01.01.2023 - * / In Kraft
01.01.2022 - 31.12.2022
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01.07.2014 - 31.12.2015
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01.07.2012 - 31.12.2012
01.01.2012 - 30.06.2012
01.10.2011 - 31.12.2011
01.07.2011 - 30.09.2011
01.03.2010 - 30.06.2011
01.12.2009 - 28.02.2010
15.03.2009 - 30.11.2009
01.01.2008 - 14.03.2009
01.01.2006 - 31.12.2007
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01.01.2003 - 31.12.2003
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Fedlex DEFRITRMEN
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1

Verordnung

über die Ausdehnung der Selbsthilfemassnahmen von Branchen- und Produzentenorganisationen (Verordnung über die Branchen- und Produzentenorganisationen, VBPO1) vom 30. Oktober 2002 (Stand am 1. Januar 2016) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 9 und 177 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom
29. April 19982 (LwG) verordnet: 1. Abschnitt: Selbsthilfemassnahmen

Art. 1

1 Die Selbsthilfemassnahmen von Branchen und Produzentenorganisationen können in den folgenden Bereichen ausgedehnt werden: a. Qualitätsförderung; b. Absatzförderungs- und Vermarktungsaktionen zu Gunsten der inländischen Produktion;

c. Verbesserung des Kenntnisstandes und der Transparenz in den Bereichen Produktion und Markt; d. Ausarbeitung von bundesrechtskonformen Standardverträgen und Handelsusanzen;

e. Anpassung der Produktion und des Angebots an die Erfordernisse des Marktes;

f. Finanzierung von Massnahmen in den Bereichen nach den Buchstaben a-c und e.

2

Die Massnahmen zur Anpassung der Produktion und des Angebots an die Erfordernisse des Marktes beschränken sich auf ausserordentliche Situationen, die nicht durch strukturelle Probleme bedingt sind, namentlich:

a. auf eine absatzgerechte Produktionsplanung und -koordination; b. auf Qualitätsförderungsprogramme, die unmittelbar zu einer Begrenzung des Produktionsvolumens oder der Produktionskapazitäten führen; AS 2002 4327

1

Abkürzung eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5581).

2 SR

910.1

919.117.72

Vollzug des Landwirtschaftsgesetzes 2

919.117.72

c. auf

Marktentlastungsmassnahmen.3 3

Die Massnahmen nach Absatz 2 Buchstabe b und c müssen von einer Branchenorganisation oder, wenn keine Branchenorganisation existiert, von einer Produzentenorganisation beschlossen werden.

4

Erzeugnisse, die von den Produzentinnen und Produzenten direkt an den Endverbraucher für dessen Haushalt verkauft werden, sind den Selbsthilfemassnahmen nicht unterworfen.

2. Abschnitt: Branchen- und Produzentenorganisationen

Art. 2

Rechtsform 1 Eine Branchenorganisation kann ein Begehren um Ausdehnung von Selbsthilfemassnahmen stellen, wenn sie ein körperschaftlich organisierter Zusammenschluss von Personen ist und die Bedingungen von Artikel 8 LwG erfüllt.

2

Eine Produzentenorganisation kann ein Begehren um Ausdehnung von Selbsthilfemassnahmen stellen, wenn sie ein körperschaftlich organisierter Zusammenschluss von Produzenten oder Produzentengemeinschaften ist. Eine Produzentengemeinschaft ist eine Gruppe von Bewirtschaftern, die das gleiche Produkt oder die gleiche Produktegruppe herstellen.


Art. 3

Vertretung des Produkts Ein Produkt oder eine Produktegruppe kann nur von einer einzigen Branchen- oder Produzentenorganisation vertreten werden, mit Ausnahme der Produkte, die nach den Artikeln 14-16 und 63 LwG gekennzeichnet sind und auch von einer spezifischen Branchen- oder Produzentenorganisation vertreten werden können.


Art. 4

Repräsentativität der Branchenorganisationen Eine Branchenorganisation gilt als repräsentativ, wenn: a. ihre Mitglieder mindestens die Hälfte der in den Handel gelangenden Menge des Produkts oder der Produktegruppe produzieren, verarbeiten oder gegebenenfalls vermarkten; b. der Produzentenorganisation bzw. den Produzentenorganisationen mindestens 60 Prozent derjenigen Bewirtschafterinnen bzw. Bewirtschafter angeschlossen sind, die von der Selbsthilfemassnahme betroffen sind, für die ein Ausdehnungsbegehren gestellt wird;

c. die Regionen, in denen das Produkt oder die Produktegruppe produziert oder verarbeitet wird, in der Organisation angemessen vertreten sind; 3

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6465).

V über die Branchen- und Produzentenorganisationen 3

919.117.72

d. mindestens drei Viertel der Vertreter der Produzenten, Verarbeiter und gegebenenfalls Händler an der Versammlung der Branchenorganisation persönlich in der Produktion, in der Verarbeitung oder im Handel des betreffenden Produkts oder der betreffenden Produktegruppe tätig sind;

e. die Vertreter an der Versammlung der Branchenorganisation von der Versammlung ihrer Organisation oder von der Gesamtheit der Mitglieder auf ihrer Stufe ernannt werden.


Art. 5

Repräsentativität der Produzentenorganisationen Eine Produzentenorganisation gilt als repräsentativ, wenn: a. ihre Mitglieder mindestens die Hälfte der in den Handel gelangenden Menge des Produkts oder der Produktegruppe produzieren; b. ihr mindestens 60 Prozent derjenigen Bewirtschafterinnen bzw. Bewirtschafter angeschlossen sind, die von der Selbsthilfemassnahme betroffen sind, für die ein Ausdehnungsbegehren gestellt wird;

c. die Regionen, in denen das Produkt oder die Produktegruppe produziert wird, in der Organisation angemessen vertreten sind; d. mindestens drei Viertel der Vertreter der Produzenten an der Versammlung der Organisation persönlich in der Produktion des Produkts oder der Produktegruppe tätig sind; e. die Vertreter an der Versammlung der Produzentenorganisation von der Versammlung ihrer Gemeinschaft oder von der Gesamtheit der Mitglieder ernannt werden.


Art. 6

Angebotslenkung Betrifft das Ausdehnungsbegehren Massnahmen zur Anpassung der Produktion oder des Angebots an die Erfordernisse des Marktes, müssen die Statuten der Produzentengemeinschaften oder gegebenenfalls der Branchenorganisation für auf Stufe der Verarbeitung oder des Handels getroffene Massnahmen mindestens enthalten: a. gemeinsame

Vermarktungsregeln; b. die Verpflichtung, die Informationen, insbesondere über Flächen, Ernten, Erträge und Direktverkäufe, zu liefern, die von der Gruppierung oder der Organisation zu statistischen Zwecken angefordert werden.


Art. 7

Entscheidverfahren 1 Die Versammlung der Vertreter der Branchen- oder der Produzentenorganisation genehmigt eine Selbsthilfemassnahme und stellt dem Bundesrat das Begehren um deren Ausdehnung.

2

Produzentenorganisationen müssen ihre Beschlüsse mit Zweidrittelmehrheit fällen.

3

Branchenorganisationen fällen ihre Beschlüsse mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen auf den Stufen Produktion, Verarbeitung und gegebenenfalls Handel.

Vollzug des Landwirtschaftsgesetzes 4

919.117.72

4

Vereinigt ein Betrieb zwei Drittel oder mehr der Stimmberechtigten seiner Stufe auf sich, werden die Stimmen der übrigen Stimmenden derselben Stufe ebenfalls berücksichtigt.

3. Abschnitt: Begehren

Art. 8

Grundsatz und Inhalt

1

Die Begehren der Branchen- und Produzentenorganisationen sind beim Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) einzureichen.

2

Sie müssen folgende Angaben enthalten: a. Beschreibung der Selbsthilfemassnahme, für welche die Ausdehnung beantragt wird, sowie ihrer Zielsetzungen;

b.4 eine ausführliche Begründung der Notwendigkeit der Ausdehnung und das öffentliche Interesse an der Massnahme. Betreffen die Begehren die Anpassung der Produktion und des Angebots an die Erfordernisse des Marktes, müssen sie nachweisen, dass die Marktentwicklung durch eine ausserordentliche Situation bedingt ist, die nicht durch strukturelle Probleme bedingt ist, oder die Grundlagen angeben, aufgrund derer die Organisation zu entscheiden beabsichtigt, ob eine derartige Situation vorliegt; c. Nachweis, dass die Voraussetzungen nach den Artikeln 4-6 erfüllt sind; dabei sind insbesondere die Organisationsstatuten und die notwendigen statistischen Daten zu liefern sowie Name, Funktion und Wohnsitz der Vertreter an der Versammlung anzugeben;

d. Protokoll der Vertreterversammlung, mit dem nachgewiesen wird, dass die Massnahme klar dargelegt und auf jeder Stufe mit Zweidrittelmehrheit genehmigt wurde, mit Angabe des Resultats der Abstimmung über das Ausdehnungsgesuch; e. detaillierte Beschreibung der Umsetzung, der Finanzierung und der Kontrolle der Massnahme, insbesondere der Art und Weise, wie die Organisation die Direktverkäufe zu berücksichtigen gedenkt, die der Massnahme nicht unterworfenen sind;

f.

Budget und genaue Beschreibung der Mittelzuteilung, wenn die Ausdehnung die Finanzierung einer Selbsthilfemassnahme nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe f zum Gegenstand hat.

3

Begehren um Ausdehnung von Massnahmen zur Förderung der Qualität oder des Absatzes können sich auf einen Zeitraum von höchstens vier Jahren beziehen. Begehren, die Massnahmen zur Anpassung der Produktion und des Angebots an die Erfordernisse des Marktes betreffen, können sich auf einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren beziehen. Die Branchen- und Produzentenorganisationen können beim 4

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6465).

V über die Branchen- und Produzentenorganisationen 5

919.117.72

Bundesrat eine Weiterführung der Ausdehnung nach einer erneuten Prüfung beantragen.5

Art. 9

Veröffentlichung der Begehren 1

Das Bundesamt veröffentlicht die von Branchen- und Produzentenorganisationen eingereichten Begehren um Ausdehnung einer Massnahme im Schweizerischen Handelsamtsblatt.

2

Jedermann kann dem Bundesamt binnen 30 Tagen nach der Veröffentlichung eines Begehrens seine Stellungnahme dazu übermitteln.

4. Abschnitt: Massnahmen

Art. 10

Massnahmen in den Bereichen Qualität, Absatzförderung und Anpassung der Produktion und des Angebots In Anhang 1 sind festgelegt: a. die Massnahmen zur Förderung der Qualität und des Absatzes sowie zur Anpassung der Produktion und des Angebotes an die Erfordernisse des Marktes; b. die Dauer der Massnahmen.


Art. 11

Beiträge von Nichtmitgliedern an Branchen- und Produzentenorganisationen 1

In Anhang 2 sind festgelegt: a.6 die Beiträge, welche die von den Massnahmen betroffenen Nichtmitglieder den verschiedenen Branchen- und Produzentenorganisationen zu entrichten haben; b. die Dauer der Beitragspflicht von Nichtmitgliedern; c. die Verwendung der Finanzmittel.

2

Wenn eine Branchen- oder Produzentenorganisation innerhalb der Geltungsdauer der Beitragspflicht von Nichtmitgliedern die Höhe der Mitgliederbeiträge senkt, so reduziert sich der Beitrag der Nichtmitglieder entsprechend. Die Organisation informiert das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung 5

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6465).

6

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5581).

Vollzug des Landwirtschaftsgesetzes 6

919.117.72

(WBF)7 über die Beitragsänderungen. Das WBF passt den Anhang entsprechend an.8 3 Sie dürfen in keinem Fall für die Finanzierung von Massnahmen verwendet werden, deren Ertrag den Mitgliedern der Branchen- und Produzentenorganisationen vorbehalten ist.

4

Die Branchen- oder Produzentenorganisationen beauftragen ein unabhängiges Revisionsorgan mit der Kontrolle der korrekten Verwendung der Beiträge der Nichtmitglieder. Die Ergebnisse der Kontrolle sind Bestandteil der Berichterstattung nach Artikel 13.9

Art. 12

Durchführung der Massnahmen 1

Die Branchen- und Produzentenorganisationen kontrollieren die Durchführung der Massnahmen.

2

Sie stellen den Nichtmitgliedern die Beiträge in Rechnung.

3

Betriebe oder Organisationen können beim Vollzug mitwirken.

4

Die Branchen- und Produzentenorganisationen verfügen die Durchführung der Massnahmen, wenn die Betroffenen diese nicht ausführen. Sie verfügen die Beiträge, wenn die Betroffenen dies verlangen.

5

In den Anhängen ist festgelegt, ob die Branchen- und Produzentenorganisationen Verwaltungsmassnahmen treffen können.


Art. 13

Berichterstattung Die Branchen- und Produzentenorganisationen, deren Selbsthilfemassnahmen ausgedehnt werden, haben dem WBF jährlich über die Durchführung und die Wirkung der Massnahmen Bericht zu erstatten.


Art. 14

Datenübermittlung 1 Die in den Anhängen erwähnten Dienststellen übermitteln den Branchen- und Produzentenorganisationen auf Anfrage die für den Vollzug der Massnahmen erforderlichen Daten. Sie können ihre Kosten in Rechnung stellen.

2

Die Daten dürfen nur für die in den Anhängen vorgesehenen Massnahmen verwendet werden.

7

Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

8

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5581).

9

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2011, in Kraft vom 1. Jan. 2012 (AS 2011 5481)

V über die Branchen- und Produzentenorganisationen 7

919.117.72

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 15

Aufhebung bisherigen

Rechts

Die Verordnung vom 7. Dezember 199810 über die Branchen- und Produzentenorganisationen wird aufgehoben.


Art. 16

Übergangsbestimmungen Gesuche, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hängig sind, werden nach dem neuen Recht behandelt.


Art. 17

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

10 [AS

1999 459, 2000 2239, 2001 3574]

Vollzug des Landwirtschaftsgesetzes 8

919.117.72

Anhang 111

(Art. 10)

A.

B. Branchenorganisation Milch

1. Geltungsbereich 1.1 Die Bestimmungen über die Standardverträge (Milchkaufverträge) in den Ziffern 3-6 gelten für Milchproduzentinnen, Milchproduzenten, Milchhändler und Milchverwerter, die Nichtmitglieder der Branchenorganisation Milch (BO Milch) sind.

1.2

Die Bestimmungen über die Segmentierung des Milchmarktes in den Ziffern 7-10 und 12 gelten für Milchhändler und Milchverwerter, die Nichtmitglieder der BO Milch sind.

1.3

Die Bestimmungen über Milchkaufverträge und die Segmentierung des Milchmarktes gelten für die Nichtmitglieder nur soweit, wie sie von der BO Milch für ihre Mitglieder umgesetzt werden.

2. Begriffe a. Milchhändler: natürliche oder juristische Personen sowie Personengesellschaften, die Milch zukaufen und wieder verkaufen;

b. Milchverwerter: Milchverwerter nach Artikel 4 der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 199812.

3. Milchkaufverträge 3.1 Milchproduzentinnen und Milchproduzenten sowie Milchverwerter und Milchhändler müssen beim Kauf und Verkauf von Milch einen schriftlichen Milchkaufvertrag für die Dauer von mindestens einem Jahr abschliessen. Es kann vereinbart werden, dass sich der Vertrag nach Ablauf der Vertragsdauer automatisch ein- oder mehrmals um ein Jahr verlängert. Der Vertrag muss: a. eine Vereinbarung über Milchmenge und Milchpreise enthalten; b. festlegen, an welchem Tag des auf die Milcheinlieferung folgenden Monats das Milchgeld spätestens zu bezahlen ist; und c. die Milchmenge nach ihrem Verwendungszweck in die folgenden Segmente unterteilen:

11 Bereinigt durch Ziff. II der V vom 14. Nov. 2007 (AS 2007 6465), Ziff. I der V vom 23. Mai 2012 (AS 2012 3471), vom 7. Juni 2013 (AS 2013 1759), vom 23. Okt. 2013 (AS 2013 4025), Ziff. I der V des WBF vom 21. Mai 2014 (AS 2014 1713) und Ziff. I der V vom 11. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5819).

12 SR

910.91

V über die Branchen- und Produzentenorganisationen 9

919.117.72

Segment

Milch zur Verwendung für: A

- Milchprodukte mit hoher Wertschöpfung (geschützt oder gestützt)

B

- Milchprodukte mit eingeschränkter Wertschöpfung bzw. höherem Konkurrenzdruck (ungeschützt und ungestützt, einschliesslich verkäste Industriemilch für den Export)

C

- Regulierprodukte bzw. Abräumprodukte ohne Beihilfe 3.2

Die Einteilung der einzelnen Milchprodukte in das A-, B- oder C-Segment erfolgt gemäss der nachfolgenden Tabelle: Segment

Milch zur Verwendung für: A

Milchprodukte mit hoher Wertschöpfung (geschützt oder gestützt) - Konsummilch, Konsumrahm - Butter für Detailhandel Inland und Lebensmittelindustrie - Milchpulver und Konzentrat für Lebensmittelindustrie - verkäste silofreie Milch - verkäste Industriemilch Inland - Joghurt Inland

- andere Frischprodukte Inland und Export mit Rohstoffpreisausgleich

B

Milchprodukte mit eingeschränkter Wertschöpfung bzw. höherem Konkurrenzdruck (ungeschützt und ungestützt) - Quark

- Joghurt Export

- Milchmischgetränke Inland - Magermilchpulver Export - Milchproteine

- andere Frischmilchprodukte Export ohne Rohstoffpreisausgleich

- verkäste Industriemilch Export

Vollzug des Landwirtschaftsgesetzes 10

919.117.72

Segment

Milch zur Verwendung für: C

Regulierprodukte bzw. Abräumprodukte ohne Beihilfe - Butter und Magermilchpulver Export - Vollmilchpulver Export - Rahm Export

- Milch (mehr als 3,0 Prozent Fett) Export - Rahm für Butterexport 4. Statuten

oder

Reglemente

4.1

Auf den Abschluss eines schriftlichen Vertrags kann verzichtet werden, wenn sich die übrigen Anforderungen nach Ziffer 3.1 aus Statuten oder Reglementen einer Vertragspartei ergeben.

4.2

Die Statuten oder Reglemente müssen betreffend die Ziffer 3.1 die minimale einjährige Milchliefer- bzw. Milchabnahmepflicht auch bei einem Austritt oder Ausschluss aus der Organisation garantieren, sofern beiden Parteien die Einhaltung der Pflichten auch nach dem Austritt oder Ausschluss weiterhin zugemutet werden kann.

5. Informationspflichten 5.1 Der Milchverwerter muss den Milchverkäufer auf Anfrage darüber informieren, in welchen Segmenten und zu welchen Produkten seine gelieferte Milch verarbeitet wurde.

5.2

Er muss seine Milchverkäufer auf Anfrage darüber informieren, in welchen Segmenten und zu welchen Produkten die gesamte von ihnen allen gelieferte Milch verarbeitet wurde.

5.3

Der Milchverkäufer muss den Milchkäufer auf Anfrage darüber informieren, wie viel Milch er je Segment an die verschiedenen Milchkäufer geliefert hat.

6. Umsetzung Die Bestimmungen über Milchkaufverträge müssen bei neuen Verträgen umgehend und bei bestehenden Verträgen auf den nächstmöglichen Kündigungstermin umgesetzt werden.

7. Milchgeldabrechnungen In den Milchgeldabrechnungen müssen die Milchmengen und die Preise einzeln je Segment ausgewiesen werden.

8.

Meldepflicht betreffend Segmentierung 8.1

Der TSM Treuhand GmbH (TSM) sind monatlich die nachfolgenden Daten zu melden: a. die Milcheinkäufe in den einzelnen Segmenten je Milchverkäufer;

V über die Branchen- und Produzentenorganisationen 11

919.117.72

b. die Milchverkäufe in den einzelnen Segmenten je Milchkäufer; und c. die mit Milch aus dem B- und dem C-Segment hergestellten und exportierten Milchprodukte nach der von der BO Milch vorgegebenen Struktur.

8.2

Die gestützt auf Artikel 43 Absatz 1 LwG erhobenen Daten können von der TSM für die Plausibilisierung der Meldungen nach Ziffer 8.1 und für die Berechnung der Milchfett- und Milchproteinbilanz nach Ziffer 9.3 verwendet werden.

8.3

Der TSM sind, auf deren Verlangen hin, zu Kontrollzwecken die Verkaufs- und Exportbelege für die im B- und C-Segment hergestellten und exportierten Milchprodukte zuzustellen.

9. Kontrolle Mengenkongruenz 9.1

Die TSM überprüft unmittelbar nach Abschluss der Periode vom 1. Januar bis 31. Dezember für jeden Milchhändler und Milchverwerter, ob die im B- und C-Segment zugekauften Milchmengen mit den im B- und C-Segment verkauften Milchmengen respektive mit den im B- und C-Segment hergestellten und exportierten Milchprodukten übereineinstimmen.

9.2

Über die Periode vom 1. Januar bis 31. Dezember darf die Abweichung zwischen eingekaufter und verkaufter respektive verarbeiteter und exportierter B- und C-Milch je Segment maximal 5 Prozent der im jeweiligen Segment eingekauften Milchmenge betragen.

9.3

Die Kontrolle erfolgt, falls keine Milchprodukte hergestellt wurden, auf Basis eines Milchmengenvergleiches. Bei der Herstellung von Milchprodukten im B-Segment wird zur Kontrolle eine Milchproteinbilanz (in Kilogramm) und bei der Herstellung von Milchprodukten im C-Segment eine Milchfett- und Milchproteinbilanz (in Kilogramm) berechnet.

9.4

Die TSM orientiert die BO Milch, wenn über die Periode vom 1. Januar bis 31. Dezember Abweichungen von mehr als 5 Prozent je Segment vorliegen oder berechtigte Zweifel bezüglich der Korrektheit der Datenmeldungen bestehen. Sie übermittelt der BO Milch die entsprechenden Daten.

10.

Kontrolle Milchkaufverträge und Milchgeldabrechnungen Der BO Milch sind, auf deren Verlangen hin, folgende Unterlagen zu Kontrollzwecken zuzustellen: a. die abgeschlossenen Milchkaufverträge; b. die Milchgeldabrechnungen.

11.

Weitergabe von aggregierten Daten Die TSM übermittelt der BO Milch monatlich die nachfolgenden, aggregierte Daten, die nach Ziffer 8.1 gemeldet werden müssen: a. die Summe der Milcheinkäufe je Segment; b. die Summe der Milchverkäufe je Segment;

Vollzug des Landwirtschaftsgesetzes 12

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c. die Summe der mit Milch aus dem B- und C-Segment hergestellten und exportierten Milchprodukte.

12. Sanktionssystem 12.1 Werden Mängel in der Umsetzung der Bestimmungen in den Ziffern 7-9 festgestellt, müssen die Mängel innerhalb von 30 Tagen behoben werden.

Liegt ein Verschulden des Milchhändlers oder Milchverwerters vor, ist ein Betrag von 2000 Franken geschuldet.

12.2

Sofern die Mängel innert der gesetzten Frist nicht oder ungenügend behoben werden, wird erneut eine Frist von maximal 30 Tagen zur Behebung gewährt. Zudem kann zum Betrag nach Ziffer 12.1 ein Betrag von maximal 10 000 Franken erhoben werden.

12.3

Werden die Mängel auch in der Nachfrist nicht behoben, kann je Kilogramm zu viel eingekaufte oder zu wenig verkaufte Milch im B- oder C-Segment ein Betrag erhoben werden, der höchstens der Differenz zwischen dem Einkaufspreis und dem Richtpreis der BO Milch für das A-Segment plus 10 Rappen entspricht.

13. Vollzug

Die BO Milch vollzieht die Bestimmungen dieses Anhangs. Sie überweist die eingeforderten Beträge dem Bund.

14. Geltungsdauer Die Pflicht zur Einhaltung der Bestimmungen für Nichtmitglieder gilt bis zum 31. Dezember 2017.

V über die Branchen- und Produzentenorganisationen 13

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Anhang 213

(Art. 11)

A. Produzentenorganisation Schweizer Milchproduzenten 1. Höhe des Beitrages Nichtmitglieder müssen 0,725 Rappen je Kilogramm vermarktete Milch an den
Verband der Schweizer Milchproduzenten (SMP) als Produzentenorganisation nach Artikel 2 Absatz 2 leisten.

2. Verwendung der Beiträge
Der geleistete Beitrag muss für folgende Massnahmen zur markenneutralen Absatzförderung im In- und Ausland eingesetzt werden: a. Marktforschung; b. gattungsbezogene Basiswerbung;

c. gattungsbezogene Verkaufsförderungsmassnahmen; d. Öffentlichkeitsarbeit über ernährungsphysiologischen Wert, Frische und Qualität von Milch und Milchprodukten; e. branchenübergreifende Massnahmen in Zusammenarbeit mit der Agro-Marketing Suisse (AMS);

f. Marketing der Switzerland Cheese Marketing (SCM) zugunsten von Schweizer Käse.

3. Weitergabe von Daten Die TSM Treuhand GmbH übermittelt dem SMP auf Anfrage folgende Daten: a. die Adressen der Milchverwerter und der Direktvermarkter; b. die Adressen der Produzentinnen und Produzenten, welche den Milchverwertern Milch geliefert haben;

c. die Milchmengen, die die einzelnen Produzentinnen und Produzenten den einzelnen Milchverwertern pro Monat geliefert haben.

4. Geltungsdauer Die Beitragspflicht für Nichtmitglieder gilt bis zum 31. Dezember 2017.

13 Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 14. Nov. 2007 (AS 2007 6465), Ziff. I der V vom 25. Febr. 2009 (AS 2009 883), vom 18. Nov. 2009 (AS 2009 5883), vom 25. Mai 2011 (AS 2011 2417), Ziff. II der V vom 26. Okt. 2011 (AS 2011 5481), Ziff. I der V vom 23.

Mai 2012 (AS 2012 3471), vom 23. Okt. 2013 (AS 2013 4025) und vom 11. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5819).

Vollzug des Landwirtschaftsgesetzes 14

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B. Produzentenorganisation Schweizer Bauernverband 1. Höhe der Beiträge Nichtmitglieder müssen folgende Beiträge an den Schweizer Bauernverband (SBV)
als Produzentenorganisation nach Artikel 2 Absatz 2 leisten: a. 9 Rappen pro geborenes Tier der Rindergattung; b. 2,5 Rappen pro geborenes Tier der Schweinegattung; c. 2 Rappen pro geborenes Tier der Schafgattung; d. 1 Rappen pro geborenes Tier der Ziegengattung.

2. Verwendung der Beiträge Die gemäss Ziffer 1 geleisteten Beiträge müssen für die Marketing-Kommunikation
Schweizer Landwirtschaft gestützt auf Artikel 1 der Landwirtschaftlichen Absatzförderungsverordnung vom 7. Dezember 199814 eingesetzt werden.

3. Weitergabe von Daten Das Bundesamt übermittelt dem SBV auf Anfrage die Adressen der Tierhalter sowie
deren Tierbestände.

4. Geltungsdauer Die Beitragspflicht für Nichtmitglieder gilt bis zum 31. Dezember 2017.

C. Produzentenorganisation GalloSuisse 1. Höhe der Beiträge
1.1. Nichtmitglieder müssen folgende Beiträge an den GalloSuisse als Produzentenorganisation nach Artikel 2 Absatz 2 leisten: a. Käufer von Hennenküken oder Junghennen 30 Rappen je Tier; b. Käufer von Bruteiern 12 Rappen pro Ei.

1.2. Die Beitragspflicht gilt nur für Käufer, die mindestens 500 Aufzuchttiere (der Legelinien) oder 500 Legehennen halten.

2. Verwendung der Beiträge Die gemäss Ziffer 1 geleisteten Beiträge müssen für die Marketing-Kommunikation
Schweizer Ei gestützt auf Artikel 1 der Landwirtschaftlichen Absatzförderungsverordnung vom 7. Dezember 1998 eingesetzt werden.

3. Weitergabe von Daten Das Bundesamt übermittelt dem GalloSuisse auf Anfrage folgende Daten: 14 [AS

1998 3205, 2000 187 Art. 22 Abs. 1 Ziff. 23, 2002 4311, 2003 5415. AS 2006 2695 Art. 19]. Siehe heute: die V vom 9. Juni 2006 (SR 916.010).

V über die Branchen- und Produzentenorganisationen 15

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a. die Adressen von inländischen Produzentinnen und Produzenten, die mindestens 500 Aufzuchttiere der Legelinien oder 500 Legehennen halten, sowie die Zahl der effektiv gehaltenen Tiere;

b. die Adressen der Importeure von Bruteiern, Küken und Junghennen sowie die von ihnen eingeführten Mengen.

4. Geltungsdauer Die Beitragspflicht für Nichtmitglieder gilt bis zum 31. Dezember 2017.

D. Branchenorganisation Emmentaler Switzerland 1. Höhe der Beiträge 1.1. Käsehersteller, die Nichtmitglieder sind, müssen einen Beitrag von 55 Rappen
je Kilogramm produzierten Emmentalers an die «Emmentaler Switzerland» (ES) als Branchenorganisation nach Artikel 2 Absatz 1 leisten.

1.2. Wird der Beitrag aufgrund der zu Emmentaler verarbeiteten Milchmenge berechnet, so ist ein Ausbeutefaktor von 8,15 anzuwenden.

2. Verwendung der Beiträge Der gemäss Ziffer 1 geleistete Beitrag muss für folgende Massnahmen eingesetzt
werden:

a. Werbung; b. Public Relations;

c. Messen und Ausstellungen.

3. Weitergabe von Daten Die TSM Treuhand GmbH übermittelt der ES auf Anfrage folgende Daten von
jedem Betrieb, der Emmentaler oder «übrige Hartkäse vollfett» gemäss Produkteliste ASMB nach Buchstabe d herstellt: a. die Adressen der Hersteller und, falls vorhanden, der Affineure; b. die hergestellte Menge Emmentaler (Grüngewicht) und Anzahl Laibe; c. die zu Emmentaler verarbeitete Milchmenge; d. die hergestellte Menge «übrige Hartkäse vollfett» mit einem Laibgewicht von mehr als 70 Kilogramm (Grüngewicht) und Anzahl Laibe; e. die zu «übrige Hartkäse vollfett» mit einem Laibgewicht von mehr als 70 Kilogramm verarbeitete Milchmenge; f.

die hergestellte Menge «Hartkäse Schmelzrohware vollfett» mit einem Laibgewicht von mehr als 70 Kilogramm (Grüngewicht) und Anzahl Laibe; g. die zu «Hartkäse Schmelzrohware vollfett» mit einem Laibgewicht von mehr als 70 Kilogramm verarbeitete Milchmenge.

Vollzug des Landwirtschaftsgesetzes 16

919.117.72

4. Geltungsdauer Die Beitragspflicht für Nichtmitglieder gilt bis zum 31. Dezember 2017.