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Fedlex DEFRITRMEN
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916.40

Tierseuchengesetz

(TSG)1

vom 1. Juli 1966 (Stand am 1. September 2023)

1 Fassung des Tit. gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1975, in Kraft seit 1. Juli 1977 (AS 1977 1187; BBl 1975 II 106).

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die Artikel 95 Absatz 1 und 118 Absatz 2 Buchstabe b
der Bundesverfassung2,3

beschliesst:

2 SR 101

3 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 907; BBl 2011 7027).

I.4 Grundsätze und Ziele

4 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 3711; BBl 1993 I 805).

Art. 1 Tierseuchen5

1 Tierseuchen im Sinne des vorliegenden Gesetzes sind die übertragbaren Tierkrankheiten, die:

a.
auf den Menschen übertragen werden können (Zoonosen);
b.
vom einzelnen Tierhalter ohne Einbezug weiterer Tierbestände nicht mit Aussicht auf Erfolg abgewehrt werden können;
c.
einheimische, wildlebende Tierarten bedrohen können;
d.
bedeutsame wirtschaftliche Folgen haben können;
e.
für den internationalen Handel mit Tieren und tierischen Produkten von Bedeutung sind.

2 Der Bundesrat bezeichnet die einzelnen Tierseuchen. Er unterscheidet dabei hochansteckende Seuchen und andere Seuchen.6 Als hochansteckend gelten Seuchen von besonderer Schwere hinsichtlich:

a.
der schnellen Ausbreitung, auch über die Landesgrenzen hinaus;
b.
der gesundheitlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Folgen; und
c.
der Auswirkungen auf den innerstaatlichen oder internationalen Handel mit Tieren und tierischen Produkten.

5 Randtitel in Sachüberschrift umgewandelt gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 907; BBl 2011 7027). Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

6 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 907; BBl 2011 7027).

Art. 1a Ziele der Tierseuchenbekämpfung

1 Hochansteckende Seuchen werden:

a.
möglichst rasch ausgerottet;
b.
im Übrigen wie andere Seuchen bekämpft.

2 Andere Seuchen werden:

a.
ausgerottet, sofern ein gesundheitliches oder wirtschaftliches Bedürfnis besteht und das Ziel mit einem vertretbaren Aufwand erreicht werden kann;
b.
bekämpft, um die gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen möglichst gering zu halten; oder
c.
überwacht, sofern im Hinblick auf eine allfällige Bekämpfung oder Ausrottung epidemiologische Daten gesammelt werden sollen oder die Überwachung im Zusammenhang mit dem internationalen Tierverkehr notwendig ist.

II. Organisation

Art. 3 Kantonale Organisation, Kantonstierarzt, amtliche und nichtamtliche Tierärzte

Die Kantone organisieren den kantonalen und örtlichen seuchenpolizeilichen Dienst selbstständig unter Vorbehalt von Artikel 5 und der folgenden Bestimmungen:7

1.8
Jeder Kanton bezeichnet einen Kantonstierarzt und nach Bedarf weitere amtliche Tierärzte. Der Kantonstierarzt leitet die Tierseuchenpolizei unter Aufsicht der kantonalen Regierung.
2.
Die nichtamtlichen Tierärzte sind verpflichtet, im Rahmen des Möglichen Aufträge zur Durchführung tierseuchenpolizeilicher Massnahmen zu übernehmen.
3.
Die kantonale Organisation muss geeignet sein, die wirksame Durchführung dieses Gesetzes und der gestützt darauf erlassenen Vorschriften zu sichern.

7 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 907; BBl 2011 7027).

8 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 907; BBl 2011 7027).

Art. 3a9 Prüfungskommissionen10

1 Der Bundesrat kann Prüfungskommissionen ernennen, welche die Prüfungen durchführen von:11

a.
Personen, die Funktionen beim Vollzug dieses Gesetzes wahrnehmen;
b.12
amtlichen Tierärzten und amtlichen Fachassistenten, die Funktionen beim Vollzug des Lebensmittelgesetzes vom 20. Juni 201413 wahrnehmen.

2 Die Prüfungskommissionen eröffnen die Prüfungsergebnisse in Form einer Verfügung.14

3 Der Bundesrat kann die Durchführung von Prüfungen von Personen, die bestimmte Funktionen beim Vollzug dieses Gesetzes oder des Lebensmittelgesetzes vom 20. Juni 2014 wahrnehmen, an die Kantone delegieren.15

9 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Juni 2008 (AS 2008 2269; BBl 2006 6337).

10 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 907; BBl 2011 7027).

11 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 907; BBl 2011 7027).

12 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 7 des Lebensmittelgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 249; BBl 2011 5571).

13 SR 817.0

14 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 907; BBl 2011 7027).

15 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 7 des Lebensmittelgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 249; BBl 2011 5571).

Art. 7 Mitwirkung von Organisationen

1 Der Bundesrat und die Kantone können Organisationen zur Mitwirkung beim Vollzug des Gesetzes und der gestützt darauf erlassenen Vorschriften heranziehen.

2 Die Mitwirkung dieser Organisationen steht unter staatlicher Aufsicht. Die ihnen übertragenen Befugnisse und Obliegenheiten sind von der zuständigen Behörde zu umschreiben. Über ihre Tätigkeit im Rahmen der staatlichen Aufträge haben sie dieser Behörde Rechenschaft abzulegen.

3 Die Verantwortlichkeit der Organe und Angestellten dieser Organisationen richtet sich nach der Bundesgesetzgebung über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten, soweit sie nicht durch die Kantone selbst geregelt wird.

Art. 7a19 Identitas AG

1 Die Identitas AG betreibt das Informationssystem zu Tierdaten (Tierverkehrsdatenbank) nach Artikel 45b.

2 Zur Sicherstellung der Überwachung des Tierverkehrs und der Tiergesundheit beteiligt sich der Bund an der Identitas AG. Er hält die Mehrheit am Aktienkapital der Identitas AG.

3 Der Bundesrat legt jeweils für vier Jahre die strategischen Ziele der Identitas AG fest. Er kann der Generalversammlung Vertreter des Bundes für die Wahl in den Verwaltungsrat vorschlagen.

4 Der Verwaltungsrat der Identitas AG sorgt für die Umsetzung der strategischen Ziele. Er erstattet dem Bundesrat jährlich Bericht über die Zielerreichung und stellt die Informationen zur Verfügung, die für die Überprüfung der Zielerreichung notwendig sind.

5 Der Betrieb der Tierverkehrsdatenbank ist die zentrale Aufgabe der Identitas AG.

6 Der Bundesrat kann der Identitas AG weitere Aufgaben übertragen, die zur Umsetzung von Massnahmen und zur Verwaltung von Daten in den Bereichen Tiergesundheit, Tierschutz und Lebensmittelsicherheit erforderlich sind, soweit diese Aufgaben in einem engen Zusammenhang mit der zentralen Aufgabe der Identitas AG stehen. Er regelt die Kostentragung.

7 Die Identitas AG kann für Dritte gewerbliche Leistungen erbringen, soweit diese die Erfüllung der Bundesaufgaben nicht beeinträchtigen. Sie muss für ihre gewerblichen Leistungen marktkonforme Preise festsetzen und das betriebliche Rechnungswesen so ausgestalten, dass Kosten und Erträge der einzelnen Leistungen ausgewiesen werden können. Eine Quersubventionierung gewerblicher Leistungen ist nicht zulässig.

19 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021, Abs. 1 und 5-7 in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 5749; 2021 680; BBl 2019 4175).

Art. 8 Kontrolle

1 Die seuchenpolizeilichen Organe haben zur Ausübung ihrer Funktionen Zutritt zu den Anstalten, Räumen, Einrichtungen, Fahrzeugen, Gegenständen und Tieren, soweit es für den Vollzug dieses Gesetzes und der gestützt darauf erlassenen Vorschriften erforderlich ist.

2 Sie haben bei der Ausübung ihrer Funktionen die Eigenschaft von Beamten der gerichtlichen Polizei.

III. Bekämpfungsmassnahmen

Art. 920 Grundsatz

Bund und Kantone treffen alle Massnahmen, die nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und der Erfahrung angezeigt erscheinen, um das Auftreten und die Ausdehnung einer Tierseuche zu verhindern.

20 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 3711; BBl 1993 I 805).

Art. 9a21 Hochansteckende Seuchen

1 Sind in einem Bestand ein Tier oder mehrere Tiere von einer hochansteckenden Seuche befallen, so müssen in der Regel alle für die Seuche empfänglichen Tiere dieses Bestandes unverzüglich abgetan und entsorgt werden.

2 Der Bundesrat regelt:

a.
die flankierenden Massnahmen, die in der von der Seuche bedrohten Zone und im umliegenden Gebiet getroffen werden müssen;
b.
die Fälle, in denen nicht der gesamte verseuchte Bestand abgetan und entsorgt werden muss;
c.
das Vorgehen für den Fall, dass sich die Seuche durch Abtun und Entsorgung der verseuchten Bestände nicht ausrotten lässt.

21 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 3711; BBl 1993 I 805).

Art. 10 Allgemeine Bekämpfungsmassnahmen22

1 Der Bundesrat regelt bei hochansteckenden und andern Seuchen die allgemeinen Bekämpfungsmassnahmen. Bei den andern Seuchen legt er zudem das Bekämpfungsziel fest und berücksichtigt Kosten und Nutzen der Tierseuchenbekämpfung. Er regelt insbesondere:23

1.
die Behandlung der verseuchten oder seuchenverdächtigen oder ansteckungsgefährdeten Tiere;
2.24
die Abschlachtung oder Tötung und Entsorgung solcher Tiere;
3.25
die Entsorgung der Kadaver und Materialien, die Träger des Ansteckungsstoffes einer Seuche sein können;
4.
die Absonderung der verseuchten und seuchenverdächtigen Tiere, die Absperrung von Ställen, Gehöften, Weiden und Ortschaften für den Tierverkehr, die Desinfektion und die Einschränkung des Personen- und Warenverkehrs;
5.
die Beobachtung seuchenverdächtiger Tiere;
6.26
das Verbot von Märkten, Ausstellungen, Tierversteigerungen und ähnlichen Veranstaltungen sowie die Einschränkung oder das Verbot des Tierverkehrs oder der Freilandhaltung von Tieren;
7.27
die periodische Untersuchung der Tierbestände und die weiteren Massnahmen zur Gesunderhaltung der Tierbestände sowie die Erhebungen zur Erfassung der Seuchenlage;
8.
die unentgeltliche Mithilfe des Tierhalters bei Bekämpfungsmassnahmen;
9.
die Mitwirkung der Transportanstalten bei Bekämpfungsmassnahmen;
10.28 die Zulassung und Verwendung von Desinfektionsmitteln für die Tierseuchenbekämpfung;
11.29 die Genehmigung der nationalen Bekämpfungsprogramme von Tiergesundheitsdiensten für Seuchen, die im Rahmen des internationalen Handels mit Tieren von Bedeutung sind.

2 Der Bund kann:

a.
den Verkehr mit Tieren und Tierprodukten in einem Gebiet einschränken, um die übrigen Landesteile vor der Verbreitung einer Tierseuche zu bewahren;
b.
anordnen, dass die Massnahmen zur Ausrottung einer Tierseuche auf bestimmte Gebiete beschränkt werden, sofern die landesweite Ausrottung kurzfristig nicht möglich ist oder nicht angestrebt wird;
c.
Gebiete, in denen während einer bestimmten Zeit keine Tierseuche aufgetreten ist, als seuchenfrei erklären.30

3 Der Bundesrat kann zur Verhütung von Seuchen bei der Nutztierhaltung Vorschriften zur Betriebshygiene erlassen.31

22 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 3711; BBl 1993 I 805).

23 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 3711; BBl 1993 I 805).

24 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 3711; BBl 1993 I 805).

25 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 3711; BBl 1993 I 805).

26 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Juni 2008 (AS 2008 2269; BBl 2006 6337).

27 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 3711; BBl 1993 I 805).

28 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 3711; BBl 1993 I 805).

29 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 3711; BBl 1993 I 805).

30 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 3711; BBl 1993 I 805).

31 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1975 (AS 1977 1187; BBl 1975 II 106). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 907; BBl 2011 7027).

Art. 10a32 Vorbereitungsmassnahmen

Der Bundesrat bestimmt im Einvernehmen mit den Kantonen Zahl und Art der Fachleute und der Einrichtungen (Seuchenwagen, Schlacht-, Entsorgungs- und Desinfektionsanlagen usw.), über welche die Kantone zur Bekämpfung von hochansteckenden Tierseuchen verfügen müssen.

32 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 1980 (AS 1980 1976; BBl 1980 I 477). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 907; BBl 2011 7027).

Art. 1134 Sorgfalts- und Meldepflicht

1 Personen, die Tiere halten, betreuen, behandeln, Kontrollen in Tierbeständen durchführen oder sonst wie Zutritt zu Tierbeständen haben, müssen im Rahmen ihrer Tätigkeit und ihrer Möglichkeiten dafür sorgen, dass die Tiere keiner Gefährdung durch Tierseuchen ausgesetzt werden.

2 Sie sind verpflichtet, den Ausbruch von Seuchen und seuchenverdächtige Erscheinungen unverzüglich einem Tierarzt, bei Bienenseuchen dem Bieneninspektor, zu melden und alle Vorkehren zu treffen, um eine Übertragung auf andere Tiere zu verhindern. Dieser Meldepflicht unterstehen auch amtliche Fachassistenten, Metzger, das Personal von Entsorgungsbetrieben sowie die Polizei- und Zollorgane.35

3 Für Tierärzte, Untersuchungsinstitute und Bieneninspektoren besteht eine Meldepflicht an die zuständige kantonale Stelle, welche die Meldung an die Kantons- und Gemeindebehörden weiterleitet. Tierärzte und Bieneninspektoren treffen unverzüglich alle notwendigen Massnahmen, um die Verschleppung der Seuche zu verhindern.

34 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Juni 2008 (AS 2008 2269; BBl 2006 6337).

35 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 907; BBl 2011 7027).

IIIa. Tiergesundheitsdienste36

36 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1975, in Kraft seit 1. Juli 1977 (AS 1977 1187; BBl 1975 II 106).

Art. 11a37

1 Tiergesundheitsdienste fördern die Gesundheit und das Wohlergehen der Tiere, die tiergerechte Haltung und die Produktion von einwandfreien Lebensmitteln.

2 Der Bund kann im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfen an Tiergesundheitsdienste ausrichten.

3 Finanzhilfen werden nur ausgerichtet, wenn die Tiergesundheitsdienste angemessene Eigenleistungen erbringen. Sie werden aufgrund von Leistungsvereinbarungen ausgerichtet.

4 Der Bundesrat kann Vorschriften erlassen über:

a.
die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Finanzhilfen;
b.
die Höhe der Finanzhilfen;
c.
das Verfahren für die Ausrichtung der Finanzhilfen.

5 Er kann vorsehen, dass Personen, die die Dienstleistungen der Tiergesundheitsdienste in Anspruch nehmen, zur Leistung angemessener Beiträge verpflichtet werden.

37 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1975 (AS 1977 1187; BBl 1975 II 106). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5749; BBl 2019 4175).

IV. Verkehr mit Tieren, tierischen Stoffen und anderen
Gegenständen

Art. 12 Verbotener Verkehr mit Tieren, Ausnahmen

Der Verkehr mit verseuchten und seuchenverdächtigen Tieren sowie mit solchen, von denen nach den Umständen anzunehmen ist, dass sie Träger des Ansteckungsstoffes einer Seuche sind, ist verboten. Seuchenpolizeilich begründete Ausnahmen werden vom Bundesrat geregelt.

Art. 1338 Kontrolle des Tierverkehrs

1 Der Tierverkehr untersteht der Kontrolle der Tierseuchenpolizei.

2 Der Tierhalter ist verpflichtet, den Vollzugsorganen der Tierseuchen-, der Lebensmittel- und der Landwirtschaftsgesetzgebung Auskunft über die Herkunft und den Bestimmungsort der Tiere zu erteilen.

38 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 1999 1347; BBl 1996 IV I).

Art. 1439 Kennzeichnung und Registrierung

1 Jedes Tier der Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung muss gekennzeichnet und in der Tierverkehrsdatenbank registriert sein. Die Kosten der Kennzeichnung und Registrierung gehen zulasten der Tierhalter.40

2 Der Bund führt gestützt auf die Angaben der Kantone ein Register aller Betriebe, in denen Tiere der Rinder‑, Schaf‑, Ziegen- und Schweinegattung gehalten werden.

3 Der Tierhalter muss ein Verzeichnis der in seinem Betrieb vorhandenen Tiere der Rinder‑, Schaf‑, Ziegen- und Schweinegattung führen. Es gibt Auskunft über alle Bestandesveränderungen sowie die natürlichen und künstlichen Besamungen.

4 Der Bundesrat regelt die Führung des Verzeichnisses und die Kennzeichnung der Tiere. Er kann Ausnahmen von der Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht vorsehen.

39 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 1999 1347; BBl 1996 IV I).

40 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5749; BBl 2019 4175).

Art. 1541 Begleitdokument

1 Der Tierhalter muss für Tiere der Rinder‑, Schaf‑, Ziegen- und Schweinegattung, die den Betrieb verlassen, ein Begleitdokument ausstellen. Dieses ist mit den Tieren mitzuführen und dem neuen Tierhalter abzugeben. Beim Transport, auf Märkten und an Ausstellungen ist das Begleitdokument auf Verlangen den Vollzugsorganen der Tierseuchen-, der Lebensmittel- und der Landwirtschaftsgesetzgebung vorzuweisen. In den Schlachtanlagen ist es dem amtlichen Tierarzt abzugeben.42

2 Der Bundesrat regelt Inhalt und Form des Begleitdokuments. Er kann vorsehen, dass das Begleitdokument

a.
in Gebieten mit erhöhter Seuchengefahr von einer vom Kanton bestimmten Stelle ausgestellt wird;
b.
in bestimmten Fällen nicht ausgestellt oder mitgeführt werden muss.

41 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 1999 1347; BBl 1996 IV I).

42 Fassung des vierten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Juni 2008 (AS 2008 2269; BBl 2006 6337).

Art. 15a43 Erfassung des Tierverkehrs

1 Der Verkehr von Tieren der Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung muss in der Tierverkehrsdatenbank erfasst werden.

2 Die Tierhalter sind verpflichtet, alle Zu- und Abgänge in der Tierverkehrsdatenbank zu erfassen.

43 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Juni 1998 (AS 1999 1347; BBl 1996 IV I). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 5749; 2021 680; BBl 2019 4175).

Art. 18 Kontrolle auf Märkten, Ausstellungen und Schauen

1 Märkte oder Ausstellungen, an denen Tiere der Pferde‑, Rinder‑, Schaf‑, Ziegen- oder Schweinegattung aufgeführt werden, sind tierärztlich und polizeilich zu überwachen.

2 Tiere dürfen ausserdem auf einen Nutztiermarkt nur gebracht werden, wenn sie bei der tierärztlichen Auffuhrkontrolle weder krank noch krankheitsverdächtig befunden worden sind.

3 Für lokale Schauen kann der Bundesrat Ausnahmen von den Bestimmungen in den Absätzen 1 und 2 und in Artikel 15 gestatten; sofern andere Tiergattungen eine Gefahr der Übertragung von Seuchen darstellen, kann der Bundesrat die tierärztliche und polizeiliche Überwachung auf Märkten oder an Ausstellungen auf diese Tiergattungen ausdehnen.47

47 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 1999 1347; BBl 1996 IV I).

Art. 19 Sömmerung und Winterung

Der Bundesrat kann seuchenpolizeiliche Vorschriften über die Sömmerung und Winterung sowie über andere vorübergehende Ortsveränderungen von Tieren erlassen.

Art. 2048 Viehhandel

1 Gegen die Verschleppung von Seuchen bei der Berufsausübung, insbesondere beim gewerbsmässigen Viehhandel, kann der Bundesrat tierseuchenpolizeiliche Vorschriften erlassen.

2 Als Viehhandel im Sinne von Absatz 1 gilt der gewerbsmässige An‑ und Verkauf, der Tausch und die Vermittlung von Tieren der Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung. Der Ankauf solcher Tiere durch Metzger zum Schlachten im eigenen Betrieb gilt ebenfalls als Viehhandel. Der mit dem Betrieb eines landwirtschaftlichen oder alpwirtschaftlichen Gewerbes oder mit einer Mästerei ordentlicherweise verbundene Wechsel des Viehbestandes sowie der Verkauf von selbstgezüchtetem oder selbstgemästetem Vieh fallen nicht unter den Begriff des Viehhandels.49

3 Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen für die Berufszulassung als Viehhändler sowie die Aufsicht über den Viehhandel.

48 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4237; BBl 2002 4721).

49 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2008 2269, 2013 943; BBl 2006 6337).

Art. 2452 Ein-, Aus- und Durchfuhr

1 Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Bedingungen die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten sowie von Stoffen, die Träger eines Seuchenerregers sein können, zugelassen sind.

2 Ist eine Prüfung der Seuchenlage im Herkunftsgebiet, des Gesundheitszustandes und der Immunitätslage von Tieren oder der Quarantäne erforderlich, so kann der Bundesrat vorschreiben, dass die Ein-, Durch- und Ausfuhr von einer Bewilligung des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV)53 abhängig gemacht werden.54

3 Das BLV kann zur Verhinderung einer Seuchenverschleppung:

a.55
die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten sowie von Stoffen, die Träger eines Seuchenerregers sein können, einschränken oder verbieten; für die Festlegung von Gebieten und Zonen, die von Verkehrseinschränkungen oder -verboten betroffen sind, darf es dafür auf Durchführungsbeschlüsse der Europäischen Union verweisen, auch wenn darin die Gebiete und Zonen nur in der Landessprache des betroffenen Staates festgelegt sind;
b.
den Grenzverkehr von Personen einschränken oder verbieten;
c.
Bewilligungen mit einschränkenden Bedingungen versehen oder verweigern.

4 Das BLV bezeichnet im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) die Ein-, Durch- und Ausfuhrstellen.56

52 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Juni 2008 (AS 2008 2269; BBl 2006 6337).

53 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2014 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

54 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 907; BBl 2011 7027).

55 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5749; BBl 2019 4175).

56 Fassung gemäss Ziff. I 34 der V vom 12. Juni 2020 über die Anpassung von Gesetzen infolge der Änderung der Bezeichnung der Eidgenössischen Zollverwaltung im Rahmen von deren Weiterentwicklung, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 2743).

Art. 2557 Amtstierärztliche Untersuchung

1 Der Bundesrat bestimmt, welche Tiere, Tierprodukte sowie Stoffe, die Träger eines Seuchenerregers sein können, bei der Ein-, Durch- oder Ausfuhr amtstierärztlich zu untersuchen sind.

2 Sind die Ein-, Durch- oder Ausfuhrbedingungen nicht erfüllt, so werden Tiere, Tierprodukte sowie Stoffe, die Träger eines Seuchenerregers sein können, zurückgewiesen.

3 Ist eine Rückweisung nicht möglich oder mit dem Risiko einer Seuchenverschleppung verbunden, so kann die zuständige Behörde das Töten von Tieren und das Einziehen von Tierprodukten sowie von Stoffen, die Träger eines Seuchenerregers sein können, anordnen.58

57 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Juni 2008 (AS 2008 2269; BBl 2006 6337).

58 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 907; BBl 2011 7027).

Art. 27 Immunbiologische Erzeugnisse und andere Präparate

160

2 Der Bundesrat setzt die Bedingungen fest, unter denen Stoffe und Stoffgemische sowie einfache und zusammengesetzte Präparate angeboten oder verkauft werden dürfen, sofern sie zur Verhütung oder Behandlung von Tierseuchen dienen, zu deren Bekämpfung staatliche Massnahmen getroffen werden.61

3 Ist eine Prüfung von Erzeugnissen im Sinne von Absatz 2 vorgeschrieben, so hat der Hersteller oder Importeur deren Kosten zu tragen.62

4 Öffentliche und private Institute sowie Personen, die pathogene Mikroorganismen halten oder damit arbeiten, treffen alle Massnahmen, damit daraus keine Schäden bei Menschen und Tieren entstehen. Für Schadenfälle sind sie haftbar.

5 Die zuständigen kantonalen Stellen können Kontrollen vornehmen und Anordnungen treffen.

60 Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 9 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dez. 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 2790; BBl 1999 3452).

61 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 907; BBl 2011 7027).

62 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 9 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dez. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 2790; BBl 1999 3452).

Art. 2863

63 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 26. Juni 1998, mit Wirkung seit 1. Juli 1999 (AS 1999 1347; BBl 1996 IV I).

Art. 3064 Hundekontrolle

1 Hunde müssen gekennzeichnet sein. Der Bundesrat regelt die Kennzeichnung.

2 Die Hunde müssen in einer zentralen Datenbank registriert sein. Die Kantone sorgen für die Registrierung. Die Datenbank kann auch Daten über Hunde mit Verhaltensstörungen und über Tierhalteverbote enthalten.

64 Fassung und gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Juni 2008 (AS 2008 2269; BBl 2006 6337).

V. Kosten der Tierseuchenbekämpfung65

65 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 3711; BBl 1993 I 805).

Art. 31 Kostenträger66

1 Die Kantone, in denen sich die Tiere befinden, leisten die Entschädigungen für Tierverluste und übernehmen ganz oder teilweise die Bekämpfungskosten.67

268

3 Der Bund leistet die Entschädigungen für Tierverluste im Zusammenhang mit hochansteckenden Seuchen.69

66 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 3711; BBl 1993 I 805).

67 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 3711; BBl 1993 I 805).

68 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1975 (AS 1977 1187; BBl 1975 II 106). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. März 2012, mit Wirkung seit 1. Mai 2013 (AS 2013 907; BBl 2011 7027).

69 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 3711; BBl 1993 I 805).

Art. 31a70 Finanzierung von Programmen zur Bekämpfung von Tierseuchen

1 Der Bundesrat kann vorsehen, dass für Programme zur Bekämpfung von Tierseuchen bei den Tierhaltern zeitlich befristet Abgaben erhoben werden.

2 Er regelt die Abgabe für das einzelne Programm sowie die Entschädigung für im Rahmen des Programms geleistete Drittleistungen; er legt insbesondere die anrechenbaren Kosten, die Höhe der Abgabe und die Dauer ihrer Erhebung sowie die Höhe der Entschädigung für die Drittleistungen fest.

3 Bei der Festlegung, welcher Kostenanteil durch die Abgabe und welcher durch die Kantone zu tragen ist, berücksichtigt er den Nutzen des Programms für die Tiergesundheit, für die öffentliche Gesundheit und für die Volkswirtschaft.

4 Das BLV erhebt die Abgabe; es kann dafür Dritte beiziehen.

70 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 907; BBl 2011 7027).

Art. 32 Entschädigungen für Tierverluste

1 Entschädigungen für Tierverluste werden geleistet für:

a.
Tiere, die wegen einer Seuche umstehen oder abgetan werden müssen;
b.
erkrankte Tiere, die wegen einer behördlich angeordneten Behandlung umstehen oder abgetan werden müssen;
c.
Tiere, die auf behördliche Anordnung hin geschlachtet oder abgetan und entsorgt werden müssen, um der Ausdehnung einer Seuche vorzubeugen;
d.
gesunde Tiere, die wegen eines vom zuständigen Organ der Tierseuchenpolizei angeordneten Eingriffs umstehen, geschlachtet oder abgetan und entsorgt werden müssen.71

1bis Der Bundesrat regelt, bei welchen andern Seuchen bestimmte Tierverluste von den Kantonen nicht entschädigt werden; er berücksichtigt dabei die Verbreitung der Seuche sowie das Ziel und die Möglichkeiten der Seuchenbekämpfung.72

2 Leistet ein Kanton nach Massgabe der vorstehenden Bestimmungen Entschädigungen für Tierverluste an Tiereigentümer, die in anderen Kantonen wohnen, so steht dem entschädigenden Kanton das Recht des Rückgriffes auf die Wohnsitzkantone der Eigentümer für die Hälfte der geleisteten Schadenbeträge zu. Wenn die Ansteckung im Zeitpunkte der Einfuhr bereits bestand, erstreckt sich das Rückgriffsrecht gegenüber den Wohnsitzkantonen der Tiereigentümer auf die ganzen Schadenbeträge. Verständigungen zwischen den Kantonen bleiben vorbehalten. In Streitfällen entscheidet der Bundesrat als einzige Instanz.

3 Handelt es sich um Tiere, die an einer interkantonalen oder schweizerischen Ausstellung oder einem Markt in einem andern Kanton aufgeführt werden, so leistet der Wohnsitzkanton des Tiereigentümers die Entschädigung im Rahmen seiner Vorschriften.

71 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 3711; BBl 1993 I 805).

72 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 3711; BBl 1993 I 805).

Art. 3373 Entschädigungen in speziellenFällen

1 Die Kantone können Entschädigungen leisten, auch wenn sie der Bund hiezu nicht verpflichtet. Artikel 36 ist sinngemäss anwendbar.74

2 Die Kantone können Entschädigungen an Verluste für Tiere leisten, die sich zur Sömmerung oder zu ähnlichen Zwecken mit Bewilligung des Kantonstierarztes vorübergehend im Ausland befinden und deren Eigentümer in der Schweiz Wohnsitz haben. Artikel 36 ist sinngemäss anwendbar.

73 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 1980, in Kraft seit 1. Jan. 1981 (AS 1980 1776; BBl 1980 I 477).

74 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 3711; BBl 1993 I 805).

Art. 34 Einschränkung der Entschädigungspflicht

1 Entschädigungen werden nicht geleistet oder bei leichterem Verschulden herabgesetzt, wenn ein Geschädigter die Seuche mitverschuldet, dieselbe nicht oder zu spät gemeldet oder sonst wie die seuchenpolizeilichen Vorschriften und Anordnungen nicht in allen Teilen befolgt hat.

2 Insbesondere werden keine Entschädigungen geleistet:

1.
für Hunde und Katzen, für Wild, exotische Tiere und solche von geringem Wert;
2.
für Tiere in zoologischen Gärten, Menagerien und ähnlichen Unternehmen;
3.
für Schlachttiere ausländischer Herkunft;
4.
75
5.
für Tiere, die im Ausland wohnhaften Personen gehören und die sich nur vorübergehend, wie zum Zwecke der Sömmerung oder Winterung, in der Schweiz befinden;
6.
für Nutztiere ausländischer Herkunft, die in der Schweiz wohnhaften Personen gehören, wenn nicht der Nachweis erbracht wird, dass die Ansteckung erst nach der Einfuhr erfolgte.

376

75 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. März 2012, mit Wirkung seit 1. Mai 2013 (AS 2013 907; BBl 2011 7027).

76 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1975 (AS 1977 1187; BBl 1975 II 106). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 907; BBl 2011 7027).

Art. 35 Prämien für Wild

Für die Beseitigung von Wild, die behördlich angeordnet wird, um der Ausbreitung einer Seuche entgegenzuwirken, können die Kantone Prämien ausrichten.

Art. 36 Schätzung der Tiere, Höhe der Entschädigung und Verwertung

1 Zur Bemessung der Entschädigungen für Tierverluste ist in der Regel eine Schätzung der Tiere bzw. Bestände vorzunehmen. Das BLV erlässt hiefür Richtlinien. Der Bundesrat kann Höchstbeträge bestimmen.

2 Die Kantone haben die Entschädigungen so zu bemessen, dass die Geschädigten unter Anrechnung des Verwertungserlöses mindestens 60 Prozent und höchstens 90 Prozent des Schatzungswertes erhalten. Innerhalb dieses Rahmens werden die Entschädigungen unter Berücksichtigung von Absatz 1 von den Kantonen endgültig festgesetzt.

3 Die Entschädigungen sind durch ein möglichst einfaches und für den Tiereigentümer kostenfreies Verwaltungsverfahren festzusetzen.

4 Das BLV bestimmt im Einvernehmen mit den Kantonen, wie und unter welchen Bedingungen die nutzbaren Teile von umgestandenen oder geschlachteten Tieren verwertet werden sollen.

Art. 3878 Kürzung, Verweigerung und Rückerstattung von Beiträgen

1Die Beiträge können gekürzt oder verweigert werden, wenn der Beitragsberechtigte dieses Gesetz, die Ausführungsbestimmungen oder eine gestützt darauf erlassene Verfügung verletzt.

2 Sind die Voraussetzungen, unter denen ein Beitrag gewährt wurde, nicht mehr erfüllt oder wurden Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten, so werden Beiträge ganz oder teilweise zurückgefordert.

3 Zu Unrecht bezogene Beiträge sind unabhängig von der Anwendung der Strafbestimmungen zurückzuerstatten oder zu verrechnen.

78 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4237; BBl 2002 4721).

Art. 4281 Forschung, Diagnostik, Impfstoffe82

1 Der Bund:

a.
erforscht und beschafft die für die Anwendung dieses Gesetzes erforderlichen wissenschaftlichen Grundlagen, wobei Fachleute und Institute ausserhalb der Bundesverwaltung damit betraut werden können;
b.83
betreibt für die Erforschung und Diagnostik hochansteckender Seuchen das Institut für Virologie und Immunologie (IVI);
c.
bezeichnet das für die Überwachung der Diagnostik einer Tierseuche notwendige nationale Referenzlaboratorium; er kann Laboratorien ausserhalb der Bundesverwaltung mit dieser Aufgabe betrauen;
d.
erteilt an Laboratorien die Bewilligung zur Diagnostik von Seuchen im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung;
e.
kann Untersuchungsmethoden für die Diagnostik von Tierseuchen vorschreiben;
f.84
kann Impfstoffe gegen Tierseuchen beschaffen und sie unentgeltlich oder verbilligt abgeben;
g.85
kann Impfstoffbanken betreiben.

2 Der Bundesrat kann dem IVI weitere Aufgaben im Zusammenhang mit der Tierseuchenbekämpfung übertragen.

3 Das IVI kann gewerbliche Leistungen anbieten. Das Angebot muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

a.
Die Leistungen müssen in einem engen Zusammenhang mit den Forschungsbereichen oder den Vollzugsaufgaben des IVI stehen.
b.
Die Leistungen dürfen nicht unter den Gestehungskosten erbracht und nicht mit Erträgen aus dem Grundangebot verbilligt werden.86

81 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 3711; BBl 1993 I 805).

82 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 907; BBl 2011 7027).

83 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 907; BBl 2011 7027).

84 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 907; BBl 2011 7027).

85 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 907; BBl 2011 7027).

86 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Juni 2008 (AS 2008 2269; BBl 2006 6337).

Art. 44 Viehversicherungskassen

Der Bundesrat bestimmt, ob und inwieweit in Seuchenfällen neben den in diesem Abschnitt vorgesehenen Entschädigungen der Kantone ergänzende Leistungen von Viehversicherungskassen oder anderen öffentlichen oder privaten Versicherungsanstalten zulässig sind.

Art. 45 Rückerstattung

1 Zu Unrecht bezogene Entschädigungen können zurückgefordert werden.88

2 Die Rückerstattungsansprüche verjähren mit Ablauf von drei Jahren, nachdem die zuständigen Organe vom Anspruch Kenntnis erlangt haben, spätestens jedoch innert zehn Jahren seit dem Entstehen des Anspruches.89

3 Hat der Empfänger durch sein Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Rückerstattung frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.90

88 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 1980, in Kraft seit 1. Jan. 1981 (AS 1980 1776; BBl 1980 I 477).

89 Fassung gemäss Anhang Ziff. 26 des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235).

90 Fassung gemäss Anhang Ziff. 26 des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235).

Va.91 Beiträge zur Entsorgung tierischer Nebenprodukte

91 Eingefügt durch Anhang Ziff. 8 des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463 3863; BBl 2012 2075).

Art. 45a

1 Im Zusammenhang mit angeordneten Entsorgungsmassnahmen in ausserordentlichen Situationen kann der Bund im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge an die Kosten der Entsorgung von tierischen Nebenprodukten leisten.

2 Die Beiträge werden den Haltern von Tieren der Rinder-, Schaf-, Ziegen-, Schweine-, Pferde- und Geflügelgattung sowie den Schlachtbetrieben ausgerichtet.

3 Der Bundesrat legt die Höhe der Beiträge pro Tier fest. Dabei berücksichtigt er die Entwicklung der Wiederverwertungsmöglichkeiten der tierischen Nebenprodukte und passt die Beiträge an.

4 Beiträge an die Schlachtbetriebe werden nur dann ausgerichtet, wenn die tierischen Nebenprodukte in zugelassenen Entsorgungsbetrieben entsorgt worden sind. Der Schlachtbetrieb muss dies anhand von Verträgen und der Rechnungen der Entsorgungsbetriebe belegen.

5 Die Summe der Beiträge darf die Einnahmen aus der Versteigerung der Zollkontingente für Schlachtvieh und Fleisch nach Artikel 48 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 199892 nicht übersteigen.

Vb.93 Informationssysteme

93 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021, Art. 45b Abs. 4 in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 5749; 2021 680; BBl 2019 4175).

Art. 45b Tierverkehrsdatenbank

1 Für die Überwachung des Tierverkehrs und der Tiergesundheit wird eine Tierverkehrsdatenbank betrieben.

2 Die Tierverkehrsdatenbank enthält die Daten zu den Tieren und zum Tierverkehr nach den Artikeln 14, 15a und 16.

3 Der Betrieb der Tierverkehrsdatenbank wird über Gebühren der Tierhalter und weiterer Gebührenpflichtiger finanziert. Der Bundesrat bestimmt, wer gebührenpflichtig ist, und legt die Höhe der Gebühren fest.

4 Die Gebühren werden durch die Identitas AG in Rechnung gestellt und vereinnahmt. Bei Streitigkeiten über die Rechnung erlässt das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) eine Verfügung.

Art. 45c Weitere Informationssysteme: Betrieb und Finanzierung

1 Das BLV betreibt zur Unterstützung des Vollzugs der Gesetzgebung in den Bereichen Tiergesundheit, Tierschutz und Lebensmittelsicherheit sowie zur Auswertung der Vollzugsdaten weitere Informationssysteme, namentlich:

a.
das Informationssystem für Vollzugsdaten des öffentlichen Veterinärdienstes;
b.
die Informationssysteme zur Bearbeitung der Daten für die Einfuhr von Tieren und Tierprodukten.

2 Die Informationssysteme nach Absatz 1 sind Teil des gemeinsamen zentralen Informationssystems entlang der Lebensmittelkette des BLW und des BLV zur Gewährleistung der Sicherheit von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, der Futtermittelsicherheit, der Tiergesundheit, des Tierschutzes und einer einwandfreien Primärproduktion.

3 Die Kosten für den Betrieb des Informationssystems nach Absatz 1 Buchstabe a gehen zu einem Drittel zulasten des Bundes und zu zwei Dritteln zulasten der Kantone. Die Beiträge der einzelnen Kantone berechnen sich im Verhältnis zur Anzahl Lizenzen, die den Zugriff auf das Informationssystem ermöglichen.

4 Der Bundesrat regelt die Kostentragung für die übrigen Informationssysteme; insbesondere kann er eine finanzielle Beteiligung der Kantone vorsehen für Informationssysteme, die sie für ihre Vollzugsaufgaben nutzen.

Art. 45d Weitere Informationssysteme: Inhalt und Datenbearbeitung

1 Die Informationssysteme nach Artikel 45c Absatz 1 Buchstaben a und b enthalten Personendaten, einschliesslich Daten über Verwaltungsmassnahmen und strafrechtliche Sanktionen.

2 Die folgenden Stellen und Personen können im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben Daten in den Informationssystemen nach Artikel 45c Absatz 1 Buchstaben a und b online bearbeiten:

a.
das BLV und das BLW: zur Gewährleistung der Sicherheit und der Hygiene von Lebensmitteln, der Futtermittelsicherheit, der Tiergesundheit und des Tierschutzes sowie einer einwandfreien Primärproduktion;
b.
das BAZG94: zur Gewährleistung der Sicherheit und der Hygiene von Lebensmitteln, der Futtermittelsicherheit, der Tiergesundheit und des Tierschutzes sowie einer einwandfreien Primärproduktion im Zusammenhang mit dem Verbringen von Waren ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet;
c.
die kantonalen Vollzugsbehörden sowie Dritte, die mit Vollzugsaufgaben betraut sind: zur Erfüllung der Aufgaben in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich.

3 Der Bundesrat kann vorsehen, dass weitere Bundesstellen im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben Daten in den Informationssystemen nach Artikel 45c Absatz 1 Buchstaben a und b online abrufen können.

4 Die Kantone sind berechtigt, das Informationssystem nach Artikel 45c Absatz 1 Buchstabe a für ihre eigenen Vollzugsaufgaben in den Bereichen Tiergesundheit, Tierschutz und Lebensmittelsicherheit zu nutzen. Online-Zugriffe auf kantonale Daten richten sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht.

94 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2022 angepasst (AS 2021 589).

Art. 45e Kontrolldaten

1 Jede Person kann die Daten über Kontrollen und Kontrollergebnisse zu ihrem Betrieb und zu ihren Tieren einsehen.

2 Nutztierhalter können das BLV ermächtigen, die Daten betreffend den Tierschutz bei ihren Nutztieren und betreffend ihre Primärproduktion an Dritte weiterzugeben.

Art. 45f Ausführungsbestimmungen

Der Bundesrat regelt für die Tierverkehrsdatenbank sowie die Informationssysteme nach Artikel 45c Absatz 1 Buchstaben a und b:

a.
die Strukturen und die Datenkataloge;
b.
die Verantwortlichkeiten für die Datenbearbeitung;
c.
die Zugriffsrechte, namentlich den Umfang der Online-Zugriffe;
d.
die Verknüpfung der Informationssysteme untereinander sowie mit anderen Informationssystemen, die gestützt auf öffentliches Recht betrieben werden;
e.
die zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit erforderlichen organisatorischen und technischen Massnahmen;
f.
die Zusammenarbeit mit den Kantonen, namentlich die Einzelheiten der Finanzierung des Informationssystems nach Artikel 45c Absatz 1 Buchstabe a;
g.
die Pflicht zur Aufbewahrung und Vernichtung der Daten;
h.
die Archivierung der Daten.

VI. Strafbestimmungen95

95 Fassung gemäss Anhang Ziff. 126 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).

Art. 4797 Übertretungen und Vergehen

1 Sofern keine schwerere strafbare Handlung nach dem Strafgesetzbuch98 vorliegt, wird mit Busse bis zu 40 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich den Bestimmungen der Artikel 10, 11, 12, 20, 24, 25 und 27 zuwiderhandelt.

2 In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

3 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 20 000 Franken.

97 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5749; BBl 2019 4175).

98 SR 311.0

Art. 4899 Übertretungen

1 Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich den Bestimmungen der Artikel 13 Absatz 2, 14 Absätze 1 und 3, 15 Absatz 1, 15a Absatz 2, 16, 18 Absätze 1 und 2, 21, 23 und 30 zuwiderhandelt.

2 Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich gegen eine Ausführungsvorschrift verstösst, deren Übertretung unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels für strafbar erklärt worden ist.

3 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 5000 Franken.

99 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5749; BBl 2019 4175).

Art. 52104 Strafverfolgung

1 Verfolgung und Beurteilung strafbarer Handlungen sind Sache der Kantone.

2 Das BLV verfolgt und beurteilt Widerhandlungen bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten, die an den zugelassenen Grenzkontrollstellen festgestellt werden. Liegt gleichzeitig eine Widerhandlung gegen das Zollgesetz vom 18. März 2005105 oder das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009106 vor, so verfolgt und beurteilt das BAZG die Widerhandlungen.107

3 Liegt bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten ausserhalb der zugelassenen Grenzkontrollstellen gleichzeitig eine Widerhandlung gegen das Zollgesetz vom 18. März 2005 oder das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009 vor, so verfolgt und beurteilt das BAZG die Widerhandlungen.108

4 Stellt eine Widerhandlung gleichzeitig eine nach Absatz 1, 2 oder 3 sowie eine durch die gleiche Bundesbehörde zu verfolgende Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 16. März 2012109 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten, das Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005110, das Zollgesetz vom 18. März 2005, das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009, das Lebensmittelgesetz vom 20. Juni 2014111, das Jagdgesetz vom 20. Juni 1986112 oder das Bundesgesetz vom 21. Juni 1991113 über die Fischerei dar, so wird die für die schwerste Widerhandlung angedrohte Strafe angewendet; diese kann angemessen erhöht werden.114

104 Fassung gemäss Anhang 2 des BG vom 16. März 2012 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten, in Kraft seit 1. Okt. 2013 (AS 2013 3095; BBl 2011 6985).

105 SR 631.0

106 SR 641.20

107 Fassung gemäss Ziff. I 34 der V vom 12. Juni 2020 über die Anpassung von Gesetzen infolge der Änderung der Bezeichnung der Eidgenössischen Zollverwaltung im Rahmen von deren Weiterentwicklung, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 2743).

108 Fassung gemäss Ziff. I 34 der V vom 12. Juni 2020 über die Anpassung von Gesetzen infolge der Änderung der Bezeichnung der Eidgenössischen Zollverwaltung im Rahmen von deren Weiterentwicklung, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 2743).

109 SR 453

110 SR 455

111 SR 817.0

112 SR 922.0

113 SR 923.0

114 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 7 des Lebensmittelgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 249; BBl 2011 5571).

VII. Vollzugs‑, Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 53 Befugnisse des Bundesrates

1 Der Bundesrat erlässt zum Vollzug dieses Gesetzes die erforderlichen Vorschriften.115

1bis Er regelt die Aus- und Weiterbildung der Personen, die Funktionen beim Vollzug dieses Gesetzes wahrnehmen.116

2 Der Bundesrat übt die Aufsicht aus über den Vollzug dieses Gesetzes durch die Kantone.

3 Er kann die Kantone verpflichten, den Bund über Vollzugsmassnahmen und über Kontroll- und Untersuchungsergebnisse zu informieren.117

115 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 907; BBl 2011 7027).

116 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 907; BBl 2011 7027).

117 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 907; BBl 2011 7027).

Art. 53a118 Übernahme international harmonisierter Vorschriften und Normen

1 Der Bundesrat berücksichtigt beim Erlass seiner Bestimmungen international harmonisierte Richtlinien und Empfehlungen sowie international harmonisierte technische Vorschriften und Normen.

2 Er kann im Rahmen dieses Gesetzes bestimmte international harmonisierte technische Vorschriften und Normen für anwendbar erklären. Er kann das BLV ermächtigen, Anpassungen technischer Einzelheiten von untergeordneter Bedeutung der für anwendbar erklärten Vorschriften und Normen nachzuführen.

3 Ausnahmsweise kann er eine besondere Art der Veröffentlichung der für anwendbar erklärten Vorschriften und Normen festlegen und bestimmen, dass auf eine Übersetzung in die Amtssprachen verzichtet wird.

118 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Juni 2008 (AS 2008 2269; BBL 2006 6337).

Art. 53b119 Internationale Zusammenarbeit

1 Der Bundesrat kann völkerrechtliche Verträge abschliessen über die Diagnostik, die Ausbildung, die Durchführung von Kontrollen, die Entwicklungszusammenarbeit und den Informationsaustausch im Bereich der Tiergesundheit.

2 Er kann mit Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind, völkerrechtliche Verträge abschliessen über die Anerkennung der Gleichwertigkeit der veterinärhygienischen und tierzüchterischen Vorschriften im Handel mit Tieren und Tierprodukten.

119 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 907; BBl 2011 7027).

Art. 54 Vollzug

1 Soweit dieses Gesetz oder die Vorschriften des Bundesrates keine Ausnahmen vorsehen, ist der Vollzug Sache der Kantone; für die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten an den zugelassenen Grenzkontrollstellen ist er Sache des Bundes.120

1bis Werden strafbare Verstösse gegen die Vorschriften dieses Gesetzes festgestellt, so erstatten die für den Vollzug zuständigen Behörden Strafanzeige.121

1ter In leichten Fällen kann die für den Vollzug zuständige Behörde auf eine Strafanzeige verzichten.122

2 Massnahmen eines Kantons, die den Verkehr mit andern Kantonen betreffen, sind nur mit Zustimmung des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI)123 zulässig.

120 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 907; BBl 2011 7027).

121 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 907; BBl 2011 7027).

122 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 907; BBl 2011 7027).

123 Ausdruck gemäss Ziff. I 29 der V vom 15. Juni 2012 (Neugliederung der Departemente), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 3655). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

Art. 55 Disziplinarverfahren

Ohne Rücksicht auf die Einleitung oder den Ausgang eines allfälligen Strafverfahrens kann die zuständige kantonale Behörde Funktionäre, die seuchenpolizeilichen Vorschriften zuwiderhandeln, disziplinarisch bestrafen.

Art. 56 Gebühren

1 Der Bundesrat setzt die Gebühren für die Prüfungen, Untersuchungen, Bewilligungen und Kontrollen, die sich an der Zollgrenze und im Landesinnern ergeben, fest.

2 Die Gebühren, die für die Untersuchungen von Tieren, Fleisch und andern tierischen Stoffen an der Zollgrenze sowie für die Prüfung der Erzeugnisse gemäss Artikel 27 Absatz 3 erhoben werden, sind zur Deckung der dem Bunde aus diesem Gesetze erwachsenden Ausgaben bestimmt.

3 Die Kantone erheben Gebühren für die Kontrollen zur Überwachung des schweizerischen Viehbestandes (Art. 57 Abs. 3 Bst. c), die zu Beanstandungen geführt haben.125

125 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4237; BBl 2002 4721).

Art. 56a126 Schlachtabgabe

1 Wer Tiere der Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung zur Schlachtung bringt, hat für jedes Tier eine Abgabe zu entrichten.127

2 Der Bundesrat legt die Abgaben unter Berücksichtigung des Schlachtwertes nach Tierkategorien abgestuft fest. Er regelt die Erhebung der Abgaben.

3 Der Bund verwendet den Ertrag aus den Abgaben für die Abgeltung an die Kantone für das nationale Überwachungsprogramm nach Artikel 57a.128

126 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2008 2269, 2013 943; BBl 2006 6337).

127 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 907; BBl 2011 7027).

128 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5749; BBl 2019 4175).

Art. 57129 Befugnisse des BLV

1 Das BLV kann Ausführungsvorschriften technischer Art erlassen.

2 Es kann in dringlichen Fällen:

a.
zeitlich beschränkte Vorschriften erlassen, wenn überraschend eine bisher nicht geregelte Tierseuche auftritt oder auf die Schweiz überzugreifen droht;
b.130
vorübergehende Massnahmen nach Artikel 10 Absatz 1 Ziffern 4 und 6 landesweit oder für bestimmte Gebiete anordnen, wenn eine hochansteckende Seuche auftritt oder auf die Schweiz überzugreifen droht.131

3 Das BLV:

a.
nimmt die durch die internationale Zusammenarbeit bedingten Aufgaben wahr; es erstattet namentlich die notwendigen Meldungen, leistet Amtshilfe und beteiligt sich an amtlichen Inspektionen;
b.132
fördert die Tierseuchenprävention; es führt insbesondere Projekte und andere Aktivitäten zur Stärkung der Tiergesundheit sowie zur Früherkennung und Überwachung von Tierseuchen durch;
c.133
legt zur Überwachung des schweizerischen Tierbestandes gemeinsam mit den Kantonen jährlich ein nationales Überwachungsprogramm fest.

4 Für das nationale Überwachungsprogramm bestimmt es im Einvernehmen mit den Kantonen die Betriebe, die von ihnen kontrolliert werden müssen, und die Tierseuchen, auf welche hin die Tiere untersucht werden müssen. Es legt die Kriterien für die Kontrollen fest und schreibt vor, was ihm zu melden ist.134

129 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 3711; BBl 1993 I 805).

130 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 907; BBl 2011 7027).

131 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 AS 2003 4237; BBl 2002 4721).

132 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5749; BBl 2019 4175).

133 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003 (AS 2003 4237; BBl 2002 4721). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5749; BBl 2019 4175).

134 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. März 2012 (AS 2013 907; BBl 2011 7027). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5749; BBl 2019 4175).

Art. 57a135 Abgeltung für das nationale Überwachungsprogramm

1 Die Leistungen der Kantone nach Artikel 57 Absätze 3 Buchstabe c und 4 werden durch einen Pauschalbeitrag zur teilweisen Deckung der Kosten des nationalen Überwachungsprogramms abgegolten.

2 Die Abgeltung wird im Rahmen der bewilligten Kredite ausgerichtet. Der Bundesrat legt die Kriterien fest, nach denen die Abgeltung auf die einzelnen Kantone verteilt wird, und bestimmt das Verfahren für die Auszahlung.

135 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021, Abs. 2 in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2020 5749; 2022 486; BBl 2019 4175).

Art. 58 Militärische Vorschriften

Die Vorschriften des Bundes über Tiere, die in militärischen Kursen, Truppenübungen oder Aufgeboten verwendet oder mitgeführt werden, bleiben vorbehalten.

Art. 59 Erlass kantonaler Vorschriften

1 Soweit dieses Gesetz zu seiner Ausführung der Ergänzung durch kantonale Anordnungen bedarf, sind die Kantone verpflichtet, solche aufzustellen, und können sie auf dem Verordnungswege erlassen.

2 Hat ein Kanton die notwendigen Anordnungen nicht rechtzeitig getroffen, so erlässt der Bundesrat vorläufig die erforderlichen Verordnungen anstelle des Kantons.

Art. 59a136 Ersatzvornahme

1 Das EDI erlässt anstelle säumiger Kantone die allgemeinverbindlichen Anordnungen, die nach Bundesrecht zur Seuchenbekämpfung notwendig sind.

2 Das BLV verfügt anstelle säumiger kantonaler Vollzugsorgane im Einzelfall die notwendigen Massnahmen.

136 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 1980, in Kraft seit 1. Jan. 1981 (AS 1980 1776; BBl 1980 I 477).

Art. 59b137 Einsprache

1 Verfügungen des BLV können mit Einsprache angefochten werden.

2 Die Einsprache hat keine aufschiebende Wirkung; diese kann auf Gesuch hin gewährt werden.

3 Die Einsprachefrist beträgt 10 Tage.

137 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 907; BBl 2011 7027).

Art. 60138 Mitteilung

Die Kantone bringen die Ausführungsvorschriften dem EDI zur Kenntnis.

138 Fassung gemäss Ziff. II 53 des BG vom 15. Dez. 1989 über die Genehmigung kantonaler Erlasse durch den Bund, in Kraft seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 362; BBl 1988 II 1333).

Art. 61 Inkraftsetzung, Aufhebung bisherigen Rechtes

1 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

2 Auf den nämlichen Zeitpunkt sind alle diesem Gesetz widersprechenden Vorschriften aufgehoben, insbesondere das Bundesgesetz vom 13. Juni 1917139 betreffend die Bekämpfung von Tierseuchen und das Bundesgesetz vom 28. September 1962140 über die Bekämpfung der Rindertuberkulose.

3 Die aufgehobenen Bestimmungen bleiben auf alle während ihrer Gültigkeitsdauer eingetretenen Tatsachen anwendbar.

139 [BS 9 261; AS 1950 II 1482 Art. 12 Abs. 2 1523, 1954 559 Ziff. I 1 937 Art. 1 Abs. 1, 1956 134 Art. 1 1203, 1959 620]

140 [AS 1963 185]

Art. 62a142 Koordinationsbestimmung

Unabhängig davon, ob das Bundesgesetz vom 16. März 2012143 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES) oder die Änderung vom 16. März 2012 des TSG zuerst in Kraft tritt, wird Artikel 52 TSG mit Inkrafttreten des später in Kraft tretenden Gesetzes sowie bei gleichzeitigem Inkrafttreten wie folgt geändert:

144

Datum des Inkrafttretens:
Art. 53 Abs. 1: 1. Jan. 1967145
die übrigen Bestimmungen: 1. Januar 1968146

142 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 907; BBl 2011 7027).

143 SR 453; BBl 2012 3465

144 Die Änd. kann unter AS 2013 907 konsultiert werden.

145 BRB vom 16. Dez. 1966

146 BRB vom 15. Dez. 1967 (AS 1967 2115)