1
Verordnung
über die Militärdienstpflicht der Auslandschweizer und Auslandschweizerinnen sowie der Doppelbürger und Doppelbürgerinnen (VMAD) vom 24. September 2004 (Stand am 1. Januar 2011) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 4 Absatz 5 und 5 Absatz 3 des Militärgesetzes
vom 3. Februar 19951 (MG), verordnet:
Art. 1
Begriffe Schweizer Bürger und Bürgerinnen gelten in dieser Verordnung: a.2 als Auslandschweizer oder Auslandschweizerin, wenn sie vor Vollendung des 18. Altersjahres ihren Wohnsitz im Ausland begründet haben oder sich mit einem rechtswirksamen Auslandurlaub gemäss den Artikeln 16-21 der Verordnung vom 10. Dezember 20043 über das militärische Kontrollwesen (VmK) im Ausland aufhalten; b. als Doppelbürger oder Doppelbürgerin, wenn sie ihren Wohnsitz in der Schweiz haben und das Bürgerrecht mindestens eines anderen Staates besitzen.
Art. 2
Stellungspflicht
Doppelbürger sind stellungspflichtig, sofern sie nicht die Bedingungen nach Artikel 5 Absatz 1 MG oder einer auf sie anwendbaren zwischenstaatlichen Vereinbarung nach Artikel 5 Absatz 3 MG erfüllen.
Art. 3
Freiwillige Meldung zur Rekrutierung 1
Auslandschweizer und Auslandschweizerinnen, die nicht das Bürgerrecht ihres Wohnsitzstaates besitzen, sowie Doppelbürgerinnen können sich beim Führungsstab der Armee freiwillig zur Rekrutierung melden.
AS 2004 4357 1 SR
510.10
2
Fassung gemäss Beilage Ziff. 3 der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4291 5887).
3 SR
511.22
511.13
Wehrpflicht
2
511.13
2
Sie werden zur Rekrutierung aufgeboten, sofern: a. keine triftigen Gründe gemäss Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung vom 10. April 20024 über die Rekrutierung (VREK) dagegen sprechen; b. sie für den Militärdienst genügende Kenntnisse einer Schweizer Landessprache besitzen; und
c. sie für keinen anderen Staat bereits Militärdienst geleistet haben.
Art. 4
5 Ausbildungsdienstpflicht Die Ausbildungsdienstpflicht richtet sich nach der Verordnung vom 19. November 20036 über die Militärdienstpflicht.
Art. 5
Einrückungspflicht und Verwendung im Landesverteidigungsdienst7 1
Bei Bedarf der Armee können für den Landesverteidigungsdienst:8 a. rekrutierte militärdiensttaugliche Auslandschweizer und Auslandschweizerinnen zur Dienstleistung aufgeboten werden oder sich freiwillig melden;
b. alle anderen Auslandschweizer und Auslandschweizerinnen zur Rekrutierung aufgeboten werden oder sich freiwillig melden.
2
Der Führungsstab der Armee bestimmt den Einrückungsort und die Ausrüstung mit dem Aufgebot.
3
Die Verwendung im Landesverteidigungsdienst richtet sich nach dem Bedarf der Armee.9 4
Nicht aufgeboten werden Auslandschweizer und Auslandschweizerinnen, die das Bürgerrecht des Wohnsitzstaates besitzen, wenn dieser Staat das Einrücken durch gesetzliche Bestimmungen oder durch Massnahmen verhindert; zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben vorbehalten.
Art. 6
Aufhebung bisherigen
Rechts
Folgende Erlasse werden aufgehoben: a. der Bundesratsbeschluss vom 17. November 197110 über den Militärdienst der Auslandschweizer und der Doppelbürger; 4 SR
511.11
5
Fassung gemäss Ziff. I 8 der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5971).
6 SR
512.21
7
Fassung gemäss Ziff. I 8 der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5971).
8
Fassung gemäss Ziff. I 8 der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5971).
9
Fassung gemäss Ziff. I 8 der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5971).
10 [AS
1971 1645]
Militärdienstpflicht der Auslandschweizer und Doppelbürger 3
511.13
b. die Verordnung vom 9. Juni 198711 über das Einrücken der Auslandschweizer bei einer Kriegsmobilmachung.
Art. 7
Änderung bisherigen Rechts ...12
Art. 8
Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
11 [AS
1987 825]
12 Die Änderung kann unter AS 2004 4357 konsultiert werden.
Wehrpflicht
4
511.13