01.01.2024 - * / In Kraft
01.01.2023 - 31.12.2023
01.07.2021 - 31.12.2022
01.01.2021 - 30.06.2021
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Fedlex DEFRITRMEN
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1

Verordnung

über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA) vom 2. Februar 2000 (Stand am 1. Dezember 2013) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 3, 4 Absatz 3 und 16 Absatz 7 des Elektrizitätsgesetzes
vom 24. Juni 19021 (EleG),2 verordnet: 1. Abschnitt: Gegenstand und Geltungsbereich

Art. 1

1 Diese Verordnung regelt das Plangenehmigungsverfahren für die Erstellung und die Änderung von:

a. Hochspannungsanlagen; b.3 Energieerzeugungsanlagen mit einer Leistung von über 30 kVA, die mit einem Verteilnetz verbunden sind; c. Schwachstromanlagen, soweit diese nach Artikel 8a Absatz 1 der Schwachstromverordnung vom 30. März 19944 der Genehmigungspflicht unterstellt sind.

2

Sie gilt in vollem Umfang für die Erstellung und die Änderung von Niederspannungsverteilnetzen, soweit es sich um Anlagen in Schutzgebieten nach eidgenössischem oder kantonalem Recht handelt. Die übrigen Niederspannungsanlagen werden vom Eidgenössischen Starkstrominspektorat (Inspektorat) anlässlich der regelmässigen Inspektionen genehmigt. Die Betriebsinhaber führen zu diesem Zweck Pläne und Unterlagen dauernd nach.

3

Sie gilt nicht für die Erstellung und die Änderung von: AS 2000 734

1 SR

734.0

2

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Dez. 2013 (AS 2013 3509).

3

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Dez. 2013 (AS 2013 3509).

4 SR

734.1

734.25

Elektrische Anlagen.

2

734.25

a. Installationen nach Artikel 2 der Niederspannungs-Installationsverordnung vom 6. September 19895, soweit es sich nicht um Anlagen nach Absatz 1 Buchstabe b handelt; b. Erzeugnisse nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung vom 9. April 19976 über elektrische Niederspannungserzeugnisse; c. Erzeugnisse nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung vom 2. März 19987 über Geräte und Schutzsysteme zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen.

4

Für elektrische Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Eisenbahn- oder Trolleybusverkehr dienen, gilt die Verordnung vom 2. Februar 20008 über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen.

1a. Abschnitt:9 Sachplanverfahren
a10 Allgemeines 1 Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von 220 kV und höher (50 Hz) können nur genehmigt werden, wenn sie zuvor in einem Sachplanverfahren festgesetzt wurden.

2

Neue Leitungen können ohne vorgängiges Sachplanverfahren genehmigt werden, wenn:

a. sie nicht länger sind als 5 Kilometer; b. keine Schutzgebiete nach eidgenössischem und kantonalem Recht berührt werden; und

c. die Anforderungen der Verordnung vom 23. Dezember 199911 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) eingehalten werden können, ohne dass eine Ausnahmebewilligung beansprucht werden muss.

3

Ersatz, Änderung und Ausbau bestehender Leitungen können ohne vorgängiges Sachplanverfahren genehmigt werden, wenn: a. die Möglichkeiten zur Zusammenlegung mit anderen Leitungen oder anderen Infrastrukturanlagen ausgeschöpft wurden;

5 [AS

1989 1834, 1992 2499 Art. 15 Ziff. 1, 1997 1008 Anhang Ziff. 3, 1998 54 Anhang Ziff. 4, 1999 704 Ziff. II 20, 2000 762 Ziff. I 4. AS 2002 128 Art. 43]. Siehe heute: die V vom 7. Nov. 2001 (SR 734.27).

6 SR

734.26

7 SR

734.6

8 SR

742.142.1

9

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2009, in Kraft seit 1. Sept. 2009 (AS 2009 3507) 10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Dez. 2013 (AS 2013 3509).

11 SR

814.710

Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen. V 3

734.25

b. bei einer Verschiebung des Leitungstrassees die Nutzungskonflikte voraussichtlich im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens gelöst werden können;

c. Konflikte in Schutzgebieten nach eidgenössischem und kantonalem Recht durch Ersatzmassnahmen ausgeglichen werden können; und d. die Anforderungen der NISV eingehalten werden können, ohne dass eine Ausnahmebewilligung beansprucht werden muss.

4

Das Bundesamt für Energie (BFE) entscheidet nach Rücksprache mit den zuständigen Fachstellen des Bundes und der betroffenen Kantone darüber, ob ein Sachplanverfahren durchgeführt werden muss.

5

Es leitet das Sachplanverfahren.

b12 Vororientierung und Vorbereitung des Sachplanverfahrens 1

Wer das Plangenehmigungsgesuch für ein Vorhaben einreichen will (Gesuchstellerin), das als Vororientierung im Sachplan eingetragen ist, orientiert das BFE frühzeitig darüber.

2

Gleichzeitig schliesst die Gesuchstellerin mit den betroffenen Kantonen eine Koordinationsvereinbarung ab und gibt dem BFE davon Kenntnis. Mit der Koordinationsvereinbarung werden insbesondere festgelegt: a. ein Zeitplan zur Festlegung eines Gebiets für mögliche Planungskorridore (Planungsgebiet) und das Vorgehen zur Anpassung der kantonalen Planung; b. die Planungsziele für das zu evaluierende Planungsgebiet; c. die Zuständigkeiten für die Organisation der einzelnen Verfahrensschritte; d. die Mitwirkung der Gemeinden.

3

Die Gesuchstellerin reicht dem BFE Unterlagen für die Beurteilung der möglichen Planungsgebiete ein. Daraus muss hervorgehen, dass sie vorhandenes Konflikt- und Optimierungspotenzial hinsichtlich der Raumnutzung ermittelt hat.

4

Sie kann in Rücksprache mit den betroffenen Kantonen in Fällen mit einer Ausgangslage, in welchen der Spielraum für mehrere Planungsgebiete als nicht ausreichend betrachtet wird, auch nur ein Planungsgebiet vorschlagen. Ein solcher Vorschlag ist detailliert zu begründen.

5

Das BFE übermittelt die Unterlagen den in der Raumordnungskonferenz des Bundes vertretenen Ämtern zu einer ersten Stellungnahme. Die Frist für die Stellungnahme beträgt zwei Monate.

12 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Dez. 2013 (AS 2013 3509).

Elektrische Anlagen.

4

734.25

c13 Festsetzung eines Planungsgebietes 1

Nach Eingang der Stellungnahmen setzt das BFE eine projektspezifische Begleitgruppe ein, in der folgende Stellen und Organisationen mit je einer Stimme vertreten sind:

a. das Bundesamt für Raumentwicklung; b. das Bundesamt für Umwelt; c. allenfalls weitere Bundesämter; d. die Eidgenössische Elektrizitätskommission; e. das Eidgenössische Starkstrominspektorat (Inspektorat); f.

jeder betroffene Kanton; g. die gesamtschweizerisch tätigen Umweltschutzorganisationen; h. die Gesuchstellerin.

2

Es kann innerhalb von zwei Monaten eine Begehung der für die Führung von Planungskorridoren vorgeschlagenen Planungsgebiete mit der Begleitgruppe organisieren.

3

Die Begleitgruppe empfiehlt aufgrund einer gesamtheitlichen Betrachtung die Bestimmung eines Planungsgebiets, das so gross ist, dass die Gesuchstellerin mehrere Korridorvarianten ausarbeiten kann.

4

Das BFE führt das Anhörungs- und Mitwirkungsverfahren nach Artikel 19 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 200014 (RPV) durch und beantragt beim Bundesrat die Festsetzung eines Planungsgebiets.

5

Das BFE kann auf begründeten Antrag der betroffenen Kantone in Fällen gemäss Artikel 1b Absatz 4 und bei einstimmiger Rückmeldung durch die Mitglieder der Begleitgruppe auf einen formellen Sachplanentscheid zum Planungsgebiet verzichten und der Gesuchstellerin das Planungsgebiet direkt mitteilen.

d15 Festsetzung des Planungskorridors 1

Die Gesuchstellerin erarbeitet unter Einbezug des Kantons in der Regel mindestens zwei Korridorvarianten und reicht dem BFE die erforderlichen Unterlagen ein.

2

Das BFE erlässt Richtlinien über Art, Darstellung, Inhalt und Anzahl der einzureichenden Unterlagen.

3

Es übermittelt die vollständigen Unterlagen innert 30 Tagen nach Eingang an die Begleitgruppe. Diese gibt innerhalb von zwei Monaten eine Empfehlung zur Festsetzung des Planungskorridors und zur anzuwendenden Übertragungstechnologie ab.

13 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Dez. 2013 (AS 2013 3509).

14 SR

700.1

15 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Dez. 2013 (AS 2013 3509).

Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen. V 5

734.25

4

Das BFE eröffnet das Anhörungs- und Mitwirkungsverfahren nach Artikel 19 RPV innerhalb von zwei Monaten nach dem Eingang der Empfehlung der Begleitgruppe.

5

Nach Abschluss der Ämterkonsultation wird innerhalb von zwei Monaten die Festsetzung des Planungskorridors und der anzuwendenden Übertragungstechnologie beantragt: a. vom Departement beim Bundesrat in Fällen nach Artikel 21 Absatz 1 RPV; b. vom BFE beim Departement in Fällen nach Artikel 21 Absatz 4 RPV.

2. Abschnitt: Plangenehmigungsverfahren

Art. 2

Gesuchsunterlagen 1 Die Unterlagen, die dem Inspektorat zur Genehmigung einzureichen sind, müssen alle Angaben enthalten, die für die Beurteilung des Projektes notwendig sind, insbesondere Angaben über: a.16 Betriebsinhaberin, Standort, Art und Ausgestaltung der geplanten Anlage und deren Zusammenhang mit bestehenden Anlagen; b. die Begründung des Projektes; c. alle sicherheitsrelevanten Aspekte; d. mögliche Einflüsse auf oder durch andere Anlagen oder Objekte; e. die Auswirkungen auf die Umwelt und die Landschaft; f. die Abstimmung mit der Raumplanung, insbesondere mit den Richt- und Nutzungsplänen der Kantone; g.17 das Ergebnis der Abklärungen, ob ein Sachplanverfahren durchgeführt werden muss oder nicht, und gegebenenfalls, das Ergebnis des Sachplanverfahrens.

2

Das Inspektorat erlässt Richtlinien über Art, Darstellung, Inhalt und Anzahl der einzureichenden Unterlagen.

3

Es kann bei Bedarf zusätzliche Unterlagen verlangen, insbesondere den Nachweis, dass die Erzeugnisse, die in die Anlage eingebaut werden, den anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

4

Die Gesuchstellerin hat die Grundlagen der eingereichten Unterlagen den Genehmigungsbehörden auf Verlangen vorzulegen.

5

Soll eine Anlage nach Plänen erstellt oder geändert werden, die bereits einmal genehmigt worden sind, so kann für die technischen Belange auf die damalige Plangenehmigung verwiesen werden.

16 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Dez. 2013 (AS 2013 3509).

17 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2009, in Kraft seit 1. Sept. 2009 (AS 2009 3507).

Elektrische Anlagen.

6

734.25


Art. 3

Schwachstromanlagen im Einflussbereich von Starkstromanlagen 1

Schwachstromanlagen, die im Einflussbereich einer geplanten Starkstromanlage liegen, sind in den Planunterlagen für diese Starkstromanlage einzutragen.

2

Bedarf eine bestehende Schwachstromanlage als Folge der Erstellung einer Starkstromanlage der Genehmigung nach Artikel 8a Absatz 1 der Schwachstromverordnung vom 30. März 199418, so ist in den Planunterlagen für die geplante Starkstromanlage zusätzlich anzugeben, welche Massnahmen zum Schutz der Schwachstromanlage vorgesehen sind.

3

Die Betreiberinnen von Schwachstromanlagen sind verpflichtet, die Informationen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, die für die Erstellung der Planunterlagen erforderlich sind.


Art. 4

Aussteckung Das Inspektorat erlässt Richtlinien für die Aussteckung.


Art. 5

Verfahren durch das Inspektorat 1

Das Inspektorat veranlasst die Publikation des Gesuches, führt das Einspracheverfahren durch und holt die Stellungnahmen der Kantone und der betroffenen Bundesbehörden ein.

2

Es würdigt die eingegangenen Stellungnahmen, erhebt die notwendigen Beweise und ordnet nötigenfalls Begehungen an. Es vermittelt zwischen den Parteien.

3

Es kann auf die Durchführung von Einspracheverhandlungen verzichten, wenn eine Vermittlung zwischen den Parteien aussichtslos erscheint.19

Art. 6


20

Verfahren durch das BFE21 1

Kann innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der Einsprachen und der Stellungnahmen der Kantone und der betroffenen Bundesbehörden nicht mit allen Einsprechern und Behörden eine Einigung erzielt werden, so überweist das Inspektorat die Unterlagen mit einem Bericht über den Stand des Verfahrens dem BFE22 zum Entscheid.

2

Das BFE kann die Frist in Ausnahmefällen angemessen verlängern.

3

Es legt den Einsprechern und Bundesstellen, mit denen keine Einigung erzielt werden konnte, den Bericht des Inspektorats zur Stellungnahme vor.

18 SR

734.1

19 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2009, in Kraft seit 1. Sept. 2009 (AS 2009 3507).

20 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2009, in Kraft seit 1. Sept. 2009 (AS 2009 3507).

21 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Dez. 2013 (AS 2013 3509).

22 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 9. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Dez. 2013 (AS 2013 3509). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen. V 7

734.25

4

Es kann zusätzliche Beweise erheben, Begehungen anordnen und Einspracheverhandlungen durchführen.

a23

Art. 7

Projektänderungen während des Verfahrens Ergeben sich während des Plangenehmigungsverfahrens wesentliche Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Projekt, so ist das geänderte Projekt den Betroffenen erneut zur Stellungnahme zu unterbreiten und gegebenenfalls öffentlich aufzulegen.


Art. 8

Behandlungsfristen für das Inspektorat24 1

Für die Behandlung eines Plangenehmigungsgesuches gelten für das Inspektorat in der Regel die folgenden Fristen: a. zehn Arbeitstage vom Eingang des vollständigen Gesuches bis zur Übermittlung an die Kantone und betroffenen Bundesbehörden;

b. 30 Arbeitstage für die Ausfertigung des Entscheides nach Abschluss der Einspracheverhandlungen und dem Vorliegen der Stellungnahmen der Behörden.

2

Die Behandlungsfristen stehen still während der Zeit, die benötigt wird für: a. die Ergänzung oder die Überarbeitung der Unterlagen durch die Gesuchstellerin;

b. die Erstellung von Gutachten oder zusätzlichen Berichten.25 3

Im vereinfachten Plangenehmigungsverfahren darf die Behandlungsfrist für das ganze Verfahren in der Regel 20 Arbeitstage nicht überschreiten.

a26 Behandlungsfristen für das BFE 1

Für die Behandlung eines Plangenehmigungsgesuchs gelten für das BFE in der Regel die folgenden Fristen: a. einen Monat für den Versand des Berichts über den Stand des Verfahrens nach Artikel 6 Absatz 1; b. drei Monate ab Eingang des Berichts über den Stand des Verfahrens bis zur Durchführung einer Einspracheverhandlung; 23 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2009 (AS 2009 3507). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 9. Okt. 2013, mit Wirkung seit 1. Dez. 2013 (AS 2013 3509).

24 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Dez. 2013 (AS 2013 3509).

25 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Dez. 2013 (AS 2013 3509).

26 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Dez. 2013 (AS 2013 3509).

Elektrische Anlagen.

8

734.25

c. acht Monate für die Ausfertigung des Entscheides nach Abschluss der Einspracheverhandlung und Eingang der Stellungnahmen der Behörden.

2

Die Behandlungsfristen stehen still während der Zeit, die benötigt wird für: a. die Ergänzung oder die Überarbeitung der Unterlagen durch die Gesuchstellerin;

b. die Erstellung von Gutachten oder zusätzlichen Berichten.

b27 Sistierung Benötigt die Gesuchstellerin für die Ergänzung der Gesuchsunterlagen, die Erarbeitung von Projektvarianten oder Verhandlungen mit Behörden und Einsprechern mehr als drei Monate, so wird das Verfahren sistiert, bis die Wiederaufnahme verlangt wird.


Art. 9

Plangenehmigungsverfügung 1 Die Plangenehmigungsverfügung ist der Gesuchstellerin, den Einsprechern, den betroffenen Bundesbehörden sowie den am Verfahren beteiligten Kantonen und Gemeinden zu eröffnen.

2

Für unbestrittene Teile einer Anlage kann eine Teilgenehmigung erteilt werden, wenn dadurch die Anlage im bestrittenen Bereich nicht präjudiziert wird.

a28 Instandhaltungsarbeiten an Anlagen 1

Instandhaltungsarbeiten an Anlagen können ohne Plangenehmigungsverfahren durchgeführt werden, wenn dabei keine besonderen Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind.

2

Als Instandhaltungsarbeiten gelten sämtliche Arbeiten, die dazu dienen, den Betrieb einer Anlage im genehmigten Umfang sicherzustellen, insbesondere: a. der gleichwertige Ersatz von Streben, Holzmasten und Überspannungsableitern sowie der Ersatz von Isolatoren mit gleicher oder kürzerer Baulänge;

b. der 1:1-Ersatz von Leiterseilen an Freileitungen sowie von Kabeln; c. der Austausch von Transformatoren gleicher Leistung und Bauart sowie der 1:1-Ersatz von Schaltern und Schaltanlagen; d. das Streichen von Masten im gleichen Farbton, die Korrosionsschutz- und Sanierungsmassnahmen an Masten, Mastsockeln und Mastfundamenten; e. Reparaturen an Mastsockeln, an Gebäuden von Unterwerken und Transformatorenstationen, an Fahrwegen in Unterwerken sowie an Gerüsten in Freiluftschaltanlagen, sofern das Erscheinungsbild nicht verändert wird.

27 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Dez. 2013 (AS 2013 3509).

28 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Dez. 2013 (AS 2013 3509).

Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen. V 9

734.25

3

Das Inspektorat entscheidet in den übrigen Fällen, ob die geplante Arbeit als Instandhaltungsarbeit gilt.

3. Abschnitt: Bau und Inbetriebnahme

Art. 10

Bau 1 Mit dem Bau einer Anlage darf erst begonnen werden, wenn die Verfügung über die Genehmigung der Pläne in Rechtskraft erwachsen ist.

1bis

Die Genehmigungsbehörde kann mit der Plangenehmigung den sofortigen Baubeginn für die Anlage oder für Teile davon gestatten, sofern:

a. keine unerledigten Einsprachen vorliegen; b. keine Einwände betroffener Kantone und Fachstellen des Bundes vorliegen; und

c. mit dem Baubeginn keine irreversiblen Veränderungen verbunden sind.29 2

Ergeben sich während der Bauausführung zwingende Gründe für eine Abweichung von den genehmigten Plänen, so ist das Inspektorat umgehend zu orientieren. Das Inspektorat entscheidet bei Abweichungen, die im vereinfachten Plangenehmigungsverfahren genehmigt werden könnten, ohne ein neues Genehmigungsverfahren durchzuführen.

3

In den übrigen Fällen muss es für das geänderte Projekt ein neues Genehmigungsverfahren durchführen; die Bauarbeiten für die von der Änderung nicht betroffenen Teile der Anlage dürfen fortgeführt werden.


Art. 11

Verlängerung der Geltungsdauer der Plangenehmigung Wird die Ausführung eines rechtzeitig begonnenen Bauvorhabens für länger als ein Jahr unterbrochen, so muss beim Inspektorat um die Verlängerung der Geltungsdauer der Plangenehmigung nachgesucht werden, wenn seit ihrer rechtskräftigen Erteilung mehr als drei Jahre vergangen sind.


Art. 12

Inbetriebnahme Die Unternehmung muss die Fertigstellung der Anlage dem Inspektorat schriftlich
mitteilen und eine Bestätigung des Erstellers beilegen, aus welcher hervorgeht, dass die Anlage den Anforderungen der Gesetzgebung und den anerkannten Regeln der Technik entspricht.


Art. 13

Kontrolle Das Inspektorat kontrolliert in der Regel innerhalb eines Jahres nach der Fertigstellung, ob die Anlage vorschriftsgemäss und in Übereinstimmung mit den genehmig29 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Dez. 2013

(AS 2013 3509).

Elektrische Anlagen.

10

734.25

ten Plänen erstellt worden ist und die zum Schutz der Umwelt verfügten Massnahmen umgesetzt worden sind.

4. Abschnitt: Übersichtspläne und Gewährleistung der Sicherheit

Art. 14

Übersichtspläne 1 Die Eigentümerinnen von elektrischen Anlagen erstellen für ihr Netz einen Übersichtsplan. Dieser ist laufend nachzuführen und muss den zuständigen kantonalen Stellen auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden.

2

Der Übersichtsplan muss die gesamtheitliche Beurteilung eines Projektes im Verhältnis zu den bestehenden Anlagen ermöglichen.


Art. 15

Gewährleistung der Sicherheit bei geänderten Verhältnissen 1

Ist durch Veränderungen der Verhältnisse die Sicherheit gefährdet, so hat die Eigentümerin der Anlage unverzüglich die zur Gewährleistung der Sicherheit notwendigen Massnahmen zu treffen.

2

Veränderungen, welche die Sicherheit beeinträchtigen, sowie Änderungen der Beurteilungsgrundlagen, Änderungen der Eigentumsverhältnisse und der Abbruch von Anlagen müssen dem Inspektorat mitgeteilt werden.

3

Die Massnahmen, die auf Grund von geänderten Verhältnissen getroffen oder geplant werden, sind mit den entsprechenden Unterlagen dem Inspektorat zur Genehmigung vorzulegen.

5. Abschnitt: Finanzierung der Publikationen30

Art. 16


31



Art. 17

…32

Die Gesuchstellerin trägt die Kosten für die Publikation des Gesuches. Sie sind von der herausgebenden Stelle bei der Gesuchstellerin direkt einzuziehen.

30 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 3 der Gebührenverordnung BFE vom 22. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4889).

31 Aufgehoben

durch

Anhang

2 Ziff. 3 der Gebührenverordnung BFE vom 22. Nov. 2006, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4889).

32 Aufgehoben

durch

Anhang

2 Ziff. 3 der Gebührenverordnung BFE vom 22. Nov. 2006, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4889).

Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen. V 11

734.25

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
a33 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 9. Oktober 2013 1

Die Artikel 1b-1d gelten nur für Sachplanverfahren, für welche die Unterlagen nach Artikel 1b Absatz 3 dieser Verordnung nach dem Inkrafttreten dieser Änderung eingereicht werden. Alle anderen Sachplanverfahren werden nach bisherigem Recht weitergeführt.

2

Das BFE kann auf Antrag der Gesuchstellerin auf Gesuche, die nach dem 1. Juli 2013 eingereicht werden, die Artikel 1b-1d anwenden, sofern sich keine der Stellen und Organisationen nach Artikel 1c Absatz 1 dagegen ausspricht.


Art. 18

Aufhebung bisherigen

Rechts

Die Verordnung vom 26. Juni 199134 über das Plangenehmigungsverfahren für Starkstromanlagen wird aufgehoben.


Art. 19

Änderung bisherigen Rechts …35


Art. 20

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. März 2000 in Kraft.

33 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Dez. 2013 (AS 2013 3509).

34 [AS

1991 1476, 1992 2499 Art. 15 Ziff. 2, 1997 1016 Anhang Ziff. 4, 1998 54, Anhang Ziff. 3, 1999 Ziff. II 19 754 Anhang Ziff. 2] 35 Die

Änderungen

können unter AS 2000 734 konsultiert werden.

Elektrische Anlagen.

12

734.25