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01.03.2000 - 31.03.2001
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1

Verordnung
über das Plangenehmigungsverfahren
für Eisenbahnanlagen
(VPVE)

vom 2. Februar 2000 (Stand am 1. Mai 2001) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 97 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19571 (EBG)
und Artikel 16 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 19022, verordnet:


Art. 1

Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt das Plangenehmigungsverfahren für Bauten und Anlagen,
einschliesslich der Stark- und Schwachstromanlagen, die ganz oder überwiegend
dem Betrieb einer Eisenbahn dienen (Eisenbahnanlagen).

2 Die Anforderungen an die Planvorlagen für Fahrzeuge und das Verfahren zu ihrer
Genehmigung richten sich nach der Eisenbahnverordnung vom 23. November 19833
(EBV), den Ausführungsbestimmungen vom 15. Dezember 1983 zur EBV (ABEBV) und subsidiär nach vorliegender Verordnung.

3 Das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen ist für die Festlegung von
Projektierungszonen und Baulinien sinngemäss anwendbar.


Art. 2

Koordination von Plangenehmigungs- und
Infrastrukturkonzessionsverfahren Das Plangenehmigungsverfahren kann mit dem Infrastrukturkonzessionsverfahren
zusammengelegt werden. Diesfalls muss die Planvorlage den Anforderungen dieser
Verordnung entsprechen, das Konzessionsgesuch denen der Verordnung vom
25. November 19984 über die Konzessionierung von Eisenbahninfrastrukturen.


Art. 3

Plangenehmigungsgesuch 1 Das Plangenehmigungsgesuch muss alle Angaben enthalten, die für die Beurteilung des Projekts notwendig sind. Es umfasst namentlich folgende Unterlagen: a.

Technischer Bericht mit Begründung des Vorhabens; b.

Übersichtsplan;

AS 2000 741

1 SR

742.101

2 SR

734.0

3 SR

742.141.1

4 SR

742.121

742.142.1

Eisenbahnen

2

742.142.1

c.

Situationspläne;

d.

Längenprofile;

e.

Unterbau-Normalprofile; f.

Normal-Querprofile, charakteristische Querprofile; g.

Begrenzungsprofil der Fahrzeuge und Lichtraumprofil; h.

zusätzlich Pläne, Schemas, Zeichnungen und Berichte betreffend elektrische
Anlagen, die dem Bahnbetrieb dienen oder die sich der Bahnanlage annähern bzw. diese kreuzen; i.

Sicherheitsbericht; j.

Sicherheits- und Nutzungspläne der Kunstbauten; k.

besondere Nachweise, die sich aus den bundesrechtlichen Vorschriften über
die Raumplanung und über den Schutz der Umwelt, der Natur und der Landschaft ergeben; l.

Angaben über den Bedarf an Grundstücken und dinglichen Rechten sowie
über die Erwerbsart;

m.

allfällige Anträge über vorgesehene Landumlegungsverfahren; n.

Aussteckungskonzept; Begründung, falls von einer Aussteckung abgesehen
werden soll.

2 Die Genehmigungsbehörde (Art. 18 Abs. 2 EBG) kann bei Bedarf zusätzliche Unterlagen verlangen.

3 Das Bundesamt für Verkehr (Bundesamt) erlässt Richtlinien über Art, Beschaffenheit, Inhalt und Anzahl der einzureichenden Unterlagen.


Art. 4

Aussteckung

Für die Aussteckung nach Artikel 18c Absatz 1 EBG gelten folgende Vorschriften: a.

Die Umrisslinien von zu erwerbendem Grundeigentum sowie alle dazugehörenden Flächen, die für ökologische Ersatzmassnahmen beansprucht werden,
sind kenntlich zu machen.

b.

Die äusseren Kanten von zur Anlage gehörenden Hochbauten und Kunstbauten, mit Ausnahme der Tragwerke für Übertragungs-Weitspannleitungen,
sind durch Profile zu kennzeichnen.

c.

Muss gerodet werden, sind die zu rodende Fläche bzw. die Bäume, die entfernt werden müssen, zu bezeichnen.


Art. 5

Vorgehen bei wesentlichen Projektänderungen 1 Ergeben sich während des Plangenehmigungsverfahrens wesentliche Änderungen
gegenüber dem ursprünglichen Projekt, so ist das geänderte Projekt den Betroffenen
erneut zur Stellungnahme zu unterbreiten oder gegebenenfalls öffentlich aufzulegen.

Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen 3

742.142.1

2 Ergeben sich nach Erteilung der Plangenehmigung Abweichungen von den genehmigten Plänen, ist für die geänderten Teile ein neues Verfahren durchzuführen.

3 Ist die Anlage bereits im Bau, dürfen die Arbeiten für die von den Änderungen
nicht betroffenen Teile vorbehältlich einer anderen Anordnung der Genehmigungsbehörde weitergeführt werden.


Art. 6

Eröffnung der Plangenehmigung und Baubeginn 1 Die Plangenehmigung ist der Gesuchstellerin, den am Verfahren beteiligten Kantonen und Gemeinden, den betroffenen Bundesbehörden sowie den Einsprechenden
zu eröffnen.

2 Die Eröffnung an die Einsprechenden entfällt, wenn über ihre Begehren bereits in
einem separaten Entscheid rechtskräftig befunden worden ist.

3 Mit dem Bau der Anlage darf erst gestützt auf eine rechtskräftige Plangenehmigung begonnen werden.

a5 Gebühren

Die Gebühren richten sich nach der Gebührenverordnung BAV vom 25. November
19986.


Art. 7

Kosten von Publikationen Die Bahn trägt die Kosten für die Veröffentlichung des Gesuches in den amtlichen
Publikationsorganen von Kantonen und Gemeinden.


Art. 8

Behandlungsfrist

1 In der Regel gelten folgende Behandlungsfristen: a.

12 Monate für das ordentliche Plangenehmigungsverfahren; b.

18 Monate, wenn Enteignungen erforderlich sind; c.

4 Monate für das vereinfachte Plangenehmigungsverfahren.

2 Die Behandlungsfrist beginnt, sobald die Genehmigungsbehörde die vollständigen
Gesuchsunterlagen erhalten hat.


Art. 9

Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 23. Dezember 19327 über die Planvorlagen für Eisenbahnbauten wird aufgehoben.

5 Eingefügt durch Ziff. II der V vom 16. März 2001 (AS 2001 1081).

6 SR

742.102

7 [BS

7 31; AS 1984 1436, 1991 1476 Art. 34 Ziff. 2, 1999 689 Art. 11 Abs. 2 704 Ziff. II 24]

Eisenbahnen

4

742.142.1


Art. 10

Änderung bisherigen Rechts 1. Verordnung vom 5. Dezember 19948 über elektrische Anlagen von Bahnen
(VEAB):

2. Verordnung vom 25. November 19989 über die Gebühren im Aufgabenbereich

des Bundesamtes für Verkehr: Art. 23
Abs. 4
...


Art. 25
Abs. 1 und 2
...

...


Art. 11

Übergangsbestimmung

Für die Anforderungen an die Gesuchsunterlagen, die vor dem Inkrafttreten dieser
Verordnung eingereicht worden sind, gilt das bisherige Recht.


Art. 12

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. März 2000 in Kraft.

8 SR

734.42. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt in der genannten V.

9 SR

742.102. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt in der genannten V.

10 SR

742.141.51. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt in der genannten V.