01.01.2024 - * / In Kraft
01.01.2021 - 31.12.2023
01.01.2018 - 31.12.2020
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01.01.2012 - 30.09.2014
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Fedlex DEFRITRMEN
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1

Verordnung des VBS über das militärische Personal (V Mil Pers) vom 9. Dezember 2003 (Stand am 1. Oktober 2014) Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS), im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD), gestützt auf die Artikel 89 und 115 der Bundespersonalverordnung
vom 3. Juli 20011 (BPV), verordnet: 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand Diese Verordnung führt die personalrechtlichen Bestimmungen der BPV für das militärische Personal aus und regelt die Abweichungen.


Art. 2

Begriffe 1 Haupt- und nebenamtliche höhere Stabsoffiziere, deren Arbeitsverhältnis nach Artikel 2 Absatz 1 BPV begründet wird, sind Berufsoffiziere.

2

Fachberufsoffiziere und -unteroffiziere sind Berufsoffiziere und -unteroffiziere, die speziell für den Einsatz in den Berufsformationen Militärische Sicherheit, Kommando Spezialkräfte oder Katastrophenhilfe-Bereitschaftskompanie vorgesehen sind (Art. 7 Abs. 2 Bst. b Ziff. 2-4 der Armeeorganisation vom 4. Okt. 20022).3 3 Berufsoffiziere und -unteroffiziere während der Grundausbildung gelten als Anwärterinnen und Anwärter.


Art. 3

Geltungsbereich 1 Diese Verordnung gilt für das militärische Personal nach Artikel 47 Absätze 1-3 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19954.

2

Sie gilt nicht für: a. den Oberauditor der Armee; AS 2003 5015

1 SR

172.220.111.3 2 SR

513.1

3

Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 6. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6109).

4 SR

510.10

172.220.111.310.2

Bundesrat und Bundesverwaltung 2

172.220.111.310.2 b. Personen, deren Arbeitsvertrag die Anwendung dieser Verordnung ausschliesst.

3

Die Bestimmungen über die Berufsoffiziere gelten für die haupt- und nebenamtlichen höheren Stabsoffiziere nur, wo es ausdrücklich erwähnt ist. 4

Die Bestimmungen über die Berufsoffiziere und -unteroffiziere gelten nicht für Fachberufsoffiziere und -unteroffiziere. Für diese gelten besondere Bestimmungen.


Art. 4

Anstellung der nebenamtlichen höheren Stabsoffiziere Nebenamtliche höhere Stabsoffiziere sind befristet nach Bundespersonalrecht angestellt.

2. Kapitel: Anstellungsvoraussetzungen (Art. 24 BPV)
1. Abschnitt: Berufsoffiziere

Art. 5

Anstellungsvoraussetzungen für Berufsoffiziere 1

Als Berufsoffiziere, ausgenommen Berufsmilitärpilotinnen und -piloten, Berufsbordoperateure, Berufs-FLIR-Operateure sowie Berufsbordfotografinnen und -fotografen, können ab Beginn der Grundausbildung Personen angestellt werden, die:

a.5 einen Abschluss einer universitären Hochschule oder einen staatlich anerkannten Abschluss einer Fachhochschule vorweisen, die Zulassungsbedingungen der ETH Zürich zum Bachelor-Studiengang Berufsoffiziere erfüllen oder ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis nach einer mindestens dreijährigen Grundbildung mit Lehrabschlussprüfung nach dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 20026 (BBG) vorweisen;

b. Kenntnisse in einer zweiten Landessprache aufweisen; c. die Eignungsabklärung für Berufsoffiziere bestanden haben; d.7 den Grad erreicht haben: 1. des Oberleutnants mit absolviertem Führungslehrgang I oder Stabslehrgang I, oder

2. des Leutnants, der den Bachelor-Studiengang Berufsoffiziere der ETH Zürich absolviert;

e. gute Qualifikationen aus den bisherigen Militärdienstleistungen besitzen; f.

einen untadeligen Leumund besitzen; 5

Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 6. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6109).

6 SR

412.10

7

Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 6. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6109).

Militärisches Personal. V des VBS 3

172.220.111.310.2 g. als tauglich für die Berufsversicherung der Militärversicherung erklärt worden sind; und

h. den Führerausweis der Kategorie B besitzen.

2

Die Chefin oder der Chef8 der Armee kann in begründeten Ausnahmefällen und bei ausgewiesenem Bedarf des Arbeitgebers andere berufliche Qualifikationen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a sowie andere militärische Voraussetzungen anerkennen.

3

Die Anstellungsvoraussetzungen der Berufsmilitärpilotinnen und -piloten, Berufsbordoperateure, Berufs-FLIR-Operateure und Berufsbordfotografinnen und -fotografen richten sich nach der Militärflugdienstverordnung vom 19. November 20039 (MFV).


Art. 6

Anstellungsvoraussetzungen für Fachberufsoffiziere Als Fachberufsoffiziere können Personen angestellt werden, die: a. einen Fähigkeitsausweis einer Berufslehre von mindestens dreijähriger Dauer nach dem BBG10 oder einen mindestens gleichwertigen Abschluss einer staatlich anerkannten Schule vorweisen;

b. Kenntnisse in einer zweiten Landessprache aufweisen; c. die Eignungsabklärung für Fachberufsoffiziere der Berufsformationen bestanden haben;

d. einen Offiziersgrad bekleiden; e. gute Qualifikationen aus den bisherigen Militärdienstleistungen besitzen; f.

einen untadeligen Leumund besitzen; g. als tauglich für die Berufsversicherung der Militärversicherung erklärt worden sind; und

h. den Führerausweis der Kategorie B besitzen.

2. Abschnitt: Berufsunteroffiziere

Art. 7

Anstellungsvoraussetzungen für Berufsunteroffiziere 1

Als Berufsunteroffiziere können ab Beginn der Grundausbildung Personen angestellt werden, die:

a. einen Fähigkeitsausweis einer Berufslehre von mindestens dreijähriger Dauer nach dem BBG11 oder einen mindestens gleichwertigen Abschluss einer staatlich anerkannten Schule vorweisen;

8

Ausdruck gemäss Ziff. I der V des VBS vom 28. Aug. 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 (AS 2014 2813). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

9 SR

512.271

10 SR

412.10

11 SR

412.10

Bundesrat und Bundesverwaltung 4

172.220.111.310.2 b. Kenntnisse in einer zweiten Landessprache aufweisen; c. die Eignungsabklärung für Berufsunteroffiziere bestanden haben; d.12 in der Schweizer Armee höherer Unteroffizier sind; e. gute Qualifikationen aus den bisherigen Militärdienstleistungen besitzen; f.

einen untadeligen Leumund besitzen; g. als tauglich für die Berufsversicherung der Militärversicherung erklärt worden sind; und

h. den Führerausweis der Kategorie B besitzen.

2

Die Chefin oder der Chef der Armee kann in begründeten Ausnahmefällen und bei ausgewiesenem Bedarf des Arbeitgebers andere berufliche Qualifikationen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a anerkennen.


Art. 8

Anstellungsvoraussetzungen für Fachberufsunteroffiziere Als Fachberufsunteroffiziere können Personen angestellt werden, die: a.13 einen Fähigkeitsausweis einer Berufslehre von mindestens dreijähriger Dauer nach dem BBG14 oder einen mindestens gleichwertigen Abschluss einer staatlich anerkannten Schule vorweisen;

b. Kenntnisse in einer zweiten Landessprache aufweisen; c. die Eignungsabklärung für Fachberufsunteroffiziere der Berufsformationen bestanden haben;

d. einen Unteroffiziersgrad bekleiden; e. gute Qualifikationen aus den bisherigen Militärdienstleistungen besitzen; f.

einen untadeligen Leumund besitzen; g. als tauglich für die Berufsversicherung der Militärversicherung erklärt worden sind; und

h. den Führerausweis der Kategorie B besitzen.

3. Abschnitt: Berufssoldaten

Art. 9

Als Berufssoldaten können Personen angestellt werden, die: 12 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 28. Aug. 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 (AS 2014 2813).

13 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 12. Jan. 2011, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 271).

14 SR

412.10

Militärisches Personal. V des VBS 5

172.220.111.310.2 a. einen Fähigkeitsausweis einer Berufslehre von mindestens dreijähriger Dauer nach dem BBG15 oder einen mindestens gleichwertigen Abschluss einer staatlich anerkannten Schule vorweisen;

b. die Eignungsabklärung für Berufssoldaten der Berufsformationen bestanden haben;

c. einen Mannschaftsgrad bekleiden; d. gute Qualifikationen aus den bisherigen Militärdienstleistungen besitzen; e. einen untadeligen Leumund besitzen; f. als tauglich für die Berufsversicherung der Militärversicherung erklärt worden sind; und

g. den Führerausweis der Kategorie B besitzen.

4. Abschnitt: Zeitmilitärs

Art. 10

16 1 Als Zeitmilitärs können Personen angestellt werden, die: a. einen Fähigkeitsausweis einer Berufslehre von mindestens dreijähriger Dauer nach dem BBG17 oder einen mindestens gleichwertigen Abschluss einer staatlich anerkannten Schule vorweisen;

b. Angehörige der Armee sind; c. gute Qualifikationen aus den bisherigen Militärdienstleistungen besitzen; d. einen untadeligen Leumund besitzen; e. als tauglich für die Berufsversicherung der Militärversicherung erklärt worden sind; und

f.

eine Eignungsabklärung für Zeitmilitärs bestanden haben.

2

Die Chefin oder der Chef der Armee kann in begründeten Ausnahmefällen und bei ausgewiesenem Bedarf des Arbeitgebers andere berufliche Qualifikationen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a anerkennen.

15 SR

412.10

16 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 12. Jan. 2011, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 271).

17 SR

412.10

Bundesrat und Bundesverwaltung 6

172.220.111.310.2 3. Kapitel: Grundausbildung und Personalentwicklung (Art. 4 und 5 BPV)
1. Abschnitt: Grundausbildung

Art. 11

1 Die Grundausbildung für Berufsoffiziere, ausgenommen Berufsmilitärpilotinnen und -piloten, Berufsbordoperateure, Berufs-FLIR-Operateure sowie Berufsbordfotografinnen und -fotografen, besteht aus dem Bachelor-Studiengang Berufsoffizier an der ETH Zürich oder dem Diplomlehrgang oder den Militärschulen 1 und 2 der Militärakademie an der ETH Zürich nach der Verordnung vom 24. September 200418 über die Militärakademie an der ETH Zürich. Die Chefin oder der Chef der Armee kann in begründeten Ausnahmefällen von dieser Regel abweichen.19 2 Die Grundausbildung für Berufsmilitärpilotinnen und -piloten, Berufsbordoperateure, Berufs-FLIR-Operateure sowie Berufsbordfotografinnen und -fotografen wird in der MFV20 geregelt.

3

Die Grundausbildung für Berufsunteroffiziere besteht aus dem Grundausbildungslehrgang nach der Verordnung vom 9. Dezember 199621 über die Berufsunteroffiziersschule der Armee. Die Chefin oder der Chef der Armee kann in begründeten Ausnahmefällen von dieser Regel abweichen.

4

Die Grundausbildungen für Fachberufsoffiziere und -unteroffiziere sowie Berufssoldaten sind bedarfsorientiert und funktionsbezogen. Sie finden während der Anstellungsdauer statt. Die Chefin oder der Chef der Armee regelt die Einzelheiten.

5

Die Grundausbildung für Zeitmilitärs ist bedarfsorientiert und funktionsbezogen.

Sie findet während der Anstellungsdauer statt. Die Chefin oder der Chef der Armee regelt die Einzelheiten.

2. Abschnitt: Personalentwicklung

Art. 12

Zuweisung von Funktionen 1

Den Berufsoffizieren und -unteroffizieren wird nach dem Bedarf des Arbeitgebers sowie nach ihrer persönlichen Eignung, Leistung und Neigung eine Funktion zugewiesen.

18 SR

414.131.1

19 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 12. Jan. 2011, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 271).

20 SR

512.271

21 [1997 553. AS 2005 2505 Art. 11]. Heute: die V des VBS vom 23. Juni 2005 über die Berufsunteroffiziersschule der Armee (SR 512.413).

Militärisches Personal. V des VBS 7

172.220.111.310.2 2

Ausnahmsweise können Berufsoffiziere und -unteroffiziere im Rahmen einer Personalentwicklung auf eine tiefer bewertete Stelle versetzt werden; in diesem Fall behalten sie ihre Anstellungsbedingungen für längstens drei Jahre.

3

Berufsoffiziere, denen die Funktion als Chef Grundlagen militärisches Personal Verteidigung, als Chef Einsatz- und Laufbahnsteuerung Verteidigung, Chef Einsatz- und Laufbahnsteuerung Teilstreitkraft Heer oder Chef Einsatz- und Laufbahnsteuerung Teilstreitkraft Luftwaffe zugewiesen wird, behalten ihre bisherigen Anstellungsbedingungen, solange sie die neue Funktion ausüben.22

Art. 13

Einsatzgruppen 1 Die Funktionen der Berufsoffiziere ausgenommen Berufsmilitärpilotinnen und -piloten, Berufsbordoperateure, Berufs-FLIR-Operateure sowie Berufsbordfotografinnen und -fotografen, und der Berufsunteroffiziere werden in Einsatzgruppen gegliedert.

2

Die Bewertung der Funktionen und deren Zuweisung in eine Einsatzgruppe wird in den Bewertungsvorschriften geregelt.

3

Diese Bestimmung gilt nicht für Anwärterinnen und Anwärter.


Art. 14

Weiterbildung Die Weiterbildung setzt nach dem Abschluss der Grundausbildung ein. Sie erhält und erweitert die Kernkompetenzen der Berufs- und Zeitmilitärs.


Art. 15

Zusatzausbildung 1

Die Zusatzausbildung befähigt die Berufsmilitärs für die Übernahme von Aufgaben in einer höheren Einsatzgruppe oder Funktion.

2

Sie kann durch Kommandierungen zu ausländischen Armeen oder internationalen Organisationen oder durch ein Nachdiplomstudium ergänzt werden.

4. Kapitel: Einsätze, Versetzungen und Wohnort (Art. 89 BPV)

Art. 16

Einsätze 1 Das militärische Personal kann im In- und Ausland jederzeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen eingesetzt werden. Beim Vorliegen wichtiger Gründe kann im Einzelfall davon abgesehen werden.

2

Zu den Einsätzen im Ausland gehören Ausbildungen im Truppenverband sowie Friedensförderungs- und Assistenzdienste.23 22 Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 5. Juli 2005 (AS 2005 2693). Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 12. Jan. 2011, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 271).

23 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Juli 2005, in Kraft seit 15. Juli 2005 (AS 2005 2693).

Bundesrat und Bundesverwaltung 8

172.220.111.310.2 3

Einsätze zur Friedensförderung erfolgen nach der Verordnung vom 2. Dezember 200524 über das Personal für die Friedensförderung, die Stärkung der Menschenrechte und die humanitäre Hilfe.25

Art. 17

Versetzungen 1 Den Berufsoffizieren, einschliesslich der höheren Stabsoffiziere, und den Berufsunteroffizieren werden eine Funktion und ein Arbeitsort zugewiesen. Der Arbeitgeber kann die Zuweisung jederzeit ändern; die Änderung ist schriftlich mitzuteilen.

Es ist darauf zu achten, dass die Funktion während vier bis sechs Jahren ausgeübt werden kann.26 2 Berufsoffizieren und -unteroffizieren wird ein neuer Arbeitsort zugewiesen, wenn sie ihre Funktion dort voraussichtlich länger als ein Jahr erfüllen. Die Zuweisung ist sechs Monate vor Antritt am Arbeitsort schriftlich mitzuteilen.

3

Den Berufsoffizieren und -unteroffizieren werden grundsätzlich militärische Stellen zugewiesen. Massgebend ist der von der Chefin oder vom Chef der Armee genehmigte Stellenplan. Berufsoffiziere und -unteroffiziere, die eine nichtmilitärische Stelle besetzen, verlieren den Status als Berufsoffizier oder Berufsunteroffizier nach drei Jahren.

4

Versetzungen von Berufsoffizieren und Berufsunteroffizieren im Rahmen einer von der Chefin oder vom Chef der Armee genehmigten Projektarbeit oder einer beruflichen Weiterbildung sollen nicht länger als drei Jahre dauern.27 5 Eine Versetzung auf eine Stelle ausserhalb des Bereichs Verteidigung kann nur im Einvernehmen mit dem Generalsekretariat VBS erfolgen.


Art. 18


28

24 SR

172.220.111.9 25 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 12. Dez. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5273).

26 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 12. Jan. 2011, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 271).

27 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 12. Jan. 2011, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 271).

28 Aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 28. Aug. 2014, mit Wirkung seit 1. Okt. 2014 (AS 2014 2813).

Militärisches Personal. V des VBS 9

172.220.111.310.2 5. Kapitel: Arbeitszeit und Überzeit (Art. 64 f BPV)

Art. 19

29 Berufsmilitärs 1 Die Arbeitszeit der Berufsoffiziere, einschliesslich der höheren Stabsoffiziere, und der Berufsunteroffiziere richtet sich nach dem dienstlichen Bedarf. Sie wird grundsätzlich als Vollzeitbeschäftigung erbracht.

2

Auf Gesuch hin kann die Chefin oder der Chef der Armee den Berufsoffizieren, einschliesslich der höheren Stabsoffiziere, und den Berufsunteroffizieren eine Teilzeitbeschäftigung bewilligen, sofern sich diese nicht nachteilig auf die Funktionsausübung und den Einsatz nach dienstlichem Bedarf auswirkt.

3

Auf Gesuch hin bewilligt die Chefin oder der Chef der Armee den Berufsoffizieren, einschliesslich der höheren Stabsoffiziere, den Berufsunteroffizieren und den Anwärterinnen und Anwärtern die Reduktion des Beschäftigungsgrades nach der Geburt oder der Adoption eines Kindes gemäss Artikel 60a BPV, sofern sich diese nicht nachteilig auf die Funktionsausübung und den Einsatz nach dienstlichem Bedarf auswirkt.

4

Bei einem Funktionswechsel erlischt die Bewilligung für Teilzeitbeschäftigung und muss erneut beantragt werden.

5

Bei ausserordentlicher zeitlicher Belastung soll ein Ausgleich durch Freizeit gewährt werden.

6

Arbeit an Sonn- und Feiertagen nach Artikel 66 Absatz 2 BPV wird durch entsprechende Freizeit ausgeglichen.

7

Die Arbeitszeit der Fachberufsoffiziere, -unteroffiziere und Berufssoldaten richtet sich nach dem Bundespersonalrecht.


Art. 20

30 Zeitmilitärs 1 Die wöchentliche Arbeitszeit der Zeitmilitärs richtet sich nach dem Bedarf und wird mit dem Arbeitszeitmodell der Jahresarbeitszeit nach Artikel 64 Absatz 4bis BPV geleistet. Sie beträgt im Jahresdurchschnitt 45 Stunden und wird grundsätzlich als Vollzeitbeschäftigung erbracht.

2

Auf Gesuch hin können die Direktunterstellten der Chefin oder des Chefs der Armee den Zeitmilitärs eine Teilzeitbeschäftigung bewilligen, sofern sich diese nicht nachteilig auf die Funktionsausübung und den Einsatz nach Bedarf auswirkt.

3

Auf Gesuch hin bewilligen die Direktunterstellten der Chefin oder des Chefs der Armee den Zeitmilitärs die Reduktion des Beschäftigungsgrades nach der Geburt oder der Adoption eines Kindes gemäss Artikel 60a BPV, sofern sich diese nicht nachteilig auf die Funktionsausübung und den Einsatz nach Bedarf auswirkt.

29 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 28. Aug. 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 (AS 2014 2813).

30 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 28. Aug. 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 (AS 2014 2813).

Bundesrat und Bundesverwaltung 10

172.220.111.310.2 4

Bei einem Funktionswechsel erlischt die Bewilligung für Teilzeitbeschäftigung und muss erneut beantragt werden.

5

Bei Bedarf kann Arbeit am Wochenende, an Feiertagen gemäss Artikel 66 Absatz 2 BPV, am Abend und in der Nacht angeordnet werden. Dabei darf die tägliche Arbeitszeit höchstens 16 Stunden betragen.

6

Die Arbeitszeit, die die wöchentliche Arbeitszeit von 45 Stunden übersteigt, kann als Überzeit anerkannt werden. Überzeit ist durch Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen.

7

Auf das folgende Kalenderjahr dürfen insgesamt höchstens 50 Stunden Überzeit übertragen werden. Überdies geleistete Stunden verfallen entschädigungslos.

8

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann die Überzeit zu 100 Prozent des auf die Stunde umgerechneten Lohnes barvergütet werden.

6. Kapitel: Ferien (Art. 67 BPV)

Art. 21

1 Das militärische Personal hat Anspruch auf jährlich mindestens zwei zusammenhängende Wochen Ferien. Bei der zeitlichen Festlegung der Ferien ist seinen Wünschen nach Möglichkeit Rechnung zu tragen.

2

Den Berufsmilitärpilotinnen und -piloten der Luftwaffe wird zur Kompensation der physischen und psychischen Belastung eine zusätzliche Ferienwoche gewährt.

3

Militärisches Personal mit schulpflichtigen Kindern hat Anspruch auf jährlich mindestens zwei Wochen Ferien während der Schulferien.

4

Anwärterinnen und Anwärter beziehen ihre Ferien nach den Vorgaben der besuchten Schule.

7. Kapitel: Spesen (Art. 72 BPV)
1. Abschnitt: Berufsoffiziere und -unteroffiziere

Art. 22

Vergütungen bei Unterkunftsbezug am Arbeitsort 1

Berufsoffiziere, einschliesslich höherer Stabsoffiziere, Berufsunteroffiziere und Anwärterinnen und Anwärter mit Wohnsitz ausserhalb einer Stunde Fahrzeit vom Arbeitsort haben Anspruch auf eine Vergütung für die bezogene Unterkunft am Arbeitsort oder in unmittelbarer Umgebung.31 31 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 28. Aug. 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 (AS 2014 2813).

Militärisches Personal. V des VBS 11

172.220.111.310.2 2

…32

3

Bei Abwesenheit infolge von auswärtigem Einsatz, Ferien, Militärdienst, Krankheit oder Unfall wird die unbenutzte Unterkunft nach Absatz 1 während höchstens drei Monaten vergütet, wenn sie reserviert bleibt und bezahlt werden muss.

4

Beziehen Berechtigte nach Absatz 1 eine Unterkunft, ausgenommen eine HotelUnterkunft in einem Hotel, einem Motel oder einer Pension, so haben sie zusätzlich Anspruch auf eine Vergütung für den Unterhalt dieser Unterkunft.33 5

Die Ansätze der Vergütungen richten sich nach Anhang 1.

6

…34

a35 Unterkunft in Kasernen oder anderen Gebäuden des Bundes am Arbeitsort 1

Berufsoffiziere, einschliesslich höherer Stabsoffiziere, Berufsunteroffiziere und Anwärterinnen und Anwärter mit Wohnsitz, der mehr als eine Stunde Fahrzeit vom Arbeitsort entfernt liegt, sind zur dauernden Unterkunft in Kasernen oder anderen Gebäuden des Bundes am Arbeitsort oder in unmittelbarer Umgebung berechtigt, sofern es die Platzverhältnisse erlauben.

2

Sie haben dabei pro Übernachtung in dieser Unterkunft Anspruch auf eine Mahlzeitenvergütung nach Anhang 1.


Art. 23

Unterkunft in Kasernen oder anderen Gebäuden des Bundes während Dienstreisen36 1

Berufsoffiziere, einschliesslich höherer Stabsoffiziere, Berufsunteroffiziere und Anwärterinnen und Anwärter sind während Dienstreisen zur Unterkunft in Kasernen oder anderen Gebäuden des Bundes berechtigt, sofern es der Dienst erfordert und die Platzverhältnisse erlauben.37 2 Für die Unterkunft in Kasernen und anderen Gebäuden des Bundes wird eine Vergütung nach Anhang 1 ausgerichtet.

32 Aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 28. Aug. 2014, mit Wirkung seit 1. Okt. 2014 (AS 2014 2813).

33 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 28. Aug. 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 (AS 2014 2813).

34 Aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 28. Aug. 2014, mit Wirkung seit 1. Okt. 2014 (AS 2014 2813).

35 Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 28. Aug. 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 (AS 2014 2813).

36 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 28. Aug. 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 (AS 2014 2813).

37 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 28. Aug. 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 (AS 2014 2813).

Bundesrat und Bundesverwaltung 12

172.220.111.310.2

Art. 24


38

Vergütung für Zwischenmahlzeit bei Nachtarbeit Berufsoffiziere, einschliesslich höherer Stabsoffiziere, und Berufsunteroffiziere haben Anspruch auf die Vergütung für Zwischenmahlzeit bei Nachtarbeit nach Anhang 1, wenn sie in Schulen und Kursen zwischen 20.00 Uhr und 06.30 Uhr während mindestens drei Stunden dienstlich beansprucht sind.

a39 Mahlzeitenvergütung bei Früh- und Abendarbeit am Arbeitsort Berufsoffiziere, einschliesslich höherer Stabsoffiziere, und Berufsunteroffiziere haben Anspruch auf die Mahlzeitenvergütung nach Anhang 1, wenn sie in Schulen, Kursen und Lehrgängen am Arbeitsort vor 05.30 Uhr oder nach 20.30 Uhr dienstlich beansprucht sind. Anwärterinnen und Anwärter haben keinen Anspruch.


Art. 25

Fahrten zwischen Wohnort, Arbeitsort und Einsatzort sowie bezahlte Besuchsreisen 1

Für Halter eines persönlichen Dienstfahrzeuges nach Artikel 30 gelten die Fahrten zwischen Wohnort, Arbeitsort und Einsatzort als Dienstfahrten.

2

Wer in der Regel nur über das Wochenende an den Wohnort zurückkehrt, hat anstelle dieser Dienstfahrt Anspruch auf Vergütung der Fahrkosten mit öffentlichen Verkehrsmitteln für eine Besuchsreise des Ehe- oder Lebenspartners und der Kinder bis zum 18. Altersjahr an den Arbeits- oder Einsatzort.

3

Wer eine Vergütung für Unterkunft am Arbeitsort erhält, hat neben den Wochenendfahrten nur Anspruch auf Vergütung für wöchentlich eine zusätzliche Dienstfahrt an den Wohnort oder eine Besuchsreise des Ehe- oder Lebenspartners und der Kinder bis zum 18. Altersjahr an den Arbeitsort.

4

Berufsoffiziersanwärter, Berufsunteroffiziersanwärter und Berufsunteroffiziere der Einsatzgruppe 1 können für Fahrten zwischen Arbeitsort und Einsatzort sowie zwischen Einsatzorten in öffentlichen Verkehrsmitteln die 1. Klasse benützen. Vorbehalten bleibt Artikel 35 Absatz 4.40

Art. 26

Vergütung für die Benützung privater Motorfahrzeuge für Berufsmilitärpilotinnen und -piloten, Berufsbordoperateure, Berufs-FLIR-Operateure sowie Berufsbordfotografinnen und -fotografen 1

Berufsmilitärpilotinnen und -piloten, Berufsbordoperateure, Berufs-FLIR-Operateure sowie Berufsbordfotografinnen und -fotografen erhalten für die dienstliche Benützung des privaten Motorfahrzeuges innerhalb eines Umkreises von 20 km

38 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 6. Dez. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6631).

39 Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 6. Dez. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6631).

40 Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 6. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6109).

Militärisches Personal. V des VBS 13

172.220.111.310.2 Luftdistanz vom Arbeitsort oder vom Ort des auswärtigen Einsatzes eine Vergütung nach Anhang 1.

2

Der Anspruch auf die Vergütung beginnt für Anwärterinnen zur Berufsmilitärpilotin und Anwärter zum Berufsmilitärpiloten mit der Aufnahme des militärischen Flugdienstes, für alle übrigen mit der Brevetierung, frühestens jedoch mit Ablauf der Probezeit.

2. Abschnitt: Fachberufsoffiziere, -unteroffiziere und Berufssoldaten

Art. 27

1 Fachberufsoffiziere, -unteroffiziere und Berufssoldaten sind zur Unterkunft in Kasernen oder anderen Gebäuden des Bundes berechtigt, sofern es der Dienst erfordert und die Platzverhältnisse erlauben.

2

Für die Unterkunft in Kasernen und anderen Gebäuden des Bundes wird eine Vergütung nach Anhang 1 ausgerichtet.

2bis

Fachberufsoffiziere, -unteroffiziere und Berufssoldaten haben Anspruch auf die Mahlzeitenvergütung nach Anhang 1, wenn sie in Schulen, Kursen und Lehrgängen am Arbeitsort vor 05.30 Uhr oder nach 20.30 Uhr dienstlich beansprucht sind.

Während der Grundausbildung besteht kein Anspruch.41 2ter Fachberufsoffiziere und höhere Fachberufsunteroffiziere können für Fahrten zwischen Arbeitsort und Einsatzort sowie zwischen Einsatzorten in öffentlichen Verkehrsmitteln die 1. Klasse benützen.42 3 Die übrigen Vergütungen für Auslagen richten sich nach der BPV.

3. Abschnitt: Zeitmilitärs

Art. 28

1 Zeitmilitärs sind zur Unterkunft in Kasernen oder anderen Gebäuden des Bundes am Arbeitsort berechtigt, sofern es der Dienst erfordert und die Platzverhältnisse erlauben. In besonderen Fällen kann eine Vergütung für externen Unterkunftsbezug am Arbeitsort ausbezahlt werden. Die Vergütung richtet sich nach Anhang 1.

2

Bei Einsätzen mit der Truppe ausserhalb des Arbeitsortes sowie während der Grundausbildung und Weiterbildung weist der Arbeitgeber eine angemessene Unterkunft zu und regelt die Verpflegung.

41 Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 6. Dez. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6631).

42 Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 6. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6109).

Bundesrat und Bundesverwaltung 14

172.220.111.310.2 3

Für betrieblich notwendige Mahlzeiten bei der Truppe werden die effektiven Kosten nach der Verordnung des VBS vom 12. Dezember 199543 über die Verwaltung der Armee (VVA-VBS) zurückerstattet.

3bis

Zeitmilitärs haben Anspruch auf die Mahlzeitenvergütung nach Anhang 1, wenn sie in Schulen, Kursen und Lehrgängen am Arbeitsort vor 05.30 Uhr oder nach 20.30 Uhr dienstlich beansprucht sind. Während der Grundausbildung besteht kein Anspruch.44 3ter Zeitoffiziere und höhere Zeitunteroffiziere können für Fahrten zwischen Arbeitsort und Einsatzort sowie zwischen Einsatzorten in öffentlichen Verkehrsmitteln die 1. Klasse benützen.45 4

Die übrigen Vergütungen für Auslagen richten sich nach der BPV.

8. Kapitel: Persönliches Dienstfahrzeug (Art. 71 BPV)

Art. 29

Grundsatz 1 Ein persönliches Dienstfahrzeug wird für die Erfüllung der dienstlichen Pflichten zugeteilt. Es bleibt im Eigentum des Bundes. Der Besitzer oder die Besitzerin ist Halter des Fahrzeuges im Sinne der Strassenverkehrsgesetzgebung.

2

Der Halter muss das Fahrzeug ökonomisch und ökologisch sinnvoll verwenden. Er kann es gegen Pauschalentschädigung privat benützen.

2bis

Eine kommerzielle Nutzung des persönlichen Dienstfahrzeuges ist nicht gestattet.46 3

Der Einsatz von Repräsentationsfahrzeugen richtet sich nach den Artikeln 14-16 der Verordnung vom 23. Februar 200547 über die Fahrzeuge des Bundes und ihre Führer und Führerinnen.48

Art. 30

Zuteilung von persönlichen Dienstfahrzeugen 1

Folgenden Personen wird ein persönliches Dienstfahrzeug zugeteilt: a. Berufsoffizieren ausgenommen Berufsmilitärpilotinnen und -piloten, Berufsbordoperateure, Berufs-FLIR-Operateure sowie Berufsbordfotografinnen und -fotografen;

43 SR

510.301.1

44 Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 6. Dez. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6631).

45 Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 6. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6109).

46 Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 28. Aug. 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 (AS 2014 2813).

47 SR

514.31

48 Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 12. Jan. 2011, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 271).

Militärisches Personal. V des VBS 15

172.220.111.310.2 b. Berufsunteroffizieren; c. Berufsoffiziersanwärterinnen und -anwärtern während des Diplomlehrgangs an der Militärakademie an der ETH Zürich; d. Berufsunteroffiziersanwärterinnen und -anwärtern während des Grundausbildungslehrgangs an der BUSA.

2

Die Zuteilung von persönlichen Dienstfahrzeugen für hauptamtliche höhere Stabsoffiziere richtet sich nach Artikel 71 Absatz 2 Buchstabe a BPV.


Art. 31

49 Fachstelle Personenwagen

Die Fachstelle Personenwagen (FSPW) sorgt für die Beschaffung und die Verwaltung der Fahrzeuge. Die Chefin oder der Chef der Armee erlässt hierzu im Einvernehmen mit dem Generalsekretariat des VBS die fachtechnischen Weisungen.


Art. 32

Zuteilungsstufen Zur Bemessung der vom Bund eingesetzten Geldmittel für die Beschaffung, den Betrieb und die Bewirtschaftung des persönlichen Dienstfahrzeuges werden Zuteilungsstufen festgelegt. Deren Zuordnung zu den Einsatzgruppen richtet sich nach Anhang 2. Die Chefin oder der Chef der Armee bestimmt die Ansätze im Einvernehmen mit dem Generalsekretariat VBS und der Eidgenössischen Finanzverwaltung.


Art. 33

Fahrzeugzuteilung 1 Die FSPW beschafft einen Neuwagen oder teilt in besonderen Fällen einen Gebraucht-, Pool- oder Mietwagen zu. Für anspruchsberechtigte Anwärterinnen und Anwärter wird kein Neuwagen beschafft.

2

Wird ein Neuwagen beschafft, so können die Personen nach Artikel 30 Absatz 1 ein Fahrzeug auswählen. Dieses muss den Ansätzen nach Artikel 32 sowie den Mindestanforderungen der FSPW entsprechen.

3

Die Halter dürfen keine Veränderungen an ihren Fahrzeugen vornehmen.

4

Bei unsachgemässer Verwendung oder Abänderung des Fahrzeuges, sonstiger Verletzung der Vorschriften oder Versäumnis der finanziellen Pflichten kann die FSPW im Einvernehmen mit dem zuständigen Linienvorgesetzten die Fahrzeugzuteilung ändern, einen Pool- oder Mietwagen zuteilen oder den Gebrauch auf Dienstfahrten beschränken.


Art. 34

Haltedauer und Rückgabe 1

Die FSPW legt die Haltedauer nach betriebswirtschaftlichen Kriterien fest. Sie entscheidet nach Ablauf der Haltedauer, ob das Fahrzeug bundesintern weiterverwendet oder zum marktüblichen Preis verkauft wird.

49 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 28. Aug. 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 (AS 2014 2813).

Bundesrat und Bundesverwaltung 16

172.220.111.310.2 2

Für die Dauer der Zuteilung eines persönlichen Dienstfahrzeuges besteht die Pflicht, das zugeteilte Fahrzeug für dienstliche Zwecke zu verwenden und zu warten.

3

Bei einem Wechsel in eine höhere Zuteilungsstufe bleibt das Fahrzeug beim Halter. Bei einem Wechsel in die Zuteilungsstufe drei kann das Fahrzeug gewechselt werden. Der Halter trägt die dadurch entstehenden Kosten.

4

Ändert oder entfällt die Zuteilung durch Verschulden oder aus eigenem Antrieb des Halters, so muss dieser die entstandenen Kosten übernehmen.

5

Kommt es bei Fahrzeugwechseln nach Wechseln in die Zuteilungsstufe drei sowie in den Fällen nach Absatz 4 zu Uneinigkeiten, so erlässt die FSPW eine Verfügung über die Kosten, insbesondere über die Differenz der linearen Abschreibung zum Marktwert. Die FSPW kann ein Gutachten eines Sachverständigen der Vereinigung der Automobil-Experten der Schweiz einholen.


Art. 35

Dienstfahrten und Privatfahrten 1

Als Dienstfahrten gelten alle Fahrten, die durch den Milizdienst oder die beruflichen Tätigkeiten des Halters bedingt sind. Auch als Dienstfahrten gelten Fahrten nach Artikel 25.

2

Alle übrigen Fahrten gelten als Privatfahrten.

3

Der Bund trägt die anfallenden Kosten für Dienstfahrten. Die Chefin oder der Chef der Armee legt die Höhe der monatlichen Pauschale des Halters für Privatfahrten im Einvernehmen mit dem Generalsekretariat VBS und der Eidgenössischen Finanzverwaltung fest.

4

Für Dienstfahrten ist das persönliche Dienstfahrzeug zu verwenden. Der öffentliche Verkehr kann im Einzelfall genutzt werden, wenn dies zweckmässig ist und es der dienstliche Bedarf zulässt.50 5

Für Fahrten zwischen Wohnort und Arbeits- oder Einsatzort ist das persönliche Dienstfahrzeug zu verwenden. Die Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsort gelten nicht als Arbeitszeit nach Artikel 19.51
a52 Fahrberechtigung bei

Dienstfahrten

1

Bei Dienstfahrten führt der Halter das persönliche Dienstfahrzeug selber.

2

Der Chefin oder dem Chef der Armee, dem Kommandanten Heer und dem Kommandanten Luftwaffe wird je ein persönlicher Fahrer oder eine persönliche Fahrerin zugeteilt.53

50 Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 12. Jan. 2011, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 271).

51 Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 12. Jan. 2011 (AS 2011 271). Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 28. Aug. 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014

(AS 2014 2813).

52 Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 12. Jan. 2011, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 271).

53 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 28. Aug. 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 (AS 2014 2813).

Militärisches Personal. V des VBS 17

172.220.111.310.2 3

Die übrigen Halter dürfen bei Dienstfahrten einen Fahrer oder eine Fahrerin nur einsetzen, wenn die Fahrt in direktem Zusammenhang mit einer dienstlichen Verrichtung der Truppe steht oder wenn die Aufgabenerfüllung oder die Sicherheit den Einsatz dringend erfordert. Eingesetzt werden dürfen nur Angehörige der Armee, die in der dienstleistenden Truppe als Fahrer oder Fahrerin eingeteilt, jedoch nicht Durchdiener sind.

4

Für Fahrten zwischen Wohnort und Arbeits- oder Einsatzort dürfen keine Fahrer und Fahrerinnen eingesetzt werden.


Art. 36


54

Fahrberechtigung bei privater Verwendung 1

Zu Privatfahrten nach Artikel 35 Absatz 2 berechtigt sind neben dem Halter auch alle in seinem Haushalt lebenden Angehörigen, einschliesslich der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners.

2

Ferienfahrten und Lernfahrten von Angehörigen sind nur in Begleitung des Halters gestattet.


Art. 37

Immatrikulation 1 Die persönlichen Dienstfahrzeuge werden beim Standortkanton und militärisch immatrikuliert. Wird auf die Möglichkeit der privaten Benützung des Dienstfahrzeuges verzichtet, so wird das Fahrzeug nur militärisch immatrikuliert.

2

Im Milizdienst sind sämtliche Dienstfahrten mit den militärischen Kontrollschildern durchzuführen.

3

Privatfahrten dürfen nur mit den kantonalen Kontrollschildern durchgeführt werden.

4

Die Kontrollschilder dürfen nicht als Wechselschilder für andere Motorfahrzeuge verwendet werden.


Art. 38

Haftung 1 …55

2

Der Bund übernimmt das Haftpflicht- und Kaskorisiko für Dienst- und Privatfahrten.

3

Bei beruflicher und privater Verwendung des persönlichen Dienstfahrzeuges haftet der Halter gegenüber dem Bund nach den Bestimmungen des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 195856.57 54 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 12. Jan. 2011, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 271).

55 Aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 28. Aug. 2014, mit Wirkung seit 1. Okt. 2014 (AS 2014 2813).

56 SR

170.32

57 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 28. Aug. 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 (AS 2014 2813).

Bundesrat und Bundesverwaltung 18

172.220.111.310.2 4

Im Milizdienst richtet sich die Haftung des Halters gegenüber dem Bund nach den Bestimmungen des Militärgesetzes vom 3. Februar 199558.

9. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 39

Aufhebung bisherigen

Rechts

Folgende Verordnungen werden aufgehoben: 1. Verordnung des VBS vom 24. Oktober 200159 über das Instruktionskorps (IKV-VBS);

2. Verordnung des VBS vom 3. Dezember 199160 über das Überwachungsgeschwader (UeG-V VBS);

3. Verordnung des VBS vom 30. November 199561 über die Instruktorenwagen (VIW-VBS).


Art. 40


62

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 1. Oktober 2014 1

Erhalten die bisher Berechtigten nach Artikel 22 Absätze 1 und 4 bisherigen Rechts63 eine Vergütung für Unterkunftsbezug am Arbeitsort oder eine Vergütung für Mehrauslagen, so werden diese Vergütungen längstens bis 30. April 2015 ausbezahlt. 2 Wechseln die bisher Berechtigten nach Artikel 22 Absätze 1 und 4 bis 30. April 2015 ihre Unterkunft aufgrund einer Zuweisung eines neuen Arbeitsortes oder aus eigenem Wunsch, so finden ab dem Bezug der neuen Unterkunft die vorliegenden Bestimmungen Anwendung.


Art. 41

und 4264

Art. 43

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

58 SR

510.10

59 [AS

2002 49]

60 [AS

1992 21]

61 [AS

1996 573, 2002 2833] 62 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 28. Aug. 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 (AS 2014 2813).

63 AS

2003 5015, 2011 271 64 Aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 6. Dez. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6109).

Militärisches Personal. V des VBS 19

172.220.111.310.2 Anhang 165

(Art. 22-24a, 26-28) Ansätze der Vergütungen Fr.

1

Die Vergütungen bei Unterkunft am Arbeitsort betragen: 1.1 - nach den Artikeln 22 Absatz 1 und 28 Absatz 1 monatlich maximal (tatsächliche Auslagen gemäss Rechnungsbetrag oder Mietvertrag) 1000.1.2 - nach Artikel 22 Absatz 4 monatlich pauschal

100.2

Die Vergütung bei Unterkunft in Kasernen oder anderen Gebäuden des Bundes während Dienstreisen nach den Artikeln 23 und 27 Absatz 2 beträgt pro Übernachtung 15.50

3

Die Vergütung von Mahlzeiten beträgt: 3.1 - bei Nachtarbeit nach Artikel 24 15.50

3.2 - bei Früh- und Abendarbeit nach den Artikeln 24a, 27 Absatz 2bis und 28 Absatz 3bis:

- wenn die Möglichkeit der Verpflegung bei der Truppe besteht: Frühstück

7.-

Nachtessen

10.- wenn keine Möglichkeit der Verpflegung bei der Truppe

besteht:

Frühstück

14.-

Nachtessen

27.50

3.3 - bei dauernder Unterkunft in Kasernen oder anderen Gebäuden des Bundes nach Artikel 22a Absatz 2: Frühstück

14.-

Nachtessen

27.50

4

Die Vergütung für die dienstliche Benützung privater Motorfahrzeuge nach Artikel 26 Absatz 1 beträgt pro Jahr pauschal 5040.65 Fassung gemäss Ziff. II der V des VBS vom 28. Aug. 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014

(AS 2014 2813).

Bundesrat und Bundesverwaltung 20

172.220.111.310.2 Anhang 2

(Art. 32)

Zuteilungsstufen Zuteilungsstufe Berufsoffiziere Berufsunteroffiziere

3 hauptamtliche

höhere

Stabsoffiziere

2 Einsatzgruppe

5

2

Einsatzgruppe 4

Einsatzgruppe 5

2

Einsatzgruppe 3

Einsatzgruppe 4

1

Einsatzgruppe 2

Einsatzgruppe 3

1

Einsatzgruppe 1

Einsatzgruppe 2

1

Einsatzgruppe

1