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15.05.2012 - 01.03.2021
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01.01.2007 - 14.04.2007
01.01.2000 - 31.12.2006
Fedlex DEFRITRMEN
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1

Verordnung

über die JAR-FCL-Lizenzen zum Führen von Flugzeugen und Hubschraubern (VJAR-FCL) vom 14. April 1999 (Stand am 15. April 2007) Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, gestützt auf die Artikel 24-26 und 138a der Luftfahrtverordnung
vom 14. November 19731 (LFV), verordnet:

Art. 1

Gegenstand Diese Verordnung regelt die Übernahme der von der Organisation der gemeinsamen Luftfahrtbehörden (JAA: Joint Aviation Authorities)2 herausgegebenen Reglemente über Lizenzen zum Führen von Flugzeugen und Hubschraubern (JAR-FCL-Reglemente3).


Art. 2

JAR-FCL-Reglemente 1

Die Reglemente JAR-FCL 1 und JAR-FCL 2 regeln die Erteilung der Lizenzen, Berechtigungen, Anerkennungen und Bewilligungen zum Führen von Flugzeugen (JAR-FCL 1) und von Hubschraubern (JAR-FCL 2) und legen die Voraussetzungen für die Durchführung einer anerkannten Ausbildung und von Fähigkeitsüberprüfungen fest.4 2 Das Reglement JAR-FCL 3 legt die körperlichen und geistigen Voraussetzungen für den Erwerb oder die Erneuerung einer Lizenz fest sowie die Durchführung der medizinischen Untersuchungen und die dafür notwendige Infrastruktur.

3

Sofern diese Verordnung nichts anderes vorsieht, bleiben die Bestimmungen über die Flugausweise im Reglement vom 25. März 19755 über die Ausweise für Flugpersonal (RFP) anwendbar. Sie regeln insbesondere: a. die Erteilung von Bewilligungen an Flugzeugpiloten und -pilotinnen für Schleppflüge, das Absetzen von Fallschirmspringern, Kunstflug und Landungen im Gebirge; AS 1999 1449

1 SR

748.01

2 Adresse:

Joint

Aviation Authorities, Saturnusstraat 8-10, P.O. Box 3000, NL-2130 KA Hoofddorp, Niederlande.

3

Joint Aviation Requirements, Flight Crew Licensing (1: Aeroplane, 2: Helicopter, 3: Medical).

4

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 7. Dez. 2006 (AS 2006 5369).

5 SR

748.222.1

748.222.2

Luftfahrt

2

748.222.2

b.6 die Erteilung von Bewilligungen an Hubschrauberpiloten und -pilotinnen für Landungen im Gebirge, Abflüge bei Boden- und Hochnebel, Arbeitsflüge, Flüge mit Nachtsichtgeräten und Flüge zum Absetzen von Fallschirmspringern und -springerinnen; c. Ausweise für das Führen von Segelflugzeugen und Ballonen sowie für Navigatoren und Navigatorinnen, Bordtechniker und -technikerinnen und Bordradiotelefonisten und -telefonistinnen.


Art. 3

Offizielle Fassung

1

Die englische Fassung der JAR-FCL-Reglemente ist verbindlich; sie kann beim Bundesamt für Zivilluftfahrt (Bundesamt)7 eingesehen oder gegen Bezahlung beim zuständigen Dienst der JAA8 erworben werden. Sie wird nicht in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts publiziert.

2

... 9


Art. 4


10

Erteilung, Verlängerung und Erneuerung Die Lizenzen, Berechtigungen, Anerkennungen und Bewilligungen nach den JARFCL-Reglementen werden vom Bundesamt erteilt, verlängert und erneuert.


Art. 5

Rechte und

Pflichten

1

Die Rechte und Pflichten der Inhaber und Inhaberinnen von JAR-FCL-Fluglizenzen sowie der Betriebe und Personen, die mit der Ausbildung oder der Fähigkeitsüberprüfung betraut sind, werden von den JAR-FCL-Reglementen geregelt.

2

Lizenzen, die auf Grund der JAR-FCL-Reglemente im Ausland ausgestellt wurden, berechtigen dazu, auf schweizerischem Gebiet alle Luftfahrzeuge zu führen, die in einem JAA-Mitgliedstaat registriert sind.

3

In Abweichung von den JAR-FCL-Reglementen können im Hoheitsgebiet der Schweiz Inhaber oder Inhaberinnen einer Berufspilotenlizenz ihre Rechte bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 65. Altersjahr vollendet haben, ausüben.11

Art. 6

Körperliche und geistige Fähigkeiten 1

Jede Person, die eine JAR-FCL-Lizenz erwerben oder erneuern will, muss ein nach den Bestimmungen des JAR-FCL-3-Reglementes ausgestelltes Arztzeugnis vorlegen, welches bestätigt, dass sie über die körperlichen und geistigen Fähigkeiten 6

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 7. Dez. 2006 (AS 2006 5369).

7

Adresse: Bundesamt für Zivilluftfahrt, Maulbeerstrasse 9, 3003 Bern.

8

Adresse: IHS Aviation Information, 15 Inverness Way Est, Englewood, CO 80112. USA.

(http://www.ihsaviation.com) Bezugsadresse in der Schweiz: Technischer Fachbuch-Vertrieb AG, Spitalstrasse 12, 2501 Biel (www.tfv.ch) 9

Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 7. Dez. 2006 (AS 2006 5369).

10 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 7. Dez. 2006 (AS 2006 5369).

11 Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 7. Dez. 2006 (AS 2006 5369).

JAR-FCL-Lizenzen zum Führen von Flugzeugen und Hubschraubern 3

748.222.2

verfügt, die für die sichere Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Tätigkeiten notwendig sind.

2

Die Aufgaben des fliegerärztlichen Zentrums (AMC: Aeromedical Center), die im JAR-FCL-3-Reglement vorgesehen sind, werden vom fliegerärztlichen Institut der Luftwaffe wahrgenommen. Das Bundesamt kann weitere Stellen, mit ihrer Zustimmung, mit Aufgaben eines AMC betrauen.12

Art. 7

Ausbildungseinrichtungen 1 Ab Inkrafttreten dieser Verordnung ist jede Schule für Flugzeug- und Hubschrauberpiloten und -pilotinnen, die eine nach nationalem Recht ausgestellte Bewilligung hat, berechtigt, auf Gesuch hin Ausbildungen für Privatpiloten und -pilotinnen (Sichtflug) auf einmotorigen Luftfahrzeugen mit Einmann-Besatzung nach den Bestimmungen der JAR-FCL-Reglemente durchzuführen. Sie kann weiterhin Ausbildungen für den Erwerb von Ausweisen, die nach ausschliesslich nationalem Recht geregelt sind, durchführen.

2

Ab Inkrafttreten dieser Verordnung müssen Schulen und Flugbetriebsunternehmen, die Flugzeug- und Hubschrauberpiloten und -pilotinnen ausbilden und eine nach nationalem Recht ausgestellte Bewilligung haben, für eine andere als die in Absatz 1 genannte Ausbildung die entsprechende JAR-FCL-Bewilligung erlangen. Diese Bewilligung wird vom Bundesamt erteilt, wenn die von ihm festgelegten Bedingungen gemäss den JAR-FCL-Reglementen erfüllt sind; sie wird insbesondere verlangt für Ausbildungen für den Erwerb einer Berufspiloten- und einer Linienpilotenlizenz sowie für eine Instrumentenflug-, eine Typen- oder Lehrberechtigung.

3

Bei der ersten Erneuerung der JAR-FCL-Bewilligung nach Absatz 2, spätestens aber am 30. Juni 2002 bei der Ausbildung für das Führen von Flugzeugen beziehungsweise am 31. Dezember 2009 bei der Ausbildung für das Führen von Hubschraubern, müssen die Ausbildungseinrichtungen darlegen, dass sie alle Betriebsbedingungen nach den JAR-FCL-Reglementen erfüllen.13 Einrichtungen, die diese Forderung nicht erfüllen, erhalten eine Schulbewilligung, die auf die Ausbildung von Privatpiloten und -pilotinnen nach den JAR-FCL-Reglementen und die Ausbildung für den Erwerb von Ausweisen nach ausschliesslich nationalem Recht beschränkt ist.

4

Ab 1. Juli 1999 sind alle Ausbildungseinrichtungen für Flugzeugpiloten und -pilotinnen verpflichtet, die Ausbildung entsprechend den JAR-FCL-Reglementen durchzuführen. Vorbehalten bleibt Artikel 2 Absatz 3. Ausbildungen, die vor diesem Zeitpunkt nach dem RFP14 begonnen wurden, können nach diesem Reglement beendet werden, sofern sie bis am 30. Juni 2002 abgeschlossen werden können.

5

Ab 1. Januar 2007 sind alle Ausbildungseinrichtungen für Hubschrauberpiloten und -pilotinnen verpflichtet, die Ausbildung nach den JAR-FCL-Reglementen durchzuführen. Vorbehalten bleibt Artikel 2 Absatz 3. Ausbildungen, die vor diesem 12 Fassung gemäss Ziff. II der V des UVEK vom 16. März 2007 (AS 2007 1161).

13 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 7. Dez. 2006 (AS 2006 5369).

14 SR

748.222.1

Luftfahrt

4

748.222.2

Zeitpunkt nach dem RFP begonnen wurden, können nach diesem Reglement beendet werden, sofern sie bis am 31. Dezember 2009 abgeschlossen werden können.15 6 Die Ausbildungseinrichtungen führen die Ausbildungen gemäss den Lehrplänen und Ausbildungsprogrammen der JAR-FCL-Reglemente und des Bundesamtes durch. Vorbehalten bleibt Artikel 2 Absatz 3.16

Art. 8

Flugzeugpiloten und -pilotinnen 1

Ab 1. Juli 1999 können Personen, die einen nach dem RFP17 ausgestellten Flugzeugpilotenausweis besitzen, eine gleichwertige JAR-FCL-Lizenz erlangen, sofern sie die Voraussetzungen der JAR-FCL-Reglemente erfüllen. Andernfalls bleiben ihre Rechte als Piloten und Pilotinnen auf das Führen von in der Schweiz registrierten Flugzeugen beschränkt.

2

Ab 1. Juli 1999 müssen alle neuen Ausbildungen für das Führen von Flugzeugen nach den JAR-FCL-Reglementen durchgeführt werden, ausgenommen die Ausbildungen für den Erwerb von Ausweisen und Bewilligungen nach ausschliesslich nationalem Recht.

3

Ab 1. Januar 2000 werden alle Ausweise für das Führen von Flugzeugen nach den JAR-FCL-Reglementen erneuert, ausgenommen die Ausweise nach ausschliesslich nationalem Recht.

4

Erweiterungen und Bewilligungen, die nicht in den JAR-FCL-Reglementen geregelt sind, werden nach nationalem Recht erteilt und erneuert.


Art. 9

Hubschrauberpiloten und -pilotinnen 1

Ab 1. Januar 2007 können Personen, die einen nach dem RFP18 ausgestellten Hubschrauberpilotenausweis besitzen, eine gleichwertige JAR-FCL-Lizenz erlangen, sofern sie die Voraussetzungen der JAR-FCL-Reglemente erfüllen. Andernfalls bleiben ihre Rechte als Piloten und Pilotinnen auf das Führen von in der Schweiz registrierten Hubschraubern beschränkt.19 2 Ab 1. Januar 2007 müssen alle neuen Ausbildungen für das Führen von Hubschraubern nach den JAR-FCL-Reglementen durchgeführt werden, ausgenommen die Ausbildungen für den Erwerb von Bewilligungen nach ausschliesslich nationalem Recht.20 3

Ab 1. Januar 2007 werden alle Ausweise für das Führen von Hubschraubern nach den JAR-FCL-Reglementen erneuert.21 15 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 7. Dez. 2006 (AS 2006 5369).

16 Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 7. Dez. 2006 (AS 2006 5369).

17 SR

748.222.1

18 SR

748.222.1

19 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 7. Dez. 2006 (AS 2006 5369).

20 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 7. Dez. 2006 (AS 2006 5369).

21 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 7. Dez. 2006 (AS 2006 5369).

JAR-FCL-Lizenzen zum Führen von Flugzeugen und Hubschraubern 5

748.222.2

3bis

Bis 31. Dezember 2008 werden auf Antrag alle bis zum 31. Dezember 2006 erworbenen Musterberechtigungen für eine Dauer von 12 Monaten einmalig verlängert oder erneuert, sofern die Bedingungen gemäss RFP oder JAR-FCL 2 erfüllt sind. Nach Ablauf dieser Dauer ist für Verlängerungen oder Erneuerungen das Reglement JAR-FCL 2 anwendbar.22 4 Erweiterungen und Bewilligungen, die nicht in den JAR-FCL-Reglementen geregelt sind, werden nach nationalem Recht erteilt und erneuert.


Art. 10

Richtlinien 1 Das Bundesamt erlässt Richtlinien, die die Bestimmungen der JAR-FCL-Reglemente insbesondere über die Ausbildung der Piloten und Pilotinnen, über die Fähigkeitsprüfungen und -überprüfungen ergänzen, um unter anderem den topografischen und flugverkehrstechnischen Besonderheiten der Schweiz Rechnung zu tragen.

2

Diese Richtlinien können beim Bundesamt eingesehen oder erworben werden. Sie werden zudem auf der Internetseite des Bundesamtes23 veröffentlicht.24

Art. 11

Verweigerung, Entzug oder Einschränkung einer Lizenz oder einer Ermächtigung 1

In Anwendung von Artikel 92 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 194825 (LFG) kann das Bundesamt die Erteilung einer JAR-FCL-Lizenz oder -Ermächtigung verweigern, diese und die damit verbundenen Rechte vorübergehend oder dauernd entziehen oder deren Gültigkeitsbereich beschränken, namentlich: a. wenn die Person, die sich für eine Lizenz oder Ermächtigung bewirbt oder eine solche besitzt, die Anforderungen der JAR-FCL-Reglemente oder des nationalen Rechts nicht oder nicht mehr erfüllt; b. wenn die Person, die sich für eine Lizenz oder Ermächtigung bewirbt oder eine solche besitzt, die JAR-FCL-Reglemente oder das nationale Recht in schwerer Weise oder wiederholt verletzt hat; c. wenn zu befürchten ist, dass die Person, die sich für eine Lizenz oder Ermächtigung bewirbt oder eine solche besitzt, bei der Ausübung der Flugtätigkeit die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder militärische Interessen gefährden würde, insbesondere wenn sie: 1. entmündigt ist,

2. alkohol- oder rauschgiftsüchtig ist, oder 3. wegen eines Verbrechens oder Vergehens zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist;

d. wenn die Person, die sich für eine Lizenz oder Ermächtigung bewirbt oder eine solche besitzt, die ihr auferlegten Gebühren nicht bezahlt hat.

22 Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 7. Dez. 2006 (AS 2006 5369).

23 http://www.aviation.admin.ch 24 Satz eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 7. Dez. 2006 (AS 2006 5369).

25 SR 748.0

Luftfahrt

6

748.222.2

2

Diese Bestimmungen sind für Ausbildungsbetriebe sinngemäss anwendbar.


Art. 12

Ausnahmen 1 Das Bundesamt kann in begründeten Fällen Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung bewilligen oder neue Massnahmen treffen, namentlich um Härtefälle abzuwenden, der technischen Entwicklung Rechnung zu tragen oder die Sicherheit der Besatzung, der Passagiere oder Dritter zu erhöhen.26 2

Es kann die Ausnahme befristen und mit Bedingungen und Auflagen verbinden.


Art. 13


Art. 1a
ehemaliger Art. 1
Art. 5 Abs. 1, 2 und 4 Aufgehoben Art. 229 Abs. 1bis und 3 ...


Art. 14

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1999 in Kraft.

26 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 7. Dez. 2006 (AS 2006 5369).

27 SR

748.222.1. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt in der genannten V.