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Verordnung
über die Ursprungsregeln für Zollpräferenzen zugunsten der Entwicklungsländer (Ursprungsregelnverordnung, VUZPE) vom 17. April 1996 (Stand am 23. März 2004) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 2 Absatz 1 des Zollpräferenzenbeschlusses vom 9. Oktober 19811
und auf Artikel 7 Absatz 2 des Zollgesetzes2, verordnet: 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Grundsatz 1 Die Zollpräferenzen nach der Zollpräferenzenverordnung vom 29. Januar 19973 werden gewährt, wenn:4 a. die Ware Ursprungserzeugnis (2. Kapitel) eines begünstigten Landes nach Anhang 2 der erwähnten Verordnung ist; b. die territorialen Anforderungen (3. Kapitel) erfüllt sind; c. bei der Einfuhr die entsprechenden Ursprungsnachweise (4. Kapitel) vorgelegt werden; und
d. die beteiligten Länder bei der Prüfung der Ursprungsnachweise Amtshilfe leisten und die Bedingungen der Verwaltungszusammenarbeit erfüllen (5. Kapitel).
2
Ersatzursprungszeugnisse nach Formular A als Ursprungsnachweis für Waren, die über das Gebiet Norwegens oder eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft befördert und anschliessend ganz oder teilweise in die Schweiz oder das begünstigte Land oder Gebiet wiederausgeführt werden, werden anerkannt, sofern Norwegen und die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für die von ihnen gewährten Zollpräferenzen zugunsten der Entwicklungsländer gleichartige Bestimmungen wie die Schweiz anwenden.
AS 1996 1540 1
SR 632.91
2
SR 631.0
3 SR
632.911
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Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. März 2004 (AS 2004 1451).
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Aussenhandel
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Art. 2
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt: a. in der Schweiz und in ihren Zollanschlussgebieten, das heisst im Fürstentum Liechtenstein5 und in der deutschen Gemeinde Büsingen am Hochrhein6; und b. im Verkehr mit den begünstigten Ländern und Gebieten7 (nachfolgend als begünstigte Länder bezeichnet).
Art. 3
Begriffe
Im Sinne dieser Verordnung gelten als: a. Herstellen: jede Be- oder Verarbeitung einschliesslich des Zusammenbaus oder spezifischer Vorgänge; b. Erzeugnis: die hergestellte Ware, auch wenn sie später in einem weiteren Herstellungsvorgang verwendet werden soll; c. Vormaterialien: die bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendeten Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile; d. Waren: sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse; e. Zollwert: der Wert, der nach dem Übereinkommen vom 15. April 19948 zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (WTO-Zollwertabkommen) festgelegt wird; f.
Ab-Werk-Preis: der Preis der Ware ab Werk, der dem Hersteller gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung stattgefunden hat, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien umfasst, abzüglich aller inländischen Abgaben, die bei der Ausfuhr des Erzeugnisses rückerstattet werden können; g. Wert der Vormaterialien: der Zollwert der verwendeten Vormaterialien im Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in der Schweiz oder im betreffenden begünstigten Land für die Vormaterialien gezahlt wird; h. Kapitel und Positionen: die Kapitel und Positionen (vierstellige Codes) der Nomenklatur nach dem Übereinkommen vom 14. Juni 19839 über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (in dieser Verordnung als «Harmonisiertes System» oder «HS» bezeichnet); i.
Einreihen: die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in eine bestimmte Position; 5
SR 0.631.112.514 6
SR 0.631.112.136 7
SR 632.911 Anhang 2 8
SR 0.632.20 Anhang 1 A. 9 9
SR 0.632.11
Ursprungsregelnverordnung 3
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k. Sendungen: Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Exporteur an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier oder, falls ein solches fehlt, mit einer einzigen Rechnung vom Exporteur an den Empfänger versandt werden.
2. Kapitel: Ursprungserzeugnisse 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 4
Ursprungskriterien
1
Als Ursprungserzeugnisse eines begünstigten Landes gelten Erzeugnisse, die in diesem Land:
a. vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind; b. unter Verwendung anderer als der unter Buchstabe a genannten Vormaterialien gewonnen oder hergestellt worden sind, sofern diese Vormaterialien ausreichend be- oder verarbeitet worden sind.
2
Ursprungserzeugnisse der Schweiz gelten als Ursprungserzeugnisse eines begünstigten Landes, wenn sie in diesem Land be- oder verarbeitet worden sind und dabei mehr als eine Minimalbehandlung nach Artikel 7 erfahren haben.
3
Als Ursprungserzeugnisse der Schweiz gelten Erzeugnisse, die nach Absatz 1 in der Schweiz entweder vollständig gewonnen oder hergestellt oder ausreichend beoder verarbeitet worden sind. 4 Soweit die Europäische Gemeinschaft und Norwegen für die Gewährung von Zollpräferenzen zugunsten der Entwicklungsländer Bestimmungen anwenden, die den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen, gelten Ursprungserzeugnisse der Kapitel 25-97 des Harmonisierten Systems der Europäischen Gemeinschaft und Norwegens10 als Ursprungserzeugnisse eines begünstigten Landes, wenn sie in diesem Land be- oder verarbeitet worden sind und dabei mehr als eine Minimalbehandlung nach Artikel 7 erfahren haben.11 5 Absatz 4 gilt nur für Ursprungserzeugnisse der Europäischen Gemeinschaft oder Norwegens, die unmittelbar in das begünstigte Land befördert werden; Artikel 18 gilt sinngemäss.12
Art. 5
Vollständige Gewinnung oder Herstellung 1
Als in einem begünstigten Land oder in der Schweiz vollständig gewonnen oder hergestellt gelten:
10 SR
0.632.401.021 11 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Aug. 1998 (AS 1998 2035). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. März 2004 (AS 2004 1451).
12 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Aug. 1998, in Kraft getreten am 1. Okt. 1998 (AS 1998 2035).
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a. mineralische Erzeugnisse, die dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnen worden sind; b. pflanzliche Erzeugnisse, die dort geerntet worden sind; c. lebende Tiere, die dort geboren worden oder ausgeschlüpft sind und dort aufgezogen worden sind; d. Erzeugnisse, die von dort gehaltenen lebenden Tieren gewonnen worden sind;
e. Jagdbeute und Fischfänge, die dort erzielt worden sind; f.
Erzeugnisse der Fischerei und andere Meereserzeugnisse, die von den Schiffen des betreffenden Landes gefangen worden sind; g. Waren, die an Bord von Fabrikschiffen des betreffenden Landes ausschliesslich aus den Erzeugnissen nach Buchstabe f hergestellt worden sind;
h. Altwaren, die dort gesammelt worden sind und nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können;
i. Ausschuss und Abfälle, die bei dort durchgeführten Herstellungsvorgängen anfallen;
k. Erzeugnisse, die vom Meeresboden oder aus dem Meeresgrund ausserhalb der Hoheitsgewässer gewonnen worden sind, sofern das betreffende Land zur ausschliesslichen Nutzbarmachung dieses Teils des Meeresbodens berechtigt ist; l. Waren, die dort ausschliesslich aus den Erzeugnissen nach den Buchstaben a-k hergestellt worden sind.
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Die Ausdrücke «Schiffe» und «Fabrikschiffe» nach Absatz 1 Buchstaben f und g gelten nur für Schiffe und Fabrikschiffe: a. die in einem begünstigten Land oder der Schweiz eingetragen oder angemeldet sind;
b. die die Flagge eines begünstigten Landes oder der Schweiz führen; c. die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen des begünstigten Landes oder der Schweiz oder einer Gesellschaft sind, deren Hauptsitz in der Schweiz oder im begünstigten Land liegt und bei welcher die Geschäftsführer, der Vorsitzende des Vorstands der Verwaltung und die Mehrzahl der Mitglieder dieses Organs Staatsangehörige dieses Landes oder der Schweiz sind und, im Fall von Personengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung, bei welcher das Geschäftskapital mindestens zur Hälfte diesem Land oder der Schweiz oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Staatsangehörigen dieses Landes oder der Schweiz gehört; d. deren Schiffsführung ausschliesslich aus Staatsangehörigen des begünstigten Landes oder der Schweiz besteht; und e. deren Besatzung sich zu wenigstens 75 Prozent aus Staatsangehörigen des begünstigten Landes oder der Schweiz zusammensetzt.
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Die Ausdrücke «begünstigtes Land» und «Schweiz» umfassen auch die jeweiligen Hoheitsgewässer.
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Hochseegängige Schiffe, einschliesslich der Fabrikschiffe, auf denen die durch Fischfang gewonnenen Erzeugnisse be- oder verarbeitet werden, gelten als Teil des Hoheitsgebiets des begünstigten Landes oder der Schweiz, sofern sie die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllen.
Art. 6
Ausreichende Be- oder Verarbeitung 1
Vormaterialien der Kapitel 1-24 des Harmonisierten Systems gelten als ausreichend be- oder verarbeitet, wenn das Erzeugnis in eine andere Position einzureihen ist als die Position, in die jedes einzelne bei der Herstellung verwendete Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einzureihen ist.13 2
Für in den Spalten 1 und 2 der Liste des Anhangs 1 genannte Erzeugnisse der Kapitel 1-24 des Harmonisierten Systems gelten anstelle der Voraussetzungen nach Absatz 1 die in der Spalte 3 dieser Liste festgelegten Voraussetzungen.14 2bis Vormaterialien der Kapitel 25-97 des Harmonisierten Systems ohne Ursprungseigenschaft gelten als ausreichend be- oder verarbeitet, wenn die Voraussetzungen der Spalte 3 oder 4 der Liste des Anhangs 1 erfüllt sind.15 3
Wird in Spalte 3 des Anhangs 1 zur Feststellung der Ursprungseigenschaft eines Erzeugnisses eine Prozentregel angewandt, so gilt als aufgrund der Be- oder Verarbeitungen hinzugefügter Wert der Ab-Werk-Preis dieses Erzeugnisses abzüglich des Zollwertes der aus Drittländern in das begünstigte Land oder die Schweiz eingeführten Vormaterialien.
4
In Abweichung von den Absätzen 1, 2 und 2bis können Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft bei der Herstellung eines bestimmten Erzeugnisses verwendet werden, sofern ihr Wert 5 Prozent des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet; ausgenommen sind die Erzeugnisse der Kapitel 50-63 des Harmonisierten Systems.16
Art. 7
Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitung Als für die Verleihung der Ursprungseigenschaft nicht ausreichend gelten, unabhängig davon, ob Artikel 6 Absatz 1 erfüllt ist: a. Behandlungen, die bezwecken, die Ware während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten (Lüften, Ausbreiten, Trocknen, Kühlen, Einlegen in Salzlake oder in Wasser mit Schwefel oder mit einem 13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 1998, in Kraft getreten am 1. Okt. 1998 (AS 1998 2035).
14 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 1998, in Kraft getreten am 1. Okt. 1998 (AS 1998 2035).
15 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Aug. 1998, in Kraft getreten am 1. Okt. 1998 (AS 1998 2035).
16 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 1998, in Kraft getreten am 1. Okt. 1998 (AS 1998 2035).
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Zusatz von anderen Stoffen, Entfernen verdorbener Teile und ähnliche Behandlungen); b. einfaches Entstauben, Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschliesslich des Zusammenstellens von Sortimenten), Waschen, Anstreichen, Zerschneiden;
c. einfache
Verpackungsarbeiten, namentlich:
1. das Auswechseln von Umschliessungen, das Aufteilen oder Zusammenstellen von Packstücken,
2. das einfache Abfüllen in Flaschen, Fläschchen, Säcke, Etuis, Schachteln, das Befestigen auf Brettchen usw.;
d. das Anbringen von Warenmarken, Etiketten oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf der Ware selbst oder auf ihren Umschliessungen; e. einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener Arten, wenn ein oder mehrere Bestandteile der Mischung nicht die Voraussetzungen erfüllen, um als Ursprungserzeugnisse zu gelten; f.
einfaches Zusammenfügen von Teilen zu einem vollständigen Erzeugnis; g. die Kombination von zwei oder mehreren der unter den Buchstaben a-f genannten Behandlungen; h. das Schlachten von Tieren.
Art. 8
Massgebende Einheit
1
Als massgebende Einheit gilt diejenige Einheit, die für die Einreihung in die Position des Harmonisierten Systems massgebend ist.
2
Jede Gruppe oder Zusammenstellung von Erzeugnissen, die nach dem Harmonisierten System in eine einzige Position eingereiht wird, stellt bei der Ursprungsbestimmung als Ganzes die massgebende Einheit dar.
3
Bei einer Sendung mit gleichen Erzeugnissen, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, muss für die Ursprungsbestimmung jedes Erzeugnis für sich betrachtet werden.
4
Werden Umschliessungen nach der Allgemeinen Vorschrift 5 zum Harmonisierten
System wie das darin enthaltene Erzeugnis eingereiht, so werden sie auch für die Ursprungsbestimmung wie das Erzeugnis behandelt.
Art. 9
Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie: a. als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Preis enthalten sind; oder b. als zu den betreffenden Geräten, Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen gehörig betrachtet und nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.
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Art. 10
Warenzusammenstellungen 1 Warenzusammenstellungen nach der Allgemeinen Vorschrift 3 zum Harmonisierten System gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungserzeugnisse sind.
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Eine Warenzusammenstellung aus Ursprungserzeugnissen und Erzeugnissen ohne Ursprungseigenschaft gilt jedoch insgesamt als Ursprungserzeugnis, wenn der Wert der Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft 15 Prozent des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.
Art. 11
Neutrale Elemente
Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis ist, wird nicht geprüft, ob Energie, Anlagen und Ausrüstung, Maschinen und Werkzeuge, die zur Herstellung des Erzeugnisses verwendet wurden, oder sonstige Waren, die bei der Herstellung verwendet wurden, aber nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingegangen sind, Ursprungserzeugnisse sind oder nicht.
2. Abschnitt: Sonderregeln für Regionalzusammenschlüsse
Art. 12
Gewährung der regionalen Kumulierung 1
Die Schweiz gewährt begünstigten Ländern, die einem Regionalzusammenschluss angehören, die regionale Kumulierung, wenn: a. sich der Regionalzusammenschluss als solcher bezeichnet und der Schweiz einen entsprechenden Antrag stellt; b. die Regelung des Handels zwischen den Mitgliedländern des Regionalzusammenschlusses in bezug auf die regionale Kumulierung den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht;
c. jedes Mitgliedland des Regionalzusammenschlusses Gewähr dafür bietet, die Bestimmungen dieser Verordnung einzuhalten oder für ihre Einhaltung zu sorgen und die Bedingungen der Verwaltungszusammenarbeit zu erfüllen; d. das Sekretariat des Regionalzusammenschlusses die Erfüllung der Voraussetzungen nach den Buchstaben a-c der Schweiz bekanntgegeben hat.
2
Die von der regionalen Kumulierung ausgeschlossenen Waren sind in Anhang 5 aufgeführt.
3
Die einem Regionalzusammenschluss angehörenden begünstigten Länder, denen die regionale Kumulierung gewährt wird, sind in Anhang 6 aufgeführt.
Art. 13
Regionale Kumulierung 1
Erzeugnisse, die in einem Mitgliedland eines Regionalzusammenschlusses entweder vollständig gewonnen oder hergestellt oder in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden sind, werden in einem anderen Mitgliedland des gleichen Regionalzusammenschlusses wie Ursprungserzeugnisse dieses Landes behandelt.
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Zur Feststellung, ob ein in einem Mitgliedland eines Regionalzusammenschlusses hergestelltes Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis ist, werden Vormaterialien mit Ursprung in anderen Mitgliedländern des gleichen Regionalzusammenschlusses den Vormaterialien mit Ursprung im Herstellungsland gleichgestellt.
3
Vormaterialien, die zwar in einem Mitgliedland eines Regionalzusammenschlusses be- oder verarbeitet wurden, dort aber nicht die Ursprungseigenschaft erworben haben, werden in allen Mitgliedländern des gleichen Regionalzusammenschlusses ebenfalls als Drittlandwaren behandelt.
Art. 14
Bestimmung des Ursprungslandes 1
Werden Erzeugnisse mit Ursprung in einem Mitgliedland eines Regionalzusammenschlusses in einem anderen Mitgliedland des gleichen Regionalzusammenschlusses be- oder verarbeitet, so gilt als Ursprungsland dasjenige Land, in dem die letzte Be- oder Verarbeitung stattgefunden hat, sofern:
a. die dort erzielte Wertsteigerung höher ist als der höchste Zollwert der verwendeten Ursprungserzeugnisse eines anderen Mitgliedlandes des Regionalzusammenschlusses; und
b. die dort vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die Minimalbehandlungen nach Artikel 7 hinausgeht.
2
Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so gilt die Ware als Ursprungserzeugnis desjenigen Mitgliedlandes des Regionalzusammenschlusses, dessen Anteil an den verwendeten Ursprungserzeugnissen den höchsten Zollwert aufweist.
3
Als Wertsteigerung gilt der Ab-Werk-Preis abzüglich des Zollwertes aller verwendeten Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse eines anderen Mitgliedlandes des Regionalzusammenschlusses sind.
4
Ursprungserzeugnisse eines Mitgliedlandes eines Regionalzusammenschlusses, die aus einem anderen Mitgliedland desselben Regionalzusammenschlusses in die Schweiz ausgeführt werden und die in diesem Land nicht be- oder verarbeitet worden sind, behalten den Ursprung des Landes, in dem sie ihre Ursprungseigenschaft zuerst erworben haben.
3. Abschnitt: Abweichungen zugunsten der am wenigsten fortgeschrittenen Entwick- lungsländer
Art. 15
1 Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement kann mit der Zustimmung des Eidgenössischen Finanzdepartements zugunsten der am wenigsten fortgeschrittenen Entwicklungsländer nach Anhang 2 Teil 2 der Zollpräferenzenverordnung vom 29. Januar 199717 zeitlich befristete Abweichungen von den Bestimmungen dieser 17 SR
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Verordnung bewilligen, wenn die Entwicklung bestehender oder die Ansiedlung neuer Industrien dies rechtfertigt. Zu diesem Zweck stellt das betreffende begünstigte Land der Schweiz Antrag.18 2 Bei der Prüfung der Anträge werden insbesondere berücksichtigt: a. Fälle, in denen die Anwendung der Ursprungsregeln es einem im betreffenden Land bestehenden Industriezweig erheblich erschweren oder verunmöglichen würde, seine Ausfuhren in die Schweiz fortzusetzen, oder diesen sogar zur Einstellung seiner Tätigkeit zwingen könnte;
b. Fälle, in denen eindeutig nachgewiesen werden kann, dass wegen der Anwendung der Ursprungsregeln in einem Industriezweig grössere Investitionen unterbleiben würden, und in denen eine Ausnahmeregelung die Durchführung eines Investitionsprogramms begünstigen und damit die schrittweise Einhaltung dieser Regeln ermöglichen würde; c. die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der zu fassenden Beschlüsse auf das begünstigte Land und auf die Schweiz, insbesondere hinsichtlich der Beschäftigungslage.
3
Um die Prüfung der Anträge zu erleichtern, legt das antragstellende Land zur Begründung seines Antrags möglichst vollständige Unterlagen vor. Diese sollen insbesondere enthalten: a. die Bezeichnung des fertigen Erzeugnisses; b. die Art und Menge der Vormaterialien mit Ursprung in Drittländern; c. das Herstellungsverfahren; d. die
Wertsteigerung;
e. die Beschäftigtenzahl der betreffenden Unternehmen; f.
den voraussichtlichen Umfang der Ausfuhren in die Schweiz; g. sonstige Möglichkeiten der Versorgung mit Rohstoffen; h. die Begründung der beantragten Dauer.
4
Für Anträge eines begünstigten Landes auf Verlängerung einer Abweichung gelten die Absätze 1-3 sinngemäss.
3. Kapitel: Territoriale Anforderungen
Art. 16
Territorialitätsprinzip 1
Die im 2. Kapitel genannten Voraussetzungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft müssen im Gebiet des begünstigten Landes oder der Schweiz ohne Unterbrechung erfüllt werden.
18 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. März 2004 (AS 2004 1451).
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2
Der Erwerb der Ursprungseigenschaft gilt als abgebrochen, wenn Waren, die im begünstigten Land oder in der Schweiz be- oder verarbeitet worden sind, das betreffende Gebiet verlassen haben, unabhängig davon, ob Be- oder Verarbeitungen ausserhalb dieses Gebiets vorgenommen worden sind. Artikel 17 bleibt vorbehalten.
3
Die Ursprungseigenschaft eines Erzeugnisses, die dieses im begünstigten Land oder in der Schweiz erworben hat, gilt als verloren, wenn das Erzeugnis aus dem betreffenden Gebiet ausgeführt wird, unabhängig davon, ob Be- oder Verarbeitungen ausserhalb dieses Gebiets vorgenommen worden sind.
4
Die Artikel 13 und 18 Absatz 4 bleiben vorbehalten.
Art. 17
Wiedereinfuhr von Waren Waren, die aus dem begünstigten Land oder aus der Schweiz in ein Drittland ausgeführt und anschliessend von dort wiedereingeführt worden sind, werden so behandelt, als hätten sie das begünstigte Land oder die Schweiz nicht verlassen, sofern den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass die wiedereingeführten Waren: a. dieselben wie die ausgeführten Waren sind; und b. im Drittland oder beim Transport keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustandes erforderliche Mass hinausgeht.
Art. 18
Unmittelbare Beförderung 1
Die Zollpräferenzen werden nur gewährt, wenn die Erzeugnisse unmittelbar aus dem betreffenden begünstigten Land in die Schweiz befördert werden.
2
Als unmittelbar aus dem begünstigten Land in die Schweiz oder aus der Schweiz in das begünstigte Land befördert gelten Erzeugnisse: a. die bei ihrer Beförderung nicht das Gebiet eines anderen Landes berühren; b. die eine einzige Sendung bilden und über das Gebiet anderer Länder als des begünstigten Landes oder der Schweiz befördert werden, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Ländern, sofern: 1. die Durchfuhr durch diese Länder aus geographischen oder ausschliesslich beförderungstechnischen Gründen gerechtfertigt ist,
2. die Erzeugnisse in den Durchfuhr- oder Einlagerungsländern unter Zollüberwachung geblieben und nicht in den freien Verkehr gelangt sind, und
3. die Erzeugnisse in den Durchfuhr- oder Einlagerungsländern nur in dem zur Erhaltung ihres Zustands erforderlichen Mass behandelt oder nur ent- oder verladen oder, jedoch nicht für den Detailverkauf, wiederverpackt worden sind; c. die über das Gebiet Norwegens oder der Europäischen Gemeinschaft befördert und anschliessend ganz oder teilweise in die Schweiz oder das begünstigte Land wiederausgeführt werden, sofern sie in den Durchfuhr- oder Einlagerungsländern:
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1. unter Zollüberwachung geblieben und nicht in den freien Verkehr gelangt sind, und
2. nur im Sinne von Buchstabe b Ziffer 3 behandelt oder in Teilmengen aufgeteilt worden sind; d. die durch Rohrleitungen über das Gebiet anderer Länder als des begünstigten Landes oder der Schweiz befördert werden.
3
Der Nachweis, dass die Voraussetzungen nach Absatz 2 Buchstaben b und c erfüllt sind, ist erbracht, wenn den zuständigen Zollbehörden vorgelegt wird: a. ein einziges im begünstigten Land ausgestelltes durchgehendes Frachtpapier, mit dem die Beförderung durch das Durchfuhrland erfolgt ist; oder b. eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlandes erteilte Bescheinigung mit: 1. einer genauen Warenbeschreibung, 2. der Angabe des Zeitpunktes des Ent- oder Wiederverladens der Erzeugnisse oder der Ein- und Ausschiffung unter Angabe der benutzten Schiffe oder sonstigen Transportmittel,
3. der Bescheinigung über die Umstände des Verbleibs der Erzeugnisse im Durchfuhrland; oder
c. falls diese Papiere nicht vorgelegt werden können, alle sonstigen beweiskräftigen Unterlagen.
4
Ursprungserzeugnisse eines Mitgliedlandes eines Regionalzusammenschlusses dürfen über das Gebiet eines anderen Mitgliedlandes des gleichen Regionalzusammenschlusses befördert und dort auch be- oder verarbeitet werden.
Art. 19
Ausstellungen
1
Für Erzeugnisse, die aus einem begünstigten Land zu einer Ausstellung in ein anderes Land versandt und dort zur Einfuhr in die Schweiz verkauft werden, werden bei der Einfuhr die Zollpräferenzen gewährt, sofern die Erzeugnisse die Voraussetzungen für die Anerkennung als Ursprungserzeugnisse des begünstigten Landes erfüllen und sofern den Zollbehörden nachgewiesen wird, dass:
a. der Exporteur die Erzeugnisse direkt aus dem begünstigten Land in das Land der Ausstellung versandt hat; b. der Exporteur die Erzeugnisse einem Empfänger in der Schweiz verkauft oder sonstwie überlassen hat; c. die Erzeugnisse in dem Zustand in die Schweiz versandt worden sind, in dem sie zur Ausstellung versandt wurden; und d. die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, in dem sie zur Ausstellung versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf dieser Ausstellung verwendet worden sind.
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Den schweizerischen Zollbehörden ist ein Ursprungszeugnis nach Formular A vorzulegen. Darin sind Bezeichnung und Adresse der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die Beschaffenheit der Erzeugnisse und die Umstände verlangt werden, unter denen sie ausgestellt worden sind.
3
Absatz 1 gilt für alle Ausstellungen, Messen und ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen kommerzieller, industrieller, landwirtschaftlicher oder handwerklicher Art, bei denen die Erzeugnisse unter Zollüberwachung bleiben; ausgenommen sind private Veranstaltungen zum Verkauf ausländischer Erzeugnisse in Läden oder Geschäftslokalen.
4. Kapitel: Ursprungsnachweise 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 20
Art des Ursprungsnachweises 1
Bei der Einfuhr von Ursprungserzeugnissen eines begünstigten Landes muss den schweizerischen Zollbehörden vorgelegt werden: a. ein von den Zollbehörden oder anderen Regierungsstellen des begünstigten Landes ausgestelltes Ursprungszeugnis nach Formular A (Anhang 2); oder b. ein Ersatzursprungszeugnis nach Formular A, das von den Zollbehörden Norwegens oder eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft auf der Grundlage eines von der zuständigen Regierungsstelle des begünstigten Landes ausgestellten Ursprungszeugnisses nach Formular A ausgestellt worden ist; oder c.19 eine Erklärung auf der Rechnung nach Artikel 34.
2
Bei der Ausfuhr von Ursprungserzeugnissen der Schweiz, die im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 zur weiteren Be- oder Verarbeitung im betreffenden begünstigten Land bestimmt sind, ist den schweizerischen Zollbehörden eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 (Anhang 4) zur Ausstellung vorzulegen.
Art. 21
Verzicht auf Ursprungsnachweise 1
Für Ursprungserzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen verschickt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, werden die Zollpräferenzen ohne Vorlage eines Ursprungsnachweises gewährt, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt und erklärt wird, dass sie die Voraussetzungen für die Gewährung der Zollpräferenzen erfüllen; an der Richtigkeit dieser Erklärung darf kein Zweifel bestehen.
19 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 1998, in Kraft getreten am 1. Okt. 1998 (AS 1998 2035).
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Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten Einfuhren, die: a. gelegentlich
stattfinden;
b. ausschliesslich aus Waren zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden bzw. zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestehen;
c. weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge vermuten lassen, dass sie aus kommerziellen Gründen eingeführt werden.
3
Der Gesamtwert dieser Erzeugnisse darf bei Kleinsendungen 500 Schweizerfranken und bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen Erzeugnissen 1500 Schweizerfranken nicht überschreiten.
Art. 22
Abweichungen und Formfehler 1
Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben im Ursprungsnachweis und den Angaben in den Unterlagen, die den Zollbehörden zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten vorgelegt werden, ist der Ursprungsnachweis gültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, dass er sich auf die gestellten Erzeugnisse bezieht.
2
Offensichtliche Formfehler wie Tippfehler auf dem Ursprungsnachweis führen nicht zu dessen Ablehnung, sofern sie die Richtigkeit der darin gemachten Angaben nicht in Frage stellen.
2. Abschnitt: Ursprungszeugnisse nach Formular A
Art. 23
Antrag und Ausstellung 1
Das Ursprungszeugnis nach Formular A wird von der zuständigen Regierungsstelle des begünstigten Landes auf schriftlichen Antrag des Exporteurs oder seines Vertreters ausgestellt.
2
Dem Antrag sind alle zweckdienlichen Unterlagen als Nachweis dafür beizufügen, dass für die Ausfuhrwaren ein Ursprungszeugnis nach Formular A ausgestellt werden kann.
3
Feld 11 des Formulars ist der zuständigen Regierungsstelle vorbehalten. Die Regierungsstelle gibt das Datum der Ausstellung des Ursprungszeugnisses an. Die Unterschrift muss eigenhändig geleistet werden.
Art. 24
Ausfüllen des Formulars 1
Das Formular ist in französischer oder englischer Sprache und vollständig auszufüllen; ausgenommen ist Feld 2, dessen Ausfüllung freigestellt ist.
2
Wird das Formular handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte oder Kugelschreiber und in Druckschrift geschehen.
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3
Im Feld 12 ist als Einfuhrland die Schweiz anzugeben; sofern die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung erfüllt sind, ist auch die Angabe «Norwegen» oder «Europäische Gemeinschaft» zulässig. Der Exporteur oder sein Vertreter muss seine Unterschrift eigenhändig leisten.
Art. 25
20
In den Fällen nach Artikel 4 Absätze 2-5 berücksichtigt die zuständige Regierungsstelle des begünstigten Landes, bei der die Ausstellung eines Ursprungszeugnisses nach Formular A für Erzeugnisse beantragt wird, zu deren Herstellung Vormaterialien mit Ursprung in der Schweiz, in der Europäischen Gemeinschaft oder in Norwegen verwendet wurden, die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder die Erklärung auf der Rechnung.
2
Die Ursprungszeugnisse nach Formular A müssen in diesem Fall in Feld 4 den Vermerk «CUMUL SUISSE» oder «SWISS CUMULATION», «CUMUL CE» oder «EC CUMULATION», «CUMUL NORVÈGE» oder «NORWAY CUMULATION» tragen. Werden Vormaterialien mit Ursprung in der Schweiz, in der Europäischen Gemeinschaft oder in Norwegen zusammen verwendet, so sind die entsprechenden Vermerke zusammen anzubringen.
Art. 26
Beglaubigung und Aushändigung des Ursprungszeugnisses Das Ursprungszeugnis wird von der zuständigen Regierungsstelle des begünstigten Landes beglaubigt und dem Exporteur ausgehändigt, wenn: a. es ordnungsgemäss ausgefüllt ist; b. die zuständige Regierungsstelle die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und die Richtigkeit der Angaben im Formular geprüft hat; c. die Ausfuhr der Ursprungserzeugnisse tatsächlich erfolgt oder sichergestellt ist; und
d. es als Nachweis zur Gewährung der Zollpräferenzen dienen soll.
Art. 27
Vorlagefrist
1
Das Ursprungszeugnis muss innerhalb von zehn Monaten nach der Ausstellung durch die zuständige Regierungsstelle des begünstigten Landes den schweizerischen Zollbehörden vorgelegt werden, welche die Erzeugnisse abfertigen.
2
Die schweizerischen Zollbehörden können verspätet vorgelegte Ursprungszeugnisse annehmen, wenn:
a. die Frist aufgrund höherer Gewalt oder aussergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte; oder b. die betreffenden Erzeugnisse ihnen vor Ablauf der Frist zugeführt wurden.
20 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 1998, in Kraft getreten am 1. Okt. 1998 (AS 1998 2035).
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Art. 28
Nachträgliche Ausstellung 1
Ausnahmsweise kann das Ursprungszeugnis nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, für die es gilt, ausgestellt werden, wenn es infolge eines unverschuldeten Irrtums oder einer unverschuldeten Unterlassung oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist, sofern die Erzeugnisse nicht vor der Übermittlung der nach Artikel 43 Absatz 1 verlangten Angaben an die Schweiz ausgeführt worden sind.
2
Die zuständige Regierungsstelle darf ein Ursprungszeugnis nachträglich erst ausstellen, wenn sie geprüft hat, ob die Angaben im Antrag des Exporteurs mit den Ausfuhrunterlagen übereinstimmen und ob bei der Ausfuhr der Erzeugnisse nicht bereits ein gültiges Ursprungszeugnis nach Formular A ausgestellt worden ist.
3
Nachträglich ausgestellte Ursprungszeugnisse müssen in Feld 4 den Vermerk «DÉLIVRÉ A POSTERIORI» oder «ISSUED RETROSPECTIVELY» tragen.
Art. 29
Duplikate
1
Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung eines Ursprungszeugnisses kann der Exporteur bei der zuständigen Regierungsstelle, die es ausgestellt hat, ein Duplikat beantragen, das diese anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausfertigt. Das Duplikat ist in Feld 4 mit dem Vermerk «DUPLICATA» oder «DUPLICATE» zu versehen und muss Ausstellungsdatum und Seriennummer des Originalzeugnisses enthalten.
2
Bei Duplikaten läuft die Frist nach Artikel 27 Absatz 1 von dem Tage an, an dem das Originalzeugnis ausgestellt worden ist.
Art. 30
Einfuhr in Teilsendungen Wird auf Antrag des Importeurs und unter den von den schweizerischen Zollbehörden festgelegten Bedingungen ein zerlegtes oder nicht zusammengesetztes Erzeugnis der Kapitel 84 und 85 des Harmonisierten Systems im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2 a zum Harmonisierten System in Teilsendungen eingeführt, so ist den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein einziges Ursprungszeugnis für das ganze Erzeugnis vorzulegen.
3. Abschnitt: Ersatzursprungszeugnisse
Art. 31
Grundsatz
1
Ein oder mehrere Ursprungszeugnisse nach Formular A können jederzeit durch ein oder mehrere andere Ursprungszeugnisse nach Formular A ersetzt werden, wenn: a. die Erzeugnisse, für welche die aufzuteilenden Vordokumente gelten, unter zollamtlicher Überwachung stehen; und b. die Ursprungszeugnisse beim Zollamt aufgeteilt werden, das für die Überwachung der Erzeugnisse zuständig ist.
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2
Das Ersatzursprungszeugnis gilt für die darin beschriebenen Erzeugnisse als endgültiges Ursprungszeugnis.
3
Ersatzursprungszeugnisse können für Ursprungserzeugnisse begünstigter Länder ausgestellt werden, die nach Norwegen oder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft wiederausgeführt werden.
Art. 32
Ausstellung von Ersatzursprungszeugnissen 1
Die schweizerischen Zollbehörden stellen das Ersatzursprungszeugnis nach Formular A auf schriftlichen Antrag des Reexporteurs aus.
2
Bei der Ausstellung des Ersatzursprungszeugnisses ist folgendes zu beachten: a. Im Feld oben rechts («Délivré en ...»/«Issued in ...») ist die Schweiz als Ausstellungsland anzugeben.
b. Im Feld 1 ist der Name des Reexporteurs anzugeben.
c. Im Feld 2 kann der Name des endgültigen Empfängers angegeben werden.
d.21 In die Felder 3-9 sind sämtliche im ursprünglichen Zeugnis enthaltenen Angaben einschliesslich des allfälligen Vermerks nach Artikel 25 Absatz 2 zu übertragen, die für die wiederausgeführten Ursprungserzeugnisse gelten.
e. Im Feld 4 sind das Ausstellungsdatum und die Seriennummer des ursprünglichen Zeugnisses einzutragen sowie der Vermerk «CERTIFICAT DE REMPLACEMENT» oder «REPLACEMENT CERTIFICATE» anzubringen.
f.
Im Feld 10 ist der Hinweis auf die Rechnung des Reexporteurs einzutragen.
g. Im Feld 12 sind die Angaben über das Ursprungs- und Bestimmungsland einzutragen, die im ursprünglichen Zeugnis enthalten waren. Dieses Feld ist vom Reexporteur eigenhändig zu unterzeichnen.
3
Sofern der Reexporteur Feld 12 des Ersatzursprungszeugnisses nach Treu und Glauben unterzeichnet, ist er für die Richtigkeit der Angaben im ursprünglichen Zeugnis nicht verantwortlich.
Art. 33
Sichtvermerk der Zollbehörden 1
Der Sichtvermerk ist von der zuständigen Zollbehörde im Feld 11 anzubringen.
Diese ist nur für die Ausstellung des Ersatzursprungszeugnisses verantwortlich.
2
Die Zollbehörde trägt im ursprünglichen Zeugnis die Gewichte, die Nummern und die Art der weiterversandten Packstücke sowie die Seriennummer des Ersatzursprungszeugnisses ein.
3
Auf Antrag des Zollpflichtigen kann die Zollbehörde eine Fotokopie des ursprünglichen Zeugnisses mit einem Sichtvermerk versehen und dem Ersatzursprungszeugnis beifügen.
21 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. März 2004 (AS 2004 1451).
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4. Abschnitt: 22 Erklärung auf der Rechnung
Art. 34
1 Eine Erklärung auf der Rechnung darf ausgestellt werden: a. von einem ermächtigten Exporteur in der Schweiz, der über eine Bewilligung der Oberzolldirektion zur Ausstellung von Ursprungsnachweisen im vereinfachten Verfahren bei der Ausfuhr in ein begünstigtes Land verfügt; das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen des Abkommens vom 22. Juli 197223 zwischen der Schweiz und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft;
b. von jedem Exporteur für Sendungen von Ursprungserzeugnissen, deren Gesamtwert 7500 Schweizerfranken nicht übersteigt.
2
Für die Ausstellung der Erklärung auf der Rechnung gilt ferner: a. Sie ist vom Exporteur auszufüllen und eigenhändig zu unterschreiben.
Ermächtigte Exporteure sind von der eigenhändigen Unterschrift befreit.
b. Sie ist in französischer oder englischer Sprache mit dem Wortlaut nach Anhang 3 auszustellen. Bei Kumulation mit Ursprungserzeugnissen der Schweiz, der EG oder Norwegens gelten die Bestimmungen nach Artikel 25 sinngemäss.
c. Der Exporteur muss auf Verlangen der Zollbehörden oder anderer Regierungsstellen des Ausfuhrlandes jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Waren vorlegen.
d. Der Exporteur muss eine Abschrift der Erklärung sowie die Ursprungsnachweise mindestens drei Jahre lang aufbewahren.
5. Abschnitt: Sonderregeln für Einfuhren aus begünstigten Ländern, die einem Regionalzusammenschluss angehören
Art. 35
Ausfuhren aus einem Mitgliedland eines Regionalzusammenschluses in ein anderes Mitgliedland des gleichen Regionalzusammenschluses Der Nachweis der Ursprungseigenschaft für Waren, die aus einem Mitgliedland eines Regionalzusammenschlusses in ein anderes Mitgliedland des gleichen Regionalzusammenschlusses ausgeführt werden, wird den Zollbehörden oder anderen Regierungsstellen des Einfuhrlandes erbracht durch die Vorlage: a. eines von den Zollbehörden oder anderen Regierungsstellen des begünstigten Landes ausgestellten Ursprungszeugnisses nach Formular A; oder
22 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 1998, in Kraft getreten am 1. Okt. 1998 (AS 1998 2035).
23 SR
0.632.401
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b.24 einer im begünstigten Land ausgestellten Erklärung auf der Rechnung nach Artikel 34.
Art. 36
Ausfuhren aus einem Mitgliedland eines Regionalzusammenschluses in die Schweiz 1
Der Nachweis der Ursprungseigenschaft für Waren, die im Rahmen der regionalen Kumulierung aus einem Mitgliedland eines Regionalzusammenschlusses in die Schweiz ausgeführt werden, wird den schweizerischen Zollbehörden erbracht durch die Vorlage: a. eines von den Zollbehörden oder anderen Regierungsstellen des begünstigten Landes ausgestellten Ursprungszeugnisses nach Formular A; oder
b.25 einer im begünstigten Land ausgestellten Erklärung auf der Rechnung nach Artikel 34.
2
Die Ursprungsnachweise nach Absatz 1 dürfen nur ausgestellt werden, wenn im begünstigten Land, aus dem ein Ursprungserzeugnis in die Schweiz ausgeführt wird, gültige Ursprungsnachweise nach Artikel 35 vorliegen.
3
Die Absätze 1 und 2 gelten unabhängig davon, ob das in die Schweiz versandte Ursprungserzeugnis im letzten Ausfuhrland be- oder verarbeitet wurde oder nicht.
6. Abschnitt: Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1
Art. 37
1 Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den schweizerischen Zollbehörden auf schriftlichen Antrag des Exporteurs oder seines bevollmächtigten Vertreters ausgestellt.
2
Auf Verlangen der schweizerischen Zollbehörden fügt der Exporteur oder sein Vertreter dem Antrag alle zweckdienlichen Unterlagen als Nachweis dafür bei, dass für die ausgeführten Erzeugnisse eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt werden kann.
3
Für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 gilt folgendes: a. Sie ist in französischer oder englischer Sprache auszufüllen.
b. Wird sie handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte oder Kugelschreiber und in Druckschrift geschehen.
c. Der Exporteur oder sein Vertreter trägt im Feld 2 «Pays bénéficiaires du SGP» und «Suisse» bzw. «GSP beneficiary countries» und «Switzerland» ein.
24 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 1998, in Kraft getreten am 1. Okt. 1998 (AS 1998 2035).
25 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 1998, in Kraft getreten am 1. Okt. 1998 (AS 1998 2035).
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4
Die Artikel 23-33 über die Ausstellung und die Verwendung von Ursprungszeugnissen nach Formular A gelten für die Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 sinngemäss.
5. Kapitel: Amtshilfe und Verwaltungszusammenarbeit 1. Abschnitt: Amtshilfe
Art. 38
Nachträgliche Prüfung von Ursprungsnachweisen 1
Die nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise geschieht stichprobenweise; sie wird zudem immer dann vorgenommen, wenn die schweizerischen Zollbehörden begründete Zweifel an der Echtheit des Dokuments oder an der Richtigkeit der Angaben über den Ursprung der betreffenden Erzeugnisse haben.
2
In solchen Fällen senden die schweizerischen Zollbehörden eine Kopie des Ursprungszeugnisses nach Formular A oder der Erklärung auf der Rechnung entweder an die zuständige Regierungsstelle des begünstigten Landes oder, wenn es sich um ein Ersatzursprungszeugnis nach Formular A handelt, an die Zollbehörden des Transitlandes zurück, in dem das Ersatzursprungszeugnis ausgestellt worden ist.26 3 Ist die Rechnung bzw. eine Kopie davon vorgelegt worden, so ist sie ebenso wie alle anderen vorhandenen Beweismittel der Kopie des Ursprungsnachweises beizufügen.
4
Die schweizerischen Zollbehörden teilen der zuständigen Regierungsstelle des begünstigten Landes bzw. den Zollbehörden des Transitlandes alle Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben im betreffenden Ursprungsnachweis schliessen lassen.
5
Die Antwort der zuständigen Regierungsstelle muss einen Entscheid darüber zulassen, ob der Ursprungsnachweis, dessen Ordnungsmässigkeit in Zweifel gezogen worden ist, die tatsächlich ausgeführten Erzeugnisse betrifft und ob für diese die Zollpräferenzen gewährt werden können.
6
Im Fall von Ursprungszeugnissen nach Formular A, die nach Artikel 25 ausgestellt werden, oder von Erklärungen auf der Rechnung, die nach Artikel 34 ausgestellt werden, ist eine Fotokopie oder eine Abschrift der berücksichtigten Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder der berücksichtigten Erklärung auf der Rechnung zurückzusenden.27
Art. 39
Fristen und Verfahren 1
Haben die schweizerischen Zollbehörden nach sechs Monaten bzw., im Fall von Ersatzursprungszeugnissen, nach acht Monaten noch keine Antwort erhalten oder lässt die Antwort keinen Entscheid über die Echtheit des betreffenden Dokuments 26 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 1998, in Kraft getreten am 1. Okt. 1998 (AS 1998 2035).
27 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 1998, in Kraft getreten am 1. Okt. 1998 (AS 1998 2035).
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oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse zu, so richten sie ein zweites Schreiben an die zuständige Regierungsstelle des begünstigten Landes bzw. an die Zollbehörden des Transitlandes.28 2 Haben die schweizerischen Zollbehörden vier Monate nach Versand des zweiten Schreibens noch keine Antwort erhalten oder lässt die Antwort keinen Entscheid über die Echtheit des betreffenden Dokuments oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse zu, so werden die Zollpräferenzen nicht gewährt.
2bis
Können die schweizerischen Zollbehörden nachweisen, dass das betreffende Dokument gefälscht, verfälscht oder der angegebene Ursprung der Erzeugnisse unwahr ist, auch wenn die zuständige Regierungsstelle des begünstigten Landes die Echtheit des Ursprungsnachweises und der darin enthaltenen Angaben bestätigt, so werden die Zollpräferenzen nicht gewährt. Die zuständige Regierungsstelle des begünstigten Landes wird entsprechend informiert.29 3 Während der Dauer der nachträglichen Prüfung steht die Zollverjährung still.
Art. 40
Provisorische Verzollung Wird die Gewährung der Zollpräferenzen sistiert, bis das Ergebnis der nachträglichen Prüfung eines Ursprungsnachweises vorliegt, so können die Erzeugnisse provisorisch zum Normaltarif abgefertigt und zum freien Verkehr in der Schweiz freigegeben werden.
Art. 41
Nachträgliche Prüfung von Ursprungsnachweisen zwischen Mitgliedländern des gleichen Regionalzusammenschlusses Für die nachträgliche Prüfung von Ursprungsnachweisen zwischen Mitgliedländern des gleichen Regionalzusammenschlusses gelten die Bestimmungen dieses Kapitels sinngemäss.
Art. 42
Amtshilfe für in der Schweiz ausgestellte Ursprungsnachweise 1
Die schweizerischen Zollbehörden leisten Norwegen und der Europäischen Gemeinschaft Amtshilfe bei der nachträglichen Prüfung von in der Schweiz ausgestellten Ersatzursprungszeugnissen nach Formular A.
2
Die schweizerischen Zollbehörden leisten den begünstigten Ländern sowie Norwegen und der Europäischen Gemeinschaft Amtshilfe bei der nachträglichen Prüfung von in der Schweiz ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und Erklärungen auf der Rechnung.30 3
Für das Verfahren und den Umfang der Amtshilfe gelten die Bestimmungen dieses Kapitels sinngemäss.
28 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 1998, in Kraft getreten am 1. Okt. 1998 (AS 1998 2035).
29 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. März 2004 (AS 2004 1451).
30 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 1998, in Kraft getreten am 1. Okt. 1998 (AS 1998 2035).
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2. Abschnitt: Verwaltungszusammenarbeit
Art. 43
Mitteilung der zuständigen Regierungsstellen und Übermittlung von Stempelabdrucken 1
Die begünstigten Länder teilen der Schweiz die Namen und Adressen der für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen nach Formular A zuständigen Regierungsstellen in ihrem Hoheitsgebiet mit und übermitteln ihr die Musterabdrucke der von diesen Stellen verwendeten Stempel.
2
Die schweizerischen Zollbehörden übermitteln den begünstigten Ländern die Musterabdrucke der von ihren Dienststellen für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 verwendeten Stempel.
Art. 44
Obliegenheiten der begünstigten Länder 1
Die Schweiz gewährt die Zollpräferenzen nur für Ursprungserzeugnisse derjenigen begünstigten Länder, die die Vorschriften über den Warenursprung, die Ausstellung von Ursprungszeugnissen nach Formular A, die Voraussetzungen für die Ausstellung von Erklärungen auf der Rechnung und die Zusammenarbeit der Verwaltungen einhalten oder für deren Einhaltung sorgen.31 2 Lassen die Verfahren der nachträglichen Prüfung oder andere verfügbare Angaben darauf schliessen, dass die Bestimmungen dieser Verordnung nicht eingehalten werden, so gewährt die Schweiz die Zollpräferenzen nur, wenn das begünstigte Land von sich aus oder auf Antrag der Schweiz die erforderlichen Ermittlungen anstellt oder dafür sorgt, dass diese Ermittlungen mit der gebotenen Dringlichkeit durchgeführt werden, um solche Zuwiderhandlungen festzustellen und zu verhindern.
Art. 45
Aufbewahrung der Ursprungsdokumentation 1
Für die nachträgliche Prüfung der Ursprungszeugnisse nach Formular A bewahrt die zuständige Regierungsstelle des begünstigten Landes Kopien der Ursprungszeugnisse sowie gegebenenfalls die Ausfuhrpapiere mindestens drei Jahre lang auf.
2
Für die nachträgliche Prüfung der Ersatzursprungszeugnisse nach Formular A sowie der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 bewahren die schweizerischen Zollbehörden die ursprünglichen Ursprungszeugnisse nach Formular A, die Antragsformulare für die Ersatzursprungszeugnisse nach Formular A und die Antragsformulare für die Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 mindestens drei Jahre lang auf.
31 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 1998, in Kraft getreten am 1. Okt. 1998 (AS 1998 2035).
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6. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 46
Vollzug
Die Eidgenössische Zollverwaltung ist mit dem Vollzug beauftragt.
Art. 47
Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 7. Dezember 198732 über die Ursprungsregeln für Zollpräferenzen an Entwicklungsländer wird aufgehoben.
Art. 48
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1996 in Kraft.
32
[AS 1988 980, 1991 1599 Art. 2 Ziff. 14]
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Anhang 133
(Art. 6)
Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um dem hergestellten Erzeugnis die Ursprungseigenschaft zu verleihen
Einleitende Bemerkungen Bemerkung 1 In der Liste sind für alle Erzeugnisse die Bedingungen festgelegt, die zu erfüllen
sind, damit diese Erzeugnisse als in ausreichendem Mass be- oder verarbeitet im Sinne von Artikel 6 gelten können.
Bemerkung 2 2.1 Die ersten beiden Spalten in dieser Liste beschreiben die hergestellten Erzeugnisse. In der ersten Spalte steht die Nummer oder das Kapitel nach dem Harmonisierten System, in der zweiten Spalte die Warenbezeichnung, die im Harmonisierten System für diese Nummer oder dieses Kapitel verwendet wird. Für jede Eintragung in den ersten beiden Spalten ist in Spalte 3 (Kapitel 1-24 des Harmonisierten Systems) bzw. Spalte 3 oder 4 (Kapitel 25-97 des Harmonisierten Systems) eine Regel vorgesehen. Steht vor der Eintragung in der ersten Spalte ein «ex», so bedeutet dies, dass die Regel in Spalte 3 oder 4 nur für denjenigen Teil der Nummer oder des Kapitels gilt, der in Spalte 2 genannt ist. Bei allen Nummern oder Teilen einer Nummer, die nicht in dieser Liste aufgeführt sind, gilt die Regel des Wechsels der Nummer nach Artikel 6 Absatz 1 (Kapitel 1-24 des Harmonisierten Systems).
2.2
In Spalte 1 sind in bestimmten Fällen mehrere Nummern zusammengefasst oder mehrere Kapitel angeführt; dementsprechend ist die dazugehörige Warenbezeichnung in Spalte 2 in allgemeiner Form enthalten. Die entsprechende Regel in Spalte 3 oder 4 bezieht sich dann auf alle Waren, die nach dem Harmonisierten System in die Nummern des Kapitels oder in jede der Nummern einzureihen sind, die in Spalte 1 zusammengefasst sind.
2.3
Sind in dieser Liste verschiedene Regeln angeführt, die auf verschiedene Erzeugnisse einer Nummer anzuwenden sind, so enthält jede Eintragung die Bezeichnung desjenigen Teils der Nummer, auf den sich die entsprechende Regel in Spalte 3 oder 4 bezieht.
2.4
Sind zu einer Eintragung in den ersten beiden Spalten Ursprungsregeln sowohl in Spalte 3 als auch in Spalte 4 angeführt, so kann der Exporteur zwischen der Regel in Spalte 3 und der Regel in Spalte 4 wählen. Ist in Spal33 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 5. März 2004 (AS 2004 1451).
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te 4 keine Ursprungsregel angeführt, so ist die Regel in Spalte 3 anzuwenden.
Bemerkung 3 3.1 Die Bestimmungen von Artikel 6 für Erzeugnisse, welche die Ursprungseigenschaft erworben haben und zur Herstellung anderer Erzeugnisse verwendet werden, gelten ohne Rücksicht darauf, ob die Ursprungseigenschaft in dem Unternehmen erworben wurde, in dem diese Erzeugnisse verwendet werden oder in einem anderen Unternehmen im begünstigten Land oder in der Schweiz.
Beispiel:
Ein Motor der Nr. 8407, für den die Regel in dieser Liste vorsieht, dass der Wert der verwendbaren Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 40 % des Ab-Werk-Preises nicht übersteigen darf, wird aus vorgeschmiedetem, legiertem Stahl der Nr. ex 7224 hergestellt.
Wenn dieser vorgeschmiedete Stahl im begünstigten Land oder in der Schweiz aus einem Ingot ohne Ursprungseigenschaft geschmiedet wurde, hat er bereits die Ursprungseigenschaft durch die Regel der Nr. ex 7224 dieser Liste erworben. Bei der Berechnung der Wertanteile für den Motor kann der geschmiedete Stahl daher als Ursprungserzeugnis angerechnet werden, ohne Rücksicht darauf, ob er im gleichen oder in einem anderen Unternehmen hergestellt wurde. Der Wert des Ingots ohne Ursprungseigenschaft wird daher nicht zu den bei der Herstellung des Motors verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gerechnet.
3.2
Die Regel in dieser Liste legt das Mindestausmass der erforderlichen Be- oder Verarbeitungen fest, ein darüber hinausgehender Herstellungsvorgang verleiht ebenfalls die Ursprungseigenschaft; umgekehrt verleiht ein weniger weit gehender Herstellungsvorgang nicht die Ursprungseigenschaft. Wenn daher eine Regel vorsieht, dass Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einer bestimmten Verarbeitungsstufe verwendet werden kann, ist auch die Verwendung von Vormaterial dieser Art auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe zulässig, nicht aber die Verwendung von solchem Vormaterial auf einer höheren Verarbeitungsstufe.
3.3
Wenn eine Regel besagt, dass «Vormaterialien jeder Nummer» verwendet werden können, können unbeschadet der Regel 3.2 Vormaterialien jeder Nummer (auch die der hergestellten Ware) verwendet werden, wenn die besonderen Beschränkungen beachtet werden, welche die Regel gegebenenfalls enthält.
Jedoch bedeutet der Ausdruck «Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, einschliesslich aus anderen Vormaterialien der Nummer ...» oder «Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, einschliesslich aus anderen Vormaterialien derselben Nummer wie der hergestellten Ware», dass Vormaterialien jeder Nummer verwendet werden können, mit Ausnahme derjenigen, welche die selbe Warenbeschreibung haben wie diejenige, die sich aus Spalte 2 ergibt.
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3.4
Wenn eine Regel in dieser Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus mehr als einem Vormaterial hergestellt werden kann, bedeutet dies, dass eines oder mehrere dieser Vormaterialien verwendet werden können; es müssen aber nicht alle verwendet werden.
Beispiel:
Die Regel für Gewebe der Nrn. 5208 bis 5212 sieht vor, dass natürliche Fasern verwendet werden können, dass aber chemische Vormaterialien - neben anderen - ebenfalls verwendet werden können. Das bedeutet nicht, dass beide verwendet werden müssen; man kann sowohl die einen als auch die anderen oder beide verwenden.
3.5
Wenn eine Regel in dieser Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus einem bestimmten Vormaterial hergestellt werden muss, so schliesst diese Bedingung selbstverständlich die Verwendung anderer Vormaterialien nicht aus, die ihrer Natur nach nicht unter diese Regel fallen können (bezüglich Textilien siehe auch Bemerkung 6.2).
Dies gilt jedoch nicht für Erzeugnisse, die zwar nicht aus einem bestimmten in der Liste aufgeführten Vormaterial hergestellt werden können, wohl aber aus einem gleichartigen Vormaterial auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe.
Beispiel:
Bei einem aus Vliesstoff hergestellten Kleidungsstück des ex Kapitels 62 ist die Verwendung nur von Garnen ohne Ursprungseigenschaft zulässig; obwohl Vliesstoffe normalerweise nicht aus Garnen hergestellt werden können, darf man jedoch nicht von Vliesstoffen ausgehen. In solchen Fällen müsste das zulässige Vormaterial normalerweise eine Stufe vor dem Garn liegen, d.h. auf der Stufe der Fasern.
3.6
Sind in einer Regel in dieser Liste als Höchstwert für die zulässigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zwei Prozentsätze vorgesehen, so dürfen diese nicht zusammengezählt werden. Der Gesamtwert aller Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft darf den höchsten der vorgesehenen Prozentsätze niemals überschreiten. Darüber hinaus dürfen die einzelnen Prozentsätze bezüglich der jeweiligen Vormaterialien, für die sie vorgesehen sind, nicht überschritten werden.
Bemerkung 4 4.1 Der in dieser Liste verwendete Begriff «natürliche Fasern» bezieht sich auf alle Fasern, die nicht künstlich oder synthetisch sind; er ist auf die Verarbeitungsstufen vor dem Spinnen beschränkt und schliesst auch Abfälle ein.
Soweit nichts Gegenteiliges bestimmt ist, umfasst er daher auch Fasern, die gekrempelt, gekämmt oder auf andere Weise bearbeitet, aber noch nicht gesponnen sind.
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4.2
Der Begriff «natürliche Fasern» umfasst Rosshaar der Nr. 0503, Seide der Nrn. 5002 und 5003, Wolle, feine und grobe Tierhaare der Nrn. 5101-5105, Baumwolle der Nrn. 5201-5203 und andere pflanzliche Spinnstoffe der Nrn. 5301-5305.
4.3
Die Begriffe «Spinnmasse», «chemische Materialien» und «Materialien für die Papierherstellung» stehen in dieser Liste als Beispiel für alle nicht in die Kapitel 50-63 einzureihenden Vormaterialien, die für die Herstellung künstlicher oder synthetischer Fasern oder Garne oder solcher aus Papier verwendet werden können.
4.4
Der in dieser Liste verwendete Begriff «synthetische oder künstliche Spinnfasern» bezieht sich auf synthetische oder künstliche Spinnfasern oder auf Abfälle der Nrn. 5501-5507.
Bemerkung 5 5.1 Wird bei einem Erzeugnis in dieser Liste auf diese Bemerkung verwiesen, so werden die in Spalte 3 der Liste vorgesehenen Bedingungen auf alle bei der Herstellung dieses Erzeugnisses verwendeten textilen Grundmaterialien nicht angewendet, die zusammengenommen 10 % oder weniger des Gesamtgewichts aller verwendeten textilen Grundmaterialien ausmachen (siehe auch die Bemerkungen 5.3 und 5.4).
5.2
Diese Toleranz kann jedoch nur auf Mischerzeugnisse angewendet werden, die aus zwei oder mehr textilen Grundmaterialien hergestellt sind.
Textile
Grundmaterialien
sind:
- Seide, - Wolle, - grobe Tierhaare,
- feine
Tierhaare,
- Rosshaar, - Baumwolle,Materialien für die Papierherstellung und Papier,
- Flachs, - Hanf,Jute und andere textile Bastfasern,
Sisal und andere textile Agavefasern,
Kokos, Abaca, Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe,
- synthetische
Filamente,
- künstliche
Filamente,
- elektrische
Leitfilamente,
synthetische Spinnfasern aus Polypropylen,
synthetische Spinnfasern aus Polyester,
synthetische Spinnfasern aus Polyamid,
synthetische Spinnfasern aus Polyacrylnitril,
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synthetische Spinnfasern aus Polyimid,
synthetische Spinnfasern aus Polytetrafluorethylen,
synthetische Spinnfasern aus Poly(phenylen sulfid),
synthetische Spinnfasern aus Poly(vinyl chlorid),
andere synthetische Spinnfasern,
künstliche Spinnfasern aus Viskose,
andere künstliche Spinnfasern,
- Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen,
- Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyestersegmenten, auch umsponnen,
Erzeugnisse der Nr. 5605 (Metallgarne), bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus Kunststofffolie, auch mit Aluminiumpulver überzogen, die durch Kleben mit durchsichtigem oder farbigem Klebstoff zwischen zwei Lagen Kunststofffolie eingefügt ist,
andere Erzeugnisse der Nr. 5605.
Beispiel:
Ein Garn der Nr. 5205, das aus Baumwollfasern der Nr. 5203 und aus synthetischen Spinnfasern der Nr. 5506 hergestellt ist, ist ein Mischgarn. Daher können synthetische Spinnfasern ohne Ursprungseigenschaft, welche die Ursprungsregeln nicht erfüllen (die das Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen), bis zu 10 % des Gewichts des Garns verwendet werden.
Beispiel:
Ein Kammgarngewebe aus Wolle der Nr. 5112, das aus Kammgarn aus Wolle der Nr. 5107 und aus Garn aus synthetischen Spinnfasern der Nr. 5509 hergestellt ist, ist ein Mischgewebe. Daher kann synthetisches Garn, das die Ursprungsregeln nicht erfüllt (die das Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen), oder Kammgarn aus Wolle, das den Ursprungsregeln nicht entspricht (die das Herstellen aus Naturfasern, weder gekrempelt noch gekämmt oder anderweit für das Spinnen vorbereitet, verlangen), oder eine Mischung aus diesen beiden Garnarten bis zu 10 % des Gewichts des Gewebes verwendet werden.
Beispiel:
Ein getuftetes Spinnstofferzeugnis der Nr. 5802, das aus Baumwollgarn der Nr. 5205 und aus Baumwollgewebe der Nr. 5210 hergestellt ist, ist nur dann ein Mischerzeugnis, wenn das Baumwollgewebe selbst ein Mischgewebe aus Garnen ist, die in zwei verschiedenen Nummern eingereiht werden, oder wenn die verwendeten Baumwollgarne selbst Mischerzeugnisse sind.
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Beispiel:
Wenn das betreffende getuftete Spinnstofferzeugnis aus Baumwollgarn der Nr. 5205 und aus synthetischem Gewebe der Nr. 5407 hergestellt worden ist, sind die verwendeten Garne zwei verschiedene textile Grundmaterialien und ist das getuftete Spinnstofferzeugnis folglich ein Mischerzeugnis.
5.3
Diese Toleranz erhöht sich auf 20 % für Erzeugnisse aus Polyurethangarnen mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen.
5.4
Diese Toleranz erhöht sich auf 30 % für Erzeugnisse aus Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus einem Kunststofffilm, auch mit Aluminiumpulver beschichtet, die mit durchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei Lagen Kunststoff geklebt ist.
Bemerkung 6 6.1 Im Falle von Spinnstofferzeugnissen, die in dieser Liste mit einer auf diese Bemerkung verweisenden Fussnote bezeichnet sind, können textile Vormaterialien, ausgenommen Futter und Einlagestoffe, die nicht die Regel erfüllen, die in Spalte 3 dieser Liste für die betreffenden Konfektionswaren vorgesehen ist, dennoch verwendet werden, vorausgesetzt, dass sie zu einer anderen Nummer gehören als das hergestellte Erzeugnis und dass ihr Wert 8 % des Ab-Werk-Preises des hergestellten Erzeugnisses nicht überschreitet.
6.2
Vormaterialien, die nicht zu den Kapiteln 50-63 gehören, können ohne Rücksicht darauf, ob sie Spinnstoffe enthalten oder nicht, unbeschränkt verwendet werden.
Beispiel:
Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass für ein bestimmtes Textilerzeugnis, wie etwa lange Hosen, Garn verwendet werden muss, schliesst dies nicht die Verwendung von Metallgegenständen wie etwa Knöpfen aus, weil die Knöpfe nicht zu den Kapiteln 50-63 gehören. Aus demselben Grund ist auch die Verwendung von Reissverschlüssen nicht ausgeschlossen, obwohl diese in der Regel Spinnstoffe enthalten.
6.3
Der Wert der nicht zu den Kapiteln 50-63 gehörenden Vormaterialien muss aber bei der Berechnung des Wertes der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft berücksichtigt werden, wenn eine Prozentregel gilt.
Bemerkung 7 7.1 Als «begünstigte Verfahren» im Sinne der Nrn. ex 2707, 2713-2715, ex 2901, ex 2902 und ex 3403 gelten: a) die Vakuumdestillation;
b) die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung; c) das Kracken;
d) das
Reformieren;
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e) die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln; f) die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschliessender Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen mit von Natur aktiven Erden, mit Bleicherde oder Aktivkohle und Bauxit;
g) die
Polymerisation;
h) die Alkylierung; i) die Isomerisation.
7.2
Als «begünstigte Verfahren» im Sinne der Nrn. 2710, 2711 und 2712 gelten: a) die Vakuumdestillation;
b) die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung; c) das Kracken;
d) das
Reformieren;
e) die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln; f) die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschliessender Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen mit von Natur aktiven Erden, mit Bleicherde oder Aktivkohle oder Bauxit;
g) die
Polymerisation;
h) die
Alkylierung;
i) die
Isomerisation;
k) nur für Schweröle der Nr. ex 2710: das Entschwefeln unter Verwendung von Wasserstoff, wenn dabei der Schwefelgehalt der Erzeugnisse um mindestens 85 % vermindert wird (Methode ASTM D 1266-59 T);
l) nur für Erzeugnisse der Nr. 2710: das Entparaffinieren, ausgenommen einfaches Filtern;
m) nur für Schweröle der Nr. ex 2710: die Behandlung mit Wasserstoff bei einem Druck über 20 bar und einer Temperatur über 250 °C mit Hilfe eines Katalysators zu anderen Zwecken als zum Entschwefeln, wenn dabei der Wasserstoff aktiv an einer chemischen Reaktion beteiligt ist.
Die Nachbehandlung von Schmierölen der Nr. ex 2710 mit Wasserstoff (z.B. Hydrofinishing oder Entfärbung) zur Verbesserung insbesondere der Farbe oder der Stabilität gilt jedoch nicht als begünstigtes Verfahren; n) nur für Heizöl der Nr. ex 2710: die atmosphärische Destillation, wenn bei der Destillation der Erzeugnisse nach ASTM D 86 bis 300 °C einschliesslich der Destillationsverluste weniger als 30 RHT übergehen; o) nur für Schweröle, andere als Gasöl und Heizöl der Nr. ex 2710: die Bearbeitung durch elektrische Hochfrequenz-Entladung.
p) nur für Produkte in Rohform der Nr. ex 2712 (andere als Vaselin, Ozokerit, Montanwachs oder Torfwachs, Paraffin mit einem Gehalt an Öl von weniger als 0,75 GHT): die Entölung durch fraktionierte Kristallisation.
Aussenhandel
30
946.39
7.3
Im Sinne der Nrn. ex 2707, 2713-2715, ex 2901, ex 2902 und ex 3403 verleihen einfache Behandlungen wie Reinigen, Klären, Entsalzen, Abscheiden des Wassers, Filtern, Färben, Markieren, Erzielung eines bestimmten Schwefelgehalts durch Mischen von Erzeugnissen mit unterschiedlichem Schwefelgehalt, alle Kombinationen dieser Behandlungen oder ähnliche Behandlungen nicht die Ursprungseigenschaft.
Ursprungsregelnverordnung 31
946.39
Liste
Tarif-Nr.
Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)
(3)
oder
(4)
ex 0711
Kapern vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch
Schwefeldioxid oder anderen vorläufig konservierenden Stoffen),
jedoch in diesem Zustand zum unmittelbaren
Genuss nicht geeignet Herstellen unter Verwendung von Kapern, die
Ursprungserzeugnisse sind
ex 0712
Pilze, Knoblauch, Zwiebeln, Tomaten, getrock-
net, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, oder anders zerkleinert oder in Pulverform, aber nicht weiter zubereitet Herstellen unter Verwendung von Gemüsen, die
Ursprungserzeugnisse sind
ex 0811
Tropische Früchte34, nicht gekocht oder in Wasser oder Dampf gekocht,
gefroren, mit Zusatz von Zucker oder anderen
Süssstoffen
Herstellen aus Vormaterialien, die Ursprungser-
zeugnisse sind
ex 0812
Tropische Früchte34 vorläufig haltbar gemacht (z.B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser mit
Zusatz von Salz, Schwefeldioxid oder anderen
vorläufig konservierenden Stoffen), jedoch in diesem Zustand zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet
Herstellen aus Früchten, die Ursprungserzeugnisse sind
34 Tropische Früchte: Acajounuss, Aki, Anchovy-Birne (Grias cauliflora), Annonen (cachimans, chérimoles, coeurs de boeuf, pommes-cannelles), Asiminen, Avocadobirne, Betelnuss, Bilimbi, Brotfrucht, Champederes (Artocarpuschampeden), Durian, Feijoa, Guave, Honigbeere (Melicocca bijugata), Jackfrucht, Jambuse (Rosenapfel), Jujube, Kaktusfeige, Karambola, Kokosnuss, Kolanuss, Litchi, Loquat (japanische Mispel), Macadamianuss, Mammiapfel, Mango, Mangostane, Papaya, Paranuss, Passionsfrucht, Rambutan, Sapote (weisse Sapote, grosse Sapote), Spondias (Balsampflaume), Sternapfel (cainities), Tamarinde.
Aussenhandel
32
946.39
Tarif-Nr.
Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)
(3)
oder
(4)
ex 0813
Früchte, ausgenommen Kernobst, Steinobst
(ganz) Hagebutten und Holunderbeeren, getrocknet, andere als solche der
Nrn. 0801 bis 0806; Mischungen von getrockneten Früchten oder von
Schalenfrüchten dieses Kapitels
Herstellen aus Früchten, die Ursprungserzeugnisse sind
ex 1106
Bananenmehl
Herstellen aus Bananen, die Ursprungserzeugnisse sind
1108
Stärke; Inulin
Herstellen aus
Ursprungserzeugnissen der Kapitel 7 und 10
ex 1504
Fette und Öle und ihre Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert, zu technischen Zwecken
Die zur Herstellung verwendeten Vormaterialien müssen Ursprungser-
zeugnisse der Kapitel 2 und 3 sein.
ex 1506
Klauenöl, Knochenfett, Knochenöl, zu technischen Zwecken
Die zur Herstellung verwendeten tierischen Vormaterialien des
Kapitels 2 müssen
Ursprungserzeugnisse sein.
1508-1514
und ex 1515
Kokosöl, Palmkernöl und andere Pflanzenöle
(ausgenommen Leinöl), zu technischen Zwecken Herstellen aus pflanzlichen Vormaterialien, die
Ursprungserzeugnisse sind
ex 1602
Zubereitungen und
Konserven auf der Basis von Gänseleber
Herstellen aus
Ursprungserzeugnissen des Kapitels 2
1704 Zuckerwaren,
ohne
Kakaogehalt (einschliesslich weisser Schokolade)
Herstellen aus Erzeugnissen, die nicht im
Kapitel 17 eingereiht sind.
Die zur Verwendung
zugelassenen Farb- und Aromastoffe müssen
Ursprungserzeugnisse sein.
1803
Kakaomasse, auch
entfettet
Herstellen aus Ursprungserzeugnissen der Nr. 1801
1804 Kakaobutter,
Kakaofett
und Kakaoöl
Herstellen aus Ursprungserzeugnissen der Nr. 1801
Ursprungsregelnverordnung 33
946.39
Tarif-Nr.
Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)
(3)
oder
(4)
1805 Kakaopulver, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen
Herstellen aus Ursprungserzeugnissen der Nr. 1801
ex 1901
Malzextrakt; Nahrungsmittelzubereitungen aus
Mehl, Griess, Stärke oder Malzextrakt, keinen
Kakao enthaltend oder mit einem Gehalt an
Kakao von weniger als 40 Gewichtsprozent, als vollständig entfetteter Kakao berechnet, anderweit weder genannt noch
inbegriffen, ohne Zusatz von Waren der Nrn. 0401 bis 0404
Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen,
die unter andere
Nummern fallen als das Fertigprodukt. Es darf jedoch kein Zucker der Nr. 1701 verwendet
werden.
ex 1903
Tapioka und Tapiokaersatz aus Stärke, in Form
von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln oder in ähnlichen Formen, ausgenommen die aus Kar-
toffelstärke hergestellten Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen,
die alle Ursprungserzeugnisse sind
ex 1904
Nahrungsmittel auf der Grundlage von Getreide, durch Aufblähen oder
Rösten hergestellt (z. B.
Cornflakes)
Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen,
die alle Ursprungserzeugnisse sind
ex 1905
Backwaren oder Konditoreiwaren auch Kakao
enthaltend; Hostien, leere Oblatenkapseln der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten,
getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren, ohne
Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen,
Honig, Eiern, Fett, Käse oder Früchten
Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen,
die unter andere Nummern fallen als das
Fertigprodukt. Es dürfen keine Waren des
Kapitels 11 verwendet werden
ex 2001
Kapern in Behältnissen von nicht mehr als 5 kg sowie Früchte, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht
Herstellen aus
Ursprungserzeugnissen der Kapitel 7 und 8
ex 2002
Tomaten, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht
Herstellen aus
Ursprungserzeugnissen des Kapitels 7
Aussenhandel
34
946.39
Tarif-Nr.
Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)
(3)
oder
(4)
ex 2004
Oliven und Spargeln in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, andere als Erzeugnisse der
Nr. 2006
Herstellen aus
Ursprungserzeugnissen des Kapitels 7
ex 2005
Oliven und Spargeln, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, andere als Erzeugnisse der Nr. 2006
Herstellen aus
Ursprungserzeugnissen des Kapitels 7
ex 2006
Tropische Früchte35 sowie Ananas, Schalen tropischer Früchte35
sowie Ananas, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft,
glasiert oder kandiert) Herstellen aus
Ursprungserzeugnissen der Kapitel 8 und 17
ex 2007
Konfitüren, Fruchtgelees, Marmelade, Fruchtmus
und Fruchtpasten von tropischen Früchten35 sowie Ananas durch
Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen Herstellen aus
Ursprungserzeugnissen der Kapitel 8 und 17
ex 2008
Tropische Früchte35 sowie Ananas und Bananen,
in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht
und auch mit Zusatz von Zucker oder anderen
Süssstoffen, oder von Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen Herstellen aus
Ursprungserzeugnissen der Kapitel 8 und 17
ex 2009
Gemüsesäfte sowie
Fruchtsäfte von tropischen Früchten6, Zitronen
(zu technischen
Zwecken), Ananas und Herstellen aus
Ursprungserzeugnissen der Kapitel 8 und 17
35 Tropische Früchte: Acajounuss, Aki, Anchovy-Birne (Grias cauliflora), Annonen (cachimans, chérimoles, coeurs de boeuf, pommes-cannelles), Asiminen, Avocadobirne, Betelnuss, Bilimbi, Brotfrucht, Champederes (Artocarpuschampeden), Durian, Feijoa, Guave, Honigbeere (Melicocca bijugata), Jackfrucht, Jambuse (Rosenapfel), Jujube, Kaktusfeige, Karambola, Kokosnuss, Kolanuss, Litchi, Loquat (japanische Mispel), Macadamianuss, Mammiapfel, Mango, Mangostane, Papaya, Paranuss, Passionsfrucht, Rambutan, Sapote (weisse Sapote, grosse Sapote), Spondias (Balsampflaume), Sternapfel (cainities), Tamarinde.
Ursprungsregelnverordnung 35
946.39
Tarif-Nr.
Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)
(3)
oder
(4)
Datteln, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von
Zucker oder anderen Süssstoffen
ex 2103
Zubereitungen zum
Herstellen von Gewürzsaucen und zubereitete
Gewürzsaucen; zusammengesetzte Würzmittel
Herstellen aus Tomatenmark, bei dem der Wert
50 % des Ab-WerkPreises der hergestellten
Ware nicht überschreitet ex 2103
zubereiteter Senf
Herstellen aus Senfmehl ex 2104
Zubereitungen zum
Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen oder Brühen, zubereitet
Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere
Nummer, jedoch nicht in die Nrn 2002, 2003, 2004 und 2005 einzureihen sind ex 2106
Angostura Aromatic
Bitter
Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere
Nummer einzureihen sind und deren Wert 40 % des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
2202 Wasser,
einschliesslich
Mineralwasser und mit Kohlensäure versetztes Wasser, mit Zusatz von Zucker oder anderen
Süssstoffen oder aromatisiert, und andere nicht-
alkoholische Getränke ausgenommen Fruchtoder Gemüsesäfte der
Nr. 2009
Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere
Nummer einzureihen
sind. Allenfalls vorhandene Fruchtsäfte müssen
Ursprungserzeugnisse sein
ex Kapitel 25 Salz; Schwefel; Erden und Steine; Gips, Kalk und Zement, ausgenommen:
Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, aus-
genommen aus Vormaterialien derselben Nummer
wie die hergestellte Ware ex 2504
natürlicher, kristalliner Graphit, mit Kohlenstoff angereichert, gereinigt und gemahlen
Anreicherung des
Kohlenstoffgehalts, Reinigen und Mahlen von kristallinem Rohgrafit ex 2515
Marmor, durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen
Platten, mit einer Dicke von 25 cm oder weniger Zerteilen von Marmor, auch bereits zerteiltem, mit einer Dicke von mehr als 25 cm, durch Sägen oder auf andere Weise
Aussenhandel
36
946.39
Tarif-Nr.
Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)
(3)
oder
(4)
ex 2516
Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein und andere
Werksteine, durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen
Platten, mit einer Dicke von 25 cm oder weniger Zerteilen von Steinen, auch bereits zerteilten, mit einer Dicke von mehr als 25 cm, durch Sägen oder auf andere Weise
ex 2518
Dolomit, gebrannt
Brennen von nicht
gebranntem Dolomit
ex 2519
natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit),
gebrochen, in luftdicht verschlossenen Behältnissen; Magnesiumoxid,
auch chemisch rein, ausgenommen geschmolzene
Magnesia und totgebrannte (gesinterte) Magnesia
Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer,
ausgenommen aus Vormaterialien derselben
Nummer wie die hergestellte Ware. Jedoch darf
natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit)
verwendet werden.
ex 2520
Gips, zu zahnärztlichen Zwecken besonders
zubereitet
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 2524
Asbestfasern
Herstellen aus Asbestkonzentrat
ex 2525
Glimmerpulver
Mahlen von Glimmer und Glimmerabfall
ex 2530
Farberden, gebrannt oder gemahlen
Brennen oder Mahlen von Farberden
Kapitel 26
Erze, Schlacken und Aschen
Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, aus-
genommen aus Vormaterialien derselben Nummer
wie die hergestellte Ware ex Kapitel 27 mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation;
bituminöse Stoffe; Mineralwachse, ausgenommen:
Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, aus-
genommen aus Vormaterialien derselben Nummer
wie die hergestellte Ware ex 2707
Öle, in denen die aromatischen Bestandteile gegen-
über den nichtaromatischen Bestandteilen
gewichtsmässig überwieRaffination und/oder ein
oder mehrere begünstigte(s) Verfahren36 oder
36 Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.
Ursprungsregelnverordnung 37
946.39
Tarif-Nr.
Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)
(3)
oder
(4)
gen und die ähnlich sind den Mineralölen und
anderen Erzeugnissen der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlen-
teers, bei deren Destillation bis 250 °C mindestens
65 RHT übergehen (einschliesslich der Benzin-
Benzol-Gemische), zur Verwendung als Kraftoder Heizstoffe
andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen
Vormaterialien derselben Nummer wie die hergestellte Ware verwendet
werden, wenn ihr
Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 2709
Öl aus bituminösen
Mineralien, roh
Schwelung bituminöser Mineralien
2710
Erdöle und Öle aus
bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; anderweit weder genannte noch inbegriffene Zubereitungen mit einem
Gewichtsanteil an Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien von 70 %
oder mehr, in denen diese Öle den wesentlichen
Bestandteil bilden; Ölabfälle
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren37 oder andere Verfahren, bei
denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen
Vormaterialien derselben Nummer wie die hergestellte Ware verwendet
werden, wenn ihr
Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
2711
Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasser-
stoffe
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren8 oder andere Verfahren, bei
denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen
Vormaterialien derselben Nummer wie die hergestellte Ware verwendet
werden, wenn ihr
Gesamtwert 50 % des 37 Die begünstigten Verfahren sind in der Bemerkung 7.2 aufgeführt.
Aussenhandel
38
946.39
Tarif-Nr.
Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)
(3)
oder
(4)
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
2712
Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs,
paraffinische Rückstände («slack wax»), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineral-
wachse und ähnliche, durch Synthese oder
andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch
gefärbt
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren38 oder andere Verfahren, bei
denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen
Vormaterialien derselben Nummer wie die hergestellte Ware verwendet
werden, wenn ihr
Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
2713 Petrolkoks,
Bitumen
aus
Erdöl und andere Rückstände aus Erdölen oder
Ölen aus bituminösen Mineralien
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren39 oder andere Verfahren, bei
denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen
Vormaterialien derselben Nummer wie die hergestellte Ware verwendet
werden, wenn ihr
Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
2714 Naturbitumen und Naturasphalt; bituminöse
Schiefer und Sande; Asphaltite und Asphaltgesteine
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren40 oder andere Verfahren, bei
denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Nummer als die 38 Die begünstigten Verfahren sind in der Bemerkung 7.2 aufgeführt.
39 Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.
40 Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.
Ursprungsregelnverordnung 39
946.39
Tarif-Nr.
Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)
(3)
oder
(4)
hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen
Vormaterialien derselben Nummer wie die hergestellte Ware verwendet
werden, wenn ihr
Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
2715 bituminöse
Mischungen
auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus
Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech
(z.B. Asphaltmastix, Verschnittbitumen)
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren41 oder andere Verfahren, bei
denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen
Vormaterialien derselben Nummer wie die hergestellte Ware verwendet
werden, wenn ihr
Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 28 Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische
Verbindungen von Edelmetallen, radioaktiven
Elementen, Seltenerdmetallen oder von Isotopen,
ausgenommen:
Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, aus-
genommen aus Vormaterialien derselben Nummer
wie die hergestellte Ware.
Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Nummer
wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria-
lien 40 % des AbWerk-Preises der
hergestellten Ware
nicht überschreitet 41 Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.
Aussenhandel
40
946.39
Tarif-Nr.
Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)
(3)
oder
(4)
ex 2805
«Mischmetall»
Herstellen durch elektrolytische oder thermische
Behandlung, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 2811
Schwefeltrioxid
Herstellen aus Schwefeldioxid
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria-
lien 40 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet ex 2833
Aluminiumsulfate
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 2840
Natriumperborat
Herstellen aus Dinatriumtetraboratpentahydrat
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria-
lien 40 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet ex Kapitel 29 Organische chemische Erzeugnisse, ausgenommen:
Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, aus-
genommen aus Vormaterialien derselben Nummer
wie die hergestellte Ware.
Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Nummer
wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria-
lien 40 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet ex 2901
Acyclische Kohlenwasserstoffe, zur Verwen-
dung als Kraft- oder Heizstoffe
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren42 oder andere Verfahren, bei
denen alle verwendeten Vormaterialien in eine 42 Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.
Ursprungsregelnverordnung 41
946.39
Tarif-Nr.
Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)
(3)
oder
(4)
andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen
Vormaterialien derselben Nummer wie die hergestellte Ware verwendet
werden, wenn ihr
Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 2902
Cyclane und Cyclene (ausgenommen Azulene), Benzol, Toluol, Xylole, zur Verwendung als
Kraft- oder Heizstoffe Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren43 oder andere Verfahren, bei
denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen
Vormaterialien derselben Nummer wie die hergestellte Ware verwendet
werden, wenn ihr
Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 2905
Metallalkoholate von Alkoholen dieser Nummer oder von Ethanol
Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer,
einschliesslich aus anderen Vormaterialien der
Nr. 2905. Jedoch dürfen Metallalkoholate dieser Nummer verwendet
werden, wenn ihr
Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria-
lien 40 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet 2915 Gesättigte
acyclische
einbasische Carbonsäuren und ihre Anhydride,
Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre
Halogen-, Sulfo-, Nitrooder Nitrosoderivate
Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer.
Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Nrn. 2915 und
2916 20 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria-
lien 40 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet 43 Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.
Aussenhandel
42
946.39
Tarif-Nr.
Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)
(3)
oder
(4)
ex 2932
- Innere Ether und ihre Halogen-, Sulfo-,
Nitro- oder Nitrosoderivate
Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer.
Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Nr. 2909 20 %
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria-
lien 40 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet - Cyclische Acetale und innere Halbacetale und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate
Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria-
lien 40 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet 2933 Heterocyclische Verbindungen mit ausschliess-
lich Stickstoff als Heteroatom(e)
Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer.
Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Nrn. 2932 und
2933 20 % des Ab-WerkPreises der hergestellten
Ware nicht überschreiten Herstellen, bei dem
der Wert aller verwendeten Vormateria-
lien 40 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet 2934 Nucleinsäuren
und
ihre
Salze, auch chemisch nicht einheitlich; andere heterocyclische Verbindungen
Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer.
Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Nrn. 2932, 2933
und 2934 20 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreiten
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria-
lien 40 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet ex 2939
Mohnstrohkonzentrate mit einem Gehalt an
Alkaloiden von 50 GHT oder mehr
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 30 Pharmazeutische Erzeugnisse, ausgenommen:
Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, aus-
genommen aus Vormaterialien derselben Nummer
wie die hergestellte Ware.
Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Nummer
wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
Ursprungsregelnverordnung 43
946.39
Tarif-Nr.
Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)
(3)
oder
(4)
3002 menschliches
Blut;
tierisches Blut, zu therapeutischen, prophylakti-
schen oder diagnostischen Zwecken zubereitet;
Antisera, andere Blutfraktionen, modifizierte
immunologische Erzeugnisse, auch auf biotechno-
logischem Weg gewonnen; Vaccine, Toxine,
Kulturen von Mikroorganismen (ausgenommen
Hefen) und ähnliche Erzeugnisse:
- Waren, bestehend aus zwei oder mehr
Bestandteilen, die zu therapeutischen oder
prophylaktischen Zwecken gemischt worden
sind, oder ungemischte Waren zu diesen Zwecken, dosiert oder in
Aufmachungen für den Einzelverkauf
Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, ein-
schliesslich aus anderen Vormaterialien der
Nr. 3002. Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet andere:
- menschliches Blut Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, ein-
schliesslich aus anderen Vormaterialien der
Nr. 3002. Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr
Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet
- tierisches Blut, zu therapeutischen
oder prophylaktischen Zwecken
zubereitet
Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, ein-
schliesslich aus anderen Vormaterialien der
Nr. 3002. Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Aussenhandel
44
946.39
Tarif-Nr.
Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)
(3)
oder
(4)
Blutfraktionen,
andere als Antisera,
Hämoglobin,
Blutglobuline und
Serumglobine
Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, ein-
schliesslich aus anderen Vormaterialien der
Nr. 3002. Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Hämoglobin,
Blutglobuline und
Serumglobuline
Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, ein-
schliesslich anderer Vormaterialien der Nr. 3002.
Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschreibung
verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
andere
Herstellen
aus
Vormaterialien jeder Nummer, ein-
schliesslich aus anderen Vormaterialien der
Nr. 3002. Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 3003 und
3004
Arzneiwaren (ausgenommen Erzeugnisse der
Nrn. 3002, 3005 oder 3006):
- hergestellt aus Amicacin der Nr. 2941
Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, aus-
genommen aus Vormaterialien derselben Nummer
wie die hergestellte Ware.
Jedoch dürfen Vormaterialien der Nr. 3003 oder
3004 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert
20 % des Ab-WerkPreises der hergestellten
Ware nicht überschreitet
Ursprungsregelnverordnung 45
946.39
Tarif-Nr.
Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)
(3)
oder
(4)
andere
Herstellen - aus Vormaterialien jeder Nummer, ausgenommen aus Vormate-
rialien derselben
Nummer wie die hergestellte Ware. Jedoch
dürfen Vormaterialien der Nr. 3003 oder 3004 verwendet werden,
wenn ihr Gesamtwert 20 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet, und - bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet ex 3006
pharmazeutische Abfälle im Sinne der Anmerkung 4 k) zu Kapitel 30
Der Ursprung der Ware in ihrer ursprünglichen
Einreihung muss beibehalten werden.
ex Kapitel 31 Düngemittel, ausgenommen
Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, aus-
genommen aus Vormaterialien derselben Nummer
wie die hergestellte Ware.
Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Nummer
wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria-
lien 40 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet ex 3105
mineralische oder chemische Düngemittel, die
zwei oder drei der düngenden Elemente Stick-
stoff, Phosphor und Kalium enthalten; andere Düngemittel; Erzeugnisse dieses Kapitels in Tabletten oder ähnlichen For-
men oder in Packungen mit einem Bruttogewicht von nicht mehr als 10 kg, ausgenommen:
Herstellen:
- aus Vormaterialien jeder Nummer, ausgenommen aus Vormate-
rialien derselben
Nummer wie die herge stellte Ware. Jedoch
dürfen Vormaterialien derselben Nummer wie
die hergestellte Ware verwendet werden,
wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-WerkHerstellen, bei dem
der Wert aller verwendeten Vormateria-
lien 40 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
Aussenhandel
46
946.39
Tarif-Nr.
Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)
(3)
oder
(4)
- Natriumnitrat - Calciumcyanamid - Kaliumsulfat - Kaliummagnesiumsulfat
Preises der hergestellten Ware nicht über-
schreitet, und
- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet ex Kapitel 32 Gerb- oder Farbstoffauszüge; Tannine und ihre
Derivate; Pigmente und andere Farbstoffe;
Anstrichfarben und
Lacke; Kitte; Tinten, ausgenommen:
Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, aus-
genommen aus Vormaterialien derselben Nummer
wie die hergestellte Ware.
Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Nummer
wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria-
lien 40 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet ex 3201
Tannine und ihre Salze, Ether, Ester und andere Derivate
Herstellen aus Gerbstoffauszügen pflanzlichen
Ursprungs
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria-
lien 40 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet 3205
Farblacke; in Anmerkung 3 zu diesem Kapitel
genannte Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farblacken44
Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, aus-
genommen aus Vormaterialien der Nrn. 3203,
3204 und 3205. Jedoch dürfen Vormaterialien der Nr. 3205 verwendet
werden, wenn ihr
Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria-
lien 40 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet 44 Anmerkung 3 zu Kapitel 32 besagt, dass es sich bei diesen Zubereitungen um solche handelt, wie sie zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendet werden, vorausgesetzt, sie sind nicht in eine andere Nummer des Kapitels 32 einzureihen.
Ursprungsregelnverordnung 47
946.39
Tarif-Nr.
Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)
(3)
oder
(4)
ex Kapitel 33 Etherische Öle und Resinoide; zubereitete Riechstoffe, Körperpflege- und Schönheits-
mittel, ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, aus-
genommen aus Vormaterialien derselben Nummer
wie die hergestellte Ware.
Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Nummer
wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria-
lien 40 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet 3301
etherische Öle (auch terpenfrei gemacht),
einschliesslich fester (konkreter) oder absoluter; Resinoide; Extrakti-
ons-Oleoresine; Konzentrate etherischer Öle in
Fetten, nichtflüchtigen Ölen, Wachsen oder
ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhal-
tige Nebenerzeugnisse aus der Herstellung terpenfreier etherischer Öle;
destillierte aromatische Wässer und wässrige
Lösungen etherischer Öle Herstellen aus Materialien jeder Nummer, einschliesslich aus Vormate-
rialien einer anderen Warengruppe45 dieser
Nummer. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Warengruppe wie die
hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr
Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria-
lien 40 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet ex Kapitel 34 Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe,
zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Putzmit-
tel, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, Dentalwachse
und Zubereitungen für zahnärztlichen Zwecken auf der Grundlage von Gips, ausgenommen:
Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer,
ausgenommen aus Vormaterialien derselben
Nummer wie die hergestellte Ware. Jedoch
dürfen Vormaterialien derselben Nummer wie
die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria-
lien 40 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet 45 Als Warengruppe gilt jeder Teil der Nummer, der von den übrigen Waren durch einen Strichpunkt getrennt ist.
Aussenhandel
48
946.39
Tarif-Nr.
Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)
(3)
oder
(4)
ex 3403
zubereitete Schmiermittel, weniger als 70 Gewichtsprozent an Erdöl oder Öl
aus bituminösen Mineralien enthaltend
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren46 oder andere Verfahren, bei
denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen
Vormaterialien derselben Nummer wie die hergestellte Ware verwendet
werden, wenn ihr
Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
3404 Künstliche
Wachse
und
zubereitete Wachse: - auf der Grundlage von Paraffin, von Erdölwachsen oder von
Wachsen aus bituminösen Mineralien oder
von paraffinischen
Rückständen
Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, aus-
genommen aus Vormaterialien derselben Nummer
wie die hergestellte Ware.
Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Nummer
wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
andere
Herstellen
aus
Vormaterialien jeder Nummer,
ausgenommen aus: - hydrierten Ölen, die den Charakter von
Wachsen haben, der
Nr. 1516,
- Fettsäuren von chemisch nicht eindeutig
bestimmter Konstitution und technischen
Fettalkoholen, die den Charakter von
Wachsen haben, der
Nr. 3823 und
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria-
lien 40 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet 46 Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.
Ursprungsregelnverordnung 49
946.39
Tarif-Nr.
Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)
(3)
oder
(4)
- Vormaterialien der Nr. 3404.
Jedoch dürfen diese Vormaterialien verwendet werden, wenn ihr
Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 35 Eiweissstoffe; Erzeugnisse auf der Grundlage
modifizierter Stärke; Klebstoffe; Enzyme,
ausgenommen:
Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, aus-
genommen aus Vormaterialien derselben Nummer
wie die hergestellte Ware.
Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Nummer
wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria-
lien 40 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet 3505
Dextrine und andere modifizierte Stärken
(z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken:
- veretherte Stärken und veresterte Stärken
Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, ein-
schliesslich aus anderen Vormaterialien der
Nr. 3505
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria-
lien 40 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet andere
Herstellen
aus
Vormaterialien jeder Nummer, aus-
genommen aus Vormaterialien der Nr. 1108
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria-
lien 40 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet ex 3507
zubereitete Enzyme, anderweit weder genannt noch inbegriffen
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
Aussenhandel
50
946.39
Tarif-Nr.
Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)
(3)
oder
(4)
Kapitel 36
Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetalllegierungen; leicht ent-
zündliche Stoffe
Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, aus-
genommen aus Vormaterialien derselben Nummer
wie die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Nummer wie
die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria-
lien 40 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet ex Kapitel 37 Erzeugnisse zu fotografischen oder kinematografi-
schen Zwecken, ausgenommen:
Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, aus-
genommen aus Vormaterialien derselben Nummer
wie die hergestellte Ware.
Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Nummer
wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria-
lien 40 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet 3701 lichtempflindliche, fotografische Platten und
Planfilme, nicht belichtet, aus anderen Stoffen als Papier, Pappe oder Spinnstoffen; lichtempfindliche
fotografische SofortbildPlanfilme, nicht belichtet,
auch in Kassetten:
Sofortbild-Planfilme
für Farbaufnahmen, in Kassetten
Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, aus-
genommen aus Vormaterialien der Nr. 3701 oder
3702. Jedoch dürfen Vormaterialien der Nr. 3702
verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 30 % des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria-
lien 40 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet andere
Herstellen
aus
Vormaterialien jeder Nummer, aus-
genommen aus Vormaterialien der Nr. 3701
oder 3702. Jedoch dürfen Vormaterialien der
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria-
lien 40 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
Ursprungsregelnverordnung 51
946.39
Tarif-Nr.
Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)
(3)
oder
(4)
Nr. 3701 und 3702 verwendet werden, wenn ihr
Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
nicht überschreitet 3702 lichtempfindliche, fotografische Filme in Rollen,
nicht belichtet, aus anderen Stoffen als Papier,
Pappe oder Spinnstoffen; lichtempfindliche, fotografische Sofortbild-
Rollfilme, nicht belichtet Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, aus-
genommen aus Vormaterialien der Nr. 3701
oder 3702
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria-
lien 40 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet 3704 Fotografische
Platten,
Filme, Papiere, Pappen und Spinnstoffwaren,
belichtet, aber nicht entwickelt
Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, aus-
genommen aus Vormaterialien der Nrn. 3701
bis 3704
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria-
lien 40 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet ex Kapitel 38 Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie, ausgenommen:
Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, aus-
genommen aus Vormaterialien derselben Nummer
wie die hergestellte Ware.
Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Nummer
wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreit
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria-
lien 40 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet ex 3801
- Kolloider Graphit in öliger Suspension;
halbkolloider Grafit; kohlenstoffhaltige
Pasten für Elektroden Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
- Graphit in Form von Pasten, aus einer
Mischung von mehr
als 30 Gewichts
prozent von Graphit mit Mineralölen bestehend
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der
Nr. 3403 20 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria-
lien 40 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
Aussenhandel
52
946.39
Tarif-Nr.
Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)
(3)
oder
(4)
ex 3803
Tallöl, raffiniert
Raffinieren von rohem Tallöl
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria-
lien 40 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet ex 3805
Sulfatterpentinöl,
gereinigt
Reinigen durch Destillieren oder Raffinieren von
rohem Sulfatterpentinöl Herstellen, bei dem
der Wert aller verwendeten Vormateria-
lien 40 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet ex 3806
Harzester
Raffinieren von Harzsäuren
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria-
lien 40 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet ex 3807
Schwarzpech, auch
lediglich Pech genannt Destillieren von Holzteer Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria-
lien 40 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet 3808 Insektizide, Rodentizide, Fungizide, Herbizide, Keimhemmungsmittel
und Pflanzenwuchsregulatoren, Desinfekti-
onsmittel und ähnliche Erzeugnisse, in Formen oder Aufmachungen für den Einzelverkauf oder als Zubereitungen oder Waren, wie Schwefelbänder, Schwefelfäden,
Schwefelkerzen und
Fliegenfänger
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
3809
Appretur- oder Ausrüstungsmittel, Beschleu-
niger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen
(z. B. zubereitete Schlichtemittel und zubereitete
Beizen), der in der Textilindustrie, Papierindustrie,
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
Ursprungsregelnverordnung 53
946.39
Tarif-Nr.
Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)
(3)
oder
(4)
Lederindustrie oder in ähnlichen Industrien
verwendeten Art, anderweit weder genannt noch
inbegriffen
3810 Zubereitungen
zum
Abbeizen von Metallen; Flussmittel und andere Hilfsmittel zum Schweissen oder Löten von
Metallen; Pasten und Pulver zum Schweissen oder Löten, aus Metall und anderen Stoffen
bestehend; Zubereitungen von der als Überzugsoder Füllmasse für
Schweisselektroden oder Schweissstäbe verwendeten Art
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
3811 Antiklopfmittel, Antioxidantien, Antigums, Viskositätsver-
besserer, Antikorrosivadditives und andere
zubereitete Additives für Mineralöle (einschliesslich Treibstoffe) oder für
andere zu gleichen
Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten: zubereitete
Additives
für Schmieröle, Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthal-
tend
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der
Nr. 3811 50 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet
- andere
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
3812 Zubereitete Vulkanisationsbeschleuniger;
zusammengesetzte
Weichmacher für Kautschuk oder Kunststoffe,
anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Antioxidationsmittel
und andere zusammenHerstellen, bei dem der
Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
Aussenhandel
54
946.39
Tarif-Nr.
Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)
(3)
oder
(4)
gesetzte Stabilisatoren für Kautschuk oder Kunststoffe
3813
Gemische und Ladungen für Feuerlöschgeräte; Feuerlöschgranaten und -bomben
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
3814 Zusammengesetzte organische Lösungs- und Verdünnungsmittel,
anderweit weder genannt noch inbegriffen; Zubereitungen zum Entfernen
von Farben oder Lacken Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
3818 dotierte
chemische
Elemente, zur Verwendung in der Elektronik, in
Form von Scheiben,
Plättchen oder ähnlichen Formen; dotierte chemische Verbindungen, zur
Verwendung in der
Elektronik
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
3819
Flüssigkeiten für hydraulische Bremsen und
andere zubereitete Flüssigkeiten für hydraulische
Kraftübertragungen, auch mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von weniger als 70 Gewichtsprozent Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
3820 Zubereitete
Gefrierschutzmittel und zuberei-
tete Flüssigkeiten zum Enteisen
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
3822
Diagnostik- oder Laborreagenzien auf Träger aller
Art und zubereitete Diagnostik- oder Laborreagenzien, auch auf einem
Träger, andere als solche der Nr. 3002 oder 3006; Standard-Referenzmaterialien
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
Ursprungsregelnverordnung 55
946.39
Tarif-Nr.
Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)
(3)
oder
(4)
3823 Technische
einbasische
Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole:
technische
einbasische
Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination
Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, aus-
genommen aus Vormaterialien derselben Nummer
wie die hergestellte Ware technische
Fettalkohole
Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, ein-
schliesslich aus anderen Vormaterialien der
Nr. 3823
3824 Zubereitete
Bindemittel
für Giessereiformen oder -kerne; chemische
Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen
Industrie oder verwandter Industrien (einschliesslich Mischungen von Naturprodukten), anderweit
weder genannt noch
inbegriffen:
Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, aus-
genommen aus Vormaterialien derselben Nummer
wie die hergestellte Ware.
Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Nummer
wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria-
lien 40 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet folgende
Waren
dieser
Nummer:
zubereitete
Bindemittel für Giesserei-
formen oder Giessereikerne auf der
Grundlage von
natürlichen Harzprodukten
Naphthensäuren,
ihre wasserunlöslichen Salze und ihre
Ester
Sorbit,
ausgenommen Sorbit der
Nr. 2905
Petroleumsulfonate,
ausgenommen solche des Ammoni-
ums, der Alkalimetalle oder der Etha-
nolamine; thiophenhaltige Sulfosäuren
von Öl aus bituminösen Mineralien
und ihre Salze
Aussenhandel
56
946.39
Tarif-Nr.
Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)
(3)
oder
(4)
Ionenaustauscher
Absorbentien
zum
Vervollständigen
des Vakuums in
elektrischen Röhren nicht
ausgebrauchte
Gasreinigungsmassen
Ammoniakwasser
und ausgebrauchte
Gasreinigungsmassen
Sulfonaphthensäu-
ren und ihre wasserunlöslichen Salze
und ihre Ester
Fuselöle
und
Dippelöle
Mischungen
von
Salzen mit verschiedenen Anionen
Kopierpasten
auf
der Grundlage von
Gelatine, auch auf
Unterlagen aus
Papier oder
Textilien
- andere
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
3901 bis 3915 Kunststoffe in Primärformen; Abfälle, Schnitzel
und Bruch, ausgenommen Waren der Nrn. ex 3907 und 3912, für welche die folgenden Regeln festgelegt sind:
Ursprungsregelnverordnung 57
946.39
Tarif-Nr.
Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)
(3)
oder
(4)
Additionshomopoly-
merisationserzeugnisse mit einem Anteil eines Monomers am
Gesamtgehalt des
Polymers von mehr als 99 Gewichtsprozent
Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten Vormaterialien
50 % des Ab-WerkPreises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet und
- innerhalb der obenstehenden Begrenzung,
der Wert aller verwendeten Vormaterialien
des Kapitels 39
20 % des Ab-WerkPreises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet47
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria-
lien 25 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet - andere
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des
Kapitels 39 20 % des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet48
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria-
lien 25 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet ex 3907
- Copolymere, aus
Polycarbonat- und
Acrylnitril-ButadienStyrol-Copolymeren
(ABS)
Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, aus-
genommen aus Vormaterialien derselben Nummer
wie die hergestellte Ware.
Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Nummer
wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet49
47 Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Nrn. 3901-3906 einerseits und aus Vormaterialien der Nrn. 3907-3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese
Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in der hergestellten Ware gewichtsmässig überwiegt.
48 Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Nrn. 3901-3906 einerseits und aus Vormaterialien der Nrn. 3907-3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese
Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in der hergestellten Ware gewichtsmässig überwiegt.
49 Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Nrn. 3901-3906 einerseits und aus Vormaterialien der Nrn. 3907-3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese
Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in der hergestellten Ware gewichtsmässig überwiegt.
Aussenhandel
58
946.39
Tarif-Nr.
Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)
(3)
oder
(4)
- Polyester
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des
Kapitels 39 20 % des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet und/oder Herstellen aus Tetrabrompolycarbonat
(Bisphenol A)
3912 Cellulose
und ihre chemischen Derivate, anderweit
weder genannt noch
inbegriffen, in Primärformen
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Nummer wie die hergestellte Ware 20 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
3916 bis
3921
Halb- und Fertigerzeugnisse aus Kunststoffen,
ausgenommen Waren der Nrn. ex 3916, ex 3917, ex 3920 und ex 3921, für welche die folgenden
Regeln festgelegt sind: Flacherzeugnisse,
weiter bearbeitet als nur
mit Oberflächenbearbeitung oder anders
als nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten; andere
Erzeugnisse, weiter bearbeitet als nur mit Oberflächenbearbeitung
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des
Kapitels 39 50 % des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria-
lien 25 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet andere:
Additionshomo-
polymerisationserzeugnisse mit einem
Anteil eines Monomers am Gesamtge-
halt des Polymers
von mehr als
99 Gewichtsprozenten
Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten Vormaterialien
50 % des Ab-WerkPreises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet und
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria-
lien 25 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet - innerhalb der obenstehenden Begrenzung,
der Wert aller verwendeten Vormaterialien
des Kapitels 39
Ursprungsregelnverordnung 59
946.39
Tarif-Nr.
Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)
(3)
oder
(4)
20 % des Ab-WerkPreises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet50
- andere
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des
Kapitels 39 20 % des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet51
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria-
lien 25 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet ex 3916 und
ex 3917
Profile, Rohre und
Schläuche
Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten Vormaterialien
50 % des Ab-WerkPreises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet und
- innerhalb der obenstehenden Begrenzung,
der Wert aller verwendeten Vormaterialien
derselben Nummer wie die hergestellte Ware 20 % des Ab-WerkPreises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria-
lien 25 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet ex 3920
- Folien und Filme aus Ionomeren
Herstellen aus einem Salz eines thermoplastischen Kunststoffs, der ein
Mischpolymer aus Ethylen und Metacrylsäure,
teilweise neutralisiert durch metallische Ionen, hauptsächlich Zink und Natrium, ist
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria-
lien 25 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet 50 Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Nrn. 3901-3906 einerseits und aus Vormaterialien der Nrn. 3907-3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese
Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in der hergestellten Ware gewichtsmässig überwiegt.
51 Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Nrn. 3901-3906 einerseits und aus Vormaterialien der Nrn. 3907-3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese
Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in der hergestellten Ware gewichtsmässig überwiegt.
Aussenhandel
60
946.39
Tarif-Nr.
Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)
(3)
oder
(4)
- Folien aus regenerierter Cellulose, aus Poly-
amid oder Polyethylen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Nummer wie die hergestellte Ware 20 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 3921
Bänder aus Kunststoffen, metallisiert
Herstellen aus hochtransparenten Polyesterfolien
mit einer Dicke von weniger als 23 Mikron52 Herstellen, bei dem
der Wert aller verwendeten Vormateria-
lien 25 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet 3922 bis 3926 Fertigerzeugnisse aus Kunststoffen
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 40 Kautschuk und Waren daraus, ausgenommen:
Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, aus-
genommen aus Vormaterialien derselben Nummer
wie die hergestellte Ware ex 4001
geschichtete Platten aus Kautschuk für Sohlenkrepp
Aufeinanderschichten von Platten aus Naturkautschuk
4005 Kautschukmischungen, nicht vulkanisiert, in Primärformen oder in
Platten, Blättern oder Streifen
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien, ausgenommen Naturkautschuk,
50 % des Ab-WerkPreises der hergestellten
Ware nicht überschreitet 4012 Runderneuerte
oder
gebrauchte Luftreifen, aus Kautschuk; Vollreifen, Laufbänder für Luftreifen oder Felgenbänder, aus Kautschuk:
52 Folgende Folien gelten als hochtransparent: Folien, deren optische Trübung - gemessen nach ASTM-D 1003-16 mit dem Gardner-Nephelometer (d.h. Haze-Faktor) - weniger als 2 % beträgt.
Ursprungsregelnverordnung 61
946.39
Tarif-Nr.
Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)
(3)
oder
(4)
runderneurte
Luftreifen, Vollreifen oder
Hohlkammerreifen, aus Kautschuk
Runderneuern von
gebrauchten Reifen
andere
Herstellen
aus
Vormaterialien jeder Nummer, aus-
genommen aus Vormaterialien der Nr. 4011
oder 4012
ex 4017
Waren aus Hartkautschuk Herstellen aus Hartkautschuk
ex Kapitel 41 Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder, ausgenommen:
Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, aus-
genommen aus Vormaterialien derselben Nummer
wie die hergestellte Ware ex 4102
rohe Felle von Schafen oder Lämmern, enthaart Enthaaren von Schaffellen oder Lammfellen
4104 bis 4106 gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle,
enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet Nachgerben von gegerbtem Leder oder Herstellen aus Vormateri-
alien jeder Nummer, ausgenommen aus Vormate-
rialien derselben Nummer wie die hergestellte Ware 4107, 4112
und 4113
nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder, einschliesslich Pergament- oder Rohhautleder, enthaart, auch
gespalten, ausgenommen Leder der Nr. 4114
Herstellen aus Vormaterialien jeder Num-
mer, ausgenommen aus Vormaterialien der
Nrn. 4104-4113
ex 4114
Lackleder und folienkaschierte Lackleder;
metallisierte Leder Herstellen aus Leder der Nrn 4104 bis 4106, 4107, 4112 oder 4113, wenn
sein Wert 50 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Kapitel 42
Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handta-
schen und ähnliche
Behältnisse; Waren aus Därmen
Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, aus-
genommen aus Vormaterialien derselben Nummer
wie die hergestellte Ware
Aussenhandel
62
946.39
Tarif-Nr.
Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)
(3)
oder
(4)
ex Kapitel 43 Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus, ausgenommen:
Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, aus-
genommen aus Vormaterialien derselben Nummer
wie die hergestellte Ware ex 4302
Pelzfelle, gegerbt oder zugerichtet, zusammengesetzt:
- in Platten, Kreuzen oder ähnlichen Formen Bleichen oder Färben mit Zuschneiden und Zusammensetzen von nicht
zusammengesetzten
gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen
- andere
Herstellen aus nicht zusammengesetzten
gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen
4303 Bekleidung,
Bekleidungszubehör und andere
Waren aus Pelzfellen Herstellen aus nicht
zusammengesetzten
gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen der
Nr. 4302
ex Kapitel 44 Holz, Holzkohle und Holzwaren, ausgenommen:
Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, aus-
genommen aus Vormaterialien derselben
Nummer wie die hergestellte Ware
ex 4403
Rohholz, zwei- oder vierseitig grob zugerichtet Herstellen aus Rohholz, auch entrindet oder vom Splint befreit
ex 4407
Holz, in der Längsrichtung gesägt oder besäumt,
gemessert oder geschält, mit einer Dicke von mehr als 6 mm, gehobelt,
geschliffen oder an den Enden verbunden
Hobeln, Schleifen oder an den Enden Verbinden
ex 4408
Furnierblätter (einschliesslich der durch
Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter) und Blätter für Sperrholz, mit einer Dicke von 6 mm
oder weniger, an den Kanten verbunden, und anderes Holz, in der
Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, mit einer Dicke von 6 mm An den Kanten Verbinden, Hobeln, Schleifen
oder an den Enden
Verbinden
Ursprungsregelnverordnung 63
946.39
Tarif-Nr.
Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)
(3)
oder
(4)
oder weniger, gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden
ex 4409
Holz, entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden:
- geschliffen oder an den Enden verbunden
Schleifen oder an den Enden Verbinden
- gefrieste oder profilierte Leisten und Friese
Friesen oder Profilieren ex 4410 bis
ex 4413
Gefrieste oder profilierte Holzleisten und Holzfriese für Möbel, Rahmen,
Innenausstattungen, elektrische Leitungen oder für ähnliche Zwecke Friesen oder Profilieren ex 4415
Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und
ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz
Herstellen aus noch nicht auf die erforderlichen Masse zugeschnittenen Brettern
ex 4416
Fässer, Tröge, Bottiche, Eimer und andere Böttcherwaren und Teile
davon, aus Holz
Herstellen aus Fassstäben, auch auf beiden Hauptflächen gesägt, aber nicht
weiter bearbeitet
ex 4418
- Bautischler- und
Zimmermannsarbeiten, aus Holz
Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer,
ausgenommen aus Vormaterialien derselben
Nummer wie die hergestellte Ware. Jedoch
dürfen Verbundplatten mit Hohlraummittellagen und Schindeln («shingles» und «shakes») verwendet werden
- gefrieste oder profilierte Leisten und Friese
Friesen oder Profilieren ex 4421
Holz für Zündhölzer, vorgerichtet; Holznägel für Schuhe
Herstellen aus Holz jeder Nummer, ausgenommen
aus Holzdraht der
Nr. 4409
ex Kapitel 45 Kork und Korkwaren, ausgenommen:
Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, aus-
genommen aus Vormaterialien derselben Nummer
wie die hergestellte Ware
Aussenhandel
64
946.39
Tarif-Nr.
Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)
(3)
oder
(4)
4503 Waren
aus
Naturkork
Herstellen aus Kork der Nr. 4501
Kapitel 46
Flechtwaren und Korbmacherwaren
Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, aus-
genommen aus Vormaterialien derselben Nummer
wie die hergestellte Ware Kapitel 47
Halbstoffe aus Holz oder anderen zellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe für die Wiederaufbereitung (Abfälle und
Ausschuss)
Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, aus-
genommen aus Vormaterialien derselben Nummer
wie die hergestellte Ware ex Kapitel 48 Papiere und Pappen; Waren aus Zellstoff,
Papier oder Pappe,
ausgenommen:
Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, aus-
genommen aus Vormaterialien derselben Nummer
wie die hergestellte Ware ex 4811
Papiere und Pappen, nur liniert oder kariert
Herstellen aus Vormaterialien für die Papierher-
stellung des Kapitels 47 4816 Kohlepapier,
chemisches
Durchschreibepapier und anderes Vervielfältigungs- oder Umdruck-
papier (ausgenommen solches der Nr. 4809), vollständige Dauerschablonen und Offsetplatten
aus Papier, auch in Schachteln
Herstellen aus Vormaterialien für die Papierher-
stellung des Kapitels 47 4817 Briefumschläge,
Kartenbriefe, nicht illustrierte
Postkarten und Briefkarten, aus Papier oder
Pappe; Zusammenstellungen von Schreibwaren in
Schachteln, Taschen und ähnlichen Aufmachungen, aus Papier oder Pappe Herstellen
- aus Vormaterialien jeder Nummer, ausgenommen aus Vormate-
rialien derselben
Nummer wie die hergestellte Ware und
- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet ex 4818
Toilettenpapier
Herstellen aus Vormaterialien für die Papierher-
stellung des Kapitels 47
Ursprungsregelnverordnung 65
946.39
Tarif-Nr.
Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)
(3)
oder
(4)
ex 4819
Schachteln, Säcke,
Beutel, Tüten und andere Verpackungsmittel, aus Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus
Zellstoff
Herstellen
- aus Vormaterialien jeder Nummer, ausgenommen aus Vormate-
rialien derselben
Nummer wie die hergestellte Ware und
- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet ex 4820
Briefpapierblöcke
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 4823
andere Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstoff, auf Format zugeschnitten
Herstellen aus Vormaterialien für die Papierher-
stellung des Kapitels 47 ex Kapitel 49 Waren des Buchhandels, Presseerzeugnisse oder andere Waren der grafischen Industrie; hand-
oder maschinengeschriebene Schriftstücke und
Pläne, ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, aus-
genommen aus Vormaterialien derselben Nummer
wie die hergestellte Ware 4909
Postkarten, bedruckt oder illustriert; gedruckte Karten mit Glückwünschen oder persönlichen
Mitteilungen, auch
illustriert, mit oder ohne Umschläge, Verzierungen oder Ausrüstungen
Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, aus-
genommen aus Vormaterialien der Nr. 4909
oder 4911
4910
Kalender aller Art, gedruckt, einschliesslich Blöcke für Abreisskalender:
Dauerkalender
oder
Kalender, deren auswechselbarer Block auf
einer Unterlage angebracht ist, die nicht aus
Papier oder Pappe
besteht
Herstellen
- aus Vormaterialien jeder Nummer, ausgenommen aus Vor-
materialien derselben Nummer wie die hergestellte Ware und
Aussenhandel
66
946.39
Tarif-Nr.
Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)
(3)
oder
(4)
- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet andere
Herstellen
aus
Vormaterialien jeder Nummer, aus-
genommen aus Vormaterialien der Nr. 4909
oder 4911
ex Kapitel 50 Seide, ausgenommen: Herstellen
aus
Vormaterialien jeder Nummer, aus-
genommen aus Vormaterialien derselben Nummer
wie die hergestellte Ware ex 5003
Abfälle von Seide
(einschliesslich nicht abhaspelbare Kokons,
Garnabfälle und Reissspinnstoff), gekrempelt
oder gekämmt
Krempeln oder Kämmen von Abfällen von Seide 5004 bis
ex 5006
Seidengarne, Schappeseidengarne oder Bouret-
teseidengarne
Herstellen aus53
- Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder
anders für die Spinnerei bearbeitet,
- anderen natürlichen Spinnfasern, nicht
gekrempelt oder
gekämmt oder nicht
anders für die Spinnerei bearbeitet,
- chemischen Vormaterialien oder Spinn-
masse oder
- Vormaterialien für die Papierherstellung
5007
Gewebe aus Seide oder aus Abfällen von Seide: in
Verbindung
mit
Kautschukfäden
Herstellen aus einfachen Garnen54
53 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
54 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
Ursprungsregelnverordnung 67
946.39
Tarif-Nr.
Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)
(3)
oder
(4)
andere
Herstellen
aus55
- Kokosgarnen, - natürlichen Fasern, - synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrem-
pelt oder gekämmt
oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,
- chemischen Vormaterialien oder Spinn-
masse oder
- Papier oder
Bedrucken
mit
mindestens zwei Vor- oder
Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen,
Mercerisieren, Thermofixieren, Aufhellen,
Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren,
Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des
verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 51 Wolle, feine oder grobe Tierhaare; Garne und
Gewebe aus Rosshaar, ausgenommen:
Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, aus-
genommen aus Vormaterialien derselben Nummer
wie die hergestellte Ware 5106 bis 5110 Garne aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar
Herstellen aus56
- Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder
anders für die Spinnerei bearbeitet,
55 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
56 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
Aussenhandel
68
946.39
Tarif-Nr.
Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)
(3)
oder
(4)
andere
natürliche
Fasern, nicht gekrempelt oder gekämmt
oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,
chemische
Vormaterialien oder Spinnmasse
oder
- Vormaterialien für die Papierherstellung
5111 bis 5113 Gewebe aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar:
in
Verbindung
mit
Kautschukfäden
Herstellen aus einfachen Garnen57
andere
Herstellen
aus58
Kokosgarnen,
natürlichen
Fasern,
synthetischen
oder
künstlichen Spinnfasern, nicht gekrem-
pelt oder gekämmt
oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,
chemischen
Vormaterialien oder Spinn-
masse oder
Papier
oder
Bedrucken
mit
mindestens zwei Vor- oder
Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen,
Mercerisieren, Thermofixieren, Aufhellen,
Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren,
Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des
verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des
57 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
58 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
Ursprungsregelnverordnung 69
946.39
Tarif-Nr.
Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)
(3)
oder
(4)
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 52 Baumwolle, ausgenommen:
Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, aus-
genommen aus Vormaterialien derselben Nummer
wie die hergestellte Ware 5204 bis 5207 Nähgarne und andere Garne aus Baumwolle
Herstellen aus59
- Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder
anders für die Spinnerei bearbeitet,
natürlichen
Spinnfasern, nicht gekrem-
pelt oder gekämmt
oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,
chemischen
Vormaterialien oder Spinn-
masse oder
- Vormaterialien für die Papierherstellung
5208 bis 5212 Gewebe aus Baumwolle: in
Verbindung
mit
Kautschukfäden
Herstellen aus einfachen Garnen60
andere
Herstellen
aus61
Kokosgarnen,
natürlichen
Fasern,
synthetischen
oder
künstlichen Spinnfasern, nicht gekrem-
pelt oder gekämmt
oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,
chemischen
Vormaterialien oder Spinn-
masse oder
59 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
60 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
61 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
Aussenhandel
70
946.39
Tarif-Nr.
Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)
(3)
oder
(4)
Papier
oder
Bedrucken
mit
mindestens zwei Vor- oder
Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen,
Mercerisieren, Thermofixieren, Aufhellen,
Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren,
Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des
verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 53 Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen, ausgenommen:
Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, aus-
genommen aus Vormaterialien derselben Nummer
wie die hergestellte Ware 5306 bis 5308 Garne aus andere pflanzlichen Spinnstoffen;
Papiergarne
Herstellen aus62
- Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder
anders für die Spinnerei bearbeitet,
natürlichen
Spinnfasern, nicht gekrempelt
oder gekämmt oder
nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, chemischen
Vormaterialien oder Spinn-
masse oder
- Vormaterialien für die Papierherstellung
5309 bis 5311 Gewebe aus andere pflanzlichen Spinnstoffen; Gewebe aus Papiergarnen:
in
Verbindung
mit
Kautschukfäden
Herstellen aus einfachen Garnen63
62 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
Ursprungsregelnverordnung 71
946.39
Tarif-Nr.
Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)
(3)
oder
(4)
andere
Herstellen
aus64
Kokosgarnen,
natürlichen
Fasern,
synthetischen
oder
künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt
oder gekämmt oder
nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, chemischen
Vormaterialien oder Spinn-
masse oder
Papier
oder
Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder
Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen,
Mercerisieren, Thermofixieren, Aufhellen,
Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren,
Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des
verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
5401 bis 5406 Garne, Monofile und Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen
Filamenten
Herstellen aus65
- Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder
anders für die Spinnerei bearbeitet,
natürlichen
Spinnfasern, nicht gekrempelt
oder gekämmt oder
nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, 63 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
64 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
65 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
Aussenhandel
72
946.39
Tarif-Nr.
Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)
(3)
oder
(4)
chemischen
Vormaterialien oder Spinn-
masse oder
- Vormaterialien für die Papierherstellung
5407 und 5408 Gewebe aus Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten:
in
Verbindung
mit
Kautschukfäden
Herstellen aus einfachen Garnen66
andere
Herstellen
aus67
Kokosgarnen,
natürlichen
Fasern,
synthetischen
oder
künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt
oder gekämmt oder
nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, chemischen
Vormaterialien oder Spinn-
masse oder
Papier
oder
Bedrucken
mit
mindestens zwei Vor- oder
Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen,
Mercerisieren, Thermofixieren, Aufhellen,
Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren,
Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des
verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
5501 bis 5507 Synthetische oder künstliche Spinnfasern
Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder
aus Spinnmasse
66 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
67 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
Ursprungsregelnverordnung 73
946.39
Tarif-Nr.
Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)
(3)
oder
(4)
5508 bis 5511 Garne und Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern
Herstellen aus68
- Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder
anders für die Spinnerei bearbeitet,
natürlichen
Spinnfasern, nicht gekrem-
pelt oder gekämmt
oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,
chemischen
Vormaterialien oder Spinn-
masse oder
- Vormaterialien für die Papierherstellung
5512 bis 5516 Gewebe aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern:
in
Verbindung
mit
Kautschukfäden
Herstellen aus einfachen Garnen69
andere
Herstellen
aus70
Kokosgarnen,
natürlichen
Faser,
synthetischen
oder
künstlichen Spinnfasern, nicht gekrem-
pelt oder gekämmt
oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,
chemischen
Vormaterialien oder Spinn-
masse oder
Papier
oder
Bedrucken
mit
mindestens zwei Vor- oder
Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen,
68 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
69 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
70 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
Aussenhandel
74
946.39
Tarif-Nr.
Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)
(3)
oder
(4)
Mercerisieren, Thermofixieren, Aufhellen,
Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren,
Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des
verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 56 Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne;
Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren,
ausgenommen:
Herstellen aus
71
- Kokosgarnen, - natürlichen Fasern, - chemischen Vormaterialien oder Spinn-
masse oder
- Vormaterialien für die Papierherstellung
5602 Filze,
auch
imprägniert,
bestrichen, überzogen oder geschichtet:
Nadelfilze
Herstellen
aus72
natürlichen
Fasern,
chemischen
Vormaterialien oder Spinn-
masse
Jedoch
können
- Monofile aus Polypropylen der Nr. 5402,
Spinnfasern
aus
Polypropylen der
Nr. 5503 oder 5506
oder
Spinnkabel
aus
Filamenten aus
Polypropylen der
Nr. 5501,
bei denen jeweils eine Faser oder ein Filament einen Titer von weniger als 9 dtex aufweist,
71 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
72 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
Ursprungsregelnverordnung 75
946.39
Tarif-Nr.
Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)
(3)
oder
(4)
verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 40 % des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
andere
Herstellen
aus73
natürlichen
Fasern,
- Spinnfasern aus Kasein oder
chemischen
Vormaterialien oder Spinn-
masse
5604
Kautschukfäden und
-kordeln, mit Spinnstoffen überzogen; Spinnstoffgarne sowie Streifen und
dergleichen der Nr. 5404 oder 5405, mit Kautschuk oder Kunststoff imprägniert, bestrichen, überzo-
gen oder umhüllt:
- Kautschukfäden undkordeln, mit einem
Überzug aus Spinnstoffen
Herstellen aus Kautschukfäden und -kordeln, nicht
mit einem Überzug aus Spinnstoffen
andere
Herstellen
aus74
natürlichen
Fasern,
nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht
anders für die Spinnerei bearbeitet,
chemischen
Vormaterialien oder Spinnmas-
se oder
- Vormaterialien für die Papierherstellung
73 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
74 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
Aussenhandel
76
946.39
Tarif-Nr.
Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)
(3)
oder
(4)
5605 Metallgarne
und
metallisierte Garne, auch um-
sponnen, bestehend aus Spinnstoffengarnen oder aus Streifen oder dergleichen der Nr. 5404 oder
5405, in Verbindung mit Metall in Form von
Fäden, Streifen oder Pulver oder mit einem Metallüberzug
Herstellen aus75
- natürlichen Fasern, - synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt
oder gekämmt oder
nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, - chemischen Vormaterialien oder Spinn-
masse oder
- Vormaterialien für die Papierherstellung
5606 Gimpen,
umsponnene
Streifen und dergleichen der Nr. 5404 oder 5405 (andere als solche der Nr. 5605 und andere als umsponnene Garne aus
Rosshaar); Chenillegarne; Maschengarne
Herstellen aus76
- natürlichen Fasern, - synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt
oder gekämmt oder
nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, - chemischen Vormaterialien oder Spinn-
masse oder
- Vormaterialien für die Papierherstellung
Kapitel 57
Teppiche und andere Bodenbeläge aus Spinnstoffen:
aus
Nadelfilz
Herstellen
aus77
natürlichen
Fasern,
chemischen
Vormaterialien oder Spinn-
masse
Jedoch
dürfen
- Monofile aus Polypropylen der Nr. 5402,
- Spinnfasern aus
Polypropylen der
Nr. 5503 oder 5506
75 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
76 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
77 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
Ursprungsregelnverordnung 77
946.39
Tarif-Nr.
Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)
(3)
oder
(4)
oder
Spinnkabel
aus
Filamenten aus Polypro-
pylen der Nr. 5501, bei denen jeweils eine Faser oder ein Filament einen Titer von weniger als 9 dtex aufweist,
verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 40 % des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
Jutegewebe kann als Teppichgrund verwendet werden
- aus anderem Filz
Herstellen aus78
natürlichen
Fasern,
nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht
anders für die Spinnerei bearbeitet oder
chemischen
Vormaterialien oder Spinn-
masse
andere
Herstellen
aus79
Kokos- oder Jutegar-
nen,
- Garnen aus synthetischen oder künstlichen
Filamenten,
natürlichen
Fasern
oder
synthetischen
oder
künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt
oder gekämmt oder
nicht anders für die Spinnerei bearbeitet
Jutegewebe kann als Teppichgrund verwendet werden
78 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
79 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
Aussenhandel
78
946.39
Tarif-Nr.
Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)
(3)
oder
(4)
ex Kapitel 58 Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren;
Stickereien, ausgenommen:
in
Verbindung
mit
Kautschukfäden
Herstellen aus einfachen Garnen80
andere
Herstellen
aus81
natürlichen
Fasern,
synthetischen
oder
künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt
oder kardiert oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet oder
chemischen
Vormaterialien oder Spinn-
masse
oder
Bedrucken
mit
mindestens zwei Vor- oder
Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen,
Mercerisieren, Thermofixieren, Aufhellen,
Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren,
Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des
verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
5805 Tapisserien,
handgewebt
(Gobelins, Flandrische Gobelins, Aubusson,
Beauvais und ähnliche), und Tapisserien als
Nadelarbeit (z. B. Petit Point, Kreuzstich), auch konfektioniert
Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, aus-
genommen aus Vormaterialien derselben Nummer
wie die hergestellte Ware 80 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
81 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
Ursprungsregelnverordnung 79
946.39
Tarif-Nr.
Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)
(3)
oder
(4)
5810
Stickereien am Stück, in Streifen oder Motiven Herstellen
- aus Vormaterialien jeder Nummer, ausgenommen aus Vor-
materialien derselben Nummer wie die hergestellte Ware und
- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet 5901
Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen, der zum
Einbinden von Büchern, zum Herstellen von
Kartonagearbeiten oder Futteralen oder zu ähnlichen Zwecken verwen-
deten Art; Pausleinwand; präparierte Malleinwand; Steifleinen (Bougram) und ähnliche steife
Gewebe der in der Hutmacherei verwendeten Art
Herstellen aus Garnen 5902 Reifencordgewebe aus
hochfesten Garnen aus Nylon oder anderen
Polyamiden, Polyestern oder Viskose:
- mit einem Anteil an textilen Vormaterialien von nicht mehr als
90 Gewichtsprozent
Herstellen aus Garnen andere
Herstellen
aus
chemischen Vormaterialien oder
aus Spinnmasse
5903 Gewebe,
mit
Kunststoff
imprägniert, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff geschichtet, andere als solche der
Nr. 5902
Herstellen aus Garnen oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder
Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen,
Mercerisieren, Thermofixieren, Aufhellen,
Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren,
Dekatieren, Imprägnieren,
Aussenhandel
80
946.39
Tarif-Nr.
Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)
(3)
oder
(4)
Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des
verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
5904
Linoleum, auch zugeschnitten; Bodenbeläge,
bestehend aus einem Überzug oder einer
Deckschicht auf Spinnstoffunterlage, auch
zugeschnitten
Herstellen aus Garnen82 5905 Wandbezüge
aus
Spinnstoffen:
- mit Kunststoff imprägniert, bestrichen, über-
zogen oder mit Lagen aus Kautschuk, Kunststoff oder anderem
Material versehen
Herstellen aus Garnen andere
Herstellen
aus83
Kokosgarnen,
natürlichen
Fasern,
synthetischen
oder
künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt
oder gekämmt oder
nicht anders für die Spinnerei bearbeitet
oder
chemischen
Vormaterialien oder Spinn-
masse
oder
Bedrucken
mit
mindestens zwei Vor- oder
Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen,
Mercerisieren, Thermofixieren, Aufhellen,
Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren,
Dekatieren, Imprägnieren, 82 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
83 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
Ursprungsregelnverordnung 81
946.39
Tarif-Nr.
Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)
(3)
oder
(4)
Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des
verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
5906 Kautschutierte Gewebe,
andere als solche der Nr. 5902:
aus
Gewirken
oder
Gestricken
Herstellen aus84
- natürlichen Fasern, synthetischen
oder
künstlichen Spinnfasern, nicht gekrem-
pelt oder gekämmt
oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet oder
chemischen
Vormaterialien oder Spinn-
masse
andere
Gewebe
aus
synthetischem
Filamentgarn, mit
einem Anteil an
textilen Materialien von mehr als 90 GHT
Herstellen aus chemischen Vormaterialien
andere
Herstellen
aus
Garnen
5907
Andere Gewebe, imprägniert, bestrichen oder
überzogen; bemalte
Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhinter-
gründe oder dergleichen Herstellen aus Garnen oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder
Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen,
Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen,
Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren,
Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des
verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 %
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
84 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
Aussenhandel
82
946.39
Tarif-Nr.
Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)
(3)
oder
(4)
5908 gewebte,
geflochtene,
gewirkte oder gestrickte Dochte, aus Spinnstoffen, für Lampen, Kocher,
Feuerzeuge, Kerzen oder dergleichen; Glühstrümpfe und schlauchförmige
gewirkte oder gestrickte Stoffe zum Herstellen von Glühstrümpfen, auch
imprägniert:
Glühstrümpfe,
imprägniert
Herstellen aus schlauchförmigen Gewirken für
Glühstrümpfe
andere
Herstellen
aus
Vormaterialien jeder Nummer, aus-
genommen aus Vormaterialien derselben Nummer
wie die hergestellte Ware 5909 bis 5911 Waren des technischen Bedarfs aus Spinnstoffen: Polierscheiben
und
ringe, andere als aus
Filz der Nr. 5911
Herstellen aus Garnen, Abfällen von Geweben
oder Lumpen der
Nr. 6310
- Gewebe, auch verfilzt, von der auf Papiermaschinen oder zu ande-
ren technischen Zwecken verwendeten Art,
auch imprägniert oder bestrichen, schlauchförmig oder endlos, mit
einfacher oder mehrfacher Kette und/oder
einfachem oder mehrfachem Schuss oder
flach gewebt, mit
mehrfacher Kette
und/oder mehrfachem Schuss der Nr. 5911
Herstellen aus85
- Kokosgarnen, - folgenden Vormaterialien:
- Garne aus Polytetrafluorethylen86,
- Garne aus Polyamid, gezwirnt und
bestrichen, imprägniert oder überzogen
mit Phenolharz,
- Garne aus aromatischem Polyamid,
hergestellt durch
Polykondensation
von Metaphenylendiamin und
Isophthalsäure,
85 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
86 Die Verwendung dieser Ware ist auf die Herstellung von Geweben von der auf Papiermaschinen verwendeten Art beschränkt.
Ursprungsregelnverordnung 83
946.39
Tarif-Nr.
Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)
(3)
oder
(4)
- Monofile aus Polytetrafluorethylen87,
Garne
aus
synthetischen Spinnfasern
aus Poly(p-Phenylenterephthalamid),
Garne
aus
Glasfasern, bestrichen
mit Phenoplast und
umsponnen mit
Acrylfasern88,
- Monofile aus Copolyester, aus einem
Polyester, einem
Terephthalsäureharz, 1,4-
Cyclohexandiethanol und Isoph-
thalsäure bestehend, natürlichen
Fasern,
synthetischen
oder
künstlichen Spinnfasern, nicht kar-
diert oder gekämmt
oder nicht anders
für die Spinnerei
bearbeitet oder
chemischen
Vormaterialien oder
Spinnmasse
andere Herstellen aus89
Kokosgarnen,
natürlichen
Fasern,
synthetischen
oder
künstlichen Spinnfasern, nicht gekrem-
pelt oder gekämmt
oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet oder
chemischen
Vormaterialien oder Spinn-
masse
87 Die Verwendung dieser Ware ist auf die Herstellung von Geweben von der auf Papiermaschinen verwendeten Art beschränkt.
88 Die Verwendung dieser Ware ist auf die Herstellung von Geweben von der auf Papiermaschinen verwendeten Art beschränkt.
89 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
Aussenhandel
84
946.39
Tarif-Nr.
Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)
(3)
oder
(4)
Kapitel 60
gewirkte und gestrickte Stoffe
Herstellen aus90
natürlichen
Fasern,
synthetischen
oder
künstlichen Spinnfasern, nicht gekrem-
pelt oder gekämmt
oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet oder
chemischen
Vormaterialien oder Spinn-
masse
Kapitel 61
Bekleidung und Bekleidungszubehör, gewirkt
oder gestrickt:
hergestellt
durch
Zusammennähen oder
sonstiges Zusammenfügen von zwei oder
mehr zugeschnittenen oder abgepassten gewirkten oder gestrick-
ten Teilen
Herstellen aus
Garnen91, 92
andere
Herstellen
aus93
natürlichen
Fasern,
synthetischen
oder
künstlichen Spinnfasern, nicht gekrem-
pelt oder gekämmt
oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet oder
chemischen
Vormaterialien oder Spinn-
masse
90 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
91 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
92 Siehe
Bemerkung
6.
93 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
Ursprungsregelnverordnung 85
946.39
Tarif-Nr.
Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)
(3)
oder
(4)
ex Kapitel 62 Bekleidung und Bekleidungszubehör, weder
gewirkt noch gestrickt, ausgenommen:
Herstellen aus
Garnen94, 95
ex 6202,
ex 6204,
ex 6206,
ex 6209 und
ex 6211
Bekleidung für Frauen, Mädchen oder Kleinkinder, bestickt; anderes
konfektioniertes Bekleidungszubehör für Klein-
kinder, bestickt
Herstellen aus Garnen96 oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben,
wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten
Gewebe 40 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet97
ex 6210 und
ex 6216
Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen
Herstellen aus Garnen98 oder Herstellen aus nicht überzogenen Geweben,
wenn der Wert der verwendeten nicht überzoge-
nen Gewebe 40 % des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet99
6213 und 6214 Taschentücher, Ziertaschentücher, Schals,
Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner,
Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren:
bestickt
Herstellen
aus
rohen,
einfachen Garnen100, 101 oder
94 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
95 Siehe
Bemerkung
6.
96 Siehe
Bemerkung
6.
97 Siehe
Bemerkung
6.
98 Siehe
Bemerkung
6.
99 Siehe
Bemerkung
6.
100 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
101 Siehe
Bemerkung
6.
Aussenhandel
86
946.39
Tarif-Nr.
Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)
(3)
oder
(4)
Herstellen aus nicht bestickten Geweben,
wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten
Gewebe 40 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet102
andere
Herstellen
aus
rohen,
einfachen Garnen103, 104 oder
Bedrucken
mit
mindestens zwei Vor- oder
Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen,
Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen,
Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren,
Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert alles
verwendeten unbedruckten Gewebes der
Nrn. 6213 und 6214
47,5 % des Ab-WerkPreises der hergestellten
Ware nicht überschreitet 6217 anderes
konfektioniertes
Bekleidungszubehör; Teile von Bekleidung
oder von Bekleidungszubehör, andere als solche
der Nr. 6212:
bestickt
Herstellen
aus
Garnen105
oder
Herstellen aus nicht bestickten Geweben,
wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten
Gewebe 40 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet106
102 Siehe
Bemerkung
6.
103 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
104 Siehe
Bemerkung
6.
105 Siehe
Bemerkung
6.
106 Siehe
Bemerkung
6.
Ursprungsregelnverordnung 87
946.39
Tarif-Nr.
Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)
(3)
oder
(4)
Feuerschutzausrüstung
aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester über-
zogen
Herstellen aus Garnen107 oder Herstellen aus nicht überzogenen Geweben,
wenn der Wert der verwendeten nicht über-
zogenen Gewebe 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet108
- Einlagen für Kragen und Manschetten,
zugeschnitten
Herstellen
- aus Vormaterialien jeder Nummer, ausgenommen aus Vormate-
rialien derselben
Nummer wie die hergestellte Ware und
bei
dem
der Wert aller
verwendeten Vormaterialien 40 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet andere Herstellen aus Garnen109
ex Kapitel 63 Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen;
Altwaren und Lumpen, ausgenommen:
Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, aus-
genommen aus Vormaterialien derselben Nummer
wie die hergestellte Ware 6301 bis 6304 Decken, Bettwäsche usw.; Gardinen usw.; andere Waren zur Innenausstattung:
- aus Filz oder Vliesstoffen
Herstellen aus110
- natürlichen Fasern oder chemischen
Vormaterialien oder Spinn-
masse
107 Siehe
Bemerkung
6.
108 Siehe
Bemerkung
6.
109 Siehe
Bemerkung
6.
110 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
Aussenhandel
88
946.39
Tarif-Nr.
Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)
(3)
oder
(4)
andere:
bestickt
Herstellen
aus
rohen,
einfachen Garnen111, 112 oder
Herstellen aus nicht bestickten Geweben
(andere als gewirkte oder gestrickte), wenn der Wert der verwendeten
nicht bestickten Gewebe 40 % des Ab-WerkPreises der hergestellten
Ware nicht überschreitet andere
Herstellen
aus
rohen,
einfachen Garnen113, 114 6305
Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken
Herstellen aus115 - natürlichen Fasern, synthetischen
oder
künstlichen Spinnfasern, nicht gekrem-
pelt oder gekämmt
oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet oder
chemischen
Vormaterialien oder Spinn-
masse
6306
Planen (Blachen) und Markisen; Zelte; Segel für Wasserfahrzeuge, Segelbretter und Segelwagen;
Campingausrüstungen: aus
Vliesstoffen
Herstellen aus116, 117 - natürlichen Fasern
oder
111 Siehe
Bemerkung
6.
112 Für Waren aus Gewirken und Gestricken, weder gummielastisch noch kautschutiert, durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen der gewirkten (zugeschnittenen oder abgepassten) Teile hergestellt, siehe Bemerkung 6.
113 Siehe
Bemerkung
6.
114 Für Waren aus Gewirken und Gestricken, weder gummielastisch noch kautschutiert, durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen der gewirkten (zugeschnittenen oder abgepassten) Teile hergestellt, siehe Bemerkung 6.
115 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
116 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
117 Siehe
Bemerkung
6.
Ursprungsregelnverordnung 89
946.39
Tarif-Nr.
Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)
(3)
oder
(4)
chemischen
Vormaterialien oder Spinn-
masse
andere
Herstellen
aus
rohen,
einfachen Garnen118, 119 6307 Andere
konfektionierte
Waren, einschliesslich Schnittmuster zum
Herstellen von Bekleidung
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
6308 Warenzusammenstellungen, bestehend aus
Gewebestücken und
Garnen, auch mit Zubehör, zum Herstellen von
Teppichen, Tapisserien, bestickten Tischdecken oder bestickten Servietten oder ähnlichen Waren aus Spinnstoffen, in Aufmachungen für den
Einzelverkauf
Jede Ware in der Warenzusammenstellung muss
die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Warenzusammenstellung enthalten
wäre. Jedoch dürfen Waren ohne Ursprungseigenschaft verwendet
werden, wenn ihr
Gesamtwert 15 % des Ab-Werk-Preises der
Warenzusammenstellung nicht überschreitet
ex Kapitel 64 Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon, ausgenommen:
Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, aus-
genommen aus Zusammensetzungen aus Schuh-
oberteilen, die mit einer Brandsohle oder anderen Bodenteilen verbunden sind, der Nr. 6406
6406 Schuhteile
(einschliesslich Schuhoberteile, auch
an anderen Sohlen als Laufsohlen befestigt); Einlagesohlen, Fersenstücke und ähnliche
herausnehmbare Waren; Gamaschen, Leggins und ähnliche Waren, sowie Teile davon
Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, aus-
genommen aus Vormaterialien derselben Nummer
wie die hergestellte Ware 118 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
119 Siehe
Bemerkung
6.
Aussenhandel
90
946.39
Tarif-Nr.
Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)
(3)
oder
(4)
ex Kapitel 65 Kopfbedeckungen und Teile davon, ausgenommen:
Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, aus-
genommen aus Vormaterialien derselben Nummer
wie die hergestellte Ware 6503 Hüte
und
andere Kopfbedeckungen, aus Filz, aus
Hutstumpen oder Hutplatten der Nr. 6501 herge-
stellt, auch ausgestattet Herstellen aus Garnen oder Spinnfasern120
6505 Hüte
und
andere Kopfbedeckungen, gewirkt oder
gestrickt oder aus Stücken (ausgenommen Streifen) von Spitzen, Filz oder anderen Spinnstofferzeugnissen hergestellt,
auch ausgestattet; Haarnetze aus Stoffen aller
Art, auch ausgestattet Herstellen aus Garnen oder Spinnfasern121
ex Kapitel 66 Regenschirme, Sonnenschirme, Spazierstöcke,
Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon, ausgenommen:
Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, aus-
genommen aus Vormaterialien derselben Nummer
wie die hergestellte Ware 6601 Regenschirme
und
Sonnenschirme (einschliess-
lich Stockschirme, Gartenschirme und ähnliche
Waren)
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
Kapitel 67
Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus
Federn oder Daunen; künstliche Blumen;
Waren aus Menschenhaaren
Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, aus-
genommen aus Vormaterialien derselben Nummer
wie die hergestellte Ware ex Kapitel 68 Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen, ausgenommen:
Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, aus-
genommen aus Vormaterialien derselben Nummer
wie die hergestellte Ware ex 6803
Waren aus Tonschiefer oder aus Pressschiefer Herstellen aus bearbeitetem Schiefer
120 Siehe
Bemerkung
6.
121 Siehe
Bemerkung
6.
Ursprungsregelnverordnung 91
946.39
Tarif-Nr.
Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)
(3)
oder
(4)
ex 6812
Waren aus Asbest oder aus Mischungen auf der Grundlage von Asbest
oder auf der Grundlage von Asbest und
Magnesiumcarbonat
Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer
ex 6814
Waren aus Glimmer,
einschliesslich agglomerierter oder wiedergewon-
nener Glimmer, auf
Unterlagen aus Papier, Pappe oder aus anderen Stoffen
Herstellen aus bearbeitetem Glimmer (einschliess-
lich agglomeriertem oder wiedergewonnenem
Glimmer)
Kapitel 69
Keramische Waren
Herstellen
aus
Vormaterialien jeder Nummer, aus-
genommen aus Vormaterialien derselben Nummer
wie die hergestellte Ware ex Kapitel 70 Glas und Glaswaren, ausgenommen:
Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, aus-
genommen aus Vormaterialien derselben Nummer
wie die hergestellte Ware ex 7003,
ex 7004 und
ex 7005
Glas mit absorbierender Schicht
Herstellen aus Vormaterialien der Nr. 7001
7006
Glas der Nrn. 7003, 7004 oder 7005, gebogen,
facettiert, graviert, gelocht, emailliert oder anders bearbeitet, aber weder gerahmt noch in Verbindung mit anderem Material:
Glasplatten
(Substrate)
von einer dielektrischen Metallschicht
überzogen, nach den Normen des SEMII122
Halbleiter
Herstellen aus Glasplatten (Substraten) der Nr. 7006 andere
Herstellen
aus
Vormaterialien der Nr. 7001
7007 Sicherheitsglas, aus
gehärtetem Glas oder mehrschichtigem Glas
(Verbundglas)
Herstellen aus Vormaterialien der Nr. 7001
122 SEMII - Semiconductor Equipment and Materials Institute Incorporated.
Aussenhandel
92
946.39
Tarif-Nr.
Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)
(3)
oder
(4)
7008 Isolierverglasungen, mehrschichtig
Herstellen aus Vormaterialien der Nr. 7001
7009
Spiegel aus Glas, auch gerahmt, einschliesslich Rückspiegel
Herstellen aus Vormaterialien der Nr. 7001
7010 Ballons,
Korbflaschen,
Flaschen, Flakons, Töpfe, Röhrchen, Verpackungsröhrchen, Ampullen und
andere Behältnisse zu Transport- oder Verpackungszwecken, aus
Glas; Konservengläser; Stöpsel, Deckel und
andere Verschlüsse aus Glas
Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, aus-
genommen aus Vormaterialien derselben Nummer
wie die hergestellte Ware
oder Schleifen von Glaswaren, wenn ihr Gesamtwert
50 % des Ab-WerkPreises der hergestellten
Ware nicht überschreitet 7013 Glaswaren
zur
Verwendung bei Tisch, in der
Küche, bei der Toilette, im Büro, zum Ausschmücken von
Wohnungen oder zu
ähnlichen Zwecken,
ausgenommen Waren der Nrn. 7010 oder 7018
Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, aus-
genommen aus Vormaterialien derselben Nummer
wie die hergestellte Ware
oder Schleifen von Glaswaren, wenn ihr Gesamtwert
50 % des Ab-WerkPreises der hergestellten
Ware nicht überschreitet oder
mit der Hand ausgeführtes Verzieren (ausgenommen Siebdruck) von mundgeblasenen Glaswaren,
wenn ihr Gesamtwert 50 % des Ab-WerkPreises der hergestellten
Ware nicht überschreitet ex 7019
Waren aus Glasfasern (ausgenommen Garne)
Herstellen aus
- ungefärbten Glasstapelfasern, Glasseiden-
strängen (Rovings)
oder Garnen, geschnittenem Textilglas oder
Glaswolle
Ursprungsregelnverordnung 93
946.39
Tarif-Nr.
Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)
(3)
oder
(4)
ex Kapitel 71 Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine,
Schmucksteine oder
dergleichen, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus;
Phantasieschmuck;
Münzen, ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, aus-
genommen aus Vormaterialien derselben Nummer
wie die hergestellte Ware ex 7101
Echte Perlen oder Zuchtperlen, einheitlich zu-
sammengestellt, zur Erleichterung der Versendung vorübergehend
aufgereiht
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 7102,
ex 7103 und
ex 7104
Edelsteine und Schmucksteine (natürliche, synthe-
tische oder rekonstituierte), bearbeitet
Herstellen aus nicht bearbeiteten Edelsteinen oder Schmucksteinen
(natürliche, synthetische oder rekonstituierte) 7106, 7108
und 7110
Edelmetalle:
- in Rohform
Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, aus-
genommen aus Vormaterialien der Nr. 7106, 7108
oder 7110
oder
elektrolytisches,
thermisches oder chemisches
Trennen von Edelmetallen der Nr. 7106, 7108
oder 7110
oder
Legieren
von
Edelmetallen der Nr. 7106, 7108
oder 7110 untereinander oder mit unedlen Metallen - als Halbzeug oder
Pulver
Herstellen aus Edelmetallen in Rohform
ex 7107,
ex 7109 und
ex 7111
Metalle, mit Edelmetallen plattiert, als Halbzeug Herstellen aus mit Edelmetallen plattierten
Metallen, in Rohform 7116
Waren aus echten Perlen oder Zuchtperlen, aus Edelsteinen, Schmucksteinen, synthetischen
oder rekonstituierten Steinen
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
Aussenhandel
94
946.39
Tarif-Nr.
Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)
(3)
oder
(4)
7117 Phantasieschmuck Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, aus-
genommen aus Vormaterialien derselben Nummer
wie die hergestellte Ware oder
Herstellen aus Teilen aus unedlen Metallen, nicht vergoldet, versilbert oder platiniert, wenn der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 72 Eisen und Stahl, ausgenommen:
Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, aus-
genommen aus Vormaterialien derselben Nummer
wie die hergestellte Ware 7207
Halbzeug aus Eisen oder nicht legiertem Stahl Herstellen aus Vormaterialien der Nrn. 7201, 7202,
7203, 7204 oder 7205 7208 bis 7216 Flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl
und Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl Herstellen aus Eisen oder nicht legiertem Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Nr. 7206
7217
Draht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl
Herstellen aus Halbzeug aus Eisen oder nicht
legiertem Stahl der Nr. 7207
ex 7218,
7219 bis 7222
Halbzeug, flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus nicht rostendem Stahl Herstellen aus nichtrostendem Stahl in Roh-
blöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Nr. 7218
7223
Draht aus rostfreiem Stahl Herstellen aus Halbzeug aus rostfreiem Stahl der Nr. 7218
ex 7224,
7225 bis 7228
Halbzeug, flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus anderem legierten Stahl, Hohlbohrerstäbe aus
legiertem oder nicht legiertem Stahl
Herstellen aus Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Nr. 7206, 7218 oder 7224
Ursprungsregelnverordnung 95
946.39
Tarif-Nr.
Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)
(3)
oder
(4)
7229 Draht
aus
anderem
legierten Stahl
Herstellen aus Halbzeug aus anderem legierten Stahl der Nr. 7224
ex Kapitel 73 Waren aus Gusseisen, Eisen oder Stahl, ausgenommen:
Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, aus-
genommen aus Vormaterialien derselben Nummer
wie die hergestellte Ware ex 7301
Spundwandeisen
Herstellen aus Vormaterialien der Nr. 7206
7302 Gleismaterial
aus
Gusseisen, Eisen oder Stahl:
Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke,
Zungenverbindungsstangen und anderes Material
für Kreuzungen oder Weichen, Schwellen,
Laschen, Schienenstühle, Spannkeile, Unterlagsplatten, Klemmplatten,
Spurplatten und Spurstangen und andere für das
Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von
Schienen besonders
hergerichtete Teile: Herstellen aus Vormaterialien der Nr. 7206
7304, 7305
und 7306
Rohre und Hohlprofile, aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl Herstellen aus Vormaterialien der Nr. 7206, 7207,
7218 oder 7224
ex 7307
Rohrformstücke,
Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus nicht rosten-
dem Stahl (ISO Nr.
X5CrNiMo 1712), aus mehreren Teilen bestehend
Drehen, Bohren, Aufreiben, Gewindeschneiden,
Entgraten und Sandstrahlen von Schmiederoh-
lingen, deren Wert 35 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
7308 Konstruktionen und
Konstruktionsteile (z.B.
Brücken und Brückenelemente, Schleusentore,
Türme, Gittermasten, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Türen und
Fenster und deren Rahmen, Stöcke und Schwel-
len, Läden, Gelßnder), aus Gusseisen, Eisen oder Stahl, ausgenommen
Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, aus-
genommen aus Vormaterialien derselben Nummer
wie die hergestellte Ware.
Jedoch dürfen durch Schweissen hergestellte Profile der Nr. 7301 nicht verwendet werden
Aussenhandel
96
946.39
Tarif-Nr.
Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)
(3)
oder
(4)
vorgefertigte Gebäude der Nr. 9406; zu Konstruktionszwecken hergerichtete
Bleche, Stäbe, Stangen, Profile, Rohre und dergleichen, aus Gusseisen,
Eisen oder Stahl:
ex 7315
Gleitschutzketten
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der
Nr. 7315 50 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 74 Kupfer und Waren daraus, ausgenommen:
Herstellen
- aus Vormaterialien jeder Nummer, ausgenommen aus Vormate-
rialien derselben
Nummer wie die hergestellte Ware und
bei
dem
der Wert aller
verwendeten Vormaterialien 50 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet 7401 Kupfermatte;
Zementkupfer (gefälltes Kupfer)
Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, aus-
genommen aus Vormaterialien derselben Nummer
wie die hergestellte Ware 7402 Nicht
raffiniertes
Kupfer;
Kupferanoden für die elektrolytische Raffination
Herstellenaus Vormaterialien jeder Nummer, aus-
genommen aus Vormaterialien derselben Nummer
wie die hergestellte Ware 7403
Raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in Rohform:
raffiniertes
Kupfer
Herstellen aus Vormaterialien in eine andere
Nummer als die hergestellte Ware einzureihen
sind
Kupferlegierungen
und
raffiniertes Kupfer, das andere Elemente enthält
Herstellen aus raffiniertem Kupfer, in Rohform,
oder aus Abfällen und Schrott, aus Kupfer
Ursprungsregelnverordnung 97
946.39
Tarif-Nr.
Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)
(3)
oder
(4)
7404
Abfälle und Schrott, aus Kupfer
Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, aus-
genommen aus Vormaterialien derselben Nummer
wie die hergestellte Ware 7405 Kupfervorlegierungen Herstellen
aus
Vormaterialien jeder Nummer, aus-
genommen aus Vormaterialien derselben Nummer
wie die hergestellte Ware ex Kapitel 75 Nickel und Waren daraus, ausgenommen:
Herstellen
- aus Vormaterialien jeder Nummer, ausgenommen aus Vormate-
rialien derselben
Nummer wie die hergestellte Ware und
bei
dem
der Wert aller
verwendeten Vormaterialien 50 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet 7501 bis 7503 Nickelmatte, Nickeloxidsinter und andere Zwi-
schenerzeugnisse der Nickelmetallurgie; Nickel in Rohform; Abfälle und Schrott, aus Nickel
Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, aus-
genommen aus Vormaterialien derselben Nummer
wie die hergestellte Ware ex Kapitel 76 Aluminium und Waren daraus, ausgenommen:
Herstellen
- aus Vormaterialien jeder Nummer, ausgenommen aus Vormate-
rialien derselben
Nummer wie die hergestellte Ware und
bei
dem
der Wert aller
verwendeten Vormaterialien 50 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet 7601
Aluminium in Rohform Herstellen aus
Vormaterialien
jeder Nummer, ausgenommen aus Vormate-
rialien derselben
Nummer wie die hergestellte Ware und
Aussenhandel
98
946.39
Tarif-Nr.
Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)
(3)
oder
(4)
bei
dem
der Wert aller
verwendeten Vormaterialien 50 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet oder
Herstellen
durch
thermische oder elektrolytische
Behandlung von nichtlegiertem Aluminium oder
Abfällen und Schrott, aus Aluminium
7602
Abfälle und Schrott, aus Aluminium
Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, aus-
genommen aus Vormaterialien derselben Nummer
wie die hergestellte Waren
ex 7616
Andere Waren aus Aluminium, ausgenommen
Gewebe, Gitter und
Geflechte aus Aluminiumdraht, und Streckble-
che aus Aluminium
Herstellen
- aus Vormaterialien jeder Nummer, ausgenommen aus Vormate-
rialien derselben
Nummer wie die hergestellte Ware. Jedoch
dürfen Gewebe, Gitter und Geflechte aus
Aluminiumdraht oder Streckbleche aus Aluminium verwendet
werden, und
bei
dem
der Wert aller
verwendeten Vormaterialien 50 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet Kapitel 77
Reserviert für eine eventuelle künftige Verwen-
dung im Harmonisierten System
ex Kapitel 78 Blei und Waren daraus, ausgenommen:
Herstellen
- aus Vormaterialien jeder Nummer, ausgenommen aus Vormate-
rialien derselben
Nummer wie die hergestellte Ware und
Ursprungsregelnverordnung 99
946.39
Tarif-Nr.
Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)
(3)
oder
(4)
bei
dem
der Wert aller
verwendeten Vormaterialien 50 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet 7801
Blei in Rohform:
- raffiniertes Blei Herstellen aus Barrenblei oder Werkblei
anderes
Herstellen
aus
Vormaterialien jeder Nummer,
ausgenommen aus Vormaterialien derselben
Nummer wie die hergestellte Ware. Jedoch
dürfen Abfälle und
Schrott der Nr. 7802 nicht verwendet werden
7802
Abfälle und Schrott, aus Blei
Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, aus-
genommen aus Vormaterialien derselben Nummer
wie die hergestellte Ware ex Kapitel 79 Zink und Waren daraus, ausgenommen:
Herstellen
- aus Vormaterialien jeder Nummer, ausgenommen aus Vormate-
rialien derselben
Nummer wie die hergestellte Ware und
bei
dem
der Wert aller
verwendeten Vormaterialien 50 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet 7901
Zink in Rohform
Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, aus-
genommen aus Vormaterialien derselben Nummer
wie die hergestellte Ware.
Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Nr. 7902 nicht verwendet werden 7902
Abfälle und Schrott, aus Zink
Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, aus-
genommen aus Vormaterialien derselben Nummer
wie die hergestellte Ware
Aussenhandel
100
946.39
Tarif-Nr.
Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)
(3)
oder
(4)
ex Kapitel 80 Zinn und Waren daraus, ausgenommen:
Herstellen
- aus Vormaterialien jeder Nummer, ausgenommen aus Vormate-
rialien derselben
Nummer wie die hergestellte Ware und
bei
dem
der Wert aller
verwendeten Vormaterialien 50 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet 8001
Zinn in Rohform
Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, aus-
genommen aus Vormaterialien derselben Nummer
wie die hergestellte Ware.
Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Nr. 8002 nicht verwendet werden 8002 und 8007 Abfälle und Schrott, aus Zinn; andere Waren aus Zinn
Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, aus-
genommen aus Vormaterialien derselben Nummer
wie die hergestellte Ware Kapitel 81
Andere unedle Metalle; Cermets; Waren aus
diesen Stoffen:
- andere unedle Metalle, bearbeitet; Waren aus diesen Stoffen
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Nummer wie die hergestellte Ware 50 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
andere
Herstellen
aus
Vormaterialien jeder Nummer, aus-
genommen aus Vormaterialien derselben Nummer
wie die hergestellte Ware ex Kapitel 82 Werkzeuge, Messerschmiedewaren, Essbe-
stecke, aus unedlen Metallen; Teile von diesen Waren, aus unedlen
Metallen, ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, aus-
genommen aus Vormaterialien derselben Nummer
wie die hergestellte Ware
Ursprungsregelnverordnung 101
946.39
Tarif-Nr.
Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)
(3)
oder
(4)
8206
Werkzeugen aus mindestens zwei der Nrn. 8202
bis 8205, in Zusammenstellungen für den Einzel-
verkauf aufgemacht
Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer,
ausgenommen aus Vormaterialien der Nrn. 8202
bis 8205. Jedoch darf die Warenzusammenstellung auch Waren der
Nrn. 8202 bis 8205
enthalten, wenn ihr Gesamtwert 15 % des
Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet
8207 Auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in
mechanischen oder nichtmechanischen Handwerk-
zeugen oder in Werkzeugmaschinen (z.B.
zum Tiefziehen, Gesenkschmieden, Stanzen,
Lochen, Gewindebohren, Gewindeschneiden,
Bohren, Reiben, Räumen, Fräsen, Drehen, Schrauben), einschliesslich
Zieheisen oder Pressmatrizen zum Ziehen oder
Strangpressen von Metallen, Erd-, Gesteins- oder
Tiefbohrwerkzeuge
Herstellen
- aus Vormaterialien jeder Nummer, ausgenommen aus Vormate-
rialien derselben
Nummer wie die hergestellte Ware und
- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet 8208 Messer
und
Schneidklingen, für Maschinen oder
für mechanische Geräte Herstellen
- aus Vormaterialien jeder Nummer, ausgenommen aus Vormate-
rialien derselben
Nummer wie die hergestellte Ware und
bei
dem
der Wert aller
verwendeten Vormaterialien 40 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
Aussenhandel
102
946.39
Tarif-Nr.
Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)
(3)
oder
(4)
ex 8211
Messer mit schneidender Klinge (andere als solche der Nr. 8208) mit schneidender oder gezahnter
Klinge (einschliesslich Klappmesser für den
Gartenbau)
Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, aus-
genommen aus Vormaterialien derselben Nummer
wie die hergestellte Ware.
Jedoch dürfen Klingen und Griffe aus unedlen Metallen verwendet
werden
8214 Andere
Messerschmiedewaren (z. B. Haarschnei-
de- und Schermaschinen, Spaltmesser, Hackmesser und Wiegemesser für
Metzger und zum Küchengebrauch und Pa-
piermesser); Messerschmiedewaren und
Zusammenstellungen, zur Hand- oder Fusspflege (einschliesslich Nagelfeilen)
Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, aus-
genommen aus Vormaterialien derselben Nummer
wie die hergestellte Ware.
Jedoch dürfen Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden
8215 Löffel,
Gabeln,
Schöpfkellen, Schaumlöffel,
Tortenschaufeln, Fischmesser, Buttermesser,
Zuckerzangen und ähnliche Waren
Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, aus-
genommen aus Vormaterialien derselben Nummer
wie die hergestellte Ware.
Jedoch dürfen Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden
ex Kapitel 83 Verschiedene Waren aus unedlen Metallen, ausgenommen:
Herstellenaus Vormaterialien jeder Nummer, aus-
genommen aus Vormaterialien derselben Nummer
wie die hergestellte Ware ex 8302
Beschläge und ähnliche Waren, für Gebäude;
automatische Türschliesser
Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, aus-
genommen aus Vormaterialien derselben Nummer
wie die hergestellte Ware.
Jedoch dürfen andere Vormaterialien der
Nr. 8302 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert
20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet ex 8306
Statuetten und andere Ziergegenstände, aus
unedlen Metallen
Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, aus-
genommen aus Vormaterialien derselben Nummer
wie die hergestellte Ware.
Ursprungsregelnverordnung 103
946.39
Tarif-Nr.
Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)
(3)
oder
(4)
Jedoch dürfen andere Vormaterialien der
Nr. 8306 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert
30 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet ex Kapitel 84 Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte;
Teile dieser Maschinen oder Apparate, ausgenommen:
Herstellen
- aus Vormaterialien jeder Nummer, ausgenommen aus Vormate-
rialien derselben
Nummer wie die hergestellte Ware und
- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet Herstellen, bei dem
der Wert aller verwendeten Vormaterialien
30 % des Ab-WerkPreises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
ex 8401
Brennstoffelemente für Kernreaktoren
Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, aus-
genommen aus Vormaterialien derselben Nummer
wie die hergestellte Ware Herstellen, bei dem
der Wert aller verwendeten Vormateria-
lien 30 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet 8402 Dampfkessel
(Dampferzeuger), andere als
Zentralheizungskessel, die sowohl zum Erzeugen
von heissem Wasser als auch zum Erzeugen von Niederdruckdampf
hergerichtet sind; Kessel zum Erzeugen von überhitztem Wasser
Herstellen
- aus Vormaterialien jeder Nummer, ausgenommen aus Vormate-
rialien derselben
Nummer wie die hergestellte Ware und
- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet Herstellen, bei dem
der Wert aller verwendeten Vormateria-
lien 25 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet 8403 und
ex 8404
Zentralheizungskessel, andere als solche der Nr. 8402; Hilfsapparate für Zentralheizungskessel Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, aus-
genommen aus Vormaterialien der Nr. 8403
oder 8404
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria-
lien 40 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
Aussenhandel
104
946.39
Tarif-Nr.
Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)
(3)
oder
(4)
8406
Dampfturbinen
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
8407
Hubkolben und Kreiskolbenmotoren mit Fremd-
zündung (Verbrennungsmotoren)
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
8408 Kolbenmotoren
mit
Kompressionszündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren)
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
8409 Teile,
erkennbar
als
ausschliesslich oder hauptsächlich für Motoren der Nrn. 8407 oder 8408 bestimmt
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
8411 Turbostrahltriebwerke, Turbopropellertriebwerke und andere Gasturbinen Herstellen
- aus Vormaterialien jeder Nummer, ausgenommen aus Vormate-
rialien derselben
Nummer wie die hergestellte Ware und
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria-
lien 25 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet bei
dem
der Wert aller
verwendeten Vormaterialien 40 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet 8412
Andere Motoren und
Kraftmaschinen
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 8413
Rotierende Verdrängerpumpen
Herstellen
- aus Vormaterialien jeder Nummer, ausgenommen aus Vormate-
rialien derselben
Nummer wie die hergestellte Ware und
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria-
lien 25 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
Ursprungsregelnverordnung 105
946.39
Tarif-Nr.
Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)
(3)
oder
(4)
bei
dem
der Wert aller
verwendeten Vormaterialien 40 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet ex 8414
Ventilatoren für industrielle Zwecke
Herstellen
- aus Vormaterialien jeder Nummer, ausgenommen aus Vormate-
rialien derselben
Nummer wie die hergestellte Ware und
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria-
lien 25 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet bei
dem
der Wert aller
verwendeten Vormaterialien 40 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet 8415 Klimageräte,
bestehend
aus einem motorbetriebenen Ventilator und Vor-
richtungen zum Ändern der Temperatur und des Feuchtigkeitsgehalts der Luft, einschliesslich solcher, bei denen der Feuchtigkeitsgrad nicht separat regulierbar ist Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
8418 Kühlschränke,
Gefrierschränke und andere
Einrichtungen, Maschinen, Apparate und Geräte
zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung; Wärmepumpen, andere als Klimage-
räte der Nr. 8415
Herstellen
- aus Vormaterialien jeder Nummer, ausgenommen aus Vormate-
rialien derselben
Nummer wie die hergestellte Ware,
- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet und
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria-
lien 25 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet bei
dem
der Wert aller
verwendeten Vormaterialien ohne Ur-
sprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit
Ursprungseigenschaft nicht überschreite
Aussenhandel
106
946.39
Tarif-Nr.
Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)
(3)
oder
(4)
ex 8419
Maschinen für die Holz-, Papierhalbstoff-, Papierund Pappindustrie
Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten Vormaterialien
40 % des Ab-WerkPreises der hergestell-
ten Ware nicht
überschreitet
und
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria-
lien 30 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet innerhalb
der
obenstehenden Begrenzung,
der Wert aller verwendeten Vormaterialien
derselben Nummer wie die hergestellte Ware 25 % des Ab-WerkPreises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
8420 Kalander
und Walzwerke,
andere als für Metalle oder Glas, und Walzen für diese Maschinen
Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten Vormaterialien
40 % des Ab-WerkPreises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet und
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria-
lien 30 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet - der Wert aller verwendeten Vormaterialien
derselben Nummer wie die hergestellte Ware 25 % des Ab-WerkPreises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
8423 Wiegevorrichtungen, einschliesslich StückKontrollwaagen, ausge-
nommen Waagen mit
einer Empfindlichkeit von 50 cg oder weniger;
Gewichte für Waagen aller Art
Herstellen
- aus Vormaterialien jeder Nummer, ausgenommen aus Vormate-
rialien derselben
Nummer wie die hergestellte Ware und
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria-
lien 25 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet bei
dem
der Wert aller
verwendeten Vormaterialien 40 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
Ursprungsregelnverordnung 107
946.39
Tarif-Nr.
Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)
(3)
oder
(4)
8425 bis 8428 Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben,
Beladen, Entladen oder Fördern
Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten Vormaterialien
40 % des Ab-WerkPreises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet und
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria-
lien 30 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet innerhalb
der
obenstehenden Begrenzung,
der Wert aller verwendeten Vormaterialien
der Nr. 8431 10 % des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware
nicht überschreitet 8429 Selbstfahrende
Planiermaschinen (Bulldozer und
Angledozer), Erd- oder Strassenhobel (Grader), Schürfwagen (Scraper), Löffelbagger und andere Bagger, Schaufellader und Schürflader, Strassenwalzen und andere
Bodenverdichter:
- Strassenwalzen
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
- andere
Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten Vormaterialien
40 % des Ab-WerkPreises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet und
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria-
lien 30 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet innerhalb
der
obenstehenden Begrenzung,
der Wert aller verwendeten Vormaterialien
der Nr. 8431 10 % des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware
nicht überschreitet
Aussenhandel
108
946.39
Tarif-Nr.
Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)
(3)
oder
(4)
8430 Andere
Maschinen
und
Apparate Erdbewegung, zum Abtragen, Baggern, Verdichten oder Bohren des Bodens oder zum
Abbauen von Erzen oder anderen Mineralien;
Rammen und Pfahlzieher; Schneeräumer
Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten Vormaterialien
40 % des Ab-WerkPreises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet und
- innerhalb der obenstehenden Begrenzung,
der Wert aller verwendeten Vormaterialien
der Nr. 8431 10 % des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware
nicht überschreitet Herstellen, bei dem
der Wert aller verwendeten Vormateria-
lien 30 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet ex 8431
Teile, erkennbar ausschliesslich oder haupt-
sächlich für Strassenwalzen bestimmt
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
8439
Maschinen und Apparate zum Herstellen von
Halbstoff aus zellulosehaltigen Faserstoffen oder
zum Herstellen oder Fertigstellen von Papier oder Pappe
Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten Vormaterialien
40 % des Ab-WerkPreises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet und
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria-
lien 30 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet innerhalb
der
obenstehenden Begrenzung,
der Wert aller verwendeten Vormaterialien
derselben Nummer wie die hergestellte Ware 25 % des Ab-WerkPreises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
8441 Andere
Maschinen
und
Apparate zum Bearbeiten oder Verarbeiten von
Papierhalbstoff, Papier oder Pappe, einschliesslich Schneidemaschinen
aller Art
Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten Vormaterialien
40 % des Ab-WerkPreises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet und
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria-
lien 30 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet - innerhalb der obenstehenden Begrenzung,
der Wert aller verwendeten Vormaterialien
derselben Nummer wie die hergestellte Ware
Ursprungsregelnverordnung 109
946.39
Tarif-Nr.
Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)
(3)
oder
(4)
25 % des Ab-WerkPreises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
8444 bis 8447 Maschinen für die Textilindustrie aus diesen
Nummern
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 8448
Hilfsmaschinen undapparate für Maschinen
der Nr. 8444 oder 8445 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
8452
Nähmaschinen, andere als Fadenheftmaschinen der Nr. 8440; Möbel, Sockel und Deckel, für Nähmaschinen besonders
hergerichtet; Nähmaschinennadeln:
Steppstichnäh-
maschinen, deren Kopf ohne Motor 16 kg oder weniger oder mit
Motor 17 kg oder
weniger wiegt
Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten Vormaterialien
40 % des Ab-WerkPreises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet,
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien
ohne Ursprungseigenschaft, die zum
Zusammenbau des
Kopfes (ohne Motor) verwendet werden, den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit
Ursprungseigenschaft nicht überschreitet
und
der
Mechanismus
für
die Oberfadenführung, der Greifer mit Antriebsmechanismus und
die Steuerorgane für den Zickzackstich
Ursprungswaren sind
Aussenhandel
110
946.39
Tarif-Nr.
Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)
(3)
oder
(4)
- andere
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
8456 bis 8466 Werkzeugmaschinen und Maschinen, Teile und
Zubehör, aus diesen Nrn.
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
8469 bis 8472 Büromaschinen undapparate (Schreibmaschi-
nen, Rechenmaschinen, automatische Datenverarbeitungsmaschinen,
Vervielfältigungsmaschinen, Büroheftmaschinen)
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
8480 Giesserei-Formkästen; Modellplatten; Giessereimodelle; Formen für
Metalle (andere als solche zum Giessen von Ingots, Masseln oder dergleichen), für Metallcarbide,
Glas, mineralische Stoffe, Kautschuk oder Kunststoffe
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
8482 Wälzlager
(Kugellager,
Rollenlager und Nadellager)
Herstellen
- aus Vormaterialien jeder Nummer, ausgenommen aus Vormate-
rialien derselben
Nummer wie die hergestellte Ware und
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria-
lien 25 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet bei
dem
der Wert aller
verwendeten Vormaterialien 40 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet 8484 Metalloplastische Dichtungen; Sätze oder
Zusammenstellungen von Dichtungen verschiedener Zusammensetzung in
Beuteln, Umschlägen oder ähnlichen Umschliessungen; mechani-
sche Dichtungen
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
Ursprungsregelnverordnung 111
946.39
Tarif-Nr.
Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)
(3)
oder
(4)
8485
Teile von Maschinen, Apparaten oder Geräten, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch
inbegriffen, ausgenommen Teile mit elektrische
Anschlussstücken, elektrischen Isolierungen,
Wicklungen, Kontakten oder anderen charakteristischen Merkmalen
elektrotechnischer Waren Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 85 Elektrische Maschinen und Apparate und andere elektrotechnische Waren sowie Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwie-
dergabegeräte, Fernsehbild- und Fernsehton-
aufzeichnungs- oderwiedergabegeräte sowie
Teile und Zubehör für diese Geräte, ausgenommen:
Herstellen
- aus Vormaterialien jeder Nummer, ausgenommen aus Vormate-
rialien derselben
Nummer wie die hergestellte Ware und
- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet Herstellen, bei dem
der Wert aller verwendeten Vormateria-
lien 30 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet 8501 Elektromotoren
und
elektrische Generatoren, ausgenommen Stromerzeugungsaggregate
Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten Vormaterialien
40 % des Ab-WerkPreises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet und
- innerhalb der obenstehenden Begrenzung,
der Wert aller verwendeten Vormaterialien
der Nr. 8503 10 % des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware
nicht überschreitet Herstellen, bei dem
der Wert aller verwendeten Vormateria-
lien 30 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet 8502 Stromerzeugungsaggregate und elektrische
rotierende Umformer Herstellen, bei dem
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien
40 % des Ab-WerkPreises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet und
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria-
lien 30 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
Aussenhandel
112
946.39
Tarif-Nr.
Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)
(3)
oder
(4)
innerhalb
der
obenstehenden Begrenzung,
der Wert aller verwendeten Vormaterialien
der Nr. 8501 oder 8503 10 % des Ab-WerkPreises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
ex 8504
Stromversorgungseinheiten für automatische
Datenverarbeitungsmaschinen
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 8518
Mikrofone und Haltevorrichtungen dazu;
Lautsprecher, auch in Gehäuse eingebaut;
elektrische Tonfrequenzverstärker; elektrische
Tonverstärkereinrichtungen
Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten Vormaterialien
40 % des Ab-WerkPreises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet und
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien
ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller
verwendeten Vormaterialien mit Ursprungs-
eigenschaft nicht überschreitet
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria-
lien 25 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet 8519 Plattenspieler,
Schallplatten-Musikautomaten,
Kassetten-Abspielgeräte und andere Tonwiedergabegeräte, ohne eingebaute
Tonaufnahmevorrichtung Herstellen, bei dem
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien
40 % des Ab-WerkPreises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet und
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria-
lien 30 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet - der Wert aller verwendeten Vormaterialien
ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller
verwendeten Vormaterialien mit Ursprungs-
eigenschaft nicht überschreitet
Ursprungsregelnverordnung 113
946.39
Tarif-Nr.
Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)
(3)
oder
(4)
8520 Magnetbandgeräte und
andere Tonaufnahmegeräte, auch mit eingebau-
ter Tonwiedergabevorrichtung
Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten Vormaterialien
40 % des Ab-WerkPreises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet und
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria-
lien 30 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet - der Wert aller verwendeten Vormaterialien
ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller
verwendeten Vormaterialien mit Ursprungs-
eigenschaft nicht überschreitet
8521
Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder
-wiedergabe, auch mit eingebautem Videosignalempfänger
Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten Vormaterialien
40 % des Ab-WerkPreises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet und
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria-
lien 30 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet - der Wert aller verwendeten Vormaterialien
ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller
verwendeten Vormaterialien mit Ursprungs-
eigenschaft nicht überschreitet
8522
Teile und Zubehör,
erkennbar ausschliesslich oder überwiegend für
Geräte der Nrn. 8519 bis 8521 bestimmt
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
8523
Träger zur Tonaufnahme oder zu ähnlichen Aufnahmen hergerichtet,
ohne Aufzeichnungen, andere als Waren des
Kapitels 37
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
8524
Platten, Bänder und andere Träger zur Tonaufnhame oder zu ähnli-
chen Aufzeichnungen, einschliesslich Matrizen und Galvanos zum Herstellen von Schallplatten,
ausgenommen Waren des Kapitels 37:
Aussenhandel
114
946.39
Tarif-Nr.
Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)
(3)
oder
(4)
- Matrizen und Galvanos, für die Schallplat-
tenherstellung
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
- andere
Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten Vormaterialien
40 % des Ab-WerkPreises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet und
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria-
lien 30 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet innerhalb
der
obenstehenden Begrenzung,
der Wert aller verwendeten Vormaterialien
der Nr. 8523 10 % des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware
nicht überschreitet 8525 Sendegeräte
für
die
Funktelefonie, den Rundfunk oder das Fernsehen,
auch mit eingebautem Empfangsgerät oder
Tonaufnahme- oder
Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras; VideoEinzelbildkameras und
andere Videokameras; digitale Fotoapparate Herstellen, bei dem
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien
40 % des Ab-WerkPreises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet und
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien
ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller
verwendeten Vormaterialien mit Ursprungs-
eigenschaft nicht überschreitet
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria-
lien 25 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet 8526
Geräte für Funkmessmessung und -ortung (Radar),
Geräte für Funknavigation und Funkfernsteuerung Herstellen, bei dem
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien
40 % des Ab-WerkPreises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet und
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria-
lien 25 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet - der Wert aller verwendeten Vormaterialien
ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller
verwendeten Vormaterialien mit Ursprungs-
eigenschaft nicht überschreitet
Ursprungsregelnverordnung 115
946.39
Tarif-Nr.
Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)
(3)
oder
(4)
8527 Empfangsgeräte für
die
Funktelefonie, die Funktelegrafie oder den Rund-
funk, auch in einem gemeinsamen Gehäuse
mit einem Tonaufnahmeoder Tonwiedergabegerät
oder einer Uhr kombiniert Herstellen, bei dem
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien
40 % des Ab-WerkPreises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet und
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien
ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller
verwendeten Vormaterialien mit Ursprungs-
eigenschaft nicht überschreitet
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria-
lien 25 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet 8528 Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem
Rundfunkempfangsgerät oder Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder -wieder-
gabegerät; Video-Monitoren und Video-Projek-
toren
Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten Vormaterialien
40 % des Ab-WerkPreises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet und
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien
ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller
verwendeten Vormaterialien mit Ursprungs-
eigenschaft nicht überschreitet
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria-
lien 25 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet 8529 Teile,
als
ausschliesslich
oder hauptsächlich für Geräte der Nrn. 8525
bis 8528 bestimmt
erkenntbar:
erkennbar
ausschliesslich für Videogeräte
zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -
wiedergabe bestimmt Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
- andere
Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten Vormaterialien
40 % des Ab-WerkPreises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet und
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria-
lien 25 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
Aussenhandel
116
946.39
Tarif-Nr.
Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)
(3)
oder
(4)
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien
ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller
verwendeten Vormaterialien mit Ursprungs-
eigenschaft nicht überschreitet
8535 und
8536
Elektrische Geräte zum Unterbrechen, Trennen, Schützen, Abzweigen,
Verbinden oder Anschliessen elektrischer
Stromkreise
Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten Vormaterialien
40 % des Ab-WerkPreises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet und
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria-
lien 30 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet innerhalb
der
obenstehenden Begrenzung,
der Wert aller verwendeten Vormaterialien
der Nr. 8538 10 % des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware
nicht überschreitet 8537
Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und
andere Träger, mit mehreren Geräten der Nrn. 8535
oder 8536 ausgerüstet, für die elektrische Steuerung oder die Stromverteilung, auch Instrumente oder Apparate des Kapitels 90 enthaltend, sowie numerische Steuerungen, andere
als Vermittlungsapparate der Nr. 8517
Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten Vormaterialien
40 % des Ab-WerkPreises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet und
- innerhalb der obenstehenden Begrenzung,
der Wert aller verwendeten Vormaterialien
der Nr. 8538 10 % des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware
nicht überschreitet Herstellen, bei dem
der Wert aller verwendeten Vormateria-
lien 30 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet ex 8541
Dioden, Transistoren und ähnliche Halbleiterbauelemente, andere als
noch nicht in Mikroplättchen zerschnittene
Scheiben (Wafers)
Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten Vormaterialien
40 % des Ab-WerkPreises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet und
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria-
lien 25 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
Ursprungsregelnverordnung 117
946.39
Tarif-Nr.
Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)
(3)
oder
(4)
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien
ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller
verwendeten Vormaterialien mit Ursprungs-
eigenschaft nicht überschreitet
8542 Elektronische
integrierte
Schaltungen und zusammengesetzte elektronische
Mikroschaltungen
Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten Vormaterialien
40 % des Ab-WerkPreises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet und
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria-
lien 25 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet innerhalb
der
obenstehenden Begrenzung,
der Wert aller verwendeten Vormaterialien
der Nr. 8541 oder 8542 10 % des Ab-WerkPreises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
8544 Isolierte
(auch
lackisolierte oder elektrolytisch
oxidierte) Drähte, Kabel (einschliesslich Koaxialkabel) und andere isolier-
te elektrische Leiter für die Elektrotechnik, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen,
einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
8545 Kohleelektroden, Kohlebürsten, Kohlen für
Lampen oder für Primärelemente und andere
Waren aus Graphit oder aus anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit Metall, für die Eletrotechnik
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
8546 Isolatoren
aus
Stoffen
aller Art, für die Elektrotechnik
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
Aussenhandel
118
946.39
Tarif-Nr.
Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)
(3)
oder
(4)
8547
Isolierteile, ganz aus Isolierstoffen oder nur mit in die Masse eingelassenen einfachen Metalltei-
len zum Befestigen (z.B.
mit eingepressten Hülsen mit Innengewinde), für elektrische Maschinen, Apparate oder Installationen, ausgenommen
Isolatoren der Nr. 8546; Isolierrohre und Verbindungsstücke dazu, aus
unedlen Metallen, mit Innenisolierung
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
8548
Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen, Primärbatterien
und Akkumulatoren;
ausgediente elektrische Primärelemente, Primärbatterien und Akkumula-
toren; elektrische Teile von Maschinen und
Apparaten, in diesem Kapitel 85 anderweitig weder genannt noch
inbegriffen
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 86 Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, und Teile davon; mechanische (auch elektrome-
chanische) Signalvorrichtungen für Verkehrswege,
ausgenommen:
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
8608 ortsfestes
Gleismaterial;
mechanische (auch
elektromechanische) Signal-, Sicherungs-, Überwachungs- oder
Steuergeräte für Schienenwege oder derglei-
chen, Strassen, Binnenwasserwege, Parkplätze
oder Parkhäuser, Hafenanlagen oder Flugplätze;
Teile davon
Herstellen
- aus Vormaterialien jeder Nummer, ausgenommen aus Vormate-
rialien derselben
Nummer wie die hergestellte Ware und
- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet Herstellen, bei dem
der Wert aller verwendeten Vormateria-
lien 30 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
Ursprungsregelnverordnung 119
946.39
Tarif-Nr.
Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)
(3)
oder
(4)
ex Kapitel 87 Automobile, Traktoren, Motorräder, Fahrräder und andere Landfahrzeuge, Teile und Zubehör
dazu, ausgenommen:
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
8709 selbstfahrende Arbeitskarren ohne Hebevorrichtung
der Art wie sie in Fabriken, Lagerhäusern,
Hafenanlagen oder auf Flugplätzen zum Kurzstreckentransport von
Waren verwendetet
werden; Zugkarren der Art, wie sie auf Bahnhöfen verwendet werden;
Teile davon
Herstellen
- aus Vormaterialien jeder Nummer, ausgenommen aus Vormate-
rialien derselben
Nummer wie die hergestellte Ware und
- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet Herstellen, bei dem
der Wert aller verwendeten Vormateria-
lien 30 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet 8710 Panzerkampfwagen und
andere selbstfahrende gepanzerte Kampffahrzeuge, auch mit Waffen;
Teile davon
Herstellen
- aus
Vormaterialien
jeder Nummer, ausgenommen aus Vormate-
rialien derselben
Nummer wie die hergestellte Ware und
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria-
lien 30 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet bei
dem
der Wert aller
verwendeten Vormaterialien 40 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet 8711 Motorräder
(einschliesslich Motorfahrräder) und
Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Seitenwagen; Seitenwagen:
mit
Hubkolben
verbrennungsmotor mit einem Hubraum von:
50
cm3 oder
weniger
Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten Vormaterialien
40 % des Ab-WerkPreises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet und
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien
ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria-
lien 20 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
Aussenhandel
120
946.39
Tarif-Nr.
Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)
(3)
oder
(4)
verwendeten Vormaterialien mit Ursprungs-
eigenschaft nicht überschreitet
- mehr als 50 cm3
Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten Vormaterialien
40 % des Ab-WerkPreises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet und
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien
ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller
verwendeten Vormaterialien mit Ursprungs-
eigenschaft nicht überschreitet
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria-
lien 25 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet - andere
Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten Vormaterialien
40 % des Ab-WerkPreises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet und
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien
ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller
verwendeten Vormaterialien mit Ursprungs-
eigenschaft nicht überschreitet
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria-
lien 30 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet ex 8712
Fahrräder, ohne
Kugellager
Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, aus-
genommen aus Vormaterialien der Nr. 8714
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria-
lien 30 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet 8715 Kinderkastenwagen, Kindersportwaegen und ähnlihce Fahrzeuge zum Befördern von Kindern, und Teile davon
Herstellen
- aus Vormaterialien jeder Nummer, ausgenommen aus Vormate-
rialien derselben
Nummer wie die hergestellte Ware und
- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria-
lien 30 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
Ursprungsregelnverordnung 121
946.39
Tarif-Nr.
Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)
(3)
oder
(4)
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet 8716 Anhänger,
einschliesslich
Sattelanhänger, für Fahrzeuge aller Art; andere
nicht selbstfahrende Fahrzeuge; Teile davon Herstellen
- aus Vormaterialien jeder Nummer, ausgenommen aus Vormate-
rialien derselben
Nummer wie die hergestellte Ware und
- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet Herstellen, bei dem
der Wert aller verwendeten Vormateria-
lien 30 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet ex Kapitel 88 Luft- oder Raumfahrzeuge, ausgenommen:
Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, aus-
genommen aus Vormaterialien derselben Nummer
wie die hergestellte Ware Herstellen, bei dem
der Wert aller verwendeten Vormateria-
lien 40 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet ex 8804
rotierende Fallschirme Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, ein-
schliesslich aus anderen Vormaterialien der
Nr. 8804
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria-
lien 40 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet 8805
Startapparate undvorrichtungen für Luft-
fahrzeuge; Apparate und Vorrichtungen für Decklandungen von Luftfahr-
zeugen und ähnliche Apparate und Vorrichtungen; Bodengeräte zur
Flugausbildung; Teile davon
Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, aus-
genommen aus Vormaterialien derselben Nummer
wie die hergestellte Ware Herstellen, bei dem
der Wert aller verwendeten Vormateria-
lien 30 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet Kapitel 89
Wasserfahrzeuge
Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, aus-
genommen aus Vormaterialien derselben Nummer
wie die hergestellte Ware.
Jedoch dürfen Rümpfe der Nr. 8906 nicht verwendet werden
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria-
lien 40 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
Aussenhandel
122
946.39
Tarif-Nr.
Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)
(3)
oder
(4)
ex Kapitel 90 optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-,
Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -
geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte;
Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte, ausge-
nommen:
Herstellen
- aus Vormaterialien jeder Nummer, ausgenommen aus Vormate-
rialien derselben
Nummer wie die hergestellte Ware und
- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet Herstellen, bei dem
der Wert aller verwendeten Vormateria-
lien 30 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet 9001
Optische Fasern und Bündel aus optischen
Fasern; Kabel aus optischen Fasern, andere als
solche der Nr. 8544; polarisierende Stoffe in Form von Folien oder
Platten; Linsen (einschliesslich Kontaktlin-
sen), Prismen, Spiegel und andere optische
Elemente, aus Stoffen aller Art, ungefasst, ausgenommen solche aus
optisch nicht bearbeitetem Glas
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
9002
Linsen, Prismen, Spiegel und andere optische
Elemente, aus Stoffen aller Art, gefasst, ausgenommen solche aus
optisch nicht bearbeitetem Glas, für Instrumente, Apparate und Geräte
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
9004 Brillen
(Korrektionsbrillen, Schutzbrillen oder
andere) und ähnliche Waren
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 9005
Ferngläser, Fernrohre, optische Teleskope und Montierungen dafür
Herstellen
- aus Vormaterialien jeder Nummer, ausgenommen aus Vormate-
rialien derselben
Nummer wie die hergestellte Ware,
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria-
lien 30 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
Ursprungsregelnverordnung 123
946.39
Tarif-Nr.
Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)
(3)
oder
(4)
bei
dem
der Wert aller
verwendeten Vormaterialien 40 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet und - bei dem der Wert
aller verwendeten Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien
mit Ursprungseigenschaft nicht über-
schreitet
ex 9006
Fotografische Aufnahmeapparate; Blitzlichtgeräte
und -vorrichtungen, einschliesslich Blitzlichtlam-
pen, für fotografische Zwecke, ausgenommen
Entladungslampen mit elektrischer Zündung
Herstellen
- aus Vormaterialien jeder Nummer, ausgenommen aus Vormate-
rialien derselben
Nummer wie die hergestellte Ware,
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria-
lien 30 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet bei
dem
der Wert aller
verwendeten Vormaterialien 40 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet und - bei dem der Wert
aller verwendeten Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien
mit Ursprungseigenschaft nicht über-
schreitet
9007 Kinematografische Kameras und Projektoren, auch mit eingebauten
Tonaufnahme- oder
Tonwiedergabegeräten Herstellen
- aus Vormaterialien jeder Nummer, ausgenommen aus Vormate-
rialien derselben
Nummer wie die hergestellte Ware,
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria-
lien 30 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet bei
dem
der Wert aller
verwendeten Vormaterialien 40 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet und
Aussenhandel
124
946.39
Tarif-Nr.
Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)
(3)
oder
(4)
bei
dem
der Wert aller
verwendeten Vormaterialien ohne Ur-
sprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit
Ursprungseigenschaft nicht überschreitet
9011 optische
Mikroskope,
einschliesslich Mikroskope für die Fotomikrogra-
fie, die Mikrokinematografie oder die Mikro-
projektion
Herstellen
- aus Vormaterialien jeder Nummer, ausgenommen aus Vormate-
rialien derselben
Nummer wie die hergestellte Ware,
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria-
lien 30 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet bei
dem
der Wert aller
verwendeten Vormaterialien 40 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet und - bei dem der Wert
aller verwendeten Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien
mit Ursprungseigenschaft nicht über-
schreitet
ex 9014
andere Navigationsinstrumente, -apparate
und -geräte
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
9015 Instrumente,
Apparate
und Geräte für Geodäsie, Topografie, Feldvermessung, Höhenvermessung,
Fotogrammetrie, Hydrografie, Ozeanografie,
Hydrologie, Meteorologie oder Geophysik, ausgenommen Kompasse;
Telemeter
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
9016 Präzisionswaagen mit
einer Empfindlichkeit von 50 cg oder weniger, auch mit Gewichten
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
Ursprungsregelnverordnung 125
946.39
Tarif-Nr.
Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)
(3)
oder
(4)
9017
Zeichen-, Anreiss- oder Recheninstrumente (z.B.
Zeichenmaschinen, Pantografen, Winkelmesser,
Reisszeuge, Rechenschieber und Rechenscheiben);
Längenmessinstrumente und -geräte, für den
Handgebrauch (z.B.
Metermasse, Mikrometer, Schieblehren und andere Kaliber), in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
9018 Instrumente,
Apparate
und Geräte für medizinische, chirurgische, zahn-
ärztliche oder tierärztliche Zwecke, einschliesslich Apparate und Geräte für Szintigrafie und andere elektromedizinische
Apparate und Geräte sowie Apparate und
Geräte zum Prüfen des Sehvermögens:
zahnärztliche
Behandlungsstühle mit zahn-
ärztlichen Vorrichtungen oder Speifontänen
Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, ein-
schliesslich anderer Vormaterialien der Nr. 9018
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria-
lien 40 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet andere
Herstellen - aus Vormaterialien jeder Nummer, ausgenommen aus Vormate-
rialien derselben
Nummer wie die hergestellte Ware und
- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-
Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria-
lien 25 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet 9019
Apparate und Geräte für Mechanotherapie; Massageapparate und -geräte;
Apparate und Geräte für Psychotechnik; Apparate und Geräte für OzontheHerstellen
- aus Vormaterialien jeder Nummer, ausgenommen aus
Vormaterialien derselben Nummer wie
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria-
lien 25 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
Aussenhandel
126
946.39
Tarif-Nr.
Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)
(3)
oder
(4)
rapie, Sauerstofftherapie oder Aerosoltherapie, Beatmungsapparate undgeräte zum Wiederbele-
ben und andere Apparate und Geräte für Atmungstherapie
die hergestellte Ware und
- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet nicht überschreitet
9020 Andere
Atmungsapparate
und -geräte und Gasmasken, ausgenommen
Schutzmasken ohne
mechanische Teile und ohne auswechselbares
Filterelement
Herstellen
- aus Vormaterialien jeder Nummer, ausgenommen aus Vormate-
rialien derselben
Nummer wie die hergestellte Ware und
- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet Herstellen, bei dem
der Wert aller verwendeten Vormateria-
lien 25 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet 9024
Maschinen, Apparate und Geräte zum Prüfen der Härte, Zugfestigkeit, Druckfestigkeit, Elastizität oder anderer mecha-
nischer Eigenschaften von Materialien
(z.B. von Metallen, Holz, Textilien, Papier oder Kunststoffen)
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
9025 Dichtemesser,
Aräometer, Senkwaagen und ähnliche schwimmende Instrumente,
Thermometer, Pyrometer, Barometer, Hygrometer und Psychrometer, auch mit Registriervorrichtung, auch miteinander kombiniert
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
9026 Instrumente,
Apparate
und Geräte zum Messen oder Überwachen von
Durchfluss, Füllhöhe, Druck oder anderen veränderlichen Grössen von
Flüssigkeiten oder Gasen (z.B. Durchflussmesser, Flüssigkeitsstand- oder Gasstandanzeiger, Manometer, Wärmezähler),
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
Ursprungsregelnverordnung 127
946.39
Tarif-Nr.
Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)
(3)
oder
(4)
ausgenommen Instrumente, Apparate und
Geräte der Nrn. 9014, 9015, 9028 oder 9032
9027 Instrumente,
Apparate
und Geräte für physikalische oder chemische
Untersuchungen (z.B.
Polarimeter, Refraktometer, Spektrometer, Gas-
oder Rauchgasprüfer); Instrumente, Apparate und Geräte zum Bestimmen der Viskosität,
Porosität, Dilatation, Oberflächenspannung
oder dergleichen oder für kalorimetrische, akustische oder fotometrische
Messungen (einschliesslich Belichtungsmesser);
Mikrotome
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
9028 Gaszähler,
Flüssigkeitszähler oder Elektrizitäts-
zähler, einschliesslich Zähler für die Eichung dieser Geräte:
- Teile und Zubehör Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
- andere
Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten Vormaterialien
40 % des Ab-WerkPreises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet und
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien
ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller
verwendeten Vormaterialien mit Ursprungs-
eigenschaft nicht überschreitet
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria-
lien 30 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
Aussenhandel
128
946.39
Tarif-Nr.
Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)
(3)
oder
(4)
9029 andere
Zähler
(z.B.
Tourenzähler, Produktionszähler, Taxameter,
Kilometerzähler oder Schrittzähler); Tachometer und andere Geschwin-
digkeitsmesser, ausgenommen solche der
Nrn. 9014 oder 9015; Stroboskope
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
9030
Oszilloskope, Geräte für die Spektralanalyse und andere Instrumente,
Apparate und Geräte zum Messen oder Kontrollieren elektrischer Grössen;
Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder zum Nachweis von Alpha-, Beta-, Gamma-, Röntgenstrahlen, kosmischer oder anderer ioni-
sierender Strahlen
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
9031 Instrumente,
Apparate,
Geräte und Maschinen zum Messen oder Kontrollieren, in diesem
Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen; Profilprojektoren
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
9032 Instrumente,
Apparate
und Geräte zum selbsttätigen Regeln oder Kon-
trollieren
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
9033
Teile und Zubehör (in Kapitel 90 anderweit
weder genannt noch
inbegriffen) für Maschinen, Apparate, Geräte,
Instrumente oder andere Waren des Kapitels 90 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 91 Uhrmacherwaren, ausgenommen:
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
Ursprungsregelnverordnung 129
946.39
Tarif-Nr.
Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)
(3)
oder
(4)
9105 Wecker,
Pendulen,
Uhren
und ähnliche Apparate der Uhrenindustrie, mit anderem als Kleinuhrwerk Herstellen, bei dem
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien
40 % des Ab-WerkPreises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet und
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien
30 % des Ab-WerkPreises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien
ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller
verwendeten Vormaterialien mit Ursprungs-
eigenschaft nicht überschreitet
9109 Uhrwerke,
vollständig
und zusammengesetzt, andere als Kleinuhrwerke Herstellen, bei dem
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien
40 % des Ab-WerkPreises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet und
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria-
lien 30 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet - der Wert aller verwendeten Vormaterialien
ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller
verwendeten Vormaterialien mit Ursprungs-
eigenschaft nicht überschreitet
9110 Uhrwerke,
vollständig,
nicht zusammengesetzt oder teilweise zusammengesetzt (Schablonen);
Uhrwerke, unvollständig, zusammengesetzt; Rohwerke von Uhren
Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten Vormaterialien
40 % des Ab-WerkPreises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet und
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria-
lien 30 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet innerhalb
der
obenstehenden Begrenzung,
der Wert aller verwendeten Vormaterialien
der Nr. 9114 10 % des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware
nicht überschreitet
Aussenhandel
130
946.39
Tarif-Nr.
Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)
(3)
oder
(4)
9111
Gehäuse für Uhren der Nrn. 9101 oder 9102, und Teile davon
Herstellen
- aus Vormaterialien jeder Nummer, ausgenommen aus Vormate-
rialien derselben
Nummer wie die hergestellte Ware und
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria-
lien 30 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet bei
dem
der Wert aller
verwendeten Vormaterialien 40 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet 9112
Gehäuse für andere Uhren oder Apparate der Uhrenindustrie, und Teile davon
Herstellen
- aus Vormaterialien jeder Nummer, ausgenommen aus Vormate-
rialien derselben
Nummer wie die hergestellte Ware und
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria-
lien 30 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet bei
dem
der Wert aller
verwendeten Vormaterialien 40 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet 9113 Uhrarmbänder
und
Teile
davon:
aus
unedlen
Metallen,
auch vergoldet oder versilbert oder aus
Edelmetallplattierungen
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
- andere
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Waren nicht überschreitet
Kapitel 92
Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
Ursprungsregelnverordnung 131
946.39
Tarif-Nr.
Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)
(3)
oder
(4)
Kapitel 93
Waffen, Munition und Teile und Zubehör davon Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 94 Möbel; medizinischchirurgisches Mobiliar;
Bettzeug und dergleichen; Beleuchtungskörper,
anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschil-
der und ähnliche Waren; vorgefertigte Gebäude, ausgenommen:
Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, aus-
genommen aus Vormaterialien derselben Nummer
wie die hergestellte Ware Herstellen, bei dem
der Wert aller verwendeten Vormateria-
lien 40 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet ex 9401 und
ex 9403
Möbel aus unedlen
Metallen, mit nicht gepolsterten Baumwollgeweben mit einem
Quadratmetergewicht von 300 g oder weniger
Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, aus-
genommen aus Vormaterialien derselben Nummer
wie die hergestellte Ware
oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria-
lien 40 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet Herstellen aus gebrauchsfertig konfektionierten
Baumwollgeweben der Nr. 9401 oder 9403, wenn - ihr Wert 25 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet und alle
anderen
verwendeten Vormaterialien
Ursprungswaren und in eine andere Nummer
als die Nr. 9401 oder 9403 einzureihen sind 9405 Beleuchtungskörper (einschliesslich Scheinwerfer) und Teile davon,
anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschil-
der und ähnliche Waren, mit festmontierter Lichtquelle, und ihre anderweit
weder genannten noch inbegriffen Teilen
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
Aussenhandel
132
946.39
Tarif-Nr.
Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)
(3)
oder
(4)
9406 Vorgefertigte
Gebäude
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 95 Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und
Sportgeräte; Teile und Zubehör davon, ausgenommen:
Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, aus-
genommen aus Vormaterialien derselben Nummer
wie die hergestellte Ware 9503 anderes
Spielzeug;
massstäglich verkleinerte Modelle und ähnliche
Modelle zur Unterhaltung, auch angetrieben;
Puzzles aller Art
Herstellen
- aus Vormaterialien jeder Nummer, ausgenommen aus Vormate-
rialien derselben
Nummer wie die hergestellte Ware und
bei
dem
der Wert aller
verwendeten Vormaterialien 50 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet ex 9506
Golfschläger und Teile davon
Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, aus-
genommen aus Vormaterialien derselben Nummer
wie die hergestellte Ware.
Jedoch dürfen Rohformen zum Herstellen von Golfschlägern verwendet
werden
ex Kapitel 96 Verschiedene Waren, ausgenommen:
Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, aus-
genommen aus Vormaterialien derselben Nummer
wie die hergestellte Ware ex 9601 und
ex 9602
Waren aus tierischen, pflanzlichen und mineralischen Schnitzstoffen
Herstellen aus bearbeiteten Vormaterialien der
selben Nummer
ex 9603
Besen und Bürsten,
einschliesslich solcher, die Teile von Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen sind; mechanische
Besen ohne Motor, zum Handgebrauch, Pinsel und Wedel; Pinselköpfe;
Tampons und Roller zum Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
Ursprungsregelnverordnung 133
946.39
Tarif-Nr.
Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)
(3)
oder
(4)
Anstreichen; Wischer aus Kautschuk oder ähnlichen geschmeidigen Stoffen, ausgenommen Reisigbesen und dergleichen sowie
Bürsten und Pinsel aus Marder- oder Eichhörnchenhaar
9605 Reisezusammenstellungen (Necessaires) von Waren zur Körperpflege, zum Nähen, zum Reinigen
von Schuhen oder Bekleidungen
Jede Ware in der Warenzusammenstellung muss
die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Warenzusammenstellung enthalten
wäre. Jedoch dürfen Waren ohne Ursprungseigenschaft mitverwendet
werden, wenn ihr Gesamtwert 15 % des
Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet
9606
Knöpfe und Druckknöpfe; Knopfformen und andere Knopf- oder Druckknopfteile; Knopfrohlinge
Herstellen
- aus Vormaterialien jeder Nummer, ausgenommen aus Vormate-
rialien derselben
Nummer wie die hergestellte Ware und
bei
dem
der Wert aller
verwendeten Vormaterialien 50 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet 9608 Kugelschreiber;
Schreiber
und Markierstifte, mit Filzspitze oder anderen poröser Spitzen; Füllfederhalter und andere
Füllhalter; Durchschreibstifte; Füllstifte; Federhal-
ter, Bleistifthalter und ähnliche Waren; Teile (einschliesslich Kappen und Klipse) dieser Waren, ausgenommen Waren der Nr. 9609
Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, aus-
genommen aus Vormaterialien derselben Nummer
wie die hergestellte Ware.
Jedoch können Schreibfedern oder Schreibfeder-
spitzen derselben Nummer verwendet werden
Aussenhandel
134
946.39
Tarif-Nr.
Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)
(3)
oder
(4)
9612
Farbbänder für Schreibmaschinen und ähnliche
Farbbänder, mit Tinte oder anders für Abdrucke präpariert, auch auf
Spulen oder in Kassetten; Stempelkissen, auch
getränkt, auch mit
Schachteln
Herstellen
- aus Vormaterialien jeder Nummer, ausgenommen aus Vormate-
rialien derselben
Nummer wie die hergestellte Ware und
- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet ex 9613
Feuerzeuge mit piezoelektrischer Zündung
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der
Nr. 9613 30 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 9614
Tabakpfeifen, einschliesslich Pfeifenköpfe
Herstellen aus Pfeifenrohformen
Kapitel 97
Kunstgegenstände,
Sammlungsstücke und Antiquitäten
Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, aus-
genommen aus Vormaterialien derselben Nummer
wie die hergestellte Ware
Ursprungsregelnverordnung 135
946.39
Anhang 2123
123 Dieser in AS 1996 1616 publizierter Anhang wird in der SR nicht wiedergegeben
Aussenhandel
136
946.39
Anhang 3124
(Art. 34)
Rechnungserklärung Die Ursprungserklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist nach den Fussnoten auszustellen. Die Fussnoten müssen nicht wiedergegeben werden.
Französische Fassung: L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière
n° ...125) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle ...126 selon les règles d'origine du Système généralisé de préférences tarifaires de la Suisse.
Englische Fassung: The exporter of the products covered by this document (customs authorization
No ...127) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of preferential ...128 origin according to the rules of origin of the Generalized System of Preferences of Switzerland.
(Ort und Datum)129 (Unterschrift des Exporteurs und Name
des Unterzeichneten in Druckschrift)130 124 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 5. März 2004 (AS 2004 1451).
125 Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Exporteur im Sinne von Art. 34 ausgestellt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Exporteurs an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Exporteur ausgestellt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum leer gelassen werden.
126 Der Ursprung der Waren ist anzugeben, also der schweizerische Ursprung oder derjenige des begünstigten Landes.
127 Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Exporteur im Sinne von Art. 34 ausgestellt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Exporteurs an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Exporteur ausgestellt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum leer gelassen werden.
128 Der Ursprung der Waren ist anzugeben, also der schweizerische Ursprung oder derjenige des begünstigten Landes.
129 Diese Angaben können entfallen, wenn sie in der Rechnung selbst enthalten sind.
130 Für ermächtigte Exporteure entfällt die Pflicht zur eigenhändigen Unterschrift.
Ursprungsregelnverordnung 137
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Anhang 4131
131 Dieser in AS 1996 1628 publizierter Anhang wird in der SR nicht wiedergegeben
Aussenhandel
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Anhang 5
(Art. 12 Abs. 2)
Waren, die von der regionalen Kumulierung ausgeschlossen sind HS-Position Warenbezeichnung Abschnitt XI
(Kap. 50-63)
Spinnstoffe und Waren daraus 6401
Wasserdichte Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff, bei denen der Oberteil weder mit der Laufsohle durch Nähen, Nieten, Nageln, Schrauben, Stecken oder ähnliche Verfahren zusammengefügt ist noch aus verschiedenen, durch die gleichen Verfahren zusammengefügten Teilen besteht 6402
Andere Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff 6403
Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Leder 6404
Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Spinnstoffen ex 6405
Andere Schuhe mit Laufsohlen aus Leder, rekonstituiertem Leder, Kautschuk oder Kunststoff
Ursprungsregelnverordnung 139
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Anhang 6132
(Art. 12 Abs. 3)
Verzeichnis der Regionalzusammenschlüsse, denen die Schweiz die regionale Kumulierung gewährt Bezeichnung des Regionalzusammenschlusses Mitgliedländer des Regionalzusammenschlusses Assoziation der südostasiatischen Länder (ASEAN) Indonesien, Kambodscha, Laos, Malaysia, Myanmar, Philippinen, Thailand, Vietnam Den ASEAN Mitgliedländern Brunei und Singapur wird die regionale Kumulierung nicht mehr gewährt, da sie nicht mehr begünstigte Länder sind.
132 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 5. März 2004 (AS 2004 1451).
Aussenhandel
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