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1

Verordnung
über das Plangenehmigungsverfahren
für elektrische Anlagen
(VPeA)

vom 2. Februar 2000 (Stand am 28. März 2000) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 3 und 16 Absatz 7 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni
19021 (EleG)
und auf Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 19742 über Massnahmen
zur Verbesserung des Bundeshaushaltes, verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand und Geltungsbereich

Art. 1

1 Diese Verordnung regelt das Plangenehmigungsverfahren für die Erstellung und
die Änderung von:

a.

Hochspannungsanlagen; b.

Energieerzeugungsanlagen über 3 kVA einphasig oder 10 kVA mehrphasig,
die mit einem Niederspannungsverteilnetz verbunden sind; c.

Schwachstromanlagen, soweit diese nach Artikel 8a Absatz 1 der Schwachstromverordnung vom 30. März 19943 der Genehmigungspflicht unterstellt
sind.

2 Sie gilt in vollem Umfang für die Erstellung und die Änderung von Niederspannungsverteilnetzen, soweit es sich um Anlagen in Schutzgebieten nach eidgenössischem oder kantonalem Recht handelt. Die übrigen Niederspannungsanlagen werden vom Eidgenössischen Starkstrominspektorat (Inspektorat) anlässlich der regelmässigen Inspektionen genehmigt. Die Betriebsinhaber führen zu diesem Zweck
Pläne und Unterlagen dauernd nach.

3 Sie gilt nicht für die Erstellung und die Änderung von: a.

Installationen nach Artikel 2 der Niederspannungs-Installationsverordnung
vom 6. September 19894, soweit es sich nicht um Anlagen nach Absatz 1
Buchstabe b handelt;

AS 2000 734

1 SR

734.0

2 SR

611.010

3 SR

734.1

4 SR

734.27

734.25

Energie

2

734.25

b.

Erzeugnisse nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung vom 9. April 19975
über elektrische Niederspannungserzeugnisse; c.

Erzeugnisse nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung vom 2. März 19986
über Geräte und Schutzsysteme zur Verwendung in explosionsgefährdeten
Bereichen.

4 Für elektrische Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Eisenbahn- oder Trolleybusverkehr dienen, gilt die Verordnung vom 2. Februar 20007 über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen.

2. Abschnitt: Plangenehmigungsverfahren

Art. 2

Gesuchsunterlagen

1 Die Unterlagen, die dem Inspektorat zur Genehmigung einzureichen sind, müssen
alle Angaben enthalten, die für die Beurteilung des Projektes notwendig sind, insbesondere Angaben über: a.

Eigentümerin, Standort, Art und Ausgestaltung der geplanten Anlage und
deren Zusammenhang mit bestehenden Anlagen; b.

die Begründung des Projektes; c.

alle sicherheitsrelevanten Aspekte; d.

mögliche Einflüsse auf oder durch andere Anlagen oder Objekte; e.

die Auswirkungen auf die Umwelt und die Landschaft; f.

die Abstimmung mit der Raumplanung, insbesondere mit den Richt- und
Nutzungsplänen der Kantone.

2 Das Inspektorat erlässt Richtlinien über Art, Darstellung, Inhalt und Anzahl der
einzureichenden Unterlagen.

3 Es kann bei Bedarf zusätzliche Unterlagen verlangen, insbesondere den Nachweis,
dass die Erzeugnisse, die in die Anlage eingebaut werden, den anerkannten Regeln
der Technik entsprechen.

4 Die Gesuchstellerin hat die Grundlagen der eingereichten Unterlagen den Genehmigungsbehörden auf Verlangen vorzulegen.

5 Soll eine Anlage nach Plänen erstellt oder geändert werden, die bereits einmal genehmigt worden sind, so kann für die technischen Belange auf die damalige Plangenehmigung verwiesen werden.

5 SR

734.26

6 SR

734.6

7

SR 742.142.1

Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen 3

734.25


Art. 3

Schwachstromanlagen im Einflussbereich von Starkstromanlagen 1 Schwachstromanlagen, die im Einflussbereich einer geplanten Starkstromanlage
liegen, sind in den Planunterlagen für diese Starkstromanlage einzutragen.

2 Bedarf eine bestehende Schwachstromanlage als Folge der Erstellung einer Starkstromanlage der Genehmigung nach Artikel 8a Absatz 1 der Schwachstromverordnung vom 30. März 19948, so ist in den Planunterlagen für die geplante Starkstromanlage zusätzlich anzugeben, welche Massnahmen zum Schutz der Schwachstromanlage vorgesehen sind.

3 Die Betreiberinnen von Schwachstromanlagen sind verpflichtet, die Informationen
unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, die für die Erstellung der Planunterlagen
erforderlich sind.


Art. 4

Aussteckung

Das Inspektorat erlässt Richtlinien für die Aussteckung.


Art. 5

Verfahren durch das Inspektorat 1 Das Inspektorat veranlasst die Publikation des Gesuches, führt das Einspracheverfahren durch und holt die Stellungnahmen der Kantone und der betroffenen Bundesbehörden ein.

2 Es würdigt die eingegangenen Stellungnahmen, erhebt die notwendigen Beweise
und ordnet nötigenfalls Begehungen an. Es vermittelt zwischen den Parteien.


Art. 6

Verfahren durch das Bundesamt für Energie 1 Kann innerhalb von sechs Monaten nach dem Eingang der Einsprachen und der
Stellungnahmen der Kantone und der betroffenen Bundesbehörden nicht mit allen
Einsprechern und Behörden eine Einigung erzielt werden, so überweist das Inspektorat die Unterlagen mit einem Bericht über den Stand des Verfahrens dem Bundesamt für Energie (Bundesamt) zum Entscheid. Dieses kann die Frist in Ausnahmefällen angemessen verlängern.

2 Das Bundesamt legt den Einsprechern und Bundesstellen, mit denen keine Einigung erzielt werden konnte, den Bericht des Inspektorates zur Stellungnahme vor.

3 Es kann zusätzliche Beweise erheben, Begehungen anordnen und Einspracheverhandlungen durchführen.


Art. 7

Projektänderungen während des Verfahrens Ergeben sich während des Plangenehmigungsverfahrens wesentliche Änderungen
gegenüber dem ursprünglichen Projekt, so ist das geänderte Projekt den Betroffenen
erneut zur Stellungnahme zu unterbreiten und gegebenenfalls öffentlich aufzulegen.

8 SR

734.1

Energie

4

734.25


Art. 8

Behandlungsfristen

1 Für die Behandlung eines Plangenehmigungsgesuches gelten für das Inspektorat in
der Regel die folgenden Fristen: a.

zehn Arbeitstage vom Eingang des vollständigen Gesuches bis zur Übermittlung an die Kantone und betroffenen Bundesbehörden; b.

30 Arbeitstage für die Ausfertigung des Entscheides nach Abschluss der
Einspracheverhandlungen und dem Vorliegen der Stellungnahmen der
Behörden.

2 Die Bestimmungen über die Behandlungsfristen gelten sinngemäss auch für das
Verfahren beim Bundesamt.

3 Im vereinfachten Plangenehmigungsverfahren darf die Behandlungsfrist für das
ganze Verfahren in der Regel 20 Arbeitstage nicht überschreiten.


Art. 9

Plangenehmigungsverfügung 1 Die Plangenehmigungsverfügung ist der Gesuchstellerin, den Einsprechern, den
betroffenen Bundesbehörden sowie den am Verfahren beteiligten Kantonen und
Gemeinden zu eröffnen.

2 Für unbestrittene Teile einer Anlage kann eine Teilgenehmigung erteilt werden,
wenn dadurch die Anlage im bestrittenen Bereich nicht präjudiziert wird.

3. Abschnitt: Bau und Inbetriebnahme

Art. 10

Bau

1 Mit dem Bau einer Anlage darf erst begonnen werden, wenn die Verfügung über
die Genehmigung der Pläne in Rechtskraft erwachsen ist.

2 Ergeben sich während der Bauausführung zwingende Gründe für eine Abweichung
von den genehmigten Plänen, so ist das Inspektorat umgehend zu orientieren. Das
Inspektorat entscheidet bei Abweichungen, die im vereinfachten Plangenehmigungsverfahren genehmigt werden könnten, ohne ein neues Genehmigungsverfahren
durchzuführen.

3 In den übrigen Fällen muss es für das geänderte Projekt ein neues Genehmigungsverfahren durchführen; die Bauarbeiten für die von der Änderung nicht betroffenen
Teile der Anlage dürfen fortgeführt werden.


Art. 11

Verlängerung der Geltungsdauer der Plangenehmigung Wird die Ausführung eines rechtzeitig begonnenen Bauvorhabens für länger als ein
Jahr unterbrochen, so muss beim Inspektorat um die Verlängerung der Geltungsdauer der Plangenehmigung nachgesucht werden, wenn seit ihrer rechtskräftigen
Erteilung mehr als drei Jahre vergangen sind.

Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen 5

734.25


Art. 12

Inbetriebnahme

Die Unternehmung muss die Fertigstellung der Anlage dem Inspektorat schriftlich
mitteilen und eine Bestätigung des Erstellers beilegen, aus welcher hervorgeht, dass
die Anlage den Anforderungen der Gesetzgebung und den anerkannten Regeln der
Technik entspricht.


Art. 13

Kontrolle

Das Inspektorat kontrolliert in der Regel innerhalb eines Jahres nach der Fertigstellung, ob die Anlage vorschriftsgemäss und in Übereinstimmung mit den genehmigten Plänen erstellt worden ist und die zum Schutz der Umwelt verfügten Massnahmen umgesetzt worden sind.

4. Abschnitt: Übersichtspläne und Gewährleistung der Sicherheit

Art. 14

Übersichtspläne

1 Die Eigentümerinnen von elektrischen Anlagen erstellen für ihr Netz einen Übersichtsplan. Dieser ist laufend nachzuführen und muss den zuständigen kantonalen
Stellen auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden.

2 Der Übersichtsplan muss die gesamtheitliche Beurteilung eines Projektes im Verhältnis zu den bestehenden Anlagen ermöglichen.


Art. 15

Gewährleistung der Sicherheit bei geänderten Verhältnissen 1 Ist durch Veränderungen der Verhältnisse die Sicherheit gefährdet, so hat die Eigentümerin der Anlage unverzüglich die zur Gewährleistung der Sicherheit notwendigen Massnahmen zu treffen.

2 Veränderungen, welche die Sicherheit beeinträchtigen, sowie Änderungen der
Beurteilungsgrundlagen, Änderungen der Eigentumsverhältnisse und der Abbruch
von Anlagen müssen dem Inspektorat mitgeteilt werden.

3 Die Massnahmen, die auf Grund von geänderten Verhältnissen getroffen oder
geplant werden, sind mit den entsprechenden Unterlagen dem Inspektorat zur Genehmigung vorzulegen.

5. Abschnitt: Gebühren und Finanzierung der Publikation

Art. 16

Gebühren

1 Die Gebühren für Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Plangenehmigungsverfahren bestimmen sich für das Inspektorat nach der Verordnung vom 7. Dezember
19929 über das Eidgenössische Starkstrominspektorat.

9 SR

734.24

Energie

6

734.25

2 Überweist es das Verfahren nach Artikel 6 Absatz 1 dem Bundesamt, so legt es die
Gebühren nach Artikel 10 der in Absatz 1 erwähnten Verordnung fest und stellt der
Gesuchstellerin dafür Rechnung.

3 Für Tätigkeiten nach der Überweisung an das Bundesamt verlangt das Inspektorat
eine Gebühr nach Artikel 10 der in Absatz 1 erwähnten Verordnung.

4 Das Bundesamt berechnet seine Gebühren nach Zeitaufwand auf der Grundlage
der jeweils geltenden Personalvoll- und Arbeitsplatzkosten der allgemeinen Bundesverwaltung. Auslagen, die durch den Beizug von Sachverständigen und Prüfanstalten oder die Einholung von Gutachten entstehen, werden gesondert berechnet.


Art. 17

Finanzierung der Publikation Die Gesuchstellerin trägt die Kosten für die Publikation des Gesuches. Sie sind von
der herausgebenden Stelle bei der Gesuchstellerin direkt einzuziehen.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 18

Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 26. Juni 199110 über das Plangenehmigungsverfahren für
Starkstromanlagen wird aufgehoben.


Art. 19


Änderung bisherigen Rechts 1. Die Schwachstromverordnung vom 30. März 199411 wird wie folgt geändert: Art. 8a
Abs. 1 Bst. f
...

2. Die Verordnung vom 9. April 199712 über elektrische Niederspannungserzeugnisse wird wie folgt geändert: Ersatz von Ausdrücken: 1 In Artikel 11 wird der Ausdruck «Niederspannungserzeugnis» durch «elektrisches
Erzeugnis» ersetzt.

2 In Artikel 12 Absätze 1 und 2 Buchstabe a wird der Ausdruck «Niederspannungserzeugnis» durch «Erzeugnis» ersetzt.

10 [AS

1991 1476, 1992 2499 Art. 15 Ziff. 2, 1997 1016 Anhang Ziff. 4, 1998 54, Anhang Ziff. 3, 1999 Ziff. II 19 754 Anhang Ziff. 2] 11 SR

734.1. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

12 SR

734.26

Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen 7

734.25


Art. 20

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. März 2000 in Kraft.

Energie

8

734.25