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901.021

Verordnung
über Regionalpolitik

(VRP)

vom 28. November 2007 (Stand am 1. April 2024)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 7 Absatz 3, 10 und 20 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20061 über Regionalpolitik,2

verordnet:

1 SR 901.0

2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Febr. 2024, in Kraft seit 1. April 2024 (AS 2024 102).

Art. 1 Örtlicher Wirkungsbereich

1 Das Gebiet, welches mehrheitlich spezifische Entwicklungsprobleme und Entwicklungsmöglichkeiten des Berggebietes und des weiteren ländlichen Raumes aufweist (örtlicher Wirkungsbereich) umfasst das Gebiet der Schweiz mit Ausnahme:

a.3
der Gemeinden der Agglomerationen Zürich, Basel, Bern, Lausanne und Genf basierend auf der Definition der Agglomerationen4 des Bundesamtes für Statistik;
b.5
der Kantone Zürich, Zug, Basel-Stadt, Basel-Land, Aargau und Genf.

2 Im Rahmen der Programmvereinbarungen kann das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) auch Teile der Agglomerationen nach Absatz 1 Buchstabe a und Kantonen nach Absatz 1 Buchstabe b in den örtlichen Wirkungsbereich aufnehmen, wenn:

a.
der Kanton nachweist, dass das betreffende Gebiet vergleichbare oder die gleichen Probleme und Möglichkeiten aufweist wie das Gebiet nach Absatz 1; und
b.
das Gebiet, das in den örtlichen Wirkungsbereich aufgenommen werden soll, mehrere aneinandergrenzende Gemeinden umfasst.

3 Im Rahmen der Programmvereinbarungen kann das SECO auch einzelne Gemeinden in den örtlichen Wirkungsbereich aufnehmen, wenn dies im Zusammenhang mit einem konkreten Projekt zweckmässig erscheint. Die Aufnahme gilt nur bis zum Abschluss des betreffenden Projektes.

4 Die Anträge auf Erweiterung des örtlichen Wirkungsbereichs sind jeweils zusammen mit dem Umsetzungsprogramm einzureichen.6

3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Febr. 2024, in Kraft seit 1. April 2024 (AS 2024 102).

4 www.bfs.admin.ch > Statistiken finden > Querschnittsthemen > Räumliche Analysen > Räumliche Gliederungen > Analyseregionen.

5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Febr. 2024, in Kraft seit 1. April 2024 (AS 2024 102).

6 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Febr. 2024, in Kraft seit 1. April 2024 (AS 2024 102).

Art. 2 Ad-hoc-Konferenzen

Auf Antrag der Kantone und Regionen werden vom SECO Ad-hoc-Konferenzen einberufen. Diese stellen die Zusammenarbeit mit den Kantonen, den Gemeinden, dem Berggebiet und dem weiteren ländlichen Raum sicher.

Art. 2a7 A-Fonds-perdu-Beiträge für Infrastrukturvorhaben

1 Gestützt auf Artikel 7 Absatz 3 des Bundesgesetzes über Regionalpolitik gelangen folgende Kriterien zur Anwendung:

a.
Das Vorhaben muss regionalwirtschaftliche Impulse setzen und in seiner Wirkung überbetrieblich sein.
b.
Das Vorhaben muss dritten Akteuren kommerziellen Nutzen stiften, indem diese Akteure mit ihren Geschäftsmodellen darauf zugreifen und Einnahmen generieren können.
c.
Das Vorhaben kann nicht mit einem Darlehen finanziert werden. Es generiert dem investierenden Projektträger keine oder nur marginale direkte Einnahmen; dieser kann aber Betrieb und Unterhalt der Infrastruktur sicherstellen.
d.
Das Vorhaben kommt ohne A-Fonds-perdu-Beiträge voraussichtlich nicht zustande.

2 Der Höchstbetrag für die Förderung von Infrastrukturvorhaben mit A-Fonds-perdu-Beiträgen beträgt unter Berücksichtigung der Teuerung 50 000 Franken. Dazu kommen äquivalente Mittel der Kantone sowie angemessene Eigenmittel des Projektträgers. Das Gesamtbudget eines solchen Vorhabens beträgt höchstens 700 000 Franken.

7 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Febr. 2024, in Kraft seit 1. April 2024 (AS 2024 102).

Art. 3 Abrechnung

1 Die Kantone reichen dem SECO jeweils auf Anfang eines neuen Kalenderjahres einen Jahresabschluss sowie eine Übersicht über den Stand der von ihnen verwalteten Finanzhilfe- und Darlehensgeschäfte ein.

2 Die aus den Darlehensgeschäften während eines Jahres eingegangenen Amortisationen, Zinszahlungen und Garantieleistungen Dritter sowie die von den Kantonen in dieser Zeit zu erbringenden Haftungsleistungen nach Artikel 8 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Regionalpolitik sind jährlich an den Fonds für Regionalentwicklung des Bundes zu überweisen.

Art. 4 Finanzaufsicht

1 Die Finanzaufsicht wird von der Eidgenössischen Finanzkontrolle und den kantonalen Finanzkontrollen gemeinsam sichergestellt.

2 Die Einzelheiten der Finanzaufsicht werden im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Finanzkontrolle und den kantonalen Finanzkontrollen in den Programmvereinbarungen mit den Kantonen geregelt.