01.01.2024 - * / In Kraft
01.09.2023 - 31.12.2023
01.01.2023 - 31.08.2023
01.01.2022 - 31.12.2022
01.01.2021 - 31.12.2021
01.04.2020 - 31.12.2020
01.01.2020 - 31.03.2020
01.01.2019 - 31.12.2019
01.01.2018 - 31.12.2018
01.01.2017 - 31.12.2017
01.01.2016 - 31.12.2016
01.02.2015 - 31.12.2015
01.01.2015 - 31.01.2015
01.01.2014 - 31.12.2014
01.01.2013 - 31.12.2013
01.01.2012 - 31.12.2012
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01.01.2010 - 31.12.2010
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01.01.2004 - 31.12.2004
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1

Verordnung
zum Bundesgesetz über die Archivierung
(Archivierungsverordnung, VBGA)
vom 8. September 1999 (Stand am 28. Dezember 2001) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 24 des Archivierungsgesetzes vom 26. Juni 19981 (Gesetz,
BGA),

verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt die Rechte und Pflichten der anbietepflichtigen und
selbstständig archivierenden Stellen nach dem Geltungsbereich des Gesetzes sowie
diejenigen des Schweizerischen Bundesarchivs (Bundesarchiv), den Zugang zum
Archivgut und die gewerbliche Nutzung des Archivgutes.

2 Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen sinngemäss für die selbstständig archivierenden Stellen.


Art. 2

Geltungsbereich
(Art. 1 BGA)

1 Zum Geltungsbereich gehören die Bundesversammlung, der Bundesrat, die Parlamentsdienste, die Schweizerische Nationalbank sowie die im Anhang 1 aufgeführten
Bundesorgane nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b-d und g des Gesetzes.

2 Die dieser Verordnung unterstellten autonomen Anstalten des Bundes und ähnlichen bundeseigenen Institutionen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e des Gesetzes
sind in Anhang 2 aufgeführt.
3 Als Personen des öffentlichen oder privaten Rechts im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe h des Gesetzes gelten insbesondere diejenigen Personen oder Institutionen, denen hoheitliche Kompetenzen, namentlich Verfügungskompetenzen,
übertragen sind oder die für ihre Vollzugsaufgaben der unmittelbaren und umfassenden Aufsicht des Bundes unterstehen. Das Eidgenössische Departement des Innern bezeichnet in einer Verordnung die entsprechenden Personen und Institutionen.
4 Das Eidgenössische Departement des Innern kann die Anhänge 1 und 2 nach Anhörung der betroffenen Stellen ändern oder ergänzen.

AS 1999 2424 1 SR

152.1

152.11

Grundrechte

2

152.11


Art. 3

Nachvollziehbarkeit
(Art. 2 Abs. 2 sowie 5 Abs. 2 und 3 BGA) 1 Die anbietepflichtigen Stellen sorgen für die Nachvollziehbarkeit und Nachweisbarkeit ihrer Geschäftstätigkeit in ihren Unterlagen. Sie treffen die organisatorischen, administrativen und technischen Massnahmen, die für die Bildung und Führung von archivfähigen Unterlagen erforderlich sind.
2 Für die Bundesstellen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c und e des Gesetzes
gelten zudem die Weisungen vom 13. Juli 19992 des Eidgenössischen Departements
des Innern über die Aktenführung.

2. Kapitel: Sicherung der Unterlagen

Art. 4

Eintritt der Anbietepflicht
(Art. 6 BGA)

1 Unterlagen gelten als nicht mehr ständig benötigt und müssen deshalb dem Bundesarchiv angeboten werden, wenn die anbietepflichtige Stelle keinen häufigen, regelmässigen Gebrauch mehr von ihnen macht, jedoch spätestens zehn Jahre nach
dem letzten Aktenzuwachs.
2 Die Frist nach Absatz 1 kann vom Bundesarchiv verlängert werden, wenn die anbietepflichtige Stelle begründet darlegen kann, dass sie die Unterlagen weiterhin benötigt.
3 Besondere Kategorien von Unterlagen werden unmittelbar nach der Ausfertigung
oder Unterzeichnung angeboten bzw. abgeliefert, staatsvertragliche Vereinbarungen
über die Direktion für Völkerrecht. Das Bundesarchiv regelt die Einzelheiten in
Weisungen.


Art. 5

Modalitäten der Anbietepflicht und der Ablieferung
für anbietepflichtige Stellen
(Art. 5, 6 und 7 BGA)

1 Die anbietepflichtige Stelle sorgt dafür, dass die Unterlagen so aufbereitet sind,
dass sie ohne zusätzlichen Aufwand im Hinblick auf ihre Archivwürdigkeit bewertet
und gegebenenfalls archiviert werden können.
2 Die anbietepflichtige Stelle schlägt vor, welche Unterlagen aus rechtlicher und administrativer Sicht archivwürdig sind.
3 Bedürfnisse nach besonderen Schutzfristen nach Artikel 12 des Gesetzes sind bereits beim Anbieten anzugeben.
4 Das Bundesarchiv regelt die Einzelheiten der Anbietepflicht und der Ablieferung in
Weisungen.

2 BBl

1999 5428

Archivierungsverordnung 3

152.11


Art. 6

Ermittlung der Archivwürdigkeit
(Art. 7 und 8 BGA)

1 Das Bundesarchiv entscheidet unter Berücksichtigung der Vorschläge der anbietepflichtigen Stelle, ob die Unterlagen dauerhaft archiviert werden sollen. Es beurteilt
die angebotenen Unterlagen nach historischen und archivfachlichen Gesichtspunkten.
2 Besteht zwischen dem Bundesarchiv und der anbietepflichtigen Stelle Uneinigkeit
über die Archivwürdigkeit von Unterlagen, so werden diese archiviert.
3 Das Bundesarchiv legt in Zusammenarbeit mit den selbstständig archivierenden
Stellen fest, ob deren Unterlagen archivwürdig sind.
4 Das Bundesarchiv beurteilt die Archivwürdigkeit der angebotenen Unterlagen innert Jahresfrist. Nimmt es nicht Stellung, so entfällt die Archivierungspflicht. Die
Frist kann verlängert werden, wenn das Bundesarchiv darlegt, dass es die Unterlagen
nicht fristgerecht bewerten kann.


Art. 7

Selbstständige Archivierung
(Art. 4 Abs. 3-5 BGA)

1 Die Schweizerische Nationalbank und die in Anhang 2 bezeichneten autonomen
Anstalten und ähnlichen bundeseigenen Institutionen archivieren ihre Unterlagen
selbstständig.
2 Die weiteren Personen des öffentlichen oder privaten Rechts nach Artikel 1 Absatz
1 Buchstabe h des Gesetzes und nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung, soweit sie
ihnen übertragene Vollzugsaufgaben des Bundes erfüllen, und die Eidgenössischen
Rekurs- und Schiedskommissionen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d des Gesetzes (Anhang 1), teilen dem Bundesarchiv mit, ob sie ihre Unterlagen selbstständig
archivieren wollen.
3 Das Bundesarchiv stimmt der selbstständigen Archivierung im Sinne von Absatz 2
zu, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 8 Absatz 1 gegeben sind.
4 Archivieren die in Absatz 2 genannten Stellen nicht selbstständig, so gilt für sie die
Anbietepflicht. Die Kosten für die Archivierung können vom Bundesarchiv in
Rechnung gestellt werden.
5 Selbstständig archivierende Stellen sorgen in ihrem Zuständigkeitsbereich wie
Bundesstellen für die Nachvollziehbarkeit und Nachweisbarkeit ihrer Geschäftstätigkeit aufgrund ihrer Unterlagen.


Art. 8

Sicherstellung der einheitlichen Archivierungspraxis
(Art. 4 Abs. 3-5 BGA)

1 Selbstständig archivierende Stellen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben d, e und h
des Gesetzes treffen mit dem Bundesarchiv eine Vereinbarung über die Bildung der
Unterlagen, deren Sicherung, Aufbewahrung und Vermittlung. Sie sorgen für die
notwendigen personellen, räumlichen und finanziellen Mittel.

Grundrechte

4

152.11

2 Das Bundesarchiv ist befugt, Registraturen oder Informationsverwaltungsstellen
dieser selbstständig archivierenden Stellen zu besichtigen und Erhebungen über den
Zustand der dort verwahrten Unterlagen zu machen.
3 Das Bundesarchiv kann die Zustimmung zur selbstständigen Archivierung widerrufen oder den Widerruf beantragen, wenn die Archivierungspflicht nicht oder nicht
nach den Grundsätzen des Gesetzes befolgt wird.
4 Beim Widerruf werden die Kosten für die Übernahme, die weitere Archivierung
und die Wiedergutmachung allfällig aufgetretener Schäden von der Stelle getragen,
die die Unterlagen produziert.


Art. 9

Vertragliche Verpflichtung bei privatrechtlichen
Auftragsverhältnissen
(Art. 24 Abs. 2 BGA)

Bei privatrechtlichen Auftragsverhältnissen regelt die den Auftrag erteilende Stelle
nach Absprache mit dem Bundesarchiv die Archivierung der Unterlagen vorgängig
mittels Vertrag.

3. Kapitel: Zugänglichkeit des Archivguts 1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 10

Grundsätze
(Art. 9, 11 und 12 BGA) 1 Jede Person hat das Recht auf Einsicht in das Archivgut des Bundes nach Ablauf
der Schutzfristen nach den Artikeln 9, 11 und 12 des Gesetzes.
2 Das Recht auf Einsichtnahme in das Archivgut umfasst insbesondere: a.

die Konsultation der Findmittel; b.

die Konsultation der Unterlagen; c.

die fotografische, fotomechanische oder digitale Reproduktion, vorbehältlich
konservatorischer Einschränkungen; d.

die Wiedergabe und die Weiterverwertung der gewonnenen Informationen,
vorbehältlich der Bestimmungen des Persönlichkeitsschutzes, insbesondere
des Datenschutzes.


Art. 11

Gebühren (Art. 24 Abs. 1 BGA)

1 Die Grunddienste des Bundesarchivs wie die Unterstützung beim Ermitteln der
Unterlagen und das Gewähren der Einsicht sind unentgeltlich, soweit sie mit einer
rationellen Verwaltungsführung vereinbar sind.
2 Für zusätzliche Dienstleistungen wie zum Beispiel Reproduktionen werden die
Kosten entsprechend dem Zeitaufwand und den Materialauslagen in Rechnung gestellt.

Archivierungsverordnung 5

152.11

3 Das Eidgenössische Departement des Innern erlässt eine Gebührenverordnung.


Art. 12

Findmittel
(Art. 17 Abs. 3 BGA)

1 Findmittel sind zur Ermittlung von Archivgut frei zugänglich und können vom
Bundesarchiv zu diesem Zweck erstellt und publiziert werden.
2 Findmittel sind Verzeichnisse, Listen, Indices, Karteien, Dateien und andere
Hilfsmittel, die den Zugang zum Archivgut ermöglichen, indem sie es aufzählen
oder beschreiben.
3 Findmittel, die als solche besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile enthalten, dürfen erst nach Ablauf der Schutzfrist publiziert werden.
Vor Ablauf der Schutzfrist ist eine Publikation nur nach Massgabe der Artikel 11
und 13 des Gesetzes zulässig.

2. Abschnitt: Schutzfristen

Art. 13

Berechnung der Schutzfrist
(Art. 10 BGA)

1 Die Schutzfrist gilt in der Regel für ein ganzes Dossier oder Geschäft.
2 Massgebend für die Berechnung der Schutzfrist ist das Jahresdatum des jüngsten
Dokumentes. Nachträglich beigefügte Dokumente, die für den Geschäftsvorgang
keine relevanten Informationen enthalten, zählen für die Fristenberechnung nicht.
3 Die zuständige Behörde kann Unterlagen freigeben, obschon diese noch in die
Schutzfrist hineinreichen, wenn: a.

das Schwergewicht der Nachforschung auf Dokumenten liegt, deren Datum
sich ausserhalb der Schutzfrist befindet; b.

die kontextbezogene Quellenkritik Einsicht in die Gesamtheit der Unterlagen
verlangt.


Art. 14

Verlängerte Schutzfrist
(Art. 11 und 12 BGA)

1 Für nach Personennamen erschlossenes Archivgut, das besonders schützenswerte
Personendaten oder Persönlichkeitprofile enthält, gilt die 50-jährige verlängerte
Schutzfrist nach Artikel 11 des Gesetzes, die im Einzelfall nach den Artikeln 11 und
13 des Gesetzes verkürzt oder nach Artikel 12 Absatz 2 des Gesetzes verlängert
werden kann.
2 Liegt ein überwiegendes schutzwürdiges öffentliches oder privates Interesse gegen
die Einsichtnahme durch Dritte vor, so kann die ordentliche Schutzfrist nach Artikel
9 des Gesetzes für bestimmte Kategorien von Archivgut oder im Einzelfall verlängert werden. Die verlängerte Schutzfrist beträgt bei Kategorien von Archivgut in der
Regel insgesamt 50 Jahre.

Grundrechte

6

152.11

3 Ein überwiegendes schutzwürdiges öffentliches Interesse gegen die Einsichtnahme
liegt vor, wenn die Akteneinsicht geeignet ist: a.

die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft zu gefährden; b.

die Beziehungen zu ausländischen Staaten, internationalen Organisationen
oder zwischen dem Bund und den Kantonen dauernd zu beeinträchtigen; c.

die Handlungsfähigkeit des Bundesrats schwerwiegend zu beeinträchtigen.

4 Ein überwiegendes schutzwürdiges privates Interesse gegen die Einsichtnahme
kann insbesondere vorliegen, wenn die Akteneinsicht zu einer vorzeitigen Offenbarung von Berufs- oder Fabrikationsgeheimnissen führt.
5 Die Bestände mit besonderen Schutzfristen nach Artikel 12 Absatz 1 des Gesetzes
sind in Anhang 3 aufgeführt. Die Liste kann vom Eidgenössischen Departement des
Innern geändert oder ergänzt werden. Die jeweils aktuellste Liste wird beim Bundesarchiv aufbewahrt und ist öffentlich zugänglich. Der nachgeführte Anhang wird
jährlich in der Amtlichen Sammlung veröffentlicht.

3. Abschnitt: Eingaben an die Behörde

Art. 15

Gesuche um Einsichtnahme allgemein
(Art. 9, 11, 12 und 13 BGA) 1 Einsichtnahme in das Archivgut kann mündlich oder schriftlich verlangt werden.
2 Gesuche um Einsichtnahme während der Schutzfrist müssen schriftlich begründet
werden.
3 Bei Gesuchen um Einsichtnahme in Unterlagen, welche noch der Schutzfrist unterliegen, ist gegebenenfalls der Nachweis zu erbringen, dass sie bereits der Öffentlichkeit zugänglich waren, sofern die öffentliche Zugänglichkeit nicht gesetzlich geregelt ist.


Art. 16

Gesuche um Einsichtnahme während der verlängerten Schutzfrist
nach Artikel 11 des Gesetzes
(Art. 11 BGA)

1 Bei Gesuchen um Einsichtnahme während der verlängerten Schutzfrist nach Artikel 11 des Gesetzes genügt der Nachweis, dass: a.

die Einwilligung der betroffenen Person vorliegt; b.

die betroffene Person bereits drei Jahre tot ist.

2 Handelt es sich um eine nicht-personenbezogene Nachforschung, so genügt eine
entsprechende schriftliche Erklärung des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin.

Archivierungsverordnung 7

152.11

4. Abschnitt: Entscheid der Behörde

Art. 17

Verfügungsberechtigung der Behörde Die zuständige Behörde verfügt im Rahmen der Bestimmungen des Gesetzes und
dieser Verordnung über die Zugänglichkeit aller von ihr erstellten oder empfangenen Unterlagen.


Art. 18

Bewilligung der Einsicht während der Schutzfristen
(Art. 9, 11, 12 und 13 BGA) 1 Die zuständige Behörde bewilligt die Einsichtnahme während der Schutzfrist,
wenn die betreffenden Sach- oder Personenunterlagen bereits vor Ablauf der
Schutzfrist der Öffentlichkeit zugänglich waren. Vorbehalten bleiben neu aufgetauchte überwiegende schutzwürdige öffentliche oder private Interessen gegen die
Einsichtnahme.
2 Die zuständige Behörde bewilligt die Einsichtnahme während der verlängerten
Schutzfrist nach Artikel 11 Absätze 1 und 2 des Gesetzes, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 16 Absatz 1 erfüllt sind.
3 Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Bundesarchivs die Einsichtnahme
während der Schutzfrist bewilligen, wenn: a.3

keine gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen; und b.

keine überwiegenden schutzwürdigen öffentlichen oder privaten Interessen
entgegenstehen; oder

c.

wenn es sich um eine nicht-personenbezogene Nachforschung nach Artikel 11 Absatz 3 des Gesetzes handelt.

4 Bei Personen der Zeitgeschichte können hinsichtlich ihrer Tätigkeit in der Öffentlichkeit keine überwiegenden privaten Interessen entgegengestellt werden.


Art. 19

Auflagen und Bedingungen
(Art. 13 Abs. 2 und 3 BGA) 1 Die verfügende Behörde kann die Bewilligung zur Einsichtnahme während der
Schutzfristen an Auflagen und Bedingungen knüpfen; sie kann insbesondere verlangen, dass bestimmte Dossierteile nicht ausgewertet oder Daten anonymisiert werden.
2 Das Bundesarchiv kann von der einsichtnehmenden Person eine schriftliche Erklärung verlangen, dass sie von den Auflagen und Bedingungen Kenntnis genommen
hat.
3 In besonderen Fällen kann die Behörde verlangen, dass ihr der Text vor der Veröffentlichung vorgelegt wird.

3 AS

1999 2858

Grundrechte

8

152.11

5. Abschnitt: Datenschutz; Verfahren

Art. 20

Auskunftsrecht
(Art. 15 Abs. 1 und 2 BGA) 1 Jede Person kann über sie betreffende Daten, die beim Bundesarchiv oder bei den
selbstständig archivierenden Stellen archiviert sind, Auskunft verlangen.
2 Vor der Auskunftserteilung prüft die zuständige Stelle die Identität des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin und entscheidet, ob die Legitimation im Sinne von
Absatz 1 gegeben ist.
3 Einem solchen Auskunftsbegehren wird nicht stattgegeben, wenn die Daten nicht
mehr durch den Namen der betroffenen Person erschlossen sind oder wenn die Auskunftserteilung nicht mit einer rationellen Verwaltungsführung vereinbar ist.
4 Im Übrigen richtet sich das Auskunftsrecht nach der Datenschutzgesetzgebung.


Art. 21

Bestreitungsvermerk
(Art. 15 Abs. 3 BGA)

1 Erhält eine betroffene Person Kenntnis davon, dass in archivierten Unterlagen Angaben über sie enthalten sind, die sie für unrichtig hält, kann sie dies vermerken lassen, nicht aber die Angaben berichtigen.
2 Der Bestreitungsvermerk ist schriftlich bei der Stelle einzureichen, bei welcher die
Einsichtnahme in die Unterlagen erfolgt ist. Er ist als Bestreitung zu kennzeichnen
und mit Ort, Datum und Unterschrift der betroffenen Person zu versehen.
3 Der Bestreitungsvermerk wird den Unterlagen an der entsprechenden Stelle beigefügt.


Art. 22

Verfahren bei Verweigerung der Einsichtnahme und Auskunft
(Art. 9 Abs. 1, 11, 13 Abs. 1 und 15 BGA) 1 Vor einem abweisenden oder nur teilweise gutheissenden Entscheid ist dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin das rechtliche Gehör zu gewähren. Auf Wunsch
wird eine beschwerdefähige Verfügung erlassen.
2 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 19684. Vorbehalten bleibt das Verfahren nach Artikel 15
Absatz 1 des Gesetzes.

4 SR

172.021

Archivierungsverordnung 9

152.11

4. Kapitel: Gewerbliche Nutzung des Archivguts

Art. 23

Gewerbliche Nutzung von Archivgut durch das Bundesarchiv

(Art. 19 BGA)

Das Bundesarchiv kann Archivgut gewerbsmässig nutzen, wenn die hoheitlichen
Tätigkeiten nicht behindert werden, wenn Dritte in ihrer gewerblichen Tätigkeit dadurch nicht missbräuchlich benachteiligt werden und wenn der gewerbsmässigen
Nutzung keine Urheberrechte entgegenstehen.


Art. 24

Übertragung von Rechten an Archivgut zur gewerblichen Nutzung
(Art. 19 BGA)

1 Das Bundesarchiv kann Dritten Rechte zur gewerbsmässigen Nutzung von Archivgut durch eine Bewilligung übertragen. Grundlage der Bewilligung ist ein schriftliches Gesuch an das Bundesarchiv.
2 Die Bewilligung kann erteilt werden, wenn: a.

eine Vereinbarung über Nutzungsumfang und Höhe der Entschädigung zustande gekommen ist; b.

keine entgegenstehenden Rechte tangiert werden; und c.

die Nutzungsrechte für die übrigen Benutzerinnen und Benutzer nicht eingeschränkt werden.

3 Wenn die Nutzungsrechte Institutionen oder Personen übertragen werden, die nicht
profitorientiert sind, kann das Bundesarchiv auf eine Entschädigung verzichten.
4 Die Bewilligung kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.
5 Für die gewerbliche Nutzung von Archivgut von selbstständig archivierenden
Stellen ist die Zustimmung des Bundesarchivs erforderlich.
6 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 19685.


Art. 25

Ausnahme von der Unveräusserlichkeit von Archivgut
(Art. 20 BGA)

Archivgut darf nicht veräussert werden, ausser wenn das Archivgut in zwei oder
mehreren identischen Exemplaren vorhanden ist und die Kopien nicht mehr benötigt
werden.

5. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 26

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Das Reglement vom 15. Juli 19666 für das Bundesarchiv wird aufgehoben.

5 SR

172.021

6 [AS

1966 916, 1973 1591]

Grundrechte

10

152.11

2 Artikel 15 der Verordnung vom 14. Juni 19937 zum Bundesgesetz über den Datenschutz wird aufgehoben.


Art. 27

...

2. Die Verordnung vom 14. Juni 19939 zum Bundesgesetz über den Datenschutz
...

...


Art. 28

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1999 in Kraft.

7 SR

235.11

8 SR

172.015. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt in der genannten V.

9 SR

235.11. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt in der genannten V.

10 SR

510.411. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt in der genannten V.

Archivierungsverordnung 11

152.11

Anhang1

(Art. 2 Abs. 1)

Liste der Bundesorgane (Art. 1 Abs. 1 Bst. b-d BGA) a. Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung: Nach dem Anhang der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom
25. November 199811.

b. Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung: Eidgenössische Alkoholverwaltung

Eidgenössische Finanzkontrolle

Eidgenössischer Datenschutzbeauftragter

Schweizerisches Institut für Rechtsvergleichung

Sekretariat der Finanzkommissionen und der Finanzdelegation der eidgenössischen Räte

Eidgenössische Bankenkommission

Eidgenössische Kommunikationskommission

Wettbewerbskommission

c. Formationen der Armee: Armeestab

Grosse Verbände

Truppenkörper

Truppeneinheiten

d. Schweizerische diplomatische und konsularische Vertretungen e. Eidgenössische Rekurs- und Schiedskommissionen Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten Rekurskommission für ausländische Entschädigungen

Eidgenössisches Departement des Innern ETH-Rekurskommission

Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung

Eidgenössische Rekurskommission für die Stiftung Pro Helvetia

Eidgenössische Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen

11 SR

172.010.1

Grundrechte

12

152.11

Eidgenössische Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

Eidgenössische Rekurskommission für die Spezialitätenliste in der Krankenversicherung

Eidgenössische Rekurskommission für die Unfallversicherung

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement Eidgenössische Rekurskommission für geistiges Eigentum

Eidgenössische Rekurskommission für die Aufsicht über die Privatversicherung

Schweizerische Asylrekurskommission12

Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten
und verwandten Schutzrechten Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport Rekurskommission VBS

Eidgenössische Rekurskommission für Zivilschutzangelegenheiten

Eidgenössisches Finanzdepartement Eidgenössische Personalrekurskommission

Eidgenössische Steuerrekurskommission

Eidgenössische Zollrekurskommission

Eidgenössische Alkoholrekurskommission

Eidgenössische Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen

Paritätische Beschwerdeinstanz

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement Rekurskommission EVD

Rekurskommission für Wettbewerbsfragen

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation Eidgenössische Rekurskommission für die Wasserwirtschaft, das Fernmeldeund Postwesen13

Schiedskommission Eisenbahngesetz

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI)

Bundeskanzlei Eidgenössische Datenschutzkommission

12

Unter Vorbehalt von Art. 21 der V vom 11 Aug. 1999 über die Schweizerische
Asylrekurskommission (SR 142.317) 13

Ab dem 1. Jan. 2000, Rekurskommission UVEK

Archivierungsverordnung 13

152.11

Anhang 2

(Art. 2 Abs. 2)

Liste der autonomen Anstalten und ähnlichen
bundeseigenen Institutionen
(Art. 1 Abs. 1 Bst. e BGA) a. Selbstständig archivierende Stellen: Die Schweizerische Post

Eidgenössische Anstalt für Wasserversorgung, Abwasserreinigung und Gewässerschutz

Eidgenössische Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft

Eidgenössische Materialprüfungs- und Forschungsanstalt

Eidgenössische Technische Hochschulen (Lausanne und Zürich)

Paul Scherrer Institut

Rat der Eidgenössischen Technischen Hochschulen

Schweizerische Bundesbahnen SBB

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)

b. Anbietepflichtige Stellen: - Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum

Grundrechte

14

152.11

Anhang 314

(Art. 14 Abs. 5)

Liste von Archivgut mit verlängerter Schutzfrist (Art. 12 Abs. 1 BGA)

➾ Archivgut, das einer 50-jährigen Schutzfrist nach Artikel 12 Absatz 1 BGA und Artikel 14 Absatz 5 VBGA unterliegt.

➾ Die Liste kann vom Eidgenössischen Departement des Innern geändert oder ergänzt werden. Die jeweils aktuellste Liste wird beim Bundesarchiv aufbewahrt
und ist öffentlich zugänglich. Der nachgeführte Anhang wird jährlich in der
amtlichen Sammlung veröffentlicht.

Bestandessignatur

Bestandesbezeichnung Bemerkungen

E 1002

Bundesrat:
Notizhefte der Protokollführer E 1003 (-)

Bundesrat:
Verhandlungsprotokolle E 1005 (-)

Bundesrat:
Geheimprotokolle

E 1010 (B)
1995/534

Bundeskanzlei:
Initiativen

Unbegrenzte Schutzfrist; gilt
nur für Unterschriftenbögen15.

E 1010 (C)
2001/126

Bundeskanzlei:
Referenden

Unbegrenzte Schutzfrist; gilt
nur für Unterschriftenbögen16.

E 1050.7
1987/184

Geschäftsprüfungskommissionen der
Eidg. Räte

E 1050.8

Militärkommissionen der Eidg. Räte17 50 Jahre; gilt nur soweit die
entsprechenden Unterlagen in
den Beständen des VBS der
verlängerten Schutzfrist unterstehen.

E 1060.1
1993/119

Parlamentarische Untersuchungskommission EJPD 14 Fassung

gemäss Ziff. I der V des EDI vom 29. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3187).

15

Spezialgesetzliche Grundlage gestützt auf Art. 64 und 72 des BG vom 17. Dez. 1976 über
die politischen Rechte (SR 161.1) 16

Spezialgesetzliche Grundlage gestützt auf Art. 64 und 72 des BG vom 17. Dez. 1976 über
die politischen Rechte (SR 161.1) 17 Vorbehältlich Art. 27 Abs. 2 des Geschäftsreglementes des Nationalrates vom 22. Juni 1990 (SR 171.13) und Art. 20 Abs. 2 des Geschäftsreglements des Ständerates vom
24. Sept. 1986 (SR 171.14), d.h. dass die Protokolle der Verhandlungen über rechtsetzende Erlasse nach der Schlussabstimmung, gegebenenfalls nach Ablauf der Referendumsfrist oder der Volksabstimmung für wissenschaftliche Untersuchungen und für die
Rechtsanwendung zur Verfügung stehen.

Archivierungsverordnung 15

152.11

Bestandessignatur

Bestandesbezeichnung Bemerkungen

E 2001 (E)

Abteilung für politische
Angelegenheiten

50 Jahre; gilt nur für Unterlagen aus Mandaten zur Vertretung von fremden Interessen
(Az. B.24), vorbehältlich
zwischenstaatlicher Vereinbarungen z. B mit Grossbritannien, USA und Japan,
die eine Verlängerung über
50 Jahre hinaus bewirken.

E 2001-02

Abteilung für Fremde Interessen 50 Jahre; vorbehältlich
zwischenstaatlicher Vereinbarungen z. B mit Grossbritannien, USA und Japan,
die eine Verlängerung über
50 Jahre hinaus bewirken.

E 2003-01 (A)

Dienst für Fremde Interessen 50 Jahre; vorbehältlich
zwischenstaatlicher Vereinbarungen z. B mit Grossbritannien, USA und Japan,
die eine Verlängerung über
50 Jahre hinaus bewirken.

E 2023-01 (A)

Dienst für Fremde Interessen 50 Jahre; vorbehältlich
zwischenstaatlicher Vereinbarungen z. B mit Grossbritannien, USA und Japan,
die eine Verlängerung über
50 Jahre hinaus bewirken.

E 2200.1ff
(bzw. A-Z)

Schweizerische diplomatische und
konsularische Vertretungen im
Ausland

50 Jahre; gilt nur für Unterlagen aus Mandaten zur Vertretung von fremden Interessen
(ab 1966 unter Az. 82), vorbehältlich zwischenstaatlicher
Vereinbarungen z. B mit
Grossbritannien, USA und
Japan, die eine Verlängerung
über 50 Jahre hinaus bewirken.

E 3240 (A)

Direktion der Eidg. Bauten 50 Jahre; gilt nur für Unterlagen betr. klassifizierte
Anlagen. Je nach Gebrauchsdauer der Anlage wird eine
über 50 Jahre hinaus verlängerte Schutzfrist verfügt.

E 3240 (B)

Amt für Bundesbauten 50 Jahre; gilt nur für Unterlagen betr. klassifizierte
Anlagen. Je nach Gebrauchsdauer der Anlage wird eine
über 50 Jahre hinaus verlängerte Schutzfrist verfügt.

Grundrechte

16

152.11

Bestandessignatur

Bestandesbezeichnung Bemerkungen

E 3241 (-)
1971/158

Direktion der Eidg. Bauten: Liegenschaftsverträge 50 Jahre; gilt nur für Unterlagen betr. klassifizierte
Bauten und Anhänge zu den
Verträgen. Je nach Gebrauchsdauer der Anlage wird eine
über 50 Jahre hinaus verlängerte Schutzfrist verfügt.

E 3242

Direktion der Eidg. Bauten:
Ingenieurbau (Tiefbau) 50 Jahre; gilt nur für Unterlagen betr. klassifizierte
Bauten und Anhänge zu den
Verträgen. Je nach Gebrauchsdauer der Anlage wird eine
über 50 Jahre hinaus verlängerte Schutzfrist verfügt.

E 4001 (C) bis (E)

Departementssekretariat des Eidg.
Justiz- und Polizeidepartements 50 Jahre; gilt nur für Staatsschutzakten.

E 4010 (A)

Generalsekretariat des Eidg. Polizeiund Justizdepartementes 50 Jahre; gilt nur für Staatsschutzakten.

E 4113 (A)
1982/54

Zentralstelle für
zivile Kriegsvorbereitung E 4320 (B) und (C) Bundesanwaltschaft: Polizeidienst

E 4320-01 (C) bis
E 4320-07 (C)

Bundesanwaltschaft:
Polizeidienst

50 Jahre; gilt nur für Staatsschutzakten.

E 4321 (A)

Rechtsdienst der Bundesanwaltschaft 50 Jahre; gilt nur für Staatsschutzakten.

E 4322

Zentralpolizeibüro:
Sammlungen und Dokumentationen 50 Jahre; gilt nur für Staatsschutzakten.

E 4323 (A)

Zentralpolizeibüro:
Falschgeld

E 4324 (A)

Zentralpolizeibüro:
Betäubungsmittel

E 4326 (A)

Zentralpolizeibüro:
Interpol-Dienst

E 4327 (A)

Bundesanwaltschaft:
Diverse Unterlagen

50 Jahre; gilt nur für Staatsschutzakten.

E 4380 (B)
1990/96

Bundesamt für Geistiges Eigentum 50 Jahre; gilt nur für Wiedereinsetzungsgesuche E 4800.3

Handakten Bundesanwalt
Rudolf Gerber

50 Jahre; gilt nur für Staatsschutzakten.

E 4800.4

Handakten Bundesanwalt
Werner Lüthi

50 Jahre; gilt nur für Staatsschutzakten.

E 4800.7

Bundesanwaltschaft

50 Jahre; gilt nur für Staatsschutzakten.

Archivierungsverordnung 17

152.11

Bestandessignatur

Bestandesbezeichnung Bemerkungen

E 5460 (A) und (B) Bundesamt für Militärflugwesen und Fliegerabwehr

50 Jahre; gilt nur für speziell
bezeichnete klassifizierte
Unterlagen gem. Informationsschutzverordnung des EMD
vom 1. Mai 199018 Art. 15
Abs. 2.

E 5460-01
1998/162

Bundesamt für Militärflugwesen und
Fliegerabwehr:
Elektronische Kriegsführung 50 Jahre; gilt nur für speziell
bezeichnete klassifizierte
Unterlagen gem. Informationsschutzverordnung des EMD
vom 1. Mai 1990 Art. 15
Abs. 2.

E 5461 (A)
1992/292

Kommando der Flieger- und Fliegerabwehrtruppen:
Führung und Einsatz

50 Jahre; gilt nur für speziell
bezeichnete klassifizierte
Unterlagen gem. Informationsschutzverordnung des EMD
vom 1. Mai 1990 Art. 15
Abs. 2.

E 5461 (B)
1992/293

Kommando der Flieger- und
Fliegerabwehrtruppen:
Führung und Einsatz

50 Jahre; gilt nur für speziell
bezeichnete klassifizierte
Unterlagen gem. Informationsschutzverordnung des EMD
vom 1. Mai 1990 Art. 15
Abs. 2.

E 5462 (A)
1995/94

Flieger- und
Fliegerabwehrnachrichtendienst 50 Jahre; gilt nur für speziell
bezeichnete klassifizierte
Unterlagen gem. Informationsschutzverordnung des EMD
vom 1. Mai 1990 Art. 15
Abs. 2.

E 5465 (B) und (C) Direktion für Militärflugplätze 50 Jahre; gilt nur für speziell
bezeichnete klassifizierte
Unterlagen gem. Informationsschutzverordnung des EMD
vom 1. Mai 1990 Art. 15
Abs. 2.

E 5465 (D)

Abteilung für Militärflugplätze 50 Jahre; gilt nur für speziell
bezeichnete klassifizierte
Unterlagen gem. Informationsschutzverordnung des EMD
vom 1. Mai 1990 Art. 15
Abs. 2.

E 5480 (A)

Abteilung (Waffenchef) für Genie und
Festungen

50 Jahre; je nach Gebrauchsdauer der Anlage wird eine
über 50 Jahre hinaus verlängerte Schutzfrist verfügt.

E 5480 (B)

Abteilung für Genie und Festungen 50 Jahre; je nach Gebrauchsdauer der Anlage wird eine
über 50 Jahre hinaus verlängerte Schutzfrist verfügt.

18 SR

510.411

Grundrechte

18

152.11

Bestandessignatur

Bestandesbezeichnung Bemerkungen

E 5480 (C)

Bundesamt für Genie und Festungen 50 Jahre; je nach Gebrauchsdauer der Anlage wird eine
über 50 Jahre hinaus verlängerte Schutzfrist verfügt.

E 5481 (-)

Büro für Befestigungsbauten 50 Jahre; je nach Gebrauchsdauer der Anlage wird eine
über 50 Jahre hinaus verlängerte Schutzfrist verfügt.

E 5485 (A)

Festungsbüro Sargans 50 Jahre; je nach Gebrauchsdauer der Anlage wird eine
über 50 Jahre hinaus verlängerte Schutzfrist verfügt.

E 5486 (A)

Baubüro Sargans

50 Jahre; je nach Gebrauchsdauer der Anlage wird eine
über 50 Jahre hinaus verlängerte Schutzfrist verfügt.

E 5562

Militärische Sicherheitsdienste E 5563

Stab der Gruppe für
Generalstabsdienste:
Projekt 26

E 5564

Untergruppe Nachrichtendienst und
Abwehr im Generalstab

E 6501 (-)
1988/160

Zentralstelle für Organisationsfragen
der Bundesverwaltung:
Betrieblich-organisatorische Baufragen 50 Jahre; gilt nur für Unterlagen betr. klassifizierte
Anlagen. Je nach Gebrauchsdauer der Anlage wird eine
über 50 Jahre hinaus verlängerte Schutzfrist verfügt.

E 8170 (D)

Bundesamt für Wasserwirtschaft 50 Jahre; gilt nur für Az. 33
Staumauern, kriegswirtschaftliche Massnahmen.

E 8171

Eidg. Amt für Wasserwirtschaft: Flussbau und Talsperren 50 Jahre; gilt nur für Flutwellenberechnungen.

E 9500.222
1993/116

Aktenkommission Kinder der
Landstrasse

100 Jahre; gilt nur für Einzelfalldossier der betroffenen
Personen.

E 9500.222
1993/302

Aktenkommission Kinder der
Landstrasse

100 Jahre

E 9500.222
1995/235

Aktenkommission Kinder der
Landstrasse

100 Jahre