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01.01.2016 - 28.02.2017
01.01.2011 - 31.12.2015
01.01.2010 - 31.12.2010
01.01.2008 - 31.12.2009
01.10.2007 - 31.12.2007
01.11.2004 - 30.09.2007
01.01.2004 - 31.10.2004
01.01.2003 - 31.12.2003
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1

Verordnung
über Glücksspiele und Spielbanken
(Spielbankenverordnung, VSBG)
vom 23. Februar 2000 (Stand am 28. März 2000) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 58 und 59 des Spielbankengesetzes
vom 18. Dezember 19981 (SBG),
in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19952
über die technischen Handelshemmnisse, verordnet:

1. Kapitel: Konzessionen 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Allgemeine Voraussetzungen
(Art. 12 SBG)

Die Gesuchstellerin hat nachzuweisen, dass sie die im SBG und dessen Ausführungsbestimmungen festgelegten Konzessionsvoraussetzungen erfüllt.


Art. 2

Eigenmittelnachweis
(Art. 12 Abs. 1 SBG)

1 Wenn eine Gesuchstellerin mit einem oder mehreren Unternehmen eine wirtschaftliche Einheit bildet oder wenn auf Grund anderer Umstände anzunehmen ist, dass sie
rechtlich oder faktisch verpflichtet ist, ein solches Unternehmen finanziell zu unterstützen, hat sie einen konsolidierten Eigenmittelnachweis zu erbringen.

2 Die Konsolidierungspflicht nach Absatz 1 besteht auch dann, wenn die Gesuchstellerin direkt oder indirekt mit mehr als der Hälfte des Kapitals oder der Stimmen
an einem Unternehmen beteiligt ist oder in anderer Weise einen beherrschenden Einfluss ausübt.

3 Die Eidgenössische Spielbankenkommission (Kommission) kann eine Gesuchstellerin von der Konsolidierungspflicht ausnehmen, wenn die Grösse und die Geschäftstätigkeit der Unternehmen nach den Absätzen 1 und 2 für die Beurteilung der
Eigenkapitalverhältnisse der Gesuchstellerin unwesentlich sind.

AS 2000 766

1 SR

935.52

2 SR

946.51

935.521

Industrie und Gewerbe 2

935.521


Art. 3

Wichtigste Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner
(Art. 12 Abs. 1 SBG)

Als wichtigste Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner gelten namentlich Personen: a.

deren Geschäftsbeziehungen zur Gesuchstellerin im Zusammenhang mit
dem Spielbetrieb stehen; b.

die ein wirtschaftliches Interesse an der Gesuchstellerin haben oder in einem
bedeutenden Vertragsverhältnis zur Spielbank stehen; c.

die den Spielbetrieb beeinflussen könnten.


Art. 4

Nachweis des guten Rufes
(Art. 12 Abs. 1 SBG)

1 Zum Nachweis des guten Rufes muss die Gesuchstellerin über sich, die Mitglieder
ihrer Organe, über die leitenden Angestellten, ihre wichtigsten Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner sowie über die an ihnen wirtschaftlich Berechtigten nach
Artikel 5 beziehungsweise der jeweiligen Mitglieder ihrer Organe namentlich folgende Dokumente beibringen: a.

Auszug aus dem Zentralstrafregister; b.

Leumundsbericht;

c.

Auszug aus dem Handelsregister; d.

Auszug der letzten zehn Jahre aus dem Schuldbetreibungs- und Konkursregister; e.

Kopie der Steuererklärungen der letzten zehn Jahre zusammen mit den entsprechenden Steuerveranlagungen; f.

Lebenslauf einschliesslich sämtlicher geschäftlicher Engagements; g.

Übersicht über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der letzten
zehn Jahre;

h.

Übersicht über die finanziellen Beteiligungen der letzten zehn Jahre, einschliesslich aller Liegenschaftstransaktionen; i.

Liste aller Strafuntersuchungen sowie straf- und zivilrechtlichen Prozesse
der letzten zehn Jahre; j.

Liste aller Verfahren und Entscheide im Zusammenhang mit Betriebs- und
Berufsausübungsbewilligungen der letzten zehn Jahre.

2 Hat oder hatte eine der in Absatz 1 genannten Personen in den letzten zehn Jahren
Sitz oder Wohnsitz im Ausland, so sind gleichwertige ausländische Dokumente beizubringen.

3 Inhaber einer eidgenössischen Bankenbewilligung haben zum Nachweis des guten
Rufes lediglich die entsprechende Bewilligung der Eidgenössischen Bankenkommission einzureichen.

Spielbankenverordnung 3

935.521


Art. 5

Wirtschaftlich Berechtigte
(Art. 12 Abs. 1 SBG)

1 Als wirtschaftlich Berechtigte gelten Personen mit einer direkten oder indirekten
Beteiligung von mehr als 5 Prozent am Kapital sowie Personen oder stimmrechtsverbundene Personengruppen, deren Beteiligung 5 Prozent aller Stimmrechte übersteigt.

2 Personen, welche eine Beteiligung nach Absatz 1 besitzen, müssen der Kommission eine Erklärung abgeben, ob sie die Beteiligung für sich oder treuhänderisch für
Dritte besitzen und ob sie für diese Beteiligung Optionen oder ähnliche Rechte eingeräumt haben.


Art. 6

Einreichungspflicht

1 Ist die Gesuchstellerin eine Aktiengesellschaft, so muss sie die Eintragung im Handelsregister (Art. 641 des Obligationenrechts3, OR) sowie das Aktienbuch (Art. 686
OR) einreichen.

2 Ist die Gesuchstellerin eine Genossenschaft, so muss sie die Eintragung im Handelsregister sowie ein Verzeichnis der Genossenschafter nach Artikel 836 OR einreichen (Art. 835 OR).

2. Abschnitt: Standortkonzession

Art. 7

Stellungnahme von Standortkanton und Standortgemeinde
(Art. 13 Abs. 1 Bst. a SBG) 1 Die Kommission unterbreitet das Gesuch um eine Standortkonzession dem Standortkanton. Sie kann für die Behandlung des Gesuches eine Frist ansetzen.

2 Der Standortkanton koordiniert das Verfahren mit der Standortgemeinde. Das Verfahren zur Erteilung der Zustimmung für die Standortkonzession richtet sich nach
kantonalem Recht.

3 Eine Standortkonzession kann erst erteilt werden, wenn die Zustimmung des
Standortkantons und der Standortgemeinde vorliegt.


Art. 8

Bericht über den volkswirtschaftlichen Nutzen
(Art. 13 Abs. 1 Bst. b SBG) Im Bericht über den volkswirtschaftlichen Nutzen der Spielbank für die Standortregion berücksichtigt die Gesuchstellerin namentlich die Auswirkungen auf: a.

den Arbeitsmarkt;

b.

den Tourismus;

c.

die öffentliche Hand, namentlich bezüglich des Steueraufkommens; d.

die angestammten Betriebe.

3 SR

220

Industrie und Gewerbe 4

935.521

3. Abschnitt: Betriebskonzession

Art. 9

Grundsatz
(Art. 10 SBG)

Pro Standortkonzession wird nur eine einzige Betriebskonzession erteilt.


Art. 10

Vertrag zwischen Standort- und Betriebskonzessionärin
(Art. 13 Abs. 3 SBG)

1 Sind Standort- und Betriebskonzessionärin nicht identisch, so bedarf es zwischen
diesen beiden eines schriftlichen Vertrages, der alle wesentlichen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien abschliessend regelt. Der Vertrag ist der Kommission zur
Genehmigung zu unterbreiten.

2 Die Genehmigung wird erteilt, wenn die Konzessionsvoraussetzungen erfüllt sind
und der Vertrag der Kommission erlaubt, sich ein umfassendes Bild über die Zusammenarbeit, die Aufgaben- und Verantwortungsteilung zwischen Standort- und
Betriebskonzessionärin sowie über allfällige finanzielle Abgeltungen zwischen beiden Konzessionärinnen zu machen.


Art. 11

Spielangebote

1 Wer ein Gesuch um eine Betriebskonzession stellt, hat darzulegen, welche Spiele
und Jackpotsysteme er betreiben wird und in welcher Anzahl.

2 Eine Betriebskonzession kann nur erteilt werden, wenn das Verhältnis zwischen
der Anzahl Spieltische und Geldspielautomaten angemessen ist. Als angemessen gilt
in der Regel ein Verhältnis in der Grössenordnung von 1:25.


Art. 12

Voraussetzungen
(Art. 13 Abs. 2 SBG)

1 Die Gesuchstellerin muss insbesondere nachweisen, dass: a.

die Geschäftsführung und das leitende Personal des Spielbetriebs über das
notwendige Fachwissen sowie über ausreichende Erfahrung in der Leitung
einer Spielbank verfügen; b.

sie ein wirksames Qualitätsmanagementsystem betreibt (Art. 21); c.

sie über ein elektronisches Abrechnungs- und Kontrollsystem verfügt
(Art. 22);

d.

sie über ein geeignetes Sicherheits- und Sozialkonzept verfügt (Art. 26 ff.,
35 ff.).

2 Sie muss ferner folgende Dokumente einreichen: a.

einen Businessplan; b.

Baupläne der Spielbank, aus denen insbesondere die Standorte der Spiele
(sowie Jackpotsysteme) hervorgehen, und der Annexbetriebe;

Spielbankenverordnung 5

935.521

c.

detaillierte Lebensläufe des leitenden Personals und des am Spielbetrieb beteiligten Personals; d.

Arbeitsverträge oder andere Übereinkommen mit den Personen, welche mit
der Geschäftsführung betraut sind, und des leitenden Personals; e.

das Hausreglement sowie die weiteren im Rahmen dieser Verordnung vorgesehenen Reglemente der Spielbank.


Art. 13

Businessplan
(Art. 13 Abs. 2 SBG)

Der Businessplan muss insbesondere folgende Angaben und Unterlagen enthalten: a.

Dokumente, die zuverlässig Auskunft über die Finanzierung und die Finanzstruktur der Gesuchstellerin geben; b.

einen Geschäfts- und Finanzplan für die kommenden fünf Jahre; c.

Wirtschaftlichkeitsberechnungen, aus denen glaubwürdig hervorgeht, dass
die Spielbank wirtschaftlich überlebensfähig ist.

4. Abschnitt: Verfahren und Erteilung der Konzession

Art. 14

Gesuch
(Art. 15 SBG)

1 Wer eine Konzession erwerben will, muss bei der Kommission ein schriftliches
Gesuch um eine Konzession A oder B einreichen. Die Gesuche um eine Standortoder eine Betriebskonzession können getrennt voneinander eingereicht werden.

2 Gleichzeitig mit dem Gesuch um eine Konzession A kann ein alternatives Gesuch
um eine Konzession B gestellt werden.

3 Die Gesuchstellerin ist verpflichtet, alle wesentlichen Änderungen der eingereichten Angaben und Unterlagen unverzüglich der Kommission zu melden.


Art. 15

Prüfung des Gesuchs

1 Die Kommission überprüft das Gesuch.

2 Ist ein Gesuch unvollständig oder erachtet die Kommission weitere Unterlagen
oder Informationen als notwendig, so kann sie eine Nachbesserung oder Ergänzung
verlangen und eine Frist setzen.

3 Die Frist kann auf ein begründetes Gesuch hin verlängert werden. Verfällt die Frist,
so wird das Gesuch als gegenstandslos abgeschrieben.

4 Erachtet es die Kommission als notwendig, so kann sie jederzeit bei der Gesuchstellerin weitere Unterlagen einfordern.

5 Besteht bezüglich Unterlagen, die für die Beurteilung des Gesuches notwendig
sind, ein Editionsverweigerungsrecht oder stehen von der Kommission zur Auskunftserteilung aufgeforderte Personen oder Amtsstellen ihr gegenüber unter dem

Industrie und Gewerbe 6

935.521

Amts- oder Berufsgeheimnis, so ist die Gesuchstellerin dafür verantwortlich, dass
diese Personen bzw. Amtsstellen vom Berufs- bzw. Amtsgeheimnis entbunden werden, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über das Aussageverweigerungsrecht des Geheimnisträgers trotz Entbindung durch den Geheimnisherrn.


Art. 16

Veröffentlichung des Konzessionsgesuchs
(Art. 15 SBG)

1 Die Kommission veröffentlicht unter Wahrung berechtigter Wirtschafts- und Geschäftsinteressen der Gesuchstellerin alle wesentlichen Elemente des Konzessionsgesuches.

2 Als wesentliche Elemente gelten namentlich: a.

die Rechtsform der Gesuchstellerin; b.

die Beteiligungsverhältnisse zur Zeit der Gesuchseinreichung; c.

die wichtigsten Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner; d.

eine Zusammenfassung des Berichts über den volkswirtschaftlichen Nutzen; e.

das Spielangebot;

f.

die Annexbetriebe;

g.

bei einer Bewerberin um eine Konzession B, welche von der Reduktion nach
Artikel 42 Absatz 1 SBG profitieren will, die Angaben über die zu Gunsten
der öffentlichen Interessen der Region oder zu gemeinnützigen Zwecken
eingesetzten Mittel.


Art. 17

Betriebsaufnahme

1 Können zum Zeitpunkt des Antrages der Kommission an den Bundesrat einzelne
Konzessionsvoraussetzungen aus objektiven Gründen noch nicht oder erst auf Grund
von Plänen oder Unterlagen nachgewiesen werden, so darf die Spielbank ihren
Betrieb erst aufnehmen, wenn sie sämtliche Konzessionsvoraussetzungen erfüllt und
die Kommission ihr die Genehmigung für die Betriebsaufnahme erteilt hat.

2 Die Spielbank reicht der Kommission die ausstehenden Unterlagen so bald als
möglich nach. Sie meldet der Kommission, ab welchem Zeitpunkt sie sämtliche
Konzessionsvoraussetzungen erfüllt.

3 Die Kommission überprüft die Meldung und erteilt bei Vorliegen der Konzessionsvoraussetzungen die Genehmigung für die Betriebsaufnahme.


Art. 18

Meldepflicht und Änderung der Verhältnisse
(Art. 18 SBG)

1 Bei Änderungen der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse kann die Kommission ohne Änderung der bestehenden Konzession neue Auflagen und Bedingungen
anordnen. Betreffen die Änderungen die Standortkonzession, so leitet die Kommission die Meldung an den Standortkanton weiter.

Spielbankenverordnung 7

935.521

2 Änderungen der Voraussetzungen für die Konzessionserteilung bedürfen der Genehmigung der Kommission. Betreffen die Änderungen die Standortkonzession, so
bedarf es auch der Zustimmung des Standortkantons und der Standortgemeinde.

3 Werden die Änderungen genehmigt, so passt die Kommission nötigenfalls die
Konzession entsprechend an.

5. Abschnitt:
Entzug, Einschränkung und Suspendierung der Konzession


Art. 19

Entzug
(Art. 19 Abs. 2 Bst. a SBG) Die Kommission kann die Konzession namentlich entziehen, wenn durch die Spielbank oder mit ihrer Duldung: a.

Geld im Sinne des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 19974 (GwG)
gewaschen wurde;

b.

die Sorgfaltspflichten des GwG und der Verordnung vom 28. Februar 20005
über die Sorgfaltspflichten der Spielbanken zur Bekämpfung der Geldwäscherei nicht eingehalten wurden; c.

versucht wurde, durch falsche Angaben, durch Eingriffe in das elektronische
Abrechnungs- und Kontrollsystem oder auf andere Weise die ordnungsgemässe Veranlagung oder Erhebung der Spielbankenabgabe zu vereiteln; d.

das Sozialkonzept nicht befolgt wurde; e.

Tischspiele, Glücksspielautomaten und Jackpotsysteme, die den spieltechnischen Anforderungen nicht entsprechen, betrieben wurden; f.

Spiele vorschriftswidrig oder regelwidrig betrieben wurden; g.

weitere Sachverhalte, die den ordnungsgemässen Spielbetrieb verhindern,
vorliegen.


Art. 20

Anpassung der Konzession Wird die Standortkonzession eingeschränkt, suspendiert, entzogen oder mit Auflagen oder Bedingungen verknüpft, so ist die Betriebskonzession allenfalls entsprechend anzupassen oder zu entziehen.

4 SR

955.0

5

SR 955.021

Industrie und Gewerbe 8

935.521

2. Kapitel: Spielbanken 1. Abschnitt: Organisation

Art. 21

Qualitätsmanagementsystem 1 Die Spielbank muss ein wirksames Qualitätsmanagementsystem betreiben, das der
Art und dem Umfang ihrer Tätigkeit entspricht.

2 Sie hat ihre Organisationsstrukturen, Betriebsabläufe, Verfahren, Prozesse und
Ressourcen schriftlich festzuhalten und zu dokumentieren sowie die Aufgaben und
die Verantwortung sämtlicher leitender Angestellter festzulegen und zu beschreiben.


Art. 22

Elektronisches Abrechnungs- und Kontrollsystem 1 Die Spielbank muss ein elektronisches Abrechnungs- und Kontrollsystem (EAKS)
unterhalten.

2 Sämtliche Glücksspielautomaten und Jackpotsysteme sind an das EAKS anzuschliessen. Werden die Tischspiele elektronisch abgerechnet, so sind auch diese an
das EAKS anzuschliessen.

3 Das EAKS muss bei Glücksspielautomaten und Jackpotsystemen sämtliche Daten
nach den Bestimmungen der Verordnung vom 13. März 20006 über Überwachungssysteme und Glücksspiele (GSV) aufzeichnen.

4 Die Spielbank hat sämtliche Jetons- oder Plaquewechsel und die Abrechnungen der
Tischspiele im EAKS zu verbuchen.


Art. 23

Auswertung und Aufbewahrung der Daten des EAKS 1 Auf Grund der gesammelten Daten muss das EAKS den Bruttospielertrag jederzeit
berechnen können.

2 Die Daten sind in geeigneter Form zu speichern und nach der Überweisung der
Spielbankenabgabe während mindestens fünf Jahren an einem sicheren Ort aufzubewahren.

3 Ausserordentliche Vorkommnisse an einem der angeschlossenen Spiele, der Ausfall oder eine namhafte Störung des EAKS sind unverzüglich der Kommission zu
melden. Diese entscheidet über das weitere Vorgehen und die weitere Verwendung
der Daten. Vorher dürfen keine Daten gelöscht oder vernichtet werden.


Art. 24

Weitere Anforderungen Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Departement) kann weitere Bestimmungen über die Anforderungen an das EAKS und dessen Betrieb erlassen.

6 SR

935.521.21

Spielbankenverordnung 9

935.521


Art. 25

Online Schnittstelle

1 Die Spielbank stellt zu allen ihren EDV-Anlagen, insbesondere zum EAKS, eine
Schnittstelle zur Online-Verbindung der Systeme mit dem Überwachungssystem der
Kommission bereit.

2 Die Kommission darf online keinen Zugriff auf personenbezogene Daten haben.

3 Das Departement kann Bestimmungen über die Anforderungen an die Online-Verbindung mit dem Überwachungssystem der Kommission und über den Betrieb dieser Verbindung erlassen.

2. Abschnitt: Sicherheit

Art. 26

Sicherheitskonzept
(Art. 14 Abs. 1, Art. 21 SBG) Das Sicherheitskonzept muss die Massnahmen aufzeigen, welche die Spielbank ergreift, um sicherzustellen, dass: a.

unberechtigte Zutritte zum Spielbetrieb sowie unberechtigtes Spielen
(Art. 21 und 22 Abs. 1 SBG) verhindert werden; b.

unberechtigte Zutritte und Zugriffe auf die Überwachungs-, Kontroll- und
Spielsysteme sowie zu Vermögenswerten verhindert werden; c.

der Spielbetrieb ruhig und geordnet verläuft; d.

unerlaubte Handlungen und Vorkommnisse frühzeitig erfasst werden und
die Vorgänge im Spielsaal, namentlich an den Spieltischen und Glücksspielautomaten, überwacht werden; e.

der Geldfluss geregelt verläuft, namentlich zur Verhinderung von Vermögensdelikten; f.

die Sorgfaltspflichten des 2. Kapitels des GwG7 sowie der Verordnung vom
28. Februar 20008 über die Sorgfaltspflichten der Spielbanken zur Bekämpfung der Geldwäscherei eingehalten werden; g.

Schäden an Personen, Sachen und Daten möglichst verhindert werden.


Art. 27

Identitätskontrolle und Datenerfassung beim Eintritt
in eine Spielbank
(Art. 24 SBG)

1 Bevor die Spielbank einer Person Zutritt gewährt, überprüft sie anhand eines amtlichen Ausweispapiers deren Identität. Sie stellt fest, ob ein Spielverbot gegen die
betreffende Person besteht.

7 SR

955.0

8 SR

955.021

Industrie und Gewerbe 10

935.521

2 Sie darf nach vorgängiger Information und Einwilligung der Spielbankenbesucherinnen und -besucher zum Erstellen einer Kundenkarte oder zu Marketingzwecken
folgende Daten erfassen und auswerten: a.

Name, Vorname und Adresse; b.

Art und Nummer des Ausweises; c.

Datum und Uhrzeit des Besuches; d.

benutzte Spiele und die Spieleinsätze.


Art. 28

Zugriffsrechte und Verwendung 1 Die Spielbank erstellt ein Reglement, welches die Zugriffsrechte auf die Daten
nach Artikel 27 regelt.

2 Die Daten nach Artikel 27 dürfen nur an die Kommission und an andere Behörden
weitergegeben werden, wenn diese sie zur Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrages
benötigen.


Art. 29

Kameraüberwachungssystem 1 Die Spielbank muss ein Kameraüberwachungssystem unterhalten.

2 Sie stellt sicher, dass nur Personen Zugriff auf die Kameraaufzeichnungen haben,
die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

3 Die Kameraaufzeichnungen sind in geeigneter Form zu speichern und mindestens
vier Wochen an einem sicheren Ort aufzubewahren.

4 Werden strafbare Handlungen oder regelwidriges Spiel beobachtet und aufgezeichnet oder werden namhafte Störungen des Kamerasystems festgestellt, so ist dies
unverzüglich der Kommission zu melden. Diese entscheidet über das weitere Vorgehen und die weitere Verwendung der Aufzeichnungen. Vorher dürfen keine Aufzeichnungen gelöscht oder vernichtet werden.

5 Das Departement erlässt weitere Bestimmungen über die Anforderungen an das
Kameraüberwachungssystem und dessen Betrieb.


Art. 30

Dokumentationspflicht 1 Die Spielbank hat Protokolle zu führen, die Rückschlüsse auf den internen Geldfluss sowie auf Handlungen an Spieltischen, Glücksspielautomaten und Jackpotsystemen und Eingriffe in diese zulassen.

2 Namentlich folgende Handlungen sind zu protokollieren: a.

Schlüsselübergaben; b.

interne Geldbewegungen zwischen Kassen, Tagestresor und Haupttresor; c.

Kassenfüllungen und Kassenleerungen; d.

Spielkassenübergaben; e.

Automatenfüllungen und -leerungen;

Spielbankenverordnung 11

935.521

f.

Transport von Geldboxen, inklusive der Troncbehälter, zu und von den
Spieltischen;

g.

Entnahme der Tronceinnahmen; h.

Geldzählungen;

i.

Geräteöffnungen;

j.

Jackpotsystemprogrammierungen; k.

Servicearbeiten sowie Soft- und Hardwaresupport an Spieltischen, Glücksspielautomaten und Jackpotsystemen; l.

Bestätigungen von Spielgewinnen (Art. 35 SBG); m.

Gutschriften auf und Belastungen von Spielerdepots (Art. 28 Abs. 4 SBG); n.

die Annahme und das Ausstellen von Namenchecks (Art. 28 Abs. 2 SBG).

3 Die Protokolle sind mindestens zwölf Monate aufzubewahren. Die Kommission
kann für einzelne Protokolle abweichende Fristen festsetzen.


Art. 31

Besondere Dokumentationsvorschriften 1 Stellt die Spielbank Namenschecks aus oder nimmt sie Namenschecks an, so registriert sie: a.

Name, Vorname und Adresse der Ausstellerin oder des Ausstellers oder der
Person, welcher sie einen Namenscheck ausgestellt hat; b.

Art und Nummer des Ausweises; c.

Datum und Uhrzeit;

d.

die Nummer des Namenschecks und gegebenenfalls die Kontonummer und
die Bank der Ausstellerin oder des Ausstellers.

2 Stellt die Spielbank ihren Spielerinnen und Spielern Depots für Spielgewinne zur
Verfügung, so registriert sie: a.

Name, Vorname und Adresse der Depotinhaberin oder des Depotinhabers; b.

Art und Nummer des Ausweises; c.

Bezüge und Einzahlungen auf das Depot mit Datum und Uhrzeit.

3 Bei der Registrierung von Spielgewinnen hält die Spielbank folgende Daten fest: a.

Name, Vorname und Adresse der Person; b.

Art und Nummer des Ausweises; c.

die Höhe des Spielgewinns; d.

die Herkunft der Spieleinsätze und die Tatsache des Spielgewinns.


Art. 32

Zugriffsrechte und Verwendung 1 Die Spielbank erstellt ein Reglement, welches die Zugriffsrechte auf die Daten
nach Artikel 31 regelt.

Industrie und Gewerbe 12

935.521

2 Die Daten nach Artikel 31 dürfen nur an die Kommission und an andere Behörden
weitergegeben werden, wenn diese sie zur Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrages
benötigen.


Art. 33

Aufbereitung von Protokollen und Abrechnungen Werden die Protokolle nach Artikel 30 Buchstaben c, e, g, l und m sowie die Abrechnungen nach Artikel 76 nicht in elektronischer Form geführt, so sind sie nachträglich elektronisch zu erfassen.


Art. 34

Aufbewahrungsdauer

Die Protokolle nach den Artikeln 30 und 31 sind fünf Jahre an einem sicheren Ort
aufzubewahren, soweit andere Bundesgesetze keine längeren Fristen vorsehen. Die
Kommission kann für einzelne Protokolle die Frist verkürzen oder bis auf zehn Jahre
verlängern.

3. Abschnitt: Sozialschutz

Art. 35

Sozialkonzept
(Art. 14 Abs. 2, Art. 22 SBG) 1 Das Sozialkonzept muss die Massnahmen aufzeigen, welche die Spielbank ergreift
zur:

a.

Prävention und Früherkennung von spielsuchtgefährdeten Spielerinnen und
Spielern;

b.

Ausbildung und regelmässigen Weiterbildung des mit dem Vollzug des Sozialkonzepts betrauten Personals; c.

Erhebung von Daten betreffend die Spielsucht.

2 Die Spielbank muss darlegen, wie sie die Spielsperren in ihrem Betrieb praktisch
umsetzt. Sie muss insbesondere darlegen, wie sie die gesperrten Personen registriert,
kontrolliert und deren Identität den anderen Spielbanken mitteilt oder zugänglich
macht.

3 Für die Umsetzung des Sozialkonzeptes muss die Spielbank mit einer Suchtpräventionsstelle und einer Therapieeinrichtung zusammenarbeiten. Sie kann sich dafür
mit anderen Spielbanken oder mit Dritten zusammenschliessen.


Art. 36

Präventive Massnahmen, Früherkennung 1 Die Spielbank stellt leicht zugängliche und leicht verständliche Informationen bereit über: a.

die Risiken des Spieles; b.

Hilfsmassnahmen wie Spielsperren, Adressen von Beratungsstellen und
Selbsthilfegruppen für spielsuchtgefährdete Spielerinnen und Spieler;

Spielbankenverordnung 13

935.521

c.

Selbsterhebungsbogen zur Suchtgefährdung.

2 Geldbezugsautomaten dürfen nur räumlich getrennt von den Spieltischen und
Geldspielautomaten aufgestellt und betrieben werden.

3 Die gewerbsmässige Gewährung von Darlehen, Krediten und Vorschüssen ist in
der Spielbank verboten.

4 Für die Früherkennung von spielsuchtgefährdeten Spielerinnen und Spielern sind
dem Personal klare Richtlinien zu erteilen, wie solche Spielerinnen und Spieler erkannt und angesprochen werden können. Insbesondere ist das Vorgehen bei freiwilligen und angeordneten Spielsperren festzuhalten.


Art. 37

Aus- und Weiterbildung 1 Die Grundausbildung des mit dem Spielgeschehen oder dessen Überwachung betrauten Personals der Spielbanken muss von einer qualifizierten Person oder Institution durchgeführt werden.

2 Das mit dem Spielgeschehen oder dessen Überwachung betraute Personal muss
spätestens bei Arbeitsbeginn die Grundausbildung absolviert haben. Es erhält dafür
eine Bestätigung.

3 Nach Abschluss der Grundausbildung hat sich das mit der Umsetzung des Sozialkonzepts betraute Personal periodisch weiterzubilden. Die Weiterbildung wird von
ausgewiesenem Fachpersonal durchgeführt und umfasst unter anderem: a.

Erfahrungsaustausch; b.

praxisbezogene Beratung; c.

Praxisbegleitung.


Art. 38

Spielverbote und Spielsperren 1 Zur Umsetzung der Spielverbote nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben c-f SBG
registriert die Spielbank Name, Vorname, Adresse und Funktion der Person, die das
Spielverbot begründet.

2 Bei selbstbeantragten Spielsperren nach Artikel 22 Absatz 4 SBG registriert die
Spielbank Name, Vorname und Adresse der gesperrten Person mit dem Vermerk
«selbstbeantragte Spielsperre» sowie deren Dauer.

3 Bei Spielsperren nach Artikel 22 Absatz 1 SBG registriert die Spielbank: a.

Name, Vorname und Adresse der gesperrten Person; b.

die Dauer der Sperre; c.

die Begründung der Sperre; d.

die Ereignisse, welche zur Spielsperre geführt haben, namentlich die Anzahl
der Besuche, Feststellungen über getätigte Einsätze, Meldungen und Auskünfte Dritter sowie Massnahmen, welche die Spielbank vor der Spielsperre
getroffen hat;

Industrie und Gewerbe 14

935.521

e.

die nach dem Aussprechen der Spielsperre getroffenen Massnahmen wie Gespräche, Empfehlungen, finanzielle Unterstützung, Vermittlung von Beratungs- und Unterstützungsprogrammen sowie das Ergebnis dieser Massnahmen.


Art. 39

Zugriffsrechte

1 Auf Daten nach Artikel 38 Absatz 3 Buchstaben c-e haben nur diejenigen Personen Zugriff, welche direkt mit der Umsetzung des Sozialkonzepts betraut sind. Die
Spielbanken erstellen ein entsprechendes Reglement.

2 Anderen Spielbanken werden nur die Daten nach Artikel 38 Absätze 2 und 3 Buchstaben a und b übermittelt oder zugänglich gemacht.

3 Zu Studien- und Weiterbildungszwecken sowie für Statistiken dürfen nur anonymisierte Daten verwendet werden.


Art. 40

Aufbewahrungsdauer

Die Protokolle nach Artikel 38 sind nach der Aufhebung der Spielsperre während
fünf Jahren an einem sicheren Ort aufzubewahren, soweit andere Bundesgesetze
keine längeren Fristen vorsehen. Die Kommission kann für einzelne Protokolle die
Frist verkürzen oder bis auf zehn Jahre verlängern.

3. Kapitel: Spielangebot 1. Abschnitt: Tischspiele

Art. 41

Spielbanken mit einer Konzession A
(Art. 4 Abs. 2 SBG)

1 Das Departement bestimmt, welche Arten von Tischspielen Spielbanken mit einer
Konzession A anbieten dürfen.

2 Es berücksichtigt dabei international gebräuchliche Spiele.


Art. 42

Spielbanken mit einer Konzession B
(Art. 4 Abs. 2, Art. 8 Abs. 2 SBG) 1 Spielbanken mit einer Konzession B dürfen drei Arten von Tischspielen aus einer
Auswahl von sieben Spielen anbieten. Das Departement bestimmt die Auswahl.

2 Das Departement berücksichtigt dabei international gebräuchliche Spiele sowie die
spezifischen Bedürfnisse von Spielbanken mit einer Konzession B.

Spielbankenverordnung 15

935.521

2. Abschnitt: Glücksspielautomaten

Art. 43

Spielbanken mit einer Konzession A Spielbanken mit einer Konzession A dürfen unter Vorbehalt von Artikel 11 Absatz 2
eine unbeschränkte Anzahl von Glücksspielautomaten betreiben.


Art. 44

Spielbanken mit einer Konzession B Spielbanken mit einer Konzession B dürfen unter Vorbehalt von Artikel 11 Absatz 2
höchstens 150 Glücksspielautomaten betreiben.

3. Abschnitt: Jackpotsysteme

Art. 45

Anzahl
(Art. 8 SBG)

1 Spielbanken mit einer Konzession A dürfen mehrere Jackpotsysteme betreiben.

2 Spielbanken mit einer Konzession B dürfen ein einziges Jackpotsystem betreiben.


Art. 46

Vernetzung
(Art. 8 Abs. 1 SBG)

Die Vernetzung von Spielen zur Bildung von Jackpots zwischen Spielbanken ist nur
Spielbanken mit einer Konzession A erlaubt.

4. Abschnitt: Spielturniere

Art. 47

1 Spielbanken mit einer Konzession A dürfen Glücksspielturniere anbieten. Das Departement erlässt die erforderlichen Vorschriften.

2 Spielbanken mit einer Konzession B dürfen nur unentgeltliche Spielturniere zu
Marketingzwecken anbieten.

4. Kapitel: Spieleinsätze und -gewinne 1. Abschnitt: Tischspiele

Art. 48

Spielbanken mit einer Konzession A
(Art. 26 SBG)

Für Tischspiele in Spielbanken mit einer Konzession A ist der Einsatz nicht beschränkt. Die Spielbanken dürfen die Einsatzhöhe in ihren Spielregeln jedoch begrenzen.

Industrie und Gewerbe 16

935.521


Art. 49

Spielbanken mit einer Konzession B
(Art. 8 Abs. 2, Art. 26 SBG) Das Departement legt die Höchsteinsätze für Tischspiele in Spielbanken mit einer
Konzession B fest.


Art. 50

Berechnung

1 Die für die einzelnen Tischspiele festgelegten Höchsteinsätze beziehen sich auf die
einzelnen Spielerinnen und Spieler am Spieltisch pro Spielgang. Die jeweiligen
Höchsteinsätze können entweder als Ganzes auf ein Spielergebnis oder in Bruchteilen auf mehrere Kombinationen gesetzt werden.

2 Schliessen sich mehrere Spielerinnen und Spieler am selben Spieltisch zusammen,
so werden ihre Einsätze zusammengezählt. Diese dürfen zusammen die festgelegten
Höchsteinsätze nicht überschreiten.

3 Bei Überschreiten der Höchsteinsätze werden die Einsätze auf den festgelegten
Höchstwert reduziert.

2. Abschnitt: Glücksspielautomaten

Art. 51

Spielbanken mit einer Konzession A
(Art. 26 SBG)

1 Der Einsatz für Glücksspielautomaten in Spielbanken mit einer Konzession A ist
nicht beschränkt.

2 Der Höchstgewinn pro Spiel ist nicht beschränkt.


Art. 52

Spielbanken mit einer Konzession B
(Art. 8 Abs. 2, Art. 26 SBG) 1 Der Höchsteinsatz für Glücksspielautomaten in Spielbanken mit einer Konzession
B ist auf fünf Franken pro Spiel beschränkt.

2 Der Höchstgewinn pro Spiel darf maximal das 1000fache des Einsatzes betragen,
allfällige Jackpotgewinne nicht eingeschlossen.

3 Die Glücksspielautomaten dürfen insgesamt nicht mehr als 200 Franken als Kredit
oder Gewinn speichern. Guthaben, welche diesen Betrag übersteigen, müssen sofort
ausbezahlt werden.

3. Abschnitt: Jackpotsysteme

Art. 53

1 In Spielbanken mit einer Konzession A ist die Jackpothöhe nicht begrenzt.

Spielbankenverordnung 17

935.521

2 In Spielbanken mit einer Konzession B darf die Jackpothöhe nicht mehr als
100 000 Franken betragen.

4. Abschnitt: Spielregeln

Art. 54

Zuständigkeit

1 Die Spielbank erlässt unter Vorbehalt von Artikel 55 die Spielregeln für die von ihr
angebotenen Tischspiele und Glücksspielautomaten. Die Spielregeln sind der Kommission zur Genehmigung einzureichen.

2 Die Spielbank hat eine Kurzfassung der Spielregeln in leicht verständlicher Sprache für das betreffende Spiel: a.

im Tischspielbereich aufzulegen; b.

an jedem Glücksspielautomaten anzubringen; oder c.

auf Wunsch abzugeben.

3 Das Departement kann Bestimmungen über die Spielregeln erlassen.


Art. 55

Setz- und Gewinnmöglichkeiten Das Departement setzt die Setz- und Gewinnmöglichkeiten für die einzelnen Tischspiele fest.


Art. 56

Handbuch

Die Spielbank hat der Kommission für jedes Tischspiel ein Handbuch zur Genehmigung einzureichen, aus welchem die Spielweise, der Spielablauf sowie die Verantwortlichkeiten beim Spiel hervorgehen.

5. Kapitel: Abgrenzung Geschicklichkeits- und Glücksspiele 1. Abschnitt: Nicht automatisierte Spiele

Art. 57

(Art. 3 Abs. 4 SBG)

1 Bestehen Zweifel, ob ein nicht automatisiertes Spiel als Geschicklichkeitsspiel
oder als Glücksspiel zu qualifizieren ist, so kann die Kommission um einen Entscheid angegangen werden oder von sich aus einen Entscheid fällen.

2 Die Kommission berücksichtigt bei ihrem Entscheid auch, ob sich ein Spiel zum
Glücksspiel eignet oder leicht zum Glücksspiel verwenden lässt.

3 Die Kommission teilt ihre Entscheide den Kantonen mit.

Industrie und Gewerbe 18

935.521

2. Abschnitt: Automatisierte Spiele

Art. 58

Vorführungspflicht für Geschicklichkeits- und Glücksspielautomaten 1 Wer einen Geschicklichkeits- oder einen Glücksspielautomaten (Geldspielautomaten) in Betrieb nehmen will, muss ihn vor der Inbetriebnahme der Kommission vorführen.

2 Das Departement bestimmt, welche Unterlagen für die Vorführung einzureichen
sind.

3 Die Kommission kann bei Bedarf weitere Unterlagen einfordern und insbesondere
weitere Testspiele unter Kostenfolge durchführen lassen.


Art. 59

Ausnahmen

Ein Geldspielautomat muss nicht vorgeführt werden, wenn: a.

die Betreiberin die Angaben nach Artikel 58 Absatz 2 einreicht und schriftlich erklärt, dass der Geldspielautomat ein Glücksspielautomat ist, der ausschliesslich in einer konzessionierten Spielbank betrieben wird; oder b.

derselbe Geldspielautomat bereits vorgeführt wurde und die Betreiberin die
Typen- und Softwareidentität mit dem vorgeführten Geldspielautomaten
nachweisen kann.


Art. 60

Abgrenzungskriterien

Das Departement legt die Kriterien fest, nach denen die Geschicklichkeitsspielautomaten von den Glücksspielautomaten abgegrenzt werden. Es berücksichtigt dabei
namentlich, ob die Entscheidung über den in Aussicht gestellten Geldgewinn oder
anderen geldwerten Vorteil in unverkennbarer Weise von der Geschicklichkeit der
Spielerin oder des Spielers abhängt oder ob sie ganz oder überwiegend auf Zufall
beruht.


Art. 61

Entscheid

1 Die Kommission entscheidet auf Grund der Unterlagen, ob es sich beim vorgeführten Geldspielautomaten um einen Geschicklichkeits- oder um einen Glücksspielautomaten handelt. Sie kann eine Überprüfung des Geldspielautomaten sowie
der eingereichten Unterlagen anordnen.

2 Sie berücksichtigt bei ihrem Entscheid auch, ob sich ein Spielautomat zum Glücksspiel eignet oder leicht zum Glücksspiel verwenden lässt.

3 Sie teilt ihre Entscheide den Kantonen mit.

Spielbankenverordnung 19

935.521

6. Kapitel: Tischspiele, Glücksspielautomaten und Jackpotsysteme 1. Abschnitt: Inbetriebnahme (Art. 6 SBG)


Art. 62

Spieltechnische Anforderungen 1 Die Spielbank darf Tischspiele, Glücksspielautomaten und Jackpotsysteme nur in
Betrieb nehmen, wenn diese den spieltechnischen Anforderungen entsprechen.

2 Das Departement erlässt die spieltechnischen Vorschriften an Tischspiele, Glücksspielautomaten und Jackpotsysteme. Es berücksichtigt dabei international anerkannte Richtlinien und Normen.


Art. 63

Konformitätserklärung
(Art. 6 SBG)

Die Spielbank, welche Tischspiele, Glücksspielautomaten oder Jackpotsysteme in
Betrieb nimmt, muss der Kommission eine Konformitätserklärung einreichen, in
welcher die Spielbank bestätigt, dass die Tischspiele, Glücksspielautomaten oder
Jackpotsysteme den spieltechnischen Anforderungen (Art. 62) entsprechen.


Art. 64

Dokumentationspflicht 1 Vor der Inbetriebnahme eines Tischspiels, eines Glücksspielautomaten oder eines
Jackpotsystems hat die Spielbank der Kommission Angaben und Unterlagen in einer
Amtssprache oder in Englisch einzureichen, die es der Kommission ermöglichen,
die Einhaltung der spieltechnischen Anforderungen zu überprüfen.

2 Das Departement bestimmt, welche Angaben und Unterlagen einzureichen sind.

3 Die Angaben und Unterlagen müssen nicht eingereicht werden, wenn die Spielbank nachweist, dass sie bereits früher eingereicht worden sind.

2. Abschnitt: Betrieb

Art. 65

Informationspflicht

Die Spielbank hat der Kommission eine Liste aller in Betrieb genommenen Tischspiele, Glücksspielautomaten und Jackpotsysteme einzureichen. Die Liste ist laufend
zu aktualisieren.


Art. 66

Tischspiele

1 Die Spielbank muss von jeder angebotenen Tischspielart mindestens einen Spieltisch während der gesamten Öffnungszeit des Tischspielbereichs spielbereit halten.

2 Die Kommission kann der Spielbank im Einzelfall den Betrieb der im Rahmen von
Artikel 41 (Konzession A) oder 42 (Konzession B) gestatteten Tischspiele untersagen, wenn die Spielbank keine Gewähr für den korrekten Betrieb der betreffenden
Spiele bietet.

Industrie und Gewerbe 20

935.521


Art. 67

Glücksspielautomaten

1 Die Spielbank hat bei der Kommission eine Kopie der spielentscheidenden Hardund Software jedes in Betrieb genommenen Glücksspielautomatentyps zu hinterlegen oder nachzuweisen, dass bereits eine Kopie hinterlegt wurde.

2 Wird ein Glücksspielautomat ausgetauscht oder modifiziert, so ist eine Kopie der
aktuellen Hard- und Software bei der Kommission zu hinterlegen.


Art. 68

Sicherstellung des Jackpots Betreibt die Spielbank ein Jackpotsystem, so muss sie vor der Inbetriebnahme sicherstellen, dass die Jackpotsumme spätestens am nächsten Bankarbeitstag der Gewinnerin oder dem Gewinner eines Jackpots ausbezahlt oder überwiesen werden
kann. Diese Bestimmung gilt auch, wenn Jackpotsysteme verschiedener Spielbanken
untereinander vernetzt werden. Die Gewinnsumme ist von der Spielbank auszubezahlen, in welcher der Jackpot ausgelöst wurde.


Art. 69

Ausführungsvorschriften Das Departement erlässt Vorschriften über den Betrieb von Tischspielen und
Glücksspielautomaten sowie über den Betrieb und die Vernetzung von Jackpotsystemen.

7. Kapitel:
Jahresrechnung, Bilanzierungs- und Buchführungsvorschriften


Art. 70

Jahresrechnung

1 Die Spielbanken erstellen auf Ende jedes Geschäftsjahres eine Jahresrechnung und
reichen diese der Kommission ein.

2 Die Jahresrechnung besteht aus der Bilanz, der Erfolgsrechnung, aus Angaben über
die Eigenkapitalbewegungen, aus der Mittelflussrechnung und dem Anhang. Sie
wird durch den Geschäftsbericht ergänzt. Dieser enthält auch Angaben über alle wesentlichen Ereignisse, die nach dem Bilanzstichtag eingetreten sind.

3 Ist eine Spielbank mit mehr als der Hälfte der Stimmen oder des Kapitals direkt
oder indirekt an einer oder mehreren Gesellschaften, die im Geldspielbereich tätig
sind, beteiligt oder übt sie auf diese in anderer Weise einen beherrschenden Einfluss
aus, so erstellt sie zusätzlich eine konsolidierte Jahresrechnung.


Art. 71

Rechnungslegung

1 Die Jahresrechnungen sind nach den Grundsätzen der ordnungsgemässen Rechnungslegung so aufzustellen, dass die tatsächliche Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Spielbank möglichst zuverlässig beurteilt werden kann.

2 Die Spielbank und die Annexbetriebe wenden auf ihre Rechnungslegung folgende
Rechnungslegungsnormen an:

Spielbankenverordnung 21

935.521

a.

die Generally Accepted Accounting Principles der Vereinigten Staaten (US
GAAP); oder

b.

die International Accounting Standards (IAS).

3 Die Kommission kann im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung des Bruttospielertrags für jeden Spieltyp die Form und den Inhalt der aufzuzeichnenden Daten bestimmen.

4 Führt die Spielbank Annexbetriebe, so sind für den Spielbetrieb und die Annexbetriebe neben der Unternehmensrechnung separate Jahresrechnungen zu erstellen. Für
die Jahresrechnung der Annexbetriebe einer Spielbank kann die Kommission Erleichterungen bewilligen.

8. Kapitel: Revision

Art. 72

Prüfung

1 Die Spielbanken haben ihre Jahresrechnung jedes Jahr von einer wirtschaftlich und
rechtlich unabhängigen Revisionsstelle, welche die Voraussetzungen der Verordnung vom 15. Juni 19929 über die fachlichen Anforderungen an besonders befähigte
Revisoren erfüllt, prüfen zu lassen.

2 Wenn eine Spielbank über eine sachkundige interne Controlling- oder Revisionsabteilung verfügt, so berücksichtigt die Revisionsstelle deren Bericht und koordiniert ihre Tätigkeit mit ihr. Verantwortlich bleibt die ausserhalb des Unternehmens
stehende Revisionsstelle.

3 Die Spielbank stellt der Revisionsstelle sämtliche erforderlichen Unterlagen zur
Verfügung.

4 Die Kommission kann ausserordentliche Revisionen anordnen.


Art. 73

Bericht

1 Die Revisionsstelle erstellt einen erläuternden Bericht.

2 Der Revisionsbericht muss die allgemeine Vermögenslage der Spielbank klar erkennen lassen. Er hat festzustellen, ob die in der ordnungsgemäss aufgestellten Bilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten durch die vorhandenen Aktiven gedeckt und
die ausgewiesenen Eigenmittel vorhanden sind.

3 Die Revisionsstelle hat die Aktiven und Passiven selbstständig zu bewerten.

4 Der Revisionsbericht hat neben den gesetzlichen Erfordernissen des OR zu folgenden Punkten Stellung zu nehmen: a.

Einhaltung der finanziellen Voraussetzungen für eine Konzession; 9 SR

221.302

Industrie und Gewerbe 22

935.521

b.

Zusammenstellung aller Risiken und der nötigen Wertberichtigungen auf
den Aktiven sowie der zu ihrer Deckung vorhandenen Rückstellungen und
stillen Reserven;

c.

Gesetzmässigkeit, Zweckmässigkeit und Funktionalität der inneren Organisation der Spielbank unter Berücksichtigung der Überwachung und Kontrolle der Geschäftstätigkeit und Rechnungslegung durch betriebliche Organisationsmassnahmen.

9. Kapitel: Besteuerung 1. Abschnitt: Gegenstand und Abgabesatz

Art. 74

Steuerobjekt
(Art. 40 SBG)

Steuerobjekt ist der Bruttospielertrag.


Art. 75

Bruttospielertrag der Spiele 1 Der Bruttospielertrag der Spiele ist die Differenz zwischen den Spieleinsätzen und
den von der Spielbank ausbezahlten Gewinnen.

2 Die von der Spielbank bei Tischspielen erhobenen Kommissionen (droits de table)
bei Baccara, Poker und ähnlichen Spielen sind Bestandteil des Bruttospielertrages.

3 Der Tronc (Trinkgelder) ist nicht Bestandteil des Bruttospielertrages. Er ist mit einer gesonderten Abrechnung zu erfassen und zu belegen.


Art. 76

Abrechnungen und Dokumentationspflicht bei Tischspielen 1 Die Spielbanken legen in einem von der Kommission zu bewilligenden Reglement
das Abrechnungsverfahren für die Tischspiele fest.

2 Zur Überprüfung des Bruttospielertrags der Tischspiele haben die Spielbanken
täglich namentlich folgende Abrechnungen zu erstellen: a.

Anfangs- und Endbestand an Geld und Spielmarken jedes Tisches; b.

Anfangs- und Endbestand an Geld und Spielmarken der Wechselkassen; c.

Nachlagen;

d.

Tronceinnahmen.

3 Die Abrechnungen sind während fünf Jahren aufzubewahren, sofern andere Bundesgesetze keine längeren Fristen vorschreiben.


Art. 77

Dokumentationspflicht und Abrechnungen
bei Glücksspielautomaten 1 Die Spielbanken legen in einem Reglement das Abrechnungsverfahren für die
Glücksspielautomaten fest. Sie unterbreiten es der Kommission zur Genehmigung.

Spielbankenverordnung 23

935.521

2 Zur Überprüfung des Bruttospielertrages haben die Spielbanken täglich die nach
den Bestimmungen der GSV10 zu erhebenden Daten zu protokollieren. Sie bewahren
diese Daten während fünf Jahren auf, sofern andere Bundesgesetze keine längeren
Fristen vorschreiben.

3 Der täglich zu ermittelnde Stand des Kreditspeichers der Automaten muss die
Summe Null ergeben. Allfällige Differenzen sind zu protokollieren.

4 Mindestens einmal pro Monat sind die elektronischen Zählerstände zu protokollieren. Abweichungen gegenüber den Daten nach den Bestimmungen der GSV sind zu
registrieren und der Kommission zu melden. Die Ursache für die Abweichung und
die korrekten Daten sind zu ermitteln.

5 Jeden Monat ist eine Gesamtabrechnung zu erstellen und der Kommission mitzuteilen.


Art. 78

Gratisspielmarken

1 Werden zu Werbezwecken Spielmarken gratis abgegeben oder durch andere Mittel
die unentgeltliche Teilnahme an Glücksspielen ermöglicht, so hat die Spielbank der
Kommission ein Verfahren zur Aussonderung dieser Einsätze vom Bruttospielertrag
zur Genehmigung einzureichen.

2 Die Gratisabgabe von Spielmarken oder das Ermöglichen der unentgeltlichen Teilnahme an Glücksspielen darf nicht mit der Leistung eines Eintrittspreises verbunden
werden.


Art. 79

Abgabesatz für Spielbanken mit einer Konzession A
(Art. 41 Abs. 2 und 3 SBG) 1 Für Spielbanken mit einer Konzession A beträgt der Basisabgabesatz 40 Prozent.
Er wird auf Bruttospielerträgen bis 20 Millionen Franken erhoben.

2 Für jede weitere Million Franken Bruttospielertrag steigt der Grenzabgabesatz um
0,5 Prozent bis zum Höchstsatz von 80 Prozent.


Art. 80

Abgabesatz für Spielbanken mit einer Konzession B
(Art. 41 Abs. 2 und 3 SBG) 1 Für Spielbanken mit einer Konzession B beträgt der Basisabgabesatz 40 Prozent.
Er wird auf Bruttospielerträgen bis 10 Millionen Franken erhoben.

2 Für jede weitere Million Franken Bruttospielertrag steigt der Grenzabgabesatz um
1 Prozent bis zum Höchstsatz von 80 Prozent.


Art. 81

Reduktion bei Rechtsnachfolge
(Art. 41 Abs. 4 SBG)

Die Rechtsnachfolge oder der Wechsel einer Konzessionärin gelten nicht als erste
Betriebsjahre einer Spielbank.

10 SR

935.521.21

Industrie und Gewerbe 24

935.521


Art. 82

Verwendung des Ertrages für öffentliche Interessen oder
gemeinnützige Zwecke
(Art. 42 Abs. 1 SBG)

1 Von der Ermässigung nach Artikel 42 Absatz 1 SBG können Spielbanken mit einer
Konzession B profitieren, die auf Grund ihrer Statuten, auf Grund gesetzlicher
Bestimmungen oder anderer verbindlicher Regelungen ihre Erträge in wesentlichem
Umfang für öffentliche Interessen der Region oder für gemeinnützige Zwecke verwenden.

2 Der Bundesrat legt unter Berücksichtigung der Statuten, gesetzlicher Bestimmungen oder anderer verbindlicher Regelungen, auf Grund derer die Spielbank ihre Erträge für öffentliche Interessen der Region oder für gemeinnützige Zwecke einsetzt,
nach Anhörung des Standortkantons die Abgabeermässigung in der Konzession fest.

3 Die Reduktion entspricht dem tatsächlich aufgewendeten Betrag. Sie beträgt jedoch
höchstens 25 Prozent der geschuldeten Abgabe.

4 Als im öffentlichen Interesse der Region oder zu Gunsten gemeinnütziger Zwecke
gilt insbesondere die Unterstützung: a.

der Kultur im weiteren Sinn wie die Unterstützung künstlerischen Schaffens
und von Veranstaltungen; b.

des Sports und sportlicher Veranstaltungen; c.

von Massnahmen im sozialen Bereich, im Bereich der öffentlichen Gesundheit und der Bildung; d.

von Gemeinwesen;

e.

des Tourismus.


Art. 83

Vom saisonalen Tourismus abhängige Spielbanken
mit einer Konzession B
(Art. 42 Abs. 2 SBG)

1 Von der Abgabeermässigung nach Artikel 42 Absatz 2 SBG können Spielbanken
mit einer Konzession B profitieren, die in einer Standortregion angesiedelt sind, in
welcher der Tourismus eine wesentliche Rolle spielt, einen ausgeprägt saisonalen
Charakter aufweist und die Spielbank direkt vom saisonalen Tourismus abhängig ist.

2 Der Bundesrat legt in der Konzession unter Berücksichtigung der Wichtigkeit und
der Dauer der Touristensaison die Abgabeermässigung fest.

3 Er berücksichtigt auch die Dauer der Betriebsferien der Spielbanken mit einer
Konzession B sowie die Art und Weise der Entlöhnung des Personals ausserhalb der
Saison.

Spielbankenverordnung 25

935.521

2. Abschnitt: Veranlagung und Erhebung

Art. 84

Abgabeperiode und Veranlagung
(Art. 44 SBG)

1 Die Kommission erhebt für jede Abgabeperiode die Spielbankenabgabe (Abgabe).
Eine Abgabeperiode dauert zwölf Monate.

2 Die Abgabepflicht beginnt mit der Aufnahme des Spielbetriebs und endet mit dessen Aufgabe. Die Bemessungsperiode und die Abgabeperiode entsprechen dem Geschäftsjahr.

3 Die Spielbank hat der Kommission auf Ende jedes Kalenderquartals eine Quartalsabrechnung und auf das Ende jeder Abgabeperiode eine Abgabeerklärung über die
im betreffenden Quartal bzw. in der betreffenden Abgabeperiode erzielten Bruttospielerträge einzureichen.

4 Die Kommission legt nach Anhörung der Spielbanken das Verfahren und die Anforderungen zur Sicherstellung einer vollständigen und exakten Abgabeerhebung
fest. Sie bestimmt Form und Inhalt der Quartalsabrechnungen und der Abgabeerklärungen sowie die Frist, innert welcher diese einzureichen sind.

5 Hat die Spielbank trotz Mahnung eine Quartalsabrechnung oder eine Abgabeerklärung nicht eingereicht oder können die Bruttospielerträge mangels zuverlässiger
Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so nimmt die Kommission die Veranlagung vor.

6 Die Spielbanken sind verpflichtet, alles zu tun, um eine vollständige und richtige
Veranlagung zu ermöglichen.

7 Das Veranlagungsverfahren ist kostenfrei. Sind durch eine schuldhafte Verletzung
von Verfahrenspflichten besondere Untersuchungsmassnahmen oder der Beizug von
besonderen Sachverständigen erforderlich, so können die daraus resultierenden Kosten ganz oder teilweise der Spielbank auferlegt werden.

8 Das Departement kann das Veranlagungs- und das Erhebungverfahren näher regeln.


Art. 85

Verjährung

1 Das Recht, eine Abgabe zu verlangen, verjährt fünf Jahre nach Ablauf der Abgabeperiode. Vorbehalten bleibt die Eröffnung eines Nachsteuerverfahrens nach Artikel 45 SBG.

2 Abgabeforderungen verjähren fünf Jahre, nachdem die Veranlagung rechtskräftig
geworden ist.

3 Betreffend Stillstand und Unterbrechung der Verjährung sind die Artikel 120 und
121 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 199011 über die direkte Bundessteuer
(DBG) sinngemäss anwendbar.

11 SR

642.11

Industrie und Gewerbe 26

935.521


Art. 86

Fälligkeit und Entrichtung
(Art. 44 SBG)

1 Die Abgabe ist 30 Tage nach dem Ende der Abgabeperiode fällig.

2 Die Abgabe wird von der Kommission erhoben und ist direkt dem Bund abzuliefern.


Art. 87

Akontozahlung
(Art. 44 SBG)

1 Die Spielbanken leisten Akontozahlungen. Diese werden auf Grund der Quartalsabrechnungen unter Anwendung des Abgabesatzes der vorangehenden Abgabeperiode erhoben. Steht der Abgabesatz der vorangehenden Abgabeperiode nicht fest,
so wird auf den von der Kommission geschätzten Satz für die laufende Abgabeperiode abgestellt.

2 Die Akontozahlungen sind 30 Tage nach dem Ende des Kalenderquartals fällig.

3 Die Akontozahlungen werden von der Kommission erhoben und sind direkt dem
Bund abzuliefern.

4 Die geleisteten Akontozahlungen werden von der definitiv geschuldeten Abgabe
abgezogen. Übersteigen die Akontozahlungen die geschuldete Abgabe, so wird der
Überschuss an die Spielbank zurückerstattet, soweit er 5 Prozent des Bruttospielertrages der Spielbank übersteigt.


Art. 88

Zinsen

1 Auf vor der Fälligkeit entrichteten Akontozahlungen und Abgaben wird zu Lasten
des Ertrages der Abgabe ein Vergütungszins gewährt, soweit innert 30 Tagen keine
Rückzahlung erfolgt.

2 Bei verspäteter Zahlung von Akontozahlungen und Abgaben wird ohne Mahnung
ein Verzugszins geschuldet.

3 Auf zu viel bezogenen Akontozahlungen und Abgaben wird zu Lasten des Ertrages
der Abgabe ein Rückerstattungszins gewährt.

4 Die Zinssätze für Vergütungs-, Verzugs- und Rückerstattungszinsen entsprechen
den vom Eidgenössischen Finanzdepartement in der Verordnung vom 10. Dezember
199212 über Fälligkeit und Verzinsung der direkten Bundessteuer festgelegten
Sätzen.


Art. 89

Veranlagung und Erhebung der kantonalen Abgabe
(Art. 44 Abs. 2 SBG)

Erhebt die Kommission auf Ersuchen eines Kantons auch die kantonale Abgabe, so
gelten die Artikel 84 - 88 sinngemäss. Die Kommission überweist die kantonale
Abgabe direkt dem Kanton.

12 SR

642.124

Spielbankenverordnung 27

935.521

3. Abschnitt: Verbuchung und Überweisung an die AHV

Art. 90

1 Die gestützt auf die Artikel 84-86 während eines Kalenderjahres erhobenen Abgaben werden in der Finanzrechnung des Bundes als zweckgebundene Einnahmen zu
Gunsten des Ausgleichsfonds der AHV verbucht.

2 Der Bund überweist den Gesamtertrag nach Absatz 1 jeweils zu Beginn des folgenden Jahres an den Ausgleichsfonds der AHV.

10. Kapitel: Kommission und Sekretariat 1. Abschnitt: Wahl, Organisation

Art. 91

Mitglieder der Kommission
(Art. 46 SBG)

Die Amtszeit der Mitglieder der Spielbankenkommission ist auf insgesamt zwölf
Jahre beschränkt; sie endet mit dem Ablauf des entsprechenden Kalenderjahres.


Art. 92

Aufgaben der Kommission
(Art. 15, Art. 48 SBG) 1 Die Kommission kann das Sekretariat beauftragen, in weniger wichtigen Fällen an
ihrer Stelle Verfügungen zu erlassen.

2 Sie gilt als spezialgesetzliche Aufsichtsbehörde nach Artikel 16 GwG13.


Art. 93

Organisation der Kommission
(Art. 47 Abs. 1 SBG)

1 Die Kommission ist von den Verwaltungsbehörden unabhängig.

2 Sie ist administrativ dem Generalsekretariat des Departementes zugeordnet, das
gegen Abgeltung und unter Berücksichtigung der einschlägigen Normen der allgemeinen Bundesverwaltung die logistischen Dienstleistungen im Bereich Personal,
Finanzen, Unterbringung, Ausrüstung und Informatik zur Verfügung stellt.

3 Sie ist bezüglich des Vollzugs der Spielbankengesetzgebung nicht an Weisungen
des Departementes gebunden.


Art. 94

Anstellung des Sekretariatspersonals
(Art. 47 Abs. 3 SBG)

1 Die Kommission stellt die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ihres Sekretariates an.

13 SR 955.0

Industrie und Gewerbe 28

935.521

2 Das Arbeitsverhältnis des Personals des Sekretariates richtet sich nach dem Personalrecht des Bundes. Das Personal des Sekretariates wird mit öffentlichrechtlichen
Verträgen angestellt.

3 Das Sekretariat untersteht nicht den plafonierten Personalbezügen des Bundes.


Art. 95

Aufgaben des Sekretariates 1 Das Sekretariat bereitet die Geschäfte der Kommission vor, stellt ihr Antrag und
vollzieht ihre Entscheide.

2 Es verkehrt mit allen interessierten oder betroffenen Kreisen direkt, namentlich
auch mit den Kantonen, Botschaften und Konsulaten, in- und ausländischen Behörden sowie internationalen Organisationen.


Art. 96

Rechnungswesen

1 Für das Rechnungswesen der Spielbankenkommission und ihres Sekretariates gelten die Erlasse über den Finanzhaushalt des Bundes.

2 Das Generalsekretariat des Departementes kann in seinem Budget einen Globalkredit nach Artikel 25 Absatz 1 der Finanzhaushaltsverordnung vom 11. Juni 199014
einstellen. Es darf diesem Sach- und Personalausgaben der Spielbankenkommission
und ihres Sekretariates belasten.

2. Abschnitt: Amtshilfe

Art. 97

Amtshilfe in der Schweiz Die Kommission, das Sekretariat, die Behörden des Bundes, der Kantone und der
Gemeinden können einander Auskünfte und Unterlagen übermitteln, soweit dies zur
Erfüllung ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgaben notwendig ist.


Art. 98

Internationale Amtshilfe 1 Die Kommission und das Sekretariat können ausländische Behörden, die für den
Vollzug der Glücksspielgesetzgebung zuständig sind, um Auskünfte und Unterlagen
ersuchen.

2 Die Kommission und das Sekretariat dürfen ausländischen Behörden, die für den
Vollzug der Glücksspielgesetzgebung zuständig sind, Auskünfte und Unterlagen,
welche nicht öffentlich zugänglich sind, übermitteln, sofern sichergestellt ist, dass: a.

die ersuchenden ausländischen Behörden an das Amtsgeheimnis gebunden
sind;

b.

die ersuchenden ausländischen Behörden die erhaltenen Informationen ausschliesslich in einem Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit dem 14 SR

611.01

Spielbankenverordnung 29

935.521

Vollzug der Glücksspielgesetzgebung verwenden und nicht an Dritte weiterleiten; c.

ausschliesslich Informationen mitgeteilt werden, die für den Vollzug der
Glücksspielgesetzgebung notwendig sind; d.

keine Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse offengelegt werden.

3

Die Bestimmungen über die Rechtshilfe in Strafsachen bleiben vorbehalten.

3. Abschnitt: Register

Art. 99

Zweck

Zur Unterstützung bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben führt die Kommission ein Register.


Art. 100

Inhalt des Registers

1 Das Register beinhaltet namentlich folgende Daten und Dokumente: a.

die vollständigen Angaben über die Spielbanken, die Mitglieder ihrer Organe, die mit der Geschäftsführung einer Spielbank betrauten Personen, das
leitende Personal sowie die im Spielbetrieb eingesetzten Personen; b.

Angaben über die wichtigsten Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner
nach Artikel 3;

c.

Angaben über die wirtschaftlich Berechtigten nach Artikel 5; d.

Angaben zu den Eigentumsverhältnissen an den Spielbanken; e.

Angaben über die Eigenmittel der Spielbanken und deren Herkunft sowie
der mit ihr in Verbindung stehenden Unternehmen nach Artikel 2; f.

Angaben darüber, mit welchen organisatorischen Mitteln die Spielbank die
Einhaltung des SBG und seiner Vollzugserlasse gewährleistet; g.

Angaben über die berufliche Ausbildung und die persönlichen Qualifikationen der mit der Geschäftsführung der Spielbanken betrauten Personen, des
leitenden Personals sowie des im Spielbetrieb eingesetzten Personals; h.

Erklärungen, Gesuche und Dokumente, welche die Spielbanken bei der
Kommission eingereicht hat; i.

die Spielertragsabrechnungen sowie weitere Unterlagen für die Bemessung
der Spielbankenabgabe; j.

die Jahresrechnungen, Revisions-, Kontroll- und Geschäftsberichte der
Spielbanken;

k.

Berichte über Kontrollen sowie Akten von Zivil-, Straf- und Verwaltungsverfahren; l.

Entscheide im Zusammenhang mit Glücksspielen;

Industrie und Gewerbe 30

935.521

m.

Meldungen in- und ausländischer Behörden; n.

Informationen aus den Konzessionsgesuchen; o.

weitere Informationen, welche nach Auffassung der Kommission für die
Erfüllung ihrer Aufgaben von Bedeutung sind.

2 Die Kommission darf Daten über Drittpersonen nur erfassen, wenn es der Zweck
nach Artikel 99 verlangt. Als Drittpersonen gelten Einheiten, die keine Spielbanken
sind, oder Personen, die weder Eigentümerin, Teilhaberin, Mitglied, Angestellte
noch Hilfskraft einer Spielbank sind.


Art. 101

Weitergabe von Daten

1 Die Kommission kann einer Drittperson auf Verlangen bekannt geben, ob eine
Spielbank über eine Konzession zum Betrieb der angebotenen Glücksspiele verfügt.

2 Sie kann der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei sowie der Meldestelle für Geldwäscherei Daten aus dem Register weitergeben.

3 Sie kann den Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Kantone Daten weitergeben. Sie gibt keine Daten weiter, wenn die ersuchende Behörde die Auskünfte
direkt beim Betroffenen anfordern kann.

4 Sie kann ausländischen Spielbankenaufsichtsbehörden unter Beachtung von Artikel
6 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199215 über den Datenschutz Daten weitergeben.


Art. 102

Aufbewahrungsdauer

1 Die Daten des Registers werden aufbewahrt, solange sie aktuell sind; namentlich
werden die Daten über die Spielbanken so lange aufbewahrt, als diese über eine
Konzession verfügen. Zehn Jahre nach Ablauf der Konzession müssen die Daten
gelöscht werden.

2 Daten, die auf Grund von Mutationen nicht mehr aktuell sind oder eine Spielbank
betreffen, welche keine Konzession mehr hat, werden während zehn Jahren ab der
Mutation, dem Ablauf oder dem Entzug der Konzession aufbewahrt.

3 Wird vor Ablauf der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 ein Verfahren eingeleitet,
so werden die Daten erst nach Abschluss des Verfahrens gelöscht.

11. Kapitel: Aufsichtsabgabe und Gebühren 1. Abschnitt: Grundsatz

Art. 103

(Art. 53 SBG)

1 Die Aufsichtskosten werden durch die Aufsichtsabgaben der konzessionierten
Spielbanken und durch Gebühren gedeckt.

2 Die Aufsichtskosten setzen sich zusammen aus: 15 SR

235.1

Spielbankenverordnung 31

935.521

a.

den im Budget des Rechnungsjahres veranschlagten Ausgaben der Kommission; b.

der Differenz zwischen den für das Vorjahr veranschlagten und den gemäss
Staatsrechnung für das Vorjahr ausgewiesenen Ausgaben der Kommission; c.

einem vom Departement festzulegenden Zuschlag, der die Aufwendungen
anderer Dienststellen für die Kommission deckt. Der Zuschlag kann pauschal erhoben werden.

2. Abschnitt: Aufsichtsabgabe

Art. 104

Abgabepflicht

Die Spielbanken haben eine jährliche Aufsichtsabgabe zu entrichten.


Art. 105

Bemessung

1 Die Aufsichtsabgabe deckt die gesamten Aufsichtskosten der Kommission, soweit
diese nicht durch Gebühren gedeckt sind.

2 Sie wird im Verhältnis der Bruttospielerträge der Spielbanken erhoben.

3 Im ersten Betriebsjahr ist der budgetierte Bruttospielertrag massgebend.


Art. 106

Erhebung

1 Die Aufsichtsabgabe wird im Voraus erhoben.

2 Wird die Konzession nicht auf Beginn eines Kalenderjahres erteilt, so ist die Aufsichtsabgabe im ersten Jahr pro rata temporis geschuldet.


Art. 107

Festsetzung

Das Departement setzt auf Antrag der Kommission jedes Jahr mit Verfügung die
Höhe der Aufsichtsabgabe für jede Spielbank fest.

3. Abschnitt: Gebühren

Art. 108

Gebührenpflicht

1 Wer eine Dienstleistung der Kommission oder eine Verfügung im Zusammenhang
mit dem Vollzug der Spielbankengesetzgebung beansprucht oder veranlasst, muss
dafür Gebühren bezahlen.

2 Sind für eine Dienstleistung oder eine Verfügung mehrere Personen gebührenpflichtig, so haften sie solidarisch, sofern die Kommission keine andere Kostenaufteilung festlegt.

3 Die Kommission kann für Gebühren Vorschüsse verlangen.

Industrie und Gewerbe 32

935.521

4 Sie kann für Auskünfte Gebühren erheben.


Art. 109

Bemessung
(Art. 53 Abs. 3 SBG)

1 Massgebend für die Bemessung der Gebühren sind insbesondere: a.

der Zeitaufwand;

b.

die erforderliche Sachkenntnis; c.

die Funktionsstufe des ausführenden Personals; d.

die Tatsache, ob ein Geschäft von der Kommission, ihrem Sekretariat oder
von beigezogenen Sachverständigen behandelt wird; e.

das Interesse des Gebührenpflichtigen an einer Dienstleistung.

2 Die Gebühren werden nach Zeitaufwand bemessen. Die Gebühr beträgt für Verrichtungen der Kommission oder des Sekretariates 100-350 Franken pro Stunde.

3 Das Departement kann die Gebühren der Teuerung anpassen.


Art. 110

Auslagen

1 Auslagen werden gesondert berechnet, jedoch zusammen mit der Gebühr erhoben.

2 Als Auslagen gelten die Kosten, die für die einzelne Dienstleistung zusätzlich anfallen, namentlich: a.

Kosten für beigezogene Sachverständige; b.

Reise- und Transportkosten; c.

Übernachtungs- und Verpflegungskosten.


Art. 111

Gebühr für ausserordentliche Untersuchungen Die Kommission kann für Verfahren, die einen erheblichen Kontrollaufwand verursachen und nicht mit einer Verfügung enden, Gebühren erheben, sofern die Spielbank Anlass zu dieser Untersuchung gegeben hat.


Art. 112

Gebührenzuschlag

Die Kommission kann Zuschläge bis zu 50 Prozent der Gebühr erheben für Dienstleistungen oder Verfügungen, die: a.

auf Ersuchen hin dringlich verrichtet oder erlassen werden; b.

ausserhalb der normalen Arbeitszeit verrichtet oder erlassen werden.


Art. 113

Auskunft

1 Die Kommission erteilt auf Anfrage Auskunft über die voraussichtlichen Gebühren.

Spielbankenverordnung 33

935.521

2 Sie unterrichtet die Gebührenpflichtigen von Amtes wegen über die zu erwartenden
Kosten, wo Treu und Glauben es gebieten, insbesondere bei Begehren um Feststellungsverfügungen oder bei besonders aufwendigen Dienstleistungen.

4. Abschnitt: Bezug

Art. 114

Fälligkeit und Zinsen 1 Die Aufsichtsabgaben und die Gebühren werden mit der Eröffnung der Verfügung
fällig.

2 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Fälligkeit.

3 Auf Vorauszahlungen wird bis zur Fälligkeit ein Vergütungszins gewährt, sofern
innert 30 Tagen keine Rückzahlung erfolgt.

4 Nach Ablauf der Zahlungsfrist wird ein Verzugszins geschuldet.

5 Auf zu viel bezogenen Abgaben oder Gebühren wird ein Rückerstattungszins gewährt.

6 Die Zinssätze für Vergütungs-, Verzugs- und Rückerstattungszinsen entsprechen
den vom Eidgenössischen Finanzdepartement in der Verordnung vom 10. Dezember
199216 über Fälligkeit und Verzinsung der direkten Bundessteuer festgelegten Sätzen.


Art. 115

Verjährung

1 Die Abgaben- oder Gebührenforderung verjährt fünf Jahre nach dem Eintritt der
Fälligkeit.

2 Die Verjährung wird durch jede Verwaltungshandlung unterbrochen, mit der die
Abgabe- oder Gebührenforderung beim Pflichtigen geltend gemacht wird. Mit der
Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem.

12. Kapitel: Aufsicht und Beizug von Sachverständigen

Art. 116

Befugnisse
(Art. 48 Abs. 3, Art. 50 SBG) Die Kommission kann alle Massnahmen, die zur Überwachung der Einhaltung der
gesetzlichen Vorschriften erforderlich sind, anordnen. Sie kann insbesondere: a.

Nachweise, Unterlagen und Informationen verlangen; b.

Bücher und Geschäftsakten einsehen; c.

Rechnungen, Bilanzen und Belege kontrollieren; 16 SR

642.124

Industrie und Gewerbe 34

935.521

d.

technische Anlagen sowie Abrechnungs-, Kontroll- und Überwachungssysteme überprüfen; e.

Tischspiele, Glücksspielautomaten und Jackpotsysteme kontrollieren; f.

Prüfungen veranlassen; g.

sichernde Massnahmen ergreifen; h.

Beschlagnahmungen anordnen; i.

den Betrieb von Tischspielen, Glücksspielautomaten und Jackpotsystemen
untersagen.


Art. 117

Aufträge an Sachverständige
(Art. 48 Abs. 3 Bst. b SBG) 1 Die Kommission kann Aufträge an Sachverständige erteilen.
2 Die Aufträge an die Sachverständigen erfolgen gestützt auf die Vorschriften über
das öffentliche Beschaffungswesen.

3 Bei Aufträgen technischer Natur zieht die Kommission Stellen bei, die in der
Schweiz nach Massgabe der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom
17. Juni 199617 akkreditiert sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen.

4 Sie ergreift Massnahmen zur Sicherstellung einer einheitlichen Ausführung der
Aufträge. Sie kann insbesondere die Sachverständigen aus- und weiterbilden.


Art. 118

Zusammenarbeit mit den Kantonen Die Kommission kann mit den Kantonen Vereinbarungen abschliessen über den
Beizug kantonaler Sachverständiger, namentlich kantonaler Verwaltungs- und Untersuchungsorgane.


Art. 119

Überprüfung

Die Kommission kann Sachverständige beiziehen zur Überprüfung namentlich: a.

des Fortbestandes der Konzessionsvoraussetzungen; b.

der Wirksamkeit des Qualitätsmanagementsystems; c.

der Einhaltung der Kontroll- und Überwachungsverfahren; d.

der Einhaltung des Sozial- und Sicherheitskonzepts; e.

der Funktionsfähigkeit des elektronischen Abrechnungs- und Kontrollsystems und des Kameraüberwachungssystems; f.

der Einhaltung der Spielregeln; g.

der Einhaltung der Einsatzlimiten in Spielbanken mit einer Konzession B; h.

der Einhaltung der spieltechnischen Anforderungen; 17

SR 946.512

Spielbankenverordnung 35

935.521

i.

der Einhaltung der Dokumentations- und Informationspflichten; j.

der Einhaltung der Bestimmungen des GwG18; k.

der Einhaltung der Rechnungslegungs- und Buchhaltungsvorschriften; l.

der Erfassung und Verbuchung des Bruttospielertrages.


Art. 120

Meldepflicht der Sachverständigen Werden Verletzungen gesetzlicher Vorschriften oder sonstige Missstände festgestellt, so haben die beigezogenen Sachverständigen unverzüglich die Kommission zu
benachrichtigen.

13. Kapitel: Beschwerdeverfahren

Art. 121

(Art. 54 SBG)

1 Gegen Verfügungen der Kommission kann Beschwerde bei der zuständigen Rekurskommission des Departementes geführt werden.

2 Gegen Verfügungen der Kommission im Zusammenhang mit der Veranlagung und
Erhebung der Spielbankenabgabe kann Beschwerde bei der Eidgenössischen Steuerrekurskommission geführt werden.

3 Zur Beschwerde gegen Entscheide der Rekurskommissionen nach den Absätzen 1
und 2 ist auch die Kommission berechtigt.

14. Kapitel: Schlussbestimmungen 1. Abschnitt: Erstkonzessionierung

Art. 122

Verfahren im Allgemeinen
(Art. 59 SBG)

1 Konzessionsgesuche, die bis zum 30. September 2000 bei der Kommission eintreffen, werden von ihr in einer ersten Phase behandelt.

2 Konzessionsgesuche, die nach dem 30. September 2000 bei der Kommission eintreffen, werden nach Abschluss der ersten Phase in der Reihenfolge ihres Einganges
behandelt.

3 Ist ein Gesuch unvollständig oder erachtet die Kommission weitere Unterlagen
oder Informationen als notwendig, so kann sie eine Nachbesserung oder Ergänzung
verlangen und eine Frist setzen.

4 Das Gesuch gilt dann als eingereicht, wenn es in den wesentlichen Punkten vollständig ist.

18 SR

955.0

Industrie und Gewerbe 36

935.521


Art. 123

Verfahren für Kursäle mit einer provisorischen Konzession B 1 Kursäle mit einer provisorischen Konzession B nach Artikel 61 SBG haben bis
zum 31. März 2001 Zeit, ein Gesuch um eine Konzession B einzureichen. Diese Gesuche werden noch in der ersten Phase behandelt, wenn sie unter Beschreibung der
wichtigsten Elemente bis zum 30. September 2000 angemeldet werden.

2 Gesuche von Kursälen mit einer provisorischen Konzession B nach Artikel 61
SBG um eine Konzession A werden in der ersten Phase behandelt, wenn sie bis zum
30. September 2000 eingereicht werden.


Art. 124

Bekanntmachung

Die Kommission publiziert in geeigneter Weise das Verfahren zur Erstkonzessionierung in nationalen und internationalen Fachkreisen.

2. Abschnitt: Änderung bisherigen Rechts

Art. 125


1. Die Verordnung vom 19. November 199719 über die Kriminalpolizeilichen Zentralstellen im Bundesamt für Polizeiwesen wird wie folgt geändert: Art. 8
Abs. 1 Bst. gbis
...


Art. 8
Abs. 2 Bst. ebis
...

2. Die Organisationsverordnung vom 17. November 199920 für das Eidgenössische

Justiz- und Polizeidepartement wird wie folgt geändert: Art. 4
Abs. 2

...

19

SR 360.1. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

20 SR

172.213.1. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

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935.521

3. Abschnitt: Übergangsbestimmungen

Art. 126

Anwendbarkeit von SBG und VSBG Auf den Betrieb der Spielbanken mit einer provisorischen Konzession B nach Artikel 61 SBG findet das SBG und diese Verordnung unter Vorbehalt der Artikel 127137 Anwendung.


Art. 127

Geordneter Spielbetrieb 1 Spielbanken mit einer ordentlichen, vom Bundesrat genehmigten kantonalen Boulespielbewilligung müssen während der ganzen Dauer der provisorischen Konzession diejenigen Voraussetzungen erfüllen, die seinerzeit zur bundesrätlichen Genehmigung der kantonalen Boulespielbewilligung geführt haben. Sie müssen namentlich Gewähr für einen geordneten Spielbetrieb bieten.

2 Bei Verstössen gegen das SBG oder dessen Ausführungsvorschriften, soweit diese
anwendbar sind, kann die provisorische Konzession B nach Artikel 61 SBG entzogen, suspendiert oder eingeschränkt oder mit Bedingungen oder Auflagen versehen
werden.


Art. 128

Sicherheits- und Sozialkonzept 1 Die Spielbanken mit einer provisorischen Konzession B verhindern unberechtigte
Zutritte zum Spielbetrieb sowie unberechtiges Spielen (Art. 21 und 22 Abs. 1 SBG).
Sie halten die Sorgfaltspflichten des 2. Kapitels des GwG21 sowie der Verordnung
vom 28. Februar 200022 über die Sorgaltspflichten der Spielbanken zur Bekämpfung
der Geldwäscherei ein.

2 Sie müssen innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des SBG darlegen, mit
welchen Massnahmen sie: a.

die Kriminalität bekämpfen; b.

die Spielsperren in ihrem Betrieb praktisch umsetzen, namentlich wie sie die
gesperrten Personen registrieren, kontrollieren und deren Identität den anderen Spielbanken mitteilen oder zugänglich machen; c.

den sozialschädlichen Auswirkungen des Spiels vorbeugen oder diese beheben, namentlich wie sie spielsuchtgefährdete Spielerinnen und Spieler früherkennen.


Art. 129

Elektronisches Abrechnungs- und Kontrollsystem
und Kameraüberwachungssystem 1 Die Artikel 22 ff. und 77 finden Anwendung, soweit die Spielbank bereits über ein entsprechendes elektronisches Kontroll- und Abrechnungssystem verfügt. Verfügt
sie nicht über ein solches System, so legt sie der Kommission innerhalb eines Mo21 SR

955.0

22 SR

955.021

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935.521

nats nach Inkrafttreten des SBG dar, mit welchen Massnahmen sie den Verpflichtungen nach den Artikeln 22 ff.und 77 nachkommt.

2 Artikel 29 findet Anwendung, soweit die Spielbank bereits über ein entsprechendes
Kameraüberwachungssystem verfügt. Verfügt sie nicht über ein solches System, so
legt sie der Kommission innerhalb eines Monates nach Inkrafttreten des SBG dar,
mit welchen Massnahmen sie den Spielbetrieb überwacht.


Art. 130

Rechnungslegung

Die Spielbanken mit einer provisorischen Konzession B können ihrer Rechnungslegung auch die Fachempfehlungen zur Rechnungslegung (FER) zu Grunde legen.


Art. 131

Besteuerung

1 Der Abgabesatz für Spielbanken mit einer provisorischen Konzession B berechnet
sich nach Artikel 80.

2 Der Abgabesatz für die Akontozahlungen in der ersten Abgabeperiode wird gestützt auf den im ersten Quartal nach Inkrafttreten des SBG erzielten Bruttospielertrag geschätzt.

3 Artikel 41 Absatz 4 SBG findet auf Spielbanken mit einer provisorischen Konzession B Anwendung, um Härtefälle in Folge zusätzlicher Betriebskosten oder notwendiger Investitionen auf Grund der neuen Gesetzgebung zu vermeiden.
4 Um den Weiterbetrieb gemäss Artikel 61 SBG zu gewährleisten, kann der Bundesrat die geschuldete Abgabe teilweise erlassen.


Art. 132

Abgabeermässigungen

1 Spielbanken mit einer provisorischen Konzession B können in den Genuss der
Ermässigung nach Artikel 42 Absatz 1 SBG kommen, wenn sie ihre Erträge tatsächlich und nachweisbar in wesentlichem Umfang für öffentliche Interessen der Region
oder für gemeinnützige Zwecke verwenden.

2 Der Bundesrat legt jährlich die Abgabeermässigungen nach Artikel 42 SBG fest.


Art. 133

Weiterbetrieb des Boulespiels
(Art. 61 SBG)

1 Kursäle mit einer provisorischen Konzession B nach Artikel 61 SBG dürfen das
Boulespiel am bisherigen Standort und in der bisherigen Anzahl unter den folgenden
Voraussetzungen betreiben: a.

Die Gewinnchance des Publikums darf nicht weniger als ein Neuntel der
Nummern betragen.

b.

Auf einer gewinnenden Nummer wird das Siebenfache des Einsatzes vergütet.

c.

Auf den Banden (rot und blau, I. und II. Klasse, gerade und ungerade) erhält
der Gewinner das Doppelte des Einsatzes.

Spielbankenverordnung 39

935.521

d.

Die Spielgeschwindigkeit darf sechs Spielgänge in zwei Minuten nicht übersteigen.

e.

Der Einsatz einer Spielerin oder eines Spielers in einem Spielgang (Einsatz
als Ganzes auf eine Nummer oder eine Bande; Einsatz in Bruchteilen auf
mehrere Nummern bzw. auf Bande und Nummer) darf 5 Franken nicht übersteigen.

2 Die Kursäle haben innerhalb von 14 Tagen nach Inkrafttreten des SBG der Kommission sämtliche Unterlagen einzureichen, aus denen hervorgeht, an welchem
Standort das Boulespiel bei Inkrafttreten des SBG betrieben wird.


Art. 134

Weiterbetrieb von bisherigen Geschicklichkeitsspielautomaten
und Jackpotsystemen in Spielbanken 1 Kursäle mit einer provisorischen Konzession B nach Artikel 61 SBG können im
Rahmen ihres bisherigen Spielangebotes weiterbetreiben: a.

die vor dem 22. April 1998 homologierten Geschicklichkeitsspielautomaten,
auch wenn sie nach der neuen Gesetzgebung als Glücksspielautomaten gelten; b.

bisherige Jackpotsysteme, auch wenn sie den Bestimmungen des neuen
Rechts nicht entsprechen.

2 Als bisheriges Spielangebot gelten die bei Inkrafttreten des SBG rechtmässig
betriebenen Glücksspielautomaten und Jackpotsysteme.

3 Die Kursäle haben innerhalb von vierzehn Tagen nach Inkrafttreten des SBG der
Kommission sämtliche Unterlagen über die bei Inkrafttreten des SBG betriebenen
Glücksspielautomaten und Jackpotsysteme einzureichen, aus denen hervorgeht: a.

die Anzahl der Glücksspielautomaten und Jackpotsysteme; b.

die Einsatzlimiten; c.

die Gewinnlimiten;

d.

Speichervarianten.

4 Die Reparatur sowie der Austausch oder der Ersatz in Betrieb stehender Glücksspielautomaten und Jackpotsystemen mit baugleichen Geräten sind zulässig, soweit
die Massnahme zur Wiederherstellung des bisherigen Zustandes dient.


Art. 135

Weiterbetrieb von bisherigen Geschicklichkeitsspielautomaten
ausserhalb von Spielbanken 1 Werden vor dem 22. April 1998 als Geschicklichkeitsspielautomaten homologierte
Automaten, die nach der neuen Gesetzgebung als Glücksspielautomaten gelten, im
Rahmen von Artikel 60 SBG von den Kantonen zum Weiterbetrieb zugelassen, so
dürfen diese nur am bisherigen Standort weiterbetrieben werden.

2 Die Reparatur sowie der Austausch oder der Ersatz in Betrieb stehender Glücksspielautomaten mit baugleichen Geräten sind zulässig, soweit die Massnahme zur
Wiederherstellung des bisherigen Zustandes dient.

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Art. 136

Nicht anwendbare Bestimmungen Nicht anwendbar auf den Betrieb der Spielbanken mit einer provisorischen Konzession B nach Artikel 61 SBG sind die Artikel 21, 25, 65-68.


Art. 137

Ordentliche Konzession 1 Spielbanken mit einer provisorischen Konzession B nach Artikel 61 SBG, die eine
ordentliche Konzession A oder B erhalten, haben nach der Konzessionserteilung ein
halbes Jahr Zeit, die Konzessionsvoraussetzungen zu erfüllen. Sie dürfen ihren
Spielbetrieb als Spielbank mit einer Konzession A oder B erst aufnehmen, wenn sie
sämtliche Konzessionsvoraussetzungen erfüllen und die Kommission ihnen die Genehmigung für die Betriebsaufnahme nach Artikel 17 erteilt hat. Dies gilt namentlich für das Spielangebot.

2 Sie verlieren die Konzession, wenn sie nicht innerhalb eines halben Jahres nach der
Konzessionserteilung die Konzessionsvoraussetzungen erfüllen. Der Bundesrat kann
in begründeten Fällen die Frist in der Konzession verlängern.

4. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 138

Diese Verordnung tritt am 1. April 2000 in Kraft.