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1

Verordnung

über die Militärdienstpflicht der Auslandschweizer und Auslandschweizerinnen sowie der Doppelbürger und Doppelbürgerinnen (VMAD) vom 24. September 2004 (Stand am 1. Januar 2011) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 4 Absatz 5 und 5 Absatz 3 des Militärgesetzes
vom 3. Februar 19951 (MG), verordnet:

Art. 1

Begriffe Schweizer Bürger und Bürgerinnen gelten in dieser Verordnung: a.2 als Auslandschweizer oder Auslandschweizerin, wenn sie vor Vollendung des 18. Altersjahres ihren Wohnsitz im Ausland begründet haben oder sich mit einem rechtswirksamen Auslandurlaub gemäss den Artikeln 16-21 der Verordnung vom 10. Dezember 20043 über das militärische Kontrollwesen (VmK) im Ausland aufhalten; b. als Doppelbürger oder Doppelbürgerin, wenn sie ihren Wohnsitz in der Schweiz haben und das Bürgerrecht mindestens eines anderen Staates besitzen.


Art. 2

Stellungspflicht

Doppelbürger sind stellungspflichtig, sofern sie nicht die Bedingungen nach Artikel 5 Absatz 1 MG oder einer auf sie anwendbaren zwischenstaatlichen Vereinbarung nach Artikel 5 Absatz 3 MG erfüllen.


Art. 3

Freiwillige Meldung zur Rekrutierung 1

Auslandschweizer und Auslandschweizerinnen, die nicht das Bürgerrecht ihres Wohnsitzstaates besitzen, sowie Doppelbürgerinnen können sich beim Führungsstab der Armee freiwillig zur Rekrutierung melden.

AS 2004 4357 1 SR

510.10

2

Fassung gemäss Beilage Ziff. 3 der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4291 5887).

3 SR

511.22

511.13

Wehrpflicht

2

511.13

2

Sie werden zur Rekrutierung aufgeboten, sofern: a. keine triftigen Gründe gemäss Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung vom 10. April 20024 über die Rekrutierung (VREK) dagegen sprechen; b. sie für den Militärdienst genügende Kenntnisse einer Schweizer Landessprache besitzen; und

c. sie für keinen anderen Staat bereits Militärdienst geleistet haben.


Art. 4

5 Ausbildungsdienstpflicht Die Ausbildungsdienstpflicht richtet sich nach der Verordnung vom 19. November 20036 über die Militärdienstpflicht.


Art. 5

Einrückungspflicht und Verwendung im Landesverteidigungsdienst7 1

Bei Bedarf der Armee können für den Landesverteidigungsdienst:8 a. rekrutierte militärdiensttaugliche Auslandschweizer und Auslandschweizerinnen zur Dienstleistung aufgeboten werden oder sich freiwillig melden;

b. alle anderen Auslandschweizer und Auslandschweizerinnen zur Rekrutierung aufgeboten werden oder sich freiwillig melden.

2

Der Führungsstab der Armee bestimmt den Einrückungsort und die Ausrüstung mit dem Aufgebot.

3

Die Verwendung im Landesverteidigungsdienst richtet sich nach dem Bedarf der Armee.9 4

Nicht aufgeboten werden Auslandschweizer und Auslandschweizerinnen, die das Bürgerrecht des Wohnsitzstaates besitzen, wenn dieser Staat das Einrücken durch gesetzliche Bestimmungen oder durch Massnahmen verhindert; zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben vorbehalten.


Art. 6

Aufhebung bisherigen

Rechts

Folgende Erlasse werden aufgehoben: a. der Bundesratsbeschluss vom 17. November 197110 über den Militärdienst der Auslandschweizer und der Doppelbürger; 4 SR

511.11

5

Fassung gemäss Ziff. I 8 der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5971).

6 SR

512.21

7

Fassung gemäss Ziff. I 8 der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5971).

8

Fassung gemäss Ziff. I 8 der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5971).

9

Fassung gemäss Ziff. I 8 der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5971).

10 [AS

1971 1645]

Militärdienstpflicht der Auslandschweizer und Doppelbürger 3

511.13

b. die Verordnung vom 9. Juni 198711 über das Einrücken der Auslandschweizer bei einer Kriegsmobilmachung.


Art. 7

Änderung bisherigen Rechts ...12


Art. 8

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

11 [AS

1987 825]

12 Die Änderung kann unter AS 2004 4357 konsultiert werden.

Wehrpflicht

4

511.13