % des Ab-WerkPreises der hergestell-

ten Ware nicht überschreitet und

- innerhalb der obenstehenden Begrenzung,

der Wert aller verwendeten Vormaterialien

des Kapitels 39

20 % des Ab-WerkPreises der hergestell-

ten Ware nicht überschreitet47

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria-

lien 25 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet - andere

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des

Kapitels 39 20 % des Ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht überschreitet48

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria-

lien 25 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet ex 3907

- Copolymere, aus

Polycarbonat- und

Acrylnitril-ButadienStyrol-Copolymeren

(ABS)

Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, aus-

genommen aus Vormaterialien derselben Nummer

wie die hergestellte Ware.

Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Nummer

wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht überschreitet49

47 Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Nrn. 3901-3906 einerseits und aus Vormaterialien der Nrn. 3907-3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese

Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in der hergestellten Ware gewichtsmässig überwiegt.

48 Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Nrn. 3901-3906 einerseits und aus Vormaterialien der Nrn. 3907-3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese

Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in der hergestellten Ware gewichtsmässig überwiegt.

49 Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Nrn. 3901-3906 einerseits und aus Vormaterialien der Nrn. 3907-3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese

Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in der hergestellten Ware gewichtsmässig überwiegt.

Aussenhandel

58

946.39

Tarif-Nr.

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)

(3)

oder

(4)

- Polyester

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des

Kapitels 39 20 % des Ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht überschreitet und/oder Herstellen aus Tetrabrompolycarbonat

(Bisphenol A)

3912 Cellulose

und ihre chemischen Derivate, anderweit

weder genannt noch

inbegriffen, in Primärformen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Nummer wie die hergestellte Ware 20 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

3916 bis

3921

Halb- und Fertigerzeugnisse aus Kunststoffen,

ausgenommen Waren der Nrn. ex 3916, ex 3917, ex 3920 und ex 3921, für welche die folgenden

Regeln festgelegt sind: Flacherzeugnisse,

weiter bearbeitet als nur

mit Oberflächenbearbeitung oder anders

als nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten; andere

Erzeugnisse, weiter bearbeitet als nur mit Oberflächenbearbeitung

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des

Kapitels 39 50 % des Ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria-

lien 25 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet andere:

Additionshomo-

polymerisationserzeugnisse mit einem

Anteil eines Monomers am Gesamtge-

halt des Polymers

von mehr als

99 Gewichtsprozenten

Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten Vormaterialien

50 % des Ab-WerkPreises der hergestell-

ten Ware nicht überschreitet und

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria-

lien 25 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet - innerhalb der obenstehenden Begrenzung,

der Wert aller verwendeten Vormaterialien

des Kapitels 39

Ursprungsregelnverordnung 59

946.39

Tarif-Nr.

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)

(3)

oder

(4)

20 % des Ab-WerkPreises der hergestell-

ten Ware nicht überschreitet50

- andere

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des

Kapitels 39 20 % des Ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht überschreitet51

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria-

lien 25 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet ex 3916 und

ex 3917

Profile, Rohre und

Schläuche

Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten Vormaterialien

50 % des Ab-WerkPreises der hergestell-

ten Ware nicht überschreitet und

- innerhalb der obenstehenden Begrenzung,

der Wert aller verwendeten Vormaterialien

derselben Nummer wie die hergestellte Ware 20 % des Ab-WerkPreises der hergestell-

ten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria-

lien 25 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet ex 3920

- Folien und Filme aus Ionomeren

Herstellen aus einem Salz eines thermoplastischen Kunststoffs, der ein

Mischpolymer aus Ethylen und Metacrylsäure,

teilweise neutralisiert durch metallische Ionen, hauptsächlich Zink und Natrium, ist

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria-

lien 25 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet 50 Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Nrn. 3901-3906 einerseits und aus Vormaterialien der Nrn. 3907-3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese

Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in der hergestellten Ware gewichtsmässig überwiegt.

51 Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Nrn. 3901-3906 einerseits und aus Vormaterialien der Nrn. 3907-3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese

Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in der hergestellten Ware gewichtsmässig überwiegt.

Aussenhandel

60

946.39

Tarif-Nr.

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)

(3)

oder

(4)

- Folien aus regenerierter Cellulose, aus Poly-

amid oder Polyethylen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Nummer wie die hergestellte Ware 20 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 3921

Bänder aus Kunststoffen, metallisiert

Herstellen aus hochtransparenten Polyesterfolien

mit einer Dicke von weniger als 23 Mikron52 Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormateria-

lien 25 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet 3922 bis 3926 Fertigerzeugnisse aus Kunststoffen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 40 Kautschuk und Waren daraus, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, aus-

genommen aus Vormaterialien derselben Nummer

wie die hergestellte Ware ex 4001

geschichtete Platten aus Kautschuk für Sohlenkrepp

Aufeinanderschichten von Platten aus Naturkautschuk

4005 Kautschukmischungen, nicht vulkanisiert, in Primärformen oder in

Platten, Blättern oder Streifen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien, ausgenommen Naturkautschuk,

50 % des Ab-WerkPreises der hergestellten

Ware nicht überschreitet 4012 Runderneuerte

oder

gebrauchte Luftreifen, aus Kautschuk; Vollreifen, Laufbänder für Luftreifen oder Felgenbänder, aus Kautschuk:

52 Folgende Folien gelten als hochtransparent: Folien, deren optische Trübung - gemessen nach ASTM-D 1003-16 mit dem Gardner-Nephelometer (d.h. Haze-Faktor) - weniger als 2 % beträgt.

Ursprungsregelnverordnung 61

946.39

Tarif-Nr.

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)

(3)

oder

(4)

runderneurte

Luftreifen, Vollreifen oder

Hohlkammerreifen, aus Kautschuk

Runderneuern von

gebrauchten Reifen

andere

Herstellen

aus

Vormaterialien jeder Nummer, aus-

genommen aus Vormaterialien der Nr. 4011

oder 4012

ex 4017

Waren aus Hartkautschuk Herstellen aus Hartkautschuk

ex Kapitel 41 Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, aus-

genommen aus Vormaterialien derselben Nummer

wie die hergestellte Ware ex 4102

rohe Felle von Schafen oder Lämmern, enthaart Enthaaren von Schaffellen oder Lammfellen

4104 bis 4106 gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle,

enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet Nachgerben von gegerbtem Leder oder Herstellen aus Vormateri-

alien jeder Nummer, ausgenommen aus Vormate-

rialien derselben Nummer wie die hergestellte Ware 4107, 4112

und 4113

nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder, einschliesslich Pergament- oder Rohhautleder, enthaart, auch

gespalten, ausgenommen Leder der Nr. 4114

Herstellen aus Vormaterialien jeder Num-

mer, ausgenommen aus Vormaterialien der

Nrn. 4104-4113

ex 4114

Lackleder und folienkaschierte Lackleder;

metallisierte Leder Herstellen aus Leder der Nrn 4104 bis 4106, 4107, 4112 oder 4113, wenn

sein Wert 50 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Kapitel 42

Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handta-

schen und ähnliche

Behältnisse; Waren aus Därmen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, aus-

genommen aus Vormaterialien derselben Nummer

wie die hergestellte Ware

Aussenhandel

62

946.39

Tarif-Nr.

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)

(3)

oder

(4)

ex Kapitel 43 Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, aus-

genommen aus Vormaterialien derselben Nummer

wie die hergestellte Ware ex 4302

Pelzfelle, gegerbt oder zugerichtet, zusammengesetzt:

- in Platten, Kreuzen oder ähnlichen Formen Bleichen oder Färben mit Zuschneiden und Zusammensetzen von nicht

zusammengesetzten

gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen

- andere

Herstellen aus nicht zusammengesetzten

gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen

4303 Bekleidung,

Bekleidungszubehör und andere

Waren aus Pelzfellen Herstellen aus nicht

zusammengesetzten

gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen der

Nr. 4302

ex Kapitel 44 Holz, Holzkohle und Holzwaren, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, aus-

genommen aus Vormaterialien derselben

Nummer wie die hergestellte Ware

ex 4403

Rohholz, zwei- oder vierseitig grob zugerichtet Herstellen aus Rohholz, auch entrindet oder vom Splint befreit

ex 4407

Holz, in der Längsrichtung gesägt oder besäumt,

gemessert oder geschält, mit einer Dicke von mehr als 6 mm, gehobelt,

geschliffen oder an den Enden verbunden

Hobeln, Schleifen oder an den Enden Verbinden

ex 4408

Furnierblätter (einschliesslich der durch

Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter) und Blätter für Sperrholz, mit einer Dicke von 6 mm

oder weniger, an den Kanten verbunden, und anderes Holz, in der

Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, mit einer Dicke von 6 mm An den Kanten Verbinden, Hobeln, Schleifen

oder an den Enden

Verbinden

Ursprungsregelnverordnung 63

946.39

Tarif-Nr.

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)

(3)

oder

(4)

oder weniger, gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden

ex 4409

Holz, entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden:

- geschliffen oder an den Enden verbunden

Schleifen oder an den Enden Verbinden

- gefrieste oder profilierte Leisten und Friese

Friesen oder Profilieren ex 4410 bis

ex 4413

Gefrieste oder profilierte Holzleisten und Holzfriese für Möbel, Rahmen,

Innenausstattungen, elektrische Leitungen oder für ähnliche Zwecke Friesen oder Profilieren ex 4415

Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und

ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz

Herstellen aus noch nicht auf die erforderlichen Masse zugeschnittenen Brettern

ex 4416

Fässer, Tröge, Bottiche, Eimer und andere Böttcherwaren und Teile

davon, aus Holz

Herstellen aus Fassstäben, auch auf beiden Hauptflächen gesägt, aber nicht

weiter bearbeitet

ex 4418

- Bautischler- und

Zimmermannsarbeiten, aus Holz

Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer,

ausgenommen aus Vormaterialien derselben

Nummer wie die hergestellte Ware. Jedoch

dürfen Verbundplatten mit Hohlraummittellagen und Schindeln («shingles» und «shakes») verwendet werden

- gefrieste oder profilierte Leisten und Friese

Friesen oder Profilieren ex 4421

Holz für Zündhölzer, vorgerichtet; Holznägel für Schuhe

Herstellen aus Holz jeder Nummer, ausgenommen

aus Holzdraht der

Nr. 4409

ex Kapitel 45 Kork und Korkwaren, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, aus-

genommen aus Vormaterialien derselben Nummer

wie die hergestellte Ware

Aussenhandel

64

946.39

Tarif-Nr.

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)

(3)

oder

(4)

4503 Waren

aus

Naturkork

Herstellen aus Kork der Nr. 4501

Kapitel 46

Flechtwaren und Korbmacherwaren

Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, aus-

genommen aus Vormaterialien derselben Nummer

wie die hergestellte Ware Kapitel 47

Halbstoffe aus Holz oder anderen zellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe für die Wiederaufbereitung (Abfälle und

Ausschuss)

Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, aus-

genommen aus Vormaterialien derselben Nummer

wie die hergestellte Ware ex Kapitel 48 Papiere und Pappen; Waren aus Zellstoff,

Papier oder Pappe,

ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, aus-

genommen aus Vormaterialien derselben Nummer

wie die hergestellte Ware ex 4811

Papiere und Pappen, nur liniert oder kariert

Herstellen aus Vormaterialien für die Papierher-

stellung des Kapitels 47 4816 Kohlepapier,

chemisches

Durchschreibepapier und anderes Vervielfältigungs- oder Umdruck-

papier (ausgenommen solches der Nr. 4809), vollständige Dauerschablonen und Offsetplatten

aus Papier, auch in Schachteln

Herstellen aus Vormaterialien für die Papierher-

stellung des Kapitels 47 4817 Briefumschläge,

Kartenbriefe, nicht illustrierte

Postkarten und Briefkarten, aus Papier oder

Pappe; Zusammenstellungen von Schreibwaren in

Schachteln, Taschen und ähnlichen Aufmachungen, aus Papier oder Pappe Herstellen

- aus Vormaterialien jeder Nummer, ausgenommen aus Vormate-

rialien derselben

Nummer wie die hergestellte Ware und

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet ex 4818

Toilettenpapier

Herstellen aus Vormaterialien für die Papierher-

stellung des Kapitels 47

Ursprungsregelnverordnung 65

946.39

Tarif-Nr.

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)

(3)

oder

(4)

ex 4819

Schachteln, Säcke,

Beutel, Tüten und andere Verpackungsmittel, aus Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus

Zellstoff

Herstellen

- aus Vormaterialien jeder Nummer, ausgenommen aus Vormate-

rialien derselben

Nummer wie die hergestellte Ware und

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet ex 4820

Briefpapierblöcke

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 4823

andere Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstoff, auf Format zugeschnitten

Herstellen aus Vormaterialien für die Papierher-

stellung des Kapitels 47 ex Kapitel 49 Waren des Buchhandels, Presseerzeugnisse oder andere Waren der grafischen Industrie; hand-

oder maschinengeschriebene Schriftstücke und

Pläne, ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, aus-

genommen aus Vormaterialien derselben Nummer

wie die hergestellte Ware 4909

Postkarten, bedruckt oder illustriert; gedruckte Karten mit Glückwünschen oder persönlichen

Mitteilungen, auch

illustriert, mit oder ohne Umschläge, Verzierungen oder Ausrüstungen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, aus-

genommen aus Vormaterialien der Nr. 4909

oder 4911

4910

Kalender aller Art, gedruckt, einschliesslich Blöcke für Abreisskalender:

Dauerkalender

oder

Kalender, deren auswechselbarer Block auf

einer Unterlage angebracht ist, die nicht aus

Papier oder Pappe

besteht

Herstellen

- aus Vormaterialien jeder Nummer, ausgenommen aus Vor-

materialien derselben Nummer wie die hergestellte Ware und

Aussenhandel

66

946.39

Tarif-Nr.

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)

(3)

oder

(4)

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet andere

Herstellen

aus

Vormaterialien jeder Nummer, aus-

genommen aus Vormaterialien der Nr. 4909

oder 4911

ex Kapitel 50 Seide, ausgenommen: Herstellen

aus

Vormaterialien jeder Nummer, aus-

genommen aus Vormaterialien derselben Nummer

wie die hergestellte Ware ex 5003

Abfälle von Seide

(einschliesslich nicht abhaspelbare Kokons,

Garnabfälle und Reissspinnstoff), gekrempelt

oder gekämmt

Krempeln oder Kämmen von Abfällen von Seide 5004 bis

ex 5006

Seidengarne, Schappeseidengarne oder Bouret-

teseidengarne

Herstellen aus53

- Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder

anders für die Spinnerei bearbeitet,

- anderen natürlichen Spinnfasern, nicht

gekrempelt oder

gekämmt oder nicht

anders für die Spinnerei bearbeitet,

- chemischen Vormaterialien oder Spinn-

masse oder

- Vormaterialien für die Papierherstellung

5007

Gewebe aus Seide oder aus Abfällen von Seide: in

Verbindung

mit

Kautschukfäden

Herstellen aus einfachen Garnen54

53 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.

54 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.

Ursprungsregelnverordnung 67

946.39

Tarif-Nr.

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)

(3)

oder

(4)

andere

Herstellen

aus55

- Kokosgarnen, - natürlichen Fasern, - synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrem-

pelt oder gekämmt

oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

- chemischen Vormaterialien oder Spinn-

masse oder

- Papier oder

Bedrucken

mit

mindestens zwei Vor- oder

Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen,

Mercerisieren, Thermofixieren, Aufhellen,

Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren,

Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des

verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 51 Wolle, feine oder grobe Tierhaare; Garne und

Gewebe aus Rosshaar, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, aus-

genommen aus Vormaterialien derselben Nummer

wie die hergestellte Ware 5106 bis 5110 Garne aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar

Herstellen aus56

- Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder

anders für die Spinnerei bearbeitet,

55 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.

56 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.

Aussenhandel

68

946.39

Tarif-Nr.

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)

(3)

oder

(4)

andere

natürliche

Fasern, nicht gekrempelt oder gekämmt

oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

chemische

Vormaterialien oder Spinnmasse

oder

- Vormaterialien für die Papierherstellung

5111 bis 5113 Gewebe aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar:

in

Verbindung

mit

Kautschukfäden

Herstellen aus einfachen Garnen57

andere

Herstellen

aus58

Kokosgarnen,

natürlichen

Fasern,

synthetischen

oder

künstlichen Spinnfasern, nicht gekrem-

pelt oder gekämmt

oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

chemischen

Vormaterialien oder Spinn-

masse oder

Papier

oder

Bedrucken

mit

mindestens zwei Vor- oder

Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen,

Mercerisieren, Thermofixieren, Aufhellen,

Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren,

Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des

verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des

57 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.

58 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.

Ursprungsregelnverordnung 69

946.39

Tarif-Nr.

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)

(3)

oder

(4)

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 52 Baumwolle, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, aus-

genommen aus Vormaterialien derselben Nummer

wie die hergestellte Ware 5204 bis 5207 Nähgarne und andere Garne aus Baumwolle

Herstellen aus59

- Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder

anders für die Spinnerei bearbeitet,

natürlichen

Spinnfasern, nicht gekrem-

pelt oder gekämmt

oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

chemischen

Vormaterialien oder Spinn-

masse oder

- Vormaterialien für die Papierherstellung

5208 bis 5212 Gewebe aus Baumwolle: in

Verbindung

mit

Kautschukfäden

Herstellen aus einfachen Garnen60

andere

Herstellen

aus61

Kokosgarnen,

natürlichen

Fasern,

synthetischen

oder

künstlichen Spinnfasern, nicht gekrem-

pelt oder gekämmt

oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

chemischen

Vormaterialien oder Spinn-

masse oder

59 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.

60 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.

61 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.

Aussenhandel

70

946.39

Tarif-Nr.

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)

(3)

oder

(4)

Papier

oder

Bedrucken

mit

mindestens zwei Vor- oder

Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen,

Mercerisieren, Thermofixieren, Aufhellen,

Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren,

Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des

verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 53 Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, aus-

genommen aus Vormaterialien derselben Nummer

wie die hergestellte Ware 5306 bis 5308 Garne aus andere pflanzlichen Spinnstoffen;

Papiergarne

Herstellen aus62

- Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder

anders für die Spinnerei bearbeitet,

natürlichen

Spinnfasern, nicht gekrempelt

oder gekämmt oder

nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, chemischen

Vormaterialien oder Spinn-

masse oder

- Vormaterialien für die Papierherstellung

5309 bis 5311 Gewebe aus andere pflanzlichen Spinnstoffen; Gewebe aus Papiergarnen:

in

Verbindung

mit

Kautschukfäden

Herstellen aus einfachen Garnen63

62 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.

Ursprungsregelnverordnung 71

946.39

Tarif-Nr.

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)

(3)

oder

(4)

andere

Herstellen

aus64

Kokosgarnen,

natürlichen

Fasern,

synthetischen

oder

künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt

oder gekämmt oder

nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, chemischen

Vormaterialien oder Spinn-

masse oder

Papier

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder

Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen,

Mercerisieren, Thermofixieren, Aufhellen,

Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren,

Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des

verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

5401 bis 5406 Garne, Monofile und Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen

Filamenten

Herstellen aus65

- Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder

anders für die Spinnerei bearbeitet,

natürlichen

Spinnfasern, nicht gekrempelt

oder gekämmt oder

nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, 63 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.

64 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.

65 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.

Aussenhandel

72

946.39

Tarif-Nr.

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)

(3)

oder

(4)

chemischen

Vormaterialien oder Spinn-

masse oder

- Vormaterialien für die Papierherstellung

5407 und 5408 Gewebe aus Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten:

in

Verbindung

mit

Kautschukfäden

Herstellen aus einfachen Garnen66

andere

Herstellen

aus67

Kokosgarnen,

natürlichen

Fasern,

synthetischen

oder

künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt

oder gekämmt oder

nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, chemischen

Vormaterialien oder Spinn-

masse oder

Papier

oder

Bedrucken

mit

mindestens zwei Vor- oder

Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen,

Mercerisieren, Thermofixieren, Aufhellen,

Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren,

Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des

verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

5501 bis 5507 Synthetische oder künstliche Spinnfasern

Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder

aus Spinnmasse

66 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.

67 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.

Ursprungsregelnverordnung 73

946.39

Tarif-Nr.

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)

(3)

oder

(4)

5508 bis 5511 Garne und Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern

Herstellen aus68

- Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder

anders für die Spinnerei bearbeitet,

natürlichen

Spinnfasern, nicht gekrem-

pelt oder gekämmt

oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

chemischen

Vormaterialien oder Spinn-

masse oder

- Vormaterialien für die Papierherstellung

5512 bis 5516 Gewebe aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern:

in

Verbindung

mit

Kautschukfäden

Herstellen aus einfachen Garnen69

andere

Herstellen

aus70

Kokosgarnen,

natürlichen

Faser,

synthetischen

oder

künstlichen Spinnfasern, nicht gekrem-

pelt oder gekämmt

oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

chemischen

Vormaterialien oder Spinn-

masse oder

Papier

oder

Bedrucken

mit

mindestens zwei Vor- oder

Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen,

68 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.

69 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.

70 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.

Aussenhandel

74

946.39

Tarif-Nr.

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)

(3)

oder

(4)

Mercerisieren, Thermofixieren, Aufhellen,

Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren,

Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des

verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 56 Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne;

Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren,

ausgenommen:

Herstellen aus

71

- Kokosgarnen, - natürlichen Fasern, - chemischen Vormaterialien oder Spinn-

masse oder

- Vormaterialien für die Papierherstellung

5602 Filze,

auch

imprägniert,

bestrichen, überzogen oder geschichtet:

Nadelfilze

Herstellen

aus72

natürlichen

Fasern,

chemischen

Vormaterialien oder Spinn-

masse

Jedoch

können

- Monofile aus Polypropylen der Nr. 5402,

Spinnfasern

aus

Polypropylen der

Nr. 5503 oder 5506

oder

Spinnkabel

aus

Filamenten aus

Polypropylen der

Nr. 5501,

bei denen jeweils eine Faser oder ein Filament einen Titer von weniger als 9 dtex aufweist,

71 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.

72 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.

Ursprungsregelnverordnung 75

946.39

Tarif-Nr.

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)

(3)

oder

(4)

verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 40 % des Ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht überschreitet

andere

Herstellen

aus73

natürlichen

Fasern,

- Spinnfasern aus Kasein oder

chemischen

Vormaterialien oder Spinn-

masse

5604

Kautschukfäden und

-kordeln, mit Spinnstoffen überzogen; Spinnstoffgarne sowie Streifen und

dergleichen der Nr. 5404 oder 5405, mit Kautschuk oder Kunststoff imprägniert, bestrichen, überzo-

gen oder umhüllt:

- Kautschukfäden undkordeln, mit einem

Überzug aus Spinnstoffen

Herstellen aus Kautschukfäden und -kordeln, nicht

mit einem Überzug aus Spinnstoffen

andere

Herstellen

aus74

natürlichen

Fasern,

nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht

anders für die Spinnerei bearbeitet,

chemischen

Vormaterialien oder Spinnmas-

se oder

- Vormaterialien für die Papierherstellung

73 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.

74 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.

Aussenhandel

76

946.39

Tarif-Nr.

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)

(3)

oder

(4)

5605 Metallgarne

und

metallisierte Garne, auch um-

sponnen, bestehend aus Spinnstoffengarnen oder aus Streifen oder dergleichen der Nr. 5404 oder

5405, in Verbindung mit Metall in Form von

Fäden, Streifen oder Pulver oder mit einem Metallüberzug

Herstellen aus75

- natürlichen Fasern, - synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt

oder gekämmt oder

nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, - chemischen Vormaterialien oder Spinn-

masse oder

- Vormaterialien für die Papierherstellung

5606 Gimpen,

umsponnene

Streifen und dergleichen der Nr. 5404 oder 5405 (andere als solche der Nr. 5605 und andere als umsponnene Garne aus

Rosshaar); Chenillegarne; Maschengarne

Herstellen aus76

- natürlichen Fasern, - synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt

oder gekämmt oder

nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, - chemischen Vormaterialien oder Spinn-

masse oder

- Vormaterialien für die Papierherstellung

Kapitel 57

Teppiche und andere Bodenbeläge aus Spinnstoffen:

aus

Nadelfilz

Herstellen

aus77

natürlichen

Fasern,

chemischen

Vormaterialien oder Spinn-

masse

Jedoch

dürfen

- Monofile aus Polypropylen der Nr. 5402,

- Spinnfasern aus

Polypropylen der

Nr. 5503 oder 5506

75 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.

76 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.

77 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.

Ursprungsregelnverordnung 77

946.39

Tarif-Nr.

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)

(3)

oder

(4)

oder

Spinnkabel

aus

Filamenten aus Polypro-

pylen der Nr. 5501, bei denen jeweils eine Faser oder ein Filament einen Titer von weniger als 9 dtex aufweist,

verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 40 % des Ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht überschreitet

Jutegewebe kann als Teppichgrund verwendet werden

- aus anderem Filz

Herstellen aus78

natürlichen

Fasern,

nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht

anders für die Spinnerei bearbeitet oder

chemischen

Vormaterialien oder Spinn-

masse

andere

Herstellen

aus79

Kokos- oder Jutegar-

nen,

- Garnen aus synthetischen oder künstlichen

Filamenten,

natürlichen

Fasern

oder

synthetischen

oder

künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt

oder gekämmt oder

nicht anders für die Spinnerei bearbeitet

Jutegewebe kann als Teppichgrund verwendet werden

78 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.

79 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.

Aussenhandel

78

946.39

Tarif-Nr.

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)

(3)

oder

(4)

ex Kapitel 58 Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren;

Stickereien, ausgenommen:

in

Verbindung

mit

Kautschukfäden

Herstellen aus einfachen Garnen80

andere

Herstellen

aus81

natürlichen

Fasern,

synthetischen

oder

künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt

oder kardiert oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet oder

chemischen

Vormaterialien oder Spinn-

masse

oder

Bedrucken

mit

mindestens zwei Vor- oder

Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen,

Mercerisieren, Thermofixieren, Aufhellen,

Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren,

Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des

verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

5805 Tapisserien,

handgewebt

(Gobelins, Flandrische Gobelins, Aubusson,

Beauvais und ähnliche), und Tapisserien als

Nadelarbeit (z. B. Petit Point, Kreuzstich), auch konfektioniert

Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, aus-

genommen aus Vormaterialien derselben Nummer

wie die hergestellte Ware 80 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.

81 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.

Ursprungsregelnverordnung 79

946.39

Tarif-Nr.

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)

(3)

oder

(4)

5810

Stickereien am Stück, in Streifen oder Motiven Herstellen

- aus Vormaterialien jeder Nummer, ausgenommen aus Vor-

materialien derselben Nummer wie die hergestellte Ware und

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet 5901

Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen, der zum

Einbinden von Büchern, zum Herstellen von

Kartonagearbeiten oder Futteralen oder zu ähnlichen Zwecken verwen-

deten Art; Pausleinwand; präparierte Malleinwand; Steifleinen (Bougram) und ähnliche steife

Gewebe der in der Hutmacherei verwendeten Art

Herstellen aus Garnen 5902 Reifencordgewebe aus

hochfesten Garnen aus Nylon oder anderen

Polyamiden, Polyestern oder Viskose:

- mit einem Anteil an textilen Vormaterialien von nicht mehr als

90 Gewichtsprozent

Herstellen aus Garnen andere

Herstellen

aus

chemischen Vormaterialien oder

aus Spinnmasse

5903 Gewebe,

mit

Kunststoff

imprägniert, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff geschichtet, andere als solche der

Nr. 5902

Herstellen aus Garnen oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder

Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen,

Mercerisieren, Thermofixieren, Aufhellen,

Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren,

Dekatieren, Imprägnieren,

Aussenhandel

80

946.39

Tarif-Nr.

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)

(3)

oder

(4)

Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des

verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

5904

Linoleum, auch zugeschnitten; Bodenbeläge,

bestehend aus einem Überzug oder einer

Deckschicht auf Spinnstoffunterlage, auch

zugeschnitten

Herstellen aus Garnen82 5905 Wandbezüge

aus

Spinnstoffen:

- mit Kunststoff imprägniert, bestrichen, über-

zogen oder mit Lagen aus Kautschuk, Kunststoff oder anderem

Material versehen

Herstellen aus Garnen andere

Herstellen

aus83

Kokosgarnen,

natürlichen

Fasern,

synthetischen

oder

künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt

oder gekämmt oder

nicht anders für die Spinnerei bearbeitet

oder

chemischen

Vormaterialien oder Spinn-

masse

oder

Bedrucken

mit

mindestens zwei Vor- oder

Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen,

Mercerisieren, Thermofixieren, Aufhellen,

Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren,

Dekatieren, Imprägnieren, 82 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.

83 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.

Ursprungsregelnverordnung 81

946.39

Tarif-Nr.

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)

(3)

oder

(4)

Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des

verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

5906 Kautschutierte Gewebe,

andere als solche der Nr. 5902:

aus

Gewirken

oder

Gestricken

Herstellen aus84

- natürlichen Fasern, synthetischen

oder

künstlichen Spinnfasern, nicht gekrem-

pelt oder gekämmt

oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet oder

chemischen

Vormaterialien oder Spinn-

masse

andere

Gewebe

aus

synthetischem

Filamentgarn, mit

einem Anteil an

textilen Materialien von mehr als 90 GHT

Herstellen aus chemischen Vormaterialien

andere

Herstellen

aus

Garnen

5907

Andere Gewebe, imprägniert, bestrichen oder

überzogen; bemalte

Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhinter-

gründe oder dergleichen Herstellen aus Garnen oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder

Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen,

Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen,

Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren,

Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des

verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 %

des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

84 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.

Aussenhandel

82

946.39

Tarif-Nr.

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)

(3)

oder

(4)

5908 gewebte,

geflochtene,

gewirkte oder gestrickte Dochte, aus Spinnstoffen, für Lampen, Kocher,

Feuerzeuge, Kerzen oder dergleichen; Glühstrümpfe und schlauchförmige

gewirkte oder gestrickte Stoffe zum Herstellen von Glühstrümpfen, auch

imprägniert:

Glühstrümpfe,

imprägniert

Herstellen aus schlauchförmigen Gewirken für

Glühstrümpfe

andere

Herstellen

aus

Vormaterialien jeder Nummer, aus-

genommen aus Vormaterialien derselben Nummer

wie die hergestellte Ware 5909 bis 5911 Waren des technischen Bedarfs aus Spinnstoffen: Polierscheiben

und

ringe, andere als aus

Filz der Nr. 5911

Herstellen aus Garnen, Abfällen von Geweben

oder Lumpen der

Nr. 6310

- Gewebe, auch verfilzt, von der auf Papiermaschinen oder zu ande-

ren technischen Zwecken verwendeten Art,

auch imprägniert oder bestrichen, schlauchförmig oder endlos, mit

einfacher oder mehrfacher Kette und/oder

einfachem oder mehrfachem Schuss oder

flach gewebt, mit

mehrfacher Kette

und/oder mehrfachem Schuss der Nr. 5911

Herstellen aus85

- Kokosgarnen, - folgenden Vormaterialien:

- Garne aus Polytetrafluorethylen86,

- Garne aus Polyamid, gezwirnt und

bestrichen, imprägniert oder überzogen

mit Phenolharz,

- Garne aus aromatischem Polyamid,

hergestellt durch

Polykondensation

von Metaphenylendiamin und

Isophthalsäure,

85 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.

86 Die Verwendung dieser Ware ist auf die Herstellung von Geweben von der auf Papiermaschinen verwendeten Art beschränkt.

Ursprungsregelnverordnung 83

946.39

Tarif-Nr.

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)

(3)

oder

(4)

- Monofile aus Polytetrafluorethylen87,

Garne

aus

synthetischen Spinnfasern

aus Poly(p-Phenylenterephthalamid),

Garne

aus

Glasfasern, bestrichen

mit Phenoplast und

umsponnen mit

Acrylfasern88,

- Monofile aus Copolyester, aus einem

Polyester, einem

Terephthalsäureharz, 1,4-

Cyclohexandiethanol und Isoph-

thalsäure bestehend, natürlichen

Fasern,

synthetischen

oder

künstlichen Spinnfasern, nicht kar-

diert oder gekämmt

oder nicht anders

für die Spinnerei

bearbeitet oder

chemischen

Vormaterialien oder

Spinnmasse

andere Herstellen aus89

Kokosgarnen,

natürlichen

Fasern,

synthetischen

oder

künstlichen Spinnfasern, nicht gekrem-

pelt oder gekämmt

oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet oder

chemischen

Vormaterialien oder Spinn-

masse

87 Die Verwendung dieser Ware ist auf die Herstellung von Geweben von der auf Papiermaschinen verwendeten Art beschränkt.

88 Die Verwendung dieser Ware ist auf die Herstellung von Geweben von der auf Papiermaschinen verwendeten Art beschränkt.

89 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.

Aussenhandel

84

946.39

Tarif-Nr.

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)

(3)

oder

(4)

Kapitel 60

gewirkte und gestrickte Stoffe

Herstellen aus90

natürlichen

Fasern,

synthetischen

oder

künstlichen Spinnfasern, nicht gekrem-

pelt oder gekämmt

oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet oder

chemischen

Vormaterialien oder Spinn-

masse

Kapitel 61

Bekleidung und Bekleidungszubehör, gewirkt

oder gestrickt:

hergestellt

durch

Zusammennähen oder

sonstiges Zusammenfügen von zwei oder

mehr zugeschnittenen oder abgepassten gewirkten oder gestrick-

ten Teilen

Herstellen aus

Garnen91, 92

andere

Herstellen

aus93

natürlichen

Fasern,

synthetischen

oder

künstlichen Spinnfasern, nicht gekrem-

pelt oder gekämmt

oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet oder

chemischen

Vormaterialien oder Spinn-

masse

90 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.

91 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.

92 Siehe

Bemerkung

6.

93 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.

Ursprungsregelnverordnung 85

946.39

Tarif-Nr.

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)

(3)

oder

(4)

ex Kapitel 62 Bekleidung und Bekleidungszubehör, weder

gewirkt noch gestrickt, ausgenommen:

Herstellen aus

Garnen94, 95

ex 6202,

ex 6204,

ex 6206,

ex 6209 und

ex 6211

Bekleidung für Frauen, Mädchen oder Kleinkinder, bestickt; anderes

konfektioniertes Bekleidungszubehör für Klein-

kinder, bestickt

Herstellen aus Garnen96 oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben,

wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten

Gewebe 40 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet97

ex 6210 und

ex 6216

Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen

Herstellen aus Garnen98 oder Herstellen aus nicht überzogenen Geweben,

wenn der Wert der verwendeten nicht überzoge-

nen Gewebe 40 % des Ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht überschreitet99

6213 und 6214 Taschentücher, Ziertaschentücher, Schals,

Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner,

Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren:

bestickt

Herstellen

aus

rohen,

einfachen Garnen100, 101 oder

94 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.

95 Siehe

Bemerkung

6.

96 Siehe

Bemerkung

6.

97 Siehe

Bemerkung

6.

98 Siehe

Bemerkung

6.

99 Siehe

Bemerkung

6.

100 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.

101 Siehe

Bemerkung

6.

Aussenhandel

86

946.39

Tarif-Nr.

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)

(3)

oder

(4)

Herstellen aus nicht bestickten Geweben,

wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten

Gewebe 40 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet102

andere

Herstellen

aus

rohen,

einfachen Garnen103, 104 oder

Bedrucken

mit

mindestens zwei Vor- oder

Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen,

Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen,

Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren,

Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert alles

verwendeten unbedruckten Gewebes der

Nrn. 6213 und 6214

47,5 % des Ab-WerkPreises der hergestellten

Ware nicht überschreitet 6217 anderes

konfektioniertes

Bekleidungszubehör; Teile von Bekleidung

oder von Bekleidungszubehör, andere als solche

der Nr. 6212:

bestickt

Herstellen

aus

Garnen105

oder

Herstellen aus nicht bestickten Geweben,

wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten

Gewebe 40 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet106

102 Siehe

Bemerkung

6.

103 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.

104 Siehe

Bemerkung

6.

105 Siehe

Bemerkung

6.

106 Siehe

Bemerkung

6.

Ursprungsregelnverordnung 87

946.39

Tarif-Nr.

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)

(3)

oder

(4)

Feuerschutzausrüstung

aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester über-

zogen

Herstellen aus Garnen107 oder Herstellen aus nicht überzogenen Geweben,

wenn der Wert der verwendeten nicht über-

zogenen Gewebe 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet108

- Einlagen für Kragen und Manschetten,

zugeschnitten

Herstellen

- aus Vormaterialien jeder Nummer, ausgenommen aus Vormate-

rialien derselben

Nummer wie die hergestellte Ware und

bei

dem

der Wert aller

verwendeten Vormaterialien 40 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet andere Herstellen aus Garnen109

ex Kapitel 63 Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen;

Altwaren und Lumpen, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, aus-

genommen aus Vormaterialien derselben Nummer

wie die hergestellte Ware 6301 bis 6304 Decken, Bettwäsche usw.; Gardinen usw.; andere Waren zur Innenausstattung:

- aus Filz oder Vliesstoffen

Herstellen aus110

- natürlichen Fasern oder chemischen

Vormaterialien oder Spinn-

masse

107 Siehe

Bemerkung

6.

108 Siehe

Bemerkung

6.

109 Siehe

Bemerkung

6.

110 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.

Aussenhandel

88

946.39

Tarif-Nr.

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)

(3)

oder

(4)

andere:

bestickt

Herstellen

aus

rohen,

einfachen Garnen111, 112 oder

Herstellen aus nicht bestickten Geweben

(andere als gewirkte oder gestrickte), wenn der Wert der verwendeten

nicht bestickten Gewebe 40 % des Ab-WerkPreises der hergestellten

Ware nicht überschreitet andere

Herstellen

aus

rohen,

einfachen Garnen113, 114 6305

Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken

Herstellen aus115 - natürlichen Fasern, synthetischen

oder

künstlichen Spinnfasern, nicht gekrem-

pelt oder gekämmt

oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet oder

chemischen

Vormaterialien oder Spinn-

masse

6306

Planen (Blachen) und Markisen; Zelte; Segel für Wasserfahrzeuge, Segelbretter und Segelwagen;

Campingausrüstungen: aus

Vliesstoffen

Herstellen aus116, 117 - natürlichen Fasern

oder

111 Siehe

Bemerkung

6.

112 Für Waren aus Gewirken und Gestricken, weder gummielastisch noch kautschutiert, durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen der gewirkten (zugeschnittenen oder abgepassten) Teile hergestellt, siehe Bemerkung 6.

113 Siehe

Bemerkung

6.

114 Für Waren aus Gewirken und Gestricken, weder gummielastisch noch kautschutiert, durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen der gewirkten (zugeschnittenen oder abgepassten) Teile hergestellt, siehe Bemerkung 6.

115 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.

116 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.

117 Siehe

Bemerkung

6.

Ursprungsregelnverordnung 89

946.39

Tarif-Nr.

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)

(3)

oder

(4)

chemischen

Vormaterialien oder Spinn-

masse

andere

Herstellen

aus

rohen,

einfachen Garnen118, 119 6307 Andere

konfektionierte

Waren, einschliesslich Schnittmuster zum

Herstellen von Bekleidung

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht überschreitet

6308 Warenzusammenstellungen, bestehend aus

Gewebestücken und

Garnen, auch mit Zubehör, zum Herstellen von

Teppichen, Tapisserien, bestickten Tischdecken oder bestickten Servietten oder ähnlichen Waren aus Spinnstoffen, in Aufmachungen für den

Einzelverkauf

Jede Ware in der Warenzusammenstellung muss

die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Warenzusammenstellung enthalten

wäre. Jedoch dürfen Waren ohne Ursprungseigenschaft verwendet

werden, wenn ihr

Gesamtwert 15 % des Ab-Werk-Preises der

Warenzusammenstellung nicht überschreitet

ex Kapitel 64 Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, aus-

genommen aus Zusammensetzungen aus Schuh-

oberteilen, die mit einer Brandsohle oder anderen Bodenteilen verbunden sind, der Nr. 6406

6406 Schuhteile

(einschliesslich Schuhoberteile, auch

an anderen Sohlen als Laufsohlen befestigt); Einlagesohlen, Fersenstücke und ähnliche

herausnehmbare Waren; Gamaschen, Leggins und ähnliche Waren, sowie Teile davon

Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, aus-

genommen aus Vormaterialien derselben Nummer

wie die hergestellte Ware 118 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.

119 Siehe

Bemerkung

6.

Aussenhandel

90

946.39

Tarif-Nr.

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)

(3)

oder

(4)

ex Kapitel 65 Kopfbedeckungen und Teile davon, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, aus-

genommen aus Vormaterialien derselben Nummer

wie die hergestellte Ware 6503 Hüte

und

andere Kopfbedeckungen, aus Filz, aus

Hutstumpen oder Hutplatten der Nr. 6501 herge-

stellt, auch ausgestattet Herstellen aus Garnen oder Spinnfasern120

6505 Hüte

und

andere Kopfbedeckungen, gewirkt oder

gestrickt oder aus Stücken (ausgenommen Streifen) von Spitzen, Filz oder anderen Spinnstofferzeugnissen hergestellt,

auch ausgestattet; Haarnetze aus Stoffen aller

Art, auch ausgestattet Herstellen aus Garnen oder Spinnfasern121

ex Kapitel 66 Regenschirme, Sonnenschirme, Spazierstöcke,

Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, aus-

genommen aus Vormaterialien derselben Nummer

wie die hergestellte Ware 6601 Regenschirme

und

Sonnenschirme (einschliess-

lich Stockschirme, Gartenschirme und ähnliche

Waren)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht überschreitet

Kapitel 67

Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus

Federn oder Daunen; künstliche Blumen;

Waren aus Menschenhaaren

Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, aus-

genommen aus Vormaterialien derselben Nummer

wie die hergestellte Ware ex Kapitel 68 Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, aus-

genommen aus Vormaterialien derselben Nummer

wie die hergestellte Ware ex 6803

Waren aus Tonschiefer oder aus Pressschiefer Herstellen aus bearbeitetem Schiefer

120 Siehe

Bemerkung

6.

121 Siehe

Bemerkung

6.

Ursprungsregelnverordnung 91

946.39

Tarif-Nr.

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)

(3)

oder

(4)

ex 6812

Waren aus Asbest oder aus Mischungen auf der Grundlage von Asbest

oder auf der Grundlage von Asbest und

Magnesiumcarbonat

Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer

ex 6814

Waren aus Glimmer,

einschliesslich agglomerierter oder wiedergewon-

nener Glimmer, auf

Unterlagen aus Papier, Pappe oder aus anderen Stoffen

Herstellen aus bearbeitetem Glimmer (einschliess-

lich agglomeriertem oder wiedergewonnenem

Glimmer)

Kapitel 69

Keramische Waren

Herstellen

aus

Vormaterialien jeder Nummer, aus-

genommen aus Vormaterialien derselben Nummer

wie die hergestellte Ware ex Kapitel 70 Glas und Glaswaren, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, aus-

genommen aus Vormaterialien derselben Nummer

wie die hergestellte Ware ex 7003,

ex 7004 und

ex 7005

Glas mit absorbierender Schicht

Herstellen aus Vormaterialien der Nr. 7001

7006

Glas der Nrn. 7003, 7004 oder 7005, gebogen,

facettiert, graviert, gelocht, emailliert oder anders bearbeitet, aber weder gerahmt noch in Verbindung mit anderem Material:

Glasplatten

(Substrate)

von einer dielektrischen Metallschicht

überzogen, nach den Normen des SEMII122

Halbleiter

Herstellen aus Glasplatten (Substraten) der Nr. 7006 andere

Herstellen

aus

Vormaterialien der Nr. 7001

7007 Sicherheitsglas, aus

gehärtetem Glas oder mehrschichtigem Glas

(Verbundglas)

Herstellen aus Vormaterialien der Nr. 7001

122 SEMII - Semiconductor Equipment and Materials Institute Incorporated.

Aussenhandel

92

946.39

Tarif-Nr.

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)

(3)

oder

(4)

7008 Isolierverglasungen, mehrschichtig

Herstellen aus Vormaterialien der Nr. 7001

7009

Spiegel aus Glas, auch gerahmt, einschliesslich Rückspiegel

Herstellen aus Vormaterialien der Nr. 7001

7010 Ballons,

Korbflaschen,

Flaschen, Flakons, Töpfe, Röhrchen, Verpackungsröhrchen, Ampullen und

andere Behältnisse zu Transport- oder Verpackungszwecken, aus

Glas; Konservengläser; Stöpsel, Deckel und

andere Verschlüsse aus Glas

Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, aus-

genommen aus Vormaterialien derselben Nummer

wie die hergestellte Ware
oder Schleifen von Glaswaren, wenn ihr Gesamtwert

50 % des Ab-WerkPreises der hergestellten

Ware nicht überschreitet 7013 Glaswaren

zur

Verwendung bei Tisch, in der

Küche, bei der Toilette, im Büro, zum Ausschmücken von

Wohnungen oder zu

ähnlichen Zwecken,

ausgenommen Waren der Nrn. 7010 oder 7018

Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, aus-

genommen aus Vormaterialien derselben Nummer

wie die hergestellte Ware
oder Schleifen von Glaswaren, wenn ihr Gesamtwert

50 % des Ab-WerkPreises der hergestellten

Ware nicht überschreitet oder

mit der Hand ausgeführtes Verzieren (ausgenommen Siebdruck) von mundgeblasenen Glaswaren,

wenn ihr Gesamtwert 50 % des Ab-WerkPreises der hergestellten

Ware nicht überschreitet ex 7019

Waren aus Glasfasern (ausgenommen Garne)

Herstellen aus

- ungefärbten Glasstapelfasern, Glasseiden-

strängen (Rovings)

oder Garnen, geschnittenem Textilglas oder

Glaswolle

Ursprungsregelnverordnung 93

946.39

Tarif-Nr.

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)

(3)

oder

(4)

ex Kapitel 71 Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine,

Schmucksteine oder

dergleichen, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus;

Phantasieschmuck;

Münzen, ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, aus-

genommen aus Vormaterialien derselben Nummer

wie die hergestellte Ware ex 7101

Echte Perlen oder Zuchtperlen, einheitlich zu-

sammengestellt, zur Erleichterung der Versendung vorübergehend

aufgereiht

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 7102,

ex 7103 und

ex 7104

Edelsteine und Schmucksteine (natürliche, synthe-

tische oder rekonstituierte), bearbeitet

Herstellen aus nicht bearbeiteten Edelsteinen oder Schmucksteinen

(natürliche, synthetische oder rekonstituierte) 7106, 7108

und 7110

Edelmetalle:

- in Rohform

Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, aus-

genommen aus Vormaterialien der Nr. 7106, 7108

oder 7110

oder

elektrolytisches,

thermisches oder chemisches

Trennen von Edelmetallen der Nr. 7106, 7108

oder 7110

oder

Legieren

von

Edelmetallen der Nr. 7106, 7108

oder 7110 untereinander oder mit unedlen Metallen - als Halbzeug oder

Pulver

Herstellen aus Edelmetallen in Rohform

ex 7107,

ex 7109 und

ex 7111

Metalle, mit Edelmetallen plattiert, als Halbzeug Herstellen aus mit Edelmetallen plattierten

Metallen, in Rohform 7116

Waren aus echten Perlen oder Zuchtperlen, aus Edelsteinen, Schmucksteinen, synthetischen

oder rekonstituierten Steinen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht überschreitet

Aussenhandel

94

946.39

Tarif-Nr.

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)

(3)

oder

(4)

7117 Phantasieschmuck Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, aus-

genommen aus Vormaterialien derselben Nummer

wie die hergestellte Ware oder

Herstellen aus Teilen aus unedlen Metallen, nicht vergoldet, versilbert oder platiniert, wenn der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 72 Eisen und Stahl, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, aus-

genommen aus Vormaterialien derselben Nummer

wie die hergestellte Ware 7207

Halbzeug aus Eisen oder nicht legiertem Stahl Herstellen aus Vormaterialien der Nrn. 7201, 7202,

7203, 7204 oder 7205 7208 bis 7216 Flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl

und Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl Herstellen aus Eisen oder nicht legiertem Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Nr. 7206

7217

Draht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

Herstellen aus Halbzeug aus Eisen oder nicht

legiertem Stahl der Nr. 7207

ex 7218,

7219 bis 7222

Halbzeug, flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus nicht rostendem Stahl Herstellen aus nichtrostendem Stahl in Roh-

blöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Nr. 7218

7223

Draht aus rostfreiem Stahl Herstellen aus Halbzeug aus rostfreiem Stahl der Nr. 7218

ex 7224,

7225 bis 7228

Halbzeug, flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus anderem legierten Stahl, Hohlbohrerstäbe aus

legiertem oder nicht legiertem Stahl

Herstellen aus Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Nr. 7206, 7218 oder 7224

Ursprungsregelnverordnung 95

946.39

Tarif-Nr.

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)

(3)

oder

(4)

7229 Draht

aus

anderem

legierten Stahl

Herstellen aus Halbzeug aus anderem legierten Stahl der Nr. 7224

ex Kapitel 73 Waren aus Gusseisen, Eisen oder Stahl, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, aus-

genommen aus Vormaterialien derselben Nummer

wie die hergestellte Ware ex 7301

Spundwandeisen

Herstellen aus Vormaterialien der Nr. 7206

7302 Gleismaterial

aus

Gusseisen, Eisen oder Stahl:

Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke,

Zungenverbindungsstangen und anderes Material

für Kreuzungen oder Weichen, Schwellen,

Laschen, Schienenstühle, Spannkeile, Unterlagsplatten, Klemmplatten,

Spurplatten und Spurstangen und andere für das

Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von

Schienen besonders

hergerichtete Teile: Herstellen aus Vormaterialien der Nr. 7206

7304, 7305

und 7306

Rohre und Hohlprofile, aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl Herstellen aus Vormaterialien der Nr. 7206, 7207,

7218 oder 7224

ex 7307

Rohrformstücke,

Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus nicht rosten-

dem Stahl (ISO Nr.

X5CrNiMo 1712), aus mehreren Teilen bestehend

Drehen, Bohren, Aufreiben, Gewindeschneiden,

Entgraten und Sandstrahlen von Schmiederoh-

lingen, deren Wert 35 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

7308 Konstruktionen und

Konstruktionsteile (z.B.

Brücken und Brückenelemente, Schleusentore,

Türme, Gittermasten, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Türen und

Fenster und deren Rahmen, Stöcke und Schwel-

len, Läden, Gelßnder), aus Gusseisen, Eisen oder Stahl, ausgenommen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, aus-

genommen aus Vormaterialien derselben Nummer

wie die hergestellte Ware.

Jedoch dürfen durch Schweissen hergestellte Profile der Nr. 7301 nicht verwendet werden

Aussenhandel

96

946.39

Tarif-Nr.

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)

(3)

oder

(4)

vorgefertigte Gebäude der Nr. 9406; zu Konstruktionszwecken hergerichtete

Bleche, Stäbe, Stangen, Profile, Rohre und dergleichen, aus Gusseisen,

Eisen oder Stahl:

ex 7315

Gleitschutzketten

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der

Nr. 7315 50 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 74 Kupfer und Waren daraus, ausgenommen:

Herstellen

- aus Vormaterialien jeder Nummer, ausgenommen aus Vormate-

rialien derselben

Nummer wie die hergestellte Ware und

bei

dem

der Wert aller

verwendeten Vormaterialien 50 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet 7401 Kupfermatte;

Zementkupfer (gefälltes Kupfer)

Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, aus-

genommen aus Vormaterialien derselben Nummer

wie die hergestellte Ware 7402 Nicht

raffiniertes

Kupfer;

Kupferanoden für die elektrolytische Raffination

Herstellenaus Vormaterialien jeder Nummer, aus-

genommen aus Vormaterialien derselben Nummer

wie die hergestellte Ware 7403

Raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in Rohform:

raffiniertes

Kupfer

Herstellen aus Vormaterialien in eine andere

Nummer als die hergestellte Ware einzureihen

sind

Kupferlegierungen

und

raffiniertes Kupfer, das andere Elemente enthält

Herstellen aus raffiniertem Kupfer, in Rohform,

oder aus Abfällen und Schrott, aus Kupfer

Ursprungsregelnverordnung 97

946.39

Tarif-Nr.

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)

(3)

oder

(4)

7404

Abfälle und Schrott, aus Kupfer

Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, aus-

genommen aus Vormaterialien derselben Nummer

wie die hergestellte Ware 7405 Kupfervorlegierungen Herstellen

aus

Vormaterialien jeder Nummer, aus-

genommen aus Vormaterialien derselben Nummer

wie die hergestellte Ware ex Kapitel 75 Nickel und Waren daraus, ausgenommen:

Herstellen

- aus Vormaterialien jeder Nummer, ausgenommen aus Vormate-

rialien derselben

Nummer wie die hergestellte Ware und

bei

dem

der Wert aller

verwendeten Vormaterialien 50 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet 7501 bis 7503 Nickelmatte, Nickeloxidsinter und andere Zwi-

schenerzeugnisse der Nickelmetallurgie; Nickel in Rohform; Abfälle und Schrott, aus Nickel

Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, aus-

genommen aus Vormaterialien derselben Nummer

wie die hergestellte Ware ex Kapitel 76 Aluminium und Waren daraus, ausgenommen:

Herstellen

- aus Vormaterialien jeder Nummer, ausgenommen aus Vormate-

rialien derselben

Nummer wie die hergestellte Ware und

bei

dem

der Wert aller

verwendeten Vormaterialien 50 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet 7601

Aluminium in Rohform Herstellen aus

Vormaterialien

jeder Nummer, ausgenommen aus Vormate-

rialien derselben

Nummer wie die hergestellte Ware und

Aussenhandel

98

946.39

Tarif-Nr.

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)

(3)

oder

(4)

bei

dem

der Wert aller

verwendeten Vormaterialien 50 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet oder

Herstellen

durch

thermische oder elektrolytische

Behandlung von nichtlegiertem Aluminium oder

Abfällen und Schrott, aus Aluminium

7602

Abfälle und Schrott, aus Aluminium

Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, aus-

genommen aus Vormaterialien derselben Nummer

wie die hergestellte Waren

ex 7616

Andere Waren aus Aluminium, ausgenommen

Gewebe, Gitter und

Geflechte aus Aluminiumdraht, und Streckble-

che aus Aluminium

Herstellen

- aus Vormaterialien jeder Nummer, ausgenommen aus Vormate-

rialien derselben

Nummer wie die hergestellte Ware. Jedoch

dürfen Gewebe, Gitter und Geflechte aus

Aluminiumdraht oder Streckbleche aus Aluminium verwendet

werden, und

bei

dem

der Wert aller

verwendeten Vormaterialien 50 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet Kapitel 77

Reserviert für eine eventuelle künftige Verwen-

dung im Harmonisierten System

ex Kapitel 78 Blei und Waren daraus, ausgenommen:

Herstellen

- aus Vormaterialien jeder Nummer, ausgenommen aus Vormate-

rialien derselben

Nummer wie die hergestellte Ware und

Ursprungsregelnverordnung 99

946.39

Tarif-Nr.

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)

(3)

oder

(4)

bei

dem

der Wert aller

verwendeten Vormaterialien 50 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet 7801

Blei in Rohform:

- raffiniertes Blei Herstellen aus Barrenblei oder Werkblei

anderes

Herstellen

aus

Vormaterialien jeder Nummer,

ausgenommen aus Vormaterialien derselben

Nummer wie die hergestellte Ware. Jedoch

dürfen Abfälle und

Schrott der Nr. 7802 nicht verwendet werden

7802

Abfälle und Schrott, aus Blei

Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, aus-

genommen aus Vormaterialien derselben Nummer

wie die hergestellte Ware ex Kapitel 79 Zink und Waren daraus, ausgenommen:

Herstellen

- aus Vormaterialien jeder Nummer, ausgenommen aus Vormate-

rialien derselben

Nummer wie die hergestellte Ware und

bei

dem

der Wert aller

verwendeten Vormaterialien 50 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet 7901

Zink in Rohform

Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, aus-

genommen aus Vormaterialien derselben Nummer

wie die hergestellte Ware.

Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Nr. 7902 nicht verwendet werden 7902

Abfälle und Schrott, aus Zink

Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, aus-

genommen aus Vormaterialien derselben Nummer

wie die hergestellte Ware

Aussenhandel

100

946.39

Tarif-Nr.

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)

(3)

oder

(4)

ex Kapitel 80 Zinn und Waren daraus, ausgenommen:

Herstellen

- aus Vormaterialien jeder Nummer, ausgenommen aus Vormate-

rialien derselben

Nummer wie die hergestellte Ware und

bei

dem

der Wert aller

verwendeten Vormaterialien 50 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet 8001

Zinn in Rohform

Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, aus-

genommen aus Vormaterialien derselben Nummer

wie die hergestellte Ware.

Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Nr. 8002 nicht verwendet werden 8002 und 8007 Abfälle und Schrott, aus Zinn; andere Waren aus Zinn

Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, aus-

genommen aus Vormaterialien derselben Nummer

wie die hergestellte Ware Kapitel 81

Andere unedle Metalle; Cermets; Waren aus

diesen Stoffen:

- andere unedle Metalle, bearbeitet; Waren aus diesen Stoffen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Nummer wie die hergestellte Ware 50 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

andere

Herstellen

aus

Vormaterialien jeder Nummer, aus-

genommen aus Vormaterialien derselben Nummer

wie die hergestellte Ware ex Kapitel 82 Werkzeuge, Messerschmiedewaren, Essbe-

stecke, aus unedlen Metallen; Teile von diesen Waren, aus unedlen

Metallen, ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, aus-

genommen aus Vormaterialien derselben Nummer

wie die hergestellte Ware

Ursprungsregelnverordnung 101

946.39

Tarif-Nr.

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)

(3)

oder

(4)

8206

Werkzeugen aus mindestens zwei der Nrn. 8202

bis 8205, in Zusammenstellungen für den Einzel-

verkauf aufgemacht

Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer,

ausgenommen aus Vormaterialien der Nrn. 8202

bis 8205. Jedoch darf die Warenzusammenstellung auch Waren der

Nrn. 8202 bis 8205

enthalten, wenn ihr Gesamtwert 15 % des

Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet

8207 Auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in

mechanischen oder nichtmechanischen Handwerk-

zeugen oder in Werkzeugmaschinen (z.B.

zum Tiefziehen, Gesenkschmieden, Stanzen,

Lochen, Gewindebohren, Gewindeschneiden,

Bohren, Reiben, Räumen, Fräsen, Drehen, Schrauben), einschliesslich

Zieheisen oder Pressmatrizen zum Ziehen oder

Strangpressen von Metallen, Erd-, Gesteins- oder

Tiefbohrwerkzeuge

Herstellen

- aus Vormaterialien jeder Nummer, ausgenommen aus Vormate-

rialien derselben

Nummer wie die hergestellte Ware und

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet 8208 Messer

und

Schneidklingen, für Maschinen oder

für mechanische Geräte Herstellen

- aus Vormaterialien jeder Nummer, ausgenommen aus Vormate-

rialien derselben

Nummer wie die hergestellte Ware und

bei

dem

der Wert aller

verwendeten Vormaterialien 40 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet

Aussenhandel

102

946.39

Tarif-Nr.

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)

(3)

oder

(4)

ex 8211

Messer mit schneidender Klinge (andere als solche der Nr. 8208) mit schneidender oder gezahnter

Klinge (einschliesslich Klappmesser für den

Gartenbau)

Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, aus-

genommen aus Vormaterialien derselben Nummer

wie die hergestellte Ware.

Jedoch dürfen Klingen und Griffe aus unedlen Metallen verwendet

werden

8214 Andere

Messerschmiedewaren (z. B. Haarschnei-

de- und Schermaschinen, Spaltmesser, Hackmesser und Wiegemesser für

Metzger und zum Küchengebrauch und Pa-

piermesser); Messerschmiedewaren und

Zusammenstellungen, zur Hand- oder Fusspflege (einschliesslich Nagelfeilen)

Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, aus-

genommen aus Vormaterialien derselben Nummer

wie die hergestellte Ware.

Jedoch dürfen Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden

8215 Löffel,

Gabeln,

Schöpfkellen, Schaumlöffel,

Tortenschaufeln, Fischmesser, Buttermesser,

Zuckerzangen und ähnliche Waren

Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, aus-

genommen aus Vormaterialien derselben Nummer

wie die hergestellte Ware.

Jedoch dürfen Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden

ex Kapitel 83 Verschiedene Waren aus unedlen Metallen, ausgenommen:

Herstellenaus Vormaterialien jeder Nummer, aus-

genommen aus Vormaterialien derselben Nummer

wie die hergestellte Ware ex 8302

Beschläge und ähnliche Waren, für Gebäude;

automatische Türschliesser

Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, aus-

genommen aus Vormaterialien derselben Nummer

wie die hergestellte Ware.

Jedoch dürfen andere Vormaterialien der

Nr. 8302 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert

20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet ex 8306

Statuetten und andere Ziergegenstände, aus

unedlen Metallen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, aus-

genommen aus Vormaterialien derselben Nummer

wie die hergestellte Ware.

Ursprungsregelnverordnung 103

946.39

Tarif-Nr.

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)

(3)

oder

(4)

Jedoch dürfen andere Vormaterialien der

Nr. 8306 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert

30 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet ex Kapitel 84 Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte;

Teile dieser Maschinen oder Apparate, ausgenommen:

Herstellen

- aus Vormaterialien jeder Nummer, ausgenommen aus Vormate-

rialien derselben

Nummer wie die hergestellte Ware und

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien

30 % des Ab-WerkPreises der hergestell-

ten Ware nicht überschreitet

ex 8401

Brennstoffelemente für Kernreaktoren

Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, aus-

genommen aus Vormaterialien derselben Nummer

wie die hergestellte Ware Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormateria-

lien 30 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet 8402 Dampfkessel

(Dampferzeuger), andere als

Zentralheizungskessel, die sowohl zum Erzeugen

von heissem Wasser als auch zum Erzeugen von Niederdruckdampf

hergerichtet sind; Kessel zum Erzeugen von überhitztem Wasser

Herstellen

- aus Vormaterialien jeder Nummer, ausgenommen aus Vormate-

rialien derselben

Nummer wie die hergestellte Ware und

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormateria-

lien 25 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet 8403 und

ex 8404

Zentralheizungskessel, andere als solche der Nr. 8402; Hilfsapparate für Zentralheizungskessel Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, aus-

genommen aus Vormaterialien der Nr. 8403

oder 8404

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria-

lien 40 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet

Aussenhandel

104

946.39

Tarif-Nr.

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)

(3)

oder

(4)

8406

Dampfturbinen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht überschreitet

8407

Hubkolben und Kreiskolbenmotoren mit Fremd-

zündung (Verbrennungsmotoren)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht überschreitet

8408 Kolbenmotoren

mit

Kompressionszündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht überschreitet

8409 Teile,

erkennbar

als

ausschliesslich oder hauptsächlich für Motoren der Nrn. 8407 oder 8408 bestimmt

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht überschreitet

8411 Turbostrahltriebwerke, Turbopropellertriebwerke und andere Gasturbinen Herstellen

- aus Vormaterialien jeder Nummer, ausgenommen aus Vormate-

rialien derselben

Nummer wie die hergestellte Ware und

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria-

lien 25 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet bei

dem

der Wert aller

verwendeten Vormaterialien 40 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet 8412

Andere Motoren und

Kraftmaschinen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 8413

Rotierende Verdrängerpumpen

Herstellen

- aus Vormaterialien jeder Nummer, ausgenommen aus Vormate-

rialien derselben

Nummer wie die hergestellte Ware und

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria-

lien 25 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet

Ursprungsregelnverordnung 105

946.39

Tarif-Nr.

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)

(3)

oder

(4)

bei

dem

der Wert aller

verwendeten Vormaterialien 40 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet ex 8414

Ventilatoren für industrielle Zwecke

Herstellen

- aus Vormaterialien jeder Nummer, ausgenommen aus Vormate-

rialien derselben

Nummer wie die hergestellte Ware und

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria-

lien 25 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet bei

dem

der Wert aller

verwendeten Vormaterialien 40 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet 8415 Klimageräte,

bestehend

aus einem motorbetriebenen Ventilator und Vor-

richtungen zum Ändern der Temperatur und des Feuchtigkeitsgehalts der Luft, einschliesslich solcher, bei denen der Feuchtigkeitsgrad nicht separat regulierbar ist Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht überschreitet

8418 Kühlschränke,

Gefrierschränke und andere

Einrichtungen, Maschinen, Apparate und Geräte

zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung; Wärmepumpen, andere als Klimage-

räte der Nr. 8415

Herstellen

- aus Vormaterialien jeder Nummer, ausgenommen aus Vormate-

rialien derselben

Nummer wie die hergestellte Ware,

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet und

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria-

lien 25 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet bei

dem

der Wert aller

verwendeten Vormaterialien ohne Ur-

sprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit

Ursprungseigenschaft nicht überschreite

Aussenhandel

106

946.39

Tarif-Nr.

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)

(3)

oder

(4)

ex 8419

Maschinen für die Holz-, Papierhalbstoff-, Papierund Pappindustrie

Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten Vormaterialien

40 % des Ab-WerkPreises der hergestell-

ten Ware nicht

überschreitet

und

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria-

lien 30 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet innerhalb

der

obenstehenden Begrenzung,

der Wert aller verwendeten Vormaterialien

derselben Nummer wie die hergestellte Ware 25 % des Ab-WerkPreises der hergestell-

ten Ware nicht überschreitet

8420 Kalander

und Walzwerke,

andere als für Metalle oder Glas, und Walzen für diese Maschinen

Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten Vormaterialien

40 % des Ab-WerkPreises der hergestell-

ten Ware nicht überschreitet und

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria-

lien 30 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet - der Wert aller verwendeten Vormaterialien

derselben Nummer wie die hergestellte Ware 25 % des Ab-WerkPreises der hergestell-

ten Ware nicht überschreitet

8423 Wiegevorrichtungen, einschliesslich StückKontrollwaagen, ausge-

nommen Waagen mit

einer Empfindlichkeit von 50 cg oder weniger;

Gewichte für Waagen aller Art

Herstellen

- aus Vormaterialien jeder Nummer, ausgenommen aus Vormate-

rialien derselben

Nummer wie die hergestellte Ware und

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria-

lien 25 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet bei

dem

der Wert aller

verwendeten Vormaterialien 40 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet

Ursprungsregelnverordnung 107

946.39

Tarif-Nr.

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)

(3)

oder

(4)

8425 bis 8428 Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben,

Beladen, Entladen oder Fördern

Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten Vormaterialien

40 % des Ab-WerkPreises der hergestell-

ten Ware nicht überschreitet und

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria-

lien 30 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet innerhalb

der

obenstehenden Begrenzung,

der Wert aller verwendeten Vormaterialien

der Nr. 8431 10 % des Ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware

nicht überschreitet 8429 Selbstfahrende

Planiermaschinen (Bulldozer und

Angledozer), Erd- oder Strassenhobel (Grader), Schürfwagen (Scraper), Löffelbagger und andere Bagger, Schaufellader und Schürflader, Strassenwalzen und andere

Bodenverdichter:

- Strassenwalzen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht überschreitet

- andere

Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten Vormaterialien

40 % des Ab-WerkPreises der hergestell-

ten Ware nicht überschreitet und

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria-

lien 30 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet innerhalb

der

obenstehenden Begrenzung,

der Wert aller verwendeten Vormaterialien

der Nr. 8431 10 % des Ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware

nicht überschreitet

Aussenhandel

108

946.39

Tarif-Nr.

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)

(3)

oder

(4)

8430 Andere

Maschinen

und

Apparate Erdbewegung, zum Abtragen, Baggern, Verdichten oder Bohren des Bodens oder zum

Abbauen von Erzen oder anderen Mineralien;

Rammen und Pfahlzieher; Schneeräumer

Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten Vormaterialien

40 % des Ab-WerkPreises der hergestell-

ten Ware nicht überschreitet und

- innerhalb der obenstehenden Begrenzung,

der Wert aller verwendeten Vormaterialien

der Nr. 8431 10 % des Ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware

nicht überschreitet Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormateria-

lien 30 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet ex 8431

Teile, erkennbar ausschliesslich oder haupt-

sächlich für Strassenwalzen bestimmt

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht überschreitet

8439

Maschinen und Apparate zum Herstellen von

Halbstoff aus zellulosehaltigen Faserstoffen oder

zum Herstellen oder Fertigstellen von Papier oder Pappe

Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten Vormaterialien

40 % des Ab-WerkPreises der hergestell-

ten Ware nicht überschreitet und

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria-

lien 30 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet innerhalb

der

obenstehenden Begrenzung,

der Wert aller verwendeten Vormaterialien

derselben Nummer wie die hergestellte Ware 25 % des Ab-WerkPreises der hergestell-

ten Ware nicht überschreitet

8441 Andere

Maschinen

und

Apparate zum Bearbeiten oder Verarbeiten von

Papierhalbstoff, Papier oder Pappe, einschliesslich Schneidemaschinen

aller Art

Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten Vormaterialien

40 % des Ab-WerkPreises der hergestell-

ten Ware nicht überschreitet und

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria-

lien 30 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet - innerhalb der obenstehenden Begrenzung,

der Wert aller verwendeten Vormaterialien

derselben Nummer wie die hergestellte Ware

Ursprungsregelnverordnung 109

946.39

Tarif-Nr.

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)

(3)

oder

(4)

25 % des Ab-WerkPreises der hergestell-

ten Ware nicht überschreitet

8444 bis 8447 Maschinen für die Textilindustrie aus diesen

Nummern

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 8448

Hilfsmaschinen undapparate für Maschinen

der Nr. 8444 oder 8445 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht überschreitet

8452

Nähmaschinen, andere als Fadenheftmaschinen der Nr. 8440; Möbel, Sockel und Deckel, für Nähmaschinen besonders

hergerichtet; Nähmaschinennadeln:

Steppstichnäh-

maschinen, deren Kopf ohne Motor 16 kg oder weniger oder mit

Motor 17 kg oder

weniger wiegt

Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten Vormaterialien

40 % des Ab-WerkPreises der hergestell-

ten Ware nicht überschreitet,

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien

ohne Ursprungseigenschaft, die zum

Zusammenbau des

Kopfes (ohne Motor) verwendet werden, den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit

Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

und

der

Mechanismus

für

die Oberfadenführung, der Greifer mit Antriebsmechanismus und

die Steuerorgane für den Zickzackstich

Ursprungswaren sind

Aussenhandel

110

946.39

Tarif-Nr.

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)

(3)

oder

(4)

- andere

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht überschreitet

8456 bis 8466 Werkzeugmaschinen und Maschinen, Teile und

Zubehör, aus diesen Nrn.

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht überschreitet

8469 bis 8472 Büromaschinen undapparate (Schreibmaschi-

nen, Rechenmaschinen, automatische Datenverarbeitungsmaschinen,

Vervielfältigungsmaschinen, Büroheftmaschinen)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht überschreitet

8480 Giesserei-Formkästen; Modellplatten; Giessereimodelle; Formen für

Metalle (andere als solche zum Giessen von Ingots, Masseln oder dergleichen), für Metallcarbide,

Glas, mineralische Stoffe, Kautschuk oder Kunststoffe

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht überschreitet

8482 Wälzlager

(Kugellager,

Rollenlager und Nadellager)

Herstellen

- aus Vormaterialien jeder Nummer, ausgenommen aus Vormate-

rialien derselben

Nummer wie die hergestellte Ware und

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria-

lien 25 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet bei

dem

der Wert aller

verwendeten Vormaterialien 40 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet 8484 Metalloplastische Dichtungen; Sätze oder

Zusammenstellungen von Dichtungen verschiedener Zusammensetzung in

Beuteln, Umschlägen oder ähnlichen Umschliessungen; mechani-

sche Dichtungen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht überschreitet

Ursprungsregelnverordnung 111

946.39

Tarif-Nr.

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)

(3)

oder

(4)

8485

Teile von Maschinen, Apparaten oder Geräten, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch

inbegriffen, ausgenommen Teile mit elektrische

Anschlussstücken, elektrischen Isolierungen,

Wicklungen, Kontakten oder anderen charakteristischen Merkmalen

elektrotechnischer Waren Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 85 Elektrische Maschinen und Apparate und andere elektrotechnische Waren sowie Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwie-

dergabegeräte, Fernsehbild- und Fernsehton-

aufzeichnungs- oderwiedergabegeräte sowie

Teile und Zubehör für diese Geräte, ausgenommen:

Herstellen

- aus Vormaterialien jeder Nummer, ausgenommen aus Vormate-

rialien derselben

Nummer wie die hergestellte Ware und

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormateria-

lien 30 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet 8501 Elektromotoren

und

elektrische Generatoren, ausgenommen Stromerzeugungsaggregate

Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten Vormaterialien

40 % des Ab-WerkPreises der hergestell-

ten Ware nicht überschreitet und

- innerhalb der obenstehenden Begrenzung,

der Wert aller verwendeten Vormaterialien

der Nr. 8503 10 % des Ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware

nicht überschreitet Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormateria-

lien 30 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet 8502 Stromerzeugungsaggregate und elektrische

rotierende Umformer Herstellen, bei dem

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien

40 % des Ab-WerkPreises der hergestell-

ten Ware nicht überschreitet und

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria-

lien 30 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet

Aussenhandel

112

946.39

Tarif-Nr.

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)

(3)

oder

(4)

innerhalb

der

obenstehenden Begrenzung,

der Wert aller verwendeten Vormaterialien

der Nr. 8501 oder 8503 10 % des Ab-WerkPreises der hergestell-

ten Ware nicht überschreitet

ex 8504

Stromversorgungseinheiten für automatische

Datenverarbeitungsmaschinen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 8518

Mikrofone und Haltevorrichtungen dazu;

Lautsprecher, auch in Gehäuse eingebaut;

elektrische Tonfrequenzverstärker; elektrische

Tonverstärkereinrichtungen

Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten Vormaterialien

40 % des Ab-WerkPreises der hergestell-

ten Ware nicht überschreitet und

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien

ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller

verwendeten Vormaterialien mit Ursprungs-

eigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria-

lien 25 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet 8519 Plattenspieler,

Schallplatten-Musikautomaten,

Kassetten-Abspielgeräte und andere Tonwiedergabegeräte, ohne eingebaute

Tonaufnahmevorrichtung Herstellen, bei dem

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien

40 % des Ab-WerkPreises der hergestell-

ten Ware nicht überschreitet und

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria-

lien 30 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet - der Wert aller verwendeten Vormaterialien

ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller

verwendeten Vormaterialien mit Ursprungs-

eigenschaft nicht überschreitet

Ursprungsregelnverordnung 113

946.39

Tarif-Nr.

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)

(3)

oder

(4)

8520 Magnetbandgeräte und

andere Tonaufnahmegeräte, auch mit eingebau-

ter Tonwiedergabevorrichtung

Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten Vormaterialien

40 % des Ab-WerkPreises der hergestell-

ten Ware nicht überschreitet und

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria-

lien 30 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet - der Wert aller verwendeten Vormaterialien

ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller

verwendeten Vormaterialien mit Ursprungs-

eigenschaft nicht überschreitet

8521

Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder

-wiedergabe, auch mit eingebautem Videosignalempfänger

Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten Vormaterialien

40 % des Ab-WerkPreises der hergestell-

ten Ware nicht überschreitet und

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria-

lien 30 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet - der Wert aller verwendeten Vormaterialien

ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller

verwendeten Vormaterialien mit Ursprungs-

eigenschaft nicht überschreitet

8522

Teile und Zubehör,

erkennbar ausschliesslich oder überwiegend für

Geräte der Nrn. 8519 bis 8521 bestimmt

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht überschreitet

8523

Träger zur Tonaufnahme oder zu ähnlichen Aufnahmen hergerichtet,

ohne Aufzeichnungen, andere als Waren des

Kapitels 37

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht überschreitet

8524

Platten, Bänder und andere Träger zur Tonaufnhame oder zu ähnli-

chen Aufzeichnungen, einschliesslich Matrizen und Galvanos zum Herstellen von Schallplatten,

ausgenommen Waren des Kapitels 37:

Aussenhandel

114

946.39

Tarif-Nr.

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)

(3)

oder

(4)

- Matrizen und Galvanos, für die Schallplat-

tenherstellung

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht überschreitet

- andere

Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten Vormaterialien

40 % des Ab-WerkPreises der hergestell-

ten Ware nicht überschreitet und

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria-

lien 30 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet innerhalb

der

obenstehenden Begrenzung,

der Wert aller verwendeten Vormaterialien

der Nr. 8523 10 % des Ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware

nicht überschreitet 8525 Sendegeräte

für

die

Funktelefonie, den Rundfunk oder das Fernsehen,

auch mit eingebautem Empfangsgerät oder

Tonaufnahme- oder

Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras; VideoEinzelbildkameras und

andere Videokameras; digitale Fotoapparate Herstellen, bei dem

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien

40 % des Ab-WerkPreises der hergestell-

ten Ware nicht überschreitet und

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien

ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller

verwendeten Vormaterialien mit Ursprungs-

eigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria-

lien 25 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet 8526

Geräte für Funkmessmessung und -ortung (Radar),

Geräte für Funknavigation und Funkfernsteuerung Herstellen, bei dem

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien

40 % des Ab-WerkPreises der hergestell-

ten Ware nicht überschreitet und

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria-

lien 25 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet - der Wert aller verwendeten Vormaterialien

ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller

verwendeten Vormaterialien mit Ursprungs-

eigenschaft nicht überschreitet

Ursprungsregelnverordnung 115

946.39

Tarif-Nr.

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)

(3)

oder

(4)

8527 Empfangsgeräte für

die

Funktelefonie, die Funktelegrafie oder den Rund-

funk, auch in einem gemeinsamen Gehäuse

mit einem Tonaufnahmeoder Tonwiedergabegerät

oder einer Uhr kombiniert Herstellen, bei dem

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien

40 % des Ab-WerkPreises der hergestell-

ten Ware nicht überschreitet und

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien

ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller

verwendeten Vormaterialien mit Ursprungs-

eigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria-

lien 25 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet 8528 Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem

Rundfunkempfangsgerät oder Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder -wieder-

gabegerät; Video-Monitoren und Video-Projek-

toren

Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten Vormaterialien

40 % des Ab-WerkPreises der hergestell-

ten Ware nicht überschreitet und

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien

ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller

verwendeten Vormaterialien mit Ursprungs-

eigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria-

lien 25 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet 8529 Teile,

als

ausschliesslich

oder hauptsächlich für Geräte der Nrn. 8525

bis 8528 bestimmt

erkenntbar:

erkennbar

ausschliesslich für Videogeräte

zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -

wiedergabe bestimmt Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht überschreitet

- andere

Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten Vormaterialien

40 % des Ab-WerkPreises der hergestell-

ten Ware nicht überschreitet und

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria-

lien 25 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet

Aussenhandel

116

946.39

Tarif-Nr.

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)

(3)

oder

(4)

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien

ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller

verwendeten Vormaterialien mit Ursprungs-

eigenschaft nicht überschreitet

8535 und

8536

Elektrische Geräte zum Unterbrechen, Trennen, Schützen, Abzweigen,

Verbinden oder Anschliessen elektrischer

Stromkreise

Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten Vormaterialien

40 % des Ab-WerkPreises der hergestell-

ten Ware nicht überschreitet und

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria-

lien 30 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet innerhalb

der

obenstehenden Begrenzung,

der Wert aller verwendeten Vormaterialien

der Nr. 8538 10 % des Ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware

nicht überschreitet 8537

Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und

andere Träger, mit mehreren Geräten der Nrn. 8535

oder 8536 ausgerüstet, für die elektrische Steuerung oder die Stromverteilung, auch Instrumente oder Apparate des Kapitels 90 enthaltend, sowie numerische Steuerungen, andere

als Vermittlungsapparate der Nr. 8517

Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten Vormaterialien

40 % des Ab-WerkPreises der hergestell-

ten Ware nicht überschreitet und

- innerhalb der obenstehenden Begrenzung,

der Wert aller verwendeten Vormaterialien

der Nr. 8538 10 % des Ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware

nicht überschreitet Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormateria-

lien 30 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet ex 8541

Dioden, Transistoren und ähnliche Halbleiterbauelemente, andere als

noch nicht in Mikroplättchen zerschnittene

Scheiben (Wafers)

Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten Vormaterialien

40 % des Ab-WerkPreises der hergestell-

ten Ware nicht überschreitet und

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria-

lien 25 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet

Ursprungsregelnverordnung 117

946.39

Tarif-Nr.

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)

(3)

oder

(4)

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien

ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller

verwendeten Vormaterialien mit Ursprungs-

eigenschaft nicht überschreitet

8542 Elektronische

integrierte

Schaltungen und zusammengesetzte elektronische

Mikroschaltungen

Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten Vormaterialien

40 % des Ab-WerkPreises der hergestell-

ten Ware nicht überschreitet und

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria-

lien 25 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet innerhalb

der

obenstehenden Begrenzung,

der Wert aller verwendeten Vormaterialien

der Nr. 8541 oder 8542 10 % des Ab-WerkPreises der hergestell-

ten Ware nicht überschreitet

8544 Isolierte

(auch

lackisolierte oder elektrolytisch

oxidierte) Drähte, Kabel (einschliesslich Koaxialkabel) und andere isolier-

te elektrische Leiter für die Elektrotechnik, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen,

einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht überschreitet

8545 Kohleelektroden, Kohlebürsten, Kohlen für

Lampen oder für Primärelemente und andere

Waren aus Graphit oder aus anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit Metall, für die Eletrotechnik

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht überschreitet

8546 Isolatoren

aus

Stoffen

aller Art, für die Elektrotechnik

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht überschreitet

Aussenhandel

118

946.39

Tarif-Nr.

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)

(3)

oder

(4)

8547

Isolierteile, ganz aus Isolierstoffen oder nur mit in die Masse eingelassenen einfachen Metalltei-

len zum Befestigen (z.B.

mit eingepressten Hülsen mit Innengewinde), für elektrische Maschinen, Apparate oder Installationen, ausgenommen

Isolatoren der Nr. 8546; Isolierrohre und Verbindungsstücke dazu, aus

unedlen Metallen, mit Innenisolierung

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht überschreitet

8548

Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen, Primärbatterien

und Akkumulatoren;

ausgediente elektrische Primärelemente, Primärbatterien und Akkumula-

toren; elektrische Teile von Maschinen und

Apparaten, in diesem Kapitel 85 anderweitig weder genannt noch

inbegriffen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 86 Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, und Teile davon; mechanische (auch elektrome-

chanische) Signalvorrichtungen für Verkehrswege,

ausgenommen:

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht überschreitet

8608 ortsfestes

Gleismaterial;

mechanische (auch

elektromechanische) Signal-, Sicherungs-, Überwachungs- oder

Steuergeräte für Schienenwege oder derglei-

chen, Strassen, Binnenwasserwege, Parkplätze

oder Parkhäuser, Hafenanlagen oder Flugplätze;

Teile davon

Herstellen

- aus Vormaterialien jeder Nummer, ausgenommen aus Vormate-

rialien derselben

Nummer wie die hergestellte Ware und

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormateria-

lien 30 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet

Ursprungsregelnverordnung 119

946.39

Tarif-Nr.

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)

(3)

oder

(4)

ex Kapitel 87 Automobile, Traktoren, Motorräder, Fahrräder und andere Landfahrzeuge, Teile und Zubehör

dazu, ausgenommen:

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht überschreitet

8709 selbstfahrende Arbeitskarren ohne Hebevorrichtung

der Art wie sie in Fabriken, Lagerhäusern,

Hafenanlagen oder auf Flugplätzen zum Kurzstreckentransport von

Waren verwendetet

werden; Zugkarren der Art, wie sie auf Bahnhöfen verwendet werden;

Teile davon

Herstellen

- aus Vormaterialien jeder Nummer, ausgenommen aus Vormate-

rialien derselben

Nummer wie die hergestellte Ware und

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormateria-

lien 30 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet 8710 Panzerkampfwagen und

andere selbstfahrende gepanzerte Kampffahrzeuge, auch mit Waffen;

Teile davon

Herstellen

- aus

Vormaterialien

jeder Nummer, ausgenommen aus Vormate-

rialien derselben

Nummer wie die hergestellte Ware und

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria-

lien 30 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet bei

dem

der Wert aller

verwendeten Vormaterialien 40 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet 8711 Motorräder

(einschliesslich Motorfahrräder) und

Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Seitenwagen; Seitenwagen:

mit

Hubkolben

verbrennungsmotor mit einem Hubraum von:

50

cm3 oder

weniger

Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten Vormaterialien

40 % des Ab-WerkPreises der hergestell-

ten Ware nicht überschreitet und

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien

ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria-

lien 20 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet

Aussenhandel

120

946.39

Tarif-Nr.

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)

(3)

oder

(4)

verwendeten Vormaterialien mit Ursprungs-

eigenschaft nicht überschreitet

- mehr als 50 cm3

Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten Vormaterialien

40 % des Ab-WerkPreises der hergestell-

ten Ware nicht überschreitet und

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien

ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller

verwendeten Vormaterialien mit Ursprungs-

eigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria-

lien 25 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet - andere

Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten Vormaterialien

40 % des Ab-WerkPreises der hergestell-

ten Ware nicht überschreitet und

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien

ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller

verwendeten Vormaterialien mit Ursprungs-

eigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria-

lien 30 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet ex 8712

Fahrräder, ohne

Kugellager

Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, aus-

genommen aus Vormaterialien der Nr. 8714

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria-

lien 30 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet 8715 Kinderkastenwagen, Kindersportwaegen und ähnlihce Fahrzeuge zum Befördern von Kindern, und Teile davon

Herstellen

- aus Vormaterialien jeder Nummer, ausgenommen aus Vormate-

rialien derselben

Nummer wie die hergestellte Ware und

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria-

lien 30 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet

Ursprungsregelnverordnung 121

946.39

Tarif-Nr.

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)

(3)

oder

(4)

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet 8716 Anhänger,

einschliesslich

Sattelanhänger, für Fahrzeuge aller Art; andere

nicht selbstfahrende Fahrzeuge; Teile davon Herstellen

- aus Vormaterialien jeder Nummer, ausgenommen aus Vormate-

rialien derselben

Nummer wie die hergestellte Ware und

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormateria-

lien 30 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet ex Kapitel 88 Luft- oder Raumfahrzeuge, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, aus-

genommen aus Vormaterialien derselben Nummer

wie die hergestellte Ware Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormateria-

lien 40 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet ex 8804

rotierende Fallschirme Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, ein-

schliesslich aus anderen Vormaterialien der

Nr. 8804

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria-

lien 40 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet 8805

Startapparate undvorrichtungen für Luft-

fahrzeuge; Apparate und Vorrichtungen für Decklandungen von Luftfahr-

zeugen und ähnliche Apparate und Vorrichtungen; Bodengeräte zur

Flugausbildung; Teile davon

Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, aus-

genommen aus Vormaterialien derselben Nummer

wie die hergestellte Ware Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormateria-

lien 30 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet Kapitel 89

Wasserfahrzeuge

Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, aus-

genommen aus Vormaterialien derselben Nummer

wie die hergestellte Ware.

Jedoch dürfen Rümpfe der Nr. 8906 nicht verwendet werden

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria-

lien 40 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet

Aussenhandel

122

946.39

Tarif-Nr.

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)

(3)

oder

(4)

ex Kapitel 90 optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-,

Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -

geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte;

Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte, ausge-

nommen:

Herstellen

- aus Vormaterialien jeder Nummer, ausgenommen aus Vormate-

rialien derselben

Nummer wie die hergestellte Ware und

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormateria-

lien 30 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet 9001

Optische Fasern und Bündel aus optischen

Fasern; Kabel aus optischen Fasern, andere als

solche der Nr. 8544; polarisierende Stoffe in Form von Folien oder

Platten; Linsen (einschliesslich Kontaktlin-

sen), Prismen, Spiegel und andere optische

Elemente, aus Stoffen aller Art, ungefasst, ausgenommen solche aus

optisch nicht bearbeitetem Glas

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht überschreitet

9002

Linsen, Prismen, Spiegel und andere optische

Elemente, aus Stoffen aller Art, gefasst, ausgenommen solche aus

optisch nicht bearbeitetem Glas, für Instrumente, Apparate und Geräte

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht überschreitet

9004 Brillen

(Korrektionsbrillen, Schutzbrillen oder

andere) und ähnliche Waren

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 9005

Ferngläser, Fernrohre, optische Teleskope und Montierungen dafür

Herstellen

- aus Vormaterialien jeder Nummer, ausgenommen aus Vormate-

rialien derselben

Nummer wie die hergestellte Ware,

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria-

lien 30 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet

Ursprungsregelnverordnung 123

946.39

Tarif-Nr.

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)

(3)

oder

(4)

bei

dem

der Wert aller

verwendeten Vormaterialien 40 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet und - bei dem der Wert

aller verwendeten Vormaterialien ohne

Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien

mit Ursprungseigenschaft nicht über-

schreitet

ex 9006

Fotografische Aufnahmeapparate; Blitzlichtgeräte

und -vorrichtungen, einschliesslich Blitzlichtlam-

pen, für fotografische Zwecke, ausgenommen

Entladungslampen mit elektrischer Zündung

Herstellen

- aus Vormaterialien jeder Nummer, ausgenommen aus Vormate-

rialien derselben

Nummer wie die hergestellte Ware,

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria-

lien 30 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet bei

dem

der Wert aller

verwendeten Vormaterialien 40 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet und - bei dem der Wert

aller verwendeten Vormaterialien ohne

Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien

mit Ursprungseigenschaft nicht über-

schreitet

9007 Kinematografische Kameras und Projektoren, auch mit eingebauten

Tonaufnahme- oder

Tonwiedergabegeräten Herstellen

- aus Vormaterialien jeder Nummer, ausgenommen aus Vormate-

rialien derselben

Nummer wie die hergestellte Ware,

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria-

lien 30 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet bei

dem

der Wert aller

verwendeten Vormaterialien 40 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet und

Aussenhandel

124

946.39

Tarif-Nr.

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)

(3)

oder

(4)

bei

dem

der Wert aller

verwendeten Vormaterialien ohne Ur-

sprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit

Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

9011 optische

Mikroskope,

einschliesslich Mikroskope für die Fotomikrogra-

fie, die Mikrokinematografie oder die Mikro-

projektion

Herstellen

- aus Vormaterialien jeder Nummer, ausgenommen aus Vormate-

rialien derselben

Nummer wie die hergestellte Ware,

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria-

lien 30 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet bei

dem

der Wert aller

verwendeten Vormaterialien 40 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet und - bei dem der Wert

aller verwendeten Vormaterialien ohne

Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien

mit Ursprungseigenschaft nicht über-

schreitet

ex 9014

andere Navigationsinstrumente, -apparate

und -geräte

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht überschreitet

9015 Instrumente,

Apparate

und Geräte für Geodäsie, Topografie, Feldvermessung, Höhenvermessung,

Fotogrammetrie, Hydrografie, Ozeanografie,

Hydrologie, Meteorologie oder Geophysik, ausgenommen Kompasse;

Telemeter

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht überschreitet

9016 Präzisionswaagen mit

einer Empfindlichkeit von 50 cg oder weniger, auch mit Gewichten

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht überschreitet

Ursprungsregelnverordnung 125

946.39

Tarif-Nr.

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)

(3)

oder

(4)

9017

Zeichen-, Anreiss- oder Recheninstrumente (z.B.

Zeichenmaschinen, Pantografen, Winkelmesser,

Reisszeuge, Rechenschieber und Rechenscheiben);

Längenmessinstrumente und -geräte, für den

Handgebrauch (z.B.

Metermasse, Mikrometer, Schieblehren und andere Kaliber), in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht überschreitet

9018 Instrumente,

Apparate

und Geräte für medizinische, chirurgische, zahn-

ärztliche oder tierärztliche Zwecke, einschliesslich Apparate und Geräte für Szintigrafie und andere elektromedizinische

Apparate und Geräte sowie Apparate und

Geräte zum Prüfen des Sehvermögens:

zahnärztliche

Behandlungsstühle mit zahn-

ärztlichen Vorrichtungen oder Speifontänen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, ein-

schliesslich anderer Vormaterialien der Nr. 9018

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria-

lien 40 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet andere

Herstellen - aus Vormaterialien jeder Nummer, ausgenommen aus Vormate-

rialien derselben

Nummer wie die hergestellte Ware und

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-

Werk-Preises der hergestellten Ware nicht

überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria-

lien 25 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet 9019

Apparate und Geräte für Mechanotherapie; Massageapparate und -geräte;

Apparate und Geräte für Psychotechnik; Apparate und Geräte für OzontheHerstellen

- aus Vormaterialien jeder Nummer, ausgenommen aus

Vormaterialien derselben Nummer wie

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria-

lien 25 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

Aussenhandel

126

946.39

Tarif-Nr.

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)

(3)

oder

(4)

rapie, Sauerstofftherapie oder Aerosoltherapie, Beatmungsapparate undgeräte zum Wiederbele-

ben und andere Apparate und Geräte für Atmungstherapie

die hergestellte Ware und

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet nicht überschreitet

9020 Andere

Atmungsapparate

und -geräte und Gasmasken, ausgenommen

Schutzmasken ohne

mechanische Teile und ohne auswechselbares

Filterelement

Herstellen

- aus Vormaterialien jeder Nummer, ausgenommen aus Vormate-

rialien derselben

Nummer wie die hergestellte Ware und

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormateria-

lien 25 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet 9024

Maschinen, Apparate und Geräte zum Prüfen der Härte, Zugfestigkeit, Druckfestigkeit, Elastizität oder anderer mecha-

nischer Eigenschaften von Materialien

(z.B. von Metallen, Holz, Textilien, Papier oder Kunststoffen)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht überschreitet

9025 Dichtemesser,

Aräometer, Senkwaagen und ähnliche schwimmende Instrumente,

Thermometer, Pyrometer, Barometer, Hygrometer und Psychrometer, auch mit Registriervorrichtung, auch miteinander kombiniert

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht überschreitet

9026 Instrumente,

Apparate

und Geräte zum Messen oder Überwachen von

Durchfluss, Füllhöhe, Druck oder anderen veränderlichen Grössen von

Flüssigkeiten oder Gasen (z.B. Durchflussmesser, Flüssigkeitsstand- oder Gasstandanzeiger, Manometer, Wärmezähler),

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht überschreitet

Ursprungsregelnverordnung 127

946.39

Tarif-Nr.

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)

(3)

oder

(4)

ausgenommen Instrumente, Apparate und

Geräte der Nrn. 9014, 9015, 9028 oder 9032

9027 Instrumente,

Apparate

und Geräte für physikalische oder chemische

Untersuchungen (z.B.

Polarimeter, Refraktometer, Spektrometer, Gas-

oder Rauchgasprüfer); Instrumente, Apparate und Geräte zum Bestimmen der Viskosität,

Porosität, Dilatation, Oberflächenspannung

oder dergleichen oder für kalorimetrische, akustische oder fotometrische

Messungen (einschliesslich Belichtungsmesser);

Mikrotome

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht überschreitet

9028 Gaszähler,

Flüssigkeitszähler oder Elektrizitäts-

zähler, einschliesslich Zähler für die Eichung dieser Geräte:

- Teile und Zubehör Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht überschreitet

- andere

Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten Vormaterialien

40 % des Ab-WerkPreises der hergestell-

ten Ware nicht überschreitet und

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien

ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller

verwendeten Vormaterialien mit Ursprungs-

eigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria-

lien 30 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet

Aussenhandel

128

946.39

Tarif-Nr.

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)

(3)

oder

(4)

9029 andere

Zähler

(z.B.

Tourenzähler, Produktionszähler, Taxameter,

Kilometerzähler oder Schrittzähler); Tachometer und andere Geschwin-

digkeitsmesser, ausgenommen solche der

Nrn. 9014 oder 9015; Stroboskope

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht überschreitet

9030

Oszilloskope, Geräte für die Spektralanalyse und andere Instrumente,

Apparate und Geräte zum Messen oder Kontrollieren elektrischer Grössen;

Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder zum Nachweis von Alpha-, Beta-, Gamma-, Röntgenstrahlen, kosmischer oder anderer ioni-

sierender Strahlen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht überschreitet

9031 Instrumente,

Apparate,

Geräte und Maschinen zum Messen oder Kontrollieren, in diesem

Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen; Profilprojektoren

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht überschreitet

9032 Instrumente,

Apparate

und Geräte zum selbsttätigen Regeln oder Kon-

trollieren

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht überschreitet

9033

Teile und Zubehör (in Kapitel 90 anderweit

weder genannt noch

inbegriffen) für Maschinen, Apparate, Geräte,

Instrumente oder andere Waren des Kapitels 90 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 91 Uhrmacherwaren, ausgenommen:

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht überschreitet

Ursprungsregelnverordnung 129

946.39

Tarif-Nr.

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)

(3)

oder

(4)

9105 Wecker,

Pendulen,

Uhren

und ähnliche Apparate der Uhrenindustrie, mit anderem als Kleinuhrwerk Herstellen, bei dem

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien

40 % des Ab-WerkPreises der hergestell-

ten Ware nicht überschreitet und

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien

30 % des Ab-WerkPreises der hergestell-

ten Ware nicht überschreitet

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien

ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller

verwendeten Vormaterialien mit Ursprungs-

eigenschaft nicht überschreitet

9109 Uhrwerke,

vollständig

und zusammengesetzt, andere als Kleinuhrwerke Herstellen, bei dem

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien

40 % des Ab-WerkPreises der hergestell-

ten Ware nicht überschreitet und

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria-

lien 30 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet - der Wert aller verwendeten Vormaterialien

ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller

verwendeten Vormaterialien mit Ursprungs-

eigenschaft nicht überschreitet

9110 Uhrwerke,

vollständig,

nicht zusammengesetzt oder teilweise zusammengesetzt (Schablonen);

Uhrwerke, unvollständig, zusammengesetzt; Rohwerke von Uhren

Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten Vormaterialien

40 % des Ab-WerkPreises der hergestell-

ten Ware nicht überschreitet und

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria-

lien 30 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet innerhalb

der

obenstehenden Begrenzung,

der Wert aller verwendeten Vormaterialien

der Nr. 9114 10 % des Ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware

nicht überschreitet

Aussenhandel

130

946.39

Tarif-Nr.

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)

(3)

oder

(4)

9111

Gehäuse für Uhren der Nrn. 9101 oder 9102, und Teile davon

Herstellen

- aus Vormaterialien jeder Nummer, ausgenommen aus Vormate-

rialien derselben

Nummer wie die hergestellte Ware und

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria-

lien 30 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet bei

dem

der Wert aller

verwendeten Vormaterialien 40 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet 9112

Gehäuse für andere Uhren oder Apparate der Uhrenindustrie, und Teile davon

Herstellen

- aus Vormaterialien jeder Nummer, ausgenommen aus Vormate-

rialien derselben

Nummer wie die hergestellte Ware und

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria-

lien 30 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet bei

dem

der Wert aller

verwendeten Vormaterialien 40 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet 9113 Uhrarmbänder

und

Teile

davon:

aus

unedlen

Metallen,

auch vergoldet oder versilbert oder aus

Edelmetallplattierungen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht überschreitet

- andere

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der

hergestellten Waren nicht überschreitet

Kapitel 92

Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht überschreitet

Ursprungsregelnverordnung 131

946.39

Tarif-Nr.

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)

(3)

oder

(4)

Kapitel 93

Waffen, Munition und Teile und Zubehör davon Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 94 Möbel; medizinischchirurgisches Mobiliar;

Bettzeug und dergleichen; Beleuchtungskörper,

anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschil-

der und ähnliche Waren; vorgefertigte Gebäude, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, aus-

genommen aus Vormaterialien derselben Nummer

wie die hergestellte Ware Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormateria-

lien 40 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet ex 9401 und

ex 9403

Möbel aus unedlen

Metallen, mit nicht gepolsterten Baumwollgeweben mit einem

Quadratmetergewicht von 300 g oder weniger

Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, aus-

genommen aus Vormaterialien derselben Nummer

wie die hergestellte Ware
oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria-

lien 40 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet Herstellen aus gebrauchsfertig konfektionierten

Baumwollgeweben der Nr. 9401 oder 9403, wenn - ihr Wert 25 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet und alle

anderen

verwendeten Vormaterialien

Ursprungswaren und in eine andere Nummer

als die Nr. 9401 oder 9403 einzureihen sind 9405 Beleuchtungskörper (einschliesslich Scheinwerfer) und Teile davon,

anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschil-

der und ähnliche Waren, mit festmontierter Lichtquelle, und ihre anderweit

weder genannten noch inbegriffen Teilen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht überschreitet

Aussenhandel

132

946.39

Tarif-Nr.

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)

(3)

oder

(4)

9406 Vorgefertigte

Gebäude

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 95 Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und

Sportgeräte; Teile und Zubehör davon, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, aus-

genommen aus Vormaterialien derselben Nummer

wie die hergestellte Ware 9503 anderes

Spielzeug;

massstäglich verkleinerte Modelle und ähnliche

Modelle zur Unterhaltung, auch angetrieben;

Puzzles aller Art

Herstellen

- aus Vormaterialien jeder Nummer, ausgenommen aus Vormate-

rialien derselben

Nummer wie die hergestellte Ware und

bei

dem

der Wert aller

verwendeten Vormaterialien 50 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet ex 9506

Golfschläger und Teile davon

Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, aus-

genommen aus Vormaterialien derselben Nummer

wie die hergestellte Ware.

Jedoch dürfen Rohformen zum Herstellen von Golfschlägern verwendet

werden

ex Kapitel 96 Verschiedene Waren, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, aus-

genommen aus Vormaterialien derselben Nummer

wie die hergestellte Ware ex 9601 und

ex 9602

Waren aus tierischen, pflanzlichen und mineralischen Schnitzstoffen

Herstellen aus bearbeiteten Vormaterialien der

selben Nummer

ex 9603

Besen und Bürsten,

einschliesslich solcher, die Teile von Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen sind; mechanische

Besen ohne Motor, zum Handgebrauch, Pinsel und Wedel; Pinselköpfe;

Tampons und Roller zum Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht überschreitet

Ursprungsregelnverordnung 133

946.39

Tarif-Nr.

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)

(3)

oder

(4)

Anstreichen; Wischer aus Kautschuk oder ähnlichen geschmeidigen Stoffen, ausgenommen Reisigbesen und dergleichen sowie

Bürsten und Pinsel aus Marder- oder Eichhörnchenhaar

9605 Reisezusammenstellungen (Necessaires) von Waren zur Körperpflege, zum Nähen, zum Reinigen

von Schuhen oder Bekleidungen

Jede Ware in der Warenzusammenstellung muss

die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Warenzusammenstellung enthalten

wäre. Jedoch dürfen Waren ohne Ursprungseigenschaft mitverwendet

werden, wenn ihr Gesamtwert 15 % des

Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet

9606

Knöpfe und Druckknöpfe; Knopfformen und andere Knopf- oder Druckknopfteile; Knopfrohlinge

Herstellen

- aus Vormaterialien jeder Nummer, ausgenommen aus Vormate-

rialien derselben

Nummer wie die hergestellte Ware und

bei

dem

der Wert aller

verwendeten Vormaterialien 50 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet 9608 Kugelschreiber;

Schreiber

und Markierstifte, mit Filzspitze oder anderen poröser Spitzen; Füllfederhalter und andere

Füllhalter; Durchschreibstifte; Füllstifte; Federhal-

ter, Bleistifthalter und ähnliche Waren; Teile (einschliesslich Kappen und Klipse) dieser Waren, ausgenommen Waren der Nr. 9609

Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, aus-

genommen aus Vormaterialien derselben Nummer

wie die hergestellte Ware.

Jedoch können Schreibfedern oder Schreibfeder-

spitzen derselben Nummer verwendet werden

Aussenhandel

134

946.39

Tarif-Nr.

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)

(3)

oder

(4)

9612

Farbbänder für Schreibmaschinen und ähnliche

Farbbänder, mit Tinte oder anders für Abdrucke präpariert, auch auf

Spulen oder in Kassetten; Stempelkissen, auch

getränkt, auch mit

Schachteln

Herstellen

- aus Vormaterialien jeder Nummer, ausgenommen aus Vormate-

rialien derselben

Nummer wie die hergestellte Ware und

- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet ex 9613

Feuerzeuge mit piezoelektrischer Zündung

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der

Nr. 9613 30 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 9614

Tabakpfeifen, einschliesslich Pfeifenköpfe

Herstellen aus Pfeifenrohformen

Kapitel 97

Kunstgegenstände,

Sammlungsstücke und Antiquitäten

Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, aus-

genommen aus Vormaterialien derselben Nummer

wie die hergestellte Ware

Ursprungsregelnverordnung 135

946.39

Anhang 2123

123 Dieser in AS 1996 1616 publizierter Anhang wird in der SR nicht wiedergegeben

Aussenhandel

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Anhang 3124

(Art. 34)

Rechnungserklärung Die Ursprungserklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist nach den Fussnoten auszustellen. Die Fussnoten müssen nicht wiedergegeben werden.

Französische Fassung: L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière
n° ...125) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle ...126 selon les règles d'origine du Système généralisé de préférences tarifaires de la Suisse.

Englische Fassung: The exporter of the products covered by this document (customs authorization
No ...127) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of preferential ...128 origin according to the rules of origin of the Generalized System of Preferences of Switzerland.

(Ort und Datum)129 (Unterschrift des Exporteurs und Name
des Unterzeichneten in Druckschrift)130 124 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 5. März 2004 (AS 2004 1451).

125 Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Exporteur im Sinne von Art. 34 ausgestellt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Exporteurs an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Exporteur ausgestellt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum leer gelassen werden.

126 Der Ursprung der Waren ist anzugeben, also der schweizerische Ursprung oder derjenige des begünstigten Landes.

127 Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Exporteur im Sinne von Art. 34 ausgestellt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Exporteurs an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Exporteur ausgestellt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum leer gelassen werden.

128 Der Ursprung der Waren ist anzugeben, also der schweizerische Ursprung oder derjenige des begünstigten Landes.

129 Diese Angaben können entfallen, wenn sie in der Rechnung selbst enthalten sind.

130 Für ermächtigte Exporteure entfällt die Pflicht zur eigenhändigen Unterschrift.

Ursprungsregelnverordnung 137

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Anhang 4131

131 Dieser in AS 1996 1628 publizierter Anhang wird in der SR nicht wiedergegeben

Aussenhandel

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Anhang 5

(Art. 12 Abs. 2)

Waren, die von der regionalen Kumulierung ausgeschlossen sind HS-Position Warenbezeichnung Abschnitt XI

(Kap. 50-63)

Spinnstoffe und Waren daraus 6401

Wasserdichte Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff, bei denen der Oberteil weder mit der Laufsohle durch Nähen, Nieten, Nageln, Schrauben, Stecken oder ähnliche Verfahren zusammengefügt ist noch aus verschiedenen, durch die gleichen Verfahren zusammengefügten Teilen besteht 6402

Andere Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff 6403

Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Leder 6404

Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Spinnstoffen ex 6405

Andere Schuhe mit Laufsohlen aus Leder, rekonstituiertem Leder, Kautschuk oder Kunststoff

Ursprungsregelnverordnung 139

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Anhang 6132

(Art. 12 Abs. 3)

Verzeichnis der Regionalzusammenschlüsse, denen die Schweiz die regionale Kumulierung gewährt Bezeichnung des Regionalzusammenschlusses Mitgliedländer des Regionalzusammenschlusses Assoziation der südostasiatischen Länder (ASEAN) Indonesien, Kambodscha, Laos, Malaysia, Myanmar, Philippinen, Thailand, Vietnam Den ASEAN Mitgliedländern Brunei und Singapur wird die regionale Kumulierung nicht mehr gewährt, da sie nicht mehr begünstigte Länder sind.

132 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 5. März 2004 (AS 2004 1451).

Aussenhandel

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