01.01.2024 - * / In Kraft
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01.01.2020 - 31.12.2022
15.03.2016 - 31.12.2019
01.01.2016 - 14.03.2016
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Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

1

Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) vom 17. Dezember 2004 (Stand am 1. Januar 2009) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 82 Absatz 1, 98 Absatz 3, 117 Absatz 1 und 122 Absatz 1
der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 9. Mai 20032, beschliesst: 1. Kapitel: Gegenstand, Zweck und Geltungsbereich

Art. 1

Gegenstand und Zweck

1

Dieses Gesetz regelt die Aufsicht des Bundes über Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittlerinnen und Versicherungsvermittler.

2

Es bezweckt insbesondere den Schutz der Versicherten vor den Insolvenzrisiken der Versicherungsunternehmen und vor Missbräuchen.


Art. 2

Geltungsbereich 1 Der Aufsicht nach diesem Gesetz unterstehen: a. schweizerische Versicherungsunternehmen, welche die Direktversicherung oder die Rückversicherung betreiben; b. Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland für ihre Versicherungstätigkeit in der Schweiz oder von der Schweiz aus, unter Vorbehalt abweichender staatsvertraglicher Bestimmungen;

c. Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler; d. Versicherungsgruppen und Versicherungskonglomerate.

2

Von der Aufsicht nach diesem Gesetz ausgenommen sind: a. Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland, die in der Schweiz nur die Rückversicherung betreiben; b. Versicherungsunternehmen, soweit sie von Bundesrechts wegen einer besonderen Aufsicht unterstellt sind, im Ausmass dieser Aufsicht; als solche gelten insbesondere die in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragenen Vorsorgeeinrichtungen;

AS 2005 5269 1 SR

101

2 BBl

2003 3789

961.01

Privatversicherung

2

961.01

c. Versicherungsvermittler, die in einem Abhängigkeitsverhältnis zu einem Versicherungsnehmer stehen, soweit sie nur die Interessen dieses Versicherungsnehmers und der von diesem beherrschten Gesellschaften verfolgen.

3

Versicherungsunternehmen, deren Versicherungstätigkeit von geringer wirtschaftlicher Bedeutung ist oder nur einen kleinen Kreis von Versicherten betrifft, können von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) von der Aufsicht befreit werden, wenn besondere Umstände es rechtfertigen.3 4

Der Bundesrat bestimmt, was unter Ausübung einer Versicherungstätigkeit in der Schweiz zu verstehen ist.

2. Kapitel: Aufnahme der Versicherungstätigkeit 1. Abschnitt: Bewilligung

Art. 3

Bewilligungspflicht 1 Jedes Versicherungsunternehmen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b, das der Aufsicht untersteht (Versicherungsunternehmen), bedarf zur Aufnahme der Versicherungstätigkeit einer Bewilligung der FINMA4.

2

Fusionen, Spaltungen und Umwandlungen von Versicherungsunternehmen bedürfen ebenfalls der Bewilligung.


Art. 4

Bewilligungsgesuch und Geschäftsplan 1

Ein Versicherungsunternehmen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b, das eine Bewilligung zur Versicherungstätigkeit erlangen will, hat der FINMA ein Gesuch zusammen mit einem Geschäftsplan einzureichen.

2

Der Geschäftsplan muss folgende Angaben und Unterlagen enthalten: a. die

Statuten;

b. die Organisation und den örtlichen Tätigkeitsbereich des Versicherungsunternehmens, gegebenenfalls auch der Versicherungsgruppe oder des Versicherungskonglomerats, zu denen das Versicherungsunternehmen gehört;

c. bei Versicherungstätigkeit im Ausland: die Bewilligung der zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörde oder eine gleichwertige Bescheinigung; d. Angaben zur finanziellen Ausstattung und zu den Rückstellungen; e. die Jahresrechnung der letzten drei Geschäftsjahre oder die Eröffnungsbilanz eines neuen Versicherungsunternehmens; f. Angaben über die Personen, welche direkt oder indirekt mit mindestens 10 Prozent des Kapitals oder der Stimmen am Versicherungsunternehmen 3

Fassung gemäss Anhang Ziff. 18 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 956.1).

4

Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 18 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 956.1). Diese Änderung wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

Versicherungsaufsichtsgesetz 3

961.01

beteiligt sind oder dessen Geschäftstätigkeit auf andere Weise massgebend beeinflussen können; g. die namentliche Bezeichnung der mit der Oberleitung, Aufsicht, Kontrolle und Geschäftsführung betrauten Personen oder, für ausländische Versicherungsunternehmen, des oder der Generalbevollmächtigten; h. die namentliche Bezeichnung des verantwortlichen Aktuars oder der verantwortlichen Aktuarin;

i. die namentliche Bezeichnung der Prüfgesellschaft5 und der für das Mandat verantwortlichen Personen und, sofern das Versicherungsunternehmen Teil einer Versicherungsgruppe oder eines Versicherungskonglomerats ist, die Organisation des Mandates der Prüfgesellschaft der Versicherungsgruppe oder des Versicherungskonglomerats; j. die Verträge oder sonstigen Absprachen, durch die wesentliche Funktionen des Versicherungsunternehmens ausgegliedert werden sollen; k. die geplanten Versicherungszweige und die Art der zu versichernden Risiken; l.

allenfalls die Erklärung des Beitritts zum Nationalen Versicherungsbüro und zum Nationalen Garantiefonds; m. Angaben über die Mittel zur Erfüllung von Beistandsleistungen, sofern eine Bewilligung für den Versicherungszweig «Beistandsleistung» beantragt wird; n. den Rückversicherungsplan sowie, für die aktive Rückversicherung, den Retrozessionsplan;

o. die voraussichtlichen Kosten für den Aufbau des Versicherungsunternehmens;

p. die Planbilanzen und Planerfolgsrechnungen für die ersten drei Geschäftsjahre;

q. Angaben zur Erfassung, Begrenzung und Überwachung der Risiken; r. die Tarife und Allgemeinen Versicherungsbedingungen, welche in der Schweiz verwendet werden bei der Versicherung von sämtlichen Risiken in der beruflichen Vorsorge und in der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung.

3

Ersucht ein Versicherungsunternehmen, das bereits im Besitz einer Bewilligung für einen Versicherungszweig ist, um die Bewilligung für einen weiteren Versicherungszweig, so muss es die Angaben und Unterlagen nach Absatz 2 Buchstaben a-l nur einreichen, wenn sie gegenüber den bereits genehmigten geändert werden sollen.

4

Die FINMA kann weitere Angaben und Unterlagen verlangen, sofern diese für die Beurteilung des Gesuchs erforderlich sind.

5

Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 18 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 956.1). Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

Privatversicherung

4

961.01


Art. 5

Änderung des Geschäftsplans 1

Änderungen, welche die Elemente des Geschäftsplans nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a, h, i, k und r betreffen, sind der FINMA vor deren Umsetzung zur Genehmigung zu unterbreiten. Zur Genehmigung zu unterbreiten sind ausserdem Änderungen des Geschäftsplans, die sich aus Fusionen, Spaltungen und Umwandlungen von Versicherungsunternehmen ergeben.

2

Änderungen, welche die Elemente des Geschäftsplans nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben b, c, d, f, g, j, l, m, n und q betreffen, sind der FINMA mitzuteilen; sie gelten als genehmigt, sofern die FINMA nicht innert vier Wochen eine Prüfung des Vorgangs einleitet.


Art. 6

Erteilung der Bewilligung 1

Die Bewilligung wird erteilt, wenn die gesetzlichen Anforderungen erfüllt und die Interessen der Versicherten gewahrt sind.

2

Ist das Versicherungsunternehmen Teil einer ausländischen Versicherungsgruppe oder eines ausländischen Versicherungskonglomerats, so kann die Bewilligung vom Bestehen einer angemessenen konsolidierten Aufsicht durch eine ausländische Finanzmarktaufsichtsbehörde abhängig gemacht werden.6 3 Die Bewilligung wird für einen oder mehrere Versicherungszweige erteilt. Sie berechtigt auch zum Betrieb der Rückversicherung im betreffenden Versicherungszweig. Der Bundesrat bezeichnet die Versicherungszweige.

4

Die FINMA veröffentlicht die erteilten Bewilligungen.

2. Abschnitt: Voraussetzungen

Art. 7

Rechtsform Versicherungsunternehmen müssen die Rechtsform der Aktiengesellschaft oder der Genossenschaft haben.


Art. 8

Mindestkapital 1 Ein Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Schweiz muss über ein Mindestkapital verfügen, das je nach den betriebenen Versicherungszweigen 3-20 Millionen Franken betragen muss.

2

Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über das Mindestkapital für die einzelnen Versicherungszweige.

3

Die FINMA bestimmt das im Einzelfall erforderliche Kapital.

6

Fassung gemäss Anhang Ziff. 18 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 956.1).

Versicherungsaufsichtsgesetz 5

961.01


Art. 9

Eigenmittel 1 Das Versicherungsunternehmen muss über ausreichende freie und unbelastete Eigenmittel bezüglich seiner gesamten Tätigkeiten verfügen (Solvabilitätsspanne).

2

Bei der Festlegung der Solvabilitätsspanne ist den Risiken, denen das Versicherungsunternehmen ausgesetzt ist, den Versicherungszweigen, dem Geschäftsumfang, dem geografischen Wirkungsbereich und den international anerkannten Grundsätzen Rechnung zu tragen.

3

Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die anrechenbaren Eigenmittel. Die FINMA erlässt Vorschriften über die Berechnung und die notwendige Höhe der Solvabilitätsspanne.


Art. 10

Organisationsfonds 1 Neben dem Kapital muss ein Versicherungsunternehmen über einen Organisationsfonds verfügen, der es erlaubt, insbesondere die Kosten der Gründung und des Aufbaus oder einer aussergewöhnlichen Geschäftsausweitung zu decken. Die Höhe des Organisationsfonds entspricht bei Aufnahme der Geschäftstätigkeit in der Regel bis zu 50 Prozent des Mindestkapitals nach Artikel 8.

2

Der Bundesrat regelt die Höhe, die Bestellung, die Dauer der Aufrechterhaltung und die Wiederherstellung des Organisationsfonds.

3

Die FINMA legt die Höhe des Organisationsfonds im Einzelfall fest.


Art. 11

Unternehmenszweck 1 Ein Versicherungsunternehmen darf neben dem Versicherungsgeschäft nur Geschäfte betreiben, die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehen.

2

Die FINMA kann den Betrieb anderer Geschäfte bewilligen, wenn diese die Interessen der Versicherten nicht gefährden.


Art. 12

Gleichzeitiges Betreiben von Lebensversicherung und anderen Versicherungszweigen Versicherungsunternehmen, welche die direkte Lebensversicherung betreiben, dürfen daneben nur die Unfall- und die Krankenversicherung betreiben.


Art. 13

Beitritt zum Nationalen Versicherungsbüro und zum Nationalen Garantiefonds Wer den Versicherungszweig der Motorfahrzeug-Haftpflicht betreiben will, muss dem Nationalen Versicherungsbüro und dem Nationalen Garantiefonds nach den Artikeln 74 und 76 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19587 beitreten.

7 SR

741.01

Privatversicherung

6

961.01


Art. 14

Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit 1

Folgende Personen müssen einen guten Ruf geniessen und Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten:

a. die für die Oberleitung, die Aufsicht und die Kontrolle sowie die für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen;

b. für ausländische Versicherungsunternehmen die oder der Generalbevollmächtigte.

2

Der Bundesrat legt fest, welche beruflichen Fähigkeiten die Personen nach Absatz 1 haben müssen.

3

Bei Ausgliederung wesentlicher Funktionen des Versicherungsunternehmens auf andere Personen gilt Absatz 1 sinngemäss.

3. Abschnitt: Ergänzende Voraussetzungen für ausländische Versicherungsunternehmen

Art. 15

1 Ein ausländisches Versicherungsunternehmen, das beabsichtigt, in der Schweiz eine Versicherungstätigkeit aufzunehmen, muss ausserdem: a. in seinem Sitzstaat zur Ausübung der Versicherungstätigkeit befugt sein; b. in der Schweiz eine Niederlassung errichten und als deren Leiterin oder Leiter eine Generalbevollmächtigte beziehungsweise einen Generalbevollmächtigten bestellen; c. am Hauptsitz über ein Kapital nach Artikel 8 verfügen und eine Solvabilitätsspanne nach Artikel 9 ausweisen, die auch die Geschäftstätigkeit in der Schweiz umfasst;

d. in der Schweiz über einen Organisationsfonds nach Artikel 10 und entsprechende Vermögenswerte verfügen;

e. in der Schweiz eine Kaution hinterlegen, welche einem bestimmten Bruchteil der auf das inländische Geschäft entfallenden Solvabilitätsspanne entspricht.

Die FINMA legt diesen Bruchteil fest und bestimmt die Berechnung, den Verwahrungsort und die anrechenbaren Vermögenswerte.

2

Vorbehalten bleiben abweichende staatsvertragliche Bestimmungen.

Versicherungsaufsichtsgesetz 7

961.01

3. Kapitel: Ausübung der Versicherungstätigkeit 1. Abschnitt: Finanzielle Ausstattung

Art. 16

Versicherungstechnische Rückstellungen

1

Das Versicherungsunternehmen ist verpflichtet, für die gesamte Geschäftstätigkeit ausreichende versicherungstechnische Rückstellungen zu bilden.

2

Der Bundesrat legt die Grundsätze zur Bestimmung der versicherungstechnischen Rückstellungen fest. Er kann die Regelung der Einzelheiten bezüglich Art und Umfang der versicherungstechnischen Rückstellungen der FINMA überlassen.


Art. 17

Gebundenes Vermögen

1

Das Versicherungsunternehmen muss die Ansprüche aus Versicherungsverträgen durch ein gebundenes Vermögen sicherstellen.

2

Es ist nicht verpflichtet, seine ausländischen Versicherungsbestände nach Absatz 1 sicherzustellen, wenn dafür im Ausland eine gleichwertige Sicherheit geleistet werden muss.


Art. 18

Sollbetrag des gebundenen Vermögens Der Sollbetrag des gebundenen Vermögens entspricht den versicherungstechnischen Rückstellungen nach Artikel 16 und einem angemessenen Zuschlag. Die FINMA legt diesen Zuschlag fest.


Art. 19

Haftung des gebundenen Vermögens 1

Die Werte des gebundenen Vermögens werden für die durch das gebundene Vermögen sicherzustellenden Ansprüche verwendet.

2

Bei Übertragung eines Versicherungsbestandes auf ein anderes Versicherungsunternehmen gehen die Werte des gebundenen Vermögens oder entsprechende Werte auf das den Versicherungsbestand übernehmende Versicherungsunternehmen über, soweit die FINMA nichts anderes anordnet.


Art. 20

Vorschriften zum gebundenen Vermögen Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Bestellung, Belegenheit, Deckung, Veränderungen und Kontrolle des gebundenen Vermögens. Er kann die Regelung der technischen Einzelheiten der FINMA überlassen.


Art. 21

Beteiligungen 1 Ein Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Schweiz, das beabsichtigt, sich an einem anderen Unternehmen zu beteiligen, hat dies der FINMA mitzuteilen, wenn die Beteiligung 10, 20, 33 oder 50 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte des anderen Unternehmens erreicht oder überschreitet.

Privatversicherung

8

961.01

2

Wer beabsichtigt, sich direkt oder indirekt an einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Schweiz zu beteiligen, hat dies der FINMA mitzuteilen, wenn die Beteiligung 10, 20, 33 oder 50 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte des Versicherungsunternehmens erreicht oder überschreitet.

3

Wer beabsichtigt, seine Beteiligung an einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Schweiz unter die Schwellen von 10, 20, 33 oder 50 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte herabzusetzen oder die Beteiligung so zu verändern, dass das Versicherungsunternehmen nicht mehr Tochtergesellschaft ist, hat dies der FINMA mitzuteilen.

4

Die FINMA kann eine Beteiligung untersagen oder an Bedingungen knüpfen, wenn die Beteiligung nach Art und Umfang das Versicherungsunternehmen oder die Interessen der Versicherten gefährden kann.

2. Abschnitt: Risikomanagement

Art. 22

1 Das Versicherungsunternehmen muss so organisiert sein, dass es insbesondere alle wesentlichen Risiken erfassen, begrenzen und überwachen kann.

2

Der Bundesrat erlässt Vorschriften über Ziel, Inhalt und Dokumentation des Risikomanagements.8 3

Die FINMA regelt die Überwachung der Risiken durch das Versicherungsunternehmen.9

3. Abschnitt: Verantwortlicher Aktuar oder verantwortliche Aktuarin

Art. 23

Bestellung und Funktion 1

Die Versicherungsunternehmen haben einen verantwortlichen Aktuar oder eine verantwortliche Aktuarin zu bestellen und ihm oder ihr Zugang zu allen Geschäftsunterlagen zu gewähren.

2

Der verantwortliche Aktuar oder die verantwortliche Aktuarin muss einen guten Ruf geniessen, beruflich qualifiziert und in der Lage sein, die finanziellen Folgen der Tätigkeit des Versicherungsunternehmens richtig einzuschätzen. Der Bundesrat bestimmt, welche beruflichen Fähigkeiten der verantwortliche Aktuar oder die verantwortliche Aktuarin haben muss.

3

Das Versicherungsunternehmen hat der FINMA die Abberufung oder Demission des verantwortlichen Aktuars oder der verantwortlichen Aktuarin unverzüglich anzuzeigen.

8

Fassung gemäss Anhang Ziff. 18 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 956.1).

9

Eingefügt durch Anhang Ziff. 18 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 956.1).

Versicherungsaufsichtsgesetz 9

961.01


Art. 24

Aufgaben 1 Der verantwortliche Aktuar oder die verantwortliche Aktuarin trägt die Verantwortung dafür, dass:

a. die Solvabilitätsspanne richtig berechnet wird und das gebundene Vermögen den aufsichtsrechtlichen Vorschriften entspricht; b. sachgemässe Rechnungsgrundlagen verwendet werden; und c. ausreichende technische Rückstellungen gebildet werden.

2

Stellt er oder sie Unzulänglichkeiten fest, so informiert er oder sie unverzüglich die Geschäftsleitung des Versicherungsunternehmens.

3

Ausserdem erstellt er oder sie regelmässig zuhanden der Geschäftsleitung oder, für die ausländischen Versicherungsunternehmen, zuhanden des oder der Generalbevollmächtigten einen Bericht. Zu den festgestellten Unzulänglichkeiten sind im Bericht die vorgeschlagenen Massnahmen sowie die tatsächlich ergriffenen Massnahmen anzugeben.

4

Die FINMA erlässt nähere Vorschriften über die Aufgaben des verantwortlichen Aktuars oder der verantwortlichen Aktuarin und über den Inhalt des Berichts.

4. Abschnitt: Berichterstattung

Art. 25

Geschäftsbericht und Aufsichtsbericht 1

Die Versicherungsunternehmen erstellen jährlich auf den 31. Dezember den Geschäftsbericht, bestehend aus Jahresrechnung, Jahresbericht und, wenn das Gesetz dies vorschreibt, Konzernrechnung. Ist das Versicherungsunternehmen Teil einer Versicherungsgruppe oder eines Versicherungskonglomerats, so ist in jedem Fall eine Konzernrechnung einzureichen.

2

Sie erstellen zudem jährlich einen Aufsichtsbericht. Die FINMA legt fest, welche Anforderungen dieser Bericht erfüllen muss, und bezeichnet die beizulegenden Informationen und Unterlagen.

3

Die Versicherungsunternehmen reichen der FINMA den Geschäftsbericht sowie den Aufsichtsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr spätestens am darauf folgenden 30. April ein. Die Versicherungsunternehmen, die einzig die Rückversicherung betreiben, reichen die Berichte spätestens am 30. Juni ein.

4

Die ausländischen Versicherungsunternehmen reichen für ihre Geschäfte in der Schweiz einen getrennten Geschäftsbericht sowie einen getrennten Aufsichtsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr ein.

5

Die Jahresrechnung wird im Bericht der FINMA (Art. 48) veröffentlicht.

6

Die FINMA kann unterjährige Berichterstattungen anordnen. Sie kann zudem besondere Anforderungen an den Geschäftsbericht stellen.

Privatversicherung

10

961.01


Art. 26

Besondere Bestimmungen betreffend die Rechnungslegung 1

Versicherungsunternehmen haben die allgemeine Reserve nach den Artikeln 671 und 860 des Obligationenrechts (OR)10 nach Massgabe ihres Geschäftsplans zu bilden. Die aktienrechtlichen Vorschriften über die Bildung und Auflösung stiller Reserven gelten nicht für die versicherungstechnischen Rückstellungen. Die Transparenz und der Versichertenschutz bleiben gewährleistet.

2

Die Gründungs-, Kapitalerhöhungs- und Organisationskosten sind im Geschäftsjahr, in dem sie anfallen, dem Organisationsfonds zu belasten.

3

Der Bundesrat kann, unter Vorbehalt der Transparenz, für Versicherungsunternehmen vom OR abweichende Vorschriften über die Bewertung der Aktiven und der Passiven sowie die Gliederung der Jahresrechnung aufstellen.

5. Abschnitt: Prüfung11

Art. 27

Interne Überwachung der Geschäftstätigkeit 1

Das Versicherungsunternehmen richtet ein wirksames internes Kontrollsystem ein, das seine gesamte Geschäftstätigkeit umfasst. Zudem bestellt es eine von der Geschäftsführung unabhängige interne Revisionsstelle (Inspektorat).12 2 Die FINMA kann in begründeten Einzelfällen ein Versicherungsunternehmen von der Pflicht, ein Inspektorat zu bestellen, befreien.

3

Das Inspektorat erstellt über seine Tätigkeit mindestens einmal jährlich einen Bericht und reicht ihn der Prüfgesellschaft ein.


Art. 28

13 Prüfgesellschaft 1 Das Versicherungsunternehmen hat eine zugelassene Prüfgesellschaft mit der Überprüfung seiner Geschäftsführung zu beauftragen.

2

Der Bundesrat erlässt Ausführungsbestimmungen zu den Anforderungen an die Prüfgesellschaft. Er kann die FINMA ermächtigen, Ausführungsbestimmungen zu technischen Angelegenheiten zu erlassen.


Art. 29

Aufgaben der Prüfgesellschaft 1

Die Prüfgesellschaft prüft, ob die Jahresrechnung hinsichtlich Form und Inhalt den gesetzlichen Vorschriften, den Statuten und den Reglementen entspricht. Ausserdem überprüft sie, nach Massgabe der Weisungen der FINMA, die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und der Vollzugsverordnungen.

10 SR

220

11 Fassung gemäss Anhang Ziff. 18 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 956.1).

12 Fassung zweiter Satz gemäss Anhang Ziff. 18 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 956.1).

13 Fassung gemäss Anhang Ziff. 18 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 956.1).

Versicherungsaufsichtsgesetz 11

961.01

2

…14

3

Die FINMA kann der Prüfgesellschaft zusätzliche Aufträge erteilen und besondere Prüfungen anordnen. Die Kosten trägt das Versicherungsunternehmen.

4

…15


Art. 30

Meldepflicht der Prüfgesellschaft Die Prüfgesellschaft meldet der FINMA unverzüglich, wenn sie Folgendes feststellt: a. Straftaten; b. schwerwiegende Unregelmässigkeiten;

c. Verstösse gegen die Grundsätze einer einwandfreien Geschäftstätigkeit; d. Sachverhalte, die geeignet sind, die Solvenz des Versicherungsunternehmens oder die Interessen der Versicherten zu gefährden.

6. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für einzelne Versicherungszweige

Art. 31

Einschränkende Vorschriften

Der Bundesrat kann zum Schutz der Versicherten einschränkende Vorschriften für die verschiedenen Versicherungszweige erlassen.


Art. 32

Rechtsschutzversicherung 1 Ein Versicherungsunternehmen, welches die Rechtsschutzversicherung gleichzeitig mit anderen Versicherungszweigen betreiben will, muss: a. die Erledigung von Schadenfällen des Zweiges Rechtsschutz einem rechtlich selbstständigen Unternehmen (Schadenregelungsunternehmen) übertragen; oder b. den Versicherten das Recht zugestehen, die Verteidigung ihrer Interessen, sobald sie das Tätigwerden des Versicherungsunternehmens auf Grund des Versicherungsvertrags verlangen können, einem unabhängigen Rechtsanwalt oder einer unabhängigen Rechtsanwältin ihrer Wahl oder, soweit der anwendbare Verfahrenserlass es gestattet, einer anderen Person zu übertragen, welche die vom erwähnten Erlass geforderte Qualifikation erfüllt.

14 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 18 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (SR 956.1).

15 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 18 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (SR 956.1).

Privatversicherung

12

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2

Der Bundesrat regelt das Verhältnis zwischen Versicherungsunternehmen und Schadenregelungsunternehmen. Er erlässt ferner Vorschriften über Form und Inhalt des Rechtsschutz-Versicherungsvertrags, namentlich über das Verfahren, das zu befolgen ist, wenn sich das Versicherungsunternehmen oder das Schadenregelungsunternehmen mit der versicherten Person nicht einigen kann über die Massnahmen, die zur Regelung des Schadenfalles getroffen werden sollen.


Art. 33

Elementarschadenversicherung 1 Ein Versicherungsunternehmen darf für in der Schweiz gelegene Risiken das Feuerrisiko nur decken, wenn es die Deckung von Elementarschäden in die Feuerversicherung einschliesst.

2

Deckungsumfang und Prämientarif der Elementarschadenversicherung sind für alle Versicherungsunternehmen einheitlich und verbindlich.

3

Die FINMA prüft auf Grund der von den Versicherungsunternehmen vorgelegten Tarife und der entsprechenden Berechnungsunterlagen, ob die daraus abgeleiteten Prämien risiko- und kostengerecht sind.

4

Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über: a. die Grundlagen für die Berechnung der Prämien; b. den Umfang der Elementarschadendeckung und deren Leistungsgrenzen; c. Art und Umfang der von den Versicherungsunternehmen zu erstellenden Statistiken.

5

Er kann:

a. nötigenfalls die Versicherungsbedingungen festsetzen; b. zur Erreichung des Ausgleichs der Schadenbelastung unter den Versicherungsunternehmen die notwendigen Massnahmen ergreifen, insbesondere den Beitritt in eine von den Versicherungsunternehmen selbst betriebene privatrechtliche Organisation anordnen.


Art. 34

Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung Versicherungseinrichtungen, welche die Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung betreiben, müssen der FINMA Namen und Adresse des von ihnen in jedem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums benannten Schadenregulierungsbeauftragten nach Artikel 79b des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 195816 bekannt geben.


Art. 35

Rückversicherung 1 Auf Versicherungsunternehmen, die ausschliesslich die Rückversicherung betreiben, sind die Artikel 15, 17-20, 32-34, 36, 37, 55-59 und 62 nicht anwendbar.

2

Die übrigen Bestimmungen finden sinngemäss Anwendung.

16 SR

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Versicherungsaufsichtsgesetz 13

961.01


Art. 36

Lebensversicherung 1 Für Versicherungsunternehmen, welche die direkte Einzel- oder Kollektivlebensversicherung betreiben und Lebensversicherungsverträge mit Zinsgarantie erfüllen müssen, erlässt der Bundesrat Vorschriften zur Bestimmung des maximalen technischen Zinssatzes.

2

Versicherungsunternehmen, welche die direkte Einzel- oder Kollektivlebensversicherung betreiben und Lebensversicherungsverträge mit Überschussbeteiligung erfüllen müssen, haben den Versicherten jährlich eine nachvollziehbare Abrechnung über die Überschussbeteiligung abzugeben. Aus dieser muss insbesondere hervorgehen, auf welchen Grundlagen die Überschüsse berechnet und nach welchen Grundsätzen sie verteilt wurden.

3

Der Bundesrat kann für die Versicherungsunternehmen nach Absatz 2 Vorschriften erlassen über:

a. die Art und Weise, wie die Informationen, die aus der Abrechnung hervorgehen müssen, auszuweisen sind;

b. die Grundlagen der Berechnung der Überschüsse; c. die Grundlagen und das Ausmass der Verteilung der Überschüsse.


Art. 37

Besondere Regelung für das Geschäft der beruflichen Vorsorge 1

Die Versicherungsunternehmen, die das Geschäft der beruflichen Vorsorge betreiben, errichten für ihre Verpflichtungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge ein besonderes gebundenes Vermögen.

2

Sie haben für die berufliche Vorsorge eine getrennte jährliche Betriebsrechnung zu führen. Diese weist insbesondere aus: a. die allfällige Entnahme aus der Rückstellung für künftige Überschussbeteiligung;

b. die Prämien, aufgeteilt in Spar-, Risiko- und Kostenprämien; c. die Leistungen;

d. allfällige den Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmern im Vorjahr verbindlich zugeteilte, im Berichtsjahr ausgeschüttete Überschussanteile; e. die Kapitalerträge sowie die nicht realisierten Gewinne und Verluste auf Kapitalanlagen;

f.

die Kosten und Erträge der eingesetzten derivativen Finanzinstrumente; g. die nachgewiesenen Abschluss- und Verwaltungskosten; h. die nachgewiesenen Kosten der Vermögensverwaltung; i. die Prämien und Leistungen aus der Rückversicherung von Invaliditäts-, Sterblichkeits- und anderen Risiken; j.

die Bildung und Auflösung nachgewiesener technischer Rückstellungen und nachgewiesener zweckgebundener Schwankungsreserven.

Privatversicherung

14

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3

Der Bundesrat erlässt Vorschriften über: a. die Art und Weise, wie die Informationen, die aus der getrennten Betriebsrechnung hervorgehen müssen, auszuweisen sind;

b. die Grundlagen der Ermittlung der Überschussbeteiligung; c. die Grundsätze der Verteilung der ermittelten Überschussbeteiligung.

4

Die ausgewiesene Überschussbeteiligung beträgt mindestens 90 Prozent der nach Absatz 3 Buchstabe b ermittelten Überschussbeteiligung.

5

Weist die Betriebsrechnung einen Verlust aus, so darf für das betreffende Geschäftsjahr keine Überschussbeteiligung ausgerichtet werden. Der ausgewiesene Verlust ist auf das Folgejahr zu übertragen und dannzumal für die Ermittlung der Überschussbeteiligung zu berücksichtigen.


Art. 38

Prüfung der genehmigungspflichtigen Tarife Die FINMA prüft im Genehmigungsverfahren auf Grund der von den Versicherungsunternehmen vorgelegten Tarifberechnungen, ob sich die vorgesehenen Prämien in einem Rahmen halten, der einerseits die Solvenz der einzelnen Versicherungseinrichtungen und anderseits den Schutz der Versicherten vor Missbrauch gewährleistet. Artikel 33 Absatz 3 bleibt vorbehalten.


Art. 39

Mindestleistungen Versicherungsunternehmen, denen das Eigentum an den Vermögenswerten der von ihnen errichteten und wirtschaftlich oder organisatorisch abhängigen Vorsorgeeinrichtungen übertragen wurde, haben mindestens die Leistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge zu erbringen.

4. Kapitel: Versicherungsvermittler und Versicherungsvermittlerinnen

Art. 40

Definition Versicherungsvermittler und -vermittlerinnen sind, unabhängig von ihrer Bezeichnung, Personen, die im Interesse von Versicherungsunternehmen oder anderen Personen Versicherungsverträge anbieten oder abschliessen.


Art. 41

Unzulässige Vermittlungstätigkeit Es ist Versicherungsvermittlern und -vermittlerinnen untersagt, eine Tätigkeit zu Gunsten von Versicherungsunternehmen auszuüben, die dem vorliegenden Gesetz unterstehen, aber nicht zur Ausübung von Versicherungstätigkeiten ermächtigt sind.

Versicherungsaufsichtsgesetz 15

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Art. 42

Register 1 Die FINMA führt ein Register der Versicherungsvermittler und -vermittlerinnen (Register).

2

Das Register ist öffentlich.

3

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.


Art. 43

Registereintrag 1 Versicherungsvermittler und -vermittlerinnen, die weder rechtlich noch wirtschaftlich noch auf andere Weise an ein Versicherungsunternehmen gebunden sind, müssen sich in das Register eintragen lassen.

2

Die übrigen Versicherungsvermittler und -vermittlerinnen haben das Recht, sich in das Register eintragen zu lassen.


Art. 44

Voraussetzungen für die Eintragung ins Register 1

Ins Register eingetragen wird nur, wer: a. sich über ausreichende berufliche Qualifikationen ausweist oder, im Fall juristischer Personen, nachweist, dass genügend seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter diese Qualifikationen besitzen; und

b. eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen oder gleichwertige finanzielle Sicherheiten geleistet hat.

2

Der Bundesrat bestimmt die erforderlichen beruflichen Qualifikationen und legt die Mindesthöhe der finanziellen Sicherheiten fest. Er kann die Regelung der technischen Einzelheiten der FINMA überlassen.


Art. 45

Informationspflicht 1 Sobald Vermittler und Vermittlerinnen mit Versicherten Kontakt aufnehmen, müssen sie diese mindestens über Folgendes informieren: a. ihre Identität und ihre Adresse; b. ob die von ihnen in einem bestimmten Versicherungszweig angebotenen Versicherungsdeckungen von einem einzigen oder von mehreren Versicherungsunternehmen stammen und um welche Versicherungsunternehmen es sich handelt; c. ihre Vertragsbeziehungen mit den Versicherungsunternehmen, für die sie tätig sind, sowie die Namen dieser Unternehmen; d. die Person, die für Nachlässigkeit, Fehler oder unrichtige Auskünfte im Zusammenhang mit ihrer Vermittlungstätigkeit haftbar gemacht werden kann;

e. die Bearbeitung der Personendaten, insbesondere Ziel, Umfang und Empfänger der Daten sowie deren Aufbewahrung.

Privatversicherung

16

961.01

2

Die Informationen nach Absatz 1 sind auf einem dauerhaften und für die Versicherten zugänglichen Träger abzugeben.

3

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

5. Kapitel: Aufsicht 1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 46

Aufgaben 1 Die FINMA hat folgende Aufgaben: a. Sie wacht darüber, dass die Versicherungs- und die Aufsichtsgesetzgebung eingehalten werden.

b. Sie prüft, ob die Versicherungsunternehmen Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten.

c. Sie wacht über die Einhaltung des Geschäftsplans.

d. Sie wacht darüber, dass die Versicherungsunternehmen solvent sind, die technischen Rückstellungen vorschriftsgemäss bilden und die Vermögenswerte ordnungsgemäss verwalten und anlegen.

e. Sie überwacht den ordnungsgemässen Vollzug der Schadenregulierung, die in den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 195817 über die Motorfahrzeughaftpflichtversicherung geregelt ist.

f. Sie schützt die Versicherten gegen Missbräuche der Versicherungsunternehmen und der Versicherungsvermittler und -vermittlerinnen.

g. Sie schreitet gegen Missstände ein, welche die Interessen der Versicherten gefährden.

2

Die FINMA kann jederzeit Dritte zur Überprüfung der Einhaltung dieses Gesetzes heranziehen. Die Kosten trägt das Versicherungsunternehmen. Die beauftragten Dritten sind gegenüber der FINMA von der Geheimhaltungspflicht entbunden.

3

Der Bundesrat erlässt Ausführungsbestimmungen über die einzelnen Aufgaben.


Art. 47


18

Prüfungsbefugnisse und Auskunftspflicht bei Ausgliederung von Funktionen 1

Die FINMA kann jederzeit Prüfungen vornehmen.

2

Gliedert ein Versicherungsunternehmen wesentliche Funktionen auf andere natürliche oder juristische Personen aus, so unterstehen diese der Auskunfts- und Meldepflicht nach Artikel 29 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 200719.

17 SR

741.01

18 Fassung gemäss Anhang Ziff. 18 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 956.1).

19 SR

956.1

Versicherungsaufsichtsgesetz 17

961.01


Art. 48


20



Art. 49

Veröffentlichung von Entscheiden 1

Die FINMA veröffentlicht regelmässig Entscheide betreffend das Versicherungsrecht.

2

Die schweizerischen Gerichte haben der FINMA gebührenfrei eine Kopie aller Urteile auszuhändigen, welche Bestimmungen des Versicherungsvertragsrechts betreffen.


Art. 50


21

2. Abschnitt: Sichernde Massnahmen

Art. 51

Grundsatz 1 Kommt ein Versicherungsunternehmen beziehungsweise ein Vermittler oder eine Vermittlerin den Vorschriften dieses Gesetzes, einer Verordnung oder Anordnungen der FINMA nicht nach oder erscheinen die Interessen der Versicherten anderweitig gefährdet, so trifft die FINMA die sichernden Massnahmen, die ihr zur Wahrung der Interessen der Versicherten erforderlich erscheinen.

2

Sie kann insbesondere: a. die freie Verfügung über Vermögenswerte des Versicherungsunternehmens untersagen;

b. die Hinterlegung oder die Sperre der Vermögenswerte anordnen; c. den Organen eines Versicherungsunternehmens zustehende Befugnisse ganz oder teilweise auf eine Drittperson übertragen; d. den Versicherungsbestand und das zugehörige gebundene Vermögen auf ein anderes Versicherungsunternehmen mit dessen Zustimmung übertragen; e. die Verwertung des gebundenen Vermögens anordnen; f. die Abberufung der mit der Oberleitung, Aufsicht, Kontrolle oder Geschäftsführung betrauten Personen oder des oder der Generalbevollmächtigten sowie des verantwortlichen Aktuars oder der verantwortlichen Aktuarin verlangen und ihnen die Ausübung jeder weiteren Versicherungstätigkeit für höchstens fünf Jahre untersagen;

g. einen Vermittler oder eine Vermittlerin aus dem Register nach Artikel 42 streichen.

20 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 18 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (SR 956.1).

21 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 18 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (SR 956.1).

Privatversicherung

18

961.01


Art. 52

Liquidation Tritt ein Versicherungsunternehmen in Liquidation, so kann die FINMA den Liquidator bestellen.


Art. 53

Konkurseröffnung 1 Die Eröffnung des Konkurses über ein Versicherungsunternehmen bedarf der Zustimmung der FINMA. Diese erteilt die Zustimmung, wenn keine Sanierungsmöglichkeit besteht.

2

Die Befugnisse nach Artikel 170 des Bundesgesetzes vom 11. April 188922 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) stehen der FINMA zu.


Art. 54

Durchführung des Konkurses 1

Die FINMA kann für die Durchführung des Konkurses eine besondere Konkursverwaltung ernennen und ihr sämtliche Befugnisse der Gläubigerversammlung übertragen; sie kann zudem eine Person zur Vertretung des Versicherungsbestandes gegenüber der Konkursverwaltung bevollmächtigen.

2

Sie kann für den Schuldenruf besondere, von den Bestimmungen des SchKG23 abweichende Anordnungen treffen.

3

Forderungen von Versicherten, die sich mittels der Bücher des Versicherungsunternehmens feststellen lassen, gelten als eingegeben.

4

Aus dem Erlös des gebundenen Vermögens werden vorweg Forderungen aus den Versicherungsverträgen, für die nach Artikel 17 Sicherstellung geleistet wird, gedeckt. Ein Überschuss fällt in die Konkursmasse.

3. Abschnitt: Zusätzliche sichernde Massnahmen für die Lebensversicherung

Art. 55

Konkurs des Versicherungsunternehmens 1

Entgegen der Vorschrift des Artikels 37 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 2. April 190824 über den Versicherungsvertrag werden die durch das gebundene Vermögen sichergestellten Lebensversicherungen durch die Konkurseröffnung nicht aufgelöst.

2

Die FINMA kann für die Versicherungen nach Absatz 1: a. den Rückkauf und die Belehnung sowie Vorauszahlungen und im Falle des Artikels 36 des Bundesgesetzes vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag die Auszahlung des Deckungskapitals untersagen; oder 22 SR

281.1

23 SR

281.1

24 SR

221.229.1

Versicherungsaufsichtsgesetz 19

961.01

b. dem Versicherungsunternehmen für seine Verpflichtungen sowie den Versicherungsnehmern und Versicherungsnehmerinnen für die Prämienzahlung Stundung gewähren.

3

Während der Stundung der Prämienzahlung können Versicherungsverträge nur auf schriftliches Begehren des Versicherungsnehmers oder der Versicherungsnehmerin hin aufgehoben oder in eine beitragsfreie Versicherung umgewandelt werden.


Art. 56

Konkursmässige Verwertung des gebundenen Vermögens Trifft die FINMA keine besonderen Massnahmen, so beauftragt sie die Konkursverwaltung mit der Verwertung des gebundenen Vermögens. Mit dem Auftrag zur Verwertung erlöschen die Versicherungsverträge. Die Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer und die Anspruchsberechtigten können nunmehr die Ansprüche aus Artikel 36 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 2. April 190825 über den Versicherungsvertrag sowie die Ansprüche auf fällige Versicherungen und gutgeschriebene Überschussanteile geltend machen.

4. Abschnitt: Zusätzliche sichernde Massnahmen für ausländische Versicherungsunternehmen

Art. 57

Ausschluss der Forderungen Dritter Für ausländische Unternehmen gelten die Werte des gebundenen Vermögens sowie der Kaution von Gesetzes wegen als Pfand für Forderungen aus Versicherungsverträgen des auf Grund dieses Gesetzes sicherzustellenden Versicherungsbestandes.

Diese Werte können nur dann zur Erfüllung der Forderungen Dritter dienen, wenn die Ansprüche der Versicherten vollumfänglich befriedigt worden sind.


Art. 58

Betreibungsort und Zwangsverwertung 1

Ein ausländisches Versicherungsunternehmen ist für Forderungen aus Versicherungsverträgen des auf Grund dieses Gesetzes sicherzustellenden Versicherungsbestandes am Ort der schweizerischen Niederlassung auf Pfandverwertung zu betreiben (Art. 151 ff. SchKG26). Gibt die FINMA ein Grundstück zur Verwertung frei, so ist die Betreibung dort fortzusetzen, wo das Grundstück liegt.

2

Wird ein Pfandverwertungsbegehren gestellt, so teilt das Betreibungsamt dies der FINMA innerhalb von drei Tagen mit.

3

Weist das Versicherungsunternehmen nicht innerhalb von 14 Tagen nach Eingang des Pfandverwertungsbegehrens nach, dass es den Gläubiger oder die Gläubigerin vollständig befriedigt hat, so teilt die FINMA nach Anhören des Versicherungsunternehmens dem Betreibungsamt mit, welche Werte des gebundenen Vermögens und einer etwaigen Kaution zur Verwertung freigegeben werden.

25 SR

221.229.1

26 SR

281.1

Privatversicherung

20

961.01


Art. 59

Verfügungsbeschränkungen Hat die Aufsichtsbehörde des Sitzstaates des Versicherungsunternehmens die freie Verfügung über Vermögenswerte des Versicherungsunternehmens eingeschränkt oder untersagt, so kann die FINMA auf deren Antrag gegenüber dem Versicherungsunternehmen die gleichen Massnahmen für das gesamte schweizerische Geschäft treffen.

5. Abschnitt: Beendigung der Versicherungstätigkeit

Art. 60

Verzicht 1 Das Versicherungsunternehmen, das auf die Bewilligung verzichtet, hat der FINMA einen Abwicklungsplan zur Genehmigung vorzulegen.

2

Der Abwicklungsplan muss Angaben enthalten über: a. die Abwicklung der finanziellen Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen;

b. die dafür bereitgestellten Mittel; und c. die für diese Aufgabe verantwortliche Person.

3

Hält sich das Versicherungsunternehmen nicht an den genehmigten Abwicklungsplan, so ist Artikel 61 Absatz 2 sinngemäss anwendbar.

4

Das Versicherungsunternehmen, das auf die Bewilligung verzichtet hat, darf in den fraglichen Versicherungszweigen keine neuen Versicherungsverträge abschliessen; bestehende Versicherungsverträge dürfen weder verlängert noch in Bezug auf den Deckungsumfang erweitert werden.

5

Das Versicherungsunternehmen, das die Pflichten aus dem Aufsichtsrecht erfüllt hat, wird aus der Aufsicht entlassen und erhält die Kautionen zurück.


Art. 61

27 Entzug der

Bewilligung

1

Die FINMA kann einem Versicherungsunternehmen die Bewilligung zur Versicherungstätigkeit für einzelne oder alle Versicherungszweige entziehen, wenn es seit mehr als sechs Monaten seine Geschäftstätigkeit eingestellt hat.

2

Sie trifft beim Entzug der Bewilligung nach diesem Gesetz oder nach Artikel 37 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 200728 alle Massnahmen, namentlich diejenigen nach Artikel 51, die erforderlich sind, um die Interessen der Versicherten zu wahren.

3

Nach Entzug der Bewilligung darf ein Versicherungsunternehmen keine neuen Versicherungsverträge abschliessen; bestehende Versicherungsverträge dürfen weder verlängert noch in Bezug auf den Deckungsumfang erweitert werden.

27 Fassung gemäss Anhang Ziff. 18 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 956.1).

28 SR

956.1

Versicherungsaufsichtsgesetz 21

961.01


Art. 62

Übertragung des Versicherungsbestandes 1

Überträgt ein Versicherungsunternehmen seinen schweizerischen Versicherungsbestand gestützt auf eine vertragliche Vereinbarung ganz oder teilweise auf ein anderes Versicherungsunternehmen, so bedarf dies der Bewilligung durch die FINMA. Die FINMA bewilligt die Übertragung nur, wenn die Interessen der Versicherten insgesamt gewahrt werden.

2

Verfügt die FINMA eine Bestandesübertragung, so legt sie die Bedingungen fest.

3

Das übernehmende Versicherungsunternehmen ist verpflichtet, die übernommenen Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung der Bewilligung individuell über die Bestandesübertragung sowie über das Kündigungsrecht zu informieren. Die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer hat das Recht, den Versicherungsvertrag innerhalb von drei Monaten nach der individuellen Information zu kündigen.

4

Die FINMA kann den Ausschluss des Kündigungsrechts verfügen, wenn die Bestandesübertragung in wirtschaftlicher Hinsicht nicht zu einem Wechsel des Vertragspartners der Versicherungsnehmerin oder des Versicherungsnehmers führt.


Art. 63

Veröffentlichung 1 Die FINMA veröffentlicht auf Kosten des Versicherungsunternehmens einen Verzicht auf die Bewilligung zur Geschäftstätigkeit oder deren Entzug.

2

Sie veröffentlicht auf Kosten des übernehmenden Versicherungsunternehmens die Genehmigung einer Bestandesübertragung.

6. Kapitel:

Besondere Bestimmungen betreffend die Aufsicht über Versicherungsgruppen und Versicherungskonglomerate 1. Abschnitt: Versicherungsgruppen

Art. 64

Versicherungsgruppe Zwei oder mehrere Unternehmen bilden eine Versicherungsgruppe, wenn: a. mindestens eines ein Versicherungsunternehmen ist; b. sie in ihrer Gesamtheit hauptsächlich im Versicherungsbereich tätig sind; und c. sie eine wirtschaftliche Einheit bilden oder auf andere Weise durch Einfluss oder Kontrolle miteinander verbunden sind.


Art. 65

Unterstellung unter die Gruppenaufsicht 1

Die FINMA kann eine Versicherungsgruppe, der eine Unternehmung in der Schweiz angehört, der Gruppenaufsicht unterstellen, wenn die Versicherungsgruppe:

Privatversicherung

22

961.01

a. tatsächlich von der Schweiz aus geleitet wird; b. tatsächlich vom Ausland aus geleitet wird, dort aber keiner gleichwertigen Gruppenaufsicht unterstellt ist.

2

Beanspruchen gleichzeitig ausländische Behörden die vollständige oder teilweise Aufsicht über die Versicherungsgruppe, so verständigt sich die FINMA, unter Wahrung ihrer Kompetenzen und in Berücksichtigung einer allfälligen Konglomeratsaufsicht, mit diesen über Zuständigkeiten, Modalitäten und Gegenstand der Aufsicht. Sie konsultiert vor ihrem Entscheid diejenigen Unternehmen der Versicherungsgruppe, die ihren Sitz in der Schweiz haben.


Art. 66

Verhältnis zur Einzelaufsicht Die Gruppenaufsicht gemäss diesem Abschnitt erfolgt in Ergänzung zur Einzelaufsicht über ein Versicherungsunternehmen.


Art. 67

Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit Für Personen, die für die Oberleitung, die Aufsicht, die Kontrolle und die Geschäftsführung der Versicherungsgruppe verantwortlich sind, sowie für das Risikomanagement der Versicherungsgruppe gelten die Artikel 14 und 22 sinngemäss.


Art. 68

Überwachung der Risiken Die FINMA kann Vorschriften zur Überwachung gruppeninterner Vorgänge und gruppenweiter Risikokonzentration erlassen.


Art. 69

Eigenmittel 1 Der Bundesrat bestimmt die gruppenweit anrechenbaren Eigenmittel.

2

Die FINMA legt die erforderlichen Eigenmittel fest. Sie stützt sich dabei auf die im Versicherungsbereich bestehenden international anerkannten Grundsätze und berücksichtigt die Bedeutung der übrigen Geschäftsbereiche sowie die damit verbundenen Risiken.


Art. 70

Externe Revision

Versicherungsgruppen müssen über eine Prüfgesellschaft verfügen. Die Artikel 28 und 29 gelten sinngemäss.


Art. 71

Auskunftspflicht Gehören Versicherungsunternehmen Versicherungsgruppen an, so gilt die Auskunftspflicht nach Artikel 47 für alle Unternehmen der Gruppe.

Versicherungsaufsichtsgesetz 23

961.01

2. Abschnitt: Versicherungskonglomerate

Art. 72

Versicherungskonglomerat Zwei oder mehrere Unternehmen bilden ein Versicherungskonglomerat, wenn: a. mindestens eines ein Versicherungsunternehmen ist; b. mindestens eines eine Bank oder ein Effektenhändler von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung ist;

c. sie in ihrer Gesamtheit hauptsächlich im Versicherungsbereich tätig sind; und d. sie eine wirtschaftliche Einheit bilden oder auf andere Weise durch Einfluss oder Kontrolle miteinander verbunden sind.


Art. 73

Unterstellung unter die Konglomeratsaufsicht 1

Die FINMA kann ein Versicherungskonglomerat, dem ein Unternehmen in der Schweiz angehört, der Konglomeratsaufsicht unterstellen, wenn es: a. tatsächlich von der Schweiz aus geleitet wird; b. tatsächlich vom Ausland aus geleitet wird, dort aber keiner gleichwertigen Konglomeratsaufsicht unterstellt ist.

2

Beanspruchen gleichzeitig andere ausländische Behörden die vollständige oder teilweise Aufsicht über das Versicherungskonglomerat, so verständigt sich die FINMA, unter Wahrung ihrer Kompetenzen und in Berücksichtigung einer allfälligen Gruppenaufsicht, mit diesen über Zuständigkeiten, Modalitäten und Gegenstand der Aufsicht. Sie konsultiert vor ihrem Entscheid diejenigen Unternehmen des Versicherungskonglomerats, die ihren Sitz in der Schweiz haben.29

Art. 74

Verhältnis zur Einzel- und Gruppenaufsicht Die Konglomeratsaufsicht gemäss diesem Abschnitt erfolgt in Ergänzung zur Einzelaufsicht und zur Aufsicht über eine Versicherungs- oder Finanzgruppe durch die jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden.


Art. 75

Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit Für Personen, die für die Oberleitung, die Aufsicht, die Kontrolle und die Geschäftsführung des Versicherungskonglomerats verantwortlich sind, sowie für das Risikomanagement des Versicherungskonglomerats gelten die Artikel 14 und 22 sinngemäss.


Art. 76

Überwachung der Risiken Die FINMA kann Vorschriften zur Überwachung konglomeratsinterner Vorgänge und konglomeratsweiter Risikokonzentration erlassen.

29 Fassung gemäss Anhang Ziff. 18 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 956.1).

Privatversicherung

24

961.01


Art. 77

Eigenmittel 1 Der Bundesrat bestimmt die konglomeratsweit anrechenbaren Eigenmittel.

2

Die FINMA legt die erforderlichen Eigenmittel fest. Sie stützt sich dabei auf die im Versicherungs- und Finanzbereich bestehenden international anerkannten Grundsätze und berücksichtigt die Bedeutung dieser Geschäftsbereiche sowie die damit verbundenen Risiken.


Art. 78

Externe Revision

Versicherungskonglomerate müssen über eine Prüfgesellschaft verfügen. Die Artikel 28 und 29 gelten sinngemäss.


Art. 79

Auskunftspflicht Gehören Versicherungsunternehmen Versicherungskonglomeraten an, so gilt die Auskunftspflicht nach Artikel 47 für alle Unternehmen des Konglomerats.

7. Kapitel: Zusammenarbeit und Verfahren

Art. 80

30 Nationaler Informationsaustausch Die FINMA ist befugt, anderen schweizerischen Aufsichtsbehörden sowie der Schweizerischen Nationalbank nicht öffentlich zugängliche Auskünfte und Unterlagen zu übermitteln, welche diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.


Art. 81

-8331

Art. 84

Verfahren 1 Im Bundesblatt wird mitgeteilt, wenn eine Tarifverfügung ergeht, die laufende Versicherungsverträge berührt. Die Mitteilung enthält eine summarische Darstellung des Gegenstandes und des Inhalts der Verfügung und gilt für die Versicherten als Eröffnung der Verfügung nach Artikel 36 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196832 über das Verwaltungsverfahren.

2

Eine Beschwerde ist innert 30 Tagen nach Mitteilung der Verfügung einzureichen.

3

Beschwerden gegen Verfügungen über Tarife haben keine aufschiebende Wirkung.

30 Fassung gemäss Anhang Ziff. 18 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 956.1).

31 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 18 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (SR 956.1).

32 SR

172.021

Versicherungsaufsichtsgesetz 25

961.01


Art. 85

Gerichte 1 Privatrechtliche Streitigkeiten zwischen Versicherungsunternehmen oder zwischen Versicherungsunternehmen und Versicherten entscheidet das Gericht.

2

Für Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 199433 über die Krankenversicherung sehen die Kantone ein einfaches und rasches Verfahren vor, in dem das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt und die Beweise nach freiem Ermessen würdigt.

3

Bei Streitigkeiten im Sinne von Absatz 2 dürfen den Parteien keine Verfahrenskosten auferlegt werden; bei mutwilliger Prozessführung kann jedoch das Gericht der fehlbaren Partei die Kosten ganz oder teilweise auferlegen.

8. Kapitel: Strafbestimmungen

Art. 86

34 Übertretungen 1 Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: a. gegen eine Pflicht nach Artikel 13 verstösst; b. gegen eine Mitteilungspflicht nach Artikel 21 verstösst; c. den Geschäftsbericht und den Aufsichtsbericht nach Artikel 25 nicht innerhalb der gesetzlichen Frist einreicht;

d. die aufsichtsrechtlich vorgeschriebenen oder im Einzelfall genehmigten technischen Rückstellungen nicht bildet; e. eine der Informationspflichten nach Artikel 45 verletzt; f. gegen den ordnungsgemässen Vollzug der Schadenregulierung in der Motorfahrzeughaftpflichtversicherung nach Artikel 79c Absatz 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 195835 verstösst.

2

Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 150 000 Franken bestraft.

3

Im Fall einer Wiederholung innert fünf Jahren nach der rechtskräftigen Verurteilung beträgt die Busse mindestens 10 000 Franken.


Art. 87

36 Vergehen 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: a. für ein in der Schweiz zur Versicherungstätigkeit nicht zugelassenes Versicherungsunternehmen Versicherungsverträge abschliesst oder vermittelt;

33 SR

832.10

34 Fassung gemäss Anhang Ziff. 18 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 956.1).

35 SR

741.01

36 Fassung gemäss Anhang Ziff. 18 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 956.1).

Privatversicherung

26

961.01

b. Änderungen des Geschäftsplans nach Artikel 5 Absatz 1 nicht zur Genehmigung vorlegt beziehungsweise Änderungen des Geschäftsplans nach Artikel 5 Absatz 2 der FINMA nicht mitteilt;

c. aus dem gebundenen Vermögen Werte ausscheidet oder belastet, so dass der Sollbetrag nicht mehr gedeckt ist; d. andere Handlungen vornimmt, welche die Sicherheit der Werte des gebundenen Vermögens vermindern.

2

Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.

3

Im Fall einer Wiederholung innert fünf Jahren nach der rechtskräftigen Verurteilung beträgt die Geldstrafe mindestens 45 Tagessätze.

9. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 88

Vollzug 1 Der Bundesrat wird mit dem Vollzug des vorliegenden Gesetzes beauftragt.37 2

Vor dem Erlass von Vorschriften hört der Bundesrat die interessierten Organisationen an.

3

Den Kantonen bleibt vorbehalten, über die Feuerversicherung polizeiliche Vorschriften zu erlassen. Sie können den Feuerversicherungsunternehmen für den schweizerischen Versicherungsbestand mässige Beiträge für den Brandschutz und die Prävention von Elementarschäden auferlegen und von ihnen zu diesem Zweck Angaben über die auf ihr Kantonsgebiet entfallenden Feuerversicherungssummen einholen.


Art. 89

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden im Anhang geregelt.


Art. 90

Übergangsbestimmungen 1 Versicherungsunternehmen, welche unter bisherigem Recht eine Bewilligung für den Betrieb von Versicherungszweigen ergänzend zu anderen Zweigen erhalten haben, können diese mit Inkrafttreten dieses Gesetzes und in dessen Grenzen unabhängig betreiben.

2

Die Fristen zur Einreichung der Berichterstattung nach Artikel 25 sind erstmals für das Geschäftsjahr zu beachten, welches auf das Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes folgt.

3

Die Versicherungsvermittler und -vermittlerinnen nach Artikel 43 Absatz 1 haben sich innert sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der FINMA für den Eintrag ins Register anzumelden.

37 Fassung gemäss Anhang Ziff. 18 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 956.1).

Versicherungsaufsichtsgesetz 27

961.01

4

Der Bundesrat kann zum Erwerb der beruflichen Qualifikationen für die Personen nach den Artikeln 23, 28 und 44 eine Übergangsfrist vorsehen.

5

Versicherungsunternehmen, die über ein geringeres Kapital verfügen als in Artikel 8 vorgeschrieben, müssen es innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes erhöhen.

6

Wer von der Schweiz aus tatsächlich eine Versicherungsgruppe oder ein Versicherungskonglomerat leitet, ohne in der Schweiz die Versicherungstätigkeit auszuüben, hat sich innert drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der FINMA zu melden.

7

Bestehende Versicherungsgruppen oder Versicherungskonglomerate haben sich innert zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes den neuen Vorschriften anzupassen.

8

Die FINMA kann die Fristen nach den Absätzen 5, 6 und 7 auf begründetes Gesuch hin verlängern.


Art. 91

Referendum und Inkrafttreten 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens:38 Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c der Änderung des Geldwäschereigesetzes (Anhang Ziff. II 8) wird auf einen späteren Zeitpunkt in Kraft gesetzt Alle übrigen Bestimmungen: 1. Januar 2006 38 BRB vom 9. Nov. 2005 (AS 2005 5298)

Privatversicherung

28

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Anhang

(Art. 89)

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts I

Folgende Bundesgesetze werden aufgehoben: 1. Bundesgesetz vom 4. Februar 191939 über die Kautionen der ausländischen Versicherungsgesellschaften; 2. Sicherstellungsgesetz vom 25. Juni 193040; 3. Versicherungsaufsichtsgesetz vom 23. Juni 197841; 4. Schadenversicherungsgesetz vom 20. März 199242; 5. Lebensversicherungsgesetz vom 18. Juni 199343 II


Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert: 1. Obligationenrecht44 Art. 671
Abs. 6 und 860 Abs. 4 Aufgehoben
2. Unfallverhütungsbeitragsgesetz vom 25. Juni 197645 Art. 10
… 39 [BS

10 296; AS 1978 1836 Art. 51 und Anhang Ziff. 1, 1992 2363 Anhang Ziff. 3, 1993 3209, 1995 1227 Anhang Ziff. 18] 40 [BS

10 303; AS 1978 1836 Anhang Ziff. 2, 1992 288 Anhang Ziff. 67 2363 Anhang Ziff. 4, 1993 3211, 1995 1227 Anhang Ziff. 19] 41 [AS

1978 1836, 1988 414, 1992 288 Anhang Ziff. 66 733 SchlB Art. 7 Ziff. 3 2363 Anhang Ziff. 2, 1993 3204, 1995 1328 Anhang Ziff. 2 3517 Ziff. I 12 5679, 2000 2355 Anhang Ziff. 28, 2003 232, 2004 1677 Anhang Ziff. 4 2617 Anhang Ziff. 12] 42 [AS

1992 2363, 1993 3247] 43 [AS

1993 3221, 2004 1677 Anhang Ziff. 6] 44 SR

220

45 SR

741.81. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

Versicherungsaufsichtsgesetz 29

961.01


3. Bundesgesetz vom 25. Juni 198246 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge Art. 68
Abs. 2 Aufgehoben
4. Bundesgesetz vom 18. März 199447 über die Krankenversicherung Art. 11 Bst. b5. Bundesgesetz vom 20. März 198148 über die Unfallversicherung Art. 68 Abs. 1 Bst. a6. Bankengesetz vom 8. November 193449 Art. 3b-3hArt. 3bis Abs. 1bisÜbergangsbestimmungen der Änderung vom 17. Dezember 2004 … 46 SR

831.40

47 SR

832.10. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

48 SR

832.20. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

49 SR

952.0. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

Privatversicherung

30

961.01


7. Börsengesetz vom 24. März 199550 Art. 10
Abs. 5
Art. 14
8. Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 199751 Art. 2 Abs. 2 Bst. c und 3 Bst. d 2 Finanzintermediäre sind: c. die Versicherungseinrichtungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200452 (VAG), welche die direkte Lebensversicherung betreiben oder Anteile eines Anlagefonds anbieten oder vertreiben, sowie die Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler nach Artikel 43 Absatz 1 VAG; 3


d. Aufgehoben Art. 13
Abs. 2
Art. 14 Abs. 1 … 50 SR

954.1. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

51 SR

955.0. Die hiernach aufgeführten Änd. ohne Art. 2 Abs. 2 Bst. c sind eingefügt im genannten Erlass.

52 SR

961.01