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Fedlex DEFRITRMEN
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831.111

Verordnung
über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung

(VFV)1

vom 26. Mai 1961 (Stand am 1. Januar 2024)

1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2828).

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 81 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20002
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG),
auf Artikel 154 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19463
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
und auf Artikel 86 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19594
über die Invalidenversicherung,5

verordnet:

2 SR 830.1

3 SR 831.10

4 SR 831.20

5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002. in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3716).

A. Allgemeine Bestimmungen

Art. 16

6 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000, mit Wirkung seit 1. April 2001 (AS 2000 2828).

Art. 27 Ausgleichskasse und IV-Stelle

Die Durchführung der freiwilligen Versicherung obliegt der Schweizerischen Ausgleichskasse (im folgenden Ausgleichskasse genannt) und der IV-Stelle für Versicherte im Ausland.

7 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2828).

Art. 38 Aufgaben der Auslandsvertretungen

Die Auslandsvertretungen unterstützen die Durchführung der freiwilligen Versicherung. Bei Bedarf vermitteln sie zwischen den Versicherten und der Ausgleichskasse und können namentlich für die Erfüllung folgender Aufgaben ihres Konsularbezirks herangezogen werden:

a.
Information über die freiwillige Versicherung;
b.
Entgegennahme der Beitrittserklärung und Weiterleitung an die Ausgleichskasse;
c.
Mitwirkung bei der Instruktion von AHV- und IV-Leistungsgesuchen;
d.
Bestätigung und Weiterleitung von Lebens- und Zivilstandsbescheinigungen an die Ausgleichskasse;
e.
Weiterleitung der Korrespondenz an die Versicherten.

8 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 1359). Siehe jedoch die SchlB dieser Änd. am Ende des vorliegenden Textes.

Art. 49

9 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. März 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 1359). Siehe jedoch die SchlB dieser Änd. am Ende des vorliegenden Textes.

Art. 510 Auskunftspflicht

Die Versicherten sind gehalten, der Auslandsvertretung, der Ausgleichskasse und der IV-Stelle für Versicherte im Ausland alle zur Durchführung der freiwilligen Versicherung benötigten Angaben zu machen und auf Verlangen deren Richtigkeit zu belegen.

10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 1359). Siehe jedoch die SchlB dieser Änd. am Ende des vorliegenden Textes.

Art. 611

11 Aufgehoben durch Ziff. III der V vom 11. Okt. 1972, mit Wirkung seit 1. Jan. 1973 (AS 1972 2507).

B. Beitritt zur freiwilligen Versicherung

Art. 712 Voraussetzungen

1 Der freiwilligen Versicherung können die Personen beitreten, welche die Versicherungsvoraussetzungen nach Artikel 2 Absatz 1 AHVG erfüllen, einschliesslich jener, die für einen Teil ihres Einkommens der obligatorischen Versicherung unterstellt sind.

213

12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000, in Kraft seit 1. April 2001 (AS 2000 2828).

13 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. April 2004 (AS 2004 2027). Aufgehoben durch Ziff. II 1 der V vom 2. Nov. 2005, mit Wirkung seit 1. April 2006 (AS 2006 923).

Art. 814 Fristen und Modalitäten

1 Die Beitrittserklärung muss schriftlich bei der Ausgleichskasse oder subsidiär bei der zuständigen Auslandsvertretung innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der obligatorischen Versicherung eingereicht werden. Nach Ablauf dieser Frist ist ein Beitritt zur freiwilligen Versicherung nicht mehr möglich.15

2 Die Versicherung beginnt mit dem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung.

14 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000, in Kraft seit 1. April 2001 (AS 2000 2828).

15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 1359).

Art. 916

16 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, mit Wirkung seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 686).

Art. 1118 Fristverlängerung

Liegen ausserordentliche Verhältnisse vor, die nicht vom Antragsteller zu vertreten sind, kann die Ausgleichskasse auf Gesuch in Einzelfällen die Frist zur Abgabe der Beitrittserklärung um längstens ein Jahr erstrecken. Die Gewährung oder die Ablehnung ist durch eine Kassenverfügung zu treffen.

18 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2828).

C. Rücktritt von der freiwilligen Versicherung und Ausschluss

Art. 1219 Rücktritt

Die Versicherten können von der Versicherung auf das Ende eines Quartals zurücktreten.

19 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2828).

Art. 1320 Ausschluss

1 Die Versicherten werden aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen:

a.
wenn sie die für das Beitragsjahr (Art. 14 Abs. 1) geschuldeten Beiträge bis zum 31. Dezember des folgenden Kalenderjahres nicht vollständig bezahlen;
b.
wenn sie die Verzugszinsen (Art. 18) nicht bis zum 31. Dezember des Jahres bezahlen, das auf dasjenige folgt, in dem diese Verzugszinsen mit einer Verfügung rechtskräftig festgesetzt wurden;
c.
wenn sie der Ausgleichskasse die verlangten Belege nicht bis zum 31. Dezember des Jahres einreichen, das auf das Beitragsjahr folgt.21

2 Vor Ablauf der Frist stellt die Ausgleichskasse den Versicherten eine eingeschriebene Mahnung mit Androhung des Ausschlusses zu. Die Androhung kann mit der Mahnung gemäss Artikel 17 Absatz 2 zweiter Satz erfolgen.22

3 Der Ausschluss gilt rückwirkend ab dem ersten Tag des Beitragsjahres, für das die Beiträge nicht vollständig bezahlt oder für das die Dokumente nicht beigebracht wurden. Werden die Verzugszinsen nicht vollständig bezahlt, wird die versicherte Person rückwirkend auf den ersten Tag des Jahres ausgeschlossen, in dem die Verzugszinsverfügung in Rechtskraft erwachsen ist.23

4 Der Ausschluss aus der Versicherung tritt nicht ein, wenn der Versicherte die Beiträge infolge höherer Gewalt nicht rechtzeitig entrichten kann oder die Überweisung der Beiträge in die Schweiz unmöglich ist.

20 Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 3. April 1964, in Kraft seit 1. Jan. 1964 (AS 1964 340).

21 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 1359). Siehe jedoch die SchlB dieser Änd. am Ende des vorliegenden Textes.

22 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2828).

23 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 1359).

D. Beiträge24

24 Ursprünglich vor Art. 14.

Art. 13a25 Beitragspflichtige Personen

1 Beitragspflichtig sind:

a.
erwerbstätige Versicherte ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres;
b.
nichterwerbstätige Versicherte ab dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres.26

2 Die Beitragspflicht endet am Ende des Monats, in dem das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG erreicht wird.27

3 Die eigenen Beiträge gelten als bezahlt, sofern der Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages von Artikel 13b bezahlt hat, bei:

a.
nichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten;
b.
Versicherten, die im Betrieb ihres Ehegatten mitarbeiten, soweit sie keinen Barlohn beziehen.

25 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2828).

26 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 506).

27 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 506).

Art. 13b28 Beitragssatz für die AHV/IV

1 Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten belaufen sich auf 10,1 Prozent des massgebenden Einkommens. Die Versicherten müssen mindestens den Mindestbetrag von 980 Franken im Jahr entrichten.

2 Nichterwerbstätige Versicherte bezahlen auf der Grundlage ihres Vermögens und ihres Renteneinkommens einen Beitrag zwischen 980 und 24 500 Franken im Jahr. Der Beitrag berechnet sich wie folgt:

Vermögen bzw.
mit 20 multipliziertes jährliches
Renteneinkommen

Franken

Jahresbeitrag (AHV+IV)

Franken

Zuschlag für jede weitere Stufe von 50 000 Franken Vermögen bzw. mit 20 multipliziertes jährliches Renteneinkommen

Franken

bis

590 000

980

-

ab

590 000

1090.80

101

ab

1 740 000

3413.80

151.50

ab

8 740 000

24 500

-

28 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000 (AS 2000 2828). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 605).

Art. 1429 Grundlagen der Beitragsberechnung, Beitragsjahr

1 Die Beiträge werden in Schweizer Franken für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr.

2 Massgebend ist bei erwerbstätigen Versicherten das im Beitragsjahr tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen und bei nichterwerbstätigen Versicherten das im Beitragsjahr tatsächlich erzielte Renteneinkommen und der Vermögensstand am 31. Dezember. Für die Bemessung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist das im Betrieb investierte Eigenkapital am Ende des Beitragsjahres massgebend. Der abzuziehende Zins bestimmt sich nach Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung vom 31. Oktober 194730 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung. Er wird auf das nächste halbe Prozent auf- oder abgerundet.

3 Für die Umrechnung des Einkommens und des Vermögens in Schweizer Franken gilt der Jahresmittelkurs des in Absatz 1 umschriebenen Beitragsjahres. Der Kurs wird von der Ausgleichskasse festgesetzt.

29 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 1359).

30 SR 831.101

Art. 14a31 Akontozahlungen

Während des Beitragsjahres können die Versicherten periodisch Akontozahlungen leisten.

31 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 1359).

Art. 14b32 Beitragsfestsetzung, Ausgleich und Zahlungsfrist

1 Die Versicherten haben der Ausgleichskasse spätestens bis zum 31. März nach Ablauf des Beitragsjahres die für die Beitragsfestsetzung erforderlichen Angaben zu liefern.33

2 Die Ausgleichskasse setzt die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge spätestens bis zum 31. August des Folgejahres mittels Verfügung fest.34 Hat die versicherte Person von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, Akontozahlungen zu leisten, nimmt die Ausgleichskasse den Ausgleich vor.

3 Die Beiträge bzw. der Beitragssaldo ist innert 30 Tagen seit Rechnungsstellung zu bezahlen.

4 Die Ausgleichskasse hat zu viel entrichtete Beiträge zurückzuerstatten oder zu verrechnen.

32 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 1359).

33 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4613).

34 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4613).

Art. 14ter 36

36 Eingefügt durch Ziff. II 3 der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 420). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2828).

Art. 1638 Beitragszahlung

1 Die Beiträge sind in Schweizerfranken geschuldet.

2 Sie werden in Schweizer Franken in der Schweiz bezahlt.39

3 Ist die Überweisung der Beiträge in die Schweiz nicht möglich, so gelten diese bis zum Zeitpunkt, an dem sie überwiesen werden können, als gestundet. Vorbehalten bleibt die Verrechnung der gestundeten und nicht verjährten Beiträge mit fälligen Renten bei Eintritt des Versicherungsfalles.40

441

38 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 1975, in Kraft seit 1. Jan. 1976 (AS 1975 1878).

39 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 1359). Siehe jedoch die SchlB dieser Änd. am Ende des vorliegenden Textes.

40 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 1359).

41 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. Juli 1982, mit Wirkung seit 1. Jan. 1983 (AS 1982 1282).

Art. 17 Mahnung

1 Werden die nötigen Angaben zur Beitragsfestsetzung nicht fristgemäss gemacht, so ist innert zweier Monate schriftlich unter Ansetzung einer Nachfrist von 30 Tagen zu mahnen. Wird auch die Nachfrist nicht eingehalten, so sind, falls bereits Beiträge in der freiwilligen Versicherung entrichtet wurden, die geschuldeten Beiträge durch Veranlagungsverfügung festzusetzen.42

2 Werden fällige Beiträge nicht bezahlt, so ist innert zweier Monate schriftlich unter Ansetzung einer Nachfrist von 30 Tagen zu mahnen. Wird auch die Nachfrist nicht eingehalten, so hat die Ausgleichskasse eine letzte Zahlungsfrist anzusetzen und auf die Folgen der Nichtzahlung aufmerksam zu machen.

42 Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 3. April 1964, in Kraft seit 1. Jan. 1964 (AS 1964 340).

Art. 1843 Verzugs- und Vergütungszinsen

1 Auf Beiträgen, die sie nicht innert dem auf das Beitragsjahr folgenden Kalenderjahr bezahlen, haben die Versicherten Verzugszinsen zu entrichten; die Zinsen beginnen ab dem 1. Januar nach Ablauf des Beitragsjahres zu laufen.

2 Die Ausgleichskasse richtet auf nicht geschuldeten Beiträgen Vergütungszinsen aus; die Zinsen beginnen ab dem 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres zu laufen.

43 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 1359).

Art. 18a44 Verwaltungskostenbeiträge

1 Die Verwaltungskostenbeiträge belaufen sich auf den in der Verordnung vom 11. Oktober 197245 über den Höchstansatz der Verwaltungskostenbeiträge in der AHV festgesetzten Maximalansatz.

2 Der Verwaltungskostenbeitrag ist gleichzeitig mit den Beiträgen zu erheben.

44 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2828).

45 [AS 1972 2460. AS 2009 5333 Art. 2]. Siehe heute: die V des EDI vom 19. Okt. 2011 (SR 831.143.41).

E. Renten und Taggelder46

46 Fassung gemäss Ziff. IV des BRB vom 15. Jan. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1968 (AS 1968 43).

Art. 19 Berechnung und Festsetzung

1 Renten und Taggelder werden durch die Ausgleichskasse in Schweizerfranken berechnet und festgesetzt.47

2 Beiträge, die bei Eintritt des Versicherungsfalles nach Artikel 16 Absatz 3 gestundet, aber noch nicht verjährt sind, werden von den Rentenleistungen abgezogen. Die betreffenden Beitragsjahre werden bei Berechnung der Rente angerechnet. Beitragsjahre nach dem 1. Januar 1983, für welche die Beiträge unbezahlt geblieben und verjährt sind, werden nicht angerechnet.48

47 Fassung gemäss Ziff. IV des BRB vom 15. Jan. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1968 (AS 1968 43).

48 Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 3. April 1964 (AS 1964 340). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Juli 1982, in Kraft seit 1. Jan. 1983 (AS 1982 1282).

Art. 2049 Auszahlung

Renten und Taggelder an Berechtigte im Ausland werden direkt durch die Ausgleichskasse in der Währung des Wohnsitzstaates ausgerichtet. Sofern genügend Sicherheit besteht, kann die Ausgleichskasse die Auszahlung auf ein Post- oder Bankkonto in der Schweiz oder im Wohnsitzstaat des Berechtigten zulassen.

49 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 1359). Siehe jedoch die SchlB dieser Änd. am Ende des vorliegenden Textes.

Art. 2150 Sichernde Massnahmen

1 Die Ausgleichskasse prüft periodisch, ob die Leistungsberechtigten noch leben und ob sich ihr Zivilstand geändert hat. Sie holt dafür eine entsprechende Bescheinigung von ihnen ein.

2 Die Bescheinigungen sind in der Regel von den zuständigen Behörden des Wohnsitzstaates zu bestätigen. Auf Verlangen des oder der Leistungsberechtigten oder der Ausgleichskasse werden sie von der Auslandsvertretung bestätigt.51

50 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Juni 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 922).

51 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 1359). Siehe jedoch die SchlB dieser Änd. am Ende des vorliegenden Textes.

F. …

G. …

H. Schlussbestimmungen

Art. 2554 Anwendbare Bestimmungen

Soweit diese Verordnung keine abweichenden Bestimmungen enthält, finden die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung vom 31. Oktober 194755 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) und der Verordnung vom 17. Januar 196156 über die Invalidenversicherung (IVV) Anwendung.

54 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 1975, in Kraft seit 1. Jan. 1976 (AS 1975 1878).

55 SR 831.101

56 SR 831.201

Art. 26 Inkrafttreten und Vollzug

1 Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1961 in Kraft. Sie findet auch auf die bei ihrem Inkrafttreten nicht erledigten Leistungsbegehren Anwendung.

2 Die Verordnung vom 9. April 195457 über die freiwillige Alters- und Hinterlassenenversicherung für Auslandschweizer wird aufgehoben.

3 Das Eidgenössische Departement des Innern ist mit dem Vollzug beauftragt und kann ergänzende Vorschriften erlassen.

Schlussbestimmung der Änderung vom 29. November 199558

58 AS 1996 686. Aufgehoben durch Ziff. IV 43 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).

Übergangsbestimmungen der Änderung vom 18. Oktober 200059

1 Auslandschweizer mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft können der freiwilligen Versicherung bis spätestens am 31. März 2001 beitreten. Danach ist ein Beitritt nicht mehr möglich.

2 Schweizer Bürger in Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, die während der in Absatz 1 genannten Frist der freiwilligen Versicherung beigetreten sind, können versichert bleiben bis längstens am 31. März 2007, diejenigen, welche ihr 50. Altersjahr vor dem 1. April 2001 vollendet haben, bis zum Erreichen des gesetzlichen Rentenalters.

3 Schweizer Bürger, die ihren Wohnsitz vor dem 31. März 2007 von einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft in einen Nichtmitgliedsstaat verlegen, bleiben über dieses Datum hinaus freiwillig versichert.

4 Freiwillig versicherte Personen, welche die Beitrittsvoraussetzungen nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AHVG erfüllen, werden auf einfaches Ersuchen bis zum 31. Dezember 2001 der obligatorischen Versicherung und damit der Ausgleichskasse ihres Ehegatten angeschlossen.

Schlussbestimmungen der Änderung vom 16. März 200760

1 Beiträge für Kalenderjahre die vor dem Inkrafttreten dieser Änderung werden nach dem bisherigen Recht erhoben.

2 Die bisherigen Artikel 3, 4, 5, 13 Absatz 1, 16 Absatz 2, 20 Absatz 1 und 21 Absatz 2 sind auf AHV/IV-Dienste anwendbar, die nach dem 1. Januar 2008 noch bestehen. Der Text dieser Artikel findet sich im Anhang.

Anhang61

61 Eingefügt durch Ziff. III der V vom 16. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 1359).

(Ziff. II)

Die in den Übergangsbestimmungen der Änderung vom 16. März 2007 genannten Artikel 3, 4, 5, 13 Absatz 1, 16 Absatz 2, 20 Absatz 1 und 21 Absatz 2 mit Stand am 17. Oktober 2006 lauten wie folgt:

Art. 3 Aufgaben der Auslandsvertretungen62

1 Die Auslandsvertretungen erfüllen für die in ihrem Konsularbezirk niedergelassenen Personen insbesondere folgende Aufgaben und stehen dafür mit der Ausgleichskasse in unmittelbarem Geschäftsverkehr:63

a.
Entgegennahme der Beitrittserklärungen und Überprüfung der darin enthaltenen Angaben;
b.
Führung einer Kontrolle der freiwillig Versicherten;
c.64
Festsetzung der Beiträge;
d.
Bezug der Beiträge, soweit diese nicht direkt an die Ausgleichskasse entrichtet werden;
e.
Entgegennahme der Anmeldungen zum Bezug von Versicherungsleistungen und Mitwirkung bei der Abklärung von Anspruchsvoraussetzungen;
f.65
Auszahlung der Geldleistungen, wenn diese nicht direkt von der Ausgleichskasse ausbezahlt werden;
g.66
Abrechnung mit der Ausgleichskasse über Beiträge und Geldleistungen.

2 Die in Absatz 1 erwähnten Aufgaben können auch einer zentralen Stelle übertragen werden, die für mehrere Auslandsvertretungen zuständig ist (im Folgenden «AHV/IV-Dienst» genannt).67

Art. 4 Kostenvergütung und Inspektionsberichte

1 Die zusätzlichen Kosten der Auslandsvertretungen (Personal- und Sachausgaben), welche dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten aus der Erfüllung der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Obliegenheiten erwachsen, werden diesem zu Lasten der Ausgleichskasse pauschal vergütet.68

1bis Die Ausgleichskasse erstattet dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten die Personal- und Sachausgaben der AHV/IV-Dienste in ihrer tatsächlichen Höhe.69

2 In den Inspektionsberichten an das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten ist über die Geschäftsführung der Auslandsvertretungen bei Durchführung der freiwilligen Versicherung zuhanden des Bundesamtes für Sozialversicherung und der Ausgleichskasse Aufschluss zu geben.70

2bis Die Inspektion der AHV/IV-Dienste wird der Ausgleichskasse übertragen.71

Art. 572 Auskunftspflicht

Die Versicherten sind gehalten, der Auslandsvertretung, dem AHV/IV-Dienst, der Ausgleichskasse und der IV-Stelle für Versicherte im Ausland alle zur Durchführung der freiwilligen Versicherung benötigten Angaben zu machen und auf Verlangen deren Richtigkeit zu belegen.

Art. 13 Abs. 1

1 Versicherte, die ihren Jahresbeitrag bis zum 31. Dezember des folgenden Kalenderjahres nicht vollständig bezahlen, werden aus der Versicherung ausgeschlossen. Dasselbe gilt, wenn sie der Auslandsvertretung, dem AHV/IV-Dienst oder der Ausgleichskasse die verlangten Belege nicht bis zum 31. Dezember des Folgejahres einreichen.73

Art. 16 Abs. 2

2 Sie werden in Schweizer Franken in der Schweiz bezahlt. Mit Zustimmung der Ausgleichskasse können sie der Auslandsvertretung oder dem AHV/IV-Dienst in der Währung des Aufenthaltsstaates oder ausnahmsweise in einer anderen Währung entrichtet werden.74

Art. 20 Abs. 1

1 Renten und Taggelder an Berechtigte im Ausland werden direkt durch die Ausgleichskasse, die Auslandsvertretung oder den AHV/IV-Dienst in der Währung des Wohnsitzstaates ausgerichtet.75 Auf Verlangen sind sie von der Ausgleichskasse in Schweizerfranken an einen in der Schweiz bestellten Vertreter zu bezahlen. Sofern genügend Sicherheit besteht, kann die Ausgleichskasse die Auszahlung auf ein Post- oder Bankkonto in der Schweiz oder im Wohnsitzstaat des Berechtigten zulassen.76

Art. 21 Abs. 2

2 Die Bescheinigungen sind in der Regel von den zuständigen Behörden des Wohnsitzstaates zu bestätigen. Auf Verlangen des oder der Leistungsberechtigten oder der Ausgleichskasse werden sie von der Auslandsvertretung oder dem AHV/IV-Dienst bestätigt.77