01.01.2024 - * / In Kraft
01.01.2023 - 31.12.2023
01.01.2020 - 31.12.2022
15.03.2016 - 31.12.2019
01.01.2016 - 14.03.2016
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Fedlex DEFRITRMEN
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1

Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) vom 17. Dezember 2004 (Stand am 13. Juni 2006) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 82 Absatz 1, 98 Absatz 3, 117 Absatz 1 und 122 Absatz 1
der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 9. Mai 20032, beschliesst: 1. Kapitel: Gegenstand, Zweck und Geltungsbereich

Art. 1

Gegenstand und Zweck

1

Dieses Gesetz regelt die Aufsicht des Bundes über Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittlerinnen und Versicherungsvermittler.

2

Es bezweckt insbesondere den Schutz der Versicherten vor den Insolvenzrisiken der Versicherungsunternehmen und vor Missbräuchen.


Art. 2

Geltungsbereich 1 Der Aufsicht nach diesem Gesetz unterstehen: a. schweizerische Versicherungsunternehmen, welche die Direktversicherung oder die Rückversicherung betreiben; b. Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland für ihre Versicherungstätigkeit in der Schweiz oder von der Schweiz aus, unter Vorbehalt abweichender staatsvertraglicher Bestimmungen;

c. Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler; d. Versicherungsgruppen und Versicherungskonglomerate.

2

Von der Aufsicht nach diesem Gesetz ausgenommen sind: a. Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland, die in der Schweiz nur die Rückversicherung betreiben; b. Versicherungsunternehmen, soweit sie von Bundesrechts wegen einer besonderen Aufsicht unterstellt sind, im Ausmass dieser Aufsicht; als solche gelten insbesondere die in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragenen Vorsorgeeinrichtungen; AS 2005 5269

1 SR

101

2 BBl

2003 3789

961.01

Privatversicherung

2

961.01

c. Versicherungsvermittler, die in einem Abhängigkeitsverhältnis zu einem Versicherungsnehmer stehen, soweit sie nur die Interessen dieses Versicherungsnehmers und der von diesem beherrschten Gesellschaften verfolgen.

3

Versicherungsunternehmen, deren Versicherungstätigkeit von geringer wirtschaftlicher Bedeutung ist oder nur einen kleinen Kreis von Versicherten betrifft, können, wenn besondere Umstände es rechtfertigen, von der Aufsichtsbehörde von der Aufsicht befreit werden. 4

Der Bundesrat bestimmt, was unter Ausübung einer Versicherungstätigkeit in der Schweiz zu verstehen ist.

2. Kapitel: Aufnahme der Versicherungstätigkeit 1. Abschnitt: Bewilligung

Art. 3

Bewilligungspflicht 1 Jedes Versicherungsunternehmen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b, das der Aufsicht untersteht (Versicherungsunternehmen), bedarf zur Aufnahme der Versicherungstätigkeit einer Bewilligung der Aufsichtsbehörde.

2

Fusionen, Spaltungen und Umwandlungen von Versicherungsunternehmen bedürfen ebenfalls der Bewilligung.


Art. 4

Bewilligungsgesuch und Geschäftsplan 1

Ein Versicherungsunternehmen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b, das eine Bewilligung zur Versicherungstätigkeit erlangen will, hat der Aufsichtsbehörde ein Gesuch zusammen mit einem Geschäftsplan einzureichen.

2

Der Geschäftsplan muss folgende Angaben und Unterlagen enthalten: a. die

Statuten;

b. die Organisation und den örtlichen Tätigkeitsbereich des Versicherungsunternehmens, gegebenenfalls auch der Versicherungsgruppe oder des Versicherungskonglomerats, zu denen das Versicherungsunternehmen gehört;

c. bei Versicherungstätigkeit im Ausland: die Bewilligung der zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörde oder eine gleichwertige Bescheinigung; d. Angaben zur finanziellen Ausstattung und zu den Rückstellungen; e. die Jahresrechnung der letzten drei Geschäftsjahre oder die Eröffnungsbilanz eines neuen Versicherungsunternehmens; f. Angaben über die Personen, welche direkt oder indirekt mit mindestens 10 Prozent des Kapitals oder der Stimmen am Versicherungsunternehmen beteiligt sind oder dessen Geschäftstätigkeit auf andere Weise massgebend beeinflussen können;

Versicherungsaufsichtsgesetz 3

961.01

g. die namentliche Bezeichnung der mit der Oberleitung, Aufsicht, Kontrolle und Geschäftsführung betrauten Personen oder, für ausländische Versicherungsunternehmen, des oder der Generalbevollmächtigten; h. die namentliche Bezeichnung des verantwortlichen Aktuars oder der verantwortlichen Aktuarin;

i. die namentliche Bezeichnung der externen Revisionsstelle und der für das Mandat verantwortlichen Personen und, sofern das Versicherungsunternehmen Teil einer Versicherungsgruppe oder eines Versicherungskonglomerats ist, die Organisation des Mandates der externen Revisionsstelle der Versicherungsgruppe oder des Versicherungskonglomerats; j. die Verträge oder sonstigen Absprachen, durch die wesentliche Funktionen des Versicherungsunternehmens ausgegliedert werden sollen; k. die geplanten Versicherungszweige und die Art der zu versichernden Risiken; l.

allenfalls die Erklärung des Beitritts zum Nationalen Versicherungsbüro und zum Nationalen Garantiefonds; m. Angaben über die Mittel zur Erfüllung von Beistandsleistungen, sofern eine Bewilligung für den Versicherungszweig «Beistandsleistung» beantragt wird; n. den Rückversicherungsplan sowie, für die aktive Rückversicherung, den Retrozessionsplan;

o. die voraussichtlichen Kosten für den Aufbau des Versicherungsunternehmens;

p. die Planbilanzen und Planerfolgsrechnungen für die ersten drei Geschäftsjahre;

q. Angaben zur Erfassung, Begrenzung und Überwachung der Risiken; r. die Tarife und Allgemeinen Versicherungsbedingungen, welche in der Schweiz verwendet werden bei der Versicherung von sämtlichen Risiken in der beruflichen Vorsorge und in der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung.

3

Ersucht ein Versicherungsunternehmen, das bereits im Besitz einer Bewilligung für einen Versicherungszweig ist, um die Bewilligung für einen weiteren Versicherungszweig, so muss es die Angaben und Unterlagen nach Absatz 2 Buchstaben a-l nur einreichen, wenn sie gegenüber den bereits genehmigten geändert werden sollen.

4

Die Aufsichtsbehörde kann weitere Angaben und Unterlagen verlangen, sofern diese für die Beurteilung des Gesuchs erforderlich sind.


Art. 5

Änderung des Geschäftsplans 1

Änderungen, welche die Elemente des Geschäftsplans nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a, h, i, k und r betreffen, sind der Aufsichtsbehörde vor deren Umsetzung zur Genehmigung zu unterbreiten. Zur Genehmigung zu unterbreiten sind ausserdem Änderungen des Geschäftsplans, die sich aus Fusionen, Spaltungen und Umwandlungen von Versicherungsunternehmen ergeben.

Privatversicherung

4

961.01

2

Änderungen, welche die Elemente des Geschäftsplans nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben b, c, d, f, g, j, l, m, n und q betreffen, sind der Aufsichtsbehörde mitzuteilen; sie gelten als genehmigt, sofern die Aufsichtsbehörde nicht innert vier Wochen eine Prüfung des Vorgangs einleitet.


Art. 6

Erteilung der Bewilligung 1

Die Bewilligung wird erteilt, wenn die gesetzlichen Anforderungen erfüllt und die Interessen der Versicherten gewahrt sind.

2

Ist das Versicherungsunternehmen Teil einer Versicherungsgruppe oder eines Versicherungskonglomerats, so kann die Bewilligung vom Bestehen einer angemessenen konsolidierten Aufsicht durch eine Finanzmarktaufsichtsbehörde abhängig gemacht werden.

3

Die Bewilligung wird für einen oder mehrere Versicherungszweige erteilt. Sie berechtigt auch zum Betrieb der Rückversicherung im betreffenden Versicherungszweig. Der Bundesrat bezeichnet die Versicherungszweige.

4

Die Aufsichtsbehörde veröffentlicht die erteilten Bewilligungen.

2. Abschnitt: Voraussetzungen

Art. 7

Rechtsform Versicherungsunternehmen müssen die Rechtsform der Aktiengesellschaft oder der Genossenschaft haben.


Art. 8

Mindestkapital 1 Ein Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Schweiz muss über ein Mindestkapital verfügen, das je nach den betriebenen Versicherungszweigen 3-20 Millionen Franken betragen muss.

2

Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über das Mindestkapital für die einzelnen Versicherungszweige.

3

Die Aufsichtsbehörde bestimmt das im Einzelfall erforderliche Kapital.


Art. 9

Eigenmittel 1 Das Versicherungsunternehmen muss über ausreichende freie und unbelastete Eigenmittel bezüglich seiner gesamten Tätigkeiten verfügen (Solvabilitätsspanne).

2

Bei der Festlegung der Solvabilitätsspanne ist den Risiken, denen das Versicherungsunternehmen ausgesetzt ist, den Versicherungszweigen, dem Geschäftsumfang, dem geografischen Wirkungsbereich und den international anerkannten Grundsätzen Rechnung zu tragen.

Versicherungsaufsichtsgesetz 5

961.01

3

Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die anrechenbaren Eigenmittel. Die Aufsichtsbehörde erlässt Vorschriften über die Berechnung und die notwendige Höhe der Solvabilitätsspanne.


Art. 10

Organisationsfonds 1 Neben dem Kapital muss ein Versicherungsunternehmen über einen Organisationsfonds verfügen, der es erlaubt, insbesondere die Kosten der Gründung und des Aufbaus oder einer aussergewöhnlichen Geschäftsausweitung zu decken. Die Höhe des Organisationsfonds entspricht bei Aufnahme der Geschäftstätigkeit in der Regel bis zu 50 Prozent des Mindestkapitals nach Artikel 8.

2

Der Bundesrat regelt die Höhe, die Bestellung, die Dauer der Aufrechterhaltung und die Wiederherstellung des Organisationsfonds.

3

Die Aufsichtsbehörde legt die Höhe des Organisationsfonds im Einzelfall fest.


Art. 11

Unternehmenszweck 1 Ein Versicherungsunternehmen darf neben dem Versicherungsgeschäft nur Geschäfte betreiben, die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehen.

2

Die Aufsichtsbehörde kann den Betrieb anderer Geschäfte bewilligen, wenn diese die Interessen der Versicherten nicht gefährden.


Art. 12

Gleichzeitiges Betreiben von Lebensversicherung und anderen Versicherungszweigen Versicherungsunternehmen, welche die direkte Lebensversicherung betreiben, dürfen daneben nur die Unfall- und die Krankenversicherung betreiben.


Art. 13

Beitritt zum Nationalen Versicherungsbüro und zum Nationalen Garantiefonds Wer den Versicherungszweig der Motorfahrzeug-Haftpflicht betreiben will, muss dem Nationalen Versicherungsbüro und dem Nationalen Garantiefonds nach den Artikeln 74 und 76 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19583 beitreten.


Art. 14

Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit 1

Folgende Personen müssen einen guten Ruf geniessen und Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten:

a. die für die Oberleitung, die Aufsicht und die Kontrolle sowie die für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen; b. für ausländische Versicherungsunternehmen die oder der Generalbevollmächtigte.

3 SR

741.01

Privatversicherung

6

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2

Der Bundesrat legt fest, welche beruflichen Fähigkeiten die Personen nach Absatz 1 haben müssen.

3

Bei Ausgliederung wesentlicher Funktionen des Versicherungsunternehmens auf andere Personen gilt Absatz 1 sinngemäss.

3. Abschnitt: Ergänzende Voraussetzungen für ausländische Versicherungsunternehmen

Art. 15

1 Ein ausländisches Versicherungsunternehmen, das beabsichtigt, in der Schweiz eine Versicherungstätigkeit aufzunehmen, muss ausserdem: a. in seinem Sitzstaat zur Ausübung der Versicherungstätigkeit befugt sein; b. in der Schweiz eine Niederlassung errichten und als deren Leiterin oder Leiter eine Generalbevollmächtigte beziehungsweise einen Generalbevollmächtigten bestellen; c. am Hauptsitz über ein Kapital nach Artikel 8 verfügen und eine Solvabilitätsspanne nach Artikel 9 ausweisen, die auch die Geschäftstätigkeit in der Schweiz umfasst;

d. in der Schweiz über einen Organisationsfonds nach Artikel 10 und entsprechende Vermögenswerte verfügen;

e. in der Schweiz eine Kaution hinterlegen, welche einem bestimmten Bruchteil der auf das inländische Geschäft entfallenden Solvabilitätsspanne entspricht.

Die Aufsichtsbehörde legt diesen Bruchteil fest und bestimmt die Berechnung, den Verwahrungsort und die anrechenbaren Vermögenswerte.

2

Vorbehalten bleiben abweichende staatsvertragliche Bestimmungen.

3. Kapitel: Ausübung der Versicherungstätigkeit 1. Abschnitt: Finanzielle Ausstattung

Art. 16

Versicherungstechnische Rückstellungen

1

Das Versicherungsunternehmen ist verpflichtet, für die gesamte Geschäftstätigkeit ausreichende versicherungstechnische Rückstellungen zu bilden.

2

Der Bundesrat legt die Grundsätze zur Bestimmung der versicherungstechnischen Rückstellungen fest. Er kann die Regelung der Einzelheiten bezüglich Art und Umfang der versicherungstechnischen Rückstellungen der Aufsichtsbehörde überlassen.

Versicherungsaufsichtsgesetz 7

961.01


Art. 17

Gebundenes Vermögen

1

Das Versicherungsunternehmen muss die Ansprüche aus Versicherungsverträgen durch ein gebundenes Vermögen sicherstellen.

2

Es ist nicht verpflichtet, seine ausländischen Versicherungsbestände nach Absatz 1 sicherzustellen, wenn dafür im Ausland eine gleichwertige Sicherheit geleistet werden muss.


Art. 18

Sollbetrag des gebundenen Vermögens Der Sollbetrag des gebundenen Vermögens entspricht den versicherungstechnischen Rückstellungen nach Artikel 16 und einem angemessenen Zuschlag. Die Aufsichtsbehörde legt diesen Zuschlag fest.


Art. 19

Haftung des gebundenen Vermögens 1

Die Werte des gebundenen Vermögens werden für die durch das gebundene Vermögen sicherzustellenden Ansprüche verwendet.

2

Bei Übertragung eines Versicherungsbestandes auf ein anderes Versicherungsunternehmen gehen die Werte des gebundenen Vermögens oder entsprechende Werte auf das den Versicherungsbestand übernehmende Versicherungsunternehmen über, soweit die Aufsichtsbehörde nichts anderes anordnet.


Art. 20

Vorschriften zum gebundenen Vermögen Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Bestellung, Belegenheit, Deckung, Veränderungen und Kontrolle des gebundenen Vermögens. Er kann die Regelung der technischen Einzelheiten der Aufsichtsbehörde überlassen.


Art. 21

Beteiligungen 1 Ein Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Schweiz, das beabsichtigt, sich an einem anderen Unternehmen zu beteiligen, hat dies der Aufsichtsbehörde mitzuteilen, wenn die Beteiligung 10, 20, 33 oder 50 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte des anderen Unternehmens erreicht oder überschreitet.

2

Wer beabsichtigt, sich direkt oder indirekt an einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Schweiz zu beteiligen, hat dies der Aufsichtsbehörde mitzuteilen, wenn die Beteiligung 10, 20, 33 oder 50 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte des Versicherungsunternehmens erreicht oder überschreitet.

3

Wer beabsichtigt, seine Beteiligung an einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Schweiz unter die Schwellen von 10, 20, 33 oder 50 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte herabzusetzen oder die Beteiligung so zu verändern, dass das Versicherungsunternehmen nicht mehr Tochtergesellschaft ist, hat dies der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.

4

Die Aufsichtsbehörde kann eine Beteiligung untersagen oder an Bedingungen knüpfen, wenn die Beteiligung nach Art und Umfang das Versicherungsunternehmen oder die Interessen der Versicherten gefährden kann.

Privatversicherung

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2. Abschnitt: Risikomanagement

Art. 22

1 Das Versicherungsunternehmen muss so organisiert sein, dass es insbesondere alle wesentlichen Risiken erfassen, begrenzen und überwachen kann.

2

Die Aufsichtsbehörde erlässt Vorschriften über die Art der zu erfassenden Risiken und ihre Überwachung durch das Versicherungsunternehmen.

3. Abschnitt: Verantwortlicher Aktuar oder verantwortliche Aktuarin

Art. 23

Bestellung und Funktion 1

Die Versicherungsunternehmen haben einen verantwortlichen Aktuar oder eine verantwortliche Aktuarin zu bestellen und ihm oder ihr Zugang zu allen Geschäftsunterlagen zu gewähren.

2

Der verantwortliche Aktuar oder die verantwortliche Aktuarin muss einen guten Ruf geniessen, beruflich qualifiziert und in der Lage sein, die finanziellen Folgen der Tätigkeit des Versicherungsunternehmens richtig einzuschätzen. Der Bundesrat bestimmt, welche beruflichen Fähigkeiten der verantwortliche Aktuar oder die verantwortliche Aktuarin haben muss.

3

Das Versicherungsunternehmen hat der Aufsichtsbehörde die Abberufung oder Demission des verantwortlichen Aktuars oder der verantwortlichen Aktuarin unverzüglich anzuzeigen.


Art. 24

Aufgaben 1 Der verantwortliche Aktuar oder die verantwortliche Aktuarin trägt die Verantwortung dafür, dass:

a. die Solvabilitätsspanne richtig berechnet wird und das gebundene Vermögen den aufsichtsrechtlichen Vorschriften entspricht; b. sachgemässe Rechnungsgrundlagen verwendet werden; und c. ausreichende technische Rückstellungen gebildet werden.

2

Stellt er oder sie Unzulänglichkeiten fest, so informiert er oder sie unverzüglich die Geschäftsleitung des Versicherungsunternehmens.

3

Ausserdem erstellt er oder sie regelmässig zuhanden der Geschäftsleitung oder, für die ausländischen Versicherungsunternehmen, zuhanden des oder der Generalbevollmächtigten einen Bericht. Zu den festgestellten Unzulänglichkeiten sind im Bericht die vorgeschlagenen Massnahmen sowie die tatsächlich ergriffenen Massnahmen anzugeben.

4

Die Aufsichtsbehörde erlässt nähere Vorschriften über die Aufgaben des verantwortlichen Aktuars oder der verantwortlichen Aktuarin und über den Inhalt des Berichts.

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4. Abschnitt: Berichterstattung

Art. 25

Geschäftsbericht und Aufsichtsbericht 1

Die Versicherungsunternehmen erstellen jährlich auf den 31. Dezember den Geschäftsbericht, bestehend aus Jahresrechnung, Jahresbericht und, wenn das Gesetz dies vorschreibt, Konzernrechnung. Ist das Versicherungsunternehmen Teil einer Versicherungsgruppe oder eines Versicherungskonglomerats, so ist in jedem Fall eine Konzernrechnung einzureichen.

2

Sie erstellen zudem jährlich einen Aufsichtsbericht. Die Aufsichtsbehörde legt fest, welche Anforderungen dieser Bericht erfüllen muss, und bezeichnet die beizulegenden Informationen und Unterlagen.

3

Die Versicherungsunternehmen reichen der Aufsichtsbehörde den Geschäftsbericht sowie den Aufsichtsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr spätestens am darauf folgenden 30. April ein. Die Versicherungsunternehmen, die einzig die Rückversicherung betreiben, reichen die Berichte spätestens am 30. Juni ein.

4

Die ausländischen Versicherungsunternehmen reichen für ihre Geschäfte in der Schweiz einen getrennten Geschäftsbericht sowie einen getrennten Aufsichtsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr ein.

5

Die Jahresrechnung wird im Bericht der Aufsichtsbehörde (Art. 48) veröffentlicht.

6

Die Aufsichtsbehörde kann unterjährige Berichterstattungen anordnen. Sie kann zudem besondere Anforderungen an den Geschäftsbericht stellen.


Art. 26

Besondere Bestimmungen betreffend die Rechnungslegung 1

Versicherungsunternehmen haben die allgemeine Reserve nach den Artikeln 671 und 860 des Obligationenrechts (OR)4 nach Massgabe ihres Geschäftsplans zu bilden.

Die aktienrechtlichen Vorschriften über die Bildung und Auflösung stiller Reserven gelten nicht für die versicherungstechnischen Rückstellungen. Die Transparenz und der Versichertenschutz bleiben gewährleistet.

2

Die Gründungs-, Kapitalerhöhungs- und Organisationskosten sind im Geschäftsjahr, in dem sie anfallen, dem Organisationsfonds zu belasten.

3

Der Bundesrat kann, unter Vorbehalt der Transparenz, für Versicherungsunternehmen vom OR abweichende Vorschriften über die Bewertung der Aktiven und der Passiven sowie die Gliederung der Jahresrechnung aufstellen.

4 SR

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5. Abschnitt: Revision

Art. 27

Interne Überwachung der Geschäftstätigkeit 1

Das Versicherungsunternehmen richtet ein wirksames internes Kontrollsystem ein, das seine gesamte Geschäftstätigkeit umfasst. Zudem bestellt es eine von der Geschäftsführung unabhängige interne Revisionsstelle (Inspektorat).

2

Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen ein Versicherungsunternehmen von der Pflicht, ein Inspektorat zu bestellen, befreien.

3

Das Inspektorat erstellt über seine Tätigkeit mindestens einmal jährlich einen Bericht und reicht ihn der externen Revisionsstelle ein.


Art. 28

Externe Revisionsstelle

1

Das Versicherungsunternehmen hat eine externe Revisionsstelle mit der Überprüfung seiner Geschäftsführung zu beauftragen.

2

Mit der externen Revision dürfen nur Revisionsstellen und Revisoren und Revisorinnen beauftragt werden, die:

a. in fachlicher und persönlicher Hinsicht Gewähr für eine einwandfreie Revision bieten;

b. vom Versicherungsunternehmen und, falls es einer Versicherungsgruppe oder einem Versicherungskonglomerat angehört, von deren Gesellschaften unabhängig sind; und c. von der Aufsichtsbehörde für die Revision von Versicherungsunternehmen anerkannt sind.

3

Der Bundesrat bestimmt die Voraussetzungen der Anerkennung nach Absatz 2. Er kann die Regelung der technischen Einzelheiten der Aufsichtsbehörde überlassen.


Art. 29

Aufgaben der externen Revisionsstelle 1

Die externe Revisionsstelle prüft, ob die Jahresrechnung hinsichtlich Form und Inhalt den gesetzlichen Vorschriften, den Statuten und den Reglementen entspricht.

Ausserdem überprüft sie, nach Massgabe der Weisungen der Aufsichtsbehörde, die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und der Vollzugsverordnungen.

2

Sie erstellt über ihre Feststellungen einen Bericht. Ein Exemplar des Berichts reicht sie der Aufsichtsbehörde ein.

3

Die Aufsichtsbehörde kann der Revisionsstelle zusätzliche Aufträge erteilen und besondere Prüfungen anordnen. Die Kosten trägt das Versicherungsunternehmen.

4

Das Versicherungsunternehmen gewährt der Revisionsstelle jederzeit Einsicht in seine Bücher und Buchhaltungsbelege, stellt ihr die zur Prüfung und Auswertung der Aktiven und Verbindlichkeiten notwendigen Unterlagen zur Verfügung und liefert ihr sämtliche Auskünfte, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigt.

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Art. 30

Meldepflicht der externen Revisionsstelle Die externe Revisionsstelle meldet der Aufsichtsbehörde unverzüglich, wenn sie Folgendes feststellt: a. Straftaten; b. schwerwiegende Unregelmässigkeiten;

c. Verstösse gegen die Grundsätze einer einwandfreien Geschäftstätigkeit; d. Sachverhalte, die geeignet sind, die Solvenz des Versicherungsunternehmens oder die Interessen der Versicherten zu gefährden.

6. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für einzelne Versicherungszweige

Art. 31

Einschränkende Vorschriften

Der Bundesrat kann zum Schutz der Versicherten einschränkende Vorschriften für die verschiedenen Versicherungszweige erlassen.


Art. 32

Rechtsschutzversicherung 1 Ein Versicherungsunternehmen, welches die Rechtsschutzversicherung gleichzeitig mit anderen Versicherungszweigen betreiben will, muss: a. die Erledigung von Schadenfällen des Zweiges Rechtsschutz einem rechtlich selbstständigen Unternehmen (Schadenregelungsunternehmen) übertragen; oder b. den Versicherten das Recht zugestehen, die Verteidigung ihrer Interessen, sobald sie das Tätigwerden des Versicherungsunternehmens auf Grund des Versicherungsvertrags verlangen können, einem unabhängigen Rechtsanwalt oder einer unabhängigen Rechtsanwältin ihrer Wahl oder, soweit der anwendbare Verfahrenserlass es gestattet, einer anderen Person zu übertragen, welche die vom erwähnten Erlass geforderte Qualifikation erfüllt.

2

Der Bundesrat regelt das Verhältnis zwischen Versicherungsunternehmen und Schadenregelungsunternehmen. Er erlässt ferner Vorschriften über Form und Inhalt des Rechtsschutz-Versicherungsvertrags, namentlich über das Verfahren, das zu befolgen ist, wenn sich das Versicherungsunternehmen oder das Schadenregelungsunternehmen mit der versicherten Person nicht einigen kann über die Massnahmen, die zur Regelung des Schadenfalles getroffen werden sollen.


Art. 33

Elementarschadenversicherung 1 Ein Versicherungsunternehmen darf für in der Schweiz gelegene Risiken das Feuerrisiko nur decken, wenn es die Deckung von Elementarschäden in die Feuerversicherung einschliesst.

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2

Deckungsumfang und Prämientarif der Elementarschadenversicherung sind für alle Versicherungsunternehmen einheitlich und verbindlich.

3

Die Aufsichtsbehörde prüft auf Grund der von den Versicherungsunternehmen vorgelegten Tarife und der entsprechenden Berechnungsunterlagen, ob die daraus abgeleiteten Prämien risiko- und kostengerecht sind.

4

Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über: a. die Grundlagen für die Berechnung der Prämien; b. den Umfang der Elementarschadendeckung und deren Leistungsgrenzen; c. Art und Umfang der von den Versicherungsunternehmen zu erstellenden Statistiken.

5

Er kann:

a. nötigenfalls die Versicherungsbedingungen festsetzen; b. zur Erreichung des Ausgleichs der Schadenbelastung unter den Versicherungsunternehmen die notwendigen Massnahmen ergreifen, insbesondere den Beitritt in eine von den Versicherungsunternehmen selbst betriebene privatrechtliche Organisation anordnen.


Art. 34

Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung Versicherungseinrichtungen, welche die Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung betreiben, müssen der Aufsichtsbehörde Namen und Adresse des von ihnen in jedem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums benannten Schadenregulierungsbeauftragten nach Artikel 79b des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19585 bekannt geben.


Art. 35

Rückversicherung 1 Auf Versicherungsunternehmen, die ausschliesslich die Rückversicherung betreiben, sind die Artikel 15, 17-20, 32-34, 36, 37, 55-59 und 62 nicht anwendbar.

2

Die übrigen Bestimmungen finden sinngemäss Anwendung.


Art. 36

Lebensversicherung 1 Für Versicherungsunternehmen, welche die direkte Einzel- oder Kollektivlebensversicherung betreiben und Lebensversicherungsverträge mit Zinsgarantie erfüllen müssen, erlässt der Bundesrat Vorschriften zur Bestimmung des maximalen technischen Zinssatzes.

2

Versicherungsunternehmen, welche die direkte Einzel- oder Kollektivlebensversicherung betreiben und Lebensversicherungsverträge mit Überschussbeteiligung erfüllen müssen, haben den Versicherten jährlich eine nachvollziehbare Abrechnung über die Überschussbeteiligung abzugeben. Aus dieser muss insbesondere hervor-

5 SR

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gehen, auf welchen Grundlagen die Überschüsse berechnet und nach welchen Grundsätzen sie verteilt wurden.

3

Der Bundesrat kann für die Versicherungsunternehmen nach Absatz 2 Vorschriften erlassen über:

a. die Art und Weise, wie die Informationen, die aus der Abrechnung hervorgehen müssen, auszuweisen sind;

b. die Grundlagen der Berechnung der Überschüsse; c. die Grundlagen und das Ausmass der Verteilung der Überschüsse.


Art. 37

Besondere Regelung für das Geschäft der beruflichen Vorsorge 1

Die Versicherungsunternehmen, die das Geschäft der beruflichen Vorsorge betreiben, errichten für ihre Verpflichtungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge ein besonderes gebundenes Vermögen.

2

Sie haben für die berufliche Vorsorge eine getrennte jährliche Betriebsrechnung zu führen. Diese weist insbesondere aus: a. die allfällige Entnahme aus der Rückstellung für künftige Überschussbeteiligung;

b. die Prämien, aufgeteilt in Spar-, Risiko- und Kostenprämien; c. die Leistungen;

d. allfällige den Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmern im Vorjahr verbindlich zugeteilte, im Berichtsjahr ausgeschüttete Überschussanteile; e. die Kapitalerträge sowie die nicht realisierten Gewinne und Verluste auf Kapitalanlagen;

f.

die Kosten und Erträge der eingesetzten derivativen Finanzinstrumente; g. die nachgewiesenen Abschluss- und Verwaltungskosten; h. die nachgewiesenen Kosten der Vermögensverwaltung; i. die Prämien und Leistungen aus der Rückversicherung von Invaliditäts-, Sterblichkeits- und anderen Risiken; j.

die Bildung und Auflösung nachgewiesener technischer Rückstellungen und nachgewiesener zweckgebundener Schwankungsreserven.

3

Der Bundesrat erlässt Vorschriften über: a. die Art und Weise, wie die Informationen, die aus der getrennten Betriebsrechnung hervorgehen müssen, auszuweisen sind;

b. die Grundlagen der Ermittlung der Überschussbeteiligung; c. die Grundsätze der Verteilung der ermittelten Überschussbeteiligung.

4

Die ausgewiesene Überschussbeteiligung beträgt mindestens 90 Prozent der nach Absatz 3 Buchstabe b ermittelten Überschussbeteiligung.

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5

Weist die Betriebsrechnung einen Verlust aus, so darf für das betreffende Geschäftsjahr keine Überschussbeteiligung ausgerichtet werden. Der ausgewiesene Verlust ist auf das Folgejahr zu übertragen und dannzumal für die Ermittlung der Überschussbeteiligung zu berücksichtigen.


Art. 38

Prüfung der genehmigungspflichtigen Tarife Die Aufsichtsbehörde prüft im Genehmigungsverfahren auf Grund der von den Versicherungsunternehmen vorgelegten Tarifberechnungen, ob sich die vorgesehenen Prämien in einem Rahmen halten, der einerseits die Solvenz der einzelnen Versicherungseinrichtungen und anderseits den Schutz der Versicherten vor Missbrauch gewährleistet. Artikel 33 Absatz 3 bleibt vorbehalten.


Art. 39

Mindestleistungen Versicherungsunternehmen, denen das Eigentum an den Vermögenswerten der von ihnen errichteten und wirtschaftlich oder organisatorisch abhängigen Vorsorgeeinrichtungen übertragen wurde, haben mindestens die Leistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge zu erbringen.

4. Kapitel: Versicherungsvermittler und Versicherungsvermittlerinnen

Art. 40

Definition Versicherungsvermittler und -vermittlerinnen sind, unabhängig von ihrer Bezeichnung, Personen, die im Interesse von Versicherungsunternehmen oder anderen Personen Versicherungsverträge anbieten oder abschliessen.


Art. 41

Unzulässige Vermittlungstätigkeit Es ist Versicherungsvermittlern und -vermittlerinnen untersagt, eine Tätigkeit zu Gunsten von Versicherungsunternehmen auszuüben, die dem vorliegenden Gesetz unterstehen, aber nicht zur Ausübung von Versicherungstätigkeiten ermächtigt sind.


Art. 42

Register 1 Die Aufsichtsbehörde führt ein Register der Versicherungsvermittler und -vermittlerinnen (Register).

2

Das Register ist öffentlich.

3

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.


Art. 43

Registereintrag 1 Versicherungsvermittler und -vermittlerinnen, die weder rechtlich noch wirtschaftlich noch auf andere Weise an ein Versicherungsunternehmen gebunden sind, müssen sich in das Register eintragen lassen.

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2

Die übrigen Versicherungsvermittler und -vermittlerinnen haben das Recht, sich in das Register eintragen zu lassen.


Art. 44

Voraussetzungen für die Eintragung ins Register 1

Ins Register eingetragen wird nur, wer: a. sich über ausreichende berufliche Qualifikationen ausweist oder, im Fall juristischer Personen, nachweist, dass genügend seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter diese Qualifikationen besitzen; und b. eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen oder gleichwertige finanzielle Sicherheiten geleistet hat.

2

Der Bundesrat bestimmt die erforderlichen beruflichen Qualifikationen und legt die Mindesthöhe der finanziellen Sicherheiten fest. Er kann die Regelung der technischen Einzelheiten der Aufsichtsbehörde überlassen.


Art. 45

Informationspflicht 1 Sobald Vermittler und Vermittlerinnen mit Versicherten Kontakt aufnehmen, müssen sie diese mindestens über Folgendes informieren: a. ihre Identität und ihre Adresse; b. ob die von ihnen in einem bestimmten Versicherungszweig angebotenen Versicherungsdeckungen von einem einzigen oder von mehreren Versicherungsunternehmen stammen und um welche Versicherungsunternehmen es sich handelt; c. ihre Vertragsbeziehungen mit den Versicherungsunternehmen, für die sie tätig sind, sowie die Namen dieser Unternehmen; d. die Person, die für Nachlässigkeit, Fehler oder unrichtige Auskünfte im Zusammenhang mit ihrer Vermittlungstätigkeit haftbar gemacht werden kann; e. die Bearbeitung der Personendaten, insbesondere Ziel, Umfang und Empfänger der Daten sowie deren Aufbewahrung.

2

Die Informationen nach Absatz 1 sind auf einem dauerhaften und für die Versicherten zugänglichen Träger abzugeben.

3

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

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5. Kapitel: Aufsicht 1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 46

Aufgaben 1 Die Aufsichtsbehörde hat folgende Aufgaben: a. Sie wacht darüber, dass die Versicherungs- und die Aufsichtsgesetzgebung eingehalten werden.

b. Sie prüft, ob die Versicherungsunternehmen Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten.

c. Sie wacht über die Einhaltung des Geschäftsplans.

d. Sie wacht darüber, dass die Versicherungsunternehmen solvent sind, die technischen Rückstellungen vorschriftsgemäss bilden und die Vermögenswerte ordnungsgemäss verwalten und anlegen.

e. Sie überwacht den ordnungsgemässen Vollzug der Schadenregulierung, die in den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19586 über die Motorfahrzeughaftpflichtversicherung geregelt ist.

f. Sie schützt die Versicherten gegen Missbräuche der Versicherungsunternehmen und der Versicherungsvermittler und -vermittlerinnen.

g. Sie schreitet gegen Missstände ein, welche die Interessen der Versicherten gefährden.

2

Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit Dritte zur Überprüfung der Einhaltung dieses Gesetzes heranziehen. Die Kosten trägt das Versicherungsunternehmen. Die beauftragten Dritten sind gegenüber der Aufsichtsbehörde von der Geheimhaltungspflicht entbunden.

3

Der Bundesrat erlässt Ausführungsbestimmungen über die einzelnen Aufgaben.


Art. 47

Prüfungsbefugnisse und Auskunftspflicht 1

Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit Prüfungen vornehmen.

2

Die Versicherungsunternehmen, die Versicherungsvermittler und -vermittlerinnen sowie die externe Revisionsstelle müssen der Aufsichtsbehörde alle Informationen und Unterlagen vorlegen, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigt. Revisoren und Revisorinnen sind gegenüber der Aufsichtsbehörde von der Geheimhaltungspflicht entbunden.

3

Die Geschäftsleitung des Versicherungsunternehmens muss die Aufsichtsbehörde unverzüglich über alle für die Aufsicht relevanten Vorkommnisse unterrichten.

4

Gliedert ein Versicherungsunternehmen wesentliche Funktionen auf andere natürliche oder juristische Personen aus, so unterstehen diese ebenfalls der Auskunftspflicht.

6 SR

741.01

Versicherungsaufsichtsgesetz 17

961.01


Art. 48

Berichterstattung durch die Aufsichtsbehörde Die Aufsichtsbehörde veröffentlicht jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit und über die ihrer Aufsicht unterstellten Versicherungsunternehmen.


Art. 49

Veröffentlichung von Entscheiden 1

Die Aufsichtsbehörde veröffentlicht regelmässig Entscheide betreffend das Versicherungsrecht.

2

Die schweizerischen Gerichte haben der Aufsichtsbehörde gebührenfrei eine Kopie aller Urteile auszuhändigen, welche Bestimmungen des Versicherungsvertragsrechts betreffen.


Art. 50

Finanzierung der Versicherungsaufsicht 1

Die Aufsichtsbehörde erhebt für ihre Verfügungen und Dienstleistungen Gebühren.

Zur Deckung der Aufsichtskosten, die nicht durch Gebühren gedeckt sind, erhebt sie von den beaufsichtigten Versicherungsunternehmen, Versicherungsgruppen und Versicherungskonglomeraten sowie von den Versicherungsvermittlern und -vermittlerinnen nach Artikel 43 Absatz 1 jährlich eine Aufsichtsabgabe.

2

Die Aufsichtsabgabe wird auf der Grundlage der Kosten des Rechnungsjahres erhoben und nach dem Anteil der Prämieneinnahmen des einzelnen Versicherungsunternehmens an den gesamten Prämieneinnahmen aller Versicherungsunternehmen oder nach dem verursachten Aufwand bemessen.

3

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Er bezeichnet namentlich die anrechenbaren Aufsichtskosten und die massgebenden Prämieneinnahmen und legt die Gebührensätze fest.

2. Abschnitt: Sichernde Massnahmen

Art. 51

Grundsatz 1 Kommt ein Versicherungsunternehmen beziehungsweise ein Vermittler oder eine Vermittlerin den Vorschriften dieses Gesetzes, einer Verordnung oder Anordnungen der Aufsichtsbehörde nicht nach oder erscheinen die Interessen der Versicherten anderweitig gefährdet, so trifft die Aufsichtsbehörde die sichernden Massnahmen, die ihr zur Wahrung der Interessen der Versicherten erforderlich erscheinen.

2

Sie kann insbesondere: a. die freie Verfügung über Vermögenswerte des Versicherungsunternehmens untersagen;

b. die Hinterlegung oder die Sperre der Vermögenswerte anordnen; c. den Organen eines Versicherungsunternehmens zustehende Befugnisse ganz oder teilweise auf eine Drittperson übertragen;

Privatversicherung

18

961.01

d. den Versicherungsbestand und das zugehörige gebundene Vermögen auf ein anderes Versicherungsunternehmen mit dessen Zustimmung übertragen; e. die Verwertung des gebundenen Vermögens anordnen; f. die Abberufung der mit der Oberleitung, Aufsicht, Kontrolle oder Geschäftsführung betrauten Personen oder des oder der Generalbevollmächtigten sowie des verantwortlichen Aktuars oder der verantwortlichen Aktuarin verlangen und ihnen die Ausübung jeder weiteren Versicherungstätigkeit für höchstens fünf Jahre untersagen; g. einen Vermittler oder eine Vermittlerin aus dem Register nach Artikel 42 streichen.


Art. 52

Liquidation Tritt ein Versicherungsunternehmen in Liquidation, so kann die Aufsichtsbehörde den Liquidator bestellen.


Art. 53

Konkurseröffnung 1 Die Eröffnung des Konkurses über ein Versicherungsunternehmen bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Diese erteilt die Zustimmung, wenn keine Sanierungsmöglichkeit besteht.

2

Die Befugnisse nach Artikel 170 des Bundesgesetzes vom 11. April 18897 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) stehen der Aufsichtsbehörde zu.


Art. 54

Durchführung des Konkurses 1

Die Aufsichtsbehörde kann für die Durchführung des Konkurses eine besondere Konkursverwaltung ernennen und ihr sämtliche Befugnisse der Gläubigerversammlung übertragen; sie kann zudem eine Person zur Vertretung des Versicherungsbestandes gegenüber der Konkursverwaltung bevollmächtigen.

2

Sie kann für den Schuldenruf besondere, von den Bestimmungen des SchKG8 abweichende Anordnungen treffen.

3

Forderungen von Versicherten, die sich mittels der Bücher des Versicherungsunternehmens feststellen lassen, gelten als eingegeben.

4

Aus dem Erlös des gebundenen Vermögens werden vorweg Forderungen aus den Versicherungsverträgen, für die nach Artikel 17 Sicherstellung geleistet wird, gedeckt. Ein Überschuss fällt in die Konkursmasse.

7 SR

281.1

8 SR

281.1

Versicherungsaufsichtsgesetz 19

961.01

3. Abschnitt: Zusätzliche sichernde Massnahmen für die Lebensversicherung

Art. 55

Konkurs des Versicherungsunternehmens 1

Entgegen der Vorschrift des Artikels 37 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 2. April 19089 über den Versicherungsvertrag werden die durch das gebundene Vermögen sichergestellten Lebensversicherungen durch die Konkurseröffnung nicht aufgelöst.

2

Die Aufsichtsbehörde kann für die Versicherungen nach Absatz 1: a. den Rückkauf und die Belehnung sowie Vorauszahlungen und im Falle des Artikels 36 des Bundesgesetzes vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag die Auszahlung des Deckungskapitals untersagen; oder b. dem Versicherungsunternehmen für seine Verpflichtungen sowie den Versicherungsnehmern und Versicherungsnehmerinnen für die Prämienzahlung Stundung gewähren.

3

Während der Stundung der Prämienzahlung können Versicherungsverträge nur auf schriftliches Begehren des Versicherungsnehmers oder der Versicherungsnehmerin hin aufgehoben oder in eine beitragsfreie Versicherung umgewandelt werden.


Art. 56

Konkursmässige Verwertung des gebundenen Vermögens Trifft die Aufsichtsbehörde keine besonderen Massnahmen, so beauftragt sie die Konkursverwaltung mit der Verwertung des gebundenen Vermögens. Mit dem Auftrag zur Verwertung erlöschen die Versicherungsverträge. Die Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer und die Anspruchsberechtigten können nunmehr die Ansprüche aus Artikel 36 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 2. April 190810 über den Versicherungsvertrag sowie die Ansprüche auf fällige Versicherungen und gutgeschriebene Überschussanteile geltend machen.

4. Abschnitt: Zusätzliche sichernde Massnahmen für ausländische Versicherungsunternehmen

Art. 57

Ausschluss der Forderungen Dritter Für ausländische Unternehmen gelten die Werte des gebundenen Vermögens sowie der Kaution von Gesetzes wegen als Pfand für Forderungen aus Versicherungsverträgen des auf Grund dieses Gesetzes sicherzustellenden Versicherungsbestandes.

Diese Werte können nur dann zur Erfüllung der Forderungen Dritter dienen, wenn die Ansprüche der Versicherten vollumfänglich befriedigt worden sind.

9 SR

221.229.1

10 SR

221.229.1

Privatversicherung

20

961.01


Art. 58

Betreibungsort und Zwangsverwertung 1

Ein ausländisches Versicherungsunternehmen ist für Forderungen aus Versicherungsverträgen des auf Grund dieses Gesetzes sicherzustellenden Versicherungsbestandes am Ort der schweizerischen Niederlassung auf Pfandverwertung zu betreiben (Art. 151 ff. SchKG11). Gibt die Aufsichtsbehörde ein Grundstück zur Verwertung frei, so ist die Betreibung dort fortzusetzen, wo das Grundstück liegt.

2

Wird ein Pfandverwertungsbegehren gestellt, so teilt das Betreibungsamt dies der Aufsichtsbehörde innerhalb von drei Tagen mit.

3

Weist das Versicherungsunternehmen nicht innerhalb von 14 Tagen nach Eingang des Pfandverwertungsbegehrens nach, dass es den Gläubiger oder die Gläubigerin vollständig befriedigt hat, so teilt die Aufsichtsbehörde nach Anhören des Versicherungsunternehmens dem Betreibungsamt mit, welche Werte des gebundenen Vermögens und einer etwaigen Kaution zur Verwertung freigegeben werden.


Art. 59

Verfügungsbeschränkungen Hat die Aufsichtsbehörde des Sitzstaates des Versicherungsunternehmens die freie Verfügung über Vermögenswerte des Versicherungsunternehmens eingeschränkt oder untersagt, so kann die schweizerische Aufsichtsbehörde auf deren Antrag gegenüber dem Versicherungsunternehmen die gleichen Massnahmen für das gesamte schweizerische Geschäft treffen.

5. Abschnitt: Beendigung der Versicherungstätigkeit

Art. 60

Verzicht 1 Das Versicherungsunternehmen, das auf die Bewilligung verzichtet, hat der Aufsichtsbehörde einen Abwicklungsplan zur Genehmigung vorzulegen.

2

Der Abwicklungsplan muss Angaben enthalten über: a. die Abwicklung der finanziellen Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen;

b. die dafür bereitgestellten Mittel; und c. die für diese Aufgabe verantwortliche Person.

3

Hält sich das Versicherungsunternehmen nicht an den genehmigten Abwicklungsplan, so ist Artikel 61 Absatz 2 sinngemäss anwendbar.

4

Das Versicherungsunternehmen, das auf die Bewilligung verzichtet hat, darf in den fraglichen Versicherungszweigen keine neuen Versicherungsverträge abschliessen; bestehende Versicherungsverträge dürfen weder verlängert noch in Bezug auf den Deckungsumfang erweitert werden.

5

Das Versicherungsunternehmen, das die Pflichten aus dem Aufsichtsrecht erfüllt hat, wird aus der Aufsicht entlassen und erhält die Kautionen zurück.

11 SR

281.1

Versicherungsaufsichtsgesetz 21

961.01


Art. 61

Entzug der

Bewilligung

1

Die Aufsichtsbehörde kann einem Versicherungsunternehmen die Bewilligung zur Versicherungstätigkeit für einzelne oder alle Versicherungszweige entziehen, wenn es: a. die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung nicht mehr erfüllt; oder

b. seit mehr als sechs Monaten seine Geschäftstätigkeit eingestellt hat.

2

Die Aufsichtsbehörde trifft alle Massnahmen, namentlich diejenigen nach Artikel 51, die erforderlich sind, um die Interessen der Versicherten zu wahren.

3

Nach Entzug der Bewilligung darf ein Versicherungsunternehmen keine neuen Versicherungsverträge abschliessen; bestehende Versicherungsverträge dürfen weder verlängert noch in Bezug auf den Deckungsumfang erweitert werden.


Art. 62

Übertragung des Versicherungsbestandes 1

Überträgt ein Versicherungsunternehmen seinen schweizerischen Versicherungsbestand gestützt auf eine vertragliche Vereinbarung ganz oder teilweise auf ein anderes Versicherungsunternehmen, so bedarf dies der Bewilligung durch die Aufsichtsbehörde. Die Aufsichtsbehörde bewilligt die Übertragung nur, wenn die Interessen der Versicherten insgesamt gewahrt werden.

2

Verfügt die Aufsichtsbehörde eine Bestandesübertragung, so legt sie die Bedingungen fest.

3

Das übernehmende Versicherungsunternehmen ist verpflichtet, die übernommenen Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung der Bewilligung individuell über die Bestandesübertragung sowie über das Kündigungsrecht zu informieren. Die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer hat das Recht, den Versicherungsvertrag innerhalb von drei Monaten nach der individuellen Information zu kündigen.

4

Die Aufsichtsbehörde kann den Ausschluss des Kündigungsrechts verfügen, wenn die Bestandesübertragung in wirtschaftlicher Hinsicht nicht zu einem Wechsel des Vertragspartners der Versicherungsnehmerin oder des Versicherungsnehmers führt.


Art. 63

Veröffentlichung 1 Die Aufsichtsbehörde veröffentlicht auf Kosten des Versicherungsunternehmens einen Verzicht auf die Bewilligung zur Geschäftstätigkeit oder deren Entzug.

2

Sie veröffentlicht auf Kosten des übernehmenden Versicherungsunternehmens die Genehmigung einer Bestandesübertragung.

Privatversicherung

22

961.01

6. Kapitel:

Besondere Bestimmungen betreffend die Aufsicht über Versicherungsgruppen und Versicherungskonglomerate 1. Abschnitt: Versicherungsgruppen

Art. 64

Versicherungsgruppe Zwei oder mehrere Unternehmen bilden eine Versicherungsgruppe, wenn: a. mindestens eines ein Versicherungsunternehmen ist; b. sie in ihrer Gesamtheit hauptsächlich im Versicherungsbereich tätig sind; und c. sie eine wirtschaftliche Einheit bilden oder auf andere Weise durch Einfluss oder Kontrolle miteinander verbunden sind.


Art. 65

Unterstellung unter die Gruppenaufsicht 1

Die Aufsichtsbehörde kann eine Versicherungsgruppe, der eine Unternehmung in der Schweiz angehört, der Gruppenaufsicht unterstellen, wenn die Versicherungsgruppe: a. tatsächlich von der Schweiz aus geleitet wird; b. tatsächlich vom Ausland aus geleitet wird, dort aber keiner gleichwertigen Gruppenaufsicht unterstellt ist.

2

Beanspruchen gleichzeitig ausländische Behörden die vollständige oder teilweise Aufsicht über die Versicherungsgruppe, so verständigt sich die Aufsichtsbehörde, unter Wahrung ihrer Kompetenzen und in Berücksichtigung einer allfälligen Konglomeratsaufsicht, mit diesen über Zuständigkeiten, Modalitäten und Gegenstand der Aufsicht. Sie konsultiert vor ihrem Entscheid diejenigen Unternehmen der Versicherungsgruppe, die ihren Sitz in der Schweiz haben.


Art. 66

Verhältnis zur Einzelaufsicht Die Gruppenaufsicht gemäss diesem Abschnitt erfolgt in Ergänzung zur Einzelaufsicht über ein Versicherungsunternehmen.


Art. 67

Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit Für Personen, die für die Oberleitung, die Aufsicht, die Kontrolle und die Geschäftsführung der Versicherungsgruppe verantwortlich sind, sowie für das Risikomanagement der Versicherungsgruppe gelten die Artikel 14 und 22 sinngemäss.


Art. 68

Überwachung der Risiken Die Aufsichtsbehörde kann Vorschriften zur Überwachung gruppeninterner Vorgänge und gruppenweiter Risikokonzentration erlassen.

Versicherungsaufsichtsgesetz 23

961.01


Art. 69

Eigenmittel 1 Der Bundesrat bestimmt die gruppenweit anrechenbaren Eigenmittel.

2

Die Aufsichtsbehörde legt die erforderlichen Eigenmittel fest. Sie stützt sich dabei auf die im Versicherungsbereich bestehenden international anerkannten Grundsätze und berücksichtigt die Bedeutung der übrigen Geschäftsbereiche sowie die damit verbundenen Risiken.


Art. 70

Externe Revision

Versicherungsgruppen müssen über eine externe Revisionsstelle verfügen. Die Artikel 28 und 29 gelten sinngemäss.


Art. 71

Auskunftspflicht Gehören Versicherungsunternehmen Versicherungsgruppen an, so gilt die Auskunftspflicht nach Artikel 47 für alle Unternehmen der Gruppe.

2. Abschnitt: Versicherungskonglomerate

Art. 72

Versicherungskonglomerat Zwei oder mehrere Unternehmen bilden ein Versicherungskonglomerat, wenn: a. mindestens eines ein Versicherungsunternehmen ist; b. mindestens eines eine Bank oder ein Effektenhändler von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung ist;

c. sie in ihrer Gesamtheit hauptsächlich im Versicherungsbereich tätig sind; und d. sie eine wirtschaftliche Einheit bilden oder auf andere Weise durch Einfluss oder Kontrolle miteinander verbunden sind.


Art. 73

Unterstellung unter die Konglomeratsaufsicht 1

Die Aufsichtsbehörde kann ein Versicherungskonglomerat, dem ein Unternehmen in der Schweiz angehört, der Konglomeratsaufsicht unterstellen, wenn es: a. tatsächlich von der Schweiz aus geleitet wird; b. tatsächlich vom Ausland aus geleitet wird, dort aber keiner gleichwertigen Konglomeratsaufsicht unterstellt ist.

2

Beanspruchen gleichzeitig andere in- oder ausländische Behörden die vollständige oder teilweise Aufsicht über das Versicherungskonglomerat, so verständigt sich die Aufsichtsbehörde, unter Wahrung ihrer Kompetenzen und in Berücksichtigung einer allfälligen Gruppenaufsicht, mit diesen über Zuständigkeiten, Modalitäten und Gegenstand der Aufsicht. Sie konsultiert vor ihrem Entscheid diejenigen Unternehmen des Versicherungskonglomerats, die ihren Sitz in der Schweiz haben.

Privatversicherung

24

961.01


Art. 74

Verhältnis zur Einzel- und Gruppenaufsicht Die Konglomeratsaufsicht gemäss diesem Abschnitt erfolgt in Ergänzung zur Einzelaufsicht und zur Aufsicht über eine Versicherungs- oder Finanzgruppe durch die jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden.


Art. 75

Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit Für Personen, die für die Oberleitung, die Aufsicht, die Kontrolle und die Geschäftsführung des Versicherungskonglomerats verantwortlich sind, sowie für das Risikomanagement des Versicherungskonglomerats gelten die Artikel 14 und 22 sinngemäss.


Art. 76

Überwachung der Risiken Die Aufsichtsbehörde kann Vorschriften zur Überwachung konglomeratsinterner Vorgänge und konglomeratsweiter Risikokonzentration erlassen.


Art. 77

Eigenmittel 1 Der Bundesrat bestimmt die konglomeratsweit anrechenbaren Eigenmittel.

2

Die Aufsichtsbehörde legt die erforderlichen Eigenmittel fest. Sie stützt sich dabei auf die im Versicherungs- und Finanzbereich bestehenden international anerkannten Grundsätze und berücksichtigt die Bedeutung dieser Geschäftsbereiche sowie die damit verbundenen Risiken.


Art. 78

Externe Revision

Versicherungskonglomerate müssen über eine externe Revisionsstelle verfügen. Die Artikel 28 und 29 gelten sinngemäss.


Art. 79

Auskunftspflicht Gehören Versicherungsunternehmen Versicherungskonglomeraten an, so gilt die Auskunftspflicht nach Artikel 47 für alle Unternehmen des Konglomerats.

7. Kapitel: Zusammenarbeit und Verfahren

Art. 80

Nationaler Informationsaustausch Die Aufsichtsbehörde ist befugt, den anderen schweizerischen Finanzmarktaufsichtsbehörden sowie der Nationalbank nicht öffentlich zugängliche Auskünfte und Unterlagen zu übermitteln, welche diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.


Art. 81

Zusammenarbeit mit den ausländischen Aufsichtsbehörden 1

Die Aufsichtsbehörde kann zur Durchsetzung dieses Gesetzes ausländische Finanzmarktaufsichtsbehörden um Auskünfte und Unterlagen ersuchen.

Versicherungsaufsichtsgesetz 25

961.01

2

Sie darf ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörden nicht öffentlich zugängliche Auskünfte und Unterlagen nur übermitteln, sofern diese Behörden an das Berufs- oder Amtsgeheimnis gebunden sind und die übermittelten Informationen nur: a. zur direkten Beaufsichtigung in ihrem Kompetenzbereich verwenden; und b. mit der vorgängigen Zustimmung der schweizerischen Aufsichtsbehörde oder auf Grund einer generellen Ermächtigung in einem Staatsvertrag an zuständige Behörden und an Organe, die mit im öffentlichen Interesse liegenden Aufsichtsaufgaben betraut sind, weiterleiten.

3

Die Aufsichtsbehörde verweigert die Zustimmung, wenn die Informationen an Strafbehörden weitergeleitet werden sollen und die Rechtshilfe in Strafsachen ausgeschlossen wäre. Die Aufsichtsbehörde entscheidet im Einvernehmen mit der für die Rechtshilfe zuständigen schweizerischen Behörde.

4

Soweit die von der Aufsichtsbehörde zu übermittelnden Informationen einzelne Versicherte betreffen, ist das Bundesgesetz vom 20. Dezember 196812 über das Verwaltungsverfahren anwendbar.

5

Der Bundesrat ist im Rahmen von Absatz 2 befugt, die Zusammenarbeit mit ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörden in Staatsverträgen zu regeln.


Art. 82

Grenzüberschreitende Prüfungen

1

Die Aufsichtsbehörde kann zur Durchsetzung dieses Gesetzes direkte Prüfungen bei ausländischen Niederlassungen von Versicherungsunternehmen, für deren konsolidierte Aufsicht sie im Rahmen der Aufsicht über Versicherungsgruppen und Versicherungskonglomerate im Sinne dieses Gesetzes verantwortlich ist, selber vornehmen oder durch Revisionsstellen vornehmen lassen.

2

Sie darf ausländischen Versicherungs- oder Finanzmarktaufsichtsbehörden, die für die konsolidierte Aufsicht der geprüften Versicherungsunternehmen im Rahmen der Gruppen- und Konglomeratsaufsicht verantwortlich sind, direkte Prüfungen bei schweizerischen Niederlassungen von ausländischen Versicherungsunternehmen erlauben, sofern diese Behörden an das Amts- oder Berufsgeheimnis gebunden sind und die erhaltenen Informationen nur: a. zur konsolidierten Aufsicht von Versicherungsunternehmen und anderen bewilligungspflichtigen Finanzintermediären verwenden; und b. mit der vorgängigen Zustimmung der schweizerischen Aufsichtsbehörde oder auf Grund einer generellen Ermächtigung in einem Staatsvertrag an zuständige Behörden und an Organe, die mit im öffentlichen Interesse liegenden Aufsichtsaufgaben betraut sind, weiterleiten.

3

Die Aufsichtsbehörde verweigert die Zustimmung, wenn die Informationen an Strafbehörden weitergeleitet werden sollen und die Rechtshilfe in Strafsachen ausgeschlossen wäre. Die Aufsichtsbehörde entscheidet im Einvernehmen mit der für die Rechtshilfe zuständigen schweizerischen Behörde.

12 SR

172.021

Privatversicherung

26

961.01

4

In grenzüberschreitenden direkten Prüfungen dürfen nur Angaben erhoben werden, welche für eine konsolidierte Aufsicht über Versicherungsunternehmen oder Finanzintermediäre notwendig sind. Dazu gehören insbesondere Angaben darüber, ob ein Versicherungsunternehmen oder ein Finanzintermediär konzernweit: a. angemessen

organisiert

ist;

b. die in seiner Geschäftstätigkeit enthaltenen Risiken angemessen erfasst, begrenzt und überwacht; c. durch Personen geleitet wird, welche Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten; d. Eigenmittel- und Risikoverteilungsvorschriften auf konsolidierter Basis erfüllt; und

e. den Berichterstattungspflichten gegenüber den Aufsichtsbehörden korrekt nachkommt.

5

Die Aufsichtsbehörde kann die ausländischen Versicherungs- und Finanzmarktaufsichtsbehörden bei ihren direkten Prüfungen in der Schweiz begleiten oder durch eine Revisionsstelle begleiten lassen. Das betroffene Versicherungsunternehmen kann eine Begleitung verlangen.

6

Als Niederlassungen von Versicherungsunternehmen im Sinne dieses Artikels gelten:

a. Tochtergesellschaften, Zweigniederlassungen und Vertretungen von Versicherungsunternehmen;

b. andere Unternehmen, soweit ihre Tätigkeit von einer Versicherungs- oder Finanzmarktaufsichtsbehörde in die konsolidierte Aufsicht einbezogen wird.

7

Die nach schweizerischem Recht organisierten Niederlassungen haben den ausländischen Aufsichtsbehörden über Versicherungsunternehmen oder Finanzintermediäre und der Aufsichtsbehörde die zur Durchführung der direkten Prüfungen oder der Amtshilfe durch die Aufsichtsbehörde notwendigen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in ihre Bücher zu gewähren.

8

Der Bundesrat ist befugt, die Zusammenarbeit mit ausländischen Aufsichtsbehörden von Finanzmärkten in Staatsverträgen zu regeln.


Art. 83

13 Verwaltungsrechtspflege Verfügungen der Aufsichtsbehörde unterliegen der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.


Art. 84

Verfahren 1 Im Bundesblatt wird mitgeteilt, wenn eine Tarifverfügung ergeht, die laufende Versicherungsverträge berührt. Die Mitteilung enthält eine summarische Darstellung des Gegenstandes und des Inhalts der Verfügung und gilt für die Versicherten als 13 Fassung gemäss Art. 52 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32).

Versicherungsaufsichtsgesetz 27

961.01

Eröffnung der Verfügung nach Artikel 36 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196814 über das Verwaltungsverfahren.

2

Eine Beschwerde ist innert 30 Tagen nach Mitteilung der Verfügung einzureichen.

3

Beschwerden gegen Verfügungen über Tarife haben keine aufschiebende Wirkung.


Art. 85

Gerichte 1 Privatrechtliche Streitigkeiten zwischen Versicherungsunternehmen oder zwischen Versicherungsunternehmen und Versicherten entscheidet das Gericht.

2

Für Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 199415 über die Krankenversicherung sehen die Kantone ein einfaches und rasches Verfahren vor, in dem das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt und die Beweise nach freiem Ermessen würdigt.

3

Bei Streitigkeiten im Sinne von Absatz 2 dürfen den Parteien keine Verfahrenskosten auferlegt werden; bei mutwilliger Prozessführung kann jedoch das Gericht der fehlbaren Partei die Kosten ganz oder teilweise auferlegen.

8. Kapitel: Strafbestimmungen16

Art. 86

Übertretungen 1 Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer: a. gegen eine Verpflichtung nach Artikel 13 verstösst; b. gegen Mitteilungspflichten nach Artikel 21 verstösst; c. den Geschäftsbericht und den Aufsichtsbericht nach Artikel 25 nicht innerhalb der gesetzlichen Frist einreicht;

d. die aufsichtsrechtlich vorgeschriebenen oder im Einzelfall genehmigten technischen Rückstellungen nicht bildet; e. eine der in Artikel 45 vorgesehenen Informationspflichten verletzt; f. gegen den ordnungsgemässen Vollzug der Schadenregulierung in der Motorfahrzeughaftpflichtversicherung nach Artikel 79c Absatz 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 195817 verstösst; g. gegen eine Ausführungsvorschrift verstösst, deren Übertretung vom Bundesrat für strafbar erklärt wird; oder

h. gegen eine unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels erlassene Verfügung verstösst.

14 SR

172.021

15 SR

832.10

16 Ab 1. Jan. 2007 sind die angedrohten Strafen und die Verjährungsfristen in Anwendung von Art. 333 Abs. 2-6 des Strafgesetzbuches (SR 311.0) in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002 (AS 2006 3459) zu interpretieren beziehungsweise umzurechnen.

17 SR

741.01

Privatversicherung

28

961.01

2

Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Busse bis zu 50 000 Franken.

3

Die Aufsichtsbehörde verfolgt und beurteilt diese Widerhandlungen nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht.


Art. 87

Vergehen 1 Mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 1 000 000 Franken wird bestraft, wer: a. die Versicherungstätigkeit ohne die vorgeschriebene Bewilligung betreibt; b. für ein in der Schweiz zur Versicherungstätigkeit nicht zugelassenes Versicherungsunternehmen Versicherungsverträge abschliesst oder vermittelt;

c. sich in das Register über Versicherungsvermittler nicht eintragen lässt, obwohl er dazu verpflichtet ist, oder die Tätigkeit als Versicherungsvermittler ausübt, nachdem er aus dem Register gestrichen worden ist; d. gegenüber der Aufsichtsbehörde die Geschäftsverhältnisse von Versicherungsunternehmen, Versicherungsvermittlern oder Personen, auf welche wesentliche Funktionen ausgegliedert werden, falsch darstellt oder verschleiert;

e. im Geschäftsplan oder in einem Bericht, der gemäss dem vorliegenden Gesetz erstellt werden muss, falsche oder unvollständige Angaben macht; f. Änderungen des Geschäftsplans nach Artikel 5 Absatz 1 nicht zur Genehmigung vorlegt beziehungsweise wer Änderungen des Geschäftsplans nach Artikel 5 Absatz 2 der Aufsichtsbehörde nicht mitteilt;

g. die aufsichtsrechtlich festgelegten oder im Einzelfall verfügten Mindestanforderungen an die Eigenmittel unterschreitet;

h. aus dem gebundenen Vermögen Werte ausscheidet oder belastet, so dass der Sollbetrag nicht mehr gedeckt ist; i.

erhebliche Tatsachen, die das gebundene Vermögen betreffen, unrichtig darstellt oder der Aufsichtsbehörde anderweitig falsche Angaben über das gebundene Vermögen oder die Kapitalanlagen macht; j. andere Handlungen vornimmt, welche die Sicherheit der Werte des gebundenen Vermögens vermindern;

k. als verantwortlicher Aktuar oder verantwortliche Aktuarin den gesetzlichen Pflichten nach den Artikeln 23 und 24 nicht nachkommt; l.

als Revisor oder Revisorin bei einer Revisionsstelle den gesetzlichen Pflichten nach den Artikeln 29 und 30 nicht nachkommt.

2

Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Busse bis zu 100 000 Franken.

3

Das Gericht kann einer zu einer Gefängnisstrafe verurteilten Person jede Tätigkeit in leitender Stellung bei einem diesem Gesetz unterstellten Versicherungsunternehmen bis zu fünf Jahren untersagen. Die Dauer des Vollzugs einer Freiheitsstrafe oder einer 18 SR

313.0

Versicherungsaufsichtsgesetz 29

961.01

freiheitsentziehenden Massnahme wird auf die Dauer des Verbots nicht angerechnet.

Im Übrigen gilt Artikel 54 des Strafgesetzbuches19.

4

Auf Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben sind die Artikel 6 und 7 des Bundesgesetzes vom 22. März 197420 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar.

5

Die Untersuchung und Beurteilung der Straftatbestände nach diesem Artikel obliegen den Kantonen.

9. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 88

Vollzug 1 Der Bundesrat wird mit dem Vollzug des vorliegenden Gesetzes beauftragt. Er bestellt die Aufsichtsbehörde.

2

Vor dem Erlass von Vorschriften hört der Bundesrat die interessierten Organisationen an.

3

Den Kantonen bleibt vorbehalten, über die Feuerversicherung polizeiliche Vorschriften zu erlassen. Sie können den Feuerversicherungsunternehmen für den schweizerischen Versicherungsbestand mässige Beiträge für den Brandschutz und die Prävention von Elementarschäden auferlegen und von ihnen zu diesem Zweck Angaben über die auf ihr Kantonsgebiet entfallenden Feuerversicherungssummen einholen.


Art. 89

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden im Anhang geregelt.


Art. 90

Übergangsbestimmungen 1 Versicherungsunternehmen, welche unter bisherigem Recht eine Bewilligung für den Betrieb von Versicherungszweigen ergänzend zu anderen Zweigen erhalten haben, können diese mit Inkrafttreten dieses Gesetzes und in dessen Grenzen unabhängig betreiben.

2

Die Fristen zur Einreichung der Berichterstattung nach Artikel 25 sind erstmals für das Geschäftsjahr zu beachten, welches auf das Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes folgt.

3

Die Versicherungsvermittler und -vermittlerinnen nach Artikel 43 Absatz 1 haben sich innert sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Aufsichtsbehörde für den Eintrag ins Register anzumelden.

4

Der Bundesrat kann zum Erwerb der beruflichen Qualifikationen für die Personen nach den Artikeln 23, 28 und 44 eine Übergangsfrist vorsehen.

19 SR

311.0. Heute: Art. 67.

20 SR

313.0

Privatversicherung

30

961.01

5

Versicherungsunternehmen, die über ein geringeres Kapital verfügen als in Artikel 8 vorgeschrieben, müssen es innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes erhöhen.

6

Wer von der Schweiz aus tatsächlich eine Versicherungsgruppe oder ein Versicherungskonglomerat leitet, ohne in der Schweiz die Versicherungstätigkeit auszuüben, hat sich innert drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Aufsichtsbehörde zu melden.

7

Bestehende Versicherungsgruppen oder Versicherungskonglomerate haben sich innert zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes den neuen Vorschriften anzupassen.

8

Die Aufsichtsbehörde kann die Fristen nach den Absätzen 5, 6 und 7 auf begründetes Gesuch hin verlängern.


Art. 91

Referendum und Inkrafttreten 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens:21 Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c der Änderung des Geldwäschereigesetzes (Anhang Ziff. II 8) wird auf einen späteren Zeitpunkt in Kraft gesetzt Alle übrigen Bestimmungen: 1. Januar 2006 21 BRB vom 9. Nov. 2005 (AS 2005 5298)

Versicherungsaufsichtsgesetz 31

961.01

Anhang

(Art. 89)

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts I

Folgende Bundesgesetze werden aufgehoben: 1. Bundesgesetz vom 4. Februar 191922 über die Kautionen der ausländischen Versicherungsgesellschaften; 2. Sicherstellungsgesetz vom 25. Juni 193023; 3. Versicherungsaufsichtsgesetz vom 23. Juni 197824; 4. Schadenversicherungsgesetz vom 20. März 199225; 5. Lebensversicherungsgesetz vom 18. Juni 199326 II


Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert: 1. Obligationenrecht27 Art. 671
Abs. 6 und 860 Abs. 4 Aufgehoben
2. Unfallverhütungsbeitragsgesetz vom 25. Juni 197628 Art. 10
...

22 [BS

10 296; AS 1978 1836 Art. 51 und Anhang Ziff. 1, 1992 2363 Anhang Ziff. 3, 1993 3209, 1995 1227 Anhang Ziff. 18] 23 [BS

10 303; AS 1978 1836 Anhang Ziff. 2, 1992 288 Anhang Ziff. 67 2363 Anhang Ziff. 4, 1993 3211, 1995 1227 Anhang Ziff. 19] 24 [AS

1978 1836, 1988 414, 1992 288 Anhang Ziff. 66 733 SchlB Art. 7 Ziff. 3 2363 Anhang Ziff. 2, 1993 3204, 1995 1328 Anhang Ziff. 2 3517 Ziff. I 12 5679, 2000 2355 Anhang Ziff. 28, 2003 232, 2004 1677 Anhang Ziff. 4 2617 Anhang Ziff. 12] 25 [AS

1992 2363, 1993 3247] 26 [AS

1993 3221, 2004 1677 Anhang Ziff. 6] 27 SR

220

28 SR

741.81. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

Privatversicherung

32

961.01


3. Bundesgesetz vom 25. Juni 198229 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge Art. 68
Abs. 2 Aufgehoben
4. Bundesgesetz vom 18. März 199430 über die Krankenversicherung Art. 11 Bst. b ...


5. Bundesgesetz vom 20. März 198131 über die Unfallversicherung Art. 68
Abs. 1 Bst. a
...


6. Bankengesetz vom 8. November 193432 Art. 3b
-3h
...


Art. 3bis
Abs. 1bis
...

Übergangsbestimmungen der Änderung vom 17. Dezember 2004 ...

29 SR

831.40

30 SR

832.10. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

31 SR

832.20. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

32 SR

952.0. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

Versicherungsaufsichtsgesetz 33

961.01


7. Börsengesetz vom 24. März 199533 Art. 10
Abs. 5
...


8. Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 199734 Art. 2
Abs. 2 Bst. c und 3 Bst. d
2 Finanzintermediäre sind: c. die Versicherungseinrichtungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004 35 (VAG), welche die direkte Lebensversicherung betreiben oder Anteile eines Anlagefonds anbieten oder vertreiben, sowie die Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler nach Artikel 43 Absatz 1 VAG; 3

...


d. Aufgehoben Art. 13
Abs. 2
...


Art. 14
Abs. 1
...

33 SR

954.1. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

34 SR

955.0. Die hiernach aufgeführten Änd. ohne Art. 2 Abs. 2 Bst. c sind eingefügt im genannten Erlass.

35 SR

961.01

Privatversicherung

34

961.01