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01.01.2007 - 14.12.2007
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Fedlex DEFRITRMEN
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1

Verordnung des VBS über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen (VPAA-VBS) vom 9. Dezember 2003 (Stand am 1. Januar 2010) Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport, gestützt auf die Artikel 110 Absatz 2 und 114 Absatz 4 des Militärgesetzes vom
3. Februar 19951 sowie auf die Artikel 10 Absatz 3, 11 Absatz 1 Buchstabe c, 12 Buchstabe a, 13 Buchstabe b und 15 der Verordnung vom 5. Dezember 20032 über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen, verordnet: 1. Kapitel: Umfang und Herstellung der Ausrüstung

Art. 1

Umfang 1 Die Ausrüstung umfasst: a. die

Bewaffnung;

b. die

Bekleidung;

c.3 das

Schuhwerk;

d. das

Gepäck;

e. besondere

Ausrüstungsgegenstände.

2

Den Angehörigen des Armeespiels werden für Repräsentationsanlässe zusätzliche Ausrüstungsgegenstände abgegeben. Der Umfang der Ausrüstung und die Tragvorschriften werden in den Fachreglementen der Militärmusik geregelt.


Art. 2

Herstellung 1 Die Gruppe armasuisse veranlasst Produkteentwicklungen und bestimmt Normen für die Ausrüstungsgegenstände der Ordonnanz und erlässt im Einvernehmen mit der Logistikbasis der Armee (LBA) die fachtechnischen Vorschriften für die Beschaffung.4 AS 2004 69

1 SR

510.10

2 SR

514.10

3

Fassung gemäss Art. 36 der Armeematerialverordnung vom 6. Dez. 2007 (SR 514.20).

4

Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 17. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4795).

514.101

Ausrüstung

2

514.101

2

Sie unterhält eine Originalsammlung mit Abbildungen und Beschreibungen der Ausrüstungsgegenstände, die vom Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) truppentauglich erklärt worden sind.

3

Sie beschafft die Ausrüstungsgegenstände in der von der LBA beantragten Menge.5


Art. 3

6 Verkauf Die LBA regelt den Verkauf von Ausrüstungsgegenständen.


Art. 4


7

Lieferung von Abzeichen Militärische Abzeichen gültiger Ordonnanz dürfen von den Herstellern nur an die LBA geliefert werden.


Art. 5

Vorrathaltung Es werden folgende Vorräte gebildet: a. ordentliche Vorräte, bestehend aus technisch einwandfreien Ausrüstungsgegenständen;

b. Einsatzvorräte, bestehend aus Ausrüstungsgegenständen, die für den Einsatz nicht in der angemessenen Zeit beschafft werden können; c. Vorräte für das Einsatz- und Ausbildungsmaterial, bestehend aus Ausrüstungsgegenständen, die qualitätsmässig nicht mehr als persönliche Ausrüstung verwendet werden können.

2. Kapitel: Abgabe der Ausrüstung 1. Abschnitt: Abgabe an Angehörige der Armee

Art. 6


8

Abgabe der ersten Ausrüstung Die erste Ausrüstung wird den Rekruten in der Rekrutenschule gemäss Ausrüstungstabellen der LBA abgegeben.

5

Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 17. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4795).

6

Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 17. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4795).

7

Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 17. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4795).

8

Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 17. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4795).

Persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen - V des VBS 3

514.101


Art. 7

9 Taschenmunition 1 Die Taschenmunition wird den Angehörigen von Truppenkörpern und Formationen, die für Ersteinsätze vorgesehen sind, als Teil der persönlichen Ausrüstung abgegeben.

2

Der Chef VBS erlässt eine Weisung über die Bezeichnung dieser Truppenkörper und Formationen und berücksichtigt dabei die sicherheitspolitische Lage.


Art. 8

Vordienstliche Abgabe von Ordonnanzschuhen Anlässlich der Rekrutierung wird jedem Rekruten ein Paar Kampfstiefel zum Antragen mit Eintrag im Dienstbüchlein abgegeben.


Art. 9


10

Einsatztauglichkeit von Zivilschuhen Zivilschuhe, die anstelle von Ordonnanzschuhen in den Militärdienst mitgebracht werden, müssen den im Einvernehmen mit der Gruppe armasuisse erlassenen fachtechnischen Vorschriften der LBA entsprechen.


Art. 10

Eintrag im

Dienstbüchlein

Abgabe, Anpassung, Rückgabe und Überlassung der Ausrüstungsgegenstände sind im Dienstbüchlein einzutragen.

2. Abschnitt: Leihausrüstung für Angehörige anderer Organisationen

Art. 11

1 Kantonale und kommunale Bevölkerungsschutzorganisationen und solche, die öffentliche Aufgaben erfüllen, können folgende Ausrüstungsgegenstände der Armee beziehen, sofern es die Bestände zulassen: a. die

Bekleidung;

b. die

Ordonnanzschuhe;

c. das

Gepäck.

2

Die LBA entscheidet über die Abgabe weiterer besonderer Ausrüstungsgegenstände.

9

Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 21. Dez. 2007 (AS 2008 69).

10 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 17. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4795).

Ausrüstung

4

514.101

3. Kapitel: Kontrolle der persönlichen Ausrüstung 1. Abschnitt: Kontrolle im Dienst

Art. 12

1 Die Ausrüstung, die sich im Besitz der Angehörigen der Armee befindet, wird im Militärdienst überprüft: a. durch den Kommandanten mit truppeneigenen Mitteln; b.11 durch Spezialisten der LBA im Rahmen einer Überprüfung der Einsatzbereitschaft der Truppe bzw. der Systeme.

2

Die Überprüfung der Einsatzbereitschaft erfolgt auf Anordnung der Systemführung oder -betreuung oder auf Antrag des Kommandanten des Grossen Verbandes bzw.

des Lehrverbandes an die LBA.

2. Abschnitt: Waffeninspektion

Art. 13

12 Ausbildungsdienst 1 Die Waffeninspektion wird von der Truppe durchgeführt: a. als Teil der Ausbildung in den letzten zwei Wochen der Rekrutenschule, in jedem Fall nach dem letzten Gefechtsschiessen; b. im Fortbildungsdienst der Truppe.

2

Die vom Kommandanten im Dienstbüchlein bescheinigte Dienstleistung gilt zugleich als Ausweis für die bestandene Waffeninspektion.


Art. 14

und 1513

Art. 16

Persönliche Leihwaffen

Kontrollen von persönlichen Leihwaffen können nur durch von der LBA anerkannte Spezialisten vorgenommen werden und sind zwingend in der Leihwaffenkontrolle der LBA nachzuführen.

11 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 17. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4795).

12 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 17. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4795).

13 Aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 17. Nov. 2006, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4795).

Persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen - V des VBS 5

514.101

4. Kapitel: Retablierung und Wiederausrüstung 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 17

1 Nicht mehr benützbare Ausrüstungsgegenstände werden repariert oder gegen solche derselben Ordonnanz ausgetauscht.

2

Bei Wiederausrüstung erhält der Angehörige der Armee kostenlos gebrauchte, technisch einwandfreie Ausrüstungsgegenstände.

2. Abschnitt: Reparatur von Ordonnanzfeuerwaffen

Art. 18

Grundsatz 1 Büchsenmachern und Privatbetrieben der Fein- und Kleinmechanik, die einen Büchsenmacher beschäftigen, kann die Ausführung von Reparaturen an Ordonnanzfeuerwaffen bewilligt werden.

2

Die erforderlichen Einrichtungen müssen vorhanden sein.


Art. 19

Voraussetzungen Die LBA erteilt die Bewilligung, wenn der Büchsenmacher: a. über eine abgeschlossene Berufslehre verfügt; b. Schweizer Bürger oder als Ausländer zur selbständigen Berufsausübung in der Schweiz berechtigt ist; c. einen guten Leumund besitzt; d. den Kurs der LBA für die Reparatur von Ordonnanzfeuerwaffen bestanden hat.


Art. 20

Widerruf der Bewilligung Bei mangelhafter Ausführung der Reparaturen und bei Missachtung der vertraglichen Vereinbarungen kann die LBA die Bewilligung widerrufen.


Art. 21

Kontrolle und Kompetenzen 1

Die Bewilligungsinhaber nach Artikel 19 unterstehen der Kontrolle der LBA.14 2

Sie dürfen die Ordonnanzbestandteile nur bei den durch die Systemführung anerkannten Betrieben beziehen und müssen sich an die festgesetzten Tarifpreise halten.

Diese Bestandteile dürfen nur für die Ausführung von Reparaturen an Ordonnanzfeuerwaffen verwendet werden. Der Weiterverkauf an Nichtberechtigte ist untersagt.

14 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 17. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4795).

Ausrüstung

6

514.101

3

Über Reparaturen an Ordonnanzfeuerwaffen sowie über hinterlegte Waffen ist Kontrolle zu führen. Zur Reparatur oder Hinterlegung angenommene Waffen sind durch den Bewilligungsinhaber gegen Feuerschaden zu versichern.

4

…15

3. Abschnitt: Reparatur von Militärschuhen

Art. 22

Grundsatz 1 Die Reparaturen an Militärschuhen (Ordonnanz- und gleichwertige Zivilschuhe) werden von zivilen Schuhmachern ausgeführt, die über eine entsprechende Bewilligung verfügen.

2

Steht am Standort der Truppe oder in der Umgebung bis 20 km kein Bewilligungsinhaber zur Verfügung, so können ausnahmsweise andere Schuhmacher berücksichtigt werden, die Gewähr für eine fachgemässe Reparatur bieten.


Art. 23

Voraussetzungen Die LBA erteilt die Bewilligung, wenn der Schuhmacher: a. über eine abgeschlossene Berufslehre und über eine Werkstatt mit den erforderlichen Einrichtungen verfügt;

b. Schweizer Bürger oder als Ausländer zur selbständigen Berufsausübung in der Schweiz berechtigt ist; c. einen guten Leumund besitzt; d. den Kurs der LBA für die Reparatur von Militärschuhen bestanden hat.


Art. 24

Widerruf der Bewilligung Bei mangelhafter Ausführung der Reparaturen und bei Missachtung der vertraglichen Vereinbarungen kann die LBA die Bewilligung widerrufen.


Art. 25

Kosten 1 Der Bund übernimmt die Kosten für die Reparatur von Militärschuhen.

2

Ausgenommen sind die Kosten für Neubesohlungen in Lehrgängen der Höheren Kaderausbildung (HKA) und in den Fortbildungsdiensten der Truppe sowie für die Reparatur von Ausgangsschuhen.

15 Aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 17. Nov. 2006, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4795).

Persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen - V des VBS 7

514.101

5. Kapitel: Hinterlegung und Abnahme 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen und Verfahren

Art. 26

Hinterlegungsgesuche Angehörige der Armee, die ihre Ausrüstung oder Teile davon hinterlegen möchten, reichen ein begründetes, schriftliches Gesuch unter Beilage des Dienstbüchleins beim zuständigen Kreiskommandanten16 des Wohnortes ein.


Art. 27

Hinterlegung und Kontrolle 1

Die Ausrüstung ist in einer von der LBA bestimmten Retablierungsstelle zu hinterlegen.17 2

Über die hinterlegten Ausrüstungsgegenstände ist Kontrolle zu führen.


Art. 28

Meldewesen 1 Der zuständige Kreiskommandant meldet der LBA die bewilligten sowie die aufzuhebenden Hinterlegungen.18 2

Die LBA meldet dem zuständigen Kreiskommandanten:19 a. die Angehörigen der Armee, die ihre Ausrüstung hinterlegt haben; b. die Aufhebung von Hinterlegungen.


Art. 29

Fortsetzung der Hinterlegung Verlegt die hinterlegende Person ihren Wohnsitz, so lässt der für den Wohnort zuständige Kreiskommandant überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Hinterlegung noch vorliegen.


Art. 30

Persönliche Waffe

Schiesspflichtige Hinterleger können die persönliche Hand- oder Faustfeuerwaffe behalten.

16 Ausdruck gemäss Ziff. I der V des VBS vom 2. Dez. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6735). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

17 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 17. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4795).

18 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 17. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4795).

19 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 17. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4795).

Ausrüstung

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514.101


Art. 31

Wohnsitz im Ausland

1

Angehörige der Armee, die im grenznahen Ausland wohnen und nicht auslandbeurlaubt sind, hinterlegen ihre Ausrüstung in einer von der LBA bestimmten Retablierungsstelle.20 2

In benachbarten ausländischen Grenzorten wohnhafte Angehörige der Armee, die in eidgenössischen Betrieben arbeiten und militärdienstpflichtig bleiben, können die persönliche Bewaffnung gratis bei dem ihrem Auslandwohnort nächstgelegenen schweizerischen Zoll- oder Grenzwachtposten hinterlegen.


Art. 32

Austausch und Ersatz

Bei der Hinterlegung sind beschädigte oder fehlende Ausrüstungsgegenstände auszutauschen oder zu ersetzen.

2. Abschnitt:21 Abholen der hinterlegten Ausrüstung

Art. 33

Aufhebung der Hinterlegung Sind die Voraussetzungen für die Hinterlegung nicht mehr gegeben, so müssen die hinterlegenden Personen ihre Ausrüstung unaufgefordert in der Retablierungsstelle abholen.


Art. 34

Militärdienst Die hinterlegenden Personen müssen spätestens acht Tage vor dem Einrücken zum Militärdienst ihre Ausrüstung in der Retablierungsstelle abholen oder sie sich auf eigene Kosten zusenden lassen.

3. Abschnitt: Abnahme der Ausrüstung

Art. 35


22

Vorsorgliche Abnahme der persönlichen Waffe oder Leihwaffe 1

Wurde die persönliche Waffe oder Leihwaffe vorsorglich abgenommen, so übergibt die einziehende Stelle die Waffe umgehend einem Logistik-Center oder einer Retablierungsstelle der LBA.

2

Die einziehende Stelle informiert über die Abnahme umgehend: 20 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 17. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4795).

21 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 17. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4795).

22 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 2. Dez. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6735).

Persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen - V des VBS 9

514.101

a. den

Kreiskommandanten;

b. den Führungsstab der Armee.

3

Für die vorsorgliche Abnahme wird keine Gebühr erhoben.

a23 Vorsorgliche Hinterlegung der persönlichen Waffe oder Leihwaffe 1

Wurde die persönliche Waffe oder Leihwaffe vorsorglich hinterlegt, so hält die empfangende Stelle die Personalien der überbringenden Person fest und lässt sich die Gründe der Hinterlegung schriftlich bestätigen. Wurde die Waffe bei der Polizei hinterlegt, übergibt diese die Waffe umgehend einem Logistik-Center oder einer Retablierungsstelle der LBA.

2

Die empfangende Stelle informiert über die Hinterlegung umgehend: a. den betroffenen Angehörigen der Armee; b. den Kreiskommandanten;

c. den Führungsstab der Armee.

3

Für die vorsorgliche Hinterlegung wird keine Gebühr erhoben.


Art. 36

Abnahme der Ausrüstung bei Vernachlässigung oder Missbrauch 1

Die Hinterlegung bei Vernachlässigung oder Missbrauch ist kostenpflichtig.

2

Die LBA lässt durch den zuständigen Kreiskommandanten mindestens alle drei Jahre überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Abnahme noch gegeben sind.24 3 Die Bestimmungen über das Meldewesen (Art. 28) gelten sinngemäss.

6. Kapitel: Leihausrüstung für ausserdienstlichen Gebrauch

Art. 37

Ausserdienstliche Tätigkeit

1

Für die Dauer ihrer Aktivmitgliedschaft in einem anerkannten militärischen Verein oder Verband können den Mitgliedern die erforderlichen Ausrüstungsgegenstände leihweise zur Verfügung gestellt werden.

2

Entsprechende Gesuche sind zusammen mit der Bestätigung der Aktivmitgliedschaft an die LBA zu richten.25 3

Für den Bezug von Leihwaffen gelten die Bestimmungen der Schiessverordnung VBS vom 11. Dezember 200326.

23 Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 2. Dez. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6735).

24 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 17. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4795).

25 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 17. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4795).

26 SR

512.311

Ausrüstung

10

514.101


Art. 38

Ad-hoc-Militärspiel 1 Ehemalige Angehörige der Armee können für die Dauer ihrer Mitgliedschaft in einem anerkannten Ad-hoc-Militärspiel bis zur Vollendung des im Reglement 95.300 definierten Alters leihweise einzelne Ausrüstungsgegenstände der Armee beziehen. Die Abzeichen richten sich nach der im Dienstbüchlein eingetragenen Funktion.

2

Für das Tragen und die Benützung der Ausrüstungsgegenstände gilt das Reglement «Bekleidung und Ausrüstung».


Art. 39

Rücknahme Die LBA kann die leihweise abgegebenen Ausrüstungsgegenstände bei Bedarf
zurückfordern.


Art. 40

Instandhaltung Bezüglich Instandhaltung und Sorgfalt gelten die Verpflichtungen der Angehörigen
der Armee sinngemäss.

7. Kapitel: Benützung der Ausrüstung für private Zwecke

Art. 41

Ausrüstungsgegenstände 1

Das Benützen der Ausrüstung ausser Dienst ist gestattet, ausgenommen sind: a. die

Ordonnanzfeuerwaffe; b. die

Schutzmaske;

c. der Tarn- und der Kälteschutzanzug; d. der Ausgangsanzug.

2

Gestattet ist die Benützung der Ordonnanzfeuerwaffe für die Teilnahme an Schiessübungen auf den von den zuständigen kantonalen Militärbehörden anerkannten Schiessanlagen oder auf den von den zuständigen eidgenössischen Schiessoffizieren bewilligten feldmässigen Schiessplätzen sowie zur Teilnahme an militärischen Wettkämpfen.

3

Der Besitzer der persönlichen Hand- oder Faustfeuerwaffe sowie von Leihwaffen darf diese zur Teilnahme an ausserdienstlichen Schiessübungen und militärischen Wettkämpfen nach Absatz 2 an Dritte ausleihen.


Art. 42

Abzeichen Ehemalige Angehörige der Armee, welche die Ausgangsuniform im Zivilen tragen möchten, müssen zuvor sämtliche Abzeichen entfernen.

Persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen - V des VBS 11

514.101

8. Kapitel: Rückgabe

Art. 43

Grundsatz 1 Zur Rückgabe der Ausrüstung sind Angehörige der Armee verpflichtet, die:27 a. nach Artikel 18 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 von der Militärdienstpflicht befreit werden;

b. sich mit Urlaub ins Ausland begeben; c. dienstuntauglich erklärt

werden;

d. nach den Artikeln 21-24 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 oder Artikel 3728 des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 192729 von der Militärdienstleistung ausgeschlossen werden;

e. nach den Artikeln 12, 3630 oder 81 Ziffer 2 des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927 aus der Armee ausgeschlossen werden; f.

als Doppelbürger den Nichteingeteilten zugewiesen werden; g. im Zeitpunkt der Entlassung aus der Militärdienstpflicht die Voraussetzungen für den Übergang der Ausrüstung in ihr persönliches Eigentum nicht erfüllen.

2

Die Ausrüstung verstorbener Angehöriger der Armee muss von deren Erben zurückgegeben werden.

3

Der zuständige Kreiskommandant sorgt für die administrative Abwicklung der Rückgabe der persönlichen Ausrüstung. Die Rücknahme der Ausrüstung erfolgt durch die LBA.31

Art. 44

Entlassung aus der Militärdienstpflicht 1

Bei der Entlassung aus der Militärdienstpflicht: a. sind die rückerstattungspflichtigen Ausrüstungsgegenstände zurückzugeben; b. wird die zu Eigentum zu überlassende Waffe gekennzeichnet; c. können die käuflichen Ausrüstungsgegenstände erworben werden.

2

Die Aufforderung zur Rückgabe der Ausrüstung erfolgt durch den zuständigen Kreiskommandanten.32

27 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 17. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4795).

28 Siehe heute: Art. 35.

29 SR

321.0

30 Siehe heute: Art. 48, 49.

31 Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 17. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4795).

32 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 17. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4795).

Ausrüstung

12

514.101


Art. 45

33 Verhinderung Über Dispensationsgesuche entscheidet der zuständige Kreiskommandant.


Art. 46


34



Art. 47

Überlassung zu Eigentum 1

Folgende Gegenstände sind von der Überlassung zu Eigentum auf jeden Fall ausgenommen:

a. die

Schutzmaske;

b. der Tarn- und der Kälteschutzanzug; c. …35 d. die Taschenmunition;

e.36 das Sturmgewehr sowie die Pistole, sofern die Voraussetzungen nach den Artikeln 11 und 12 der Verordnung vom 5. Dezember 2003 über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen nicht erfüllt sind.

2

Nur einen Teil der Ausrüstungsgegenstände erhält, wer zum massgebenden Zeitpunkt nicht die gesamte Dienstpflicht erfüllt hat. Die LBA entscheidet in diesen Fällen über die nicht rückgabepflichtigen Ausrüstungsgegenstände und berücksichtigt dabei die geleisteten Diensttage.


Art. 48

Kauf von Ausrüstungsgegenständen 1

Angehörige der Armee können jene Ausrüstungsgegenstände kaufen, welche sie mangels geleisteter Diensttage nicht zu Eigentum erhalten.

2

Ausgeschlossen ist der Verkauf der Hand- oder Faustfeuerwaffe an Angehörige der Armee, welche die Voraussetzungen für deren Übergang in ihr Eigentum nicht erfüllen.


Art. 49

Ausnahmen 1 Angehörige der Armee erhalten keine Ausrüstungsgegenstände zu Eigentum und können solche auch nicht käuflich erwerben, wenn sie: a. nach den Artikeln 21-24 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 oder Artikel 3737 des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 192738 von der Militärdienstleistung ausgeschlossen worden sind;

33 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 17. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4795).

34 Aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 17. Nov. 2006, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4795).

35 Aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 18. März 2005 (AS 2005 1479).

36 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 18. März 2005 (AS 2005 1479).

37 Siehe heute: Art. 35.

38 SR

321.0

Persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen - V des VBS 13

514.101

b. nach den Artikeln 12, 3639 oder 81 Ziffer 2 des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927 aus der Armee ausgeschlossen worden sind.

2

Wer nach den Ziffern NM IV (R) oder NM 2460-2550, 2580-2621, 2691, 27002733, 2750, 2770, 2800-2902, 2940-2970, 3060-3074, 3910, 3920 und 3930 der Nosologia Militaris (NM)40, Dokumentation 59.10, dienstuntauglich erklärt worden ist, kann nicht Eigentümer einer persönlichen Waffe werden.

9. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 50

Vollzug Die LBA vollzieht diese Verordnung und erlässt technische Weisungen.


Art. 51

Aufhebung bisherigen

Rechts

Die Verordnung des VBS vom 31. Oktober 199541 über die persönliche Ausrüstung (VPAus-VBS) wird aufgehoben.


Art. 52

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

39 Siehe heute: Art. 48, 49.

40 In der AS nicht veröffentlicht.

41 [AS

1996 414, 2001 3335]

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14

514.101