01.01.2025 - *
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Fedlex DEFRITRMEN
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642.211

Verordnung
über die Verrechnungssteuer

(Verrechnungssteuerverordnung, VStV)1

vom 19. Dezember 1966 (Stand am 1. Januar 2020)

1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 3471).

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 73 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 19652
über die Verrechnungssteuer (im folgenden Gesetz genannt),

beschliesst:

Erster Titel: Steuererhebung

Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

1 Die Eidgenössische Steuerverwaltung erlässt die allgemeinen Wei­sun­gen und trifft die Einzelverfügungen, die für die Erhebung der Ver­rech­nungssteuer erforderlich sind; sie bestimmt Form und Inhalt der For­mulare für die Anmeldung als Steuerpflichtiger sowie für die Steu­erabrechnungen, Steuererklärungen und Fragebogen.

2 Sie ist zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt.3

3 Eingefügt durch Ziff. II 46 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesrats­verordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).

Art. 2

1 Der Steuerpflichtige hat seine Bücher so einzurichten und zu füh­ren, dass sich aus ihnen die für die Steuerpflicht und Steuerbemes­sung massgebenden Tatsachen ohne besonderen Aufwand zuverlässig ermitteln und nachweisen lassen.

2 Bedient sich der Steuerpflichtige für sein Rechnungswesen der au­to­ma­tischen oder elektronischen Datenverarbeitung, so wird diese Art der Buchführung für die Erhebung der Verrechnungssteuer nur zuge­las­sen, wenn die vollständige und richtige Verarbeitung aller steuer­lich wesentli­chen Geschäftsvorfälle und Zahlen vom Urbeleg bis zur Jahresrechnung und Steuerabrechnung sichergestellt ist und wenn die zur Festsetzung der geschuldeten Steuer erforderlichen Unterlagen übersichtlich angeordnet und lesbar sind.

3 Die Eidgenössische Steuerverwaltung kann unter den von ihr fest­zu­legenden Bedingungen und Auflagen den Steuerpflichtigen gestat­ten, Belege in Form von Aufnahmen auf Mikrofilm aufzubewahren. In diesem Falle hat der Steuerpflichtige auf seine Kosten der Eidge­nössi­schen Steuerverwaltung Rückvergrösserungen der von ihr be­stimmten Belege beizubringen und ihr anlässlich der Buchprüfung gemäss Arti­kel 40 des Gesetzes auf Verlangen ein Lesegerät und die zu seiner Bedienung erforderlichen Hilfskräfte zur Verfügung zu stellen.

Art. 3

1 Händigt der Steuerpflichtige dem Empfänger der steuerbaren Lei­s­tung eine Abrechnung aus, so sind darin die Fälligkeit dieser Lei­stung und ihr Bruttobetrag vor Abzug der Verrechnungssteuer und von Spesen anzugeben.

2 Verlangt der Empfänger der steuerbaren Leistung eine besondere Beschei­nigung (Art. 14 Abs. 2 des Gesetzes), so sind darin anzuge­ben:

a.
der Name und die dem Aussteller bekannte Adresse des Emp­fängers;
b.
die Art und der Nennbetrag des Vermögenswertes, der die steu­­er­bare Leistung abgeworfen hat;
c.
der Bruttobetrag der steuerbaren Leistung, der Zeitraum, auf den sie sich bezieht, und das Fälligkeitsdatum;
d.
der Betrag der abgezogenen Verrechnungssteuer;
e.
das Datum der Ausstellung sowie Name und Adresse (Firma­stempel) und Unterschrift des Ausstellers.

3 Für jede steuerbare Leistung darf nur eine Bescheinigung ausge­stellt werden; Kopien oder Ersatzbescheinigungen sind als solche zu kenn­zeichnen.

4 Die Eidgenössische Steuerverwaltung kann unter den von ihr fest­zu­legenden Bedingungen und Auflagen nicht unterschriebene Be­schei­ni­gungen und unmittelbar auf dem Rückerstattungsantrag ange­brachte Be­scheinigungen zulassen.

Art. 4

1 Lautet die steuerbare Leistung auf eine ausländische Währung, so ist sie auf den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit in Schweizer Franken umzu­rechnen.

2 In der Bescheinigung über den Steuerabzug (Art. 3 Abs. 2) sind die Brutto­beträge der Leistung in beiden Währungen und der Umrech­nungs­kurs anzugeben.

3 Ist unter den Parteien kein bestimmter Umrechnungskurs vereinbart worden, so ist der Umrechnung das Mittel der Geld- und Briefkurse am letzten Werktage vor der Fälligkeit der Leistung zugrundezule­gen.

Art. 5

1 Ist der Schuldner wegen Zahlungsunfähigkeit ausserstande, die steu­erbare Leistung bei ihrer Fälligkeit zu erbringen, oder ist ihm aufgrund der Bundesgesetzgebung eine Stundung bewilligt worden, so hat er unaufgefordert der Eidgenössischen Steuerverwaltung diesen Sachver­halt und den voraussichtlichen Zeitpunkt, auf den die Lei­stung zahlbar ge­stellt wird, mitzuteilen.

2 Wird über den Steuerpflichtigen der Konkurs eröffnet, so hat über die auf den Zeitpunkt der Konkurseröffnung fällig gewordene Steuer (Art. 16 Abs. 3 des Gesetzes) die Konkursverwaltung die vorge­schrie­bene Abrechnung zu erstellen und mit den Belegen der Eidge­nössi­schen Steuerverwaltung einzureichen (Art. 38 Abs. 2 des Geset­zes).

Art. 6

1 Die Eidgenössische Steuerverwaltung kann Auskünfte schriftlich oder mündlich einholen und den Steuerpflichtigen zur Einvernahme laden.

2 Wo es angezeigt erscheint, sind die Auskünfte in Gegenwart des Ein­vernommenen zu protokollieren; das Protokoll ist von diesem und vom einvernehmenden Beamten und vom allenfalls beigezogenen Pro­to­kollführer zu unterzeichnen.

3 Vor jeder Einvernahme nach Absatz 2 ist der Einzuvernehmende zur Wahrheit zu ermahnen und auf die Folgen unrichtiger Auskünfte (Art. 62 Abs. 1 Bst. d des Gesetzes) hinzuweisen.

Art. 7

1 Der Steuerpflichtige ist berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, der Buchprüfung (Art. 40 Abs. 2 des Gesetzes) beizuwohnen und die erforderlichen Aufschlüsse zu erteilen.

2 Die Eidgenössische Steuerverwaltung ist nicht verpflichtet, die Buch­prüfung zum voraus anzuzeigen.

Art. 8

1 Die Eidgenössische Steuerverwaltung ist zuständig, für die Forde­run­gen des Bundes an Verrechnungssteuern, Zinsen, Kosten und Bus­sen die Betreibung anzuheben, sie in einem Konkurs einzugeben, die Aufhebung des Rechtsvorschlages zu verlangen und alle weiteren zur Sicherung oder Eintreibung der Forderung notwendigen Vorkeh­ren zu tref­fen.

2 Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der Eidgenössischen Finanz­ver­waltung zur Verwahrung von Verlustscheinen und zur Geltend­­ma­chung der in einem Verlustschein verurkundeten Forderung.

Art. 9

1 Sind am Grundkapital einer Aktiengesellschaft oder am Stammkapi­tal ei­ner Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu mehr als 80 Prozent (direkt oder indirekt) Personen mit Wohnsitz im Ausland beteiligt, und be­finden sich die Aktiven der Gesellschaft zur Hauptsache im Aus­land oder bestehen sie überwiegend aus Forderungen oder anderen Rechten ge­genüber Ausländern, und schüttet die Gesellschaft nicht alljährlich einen angemessenen Teil des Reinertrages als Dividende oder Gewinnanteil an die Inhaber der Aktien, Stammanteile oder Genuss- scheine aus, so kann die Eidgenössische Steuerverwaltung wegen Gefährdung des Steuerbezuges eine Sicherstellung verfügen (Art. 47 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes).4

2 Der sicherzustellende Betrag hat der Steuer zu entsprechen, die bei einer Liquidation der Gesellschaft zu entrichten wäre, und wird nöti­genfalls alljährlich aufgrund der Jahresrechnung neu festgesetzt.

4 Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5073).

Art. 10

1 Die nach Artikel 47 des Gesetzes verfügte Sicherstellung ist gemäss der Verordnung vom 21. Juni 19575 über Sicherstellungen zugunsten der Eidgenossenschaft durch Realkaution, Bürgschaften, Garantien oder Kautionsversicherung zu leisten.

2 Eine geleistete Sicherheit ist freizugeben, sobald die sichergestell­ten Steuern, Zinsen und Kosten bezahlt sind oder der Grund der Si­cher­stellung dahingefallen ist.

36

5 [AS 1957 509, 1975 2373 Art. 19 Abs. 1 Bst. b. AS 1986 154 Art. 51 Ziff. 3]. Heute: gemäss Art. 49 der Finanzhaushaltverordnung vom 5. April 2006 (SR 611.01).

6 Aufgehoben durch Anhang 3 Ziff. 14 der V vom 3. Febr. 1993 über Organisation und Ver­­fahren eidgenössischer Rekurs- und Schiedskommissionen, mit Wirkung seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 879).

Art. 11

1 Eine Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Genossenschaft darf im Handelsregister erst dann gelöscht wer­den, wenn die Eidgenössische Steuerverwaltung dem kantonalen Handels­registeramt angezeigt hat, dass die geschuldeten Verrech­nungssteuern bezahlt sind.

2 Auf die Löschung einer anderen Rechtseinheit im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 20077 findet Absatz 1 Anwendung, wenn die Eidgenössische Steuerverwal­tung dem kantonalen Handelsregisteramt mitgeteilt hat, dass die Rechtseinheit aufgrund des Gesetzes steuerpflichtig geworden ist.8

7 SR 221.411

8 Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5073).

Art. 12

1 Bezahlte Steuern und Zinsen, die nicht durch Entscheid der Eidge­nössischen Steuerverwaltung festgesetzt worden sind, werden zu­rück­erstattet, sobald feststeht, dass sie nicht geschuldet waren.

2 Ist eine nicht geschuldete Steuer schon überwälzt worden, (Art. 14 Abs. 1 des Gesetzes), so wird die Rückerstattung nur gewährt, wenn feststeht, dass der von der Überwälzung Betroffene die Rückerstat­tung nicht im ordentlichen Rückerstattungsverfahren erlangt hat und dass er in den Genuss der Rückerstattung gemäss Absatz 1 gebracht wird.

3 Die Rückerstattung ist insoweit ausgeschlossen, als nach dem Sach­verhalt, den der Rückfordernde geltend macht, eine andere, wenn auch in­zwischen verjährte Bundessteuer geschuldet war.

4 Der Rückerstattungsanspruch verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Zahlung geleistet worden ist.

5 Die Vorschriften des Gesetzes und der Verordnung über die Steuer­erhebung finden sinngemässe Anwendung; kommt der Gesuchsteller seinen Auskunftspflichten nicht nach, und kann der Anspruch ohne die von der Eidgenössischen Steuerverwaltung verlangten Auskünfte nicht ab­geklärt werden, so wird das Gesuch abgewiesen.

Art. 13

Die Eidgenössische Steuerverwaltung kann eine gefährdete fällige Steuerforderung mit der Verrechnungssteuer, deren Rückerstattung der Zahlungspflichtige beansprucht, verrechnen.

Zweiter Abschnitt: Steuer auf Kapitalerträgen

A. Steuer auf dem Ertrag von Obligationen und Kunden­gutha­ben


Art. 14

1 Steuerbarer Ertrag von Obligationen, Serienschuldbriefen, Serien­gülten und Schuldbuchguthaben sowie von Kundenguthaben ist jede auf dem Schuldverhältnis beruhende geldwerte Leistung an den Gläubi­ger, die sich nicht als Rückzahlung der Kapitalschuld darstellt.

29

9 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2994). Siehe die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.


Art. 14a10

1 Zwischen Konzerngesellschaften bestehende Guthaben gelten weder als Obligationen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a noch als Kunden­guthaben nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d des Gesetzes; dies gilt unabhängig von ihrer Laufzeit, ihrer Währung und ihrem Zinssatz.

2 Als Konzerngesellschaften gelten Gesellschaften, deren Jahresrechnungen nach anerkannten Standards zur Rechnungslegung in der Konzernrechnung voll- oder teilkonsolidiert werden.11

3 Absatz 1 ist nicht anwendbar, wenn:

a.
eine inländische Konzerngesellschaft eine Obligation einer ausländischen Konzerngesellschaft garantiert; und
b.
die von der ausländischen Konzerngesellschaft an die inländische Konzerngesellschaft weitergeleiteten Mittel per Bilanzstichtag den Umfang des Eigenkapitals der ausländischen Konzerngesellschaft übersteigen.12

10 Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 18. Juni 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 (AS 2010 2963).

11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. März 2017, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 775).

12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. März 2017, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 775).

Art. 15

1 Obligationen sind auf den Inhaber, an Ordre oder auf den Namen lautende

a.
Anleihensobligationen, mit Einschluss der Partialen von Anlei­hen, die durch Grundpfand sichergestellt sind, Rententi­tel, Pfandbriefe, Kassenobligationen, Kassen- und Depositen­schei­ne;
b.
in einer Mehrzahl ausgegebene wechselähnliche Schuldver­schreibungen und andere Diskontopapiere, die zur Unterbrin­gung im Publikum bestimmt sind.

2 Serienschuldbriefe und Seriengülten sind in einer Mehrzahl zu gleicharti­gen Bedingungen ausgegebene Schuldbriefe und Gülten, die auf den Inhaber oder an Ordre gestellt oder mit auf den Inhaber oder an Ordre lautenden Coupons versehen sind und in ihrer wirtschaftli­chen Bedeutung den Partialen von Anleihen gleichstehen.


Art. 1613

Die Freigrenze nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c des Gesetzes gilt für Zinsbeträge, die für das Kundenguthaben einmal pro Kalenderjahr vergütet werden.

13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 3471).

Art. 17

1 Der Inländer (Art. 9 Abs. 1 des Gesetzes), der Obligationen, Serienschuldbriefe oder Seriengülten ausgibt, sich öffentlich zur Annahme verzinslicher Gelder empfiehlt oder fortgesetzt Gelder gegen Zins entgegennimmt, hat sich, bevor er mit seinem Vorhaben beginnt, unaufgefordert bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung anzumelden.14

2 In der Anmeldung sind anzugeben: der Name (die Firma) und der Sitz des Unternehmens sowie aller inländischen Zweigniederlassun­gen, auf welche die Voraussetzungen von Absatz 1 zutreffen, oder, wenn es sich um eine juristische Person oder um eine Handelsgesell­schaft ohne juristische Persönlichkeit mit statutarischem Sitz im Aus­land handelt, die Firma und der Sitz der Hauptniederlassung und die Adresse der inländischen Leitung; die Art der Tätigkeit und das Da­tum ihrer Auf­nahme; das Rechnungsjahr und die Zinstermine. Mit der Anmeldung sind die für die Überprüfung der Steuerpflicht erfor­derli­chen Belege (Emissionsprospekt, Reglement für die Sparhefte oder Ein­lagen u.dgl.) einzureichen.

3 Nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit eintretende Änderungen an den gemäss Absatz 2 zu meldenden Tatsachen und einzureichenden Belegen, insbesondere die Errichtung neuer Zweigniederlassungen und die Änderung der Reglemente, sind unaufgefordert der Eidge­nössi­schen Steuerverwaltung zu melden.

4 Gibt ein Unternehmen, das bei der Eidgenössischen Steuerverwal­tung als Steuerpflichtiger schon angemeldet ist, neue Titel aus, oder schafft es neue Anlagemöglichkeiten, deren Ertrag der Verrech­nungssteuer unterliegt, so kann sich die Anmeldung auf diesen Sach­ver­halt beschrän­ken.

14 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 15. Febr. 2012, in Kraft seit 1. März 2012 (AS 2012 791).

Art. 18

Die Steuer auf dem Ertrag von Anleihensobligationen, der ihnen von der Eidgenössischen Steuerverwaltung für die Steuerabrechnung gleich­gestellten Obligationen, Serienschuldbriefe und Seriengülten sowie von Schuldbuchguthaben ist aufgrund der Abrechnung nach amt­lichem Formular innert 30 Tagen nach Fälligkeit des Ertrages (Coupontermin) unaufgefordert der Eidgenössischen Steuerverwal­tung zu entrichten.

Art. 19

1 Die Steuer auf dem Ertrag von Kassenobligationen, Kassen- und Depositenscheinen, wechselähnlichen Schuldverschreibungen und anderen Diskontopapieren, der ihnen von der Eidgenössischen Steu­er­ver­waltung für die Steuerabrechnung gleichgestellten Obligationen, Serienschuldbriefe und Seriengülten sowie von Kundenguthaben bei Banken und Sparkassen ist aufgrund der Abrechnung nach amtli­chem Formular innert 30 Tagen nach Ablauf des Geschäftsvierteljah­res für die in diesem Zeitraum fällig gewordenen Zinsen und sonsti­gen Erträge unaufgefordert der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu entrichten.

2 Um unverhältnismässige Umtriebe zu vermeiden, kann die Eid­genössi­sche Steuerverwaltung eine von Absatz 1 abweichende Art der Steuerabrechnung gestatten oder anordnen; sie kann insbesondere zulassen,

a.
dass die in den ersten drei Geschäftsvierteljahren fällig gewor­de­nen Steuern annäherungsweise ermittelt werden und über die im ganzen Geschäftsjahr fällig gewordenen Steuern erst nach Ab­lauf des letzten Geschäftsvierteljahres genau abge­rechnet wird;
b.15
dass in Fällen, wo der Gesamtwert der Obligationen und Kunden­guthaben im Sinne von Absatz 1 nicht mehr als 1 000 000 Franken beträgt, über die auf ihren Erträgen fällig ge­wordenen Steuern nur einmal jährlich abgerechnet wird.

3 Der Steuerpflichtige hat in seinen Geschäftsbüchern gesondert die folgenden Bestände mit den entsprechenden Erträgen auszuweisen: Kassenobligationen (mit Einschluss der ihnen für die Steuerabrechnung gleichgestellten Obligationen, Serienschuldbriefe und Serien­gülten); wechselähnliche Schuldverschreibungen und andere Diskontopapiere sowie Kundenguthaben, unterteilt in Guthaben, deren Zin­sen von der Steuer ausgenommen sind (Art. 5 Abs. 1 Bst. c des Gesetzes) und in Guthaben, deren Zinsen der Steuer unterliegen.16

15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2994).

16 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 15. Febr. 2012, in Kraft seit 1. März 2012 (AS 2012 791).

B. Steuer auf dem Ertrag von Aktien, Stammanteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen, Beteiligungsscheinen von Genossenschaftsbanken und Genussscheinen17

17 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).

Art. 20

1 Steuerbarer Ertrag von Aktien, Stammanteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaftsanteilen ist jede geldwerte Leistung der Gesellschaft oder Genossenschaft an die Inhaber gesell­schaftlicher Beteiligungsrechte oder an ihnen nahestehende Dritte, die sich nicht als Rückzahlung der im Zeitpunkt der Leistung bestehenden Anteile am einbezahlten Grund- oder Stammkapital darstellt (Dividen­den, Boni, Gratisaktien, Gratis-Partizipationsscheine, Liquida­tions­überschüsse und dergleichen).18

2 Steuerbarer Ertrag von Partizipations-, Genuss- und Betei­ligungs­scheinen ist jede geldwerte Leistung an den Inhaber des Partizipations-, Genuss- oder Beteiligungsscheins; die Rückzahlung des Nennwertes von unentgeltlich ausgegebenen Partizipationsscheinen oder Beteiligungsscheinen bildet nicht Bestandteil des steuerbaren Ertrags, wenn die Gesellschaft oder die Genossenschaftsbank nachweist, dass sie die Verrechnungssteuer auf dem Nennwert bei der Ausgabe der Titel entrichtet hat.19

3 Eine aufgrund von Artikel 10 des Bundesratsbeschlusses vom 12. April 195720 betreffend vorsorgliche Schutzmassnahmen für juris­ti­sche Personen, Personengesellschaften und Einzelfirmen wirk­sam wer­den­de Sitzverlegung fällt nicht unter Artikel 4 Absatz 2 des Geset­zes.

18 Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5073).

19 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).

20 [AS 1957 337, 1958 409, 2006 4705 Ziff. II 43, 2015 5413 Anhang 1 Ziff. 6. AS 2017 3121 Art. 46 Ziff. 5]



Art. 21

1 Jede inländische Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränk­ter Haftung (Art. 9 Abs. 1 des Gesetzes) hat unaufgefordert der Eidgenös­sischen Steuerverwaltung innert 30 Tagen nach Genehmigung der Jahresrechnung den Geschäftsbericht oder eine unterzeichnete Abschrift der Jahresrechnung (Bilanz und Gewinn- und Verlustrech­nung) sowie eine Aufstellung nach amtlichem Formular einzureichen, woraus der Kapitalbestand am Ende des Geschäftsjahres, das Datum der Generalversammlung, die beschlossene Gewinnverteilung und ihre Fälligkeit ersichtlich sind, und die Steuer auf den mit Genehmigung der Jahresrechnung fällig gewordenen Erträgen zu entrichten, wenn:

a.
die Bilanzsumme mehr als fünf Millionen Franken beträgt;
b.
mit der beschlossenen Gewinnverteilung eine steuerbare Leis­tung vorliegt;
c.
im Geschäftsjahr eine steuerbare Leistung vorgelegen ist;
d.
die Gesellschaft aufgrund von Artikel 69 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 199021 über die direkte Bundessteuer oder Ar­tikel 28 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 199022 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Ge­meinden veranlagt wird; oder
e.
die Gesellschaft ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und einem anderen Staat in Anspruch genommen hat.23

1bis In den übrigen Fällen sind die Unterlagen auf Verlangen der Eidgenös­sischen Steuerverwaltung einzureichen24

2 Die Steuer auf Erträgen, die nicht mit Genehmigung der Jahresrech­nung fällig oder die nicht aufgrund der Jahresrechnung ausgerichtet wer­den (Interimsdividenden, Bauzinsen, Gratisaktien, Liquidations­über­schüsse, Ablösung von Genussscheinen, geldwerte Leistungen ande­rer Art) ist aufgrund der Abrechnung nach amtlichem Formular innert 30 Tagen nach der Fälligkeit des Ertrages unaufgefordert der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu entrichten.

3 Ist für den Ertrag ein Fälligkeitstermin nicht bestimmt, so beginnt die 30-tägige Frist am Tage, an dem die Ausrichtung beschlossen oder, mangels eines solchen Beschlusses, an dem der Ertrag ausgerichtet wird, zu laufen.

4 Wird die Jahresrechnung nicht innert sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres genehmigt, so hat die Gesellschaft der Eidgenös­sischen Steuerverwaltung vor Ablauf des siebenten Monats den Grund der Verzögerung und den mutmasslichen Zeitpunkt der Rechnungs­abnahme mitzuteilen.

21 SR 642.11

22 SR 642.14

23 Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5073).

24 Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5073).

Art. 22

1 Wird eine Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haf- tung aufgelöst (Art. 736 und 820 des Obligationenrechts25), so hat sie das unverzüglich der Eidgenössischen Steuerverwaltung mitzuteilen.

2 Die aufgelöste Gesellschaft hat der Eidgenössischen Steuerverwal­tung eine unterzeichnete Abschrift der von den Liquidatoren aufge­stellten Bilanz einzureichen und nach ihrer Anordnung regelmässig über den Stand der Liquidation und über die Verwendung der Aktiven Auskunft zu erteilen; nach Beendigung der Liquidation ist der Eid­genössischen Steuerverwaltung eine unterzeichnete Abschrift der Liqui­dationsrechnung mit einer Aufstellung über die Verteilung des Liqui­dationsüberschusses einzureichen.

3 Innert 30 Tagen nach jeder Verteilung eines Anteils am Liquida­tionsüberschuss hat die Gesellschaft unaufgefordert die auf diesem Anteil geschuldete Steuer aufgrund einer besonderen Abrechnung zu entrichten.

4 Bei einer Auflösung ohne Liquidation finden die Absätze 1-3 sinn­gemässe Anwendung.

5 Will eine Gesellschaft ihren Sitz ins Ausland verlegen, so hat sie dieses Vorhaben unverzüglich der Eidgenössischen Steuerverwaltung mitzuteilen, ihr eine auf den Tag der Sitzverlegung erstellte Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung einzureichen und gleichzeitig die auf dem Überschuss des Vermögens über das einbezahlte Grund- oder Stammkapital geschuldete Steuer zu entrichten. Das gilt auch, wenn eine Gesellschaft mit statutarischem Sitz im Ausland den Ort ihrer tat­sächlichen Leitung ins Ausland verlegen will.

25 SR 220

Art. 23

1 Jede inländische Genossenschaft, deren Statuten Geldleistungen der Genossenschafter oder die Schaffung eines Genossenschaftskapitals durch Genossenschaftsanteile und jede Genossenschaftsbank, deren Statuten die Schaffung eines Beteiligungskapitals durch Beteiligungsscheine vorsehen, haben sich nach ihrer Eintragung in das Handelsregister oder nach Aufnahme entsprechender Bestimmungen in ihre Statuten unverzüglich und unaufgefordert bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung anzumelden; der Anmeldung ist ein unterzeichnetes Exemplar der Statuten beizulegen.26

2 Für die Steuerabrechnung, die Einreichung der Jahresrechnung und die Auflösung der Genossenschaft finden die Artikel 21 und 22 sinnge­mäss Anwendung.27

3-528

26 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).

27 Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5073).

28 Aufgehoben durch Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5073).

Art. 24

1 Der Gesellschaft oder Genossenschaft kann auf Gesuch hin gestattet werden, ihre Steuerpflicht durch Meldung der steuerbaren Leistung zu er­füllen (Art. 20 des Gesetzes),

a.
wenn die anlässlich einer amtlichen Kontrolle oder Buchprü­fung geltend gemachte Steuer eine Leistung betrifft, die in einem Vorjahre fällig geworden ist;
b.
bei der Ausgabe oder Nennwerterhöhung von Aktien, Gesell­schafts- oder Genossenschaftsanteilen zulasten der Reserven der Gesellschaft oder Genossenschaft (Gratisaktien u. dgl.);
c.
bei der Ausrichtung von Naturaldividenden oder des Liquida­tionsüberschusses durch Abtretung von Aktiven;
d.
bei der Verlegung des Sitzes ins Ausland.

2 Das Meldeverfahren ist in allen Fällen nur zulässig, wenn feststeht, dass die Personen, auf die die Steuer zu überwälzen wäre (Leistungs­empfänger), nach Gesetz oder Verordnung Anspruch auf Rück­­­erstat­tung dieser Steuer hätten, und wenn ihre Zahl zwanzig nicht über­steigt.


Art. 24a29

Der Gesellschaft oder Genossenschaft kann auf Gesuch hin gestattet werden, ihre Steuerpflicht durch Meldung der steuerbaren Leistung zu er­füllen, wenn:

a.
die Steuer aufgrund von Artikel 4a Absatz 2 des Gesetzes geschuldet ist;
b.
die steuerpflichtige Gesellschaft oder Genossenschaft den Nach­weis erbringt, dass die zurückgekauften Beteiligungs­rechte aus dem Geschäftsvermögen des Verkäufers stammen;
c.
der Verkäufer zum Zeitpunkt des Verkaufs im Inland unbe­schränkt steuerpflichtig war; und
d.
der Verkauf vom Verkäufer ordnungsgemäss verbucht worden ist.

29 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2994). Siehe dazu die SchlB am Ende dieses Textes.

30 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2994).


Art. 25

1 Das Gesuch ist der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich einzureichen; im Gesuch sind anzugeben:

a.
die Namen der Leistungsempfänger und der Ort ihres Wohn­sitzes oder Aufenthalts im Zeitpunkt der Fälligkeit der Leis­tung;
b.
Art und Bruttobetrag der einem jeden Leistungsempfänger zuste­henden Leistung, das Fälligkeitsdatum und gegebenen­falls der Zeitraum, auf den sie sich bezieht.

2 Die Eidgenössische Steuerverwaltung klärt den Sachverhalt ab und trifft ihren Entscheid; sie kann die Bewilligung des Gesuches an Bedingungen knüpfen und mit Auflagen verbinden. Betrifft der Ent­scheid noch nicht fällig gewordene Leistungen, so steht er unter dem Vor­behalt der Nachprüfung des Rückerstattungsanspruchs der Leis­tungse­mpfänger bei Fälligkeit.

3 Die Bewilligung entbindet die Gesellschaft oder Genossenschaft nicht von der Pflicht, sich vor der Meldung zu vergewissern, ob der Leistungs­empfänger auch noch bei Fälligkeit der Leistung im Inland Wohn­sitz oder dauernden Aufenthalt hatte.

31 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2994).


Art. 26

1 Die Meldung der steuerbaren Leistung hat die in Artikel 3 Absatz 2 genannten Angaben zu enthalten und ist der Eidgenössischen Steuerver­waltung mit je einem Doppel für jeden Leistungsempfänger innert der Frist von Artikel 21 und mit den dort vor geschriebenen Belegen einzureichen.

2 Erfüllt das Gesuch im Sinne von Artikel 25 Absatz 1 nach Inhalt und Zahl der Exemplare die Erfordernisse von Absatz 1, so braucht keine neue Meldung eingereicht zu werden; andernfalls ist die anstelle einer nachträglichen Steuerentrichtung tretende Meldung (Art. 24 Abs. 1 Bst. a) innert 30 Tagen nach der Bewilligung einzureichen.

3 Die Eidgenössische Steuerverwaltung leitet die Meldungen an die zuständigen kantonalen Behörden weiter. Diese haben, sofern die Eidgenössische Steuerverwaltung es infolge eines Vorbehalts nach Artikel 25 Absatz 2 verfügt, ihr zu melden, ob der Leistungsempfänger die Rückerstattung der Steuer beanspruchen könnte.

4 Hätte der Leistungsempfänger keinen Anspruch auf Rückerstattung der Steuer, so ist sie von der Eidgenössischen Steuerverwaltung bei der Gesellschaft oder Genossenschaft oder beim Mithaftenden einzu­fordern. Vorbehalten bleibt die Einleitung eines Strafverfahrens.


Art. 26a32

1 Ist eine Kapitalgesellschaft, eine Genossenschaft, eine kollektive Kapitalanlage oder ein Gemeinwesen nach Artikel 24 Absatz 1 des Gesetzes unmittelbar zu mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammka­pital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft beteiligt, so kann sie diese mittels eines amtlichen Formulars anweisen, ihr die Dividende ohne Abzug der Verrechnungssteuer auszurichten.33

2 Die steuerpflichtige Gesellschaft ihrerseits vervollständigt das Gesuch und reicht dieses der Eidgenössischen Steuerverwaltung innert 30 Tagen nach Fälligkeit der Dividende zusammen mit dem amtlichen Formular zur Jahresrechnung unaufgefordert ein. Artikel 21 findet Anwendung.

3 Das Meldeverfahren ist nur zulässig, wenn feststeht, dass die Kapitalge­sellschaft, die Genossenschaft, die kollektive Kapitalanlage oder das Gemeinwesen, worauf die Steuer zu überwälzen wäre, nach Gesetz oder Verordnung Anspruch auf Rückerstattung dieser Steuer hätte.34

4 Ergibt die Nachprüfung durch die Eidgenössische Steuerverwaltung, dass vom Meldeverfahren zu Unrecht Gebrauch gemacht wurde, ist die Verrechnungssteuer nachzuerheben; wird die Steuerforderung bestrit­ten, so trifft die Eidgenössische Steuerverwaltung einen entsprechen­den Entscheid. Vorbehalten bleibt die Einleitung eines Strafverfahrens.

32 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2994).

33 Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5073).

34 Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5073).

Art. 27

1 Das Gesuch um Erlass der Steuerforderung gemäss Artikel 18 des Gesetzes ist spätestens mit der Abrechnung über die fällig gewordene Steuer (Art. 21) oder mit der Steuererklärung (Art. 23 Abs. 2) der Eidgenössischen Steuerverwaltung einzureichen.

2 Die Eidgenössische Steuerverwaltung kann vom Gesuchsteller über alle Tatsachen, die für den Erlass von Bedeutung sein können, die erforderlichen Auskünfte und Belege verlangen; kommt der Gesuchs­tel­ler seinen Auskunftspflichten nicht nach, so wird das Gesuch ab­ge­wiesen.

C. Steuer auf dem Ertrag von Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen35

35 Ausdruck gemäss Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5073). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.


Art. 2836

1 Steuerbarer Ertrag von Anteilen an einer kollektiven Kapitalanlage ist jede auf dem Anteil beruhende geldwerte Leistung an den Anteilsinha­ber, die nicht über einen ausschliesslich der Ausschüttung von Kapitalge­winnen, von Erträgen aus direktem Grundbesitz oder der Rückzahlung der Kapitaleinzahlungen dienenden Coupon ausgerichtet wird (Art. 5 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes).

2 Bei der Rückzahlung von Anteilen wird die Steuer nur erhoben, wenn die Rückzahlung infolge Auflösung oder Liquidation der kollektiven Kapitalanlage erfolgt.

3 Sind Anteilscheine ohne Coupons ausgegeben worden, wird die Leistung gegen Rückgabe des Anteilscheins erbracht oder bestehen keine Anteilscheine, so bleiben die ausgerichteten Kapitalgewinne, Kapitalauszahlungen und Erträge aus direktem Grundbesitz von der Steuer ausgenommen, wenn sie in der Abrechnung für den Anteils­inhaber gesondert ausgewiesen werden.

36 Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5073).

Art. 29

Die in einer kollektiven Kapitalanlage eingetretenen Verluste sowie die mit Kapi­tal­gewinnen zusammenhängenden Kosten (Gewinnungskos­ten, Aus­schüttungskommissionen usw.) sind zulasten der erzielten Kapi­tal­ge­winne und des Kapitals zu verbuchen.

37 Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5073).

Art. 30

138

2 Wo von Fondsleitung oder Depotbank die Rede ist, gelten die Vor­schrif­ten sinngemäss für alle Personen, welche diese Funktionen aus­üben.

38 Aufgehoben durch Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5073).

Art. 31

1 Der nach Artikel 10 Absatz 2 des Gesetzes steuerpflichtige Inländer hat sich, bevor mit der Ausgabe von Anteilen begonnen wird, unaufgefor­dert bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung anzumel­den.39

2 In der Anmeldung sind anzugeben: der Name (die Firma) und der Sitz der Fondsleitung und der Depotbank sowie, wenn sich Fondslei­tung und Depotbank im Ausland befinden, des Inländers, der sich mit ihnen zur Ausgabe der Anteilscheine verbunden hat, und aller inländi­schen Zahlstellen (Art. 10 Abs. 2 des Gesetzes); der Name des Anla­gefonds; das Datum, von dem an Anteile ausgegeben werden; das Rechnungs­jahr und die Dauer des Anlagefonds.40

2bis Mit der Anmeldung sind folgende Dokumente einzureichen:

a.
der Kollektivanlagevertrag des vertraglichen Anlagefonds;
b.
die Statuten und das Anlagereglement der Investmentgesell­schaft mit variablem Kapital (SICAV);
c.
der Gesellschaftsvertrag der Kommanditgesellschaft für kollek­tive Kapitalanlagen;
d.
die Statuten und das Anlagereglement der Investmentgesell­schaft mit festem Kapital (SICAF).41

3 Nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit eintretende Änderungen an den Angaben und Dokumenten nach den Absätzen 2 und 2bis, insbeson­dere die Errichtung neuer Zahlstellen, sind unaufgefordert der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu melden.42

4 Werden die Anteile von einem Ausländer in Verbindung mit einem Inländer ausgegeben, so ist der Inländer verpflichtet, die Bücher der kollektiven Kapitalanlage samt den Belegen der Eidgenössischen Steuerverwal­tung auf Verlangen vorzulegen.

39 Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5073).

40 Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5073).

41 Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5073).

42 Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5073).


Art. 32

1 Der nach Artikel 10 Absatz 2 des Gesetzes Steuerpflichtige hat die Steuer aufgrund der Abrechnung nach amtlichem Formular innert 30 Tagen nach Fälligkeit des Ertrages (Coupontermin) unaufgefor­dert der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu entrichten.

2 Innert sechs Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres hat der Steuerpflichtige unaufgefordert der Eidgenössischen Steuerverwaltung den Jahresbericht und die Jahresrechnung gemäss Kollektivanlagenge­setz vom 23. Juni 200643 (KAG) einzureichen.44

3 In der gemäss Absatz 2 einzureichenden Jahresrechnung ist anzuge­ben, welcher Betrag der ausgewiesenen Kapitalgewinne in der zur kollektiven Kapitalanlage gehörenden Gesellschaften erzielt worden ist.

4 Liegen der Jahresbericht und die Jahresrechnung innert sechs Mona­ten nach Ablauf des Rechnungsjahres noch nicht vor, so hat der Steuer­pflichtige der Eidgenössischen Steuerverwaltung vor Ablauf des siebenten Monats den Grund der Verzögerung und den mutmasslichen Zeitpunkt der Erstellung des Jahresberichts und der Jahresrechnung mitzuteilen.45

43 SR 951.31

44 Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5073).

45 Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5073).

Art. 33

1 Wird eine kollektive Kapitalanlage aufgelöst, so hat das der Steuer­pflichtige, be­vor er mit einer Liquidationshandlung beginnt, der Eidgenös­sischen Steuerverwaltung mitzuteilen.

2 Auf den Zeitpunkt der Auflösung ist der Handel der Anteilscheine an einem Handelsplatz oder organisierten Handelssystem einzustellen.46

3 Die Verteilung des Liquidationsergebnisses ist erst zulässig, nach­dem die Eidgenössische Steuerverwaltung zugestimmt hat.

4 Will der Steuerpflichtige seinen Sitz ins Ausland verlegen, und tritt an seiner Stelle nicht gemäss Artikel 10 Absatz 2 des Gesetzes ein an­derer Inländer in die Steuerpflicht ein, so hat er sein Vorhaben un­ver­züglich der Eidgenössischen Steuerverwaltung mitzuteilen.

46 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 9 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5413).

47 Ausdruck gemäss Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5073). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

Art. 34

1 Macht der Steuerpflichtige glaubhaft, dass der steuerbare Ertrag von An­teilen an einer kollektiven Kapitalanlage voraussichtlich dauernd zu min­des­tens 80 Prozent ausländischen Quellen entstammen wird, so kann ihn die Eidgenössische Steuerverwaltung auf sein Gesuch hin ermäch­ti­gen, die Steuer insoweit nicht zu entrichten, als der Ertrag gegen Domizilerklärung (Affidavit) zugunsten eines Ausländers aus­be­zahlt, über­wiesen oder gutgeschrieben wird.

2 Die Ermächtigung wird erteilt, wenn der Steuerpflichtige für eine zuverlässige Überprüfung der Jahresrechnung und der ihm abgegebe­nen Domizilerklärungen Gewähr bietet; sie kann auf die Erklärung bestimmter Institute beschränkt werden.48

3 Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat die Ermächtigung zu wider­rufen, wenn die Gewähr für ihren zuverlässigen Gebrauch oder für die Überprüfung nicht mehr besteht.

48 Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5073).

Art. 35

1 Nach Ablauf von drei Jahren seit dem Ende des Kalenderjahres, in dem der steuerbare Ertrag fällig geworden ist, darf er, auch wenn im übri­gen die Voraussetzungen erfüllt wären, nicht mehr gegen Domizilerklä­rung steuerfrei ausgeschüttet werden.

2 Die Zahlstellen haften solidarisch mit dem Steuerpflichtigen für die Be­zahlung der gemäss Absatz 1 zu Unrecht nicht entrichteten Steuer.

Art. 36

1 Eine Domizilerklärung darf nur durch folgende Institute ausgestellt werden:

a.
Banken im Sinne des Bankengesetzes vom 8. November 193449;
b.50
inländische Fondsleitungen nach Artikel 32 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 201851 (FINIG);
c.52
inländische Verwalter von Kollektivvermögen nach Artikel 24 FINIG;
d.
inländische Depotstellen, die einer behördlichen Aufsicht unterstellt sind;
e.53
inländische Wertpapierhäuser nach Artikel 41 FINIG.54

2 Das Institut hat in der Erklärung schriftlich zu bestätigen, dass:55

a.
bei Fälligkeit des steuerbaren Ertrages ein Ausländer das Recht zur Nutzung am Anteil besitzt;
b.
der Anteil bei Fälligkeit des steuerbaren Ertrages bei ihr im offe­­nen Depot liegt;
c.
der steuerbare Ertrag einem bei ihr für diesen Ausländer ge­führ­­ten Konto gutgeschrieben wird.

3 Die Eidgenössische Steuerverwaltung umschreibt den Kreis der Ausländer, zu deren Gunsten eine Domizilerklärung ausgestellt wer­den darf.

4 Ein Institut, das den Anteil bei Fälligkeit des steuerbaren Ertrages nicht im eigenen Depot hat, darf eine Domizilerklärung nur gestützt auf die entsprechende Erklärung eines anderen inländischen Instituts ausstellen.56

5 Die Eidgenössische Steuerverwaltung kann auch Domizilerklärungen ei­ner ausländischen Bank oder Depotstelle zulassen, die der behörd­lichen Aufsicht unterstellt ist.57

6 Domizilerklärungen in elektronischer Form dürfen nur ausgestellt werden, wenn die Eidgenössische Steuerverwaltung sie bewilligt hat.58

49 SR 952.0

50 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).

51 SR 954.1

52 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).

53 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).

54 Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5073).

55 Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5073).

56 Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5073).

57 Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5073).

58 Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5073).

Art. 3759

1 Das Institut, das eine Domizilerklärung abgibt, hat die zu ihrer Überprüfung erforderlichen Unterlagen, einschliesslich der nötigenfalls zu beschaffenden Unterlagen der ausländischen Bank oder Depotstelle (Art. 36 Abs. 5), der Eidgenössischen Steuerverwaltung auf Verlangen vorzuweisen.

2 Weigert sich das Institut, die Unterlagen vorzuweisen, sind seine Unterlagen ungenügend oder hat es eine unrichtige Erklärung abgege­ben, so ist die betreffende Steuer zu entrichten. Die Eidgenössische Steuerverwaltung kann dem Institut untersagen, Erklärungen auszustel­len; falls sie dies untersagt, unterrichtet sie die anderen Institute sowie den Steuerpflichtigen davon, dass künftige Erklärungen dieses Instituts unwirksam sind. Vorbehalten bleibt die Einleitung des Strafverfahrens.

59 Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5073).

Art. 38

1 Steht bei Fälligkeit der Steuer noch nicht fest, in welchem Betrage steuerbare Erträge ohne Domizilerklärung ausgeschüttet werden, so ist die Verrechnungssteuer vorläufig aufgrund einer Schätzung die­ses Betrages zu entrichten.

2 Die endgültige Abrechnung über die zu entrichtende Steuer ist sechs Monate nach ihrer Fälligkeit zu erstellen.

3 Werden nach der endgültigen Abrechnung noch steuerbare Erträge gegen Domizilerklärung ausgeschüttet, so kann die auf diesen Erträ­gen schon entrichtete Verrechnungssteuer in der nächsten Abrech­nung abgezogen werden.

Art. 38a60

1 Sind die Anleger einer kollektiven Kapitalanlage ausschliesslich steuerbefreite inländische Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, der ge­bundenen Vorsorge, Freizügigkeitseinrichtungen oder Sozialversiche­rungs- oder Ausgleichskassen sowie der Aufsicht des Bundes unterstellte Lebensversicherer oder inländische öffent­lich-rechtliche Lebensversicherer, so kann die Eidgenössische Steuerver­waltung der kollektiven Kapitalanlage auf Gesuch hin gestat­ten, ihre Steuerpflicht durch Meldung der steuerbaren Ausschüttung zu erfüllen.

2 Das Meldeverfahren ist in allen Fällen nur zulässig, wenn feststeht, dass die Leistungsempfänger, auf die die Steuer zu überwälzen wäre, nach Gesetz oder Verordnung Anspruch auf Rückerstattung dieser Steuer hätten. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Arti­keln 25 und 26 Absätze 1, 2 und 4.

60 Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5073).

Dritter Abschnitt: Steuer auf Gewinnen aus Geldspielen sowie Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung (Art. 6 VStG)61

61 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 3 der Geldspielverordnung vom 7. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5155).



Art. 39 und 4062

62 Aufgehoben durch Anhang 2 Ziff. II 3 der Geldspielverordnung vom 7. Nov. 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5155).


63 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 3 der Geldspielverordnung vom 7. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5155).

Art. 41

1 Die Steuer ist auf dem Betrag der einzelnen Geldgewinne aus der Teilnahme an Geldspielen von über 1 Million Franken zu berechnen. Sie ist aufgrund der Abrechnung auf amtlichem Formular innert 30 Tagen nach der Resultatermittlung unaufgefordert der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu entrichten.64

2 Der Veranstalter hat der Eidgenössischen Steuerverwaltung Mittei­lung zu machen, wenn er vor dem Verkauf der Lose oder bevor der Ver­­kauf aller Lose abgeschlossen ist, zu einer Ziehung schreiten will. Die Eidgenössische Steuerverwaltung setzt hierauf die Zahlungster­mine fest.

365

64 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 3 der Geldspielverordnung vom 7. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5155).

65 Aufgehoben durch Anhang 2 Ziff. II 3 der Geldspielverordnung vom 7. Nov. 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5155).

Art. 41a66

Die Meldung von Naturalgewinnen von über einer Million Franken aus der Teilnahme an Geldspielen ist auf amtlichem Formular innert 90 Tagen nach der Resultatermittlung unaufgefordert der Eidgenössischen Steuerverwaltung einzureichen. Dem Formular ist eine gültige Wohnsitzbestätigung der Gewinnerin oder des Gewinners beizulegen. Artikel 41 Absatz 2 gilt sinngemäss.

66 Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. II 3 der Geldspielverordnung vom 7. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5155).

Art. 41b67

Die Steuer ist auf den einzelnen Geldgewinnen von über 1000 Franken aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung zu berechnen; sie ist aufgrund der Abrechnung auf amtlichem Formular innert 30 Tagen nach der Resultatermittlung unaufgefordert der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu entrichten.

67 Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. II 3 der Geldspielverordnung vom 7. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5155).

Art. 41c68

Die Meldung von Naturalgewinnen von über 1000 Franken aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung ist auf amtlichem Formular innert 90 Tagen nach der Resultatermittlung unaufgefordert der Eidgenössischen Steuerverwaltung einzureichen. Dem Formular ist eine gültige Wohnsitzbestätigung der Gewinnerin oder des Gewinners beizulegen.

68 Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. II 3 der Geldspielverordnung vom 7. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5155).

Art. 42

1 Ist die Frist, nach deren Ablauf nicht bezogene Gewinne verfallen, verstrichen, so kann der Veranstalter die auf den nicht bezogenen Gewinnen nachweisbar entrichtete Steuer bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung zurückfordern oder, mit ihrer Zustimmung, in sei­ner nächsten Steuerabrechnung abziehen.

2 Dem Rückforderungsbegehren oder der Steuerabrechnung ist eine Aufstellung beizulegen, die Auskunft gibt über die Bezeichnung der Veranstaltung, das Datum der Ziehung, die Nummer des nicht einge­lösten Loses und die Höhe des Treffers vor Abzug der Steuer; gleich­zeitig ist unterschriftlich zu bestätigen, dass die zurückerstattete oder verrechnete Steuer zugunsten des Zweckes der Lotterie verwendet und ent­sprechend verbucht wird.

3 Die Rückforderung verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Kalender­jah­res, in dem die Steuer entrichtet worden ist.

Vierter Abschnitt: Steuer auf Versicherungsleistungen

Art. 43

1 Beruht eine Versicherungsleistung auf einer vorzeitigen Auflösung der Versicherung, so ist sie Gegenstand der Steuer, sofern der Versi­cherungsnehmer oder Anspruchsberechtigte im Zeitpunkt seines Auf­lösungsbegehrens (Rückkaufsbegehrens u.dgl.) oder bei der Auf­lösungserklärung des Versicherers Inländer ist.

2 Wird eine Versicherung vorzeitig ganz oder teilweise aufgelöst, und übersteigt die Leistung des Versicherers allein oder zusammengerech­net mit den aufgrund der gleichen Versicherung schon ausgerichte­ten Beträgen 5 000 Franken, so ist die Leistung mit Einschluss der noch nicht versteuerten früheren Leistungen Gegenstand der Steuer.

3 Wird eine Versicherung vom inländischen in einen ausländischen Versicherungsbestand übergeführt, oder tritt ein Inländer seine Ver­si­cherungsansprüche an einen Ausländer ab (Art. 7 Abs. 2 des Geset­zes), so ist die Steuer auf dem Höchstbetrage der Kapitalleistungen zu berechnen, die für den Eintritt des versicherten Ereignisses ver­einbart sind, bei Renten und Pensionen auf dem Betrage ihres Bar­wertes am Tage des vereinbarten Beginns.

Art. 44

1 Gewinnanteile unterliegen der Steuer nicht, wenn sie als Prämie ei­ner zu­sätzlichen Versicherung verwendet, fortlaufend mit geschulde­ten Prämien verrechnet oder dem Berechtigten ausbezahlt werden.

2 Werden Gewinnanteile den Berechtigten zur freien Verfügung fort­gesetzt verzinslich gutgeschrieben, so begründen diese Gutschriften Kundenguthaben im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d des Gesetzes.

3 Die übrigen Gewinnanteile unterliegen als Versicherungsleistung der Steuer im Zeitpunkt ihrer Ausrichtung.

Art. 45

1 Um unverhältnismässige Umtriebe zu vermeiden, kann die Eid­genössische Steuerverwaltung unter den von ihr festzulegenden Bedin­gungen und Auflagen bei der Gruppenversicherung die Leistun­gen des Gruppenversicherers oder diejenigen des Gruppenversicherungs­neh­mers von der Steuerpflicht ausnehmen.

2 Richtet der Gruppenversicherer seine Leistung unmittelbar an den Ver­sicherten oder einen Anspruchsberechtigten aus, so hat er in sei­ner Meldung der steuerbaren Leistung auch den Gruppenversiche­rungs­nehmer zu nennen.

3 Die Ausnahme des Gruppenversicherers oder Gruppenversicherungs­nehmers von der Steuerpflicht (Abs. 1) entbindet nicht von der Buchführungspflicht gemäss Artikel 2. Im Falle von Absatz 2 hat der Gruppenversicherungsnehmer der Eidgenössischen Steuerverwaltung seine Unterlagen über das Versicherungsverhältnis auf Verlangen vor­zu­weisen.

4 Die Abgangsentschädigung an den versicherten Arbeitnehmer bei vor­zeitiger Auflösung des Dienstverhältnisses bleibt von der Steuer aus­­­genommen, sofern sie von der Versicherungseinrichtung des bis­herigen Arbeitgebers unmittelbar und zwecks Einkaufs an diejenige des neuen Arbeitgebers überwiesen wird.

5 Auf Einzelversicherungen, die eine Fürsorgeeinrichtung als Versi­cherungsnehmer abschliesst, findet dieser Artikel sinngemässe Anwendung.

Art. 46

1 Wer im Inlande Lebens-, Renten- oder Pensionsversicherungen über­nimmt, hat sich, bevor er mit seinem Vorhaben beginnt, unaufge­for­dert bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung anzumelden; die An­mel­dung kann mit derjenigen für die Stempelabgabe auf Quittun­gen für Versicherungsprämien verbunden werden.

2 Die konzessionierten Versicherungsunternehmen haben in der Anmel­dung anzugeben: den Namen (die Firma) und den Sitz des Unter­nehmens; die Versicherungszweige und das Datum der Geschäftsauf­nahme.

3 Auf die Anstalten, Kassen und sonstigen Einrichtungen, die der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterlassenenversicherung oder -fürsorge dienen, sowie auf Arbeitgeber und Berufsverbände, die Versiche­rungs- oder Fürsorgeeinrichtungen unterhalten, findet Absatz 2 sinn­ge­mässe Anwendung; sie haben mit der Anmeldung die Statuten, Reglemente und alle sonstigen für die Überprüfung der Steuerpflicht erforderlichen Belege einzureichen und gegebenenfalls den Gruppen­versicherer zu nennen.

4 Nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit eintretende Änderungen an den gemäss den Absätzen 2 und 3 zu meldenden Tatsachen und ein­zu­reichenden Belegen, insbesondere neue Gruppenversicherer, sind unaufgefordert der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu melden.

Art. 47

1 Der Versicherer hat die Meldungen gemäss Artikel 19 des Gesetzes auf den vorgeschriebenen Formularen und unaufgefordert zu erstatten.

2 Die Eidgenössische Steuerverwaltung kann unter den von ihr fest­zu­legenden Bedingungen und Auflagen nicht unterschriebene Mel­dun­gen zulassen.

3 Sind aufgrund eines Versicherungsverhältnisses nacheinander meh­rere Kapitalleistungen zu erbringen, so ist in der Meldung über die erste Leistung auf die später fällig werdenden Leistungen hinzu­wei­sen.

4 Zeitrenten sind bei der ersten Rentenzahlung als Kapitalleistung mit dem Barwert zu melden; die Berechnungsgrundlagen des Barwer­tes und die Fälligkeit der letzten Rentenzahlung sind anzugeben.

5 Bei Leibrenten und Pensionen sind in der Meldung der ersten Rente der Beginn des Rentenlaufs, der Betrag der Jahresrente und die Fäl­lig­keitsdaten der künftigen Renten anzugeben; eine neue Meldung ist jeweils nur zu erstatten, wenn der Rentenbetrag erhöht wird oder der An­spruchsberechtigte wechselt.


Art. 48

1 Gegen die Meldung einer Rente aus Haftpflichtversicherung kann nur der geschädigte Dritte Einspruch erheben, es sei denn, die Versi­cherungsleistung werde mit seiner Einwilligung dem Versicherungs­nehmer ausgerichtet.

2 Weist der Inhaber einer Police, nach deren Bestimmungen der Ver­sicherer an den Inhaber leisten darf, weder sich noch einen Dritten mit Namen und Adresse als Versicherungsnehmer oder Anspruchsbe­rech­tigten aus, oder gibt der Beauftragte oder Willensvollstrecker des Ver­sicherungsnehmers oder Versicherten dem Versicherer den Na­men und die Adresse des Anspruchsberechtigten nicht bekannt, so steht diese Unterlassung dem Einspruch gegen die Meldung gleich.

Art. 49

Die Steuer auf Versicherungsleistungen, gegen deren Meldung Ein­spruch erhoben wurde, ist aufgrund der Abrechnung nach amtlichem Formular innert 30 Tagen nach Ablauf jedes Monats für die in die­sem Monat erbrachten Leistungen unaufgefordert der Eidgenössi­schen Steu­erverwaltung zu entrichten.

Art. 50

1 Der Versicherer hat den Empfänger einer um die Steuer gekürzten Versicherungsleistung darauf hinzuweisen, dass er die Steuer nur aufgrund einer Bescheinigung gemäss Artikel 3 Absatz 2 zurückerhält, und ihm auf Verlangen die Bescheinigung auf vorgeschriebenem For­mular auszustellen.

2 Für die Steuer auf Leibrenten und Pensionen ist eine das ganze Kalenderjahr umfassende Bescheinigung auszustellen.

3 Wird die Versicherungsleistung anteilmässig mehreren Anspruchs­berechtigten ausgerichtet, so kann jeder für seinen Teil eine besonde­re Be­scheinigung verlangen, die als Teilbescheinigung zu kennzeich­nen ist.

Zweiter Titel: Steuerrückerstattung

Erster Abschnitt: Anspruchsberechtigung


Art. 51

1 Wer infolge blossen Aufenthalts nach der kantonalen Steuergesetz­gebung unbeschränkt steuerpflichtig ist, hat Anspruch auf Rückerstat­tung der Verrechnungssteuer, wenn die steuerbare Lei­stung im Zeit­raum seiner Steuerpflicht fällig wurde.

2 Eine natürliche Person, die nach der kantonalen Steuergesetzgebung nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist, jedoch kraft gesetzlicher Vor­schrift des Bundes, des Kantons oder der Gemeinde auf Einkünften, die der Verrechnungssteuer unterliegen, oder auf dem Vermögen, wo­raus solche Einkünfte fliessen, Einkommens- oder Vermögens­steu­ern zu entrichten verpflichtet ist, hat bis zum Betrag, den diese Steu­ern ausmachen, Anspruch auf Rückerstattung der von den Ein­künften abgezogenen Verrechnungssteuer, wenn die steuerbare Lei­stung im Zeitraum ihrer Steuerpflicht fällig wurde.

3 Wer nach Absatz 1 oder 2 die Rückerstattung beansprucht, hat den Antrag bei der Steuerbehörde des Kantons einzureichen, der für die Veranlagung der Einkommens- oder Vermögenssteuern zuständig ist.

Art. 52

1 Bundesbedienstete, die bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung ih­ren Wohnsitz oder Aufenthalt im Ausland hatten und dort aufgrund eines Vertrages oder völkerrechtlicher Übung von den direkten Steu­ern befreit waren, haben Anspruch auf Rückerstattung der von dieser Leis­tung abgezogenen Verrechnungssteuer.

2 Der Antrag auf Rückerstattung ist auf dem amtlichen Formular der Eidgenössischen Steuerverwaltung einzureichen.

3 Der Anspruch wird in bar oder durch Verrechnung mit der vom Antragsteller zu entrichtenden Wehrsteuer69 befriedigt.

69 Heute: direkte Bundessteuer

Art. 53

1 Anstalten, Kassen und sonstige Einrichtungen, die der Alters-, In­va­li­ditäts- oder Hinterlassenenversicherung oder -fürsorge dienen, ha­ben An­spruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer, die von den Erträ­gen ihrer im eigenen oder im Namen der Einleger unterhal­tenen Anlagen abgezogen wurde.

2 Der Antrag ist der Eidgenössischen Steuerverwaltung einzureichen; umfasst er Erträge von Anlagen, die im Namen der Einleger unterhal­ten werden, so ist ihm ein Verzeichnis beizulegen, das die Namen und Adressen dieser Einleger sowie den Betrag ihrer Anlagen und der auf sie entfallenden Bruttoerträge angibt.

3 Dem einzelnen Einleger steht kein Anspruch auf Rückerstattung der gemäss Absatz 1 zurückzufordernden Verrechnungssteuer zu, und es darf ihm keine Bescheinigung zur Geltendmachung eines Rückerstat­tungsanspruchs ausgestellt werden.

4 Auf die rechtlich nicht verselbständigten Einrichtungen findet Arti­kel 25 des Gesetzes über die Verwirkung des Rückerstattungsan­spruchs mangels Verbuchung der Einkünfte sinngemässe Anwen­dung.

Art. 54

1 Ein Sparverein oder eine Betriebssparkasse im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 des Gesetzes hat Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungs­steuer für Rechnung des Einlegers, wenn dessen Anteil am Bruttoertrag 200 Franken im Kalenderjahr nicht übersteigt. Der Antrag ist bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung einzureichen.70

2 Übersteigt dieser Anteil 200 Franken, so muss der Verein oder die Kasse den Einleger darauf hinweisen, dass dieser die Rückerstattung der Verrechnungssteuer selbst zu beantragen hat und sie nur aufgrund einer Bescheinigung nach Artikel 3 Absatz 2 zurückerhält. Auf Verlangen des Einlegers muss der Verein oder die Kasse die Bescheini­gung ausstellen.71

3 Um unverhältnismässige Umtriebe zu vermeiden, kann die Eid­genössische Steuerverwaltung unter den von ihr festzulegenden Bedin­gungen und Auflagen einem Verein oder einer Kasse gestatten, die Rück­erstattung der Verrechnungssteuer unbekümmert um die Höhe der Einlegeranteile zu beantragen.

70 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 3471).

71 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 3471).

Art. 55

Gleich den juristischen Personen haben Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer:

a.72
Gemeinschaftsunternehmen (Baukonsortien und dgl.) und Stock­werkeigentümerge­meinschaften (Art. 712a ff. Zivil­gesetz­buch73) für den auf Teilhaber mit Domizil im Inland entfal­lenden Anteil, wenn die Verrechnungssteuer von Kapital­er­trägen auf Ver­mögenswerten abgezogen wurde, die aus­schliesslich für Zwecke des Gemein­schaftsunternehmens bzw. zur Finanzierung der gemeinsamen Kosten und Lasten der Stockwerkeigentümergemeinschaft eingesetzt werden und so­fern dem Rücker­stattungsantrag ein Verzeichnis aller Beteili­g­ten (enthaltend Name, Adresse, Wohnsitz und Beteiligungs­quote) beigelegt wird;
b.
Personenvereinigungen, die das Recht der Persönlichkeit nicht erlangt haben, aber über eine eigene Organisation verfügen und ausschliesslich oder vorwiegend im Inland tätig sind, wenn die Mitglieder für ihren Anteil am Einkommen und Ver­mögen der Vereinigung nicht steuerpflichtig sind und für ihren Anteil an den Einkünften der Vereinigung persönlich keinen Rückerstat­tungsanspruch geltend machen;
c.
im Inland verwaltete Vermögensmassen, die einem besonderen Zweck gewidmet sind, jedoch das Recht der Persönlichkeit nicht erlangt haben, wenn die Vermögenswerte und ihr Ertrag steuer­lich nicht bestimmten Personen zugerechnet werden kön­nen.

72 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2994).

73 SR 210

Art. 56

1 Die dem Bankengesetz vom 8. November 193474 unterstellten Pri­vat­ban­kiers, die ihr Geschäft als Ein­zel­firma betreiben, haben den Antrag auf Rückerstattung der Ver­rech­nungssteuer, die von Einkünften aus Geschäftsaktiven abgezogen wurde, bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung einzureichen.

2 Auf die von den Einkünften aus Geschäftsaktiven abgezogene Ver­rechnungssteuer findet die Vorschrift von Artikel 25 des Gesetzes über die Verwirkung des Rückerstattungsanspruchs mangels Verbu­chung Anwendung.

Art. 57

1 Wer für die mit der Verrechnungssteuer belasteten Einkünfte oder für das Vermögen, woraus diese Einkünfte fliessen, einen andern in der Steuerpflicht vertritt (Ehemann, Inhaber der elterlichen Gewalt u.dgl.) oder in die Steuerpflicht eines andern eingetreten ist, hat an Stelle des Vertretenen oder Rechtsvorgängers Anspruch auf Rücker­stattung der Verrechnungssteuer.

2 Die Rückerstattung richtet sich nach den für den Vertretenen oder Rechtsvorgänger massgebenden Bestimmungen.

Art. 58

1 Ist eine mit der Verrechnungssteuer belastete Leistung bei Lebzei­ten des Erblassers fällig geworden, so steht der Anspruch auf Rück­erstat­tung dieser Steuer an seiner Stelle den Erben zu, ohne Rück­sicht auf ihren Wohnsitz oder Aufenthalt.

2 Wird ein der Verrechnungssteuer unterliegender Ertrag eines Erb­schaftsgegenstandes nach dem Tode des Erblassers und vor der Tei­lung der Erbschaft fällig, so steht jedem Erben, soweit er persönlich die Voraussetzungen erfüllt, nach Massgabe seiner Quote an der Erb­schaft ein Anspruch auf Rückerstattung dieser Steuer zu.

3 Ist nach der kantonalen Steuergesetzgebung eine Erbengemeinschaft als solche verpflichtet, auf den der Verrechnungssteuer unterliegen­den Einkünften oder auf dem Vermögen, woraus solche Einkünfte flies­sen, Einkommens- oder Vermögenssteuern zu entrichten, so fin­det Absatz 2 sinngemässe Anwendung.

Art. 59

1 War der Erblasser bei seinem Tode im Inland unbeschränkt steuer­pflichtig, so haben die Erben die Rückerstattung der Steuer entweder gemeinsam oder durch einen gemeinsamen Vertreter zu beantragen; im Antrag sind die Namen und Adressen aller Erben und ihre Quoten an der Erbschaft anzugeben.

2 Der Antrag ist bei der am Veranlagungsort des Erblassers zuständi­gen kantonalen Steuerbehörde einzureichen mit je einem Doppel für jeden Kanton, in dem zur Erbengemeinschaft gehörende Erben steu­erpflich­tig sind. Die Behörde hat die Antragsdoppel mit ihren allfäl­li­gen Bemerkungen den für die Erben zuständigen kantonalen Behör­den zuzuteilen.

3 Die Kantone können in ihren Vollzugsvorschriften für die Rücker­stattung der Verrechnungssteuer in Erbfällen, mit der sich nur Be­hör­den ihres Kantons zu befassen haben, eine von den Absätzen 1 und 2 abweichende Ordnung vorsehen.

4 War der Erblasser bei seinem Tode im Inland nicht unbeschränkt steuerpflichtig, so hat jeder Erbe, dem nach Artikel 58 Absatz 2 ein Rückerstattungsanspruch zusteht, den Antrag bei der für ihn persön­lich zu­ständigen Behörde einzureichen.

75 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 3 der Geldspielverordnung vom 7. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5155).

Art. 60

1 Haben sich nicht mehr als 20 Personen vertragsmässig miteinander verbunden, um gemeinsam Anlagen in Wertpapieren zu tätigen und zu verwalten (Investment-Klub), so kann ihnen die Eidgenössische Steuer­verwaltung unter den von ihr festzulegenden Bedingungen und Auflagen gestatten, die Rückerstattung der Verrechnungssteuer, die vom Ertrag der Wertpapiere abgezogen wurde, durch gemeinsamen Antrag beim Bund geltend zu machen.

2 Haben mehrere Personen durch gemeinsame Teilnahme einen um die Verrechnungssteuer gekürzten Geldspielgewinn oder Gewinn aus einer Lotterie oder einem Geschicklichkeitsspiel zur Verkaufsförderung erzielt, so ist die Rückerstattung von allen Teilnehmenden nach Mass­gabe ihres Anteils am Gewinn zu beantragen; dem Antrag ist eine vom Inhaber der Originalbescheinigung (Art. 3 Abs. 2) unter­zeichnete Bescheinigung beizulegen, die alle Angaben der Original­bescheinigung enthält sowie den Gewinnanteil des Antragstel­lers nennt. Sind alle Teilnehmenden im gleichen Kanton steuerpflichtig, so kann ihnen die zuständige kantonale Behörde unter den von ihr fest­zu­legenden Bedingungen und Auflagen gestatten, die Rückerstattung durch gemeinsamen Antrag geltend zu machen.76

3 Waren auf eine um die Verrechnungssteuer gekürzte Versicherungs­leistung mehrere Personen anspruchsberechtigt, ist aber nur eine Abzugsbescheinigung ausgestellt worden, so kann die Rückerstattung der Steuer nur von demjenigen beantragt werden, der die Abzugs­bescheini­gung vorlegt.

4 Enthält die Abzugsbescheinigung des Versicherers den Vermerk, dass der Versicherungsanspruch bei Erbringung der Leistung ver­pfän­det war, so wird die Verrechnungssteuer dem Anspruchsberech­tigten oder dem Pfandgläubiger je nur mit Zustimmung des andern zu­rück­erstattet.

76 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 3 der Geldspielverordnung vom 7. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5155).

Art. 61

1 Die Verrechnungssteuer, die vom Ertrag treuhänderisch übereigne­ter Werte abgezogen wurde, wird nur zurückerstattet, wenn die Vor­aus­setzungen zur Rückerstattung beim Treugeber erfüllt sind.

2 Der Antrag auf Rückerstattung ist vom Treugeber einzureichen; er hat auf das Treuhandverhältnis hinzuweisen und die an ihm beteilig­ten Personen mit Namen und Adresse zu bezeichnen.

Art. 62

Wird der Ertrag eines Wertpapiers, das Gegenstand eines an oder aus­serhalb der Börse abgeschlossenen Termingeschäftes bildet, zwi­schen dem Abschluss- und dem Liquidationstag fällig, so steht der Anspruch auf Rückerstattung der von diesem Ertrag abgezogenen Verrech­nungs­steuer dem Terminverkäufer zu, wenn ihm bei Fällig­keit des Ertrages das Wertpapier und der Coupon gehörten, ansonsten dem Drit­ten, der bei Fälligkeit des Ertrages das Recht zur Nutzung des am Termin geliefer­ten Wertpapiers besass.

Zweiter Abschnitt: Rückerstattung durch den Bund

Art. 63

1 Die Eidgenössische Steuerverwaltung erlässt die allgemeinen Wei­sungen und trifft die Einzelverfügungen, die für die Rückerstattung der Verrechnungssteuer durch den Bund erforderlich sind; sie be­stimmt Form und Inhalt der Antragsformulare und Fragebogen und bezeichnet die den Anträgen beizufügenden Belege.

2 Die Artikel 6 und 7 über das Einholen von Auskünften, die Einver­nahme und die Buchprüfung finden auf das Rückerstattungsverfahren sinngemässe Anwendung.

Art. 64

1 Der Rückerstattungsantrag ist der Eidgenössischen Steuerverwal­tung auf dem amtlichen Formular einzureichen.

2 Vom gleichen Rückerstattungsberechtigten wird ein Antrag in der Regel nur einmal jährlich entgegengenommen; vorbehalten bleiben Anträge gemäss den Artikeln 29 Absatz 3 und 32 Absatz 2 des Geset­zes.

3 Buchführungspflichtige Antragsteller haben ihre Bücher so einzu­richten und zu führen, dass sich aus ihnen die für den Rückerstat­tungsanspruch massgebenden Tatsachen ohne besonderen Aufwand zuverlässig ermitteln und nachweisen lassen; Artikel 2 Absätze 2 und 3 finden sinngemässe Anwendung.

77 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2994).


Art. 65

1 Macht der Berechtigte glaubhaft, dass sich sein für das ganze Jahr berechneter Rückerstattungsanspruch auf mindestens 4 000 Franken belaufen wird, so gewährt ihm die Eidgenössische Steuerverwaltung auf Antrag Abschlagsrückerstattungen.

278

3 Wer Abschlagsrückerstattungen erhalten hat, ist verpflichtet, innert drei Monaten nach Ablauf des betreffenden Jahres einen vollständi­gen Rückerstattungsantrag einzureichen und in ihm die erhaltenen Abschlagsrückerstattungen anzugeben.

78 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, mit Wirkung seit 1.Jan. 2001 (AS 2000 2994).

Art. 65a79

1 Die Abschlagsrückerstattungen werden jeweils auf das Ende der ersten drei Vierteljahre geleistet und grundsätzlich so bemessen, dass sie annähernd je einem Viertel des voraussichtlichen Rückerstattungsan­spruchs des betreffenden Kalender- oder Geschäftsjah­res entsprechen.

2 Falls die Fälligkeiten der mit der Verrechnungssteuer belasteten Erträge vorwiegend in einem Quartal des Kalender- oder Geschäftsjah­res eintreten, ist dies bei der Bemessung der Abschlags­rück­erstat­tungen zu berücksichtigen.

3 Bei der Bemessung der Abschlagsrückerstattungen werden die Ansprüche auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer insoweit nicht berücksichtigt, als die entsprechenden Verrechnungs­steuerbeträge erst im folgenden Kalender- oder Geschäftsjahr zur Zahlung an die Eidgenössi­sche Steuerverwaltung fällig werden.

79 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2994).

Dritter Abschnitt: Rückerstattung durch den Kanton

Art. 66

1 Die Aufsicht des Bundes über die Rückerstattung der Verrech­nungs­steuer durch die Kantone wird von der Eidgenössischen Steu­er­verwal­tung ausgeübt.

2 Die Eidgenössische Steuerverwaltung sorgt für die gleichmässige Handhabung der Bundesvorschriften und erlässt die erforderlichen allgemeinen Weisungen an die kantonalen Behörden. Sie ist insbe­sondere befugt:

a.
die Verwendung bestimmter Formulare vorzuschreiben;
b.
bei den Steuerbehörden der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemein­den in alle massgebenden Unterlagen Einsicht zu neh­men, im Einzelfalle Untersuchungsmassnahmen anzuordnen und sel­ber von den Untersuchungsbefugnissen eines Ver­rech­nungs­steu­eramtes Gebrauch zu machen;
c.
am Verfahren vor der kantonalen Rekurskommission teil­zu­neh­men und Anträge zu stellen;
d.
ein Begehren um Revision eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens zu stellen.

3 Die Eidgenössische Steuerverwaltung ist zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt.80

80 Fassung gemäss Ziff. II 46 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesrats­verordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).

Art. 67

1 Die vom Kanton zu bezeichnende Behörde sorgt für die gleichmäs­sige Anwendung der Bundesvorschriften im Gebiet ihres Kantons und übt die Aufsicht über die Amtsstellen aus, denen die Rückerstat­tung der Verrechnungssteuer obliegt.

2 Die Kantone haben die Formulare, mit denen der Rückerstattungs­­anspruch geltend zu machen ist, vor der Ausgabe der Eidgenössi­schen Steuerverwaltung zur Genehmigung zu unterbreiten.

3 Über die bewilligten Rückerstattungen ist ein besonderes Register zu füh­ren; die behandelten Rückerstattungsanträge und die Be­weismittel sind während fünf Jahren seit Ende des Kalenderjahres, in dem der Entscheid über die Rückerstattung rechtskräftig geworden ist, geord­net aufzubewahren.

4 Will eine kantonale Behörde eine Steuerabzugsbescheinigung und die sie ergänzenden Auskünfte gemäss Artikel 50 Absatz 2 des Ge­setzes beim Aussteller überprüfen lassen, so hat sie der Eidgenössi­schen Steuerverwaltung das Begehren schriftlich zu stellen.

Art. 68

1 Der Rückerstattungsantrag ist der zuständigen Behörde auf dem amtlichen Formular einzureichen.

2 Dem Antrag ist unaufgefordert eine Bescheinigung über den Steuerabzug (Art. 3 Abs. 2) beizulegen, wenn die Steuer, deren Rückerstattung beantragt wird:

a.
aus Geldspielgewinnen oder Gewinnen aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung stammt;
b.
aus dem Ertrag der Anlagen eines Sparvereins oder einer Betriebssparkasse stammt, sofern die Rückerstattung vom Einleger zu beantra­gen ist (Art. 54 Abs. 2).81

81 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 3 der Geldspielverordnung vom 7. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5155).

Art. 6982

82 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 der V vom 14. Aug. 2013 über die zeitliche Bemessung der direkten Bundessteuer, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 2773).

Dritter Titel: Schlussbestimmung

Art. 70

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1967 in Kraft.

2 Auf den gleichen Zeitpunkt sind die Verfügungen des Eidgenössi­schen Finanz- und Zolldepartements Nr. 1 a vom 20. November 194483, Nr. 2 vom 30. Juni 194484, Nr. 3 vom 21. Januar 194685 und Nr. 4 b vom 19. Dezember 195186 über die Verrechnungssteuer so­wie vom 31. August 194587 über die Sicherung der Steueransprüche bei Versi­cherungen aufgehoben.

83 [BS 6 338]

84 [BS 6 341]

85 [BS 6 343]

86 [AS 1951 1274]

87 [BS 6 348]

Schlussbestimmungen der Änderung vom 22. November 200088

1 Die geänderten Bestimmungen gelten für die nach dem 31. Dezember 2000 fällig wer­denden steuerbaren Leistungen. Artikel 24a gilt für Fälle, in denen die Frist nach Ar­tikel 4a Absatz 2 des Gesetzes nach dem 31. Dezember 2000 abläuft.

2 Die Aufhebung von Artikel 14 Absatz 2 gilt für die nach dem 31. Dezember 2000 neu ausgegebenen Obligationen, Serienschuldbriefe und Seriengülten.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 15. Oktober 200889

Diese Änderung gilt für die nach dem 31. Dezember 2008 fällig werdenden steuerba­ren Leistungen.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18. Juni 201090

Die geänderten Bestimmungen gelten für die nach dem 31. Juli 2010 fällig werdenden steuerba­ren Leistungen.