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748.222.2

Verordnung des UVEK
über die JAR-FCL-Lizenzen zum Führen
von Flugzeugen und Hubschraubern1

(VJAR-FCL)

vom 14. April 1999 (Stand am 15. Mai 2012)

1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V des UVEK vom 27. April 2012 über die Ausweise des Flugpersonals nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, in Kraft seit 15. Mai 2012 (AS 2012 2397).

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und
Kommunikation,

gestützt auf die Artikel 24-26 und 138a der Luftfahrtverordnung
vom 14. Novem­ber 19732 (LFV),

verordnet:

Art. 13 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Übernahme der von der Organisation der gemeinsamen Luftfahrtbehörden (JAA: Joint Aviation Authorities)4 herausgegebenen Regle­mente über Lizenzen zum Führen von Flugzeugen und Hubschraubern (JAR-FCL-Reglemente5).

2 Sie gilt nur für Lizenzen, auf welche die Verordnung (EU) Nr. 1178/20116 nicht anwendbar ist.

3 Sofern diese Verordnung nichts anderes vorsieht, bleiben die Bestimmungen über die Flugausweise in der Verordnung des UVEK vom 25. März 19757 über die nicht europaweit geregelten oder vereinheitlichten Ausweise für Flugpersonal anwendbar.

3 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V des UVEK vom 27. April 2012 über die Ausweise des Flugpersonals nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, in Kraft seit 15. Mai 2012 (AS 2012 2397).

4 Adresse: Joint Aviation Authorities, Saturnusstraat 8-10, P.O. Box 3000, NL-2130 KA Hoofddorp, Niederlande.

5 Joint Aviation Requirements, Flight Crew Licensing (1: Aeroplane, 2: Helicopter, 3: Medical).

6 Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. Nov. 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäss der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlamentes und des Rates, in der für die Schweiz jeweils verbindlichen Fassung gemäss Ziffer 3 des Anhangs zum Abk. vom 21. Juni 1999 (SR 0.748.127.192.68) zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr.

7 SR 748.222.1

Art. 2 JAR-FCL-Reglemente

1 Die Reglemente JAR-FCL 1 und JAR-FCL 2 regeln die Erteilung der Lizenzen, Berechtigungen, Anerkennungen und Bewilligungen zum Führen von Flugzeugen (JAR-FCL 1) und von Hubschraubern (JAR-FCL 2) und legen die Voraussetzungen für die Durchführung einer anerkannten Ausbildung und von Fähigkeitsüberprüfungen fest.8

2 Das Reglement JAR-FCL 3 legt die körperlichen und geistigen Voraussetzungen für den Erwerb oder die Erneuerung einer Lizenz fest sowie die Durchführung der medizinischen Untersuchungen und die dafür notwendige Infrastruktur.

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8 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 7. Dez. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5369).

9 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 der V des UVEK vom 27. April 2012 über die Ausweise des Flugpersonals nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, mit Wirkung seit 15. Mai 2012 (AS 2012 2397).

Art. 3 Offizielle Fassung

1 Die englische Fassung der JAR-FCL-Reglemente ist verbindlich; sie kann beim Bundesamt für Zivilluftfahrt (Bundesamt)10 eingesehen oder gegen Bezahlung beim zuständigen Dienst der JAA11 erworben werden. Sie wird nicht in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts publiziert.

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10 Adresse: Bundesamt für Zivilluftfahrt, Maulbeerstrasse 9, 3003 Bern.

11 Adresse: IHS, 321 Inverness Drive South, Englewood, Colorado 80112; www.ihs.com. Bezugsadresse in der Schweiz: Schweizerische Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch.

12 Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 7. Dez. 2006, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5369).

Art. 413 Erteilung, Verlängerung und Erneuerung

Die Lizenzen, Berechtigungen, Anerkennungen und Bewilligungen nach den JAR-FCL-Reglementen werden vom Bundesamt erteilt, verlängert und erneuert.

13 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 7. Dez. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5369).

Art. 5 Rechte und Pflichten

1 Die Rechte und Pflichten der Inhaber und Inhaberinnen von JAR-FCL-Fluglizen­zen sowie der Betriebe und Personen, die mit der Ausbildung oder der Fähig­keitsüberprüfung betraut sind, werden von den JAR-FCL-Reglementen geregelt.

2 Lizenzen, die auf Grund der JAR-FCL-Reglemente im Ausland ausgestellt wurden, berechtigen dazu, auf schweizerischem Gebiet alle Luftfahrzeuge zu führen, die in einem JAA-Mitgliedstaat registriert sind.

3 In Abweichung von den JAR-FCL-Reglementen können im Hoheitsgebiet der Schweiz Inhaber oder Inhaberinnen einer Berufspilotenlizenz ihre Rechte bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 65. Altersjahr vollendet haben, ausüben.14

14 Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 7. Dez. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5369).

Art. 6 Körperliche und geistige Fähigkeiten

1 Jede Person, die eine JAR-FCL-Lizenz erwerben oder erneuern will, muss ein nach den Bestimmungen des JAR-FCL-3-Reglementes ausgestelltes Arztzeugnis vor­legen, welches bestätigt, dass sie über die körperlichen und geistigen Fähigkeiten verfügt, die für die sichere Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Tätigkeiten notwendig sind.

2 Die Aufgaben des fliegerärztlichen Zentrums (AMC: Aeromedical Center), die im JAR-FCL-3-Reglement vorgesehen sind, werden vom fliegerärztlichen Institut der Luftwaffe wahrgenommen. Das Bundesamt kann weitere Stellen, mit ihrer Zustimmung, mit Aufgaben eines AMC betrauen.15

15 Fassung gemäss Ziff. II der V des UVEK vom 16. März 2007, in Kraft seit 15. April 2007 (AS 2007 1161).

Art. 7 Ausbildungseinrichtungen

1 Ab Inkrafttreten dieser Verordnung ist jede Schule für Flugzeug- und Hubschrau­berpiloten und -pilotinnen, die eine nach nationalem Recht ausgestellte Bewilligung hat, berechtigt, auf Gesuch hin Ausbildungen für Privatpiloten und -pilotinnen (Sichtflug) auf einmotorigen Luftfahrzeugen mit Einmann-Besatzung nach den Bestimmungen der JAR-FCL-Reglemente durchzuführen. Sie kann weiterhin Aus­bil­dungen für den Erwerb von Ausweisen, die nach ausschliesslich nationalem Recht geregelt sind, durchführen.

2 Ab Inkrafttreten dieser Verordnung müssen Schulen und Flugbetriebsunterneh­men, die Flugzeug- und Hubschrauberpiloten und -pilotinnen ausbilden und eine nach nationalem Recht ausgestellte Bewilligung haben, für eine andere als die in Absatz 1 genannte Ausbildung die entsprechende JAR-FCL-Bewilligung erlangen. Diese Bewilligung wird vom Bundesamt erteilt, wenn die von ihm festgelegten Bedingungen gemäss den JAR-FCL-Reglementen erfüllt sind; sie wird insbesondere verlangt für Ausbildungen für den Erwerb einer Berufspiloten- und einer Linien­pi­lotenlizenz sowie für eine Instrumentenflug-, eine Typen- oder Lehrberechtigung.

3 Bei der ersten Erneuerung der JAR-FCL-Bewilligung nach Absatz 2, spätestens aber am 30. Juni 2002 bei der Ausbildung für das Führen von Flugzeugen beziehungsweise am 31. Dezember 2009 bei der Ausbildung für das Führen von Hubschraubern, müssen die Ausbildungseinrichtungen darlegen, dass sie alle Betriebsbedingungen nach den JAR-FCL-Reglementen erfüllen.16 Einrichtungen, die diese Forderung nicht erfüllen, erhalten eine Schulbewilligung, die auf die Ausbildung von Privatpiloten und -pilotinnen nach den JAR-FCL-Reglementen und die Ausbil­dung für den Erwerb von Ausweisen nach ausschliesslich nationalem Recht beschränkt ist.

4 Ab 1. Juli 1999 sind alle Ausbildungseinrichtungen für Flugzeugpiloten und ‑pilotinnen verpflichtet, die Ausbildung entsprechend den JAR-FCL-Reglementen durchzuführen. Vorbehalten bleibt Artikel 2 Absatz 3. Ausbildungen, die vor diesem Zeitpunkt nach dem RFP17 begonnen wurden, können nach diesem Reglement been­det werden, sofern sie bis am 30. Juni 2002 abgeschlossen werden können.

5 Ab 1. Januar 2007 sind alle Ausbildungseinrichtungen für Hubschrauberpiloten und -pilotinnen verpflichtet, die Ausbildung nach den JAR-FCL-Reglementen durchzuführen. Vorbehalten bleibt Artikel 2 Absatz 3. Ausbildungen, die vor diesem Zeitpunkt nach dem RFP begonnen wurden, können nach diesem Reglement beendet werden, sofern sie bis am 31. Dezember 2009 abgeschlossen werden können.18

6 Die Ausbildungseinrichtungen führen die Ausbildungen gemäss den Lehrplänen und Ausbildungsprogrammen der JAR-FCL-Reglemente und des Bundesamtes durch. Vorbehalten bleibt Artikel 2 Absatz 3.19

16 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 7. Dez. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5369).

17 SR 748.222.1

18 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 7. Dez. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5369).

19 Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 7. Dez. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5369).

Art. 8 Flugzeugpiloten und -pilotinnen

1 Ab 1. Juli 1999 können Personen, die einen nach dem RFP20 ausgestellten Flug­zeugpilotenausweis besitzen, eine gleichwertige JAR-FCL-Lizenz erlangen, sofern sie die Voraussetzungen der JAR-FCL-Reglemente erfüllen. Andernfalls bleiben ihre Rechte als Piloten und Pilotinnen auf das Führen von in der Schweiz registrier­ten Flugzeugen beschränkt.

2 Ab 1. Juli 1999 müssen alle neuen Ausbildungen für das Führen von Flugzeugen nach den JAR-FCL-Reglementen durchgeführt werden, ausgenommen die Ausbil­dungen für den Erwerb von Ausweisen und Bewilligungen nach ausschliesslich nationalem Recht.

3 Ab 1. Januar 2000 werden alle Ausweise für das Führen von Flugzeugen nach den JAR-FCL-Reglementen erneuert, ausgenommen die Ausweise nach ausschliesslich nationalem Recht.

4 Erweiterungen und Bewilligungen, die nicht in den JAR-FCL-Reglementen gere­gelt sind, werden nach nationalem Recht erteilt und erneuert.

Art. 9 Hubschrauberpiloten und -pilotinnen

1 Ab 1. Januar 2007 können Personen, die einen nach dem RFP21 ausgestellten Hubschrauberpilotenausweis besitzen, eine gleichwertige JAR-FCL-Lizenz erlangen, sofern sie die Voraussetzungen der JAR-FCL-Reglemente erfüllen. Andernfalls bleiben ihre Rechte als Piloten und Pilotinnen auf das Führen von in der Schweiz registrierten Hubschraubern beschränkt.22

2 Ab 1. Januar 2007 müssen alle neuen Ausbildungen für das Führen von Hubschraubern nach den JAR-FCL-Reglementen durchgeführt werden, ausgenommen die Ausbildungen für den Erwerb von Bewilligungen nach ausschliesslich nationalem Recht.23

3 Ab 1. Januar 2007 werden alle Ausweise für das Führen von Hubschraubern nach den JAR-FCL-Reglementen erneuert.24

3bis Bis 31. Dezember 2008 werden auf Antrag alle bis zum 31. Dezember 2006 erworbenen Musterberechtigungen für eine Dauer von 12 Monaten einmalig verlängert oder erneuert, sofern die Bedingungen gemäss RFP oder JAR-FCL 2 erfüllt sind. Nach Ablauf dieser Dauer ist für Verlängerungen oder Erneuerungen das Reglement JAR-FCL 2 anwendbar.25

4 Erweiterungen und Bewilligungen, die nicht in den JAR-FCL-Reglementen gere­gelt sind, werden nach nationalem Recht erteilt und erneuert.

21 SR 748.222.1

22 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 7. Dez. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5369).

23 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 7. Dez. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5369).

24 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 7. Dez. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5369).

25 Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 7. Dez. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5369).

Art. 10 Richtlinien

1 Das Bundesamt erlässt Richtlinien, die die Bestimmungen der JAR-FCL-Regle­mente insbesondere über die Ausbildung der Piloten und Pilotinnen, über die Fähig­keitsprüfungen und -überprüfungen ergänzen, um unter anderem den topografischen und flugverkehrstechnischen Besonderheiten der Schweiz Rechnung zu tragen.

2 Diese Richtlinien können beim Bundesamt eingesehen oder erworben werden. Sie werden zudem auf der Internetseite des Bundesamtes26 veröffentlicht.27

26 http://www.aviation.admin.ch

27 Satz eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 7. Dez. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5369).

Art. 11 Verweigerung, Entzug oder Einschränkung einer Lizenz oder einer Ermächtigung

1 In Anwendung von Artikel 92 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 194828 (LFG) kann das Bundesamt die Erteilung einer JAR-FCL-Lizenz oder ‑Ermächti­gung verweigern, diese und die damit verbundenen Rechte vorübergehend oder dau­ernd entziehen oder deren Gültigkeitsbereich beschränken, namentlich:

a.
wenn die Person, die sich für eine Lizenz oder Ermächtigung bewirbt oder eine solche besitzt, die Anforderungen der JAR-FCL-Reglemente oder des nationalen Rechts nicht oder nicht mehr erfüllt;
b.
wenn die Person, die sich für eine Lizenz oder Ermächtigung bewirbt oder eine solche besitzt, die JAR-FCL-Reglemente oder das nationale Recht in schwerer Weise oder wiederholt verletzt hat;
c.
wenn zu befürchten ist, dass die Person, die sich für eine Lizenz oder Ermächtigung bewirbt oder eine solche besitzt, bei der Ausübung der Flug­tä­tigkeit die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder militärische Interessen gefährden würde, insbesondere wenn sie:
1.
entmündigt ist,
2.
alkohol- oder rauschgiftsüchtig ist, oder
3.
wegen eines Verbrechens oder Vergehens zu einer Freiheitsstrafe ver­urteilt worden ist;
d.
wenn die Person, die sich für eine Lizenz oder Ermächtigung bewirbt oder eine solche besitzt, die ihr auferlegten Gebühren nicht bezahlt hat.

2 Diese Bestimmungen sind für Ausbildungsbetriebe sinngemäss anwendbar.

Art. 12 Ausnahmen

1 Das Bundesamt kann in begründeten Fällen Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung bewilligen oder neue Massnahmen treffen, namentlich um Härtefälle abzuwenden, der technischen Entwicklung Rechnung zu tragen oder die Sicherheit der Besatzung, der Passagiere oder Dritter zu erhöhen.29

2 Es kann die Ausnahme befristen und mit Bedingungen und Auflagen verbinden.

29 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 7. Dez. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5369).