15.05.2024 - * / In Kraft
01.03.2024 - 14.05.2024
01.02.2024 - 29.02.2024
01.01.2024 - 31.01.2024
15.10.2023 - 31.12.2023
04.02.2023 - 14.10.2023
22.06.2022 - 03.02.2023
10.06.2022 - 21.06.2022
01.05.2022 - 09.06.2022
15.01.2022 - 30.04.2022
01.01.2022 - 14.01.2022
15.09.2021 - 31.12.2021
01.01.2021 - 14.09.2021
15.06.2020 - 31.12.2020
02.02.2020 - 14.06.2020
01.06.2019 - 01.02.2020
01.04.2019 - 31.05.2019
15.02.2019 - 30.03.2019
01.02.2019 - 14.02.2019
04.12.2018 - 31.01.2019
15.09.2018 - 03.12.2018
11.06.2017 - 14.09.2018
01.05.2017 - 10.06.2017
28.03.2017 - 30.04.2017
01.03.2017 - 27.03.2017
15.11.2016 - 28.02.2017
01.11.2016 - 14.11.2016
02.08.2016 - 31.10.2016
16.05.2016 - 01.08.2016
29.03.2016 - 15.05.2016
28.12.2015 - 28.03.2016
14.12.2015 - 27.12.2015
07.12.2015 - 13.12.2015
20.11.2015 - 06.12.2015
15.10.2015 - 19.11.2015
01.10.2015 - 14.10.2015
01.07.2015 - 30.09.2015
01.03.2015 - 30.06.2015
09.06.2014 - 28.02.2015
28.04.2014 - 08.06.2014
01.03.2014 - 27.04.2014
18.10.2013 - 28.02.2014
01.10.2012 - 17.10.2013
23.07.2012 - 30.09.2012
01.08.2011 - 22.07.2012
01.01.2011 - 31.07.2011
05.04.2010 - 31.12.2010
18.02.2010 - 04.04.2010
01.01.2010 - 17.02.2010
01.12.2009 - 31.12.2009
01.01.2009 - 30.11.2009
12.12.2008 - 31.12.2008
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1

Verordnung

über das Einreise- und Visumverfahren (VEV) vom 24. Oktober 2007 (Stand am 1. Januar 2008) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf das Bundesgesetz vom 16. Dezember 20051 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG), verordnet: 1. Abschnitt: Einreisevorschriften

Art. 1

Einreisevoraussetzungen 1 Die Einreisevoraussetzungen für einen bewilligungsfreien Aufenthalt (Art. 9 der V vom 24. Okt. 20072 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit) richten sich nach Artikel 5 AuG.

2

Die finanziellen Mittel im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b AuG sind ausreichend, wenn sichergestellt ist, dass während des Aufenthalts in der Schweiz keine Sozialhilfeleistungen bezogen werden. Der Nachweis ausreichender finanzieller Mittel kann mit Bargeld oder Bankguthaben, mit einer Verpflichtungserklärung, einer Reiseversicherung oder einer anderen Sicherheit erbracht werden (Art. 6-10).

3

Bei einem bewilligungspflichtigen Aufenthalt müssen die Ausländerinnen und Ausländer neben den Einreisevoraussetzungen von Artikel 5 Absatz 1 AuG zusätzlich die im AuG vorgesehenen besonderen Zulassungsvoraussetzungen für den beabsichtigten Aufenthaltszweck erfüllen.


Art. 2

Passpflicht 1 Ausländerinnen und Ausländer müssen bei der Einreise einen gültigen und anerkannten Pass besitzen. Abweichende Regelungen in bilateralen oder multilateralen Abkommen bleiben vorbehalten.

2

Ein Pass wird anerkannt, wenn: a. aus ihm die Identität der Inhaberin oder des Inhabers sowie die Zugehörigkeit zum ausstellenden Staat hervorgehen;

b. ein von der Schweiz anerkannter Staat ihn ausgestellt hat; und c. dieser Staat jederzeit die Rückreise seiner Staatsangehörigen gewährleistet.

AS 2007 5537 1 SR

142.20

2 SR

142.201

142.204

Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 2

142.204

3

Kollektivpässe oder Kollektivlisten werden für die gemeinsame Ein- und Ausreise anerkannt, wenn:

a. sie für mindestens fünf und höchstens 50 Personen ausgestellt worden sind; b. alle darin aufgeführten Personen Angehörige des ausstellenden Staates sind und über einen individuellen amtlichen Identitätsausweis mit Fotografie verfügen; und c. die Reiseleiterin oder der Reiseleiter einen gültigen und anerkannten Pass besitzt.

4

Das Bundesamt für Migration (BFM) kann in begründeten Fällen Ausnahmen von der Passpflicht bewilligen.


Art. 3

Visum Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise grundsätzlich ein Visum.


Art. 4

Befreiung von der Visumpflicht 1

Kein Visum benötigen: a. Angehörige von Staaten, mit denen entsprechende bilaterale oder multilaterale Abkommen bestehen;

b. schweizerisch-ausländische Doppelbürgerinnen und Doppelbürger; c. Ausländerinnen und Ausländer mit gültiger Aufenthalts-, Niederlassungsoder Grenzgängerbewilligung oder einem vom Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) ausgestellten Ausweis;

d. diensttuende Besatzungsmitglieder der Luftfahrtunternehmen, die einen Besatzungsausweis nach Anhang 9 des Übereinkommens vom 7. Dezember 19443 über die internationale Zivilluftfahrt besitzen; e. Inhaberinnen und Inhaber eines gültigen Passes ihres Landes und einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), die sich als entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf die Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens4 oder des EFTA-Übereinkommens5 berufen können6; die Aufenthaltsbewilligung muss mit einem gültigen und angemessen gegen Fälschungen geschützten Ausweis (Aufenthaltstitel) nachgewiesen werden.

3 SR

0.748.0

4

Abk. vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681).

5

Übereink. vom 4. Jan. 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (SR 0.632.31).

6 Art.

5

Freizügigkeitsabkommen in Verbindung mit Anhang I Art. 17 und 21 Freizügigkeitsabkommen (SR 0.142.112.681) sowie Anhang K Art. 5 EFTA-Übereink. in

Verbindung mit Anhang K Anlage 1 Art. 16 und 20 EFTA-Übereink. (SR 0.632.31).

Einreise- und Visumverfahren 3

142.204

2

Sind die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 1 erfüllt und ist namentlich die fristgemässe Wiederausreise gesichert, so benötigen für die Einreise zu einem längstens drei Monate dauernden Aufenthalt mit einem Aufenthaltszweck nach Artikel 13 Absatz 1 oder in offizieller Mission ferner kein Visum: a. Angehörige von Staaten, mit denen entsprechende bilaterale oder multilaterale Abkommen bestehen, sowie Staatsangehörige von Argentinien, Australien, Brasilien, El Salvador, Guatemala, Guyana, Kanada, Mexiko, Nicaragua, Südafrika, Uruguay, Venezuela und der Vereinigten Staaten von Amerika;

b. Inhaberinnen und Inhaber eines gültigen offiziellen Passes, namentlich eines gültigen Diplomaten-, Dienst- oder Sonderpasses, von Bolivien, Ecuador, der Dominikanischen Republik, Kolumbien, Peru, Marokko und Tunesien sowie von anderen Staaten, mit denen entsprechende bilaterale oder multilaterale Abkommen bestehen, und Inhaberinnen und Inhaber eines gültigen Diplomatenpasses von Iran; c. Inhaberinnen und Inhaber eines gültigen Passes ihres Landes und einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung eines Mitgliedstaates der EU, der EFTA, von Andorra, Kanada, Monaco, San Marino oder der Vereinigten Staaten von Amerika; die Aufenthaltsbewilligung muss mit einem gültigen und angemessen gegen Fälschungen geschützten Ausweis (Aufenthaltstitel) nachgewiesen werden;

d. Inhaberinnen und Inhaber eines gültigen Schengenvisums und eines gültigen Diplomaten-, Dienst-, Sonder- oder gewöhnlichen Passes von Bahrain, Katar, Kuwait, Oman, Saudi-Arabien, Thailand oder der Vereinigten Arabischen Emirate; e. Inhaberinnen und Inhaber eines gültigen Schengenvisums und eines gültigen gewöhnlichen Passes, ausgestellt durch Taiwan7.

3

Das BFM bezeichnet die anerkannten Aufenthaltstitel (Abs. 2 Bst. c) und Schengenvisa (Abs. 2 Bst. d und e) in Zusammenarbeit mit dem EDA in einer Weisung.

4

Das BFM kann im Einzelfall Angehörige weiterer Staaten von der Visumpflicht befreien. Es kann die Visumformalitäten in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone vereinfachen und mit Reiseveranstaltern eine Vereinbarung abschliessen, welche die Modalitäten und Pflichten im Rahmen dieser Verordnung festlegt.


Art. 5

Visumbestimmungen für Flugpassagiere im Transit 1

Flugpassagiere von Luftfahrtunternehmen mit einer Betriebsbewilligung für gewerbsmässigen Verkehr, die einen gültigen und anerkannten Pass besitzen und sich im Transit befinden, benötigen kein Visum, sofern sie: 7

Diese Bestimmung ist ohne Wirkung auf die völkerrechtliche Anerkennung von Taiwan durch die Schweiz.

Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 4

142.204

a. den Transitraum nicht verlassen; b. innert 48 Stunden weiterfliegen; c. über das für die Einreise in den Zielstaat erforderliche Reisedokument verfügen;

d. über die für den Weiterflug an den Zielort notwendigen Beförderungsdokumente verfügen.

2

In Abweichung von Absatz 1 unterliegen der Visumpflicht Staatsangehörige von Afghanistan, Äthiopien, Angola, Bangladesch, Eritrea, Ghana, Guinea, Indien, des Iran, von Kamerun, der Demokratischen Republik Kongo, des Libanon, von Nigeria, Pakistan, Sierra Leone, Sri Lanka und der Türkei.

3

Von der Visumpflicht nach Absatz 2 ausgenommen sind: a. Inhaberinnen und Inhaber eines gültigen Diplomaten-, Dienst- oder Sonderpasses;

b. Inhaberinnen und Inhaber eines gültigen Passes und einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung;

c. Inhaberinnen und Inhaber eines gültigen Passes sowie eines gültigen Visums oder eines gültigen Aufenthaltstitels von Andorra, Kanada, Monaco, San Marino, den Vereinigten Staaten von Amerika, einem Mitgliedstaat der EFTA oder der EU.

4

Staatsangehörige des Irak und Somalias benötigen in jedem Fall ein Visum.

2. Abschnitt: Verpflichtungserklärung, Reiseversicherung und andere Sicherheiten

Art. 6

Verpflichtungserklärung 1 Zum Nachweis ausreichender finanzieller Mittel kann die zuständige Behörde von einer Ausländerin oder einem Ausländer die unterzeichnete Verpflichtungserklärung einer zahlungsfähigen natürlichen oder juristischen Person (Garantin) in der Schweiz verlangen.

2

Bei nicht visumpflichtigen Ausländerinnen und Ausländern, die nicht aus Staaten der EFTA oder der EU stammen, können die Grenzkontrollorgane die Verpflichtungserklärung verlangen. Abweichende Regelungen in bilateralen oder multilateralen Abkommen bleiben vorbehalten.

3

Eine Verpflichtungserklärung abgeben können: a. Schweizerbürgerinnen und -bürger; b. Ausländerinnen und Ausländer mit Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung;

c. im Handelsregister eingetragene juristische Personen.

Einreise- und Visumverfahren 5

142.204


Art. 7

Umfang 1 Die Garantin verpflichtet sich, die ungedeckten Kosten für den Lebensunterhalt, einschliesslich Unfall und Krankheit, sowie für die Rückreise zu übernehmen, die dem Gemeinwesen oder privaten Erbringern von medizinischen Dienstleistungen durch den Aufenthalt der Ausländerin oder des Ausländers entstehen. Die Verpflichtungserklärung ist unwiderruflich.

2

Die Verpflichtung wird mit dem Datum der Visumausstellung wirksam und endet mit der Ausreise der Ausländerin oder des Ausländers aus der Schweiz, jedoch spätestens zwölf Monate nach der Einreise. Die in diesem Zeitraum entstandenen ungedeckten Kosten können während fünf Jahren nach ihrer Entstehung geltend gemacht werden.

3

Die Garantiesumme beträgt für Einzelpersonen sowie für gemeinsam reisende Gruppen und Familien bis höchstens zehn Personen 30 000 Franken.


Art. 8

Verfahren 1 Die Verpflichtungserklärung wird von der zuständigen kantonalen oder kommunalen Behörde kontrolliert.

2

Den interessierten Behörden, namentlich den Sozialhilfebehörden, können Daten über die Verpflichtungserklärung bekannt gegeben werden.


Art. 9

Reiseversicherung 1 Unabhängig davon, ob eine Verpflichtungserklärung nach Artikel 6 vorliegt, verlangen die zuständigen Behörden den Abschluss einer Rückreiseversicherung, wenn die Deckung der Kosten eines Rettungseinsatzes, einer Rückführung aus medizinischen Gründen oder der medizinischen Nothilfe sowie der notfallmässigen Spitalversorgung bei Unfall oder plötzlich auftretender Krankheit während des Aufenthalts nicht auf eine andere Weise sichergestellt ist (Art. 10). Die Mindestdeckung der Versicherung muss 50 000 Franken betragen.

2

Die Reiseversicherung muss bei einer Versicherungsgesellschaft abgeschlossen werden, die:

a. ihren Sitz oder eine Filiale in der Schweiz, im Fürstentum Liechtenstein oder in einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA hat; und b. über eine von der Aufsichtsbehörde an ihrem Sitz erteilte Bewilligung zum Abschluss von Reiseversicherungen verfügt.


Art. 10

Andere Sicherheiten

Mit Zustimmung der zuständigen Behörden können Ausländerinnen und Ausländer den Nachweis ausreichender finanzieller Mittel für den Aufenthalt und die Rückreise mit einer Bankgarantie einer schweizerischen Bank oder mit anderen vergleichbaren Sicherheiten erbringen.

Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 6

142.204

3. Abschnitt: Visumgesuch und -erteilung

Art. 11

Visum 1 Ein Visum kann Ausländerinnen und Ausländern erteilt werden, welche die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 1 erfüllen.

2

Das Visum wird als Kontrollvermerk mit einer Sicherheitsvignette im Reisedokument der Ausländerin oder des Ausländers angebracht. Es enthält Angaben über Reise- und Aufenthaltszweck, Gültigkeitsdauer, Anzahl Grenzübertritte und Aufenthaltsdauer sowie allenfalls weitere Bedingungen.

3

Das BFM legt die technischen Einzelheiten im Zusammenhang mit der Ausgestaltung des Visumklebers fest.

4

Für geschlossene Gruppen kann ein Kollektivvisum ausgestellt werden, sofern die Gruppenmitglieder gemeinsam ein- und ausreisen.


Art. 12

Visumgesuch 1 Die Ausländerin oder der Ausländer muss das Visumgesuch auf dem dafür vorgesehenen Gesuchsformular bei der für den Wohnort zuständigen schweizerischen Auslandvertretung einreichen. Das BFM legt die Ausnahmen fest.

2

Dem Visumgesuch sind das Reisedokument sowie auf Verlangen weitere Unterlagen beizufügen, die den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthaltes oder der beabsichtigten Durchreise nachweisen.

3

Für ein Transitvisum muss die Ausländerin oder der Ausländer die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 1 erfüllen und die Reisedokumente und Visa vorlegen, die zur Weiterreise und zur Einreise in den Zielstaat berechtigen.


Art. 13

Visumausstellung 1 Die Auslandvertretung kann das Visum für einen höchstens drei Monate dauernden Aufenthalt für folgende Aufenthaltszwecke ausstellen: a. Tourismus; b. Besuch; c. theoretische Ausbildung ohne Praktikum; d. medizinische Behandlung und Kuraufenthalt; e. Teilnahme an wirtschaftlichen, wissenschaftlichen, kulturellen, religiösen oder sportlichen Veranstaltungen; f. Personen- oder Warentransporte in die Schweiz oder durch die Schweiz (Transit), die eine Chauffeuse oder ein Chauffeur im Dienst eines Unternehmens mit Sitz im Ausland durchführt; g. vorübergehende Berichterstattung für ausländische Medien;

Einreise- und Visumverfahren 7

142.204

h. grenzüberschreitende Dienstleistung, Erwerbstätigkeit im Auftrag eines ausländischen Arbeitgebers oder geschäftliche Besprechungen, sofern diese Tätigkeiten nicht länger als acht Tage innerhalb eines Kalenderjahres ausgeübt werden. Ausgenommen sind Tätigkeiten im Bauhaupt- und Baunebengewerbe, im Gastgewerbe, im Reinigungsgewerbe in Betrieben und Haushalten, im Überwachungs- und Sicherheitsdienst sowie im Erotikgewerbe.

2

Die Kantone können zu Visumgesuchen nach Absatz 1 vorgängig Stellung nehmen. Das BFM legt fest, in welchen Fällen die Auslandvertretung vor Ausstellung eines Visums eine Stellungnahme der kantonalen Ausländerbehörde oder des BFM einholen muss.

3

Für einen längerdauernden Aufenthalt oder andere Aufenthaltszwecke als nach Absatz 1 darf die Auslandvertretung das Visum nur mit der Ermächtigung der zuständigen Behörden ausstellen (Art. 21-23).

4

Die Ausländerin oder der Ausländer ist an den im Visum festgelegten Reise- und Aufenthaltszweck gebunden.


Art. 14

Gültigkeits- und Aufenthaltsdauer Für das Visum wird nach den Bedürfnissen der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers und in Abhängigkeit von der Gültigkeit des Reisedokuments eine Gültigkeitsdauer festgelegt. Diese beträgt längstens fünf Jahre, bei der erstmaligen Visumerteilung von begründeten Einzelfällen abgesehen längstens sechs Monate. Innerhalb der Gültigkeitsdauer des Visums kann sich die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller während insgesamt drei Monaten innerhalb von sechs Monaten, von der ersten Einreise an gerechnet, in der Schweiz aufhalten.


Art. 15

Rückreisevisum Das BFM sowie auf dessen Weisung die kantonalen Ausländerbehörden können Ausländerinnen und Ausländern, deren Aufenthalt in der Schweiz nicht durch eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung geregelt ist, in besonderen Fällen Rückreisevisa erteilen.

4. Abschnitt: Visumverweigerung und -aufhebung

Art. 16

Visumverweigerung 1 Das Visum wird verweigert, wenn: a. die Ausländerin oder der Ausländer die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 1 nicht erfüllt;

b. die für die Beurteilung des Visumgesuches notwendigen Unterlagen nicht vorgelegt werden (Art. 12);

Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 8

142.204

c. unwahre Angaben gemacht oder falsche oder verfälschte Belege eingereicht werden, um das Visum zu erschleichen; d. begründete Zweifel an der Identität der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers oder am Aufenthaltszweck bestehen;

e. das Reisedokument unter Berücksichtigung der Gültigkeitsdauer nach Ablauf der im Visum angegebenen Aufenthaltsdauer weniger als drei Monate gültig ist.

2

Die Auslandvertretung teilt der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller die Verweigerung des Visums formlos mit. Sie weist darauf hin, dass beim BFM eine beschwerdefähige Verfügung verlangt werden kann (Art. 38).


Art. 17

Aufhebung und Widerruf (Annullation) eines Visums 1

Die für die Kontrolle der Einreisevoraussetzungen zuständige Behörde hebt das Visum auf, wenn festgestellt wird, dass die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 1 nicht mehr erfüllt sind.

2

Die für die Kontrolle der Einreisevoraussetzungen zuständige Behörde widerruft das Visum, wenn:

a. sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Visumerteilung nicht erfüllt waren (Art. 16); b. die Inhaberin oder der Inhaber des Visums zum Zwecke der Einreiseverweigerung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) ausgeschrieben ist.

3

Artikel 16 Absatz 2 gilt sinngemäss.

5. Abschnitt: Grenzkontrolle

Art. 18

Grenzübergangsstellen 1 Ausländerinnen und Ausländer müssen über bestimmte, vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) für den grossen Grenzverkehr als offen bezeichnete Grenzübergangsstellen, Lande- und Flugplätze ein- oder ausreisen.

2

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über den kleinen Grenzverkehr, den Grenzübertritt von Ausländerinnen und Ausländern im Hochgebirge sowie abweichende Regelungen in bilateralen oder multilateralen Abkommen.


Art. 19

Ausübung der Grenzkontrolle 1

Das EJPD ist ermächtigt, Weisungen über die Ausübung der Grenzkontrolle sowie, im Einvernehmen mit den betroffenen kantonalen Behörden, Bestimmungen über den kleinen Grenzverkehr zu erlassen.

Einreise- und Visumverfahren 9

142.204

2

Das Grenzwachtkorps führt Personenkontrollen entweder im Rahmen seiner originären Aufgaben an der Grenze oder auf Grund von Vereinbarungen zwischen dem Eidgenössischen Finanzdepartement und den Kantonen durch (Art. 9 Abs. 2 AuG und Art. 97 des Zollgesetzes vom 18. März 20058).

3

Das BFM kann die Grenzkontrollorgane ermächtigen, die Einreiseverweigerung nach den Artikeln 8 Absatz 2 und 65 Absatz 2 AuG auszufertigen und zu eröffnen.


Art. 20

Rechtmässige Einreise

Die Einreise von Ausländerinnen und Ausländern ist im Sinne von Artikel 17 Absatz 1 AuG rechtmässig, wenn die Vorschriften über den Besitz von Ausweisschriften, das Visum und die Grenzkontrolle eingehalten wurden und weder ein Einreiseverbot noch eine Ausweisung verfügt wurde.

6. Abschnitt: Behörden und Verfahren

Art. 21

EDA 1 Das EDA ist zuständig für Einreisebewilligungen und -verweigerungen betreffend: a. Personen, die aufgrund ihrer politischen Stellung die internationalen Beziehungen der Schweiz berühren;

b. Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomaten-, Dienst- oder Sonderpasses, die in die Schweiz einreisen oder durch die Schweiz durchreisen; c.9 Personen, die aufgrund des Völkerrechts oder aufgrund von Artikel 2 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 200710 Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen geniessen.

2

Das EDA kann in besonderen Fällen im Einvernehmen mit dem BFM zusätzlich zu den Auslandvertretungen weitere Stellen im Ausland zur Visumausstellung ermächtigen.


Art. 22

EJPD Das EJPD bestimmt: a. welche Visumgesuche generell dem BFM unterbreitet werden müssen; b. die Modalitäten für die Einträge in ausländischen Reisedokumenten und für das Aufbewahren der Visumakten.

8 SR

631.0

9

Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der Gaststaatverordnung vom 7. Dez. 2007 (SR 192.121).

10 SR

192.12

Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 10

142.204


Art. 23

BFM 1 Das BFM ist für die Visumerteilung zuständig. Vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten des EDA nach Artikel 21 sowie der kantonalen Ausländerbehörden, sofern für den vorgesehenen Aufenthalt eine Aufenthaltsbewilligung erforderlich ist.

2

Das BFM ist für alle weiteren Aufgaben zuständig, die keiner anderen Bundesbehörde zugewiesen werden, insbesondere für die Regelung der Konsultationspflicht im Einzelfall, der Berichterstattung über erteilte und verweigerte Visa sowie der Visumstatistik.


Art. 24

Auslandvertretungen und Grenzkontrollorgane 1

Die Auslandvertretungen stellen das Visum im Auftrag des BFM unter Vorbehalt der Artikel 21 und 22 selbstständig aus: a. für die ein- oder mehrmalige Durchreise (Transitvisum), wenn diese innert 48 Stunden erfolgt;

b. für die ein- oder mehrmalige Einreise zu einem längstens drei Monate dauernden Aufenthalt nach Artikel 13 Absatz 1 (Einreisevisum); sofern erforderlich, holen sie die Stellungnahme der zuständigen kantonalen Behörden ein (Art. 13 Abs. 3).

2

Ausnahmsweise können die Grenzkontrollorgane nach den Anordnungen des BFM das Visum ausstellen.


Art. 25

Aufsicht Das EDA und das EJPD beaufsichtigen den Vollzug der Visumbestimmungen.


Art. 26

Zusammenarbeit der

Behörden

1

Die für den Vollzug der Einreisebestimmungen zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone erledigen die Gesuche ohne Verzug. Sie arbeiten dabei eng zusammen.

2

Das EDA oder das BFM unterbreitet Gesuche von Personen, welche die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die internationalen Beziehungen der Schweiz gefährden könnten, namentlich folgenden Behörden zur Stellungnahme:

a. dem Bundesamt für Polizei; b. dem Staatssekretariat für Wirtschaft; c. der Eidgenössischen Finanzverwaltung; d. den kantonalen

Ausländerbehörden.

3

Das BFM erstellt für die Umsetzung der Visumpraxis und der Grenzkontrolle Lagebilder über die illegale Migration. Dabei arbeitet es mit interessierten in- und ausländischen Behörden und Organisationen zusammen und wirkt bei der Aus- und Weiterbildung der mit dem Vollzug dieser Verordnung beauftragten Behördenmitglieder mit.

Einreise- und Visumverfahren 11

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Art. 27

Zusammenarbeit mit

Luftfahrtunternehmen 1

Das BFM arbeitet mit Luftfahrtunternehmen mit einer Betriebsbewilligung für gewerbsmässigen Verkehr zusammen, indem es namentlich: a. bei der Aus- und Weiterbildung auf dem Gebiet der einschlägigen Rechtsvorschriften und der Methoden zur Verhinderung der Einreise von Personen ohne die erforderlichen Reisedokumente und Visa mitwirkt;

b. im Hinblick auf die Prävention und die Aufdeckung von Ausweis- und Visumfälschungen beratend tätig ist.

2

Die Modalitäten der Zusammenarbeit können in der Betriebsbewilligung selbst oder in einer Vereinbarung festgelegt werden.

7. Abschnitt: Überwachung der Ankunft am Flughafen

Art. 28

Gesichtserkennungssystem Die Grenzkontrollorgane können als technisches Erkennungsverfahren nach Artikel 103 Absatz 1 AuG ein Gesichtserkennungssystem betreiben. Es beruht auf einem biometrischen Verfahren zur Vermessung der Gesichter von ankommenden Personen am Flughafen.


Art. 29

Inhalt des Gesichtserkennungssystems 1

Im Gesichtserkennungssystem werden folgende Daten erfasst und gespeichert: a. eine Einzelbildaufnahme des Gesichts (Erstbild); b. Namen, Vornamen und Aliasnamen der betroffenen Person; c. Geburtsdatum; d. Geschlecht; e. Staatsangehörigkeit; f. Abflugort; g. Bildaufnahmen der Reisedokumente, von anderen persönlichen Ausweisen und von Flugdokumenten; h. Ort, Datum und Zeit der Erfassung.

2

Das Gesichtserkennungssystem vermisst die Einzelbildaufnahme des Gesichts und speichert die daraus gewonnenen Daten.

3

Die Daten nach Absatz 1 Buchstaben a-f werden aus den Reisedokumenten und den Flugdokumenten übernommen. Für Daten, die sich nicht aus diesen Dokumenten entnehmen lassen, wird auf die mündlichen Angaben der betroffenen Person abgestellt.

Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 12

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Art. 30

Voraussetzungen für die Datenerfassung Gelangt eine Person auf dem Luftweg zu einem schweizerischen Flughafen, so können über sie Daten nach Artikel 29 erfasst werden, wenn ein Verdacht auf illegale Migration oder auf eine konkrete Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz besteht.


Art. 31

Voraussetzungen für die Datenabfrage Zur Feststellung der Identität oder der Herkunft einer Person können die im Gesichtserkennungssystem gespeicherten Daten abgefragt werden, wenn die Person: a. im Transitbereich des Flughafens polizeilich kontrolliert wird, dort ein Asylgesuch stellt oder die Passkontrolle passieren will; und b. dabei keine gültigen oder keine ihr zustehenden Reisedokumente oder keine Flugdokumente vorweist.


Art. 32

Vorgehen bei der Datenabfrage 1

Sind die Voraussetzungen nach den Artikeln 30 und 31 erfüllt, so wird eine Einzelbildaufnahme vom Gesicht der betreffenden Person erstellt. Das Gesichtserkennungssystem vermisst die Einzelbildaufnahme und vergleicht die daraus gewonnenen Daten mit den im Gesichtserkennungssystem gespeicherten biometrischen Daten.

2

Stimmen die biometrischen Daten überein, so zeigt das Gesichtserkennungssystem die Daten nach Artikel 29 Absatz 1 an.

3

Die bei einer Datenabfrage für den Vergleich mit dem Erstbild erstellte Einzelbildaufnahme und die dazugehörenden biometrischen Daten müssen unmittelbar nach der Abfrage gelöscht werden.


Art. 33

Datenbekanntgabe an weitere Stellen 1

Die Daten nach Artikel 29 Absatz 1 können im Einzelfall folgenden Amtsstellen weitergegeben werden, sofern diese sie für ein Asyl- oder Wegweisungsverfahren benötigen: a. dem

BFM;

b. den

kantonalen

Ausländerbehörden;

c. den

Auslandvertretungen.

2

Sie können dem Bundesamt für Polizei bekannt gegeben werden, wenn die Grenzkontrollorgane eine konkrete Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz durch die betreffenden Personen feststellen.


Art. 34

Löschung der Daten und Verantwortlichkeit 1

Die im Gesichtserkennungssystem gespeicherten Daten müssen innerhalb von dreissig Tagen gelöscht werden.

Einreise- und Visumverfahren 13

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2

Werden die Daten für ein hängiges straf-, asyl- oder ausländerrechtliches Verfahren benötigt, so werden sie erst beim Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids oder mit der Einstellung des Verfahrens gelöscht.

3

Die Grenzkontrollorgane sind für die Sicherheit des Gesichtserkennungssystems und die Rechtmässigkeit der Bearbeitung der Personendaten verantwortlich.


Art. 35

Rechte der

Betroffenen

1

Die Rechte der Betroffenen, insbesondere das Auskunfts-, das Berichtigungs- und das Löschungsrecht, richten sich nach dem für den Flughafen geltenden kantonalen Datenschutzgesetz, sofern das Gesichtserkennungssystem durch die kantonalen Behörden betrieben wird.

2

Besteht kein kantonales Datenschutzgesetz, so sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199211 über den Datenschutz (DSG) anwendbar (Art. 37 DSG).

3

Will eine betroffene Person Rechte geltend machen, so hat sie sich über ihre Identität auszuweisen und ein schriftliches Gesuch beim Grenzkontrollorgan einzureichen.

4

Unrichtige Daten sind von Amtes wegen zu berichtigen.


Art. 36

Datensicherheit 1 Die Datensicherheit richtet sich nach dem für den Flughafen geltenden kantonalen Datenschutzgesetz, sofern das Gesichtserkennungssystem durch die kantonalen Behörden betrieben wird. Besteht kein kantonales Datenschutzgesetz, so sind die Bestimmungen der Verordnung vom 14. Juni 199312 zum Bundesgesetz über den Datenschutz und der Abschnitt über die Informatiksicherheit in der Bundesinformatikverordnung vom 26. September 200313 sowie die Empfehlungen des Informatikstrategieorgans Bund anwendbar.

2

Die Grenzkontrollorgane treffen in ihrem Bereich die angemessenen organisatorischen und technischen Massnahmen zur Sicherung der Personendaten.


Art. 37

Statistik und Auswertung 1

Die Bearbeitung von im Gesichtserkennungssystem erfassten Daten zu statistischen Zwecken oder zu Zwecken der verwaltungsinternen Auswertung richtet sich nach dem für den Flughafen geltenden kantonalen Datenschutzgesetz, sofern das Gesichtserkennungssystem durch die kantonalen Behörden betrieben wird.

2

Besteht kein kantonales Datenschutzgesetz, so sind die Bestimmungen des DSG14 anwendbar (Art. 37 DSG).

11 SR

235.1

12 SR

235.11

13 SR

172.010.58

14 SR

235.1

Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 14

142.204

3

Die Daten müssen derart bearbeitet sein, dass keine Rückschlüsse auf die betreffenden Personen möglich sind.

8. Abschnitt: Rechtsschutz

Art. 38

1 Wird ein Visum verweigert (Art. 16), aufgehoben oder widerrufen (Art. 17), so erlässt das BFM auf Verlangen der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers eine gebührenpflichtige Verfügung.

2

Auf das Gesuch um Erlass einer Verfügung wird, von begründeten Ausnahmefällen abgesehen, erst nach Leistung eines Kostenvorschusses eingetreten.

9. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 39

Aufhebung bisherigen

Rechts

Die Verordnung vom 14. Januar 199815 über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern wird aufgehoben.


Art. 40

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

15 [AS

1998 194 2613, 1999 467, 2000 187 Art. 22 Abs. 3 1293 1835, 2001 2325, 2002 2045, 2004 1569 Ziff. II 2 2575 4813 Anhang Ziff. 3, 2006 923 Ziff. II 2]