01.01.2024 - * / In Kraft
01.09.2023 - 31.12.2023
01.01.2023 - 31.08.2023
01.01.2022 - 31.12.2022
01.01.2021 - 31.12.2021
01.04.2020 - 31.12.2020
01.01.2020 - 31.03.2020
01.01.2019 - 31.12.2019
01.01.2018 - 31.12.2018
01.01.2017 - 31.12.2017
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01.01.2016 - 31.12.2016
01.02.2015 - 31.12.2015
01.01.2015 - 31.01.2015
01.01.2014 - 31.12.2014
01.01.2013 - 31.12.2013
01.01.2012 - 31.12.2012
01.01.2011 - 31.12.2011
01.01.2010 - 31.12.2010
01.01.2009 - 31.12.2009
01.08.2008 - 31.12.2008
01.01.2008 - 31.07.2008
01.01.2007 - 31.12.2007
01.01.2006 - 31.12.2006
01.01.2005 - 31.12.2005
01.01.2004 - 31.12.2004
01.11.2003 - 31.12.2003
01.01.2003 - 31.10.2003
01.01.2002 - 31.12.2002
01.01.2001 - 31.12.2001
Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

1

Verordnung

zum Bundesgesetz über die Archivierung (Archivierungsverordnung, VBGA) vom 8. September 1999 (Stand am 1. Januar 2017) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 24 des Archivierungsgesetzes vom 26. Juni 19981
(Gesetz, BGA), verordnet: 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand 1 Diese Verordnung regelt die Rechte und Pflichten der anbietepflichtigen und selbstständig archivierenden Stellen nach dem Geltungsbereich des Gesetzes sowie diejenigen des Schweizerischen Bundesarchivs (Bundesarchiv), den Zugang zum Archivgut und die gewerbliche Nutzung des Archivgutes.

2

Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen sinngemäss für die selbstständig archivierenden Stellen.


Art. 2

Geltungsbereich (Art. 1 BGA)

1

Zum Geltungsbereich gehören die Bundesversammlung, der Bundesrat, die Parlamentsdienste, die Schweizerische Nationalbank sowie die im Anhang 1 aufgeführten Bundesorgane nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b-d und g des Gesetzes.

2

Die dieser Verordnung unterstellten autonomen Anstalten des Bundes und ähnlichen bundeseigenen Institutionen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e des Gesetzes sind in Anhang 2 aufgeführt.

3

Als Personen des öffentlichen oder privaten Rechts im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe h des Gesetzes gelten insbesondere diejenigen Personen oder Institutionen, denen hoheitliche Kompetenzen, namentlich Verfügungskompetenzen, übertragen sind oder die für ihre Vollzugsaufgaben der unmittelbaren und umfassenden Aufsicht des Bundes unterstehen. Das Eidgenössische Departement des Innern bezeichnet in einer Verordnung die entsprechenden Personen und Institutionen.

4

Das Eidgenössische Departement des Innern kann die Anhänge 1 und 2 nach Anhörung der betroffenen Stellen ändern oder ergänzen.

AS 1999 2424 1 SR

152.1

152.11

Meinungs- und Informationsfreiheit 2

152.11


Art. 3

Nachvollziehbarkeit

(Art. 2 Abs. 2 sowie 5 Abs. 2 und 3 BGA) 1

Die anbietepflichtigen Stellen sorgen für die Nachvollziehbarkeit und Nachweisbarkeit ihrer Geschäftstätigkeit in ihren Unterlagen. Sie treffen die organisatorischen, administrativen und technischen Massnahmen, die für die Bildung und Führung von archivfähigen Unterlagen erforderlich sind.

2

Für die Bundesstellen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c und e des Gesetzes gelten zudem die Weisungen vom 13. Juli 19992 des Eidgenössischen Departements des Innern über die Aktenführung.

2. Kapitel: Sicherung der Unterlagen

Art. 4

Eintritt der Anbietepflicht (Art. 6 BGA)

1

Unterlagen gelten als nicht mehr ständig benötigt und müssen deshalb dem Bundesarchiv angeboten werden, wenn die anbietepflichtige Stelle keinen häufigen, regelmässigen Gebrauch mehr von ihnen macht, jedoch spätestens zehn Jahre nach dem letzten Aktenzuwachs.

2

Die Frist nach Absatz 1 kann vom Bundesarchiv verlängert werden, wenn die anbietepflichtige Stelle begründet darlegen kann, dass sie die Unterlagen weiterhin benötigt.

3

Besondere Kategorien von Unterlagen werden unmittelbar nach der Ausfertigung oder Unterzeichnung angeboten bzw. abgeliefert, staatsvertragliche Vereinbarungen über die Direktion für Völkerrecht. Das Bundesarchiv regelt die Einzelheiten in Weisungen.


Art. 5

Modalitäten der Anbietepflicht und der Ablieferung für anbietepflichtige Stellen (Art. 5, 6 und 7 BGA) 1

Die anbietepflichtige Stelle sorgt dafür, dass die Unterlagen so aufbereitet sind, dass sie ohne zusätzlichen Aufwand im Hinblick auf ihre Archivwürdigkeit bewertet und gegebenenfalls archiviert werden können. 2 Die anbietepflichtige Stelle schlägt vor, welche Unterlagen aus rechtlicher und administrativer Sicht archivwürdig sind.

3

Bedürfnisse nach besonderen Schutzfristen nach Artikel 12 des Gesetzes sind bereits beim Anbieten anzugeben.

4

Das Bundesarchiv regelt die Einzelheiten der Anbietepflicht und der Ablieferung in Weisungen.

2 BBl

1999 5428

Archivierungsverordnung 3

152.11


Art. 6

Ermittlung der Archivwürdigkeit (Art. 7 und 8 BGA)

1

Das Bundesarchiv entscheidet unter Berücksichtigung der Vorschläge der anbietepflichtigen Stelle, ob die Unterlagen dauerhaft archiviert werden sollen. Es beurteilt die angebotenen Unterlagen nach historischen und archivfachlichen Gesichtspunkten.

2

Besteht zwischen dem Bundesarchiv und der anbietepflichtigen Stelle Uneinigkeit über die Archivwürdigkeit von Unterlagen, so werden diese archiviert.

3

Das Bundesarchiv legt in Zusammenarbeit mit den selbstständig archivierenden Stellen fest, ob deren Unterlagen archivwürdig sind.

4

Das Bundesarchiv beurteilt die Archivwürdigkeit der angebotenen Unterlagen innert Jahresfrist. Nimmt es nicht Stellung, so entfällt die Archivierungspflicht. Die Frist kann verlängert werden, wenn das Bundesarchiv darlegt, dass es die Unterlagen nicht fristgerecht bewerten kann.


Art. 7

Selbstständige Archivierung (Art. 4 Abs. 3-5 BGA) 1

Die Schweizerische Nationalbank und die in Anhang 2 bezeichneten autonomen Anstalten und ähnlichen bundeseigenen Institutionen archivieren ihre Unterlagen selbstständig.

2

Die weiteren Personen des öffentlichen oder privaten Rechts nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe h des Gesetzes und nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung, soweit sie ihnen übertragene Vollzugsaufgaben des Bundes erfüllen, das Bundesstrafgericht, das Bundesverwaltungsgericht sowie die Eidgenössischen Rekurs- und Schiedskommissionen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d des Gesetzes (Anhang 1) teilen dem Bundesarchiv mit, ob sie ihre Unterlagen selbstständig archivieren wollen.3 3

Das Bundesarchiv stimmt der selbstständigen Archivierung im Sinne von Absatz 2 zu, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 8 Absatz 1 gegeben sind. 4 Archivieren die in Absatz 2 genannten Stellen nicht selbstständig, so gilt für sie die Anbietepflicht. Die Kosten für die Archivierung können vom Bundesarchiv in Rechnung gestellt werden.

5

Selbstständig archivierende Stellen sorgen in ihrem Zuständigkeitsbereich wie Bundesstellen für die Nachvollziehbarkeit und Nachweisbarkeit ihrer Geschäftstätigkeit aufgrund ihrer Unterlagen.


Art. 8

Sicherstellung der einheitlichen Archivierungspraxis (Art. 4 Abs. 3-5 BGA) 1

Selbstständig archivierende Stellen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben d, e und h des Gesetzes treffen mit dem Bundesarchiv eine Vereinbarung über die Bildung der 3

Fassung gemäss Ziff. IV 2 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2007 4477, 2008 3452).

Meinungs- und Informationsfreiheit 4

152.11

Unterlagen, deren Sicherung, Aufbewahrung und Vermittlung. Sie sorgen für die notwendigen personellen, räumlichen und finanziellen Mittel.

2

Das Bundesarchiv ist befugt, Registraturen oder Informationsverwaltungsstellen dieser selbstständig archivierenden Stellen zu besichtigen und Erhebungen über den Zustand der dort verwahrten Unterlagen zu machen.

3

Das Bundesarchiv kann die Zustimmung zur selbstständigen Archivierung widerrufen oder den Widerruf beantragen, wenn die Archivierungspflicht nicht oder nicht nach den Grundsätzen des Gesetzes befolgt wird.

4

Beim Widerruf werden die Kosten für die Übernahme, die weitere Archivierung und die Wiedergutmachung allfällig aufgetretener Schäden von der Stelle getragen, die die Unterlagen produziert.


Art. 9

Vertragliche Verpflichtung bei privatrechtlichen Auftragsverhältnissen (Art. 24 Abs. 2 BGA)

Bei privatrechtlichen Auftragsverhältnissen regelt die den Auftrag erteilende Stelle nach Absprache mit dem Bundesarchiv die Archivierung der Unterlagen vorgängig mittels Vertrag.

3. Kapitel: Zugänglichkeit des Archivguts 1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 10

Grundsätze

(Art. 9, 11 und 12 BGA) 1

Jede Person hat das Recht auf Einsicht in das Archivgut des Bundes nach Ablauf der Schutzfristen nach den Artikeln 9, 11 und 12 des Gesetzes.

2

Das Recht auf Einsichtnahme in das Archivgut umfasst insbesondere: a. die Konsultation der Findmittel; b. die Konsultation der Unterlagen; c. die fotografische, fotomechanische oder digitale Reproduktion, vorbehältlich konservatorischer Einschränkungen; d. die Wiedergabe und die Weiterverwertung der gewonnenen Informationen, vorbehältlich der Bestimmungen des Persönlichkeitsschutzes, insbesondere des Datenschutzes.


Art. 11

Gebühren (Art. 24 Abs. 1 BGA)

1

Die Grunddienste des Bundesarchivs wie die Unterstützung beim Ermitteln der Unterlagen und das Gewähren der Einsicht sind unentgeltlich, soweit sie mit einer rationellen Verwaltungsführung vereinbar sind.

Archivierungsverordnung 5

152.11

2

Für zusätzliche Dienstleistungen wie zum Beispiel Reproduktionen werden die Kosten entsprechend dem Zeitaufwand und den Materialauslagen in Rechnung gestellt.

3

Das Eidgenössische Departement des Innern erlässt eine Gebührenverordnung.


Art. 12

Findmittel

(Art. 17 Abs. 3 BGA) 1

Findmittel sind zur Ermittlung von Archivgut frei zugänglich und können vom Bundesarchiv zu diesem Zweck erstellt und publiziert werden.

2

Findmittel sind Verzeichnisse, Listen, Indices, Karteien, Dateien und andere Hilfsmittel, die den Zugang zum Archivgut ermöglichen, indem sie es aufzählen oder beschreiben.

3

Findmittel, die als solche besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile enthalten, dürfen erst nach Ablauf der Schutzfrist publiziert werden.

Vor Ablauf der Schutzfrist ist eine Publikation nur nach Massgabe der Artikel 11 und 13 des Gesetzes zulässig.

2. Abschnitt: Schutzfristen

Art. 13

Berechnung der Schutzfrist (Art. 10 BGA)

1

Die Schutzfrist gilt in der Regel für ein ganzes Dossier oder Geschäft.

2

Massgebend für die Berechnung der Schutzfrist ist das Jahresdatum des jüngsten Dokumentes. Nachträglich beigefügte Dokumente, die für den Geschäftsvorgang keine relevanten Informationen enthalten, zählen für die Fristenberechnung nicht.

3

Die zuständige Behörde kann Unterlagen freigeben, obschon diese noch in die Schutzfrist hineinreichen, wenn: a. das Schwergewicht der Nachforschung auf Dokumenten liegt, deren Datum sich ausserhalb der Schutzfrist befindet; b. die kontextbezogene Quellenkritik Einsicht in die Gesamtheit der Unterlagen verlangt.


Art. 14

Verlängerte Schutzfrist (Art. 11 und 12 BGA)

1

Für nach Personennamen erschlossenes Archivgut, das besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile enthält, gilt die 50-jährige verlängerte Schutzfrist nach Artikel 11 des Gesetzes, die im Einzelfall nach den Artikeln 11 und 13 des Gesetzes verkürzt oder nach Artikel 12 Absatz 2 des Gesetzes verlängert werden kann.

2

Liegt ein überwiegendes schutzwürdiges öffentliches oder privates Interesse gegen die Einsichtnahme durch Dritte vor, so kann die ordentliche Schutzfrist nach Arti

Meinungs- und Informationsfreiheit 6

152.11

kel 9 des Gesetzes für bestimmte Kategorien von Archivgut oder im Einzelfall verlängert werden. Die verlängerte Schutzfrist beträgt bei Kategorien von Archivgut in der Regel insgesamt 50 Jahre.

3

Ein überwiegendes schutzwürdiges öffentliches Interesse gegen die Einsichtnahme liegt vor, wenn die Akteneinsicht geeignet ist: a. die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft zu gefährden; b. die Beziehungen zu ausländischen Staaten, internationalen Organisationen oder zwischen dem Bund und den Kantonen dauernd zu beeinträchtigen; c. die Handlungsfähigkeit des Bundesrats schwerwiegend zu beeinträchtigen.

4

Ein überwiegendes schutzwürdiges privates Interesse gegen die Einsichtnahme kann insbesondere vorliegen, wenn die Akteneinsicht zu einer vorzeitigen Offenbarung von Berufs- oder Fabrikationsgeheimnissen führt.

5

Die Bestände mit besonderen Schutzfristen nach Artikel 12 Absatz 1 des Gesetzes sind in Anhang 3 aufgeführt. Die Liste kann vom Eidgenössischen Departement des Innern geändert oder ergänzt werden. Die jeweils aktuellste Liste wird beim Bundesarchiv aufbewahrt und ist öffentlich zugänglich. Der nachgeführte Anhang wird jährlich in der Amtlichen Sammlung veröffentlicht.

3. Abschnitt: Eingaben an die Behörde

Art. 15

Gesuche um Einsichtnahme allgemein (Art. 9, 11, 12 und 13 BGA) 1

Einsichtnahme in das Archivgut kann mündlich oder schriftlich verlangt werden.

2

Gesuche um Einsichtnahme während der Schutzfrist müssen schriftlich begründet werden.

3

Bei Gesuchen um Einsichtnahme in Unterlagen, welche noch der Schutzfrist unterliegen, ist gegebenenfalls der Nachweis zu erbringen, dass sie bereits der Öffentlichkeit zugänglich waren, sofern die öffentliche Zugänglichkeit nicht gesetzlich geregelt ist.


Art. 16

Gesuche um Einsichtnahme während der verlängerten Schutzfrist nach Artikel 11 des Gesetzes (Art. 11 BGA)

1

Bei Gesuchen um Einsichtnahme während der verlängerten Schutzfrist nach Artikel 11 des Gesetzes genügt der Nachweis, dass:

a. die Einwilligung der betroffenen Person vorliegt; b. die betroffene Person bereits drei Jahre tot ist.

2

Handelt es sich um eine nicht-personenbezogene Nachforschung, so genügt eine entsprechende schriftliche Erklärung des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin.

Archivierungsverordnung 7

152.11

4. Abschnitt: Entscheid der Behörde

Art. 17

Verfügungsberechtigung der Behörde Die zuständige Behörde verfügt im Rahmen der Bestimmungen des Gesetzes und dieser Verordnung über die Zugänglichkeit aller von ihr erstellten oder empfangenen Unterlagen.


Art. 18

Bewilligung der Einsicht während der Schutzfristen (Art. 9, 11, 12 und 13 BGA) 1

Die zuständige Behörde bewilligt die Einsichtnahme während der Schutzfrist, wenn die betreffenden Sach- oder Personenunterlagen bereits vor Ablauf der Schutzfrist der Öffentlichkeit zugänglich waren. Vorbehalten bleiben neu aufgetauchte überwiegende schutzwürdige öffentliche oder private Interessen gegen die Einsichtnahme.

2

Die zuständige Behörde bewilligt die Einsichtnahme während der verlängerten Schutzfrist nach Artikel 11 Absätze 1 und 2 des Gesetzes, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 16 Absatz 1 erfüllt sind.

3

Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Bundesarchivs die Einsichtnahme während der Schutzfrist bewilligen, wenn: a.4 keine gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen; und b. keine überwiegenden schutzwürdigen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen; oder

c. wenn es sich um eine nicht-personenbezogene Nachforschung nach Artikel 11 Absatz 3 des Gesetzes handelt.

4

Bei Personen der Zeitgeschichte können hinsichtlich ihrer Tätigkeit in der Öffentlichkeit keine überwiegenden privaten Interessen entgegengestellt werden.


Art. 19

Auflagen und Bedingungen (Art. 13 Abs. 2 und 3 BGA) 1

Die verfügende Behörde kann die Bewilligung zur Einsichtnahme während der Schutzfristen an Auflagen und Bedingungen knüpfen; sie kann insbesondere verlangen, dass bestimmte Dossierteile nicht ausgewertet oder Daten anonymisiert werden.

2

Das Bundesarchiv kann von der einsichtnehmenden Person eine schriftliche Erklärung verlangen, dass sie von den Auflagen und Bedingungen Kenntnis genommen hat.

3

In besonderen Fällen kann die Behörde verlangen, dass ihr der Text vor der Veröffentlichung vorgelegt wird.

4 AS

1999 2858

Meinungs- und Informationsfreiheit 8

152.11

5. Abschnitt: Datenschutz; Verfahren

Art. 20

Auskunftsrecht

(Art. 15 Abs. 1 und 2 BGA) 1

Jede Person kann über sie betreffende Daten, die beim Bundesarchiv oder bei den selbstständig archivierenden Stellen archiviert sind, Auskunft verlangen.

2

Vor der Auskunftserteilung prüft die zuständige Stelle die Identität des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin und entscheidet, ob die Legitimation im Sinne von Absatz 1 gegeben ist.

3

Einem solchen Auskunftsbegehren wird nicht stattgegeben, wenn die Daten nicht mehr durch den Namen der betroffenen Person erschlossen sind oder wenn die Auskunftserteilung nicht mit einer rationellen Verwaltungsführung vereinbar ist.

4

Im Übrigen richtet sich das Auskunftsrecht nach der Datenschutzgesetzgebung.


Art. 21

Bestreitungsvermerk

(Art. 15 Abs. 3 BGA) 1

Erhält eine betroffene Person Kenntnis davon, dass in archivierten Unterlagen Angaben über sie enthalten sind, die sie für unrichtig hält, kann sie dies vermerken lassen, nicht aber die Angaben berichtigen.

2

Der Bestreitungsvermerk ist schriftlich bei der Stelle einzureichen, bei welcher die Einsichtnahme in die Unterlagen erfolgt ist. Er ist als Bestreitung zu kennzeichnen und mit Ort, Datum und Unterschrift der betroffenen Person zu versehen.

3

Der Bestreitungsvermerk wird den Unterlagen an der entsprechenden Stelle beigefügt.


Art. 22

Verfahren bei Verweigerung der Einsichtnahme und Auskunft (Art. 9 Abs. 1, 11, 13 Abs. 1 und 15 BGA) 1

Vor einem abweisenden oder nur teilweise gutheissenden Entscheid ist dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin das rechtliche Gehör zu gewähren. Auf Wunsch wird eine beschwerdefähige Verfügung erlassen.

2

Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19685 über das Verwaltungsverfahren. Vorbehalten bleibt das Verfahren nach Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes.

5 SR

172.021

Archivierungsverordnung 9

152.11

4. Kapitel: Gewerbliche Nutzung des Archivguts

Art. 23

Gewerbliche Nutzung von Archivgut durch das Bundesarchiv

(Art. 19 BGA)

Das Bundesarchiv kann Archivgut gewerbsmässig nutzen, wenn die hoheitlichen Tätigkeiten nicht behindert werden, wenn Dritte in ihrer gewerblichen Tätigkeit dadurch nicht missbräuchlich benachteiligt werden und wenn der gewerbsmässigen Nutzung keine Urheberrechte entgegenstehen.


Art. 24

Übertragung von Rechten an Archivgut zur gewerblichen Nutzung (Art. 19 BGA)

1

Das Bundesarchiv kann Dritten Rechte zur gewerbsmässigen Nutzung von Archivgut durch eine Bewilligung übertragen. Grundlage der Bewilligung ist ein schriftliches Gesuch an das Bundesarchiv.

2

Die Bewilligung kann erteilt werden, wenn: a. eine Vereinbarung über Nutzungsumfang und Höhe der Entschädigung zustande gekommen ist;

b. keine entgegenstehenden Rechte tangiert werden; und c. die Nutzungsrechte für die übrigen Benutzerinnen und Benutzer nicht eingeschränkt werden.

3

Wenn die Nutzungsrechte Institutionen oder Personen übertragen werden, die nicht profitorientiert sind, kann das Bundesarchiv auf eine Entschädigung verzichten.

4

Die Bewilligung kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.

5

Für die gewerbliche Nutzung von Archivgut von selbstständig archivierenden Stellen ist die Zustimmung des Bundesarchivs erforderlich.

6

Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19686 über das Verwaltungsverfahren.


Art. 25

Ausnahme von der Unveräusserlichkeit von Archivgut (Art. 20 BGA)

Archivgut darf nicht veräussert werden, ausser wenn das Archivgut in zwei oder mehreren identischen Exemplaren vorhanden ist und die Kopien nicht mehr benötigt werden.

6 SR

172.021

Meinungs- und Informationsfreiheit 10

152.11

5. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 26

Aufhebung bisherigen Rechts 1

Das Reglement vom 15. Juli 19667 für das Bundesarchiv wird aufgehoben.

2

Artikel 15 der Verordnung vom 14. Juni 19938 zum Bundesgesetz über den Datenschutz wird aufgehoben.


Art. 27

Änderungen bisherigen Rechts …9


Art. 28

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1999 in Kraft.

7 [AS

1966 916, 1973 1591] 8 SR

235.11

9 Die

Änderungen

können unter AS 1999 2424 konsultiert werden.

Archivierungsverordnung 11

152.11

Anhang 110

(Art. 2 Abs. 1)

Liste der Bundesorgane (Art. 1 Abs. 1 Bst. b-d BGA) a.

Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung: Nach dem Anhang der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 199811.

b. Verwaltungseinheiten der

dezentralen

Bundesverwaltung: Die Bundeskanzlei Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter12

Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten - Präsenz

Schweiz

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement - BundesanwaltschaftDienst für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs

Schweizerisches Institut für Rechtsvergleichung

Eidgenössisches Finanzdepartement - Eidgenössische

Alkoholverwaltung

- Eidgenössische

Finanzkontrolle

- Eidgenössische

Finanzmarktaufsicht13 Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung14 - Wettbewerbskommission 10 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 31. Okt. 2003 (AS 2003 4525). Bereinigt durch Ziff. IV 2 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts (AS 2007 4477, 2008 3452) und gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 17. Dez. 2014 über die Sicherheitsuntersuchung von Zwischenfällen im Verkehrswesen, in Kraft seit 1. Febr. 2015 (AS 2015 215).

11 SR

172.010.1

12 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) angepasst.

13 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) angepasst.

14 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2013 angepasst.

Meinungs- und Informationsfreiheit 12

152.11

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation - Schweizerische

Sicherheitsuntersuchungsstelle - Eidgenössische

Kommunikationskommission c. Formationen der

Armee:

- Armeestab - Grosse Verbände

- Truppenkörper - Truppeneinheiten d.

Schweizerische diplomatische und konsularische Vertretungen e.

Eidgenössische Rekurs- und Schiedskommissionen Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten

- Schiedskommission im

Eisenbahnverkehr

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI)

Archivierungsverordnung 13

152.11

Anhang 215

(Art. 2 Abs. 2)

Liste der autonomen Anstalten und ähnlichen bundeseigenen Institutionen (Art. 1 Abs. 1 Bst. e BGA) a. Selbstständig archivierende

Stellen:

Die Schweizerische Post

Eidgenössische Anstalt für Wasserversorgung, Abwasserreinigung und Gewässerschutz

Eidgenössische Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft

Eidgenössische Materialprüfungs- und Forschungsanstalt

Eidgenössische Technische Hochschulen (Lausanne und Zürich)

- Paul-Scherrer-InstitutRat der Eidgenössischen Technischen Hochschulen

Schweizerische Bundesbahnen SBB

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)

Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut

- Eidgenössisches

Nuklearsicherheitsinspektorat b. Anbietepflichtige Stellen:

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum

Pensionskasse des Bundes PUBLICA

Eidgenössisches Institut für Metrologie METAS

15 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 30. Nov. 2002 (AS 2003 2). Bereinigt gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (AS 2008 5747) und Anhang Ziff. 1 der V vom 21. Nov. 2012 über das Eid-

genössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6887).

Meinungs- und Informationsfreiheit 14

152.11

Anhang 316

(Art. 14 Abs. 5)

Liste von Archivgut mit verlängerter Schutzfrist (Art. 12 Abs. 1 BGA)

- Archivgut, das einer verlängerten Schutzfrist von in der Regel 50 Jahren nach Artikel 12 Absatz 1 BGA und Artikel 14 Absatz 5 VBGA unterliegt.

Die Liste kann vom Eidgenössischen Departement des Innern geändert oder ergänzt werden. Die jeweils aktuelle Liste wird beim Bundesarchiv aufbewahrt und ist öffentlich zugänglich. Der nachgeführte Anhang wird jährlich in der Amtlichen Sammlung veröffentlicht.

Signatur

Titel

Bemerkungen

E1002 Bundesrat:

Notizhefte der Protokollführer (1919-2005) 50 Jahre

E1003 Bundesrat:

Verhandlungsprotokolle und Beschlussprotokolle II (1946-1992)

50 Jahre

E1003-01 Bundesrat: Verhandlungsprotokolle und Beschlussprotokolle II (1993-)

50 Jahre

E1004-03 Bundesrat: Geschäfte und Beschlüsse (1997-) 50 Jahre

E1005 Bundesrat:

Geheimprotokolle (1914-1985) 50 Jahre

E1010C Bundeskanzlei: Zentrale Ablage (1987-2010) 50 Jahre; gilt nur für Az. 143.7, 238.1 und Ablieferung 2015/76 E1030.2 Bundeskanzlei: Handakten Karl Huber, Bundeskanzler (1968-1981)

50 Jahre

E1030.3 Bundeskanzlei: Handakten Walter Buser, Bundeskanzler (1981-1991)

50 Jahre

E1030.4 Bundeskanzlei: Handakten François Couchepin, Bundeskanzler (1991-1999)

50 Jahre

E1030.5 Bundeskanzlei: Handakten Hanna Muralt-Müller, Vizekanzlerin (1991-2005)

50 Jahre

E1030.6 Bundeskanzlei: Handakten Achille Casanova, Vizekanzler (1981-2005)

50 Jahre

16 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 2. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3895).

Archivierungsverordnung 15

152.11

Signatur

Titel

Bemerkungen

E1030.7 Bundeskanzlei: Handakten Annemarie Huber-Hotz, Bundeskanzlerin (2000-2007)

50 Jahre

E1030.8 Bundeskanzlei: Handakten Oswald Sigg, Vizekanzler (2005-2009) 50 Jahre

E1050.3B Bundesversammlung: Finanzkommissionen und Finanzdelegation (1993-2000)

50 Jahre; gilt nur für Ablieferung 2002/114

E1050.3C Bundesversammlung: Finanzkommissionen und Finanzdelegation (2001-)

50 Jahre; gilt nur für Ablieferung 2006/34

E1050.7A

Bundesversammlung:

Geschäftsprüfungskommissionen (1969-1994)

50 Jahre; gilt nur für Ablieferung 1987/184, 2011/113 und

Bände 60 und 61 der Ablieferung 1999/272

E1050.7B Bundesversammlung: Geschäftsprüfungskommissionen (1995-) 50 Jahre; gilt nur für die Hauptgruppen 6 (Delegation) und 7 (Aufsichtseingaben) sowie die jährlichen Berichte zum Kriegsmaterialexport (Az. 211.513)

E1050.8 Bundesversammlung: Militärkommissionen (1946-1991)17 50 Jahre; gilt nur, soweit die entsprechenden Unterlagen in den Beständen des VBS der verlängerten Schutzfrist unterstehen

E1050.31-01A Nationalrat: Sicherheitspolitische Kommission (1996-2001)

50 Jahre

E1050.32-01A Ständerat: Sicherheitspolitische Kommission (1996-2001)

50 Jahre

E1060.1 Parlamentarische Untersuchungskommission des Eidgenössischen Justiz-

und Polizeidepartements: Zentrale Ablage (1989-1990) 50 Jahre

E1060.1-01 Parlamentarische Untersuchungskommission des Eidgenössischen Justiz-

und Polizeidepartements: Tonaufnahmen und Schlussbericht (1989-1990)

50 Jahre

E1060.2 Parlamentarische Untersuchungskommission des Eidgenössischen Militärde-

partements:

Zentrale Ablage (1990-1991) 50 Jahre

17 Vorbehältlich Art. 7 Abs. 1 der Parlamentsverwaltungsverordnung vom 3. Oktober 2003 (SR 171.115), d.h. dass die Protokolle der Verhandlungen über rechtsetzende Erlasse nach der Schlussabstimmung, gegebenenfalls nach Ablauf der Referendumsfrist oder der Volksabstimmung, für wissenschaftliche Zwecke und für die Rechtsanwendung zur Verfügung stehen.

Meinungs- und Informationsfreiheit 16

152.11

Signatur

Titel

Bemerkungen

E1060.3 Parlamentarische Untersuchungskommission der Eidgenössischen Versiche-

rungskasse:

Zentrale Ablage (1995-1996) 50 Jahre

E1070 Bundesversammlung: Geschäftsdossiers (1848-2001) 50 Jahre; gilt nur für Geschäfte betreffend die Aufhebung der Immunität von Mitgliedern der eidgenössischen Räte und des Bundesrates

E1070-03 Bundesversammlung: Sicherheitspolitische Kommissionen (1991-2001)

50 Jahre

E1070-04 Bundesversammlung: Parlamentarische Geschäfte, Räte und Ratsorgane (2001-)

50 Jahre; Unterlagen der Ratspräsidien; gilt nur für Az. 104

E1070-04 Bundesversammlung: Parlamentarische Geschäfte, Räte und Ratsorgane (2001-)

50 Jahre; Unterlagen der Geschäftsprüfungskommissionen; gilt nur für Az. 103-05

und für die Ablieferungen 2011/107, 2015/278 und 2016/108

E1070-04 Bundesversammlung: Parlamentarische Geschäfte, Räte und Ratsorgane (2001-)

50 Jahre; Unterlagen der Geschäftsprüfungskommissionen und der Finanzkommis-

sionen; gilt nur für Az. 103-09 E1070-04 Bundesversammlung: Parlamentarische Geschäfte, Räte und Ratsorgane (2001-)

50 Jahre; Unterlagen der Geschäftsprüfungsdelegation; gilt nur für Az. 103-08 und 305-04

E1070-04 Bundesversammlung: Parlamentarische Geschäfte, Räte und Ratsorgane (2001-)

50 Jahre; Unterlagen der Finanzdelegation; gilt nur für Az. 103-02 und 305-03 E1070-04 Bundesversammlung: Parlamentarische Geschäfte, Räte und Ratsorgane (2001-)

50 Jahre; Unterlagen der NEAT-Aufsichtsdelegation; gilt nur für die Ablieferung 2010/265, 2011/147, 2012/74, 2012/226, 2014/137 und 2015/234

E1070-04 Bundesversammlung: Parlamentarische Geschäfte, Räte und Ratsorgane (2001-)

80 Jahre; Unterlagen der Sicherheitspolitischen Kommissionen; gilt nur für Abliefe-

rung 2010/293

E1070-04 Bundesversammlung: Parlamentarische Geschäfte, Räte und Ratsorgane (2001-)

50 Jahre; Unterlagen der Sicherheitspolitischen Kommissionen; gilt nur für Abliefe-

rung 2010/292

E1070-04 Bundesversammlung: Parlamentarische Geschäfte, Räte und Ratsorgane (2001-)

50 Jahre; Unterlagen der Kommissionen für Wirtschaft und Abgaben; gilt nur für Ablieferung 2010/296

Archivierungsverordnung 17

152.11

Signatur

Titel

Bemerkungen

E1070-04 Bundesversammlung: Parlamentarische Geschäfte, Räte und Ratsorgane (2001-)

50 Jahre; Unterlagen der Kommissionen für Rechtsfragen; gilt nur für Ablieferung

2010/294

E1070-04 Bundesversammlung: Parlamentarische Geschäfte, Räte und Ratsorgane (2001-)

50 Jahre; Unterlagen der Gerichtskommission; gilt nur für Az. 302-23

E1070-04 Bundesversammlung: Parlamentarische Geschäfte, Räte und Ratsorgane (2001-)

50 Jahre; Unterlagen der Rehabilitierungskommission; gilt nur für Ablieferung 2010/295

E1100-01 Parlamentsdienste: Zentrale Ablage (2000-) 50 Jahre; gilt für Ablieferung 2016/105 mit Unterlagen zu Rekrutierungsverfahren des Bundesrats für Kaderstellen E2001E Abteilung

für

politische Angelegenheiten: Zentrale Ablage (1950-1973) 50 Jahre; gilt nur für Unterlagen aus Mandaten zur Vertre-

tung fremder Interessen (Az. B.24), mit Ausnahme jener Mandate, die vor 1966 abgeschlossen worden sind E2001E-01 Politische

Direktion:

Zentrale Ablage (1973-1981) 50 Jahre; gilt nur für Unterlagen aus Mandaten zur Vertre-

tung fremder Interessen (Az. B.24), mit Ausnahme jener Mandate, die vor 1966 abgeschlossen worden sind E2003-01A

Abteilung für internationale Organisationen: Fremde Interessen (1950-1972) 50 Jahre; mit Ausnahme der Unterlagen aus Mandaten, die vor 1966 abgeschlossen worden sind

E2003-06 Politische Direktion:

Fremde Interessen (1973-1984) 50 Jahre; mit Ausnahme der Unterlagen aus Mandaten, die vor 1966 abgeschlossen worden sind

E2006A Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten:

Zentrale Ablage des Einheitsregistraturplans EDA (1997-)

50 Jahre; gilt nur für Unterlagen unter den Planpositionen

252.0, 252.1, 252.2, 252.3, 252.4

E2010A Politische

Direktion:

Zentrale Ablage (1982-2000) 50 Jahre, gilt nur für Unterlagen aus Mandaten zur Vertre-

tung fremder Interessen (Az. B24)

E2010-03A Politische Direktion:

Registraturfindmittel (1973-) 50 Jahre; gilt nur für Ablieferung 2004/444

E2012 Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten:

Taskforce Libyen-Affäre 50 Jahre

E2023-01A Politische Direktion:

Fremde Interessen (1985-) 50 Jahre

Meinungs- und Informationsfreiheit 18

152.11

Signatur

Titel

Bemerkungen

E2026-20

Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit:

Koordinationsbüro Bamako (1970-) 50 Jahre; gilt nur für Ablieferung 2013/262

E2200.[…] Schweizerische Vertretung, [Ort]: Zentrale Ablage

120 Jahre; gilt nur für Unterlagen betreffend Adoptionen

insbesondere unter Az. 123.32 und Az. 141.2 50 Jahre; gilt nur für Unterlagen aus Mandaten zur Ver-

tretung fremder Interessen (seit 1966 unter Az. 82 und weiteren Az.), mit Ausnahme jener Mandate, die vor 1966 abgeschlossen worden sind E2210.7-05

Ständige Mission der Schweiz bei den internationalen Organisationen, Genf: Zentrale Ablage (1977-1992) 50 Jahre; gilt nur für Unterlagen der Hauptgruppe 1

(Organisations Internationales, Missions Permanentes) E2210.7-06

Ständige Mission der Schweiz bei den internationalen Organisationen, Genf: Zentrale Ablage (1993-) 50 Jahre; gilt nur für Unterlagen der Hauptgruppe 1

(Questions État-hôte avec les Missions et les Organisations internationales)

E2600-02 Direktion

für Völkerrecht:

Unterlagen zur Libyen-Affäre 50 Jahre

E3240A Direktion

der

eidgenössischen Bauten: Zentrale Ablage (1848-1995) 50 Jahre; gilt für Unterlagen, die noch in Betrieb stehende Gebäude und Anlagen betreffen

E3240B Amt

für

Bundesbauten:

Zentrale Ablage (1996-1998) 80 Jahre

E3240C-04 Bundesamt für

Bauten und Logistik: Bauprojektakten (1999-) 50 Jahre, gilt nur für Unterlagen unter Planpositionen zu

Vertretungen der Schweiz im Ausland

E3241 Direktion

der

eidgenössischen Bauten: Liegenschaftsverträge (1848-1998) 50 Jahre; gilt für Unterlagen, die noch in Betrieb stehende Gebäude und Anlagen betreffen.

E3242 Direktion

der

eidgenössischen Bauten: Ingenieurbau (Tiefbau) (1848-1998) 80 Jahre

E4001D Departementssekretariat des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements: Zentrale Ablage (1952-1979) 50 Jahre; gilt nur für Unterlagen unter der Planposition 006

(Bundesanwaltschaft) E4001E Generalsekretariat des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements: Zentrale Ablage (1979-1984) 50 Jahre; gilt nur für Unterlagen unter der Planposition

0006 (Bundesanwaltschaft) E4002-01

Stab Bundesrat Abteilung Presse und Funkspruch:

Zentrale Ablage (1997-2004) 50 Jahre; gilt nur für die Ablieferungen 2005/385 und 2006/59

Archivierungsverordnung 19

152.11

Signatur

Titel

Bemerkungen

E4002-02

Stab Bundesrat Abteilung Presse und Funkspruch:

Info Regiment 1 (1997-2004) 50 Jahre; gilt nur für die Ablieferungen 2005/80 und 2008/166

E4005

Sonderbeauftragter für Staatsschutzakten: Zentrale Ablage (1991-1996) 50 Jahre; gilt nur für die Ablieferungen 1994/79, 1995/1, 1995/41, 1995/44, 1995/304, 1995/305

E4005-01

Sonderbeauftragter für Staatsschutzakten: Datenbank zur Geschäftskontrolle (SOBE) (1991-1996)

50 Jahre

E4006 Arbeitsgruppe Kreis zur Aufarbeitung des Staatsschutzes in der Schweiz: Zentrale Ablage (1990-1993) 50 Jahre

E4007D

Eidgenössischer Datenschutz und Öffentlichkeitsbeauftragter:

zentrale Ablage (2006-) 50 Jahre; gilt nur für Ablieferung 2014/195 für Unterlagen

unter der Planposition 1-04 E4010A Generalsekretariat des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements: Zentrale Ablage (1983-1996) 50 Jahre; gilt nur für Unterlagen unter der Planposition 405

(Bundesanwaltschaft) E4010-02 Generalsekretariat des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements: Programmorganisation Schengen/Dublin (2007-2009)

50 Jahre

E4110-03

Bundesamt für Justiz: Teilablage Abteilung für internationale Angelegenheiten

120 Jahre; gilt nur für Adoptionsunterlagen unter Planposi-

tion J.016 der Ablieferung 2008/300

E4113A

Dienst für kriegsnotrechtliche Sonderfragen: Zentrale Ablage (1963-1983) 50 Jahre

E4114A

Bundesamt für Justiz: Zentrale Ablage (1984-) 120 Jahre; gilt nur für Adoptionsunterlagen unter Az. 74

E4160A Eidgenössisches Amt für das Zivilstandswesen:

Zentrale Ablage (1923-1934) 120 Jahre; gilt nur für Unterlagen unter der Planposition

H.4 (Kindesrecht)

E4160B Eidgenössisches Amt für das Zivilstandswesen:

Zentrale Ablage (1935-1947) 120 Jahre; gilt nur für die Unterlagen unter den Planpositionen J (Kindesrecht) und P

(Adoptionen)

E4160D Eidgenössisches Amt für das Zivilstandswesen:

Zentrale Ablage (1964-) 120 Jahre; gilt für Adoptionsunterlagen unter der Planposi-

tion D 12 der Ablieferungen 1998/170 und 2002/57

E4161

Eidgenössisches Amt für das Zivilstandswesen:

Parallelakten (1923-) 120 Jahre; gilt für Ablieferung 1994/184 (Kartei zu Adoptionsmitteilungen)

E4268-02

Bundesamt für Polizei: Informatisiertes Staatsschutz-InformationsSystem (ISIS) (1994-)

50 Jahre

E4268-05

Bundesamt für Polizei: Dienst für Analyse und Prävention (2000-) 50 Jahre

Meinungs- und Informationsfreiheit 20

152.11

Signatur

Titel

Bemerkungen

E4268-06

Bundesamt für Polizei: Ablage Registratur (2000-) 50 Jahre; gilt nur für Unterlagen der Hauptgruppe 1

(Vorgangskategorien) E4320B Bundesanwaltschaft: Polizeidienst (1931-1959) 50 Jahre

E4320C Bundesanwaltschaft: Polizeidienst (1960-1999) 50 Jahre

E4320-01C Bundesanwaltschaft: Fichen, Karteien und Sammlungen des Polizeidienstes (1960-1992) 50 Jahre

E4320-02C Bundesanwaltschaft: Jura-Konflikt (1960-1992) 50 Jahre

E4320-03C Bundesanwaltschaft: Divine-Light-Zentrum (1960-1992) 50 Jahre

E4320-04C Bundesanwaltschaft: Ablage Gegenoperationen des Polizeidienstes (1960-1992) 50 Jahre

E4320-05C Bundesanwaltschaft: Ablage Internationales des Polizeidienstes (1960-1992) 50 Jahre

E4320-06C Bundesanwaltschaft: Ablage Ungarn des Polizeidienstes (1960-1992)

50 Jahre

E4320-07C Bundesanwaltschaft: Verbindungsbüro des Polizeidienstes (1960-1992)

50 Jahre

E4321-00 Bundesanwaltschaft: Registraturfindmittel des Rechtsdienstes (1931-2003)

50 Jahre

E4321A Bundesanwaltschaft: Rechtsdienst (1931-2003) 50 Jahre

E4321-01 Bundesanwaltschaft: Aktenverwaltungs- und Geschäftskontrollsystem des Rechtsdienstes (REGIRED)

(1989-2002)

50 Jahre

E4322 Schweizerisches Zentralpolizeibüro:

Datensammlungen und Dokumentationen (1848-1992)

50 Jahre

E4323A Schweizerisches Zentralpolizeibüro:

Falschgeld (1848-1992) 50 Jahre

E4324A Schweizerisches Zentralpolizeibüro:

Betäubungsmittel (1848-1992) 50 Jahre

E4326A Schweizerisches Zentralpolizeibüro:

Interpol-Dienst (1848-1992) 50 Jahre

E4327 Bundesanwaltschaft: Registraturfindmittel und diverse Unterlagen des Polizeidienstes (1935-1992)

50 Jahre; gilt nur für Staatsschutzakten

E4333-02 Bundesanwaltschaft: Diverses Polizei- und Rechtsdienst (1944-2001)

50 Jahre

Archivierungsverordnung 21

152.11

Signatur

Titel

Bemerkungen

E4380A

Eidgenössisches Amt für geistiges Eigentum:

Zentrale Ablage (1888-1979) 50 Jahre; gilt nur für Unterlagen unter der Planposition 162

E4380B Bundesamt

für

geistiges Eigentum: Zentrale Ablage (1979-1995) 50 Jahre; gilt nur für Unterlagen unter der Planposition

226.1 (Wiedereinsetzungeinzelne Fälle)

E4390C

Bundesamt für Zivilschutz: Zentrale Ablage (1976-2002) 50 Jahre; gilt nur für Unterlagen unter der Planposition

100.8 (Beziehungen zu anderen Staaten)

E4800.3 Bundesanwaltschaft: Handakten Rudolf Gerber, Bundesanwalt (1974-1989)

50 Jahre

E4800.3-01 Bundesanwaltschaft: Handakten Rudolf Gerber, Bundesanwalt (1974-1993)

50 Jahre

E4800.7 Bundesanwaltschaft: Handakten Adrian Florian, Adjunkt (1931-2000)

50 Jahre

E4800-01 Bundesanwaltschaft: Handakten Carla del Ponte, Bundesanwältin (1994-1998)

50 Jahre

E5001F Direktion

der

eidgenössischen Militärverwaltung:

Zentrale Ablage (1959-1971) 80 Jahre; gilt nur für Unterlagen zu speziell geschützter

militärischer Infrastruktur gem.

dem Bundesgesetz über den Schutz militärischer Anlagen, Art. 1 Abs. 1 (SR 510.518).

E5001G Direktion

der

eidgenössischen Militärverwaltung.

Zentrale Ablage (1959-1991) 80 Jahre; gilt nur für Unterlagen zu speziell geschützter

militärischer Infrastruktur gem.

dem Bundesgesetz über den Schutz militärischer Anlagen, Art. 1 Abs. 1 (SR 510.518).

E5003-01 Eidgenössische Militärbibliothek: Dokumentation zu Fragen der Atombewaffnung (1945-1996)

85 Jahre

E5003-02 Eidgenössische Militärbibliothek: Diverse Provenienzen Eidgenössisches Militärdepartement (1848-1997) 50 Jahre; gilt nur für Ablieferung 2009/193

E5150A Kriegstechnische Abteilung:

Zentrale Ablage (1908-1967) 80 Jahre; gilt nur für Bände 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26 der Ablieferung 1968/9 80 Jahre; gilt nur für Unterlagen zu speziell geschützter

militärischer Infrastruktur gem.

dem Bundesgesetz über den Schutz militärischer Anlagen, Art. 1 Abs. 1 (SR 510.518).

Meinungs- und Informationsfreiheit 22

152.11

Signatur

Titel

Bemerkungen

E5150C-01 Kriegstechnische Abteilung:

Zentrale Ablage (1930-1968) 80 Jahre; gilt nur für Unterlagen zu speziell geschützter

militärischer Infrastruktur gem.

dem Bundesgesetz über den Schutz militärischer Anlagen, Art. 1 Abs. 1 (SR 510.518).

E5156B

Gruppe für Rüstungsdienste: Schiessversuche (1968-1995) 80 Jahre; gilt nur für Unterlagen zu speziell geschützter

militärischer Infrastruktur gem.

dem Bundesgesetz über den Schutz militärischer Anlagen, Art. 1 Abs. 1 (SR 510.518).

E5157-01 Laboratorium Wimmis:

Fachbereichsthemen (1925-1981) 80 Jahre; gilt für Ablieferung 2015/107 mit Unterlagen zu speziell geschützter militärischer Infrastruktur gem. dem

Bundesgesetz über den Schutz militärischer Anlagen, Art. 1 Abs. 1 (SR 510.518).

50 Jahre; gilt nur für Ablieferung 2013/343

E5159-01 Labor

Spiez:

Zentrale Ablage (2004-) 50 Jahre; gilt nur für Ablieferung 2005/207

E5205-01 Eidgenössische Konstruktionswerkstätte, Thun:

Handakten der Direktion (1863-1995) 80 Jahre; gilt nur für Hauptgruppen 3 (Panzerspezifische

Akten/Unterlagen) und 5 (Festungsartillerie) E5206 Eidgenössische

Konstruktionswerkstätte, Thun:

Datensammlungen und Dokumentationen (1861-1995)

80 Jahre; gilt nur für Unterlagen zu speziell geschützter

militärischer Infrastruktur gem.

dem Bundesgesetz über den Schutz militärischer Anlagen, Art. 1 Abs. 1 (SR 510.518).

E5230-01 Schweizerische Unternehmung für Waffensysteme:

Geschäftsleitung (1996-1999) 80 Jahre; gilt nur für Hauptgruppen 3 (Panzerspezifische

Akten/Unterlagen) und 5 (Festungsartillerie) E5301-05

Untergruppe Personelles der Armee: Personalinformationssystem der Armee (PISA) (1996-2001)

50 Jahre

E5301-06 Personelles der

Armee:

Personalinformationssystem der Armee PISA2000 (2002-)

50 Jahre

E5301-08 Führungsstab der

Armee/Personelles

der Armee:

Armeeorganisation & Personalsteuerung 50 Jahre

E5301-09 Personelles der

Armee:

Zentrale Datenbank für die Armeeführung (ZDA 1)

50 Jahre

E5303 Bundesamt

für

Adjutantur:

Personalinformationssystem der Armee (PISA) (1984-1995)

50 Jahre

Archivierungsverordnung 23

152.11

Signatur

Titel

Bemerkungen

E5307-02 Militärakademie an der ETH Zürich:

Handakten A. Stahel, Dozent an der militärischen Führungsschule (2002-2005)

50 Jahre

E5360A

Stab der Gruppe für Ausbildung: Zentrale Ablage (1945-1995) 80 Jahre; gilt nur für Unterlagen zu speziell geschützter

militärischer Infrastruktur gem.

dem Bundesgesetz über den Schutz militärischer Anlagen, Art. 1 Abs. 1 (SR 510.518).

E5460A

Abteilung für Flugwesen und Fliegerabwehr:

Zentrale Ablage (1950-1975) 80 Jahre; gilt nur für Unterlagen zu speziell geschützter

militärischer Infrastruktur gem.

dem Bundesgesetz über den Schutz militärischer Anlagen, Art. 1 Abs. 1 (SR 510.518).

E5460B

Bundesamt für Militärflugwesen und Fliegerabwehr:

Zentrale Ablage (1976-1995) 80 Jahre; gilt nur für Unterlagen zu speziell geschützter

militärischer Infrastruktur gem.

dem Bundesgesetz über den Schutz militärischer Anlagen, Art. 1 Abs. 1 (SR 510.518).

50 Jahre; gilt nur für Unterlagen unter Planposition 446.12

E5460-01

Bundesamt für Militärflugwesen und Fliegerabwehr:

Elektronische Kriegsführung (1979-1995)

80 Jahre; gilt nur für Unterlagen zu speziell geschützter

militärischer Infrastruktur gem.

dem Bundesgesetz über den Schutz militärischer Anlagen, Art. 1 Abs. 1 (SR 510.518).

E5461A

Kommando der Flieger- und Fliegerabwehrtruppen:

Führung und Einsatz (1968-1976) 80 Jahre; gilt nur für Unterlagen zu speziell geschützter

militärischer Infrastruktur gem.

dem Bundesgesetz über den Schutz militärischer Anlagen, Art. 1 Abs. 1 (SR 510.518).

E5461B

Kommando der Flieger- und Fliegerabwehrtruppen:

Führung und Einsatz (1977-1995) 50 Jahre; gilt nur für speziell bezeichnete klassifizierte Unterlagen gem. Informationsschutzverordnung vom

1. Mai 1990 Art. 15 Abs. 2 E5462A

Kommando der Flieger- und Fliegerabwehrtruppen:

Flieger- und Fliegerabwehrnachrichtendienst (1968-1989)

50 Jahre; gilt nur für speziell bezeichnete klassifizierte Unterlagen gem. Informationsschutzverordnung vom

1. Mai 1990 Art. 15 Abs. 2 E5465A

Direktion der Militärflugplätze: Zentrale Ablage (1942-1952) 80 Jahre; gilt nur für Unterlagen zu speziell geschützter

militärischer Infrastruktur gem.

dem Bundesgesetz über den Schutz militärischer Anlagen, Art. 1 Abs. 1 (SR 510.518)

Meinungs- und Informationsfreiheit 24

152.11

Signatur

Titel

Bemerkungen

E5465B Abteilung

für

Militärflugplätze:

Zentrale Ablage (1968-1971) 80 Jahre; gilt nur für Unterlagen zu speziell geschützter

militärischer Infrastruktur gem.

dem Bundesgesetz über den Schutz militärischer Anlagen, Art. 1 Abs. 1 (SR 510.518) E5465B-01

Direktion der Militärflugplätze: Zentrale Ablage (1936-1968) 80 Jahre; gilt nur für Unterlagen zu speziell geschützter

militärischer Infrastruktur gem.

dem Bundesgesetz über den Schutz militärischer Anlagen, Art. 1 Abs. 1 (SR 510.518).

E5465C Abteilung

für

Militärflugplätze:

Zentrale Ablage (1972-1979) 80 Jahre; gilt nur für Unterlagen zu speziell geschützter

militärischer Infrastruktur gem.

dem Bundesgesetz über den Schutz militärischer Anlagen, Art. 1 Abs. 1 (SR 510.518).

E5465C-01

Bundesamt für Militärflugplätze: Diverses (1979-1980)

80 Jahre; gilt nur für Unterlagen zu speziell geschützter

militärischer Infrastruktur gem.

dem Bundesgesetz über den Schutz militärischer Anlagen, Art. 1 Abs. 1 (SR 510.518) E5465D

Bundesamt für Militärflugplätze: Zentrale Ablage (1979-1995) 80 Jahre; gilt nur für Unterlagen zu speziell geschützter

militärischer Infrastruktur gem.

dem Bundesgesetz über den Schutz militärischer Anlagen, Art. 1 Abs. 1 (SR 510.518).

E5471-02 Luftwaffe: Zentrale Ablage (1996-) 80 Jahre; gilt nur für Unterlagen zu speziell geschützter

militärischer Infrastruktur gem.

dem Bundesgesetz über den Schutz militärischer Anlagen, Art. 1 Abs. 1 (SR 510.518).

50 Jahre; gilt nur für Ablieferung 2004/582

E5480A

Abteilung und Waffenchef für Genie: Zentrale Ablage (1910-1950) 80 Jahre; gilt nur für Unterlagen zu speziell geschützter

militärischer Infrastruktur gem.

dem Bundesgesetz über den Schutz militärischer Anlagen, Art. 1 Abs. 1 (SR 510.518).

E5480A-01 Abteilung für

Genie:

Teilregistratur Genie und Altablagen (1895-1950)

80 Jahre; gilt nur für Unterlagen zu speziell geschützter

militärischer Infrastruktur gem.

dem Bundesgesetz über den Schutz militärischer Anlagen, Art. 1 Abs. 1 (SR 510.518).

E5480B Abteilung

für

Genie und Festungen: Zentrale Ablage (1968-1979) 80 Jahre

E5480C Bundesamt

für

Genie und Festungen: Zentrale Ablage (1979-1995) 80 Jahre

Archivierungsverordnung 25

152.11

Signatur

Titel

Bemerkungen

E5480-02 Kommando

Festungswachtkorps: Zentrale Ablage (1996-2003) 50 Jahre

E5481 Büro

für

Befestigungsbauten: Zentrale Ablage (1886-1950) 80 Jahre; gilt nur für Unterlagen zu speziell geschützter

militärischer Infrastruktur gem.

dem Bundesgesetz über den Schutz militärischer Anlagen, Art. 1 Abs. 1 (SR 510.518) E5485A Festungsbüro

Sargans:

Zentrale Ablage (1938-1964) 80 Jahre

E5486A Baubüro

Sargans:

Zentrale Ablage (1939-1947) 80 Jahre

E5520A Abteilung

für

Übermittlungstruppen: Zentrale Ablage (1951-1954) 80 Jahre; gilt nur für Unterlagen zu speziell geschützter

militärischer Infrastruktur gem.

dem Bundesgesetz über den Schutz militärischer Anlagen, Art. 1 Abs. 1 (SR 510.518) E5522-01 Untergruppe

Führungsunterstützung: Registraturfindmittel (1996-2003) 50 Jahre

E5522-02 Untergruppe Führungsunterstützung: Zentrale Ablage (1996) 50 Jahre, gilt nur für Ablieferung 2004/445

E5522-03 Untergruppe Führungsunterstützung: Zentrale Ablage (1996-2003) 80 Jahre; gilt nur für Unterlagen zu speziell geschützter

militärischer Infrastruktur gem.

dem Bundesgesetz über den Schutz militärischer Anlagen, Art. 1 Abs. 1 (SR 510.518) 50 Jahre; gilt nur für die Ablieferungen 2004/383, 2004/447 und 2008/221.

E5523-01 Bundesamt

für

Unterstützungstruppen (1996-2003):

Altablagen des Bundesamts für Unterstützungstruppen und Vorgänger (1943-2003)

50 Jahre, gilt nur für Ablieferung 2005/261

E5560C Generalstabsabteilung: Zentrale Ablage (1946-1968) 80 Jahre; gilt nur für Unterlagen zu speziell geschützter

militärischer Infrastruktur gem.

dem Bundesgesetz über den Schutz militärischer Anlagen, Art. 1 Abs. 1 (SR 510.518) 80 Jahre; gilt nur für Planposition 6 (Festungswesen)

E5560D

Stab der Gruppe für Generalstabsdienste: Zentrale Ablage (1964-1995) 80 Jahre

E5560D-01 Untergruppe Ausbildungsführung:

Teilregistratur Kommando Generalstabsschulen (1996)

50 Jahre

E5560D-03 Untergruppe Planung:

Zentrale Ablage (1996-2003) 50 Jahre; gilt nur für die Ablieferungen 2007/106 und 2007/171

Meinungs- und Informationsfreiheit 26

152.11

Signatur

Titel

Bemerkungen

E5560-01 Generalstab: Rechtsdienst (1996-2003) 50 Jahre; gilt nur für Ablieferung 2005/258

E5560-03 Untergruppe Logistik:

Altablagen diverser Vorläuferorganisationen (1996-2001)

80 Jahre; gilt nur für Unterlagen zu speziell geschützter

militärischer Infrastruktur gem.

dem Bundesgesetz über den Schutz militärischer Anlagen, Art. 1 Abs. 1 (SR 510.518) E5562 Militärische

Sicherheitsdienste: Zentrale Ablage (1972-1991) 50 Jahre

E5563

Stab der Gruppe für Generalstabsdienste: Projekt 26 (1968-1995) 50 Jahre

E5564 Untergruppe

Nachrichtendienst

und Abwehr:

Verschiedene Unterlagen (1969-1991) 50 Jahre

E5565-01

Nachrichtendienst des Bundes: Informatisiertes StaatsschutzInformations-System Neue Technologie

(ISIS-NT) (2005-)

50 Jahre

E5571A Generalstab: Bau und Liegenschaftswesen (1996-2003) 80 Jahre; gilt nur für Unterlagen zu speziell geschützter

militärischer Infrastruktur gem.

dem Bundesgesetz über den Schutz militärischer Anlagen, Art. 1 Abs. 1 (SR 510.518) 50 Jahre; gilt nur für Ablieferung 2003/351

E5571-02 Generalstab: Zentrale Ablage Generalstabchef, Stab des Generalstabchefs, Militärprotokoll, Verteidigungsattachés und Zentrale Dienste (1997-2003)

80 Jahre; gilt nur für die Ablieferungen 2010/107 und 2010/144

E5571-03 Untergruppe Planung:

Registraturgemeinschaft mit Generalstab (1995-2003)

50 Jahre; gilt nur für Ablieferung 2007/166

E5572-01 Untergruppe Friedensförderung und Sicherheitskooperation des Generalstabs:

Zentrale Ablage (1998-2003) 80 Jahre; gilt nur für Unterlagen zu speziell geschützter

militärischer Infrastruktur gem.

dem Bundesgesetz über den Schutz militärischer Anlagen, Art. 1 Abs. 1 (SR 510.518) E5610B Oberkriegskommissariat: Verwaltung der Waffen- und Schiessplätze (1964-1995)

80 Jahre; gilt nur für Unterlagen zu speziell geschützter

militärischer Infrastruktur gem.

dem Bundesgesetz über den Schutz militärischer Anlagen, Art. 1 Abs. 1 (SR 510.518) E5671B Direktion

der

Armeemotorfahrzeugparks: Zentrale Ablage (1968-) 80 Jahre; gilt nur für Unterlagen zu speziell geschützter

militärischer Infrastruktur gem.

dem Bundesgesetz über den Schutz militärischer Anlagen, Art. 1 Abs. 1 (SR 510.518)

Archivierungsverordnung 27

152.11

Signatur

Titel

Bemerkungen

E5676 Kriegsmaterialverwaltung: Zentrale Ablage (1875-1995) 80 Jahre; gilt nur für Unterlagen zu speziell geschützter

militärischer Infrastruktur gem.

dem Bundesgesetz über den Schutz militärischer Anlagen, Art. 1 Abs. 1 (SR 510.518) E5680C Zentralstelle

für Gesamtverteidigung: Zentrale Ablage (1994-1998) 80 Jahre; gilt nur für Unterlagen zu speziell geschützter

militärischer Infrastruktur gem.

dem Bundesgesetz über den Schutz militärischer Anlagen, Art. 1 Abs. 1 (SR 510.518) E5715-01 Grenzbrigade 1:

Zentrale Ablage (1938-1995) 50 Jahre

E5716-01 Grenzbrigade 3:

Zentrale Ablage (1938-1995) 50 Jahre

E5717-01 Grenzbrigade 4:

Zentrale Ablage (1938-1995) 50 Jahre; gilt nur für Ablieferung 2003/158

E5718-01 Grenzbrigade 5:

Zentrale Ablage (1938-1995) 50 Jahre; gilt nur für Ablieferung 2003/148

E5719-03 Grenzbrigade 6:

Zentrale Ablage 1938-1995 50 Jahre; gilt nur für Ablieferung 2003/162

E5725 Flugwaffenbrigade 31:

Zentrale Ablage (1968-1995) 50 Jahre

E5725-01 Flugwaffenbrigade 31:

Büro und Kommando (1968-1981) 50 Jahre

E5725-02 Flugwaffenbrigade 31:

Büro und Kommando (1969-1995) 50 Jahre

E5726-05 Flugplatzbrigade 32:

Büro (1995-2003)

50 Jahre; gilt nur für Ablieferung 2004/189

E5727-05 Fliegerabwehrbrigade 33: Büro (1995-2003)

50 Jahre; gilt nur für Ablieferung 2004/192

E5728-01 Grenzbrigade 2:

Zentrale Ablage (1938-1995) 50 Jahre

E5729-01 Territorialzone 1:

Zentrale Ablage (1970-1995) 50 Jahre

E5730-04 Felddivision 8:

Büro (1995-2003)

50 Jahre; gilt nur für Ablieferung 2003/464

E5731 Territorialzone 2:

Zentrale Ablage (1970-1995) 50 Jahre

E5732 Gebirgsdivision 10:

Zentrale Ablage (1961-1995) 50 Jahre

E5732-03 Gebirgsdivision 10:

Büro (1995-2003)

50 Jahre; gilt nur für Ablieferung 2004/285

E5733 Gebirgsdivision 12:

Zentrale Ablage (1961-1995) 50 Jahre

E5733-04 Gebirgsdivision 12:

Büro und Stab (1995-2003) 50 Jahre; gilt nur für Ablieferung 2004/280

E5735-01 Territorialzone 4:

Zentrale Ablage (1970-1995) 50 Jahre; gilt nur für Ablieferung 2003/174

Meinungs- und Informationsfreiheit 28

152.11

Signatur

Titel

Bemerkungen

E5736 Informatikbrigade 34:

Zentrale Ablage (1995-2003) 50 Jahre; gilt nur für Ablieferung 2004/199

E5736-01 Informatikbrigade 34:

Büro (1995-2003)

50 Jahre; gilt nur für Ablieferung 2004/197

E5737 Festungsbrigade 13:

Zentrale Ablage (1951-1994) 50 Jahre

E5737-02 Festungsbrigade 13:

Zentrale Ablage (1951-1997) 50 Jahre

E5737-04 Festungsbrigade 13:

Büro (1995-2003)

50 Jahre; gilt nur für Ablieferung 2004/310

E5738 Festungsbrigade 23:

Zentrale Ablage (1951-1995) 50 Jahre; gilt nur für Ablieferung 1999/384

E5738-01 Festungsbrigade 23:

Zentrale Ablage (1995-2003) 80 Jahre; gilt nur für Unterlagen zu speziell geschützter

militärischer Infrastruktur gem.

dem Bundesgesetz über den Schutz militärischer Anlagen, Art. 1 Abs. 1 (SR 510.518) 50 Jahre; gilt nur für die Ablieferungen 2004/8 und 2004/308

E5738-02 Festungsbrigade 23:

Kommando (1951-1995) 50 Jahre

E5738-03 Festungsbrigade 23:

Büro und Stab (1995-2003) 80 Jahre; gilt nur für Unterlagen zu speziell geschützter

militärischer Infrastruktur gem.

dem Bundesgesetz über den Schutz militärischer Anlagen, Art. 1 Abs. 1 (SR 510.518) 50 Jahre; gilt nur für die Ablieferung 2004/306

E5739 Reduitbrigade 21:

Zentrale Ablage (1948-1995) 50 Jahre; gilt nur für Ablieferung 1999/377

E5741 Reduitbrigade 22:

Zentrale Ablage (1948-1995) 80 Jahre; gilt nur für Unterlagen zu speziell geschützter

militärischer Infrastruktur gem.

dem Bundesgesetz über den Schutz militärischer Anlagen, Art. 1 Abs. 1 (SR 510.518) 50 Jahre E5742 Reduitbrigade

24:

Zentrale Ablage (1948-1995) 80 Jahre; gilt nur für Unterlagen zu speziell geschützter

militärischer Infrastruktur gem.

dem Bundesgesetz über den Schutz militärischer Anlagen, Art. 1 Abs. 1 (SR 510.518) 50 Jahre; gilt nur für Ablieferung 1999/386

E5743 Territorialzone 10:

Zentrale Ablage (1970-1995) 50 Jahre

Archivierungsverordnung 29

152.11

Signatur

Titel

Bemerkungen

E5744 Territorialzone 12:

Zentrale Ablage (1970-1995) 50 Jahre

E5744-01 Territorialzone 12:

Kommando (1970-1995) 50 Jahre, gilt nur für Ablieferung 2015/205

E5747 Grenzbrigade

11:

Zentrale Ablage (1951-1995) 50 Jahre

E5748 Grenzbrigade

12:

Zentrale Ablage (1951-1995) 50 Jahre; gilt nur für Ablieferung 1999/385

E5750-01 Panzerbrigade 1:

Büro (1995-2003)

50 Jahre; gilt nur für Ablieferung 2004/322

E5751-01 Panzerbrigade 2:

Büro (1996-2003)

50 Jahre; gilt nur für Ablieferung 2004/352

E5755 Telecombrigade 40:

Zentrale Ablage (1996-2003) 50 Jahre; gilt nur für: Az. 01 (Befehle Kommando Feldtelegrafen- und Telefondienst,

Befehlssammlung Telecombrigade 40, Unbrauchbar-

machung)

E5756 Übermittlungsbrigade 41: Zentrale Ablage (1996-2003) 50 Jahre; gilt nur für Az. 03-01 (Truppeninformationsdienst), Az. 04-01 (Vorbereitung und Durchführung von Ausbildungsdiensten), Az. 04-06

(Übungen), Az. 05-01 (Vorbereitung und Durchführung von

Ausbildungsdiensten, Teil 1 und 2) in Ablieferung 2004/25 E5757-05 Armeetruppen: Zentrale Ablage (1995-2003) 50 Jahre; gilt nur für Az. 01-03-03-01 (Vorbereitung und Durchführung von Ausbildungsdiensten, Teil 1 und 2) in

Ablieferung 2004/24 und für Ablieferung 2004/183

E5757-06 Armeetruppen: Militärischer Sicherheitsdienst (1995-2003) 50 Jahre; gilt nur für Ablieferung 2004/20

E5757-07 Armeetruppen: Büro Flughafenregiment 4 (1995-2003) 50 Jahre; gilt nur für Ablieferung 2004/180

E5758-02 Festungsbrigade 10:

Zentrale Ablage (1951-1997) 50 Jahre; gilt nur für Ablieferung 2003/171

E5758-04 Festungsbrigade 10:

Büro (1995-2003)

50 Jahre; gilt nur für Ablieferung 2003/476

E5759-01 Mechanisierte Division

1:

Zentrale Ablage (1961-1995) 50 Jahre; gilt nur für die Ablieferungen 2003/163 und 2004/339

E5760-02 Mechanisierte Division

4:

Büro (1961-1995)

50 Jahre

E5761-04 Territorialdivision 1:

Büro (1995-2003)

50 Jahre; gilt nur für Ablieferung 2004/325

E5762-02 Territorialdivision 4:

Büro (1995-2003)

50 Jahre; gilt nur für Ablieferung 2004/110

Meinungs- und Informationsfreiheit 30

152.11

Signatur

Titel

Bemerkungen

E5762-03 Territorialdivision 4:

Zentrale Ablage (1995-2003) 50 Jahre; gilt nur für Ablieferung 2004/112

E5763-02 Territorialdivision 9:

Büro und Stab (1995-1999) 50 Jahre; gilt nur für Ablieferung 2004/302

E5764-02 Territorialbrigade 12:

Büro (1995-2003)

50 Jahre; gilt nur für die Ablieferungen 2004/297 und 2015/203

E5765-03 Territorialbrigade 10:

Büro (1995-2003)

50 Jahre, betrifft nur Ablieferung 2004/300

E5766-02 Territorialdivision 2:

Büro (1995-1999)

50 Jahre; gilt nur für Ablieferung 2004/172

E5766-03 Territorialdivision 2:

Zentrale Ablage (1995-2003) 50 Jahre; gilt nur für Ablieferung 2004/260

E5767-01 Feldarmeekorps 1:

Zentrale Ablage (1961-1994) 50 Jahre

E5767-04 Feldarmeekorps 1:

Zentrale Ablage (1995-2003) 50 Jahre; gilt nur für Ablieferung 2004/258

E5767-05 Feldarmeekorps 1:

Büro (1995-2003)

50 Jahre; gilt nur für Ablieferung 2004/255

E5768-02 Feldarmeekorps 2:

Zentrale Ablage (1995-2003) 50 Jahre; gilt nur für Ablieferung 2003/485

E5768-03 Feldarmeekorps 2:

Büro (1995-2003)

50 Jahre; gilt nur für Ablieferung 2004/147

E5769-02 Gebirgsarmeekorps 3:

Zentrale Ablage (1995-2003) 50 Jahre; gilt nur für Ablieferung 2004/293

E5769-03 Gebirgsarmeekorps 3:

Zentrale Ablage (1961-1995) 50 Jahre; gilt nur für Ablieferung 1999/381

E5769-04 Gebirgsarmeekorps 3:

Büro (1995-2003)

50 Jahre; gilt nur für Ablieferung 2004/295

E5772-01 Felddivision 3:

Kommando (1961-1995) 50 Jahre; gilt nur für Ablieferung 2003/157

E5772-05 Felddivision 3:

Büro und Stab (1995-2003) 50 Jahre; gilt nur für Ablieferung 2004/246

E5773-05 Felddivision 5:

Büro (1995-2003)

50 Jahre; gilt nur für Ablieferung 2003/313

E5774-01 Felddivision 6:

Büro (1961-2003)

50 Jahre; gilt nur für Ablieferung 2004/123

E5774-06 Felddivision 6:

Zentrale Ablage (1961-2003) 50 Jahre; gilt nur für Ablieferung 2004/125

E5775-01 Felddivision 7:

Zentrale Ablage (1961-1995) 50 Jahre

E5775-03 Felddivision 7:

Zentrale Ablage (1981-2003) 50 Jahre; gilt nur für Ablieferung 2004/118

E5775-04 Felddivision 7:

Büro (1995-2003)

50 Jahre; gilt nur für Ablieferung 2004/115

Archivierungsverordnung 31

152.11

Signatur

Titel

Bemerkungen

E5776 Gebirgsdivision 9

80

Jahre; gilt nur für Unterlagen zu speziell geschützter

militärischer Infrastruktur gem.

dem Bundesgesetz über den Schutz militärischer Anlagen, Art. 1 Abs. 1 (SR 510.518) E5776-03 Gebirgsdivision 9:

Büro und Stab (1995-2003) 50 Jahre; gilt nur für Ablieferung 2004/290

E5778 Fliegerbrigade 31:

Zentrale Ablage (1995-2003) 50 Jahre; gilt nur für Ablieferung 2004/187

E5779-01 Flieger

und

Fliegerabwehrpark 35: Zentrale Ablage (1980-1995) 50 Jahre; gilt nur für Ablieferung 2004/417

E5782-05 Feldarmeekorps 4:

Zentrale Ablage (1995-2003) 50 Jahre; gilt nur für Ablieferung 2004/130

E5782-06 Feldarmeekorps 4:

Zentrale Ablage (1961-1998) 50 Jahre

E5782-07 Feldarmeekorps 4:

Büro (1995-2003)

50 Jahre; gilt nur für Ablieferung 2004/132

E5795 Persönlicher

Stab

des Generals Guisan: Zentrale Ablage (1939-1945) 80 Jahre; gilt nur für Unterlagen zu speziell geschützter

militärischer Infrastruktur gem.

dem Bundesgesetz über den Schutz militärischer Anlagen, Art. 1 Abs. 1 (SR 510.518) E5850.3 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport:

Handakten Samuel Schmid, Bundesrat (2001-2008)

50 Jahre

E6104 Kontrollstelle für die Bekämpfung

der Geldwäscherei:

Zentrale Ablage (1995-2008) 50 Jahre; gilt nur für Ablieferung 2008/287

E6301B Eidgenössische Steuerverwaltung:

Handakten Direktor Urs Ursprung 50 Jahre, gilt nur für Unterlagen unter den Planpositio-

nen 1 und 2

E6302A Eidgenössische Steuerverwaltung:

Wehropfer und Wehrsteuer (1918-1994) 50 Jahre; gilt nur für Unterlagen unter den Planpositio-

nen 1, 61 und 63

E6302B Eidgenössische Steuerverwaltung:

Direkte Bundessteuer (1995-) 50 Jahre; gilt nur für Unterlagen unter den Planpositio-

nen 61, 62, 63, 64, 65 und 66 E6310 Eidgenössische

Steuerverwaltung:

Warenumsatzsteuer, Ausgleichssteuer, Luxussteuer (1918-1994) 50 Jahre; gilt nur für Unterlagen unter den Planpositio-

nen 1-11, 1-12, 2-2 und 3-2 E6310-01 Eidgenössische Steuerverwaltung: Mehrwertsteuer (1994-) 100 Jahre

E6351G Oberzolldirektion: Zentrale Ablage (1960-2000) 50 Jahre; gilt nur für Unterlagen unter den Planpositionen 3,

3.00, 3.00-501 bis 3.00-600, 3.01-601 bis 3.01-615

Meinungs- und Informationsfreiheit 32

152.11

Signatur

Titel

Bemerkungen

E6351H-01 Oberzolldirektion: Zentrale Ablage (1996-) 50 Jahre; gilt nur für Unterlagen unter den Planpositionen

31-01 bis 31-97, 322 bis 329 und 363 sowie für Unterlagen unter der Position 62 (Fahndung (SISI))

E6501 Bundesamt

für

Organisation:

Betrieblich-organisatorische Bauplanung (1979-1990)

50 Jahre; gilt nur für Ablieferung 1988/160

E6521C Eidgenössische Bankenkommission:

Banken und Sparkassen (1997-2008) 50 Jahre; gilt nur für Unterlagen unter den Planpositionen

101, 103, 111.1, 111.3, 112.1, 112.2, 113, 12, 13, 14, 17-2, 182, 190,

E6600-01 Staatssekretariat für

internationale Finanzfragen:

Zentrale Ablage (2012-) 50 Jahre; gilt nur für Unterlagen der Hauptgruppe 4

(Bilaterale Interessenvertretung)

E7310B

Delegierter für wirtschaftliche Kriegsvorsorge:

Zentrale Ablage (1969-1979) 50 Jahre; gilt nur für Unterlagen unter der Planposition

159.2 (Sitzverlegungen) E8003 Büro

für

Flugunfalluntersuchungen: Zentrale Ablage (1960-) 50 Jahre; gilt nur für Unterlagen unter den Planpositio-

nen 2 (Flugunfälle), 3 (Flugunfälle mit Schlussbericht) und 5

(Grosse Flugunfälle) E8003-01 Schweizerische Sicherheitsuntersuchungsstelle SUST:

Zentrale Ablage (2011-) 50 Jahre; gilt nur für Unterlagen unter den Planpositionen

21 (Untersuchungen im Bereich Aviatik), 22 (Abgeschlos-

sene Ereignisse ohne Bericht nach Immatrikulation), 23 (Ereignisse schweizerischer Luftfahrzeuge im Ausland nach Immatrikulation), 31 (Untersuchungen im Bereich öffentli-

cher Verkehr), 32 (Abgeschlossene Ereignisse ohne Bericht)

E8003-02 Unfalluntersuchungsstelle für Bahnen und Schiffe:

Zentrale Ablage (2000-2011) 50 Jahre; gilt nur für Unterlagen unter den Planpositionen

31 (Untersuchungen im Bereich öffentlicher Verkehr), 32

(Abgeschlossene Ereignisse ohne Bericht)

E8170D Eidgenössisches Amt für Wasserwirtschaft: Zentrale Ablage (1938-1979) 50 Jahre; gilt nur für Az. 33 (Staumauern, kriegswirtschaftliche Massnahmen)

E8171 Eidgenössisches Amt

für Wasserwirtschaft: Teilregistratur Flussbau und Talsperren (1930-1979)

80 Jahre

E9500.52 Kommission für

militärische Landesverteidigung:

Zentrale Ablage (1968-1995) 80 Jahre

Archivierungsverordnung 33

152.11

Signatur

Titel

Bemerkungen

E9500.222 Aktenkommission Kinder der Landstrasse: Zentrale Ablage (1928-1993) 100 Jahre; ausser für die allgemeinen Akten in den Bänden 1-6 der Ablieferung 1993/116

Meinungs- und Informationsfreiheit 34

152.11