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01.04.2004 - 01.01.2007
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1

Verordnung

über die Schweizerische Asylrekurskommission (VOARK) vom 11. August 1999 (Stand am 6. April 2004) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 104 Absatz 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 19981 (Gesetz),
verordnet:

1. Abschnitt: Zuständigkeit

Art. 1

1 Die Schweizerische Asylrekurskommission (Kommission) entscheidet endgültig über Beschwerden gegen Entscheide des Bundesamtes für Flüchtlinge (Bundesamt) gestützt auf die Artikel 105 Absätze 1 und 2 und 108 des Gesetzes.

2

Wegweisung im Sinne von Artikel 105 Absatz 1 Buchstabe c des Gesetzes bedeutet Wegweisung oder deren Vollzug während und nach Abschluss eines Asylverfahrens.

3

Die Kommission entscheidet ebenfalls endgültig über Gesuche um Wiederherstellung einer Frist nach Artikel 24 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 19682 (VwVG), über Revisionsbegehren, über Gesuche um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens wie auch, soweit sie für die Beschwerde gegen den Endentscheid zuständig ist, über Beschwerden gegen Zwischenverfügungen nach Artikel 107 Absatz 2 des Gesetzes.

2. Abschnitt: Organisation

Art. 2

Grundsatz

Die Kommission ist eine richterliche Behörde, die bei ihren Entscheiden unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen ist. Vorbehalten sind die Richtlinien und Weisungen nach Artikel 106 Absatz 2 des Gesetzes.

AS 1999 2413 1 SR

142.31

2 SR

172.021

142.317

Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 2

142.317


Art. 3

Zusammensetzung 1 Die Kommission setzt sich zusammen aus: a. der Präsidentin oder dem Präsidenten; b. den Kammerpräsidentinnen und Kammerpräsidenten; c. den anderen Richterinnen und Richtern.

2

Der Bundesrat setzt die Zahl der Richterstellen und der Kammern nach Massgabe der Geschäftslast der Kommission fest.

3

Die Richterinnen und Richter üben ihr Amt durchschnittlich zu mindestens der Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit aus.

4

Steigt die Geschäftslast der Kommission vorübergehend so an, dass sie sich nicht mehr ordnungsgemäss bewältigen lässt, so kann der Bundesrat für die Dauer der Überlastung eine Anzahl ausserordentlicher Richterinnen und Richter wählen.


Art. 4

Wahl der Richterinnen und Richter 1

Der Bundesrat wählt die Richter und, aus ihrer Mitte, den Präsidenten und den Vizepräsidenten der Kommission sowie die Präsidenten und Vizepräsidenten der Kammern. Der Vizepräsident der Kommission ist gleichzeitig Kammerpräsident.3 2 Der Bundesrat sorgt für eine den Bedürfnissen der Kommission entsprechende sprachliche Zusammensetzung und eine angemessene Vertretung beider Geschlechter.


Art. 5

Wählbarkeit

Wählbar als Richterinnen und Richter sind Schweizerbürgerinnen und -bürger, die das Stimmrecht in eidgenössischen Angelegenheiten besitzen, ein juristisches Hochschulstudium abgeschlossen haben, einen unbescholtenen Leumund geniessen und weder entmündigt noch zur Bekleidung eines öffentlichen Amtes unfähig erklärt sind.


Art. 6

Unvereinbarkeit

1

Das Amt als Richterin oder Richter der Kommission ist unvereinbar mit einem Amt im Dienste der Bundesverwaltung oder der Bundesversammlung, unabhängig vom Ämterverzeichnis und von der Rechtsform des Dienstverhältnisses.

2

Die Richterinnen und Richter dürfen keine Nebenbeschäftigung ausüben, welche die Erfüllung der Amtspflichten, die Unabhängigkeit oder das Ansehen der Kommission beeinträchtigen könnte.

3

Aus Gründen der Verständlichkeit wird in diesem Absatz auf die sprachliche Gleichbehandlung verzichtet.

Schweizerische Asylrekurskommission 3

142.317


Art. 7

Verwandtschaft

Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie und bis und mit dem dritten Grade in der Seitenlinie, Ehegatten sowie Ehegatten von Geschwistern können der Kommission nicht gleichzeitig angehören.


Art. 8

Dienstverhältnis der Richterinnen und Richter 1

Das Dienstverhältnis der Richterinnen und Richter bestimmt sich nach den Vorschriften über das Bundespersonal, soweit sie die richterliche Unabhängigkeit nicht beeinträchtigen.

2

Verfügungen über das Dienstverhältnis der Richterinnen und Richter erlässt der Bundesrat als einzige oder erste Instanz.


Art. 9

Kammern

1

Die Kommission gliedert sich in Kammern mit je mindestens drei Richterinnen und Richtern.

2

Die Richterinnen und Richter werden von der Präsidentenkonferenz (Art. 11) den Kammern zugeteilt. Die Kommissionspräsidentin oder der Kommissionspräsident kann eine Richterin oder einen Richter von Fall zu Fall zur Aushilfe in einer anderen Kammer verpflichten.


Art. 10

Gesamtkommission 1 Die Gesamtkommission besteht aus allen Richterinnen und Richtern.

2

Sie ist zuständig:

a. über Fragen nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben a-d zu entscheiden, wenn ihr der Vorentscheid der Präsidentenkonferenz nach Artikel 11 Absatz 6 vorgelegt wird; b. das Geschäftsreglement der Kommission zu erlassen; c. die Mitglieder des Beschwerdeausschusses zu wählen; d. Stellungnahmen und Anträge zu den Richtlinien und Weisungen nach Artikel 18 einzureichen;

e. sich über andere Geschäfte, die ihr die Präsidentenkonferenz vorlegt, auszusprechen.

3

Die Gesamtkommission ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. In den Fällen nach Absatz 2 Buchstabe a ist die Stimmenthaltung ausgeschlossen.

4

Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Kommissionspräsidentin oder des Kommissionspräsidenten den Ausschlag.

5

In geeigneten Fällen können Beschlüsse auf dem Zirkulationsweg gefasst werden.

Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 4

142.317


Art. 11

Präsidentenkonferenz 1 Die Präsidentenkonferenz besteht aus dem Kommissionspräsidenten und den Kammerpräsidenten. Letztere können sich durch den Kammervizepräsidenten oder einen anderen Richter vertreten lassen.4 2 Die Präsidentenkonferenz ist im Bereich der Rechtsprechung zuständig: a. sich über das Vorliegen einer Grundsatzfrage auszusprechen; b. die Lösung einer von der Kommission noch nicht beurteilten Grundsatzfrage zuhanden der Gesamtkommission vorzuschlagen; c. über die Notwendigkeit einer Praxisänderung zu entscheiden; d. die Lösung bei einer Praxisänderung in einer Grundsatzfrage zuhanden der Gesamtkommission vorzuschlagen; e. über Koordinationsmassnahmen nicht organisatorischer Natur zu entscheiden;

f. über die Publikation von Urteilen und Mitteilungen der Kommission zu entscheiden.

3

Sie ist weiter zuständig: a. die Richterinnen und Richter den Kammern zuzuteilen; b. Richterinnen und Richter sowie Sekretariatspersonal zu ermächtigen, sich vor einem anderen Organ der Rechtspflege zu äussern oder Akten zu edieren (Art. 28 des Beamtengesetzes vom 30. Juni 19275); c. Kommissionsmitglieder zu ermächtigen, Nebenbeschäftigungen oder öffentliche Ämter auszuüben (Art. 14 und 15 des Beamtengesetzes);

d. Teilzeitarbeit für Kommissionsmitglieder zu bewilligen; e. Richtlinien über die gleichmässige Verteilung der Geschäfte auf die Kammern zu erlassen;

f. Weisungen und Regeln für die einheitliche Gestaltung der Urteile sowie die Anlage der Akten zu erlassen; g. den Geschäftsbericht an den Bundesrat (Art. 16 Abs. 2), die Jahresrechnung und den Voranschlag zu genehmigen; h. über andere Geschäfte, die ihr die Kommissionspräsidentin oder der Kommissionspräsident vorlegt, zu entscheiden, sofern nicht die Gesamtkommission zuständig ist.

4

Die Präsidentenkonferenz entscheidet bei Grundsatzfragen und Praxisänderungen auf Grund eines begründeten Antrages der mit der Streitsache befassten Kammer.

4

Aus Gründen der Verständlichkeit wird in diesem Absatz auf die sprachliche Gleichbehandlung verzichtet.

5 SR

172.221.10. Dieser Artikel ist aufgehoben. Siehe auch: das Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (SR 172.220.1).

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5

Die Präsidentenkonferenz ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Sie beschliesst mit dem einfachen Mehr der Stimmen; in den Fällen von Absatz 2 Buchstaben a-d ist Stimmenthaltung ausgeschlossen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Kommissionspräsidentin oder des Kommissionspräsidenten den Ausschlag.

6

Die Präsidentenkonferenz unterbreitet der Gesamtkommission Vorentscheide über Geschäfte nach Absatz 2 Buchstaben b und d zur Zustimmung. Bei ablehnenden Entscheiden nach Absatz 2 Buchstaben a und c ist sie dazu nur verpflichtet, wenn ein Drittel der Mitglieder der Kommission dies verlangt.


Art. 12

Präsidentin oder Präsident der Kommission 1

Der Präsidentin oder dem Präsidenten der Kommission obliegt die administrative Leitung, soweit dafür nicht die Präsidentenkonferenz (Art. 11) zuständig ist.

2

Sie oder er ist insbesondere zuständig: a. das Sekretariatspersonal zu ernennen (Art. 13); b. über dessen Dienstverhältnis Verfügungen zu erlassen; c.6 das Sekretariatspersonal nach Artikel 23 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20007 (BPG) zu ermächtigen, Nebenbeschäftigungen oder öffentliche Ämter auszuüben; d. erforderliche organisatorische Massnahmen zur Koordinierung der Rechtsprechung zu bestimmen.

3

Sie oder er führt den Vorsitz in der Gesamtkommission und der Präsidentenkonferenz.

4

Sie oder er nimmt regelmässig an Verfahren teil, und zwar sowohl bei der Instruktion als auch bei der Entscheidfindung.


Art. 13

Sekretariat 1 Die Kommission bestellt ihr Sekretariat. Dieses umfasst die juristischen Sekretärinnen und Sekretäre, das Kanzleipersonal und die Verwaltung.

2

Das Dienstverhältnis des Sekretariatspersonals richtet sich nach den Vorschriften über das Dienstverhältnis des Bundespersonals.

3

Den juristischen Sekretärinnen und Sekretären obliegt insbesondere die Redaktion richterlicher Zwischenverfügungen und von Endentscheiden sowie die Protokollführung. Die Instruktionsrichterinnen und Instruktionsrichter können die juristischen Sekretärinnen und Sekretäre zur Mitarbeit bei der Instruktion heranziehen.

4

Das Personal des Sekretariats darf nicht gleichzeitig einer Verwaltungseinheit des Bundes, die im Geschäftsbereich der Kommission tätig ist, angehören. Artikel 6 Absatz 2 gilt sinngemäss.

6

Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 der Inkraftsetzungsverordnung BPG für die Bundesverwaltung vom 3. Juli 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (SR 172.220.111.2).

7 SR

172.220.1

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Art. 14


8



Art. 15

Sitz

1

Die Kommission hat ihren Sitz in Zollikofen.

2

Der Bundesrat kann einzelne Kammern dauernd oder auf Zeit dezentralisieren.


Art. 16

Administrative Aufsicht 1

Die Kommission steht administrativ unter der Aufsicht des Bundesrates und der Oberaufsicht der Bundesversammlung.

2

Sie erstattet dem Bundesrat zuhanden der Bundesversammlung jährlich Bericht über ihre Geschäftsführung.

3

Die Aufhebung oder Änderung richterlicher Entscheide im Rahmen der administrativen Aufsicht ist unzulässig.

4

Soweit für Wahlen und administrative Geschäfte der Bundesrat zuständig ist, stellt ihm das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Departement) Antrag.


Art. 17

Rechnungsführung und Ressourcen9 1

Die Kommission gilt für ihre Rechnungsführung und Bewirtschaftung der Ressourcen (Unterbringung, Ausrüstung, Informatik) als Verwaltungseinheit des Departements.10 2

Die Rechnungsführung richtet sich nach der Gesetzgebung über den Finanzhaushalt.


Art. 18

Weisungen

Das Departement hört die Kommission an, bevor es dem Bundesrat den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Richtlinien oder Weisungen nach Artikel 106 Absatz 2 des Gesetzes vorschlägt.


Art. 19

Information der Öffentlichkeit 1

Die Kommission informiert die Öffentlichkeit über ihre Praxis. Insbesondere veröffentlicht sie Entscheide von grundsätzlicher Bedeutung in ihrem Publikationsorgan «Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission» (EMARK) oder in anderen Medien, die der Information über die Verwaltungsrechtspflege dienen.

8

Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 1 der Inkraftsetzungsverordnung BPG für die Bundesverwaltung vom 3. Juli 2001 (SR 172.220.111.2).

9

Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 der Organisationsverordung des EJPD vom 17. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (SR 172.213.1).

10 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 der Organisationsverordung des EJPD vom 17. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (SR 172.213.1).

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2

Die Namen von Personen, die als Parteien aufgetreten sind und ausschliesslich private Interessen wahrgenommen haben, sowie Daten, die einen Rückschluss auf die Identität dieser Personen erlauben, dürfen nicht bekannt gegeben werden.


Art. 20

Dokumentation

1

Die Kommission beschafft sich die für ihre Tätigkeit notwendige Dokumentation.

2

Sie kann auf die Dokumentation der Bundesverwaltung, insbesondere auf jene des Bundesamtes, zurückgreifen.


Art. 21

Aufbewahrung der Akten Die Akten abgeschlossener Verfahren werden beim Bundesamt aufbewahrt.

3. Abschnitt: Verfahren

Art. 22

Grundsatz

Das Verfahren vor der Kommission richtet sich nach dem VwVG11, soweit das Gesetz und in dessen Nachachtung diese Verordnung nicht davon abweichen.


Art. 23

Einreichung von Rechtsschriften 1

Per Fernkopie (Telefax) übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist bei der Kommission eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln von Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG12 verbessert werden (vgl. Art. 110 Abs. 1 des Gesetzes).

2

Übermittlungen von Rechtsschriften auf elektronischem Weg (E-Mail) gelten als nicht eingegangen.

3

Bei der Berechnung der Frist für Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide (Art. 108a des Gesetzes) gelten Samstage, Sonntage, Feiertage des Bundes sowie nach kantonalem Recht am Wohnsitz oder Sitz der Partei oder ihres Vertreters anerkannte Feiertage nicht als Arbeitstage.13

Art. 24

Besetzung für den Entscheid 1

Die Kammern entscheiden in der Besetzung mit drei Richterinnen und Richtern (Art. 104 Abs. 2 des Gesetzes).

2

Die Fälle, die nach Artikel 111 Absatz 2 des Gesetzes in die Zuständigkeit der Einzelrichterin oder des Einzelrichters fallen, sind vorbehalten.

11 SR

172.021

12 SR

172.021

13 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. März 2004 (AS 2004 1659).

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Art. 25

Bezeichnung der entscheidenden Richterinnen und Richter 1

Die Kammerpräsidentin oder der Kammerpräsident bezeichnet für jedes Verfahren eine Instruktionsrichterin oder einen Instruktionsrichter.

2

Diese oder dieser darf nicht bereits als Einzelrichterin oder Einzelrichter über eine Beschwerde derselben Person gegen die vorläufige Verweigerung der Einreise und die Aufenthaltszuweisung am Flughafen entschieden haben.

3

Bei Dringlichkeitsverfahren, die ausserhalb von Arbeitstagen geführt werden, kann ausnahmsweise von den Absätzen 1 und 2 abgewichen werden.

4

Die Kammerpräsidentin oder der Kammerpräsident bezeichnet die zwei anderen mitwirkenden Richterinnen und Richter nach einem bestimmten Schlüssel.


Art. 26

Ausstand

1

Über die Ausstandspflicht entscheidet die zuständige Kammer in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern, unter Ausschluss der betroffenen Richterin oder des betroffenen Richters.

2

Richtet sich das Ausstandsbegehren gegen mehrere Richterinnen und Richter der zuständigen Kammer, so entscheidet darüber eine von der Kommissionspräsidentin oder dem Kommissionspräsidenten bestimmte andere Kammer.


Art. 27

Instruktionsrichterin oder Instruktionsrichter 1

Die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter leitet die Instruktion selbstständig.

2

Sie oder er entscheidet insbesondere über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde und andere vorsorgliche Massnahmen (Art. 55 und 56 VwVG14, Art. 112 des Gesetzes).

3

Sie oder er erlässt zudem andere Zwischenverfügungen, insbesondere hinsichtlich unentgeltlicher Rechtspflege oder der Anordnung einer Instruktionsverhandlung.

4

Sie oder er entscheidet darüber, ob vor Einleitung des Verfahrens für Grundsatzfragen oder Praxisänderungen ein weiterer Schriftenwechsel angeordnet werden soll (Art. 57 Abs. 2 VwVG). Sie oder er kann dabei die Fragestellung nennen.

5

Ausserhalb von Parteiverhandlungen (Art. 30 ) stellt sie oder er den anderen Richterinnen und Richtern, die am Entscheid mitwirken, schriftlich Antrag über die Erledigung der Eingabe.


Art. 28

Instruktionsverhandlung 1

Die Instruktionsverhandlung dient der Klärung des relevanten Sachverhaltes, insbesondere durch Einvernahme der Beschwerde führenden Person und von vorgeladenen Auskunftspersonen, Zeugen und Sachverständigen.

14 SR

172.021

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2

Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind rechtzeitig, schriftlich und unter Androhung von Säumnisfolgen vorzuladen.

3

Unter Vorbehalt von Absatz 4 können an den Instruktionsverhandlungen nur die Beschwerde führende Person, ihre Vertreterin oder ihr Vertreter, die Dolmetscherinnen und Dolmetscher sowie die anderen vorgeladenen Personen teilnehmen.

4

Die Beschwerde führende Person kann sich auf eigene Kosten von einer Dolmetscherin oder einem Dolmetscher ihrer Wahl, die oder der selber keine Asylgesuchstellerin oder kein Asylgesuchsteller ist, begleiten lassen.

5

Ergeben sich konkrete Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung, so wird auf Verlangen der Beschwerde führenden Person nach Möglichkeit die Instruktionsverhandlung durch eine Person ihres Geschlechts geleitet. Es wird diesfalls auch beim Dolmetschen und bei der Protokollführung nach Möglichkeit auf das Geschlecht Rücksicht genommen.

6

Das Bundesamt wird über die Durchführung von Instruktionsverhandlungen informiert. Die Entsendung einer Vertretung kann ihm bewilligt werden.

7

Die Instruktionsverhandlung wird von der Instruktionsrichterin oder dem Instruktionsrichter alleine oder mit den mitwirkenden Richterinnen und Richtern durchgeführt.


Art. 29

Entscheide durch drei Richterinnen oder Richter 1

Die Kammern entscheiden in der Regel ohne Parteiverhandlung und mündliche Beratung auf dem Zirkulationsweg.

2

Die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter kann eine Beratung sowie eine Parteiverhandlung anordnen. Er oder sie muss: a. eine Beratung durchführen, wenn dies eine mitwirkende Richterin oder ein mitwirkender Richter verlangt; b. eine Parteiverhandlung durchführen, wenn dies zwei mitwirkende Richterinnen und Richter verlangen.

3

Die Beratungen sind geheim.


Art. 30

Parteiverhandlungen

1

Parteiverhandlungen beinhalten Parteivorträge der Beschwerde führenden Person und des Bundesamtes; in der Regel erfolgt darauf die Beratung und Urteilseröffnung.

2

Die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter kann eine der Parteiverhandlung vorausgehende Instruktionsverhandlung anordnen.

3

Bei Parteiverhandlungen hat das Bundesamt Parteistellung.

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4

Während Parteiverhandlungen kann eine ergänzende Instruktion oder ein weiterer Schriftenwechsel (Art. 57 Abs. 2 VwVG15) nur von der Mehrheit der Richterinnen und Richter angeordnet werden.

5

Die Bestimmungen zur Instruktionsverhandlung (Art. 28) und den Beratungen (Art. 29 Abs. 3) gelten gleichfalls.


Art. 31

Eröffnung des Entscheids 1

Der Entscheid wird in der Regel schriftlich eröffnet (Art. 34-36 und 61 VwVG16).

2

Im Entscheid werden die Richterinnen und Richter, die mitgewirkt haben, und die zuständige juristische Sekretärin oder der zuständige juristische Sekretär mit Namen genannt; bei einem ausserhalb von Arbeitstagen im Dringlichkeitsverfahren erlassenen Entscheid genügt die Nennung des Namens der Instruktions- beziehungsweise Einzelrichterin oder des Instruktions- beziehungsweise Einzelrichters.

3

Im Anschluss an eine Parteiverhandlung kann der Entscheid mündlich in der Entscheidungsformel (Dispositiv) eröffnet und mit einer summarischen Begründung verbunden werden. Den anwesenden Parteien wird in diesem Fall sofort das Dispositiv ausgehändigt; an abwesende Parteien erfolgt die Zustellung ohne Verzug auf dem Postweg.

4

Auf ausdrückliches, anlässlich der Eröffnung gestelltes Begehren hin wird den Parteien die summarische Begründung ohne Verzug zugestellt.

5

Ist eine Partei unentschuldigt der Verhandlung ferngeblieben, so kann sie innerhalb von 24 Stunden nach Eröffnung des schriftlichen Dispositivs ein Begehren im Sinne von Absatz 4 stellen.


Art. 32


17

Summarische Begründung In einer summarischen Begründung kann die Kommission auf die angefochtene Verfügung, auf Eingaben der Beschwerde führenden Partei oder des Bundesamtes oder auf Zwischenverfügungen gemäss Artikel 27 Absätze 2 und 3 verweisen.


Art. 33

Rechtskraft

Die Entscheide der Kommission werden mit ihrer Ausfällung rechtskräftig.

15 SR

172.021

16

SR 172.021

17 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. März 2004 (AS 2004 1659).

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4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 34

Aufhebung bisherigen

Rechts

Die Verordnung vom 18. Dezember 199118 über die Schweizerische Asylrekurskommission wird aufgehoben.


Art. 35

Übergangsbestimmung 1 Die mit Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung bei der Kommission hängigen Verfahren unterstehen dem neuen Recht.

2

Über Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 105 Absätze 1 Buchstaben d in fine und e sowie 2 des Gesetzes entscheidet die Kommission, wenn das Bundesamt seit dem 1. Oktober 1999 verfügt hat.


Art. 36

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1999 in Kraft.

18 [AS

1992 202, 1994 1660, 1996 2234, 1997 2777]

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