01.01.2024 - * / In Kraft
01.03.2022 - 31.12.2023
01.01.2021 - 28.02.2022
01.01.2019 - 31.12.2020
01.06.2018 - 31.12.2018
01.01.2017 - 31.05.2018
01.01.2016 - 31.12.2016
  DEFRIT • (html)
  DEFRIT • (pdf)

01.01.2015 - 31.12.2015
01.04.2014 - 31.12.2014
01.01.2014 - 31.03.2014
01.07.2013 - 31.12.2013
01.09.2012 - 30.06.2013
01.10.2009 - 31.08.2012
01.03.2009 - 30.09.2009
01.01.2009 - 28.02.2009
15.04.2008 - 31.12.2008
15.02.2008 - 14.04.2008
01.01.2008 - 14.02.2008
01.11.2005 - 31.12.2007
01.07.2003 - 31.10.2005
01.10.2002 - 30.06.2003
Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

Verordnung des EDA zur Bundespersonalverordnung (VBPV-EDA) vom 20. September 2002 (Stand am 1. Januar 2016) Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA), im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD), gestützt auf die Artikel 2 Absatz 4, 48 Absatz 2, 52 Absatz 5, 70 Absatz 3 sowie 114
der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 20011 (BPV),2 verordnet: 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen 1. Abschnitt: Geltungsbereich, Dienstzugehörigkeit und Begriffe

Art. 1

Geltungsbereich (Art. 1 BPV)

1

Diese Verordnung gilt, vorbehältlich einer anderweitigen Regelung in den einzelnen Bestimmungen, für das der Versetzungspflicht unterstehende Personal des EDA.

2

Sie gilt sinngemäss für das andere im Ausland eingesetzte Personal des EDA sowie das im Ausland eingesetzte Personal der anderen Departemente, sofern dies im Arbeitsvertrag oder in einer zwischen dem EDA und der zuständigen Stelle abgeschlossenen Vereinbarung vorgesehen ist.


Art. 2

Dienstzugehörigkeit 1 Die Angestellten des EDA gehören entweder den allgemeinen Diensten oder den Karrierediensten an.

2

Zu den Karrierediensten gehören: a. der diplomatische Dienst; b. der konsularische Dienst.3 AS 2002 2917

1 SR

172.220.111.3 2

Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 16. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4453).

3

Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 19. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4897).

172.220.111.343.3

Bundesrat und Bundesverwaltung 2

172.220.111.343.3

Art. 3

Begriffe In dieser Verordnung bedeuten: a.4 versetzungspflichtige Angestellte: Angestellte des EDA, die den Karrierediensten zugeteilt sind, das Rotationspersonal sowie die nach Arbeitsvertrag der Versetzungspflicht unterstehenden Angestellten, die jederzeit an einen Einsatzort im Ausland oder an einen Arbeitsort an der Zentrale versetzt werden können;

b. im Ausland eingesetzte Angestellte: Angestellte des EDA oder anderer Departemente, die unter den Voraussetzungen nach Artikel 1 Absätze 1 und 2 im Ausland eingesetzt sind;

bbis.5 Auslandvertretung: eine zum Aussennetz der Schweiz zählende Vertretung, namentlich eine Botschaft, ein Generalkonsulat, eine Mission, eine Aussenstelle, eine Delegation, eine ständige Vertretung oder ein Büro der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA); c.6 Einsatzort: Ort, an dem sich eine Auslandvertretung oder ein vergleichbarer Dienstort befindet;

d.7 Begleitperson: 1. Ehegatte oder Ehegattin, eingetragener Partner oder eingetragene Partnerin einer Person nach Artikel 1, sofern er oder sie mit dieser Person in gemeinsamem Haushalt lebt,

2. Lebenspartner oder Lebenspartnerin einer Person nach Artikel 1, sofern eine Erklärung nach Artikel 116 abgegeben wurde, der oder die eine der Erklärung folgende Versetzung, einen Einsatz oder Temporäreinsatz mitmacht und im gemeinsamen Haushalt lebt; e. Kind: jedes Kind, für welches der oder die Angestellte Anspruch auf die Familienzulage8 nach Artikel 51 BPV hat; f.9 Rotationspersonal: Personal, das Aufgaben im Bereich der internationalen Zusammenarbeit übernimmt und wiederholt auch im Ausland eingesetzt wird.

4

Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 16. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4453).

5

Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).

6

Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).

7

Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).

8

Ausdruck gemäss Ziff. I der V des EDA vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1771). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

9

Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 16. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4453).

Bundespersonalverordnung. V des EDA 3

172.220.111.343.3 2. Abschnitt: Zuständigkeit für Arbeitgeberentscheide

Art. 4


10

Begründung, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Art. 2 BPV)

Für die Begründung, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind zuständig: a. das EDA, unter Vorbehalt von Artikel 2 Absatz 1 BPV, für die Angestellten in den Lohnklassen 32-38; b. die Direktion für Ressourcen (DR), unter Vorbehalt von Artikel 6, für die Angestellten in den Lohnklassen 1-31.


Art. 5

Beförderung in den Karrierediensten (Art. 2 BPV)

Für die Beförderungen sind zuständig: a. das EDA für die Personen nach Artikel 2 Absatz 1 BPV; b. die DR für die übrigen Angestellten.


Art. 6

11 Versetzung (Art. 2 BPV)

Über die Versetzung von versetzungspflichtigen Angestellten entscheiden: a. der Bundesrat für Missionschefs und Missionschefinnen; b. das EDA für die übrigen Angestellten des diplomatischen Dienstes in den Lohnklassen 32-38;

c. der Staatssekretär oder die Staatssekretärin, unter Vorbehalt von Buchstabe b, für: 1. die ersten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen an diplomatischen Vertre-

tungen,

2. Geschäftsträger

und

Geschäftsträgerinnen, 3. Chefs und Chefinnen von konsularischen Vertretungen; d. die DEZA für das Rotationspersonal; e. die DR für die übrigen Angestellten.

10 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 9. März 2014, in Kraft seit 1. April 2014 (AS 2014 691).

11 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 16. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4453).

Bundesrat und Bundesverwaltung 4

172.220.111.343.3

Art. 7

12 Personalrechtliche Ermächtigungen

(Art. 2 BPV)

1

Die DR erteilt die Ermächtigungen für: a. den Verzicht auf Vorrechte und Immunitäten gemäss dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 196113 über diplomatische Beziehungen oder dem Wiener Übereinkommen vom 24. April 196314 über konsularische Beziehungen;

b. die Zugehörigkeit zu einem Verein mit Sitz im Ausland; c.15 … d. die Verleihung von Titeln und Orden ausländischer Behörden; e. die Beteiligungen an der Geschäftsleitung von Erwerbsgesellschaften; f.

die Aussage vor einem Organ der Rechtspflege im Aufenthaltsstaat.

2

Die Zuständigkeiten für die anderen Ermächtigungen richten sich nach Artikel 9.


Art. 8


16

Diplomatische und konsularische Titel (Art. 3 Abs. 2 BPV)

Die DR ist zuständig für die Verleihung der diplomatischen und konsularischen Titel, sofern diese nicht dem Rang eines Missionschefs oder einer Missionschefin entsprechen.


Art. 9

Übrige Arbeitgeberentscheide (Art. 2 und 98 BPV)17 Für die nicht in den Artikeln 4-8 genannten Arbeitgeberentscheide sind zuständig: a. das EDA für die Personen nach Artikel 2 Absatz 1 BPV; b.18 … c. die DR für die übrigen Angestellten.

12 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 1. Febr. 2008, in Kraft seit 15. Febr. 2008 (AS 2008 347).

13 SR

0.191.01

14 SR

0.191.02

15 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 14. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1771).

16 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1771).

17 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1771).

18 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 9. März 2014, mit Wirkung seit 1. April 2014 (AS 2014 691).

Bundespersonalverordnung. V des EDA 5

172.220.111.343.3 2. Kapitel: Personalbeurteilung in den Karrierediensten

Art. 10

Allgemeines (Art. 15 BPV)

Die Personalbeurteilung in den Karrierediensten umfasst die Leistungsbeurteilung im Rahmen des jährlichen Führungszyklus sowie die periodische Beurteilung des Potenzials.


Art. 11


19

Zielvereinbarung und Leistungsbeurteilung (Art. 15 BPV)

1

Die Missionschefs und Missionschefinnen vereinbaren ihre Ziele mit dem Chef oder der Chefin der zuständigen Abteilung der Politischen Direktion.

2

Das Verfahren zur Festlegung der Ziele (Zielvereinbarung) des Missionschefs oder der Missionschefin einer integrierten Vertretung leitet die Politische Direktion gemeinsam mit der DEZA. Die Leiter und Leiterinnen der zuständigen geografischen Abteilungen der Politischen Direktion und der DEZA unterzeichnen gemeinsam die Zielvereinbarung.

3

Die Vereinbarung kann auf dem Korrespondenzweg erfolgen.

4

Die Leistungsbeurteilungen für Missionschefs und Missionschefinnen werden durch die jeweils zuständige Abteilung der Politischen Direktion vorgenommen.

5

Bei integrierten Vertretungen erfolgt die Leistungsbeurteilung des Missionschefs oder der Missionschefin gemeinsam durch die Politische Direktion und die DEZA und wird von beiden Direktionen unterzeichnet.


Art. 12

Potenzialbeurteilung 1 Die Angestellten in den Lohnklassen 1-30 werden hinsichtlich ihres Potenzials für zukünftige Aufgaben periodisch durch ihre Vorgesetzten beurteilt.

2

Die Vorgesetzten erstellen einen Bericht über die zu beurteilenden Kompetenzen, die von der DR auf der Grundlage des Kompetenzmodells Bund und in Absprache mit den betroffenen Direktionen des EDA festgelegt werden.20 19 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 16. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4453).

20 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 16. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4453).

Bundesrat und Bundesverwaltung 6

172.220.111.343.3 3. Kapitel:

Entstehung, Änderung und Auflösung des Arbeitsverhältnisses 1. Abschnitt: Anstellungsvoraussetzungen für die Karrieredienste und das Rotationspersonal21

Art. 13

22 Allgemeines (Art. 23 und 24 BPV)

1

Wer sich um eine Anstellung in den Karrierediensten bewirbt, muss: a. einen Zulassungswettbewerb bestehen und im Jahr des Zulassungswettbewerbs höchstens 35 Jahre alt sein;

b. einen unbescholtenen Leumund haben; c. das schweizerische Bürgerrecht besitzen; d. sich bereit erklären, die Versetzungspflicht zu erfüllen.

2

Wer sich für den diplomatischen Dienst bewirbt, muss zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Absatz 1 ein Lizenziat oder einen Master einer schweizerischen Universität oder eine gleichwertige Ausbildung vorweisen.

3

Wer sich für den konsularischen Dienst im Bereich Betriebsführungsfunktionen bewirbt, muss zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Absatz 1 ein Diplom einer Höheren Fachschule für Wirtschaft und Verwaltung oder einen gleichwertigen Abschluss vorweisen und eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in einer Führungsposition nachweisen.

4

Wer sich für den konsularischen Dienst im Bereich konsularische Dienstleistungen und Administration bewirbt, muss zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Absatz 1 eine abgeschlossene kaufmännische Grundbildung E- oder M-Profil oder eine gleichwertige Ausbildung vorweisen und eine mindestens zweijährige Berufserfahrung nachweisen.

5

Der Chef oder die Chefin des EDA kann zur Gewinnung hervorragender Arbeitskräfte für den diplomatischen Dienst von den Absätzen 1 Buchstabe a und 2 abweichen.

6

Der Direktor oder die Direktorin der DR kann zur Gewinnung hervorragender Arbeitskräfte für den konsularischen Dienst von den Absätzen 1 Buchstabe a, 3 und 4 abweichen.

7

Wer sich um eine Anstellung als Rotationspersonal bewirbt, muss: a. einen unbescholtenen Leumund haben; b. das schweizerische Bürgerrecht besitzen; 21 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 16. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4453).

22 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 16. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4453).

Bundespersonalverordnung. V des EDA 7

172.220.111.343.3 c. sich bereit erklären, die Versetzungspflicht zu erfüllen.

8

Vorbehalten sind Ausnahmen zu Absatz 7 Buchstabe b, wenn das anzustellende Personal keine hoheitlichen Aufgaben erfüllen muss oder dies nicht regelmässig oder nur zu einem sehr geringen Teil seiner Tätigkeit.


Art. 14


23



Art. 15

Andere Staatsangehörigkeiten (Art. 24 BPV)

Die zuständige Stelle nach Artikel 4 (Anstellungsbehörde) kann eine Person, die nicht ausschliesslich das schweizerische Bürgerrecht besitzt, nur unbefristet anstellen, wenn diese Person nachgewiesen hat, dass: a. sie endgültig auf ihre ausländischen Staatsangehörigkeiten verzichtet hat; oder

b. ein Verzicht auf die ausländische Staatsangehörigkeit oder ein Verlust derselben nach dem Recht des betreffenden Staates nicht möglich ist.

2. Abschnitt: Anstellung in den Karrierediensten

Art. 16

24 Zulassungswettbewerb (Art. 24 BPV)

1

Der Zulassungswettbewerb (Art. 13 Abs. 1 Bst. a) besteht aus einer Eintrittsprüfung, einer internen Ausbildung und einer Schlussprüfung.

2

Im Zulassungswettbewerb werden die allgemeine Eignung, die Persönlichkeit und die notwendigen Kenntnisse in zwei Fremdsprachen geprüft.

3

Der Zulassungswettbewerb kann einmal wiederholt werden. Die Altersbeschränkung für die Teilnahme am Zulassungswettbewerb (Art. 13 Abs. 1 Bst. a) gilt auch für dessen Wiederholung.


Art. 17

Zulassungskommissionen (Art. 24 BPV)

1

Das Departement ernennt je eine Kommission für die Zulassung zum diplomatischen und zum konsularischen Dienst. Es regelt die Organisation und das Verfahren der Zulassungskommissionen.

23 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 16. Nov. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4453).

24 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 16. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4453).

Bundesrat und Bundesverwaltung 8

172.220.111.343.3 2

…25

3

Sie beurteilen die Kandidaten und Kandidatinnen anlässlich der Eintrittsprüfung hinsichtlich der generellen Eignung für die Karrieredienste und äussern sich nach Ablauf der internen Ausbildung und nach der Schlussprüfung über die unbefristete Anstellung im diplomatischen oder konsularischen Dienst.


Art. 18

Zulassung zur Ausbildung (Art. 24 BPV)

Die Anstellungsbehörde entscheidet auf Grund der Beurteilung der Eintrittsprüfung durch die zuständige Zulassungskommission über die Zulassung des Kandidaten oder der Kandidatin zur Ausbildung.


Art. 19

Befristete Anstellung

(Art. 25 BPV)

1

Die zur Ausbildung zugelassenen Kandidaten und Kandidatinnen werden für die Dauer der Ausbildung befristet angestellt.

2

Die Probezeit beträgt drei Monate.

3

Der Anfangslohn wird wie folgt festgelegt: a. im Rahmen der 20. Lohnklasse für die Kandidaten und Kandidatinnen für den diplomatischen Dienst und den konsularischen Dienst im Bereich Betriebsführungsfunktionen; b.26 im Rahmen der 14. Lohnklasse für die Kandidaten und Kandidatinnen für den konsularischen Dienst im Bereich konsularische Dienstleistungen und Administration.27

Art. 20

Unbefristete Anstellung

(Art. 25 BPV)

Die Anstellungsbehörde entscheidet unter Berücksichtigung der Äusserungen der zuständigen Zulassungskommission zu den Ergebnissen der Ausbildung und der Schlussprüfung über die unbefristete Anstellung des Kandidaten oder der Kandidatin im diplomatischen oder konsularischen Dienst.


Art. 21

Arbeitsvertrag (Art. 25 BPV)

Der Arbeitsvertrag regelt insbesondere: a. die

Dienstzugehörigkeit; 25 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 16. Nov. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4453).

26 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).

27 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 7. April 2008, in Kraft seit 15. April 2008 (AS 2008 1655).

Bundespersonalverordnung. V des EDA 9

172.220.111.343.3 b. die Versetzungspflicht und die damit verbundenen besonderen Pflichten in den Bereichen Personensicherheitsprüfung und Personaldaten; c.28 …

3. Abschnitt:29 Indexierung der Einsatzorte (Art. 114 Abs. 4 BPV)

Art. 22

Aufgehoben

Art. 23

1 Die Indexierung der ausländischen Einsatzorte richtet sich nach der Schwierigkeit der Lebensbedingungen vor Ort im Vergleich zu den Lebensbedingungen in der Stadt Bern. Die Lebensbedingungen an den Einsatzorten werden jährlich erhoben und namentlich aufgrund folgender Kriterienkategorien beurteilt: politisches und soziales Umfeld, medizinische und gesundheitliche Aspekte, Schulen und Ausbildung, öffentliche Dienstleistungen und Verkehr, Umweltverschmutzung. Die einzelnen Beurteilungskriterien und deren Gewichtung bei der Indexierung der Einsatzorte werden im Einvernehmen mit dem EFD in einer Weisung festgelegt.

2

Als Einsatzorte mit schwierigen Lebensbedingungen gelten Einsatzorte mit einem Indexwert zwischen 82 und 63 Punkten. Als Einsatzorte mit sehr schwierigen Lebensbedingungen gelten Einsatzorte mit einem Indexwert von 62 Punkten oder weniger.

3

Die Indexwerte für die einzelnen Einsatzorte werden jeweils auf den 1. Januar des folgenden Jahres in Kraft gesetzt. In ausserordentlichen Fällen kann eine vorzeitige Anpassung vorgenommen werden. Die Indexwerte und deren Anpassung werden bekannt gegeben.


Art. 24

und 25 Aufgehoben 28 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 14. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1771).

29 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1771).

Bundesrat und Bundesverwaltung 10

172.220.111.343.3 4. Kapitel: Lohn und Sozialleistungen 1. Abschnitt: Lohnentwicklung und Beförderungen in den Karrierediensten

Art. 26

Grundsatz (Art. 15 Abs. 3bis und 39 BPV)30 1

Die Lohnentwicklung in den Karrierediensten erfolgt nach Massgabe: a. der

Leistungsbeurteilung; b. allfälliger

Beförderungen.

2

Die jährlichen Lohnerhöhungen auf Grund der Leistungsbeurteilung und allfälliger Beförderungen innerhalb eines Funktionsbandes werden jeweils auf den 1. Januar des folgenden Jahres wirksam.

3

Beförderungen in ein höheres Funktionsband werden zum Zeitpunkt des Antritts der neuen Funktion wirksam.


Art. 27

Beförderungen 1 Als Beförderung gilt der Wechsel in eine höhere Lohnklasse.

2

Angestellte können innerhalb eines Funktionsbandes oder in ein höheres Funktionsband nach Anhang 2 befördert werden.

3

Eine Beförderung erfolgt frühestens nach: a. zwei Lohnklassenjahren bei Beförderungen bis in die 20. Lohnklasse; b. drei Lohnklassenjahren bei Beförderungen in die 22. oder eine höhere Lohnklasse.

4

Wenn die letzte Beförderung nicht auf Anfang eines Jahres wirksam wurde, kann die Mindestdauer nach Absatz 3 um höchstens drei Monate unterschritten werden.

5

…31


Art. 28

Lohnentwicklung (Art. 39 BPV)

1

Berechnungsgrundlage für die jährliche Lohnentwicklung aufgrund von Leistung und Erfahrung ist der Höchstbetrag der höchsten Lohnklasse des jeweiligen Funktionsbandes.32 30 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1771).

31 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 8. April 2003, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1019).

32 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 17. Febr. 2009, in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 737).

Bundespersonalverordnung. V des EDA 11

172.220.111.343.3 2

Angestellte, die in ein höheres Funktionsband befördert werden, erhalten eine ausserordentliche Lohnerhöhung. Diese entspricht der halben Differenz zwischen den Höchstbeträgen in der bisherigen und der neuen Lohnklasse.


Art. 29


33



Art. 30

Beförderungsvoraussetzungen 1 Die Beförderungen richten sich nach dem dienstlichen Bedürfnis sowie nach der Eignung der Angestellten.

2

Die Eignung der Angestellten für eine höhere Funktion wird festgestellt auf Grund: a. der Potenzialbeurteilung bis zur Lohnklasse 30; b. der Leistungsbeurteilung; c. anderer Beurteilungsgrundlagen wie Inspektionsberichte oder Eignungstests.

3

Ein dienstliches Bedürfnis besteht, wenn Angestellte voraussichtlich dauernd Funktionen ausüben, die einer höheren Lohnklasse zugewiesen sind, und keine langfristigen Interessen des EDA im Rahmen der Beförderungspolitik entgegenstehen. Berücksichtigt werden dabei insbesondere eine beschränkte Anzahl verfügbarer höherer Funktionen, eine unausgeglichene Altersstruktur und Kürzungen finanzieller Mittel.34 4 Übersteigt die Zahl der für eine höhere Funktion geeigneten Angestellten die dem dienstlichen Bedürfnis entsprechende Zahl der Stellen in dieser Funktion, so werden die am besten geeigneten Angestellten befördert.


Art. 31

Beförderungsentscheid Die für die Beförderung zuständige Stelle hört vor ihrem Entscheid die zuständige Beförderungskommission an. Sie teilt den Entscheid dem oder der beförderten Angestellten direkt mit.


Art. 32

Beförderungskommissionen 1 Die folgenden Beförderungskommissionen geben der für die Beförderung zuständigen Stelle ihre Empfehlung ab:

a. die Beförderungskommission I für die Angestellten des diplomatischen Dienstes sowie die Angestellten des konsularischen Dienstes, die in der 26.

oder einer höheren Lohnklasse eingereiht sind; 33 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 17. Febr. 2009, mit Wirkung seit 1. März 2009 (AS 2009 737).

34 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).

Bundesrat und Bundesverwaltung 12

172.220.111.343.3 b. die Beförderungskommission II für die übrigen Angestellten der Karrieredienste.

2

Das EDA regelt die Organisation und Zusammensetzung der Beförderungskommissionen.


Art. 33

Lohnentwicklung bei Versetzungen 1

Wer versetzungsbedingt eine neue Funktion ausübt, wird mindestens in der bisherigen Lohnklasse eingereiht, wenn die neue Funktion demselben Funktionsband wie die vorhergehende Funktion angehört.

1bis

Werden Angestellte auf eine Stelle versetzt, die einem höheren Funktionsband zugeordnet ist, so kann ihnen eine Funktionszulage ausgerichtet werden, wenn zwischen der eigenen Lohnklasse und der tiefsten Lohnklasse des höheren Funktionsbandes mindestens vier Lohnklassen liegen. Die Höhe der Funktionszulage entspricht der Differenz zwischen dem Höchstbetrag der eigenen Lohnklasse und dem Höchstbetrag der nächsthöheren Lohnklasse. Reallohnerhöhungen werden auch auf der Funktionszulage ausgerichtet.35 1ter Der Direktor oder die Direktorin der DR kann in Fällen nach Absatz 1bis ausnahmsweise eine höhere Funktionszulage festlegen. Die Summe aus Lohn und Funktionszulage darf den Höchstbetrag der höchsten Lohnklasse des höheren Funktionsbandes nicht übersteigen.36 2

Werden Angestellte auf eine Stelle versetzt, die einem tieferen Funktionsband zugeordnet ist als ihre bisherige Stelle, und übersteigt ihr bisheriger Lohn den auf Grund der Leistungsbeurteilung und der Funktionsbewertung gerechtfertigten Höchstbetrag, so erhalten sie den bisherigen Lohn (ohne allfällige Funktionszulage) und den Teuerungsausgleich bis zur nächsten Versetzung, höchstens aber während vier Jahren, sofern die Zuweisung der neuen Stelle nicht in ihren Leistungen oder ihrer Eignung begründet ist. Nach dieser Frist wird der Lohn auf Grund der Leistungsbeurteilung und der Zuordnung der Stelle zu einem bestimmten Funktionsband festgelegt. Vorbehalten bleiben die besonderen Fälle nach Absatz 3.

3

Das EDA kann in besonderen Fällen eine in den Funktionsbändern 3-5 des diplomatischen Dienstes eingereihte Stelle mit einem oder einer Angestellten besetzen, der oder die in einem höheren Funktionsband eingereiht ist, sofern das Stellenkontingent dieses Funktionsbandes noch nicht ausgeschöpft ist. Die Angestellten erhalten den bisherigen Lohn. Die Funktionszulage des Funktionsbandes 6 fällt mit der Versetzung auf eine neue Stelle weg.

4

Werden Angestellte auf eine Stelle versetzt, die der Lohnklasse 35 oder höher zugeordnet ist, so behalten sie unter Vorbehalt eines Beförderungsentscheids ihre bisherige Lohnklasse bei. Die Differenz zwischen dem Höchstbetrag ihrer Lohn35 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005 (AS 2005 4703). Fassung

gemäss Ziff. I der V des EDA vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1771).

36 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005 (AS 2005 4703). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 17. Febr. 2009, in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 737).

Bundespersonalverordnung. V des EDA 13

172.220.111.343.3 klasse und dem Höchstbetrag der Lohnklasse der neuen Stelle kann mit einer abgestuften Funktionszulage ausgeglichen werden. Die Funktionszulage entfällt mit der Versetzung auf eine tiefer eingereihte Stelle.37 2. Abschnitt:

Funktionsbewertung in den Karrierediensten38

Art. 34


39

…40

(Art. 52 BPV)

1

Jede Funktion der Karrieredienste wird auf Grund der notwendigen Voraussetzungen und der zu erfüllenden Aufgaben bewertet und einer Lohnklasse innerhalb eines Funktionsbandes zugeordnet. Die Funktionsbewertungen sind in Anhang 2 festgehalten.

2

Die Funktionsbänder beinhalten eine abgestufte Kategorisierung der Vertretungen und der Führungsfunktionen an der Zentrale. Die Kategorisierung erfolgt nach der Bedeutung der wahrgenommenen aussenpolitischen Interessen der Schweiz, dem Umfang der übertragenen Managementverantwortung und der Führungsspanne. Die Kategorien sind in Anhang 2 festgehalten.

3

Die Präzisierung der Kriterien für die Kategorisierung und die konkrete Zuweisung der einzelnen Vertretungen und Führungsfunktionen an der Zentrale zu den Kategorien nach Anhang 2 erfolgen in einer Weisung.

4

Das EDA legt im Einvernehmen mit dem EFD für die Funktionsbänder 3-6 des diplomatischen Dienstes Stellenkontingente fest.

2a. Abschnitt: Versetzungsbedingte Ausübung einer tiefer bewerteten Funktion durch das Rotationspersonal41

Art. 35

42 Beim Rotationspersonal, das versetzungsbedingt eine tiefer bewertete Funktion ausübt, beträgt die Frist für die Anpassung des Lohnes an die neue Lohnklasse nach 37 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).

38 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 16. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4453).

39 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).

40 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 16. Nov. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4453).

41 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 16. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4453).

42 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 16. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4453).

Bundesrat und Bundesverwaltung 14

172.220.111.343.3 Artikel 52a Absatz 1 BPV maximal vier Jahre. Neben dem bisherigen Lohn erhält das betroffene Rotationspersonal auch den Teuerungsausgleich. Artikel 52a Absatz 2 BPV ist nicht anwendbar.

3. Abschnitt: Sonderzulage für die im Ausland eingesetzten Angestellten43

Art. 36

1 Für den aus dienstlichen Gründen notwendigen Aufenthalt von versetzungspflichtigen Angestellten, im Ausland eingesetzten Angestellten, Begleitpersonen und Kindern an Einsatzorten, an denen infolge ausserordentlicher Ereignisse markante Einbussen an Lebensqualität oder eine deutlich erhöhte Gefährdung von Leib und Leben in Kauf genommen werden müssen, kann die DR auf Antrag der Auslandvertretung und im Einvernehmen mit der zuständigen Politischen Abteilung eine Sonderzulage für die Abgeltung der anderweitig nicht berücksichtigten Inkonvenienzen ausrichten.

2

Die Zulage entspricht höchstens dem Wert von 10 Inkonvenienzpunkten nach Artikel 81. Sie wird für die Angestellten und ihre Begleitpersonen je zu 100 Prozent sowie für jedes Kind der Angestellten zu 60 Prozent ausgerichtet.44 3 Die Zulage wird für eine zeitlich befristete Dauer ausgerichtet. Die Dauer der Ausrichtung der Zulage wird periodisch überprüft. Die Einzelheiten werden in einer Weisung geregelt.45 4. Abschnitt:

Sozialleistungen an im Ausland eingesetzte Angestellte

Art. 37

Leistungen bei

Berufsunfall

(Art. 63 BPV)

1

Bei Körperverletzung oder Invalidität als Folge eines Berufsunfalls oder bei Schädigungen infolge einer einem Berufsunfall gleichzustellenden Berufskrankheit entsteht für die betroffene Person Anspruch auf:

a. 100 % des massgebenden Verdienstes nach Artikel 63 Absatz 2 Buchstabe a BPV bei gänzlicher Erwerbsunfähigkeit bis zum Ableben; 43 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).

44 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1771).

45 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 16. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4453).

Bundespersonalverordnung. V des EDA 15

172.220.111.343.3 b. den dem Invaliditätsgrad nach dem Bundesgesetz vom 20. März 198146 über die Unfallversicherung (UVG) entsprechenden Anteil am massgebenden Verdienst bei teilweiser Erwerbsunfähigkeit.

2

Für die Verletzung in den persönlichen Verhältnissen in den Fällen nach Absatz 1 Buchstabe a kann der Arbeitgeber eine Genugtuungsleistung zusprechen.


Art. 38

Weitere Leistungen

(Art. 63 BPV)

1

Der Arbeitgeber erstattet den im Ausland eingesetzten Angestellten die Heilungskosten nach den Grundsätzen des UVG47 und die Bestattungskosten nach Artikel 26 Absatz 4 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 200148 zur Bundespersonalverordnung (VBPV), wenn die im gleichen Haushalt lebenden Begleitpersonen und Kinder, soweit für sie ein Anspruch auf Familienzulage besteht, Unfälle und Krankheiten im Sinne der Artikel 39 und 40 erleiden.

2

Für die Kürzung oder Verweigerung der Leistungen nach Absatz 1 gilt Artikel 27 VBPV sinngemäss.


Art. 39

Berufsunfälle (Art. 63 BPV)

Als Berufsunfälle gelten für die im Ausland eingesetzten Angestellten insbesondere Unfälle: a. durch Kriegshandlungen, Revolutionen oder Aufruhr; b. während und wegen einer vom Arbeitgeber bezahlten Reise im Ausland; c. während der Rückreise der in den Ruhestand versetzten Angestellten in die Schweiz, sofern die Reise aus zwingenden Gründen nicht vor Beendigung des Dienstverhältnisses angetreten werden kann und innert kürzestmöglicher Frist erfolgt; d. infolge einer wegen ihrer Funktion gegen sie gerichteten Gewaltanwendung.


Art. 40

Berufskrankheiten (Art. 63 BPV)

1

Als einem Berufsunfall gleichzustellende Berufskrankheiten gelten für die im Ausland eingesetzten Angestellten insbesondere Krankheiten: a. wegen hygienischen und besonderen Verhältnissen am Einsatzort; b. während und wegen einer vom Arbeitgeber bezahlten Reise im Ausland; c. während der Rückreise der in den Ruhestand versetzten Angestellten in die Schweiz, sofern die Reise aus zwingenden Gründen nicht vor Beendigung 46 SR

832.20

47 SR

832.20

48 SR

172.220.111.31

Bundesrat und Bundesverwaltung 16

172.220.111.343.3 des Dienstverhältnisses angetreten werden kann und innert kürzestmöglicher Frist erfolgt.

2

Das EDA holt in den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben a und b das Gutachten des ärztlichen Dienstes der allgemeinen Bundesverwaltung ein und befindet über den ursächlichen Zusammenhang.


5. Kapitel: Arbeitszeit der im Ausland eingesetzten Angestellten49 Art. 41-4650


Art. 47

51 Wochenarbeitszeit (Art. 64 BPV)

Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit im Ausland beträgt 40 Stunden. Für teilzeitbeschäftigte Angestellte reduziert sie sich entsprechend dem Beschäftigungsgrad.


Art. 48


52

Ansprechzeit, feste Arbeitszeit (Art. 64 BPV)

Die Chefs und Chefinnen der Auslandvertretungen legen Ansprechzeiten und feste Arbeitszeiten in ihren Bereichen fest. Sie können in begründeten Fällen für einzelne Angestellte Abweichungen bewilligen.


Art. 49

53 Pikettdienst (Art. 13 VBPV)

1

Die Chefs und Chefinnen der Auslandvertretungen ordnen in Normalzeiten den Pikettdienst in ihren Bereichen im Einvernehmen mit der DR beziehungsweise der DEZA an.54 2 Sie ordnen in Krisen- und Notfällen einen allenfalls erforderlichen erweiterten Pikettdienst in ihren Bereichen selbstständig an und informieren die DR beziehungsweise die DEZA umgehend.

3

Sie stellen während des Pikettdienstes die ständige Erreichbarkeit ihrer Vertretung oder Aussenstelle sicher.

49 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

50 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

51 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).

52 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).

53 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

54 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).

Bundespersonalverordnung. V des EDA 17

172.220.111.343.3

Art. 50

55 Vertrauensarbeitszeit (Art. 64 und 64a BPV; Art. 35a VBPV) 1

Für Angestellte im Ausland gilt die Vertrauensarbeitszeit.

2

Die Barvergütung bei Vertrauensarbeitszeit berechnet sich nach Artikel 35a VBPV56.


Art. 51

Sabbatical (Art. 64 und 64a Abs. 5 BPV; Art. 34 VBPV)57 1

und 2 …58

3

Im Ausland eingesetzte Angestellte beziehen Auszeiten anlässlich von Versetzungen oder nach Beendigung eines Einsatzes. In besonderen Fällen kann die DR dem Bezug zu einem anderen Zeitpunkt zustimmen.59 4

Das Zeitguthaben wird auf der Basis einer Wochenarbeitszeit von 41,5 Stunden in Auszeittage umgerechnet.60 5 Wird die Frist nach Artikel 34 Absatz 4 VBPV verlängert, so bleibt das Zeitguthaben auf maximal 500 Stunden beschränkt.61 6

Die Leistungen des EDA während einer Auszeit richten sich nach dem Einsatzort Bern. Wer die Auszeit nicht anlässlich einer Versetzung oder nach Beendigung eines Einsatzes bezieht, kann in begründeten Fällen bei der DR beantragen, dass die allfälligen festen Kosten am Einsatzort für die Dauer der Auszeit übernommen werden.62

Art. 52


63

55 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).

56 SR

172.220.111.31 57 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).

58 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 17. Febr. 2009, mit Wirkung seit 1. März 2009 (AS 2009 737).

59 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 9. März 2014, in Kraft seit 1. April 2014 (AS 2014 691).

60 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).

61 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 17. Febr. 2009, in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 737).

62 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 9. März 2014, in Kraft seit 1. April 2014 (AS 2014 691).

63 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).

Bundesrat und Bundesverwaltung 18

172.220.111.343.3

Art. 53


64

Sonn- und Feiertage

(Art. 64 und 66 BPV) 1

Die DR kann auf Antrag des Chefs oder der Chefin der Auslandvertretung sowie unter Berücksichtigung des am Einsatzort herrschenden Gebrauchs und der betrieblichen Bedürfnisse den Wochentag, der am Einsatzort dem Sonntag entspricht, als freien Tag festlegen.65 2 Zusätzlich zu den offiziellen Feiertagen nach Artikel 66 Absatz 2 BPV erhalten die Angestellten im Ausland maximal 5 Tage bezahlten Urlaub für die offiziellen Feiertage im Einsatzland, die auf einen Arbeitstag fallen.

3

Gilt ein Feiertag nach Artikel 66 Absatz 2 BPV am Einsatzort nicht als offizieller Feiertag und arbeiten die Angestellten an diesem Tag, so können sie den dabei nicht benötigten bezahlten Urlaub nachbeziehen.

4

Die Chefs und Chefinnen der Auslandvertretungen entscheiden in ihren Bereichen über den Zeitpunkt des Nachbezugs. Dieser erfolgt in der Regel innerhalb von drei Monaten, in jedem Fall jedoch vor einer Versetzung oder der Beendigung eines Einsatzes.

6. Kapitel: Ferien und Urlaub 1. Abschnitt: Genehmigung

Art. 54


66



Art. 55

67 Zuständigkeiten (Art. 67 und 68 BPV)

1

Für die Genehmigung der Ansetzung der Ferien sind zuständig: a. die DR im Einvernehmen mit der Politischen Direktion für die Missionschefs und Missionschefinnen;

b. die Chefs und Chefinnen der Auslandvertretungen für die ihnen unterstellten Angestellten.

2

Die Zuständigkeit für die Gewährung von Urlaub der anderen Angestellten richtet sich nach Artikel 9. Sie kann an die Chefs und Chefinnen der Auslandvertretungen delegiert werden.

64 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).

65 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 9. März 2014, in Kraft seit 1. April 2014 (AS 2014 691).

66 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

67 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).

Bundespersonalverordnung. V des EDA 19

172.220.111.343.3 2. Abschnitt:

Ferien der Angestellten im Ausland68

Art. 56

Anspruch (Art. 67 BPV)

1

Die Angestellten im Ausland haben Anspruch auf Ferien von:69 a. sechs Wochen bis und mit dem Kalenderjahr, in dem sie das 49. Altersjahr vollenden;

b. sieben Wochen vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem sie das 50. Altersjahr vollenden; c. acht Wochen vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem sie das 60. Altersjahr vollenden.

2

Für Angestellte an Einsatzorten mit schwierigen Lebensbedingungen erhöht sich der Anspruch auf Ferien um eine Woche, bei sehr schwierigen Lebensbedingungen um zwei Wochen. Als Basis dient der Index nach Artikel 23.

3

Hat der Einsatzort im Index nach Artikel 23 höchstens 55 Indexpunkte im Bereich Gesundheit, so besteht ein Anspruch auf eine zusätzliche Ferienwoche, wobei das Maximum für Einsatzorte mit sehr schwierigen Lebensbedingungen nicht überschritten werden darf.

4

Der Ferienanspruch bei Versetzungen nach Einsatzorten mit anderen Lebensbedingungen während eines Kalenderjahres richtet sich nach der Aufenthaltsdauer an den verschiedenen Einsatzorten.


Art. 57


70

Bei Dienstreisen und Temporäreinsätzen im Ausland (Art. 67 BPV)

Dauert eine Dienstreise oder ein Temporäreinsatz ausserhalb des eigentlichen Einsatzortes mehr als 30 Tage, so wird der Ferienanspruch pro 30 Reise- oder Einsatztage an Einsatzorten mit anderen Lebensbedingungen um einen Tag angepasst.


Art. 58

Bei vorzeitigem Abbruch der Ferien (Art. 67 BPV)

Müssen Angestellte ihre Ferien aus betrieblichen Gründen abbrechen, so gilt die bezogene Ferienzeit bis zu einer Dauer von höchstens zwei Wochen als bezahlter Urlaub, sofern weniger als die Hälfte der genehmigten Ferien bezogen wurde.

68 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).

69 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).

70 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

Bundesrat und Bundesverwaltung 20

172.220.111.343.3

Art. 59

Bei Leistung von Militär- oder Zivildienst (Art. 67 BPV)

Den Angestellten, die den bei Wohnsitz in der Schweiz obligatorischen Militär- oder Zivildienst freiwillig leisten, wird der im Ausland zusätzlich gegenüber dem Inland gewährte Ferienanspruch um die geleisteten Diensttage gekürzt.

3. Abschnitt: Urlaub der Angestellten im Ausland71

Art. 60

1 Den Angestellten im Ausland kann insbesondere für die im Anhang 3 aufgeführten Aktivitäten und Ereignisse bezahlter Urlaub gewährt werden.72 2 Bei Hochzeiten, Geburten, Todesfällen sowie bei Erkrankungen und Unfällen nach Artikel 40 Absatz 3 VBPV73 kann der Urlaub für die Dauer der Reise um höchstens vier Tage verlängert werden.

7. Kapitel:

Weitere Leistungen des Arbeitgebers an Angestellte im Ausland74 1. Abschnitt: Vergütung von Dienstreisen

Art. 61

Begriff (Art. 72 BPV)

1

Als Dienstreisen gelten: a. die angeordneten oder bewilligten Reisen im Interesse des Departementes; b. die Reisen der Missionschefs und Missionschefinnen an die Botschafterkonferenz von ihrem Ferienort in der Schweiz oder ab der Schweizergrenze.

2

Nicht als Dienstreisen gelten: a.75 die Reisen bei Temporäreinsätzen; b. die Versetzungsreisen;

c.76 die Konsultationsreisen in die Schweiz; 71 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).

72 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).

73 SR

172.220.111.31 74 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).

75 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

76 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 1. Febr. 2008, in Kraft seit 15. Febr. 2008 (AS 2008 347).

Bundespersonalverordnung. V des EDA 21

172.220.111.343.3 d.77 die Besuchsreisen der Begleitperson und der Kinder; e.78 die Reisen innerhalb der Umgebung des Einsatzortes, sofern den Angestellten eine Pauschale für die Interessenwahrung ausgerichtet wird;

f.

die Reisen bei Todesfällen; g. die Reisen zwecks medizinischer Behandlung; h. die Reisen zwecks Teilnahme an den Zulassungswettbewerben; i.

die Reisen zwecks Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen; j.79 die Reisen zwecks departementsinterner Bewerbungsgespräche.


Art. 62

Anordnung und Bewilligung (Art. 72 BPV)

Für die Anordnung oder Bewilligung von Dienstreisen der ihnen unterstehenden Angestellten sowie für Reisebewilligungen für die Begleitpersonen und Kinder dieser Angestellten sind zuständig: a. der Generalsekretär oder die Generalsekretärin, die Direktoren und Direktorinnen oder infolge Delegation die Abteilungschefs und Abteilungschefinnen;

b.80 die Chefs und Chefinnen der Auslandvertretungen.


Art. 63

Vergütung von Bahnreisen im Ausland (Art. 72 Abs. 2 Bst. b BPV) Die Angestellten können für Dienstreisen im Ausland in öffentlichen Verkehrsmitteln die 1. Klasse benützen.


Art. 64

Vergütung von Flugreisen im Ausland (Art. 72 Abs. 2 Bst. b BPV) 1

Für Dienstreisen per Flugzeug im Ausland gilt Artikel 47 VBPV81 sinngemäss.

2

Für bezahlte Reisen nach Artikel 61 Absatz 2 Buchstaben f-j wird der Preis für ein Arrangement der Economy-Klasse vergütet. Bei Vorliegen achtenswerter Gründe kann die DR ausnahmsweise ein Arrangement der Business-Klasse genehmigen.82 77 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 19. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4897).

78 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).

79 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

80 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).

81 SR

172.220.111.31 82 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 9. März 2014, in Kraft seit 1. April 2014 (AS 2014 691).

Bundesrat und Bundesverwaltung 22

172.220.111.343.3

Art. 65


83

Vergütung bei Benützung privater Motorfahrzeuge im Ausland (Art. 72 Abs. 2 Bst. b BPV) Bei bewilligter Benützung eines privaten Motorfahrzeuges auf Dienstreisen im Ausland richtet sich die Kilometerentschädigung nach Artikel 46 VBPV84. Der Chef oder die Chefin der Auslandvertretung ist für die Bewilligung für die ihm oder ihr unterstellten Angestellten zuständig.


Art. 66

Vergütung von Übernachtungen im Inland (Art. 72 Abs. 2 Bst. a BPV; Art. 44 VBPV) 1

Auswärtiges Übernachten mit Frühstück wird im Einzelzimmer mit höchstens 180 Franken und im Doppelzimmer mit höchstens 230 Franken vergütet.

2

Privates Übernachten mit Frühstück wird mit einer Pauschale von 30 Franken vergütet.


Art. 67

Vergütung von Übernachtungen und Mahlzeiten im Ausland (Art. 72 Abs. 2 Bst. b BPV; Art. 48 VBPV) 1

Die DR setzt die Vergütung für Übernachtungen und Mahlzeiten im Ausland periodisch und nach Massgabe der vor Ort üblichen, vertretbaren Kosten fest.

2

Wo sie keine Vergütung festgesetzt hat, werden die tatsächlichen Auslagen vergütet, sofern die zuständige Auslandvertretung die Übernachtung reserviert hat.85 3

Privates Übernachten mit Frühstück wird mit einer Pauschale von 30 Franken vergütet.

2. Abschnitt: Vergütung von Auslagen im Zusammenhang mit der Bewerbung um eine Anstellung

Art. 68


86

Vergütung von Auslagen externer Stellenbewerber und -bewerberinnen sowie externer Teilnehmer und Teilnehmerinnen an Zulassungswettbewerben (Art. 72 BPV; Art. 51 Bst. a VBPV) 1

Den Kandidaten und Kandidatinnen, die an einem Zulassungswettbewerb teilnehmen, können auf Gesuch hin die mit dem Zulassungswettbewerb verbundenen Kosten vergütet werden.

83 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).

84 SR

172.220.111.31 85 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).

86 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

Bundespersonalverordnung. V des EDA 23

172.220.111.343.3 2

Den Kandidaten und Kandidatinnen mit Aufenthaltsort im Ausland, die sich für die Ausübung einer Tätigkeit bei der DEZA bewerben, können die mit dem Bewerbungsgespräch verbundenen Kosten zurückerstattet werden.87 3 Vergütet werden die Flugkosten für einen direkten Flug der Economy-Klasse und die Bahnkosten für eine Fahrt in der zweiten Klasse. Die Vergütung der Übernachtungskosten richtet sich nach Artikel 66.


Art. 69


88

3. Abschnitt:

Vergütung besonderer Auslagen im Zusammenhang mit Temporäreinsätzen im Ausland89

Art. 70

90 Temporäreinsätze Als Temporäreinsätze gelten vorübergehende Arbeitseinsätze ausserhalb des eigentlichen Einsatzortes zwecks Ferienablösung, temporärer Personalverstärkung, Einrichtung und Wartung technischer Anlagen sowie zu vergleichbaren Zwecken, ebenso befristete Ausbildungseinsätze.


Art. 71

Vergütung besonderer Auslagen bei Temporäreinsätzen im Ausland91 (Art. 81 und 82 Abs. 3 Bst. a BPV) 1

Bei Temporäreinsätzen stehen den Angestellten die Ansprüche nach den Artikeln 43-48 VBPV92 sowie nach den Artikeln 63-67 dieser Verordnung zu.93 2

Die Luftfracht, Interessenwahrung, Ausrüstung und Besuchsreisen werden im Rahmen dieser Verordnung in angemessener Weise vergütet.

87 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 9. März 2014, in Kraft seit 1. April 2014 (AS 2014 691).

88 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

89 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

90 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

91 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

92 SR

172.220.111.31 93 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

Bundesrat und Bundesverwaltung 24

172.220.111.343.3 4. Abschnitt:

Vergütung von Auslagen im Zusammenhang mit Revisionsreisen94

Art. 72

95 1 Als Revisionsreisen gelten die Reisen der Angestellten der Internen Revision EDA zwecks Revisionen in Auslandvertretungen.

2

Bei Revisionsreisen stehen den Angestellten die Ansprüche nach den Artikeln 4348 VBPV96 und nach den Artikeln 63-67 dieser Verordnung zu.

3

Die Revisoren und Revisorinnen haben pro Reisetag Anspruch auf eine Entschädigung, die sich sinngemäss nach den Artikeln 80 und 87 richtet.


Art. 73


97

8. Kapitel:

Leistungen des Arbeitgebers bei Versetzungen und Einsätzen im Ausland 1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 74

Zulagen bei Militär- und Zivildienst (Art. 81 ff. BPV)

1

Leisten Angestellte freiwilligen Militär- oder Zivildienst, der nicht an die Ferien angerechnet wird, so können die Zulagen im Ausland (Auslandzulagen) am Einsatzort ganz oder teilweise entzogen werden.

2

Die festen Kosten am Einsatzort werden für die Dauer der wegen Militär- oder Zivildienst bedingten Abwesenheit angemessen berücksichtigt.


Art. 75

Ortszuschlag (Art. 43, 81 ff. BPV) Der Ortszuschlag wird nicht entrichtet.


Art. 76

Teuerungsausgleich (Art. 44, 81 ff. BPV) Der Teuerungsausgleich wird auf den wiederkehrenden, in Schweizer Franken festgelegten Auslandzulagen entrichtet.

94 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).

95 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).

96 SR

172.220.111.31 97 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

Bundespersonalverordnung. V des EDA 25

172.220.111.343.3

Art. 77

Vergütung von Sonntagsarbeit (Art. 45 BPV)

1

Als Sonntagsarbeit gilt Arbeit, die am Sonntag oder an einem Wochentag, der am Einsatzort dem Sonntag entspricht und nach Artikel 53 Absatz 1 als freier Tag festgelegt wurde, geleistet wird.98 2 Die Vergütung von Sonntagsarbeit richtet sich nach Artikel 12 Absatz 1 VBPV99.


Art. 78

Leistungen bei Krankheit und Unfall (Art. 81 ff. BPV)

1

Bei Arbeitsaussetzung wegen Krankheit oder Unfall haben die Angestellten Anspruch auf die Leistungen, die der Funktion am Einsatzort entsprechen.

2

Die zuständige Stelle nach Artikel 9 kann bei einer Arbeitsaussetzung von mehr als sechs Monaten die Leistungen nach den Artikeln 81-88 BPV ganz oder teilweise entziehen.100 3 Verbleibt der oder die Angestellte bei Krankheit oder Unfall am Einsatzort, so werden die festen Kosten angemessen entgolten.


Art. 79

Leistungen bei

Teilzeitbeschäftigung (Art. 38, 81 ff. BPV) 1

Teilzeitbeschäftigte erhalten den Anteil der Inkonvenienzvergütung, der Mobilitätsvergütung und der Pauschale für die Interessenwahrung, der ihrem Beschäftigungsgrad entspricht.101 2

Liegt der Beschäftigungsgrad unter 80 Prozent, so werden die Vergütungen in folgenden Fällen um die Differenz zwischen 80 Prozent und dem Beschäftigungsgrad gekürzt für: a. die Nebenkosten während der Versetzung (Art. 90); b. die Einrichtungs- und Ausrüstungskosten (Art. 90); c. die Ausbildungskosten (Art. 128 ff.); d.102 die Konsultationsreise (Art. 96 f.); e.103 … 98 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).

99 SR

172.220.111.31 100 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 9. März 2014, in Kraft seit 1. April 2014 (AS 2014 691).

101 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).

102 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 1. Febr. 2008, in Kraft seit 15. Febr. 2008 (AS 2008 347).

103 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

Bundesrat und Bundesverwaltung 26

172.220.111.343.3 f.

die Miet- und Mietnebenkosten (Art. 100); g. den pauschalen Kostenersatz (Art. 87 ff.).

a104 Leistungen an Angestellte mit gemeinsamem Haushalt 1

Führen zwei Angestellte einen gemeinsamen Haushalt, so werden für die Berechnung der Vergütungen nach Artikel 79 Absatz 2 die beiden Beschäftigungsgrade zusammengezählt. Pro Haushalt kann nur eine Vergütung beansprucht werden. Der Ansatz der einzelnen Vergütung darf 100 Prozent nicht übersteigen. Für vollzeitbeschäftigte Angestellte gilt diese Bestimmung sinngemäss.

2

Die Vergütung wird an den Angestellten oder die Angestellte mit dem höheren Lohn ausbezahlt.

3

Der Anspruch auf den pauschalen Kostenersatz nach Artikel 87 bleibt vorbehalten.

2. Abschnitt: Inkonvenienzvergütung

Art. 80

105 Anspruch (Art. 81 BPV)

Zur Abgeltung schwieriger Lebensbedingungen wird den Angestellten eine Inkonvenienzvergütung ausgerichtet, sofern ihr Einsatzort im Index nach Artikel 23 mit weniger als 95 Indexpunkten bewertet ist.


Art. 81

106 Höhe (Art. 81 BPV)

Pro Indexpunkt, um den der Einsatzort tiefer als mit 95 Punkten bewertet ist, entsteht ein Anspruch auf den Betrag von 701 Franken pro Jahr.


Art. 82

Alterszuschlag (Art. 81 BPV)

Die Inkonvenienzvergütung wird erhöht: a. um 5 Prozent ab 1. Januar des Jahres, in dem das 40. Altersjahr vollendet wird;

b. um 10 Prozent ab 1. Januar des Jahres, in dem das 45. Altersjahr vollendet wird;

104 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

105 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).

106 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 19. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4897).

Bundespersonalverordnung. V des EDA 27

172.220.111.343.3 c. um 15 Prozent ab 1. Januar des Jahres, in dem das 50. Altersjahr vollendet wird;

d. um 20 Prozent ab 1. Januar des Jahres, in dem das 55. Altersjahr vollendet wird.


Art. 83

Kürzung (Art. 81 BPV)

Die Inkonvenienzvergütung wird nach fünf Aufenthaltsjahren am selben Einsatzort pro Folgejahr um 20 Prozent des ursprünglichen Betrages gekürzt. Die Kürzung wird am 1. Januar des Folgejahrs wirksam.

3. Abschnitt: Mobilitätsvergütung bei Versetzungen107

Art. 84

108 Höhe (Art. 81 BPV)

Die Mobilitätsvergütung beträgt 6292 Franken pro Jahr.


Art. 85

Alterszuschlag (Art. 81 BPV)

Die Mobilitätsvergütung wird erhöht: a. um 5 Prozent ab 1. Januar des Jahres, in dem das 40. Altersjahr vollendet wird;

b. um 10 Prozent ab 1. Januar des Jahres, in dem das 45. Altersjahr vollendet wird;

c. um 15 Prozent ab 1. Januar des Jahres, in dem das 50. Altersjahr vollendet wird;

d. um 20 Prozent ab 1. Januar des Jahres, in dem das 55. Altersjahr vollendet wird.


Art. 86

Kürzung (Art. 81 BPV)

Die Mobilitätsvergütung wird nach fünf Aufenthaltsjahren am selben Einsatzort pro Folgejahr um 20 Prozent des ursprünglichen Betrages gekürzt. Die Kürzung wird am 1. Januar des Folgejahrs wirksam.

107 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

108 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 19. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4897).

Bundesrat und Bundesverwaltung 28

172.220.111.343.3 4. Abschnitt: Pauschaler Kostenersatz109

Art. 87

110 Anspruch (Art. 82 Abs. 3 Bst. a BPV) 1

Die zusätzlichen Auslagen für die Haushaltführung werden ab dem Tag der Arbeitsaufnahme am Einsatzort im Ausland pauschal abgegolten.

2

Die Pauschale wird nur einmal pro Haushalt entrichtet.

3

Macht die Begleitperson infolge ihres Anstellungsverhältnisses zum Bund einen eigenständigen Anspruch auf die Pauschale geltend, so wird diese auf der Grundlage des höheren der beiden Löhne berechnet.111

Art. 88

112 Höhe (Art. 82 Abs. 3 Bst. a BPV) Die Pauschale setzt sich aus einem Grundbetrag von 8067 Franken pro Jahr und einem Zuschlag von 9 Prozent des Jahreslohnes zusammen.


Art. 89

Kürzung (Art. 82 Abs. 3 Bst. a BPV) Die Pauschale wird nach fünf Aufenthaltsjahren am selben Einsatzort pro Folgejahr um 20 Prozent des ursprünglichen Betrages gekürzt. Die Kürzung wird am 1. Januar des Folgejahrs wirksam.

5. Abschnitt: Vergütung von Auslagen bei Versetzungen

Art. 90

Reise- und Versetzungskosten (Art. 82 Abs. 3 Bst. a BPV) 1

Die Angestellten, denen ein anderer Einsatzort zugewiesen wird, haben für sich, ihre Begleitpersonen und Kinder sowie für das von der Personalabteilung der DR bewilligte private Dienstpersonal Anspruch auf Vergütung: a. der

Reisekosten;

b. der Kosten der Beförderung und Versicherung des Gepäcks; c.113 der Kosten der Beförderung und Versicherung des Umzugsgutes; 109 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

110 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).

111 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).

112 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 19. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4897).

113 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).

Bundespersonalverordnung. V des EDA 29

172.220.111.343.3 d. der Kosten für Übernachtungen und Mahlzeiten während der Reise; e. der Nebenkosten während der Versetzung; f.

der Einrichtungs- und Ausrüstungskosten.

1bis

Die Kosten der Einlagerung von Umzugsgut können insbesondere bei der Zuweisung einer durch den Bund möblierten oder teilmöblierten Dienstwohnung vergütet werden.114 2

Die Kosten nach Absatz 1 Buchstaben e und f werden pauschal vergütet. Die Pauschale für Ausrüstungs- und Einrichtungskosten richtet sich nach der Lohnklasse der Angestellten, deren Haushaltsgrösse und dem Möblierungsgrad der neuen Unterkunft.


Art. 91

Übernachtungen und Mahlzeiten vor und nach der Versetzung (Art. 82 Abs. 3 Bst. a BPV) Entstehen den Angestellten unmittelbar vor der Abreise am alten Einsatzort oder nach der Ankunft am neuen Einsatzort Übernachtungskosten und Mehrauslagen für Mahlzeiten, so wird ihnen für höchstens 30 Tage vor Abreise und längstens 90 Tage nach Ankunft ein angemessener Beitrag an diese Kosten ausgerichtet. Dieser Anspruch besteht auch für die Begleitperson und Kinder.


Art. 92

115 Leermiete (Art. 82 Abs. 3 Bst. a BPV) Müssen die Angestellten wegen einer Versetzung oder eines neuen Einsatzes ihre Wohnung vor dem nächstmöglichen Kündigungstermin verlassen oder am neuen Einsatzort im Interesse des Bundes eine Wohnung vorzeitig mieten, so wird ihnen in der Regel für höchstens drei dem Versetzungs- oder Einsatzentscheid folgende Monate und längstens bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin oder bis zum Bezugstermin ein angemessener Beitrag an die tatsächlichen Miet- und Mietnebenkosten ausgerichtet.


Art. 93


116

Vorübergehende Trennung der Haushalte (Art. 82 Abs. 3 Bst. a BPV) 1

Sind die Angestellten anlässlich einer Versetzung oder eines Einsatzes aus achtenswerten Gründen gezwungen, für ihre Begleitpersonen oder Kinder vorübergehend einen getrennten Haushalt zu führen, so kann ihnen für höchstens ein Jahr ein Beitrag an die mit der Trennung der Haushalte verbundenen Mehrauslagen gewährt werden.117

114 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).

115 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

116 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

117 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).

Bundesrat und Bundesverwaltung 30

172.220.111.343.3 2

Bei Fortbestand der Gründe kann der Beitrag aufgrund einer erneuten Überprüfung der Gesamtumstände für jeweils ein weiteres Jahr gewährt werden. Die Leistungen können während zwei aufeinanderfolgenden Auslandeinsätzen, höchstens jedoch während insgesamt vier Jahren ausgerichtet werden.118 3 Die Angestellten melden den Wegfall der Gründe unverzüglich der zuständigen Stelle.

6. Abschnitt: Vergütung von Reisekosten von im Ausland eingesetzten Angestellten bei Todesfällen und bei Reisen zwecks medizinischer Behandlung

Art. 94

Bei Todesfällen

(Art. 82 Abs. 3 Bst. a BPV) 1

Den Angestellten werden die eigenen Reisekosten und gegebenenfalls die Reisekosten ihrer Begleitperson und Kinder vergütet für die Teilnahme an der Bestattung:

a. der

Begleitperson;

b. eines Kindes oder eines Kindes der Begleitperson; c. eines Elternteils oder eines Schwiegerelternteils; d. eines Geschwisters;

e. einer Schwägerin oder eines Schwagers; f.

einer Schwiegertochter oder eines Schwiegersohns.119 2

Für die Teilnahme an der Bestattung in der Schweiz werden die Reisekosten vom Einsatzort bis zum Dienstort Bern und zurück vergütet. Bei Flugreisen wird der kostengünstigste Preis für ein Arrangement der Economy-Klasse vergütet.120 3 Für die Teilnahme an der Bestattung in einem Drittland werden die tatsächlichen Reisekosten bis zum Höchstbetrag für eine Reise nach Absatz 2 vergütet.


Art. 95

Bei Reisen zwecks medizinischer Behandlung (Art. 82 Abs. 3 Bst. a BPV) 1

Bei einer durch den ärztlichen Dienst der Bundesverwaltung befürworteten Reise der Angestellten, ihrer Begleitperson oder der Kinder zwecks medizinischer Behandlung werden die Reisekosten vergütet.121 118 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).

119 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

120 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

121 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).

Bundespersonalverordnung. V des EDA 31

172.220.111.343.3 2

Bei Reisen in die Schweiz werden die Reisekosten vom Einsatzort bis zum Dienstort Bern und zurück vergütet. Bei Flugreisen wird der kostengünstigste Preis für ein Arrangement der Economy-Klasse vergütet.122 3

Bei Reisen in ein Drittland werden die tatsächlichen Reisekosten bis zum Höchstbetrag für eine Reise nach Absatz 2 vergütet.

4

Ist die Reise in der Economy-Klasse nicht zumutbar, so entscheidet der ärztliche Dienst der allgemeinen Bundesverwaltung über die zu benützende Flugklasse.

5

Müssen Angestellte, eine Begleitperson oder Kinder anlässlich einer Reise nach Absatz 1 begleitet werden, so werden die Kosten nach Zustimmung durch den ärztlichen Dienst der Bundesverwaltung übernommen.123 7. Abschnitt: Vergütung von Konsultationsreisen124

Art. 96

Anspruch (Art. 82 Abs. 3 Bst. a BPV) 1

Die Angestellten haben pro volles Kalenderjahr Anspruch auf Vergütung einer Konsultationsreise in die Schweiz. Dieser Anspruch besteht auch für die Begleitpersonen und Kinder.125 1bis Bei versetzungspflichtigen Angestellten können die Kosten für eine Konsultationsreise auch vergütet werden, wenn ein mindestens zweijähriger Einsatz im Ausland im Verlauf des Kalenderjahrs, jedoch vor dem 1. Juli beginnt.126 2

Der Anspruch verfällt entschädigungslos, wenn die Reise nicht innerhalb des Kalenderjahres angetreten wird.127 3 Bei Bezug einer Konsultationsreise muss die Aufenthaltsdauer in der Schweiz mindestens zwei Wochen betragen.128 4 Die Konsultationsreise kann mit anderen Reisen, die durch den Bund finanziert werden, kompensiert werden.129 122 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

123 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008 (AS 2008 4959). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).

124 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 1. Febr. 2008, in Kraft seit 15. Febr. 2008 (AS 2008 347).

125 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 1. Febr. 2008, in Kraft seit 15. Febr. 2008 (AS 2008 347).

126 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013 (AS 2013 4569). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 16. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4453).

127 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).

128 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 1. Febr. 2008, in Kraft seit 15. Febr. 2008 (AS 2008 347).

129 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).

Bundesrat und Bundesverwaltung 32

172.220.111.343.3 5

Der Anspruch auf eine Konsultationsreise erlischt bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn die Angestellten auf Kosten des Bundes in die Schweiz zurückkehren oder sich auf Kosten des Bundes in einem Drittland niederlassen.130


Art. 97

Pauschale (Art. 82 Abs. 3 Bst. a BPV) 1

Der Anspruch auf Vergütung der Konsultationsreise wird mit einer jährlich für jeden Einsatzort von der DR in Absprache mit dem EFD festgelegten Pauschale abgegolten.131 2 Die Pauschale ist zurückzuerstatten, wenn: a. die Reise im massgebenden Kalenderjahr nicht angetreten wurde; b. Angestellte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Kosten des Bundes in die Schweiz zurückkehren oder sich auf Kosten des Bundes in einem Drittland niederlassen und zwischen dem Entstehen des Anspruchs und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses weniger als sechs Monate liegen.132 8. Abschnitt: Vergütung von Besuchsreisen133

Art. 98

Anspruch (Art. 82 Abs. 3 Bst. a BPV) 1

Halten sich die Kinder nicht am Einsatzort auf, so können die Reisekosten vergütet werden für:134

a. jährlich bis zu zwei Besuchsreisen an den Einsatzort bis zum Ende des Jahres, in dem die Kinder das 18. Altersjahr erreichen;

b. jährlich eine Besuchsreise an den Einsatzort ab Ende des Jahres, in dem die Kinder das 18. Altersjahr erreichen, und bis Ende des Jahres, in dem sie das 25. Altersjahr erreichen.

2

Anstelle der Reise nach Absatz 1 kann auch ein am Einsatzort lebender Elternteil der Kinder an deren Aufenthaltsort reisen. In diesem Fall werden lediglich die Kosten vergütet, die für die Reise eines Kindes entstanden wären.135 130 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

131 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 1. Febr. 2008, in Kraft seit 15. Febr. 2008 (AS 2008 347).

132 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

133 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 19. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4897).

134 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).

135 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).

Bundespersonalverordnung. V des EDA 33

172.220.111.343.3 3

Die Reisekosten nach Absatz 1 können auch vergütet werden, wenn die Kinder sich mit dem oder der Angestellten am Einsatzort aufhalten und zum anderen Elternteil reisen, der sich nicht am Einsatzort aufhält.136 4 Hält sich die Begleitperson nicht am Einsatzort der angestellten Person auf, so können die Reisekosten vergütet werden für jährlich bis zu zwei Besuchsreisen der Begleitperson zur angestellten Person oder der angestellten Person zur Begleitperson. Wenn gleichzeitig die Kinder besucht werden, können jährlich insgesamt höchstens die Kosten von zwei Besuchsreisen vergütet werden.137 5 Der Anspruch verfällt entschädigungslos, wenn die Reise nicht innert eines Jahres nach seiner Entstehung angetreten wird.138 6 Besondere schulische oder familiäre Umstände können angemessen berücksichtigt werden.139


Art. 99

Pauschale (Art. 82 Abs. 3 Bst. a BPV) 1

Der Anspruch auf Vergütung der Besuchsreise wird mit einer jährlich für jeden Einsatzort von der DR in Absprache mit dem EFD festgelegten Pauschale abgegolten.140 2 Für Begleitpersonen und Kinder, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, werden die Reisekosten höchstens bis zum Betrag der Pauschale nach Absatz 1 vergütet.141 3 Die Pauschale ist zurückzuerstatten, wenn: a. die Reise innerhalb eines Monats nach dem gemeldeten Abreisedatum nicht angetreten wurde;

b. Angestellte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Kosten des Bundes in die Schweiz zurückkehren oder sich auf Kosten des Bundes in einem Drittland niederlassen und zwischen dem Entstehen des Anspruchs und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses weniger als sechs Monate liegen.142 136 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 19. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4897).

137 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 19. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4897).

138 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 19. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4897).

139 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 19. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4897).

140 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 19. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4897).

141 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 19. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4897).

142 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

Bundesrat und Bundesverwaltung 34

172.220.111.343.3 9. Abschnitt: Beitrag an Wohnungsmiete

Art. 100

1 Die mit dem Auslandaufenthalt verbundenen Miet- und Mietnebenkosten, die der Funktion und der familiären Situation der Angestellten entsprechen, werden unter Kostenbeteiligung der Angestellten übernommen. Die DR bestimmt im Einvernehmen mit dem EFD den Kostenanteil, den die Angestellten zu leisten haben.

Dieser richtet sich nach der Haushaltgrösse, der Höhe des Lohnes und den durchschnittlichen Mietkosten eines vergleichbaren Haushaltes in der Stadt Bern.143 2 Der Chef oder die Chefin der Auslandvertretung legt im Einzelfall für die ihm oder ihr unterstellten Angestellten fest, bis zu welchem Maximalbetrag sich der Bund an den Miet- und Mietnebenkosten beteiligt; er oder sie orientiert sich dabei an den ortsüblichen Bedingungen.144 3 Die DR vermittelt und entscheidet bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Angestellten und Chefs oder Chefinnen der Auslandvertretungen. Der Dienstweg ist einzuhalten.145 4 …146

10. Abschnitt: Vergütung für die Interessenwahrung147

Art. 101


148

Vergütung für die Interessenwahrung an Angestellte im Ausland (Art. 82 Abs. 3 Bst. a BPV) 1

Den Angestellten werden die mit Zustimmung des Chefs oder der Chefin der Auslandvertretung getätigten Auslagen für die Interessenwahrung vergütet.

2

Ziel, Qualität, Umfang und Art der Interessenwahrungsaufgaben der angestellten Person und ihrer Begleitperson werden im Rahmen des jährlichen Führungszyklus zwischen dem Chef oder der Chefin der Auslandvertretung und der angestellten Person vereinbart.149 143 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).

144 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).

145 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 9. März 2014, in Kraft seit 1. April 2014 (AS 2014 691).

146 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, mit Wirkung seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).

147 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).

148 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 19. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4897).

149 Die Berichtigung vom 22. Dez. 2015 betrifft nur den italienischen Text (AS 2015 5921).

Bundespersonalverordnung. V des EDA 35

172.220.111.343.3

Art. 102


150

Vergütung für die Interessenwahrung an Angestellte bei den multilateralen Missionen in Genf (Art. 82 Abs. 3 Bst. a und c BPV) 1

Den Angestellten bei den multilateralen Missionen in Genf, die Interessenwahrungsaufgaben wahrzunehmen haben, werden die entsprechenden Auslagen vergütet.

2

Die Chefs und Chefinnen der Missionen bestimmen, welchen Angestellten Interessenwahrungsaufgaben übertragen werden.

3

Sie legen die Höhe der Vergütung für die Interessenwahrung nach Massgabe der Funktion und der Interessenwahrungsaufgaben der Angestellten sowie der repräsentativen Pflichten ihrer Begleitpersonen fest.

11. Abschnitt: Pauschale für die Interessenwahrung151

Art. 103

152 Anspruch (Art. 82 Abs. 3 Bst. c BPV) Angestellte, die Interessenwahrungsaufgaben wahrzunehmen haben, erhalten eine Pauschale für ihre Auslagen.


Art. 104

153 Pauschale (Art. 82 Abs. 3 Bst. c BPV) 1

Anspruch auf eine Pauschale haben Angestellte, die im Rahmen der Interessenwahrung und nach Absprache mit dem Chef oder der Chefin der Auslandvertretung Einladungen mit dienstlichem Charakter ausser Haus oder zu Hause durchführen.

2

Mit der Pauschale werden die Fahrauslagen innerhalb des Ortes und der näheren Agglomeration, die Kosten für erhöhten Garderobenbedarf und temporäre Kinderbetreuung sowie die Nebenkosten der Interessenwahrung vergütet.


Art. 105


154

150 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).

151 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).

152 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).

153 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 19. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4897).

154 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 19. Nov. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4897).

Bundesrat und Bundesverwaltung 36

172.220.111.343.3

Art. 106

155 Kategorien und

Funktionsstufen

(Art. 82 Abs. 3 Bst. c BPV) 1

Die DR teilt die Einsatzorte gemäss den aussenpolitischen Interessen der Schweiz bei der Pflege der Aussenbeziehungen in vier Kategorien ein. Die Pauschale für die Interessenwahrung richtet sich nach dieser Einteilung. Anhang 4 enthält die Beträge.156 2 Den Missionschefs und Missionschefinnen sowie den Postenchefs und Postenchefinnen wird die Pauschale für die Interessenwahrung in der Funktionsstufe 1 (Kategorien I-IV) ausgerichtet. Sie selbst weisen, unter Vorbehalt von Absatz 4, den mit der Interessenwahrung betrauten Angestellten eine der Funktionsstufen 2-6 nach Anhang 4 zu.157 3

Die DR setzt eine Schlichtungsstelle ein. Diese kann bei Streitigkeiten über die Zuteilung der Pauschale für die Interessenwahrung angerufen werden. Der Dienstweg ist einzuhalten.

4

Für die Pauschale für die Interessenwahrung nach Anhang 4 gilt: a. Die Funktionsstufe 2 ist den stellvertretenden Missionschefs und stellvertretenden Missionschefinnen der diplomatischen Vertretungen der Kategorie D5 vorbehalten.

b. Die Missionschefs und Missionschefinnen sowie die Postenchefs und Postenchefinnen erhalten von der DR eine Empfehlung für die Zuweisung der Funktionsstufen 3-6 pro Funktion und Kategorie der Auslandvertretung.158


Art. 107

Kürzung und Rückerstattung (Art. 82 Abs. 3 Bst. c BPV) 1

Die Pauschale für die Interessenwahrung wird teilweise oder ganz gekürzt und ist teilweise oder ganz zurückzuerstatten, wenn die Interessenwahrung nicht den jährlich im Führungszyklus festgelegten Kriterien nach Artikel 101 Absatz 2 entspricht.159 2 Der Anspruch auf die Pauschale erlischt bei einer mehr als drei Monate dauernden Abwesenheit vom Einsatzort.

155 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).

156 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).

157 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 19. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4897).

158 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 19. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4897).

159 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 19. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4897).

Bundespersonalverordnung. V des EDA 37

172.220.111.343.3 12. Abschnitt: Kaufkraftausgleich

Art. 108

Allgemeines (Art. 83 BPV)

1

Dem Kaufkraftausgleich unterliegen: a.160 je nach Warenkorb 25 Prozent, 30 Prozent oder 35 Prozent des Lohnes nach den Artikeln 36, 39 und 40 BPV sowie der wiederkehrenden Leistungen nach den Artikeln 44, 46, 48, 50 und 51 BPV; b.161 80 Prozent der Leistungen nach Artikel 82 Absatz 3 Buchstaben a und c BPV.

2

Ein negativer Kaufkraftausgleich wird mit dem Lohn und den Leistungen nach Absatz 1 verrechnet.


Art. 109

Preiserhebung (Art. 83 BPV)

Die DR legt den Kaufkraftausgleich auf Grund periodischer Preiserhebungen in Bern und an den Einsatzorten im Einvernehmen mit dem EPA fest.


Art. 110

Indexierung (Art. 83 BPV)

1

Der Preisunterschied zwischen den Warenkörben am Einsatzort und in der Stadt Bern wird in einem Vergleichsindex ausgedrückt, in welchem der Indexwert von Bern 100 Indexpunkte beträgt.

2

Bei Abweichungen vom Indexwert der Stadt Bern wird die Kaufkraft nach Anhang 5 ausgeglichen.


Art. 111

Änderungen (Art. 83 BPV)

1

Ergibt die Preiserhebung eine Veränderung des Indexwerts für den Einsatzort der Angestellten, so wird der Kaufkraftausgleich folgendermassen angepasst: a. bei einer Erhöhung des Indexwerts rückwirkend auf den Beginn des Quartals, in dem die Preiserhebung stattfand;

b. bei einer Herabsetzung des Indexwerts auf Beginn des Quartals, das der Preiserhebung folgt.

2

…162

160 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).

161 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1771).

162 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, mit Wirkung seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).

Bundesrat und Bundesverwaltung 38

172.220.111.343.3 13. Abschnitt: Steuerfreiheit

Art. 112

163 Pauschale Berechnung

(Art. 84 BPV)

1

Die Minderkosten wegen Steuerfreiheit der Angestellten im Ausland werden auf Grund der Berechnungsgrundlagen und pauschalen Abzugsmöglichkeiten, wie sie die Steuerverwaltung des Kantons Bern zur Berechnung der Einkommenssteuern von Steuerpflichtigen mit Wohnsitz in der Stadt Bern anwendet, berechnet.

2

Der Minderkostenabzug wird nach folgenden Kategorien berechnet: a. allein stehende Angestellte ohne Kinder; b. allein stehende Angestellte mit Kindern; c. verheiratete Angestellte ohne Kinder; d. verheiratete Angestellte mit Kindern.

3

Der pauschale Minderkostenabzug beträgt 70 Prozent des nach Absatz 1 errechneten Betrags.


Art. 113

Individuelle Berechnung

(Art. 84 BPV)

1

Fällt der Betrag des Minderkostenabzuges wegen Steuerfreiheit nach Artikel 112 Absatz 3 höher aus als jener Betrag, den die Angestellten als in der Stadt Bern Steuerpflichtige an Kantons- und Gemeindesteuern auf ihrem gesamten Einkommen entrichten müssten, so kann auf Nachweis hin eine Berichtigung beantragt werden.164 2 Eine Berichtigung des Minderkostenabzuges wegen Steuerfreiheit erfolgt nach Vorliegen einer definitiven Veranlagungsverfügung der direkten Bundessteuer des betreffenden Kalenderjahres (Gegenwartsbeurteilung).

14. Abschnitt: Darlehen

Art. 114

Gewährung (Art. 85 BPV)

1

Anlässlich einer Versetzung im oder ins Ausland oder eines Einsatzes im Ausland können den Angestellten bis längstens sechs Monate nach Ankunft am Einsatzort auf begründetes Gesuch hin Darlehen gewährt werden für:165 163 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).

164 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1771).

165 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

Bundespersonalverordnung. V des EDA 39

172.220.111.343.3 a. Einrichtung und Ausrüstung; b. Mietzinsdepots; c. Instandstellungsarbeiten; d. den Kauf eines Personenwagens.

2

Die Darlehen für Autokäufe sind zu dem Satz zu verzinsen, den die Sparkasse Bundespersonal für Einlegerguthaben am 1. Januar des betreffenden Jahres festlegt.


Art. 115

Rückzahlung (Art. 85 BPV)

1

Die Darlehen, ausgenommen solche auf Mietzinsdepots, sind in monatlichen Raten und innerhalb von höchstens vier Jahren zu tilgen.166 2 Bei Veräusserung des Gegenstandes, für den das Darlehen gewährt wurde, wird die Restschuld sofort fällig.

3

Bei Auflösung des Mietvertrags, für den ein Darlehen auf das Mietzinsdepot gewährt wurde, wird das Darlehen einschliesslich allfälliger Zinsen sofort nach Rückzahlung des Depots fällig.167 4 Im Todesfall kann die DR ausnahmsweise auf die Rückforderung der Restschuld und der aufgelaufenen Zinsen verzichten.168 9. Kapitel: Begleitpersonen 1. Abschnitt: Erklärung der Lebenspartnerschaft

Art. 116

169 Leben Angestellte in einer Lebenspartnerschaft, so geben sie und ihre Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen der DR eine schriftliche Erklärung ab, in der sie das Bestehen der Lebenspartnerschaft bestätigen.

166 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).

167 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).

168 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 9. März 2014, in Kraft seit 1. April 2014 (AS 2014 691).

169 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 9. März 2014, in Kraft seit 1. April 2014 (AS 2014 691).

Bundesrat und Bundesverwaltung 40

172.220.111.343.3 2. Abschnitt: Begleitpersonenzuschlag

Art. 117

Anspruch (Art. 114 Abs. 3 BPV) 1

Die Angestellten haben für ihre Begleitpersonen Anspruch auf einen Begleitpersonenzuschlag zu einzelnen Vergütungen. Der Begleitpersonenzuschlag wird pro Haushalt nur einmal entrichtet.170 2

Der Anspruch auf einen Begleitpersonenzuschlag für einen neuen Lebenspartner oder eine neue Lebenspartnerin entsteht frühestens 24 Monate nach dem Erlöschen eines früheren Anspruchs und ab der nächsten Versetzung oder dem nächsten Einsatz. Massgebend ist der Zeitpunkt des Auszugs des früheren Lebenspartners oder der früheren Lebenspartnerin aus dem gemeinsamen Haushalt.171 3 …172

4

Der Begleitpersonenzuschlag zum pauschalen Kostenersatz nach Artikel 120 wird auch allein erziehenden Angestellten ausgerichtet, die für ihre im gleichen Haushalt lebenden Kinder Anspruch auf Familienzulage haben.173 5 Abwesenheiten der Begleitpersonen vom gemeinsamen Haushalt von mehr als 90 Tagen pro Kalenderjahr sind der DR zu melden.174

Art. 118


175

Beendigung des Anspruchs (Art. 114 Abs. 3 BPV) Der Anspruch auf Begleitpersonenzuschläge erlischt am Ende des Monats, in welchem die Voraussetzungen dazu nicht mehr erfüllt sind.


Art. 119


176

Begleitpersonenzuschläge zu Inkonvenienz- und Mobilitätsvergütung (Art. 81, 114 Abs. 3 BPV) Die Begleitpersonenzuschläge zur Inkonvenienz- und zur Mobilitätsvergütung betragen zehn Prozent der den Angestellten entrichteten Inkonvenienz- bzw. Mobilitätsvergütung nach den Artikeln 80-86.

170 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).

171 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).

172 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).

173 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

174 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009 (AS 2009 4705). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 9. März 2014, in Kraft seit 1. April 2014 (AS 2014 691).

175 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).

176 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).

Bundespersonalverordnung. V des EDA 41

172.220.111.343.3

Art. 120

Begleitpersonenzuschlag zum pauschalen Kostenersatz177 (Art. 82 Abs. 3 Bst. a, 114 Abs. 3 BPV) 1

Der Begleitpersonenzuschlag zum pauschalen Kostenersatz beträgt 11 452 Franken pro Jahr.178 2

Die Kürzung des Zuschlags richtet sich nach Artikel 89.


Art. 121

Begleitpersonenzuschlag zur Pauschale für die Interessenwahrung179 (Art. 82 Abs. 3 Bst. c, 114 Abs. 3 BPV) 1

Die Angestellten haben Anspruch auf einen Begleitpersonenzuschlag zur Pauschale für die Interessenwahrung, wenn sich ihre Begleitpersonen gemäss einer Vereinbarung an den Aufgaben zur Interessenwahrung beteiligen.180 2

Der Betrag des Zuschlags ist in Anhang 4 festgelegt.

3

Für die Kürzung und Rückerstattung des Zuschlags gilt Artikel 107 Absatz 1 sinngemäss.181


Art. 122

Leistungen bei

Krankheit

(Art. 86, 114 Abs. 3 BPV) 1

Die Mehrkosten der Versicherungen, die durch den Auslandaufenthalt der Begleitpersonen bedingt sind, werden durch das EDA übernommen.

2

Die Leistungen der Versicherung und der Bundesbeitrag für die Begleitpersonen können im Rahmen des in Artikel 86 Absatz 2 BPV vorgesehenen Kollektivversicherungsvertrags geregelt werden.

3. Abschnitt: Beteiligung an den Kosten für berufliche Vorsorge

Art. 123

Voraussetzungen (Art. 114 Abs. 3 BPV) 1

Das EDA beteiligt sich an den Kosten der Begleitperson für ihre berufliche Vorsorge, wenn:

a. der Vorsorgevertrag mit einer Vorsorgeträgerin, die der Versicherungs- oder Bankenaufsicht unterstellt ist und Sitz in der Schweiz hat, abgeschlossen wurde; 177 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

178 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 16. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4453).

179 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).

180 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).

181 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 19. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4897).

Bundesrat und Bundesverwaltung 42

172.220.111.343.3 b. der Vorsorgevertrag eine Spar- und Risikokomponente bei Invalidität infolge Krankheit oder Unfall mit einer Jahresrente von mindestens 12 000 Franken enthält und diese Risiken nicht durch eine andere Versicherung abgedeckt sind;

c. der Vorsorgevertrag eine Klausel über die Prämienbefreiung bei Invalidität enthält;

d.182 …

2

Absatz 1 gilt für Begleitpersonen von Angestellten nach Artikel 1 Absatz 1 auch bei einem Arbeitsort in der Schweiz, frühestens aber nach der ersten Versetzung, oder wenn ein Anspruch auf Leistungen nach Artikel 93 besteht.183

Art. 124

184 Betrag der

Beteiligung

(Art. 114 Abs. 3 BPV) 1

Erzielt die Begleitperson ein Erwerbs- oder Renteneinkommen bis 18 000 Franken im Jahr, so beteiligt sich das EDA mit 7400 Franken an ihren Kosten für die berufliche Vorsorge.

2

Übersteigt das Erwerbs- oder Renteneinkommen der Begleitperson 47 000 Franken im Jahr, so entfällt die Kostenbeteiligung des EDA.

3

Bei einem Erwerbs- oder Renteneinkommen der Begleitperson zwischen 18 000 und 47 000 Franken im Jahr wird die Kostenbeteiligung anteilsmässig gekürzt.


Art. 125

Beendigung der Beteiligung (Art. 114 Abs. 3 BPV) Der Anspruch auf Beteiligung an den Kosten für die berufliche Vorsorge der Begleitperson erlischt, wenn: a.185

ein Angestellter oder eine Angestellte nach Artikel 1 Absatz 1 acht Jahre in Folge in der Schweiz im Einsatz gestanden ist und keine Versetzung ins Ausland erfolgt; b. der oder die Angestellte aus dem EDA ausscheidet; c. die Begleitperson das ordentliche Pensionsalter erreicht.

182 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).

183 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005 (AS 2005 4703). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 16. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4453).

184 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).

185 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 16. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4453).

Bundespersonalverordnung. V des EDA 43

172.220.111.343.3 4. Abschnitt: Ersatz von Schäden

Art. 126

Erleiden Begleitpersonen Vermögenseinbussen unter den Voraussetzungen nach Artikel 87 BPV, so gelten diese als Schäden des Personals.

10. Kapitel: Kinder 1. Abschnitt: Pauschaler Kostenersatz186

Art. 127

1 Den Angestellten wird für die Kinder ein pauschaler Kostenersatz von 1677 Franken pro Jahr und Kind entrichtet, solange sie im gemeinsamen Haushalt leben.187 2

Der Kostenersatz wird nur einmal pro Haushalt entrichtet.188 1a. Abschnitt:189 Beiträge für familienergänzende Kinderbetreuung im Ausland
a Für die familienergänzende Kinderbetreuung gelten Artikel 75a und 75b BPV
sinngemäss, wenn das Kind betreut wird: a. in einer Kinderbetreuungsstruktur wie einer Kinderkrippe oder einem Kindergarten;

b. durch Tageseltern; oder c. durch Privatpersonen, mit denen ein dem lokalen Recht entsprechendes Arbeitsverhältnis besteht.

186 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

187 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 19. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4897).

188 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

189 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 13. Aug. 2012, in Kraft seit 1. Sept. 2012 (AS 2012 4245).

Bundesrat und Bundesverwaltung 44

172.220.111.343.3 2. Abschnitt: Beiträge an die Ausbildungskosten

Art. 128

Allgemeines (Art. 82 Abs. 3 Bst. a, 114 Abs. 3 BPV) 1

Das EDA gewährt den Angestellten Beiträge an:190 a. die Kosten der Grundausbildung, Umschulung und Berufsberatung; b. die Mehrkosten eines Hochschulstudiums oder einer auf einer Lehre aufbauenden Berufsausbildung;

c. die Mehrkosten, die durch die Trennung von der Familie auf Grund der Ausbildung entstehen.

2

Die DR setzt im Einvernehmen mit dem EFD die Anforderungen an die Ausbildung und an die Bildungsstätten sowie die Höhe der Beiträge an die Ausbildungskosten fest.

3

Die Gewährung von Beiträgen an die Ausbildungskosten ist ausgeschlossen, wenn die Angestellten seit ihrer Anstellung nie mit den Kindern in gemeinsamem Haushalt gelebt haben.191

Art. 129

Beginn und Beendigung der Beiträge an die Ausbildungskosten (Art. 82 Abs. 3 Bst. a, 114 Abs. 3 BPV) 1

Die Ausbildungskostenbeiträge werden ab dem Beginn des obligatorischen Schulunterrichts, frühestens aber für das Jahr, in dem das Kind das 4. Altersjahr vollendet, gewährt.

2

Die Ausbildungskostenbeiträge werden bis zur Maturität oder zu einem vergleichbaren Schulabschluss, bis zur Beendigung der ersten Berufsausbildung, bis zum ersten Hochschulabschluss oder Abschluss einer auf der Lehre aufbauenden Berufsausbildung, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr des Kindes gewährt.


Art. 130


192

Ausbildungskostenbeiträge in der Schweiz Versetzungspflichtigen Angestellten können nach erfolgtem Einsatz im Ausland oder im Hinblick auf einen solchen auch in der Schweiz Beiträge an Ausbildungskosten entrichtet werden.

190 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).

191 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 19. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4897).

192 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 16. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4453).

Bundespersonalverordnung. V des EDA 45

172.220.111.343.3 3. Abschnitt: Ersatz von Schäden

Art. 131

Erleiden Kinder Vermögenseinbussen unter den Voraussetzungen nach Artikel 87 BPV, so gelten diese als Schäden des Personals.

11. Kapitel: Pflichten der im Ausland eingesetzten Angestellten 1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 132

Versetzungspflicht (Art. 21 Abs. 1 Bst. a und cbis BPG193, Art. 25 Abs. 4 BPV)194 1

Die versetzungspflichtigen Angestellten des EDA können jederzeit an der Zentrale oder im Ausland eingesetzt werden.

2

Sie können nach Ablauf einer minimalen Aufenthaltsdauer an Einsatzorten mit schwierigen oder sehr schwierigen Lebensbedingungen eine Versetzung an einen andern Einsatzort verlangen.

3

Die minimale Aufenthaltsdauer beträgt für Einsatzorte mit: a. weniger als 45 Indexpunkten: 2 Jahre; b. weniger als 60 Indexpunkten: 3 Jahre; c. weniger als 65 Indexpunkten: 4 Jahre.

4

Bei der Versetzung der Angestellten an einen Einsatzort werden deren Ausbildung, Erfahrung und Eignung für die vorgesehene Funktion sowie deren Gesundheitszustand berücksichtigt. Nach Möglichkeit wird dem Gesundheitszustand der Begleitperson sowie den Ausbildungsmöglichkeiten für die Kinder Rechnung getragen.


Art. 133

Verhalten am Einsatzort 1

Die Angestellten bemühen sich durch ihr Verhalten die Achtung der Behörden und der Angehörigen des Aufenthaltsstaates zu erwerben. Sie unterhalten die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Beziehungen. Sie enthalten sich jeder Äusserung und Handlung, die sich störend auf die Politik der schweizerischen Behörden, namentlich auf die Aussenpolitik, auswirken könnte.

2

Sie achten darauf, dass die ihrem Haushalt angehörenden Personen die Ausübung der Funktion nicht beeinträchtigen und den Interessen der Schweiz nicht schaden.

193 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (SR 172.220.1) 194 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1771).

Bundesrat und Bundesverwaltung 46

172.220.111.343.3

Art. 134

Vorrechte und Immunitäten 1

Die Angestellten halten die mit ihren diplomatischen oder konsularischen Vorrechten und Immunitäten verbundenen Bedingungen ein und unterlassen jeden Missbrauch.

2

Sie sind verantwortlich für den Gebrauch von ihren Vorrechten und Immunitäten, den die ihrem Haushalt angehörenden Personen machen.


Art. 135


195

Bezug von Ferien

Die Angestellten können durch die Vorgesetzten verpflichtet werden, Ferien zu beziehen:196 a. bei

Dienstreisen;

b. bei Versetzungs- und Einsatzreisen; c. bei Reisen in die Schweiz zwecks medizinischer Behandlung nach Artikel 95.


Art. 136

Dienstwohnung Die Angestellten haben die ihnen am Einsatzort zugewiesenen Residenzen und Dienstwohnungen zu beziehen und die Hausordnung einzuhalten.


Art. 137

Privatwohnung 1 Wird den Angestellten keine Wohnung nach Artikel 136 zugewiesen, so besteht freie Wohnungswahl.

2

Die Chefs und Chefinnen der Auslandvertretungen können die Wohnungswahl in begründeten Einzelfällen einschränken oder eine Wohnung ablehnen, wenn diese den Sicherheitsanforderungen oder der Funktion der ihnen unterstellten Angestellten nicht entspricht.197

Art. 138

198 Lohneinwechslungen Die DR kann für Auslandvertretungen besondere Vorschriften über die Lohneinwechslungen der in Schweizer Franken entlöhnten Angestellten in die am Einsatzort geltende Währung erlassen.

195 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).

196 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 9. März 2014, in Kraft seit 1. April 2014 (AS 2014 691).

197 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).

198 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 9. März 2014, in Kraft seit 1. April 2014 (AS 2014 691).

Bundespersonalverordnung. V des EDA 47

172.220.111.343.3

Art. 139

Reisen in Staaten, mit denen die Schweiz keine diplomatischen Beziehungen unterhält Inhaber und Inhaberinnen eines Diplomaten- oder Dienstpasses müssen für Reisen in Staaten, mit denen die Schweiz keine diplomatischen Beziehungen unterhält, vorgängig eine Ermächtigung bei der DR einholen.

2. Abschnitt: Personalrechtliche Meldungen und Ermächtigungen

Art. 140

Personendaten der

Angestellten

1

Die für einen Einsatz im Ausland vorgesehenen Angestellten melden dem zuständigen Personaldienst vor dem Einsatz die Personendaten, die zur Bestimmung ihrer persönlichen Eignung benötigt werden.

2

Sie melden dem zuständigen Personaldienst Änderungen dieser Daten während des Einsatzes.

3

Sie geben ihr Einverständnis zur Bearbeitung dieser Daten durch die zuständigen Dienste.


Art. 141

Personendaten der

Begleitpersonen

1

Die Angestellten melden dem zuständigen Personaldienst vor einem Einsatz im Ausland die für den Einsatz nötigen Personendaten ihrer Begleitpersonen.

2

Sie geben ihr Einverständnis zur Bearbeitung und Offenlegung dieser Daten.

3

Sie melden dem zuständigen Personaldienst, wenn ihre Begleitperson sich weigert, die für den Einsatz nötigen Personendaten mitzuteilen.


Art. 142

Meldepflicht (Art. 95 BPV)

Die Angestellten melden der zuständigen Stelle:199 a. die Zugehörigkeit zu einem Verein mit Sitz im Ausland; b. nicht dienstlich veranlasste Veröffentlichungen, Vorträge und öffentliche Erklärungen im Aussendienst, wenn sie die Aussenpolitik der Schweiz bzw.

die Tätigkeit des EDA betreffen; c. das Verlassen des Aufenthaltsstaates.


Art. 143


200

199 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

200 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 14. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1771).

Bundesrat und Bundesverwaltung 48

172.220.111.343.3

Art. 144

Titel und Orden ausländischer Behörden 1

Die Angestellten haben von ausländischen Behörden verliehene Titel oder Orden abzulehnen.

2

Falls eine Ablehnung nicht möglich ist, melden sie die von ausländischen Behörden verliehenen Titel oder Orden der zuständigen Stelle. Diese entscheidet über das weitere Vorgehen.


Art. 145

Nebenbeschäftigung (Art. 91 BPV)

1

Die Angestellten melden dem zuständigen Personaldienst die Ausübung einer Nebenbeschäftigung.

2

Die Ausübung einer Nebenbeschäftigung ist untersagt, wenn diese mit dem durch die Wiener Übereinkommen über die diplomatischen oder die konsularischen Beziehungen gewährleisteten Status unvereinbar ist.


Art. 146

Erwerbstätigkeit der Begleitperson (Art. 91 BPV)

1

Die Angestellten melden dem zuständigen Personaldienst jede Erwerbstätigkeit ihrer Begleitperson am Einsatzort.

2

Die Begleitperson darf einer Erwerbstätigkeit nur dann nachgehen, wenn diese mit den diplomatischen und konsularischen Vorrechten und Immunitäten des oder der Angestellten sowie mit den Gesetzen und Gebräuchen des Aufenthaltsstaates vereinbar ist.


Art. 147

Leitung einer

Erwerbsgesellschaft (Art. 91 BPV)

1

Die Angestellten melden allfällige Beteiligungen an der Leitung von Erwerbsgesellschaften.

2

Sie holen vor einem Auslandeinsatz die Ermächtigung für die Beibehaltung der Beteiligungen ein.


Art. 148

Zeugnispflicht (Art. 94 BPV)

Werden die Angestellten oder ihre Begleitpersonen zu einer Aussage vor einem Organ der Rechtspflege im Aufenthaltsstaat aufgefordert, die den Verzicht auf die diplomatische oder konsularische Immunität voraussetzt, so haben die Angestellten eine Genehmigung einzuholen.

Bundespersonalverordnung. V des EDA 49

172.220.111.343.3 12. Kapitel: Verfahren, Einsprachen und Beschwerden 1. Abschnitt: Einwendungsverfahren bei Versetzungen

Art. 149

1 Die Versetzungsentscheide nach Artikel 34 Absatz 1bis BPG201 und Artikel 6 dieser Verordnung können im Rahmen eines Einwendungsverfahrens überprüft werden.202 2 Die versetzungspflichtigen Angestellten können Gründe gegen einen Versetzungsentscheid auf dem Dienstweg geltend machen. Über die vorgebrachten Gründe befindet das EDA nach Anhörung der Transferkommission.

3

Die Zusammensetzung und die Aufgaben der Transferkommission werden in einem vom EDA erlassenen Reglement geregelt.

2. Abschnitt: Leistungsbeurteilung

Art. 150

Differenzbereinigung 1 Die im Ausland eingesetzten Angestellten, die mit der jährlichen Leistungsbeurteilung nicht einverstanden sind, richten ihre Eingabe zu deren Überprüfung nach Artikel 6 VBPV203 an die nächsthöhere vorgesetzte Person.

2

Die durch den Missionschef oder die Missionschefin beurteilten Angestellten in den Auslandvertretungen und in den multilateralen Missionen in Genf sowie die durch den Koordinator oder die Koordinatorin beurteilten Angestellten richten ihre Eingabe zur Überprüfung der Leistungsbeurteilung an:204 a. die zuständige Politische Abteilung für die Beurteilung des Personals des diplomatischen Dienstes sowie der Chefs und Chefinnen der konsularischen Vertretungen; b. die DEZA für das ihr unterstehende Personal; c. die DR für das übrige im Ausland eingesetzte Personal.

3

Die Missionschefs und Missionschefinnen richten ihre Eingabe zur Überprüfung der Leistungsbeurteilung durch die zuständige Politische Abteilung an den Chef oder die Chefin der Politischen Direktion.

4

Die Koordinatoren und Koordinatorinnen richten ihre Eingabe zur Überprüfung der Leistungsbeurteilung durch den zuständigen Sektionsleiter oder die zuständige 201 SR

172.220.1

202 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1771).

203 SR

172.220.111.31 204 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).

Bundesrat und Bundesverwaltung 50

172.220.111.343.3 Sektionsleiterin an den zuständigen Bereichsleiter oder die zuständige Bereichsleiterin.205

Art. 151


206

Überprüfung der Differenzbereinigung Die Überprüfung der Differenzbereinigung nach Artikel 6 Absatz 2 VPBV207 erfolgt: a. für die Missionschefs und Missionschefinnen: durch den Chef oder die Chefin der DR;

b. für das übrige Personal: durch den Personalchef oder die Personalchefin des EDA.

3. Abschnitt: Beförderungen in den Karrierediensten

Art. 152

Verweigerung einer Beförderung …208

Die Angestellten der Karrieredienste, die keine persönliche Mitteilung einer Beförderung erhalten haben, können bis spätestens 31. Januar bei der zuständigen Dienststelle nach Artikel 5 schriftlich Auskunft über die Gründe der Verweigerung der Beförderung verlangen.


Art. 153

Mitteilung der Gründe …209

Die Mitteilung der Gründe erfolgt: a. für die Personen nach Artikel 2 Absatz 1 BPV durch eine schriftliche Mitteilung des EDA

b. für die übrigen Angestellten durch eine Verfügung der DR.


Art. 154

und 155210 205 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008 (AS 2008 4959). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).

206 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).

207 SR

172.220.111.31 208 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 14. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1771).

209 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 14. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1771).

210 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 14. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1771).

Bundespersonalverordnung. V des EDA 51

172.220.111.343.3 13. Kapitel: Schlussbestimmungen 1. Abschnitt: Weisungen

Art. 156

…211

Die DR erlässt Weisungen in den Bereichen: a. Personalbeurteilung (Art. 10 ff.); b. Zulassungswettbewerb (Art. 16 ff.); c. Indexierung der Einsatzorte (Art. 23); d. Sonderzulagen für Einsätze in Krisengebieten (Art. 36); e.212 … f.

Wochenarbeitszeit (Art. 47); g. Pikettdienst (Art. 44 und 49); h.213 Ferien und Urlaub (Art. 53-60); i.

Vergütung von Reisen, die nicht Dienstreisen sind (Art. 61 und 64 Abs. 2); j.

Vergütung von Übernachtungen und Mahlzeiten im Ausland (Art. 67); k. Auslagen für die Teilnahme an Zulassungswettbewerben (Art. 68 und 69); l.214 Vergütung bei Temporäreinsätzen im Ausland und bei Revisionsreisen (Art. 70-72);

m. Lohn und weitere Leistungen bei Krankheit und Unfall sowie bei Militärund Zivildienst im Ausland (Art. 74 und 78);

n. Vergütungen bei Versetzungen (Art. 90 ff.); o.215 Vergütungen von Reisekosten bei Todesfällen, bei Reisen zwecks medizinischer Behandlung, bei Konsultationsreisen und bei Besuchsreisen (Art. 94-99);

p. Beitrag an Wohnungsmiete (Art. 100); q.216 Vergütung für die Interessenwahrung (Art. 101 ff.); r. 217 Pauschale für die Interessenwahrung (Art. 103 ff.); 211 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).

212 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).

213 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).

214 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).

215 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 19. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4897).

216 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).

217 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).

Bundesrat und Bundesverwaltung 52

172.220.111.343.3 s. Festlegung und Fortrechnung des Kaufkraftausgleichs (Art. 108 ff.); t. Individuelle Berechnung des Minderkostenabzugs wegen Steuerfreiheit (Art. 113);

u. Darlehen (Art. 114 ff.); v. Beteiligung an den Kosten für berufliche Vorsorge (Art. 123 ff.); w. Ausbildungskostenbeiträge (Art. 128 ff.); x. Hausordnung und Haftung für die Benützung von Dienstwohnungen (Art. 136).

2. Abschnitt: Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Art. 157

1 Die nachstehenden Reglemente werden aufgehoben: a. das Vollzugsreglement I vom 21. Dezember 2001218; b. das Vollzugsreglement II vom 6. April 1976219; c. das Vollzugsreglement V vom 1. Januar 2002220; d. das Vollzugsreglement VII vom 1. Januar 2002221.

2

Die nachstehenden Reglemente werden wie folgt geändert: …222

3. Abschnitt: Übergangsbestimmungen

Art. 158


223



Art. 159

Beibehaltung der bisherigen Lohnklasse (Art.

33)

1

Die Angestellten der Karrieredienste bleiben unter Vorbehalt von Artikel 34 Absatz 2 und bis zu ihrer nächsten Versetzung in ihrer bisherigen Lohnklasse eingereiht, auch wenn ihre Funktion im Anhang 2 tiefer bewertet ist.

218 In der AS nicht veröffentlicht.

219 In der AS nicht veröffentlicht.

220 In der AS nicht veröffentlicht.

221 In der AS nicht veröffentlicht.

222 Die Änderung kann unter AS 2002 2917 konsultiert werden.

223 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 14. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1771).

Bundespersonalverordnung. V des EDA 53

172.220.111.343.3 2

Angestellte des konsularischen Dienstes, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung in den Lohnklassen 10, 17, 21 und 25 eingereiht sind, behalten diese Lohnklassen bis zur nächsten Beförderung bei.


Art. 160


224

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Juni 2013 Für versetzungspflichtige Angestellte des EDA und Angehörige des Rotationspersonals der DEZA, die gestützt auf Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung vom 20. Februar 2013225 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien die vorzeitige Pensionierung nach dem bisherigen Recht verlangt haben, gelten weiterhin die Artikel 22-25 und 158 sowie Anhang 1226 bisherigen Rechts.


Art. 161


227

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 29. November 2013 1

Beförderungen, die auf den 1. Januar 2014 wirksam werden, erfolgen nach dem bisherigen Recht oder, wenn es für die betroffene Person günstiger ist, nach den Bestimmungen der Änderung vom 29. November 2013 dieser Verordnung. 2 Beförderungen in ein höheres Funktionsband werden in Abweichung von Artikel 26 Absatz 3 auf den 1. Januar 2014 wirksam.

a228 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. November 2014 1 Arbeitsverhältnisse mit dem Rotationspersonal nach Artikel 3 Buchstabe f des bisherigen Rechts richten sich mit Ablauf der Fristen nach Artikel 30a Absätze 1-3 BPV nach dem neuen Recht. Vorbehalten sind Ausnahmen für Angestellte, denen die Erfüllung der Versetzungspflicht nicht zumutbar ist. Diese Angestellten werden in der bisherigen oder einer zumutbaren neuen Funktion weiterbeschäftigt, gehören aber nicht mehr zum Rotationspersonal.

2

Für die Ausrichtung der Mobilitätsvergütung nach Artikel 81 Absatz 2 BPV und Artikel 84-86 dieser Verordnung werden beim Rotationspersonal nach Artikel 3 Buchstabe f des bisherigen Rechts, soweit es nach neuem Recht versetzungspflichtig ist, die Auslandeinsätze in den letzten zwölf Jahren vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 16. November 2014 wie Versetzungen angerechnet.

3

Für die Kostenbeteiligung des EDA nach Artikel 123 Absatz 2 werden beim Rotationspersonal nach Artikel 3 Buchstabe f des bisherigen Rechts, soweit es nach neuem Recht versetzungspflichtig ist, die Auslandeinsätze in den letzten vier Jahren vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 16. November 2014 wie Versetzungen angerechnet.

224 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1771).

225 SR

172.220.111.35 226 AS

2002 2917, 2005 4703, 2009 4705 227 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).

228 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 6. Aug. 2008 (AS 2008 3935). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 16. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4453).

Bundesrat und Bundesverwaltung 54

172.220.111.343.3 4. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 162

1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 am 1. Oktober 2002 in Kraft.

2

Die Artikel 26 Absatz 3, 108 Absatz 1 Buchstabe a und 112 Absatz 4 treten am 1. Januar 2003 in Kraft.

3

Artikel 157 Absatz 2 Buchstaben a und b treten wie folgt in Kraft: Artikel 9 des Vollzugsreglementes III vom 1. April 1997 und Artikel 10.1 Absatz 3 des Vollzugsreglementes IV vom 1. Januar 2002 treten am 1. Januar 2003 in Kraft.

Anhänge Anhang 1: …

Anhang 2:

Funktionsbewertung in den Karrierediensten (Art. 27 und 34) Anhang 3:

Bezahlter Urlaub im Ausland (Art. 60) Anhang 4:

Pauschale für die Interessenwahrung (Art. 106 und 121) Anhang 5:

Kaufkraftausgleich (Art. 110)

Bundespersonalverordnung. V des EDA 55

172.220.111.343.3 Anhang 1229

229 Aufgehoben durch Ziff. II der V des EDA vom 14. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1771).

Bundesrat und Bundesverwaltung 56

172.220.111.343.3 Anhang 2230

(Art. 27 und 34)

Funktionsbewertung in den Karrierediensten Teil 1:

Kategorien für Vertretungen und Führungsfunktionen an der Zentrale D Diplomatische Vertretungen

D1

kleine diplomatische Vertretung mit aussenpolitischen Schwerpunktaufgaben D2

kleine bis mittelgrosse diplomatische Vertretung mit für die Schweiz relevanten aussenpolitischen Schwerpunktaufgaben D3

mittelgrosse diplomatische Vertretung mit ausgeprägten, für die Schweiz besonders relevanten aussenpolitischen Schwerpunktaufgaben D4

grosse diplomatische Vertretung mit umfassendem Spektrum von für die Schweiz besonders relevanten aussenpolitischen Tätigkeitsfeldern D5

diplomatische Grösstvertretung mit umfassendem Spektrum von für die Schweiz ausserordentlich relevanten aussenpolitischen Tätigkeitsfeldern G Generalkonsulate G1 konsularische Vertretung mit umfassenden konsularischen und/oder aussenpolitischen Schwerpunktaufgaben G2

grosse konsularische Vertretung mit umfassenden konsularischen und aussenpolitisch besonders relevanten Schwerpunktaufgaben K Kanzleien K1 grosse Kanzlei mit breitem Spektrum an Tätigkeitsfeldern im Bereich Betriebsführung und grosser personeller und fachlicher Führungsspanne (Grosskanzlei) K2

sehr grosse Kanzlei mit umfassendem Spektrum an Tätigkeitsfeldern im Bereich Betriebsführung und sehr grosser personeller und fachlicher Führungsspanne (Grösstkanzlei) 230 Fassung gemäss Ziff. II der V des EDA vom 29. Nov. 2013 (AS 2013 4569). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V des EDA vom 19. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4897).

Bundespersonalverordnung. V des EDA 57

172.220.111.343.3 Z

Führungsfunktionen an der Zentrale Z1

Führungsfunktion an der Zentrale im Bereich der diplomatischen Interessenwahrung auf politischem, wirtschaftlichem, kulturellem oder anderem Gebiet sowie mit mittlerer bis höherer personeller und höherer fachlicher Führungsspanne Z2

Führungsfunktion an der Zentrale im Bereich der diplomatischen Interessenwahrung mit für die Schweiz relevanten aussenpolitischen Schwerpunktaufgaben sowie mit mittlerer bis höherer personeller und höherer fachlicher Führungsspanne Z3

Führungsfunktion an der Zentrale im Bereich der diplomatischen Interessenwahrung mit für die Schweiz besonders relevanten aussenpolitischen Schwerpunktaufgaben sowie mit mittlerer bis hoher personeller und hoher fachlicher Führungsspanne Z4

Führungsfunktion an der Zentrale im Bereich der diplomatischen Interessenwahrung mit umfassendem Spektrum von für die Schweiz besonders relevanten aussenpolitischen Tätigkeitsfeldern sowie mit mittlerer bis hoher personeller und sehr hoher fachlicher Führungsspanne Z5

Führungsfunktion an der Zentrale im Bereich der diplomatischen Interessenwahrung mit umfassendem Spektrum von für die Schweiz ausserordentlich relevanten aussenpolitischen Tätigkeitsfeldern sowie mit hoher personeller und sehr hoher fachlicher Führungsspanne Teil 2:

Funktionsbänder- und Lohnklassenzuteilung in den Karrierediensten A Diplomatischer Dienst

A1 Funktionsband 1

Nach Bestehen des Zulassungswettbewerbs zum diplomatischen Dienst: Sachbearbeitungsaufgaben im Bereich der diplomatischen Interessenwahrung auf politischem, wirtschaftlichem, kulturellem oder anderem Gebiet an der Zentrale oder bei einer Vertretung oder im Bereich des Managements diplomatischer Ressourcen an der Zentrale. A1.1 Dritte/r

Botschaftssekretär/in Diplomatische/r Mitarbeiter/in 20. Lohnklasse Angestellte des diplomatischen Dienstes, die den für den diplomatischen Dienst vorgesehenen Zulassungswettbewerb erfolgreich bestanden haben und denen erstmals der Ausbildung entsprechende Sachbearbeitungsaufgaben im Bereich der diplomatischen Interessenwahrung übertragen sind.

Bundesrat und Bundesverwaltung 58

172.220.111.343.3 A1.2 Zweite/r

Botschaftssekretär/in Diplomatische/r Mitarbeiter/in 22. Lohnklasse Angestellte des diplomatischen Dienstes, die nach einer Tätigkeit in der 20. Lohnklasse von mindestens zwei Jahren und acht Monaten Sachbearbeitungsaufgaben im Bereich der diplomatischen Interessenwahrung selbständig und effizient erfüllen.

A1.3 Erste/r Botschaftssekretär/in Diplomatische/r Mitarbeiter/in 24. Lohnklasse Angestellte des diplomatischen Dienstes, die nach mindestens dreijähriger Tätigkeit in der 22. Lohnklasse umfassende Berufserfahrung erworben haben und mit der selbständigen Erfüllung anspruchsvoller Sachbearbeitungsaufgaben im Bereich der diplomatischen Interessenwahrung betraut sind.

A2 Funktionsband 2

Nach Bestehen der erforderlichen laufbahnspezifischen Entwicklungs- und Qualifikationsschritte: - mittlere Führungsaufgaben im Bereich der diplomatischen Interessenwah- rung auf politischem, wirtschaftlichem, kulturellem oder anderem Gebiet an der Zentrale oder bei einer Vertretung oder im Bereich des Managements diplomatischer Ressourcen an der Zentrale; -

hoch qualifizierte Sachbearbeitungsaufgaben im Bereich der diplomatischen Interessenwahrung auf politischem, wirtschaftlichem, kulturellem oder anderem Gebiet an der Zentrale, bei einer multilateralen Vertretung oder bei einer diplomatischen Vertretung der Kategorie D5; -

Leitung einer diplomatischen Vertretung der Kategorie D1; - in besonderen Fällen: Leitung einer konsularischen Vertretung der Kate- gorie G1 oder G2. A2.1 Botschaftsrat/-rätin Sektionschef/in Diplomatische/r Adjunkt/in 26. Lohnklasse Angestellte des diplomatischen Dienstes, denen nach mindestens dreijähriger Tätigkeit in der 24. Lohnklasse Aufgaben mit mittlerer Führungsverantwortung im Bereich der diplomatischen Interessenwahrung übertragen sind oder die in gewissen Fällen dank ihrer spezialisierten Kenntnisse auf politischem, wirtschaftlichem, kulturellem oder anderem Gebiet hoch qualifizierte Sachbearbeitungsaufgaben im Bereich der diplomatischen Interessenwahrung erfüllen. Darunter fallen namentlich Angestellte, die: die Funktion der Stellvertreterin oder des Stellvertreters der Chefin oder des Chefs einer Mission ausüben;

Bundespersonalverordnung. V des EDA 59

172.220.111.343.3 - einer gewichtigen Organisationseinheit mit diplomatischen Interessenwahrungsaufgaben einer Mission vorstehen;

selbständig hoch qualifizierte Sachbearbeitungsaufgaben im Bereich der diplomatischen Interessenwahrung an der Zentrale, bei einer multilateralen Vertretung oder bei einer diplomatischen Vertretung der Kategorie D5 wahrnehmen;

die Leitung einer mit diplomatischen Interessenwahrungsaufgaben betrauten Sektion oder einer gleichwertigen Organisationseinheit an der Zentrale wahrnehmen;

die Funktion der Stellvertreterin oder des Stellvertreters der Chefin oder des Chefs einer gewichtigen mit diplomatischen Interessenwahrungsaufgaben betrauten Sektion oder einer gleichwertigen Organisationseinheit an der Zentrale ausüben;

in besonderen Fällen: die Funktion der Stellvertreterin oder des Stellvertreters der Chefin oder des Chefs einer konsularischen Vertretung ausüben.

A2.2 Botschaftsrat/-rätin Sektionschef/in Diplomatische/r Adjunkt/in 28. Lohnklasse Angestellte des diplomatischen Dienstes, die sich nach mindestens dreijähriger Tätigkeit in der 26. Lohnklasse bei der Erfüllung von Aufgaben nach Ziffer A2.1 durch Effizienz, Initiative, Selbständigkeit und Verantwortungsbewusstsein vollumfänglich bewährt haben. In besonderen Fällen Angestellte, die: die Leitung einer konsularischen Vertretung wahrnehmen;

die interimistische Leitung einer Mission innehaben, deren Chefin oder Chef in einem Drittland residiert.

A2.3 Botschaftsrat/-rätin Sektionschef/in Diplomatische/r Berater/in 30. Lohnklasse Angestellte des diplomatischen Dienstes, die nach mindestens dreijähriger Tätigkeit in der 28. Lohnklasse hinsichtlich Persönlichkeit, beruflicher Kenntnisse und Erfahrung sowie Sozial- und Führungskompetenz in der Regel als Anwärter für höhere Führungsfunktionen angesehen werden.

A2.4 Missionschef/in Stellvertretende/r Direktor/in Vizedirektor/in 30. Lohnklasse mit Funktionszulage Angestellte des diplomatischen Dienstes, die nach mindestens dreijähriger Tätigkeit in der 30. Lohnklasse hinsichtlich Persönlichkeit, beruflicher Kenntnisse und Erfahrung sowie Sozial- und Führungskompetenz als Anwärter oder Anwärterin für

Bundesrat und Bundesverwaltung 60

172.220.111.343.3 höhere Führungsfunktionen angesehen werden und denen eine der folgenden Kaderfunktionen übertragen ist: Leitung einer diplomatischen Vertretung der Kategorie D1;

Führungsfunktion an der Zentrale der Kategorie Z1;

in besonderen Fällen: Leitung einer konsularischen Vertretung der Kategorie G2.

A3 Funktionsband 3

Nach Bestehen der erforderlichen laufbahnspezifischen Entwicklungs- und Qualifikationsschritte: Leitung einer diplomatischen Vertretung der Kategorie D2 oder Führungsfunktion an der Zentrale der Kategorie Z2. A3.1 Missionschef/in Botschaftsrat/rätin Abteilungschef/in Stv. Direktor/in Vizedirektor/in 32. Lohnklasse Angestellte des diplomatischen Dienstes, denen nach mindestens dreijähriger Tätigkeit in der 30. Lohnklasse eine der folgenden Kaderfunktionen übertragen ist: Leitung einer diplomatischen Vertretung der Kategorie D2;

stellvertretende Leitung einer diplomatischen Vertretung der Kategorie D5;

Führungsfunktion an der Zentrale der Kategorie Z2.

A4 Funktionsband 4

Leitung einer diplomatischen Vertretung der Kategorie D3 oder Führungsfunktion an der Zentrale der Kategorie Z3. A4.1 Missionschef/in Direktor/in Abteilungschef/in Stellvertretende/r Direktor/in 33. Lohnklasse Angestellte des diplomatischen Dienstes, denen nach mindestens dreijähriger Tätigkeit in der 32. Lohnklasse eine der folgenden Kaderfunktionen übertragen ist: Leitung einer diplomatischen Vertretung der Kategorie D3;

Führungsfunktion an der Zentrale der Kategorie Z3.

Bundespersonalverordnung. V des EDA 61

172.220.111.343.3 A5 Funktionsband 5

Leitung einer diplomatischen Vertretung der Kategorie D4 oder Führungsfunktion an der Zentrale der Kategorie Z4. A5.1 Missionschef/in Direktor/in Abteilungschef/in Stellvertretende/r Direktor/in 34. Lohnklasse Angestellte des diplomatischen Dienstes, denen nach mindestens dreijähriger Tätigkeit in der 33. Lohnklasse eine der folgenden Kaderfunktionen übertragen ist: Leitung einer diplomatischen Vertretung der Kategorie D4;

Führungsfunktion an der Zentrale der Kategorie Z4.

A6 Funktionsband 6

Leitung einer diplomatischen Vertretung der Kategorie D5 oder Führungsfunktion an der Zentrale der Kategorie Z5. A6.1 Missionschef/in Direktor/in

34. Lohnklasse mit Funktionszulage Angestellte des diplomatischen Dienstes, denen nach mindestens dreijähriger Tätigkeit in der 34. Lohnklasse eine der folgenden Kaderfunktionen übertragen ist: Leitung einer diplomatischen Vertretung der Kategorie D5;

Führungsfunktion an der Zentrale der Kategorie Z5.

B Konsularischer Dienst

B1 Funktionsband 1

Nach Bestehen des Zulassungswettbewerbs zum konsularischen Dienst: -

Sachbearbeitungsaufgaben an einer Vertretung oder an der Zentrale; -

Leitung eines wichtigen konsularischen Dienstes oder Leitung des Betriebsmanagements einer Kanzlei der Kategorie K1 oder eines wichtigen administrativen Dienstes an der Zentrale; - stellvertretende Betriebsführung an einer Vertretung oder stellvertretende Verwaltungsführung an der Zentrale. B1.1 Konsulatssekretär/in Konsularische/r Mitarbeiter/in 14. Lohnklasse Angestellte des konsularischen Dienstes, die den für den konsularischen Dienst vorgesehenen Zulassungswettbewerb erfolgreich bestanden haben und denen erstmals der Ausbildung entsprechende Sachbearbeitungsaufgaben in den Bereichen

Bundesrat und Bundesverwaltung 62

172.220.111.343.3 konsularische Dienstleistungen und Administration oder in vergleichbaren Bereichen übertragen sind.

B1.2 Konsulatssekretär/in Konsularische/r Mitarbeiter/in 16. Lohnklasse Angestellte des konsularischen Dienstes, die sich nach einer mindestens zweijährigen Tätigkeit seit erfolgreicher Schlussprüfung vertiefte Kenntnisse angeeignet haben und die Sachbearbeitungsaufgaben in den Bereichen konsularische Dienstleistungen und Administration oder in vergleichbaren Bereichen selbstständig erfüllen.

B1.3 Vizekonsul/in Konsularische/r Mitarbeiter/in 18. Lohnklasse Angestellte des konsularischen Dienstes nach mindestens zweijähriger Tätigkeit in der 16. Lohnklasse, die sich durch Effizienz, Initiative, Selbstständigkeit, Verantwortungsbewusstsein und sozialkompetentes Verhalten vollumfänglich bewährt haben bei: Aufgaben nach Ziffer B1.2;

der stellvertretenden Leitung einer Kanzlei oder eines Verwaltungsdienstes oder einer vergleichbaren Organisationseinheit an der Zentrale; oder

der Leitung eines wichtigen konsularischen Dienstes einer Kanzlei der Kategorie K1 oder eines wichtigen administrativen Dienstes an der Zentrale.

B1.4 Vizekonsul/in Konsularische/r Mitarbeiter/in 20. Lohnklasse Angestellte des konsularischen Dienstes mit mindestens zweijähriger Tätigkeit in der 18. Lohnklasse, die sich durch Effizienz, Initiative, Selbstständigkeit, Verantwortungsbewusstsein und sozialkompetentes Verhalten vollumfänglich bewährt haben bei: der selbstständigen Erfüllung eines breiten Spektrums von anspruchsvollen Sachbearbeitungsaufgaben in den Bereichen konsularische Dienstleistungen und Administration oder in vergleichbaren Bereichen;

der stellvertretenden Leitung einer Kanzlei, eines Verwaltungsdienstes oder einer vergleichbaren Organisationseinheit an der Zentrale; oder

der Leitung eines wichtigen konsularischen Dienstes einer Kanzlei der Kategorie K1 oder eines wichtigen administrativen Dienstes an der Zentrale.

Bundespersonalverordnung. V des EDA 63

172.220.111.343.3 B2 Funktionsband 2

Nach Bestehen des Zulassungswettbewerbs für den konsularischen Dienst im Bereich Betriebsführungsfunktionen oder nach Bestehen der erforderlichen laufbahnspezifischen Entwicklungs- und Qualifikationsschritte: -

Betriebsführung an einer Vertretung oder Verwaltungsführung an der Zentrale; - stellvertretende Betriebsführung an einer Kanzlei der Kategorie K1 oder stellvertretende Führung eines gewichtigen Verwaltungsdienstes oder einer vergleichbaren Organisationseinheit an der Zentrale; -

Leitung eines wichtigen konsularischen Dienstes oder des Betriebsmanagements an einer Kanzlei der Kategorie K2; - in besonderen Fällen: qualifizierte Sachbearbeitung im Bereich der diplo- matischen Interessenwahrung oder in andern Bereichen an der Zentrale oder bei Vertretungen. B2.1 Konsul/in Konsularische/r Mitarbeiter/in 20. Lohnklasse Angestellte des konsularischen Dienstes im Bereich Betriebsführungsfunktionen, die den für diesen Bereich vorgesehenen Zulassungswettbewerb erfolgreich bestanden haben, und Angestellte des konsularischen Dienstes im Bereich konsularische Dienstleistungen, Betriebsmanagement und Administration nach mindestens zweijähriger Tätigkeit in der 18. Lohnklasse, die: die Leitung einer Kanzlei innehaben;

die stellvertretende Leitung einer Kanzlei der Kategorie K1 oder die Leitung eines wichtigen konsularischen Dienstes oder des Betriebsmanagements einer Kanzlei der Kategorie K2 wahrnehmen;

an der Zentrale die Leitung eines Verwaltungsdienstes oder einer vergleichbaren Organisationseinheit oder die stellvertretende Leitung eines gewichtigen Verwaltungsdienstes oder einer vergleichbaren Organisationseinheit innehaben;

in besonderen Fällen: qualifizierte Sachbearbeitungsaufgaben im Bereich der diplomatischen Interessenwahrung oder in andern Bereichen an der Zentrale oder an Vertretungen erfüllen.

B2.2 Konsul/in Konsularische/r Mitarbeiter/in 22. Lohnklasse Angestellte des konsularischen Dienstes nach mindestens dreijähriger Tätigkeit in der 20. Lohnklasse, die: - bei der Erfüllung von Aufgaben nach Ziffer B2.1 erweiterte Erfahrungen erworben haben;

Bundesrat und Bundesverwaltung 64

172.220.111.343.3 in besonderen Fällen: auf Grund der ihnen zugesprochenen allgemeinen Eignung für die diplomatische Interessenwahrung Aufgaben wie Angestellte gemäss Ziffer A1.2 erfüllen.

B2.3 Konsul/in Konsularische/r Mitarbeiter/in 24. Lohnklasse Angestellte des konsularischen Dienstes nach mindestens dreijähriger Tätigkeit in der 22. Lohnklasse, die: sich bei der Erfüllung von Aufgaben nach Ziffer B2.1 durch Effizienz, Initiative, Selbständigkeit, Verantwortungsbewusstsein und sozialkompetentes Verhalten vollumfänglich bewährt haben;

in besonderen Fällen: auf Grund der ihnen zugesprochenen allgemeinen Eignung für die diplomatische Interessenwahrung Aufgaben wie Angestellte gemäss Ziffer A1.3 erfüllen.

B3 Funktionsband 3

Nach Bestehen der erforderlichen laufbahnspezifischen Entwicklungs- und Qualifikationsschritte: -

Leitung einer konsularischen Vertretung der Kategorie G1 oder G2 oder interimistische Leitung einer Mission; - mittlere Führungsaufgaben im Bereich der diplomatischen Interessenwah- rung auf politischem, wirtschaftlichem, kulturellem oder anderem Gebiet bei einer Vertretung oder an der Zentrale; -

Betriebsführung einer Kanzlei der Kategorie K1 oder K2 oder höhere Führungsaufgaben an der Zentrale; - stellvertretende Leitung einer diplomatischen oder konsularischen Vertre- tung oder stellvertretende Betriebsführung einer Kanzlei der Kategorie K2 oder stellvertretende Leitung einer gewichtigen Organisationseinheit an der Zentrale; -

in besonderen Fällen: Leitung eines wichtigen konsularischen Dienstes oder Leitung des Betriebsmanagements an einer Kanzlei der Kategorie K2 ohne Betriebsführung; - in besonderen Fällen: hoch qualifizierte Sachbearbeitung im Bereich der diplomatischen Interessenwahrung auf politischem, wirtschaftlichem, kulturellem oder anderem Gebiet an der Zentrale, bei einer multilateralen Vertretung oder bei einer diplomatischen Vertretung der Kategorie D5.

Bundespersonalverordnung. V des EDA 65

172.220.111.343.3 B3.1 Konsul/in Sektionschef/in Diplomatische/r Adjunkt/in 26. Lohnklasse Angestellte des konsularischen Dienstes, die nach mindestens dreijähriger Tätigkeit in der 24. Lohnklasse: - die Stellvertretung der Chefin oder des Chefs einer konsularischen Vertretung oder die stellvertretende interimistische Leitung einer Mission ausüben, deren Chefin oder Chef in einem Drittland residiert;

mit der Betriebsführung einer Kanzlei der Kategorie K1 betraut sind;

die stellvertretende Betriebsführung einer Kanzlei der Kategorie K2 innehaben;

an der Zentrale die Leitung einer Sektion oder einer vergleichbaren Organisationseinheit oder die stellvertretende Leitung einer gewichtigen mit konsularischen Interessenwahrungsaufgaben betrauten Sektion oder vergleichbar gewichtigen Organisationseinheit oder die stellvertretende Leitung einer Abteilung oder vergleichbaren Organisationseinheit innehaben;

- sich über die allgemeine Eignung für die Interessenwahrung ausgewiesen haben und Aufgaben wie Angestellte gemäss Ziffer A2.1 an Vertretungen oder an der Zentrale erfüllen; oder in besonderen Fällen: die Leitung eines wichtigen konsularischen Dienstes oder die Leitung des Betriebsmanagements an einer Kanzlei der Kategorie K2 ohne Betriebsführung innehaben.

B3.2 Generalkonsul/in Konsul/in Abteilungschef/in Sektionschef/in Diplomatische/r Adjunkt/in 28. Lohnklasse Angestellte des konsularischen Dienstes, die nach mindestens dreijähriger Tätigkeit in der 26. Lohnklasse: die Leitung einer konsularischen Vertretung oder die interimistische Leitung einer Mission innehaben, deren Chefin oder Chef in einem Drittland residiert;

mit der Betriebsführung einer Kanzlei der Kategorie K2 betraut sind;

an der Zentrale die Leitung einer Abteilung oder einer vergleichbaren Organisationseinheit oder die Leitung einer gewichtigen mit konsularischen Interessenwahrungsaufgaben betrauten Sektion oder vergleichbaren Organisationseinheit innehaben; oder

- diplomatische Interessenwahrungsaufgaben wie Angestellte gemäss Ziffer A2.2 an Vertretungen oder an der Zentrale erfüllen und sich dabei durch Effizienz, Initiative, Selbständigkeit, Verantwortungsbewusstsein und sozialkompetentes Verhalten vollumfänglich bewährt haben.

Bundesrat und Bundesverwaltung 66

172.220.111.343.3 B3.3 Generalkonsul/in Konsul/in Abteilungschef/in Sektionschef/in 30. Lohnklasse Angestellte des konsularischen Dienstes nach mindestens dreijähriger Tätigkeit in der 28. Lohnklasse, die sich bei der Erfüllung von Aufgaben nach Ziffer B3.2 durch Effizienz, Initiative, Selbständigkeit, Verantwortungsbewusstsein und sozialkompetentes Verhalten vollumfänglich bewährt haben. Sie haben in der Regel auch dann dem Anforderungsprofil des Leiters oder der Leiterin einer konsularischen Vertretung insgesamt zu entsprechen, wenn sie bisher keine entsprechende Funktion innehatten.

B3.4 Generalkonsul/in 30.

Lohnklasse

mit Funktionszulage Angestellte des konsularischen Dienstes, denen nach mindestens dreijähriger Tätigkeit in der 30. Lohnklasse auf Grund von Persönlichkeit, beruflicher Kenntnisse und Erfahrung sowie Sozial- und Führungskompetenz eine der folgenden Kaderfunktionen übertragen ist: Leitung einer konsularischen Vertretung der Kategorie G2;

in besonderen Fällen: Leitung einer diplomatischen Vertretung der Kategorie D1;

in besonderen Fällen: Führungsfunktion an der Zentrale der Kategorie Z1.

Bundespersonalverordnung. V des EDA 67

172.220.111.343.3 Anhang 3

(Art. 60)

Bezahlter Urlaub im Ausland Grund Detail

Anspruch

Bemerkungen

Todesfälle

Tod des Ehegatten oder der Ehegattin, des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin, eines Elternteils oder eines Kindes 3 Tage

Für Angestellte mit Dienstort im Ausland kann der Urlaub in begründeten Fällen um höchstens 2 Tage verlängert werden.

Plötzliche

und schwere

Erkrankung

von Familienmitgliedern

bzw. Begleitpersonen

Für die Pflege von unerwartet schwer erkrankten oder von verunfallten Familienmitgliedern

bis 2 Tage

pro Ereignis

Für Angestellte mit Dienstort im Ausland kann der Urlaub in begründeten Fällen um höchstens 4 Tage verlängert werden.

Alleinerziehende Eltern-

teile mit

Dienstort im

Ausland

Erledigung unaufschiebbarer Angelegenheiten (z.B. Begleitung der Kinder zu Arzt-

besuchen, für Schulbesuche usw.)

bis 5 Tage pro

Kalenderjahr

.

Umzug mit

Wechsel des

Dienstortes

im gleichen

Land (Versetzung in der

Schweiz und

im Ausland)

Ordnen der persönlichen Angelegenheiten und

Vorbereitung der Abreise an den neuen Dienstort

2 Tage

Suche einer neuen Wohnung bis 3 Tage

Besichtigung

einer

zugewiesenen Dienstwohnung

bis 1 Tag

Einzug in eine möblierte Wohnung oder ein möbliertes Zimmer nach erfolgter Versetzung

1 Tag

Einzug in eine unmöblierte Wohnung oder ein unmöbliertes Zimmer, sofern der Umzug innert zwei Jahren erfolgt 2 Tage

Umzug bei

einer Versetzung in ein

anderes Land

Ordnen der persönlichen Angelegenheiten und

Vorbereitung der Abreise bis 3 Tage

Suche einer neuen Wohnung bis 3 Tage

Besichtigung

einer

zugewiesenen Dienstwohnung

bis 1 Tag

Einzug in eine möblierte Wohnung oder ein möbliertes Zimmer

1 Tag

Bundesrat und Bundesverwaltung 68

172.220.111.343.3 Grund Detail

Anspruch

Bemerkungen

Einzug in eine unmöblierte Wohnung oder ein unmöbliertes Zimmer

3 Tage

Ein- und Auslagerung des Umzugsgutes in der Schweiz bis 2 Tage

Teilnahme an

Zulassungswettbewerben

Teilnahme an Zulassungswettbewerben

für die Dauer

des Zulassungswettbe-

werbs

Für Angestellte mit Dienstort im Ausland kann der Urlaub in begründeten Fällen um höchstens 2 Tage verlängert werden.

Versetzung

mit dem Auto

Versetzungsreise mit dem Auto

1 bis 3 Tage Angestellte, die das Auto für die Versetzungsreise benutzen.

Bundespersonalverordnung. V des EDA 69

172.220.111.343.3 Anhang 4231

(Art. 106 und 121)

Pauschale für die Interessenwahrung Beträge der Pauschalentschädigung Funktionsstufe Angestellte/Angestellter Begleitpersonenzuschlag Chefs/Chefinnen

der Vertretungen

Pauschale

Pauschale

1 - Kat. I

25 000

16 000

1 - Kat. II

22 000

14 000

1 - Kat. III

20 000

12 500

1 - Kat. IV

18 000

11 500

Mitarbeiter/innen

2

19 500

12 000

3

17 900

11 000

4

14 000

10 000

5

10 000

8 000

6

6 100

6 000

231 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V des EDA vom 19. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4897).

Bundesrat und Bundesverwaltung 70

172.220.111.343.3 Anhang 5

(Art. 110)

Kaufkraftausgleich Vergleichsindex Der zur Anwendung gelangende Kaufkraftausgleich (KKA) richtet sich nach dem
auf Grund einer Preiserhebung resp. einer Fortrechnung ermittelten Vergleichsindex.

Der KKA wird wie folgt festgesetzt: Vergleichs-index massgebender KKA

75.1* - 80.0

-20

80.1 - 85.0

-15

85.1 - 90.0

-10

90.1 - 95.0

- 5

95.1 - 102,4

0

102,5 - 107,4

+5

107,5 - 112,4

+10

112,5 - 117.4*

+15

* Bei tieferen oder höheren Vergleichsindizes nach gleichem Muster. Es besteht keine Beschränkung nach unten oder oben.