01.01.2021 - * / In Kraft
01.05.2018 - 31.12.2020
01.01.2018 - 30.04.2018
01.05.2017 - 31.12.2017
01.03.2014 - 30.04.2017
01.01.2014 - 28.02.2014
01.10.2013 - 31.12.2013
01.06.2011 - 30.09.2013
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01.01.2009 - 30.06.2009
01.10.2008 - 31.12.2008
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01.01.2003 - 31.12.2006
01.01.2001 - 31.12.2002
01.03.2000 - 31.12.2000
Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

1

Verordnung

zum Bundesgesetz über die Fischerei (VBGF) vom 24. November 1993 (Stand am 1. Juli 2009) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 4 Absätze 1 und 2, 5 Absatz 1, 6 Absatz 3 und 21 Absatz 1
des Bundesgesetzes vom 21. Juni 19911 über die Fischerei (Gesetz), auf Artikel 33 des Tierschutzgesetzes vom 9. März 19782, auf Artikel 53 Absatz 1 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19663, und auf Artikel 29f Absatz 2 Buchstaben c und d des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 19834, in Ausführung des Übereinkommens vom 19. September 19795 über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume (Berner Konvention) und des Übereinkommens vom 12. April 19996 zum Schutze des Rheins,7 verordnet: 1. Abschnitt: Schutz und Nutzung der Fische und Krebse8

Art. 1

Schonzeiten 1 Die Schonzeiten für die unten aufgeführten Fische und Krebse betragen mindestens: Forellen (Salmo trutta, alle Unterarten)

Wochen

- in fliessenden Gewässern und in Stauhaltungen 16

- in stehenden Gewässern 12

Seesaibling (Salvelinus alpinus) 8

Felchen (Coregonus spp.) 6

Äsche (Thymallus thymallus) 10
AS 1993 3384

1 SR

923.0

2 [AS

1981 562, 1991 2345, 1995 1469 Art. 59 Ziff. 1, 2003 4181 4803 Anhang Ziff. 3, 2003 4181, 2006 1425 2197 Anhang Ziff. 45. AS 2008 2965 Art. 43]. Siehe heute: das BG vom 16. Dez. 2005 (SR 455).

3 SR

916.40

4 SR

814.01

5 SR

0.455

6 SR

0.814.284

7

Fassung gemäss Anhang 5 Ziff. 18 der Freisetzungsverordnung vom 10. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Okt. 2008 (SR 814.911).

8

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2001 93).

923.01

Fischerei

2

923.01

Alborella (Alburnus alburnus alborella) 4

einheimische Krebse (Reptantia) 40.9 2

Die Kantone legen Beginn und Ende der Schonzeit so fest, dass diese jeweils die Fortpflanzungsperiode umfassen.

3

Sie können die Schonzeiten verlängern und auf weitere Fischarten ausdehnen. Sie sind dazu verpflichtet, wenn dies zur Wahrung der nachhaltigen Nutzung einheimischer Fisch- und Krebsbestände notwendig ist.

4

Sie regeln die Verwendung von Netzen derart, dass geschonte Fischarten einen möglichst kleinen Fanganteil ausmachen.


Art. 2

Fangmindestmasse

1

Die Fangmindestmasse betragen für: Forellen (Salmo trutta, alle Unterarten) cm

- in grösseren stehenden Gewässern unter 800 m Meereshöhe 35 - in den übrigen Gewässern 22

Seesaibling (Salvelinus alpinus) 22 Felchen (Coregonus spp.) 25 Äsche (Thymallus thymallus) 28 Edelkrebs (Astacus astacus) 12 Dohlenkrebs (Austropotamobius pallipes) 9

Steinkrebs (Austropotamobius torrentium) 9.10

2

Fische werden von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflossen gemessen, Krebse vom Stirnschnabel bis zum Schwanzende.

3

Für den Fischfang mit Netzen legen die Kantone die Maschenweite so fest, dass untermassige Fische einen möglichst kleinen Fanganteil ausmachen.

4

Die Kantone können die Fangmindestmasse erhöhen und auf weitere Fisch- und Krebsarten ausdehnen. Sie sind dazu verpflichtet, wenn dies zur Wahrung der nachhaltigen Nutzung einheimischer Fisch- und Krebsbestände notwendig ist.

a11 Fangverbote 1 Fische, die in Anhang 1 mit dem Gefährdungsstatus 0, 1 oder 2 bezeichnet sind und für die keine Schonzeiten oder Fangmindestmasse nach den Artikeln 1 oder 2 bestehen, dürfen nicht gefangen werden.

2

Zurückversetzte oder beim Angeln festgestellte Lachse (Salmo salar) sind der kantonalen Fischereifachstelle unverzüglich zu melden.

9

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Aug. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3951).

10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Aug. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3951).

11 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Aug. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3951).

Verordnung

3

923.01


Art. 3


12

Sonderfänge

Die Kantone können Sonderfänge durchführen oder durchführen lassen, insbesondere zum Abfischen vor technischen Eingriffen, zur Bekämpfung von Krankheiten, zur Laichgewinnung, zum Abfischen von Aufzuchtgewässern oder für fischereibiologische Erhebungen. Dabei kann soweit notwendig von den Artikeln 1-2a dieser Verordnung sowie von den Artikeln 23 Absatz 1 Buchstaben a-d und 100 Absatz 2 erster Satz der Tierschutzverordnung vom 23. April 200813 (TSchV) abgewichen werden.14

Art. 4

Generelle Ausnahmen von den Schonzeiten und Fangmindestmassen Die Kantone können die Schonzeiten oder Fangmindestmasse für eine bestimmte Zeit und ein bestimmtes Gewässer herabsetzen oder aufheben, wenn dies fischereibiologisch oder für die nachhaltige Nutzung der Bestände erforderlich ist.


Art. 5

Massnahmen für den Schutz gefährdeter Arten und Rassen 1

Als gefährdete Arten und Rassen (Art. 5 Absatz 1 des Gesetzes) gelten die in Anhang 1 mit dem Gefährdungsstatus 1-4 bezeichneten Fische und Krebse.

2

Massnahmen für den Schutz gefährdeter Arten und Rassen (Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes) werden unter Berücksichtigung des schweizerischen und europäischen Gefährdungs- und Schutzstatus nach Anhang 1 sowie der Art der lokalen Gefährdung durchgeführt.

a15 Anforderungen an die Fangberechtigung Wer eine Berechtigung zum Fang von Fischen oder Krebsen erwerben will, muss nachweisen, dass er oder sie ausreichende Kenntnisse über Fische und Krebse und die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei hat.

b16 Tierschutz bei der Fangausübung 1

Abweichend von Artikel 100 Absatz 2 erster Satz TSchV17 müssen folgende zum Verzehr gefangene Fische nicht unverzüglich getötet werden: 12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Aug. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3951).

13 SR

455.1

14 Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang 6 Ziff. II 4 der Tierschutzverordnung vom 23.

April 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 455.1).

15 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Nov. 2000 (AS 2001 93). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Aug. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2006 3951).

16 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Nov. 2000 (AS 2001 93). Fassung gemäss Anhang 6 Ziff. II 4 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 455.1).

17 SR

455.1

Fischerei

4

923.01

a. Fische, die von Berufsfischerinnen und Berufsfischern sowie von Anglerinnen und Anglern, welche über einen Sachkundenachweis nach Artikel 5a verfügen, kurzfristig gehältert werden; die Fische dürfen durch die Hälterung nicht leiden;

b. Fische, die von Berufsfischerinnen und Berufsfischern gefangen worden sind, wenn die unverzügliche Tötung wegen widriger Witterungsverhältnisse oder Massenfang nicht möglich ist; solche Fische dürfen abweichend von Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe d TSchV auf Eis oder in Eiswasser transportiert werden und sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt, jedoch spätestens bei Ankunft im Betrieb zu töten.

2

Beim Angeln zum Verzehr gefangene Fische, die den Schonbestimmungen nicht entsprechen und als nicht mehr lebensfähig beurteilt werden, müssen sofort getötet und zurückversetzt werden. Werden sie als lebensfähig beurteilt, so dürfen sie abweichend von Artikel 100 Absatz 2 erster Satz TSchV nicht getötet werden und müssen ebenfalls sofort zurückversetzt werden.18 3 Abweichend von Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b TSchV können die Kantone das Verwenden von lebenden einheimischen Köderfischen (Anhang 1) für den Fang von Raubfischen durch Berufsfischerinnen und Berufsfischer sowie durch Anglerinnen und Angler, welche über einen Sachkundenachweis nach Artikel 5a verfügen, in Gewässern oder in Teilen von Gewässern zulassen, in denen Raubfische anders kaum gefangen werden können. Die lebenden Köderfische dürfen nur am Maul befestigt werden.19 4 Abweichend von Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c TSchV können die Kantone das Verwenden von Angeln mit Widerhaken durch Berufsfischerinnen und Berufsfischer sowie durch Anglerinnen und Angler, welche über einen Sachkundenachweis nach Artikel 5a verfügen, zulassen für: a. die

Hegenenfischerei;

b. die

Schleppangelfischerei; c. das Angeln, wenn dies die befischten Tiere insgesamt weniger belastet.20
c21 Bekämpfung von Tierseuchen Die Kantone sorgen dafür, dass durch den Besatz von Fischen oder Krebsen keine Tierseuchen verbreitet werden.

18 Fassung gemäss Ziff. III 2 der V vom 13. Mai 2009, in Kraft seit 1. Juli 2009 (AS 2009 2525).

19 Fassung gemäss Ziff. III 2 der V vom 13. Mai 2009, in Kraft seit 1. Juli 2009 (AS 2009 2525).

20 Fassung gemäss Ziff. III 2 der V vom 13. Mai 2009, in Kraft seit 1. Juli 2009 (AS 2009 2525).

21 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Aug. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3951).

Verordnung

5

923.01

d22 Strafbestimmung Widerhandlungen gegen Artikel 5b werden nach Artikel 26 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 200523 geahndet.

2. Abschnitt: Bewilligung für das Einführen und Einsetzen fremder Fische und Krebse


Art. 6

Begriffe

1

Als landesfremde Fische und Krebse gelten Arten, Rassen und Varietäten, die nicht in Anhang 1 aufgeführt sind.

2

Als standortfremd gelten: a. Fische und Krebse, die im entsprechenden Einzugsgebiet nach Anhang 1 als ausgestorben gelten;

b. Fische und Krebse, die im entsprechenden Einzugsgebiet natürlicherweise nicht vorkommen;

c. Fische und Krebse nach Anhang 1, die mit der Population ihres Einsatzortes genetisch nicht ausreichend verwandt sind.

3

Als Aquarienfische gelten Fische und Krebse, die: a.24 ausschliesslich in Aquarien eingesetzt werden, deren allfälliger Auslauf in eine Kanalisation mit Anschluss an eine Abwasserreinigungsanlage mündet; und b. weder als Köderfische noch als Speisefische oder -krebse genutzt werden.

4

Als Gartenteiche gelten kleine künstliche Gewässer ohne Zu- und Abfluss, in denen keine Fische oder Krebse gehalten werden, die als Köderfische oder als Speisefische oder -krebse genutzt werden.25 5 Als Einsetzen gilt jedes Einbringen von Fischen und Krebsen in natürliche oder künstliche, öffentliche oder private Gewässer, einschliesslich Fischzuchtanlagen, Gartenteiche und Aquarien.26 22 Eingefügt durch Anhang 6 Ziff. II 4 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 455.1).

23 SR

455

24 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Aug. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3951).

25 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Aug. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3951).

26 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Aug. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3951).

Fischerei

6

923.01


Art. 7

Bewilligungsvoraussetzungen Die Voraussetzungen von Artikel 6 Absatz 2 des Gesetzes sind in der Regel erfüllt, wenn: a. Fische und Krebse, die nach Anhang 1 ausgestorben sind, in ihrem Einzugsgebiet wieder angesiedelt werden und keine Gefährdung der einheimischen Arten zu erwarten ist;

b. Varietäten von Fischen und Krebsen nach den Anhängen 1 und 2 als Speisefische oder -krebse in Fischzucht- und Fischhälterungsanlagen eingesetzt und die notwendigen Massnahmen gegen das Entweichen getroffen werden;

c.27 landesfremde Fische, die in Anhang 3 nicht aufgeführt sind, als Speisefische in geschlossenen Fischzuchtanlagen, deren allfälliger Auslauf in eine Kanalisation mit Anschluss an eine Abwasserreinigungsanlage mündet, eingesetzt werden; d.28 landesfremde Fische und Krebse nach Anhang 3 für öffentliche Ausstellungen und Zoos oder für die Forschung in Aquarien eingesetzt werden, aus denen sie nicht in ein anderes Gewässer entweichen können, und der allfällige Auslauf des Aquariums in eine Kanalisation mit Anschluss an eine Abwasserreinigungsanlage mündet.


Art. 8

Bewilligungsbefreiung 1

Ohne Bewilligung nach Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes dürfen eingeführt werden: a. tote Fische und Krebse; b. Meerfische und -krebse, die in Süsswasser nicht überleben können; c. Fische zum Halten in Gartenteichen und Aquarienfische, die nicht in Anhang 3 aufgeführt sind.29

2

Ohne Bewilligung nach Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes dürfen eingesetzt werden:30

a. Fische und Krebse nach Anhang 1 in offene Gewässer, wenn ihr Einsatzort im gleichen Einzugsgebiet liegt wie ihr Herkunftsort; b. Fische und Krebse nach Anhang 1 in Fischzucht- und Fischhälterungsanlagen, wenn die notwendigen Massnahmen gegen das Entweichen getroffen werden;

27 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Aug. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3951).

28 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Aug. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3951).

29 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Aug. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3951).

30 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Aug. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3951).

Verordnung

7

923.01

c. Fische nach Anhang 2, wenn ihr Einsatzort innerhalb des erlaubten Einsatzbereichs liegt und die notwendigen Massnahmen gegen das Entweichen getroffen werden;

d.31 Fische, die nicht in Anhang 3 aufgeführt sind, in Gartenteiche und Aquarien.

3

Die Kantone können in Fällen nach Absatz 2 Buchstaben a-c Vorschriften über das Einsetzen erlassen, wenn dies zur Erhaltung lokaler Rassen oder zur Wahrung der nachhaltigen Nutzung notwendig ist.


Art. 9

Verfahren

1 Die Bewilligung für das Einführen und nachfolgende Einsetzen landes- oder standortfremder Arten, Rassen und Varietäten von Fischen und Krebsen richtet sich nach Artikel 12 der Artenschutzverordnung vom 18. April 200732.33 2 Eine Bewilligung des Bundesamtes für Umwelt34 (Bundesamt) ist erforderlich für das Einsetzen landes- und standortfremder Arten, Rassen und Varietäten von Fischen und Krebsen.

3

Die Bewilligungsgesuche für das Einsetzen müssen der kantonalen Behörde mit begründetem Antrag eingereicht werden. Diese leitet sie mit ihrer Stellungnahme an das Bundesamt weiter.

2a. Abschnitt:35 Bekämpfung landesfremder Fische und Krebse
a 1 Die Kantone treffen Massnahmen, damit landesfremde Fische und Krebse nach Anhang 3, die in Gewässer gelangt sind, sich nicht ausbreiten; soweit möglich entfernen sie diese.

2

Das Bundesamt koordiniert, soweit erforderlich, die Massnahmen.

3. Abschnitt: Grundlagenbeschaffung und Förderung

Art. 10

Grundlagenbeschaffung 1 Die Kantone bezeichnen die Gewässerabschnitte auf ihrem Gebiet, in denen Fische und Krebse mit dem Gefährdungsstatus 1-3 leben.

31 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Aug. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3951).

32 SR

453

33 Fassung gemäss Anhang 5 Ziff. 18 der Freisetzungsverordnung vom 10. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Okt. 2008 (SR 814.911).

34 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst.

35 Eingefügt gemäss Anhang 5 Ziff. 18 der Freisetzungsverordnung vom 10. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Okt. 2008 (SR 814.911).

Fischerei

8

923.01

2

Sie liefern dem Bundesamt bis Ende August die Angaben über die im Vorjahr eingesetzten und gefangenen Fische und Krebse. Sie gliedern diese nach:

a. Seen und Fliessgewässer; b. Fisch- und Krebsarten; c. Berufs- und Angelfischerei.

3 Überdies teilen sie dem Bundesamt die Ergebnisse ihrer Erhebungen über die Zusammensetzung der Fisch- und Krebsbestände sowie ihrer Massnahmen nach Artikel 9a mit.36

Art. 11

Erhebungen über Fisch- und Krebsbestände 1

Bevor die Kantone bei fischereispezifischen Erhebungen Fische oder Krebse markieren, teilen sie dem Bundesamt folgende Angaben mit:

a. den Zweck der Markierung; b. die Markierungsart;

c. die Zahl der Tiere, die markiert werden; d. die Bezeichnungen bei individueller Markierung; e. den Beginn und die Dauer der Erhebung; f.

die Organisation der Auswertung.

2

Das Bundesamt erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Veterinärwesen Richtlinien über Markierungsmethoden, die nicht der Melde- und Bewilligungspflicht nach Artikel 13a des Tierschutzgesetzes vom 9. März 197837 unterstehen.

3

Elektrofanggeräte, die für die Erhebungen eingesetzt werden, dürfen nur mit Gleich- oder Impulsstrom betrieben werden.


Art. 12

38 Finanzhilfen 1 Bundesbeiträge werden gewährt an: a. lokale Verbesserungen der Lebensräume von Fischen und Krebsen; b. Projekte zur Förderung von gefährdeten Fisch- und Krebsarten; c. Untersuchungen über die Artenvielfalt, den Bestand und die Lebensräume von Fischen und Krebsen; d. die Information der gesamten Bevölkerung oder einer ganzen Sprachregion.

36 Fassung gemäss Anhang 5 Ziff. 18 der Freisetzungsverordnung vom 10. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Okt. 2008 (SR 814.911).

37

Siehe heute das BG vom 16. Dez. 2005 (SR 455).

38 Fassung gemäss Ziff. I 24 der V vom 7. Nov. 2007 über Anpassungen des Verordnungsrechts an die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen

Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).

Verordnung

9

923.01

2

Die Beitragssätze betragen höchstens: a. 40 Prozent bei der Erfüllung von völkerrechtlichen Fischereiverträgen; b. 40 Prozent für Projekte, die Fisch- und Krebsarten mit Gefährdungsstatus 0 bis 2 betreffen, der Lebensraumverbesserung dienen oder Pilotcharakter aufweisen; c. 25 Prozent für Projekte, die Fisch- und Krebsarten mit Gefährdungsstatus 3 und 4 betreffen oder der Information der Bevölkerung dienen.

3

Der Bund gewährt keine Beiträge: a. für Projekte, die vorwiegend der fischereilichen Nutzung dienen; b. soweit ein Verursacher die Kosten zu tragen hat.

4

Gesuche müssen dem Bundesamt mit begründetem Antrag, insbesondere mit den Informationen betreffend die Art des Projekts, die beabsichtigte Wirkung, die veranschlagten Gesamtkosten, die Kostenverteilung und den Ausführungszeitpunkt eingereicht werden. Bei Gesuchen von Dritten ist überdies eine Stellungnahme der kantonalen Fischereifachstelle beizulegen.

5

Das Bundesamt gewährt die Finanzhilfen.

4. Abschnitt:39 Internationale Gewässer

Art. 13

Vertretung der Schweiz in internationalen Organen 1

Die Schweiz ist in den internationalen Organen, welche die Abkommen über die Fischerei in den schweizerischen Grenzgewässern nach Artikel 25 des Gesetzes (Fischereiabkommen) vorsehen, wie folgt vertreten: a. Genfersee40:

in der Beratenden Kommission durch eine vom Bund und je eine von den Kantonen Waadt, Wallis und Genf ernannte Person; b. Doubs41:

in der Gemischten Kommission durch eine vom Bund und je eine von den Kantonen Neuenburg und Jura ernannte Person; 39 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Sept. 1997, in Kraft seit 15. Nov. 1997 (AS 1997 2278).

40 Abk. vom 20. Nov. 1980 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die Fischerei im Genfersee (SR 0.923.21).

41 Abk. vom 29. Juli 1991 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die Ausübung der Fischerei und den Schutz des aquatischen Lebensraumes im Grenzabschnitt des Doubs (SR 0.923.22).

Fischerei

10

923.01

c. Bodensee-Obersee42: in der Internationalen Bevollmächtigtenkonferenz durch eine vom Bund und je eine von den Kantonen St. Gallen und Thurgau ernannte Person; d. Untersee und Seerhein43: 1. durch eine vom Bund ernannte Person, 2. in der Fischereikommission durch eine vom Kanton Thurgau ernannte, für die kantonale Fischereiaufsicht zuständige Person sowie durch die weiteren Personen nach § 33 des Vertrages44; e. Hochrhein45:

1. durch eine vom Bund ernannte Person, 2. in der Fischereikommission für den Hochrhein durch eine vom Bund und je eine von den Kantonen Zürich, Basel-Stadt, Basel-Land, Aargau, Schaffhausen und Thurgau ernannte Person, 3. im Bewirtschaftungsausschuss über die Fischerei in den Stauhaltungen bei Rheinau durch je eine von den Kantonen Zürich und Schaffhausen ernannte Person; f.

Langensee, Luganersee und Tresa46: 1. in der Schweizerisch-italienischen Fischereikommission durch eine vom Bund ernannte Person und zwei vom Kanton Tessin ernannte Personen, 2. in der Unterkommission durch die Personen, welche die den Bund vertretende Person ernennt.

2

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation47 (Departement) ernennt die den Bund vertretende Person und teilt die Ernennung den Vertragsparteien mit. Die den Bund vertretende Person teilt den Vertragsparteien die von den Kantonen ernannten Personen mit.

42 Übereink. vom 5. Juli 1893 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und den Regierungen von Baden, Bayern, Liechtenstein, Österreich-Ungarn und Württemberg betreffend die Anwendung gleichartiger Bestimmungen für die Fischerei im Bodensee (Bregenzer Übereinkunft, SR 0.923.31).

43 Vertrag vom 2. Nov. 1977 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Land Baden-Württemberg über die Fischerei im Untersee und Seerhein (SR 0.923.411).

44 Vertrag vom 2. Nov. 1977 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Land Baden-Württemberg über die Fischerei im Untersee und Seerhein (SR 0.923.411).

45 Übereink. vom 18. Mai 1887 zwischen der Schweiz, Baden und Elsass-Lothringen über die Anwendung gleichartiger Bestimmungen für die Fischerei im Rhein und seinen Zuflüssen einschliesslich des Bodensees (Luzerner Übereinkunft, SR 0.923.412); Übereink. vom 1. Nov. 1957 zwischen der Schweiz und dem Land Baden-Württemberg über die Fischerei in den Stauhaltungen des Rheins beim Kraftwerk Rheinau (SR 0.923.413); Staatsvertrag vom 30. Juni 1885 zwischen der Schweiz, Deutschland und den Niederlanden betreffend Regelung der Lachsfischerei im Stromgebiet des Rheins (SR 0.923.414).

46 Abk. vom 19. März 1986 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Fischerei in den schweizerisch-italienischen Gewässern (SR 0.923.51).

47 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst.

Verordnung

11

923.01

3

Die den Bund vertretende Person ist verhandlungsbevollmächtigt und leitet die schweizerische Delegation.

4

Betrifft ein Beschluss eines internationalen Organs einen Bereich, der nach dem Gesetz in die Regelungskompetenz der Kantone fällt, so ist die den Bund vertretende Person bei der Stimmabgabe an eine einvernehmliche Haltung der die Kantone vertretenden Personen gebunden. Können sich diese nicht einigen und bestehen wichtige Gründe, so kann die den Bund vertretende Person über die Stimmabgabe entscheiden.


Art. 14

Genehmigung und Erlass von Bestimmungen 1

Das Departement ist ermächtigt, Änderungen der Fischereiabkommen und internationale Ausführungsbestimmungen zu diesen Abkommen zu genehmigen, soweit diese fischereibiologische und fischereitechnische Regelungen enthalten.

2

Der Bund veröffentlicht die nach Absatz 1 genehmigten Bestimmungen in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts. Der Kanton Thurgau veröffentlicht den genehmigten Bewirtschaftungsplan über die Fischerei im Untersee und Seerhein und der Kanton Tessin die genehmigten Ausführungsbestimmungen über die Fischerei in Langensee, Luganersee und Tresa.

3

Das Departement erlässt für den Bodensee-Obersee die Vorschriften zur Anwendung der nach Absatz 1 genehmigten Bestimmungen.

4

Die betroffenen Kantone erlassen für den Hochrhein die Vorschriften zur Anwendung der nach Absatz 1 genehmigten Bestimmungen.

5

Soweit die Fischereiabkommen den Erlass strengerer oder ergänzender Vorschriften durch die Vertragsstaaten zulassen, sind dafür die Kantone zuständig.


Art. 15

Anwendung von Bundesrecht Das Gesetz und diese Verordnung sind anwendbar, soweit sie den Fischereiabkommen und ihren Ausführungsbestimmungen nicht widersprechen.


Art. 16


48



Art. 17

Strafbestimmungen 1 Widerhandlungen gegen Vorschriften der Fischereiabkommen und ihrer Ausführungsbestimmungen sowie gegen Vorschriften des Departements und der Kantone nach Artikel 14 Absätze 3-5 werden nach den Artikeln 16-19 des Gesetzes geahndet.

2

Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone.

48 Aufgehoben durch Ziff. II 22 der V vom 2. Febr. 2000 zum Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 2000 703).

Fischerei

12

923.01

4a. Abschnitt:49 Vollzug
a 1 Die Kantone vollziehen diese Verordnung und die Fischereiabkommen, soweit diese Verordnung den Vollzug nicht dem Bund überträgt.

2

Wenden Bundesbehörden andere Bundesgesetze oder völkerrechtliche Vereinbarungen oder Beschlüsse an, die Gegenstände dieser Verordnung oder der Fischereiabkommen betreffen, so vollziehen sie dabei auch diese Verordnung oder die Fischereiabkommen. Für die Mitwirkung des Bundesamtes und der Kantone gilt Artikel 21 Absatz 4 des Gesetzes; gesetzliche Geheimhaltungspflichten bleiben vorbehalten.

3

Die Bundesbehörden berücksichtigen auf Antrag der Kantone deren Vorschriften und Massnahmen, soweit dadurch die Erfüllung der Aufgaben des Bundes nicht verunmöglicht oder unverhältnismässig erschwert wird.

4

Erlassen die Bundesbehörden Verwaltungsverordnungen wie Richtlinien oder Weisungen, welche die Fischerei betreffen, so hören sie das Bundesamt an.

5

Das Departement beaufsichtigt den Vollzug der Fischereiabkommen.

6

Das Bundesamt gibt die minimalen Geodatenmodelle und Darstellungsmodelle für Geobasisdaten nach dieser Verordnung vor, für die es im Anhang 1 der Geoinformationsverordnung vom 21. Mai 200850 als Fachstelle des Bundes bezeichnet ist.51 5. Abschnitt:52 Schlussbestimmungen

Art. 18


53

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts 1

Es werden aufgehoben: a. die Verordnung vom 8. Dezember 197554 zum Bundesgesetz über die Fischerei;

b. die Verordnung vom 27. September 197655 über das Einsetzen von pflanzenfressenden Fischen in schweizerische Gewässer;

c. die Verordnung des EDI vom 11. November 197656 über die Weiterbildung von Berufsfischern;

d. die Verordnung des EDI vom 7. November 197757 über die Elektrofischerei.

49 Eingefügt durch Ziff. II 22 der V vom 2. Febr. 2000 zum Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 2000 703).

50 SR

510.620

51 Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. 15 der V vom 21. Mai 2008 über Geoinformation, in Kraft seit 1. Juli 2008 (SR 510.620).

52 Ursprünglich

4.

Abschn.

53 Ursprünglich Art. 13.

54

[AS 1975 2361, 1980 691, 1985 670 Ziff. I 10] 55

[AS 1976 1988] 56

[AS 1976 2558]

Verordnung

13

923.01

2

…58


Art. 19


59

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.

57

[AS 1977 1974, 1980 1010] 58 Aufgehoben gemäss Anhang 5 Ziff. 18 der Freisetzungsverordnung vom 10. Sept. 2008, mit Wirkung seit 1. Okt. 2008 (SR 814.911).

59 Ursprünglich Art. 14.

Fischerei

14

923.01

Anhang 160

(Art. 2a, 5, 5b, 6-8) Einheimische Arten von Fischen und Krebsen Name

deutsch/lokal

Wissenschaftliche Bezeichnung Einzugsgebietea Gefährdungs-

statusb

Acipenseridae: Stör

Acipenser sturio Hochrhein

0, E

Mittelmeer-Stör

Acipenser naccarii Ticino 0,

S

Anguillidae: Aal

Anguilla anguilla Rhein, Rhone, Doubs, Ticino 3 Balitoridae:

Schmerle,

Bartgrundel

Barbatula barbatula Rhein, Rhone, Doubs, Inn NG

Blenniidae:

Cagnetta

Salaria fluviatilis Ticino 4,

E

Clupeidae:

Agone

Alosa agone

Ticino

3, E

Maifisch

Alosa alosa

Hochrhein

0, E

Cheppia

Alosa fallax Ticino 0,

E

Cobitidae:

Steinbeisser,

Dorngrundel

Cobitis taenia Rhein, Ticino

3, E

Schlammpeitzger,

Moorgrundel

Misgurnus fossilis Raum Basel

1, E

Cottidae:

Groppe

Cottus gobio Rhein, Rhone, Doubs, Ticino, Inn

4

Cyprinidae:

Blicke

Abramis bjoerkna Rhein, Rhone, Doubs

4

Brachsmen

Abramis brama Rhein, Rhone, Doubs

NG

Schneider

Alburnoides bipunctatus Rhein, Rhone, Doubs, Inn 3, E

Laube, Ukelei

Alburnus alburnus Rhein, Rhone, Doubs

NG

Alborella

Alburnus alburnus alborella Ticino 2,

E

Barbe

Barbus barbus Rhein, Rhone, Doubs

4

Barbo canino

Barbus caninus Ticino 3,

E

Barbo

Barbus plebejus Ticino 3,

E

Nase

Chondrostoma nasus Rhein 1,

E

Savetta

Chondrostoma soetta Ticino 1,

E

Soiffe, Sofie

Chondrostoma toxostoma Doubs 1,

E

Karpfen

Cyprinus carpio Rhein, Rhone, Doubs, Ticino 3 Gründling

Gobio gobio

Rhein, Rhone, Doubs, Ticino NG Moderlieschen

Leucaspius delineatus Rhein 4,

E

Alet

Leuciscus cephalus Rhein, Rhone, Doubs, Ticino NG Hasel

Leuciscus leuciscus Rhein, Rhone, Doubs, Ticino NG 60 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 30. Aug. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3951).

Verordnung

15

923.01

Name

deutsch/lokal

Wissenschaftliche Bezeichnung Einzugsgebietea Gefährdungs-

statusb

Strigione

Leuciscus souffia muticellus Ticino

3, E

Strömer

Leuciscus souffia agassii Rhein, Rhone, Doubs

3, E

Elritze

Phoxinus phoxinus Rhein, Rhone, Doubs, Ticino, Inn

NG

Bitterling

Rhodeus amarus Rhein

2, E

Pigo

Rutilus pigus Ticino

3, E

Triotto

Rutilus rubilio Ticino

3 E

Rotauge

Rutilus rutilus Rhein, Rhone, Doubs

NG

Rotfeder

Scardinius erythrophthalmus Rhein, Rhone, Doubs, Ticino, Inn

NG

Schleie

Tinca tinca

Rhein, Rhone, Doubs, Ticino, Inn

NG

Esocidae:

Hecht

Esox lucius

Rhein, Rhone, Doubs, Ticino, Inn

NG

Gadidae:

Trüsche

Lota lota

Rhein, Rhone, Ticino NG

Gasterosteidae: Stichling

Gasterosteus aculeatus Rhein, Rhone

4

Gobiidae:

Ghiozzo

Padogobius bonelli Ticino

2, E

Percidae:

Kaulbarsch

Gymnocephalus cernuus Rhein, Rhone

NG

Flussbarsch, Egli

Perca fluviatilis Rhein, Rhone, Doubs, Ticino, Inn

NG

Rhonestreber

Zingel asper Doubs

1, S

Petromyzontidae: Flussneunauge

Lampetra fluviatilis Hochrhein

0, E

Bachneunauge

Lampetra planeri Rhein, Doubs, Ticino

2, E

Salmonidae:

Felchen (alle Taxa) Coregonus spp.

seespezifisch

4, E

Huchen

Hucho hucho

Inn

0, E

Lachs

Salmo salar

Hochrhein

0, E

Bachforelle

Salmo trutta fario Rhein, Rhone, Doubs, Ticino, Inn

4

Seeforelle

Salmo trutta lacustris seespezifisch

2

Trota marmorata

Salmo trutta marmoratus Ticino

1

Meerforelle

Salmo trutta trutta Hochrhein

0

Seesaibling

Salvelinus alpinus seespezifisch

3

Äsche

Thymallus thymallus Rhein, Rhone, Doubs, Ticino, Inn

3, E

Siluridae:

Wels

Silurus glanis Jurarandseen, Bodensee, Aare, Hochrhein

4, E

Astacidae:

Edelkrebs

Astacus astacus Rhein, Rhone, Doubs, Ticino, Inn

3, E

Fischerei

16

923.01

Name

deutsch/lokal

Wissenschaftliche Bezeichnung Einzugsgebietea Gefährdungs-

statusb

Dohlenkrebs

Austropotamobius pallipes Rhein, Rhone, Doubs, Ticino, Inn

2, E

Steinkrebs

Austropotamobius torrentium

Rhein, Rhone, Doubs, Ticino, Inn

2, E

a

Bei den Angaben «Rhein», «Rhone», «Doubs», «Ticino» und «Inn» handelt es sich jeweils um die schweizerischen hydrologischen Einzugsgebiete dieser Flüsse. Die Einzugsgebiete von Adda und Etsch werden nicht separat erwähnt; sie sind der Angabe «Ticino» gleichgestellt.

b

Gefährdungsstatus: 0 = ausgestorben, 1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, 4 = potenziell gefährdet, NG = nicht gefährdet, E = europäisch geschützt nach Berner Konvention, S = europäisch stark geschützt nach Berner Konvention.

Verordnung

17

923.01

Anhang 261

(Art. 7 und 8)

Fische, für welche die Bewilligungspflicht für das Einsetzen innerhalb des erlaubten Einsatzbereichs entfällt Name

deutsch

Wissenschatliche

Bezeichnung

erlaubter Einsatzbereich Regenbogenforelle

Oncorhynchus mykiss Fischzucht- und Fischhälterungsanlagen; Bergseen und alpine Stauseen

ohne freie Fischwanderung in den Ober- und Unterlauf; künstliche stehende Gewässer, die speziell für fischereiliche Zwecke angelegt wurden Kanad. Seeforelle,

Amerik. Seesaibling Salvelinus namaycush Fischzucht- und Fischhälterungsanlagen; Bergseen und alpine Stauseen

Bachsaibling

Salvelinus fontinalis Fischzucht- und Fischhälterungsanlagen; für Bachforellen ungeeignete

Gewässer, in denen Bachsaiblinge bereits vorkommen und nicht zu unerwünschten Auswirkungen auf die Tier- und Pflanzenwelt führen Zander

Sander lucioperca Fischzucht- und Fischhälterungsanlagen; Gewässer, in denen Zander

bereits vorkommen und nicht zu unerwünschten Auswirkungen auf die Tier- und Pflanzenwelt führen Koi, Spiegelkarpfen

und ähnliche Zuchtformen Karausche Goldfisch, Silber-

karausche Giebel Goldorfe Cyprinus carpio (Zuchtformen)

Carassius carassius Carassius auratus auratus Carassius auratus gibelio Leuciscus idus (Zuchtform) Fischzucht- und Fischhälterungsanlagen; kleine künstliche stehende

Gewässer

61 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 30. Aug. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3951).

Fischerei

18

923.01

Anhang 362

(Art. 7, 8 und 9)

Arten, Rassen und Varietäten von Fischen und Krebsen, deren Anwesenheit als unerwünschte Veränderung der Fauna gilt Name

deutsch

Wissenschaftliche Bezeichnung Hundsfische

Umbra spp.

Blaubandbärbling

Pseudorasbora parva Weisser Amur, Graskarpfen Ctenopharyngodon idellus Silberner Tolstolob

Hypophthalmichthys molitrix Gefleckter Tolstolob

Aristichthys nobilis Katzenwels, Zwergwels Ameiurus spp.

Sonnenbarsch

Lepomis gibbosus Forellenbarsch

Micropterus salmoides Schwarzbarsch

Micropterus dolomieu Krebse ohne Edelkrebs, Dohlenkrebs und Steinkrebs

Reptantia ohne Astacus astacus, Austropota- mobius pallipes, Austropotamobius torrentium 62 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 30. Aug. 2006 (AS 2006 3951). Bereinigt gemäss Anhang 5 Ziff. 18 der Freisetzungsverordnung vom 10. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Okt. 2008 (SR 814.911).

Verordnung

19

923.01

Anhang 463

63 Aufgehoben gemäss Anhang 5 Ziff. 18 der Freisetzungsverordnung vom 10. Sept. 2008, mit Wirkung seit 1. Okt. 2008 (SR 814.911).

Fischerei

20

923.01