01.01.2024 - * / In Kraft
01.01.2023 - 31.12.2023
01.06.2022 - 31.12.2022
01.01.2022 - 31.05.2022
01.01.2018 - 31.12.2021
01.01.2017 - 31.12.2017
01.03.2013 - 31.12.2016
01.01.2013 - 28.02.2013
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01.01.2001 - 31.12.2001
Fedlex DEFRITRMEN
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1

Verordnung

über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV) vom 12. November 1997 (Stand am 1. Juni 2008) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 35a und 35c des Umweltschutzgesetzes
vom 7. Oktober 19831 (USG), verordnet: 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Begriff Flüchtige organische Verbindungen (VOC) im Sinne dieser Verordnung sind organische Verbindungen mit einem Dampfdruck von mindestens 0,1 mbar bei 20° C oder mit einem Siedepunkt von höchstens 240° C bei 1013,25 mbar.


Art. 2

Abgabeobjekt

Der Abgabe unterliegen: a. die VOC der Stoff-Positivliste (Anhang 1); b. die VOC nach Buchstabe a in eingeführten Gemischen und Gegenständen der Produkte-Positivliste (Anhang 2).


Art. 3

Anwendung der Zollgesetzgebung Die Zollgesetzgebung findet sinngemäss Anwendung auf die Erhebung und Rückerstattung der Abgabe und auf das Verfahren, soweit die Ein- oder Ausfuhr betroffen ist.

AS 1997 2972 1 SR

814.01

814.018

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 2

814.018

2. Abschnitt: Vollzug

Art. 4

Vollzugsbehörden 1 Die Eidgenössische Zollverwaltung vollzieht diese Verordnung mit Ausnahme der Bestimmungen über die Verteilung des Abgabeertrages. Sie zieht die Kantone zur Unterstützung des Vollzugs bei, soweit nicht der Bund von der Abgabepflicht betroffen ist. Die Kantone überprüfen insbesondere die VOC-Bilanzen (Art. 10).

2

Das Bundesamt für Umwelt2 (Bundesamt) vollzieht die Bestimmungen über die Verteilung des Abgabeertrages. Es untersucht die Wirkung der Abgabe auf die Luftqualität und veröffentlicht die Ergebnisse regelmässig. Die Eidgenössische Zollverwaltung stellt dem Bundesamt die dafür benötigten Unterlagen zur Verfügung, insbesondere die VOC-Bilanzen.

3

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) erlässt im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) Vorschriften über die Abgeltung der Kantone für die Unterstützung des Vollzugs.


Art. 5

Fachkommission für die VOC-Lenkungsabgabe 1

Das UVEK bestellt im Einvernehmen mit dem EFD eine Fachkommission, in welcher der Bund, die Kantone und die interessierten Kreise vertreten sind. Sie besteht aus höchstens zwölf Mitgliedern.3 2

Die Fachkommission berät den Bund und die Kantone in Fragen der Lenkungsabgabe auf VOC, insbesondere zu Änderungen der Anhänge und zum Vollzug von Artikel 9.

3

Das UVEK regelt Organisation und Aufgaben der Fachkommission.


Art. 6

Kontrollen 1 Die Vollzugsbehörden können unangemeldet Kontrollen durchführen, insbesondere bei Abgabepflichtigen sowie bei Personen, die eine VOC-Bilanz erstellen müssen oder die einen Rückerstattungsantrag stellen.

2

Den Vollzugsbehörden sind auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die für den Vollzug dieser Verordnung erforderlich sind.

2

Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

3

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Dez. 2000 (AS 2000 3049).

Lenkungsabgabe auf flüchtige organische Verbindungen 3

814.018

3. Abschnitt:4 Abgabesatz

Art. 7

Der Abgabesatz beträgt 3 Franken je Kilogramm VOC. Er wird stufenweise wie
folgt eingeführt:

a. vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2002 2 Franken;

b. ab 1. Januar 2003 3 Franken.

4. Abschnitt: Abgabebefreiung und VOC-Bilanz

Art. 8

Abgabebefreiung bei geringen Mengen 1

VOC in folgenden Gemischen und Gegenständen sind von der Abgabe befreit: a. Gemische und Gegenstände, in denen der VOC-Anteil höchstens 3 Prozent (% Masse) beträgt;

b. Im Inland hergestellte Gemische und Gegenstände, die nicht auf der Produkte-Positivliste aufgeführt sind.

2

Werden Gemische und Gegenstände nach Absatz 1 Buchstabe a eingeführt, so wird die Abgabe nicht erhoben.

3

Werden Gemische und Gegenstände nach Absatz 1 Buchstaben a und b im Inland hergestellt, so werden die darin enthaltenen VOC auf Antrag der Hersteller und Herstellerinnen von der Abgabe befreit.


Art. 9

Abgabebefreiung bei Massnahmen zur Verminderung der Emissionen 1

VOC, die in stationären Anlagen nach Artikel 2 Absatz 1 und Anhang 1 Ziffer 32 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 19855 (LRV) verwendet werden, sind von der Abgabe befreit: a. bis zum 31. Dezember 2003, wenn die Menge der jährlichen VOC-Emissionen dieser Anlagen durch Massnahmen um mindestens 30 Prozent unter die Menge VOC gesenkt wurde, die bei Einhaltung der vorsorglichen Emissionsbegrenzung nach den Artikeln 3 und 4 LRV und bei gleicher Produktion jährlich maximal emittiert werden dürfte;

b. bis zum 31. Dezember 2008, wenn die Menge der jährlichen VOC-Emissionen dieser Anlagen durch Massnahmen um mindestens 50 Prozent unter die Menge VOC gesenkt wurde, die bei Einhaltung der vorsorglichen Emissionsbegrenzung nach den Artikeln 3 und 4 LRV und bei gleicher Produktion jährlich maximal emittiert werden dürfte.

4

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 1998 (AS 1999 604).

5 SR

814.318.142.1

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 4

814.018

2

VOC werden nur von der Abgabe befreit, wenn die Emissionen nach den Anforderungen von Artikel 6 LRV erfasst und abgeleitet werden.


Art. 10

VOC-Bilanz 1 Wer eine Abgabebefreiung im Sinne von Artikel 35a Absatz 3 Buchstabe c oder Absatz 4 USG oder eine Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC (Art. 21) beansprucht, muss eine VOC-Buchhaltung führen und eine VOCBilanz erstellen.6 2 Die VOC-Bilanz enthält: a. Eingänge, Lagerbestand, Ausgänge; b. in Gemischen oder Gegenständen verarbeitete Mengen; c. wiedergewonnene Mengen;

d. im eigenen oder externen Betrieb eliminierte Mengen oder umgewandelte Mengen;

e. Restemissionen.

3

Die Oberzolldirektion kann weitere Angaben verlangen.

4

Die VOC-Bilanz ist auf einem amtlichen Formular zu erstellen. Die Oberzolldirektion kann andere Formen zulassen.

5

Ist der Aufwand für die Erstellung der VOC-Bilanzen unverhältnismässig hoch, so kann die Oberzolldirektion Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 gewähren.

5. Abschnitt: Abgabeerhebung im Inland

Art. 11

Anmeldung Personen, die VOC herstellen, müssen sich bei der Oberzolldirektion melden. Diese führt ein Register.


Art. 12

Entstehung der Abgabeforderung Die Abgabeforderung entsteht: a. für VOC, die im Inland hergestellt werden, im Zeitpunkt, in dem sie den Herstellungsbetrieb verlassen oder im Herstellungsbetrieb verwendet werden; b. für VOC, für welche die Abgabe nach Artikel 22 Absatz 2 nachbezahlt werden muss, im Zeitpunkt, in dem die begünstigte Person die VOC selbst verwendet oder Dritten abgibt.

6

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 1998 (AS 1999 604).

Lenkungsabgabe auf flüchtige organische Verbindungen 5

814.018


Art. 13

Abgabedeklaration 1 Hersteller und Herstellerinnen, die VOC in Verkehr bringen oder selbst verwenden, sowie Personen, die Grosshandel mit VOC betreiben und eine Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC haben (Art. 21 Abs. 2), müssen der Oberzolldirektion eine Abgabedeklaration bis zum 15. Tag des Monats einreichen, der auf die Entstehung der Abgabeforderung folgt.7 2

Personen, die nach Artikel 22 Absatz 2 verpflichtet sind, die Abgabe nachzubezahlen, müssen der kantonalen Behörde eine Abgabedeklaration innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres einreichen.

3

Die Deklaration enthält Angaben über Art und Menge der in Verkehr gebrachten oder verwendeten VOC. Sie erfolgt auf einem amtlichen Formular. Die Oberzolldirektion kann andere Formen zulassen.

4

Die Deklaration dient als Grundlage für die Festsetzung der Abgabe. Eine amtliche Prüfung bleibt vorbehalten.

5

Wer die Abgabedeklaration nicht vollständig oder fristgerecht einreicht, muss auf der geschuldeten Abgabe einen Verzugszins bezahlen.8

Art. 14

Abgabeberechnung Massgebend für die Berechnung der Abgabe ist die Menge der VOC im Zeitpunkt der Entstehung der Abgabeforderung.


Art. 15

Abgabeveranlagung und Zahlungsfrist 1

Die Oberzolldirektion setzt den Abgabebetrag mit Verfügung fest.

2

Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage.

3

Bei verspäteter Zahlung ist ein Verzugszins geschuldet.


Art. 16

Nachforderung der Abgabe Hat die Oberzolldirektion eine geschuldete Abgabe irrtümlich nicht oder zu niedrig oder einen rückerstatteten Abgabebetrag zu hoch festgesetzt, so fordert sie den Betrag innerhalb eines Jahres nach Eröffnung der Verfügung nach.


Art. 17

Verjährung der Abgabeforderung 1

Die Abgabeforderung verjährt zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist.

7

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 1998 (AS 1999 604).

8

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Dez. 1998 (AS 1999 604).

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 6

814.018

2

Die Verjährung wird unterbrochen: a. wenn die abgabepflichtige Person die Abgabeforderung anerkennt; b. durch jede Amtshandlung, mit der die Abgabeforderung bei der abgabepflichtigen Person geltend gemacht wird.

3

Mit jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.

4

Die Abgabeforderung verjährt in jedem Fall 15 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist.

6. Abschnitt: Abgaberückerstattung

Art. 18

Voraussetzungen der Rückerstattung 1

Abgaben werden nur zurückerstattet, wenn die Berechtigten nachweisen, dass sie VOC so verwendet haben, dass diese von der Abgabe befreit sind.

2

Die Berechtigten müssen alle für die Begründung der Rückerstattung wesentlichen Unterlagen während fünf Jahren seit Einreichung des Rückerstattungsantrages aufbewahren.

3

Beträgt der Rückerstattungsanspruch weniger als 3000 Franken, so wird er nicht ausbezahlt. Ausgenommen sind Rückerstattungsbeträge von mindestens 300 Franken für die Ausfuhr von VOC.

4

Die Rückerstattungsbeträge werden nach demjenigen Abgabesatz berechnet, mit dem die VOC belastet worden sind. Die Berechtigten müssen diesen Abgabesatz nachweisen.

5

Rückerstattungsanträge können, soweit sie nicht die Ausfuhr betreffen, nur nach Abschluss des Geschäftsjahres gestellt werden.


Art. 19

Verwirkung von Rückerstattungsansprüchen 1

Rückerstattungsansprüche, soweit sie nicht die Ausfuhr betreffen, verwirken, wenn die entsprechenden Anträge nicht innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres gestellt werden.

2

Rückerstattungsansprüche erlöschen in jedem Fall zwei Jahre nach Eintritt des Rückerstattungsgrundes.


Art. 20

Antrag auf Rückerstattung 1

Für die Rückerstattung der Abgabe ist ein Antrag auf amtlichem Formular zu stellen und einzureichen bei:

a. den

kantonalen

Behörden;

b. der Oberzolldirektion für ausgeführte VOC.

Lenkungsabgabe auf flüchtige organische Verbindungen 7

814.018

2

Der Antrag für ausgeführte VOC muss enthalten: a. die auf den Ausfuhrdokumenten deklarierte Menge VOC, die während höchstens zwölf Monaten ausgeführt worden ist; b. Fabrikationsrapporte, Muster in Originalverpackungen oder andere Unterlagen, die für die Feststellung der ausgeführten Menge VOC nötig sind;

c. weitere für die Berechnung der Rückerstattung erforderliche Angaben, welche die Oberzolldirektion verlangt.

7. Abschnitt: Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC (Verpflichtungsverfahren)9

Art. 21

10 Bewilligung 1 Die Oberzolldirektion kann Personen eine Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC erteilen, wenn sie sich verpflichten, insgesamt jährlich mindestens 50 t VOC: a. so zu verwenden oder so zu behandeln, dass sie nicht in die Umwelt gelangen können; oder

b. zu

exportieren.11

1a

Sie kann diese Bewilligung auch Personen erteilen, die hauptsächlich nur: a. Styrol verwenden, wenn sie nachweisen, dass sie jährlich mindestens 1 Tonne dieses Stoffes verwenden; oder b. einen anderen Stoff nach Anhang 1 dieser Verordnung verwenden, wenn sie nachweisen, dass sie jährlich mindestens 1 Tonne dieses Stoffes verwenden und dass durch verfahrensbedingte chemische Umwandlung bei Verwendung dieses Stoffes im Durchschnitt höchstens 2 Prozent in die Umwelt gelangen können. 12 2

Die Bewilligung kann auch Personen erteilt werden, die Grosshandel mit VOC betreiben und einen durchschnittlichen Lagerbestand von mindestens 50 t VOC nachweisen.13 3 Die Verpflichtung oder der Nachweis ist bei der Oberzolldirektion zu hinterlegen.


Art. 22

Abrechnung 1 Wer eine Bewilligung nach Artikel 21 hat, muss die VOC-Bilanz spätestens sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres der kantonalen Behörde einreichen.

9

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 1998 (AS 1999 604).

10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 1998 (AS 1999 604).

11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Juni 2002, in Kraft seit 1. Dez. 2002 (AS 2002 3117).

12 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Dez. 2000 (AS 2000 3049).

13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Juni 2002, in Kraft seit 1. Dez. 2002 (AS 2002 3117).

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 8

814.018

2

Für VOC, die so verwendet werden, dass sie nicht von der Abgabe befreit sind, muss die Abgabe nachbezahlt werden.

3

…14

4

Die Unterlagen des Verfahrens zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC sind während fünf Jahren seit Einreichung der VOC-Bilanz aufzubewahren.15
a16 Berichtigung der Zollanmeldung Die anmeldepflichtige Person, die eine neue Zollveranlagung nach Artikel 34 Absatz 3 des Zollgesetzes vom 18. März 200517 beantragt, muss nachweisen, dass zum Zeitpunkt der ursprünglichen Zollanmeldung eine Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC vorhanden war.

b18 Mangelhafte Einreichung der VOC-Bilanz 1

Wird die VOC-Bilanz nicht vollständig oder nicht fristgerecht eingereicht, so wird die Bewilligung nach Artikel 21 ab Beginn des kommenden Geschäftsjahres für drei Jahre sistiert.

2

Die Oberzolldirektion setzt eine Nachfrist an zur Nachreichung einer vollständigen VOC-Bilanz. 3

Für die Abgaben, die nach Artikel 22 Absatz 2 aufgrund der nachgereichten Bilanz nachzubezahlen sind, ist ein Verzugszins geschuldet. Dieser ist ab dem Ablauf der Einreichungsfrist nach Artikel 22 Absatz 1 geschuldet. 4 Verstreicht die Nachfrist nach Absatz 2 unbenützt, so setzt die Oberzolldirektion die nachzubezahlende Abgabe nach pflichtgemässem Ermessen und unter Berücksichtigung der belasteten Ausgänge der Vorjahre fest.

8. Abschnitt: Verteilung des Abgabeertrages

Art. 23

19 1 Die Versicherer der obligatorischen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 199420 über die Krankenversicherung (KVG) verteilen im Auftrag und unter Aufsicht des Bundesamtes den Abgabeertrag an die Bevölkerung. Der Abgabeertrag wird jährlich als Jahresertrag im Umfang der Einnahmen per 14 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. April 2008, mit Wirkung seit 1. Juni 2008 (AS 2008 1765).

15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 1998 (AS 1999 604).

16 Eingefügt durch Anhang 4 Ziff. 43 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (SR 631.01).

17 SR

631.0

18 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. April 2008, in Kraft seit 1. Juni 2008 (AS 2008 1765).

19 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Juni 2002, in Kraft seit 1. Dez. 2002 (AS 2002 3117).

20 SR

832.10

Lenkungsabgabe auf flüchtige organische Verbindungen 9

814.018

31. Dezember einschliesslich Zinsen verteilt. Die Verteilung erfolgt jeweils im übernächsten Jahr (Verteilungsjahr). Die Erträge der Jahre 2000 und 2001 werden zusammen im Jahr 2003 verteilt.

2

Die Versicherer verteilen den Jahresertrag, indem sie ihn mit den Prämien für die Versicherten verrechnen. Sie informieren die Versicherten darüber anlässlich der Mitteilung der neuen Prämie für das Verteilungsjahr. Sie verteilen den Jahresertrag gleichmässig auf alle Personen, die am 1. Januar des Verteilungsjahres: a. der Versicherungspflicht nach dem KVG unterstehen; und b. ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben.

3

Die Versicherer melden die Anzahl der Personen, welche die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllen, bis zum 20. März des Verteilungsjahres dem Bundesamt für Gesundheit21.

4

Der Abgabeertrag wird den Versicherern jeweils bis zum 30. April des Verteilungsjahres anteilsmässig ausgerichtet. Die Versicherer werden für ihren Aufwand mit dem Zinsvorteil entschädigt, der ihnen durch die vorzeitige Ausrichtung ihres Anteils am Abgabeertrag zugute kommt.

9. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 24

Übergangsbestimmung Personen, die VOC herstellen, müssen sich innerhalb von drei Monaten seit Inkrafttreten dieser Verordnung bei der Oberzolldirektion melden.


Art. 25

Inkrafttreten und erstmalige Erhebung der Lenkungsabgabe 1

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.

2

Die Lenkungsabgabe wird erstmals am 1. Januar 2000 erhoben.22 21 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst.

22 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 1998 (AS 1999 604).

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 10

814.018

Anhang 123

(Art. 2 Bst. a)

Stoff-Positivliste (der Abgabe unterstellte flüchtige organische Verbindungen, VOC) Zolltarif-Nr.24

Stoff(e)/Stoffgruppe(n) CAS-Nummer

2914.1100

Aceton

67-64-1

2707.5090

Aromatische KW-Gemische (u.a. Solvent Naphtha)* diverse

2707.1090 + 2902.2090 Benzol

71-43-2

ex 2909.1999

Bis(2-ethoxyethyl)ether (Diethylenglykoldiethylether, Diethyldiglykol)

112-36-7

ex 2909.1999

Bis(2-methoxyethyl)ether (Diethylenglykoldimethylether, Dimethyldiglykol)

111-96-6

2711.1390 + ex 2901.1019 n-Butan 106-97-8

2905.1300

Butan-1-ol (n-Butylalkohol) 71-36-3

ex 2905.1490

Butan-2-ol (sec-Butylalkohol) 78-92-2

ex 2909.4390

2-n-Butoxyethanol (Ethylenglykolmonobutylether, Butylglykol) 111-76-2

ex 2909.4390

2-(2-n-Butoxyethoxy)ethanol (Diethylenglykolmonobutylether, Butyldiglykol)

112-34-5

ex 2915. 3980

2-n-Butoxyethylacetat (Ethylenglykolmonobutyletheracetat, Butylglykolacetat)

112-07-2

ex 2909.4999

Butoxypropanole (Isomerengemische) diverse

ex 2909.4999

1-n-Butoxypropan-2-ol 5131-66-8

ex 2909.4999

1-tert-Butoxypropan-2-ol 57018-52-7

2915.3300

n-Butylacetat 123-86-4

ex 2932.2900

4-Butyrolacton (Tetrahydro-2-furanon) 96-48-0

2902.7090

Cumol (Isopropylbenzol) 98-82-8

2902.1190

Cyclohexan

110-82-7

ex 2902.9099 + ex 3805.9000 p-Cymol 99-87-6

2903.1200

Dichlormethan (Methylenchlorid) 75-09-2 ex 2909.1999

1,2-Diethoxyethan (Ethylenglykoldiethylether, Diethylglykol)

629-14-1

23 Vom Bundesamt für Umwelt gemäss internationaler Nomenklatur des Weltzollrates angepasste Fassung, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 2834). Bereinigt gemäss Anhang 4 Ziff. II 10 der V vom 28. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2995).

24 SR

632.10 Anhang *

Fraktionen bis 240°C.

Lenkungsabgabe auf flüchtige organische Verbindungen 11

814.018

Zolltarif-Nr.

Stoff(e)/Stoffgruppe(n) CAS-Nummer

2909.1100

Diethylether 60-29-7

ex 2909.1999

Diisopropylether (2-Isopropoxypropan)

108-20-3

ex 2909.1999

1,2-Dimethoxyethan (Ethylenglykoldimethylether, Dimethylglykol) 110-71-4

ex 2909.1999

Dimethylether 115-10-6

ex 2932.9980

1,4-Dioxan (Diethylendioxid) 123-91-1

ex 2909.1999

Di-n-propylether (Propylether) 111-43-3 2915.2100

Essigsäure

64-19-7

2915.2400

Essigsäureanhydrid 108-24-7

Ethanol, soweit es sich um gebrannte Wasser handelt, die nicht zu Trink- und Genusszwecken dienen können (Art. 31 Alkoholgesetz) 64-17-5

ex 2909. 4480

2-Ethoxyethanol (Ethylenglykolmonoethylether, Ethylglykol)

110-80-5

ex 2909.4999

1-Ethoxypropan-2-ol (Propylenglykolmonoethylether)

1569-02-4

2915.3100

Ethylacetat

141-78-6

2902.6090

Ethylbenzol

100-41-4

ex 2915.1300

Ethylformiat 109-94-4

2912.1100

Formaldehyd (Methanal) 50-00-0

ex 2901.1099

Heptan

142-82-5

ex 2901.1099

Hexan

110-54-3

ex 2905.1980

Hexan-1-ol

111-27-3

2915.3980

Isobutylacetat 110-19-0

ex 2915.3980

Isopropylacetat 108-21-4

ex 2902.1999 + ex 3301.9090 D-Limonen ((R)-p-Mentha-1,8-dien, Orangenterpen)

5989-27-5

ex 2902.1999 + ex 3805.9000 DL-Limonen ((RS)-p-Mentha-1,8-dien, Dipenten)

138-86-3

ex 2902.1999 + ex 3805.9000 L-Limonen ((S)-p-Mentha-1,8-dien) 5989-54-8

2905.1190

Methanol

67-56-1

ex 2915.3990

1-Methoxy-2-propylacetat (Propylenglykolmonomethyletheracetat) 108-65-6

ex 2909. 4480

2-Methoxyethanol (Ethylenglykolmonomethylether, Methylglykol) 109-86-4

ex 2915. 3980

2-Methoxyethylacetat (Methylglykolacetat) 110-49-6

ex 2909.4999

1-Methoxypropan-2-ol (Propylenglykolmonomethylether) 107-98-2

ex 2915.3980

Methylacetat 79-20-9

ex 2901.1099

2-Methylbutan (i-Pentan) 78-78-4

ex 2902.1999

Methylcyclohexan 108-87-2

2914.1200

Methylethylketon (2-Butanon, MEK) 78-93-3

ex 2915.1300

Methylformiat 107-31-3

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 12

814.018

Zolltarif-Nr.

Stoff(e)/Stoffgruppe(n) CAS-Nummer

ex 2901.1099

2-Methylpentan (i-Hexan) 107-83-5

2914.1300

4-Methylpentan-2-on (Methylisobutylketon, MIBK) 108-10-1

2711.1390 + ex 2901.1019 2-Methylpropan (Isobutan) 75-28-5

ex 2905.1490

2-Methylpropan-1-ol (Isobutanol) 78-83-1

ex 2933.7900

N-Methyl-2-pyrrolidon (1-Methyl-2-pyrrolidinon) 872-50-4

ex 2901.1099

n-Pentan

109-66-0

ex 2905.1980

Pentan-1-ol (n-Amylalkohol) 71-41-0

ex 2905.1980

Pentan-2-ol (sek. Amylalkohol) 6032-29-7

ex 2905.1980

Pentanole (Isomerengemische) diverse 2710.1191

Petrolether+Benzine (hauptsächlich nichtaromatische KW-Gemische)

diverse

2710.1991

Petroleum (hauptsächlich nichtaromatische KW-Gemische)*

diverse

2711.1290 + ex 2711.2990 Propan 74-98-6

ex 2905.1290

Propan-1-ol

71-23-8

ex 2905.1290

Propan-2-ol

(Isopropylalkohol, Isopropanol) 67-63-0

ex 2909.4480

2-Propoxyethanol (Ethylenglykolmonopropylether, Propylglykol) 2807-30-9

ex 2915.3980

n-Propylacetat 109-60-4

2902.5000

Styrol

100-42-5

2903.2300

Tetrachlorethen (Perchlorethylen, PER) 127-18-4

2932.1100

Tetrahydrofuran (Oxolan) 109-99-9 2707.2090 + 2902.3090 Toluol

108-88-3

2903.2200

Trichlorethen 79-01-6

ex 2902.9099

Trimethylbenzole (1,2,3-, 1,2,4- und 1,3,5-Trimethylbenzol) 526-73-8

95-63-6

108-67-8

2710.1192

White Spirits (hauptsächlich nichtaromatische KW-Gemische)* diverse

2902.4190

o-Xylol

95-47-6

2902.4290

m-Xylol

108-38-3

2902.4390

p-Xylol

106-42-3

2707.3090 + 2902.4490 Xylole (Isomerengemische) diverse

*

Fraktionen bis 240°C.

Lenkungsabgabe auf flüchtige organische Verbindungen 13

814.018

Anhang 225

(Art. 2 Bst. b)

Produkte-Positivliste (der Abgabe unterstellte flüchtige organische Verbindungen, VOC) Zolltarif-Nr.26 Produkt(e)/Produktegruppe(n) ex 2207.

Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von 80 % Vol oder mehr; Ethylalkohol und Branntwein, denaturiert, mit beliebigem Alkoholgehalt; zu anderen als zu Trink- oder Genusszwecken 1000

- Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von 80 % Vol oder mehr

2000

- Ethylalkohol und Branntwein, denaturiert, mit beliebigem Alkoholgehalt

ex 2208.

Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % Vol; Branntwein, Likör und andere Spirituosen; zu anderen als zu Trink- oder Genusszwecken andere:

9010

- - Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % Vol

2710.

Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; anderweit weder genannte noch inbegriffene Zubereitungen mit einem Gewichtsanteil an Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien von 70 % oder mehr, in denen diese Öle den wesentlichen Bestandteil bilden - zu andern Zwecken:

1994

- - Mineralöldestillate, bei denen weniger als 20 % Vol vor 300° C übergehen, vermischt

1999

- - andere Destillate und Produkte 2711

Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe: verflüssigt:

- - andere

1990

- - - andere

3201.

Gerbstoffauszüge pflanzlichen Ursprungs; Tannine und ihre Salze, Ether, Ester und andere Derivate: 1000Quebrachoauszug

2000

- Mimosaauszug

9000andere

3202.

Synthetische

organische

Gerbstoffe; anorganische Gerbstoffe; Gerbstoffzubereitungen, auch natürliche Gerbstoffe enthaltend; Enzym-

zubereitungen zum Vorgerben: 1000

- synthetische organische Gerbstoffe 9000andere

3203.

Farbstoffe

pflanzlichen oder tierischen Ursprungs (einschliesslich Farbstoffauszüge, ausgenommen tierische Schwärzen), auch chemisch

einheitlich; in Anmerkung 3 zu diesem Kapitel genannte Zubereitungen auf der Grundlage pflanzlicher oder tierischer Farbstoffe: 0010

- Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1b 0090andere

25 Vom Bundesamt für Umwelt gemäss internationaler Nomenklatur des Weltzollrates angepasste Fassung, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 2834). Bereinigt gemäss Anhang 4 Ziff. II 10 der V vom 28. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2995).

26 SR

632.10 Anhang

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 14

814.018

Zolltarif-Nr.

Produkt(e)/Produktegruppe(n) 3204.

Synthetische

organische

Farbstoffe, auch chemisch einheitlich; in Anmerkung 3 zu diesem Kapitel genannte Zubereitungen auf der Grundlage synthetischer organischer Farbstoffe; synthetische organische Erzeugnisse der als fluoreszierende Aufheller oder als Luminophore verwendeten Art, auch chemisch einheitlich: - synthetische organische Farbstoffe und in Anmerkung 3 zu diesem Kapitel genannte Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe: .

1100

- - Dispersionsfarbstoffe und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe

- - Säurefarbstoffe, auch metallisiert, und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe; Beizenfarbstoffe und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe: 1210

- - - Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1b 1290

- - - andere

- - basische Farbstoffe und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe:

1310

- - - Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1b 1390

- - - andere

1400

- - Direktfarbstoffe und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe

1500

- - Küpenfarbstoffe (einschliesslich der in diesem Zustand als Pigmentfarben verwendbaren) und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe

1600

- - Reaktivfarbstoffe und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe

1700

- - Pigmentfarbstoffe und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe

- - andere, einschliesslich der Mischungen von mindestens zwei Farbstoffen der Nrn. 3204.11 bis 3204.19:

1910

- - Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1b 1990

- - - andere

2000

- synthetische organische Erzeugnisse der als fluoreszierende Aufheller verwendeten Art

andere:

9010

- - Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1b 9090

- - andere

3205. 0000

Farblacke; in Anmerkung 3 zu diesem Kapitel genannte Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farblacke 3206.

Andere Farbstoffe; in Anmerkung 3 zu diesem Kapitel genannte Zubereitungen, ausgenommen solche der Nrn. 3203, 3204 oder 3205; anorganische Erzeugnisse der als Luminophore verwendeten Art, auch chemisch einheitlich: - Pigmente und Zubereitungen auf der Grundlage von Titandioxid: 1100

- - 80 % oder mehr Titandioxid enthaltend, auf die Trockensubstanz berechnet

1900

- - andere

2000

- Pigmente und Zubereitungen auf der Grundlage von Chromverbindungen

- andere Farbstoffe und andere Zubereitungen: 4100

- - Ultramarin und seine Zubereitungen 4200

- - Lithopone, andere Pigmente und Zubereitungen auf der Grundlage von Zinksulfid

4900

- - andere

5000

- anorganische Erzeugnisse der als Luminophore verwendeten Art

Lenkungsabgabe auf flüchtige organische Verbindungen 15

814.018

Zolltarif-Nr.

Produkt(e)/Produktegruppe(n) 3207.

Zubereitete

Pigmente, zubereitete Trübungsmittel und zubereitete Farben, Schmelzglasuren und andere verglasbare Massen, Engoben, flüssige Glanzmittel und ähnliche Zubereitungen, der in der Keramik-, Emaillieroder Glasindustrie verwendeten Art; Glasfritte und anderes Glas in Form

von Pulver, Körnern, Schuppen oder Flocken: 1000

- Zubereitete Pigmente, zubereitete Trübungsmittel und zubereitete Farben und ähnliche Zubereitungen 2000

- Schmelzglasuren und andere verglasbare Massen, Engoben und ähnliche Zubereitungen 3000

- flüssige Glanzmittel und ähnliche Zubereitungen 4000

- Glasfritte und anderes Glas, in Form von Pulver, Körnern, Schuppen oder Flocken

3208.

Anstrichfarben

und Lacke auf der Grundlage von synthetischen Polymeren oder modifizierten natürlichen Polymeren, in einem nicht wässerigen Medium dispergiert oder gelöst; Lösungen im Sinne der Anmerkung 4 zu diesem Kapitel:

1000

- auf der Grundlage von Polyestern 2000

- auf der Grundlage von Acryl - oder Vinylpolymeren 9000andere

3209.

Anstrichfarben

und Lacke auf der Grundlage von synthetischen Polymeren oder modifizierten natürlichen Polymeren, in einem wässerigen Medium dispergiert oder gelöst: 1000

- auf der Grundlage von Acryl - oder Vinylpolymeren 9000andere

3210. 0000

Andere Anstrichfarben und Lacke; zubereitete Wasserpigmentfarben der zur Lederzurichtung verwendeten Art 3211.

0000 Zubereitete

Sikkative

3212.

Pigmente

(einschliesslich Metallpulver und -flitter), in nichtwässerigen Medien dispergiert, flüssig oder pasten-förmig, der zur Herstellung von Anstrichfarben verwendeten Art; Prägefolien; Färbemittel und andere Farbstoffe in Formen oder Verpackungen für den Einzelverkauf: 1000

- Prägefolien

9000andere

3213.

Farben für Kunstmaler, für den Unterricht, für die Plakatmalerei, für Farbtönungen, zur Unterhaltung und ähnliche Farben, in Täfelchen, Tuben,

Töpfchen, Fläschchen, Näpfchen oder ähnlichen Aufmachungen: 1000

- Farben in Zusammenstellungen 9000andere

3214.

Glaserkitt, Harzzement und andere Kitte; Spachtelmassen für Malerarbeiten; nicht feuerfeste Verputzmassen in der für Maurerarbeiten

verwendeten Art:

1000

- Glaserkitte, Harzzemente und andere Kitte; Spachtelmassen für Malerarbeiten

9000andere

3215.

Druckfarben, Tinten und Tuschen zum Schreiben oder Zeichnen sowie andere Tinten und Tuschen, auch konzentriert oder in fester Form: Druckfarben:

1100

- - schwarze

1900

- - andere

9000andere

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 16

814.018

Zolltarif-Nr.

Produkt(e)/Produktegruppe(n) 3301.

Etherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschliesslich fester (konkreter) oder absoluter; Resinoide; Extraktions-Oleoresine; Konzentrate etherischer Öle in Fetten, nichtflüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus der Herstellung terpenfreier etherischer Öle; destillierte aromatische Wässer und wässerige Lösungen etherischer Öle:

- andere

9090

- - andere

3302.

Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschliesslich alkoholischer Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, der als Industrierohstoffe verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen, der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art:

9000andere

3303.

0000 Parfüm

und

Toilettenwasser

3304.

Schönheitsmittel,

Schminken und Hautpflegemittel, zubereitet, ausgenommen Arzneiwaren, einschliesslich Sonnenschutz- oder Bräunungsmittel; Zubereitungen für die Hand- oder Fusspflege: 1000

- Schminken für die Lippen 2000

- Schminken für die Augen 3000

- Zubereitungen für die Hand- oder Fusspflege andere:

9100

- - Puder, einschliesslich feste Puder 9900

- - andere

3305.

Zubereitungen für die Haarpflege: 1000Haarwaschmittel

2000

- Zubereitungen für die permanente Haarverformung 3000Haarlacke

9000andere

3306.

Zubereitungen für die Mund- oder Zahnhygiene, einschliesslich Haftpuder und -cremen für künstliche Gebisse; Garne zur Reinigung der Zahnzwischenräume (Zahnseide), für den Einzelverkauf aufgemacht:

1000

- Zahnpflegemittel

2000

- Garne zur Reinigung der Zahnzwischenräume (Zahnseide) andere:

9010

- - Haftmittel für Zahnprothesen 9090

- - andere

3307.

Zubereitungen

zur Verwendung vor, beim oder nach dem Rasieren, Körperdesodorierungsmittel, zubereitete Badezusätze, Enthaarungsmittel, andere zubereitete Riechstoffe oder Körperpflegemittel und andere kosmetische Zubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Raumdesodorierungsmittel, auch nicht parfümiert, auch mit desinfizierenden Eigenschaften: 1000

- Zubereitungen zur Verwendung vor, beim oder nach dem Rasieren 2000Körperdesodorierungsmittel und Antitranspirationsmittel

3000

- parfümierte Salze und andere zubereitete Badezusätze - Zubereitungen zum Parfümieren oder Desodorieren von Räumen, einschliesslich der Riechstoffe für religiöse Zeremonien: 4100

- - «Agarbatti» (Räucherstäbchen) und andere Riechstoffe zum Abbrennen

4900

- - andere

andere:

9010

- - Lösungen für Kontaktlinsen oder künstliche Augen 9090

- - andere

Lenkungsabgabe auf flüchtige organische Verbindungen 17

814.018

Zolltarif-Nr.

Produkt(e)/Produktegruppe(n) ex 3401.

Seifen; als Seife verwendbare organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen, in Stangen, Blöcken, geformten Stücken oder Figuren, auch Seife enthaltend; Papier, Watte, Filze, und Vliesstoffe, mit Seife oder Reinigungsmitteln imprägniert, bestrichen oder überzogen: 3000

- organisch grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen zum Waschen der Haut, in flüssiger oder dickflüssiger Form, in Aufmachung für den Einzelverkauf, auch Seife enthaltend ex 3402.

Organische grenzflächenaktive Stoffe (ausgenommen Seifen); Organische grenzflächenaktive Stoffe (ausgenommen Seifen); grenzflächenaktive Zubereitungen, zubereitete Waschmittel (einschliesslich Waschhilfsmittel) und zubereitete Reinigungsmittel, auch Seife enthaltend, ausgenommen solche der Nr. 3401; ausgenommen gebrauchsfertiger Textilwaschmittel der Tarifnummer 3402.2000/9000. - organische grenzflächenaktive Stoffe, auch in Aufmachungen für den Einzelverkauf:

- - anionaktiv:

1110

- - - Ölsulfonate

1190

- - - andere

- - kationaktiv:

1210

- - - Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1b 1290

- - - andere

- - nicht ionogen:

1310

- - - Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1b 1390

- - - andere

1900

- - andere

2000

- Zubereitungen in Aufmachungen für den Einzelverkauf 9000andere

3403.

Zubereitete

Schmiermittel (einschliesslich Schneidöle, Zubereitungen zum Lösen von Schrauben, zubereitete Rostschutz- oder Korrosionsschutzmittel und Formentrennmittel, auf der Grundlage von Schmierstoffen) und

Zubereitungen der als Schmälzmittel für Spinnstoffe, Mittel zum Ölen oder Fetten von Leder, Pelzen oder anderen Stoffen verwendeten Art, ausgenommen solche, die als wesentlichen Bestandteil 70 Gewichtsprozent

oder mehr Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthalten: - Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend: 1100

- - Zubereitungen zum Behandeln von Spinnstoffen, Leder, Pelzen oder anderen Stoffen

1900

- - andere

andere:

9100

- - Zubereitungen zum Behandeln von Spinnstoffen, Leder, Pelzen oder anderen Stoffen

9900

- - andere

3405.

Schuhwichsen

und

Schuhcremen,

Möbel- oder Fussbodenwachse, Poliermittel für Karosserien, Glas oder Metalle, Scheuerpasten und -pulver und

ähnliche Zubereitungen (auch in Form von Papier, Watte, Filz, Vliesstoff, Zellkunststoff oder Zellkautschuk, mit diesen Zubereitungen imprägniert, bestrichen oder überzogen), ausgenommen Wachse der Nr. 3404: 1000

- Wichsen, Cremen und ähnliche Zubereitungen für Schuhe oder Leder 2000

- Wachse und ähnliche Zubereitungen für Holzmöbel, Parkette und andere Holzwaren

3000

- Poliermittel und ähnliche Zubereitungen für Karosserien, andere als Poliermittel für Metalle 4000

- Scheuerpasten, Scheuerpulver und andere zubereitete Scheuermittel 9000andere

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 18

814.018

Zolltarif-Nr.

Produkt(e)/Produktegruppe(n) 3506.

Zubereitete

Klebstoffe,

anderweit weder genannt noch inbegriffen; Erzeugnisse aller Art zur Verwendung als Klebstoff, in Einzelverkaufspackungen mit einem Nettogewicht von nicht mehr als 1 kg, als Klebstoff

aufgemacht:

1000

- Erzeugnisse aller Art zur Verwendung als Klebstoff, in Einzelverkaufspackungen mit einem Nettogewicht von nicht mehr als 1 kg, als Klebstoff aufgemacht andere:

- - Klebstoffe auf der Grundlage von Kautschuk oder Kunststoffen (einschliesslich Kunstharzen): 9110

- - - in organischen Lösungsmitteln 9120

- - - in Wasser

9190

- - - andere

- - andere:

9910

- - - zu Futterzwecken 9990

- - - andere

3707.

Chemische

Zubereitungen für photographische Zwecke, ausgenommen Lacke, Klebstoffe und ähnliche Zubereitungen; unvermischte Erzeugnisse, entweder für photographische Zwecke dosiert oder gebrauchsfertig in Aufmachungen für den Einzelverkauf: 1000

- Emulsionen zur Erzeugung lichtempfindlicher Oberflächen 9000andere

3805.

Balsamterpentinöl,

Kienöl,

Wurzelterpentinöl oder Sulfatterpentinöl und andere terpenhaltige Öle aus der Destillation oder einer anderen Behandlung der Nadelhölzer; Dipenten, roh; Sulfitterpentinöl und anderes P-Cymol, roh; Pine-Öl, als Hauptbestandteil alpha-Terpineol enthaltend: 1000

- Balsamterpentinöl, Kienöl, Wurzelterpentinöl oder Sulfatterpentinöl 9000andere

3808.

Insekticide,

Rodenticide, Fungicide, Herbicide, Keimhemmungsmittel und Pflanzenwuchsregulatoren, Desinfektionsmittel und ähnliche Erzeugnisse, in Formen oder Aufmachungen für den Einzelverkauf oder in Form von Zubereitungen oder Waren, wie Schwefelbänder, Schwefelfäden, Schwefelkerzen und Fliegenfänger:

- in Unternummern-Anmerkung 1 zu diesem Kapitel genannte Waren: 5010

- - auf der Grundlage von Schwefel oder Kupferverbindungen 5090

- - andere

andere:

- - Insektizide:

9110

- - - auf der Grundlage von Schwefel oder Kupferverbindungen 9190

- - - andere

- - Fungizide:

9210

- - - auf der Grundlage von Schwefel oder Kupferverbindungen 9290

- - - andere

- - Herbizide, Keimhemmungsmittel und Pflanzenwuchsregulatoren: 9310

- - - auf der Grundlage von Schwefel oder Kupferverbindungen 9390

- - - andere

- - Desinfektionsmittel: 9410

- - - Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1 b 9490

- - - andere

9900

- - andere

3809.

Appretur- oder Ausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und zubereitete Beizmittel), der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder in ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

Lenkungsabgabe auf flüchtige organische Verbindungen 19

814.018

Zolltarif-Nr.

Produkt(e)/Produktegruppe(n) - auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten: 1010

- - zu Futterzwecken 1090

- - andere

andere:

9100

- - der in der Textilindustrie oder in ähnlichen Industrien verwendeten Art

9200

- - der in der Papierindustrie oder in ähnlichen Industrien verwendeten Art

9300

- - der in der Lederindustrie oder in ähnlichen Industrien verwendeten Art

3810.

Zubereitungen

zum

Abbeizen von Metallen; Flussmittel und andere Hilfsmittel zum Schweissen oder Löten von Metallen; Pasten und Pulver zum

Schweissen oder Löten, aus Metall und anderen Stoffen bestehend; Zubereitungen der als Überzugs- oder Füllmasse für Schweisselektroden oder Schweissstäbe verwendeten Art: 1000

- Zubereitungen zum Abbeizen von Metallen; Pasten und Pulver zum Schweissen und Löten, aus Metall und anderen Stoffen bestehend 9000andere

3814.

Zusammengesetzte organische Lösungs- und Verdünnungsmittel, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Zubereitungen zum Entfernen von Farben oder Lacken: 0090andere

3817.

Alkylbenzol-Gemische und Alkylnaphthalin-Gemische, ausgenommen solche der Nrn. 2707 oder 2902: 0090andere

3820.

0000 Zubereitete

Gefrierschutzmittel und zubereitete Flüssigkeiten zum Enteisen

3824.

Zubereitete

Bindemittel für Giessereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschliesslich Mischungen von Naturprodukten) anderweit weder genannt noch inbegriffen: - zubereitete Bindemittel für Giessereiformen oder -kerne: 1010

- - zu Futterzwecken 1090

- - andere

3000

- nicht gesinterte Metallcarbide, untereinander oder mit metallischen Bindemitteln gemischt 4000

- zubereitete Additive für Zement, Mörtel oder Beton 5000

- Mörtel und Beton, nicht feuerfest 6000

- Sorbit, ausgenommen solches der Nr. 2905.44 - Mischungen, die Methan-, Ethan- oder Propan-Halogenderivate enthalten:

7100

- - Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW) enthaltend, auch teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe (HFCKW), perfluorierte

Kohlenwasserstoffe (PFKW) oder teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW) enthaltend

7200

- - Bromchlordifluormethan, Bromtrifluormethan oder Dibromtetrafluorethan enthaltend

7300

- - teilhalogenierte Brom-Fluor-Kohlenwasserstoffe (HBFKW) enthaltend

7400

- - teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe (HFCKW) enthaltend, auch perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFKW) oder teilfluorierte (KFKW) Kohlenwasserstoffe enthaltend, aber keine Fluor-

chlorkohlenwasserstoffe (FCKW) enthaltend 7500

- - Tetrachlorkohlenstoff enthaltend 7600

- - 1,1,1-Trichlorethan (Methylchloroform) enthaltend

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 20

814.018

Zolltarif-Nr.

Produkt(e)/Produktegruppe(n) 7700

- - Brommethan (Methylbromid) oder Bromchlormethan enthaltend 7800

- - perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFKW) oder teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW) enthaltend, aber keine Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW) oder teilhalogenierte Fluorkohlen-

wasserstoffe (HFCKW) enthaltend 7900

- - andere

- Mischungen und Zubereitungen, die Oxiran (Ethylenoxid), polybromierte Biphenyle (PBB), polychlorierte Biphenyle (PCB), poly-

chlorierte Terphenyle (PCT) oder Tris(2,3-dibrompropyl)phosphat enthalten:

8100

- - Oxiran (Ethylenoxid) enthaltend 8200

- - polychlorierte Biphenyle (PCB), polychlorierte Terphenyle (PCT) oder polybromierte Biphenyle (PBB) enthaltend 8300

- - Tris(2,3-dibrompropyl)phosphat enthaltend andere:

- - Zubereitungen für pharmazeutischen Gebrauch, Zubereitungen für Lebensmittel:

9011

- - - Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1b 9019

- - - andere

- - andere:

9091

- - - zu Futterzwecken 9098

- - - andere

3825.

Rückstände

der

chemischen Industrie oder verwandter Industrien, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Siedlungsmüll; Klärschlamm; andere in Anmerkung 6 zu diesem Kapitel erwähnten Abfälle (ausgenommen VOC-haltige Sonderabfälle [mit Begleitschein für Sonderabfälle]):

1000

- Siedlungsmüll

2000Klärschlamm

3000klinische Abfälle

- Abfälle von organischen Lösungsmitteln: 4100

- - halogeniert

4900

- - andere

5000

- Abfälle von flüssigen Abbeizmitteln für Metalle, hydraulischen Flüssigkeiten, Bremsflüssigkeiten und Gefrierschutzflüssigkeiten - andere Abfälle der chemischen Industrie oder verwandter Industrien: 6100

- - vorwiegend organische Bestandteile enthaltend 6900

- - andere

andere:

9010

- - zu Futterzwecken 9090

- - andere

3901.

Polymere des Ethylens, in Primärformen: 1000

- Polyethylen mit einer Dichte von weniger als 0,94 2000

- Polyethylen mit einer Dichte von 0,94 oder mehr 3000

- Ethylen -Vinylacetat-Copolymere andere:

9010

- - Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1b 9090

- - andere

3902.

Polymere des Propylens oder anderer Olefine, in Primärformen: 1000

- Polypropylen

2000

- Polyisobutylen

3000

- Propylen-Copolymere andere:

9010

- - Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1b 9090

- - andere

Lenkungsabgabe auf flüchtige organische Verbindungen 21

814.018

Zolltarif-Nr.

Produkt(e)/Produktegruppe(n) 3903.

Polymere des Styrols, in Primärformen: - Polystyrol:

1100

- - expandierbar

1900

- - anderes

2000

- Styrol-Acrylnitril-Copolymere (SAN) 3000Acrylnitril-Butadien-Styrol-Copolymere (ABS)

9000andere

3904.

Polymere des Vinylchlorids oder anderer halogenierter Olefine, in Primärformen:

1000

- Poly(vinylchlorid), nicht mit anderen Stoffen gemischt - anderes Poly(vinylchlorid): 2100

- - nicht weich gemacht 2200

- - weich gemacht

3000Vinylchlorid-Vinylacetat-Copolymere

4000

- andere Copolymere des Vinylchlorids 5000

- Polymere des Vinylidenchlorids - fluorierte Polymere: 6100

- - Polytetrafluorethylen 6900

- - andere

9000andere

3905.

Polymere des Vinylacetats oder anderer Vinylester, in Primärformen; andere Polymere des Vinyls, in Primärformen: - Poly(vinylacetat):

1200

- - in wässeriger Dispersion 1900

- - andere

- Copolymere des Vinylacetats: 2100

- - in wässeriger Dispersion 2900

- - andere

3000

- Poly(vinylalkohol), auch nicht hydrolisierte Acetatgruppen enthaltend

andere:

9100

- - Copolymere

- - andere:

9910

- - - Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1b 9990

- - - andere

3906.

Acrylpolymere

in

Primärformen:

1000

- Poly(methyl-metacrylat) andere:

9010

- - Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1b 9090

- - andere

3907.

Polyacetale, andere Polyether und Epoxyharze, in Primärformen; Polycarbonate, Alkydharze, Allylpolyester und andere Polyester, in Primärformen:

- Polyacetale:

1010

- - Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1b 1090

- - andere

- andere Polyether: 2010

- - Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1b 2090

- - andere

- Epoxidharze:

3010

- - Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1b 3090

- - andere

4000

- Polycarbonate

5000Alkydharze

6000

- Poly(ethylenterephthalat)

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 22

814.018

Zolltarif-Nr.

Produkt(e)/Produktegruppe(n) 7000

- Poly(milchsäure)

- andere Polyester: 9100

- - ungesättigt

- - andere:

9910

- - - Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1b 9980

- - - andere

3908.

Polyamide in Primärformen 1000

- Polyamid -6, -11, -12, -6,6, -6,9, -6,10 oder -6,12 9000andere

3909.

Aminoharze, Phenolharze und Polyurethane, in Primärformen: Harnstoffharze; Thioharnstoffharze:

1010

- Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1b 1090

- - andere

2000

- Melaminharze

3000

- andere Aminoharze - Phenolharze:

4010

- - Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1b 4090

- - andere

5000

- Polyurethane

3910.

0000 Silicone,

in

Primärformen

3911.

Petroleumharze,

Cumaron-Inden-Harze, Polyterpene, Polysulfide, Polysulfone und andere in Anmerkung 3 zu diesem Kapitel genannte Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen: - Petroleumharze, Cumaronharze, Indenharze, Cumaron-Inden-Harze und Polyterpene:

1010

- - in nicht wässerigen Medien dispergiert oder gelöst 1090

- - andere

andere:

9010

- - Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1b 9090

- - andere

3912.

Cellulose und ihre chemischen Derivate, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen: - Celluloseacetate:

1100

- - nicht weich gemacht 1200

- - weich gemacht

2000

- Cellulosenitrate (einschliesslich Collodium) - Celluloseether:

- - Carboxymethylcellulose und ihre Salze: 3110

- - - Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1b 3190

- - - andere

- - andere:

3910

- - - Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1b 3990

- - andere

andere:

9010

- - Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1 b 9090

- - andere

3913.

Natürliche Polymere (z.B. Alginsäure) und modifizierte natürliche Polymere (z. B gehärtete Eiweissstoffe, chemische Derivate von Naturkautschuk), anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen:

1000

- Alginsäure, ihre Salze und Ester andere:

9010

- - Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1b 9090

- - andere

Lenkungsabgabe auf flüchtige organische Verbindungen 23

814.018

Zolltarif-Nr.

Produkt(e)/Produktegruppe(n) 3914.

Ionenaustauscher auf der Grundlage von Polymeren der Nrn. 3901 bis 3913, in Primärformen: 0010

- Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1b 0090andere

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 24

814.018