01.01.2024 - * / In Kraft
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15.03.2016 - 31.12.2019
01.01.2016 - 14.03.2016
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01.01.2001 - 31.01.2003
Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

1

Bundesgesetz
betreffend die Aufsicht
über die privaten Versicherungseinrichtungen
(Versicherungsaufsichtsgesetz [VAG])
vom 23. Juni 1978 (Stand am 28. Januar 2003) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 34 Absatz 2, 34bis und 37bis der Bundesverfassung1,2
nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 5. Mai 19763, beschliesst:

Erstes Kapitel: Zweck und Arten der Versicherungsaufsicht

Art. 1

Zweck

Der Bund übt, insbesondere zum Schutze der Versicherten, die Aufsicht über die
privaten Versicherungseinrichtungen aus.


Art. 2


4

Zweites Kapitel: Geltungsbereich

Art. 3

Aufsichtspflichtige Versicherungseinrichtungen 1 Der Aufsicht unterstehen die privaten Versicherungseinrichtungen, die in der
Schweiz oder von der Schweiz aus im direkten Geschäft oder im Rückversicherungsgeschäft tätig sind. Der Bundesrat bestimmt, was zum direkten Geschäft in der
Schweiz gehört.

2 ...5


Art. 4

Ausnahmen

1 Von der Aufsicht ausgenommen sind: AS 1978 1836

1

[BS 1 3]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute Art. 82, 98 und 117 der BV
vom 18. April 1999 (SR 101).

2

Fassung gemäss Anhang Ziff. 28 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, in Kraft
seit 1. Jan. 2001 (SR 272).

3

BBl 1976 II 873 4

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993 (AS 1993 3204; BBl 1993 I 805).

5

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1987 (AS 1988 414; BBl 1986 III 121).

961.01

Privatversicherung

2

961.01

a.

die ausländischen Versicherungseinrichtungen, die in der Schweiz nur das Rückversicherungsgeschäft betreiben; b.

die Versicherungseinrichtungen von geringer wirtschaftlicher Bedeutung,
nämlich solche, die keinen grossen Kreis von Versicherten haben und deren
versicherte Leistungen nicht erheblich sind; c.

die Personalversicherungseinrichtungen eines privaten Arbeitgebers, eines
oder mehrerer öffentlicher Arbeitgeber sowie mehrerer privater Arbeitgeber,
die wirtschaftlich oder finanziell eng miteinander verbunden sind; cbis.6 die Personalversicherungseinrichtungen von beruflichen oder zwischenberuflichen Verbänden oder ähnlichen Institutionen, wenn diese die Versicherung nur als Nebenaufgabe betreiben und allein ihr Personal und ihre Mitglieder sowie deren Arbeitnehmer versichern; diese Personalversicherungseinrichtungen müssen im Register für die berufliche Vorsorge (Art. 48
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19827 über die berufliche Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG]) eingetragen sein, wenn es
sich nicht um Personalfürsorgestiftungen handelt, die auf dem Gebiet der
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind; cter.8 die Auffangeinrichtung nach Artikel 60 BVG; d.

die vom Bund anerkannten Arbeitslosenversicherungskassen; e.

...9

f.10 die Krankenkassen im Sinne von Artikel 12 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG)11; g.12 die den Krankenkassen in Anwendung von Artikel 14 Absatz 2 KVG gleichgestellten Rückversicherer.

2 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement kann weitere Versicherungseinrichtungen, bei denen ähnliche Verhältnisse es rechtfertigen, von der Aufsicht ausnehmen.

6

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1987, in Kraft seit 1. April 1988
(AS 1988 414 415; BBl 1986 III 121).

7

SR 831.40

8

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1987, in Kraft seit 1. April 1988
(AS 1988 414 415; BBl 1986 III 121).

9

Aufgehoben durch Ziff. I 12 des BG vom 24. März 1995 über die Sanierungsmassnahmen
1994 (AS 1995 3517; BBl 1995 I 89).

10

Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung, in
Kraft seit seit 1. Jan. 1996 (SR 832.10, 832.101 Art. 1 Abs. 1).

11

SR 832.10

12

Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung, in
Kraft seit seit 1. Jan. 1996 (SR 832.10, 832.101 Art. 1 Abs. 1).

Aufsichtsgesetz

3

961.01


Art. 5


13



Art. 6


14
Drittes Kapitel: Bewilligung zum Geschäftsbetrieb

Art. 7


15
Bewilligungspflicht

1 Versicherungseinrichtungen, die der Aufsicht unterstehen, bedürfen für jeden einzelnen Versicherungszweig einer Bewilligung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes. Der Bundesrat kann zum Schutz der Versicherten einschränkende
Vorschriften für den Betrieb einzelner Versicherungszweige erlassen.

2 Keiner Bewilligung bedürfen Versicherungseinrichtungen eines Staates, mit dem
die Schweiz auf der Grundlage der Gegenseitigkeit ein völkerrechtliches Abkommen
abgeschlossen hat, das die Anerkennung aufsichtsrechtlicher Anforderungen und
Massnahmen vorsieht sowie sicherstellt, dass im betreffenden Staat gleichwertige
Regelungen wie in der Schweiz zur Anwendung kommen, für die Versicherung von
Grossrisiken nach dem Anhang zum Schadenversicherungsgesetz vom 20. März
199216 sowie für Versicherungen nach den Artikeln 12 und 13 des Lebensversicherungsgesetzes vom 18. Juni 199317, die der Versicherungsnehmer auf eigene Initiative abschliesst.18

Art. 8

Bewilligungsgesuch

1 Versicherungseinrichtungen, die eine Bewilligung zum Geschäftsbetrieb erlangen
wollen, haben der Aufsichtsbehörde ein Gesuch mit dem Geschäftsplan einzureichen. Dieser muss insbesondere enthalten: a.

Angaben über ihren Zweck und ihre Organisation; b.

Angaben über den vorgesehenen sachlichen und örtlichen Tätigkeitsbereich; c.

die notwendigen Angaben zur Beurteilung ihrer Solvenz; d.

die Statuten;

e.

die Bilanz und die Jahresrechnung oder allenfalls die Eröffnungsbilanz und
den Voranschlag;

13

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung
(SR 832.10).

14

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993 (AS 1993 3204; BBl 1993 I 805).

15

Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Schadenversicherungsgesetzes vom 20. März 1992,
in Kraft seit 1. Jan. 1993 (SR 961.71).

16

SR 961.71

17

SR 961.61

18

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994
(AS 1993 3204 3207; BBl 1993 I 805).

Privatversicherung

4

961.01

f.19 die in der Schweiz zu verwendenden genehmigungspflichtigen Tarife und übrigen Versicherungsmaterialien; g.

Angaben über die technischen Rückstellungen, die Rückversicherung und
gegebenenfalls über die Abfindungswerte sowie die Gewinnbeteiligung.

2 Inländische Versicherungseinrichtungen haben ferner einen Auszug ihrer Eintragung im Handelsregister beizufügen.

2bis Versicherungseinrichtungen, welche die Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung
betreiben wollen, müssen ausserdem: a.

nachweisen, dass sie dem Nationalen Versicherungsbüro und dem Nationalen Garantiefonds beigetreten sind; b.

der Aufsichtsbehörde Namen und Adresse des von ihnen in jedem Staat des
Europäischen Wirtschaftsraums benannten Schadenregulierungsbeauftragten
nach Artikel 79b des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 195820
bekannt geben.21

3 Die Bestandteile des Geschäftsplans nach Absatz 1 Buchstabe g sind hinsichtlich
der ausländischen Geschäftstätigkeit auf Angaben beschränkt, die für die Beurteilung
international tätiger Versicherungseinrichtungen insbesondere hinsichtlich der Solvenz von Bedeutung sind.

4 Für Rückversicherungseinrichtungen gilt Absatz 1 Buchstabe f nicht und Buchstabe g nur insoweit, als die Angaben für die Beurteilung solcher Versicherungseinrichtungen insbesondere hinsichtlich Solvenz von Bedeutung sind.


Art. 9


22

Voraussetzungen der Bewilligung 1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Versicherungseinrichtung den gesetzlichen
Erfordernissen, insbesondere den Artikeln 10-14, genügt und wenn dem genehmigungspflichtigen Teil des Geschäftsplans von der Aufsichtsbehörde zugestimmt werden kann.

2 Der Bundesrat bestimmt, was zum genehmigungspflichtigen Teil des Geschäftsplans gehört.


Art. 10

Garantie

Die Versicherungseinrichtungen müssen für die Versicherten, insbesondere in bezug
auf Solvenz, Organisation und Geschäftsführung, die notwendige Garantie bieten.

19

Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Schadenversicherungsgesetzes vom 20. März 1992,
in Kraft seit 1. Jan. 1993 (SR 961.71).

20

SR 741.01

21

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 (AS 1995 5679; BBl 1995 I 49).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Febr. 2003 (AS 2003
232 233; BBl 2002 4397).

22

Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Schadenversicherungsgesetzes vom 20. März 1992,
in Kraft seit 1. Jan. 1993 (SR 961.71).

Aufsichtsgesetz

5

961.01


Art. 11

Rechtsform

1 Versicherungseinrichtungen müssen die Rechtsform einer Aktiengesellschaft oder
Genossenschaft haben. Begründete Ausnahmefälle bleiben vorbehalten.

2 ...23


Art. 12

Versicherungsfremdes Geschäft 1 Versicherungseinrichtungen dürfen keine versicherungsfremden Geschäfte betreiben. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.

2 Massgebende Beteiligungen von Versicherungseinrichtungen an versicherungsfremden Unternehmungen bedürfen einer Bewilligung. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

3 Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Beteiligung nach Art und Umfang die Interessen der Versicherten nicht gefährdet. Die Bewilligung kann an Bedingungen
geknüpft werden.


Art. 13

Spartentrennung

1 Versicherungseinrichtungen, welche die direkte Lebensversicherung betreiben,
dürfen ausser der Invaliditäts-, der Unfalltod- und der Krankenzusatzversicherung
sowie der Kranken- und Invaliditätsversicherung keine weiteren Versicherungszweige betreiben.24 2 ...25

3 Der Bundesrat bestimmt, wieweit die Sterbegeldversicherung als Zusatz zu der Unfall-, der Kranken- und der Invaliditätsversicherung betrieben werden darf.26

Art. 14

Ausländische Versicherungseinrichtungen 1 Ausländische Versicherungseinrichtungen müssen ausserdem in ihrem Heimatstaat
zum Betrieb von Versicherungsgeschäften ermächtigt und dort im Zeitpunkt der Gesuchstellung seit mindestens drei Jahren im direkten Geschäft tätig sein. Die dreijährige Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn es sich um ein Unternehmen handelt, das:
a.

aus der Fusion bestehender Unternehmen hervorgegangen ist oder b.

durch ein bestehendes oder mehrere bestehende Unternehmen errichtet worden
ist mit dem Zweck, einen bestimmten, von einem dieser Unternehmen vorher
betriebenen Versicherungszweig auszuüben.27 2 Sie müssen in der Schweiz eine Geschäftsstelle für das gesamte schweizerische Geschäft unterhalten und als ihren Leiter einen Generalbevollmächtigten bestellen.

23

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993 (AS 1993 3204; BBl 1993 I 805).

24

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994
(AS 1993 3204 3207; BBl 1993 I 805).

25

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993 (AS 1993 3204; BBl 1993 I 805).

26

Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Schadenversicherungsgesetzes vom 20. März 1992,
in Kraft seit 1. Jan. 1993 (SR 961.71).

27

Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Schadenversicherungsgesetzes vom 20. März 1992,
in Kraft seit 1. Jan. 1993 (SR 961.71).

Privatversicherung

6

961.01

Dessen Ernennung und Vollmacht bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.

3 Der Bundesrat bestimmt Stellung, Rechte und Pflichten des Generalbevollmächtigten.

4 Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen für Schadenversicherungseinrichtungen nach dem Schadenversicherungsgesetz vom 20. März 199228 und für Lebensversicherungseinrichtungen nach dem Lebensversicherungsgesetz vom 18. Juni
199329.30


Art. 15

Deckung für Personalversicherungseinrichtungen Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang
in- oder ausländische Versicherungseinrichtungen ohne Bewilligung zum Betrieb der
Lebensversicherung die von Personalversicherungseinrichtungen (Art. 4 Abs. 1 Bst.
c) übernommenen Risiken decken können.


Art. 16


31

Vermittlungstätigkeit Die Vermittlungstätigkeit zugunsten von Versicherungseinrichtungen, die diesem
Gesetz unterstehen und die zum Geschäftsbetrieb in der Schweiz nicht ermächtigt
sind, ist untersagt.

Viertes Kapitel: Inhalt der Aufsicht

Art. 17

Inländische Versicherungseinrichtungen 1 Die Aufsichtsbehörde beaufsichtigt den gesamten Geschäftsbetrieb der Versicherungseinrichtungen. Sie wacht darüber, dass die Solvenz erhalten bleibt, der genehmigte Geschäftsplan beachtet und die schweizerische Aufsichtsgesetzgebung befolgt
wird.

2 Sie wacht in bezug auf die Geschäftstätigkeit im Inland ausserdem darüber, dass
das schweizerische Recht über das private Versicherungswesen beachtet wird, und
schreitet gegen Missstände ein, welche die Interessen der Versicherten gefährden.

28

SR 961.71

29

SR 961.61

30

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994
(AS 1993 3204 3207; BBl 1993 I 805).

31

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994
(AS 1993 3204 3207; BBl 1993 I 805).

Aufsichtsgesetz

7

961.01


Art. 18

Ausländische Versicherungseinrichtungen 1 Die Aufsichtsbehörde beaufsichtigt den Geschäftsbetrieb der ausländischen Versicherungseinrichtungen in der Schweiz. Sie wacht darüber, dass die Solvenz erhalten
bleibt, der Geschäftsplan beachtet und die schweizerische Aufsichtsgesetzgebung
befolgt wird.32

2 Artikel 17 Absatz 2 gilt sinngemäss.

3 Ausländische Versicherungseinrichtungen haben der Aufsichtsbehörde unverzüglich zu melden, wenn in ihrem Heimatstaat die Ermächtigung zum Betrieb von Versicherungsgeschäften dahinfällt.


Art. 19

33 Änderung des Geschäftsplans Geänderte genehmigungspflichtige Teile des Geschäftsplans (Art. 9) dürfen von den
Versicherungseinrichtungen erst verwendet werden, nachdem ihnen die Aufsichtsbehörde zugestimmt hat.


Art. 20

Prüfung der genehmigungspflichtigen Tarife34 Die Aufsichtsbehörde prüft im Genehmigungsverfahren aufgrund der von den Versicherungseinrichtungen vorgelegten Tarifberechnungen, ob sich die vorgesehenen
Prämien in einem Rahmen halten, der einerseits die Solvenz der einzelnen Versicherungseinrichtungen und anderseits den Schutz der Versicherten vor Missbrauch gewährleistet. Artikel 38a Absatz 3 bleibt vorbehalten.35

Art. 21

Bilanz

1 Die in der Schweiz niedergelassenen Versicherungseinrichtungen haben die Bilanz
jährlich auf den 31. Dezember aufzustellen.36 2 Die aktienrechtlichen Vorschriften über die Bildung und Auflösung stiller Reserven gelten nicht für die technischen Rückstellungen.37 3 Der Bundesrat kann für Versicherungseinrichtungen vom Obligationenrecht abweichende Vorschriften über die Abschreibung der Gründungs-, Kapitalerhöhungs- und 32

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994
(AS 1993 3204 3207; BBl 1993 I 805).

33

Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Schadenversicherungsgesetzes vom 20. März 1992,
in Kraft seit 1. Jan. 1993 (SR 961.71).

34

Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Schadenversicherungsgesetzes vom 20. März 1992,
in Kraft seit 1. Jan. 1993 (SR 961.71).

35

Fassung des letzten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan.
1996 (AS 1995 5679 5680; BBl 1995 I 49).

36

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994
(AS 1993 3204 3207; BBl 1993 I 805).

37

Fassung gemäss Ziff. III Art. 7 Ziff. 3 des BG vom 4. Okt. 1991 über die Änderung des
OR (Die Aktiengesellschaft), in Kraft seit 1. Juli 1992 (SR 220 am Ende, SchlB zum Tit.
XXVI).

Privatversicherung

8

961.01

Organisationskosten sowie über die Bewertung der Aktiven und die Bilanzierung
von Mehrwerten aufstellen.38 4 Die Aufsichtsbehörde veranlasst, dass die Bilanzen im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht werden.39

Art. 22

Berichterstattung

1 Die Versicherungseinrichtungen haben der Aufsichtsbehörde jährlich bis zum
30. Juni einen Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr einzureichen. Die Frist
kann erstreckt werden.

2 Ausländische Versicherungseinrichtungen haben jährlich Bericht zu erstatten über
das Gesamtgeschäft, den Stand der Guthaben und Verpflichtungen in der Schweiz
sowie über die Einnahmen und Ausgaben des schweizerischen Geschäfts.

3 Diese Berichte sind nach den Richtlinien der Aufsichtsbehörde abzufassen.


Art. 23

Auskunftspflicht

Die Versicherungseinrichtungen haben der Aufsichtsbehörde die erforderlichen
Auskünfte zu erteilen sowie die Bücher und Unterlagen zur Einsicht vorzulegen.


Art. 24

Gebühr

1 Zur Deckung der Kosten der Versicherungsaufsicht erhebt der Bund von den der
Aufsicht unterstehenden Versicherungseinrichtungen jährliche Gebühren, die der
Bundesrat festsetzt.

2 Der Bundesrat kann für Rückversicherungseinrichtungen eine von der gesamten
Prämieneinnahme abhängige Gebühr festlegen.40

Art. 25


41

Bericht der Aufsichtsbehörde Die Aufsichtsbehörde veröffentlicht jährlich einen Bericht über den Stand der beaufsichtigten Versicherungseinrichtungen.

38

Eingefügt durch Ziff. III Art. 7 Ziff. 3 des BG vom 4. Okt. 1991 über die Änderung des
OR (Die Aktiengesellschaft), in Kraft seit 1. Juli 1992 (SR 220 am Ende, SchlB zum Tit.
XXVI).

39

Eingefügt durch Ziff. III Art. 7 Ziff. 3 des BG vom 4. Okt. 1991 über die Änderung des
OR (Die Aktiengesellschaft) (SR 220 am Ende, SchlB zum Tit. XXVI). Fassung gemäss
Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 3204 3207;
BBl 1993 I 805).

40

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994
(AS 1993 3204 3207; BBl 1993 I 805).

41

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1987, in Kraft seit 1. April 1988
(AS 1988 414 415; BBl 1986 III 121).

Aufsichtsgesetz

9

961.01

Fünftes Kapitel: Erfüllungsort42

Art. 26


43

Anwendbarkeit

Dieses Kapitel gilt nur für die inländische Geschäftstätigkeit der im direkten Geschäft tätigen Versicherungseinrichtungen.


Art. 27

Erfüllungsort

Die Versicherungseinrichtungen haben ihre Verbindlichkeiten aus Versicherungsverträgen am schweizerischen Wohnsitz des Versicherten zu erfüllen.


Art. 28-2944

Art. 30


45

Widersprechende Vertragsbestimmungen Bestimmungen in Versicherungsverträgen, die mit diesem Kapitel in Widerspruch
stehen, sind nichtig. Vorbehalten bleiben die Artikel 101b und 101c des Bundesgesetzes vom 2. April 190846 über den Versicherungsvertrag betreffend die Rechtswahlfreiheit sowie die Möglichkeiten der Gerichtsstandsvereinbarung bei Grossrisiken gemäss dem Lugano-Übereinkommen vom 16. September 198847 die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und
Handelssachen.

Sechstes Kapitel: ... Art. 31-3648

42 Fassung

gemäss Anhang Ziff. 28 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (SR 272).

43

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994
(AS 1993 3204 3207; BBl 1993 I 805).

44

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 28 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000
(SR 272).

45

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994
(AS 1993 3204 3207; BBl 1993 I 805).

46

SR 221.229.1 47

SR 0.275.11

48

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993 (AS 1993 3204; BBl 1993 I 805).

Privatversicherung

10

961.01

Siebtes Kapitel:

Besondere Bestimmungen für einzelne Versicherungsarten
49 1. Abschnitt:... Art. 37-3850

2. Abschnitt:51 Elementarschadenversicherung

Art. 38

a 1 Die Versicherungseinrichtungen dürfen für in der Schweiz gelegene Risiken die
Feuerversicherung nur abschliessen, wenn sie die Deckung von Elementarschäden in
die Feuerversicherung einschliessen.

2 Deckungsumfang und Prämientarif der Elementarschadenversicherung sind für die
Versicherungseinrichtung einheitlich und verbindlich.

3 Die Aufsichtsbehörde prüft aufgrund der von den Versicherungseinrichtungen vorgelegten Tarifberechnungen, ob die sich daraus ergebenden Prämien risiko- und kostengerecht sind.

4 Der Bundesrat erlässt die näheren Vorschriften über: a.

die Berechnungsgrundlagen der Prämien; b.

den Umfang der Elementarschadendeckung und deren Leistungsgrenzen; c.

Art und Umfang der von den Versicherungseinrichtungen zu erstellenden
Statistiken.

5 Der Bundesrat kann: a.

nötigenfalls die Versicherungsbedingungen festsetzen; b.

zur Erreichung des Ausgleichs der Schadenbelastung unter den Versicherungseinrichtungen die notwendigen Massnahmen ergreifen, insbesondere
den Beitritt in eine von den Versicherungseinrichtungen selbst betriebene
privatrechtliche Organisation anordnen.

49

Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Schadenversicherungsgesetzes vom 20. März 1992,
in Kraft seit 1. Jan. 1993 (SR 961.71).

50

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 (AS 1995 5679; BBl 1995 I 49).

51

Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des Schadenversicherungsgesetzes vom 20. März 1992,
in Kraft seit 1. Jan. 1993 (SR 961.71).

Aufsichtsgesetz

11

961.01

3. Abschnitt:52
Schadenregulierung in der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung
b Die Aufsichtsbehörde überwacht den ordungsgemässen Vollzug der Schadenregulierung, die in den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 195853 über die Motorfahrzeughaftpflichtversicherung geregelt ist.

Achtes Kapitel: Beendigung des Geschäftsbetriebs

Art. 39

Freiwillige Übertragung des schweizerischen Versicherungsbestandes 1 Mit Zustimmung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements kann eine
Versicherungseinrichtung ihren schweizerischen Versicherungsbestand, d. h. Versicherungsverträge, die in der Schweiz zu erfüllen sind (Art. 27), ganz oder teilweise
mit Rechten und Pflichten auf eine andere der Aufsicht unterstellte Versicherungseinrichtung übertragen.

2 Die Übertragung ist dreimal auf Kosten der Versicherungseinrichtung im Schweizerischen Handelsamtsblatt zu veröffentlichen. Die Versicherten können innert drei
Monaten seit der ersten Veröffentlichung Einsprache gegen die Übertragung erheben. Die Aufsichtsbehörde kann eine längere Frist setzen.

3 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement erteilt die Zustimmung nur,
wenn die Interessen der Gesamtheit der Versicherten gewahrt sind.

4 Wenn das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement nichts anderes verfügt,
gehen die Kautionen nach Bundesgesetz vom 4. Februar 191954 über die Kautionen
der ausländischen Versicherungsgesellschaften, die Werte des Sicherungsfonds nach
Bundesgesetz vom 25. Juni 193055 über die Sicherstellung von Ansprüchen aus Lebensversicherungen inländischer Lebensversicherungsgesellschaften sowie das gebundene Vermögen nach dem Schadenversicherungsgesetz vom 20. März 199256 auf
die übernehmende Versicherungseinrichtung über.57 5 Nach jeder Bestandesübertragung hat der Versicherungsnehmer das Recht, den
Versicherungsvertrag innerhalb von drei Monaten seit der Übertragung zu kündigen.
Die übernehmende Versicherungseinrichtung ist verpflichtet, die übernommenen 52 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Febr. 2003 (AS 2003 232 233; BBl 2002 4397).

53

SR 741.01

54

SR 961.02

55

SR 961.03. Heute: BG über die Sicherstellung von Ansprüchen aus
Lebensversicherungen.

56

SR 961.71

57

Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Schadenversicherungsgesetzes vom 20. März 1992,
in Kraft seit 1. Jan. 1993 (SR 961.71).

Privatversicherung

12

961.01

Versicherungsnehmer individuell über die erfolgte Bestandesübertragung zu informieren.58

Art. 40

Entzug der Bewilligung; Verzicht 1 Erfüllt eine Versicherungseinrichtung die gesetzlichen Erfordernisse nicht mehr, so
fordert das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement sie auf, innert einer bestimmten Frist den gesetzmässigen Zustand wiederherzustellen. Leistet sie dieser
Aufforderung nicht Folge, so entzieht ihr das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement die Bewilligung.

2 Verzichtet eine Versicherungseinrichtung auf die Bewilligung, so entlässt sie das
Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement aus der Aufsicht und erstattet geleistete Kautionen zurück, sobald sie alle Pflichten aus dem Aufsichtsrecht erfüllt hat.59 3 Genügt eine Versicherungseinrichtung, die auf die Bewilligung verzichtet, den gesetzlichen Erfordernissen nicht mehr, so kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement verlangen, dass sie trotz ihrem Verzicht den gesetzmässigen Zustand
wiederherstellt.

4 Kautionen dürfen nur zurückerstattet werden, wenn die Versicherungseinrichtung
alle in Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 4. Februar 191960 über die Kautionen der
ausländischen Versicherungsgesellschaften genannten Verbindlichkeiten erfüllt
hat.61


Art. 41

Veröffentlichung

1 Wird einer Versicherungseinrichtung die Bewilligung entzogen, verzichtet sie auf
die Bewilligung oder stellt sie im Falle des Verzichts den gesetzmässigen Zustand
nicht wieder her (Art. 40 Abs. 1-3), so wird den Versicherten durch Veröffentlichung davon Kenntnis gegeben.

2 Eine Veröffentlichung erfolgt auch vor der Entlassung aus der Aufsicht nach Artikel 40 Absatz 2, wobei den Versicherten Gelegenheit gegeben wird, innert drei Monaten seit der ersten Veröffentlichung Einsprache gegen die Rückerstattung der
Kaution zu erheben.

3 Überträgt eine Versicherungseinrichtung ihren schweizerischen Versicherungsbestand nach Artikel 39 Absatz 1 ganz mit Rechten und Pflichten auf eine andere der
Aufsicht unterstellte Versicherungseinrichtung und verzichtet sie nach Artikel 40
Absatz 2 gleichzeitig auf die Bewilligung, so kann von der Veröffentlichung nach
Absatz 2 dieses Artikels Umgang genommen werden.

4 Die Veröffentlichungen erfolgen auf Kosten der Versicherungseinrichtung dreimal
im Schweizerischen Handelsamtsblatt.

58

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994
(AS 1993 3204 3207; BBl 1993 I 805).

59

Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Schadenversicherungsgesetzes vom 20. März 1992,
in Kraft seit 1. Jan. 1993 (SR 961.71).

60

SR 961.02

61

Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Schadenversicherungsgesetzes vom 20. März 1992,
in Kraft seit 1. Jan. 1993 (SR 961.71).

Aufsichtsgesetz

13

961.01

Neuntes Kapitel: Vollzugsbehörden und Verwaltungsrechtspflege

Art. 42

Bundesrat

1 Der Bundesrat erlässt:
a.62 ergänzende Bestimmungen: 1.

zu den Artikeln 3 Absatz 1, 5 Absatz 3, 12, 13 Absatz 3, 14 Absatz 3,
15, 21 Absatz 3, 24, 38a Absätze 4 und 5, 39 Absatz 5 und 44 dieses
Gesetzes;

2.

zum Einschreiten gegen Missstände, welche die Interessen der Versicherten gefährden; b.

die Ausführungsbestimmungen.

2 Er hört vorher die interessierten Organisationen an.


Art. 43

Justiz- und Polizeidepartement; Bundesamt für
Privatversicherungen63 1 Wo nicht ausdrücklich das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement als zuständig erklärt worden ist, stehen die Aufsicht und die Entscheidungsbefugnis dem
Bundesamt für Privatversicherungen zu.

2 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hört vor dem Erlass von Weisungen allgemeinen Charakters die unmittelbar Betroffenen an. Diese Bestimmung
findet sinngemäss Anwendung auf Sammelverfügungen des Bundesamtes für Privatversicherungen.


Art. 44

Aufsicht kraft mehrerer Gesetze Übt der Bund die Aufsicht über Versicherungseinrichtungen kraft mehrerer Gesetze
aus, so sorgt der Bundesrat dafür, dass eine einzige Aufsichtsbehörde die Beziehungen mit den Versicherungseinrichtungen wahrnimmt.


Art. 45


64


a65 Rekurskommission

1 Die Rekurskommission für die Aufsicht über die Privatversicherung entscheidet als
erste Beschwerdeinstanz über Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesamtes
für Privatversicherungen und des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes 62

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1995 5679 5680; BBl 1995 I 49).

63 Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997. Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

64

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 (AS 1995 5679; BBl 1995 I 49).

65

Eingefügt durch Anhang Ziff. 66 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1994
(AS 1992 288; SR 173.110.01 Art. 2 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

Privatversicherung

14

961.01

in Anwendung dieses Gesetzes und der anderen Erlasse über die Versicherungsaufsicht.

2 Ihre Entscheide unterliegen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht.


Art. 46

Verfahren66

1-2 ...67

3 Im Bundesblatt wird mitgeteilt, wenn eine Verfügung über Tarife ergeht, die laufende Versicherungsverträge berührt. Diese Mitteilung gilt für die Versicherten als
Eröffnung der Verfügung nach Artikel 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes68. Beschwerden sind in den folgenden 30 Tagen einzureichen. Während der Beschwerdefrist können die Verfügungen auf dem Bundesamt für Privatversicherungen eingesehen werden.

4 Beschwerden gegen Verfügungen über Tarife haben keine aufschiebende Wirkung.

Zehntes Kapitel: Weitere Zuständigkeiten

Art. 47

Gerichte

1 Privatrechtliche Streitigkeiten zwischen Versicherungseinrichtungen oder zwischen
solchen und den Versicherten entscheidet der Richter.

2 Für Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung
nach dem KVG69 sehen die Kantone ein einfaches und rasches Verfahren vor, in
dem der Richter den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt und die Beweise nach
freiem Ermessen würdigt.70 3 Bei Streitigkeiten im Sinne von Absatz 2 dürfen den Parteien keine Verfahrenskosten auferlegt werden; jedoch kann bei mutwilliger Prozessführung der Richter der
fehlbaren Partei solche Kosten ganz oder teilweise auferlegen.71 4 Die schweizerischen Gerichte haben der Aufsichtsbehörde von allen Zivilurteilen,
soweit sie Bestimmungen des Versicherungsvertragsrechts zum Gegenstand haben,
eine Kopie unentgeltlich zuzustellen.72 73 66

Fassung gemäss Anhang Ziff. 66 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1994
(AS 1992 288; SR 173.110.01 Art. 2 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

67

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 66 des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 288; BBl 1991 II
465).

68

SR 172.021

69

SR 832.10

70

Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung, in
Kraft seit seit 1. Jan. 1996 (SR 832.10, 832.101 Art. 1 Abs. 1).

71

Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung, in
Kraft seit seit 1. Jan. 1996 (SR 832.10, 832.101 Art. 1 Abs. 1).

72

Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des Schadenversicherungsgesetzes vom 20. März 1992,
in Kraft seit 1. Jan. 1993 (SR 961.71).

73

Ursprünglich Abs.2.

Aufsichtsgesetz

15

961.01


Art. 48

Kantone

1 Den Kantonen bleibt vorbehalten, über die Feuerversicherung polizeiliche Vorschriften zu erlassen. Sie können den Feuerversicherungseinrichtungen für den
schweizerischen Versicherungsbestand mässige Beiträge an den Brandschutz, die auf
den Feuerversicherungsprämien erhoben werden, auferlegen und von ihnen zu diesem Zweck Angaben über die auf ihr Kantonsgebiet entfallenden Feuerversicherungsprämien einholen.74 2 In bezug auf die kantonalen Versicherungsanstalten bleiben die gesetzlichen Bestimmungen der Kantone vorbehalten.

Elftes Kapitel: Strafbestimmungen

Art. 49

Ordnungswidrigkeiten

1 Versicherungseinrichtungen, welche einer Vorschrift dieses Gesetzes, einer Verordnung, einer aufgrund solcher Vorschriften erlassenen allgemeinen Weisung oder
einer unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an sie gerichteten Einzelverfügung zuwiderhandeln, werden mit Ordnungsbusse bis zu 5000 Franken bestraft.
In geringfügigen Fällen kann anstelle der Strafe eine Verwarnung ausgesprochen
werden.75

1bis Absatz 1 ist auch auf Verstösse gegen den ordnungsgemässen Vollzug der Schadenregulierung in der Motorfahrzeughaftpflichtversicherung nach Artikel 79c Absatz 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 195876 anwendbar.77 2 Das Bundesamt für Privatversicherungen verfolgt und beurteilt diese Widerhandlungen nach dem Verwaltungsstrafrechtsgesetz78.Dessen allgemeine Bestimmungen
(Art. 2-13) sind anwendbar.


Art. 50

Vergehen und Übertretungen 1. Wer das Versicherungsgeschäft ohne die vorgeschriebene Bewilligung betreibt, wer im direkten Geschäft für eine in der Schweiz zum Geschäftsbetrieb nicht ermächtigte Versicherungseinrichtung Versicherungen vermittelt,
wer gegenüber der Aufsichtsbehörde die Geschäftsverhältnisse der Versicherungseinrichtung unwahr darstellt oder verschleiert, 74

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994
(AS 1993 3204 3207; BBl 1993 I 805).

75

Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Schadenversicherungsgesetzes vom 20. März 1992,
in Kraft seit 1. Jan. 1993 (SR 961.71).

76

SR 741.01

77 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Febr. 2003 (AS 2003 232 233; BBl 2002 4397).

78

SR 313.0

Privatversicherung

16

961.01

wer nach Artikel 7d des Schadenversicherungsgesetzes vom 20. März 199279 oder
nach Artikel 12 des Lebensversicherungsgesetzes vom 18. Juni 199380 ohne Bewilligung im freien Dienstleistungsverkehr tätig ist und der Aufsichtsbehörde die vorgeschriebenen Unterlagen nicht einreicht,81 wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse bestraft.

2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.

3. Der Richter kann dem zu einer Gefängnisstrafe Verurteilten jede Tätigkeit in leitender Stellung bei einer diesem Gesetz unterstellten Versicherungseinrichtung bis
zu fünf Jahren untersagen.

4. Die Untersuchung und Beurteilung der in diesem Artikel umschriebenen Straftatbestände obliegt den Kantonen. Das Bundesamt für Privatversicherungen kann nach
Artikel 258 des Bundesstrafrechtspflegegesetzes82 die Untersuchung verlangen.

5. Eine Übertretung verjährt in zwei Jahren, die Strafe einer Übertretung in fünf Jahren.

6. Auf Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben, durch Beauftragte und Vertreter, ist
Artikel 6 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes83 anwendbar.

Zwölftes Kapitel: Schlussbestimmungen 1. Abschnitt: Aufhebung und Änderung von Bundesgesetzen

Art. 51

Aufhebung von Bundesrecht Das Bundesgesetz vom 25. Juni 188584 betreffend Beaufsichtigung von Privatunternehmungen im Gebiete des Versicherungswesens sowie die Artikel 12, 13, 18 und
25 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 4. Februar 191985 über die Kautionen der Versicherungsgesellschaften (Kautionsgesetz) werden aufgehoben.


Art. 52

Änderung von Bundeserlassen Änderungen des geltenden Bundesrechtes stehen im Anhang; dieser ist Bestandteil
des Gesetzes.

79

SR 961.71

80

SR 961.61

81

Viertes Lemma eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan.
1994 (AS 1993 3204 3207; BBl 1993 3204).

82

SR 312.0

83

SR 313.0

84

[BS 10 289; AS 1974 1857 Anhang Ziff. 23] 85

SR 961.02. Heute: des BG über die Kautionen der ausländischen
Versicherungsgesellschaften.

Aufsichtsgesetz

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961.01

2. Abschnitt: Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten

Art. 53

Vereinfachte Aufsicht86 1 Versicherungseinrichtungen, die der vereinfachten Aufsicht nach Artikel 6 unterstehen und beim Inkrafttreten dieses Gesetzes ohne Bewilligung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements in der Schweiz tätig sind, haben innert Jahresfrist die Bewilligung nach Artikel 7 zu beantragen und sich innert zehn Jahren an
das Gesetz anzupassen.

2 Versicherungseinrichtungen, die nach Ablauf der Anpassungsfrist nicht im Besitze
der Bewilligung sind, dürfen keine neuen Versicherungen mehr eingehen.
Für die Abwicklung der laufenden Versicherungen unterstehen sie diesem Gesetze
nicht.

3 Versicherungseinrichtungen, die bisher der vereinfachten Aufsicht unterstanden,
müssen sich innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom
18. Juni 199387 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 23. Juni 1978 an dieses Gesetz anpassen.88
a89 Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung 1 Zur Beendigung des Systems der einheitlichen Prämientarife in der MotorfahrzeugHaftpflichtversicherung bestimmt der Bundesrat Inhalt und Zeitpunkt der letzten
globalen und individuellen Nachkalkulationen.

2 Der Bundesrat bestimmt im Rahmen der letzten globalen Nachkalkulation die Höhe
der Schwankungs-, Unkosten- und Sicherheitsrückstellungen, die den Versicherungseinrichtungen als Eigenmittel zustehen.

3 Allfällige Überschüsse auf den Tarifausgleichskonten, die sich aufgrund der globalen Nachkalkulation des letzten Rechnungsjahres ergeben, werden den Versicherungsnehmern über die individuelle Nachkalkulation vollständig zurückerstattet.

4 Mit der Beendigung des Systems der einheitlichen Prämientarife in der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung steht sowohl dem Versicherungsnehmer als auch dem
Versicherer das Recht zu, den Versicherungsvertrag mindestens drei Monate vor
dem Ende des laufenden Versicherungsjahres auf diesen Zeitpunkt, spätestens jedoch auf den 31. Dezember 1996 zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht gilt für
Verträge, welche die Haftpflichtversicherung miteinschliessen und vor dem 1. Januar
1996 in Kraft getreten sind.

86

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1995 5679 5680; BBl 1995 I 49).

87

AS 1993 3204 3207 88

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994
(AS 1993 3204 3207; BBl 1993 I 805).

89

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1995 5679 5680; BBl 1995 I 49).

Privatversicherung

18

961.01


Art. 54

Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 197990 90

Art. 1 des BRB vom 22. Nov. 1978 (SR 961.011)

Aufsichtsgesetz

19

961.01

Anhang


Änderung von Bundeserlassen 1. Kautionsgesetz91 Art. 1
Abs. 1 und 3
92 ...


Art. 10
Abs. 1
...

...

2. Bundesgesetz vom 25. Juni 193093 über die Sicherstellung
von Ansprüchen aus Lebensversicherungen inländischer

...

...


Art. 4
Abs. 1
...

...

91

SR 961.02. . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass. Heute:
des BG über die Kautionen der ausländischen Versicherungsgesellschaften.

92

Diese Abs. haben heute eine neue Fassung.

93

SR 961.03. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

94

SR 221.229.1. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

Privatversicherung

20

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Art. 36
Randtitel und Abs. 1
...


Art. 46a

...


Art. 98
Abs. 1
...


Art. 101

...


4. Kranken- und Unfallversicherungsgesetz95 Art. 3
Abs. 5

...


Art. 33
Abs. 4 Bst. c
...


5. Verwaltungsverfahrensgesetz96 Art. 55
Abs. 5
...

95

[BS 8 281; BS 2 199 Schl- und UeB zum X. Tit. Art. 6 Ziff. 2, AS 1959 858, 1964 965
Ziff. I-III, 1968 64, 1977 2249 Ziff. I 611, 1982 196 2184 Art. 114, 1982 1676 Anhang
Ziff. 1, 1990 1091, 1991 362 Ziff. II 412, 1992 288 Anhang Ziff. 37 2350, 1995 511
1328 Anhang Ziff. 1]

96

SR 172.021. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.