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941.42

Bundesgesetz
über Vorläuferstoffe für explosionsfähige Stoffe

(Vorläuferstoffgesetz, VSG)

vom 25. September 2020 (Stand am 1. September 2023)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1, 95 Absatz 1 und 173 Absatz 2 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 20. November 20192,

beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck und Gegenstand

1 Mit diesem Gesetz soll verhindert werden, dass in der Schweiz mit selber hergestellten explosionsfähigen Stoffen strafbare Handlungen gegen Leib und Leben von Personen und gegen Sachen begangen werden. Es soll einen Beitrag zur Verhinderung von solchen strafbaren Handlungen im Ausland leisten.

2 Das Gesetz regelt:

a.
den Erwerb, den Besitz, die Weitergabe und die Ein- und Ausfuhr von Vorläuferstoffen für explosionsfähige Stoffe durch private Verwenderinnen;
b.
die Bereitstellung von Vorläuferstoffen für explosionsfähige Stoffe auf dem Markt;
c.
die Herstellung von explosionsfähigen Stoffen durch private Verwenderinnen.

3 Es sieht vor, dass verdächtige Vorkommnisse dem Bundesamt für Polizei (fedpol) gemeldet werden können.

Art. 2 Begriffe

In diesem Gesetz bedeuten:

a.
explosionsfähige Stoffe: Stoffe, Gemische und Lösungen, die ohne Zufuhr von Luft durch Zündung zur Explosion gebracht werden können und geeignet sind, dadurch Leib und Leben von Personen zu gefährden oder Sachen zu zerstören;
b.
Vorläuferstoffe: chemische Stoffe, die zur Herstellung von explosionsfähigen Stoffen verwendet werden können, sowie die Gemische und Lösungen, in denen sie enthalten sind;
c.
private Verwenderin: natürliche oder juristische Person, die einen Vorläuferstoff nicht zu Erwerbs-, Ausbildungs- oder Forschungszwecken oder im Rahmen einer gemeinnützigen Tätigkeit verwendet und diesen nicht auf dem Markt bereitstellt;
d.
Bereitstellung auf dem Markt: entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Vorläuferstoffs auf dem Markt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;
e.
Einfuhr: Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet;
f.
Ausfuhr: Verbringen aus dem schweizerischen Staatsgebiet.

2. Abschnitt: Zugangsbeschränkungen

Art. 3

1 Der Bundesrat legt eine Liste von Vorläuferstoffen fest, bei denen das Risiko eines Missbrauchs besteht; er berücksichtigt dabei das internationale Recht.

2 Er legt für jeden Vorläuferstoff nach Absatz 1 fest, für welche Konzentrationen welche der folgenden Zugangsstufen gilt:

a.
freier Zugang;
b.
bewilligungspflichtiger Zugang;
c.
verbotener Zugang;
d.
alternativ bis zum Erreichen einer bestimmten Mengenschwelle: Zugang über den Fachhandel.

3 Gegenstände, die Vorläuferstoffe nach Absatz 1 enthalten, sind von den Zugangsbeschränkungen ausgenommen. Der Bundesrat kann einzelne Gegenstände den Zugangsbeschränkungen unterstellen.

4 Der Bundesrat kann einzelne weitere Produkte, die Vorläuferstoffe nach Absatz 1 enthalten, von den Zugangsbeschränkungen ausnehmen.

3. Abschnitt:
Erwerb, Besitz, Weitergabe und Ein- und Ausfuhr
von Vorläuferstoffen durch private Verwenderinnen

Art. 4 Erwerb und Besitz von Vorläuferstoffen

1 Der Erwerb und der Besitz von Vorläuferstoffen nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b ist privaten Verwenderinnen nur erlaubt, wenn sie über eine Erwerbsbewilligung für den Vorläuferstoff verfügen und die Abgabe oder die Einfuhr im Informationssystem nach Artikel 21 erfasst wurde.

2 Der Erwerb und der Besitz von Vorläuferstoffen nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c ist privaten Verwenderinnen nur erlaubt, wenn sie über eine Ausnahmebewilligung für den Vorläuferstoff verfügen und die Abgabe oder die Einfuhr im Informationssystem nach Artikel 21 erfasst wurde.

Art. 6 Gesuch um Erwerbsbewilligung

1 Gesuche um eine Erwerbsbewilligung müssen bei fedpol eingereicht werden.

2 Der Bundesrat kann vorsehen, dass das Gesuch elektronisch eingereicht werden muss.

3 Das Gesuch muss die folgenden Angaben enthalten:

a
Personalien der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers und die Nummer des Passes, der Identitätskarte oder des Ausländerausweises;
b
Angaben zum Vorläuferstoff;
c.
Angaben zur geplanten Verwendung des Vorläuferstoffs.
Art. 7 Erteilung und Verweigerung der Erwerbsbewilligung

1 Fedpol erteilt eine Erwerbsbewilligung, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller volljährig ist, Wohnsitz in der Schweiz hat und einen plausiblen Verwendungszweck nennt und wenn kein Hinderungsgrund für die Erteilung der Erwerbsbewilligung besteht.

2 Ein Hinderungsgrund besteht, wenn:

a.
die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller unter einer umfassenden Beistandschaft steht oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten wird;
b.
Anhaltspunkte bestehen, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller den Vorläuferstoff in einer Weise verwenden, handhaben oder aufbewahren könnte, in der sie oder er sich selbst oder Dritte gefährdet;
c.
die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller wegen einer strafbaren Handlung im Strafregister eingetragen ist, die befürchten lässt, dass sie oder er strafbare Handlungen gegen Leib und Leben von Personen oder gegen Sachen begehen oder zu solchen strafbaren Handlungen Hilfe leisten könnte; oder
d.
andere Anhaltspunkte bestehen, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller strafbare Handlungen gegen Leib und Leben von Personen oder gegen Sachen begehen oder zu solchen strafbaren Handlungen Hilfe leisten könnte.

3 Lässt sich der angegebene Verwendungszweck mit anderen Stoffen erreichen, so kann fedpol die Erteilung der Erwerbsbewilligung verweigern. Es informiert die betroffene Person über die Alternative.

Art. 9 Überprüfung und Entzug der Erwerbsbewilligung

1 Fedpol kann während der Gültigkeitsdauer der Erwerbsbewilligung periodisch überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung nach wie vor erfüllt sind. Wird die Abgabe, die Einfuhr oder die Ausfuhr eines Vorläuferstoffs im Informationssystem nach Artikel 21 erfasst, so kann es aus diesem Anlass ebenfalls eine Überprüfung vornehmen.

2 Sind die Voraussetzungen nach Artikel 7 nicht mehr erfüllt, so entzieht fedpol die Erwerbsbewilligung. Es kann Vorläuferstoffe, die gestützt auf die entzogene Erwerbsbewilligung erworben worden sind, einziehen.

Art. 10 Ausnahmebewilligung

1 Der Bundesrat kann für bestimmte Fälle Ausnahmebewilligungen für den Zugang zu Vorläuferstoffen nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c vorsehen.

2 Die Ausnahmebewilligung kann hinsichtlich der Menge des Vorläuferstoffs oder der Anzahl Bezüge beschränkt werden.

3 Die Erteilung und der Entzug der Ausnahmebewilligung richten sich nach den Bestimmungen über die Erwerbsbewilligungen (Art. 6-9).

Art. 11 Einfuhr von Vorläuferstoffen

1 Private Verwenderinnen dürfen Vorläuferstoffe nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben b und c nur einführen, wenn sie:

a.
über die erforderliche Erwerbs- beziehungsweise Ausnahmebewilligung verfügen; und
b.
vor der Einfuhr die folgenden Angaben im Informationssystem nach Artikel 21 erfasst haben:
1.
ihre Personalien,
2.
Angaben zur Erwerbs- beziehungsweise Ausnahmebewilligung,
3.
Angaben zum Vorläuferstoff,
4.
Angaben zur Einfuhr.

2 Auf Verlangen des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)3 müssen sie das Vorliegen der Bewilligung und die Erfassung belegen und alle sachdienlichen Angaben machen.

3 Siehe AS 2021 589

Art. 12 Ausfuhr von Vorläuferstoffen

1 Private Verwenderinnen dürfen Vorläuferstoffe nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben b und c nur ausführen, wenn sie:

a.
die Vorläuferstoffe rechtmässig erworben haben; und
b.
vor der Ausfuhr die folgenden Angaben im Informationssystem nach Artikel 21 erfasst haben:
1.
ihre Personalien,
2.
Angaben zur Erwerbs- beziehungsweise Ausnahmebewilligung,
3.
Angaben zum Vorläuferstoff,
4.
Angaben zur Ausfuhr.

2 Auf Verlangen des BAZG müssen sie den rechtmässigen Erwerb und die Erfassung belegen und alle sachdienlichen Angaben machen.

Art. 13 Vorläufige Sicherstellung von Vorläuferstoffen

1 Das BAZG stellt Vorläuferstoffe vorläufig sicher, für welche die erforderliche Erwerbs- beziehungsweise Ausnahmebewilligung nicht vorliegt oder die nicht ordnungsgemäss im Informationssystem nach Artikel 21 erfasst worden sind.

2 Sie erstattet Strafanzeige an fedpol.

4. Abschnitt: Bereitstellung von Vorläuferstoffen auf dem Markt

Art. 14 Abgabe von Vorläuferstoffen an private Verwenderinnen

1 Wer Vorläuferstoffe nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben b und c auf dem Markt bereitstellt, darf diese nur dann an private Verwenderinnen abgeben, wenn diese ihre Identität belegen und über eine Erwerbs- beziehungsweise Ausnahmebewilligung für den betreffenden Vorläuferstoff verfügen.

2 Die Person, die den Vorläuferstoff abgibt, muss das Vorhandensein der Erwerbs- beziehungsweise Ausnahmebewilligung anhand der Referenznummer der Bewilligung mittels Abrufverfahren im Informationssystem nach Artikel 21 überprüfen.

3 Sie muss die folgenden Angaben im Informationssystem nach Artikel 21 bestätigen oder erfassen:

a.
die Personalien der privaten Verwenderin;
b.
Angaben zur Erwerbs- beziehungsweise Ausnahmebewilligung;
c.
Angaben zum Vorläuferstoff;
d.
Angaben zur Abgabe.

4 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

Art. 15 Information bei der Abgabe

Wer Vorläuferstoffe nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben b und c auf dem Markt bereitstellt, muss die Abnehmerin oder den Abnehmer auf die Bestimmungen dieses Gesetzes hinweisen.

5. Abschnitt:
Verbot der Herstellung und des Besitzes von explosionsfähigen Stoffen

Art. 16

1 Privaten Verwenderinnen ist die Herstellung von explosionsfähigen Stoffen untersagt.

2 Der Erwerb und der Besitz von explosionsfähigen Stoffen, die von privaten Verwenderinnen hergestellt worden sind, sind untersagt.

6. Abschnitt: Meldung verdächtiger Vorkommnisse

Art. 17

Verdächtige Vorkommnisse in Zusammenhang mit Vorläuferstoffen, wie Diebstahl, Verlust oder verdächtige Transaktionen, können fedpol gemeldet werden.

7. Abschnitt: Datenbearbeitung und Informationssystem

Art. 18 Beschaffung von Informationen

1 Bei der Bearbeitung von Gesuchen um Erwerbs- und Ausnahmebewilligungen, der Überprüfung dieser Bewilligungen und der Bearbeitung von Verdachtsmeldungen können die zuständigen Stellen von fedpol automatisch auf die folgenden Informationssysteme zugreifen:

a.
System zur Unterstützung gerichtspolizeilicher Ermittlungen des Bundes nach Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 20084 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI);
b.
System Bundesdelikte nach Artikel 11 BPI;
c.
System internationale und interkantonale Polizeikooperation nach Artikel 12 BPI;
d.
automatisiertes Polizeifahndungssystem nach Artikel 15 BPI;
e.
im Rahmen des Schengen-Besitzstands: nationaler Teil des Schengener Informationssystems nach Artikel 16 BPI;
f.
nationaler Polizei-Index nach Artikel 17 BPI;
g.
Geschäfts- und Aktenverwaltungssystem von fedpol nach Artikel 18 BPI;
h.
Informationssystem Index NDB des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB) nach Artikel 51 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 20155;
i.6
Strafregister-Informationssystem nach dem Strafregistergesetzes vom 17. Juni 20167;
j.
Datenbank nach Artikel 32a Absatz 1 Buchstabe c des Waffengesetzes vom 20. Juni 19978 (WG) über den Entzug und die Verweigerung von Bewilligungen und die Beschlagnahme von Waffen (DEBBWA);
k.
Datenbank DAWA nach Artikel 32a Absatz 1 Buchstabe d WG;
l.
Informationssystem Ausweisschriften nach Artikel 11 des Ausweisgesetzes vom 22. Juni 20019;
m.
Informationssystem nach dem Bundesgesetz vom 20. Juni 200310 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich.

2 Die Behörden des Bundes und der Kantone, namentlich die Strafverfolgungsbehörden, das BAZG und die für den Vollzug des WG und des Sprengstoffgesetzes vom 25. März 197711 (SprstG) zuständigen Behörden, erteilen den zuständigen Stellen von fedpol auf Anfrage Auskünfte zur Erkennung und zur Beurteilung von möglichen Gefährdungen in Zusammenhang mit Vorläuferstoffen.

3 Im Fall von verdächtigen Vorkommnissen können die zuständigen Stellen von fedpol Personendaten auch aus öffentlich zugänglichen Quellen erheben.

4 SR 361

5 SR 121

6 Fassung gemäss Art. 42, in Kraft seit 23. Jan. 2023 (AS 2022 352, 600).

7 SR 330

8 SR 514.54

9 SR 143.1

10 SR 142.51

11 SR 941.41

Art. 19 Austausch von Informationen mit ausländischen Partnerbehörden

Fedpol kann Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, mit ausländischen Partnerbehörden austauschen:

a.
bei der Bearbeitung von Gesuchen um Erwerbs- und Ausnahmebewilligungen;
b.
im Fall von verdächtigen Vorkommnissen, sofern der Austausch notwendig ist, um eine Gefahr für Personen oder Sachen abzuwenden.
Art. 21 Informationssystem

1 Fedpol betreibt zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz ein Informationssystem. Es darf in diesem System Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, bearbeiten.

2 Bei der Bearbeitung von Gesuchen um Erwerbs- und Ausnahmebewilligungen, der Überprüfung dieser Bewilligungen und der Bearbeitung von Verdachtsmeldungen prüft fedpol, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Vorläuferstoffe für strafbare Handlungen gegen Leib und Leben von Personen oder gegen Sachen verwendet werden könnten. Es ist berechtigt, hierzu die Informationen nach Artikel 22 untereinander zu vergleichen.

Art. 22 Inhalt des Informationssystems

Das Informationssystem enthält die folgenden Informationen:

a.
die Daten aus der Erfassung der Abgabe, der Einfuhr und der Ausfuhr von Vorläuferstoffen nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben b und c;
b.
die Gesuche um Erwerbs- und Ausnahmebewilligungen sowie die Informationen über erteilte, verweigerte und entzogene Bewilligungen und über die Umstände, die zur Verweigerung oder zum Entzug einer Bewilligung geführt haben;
c.
Informationen über eingegangene Verdachtsmeldungen und über die Umstände, die zu einer solchen Meldung geführt haben;
d.
Informationen über Massnahmen, die im Fall von verdächtigen Vorkommnissen ergriffen worden sind;
e.
die aus der Informationsbeschaffung nach den Artikeln 18, 19 und 29 abgeleiteten Erkenntnisse, soweit sie für die Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz relevant sind;
f.
Strafurteile und -entscheide, die gestützt auf die Artikel 224-226 StGB14, das SprstG15 oder das vorliegende Gesetz ergangen sind, sowie Informationen über Ereignisse in Zusammenhang mit Chemikalien und explosionsfähigen Stoffen;
g.
Verfügungen, die gestützt auf dieses Gesetz ergangen sind;
h.
Fachinformationen im Zusammenhang mit Vorläuferstoffen und deren missbräuchlicher Verwendung;
i.
statistische Informationen.
Art. 23 Auskunfts- und Berichtigungsrecht

1 Das Auskunftsrecht und das Recht, unrichtige Daten berichtigen zu lassen, richten sich nach dem Bundesgesetz vom 25. September 202016 über den Datenschutz.17

2 Fedpol erteilt die Auskünfte nach Rücksprache mit der Behörde, von der die Daten stammen.

3 Bezüglich der Daten nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben b-g bleiben die Artikel 8, 8a und 16 BPI18 vorbehalten.

16 SR 235.1

17 Fassung gemäss Art. 41 hiernach, in Kraft seit 1. Sept. 2023.

18 SR 361

Art. 24 Zugriff auf das Informationssystem im Abrufverfahren

1 Der Bundesrat kann den folgenden Behörden gestatten, zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Abrufverfahren auf das Informationssystem nach Artikel 21 zuzugreifen:

a.
den für den Vollzug des WG19 und des SprstG20 zuständigen Behörden zur Abklärung von Hinderungsgründen nach Artikel 8 Absatz 2 WG und Artikel 14a Absatz 1 SprstG;
b.
dem BAZG und den Polizeikorps des Bundes und der Kantone zur Überprüfung, ob einer Person eine Erwerbs- oder Ausnahmebewilligungen erteilt wurde und ob die Abgabe, die Einfuhr oder die Ausfuhr eines Vorläuferstoffs nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b oder c erfasst wurde;
c.
den am Vollzug dieses Gesetzes, namentlich an den Kontrollen nach Artikel 28 Absatz 3 beteiligten Behörden im Rahmen ihrer Abklärungen.

2 Der Bundesrat kann vorsehen, dass fedpol dem BAZG zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Abrufverfahren Zugriff auf die Personalien von Personen gewähren kann:

a.
denen wegen eines Hinderungsgrunds nach Artikel 7 Absatz 2 eine Erwerbs- oder eine Ausnahmebewilligung verweigert oder entzogen worden ist oder gegenüber denen aufgrund verdächtiger Vorkommnisse Massnahmen ergriffen worden sind; und
b.
bei denen von einem erhöhten Missbrauchsrisiko ausgegangen wird.
Art. 25 Automatische Meldung von Daten an die für den Vollzug des Waffengesetzes zuständigen Behörden

Fedpol kann den für den Vollzug des WG21 zuständigen Behörden, die nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a zum Zugriff auf das Informationssystem berechtigt sind, die Namen von Personen automatisch melden:

a.
denen wegen eines Hinderungsgrunds nach Artikel 7 Absatz 2 eine Erwerbs- oder eine Ausnahmebewilligung verweigert oder entzogen worden ist oder gegenüber denen aufgrund verdächtiger Vorkommnisse Massnahmen ergriffen worden sind; und
b.
die im Informationssystem über den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen nach Artikel 32a Absatz 2 WG mit ihrer AHV-Versichertennummer erfasst sind.
Art. 2622 Verwendung der AHV-Nummer

1 Fedpol und die Behörden, die nach Artikel 24 Absatz 1 zum Zugriff auf das Informationssystem berechtigt sind, sind berechtigt, die AHV-Nummer nach Artikel 50c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194623 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung systematisch zu verwenden.

2 Die AHV-Nummer wird zum elektronischen Datenaustausch mit anderen Informationssystemen verwendet, in denen die Versichertennummer systematisch verwendet wird, sofern für einen solchen Datenaustausch mittels AHV-Nummer eine Grundlage in einem Bundesgesetz besteht.

3 Die zuständigen Behörden teilen fedpol die AHV-Nummer zur Verwendung im Informationssystem mit.

22 Fassung gemäss Anhang Ziff. 39 des BG vom 18. Dez. 2020 (Systematische Verwendung der AHV-Nummer durch Behörden), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 758; BBl 2019 7359).

23 SR 831.10

8. Abschnitt: Vollzug

Art. 28 Fedpol

1 Fedpol ist die zuständige Behörde für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz, soweit dieses nicht eine andere Stelle als zuständig bezeichnet. Es führt Sensibilisierungsmassnahmen durch.

2 Verstösst jemand gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder seiner Ausführungsbestimmungen, so erlässt fedpol die notwendigen Verfügungen. Es kann insbesondere Vorläuferstoffe und explosionsfähige Stoffe einziehen, Erwerbs- oder Ausnahmebewilligungen entziehen, das widerrechtliche Verhalten untersagen oder eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ansetzen.

3 Fedpol kontrolliert stichprobenweise, ob die Verkaufsstellen das Vorhandensein von Erwerbs- und Ausnahmebewilligungen prüfen und die Abgabe von Vorläuferstoffen nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben b und c erfassen. Es kann den Kantonen Aufträge zur Vornahme entsprechender Kontrollen erteilen.

Art. 29 Nachrichtendienst des Bundes

Der NDB nimmt auf Anfrage von fedpol Stellung, wenn Zweifel bestehen, ob ein Hinderungsgrund nach Artikel 7 Absatz 2 besteht bei einer Person:

a.
die um eine Erwerbs- oder Ausnahmebewilligung ersucht oder der eine solche Bewilligung erteilt worden ist; oder
b.
zu der eine Verdachtsmeldung vorliegt.
Art. 30 Gebühren

1 Fedpol erhebt für den Erlass von Verfügungen und die Erteilung von Erwerbs- und Ausnahmebewilligungen Gebühren.

2 Für die Durchführung von Kontrollen bei Verkaufsstellen werden keine Gebühren erhoben. Hat eine Kontrolle zu einer Beanstandung geführt, so können fedpol und die Kantone Gebühren erheben. In diesem Fall kann auch für eine allfällige Nachkontrolle eine Gebühr erhoben werden.

3 Werden Vorläuferstoffe oder explosionsfähige Stoffe eingezogen, so kann für die Lagerung und die Entsorgung der Stoffe eine Gebühr erhoben werden.

4 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

9. Abschnitt: Strafbestimmungen

Art. 31 Widerhandlungen bei der Ab- und Weitergabe von Vorläuferstoffen

1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer unter Missachtung der Bestimmungen dieses Gesetzes oder seiner Ausführungsbestimmungen:

a.
einen Vorläuferstoff nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b oder c an eine private Verwenderin abgibt, die nicht über die erforderliche Erwerbs- oder Ausnahmebewilligung verfügt (Art. 14 Abs. 1 und 2);
b.
die Abgabe eines Vorläuferstoffs nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b oder c nicht erfasst (Art. 14 Abs. 3);
c.
als private Verwenderin einen Vorläuferstoff nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b oder c weitergibt (Art. 5).

2 Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bestraft.

3 Kennt die Täterin oder der Täter die erwerbende Person persönlich und weiss sie oder er, dass diese den Vorläuferstoff in der Absicht rechtmässiger Verwendung erwirbt, so wird sie oder er mit Busse bestraft.

4 In leichten Fällen kann die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung absehen. Sie kann eine Verwarnung aussprechen.

Art. 32 Unerlaubter Erwerb und Besitz sowie Widerhandlungen bei der Ein- oder Ausfuhr von Vorläuferstoffen

1 Wer einen Vorläuferstoff nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b oder c ohne die erforderliche Bewilligung erwirbt oder besitzt (Art. 4), wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.

2 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer unter Missachtung der Bestimmungen dieses Gesetzes oder seiner Ausführungsbestimmungen:

a.
die Ein- oder Ausfuhr eines Vorläuferstoffs nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b oder c nicht vorab erfasst (Art. 11 und 12); oder
b.
einen Vorläuferstoff nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b oder c ohne die erforderliche Bewilligung einführt (Art. 11).

3 Wenn die Täterin oder der Täter den Vorläuferstoff für den Eigengebrauch und in der Absicht rechtmässiger Verwendung erwirbt, besitzt, einführt oder ausführt, wird sie oder er mit Busse bestraft. In leichten Fällen kann die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung absehen. Sie kann eine Verwarnung aussprechen.

Art. 33 Erschleichen einer Erwerbs- oder Ausnahmebewilligung

1 Wer sich eine Erwerbs- oder Ausnahmebewilligung erschleicht, indem sie oder er falsche Angaben macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.

2 In leichten Fällen ist die Strafe Busse. Die zuständige Behörde kann von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung absehen. Sie kann eine Verwarnung aussprechen.

Art. 34 Unerlaubte Herstellung und unerlaubter Erwerb und Besitz von explosionsfähigen Stoffen

1 Wer als private Verwenderin explosionsfähige Stoffe herstellt (Art. 16 Abs. 1), wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2 Wer von privaten Verwenderinnen hergestellte explosionsfähige Stoffe erwirbt oder besitzt (Art. 16 Abs. 2), wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

3 In leichten Fällen ist die Strafe Busse. Die zuständige Behörde kann von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung absehen. Sie kann eine Verwarnung aussprechen.

Art. 35 Falsche Information bei der Abgabe

1 Wer Vorläuferstoffe nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b oder c auf dem Markt bereitstellt und vorsätzlich gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder seiner Ausführungsbestimmungen über die Information bei der Abgabe verstösst (Art. 15), wird mit Busse bis 100 000 Franken bestraft.

2 Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bestraft.

3 In leichten Fällen kann die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung absehen. Sie kann eine Verwarnung aussprechen.

Art. 36 Ungehorsam gegen Verfügungen

Wer vorsätzlich einer gestützt auf dieses Gesetz an sie oder ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft, sofern in der Verfügung auf die Strafandrohung dieses Artikels hingewiesen wurde.

Art. 37 Verfolgung und Beurteilung durch fedpol

1 Die Verfolgung und Beurteilung der strafbaren Handlungen nach den Artikeln 31-36 richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197424 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR). Verfolgende und beurteilende Verwaltungsbehörde des Bundes ist fedpol.

2 Sind in einer Strafsache sowohl die Zuständigkeit von fedpol nach Absatz 1 als auch Bundesgerichtsbarkeit nach Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe d der Strafprozessordnung25 gegeben, so wird die Strafverfolgung in der Hand der Bundesanwaltschaft vereinigt.

3 Von der Ermittlung der nach Artikel 35 Absatz 1 strafbaren Personen kann Umgang genommen und an ihrer Stelle der Geschäftsbetrieb zur Bezahlung der Busse verurteilt werden, wenn:

a.
die Ermittlung der Personen, die nach Artikel 6 VStrR strafbar sind, Untersuchungsmassnahmen bedingt, die im Hinblick auf die verwirkte Strafe unverhältnismässig wären; und
b.
in Anwendung von Artikel 35 Absatz 1 eine Busse von höchstens 20 000 Franken in Betracht fällt.

10. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 38 Übergangsbestimmung

Der Besitz von Vorläuferstoffen nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben b und c, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erworben worden sind, bleibt privaten Verwenderinnen erlaubt. Besteht die Gefahr einer unrechtmässigen Verwendung, so kann fedpol solche Vorläuferstoffe einziehen.

Art. 43 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 202329

29 BRB vom 25. Mai 2022

Anhang

(Art. 39)

Änderung anderer Erlasse

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

30

30 Die Änderungen können unter AS 2022 352 konsultiert werden.