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Fedlex DEFRITRMEN
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1

Postverordnung (VPG) vom 26. November 2003 (Stand am 1. Januar 2008) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 3 Absatz 3, 4 Absatz 2, 5 Absatz 1, 6 Absätze 1 und 5,
7 Absatz 2, 9 Absatz 2 und 21 des Postgesetzes vom 30. April 19971 (PG), verordnet: 1. Abschnitt: Begriffe

Art. 1

In dieser Verordnung bedeuten: a. Universaldienst: Gesamtheit der Dienstleistungen der Post nach dem 2. Abschnitt des PG;

b. reservierte Dienste: Dienstleistungen des Universaldienstes, die ausschliesslich von der Post angeboten werden und zu deren Erbringung die Post verpflichtet ist;

c. nicht reservierte Dienste: Dienstleistungen des Universaldienstes, welche die Post in Konkurrenz mit anderen Anbieterinnen erbringt und zu deren Erbringung die Post verpflichtet ist; d. Poststellen: Publikumseinrichtungen, in denen Dienstleistungen der Post angeboten werden; als Poststellen gelten sowohl die von der Post als auch die von Dritten betriebenen Einrichtungen;

e. Kosten des Universaldienstes: alle Kosten (Vollkosten), die zur Bereitstellung und Erbringung des Universaldienstes notwendig sind;

f. Briefpostsendungen: Sendungen bis zum Format B4 (353 × 250 mm), die nicht dicker als 2 cm und nicht schwerer als 1 kg sind; g. Pakete: andere Sendungen bis zu einem Gewicht von 30 kg; h.2 Briefpost-Schnellsendungen: Sendungen, für deren Beförderung das Dreifache des Preises der Post für die Beförderung eines A-Briefes der ersten Gewichts- und Formatstufe bezahlt wird;

i. Paketpost-Schnellsendungen: Pakete, für deren Beförderung das Zweifache des Grundpreises der Post für die Beförderung eines Paketes der ersten Gewichtsstufe bezahlt wird; AS 2003 4753

1 SR

783.0

2

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2005, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 3).

783.01

Post

2

783.01

j.

Wettbewerbsdienste: Dienstleistungen, die von der Post über den Universaldienst hinaus in Konkurrenz mit privaten Anbieterinnen und Anbietern im In- und Ausland angeboten werden können.

2. Abschnitt: Universaldienst

Art. 2

Reservierte Dienste

1

Die reservierten Dienste umfassen die Beförderung der adressierten inländischen und aus dem Ausland eingehenden Briefpostsendungen, die nicht schwerer als 100 Gramm sind.3 2 Davon ausgenommen sind die nicht gewerbsmässige Beförderung durch Absenderinnen oder Absender oder von ihnen beauftragte Personen und Sendungen, die nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Post von der Beförderung ausgeschlossen sind.


Art. 3


4

Nicht reservierte Dienste Die nicht reservierten Dienste umfassen: a. die Beförderung der adressierten inländischen und aus dem Ausland eingehenden Briefpostsendungen, die schwerer als 100 Gramm sind;

b. die Beförderung der abgehenden Briefpostsendungen im internationalen Verkehr;

c. die Beförderung von adressierten Paketen bis 20 kg; d. die Beförderung von abonnierten Zeitungen und Zeitschriften; e. die Einzahlung, die Auszahlung und die Überweisung.


Art. 4

Zuweisung einzelner Dienstleistungen oder Produkte Die Post weist die einzelnen Dienstleistungen oder Produkte unter Berücksichtigung der Artikel 2 und 3 den reservierten oder den nicht reservierten Diensten zu, unter Vorbehalt der Zustimmung des Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement).

3. Abschnitt: Zugang zum Universaldienst

Art. 5

Zugang zu den Dienstleistungen des Universaldienstes Die Post gewährleistet den Zugang zu den Dienstleistungen des Universaldienstes.

Sie berücksichtigt dabei die Bedürfnisse der Bevölkerung und der Wirtschaft.

3

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2005, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 3).

4

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2005, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 3).

Verordnung

3

783.01


Art. 6

Poststellennetz 1 Die Post betreibt landesweit ein flächendeckendes Poststellennetz und stellt sicher, dass die Dienstleistungen des Universaldienstes in allen Regionen für alle Bevölkerungsgruppen in angemessener Distanz erhältlich sind.

2

In den Poststellen sind die Dienstleistungen des Universaldienstes anzubieten. Insbesondere aus Gründen der Sicherheit kann die Post auf das Anbieten von Finanzdienstleistungen verzichten.

3

Die Post sorgt im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Möglichkeiten für eine kundenorientierte Weiterentwicklung des Poststellennetzes.


Art. 7

Verlegung und Schliessung einer Poststelle 1

Vor der Verlegung oder Schliessung einer Poststelle hört die Post die Behörden der betroffenen Gemeinden an. Sie strebt eine einvernehmliche Lösung an.

2

Das Departement beruft eine unabhängige Kommission ein, der das Entscheiddossier mit den Stellungnahmen der Behörden nach Absatz 1 unterbreitet wird, falls keine einvernehmliche Lösung zustande kommt; die Kommission beurteilt den Zugang zum Universaldienst der betroffenen Region und gibt eine Empfehlung ab.

3

Die Post entscheidet endgültig; sie berücksichtigt insbesondere das Ergebnis der Anhörung nach Absatz 1 und die Empfehlung der Kommission nach Absatz 2.


Art. 8

Hausservice 1 Schliesst die Post eine Poststelle, so sorgt sie für eine Ersatzlösung für die Sicherstellung des Zugangs zu den Dienstleistungen des Universaldienstes.

2

Als Ersatzlösung gilt insbesondere der Hausservice, sofern in der Region in angemessener Distanz noch eine Poststelle mit den Dienstleistungen des Universaldienstes besteht.


Art. 9

Zustellung 1 Postsendungen werden dem Empfänger oder der Empfängerin in der Regel an allen Werktagen, mindestens aber an fünf Tagen pro Woche, an das in der Anschrift genannte Wohn- oder Geschäftsdomizil zugestellt; abonnierte Zeitungen werden an allen Werktagen zugestellt. Die Hauszustellung erfolgt grundsätzlich in allen ganzjährig bewohnten Siedlungen.

2

Für die Hauszustellung ist am Domizil ein geeigneter Briefkasten oder eine geeignete Zustellanlage einzurichten; das Departement legt die Bedingungen im Einzelnen fest.

3

Ist das Domizil nur unter unverhältnismässigen Schwierigkeiten zu erreichen, so kann die Post den Empfänger oder die Empfängerin zur Abholung der Sendungen bei der nächstgelegenen Annahmestelle anhalten oder die Zustellhäufigkeit reduzieren. Der Empfänger oder die Empfängerin ist vorgängig anzuhören.

Post

4

783.01

4. Abschnitt: Wettbewerbsdienste der Post

Art. 10

Postverkehr Die Wettbewerbsdienste umfassen die Beförderung von Briefen und Paketen ausserhalb des Universaldienstes, Schnellpost- und Stückgutsendungen sowie die mit der Beförderung zusammenhängenden Vor- und Nebenleistungen wie das Adressieren und das Verpacken von Postsendungen, das Abholen von Postsendungen oder Waren und die Kundenberatung.


Art. 11

Zahlungsverkehr 1 Die Wettbewerbsdienste umfassen die Dienstleistungen im Zahlungsverkehr ausserhalb des Universaldienstes und die damit zusammenhängenden Vor- und Nebenleistungen wie Kartengeldprodukte und Checkverkehr.

2

Die Post kann Geldmarktanlagen anbieten, soweit dafür keine Bewilligung nach dem Börsengesetz vom 24. März 19955 erforderlich ist. Die Bedingungen für das Angebot von Geldmarktanlagen werden in der Tresorerievereinbarung zwischen der Post und der Eidgenössischen Finanzverwaltung geregelt.

3

Die Post darf für ihre Kundschaft Konten mit oder ohne Rückzugsbeschränkungen führen, diese zu marktgerechten Bedingungen verzinsen und unter Berücksichtigung der Bedürfnisse im Zahlungsverkehr marktübliche Kontoüberzüge gestatten.


Art. 12

Vermittlung von Dienstleistungen und Produkten Dritter Die Post kann im Auftrag Dritter Dienstleistungen und Produkte anbieten, die für den Verkauf über die Infrastruktur der Post geeignet sind, wie den Vertrieb von Anlagefonds-Anteilen, die Vermittlung von Bankdienstleistungen oder die Vermittlung von Sach- und Lebensversicherungen.


Art. 13

Elektronische Dienstleistungen und Produkte Zu den Wettbewerbsdiensten gehören auch die fernmeldetechnische Übertragung von Mitteilungen beim Erbringen von Post- und Zahlungsverkehrsdienstleistungen sowie die damit zusammenhängenden Vor- und Nebenleistungen wie die Abgabe von Softwareprogrammen.

5. Abschnitt: Qualität des Universaldienstes

Art. 14

Qualitätsziele Der Bundesrat gibt der Post im Rahmen der strategischen Ziele die Qualitätsziele für die Erfüllung ihres Universaldienstauftrages vor.

5 SR

954.1

Verordnung

5

783.01


Art. 15

Unabhängige Prüfung der Qualität 1

Die Post lässt die Qualität der Dienstleistungen des Universaldienstes und des Zugangs zu diesem sowie die Kundenzufriedenheit jährlich durch eine unabhängige Fachstelle prüfen und veröffentlicht das Ergebnis der Prüfung.

2

Vor Erteilung des Prüfungsauftrages legt die Post der Regulationsbehörde Prüfungskonzept und Fragebogen vor; diese kann Anpassungen und Ergänzungen vorgeben.


Art. 16

Aufsichtsrechtliche Anzeige

1

Jede Person ist berechtigt, bei der Regulationsbehörde Anzeigen zur Qualität des Universaldienstes sowie des Zugangs zu diesem zu machen.

2

Die Regulationsbehörde klärt den Sachverhalt ab und beantwortet die Anzeige. Die Post sowie die konzessionierten Anbieterinnen und Anbieter erteilen alle notwendigen Auskünfte und gewähren der Regulationsbehörde Akteneinsicht, soweit dies zur Abklärung des Sachverhaltes nötig ist.

6. Abschnitt: Finanzierung des Universaldienstes

Art. 17

Kosten des Universaldienstes 1

Die Post weist die Kosten des Universaldienstes jährlich im Rahmen ihrer Berichterstattung aus. Sie unterhält zu diesem Zweck eine Kosten- und Leistungsrechnung auf der Grundlage einheitlich angewandter und sachlich zu rechtfertigender Grundsätze der Kostenrechnung; insbesondere führt sie eine Vollkostenrechnung und gestaltet das Rechnungswesen so aus, dass Kosten und Erlöse der einzelnen Dienstleistungen oder Produkte ausgewiesen werden können.

2

Die Regulationsbehörde kann weitere Anforderungen zur Berechnung der Kosten des Universaldienstes festlegen.


Art. 18

Quersubventionierungsverbot 1 Die Post ist zum Nachweis der Einhaltung des Quersubventionierungsverbotes verpflichtet. Sie weist hierzu jährlich gegenüber der Regulationsbehörde nach, dass die Wettbewerbsdienste nicht mit Erträgen aus dem Universaldienst verbilligt werden.

2

Sie ist auf Anzeige hin oder von Amtes wegen auch ausserhalb des ordentlichen Nachweises nach Absatz 1 verpflichtet, den Nachweis im Einzelfall zu erbringen.

Die Regulationsbehörde kann eine unabhängige Überprüfung anordnen.

3

Die Post kann eine Feststellung der Regulationsbehörde gemäss Absatz 2 dem Bundesrat zum Entscheid vorlegen.

Post

6

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Art. 19

Unabhängige Prüfung

1

Eine unabhängige und befähigte externe Revisionsstelle prüft zuhanden der Regulationsbehörde alljährlich den Nachweis der Post zu den Kosten des Universaldienstes, die Einhaltung der Vorgaben zur Kosten- und Leistungsrechnung sowie die Einhaltung des Quersubventionierungsverbotes. Die Regulationsbehörde bringt dem Departement das Resultat der Konformitätsfeststellung zur Kenntnis.

2

Die Post gewährt der Regulationsbehörde und der Revisionsstelle Akteneinsicht und erteilt alle notwendigen Auskünfte.

7. Abschnitt: Konzessionswesen

Art. 20

Konzessionspflicht 1 Einer Konzession bedarf, wer nicht reservierte Postsendungen regelmässig und gewerbsmässig für andere befördert und damit einen mehrwertsteuerpflichtigen Umsatz von mindestens 100 000 Franken erreicht.

2

Gewerbsmässig handelt, wer Sendungen nach Absatz 1 für Dritte befördert, um damit einen wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen.

3

Regelmässig befördert Sendungen nach Absatz 1, wer in der Regel an allen Werktagen solche Sendungen annimmt oder befördert.

4

Keiner Konzession bedarf, wer abonnierte Zeitungen und Zeitschriften oder Schnellsendungen befördert oder Kurierdienstleistungen oder weitere Wettbewerbsdienste gemäss Artikel 9 PG erbringt.


Art. 21

Meldepflicht 1 Wer die Umsatzschwelle nach Artikel 20 Absatz 1 nicht erreicht, meldet die regelmässige und gewerbsmässige Beförderung von nicht reservierten Postsendungen der Regulationsbehörde und teilt ihr den erwarteten mehrwertsteuerpflichtigen Umsatz mit.

2

Wer die Umsatzschwelle in zwei aufeinander folgenden Jahren überschritten hat, muss unaufgefordert ein Konzessionsgesuch einreichen.


Art. 22

Konzessionsvoraussetzungen Wer eine Konzession erwerben will, muss Gewähr bieten für: a. die Bereitstellung der notwendigen logistischen Mittel, die fachlichen Fähigkeiten und die Leistungsfähigkeit;

b. die Einhaltung des anwendbaren Rechts, der Konzessionsbestimmungen und der branchenüblichen Arbeitsbedingungen.

Verordnung

7

783.01


Art. 23

Konzessionsgesuch 1 Wer eine Konzession erwerben oder erneuern will, reicht beim Departement spätestens vier Monate vor der geplanten Aufnahme der konzessionspflichtigen Tätigkeiten oder vor Ablauf der gültigen Konzession ein schriftliches Gesuch in dreifacher Ausführung ein.

2

Das Gesuch enthält insbesondere die folgenden Angaben: a. Name, Adresse, Firmenbezeichnung und Sitz der Gesuchstellerin; b. die beantragte Konzessionsdauer; c. eine Beschreibung der beabsichtigten Dienstleistungen; d. eine Beschreibung der Organisation, der Logistik und der Betriebsmittel; e. einen Finanzierungsplan und eine Planerfolgsrechnung; f. eine Deklaration, welche die Einhaltung des anwendbaren Rechts und der branchenüblichen Arbeitsbedingungen bestätigt und die dazu verwendeten Mittel beschreibt.

3

Ist ein Gesuch unvollständig oder mangelhaft, so setzt die Regulationsbehörde eine Frist zur Ergänzung der Unterlagen. Wird diese Frist nicht genutzt, tritt das Departement auf das Gesuch nicht ein.


Art. 24

Konzessionserteilung, Erneuerung, Auflagen und Entzug 1

Wer die Konzessionsvoraussetzungen erfüllt, hat Anspruch auf Erteilung oder Erneuerung der Konzession.

2

Die Konzession wird in der Regel auf fünf Jahre erteilt.

3

Sie kann zur Einhaltung des anwendbaren Rechts, der Konzessionsbestimmungen und der branchenüblichen Arbeitsbedingungen mit Auflagen versehen werden.

4

Sie kann im Falle von Konzessionsverletzungen entzogen werden.


Art. 25

Änderung, Übertragung und Verzicht 1

Die Konzession kann auf Gesuch der Konzessionärin geändert oder übertragen werden.

2

Die Konzessionärin teilt der Regulationsbehörde einen Verzicht auf die Ausübung der Konzession schriftlich mit.


Art. 26

Zuständigkeiten 1 Das Departement ist zuständig für die Erteilung, die Erneuerung, den Widerruf, den Entzug, die Änderung und die Übertragung der Konzession sowie für deren Aufhebung bei Verzicht auf die Ausübung.

2

Die Regulationsbehörde instruiert das Konzessionsverfahren und vollzieht das Konzessionswesen.

Post

8

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Art. 27

Informationspflichten und Statistik 1

Die Konzessionärinnen erteilen der Regulationsbehörde alle für die Wahrnehmung des Auftrages erforderlichen Auskünfte und gewähren Akteneinsicht.

2

Insbesondere legen sie jährlich spätestens per 1. April für das vergangene Jahr in schriftlicher und in elektronischer Form vor: a. die Deklaration der Einhaltung des anwendbaren Rechts, der Konzessionsbestimmungen und der branchenüblichen Arbeitsbedingungen;

b. den gemäss Konzessionsumfang erzielten mehrwertsteuerpflichtigen Umsatz;

c. den

Geschäftsbericht;

d. die Entwicklung der Arbeitsplätze nach kantonaler Gliederung; e. die Beschreibung des bedienten Versorgungsgebietes und der Betriebsorganisation;

f.

die Liste der Angebote; g. die Grundsätze der Preisgestaltung und die Standardpreise der Angebote.

3

Sie erstellen nach den Vorschriften der Regulationsbehörde jährlich weitere statistische Unterlagen und legen diese in schriftlicher und elektronischer Form vor.


Art. 28

Verwaltungsgebühren 1 Gebührenpflichtig sind insbesondere die Erteilung, die Erneuerung, der Widerruf, der Entzug, die Änderung und Übertragung der Konzession sowie deren Aufhebung bei Verzicht.

2

Die Regulationsbehörde erhebt die Verwaltungsgebühren.

3

Die Verwaltungsgebühr bemisst sich nach Aufwand, berechnet zu einem Stundenansatz von 290 Franken. Die Regulationsbehörde passt den Stundenansatz jährlich der Teuerung an.


Art. 29

Konzessionsgebühren 1 Soweit die Post trotz wirtschaftlicher Betriebsführung im Universaldienst nachweislich keine volle Kostendeckung erreicht, legt das Departement auf Antrag der Regulationsbehörde fest, dass auf konzessionierten Postdiensten nach Artikel 20 Konzessionsgebühren zu erheben sind.

2

Die Regulationsbehörde überprüft jährlich, ob die Voraussetzungen zur Gebührenerhebung erfüllt sind.


Art. 30

Beginn der Gebührenpflicht und Verjährung 1

Die Gebührenpflicht nach Artikel 29 Absatz 1 beginnt am ersten Tag des Monats, der auf die Konzessionserteilung folgt.

Verordnung

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2

Konzessionsgebühren verjähren innert fünf Jahren seit Fälligkeit der Gebührenforderung.


Art. 31

Bemessung 1 Die Konzessionsgebühren bemessen sich nach dem mehrwertsteuerpflichtigen Umsatz der konzessionspflichtigen Dienstleistungen des vorangehenden Kalenderjahres. Sie betragen höchstens 3 Prozent.

2

Das Departement legt den Gebührentarif im Einzelnen fest.


Art. 32

Deklaration 1 Die Konzessionärinnen melden der Regulationsbehörde die mit den konzessionierten Dienstleistungen erzielten mehrwertsteuerpflichtigen Umsätze des Vorjahres spätestens am 1. April.

2

Erhält die Regulationsbehörde die erforderlichen Angaben nicht fristgerecht, so legt sie die Konzessionsgebühren nach pflichtgemässem Ermessen fest.


Art. 33

Befreiung von der Konzessionsgebühr 1

Wollen Konzessionärinnen von der Konzessionsgebühr befreit werden, so haben sie den Nachweis zu erbringen, dass sie die ganze Schweiz einheitlich und zu distanzunabhängigen Tarifen mit ihren Dienstleistungen versorgen.

2

Beabsichtigen Konzessionärinnen, ein Gesuch um Gebührenbefreiung einzureichen, so geben sie der Regulationsbehörde vor dem jeweiligen Bemessungsjahr die zu erreichenden Qualitätsstandards bekannt und verpflichten sich zu einer jährlichen unabhängigen Prüfung der Einhaltung.

3

Das definitive Gesuch um Gebührenbefreiung mit dem Nachweis zur Gebührenbefreiung nach Absatz 1 und dem Bericht zur Einhaltung der Qualitätsstandards nach Absatz 2 ist spätestens per 1. April für das vergangene Jahr in schriftlicher und in elektronischer Form einzureichen.


Art. 34

Spezialfinanzierung und Sicherheitsleistung 1

Der Ertrag aus den Konzessionsgebühren ist für die Finanzierung der nicht reservierten Dienste der Post zu verwenden (Art. 6 Abs. 3 PG) und als Spezialfinanzierung zu führen.

2

Die Regulationsbehörde verwaltet die Spezialfinanzierung und regelt die Einzelheiten. Sie unterbreitet die Jahresrechnung der Eidgenössischen Finanzkontrolle zur Prüfung.

3

Die Kosten für die Verwaltung und die Revision der Spezialfinanzierung werden durch die Konzessionsgebühren gedeckt.

4

Die Regulationsbehörde kann von den gebührenpflichtigen Konzessionärinnen eine angemessene Sicherheit verlangen.

Post

10

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Art. 35

Externes Kontrollsystem

Die Regulationsbehörde kann ein externes Kontrollsystem vorsehen, um die von den Konzessionärinnen gelieferten Daten auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.


Art. 36

6 Rechtsschutz Gegen Verfügungen des Departements und der Regulationsbehörde, die gestützt auf die Bestimmungen dieses Abschnitts erlassen werden, kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht geführt werden.

8. Abschnitt: Wertzeichen

Art. 37

1 Die Post kann Postwertzeichen herausgeben und dabei auf den Wertzeichen den Aufdruck «Helvetia» verwenden.

2

Das Departement regelt die Herausgabe von Sondermarken mit und ohne Verkaufszuschlag.

9. Abschnitt:7 ...

Art. 38

10. Abschnitt: Bearbeitung und Weitergabe von Daten über Postadressen

Art. 39

Die Post kann die Postadressen von Kundinnen und Kunden Dritten für das Nachführen von deren Adressatensammlungen zur Verfügung stellen, sofern die betroffene Person eine Bearbeitung nicht ausdrücklich untersagt hat.

6

Fassung gemäss Ziff. II 78 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007

(AS 2006 4705).

7

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5648).

Verordnung

11

783.01

11. Abschnitt: Regulierung

Art. 40

Regulationsbehörde 1 Die Regulationsbehörde ist administrativ dem Generalsekretariat des Departements zugewiesen.

2

Ihre Tätigkeit bezweckt die Beaufsichtigung der Sicherstellung des Universaldienstes, die Marktaufsicht sowie die Ermöglichung eines wirksamen Wettbewerbs im Rahmen der schrittweisen Marktöffnung.


Art. 41

Aufgaben der Regulationsbehörde 1

Als fachlich unabhängige Behörde: a. stellt die Regulationsbehörde die unabhängige Prüfung der Qualität der Dienstleistungen des Universaldienstes und des Zugangs zu diesem sicher; b. stellt sie die unabhängige Prüfung der Einhaltung der Grundsätze der Kosten- und Leistungsrechnung sowie des Quersubventionierungsverbotes sicher;

c. behandelt sie aufsichtsrechtliche Anzeigen zum Universaldienst.

2

Im Übrigen nimmt sie zuhanden des Departements die hoheitlichen Aufgaben im Postwesen wahr. Insbesondere: a. vollzieht sie das Konzessionswesen; b. bereitet sie Preisentscheide des Departements vor; c. evaluiert sie die schrittweise Marktöffnung.

3

Sie veröffentlicht jährlich einen Tätigkeitsbericht, der insbesondere über relevante Entwicklungen im Universaldienst und im Postsektor Auskunft gibt.


Art. 42

Informationspflichten der Post 1

Die Post legt der Regulationsbehörde jährlich spätestens per 1. April für das vergangene Jahr in schriftlicher und in elektronischer Form vor:

a. Anzahl und Art der Veränderungen der Poststellen und die Folgen für den Zugang der betroffenen Bevölkerungsgruppen zum Universaldienst; b. die Dichte des Poststellennetzes; c. Anzahl und Veränderung der Gebiete mit Hausservice oder anderen Ersatzlösungen;

d. Änderungen der Kriterien für die Zustellung und die konkreten Ausnahmen; e. den Nachweis der Einhaltung des Quersubventionierungsverbotes; f. die Kosten des Universaldienstes und des flächendeckenden Poststellennetzes;

g. die Liste der Dienstleistungen und Produkte der reservierten Dienste, der nicht reservierten Dienste und der Wettbewerbsdienste;

Post

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h. Kosten und Erlöse, getrennt nach den in der Liste nach Buchstabe g umschriebenen Diensten und Bereichen, sowie die dabei angewendeten Transferpreise und Umlagen;

i. die Resultate der unabhängigen Prüfung der Qualität des Universaldienstes und der Kundenzufriedenheit; j. die Absichten zur Weiterentwicklung des Universaldienstes und des Zugangs zu diesem;

k. die Entwicklung der Arbeitsplätze der Post nach kantonaler Gliederung.

2

Sie informiert die Regulationsbehörde jährlich über die für die nächsten zwei Kalenderjahre geplanten grundsätzlichen Massnahmen im Universaldienst, insbesondere im Bereich der Dienstleistungen, des Poststellennetzes und der Zustellung.

3

Sie erteilt der Regulationsbehörde alle weiteren Auskünfte, die diese für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt, und gewährt Akteneinsicht.


Art. 43

Bearbeitung von Personendaten 1

Das Departement und die Regulationsbehörde dürfen Personendaten bearbeiten, soweit dies zur Erfüllung der durch die Postgesetzgebung und diese Verordnung auferlegten Aufgaben erforderlich ist.

2

Die Bearbeitung der Personendaten unterliegt der Datenschutzgesetzgebung.


Art. 44

Publikation von Daten Daten zum Universaldienst der Post, Produktions- und Leistungsdaten sowie finanzielle Werte der Post und der Konzessionärinnen können im Tätigkeitsbericht der Regulationsbehörde oder im Bericht zur Evaluation der schrittweisen Marktöffnung publiziert werden, soweit dies zur Erfüllung der durch die Postgesetzgebung und diese Verordnung auferlegten Aufgaben erforderlich ist.

Verordnung

13

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12. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 45

Aufhebung bisherigen

Rechts

Die Postverordnung vom 29. Oktober 19978 wird aufgehoben.


Art. 46


Änderung bisherigen Rechts Die Organisationsverordnung vom 6. Dezember 19999 für das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation wird wie folgt geändert: Art. 13a

...


Art. 47

Erstmalige Konzessionserteilung

Wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung Dienstleistungen erbringt, die der Konzessionspflicht unterstehen, reicht innert neun Monaten ab Inkrafttreten das Konzessionsgesuch ein.


Art. 48

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

8 [AS

1997 2461, 2000 1662] 9 SR

172.217.1. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt in der genannten V.

Post

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