01.02.2024 - * / In Kraft
01.06.2022 - 31.01.2024
01.02.2022 - 31.05.2022
14.07.2020 - 31.01.2022
01.07.2020 - 13.07.2020
01.01.2020 - 30.06.2020
27.11.2018 - 31.12.2019
04.09.2018 - 26.11.2018
20.03.2018 - 03.09.2018
01.03.2018 - 19.03.2018
06.02.2018 - 28.02.2018
01.05.2017 - 05.02.2018
01.01.2017 - 30.04.2017
01.12.2015 - 31.12.2016
09.04.2015 - 30.11.2015
10.03.2015 - 08.04.2015
29.12.2014 - 09.03.2015
23.09.2014 - 28.12.2014
01.07.2014 - 22.09.2014
01.05.2014 - 30.06.2014
01.01.2014 - 30.04.2014
01.01.2013 - 31.12.2013
01.06.2012 - 31.12.2012
01.01.2012 - 31.05.2012
01.04.2011 - 31.12.2011
01.01.2011 - 31.03.2011
01.03.2009 - 31.12.2010
01.01.2009 - 28.02.2009
01.09.2008 - 31.12.2008
01.07.2007 - 31.08.2008
02.05.2006 - 30.06.2007
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01.09.2001 - 01.05.2006
15.04.2001 - 31.08.2001
Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

1

Tierschutzverordnung (TSchV) vom 27. Mai 1981 (Stand am 2. Mai 2006) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 33 des Tierschutzgesetzes vom 9. März 19781 (Gesetz),
und auf Artikel 6 Absatz 3 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 20052,3 verordnet: 1. Kapitel: Allgemeine Tierhaltungsvorschriften

Art. 1

Tiergerechte Haltung

1

Tiere sind so zu halten, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird.

2

Fütterung, Pflege und Unterkunft sind angemessen, wenn sie nach dem Stand der Erfahrung und den Erkenntnissen der Physiologie, Verhaltenskunde und Hygiene den Bedürfnissen der Tiere entsprechen.

3

Tiere dürfen nicht dauernd angebunden gehalten werden.

4

Abweichungen von Tierhaltungsvorschriften sind ausnahmsweise zulässig, solange sie erforderlich sind, um Krankheiten zu verhüten oder zu heilen.


Art. 2

Fütterung

1

Tiere sind regelmässig und ausreichend mit geeignetem Futter und, soweit nötig, mit Wasser zu versorgen. Werden Tiere in Gruppen gehalten, muss der Tierhalter dafür sorgen, dass jedes Tier genügend Futter und Wasser erhält.

2

Das Futter muss so beschaffen und zusammengesetzt sein, dass die Tiere ihr arteigenes, mit dem Fressen verbundenes Beschäftigungsbedürfnis befriedigen können.

3

Lebende Tiere dürfen nur für Wildtiere als Futter verwendet werden; das Wildtier muss das Beutetier wie in freier Wildbahn fangen und töten können.


Art. 3

Pflege

1

Die Pflege muss haltungsbedingte Krankheiten und Verletzungen verhindern sowie das arteigene Pflegeverhalten der Tiere ersetzen, soweit dieses durch die Haltung eingeschränkt und für die Gesundheit erforderlich ist.

AS 1981 572

1 SR

455

2 AS

2006 1423; BBl 2006 327 3

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. April 2006 (AS 2006 1427).

455.1

Natur- und Heimatschutz 2

455.1

2

Der Tierhalter muss das Befinden der Tiere sowie die Einrichtungen genügend oft überprüfen. Er muss Mängel an den Einrichtungen, die das Befinden der Tiere beeinträchtigen, unverzüglich beheben oder aber andere geeignete Massnahmen zum Schutz der Tiere treffen.

3

Kranke und verletzte Tiere muss der Tierhalter unverzüglich ihrem Zustand entsprechend unterbringen, pflegen und behandeln oder aber töten.


Art. 4

Unterkunft

1

Für Tiere, die sich den klimatischen Verhältnissen nicht anpassen können, muss der Tierhalter für Unterkunft sorgen.

2

Unterkünfte müssen leicht zugänglich und so geräumig sein, dass die Tiere normal stehen und liegen können; sie müssen so gebaut sein, dass die Verletzungsgefahr gering ist.


Art. 5

Gehege

1

Als Gehege gelten umgrenzte Flächen und Räume, in denen Tiere gehalten werden, einschliesslich Käfigen, Terrarien, Aquarien, Aufzuchtbecken und Fischteichen, jedoch nicht Transportbehälter.

2

Gehege müssen so gebaut und eingerichtet sein, dass die Verletzungsgefahr gering ist und die Tiere nicht entweichen können.

3

Gehege, in denen sich Tiere dauernd oder überwiegend aufhalten, müssen so gross und so gestaltet sein, dass die Tiere sich artgemäss bewegen können. Die Gehege und deren Böden müssen so beschaffen sein, dass die Gesundheit der Tiere nicht beeinträchtigt wird.

4

Werden Gehege mit mehreren Tieren besetzt, so muss der Tierhalter dem Verhalten in der Gruppe Rechnung tragen. Werden mehrere Tierarten im selben Gehege gehalten, müssen Ausweich- und Rückzugsmöglichkeiten vorhanden sein. Für Tiere, die überwiegend oder zeitweilig einzeln leben, und für unverträgliche Tiere müssen Absperrgehege vorhanden sein.

5

Gehege müssen im übrigen für Tiere, die in den Anhängen 1-3 aufgeführt sind, den dort vorgeschriebenen Mindestanforderungen entsprechen.


Art. 6

Standplätze, Boxen, Anbindevorrichtungen Standplätze, Boxen und Anbindevorrichtungen müssen so gestaltet sein, dass die Tiere artgemäss abliegen, ruhen und aufstehen können. Anbindevorrichtungen dürfen nicht zu Verletzungen führen. Seile, Ketten, Halsbänder und ähnliche Anbindevorrichtungen sind genügend oft zu kontrollieren und den Körpermassen der Tiere anzupassen.


Art. 7

Klima

1

Räume, in denen Tiere gehalten werden, müssen so gebaut, betrieben und gelüftet werden, dass ein den Tieren angepasstes Klima erreicht wird.

Tierschutzverordnung 3

455.1

2

Bei geschlossenen Räumen mit künstlicher Lüftung muss die Frischluftzufuhr auch bei Ausfall der Anlage gesichert sein.

2. Kapitel: Tierpfleger

Art. 8

4 Ausbildung 1 Der Tierpfleger erwirbt in der Ausbildung Grundkenntnisse über die Haltung und Pflege von Tieren sowie vertiefte Kenntnisse in einer bestimmten Fachrichtung.

2

Die Ausbildung erfolgt in einem anerkannten Ausbildungsbetrieb.

3

Die Ausbildungsbetriebe organisieren Ausbildungskurse und fördern das Selbststudium.


Art. 9


5

Prüfung

1

Zur Prüfung zugelassen werden Personen, die mindestens 18 Jahre alt sind, sich über zwölf Monate Praktikum in einem Ausbildungsbetrieb ausweisen können und einen von den Kantonen durchgeführten Vorbereitungskurs besucht haben.

2

Die Kantone führen die Prüfungen zum Erwerb des Fähigkeitsausweises zusammen mit den Ausbildungsbetrieben und unter Aufsicht des Bundesamtes für Veterinärwesen (Bundesamt) durch.

3

Die kantonale Behörde, welche die Prüfung durchführt, erteilt den Fähigkeitsausweis auf dem Formular des Bundesamtes. Der Ausweis ist für die ganze Schweiz gültig.

4

Die Kantone können eine Prüfungsgebühr erheben.


Art. 10


6

Prüfungsvorschriften

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Departement) regelt den Erwerb des Fähigkeitsausweises.


Art. 11

Einsatz von

Tierpflegern

1

In gewerbsmässigen Wildtierhaltungen, in Betrieben, die gewerbsmässig mit Tieren handeln, in Versuchstierhaltungen, -zuchten und -handlungen sowie in Tierheimen, Tierkliniken und Betrieben, die gewerbsmässig Heimtiere züchten und halten, müssen die Tiere grundsätzlich durch Tierpfleger mit Fähigkeitsausweis oder unter deren unmittelbaren Aufsicht betreut werden. Die Anzahl der Tierpfleger richtet sich nach der Art und Zahl der Tiere.7

4

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Aug. 1986 (AS 1986 1408).

5

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Aug. 1986 (AS 1986 1408).

6

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Aug. 1986 (AS 1986 1408).

7

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1121).

Natur- und Heimatschutz 4

455.1

2

Keine Tierpfleger mit Fähigkeitsausweis sind notwendig für Tiere, die nach Wissenschaft und Erfahrung einfach zu halten sind und durch Personen ohne die besonderen Fachkenntnisse betreut werden können.

3

Die kantonale Behörde kann ausnahmsweise bewilligen, dass eine Person, deren Beruf vergleichbare Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzt, an Stelle eines Tierpflegers mit Fähigkeitsausweis tätig ist.

4

Tierkliniken sind tierärztlich geleitete Betriebe, in denen kranke oder verletzte Tiere stationär behandelt werden.8 3. Kapitel: Haustiere 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 12

Begriff

Als Haustiere gelten die domestizierten Tiere der Pferde-, Rinder-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung, ausgenommen die der exotischen Arten, sowie Hauskaninchen, Haushunde, Hauskatzen und Hausgeflügel (Haushühner, Truthühner, Perlhühner, Hausgänse, Hausenten und Haustauben).


Art. 13

Stallböden

1

Stallböden müssen leicht gleitsicher und trocken zu halten sein. Sie müssen im Liegebereich dem Wärmebedürfnis der Tiere genügen.

2

Spalten-, Loch- und Gitterböden müssen der Grösse und dem Gewicht der Tiere angepasst sein. Spaltenböden müssen plan und die einzelnen Balken unverschiebbar verlegt sein.


Art. 14

Beleuchtung

1

Haustiere dürfen nicht dauernd im Dunkeln gehalten werden.

2

Ställe, in denen sich die Tiere dauernd oder überwiegend aufhalten, müssen wenn möglich durch natürliches Tageslicht beleuchtet sein. Die Beleuchtungsstärke im Bereich der Tiere muss tagsüber mindestens 15 Lux, für Hausgeflügel mindestens 5 Lux betragen.

3

Die Lichtphase darf nicht künstlich auf über 16 Stunden pro Tag ausgedehnt werden.


Art. 15

Steuervorrichtungen in Ställen Scharfkantige, spitze oder elektrisierende Vorrichtungen, die das Verhalten der Tiere im Stall steuern, sind verboten. Zulässig sind auf das einzelne Tier einstellbare 8

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1121).

Tierschutzverordnung 5

455.1

Elektrobügel für Rindvieh und, vorübergehend, elektrische Abschrankungen in Laufställen.

2. Abschnitt: Rindvieh

Art. 16

Fütterung der Kälber

1

Kälber müssen so gefüttert werden, dass sie mit genügend Eisen versorgt sind.

2

Kälber, die mehr als drei Wochen alt sind, müssen Stroh, Heu oder ähnliches Futter zur freien Aufnahme erhalten.

3

Maulkörbe dürfen Kälbern nicht angelegt werden.

a9 Haltung der Kälber

1

Die Anbindehaltung ist für Kälber bis zum Alter von vier Monaten verboten, ausgenommen kurzfristig bei Aufzuchtkälbern und beim Tränken.10 2

Kälber im Alter von zwei Wochen bis vier Monaten müssen in Gruppenhaltungssystemen gehalten werden. Ausgenommen sind Kälber, die in Hütten mit dauerndem Zugang zu einem Gehege im Freien gehalten werden.11 3

Einzeln gehaltene Kälber müssen Sichtkontakt zu Artgenossen haben.


Art. 17

12 Liegebereich 1 Für Kälber bis vier Monate, für Kühe und hochträchtige Rinder sowie für Zuchtstiere muss der Liegebereich mit ausreichender und geeigneter Einstreu versehen werden.13 2

Für übriges Rindvieh muss bei Neu- und Umbauten ein Liegebereich eingerichtet werden, der mit ausreichender und geeigneter Einstreu oder einem weichen, verformbaren Material versehen ist.


Art. 18

14 Anbindehaltung Rindvieh, das angebunden gehalten wird, muss sich regelmässig, mindestens jedoch an 90 Tagen pro Jahr ausserhalb des Stalls bewegen können.

9

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1121).

10

Siehe auch die SchlB Änd. 14. 5. 1997 hiernach.

11

Siehe auch die SchlB Änd. 14. 5. 1997 hiernach.

12

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1121).

13

Siehe auch die SchlB Änd. 14. 5. 1997 hiernach.

14

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1121).

Natur- und Heimatschutz 6

455.1


Art. 19

Laufställe

1

In Laufställen für Rindvieh müssen die Laufgänge in der Liegehalle so angelegt sein, dass die Tiere einander ausweichen können.

2

In Laufställen mit Liegeboxen dürfen nicht mehr Tiere eingestallt werden, als Liegeboxen vorhanden sind.

3

Für kalbende und kranke Tiere muss ein besonderes Abteil vorhanden sein.

3. Abschnitt: Schweine

Art. 20

Beschäftigung

Schweine müssen sich über längere Zeit mit Stroh, Raufutter oder andern geeigneten Gegenständen beschäftigen können.


Art. 21


15

Stallböden und Liegeflächen 1

Einzelstände für Sauen und Buchten für Zuchteber dürfen nur zur Hälfte, Ferkelaufzuchtbuchten nur zu zwei Dritteln mit Spalten- oder Lochböden versehen sein.

2

Für Schweine in Gruppenhaltung muss bei Neu- und Umbauten ein Liegebereich auf nichtperforiertem Boden eingerichtet werden.


Art. 22

Einzelhaltung

1

Zuchteber und Mastschweine dürfen nicht in Einzelständen gehalten werden. Ausgenommen sind einzelne Mastschweine, die in der Entwicklung zurückgeblieben sind und ausgemästet werden.

2

Kastenstände für Galtsauen dürfen nur während der Deckzeit und höchstens während zehn Tagen verwendet werden.16 17 3

Schweine dürfen nicht angebunden gehalten werden.18 19
a20 Gruppenhaltung

1

In Gruppen gehaltene Sauen dürfen nur während der Fütterung in Fressständen oder Fressliegeboxen fixiert werden.

15

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1121).

16

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1121).

17

Siehe auch die SchlB Änd. 14. 5. 1997 hiernach.

18

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1121).

19

Siehe auch die SchlB Änd. 14. 5. 1997 hiernach.

20

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1121).

Tierschutzverordnung 7

455.1

2

Bei Systemen mit Fressliegeboxen müssen die Gänge so breit sein, dass sich die Tiere ungehindert drehen und einander ausweichen können.21

Art. 23

22 Abferkelbuchten 1 Abferkelbuchten sind so zu gestalten, dass sich die Muttersau frei drehen kann.

Während der Geburtsphase kann im Ausnahmefall die Sau fixiert werden.23 2 Einige Tage vor dem Abferkeln ist ausreichend Langstroh oder zum Nestbau geeignetes Material und während der Säugezeit ausreichend Einstreu in die Bucht zu geben.


Art. 24

Ferkelkäfige

Ferkel dürfen nicht in zwei oder mehrstöckigen Käfigen gehalten werden. Die Käfige müssen oben offen sein.

3a. Abschnitt:24 Hauskaninchen
a Beschäftigung und Gruppenhaltung 1

Kaninchen müssen täglich mit grob strukturiertem Futter wie Heu oder Stroh versorgt werden sowie ständig Objekte zum Benagen zur Verfügung haben.

2

Jungtiere dürfen in den ersten acht Wochen in der Regel nicht einzeln gehalten werden.

b Gehege, Käfige und Einrichtungen 1

Käfige müssen:

a. eine Bodenfläche gemäss Anhang 1 Tabellen 141 und 142 Ziffer 11 aufweisen oder, wenn die Bodenfläche kleiner ist, mit einer um mindestens 20 cm erhöhten Fläche ausgestattet sein, auf welcher die Tiere ausgestreckt liegen können;

b. mindestens in einem Teilbereich so hoch sein, dass die Tiere aufrecht sitzen können;

c. mit einem abgedunkelten Bereich ausgestattet sein, in den sich die Tiere zurückziehen können.

2

Käfige ohne Einstreu dürfen nur in klimatisierten Räumen verwendet werden.

21

Siehe auch die SchlB Änd. 14. 5. 1997 hiernach.

22

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1121).

23

Siehe auch die SchlB Änd. 14. 5. 1997 hiernach.

24

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Dez. 1991 (AS 1991 2349).

Natur- und Heimatschutz 8

455.1

3

Gehege oder Käfige für hochträchtige Zibben müssen mit Nestkammern ausgestattet sein. Die Tiere müssen die Nestkammern mit Stroh oder anderem geeignetem Nestmaterial auspolstern können. Zibben müssen sich von ihren Jungen in ein anderes Abteil oder auf eine erhöhte Fläche zurückziehen können.

4. Abschnitt: Hausgeflügel

Art. 25

Einrichtungen

1

Es müssen genügend Fütterungs- und Tränkeeinrichtungen vorhanden sein sowie: a. für Zucht- und Legetiere aller Hausgeflügelarten: geschützte, abgedunkelte Legenester mit Einstreu oder weicher Unterlage; b. für Zucht- und Legetiere des Haus-, Trut- und Perlhuhns sowie für Tauben: Sitzstangen oder geeignete Lattenroste; c. für Enten: eine Badegelegenheit.

2

Diese Einrichtungen müssen für die Tiere leicht erreichbar sein.


Art. 26

Schnabelkürzen, Töten von Küken 1

Schnäbel dürfen nicht so stark gekürzt werden, dass die Tiere nicht mehr normal fressen können.

2

Küken, die getötet werden, dürfen nicht aufeinandergeschichtet werden, solange sie noch leben.

5. Abschnitt: Bewilligung von Aufstallungssystemen und Stalleinrichtungen

Art. 27

Bewilligungspflicht

1

Eine Bewilligung nach Artikel 5 des Gesetzes ist notwendig für serienmässig hergestellte Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen für Rindvieh, Schafe, Ziegen, Schweine, Hauskaninchen und Hausgeflügel.

2

Bewilligt werden müssen Stalleinrichtungen, mit denen die Tiere häufig in Berührung kommen, wie:

a. Fütterungs- und Tränkeeinrichtungen; b. Bodenbeläge und Kotroste; c. Abschrankungen und Steuervorrichtungen; d. Anbindevorrichtungen; e. Legenester.

3

Aufstallungssysteme (Käfige, Boxen, Stände, Ställe usw.) müssen als Ganzes bewilligt werden, auch wenn ihre einzelnen Bestandteile schon bewilligt sind.

Tierschutzverordnung 9

455.1


Art. 28

Bewilligungsverfahren 1

Der inländische Hersteller oder der Importeur richtet das Gesuch mit den zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen an das Bundesamt für Veterinärwesen.

2

Ist eine praktische Prüfung notwendig, so wird sie an der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Betriebswirtschaft und Landtechnik oder bei einer andern geeigneten Stelle durchgeführt. Das Bundesamt unterbreitet dem Gesuchsteller einen Kostenvoranschlag.

3

Der Gesuchsteller hat die Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen für die Prüfung unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Er kann verpflichtet werden, für die Kosten des Verfahrens einen Vorschuss zu leisten.

4

Das Bundesamt erteilt die Bewilligung. Es kann sie befristen und mit Bedingungen und Auflagen für die Verwendung verbinden.


Art. 29

Kommission für Stalleinrichtungen 1

Das Departement wählt eine beratende Kommission. Diese zählt höchstens 15 Mitglieder und setzt sich namentlich aus Vertretern des Bundes und der Kantone sowie aus Wissenschaftern und Fachleuten für Tierschutzfragen, Tierhaltung und Stallbau zusammen.

2

Das Departement bestimmt den Präsidenten. Im übrigen konstituiert sich die Kommission selbst. Sie stellt eine Geschäftsordnung auf. Das Bundesamt führt das Sekretariat.

3

Das Bundesamt kann die Kommission in allen mit der Bewilligung von Aufstallungssystemen und Stalleinrichtungen zusammenhängenden Fragen beiziehen. Die Kommission nimmt Stellung zu den Gesuchen und Ergebnissen der praktischen Prüfungen, die das Bundesamt ihr vorlegt.


Art. 30

Kennzeichnung und Veröffentlichung 1

Der Hersteller oder Importeur muss bewilligte Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen mit der Bewilligungsnummer versehen und die mit der Bewilligung verbundenen Bedingungen und Auflagen dem Tierhalter mit einer Gebrauchsanweisung bekanntgeben.

2

Das Bundesamt veröffentlicht die Bewilligungen und die damit verbundenen Bedingungen und Auflagen in den «Mitteilungen des Bundesamtes für Veterinärwesen».

Natur- und Heimatschutz 10

455.1

6. Abschnitt: Hunde
a25 Zucht und Sozialisierung 1

Die Selektion, die Aufzucht, die Haltung und die Ausbildung von Hunden sind darauf auszurichten, Hunde mit ausgeglichenem Charakter und guter Sozialisierbarkeit sowie geringer Aggressionsbereitschaft gegenüber Menschen und Tieren zu erhalten. Die Aggressionsbereitschaft darf bei den Nachkommen nicht gesteigert werden.

2

Welpen müssen ausreichend mit Menschen und mit anderen Hunden sozialisiert und an ihre Umwelt gewöhnt werden.


Art. 31

Hundehaltung

1

Hunde müssen täglich ausreichend Umgang mit Menschen und, soweit möglich, mit anderen Hunden haben.26 1bis Hunde, die in Räumen gehalten werden, müssen sich täglich entsprechend ihrem Bedürfnis bewegen können. Wenn möglich sollen sie Auslauf im Freien haben.27 2 Hunde, die angebunden gehalten werden, müssen sich in einem Bereich von wenigstens 20 m2 bewegen können. Sie dürfen nicht mit einem Würgehalsband angebunden werden.

3

Für Hunde, die im Freien gehalten werden, muss eine Unterkunft vorhanden sein.

4

Wer einen Hund hält, hat die nötigen Vorkehrungen zu treffen, damit der Hund Menschen und Tiere nicht gefährdet.28 5 Den besonderen Aufgaben von Dienst-, Jagd-, Treib- und Herdenschutzhunden ist Rechnung zu tragen.29

Art. 32

Zughunde

1

Zum Ziehen dürfen nur geeignete Hunde verwendet werden. Ungeeignet sind insbesondere kranke, hochträchtige oder säugende Tiere.

2

Die Hunde sind in geeignete Geschirre einzuspannen.


Art. 33

Ausbildung von Jagdhunden 1

Bodenhunde dürfen nur an einem Kunstbau abgerichtet und geprüft werden, der von der kantonalen Behörde bewilligt worden ist.

2

Der Kunstbau wird bewilligt, wenn a. die horizontalen Röhren und die Kessel an jeder Stelle abdeckbar sind; 25 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. April 2006 (AS 2006 1427).

26 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. April 2006 (AS 2006 1427).

27 Ursprünglich

Abs.

1.

28 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. April 2006 (AS 2006 1427).

29 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. April 2006 (AS 2006 1427).

Tierschutzverordnung 11

455.1

b. die Bewegungen von Fuchs und Hund sich durch besondere Vorrichtungen überwachen lassen;

c. das Schiebersystem so angelegt ist und bedient werden kann, dass ein direkter Kontakt zwischen Hund und Fuchs ausgeschlossen ist.

3

Jede Veranstaltung, bei der Bodenhunde am Bau abgerichtet oder geprüft werden, ist der kantonalen Behörde zu melden. Diese sorgt für die ständige Überwachung der Veranstaltung. Sie kann die Zahl der Baue und der Veranstaltungen begrenzen.


Art. 34


30

Umgang mit Hunden

1

Beim Umgang mit Hunden sind übermässige Härte und Strafschüsse sowie die Verwendung von Stachelhalsbändern verboten.

2

Hilfsmittel dürfen nicht derart verwendet werden, dass dem Tier Verletzungen oder erhebliche Schmerzen zugefügt werden oder dass es stark gereizt oder in schwere Angst versetzt wird.

3

Der Einsatz von Geräten, die elektrisieren oder akustische Signale aussenden oder mittels chemischer Stoffe wirken, ist verboten; ausgenommen sind Dressurpfeifen und der fachgerechte Einsatz von Umzäunungssystemen.

4

Auf Gesuch hin kann die kantonale Behörde Personen, die sich über die notwendigen Fähigkeiten ausweisen, die Verwendung von Geräten nach Absatz 3 ausnahmsweise zu therapeutischen Zwecken bewilligen.

3a. Kapitel:31 Tierheime und Heimtiere
a32 Meldungen 1 Tierärzte, Ärzte, Zollorgane und Hundeausbildende sind verpflichtet, der zuständigen kantonalen Stelle Vorfälle zu melden, bei denen ein Hund:

a. Tiere oder Menschen erheblich verletzt hat; oder b. Anzeichen eines übermässigen Aggressionsverhaltens zeigt.

2

Die Kantone können die Meldepflicht auf weitere Personenkreise ausdehnen.

b33 Kontrollen und Massnahmen 1

Geht eine Meldung nach Artikel 34a ein, so überprüft die zuständige kantonale Stelle den Sachverhalt. Dazu kann sie Sachverständige beiziehen.

2

Das Bundesamt legt die Modalitäten für die Überprüfung fest.

30

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1121).

31

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1121).

32 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. April 2006 (AS 2006 1427).

33 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. April 2006 (AS 2006 1427).

Natur- und Heimatschutz 12

455.1

3

Ergibt die Überprüfung, dass ein Hund eine Abnormität im Verhalten, insbesondere ein übermässiges Aggressionsverhalten zeigt, so ordnet die zuständige kantonale Stelle die erforderlichen Massnahmen an.

4

Sie kann anordnen, dass der Hundehalter bestimmte Kurse über den Umgang mit Hunden besucht.

c34 Begriffe

1

Tierheime sind Betriebe, in denen Tiere in Pension gehalten oder herrenlose Tiere betreut werden.

2

Als Heimtiere gelten Tiere, die aus Interesse am Tier oder als Gefährten im Haushalt gehalten werden oder die für eine solche Verwendung vorgesehen sind.

d35 Meldung von Tierheimen und von gewerbsmässigen Zuchten und Haltungen von Heimtieren 1

Wer ein Tierheim betreibt oder zu betreiben beabsichtigt, muss dies der kantonalen Behörde melden.36 2

Wer gewerbsmässig die Zucht oder die Haltung von Heimtieren betreibt oder zu betreiben beabsichtigt, muss dies der kantonalen Behörde melden.37 3 Anzugeben sind:

a. die verantwortliche Person; b. Art und maximale Anzahl der Tiere; c. Grösse, Zahl und Beschaffenheit der Haltungseinheiten; d. Bestand und Ausbildung des Personals für die Tierpflege.

4. Kapitel: Wildtiere 1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 35

Begriff

1

Als Wildtiere gelten alle Tiere ausser den Haustieren (Art. 12) und den besonders für Tierversuche gezüchteten Labornagetieren.

2

Den Wildtieren gleichgestellt sind: a. die Nachkommen erster Generation aus der Kreuzung zwischen Wild- und Haustieren;

b. die Nachkommen aus der Kreuzung zwischen Nachkommen nach Buchstabe a untereinander;

34 Ursprünglich Art. 34a.

35 Ursprünglich Art. 34b.

36

Siehe auch die SchlB Änd. 14. 5. 1997 hiernach.

37

Siehe auch die SchlB Änd. 14. 5. 1997 hiernach.

Tierschutzverordnung 13

455.1

c. die Nachkommen aus der Kreuzung zwischen Nachkommen nach Buchstabe a und Wildtieren.38


Art. 36

Fütterungsverbot

In öffentlich zugänglichen Wildtierhaltungen, ausgenommen Anlagen für Schwimmvögel, ist den Besuchern das unkontrollierte Füttern zu verbieten.


Art. 37

Einfangen und Einsetzen von Wildtieren 1

Arzneimittel dürfen zum Einfangen von Tieren nur nach tierärztlicher Anweisung verwendet werden. Die Tiere sind bis zum Ende der Wirkung zu beobachten.

2

Werden Tiere, bei denen eine Schreckreaktion zu erwarten ist, in ein neues Gehege eingesetzt, ist die Begrenzung für das Tier gut erkennbar zu machen. In eine Gruppe dürfen weitere Tiere nur eingesetzt werden, wenn sie zuvor eingewöhnt und nachher beobachtet werden.

2. Abschnitt: Bewilligung von Wildtierhaltungen

Art. 38

Gewerbsmässige Wildtierhaltung 1

Als gewerbsmässige Wildtierhaltungen gelten: a. zoologische Gärten, Zirkusse, Durchfahrparks, Wildparks, Kleinzoos, Delphinarien, Volieren, Schauaquarien, Schauterrarien sowie ähnliche Einrichtungen, die 1. gegen Entgelt besichtigt werden können oder 2. ohne Entgelt besichtigt werden können, jedoch in Verbindung mit ge-

werblichen Einrichtungen (z. B. Gaststätten, Tankstellen, Ladengeschäfte oder Verkehrsbetriebe) oder zur allgemeinen Belebung des Fremdenverkehrs betrieben werden; b. Betriebe, in denen Wildtiere für Tierversuche, zur Eier-, Fleisch- oder Pelzgewinnung oder für ähnliche Zwecke gewerbsmässig gehalten werden;

c. Betriebe, in denen Wildtiere für die Jagd gezüchtet werden; d. befristete Tierschauen, die öffentlich besichtigt werden können.

2

Ausgenommen sind Fischfarmen, Hälterungsbecken für Speisefische und einzelne Aquarien.


Art. 39

Private Wildtierhaltung Folgende Wildtiere dürfen auch nichtgewerbsmässig nur mit Bewilligung gehalten werden: 38 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2001, in Kraft seit 1. Sept. 2001 (AS 2001 2063).

Natur- und Heimatschutz 14

455.1

a.39 Säugetiere, ausgenommen Lamas, Alpakas und deren Kreuzungen, sowie Insektenfresser und Kleinnager;

b.40 Straussenvögel, Kiwis, Pinguine, Pelikane, Kormorane, Schlangenhalsvögel, Stelzvögel, Flamingos, Taggreife, Kraniche, Sumpf- und Strandvögel, grosse Aras und Kakadus, Nachtgreife, Nachtschwalben, Kolibris, Trogons, grosse Nashornvögel, Nektarvögel, Paradiesvögel; c.41 Riesen- und Sporenschildkröten, Meeresschildkröten, Krokodile, grosse Leguane, Chamaeleo calyptratus, Grosstejus, Brückenechsen, Warane, die erwachsen eine Gesamtlänge von mehr als 1 m erreichen, Varanus mitchelli, Varanus semiremex, Krustenechsen, Giftschlangen, Riesenschlangen, die erwachsen mehr als 3 m lang werden, ausgenommen Boa constrictor;

d. Riesensalamander; e. Fische, die in Freiheit mehr als 1 m lang werden, ausgenommen einheimische Arten nach der Fischereigesetzgebung.


Art. 40

Einschränkungen

1

Für Tiere, die ausserordentlich schwierig zu halten sind, darf die kantonale Behörde eine Bewilligung nur erteilen, wenn das Gutachten eines anerkannten Fachmannes nachweist, dass die tiergerechte Haltung gesichert ist.

2

Dies gilt insbesondere für: a.42 Schnabeltier, Koala, Riesengleitflieger, Zwergameisenbär, Riesengürteltier, Schuppentiere;

b. Seetaucher, Lappentaucher, Röhrennasen, Tropikvögel, Tölpel, Fregattvögel, Sekretär, Grosstrappen, Seeschwalben, Alken, Segler (ausgenommen Nestlinge einheimischer Arten);

c.43 Meerechsen, Chamäleons, ausgenommen Chamaeleo calyptratus, Python boeleni, Seeschlangen (Hydrophiidae); d. Goliathfrosch; e.44 Hochseehaie, Riffhaie.

39 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2001, in Kraft seit 1. Sept. 2001 (AS 2001 2063).

40 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2001, in Kraft seit 1. Sept. 2001 (AS 2001 2063).

41 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2001, in Kraft seit 1. Sept. 2001 (AS 2001 2063).

42 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2001, in Kraft seit 1. Sept. 2001 (AS 2001 2063).

43 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2001, in Kraft seit 1. Sept. 2001 (AS 2001 2063).

44 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2001, in Kraft seit 1. Sept. 2001 (AS 2001 2063).

Tierschutzverordnung 15

455.1


Art. 41

Bewilligungsverfahren 1

Der Tierhalter richtet das Gesuch an die Behörde des Kantons, in welchem die Tiere gehalten werden sollen.

2

Für Zirkusse und fahrende Tierschauen ist der Kanton zuständig, wo sich das Winterquartier oder die festen Einrichtungen für die Tiere befinden. Befinden sie sich im Ausland, erteilt der Kanton, wo der Zirkus oder die fahrende Tierschau erstmals gastieren will, die Bewilligung in Verbindung mit der Einfuhrbewilligung des Bundesamtes.

3

Das Gesuch muss angeben: a. Zweck der Tierhaltung; b. Art und Zahl der Tiere; c. Grösse und Beschaffenheit der Gehege; d. für gewerbsmässige Wildtierhaltungen Bestand und Ausbildung des Personals für die Tierpflege.

4

Für zoologische Gärten, Zirkusse und ähnliche Einrichtungen (Art. 38 Abs. 1 Bst. a) ist das Formular des Bundesamtes zu benützen.


Art. 42

Voraussetzungen der Bewilligung 1

Räume, Gehege und Einrichtungen müssen der Art und Zahl der Tiere sowie dem Zweck des Betriebes entsprechen. Sie müssen so gebaut sein, dass die Tiere nicht entweichen können. Gehege für Zirkustiere, die häufig in der Manege arbeiten, und Gehege, in denen Tiere nur kurzfristig gehalten werden, müssen den Mindestanforderungen nach Anhang 2 nicht voll entsprechen.

2

Die Tiere müssen, soweit nötig, durch bauliche Massnahmen gegen Witterung, Störung durch Besucher, Lärm und Abgase geschützt sein.

3

Die regelmässige tierärztliche Überwachung des Tierbestandes muss gesichert sein; ausgenommen sind zeitlich befristete Tierschauen und kleine private Tierhaltungen.

4

Sind für eine Wildtierhaltung nicht Tierpfleger mit Fähigkeitsausweis vorgeschrieben, muss der Gesuchsteller nachweisen, dass der Betreuer über ausreichende Kenntnisse in der Haltung der Tiere verfügt.

5

Bei befristeten Tierschauen muss der Gesuchsteller nachweisen, dass die Tiere nach Ende der Tierschau anderweitig geeignet untergebracht werden können.


Art. 43

Inhalt der Bewilligung 1

Die Bewilligung für zoologische Gärten, Zirkusse und ähnliche Einrichtungen (Art. 38 Abs. 1 Bst. a) wird auf dem Formular des Bundesamtes erteilt. Sie gilt allgemein oder wird auf bestimmte Tierarten beschränkt und legt die Mindestzahl der Tierpfleger mit Fähigkeitsausweis fest. Sie wird in der Regel nicht befristet.

2

Die Bewilligung für Wildtierhaltungen nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstaben b und c wird auf bestimmte Tierarten beschränkt. Sie legt die Grösse der Gehege, die zu

Natur- und Heimatschutz 16

455.1

lässige Belegungsdichte, die Mindestzahl der Tierpfleger mit Fähigkeitsausweis und die Verfahren für das Betäuben und Töten der Tiere fest. Sie wird in der Regel nicht befristet.

3

Die übrigen Bewilligungen (Art. 38 Abs. 1 Bst. d, Art. 39 und 40) legen Arten und Zahl der Tiere fest. Sie werden auf höchstens zwei Jahre befristet. Für grosse private Wildtierhaltungen kann die kantonale Behörde eine Mindestzahl von Tierpflegern mit Fähigkeitsausweis festlegen.

4

Die Bewilligungen können Fütterung, Pflege und Unterkunft näher festlegen und mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.


Art. 44

Kontrollen und Meldungen 1

Der Bewilligungsinhaber muss nach den Weisungen der kantonalen Behörde eine Tierbestandeskontrolle führen.

2

Er muss der kantonalen Behörde wesentliche Änderungen an den Bauten oder im Tierbestand im voraus melden. Die Behörde entscheidet, ob eine neue Bewilligung erforderlich ist.

3

Die Behörde überprüft die gewerbsmässigen Wildtierhaltungen mindestens einmal jährlich. Haben zwei aufeinander folgende Kontrollen zu keiner Beanstandung geführt, so kann die Behörde die nächste Kontrolle in einem längeren Abstand, spätestens jedoch nach drei Jahren durchführen.45 5. Kapitel: Handel und Werbung mit Tieren

Art. 45

46 Bewilligungspflicht 1 Eine Bewilligung für den gewerbsmässigen Handel und die Werbung mit Tieren (Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes) ist auch nötig für Kleintiermärkte und für Tierausstellungen, bei denen Tiere verkauft werden. Ausgenommen sind lokale Veranstaltungen.

2

Für den Viehhandel nach Artikel 34 Absatz 1 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 199547 gilt das Viehhandelspatent als Bewilligung. Für den Viehhandel nach Artikel 34 Absatz 2 der Tierseuchenverordnung ist keine Bewilligung nötig.


Art. 46

Bewilligungsverfahren 1

Bewilligungsgesuche für den Handel oder die Werbung mit Tieren sind an die kantonale Behörde zu richten. Bewilligungen für Kleintiermärkte und für Tierausstellungen, bei denen Tiere verkauft werden, sowie für das Verwenden lebender Tiere zur Werbung sind vom Veranstalter zu beantragen.

45 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2001, in Kraft seit 1. Sept. 2001 (AS 2001 2063).

46

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1121).

47

SR 916.401

Tierschutzverordnung 17

455.1

2

Bewilligungsgesuche für den Handel mit Tieren müssen angeben: a. Art und Umfang des Handels; b. Grösse, Beschaffenheit und Einrichtung der Räumlichkeiten; c. Bestand und Ausbildung des Personals für die Tierpflege.

3

Für Tierhandlungen mit angeschlossener Tierschau (Händlerzoos) ist zudem das Formular nach Artikel 41 Absatz 4 auszufüllen.

4

Bewilligungsgesuche für die Werbung mit Tieren müssen angeben: a. Art und Zahl der Tiere; b. die näheren Umstände und die Dauer der Verwendung der Tiere.


Art. 47

Voraussetzungen der Bewilligung 1

Die Bewilligung zum Ausüben des Handels mit Tieren wird erteilt, wenn der Gesuchsteller:

a. seinen Wohn- oder einen Geschäftssitz in der Schweiz hat; b. über geeignete Räume, Gehege und Einrichtungen verfügt.

2

Werden Wildtiere nur kurzfristig und nicht zu Schauzwecken gehalten, kann die kantonale Behörde die Bewilligung auch erteilen, wenn die Gehege den Mindestanforderungen nach Anhang 2 nicht voll entsprechen.

3

Die Bewilligung für die Werbung mit Tieren wird erteilt, wenn gesichert ist, dass die Tiere nicht leiden oder Schaden nehmen.


Art. 48

Inhalt der Bewilligung 1

Die kantonale Behörde legt fest, ob und wie viele Tierpfleger mit Fähigkeitsausweis nötig sind. Die Bewilligung für den Handel mit einer beschränkten Zahl von Tieren kann auch erteilt werden, wenn der Gesuchsteller keinen Fähigkeitsausweis besitzt, jedoch ausreichende Kenntnisse in der Haltung der betreffenden Tiere nachweist.

2

In Bewilligungen für Kleintiermärkte, für Tierausstellungen, bei denen Tiere verkauft werden, oder für die Werbung mit Tieren ist durch Bedingungen und Auflagen sicherzustellen, dass die Tiere nicht leiden oder Schaden nehmen. Diese Bewilligungen werden befristet.

3

Die übrigen Bewilligungen für den Handel mit Tieren werden in der Regel nicht befristet.


Art. 49

Kontrollen

1

Die kantonale Behörde überprüft die bewilligten Tierhandlungen mindestens alle zwei Jahre.

2

Der Bewilligungsinhaber muss nach den Weisungen der kantonalen Behörde eine Tierbestandeskontrolle führen.

Natur- und Heimatschutz 18

455.1


Art. 50

Primaten und Raubkatzen 1

Der Handel mit Affen und Halbaffen sowie mit Raubkatzen (Felidae mit Ausnahme der Hauskatze) ist nur den zoologischen Gärten und Tierparks erlaubt, die von der kantonalen Behörde dafür anerkannt sind.

2

Für die Anerkennung werden vorausgesetzt: a. eine Bewilligung nach Artikel 43 Absatz 1; b. die Leitung nach wissenschaftlichen Grundsätzen; c. ein haupt- oder nebenamtlich im Betrieb tätiger Tierarzt.

3

Die Anerkennung ist nicht notwendig für den Verkauf von selbst gezüchteten Affen, Halbaffen und Raubkatzen sowie für das Vermitteln von Tieren, die von Dritten gehalten werden.


Art. 51

Haltebewilligung des Erwerbers Wer ein Tier abgibt, das nur mit Bewilligung gehalten werden darf, muss sich vergewissern, dass der Erwerber diese Bewilligung besitzt.

a48 Altersgrenze für Käufer von Tieren Tiere dürfen nicht ohne ausdrückliche Zustimmung der Inhaber der elterlichen Gewalt an Personen unter 16 Jahren verkauft werden.

6. Kapitel: Tiertransporte

Art. 52

Verantwortlichkeit 1

Der Absender muss die erforderlichen Dokumente vorher besorgen, damit der Transport und die Ablieferung rasch durchgeführt werden können. Er muss die notwendigen Anweisungen über die Betreuung während des Transports mitgeben und wo möglich deutlich sichtbar auf den Transportbehältern anbringen.

2

Der Transporteur muss sich vergewissern, dass die notwendigen Dokumente vorhanden sind, und den Transport rasch und schonend durchführen. Er ist von der Übernahme bis zur Ablieferung an den Empfänger für die Unterbringung und Betreuung der Tiere verantwortlich. Er muss die Tiere nach dem Einladen unverzüglich an den Bestimmungsort transportieren und dem Empfänger die Ankunft der Tiere umgehend melden.49 3

Der Empfänger muss mit dem Transporteur die Tiere unverzüglich ausladen; er muss sie, soweit nötig, unterbringen, tränken, füttern und pflegen, wobei er der vor48

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1121).

49

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1121).

Tierschutzverordnung 19

455.1

angegangenen Belastung Rechnung trägt. Wildtiere sind schonend an die neue Umgebung zu gewöhnen.50

Art. 53


51

Auswahl, Vorbereitung und Betreuung der Tiere 1

Tiere dürfen nur befördert werden, wenn zu erwarten ist, dass sie den Transport ohne Schaden überstehen. Kranke, verletzte, geschwächte und hochträchtige Tiere sowie von ihren Eltern abhängige Jungtiere dürfen nur unter besonderen Vorsichtsmassnahmen transportiert werden.

2

Die Tiere sind in geeigneter Weise für den Transport vorzubereiten und, soweit nötig, vor dem Transport zu tränken und zu füttern.

3

Die Tiere müssen während des Transports von fachkundigem oder ausreichend instruiertem Personal begleitet und von diesem, soweit nötig, getränkt und gefüttert werden. Betreuendes Personal ist nicht notwendig, wenn der Absender oder der Empfänger sichergestellt hat, dass den Tieren, soweit nötig, während des gesamten Transports oder bei Zwischenhalten Wasser und Futter zur Verfügung gestellt wird und sie gepflegt werden.

4

Milchvieh in Laktation ist zweimal täglich zu melken.

5

Die Tiere müssen, soweit nötig, nach Art, Alter und Geschlecht getrennt in verschiedenen Abteilen oder Behältern transportiert werden. Tiere, die sich nicht vertragen, sind getrennt zu halten.

6

Einhufer und Klauentiere, die nicht in Behältern befördert werden, müssen über gleitsichere Rampen ein- und ausgeladen werden. Die Rampen dürfen nicht zu steil und die Spalten nicht so weit sein, dass die Tiere sich verletzen können. Die Rampen müssen mit einem der Grösse und dem Gewicht der Tiere angepassten Seitenschutz versehen sein, ausser wenn die Tiere von Hand geführt werden und die Höhe der Ladebrücke 50 cm nicht übersteigt.52 7 Pferde, ausgenommen nicht angewöhnte Jungtiere, müssen während des Transports ein Halfter tragen. Strickhalfter sind verboten. Werden die Pferde in Gruppen und nicht angebunden transportiert, sind die Eisen an den Hinterhufen zu entfernen.

8

Stiere, die mehr als 18 Monate alt sind, müssen einen Nasenring tragen. Auf das Tragen eines Nasenringes kann verzichtet werden, wenn vor einer Ortsveränderung oder vor der Schlachtung: a. die Stiere vorwiegend im Freien in einer Herde oder in Laufställen als Gruppe gehalten wurden; und

b. die speziellen Vorkehrungen für einen sicheren Transport und einen sicheren Ein- und Auslad getroffen worden sind.53 50

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1121).

51

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1121).

52

Siehe auch die SchlB Änd. 14. 5. 1997 hiernach.

53 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2001, in Kraft seit 1. Sept. 2001 (AS 2001 2063).

Natur- und Heimatschutz 20

455.1

8bis

Rindvieh darf nicht an den Hörnern oder am Nasenring und nicht mit Schnüren angebunden werden.54 9 Nur fachkundige oder ausreichend instruierte Personen dürfen Tiere führen, treiben oder ein- und ausladen. Sie müssen dabei die Tiere schonend behandeln.

10

Die Fahrweise ist den Tieren anzupassen. Bahnwagen sind beim Zusammenstellen der Züge möglichst wenig zu verschieben.

11

Laderäume und Transportbehälter sind vor dem Transport gründlich zu reinigen.


Art. 54

Transportmittel

1

Transportmittel müssen folgenden Anforderungen genügen: a. Alle Teile, mit denen Tiere in Kontakt kommen, müssen aus gesundheitsunschädlichem Material hergestellt und so beschaffen sein, dass die Verletzungsgefahr gering ist.

b. Türen, Fenster und Luken müssen während des Transports sicher fixiert werden können.

c.55 Gleitsichere Böden und Trennwände, Gatter und Stützvorrichtungen müssen verhindern, dass Tiere ausgleiten oder Transportbehälter sich verschieben können. Mitgeführte Rampen müssen den Anforderungen von Artikel 53 Absatz 6 genügen.

d. Anbindevorrichtungen müssen so fest sein, dass sie bei normaler Belastung während des Transports nicht reissen. Sie müssen so lang sein, dass die Tiere normal stehen, sich legen sowie fressen und trinken können.

e.56 Die Tiere müssen genügend Platz haben. Den Nutztieren müssen die in Anhang 4 aufgeführten Mindestladeflächen zur Verfügung stehen. Den je nach Art unterschiedlichen Bedürfnissen, den klimatischen Verhältnissen und namentlich dem Schurzustand ist Rechnung zu tragen. Wenn die Ladeflächen gross sind oder die Tiere mehr als das Doppelte der Mindestladefläche nach Anhang 4 zur Verfügung haben, müssen Trennwände eingesetzt werden.

f. Genügende Frischluftzufuhr sowie Schutz vor schädlicher Witterung und den Abgasen des Transportmittels müssen gesichert sein.

g.57 58 Auf den Fahrzeugen, die für die in Anhang 4 aufgeführten Nutztiere gewerbsmässig verwendet werden, muss die für die Tiere verfügbare Ladefläche in Quadratmetern, gegebenenfalls pro Stockwerk, von aussen deutlich

54 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2001, in Kraft seit 1. Sept. 2001 (AS 2001 2063).

55

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1121).

56

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1121).

57

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1121).

58

Siehe auch die SchlB Änd. 14. 5. 1997 hiernach.

Tierschutzverordnung 21

455.1

sichtbar angegeben sein. Ausserdem muss im Fahrzeug eine Kopie des Anhangs 4 mitgeführt werden.

h.59 60 An gewerbsmässig für den Tiertransport verwendeten Fahrzeugen muss vorne und hinten die Aufschrift «Lebende Tiere» gut sichtbar angebracht sein.

2

Waren, welche die Tiere beeinträchtigen, dürfen nicht beigeladen werden.

3

Transportmittel dürfen bei längeren Transportunterbrüchen nur dann als Aufenthaltsort dienen, wenn die Tiere jeweils über die in den Anhängen aufgeführten Mindestflächen für die Haltung verfügen, jederzeit Zugang zu Wasser oder nötigenfalls zu Milch haben und in den für die Tierart entsprechenden Zeitintervallen gefüttert werden. Ausserdem müssen die Anforderungen an ein den Tieren angepasstes Klima erfüllt sein.61


Art. 55

Transportbehälter

1

Transportbehälter müssen: a. aus gesundheitsunschädlichem Material hergestellt und so beschaffen sein, dass die Verletzungsgefahr gering ist; b. so fest sein, dass sie normalen Transportbelastungen ohne wesentliche Beschädigungen standhalten und von den Tieren nicht zerstört werden können;

c. so gebaut sein, dass die Tiere nicht entweichen können; d. so geräumig sein, dass die Tiere in normaler Körperhaltung befördert werden können;

e. genügend Lüftungsöffnungen aufweisen, die so angebracht sind, dass auch bei eng nebeneinander gestellten Behältern eine ausreichende Frischluftzufuhr gesichert ist; in geschlossenen Behältern mit wechselwarmen Tieren muss ein Luft- oder Sauerstoffvorrat vorhanden sein; wo nötig, ist für eine Wärmedämmung zu sorgen; f.62 so gebaut sein, dass die Tiere beobachtet und, soweit nötig, betreut werden können; Behälter für länger dauernde Transporte müssen mit Einrichtungen zum Tränken und Füttern ausgerüstet sein, die bedient werden können, ohne dass die Tiere zu entweichen vermögen.

2

Versandbehälter müssen ein Tiersymbol oder die Aufschrift «Lebende Tiere» tragen. Auf zwei gegenüberliegenden Wänden muss ein Zeichen «oben» oder «unten» anzeigen. Ausgenommen sind:

a. allseitig einsehbare Behälter; 59

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1121).

60

Siehe auch die SchlB Änd. 14. 5. 1997 hiernach.

61

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1121).

62

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1121).

Natur- und Heimatschutz 22

455.1

b. Behälter, die in grösserer Zahl als ganze Sendung in speziell bezeichneten Fahrzeugen ohne Umlad transportiert werden.

3

Stapelbehälter müssen so gebaut sein, dass sie sich standfest stapeln lassen, die Lüftungsöffnungen beim Stapeln nicht verschlossen werden und keine Ausscheidungen in die unteren Behälter gelangen können.


Art. 56

Ausnahmen

Für den Post- und Lufttransport darf von den Transportvorschriften abgewichen werden, soweit dies wegen der besonderen Verhältnisse nötig ist und die Tiere dadurch nicht leiden oder Schaden nehmen.


Art. 57


63

7. Kapitel: Tierversuche 1. Abschnitt:64 Versuchstiere65

Art. 58

Geltungsbereich und Begriff 1

Die Vorschriften über Tierversuche erfassen neben den Wirbeltieren auch die Zehnfusskrebse (Decapoda) und Kopffüssler (Cephalopoda). 2 Als Versuchstiere gelten alle Tiere nach Absatz 1, die in Tierversuchen eingesetzt werden oder die zur Verwendung in Tierversuchen vorgesehen sind.

a Haltung

1

Die Tierhaltungsvorschriften gelten auch für Versuchstiere.

2

Zulässig sind Abweichungen von den Kapiteln 1, 3, 4 und Artikel 59, soweit sie zum Erreichen des Versuchsziels nötig und bewilligt sind; sie sollen so kurz wie möglich dauern.


Art. 59

Besondere Haltungsvorschriften 1

Räume, in denen Versuchstiere gehalten werden, müssen durch Tageslicht oder künstliche Lichtquellen mit ähnlichem Spektrum erhellt werden. Die Beleuchtungsstärke im Bereich der Tiere, die Hell- und Dunkelphasen sowie die Lichtwechsel sind auf die Bedürfnisse der Tiere abzustimmen. Bei künstlichen Lichtquellen darf kein störendes Flimmern wahrnehmbar sein.

63

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Mai 1997 (AS 1997 1121).

64

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Dez. 1991 (AS 1991 2349).

65

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1121).

Tierschutzverordnung 23

455.1

2

Räume und Einrichtungen müssen so gestaltet sein, dass Tiere nicht übermässigem oder überraschendem Lärm ausgesetzt sind. Übermässiger und überraschender Lärm muss auch im Umgang mit den Tieren vermieden werden.

3

Versuchstiere müssen vor dem Beginn eines Versuchs an den Kontakt mit Menschen gewöhnt werden.

4

Primaten, Katzen und Hunde, ausgenommen unverträgliche Tiere, müssen zusammen mit Artgenossen gehalten werden.

a Herkunft 1 Tiere, die für Tierversuche bestimmt sind, müssen in der Regel selbst gezüchtet oder von einer anerkannten Versuchstierzucht oder Versuchstierhandlung bezogen werden.

2

Tiere, die wild gefangen werden, dürfen in Versuchen eingesetzt werden, wenn sie Arten angehören, die schwierig in genügender Zahl zu züchten sind.

3

Haustiere dürfen in Versuchen eingesetzt werden, auch wenn sie nicht besonders hiefür gezüchtet wurden. Ausgenommen sind Katzen, Hunde und Kaninchen.

b Anerkannte Versuchstierzuchten und Versuchstierhandlungen 1

Wer Versuchstiere züchtet oder erwirbt und weitergibt, muss dies der kantonalen Behörde mit einem Gesuch um Anerkennung des Betriebs melden. Anzugeben sind namentlich die verantwortliche Person, die Art. und Zahl der Tiere sowie der Umfang des allfälligen Handels.

2

Ein Betrieb wird anerkannt, wenn die Voraussetzungen nach den Artikeln 11, 58a und 59 sowie für die Tierbestandeskontrolle nach Artikel 63 gegeben sind.66
c Markierung

Primaten, Katzen und Hunde, die als Versuchstiere vorgesehen sind, müssen, in der Regel vor dem Absetzen von der Mutter dauerhaft markiert werden.

1a. Abschnitt: Aus- und Weiterbildung des Fachpersonals67
d68 Versuchsleiter und Personen, die Tierversuche durchführen 1

Fachleute, unter deren Leitung Tierversuche durchgeführt werden, müssen: 66

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1121).

67

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1121).

68

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 1991 (AS 1991 2349). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 1997 1121).

Natur- und Heimatschutz 24

455.1

a. über eine abgeschlossene Hochschulbildung, in der Regel der Fachrichtungen Biologie, Veterinär- oder Humanmedizin, oder eine gleichwertige Ausbildung verfügen;

b. eine spezielle Ausbildung absolvieren, welche Kenntnisse über den Tierschutz, die Eigenschaften, Bedürfnisse und Krankheiten der Versuchstiere sowie deren Einsatz in Tierversuchen vermittelt;

c. über eine dreijährige praktische Erfahrung auf dem Gebiet der Tierversuche verfügen;

d. die fachgerechte Betreuung der Versuchstiere sicherstellen können.

2

Personen, die unter der Leitung von Fachleuten nach Absatz 1 Tierversuche durchführen, müssen eine spezielle Ausbildung absolvieren, welche die notwendigen Fachkenntnisse und die praktische Ausbildung für die Durchführung von Tierversuchen vermittelt.

3

Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen nehmen periodisch an Weiterbildungsveranstaltungen teil, um ihre Kenntnisse über Tierversuche auf den aktuellen Stand zu bringen. Sie erbringen gegenüber der kantonalen Behörde den Nachweis ihrer Weiterbildung.

4

Die Betriebe, die Tierversuche durchführen, organisieren in Zusammenarbeit mit den Fachvereinigungen Kurse für die spezielle Ausbildung sowie Weiterbildungsveranstaltungen.

e69 Inhalt der Aus- und Weiterbildung Das Bundesamt regelt die spezielle Ausbildung für Versuchsleiter und für Personen, die Tierversuche durchführen, insbesondere den Inhalt und den Umfang des Unterrichtsstoffs sowie die Dauer des Unterrichts, einschliesslich der Praktika, sowie die Weiterbildung.

f70 Kontrolle der Aus- und Weiterbildung 1

Die kantonale Behörde: a. prüft im Rahmen des Bewilligungsverfahrens für Tierversuche die Befähigung der Versuchsleiter und der Personen, die Tierversuche durchführen;

b. kann einen Versuchsleiter oder eine Person, die Tierversuche durchführt, von einem Teil der speziellen Ausbildung und der Weiterbildungsveranstaltungen dispensieren, wenn eine ausreichende Spezialausbildung nachgewiesen werden kann; c. kann in begründeten Fällen einem Versuchsleiter oder einer Person, die Tierversuche durchführt, vorschreiben, sich in einem bestimmten Bereich auszubilden;

69

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1121).

70

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 1997 1121).

Tierschutzverordnung 25

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d. kann für einen Versuchsleiter eine kürzere Dauer der praktischen Erfahrung anerkennen, wenn eine ausreichende Spezialausbildung nachgewiesen werden kann.

2

Gleichwertige ausländische Ausbildungen, Weiterbildungs- und Spezialkurse werden von der kantonalen Behörde anerkannt.

2. Abschnitt: Bewilligung für Tierversuche

Art. 60


71

Bewilligungspflicht

1

Tierversuche nach Artikel 13 Absatz 1 des Gesetzes dürfen nur mit einer Bewilligung durchgeführt werden.

2

Eine Bewilligung ist insbesondere für Tierversuche erforderlich, in deren Rahmen: a. chirurgische Eingriffe am Tier vorgenommen werden; b. erhebliche physikalische Einwirkungen auf das Tier erfolgen; c. Stoffe und Stoffgemische zur Prüfung dem Tier verabreicht oder auf ihm aufgetragen werden, bei denen eine schädigende Wirkung auf das Tier nicht auszuschliessen ist; d. pathologische Effekte am Tier erzeugt werden; e. Tiere mit Mikroorganismen oder Parasiten infiziert oder sie immunisiert werden oder ihnen Zellmaterial verabreicht wird, auch wenn es zu diagnostischen Zwecken geschieht; f. mit betäubten Tieren gearbeitet wird, auch wenn die Tiere in betäubtem Zustand getötet werden;

g. mit Tieren gearbeitet wird, bei denen aufgrund ihrer besonderen Erscheinungsformen oder Erbanlagen angenommen werden muss, dass Schmerzen, Leiden, Schäden oder starke Ängste auftreten können oder das Allgemeinbefinden erheblich beeinträchtigt ist;

h. mit Keimzellen, Embryonen oder Larven gearbeitet wird und die Versuche über den Geburts- oder Schlüpftermin oder das Larvenstadium hinaus andauern; i. Tiere wiederholt oder langandauernd in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt oder isoliert gehalten werden;

k. die Tiere abweichend von den Haltungsvorschriften nach den Artikeln 58a und 59 gehalten werden.

71

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Dez. 1991 (AS 1991 2349).

Natur- und Heimatschutz 26

455.1


Art. 61


72

Bewilligungsvoraussetzungen 1

Ein Tierversuch nach Artikel 13 Absatz 1 des Gesetzes darf bewilligt werden, wenn insbesondere:

a. mit dem Tierversuch ein Zweck nach Artikel 14 des Gesetzes angestrebt wird;

b. die Methode in Übereinstimmung steht mit Artikel 16 des Gesetzes; c. die Methode unter Berücksichtigung des neuesten Standes der Kenntnisse dazu geeignet ist, das Versuchsziel zu erreichen; d. die vorgesehene Tierart nicht durch eine auf niedrigerer Entwicklungsstufe stehende ersetzt werden kann; e. die kleinste notwendige Anzahl Tiere eingesetzt wird, wobei die zweckmässigsten Verfahren zur Auswertung der Versuchsergebnisse zu berücksichtigen sind;

f.

die Anforderungen an die Tierhaltung erfüllt sind; g. die Anforderungen über die Herkunft der Tiere erfüllt sind; h. der Versuchsleiter und die Personen, die die Versuche durchführen, die Anforderungen bezüglich Aus- und Weiterbildung nach Abschnitt 1a erfüllen.73

2

Tierversuche für die nachgenannten Zwecke dürfen nur unter folgenden weiteren Voraussetzungen bewilligt werden: a. für

die

Lehre an den Hochschulen und die Ausbildung von Fachkräften, wenn keine andere Möglichkeit besteht, um Lebensphänomene in verständlicher Weise zu erklären oder Fertigkeiten zu vermitteln, welche für die Berufsausübung oder die Durchführung von Tierversuchen notwendig sind; b. für

die

Registrierung von Stoffen und Erzeugnissen in einem andern Staat, wenn die Registrierungsanforderungen internationalen Regelungen entsprechen oder, gemessen an jenen der Schweiz, nicht wesentlich mehr Tierversuche oder Tiere für einen Versuch bedingen und nicht Tierversuche bedingen, welche die Versuchstiere wesentlich mehr belasten.

3

Ein Tierversuch darf nicht bewilligt werden, wenn: a. sein Ziel mit Verfahren ohne Tierversuche erreicht werden kann, die nach dem jeweiligen Stand der Kenntnisse tauglich sind; b. er in keinem Zusammenhang mit der Erhaltung oder dem Schutz des Lebens und der Gesundheit von Mensch und Tier steht, er keine neuen Kenntnisse über grundlegende Lebensvorgänge erwarten lässt und auch nicht dem Schutz der natürlichen Umwelt oder der Verminderung von Leiden dient; 72

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Dez. 1991 (AS 1991 2349).

73

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1121).

Tierschutzverordnung 27

455.1

c. er der Prüfung von Erzeugnissen dient und die angestrebte Kenntnis durch Auswertung der Daten über deren Bestandteile gewonnen werden kann oder das Gefährdungspotential ausreichend bekannt ist; d. er, gemessen am erwarteten Kenntnisgewinn oder Ergebnis, dem Tier unverhältnismässige Schmerzen, Leiden oder Schäden bereitet.

a74 Bewilligung 1 Die Bewilligung wird auf den Namen des wissenschaftlichen Leiters des Instituts oder Laboratoriums ausgestellt. Dieser ist für das Einhalten der Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung und der mit der Bewilligung verbundenen Bedingungen und Auflagen verantwortlich.

2

Die Bewilligung gilt jeweils für Versuche oder Versuchsreihen mit in sich geschlossener Fragestellung oder mit fest umrissener Zielsetzung. Sie wird auf höchstens drei Jahre befristet.75 3

Allfällige Abweichungen von den Haltungsvorschriften und den Vorschriften über die Herkunft der Tiere werden in der Bewilligung festgehalten. Diese kann Bedingungen und Auflagen enthalten hinsichtlich: a. Art und Zahl der Tiere; b. der Haltung, Fütterung, Pflege und Überwachung der Tiere vor, während und nach dem Versuch; c. der Methodik zur Begrenzung von Schmerzen, Leiden, Schäden oder Ängsten beim einzelnen Tier;

d. der Herkunft der Tiere und ihrer Weiterverwendung nach dem Versuch.


Art. 62


76

Bewilligungsverfahren 1

Wer Tierversuche durchführen will, hat dies der kantonalen Behörde mitzuteilen.

Meldungen und Gesuche sind nach der Formularvorlage des Bundesamtes einzureichen.

2

Die kantonale Behörde entscheidet vorweg, ob für einen gemeldeten Tierversuch eine Bewilligung erforderlich ist. Nötigenfalls fordert sie ergänzende Unterlagen an.

3

Die kantonale Behörde überweist die Bewilligungsgesuche zur Prüfung an die Tierversuchskommission und entscheidet aufgrund des Antrags der Kommission.

Entscheidet sie gegen den Antrag, begründet sie dies gegenüber der Kommission.

4

Von einer Bewilligung darf erst Gebrauch gemacht werden, nachdem feststeht, dass kein Rechtsmittel eingelegt worden ist.

74

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Dez. 1991 (AS 1991 2349).

75

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1121).

76

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Dez. 1991 (AS 1991 2349).

Natur- und Heimatschutz 28

455.1

3. Abschnitt: Kontrollen und Meldungen

Art. 63


77

Kontrollen

1

Institute und Laboratorien, die Tierversuche durchführen, sowie Versuchstierzuchten und Versuchstierhandlungen führen eine Kontrolle über den Tierbestand, die nach Tierarten Angaben enthalten muss über:

a. den Zuwachs (Datum; Geburt oder Herkunft; Zahl); b. den Abgang (Datum; Abnehmer oder Tod, Ursache des Todes, wenn bekannt; Zahl);

c. die allfällige Markierung (Register).

2

Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 müssen während drei Jahren aufbewahrt werden.

3

Die kantonale Behörde beaufsichtigt Institute und Laboratorien, die Tierversuche durchführen, sowie Versuchstierzuchten und Versuchstierhandlungen. Sie überprüft diese jährlich.

a78 Meldungen 1 Wer Tierversuche durchführt, muss nach der Formularvorlage des Bundesamtes der kantonalen Behörde melden: a. den Abschluss des Versuchs oder der Versuchsreihe innert drei Monaten nach dessen Beendigung; b. bei Versuchen, die sich über mehrere Jahre erstrecken, jeweils bis Ende März die Angaben über die Versuchstätigkeit im abgelaufenen Kalenderjahr.

2

Die Kantone übermitteln dem Bundesamt: a. fortlaufend die Entscheide nach Artikel 62 Absätze 2 und 3 sowie die entsprechenden Meldungen und Gesuche;

b. jeweils bis Ende April: 1. die Meldungen nach Absatz 1, 2. ein Verzeichnis der anerkannten Versuchstierzuchten und Versuchstierhandlungen.

77

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Dez. 1991 (AS 1991 2349).

78

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Dez. 1991 (AS 1991 2349).

Tierschutzverordnung 29

455.1

4. Abschnitt: Eidgenössische Kommission für Tierversuche

Art. 64

1 Die Eidgenössische Kommission für Tierversuche zählt höchstens neun Mitglieder. Sie setzt sich namentlich aus mindestens einem Vertreter der Kantone sowie aus Fachleuten für Tierversuche, Versuchstierhaltung und Tierschutzfragen zusammen.79 2

Der Bundesrat wählt die Mitglieder der Kommission und bestimmt den Präsidenten. Im übrigen konstituiert sich die Kommission selbst. Sie stellt eine Geschäftsordnung auf. Das Bundesamt führt das Sekretariat.

3

Das Bundesamt kann die Kommission bei allen Fragen betreffend Tierversuche, auch im Zusammenhang mit der Prüfung kantonaler Entscheide nach Artikel 26a des Gesetzes, beiziehen.80 4 Beanspruchen Kantone die Dienste der Kommission, so werden ihnen die Kosten nach den Ansätzen des Bundes belastet.

5. Abschnitt:81 Dokumentationsstelle und Statistik
a Dokumentationsstelle

1

Die bei der Dokumentationsstelle für Tierversuche und Alternativmethoden vorhandenen Informationen stehen den Behörden von Bund und Kantonen sowie, soweit nicht Gründe des Schutzes von Personendaten oder von Geschäftsgeheimnissen entgegenstehen, auch Wissenschaftern und anderen interessierten Privaten zur Verfügung.

2

Die Dokumentationsstelle informiert die kantonalen Behörden periodisch über neue Kenntnisse und ihren Informationsstand.

b Statistik

Das Bundesamt berücksichtigt bei der Ausgestaltung und Veröffentlichung der Statistik internationale Regelungen und Empfehlungen.

79

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Dez. 1991 (AS 1991 2349).

80

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Dez. 1991 (AS 1991 2349).

81

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Dez. 1991 (AS 1991 2349).

Natur- und Heimatschutz 30

455.1

7a. Kapitel:82 Schlachten von Tieren
c Anlieferung

1

Die Fleischkontrolleure untersuchen bei der Anlieferung regelmässig mittels Stichproben den Pflege- und Gesundheitszustand der zur Schlachtung bestimmten Tiere; sie kontrollieren regelmässig die Besatzdichten in den Transportfahrzeugen und deren Ausstattung.

2

In Betrieben, in denen während der Anlieferungszeiten in der Regel kein Fleischkontrolleur anwesend ist, erfolgen die Untersuchung und die Kontrolle nach Absatz 1 durch eine von der zuständigen Behörde bezeichnete Person.

3

Beim Geflügel kann die Untersuchung nach Absatz 1 im Herkunftsbetrieb durchgeführt werden.

4

Die mit der Untersuchung und Kontrolle nach den Absätzen 1 und 2 betrauten Personen melden Widerhandlungen gegen die Tierschutzgesetzgebung der kantonalen Behörde.

5

Können die Tiere nach ihrer Ankunft in der Schlachtanlage nicht ohne Verzug ausgeladen werden, sind die Fahrzeuge bei hohen Temperaturen oder schwülem Wetter ausreichend zu belüften.

6

Nicht gehfähige Tiere müssen an Ort und Stelle betäubt und entblutet werden.

d Unterbringung

1

Bei hohen Temperaturen oder schwülem Wetter ist in der Schlachtanlage für Abkühlung der Tiere zu sorgen.

2

Die Tiere, die nicht unmittelbar nach ihrer Ankunft geschlachtet werden, sind auf einer ausreichend grossen Fläche und geschützt vor extremer Witterung unterzubringen sowie zu tränken.

3

Die Tiere, die erst mehrere Stunden nach ihrer Ankunft geschlachtet werden, sind nach den in Anhang 1 aufgeführten Mindestanforderungen und geschützt vor extremer Witterung unterzubringen sowie zu tränken und gegebenenfalls zu füttern.

4

Tiere, die sich auf Grund der Art oder des Geschlechts, des Alters oder der Herkunft nicht vertragen, müssen getrennt gehalten werden.

5

Tiere in Laktation müssen grundsätzlich am Tag der Anlieferung geschlachtet werden, ansonsten sind sie zu melken.

6

Werden zur Schlachtung bestimmte Tiere über Nacht in der Schlachtanlage gehalten, muss ihr Befinden und Gesundheitszustand abends und morgens von einer vom Schlachtbetrieb bezeichneten Person überprüft werden.

82

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1121).

Tierschutzverordnung 31

455.1

e Treiben

1

Die Tiere sind schonend zu treiben. Treibhilfen dürfen nur eingesetzt werden, wenn das getriebene Tier ausweichen kann.

2

Der Einsatz von Elektrotreibern ist auf das absolut Notwendige zu beschränken.

3

Treibgänge müssen ein schonendes Treiben der Tiere ermöglichen, gleitsichere Böden aufweisen und geeignet ausgeleuchtet sein. Sie dürfen keine keilförmigen Verengungen und keine Teile aufweisen, an denen sich die Tiere verletzen können.

4

Einzeltreibgänge müssen so eingerichtet sein, dass die Tiere nicht auf andere aufspringen können und dass sie gegebenenfalls seitlich befreit werden können.

5

Einzeltreibgänge müssen möglichst kurz und gerade sein und dürfen in der Laufrichtung kein Gefälle aufweisen.

f Betäubungsverfahren

1

Folgende Betäubungsverfahren sind zulässig für: a. Tiere der Pferdegattung: Bolzen- oder Kugelschuss ins Gehirn;

b.83 Tiere der Rindergattung: Bolzen- oder Kugelschuss ins Gehirn,

pneumatische Schussapparate, bei denen sichergestellt ist, dass die Druckluft nicht in den Schädel eindringt,

Elektrizität;

c. Schweine:

Bolzen- oder Kugelschuss ins Gehirn,

- Elektrizität, - Kohlendioxid-Gas, - Hochdruckflüssigkeitsstrahl; d. Schafe und Ziegen: Bolzen- oder Kugelschuss ins Gehirn,

- Elektrizität;

e. Kaninchen:

Bolzen- oder Kugelschuss ins Gehirn,

stumpfer, kräftiger Schlag auf Kopf,

- Elektrizität;

f. Geflügel:

- Elektrizität,stumpfer, kräftiger Schlag auf Kopf,

- Bolzenschuss.

2

Das Bundesamt kann nach Absprache mit der kantonalen Behörde weitere oder modifizierte Betäubungsverfahren bewilligen. Die Bewilligung wird befristet und kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

83 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 28. März 2001 (AS 2001 1337).

Natur- und Heimatschutz 32

455.1

g Betäubung

1

Die zur Schlachtung bestimmten Tiere müssen im Stehen oder in aufrechter Haltung betäubt werden, ausgenommen Geflügel und Kaninchen.

2

Der Einsatz von Förderanlagen darf nicht zu vermeidbaren Schmerzen oder Verletzungen führen.

3

Geflügel muss bei der Schlachtung vor dem Blutentzug betäubt werden, ausgenommen beim Dekapitieren und beim rituellen Schlachten.

h Entblutung

1

Das Entbluten hat mittels Durchtrennen oder Anstechen von Hauptblutgefässen im Halsbereich zu erfolgen. Es muss möglichst rasch nach dem Betäuben, und solange das Tier bewusstlos ist, vorgenommen werden.84 2 Verzögert sich die Entblutung betäubter Tiere, so ist das Betäuben weiterer Tiere unverzüglich einzustellen.

i Ausführungsvorschriften der Kantone 1

Die Kantone regeln die Aufgaben und Befugnisse der Fleischkontrolleure beim Vollzug der Tierschutzgesetzgebung in den Schlachtbetrieben.

2

Der Aufwand für die amtliche Überwachung des Vollzugs der Tierschutzgesetzgebung im Rahmen des Schlachtens ist gebührenfrei.

8. Kapitel: Ausnahmen von der Pflicht zur Schmerzausschaltung85

Art. 65

86 1 Eine Schmerzausschaltung ist für Eingriffe nicht erforderlich, wenn sie nach tierärztlichem Urteil aus medizinischen Gründen unzweckmässig oder nicht durchführbar erscheint.

2

Fachkundige Personen dürfen folgende Eingriffe ohne Schmerzausschaltung vornehmen:

a. das Kürzen des Schwanzes bei Lämmern bis zum Alter von 7 Tagen; der Schwanzstummel muss After und Zucht bedecken; b. das Kastrieren von männlichen Schweinen bis zum Alter von vierzehn Tagen;

c. das Absetzen der Afterkrallen bei Welpen, die weniger als fünf Tage alt sind;

84 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 28. März 2001 (AS 2001 1337).

85

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1121).

86 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2001, in Kraft seit 1. Sept. 2001 (AS 2001 2063).

Tierschutzverordnung 33

455.1

d. das Touchieren der Schnäbel beim Hausgeflügel; e. das Kürzen der Zehen und Sporen bei männlichen Küken von Mast- und Legehennenelternlinien;

f. das Markieren von Tieren, ausgenommen das Tätowieren von Hunden und Katzen;

g. das Abschleifen der Zahnspitzen bei Ferkeln.

9. Kapitel: Verbotene Handlungen

Art. 66

1 Neben den Handlungen nach Artikel 22 des Gesetzes sind verboten: a. das Schlagen von Tieren auf Augen oder Geschlechtsteile und das Brechen oder Quetschen des Schwanzes; b. das Verabreichen von Arzneimitteln zur Beeinflussung der Leistung von Tieren in sportlichen Wettkämpfen; c. das Entziehen von Wasser zum Herbeiführen der Mauser beim Geflügel; d. das Kürzen der Schwanzrübe bei Pferden oder des Schwanzes bei Tieren der Rindergattung; ausgenommen sind Einzelfälle, in denen es nötig ist, um Krankheiten zu verhüten oder zu heilen; e. das Verändern der natürlichen Hufstellung, das Verwenden schädlicher Hufbeschläge und das Anbringen von Gewichten im Hufbereich bei Pferden;

f.

das Antreiben von Pferden mit elektrisierenden Geräten; g. der Einsatz von Pferden in sportlichen Wettkämpfen, wenn ihnen Beinnerven durchtrennt oder unempfindlich gemacht worden sind;

h.87 das Coupieren der Rute und operative Eingriffe zur Erzeugung von Kippohren bei Hunden;

i.88 das Anpreisen, Verkaufen oder Ausstellen von Hunden mit coupierten Ohren oder Ruten, sofern sie den Eingriff unter Verletzung der schweizerischen Tierschutzbestimmungen erlitten haben oder unter Verletzung der schweizerischen Tierschutzbestimmungen eingeführt worden sind;

k.89 das Vornehmen von operativen Eingriffen zur Erleichterung der Haltung von Heimtieren, wie Krallen- und Zahnresektion. Ausgenommen sind das Ent87

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1121).

88 Ursprünglich Bst. h. Eingefügt durch Art. 89 Ziff. 1 der V vom 20. April 1988 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (SR 916.443.11).

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2303).

89

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1121).

Natur- und Heimatschutz 34

455.1

fernen der Afterkrallen bei Hunden und die Eingriffe zur Verhütung der Fortpflanzung; l.90 das Einsetzen von Hilfsmitteln bei Zehnfusskrebsen (Decapoda) unter Verletzung von deren Weichteilen, um die Tiere in ihrer Bewegung einzuschränken.

2

Die kantonale Behörde kann die Veranstalter von sportlichen Wettkämpfen verpflichten, Dopingkontrollen bei den Tieren durchzuführen.

10. Kapitel: Forschungsbeiträge

Art. 67

1 Gesuche um Unterstützung von Forschungsarbeiten auf den Gebieten des Tierschutzes und der Verhaltenskunde sind mit den zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen an das Bundesamt zu richten.

2

Das Bundesamt entscheidet über die Gewährung eines Beitrags und setzt die Bedingungen und Auflagen fest.

3

Es kann zur Beurteilung der Gesuche Fachleute beiziehen.

11. Kapitel: Verwaltungsmassnahmen

Art. 68

Kaution

Die Kantone können Bewilligungen für gewerbsmässige Wildtierhaltungen und für den gewerbsmässigen Handel mit Tieren von einer Kaution abhängig machen. Der Betrag richtet sich nach Art und Zahl der Tiere. Mit der Kaution können Kosten für Massnahmen gedeckt werden, die der Kanton nach Artikel 25 des Gesetzes treffen muss.


Art. 69

Verweigerung und Entzug von Bewilligungen 1

Bewilligungen können verweigert oder entzogen werden, wenn der Inhaber die Vorschriften über den Tierschutz, den Artenschutz oder die Tierseuchenpolizei wiederholt verletzt hat.

2

Die Bewilligungsbehörde entzieht eine Bewilligung, wenn die grundlegenden Voraussetzungen dafür nicht mehr erfüllt sind oder die Bedingungen und Auflagen trotz Mahnung nicht eingehalten werden.

3

Vorbehalten bleiben die Massnahmen nach den Artikeln 24 und 25 des Gesetzes.

90 Ursprünglich Bst. i. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 1991 (AS 1991 2349).

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1121).

Tierschutzverordnung 35

455.1

4

Die Bewilligung für Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen wird entzogen, wenn sich in der Praxis wesentliche Mängel zeigen.

12. Kapitel: Schlussbestimmungen 1. Abschnitt: Vollzug

Art. 70

Aufsicht

1

Das Bundesamt sorgt für eine einheitliche Anwendung des Gesetzes und dieser Verordnung durch die Kantone.

2

Es kann Ausbildungskurse für die kantonalen Vollzugsorgane veranstalten. Die Teilnehmer werden vom Bund nicht entschädigt.


Art. 71


91

Technische Ausführungsvorschriften und Formulare 1

Das Bundesamt kann technische Ausführungsvorschriften erlassen.

2

Es erstellt die in der Verordnung vorgesehenen Formulare und Formularvorlagen.

3

Formularvorlagen für Meldungen und Gesuche nach Artikel 62 Absatz 1 müssen Angaben vorschreiben über: a. das

Versuchsziel;

b. die

Methodik;

c. die Art, Zahl, Herkunft und Haltung der Tiere, die verwendet werden sollen; d. die Dauer des Versuchs und die voraussichtlichen Auswirkungen auf das Befinden der Tiere;

e. die Begründung für den Versuch und die Methodik; f.

die verantwortlichen Personen.


2. Abschnitt: Änderung bisherigen Rechts Art. 72
1. Die Verordnung vom 14. November 197992 über die Mitteilung kantonaler Strafentscheide wird wie folgt geändert: 91

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Dez. 1991 (AS 1991 2349).

92

[AS 1979 1953, 1980 1031, 1983 1968 Art. 106 Abs. 1. AS 1984 1350 Art. 6 Abs. 1]

Natur- und Heimatschutz 36

455.1


2. Die Verordnung vom 13. November 196293 über die Strassenverkehrsregeln wird wie folgt geändert: Art. 74

...

Anhang II (Richtlinien für die Beladung von Motorfahrzeugen mit lebenden Tieren)
Aufgehoben

3. Die Verordnung vom 27. August 196994 über Bau und Ausrüstung der Strassenfahrzeuge wird wie folgt geändert: Zweiter Teil, Zweiter Abschnitt 9....


Art. 47a

...


Art. 64
Abs. 4
...

4. Die Verordnung vom 15. Dezember 196795 zum Bundesgesetz über die Bekämpfung von Tierseuchen wird wie folgt geändert: 93

SR 741.11. Heute: Verkehrsregelnverordnung. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

94

[AS 1969 821, 1972 1577 1748, 1975 541 Ziff. II 2, 1976 2611, 1979 1922, 1982 495 531 Ziff. II, 1983 627 Art. 88 Ziff. 1, 1984 1338, 1985 608, 1986 1833, 1989 410 Ziff. II 2 1195, 1991 78 Ziff. III, 1992 536, 1994 167 Ziff. II 214 Ziff. I, II 816 Ziff. II 3 1326.

AS 1995 4425 Anhang 1 Ziff. I Bst. a] 95

[AS 1967 2042, 1971 371, 1974 840, 1976 1136, 1977 1194 Art. 84 Abs. 1, 1978 325, 1980 1064, 1982 1300, 1984 1039, 1985 1346, 1988 206 800 Art. 89 Ziff. 4, 1990 375, 1991 370 Anhang Ziff. 22 1333, 1993 920 Art. 29 Ziff. 4 3373. AS 1995 3716 Art. 314 Ziff. 1]

Tierschutzverordnung 37

455.1

5. Der Gebührentarif vom 13. Juni 197796 für Verrichtungen des Eidgenössischen Veterinäramtes wird wie folgt geändert: Titel ...


Art. 1
Abs. 1
...

Abschnitt 6a ...


Art. 14a

...

3. Abschnitt: Übergangsbestimmungen

Art. 73

Übergangsfristen

1

-2 ...97

2bis

Die kantonale Behörde kann auf Gesuch des Tierhalters für eine Übergangszeit bewilligen, dass Ställe für Milchvieh, die am 1. Juli 1981 bereits bestanden und in denen die Standplätze die in Anhang 1 Tabelle 11 Ziffern 17 und 18 in Klammern angeführten Grenzwerte um höchstens 5 Prozent unterschreiten, nicht oder nur teilweise angepasst werden müssen, wenn: a. die notwendigen Um- oder Neubauten wegen fehlender Geldmittel kurzfristig nicht ausgeführt werden können; und

b. Baupläne vorliegen oder zumindest in Bearbeitung sind oder c. die Ställe zu Betrieben gehören, welche die Milchviehhaltung bis spätestens Ende 1999 aufgeben werden.98 2ter

Tierhalter, welche eine Ausnahmebewilligung nach Absatz 2bis müssen bis zum 30. Juni 1992 ein begründetes Gesuch mit detaillierten Angaben über die Art der 96

[AS 1977 1230, 1981 1248 Art. 24 Ziff. 2, 1979 2634 Art. 2 Ziff. 7. AS 1985 1727 Art. 25 Ziff. 1]

97

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Mai 1997 (AS 1997 1121).

98

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Dez. 1991 (AS 1991 2349).

Natur- und Heimatschutz 38

455.1

Abweichungen von den Vorschriften und über den Stand der Sanierungsplanung an die kantonale Behörde richten. Diese stellt mit der Bewilligung durch Befristung, Bedingungen und Auflagen sicher, dass: a. die Ausnahme nach Absatz 2bis nur solange andauert, als die Gründe gegeben sind;

b. Verbesserungen an den Standplätzen, die mit zumutbarem Aufwand an Kosten oder Arbeit möglich sind, umgehend vorgenommen werden;

c. die übrigen Anforderungen der Tierschutzgesetzgebung erfüllt sind.99 3

...100


101



Art. 75


102


Art. 76

Ausnahmen

1

Nicht angepasst werden müssen: a. bestehende Aufstallungssysteme und Einrichtungen für die Haltung von Rindvieh und Schweinen, wenn sie die im Anhang 1 in Klammern angeführten Grenzwerte nicht unterschreiten; b. bestehende Gehege für Hauskaninchen, Hauskatzen, Haushunde, Wildtiere oder Labornagetiere wenn sie grösser sind als 90 Prozent der Mindestabmessungen nach den Anhängen; c.103 Ställe für Milchvieh, die am 1. Juli 1981 bereits bestanden und in denen die Standplätze die in Anhang 1 Tabelle 11 Ziffern 17 und 18 in Klammern aufgeführten Grenzwerte nach Buchstabe a um höchstens 5 Prozent unterschreiten, wenn: 1. die Tiere während der Winterfütterung nicht länger als zehn Wochen darin gehalten werden und in der übrigen Zeit in vorschriftsgemässen Ställen untergebracht sind oder 2. die Tiere während der Sömmerung in der Regel während längstens acht Stunden täglich darin gehalten werden; und 3. die übrigen Anforderungen der Tierschutzgesetzgebung erfüllt sind.

99 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Dez. 1991 (AS 1991 2349).

100 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Mai 1997 (AS 1997 1121).

101 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2001 (AS 2001 2063).

102 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Mai 1997 (AS 1997 1121).

103 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Dez. 1991 (AS 1991 2349).

Tierschutzverordnung 39

455.1

1bis

Verbesserungen an den Standplätzen, die mit zumutbarem Aufwand an Kosten oder Arbeit möglich sind, müssen umgehend vorgenommen werden.104 1ter In begründeten Fällen kann die kantonale Behörde auf Gesuch hin befristete Ausnahmen von der Pflicht zur Gewährung von Auslauf für Rindvieh bewilligen.105 2 Bei erheblichen Abweichungen von den Tierschutzvorschriften kann die kantonale Behörde anordnen, dass der gesetzliche Zustand innert einer angemessen verkürzten Übergangsfrist hergestellt wird.

3

Die zusätzlichen Ausbildungsanforderungen nach Artikel 59d Absatz 1 Buchstabe b an Versuchsleiter und Absatz 2 an Personen, die Tierversuche durchführen, gelten nur für die Personen, die am 1. Juli 1999 diese Funktion noch nicht ausüben.106

4. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 77

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1981 in Kraft.

104 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Dez. 1991 (AS 1991 2349).

105 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1121).

106 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1121).

Natur- und Heimatschutz 40

455.1

Schlussbestimmungen der Änderung vom 23. Oktober 1991107 1 Die bisherigen Bestimmungen gelten für: a. bewilligte

Tierversuche;

b. Gesuche für die Bewilligungen von Tierversuchen, die vor dem 1. Dezember 1991 eingereicht wurden.

2

Für die Anpassung von Kaninchenkäfigen, die am 31. Dezember 1991 die Anforderungen gemäss unten aufgeführter Tabelle erfüllen, gilt eine Übergangsfrist von zehn Jahren.

Tierart Haltungseinheit Körpergewicht

kg

Grundfläche Höhe

Kaninchen Käfig

bis 3

1500 cm2 40

cm

3-5

2000

cm2 40-60 cm je nach Rasse 5-7

2500

cm2 40-60 cm je nach Rasse Zuchtkäfig

(Zibbe mit Wurf)

bis 3 3-5 5-7

5000 cm2 7000 cm2 9000 cm2 40 cm 40-60 cm je nach Rasse 40-60 cm je nach Rasse.108 3

...109

4

Nicht angepasst werden müssen Kaninchenkäfige, die vor dem 1. Dezember 1991 gebaut wurden, wenn sie mehr als 85 Prozent der Bodenfläche nach Tabelle 141 Ziffer 11 aufweisen.

Schlussbestimmungen der Änderung vom 14. Mai 1997110 1 Bis Ende Juni 1998 sind der kantonalen Behörde die Meldungen einzureichen für am 1. Juli 1997 bestehende: a. Tierheime (Art. 34b Abs. 1); b. gewerbsmässige Heimtierzuchten und -haltungen (Art. 34b Abs. 2).

2

Bis Ende Juni 1998 sind auf den am 1. Juli 1997 bestehenden, gewerbsmässig für den Tiertransport verwendeten Fahrzeugen die Ladefläche in Quadratmetern anzugeben (Art. 54 Abs. 1 Bst. g) sowie die Aufschrift «Lebende Tiere» anzubringen (Art. 54 Abs. 1 Bst. h).

3

Für die am 1. Juli 1997 bestehenden Tierhaltungen gilt eine Übergangsfrist bis Ende Juni 1999 betreffend:

a. Artikel 53 Absatz 6 (Seitenschutz); 107 AS 1991 2349 108 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1121).

109 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Mai 1997 (AS 1997 1121).

110 AS 1997 1121

Tierschutzverordnung 41

455.1

b. Anhang 1 Tabelle 11 Ziffer 21 (Haltung von bis zu zwei Wochen alten Kälbern in Einzelboxen mit einer Breite von 70 cm).

4

Für die am 1. Juli 1997 bestehenden Tierhaltungen gilt eine Übergangsfrist bis Ende Juni 2002 betreffend: a. Artikel

16a Absatz 1 (Anbindehaltung von Kälbern); b. Artikel

16a Absatz 2 in Verbindung mit Anhang 1 Tabelle 11 Ziffern 11, 12 und 22 (Gruppenhaltung von Kälbern); c. Artikel 17 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 1 Tabelle 11 Ziffer 32 (eingestreuter Liegebereich für Kälber und Zuchtstiere);

d. Artikel 22 Absatz 3 (Verbot des Anbindens von Sauen); angebundenen Tieren ist während der Galtzeit täglich Auslauf ausserhalb des Standplatzes zu gewähren, ausgenommen während der ersten zehn Tage.

5

Für die am 1. Juli 1997 bestehenden Tierhaltungen gilt eine Übergangsfrist bis Ende Juni 2007 betreffend: a. Artikel 22 Absatz 2 (Kastenstände für Sauen); Sauen, die während der Galtzeit in Kastenständen gehalten werden, müssen sich täglich ausserhalb der Standplätze bewegen können, ausgenommen während der ersten zehn Tage nach dem Absetzen. Für die tägliche Bewegung muss ausreichend Platz vorhanden sein;

b. Artikel

22a Absatz 2 (Laufgangbreite); c. Artikel 23 Absatz 1 (Kastenstände, die nicht geöffnet werden können, in Abferkelbuchten); Abferkelbuchten mit Kastenstand müssen so gestaltet sein, dass die Ferkel auf beiden Seiten der Muttersau ausgestreckt liegen und saugen können.

Schlussbestimmungen der Änderung vom 27. Juni 2001111 1 Die Bewilligungsgesuche für am 1. September 2001 bestehende Haltungen von grossen Aras und Kakadus sowie von grossen Leguanen sind bis Ende August 2002 bei der kantonalen Behörde einzureichen.

2

Für die am 1. September 2001 bestehenden Wildtierhaltungen gelten folgende Übergangsfristen zur Anpassung an die neuen Mindestanforderungen: a. bis Ende August 2002 für bestehende Gehege für grosse Aras und Kakadus sowie für grosse Leguane, wenn die Gehege kleiner sind als 30 Prozent der Mindestabmessungen nach Anhang 2 (Wildtiere) oder die Anforderungen an die Einrichtung der Gehege nicht erfüllen; b. bis Ende August 2004 für bestehende Gehege für grosse Aras und Kakadus sowie für grosse Leguane, wenn die Gehege kleiner sind als 50 Prozent der Mindestabmessungen nach Anhang 2 (Wildtiere); 111 AS 2001 2063

Natur- und Heimatschutz 42

455.1

c. bis Ende August 2006 für bestehende Gehege für grosse Aras und Kakadus sowie für grosse Leguane, wenn die Gehege kleiner sind als 90 Prozent der Mindestabmessungen nach Anhang 2 (Wildtiere); d. bis Ende August 2011 für die bestehenden Gehege und Bassins für die anderen Wildtierarten, wenn die Gehege oder Bassins kleiner sind als 90 Prozent der Mindestabmessungen nach Anhang 2 (Wildtiere) oder die Anforderungen an die Einrichtung der Gehege nicht erfüllen.

Tierschutzverordnung 43

455.1

Anhang 1

112

(Art. 5 Abs. 5)

Mindestanforderungen für das Halten von Haustieren Vorbemerkungen Die Distanzmasse in Anhang 1 sind lichte Weiten. Die Abmessunge n dürfen nur durch Abrunden der Ecken oder durch Fütterungsund

Tränkeeinrichtungen in den Ecken eingeschränkt werden. Die in Klammern angeführten Masse sind Grenzwerte für Einrichtungen, die am 1.

Juli

1981

bereits bestanden und die nach Artikel 76 nicht angepasst werden müssen.

11

Rindvieh

Standplatz

Bodenfläche

je

Tier

in

Quadratmetern

Breite cm

Länge cm

vollperfori

erte Böden

Liegefläche mit Einstreu 1

Anbi

ndehaltung

11

113

Kälber bis 3 Wochen 60

120

12

114

Kälber von 3 Woc

hen bis 4 Monate

70

120

13

Jungti

er

e bis 200 kg im Kurzst and

a)

70

120

14

Jungti

er

e bis 300 kg im Kurzst and

a)

80

130

15

Jungti

er

e bis 400 kg im Kurzst and

a)

90

(

85) 145

(140)

16

Jungtiere über 400 kg im Kurzstand a)

100

(

95) 155

(150)

17

Milchvieh im Kurzstand a)

b)

110 (105)

165 (160)

18

Milchvieh im Mittellangstand b)

110 (105)

200 (195)

112

Be

re

in

ig

t ge

ss Zi

ff. I der V vom 23

. Okt. 1991 (AS

1991

2349) und II Abs.

1 der V vom 14. Mai 1997

, in

Kra

ft se

it

1. Juli 1997 (AS

1997

1121).

113

Siehe auch di

e S

chlB Änd.

14. 5. 1997 hiervor.

114

Siehe auch di

e S

chlB Änd.

14. 5. 1997 hiervor.

Natur- und Heimatschutz 44

455.1

Standplatz

Bodenfläche

je

Tier

in

Quadratmetern

Breite cm

Länge cm

vollperfori

erte Böden

Liegefläche mit Einstreu 2

Boxenhal

tung

21

115

Kälber bis 2 Wochen 85

130

22

116

Kälber von 2 Woc

hen bis 4 Monate

85

(

80) 130

3

Gruppenhaltung 31

Käl

ber

bi

s 3 W

ochen

1,0

32

117

Kälber von 3 Wochen bis 4

M

onate

1,2-1,5

c)

1,2-1,5

c)

33

Jungti

er

e bis 200 kg

1,8

1,8

d)

34

Jungti

er

e bis 300 kg

2,0

2,0

d)

35

Jungti

er

e bis 400 kg

2,3

2,5

d)

36

Jungtiere über 400 kg 2,5

3,0

d)

37 Milchvieh

b)

4,5

38 Milchvieh,

wandständige

Liegeboxe

b)

120

e)

(110) 240

(230)

39

Milchvieh, gegenständige Liegeboxe b)

120

e)

(110)

220

(210)

f)

Anmerkungen a) Beim Kurzstand muss der Raum über der Krippe den Tieren zum Abliege n, Aufstehen, Ruhen und Fresse n j

eder

zeit

zu

r Verfügung s

tehen. Die Gestaltung der Krippe muss arteigene Bewegungs abläufe und eine ungehinderte Futteraufnahme ermöglichen.

b)

Die Masse für Milchvieh gelten fü r Tiere mit einer Widerristhöhe von 135 cm ± 5 cm. Für grössere Tiere sind die Abmessungen entspre chend zu vergrössern; für kleinere Tiere dürfen sie angemessen r

eduziert

wer

den.

c)

Je nach Alter un

d Grösse der Kälber.

d)

Die Liegefläche darf um höchstens 10 Proz ent ver

kl

ei

nert

wer

den, wenn den Tier

en

zusätzlich ein dauernd zugängli

cher

B

erei

ch

zur Verfügung steht, der mindestens so gross ist

wie di

e Liegefl

äche.

e)

Bei hinten nicht abgestützten Bügeln ist eine Toleranz von 1 cm zu lässig. Bodenfreihe

it unter der seitliche n Begrenzung 40 c

m.

f)

Bodenfreiheit unter der Stirnwan d bzw. dem Frontrohr 60-70 cm.

115

Siehe auch di

e S

chlB Änd.

14. 5. 1997 hiervor.

116

Siehe auch di

e S

chlB Änd.

14. 5. 1997 hiervor.

117

Siehe auch di

e S

chlB Änd.

14. 5. 1997 hiervor.

Tierschutzverordnung 45

455.1

12

Schweine (ausgenommen Minipigs) Ferkel bis 25 kg

Schweine

25-60 kg

Schweine

60-110 kg

Sauen

1

Fre

ssp

la

tz

11 Fressplatzbreite pro

Tier

bei Gruppenhaltung

18 cm

27 cm

33 cm

40 cm

12

Zahl

der Fress

plät

ze bei Vorrats-F

ütt

erung

1 pr

o 5 T

iere

2

Bodenflächen 21 Einzelstände/Anbindesta ndplät

ze

-

45 cm×130 cm

1)

65 cm×190 cm

2)

(60 cm×180 cm)

22

Liegefl

äche pr

o Ti

er i

n B

uchte

n mit separ

at

em Kot

platz

0,25 m

2 0,40

m

2 0,60

m

2 1,10

m

2

23

Bodenfl

äche pr

o T

ier i

n B

ucht

en mit

Teil- oder Voll

spaltenböden

3)

0,30 m

2 0,45

m

2 0,65

m

2 1,30

m

2

24

Am 1. J

uli 1997 bestehende Abf er

kelbucht

en

-

3,5 m

2

4)

25

Nach dem 1. J

uli 1997 eingeri

chtet

e Abf

er

kelbucht

en

-

4,5 m

2

5)

Anmerkungen 1) Die Haltung in Einzelstände n ist nur in der durch Ar tikel 22 Absatz 1 vorges ehenen Ausnahme zulässig.

2)

Höchstens ein Drittel der Stände oder Sta ndplätze für Galtsauen darf auf 60 cm×180 cm (55 cm×170 cm ) ve

rk

le

in

er

t se

in

. Fa

lls d

ie Stände i

n Abferkel

bucht

en

in der Breite und der Länge nicht verstellbar sind, müsse n sie 65 cm×190 cm aufweisen.

3)

Gleiches gilt für Lochböden; werden Tiere in Ställen mit Eins treu gehalten, ist die Bodenfläche je Tier angemessen zu erhöhen.

4)

Davon müss

en mi

ndest

ens 1,6 m

2 fester B

oden im Liegeberei

ch

von M

utter

sau und F

er

keln sei

n.

5)

Davon muss mi

ndestens

di

e Hälft

e f

ester B

oden

im Liegeberei

ch von M

utter

sau und F

er

keln sei

n.

Natur- und Heimatschutz 46

455.1

13

Haushühner

Lege

henne

n

Zuchttiere

Masttiere Kücken

von

Legerassen bis 10 Woc hen alt

1

Stalleinrichtungen 11 Fütterungsund

Trä

nkeeinrichtungen

111 Fressplatzlänge am

Trog bei manueller

Fütterung

16. cm je Tier

3 cm je T

ier

112 Fressplatzlänge am

Trog oder Band bei

mechanischer Fütterung 8 cm je T

ier

3 cm je T

ier

3 cm je T

ier

113

Futterrinne am Rundautomaten 3 cm je

T

ier

2 cm je T

ier

2 cm je T

ier

114

Trinkni

ppel

1 j

e 15 T

iere, mind

estens aber 2 je Haltungseinheit 115 Tränkri

nnens

eite

2,5

cm je Tier

2,5 cm je

Tier

1 cm je T

ier

116

Tränkri

nne an der

Rundt

nke

1,5 cm je Tier

1,5 cm

je Tier

1 cm je T

ier

12

Sitzstangen (ausser be i Lattenrostboden)

121

Sitzstangenlänge

14 cm je Tier

122

horizont

aler Sitzst

angenabs

tand

30 cm

13 Eiabl

ageplat

z

131

Einzel

nester

1 j

e 5 Ti

ere

132

Gemeinschaftsnester, Tunnelnester 1 m

2 je 100 Tiere

14 Gitterboden

141

maximal

e Nei

gung

12 %

0

0

142

mini

mal

e Dr

ahtst

ärke

2 mm

1 min

1 mm

Tierschutzverordnung 47

455.1

Lege

henne

n

Zuchttiere

Masttiere Kücken

von

Legerassen bis 10 Woc hen alt

2

Bodenfläche j e Ti

er

1)

21

in Ställen mit Kotgrube und Tiefstreu (Bodenhaltung) Rassen bis 2 kg:

1 m

2 je 7 Tiere

Rassen über 2 kg: 1 m 2 je 6 Tier

e

1

m

2 je

14 Tiere

22

in Ställen mit Gitterböden oder in Käfigen 2)

Mast-Elterntiere 1400 cm 2 je Tier

Legetiere in Haltungseinheiten mit Halt

ungs

einheiten mit

500 cm

2

je Tier

bis zu 10 Tier

en

1400 cm

2 j

e Ti

er

bis zu 20 Tier

en

1 m

2 je 15 kg

11-20

Tieren

1200

cm

2 je Tier

21-40 Tieren

1 m

2 je 20 kg

21-40

Tieren

1000

cm

2 je Tier

41-80 Tieren

1 m

2 je 25 kg

über 40 Tieren

800 cm

2 j

e Ti

er

über 80 Tieren

1 m

2 je 30 kg

Anmerkungen 1) Wer

den i

n der

Höhe auf mehr

er

en

Etagen S

itzstangen oder ander e geei

gnet

e Ei

nric

htungen angebracht, die das Platzangebot vergrös sern, so kann die Bodenfläche angemess

en ver

kl

ei

nert

wer

den.

2)

Käfi

ge müss

en mi

ndest

ens 0,6 m

2 Bodenfläche und 50 cm Höhe aufweisen

Natur- und Heimatschutz 48

455.1

14

Hauskaninchen 141

a)

Ausgewachsene Kaninchen 1)

Zwer

grassen

bis 2 kg

Kleine Rassen 2-3,5 kg Mittlere Rassen 3,5-5 kg Grosse Rassen 2) 5-7 kg 1

Käfige ohne erhöhte Flächen 11 Bodenfläche

3)

3400

cm

2 4800

cm

2 7200

cm

2 9300

cm

2

12 Höhe

4)

40 cm

50 cm

60 cm

60 cm

2

Käfige mit erhöhten Flächen: 21 Ges

amt

fl

äche

3)

2800

cm

2 4000

cm

2 6000

cm

2 7800

cm

2

(Bodenfläche und erhöhte Fläche) 22

davon Bodenfläche minimal 2000 cm

2 2800

cm

2 4200

cm

2 5400

cm

2

23 Höhe

4)

40 cm

50 cm

60 cm

60 cm

3

Zusätzliche Fläche für Nestkammer 800 cm

2 1000

cm

2 1000

cm

2 1200

cm

2

Anmerkungen 1) Zibbe mi

t Jungen bis etwa zum 30. Alte rstag, Rammler, Zi

bben ohne Junge.

2)

Für schwere Tiere sind die Mass e angemess

en zu ver

gröss

er

n.

3)

Auf

di

es

er Fläche dürf

en ei

n oder zwei vertr

ägli

che, ausgewachsene Tiere ohn e Junge gehalt

en werden.

4)

Diese Höhe muss auf mindestens 35 Proz ent der Gesamtfläch

e vorhanden sein.

a)

Siehe auch di

e S

chlB Änd. 23. Okt

. 1991 hier

vor.

Tierschutzverordnung 49

455.1

142

Jungtiere

1)

Körpergewicht

bis 1,5 kg

über 1,5 kg

1

Käfige ohne erhöhte Flächen: 11 Bodenfläche

6000

cm

2 6000

cm

2

12 Höhe

2)

50 cm

50 cm

2

Käfige mit erhöhten Flächen: 21 Gesamtfläche

5000

cm

2 5000

cm

2

(Bodenfläche und erhöhte Fläche) 22

davon Bodenfläche minimal 3500 cm

2 3500

cm

2

23 Höhe

2)

50 cm

50 cm

3

Fläche pro Tier 3)

bei

bis zu 40 Tieren

1000 cm

2 1500

cm

2

mehr als 40 Tieren

800 cm

2 1200

cm

2

Anmerkungen 1) Tiere bi

s zur

Ges

chlechtsreife.

2)

Diese Höhe muss auf mindestens 35 Proz ent der Gesamtfläch

e vorhanden sein.

3)

Bei Gruppen von mehr als fünf Ti eren muss der Bereich für den Rückzug der Tiere von mehreren Se

iten zugänglich s

ein, und bei

Gr

uppen von mehr als

zehn

Tieren muss di

es

er untertei

lt wer

den.

Natur- und Heimatschutz 50

455.1

15

Hauskatzen und Haushunde 151

Einzelhaltung Tierart

Haltungseinheit Kör pergew

icht

kg

Grundfläche

Höhe

Kat

ze

Käfi

g

bis 4

3000 cm

2

50 cm

über 4

5000 cm

2

50 cm

Hund

Boxe

1)

bis 16

2,0 m

2 180

cm

16-20

2,2

m

2

20-24

3,0

m

2

24-28

3,6

m

2

28-32

4,0

m

2

über 32

über 4,3 m

2

Zwinger

bis 24

6,0 m

2

24-28

7,2

m

2

28-32

8,0

m

2

über 32

8,6 m

2

Anmerkungen 1) Die Hunde müssen sich täglich ents prechend ihrem Bedürfnis ausserhalb de r Boxe bewegen können (Art. 31).

Tierschutzverordnung 51

455.1

152

Gruppenhaltung Tierart Haltungseinheit Grundfläche

bei

Kör

pergewicht

bis 16 kg m2

Grundfläche bei Körpergewicht 16 bis 28 kg m2 Grundfläche bei Körpergewicht über 28 kg m2 Hund (Anzahl)

Boxe

1)

(Höhe 180 cm)

2

2,5

3,5

6,4

3

3,3

4,6

4

4,0

5,6

5

4,7

6,5

6

5,3

7

5,9

Zwinger

2

7,5 10,0 13,0

3

10,0

13,0

17,0

4

12,0

15,0

20,0

5

14,0

18,0

24,0

6

16,0

20,0

27,0

7

17,5

22,0

29,0

8

19,5

24,0

32,0

9

21,0

26,0

35,0

10

23,0

28,0

37,0

Anmerkungen 1) Die Hunde müssen sich täglich ents prechend ihrem Bedürfnis ausserhalb de r Boxe bewegen können (Art. 31).

Natur- und Heimatschutz 52

455.1

Anhang 2

118

(Art. 5 Abs. 5)

Mindestanforderungen für das Halten von Wildtieren Vorbemerkungen Die Flächen- und Raummasse legen die kleinste jeweils zulässige Ge hegegrösse fest. Die Gehege dürfen auch nicht kleiner sein, w enn weniger als

die in den Tabellen genannte Zahl von Tieren (n) gehalten wird.

Die Tabellen nennen die höchstzulässige Zahl von erwachsenen Tier en im Gehege. Dazu dürfen im selben Gehege die Jungen gehalten werden.

Bei der Gruppenzusammenstellung ist - ungeachtet der Zahlen in der Tabelle - die natürliche Sozialstruktur der Art angemessen z u berücksichtigen.

Werden in einem Gehege mehrere Arten gehalten, welche den Raum in unterschiedlicher Weise nutzen, können in dem für die Art mit dem höchsten Raumanspruch vorgesehenen Volumen die übrigen Arten gehalten werden, ohne dass der Raum vergrössert werden muss.

Werden in einem Gehege mehrere Arten gehalten, welche den Ra um in gleicher Weise nutzen, ist bei der Berechnung von Flächen und /oder Volumen von jener Art auszugehen, die den höheren Grundanspruch ha

t. Fläche und/oder Volumen für die anderen Arten sind entsprech end den Anforderungen «für jedes weitere Tier» der jeweiligen Art nach dem vorliegenden Anhang dazuzuzählen.

Bei Arten, die besondere Ansprüche z.B. an Luftfeuchtigkeit, Te mperatur oder Nahrung stellen, sind diese Ansprüche zu berücksic htigen, auch

wenn dazu in der Tabelle keine Angaben gemacht werden. Nachtak tive Tiere, die in Aussengehegen gehalten werden, müssen die Mögl ichkeit haben, auch tagsüber eine Schlafbox aufzusuchen. Bei vorwiegend ba

umbewohnenden oder flugfähigen Arten sind die Kletter- bzw. Sit zgelegenheiten so anzubringen, dass der Raum gut genutzt werden kann.

In Versuchstierhaltungen darf auf ein Aussengehege verzichtet werden. In anderen Tierhaltungen, wo ein Aussengehege vorgeschrie ben ist, darf

auf ein solches verzichtet werden, wenn durch geöffnete Fenster oder Schiebetüren bzw. -dächer Sonnenlicht bei geeigneter Ausse ntemperatur direkt einstrahlen kann sowie die Möglichkeit besteht, die Gehe

ge durch künstliches Licht, das der Qualität des Sonnenlichts ents pricht, zu beleuch118

Fassung gemäss Ziff. II der V vom 27. Juni 2001, in Kraft

s

eit 1. Sept. 2001 ( A

S

2001

2063). Siehe auch die Schl B dies

er

Änd. hier

vor.

Tierschutzverordnung 53

455.1

ten. Die Masse der Innengehege müssen in diesem Fall mindestens jenen für Aussengehege entsprechen, oder falls Aussen- und Inne ngehege vorgeschrieben sind, deren Gesamtfläche.

21

Gehege für Säugetiere Tierarten

Für Gr

uppe

n bis zu n

Tieren

Für jedes weitere Tier b)

Besondere

Anf

order

ungen

Anza

hl

Aussengehege

Inne

nge

hege

Aussen

Inne

n

(n)

Fläche

a)

Vol

um

en

Fläche

a)

Vol

umen

m

2 m

3 m

2 m

3 m

2 m

2

Schnabel

igel

2

- - 6 - - 2 1)

6)

Kus

kus,

Oposs

ums,

Kus

us

2

- - 6 12

- 2 2)

3)

Grosse und mittlere Gleitbeu tler

6

- - 6 12

- 1 2)

3)

Klei

ne

Gleitbeutl

er

6

- - 3 6 - 0,5

2)

3)

Wombat,

Beutelt

eufel

2

20

- 6 - - - 1)

3)

4)

Baumkängurus

2

16 40 16 40 4

4

2)

5)

Kleinkängurus

5

2010 -

4

2

6)

22)

Rattenkängur

us

2

- - 8 - - 2 6)

Felsenkängur

us

5

150

15 -

15 3

2)

7)

8)

Wallabi

es,

Filander

5

200

15 -

15 3

7)

8)

Grosskängurus

5

300

20 -

30 4

7)

Klei

ne Flughunde (z.B

. Nilf

lughund)

20

-

20

40

1

9) 10)

Grosse

Flughunde

20

- - 25

75

- 1 9)

10)

Fledermäus

e

20

- - 10

20

- 0,2

9)

10)

Spitzhör

nchen,

M

armos

ett

en

5

- - 1,5

3 - 0,3

2)

3)

6)

34)

Natur- und Heimatschutz 54

455.1

Tierarten

Für Gr

uppe

n bis zu n

Tieren

Für jedes weitere Tier b)

Besondere

Anf

order

ungen

Anza

hl

Aussengehege

Inne

nge

hege

Aussen

Inne

n

(n)

Fläche

a)

Vol

um

en

Fläche

a)

Vol

umen

m

2 m

3 m

2 m

3 m

2 m

2

Maus

makis

5

- - 1,5

3 - 0,3

2)

3)

6)

Loris, Potto, B

är

enmaki

5

-

1,5

3

0,3

2) 6)

Kobol

dmaki

, klei

ne

Galagos, Halbmakis, Katzenmakis, Tamarine, Springtamarin 5

-

3

6

0,5

2) 3) 6)

34)

Riesengalago, Nachtaffe, Titis 5

- - 6 12

- 1 2)

3)

6)

34)

Saimiri,

Zwer

gmeerkat

ze

5

6 15

6 15

1,5

1,5

2)

6)

Echt

e M

akis

, Sakis, Uakar

is, Br

üllaffen,

Kapuzi

ner

5

10

30

10

30

2

2

2) 6)

Wollaffen, Klammeraffen, Meerkatzen, Makaken, kleine Languren, Varis 5

15

45

15

45

3

3

2) 6) 11) 12) Varis : 3)

Hus

ar

enaffen, M

angaben, Pavi

ane, gr

oss

e

Languren (z.B. Guereza), Sifakas 5

25

75

25

75

4

4

2) 6) 11)

Gibbons

3

25

75

25

75

8

8

2) 6) 11) 12) 34)

Schimpans

en, Or

ang Ut

an

3

35

140

35

140

8

8

2) 6) 11) 14)

Gorill

a

3

50 200

50 200

10 10 2)

6)

11)

14)

Kleine und mittlere Gürteltie re

2

- - 6 - - 1,5

1)

3)

Tamandua

2

- - 12

24

- 4 2)

3)

4)

15)

Grosser

Ameisenbär

2

100

12 -

10 6

11)

16)

Faultiere

2

- - 10

20

- 1,5

2)

Eichhörnchen, kleine Gleithörnchen 2

4

10

4

10

2

2

2) 3) 17) 19)

Nutri

a

(W

ildf

or

m

)

2

8 - - - 1 - 3)

18)

19)

Tierschutzverordnung 55

455.1

Tierarten

Für Gr

uppe

n bis zu n

Tieren

Für jedes weitere Tier b)

Besondere

Anf

order

ungen

Anza

hl

Aussengehege

Inne

nge

hege

Aussen

Inne

n

(n)

Fläche

a)

Vol

um

en

Fläche

a)

Vol

umen

m

2 m

3 m

2 m

3 m

2 m

2

Riesenhörnchen, Paca rana, grosse Gleithörnchen, Coendu

2

-

12

30

3

2) 3) 15) 17) 19)

Stachels

chweine

2

20

20

3

3

1) 3) 17) 19)

Biber

5

20

- - - 4 - 3)

18)

19)

34)

Präriehund

10

40

- - - 2 - 1)

3)

19)

Agutis, Viscacha, Springhase 5

-

20

-

2

1) 3) 6) 19)

Murmelti

ere

6

100

-

10

1) 19) 34)

Capybara

5

100

20 -

10 2

6)

18)

19)

Bisamrat

te

2

4 - - - 1 - 1)

19)

Quastens

tachler,

Pi

nsel

stachler

2

- - 5 10

- 2 2)

3)

19)

Urs

on

2

10

30

- - 4 - 2)

19)

Pacas

2

- - 8 - - 3 1)

3)

11)

19)

Acouchis

5

- - 4 - - 1 1)

3)

6)

19)

Greif

schwanzfer

kelratt

e, gr

oss

e Fel

senratt

e,

Zaguti, Baumratte

2

-

5

10

1,5

1) 2) 3)

19)

Maras

2

20

- - - 4 - 1)

3)

6)

19)

Hasen

c)

2

20

- - - 4 - 3)

6)

Wildkani

nchen,

Pf

eifhas

en

5

20

- - - 2 - 1)

6)

Fennek

2

10

- 4 - 1 1 1)

3)

20)

Natur- und Heimatschutz 56

455.1

Tierarten

Für Gr

uppe

n bis zu n

Tieren

Für jedes weitere Tier b)

Besondere

Anf

order

ungen

Anza

hl

Aussengehege

Inne

nge

hege

Aussen

Inne

n

(n)

Fläche

a)

Vol

um

en

Fläche

a)

Vol

umen

m

2 m

3 m

2 m

3 m

2 m

2

Mittelgrosse Füchse (z .B. Sandfuchs,

Polarfuchs, Korsak, K itfuchs), L

öff

el

hund,

Marderhund

2

30

8

4

1

1) 3) 6)

8)

Waldhund

4

40

12

4

1

1) 3) 6) 18) 34)

Rotf

uchs

, Gr

aufuchs, Schakalfüchs e

2

60

-

10

1) 3) 6)

Schakale, Kojot

e, Rothund

4

100

-

15

3) 6) 34)

Mähnenwolf

2

150

2 j

e Ti

er

20

2

1) 3) 6)

8) 11) 34)

Wolf, Hyänenhund

4

200

-

20

1) 3) 6) 8) 11)

Malai

enbär

2

100

-

20

1) 2) 11) 14) 18)

21)

Andere Grossbär

en, Gros

se

r Panda

2

150

-

20

1) 2) 11) 14) 18)

21) 22)

Eisbär

1

120

8

-

2) 4) 14) 18)

Kleiner Panda, Waschbär 2

20

8

16

4

2

2) 3) 8) Waschbär: 18) Wickel

bär,

Katzenfrette

2

- - 8 16

- 2 2)

3)

Nas

enbär

en

2

20 50 16 40 4

3

2)

3)

Klei

ne

Wies

el

2

5 - - - - - 3)

4)

Grosse

Wies

el

2

10

- - - - - 3)

4)

Iltis, Wildnerz, Frettchen 2

10

-

-

3) 4) 18)

Frettchen (als Heim tier mit zeitweiligem Auslauf in der Wohnung) 2

-

2

1,2

0,5

3) 14) 16)

Arbori

cole Marder

2

10

25

10

25

-

2) 4) 17) 21)

Tayra

2

16 40 16 40 4

4

2)

3)

17)

Tierschutzverordnung 57

455.1

Tierarten

Für Gr

uppe

n bis zu n

Tieren

Für jedes weitere Tier b)

Besondere

Anf

order

ungen

Anza

hl

Aussengehege

Inne

nge

hege

Aussen

Inne

n

(n)

Fläche

a)

Vol

um

en

Fläche

a)

Vol

umen

m

2 m

3 m

2 m

3 m

2 m

2

Vielfr

ass

2

120

- - - - - 1)

2)

4)

21)

Skunk

2

1212 -

2

2

1)

3)

17)

Dachs

2

6030 -

4

4

1)

3)

17)

Zwer

gott

er

2

15

- 6 - 3 2 6)

15)

18)

Fischotter, Finger

otter

2

25

-

-

4) 6) 15) 18)

Ries

enott

er

2

8024 -

10 4

6)

15)

18)

Seeotter

2

10

- - - 3 - 6)

18)

Zwer

gmangust

e

6

- - 6 - - 0,5

1)

15)

Erdmännchen, Zebra-, Fuchsmanguste 6

16

16

2

1

1) 15) 20)

Andere Mangust

en

2

12

12

4

4

1) 15) 17) 20) Sumpfichneumon: 18) Schwar

zf

uss

kat

ze, Bengal

katze, Ros

tkat

ze,

Manul, arboricole Schleichkatzen 2

10

25

10

25

4

4

2) 4) 6)

11) 15) 17) 21)

Fossa, Bi

ntur

ong, Zibet

hkat

ze, Wil

dkat

ze,

Rohrkat

ze, Jaguar

undi

2

16

40

16

40

5

5

2) 4) 6)

11) 15) 17) 21)

Fisch-, Flachkopf- kat ze:

18)

Luchs, Serval, Mittelkatzen, Nebel

par

der

2

30 75 20 50 10 10 2) 4)

6)

11)

15)

21)

23)

Puma, Jaguar, Leopard, Schneeleopard 2

50

150

25

75

15

12

2) 4) 6)

11) 15) 21) 23)

Jaguar: 18)

Löwe, Ti

ger

2

80

240

30

90

20

15

2) 4) 6)

11) 15) 21) 23)

Tiger 18)

Natur- und Heimatschutz 58

455.1

Tierarten

Für Gr

uppe

n bis zu n

Tieren

Für jedes weitere Tier b)

Besondere

Anf

order

ungen

Anza

hl

Aussengehege

Inne

nge

hege

Aussen

Inne

n

(n)

Fläche

a)

Vol

um

en

Fläche

a)

Vol

umen

m

2 m

3 m

2 m

3 m

2 m

2

Gepard

2

200

-

20

2) 4) 6)

11) 15) 21)

Erdwolf

2

100

12 -

10 6

1)

11)

21)

Hyänen

2

200

-

20

1) 11) 21)

Erdf

er

kel

2

- - 40

- - 5 1)

3)

Schliefer

5

10 20 10 20 2

2

2)

Elefantenkühe Ele

fan

te

nb

ul

le

3 1

500 150

-15 je Tier 2 x 30 je Tier

-100 100

-24) 25)

24) 25) Wechselstall Grévyzebrastuten, Halbeselstuten Hengst 4 1

500 150

-8 j

e Ti

er

8

-80 -

8) 25) 26) 8) 25) 26)

Steppenzebra, Wildesel 5

500

8

je Tier

80

8) 25) 26) 27)

Ber

gzebr

a, Wildpf

erd

5

1000

8 j

e Ti

er

100

8) 25) 26) 27)

Tapi

re

2

200

15 je Tier

50

24) 25)

28)

Nas

hörner

2

500

25 je Tier

150

4) A

us

na

hm

e

B

re

itm

au

lna

sh

or

n 11) 24) 25) 26)

Zwer

gwi

ldschwei

n

2

304

10 -

25)

27)

29)

Andere Wilds

chwei

ne

2

100

4 j

e Ti

er

20

8) 17) 25) 27) 29)

Pecaris

4

80

3 j

e Ti

er

10

25) 29)

Zwer

gfl

usspf

er

d

2

100

10 je Tier

-

4) 24) 29)

Flusspfer

d

2

250

40 -

50 10 24)

Lama, Al

paka

6

250

-

30

8)

Tierschutzverordnung 59

455.1

Tierarten

Für Gr

uppe

n bis zu n

Tieren

Für jedes weitere Tier b)

Besondere

Anf

order

ungen

Anza

hl

Aussengehege

Inne

nge

hege

Aussen

Inne

n

(n)

Fläche

a)

Vol

um

en

Fläche

a)

Vol

umen

m

2 m

3 m

2 m

3 m

2 m

2

Guanako, Vi

kunj

a

6

300

-

30

8)

Trampelt

ier, Dr

omedar

3

300

8 j

e Ti

er

50

8) 27)

Kantschil

2

- - 6 - - 2 6)

Hirschf

er

kel

2

408

12 2

6)

18)

Klei

nhir

sc

he (P

udu, Was

serreh, M

untjak)

4

100

3 j

e Ti

er

15

6) 8) 30)

Reh

2

400-

100 -

6)

8)

30)

Mittelgrosse Hirsche (z.B. Sika, Damhirsch) 8

500

4 j

e Ti

er

60

8) 27) 29) 30) 31) Sam- bar: 18)

Grosse Hirsche

6

500

6 j

e Ti

er

80

8) 27) 29) 30) 31) Barashinga, Sumpfhirsch, Rentier, Milu: 18)

Elch

3

500

-

100

8) 18) 28) 31) 32)

Okapi

2

300

15 je Tier

100

4) 26)

Giraf

fe

4

500

25 je Tier

100

33) B

ulle: 26)

Kleine und mittlere Ducker, Dikdiks, Zwergantilopen, Stenbo k, Grys

bok, Klippspringer

2

50

3 j

e Ti

er

20

6) Ducker, Dikdiks, Zwergantilopen: 4), Klippspri

nger: 2)

6)

Oribi, B

eira

4

100

3 j

e Ti

er

15

6)

Riesenducker

2

100

4 je Tier

-

4) 6)

Natur- und Heimatschutz 60

455.1

Tierarten

Für Gr

uppe

n bis zu n

Tieren

Für jedes weitere Tier b)

Besondere

Anf

order

ungen

Anza

hl

Aussengehege

Inne

nge

hege

Aussen

Inne

n

(n)

Fläche

a)

Vol

um

en

Fläche

a)

Vol

umen

m

2 m

3 m

2 m

3 m

2 m

2

Gazellen (inkl. Springbock, Hirschziegen- antil ope, Impal

a)

10

500

4 j

e Ti

er

40

6) 8) 27)

Gerenuk, Dibatag, m ittelgrosse Antilopen, Gabel

bock, S

aiga

6

500

5 j

e Ti

er

50

6) 8) 27)

Gämse, Goral, Serau, Schne eziege, Takin

4

400

4 je

Tier

50

2) 6) 8) 28)

Muffl

on 10

400

-

40

2)

8)

Andere Wildschafe, Wildziegen, Bharal, Mähnenspringer 8

400

-

40

2) 6) 8)

27)

Grosse Antilopen, Wildrinder, Moschusochse 5

500

8 j

e Ti

er

80

8) 25) 26) 27) 31) 32)

Anmerkungen

a)

Wenn in Tabelle 23 Mindestabmessungen vor

geschri

eben sind, mus

s dies

e Fläche zusätzlich zu den in Tabelle 21 angegebenen Flä chen zur Verf

ügung gestellt

werden.

b)

Wo die Gehegeabmessungen durc h Mindes

tmas

se für Gr

undfl

äche und

Volumen bestimmt sind, ist das Volumen im gleichen Verhältni s wie die Grundfläche zu ve

rg

ssern

.

c)

Dies

e M

ass

e gelt

en nur für

handaufgezogene Tiere oder Jungtie re aus Gefangenschaft sha

ltu

ng

in

ve

rg

le

ic

hbaren Gehegen. Wildfä nge s

ind für di

e Halt

ung nicht

geei

gnet.

Besondere Anforderungen 1) Grabgelegenheit.

2)

Klettermöglichkeiten, je nach Art Äste oder Kletterfelsen. Die Astdicke sollte den Greiforganen der

Tiere entsprechen.

Tierschutzverordnung 61

455.1

3)

Schlafboxen. Sie sollten der Art entspreche nd auf Bodenhöhe oder erhöh t angebracht werden. Bei zei tweise unverträglichen Art en

so

llte

r jed

es Tie

r e

ine

Boxe vorhanden sein.

4)

Haltung je nach Art einzel n oder paarweise, Gehege unterteil bar. Für zusätzliche Tiere sind weitere Gehege erforderlich.

5)

Für die grösseren, mehr am Bo den lebenden Arten (doriani, inustu s, lumholtzi) a

uch Aussengehege.

6) Sichtbl

enden,

Aus

w

ei

chund Versteckmöglichkeiten.

7)

Innenraum/Stall durch Trennwände gegliedert.

8)

Für winterharte Arten Untersta nd ausreichend (Lama, Alpaka: 2 m 2 p

ro

Tie

r), fü

r üb

rige

, wä

rm

eliebende Arten Inne ngehege bzw. Stall

wie angegeben. Bei

Kameliden sind bei Einzelstä llen di

e Mass

e zu ver

doppel

n.

9)

Haltungsmöglichkeiten an de r Decke und im oberen Drittel der Gehege; für Höhlenbewohner vorn offene Schlafkästen.

10)

Mehrere Futterplätze, die durch die Tier e auch kletternd erreic ht werden können.

11)

Trenn- bzw. Absperrmöglichkeit.

12)

Für Magot, Tibetmakak und Ro tgesichtsmakak sowie fü r Dschelada ist kein I nnengehege nötig; eine isol ierte Schutzhütte genüg t. Dasselbe gilt für die Freilandhalt

ung ander

er Arten währ

end der

Sommer

zeit.

13) Unterteilbare

Schlafboxen

für Gruppen und Einzeltiere.

14)

Beschäftigung der Tier e durch Gegenstände, je nach Art z.B. Schwingseile, Stroh, Plastikfässer usw.

15)

Je nach Art erhöhte Liegep lätze (z.B. Tamandua, Riesen hörnchen, Katzen) ode r Ausguck (Otter, Mangusten usw.).

16) Grabund

Auf

br

echmögli

chkeit.

17) Innenoder

Aussengehege.

Falls für kälteempfindliche Arte n Aussengehege vorgesehen sind, is t zusätzlich ein heizbarer Inne nraum erforderlich.

18) Badegelegenheit.

Falls

Bassins

mit defi

ni

erten Mindes

tabmess

ungen erf

orderlich, siehe Tabell e 23.

19)

Regelmässig frisches Holz für Zahn pflege und Beschäftigung der Tiere.

20) Aussengehege

mi

t Wärmestrahler.

21)

Indivi

duelle B

ox f

ür j

edes

Tier;

B

odenfl

äche: Kl

einr

aubtiere 0,5-1 m

2 , Vielfrass, Luchs, Serval, Mitte lkatzen, Puma, Nebelparder 1,5 m 2 , Grosskatzen, Gepard 2,5 m

2 , Malaienbär, Hyänen, Erdwolf 4 m 2 , Grossbären, Grosser Panda 6 m 2 .

22)

Im Fall naturbelassener Bö den: für Kleinkängurus 50 m 2 , für Bären 1000 m

2 oder mehr.

23)

Innenraum nur für kälteempfindliche (U nter-)Arten, sonst isolierte Schlafbox fü r jedes Adulttier oder Innengehege wie angeg eben.

24)

Ganzj

ähr

ig benutzbar

e Bade- oder

Dus

chgelegenheit (für Elefanten un d asiatis

che Nas

hör

ner

). F

ür Tapi

r, Fl

uss

pf

erd und Z

w

erg

flusspferd Bassin innen und aus

sen. Mass

e f

ür Auss

enbassins si

ehe T

abelle 23.

25) Baumstämme

oder

künstliche

Termitenstöcke und Sandbad oder Suhle zur Hautpflege.

Natur- und Heimatschutz 62

455.1

26) Einzelbox.

Bei

sozial

en Arten muss zwischen den Einzel boxen Sichtkontakt besteh en. Geheizt bei nicht winterharten Arten.

27)

Je nach Art Trennmöglichk eit für Männchen oder Fluchtg änge für Weibchen und Jungtiere.

28)

Weicher Boden in Aussenanl age (Rasen, Rindenschnitzel).

29)

Suhle. Für Schweine Suhl- und Wühlgelegenheit.

30) Fegebäume,

Äste.

31)

Fläche gilt für teilweise befe stigte Anlagen. Be

i Anlagen, die nur über Naturboden verfügen, sind die Masse zu verdreifache n und die Gehege mü

ss

en unt

erteilba

r se

in.

32) Baumstämme

für

Moschuso

chsen zur Beschäftigung.

33) Zus

ätzli

ch

Ver

anda

od

er Innenauslauf von 80 m 2 .

34)

Monogames Paar mit

tolerierten Nachkommen.

22 Gehege

für

Vögel

Tierarten

Für Gr

uppe

n bis zu n Tieren

Für jedes w

eitere Tier

d)

Inne

nraum

Fläche je Tier

c)

Besondere Anf

order

ungen

Anza

hl

Freigehe

ge

Voliere

n Freigehe

ge

Voliere

(n)

Fläche

a)

Fläche

a)

Volumen

Fläche

Fläche

b)

m

2 m

2 m

3 m

2 m

2 m

2

Afrikanis

cher

Str

auss

3

250

- - 50

- 6 1)

Nandus

6

250

- - 25

- 3 1)

Kas

uare

2

125 + 125

-

-

6

2)

Emu

2

200

- - 100

- 4 1)

3)

Kiwis

2

15 + 15

-

-

2) 3) 4)

5)

Grosse Pinguine (

ab Es

elpi

ngui

n)

6

16

32

2

6) 7)

Klei

ne Pingui

ne und Adéli

epi

ngui

ne

12

60

16

32

3

1

6) 7) 17)

Tierschutzverordnung 63

455.1

Tierarten

Für Gr

uppe

n bis zu n Tieren

Für jedes w

eitere Tier

d)

Inne

nraum

Fläche je Tier

c)

Besondere Anf

order

ungen

Anza

hl

Freigehe

ge

Voliere

n Freigehe

ge

Voliere

(n)

Fläche

a)

Fläche

a)

Volumen

Fläche

Fläche

b)

m

2 m

2 m

3 m

2 m

2 m

2

Pelikane

4

40

- - 10

- 3 7)

8)

12)

Kor

m

orane,

Schl

angenhals

vogel

6

10 20 50 1,5

1,5

7)

9)

10)

Abu

M

ar

kub

2

100

- - 50

- 6 7)

Sattelstorch, Riesen storch, Marabu,

Goli

athr

eiher

2

100

40

160

25

10

5

7) 12)

Mittelgrosse und kleine Störche 2

50

30

90

10

6

1

7) 10) 11)

Grosse R

eiher (Gr

aur

ei

her)

6

50

30

90

5

3

1

7) 10) 11)

Mittelgrosse Reiher (K uhreiher), Ibis,

Löffler

6

20

50

2

0,5

7) 10) 11)

Rohrdommel, Hammer

kopf

2

20

50

2

2

4) 7) 8)

10) 11)

Klei

ne R

eiher (Z

wer

gr

ohr

dommel)

2

6

12

-

4) 7) 9)

10)

Flamingos

10

100

- - 5 - 0,5

7)

8)

12)

Grosse Adler

und Gei

er

2

30

120

10

3

10) 11)

13) 14) 15)

Kleine Adler (Zwergadler), Fischadler, gr oss

e Habi

chte, Buss

ar

de, Milane, klei

ne

Geier, Weihen

2

20

60

8

2

10) 11) 13) 14) 15) Grosse Falken (Wander-, Gerfalke) 2

10

25

4

2

4) 10) 11) 13) 14) 15) Mittelgrosse Falken (Baumfalke), kleine Habichte (Sperber) 2

6

15

2

1

4) 10) 11) 13) 14) 15) Zwer

gf

al

ken

2

2

4

0,5

4) 9) 10) 13) 14)

15)

Grosse E

ulen (

U

hu)

2

20

50

6

3

4) 10) 11) 13) 14) 15)

Natur- und Heimatschutz 64

455.1

Tierarten

Für Gr

uppe

n bis zu n Tieren

Für jedes w

eitere Tier

d)

Inne

nraum

Fläche je Tier

c)

Besondere Anf

order

ungen

Anza

hl

Freigehe

ge

Voliere

n Freigehe

ge

Voliere

(n)

Fläche

a)

Fläche

a)

Volumen

Fläche

Fläche

b)

m

2 m

2 m

3 m

2 m

2 m

2

Mittelgrosse Eulen (Schleiereule) 2

10

25

3

2

4) 10) 11) 13) 14) 15) Klei

ne E

ulen (St

einkauz)

2

4

10

1

1

4) 9) 10) 13) 14)

15)

Grosse Kraniche (Grau-) 2

250

- - 100

- 6 11)

12)

14)

Klei

ne Krani

che (

Jungf

er

n)

2

100

-

50

2

11) 12)

14)

Grosspapageien (grosse Aras und Kakadus) e)

2

4

8

1

5) 14) 16) 18)

Sumpfund

Strandvögel

8

- 12

30

- 1 0,5

7)

11)

Raubmöwen,

gr

osse

M

öwen

6

30 30 90 2

2

7)

Klei

ne

Möwen

10

- 30

90

- 1 - 7)

Nachts

chwal

ben, Ziegenmelker

2

10

20

1

4) 9) 10)

Koli

bris,

Nektar

vögel

2

- 2 3 - 1 - 4)

10)

14)

16)

Quetzal,

Trogons

2

- 10

30

- 4 - 10)

14)

Grosse

Nas

hor

nvögel

2

- 20

60

- - - 10)

14)

Paradies

vögel

2

- 10

25

- 4 - 4)

10)

14)

Anmerkungen

a)

Wenn in Tabelle 24 Mindestabmessungen fü r Bassins vorgeschrieben sind , muss diese Fläche zusätzli ch zu den in Tabelle 22 ang egebenen Flächen zur Verfügung gestellt werden.

b)

Das Volumen der Voliere ist im glei

chen Ver

hält

nis wie die Gr

undfl

äche zu ver

gröss

er

n.

Tierschutzverordnung 65

455.1

c)

Alle Ställe müssen mindestens 4 m 2 Bodenfläche aufweisen.

d)

Wenn keine Angaben in der Ko lonne «Für jedes weitere Tier» st ehen, bedeutet dies,

dass grundsätzlich ni cht mehr als n Tiere

gehalten werden dürfen.

e)

Grosse Aras: Anodorhynchus gl aucus, Anodorhynchus hyac inthinus, Anodorhynchus leari, Ara ambigua, Ar a ararauna, Ara caninde, Ara chloroptera, Ara

macao, Ara militaris, Ara ru brogenys, Cyanopsitta spixii.

Grosse Kakadus: Cacatua alba, Caca tua galerita, Cacatua moluccensi s, Cacat

ua opht

hal

m

ica, C

alypt

orhynchus funereus, Calyptorhyn chus lathami, Calyptorhynchus magnificus, Pr

obosciger aterrimus.

Besondere Anforderungen 1) Sandbad.

2)

Gehege müssen miteinander verbunden we

rden können.

3)

Im Gehege muss

ein Un

terstand vorhanden sein.

4)

Der Art entsprechende Verste ckmöglichkeiten - Schilf, Büsche , Boden- oder Baumhöhlen usw.

5) Innengehege;

Auss

engehege fakultativ.

6)

Für die Haltung antarktis cher und subant

arkti

scher

Art

en müss

en

die Räume kli

m

atisiert werden. B

ei

gr

öss

er

en Arten i

m

Wi

nter

: Zugang zu Aussengehege oder Spaziergänge («Pinguinparade»).

7)

Falls Bassins mit definierten Mindestabme ss

ungen erf

orderlich, siehe Tabell e 24. Auch

für nicht in der Ta bell

e 24 auf

geführt

e Arten ist ei

n angemess

enes

Bassi

n er

for

derlich.

8) Badegelegenheit

au

ch im Innengehege.

9)

Je nach der Art handelt es si ch um Aussen- oder Innengehege.

10) Aufbaummöglichkeit.

11)

Für kält

eempfi

ndl

iche Arten mu

ss ein Innenraum vorhanden sein.

12) Innengehege

muss

an

Aussengehege anschliessen.

13)

Tag- und Nachtgreife dürfen nur in nicht öffentlich zugä nglichen Tierhaltungen an der Fe ssel gehalten werden. Sie müssen re gelmässig Gelegenheit zum Freiflug haben.

14) Badegelegenheit.

15)

Volieren sind so anzulegen, dass die Vögel nicht durch da s P

ubl

ikum beunr

uhi

gt wer

den.

16)

Werden zwei Vögel gehalte n, muss das Gehege

bei Bedarf unterte

ilt werden können.

Natur- und Heimatschutz 66

455.1

17) Mögli

chkeit

zur

fr

ostfr

ei

en Haltung für kleine Pinguin e i

n der

kalten J

ahres

zeit.

18) Reichlich

Naturäste

als

Nage- und Klettermöglichkeit.

23 Bassins

für

Säugetiere

Tierarten

Für Gr

uppe

n bis zu n Tieren

Für jedes w

eitere Tier

a)

Besondere

Anf

order

ungen

Anzahl

Fläche

Tiefe

Volumen

(n)

m

2 m

m

3 m

2

Nerz (Wildform), Iltis 2

1

0,2

0,2

Nutri

a

2

2 0,5

1Biber

5

30 0,8

24Capybara

5

6 0,5

3 1

Zwer

gott

er 2

10

0,5

5

2

Fingerott

er,

Fis

chotter

2

20 0,8

16Ries

enott

er

2

60 1,5

90 8

Seeotter 2

60

2

120

25

Grossbär

en, aus

genommen Malai

enbären

2

10

1

10

2

Eisbär 1

80

2

160

20

Asiatis

che

Nas

hör

ner

2

10 1

10 5

Zwer

gfl

usspf

er

d

2

20 0,8

16Flusspfer

d

2

30 1,5

45 8

Tapi

re 2

10

0,8

8

Seekühe 2

80

2

160

20

Seehunde

2

60 1,5

90 10

1)

Tierschutzverordnung 67

455.1

Tierarten

Für Gr

uppe

n bis zu n Tieren

Für jedes w

eitere Tier

a)

Besondere

Anf

order

ungen

Anzahl

Fläche

Tiefe

Volumen

(n)

m

2 m

m

3 m

2

Seel

öwen,

Se

ebär

en

5

100 2

200 15

1)

See-El

ef

ant

en,

W

alross

3

200 3

600 40

1)

Del

phi

ne, Tümmler

5

450

3,5

1575

50

2) 3) 4)

Asiatis

che

Flus

sdelphi

ne

4

100 2

200 25

2)

5)

Südameri

kanis

che

Flussdel

phine

4

200 2,5

500 30

2)

5)

Schwert

w

al, Bel

uga, Grindwal

2

400

4

1600

150

2) 4) 5)

Anmerkung

a)

Wo die Bassinsabmessungen durch Mindestmasse für Grundfläche un d Volumen bestimmt werden, ist das Volumen im gleichen Verhäl tnis wie die Grundfläche zu

ve

rg

rösse

rn

.

Besondere Anforderungen 1)

Die angegebenen Masse gelten nu r für die Bassins. Zusätzlich is t ein angemessener Landteil nö tig. Mindest

m

as

se pr

o Ti

er: S

ee

hund 5 m

2 , S

eel

öwe, S

eebär

,

Walr

oss, See-El

ef

ant: 10 m

2 .

2)

Filterleistung: Umwälzung des Gesa mtvolumens in höchstens 4 Stunden.

3)

Einschliesslich Nebenbecken von 150 m 2 und 3,5 m Tiefe mit der Möglichkeit zu unabhäng iger Wasserversorgung und Abtrennbecken.

4) Salzwass

er.

5)

Einschliesslich Nebenbecken und Abtrennb ecken; mindestens 1 Abtrennb ecken mit der Möglichkeit zu unabhängiger

Wasserversorgu

ng.

Natur- und Heimatschutz 68

455.1

24 Bassin

s

für

Vögel

Tierarten

Für Gr

uppe

n bis zu n Tieren

Für jedes w

eitere Tier

a)

Besondere

Anf

order

ungen

Anzahl

Fläche

Tiefe

Volumen

(n)

m

2 m

m

3 m

2

Grosse Pinguine (

ab Es

elpi

ngui

n)

6

12

2

24

1

1)

Adéliepi

ngui

ne

12

12 2

24 1

1)

Klei

ne

Pingui

ne

12

10 1

10 0,5

Pelikane

4

30 0,75

22 5

Kor

m

orane, Schl

angenhals

vogel

6

10

1,25

12,5

1

Flamingos 10

10

3

0,5

2)

Anmerkung

a)

Das Volumen des Bassins ist im glei

chen Ver

hält

nis wie di

e Oberfl

äche zu ver

gr

össer

n.

Besondere Anforderungen 1)

Bassin mit Steilufer und Ausstiegen.

2)

Tiefe var

iabel mit Wattber

eich.

Tierschutzverordnung 69

455.1

25 Reptilien und

Amphibien

Tierarten

Für Gr

uppe

n bis zu n Tieren

a) b)

Für jedes weitere Tier Besondere Anf

order

ungen

Anza

hl

Landteil

Bassin

Gehe

gehöhe

c)

Landteil

Bassin

(n)

Fläche

Fläche

Volumen

Fläche

Fläche

m

2 m

2 m

3 m

m

2 m

2

Ries

ens

childkr

öten

2

30

- -

5 - 1)

2)

3)

5)

8)

Spor

enschildkr

öte

2

12

- -

3 - 1)

2)

3)

8)

Meer

ess

childkr

öten 2

16

32

-

8

3)

4)

Nilkr

okodil, L

eist

enkr

okodil, Gavi

al

2

10

10

5

2

5

5

3) 5)

Mississippi-Alligator, Mohrenkaiman, andere grosse Krokodilarten 2

8

8

4

2

4

4

3) 5)

Brillenkaiman, Breitschnauzenkaiman, China-Alligator 1

4

4

1,6

1,5

2

2

3) 5)

Glattstir

nkai

mane, Stumpf

krokodil

1

3

3

1,2

1,5

2

2

3) 5)

Brückenechsen

2

10

- -

- - 6)

Chamael

eo

calypt

ratus

1

0,6

- 1

0,15

- 3)

7)

9)

17)

Grüne Leguane (I

guana iguana,

Iguana delicatissima) 2

2

-

2

0,5

2) 3) 7)

17)

Galapagos-Landleg

uane (Conolophus

sp.), Wirtelschwanzleguane (Cyclura sp.) 1

6

-

2

4

3) 7) 8)

9) 10) 16) 17)

Schwarze Leguane (Ctenosaurus acanthura, Ctenosaurus similis) 2

3

-

2

0,5

3) 7) 8)

9) 16) 17)

Grosstej

us (T

upi

nambis

s

p.)

2

3

-

1,5

1

3) 7) 9)

16) 17)

Natur- und Heimatschutz 70

455.1

Tierarten

Für Gr

uppe

n bis zu n Tieren

a) b)

Für jedes weitere Tier Besondere Anf

order

ungen

Anza

hl

Landteil

Bassin

Gehe

gehöhe

c)

Landteil

Bassin

(n)

Fläche

Fläche

Volumen

Fläche

Fläche

m

2 m

2 m

3 m

m

2 m

2

Krokodil

tejus

(Dr

acaena s

p.)

2

3

1

0,

2

1,5

1

0,25

2) 3) 7)

9) 15) 17

Ries

enwarane (

G

esamtl

änge

über 2 m)

Komodowaran 2

24

2

0,6

2

10

0,5

2) 3) 5) 7) 10) 11) 13) 17) Papuawaran

2

10

-

2,5

4

2) 3) 5)

7)13) 17) 18)

Bindenwaran

2

8

1

0,3

2

3

0,25

2) 3) 5)

7) 13) 16) 17)

Grosswarane (Gesamtlänge bi s 2 m)

Var

anus

albi

gul

ari

s, Var

anus bengalensi

s, Varanus flavir

uf

us, Var

anus

giganteus

, Var

anus

goul

dii

2

6

-

1,5

2

3) 5) 7)

8) 9)

16)

17)

Var

anus

niloti

cus

(inkl

. Varanus

or

nat

us)

2

6

1

0,2

2

2

0,2

2) 3) 5)

7) 8)

9) 16)

17)

Var

anus

olivaceus

2

6

-

2

2

3) 5) 7)

9) 17) 18)

Varanus rudicollis

2

6

1

0,2

1,5

2

0,2

2) 3) 5) 7) 9) 12) 16) 17) Var

anus

vari

us

2

6

-

1,5

2

3) 5) 7)

8) 9)

17)

Mittelwarane (Gesamtlänge bis 1,4 m) Var

anus

caer

ulivir

ens, Var

anus cer

ambonensis, Varanus doreanus, Varanus dumerilii

2

3

1

0,2

1,5

1

0,1

2) 3) 5)

7) 9)

17)

18)

Tierschutzverordnung 71

455.1

Tierarten

Für Gr

uppe

n bis zu n Tieren

a) b)

Für jedes weitere Tier Besondere Anf

order

ungen

Anza

hl

Landteil

Bassin

Gehe

gehöhe

c)

Landteil

Bassin

(n)

Fläche

Fläche

Volumen

Fläche

Fläche

m

2 m

2 m

3 m

m

2 m

2

Var

anus

exanthemati

cus

2

3

-

1

1

3) 5) 7)

8) 9)

16)

17)

Var

anus

flaves

cens

2

3

1

0,2

1

1

0,1

2) 3) 5)

7) 8)

9) 17)

Var

anus

glebopal

m

a

2

3

-

1

1

3) 5) 7)

9) 16 17)

Var

anus

gris

eus

2

3

-

1

1

3) 5) 7)

8) 9)

16)

17)

Var

anus

jobi

ensis, Varanus indi cus

(inkl

. V. spinul

os

us), Var

anus

meli

nus

2

3

1

0,2

1,5

1

0,1

2) 3) 5)

7) 9)

17)

18)

Var

anus

mert

ensi

2

3

2

0,4

1

1

0,1

2) 3) 5)

7) 9)

17)

Va

ran

us

ro

se

nbe

rg

i, Va

ranu

s spe

nce

ri,

Var

anus

yemenensis

2

3

-

1

1

3) 5) 7)

8) 9)

16)

17)

Var

anus

yuwonoi

2

3

1

0,2

1,5

1

0,1

2) 3) 5)

7) 9)

17)

18)

Klei

nwar

ane mit bes

onderen Anf

or

derungen

Var

anus

mitchelli

2

1,5

0,5

0,1

1,

5

0,5

0,1

2) 3) 5)

7) 9)

17)

Var

anus

semi

remex

2

1,5

1

0,2

1,2

1

0,1

2) 3) 5)

7) 9)

12)

17)

18)

Krustenechsen

Hel

oder

m

a horri

dum

2

3

-

1,5

0,5

2) 3) 7)

8) 9)

17)

Hel

oder

m

a suspectum

2

2

-

1

0,5

2) 3) 7)

8) 9)

17)

Natur- und Heimatschutz 72

455.1

Tierarten

Für Gr

uppe

n bis zu n Tieren

a) b)

Für jedes weitere Tier Besondere Anf

order

ungen

Anza

hl

Landteil

Bassin

Gehe

gehöhe

c)

Landteil

Bassin

(n)

Fläche

Fläche

Volumen

Fläche

Fläche

m

2 m

2 m

3 m

m

2 m

2

Riesenschlangen:

Python molurus,

Python sebae

(inkl

. P. nat

alensi

s)

2

2 /

3 x

1 /

2 Gesamtlänge

-

½ Gesamtlänge, max. 2,2 m 1 /

7 Grundfläche

2) 3) 7)

10) 16)

Python r

eticulat

us

2

2 /

3 x

1 /

2 Gesamtlänge

Gesamtlänge,

max. 2,2 m

1 /

7 Grundfläche

2) 3) 7)

10) 16)

Eunectes sp.

2

2 /

3 x

1 /

2 Gesamtlänge

1 /

4 x

1 /

4 Gesamtlänge, mind. 1 m

2

Bassi

nfläche

x 0,1 Gesamt- länge ½ Gesamtlänge, max. 2,2 m 1 /

7 Grundfläche

0,2

2) 3) 7)

10) 16)

Epicrates angulifer, Morelia amethis- tina (synonym: Liasis amethistinus), Morelia olivacea, Morelia papuana, Morelia oenpelliensis 2

2 /

3 x

1 /

3 Gesamtlänge

-

1 /

2 Gesamtlänge,

max. 2,2 m

1 /

7 Grundfläche

2) 3) 7)

9)

Giftschlangen:

Ophiophagus hannah

2

2 /

3 x

2 /

3 Gesamtlänge

-1 /

2 Gesamtlänge,

max. 2,2 m

-

3) 14) 15)

Dendroas

pis pol

yl

epis

, Oxyuranus sp.

2

2 /

3 x

1 /

2 Gesamtlänge

-

1 /

2 Gesamtlänge

-

7) 14)

Dendroaspis angusticeps, Dendroaspis james oni

, Dendr

oas

pis viri

dis, Dis

pholidus typus, Pseudohaje sp.

2

2 /

3 x

1 /

3 Gesamtlänge

-

1 /

2 Gesamtlänge

1 /

7 Grundfläche

7) 14)

Tierschutzverordnung 73

455.1

Tierarten

Für Gr

uppe

n bis zu n Tieren

a) b)

Für jedes weitere Tier Besondere Anf

order

ungen

Anza

hl

Landteil

Bassin

Gehe

gehöhe

c)

Landteil

Bassin

(n)

Fläche

Fläche

Volumen

Fläche

Fläche

m

2 m

2 m

3 m

m

2 m

2

Übri

ge Elapi

den

über 1 m Gesamtlänge

2

2 /

3 x

1 /

2 Gesamtlänge

-

1 /

2 Gesamtlänge

1 /

7 Grundfläche

2) 13)

Grosse Viperi

den und C

rot

aliden

(über 1,2 m Gesamtlänge) 2 1

x

1 /

2 Gesamtlänge

-

1 /

2 Gesamtlänge

1 /

7 Grundfläche

13)

Übrige Giftschlangen: Arboricole Arten 2

2 /

3 x

1 /

2 Gesamtlänge

-2 /

3 Gesamtlänge

1 /

7 Grundfläche

- 7)

Übrige Giftschlangen: Terrestrische Arten 2

2 /

3 x

1 /

2 Gesamtlänge

-1 /

2 Gesamtlänge

1 /

7 Grundfläche

2) 8) 13)

jedoch

Mindestgehegegrösse: 0,4

m Länge, 0,3 m Br

eit

e, 0,3 m Höhe

Ries

ens

al

amander

1

1

-

0,33

m

3 3)

4)

Anmerkungen

a)

Tiere können vorübergehend für die Quarantäne, zur Behandlung von Krankheiten und Unfällen, zur Eingewöhnung bzw.

zu Zucht u

nd Auf

zucht

in klei

neren,

strukturierten Gehegen gehalten werden.

b)

Bei der Gesamtlänge handelt es sich jeweils um den Mitte lwert für erwach

sene Tiere.

c)

Angegeben ist die durchschnittliche H öhe der Gehege; diese dürfe n an einzelnen Stellen hö her oder niedriger sein.

Besondere Anforderungen 1)

Zusätzlicher Auslauf im Fr eien, solange es die Wetterverhä ltnisse erlauben, jedoc h Heizung im Aussen

gehege erforderlich.

2)

Gewi

sse Arten müssen i

n ei

nem heizbar

en B

assin oder Becke

n ausreichender Grösse baden können, inkl. im Abtrenngehege.

3)

Sozi

ale S

trukt

ur

beachten; Einzel

hal

tung nicht auszus

chlies

sen.

Natur- und Heimatschutz 74

455.1

4)

Geeignete Filteranlage. Riesensalamander: Die Hälf te des Volumens muss pro Stunde umgewälzt werden.

5)

Für alle Ries

ens

childkr

öten, C

rocodyli

a u

nd War

ane:

Wer

den mehr

er

e Tiere im glei

chen

Gehege gehalten, mü ssen die Gehege bei

Bedarf unterteilt werden können oder es müssen andere geei gnete Abtrenngehege

vorhanden sein.

6)

Kühlanl

age notwendi

g (

K

limaanlage mit T

hermostat), Haltetemperaturen 16° bis max. 20°, Wasserbeck en oder

W

ass

erlauf

mi

t glei

chen Temperaturen, pro Tier muss eine Erdhöhle vorhanden se in. Bei aus dem Ursprung sland eingeführten Tier en sind die Ausfuhrbed ingungen der staatlichen Be hörden verbindlich.

7)

In allen Gehegen müssen, ents prechend der Art, horizontale u nd/

oder

vertikal

e Klettermögli

chke

iten auf B

äumen, kör

per

di

cken

Äst

en, fei

nen Z

w

ei

gen, bzw. au

f

Kork- oder Felswände n vorhanden sein.

8) Grabmöglichkeiten müssen vorhanden sein.

9)

Versteckmöglichkeiten müssen vorhanden sein.

10) Solide

Gehegekonstruktion

(Terrarium).

11)

Stabile Abtrennboxen (Transportkiste n) auch bei Einzelhaltung erforderlich.

12)

Gelegentlich Salz ins Bassi n geben (10 g pro Liter); m it separatem Tränkegeschirr bzw. regelmässig sprühen.

13)

Einsehbare Versteckmöglichkeiten, wie Boden- oder Baumhöhlen, Sc hlupfkästen oder Korkröhr en, müssen vo

rhanden sein.

14)

Von aussen bedienbarer Schlupfkasten muss vorhanden sein, auch

bei Einzelhaltung.

15)

Der

Nachweis muss er

br

acht

werden, das

s au

sreichend Futtertiere be schafft werden können.

16) Erhöht

e

Liegefl

ächen.

17)

Für jedes Tier muss eine Wärmelam pe vorhanden sein, damit es sich indi viduell deren Strahlen aussetzen kann.

18) Berieselungsbzw.

Bene

belungsanlage erforderlich.

Tierschutzverordnung 75

455.1

Anhang 3

(Art. 5 Abs. 5)

Mindestanforderungen für das Halten von Labornagetieren Vorbemerkung
Die Flächen- und Raummasse legen die kleinste jeweils zulässige Gehegegrösse
fest. Die Gehege dürfen auch nicht kleiner sein, wenn darin weniger als die in den Tabellen genannte Zahl von Tieren (n) gehalten wird.

Tierarten,

Für Gruppen bis zu n Tieren Für jedes

weitere Tier

Käfighöhe

Gewicht Anzahl

(n)

Fläche

cm2

Fläche

cm2

cm

Maus

bis 30 g

4

200

40 12

über 30 g

2

200

75 12

Ratte bis 100 g

2

350

100

12

100-250

g

1 350 150 12

250-500

g

11) 600 250 14

über 500 g

11) 800 300 14

Goldhamster

bis 80 g

2

200

75 12

über 80 g

1

200

150

12

Meerschweinchen

bis 200 g

1

350

150

11

200-400

g

1 600 200 14

über 400 g

1

800

500

14

Anmerkung 1) Handelt es sich um Ratten verträglicher Stämme, darf ein Käfig dieser Grösse mit zwei Tieren besetzt werden.

Natur- und Heimatschutz 76

455.1

Anhang 4119

(Art. 54 Bst. e)

Mindestladeflächen für die Beförderung von Nutztieren Minimaler durchschnittlicher Platzbedarf120 je Tier in Quadratmeter: Pferde

Schweine

Fohlen 0,85
Leichte Pferde

1,40

Mittlere Pferde

1,60

Schwere Pferde

1,90

Rinder 40-80 kg 0,30

80-140 kg

0,40

140-160 kg

0,55

160-200 kg

0,70

200-300 kg

0,90

300-400 kg

1,10

400-500 kg

1,30

500-600 kg

1,45

600-700 kg

1,60

über 700 kg

1,80

Ziegen unter 35 kg 0,20

35-55 kg

0,30

über 55 kg

0,50

15- 25 kg

0,12

25- 50 kg

0,18

50- 75 kg

0,30

75- 90 kg

0,35

90-110 kg

0,43

110-125 kg

0,51

125-150 kg

0,56

150-200 kg

0,69

über 200 kg

0,82

Geschorene Schafe 30-45 kg 0,20

über 45 kg

0,30

Nicht geschorene Schafe unter 30 kg 0,20

30-45 kg

0,25

über 45 kg

0,35

Auen in fortgeschrittenem Trächtigkeitsstadium und Zuchtwidder 0,50

119 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 14. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1121). Fassung gemäss Ziff. II der V vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2303).

120 Es kann notwendig sein, aufgrund der Transportdauer, des Zustandes der Tiere und der Witterung die Mindestflächen angemessen zu vergrössern.