01.01.2024 - * / In Kraft
01.09.2023 - 31.12.2023
01.01.2023 - 31.08.2023
01.01.2022 - 31.12.2022
01.07.2021 - 31.12.2021
01.01.2021 - 30.06.2021
01.01.2020 - 31.12.2020
01.09.2017 - 31.12.2019
01.01.2017 - 31.08.2017
01.01.2013 - 31.12.2016
16.07.2012 - 31.12.2012
01.01.2012 - 15.07.2012
01.06.2009 - 31.12.2011
01.01.2008 - 31.05.2009
01.12.2007 - 31.12.2007
01.01.2007 - 30.11.2007
01.04.2006 - 31.12.2006
01.01.2006 - 31.03.2006
01.07.2005 - 31.12.2005
01.02.2004 - 30.06.2005
01.01.2004 - 31.01.2004
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Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

1

Bundesgesetz
über die Unfallversicherung
(UVG)

vom 20. März 1981 (Stand am 5. November 2002) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 34bis der Bundesverfassung1,2
nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 18. August 19763, beschliesst:

Erster Titel:4 Anwendbarkeit des ATSG

Art. 1

1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20005 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Unfallversicherung
anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom
ATSG vorsieht.

2 Sie finden keine Anwendung in folgenden Bereichen: a.

Medizinalrecht und Tarifwesen (Art. 53-57); b.

Registrierung von Unfallversicherern (Art. 68); c.

Verfahren über geldwerte Streitigkeiten zwischen Versicherern (Art. 78a).

AS 1982 1676 1

[BS 1 3]. Der genannten Bestimmung entspricht heute Art. 117 der BV
vom 18. April 1999 (SR 101).

2

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001
(AS 2000 2760; BBl 2000 255).

3

BBl 1976 III 141 4

Eingefügt durch Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

5

SR 830.1

832.20

Unfallversicherung

2

832.20

Erster Titel a.6 Versicherte Personen 1. Kapitel: Obligatorische Versicherung
a7 Versicherte

1 Obligatorisch versichert sind nach diesem Gesetz die in der Schweiz beschäftigten
Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lehrlinge, Praktikanten, Volontäre
sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Personen.

2 Der Bundesrat kann die Versicherungspflicht ausdehnen auf Personen, die in
einem arbeitsvertragsähnlichen Verhältnis stehen. Er kann Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorsehen, namentlich für mitarbeitende Familienglieder, unregelmässig Beschäftigte und Arbeitnehmer internationaler Organisationen und ausländischer Staaten.


Art. 2

Räumliche Geltung

1 Wird ein Arbeitnehmer eines Arbeitgebers in der Schweiz für beschränkte Zeit im
Ausland beschäftigt, so wird die Versicherung nicht unterbrochen.

2 Nicht versichert sind Arbeitnehmer, die von einem Arbeitgeber im Ausland für
beschränkte Zeit in die Schweiz entsandt werden.

3 Der Bundesrat kann abweichende Vorschriften erlassen, namentlich für Arbeitnehmer von Transportbetrieben und öffentlichen Verwaltungen.


Art. 3

Beginn, Ende und Ruhen der Versicherung 1 Die Versicherung beginnt an dem Tag, an dem der Arbeitnehmer aufgrund der
Anstellung die Arbeit antritt oder hätte antreten sollen, in jedem Falle aber im Zeitpunkt, da er sich auf den Weg zur Arbeit begibt.

2 Sie endet mit dem 30. Tag nach dem Tage, an dem der Anspruch auf mindestens
den halben Lohn aufhört.

3 Der Versicherer hat dem Versicherten die Möglichkeit zu bieten, die Versicherung
durch besondere Abrede bis zu 180 Tagen zu verlängern.

4 Die Versicherung ruht, wenn der Versicherte der Militärversicherung oder einer
ausländischen obligatorischen Unfallversicherung untersteht.

5 Der Bundesrat regelt die Vergütungen und Ersatzeinkünfte, die als Lohn gelten,
die Form und den Inhalt von Abreden über die Verlängerung von Versicherungen
sowie die Fortdauer der Versicherung bei Arbeitslosigkeit.

6

Ursprünglich Erster Tit.

7

Ursprünglich Art. 1.

UVG

3

832.20

2. Kapitel: Freiwillige Versicherung

Art. 4

Versicherungsfähige

1 In der Schweiz wohnhafte Selbständigerwerbende und ihre nicht obligatorisch versicherten mitarbeitenden Familienglieder können sich freiwillig versichern.

2 Ausgeschlossen von dieser freiwilligen Versicherung sind nichterwerbstätige
Arbeitgeber, die lediglich Hausbedienstete beschäftigen.


Art. 5

Gestaltung

1 Die Bestimmungen über die obligatorische Versicherung gelten sinngemäss für die
freiwillige Versicherung.

2 Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung.
Er ordnet namentlich den Beitritt, den Rücktritt und den Ausschluss sowie die Prämienbemessung.

Zweiter Titel: Gegenstand der Versicherung

Art. 6

Allgemeines

1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen
bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.

2 Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich
sind, in die Versicherung einbeziehen.

3 Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem
Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10).


Art. 7

Berufsunfälle

1 Als Berufsunfälle gelten Unfälle (Art. 4 ATSG8), die dem Versicherten zustossen:9 a.

bei Arbeiten, die er auf Anordnung des Arbeitgebers oder in dessen Interesse
ausführt;

b.

während der Arbeitspausen sowie vor und nach der Arbeit, wenn er sich
befugterweise auf der Arbeitsstätte oder im Bereiche der mit seiner beruflichen Tätigkeit zusammenhängenden Gefahren aufhält.

2 Für Teilzeitbeschäftigte, deren Arbeitsdauer das vom Bundesrat festzusetzende
Mindestmass nicht erreicht, gelten auch Unfälle auf dem Arbeitsweg als Berufsunfälle.

8 SR

830.1

9 Fassung

gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

Unfallversicherung

4

832.20

3 Der Bundesrat kann für Wirtschaftszweige mit besonderen Betriebsformen,
namentlich für die Landwirtschaft und das Kleingewerbe, den Berufsunfall abweichend umschreiben.


Art. 8

Nichtberufsunfälle

1 Als Nichtberufsunfälle gelten alle Unfälle (Art. 4 ATSG10), die nicht zu den
Berufsunfällen zählen.11 2 Teilzeitbeschäftigte nach Artikel 7 Absatz 2 sind gegen Nichtberufsunfälle nicht
versichert.


Art. 9

Berufskrankheiten

1 Als Berufskrankheiten gelten Krankheiten (Art. 3 ATSG12), die bei der beruflichen
Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte
Arbeiten verursacht worden sind.13 Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Stoffe und
Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen.

2 Als Berufskrankheiten gelten auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen
wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht worden sind.

3 Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind Berufskrankheiten von ihrem Ausbruch an
einem Berufsunfall gleichgestellt. Sie gelten als ausgebrochen, sobald der Betroffene
erstmals ärztlicher Behandlung bedarf oder arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) ist.14 Dritter Titel: Versicherungsleistungen 1. Kapitel: Pflegeleistungen und Kostenvergütungen

Art. 10

Heilbehandlung

1 Der Versicherte hat Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen,
nämlich auf:

a.

die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren
Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson sowie im weitem durch den
Chiropraktor;

b.

die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen; c.

die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung
eines Spitals;

10 SR

830.1

11 Fassung

gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

12 SR

830.1

13 Fassung

gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

14

Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

UVG

5

832.20

d.

die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren; e.

die der Heilung dienlichen Mittel und Gegenstände.

2 Der Versicherte kann den Arzt, den Zahnarzt, den Chiropraktor, die Apotheke und
die Heilanstalt frei wählen.

3 Der Bundesrat kann die Leistungspflicht der Versicherung näher umschreiben und
die Kostenvergütung für Behandlung im Ausland begrenzen. Er kann festlegen,
unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang der Versicherte Anspruch
auf Hauspflege hat.


Art. 11

Hilfsmittel

1 Der Versicherte hat Anspruch auf die Hilfsmittel, die körperliche Schädigungen
oder Funktionsausfälle ausgleichen. Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Hilfsmittel.

2 Die Hilfsmittel müssen einfach und zweckmässig sein. Sie werden zu Eigentum
oder leihweise abgegeben.


Art. 12

Sachschäden

Der Versicherte hat Anspruch auf Deckung der durch den Unfall verursachten Schäden an Sachen, die einen Körperteil oder eine Körperfunktion ersetzen. Für Brillen,
Hörapparate und Zahnprothesen besteht ein Ersatzanspruch nur, wenn eine behandlungsbedürftige Körperschädigung vorliegt.


Art. 13

Reise-, Transport- und Rettungskosten 1 Die notwendigen Reise-, Transport- und Rettungskosten werden vergütet.

2 Der Bundesrat kann die Vergütung für Kosten im Ausland begrenzen.


Art. 14

Leichentransport- und Bestattungskosten 1 Die notwendigen Kosten für die Überführung der Leiche an den Bestattungsort
werden vergütet. Der Bundesrat kann die Vergütung der im Ausland entstehenden
Kosten begrenzen.

2 Die Bestattungskosten werden vergütet, soweit sie das Siebenfache des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes nicht übersteigen.

2. Kapitel: Geldleistungen 1. Abschnitt: Versicherter Verdienst

Art. 15

1 Taggelder und Renten werden nach dem versicherten Verdienst bemessen.

Unfallversicherung

6

832.20

2 Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem
Unfall bezogene Lohn, für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor
dem Unfall bezogene Lohn.

3 Bei der Festsetzung des Höchstbetrags des versicherten Verdienstes nach Artikel 18 ATSG15 bezeichnet der Bundesrat die dazu gehörenden Nebenbezüge und
Ersatzeinkünfte.16 Dabei sorgt er dafür, dass in der Regel mindestens 92 Prozent,
aber nicht mehr als 96 Prozent der versicherten Arbeitnehmer zum vollen Verdienst
versichert sind. Er erlässt Bestimmungen über den versicherten Verdienst in Sonderfällen, namentlich bei: a.

langdauernder Taggeldberechtigung; b.

Berufskrankheiten;

c.

Versicherten, die nicht oder noch nicht den berufsüblichen Lohn erhalten; d.

Versicherten, die unregelmässig beschäftigt sind.

2. Abschnitt: Taggeld

Art. 16

Anspruch

1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6
ATSG17), so hat er Anspruch auf ein Taggeld.18 2 Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt
mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente
oder mit dem Tod des Versicherten.

3 Das Taggeld der Unfallversicherung wird nicht gewährt, solange Anspruch auf ein
Taggeld der Invalidenversicherung besteht.


Art. 17

Höhe

1 Das Taggeld beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG19) 80 Prozent des
versicherten Verdienstes.20 Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird es entsprechend
gekürzt.

2 ... 21

3 Der Bundesrat stellt für die Bemessung der Taggelder verbindliche Tabellen auf.

15 SR

830.1

16 Fassung

gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

17 SR

830.1

18 Fassung

gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

19 SR

830.1

20 Fassung

gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

21

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1).

UVG

7

832.20

3. Abschnitt: Invalidenrente

Art. 18


22

Invalidität

1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8
ATSG23), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente.24 2 Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er
kann dabei auch von Artikel 16 ATSG abweichen.


Art. 19

Beginn und Ende des Anspruchs 1 Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung
keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet
werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung
(IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die
Taggeldleistungen dahin. ... 25 2 Der Anspruch erlischt mit der gänzlichen Abfindung, mit dem Auskauf der Rente
oder dem Tod des Versicherten. ... 26 3 Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Entstehung des Rentenanspruchs, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte
Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten ist, der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung jedoch erst später gefällt wird.


Art. 20

Höhe

1 Die Invalidenrente beträgt bei Vollinvalidität 80 Prozent des versicherten Verdienstes; bei Teilinvalidität wird sie entsprechend gekürzt.

2 Hat der Versicherte Anspruch auf eine Rente der IV oder auf eine Rente der
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), so wird ihm eine Komplementärrente gewährt; diese entspricht in Abweichung von Artikel 69 ATSG27 der Differenz zwischen 90 Prozent des versicherten Verdienstes und der Rente der IV oder
der AHV, höchstens aber dem für Voll- oder Teilinvalidität vorgesehenen Betrag.28
Die Komplementärrente wird beim erstmaligen Zusammentreffen der erwähnten
Renten festgesetzt und lediglich späteren Änderungen der für Familienangehörige
bestimmten Teile der Rente der IV oder der AHV angepasst.

22 Fassung

gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

23

SR 830.1

24 Fassung

gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3453 3471; BBl 2002 803).

25

Dritter Satz aufgehoben durch Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1).

26

Zweiter Satz aufgehoben durch Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1).

27 SR

830.1

28 Fassung

gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

Unfallversicherung

8

832.20

3 Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften, namentlich über die Berechnung der
Komplementärrenten in Sonderfällen.


Art. 21

Heilbehandlung nach Festsetzung der Rente 1 Nach der Festsetzung der Rente werden dem Bezüger die Pflegeleistungen und
Kostenvergütungen (Art. 10-13) gewährt, wenn er: a.

an einer Berufskrankheit leidet; b.

unter einem Rückfall oder an Spätfolgen leidet und die Erwerbsfähigkeit
durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher
Beeinträchtigung bewahrt werden kann; c.

zur Erhaltung seiner verbleibenden Erwerbsfähigkeit dauernd der Behandlung und Pflege bedarf; d.

erwerbsunfähig ist und sein Gesundheitszustand durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung
bewahrt werden kann.

2 Der Versicherer kann die Wiederaufnahme einer ärztlichen Behandlung anordnen.
...29

3 Bei Rückfällen und Spätfolgen sowie bei der vom Versicherer angeordneten Wiederaufnahme der ärztlichen Behandlung hat der Rentenbezüger auch Anspruch auf
die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Art. 1013). Erleidet er während dieser
Zeit eine Verdiensteinbusse, so erhält er ein Taggeld, das nach dem letzten vor der
neuen Heilbehandlung erzielten Verdienst bemessen wird.


Art. 22


30

Revision der Rente

In Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG31 kann die Rente nach dem Monat,
in dem Männer das 65. und Frauen das 62. Altersjahr vollendet haben, nicht mehr
revidiert werden.


Art. 23

Abfindung des Versicherten 1 Kann aus der Art des Unfalles und dem Verhalten des Versicherten geschlossen
werden, dass er durch eine einmalige Entschädigung wieder erwerbsfähig würde, so
hören die bisherigen Leistungen auf, und der Versicherte erhält eine Abfindung von
höchstens dem dreifachen Betrag des versicherten Jahresverdienstes.

2 Ausnahmsweise können Abfindungen neben einer gekürzten Rente ausgerichtet
werden.

29

Zweiter Satz aufgehoben durch Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1).

30 Fassung

gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

31 SR

830.1

UVG

9

832.20

4. Abschnitt: Integritätsentschädigung

Art. 24

Anspruch

1 Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der
körperlichen oder geistigen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene
Integritätsentschädigung.

2 Die Entschädigung wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt.


Art. 25

Höhe

1 Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf
den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht
übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft.

2 Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.

5. Abschnitt: Hilflosenentschädigung

Art. 26

Anspruch

1 Bei Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG32) hat der Versicherte Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung.33 2 ...34


Art. 27

Höhe

Die Hilflosenentschädigung wird nach dem Grad der Hilflosigkeit bemessen. Ihr
Monatsbetrag beläuft sich auf mindestens den doppelten und höchstens den sechsfachen Höchstbetrag des versicherten Tagesverdienstes. Für die Revision der Hilflosenentschädigung (Art. 17 ATSG35) gilt Artikel 22 sinngemäss.36 32 SR

830.1

33 Fassung

gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

34

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1).

35 SR

830.1

36

Fassung des dritten Satzes gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

Unfallversicherung

10

832.20

6. Abschnitt: Hinterlassenenrenten

Art. 28

Allgemeines

Stirbt der Versicherte an den Folgen des Unfalles, so haben der überlebende Ehegatte und die Kinder Anspruch auf Hinterlassenenrenten.


Art. 29

Anspruch des überlebenden Ehegatten 1 Der überlebende Ehegatte hat Anspruch auf eine Rente oder eine Abfindung.

2 Wurde die Ehe nach dem Unfall geschlossen, so besteht der Anspruch, wenn sie
vorher verkündet worden war oder beim Tode mindestens zwei Jahre gedauert hat.

3 Der überlebende Ehegatte hat Anspruch auf eine Rente, wenn er bei der Verwitwung eigene rentenberechtigte Kinder hat oder mit andern durch den Tod des Ehegatten rentenberechtigt gewordenen Kindern in gemeinsamem Haushalt lebt oder
wenn er mindestens zu zwei Dritteln invalid ist oder es binnen zwei Jahren seit dem
Tode des Ehegatten wird. Die Witwe hat zudem Anspruch auf eine Rente, wenn sie
bei der Verwitwung Kinder hat, die nicht mehr rentenberechtigt sind, oder wenn sie
das 45. Altersjahr zurückgelegt hat; sie hat Anspruch auf eine einmalige Abfindung,
wenn sie die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente nicht erfüllt.

4 Der geschiedene Ehegatte ist der Witwe oder dem Witwer gleichgestellt, sofern der
Verunfallte ihm gegenüber zu Unterhaltsbeiträgen verpflichtet war.

5 Die Rente oder die Abfindung des überlebenden Ehegatten kann in Abweichung
von Artikel 21 Absatz 2 ATSG37 gekürzt oder verweigert werden, wenn er seine
Pflichten gegenüber den Kindern in schwerwiegender Weise nicht erfüllt hat.38 6 Der Anspruch auf eine Rente entsteht mit dem Monat nach dem Tode des Versicherten oder mit dem nachträglichen Eintritt einer Invalidität von mindestens zwei
Dritteln beim überlebenden Ehegatten. Er erlischt mit der Wiederverheiratung, mit
dem Tode des Berechtigten oder dem Auskauf der Rente. ... 39

Art. 30

Anspruch der Kinder

1 Die Kinder des verstorbenen Versicherten haben Anspruch auf eine Waisenrente.
Haben sie einen Elternteil verloren, so erhalten sie die Rente für Halbwaisen; sind
beide Elternteile gestorben oder stirbt in der Folge der andere Elternteil oder bestand
das Kindesverhältnis nur zum verstorbenen Versicherten, so erhalten sie die Rente
für Vollwaisen.

2 Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Rentenberechtigung von Pflegekindern und in Fällen, in denen der verstorbene Versicherte nur zur Leistung eines
Unterhaltsbeitrages verpflichtet war.

37 SR

830.1

38 Fassung

gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

39

Dritter Satz aufgehoben durch Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1).

UVG

11

832.20

3 Der Anspruch entsteht mit dem Monat nach dem Tode des Versicherten oder des
andern Elternteils. Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres, mit dem Tod
der Waise oder mit dem Auskauf der Rente.40 Der Rentenanspruch dauert bis zum
Abschluss der Ausbildung, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. ...41

Art. 31

Höhe der Renten

1 Die Hinterlassenenrenten betragen vom versicherten Verdienst
für Witwen und Witwer: 40 Prozent,
für Halbwaisen: 15 Prozent,
für Vollwaisen: 25 Prozent,
für mehrere Hinterlassene zusammen höchstens: 70 Prozent.

2 Die Hinterlassenenrente für den geschiedenen Ehegatten entspricht 20 Prozent des
versicherten Verdienstes, höchstens aber dem geschuldeten Unterhaltsbeitrag.

3 Die Renten werden gleichmässig herabgesetzt, wenn sie für den überlebenden
Ehegatten und die Kinder mehr als 70 Prozent oder zusammen mit der Rente für den
geschiedenen Ehegatten mehr als 90 Prozent ausmachen. Fällt später die Rente eines
dieser Hinterlassenen dahin, so erhöhen sich die Renten der übrigen gleichmässig
bis zum Höchstbetrag ihrer Ansprüche.

4 Haben die Hinterlassenen Anspruch auf Renten der AHV oder der IV, so wird
ihnen gemeinsam eine Komplementärrente gewährt; diese entspricht in Abweichung
von Artikel 69 ATSG42 der Differenz zwischen 90 Prozent des versicherten Verdienstes und den Renten der AHV oder der IV, höchstens aber dem in Absatz 1 vorgesehenen Betrag.43 Die Komplementärrente des geschiedenen Ehegatten entspricht
der Differenz zwischen dem geschuldeten Unterhaltsbeitrag und der Rente der AHV,
höchstens aber dem in Absatz 2 vorgesehenen Betrag. Die Komplementärrente wird
beim erstmaligen Zusammentreffen der erwähnten Renten festgesetzt und lediglich
den Änderungen im Bezügerkreis der AHV- oder der IV-Renten angepasst.

5 Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften, namentlich über die Berechnung der
Komplementärrenten sowie der Renten für Vollwaisen, wenn beide Elternteile versichert waren.


Art. 32

Höhe der Abfindung

Die Abfindung für die Witwe oder die geschiedene Ehefrau entspricht: a.

wenn die Ehe weniger als ein Jahr gedauert hat, dem einfachen, b.

wenn die Ehe mindestens ein Jahr, aber weniger als fünf Jahre gedauert hat,
dem dreifachen,

40

Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. II 6 des BG vom 7. Okt. 1994, in Kraft seit
1. Jan. 1996 (AS 1995 1126 1131; BBl 1993 I 1169).

41

Vierter Satz aufgehoben durch Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1).

42 SR

830.1

43 Fassung

gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

Unfallversicherung

12

832.20

c.

wenn die Ehe mehr als fünf Jahre gedauert hat, dem fünffachen Jahresbetrag
der Rente.


Art. 33

Wiederaufleben der Rente des überlebenden Ehegatten Ist der Anspruch des überlebenden Ehegatten wegen Wiederverheiratung erloschen
und wird die neue Ehe nach weniger als zehn Jahren geschieden oder ungültig
erklärt, so lebt der Rentenanspruch im folgenden Monat wieder auf.

7. Abschnitt: Anpassung der Renten an die Teuerung

Art. 34

1 Zum Ausgleich der Teuerung erhalten die Bezüger von Invaliden- und Hinterlassenenrenten Zulagen. Diese gelten als Bestandteil der Rente.

2 Der Bundesrat setzt die Zulagen aufgrund des Landesindexes der Konsumentenpreise fest. Die Renten werden auf den gleichen Zeitpunkt wie die Renten der
Alters- und Hinterlassenenversicherung der Teuerung angepasst.44 8. Abschnitt: Auskauf von Renten

Art. 35

1 Der Versicherer kann eine Invaliden- oder Hinterlassenenrente jederzeit nach
ihrem Barwert auskaufen, wenn der Monatsbetrag geringer ist als die Hälfte des
Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes. Bei Hinterlassenenrenten wird
der Gesamtbetrag aller Renten berücksichtigt. In den übrigen Fällen ist der Auskauf
nur mit dem Einverständnis und im offenkundigen langfristigen Interesse des Rentenberechtigten zulässig.

2 Mit dem Auskauf erlöschen die Ansprüche aus dem Unfall. Nimmt jedoch nach
dem Auskauf die unfallbedingte Invalidität erheblich zu, so kann der Versicherte
eine entsprechende Invalidenrente beanspruchen. Der Auskauf einer Invalidenrente
berührt den Anspruch auf eine Hinterlassenenrente nicht.

44

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1991 (AS 1992 1327; BBl 1991 I 217).

UVG

13

832.20

3. Kapitel:
Kürzung und Verweigerung von Versicherungsleistungen
aus besonderen Gründen
45

Art. 36

Zusammentreffen verschiedener Schadensursachen46 1 Die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie die Taggelder und Hilflosenentschädigungen werden nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist.

2 Die Invalidenrenten, Integritätsentschädigungen und die Hinterlassenenrenten werden angemessen gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung oder der Tod nur teilweise die Folge eines Unfalles ist. Gesundheitsschädigungen vor dem Unfall, die zu
keiner Verminderung der Erwerbsfähigkeit geführt haben, werden dabei nicht
berücksichtigt.

...47


Art. 37

Verschulden des Versicherten 1 Hat der Versicherte den Gesundheitsschaden oder den Tod absichtlich herbeigeführt, so besteht kein Anspruch auf Versicherungsleistungen, mit Ausnahme der
Bestattungskosten.

2 In Abweichung von Artikel 21 Absatz 1 ATSG48 werden in der Versicherung der
Nichtberufsunfälle die Taggelder, die während der ersten zwei Jahre nach dem
Unfall ausgerichtet werden, gekürzt, wenn der Versicherte den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt hat. Die Kürzung beträgt jedoch höchstens die Hälfte der Leistungen, wenn der Versicherte im Zeitpunkt des Unfalls für Angehörige zu sorgen hat,
denen bei seinem Tode Hinterlassenenrenten zustehen würden.49 3 Hat der Versicherte den Unfall bei nicht vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt, so können ihm in Abweichung von Artikel 21
Absatz 1 ATSG die Geldleistungen gekürzt oder in besonders schweren Fällen verweigert werden. Hat der Versicherte im Zeitpunkt des Unfalles für Angehörige zu
sorgen, denen bei seinem Tode Hinterlassenenrenten zustünden, so werden Geldleistungen höchstens um die Hälfte gekürzt. Stirbt er an den Unfallfolgen, so können die 45 Fassung

gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

46 Eingefügt durch Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

47

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1).

48 SR

830.1

49 Fassung

gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

Unfallversicherung

14

832.20

Geldleistungen für die Hinterlassenen in Abweichung von Artikel 21 Absatz 2
ATSG ebenfalls höchstens um die Hälfte gekürzt werden.50

Art. 38


51

...52


Art. 39


53

Aussergewöhnliche Gefahren und Wagnisse Der Bundesrat kann aussergewöhnliche Gefahren und Wagnisse bezeichnen, die in
der Versicherung der Nichtberufsunfälle zur Verweigerung sämtlicher Leistungen
oder zur Kürzung der Geldleistungen führen. Die Verweigerung oder Kürzung kann
er in Abweichung von Artikel 21 Absätze 1-3 ATSG54 ordnen.

...55


Art. 40


56

...57


Art. 41


58



Art. 42


59
Umfang des Rückgriffs Im Falle eines Rückgriffs nach den Artikeln 72-75 ATSG60 findet Artikel 73 Absatz
2 ATSG auch dann Anwendung, wenn die Kürzung nach Artikel 37 Absätze 2 und 3 50 Fassung

gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

51

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1).

52

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1).

53 Fassung

gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

54 SR

830.1

55

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1).

56

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1).

57

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1).

58

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1).

59 Fassung

gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

60 SR

830.1

UVG

15

832.20

oder nach Artikel 39 dieses Gesetzes erfolgt, soweit die Kürzung auf Grund einer
schuldhaften Schadensverursachung durch den Versicherten erfolgt ist.


Art. 43-4461 4. Kapitel:62 Festsetzung und Gewährung der Leistungen 1. Abschnitt: Feststellung des Unfalles

Art. 45

Unfallmeldung

1 Der versicherte Arbeitnehmer hat seinem Arbeitgeber oder dem Versicherer den
Unfall, der eine ärztliche Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur
Folge hat, unverzüglich zu melden. Im Todesfall sind die anspruchsberechtigten
Hinterlassenen zur Meldung verpflichtet.

2 Der Arbeitgeber hat dem Versicherer unverzüglich Mitteilung zu machen, sobald
er erfährt, dass ein Versicherter seines Betriebes einen Unfall erlitten hat, der eine
ärztliche Behandlung erfordert, eine Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG63) oder den
Tod zur Folge hat.64

3 Der selbständigerwerbende Versicherte hat dem Versicherer den Unfall, der eine
ärztliche Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat, unverzüglich zu melden. Im Todesfall sind die anspruchsberechtigten Hinterlassenen zur
Meldung verpflichtet.


Art. 46

Versäumnis der Unfallmeldung 1 Versäumen der Versicherte oder seine Hinterlassenen die Unfallmeldung in unentschuldbarer Weise und erwachsen daraus dem Versicherer erhebliche Umtriebe, so
können die auf die Zwischenzeit entfallenden Geldleistungen bis zur Hälfte entzogen werden.

2 Der Versicherer kann jede Leistung um die Hälfte kürzen, wenn ihm der Unfall
oder der Tod infolge unentschuldbarer Versäumnis des Versicherten oder seiner
Hinterlassenen nicht binnen dreier Monate gemeldet worden ist; er kann die Leistung verweigern, wenn ihm absichtlich eine falsche Unfallmeldung erstattet worden
ist.

3 Unterlässt der Arbeitgeber die Unfallmeldung auf unentschuldbare Weise, so kann
er vom Versicherer für die daraus entstehenden Kostenfolgen haftbar gemacht werden.

61

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1).

62 Ursprünglich 5. Kap.

63 SR

830.1

64 Fassung

gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

Unfallversicherung

16

832.20


Art. 47


65

Autopsie

Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen der Versicherer die
Autopsie oder einen ähnlichen Eingriff bei einem tödlich Verunfallten anordnen
kann. Die Autopsie darf nicht angeordnet werden, wenn die nächsten Angehörigen
dagegen Einsprache erheben oder eine entsprechende Willenserklärung des Verstorbenen vorliegt.

2. Abschnitt: Gewährung der Leistungen

Art. 48

Zweckmässige Behandlung 1 Der Versicherer kann unter angemessener Rücksichtnahme auf den Versicherten
und seine Angehörigen die nötigen Anordnungen zur zweckmässigen Behandlung
des Versicherten treffen.

2 ...66


Art. 49


67

Auszahlung des Taggeldes Die Versicherer können die Auszahlung dem Arbeitgeber übertragen.


Art. 50


68

Verrechnung

Forderungen auf Grund dieses Gesetzes sowie Rückforderungen von Renten und
Taggeldern der AHV, der IV, der Militärversicherung, der Arbeitslosenversicherung, der Krankenversicherung und von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV können
mit fälligen Leistungen verrechnet werden.

...69


Art. 51-5270 65 Fassung

gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

66

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1).

67 Fassung

gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

68 Fassung

gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

69

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1).

70

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1).

UVG

17

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Vierter Titel: Medizinalrecht und Tarifwesen 1. Kapitel: Medizinalpersonen und Heilanstalten

Art. 53

Eignung

1 Als Ärzte, Zahnärzte und Apotheker im Sinne dieses Gesetzes gelten Personen, die
das eidgenössische Diplom besitzen. Diesen gleichgestellt sind Personen, denen aufgrund eines wissenschaftlichen Befähigungsausweises eine kantonale Bewilligung
zur Ausübung des ärztlichen oder zahnärztlichen Berufes erteilt worden ist. Eidgenössisch diplomierte Ärzte, denen ein Kanton die Bewilligung zur Führung einer
Privatapotheke erteilt hat, sind innerhalb der Schranken dieser Bewilligung den eidgenössisch diplomierten Apothekern gleichgestellt. Personen, denen ein Kanton
aufgrund eines durch besondere Fachausbildung erworbenen und vom Bundesrat
anerkannten Befähigungsausweises die Bewilligung zur Ausübung der Chiropraktik
erteilt hat, können innerhalb der kantonalen Bewilligung für die Unfallversicherung
tätig sein.

2 Der Bundesrat legt die Voraussetzungen fest, unter denen die Heil- und Kuranstalten sowie die medizinischen Hilfspersonen und Laboratorien zur selbständigen
Tätigkeit für die Unfallversicherung zugelassen werden.


Art. 54

Wirtschaftlichkeit der Behandlung Wer für die Unfallversicherung tätig ist, hat sich in der Behandlung, in der Verordnung und Abgabe von Arzneimitteln sowie in der Anordnung und Durchführung
von Heilanwendungen und Analysen auf das durch den Behandlungszweck geforderte Mass zu beschränken.

a71 Auskunftspflicht des Leistungserbringers Der Leistungserbringer muss dem Versicherer eine detaillierte und verständliche
Rechnung zustellen. Er muss ihm auch alle Angaben machen, die er benötigt, um die
Leistungsansprüche zu beurteilen und um die Berechnung der Vergütung und die
Wirtschaftlichkeit der Leistung überprüfen zu können.


Art. 55

Ausschluss

Will ein Versicherer einer Medizinalperson, einem Laboratorium oder einer Heiloder Kuranstalt aus wichtigen Gründen das Recht auf Behandlung der Versicherten,
auf die Verordnung und Abgabe von Arzneimitteln oder auf die Anordnung und
Durchführung von Heilanwendungen und Analysen nicht oder nicht mehr gestatten,
so entscheidet das Schiedsgericht (Art. 57) über den Ausschluss und dessen Dauer.

71 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2760; BBl 2000 255).

Unfallversicherung

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832.20

2. Kapitel: Zusammenarbeit und Tarife

Art. 56

1 Die Versicherer können mit den Medizinalpersonen sowie den Heil- und Kuranstalten vertraglich die Zusammenarbeit regeln und die Tarife festlegen. Sie können die Behandlung der Versicherten ausschliesslich den am Vertrag Beteiligten
anvertrauen. Jedermann, der die Bedingungen erfüllt, kann dem Vertrag beitreten.72 2 Der Bundesrat sorgt für die Koordination mit den Tarifordnungen anderer Sozialversicherungszweige und kann diese anwendbar erklären. Er ordnet die Vergütung
für Versicherte, die sich in eine Heilanstalt ohne Tarifvereinbarung begeben.

3 Besteht kein Vertrag, so erlässt der Bundesrat nach Anhören der Parteien die
erforderlichen Vorschriften.

4 Für alle Versicherten der Unfallversicherung sind die gleichen Taxen zu berechnen.

3. Kapitel: Streitigkeiten

Art. 57

1 Streitigkeiten zwischen Versicherern und Medizinalpersonen, Laboratorien oder
Heil- und Kuranstalten entscheidet ein für das ganze Kantonsgebiet zuständiges
Schiedsgericht.

2 Zuständig ist das Schiedsgericht des Kantons, in dem die ständige Einrichtung dieser Personen oder Anstalten liegt.

3 Die Kantone bezeichnen das Schiedsgericht und regeln das Verfahren. Der
schiedsgerichtlichen Behandlung eines Streitfalles hat ein Vermittlungsverfahren
vorauszugehen, sofern nicht schon eine vertraglich eingesetzte Vermittlungsinstanz
geamtet hat. Das Schiedsgericht setzt sich zusammen aus einem neutralen Vorsitzenden und je einer Vertretung der Parteien in gleicher Zahl.

4 Die Entscheide werden den Parteien mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung
schriftlich eröffnet.

72

Siehe auch Art. 1 der V vom 17. Sept. 1986 über die Tarife der Heil- und Kuranstalten in
der Unfallversicherung (SR 832.206.2).

UVG

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Fünfter Titel: Organisation 1. Kapitel: Versicherer 1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 58

Arten der Versicherer Die Unfallversicherung wird je nach Versichertenkategorien durch die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) oder durch andere zugelassene Versicherer
und eine von diesen betriebene Ersatzkasse durchgeführt.


Art. 59

Begründung des Versicherungsverhältnisses 1 Das Versicherungsverhältnis bei der SUVA wird in der obligatorischen Versicherung durch Gesetz, in der freiwilligen Versicherung durch Vereinbarung begründet.
Der Arbeitgeber hat der SUVA innert 14 Tagen die Eröffnung oder Einstellung
eines Betriebes zu melden, dessen Arbeitnehmer ihr unterstellt sind.

2 Das Versicherungsverhältnis bei den andern Versicherern wird begründet durch
einen Vertrag zwischen dem Arbeitgeber oder dem Selbständigerwerbenden und
dem Versicherer oder durch Zugehörigkeit zu einer Kasse aufgrund eines Arbeitsverhältnisses.

3 Ist ein Arbeitnehmer, der dem Obligatorium untersteht, bei einem Unfall nicht versichert, so gewährt ihm die Ersatzkasse die gesetzlichen Versicherungsleistungen.


Art. 60

Anhörung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen Über die Aufstellung der Prämientarife und deren Gliederung in Klassen und Stufen
hören die Versicherer die interessierten Organisationen der betroffenen Arbeitgeber
und Arbeitnehmer an.

2. Abschnitt: Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

Art. 61

Rechtsstellung

1 Die SUVA ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit.
Sie hat ihren Sitz in Luzern.

2 Die SUVA betreibt die Versicherung nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit.

3 Die SUVA steht unter der Oberaufsicht des Bundes, die durch den Bundesrat ausgeübt wird (Art. 76 ATSG73).74 Die Reglemente über die Organisation der SUVA
sowie die Jahresberichte und Jahresrechnungen bedürfen der Genehmigung des
Bundesrates.

73 SR

830.1

74 Fassung

gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

Unfallversicherung

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832.20


Art. 62

Organe

Die Organe der SUVA sind: der Verwaltungsrat und seine Ausschüsse,

die Direktion,

die Agenturen.


Art. 63

Verwaltungsrat

1 Der Verwaltungsrat besteht aus 40 Mitgliedern, nämlich aus: 16 Vertretern der bei der SUVA versicherten Arbeitnehmer;

16 Vertretern der Arbeitgeber, die bei der SUVA versicherte Arbeitnehmer
beschäftigen;

8 Vertretern des Bundes.

2 Der Bundesrat wählt die Mitglieder des Verwaltungsrates für eine Amtsdauer von
sechs Jahren. Er berücksichtigt dabei die Landesteile und die Berufsarten; vor der
Wahl der Vertreter der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber hört er deren Verbände
an.

3 Der Verwaltungsrat konstituiert sich selbst und wählt seine Ausschüsse.

4 Der Verwaltungsrat hat insbesondere folgende Aufgaben: a.

er erlässt die Reglemente über die Organisation der SUVA und über die
Stellung und Besoldung des Personals; b.

er unterbreitet dem Bundesrat Vorschläge über den Bestand und die Wahl
der Direktion;75

c.

er genehmigt die Rechnungsgrundlagen; d.

er sorgt für Reserven und Rückstellungen; e.

er setzt den jährlichen Voranschlag der Verwaltungskosten und die Aufwendungen für die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten fest; f.

er prüft die Jahresberichte und die Jahresrechnungen und genehmigt sie; g.

er stellt die Prämientarife auf; h.

...76

i.

er beaufsichtigt den Betrieb der SUVA.

5 Der Verwaltungsrat legt seine weiteren Befugnisse im Reglement über die Organisation der SUVA fest.

75

Eingefügt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 33 des Geschäftsverkehrsgesetzes - SR 171.11).

76

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 38 des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 288;
BBl 1991 II 465).

UVG

21

832.20


Art. 64

Direktion

1 Die Direktion wird vom Bundesrat auf den unverbindlichen Vorschlag des Verwaltungsrates für sechs Jahre gewählt; die Amtsdauer beginnt drei Jahre nach jener
des Verwaltungsrates.77 2 Die Direktion leitet und verwaltet die SUVA und vertritt sie nach aussen.


Art. 65

Agenturen

Die SUVA errichtet in den einzelnen Landesteilen Agenturen.


Art. 66

Tätigkeitsbereich

1 Bei der SUVA sind die Arbeitnehmer folgender Betriebe und Verwaltungen obligatorisch versichert: a.

industrielle Betriebe nach Artikel 5 des Arbeitsgesetzes vom 13. März
196478;

b.

Betriebe des Bau- und Installationsgewerbes sowie des Leitungsbaus; c.

Betriebe, die Bestandteile der Erdrinde gewinnen oder aufbereiten; d.

Forstbetriebe;

e.

Betriebe, die Metall, Holz, Kork, Kunststoffe, Stein oder Glas maschinell
bearbeiten sowie Giessereien; f.

Betriebe, in denen feuer- oder explosionsgefährliche Stoffe oder Stoffe, die
Berufskrankheiten hervorrufen können (Art. 9 Abs. 1) erzeugt, im grossen
verwendet oder im grossen gelagert werden; g.

Verkehrs- und Transportbetriebe sowie Betriebe mit unmittelbarem
Anschluss an das Transportgewerbe; h.

Handelsbetriebe, die mit Hilfe von Maschinen schwere Waren in grosser
Menge lagern;

i.

Schlachthäuser mit maschinellen Einrichtungen; k.

Betriebe der Getränkefabrikation; l.

Betriebe der Elektrizitäts-, Gas- und Wasserversorgung sowie der Kehrichtbeseitigung und Abwasserreinigung; m.

Betriebe für technische Vorbereitung, Leitung oder Überwachung von
Arbeiten nach den Buchstaben b-l; n.

Lehr- und Invalidenwerkstätten; o.

Betriebe, die temporäre Arbeitskräfte zur Verfügung stellen; p.

Bundesverwaltung, Bundesbetriebe und Bundesanstalten; 77

Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 33 des Geschäftsverkehrsgesetzes - SR 171.11).

78

SR 822.11

Unfallversicherung

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832.20

q.

Zweige öffentlicher Verwaltungen von Kantonen, Gemeinden und öffentlich-rechtlicher Körperschaften, die Arbeiten nach den Buchstaben b-m
ausführen.

2 Der Bundesrat bezeichnet die unterstellten Betriebe näher und umschreibt namentlich den Tätigkeitsbereich der SUVA für Arbeitnehmer: a.

von Hilfs- und Nebenbetrieben der unterstellten Betriebe; b.

von Betrieben, bei denen nur die Hilfs- und Nebenbetriebe unter Absatz 1
fallen;

c.

von gemischten Betrieben; d.

von Personen, die auf eigene Rechnung Arbeiten nach Absatz 1 Buchstaben
b-m in erheblichem Umfang ausführen, ohne dass die Merkmale eines
Betriebes vorliegen.

3 Der Bundesrat kann Arbeitnehmer von der obligatorischen Versicherung bei der
SUVA ausnehmen, wenn ihr Betrieb einer privaten Unfallversicherungseinrichtung
eines Berufsverbandes angehört, die den gleichen Versicherungsschutz gewährleistet. Die Ausnahmen sind insbesondere zu bewilligen, wenn sie für den Bestand und
die Leistungsfähigkeit einer bestehenden Unfallversicherungseinrichtung geboten
sind.

4 Die SUVA führt für die Arbeitgeber der bei ihr obligatorisch versicherten Arbeitnehmer sowie für mitarbeitende Familienglieder solcher Arbeitgeber die freiwillige
Versicherung (Art. 4 und 5) durch. Der Bundesrat kann die SUVA ermächtigen,
auch Selbständigerwerbende aus gleichartigen Berufszweigen, die keine Arbeitnehmer beschäftigen, zu versichern.


Art. 67


79

3. Abschnitt: Andere Versicherer

Art. 68

Art und Registereintragung 1 Personen, für deren Versicherung nicht die SUVA zuständig ist, werden nach diesem Gesetz gegen Unfall versichert durch: a.

private Versicherungseinrichtungen, die dem Versicherungsaufsichtsgesetz
vom 23. Juni 197880 unterstehen; b.

öffentliche Unfallversicherungskassen; 79

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1).

80

SR 961.01

UVG

23

832.20

c.81 Krankenkassen im Sinne des Bundesgesetzes vom 18. März 199482 über die Krankenversicherung.

2 Die Versicherer, die sich an der Durchführung der obligatorischen Unfallversicherung beteiligen wollen, haben sich in ein vom Bundesamt für Sozialversicherung
geführtes Register einzutragen. Das Register ist öffentlich.83

Art. 69

Wahl des Versicherers Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass seine Arbeitnehmer bei einem Versicherer nach
Artikel 68 versichert sind. Die Arbeitnehmer haben bei der Wahl des Versicherers
ein Mitbestimmungsrecht.


Art. 70

Tätigkeitsbereich

1 Die Versicherer müssen den obligatorisch und den freiwillig Versicherten mindestens den in diesem Gesetz vorgeschriebenen Versicherungsschutz gewähren.

2 Die Krankenkassen können die Versicherung der Heilbehandlung einschliesslich
der Sachschäden, der Reise-, Transport- und Rettungskosten sowie des Taggeldes
durchführen. Sie haben mit dem Versicherer, der die übrigen Leistungen erbringt,
die gegenseitige Zusammenarbeit zu vereinbaren.84

Art. 71


85

Eingeschränkte Steuerfreiheit In Abweichung von Artikel 80 Absatz 1 ATSG86 können Versicherer nur Zuweisungen an die technischen Reserven, soweit sie ausschliesslich der Sicherstellung von
Ansprüchen nach diesem Gesetz dienen, bei den direkten Steuern des Bundes, der
Kantone und der Gemeinden steuerfrei zurückstellen.

4. Abschnitt: Ersatzkasse

Art. 72

Errichtung

1 Die Versicherer nach Artikel 68 errichten in Form einer Stiftung eine Ersatzkasse.
Der Stiftungsrat ist paritätisch aus Vertretern der Versicherer und der Arbeitgeberund Arbeitnehmerorganisationen zusammenzusetzen. Die Stiftungsurkunde und die
Reglemente bedürfen der Genehmigung des Bundesrates.

81

Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG über die Krankenversicherung, in Kraft seit
1. Jan. 1996 (SR 832.10, 832.101 Art. 1 Abs. 1).

82

SR 832.10

83

Siehe auch Art. 2 der V vom 20. Sept. 1982 über die Inkraftsetzung und Einführung des
BG über die Unfallversicherung (SR 832.201).

84

Siehe auch Art. 2 bzw. 4 der V vom 20. Sept. 1982 über die Inkraftsetzung und
Einführung des BG über die Unfallversicherung (SR 832.201).

85 Fassung

gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

86 SR

830.1

Unfallversicherung

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832.20

2 Diese Versicherer haben der Ersatzkasse einen Anteil der Prämieneinnahmen aus
der Unfallversicherung zu überweisen. Der Anteil wird so bemessen, dass die
Ersatzkasse alle Aufwendungen, die nicht durch Direkteinnahmen gedeckt sind,
finanzieren und für Dauerverpflichtungen angemessene Reserven bestellen kann.

3 Kommt die Gründung der Ersatzkasse nicht zustande, so nimmt sie der Bundesrat
vor. Wenn sich die Versicherer über den Betrieb der Kasse nicht einigen können, so
erlässt der Bundesrat die notwendigen Vorschriften.87

Art. 73

Tätigkeitsbereich

1 Die Ersatzkasse erbringt die gesetzlichen Versicherungsleistungen an verunfallte
Arbeitnehmer, für deren Versicherung nicht die SUVA zuständig ist und die von
ihrem Arbeitgeber nicht versichert worden sind. Die Kasse zieht vom säumigen
Arbeitgeber die geschuldeten Ersatzprämien ein. Sie trägt auch die Kosten für die
gesetzlichen Leistungen eines Versicherers nach Artikel 68, der zahlungsunfähig
geworden ist.

2 Die Ersatzkasse kann Arbeitgeber, die ihre Arbeitnehmer nach erfolgter Mahnung
nicht versichert haben, einem Versicherer zuweisen.

3 Der Bundesrat kann der Ersatzkasse auch Aufgaben übertragen, die nicht in den
Tätigkeitsbereich der andern Versicherer fallen.


Art. 74


88

5. Abschnitt: Gemeinsame Vorschriften

Art. 75


89
Wahlrecht der öffentlichen Verwaltungen 1 Kantone, Bezirke, Kreise, Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften können für die Versicherung ihres Personals, das nicht bereits bei der
SUVA versichert ist, innert einer vom Bundesrat festzusetzenden Frist zwischen der
SUVA und einem Versicherer nach Artikel 68 wählen.

2 Verwaltungen und Betriebe, die eine Einheit bilden, werden beim gleichen Versicherer versichert.


Art. 76

Wechsel des Versicherers 1 Der Bundesrat prüft auf das Ende einer fünfjährigen Periode von sich aus oder auf
gemeinsames Begehren der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen und nach
Anhören der bisher zuständigen Versicherer, ob eine Änderung der Zuteilung 87

Siehe auch Art. 2 bzw. 4 der V vom 20. Sept. 1982 über die Inkraftsetzung und
Einführung des BG über die Unfallversicherung (SR 832.201).

88

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1).

89

Siehe auch Art. 3 der V vom 20. Sept. 1982 über die Inkraftsetzung und Einführung des
BG über die Unfallversicherung (SR 832.201).

UVG

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832.20

bestimmter Betriebs- oder Berufskategorien zur SUVA oder zu den Versicherern
nach Artikel 68 angezeigt ist.

2 Eine Neuzuteilung wird frühestens zwei Jahre nach dem Inkrafttreten der entsprechenden Verordnung oder Gesetzesänderung wirksam.


Art. 77

Leistungspflicht der Versicherer 1 Bei Berufsunfällen erbringt derjenige Versicherer die Leistungen, bei dem die Versicherung zur Zeit des Unfalles bestanden hat. Bei Berufskrankheiten ist der Versicherer zu Leistungen verpflichtet, bei dem die Versicherung bestanden hat, als der
Versicherte zuletzt durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten oder durch
berufliche Tätigkeiten gefährdet war.

2 Bei Nichtberufsunfällen erbringt derjenige Versicherer die Leistungen, bei dem der
Verunfallte zuletzt auch gegen Berufsunfälle versichert war.

3 Der Bundesrat ordnet die Leistungspflicht und das Zusammenwirken der Versicherer: a.

für Versicherte, die von verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt werden; b.

bei einem erneuten Unfall, namentlich wenn er zum Verlust paariger Organe
oder zu anderen Änderungen des Invaliditätsgrades führt; c.

beim Tode beider Elternteile; d.

bei Berufskrankheiten, die in mehreren, bei verschiedenen Versicherern versicherten Betrieben verursacht wurden.


Art. 78


90


a91 Streitigkeiten

Bei geldwerten Streitigkeiten zwischen Versicherern erlässt das Bundesamt für
Sozialversicherung eine Verfügung.

2. Kapitel: Aufsicht

Art. 79

Aufgaben des Bundes

1 Die Aufsichtsbehörden (Art. 76 ATSG92) sorgen für eine einheitliche Rechtsanwendung. Sie können dazu von den Versicherern Auskünfte einfordern. Sie ergreifen Massnahmen zur Behebung von Mängeln und sorgen namentlich für die Führung von einheitlichen Statistiken, die insbesondere der Beschaffung versicherungs90

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1).

91

Eingefügt durch Anhang Ziff. 21 der V vom 3. Febr. 1993 über Vorinstanzen des
Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, in Kraft seit
1. Jan. 1994 (SR 173.51).

92 SR

830.1

Unfallversicherung

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technischer Grundlagen, der Prämienbemessung und der Verhütung von Unfällen
und Berufskrankheiten dienen.93 2 Versicherer nach Artikel 68 können im Falle von schwerer Missachtung der
gesetzlichen Vorschriften von der Durchführung der obligatorischen Unfallversicherung ausgeschlossen werden.

3 Die Ersatzkasse untersteht auch der Stiftungsaufsicht des Bundes (Art. 84 ZGB94).

4 Besondere Bestimmungen über die Beaufsichtigung der Versicherer bleiben vorbehalten.


Art. 80

Aufgaben der Kantone

Die Kantone klären die Arbeitgeber über ihre Versicherungspflicht auf; sie überwachen deren Einhaltung. Sie können ihre AHV-Ausgleichskassen verpflichten, bei
der Kontrolle der Einhaltung der Versicherungspflicht mitzuwirken.

Sechster Titel: Unfallverhütung 1. Kapitel: Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten 1. Abschnitt: Geltungsbereich

Art. 81

1 Die Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten
gelten für alle Betriebe, die in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen.95 2 Der Bundesrat kann die Anwendung dieser Vorschriften für bestimmte Betriebsoder Arbeitnehmerkategorien einschränken oder ausschliessen.

2. Abschnitt: Pflichten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Art. 82

Allgemeines

1 Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach
dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen
sind.

2 Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmer bei der Verhütung von Berufsunfällen und
Berufskrankheiten zur Mitwirkung heranzuziehen.

93 Fassung

gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

94

SR 210

95

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994
(AS 1993 3136 3137; BBl 1993 I 805).

UVG

27

832.20

3 Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, den Arbeitgeber in der Durchführung der Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten zu unterstützen. Sie müssen insbesondere persönliche Schutzausrüstungen benützen, die
Sicherheitseinrichtungen richtig gebrauchen und dürfen diese ohne Erlaubnis des
Arbeitgebers weder entfernen noch ändern.


Art. 83

Ausführungsvorschriften 1 Der Bundesrat erlässt nach Anhören der unmittelbar beteiligten Arbeitgeber- und
Arbeitnehmerorganisationen Vorschriften über technische, medizinische und andere
Massnahmen zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten in den
Betrieben. Er bestimmt, wer die Kosten trägt.

2 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Mitwirkung von Arbeitsärzten und
andern Spezialisten der Arbeitssicherheit in den Betrieben.


Art. 84

Befugnisse der Durchführungsorgane 1 Die Durchführungsorgane können nach Anhören des Arbeitgebers und der unmittelbar betroffenen Versicherten bestimmte Massnahmen zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten anordnen. Der Arbeitgeber hat den Durchführungsorganen den Zutritt zu allen Arbeitsräumen und Arbeitsplätzen des Betriebs zu
gewähren und ihnen zu gestatten, Feststellungen zu machen und Proben zu entnehmen.

2 Die Durchführungsorgane können Versicherte, die hinsichtlich Berufsunfällen
oder Berufskrankheiten durch bestimmte Arbeiten besonders gefährdet sind, von
diesen Arbeiten ausschliessen. Der Bundesrat ordnet die Entschädigung für Versicherte, die durch den Ausschluss von ihrer bisherigen Arbeit im Fortkommen
erheblich beeinträchtigt sind und keinen Anspruch auf andere Versicherungsleistungen haben.

3. Abschnitt: Durchführung

Art. 85

Zuständigkeit und Koordination 1 Die Durchführungsorgane des Arbeitsgesetzes vom 13. März 196496 und die
SUVA vollziehen die Bestimmungen über die Verhütung von Berufsunfällen und
Berufskrankheiten. Der Bundesrat regelt die Zuständigkeit und die Zusammenarbeit
der Durchführungsorgane. Er berücksichtigt ihre sachlichen, fachlichen und personellen Möglichkeiten.

2 Der Bundesrat bestellt eine Koordinationskommission von neun bis elf Mitgliedern
und wählt einen Vertreter der SUVA zum Vorsitzenden. Die Kommission setzt sich 96

SR 822.11

Unfallversicherung

28

832.20

je zur Hälfte aus Vertretern der Versicherer und der Durchführungsorgane des
Arbeitsgesetzes zusammen.97 3 Die Koordinationskommission stimmt die einzelnen Durchführungsbereiche aufeinander ab, soweit der Bundesrat hierüber keine Bestimmungen erlassen hat; sie
sorgt für eine einheitliche Anwendung der Vorschriften über die Verhütung von
Berufsunfällen und Berufskrankheiten in den Betrieben. Sie kann dem Bundesrat
Anregungen zum Erlass solcher Vorschriften unterbreiten und die SUVA ermächtigen, mit geeigneten Organisationen Verträge über besondere Durchführungsaufgaben auf dem Gebiete der Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten
abzuschliessen.

4 Die Beschlüsse der Koordinationskommission sind für die Versicherer und die
Durchführungsorgane des Arbeitsgesetzes verbindlich.

5 Der Bundesrat übt die Aufsicht (Art. 76 ATSG98) über die Tätigkeit der Koordinationskommission aus.99

Art. 86

Verwaltungszwang

1 Die Kantone leisten Rechtshilfe bei der Vollstreckung rechtskräftiger Verfügungen
und unaufschiebbarer Anordnungen der Durchführungsorgane.

2 Werden Leben oder Gesundheit von Arbeitnehmern durch Missachtung von
Sicherheitsvorschriften schwer gefährdet, so verhindert die zuständige kantonale
Behörde die Benützung von Räumen oder Einrichtungen und schliesst in besonders
schweren Fällen den Betrieb bis zur Behebung des sicherheitswidrigen Zustandes;
sie kann die Beschlagnahme von Stoffen und Gegenständen verfügen.

4. Abschnitt: Prämienzuschlag

Art. 87

1 Der Bundesrat setzt auf Antrag der Koordinationskommission einen Prämienzuschlag für die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten fest. Er kann
nach Anhören der Koordinationskommission bestimmte Betriebskategorien von diesem Prämienzuschlag ganz oder teilweise befreien.

2 Der Prämienzuschlag wird von den Versicherern erhoben und von der SUVA verwaltet, die darüber eine gesonderte Rechnung führt; diese bedarf der Genehmigung
des Bundesrates.

3 Der Prämienzuschlag dient dazu, die Kosten zu decken, die den Durchführungsorganen aus der Tätigkeit zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten
entstehen. Der Bundesrat ordnet die Einzelheiten.

97

Siehe auch Art. 5 der V vom 20. Sept. 1982 über die Inkraftsetzung und Einführung des
BG über die Unfallversicherung (SR 832.201).

98 SR

830.1

99 Fassung

gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

UVG

29

832.20

2. Kapitel: Verhütung von Nichtberufsunfällen

Art. 88

Förderung der Verhütung von Nichtberufsunfällen 1 Die SUVA und die anderen Versicherer fördern die Verhütung von Nichtberufsunfällen. Sie betreiben gemeinsam eine Institution, die durch Aufklärung und allgemeine Sicherheitsvorkehren zur Verhütung von Nichtberufsunfällen beiträgt und
gleichartige Bestrebungen koordiniert.

2 Der Bundesrat setzt auf Antrag der Versicherer einen Prämienzuschlag für die
Verhütung von Nichtberufsunfällen fest.

3 Die Versicherer sind verpflichtet, mit dem Ertrag aus den Prämienzuschlägen die
Verhütung von Nichtberufsunfällen allgemein zu fördern.

Siebenter Titel: Finanzierung 1. Kapitel: Rechnungsgrundlagen und Finanzierungsverfahren

Art. 89

Grundlagen und Gliederung der Rechnung 1 Für die Durchführung der Unfallversicherung sind einheitliche Rechnungsgrundlagen zu verwenden. Der Bundesrat erlässt Richtlinien.

2 Die Versicherer führen je eine gesonderte Rechnung für: a.

die obligatorische Versicherung der Berufsunfälle und der Berufskrankheiten; b.

die obligatorische Versicherung der Nichtberufsunfälle; c.

die freiwillige Versicherung (Art. 4 und 5).

3 Die Finanzierung jedes dieser Zweige hat selbsttragend zu sein.

4 Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.


Art. 90

Finanzierungsverfahren 1 Die Versicherer wenden zur Finanzierung der Taggelder, der Kosten für die Heilbehandlung und der übrigen kurzfristigen Versicherungsleistungen das Ausgabenumlageverfahren an. Zur Deckung aller Ausgaben aus bereits eingetretenen Unfällen
sind angemessene Rückstellungen vorzunehmen.

2 Die Versicherer wenden zur Finanzierung der Invaliden- und Hinterlassenenrenten das Rentenwertumlageverfahren an. Das Deckungskapital muss für die
Deckung aller Rentenansprüche aus bereits eingetretenen Unfällen ausreichen.

3 Die Teuerungszulagen werden aus den Zinsüberschüssen und, soweit diese nicht
ausreichen, nach dem Ausgabenumlageverfahren finanziert.

4 Zum Ausgleich von Schwankungen der Betriebsergebnisse sind Reserven zu
bestellen. Der Bundesrat erlässt Richtlinien.

Unfallversicherung

30

832.20

2. Kapitel: Prämien

Art. 91

Prämienpflicht

1 Die Prämien für die obligatorische Versicherung der Berufsunfälle und Berufskrankheiten trägt der Arbeitgeber.

2 Die Prämien für die obligatorische Versicherung der Nichtberufsunfälle gehen zu
Lasten des Arbeitnehmers. Abweichende Abreden zugunsten des Arbeitnehmers
bleiben vorbehalten.

3 Der Arbeitgeber schuldet den gesamten Prämienbetrag. Er zieht den Anteil des
Arbeitnehmers vom Lohn ab. Dieser Abzug darf für den auf eine Lohnperiode entfallenden Prämienbetrag nur am Lohnbetrag dieser oder der unmittelbar nachfolgenden Periode stattfinden. Jede abweichende Abrede zuungunsten der Versicherten
ist ungültig.


Art. 92


100

Festsetzung der Prämien 1 Die Prämien werden von den Versicherern in Promillen des versicherten Verdienstes festgesetzt. Sie bestehen aus einer dem Risiko entsprechenden Nettoprämie und
aus Zuschlägen für die Verwaltungskosten, für die Kosten der Verhütung von
Unfällen und Berufskrankheiten und für die nicht durch Zinsüberschüsse gedeckten
Teuerungszulagen. Zwischen den Prämienzuschlägen der SUVA und jenen der
andern Versicherer dürfen keine erheblichen Unterschiede bestehen. Die Artikel 87
und 88 Absatz 2 bleiben vorbehalten.

2 Für die Bemessung der Prämien in der Berufsunfallversicherung werden die
Betriebe nach ihrer Art und ihren Verhältnissen in Klassen des Prämientarifs und
innerhalb dieser in Stufen eingereiht; dabei werden insbesondere Unfallgefahr und
Stand der Unfallverhütung berücksichtigt. Die Arbeitnehmer eines Betriebes können
nach einzelnen Gruppen verschiedenen Klassen und Stufen zugeteilt werden.

3 Bei Zuwiderhandlung gegen Vorschriften über die Verhütung von Unfällen und
Berufskrankheiten können die Betriebe jederzeit und auch rückwirkend in eine
höhere Gefahrenstufe versetzt werden.

4 Änderungen in der Betriebsart und in den Betriebsverhältnissen sind dem zuständigen Versicherer innert 14 Tagen anzuzeigen. Bei erheblichen Änderungen kann
der Versicherer die Zuteilung zu den Klassen und Stufen des Prämientarifs ändern,
gegebenenfalls rückwirkend.

5 Aufgrund der Risikoerfahrungen kann der Versicherer von sich aus oder auf
Antrag von Betriebsinhabern die Zuteilung bestimmter Betriebe zu den Klassen und
Stufen des Prämientarifs jeweils auf den Beginn des Rechnungsjahres ändern.

100

Siehe auch Art. 7 der V vom 20. Sept. 1982 über die Inkraftsetzung und Einführung des
BG über die Unfallversicherung (SR 832.201).

UVG

31

832.20

6 Für die Bemessung der Prämien in der Nichtberufsunfallversicherung können
Tarifklassen gebildet werden. Die Prämien dürfen nicht nach dem Geschlecht der
versicherten Personen abgestuft werden.101 7 Der Bundesrat kann Höchstansätze für die Prämienzuschläge nach Absatz 1 festlegen. Er bestimmt die Frist für die Änderung der Prämientarife und die Neuzuteilung der Betriebe in Klassen und Stufen; er erlässt Bestimmungen über die Prämienbemessung in Sonderfällen, namentlich bei den freiwillig und den von anerkannten Krankenkassen Versicherten.


Art. 93

Bezug der Prämien

1 Die Arbeitgeber haben laufend Aufzeichnungen zu machen, die über Beschäftigungsart und Lohn sowie über Zahl und Daten der Arbeitstage eines jeden Arbeitnehmers genaue Auskunft geben. Auf Verlangen geben sie dem Versicherer weitere
Auskünfte über alle die Versicherung betreffenden Verhältnisse sowie Einsicht in
die Aufzeichnungen und die zu deren Kontrolle dienenden Unterlagen.

2 Der Versicherer schätzt die Prämienbeträge für ein ganzes Rechnungsjahr zum
voraus und gibt sie den Arbeitgebern bekannt. Bei erheblichen Änderungen können
die Prämien im Laufe des Jahres angepasst werden.

3 Die Prämien werden für das Rechnungsjahr jeweils im voraus entrichtet. Gegen
einen angemessenen Zuschlag kann der Arbeitgeber oder der freiwillig Versicherte
die Prämien in halbjährlichen oder vierteljährlichen Raten bezahlen.

4 Nach Ablauf des Rechnungsjahres berechnet der Versicherer die endgültigen Prämienbeträge aufgrund der wirklichen Lohnsummen. Wenn die Lohnaufzeichnungen
keine sichere Auskunft geben, so werden der Prämienberechnung andere Erhebungen zugrunde gelegt, und der Arbeitgeber verliert das Recht, die festgesetzten Prämien zu beanstanden. Ein Mehr- oder Minderbetrag gegenüber den geschätzten
Prämienbeträgen wird nachträglich erhoben, zurückerstattet oder verrechnet. Nachforderungen sind binnen Monatsfrist nach Rechnungsstellung zu begleichen.

5 Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Zuschläge bei ratenweiser Zahlung
und bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist, über die Lohnaufzeichnungen, deren
Revision und Aufbewahrung sowie über die Prämienabrechnung. Er sorgt für die
Koordination der Bestimmungen über die Ermittlung des versicherten Verdienstes in
der Unfallversicherung mit den entsprechenden Bestimmungen in andern Sozialversicherungszweigen.

6 Er kann den kantonalen Ausgleichskassen der AHV die Erhebung der Prämien
sowie weitere Aufgaben im Rahmen der obligatorischen Unfallversicherung gegen
Entschädigung übertragen.

7 Er kann für Kleinbetriebe und Haushalte abweichende Bestimmungen erlassen.

101

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994
(AS 1993 3136 3137; BBl 1993 I 805).

Unfallversicherung

32

832.20


Art. 94


102



Art. 95

Ersatzprämien

1 Die SUVA oder die Ersatzkasse erhebt vom Arbeitgeber, der seine Arbeitnehmer
nicht versichert, die Eröffnung des Betriebes der SUVA nicht gemeldet oder sich
sonstwie der Prämienpflicht entzogen hat, für die Dauer der Säumnis, höchstens
aber für fünf Jahre, eine Ersatzprämie in der Höhe des geschuldeten Prämienbetrages. Der Betrag wird verdoppelt, wenn sich der Arbeitgeber in unentschuldbarer
Weise der Versicherungs- oder Prämienpflicht entzogen hat. Kommt der Arbeitgeber
seinen Pflichten wiederholt nicht nach, so kann eine Ersatzprämie vom drei- bis
zehnfachen Prämienbetrag erhoben werden. Ist als Ersatzprämie der einfache Prämienbetrag zu entrichten, werden Verzugszinsen berechnet. Ersatzprämien dürfen
dem Arbeitnehmer nicht am Lohn abgezogen werden.

2 Die SUVA und die Ersatzkasse unterrichten sich gegenseitig über die verfügten
Ersatzprämien.

Achter Titel: Verschiedene Bestimmungen 1. Kapitel:
Datenbearbeitung und -bekanntgabe, Amts- und Verwaltungshilfe
103

Art. 96


104

Bearbeiten von Personendaten Die mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der
Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe sind befugt, die Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten und Persönlichkeitsprofile, zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen, die sie benötigen, um die ihnen nach diesem Gesetz
übertragenen Aufgaben zu erfüllen, namentlich um: a.

die Prämien zu berechnen und zu erheben; b.

Leistungsansprüche zu beurteilen sowie Leistungen zu berechnen, zu gewähren und mit Leistungen anderer Sozialversicherungen zu koordinieren; c.

die Anwendung der Vorschriften über die Verhütung von Unfällen und
Berufskrankheiten zu beaufsichtigen; d.

ein Rückgriffsrecht gegenüber einem haftpflichtigen Dritten geltend zu
machen;

e.

die Aufsicht über die Durchführung dieses Gesetzes auszuüben; f.

Statistiken zu führen.

102 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1).

103 Fassung

gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3453 3471; BBl 2002 803).

104 Ursprünglich Art. 97a. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2760; BBl 2000 255).

UVG

33

832.20


Art. 97


105

Datenbekanntgabe

1 Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit
der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG106 bekannt
geben:

a.

anderen mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung
der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organen, wenn die Daten für
die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind; b.

Organen einer anderen Sozialversicherung, wenn sich in Abweichung von
Artikel 32 Absatz 2 ATSG eine Pflicht zur Bekanntgabe aus einem Bundesgesetz ergibt; c.

den für die Erhebung der Quellensteuer zuständigen Behörden, nach den
Artikeln 88 und 100 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990107 über
die direkte Bundessteuer sowie den entsprechenden kantonalen Bestimmungen; d.

den mit der Durchführung des Bundesgesetzes vom 12. Juni 1959108 über
den Wehrpflichtersatz betrauten Behörden, nach Artikel 24 des genannten
Gesetzes;

e.

den Organen der Bundesstatistik, nach dem Bundesstatistikgesetz vom
9. Oktober 1992109;

f.

den Vollzugsorganen des Bundesgesetzes vom 19. März 1976110 über die
Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten, des Giftgesetzes
vom 21. März 1969111, des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983112
sowie der Strahlenschutzverordnung vom 22. Juni 1994113, wenn die Daten
für die Erfüllung der ihnen nach diesen Erlassen übertragenen Aufgaben
erforderlich sind;

g.

der nach Artikel 88 Absatz 1 mit der Förderung der Verhütung von Nichtberufsunfällen betrauten Institution, wenn die Daten für die Wahrnehmung
dieser Aufgabe erforderlich sind; h.

den Strafuntersuchungsbehörden, wenn die Anzeige oder die Abwendung
eines Verbrechens die Datenbekanntgabe erfordert; i.

im Einzelfall und auf schriftlich begründetes Gesuch hin: 105 Fassung

gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3453 3471; BBl 2002 803).

106

SR 830.1

107

SR 642.11

108

SR 661

109

SR 431.01

110

SR 819.1

111

SR 813.0

112

SR 814.01

113

SR 814.501

Unfallversicherung

34

832.20

1.

Sozialhilfebehörden, wenn die Daten für die Festsetzung, Änderung
oder Rückforderung von Leistungen beziehungsweise für die Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge erforderlich sind, 2.

Zivilgerichten, wenn die Daten für die Beurteilung eines familien- oder
erbrechtlichen Streitfalles erforderlich sind, 3.

Strafgerichten und Strafuntersuchungsbehörden, wenn die Daten für die
Abklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens erforderlich sind, 4.

Betreibungsämtern, nach den Artikeln 91, 163 und 222 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889114 über Schuldbetreibung und Konkurs.

2 Daten dürfen in Abweichung von Artikel 33 ATSG auch der zuständigen Steuerbehörde im Rahmen des Meldeverfahrens nach Artikel 19 des Bundesgesetzes vom
13. Oktober 1965115 über die Verrechnungssteuer bekannt gegeben werden.

3 Personendaten, die sich auf einen Unfall oder auf eine Berufskrankheit beziehen,
dürfen in Abweichung von Artikel 33 ATSG ausnahmsweise Dritten bekannt gegeben werden, wenn es die Abwendung einer Gefahr für Leben oder Gesundheit erfordert. Überwiegende Privatinteressen müssen gewahrt bleiben.

4 Daten, die von allgemeinem Interesse sind und sich auf die Anwendung dieses
Gesetzes beziehen, dürfen in Abweichung von Artikel 33 ATSG veröffentlicht werden. Die Anonymität der Versicherten muss gewahrt bleiben.

5 Ärzte und Ärztinnen, die als Spezialisten oder Spezialistinnen der Arbeitssicherheit eingesetzt sind, bleiben an das ärztliche Berufsgeheimnis gebunden. Sie dürfen
jedoch in Abweichung von Artikel 33 ATSG dem Arbeitgeber und den Organen
nach Artikel 85 Absatz 1 Schlussfolgerungen über die Eignung eines Arbeitnehmers
oder einer Arbeitnehmerin für bestimmte Arbeiten mitteilen, wenn zum Schutz der
Gesundheit und der Sicherheit dieser Person oder der anderen Arbeitnehmer und
Arbeitnehmerinnen ein überwiegendes Interesse an einer Mitteilung besteht und
wenn die Einwilligung der betroffenen Person nicht eingeholt werden kann. Diese
ist in jedem Fall zu informieren.

6 In den übrigen Fällen dürfen Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG an Dritte
wie folgt bekannt gegeben werden: a.

nicht personenbezogene Daten, sofern die Bekanntgabe einem überwiegenden Interesse entspricht; b.

Personendaten, sofern die betroffene Person im Einzelfall schriftlich eingewilligt hat oder, wenn das Einholen der Einwilligung nicht möglich ist, diese
nach den Umständen als im Interesse des Versicherten vorausgesetzt werden
darf.

7 Es dürfen nur die Daten bekannt gegeben werden, welche für den in Frage stehenden Zweck erforderlich sind.

8 Der Bundesrat regelt die Modalitäten der Bekanntgabe und die Information der
betroffenen Person.

114

SR 281.1

115

SR 642.21

UVG

35

832.20

9 Die Daten werden in der Regel schriftlich und kostenlos bekannt gegeben. Der
Bundesrat kann die Erhebung einer Gebühr vorsehen, wenn besonders aufwendige
Arbeiten erforderlich sind.

10 Hat ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin den Organen nach Artikel 85
Absatz 1 oder den Spezialisten oder Spezialistinnen der Arbeitssicherheit betriebliche oder persönliche Angelegenheiten vertraulich mitgeteilt, so ist das Stillschweigen hinsichtlich der Person des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin auch
gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren.


Art. 98


116

Besondere Amts- und Verwaltungshilfe Die Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden des Bundes, der Kantone, Bezirke,
Kreise und der Gemeinden sowie die Organe der anderen Sozialversicherungen geben den mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organen auf schriftliche
und begründete Anfrage im Einzelfall kostenlos diejenigen Daten bekannt, die
erforderlich sind für die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten.

2. Kapitel: Vollstreckung und Haftung117

Art. 99


118

Vollstreckung von Prämienrechnungen Die auf rechtskräftigen Verfügungen beruhenden Prämienrechnungen werden nach
Artikel 54 ATSG119 vollstreckbar.


Art. 100


120

Haftung für Schäden

Ersatzforderungen nach Artikel 78 ATSG121 sind beim Versicherer geltend zu
machen; dieser entscheidet darüber durch Verfügung.


Art. 101


122



Art. 102


123
116 Fassung

gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3453 3471; BBl 2002 803).

117 Eingefügt durch Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3453 3471; BBl 2002 803).

118 Fassung

gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3453 3471; BBl 2002 803).

119

SR 830.1

120 Fassung

gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3453 3471; BBl 2002 803).

121

SR 830.1

122 Aufgehoben durch Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002 (AS 2002 3453; BBl 2002 803).

123 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1).

Unfallversicherung

36

832.20

a124 3. Kapitel: Verhältnis zu anderen Sozialversicherungszweigen125

Art. 103


126

Militärversicherung

1 Hat ein Versicherter Anspruch auf Leistungen der Militärversicherung und der
Unfallversicherung, so werden Renten, Integritäts- und Hilflosenentschädigungen
sowie - in Abweichung von Artikel 65 Buchstabe a ATSG127 - die Bestattungsentschädigung von jedem Versicherer nach seinem Anteil am Gesamtschaden erbracht.
Für alle übrigen Leistungen kommt ausschliesslich jener Versicherer auf, der nach
der anwendbaren Gesetzgebung unmittelbar leistungspflichtig ist.

2 Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen und besondere Bestimmungen über die
Leistungspflicht bei Rückfällen, Schädigungen paariger Organe und Fällen von
Staublungen erlassen. Er kann die Koordination des Taggeldes regeln.


Art. 104


128

Übrige Sozialversicherungen Der Bundesrat kann die Koordination des Taggeldes zu den übrigen Sozialversicherungen regeln.

Neunter Titel: Rechtspflege- und Strafbestimmungen 1. Kapitel: Sonderbestimmungen zur Rechtspflege129

Art. 105


130

Einsprache gegen eine Prämienrechnung Eine Einsprache (Art. 52 ATSG131) kann auch gegen eine auf einer Verfügung beruhenden Prämienrechnung erhoben werden.

124

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000 (AS 2000 2760; BBl 2000 255).
Aufgehoben durch Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002 (AS 2002 3453;
BBl 2002 803).

125 Fassung

gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3453 3471; BBl 2002 803).

126 Fassung

gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

127 SR

830.1

128 Fassung

gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

129 Fassung

gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

130 Fassung

gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

131 SR

830.1

UVG

37

832.20

a132 Ausschluss der Einsprache Wenn Gefahr im Verzug ist, kann die verfügende Stelle Anordnungen zur Verhütung von Unfällen oder Berufskrankheiten ohne Einsprachemöglichkeit nach
Artikel 52 ATSG133 erlassen. Die Beschwerde nach Artikel 109 bleibt vorbehalten.


Art. 106


134

Besondere Beschwerdefrist In Abweichung von Artikel 60 ATSG135 beträgt die Beschwerdefrist bei Einspracheentscheiden über Versicherungsleistungen drei Monate.

Art. 107-108136

Art. 109


137

Beschwerde an die eidgenössische Rekurskommission 1 Die eidgenössische Rekurskommission für die Unfallversicherung beurteilt
Beschwerden gegen Einspracheentscheide über: a.

die Zuständigkeit der SUVA zur Versicherung der Arbeitnehmer eines
Betriebes;

b.

die Zuteilung der Betriebe und der Versicherten zu den Klassen und Stufen
der Prämientarife;

c. 138Anordnungen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten in Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG139.

2

Das Verfahren bestimmt sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968140.141

Art. 110


142

Eidgenössisches Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht kann
auch gegen Entscheide nach den Artikeln 57 und 109 erhoben werden.

132 Eingefügt durch Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

133 SR

830.1

134 Fassung

gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

135 SR

830.1

136 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1).

137

Fassung gemäss Anhang Ziff. 38 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1994
(AS 1992 288; SR 173.110.01 Art. 2 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

138 Fassung

gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

139 SR

830.1

140 SR

172.021

141 Eingefügt durch Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

142 Fassung

gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

Unfallversicherung

38

832.20


Art. 111

Aufschiebende Wirkung Einer Einsprache, Beschwerde oder Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen eine
Verfügung, welche die Einreihung von Betrieben und Versicherten in die Prämientarife, eine Prämienforderung oder die Zuständigkeit eines Versicherers betrifft,
kommt aufschiebende Wirkung nur zu, wenn sie ihr in der Verfügung selbst von der
Einsprache- oder Beschwerdeinstanz oder vom Gericht verliehen wird.

2. Kapitel: Strafbestimmungen

Art. 112

Vergehen

Wer sich durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise der
Versicherungs- oder der Prämienpflicht ganz oder teilweise entzieht, wer als Arbeitgeber einem Arbeitnehmer Prämien am Lohn abzieht, sie indessen
dem vorgesehenen Zweck entfremdet, wer als Durchführungsorgan seine Pflichten, namentlich die Schweigepflicht, verletzt oder seine Stellung zum Nachteil Dritter, zum eigenen Vorteil oder zum
unrechtmässigen Vorteil eines andern missbraucht, wer als Arbeitgeber den Vorschriften über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt oder als Arbeitnehmer diesen
Vorschriften vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt und dadurch andere ernstlich gefährdet, wird, sofern nicht ein mit einer höheren Strafe bedrohtes Verbrechen
oder Vergehen des Schweizerischen Strafgesetzbuches143 vorliegt, mit Gefängnis bis
zu sechs Monaten oder mit Busse bestraft.


Art. 113

Übertretungen

1 Wer in Verletzung der Auskunftspflicht unwahre Auskunft erteilt oder die Auskunft verweigert, wer die vorgeschriebenen Formulare nicht oder nicht wahrheitsgetreu ausfüllt, wer als Arbeitnehmer den Vorschriften über die Verhütung von Unfällen und
Berufskrankheiten zuwiderhandelt ohne dadurch andere zu gefährden, wird, wenn er vorsätzlich handelt, mit Haft oder Busse bestraft.

2 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.


Art. 114-115144 143

SR 311.0

144 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1).

UVG

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832.20

Zehnter Titel:145 Verhältnis zum europäischen Recht

Art. 115

a146 Für die in Artikel 2 der Verordnung Nr. 1408/71147 bezeichneten Personen und in
Bezug auf die in Artikel 4 dieser Verordnung vorgesehenen Leistungen, soweit sie
im Anwendungsbereich dieses Gesetzes liegen, gelten auch: a.

das Abkommen vom 21. Juni 1999148 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren
Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, sein Anhang II und die
Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/72149 in ihrer angepassten Fassung150; b.

das Abkommen vom 21. Juni 2001151 zur Änderung des Übereinkommens
zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation, sein Anhang O und
Anlage 2 zu Anhang O sowie die Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/72
in ihrer angepassten Fassung152.

145 Eingefügt durch Ziff. I 10 des BG vom 8. Okt. 1999 zum Abk. zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der EG sowie ihren Mitgliedstaaten
andererseits über die Freizügigkeit, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 701 722;
BBl 1999 6128).

146 Fassung

gemäss Ziff. I 9 des BG vom 14. Dez. 2001 betreffend die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abk. zur Änd. des Übereink. zur Errichtung der EFTA,
in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 685 700; BBl 2001 4963).

147

Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der
Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der
Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl Nr. L 149 vom 5. Juli 1971, S. 2) (kodifiziert
durch Verordnung [EG] Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996, ABl Nr. L 28 vom
30. Januar 1997, S. 1); zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 307/1999 des
Rates vom 8. Februar 1999 (ABl Nr. L 38 vom 12. Februar 1999, S. 1).

148

SR 0.142.112.681 149

Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, ABl Nr. L 74 vom 27. März 1972, S. 1 (ebenfalls
kodifiziert durch die Verordnung [EG] Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996,
ABl Nr. L 28 vom 30. Januar 1997, S. 1); zuletzt geändert durch Verordnung (EG)
Nr. 307/1999 des Rates vom 8. Februar 1999, ABl Nr. L 38 vom 12. Februar 1999, S. 1.

150

SR 0.831.109.268.1/.11
Eine provisorische, konsolidierte Fassung des Textes der Verordnungen (EWG)
Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 mit den zuletzt durch die Verordnung (EG) des Rates
Nr. 307/1999 erfolgten Änderungen kann beim Bundesamt für Sozialversicherung,
3003 Bern, bezogen werden. Massgeblich ist hingegen allein die im Amtsblatt der EG
publizierte Fassung.

151

SR 0.632.31

152

SR 0.831.106.1/.11; BBl 2002 5028

Unfallversicherung

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832.20

Elfter Titel:153 Schlussbestimmungen 1. Kapitel: Aufhebung und Änderung von Gesetzesbestimmungen

Art. 116

Aufhebung

1 Es werden aufgehoben: a.

der Zweite und Dritte Titel des Bundesgesetzes vom 13. Juni 1911154 über
die Kranken- und Unfallversicherung; b.

das Bundesgesetz vom 18. Juni 1915155 betreffend die Ergänzung des Bundesgesetzes vom 13. Juni 1911 über die Kranken- und Unfallversicherung; c.

das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1962156 über Teuerungszulagen an
Rentner der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt und des militärischen und zivilen Arbeitsdienstes.

2 Es werden ebenfalls die kantonalen Erlasse über die obligatorische Unfallversicherung der Arbeitnehmer aufgehoben.


Art. 117

Änderung

Änderungen des geltenden Bundesrechtes stehen im Anhang; dieser ist Bestandteil
des Gesetzes.

2. Kapitel: Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten

Art. 118

Übergangsbestimmungen 1 Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen
sind, werden nach bisherigem Recht gewährt.

2 Für Versicherte der SUVA gelten jedoch in den in Absatz 1 erwähnten Fällen vom
Inkrafttreten dieses Gesetzes an dessen Bestimmungen über: a.

die Gewährung der Heilbehandlung nach Festsetzung der Rente (Art. 21),
sofern der Anspruch erst nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entsteht; b.

den Ausschluss der Kürzung von Pflegeleistungen und Kostenvergütungen,
wenn der Unfall oder die Berufskrankheit grobfahrlässig herbeigeführt wurde (Art. 37 Abs. 2); 153 Ursprünglich Zehnter Titel 154

[BS 8 281; AS 1959 858, 1964 965, 1968 64, 1971 1465 Schl- und UeB zum X. Tit.
Art. 6 Ziff. 2, 1977 2249 Ziff. I 611, 1978 1836 Anhang Ziff. 4, 1982 196 2184 Art. 114,
1990 1091, 1991 362 Ziff. II 412, 1992 288 Anhang Ziff. 37, 1995 511. AS 1995 1328
Anhang Ziff. 1]

155

[BS 8 319; AS 1969 767 SchlB Änd. vom 20. Dez. 1968 Abs. 1 Ziff. 2] 156

[AS 1963 272]

UVG

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832.20

c.

die Invalidenrenten, Integritätsentschädigungen, Hilflosenentschädigungen
und Hinterlassenenrenten sowie die Leichentransport- und Bestattungskosten, sofern der Anspruch erst nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entsteht; d.

die Weitergewährung von Waisenrenten für Kinder, die noch in Ausbildung
begriffen sind (Art. 30 Abs. 3), wobei der Anspruch auf die bei Inkrafttreten
dieses Gesetzes bereits erloschenen Renten innert Jahresfrist geltend
gemacht werden muss;

e.

den Auskauf von Renten (Art. 35); f.

die Teuerungszulagen (Art. 34), wobei die Teuerung für alle Rentner durch
die nach bisherigem Recht zugesprochenen Renten und allfälligen Teuerungszulagen als ausgeglichen gilt und die Zulagen für die Rentner des
militärischen und zivilen Arbeitsdienstes weiterhin zu Lasten des Bundes
gewährt werden.

3 War der verstorbene Versicherte durch gerichtliche Entscheidung oder durch Vertrag zu Unterhaltsbeiträgen an ein aussereheliches Kind im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches in der Fassung vom 10. Dezember 1907157 verpflichtet, so
gilt dieses für die Gewährung von Waisenrenten als Kind des Versicherten.

4 Versicherungsleistungen für Nichtberufsunfälle, die sich vor dem Inkrafttreten der
Änderung vom 9. Oktober 1998158 ereignet haben, werden nach dem bisherigen
Recht gewährt. Die Geldleistungen werden jedoch nach dem neuen Recht ausgerichtet, sofern der Anspruch nach Inkrafttreten der Änderung vom 9. Oktober 1998
entsteht.159

5 Die Invalidenrenten, deren Anspruch vor Inkrafttreten der Änderung vom 15. Dezember 2000 entstanden ist, werden nach dem bisherigen Recht gewährt.160

Art. 119

Versicherungsverträge Verträge über die Unfallversicherung von Arbeitnehmern für Risiken, die nach diesem Gesetz aus der obligatorischen Unfallversicherung gedeckt werden, fallen bei
dessen Inkrafttreten dahin. Über diesen Zeitpunkt hinaus vorausbezahlte Prämien
werden zurückerstattet. Die Ansprüche aus Unfällen, die sich vorher ereignet haben,
bleiben vorbehalten.

157

[BS 2 3]

158

AS 1999 1321 159

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1998. in Kraft seit 1. Jan. 1999
(AS 1999 1321 1322; BBl 1997 III 619 627).

160

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Dez. 2000, in Kraft seit 1. Juli 2001
(AS 2001 1491 1492; BBl 2000 1320 1330).

Unfallversicherung

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832.20


Art. 120

Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens:161 1. Januar 1984
Art. 57 Abs. 3: 1. Oktober 1982
Art. 60: 1. Oktober 1982
Art. 63 Abs. 2: 1. Oktober 1982
Art. 64 Abs. 1: 1. Oktober 1982 Art. 68 und 69: 1. Oktober 1982
Art. 72 Abs. 1 und 3: 1. Oktober 1982
Art. 75: 1. Oktober 1982 Art. 79 Abs. 1: 1. Oktober 1982
Art. 80: 1. Oktober 1982
Art. 85 Abs. 2-5: 1. Oktober 1982
Art. 107 Abs. 1: 1. Oktober 1982
Art. 108 Abs. 2: 1. Oktober 1982
Art. 109 Abs. 2: 1. Oktober 1982 161

Art. 1 der V vom 20. Sept. 1982 (SR 832.201)

UVG

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832.20

Anhang

Änderung von Bundeserlassen 1. Bundesgesetz über die Kranken- und Unfallversicherung162 Titel

...

Gliederungstitel Erster Titel: Die Krankenversicherung Aufgehoben


Art. 26
Abs. 4
...

...

2. Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946163 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG)
Änderung von Ausdrücken und Verweisungen ...

...


Art. 33
Abs. 2
...

162

[BS 8 281; AS 1959 858, 1964 965, 1968 64, 1971 1465 Schl- und UeB zum X. Tit.
Art. 6 Ziff. 2, 1977 2249 Ziff. I 611, 1978 1836 Anhang Ziff. 4, 1982 196 2184 Art. 114,
1990 1091, 1991 362 Ziff. II 412, 1992 288 Anhang Ziff. 37, 1995 511. AS 1995 1328
Anhang Ziff. 1]

163

SR 831.10. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten BG.

Unfallversicherung

44

832.20


Art. 43bis
Abs. 1 und 4bis
164 ...

Aufgehoben

Übergangsbestimmungen ...

3. Bundesgesetz vom 25. September 1952165 über die

Erwerbsersatzordnung für Wehr- und Zivilschutzpflichtige (EOG)
Art. 6
Abs. 2

...

Übergangsbestimmungen ...


4. Bundesgesetz vom 19. Juni 1959166 über die Invalidenversicherung Art. 25bis

...


Art. 42
Abs. 1 und 4
...


Art. 44

...

Aufgehoben

164

Abs. 1 hat heute eine neue Fassung.

165

SR 834.1. Heute: BG über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee und
Zivilschutz. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten BG.

166

SR 831.20. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten BG.

UVG

45

832.20

5. Bundesgesetz vom 20. September 1949167 über die

...


Art. 49
Abs. 2
...

...

Aufgehoben

...

Aufgehoben

Aufgehoben

167

[AS 1949 1671, 1956 759, 1959 303, 1964 253, 1968 563, 1972 897 Art. 15 Ziff.,
1982 2184 Art. 116, 1990 1882 Anhang Ziff. 9, 1991 362 Ziff. II 414. AS 1993 3043
Anhang Ziff. 1]

168

[AS 1953 1073, 1962 1144 Art. 14, 1967 722, 1968 92, 1971 1465 Schl- und Ueb X. Tit.
Art. 6 Ziff. 7, 1974 763, 1977 2249 Ziff. I 921 942 931, 1979 2058, 1988 640,
1989 504 Art. 33 Bst. c, 1991 362 Ziff. II 51 857 Anhang Ziff. 25 2611, 1992 1860
Art. 75 Ziff. 5 1986 Art. 36 Abs. 1, 1993 1571 2080 Anhang Ziff. 11, 1994 28,
1995 1469 Art. 59 Ziff. 3 1837 3517 Ziff. I 2, 1996 2588 Anhang Ziff. 2, 1997 1187
1190, 1998 1822 Art. 15. AS 1998 3033 Anhang Bst. c] 169

SR 741.01. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten BG.

Unfallversicherung

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832.20

...

8. Bundesgesetz vom 23. Dezember 1959170 über die friedliche

Verwendung der Atomenergie und den Strahlenschutz
Art. 20
Abs. 1
...

...

...


10. Giftgesetz vom 21. März 1969173 Art. 15
Abs. 4
...


Art. 17
Abs. 2
...

...

170 SR 732.0. Heute: BG über die friedliche Verwendung der Atomenergie (AtG). Art. 20 ist heute aufgehoben.

171 SR

822.11. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten BG.

172

SR 813.0. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten BG.

173 Art. 6 Abs. 1 hat heute eine neue Fassung.

UVG

47

832.20

11. Bundesgesetz vom 11. April 1889174 über Schuldbetreibung und
Konkurs


Art. 219
Abs. 4 Zweite Klasse Bst. c
...


12. Obligationenrecht175 Art. 324b
Abs. 3
...


Art. 327b
Abs. 3
Aufgehoben


13. Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943176 Art. 129
Abs. 1 Bst. e
...


14. Sprengstoffgesetz vom 25. März 1977177 Art. 23
Abs. 2
...


Art. 30
Abs. 3
...

...


Art. 40
Abs. 4
...

174

SR 281.1

175

SR 220. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten BG.

176

SR 173.110. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten BG.

177

SR 941.41. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten BG.

Unfallversicherung

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832.20