01.09.2023 - * / In Kraft
01.07.2023 - 31.08.2023
01.01.2020 - 30.06.2023
01.01.2019 - 31.12.2019
01.10.2016 - 31.12.2018
01.01.2016 - 30.09.2016
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01.01.2013 - 30.04.2013
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01.08.2008 - 31.01.2009
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01.01.2007 - 30.04.2007
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01.10.2000 - 31.12.2001
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1

Bundesgesetz
über das Verwaltungsstrafrecht
(VStrR)

vom 22. März 1974 (Stand am 28. Dezember 2001) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 64bis, 106 und 114 der Bundesverfassung1,2
nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 21. April 19713, beschliesst:

Erster Titel: Geltungsbereich des Gesetzes

Art. 1

Ist die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen einer Verwaltungsbehörde des Bundes übertragen, so findet dieses Gesetz Anwendung.

Zweiter Titel: Verwaltungsstrafrecht Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 2

Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches4 gelten für Taten,
die in der Verwaltungsgesetzgebung des Bundes mit Strafe bedroht
sind, soweit dieses Gesetz oder das einzelne Verwaltungsgesetz nichts
anderes bestimmt.


Art. 3

Ordnungswidrigkeit im Sinne dieses Gesetzes ist die vom einzelnen
Verwaltungsgesetz als solche bezeichnete oder die mit Ordnungsbusse
bedrohte Übertretung.

AS 1974 1857 1

[BS 1 3]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute die Art. 123, 188 und 190
(nach Inkrafttreten des BB vom 8. Okt. 1999 über die Reform der Justiz - BBl 1999 8633
- Art. 123, 188 und 189) der BV vom 18. April 1999 (SR 101).

2 Fassung

gemäss Ziff. I des BG vom 22. Dez. 1999, in Kraft seit 1. Okt. 2000 (AS 2000 2141 2142; BBl 1998 1529).

3

BBl 1971 I 993 4

SR 311.0

313.0

Geltungsbereich

A. Anwendung
des Schweizerischen Strafgesetzbuches B. Ordnungswidrigkeit

Verwaltungsstrafrecht 2

313.0


Art. 4

Begeht ein Kind eine mit Strafe bedrohte Tat, so wird es nicht strafrechtlich verfolgt.


Art. 5

Anstiftung und Gehilfenschaft zu einer Übertretung, ausgenommen zu
einer Ordnungswidrigkeit, sind strafbar.


Art. 6

1 Wird eine Widerhandlung beim Besorgen der Angelegenheiten einer
juristischen Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit oder sonst
in Ausübung geschäftlicher oder dienstlicher Verrichtungen für einen
andern begangen, so sind die Strafbestimmungen auf diejenigen natürlichen Personen anwendbar, welche die Tat verübt haben.

2 Der Geschäftsherr, Arbeitgeber, Auftraggeber oder Vertretene, der es
vorsätzlich oder fahrlässig in Verletzung einer Rechtspflicht unterlässt,
eine Widerhandlung des Untergebenen, Beauftragten oder Vertreters
abzuwenden oder in ihren Wirkungen aufzuheben, untersteht den
Strafbestimmungen, die für den entsprechend handelnden Täter gelten.

3 Ist der Geschäftsherr, Arbeitgeber, Auftraggeber oder Vertretene eine
juristische Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit, so wird
Absatz 2 auf die schuldigen Organe, Organmitglieder, geschäftsführenden Gesellschafter, tatsächlich leitenden Personen oder Liquidatoren angewendet.


Art. 7

1 Fällt eine Busse von höchstens 5000 Franken in Betracht und würde
die Ermittlung der nach Artikel 6 strafbaren Personen Untersuchungsmassnahmen bedingen, die im Hinblick auf die verwirkte Strafe unverhältnismässig wären, so kann von einer Verfolgung dieser Personen
Umgang genommen und an ihrer Stelle die juristische Person, die
Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder die Einzelfirma zur Bezahlung der Busse verurteilt werden.

2 Für Personengesamtheiten ohne Rechtspersönlichkeit gilt Absatz 1
sinngemäss.


Art. 8

Bussen bis zu 5000 Franken sind nach der Schwere der Widerhandlung und des Verschuldens zu bemessen; andere Strafzumessungsgründe müssen nicht berücksichtigt werden.

C. Abweichungen vom
Schweizerischen
Strafgesetzbuch
I. Kinder

II. Teilnahme

III. Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben,
durch Beauftragte u. dgl.
1. Regel

2. Sonderordnung bei Bussen
bis zu 5000
Franken

IV. Strafzumessung
1. Bussen

Bundesgesetz

3

313.0


Art. 9

Die Vorschriften von Artikel 68 des Strafgesetzbuches5 über das Zusammentreffen von strafbaren Handlungen oder Strafbestimmungen gelten
nicht für Bussen und Umwandlungsstrafen.


Art. 10

1 Soweit eine Busse nicht eingebracht werden kann, wird sie vom
Richter in Haft, bei Jugendlichen in Einschliessung umgewandelt. Die
Busse wegen einer Ordnungswidrigkeit unterliegt der Umwandlung nicht.

2 Der Richter kann für die Umwandlungsstrafe unter den Voraussetzungen von Artikel 41 des Strafgesetzbuches6 den bedingten Strafvollzug gewähren oder, sofern der Verurteilte nachweist, dass er schuldlos
ausserstande ist, die Busse zu bezahlen, die Umwandlung ausschliessen. Der Ausschluss der Umwandlung oder die Gewährung des
bedingten Strafvollzuges sind jedoch nicht zulässig, wenn der Verurteilte die Widerhandlung vorsätzlich begangen hat und wenn zur Zeit
der Tat noch nicht fünf Jahre vergangen sind, seit er wegen einer Widerhandlung gegen das gleiche Verwaltungsgesetz, die nicht eine blosse Ordungswidrigkeit war, verurteilt worden ist.

3 Im Falle der Umwandlung werden 30 Franken einem Tag Haft oder
Einschliessung gleichgesetzt, jedoch darf die Umwandlungsstrafe die
Dauer von drei Monaten nicht übersteigen. Sind Teilzahlungen entrichtet worden, so setzt der Richter die Umwandlungsstrafe im Verhältnis dieser Teilzahlungen zum ganzen Bussenbetrag herab.

4 Wird die Busse, nachdem sie umgewandelt worden ist, bezahlt, so
fällt die Umwandlungsstrafe, soweit sie noch nicht vollzogen ist, dahin.


Art. 11

1 Eine Übertretung verjährt in zwei Jahren.
2 Besteht jedoch die Übertretung in einer Hinterziehung oder Gefährdung von Abgaben oder im unrechtmässigen Erlangen einer Rückerstattung, Ermässigung oder eines Erlasses von Abgaben, so beträgt die
Verjährungsfrist fünf Jahre; sie kann durch Unterbrechung nicht um
mehr als die Hälfte hinausgeschoben werden.

3 Die Verjährung ruht bei Vergehen und Übertretungen während der
Dauer eines Einsprache-, Beschwerde- oder gerichtlichen Verfahrens
über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht oder über eine andere
nach dem einzelnen Verwaltungsgesetz zu beurteilende Vorfrage oder
solange der Täter im Ausland eine Freiheitsstrafe verbüsst.

5

SR 311.0

6

SR 311.0

2. Zusammentreffen von strafbaren Handlungen oder von
Strafbestimmungen V. Umwandlung
der Busse

VI. Verjährung

Verwaltungsstrafrecht 4

313.0

4 Die Strafe einer Übertretung verjährt in fünf Jahren.


Art. 12

1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung
des Bundes zu Unrecht

a.

eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden, oder b.

vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt
oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit
öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine
Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht
geltend gemacht worden, so sind die Abgabe, die Vergütung, der Beitrag oder der nicht eingeforderte Betrag und der Zins, ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer
bestimmten Person, nachzuentrichten oder zurückzuerstatten.

2 Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der
Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des
Beitrages.

3 Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden
Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.

4 Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die
Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.


Art. 13

Hat der Täter die Widerhandlung, die eine Leistungs- oder Rückleistungspflicht begründet, aus eigenem Antrieb angezeigt,
hat er überdies, soweit es ihm zumutbar war, über die Grundlagen der
Leistungs- oder Rückleistungspflicht vollständige und genaue Angaben gemacht, zur Abklärung des Sachverhalts beigetragen und die
Pflicht, wenn sie ihm obliegt, erfüllt,
und hat er bisher noch nie wegen einer vorsätzlichen Widerhandlung
der gleichen Art Selbstanzeige geübt,
so bleibt er straflos.

D. Hinterziehung; Erschleichen eines Beitrages u. dgl.
I. Leistungs- und
Rückleistungspflicht II. Selbstanzeige

Bundesgesetz

5

313.0

Zweiter Abschnitt: Besondere Bestimmungen

Art. 14

1 Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch
Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt
oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen
andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein
Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben, eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht, oder bewirkt, dass der
Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents
unterbleibt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.7 2 Bewirkt der Täter durch sein arglistiges Verhalten, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es
sonst am Vermögen geschädigt wird, so ist die Strafe Gefängnis bis zu
einem Jahr oder Busse bis zu 30 000 Franken.

3 Sieht das einzelne Verwaltungsgesetz für die entsprechende nicht
arglistig begangene Widerhandlung einen höheren Höchstbetrag der
Busse vor, so gilt dieser auch in den Fällen der Absätze 1 und 2.


Art. 15

1. Wer in der Absicht, sich oder einem andern einen nach der Verwaltungsgesetzgebung des Bundes unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder das Gemeinwesen am Vermögen oder an andern Rechten zu
schädigen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer
unwahren Urkunde benützt oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht,
wer durch Täuschung bewirkt, dass die Verwaltung oder eine andere
Behörde oder eine Person öffentlichen Glaubens eine für die Durchführung der Verwaltungsgesetzgebung des Bundes erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, und wer eine so erschlichene Urkunde zur
Täuschung der Verwaltung oder einer anderen Behörde gebraucht, wird mit Gefängnis oder Busse bis zu 30 000 Franken bestraft.

2. Ziffer 1 gilt auch für Urkunden des Auslandes.


Art. 16

1 Wer in der Absicht, sich oder einem andern einen nach der Verwaltungsgesetzgebung des Bundes unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder das Gemeinwesen am Vermögen oder an andern Rechten zu
schädigen, Urkunden, die er nach dieser Gesetzgebung aufzubewahren 7

Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995
(AS 1994 2290 2307; BBl 1991 II 969).

A. Strafbare
Handlungen
I. Leistungsund Abgabebetrug II. Urkundenfälschung; Erschleichen einer
falschen Beurkundung III. Unterdrückung von Urkunden

Verwaltungsstrafrecht 6

313.0

verpflichtet ist, beschädigt, vernichtet oder beiseiteschafft, wird mit
Gefängnis oder Busse bis zu 30 000 Franken bestraft.

2 Offenbart der Täter die beiseitegeschafften Urkunden aus eigenem
Antrieb und bevor die Verwaltung die Untersuchung abgeschlossen
hat, so kann von einer Bestrafung Umgang genommen werden.

3 Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Urkunden des Auslandes.


Art. 17

1. Wer in einem Verwaltungsstrafverfahren jemanden der Strafverfolgung oder dem Strafvollzug, soweit dieser der beteiligten Verwaltung
obliegt, entzieht, wer dazu beiträgt, einem Täter oder Teilnehmer die Vorteile einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu sichern,
wird nach der Strafandrohung bestraft, die auf den Täter anwendbar
ist.

2. Wer dazu beiträgt, den Vollzug einer verwaltungsstrafrechtlichen
Massnahme widerrechtlich zu verunmöglichen, wird mit Gefängnis bis
zu einem Jahr oder Busse bis zu 30 000 Franken bestraft.

3. Steht der Begünstiger in so nahen Beziehungen zum Begünstigten,
dass sein Verhalten entschuldbar ist, so kann von einer Bestrafung
Umgang genommen werden.


Art. 18

Soweit mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisationen
und ihre Organe oder Beauftragten die Verwaltungsgesetzgebung des
Bundes anzuwenden haben, stehen sie in den Artikeln 14-17 dem
Gemeinwesen und seiner Verwaltung gleich.

Dritter Titel: Verwaltungsstrafverfahren Erster Abschnitt:
Behörden; allgemeine Verfahrensvorschriften


Art. 19

1 Strafanzeigen wegen Widerhandlungen gegen ein Verwaltungsgesetz
des Bundes sind einem Beamten der beteiligten Bundesverwaltung
oder einer Polizeistelle zu erstatten.

2 Die Bundesverwaltung und die Polizei der Kantone und Gemeinden,
deren Organe in ihrer dienstlichen Tätigkeit eine Widerhandlung
wahrnehmen oder von einer solchen Kenntnis erhalten, sind verpflichtet, sie der beteiligten Verwaltung anzuzeigen.

IV. Begünstigung B. Gleichstellung
der mit öffentlich-rechtlichen
Aufgaben betrauten Organisationen A. Behörden
I. Anzeige und
dringliche Massnahmen

Bundesgesetz

7

313.0

3 Die Organe der Bundesverwaltung und der Polizei, die Zeugen der
Widerhandlung sind oder unmittelbar nach der Tat dazukommen, sind
bei Gefahr im Verzuge berechtigt, den Täter vorläufig festzunehmen,
die mit der Widerhandlung in Zusammenhang stehenden Gegenstände
vorläufig zu beschlagnahmen und zu diesem Zweck den Täter oder
den Inhaber des Gegenstandes in Wohnungen und andere Räume sowie in unmittelbar zu einem Hause gehörende umfriedete Liegenschaften hinein zu verfolgen.

4 Ein vorläufig Festgenommener ist sofort dem untersuchenden Beamten der beteiligten Verwaltung zuzuführen; beschlagnahmte Gegenstände sind unverzüglich abzuliefern.


Art. 20

1 Für die Untersuchung ist die beteiligte Verwaltung zuständig. Mit
der Durchführung von Einvernahmen, Augenscheinen und Zwangsmassnahmen sind besonders ausgebildete Beamte zu betrauen.

2 Die Polizei der Kantone und Gemeinden unterstützt die Verwaltung
in ihrer Untersuchung; insbesondere darf der untersuchende Beamte
polizeiliche Hilfe in Anspruch nehmen, wenn ihm bei einer Untersuchungshandlung, die innerhalb seiner Amtsbefugnisse liegt, Widerstand geleistet wird.
3 Sind in einer Strafsache sowohl die Zuständigkeit der beteiligten
Verwaltung als auch Bundesgerichtsbarkeit oder kantonale Gerichtsbarkeit gegeben, so kann das Departement, dem die beteiligte Verwaltung angehört, die Vereinigung der Strafverfolgung in der Hand
der bereits mit der Sache befassten Strafverfolgungsbehörde anordnen,
sofern ein enger Sachzusammenhang besteht und die Strafverfolgungsbehörde der Vereinigung vorgängig zugestimmt hat.8

Art. 21

1 Für die Beurteilung ist die beteiligte Verwaltung zuständig; hält jedoch das übergeordnete Departement die Voraussetzungen einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Massnahme für gegeben,
so ist das Gericht zuständig.

2 Der von der Strafverfügung der Verwaltung Betroffene kann die Beurteilung durch das Gericht verlangen.

3 Dem Bundesrat steht in allen Fällen die Überweisung der Strafsache
an das Bundesstrafgericht frei.

4 Die zur Ausfällung der Hauptstrafe zuständige Behörde erkennt auch
über Nebenstrafen, Massnahmen und Kosten.

8 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Dezember 1999, in Kraft seit 1. Okt. 2000 (AS 2000 2141 2142; BBl 1998 1529).

II. Untersuchung

III. Beurteilung
1. Sachliche Zuständigkeit

Verwaltungsstrafrecht 8

313.0


Art. 22

1 Der Gerichtsstand ist beim Gericht begründet, das nach den Artikeln 346-350 des Strafgesetzbuches9 zuständig ist oder in dessen Bezirk der Beschuldigte wohnt. Die Verwaltung wählt zwischen den beiden Gerichtsständen.

2 Artikel 351 des Strafgesetzbuches gilt sinngemäss. Das Bundesgericht ist in seinem Entscheid nicht an die von der Verwaltung getroffene Wahl gebunden.


Art. 23

1 Begeht ein Jugendlicher eine mit Strafe bedrohte Tat, so sind für die
Untersuchung und Beurteilung die Vorschriften dieses Gesetzes massgebend. Erscheinen jedoch besondere Erhebungen für die Beurteilung
des Jugendlichen oder die Anordnung jugendrechtlicher Massnahmen
als geboten oder stellt die zuständige kantonale Behörde der Jugendrechtspflege ein dahinlautendes Begehren oder hat der von der Strafverfügung der Verwaltung betroffene Jugendliche die gerichtliche Beurteilung verlangt, so hat die Verwaltung die Weiterführung des Verfahrens der zuständigen kantonalen Behörde der Jugendrechtspflege zu
übertragen, gegebenenfalls unter Trennung des Verfahrens von demjenigen gegen andere Beschuldigte; die Artikel 73-83 dieses Gesetzes
gelten sinngemäss.

2 In Abweichung von Artikel 22 bestimmt sich der Gerichtsstand nach
Artikel 372 des Strafgesetzbuches10.

3 Der urteilsfähige Minderjährige kann neben dem Inhaber der elterlichen Gewalt, dem Vormund oder dem behördlich bestellten Beistand
selbständig die Rechtsmittel ergreifen.


Art. 24

Der Bundesanwalt kann in jedem gerichtlichen Verfahren auftreten.


Art. 25

1 Die Anklagekammer des Bundesgerichts entscheidet über die ihr
nach diesem Gesetz zugewiesenen Beschwerden und Anstände.

2 Wenn es für ihren Entscheid erforderlich ist, ordnet die Anklagekammer eine Beweisaufnahme an; sie kann dabei die Dienste der beteiligten Verwaltung und des für das betreffende Sprachgebiet gewählten eidgenössischen Untersuchungsrichters in Anspruch nehmen.

3 Wo es zur Wahrung wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen nötig ist, hat die Anklagekammer von einem Beweismittel unter 9

SR 311.0

10

SR 311.0

2. Örtliche
Zuständigkeit

IV. Verfahren
gegen
Jugendliche

V. Bundesanwalt

VI. Anklagekammer

Bundesgesetz

9

313.0

Ausschluss des Beschwerdeführers oder Antragstellers Kenntnis zu
nehmen.

4 Die Kostenpflicht im Beschwerdeverfahren vor der Anklagekammer
bestimmt sich nach Artikel 245 des Bundesstrafrechtspflegegesetz11
und Artikel 156 des Bundesrechtspflegegesetz12.


Art. 26

1 Gegen Zwangsmassnahmen (Art. 45ff.) und damit zusammenhängende Amtshandlungen und Säumnis kann bei der Anklagekammer
des Bundesgerichts Beschwerde geführt werden.

2 Die Beschwerde ist einzureichen: a.

wenn sie gegen eine kantonale Gerichtsbehörde oder gegen
den Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung gerichtet
ist: bei der Anklagekammer; b.

in den übrigen Fällen: beim Direktor oder Chef der beteiligten
Verwaltung.

3 Berichtigt der Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung in den
Fällen von Absatz 2 Buchstabe b die Amtshandlung oder Säumnis im
Sinne der gestellten Anträge, so fällt die Beschwerde dahin; andernfalls hat er sie mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag
nach ihrem Eingang an die Anklagekammer weiterzuleiten.


Art. 27

1 Soweit nicht die Beschwerde nach Artikel 26 gegeben ist, kann gegen Amtshandlungen sowie gegen Säumnis des untersuchenden Beamten beim Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung Beschwerde geführt werden.

2 Der Beschwerdeentscheid ist dem Beschwerdeführer schriftlich mitzuteilen und hat eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.

3 Gegen den Beschwerdeentscheid kann bei der Anklagekammer des
Bundesgerichts Beschwerde geführt werden, jedoch nur wegen Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens.

4 Für Beschwerden wegen Untersuchungshandlungen und Säumnis
von Organen der mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes betrauten Organisationen gelten die Absätze 1-3 sinngemäss; erste Beschwerdeinstanz ist jedoch das übergeordnete Departement.

11

SR 312.0

12

SR 173.110

B. Beschwerde
gegen Untersuchungshandlungen
I. Bei Zwangsmassnahmen II. Bei sonstigen
Untersuchungshandlungen

Verwaltungsstrafrecht 10

313.0


Art. 28

1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung, die gerügte Säumnis oder den Beschwerdeentscheid (Art. 27
Abs. 2) berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung
oder Änderung hat; zur Beschwerde gegen die Freilassung eines vorläufig Festgenommenen oder Verhafteten durch die kantonale Gerichtsbehörde (Art. 51 Abs. 5, 59 Abs. 3) ist auch der Direktor oder
Chef der beteiligten Verwaltung befugt.

2 Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die Unangemessenheit gerügt werden; vorbehalten bleibt
Artikel 27 Absatz 3.

3 Die Beschwerde gegen eine Amtshandlung oder gegen einen Beschwerdeentscheid ist innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat oder ihm der Beschwerdeentscheid eröffnet worden ist, bei der zuständigen Behörde
schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen; befindet
sich der Beschwerdeführer in Haft, so genügt die Aushändigung der
Beschwerde an die Gefängnisleitung, die zur sofortigen Weiterleitung
verpflichtet ist.

4 Die bei der unzuständigen Behörde eingereichte Beschwerde ist unverzüglich der zuständigen Behörde zu überweisen; rechtzeitige Einreichung der Beschwerde bei der unzuständigen Behörde wahrt die
Beschwerdefrist.

5 Die Beschwerde hat, wenn es das Gesetz nicht anders bestimmt, keine aufschiebende Wirkung, soweit sie ihr nicht durch vorsorgliche
Verfügung der Beschwerdeinstanz oder ihres Präsidenten verliehen
wird.


Art. 29

1 Beamte, die eine Untersuchung zu führen, einen Entscheid zu treffen
oder diesen vorzubereiten haben, sowie Sachverständige, Übersetzer
und Dolmetscher treten in Ausstand, wenn sie a.

in der Sache ein persönliches Interesse haben; b.

mit dem Beschuldigten in gerader Linie oder in der Seitenlinie
bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert oder durch
Ehe, Verlobung oder Kindesannahme verbunden sind; c.

aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.

2 Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber, unter Vorbehalt der
Beschwerde an die Anklagekammer des Bundesgerichts (Art. 27 Abs. 3),
der Vorgesetzte des betreffenden Beamten oder desjenigen, der den
Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher beigezogen hat.

III. Gemeinsame
Bestimmungen

C. Allgemeine
Verfahrensbestimmungen
I. Ausstand

Bundesgesetz

11

313.0

3 Der Ausstand im gerichtlichen Verfahren sowie von kantonalen Beamten und Angestellten richtet sich nach dem einschlägigen eidgenössischen oder kantonalen Recht.


Art. 30

1 Die Verwaltungsbehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden haben den mit der Verfolgung und Beurteilung von Verwaltungsstrafsachen betrauten Behörden in der Erfüllung ihrer Aufgabe
Rechtshilfe zu leisten; sie haben ihnen insbesondere die benötigten
Auskünfte zu erteilen und Einsicht zu gewähren in amtliche Akten, die
für die Strafverfolgung von Bedeutung sein können.

2 Die Rechtshilfe darf nur verweigert werden, soweit ihr wesentliche
öffentliche Interessen, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit
des Bundes oder der Kantone, entgegenstehen oder wenn die Rechtshilfe die angegangene Behörde in der Durchführung ihrer Aufgabe wesentlich beeinträchtigen würde. Anvertraute Geheimnisse im Sinne
von Artikel 77 des Bundesstrafrechtspflegegesetzes13 sind zu wahren.

3 Im übrigen sind für die Rechtshilfe die Artikel 352-356 des Strafgesetzbuches14 und, sinngemäss, die Artikel 27-29 des Bundesstrafrechtspflegegesetzes anwendbar.

4 Die mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen
sind im Rahmen dieser Aufgaben gleich den Behörden zur Rechtshilfe
verpflichtet.

5 Anstände unter Bundesbehörden entscheidet der Bundesrat, Anstände zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen die Anklagekammer des Bundesgerichts. Bis der Entscheid erfolgt, sind angeordnete Sicherheitsmassregeln aufrechtzuerhalten.


Art. 31

1 Für die Berechnung der Fristen, die Fristverlängerung und die Wiederherstellung gegen die Folgen der Fristversäumnis gelten die Artikel 20-24 des Verwaltungsverfahrensgesetzes15 sinngemäss.

2 Die Fristen im gerichtlichen Verfahren richten sich nach dem einschlägigen eidgenössischen oder kantonalen Recht.

13

SR 312.0

14

SR 311.0

15

SR 172.021

II. Rechtshilfe

III. Fristen

Verwaltungsstrafrecht 12

313.0

Zweiter Abschnitt:
Untersuchung und Strafverfügung der Verwaltung
Erster Unterabschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 32

1 Der Beschuldigte kann in jeder Lage des Verfahrens einen Verteidiger bestellen.

2 Als berufsmässige Verteidiger im Verfahren der Verwaltung werden
zugelassen:

a.

die ihren Beruf in einem Kanton ausübenden patentierten
Rechtsanwälte;

b.

Angehörige von Berufen, die der Bundesrat unter bestimmten
Bedingungen zur Verteidigung in Verwaltungsstrafsachen ermächtigt hat.

3 Ausnahmsweise und unter Vorbehalt des Gegenrechts kann die beteiligte Verwaltung auch einen ausländischen Verteidiger zulassen.

4 Die Behörde kann den Verteidiger auffordern, sich durch schriftliche
Vollmacht auszuweisen.


Art. 33

1 Sofern der Beschuldigte nicht anderweitig verbeiständet ist, bestellt
ihm die beteiligte Verwaltung von Amtes wegen aus dem Kreis der in
Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe a genannten Personen unter tunlicher
Berücksichtigung seiner Wünsche einen amtlichen Verteidiger: a.

wenn der Beschuldigte offensichtlich nicht imstande ist, sich
zu verteidigen;

b.

für die Dauer der Untersuchungshaft, wenn diese nach Ablauf
von drei Tagen aufrechterhalten wird.

2 Kann der Beschuldigte wegen Bedürftigkeit keinen Verteidiger beiziehen, so wird auf sein Verlangen ebenfalls ein amtlicher Verteidiger
bestellt. Ausgenommen sind Fälle, bei denen nur eine Busse unter
2000 Franken in Betracht fällt.

3 Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird auf Grund eines
vom Bundesrat aufzustellenden Tarifs, unter Vorbehalt der Beschwerde an die Anklagekammer des Bundesgerichts (Art. 25 Abs. 1), durch
die beteiligte Verwaltung festgesetzt und gehört zu den Verfahrenskosten; der Beschuldigte, dem Kosten auferlegt werden, hat dem Bund
diese Entschädigung in den Fällen von Absatz 1 zurückzuerstatten,
wenn ihm nach seinem Einkommen oder Vermögen der Beizug eines
Verteidigers zumutbar gewesen wäre.

A. Verteidiger
I. Bestellung

II. Amtlicher
Verteidiger

Bundesgesetz

13

313.0


Art. 34

1 Der Beschuldigte, der nicht in der Schweiz wohnt, kann hier ein Zustellungsdomizil bezeichnen.

2 Hat der landesabwesende Beschuldigte in einem Staate, dessen
Rechtshilfe nicht in Anspruch genommen werden kann, ein bekanntes
Domizil, so ist ihm, wenn nicht besondere Gründe entgegenstehen, die
Eröffnung des Strafverfahrens durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben und gleichzeitig mitzuteilen, dass er, sofern er im Verfahren
Parteirechte ausüben will, in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu
verzeigen habe. Wird dieser Einladung innert 30 Tagen nicht entsprochen, so ist das Verfahren in gleicher Weise durchzuführen wie gegen
einen Beschuldigten mit unbekanntem Aufenthalt.

3 Für den von der Einziehung Betroffenen gelten diese Vorschriften
sinngemäss.


Art. 35

1 Der untersuchende Beamte gestattet dem Beschuldigten und seinem
Verteidiger, an Beweisaufnahmen teilzunehmen, wenn das Gesetz die
Teilnahme nicht ausschliesst und keine wesentlichen öffentlichen oder
privaten Interessen entgegenstehen.

2 Der untersuchende Beamte darf die Teilnahme des Beschuldigten
und des Verteidigers an einer Beweisaufnahme ausschliessen, wenn
ihre Anwesenheit die Untersuchung beeinträchtigt.


Art. 36

Die Artikel 26-28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes16 gelten sinngemäss.

Zweiter Unterabschnitt: Untersuchung

Art. 37

1 Der untersuchende Beamte der beteiligten Verwaltung erforscht den
Sachverhalt und sichert den Beweis.

2 Der Beschuldigte kann jederzeit die Vornahme bestimmter Untersuchungshandlungen beantragen.

3 Sind besondere Untersuchungshandlungen nicht nötig, so wird sogleich nach Artikel 61 das Schlussprotokoll aufgenommen.

4 Vorbehalten bleiben die Vorschriften von Artikel 65 über den Strafbescheid im abgekürzten Verfahren.

16

SR 172.021

B. Zustellungsdomizil C. Teilnahme an
Beweisaufnahmen D. Akteneinsicht

A. Umfang

Verwaltungsstrafrecht 14

313.0


Art. 38

1 Die Eröffnung der Untersuchung, ihr Verlauf und die dabei gewonnenen wesentlichen Feststellungen sollen aus den amtlichen Akten ersichtlich sein.

2 Das Protokoll über eine Einvernahme wird während der Verhandlung niedergeschrieben und ist unmittelbar nach Schluss der Einvernahme vom Einvernommenen, nachdem es ihm zur Kenntnis gebracht
worden ist, und vom untersuchenden Beamten durch Unterschrift als
richtig zu bestätigen; fehlt die Unterschrift des Einvernommenen, so
ist der Grund anzugeben.

3 Das Protokoll über eine andere Untersuchungshandlung ist sobald als
möglich, spätestens am folgenden Werktag aufzunehmen; seine Richtigkeit ist vom untersuchenden Beamten durch Unterschrift zu bestätigen.

4 In jedem Protokoll sind Ort und Zeit der Untersuchungshandlung
und die Namen der Beteiligten anzugeben. Ferner ist kenntlich zu machen, was auf eigener Wahrnehmung des untersuchenden Beamten
und was auf Mitteilung Dritter beruht.


Art. 39

1 Der Beschuldigte wird vorerst über Name, Alter, Beruf, Heimat und
Wohnort befragt.

2 Der untersuchende Beamte teilt dem Beschuldigten mit, welcher Tat
er beschuldigt wird. Er fordert ihn auf, sich über die Beschuldigung
auszusprechen und Tatsachen und Beweismittel zu seiner Verteidigung anzuführen.

3 Der Beschuldigte kann, sofern es sich nicht um seine erste Vernehmung handelt, verlangen, dass der Verteidiger zugegen sei; dieser hat
das Recht, über den untersuchenden Beamten Ergänzungsfragen zu
stellen.

4 Weigert sich der Beschuldigte auszusagen, so ist das aktenkundig zu
machen.

5 Zwang, Drohung, Versprechungen, unwahre Angaben und verfängliche Fragen oder ähnliche Mittel sind dem untersuchenden Beamten
untersagt.


Art. 40

Der untersuchende Beamte kann mündliche oder schriftliche Auskünfte einholen oder Auskunftspersonen einvernehmen; wer auf
Grund des Zeugnisverweigerungsrechts die Aussage verweigern kann,
ist vorher darauf aufmerksam zu machen.

B. Protokollierung C. Einvernahmen, Auskünfte
I. Beschuldigter

II. Auskünfte

Bundesgesetz

15

313.0


Art. 41

1 Lässt sich der Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abklären, so können Zeugen einvernommen werden.

2 Auf die Vernehmung und Entschädigung der Zeugen sind die Artikel 74-85 und 245 Absatz 217 des Bundesstrafrechtspflegegesetzes18
sinngemäss anwendbar; verweigert ein Zeuge ohne gesetzlichen Grund
die Aussage, zu der er unter Hinweis auf Artikel 292 des Strafgesetzbuches19 und dessen Strafdrohung aufgefordert worden ist, so ist er
wegen Ungehorsams gegen diese Verfügung an den Strafrichter zu
überweisen.

3 Der Beschuldigte und sein Verteidiger haben Anspruch darauf, den
Zeugeneinvernahmen beizuwohnen und über den untersuchenden Beamten Ergänzungsfragen zu stellen.


Art. 42

1 Beschuldigte und Zeugen werden in der Regel schriftlich vorgeladen.
Sie sind auf die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens hinzuweisen.

2 Bleibt der gehörig Vorgeladene ohne genügende Entschuldigung aus,
so kann er polizeilich vorgeführt werden. Der Vorführungsbefehl wird
vom untersuchenden Beamten schriftlich erteilt.

3 Dem unentschuldigt Ausgebliebenen können die Kosten auferlegt
werden, die durch sein Ausbleiben entstanden sind.


Art. 43

1 Setzt die Feststellung oder Beurteilung von Tatsachen besondere
Fachkenntnisse voraus, so können Sachverständige beigezogen werden.

2 Dem Beschuldigten ist Gelegenheit zu geben, sich zur Wahl und zu
den vorzulegenden Fragen zu äussern. Im übrigen gelten für die Ernennung der Sachverständigen sowie für ihre Rechte und Pflichten die
Artikel 92-96 und 245 Absatz 320 des Bundesstrafrechtspflegegesetzes21 sinngemäss.


Art. 44

1 Der untersuchende Beamte ordnet einen Augenschein an, wenn dies
zur Aufklärung des Sachverhaltes beitragen kann. Der Beschuldigte
und sein Verteidiger haben Anspruch darauf, dem Augenschein beizuwohnen.

17

Heute: Art. 147 Abs. 1 OG (SR 173.110).

18

SR 312.0

19

SR 311.0

20

Heute: Art. 147 Abs. 2 OG (SR 173.110).

21

SR 312.0

III. Zeugen

IV. Vorladung
und Vorführung

D. Sachverständige E. Augenschein

Verwaltungsstrafrecht 16

313.0

2 Werden Geschäfts- und Betriebseinrichtungen einem Augenschein
unterzogen, so ist auf die berechtigten Interessen des Inhabers Rücksicht zu nehmen.


Art. 45

1 Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme
oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum
gebührenden Schonung zu verfahren.

2 Im Falle einer Ordnungswidrigkeit sind Zwangsmassnahmen nicht
zulässig.


Art. 46

1 Vom untersuchenden Beamten sind mit Beschlag zu belegen: a.

Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können; b.

Gegenstände und andere Vermögenswerte, die voraussichtlich
der Einziehung unterliegen; c.

die dem Staate verfallenden Geschenke und anderen Zuwendungen.

2 Andere Gegenstände und Vermögenswerte, die zur Begehung der
Widerhandlung gedient haben oder durch die Widerhandlung hervorgebracht worden sind, können beschlagnahmt werden, wenn es zur
Verhinderung neuer Widerhandlungen oder zur Sicherung eines gesetzlichen Pfandrechtes als erforderlich erscheint.


Art. 47

1 Der Inhaber eines beschlagnahmten Gegenstandes oder Vermögenswertes ist verpflichtet, ihn dem untersuchenden Beamten gegen Empfangsbescheinigung oder ein Doppel des Beschlagnahmeprotokolls
herauszugeben.

2 Die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte werden im
Beschlagnahmeprotokoll verzeichnet und sind zu verwahren.

3 Gegenstände, die schneller Wertverminderung ausgesetzt sind oder
einen kostspieligen Unterhalt erfordern, kann die Verwaltung öffentlich versteigern lassen und in dringenden Fällen freihändig verkaufen.


Art. 48

1 Wohnungen und andere Räume sowie unmittelbar zu einem Hause
gehörende umfriedete Liegenschaften dürfen nur durchsucht werden,
wenn es wahrscheinlich ist, dass sich der Beschuldigte darin verborgen
hält oder dass sich Gegenstände oder Vermögenswerte, die der BeF. Zwangsmassnahmen
I. Allgemeine
Bestimmungen

II. Beschlagnahme
1. Gegenstand

2. Verfahren

III. Durchsuchung von Wohnungen und
Personen
1. Gründe,
Zuständigkeit

Bundesgesetz

17

313.0

schlagnahme unterliegen, oder Spuren der Widerhandlung darin befinden.

2 Der Beschuldigte darf nötigenfalls durchsucht werden. Die Durchsuchung ist von einer Person des gleichen Geschlechts oder von einem
Arzt vorzunehmen.

3 Die Durchsuchung erfolgt auf Grund eines schriftlichen Befehls des
Direktors oder Chefs der beteiligten Verwaltung oder, soweit die Untersuchung zu einem Dienstbereich gehört, des Zollkreisdirektors.22 4 Ist Gefahr im Verzuge und kann ein Durchsuchungsbefehl nicht
rechtzeitig eingeholt werden, so darf der untersuchende Beamte von
sich aus eine Durchsuchung anordnen oder vornehmen. Die Massnahme ist in den Akten zu begründen.


Art. 49

1 Vor Beginn der Durchsuchung hat sich der untersuchende Beamte
auszuweisen.

2 Der anwesende Inhaber der Räume ist über den Grund ihrer Durchsuchung zu unterrichten und zu dieser beizuziehen; anstelle des abwesenden Inhabers ist ein Verwandter oder Hausgenosse beizuziehen. Im
weitern ist die von der zuständigen kantonalen Behörde bezeichnete
Amtsperson oder, falls der untersuchende Beamte von sich aus durchsucht, ein Mitglied der Gemeindebehörde oder ein Kantons-, Bezirksoder Gemeindebeamter beizuziehen, der darüber wacht, dass sich die
Massnahme nicht von ihrem Zweck entfernt. Ist Gefahr im Verzuge
oder stimmt der Inhaber der Räume zu, so kann der Beizug von Amtspersonen, Hausgenossen oder Verwandten unterbleiben.

3 An Sonn- und allgemeinen Feiertagen und zur Nachtzeit darf im allgemeinen nur in wichtigen Fällen und bei dringender Gefahr eine
Durchsuchung stattfinden.

4 Das Protokoll über die Durchsuchung wird im Beisein der Beteiligten sofort aufgenommen; auf Verlangen ist den Beteiligten ein Doppel
des Durchsuchungsbefehls und des Protokolls auszuhändigen.


Art. 50

1 Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden,
wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für
die Untersuchung von Bedeutung sind.

2 Bei der Durchsuchung sind das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse,
die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Heb22 Fassung

gemäss Anhang Ziff. 8 des Postorganisationsgesetzes vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (SR 783.1).

2. Durchführung

IV. Durchsuchung von Papieren

Verwaltungsstrafrecht 18

313.0

ammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren.

3 Dem Inhaber der Papiere ist wenn immer möglich Gelegenheit zu
geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen.
Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere
versiegelt und verwahrt, und es entscheidet die Anklagekammer des
Bundesgerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 25
Abs. 1).


Art. 51

1 Der untersuchende Beamte kann den einer Widerhandlung dringend
Verdächtigen vorläufig festnehmen, wenn ein Haftgrund nach Artikel 52 angenommen werden muss und Gefahr im Verzuge ist.

2 Der Festgenommene oder der nach Artikel 19 Absatz 4 Zugeführte
ist unverzüglich einzuvernehmen; dabei ist ihm Gelegenheit zu geben,
den bestehenden Verdacht und die Gründe der Festnahme zu entkräften.

3 Muss nach wie vor ein Haftgrund angenommen werden, so ist der
Festgenommene unverzüglich der zur Ausstellung von Haftbefehlen
ermächtigten kantonalen Gerichtsbehörde zuzuführen. Ist die Festnahme in abgelegenem oder unwegsamem Gebiet erfolgt oder ist die
zuständige kantonale Gerichtsbehörde nicht sogleich erreichbar, so hat
die Zuführung innert 48 Stunden zu erfolgen.

4 Die Gerichtsbehörde prüft, ob ein Haftgrund bestehe; der untersuchende Beamte und der Festgenommene sind dazu anzuhören.

5 Hierauf verfügt die Gerichtsbehörde die Verhaftung oder die Freilassung, gegebenenfalls gegen Sicherheitsleistung. Der Entscheid kann
mit Beschwerde angefochten werden (Art. 26).

6 Meldet der untersuchende Beamte gegen eine Freilassung sogleich
die Beschwerde an, so wird die Festnahme vorläufig aufrecht erhalten.
Der Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung hat der Gerichtsbehörde innert 24 Stunden mitzuteilen, ob er die Beschwerde aufrecht
erhalte. Hält er sie aufrecht, so bleibt die Festnahme bis zum Entscheid
der Anklagekammer bestehen; vorbehalten bleibt die gegenteilige Anordnung der Anklagekammer oder ihres Präsidenten.


Art. 52

1 Ist der Beschuldigte einer Widerhandlung dringend verdächtigt, so
darf gegen ihn ein Haftbefehl erlassen werden, wenn bestimmte Umstände den Verdacht begründen, dass a.

er sich der Strafverfolgung oder dem Strafvollzug entziehen
werde oder dass

V. Vorläufige
Festnahme und
Vorführung vor
den Richter

VI. Verhaftung
1. Zulässigkeit

Bundesgesetz

19

313.0

b.

er Spuren der Tat verwischen, Beweisgegenstände beseitigen,
Zeugen oder Mitbeschuldigte zu falschen Aussagen verleiten
oder auf ähnliche Weise den Zweck der Untersuchung gefährden werde.

2 Ein Haftbefehl darf nicht erlassen werden, wenn dies zu der Bedeutung der Sache in einem Missverhältnis stehen würde.


Art. 53

1 Der untersuchende Beamte kann einen Haftbefehl beantragen.
2 Zum Erlass des Haftbefehls sind zuständig: a.

wenn der Beschuldigte vorläufig festgenommen ist: die am
Orte der Festnahme zuständige kantonale Gerichtsbehörde; b.

in allen andern Fällen: die nach Artikel 22 zuständige kantonale Gerichtsbehörde.

3 Der Haftbefehl ist schriftlich zu erlassen und hat anzugeben: die Personalien des Beschuldigten und die Tat, deren er beschuldigt wird; die
Strafbestimmungen; den Haftgrund; das Untersuchungsgefängnis, in
das der Verhaftete einzuliefern ist; eine Belehrung über die Rechtsmittel, die Parteirechte, die Freilassung gegen Sicherheitsleistung und
über das Recht zur Benachrichtigung der Angehörigen.


Art. 54

1 Dem Beschuldigten ist bei der Verhaftung ein Doppel des Haftbefehls auszuhändigen.

2 Der Verhaftete ist der zuständigen kantonalen Behörde unter gleichzeitiger Aushändigung eines Doppels des Haftbefehls zu übergeben.

3 Kann der Haftbefehl nicht vollzogen werden, so ist die Fahndung anzuordnen. Der Haftbefehl kann öffentlich bekanntgemacht werden.


Art. 55

1 Die Behörde, die den Haftbefehl erliess, hat den Beschuldigten, sofern dieser nicht bereits einvernommen wurde (Art. 51 Abs. 4), spätestens am ersten Werktag nach der Verhaftung einzuvernehmen, um abzuklären, ob ein Haftgrund weiter bestehe; der untersuchende Beamte
ist dazu anzuhören.

2 Wird die Haft aufrecht erhalten, so sind dem Beschuldigten die
Gründe zu eröffnen; wird der Beschuldigte freigelassen, so gilt Artikel 51 Absatz 6 sinngemäss.

2. Haftbefehl
a. Zuständigkeit;
Form

b. Vollzug;
Fahndung

c. Einvernahme
des Verhafteten

Verwaltungsstrafrecht 20

313.0


Art. 56

Der Verhaftete hat das Recht, wenn es der Zweck der Untersuchung
nicht verbietet, seinen nächsten Angehörigen die Verhaftung durch
den untersuchenden Beamten sogleich mitteilen zu lassen.


Art. 57

1 Wird die Haft aufrecht erhalten, so ist die Untersuchung möglichst zu
beschleunigen. Die Haft darf in jedem Falle die voraussichtliche Dauer
einer Freiheits- oder Umwandlungsstrafe nicht übersteigen.

2 Eine nach Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b verfügte Untersuchungshaft darf nur mit besonderer Bewilligung der Behörde, die den Haftbefehl ausstellte, länger als 14 Tage aufrecht erhalten werden.


Art. 58

1 Die kantonale Behörde hat für den richtigen Vollzug der Haft zu sorgen. Der Verhaftete darf in seiner Freiheit nicht weiter beschränkt
werden, als es der Zweck der Haft und die Ordnung im Untersuchungsgefängnis erfordern.

2 Der mündliche oder schriftliche Verkehr des Verhafteten mit seinem
Verteidiger bedarf der Bewilligung des untersuchenden Beamten, der
ihn nur beschränken oder ausschliessen kann, wenn es der Zweck der
Untersuchung erfordert. Eine Beschränkung oder ein Ausschluss dieses Verkehrs für mehr als drei Tage bedarf der Zustimmung der Behörde, die den Haftbefehl ausstellte; diese Zustimmung darf jeweils
höchstens für zehn Tage erteilt werden.

3 Der Vollzug der Haft richtet sich im übrigen nach dem kantonalen
Recht.


Art. 59

1 Der untersuchende Beamte hat den Verhafteten freizulassen, sobald
kein Haftgrund mehr besteht.

2 Der Verhaftete kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen.
3 Solange die Akten nicht zur gerichtlichen Beurteilung überwiesen
sind, entscheidet über das Gesuch die Behörde, die den Haftbefehl erliess. Sie hat den untersuchenden Beamten oder die Amtsstelle, bei der
die Sache hängig ist, zum Gesuch anzuhören; die Vorschriften von
Artikel 51 Absätze 5 und 6 gelten sinngemäss.


Art. 60

1 Der Beschuldigte, der auf Grund von Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a zu verhaften wäre oder verhaftet ist, kann auf sein Verlangen
gegen Sicherheitsleistung in Freiheit gelassen werden.

3. Mitteilung an
die Angehörigen

4. Dauer
der Haft

5. Durchführung
der Haft

6. Haftentlassung

7. Freilassung
gegen Sicherheitsleistung

Bundesgesetz

21

313.0

2 Für die Freilassung gegen Sicherheitsleistung gelten die Artikel 5360 des Bundesstrafrechtspflegegesetzes23 sinngemäss. Die Sicherheit
ist jedoch beim Eidgenössischen Finanzdepartement24 zu leisten; sie
verfällt auch, wenn sich der Beschuldigte der Vollstreckung der ausgesprochenen Busse entzieht, wobei der Überschuss bei Verwendung der
verfallenen Sicherheit dem Bunde zufällt.


Art. 61

1 Erachtet der untersuchende Beamte die Untersuchung als vollständig
und liegt nach seiner Ansicht eine Widerhandlung vor, so nimmt er ein
Schlussprotokoll auf; dieses enthält die Personalien des Beschuldigten
und umschreibt den Tatbestand der Widerhandlung.

2 Der untersuchende Beamte eröffnet das Schlussprotokoll dem Beschuldigten und gibt ihm Gelegenheit, sich sogleich dazu auszusprechen, die Akten einzusehen und eine Ergänzung der Untersuchung zu
beantragen.

3 Ist der Beschuldigte bei Aufnahme des Schlussprotokolls nicht zugegen oder stellt der anwesende Beschuldigte ein entsprechendes Begehren oder lassen es die Umstände, insbesondere die Schwere des Falles,
sonst als geboten erscheinen, so sind das Schlussprotokoll und die
nach Absatz 2 erforderlichen Mitteilungen schriftlich zu eröffnen unter
Bekanntgabe des Ortes, wo die Akten eingesehen werden können. Die
Frist, sich zu äussern und Anträge zu stellen, endigt in diesem Falle
zehn Tage nach Zustellung des Schlussprotokolls; sie kann erstreckt
werden, wenn zureichende Gründe vorliegen und das Erstreckungsgesuch innert der Frist gestellt wird.

4 Gegen die Eröffnung des Schlussprotokolls und seinen Inhalt ist keine Beschwerde zulässig. Die Ablehnung eines Antrages auf Ergänzung
der Untersuchung kann nur in Verbindung mit dem Strafbescheid angefochten werden.

5 Einem Beschuldigten, der, ohne in der Schweiz einen Vertreter oder
ein Zustellungsdomizil zu haben, unbekannten Aufenthaltes ist oder
im Ausland Wohnsitz oder Aufenthalt hat, müssen das Schlussprotokoll und die nach Absatz 2 gebotenen Mitteilungen nicht eröffnet werden.

23

SR 312.0

24 Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997.

G. Schlussprotokoll

Verwaltungsstrafrecht 22

313.0

Dritter Unterabschnitt: Entscheid der Verwaltung

Art. 62

1 Die Verwaltung erlässt einen Strafbescheid oder stellt das Verfahren
ein; vorbehalten bleibt die Überweisung zur gerichtlichen Beurteilung
(Art. 21 Abs. 1 und 3).

2 Die Einstellung des Verfahrens ist allen Personen mitzuteilen, die als
Beschuldigte am bisherigen Verfahren teilgenommen haben. Eine
mündlich mitgeteilte Einstellung ist auf Verlangen schriftlich zu bestätigen.


Art. 63

1 Die nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Abgaben, Vergütungen, Beiträge, Forderungsbeträge und Zinsen werden gemäss den
Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften des betreffenden Verwaltungsgesetzes geltend gemacht.

2 Ist die Verwaltung befugt, über die Leistungs- und Rückleistungspflicht zu entscheiden, so kann sie ihren Entscheid mit dem Strafbescheid verbinden; der Entscheid unterliegt aber in jedem Falle der
Überprüfung nur in dem Verfahren, welches das betreffende Verwaltungsgesetz für seine Anfechtung vorsieht, und hat die entsprechende
Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.

3 Fusst ein Strafbescheid auf einem Entscheid über die Leistungs- oder
Rückleistungspflicht und wird lediglich dieser nach Absatz 2 angefochten und in der Folge geändert oder aufgehoben, so entscheidet die
Verwaltung neu gemäss Artikel 62.


Art. 64

1 Der Strafbescheid ist schriftlich zu erlassen und stellt fest: den Beschuldigten;

die Tat;

die gesetzlichen Bestimmungen, die angewendet werden;

die Strafe, die Mithaftung nach Artikel 12 Absatz 3 und die
besonderen Massnahmen; die Kosten;

die Verfügung über beschlagnahmte Gegenstände;

das Rechtsmittel.

2 Weicht der Strafbescheid zum Nachteil des Beschuldigten wesentlich
vom Schlussprotokoll ab, so sind diese Abweichungen anzugeben und
kurz zu begründen.

A. Art des Entscheids
I. Im Strafverfahren II. Über die Leistungs- oder
Rückleistungspflicht B. Strafbescheid
I. Im ordentlichen Verfahren

Bundesgesetz

23

313.0

3 Der Strafbescheid ist dem Beschuldigten durch eingeschriebenen
Brief zu eröffnen oder gegen Empfangsbescheinigung auszuhändigen;
er kann durch Publikation im Bundesblatt eröffnet werden, wenn der
Beschuldigte, ohne in der Schweiz einen Vertreter oder ein Zustellungsdomizil zu haben, unbekannten Aufenthaltes ist. Artikel 34 Absatz 2 ist anwendbar.


Art. 65

1 Ist die Widerhandlung offenkundig, beträgt die Busse nicht mehr als
500 Franken und verzichtet der Beschuldigte nach Bekanntgabe der
Höhe der Busse und der Leistungs- oder Rückleistungspflicht ausdrücklich auf jedes Rechtsmittel, so kann der Strafbescheid ohne vorherige Aufnahme eines Schlussprotokolls erlassen werden.

2 Der vom Beschuldigten und dem untersuchenden Beamten unterzeichnete Strafbescheid im abgekürzten Verfahren steht einem rechtskräftigen Urteil gleich; verweigert der Beschuldigte die Unterzeichnung, so fällt der gemäss Absatz 1 erlassene Strafbescheid dahin.


Art. 66

1 Führt das Strafverfahren nicht zu einem Strafbescheid oder zur Überweisung des Beschuldigten an das Strafgericht, sind aber nach Gesetz
Gegenstände oder Vermögenswerte einzuziehen, Geschenke oder andere Zuwendungen verfallen zu erklären oder ist an Stelle einer solchen Massnahme auf eine Ersatzforderung zu erkennen, so wird ein
selbständiger Einziehungsbescheid erlassen.

2 Ein solcher Bescheid wird auch dann erlassen, wenn die Massnahme
andere Personen als den Beschuldigten beschwert.

3 Artikel 64 gilt sinngemäss. Der Einziehungsbescheid ist den unmittelbar Betroffenen zu eröffnen.


Art. 67

1 Gegen den Straf- oder Einziehungsbescheid kann der Betroffene innert 30 Tagen seit der Eröffnung Einsprache erheben.

2 Wird innert der gesetzlichen Frist nicht Einsprache erhoben, so steht
der Straf- oder Einziehungsbescheid einem rechtskräftigen Urteil gleich.


Art. 68

1 Die Einsprache ist schriftlich bei der Verwaltung einzureichen, die
den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

2 Die Einsprache hat einen bestimmten Antrag zu enthalten und die zur
Begründung dienenden Tatsachen anzugeben; die Beweismittel sollen
bezeichnet und, soweit möglich, beigelegt werden.

II. Im abgekürzten Verfahren III. Selbständige
Einziehung

C. Einsprache
I. Einreichung

II. Einreichestelle und Form

Verwaltungsstrafrecht 24

313.0

3 Genügt die Einsprache den in Absatz 2 umschriebenen Anforderungen nicht, oder lassen die Begehren des Einsprechers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Einsprache
nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so wird dem Einsprecher eine kurze Nachfrist zur Verbesserung eingeräumt.

4 Die Verwaltung verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach
unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder,
wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Einsprache nicht einzutreten.


Art. 69

1 Ist Einsprache erhoben, so hat die Verwaltung den angefochtenen
Bescheid mit Wirkung für alle durch ihn Betroffenen zu überprüfen;
sie kann eine mündliche Verhandlung anordnen und die Untersuchung
ergänzen.

2 Fusst der angefochtene Bescheid auf einem Entscheid über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht und ist dieser angefochten worden,
so wird, bis darüber rechtskräftig entschieden ist, das Einspracheverfahren ausgesetzt.


Art. 70

1 Auf Grund der Ergebnisse ihrer neuen Prüfung trifft die Verwaltung
eine Einstellungs-, Straf- oder Einziehungsverfügung. Sie ist dabei
nicht an die gestellten Anträge gebunden, darf jedoch die Strafe gegenüber dem Strafbescheid nur dann verschärfen, wenn im Verfahren
nach Artikel 63 Absatz 2 auf eine höhere Leistungs- oder Rückleistungspflicht erkannt worden ist. In diesem Fall ist ein Rückzug der
Einsprache unbeachtlich.

2 Die Verfügung ist zu begründen; im übrigen gelten die Vorschriften
von Artikel 64 über Inhalt und Eröffnung des Strafbescheides sinngemäss.


Art. 71

Auf Antrag oder mit Zustimmung des Einsprechers kann die Verwaltung eine Einsprache als Begehren um Beurteilung durch das Strafgericht behandeln.


Art. 72

1 Der von der Straf- oder Einziehungsverfügung Betroffene kann innert zehn Tagen seit der Eröffnung die Beurteilung durch das Strafgericht verlangen.

III. Verfahren

IV. Strafverfügung V. Überspringen
des Einspracheverfahrens D. Begehren um
gerichtliche Beurteilung

Bundesgesetz

25

313.0

2 Das Begehren um gerichtliche Beurteilung ist schriftlich bei der Verwaltung einzureichen, welche die Straf- oder Einziehungsverfügung
getroffen hat.

3 Wird innert der gesetzlichen Frist die Beurteilung durch das Strafgericht nicht verlangt, so steht die Straf- oder Einziehungsverfügung einem rechtskräftigen Urteil gleich.

Dritter Abschnitt: Gerichtliches Verfahren

Art. 73

1 Ist die gerichtliche Beurteilung verlangt worden oder hält das übergeordnete Departement die Voraussetzungen einer Freiheitsstrafe oder
einer freiheitsentziehenden Massnahme für gegeben, so überweist die
beteiligte Verwaltung die Akten der kantonalen Staatsanwaltschaft zuhanden des zuständigen Strafgerichtes. Solange über die Leistungsoder Rückleistungspflicht, die dem Strafverfahren zugrunde liegt,
nicht rechtskräftig entschieden oder sie nicht durch vorbehaltlose Zahlung anerkannt ist, unterbleibt die Überweisung.

2 Die Überweisung gilt als Anklage. Sie hat den Sachverhalt und die
anwendbaren Strafbestimmungen zu enthalten oder auf die Strafverfügung zu verweisen.

3 Eine Untersuchung gemäss kantonalem Recht findet nicht statt; vorbehalten bleibt die Ergänzung der Akten gemäss Artikel 75 Absatz 2.


Art. 74

1 Parteien im gerichtlichen Verfahren sind der Beschuldigte, der öffentliche Ankläger gemäss kantonalem Recht, der Bundesanwalt und
die beteiligte Verwaltung.

2 Dem von der Einziehung Betroffenen stehen die gleichen Parteirechte und Rechtsmittel zu wie einem Beschuldigten.


Art. 75

1 Das Gericht gibt den Parteien vom Eingang der Akten Kenntnis. Es
prüft, ob ein rechtzeitig eingereichtes Begehren um gerichtliche Beurteilung vorliegt.

2 Das Gericht kann von sich aus oder auf Antrag einer Partei die Akten
vor der Hauptverhandlung ergänzen oder ergänzen lassen.

3 Die Parteien sind rechtzeitig von der Hauptverhandlung zu benachrichtigen.

4 Die Vertreter der Bundesanwaltschaft und der Verwaltung müssen
nicht persönlich erscheinen.

A. Verfahren vor
den kantonalen
Gerichten
I. Einleitung

II. Parteien

III. Vorbereitung
der Hauptverhandlung

Verwaltungsstrafrecht 26

313.0

5 Der Beschuldigte kann auf sein Ersuchen vom Erscheinen befreit
werden.


Art. 76

1 Die Hauptverhandlung kann auch stattfinden, wenn der Beschuldigte
trotz ordnungsgemässer Vorladung ohne genügende Entschuldigung
nicht erschienen ist. Ein Verteidiger ist zuzulassen.

2 Der in Abwesenheit Verurteilte kann innert zehn Tagen, seitdem ihm
das Urteil zur Kenntnis gelangt ist, die Wiedereinsetzung anbegehren,
wenn er durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden ist,
zur Hauptverhandlung zu erscheinen. Wird das Gesuch bewilligt, so
findet eine neue Hauptverhandlung statt.

3 Das Gesuch um Wiedereinsetzung hemmt den Vollzug des Urteils
nur, wenn das Gericht oder sein Präsident es verfügt.

4 Für den von der Einziehung Betroffenen gelten diese Vorschriften
sinngemäss.


Art. 77

1 Die Akten der Verwaltung über die von ihr erhobenen Beweise dienen auch dem Gericht als Beweismittel; dieses kann von sich aus oder
auf Antrag einer Partei weitere zur Aufklärung des Sachverhalts erforderliche Beweise aufnehmen oder Beweisaufnahmen der Verwaltung
wiederholen.

2 Wo es zur Wahrung wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen, insbesondere von Amts-, Berufs- oder Geschäftsgeheimnissen einer Partei oder eines Dritten nötig ist, hat das Gericht die Öffentlichkeit der Verhandlungen und Beratungen ganz oder teilweise auszuschliessen.

3 Das Gericht würdigt die Beweise frei.
4 Der rechtskräftige Entscheid über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht ist für das Gericht verbindlich; handelt es sich um einen Entscheid der Verwaltung und findet das Gericht, er beruhe auf offensichtlicher Gesetzesverletzung oder auf einem Ermessensmissbrauch,
so setzt es die Hauptverhandlung aus und weist die Akten zum neuen
Entscheid an die beteiligte Verwaltung zurück. Artikel 63 Absatz 3 gilt
sinngemäss.


Art. 78

1 Die Verwaltung kann die Straf- oder Einziehungsverfügung mit Zustimmung des Bundesanwaltes zurückziehen, solange das Urteil erster
Instanz nicht eröffnet ist.

IV. Säumnisurteil V. Hauptverhandlung VI. Rückzug der
Strafverfügung
oder des Begehrens um gerichtliche Beurteilung

Bundesgesetz

27

313.0

2 Bis zu diesem Zeitpunkte kann auch der Beschuldigte das Begehren
um gerichtliche Beurteilung zurückziehen.

3 In diesen Fällen wird das gerichtliche Verfahren eingestellt.
4 Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens trägt die Partei, die den
Rückzug erklärt.


Art. 79

1 Das Urteil stellt fest: den Beschuldigten;

die Tat;

die gesetzlichen Bestimmungen, die angewendet werden;

die Strafe, die Mithaftung nach Artikel 12 Absatz 3 und die
besonderen Massnahmen; die Kosten des gerichtlichen und des Verwaltungsverfahrens;

den Entschädigungsanspruch (Art. 99 und 101);

die Verfügung über beschlagnahmte Gegenstände.

2 Das Urteil ist mit den wesentlichen Entscheidungsgründen den Parteien schriftlich zu eröffnen, unter Angabe der Fristen für die Rechtsmittel und der Behörden, an die es weitergezogen werden kann.


Art. 80

1 Die Rechtsmittel des kantonalen Rechts sind auch in Strafsachen zulässig, die dem kantonalen Gericht gemäss Artikel 73 dieses Gesetzes
zur Beurteilung überwiesen werden.

2 Auch der Bundesanwalt und die beteiligte Verwaltung können diese
Rechtsmittel je selbständig ergreifen. Sie haben diese Rechtsmittel innert 20 Tagen seit Erhalt der schriftlichen Begründung bei der zuständigen kantonalen Behörde schriftlich in der nach kantonalem Prozessrecht gültigen Form einzureichen.25 3 Wird der Entscheid nach kantonalem Recht weder mit der Eröffnung
noch nachträglich von Amtes wegen schriftlich begründet, so können
der Bundesanwalt und die betroffene Verwaltung innert zehn Tagen
seit dessen Mitteilung eine solche Begründung verlangen, wenn sie die
Ergreifung eines Rechtsmittels in Erwägung ziehen.26 25 Fassung

gemäss Ziff. II des BG vom 22. Dez. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3308 3314; BBl 1998 1529).

26 Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 22. Dez. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3308 3314; BBl 1998 1529).

VII. Inhalt
des Urteils

VIII. Kantonale
Rechtsmittel

Verwaltungsstrafrecht 28

313.0


Art. 81

Die Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren gelten sinngemäss
auch für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht.


Art. 82

Soweit die Artikel 73-81 nichts anderes bestimmen, gelten für das
Verfahren vor den kantonalen Gerichten die Vorschriften des kantonalen Rechts und für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht die entsprechenden Vorschriften des Bundesstrafrechtspflegegesetzes27.


Art. 83

1 Gegen Urteile der kantonalen Gerichte, die nicht durch ein kantonales Rechtsmittel wegen Verletzung eidgenössischen Rechts angefochten werden können, und gegen Einstellungsbeschlüsse letzter kantonaler Instanz ist nach den Artikeln 269-278bis des Bundesstrafrechtspflegegesetzes28 die Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des
Bundesgerichts zulässig; sie steht auch dem Bundesanwalt und der
beteiligten Verwaltung je selbständig zu.29 2 Gegen Urteile des Bundesstrafgerichts ist nach den Artikeln 12 Absatz 2 Ziffer 1 und 220-228 des Bundesstrafrechtspflegegesetzes die
Nichtigkeitsbeschwerde an den ausserordentlichen Kassationshof des
Bundesgerichtes zulässig.

Vierter Abschnitt: Revision

Art. 84

1 Ein durch Strafbescheid, Strafverfügung oder Einstellungsverfügung
der Verwaltung rechtskräftig abgeschlossenes Strafverfahren kann auf
Antrag oder von Amtes wegen wieder aufgenommen werden: a.

auf Grund erheblicher Tatsachen oder Beweismittel, die der
Verwaltung zur Zeit des früheren Verfahrens nicht bekannt
waren;

b.

wenn nachträglich gegen einen Teilnehmer ein Strafurteil ausgefällt wurde, das mit dem Strafbescheid oder der Strafverfügung in unvereinbarem Widerspruch steht; c.

wenn durch eine strafbare Handlung auf den Entscheid der
Verwaltung eingewirkt worden ist.

27

SR 312.0

28

SR 312.0

29 Fassung

gemäss Ziff. II des BG vom 22. Dez. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3308 3314; BBl 1998 1529).

B. Verfahren vor
dem Bundesstrafgericht C. Ergänzende
Vorschriften

D. Nichtigkeitsbeschwerde an
das Bundesgericht A. Entscheide
der Verwaltung
I. Revisionsgründe

Bundesgesetz

29

313.0

2 Die Revision zugunsten des Beschuldigten ist jederzeit zulässig. Einer neuen Verurteilung steht die nach der Rechtskraft des beanstandeten Entscheids eingetretene Verfolgungsverjährung nicht entgegen.

3 Die Revision zu Ungunsten des Beschuldigten ist nur zulässig auf
Grund von Absatz 1 Buchstaben a und c und solange die Verfolgung
der Widerhandlung nicht verjährt ist. Die Verjährung beginnt mit der
Widerhandlung zu laufen; der frühere Entscheid ist kein Unterbrechungsgrund.

4 Für den Einziehungsbescheid und die Einziehungsverfügung gelten
die Vorschriften der Artikel 84-88 sinngemäss.


Art. 85

1 Die Revision können nachsuchen der Beschuldigte und, wenn er verstorben ist, sein Ehegatte, seine Verwandten in gerader Linie und seine
Geschwister.

2 Das Revisionsgesuch ist schriftlich und unter Angabe der Gründe
und Beweismittel bei der Verwaltung einzureichen, die den beanstandeten Entscheid getroffen hat.

3 Das Gesuch hemmt den Vollzug des beanstandeten Entscheides nur,
wenn die Verwaltung es verfügt; sie kann den Vollzug gegen Sicherheitsleistung aufschieben oder andere vorsorgliche Verfügungen treffen.

4 Die Verwaltung kann die Untersuchung ergänzen und eine mündliche Verhandlung anordnen.


Art. 86

Leitet die Verwaltung die Revision von Amtes wegen ein, so kann sie
die Untersuchung wieder eröffnen; den Betroffenen ist Gelegenheit zu
geben, sich zum Revisionsgrund und zu der in Aussicht genommenen
Änderung des Entscheides zu äussern.


Art. 87

1 Liegt ein Revisionsgrund vor, so hebt die Verwaltung den früheren
Entscheid auf und trifft eine Einstellungs-, Straf- oder Einziehungsverfügung; sie entscheidet gleichzeitig über die Rückleistung von Bussen,
Kosten und eingezogenen Vermögenswerten. Vorbehalten bleibt die
Überweisung zur gerichtlichen Beurteilung (Art. 21 Abs. 1 und 3).

2 Die Verfügung ist zu begründen; im übrigen gilt Artikel 64 über Inhalt und Eröffnung des Strafbescheides sinngemäss.

3 Gegen die Straf- oder Einziehungsverfügung kann gemäss Artikel 72
die gerichtliche Beurteilung verlangt werden.

II. Einleitung
des Verfahrens
1. Auf Antrag

2. Von
Amtes wegen

III. Entscheid
1. Aufhebung
des früheren
Entscheides

Verwaltungsstrafrecht 30

313.0

4 Der richterlichen Überprüfung unterliegt auch das Vorliegen eines
Revisionsgrundes im Sinne von Artikel 84.


Art. 88

1 Liegt kein Revisionsgrund vor, so trifft die Verwaltung einen entsprechenden Entscheid.

2 Bei Abweisung eines Revisionsgesuches können die Verfahrenskosten dem Gesuchsteller auferlegt werden.

3 Der Entscheid ist zu begründen und den am Revisionsverfahren Beteiligten durch eingeschriebenen Brief zu eröffnen.

4 Der Gesuchsteller kann gegen den abweisenden Entscheid innert 30
Tagen seit der Eröffnung bei der Anklagekammer des Bundesgerichts
Beschwerde führen (Art. 25 Abs. 1); die Verfahrensvorschriften von
Artikel 28 Absätze 2-5 gelten sinngemäss.


Art. 89

1 Für die Wiederaufnahme des Verfahrens vor den kantonalen Gerichten gelten die Vorschriften des kantonalen Rechts, für die Revision eines rechtskräftigen Urteils des Bundesstrafgerichts die Artikel 229238 des Bundesstrafrechtspflegegesetzes30.

2 Soweit nach kantonalem Recht der öffentliche Ankläger die Wiederaufnahme des Verfahrens verlangen kann, ist dazu auch der Bundesanwalt befugt.

3 Der von der Einziehung Betroffene kann gleich einem Beschuldigten
die Wiederaufnahme des Verfahrens verlangen.

Fünfter Abschnitt: Vollzug

Art. 90

1 Die Bescheide und Verfügungen der Verwaltung und die Urteile der
Strafgerichte, soweit diese nicht auf Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehende Massnahmen lauten, werden von der beteiligten Verwaltung
vollstreckt.

2 Die Kantone vollziehen die Freiheitsstrafen und die freiheitsentziehenden Massnahmen. Der Bund hat die Oberaufsicht über den Vollzug.

30

SR 312.0

2. Verneinung
des Revisionsgrundes B. Urteile der
Strafgerichte

A. Zuständigkeit

Bundesgesetz

31

313.0


Art. 91

1 Soweit die Busse nicht eingebracht werden kann, wird sie auf Antrag
der Verwaltung nach Artikel 10 in Haft oder Einschliessung umgewandelt.

2 Zuständig zur Umwandlung ist der Richter, der die Widerhandlung
beurteilt hat oder zur Beurteilung zuständig gewesen wäre (Art. 22 und
23 Abs. 2).


Art. 92

1 Mit Beschlag belegte Gegenstände und Vermögenswerte, die weder
eingezogen noch dem Staate verfallen sind und an denen nicht ein gesetzliches Pfandrecht besteht, sind dem Berechtigten zurückzugeben.
Wenn dieser nicht bekannt ist und der Wert der Gegenstände es rechtfertigt, erfolgt eine öffentliche Ausschreibung.

2 Meldet sich innert 30 Tagen kein Berechtigter, so kann die Verwaltung die Gegenstände öffentlich versteigern lassen. Meldet sich der
Berechtigte nach der Verwertung, so wird ihm der Verwertungserlös
unter Abzug der Verwertungskosten ausgehändigt.

3 Der Anspruch auf Rückgabe der Gegenstände oder Aushändigung
des Erlöses erlischt fünf Jahre nach der öffentlichen Ausschreibung.

4 Ist streitig, welchem von mehreren Ansprechern die Sache zurückzugeben oder der Erlös auszuhändigen sei, so kann sich die Verwaltung
durch gerichtliche Hinterlegung befreien.


Art. 93

1 Wenn die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt, fallen Bussen, eingezogene Gegenstände, Vermögenswerte, Geschenke und andere Zuwendungen, als Massnahme auferlegte Geldzahlungen sowie der Erlös
aus den eingezogenen oder nach Artikel 92 verwerteten Gegenständen
dem Bunde zu.

2 Lehnt die beteiligte Verwaltung einen nach Artikel 58bis Absatz 2 des
Strafgesetzbuches31 beanspruchten Anteil am Verwertungserlös eines
eingezogenen Gegenstandes oder Vermögenswertes ab, so kann der
Dritte innert 30 Tagen seit Mitteilung dieser Stellungnahme den streitigen Anspruch durch verwaltungsrechtliche Klage beim Bundesgericht geltend machen (Art. 116 OG32).

31

SR 311.0

32

SR 173.110

B. Vollstreckung
von Bussen

C. Rückgabe beschlagnahmter
Gegenstände;
Verwertung

D. Verwendung
der Bussen, eingezogenen Vermögenswerte
usw.

Verwaltungsstrafrecht 32

313.0

Sechster Abschnitt: Kosten, Entschädigung und Rückgriff

Art. 94

1 Die Kosten des Verfahrens der Verwaltung bestehen in den Barauslagen, mit Einschluss der Kosten der Untersuchungshaft und der amtlichen Verteidigung, in einer Spruchgebühr und in den Schreibgebühren.

2 Die Höhe der Spruch- und der Schreibgebühr bestimmt sich nach einem vom Bundesrat aufzustellenden Tarif.


Art. 95

1 Im Entscheid der Verwaltung werden die Kosten in der Regel dem
Verurteilten auferlegt; aus Gründen der Billigkeit kann er von ihnen
ganz oder teilweise befreit werden.

2 Wird das Verfahren eingestellt, so können dem Beschuldigten Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn er die Untersuchung
schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig wesentlich erschwert oder verlängert hat.

3 Mehrere Beschuldigte haften solidarisch für die Kosten, wenn der
Strafbescheid oder die Strafverfügung nichts anderes bestimmt.


Art. 96

1 Der mit Kosten beschwerte Beschuldigte kann, wenn das Verfahren
eingestellt wurde oder wenn er die gerichtliche Beurteilung nicht verlangt, gegen das Kostenerkenntnis innert 30 Tagen seit Eröffnung des
Entscheides bei der Anklagekammer des Bundesgerichtes Beschwerde
führen (Art. 25 Abs. 1); die Verfahrensvorschriften von Artikel 28 Absätze 2-5 gelten sinngemäss.

2 Wird innert der gesetzlichen Frist keine Beschwerde eingereicht oder
eine Beschwerde abgewiesen, so steht das Kostenerkenntnis einem gerichtlichen Urteil gleich.


Art. 97

1 Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung bestimmen sich, vorbehältlich Artikel 78 Absatz 4, nach dem einschlägigen eidgenössischen oder kantonalen Recht.

2 Im Urteil können die Kosten des Verfahrens der Verwaltung gleich
wie die Kosten des gerichtlichen Verfahrens verlegt werden.


Art. 98

1 Der Kanton kann vom Bund die Erstattung der Prozess- und Vollzugskosten fordern, zu denen der Beschuldigte nicht verurteilt worden A. Kosten
I. Im Verfahren
der Verwaltung
1. Arten

2. Auferlegung

3. Beschwerde
gegen Kostenerkenntnis II. Im gerichtlichen Verfahren III. Kostenvergütung an den Kanton

Bundesgesetz

33

313.0

ist oder die der Verurteilte nicht bezahlen kann. Besoldungen und
Taggelder von Beamten sowie Gebühren und Stempel sind ausgenommen.
1bis Sind durch die Übertragung von Verfahren nach Artikel 20 Absatz 3 ausserordentliche Kosten entstanden, so kann der Bund sie den
Kantonen auf Gesuch hin ganz oder teilweise vergüten.33 2 Anstände zwischen dem Bund und einem Kanton über die Vergütung
der Kosten entscheidet die Anklagekammer des Bundesgerichts
(Art. 25 Abs. 1).


Art. 99

1 Dem Beschuldigten, gegen den das Verfahren eingestellt oder der
nur wegen Ordnungswidrigkeit bestraft wird, ist auf Begehren eine
Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile,
die er erlitten hat, auszurichten; sie kann jedoch ganz oder teilweise
verweigert werden, wenn er die Untersuchung schuldhaft verursacht
oder das Verfahren mutwillig erschwert oder verlängert hat.

2 Dem Inhaber eines beschlagnahmten Gegenstandes oder einer durchsuchten Wohnung, der nicht als Beschuldigter ins Verfahren einbezogen worden ist, steht ein Anspruch auf Entschädigung zu, insoweit er
unverschuldet einen Nachteil erlitten hat.

3 Die Entschädigung geht zu Lasten des Bundes.


Art. 100

1 Der Entschädigungsanspruch des Beschuldigten erlischt, wenn er
nicht innert eines Jahres nach Eröffnung der Einstellung oder nach
Eintritt der Rechtskraft des Entscheides geltend gemacht wird.

2 Der Entschädigungsanspruch nach Artikel 99 Absatz 2 erlischt, wenn
er nicht innert eines Jahres seit der Durchsuchung oder, im Falle einer
Beschlagnahme, seit der Rückgabe des beschlagnahmten Gegenstandes oder der Aushändigung des Verwertungserlöses geltend gemacht
wird.

3 Das Entschädigungsbegehren ist der beteiligten Verwaltung schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie dessen Begründung zu enthalten.

4 Über das Begehren trifft die Verwaltung spätestens innert drei Monaten einen Entscheid. Gegen den Entscheid kann innert 30 Tagen seit
der Eröffnung bei der Anklagekammer des Bundesgerichtes Beschwerde geführt werden (Art. 25 Abs. 1); die Verfahrensvorschriften
von Artikel 28 Absätze 2-5 gelten sinngemäss.

33 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Dez. 1999, in Kraft seit 1. Okt. 2000 (AS 2000 2141 2142; BBl 1998 1529).

B. Entschädigung
I. Im Verfahren
der Verwaltung
1. Anspruch

2. Geltendmachung

Verwaltungsstrafrecht 34

313.0


Art. 101

1 Im gerichtlichen Verfahren gilt Artikel 99 sinngemäss. Das Gericht
entscheidet auch über die Entschädigung für Nachteile im Verfahren
vor der Verwaltung.

2 Bevor das Gericht eine Entschädigung festsetzt, hat es der beteiligten
Verwaltung Gelegenheit zu geben, sich zum Anspruch und seiner Höhe zu äussern und Anträge zu stellen.


Art. 102

1 Wer das Verfahren durch Arglist veranlasst hat, kann verpflichtet
werden, dem Bunde die nach Artikel 99 oder 101 auszurichtenden
Entschädigungen ganz oder teilweise zu ersetzen.

2 Über den Rückgriffsanspruch entscheidet die beteiligte Verwaltung.
3 Gegen den Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung bei der
Anklagekammer des Bundesgerichtes Beschwerde geführt werden
(Art. 25 Abs. 1); die Verfahrensvorschriften von Artikel 28 Absätze 25 gelten sinngemäss. Wird innert der gesetzlichen Frist nicht Beschwerde erhoben, so steht der Entscheid einem rechtskräftigen Urteil
gleich.

4 Der Rückgriffsanspruch erlischt, wenn er nicht innert drei Monaten
seit Rechtskraft des Entscheids oder Urteils über den Entschädigungsanspruch geltend gemacht wird.

Siebenter Abschnitt: Abwesenheitsverfahren

Art. 103

1 Ist der Beschuldigte, ohne in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu
haben, unbekannten Aufenthaltes, so kann das Verfahren von der Verwaltung und den Gerichten in seiner Abwesenheit durchgeführt werden. Artikel 34 Absatz 2 ist anwendbar.

2 Wenn der Beschuldigte sich stellt oder ergriffen wird, so kann er innert 30 Tagen, seitdem er vom Strafbescheid, von der Strafverfügung
oder vom Urteil Kenntnis erhalten hat, bei der Behörde, die zuletzt gesprochen hat, die Wiedereinsetzung verlangen.

3 Wird das Gesuch rechtzeitig gestellt, so ist das ordentliche Verfahren
durchzuführen.

4 Bei Einziehung und Umwandlung der Busse in Freiheitsstrafe gelten
die Absätze 1-3 sinngemäss.

II. Im gerichtlichen Verfahren III. Rückgriffsanspruch

Bundesgesetz

35

313.0

Vierter Titel: Schlussbestimmungen

Art. 104

1 Änderungen des geltenden Bundesrechts finden sich im Anhang, der
Bestandteil dieses Gesetzes ist.

2 Der Bundesrat wird ermächtigt, die Vollziehungsverordnung vom 27.
November 193434 zum Bundesratsbeschluss vom 4. August 1934 über
die eidgenössische Getränkesteuer diesem Gesetz anzupassen.


Art. 105

Wo nach bisherigem Recht Strafverfügungen vom Bundesrat auszugehen hatten, wird diese Zuständigkeit den Departementen zugewiesen;
der Bundesrat kann sie auf die den Departementen unmittelbar nachgeordneten Amtsstellen übertragen.


Art. 106

1 Strafverfahren, in denen die Strafverfügung der Verwaltung nach
Artikel 293 oder 324 des Bundesstrafrechtspflegegesetzes35 vor dem
Inkrafttreten der neuen Vorschriften getroffen worden ist, werden nach
bisherigem Recht fortgesetzt.

2 Strafbarkeit und Mithaftung des Vertretenen, Auftraggebers oder Geschäftsherrn wegen Widerhandlungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen worden sind, richten sich ausschliesslich nach dem
alten Recht.


Art. 107

1 Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
2 Er bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes.

Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 197536 34

SR 641.411.1 35

SR 312.0

36

BRB vom 25. Nov. 1974 (AS 1974 1938).

A. Änderung von
Bundeserlassen

B. Neue Zuständigkeiten C. Übergangsbestimmungen D. Ausführung.
Inkrafttreten

Verwaltungsstrafrecht 36

313.0

Anhang

...


Art. 59
Abs. 2
...


Art. 60
Abs. 138
...


2. Bundesstrafrechtspflegegesetz39 Art. 1
Abs. 2

...

...


Art. 16
Abs. 1-240
...


Art. 52
Abs. 2
...

37

SR 311.0. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten BG.

38

Dieser Art. hat heute eine neue Fassung.

39

SR 312.0. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten BG.

40

Dieser Art. hat heute eine neue Fassung.

41

Artikel 73 hat heute eine neue Fassung.

Bundesgesetz

37

313.0


Art. 279
-326, 339
Aufgehoben

...

Aufgehoben

...

...

6. Bundesgesetz betreffend Ergänzung des Gesetzes vom 30. April 1849
über das Pulverregal
46 Aufgehoben


7. Zollgesetz47 Art. 7
Abs. 2

...


Art. 9
Abs. 4
Aufgehoben

42

SR 211.423.4. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten BG.

43

Art. 47 Abs. 2 hat heute eine neue Fassung.

44

SR 443.1. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten BG.

45

[BS 5 686. AS 1980 542 Art. 45] 46

[BS 5 687]

47

SR 631.0. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten BG.

Verwaltungsstrafrecht 38

313.0


Art. 31
Abs. 3
...

...


Art. 69
Abs. 2
...

1. Zollwiderhandlungen 1. Aufzählung

...


Art. 75
Abs. 3
...

...


Art. 77
Abs. 1, 2, 4
...


Art. 79
Abs. 1
...

6. Gemeinsame Strafbestimmungen

...

Aufgehoben

Bundesgesetz

39

313.0

Aufgehoben

...

Aufgehoben

...

...

7. Strafverfolgung und Strafvollzug

...


Art. 89
Abs. 1-2
...

Aufgehoben

Verwaltungsstrafrecht 40

313.0

...


Art. 102
Abs. 1-2
...


11. Verwendung der Bussen usw. Art. 10348

...

...

Aufgehoben


Art. 109
Abs. 4
...


Art. 117
Abs. 2-3
Aufgehoben


Art. 118

...


Art. 120
Abs. 2 Ziff. 2 und 5
...


Art. 122
Abs. 2
...

48

Dieser Artikel hat heute eine andere Fassung.

Bundesgesetz

41

313.0


Art. 123
Abs. 3
...


Art. 138
Abs. 2
...

8. Bundesgesetz über die Stempelabgaben49 I. Hinterziehung und Steuerbetrug
Art. 45 Abs. 1

...


Art. 45
Abs. 2-4
Aufgehoben


Art. 46
Abs. 1 Bst. c und letzte Zeile
...

Aufgehoben


B. Verhältnis zum Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht Art. 50
Abs. 1
...

...


Art. 36
Abs. 1 Bst. c und letzte Zeile
...

...

49

SR 641.10. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten BG.

50

SR 641.31. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten BG.

Verwaltungsstrafrecht 42

313.0


Art. 38
Abs. 1
...


Art. 38
Abs. 3
Aufgehoben

Aufgehoben

...

...


Art. 62
Abs. 1 Bst. d und letzte Zeile
...

Aufgehoben


Art. 67
Randtitel und Abs. 1
...


11. Alkoholgesetz52 Art. 47
Abs. 253
Aufgehoben

51

SR 642.21. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten BG.

52

SR 680. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten BG.

53

Dieser Artikel hat heute eine neue Fassung.

Bundesgesetz

43

313.0

...

Aufgehoben


Art. 65
Abs. 2
Aufgehoben


Art. 66
Abs. 3
Aufgehoben

Aufgehoben

...

Aufgehoben


13. Eisenbahngesetz56 Art. 88
Abs. 5
...

Aufgehoben

54

Art. 55 ist heute aufgehoben, die Art. 57 und 61 haben eine andere Fassung.

55

SR 734.0. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten BG.

56

SR 742.101. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten BG.

57

SR 746.1. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten BG.

Verwaltungsstrafrecht 44

313.0


Art. 45a
, 46, 46a
...


15. Luftfahrtgesetz58 Art. 91bis

...

Aufgehoben

...


Art. 98
Abs. 2-3
...


Art. 99
Abs. 2-5
...

Aufgehoben

...


17. Postverkehrsgesetz60 Art. 56
Randtitel und Abs. 2
Aufgehoben


Art. 57
Randtitel und Abs. 1 letzte Zeile
...

58

SR 748.0. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten BG.

59

SR 748.217.1. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten BG.

60

[BS 7 754; AS 1949 827, 1967 1485, 1969 1117 Ziff. II 1232, 1972 2667, 1975 2027,
1977 2117 Ziff. II, 1979 1170 Ziff. VI, 1986 1974 Art. 54 Ziff. 4, 1993 901 Anhang
Ziff. 17 3128 Art. 22, 1995 548. AS 1997 2452 Anhang Ziff. 1]

Bundesgesetz

45

313.0


Art. 57
Abs. 2
Aufgehoben

...

Aufgehoben


Art. 39
Randtitel und Abs. 1 letzte Zeile
...


Art. 39
Abs. 2
Aufgehoben

...

Aufgehoben

61

[BS 7 867; AS 1970 706 Ziff. II 2, 1979 1170 Ziff. V, 1992 601 Art. 75 Ziff. 1 Bst. a und
2. AS 1992 581 Art. 62 Abs. 1] 62

[AS 1959 995, 1965 457, 1968 85 861, 1974 1674, 1976 1484, 1977 2249 Ziff. I 10.11,
1978 391 Ziff. II 6, 1981 1499, 1985 660 Ziff. I 71, 1991 857 Anhang Ziff. 28 2629,
1992 288 Anhang Ziff. 48, 1993 325 Ziff. I 11, 1995 1940 3470, 1996 2736, 1997 1190
Ziff. II 2, 2001 1539 Ziff. II. AS 2001 1539 Ziff. I Abs. 1] 63

Dieser Art. ist heute aufgehoben.

Verwaltungsstrafrecht 46

313.0

...

Aufgehoben

...

...


24. Kautionsgesetz68 Art. 1969

...

25. Bundesgesetz über die Sicherstellung von Ansprüchen

...

64

SR 941.31. Heute: Edelmetallkontrollgesetz. Die hiernach aufgeführten Änd. sind
eingefügt im genannten BG.

65

[AS 1967 115, 1971 808 Ziff. III 3. AS 1994 2523 Art. 73 Bst. a] 66

SR 952.0. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten BG.

67

[BS 10 289. AS 1978 1836 Art. 51] 68

SR 961.02

69

Dieser Artikel hat heute eine neue Fassung.

70

SR 961.03. Heute: BG über die Sicherstellung von Ansprüchen aus Lebensversicherungen.

71

Dieser Artikel hat heute eine neue Fassung.

Bundesgesetz

47

313.0

26. Beschluss der Bundesversammlung über die periodische Durchführung

...

27. Beschluss der Bundesversammlung über die Einführung

...

...

Aufgehoben

...

29. Beschluss der Bundesversammlung über Milch, Milchprodukte

und Speisefette (Milchbeschluss)
75 Art. 17
Abs. 3 letzter Satz76
...

72

[AS 1954 652. AS 1993 2080 Anhang Ziff. 5] 73

[BS 4 286. AS 1993 2080 Anhang Ziff. 6] 74

[BS 6 173; AS 1950 1467 Art. 4, 5, 1954 1316 Art. 2, 1958 471, 1959 1343 Art. 11
Ziff. IV 1625 Ziff. I Bst. B 1699, 1971 941, 1973 644 Ziff. II 2, 1982 142, 1987 2474,
1992 288 Anhang Ziff. 27. AS 1994 1464 Art. 82] 75

[AS 1953 1109, 1957 571 Ziff. II Abs. 2, 1969 1052, 1971 1597, 1979 1414, 1989 504
Art. 33 Bst.c, 1992 288 Anhang Ziff. 54, 1994 1648, 1995 2075. AS 1998 3033 Anhang
Bst. l]

76

Dieser Satz hat heute eine neue Fassung.

77

Die Art. 36 und 37 haben heute eine neue Fassung; Art. 38 ist aufgehoben.

Verwaltungsstrafrecht 48

313.0

30. Bundesbeschluss über zusätzliche wirtschaftliche

und finanzielle Massnahmen auf dem Gebiete der Milchwirtschaft
78 Art. 17
Abs. 1-3
...


Art. 17
Abs. 4
Aufgehoben


Art. 21
Abs. 2
...

78

[AS 1971 1550, 1975 671, 1978 489. AS 1979 269 Art. 1 Abs. 1]