01.06.2023 - * / In Kraft
23.01.2023 - 31.05.2023
01.01.2023 - 22.01.2023
01.07.2022 - 31.12.2022
01.10.2021 - 30.06.2022
  DEFRIT • (html)
  DEFRIT • (pdf)

01.01.2021 - 30.09.2021
01.08.2020 - 31.12.2020
01.08.2019 - 31.07.2020
01.01.2019 - 31.07.2019
01.01.2018 - 31.12.2018
01.12.2017 - 31.12.2017
01.09.2017 - 30.11.2017
01.07.2017 - 31.08.2017
01.07.2016 - 30.06.2017
01.04.2014 - 30.06.2016
01.06.2008 - 31.03.2014
01.01.2007 - 31.05.2008
Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

173.320.1

Geschäftsreglement
für das Bundesverwaltungsgericht

(VGR)

Vom 17. April 2008 (Stand am 1. Oktober 2021)

Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer),

gestützt auf Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 20051 (VGG),

erlässt folgendes Reglement:

1. Kapitel: Organe

1. Abschnitt: Gesamtgericht

Art. 1 Aufgaben

Das Gesamtgericht ist zuständig für:

a.
den Erlass von Reglementen über die Organisation und Verwaltung des Gerichts, die Geschäftsverteilung, die Information, die Gerichtsgebühren sowie die Entschädigungen an Parteien, amtliche Vertreter und Vertreter­innen, Sachverständige und Zeugen und Zeuginnen;
b.
die Wahl der Mitglieder der Verwaltungskommission, die nicht dem Präsidium angehören;
c.
die Wahl der Präsidenten und Präsidentinnen der eidgenössischen Schätzungskommissionen, ihrer Stellvertreter und Stellvertreterinnen sowie der vom Bundesverwaltungsgericht zu wählenden Mitglieder der Oberschätzungskommission auf Antrag der für Enteignungsfragen zuständigen Abteilung;
d.
die Wahl der Mitglieder der Schlichtungsstelle, die ihr nicht von Amtes wegen angehören;
e.
Entscheide über Veränderungen des Beschäftigungsgrades der Richter und Richterinnen während der Amtsdauer;
f.
die Verabschiedung des Geschäftsberichts;
g.
die Bestellung der Abteilungen und die Wahl ihrer Präsidenten und Präsidentinnen auf Antrag der Verwaltungskommission;
h.
den Vorschlag an die Bundesversammlung für die Wahl des Präsidenten
oder der Präsidentin und des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin;
i.
die Anstellung des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin und des Stellvertreters oder der Stellvertreterin auf Antrag der Verwaltungs­kommission;
j.
Beschlüsse betreffend den Beitritt zu internationalen Vereinigungen;
k.
andere Aufgaben, die ihm vom VGG zugewiesen werden.
Art. 22

2 Aufgehoben durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 17. Nov. 2015, mit Wirkung seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1373).

Art. 3 Einberufung

1 Das Gesamtgericht wird vom Präsidenten oder von der Präsidentin des Bundes­verwaltungsgerichts einberufen. Die Einberufung kann verlangt werden von:

a.
der Verwaltungskommission;
b.
einer Abteilung;
c.
mindestens einem Fünftel der Mitglieder des Gesamtgerichts.

2 Die Mitglieder des Gesamtgerichts werden zu den Sitzungen schriftlich eingeladen. Die Einladung mit der Traktandenliste ist mindestens fünf Kalendertage vor dem Sitzungstag zuzustellen. Allfällige Unterlagen sind der Einladung beizufügen oder zur Einsicht aufzulegen.

Art. 4 Beschlussfassung

Das Gesamtgericht trifft seine Entscheide, Beschlüsse und Wahlen gemäss den Artikeln 16 Absätze 2 und 3 und 22 VGG. Die Beschlussfassung auf dem Zirkula­tionsweg ist ausgeschlossen, wenn eine Abteilung oder mindestens ein Fünftel der Mitglieder des Gesamtgerichts die Diskussion eines Geschäfts verlangt.

Art. 5 Wahlen

1 Wählbar sind nur Kandidaten und Kandidatinnen, deren Kandidatur den Mitgliedern des Gesamtgerichts zusammen mit der Einladung zur Wahl­ver­sammlung bekanntgegeben worden ist. Dies gilt insbesondere für:

a.
den Vorschlag an die Bundesversammlung für die Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin und des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin.
b.
die Wahl der Mitglieder der Verwaltungskommission nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c;
c.
die Wahl der Mitglieder der Schlichtungsstelle nach Artikel 16 Absatz 2.

2 Der Präsident oder die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts legt die Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen fest. Er oder sie teilt die Namen der Kandidaten und Kandidatinnen spätestens fünf Tage vor der Wahl den Mitgliedern des Gesamtgerichts mit.

3 Jedes Mitglied des Gesamtgerichts kann ein anderes Mitglied zur Wahl vorschlagen; das Einverständnis des vorgeschlagenen Mitglieds muss spätestens bei Beginn der Wahlversammlung vorliegen.

Art. 6 Wahl der Präsidenten oder Präsidentinnen der Abteilungen

1 Zum Präsidenten oder zur Präsidentin einer Abteilung können nur Kandidaten und Kandidatinnen gewählt werden, deren Kandidatur vorgängig bei der Verwaltungs­kommission angemeldet und von dieser geprüft worden ist.

2 Die Verwaltungskommission legt die Frist für die Anmeldung von Kandidaturen fest und teilt diese dem Gesamtgericht mit.

3 Sie prüft die Kandidaturen und hört die betroffene Abteilung an.

4 Sie teilt ihren Wahlvorschlag zusammen mit den Namen der übrigen geprüften Kandidaten und Kandidatinnen spätestens fünf Tage vor der Wahl den Mitgliedern des Gesamtgerichts mit.

5 Schlägt die Verwaltungskommission für die Wahl nur einen einzigen Kandidaten oder eine einzige Kandidatin vor und stehen auch keine weiteren geprüften Kandidaturen zur Wahl, so ist der Kandidat oder die Kandidatin nur gewählt, wenn die absolute Mehrheit aller an der Sitzung teil­nehmenden Mitglieder des Gesamtgerichts dem Vorschlag zustimmt. Andernfalls wird das Geschäft an die Verwaltungskommission zurückgewiesen.

Art. 73

3 Aufgehoben durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 23. März 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2021 629).

Art. 9 Wahlverfahren

1 Das Gesamtgericht entscheidet über die Wahl- und Anstellungsvorschläge durch geheime Stimmabgabe.

2 Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereinigt.

3 Für die Bestimmung des absoluten Mehrs nach Artikel 22 VGG werden die leeren und die ungültigen Wahlzettel nicht gezählt. Vorbehalten bleibt Artikel 6 Absatz 5.

4 Erreicht niemand das absolute Mehr, so scheidet nach jedem Wahlgang der Kandidat oder die Kandidatin mit der geringsten Stimmenzahl aus.

2. Abschnitt: Präsidium

Art. 10

1 Der Präsident oder die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts hat namentlich folgende Aufgaben:

a.
Vertretung des Gerichts nach aussen;
b.
Vorsitz im Gesamtgericht und in der Verwaltungskommission;
c.
Einberufung des Gesamtgerichts und der Verwaltungskommission sowie Entscheid über die Anwendung des Zirkulationsverfahrens.

2 Der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin vertritt und unterstützt den Präsidenten oder die Präsidentin und nimmt zusammen mit ihm oder ihr die dem Präsidium zugewiesenen Aufgaben wahr.

3 Der Präsident oder die Präsidentin und der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin werden im Umfang ihrer Präsidialaufgaben von der Mitwirkung bei der Rechtsprechung entlastet.

3. Abschnitt: Verwaltungskommission

Art. 11 Organisation und Aufgaben

1 Die Verwaltungskommission setzt sich zusammen aus:

a.
dem Präsidenten oder der Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts;
b.
dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin; und
c.
höchstens drei weiteren Richtern oder Richterinnen.

2 Die Mitglieder der Verwaltungskommission sind nicht zugleich Präsidenten oder Präsidentinnen einer Abteilung.

3 Die Verwaltungskommission ist zuständig für:

a.
die Verabschiedung des Entwurfs des Voranschlags und der Rechnung zuhan­den der Bundesversammlung;
b.
die Massnahmen zur Bewältigung der Geschäftslast;
c.
den Erlass von Verfügungen über das Arbeitsverhältnis der Richter und Richterinnen, soweit das Gesetz oder dieses Reglement nicht eine andere Behörde als zuständig bezeichnet;
d.
die Bewilligung für die Ausübung einer Beschäftigung von Richtern und Richterinnen ausserhalb des Gerichts;
e.
die Anordnung der Aushilfe von Richtern und Richterinnen in anderen Abteilungen;
f.
die Anstellung der Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen und deren Zuteilung an die Abteilungen auf Antrag der Abteilungen;
g.
sämtliche übrigen Personalentscheide, welche die Richter und Richterinnen oder die Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen betreffen; vor­behalten bleibt Artikel 1 Buchstabe d;
h.
die Gewährleistung einer angemessenen Fortbildung des Personals;
i.
die Bereitstellung genügender wissenschaftlicher und administrativer Dienst­leistungen;
j.
die Aufsicht über den Generalsekretär oder die Generalsekretärin und den Stellvertreter oder die Stellvertreterin;
k.
Grundsatzentscheide betreffend die Registratur, die Dossierführung und die Archivierung;
l.
die Genehmigung:
1.
der Zuteilung der Richter und Richterinnen an die Kammern (Art. 25 Abs. 2) und der Bestellung des zweiten Kammerpräsidiums (Art. 25 Abs. 3),
2.
der Richtlinien betreffend die Verteilung der Geschäfte auf die Kammern (Art. 26),
3.
des Schlüssels für die Geschäftsverteilung (Art. 31 Abs. 3);
m.
sämtliche weiteren Verwaltungsgeschäfte, die nicht in die Zuständigkeit des Gesamtgerichts oder der Präsidentenkonferenz fallen.

4 Die Verwaltungskommission kann einzelne Geschäfte an den Präsidenten oder die Präsidentin, das Generalsekretariat oder die Abteilungen delegieren; in den Fällen von Absatz 3 Buchstaben a, c, d, f und j ist die Delegation ausgeschlossen.

5 Die Mitglieder der Verwaltungskommission werden im Umfang ihrer Leitungs­aufgaben von der Mitwirkung bei der Rechtsprechung entlastet.

Art. 12 Beschlussfassung

1 Die Verwaltungskommission fasst ihre Beschlüsse gemäss Artikel 22 VGG.

2 Sie ist beschlussfähig, wenn an der Sitzung oder an der Zirkulation mindestens drei Mitglieder teilnehmen.

Art. 13 Zusammenarbeit mit anderen Organen

1 Hat die Verwaltungskommission Entscheide zu treffen, welche die Bewältigung der Geschäftslast, die personelle Zusammensetzung sämtlicher Abteilungen oder andere für alle Abteilungen wesentliche Fragen berühren, so hört sie vorgängig die Präsidentenkonferenz und, sofern erforderlich, die betroffenen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen an.

2 Berühren die Entscheide nicht alle Abteilungen, so hört sie vorgängig die betroffenen Abteilungen und, sofern erforderlich, die betroffenen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen an.

4. Abschnitt: Präsidentenkonferenz

Art. 14

1 Die Präsidentenkonferenz besteht aus den Präsidenten und Präsidentinnen der Abteilungen. Der Präsident oder die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts kann an den Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.

2 Die Präsidentenkonferenz ist insbesondere zuständig für:

a.
den Erlass von Weisungen und einheitlichen Regeln für das Zirkulations­verfahren, die Gestaltung der Urteile (Zitierweise, Abkürzungen und dergleichen) und deren Anonymisierung;
b.
die Koordination der Rechtsprechung unter den Abteilungen unter Vorbehalt von Artikel 25 VGG (Praxisänderung und Präjudiz); sind nur einzelne Abteilungen betroffen, so sind die jeweiligen Abteilungspräsidenten oder Abteilungspräsidentinnen für die Koordination zuständig;
c.
die Vernehmlassung zu Erlassentwürfen;
d.
den Antrag an die Verwaltungskommission betreffend die Verteilung der Geschäfte gemäss Artikel 24 Absatz 4;
e.
die Wahl der Mitglieder der Redaktionskommission.

3 Die Präsidentenkonferenz konstituiert sich selbst. Im Verhinderungsfall haben sich ihre Mitglieder vertreten zu lassen (Art. 20 Abs. 2 VGG).

4 Die Präsidentenkonferenz kann Geschäfte an eines oder mehrere ihrer Mitglieder oder an das Generalsekretariat delegieren.

4a. Abschnitt:4 Abteilungspräsidium

4 Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 17. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1373).

Art. 14a

1 Der Abteilungspräsident oder die Abteilungspräsidentin leitet die Abteilung in administrativer und organisatorischer Hinsicht.

2 Er oder sie ist insbesondere dafür zuständig:

a.
die Koordination der Rechtsprechung innerhalb der Abteilung zu gewährleisten;
b.
die Einhaltung der Abteilungsziele zu überwachen;
c.
für die beförderliche Behandlung der Geschäfte zu sorgen;
d.
eine ausgeglichene Geschäftslast innerhalb der Abteilung zu erzielen;
e.
die Sitzungen der Abteilungsmitglieder einzuberufen und zu leiten;
f.
die Leiterin oder den Leiter der Abteilungskanzlei zu führen;
g.
über alle weiteren anfallenden Verwaltungs- und Organisationsgeschäfte zu befinden, soweit diese nicht den Abteilungsmitgliedern gemeinsam obliegen.

3 Der Abteilungspräsident oder die Abteilungspräsidentin wird im Umfang der Präsi­dial­aufgaben von der Mitwirkung bei der Rechtsprechung entlastet.

5. Abschnitt: Generalsekretariat

Art. 15

1 Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin steht der Gerichtsverwaltung einschliesslich der wissenschaftlichen Dienste vor und übt die Aufsicht über die Geschäftsführung der Schätzungskommissionen und ihrer Präsidenten oder Präsidentinnen aus. Er oder sie ist zuständig für die Vorbereitung und Ausführung der vom Gesamtgericht, der Verwaltungskommission und der Präsidentenkonferenz gefassten Beschlüsse. Dabei ist er oder sie insbesondere zuständig für:5

a.
den Erlass von Weisungen und einheitlichen Regeln, insbesondere in den Bereichen Personal, Registratur, Dossierführung, Sicherheit und Archivierung;
b.
die Liegenschaftsverwaltung (Unterhalt, Benützung, Bauten, Miete);
c.
die Vorbereitung von Rechnung, Voranschlag und Finanzplan sowie die Kontrolle des Finanzwesens;
d.
die Informations- und Öffentlichkeitsarbeit gemäss dem Informations­regle­ment vom 21. Februar 20086 für das Bundesverwaltungsgericht;
e.
die Vorbereitung und Ausführung von Personalentscheiden, welche die Richter und Richterinnen sowie die Gerichtsschreiber und Gerichts­schreibe­rinnen betreffen;
f.
sämtliche Personalentscheide, welche das übrige Personal betreffen; die Abteilungen sind in geeigneter Form in die Entscheidfindung einzubeziehen;
g.
die Gewährleistung der Sicherheit;
h.
die Gewährleistung angemessener Informatikdienstleistungen;
i.
sämtliche weiteren Geschäfte, die dem Generalsekretariat von den anderen Leitungsorganen zur Erledigung übertragen sind.

2 Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Gesamtgerichts, der Verwaltungskommission und der Präsi­den­tenkonferenz teil und ist für die Protokollführung verantwortlich.

3 Der Stellvertreter oder die Stellvertreterin unterstützt den Generalsekretär oder die Generalsekretärin und nimmt zusammen mit ihm oder ihr die dem Generalsekreta­riat zugewiesenen Aufgaben wahr.

5 Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 23. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2021 629).

6 SR 173.320.4

6. Abschnitt: Schlichtungsbehörden7

7 Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 21. März 2017, in Kraft seit 1. Juli 2017 (AS 2017 3401).

Art. 16 Schlichtungsstelle8

1 Zur Beilegung von Konflikten zwischen Richtern und Richterinnen besteht eine Schlichtungsstelle. Diese setzt sich zusammen aus dem Präsidenten oder der Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts und sechs weiteren Mitgliedern.9

2 Die Mitglieder werden vom Gesamtgericht gewählt; die Amtsdauer richtet sich nach Artikel 9 Absatz 1 VGG. Sie gehören weder der Verwaltungskommission an noch sind sie Präsidenten oder Präsidentinnen einer Abteilung.

3 Die Schlichtungsstelle hört die vom Konflikt betroffenen Personen an. Sie kann ihnen Empfehlungen abgeben und Vergleichsvorschläge unterbreiten.

4 Erfordert die Schlichtung eines Konflikts Massnahmen, die in der Kompetenz des Gesamtgerichts oder der Verwaltungskommission liegen, so stellt die Schlichtungsstelle entsprechend Antrag.

5 Die Schlichtungsstelle erlässt ein Verfahrensreglement und unterbreitet es dem Gesamtgericht zur Genehmigung.

8 Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 21. März 2017, in Kraft seit 1. Juli 2017 (AS 2017 3401).

9 Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 25. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2203).

Art. 16a10 Schlichtungskommission

1 Die Schlichtungskommission gemäss dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 199511 besteht aus einem Präsidenten oder einer Präsidentin und einem Vizepräsi­denten oder einer Vizepräsidentin, wobei diese beiden Funktionen mit Personen unterschiedlichen Geschlechts zu besetzen sind, sowie vier Mitgliedern und vier Ersatzmitgliedern, welche den Arbeitgeber sowie die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen paritätisch vertreten. Sie zählen gleich viele Frauen wie Männer.

2 Der Arbeitgeber wird durch mindestens ein Mitglied des Gerichts und einen Mit­arbeiter oder eine Mitarbeiterin in Führungsposition jeweils unterschiedlichen Geschlechts vertreten. Es sind zwei Ersatzmitglieder unterschiedlichen Geschlechts zu stellen. Die Vertreter und Vertreterinnen des Arbeitgebers werden von der Verwaltungskommission gewählt.

3 Die Personalkommission bezeichnet und wählt zwei Mitglieder sowie zwei Ersatzmitglieder unterschiedlichen Geschlechts, davon mindestens eines aus ihrer Mitte.

4 Der Vorsitz wird vom Präsidenten oder der Präsidentin und vom Vizepräsidenten oder der Vizepräsidenten ausgeübt. Sie werden von der Verwaltungskommission gewählt. Wählbar sind auch externe Fachpersonen.

5 Die verschiedenen Amtssprachen sind bei der Wahl aller Mitglieder ausgewogen zu berücksichtigen.

6 Die Amtsdauer der Mitglieder einschliesslich des Präsidenten oder der Präsidentin und des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin beträgt vier Jahre. Einmalige Wiederwahl ist möglich.

7 Für das Verfahren sind die Bestimmungen der Verordnung vom 10. Dezember 200412 über die Schlichtungskommission gemäss Gleichstellungsgesetz sinngemäss anwendbar.

10 Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 21. März 2017, in Kraft seit 1. Juli 2017 (AS 2017 3401).

11 SR 151.1

12 SR 172.327.1

7. Abschnitt: Unterschriften

Art. 17

1 Bei Geschäften, die in die Zuständigkeit des Gesamtgerichts oder der Verwaltungskommission fallen, unterzeichnen der Präsident oder die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts und der Generalsekretär oder die Generalsekretärin gemeinsam.

2 Bei Geschäften, die in die Zuständigkeit der Präsidentenkonferenz fallen, unterzeichnen der oder die Vorsitzende und der Generalsekretär oder die Generalsekretärin gemeinsam.13

3 Bei Geschäften, die in die alleinige Zuständigkeit des Präsidenten oder der Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts fallen, unterzeichnet dieser oder diese allein.

4 Bei Verwaltungsangelegenheiten unterzeichnet der Generalsekretär oder die Generalsekretärin allein. Er oder sie kann die Unterschriftenberechtigung für bestimmte Geschäfte an andere Personen delegieren.

13 Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 12. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2018 3).

2. Kapitel: Organisation der Rechtsprechung

1. Abschnitt: Abteilungen

Art. 18 Zahl und Zusammensetzung

1 Das Bundesverwaltungsgericht besteht aus sechs Abteilungen.14

2 Die Abteilungen setzen sich aus den ihnen vom Gesamtgericht zugeteilten Richtern und Richterinnen zusammen.

3 Die Richter und Richterinnen sind auf Anordnung der Verwaltungskommission zur Aushilfe in anderen Abteilungen verpflichtet.

14 Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 17. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1373).

Art. 19 Bestellung

1 Das Gesamtgericht bestellt auf Antrag der Verwaltungskommission jeweils für zwei Jahre die Abteilungen und macht ihre Zusammensetzung öffentlich bekannt.

2 Gesuche um Umteilung in eine andere Abteilung sind an die Verwaltungs­kommission zu richten. Diese lädt die betroffenen Abteilungen zur Stellungnahme ein.

3 Vor Ablauf der zweijährigen Periode ist eine Umteilung in eine andere Abteilung nur möglich, wenn eine Vakanz entstanden ist oder wenn wichtige Gründe vorliegen.

Art. 20 Vakanzen

Bei Vakanzen entscheidet das Bundesverwaltungsgericht vor der Ausschreibung durch die Gerichtskommission, ob die frei gewordene Richterstelle durch eine interne Umteilung besetzt wird. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 19.

Art. 21 Organisation

Soweit die Aufgaben und die Organisation nicht durch das VGG oder dieses Geschäftsreglement festgelegt sind, organisieren sich die Abteilungen selbst.

Art. 2215 Vereinigte Abteilungen

1 Der oder die Vorsitzende der Präsidentenkonferenz präsidiert die Sitzung der vereinigten Abteilungen.

2 Er oder sie bezeichnet ein Gerichtsmitglied, welches einen Bericht über die zu entscheidende Rechtsfrage erstellt. Es kann ein zweiter Berichterstatter oder eine zweite Berichterstatterin bestimmt werden.

3 Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Der oder die Vorsitzende stimmt mit, wenn er oder sie einer beteiligten Abteilung angehört.

4 Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des oder der Vorsitzenden den Ausschlag, wenn er oder sie mitstimmt; ansonsten fällt er oder sie den Stichentscheid.

5 Die Präsidentenkonferenz regelt das Verfahren der vereinigten Abteilungen in einer Richtlinie.

6 Die Abteilungen IV, V und VI regeln das Verfahren der vereinigten Abteilungen IV, V und VI. In diesem Verfahren findet Absatz 1 keine Anwendung.16

15 Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 18. März 2014, in Kraft seit 1. April 2014 (AS 2014 695).

16 Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 17. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1373).

Art. 23 Zuständigkeiten

1 Die erste Abteilung behandelt Geschäfte, die ihren Schwerpunkt in den Bereichen Infrastruktur, Umwelt, Abgaben und Personal haben, sowie Verfahren aufgrund des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 201517.18

2 Die zweite Abteilung behandelt Geschäfte, die ihren Schwerpunkt in den Bereichen Wirtschaft, Wettbewerb und Bildung haben. Sie ist für die Behandlung von Beschwerden gegen genehmigungspflichtige Beschaffungsmassnahmen aufgrund des Nachrichtendienstgesetzes zuständig.19

3 Die dritte Abteilung behandelt Geschäfte, die ihren Schwerpunkt in den Bereichen Sozialversicherungen und Gesundheit haben.20

4 Die vierte und die fünfte Abteilung behandeln Geschäfte, die ihren Schwerpunkt im Bereich des Asylrechts haben.21

5 Die sechste Abteilung behandelt Geschäfte, die ihren Schwerpunkt im Bereich des Ausländer- und Bürgerrechts haben.22

6 Im Einzelnen wird die Geschäftsverteilung im Anhang geregelt.23

17 SR 121

18 Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 23. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2021 629).

19 Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 6. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4305).

20 Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 17. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1373).

21 Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 17. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1373).

22 Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 17. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1373).

23 Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 17. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1373).

Art. 24 Zuteilung der Geschäfte und Ausgleichung der Geschäftslast

1 Für die Zuteilung eines Geschäfts an eine Abteilung ist die Rechtsfrage mass­gebend, auf der das Schwergewicht der Entscheidung liegt.

2 Von der Zuteilung der Geschäfte nach Artikel 23 und dem Anhang kann aufgrund der Natur des Geschäfts, seinem Zusammenhang mit andern Geschäften sowie zur Ausgleichung der Geschäftslast abgewichen werden.

3 Die zuständigen Abteilungspräsidenten oder Abteilungspräsidentinnen einigen sich in den Fällen der Absätze 1 und 2 über die Geschäftszuteilung. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet der Präsident oder die Präsidentin des Bundesverwaltungs­gerichts.

4 Die Verwaltungskommission kann auf Antrag der Präsidentenkonferenz zur Ausgleichung der Geschäftslast vorübergehend auch ganze Gruppen von Geschäften abweichend von Artikel 23 und vom Anhang zuteilen.

2. Abschnitt: Kammern

Art. 25 Zahl und Zusammensetzung

1 Die Abteilungen gliedern sich in zwei Kammern. Eine Aufteilung in mehr als zwei Kammern oder der Verzicht auf die Bildung von Kammern bedarf der Genehmigung durch die Verwaltungskommission.

2 Die Richter und Richterinnen der Abteilungen bestellen die Kammern nach den Regeln von Artikel 19 VGG; die Bestellung bedarf der Genehmigung durch die Verwaltungskommission.

3 Der Abteilungspräsident oder die Abteilungspräsidentin ist zugleich Präsident oder Präsidentin einer Kammer. Das zweite Kammerpräsidium wird von den Richtern und Richterinnen der Abteilungen nach den Regeln von Artikel 20 VGG bestellt; die Bestellung bedarf der Genehmigung durch die Verwaltungskommission. Die Kammern können ausserdem einen stellvertretenden Kammerpräsidenten oder eine stellvertretende Kammerpräsidentin bestimmen.

4 Für den Kammervorsitz gilt die gleiche Amtszeitbeschränkung wie für das Abteilungspräsidium (Art. 20 Abs. 3 VGG). Bei einer Wahl vom Kammer- ins Abteilungspräsidium wird die bisherige Amtsdauer als Kammerpräsident oder Kammerpräsidentin nicht angerechnet.

5 Die Kammerpräsidenten und Kammerpräsidentinnen sind zuständig für:

a.
die Zuteilung der Geschäfte an die Richter und Richterinnen nach Artikel 31 Absatz 2;
b.
die Bestimmung des Spruchkörpers nach Artikel 32 Absatz 1;
c.
die Anordnung einer öffentlichen Parteiverhandlung;
d.
die Anordnung einer mündlichen Beratung;
e.
die Anordnung einer öffentlichen Beratung;
f.
die Übertragung von Aufgaben an die Gerichtsschreiber und Gerichts­schreiberinnen.
Art. 26 Geschäftsverteilung

1 Die Abteilungen erlassen Richtlinien über die Verteilung der Geschäfte auf die Kammern.

2 Die Richtlinien sind der Verwaltungskommission zur Genehmigung vorzulegen.

3. Abschnitt: Richter und Richterinnen

Art. 27 Beschäftigungsgrad

1 Der Beschäftigungsgrad der Richter und Richterinnen wird bei der Wahl durch die Bundesversammlung festgesetzt. Für Änderungen des Beschäftigungsgrades wäh­rend der Amtsdauer ist das Gesamtgericht zuständig.

2 Ein Gesuch um Änderung des Beschäftigungsgrads während der Amtsdauer ist bei der Abteilung einzureichen. Diese leitet das Gesuch mit ihrer Stellungnahme an die Verwaltungskommission zuhanden des Gesamtgerichts weiter.

3 Es besteht kein Anspruch auf Änderung des Beschäftigungsgrads.

Art. 28 Ausübung einer Beschäftigung ausserhalb des Gerichts

1 Will ein Richter oder eine Richterin einer Beschäftigung ausserhalb des Gerichts nachgehen, so hat er oder sie der Abteilung ein Gesuch um Erteilung einer Bewilligung einzureichen.

2 Die Abteilung leitet das Gesuch mit ihrer Stellungnahme an die Verwaltungs­kommission weiter.

3 Die Bewilligung kann nur erteilt werden, wenn der Richter oder die Richterin in zeitlicher Hinsicht nicht an der uneingeschränkten Erfüllung der Amtspflicht gehindert wird. Die Regeln über die Unvereinbarkeit (Art. 6 VGG) sind in jedem Fall zu beachten.

4. Abschnitt: Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen

Art. 29 Aufgaben

1 Die Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen sind zuständig für die Aufgaben nach Artikel 26 Absätze 1 und 2 VGG.

2 Sie sind ausserdem zuständig für:

a.
die Protokollführung an Verhandlungen und Beratungen;
b.
die Bearbeitung und Anonymisierung der zur Veröffentlichung bestimmten oder an Dritte abzugebenden Urteile;
c.
die schriftliche Mitteilung des Urteilsdispositivs im Falle einer öffentlichen Beratung.

3 Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann einen Gerichtsschreiber oder eine Gerichtsschreiberin ermächtigen, eine Instruktionsverfügung von geringerer Bedeutung im Namen des Richters oder der Richterin zu unterzeichnen.

4 Die Präsidenten und Präsidentinnen der Abteilungen können ständige abteilungs­interne Aufgaben den Gerichtsschreibern oder Gerichtsschreiberinnen übertragen; sie können namentlich einen Gerichtsschreiber oder eine Gerichtsschreiberin als Präsidialsekretär oder Präsidialsekretärin bestimmen.

3. Kapitel: Geschäftsabwicklung und Verfahren

Art. 31 Geschäftsverteilung

1 Die Abteilungspräsidenten und Abteilungspräsidentinnen verteilen die Geschäfte auf die Kammern nach Artikel 26.

2 Übernehmen die Kammerpräsidenten und Kammerpräsidentinnen nicht selbst die Verfahrensleitung, so teilen sie die Geschäfte einem Richter oder einer Richterin zur Prozessinstruktion und Fallerledigung zu.

3 Die Zuteilung der Geschäfte nach Absatz 2 erfolgt nach einem von den Abteilungen im Voraus festgelegten Schlüssel. Dieser ist der Verwaltungs­kommission zur Genehmigung vorzulegen. Massgebend für den Schlüssel ist die Reihenfolge der Geschäftseingänge. Angemessen zu berücksichtigen sind ferner die Amtssprachen und der Beschäftigungsgrad der Richter und Richterinnen, deren Belastung durch die Mitarbeit in Gerichtsgremien und allfällige weitere Kriterien wie spezifische Kammerzuständigkeiten oder die Vorbefassung von Richtern oder Richterinnen.

Art. 32 Bildung der Spruchkörper

1 Steht fest, dass das Geschäft nicht in die Kompetenz eines Einzelrichters oder einer Einzelrichterin fällt, so bezeichnet der Kammerpräsident oder die Kammer­präsi­dentin das zweite und dritte Mitglied des Spruchkörpers. Artikel 31 Absatz 3 ist sinngemäss anwendbar.

2 Solange das Urteil noch nicht zustande gekommen ist, kann jedes Mitglied des Spruchkörpers beantragen, dass das Urteil in Fünferbesetzung zu fällen sei. Sofern der Kammerpräsident oder die Kammerpräsidentin nicht gleichzeitig Abteilungs­präsident oder Abteilungspräsidentin ist, leitet er oder sie den Antrag nach Anhörung des Instruktionsrichters oder der Instruktionsrichterin mit der eigenen Empfehlung an den Abteilungspräsidenten oder die Abteilungspräsidentin zur Entscheidung gemäss Artikel 21 Absatz 2 VGG.

3 Die Fünferbesetzung besteht aus:

a.
den drei Mitgliedern des ordentlichen Spruchkörpers;
b.
dem Präsidenten oder der Präsidentin der zuständigen Kammer, falls er oder sie nicht bereits zum ordentlichen Spruchkörper gehört;
c.
soweit notwendig einem oder zwei weiteren Mitgliedern der Abteilung. Diese sind gemäss Artikel 31 Absatz 3 zu bestimmen, sofern nicht der Abteilungspräsident oder die Abteilungspräsidentin gemäss Abteilungs­reglement als weiteres Mitglied mitwirkt.

3bis Die Abteilungen können abteilungsübergreifende Spruchkörper bilden, insbesondere soweit die Rechtsfrage die jeweils gemeinsamen Rechtsgebiete betrifft.24

4 Die Abteilungen regeln, ob und in welcher Form den Parteien die Zusammen­setzung des Spruchkörpers bekannt gegeben wird.

24 Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 19. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Dez. 2017 (AS 2017 5767).

Art. 33 Entscheidfindung

1 Die Entscheidfindung erfolgt entweder auf dem Weg der Aktenzirkulation oder durch mündliche Beratung (Art. 41 VGG).

2 Das Zirkulationsverfahren wird vom Instruktionsrichter oder der Instruktions­richterin geleitet.

3 Parteiverhandlungen und mündliche Beratungen werden vom Präsidenten oder von der Präsidentin der Abteilung beziehungsweise der Kammer geleitet, sofern er oder sie zum Spruchkörper gehört. In den übrigen Fällen liegt die Leitung beim Instruk­tionsrichter oder bei der Instruktionsrichterin.

4 Im Anschluss an eine öffentliche Beratung teilt das Gericht das Urteilsdispositiv den Parteien sofort mit.

Art. 34 Genehmigung der Urteilsbegründung

1 Wird ein Entscheid im Zirkulationsverfahren gefällt, so kann die Urteilsbegründung nach Abschluss der Zirkulation nur geändert werden, wenn alle beteiligten Richter und Richterinnen einverstanden sind; vorbehalten bleiben redaktionelle Änderungen.

2 Wird ein Entscheid an einer Beratung gefällt, so wird die schriftliche Urteils­begründung bei den beteiligten Richtern und Richterinnen zur Genehmigung in Zirkulation gesetzt; Absatz 1 gilt sinngemäss.

Art. 35 Unterzeichnung der Entscheide

1 Die Urteile werden von dem oder der Vorsitzenden des Spruchkörpers und vom Gerichtsschreiber oder von der Gerichtsschreiberin unterzeichnet. Im Verhinderungs­falle unterzeichnet ein anderes Mitglied des Spruchkörpers.

2 Einzelrichterliche Entscheide (Art. 23 VGG) werden vom urteilenden Richter oder von der urteilenden Richterin und vom Gerichtsschreiber oder von der Gerichts­schreiberin unterzeichnet. Im Verhinderungsfalle unterzeichnet ein vom urteilenden Richter oder von der urteilenden Richterin als Stellvertretung bezeichnetes Gerichts­mitglied.

3 Instruktionsverfügungen werden vom Instruktionsrichter oder von der Instruktionsrichterin unterzeichnet; vorbehalten bleibt Artikel 29 Absatz 3. Im Ver­hinde­rungs­falle unterzeichnet ein vom Instruktionsrichter oder von der Instruktionsrichterin als Stellvertretung bezeichnetes Gerichtsmitglied.

Art. 36 Kleidung

Zu den öffentlichen Sitzungen des Gerichts erscheinen die Richter und Richterinnen, die Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen sowie die Vertreter und Ver­treterinnen der Parteien in dunkler und dezenter Kleidung.

Art. 37 Bild- und Tonaufnahmen

1 Während der Verhandlungen und Beratungen sind Bild- und Tonaufnahmen untersagt; vorbehalten bleiben öffentliche Urteilsverkündungen, für welche die Verfahrensleitung solche Aufnahmen gestatten kann.

2 Das Generalsekretariat bezeichnet die Räumlichkeiten, die für Bild- und Tonaufnahmen innerhalb der Gerichtsgebäude zur Verfügung stehen. Für Auf­nahmen ausserhalb der besonders bezeichneten Räume ist eine Bewilligung des Generalsekretariats erforderlich.

4. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 39 Übergangsbestimmung zu Artikel 19

Die Zuteilung der Richter und Richterinnen an die Abteilungen durch die Gerichtskommission gemäss Artikel 173 Ziffer 5 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 200227 (Übergangsbestimmung zu Art. 40a) ist bis 31. Dezember 2008 verbindlich. Vorbehalten bleiben Umteilungen nach Artikel 19 Absatz 3.

Art. 40 Übergangsbestimmung zu Artikel 31

Bei der Zuteilung der Geschäfte, die das Bundesverwaltungsgericht gemäss Artikel 53 Absatz 2 VGG von den Eidgenössischen Rekurs- oder Schieds­kommissionen oder den Beschwerdediensten der Departemente übernommen hat, kann vom Verteilschlüssel im Sinne von Artikel 31 Absatz 3 abgewichen werden.

Anhang29

29 Fassung gemäss Ziff. II des Beschlusses des BVGer vom 17. Nov. 2015 (AS 2016 1373). Bereinigt gemäss Ziff. II des Beschlusses des BVGer vom 21. März 2017 (AS 2017 3805), vom 6. Nov. 2018 (AS 2018 4305), Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 16. Juni 2020 (AS 2020 2837) und vom 21. Sept. 2021, in Kraft seit 1. Okt. 2021 (AS 2021 671).

(Art. 23 Abs. 6)

Geschäftsverteilung

1 Erste Abteilung

Der ersten Abteilung werden Geschäfte der folgenden Rechtsgebiete zugeteilt:

-
Staatshaftung und Regress;
-
Bundespersonal (einschliesslich Personensicherheitsprüfungen und Ermächtigung zur Strafverfolgung von Bundespersonal);
-
Datenschutz;
-
Verfahren aufgrund des Nachrichtendienstgesetzes mit Ausnahme der Beschwerdeverfahren gegen genehmigungspflichtige Beschaffungsmassnahmen;
-
Eidgenössische Technische Hochschulen;
-
Turnen und Sport;
-
Natur- und Heimatschutz;
-
Militär;
-
Kriegsmaterial;
-
Bevölkerungs- und Zivilschutz;
-
Zollwesen;
-
Abgaben;
-
Steuern;
-
Alkohol;
-
Infrastrukturprojekte;
-
Raumplanung;
-
Fuss- und Wanderwege;
-
Enteignungen;
-
Wasserrecht;
-
Nationalstrassen;
-
Energie;
-
Verkehr und Transport;
-
Umweltschutz, Gewässerschutz;
-
Post- und Fernmeldewesen;
-
Radio und Fernsehen;
-
Wald;
-
Jagd;
-
Amts- oder Rechtshilfe, soweit sie Geschäfte der ersten Abteilung betrifft;
-
Beschwerden des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhält­nisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals.

2 Zweite Abteilung

1 Der zweiten Abteilung werden Geschäfte der folgenden Rechtsgebiete zugeteilt:

-
öffentliche Beschaffungen;
-
Stiftungsaufsicht;
-
Handelsregister- und Firmenrecht;
-
geistiges Eigentum;
-
Kartellrecht und Preisüberwachung;
-
Berufsbildung;
-
medizinische Aus- und Weiterbildung;
-
schweizerische Maturitätsprüfungen;
-
Förderung universitärer Hochschulen;
-
Stiftung Pro Helvetia;
-
Sprache, Kunst, Kultur;
-
Forschungsförderung;
-
Tierschutz;
-
wirtschaftliche Landesversorgung;
-
Risikokapitalgesellschaften;
-
Arbeitsgesetzgebung;
-
Arbeitslosenversicherung;
-
Wohnraumförderung sowie Wohnbau- und Wohneigentumsförderung;
-
Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung;
-
Landwirtschaft, Berggebiete;
-
Tierseuchen;
-
Bauprodukte;
-
Tourismus und Investitionsförderung;
-
Lotterie, Glücksspiele und Spielbanken, soweit es nicht um Abgaben geht;
-
Akkreditierung und Bezeichnung von Prüf-, Konformitätsbewertungs-, Anmelde- und Zulassungsstellen;
-
Edelmetallkontrolle;
-
Sprengstoffgesetzgebung;
-
Chemikalien;
-
Aussenhandel (einschliesslich Exportförderung);
-
Nationalbank;
-
Aufsicht über Kreditinstitute und Börsen;
-
Geldwäscherei;
-
Aufsicht über die Privatversicherungen;
-
Amts- oder Rechtshilfe, soweit sie Geschäfte der zweiten Abteilung betrifft;
-
Beschwerden gegen genehmigungspflichtige Beschaffungsmassnahmen aufgrund des Nachrichtendienstgesetzes.

2 Der zweiten Abteilung werden zudem alle Geschäfte zugeteilt, die nach diesem Anhang keiner anderen Abteilung zugeordnet wer­den können.

3 Dritte Abteilung

Der dritten Abteilung werden Geschäfte der folgenden Rechtsgebiete zugeteilt:

-
Heilmittel
-
Betäubungsmittel, Strahlenschutz, medizinisch unterstützte Fortpflanzung, Lebensmittel, Bekämpfung von Krankheiten und Epidemien;
-
AHV/IV für im Ausland wohnende Personen;
-
kollektive Leistungen der AHV/IV;
-
Krankenversicherung (einschliesslich Spezialitätenliste);
-
Unfallversicherung;
-
Archivierung;
-
Denkmalschutz;
-
Amts- oder Rechtshilfe, soweit sie Geschäfte der dritten Abteilung betrifft;
-
berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge.

4 Vierte und fünfte Abteilung

1 Der vierten und der fünften Abteilung werden alle Geschäfte auf dem Gebiet des Asylrechts zugeteilt, soweit nicht die sechste Abteilung zuständig ist.

2 Die vierte und fünfte Abteilung sind auch zuständig für Fälle der:

-
Aufhebung einer im Rahmen des Asylverfahrens angeordneten vorläufigen Aufnahme;
-
vorläufigen Verweigerung der Einreise und Zuweisung eines Aufenthalts­ortes am Flughafen (Asylrecht);
-
Amts- oder Rechtshilfe, soweit sie Geschäfte der vierten oder fünften Abteilung betrifft.

3 Die Aufteilung der Geschäfte auf die beiden Abteilungen erfolgt zu gleichen Anteilen und nach Zufallsprinzip. Vorbehalten bleiben Zuteilungen aus Sprach­gründen sowie besondere Regelungen nach Vereinbarung zwischen den beiden Abteilungen.

5 Sechste Abteilung

1 Der sechsten Abteilung werden alle Geschäfte auf den Gebieten des Ausländer- und Bürgerrechts zugeteilt, soweit nicht die vierte oder die fünfte Abteilung zuständig ist.

2 Der sechsten Abteilung werden zudem Geschäfte der folgenden Rechtsgebiete zugeteilt:

-
Anerkennung der Staatenlosigkeit;
-
Ausweisschriften;
-
Asylkosten;
-
Betrieb in den Empfangsstellen;
-
Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone;
-
Adoptionsvermittlung;
-
Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug;
-
finanzielle Hilfe an vorübergehend im Ausland weilende Schweizer Staatsangehörige;
-
Sozialhilfe gemäss Auslandschweizergesetz vom 26. September 201430;
-
vorläufige Verweigerung der Einreise und Zuweisung eines Aufenthalts­ortes am Flughafen (Ausländerrecht);
-
Ausreisebeschränkung gemäss Bundesgesetz vom 21. März 199731 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit;
-
Teilung eingezogener Vermögenswerte;
-
Waffenrecht;
-
Amts- oder Rechtshilfe, soweit sie Geschäfte der sechsten Abteilung betrifft;
-
polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus.

3 Der sechsten Abteilung können weitere asylrechtliche Geschäfte zugeteilt werden.