1
Verordnung
über den Flugsicherungsdienst
(VFSD)
vom 18. Dezember 1995 (Stand am 12. Juni 2001) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 40 und 48 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 19481, verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Umfang
1 Der Flugsicherungsdienst umfasst einen:2 a.
Flugverkehrsleitdienst; b.
...3
c.
Fluginformationsdienst; d.
Fernmeldedienst;
e.
Alarmdienst;
f.
technischen Dienst; g.
Flugvermessungsdienst für Radionavigationsanlagen; h.
Luftfahrthindernisdienst; i. 4 Luftfahrtinformationsdienst; k. 5 zivilen Flugwetterdienst.
2
... 6
3 In besonderen oder ausserordentlichen Lagen werden zivile Flugsicherungsdienste
solange erbracht, als dies nötig ist. Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) trifft mit Zustimmung des Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) die notwendigen Massnahmen.7 AS 1996 595
1
SR 748.0
2
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Jan. 2001 (AS 2001 514).
3
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Jan. 2001 (AS 2001 514).
4 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 24. Jan. 2001 (AS 2001 514).
5 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 24. Jan. 2001 (AS 2001 514).
6
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Jan. 2001 (AS 2001 514).
7 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 24. Jan. 2001 (AS 2001 514).
748.132.1
Luftfahrt
2
748.132.1
Art. 2
8
1 Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (Bundesamt) regelt im Einvernehmen mit dem
Kommando der Luftwaffe (Kommando) den Flugsicherungsdienst. Es legt im Einvernehmen mit dem Kommando und nach Anhörung der Skyguide die Luftraumstruktur und die Luftraumklassen fest und veröffentlicht sie im Luftfahrthandbuch.
Es ist zuständig für die Wahrnehmung der Dienste nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe h.
2 Die Dienste nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a-g und Buchstabe i werden der
«Skyguide Schweizerische Aktiengesellschaft für zivile und militärische Flugsicherung» (Skyguide) übertragen, welche ATS-Authority im Sinne der Anhänge 2 und
11 des Übereinkommens vom 7. Dezember 19449 über die Internationale Zivilluftfahrt (ICAO, Annex 2 und 11) ist. Die Flugsicherungsaufgaben sind im Anhang umschrieben; das Departement kann der Skyguide auch weitere Aufgaben zuweisen.
Die Skyguide kann unter ihrer Verantwortung einzelne Aufgaben durch Dritte
durchführen lassen.
3 Das Bundesamt kann im Einvernehmen mit dem Kommando die Skyguide nach
Anhörung und unter gleichzeitiger Bestimmung des Kostenträgers verpflichten, in
Einzelfällen und vorübergehend weitere Dienstleistungen auf dem Gebiet der Flugsicherung zu erbringen.
4 Das Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie (MeteoSchweiz) erbringt den
zivilen Flugwetterdienst nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe k und ist Meteorological
Authority im Sinne von ICAO, Annex 3. Das UVEK regelt im Einvernehmen mit
dem Eidgenössischen Departement des Innern die Einzelheiten.
5 Das Bundesamt kann einzelne Dienste zugunsten grenznaher schweizerischer
Flugplätze ausländischen Flugsicherungsstellen übertragen.
6 Die Einzelheiten der zu erbringenden Dienste sind im Rahmen der nationalen und
internationalen Vorschriften zwischen den Leistungserbringern und der Kundschaft
abzusprechen; das Bundesamt und das Kommando werden zu den Verhandlungen
beigezogen. Können sich die Parteien nicht einigen, entscheidet das Bundesamt im
Einvernehmen mit dem Kommando und nach Anhörung der Beteiligten.
7 Das Kommando nimmt die taktische Führung von militärischen Missionen wahr
und überträgt deren Durchführung der Skyguide.
8 Das Kommando und die Skyguide regeln im Einvernehmen die Eigentumsverhältnisse an den zur Erfüllung der Aufgaben im Bereich militärischer Flüge notwendigen Anlagen und Bauten.
9 Das Bundesamt führt grundsätzlich die Verhandlungen mit in- oder ausländischen
Behörden oder Organisationen, soweit nicht nur rein militärische Interessen verhandelt werden; die Skyguide kann an diesen Verhandlungen teilnehmen. Das Bundesamt kann die Skyguide im Einzelfall auch mit der Verhandlungsführung beauftragen.
8 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 24. Jan. 2001 (AS 2001 514).
9 SR
0.748.0
Flugsicherungsdienst 3
748.132.1
10 Die Skyguide führt Verhandlungen und tätigt Vertragsabschlüsse in ihrem betrieblichen, technischen und kommerziellen Zuständigkeitsbereich.
a10 Luftraum-Benutzungsprioritäten 1 Den nationalen zivilen und militärischen Interessen bei der Benutzung des Luftraumes ist gleichermassen Rechnung zu tragen.
2 Zur Regelung von Interessenskonflikten erlässt das Bundesamt im Einvernehmen
mit dem Kommando und nach Anhörung der Skyguide Weisungen über die Benutzungsprioritäten von Lufträumen und ATS-Strecken.
Art. 3
11
1 Für die Durchführung der Flugsicherungsdienste und deren Gebührenregelung sind
die Normen und Empfehlungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation
(ICAO) in den einschlägigen Anhängen zum Übereinkommen vom 7. Dezember
194412 über die Internationale Zivilluftfahrt (Übereinkommen) mit den zugehörigen
technischen Vorschriften sowie die verbindlichen Vorschriften der Europäischen
Organisation für Flugsicherung (Eurocontrol)13 unmittelbar anwendbar. Vorbehalten
sind die vom Bundesamt bewilligten oder nach Artikel 38 des Übereinkommens von
der Schweiz gemeldeten Abweichungen.
2 Das Bundesamt kann im Einvernehmen mit dem Kommando ergänzende technische oder betriebliche Weisungen erlassen. Für rein militärische Bereiche kann das
Kommando im Einvernehmen mit dem Bundesamt zusätzliche Weisungen erlassen.
3 Vor dem Erlass, der Änderung oder der Aufhebung luftrechtlicher Vorschriften,
die den Flugsicherungsdienst betreffen, ist die Skyguide anzuhören. Sie kann dem
Bundesamt entsprechende Vorschläge oder Anregungen unterbreiten.
a14 Besondere Vorkommnisse Die Skyguide meldet besondere Vorkommnisse, wie Fastzusammenstösse, Widerhandlungen gegen Anordnungen der Flugsicherungsorgane usw. unverzüglich dem
Bundesamt, Fastzusammenstösse zusätzlich dem Büro für Flugunfalluntersuchungen. Sind militärische Luftfahrzeuge beteiligt, informiert das Bundesamt das Kommando.
Art. 4
Kosten
1
Die Aufwendungen für die nach Artikel 2 erbrachten Flugsicherungsdienste werden in die Voranschläge der betreffenden Stellen aufgenommen.
10 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Jan. 2001 (AS 2001 514).
11 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 24. Jan. 2001 (AS 2001 514).
12
SR 0.748.0
13
Diese Dokumente können beim Bundesamt für Zivilluftfahrt, Maulbeerstrasse 9,
3003 Bern bezogen werden.
14 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Jan. 2001 (AS 2001 514).
Luftfahrt
4
748.132.1
2
Die Aufwendungen für gebührenbefreite Flüge werden, soweit sie nicht in der Kostengrundlage für die Gebührenberechnung enthalten sind, in den Voranschlag des
Bundesamtes aufgenommen.
2. Abschnitt: Die Skyguide15
Art. 5
Verwaltungsrat und Verwaltung der Aktien16 1
Die Verwaltungsratsmitglieder und die Präsidentin oder der Präsident der Skyguide werden von der Generalversammlung bestimmt. 17 2
Das Bundesamt verwaltet die Aktien des Bundes.
Art. 6
18
1 Der Bundesrat legt nach Anhörung der Skyguide die strategischen Ziele betreffend
Sicherheit, Effizienz und Wirtschaftlichkeit jeweils für drei Jahre fest.
2 Das UVEK und das VBS überprüfen jährlich die Einhaltung der strategischen
Ziele anhand von vereinbarten Kennziffern.
Art. 7
Ausbildung
1 Die Skyguide sorgt für die Ausbildung ihres Personals.19 Sie kann Flugverkehrsleiterinnen und Flugverkehrsleiter nach den gesetzlichen Vorschriften ausbilden und
ihre Dienste für die Ausbildung von Flugsicherungspersonal auch Dritten zur Verfügung stellen.
2 Das Bundesamt und das Kommando können die Skyguide verpflichten, Flugsicherungspersonal von Dritten gegen Entschädigung auszubilden.20
Art. 8
21
Aussperrung, Boykott oder andere Kampfmassnahmen beeinträchtigt wird.22 Sie
schliesst mit ihrem Personal nach Möglichkeit Gesamtarbeitsverträge ab.
Art. 9
Finanzierung
1 Die Skyguide finanziert ihre Aufwendungen insbesondere durch:23 15 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 24. Jan. 2001 (AS 2001 514).
16 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 24. Jan. 2001 (AS 2001 514).
17 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 24. Jan. 2001 (AS 2001 514).
18 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 24. Jan. 2001 (AS 2001 514).
19 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 24. Jan. 2001 (AS 2001 514).
20 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 24. Jan. 2001 (AS 2001 514).
21 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 19. Mai 1999 (AS 1999 1722).
22 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 24. Jan. 2001 (AS 2001 514).
23 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 24. Jan. 2001 (AS 2001 514).
Flugsicherungsdienst 5
748.132.1
a.
Erhebung von Gebühren; b.
Abgeltung aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen; c.
Abgeltung des Bundes für gebührenbefreite Flüge bei der Streckenflugsicherung; c.bis 24 Abgeltung des Bundes für militärische Flüge; d.
Einnahmen aus weitern Dienstleistungen; e.
Vermögenserträge.
2 Das Bundesamt, die MeteoSchweiz, das Kommando sowie weitere Leistungserbringer stellen der Skyguide für ihre Leistungen im Bereich der Flugsicherung
Rechnung. Die Skyguide nimmt diese Aufwendungen in die schweizerische Flugsicherungsrechnung auf. 25
Art. 10
26
1 Das Bundesamt, die MeteoSchweiz, das Kommando sowie weitere Leistungserbringer geben der Skyguide rechtzeitig vor der Erstellung des Voranschlages und
der Finanzpläne die voraussichtlichen Kosten für ihre Leistungen bekannt.
2 Die Skyguide ermittelt ihre voraussichtlichen Aufwendungen für ihre Leistungen
betreffend militärischer Flüge und gibt sie dem Kommando rechtzeitig vor der Erstellung des Voranschlages bekannt.
3 Werden die voraussichtlichen Kosten oder Aufwendungen als unverhältnismässig
erachtet, so bereinigen die betroffenen Stellen die Differenzen.
4 Können sich die Parteien nicht einigen, unterbreitet das Bundesamt einen Vermittlungsvorschlag.
Art. 11
27
Flugsicherung. Sie stellt diese Rechnung dem Bundesamt, dem Kommando und
MeteoSchweiz zur Kenntnisnahme zu.
3. Abschnitt: Flugsicherungsgebühren
Art. 12
28
fest.
24 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Jan. 2001 (AS 2001 514).
25 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 24. Jan. 2001 (AS 2001 514).
26 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 24. Jan. 2001 (AS 2001 514 1498).
27 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 24. Jan. 2001 (AS 2001 514).
28 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 24. Jan. 2001 (AS 2001 514).
Luftfahrt
6
748.132.1
2 Will die Skyguide die Flugsicherungsgebühren ändern, so orientiert sie rechtzeitig
das Bundesamt und das Kommando und hört die betroffenen Stellen an. Der begründete Antrag ist spätestens zwei Monate vor dem Inkrafttreten dem Bundesamt
zuhanden des UVEK einzureichen.
3 Das UVEK genehmigt die Flugsicherungsgebühren vor ihrem Inkrafttreten. Es
wendet dabei sinngemäss die Bestimmungen des Preisüberwachungsgesetzes vom
20. Dezember 198529 an.
Art. 13
Schuldnerin oder Schuldner 1
Die Flugsicherungsgebühren werden von der Halterin oder vom Halter des anfliegenden oder überfliegenden Luftfahrzeuges geschuldet.
2
Ist die Halterin oder der Halter nicht bekannt, so wird die Gebühr von der Eigentümerin oder vom Eigentümer des Luftfahrzeuges geschuldet.
Art. 14
Veröffentlichung
Die geltenden Ansätze der Flugsicherungsgebühren werden vom Bundesamt im
Luftfahrthandbuch der Schweiz (AIP)30 veröffentlicht.
Art. 15
Anfluggebühr
1 Auf den Flugplätzen wird für die Benützung der für den An- und Abflug zur Verfügung gestellten Dienste und Anlagen pro Anflug eine Anfluggebühr erhoben,
wenn der Flugsicherungsdienst von der Skyguide oder unter ihrer Verantwortung
vom Flugplatzhalter erbracht wird. 31 2 Die Anfluggebühr wird von der Skyguide erhoben. Sie kann die Flugplatzhalter
oder Dritte mit der Erhebung beauftragen. 32 3
Keine Anfluggebühr muss entrichtet werden: a.
für schweizerische Staatsluftfahrzeuge; b.
für Luftfahrzeuge im Dienste des Bundesamtes und des Büros für Flugunfalluntersuchungen; c.
für ausländische Staatsluftfahrzeuge, die das Staatsoberhaupt oder Regierungsmitglieder anlässlich eines Staatsbesuches befördern; d.
für Such- und Rettungsflüge sowie für Notlandungen.
a33 Berechnungsgrundlagen für die Anfluggebühr 1 Grundlagen für die Berechnung der Anfluggebühr sind: a.
das höchstzulässige Abfluggewicht des Luftfahrzeuges; 29
SR 942.20
30
Wird vom Bundesamt (Zentraler AIS) herausgegeben und kann dort abonniert werden.
31 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 24. Jan. 2001 (AS 2001 514).
32 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 24. Jan. 2001 (AS 2001 514).
33 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Jan. 2001 (AS 2001 514).
Flugsicherungsdienst 7
748.132.1
b.
die periodisch im voraus geschätzten Kosten der Dienste und Anlagen.
2 Für die Berechnung der Anfluggebühr kann die Kapazitätsauslastung der Anflugleitstelle zu bestimmten Zeiten als weitere Grundlage dienen.
3 Für Flüge mit vermindertem Flugsicherungsaufwand werden die Anfluggebühren
nach Absprache der Beteiligten entsprechend reduziert.
4 Die tatsächlich entstandenen Kosten werden jährlich von der Skyguide ermittelt.
Über- und Unterdeckung der tatsächlichen Kosten sind auszugleichen.
5 Kosten für gebührenbefreite Anflüge werden in die Kostengrundlage für die Gebührenberechnung aufgenommen.
Art. 16
Streckengebühr
1
Für die Benützung der für den Überflug des Fluginformationsgebietes Schweiz zur Verfügung gestellten Dienste und Anlagen wird pro Flug eine Streckengebühr erhoben.
2
Für die Anwendung des Flugsicherungs-Streckengebührensystems einschliesslich Gebührenbefreiung gelten die Bestimmungen der Mehrseitigen Vereinbarung vom
12. Februar 198134 über Flugsicherungs-Streckengebühren und deren Beilagen.
3 Die Streckengebühr wird vom Gebührendienst der Eurocontrol im Auftrag der
Skyguide erhoben und ihr nach den Bestimmungen der Finanzordnung der Eurocontrol überwiesen.35 4
Die Aufwendungen für gebührenbefreite Flüge werden vom Bund abgegolten.
a36 Berechnungsgrundlagen für die Streckengebühr Die Berechnung der Streckengebühr richtet sich nach der Mehrseitigen Vereinbarung vom 12. Februar 198137 über Flugsicherungs-Streckengebühren und den dazugehörigen technischen Vorschriften.
4. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 17
Aufhebung bisherigen Rechts Es werden aufgehoben: a.
die Verordnung vom 18. Mai 198838 über den Flugsicherungsdienst; b.
die Verordnung vom 10. September 198639 über die Erhebung der Eidgenössischen Flugsicherungsgebühr; 34
SR 0.748.112.12 35 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 24. Jan. 2001 (AS 2001 514).
36 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Jan. 2001 (AS 2001 514).
37
SR 0.748.112.12 38
[AS 1988 940, 1992 2399] 39
[AS 1986 1683]
Luftfahrt
8
748.132.1
c.
die Verordnung vom 23. August 198940 über die Errichtung von Flugbeschränkungsgebieten um Militärflugplätze.
Art. 18
41
Art. 19
Übergangsbestimmungen 1
Der Bund tritt der Swisscontrol die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Anlagen, Bauten, Grundstücke und andern dinglichen Rechte ab und wird entsprechend am Eigenkapital beteiligt.
2
Die Swisscontrol kann ihre zum Zeitpunkt der Verselbständigung bestehenden Verpflichtungen als Forderung gegenüber dem Bund geltend machen und mit der
Sacheinlage des Bundes verrechnen.
3
Der Bund entschädigt die Swisscontrol für alle Verpflichtungen, die ihr bei der Betriebsdurchführung vor der finanziellen Verselbständigung erwachsen sind.
a42 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 24. Januar 2001 Die Übertragung der einzelnen Dienste an die Skyguide erfolgt schrittweise. Sie ist
spätestens bis zum 31. Dezember 2003 abzuschliessen.
Art. 20
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
40
[AS 1989 1761] 41
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Jan. 2001 (AS 2001 514).
42 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Jan. 2001 (AS 2001 514).
Flugsicherungsdienst 9
748.132.1
Anhang43
(Art. 2 Abs. 2)
Flugsicherungsaufgaben der Skyguide 1
Flugverkehrsleitdienst 1.1 Bezirksleitdienst im schweizerischen und, soweit zwischenstaatlich vereinbart, im angrenzenden ausländischen Luftraum.
1.2 An- und Abflugleitdienst für die Flugplätze Bern-Belp, Genf und
Zürich sowie für weitere vom Bundesamt
bezeichnete Flugplätze mit Instrumentenflugverkehr oder, soweit zwischenstaatlich
vereinbart, im angrenzenden ausländischen
Luftraum.
1.3 Platzverkehrsleitdienst auf den Flugplätzen Bern-Belp, Genf,
Lugano und Zürich sowie auf weiteren vom
Bundesamt bezeichneten Flugplätzen mit
Instrumentenflugverkehr.
1.4 Verkehrsflussregelung im schweizerischen und, soweit zwischenstaatlich vereinbart, im angrenzenden ausländischen Luftraum.
2
Fluginformationsdienst 3
Alarmdienst
3.1 Alarmdienst und Unterstützung der AIS-Aerodrome
Units in
dieser Funktion
4
Flugfernmeldedienst 5
Dienst als Meldestelle der Verkehrsdienste der Flugsicherung (ARO) 6
Luftfahrtinformationsdienst 7
Technischer Dienst für Installation, Betrieb und Wartung der
Flugsicherungsanlagen sowie bestimmter,
von der MeteoSchweiz festgelegter Geräte.
8
Flugvermessungsdienst für Radionavigationsanlagen 9
Sonderdienste zur Wahrung der Lufthoheit 43 Eingefügt durch Ziff. II der V vom 24. Jan. 2001 (AS 2001 514).
Luftfahrt
10
748.132.1
10
Flugverfahrensberechnungsdienst Regelmässige Prüfung von Strecken-, Anund Abflugverfahren nach Instrumentenflugregeln sowie deren Erarbeitung und
Änderung, soweit dies einem anerkannten
operationellen Bedürfnis entspricht und die
Flugverkehrsleitdienste von Skyguide oder in
ihrem Auftrag erbracht werden. In Zweifelsfällen entscheidet das Bundesamt.