01.01.2023 - * / In Kraft
01.01.2019 - 31.12.2022
12.10.2017 - 31.12.2018
18.07.2017 - 11.10.2017
01.01.2017 - 17.07.2017
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1

Verordnung des UVEK über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien (VLK)1 vom 24. November 1994 (Stand am 1. Februar 2013) Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation2 (UVEK), gestützt auf Artikel 57 Absätze 1 und 2 des Luftfahrtgesetzes vom
21. Dezember 19483 (LFG) und auf die Artikel 2a Absatz 3, 21, 24 Absatz 1 und 125 Absatz 2 der Luftfahrtverordnung vom 14. November 19734,5 verordnet: 1. Abschnitt: Geltungsbereich

Art. 1

Diese Verordnung gilt für Hängegleiter, Drachen, Drachenfallschirme, Fesselballone, Fallschirme und unbemannte Luftfahrzeuge.

2. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

Art. 2

Luftfahrzeugregister und Lufttüchtigkeit 1

Luftfahrzeuge nach Artikel 1 werden nicht in das Luftfahrzeugregister eingetragen.

2

Die Lufttüchtigkeit wird nicht geprüft.

3

Es werden keine Lärmzeugnisse ausgestellt.


Art. 3

Start- und Landeort

1

Für Luftfahrzeuge nach Artikel 1 besteht kein Zwang, auf einem Flugplatz abzufliegen oder zu landen.

2

Die Rechte der an einem Grundstück Berechtigten auf Abwehr von Besitzesstörungen und Ersatz ihres Schadens bleiben in allen Fällen vorbehalten.

AS 1994 3076 1

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 16. Okt. 2009, in Kraft seit 1. Dez. 2009 (AS 2009 5399).

2

Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1977.

3 SR

748.0

4 SR

748.01

5

Fassung gemäss Ziff. I 8 der V des UVEK vom 4. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1155).

748.941

Luftfahrt

2

748.941


Art. 4

Öffentliche Flugveranstaltungen Für öffentliche Flugveranstaltungen, an denen ausschliesslich Luftfahrzeuge nach Artikel 1 eingesetzt werden, ist keine Bewilligung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (BAZL)6 erforderlich.


Art. 5

Gewerbsmässige Flüge

Für gewerbsmässige Flüge mit Luftfahrzeugen nach Artikel 1 ist keine Bewilligung des BAZL erforderlich.

3. Abschnitt: Hängegleiter

Art. 6

Begriff

Hängegleiter sind alle zum Fussstart geeigneten Fluggeräte, namentlich Deltas und Gleitschirme, soweit sie unmittelbar nach dem Start zur Ausführung von Gleit- oder Segelflügen eingesetzt werden.


Art. 7

Mindestalter, Ausweise und Prüfungen 1

Das Mindestalter für Ausbildungsflüge beträgt 15 Jahre; das Mindestalter zum Erwerb des amtlichen Ausweises beträgt 16 Jahre.7 2 Hängegleiterflüge darf nur ausführen, wer den entsprechenden schweizerischen amtlichen Ausweis besitzt. Für gelegentliche Flüge genügt ein nach Absatz 7 als gleichwertig anerkannter ausländischer Ausweis.8 

3

Ausbildungsflüge dürfen nur unter der unmittelbaren Aufsicht einer Person ausgeführt werden, die den entsprechenden amtlichen Lehrausweis besitzt.

4

Hängegleiterflüge mit einer Begleitperson darf nur ausführen, wer den entsprechenden schweizerischen amtlichen Ausweis besitzt. Für gelegentliche nicht kommerzielle Flüge genügt ein nach Absatz 7 als gleichwertig anerkannter ausländischer Ausweis.9 5

Die Ausweise müssen bei Hängegleiterflügen mitgeführt werden.

6

Prüfungen zum Erwerb der Ausweise werden nach vom BAZL genehmigten Weisungen von Sachverständigen abgenommen, die vom BAZL anerkannt sind.

6

Ausdruck gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 16. Okt. 2009, in Kraft seit 1. Dez. 2009 (AS 2009 5399). Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

7

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 1. Mai 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 2001 1392).

8

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 16. Jan. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 313).

9

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 16. Jan. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 313).

Luftfahrzeuge besonderer Kategorien 3

748.941

7

Das BAZL bezeichnet eine Stelle, die für die Anerkennung der Gleichwertigkeit von ausländischen Ausweisen zuständig ist. Die Stelle anerkennt die ausländischen Ausweise nach den vom BAZL erlassenen Richtlinien.10

Art. 8

Verkehrs- und Betriebsregeln 1

Starts und Landungen auf öffentlichen Strassen und Skipisten sind untersagt.

2

Menschenansammlungen im Freien, Gebäude, öffentliche Strassen, Skipisten, öffentliche Transportanlagen wie Bahnen, Luftseilbahnen und Skilifte sowie elektrische Freileitungen und andere Kabel sind in einem genügenden Abstand zu überfliegen oder zu umfliegen.

3

Flüge über die Landes- und Zollgrenze sind gestattet, wenn keine Waren mitgeführt werden; die für den Grenzübertritt erforderlichen Papiere sind mitzuführen.

Das ausländische Recht bleibt vorbehalten.

4

Für den Einsatz von Hängegleitern auf öffentlichen Gewässern bleiben die Bundesgesetzgebung über die Binnenschiffahrt und das entsprechende kantonale Recht vorbehalten.

5

Für das Schleppen von Hängegleitern mit Winden, Fahrzeugen oder Schiffen in eine Höhe von mehr als 150 m über Grund ist eine Bewilligung des BAZL erforderlich.

6

Im übrigen sind die für Segelflugzeuge geltenden Bestimmungen der Verordnung des UVEK vom 4. Mai 198111 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge, mit Ausnahme der Vorschriften über die Mindestflughöhen, sinngemäss anwendbar.


Art. 9

Flugbeschränkungen

1

Der Betrieb von Hängegleitern ist untersagt: a. in einem Abstand von weniger als 5 km von den Pisten eines für Flugzeuge bestimmten zivilen Flugplatzes; b. während der militärischen Flugdienstzeiten in einem Abstand von weniger als 5 km von den Pisten eines für Flugzeuge bestimmten militärischen Flugplatzes; c. in einem Abstand von weniger als 2,5 km von Helikopterflugplätzen.

2

Der Flugplatzleiter oder die Flugverkehrsleitstelle kann Ausnahmen von diesen Einschränkungen bewilligen.


Art. 10

Haftpflichtversicherung 1 Die Haftpflichtansprüche von Dritten auf der Erde sind vom Halter oder von der Halterin durch eine Haftpflichtversicherung mit einer Garantiesumme von mindestens 1 Million Franken sicherzustellen.

10 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 16. Jan. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 313).

11

SR 748.121.11

Luftfahrt

4

748.941

2

Hat der Halter oder die Halterin im Ausland Wohnsitz, so genügt für Flüge in der Schweiz eine im Ausland auf seinen oder ihren Namen abgeschlossene Haftpflichtversicherung mit gleicher Garantiesumme, sofern diese Versicherung auch in der Schweiz Ansprüche von Dritten deckt.

3

Der Haftpflichtversicherungsnachweis ist beim Betrieb des Hängegleiters mitzuführen.

4. Abschnitt: Drachen, Drachenfallschirme und Fesselballone

Art. 11

1 Drachen, Drachenfallschirme und Fesselballone dürfen nur mit Bewilligung des BAZL eingesetzt werden. Das BAZL legt die Zulassungsanforderungen und die Betriebsbedingungen im Einzelfall fest.

2

Die Haftpflichtansprüche von Dritten auf der Erde sind vom Halter oder von der Halterin durch eine Haftpflichtversicherung mit einer Garantiesumme von mindestens 1 Million Franken sicherzustellen.

5. Abschnitt: Fallschirme

Art. 12

Verkehrsregeln

Für Fallschirmabsprünge sind die Vorschriften der Artikel 3 Absatz 2 und 12 der Verordnung des UVEK vom 4. Mai 198112 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge anwendbar.


Art. 13

Haftpflichtversicherung 1

Die Haftpflichtansprüche von Dritten auf der Erde sind vom Halter oder von der Halterin durch eine Haftpflichtversicherung mit einer Garantiesumme von mindestens 1 Million Franken sicherzustellen.

2

Bei einem Notabsprung muss sich die für das Luftfahrzeug geleistete Sicherstellung der Haftpflichtansprüche Dritter auf der Erde auch auf den Gebrauch des Fallschirms erstrecken.

3

Der Haftpflichtversicherungsnachweis ist beim Absprung mitzuführen.

12

SR 748.121.11

Luftfahrzeuge besonderer Kategorien 5

748.941

6. Abschnitt: Unbemannte Luftfahrzeuge über 30 kg Gewicht

Art. 14

Kategorien

1

Unbemannte Luftfahrzeuge, namentlich Drachen, Drachenfallschirme, Fesselballone, Freiballone und Modelluftfahrzeuge, mit einem Gewicht von mehr als 30 kg dürfen nur mit Bewilligung des BAZL eingesetzt werden. Das BAZL legt die Zulassungsanforderungen und die Betriebsbedingungen im Einzelfall fest.

2

Die Haftpflichtansprüche von Dritten auf der Erde sind vom Halter oder von der Halterin durch eine Haftpflichtversicherung mit einer Garantiesumme von mindestens 1 Million Franken sicherzustellen.

7. Abschnitt: Unbemannte Luftfahrzeuge bis 30 kg Gewicht

Art. 15

Einschränkungen für Drachen, Drachenfallschirme und Fesselballone Es ist untersagt, Drachen, Drachenfallschirme und Fesselballone steigen zu lassen: a. höher als 60 m über Grund; b. in einem Abstand von weniger als 3 km von den Pisten eines zivilen oder militärischen Flugplatzes.


Art. 16

Einschränkungen für Freiballone Es ist untersagt, Freiballone steigen zu lassen: a. mit mehr als 2 kg Nutzlast oder mehr als 30 m3 Inhalt; b. mit mehr als 1 m3 Inhalt, in einem Abstand von weniger als 5 km von den Pisten eines zivilen oder militärischen Flugplatzes.


Art. 17


13

Einschränkungen für Modelluftfahrzeuge 1

Wer ein Modellluftfahrzeug mit einem Gewicht bis 30 kg betreibt, muss stets direkten Augenkontakt zum Luftfahrzeug halten.

2

Der Betrieb von Modelluftfahrzeugen mit einem Gewicht zwischen 0,5 und 30 kg ist untersagt:

a. in einem Abstand von weniger als 5 km von den Pisten eines zivilen oder militärischen Flugplatzes; b. in Kontrollzonen (CTR), sofern dabei eine Höhe von 150 m über Grund überstiegen wird.

13 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 16. Okt. 2009, in Kraft seit 1. Dez. 2009 (AS 2009 5399).

Luftfahrt

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748.941


Art. 18


14

Ausnahmen von den Einschränkungen 1

Es können Ausnahmen von den folgenden Einschränkungen bewilligt werden: a. von den Einschränkungen nach den Artikeln 15 Buchstabe b, 16 Buchstabe b und 17 Absatz 2: von der Flugverkehrsleitstelle oder dem Flugplatzleiter; b. von den Einschränkungen nach den Artikeln 15 Buchstabe a, 16 Buchstabe a und 17 Absatz 1: vom BAZL.

2

Solche Ausnahmen dürfen nur bewilligt werden, wenn die übrigen Benützerinnen und Benützer des Luftraums sowie Dritte am Boden nicht gefährdet werden.

3

Die Bewilligung kann mit Auflagen verbunden werden.


Art. 19

Kantonale Vorschriften Die Kantone können für unbemannte Luftfahrzeuge mit einem Gewicht von weniger als 30 kg Vorschriften zur Verminderung der Umweltbelastung und der Gefährdung von Personen und Sachen auf der Erde erlassen (Art. 51 Abs. 3 LFG).


Art. 20

Haftpflichtversicherung 1

Die Haftpflichtansprüche von Dritten auf der Erde sind vom Halter oder von der Halterin durch eine Haftpflichtversicherung mit einer Garantiesumme von mindestens 1 Million Franken sicherzustellen.

2

Die Sicherstellung der Haftpflichtansprüche ist nicht erforderlich für: a. Drachen und Drachenfallschirme mit einem Gewicht von weniger als 1,0 kg und einer Steighöhe von weniger als 60 m; b. Fesselballone mit einer Nutzlast von weniger als 0,5 kg, einem Inhalt von weniger als 30 m3 und einer Steighöhe von weniger als 60 m; c. Freiballone mit einer Nutzlast von weniger als 0,5 kg und einem Inhalt von weniger als 30 m3;

d. Modelluftfahrzeuge mit einem Gewicht von weniger als 0,5 kg.

3

Der Haftpflichtversicherungsnachweis ist beim Betrieb mitzuführen.

7a. Abschnitt:15 Strafbestimmung
a Wer eine Pflicht nach Artikel 10 verletzt, wird nach Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe i
LFG bestraft.

14 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 16. Okt. 2009, in Kraft seit 1. Dez. 2009 (AS 2009 5399).

15 Eingefügt durch Ziff. I 8 der V des UVEK vom 4. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1155).

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8. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 21

Aufhebung bisherigen Rechts Es werden aufgehoben: a. die Hängegleiterverordnung vom 14. März 198816; b. die Verordnung vom 14. März 198817 über Einschränkungen für bestimmte Fluggeräte und Flugkörper.


Art. 22

Änderung bisherigen Rechts …18


Art. 23

Übergangsbestimmung

Die Sicherstellung der Haftpflichtansprüche muss spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung den Artikeln 11 Absatz 2 und 20 Absatz 1 entsprechen.


Art. 24

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.

16

[AS 1988 549] 17

[AS 1988 554, 1992 548 Ziff. II 2] 18 Die Änd. können unter AS 1994 3076 konsultiert werden.

Luftfahrt

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