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Fedlex DEFRITRMEN
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1

Verordnung

über umweltgefährdende Stoffe (Stoffverordnung, StoV) vom 9. Juni 1986 (Stand am 7. September 2004) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 26 Absatz 3, 29, 30a-30d, 32abis, 38 Absatz 3, 39 Absatz 1,
41 Absatz 3, 41a Absatz 2, 44 Absätze 2 und 3, 46 Absätze 2 und 3, 48 und 63 Absatz 2 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 19831 (Umweltschutzgesetz),2 und die Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c, 27 Absatz 2 und 48 Absatz 2 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 19913,4 verordnet: 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen 1. Abschnitt: Zweck und Geltungsbereich

Art. 1

Zweck Diese Verordnung soll: a. Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume sowie den Boden vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen durch den Umgang mit umweltgefährdenden Stoffen schützen, und

b. die Belastung der Umwelt mit umweltgefährdenden Stoffen vorsorglich begrenzen.


Art. 2

Geltungsbereich

1

Diese Verordnung regelt: a. die Beurteilung der Umweltverträglichkeit von Stoffen, Erzeugnissen und Gegenständen, und

b. den Umgang mit Stoffen, Erzeugnissen und Gegenständen, welche die Umwelt oder mittelbar über die Umwelt den Menschen gefährden können.

AS 1986 1254 1 SR

814.01

2

Fassung gemäss Ziff. II 9 der V vom 2. Febr. 2000 zum Bundesgesezt über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 2000 703).

3 SR

814.20

4

Fassung des zweiten Teils gemäss Anhang 5 Ziff. 3 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Okt. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (SR 814.201).

814.013

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 2

814.013

2

Für radioaktive Stoffe gilt die Verordnung, soweit diese Stoffe biologische Wirkungen aufgrund ihrer chemischen Eigenschaften, nicht aber aufgrund ihrer Strahlung zeitigen.

3

Für die Emissionsbegrenzung bei Anlagen, die Luftverunreinigungen verursachen, gilt die Luftreinhalteverordnung vom 16. Dezember 19855; für Abwasser gilt die Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 19986 (GSchV).7 4 Für den Transport von Stoffen, Erzeugnissen und Gegenständen gelten Bestimmungen über den Post-, Eisenbahn-, Strassen-, Luft- und Schiffsverkehr und die Rohrleitungsanlagen. Für den Verkehr mit Abfällen gelten zudem die Artikel 30f und 30g des Umweltschutzgesetzes.8


Art. 3


9

Ausnahmen im Interesse der Gesamtverteidigung Für Material, das Aufgaben der Gesamtverteidigung dient, kann das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport oder das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, mit der Zustimmung des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement), Ausnahmen von dieser Verordnung festlegen.

2. Abschnitt: Begriffe

Art. 4

Stoffe, Erzeugnisse, Gegenstände, Folgeprodukte 1

Stoffe sind:

a. Grundstoffe (Rohstoffe und andere unveränderte Naturstoffe, chemisch einheitliche Stoffe), die aufgrund ihrer chemischen Eigenschaften direkt oder indirekt eine biologische Wirkung hervorrufen, oder

b. einfache Stoffgemische, die nicht im Hinblick auf bestimmte Verwendungen zusammengesetzt worden sind und die aufgrund ihrer chemischen Eigenschaften direkt oder indirekt eine biologische Wirkung hervorrufen.

2

Rohstoffe sind Naturstoffe, die aus natürlichen Vorkommen gefördert werden. Den Rohstoffen gleichgestellt sind Abfälle, die: a. verwertet werden, und b. aufgrund ihrer chemischen Eigenschaften direkt oder indirekt eine biologische Wirkung hervorrufen.

5

SR 814.318.142.1 6 SR

814.201

7

Fassung des Satzteils gemäss Anhang 5 Ziff. 3 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Okt. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (SR 814.201).

8

Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 1998 (AS 1999 39 1362).

9

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 1998 (AS 1999 39 1362).

Stoffverordnung

3

814.013

3

Erzeugnisse sind:

a. Stoffe oder Stoffgemische, die im Hinblick auf bestimmte Verwendungen verändert oder zusammengesetzt worden sind; b. Stoffe, die unter einem Phantasienamen, d. h. nicht unter ihrem chemischen Namen oder ihrer handelsüblichen Bezeichnung, abgegeben werden.

4

Gegenstände sind industriell oder gewerblich hergestellte, geformte Verbrauchsund Gebrauchsgegenstände, die derart mit Stoffen oder Erzeugnissen behandelt sind oder solche als Bestandteil enthalten, dass sie aufgrund ihrer chemischen Eigenschaften direkt oder indirekt eine biologische Wirkung hervorrufen können.

5

Folgeprodukte sind Stoffe, die bei der Lagerung oder in der Umwelt durch chemische oder biochemische Umwandlung entstehen.


Art. 5

Alte und neue Stoffe

1

Alte Stoffe sind Stoffe, die: a. in der 2. Ausgabe 1985 des Verzeichnisses der giftigen Stoffe (Giftliste 1) des Bundesamtes für Gesundheitswesen aufgeführt sind; b. im Verzeichnis der Europäischen Gemeinschaften über die auf dem Markt vorhandenen chemischen Substanzen (EINECS)10 aufgeführt sind, oder c. während der Jahre 1975-1984 nachweislich in einer Menge von insgesamt mehr als 500 kg abgegeben worden waren.

2

Als neue Stoffe gelten die übrigen Stoffe.


Art. 6

Hersteller, Importeur, Händler 1

Als Hersteller gilt, wer beruflich oder gewerbsmässig:11 a. Rohstoffe

fördert;

b. Stoffe aus Rohstoffen gewinnt; c. Stoffe in chemischen oder biologischen Verfahren herstellt; d. Stoffe oder Erzeugnisse mischt oder sonstwie in ihrer Zusammensetzung verändert, oder

e. Gegenstände

herstellt.

2

Den Herstellern gleichgestellt sind Importeure, die beruflich oder gewerbsmässig Stoffe, Erzeugnisse oder Gegenstände einführen.12 3 Als Händler gilt, wer beruflich oder gewerbsmässig Stoffe, Erzeugnisse oder Gegenstände von einem Abgeber im Inland bezieht und unverändert abgibt. Ändert 10

Bezugsquellennachweis: Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft.

11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 1998 (AS 1999 39 1362).

12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 1998 (AS 1999 39 1362).

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 4

814.013

der Händler den Namen des Stoffes, Erzeugnisses oder Gegenstandes oder gibt er sie unter seinem eigenen Namen ab, so gilt er als Hersteller.13

Art. 7

Handelsware 1 Als Handelsware gelten Stoffe, Erzeugnisse und Gegenstände, die für den beruflichen oder gewerblichen Gebrauch im eigenen Betrieb oder für das Abgeben vorgesehen sind.14 2

Die Verbote in den Anhängen 3 und 4 für die Einfuhr als Handelsware gelten nicht, wenn diese Ware in der Schweiz nur veredelt oder anders verpackt und in vollem Umfang wieder ausgeführt wird.


Art. 8

Abgeben, Anpreisen, Anbieten 1

Als Abgeben gilt das Weitergeben an Dritte im Inland, insbesondere das Verkaufen, Tauschen, Schenken, Vermieten, Verleihen und Zusenden zur Ansicht.

2

Dem Abgeben gleichgestellt sind das Anpreisen und Anbieten zur Weitergabe an Dritte im Inland.

2. Kapitel: Pflicht zu umweltgerechtem Verhalten

Art. 9

Allgemeine Sorgfaltspflicht

1

Wer mit Stoffen, Erzeugnissen oder Gegenständen umgeht, muss dafür sorgen, dass sie die Umwelt oder mittelbar über die Umwelt den Menschen nicht gefährden können. Diese Sorgfaltspflicht gilt auch für den Umgang mit den dabei entstehenden Abfällen.

2

Er muss die auf der Verpackung und dem Sicherheitsdatenblatt angegebenen Schutzmassnahmen sowie die Gebrauchsanweisung befolgen und die Bestimmungen der Anhänge 3 und 4 einhalten.15

Art. 10

Massvolles Ausbringen in die Umwelt 1

Stoffe, Erzeugnisse und Gegenstände dürfen nur soweit direkt in die Umwelt ausgebracht werden, als dies für den angestrebten Zweck erforderlich ist.

2

Dabei sind:

a. Geräte einzusetzen, die eine fachgerechte und gezielte Anwendung ermöglichen;

b. Vorkehren zu treffen, dass Stoffe nicht unnötig in benachbarte Gebiete oder Gewässer gelangen;

13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 1998 (AS 1999 39 1362).

14 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 1998 (AS 1999 39 1362).

15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 1998 (AS 1999 39 1362).

Stoffverordnung

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814.013

c. Vorkehren zu treffen, damit Tiere, Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume nicht unnötig gefährdet werden.

3

Erzeugnisse dürfen nur für die vom Hersteller genannten Verwendungen direkt in die Umwelt ausgebracht werden.16 3. Kapitel: Besondere Aufgaben des Herstellers 1. Abschnitt: Einschränkungen und Verbote

Art. 11

Der Hersteller muss die in den Anhängen 3 und 4 festgelegten Einschränkungen und
Verbote einhalten.

2. Abschnitt: Selbstkontrolle

Art. 12

Grundsatz 1 Der Hersteller darf einen Stoff, ein Erzeugnis oder einen Gegenstand nur abgeben, wenn er:

a. dessen Umweltverträglichkeit beurteilt hat, und b.17 zur Annahme berechtigt ist, dass ein Umgang mit diesem Stoff, diesem Erzeugnis oder diesem Gegenstand, der den Angaben auf der Verpackung, in der Gebrauchsanweisung und gegebenenfalls auf dem Sicherheitsdatenblatt entspricht, die Umwelt und mittelbar über die Umwelt den Menschen nicht gefährden kann.

2

Der Hersteller muss keine Selbstkontrolle durchführen, wenn er Rohstoffe, ohne sie wesentlich zu verändern, einem anderen Hersteller abgibt. Gibt er die Rohstoffe auf andere Weise ab, so muss er eine Beurteilung nach Artikel 14 vornehmen.


Art. 13

Beurteilung neuer Stoffe 1

Der Hersteller muss einen neuen Stoff auf folgende Aspekte hin beurteilen: a. das Abbau-, Akkumulations-, Umwandlungs- und Ausbreitungsverhalten in der belebten und unbelebten Umwelt; b. die Auswirkungen auf Mikroorganismen, Pflanzen und Tiere sowie auf Ökosysteme, und

c. die mittelbaren langfristigen Wirkungen über die Umwelt auf den Menschen.

2

Er muss die Angaben und die weiteren Unterlagen beschaffen, die für die Beurteilung der Umweltverträglichkeit nötig sind.

16 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 1998 (AS 1999 39 1362).

17 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 1998 (AS 1999 39 1362).

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 6

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3

Er muss die Unterlagen, insbesondere die Ergebnisse der einzelnen Prüfungen, zusammenfassen und mit seiner Beurteilung des Stoffs in einem Bericht (Umweltverträglichkeitsbericht) darstellen.

4

Bestehen zwischen dem geprüften und dem für die Abgabe bestimmten Stoff Unterschiede im Reinheitsgrad oder in der Zusammensetzung, so muss sich der Hersteller versichern, dass sich das Ergebnis seiner Beurteilung auf den abzugebenden Stoff übertragen lässt. Er muss das Ergebnis seiner Abklärungen im Umweltverträglichkeitsbericht festhalten.


Art. 14

Beurteilung alter Stoffe Der Hersteller eines alten Stoffes muss mindestens: a.18 die einschlägigen und zugänglichen Angaben zu den Eigenschaften dieses Stoffes beschaffen; und; b.19 ...

c. die Angaben im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 beurteilen, soweit dies möglich ist.


Art. 15

Zusätzliche Abklärungen für alte Stoffe 1

Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass alte Stoffe, ihre Folgeprodukte oder ihre Abfälle bei vorschriftsgemässem Umgang die Umwelt oder mittelbar über die Umwelt den Menschen gefährden können, so ordnet das Departement zusätzliche Abklärungen oder eine Beurteilung nach Artikel 13 an.20 Es räumt dabei dem Hersteller eine angemessene Frist ein.

2

Das Departement kann die zusätzlichen Abklärungen und die Beurteilung nach Artikel 13 insbesondere für Stoffe anordnen: a. die in grossen Mengen hergestellt werden; b. die oder deren Folgeprodukte sich in der Umwelt nicht oder nur schwer abbauen lassen oder sich in der Nahrungskette anreichern;

c. die bereits in geringer Konzentration oder Dosis Pflanzen oder Tiere schädigen können, oder

d. die zusammen mit andern Stoffen verstärkt umweltgefährdend wirken.


Art. 16

Beurteilung von Erzeugnissen und Gegenständen 1

Der Hersteller eines Erzeugnisses oder Gegenstands muss bei der Beurteilung mindestens berücksichtigen:

18 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 1998 (AS 1999 39 1362).

19 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 1998 (AS 1999 39 1362).

20 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 1998 (AS 1999 39 1362).

Stoffverordnung

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a.21 die Angaben auf der Verpackung, in der Gebrauchsanweisung und auf dem Sicherheitsdatenblatt der Ausgangsprodukte sowie weitere Informationen des Lieferanten; b. die Ergebnisse allfälliger experimenteller Abklärungen mit dem Erzeugnis oder Gegenstand;

c.22 die Ergebnisse eigener Nachforschungen und eigene Erfahrungen.

2

Reichen die vorhandenen Unterlagen für die Beurteilung nicht aus, so muss der Hersteller weitere Auskünfte verlangen oder eigene Ermittlungen anstellen.

2bis

...23

3

Stellt der Hersteller des Erzeugnisses oder Gegenstands einen dafür verwendeten Stoff selber her, so muss er diesen Stoff nach den Artikeln 13, 14 oder 15 beurteilen.

4

Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass das Zusammenwirken verschiedener Stoffe wesentliche nachteilige Wirkungen für die Umwelt oder mittelbar über die Umwelt für den Menschen hat, so muss der Hersteller die nötigen Abklärungen vornehmen.


Art. 17

Zweithersteller Der Hersteller kann auf die Beurteilung ganz oder teilweise verzichten, wenn: a. der Stoff, das Erzeugnis oder der Gegenstand bereits von einem anderen Hersteller für die vorgesehenen Verwendungen und Beseitigungsarten beurteilt worden ist und er über dessen Ergebnisse verfügt, und

b. er nachweisen kann, dass keine wesentlichen Unterschiede im Reinheitsgrad zwischen seinem und dem bereits beurteilten Stoff, Erzeugnis oder Gegenstand bestehen und die gleichen Verwendungen und Beseitigungsarten vorgesehen sind.


Art. 18

Neubeurteilung von Stoffen, Erzeugnissen und Gegenständen Der Hersteller muss Stoffe, Erzeugnisse und Gegenstände neu beurteilen oder die Beurteilung ergänzen, wenn: a. sie für andere Zwecke abgegeben werden sollen; b. sie auf andere Weise verwendet werden sollen; c. sie in wesentlich grösseren Mengen als bisher verwendet werden sollen; d. Abweichungen in der Art und Menge von Verunreinigungen auftreten, welche die Umweltverträglichkeit nachteilig beeinflussen können, oder

e. die Umweltverträglichkeit aufgrund der bisherigen Erfahrungen bei der praktischen Anwendung, aufgrund neuer Angaben oder aufgrund neuer Erkenntnisse anders beurteilt werden muss.

21 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 1998 (AS 1999 39 1362).

22 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 1998 (AS 1999 39 1362).

23 Eingefügt durch Ziff. II 6 der V vom 17. Okt. 2001 (AS 2001 3294). Aufgehoben durch Ziff. I 7 der V vom 18. Aug. 2004 (AS 2004 4037).

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 8

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3. Abschnitt: Anmeldung und Zulassungsbewilligung

Art. 19

Anmeldung von Stoffen 1

Der Hersteller eines Stoffes muss dem Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft24 (Bundesamt) das Ergebnis der Selbstkontrolle mitteilen für:

a. neue Stoffe, bevor er sie als solche oder als Bestandteil eines Erzeugnisses oder Gegenstands abgibt; b. alte Stoffe, für die er auf Anordnung des Departementes zusätzliche Abklärungen oder die Beurteilung nach Artikel 13 vornehmen musste (Art. 15);

c. bereits angemeldete Stoffe, die er neu beurteilen muss (Art. 18).

2

Der Hersteller muss mindestens die in Anhang 2.1 verlangten Angaben machen. Er muss unaufgefordert weitere Angaben liefern, wenn dies für die Beurteilung der Umweltverträglichkeit und der erforderlichen Massnahmen nötig ist.

3

Bei der Anmeldung muss er ausserdem einreichen: a. den Umweltverträglichkeitsbericht (Art. 13 Abs. 3); b.25 das Sicherheitsdatenblatt, sofern eines erforderlich ist (Art. 35 Abs. 2); c. Unterlagen, welche die Angaben belegen.

4

Das Bundesamt kann vom Hersteller einfordern: a. vorhandene

wissenschaftliche

Gutachten;

b. die vollständigen Prüfprotokolle; c. Muster des Stoffes; d.26 Angaben auf der Verpackung sowie vorhandene Prospekte.

5

Für neue oder neu zu beurteilende Stoffe, die der Hersteller ausschliesslich für die Verwendung in der Forschung und Entwicklung in Mengen bis zu einer Tonne im Jahr abgibt, muss er nur die Angaben auf der Verpackung einreichen.27 Das Bundesamt kann in begründeten Fällen die vollständigen Unterlagen verlangen.


Art. 20

Von der Anmeldepflicht ausgenommene Stoffe 1

Die Anmeldung ist nicht erforderlich für neue oder neu zu beurteilende Stoffe, die:

a.28 für sich oder als Bestandteil eines Erzeugnisses oder Gegenstands einer Bewilligungspflicht nach Artikel 22 dieser Verordnung, nach der Dünger24

Bezeichnung gemäss Art. 1 des nicht veröffentlichten BRB vom 23. April 1980 über die Anpassung von bundesrechtlichen Erlassen an die neuen Bezeichnungen der Departemente und Ämter.

25 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 1998 (AS 1999 39 1362).

26 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 1998 (AS 1999 39 1362).

27 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 1998 (AS 1999 39 1362).

28

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Jan. 1994 (AS 1994 678).

Stoffverordnung

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Verordnung vom 10. Januar 200129 30 (DüV), nach der Futtermittel-Verordnung vom 26. Januar 199431 oder nach der Pflanzenschutzmittel-Verordnung32 vom 23. Juni 199933 unterstehen; b.34 ausschliesslich Lebensmitteln zur Verbesserung des Nährwertes oder als Zusatzstoffe beigemischt werden (Art. 6 und 8 der Lebensmittelverordnung vom 1. März 199535);

c. ausschliesslich in Arzneimitteln verwendet werden; d. höhere Polymerisate, Polykondensate oder Polyaddukte sind, die zu weniger als 2 Massenprozent aus einem als neuer Stoff geltenden Monomer in gebundener Form bestehen oder die nur aus den Elementen Kohlenstoff, Wasserstoff, Sauerstoff und Stickstoff aufgebaut sind; e. einem anderen Hersteller ausschliesslich als Zwischenprodukte für die weitere chemische Umwandlung abgegeben werden;

f. nur für die Erforschung ihrer Eigenschaften, für die Prüfung der Eignung oder für die verfahrenstechnische Prüfung in kleinen Mengen und während einer beschränkten Zeit einem ausgewählten Kreis abgegeben werden.

2

Das Departement kann in begründeten Fällen die Anmeldung von Stoffen nach Absatz 1 Buchstaben b-f verlangen.


Art. 21


36

Anmeldung von Düngern 1

Der Hersteller muss die nachstehenden Dünger beim Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) anmelden, bevor er sie für Anwendungen abgibt, die nicht in den Geltungsbereich der DüV37 fallen; ausgenommen sind Dünger, die das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement gestützt auf Artikel 19 Absatz 2 DüV von der Anmeldepflicht ausgenommen hat: a. Kompost, Gärgut und Presswasser aus Anlagen, die jährlich mehr als 100 t kompostier- oder vergärbares Material verarbeiten; b. Erzeugnisse aus tierischen Abfällen; c. Mineraldünger; 29

SR 916.171

30 Ausdruck

gemäss

Anhang

Ziff. 2 der DüV, in Kraft seit 1. März 2001 (SR 916.171).

Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

31

[AS 1994 708, 1999 303 Ziff. I 18. AS 1999 1780 Art. 29]. Siehe heute die V vom 26. Mai 1999 (SR 916.307).

32 Fassung des Ausdrucks gemäss Anhang 2 Ziff. 3 der Pflanzenschutzmittel-V vom 23. Juni 1999, in Kraft seit 1. Aug. 1999 (SR 916.161). Diese Änd. ist im gesamten Erlass berücksichtigt.

33

SR 916.161

34

Fassung gemäss Art. 440 Ziff. 2 der Lebensmittelverordnung vom 1. März 1995, in Kraft seit 1. Juli 1995 (SR 817.02).

35

SR 817.02

36 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. März 2003, in Kraft seit 1. Mai 2003 (AS 2003 940).

37 SR

916.171

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 10

814.013

d. organische und organisch-mineralische Dünger; e. Dünger mit Spurennährstoffen; f. Zusätze zu

Düngern;

g. Kompostierungsmittel; h. Bodenverbesserungsmittel; i. Kulturen von Mikroorganismen zur Behandlung von Böden, Saatgut oder Pflanzen;

j. sonstige Erzeugnisse pflanzlichen, tierischen, mikrobiellen oder mineralischen Ursprungs;

k. Mischungen der Dünger und Erzeugnisse nach den Buchstaben a-j; l.

Mittel zur Beeinflussung biologischer Vorgänge im Boden.

2

Für die Anmeldung sind die Unterlagen nach Artikel 20 DüV einzureichen. Die Anmeldung muss überdies alle weiteren Angaben enthalten, die erforderlich sind, damit das BLW beurteilen kann, ob die Anforderungen von Anhang 4.5 eingehalten sind.

3

Das BLW kann verlangen, dass der Hersteller einreicht: a. Muster des Düngers; b. Angaben auf der Verpackung, Gebrauchsanweisungen sowie vorhandene Sicherheitsdatenblätter und Prospekte.


Art. 22

Zulassungsbewilligung 1

Der Hersteller darf die folgenden Erzeugnisse und Gegenstände nur mit einer Zulassungsbewilligung abgeben:

Erzeugnis, Gegenstand Bewilligungsbehörde a. Holzschutzmittel

Bundesamt

b.38 Pflanzenschutzmittel39 BLW c.40 Antifoulings (Unterwasseranstriche) Bundesamt 2

Mit dem Bewilligungsantrag muss er einreichen: a. den Namen, unter dem er das Erzeugnis oder den Gegenstand abgeben will; b. die vollständigen Angaben über die Zusammensetzung und die Eigenschaften des Erzeugnisses oder Gegenstands, die Eigenschaften der Wirkstoffe

38

Fassung gemäss Ziff. II 1 der V vom 29. Jan. 1997, in Kraft seit 1. März 1997 (AS 1997 697).

39 Fassung des Ausdrucks gemäss Anhang 2 Ziff. 3 der Pflanzenschutzmittel-V vom 23. Juni 1999, in Kraft seit 1. Aug. 1999 (SR 916.161). Diese Änd. ist im gesamten Erlass berücksichtigt 40

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Mai 1988, in Kraft seit 1. Juli 1988 (AS 1988 911).

Stoffverordnung

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und der weiteren umweltrelevanten Bestandteile sowie die vorgesehenen Verwendungen und Beseitigungsarten; c.41 den Nachweis, dass die enthaltenen Stoffe für die auf der Verpackung angegebenen Verwendungen geeignet sind und dass sie bei den angegebenen Verwendungen und Beseitigungsarten die Umwelt und mittelbar über die Umwelt den Menschen nicht gefährden können;

d. alle weiteren Angaben, die erforderlich sind, um beurteilen zu können, ob die Bestimmungen der Anhänge 3 und 4 eingehalten sind; e. Unterlagen, welche die Angaben belegen, wie Versuchsberichte und wissenschaftliche Publikationen.

3

Auf Verlangen der Bewilligungsbehörde muss der Hersteller einreichen: a. vorhandene

wissenschaftliche

Gutachten;

b. die vollständigen Prüfprotokolle; c. Muster des Erzeugnisses oder des Gegenstands; d.42 die Angaben auf der Verpackung, die Gebrauchsanweisungen sowie vorhandene Sicherheitsdatenblätter und Prospekte;

e.43 Sicherheitsdatenblätter der Inhaltsstoffe, sofern solche vorgeschrieben sind (Art. 35 Abs. 2).

4

Genügen die eingereichten Unterlagen nicht, so kann die Bewilligungsbehörde verlangen, dass der Hersteller zusätzliche experimentelle Abklärungen, Prüfungen und Beurteilungen veranlasst und ihr die Ergebnisse mitteilt.

5

Das Bundesamt erteilt die Zulassungsbewilligung für Holzschutzmittel, die zur Verwendung als Beschichtungs- und Anstrichmaterial für Ställe, Milchkammern und Futterlager vorgesehen sind, mit Zustimmung der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Betriebswirtschaft und Landtechnik, Tänikon.

6

Die Bewilligungsbehörde kann mit Zustimmung des Bundesamtes bestimmte Erzeugnisse und Gegenstände von der Bewilligungspflicht ausnehmen, wenn sie nur in geringen Mengen oder nur für Verwendungen von untergeordneter Bedeutung abgegeben werden.

7

Die Zulassung für Pflanzenschutzmittel (Abs. 1 Bst. b) ist in die Kontrolle nach den Artikeln 158, 160, 161 und 164 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 199844 integriert. Das Verfahren richtet sich nach der Pflanzenschutzmittel-Verordnung vom 23. Juni 199945.46 Für die Beurteilung der Umweltverträglichkeit muss der Hersteller die Angaben nach den Absätzen 2-4 dieses Artikels einreichen.

41 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 1998 (AS 1999 39 1362).

42 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 1998 (AS 1999 39 1362).

43 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 1998 (AS 1999 39 1362).

44 SR 910.1

45

SR 916.161

46

Fassung des ersten und zweiten Satzes gemäss Anhang 2 Ziff. 3 der PflanzenschutzmittelV vom 23. Juni 1999, in Kraft seit 1. Aug. 1999 (SR 916.161).

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 12

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8

Für die Beurteilung der Umweltverträglichkeit der Lückenindikationen von Pflanzenschutzmitteln gilt Artikel 9b der Pflanzenschutzmittel-Verordnung vom 23. Juni 1999.47


Art. 23

Wohnsitz, Geschäftsniederlassung Der Hersteller kann einen Stoff, ein Erzeugnis oder einen Gegenstand nur anmelden oder dafür eine Bewilligung beantragen, wenn er seinen Wohnsitz oder eine Geschäftsniederlassung in der Schweiz hat.


Art. 24

Rechtsnachfolge

1

Anmeldung und Zulassungsbewilligung sind persönlich.

2

Der Rechtsnachfolger eines Anmelders muss die Übertragung bei der Meldestelle beantragen, der Rechtsnachfolger eines Bewilligungsinhabers bei der Bewilligungsbehörde.


Art. 25

Zweitanmeldung und -bewilligung 1

Will ein Hersteller Stoffe, Erzeugnisse oder Gegenstände abgeben, die bereits von einem anderen Hersteller (Ersthersteller) angemeldet worden sind, so muss er diese selber anmelden. Untersteht das Erzeugnis oder der Gegenstand der Bewilligungspflicht, so braucht der Zweithersteller für das Abgeben ebenfalls eine Zulassungsbewilligung.

2

Die Meldestelle beziehungsweise die Bewilligungsbehörde kann auf Angaben des Zweitherstellers verzichten, wenn und soweit dieser nachweist, dass: a. er vom Ersthersteller ermächtigt ist, dessen Angaben zu benützen, oder b. es sich aufgrund anderer Angaben zweifelsfrei um den gleichen Stoff, das gleiche Erzeugnis oder den gleichen Gegenstand handelt.

3

Sie berücksichtigt allgemein bekannte Tatsachen über den Stoff, das Erzeugnis oder den Gegenstand von Amtes wegen.


Art. 26

Form

Der Hersteller muss der Meldestelle beziehungsweise der Bewilligungsbehörde die wichtigsten Unterlagen in einer Amtssprache oder in Englisch einreichen.


Art. 27

Wahrung des Geschäftsgeheimnisses Sind einem Anmelder oder Antragsteller bestimmte Angaben aus Gründen der Vertraulichkeit nicht bekannt, so muss er dafür sorgen, dass sein Lieferant sie der Meldestelle oder der Bewilligungsbehörde direkt einreicht.

47 Eingefügt durch Ziff. II 2 der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5421).

Stoffverordnung

13

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Art. 28

Inhalt der Zulassungsbewilligung 1

Die Bewilligungsbehörde erteilt die Zulassungsbewilligung nur für bestimmte Verwendungen.

2

Sie legt in der Zulassungsbewilligung die Mindestangaben auf der Verpackung und in der Gebrauchsanweisung fest.48 3 Sie kann die Geltungsdauer der Zulassungsbewilligung beschränken.


Art. 29

Neue Angaben

1

Der Hersteller eines angemeldeten oder bewilligten Stoffes, Erzeugnisses oder Gegenstands muss die Meldestelle oder die Bewilligungsbehörde informieren, wenn er:

a. nach einer Neubeurteilung (Art. 18) feststellt, dass die den Behörden gemachten Angaben nicht mehr zutreffen oder nicht mehr dem Stand der Kenntnisse entsprechen;

b. den Namen des Erzeugnisses oder Gegenstands ändert.

2

Ändert er die Zusammensetzung eines angemeldeten Stoffes, Erzeugnisses oder Gegenstands derart, dass dessen Beurteilung beeinflusst werden kann, so muss er den Stoff, das Erzeugnis oder den Gegenstand neu anmelden.

3

Ändert er die Zusammensetzung eines bewilligten Erzeugnisses oder Gegenstands, so muss er dies der Bewilligungsbehörde mitteilen. Diese entscheidet, ob eine neue Zulassungsbewilligung erforderlich ist.


Art. 30

Änderung und Entzug der Zulassungsbewilligung Die Bewilligungsbehörde versieht eine Zulassungsbewilligung mit zusätzlichen Auflagen, knüpft sie an neue Bedingungen, befristet oder entzieht sie, wenn: a. sie die Zulassungsbewilligung aufgrund irreführender Angaben des Herstellers ausgestellt hat;

b. der Bewilligungsinhaber das Erzeugnis oder den Gegenstand nicht wie vorgeschrieben mit Aufschriften versieht oder trotz Verwarnung oder gerichtlicher Verurteilung irreführende Angaben verbreitet;

c. die Bewilligungsbedingungen nicht mehr erfüllt sind, oder d. sich aufgrund wissenschaftlicher Prüfung oder praktischer Erfahrung im Inland ergibt, dass gesamthaft beurteilt andere Stoffe für den angestrebten Zweck ebenso geeignet, jedoch wesentlich weniger umweltbelastend sind.

48 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 1998 (AS 1999 39 1362).

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 14

814.013

4. Abschnitt: Durchführung der Untersuchungen

Art. 31

Anforderungen an Prüfungen und Untersuchungen 49 1

Der Hersteller muss sicherstellen, dass die Prüfprogramme, die Durchführung der einzelnen Prüfungen und die angewendeten Methoden sowie die Beurteilung der Prüfergebnisse dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen.

2

Wer einer Behörde im Rahmen eines Anmelde- oder Zulassungsbewilligungsverfahrens Ergebnisse von Prüfungen vorlegt, die im Labor oder unter Aussenbedingungen durchgeführt wurden, um Daten über die Eigenschaften oder die Sicherheit von Stoffen oder Erzeugnissen zu gewinnen, muss:

a. den Ergebnissen eine schriftliche Erklärung der für die Leitung der Prüfungen verantwortlichen Person beilegen, dass die Prüfungen nach den Grundsätzen der Guten Laborpraxis durchgeführt worden sind; und

b. ein Verzeichnis oder eine Bescheinigung der zuständigen in- oder ausländischen Behörden vorlegen, worin festgehalten wird, dass die Prüfeinrichtungen, in welchen die Prüfungen durchgeführt worden sind, die Grundsätze der Guten Laborpraxis einhalten.50

3

Absatz 2 gilt nicht für: a. Prüfungen von Düngern, die nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe c angemeldet werden müssen;

b. Prüfungen der Wirksamkeit.51

Art. 32


52

Anforderungen an Prüfeinrichtungen 1

Ein Betrieb in der Schweiz mit Prüfeinrichtungen, in welchen Prüfungen nach den Grundsätzen der Guten Laborpraxis durchgeführt werden, muss beim Bundesamt ein Gesuch stellen, wenn er mit seinen Prüfeinrichtungen in das nationale Verzeichnis eingetragen werden und eine Bescheinigung erhalten will. Die Eintragung und die Bescheinigung erfolgen, nachdem das Bundesamt die Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis kontrolliert und bestätigt hat.

2

Der Betrieb muss das Bundesamt unverzüglich benachrichtigen, wenn: a. die Verhältnisse in der Prüfeinrichtung wesentlich ändern; oder b. die Prüfeinrichtung die Grundsätze der Guten Laborpraxis nicht mehr einhalten will.

3

Im Einvernehmen mit dem Departement und unter Berücksichtigung international harmonisierter Vorschriften regelt das Eidgenössische Departement des Innern (EDI): 49 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 1998 (AS 1999 39 1362).

50 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 1998 (AS 1999 39 1362).

51 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 1998 (AS 1999 39 1362).

52 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 1998 (AS 1999 39 1362).

Stoffverordnung

15

814.013

a. die Grundsätze der Guten Laborpraxis; b. die Verfahren zur Kontrolle der Einhaltung dieser Grundsätze; c. die Information über die Kontrollergebnisse, namentlich deren Zusammenfassung in einem nationalen, öffentlich zugänglichen Verzeichnis, welches keine vertraulichen Angaben enthalten darf, sowie das Ausstellen der Bescheinigung.

4

Das Bundesamt stimmt seine Tätigkeit im Bereich der Guten Laborpraxis auf die entsprechenden Tätigkeiten des Bundesamtes für Gesundheit sowie des Schweizerischen Heilmittelinstitutes (Swissmedic) ab.53

Art. 33

Anleitungen des Bundesamtes Das Bundesamt veröffentlicht bei Bedarf Anleitungen zur Selbstkontrolle, zur Beurteilung der Umweltverträglichkeit sowie zur Abfassung der Angaben auf der Verpackung, der Gebrauchsanweisung und des Sicherheitsdatenblattes.54 Es hört die Fachkommission (Art. 66) und die betroffenen Kreise vorher an.


Art. 34

Ergänzung und Aufbewahrung der Unterlagen 1

Der Hersteller muss die zur Verfügung stehenden Unterlagen laufend durch neue, umweltrelevante Angaben ergänzen, solange er den Stoff, das Erzeugnis oder den Gegenstand abgibt.

2

Er muss die für die Beurteilung verwendeten wichtigen Unterlagen zusammen mit dem Ergebnis der Beurteilung während mindestens zehn Jahren nach dem letzten Abgeben aufbewahren oder für ihre Verfügbarkeit sorgen. Muster und Proben muss er nur so lange aufbewahren, wie ihr Zustand eine Auswertung zulässt.

5. Abschnitt: Information der Abnehmer

Art. 35


55

Grundsätze

1

Will der Hersteller Stoffe, Erzeugnisse oder Gegenstände abgeben, so muss er auf der Verpackung oder der Etikette, die an der Verpackung oder an den Gegenständen anzubringen ist, den Handelsnamen und seinen Namen aufführen. Bei Erzeugnissen sind zusätzlich der Verwendungszweck und eine Gebrauchsanweisung (Art. 37) anzugeben. Bei bewilligungspflichtigen Erzeugnissen sind zusätzlich die Registriernummer sowie die Gehalte und Bezeichnungen der Wirkstoffe anzugeben.

2

Sind Stoffe nach Anhang 1.1 umweltgefährlich, so muss der Hersteller: a. ihre Verpackung kennzeichnen (Art. 36); und b. falls erforderlich ein Sicherheitsdatenblatt abgeben (Art. 38).

53 Fassung gemäss Ziff. II 6 der V vom 17. Okt. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3294).

54 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 1998 (AS 1999 39 1362).

55 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 1998 (AS 1999 39 1362).

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 16

814.013

3

Sind bei Erzeugnissen umweltgefährdende Verwendungen oder Beseitigungsarten zu erwarten, so muss der Hersteller die Verpackung oder die Etikette, die an der Verpackung anzubringen ist, mit Angaben über die Gefahren für die Umwelt und über die entsprechenden Schutzmassnahmen versehen; die Angaben müssen in mindestens zwei Amtssprachen abgefasst, prägnant und gut lesbar sein. 4 Auf den Verpackungen der Stoffe, Erzeugnisse oder Gegenstände darf der Hersteller für spezielle Gefahren oder Schutzmassnahmen zusätzlich die Piktogramme und die Angaben nach Anhang 1.2 verwenden. Legt Anhang 1.2 ein bestimmtes Piktogramm fest, so darf er kein anderes verwenden, ausser er weist nach, dass das von ihm verwendete Piktogramm international gebräuchlich ist.

5

Die Angaben dürfen nicht zu Irrtum und Verwechslungen Anlass geben.

6

Für bestimmte Stoffe, Erzeugnisse und Gegenstände enthalten die Anhänge 3 und 4 weitere Bestimmungen über die Information der Abnehmer.

7

Beim Transport gelten die Vorschriften dieser Verordnung über die Kennzeichnung von Stoffen, Erzeugnissen oder Gegenständen als erfüllt, wenn die inneren Verpackungen nach den Vorschriften dieser Verordnung und die äusseren (Transportverpackungen) nach den in Artikel 2 Absatz 4 erwähnten Bestimmungen gekennzeichnet sind.


Art. 36


56

Kennzeichnung umweltgefährlicher Stoffe 1

Auf der Verpackung umweltgefährlicher Stoffe müssen folgende Angaben gut lesbar und dauerhaft angebracht sein:

a. der chemische Name nach einer international anerkannten Nomenklatur oder ein gebräuchlicher Trivialname; b. der Name und die vollständige Anschrift einschliesslich der Telefonnummer des Herstellers;

c. in mindestens zwei Amtssprachen die Standardaufschriften zur Angabe der besonderen Gefahren (R-Sätze) sowie der Sicherheitsratschläge für den Umgang (S-Sätze) und soweit nötig das Piktogramm «N umweltgefährlich» (Anhang 1.1).

2

Die Angaben sind direkt auf der Verpackung oder auf einer Etikette anzubringen.

Befinden sich die Angaben auf einer Etikette, so ist diese mindestens an einer Stelle der Verpackung fest anzubringen und so, dass die Angaben waagrecht gelesen werden können, wenn die Verpackung in üblicher Weise aufgestellt wird.

3

Absatz 1 gilt nicht für kosmetische Mittel nach der Verordnung vom 1. März 199557 über Gebrauchsgegenstände und nicht für Heilmittel.

56 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 1998 (AS 1999 39 1362).

57 SR

817.04

Stoffverordnung

17

814.013


Art. 37

Gebrauchsanweisung

1

Die Gebrauchsanweisung muss insbesondere enthalten: a. die

Dosierungsvorschrift; b. Angaben über die Lagerung, Unschädlichmachung und Beseitigung.

2

Die Dosierungsvorschrift muss die Menge angeben, die für die gewünschte Wirkung erforderlich und ausreichend ist. Hängt die richtige Dosierung von besonderen Umständen bei der Verwendung im Einzelfall ab, so muss in der Dosierungsvorschrift darauf hingewiesen und der zulässige Mengenbereich angegeben werden.

3

Die Angaben können direkt auf der Verpackung angebracht werden oder auf einem separaten beigelegten Blatt aufgeführt sein. Sie müssen gut lesbar und in mindestens zwei Amtssprachen abgefasst sein.58

Art. 38


59

Sicherheitsdatenblatt 1

Der Hersteller muss demjenigen, der beruflich oder gewerbsmässig mit umweltgefährlichen Stoffen umgeht, spätestens bei der ersten und auf dessen Wunsch bei weiteren Abgaben (Art. 8 Abs. 1) eines umweltgefährlichen Stoffes ein Sicherheitsdatenblatt abgeben. Im Einvernehmen mit dem Departement kann das EDI Ausnahmen vorsehen für umweltgefährliche Stoffe, für welche nach international harmonisierten Vorschriften kein Sicherheitsdatenblatt abzugeben ist.

2

Das Sicherheitsdatenblatt muss kostenlos in den vom Empfänger gewünschten Amtssprachen abgegeben werden. Im beiderseitigen Einvernehmen kann es auch in einer anderen Sprache abgegeben werden.

3

Im Einvernehmen mit dem Departement regelt das EDI die Nachlieferung von Sicherheitsdatenblättern, die hinsichtlich wichtiger Angaben geändert worden sind.

4

Das Sicherheitsdatenblatt muss die Angaben enthalten, die zum Schutz der Umwelt erforderlich sind. Es enthält gleichzeitig die nach Artikel 48b der Giftverordnung vom 19. September 198360 erforderlichen Angaben zum Schutz des Lebens und der Gesundheit.

5

Im Einvernehmen mit dem Departement legt das EDI die erforderlichen Angaben und die Form des Sicherheitsdatenblattes fest. Es berücksichtigt dabei international harmonisierte Vorschriften.


Art. 39

Werbung

1

Der Hersteller darf weder in Verpackungsaufschriften noch in anderer Weise zu Werbezwecken Angaben über einen Stoff, ein Erzeugnis oder einen Gegenstand verwenden, die Anlass zu Irrtum über die Umweltverträglichkeit oder zur Verharmlosung geben oder zu unsachgemässer Verwendung oder Beseitigung verleiten können. Verboten sind insbesondere nicht näher umschriebene Aussagen wie «abbaubar», «ökologisch ungefährlich», «umweltfreundlich» oder «gewässerfreundlich».

58 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 1998 (AS 1999 39 1362).

59 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 1998 (AS 1999 39 1362).

60 SR

813.01

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 18

814.013

2

Es ist verboten, für einen Stoff, der nach Anhang 1.1 als umweltgefährlich eingestuft ist, ohne Angabe der Einstufung zu werben.61


Art. 40


62

Information der Abnehmer im Ausland Die Verpackung oder Etikette von Stoffen, Erzeugnissen und Gegenständen, die zur Ausfuhr bestimmt sind, muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: a. den Namen des Herstellers; b. die chemische Bezeichnung oder den Handelsnamen; c. gegebenenfalls Aufschriften über die Gefahren für die Umwelt und die entsprechenden Schutzmassnahmen (Art. 35 Abs. 3 und 36 Abs. 1 Bst. c).


Art. 41

Anordnungen des Bundesamtes 1

Das Bundesamt kann bei Stoffen, Erzeugnissen und Gegenständen, die nicht bewilligungspflichtig sind, anordnen, dass ein Hersteller die Abnehmer mit Aufschriften oder anderen Hinweisen darauf aufmerksam machen muss, dass ein Stoff, Erzeugnis oder Gegenstand aufgrund seiner Eigenschaften, seiner Verwendungen oder Beseitigungsarten oder seiner Verbrauchsmengen die Umwelt oder mittelbar über die Umwelt den Menschen gefährden kann. Es kann die Form und den Inhalt der Hinweise bestimmen.

2

Es kann verlangen, dass ungeeignete oder irreführende Aufschriften oder andere Hinweise entfernt werden.

3

Es hört den Hersteller vor seinem Entscheid an.

4

Es setzt ihm eine angemessene Frist.

4. Kapitel: Besondere Aufgaben des Händlers

Art. 42

Grundsatz

Der Händler darf Stoffe, Erzeugnisse und Gegenstände nur für die vom Hersteller angegebenen Verwendungen und Beseitigungsarten anpreisen oder anbieten.

a63 Sicherheitsdatenblatt 1 Der Händler muss demjenigen, der beruflich oder gewerbsmässig mit umweltgefährlichen Stoffen umgeht, spätestens bei der ersten und auf dessen Wunsch bei weiteren Abgaben (Art. 8 Abs. 1) eines umweltgefährlichen Stoffes ein Sicherheitsdatenblatt abgeben, sofern nach Artikel 38 eines abgegeben werden muss.

2

Im Weiteren gelten für die Abgabe die Bestimmungen von Artikel 38 Absätze 2 und 3.

61 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 1998 (AS 1999 39 1362).

62 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 1998 (AS 1999 39 1362).

63 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 1998 (AS 1999 39 1362).

Stoffverordnung

19

814.013


Art. 43


64

Information der Abnehmer 1

Der Händler darf die Angaben des Herstellers auf der Verpackung, der Gebrauchsanweisung und dem Sicherheitsdatenblatt nicht verändern.

2

Für die Kennzeichnung beim Transport gelten die Vorschriften von Artikel 35 Absatz 7.

3

Im Übrigen sind die Artikel 35-41 sinngemäss anwendbar.


Art. 44


65

5. Kapitel: Besondere Voraussetzungen für die Verwendung

Art. 45

Fachbewilligung

1

Die folgenden Tätigkeiten dürfen nur von Fachleuten oder unter deren Anleitung beruflich oder gewerbsmässig ausgeübt werden:66 a. Verwenden von Holzschutzmitteln: 1. in Betrieben, die Holz verarbeiten oder behandeln, 2. für die Sanierung von Gebäuden, oder 3. an im Freien gelagertem Holz; b.67 Verwenden von Pflanzenschutzmitteln; c.68 Umgang mit Kältemitteln beim Herstellen, Installieren, Warten oder Entsorgen von Geräten oder Anlagen, die der Kühlung, Klimatisierung oder Wärmegewinnung dienen.

2

...69

3

Die Fachleute müssen eine Fachbewilligung besitzen. Diese kann nur von Einzelpersonen erworben werden. Sie wird vom Wohnsitzkanton ausgestellt und ist für die ganze Schweiz gültig. Für Personen mit Wohnsitz im Ausland erteilt sie der Kanton, der für die Erteilung der Arbeitsbewilligung zuständig ist; für die Bediensteten des Bundes erteilt sie das Bundesamt.70 4

Wer eine Fachbewilligung erwerben will, muss in einer Prüfung Kenntnisse nachweisen über:

a. Grundlagen der Ökologie; b. die Umweltschutz- und Gewässerschutzgesetzgebung; 64 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 1998 (AS 1999 39 1362).

65 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 1998 (AS 1999 39 1362).

66 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 1998 (AS 1999 39 1362).

67 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 1998 (AS 1999 39 1362).

68

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Okt. 1991 (AS 1991 1981).

69 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 1998 (AS 1999 39 1362).

70

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Okt. 1991 (AS 1991 1981).

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 20

814.013

c. die Umweltverträglichkeit, die Wirksamkeit und die Anwendungsbedingungen der Stoffe, Erzeugnisse und Gegenstände, die er verwendet;

d. Geräte, die er einsetzt; e. Massnahmen zum Schutze der Umwelt.

5

Das Departement bezeichnet die prüfenden Stellen und regelt das Verfahren für die Prüfung. Es kann Prüfungen anerkennen, die von Schulen oder im Rahmen der Berufsbildung durchgeführt werden.

6

Zur Vorbereitung der Prüfung können Kurse durchgeführt werden. Das Departement regelt die Organisation, das Lehrprogramm und die Dauer der Kurse; es berücksichtigt dabei bestehende Ausbildungsstrukturen.


Art. 46

Anwendungsbewilligung 1

Eine Anwendungsbewilligung ist nötig für: Anwendung

Bewilligungsbehörde a. das Anwenden von Mitteln zum Schutz von Pflanzen gegen Nagetiere (Rodentizide), ausgenommen zum privaten Eigenbedarf Kantone; für regionale und überregionale Anwendungen mit Zu- stimmung des Bundesamtes und des BLW

b. das Ausstreuen und Versprühen von Stoffen, Erzeugnissen oder Gegenständen aus der Luft Bundesamt für Zivilluftfahrt mit Zustimmung des Bundesamtes und des BLW

2

Die Anwendungsbewilligung wird erteilt, wenn bei der geplanten Anwendung keine Gefährdung der Umwelt zu befürchten ist. Sie wird zeitlich befristet und geographisch abgegrenzt.

3

Der Antrag kann von Einzelpersonen mit Wohnsitz in der Schweiz oder von Betrieben mit Geschäftssitz in der Schweiz gestellt werden.

4

Soweit eine Bundesbehörde für die Bewilligung zuständig ist, hört sie vor dem Entscheid die Behörde des betreffenden Kantons an und teilt ihr den Entscheid mit.

6. Kapitel: Aufgaben der Behörden 1. Abschnitt: Überprüfung der Selbstkontrolle, der Anmeldung und der Bewilligungsanträge

Art. 47

Überprüfung der Selbstkontrolle 1

Das Bundesamt verlangt vom Hersteller, dass er seine Unterlagen und Massnahmen überprüft und, wenn nötig, ergänzt oder berichtigt oder zusätzliche Abklärungen durchführt, wenn es Grund zur Annahme hat, dass bei Stoffen, Erzeugnissen oder Gegenständen, die abgegeben werden:

Stoffverordnung

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a. die Grundsätze der Selbstkontrolle nicht befolgt worden sind (Art. 12); b. eine nach Artikel 18 erforderliche Neubeurteilung nicht vorgenommen wurde, oder

c. die Bestimmungen über die Durchführung der Untersuchungen (Art. 31 und 34) nicht eingehalten sind.

2

Es setzt dafür eine angemessene Frist.

3

Bei bewilligungspflichtigen Erzeugnissen und Gegenständen verfügt die betreffende Bewilligungsbehörde.

4

Kommt der Hersteller der Verfügung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so kann die Behörde das Abgeben des betreffenden Stoffes, Erzeugnisses oder Gegenstandes verbieten.

5

Überprüft das Bundesamt die Sicherheitsdatenblätter, so koordiniert es sein Vorgehen soweit nötig mit dem Bundesamt für Gesundheit und den Kantonen.71


Art. 48

Überprüfung der Anmeldung von Stoffen Das Bundesamt überprüft bei anmeldepflichtigen Stoffen (Art. 19), ob: a. die Angaben nach Artikel 19 Absätze 2 und 3 vollständig sind; b. keine Widersprüche zu bereits bekannten Ergebnissen zum gleichen Stoff oder zu vergleichbaren Stoffen bestehen; c.72 der Umweltverträglichkeitsbericht mit dem allenfalls zu erstellenden Sicherheitsdatenblatt übereinstimmt;

d.73 die Angaben auf der Verpackung und auf dem Sicherheitsdatenblatt mit den Prüfergebnissen übereinstimmen; und e.74 die Einstufung und Kennzeichnung nach den Kriterien nach Anhang 1.1 richtig erfolgt sind.


Art. 49

Überprüfung der Anmeldung von Erzeugnissen und Gegenständen 1

Die Meldestelle prüft bei anmeldepflichtigen Erzeugnissen und Gegenständen (Art. 21), ob:

a. die Angaben nach Artikel 21 Absatz 2 vollständig sind, und b. die Bestimmungen der Anhänge 3 und 4 eingehalten sind.

2

Gibt die Prüfung Anlass zu Beanstandungen, so teilt die Meldestelle das Ergebnis dem Anmelder und dem Bundesamt mit.

71 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 1998 (AS 1999 39 1362).

72 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 1998 (AS 1999 39 1362).

73 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 1998 (AS 1999 39 1362).

74 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 1998 (AS 1999 39 1362).

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 22

814.013


Art. 50

Überprüfung der Bewilligungsanträge für Erzeugnisse und Gegenstände 1

Die Bewilligungsbehörde prüft bei bewilligungspflichtigen Erzeugnissen und Gegenständen (Art. 22), ob:

a. die Angaben für die vorgesehenen Verwendungen und Beseitigungsarten vollständig sind;

b. die Anforderungen von Artikel 22 Absatz 2 erfüllt sind, und c. die vom Antragsteller angegebenen Massnahmen ausreichen, um wesentliche nachteilige Wirkungen für die Umwelt und mittelbar über die Umwelt für den Menschen zu verhindern.

2

Sie richtet sich dabei nach den Anleitungen des Bundesamtes (Art. 33). Für dessen Mitwirkung gilt Artikel 41 Absatz 2 des Umweltschutzgesetzes.75 3 ...76


Art. 51

Überprüfung der Durchführung der Untersuchungen 1

Das Bundesamt, die Meldestellen und die Bewilligungsbehörden können nach vorheriger Information des Herstellers:

a. die Prüfergebnisse experimentell nachprüfen; b. das Vorgehen des Herstellers bei der Prüfung und Beurteilung der Umweltverträglichkeit in der Schweiz überprüfen oder bei der ausländischen Behörde eine solche Überprüfung beantragen.

1bis

In begründeten Fällen, namentlich wenn die Prüfdaten von besonderer Wichtigkeit sind oder Zweifel an der Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis bestehen:

a. kann die Meldestelle oder Bewilligungsbehörde von der zuständigen in- oder ausländischen Behörde die Durchführung eines Prüfungsaudits (Überprüfung der Prüfung) bei der Prüfeinrichtung verlangen; b. führt das Bundesamt von sich aus oder auf Gesuch der zuständigen in- oder ausländischen Behörde ein Prüfungsaudit durch.77 2

Der Hersteller und der Betrieb, in welchem die Prüfung zu auditieren ist, müssen den überprüfenden Stellen auf Verlangen alle zur Beurteilung der Umweltverträglichkeit oder der Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis erforderlichen Angaben zur Verfügung stellen und Zutritt zu den Räumen gewähren, in denen die Prüfungen durchgeführt und ausgewertet werden.78 75 Fassung gemäss Ziff. II 9 der V vom 2. Febr. 2000 zum Bundesgesezt über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 2000 703).

76 Aufgehoben durch Ziff. II 9 der V vom 2. Febr. 2000 zum Bundesgesezt über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 2000 703).

77 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 1998 (AS 1999 39 1362).

78 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 1998 (AS 1999 39 1362).

Stoffverordnung

23

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3

Werden bei der Überprüfung fehlerhafte Angaben festgestellt, so können die Kosten dem Hersteller und dem Betrieb, dessen Prüfung auditiert wurde, überbunden werden.79


Art. 52


80

Besondere Zuständigkeiten Bei Stoffen, Erzeugnissen und Gegenständen, die ausschliesslich nach anderen Erlassen anmelde- oder bewilligungspflichtig sind, überprüfen die nach diesen anderen Erlassen zuständigen Meldestellen oder Bewilligungsbehörden, ob die Bestimmungen der Anhänge 3 und 4 eingehalten sind. Für die Mitwirkung des Bundesamtes gilt Artikel 41 Absatz 2 des Umweltschutzgesetzes.

a81 2. Abschnitt: Überwachung der Ein- und Ausfuhr

Art. 53

1 Die Zollämter kontrollieren anhand von Stichproben oder auf Ersuchen des Bundesamtes, ob Stoffe, Erzeugnisse oder Gegenstände den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen. Stellen sie Verstösse fest, so können sie die Ware zurückbehalten oder an der Grenze zurückweisen.

2

Die kantonalen Behörden nehmen auf Ersuchen der Zollämter Kontrollen vor.

3

Das Bundesamt kann von der Eidgenössischen Zollverwaltung die zum Vollzug dieser Verordnung erforderlichen Angaben aus den Zolldeklarationen von ein- und ausgeführten Stoffen, Erzeugnissen und Gegenständen verlangen.

3. Abschnitt: Marktüberwachung

Art. 54

Grundsatz

1

Die kantonalen Behörden kontrollieren Stoffe, Erzeugnisse und Gegenstände, die sich auf dem Markt befinden, anhand von Stichproben oder auf Ersuchen des Bundesamtes bei Herstellern, Händlern und beruflichen oder gewerblichen Verwendern.82 2 Bei den Verwaltungseinheiten des Bundes sorgt das Bundesamt für die Kontrollen.

79 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 1998 (AS 1999 39 1362).

80 Fassung gemäss Ziff. II 9 der V vom 2. Febr. 2000 zum Bundesgesezt über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 2000 703).

81 Eingefügt durch Ziff. II 6 der V vom 17. Okt. 2001 (AS 2001 3294). Aufgehoben durch Ziff. I 7 der V vom 18. Aug. 2004 (AS 2004 4037).

82 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 1998 (AS 1999 39 1362).

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814.013


Art. 55

Durchführung der Kontrollen 1

Die kontrollierenden Behörden überprüfen, ob: a. die Zusammensetzung von Erzeugnissen und Gegenständen den Bestimmungen der Anhänge 3 und 4 entspricht;

b.83 die Bestimmungen der Anhänge 3 und 4 über die Angaben auf der Verpackung, die Gebrauchsanweisung und das Sicherheitsdatenblatt eingehalten sind;

c. die vom Bundesamt angeordneten Aufschriften und anderen Hinweise (Art. 41) angebracht sind; d. die weiteren Anforderungen der Anhänge 3 und 4 an einzelne Bestandteile von Erzeugnissen und Gegenständen erfüllt sind.

e.84 die Vorschriften von Artikel 39 über die Werbung eingehalten sind.

2

Soweit diese Verordnung nichts Abweichendes vorschreibt, richtet sich das Erheben von Proben nach der Probenerhebungsverordnung vom 4. Juni 198485.

3

Geben die Kontrollen Anlass zu Beanstandungen, so informiert die kontrollierende Behörde das Bundesamt und die nach Artikel 57 für die Verfügung zuständige Behörde.

4

Stellt die kontrollierende Behörde in Fällen, für welche die Anhänge 3 und 4 keine Bestimmungen enthalten, fest, dass Angaben auf Verpackungen, in Gebrauchsanweisungen oder auf Sicherheitsdatenblättern unzweckmässig sind oder fehlen, oder gibt die Kontrolle sonst zu Bemerkungen Anlass, so informiert sie das Bundesamt.86

Art. 56

Besondere Kontrollen der Bewilligungsbehörde 1

Die Bewilligungsbehörde sorgt dafür, dass anhand von Stichproben überprüft wird, ob die in der Zulassungsbewilligung festgelegten Bedingungen erfüllt sind. Zu prüfen sind insbesondere: a. die Zusammensetzung von Erzeugnissen und Gegenständen und ihr Gehalt an umweltrelevanten Bestandteilen; b.87 die Angaben auf der Verpackung, die Gebrauchsanweisung und das Sicherheitsdatenblatt.

2

Geben die Kontrollen Anlass zu Beanstandungen, so informiert die Bewilligungsbehörde das Bundesamt und die zuständige Behörde des Kantons, in dem der Hersteller oder Händler seinen Wohn- oder Geschäftssitz hat.

83 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 1998 (AS 1999 39 1362).

84 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 1998 (AS 1999 39 1362).

85

SR 817.94

86 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 1998 (AS 1999 39 1362).

87 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 1998 (AS 1999 39 1362).

Stoffverordnung

25

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Art. 57

Verfügungen

1

Ergibt die Kontrolle, dass Bestimmungen dieser Verordnung über die Abgabe verletzt werden, so verfügt die zuständige Behörde des Kantons, in dem der Hersteller oder Händler seinen Wohn- oder Geschäftssitz hat, die nötigen Massnahmen.

2

Bei bewilligungspflichtigen Erzeugnissen und Gegenständen verfügt die Bewilligungsbehörde.


Art. 58

Probenmaterial und Kosten 1

Der Hersteller muss der Behörde die für ihre Kontrollen nötigen Proben von Stoffen, Erzeugnissen und Gegenständen unentgeltlich zur Verfügung stellen.

2

Ergibt die Kontrolle, dass Bestimmungen dieser Verordnung verletzt wurden, so muss der dafür Verantwortliche die Kosten der Kontrolle tragen. Die kontrollierende Behörde stellt ihm die Rechnung direkt zu.

3

Die kontrollierende Behörde trägt die Kosten für die Kontrolle der Proben, die nicht beanstandet werden.


Art. 59


88

Überwachung nach der Landwirtschaftsgesetzgebung Die Kontrollen werden durchgeführt: a. bei Düngern (Art. 21 Abs. 1 Bst. c) nach der DüV89; b.90 bei Pflanzenschutzmitteln (Art. 22 Abs. 1 Bst. b) nach der Pflanzenschutzmittel-Verordnung vom 23. Juni 199991.

4. Abschnitt: Weitere Aufgaben der Kantone

Art. 60


92

Förderung und Überwachung des umweltgerechten Verhaltens 1

Die Kantone fördern das umweltgerechte Verhalten (Art. 9 und 10). Sie sorgen dafür, dass für die Verwendung von Düngern sowie von Pflanzenschutzmitteln eine Fachberatung angeboten wird; sie sichern deren Finanzierung.

2

Sie überwachen das umweltgerechte Verhalten (Art. 9 und 10) und sorgen dafür, dass die Bestimmungen über Fachbewilligungen (Art. 45) und Anwendungsbewilligungen (Art. 46) eingehalten werden, soweit nicht eine Bundesstelle zuständig ist.

3

Sie können bestimmen, dass Inhaber landwirtschaftlicher, forstwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Betriebe in belasteten Gebieten: 88

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Jan. 1994 (AS 1994 678).

89

SR 916.171

90 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 3 der Pflanzenschutzmittel-V vom 23. Juni 1999, in Kraft seit 1. Aug. 1999 (SR 916.161).

91

SR 916.161

92

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 1992 (AS 1992 1749).

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 26

814.013

a. sich von der Fachberatung über das umweltgerechte Verwenden von Düngern sowie von Pflanzenschutzmitteln beraten lassen müssen;

b. die für diese Beratung erforderlichen Betriebsdaten zur Verfügung stellen müssen.

4

Führen sie die Verpflichtung nach Absatz 3 ein, so gilt sie auch für private und öffentliche Betriebe, die in diesen Gebieten Grünflächen unterhalten.


Art. 61

Überwachung der Bestimmungen der Anhänge 3 und 4 1

Zusätzlich zur Marktüberwachung (Art. 54-59) überwachen die Kantone die Einhaltung der Bestimmungen in den Anhängen 3 und 4 über die Herstellung, Verwendung und Entsorgung, soweit nicht eine Bundesstelle zuständig ist.

2

Ferner vollziehen sie die Aufgaben, die ihnen die Anhänge 3 und 4 ausdrücklich zuweisen.

5. Abschnitt: Beschaffen, Verarbeiten und Weitergeben von Angaben

Art. 62

Erhebungen

1

Das Departement ordnet die Erhebungen an, die für eine Beurteilung der Umweltbelastung durch bestimmte Stoffe, Erzeugnisse und Gegenstände nötig sind (Art. 44 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 2 und 3 Umweltschutzgesetz).

2

Hersteller und Händler, die nach Absatz 1 oder nach den Bestimmungen der Anhänge 3 und 4 Angaben machen müssen, können diese von einer zentralen Stelle zusammenfassen lassen. Das Bundesamt ist berechtigt, alle Einzelmeldungen einzusehen.

3

Das Departement kann die erhobenen Angaben veröffentlichen, wenn sie: a. nicht unter das Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnis eines Herstellers oder Händlers fallen, oder b. für die Publikation so aufbereitet werden, dass keine Rückschlüsse auf Angaben möglich sind, die unter das Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnis eines Herstellers oder Händlers fallen.


Art. 63

Vertraulichkeit von Angaben 1

Die für den Vollzug dieser Verordnung zuständigen Behörden behandeln die Angaben vertraulich, bei denen ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung besteht.

2

Als schutzwürdig gilt insbesondere das Interesse des Herstellers an der Wahrung seiner Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse.

3

Wer den Behörden Unterlagen einreicht, muss die Angaben bezeichnen, deren Geheimhaltung er verlangt.

Stoffverordnung

27

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4

Will eine Behörde Angaben, deren Geheimhaltung verlangt wird, nicht vertraulich behandeln, so prüft sie, ob das geltend gemachte Geheimhaltungsinteresse schutzwürdig ist. Weicht ihre Beurteilung vom Antrag des Auskunftgebers ab, so teilt sie ihm durch Verfügung mit, an welchen Angaben sie kein schutzwürdiges Interesse anerkennt. Sie darf die entsprechenden Angaben erst veröffentlichen, wenn diese Verfügung rechtskräftig ist.

5

Die Angaben des Sicherheitsdatenblattes sind in keinem Fall vertraulich.


Art. 64

Datensammlungen des Bundes; Zugang und Koordination 1

Die für den Vollzug dieser Verordnung zuständigen Bundesstellen und kantonalen Behörden teilen dem Bundesamt auf Verlangen die Angaben mit, die sie nach dieser Verordnung erhoben haben.

2

Das Bundesamt sorgt für die Verarbeitung der Angaben und koordiniert seine Datensammlung mit derjenigen der toxikologischen Dokumentationsstelle (Art. 18 des Giftgesetzes vom 21. März 196993).

3

Das Bundesamt kann verlangen, dass ihm folgende Angaben über Stoffe, Erzeugnisse und Gegenstände weitergegeben werden, wenn dies zum Vollzug dieser Verordnung nötig ist:

a. Angaben, die vom Bundesamt für Gesundheitswesen aufgrund der Giftgesetzgebung erhoben werden;

b.94 Angaben, die vom BLW und von den eidgenössischen Forschungsanstalten aufgrund der DüV95, der Futtermittel-Verordnung vom 26. Januar 199496 und der Pflanzenschutzmittel-Verordnung vom 23. Juni 199997 erhoben werden; c. Angaben über Fremd- und Inhaltsstoffe von Lebensmitteln und über Stoffe in Gebrauchsgegenständen, die von den Bundesämtern für Gesundheitswesen und Veterinärwesen aufgrund der Lebensmittelverordnung vom 26. Mai 193698 oder der Eidgenössischen Fleischschauverordnung vom 1. Oktober 195799 erhoben werden.

93

SR 813.0

94

Fassung gemäss Ziff. II 1 der V vom 29. Jan. 1997, in Kraft seit 1. März 1997 (AS 1997 697).

95

SR 916.171

96

[AS 1994 708, 1999 303 Ziff. I 18. AS 1999 1780 Art. 29]. Siehe heute die V vom 26. Mai 1999 (SR 916.307).

97

SR 916.161

98

[BS 4 469; AS 1948 555, 1951 135, 1952 889, 1954 1354, 1957 919 Art. 120 Abs. 2 971, 1960 305, 1963 1149, 1964 925, 1965 411, 1966 509, 1967 1523, 1969 237, 1971 158, 1972 135 442 Art. 91 1772, 1973 962 Ziff. II, 1975 653 662, 1976 1718, 1978 1585, 1979 1760, 1980 1155 1514, 1981 1364 2004, 1982 1966, 1984 427, 1985 633, 1986 418 1924 Ziff. II 1, 1987 530 Art. 14 1727, 1988 800 Art. 89 Ziff. 2 1345, 1989 2365, 1991 370 Anhang Ziff. 7 1981 Ziff. II 2, 1996 838 Art. 37. AS 1995 1491 Art.

439 Bst. a]. Siehe heute die Lebensmittelverordnung vom 1. März 1995 (SR 817.02).

99

[AS 1957 919, 1964 63, 1970 160, 1985 43, 1987 820 Ziff. II 2, 1988 800 Art. 89 Ziff. 3, 1989 1442, 1991 370 Anhang Ziff. 8, 1993 920 Art. 29 Ziff. 2 3373 Ziff. II 2, 1995 1666 Anhang 3 Ziff. 1. AS 1997 1121 Ziff. III 1]

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 28

814.013

4

Das Bundesamt gibt den für den Vollzug dieser Verordnung zuständigen Bundesstellen und kantonalen Behörden auf Anfrage die Angaben weiter, die für die Erfüllung ihrer Vollzugsaufgaben im Rahmen dieser Verordnung nötig sind.

5

Das Bundesamt gibt den in Absatz 3 genannten Bundesstellen auf Verlangen die von ihm aufgrund dieser Verordnung erhobenen Angaben über Stoffe Erzeugnisse und Gegenstände weiter, wenn dies für die Erfüllung der Vollzugsaufgaben dieser Bundesstellen nötig ist.

6

Das Bundesamt kann in Einzelfällen anderen Bundesstellen Angaben über Stoffe, Erzeugnisse und Gegenstände weitergeben, wenn es annimmt, dass diese Stellen sie noch nicht kennen, jedoch für die Erfüllung ihrer Vollzugsaufgaben benötigen.

7

Das Bundesamt darf Angaben, die Rückschlüsse auf Personen erlauben, nach Absatz 5 oder 6 nur weitergeben, wenn die Betroffenen vorher angehört wurden.


Art. 65

Verzeichnisse angemeldeter und bewilligter Stoffe, Erzeugnisse und Gegenstände 1

Jede Meldestelle und Bewilligungsbehörde führt ein Verzeichnis der nach dieser Verordnung bei ihr angemeldeten beziehungsweise von ihr bewilligten Stoffe, Erzeugnisse und Gegenstände.

2

Das Verzeichnis darf keine vertraulichen Angaben enthalten. Es kann ganz oder in Auszügen veröffentlicht und von jedermann eingesehen werden.

6. Abschnitt: Fachkommission für Umwelttoxikologie

Art. 66

1 Das Departement bestellt eine Fachkommission für Umwelttoxikologie, der Sachverständige aus eidgenössischen und kantonalen Stellen, der Wissenschaft und der interessierten Kreise angehören.

2

Die Fachkommission berät das Bundesamt in Fragen der ökologischen Chemie und der Ökotoxikologie sowie in allgemeinen Fragen der Beschaffung von Angaben über Stoffe, Erzeugnisse und Gegenstände und deren Beurteilung.

3

Sie nimmt Stellung zu den Anleitungen des Bundesamtes nach Artikel 33.

7. Abschnitt: Gebühren und Rechtspflege

Art. 67

Gebühren

1

Die Gebühren des Bundesamtes richten sich nach Anhang 5.

2

Für die Gebühren der Eidgenössischen Materialprüfungs- und Versuchsanstalt, Dübendorf und St. Gallen, sowie der eidgenössischen landwirtschaftlichen Forschungsanstalten gelten deren Gebührenordnungen.

Stoffverordnung

29

814.013


Art. 68

Rechtspflege

1

Das Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen von Bundesstellen, die sich auf diese Verordnung stützen, richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom vom 20. Dez. 1968100 und dem Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dez. 1934101.

2

Gegen Verfügungen der Eidgenössischen Zollverwaltung nach Artikel 53 Absatz 1 kann Beschwerde an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation erhoben werden.102 7. Kapitel: Schlussbestimmungen 1. Abschnitt: Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Art. 69

Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 13. Juni 1977103 über Wasch-, Spül- und Reinigungsmittel (Waschmittelverordnung) wird aufgehoben.


Art. 70


Änderung bisherigen Rechts 1. Die Giftverordnung vom 19. September 1983104 wird wie folgt geändert: Art. 11
Abs. 2
...


Art. 46
Abs. 4
...


Art. 47
Abs. 3 Aufgehoben
Art. 62 Abs. 5 ...

Gliederungstitel vor dem 7. Kapitel ...

100 SR 172.021 101 SR 173.110 102 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 1998 (AS 1999 39 1362).

103 [AS 1977 1138, 1985 872] 104 SR 813.01. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt in der genannten V.

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 30

814.013


Art. 75a

...


Art. 76
Abs. 1 Bst. d
...

3. Der Bundesratsbeschluss vom 16. Oktober 1956106 betreffend den forstlichen Pflanzenschutz wird wie folgt geändert: Titel ...

Ingress ...


Art. 4a

...


Art. 4b

...


Art. 4c

...

2. Abschnitt: Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten

Art. 71

Selbstkontrolle

1

Der Hersteller darf neue Stoffe sowie Erzeugnisse und Gegenstände, die neue Stoffe enthalten, noch bis zum 31. Dezember 1987 ohne Selbstkontrolle abgeben.

105 [AS 1955 147, 1968 1485 Ziff. II Abs. 2 Ziff. 13, 1972 871, 1985 466, 1992 1749 Ziff. II 3. AS 1994 685] 106 [AS 1956 1220, 1959 1626, 1977 2325 Ziff. I 19, 1987 2529, 1989 1124 Art. 2 Ziff. 2, 1992 1749 Ziff. II 4 2538 Art. 67 Bst. d. AS 1993 104 Art. 42 Bst. a]

Stoffverordnung

31

814.013

2

Er darf alte Stoffe sowie Erzeugnisse und Gegenstände, die nur alte Stoffe enthalten, noch bis zum 31. Dezember 1989 ohne Selbstkontrolle abgeben.


Art. 72


107

Anmeldung von Klärschlamm Der Hersteller muss die Abgabe von Klärschlamm, der nach Anhang 4.5 Ziffer 52 Absatz 1 oder 53 Absatz 1 noch verwendet werden darf, gemäss Artikel 21 anmelden, wenn er für Verwendungen abgegeben werden soll, die nicht in den Geltungsbereich der DüV108 fallen.


Art. 73

Zulassungsbewilligung von Holzschutz- und Pflanzenschutzmitteln109 1

Hersteller und nach Artikel 44 bewilligungspflichtige Händler dürfen Pflanzenschutzmittel und Holzschutzmittel, die nach der Hilfsstoffverordnung110 bewilligt sind, für die bewilligten Verwendungen weiterhin abgeben, sofern die Mittel die Bestimmungen des Anhangs 3 und des Anhangs 4.3 beziehungsweise 4.4 erfüllen. Erfüllt ein Mittel diese Bestimmungen nicht, so entzieht die Bewilligungsbehörde die Zulassungsbewilligung; sie gewährt eine angemessene Übergangsfrist.

2

Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bereits abgegebene Pflanzenschutzmittel für nichtlandwirtschaftliche Verwendungen und Holzschutzmittel dürfen noch bis zum 31. August 1988 ohne Zulassungsbewilligung abgegeben werden; diese Übergangsfrist gilt nicht für Beschichtungs- und Anstrichmaterial für Ställe, Milchkammern und Futterlager.

3

Wer seine Pflanzenschutzmittel auch nach dem 31. August 1988 abgeben will, muss bis zum 31. August 1987 einen Bewilligungsantrag einreichen; wer Holzschutzmittel auch nach dem 31. August 1988 abgeben will, muss diesen bis zum 28. Februar 1987 einreichen.

4

Die Bewilligungsbehörde erteilt eine befristete Zulassungsbewilligung. Sie bestimmt die Geltungsdauer und die zusätzlich nötigen Prüfungen.

5

Läuft die befristete Zulassungsbewilligung ab oder wird sie aufgrund der Prüfungsergebnisse widerrufen, so darf das Pflanzenschutzmittel beziehungsweise Holzschutzmittel noch bis Ende des Kalenderjahres, das dem Erlass der Verfügung folgt, abgegeben werden.

a111 Zulassungsbewilligung für

Antifoulings

1

Hersteller und Händler, die nach Artikel 44 Absatz 2 bewilligungspflichtig sind, müssen den Antrag für die Zulassung von Antifoulings, die sie bereits vor dem 1. Juli 1988 abgegeben haben, bis zum 31. Dezember 1988 einreichen.

107 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. März 2003, in Kraft seit 1. Mai 2003 (AS 2003 940).

108 SR

916.171

109 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Mai 1988, in Kraft seit 1. Juli 1988 (AS 1988 911).

110 [AS 1955 147, 1968 1485 Ziff. II Abs. 2 Ziff. 13, 1972 871, 1985 466, 1992 1749 Ziff. II 3. AS 1994 685] 111 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Mai 1988, in Kraft seit 1. Juli 1988 (AS 1988 911).

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 32

814.013

2

Kann die Behörde über einen Antrag nicht bis zum 30. Juni 1989 entscheiden, so erteilt sie dem Antragsteller eine provisorische Zulassungsbewilligung.

3

Antifoulings, für die keine Zulassungsbewilligung beantragt oder für die der Bewilligungsantrag abgelehnt wurde, dürfen noch bis zum 30. Juni 1989 an Händler und bis zum 30. Juni 1990 an Endverbraucher abgegeben werden.


Art. 74


112

Sicherheitsdatenblatt, Verpackung und Werbung 1

Der Hersteller oder Händler darf Stoffe, Erzeugnisse und Gegenstände, deren Sicherheitsdatenblatt den Vorschriften des bisherigen Rechts entspricht, noch bis zum 30. November 1999 abgeben.

2

Der Hersteller oder Händler darf Stoffe, Erzeugnisse und Gegenstände, deren Etikette den Vorschriften des bisherigen Rechts entspricht, noch bis zum 30. November 1999 abgeben.

3

Der Hersteller oder Händler darf für Stoffe noch bis zum 30. November 1999 werben, ohne den Vorschriften von Artikel 39 Absatz 2 zu genügen.

a113 Gute Laborpraxis

Der Nachweis nach Artikel 31 Absatz 2 muss nicht erbracht werden für die Ergebnisse von Prüfungen, welche vor Inkrafttreten der noch zu erlassenden Verordnung des EDI über die Gute Laborpraxis (Art. 32 Abs. 3) begonnen worden sind.


Art. 75

114 Fachbewilligung 1 Die in Artikel 45 Absatz 1 Buchstaben a und b aufgeführten Tätigkeiten dürfen noch bis zum 31. August 1991 ohne Fachbewilligung ausgeübt werden.115 2 Die in Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe c aufgeführten Tätigkeiten dürfen noch bis zum 31. Dezember 1992 ohne Fachbewilligung ausgeübt werden.

a116

Art. 76

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. September 1986 in Kraft.

112 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 1998 (AS 1999 39 1362).

113 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 1998 (AS 1999 39 1362).

114 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Okt. 1991 (AS 1991 1981).

115 Siehe jedoch Art. 13 Abs. 2 der V des EDI vom 16. April 1993 (SR 814.013.552) und Art. 14 Abs. 2 der V des EDI vom 16. April 1993 (SR 814.013.553).

116 Eingefügt durch Ziff. II 6 der V vom 17. Okt. 2001 (AS 2001 3294). Aufgehoben durch Ziff. I 7 der V vom 18. Aug. 2004 (AS 2004 4037).

Stoffverordnung

33

814.013

Anhänge

1117

Piktogramme, Aufschriften und Einstufungskriterien 1.1

Obligatorische Einstufung und Kennzeichnung sowie Sicherheitsratschläge 1.2 Freiwillige

Kennzeichnung

2118

Mindestangaben für die Anmeldung neuer Stoffe 2a119 ... 3

Weitere Bestimmungen für bestimmte Stoffe 3.1 Halogenierte

organische

Verbindungen

3.2 Quecksilber 3.3120 Asbest 3.4121 Ozonschichtabbauende Stoffe

3.5122

In der Luft stabile Stoffe 4 Weitere Bestimmungen für Gruppen von Erzeugnissen und Gegen- ständen

4.1 Textilwaschmittel 4.2 Reinigungsmittel 4.3 Pflanzenschutzmittel 4.4 Holzschutzmittel 4.5123 Dünger und diesen gleichgestellte Erzeugnisse124 4.6 Auftaumittel 4.7 Brennstoffzusätze 4.8 Kondensatoren und Transformatoren 4.9 Druckgaspackungen 4.10125 Batterien und Akkumulatoren 4.11 Kunststoffe 4.12 Gegen Korrosion behandelte Gegenstände 4.13126 Antifoulings

(Unterwasseranstriche) 4.14127 Lösungsmittel 117 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 1998 (AS 1999 39 1362).

118 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 1998 (AS 1999 39 1362).

119 Eingefügt durch Ziff. II 6 der V vom 17. Okt. 2001 (AS 2001 3294). Aufgehoben durch Ziff. I 7 der V vom 18. Aug. 2004 (AS 2004 4037).

120 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Jan. 1989, in Kraft seit 1. März 1989 (AS 1989 270).

121 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 1989 (AS 1989 2420). Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 30. April 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1345).

122 Eingefügt durch Ziff. I 1 der V vom 30. April 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1345).

123 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 1992 (AS 1992 1749).

124 Heute: Dünger

125 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 1998, in Kraft seit 1. Okt. 1998 (AS 1998 2009).

126 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Mai 1988, in Kraft seit 1. Juli 1988 (AS 1988 911).

127 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Okt. 1991 (AS 1991 1981).

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 34

814.013

4.15128 Kältemittel 4.16129 Löschmittel 4.17130 Bleihaltige Flaschenkapseln

5

Gebühren für Dienstleistungen und Verfügungen des Bundesamtes 128 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Okt. 1991 (AS 1991 1981).

129 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Okt. 1991 (AS 1991 1981).

130 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5505).

Stoffverordnung

35

814.013

Anhang 1131

Piktogramme, Aufschriften und Einstufungskriterien Anhang 1.1

(Art. 35 Abs. 2 und 36) Obligatorische Einstufung und Kennzeichnung sowie Sicherheitsratschläge 1 Grundsatz

1

Stoffe müssen auf Grund bestimmter Eigenschaften daraufhin beurteilt werden, ob sie umweltgefährlich sind.

2

Sind Stoffe umweltgefährlich, müssen sie entsprechend ihrer Einstufung mit den Standardaufschriften zur Angabe der besonderen Gefahren (R-Sätze; Ziffer 2) und der Sicherheitsratschläge für den Umgang (S-Sätze; Ziffer 4) und soweit nötig mit dem Piktogramm «N umweltgefährlich» (Ziffer 3) gekennzeichnet werden.

2

Obligatorische Einstufung und Kennzeichnung umweltgefährlicher Stoffe

Die Einstufung und die Kennzeichnung mit Gefahrensätzen (R-Sätzen) richten sich nach den Kriterien gemäss Anhang VI Ziffer 5 in Verbindung mit Anhang III der Richtlinie 67/548/EWG vom 27. Juni 1967132 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe, in der Fassung der Richtlinie 92/32/EWG des Rates vom 30. April 1992133 zur siebten Änderung der Richtlinie 67/548/EWG zur Angleichung der 131 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 1998 (AS 1999 39 1362).

132 ABl. Nr. L 196 vom 16. Aug. 1967, S. 1ff. Der Text dieser Richtlinie kann beim BBL, Vertrieb Publikationen, 3003 Bern, gegen Verrechnung bezogen werden.

133 ABl. Nr. L 154 vom 5.6.1992, S. 1, geändert durch die Richtlinien: - 92/37/EWG (ABl. Nr. L 154 vom 5.6.1992, S. 30); - 92/69/EWG (ABl. Nr. L 383 vom 29.12.1992, S. 113); - 93/21/EWG (ABl. Nr. L 110 vom 4.5.1993, S. 20); - 93/72/EWG (ABl. Nr. L 258 vom 16.10.1993, S. 1); - 93/101/EWG (ABl. Nr. L 13 vom 15.1.1994, S. 1); - 93/105/EWG (ABl. Nr. L 294 vom 30.11.1993, S. 21); - 94/69/EG (ABl. Nr. L 381 vom 31.12.1994, S. 1); - 96/54/EG (ABl. Nr. L 248 vom 30.9.1996, S. 1); - 96/56/EG (ABl. Nr. L 236 vom 18.9.1996, S. 35); - 97/69/EG (ABl. Nr. L 343 vom 31.12.1997, S. 19).

Der Text dieser Richtlinien kann beim BBL, Vertrieb Publikationen, 3003 Bern, gegen Verrechnung bezogen werden.

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 36

814.013

Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe.

3 Piktogramm «N

Umweltgefährlich» Verlangt die Einstufung nach Ziffer 2 das Piktogramm «N umweltgefährlich», sind umweltgefährliche Stoffe wie folgt zu kennzeichnen: N

Umweltgefährlich

4 Sicherheitsratschläge 1

Sind Stoffe umweltgefährlich, müssen sie allenfalls mit einem oder mehreren der Sicherheitsratschläge S35, S56, S57, S59, S60, S61 nach Anhang IV der Richtlinie 67/548/EWG vom 27. Juni 1967134 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe, in der Fassung der Richtlinie 92/32/EWG des Rates vom 30. April 1992135 zur siebten Änderung der Richtlinie 67/548/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe gekennzeichnet werden.

2

Die Kriterien zur Vergabe der Sicherheitsratschläge richten sich nach Anhang VI Ziffer 6 der in Absatz 1 erwähnten Richtlinie.

134 ABl. Nr. L 196 vom 16. Aug. 1967, S. 1 ff. Der Text dieser Richtlinie kann beim BBL, Vertrieb Publikationen, 3003 Bern, gegen Verrechnung bezogen werden.

135 ABl. Nr. L 154 vom 5.6.1992, S. 1, geändert durch die Richtlinien: - 92/37/EWG (ABl. Nr. L 154 vom 5.6.1992, S. 30); - 92/69/EWG (ABl. Nr. L 383 vom 29.12.1992, S. 113); - 93/21/EWG (ABl. Nr. L 110 vom 4.5.1993, S. 20); - 93/72/EWG (ABl. Nr. L 258 vom 16.10.1993, S. 1); - 93/101/EWG (ABl. Nr. L 13 vom 15.1.1994, S. 1); - 93/105/EWG (ABl. Nr. L 294 vom 30.11.1993, S. 21); - 94/69/EG (ABl. Nr. L 381 vom 31.12.1994, S. 1); - 96/54/EG (ABl. Nr. L 248 vom 30.9.1996, S. 1); - 96/56/EG (ABl. Nr. L 236 vom 18.9.1996, S. 35); - 97/69/EG (ABl. Nr. L 343 vom 31.12.1997, S. 19).

Der Text dieser Richtlinien kann beim BBL, Vertrieb Publikationen, 3003 Bern, gegen Verrechnung bezogen werden.

Stoffverordnung

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814.013

Anhang 1.2

(Art. 35 Abs. 4)

Freiwillige Kennzeichnung 1

Hinweise auf Gefahren für die Umwelt Ziffer Piktogramme

Beispiele

von

Aufschriften

11

Bienengift

Nicht in aufgehende oder offene Blüten spritzen Blattlausbefallene Pflanzen nicht behandeln Vorsicht, wenn benachbarte Kulturen in Blüte stehen oder mit blühenden Unkräutern durchsetzt sind Nur bei Windstille verwenden 12

Grundwassergefährdung Anwendung in der Schutzzone S (S1, S2 und S3) von Quell- und Grund- wasserfassungen verboten Nicht auf Brache oder Teilbrache austragen Nicht in Karstgebiet oder auf durch- lässigen Böden verwenden Nicht im Gleisunterhalt verwenden Lagerung in der Schutzzone S (S1, S2 und S3) von Quell- und Grundwasserfassungen verboten 2

Hinweise auf Schutzmassnahmen Ziffer

Piktogramme

Beispiele von Aufschriften 21

Siedlungsabfälle

Kann mit den Siedlungsabfällen der Kehrichtabfuhr übergeben werden

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 38

814.013

22

Sonderabfälle

Als Sonderabfall der Firma ....... übergeben Als Sonderabfall der Verkaufsstelle zurückgeben Als Sonderabfall der Giftsammelstelle zurückgeben Als Sonderabfall der Altölsammelstelle übergeben Bemerkung: Aus der Aufschrift muss die empfohlene Beseitigung ersichtlich sein 23

Verbot der Beseitigung über die Kanalisation Reste nicht in den Ausguss oder das WC leeren, sondern der Kehrichtabfuhr übergeben Reste nicht in den Ausguss oder das WC leeren, sondern der Verkaufs- oder Abfallsammelstelle zurückgeben Bemerkung: Aus der Aufschrift muss die empfohlene Beseitigung ersichtlich sein

Stoffverordnung

39

814.013

Anhang 2136

Mindestangaben für die Anmeldung neuer Stoffe Hinweis
In der nachstehenden Liste sind die für die Anmeldung neuer Stoffe mindestens verlangten Angaben aufgeführt. Die Liste gilt auch für alte Stoffe, für die das Departement eine Beurteilung nach Artikel 13 angeordnet hat.

In begründeten Fällen können einzelne Angaben aus der nachstehenden Liste der Mindestangaben weggelassen oder durch andere gleich gut oder besser geeignete ersetzt werden.

Liste der verlangten Mindestangaben 1 Personalien

AnmelderName und Adresse

- Geschäftssitz

Hersteller des Stoffs (chemische Synthese)Name und Adresse

2 Identifikation BezeichnungBezeichnung gemäss einer international anerkannten Nomenklatur

Name, unter dem der Stoff abgegeben wird

- Weitere

Bezeichnungen

Empirische Formel und Strukturformel

- CAS-Nummer

Zusammensetzung - Reinheit (Prozentangabe)

Art der Verunreinigungen, einschliesslich der Isomere und der Nebenprodukte

Prozentanteil der ins Gewicht fallenden Hauptverunreinigungen

Art und Prozentanteil allfälliger Stabilisatoren, Inhibitoren oder anderer Zusätze

136 Bereinigt durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 1998 (AS 1999 39 1362).

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 40

814.013

Nachweis- und BestimmungsmethodenAnalysenmethode oder Vermerk, wer über eine solche verfügt

3

Herstellung und Verwendung Ort der Herstellung (chemische Synthese) Erwartete beziehungsweise tatsächliche Menge, die in der Schweiz abgegeben wird (Grössenordnung) - Jährliche Gesamtmenge (bei neuen Stoffen Menge im 1. Jahr und erwartete Menge nach 3-5 Jahren)

Jährliche Menge pro Verwendungsbereich (bei neuen Stoffen Menge im 1. Jahr und erwartete Menge nach 3-5 Jahren)

Verwendungen - Erwartete Wirkungen

- Voraussichtliche

Verwendungen

4 Eigenschaften Physikalisch-chemische Eigenschaften - Schmelzpunkt - Siedepunkt - Dichte - Dampfdruck - WasserlöslichkeitLöslichkeit in organischen Lösungsmitteln

- Verteilungskoeffizient n-Octanol/Wasser

- Fettlöslichkeit - Hydrolyse - Spektraldaten - Dissoziationskonstante - Oberflächenspannung ÖkologieAbbaubarkeit in Wasser

- Fischtoxizität137Daphnien: Schwimmfähigkeit und Vermehrung

MutagenitätBakterieller Test mit und ohne Stoffwechselaktivierung

- Nichtbakterieller Test138

137 Die Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung sind zu beachten.

138 Die Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung sind zu beachten.

Stoffverordnung

41

814.013

Säugertoxizität139 140 Bekannte mittelbare langfristige Wirkungen auf den Menschen 5

Unschädlichmachung und BeseitigungMöglichkeiten der Wiederverwertung

Möglichkeiten zur Unschädlichmachung

Angaben zur kontrollierten Beseitigung

6 Beurteilung Kurze zusammenfassende Beurteilung der Umweltverträglichkeit sowie vorgesehene Aufschriften und Piktogramme (Anhang 1)

- Empfohlene

Beseitigung

139 Die Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung sind zu beachten.

140 Dem Bundesamt sind Unterlagen, die diese Angaben belegen, nur auf Verlangen einzureichen.

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 42

814.013

Anhang 2a141 141 Eingefügt durch Ziff. II 6 der V vom 17. Okt. 2001 (AS 2001 3294). Aufgehoben durch Ziff. I 7 der V vom 18. Aug. 2004 (AS 2004 4037).

Stoffverordnung

43

814.013

Anhang 3

Weitere Bestimmungen für bestimmte Stoffe Anhang 3.1142

(Art. 9, 11, 35 und 61) Halogenierte organische Verbindungen 1 Verbote 11 Stoffe und

Erzeugnisse

Verboten sind das Herstellen, Abgeben, Einführen und Verwenden von: a. Stoffen nach Ziffer 3; b. Erzeugnissen, die Stoffe nach Ziffer 3 nicht nur als unvermeidliche Verunreinigung enthalten.

12 Gegenstände Textil- und Lederwaren, die Stoffe nach Ziffer 3 enthalten, dürfen nicht als Handelsware eingeführt werden.

2 Ausnahmen

Das Verbot gilt nicht für: a. den Umgang mit halogenierten organischen Verbindungen in Stoffen und Erzeugnissen zu Forschungszwecken;

b. aus Altölen hergestellte Schmieröle und -fette mit höchstens 1 ppm halogenierten Biphenylen;

c. ...

142 Bereinigt gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995 (AS 1995 5505) und Anhang 5 Ziff. 3 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Okt. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (SR 814.201).

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 44

814.013

d. das Einführen von Abfällen mit halogenierten organischen Verbindungen zur Entsorgung durch eine Unternehmung, die über eine Bewilligung nach Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b des Umweltschutzgesetzes verfügt.

3

Liste der verbotenen halogenierten organischen Verbindungen

a. Alizyklische Einringsysteme - Hexachlorcyclohexan (HCH, alle Isomeren), ausgenommen GammaHexachlorcyclohexan (Lindan) in Saatbeizmitteln für landwirtschaftliche Verwendungen und in Arzneimitteln.

b. Alizyklische Mehrringsysteme - Aldrin; - Chlordan; - Dieldrin; - Endrin;Heptachlor und Heptachlorepoxid;

- Isodrin; - Kelevan; - Chlordecon (Kepon).

- Telodrin;Strobane und Toxaphen.

c. Hexachlorbenzol d. Halogenierte Biphenyle, Terphenyle, Naphthaline und Diarylalkane halogenierte Biphenyle der Formel C12HnX10-n;

X = Halogen, 0

≤ n ≤ 9 halogenierte Terphenyle der Formel C18HnX14-n;

X = Halogen, 0

≤ n ≤ 13 halogenierte Naphthaline der Formel C10HnX8-n;

X = Halogen, 0

≤ n ≤ 7 - Monomethyltetrachlordiphenylmethan (Cas-Nr.

76253-60-6);

- Monomethyldichlordiphenylmethan;Monomethyldibromdiphenylmethan (Cas-Nr. 99688-47-8).

e. DDT und ähnliche Verbindungen - Dichlordiphenyltrichlorethan (DDT);

- Dichlordiphenyldichlorethylen (DDE);

- Dichlordiphenyldichlorethan (DDD);

- Methoxychlor; - Perthane.

Stoffverordnung

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814.013

f.

Trichlorphenoxyfettsäuren und Derivate - 2,4,5-Trichlorphenoxyessigsäure und ihre Salze sowie 2,4,5-Trichlorphenoxyacetylverbindungen;

- 2-(2,4,5-Trichlorphenoxy)-propionsäure und ihre Salze sowie 2-(2,4,5Trichlorphenoxy)-propionylverbindungen.

g. Polychlorierte Phenole und Derivate Pentachlorphenol (PCP) und seine Salze sowie Pentachlorphenoxyverbindungen;

Tetrachlorphenol (TeCP) und seine Salze sowie Tetrachlorphenoxyverbindungen.

h. Quintozen 4

Meldepflicht für Abfall-Entsorgungsbetriebe Abfall-Entsorgungsbetriebe, die Abfälle mit halogenierten Biphenylen, Terphenylen oder Naphthalinen entgegennehmen, müssen dem Bundesamt jährlich bis zum 30. Juni die Mengen angeben, die sie im Vorjahr: a. entgegengenommen haben (unter Angabe der Abgeber); b. für Forschungszwecke abgegeben haben; c. in der Schweiz entsorgt haben; d. ausgeführt haben.

5 Übergangsbestimmungen 1

Halogenierte Biphenyle, Terphenyle und Naphthaline (Ziff. 3 Bst. d) sowie Erzeugnisse mit solchen Stoffen dürfen, mit Ausnahme von polychlorierten Biphenylen und Erzeugnissen mit solchen Stoffen, noch:

a. bis zum 31. August 1987 hergestellt, abgegeben oder eingeführt werden, und b. bis zum 31. August 1988 verwendet werden.

2

Trichlorphenoxyfettsäuren und Derivate (Ziff. 3 Bst. f) sowie Erzeugnisse mit solchen Stoffen dürfen noch:

a. bis zum 31. August 1987 hergestellt, abgegeben oder eingeführt werden, und b. bis zum 31. August 1988 verwendet werden.

3

Polychlorierte Phenole und Derivate (Ziff. 3 Bst. g) sowie Erzeugnisse mit solchen Stoffen, dürfen noch: a. bis zum 31. August 1988 hergestellt, abgegeben oder eingeführt werden, und b. bis zum 31. August 1989 verwendet werden.

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 46

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4

Für Stoffe nach den Absätzen 2 und 3, die als Bestandteile von Pflanzenbehandlungsmitteln oder Holzschutzmitteln abgegeben werden, gelten die Übergangsfristen nach Artikel 73.

5

Textil- und Lederwaren, die Stoffe nach Ziffer 3 enthalten, dürfen noch bis zum 31. August 1989 als Handelsware eingeführt werden.

Stoffverordnung

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Anhang 3.2143 (Art. 9, 11, 35 und 61) Quecksilber

1 Begriff

Quecksilberhaltig sind Erzeugnisse und Gegenstände, die elementares Quecksilber oder Quecksilberverbindungen nicht nur als unvermeidliche Verunreinigung enthalten.

2 Verbote

Verboten sind:

a. das Abgeben quecksilberhaltiger Erzeugnisse und Gegenstände durch Hersteller;

b. das Einführen quecksilberhaltiger Erzeugnisse und Gegenstände als Handelsware;

c. das Verwenden von elementarem Quecksilber, Quecksilberverbindungen und quecksilberhaltigen Erzeugnissen.

3 Ausnahmen 31 Abgabe und

Einfuhr

1

Das Verbot gilt nicht für das Abgeben durch Hersteller und das Einführen als Handelsware von:

a. Arzneimitteln; b. Saatbeizmitteln für landwirtschaftliche Verwendungen; c. Wundverschlussmitteln für

Bäume;

d. Antiquitäten.; e. kosmetischen Mitteln, die nach der Verordnung des EDI vom 26. Juni 1995144 über kosmetische Mittel Quecksilber enthalten dürfen.

2

Fehlt nach dem Stand der Technik ein Ersatz ohne Quecksilber und wird nicht mehr Quecksilber eingesetzt, als für die bestimmungsgemässe Verwendung nötig ist, 143 Bereinigt gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995 (AS 1995 5505) und 1. Juli 1998, in Kraft seit 1. Okt 1998 (AS 1998 2009).

144 SR 817.042.1

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 48

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so gilt das Verbot nicht für das Abgeben durch Hersteller und das Einführen als Handelsware von: a. Geräten zum Messen oder Regeln; b. Geräten für Laboratorien; c. Leuchtkörpern; d. Künstlerfarben für Restaurierungen; e. Erzeugnissen für Zahnfüllungen; f.

Hilfsstoffen für Herstellungsprozesse.

3

Für das Abgeben und Einführen quecksilberhaltiger Batterien und Akkumulatoren gilt Anhang 4.10.

32 Verwendung 1

Das Verbot gilt nicht für das Verwenden von: a. Quecksilber durch Hersteller von quecksilberhaltigen Erzeugnissen und Gegenständen, die nach Ziffer 31 abgegeben oder eingeführt werden dürfen;

b. quecksilberhaltigen Erzeugnissen, die nach Ziffer 31 abgegeben oder eingeführt werden dürfen;

c. Quecksilber

in

Laboratorien.

2

Fehlt nach dem Stand der Technik ein Ersatz ohne Quecksilber und wird nicht mehr Quecksilber eingesetzt, als nötig ist, so darf Quecksilber verwendet werden: a. für

Zahnfüllungen;

b. als Hilfsstoff in Herstellungsprozessen, sofern es nicht ins Endprodukt gelangt.

33 Zulassung weiterer

Ausnahmen

Das Bundesamt kann auf begründeten Antrag weitere Ausnahmen zulassen, wenn: a. nach dem Stand der Technik ein Ersatz ohne Quecksilber fehlt, und b. nicht mehr Quecksilber eingesetzt wird, als für den angestrebten Zweck nötig ist.

4 Übergangsbestimmungen 1

Quecksilberhaltige Erzeugnisse und Gegenstände, deren Abgabe oder Einfuhr nach diesem Anhang verboten ist, dürfen noch bis zum 31. August 1987 abgegeben oder eingeführt werden.

Stoffverordnung

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2

Elementares Quecksilber, Quecksilberverbindungen und quecksilberhaltige Erzeugnisse, deren Verwendung nach diesem Anhang verboten ist, dürfen noch bis zum 31. August 1989 verwendet werden.

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 50

814.013

Anhang 3.3145 (Art. 9, 11, 35 und 61) Asbest

1 Begriffe

1

Als Asbest gelten die natürlichen Mineralfasern aus: a. Chrysotil

(Weissasbest);

b. Krokydolith

(Blauasbest);

c. Amosit

(Braunasbest);

d. Aktinolith; e. Anthophyllit; f. Tremolit.

2

Als asbesthaltige Erzeugnisse und Gegenstände gelten: a. Erzeugnisse oder Gegenstände, die Asbest nicht nur als unvermeidliche Verunreinigung enthalten;

b. Erzeugnisse oder Gegenstände wie Fahrzeuge, Maschinen, Apparate, Geräte und Einrichtungen, die asbesthaltige Bestandteile aufweisen.

2 Verwendung von

Asbest

Asbest darf nicht mehr verwendet werden, ausser zur Herstellung von Erzeugnissen oder Gegenständen, die nach den Ziffern 31 oder 32 abgegeben oder als Handelsware eingeführt werden dürfen.

3 Abgabe

und

Einfuhr

31

Erzeugnisse und Gegenstände 1

Die folgenden asbesthaltigen Erzeugnisse oder Gegenstände dürfen ab den genannten Daten nicht mehr abgegeben oder als Handelsware eingeführt werden:

145 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Jan. 1989 (AS 1989 270). Bereinigt gemäss Anhang 1 Ziff. 14 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41).

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814.013

Erzeugnis, Gegenstand Datum

a. grossformatige ebene Platten und Wellplatten 1. Januar 1991

b. Rohre für die Hausentwässerung 1. Januar 1991

c. Druck- und Kanalrohre 1. Januar 1995

d. Reibbeläge für Motorfahrzeuge, Maschinen und Industrieanlagen

1. Januar 1992

e. Ersatzreibbeläge für Motorfahrzeuge, Schienenfahrzeuge, Maschinen und Industrieanlagen mit besonderen Konstruktionsverhältnissen 1. Januar 1995

f.

Zylinderkopfdichtungen für ältere Motortypen 1. Januar 1995

g. statische Flachdichtung und dynamische Packungen für Anwendungen mit höchsten Ansprüchen 1. Januar 1995

h. Filter und Filterhilfsmittel für die Herstellung von Getränken

1. Januar 1991

i.

Feinst- und Entkeimungsfilter für die Herstellung von Getränken und Arzneimittel 1. Januar 1995

k. Diaphragmen für Elektrolyseprozesse 1. Januar 1995

2

Andere asbesthaltige Erzeugnisse oder Gegenstände dürfen ab 1. März 1990 nicht mehr abgegeben oder als Handelsware eingeführt werden.

32 Ausnahmen 1

Das Bundesamt kann auf begründeten Antrag eines Herstellers oder Händlers zulassen, dass bestimmte Erzeugnisse und Gegenstände auch nach den in Ziffer 31 angegeben Daten abgegeben und als Handelsware eingeführt werden dürfen, wenn:

a. nach dem Stand der Technik ein Ersatzstoff für den Asbest fehlt und nicht mehr Asbest eingesetzt wird, als es für die bestimmungsgemässe Verwendung nötig ist, oder b. aufgrund besonderer Konstruktionsverhältnisse nur asbesthaltige Ersatzteile verwendet werden können.

2

Erzeugnisse und Gegenstände können auch nach den in Ziffer 31 angegebenen Daten abgegeben und als Handelsware eingeführt werden, sofern die Bestimmungen der Richtlinie Nr. 76/769 des Rates vom 27. September 1976146 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des 146 ABl. Nr. L 262 vom 27. 9. 1976, S. 201 (bezüglich Asbest die Änderungen 83/478 [ABl. Nr. L 263 vom 24. 9. 1983, S. 33], 85/610 [ABl. Nr. L 375 vom 31. 12. 1985, S. 1] und 91/659 [ABl. Nr. L 363 vom 31. 12. 1991, S. 36])

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 52

814.013

Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen die Verwendung von Chrysotil für Strassenfahrzeuge erlauben.

33 Etikette

1

Der Hersteller darf Gebinde und Verpackungen für Asbest, asbesthaltige Erzeugnisse oder Gegenstände sowie unverpackte asbesthaltige Erzeugnisse oder Gegenstände nur abgeben, wenn sie eine Etikette mit folgenden Angaben aufweisen:

a. den Namen des Herstellers; b. eine Aufschrift über die Gefahren für die Umwelt und die Schutzmassnahmen in den drei Amtssprachen und nach folgendem Muster:

Kopf


Feld

H = mindestens 5 cm B = mindestens 2,5 cm h1 = 40 Prozent von H h2 = 60 Prozent von H Kopf: «a» weiss auf

schwarzem Grund Feld: Text schwarz

oder weiss auf

rotem

Grund

2

Wird die Aufschrift direkt auf das Erzeugnis oder den Gegenstand aufgedruckt, so genügt für Kopf und Feld eine einzige Farbe, die sich deutlich von der Unterlage abhebt. Die Textfelder können auch unter einem einzigen Kopf direkt neben- oder untereinander angebracht werden.

3

Enthält ein Erzeugnis oder Gegenstand asbesthaltige Bestandteile, so genügt es, wenn diese Bestandteile eine Etikette tragen. Erweist sich eine solche Etikettierung als unzweckmässig, so muss sie gut sichtbar an einer zentralen Stelle des Erzeugnisses oder Gegenstands erfolgen.

4

Kann ein Erzeugnis oder Gegenstand aus wichtigen Gründen nicht nach den Bestimmungen dieses Anhangs etikettiert werden, so gewährt das Bundesamt auf begründeten Antrag eine befristete Ausnahme. Es verlangt, dass dem Abnehmer die erforderlichen Angaben in einer andern gleichwertigen Form vermittelt werden.

34 Gebrauchsanweisung Wird ein asbesthaltiges Erzeugnis oder ein asbesthaltiger Gegenstand im Rahmen seiner bestimmungsgemässen Verwendung so bearbeitet, dass dabei Feinstaub entstehen kann, so darf es der Hersteller nur abgeben, wenn die Gebrauchsanweisung in den drei Amtssprachen enthält:

Stoffverordnung

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a. den Hinweis, dass bei unsachgemässer Verwendung die Gefahr einer Lungenerkrankung und ein erhöhtes Krebsrisiko bestehen;

b. Empfehlungen über die erforderlichen Schutzmassnahmen.

4 Entsorgung Abfälle mit freien oder sich freisetzenden Asbestfasern dürfen nur an Empfänger abgegeben werden, die eine Bewilligung nach Artikel 17 der Verordnung vom 12. November 1986147 über den Verkehr mit Sonderabfällen besitzen.

5 Übergangsbestimmung Gebinde und Verpackungen für Asbest, asbesthaltige Erzeugnisse oder Gegenstände sowie unverpackte asbesthaltige Erzeugnisse oder Gegenstände, die den Ziffern 33 und 34 nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 28. Februar 1990 vom Hersteller abgegeben werden.

147 SR 814.610

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Anhang 3.4148 (Art. 9, 11, 35 und 61) Ozonschichtabbauende Stoffe 1 Begriffe

1

Als ozonschichtabbauende Stoffe gelten: a. alle vollständig halogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffe mit bis zu drei Kohlenstoffatomen (FCKW), wie: 1. Trichlorfluormethan (FCKW 11), 2. Dichlordifluormethan (FCKW

12),

3. Tetrachlordifluorethan (FCKW 112), 4. Trichlortrifluorethan (FCKW 113), 5. Dichlortetrafluorethan (FCKW 114), 6. Chlorpentafluorethan (FCKW 115); b. alle teilweise halogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffe mit bis zu drei Kohlenstoffatomen (HFCKW), wie: 1. Chlordifluormethan (HFCKW 22), 2. Dichlortrifluorethan (HFCKW 123), 3. Dichlorfluorethan (HFCKW 141), 4. Chlordifluorethan (HFCKW 142); c. alle vollständig halogenierten bromhaltigen Fluorkohlenwasserstoffe mit bis zu drei Kohlenstoffatomen (Halone), wie: 1. Bromchlordifluormethan (Halon 1211), 2. Bromtrifluormethan (Halon 1301), 3. Dibromtetrafluorethan (Halon 2402); d. alle teilweise halogenierten bromhaltigen Fluorkohlenwasserstoffe mit bis zu drei Kohlenstoffatomen (HFBKW); e. 1,1,1-Trichlorethan; f. Tetrachlorkohlenstoff; g. Brommethan; h. Bromchlormethan.

2

Den ozonschichtabbauenden Stoffen gleichgestellt sind: a. einfache Stoffgemische mit Stoffen nach Absatz 1; 148 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 1989 (AS 1989 2420). Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 30. April 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1345).

Stoffverordnung

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814.013

b. Erzeugnisse mit Stoffen nach Absatz 1, sofern sie sich in Behältern befinden, die ausschliesslich dem Transport oder der Lagerung dieser Erzeugnisse dienen.

3

Als regenerierte ozonschichtabbauende Stoffe gelten Stoffe, die durch Verwertung gebrauchter ozonschichtabbauender Stoffe ohne deren chemische Veränderung hergestellt worden sind.

4

Als Einfuhr gilt auch die Einlagerung in ein Zolllager.

5

Als Ausfuhr gilt auch das Verbringen aus einem Zolllager ins Ausland.

2 Herstellung 21 Verbot Die Herstellung von ozonschichtabbauenden Stoffen ist verboten.

22 Ausnahme

Vom Verbot nach Ziffer 21 ausgenommen ist die Herstellung von regenerierten ozonschichtabbauenden Stoffen.

3 Einfuhr 31 Stoffe 311 Verbot Die Einfuhr von ozonschichtabbauenden Stoffen ist verboten.

312 Ausnahme Für die Verwendungen nach Ziffer 62 dürfen ozonschichtabbauende Stoffe eingeführt werden aus Staaten, die sich an die von der Schweiz genehmigten Bestimmungen des Montrealer Protokolls vom 16. September 1987149 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, und seiner Änderungen vom 29. Juni 1990150, 25. November 1992151, 17. September 1997152 und 3. Dezember 1999153 (Montrealer Protokoll) halten.

149 SR

0.814.021

150 SR

0.814.021.1

151 SR

0.814.021.2

152 SR

0.814.021.3

153 SR

0.814.021.4

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 56

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313 Generaleinfuhrbewilligung 3131 Grundsätze 1

Wer ozonschichtabbauende Stoffe nach Ziffer 312 einführen will, braucht eine Bewilligung des Bundesamtes.

2

Sie wird als Generaleinfuhrbewilligung für bestimmte Stoffe für eine Dauer von höchstens 18 Monaten erteilt, jeweils auf das Ende eines Kalenderjahres befristet und mit einer Nummer versehen.

3

Eine Generaleinfuhrbewilligung berechtigt deren Inhaber, von bestimmten ausländischen Exporteuren bestimmte Mengen ozonschichtabbauender Stoffe einzuführen.

Sie ist persönlich und nicht übertragbar.

4

Die Zollabfertigung richtet sich nach der Zollgesetzgebung.

5

Die zollmeldepflichtige Person muss: a. bei der Einfuhr in der Zolldeklaration die Nummer der Generaleinfuhrbewilligung angeben; oder

b. bei der Einlagerung in ein Zolllager dem Zollamt eine Kopie der Generaleinfuhrbewilligung vorlegen.

6

Auf Verlangen des Bundesamtes muss mit entsprechenden Unterlagen jederzeit nachgewiesen werden, dass die Einfuhr zu Recht erfolgt ist. Die Nachweispflicht erlischt fünf Jahre nach der zollamtlichen Abfertigung.

7

Das Bundesamt entzieht die Generaleinfuhrbewilligung, wenn deren Bestimmungen durch den Inhaber verletzt werden oder nicht mehr erfüllt sind.

8

Es informiert die Kantone über die Erteilung und den Entzug von Generaleinfuhrbewilligungen.

3132 Gesuch

1

Wer eine Generaleinfuhrbewilligung erhalten will, muss beim Bundesamt ein Gesuch einreichen.

2

Das Gesuch muss enthalten: a. den Namen und die Adresse des Gesuchstellers; b. die Namen und die Adressen der ausländischen Exporteure; c. zu jedem Stoff, der eingeführt werden soll: 1. den chemischen Namen nach einer international anerkannten Nomenklatur,

2. die Zolltarifnummer gemäss den Anhängen des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986154,

154 SR

632.10

Stoffverordnung

57

814.013

3. die vorgesehene Menge in Kilogramm, 4. die Verwendungszwecke.

3

Das Bundesamt kann weitere Angaben über Herkunft und Bestimmung der Stoffe verlangen.

4

Es entscheidet über das vollständige Gesuch innerhalb von zwei Monaten.

32

Erzeugnisse und Gegenstände 321 Verbot

Verboten ist die Einfuhr von Erzeugnissen und Gegenständen, die: a. ozonschichtabbauende Stoffe enthalten; b. mit ozonschichtabbauenden Stoffen hergestellt worden sind und in einer Anlage zum Montrealer Protokoll aufgeführt sind.

322 Ausnahme Vom Verbot nach Ziffer 321 ausgenommen ist die Einfuhr von Erzeugnissen und Gegenständen, die nach den Bestimmungen der Anhänge 4.9, 4.11, 4.14, 4.15 und 4.16 eingeführt werden dürfen, sofern die Einfuhr aus Staaten erfolgt, die sich an die von der Schweiz genehmigten Bestimmungen des Montrealer Protokolls halten.

4 Ausfuhr 41 Verbot Verboten ist die Ausfuhr von: a. ozonschichtabbauenden Stoffen; b. Gegenständen, zu deren Gebrauch ozonschichtabbauende Stoffe nach Ziffer 1 Absatz 1 Buchstaben a, c-f und h nötig sind.

42 Ausnahme

Das Verbot von Ziffer 41 Buchstabe a gilt nicht für die Ausfuhr in Staaten, die sich an die von der Schweiz genehmigten Bestimmungen des Montrealer Protokolls halten.

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814.013

43 Ausfuhrbewilligung 431 Grundsätze 1

Wer ozonschichtabbauende Stoffe ausführen will, braucht eine Bewilligung des Bundesamtes.

2

Sie wird als Ausfuhrbewilligung für bestimmte Stoffe erteilt, auf 12 Monate befristet und mit einer Nummer versehen. 3

Eine Ausfuhrbewilligung berechtigt deren Inhaber zur einmaligen Ausfuhr bestimmter Mengen ozonschichtabbauender Stoffe an einen bestimmten ausländischen Importeur in einem Staat, der sich an die von der Schweiz genehmigten Bestimmungen des Montrealer Protokolls hält. Sie ist persönlich und nicht übertragbar.

4

Stoffe, die ausgeführt werden, müssen mit einer Herkunftsbezeichnung versehen sein.

5

Die zollmeldepflichtige Person muss die Ausfuhrbewilligung anlässlich der Zollabfertigung vorweisen.

6

Auf Verlangen des Bundesamtes muss mit entsprechenden Unterlagen jederzeit nachgewiesen werden, dass die Ausfuhr zu Recht erfolgt ist. Die Nachweispflicht erlischt fünf Jahre nach der zollamtlichen Abfertigung.

7

Das Bundesamt entzieht die Ausfuhrbewilligung, wenn deren Bestimmungen nicht mehr erfüllt sind.

8

Es informiert die Kantone über die Erteilung und den Entzug von Ausfuhrbewilligungen.

432 Gesuch

1

Wer eine Ausfuhrbewilligung erhalten will, muss beim Bundesamt ein Gesuch einreichen.

2

Das Gesuch muss enthalten: a. den Namen und die Adresse des Gesuchstellers; b. den Namen und die Adresse des ausländischen Importeurs; c. zu jedem Stoff, der ausgeführt werden soll: 1. den chemischen Namen nach einer international anerkannten Nomenklatur,

2. die Zolltarifnummer gemäss den Anhängen des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986155,

3. den Namen und die Adresse des vorherigen Inhabers, 4. die vorgesehene Menge in Kilogramm.

155 SR

632.10

Stoffverordnung

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3

Das Bundesamt kann weitere Angaben über Herkunft und Bestimmung der Stoffe verlangen.

4

Es entscheidet über das vollständige Gesuch innerhalb von zwei Monaten.

5

Meldepflicht für Importeure und Exporteure 1

Die Importeure und Exporteure müssen dem Bundesamt jährlich bis zum 31. März die Mengen der ozonschichtabbauenden Stoffe nach Ziffer 1 Absätze 1 und 2, die im Vorjahr ein- oder ausgeführt worden sind, melden.

2

Die Meldungen müssen nach Stoffen und nach Verwendungszwecken aufgeschlüsselt sein.

3

Die Meldepflicht nach den Absätzen 1 und 2 betrifft nicht die Einlagerung in ein Zolllager und das Verbringen aus einem Zolllager ins Ausland.

6 Verwendung 61 Verbot Ozonschichtabbauende Stoffe dürfen nicht verwendet werden.

62 Ausnahmen 1

Das Verbot nach Ziffer 61 gilt nicht für die Verwendung ozonschichtabbauender Stoffe zur Herstellung von Erzeugnissen oder Gegenständen, die nach den Bestimmungen der Anhänge 4.9, 4.11, 4.14, 4.15 und 4.16 eingeführt oder abgegeben werden dürfen.

2

Fehlt nach dem Stand der Technik ein Ersatz für die ozonschichtabbauenden Stoffe oder für die mit ozonschichtabbauenden Stoffen hergestellten Erzeugnisse und Gegenstände, so gilt das Verbot nach Ziffer 61 nicht für die Verwendung ozonschichtabbauender Stoffe: a. als Zwischenprodukte für die vollständige weitere chemische Umwandlung; b. zu den gemäss dem Beschluss X/19156 der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls erlaubten Forschungs- und Analysezwecken.

3

Das Bundesamt kann auf begründetes Gesuch für weitere Verwendungen befristete Ausnahmen gestatten, wenn: a. nach dem Stand der Technik ein Ersatz für die ozonschichtabbauenden Stoffe oder für die mit ozonschichtabbauenden Stoffen hergestellten Erzeugnisse und Gegenstände fehlt; und

156 Bezugsquelle: Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft, 3003 Bern.

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 60

814.013

b. nicht mehr ozonschichtabbauende Stoffe eingesetzt werden, als für den angestrebten Zweck nötig ist.

7 Übergangsbestimmungen 1

Erzeugnisse und Gegenstände, die mit ozonschichtabbauenden Stoffen hergestellt worden sind und die in einer Anlage zum Montrealer Protokoll aufgeführt sind (Ziff. 321 Bst. b), dürfen noch während eines Jahres nach Inkrafttreten der betreffenden Anlage zum Montrealer Protokoll eingeführt werden.

2

Importeure und Exporteure müssen dem Bundesamt die Angaben nach Ziffer 5 erstmals für das Jahr 2003 melden.

Stoffverordnung

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Anhang 3.5157 (Art. 9, 11, 35 und 61) In der Luft stabile Stoffe 1 Begriff

1

Als in der Luft stabile Stoffe gelten: a. fluorhaltige organische Verbindungen mit einem Dampfdruck von mindestens 0,1 mbar bei 20 ºC oder mit einem Siedepunkt von höchstens 240 ºC bei 1013,25 mbar, deren mittlere Aufenthaltsdauer in der Luft mindestens 2 Jahre beträgt;

b. Schwefelhexafluorid; c. Stickstofftrifluorid.

2

Das Bundesamt veröffentlicht eine Liste der gebräuchlichsten Stoffe nach Absatz 1.

3

Den in der Luft stabilen Stoffen gleichgestellt sind: a. einfache Stoffgemische mit Stoffen nach Absatz 1; b. Erzeugnisse mit Stoffen nach Absatz 1, sofern sie sich in Behältern befinden, die ausschliesslich dem Transport oder der Lagerung dieser Erzeugnisse dienen.

4

Für in der Luft stabile Stoffe, die ozonschichtabbauende Stoffe sind, gilt Anhang 3.4.

2 Einfuhr 21 Verbot Die Einfuhr von Erzeugnissen und Gegenständen, die in der Luft stabile Stoffe enthalten, ist verboten.

22 Ausnahmen Das Verbot nach Ziffer 21 gilt nicht für die Einfuhr von Erzeugnissen und Gegenständen: a. für deren Herstellung oder Unterhalt nach Ziffer 42 in der Luft stabile Stoffe verwendet werden dürfen; b. die nach den Bestimmungen der Anhänge 4.9, 4.11, 4.14, 4.15 und 4.16 eingeführt werden dürfen.

157 Eingefügt gemäss Ziff. I 3 der V vom 30. April 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1345).

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3

Meldepflicht für Importeure und Exporteure 31 Grundsatz

1

Die Importeure und Exporteure müssen dem Bundesamt jährlich bis zum 31. März die Mengen der in der Luft stabilen Stoffe nach Ziffer 1, die im Vorjahr ein- oder ausgeführt worden sind, melden.

2

Die Meldungen müssen nach Stoffen und nach Verwendungszwecken aufgeschlüsselt sein.

32 Ausnahme

Von der Meldepflicht nach Ziffer 31 ausgenommen sind Importeure und Exporteure, die einer Branchenvereinbarung im Sinne von Artikel 41a des Umweltschutzgesetzes angehören, wenn die Information des Bundesamtes durch die Branchenvereinbarung sichergestellt ist.

4 Verwendung 41 Verbot In der Luft stabile Stoffe dürfen nicht verwendet werden.

42 Ausnahmen 1

Das Verbot nach Ziffer 41 gilt nicht für die Verwendung von in der Luft stabilen Stoffen:

a. zur Herstellung von Erzeugnissen oder Gegenständen, die nach den Bestimmungen der Anhänge 4.9, 4.11, 4.14, 4.15 und 4.16 eingeführt oder abgegeben werden dürfen;

b. zur Herstellung von Halbleitern, wenn die Emissionen nach dem Stand der Technik begrenzt werden, höchstens aber 5 % der eingesetzten Stoffmenge betragen; c. als Zwischenprodukt für ihre vollständige chemische Umwandlung, wenn die Emissionen nach dem Stand der Technik begrenzt werden, höchstens aber 0,5 % der eingesetzten Stoffmenge betragen; d. zu Forschungs- und Analysezwecken.

2

Unter Vorbehalt von Absatz 3 gilt das Verbot nach Ziffer 41 ausserdem nicht für die Verwendung von Schwefelhexafluorid: a. zur Herstellung des unter Hochspannung stehenden Teils von Teilchenbeschleunigern, deren Gasräume dauernd überwacht oder hermetisch abgeschlossen sind, namentlich von Röntgenapparaten, Elektronenmikroskopen und industriellen Teilchenbeschleunigern zur Kunststoffherstellung;

Stoffverordnung

63

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b. zur Herstellung von Mini-Relais; c. zur Herstellung von elektrischen Versorgungsanlagen mit Bemessungsspannungen gemäss Internationaler Elektrotechnischer Kommission (IEC) von mehr als 1 kV, deren Gasräume dauernd überwacht oder gemäss IEC-Norm 60694 in der Fassung 2002-01158 hermetisch abgeschlossen sind;

d. als Inertgas in Aluminium- und Magnesiumgiessereien; e. für den Unterhalt und Betrieb von Geräten und Anlagen, die Schwefelhexafluorid enthalten dürfen.

3

Die Ausnahmen nach Absatz 2 gelten unter der Voraussetzung, dass: a. nach dem Stand der Technik ein Ersatz für Schwefelhexafluorid fehlt; b. nicht mehr Schwefelhexafluorid eingesetzt wird, als für den angestrebten Zweck nötig ist;

c. die Emissionen von Schwefelhexafluorid während des ganzen Lebenszyklus der vorgesehenen Verwendung so gering wie möglich sind; und d. ein funktionsfähiges System die umweltgerechte Entsorgung von Schwefelhexafluorid gewährleistet.

4

Das Bundesamt erlässt für die Vollzugsbehörden Empfehlungen159 zum Stand der Technik bei der Verwendung von Schwefelhexafluorid zur Herstellung von elektrischen Versorgungsanlagen nach Absatz 2 Buchstabe c. Vor Erlass der Empfehlungen hört es die betroffenen Kreise an.

5

Es kann auf begründetes Gesuch befristete Ausnahmen gestatten für weitere Verwendungen von in der Luft stabilen Stoffen, wenn:

a. nach dem Stand der Technik ein Ersatz für die in der Luft stabilen Stoffe oder für die mit in der Luft stabilen Stoffen hergestellten Erzeugnisse und Gegenstände fehlt; b. nicht mehr in der Luft stabile Stoffe eingesetzt werden, als für den angestrebten Zweck nötig ist; und

c. die Emissionen von in der Luft stabilen Stoffen während des ganzen Lebenszyklus der vorgesehenen Verwendung so gering wie möglich sind.

43

Meldepflicht für Schwefelhexafluorid 431 Grundsatz

1

Wer ein Gerät oder eine Anlage mit mehr als 1 kg Schwefelhexafluorid in Betrieb oder ausser Betrieb nimmt, muss dies dem Bundesamt melden.

158 Bezugsquelle: Schweizerische Normen-Vereinigung, Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur.

159 Bezugsquelle: Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft, 3003 Bern.

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 64

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2

Die Meldung muss folgende Angaben enthalten: a. die Art und den Standort des Geräts oder der Anlage; b. die Menge des darin enthaltenen Schwefelhexafluorids; c. das Datum der Inbetriebnahme bzw. der Ausserbetriebnahme; d. bei der Ausserbetriebnahme: den Empfänger des Schwefelhexafluorids.

3

Inhaber von Geräten oder Anlagen nach Absatz 1, die vor Inkrafttreten dieses Anhangs in Betrieb genommen worden sind, müssen die Angaben nach Absatz 2 bis zum 31. März 2004 melden.

432 Ausnahmen 1

Von der Meldepflicht nach Ziffer 431 ausgenommen sind die Mitglieder einer Branchenvereinbarung im Sinne von Artikel 41a des Umweltschutzgesetzes über Schwefelhexafluorid, wenn durch die Branchenvereinbarung die Information des Bundesamtes sichergestellt ist.

2

Von der Meldepflicht nach Ziffer 431 ausgenommen sind zudem die Inhaber von Geräten oder Anlagen mit mehr als 1 kg Schwefelhexafluorid in hermetisch abgeschlossenen Drucksystemen nach der IEC-Norm 60694 in der Fassung 2002-01160, wenn ein Mitglied einer Branchenvereinbarung die Meldepflicht übernimmt.

44

Information der Abnehmer Der Hersteller oder der Importeur eines Geräts oder einer Anlage mit mehr als 1 kg Schwefelhexafluorid muss auf dem Gerät oder der Anlage dauerhaft und gut sichtbar auf diesen Stoff hinweisen und dessen Menge angeben.

5 Übergangsbestimmung Importeure und Exporteure, die nicht nach Ziffer 32 von der Meldepflicht ausgenommen sind, müssen dem Bundesamt die Angaben nach Ziffer 31 erstmals für das Jahr 2003 melden.

160 Bezugsquelle: Schweizerische Normen-Vereinigung, Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur.

Stoffverordnung

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Anhang 4

Weitere Bestimmungen für Gruppen von Erzeugnissen und Gegenständen Anhang 4.1161

(Art. 9, 11, 35 und 61) Textilwaschmittel 1 Begriff

1

Textilwaschmittel sind Waschmittel und Waschhilfsmittel für Textilien, die mit dem Abwasser abgeleitet werden. Dazu gehören insbesondere: a. Vor- und Vollwaschmittel; b. Fein- und Spezialwaschmittel; c. Enthärtungsmittel; d. Vorbehandlungsmittel; e. Bleichmittel, Entfärbungsmittel;

f. Weichspülmittel.

2

Mittel, die für spezielle Wasch- und Reinigungsprozesse bei der Herstellung und Veredelung von Textilien verwendet werden, gelten nicht als Textilwaschmittel.

2 Abgabe

und

Einfuhr

21 Grundsatz Textilwaschmittel dürfen nur gewerbsmässig abgegeben, für den Eigengebrauch hergestellt und als Handelsware eingeführt werden, wenn sie die Anforderungen nach den Ziffern 22-24 erfüllen.

161 Bereinigt gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995 (AS 1995 5505) und Ziff. I der V vom 4. Nov. 1998 (AS 1999 39 1362).

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 66

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22 Zusammensetzung 1

Textilwaschmittel dürfen nicht enthalten: a. Octyl- und Nonylphenolethoxylate; b. flüssige organische Halogenverbindungen wie Methylenchlorid, Trichlorethylen, Perchlorethylen;

c. Ethylendiamintetraessigsäure (EDTA), Propylendiamintetraessigsäure (PDTA) oder deren Salze sowie davon abgeleitete Verbindungen in Mengen über insgesamt 0,5 Massenprozent; d. ...

e. Phosphate; f.

Phosphor in Mengen über 0,5 Massenprozent.

2

Das Departement legt fest, welche Abbaubarkeitsanforderungen organische grenzflächenaktive Stoffe erfüllen müssen, damit sie in Textilwaschmitteln enthalten sein dürfen.

23 Kennzeichnung 1

Für Textilwaschmittel müssen die folgenden Bestandteile angegeben werden, sofern ihr Anteil mehr als 0,2 Massenprozent beträgt: a. Phosphonate; b. anionische Tenside;

c. nichtionische

Tenside;

d. kationische

Tenside;

e. amphotere

Tenside;

f. Bleichmittel

auf

Sauerstoffbasis;

g. Bleichmittel

auf

Chlorbasis;

h. aromatische

Kohlenwasserstoffe; i. aliphatische

Kohlenwasserstoffe; j. EDTA; k. NTA; l. Seife; m. Zeolithe; n. Polycarboxylate.

Stoffverordnung

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2

In diesem Fall muss der Gehalt dieser Bestandteile mit einem der folgenden Prozentwertbereiche ausgedrückt werden: weniger als 5 %;

5 % und darüber, jedoch weniger als 15 %;

15 % und darüber, jedoch weniger als 30 %;

30 % und darüber.

3

Unabhängig von ihrer Konzentration und ohne Gehaltsangabe müssen immer als solche aufgeführt werden: a. Enzyme; b. Konservierungsmittel/Desinfektionsmittel.

4

Die Angaben sind direkt auf der Verpackung oder auf einer Etikette, die mit der Verpackung verbunden ist, anzubringen. Wird das Textilwaschmittel an einen beruflichen oder gewerblichen Verwender abgegeben, so dürfen die Angaben in einer anderen zweckmässigen Form (z. B. technische Datenblätter, Sicherheitsdatenblätter) vermittelt werden.

24 Gebrauchsanweisung 1

In der Gebrauchsanweisung für Textilwaschmittel muss die Dosierung in SI-Einheiten (Milliliter oder Gramm) angegeben werden. Eine wasserhärteabhängige Dosierung ist auf folgende Härtebereiche (Gesamthärte) abzustimmen:

bis 15° fH;

- 15-25°

fH;

über 25° fH.

2

Werden Textilwaschmittel an einen beruflichen oder gewerblichen Verwender abgegeben, so gilt Absatz 1 nicht.

3 Übergangsbestimmung Textilwaschmittel, die den bisherigen Bestimmungen der Ziffern 23 und 24 entsprechen, dürfen noch bis zum 30. November 1999 abgegeben werden.

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 68

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Anhang 4.2162 (Art. 9, 11, 35 und 61) Reinigungsmittel 1 Begriff

1

Reinigungsmittel sind Erzeugnisse, die zur Reinigung verwendet und mit dem Abwasser abgeleitet werden. Dazu gehören insbesondere: a. Geschirrspülmittel für

Maschinen;

b. Handgeschirrspülmittel; c. Allzweckreiniger; d. Glanzspülmittel; e. Scheuermittel; f. WC-Reiniger; g. Autoshampoo; h. Metallreinigungsmittel; i. Motorenreiniger; k. Reinigungsmittel für die Nahrungs- und Getränkeindustrie und für die Flaschen- und Behälterreinigung; l.

Reinigungsmittel für Fahrzeugwaschanlagen; m. Teppichreinigungsmittel; n. Entfettungsmittel, und

o. Entrostungsmittel.

2

Für Textilwaschmittel gilt Anhang 4.1.

2 Abgabe

und

Einfuhr

21 Grundsatz Reinigungsmittel dürfen nur gewerbsmässig abgegeben, für den Eigengebrauch hergestellt und als Handelsware eingeführt werden, wenn sie die Anforderungen nach den Ziffern 22-24 erfüllen.

162 Bereinigt gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995 (AS 1995 5505) und Ziff. I der V vom 4. Nov. 1998 (AS 1999 39 1362).

Stoffverordnung

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22 Zusammensetzung 1

Reinigungsmittel dürfen nicht enthalten: a. flüssige organische Halogenverbindungen wie Methylenchloric, Trichlorethylen, Perchlorethylen;

b. Ethylendiamintetraessigsäure (EDTA), Propylendiamintetraessigsäure (PDTA) oder deren Salze sowie davon abgeleitete Verbindungen in Mengen über insgesamt 1 Massenprozent.

2

...

3

Das Departement legt fest, welche Abbaubarkeitsanforderungen organische grenzflächenaktive Stoffe erfüllen müssen, damit sie in Reinigungsmitteln enthalten sein dürfen.

4

Das Departement kann Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 Buchstabe a gewähren, wenn:

a. nach dem Stand der Technik ein Ersatz fehlt, und b. nicht mehr von diesen Stoffen eingesetzt wird, als es für den angestrebten Zweck nötig ist.

23 Kennzeichnung 1

Für Reinigungsmittel müssen die folgenden Bestandteile angegeben werden, sofern ihr Anteil mehr als 0,2 Massenprozent beträgt: a. Phosphate; b. Phosphonate; c. anionische Tenside;

d. nichtionische

Tenside;

e. kationische

Tenside;

f. amphotere

Tenside;

g. Seife; h. Bleichmittel auf

Sauerstoffbasis;

i. Bleichmittel

auf

Chlorbasis;

j. NTA; k. EDTA; l. Zeolithe; m. aromatische Kohlenwasserstoffe;

n. aliphatische

Kohlenwasserstoffe; o. Polycarboxylate;

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p. Phenole und Halogenphenole; q. Paradichlorbenzol.

2

In diesem Fall muss der Gehalt dieser Bestandteile mit einem der folgenden Prozentwertbereiche ausgedrückt werden:

weniger als 5 %;

5 % und darüber, jedoch weniger als 15 %;

15 % und darüber, jedoch weniger als 30 %;

30 % und darüber.

3

Unabhängig von ihrer Konzentration und ohne Gehaltsangabe müssen immer als solche aufgeführt werden: a. Enzyme; b. Konservierungsmittel/Desinfektionsmittel.

4

Die Angaben sind direkt auf der Verpackung oder auf einer Etikette, die mit der Verpackung verbunden ist, anzubringen. Wird das Reinigungsmittel an einen beruflichen oder gewerblichen Verwender abgegeben, so dürfen die Angaben in einer anderen zweckmässigen Form (z. B. technische Datenblätter, Sicherheitsdatenblätter) vermittelt werden.

24 Gebrauchsanweisung Bei Geschirrspülmitteln für Maschinen, die im Haushalt verwendet werden, muss in der Gebrauchsanweisung die Dosierung so angegeben werden, dass bei ihrer Einhaltung pro Waschgang nicht mehr als 2,5 g Phosphor verbraucht wird.

3 Übergangsbestimmung Reinigungsmittel, die den bisherigen Bestimmungen der Ziffer 23 entsprechen, dürfen noch bis zum 30. November 1999 abgegeben werden.

Stoffverordnung

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Anhang 4.3163 (Art. 9, 11, 35 und 61) Pflanzenschutzmittel 1 Begriffe

1

Pflanzenschutzmittel sind: a. Erzeugnisse und Gegenstände, die Pflanzen und ihr Vermehrungsmaterial vor Krankheiten, Schädlingen usw. schützen; b. Unkrautvertilgungsmittel; c. Regulatoren für die Pflanzenentwicklung.

2

Ihnen gleichgestellt sind Mittel, die an geschlagenem Holz im Wald verwendet werden.

3

Unkrautvertilgungsmittel sind Erzeugnisse und Gegenstände zur Beseitigung unerwünschter Pflanzen.

4

Regulatoren für die Pflanzenentwicklung sind Erzeugnisse und Gegenstände, welche die Entwicklung von Pflanzen beeinflussen, aber nicht deren Ernährung dienen.

5 Vorratsschutzmittel gelten nicht als Pflanzenschutzmittel.

2 Abgabe

und

Einfuhr

1

Pflanzenschutzmittel dürfen, ausgenommen zu Forschungszwecken, nicht abgegeben werden, wenn sie:

a. Wirkstoffe mit unterschiedlichen Wirkungsbereichen wie Insektizide, Fungizide oder Herbizide enthalten;

b. Arsen oder Arsenverbindungen enthalten.

2

Die Bewilligungsbehörde kann Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 Buchstabe a gestatten:

a. als

Saatbeizmittel;

b. im Wald an geschlagenem Holz.

3

Pflanzenschutzmittel dürfen nur eingeführt werden, wenn sie den schweizerischen Vorschriften für die Abgabe entsprechen. Ausgenommen sind: a. Pflanzenschutzmittel, die nach der Einfuhr so verändert oder so verpackt werden, dass sie den Vorschriften für die Abgabe oder für die Ausfuhr entsprechen; 163 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 3 der Pflanzenschutzmittel-V vom 23. Juni 1999, in Kraft seit 1. Aug. 1999 (SR 916.161).

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b. landwirtschaftliche Pflanzenschutzmittel, die in der vom BLW jeweils gültigen Liste nach Artikel 160 Absatz 7 des Landwirtschaftsgesetzes164 und zugleich in der vom Bundesamt für Gesundheit gültigen Liste nach Artikel 3a Absatz 1 des Giftgesetzes vom 21. März 1969165 aufgeführt sind;

c. landwirtschaftliche Pflanzenschutzmittel, die nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b der Pflanzenschutzmittel-Verordnung vom 23. Juni 1999166 zugelassen sind.

4

Für die Einfuhr und Abgabe der in Absatz 3 Buchstaben b und c aufgeführten landwirtschaftlichen Pflanzenschutzmittel gilt die Pflanzenschutzmittel-Verordnung.

5

Pflanzliches Vermehrungsmaterial und das daran haftende Erdmaterial darf als Handelsware nicht eingeführt werden, wenn es Stoffe enthält, die in der Schweiz nicht in einem Pflanzenschutzmittel für die entsprechende Verwendung bewilligt oder nicht in den in Absatz 3 Buchstabe b aufgeführten Listen enthalten sind. Die Bewilligungsbehörde kann Ausnahmen gestatten.

6

In den schriftlichen Werbeunterlagen und auf der Etikette oder der Gebrauchsanweisung müssen die zulässigen Verwendungen präzise und abschliessend aufgeführt sein.

3

Verwendung und Entsorgung 1

Pflanzenschutzmittel dürfen unter Vorbehalt der Absätze 4 und 5 nicht verwendet werden:

a. in Gebieten, die gestützt auf eidgenössisches oder kantonales Recht unter Naturschutz stehen, soweit die dazugehörenden Vorschriften nichts anderes bestimmen; b. in Riedgebieten und Mooren; c. in Hecken und Feldgehölzen sowie in einem Streifen von drei Metern Breite entlang von Hecken und Feldgehölzen; ausgenommen sind Einzelstockbehandlungen von Problempflanzen, sofern diese mit anderen Massnahmen, wie regelmässiges Mähen, nicht erfolgreich bekämpft werden können; d. in oberirdischen Gewässern und in einem Streifen von drei Metern Breite entlang von oberirdischen Gewässern; e. in der Zone S1 von Grundwasserschutzzonen (Art. 29 Abs. 2 GSchV167); f.

In der Zone S2 von Grundwasserschutzzonen (Art. 29 Abs. 2 GSchV), wenn die Bewilligungsbehörde für Pflanzenschutzmittel, die auf Grund ihrer Mobilität und Abbaubarkeit in eine Trinkwasserfassung gelangen können, eine entsprechende Auflage verfügt hat.

164 SR 910.1 165 SR 813.0

166 SR 916.161 167 SR

814.201

Stoffverordnung

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2

Unkrautvertilgungsmittel und Regulatoren für die Pflanzenentwicklung dürfen zudem nicht verwendet werden: a. auf Dächern und Terrassen; b. auf Lagerplätzen;

c. auf und an Strassen, Wegen und Plätzen; ausgenommen sind Einzelstockbehandlungen von Problempflanzen bei National- und Kantonsstrassen, sofern diese mit anderen Massnahmen, wie regelmässiges Mähen, nicht erfolgreich bekämpft werden können;

d. auf Böschungen und Grünstreifen entlang von Strassen und Geleiseanlagen; ausgenommen sind Einzelstockbehandlungen von Problempflanzen, sofern diese mit anderen Massnahmen, wie regelmässiges Mähen, nicht erfolgreich bekämpft werden können.

3

Für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in den Zuströmbereichen Zu und Zo (Art. 29 Abs. 1 Bst. c und d GSchV) legen die Kantone über die Absätze 1 und 2 hinausgehende Einschränkungen fest, soweit dies zum Schutz der Gewässer erforderlich ist. Insbesondere schränken sie die Verwendung eines Pflanzenschutzmittels im Zuströmbereich Zu ein, wenn dieses in einer Trinkwasserfassung festgestellt wird.

Vorbehalten bleiben die Absätze 4 und 5.

4

Für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln im Wald gilt die Waldverordnung vom 30. November 1992168.

5

Planzenschutzmittel dürfen auf und an Geleiseanlagen in den Zonen S1 und S2 von Grundwasserschutzzonen nicht verwendet werden. Für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln auf und an Geleiseanlagen ausserhalb der Zonen S1 und S2 von Grundwasserschutzzonen legt das Bundesamt für Verkehr mit Zustimmung des Bundesamtes die zum Schutz der Umwelt erforderlichen Einschränkungen und Verbote fest. Es berücksichtigt dabei die örtlichen Verhältnisse und hört vor dem Entscheid die betroffenen Kantone an.

6

Hersteller und Händler müssen die von ihnen abgegebenen Pflanzenschutzmittel, die nicht mehr verwendet werden, vom Verbraucher zurücknehmen und sachgemäss entsorgen; im Kleinverkauf abgegebene Pflanzenschutzmittel müssen sie unentgeltlich zurücknehmen.

4 Übergangsbestimmungen 1

Die Bewilligungsbehörde darf bis zum 31. Dezember 2000 keine Auflagen im Sinne von Ziffer 3 Absatz 1 Buchstabe f verfügen.

2

Bis zum 31. Dezember 2000 gilt für die Verwendung von Unkrautvertilgungsmitteln und Regulatoren für die Pflanzenentwicklung Ziffer 3 Absatz 2 Buchstabe c in der Fassung vom 30. November 1992; vorbehalten bleibt Ziffer 3 Absatz 4.

168 SR 921.01

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 74

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3

Händler dürfen Pflanzenschutzmittel, deren Etikette oder Gebrauchsanweisung noch nicht an die Anforderungen an die Verwendung in der Zone S2 von Grundwasserschutzzonen (Ziff. 3 Abs. 1 Bst. f) angepasst ist, noch während längstens 3 Monaten nach Erlass einer entsprechenden Auflage durch die Bewilligungsbehörde abgeben. Diese informiert die Händler in geeigneter Weise über neue Auflagen nach Ziffer 3 Absatz 1 Buchstabe f für bereits zugelassene Pflanzenschutzmittel.

4

Pflanzenschutzmittel, deren Etikette oder Gebrauchsanweisung noch nicht an die Anforderungen an die Verwendung in der Zone S2 von Grundwasserschutzzonen (Ziff. 3 Abs. 1 Bst. f) angepasst ist, dürfen in dieser Zone weiterhin verwendet werden.

Stoffverordnung

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Anhang 4.4169 (Art. 9, 11, 35 und 61) Holzschutzmittel 1 Begriffe

1

Holzschutzmittel sind Erzeugnisse und Gegenstände, die zum Schutz von Holz verwendet werden und zu diesem Zweck Stoffe gegen holzzerstörende und holzverfärbende Organismen, gegen Feuer oder andere Beeinträchtigungen enthalten.

2

Nicht dazu gehören Farben, Lacke und Beizen, die Wirkstoffe nur zur Eigenkonservierung enthalten.

3

Mittel zur Behandlung von Bäumen gegen Schädlinge und Krankheiten sowie Mittel, die an geschlagenem Holz im Wald verwendet werden, gelten als Pflanzenschutzmittel (Anhang 4.3).

2 Abgabe

und

Einfuhr

1

Holzschutzmittel dürfen, ausgenommen zu Forschungszwecken, nur abgegeben werden, wenn sie:

a. weder Arsen noch Arsenverbindungen enthalten; b. so wenig wasserlösliche Phenole oder Benzo(a)pyren enthalten, wie dies nach dem Stand der Technik möglich ist, höchstens aber: 1. 30 Gramm wasserlösliche Phenole je Kilogramm, 2. 50 Milligramm Benzo(a)pyren je Kilogramm.

2

Holzschutzmittel dürfen nur eingeführt werden, wenn sie den schweizerischen Vorschriften für die Abgabe entsprechen; ausgenommen sind Holzschutzmittel, die für die Abgabe oder die Ausfuhr verändert oder neu verpackt werden.

2bis

Holz, das mit Holzschutzmittel behandelt worden ist, das die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstabe b nicht erfüllt, darf nicht abgegeben werden; ausgenommen sind Bahnschwellen, die eine Eisenbahnunternehmung einer anderen zur Verwendung für Gleisanlagen abgibt.

2ter

Holz, das mit benzo(a)pyrenhaltigem Holzschutzmittel (insbesondere Teeröl) behandelt worden ist, das die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstabe b erfüllt, darf nur abgegeben werden zur Verwendung für: a. Gleisanlagen; b. Hang- und Lawinenverbauungen ausserhalb von Wohnsiedlungen; 169 Bereinigt gemäss Anhang 5 Ziff. 3 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Okt. 1998 (SR 814.201) und Ziff. I der V vom 15. Juni 2001, in Kraft seit 1. Okt. 2001 (AS 2001 1758).

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 76

814.013

c. Lärmschutzwände ausserhalb von Wohnsiedlungen; d. Weg- und Strassenbefestigungen ausserhalb von Wohnsiedlungen; e. Sockelbereiche von

Leitungsmasten;

f. andere Anlagen mit vergleichbarem Zweck, die ausserhalb von Wohnsiedlungen errichtet werden; das Bundesamt erlässt nach Anhörung der betroffenen Bundesämter Richtlinien.

3

Holz darf als Handelsware nicht eingeführt werden, wenn es Stoffe enthält, die in der Schweiz in einem Holzschutzmittel für die entsprechende Verwendung nicht bewilligt sind. Die Bewilligungsbehörde kann Ausnahmen gestatten.

3

Verwendung und Entsorgung 1

In den Zonen S1 und S2 von Grundwasserschutzzonen: a. dürfen Holzschutzmittel nicht verwendet werden; b. darf mit Holzschutzmitteln behandeltes Holz nicht gelagert werden.

2

Wer in der Zone S3 von Grundwasserschutzzonen und in der Nähe von Gewässern Holzschutzmittel verwenden oder damit behandeltes Holz lagern will, muss bauliche Massnahmen gegen das Versickern und das Abschwemmen der Mittel treffen.

3

Hersteller und Händler müssen die von ihnen abgegebenen Holzschutzmittel, die nicht mehr verwendet werden, vom Verbraucher zurücknehmen und sachgemäss entsorgen; im Kleinverkauf abgegebene Holzschutzmittel müssen sie unentgeltlich zurücknehmen.

4 Übergangsbestimmung 1

Holz, das mit Holzschutzmittel behandelt worden ist, das die Anforderungen nach Ziffer 2 Absatz 1 Buchstabe b nicht erfüllt, darf bis zum 1. Juli 2005 zu den in Ziffer 2 Absatz 2ter genannten Verwendungen abgegeben werden.

2

Holz, das mit benzo(a)pyrenhaltigem Holzschutzmittel (insbesondere Teeröl) behandelt worden ist, das die Anforderungen nach Ziffer 2 Absatz 1 Buchstabe b erfüllt, darf bis zum 1. Januar 2002 zu anderen als in Ziffer 2 Absatz 2ter genannten Verwendungen abgegeben werden.

Stoffverordnung

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Anhang 4.5170 (Art. 9, 11, 35 und 61) Dünger

1 Begriffe

1

Dünger sind Stoffe, die der Pflanzenernährung dienen.

2

Als Dünger im Sinne dieser Verordnung gelten: a. Hofdünger: Gülle, Mist, Mistwässer, Güllenseparierungsprodukte, Silosäfte und vergleichbare Abgänge aus Betrieben mit Tierhaltung, in aufbereiteter oder nicht aufbereiteter Form; b. Recyclingdünger: Dünger pflanzlicher, tierischer, mikrobieller und mineralischer Herkunft oder aus der Abwasserreinigung, wie: 1. Kompost: fachgerecht, unter Luftzutritt verrottetes pflanzliches und tie-

risches Material, das zu Düngezwecken, als Bodenverbesserer, als Substrat, als Erosionsschutz, in Rekultivierungen oder für künstliche Kulturerden verwendet wird, 2. Gärgut: fachgerecht unter Luftabschluss vergärtes, nachbelüftetes pflanzliches und tierisches Material, das zu Düngezwecken, als Bodenverbesserer, als Substrat, als Erosionsschutz, in Rekultivierungen oder für künstliche Kulturerden verwendet wird, 3. Presswasser: bei der Vergärung von pflanzlichem und tierischem Material anfallendes Wasser, das zu Düngezwecken verwendet wird,

4. unverrottetes pflanzliches Material wie Gemüse-, Brennerei- und Mostereiabfälle oder Extraktionsschrot, 5. Erzeugnisse aus tierischen Abfällen wie Knochen-, Fleisch-, Blut-, Horn-, Klauen- oder Ledermehl, 6. Klärschlamm: Schlamm in aufbereiteter oder nicht aufbereiteter Form aus der kommunalen Abwasserreinigung, der zu Düngezwecken verwendet wird; c. Mineraldünger: Erzeugnisse, die aus Naturstoffen oder chemisch hergestellt werden, und Stoffe wie Cyanamid und Harnstoff; d. Organische und organisch-mineralische Dünger: Erzeugnisse, welche hauptsächlich aus kohlenstoffhaltigem Material pflanzlichen oder tierischen Ursprungs bestehen, und Mischungen solchen Materials mit Erzeugnissen, welche ganz oder teilweise mineralischen Ursprungs sind, oder mit Mineraldüngern;

170 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 26. März 2003, in Kraft seit 1. Mai 2003 (AS 2003 940).

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 78

814.013

e. Dünger mit Spurennährstoffen: Dünger, die mindestens 0,01 Prozent von einem oder insgesamt 0,005 Prozent von mehreren Spurennährstoffen (Bor, Kobalt, Kupfer, Eisen, Mangan, Molybdän und Zink) oder mindestens 3 Prozent eines nützlichen Nährstoffs enthalten; f.

Zusätze zu Düngern: Erzeugnisse, welche die Eigenschaften oder die Wirkung von Düngern verbessern oder ihre Anwendung erleichtern; g. Kompostierungsmittel: Erzeugnisse, welche das Verrotten organischer Abfälle fördern;

h. Bodenverbesserungsmittel: Erzeugnisse, welche die Eigenschaften des Bodens verbessern;

i. Kulturen von Mikroorganismen zur Behandlung von Böden, Saatgut oder Pflanzen: Erzeugnisse, welche die Entwicklung landwirtschaftlicher Nutzpflanzen fördern, indem sie vermehrt Nährstoffe zur Verfügung stellen oder symbiotische Leistungen erbringen; j.

sonstige Erzeugnisse pflanzlichen, tierischen, mikrobiellen oder mineralischen Ursprungs, welche der Pflanzenernährung dienen (Algenprodukte, Nesselbrühe, Gesteinsmehl und ähnliche Erzeugnisse); k. Mischungen der Dünger und Erzeugnisse nach den Buchstaben a-j; l.

Mittel zur Beeinflussung biologischer Vorgänge im Boden: Erzeugnisse, welche die Umwandlungsvorgänge von Nährstoffen und deren Freisetzung durch Bodenorganismen verändern.

3

Futterflächen sind Wiesen und Weiden sowie bewachsene Ackerflächen, deren Ertrag ganz oder teilweise zu Futterzwecken verwendet wird. Davon ausgenommen sind Ackerflächen, von denen nur die Körner oder die Kolben geerntet werden.

2 Abgabe 21 Grundsatz 1

Dünger dürfen nur abgegeben werden, wenn: a. sie nach der DüV171 zugelassen sind und den entsprechenden Anforderungen genügen; dies gilt nicht für Hofdünger, die direkt an Endverbraucher abgegeben werden, sowie für Dünger, die ausschliesslich zur Ausfuhr bestimmt sind; b. sie so beschaffen sind, dass sie bei fachgerechter Verwendung die Umwelt oder mittelbar über die Umwelt den Menschen nicht gefährden können; und c. die Anforderungen nach den Ziffern 22-24 erfüllt sind.

2

Klärschlamm darf nicht abgegeben werden; vorbehalten bleibt Ziffer 5.

171 SR 916.171

Stoffverordnung

79

814.013

22 Qualitätsanforderungen 221 Kompost, Gärgut

und

Presswasser

1

Der Schadstoffgehalt von Kompost, Gärgut und Presswasser darf die folgenden Grenzwerte nicht übersteigen; Ausnahmebewilligungen nach Ziffer 41 Absatz 2 bleiben vorbehalten: Schadstoff

Grenzwert in Gramm pro Tonne Trockensubstanz

Blei (Pb)

120

Cadmium (Cd)

1

Kupfer (Cu)

100

Nickel (Ni)

30

Quecksilber (Hg)

1

Zink (Zn)

400

2

Für Kompost, Gärgut und Presswasser gelten die folgenden Richtwerte: Schadstoff Richtwert

Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) 4 Gramm pro Tonne

Trockensubstanz1

Dioxine (PCDD) und Furane (PCDF) 20 Nanogramm I-TEQ2 pro Kilogramm Trockensubstanz 1

Summe der folgenden 16 PAK-Leitverbindungen der EPA (Priority pollutants list): Naphthalin, Acenaphthylen, Acenaphthen, Fluoren, Phenanthren, Anthracen, Fluoranthen, Pyren, Benzo(a)anthracen, Chrysen, Benzo(b)fluoranthen, Benzo(k)fluoranthen, Benzo(a)pyren, Indeno (1,2,3-cd)pyren, Dibenzo(a,h)anthracen und Benzo(ghi)perylen

2

I-TEQ = Internationale Toxizitätsäquivalente 3

Kompost, Gärgut und Presswasser darf kein Klärschlamm beigegeben werden.

4

Kompost, Gärgut und Presswasser dürfen weder Pflanzenschutzmittel noch Mittel zur Beeinflussung biologischer Vorgänge im Boden beigegeben werden.

222

Mineraldünger und Erzeugnisse aus tierischen Abfällen 1

Der Schadstoffgehalt von Mineraldüngern und Erzeugnissen aus tierischen Abfällen darf die folgenden Grenzwerte nicht übersteigen:

Schadstoff

Grenzwert in Gramm pro Tonne Trockensubstanz

Phosphor

Cadmium (Cd) in Phosphordüngern mit einem Phosphorgehalt von mehr als 1 Prozent 50

Chrom (Cr)

2000

Vanadium (V)

4000

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 80

814.013

2

Mineraldüngern und Erzeugnissen aus tierischen Abfällen dürfen weder Pflanzenschutzmittel noch Mittel zur Beeinflussung biologischer Vorgänge im Boden beigegeben werden.

223

Organische und organisch-mineralische Dünger, Dünger

mit

Spurennährstoffen, Bodenverbesserungsmittel und Mischungen von Düngern und Erzeugnissen Organischen und organisch-mineralischen Düngern, Düngern mit Spurennährstoffen, Bodenverbesserungsmitteln sowie Mischungen von Düngern und Erzeugnissen nach Ziffer 1 Absatz 2 Buchstabe k dürfen weder Pflanzenschutzmittel noch Mittel zur Beeinflussung biologischer Vorgänge im Boden beigegeben werden.

23 Gebrauchsanweisung 231 Gebrauchsanweisung für bestimmte Dünger 1

Die Gebrauchsanweisung für nachstehende Dünger muss die Angaben nach Absatz 2 enthalten:

a. Kompost; b. Gärgut; c. Presswasser; d. Erzeugnisse aus tierischen Abfällen; e. Mineraldünger; f.

organische und organisch-mineralische Dünger; g. Dünger mit Spurennährstoffen; h. Zusätze zu

Düngern;

i. Kompostierungsmittel; j. Bodenverbesserungsmittel; k. Kulturen von Mikroorganismen zur Behandlung von Böden, von Saatgut oder von Pflanzen;

l. sonstige Erzeugnisse pflanzlichen, tierischen, mikrobiellen oder mineralischen Ursprungs;

m. Mischungen der Dünger und Erzeugnisse nach den Buchstaben a-l; n. Mittel zur Beeinflussung biologischer Vorgänge im Boden.

2

Die Gebrauchsanweisung für Dünger nach Absatz 1 muss zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 37 enthalten:

a. den Hinweis, dass das Erzeugnis bei nicht fachgerechter Verwendung die Fruchtbarkeit des Bodens gefährden, den Zustand der Gewässer und der

Stoffverordnung

81

814.013

Luft beeinträchtigen oder die Qualität der Pflanzen nachteilig beeinflussen kann; b. die Angabe, welche Verwendungen verboten sind.

3

Werden Kompost, Gärgut oder Presswasser abgegeben, so gilt der Lieferschein (Ziff. 241) oder die Sackaufschrift als Gebrauchsanweisung, wenn sie die Angaben nach Absatz 2 enthalten.

232 Gebrauchsanweisung für

Hofdünger

1

Wird Hofdünger abgegeben, so gelten die Düngungsempfehlungen der Eidgenössischen Landwirtschaftlichen Forschungsanstalten als Gebrauchsanweisung.

2

Wird Hofdünger in Säcken abgegeben, so muss als Gebrauchsanweisung eine Sackaufschrift angebracht werden, die mindestens enthält: a. alle Angaben nach Ziffer 231 Absatz 2; b. die Nutztierart, von welcher der Hofdünger stammt; c. das Gewicht;

d. den Gehalt an Trockensubstanz und organischer Substanz; e. den Gehalt an Gesamtstickstoff, Phosphor und Kalium.

24

Aufgaben der Inhaber von Kompostierungs- und Vergärungsanlagen 241 Lieferschein 1

Die Inhaber von Kompostierungs- und Vergärungsanlagen, die jährlich mehr als 100 t kompostier- oder vergärbares Material verarbeiten und Kompost, Gärgut oder Presswasser abgeben, müssen den Abnehmern bei der Abgabe einen Lieferschein mit den folgenden Angaben ausstellen: a. die abgegebene Menge; b. den Gehalt an Trockensubstanz und organischer Substanz; c. den Gehalt an Gesamtstickstoff; d. den Gehalt an Phosphor, Calcium, Magnesium und Kalium sowie die elektrische Leitfähigkeit (ausgedrückt in Millisiemens pro Zentimeter);

e. den Schadstoffgehalt (Gesamtbeurteilung); f.

die erlaubte Verwendungsmenge für durchschnittliche Bedürfnisse.

2

Wird Kompost oder Gärgut in Säcken abgegeben, so sind auf den Säcken das Gewicht und die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben b-f anzubringen. In diesen Fällen gilt die Sackaufschrift als Lieferschein.

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 82

814.013

242

Verzeichnis über die Abnehmer 1

Die Inhaber von Anlagen nach Ziffer 241 Absatz 1 müssen ein Verzeichnis über die Abnehmer von Kompost, Gärgut und Presswasser führen, die jährlich mehr als 5 t Kompost-, Gärgut- oder Presswasser-Trockensubstanz beziehen.

2

Das Verzeichnis muss mindestens folgende Angaben enthalten: a. das Datum der Abgabe; b. den Namen des Abnehmers; c. die abgegebene Menge; d. die übrigen Angaben des Lieferscheins.

3

Die Inhaber der Anlagen müssen das Verzeichnis mindestens zehn Jahre aufbewahren. Sie müssen es dem BLW, der kantonalen Behörde und den vom BLW bezeichneten Dritten auf Verlangen zur Verfügung stellen.

243

Nachweise bei der Abgabe von Kompost, Gärgut

und

Presswasser

1

Die Inhaber von Anlagen nach Ziffer 241 Absatz 1 dürfen Kompost, Gärgut oder Presswasser zum Eigengebrauch nur abgeben, wenn die Abnehmer nachweisen, dass sie diese Dünger vorschriftsgemäss verwenden können (Bedarfsnachweis). Die Abnehmer müssen den Bedarfsnachweis erst erbringen, wenn sie jährlich mehr als 5 t Kompost-, Gärgut- oder Presswasser-Trockensubstanz beziehen.

2

Die Inhaber von Anlagen nach Ziffer 241 Absatz 1 dürfen Kompost, Gärgut oder Presswasser an Abnehmer, die ihn nicht auf dem eigenen oder gepachteten Land verwenden, nur abgeben, wenn die Abnehmer nachweisen, dass sie über die erforderlichen Fachkenntnisse für die Verwendung verfügen.

244 Untersuchungen 1

Die Inhaber von Anlagen nach Ziffer 241 Absatz 1 müssen nach den Weisungen des BLW die notwendigen Untersuchungen durchführen, um sicherzustellen, dass die Anforderungen nach Ziffer 221 Absätze 1, 3 und 4 erfüllt werden.

2

Sie sorgen dafür, dass die Ergebnisse der Untersuchungen unverzüglich dem BLW und der kantonalen Behörde zur Verfügung gestellt werden.

3 Verwendung 31 Grundsatz 1

Wer Dünger verwendet, muss berücksichtigen: a. die im Boden vorhandenen Nährstoffe und den Nährstoffbedarf der Pflanzen (Düngungsempfehlungen);

Stoffverordnung

83

814.013

b. den Standort (Pflanzenbestand, Topografie und Bodenverhältnisse); c. die Witterung;

d. Beschränkungen, die nach der Gewässerschutz-, Natur- und Heimatschutzoder Umweltschutzgesetzgebung angeordnet oder vereinbart worden sind.

2

Wer über Hofdünger verfügt, darf Recycling- und Mineraldünger nur verwenden, wenn der Hofdünger nicht ausreicht oder sich nicht eignet, um den Nährstoffbedarf der Pflanzen zu decken.

32 Einschränkungen 321 Stickstoffhaltige und flüssige Dünger 1

Stickstoffhaltige Dünger dürfen nur zu Zeiten ausgebracht werden, in denen die Pflanzen den Stickstoff aufnehmen können. Erfordern besondere Bedürfnisse des Pflanzenbaus ausserhalb dieser Zeiten dennoch eine Düngung, so dürfen solche Dünger nur ausgebracht werden, wenn keine Beeinträchtigung der Gewässer zu befürchten ist.

2

Flüssige Dünger dürfen nur ausgebracht werden, wenn der Boden saug- und aufnahmefähig ist. Sie dürfen vor allem dann nicht ausgebracht werden, wenn der Boden wassergesättigt, gefroren, schneebedeckt oder ausgetrocknet ist.

322 Kompost, Gärgut

und

Presswasser

1

Auf einer Hektare dürfen innert drei Jahren bis zu 25 t Kompost und Gärgut (bezogen auf die Trockensubstanz) oder 100 m3 Presswasser verwendet werden, wenn dadurch der Bedarf der Pflanzen an Stickstoff und Phosphor nicht überstiegen wird.

2

Auf einer Hektare dürfen innert zehn Jahren nicht mehr als 100 t Kompost und Gärgut (bezogen auf die Trockensubstanz) als Bodenverbesserer, Substrat, Erosionsschutz, für Rekultivierungen oder künstliche Kulturerden verwendet werden.

323

Rückstände aus kleinen Abwasserreinigungsanlagen und aus nichtlandwirtschaftlichen Abwassergruben ohne Abfluss

Rückstände aus nichtlandwirtschaftlichen Abwasserreinigungsanlagen mit höchstens 200 Einwohnerwerten und aus nichtlandwirtschaftlichen Abwassergruben ohne Abfluss dürfen mit Bewilligung der kantonalen Behörde auf Futterflächen in weit abgelegenen oder verkehrstechnisch schlecht erschlossenen Gebieten verwendet werden. Ihre Verwendung auf Gemüseflächen und ihr Einfüllen in Güllengruben ist verboten; vorbehalten bleiben ausserdem die Verbote nach Ziffer 33.

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 84

814.013

33 Verbote

1

Dünger dürfen nicht verwendet werden: a. in Gebieten, die gestützt auf eidgenössisches oder kantonales Recht unter Naturschutz stehen, soweit die massgebenden Vorschriften oder Vereinbarungen nichts anderes bestimmen; b. in den übrigen Riedgebieten und Mooren; c. in Hecken und Feldgehölzen sowie in einem Streifen von drei Metern Breite entlang von Hecken und Feldgehölzen; d. in oberirdischen Gewässern und in einem Streifen von drei Metern Breite entlang von oberirdischen Gewässern; e. in der Zone S1 von Grundwasserschutzzonen (Fassungsbereich); ausgenommen ist das Liegenlassen von Mähgut.

2

Flüssige Hofdünger dürfen in der Zone S2 von Grundwasserschutzzonen nicht verwendet werden. Wenn auf Grund der Bodenbeschaffenheit gewährleistet ist, dass keine pathogenen Keime in die Grundwasserfassung oder -anreicherungsanlage gelangen, kann die kantonale Behörde gestatten, dass pro Vegetationsperiode bis dreimal in angemessenen Abständen je höchstens 20 m3 pro ha ausgebracht werden.

3

Für die Verwendung von Düngern in den Zuströmbereichen Zu und Zo (Art. 29 Abs. 1 Bst. c und d GSchV172) legt die kantonale Behörde über die Absätze 1 und 2 hinausgehende Einschränkungen fest, soweit dies zum Schutz der Gewässer erforderlich ist.

4

Klärschlamm darf nicht verwendet werden; vorbehalten bleibt Ziffer 5.

34

Verwendung von Düngern im Wald Für die Verwendung von Düngern im Wald gilt die Waldverordnung vom 30. November 1992173.

4

Befugnisse und Aufgaben der Behörden 41

Befugnisse und Aufgaben des BLW 1

Das BLW hat folgende Befugnisse und Aufgaben: a. es entscheidet über die begriffliche Zuordnung von Düngern (Ziff. 1 Abs. 2); b. es erarbeitet und veröffentlicht Methoden für die Entnahme, Aufbereitung und Analyse von Proben sowie für die Berechnung und Auswertung der Ergebnisse; 172 SR

814.201

173 SR

921.01

Stoffverordnung

85

814.013

c. es anerkennt und berät die Stellen, welche Dünger untersuchen; d. es legt fest, in welchen zeitlichen Abständen Dünger zu untersuchen sind, und veröffentlicht eine Zusammenfassung der ausgewerteten Ergebnisse; e. es stellt der Fachberatung (Art. 60 Abs. 1) Unterlagen über die Verwendung von Düngern zur Verfügung; f. es stellt sicher, dass Erzeugnisse, welche die Anforderungen nach Ziffer 221 Absätze 1, 3 und 4 sowie nach den Ziffern 222, 223, 23 und 24 nicht erfüllen, nicht als Dünger abgegeben werden; g. es erhebt die Gebühren, die in der Verordnung vom 18. Oktober 2000174 über die Gebühren des Bundesamtes für Landwirtschaft vorgesehen sind.

2

Es kann die Abgabe von Kompost, Gärgut oder Presswasser, welche die Grenzwerte nach Ziffer 221 Absatz 1 um höchstens 50 Prozent überschreiten, für eine beschränkte Dauer bewilligen, wenn:

a. die Überschreitung der Grenzwerte ausnahmsweise oder während längstens sechs Monaten erfolgt; oder b. die kantonale Behörde einen entsprechenden Antrag stellt und im Einzugsgebiet der betreffenden Anlage für die erforderlichen Sanierungsmassnahmen sorgt.

3

Erteilt das BLW eine Bewilligung nach Absatz 2, so schränkt es die Abgabemenge so ein, dass die Schadstofffracht des Komposts, des Gärguts oder des Presswassers pro Hektare nicht grösser ist als bei Einhaltung der Grenzwerte nach Ziffer 221 Absatz 1.

4

Das BLW und die anerkannten Untersuchungsstellen nach Absatz 1 Buchstabe c können bei den Herstellern von Düngern, namentlich bei den Kompostierungs- und Vergärungsanlagen, sowie am Ort der Düngung jederzeit Proben nehmen.

42

Befugnisse und Aufgaben anderer Behörden 1

Das Bundesamt untersucht in den fachlich gebotenen Zeitabständen Kompost, Gärgut und Presswasser auf den PAK-, Dioxin- und Furangehalt. Es veröffentlicht eine Zusammenfassung der ausgewerteten Ergebnisse und teilt sie vorher der kantonalen Behörde, dem BLW und den Inhabern der untersuchten Anlagen mit.

2

Die Kantone ermitteln die Ursachen der Überschreitung von Richtwerten nach Ziffer 221 Absatz 2 und sorgen dafür, dass Kompost, Gärgut oder Presswasser nicht abgegeben werden, wenn durch deren Verwendung die Fruchtbarkeit des Bodens gefährdet werden kann.

174 SR

910.11

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 86

814.013

5 Übergangsbestimmungen für

Klärschlamm

51 Abgabe

1

Klärschlamm darf noch bis zum 30. September 2006 abgegeben werden, wenn: a. sein Schadstoffgehalt die folgenden Grenzwerte nicht übersteigt: Schadstoff

Grenzwert in Gramm pro Tonne Klärschlamm-Trockensubstanz Blei

(Pb)

500

Cadmium

(Cd)

5

Chrom

(Cr)

500

Cobalt

(Co)

60

Kupfer

(Cu)

600

Molybdän

(Mo)

20

Nickel

(Ni)

80

Quecksilber

(Hg)

5

Zink

(Zn)

2000

Adsorbierbare organische Halogenverbindungen (AOX) 500 (als Richtwert)

b. ihm keine Pflanzenschutzmittel oder Mittel zur Beeinflussung biologischer Vorgänge im Boden beigegeben worden sind; und c. die Abnehmer nachweisen, dass sie den Klärschlamm vorschriftsgemäss verwenden können (Bedarfsnachweis).

2

Wird Klärschlamm abgegeben, so gilt Ziffer 231 Absätze 2 und 3 entsprechend.

Für Inhaber von zentralen Abwasserreinigungsanlagen, die Klärschlamm abgeben, gelten die Ziffern 241 und 242 entsprechend; auf dem Lieferschein ist zusätzlich der Gehalt an Ammonium-Stickstoff anzugeben.

3

Die Inhaber von zentralen Abwasserreinigungsanlagen müssen nach den Weisungen des BLW Untersuchungen durchführen, um sicherzustellen, dass die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstaben a und b erfüllt werden. Sie müssen die Ergebnisse der Untersuchung unverzüglich dem BLW und der kantonalen Behörde zur Verfügung stellen.

52 Verwendung 1

Klärschlamm darf noch bis zum 30. September 2006 verwendet werden, jedoch nicht auf Futter- und Gemüseflächen, in den Zonen S von Grundwasserschutzzonen und für das Einfüllen in Güllengruben.

2

Es darf nur so viel Klärschlamm verwendet werden, dass der Bedarf der Pflanzen an Stickstoff und Phosphor nicht überstiegen wird, höchstens aber 1,7 Tonnen pro Hektare und Jahr (bezogen auf die Trockensubstanz, ohne Berücksichtigung von Beigaben).

Stoffverordnung

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814.013

53 Verlängerung der

Übergangsfrist 1

Die Kantone können die Frist, in welcher Klärschlamm noch abgegeben und verwendet werden darf (Ziff. 51 Abs. 1 und 52 Abs. 1), um höchstens zwei Jahre verlängern. Das Verbot der Verwendung auf Futter- und Gemüseflächen und in den Zonen S von Grundwasserschutzzonen sowie das Verbot des Einfüllens in Güllengruben bleiben vorbehalten.

2

Sie teilen eine Verlängerung dem BLW und dem Bundesamt mit.

54

Aufgaben und Befugnisse des BLW 1

Das BLW kann die Abgabe von Klärschlamm, der die Grenzwerte nach Ziffer 51 Absatz 1 Buchstabe a um höchstens 100 Prozent überschreitet, für eine beschränkte Dauer bewilligen, wenn: a. die Überschreitung der Grenzwerte ausnahmsweise oder während längstens sechs Monaten erfolgt; oder b. die kantonale Behörde einen entsprechenden Antrag stellt und im Einzugsgebiet der betreffenden Anlage für die erforderlichen Sanierungsmassnahmen sorgt.

2

Erteilt das BLW eine Bewilligung nach Absatz 1, so schränkt es die Abgabemenge so ein, dass die Schadstofffracht des Klärschlamms pro Hektare nicht grösser ist als bei Einhaltung der Grenzwerte nach Ziffer 51 Absatz 1 Buchstabe a.

3

Es informiert die kantonale Behörde, wenn der Richtwert für AOX nach Ziffer 51 Absatz 1 Buchstabe a überschritten ist, und verlangt von ihr die Abklärung der Ursache. Es stellt sicher, dass Klärschlamm nicht als Dünger abgegeben wird, wenn dadurch der Boden oder seine Kulturen beeinträchtigt werden können.

4

Das BLW und die anerkannten Untersuchungsstellen nach Ziffer 41 Absatz 1 Buchstabe c können bei den zentralen Abwasserreinigungsanlagen sowie am Ort der Klärschlammverwendung jederzeit Proben nehmen.

5

Im Übrigen richten sich die Aufgaben und Befugnisse des BLW nach Ziffer 41 Absatz 1.

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 88

814.013

Anhang 4.6175 (Art. 9, 11, 35 und 61) Auftaumittel

1 Begriff

Auftaumittel sind Stoffe und Erzeugnisse zur Bekämpfung von Glatteis und Schneeglätte mit mehr als 10 Massenprozent tauwirksamen Stoffen.

2 Abgabe

Auftaumittel dürfen nur abgegeben werden, wenn sie keine anderen tauwirksamen Stoffe enthalten als: a. Natrium-, Kalzium- oder Magnesiumchlorid; b. Harnstoff; c. abbaubare niedere Alkohole; d. Natrium- oder Kaliumformiat; e. Natrium- oder Kaliumacetat.

3 Verwendung 31 Einschränkungen 1

Auftaumittel dürfen nur verwendet werden, wenn sie Ziffer 2 entsprechen.

2

Auftaumittel, die Harnstoff enthalten, dürfen nur auf Flugplätzen und auf korrosionsgefährdeten Strassenabschnitten verwendet werden.

3

Auftaumittel, die Natrium- oder Kaliumformiat oder Natrium- oder Kaliumacetat enthalten, dürfen nur auf Flugplätzen verwendet werden.

4

Das Bundesamt kann einzelnen Verwendern erlauben, Auftaumittel, die Ziffer 2 nicht entsprechen, zum Zweck der Eignungsprüfung anzuwenden. Eine solche Bewilligung ist auf höchstens drei Monate befristet und kann ausnahmsweise um höchstens drei Monate verlängert werden.

175 Bereinigt durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 1998 (AS 1999 39 1362).

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32

Verwendung im öffentlichen Winterdienst 1

Auftaumittel dürfen im öffentlichen Winterdienst: a. nur verwendet werden, wenn sich abstumpfende Mittel wie Splitt und Sand zur Bekämpfung von Glatteis und Schneeglätte nicht eignen; b. nur verwendet werden, wenn der Schnee vorher mechanisch geräumt wird; c. nur auf Gehwegen, Treppen, Verkehrsinseln oder anderen schlecht zugänglichen Orten von Hand gestreut werden;

d. nur bei kritischen Wetterlagen vorbeugend verwendet werden.

2

Die Kantone sorgen dafür, dass für öffentliche Strassen, Wege und Plätze Routenverzeichnisse erstellt werden, in denen festgehalten wird, wo Auftaumittel verwendet werden dürfen und wie sie auszubringen sind.

33

Streugeräte für den öffentlichen Winterdienst 1

Geräte für die maschinelle Streuung von Auftaumitteln dürfen im öffentlichen Winterdienst auf Strassen, Wegen und Plätzen nur verwendet werden, wenn sie die zu behandelnden Flächen mit einer gleichbleibenden Menge pro Flächeneinheit bestreuen.

2

Wer solche Geräte verwendet, muss durch regelmässige Kontrollen sicherstellen, dass die verbrauchte Menge Auftaumittel mit der gewählten Dosierung übereinstimmt.

4 Übergangsbestimmung Geräte für die maschinelle Streuung von Auftaumitteln, welche die Bestimmungen von Ziffer 33 Absatz 1 nicht erfüllen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 1995 verwendet werden.

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 90

814.013

Anhang 4.7

(Art. 9, 11, 35 und 61) Brennstoffzusätze 1 Begriff

Brennstoffzusätze werden den Brennstoffen namentlich zur besseren Verbrennung oder zur besseren Haltbarkeit während der Lagerung beigegeben.

2 Abgabe

Wer Brennstoffzusätze abgibt, muss auf der Etikette angeben, dass der Zusatz nicht für Heizöl «Extra leicht» verwendet werden darf, wenn er enthält: a. Halogen- oder Schwermetallverbindungen (ausgenommen Eisenverbindungen), oder

b. Stoffe wie Magnesiumverbindungen, die das Ergebnis der Russzahl- Messung bei der Ölfeuerungskontrolle verfälschen.

3

Brenn- und Treibstoffe Für Brenn- und Treibstoffe gelten die Anforderungen nach Anhang 5 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985176.

4 Übergangsbestimmung Brennstoffzusätze mit Halogen-, Magnesium- oder Schwermetallverbindungen (ausgenommen Eisenverbindungen) dürfen noch bis zum 31. August 1987 ohne die Angabe auf der Etikette nach Ziffer 2 abgegeben werden.

176 SR 814.318.142.1

Stoffverordnung

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Anhang 4.8

(Art. 9, 11 35 und 61) Kondensatoren und Transformatoren 1 Begriffe

1

Kondensatoren und Transformatoren gelten als schadstoffhaltig, wenn sie: a. halogenierte aromatische Stoffe wie polychlorierte Biphenyle (PCB), halogenierte Diarylalkane oder halogenierte Benzole enthalten, oder

b. Stoffe oder Erzeugnisse enthalten, die mit mehr als 500 ppm monohalogenierten oder mehr als 50 ppm polyhalogenierten aromatischen Stoffen verunreinigt sind.

2

Kondensatoren mit Baujahr 1982 oder älter gelten als schadstoffhaltig, solange der Inhaber sich nicht vergewissert hat, dass das Gegenteil zutrifft.

2 Abgabe

und

Einfuhr

1

Das Abgeben oder Einführen schadstoffhaltiger Kondensatoren und Transformatoren ist verboten.

2

Ausgenommen ist das Abgeben oder Einführen zum Zwecke der Entsorgung nach Ziffer 4.

3

In Betrieb stehende Apparate 31 Warnaufschrift 1

Inhaber schadstoffhaltiger Transformatoren müssen dafür sorgen, dass die Apparate eine Warnaufschrift tragen.

2

Die Warnaufschrift muss enthalten: a. einen Gefahrenhinweis (z. B. «Achtung! Enthält umweltgefährdendes PCB»);

b. die Aufforderung, bei Undichtigkeit oder Überhitzung sowie bei der Ausserbetriebnahme die kantonale Behörde zu informieren.

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 92

814.013

32

Allgemeine Information der kantonalen Behörde Inhaber schadstoffhaltiger Kondensatoren von mehr als 1 kg Gesamtgewicht und Inhaber schadstoffhaltiger Transformatoren müssen der kantonalen Behörde bis zum 31. August 1987 mitteilen: a. den Standort der Apparate; b. die Art und Anzahl der Apparate; c. die Art und Menge des Inhalts, und d. den vorgesehenen Zeitpunkt der Ausserbetriebnahme und der Entsorgung.

33

Kontrolle und Vorgehen bei Schadenfällen 1

Inhaber schadstoffhaltiger Transformatoren müssen mindestens einmal jährlich kontrollieren, ob die Apparate dicht sind.

2

Stellt der Inhaber eine Undichtigkeit oder Überhitzung fest, so muss er die kantonale Behörde informieren.

4

Ausserbetriebnahme von Apparaten und Entsorgung 1

Inhaber schadstoffhaltiger Kondensatoren von mehr als 1 kg Gesamtgewicht und Inhaber schadstoffhaltiger Transformatoren müssen dafür sorgen, dass diese Apparate spätestens bis zum 31. August 1998 ausser Betrieb genommen und der Entsorgung zugeführt werden. Die kantonale Behörde kann einem Inhaber innerhalb dieser Frist den Zeitpunkt vorschreiben, wenn dies nötig ist, um Engpässe bei der Entsorgung zu vermeiden.

2

Die Inhaber der Apparate müssen der kantonalen Behörde das Datum der Ausserbetriebnahme und die Art der Entsorgung mitteilen.

3

Schadstoffhaltige Kondensatoren und Transformatoren sowie die Flüssigkeiten aus solchen Apparaten müssen nach den Vorschriften über gefährliche Abfälle entsorgt werden (Art. 30 Abs. 4 des Umweltschutzgesetzes). Kondensatoren von weniger als 1 kg Gesamtgewicht können in kleinen Mengen auch einer Giftsammelstelle übergeben werden.

4

Absatz 3 gilt nicht für kleine Kondensatoren in Radio- und Fernsehapparaten, für Leuchtröhren, in Haushaltgeräten und in ähnlichen Apparaten.

5 Besondere

Aufgaben

der

Kantone

Die Kantone sorgen dafür, dass die Ziffern 3 und 4 eingehalten werden.

Stoffverordnung

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814.013

Anhang 4.9177 (Art. 9, 11, 35 und 61) Druckgaspackungen 1 Begriffe

Als Hersteller im Sinne dieses Anhangs gelten Betriebe, die Druckgaspackungen abfüllen oder abfüllen lassen. Ihnen gleichgestellt sind Importeure, die gefüllte Druckgaspackungen gewerbsmässig einführen.

2 Herstellung, Einfuhr

und

Abgabe

21 Verbot

Die Herstellung und die Einfuhr von Druckgaspackungen, die ozonschichtabbauende Stoffe (Anhang 3.4) oder in der Luft stabile Stoffe (Anhang 3.5) enthalten, ist verboten.

22 Ausnahmen 1

Das Verbot gilt nicht für Arzneimittel, wenn: a. nach dem Stand der Technik ein Ersatz fehlt; und b. nicht mehr ozonschichtabbauende oder in der Luft stabile Stoffe eingesetzt werden, als nach dem Stand der Technik nötig ist.

2

Das Verbot gilt nicht für Druckgaspackungen mit in der Luft stabilen Stoffen zur Herstellung von Montageschäumen oder zur Reinigung von Anlagen und Geräten unter elektrischer Spannung, wenn: a. nach dem Stand der Technik ein Ersatz fehlt; b. nicht mehr in der Luft stabile Stoffe eingesetzt werden, als nach dem Stand der Technik nötig ist; und c. nur in der Luft stabile Stoffe mit einer möglichst kurzen mittleren Aufenthaltsdauer in der Luft eingesetzt werden.

3

Das Bundesamt kann einem Hersteller oder Importeur auf begründetes Gesuch eine befristete Ausnahme für Druckgaspackungen mit in der Luft stabilen Stoffen zu weiteren Verwendungszwecken gestatten, wenn: a. nach dem Stand der Technik ein Ersatz fehlt; 177 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Aug. 1991 (AS 1991 1981). Bereinigt durch Ziff. I 4 der V vom 30. April 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1345).

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 94

814.013

b. nicht mehr in der Luft stabile Stoffe eingesetzt werden, als nach dem Stand der Technik nötig ist; und c. nur in der Luft stabile Stoffe mit einer möglichst kurzen mittleren Aufenthaltsdauer in der Luft eingesetzt werden.

4

Das Verbot gilt nicht für die Einfuhr von Druckgaspackungen zum privaten Eigengebrauch.

23 Etikette

Bei Druckgaspackungen, die vollständig halogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe (Anhang 3.4) enthalten, muss auf der Etikette der Gehalt an diesen Stoffen in Volumenprozenten angegeben werden.

3 Meldepflicht Die Hersteller, die Druckgaspackungen mit ozonschichtabbauenden oder in der Luft stabilen Stoffen selber abfüllen, und die Importeure von solchen Druckgaspackungen müssen dem Bundesamt jährlich bis zum 30. Juni für das Vorjahr die Mengen der einzelnen Stoffe mitteilen; die Angaben sind aufzuschlüsseln nach Einfuhr, Verbrauch im Inland und Ausfuhr sowie nach Verwendungszwecken.

3a Empfehlungen Das Bundesamt erlässt für die Vollzugsbehörden Empfehlungen178 zum Stand der Technik: a. für Arzneimittel nach Ziffer 22 Absatz 1: im Einvernehmen mit Swissmedic und nach Anhörung der betroffenen Kreise; b. für Druckgaspackungen nach Ziffer 22 Absatz 2: nach Anhörung der betroffenen Kreise.

4 Übergangsbestimmungen 1

Das Verbot nach Ziffer 21 tritt für Druckgaspackungen, die in der Luft stabile Stoffe enthalten, am 1. Januar 2004 in Kraft.

2

Die Hersteller, die Druckgaspackungen mit ozonschichtabbauenden oder in der Luft stabilen Stoffen selber abfüllen, und die Importeure von Druckgaspackungen mit solchen Stoffen müssen dem Bundesamt die Angaben nach Ziffer 3 erstmals für das Jahr 2003 mitteilen.

178 Bezugsquelle: Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft, 3003 Bern.

Stoffverordnung

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3

Die Hersteller, die Druckgaspackungen selber abfüllen, und die Importeure müssen dem Bundesamt jährlich noch bis zum 30. Juni 1993 mitteilen: a. die verwendete Menge an ozonschichtabbauenden Stoffen (Gewicht und Volumen); die Angaben sind aufzuschlüsseln nach Einfuhr, Verbrauch im Inland und Ausfuhr; b. die im Inland verbrauchte Gesamtmenge anderer Treibmittel (Gewicht und Volumen);

c. die Anzahl der abgegebenen Druckgaspackungen.

4

Die Mitteilungen müssen sich auf das Vorjahr beziehen und aufgeschlüsselt sein nach:

a. Arzneimittel; b. Kosmetik; c. Haushalt; d. Gewerbe; e. übrigen Verwendungen.

5

Die Hersteller, die Druckgaspackungen mit ozonschichtabbauenden Stoffen selber abfüllen, und die Importeure von Druckgaspackungen mit solchen Stoffen müssen die ersten Meldungen nach Ziffer 3 für das Jahr 1993 machen.

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814.013

Anhang 4.10179 (Art. 9, 11, 35 und 61) Batterien und Akkumulatoren 1 Begriffe

1

Als Batterien gelten Stromquellen, die chemische Energie direkt in elektrische Energie umwandeln und aus einer oder mehreren nicht wiederaufladbaren Zellen bestehen.

2

Als Akkumulatoren gelten Stromquellen, die chemische Energie direkt in elektrische Energie umwandeln und aus einer oder mehreren wiederaufladbaren Zellen bestehen.

3

Als Kleinakkumulatoren gelten Akkumulatoren mit einem Gewicht von weniger als 1 kg.

4

Als Gegenstände mit fest eingebauten Batterien oder Akkumulatoren gelten Gegenstände, bei denen die darin enthaltenen Batterien oder Akkumulatoren vom Verbraucher nur mit Mühe entfernt werden können.

2 Einfuhr

und

Abgabe

21

Batterien und Akkumulatoren 1

Die nachfolgenden Typen von Batterien und Akkumulatoren dürfen nur als Handelsware eingeführt oder von einem Hersteller abgegeben werden, wenn sie nicht mehr Quecksilber und Cadmium enthalten, als dies nach dem Stand der Technik nötig ist, höchstens aber:

Typ Höchstwert

in

Gewichtsprozent

Quecksilber

Cadmium

Kohle-Zink-Batterien 0,01 0,015

Alkali-Mangan-Batterien-Akkumulatoren 0,0252

Für Alkali-Mangan-Batterien und -Akkumulatoren, die für Verwendungen abgegeben werden, bei denen während längerer Zeit ausserordentliche Bedingungen wie Temperaturen unter 0 C, Temperaturen über 50 C oder starke Erschütterungen auftreten, gilt ein Höchstwert von 0,05 Gewichtsprozent Quecksilber.

179 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 1998 (AS 1998 2009). Bereinigt gemäss Art. 22 Abs. 2 der V vom 5 Juli 2000 über Getränkeverpackungen, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (SR 814.621).

Stoffverordnung

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3

Die Höchstwerte nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Alkali-ManganKnopfbatterien.

22

Gegenstände mit fest eingebauten Batterien oder

Akkumulatoren Gegenstände mit fest eingebauten Batterien oder Akkumulatoren dürfen nur als Handelsware eingeführt oder von einem Hersteller abgegeben werden, wenn: a. die Batterie oder der Akkumulator weniger als gesamthaft 0,001 Gewichtsprozent Quecksilber und Cadmium und weniger als 0,1 Gewichtsprozent Blei enthält;

b. ein Austausch durch den Fachhandel üblich und vorgesehen ist; oder c. der Schutz der Anwender oder ein überwiegendes Interesse an der Funktionstüchtigkeit des Gegenstandes fest eingebaute Batterien oder Akkumulatoren erfordert und diese möglichst wenig Quecksilber, Cadmium und Blei enthalten. Das Bundesamt erlässt Richtlinien180 über diese Ausnahmen; es berücksichtigt dabei die Bestimmungen nach Anhang 2 der Richtlinie Nr.

91/157 des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 18. März 1991181 über gefährliche Stoffe enthaltende Batterien und Akkumulatoren.

3 Information 31 Kennzeichnung und Gebrauchsanweisung 1

Auf Batterien und Akkumulatoren muss der Name des Herstellers oder die registrierte Marke nach dem Markenschutzgesetz vom 28. August 1992182 oder dem Madrider Abkommen vom 14. Juli 1967183 über die internationale Registrierung von Marken angebracht sein.

2

Auf Batterien und Akkumulatoren, die mehr als 0,025 Gewichtsprozent Cadmium oder 0,4 Gewichtsprozent Blei oder pro Zelle mehr als 25 Milligramm Quecksilber enthalten, müssen zusätzlich Angaben über den Schwermetallgehalt und den Entsorgungsweg angebracht sein. Für diese Angaben gelten die Bestimmungen der Richtlinie Nr. 93/86 der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 4. Oktober 1993184 zur Anpassung der Richtlinie Nr. 91/157 des Rates der Europäischen 180 Bezugsquelle: Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft, 3003 Bern 181 EG Amtsblatt (Abl.) Nr. L 78 vom 26. 3. 1991, S. 38; Bezugsquelle: Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft, 3003 Bern 182 SR

232.11

183 SR

0.232.112.3

184 EG Amtsblatt (Abl.) Nr. L 264 vom 23. 10. 1993, S. 51; Bezugsquelle: Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft, 3003 Bern

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814.013

Gemeinschaften vom 18. März 1991185 über gefährliche Stoffe enthaltende Batterien und Akkumulatoren an den technischen Fortschritt.

3

Auf Knopfbatterien und -akkumulatoren, die unverpackt abgegeben werden, müssen die nach den Absätzen 1 und 2 verlangten Angaben nicht angebracht sein. Werden Knopfbatterien und -akkumulatoren verpackt abgegeben, müssen diese Angaben auf der Verpackung angebracht sein.

4

Werden Batterien oder Akkumulatoren verpackt abgegeben, so müssen die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 zusätzlich auf der Verpackung angebracht sein; ausgenommen sind durchsichtige Umhüllungen, unter denen die Angaben auf der Batterie oder dem Akkumulator vollständig erkennbar und lesbar bleiben.

5

Bei Gegenständen mit fest eingebauten Batterien oder Akkumulatoren müssen die Angaben nach Absatz 2 sinngemäss in der Gebrauchsanweisung enthalten sein.

6

Bei Batterien und Akkumulatoren, die ausschliesslich für die Verwendung in der Armee oder im Zivilschutz abgegeben werden, müssen die nach den Absätzen 1 und 2 verlangten Angaben weder auf den Batterien oder Akkumulatoren noch auf der Verpackung angebracht sein.

32

Verkaufsstellen und Werbung 1

In Verkaufsstellen, in denen Batterien und Akkumulatoren abgegeben werden, muss an gut sichtbarer Stelle deutlich darauf hingewiesen werden, dass: a. gebrauchte Batterien und Akkumulatoren einer Verkaufsstelle oder einer für Batterien und Akkumulatoren vorgesehenen Sammlung oder Sammelstelle übergeben werden müssen; b. in der Verkaufsstelle gebrauchte Batterien und Akkumulatoren zurückgenommen werden;

c. Batterien und Akkumulatoren zur Finanzierung der Entsorgung mit einer Gebühr belastet sind.

2

In der Werbung für Batterien und Akkumulatoren muss der Verbraucher auf die Pflicht zur Rückgabe gebrauchter Batterien und Akkumulatoren hingewiesen werden.

4 Rückgabe-

und

Rücknahmepflicht 41 Rückgabepflicht Verbraucher müssen gebrauchte Batterien und Akkumulatoren einem Rücknahmepflichtigen oder einer für Batterien und Akkumulatoren vorgesehenen Sammlung oder Sammelstelle übergeben.

185 EG Amtsblatt (Abl.) Nr. L 78 vom 26. 3. 1991, S. 38; Bezugsquelle: Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft, 3003 Bern

Stoffverordnung

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42 Rücknahmepflicht 1

Händler, die Batterien oder Akkumulatoren bis zu einem Gewicht von 5 kg abgeben, müssen alle derartigen Batterien und Akkumulatoren von Verbrauchern unentgeltlich zurücknehmen. Die Rücknahme von Bleiakkumulatoren richtet sich nach Absatz 2.

2

Händler, die Bleiakkumulatoren abgeben oder Batterien und Akkumulatoren mit einem Gewicht über 5 kg abgeben, müssen diejenigen Typen von Batterien und Akkumulatoren, die sie in ihrem Sortiment führen, von Verbrauchern zurücknehmen.

3

Für Hersteller gelten die Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 gegenüber Händlern und Verbrauchern.

43

Batterien und Akkumulatoren in der Armee und

im

Zivilschutz

1

Die Armee muss die von ihr verwendeten Batterien und Akkumulatoren nach Gebrauch einsammeln und für deren Verwertung sorgen.

2

Der Zivilschutz muss die von ihm verwendeten Batterien und Akkumulatoren nach Ziffer 31 Absatz 6 nach Gebrauch einsammeln und für deren Verwertung sorgen.

5

Besondere Vorschriften für Nickel-Cadmium-Kleinakkumulatoren 51 Zielfestlegung für den Cadmiumanteil im Siedlungsabfall 1

Der Cadmiumanteil von Nickel-Cadmium-Kleinakkumulatoren im Siedlungsabfall soll ab dem Jahr 2004 höchstens 3000 kg pro Jahr betragen.

2

Der Cadmiumanteil nach Absatz 1 für ein Bezugsjahr berechnet sich aus der Durchschnittsmenge der im Bezugsjahr und den zwei vorangehenden Jahren abgegebenen Nickel-Cadmium-Kleinakkumulatoren, abzüglich der Menge der im Bezugsjahr verwerteten, exportierten und zwischengelagerten Nickel-Cadmium-Kleinakkumulatoren, multipliziert mit dem Faktor 0.16 (Mass für den mittleren Cadmiumgehalt von Nickel-Cadmium-Kleinakkumulatoren). Für diese Berechnung sind die Meldungen nach Ziffer 7 Absätze 1 und 2 massgebend.

3

Das Bundesamt beurteilt ab dem Jahr 2001 jährlich, ob das Ziel nach Ziffer 51 Absatz 1 erreicht werden kann.

52 Erlass

einer

Pfandregelung 1

Zeigt sich, dass das Ziel nach Ziffer 51 Absatz 1 nicht erreicht werden kann, so kann das Departement ab dem Jahr 2002 verordnen, dass Hersteller und Händler bei der Abgabe von Nickel-Cadmium-Kleinakkumulatoren ein Pfand erheben müssen.

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 100

814.013

2

Verordnet das Departement die Erhebung eines Pfandes, so schreibt es vor: a. Die Höhe des Pfandes richtet sich nach dem Gewicht der Nickel-CadmiumKleinakkumulatoren: 1. 3 Fr. bis zu einem Gewicht von 50 g; 2. 5 Fr. bis zu einem Gewicht von 100 g; 3. 10 Fr. bis zu einem Gewicht von 250 g; 4. 20 Fr. bis zu einem Gewicht von 1 kg.

b. Nickel-Cadmium-Kleinakkumulatoren, die ausschliesslich für die Verwendung in der Armee abgegeben werden, sind nicht pfandbelastet.

c. Das Bundesamt kann diejenigen Hersteller und Händler für eine bestimmte Frist von der Pflicht zur Pfanderhebung befreien, welche mit anderen Massnahmen einen Rücklauf von mindestens 80 Gewichtsprozent sicherstellen; ausgenommen ist der Konsumbereich.

d. Das erhobene Pfand muss auf dem Nickel-Cadmium-Kleinakkumulator selbst oder in einer anderen geeigneten Form angegeben sein.

e. Hersteller und Händler müssen bei der Rücknahme pfandbelasteter NickelCadmium-Kleinakkumulatoren das Pfand in allen Verkaufsstellen, in denen sie solche Akkumulatoren abgeben, zurückerstatten; stellen sie die Abgabe pfandbelasteter Nickel-Cadmium-Kleinakkumulatoren ein, so besteht diese Pflicht fünf Jahre weiter.

3

Verordnet das Departement die Erhebung eines Pfandes, so kann es vorschreiben, dass das Bundesamt eine geeignete private Organisation mit der Führung einer Pfandausgleichskasse (Kasse) beauftragt und diese beaufsichtigt. In diesem Fall schreibt es zudem vor: a. Hersteller müssen die aus der Pfanderhebung entstandenen Überschüsse der Kasse abliefern.

b. Die Kasse muss die Überschüsse in erster Linie für die Deckung von Verlusten der Hersteller und Händler aus der Pfandrückerstattung und für die Förderung des Rücklaufs verschlossener Nickel-Cadmium-Kleinakkumulatoren verwenden.

c. Hersteller müssen der Kasse alle für den Pfandausgleich erforderlichen Angaben melden.

d. Die Kasse muss dem Bundesamt alle erforderlichen Auskünfte erteilen und Akteneinsicht gewähren.

6 Vorgezogene Entsorgungsgebühr 61 Gebührenpflicht 1

Hersteller, die Batterien, Akkumulatoren oder Gegenstände mit fest eingebauten Batterien oder Akkumulatoren abgeben, müssen für diese Batterien oder Akkumulatoren (gebührenpflichtige Batterien oder Akkumulatoren) einer vom Bundesamt

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beauftragten und beaufsichtigten privaten Organisation (Organisation) eine vorgezogene Entsorgungsgebühr (Gebühr) entrichten.

2

Ausgenommen von der Gebühr sind: a. Batterien und Akkumulatoren mit einem Gewicht über 5 kg; b. Bleiakkumulatoren; c. Batterien und Akkumulatoren, die ausschliesslich für die Verwendung in der Armee bestimmt sind.

3

Gebührenpflichtige müssen sich bei der Organisation melden.

62 Höhe

der

Gebühr

Die Gebühr beträgt mindestens 2 und höchstens 7 Franken je Kilogramm gebührenpflichtiger Batterien und Akkumulatoren. Das Departement schreibt die Höhe der Gebühr aufgrund der voraussichtlichen Kosten der Tätigkeiten nach Ziffer 64 vor.

63 Meldepflicht und

Fälligkeit

1

Gebührenpflichtige müssen der Organisation nach deren Vorgaben die Menge der pro Kalendermonat abgegebenen gebührenpflichtigen Batterien und Akkumulatoren melden, aufgegliedert nach den für die Gebührenhöhe massgeblichen Kriterien.

2

Die Gebühr für die während eines Kalendermonats abgegebenen gebührenpflichtigen Batterien und Akkumulatoren wird jeweils am Ende des übernächsten Monats fällig. Bei verspäteter Zahlung ist ein Verzugszins geschuldet.

64 Verwendung der

Gebühr

1

Die Organisation muss die Gebühr für folgende Tätigkeiten verwenden, soweit diese dem vom Bundesamt genehmigten Konzept (Ziff. 65 Abs. 4) entsprechen: a. Sammlung und Beförderung von gebührenpflichtigen Batterien und Akkumulatoren;

b. Verwertung von gebührenpflichtigen Batterien und Akkumulatoren nach dem Stand der Technik, soweit ein Verwertungsnachweis vorliegt; c. Information, insbesondere zur Förderung des Rücklaufs gebührenpflichtiger Batterien und Akkumulatoren; d. ihre eigenen Tätigkeiten im Rahmen des Auftrages des Bundesamtes.

2

Für Tätigkeiten nach Absatz 1 Buchstaben a und c darf die Organisation in der Regel insgesamt höchstens 25 Prozent der jährlichen Gebühreneinnahmen verwenden.

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 102

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3

Wer Leistungen der Organisation für Tätigkeiten nach Absatz 1 beansprucht, muss dieser ein begründetes Gesuch einreichen. Die Organisation kann die Angaben bestimmen, welche die Gesuche enthalten müssen.

4

...

65 Organisation 1

Das Bundesamt beauftragt eine geeignete private Organisation mit der Erhebung, der Verwaltung und der Verwendung der Gebühr. Die Organisation darf keine wirtschaftlichen Interessen im Zusammenhang mit der Herstellung, der Einfuhr oder der Entsorgung von gebührenpflichtigen Batterien und Akkumulatoren wahrnehmen.

2

Das Bundesamt schliesst mit der Organisation jeweils für längstens fünf Jahre einen Vertrag ab. Dieser regelt insbesondere die Kosten, welche die Organisation für ihre eigenen Tätigkeiten beanspruchen darf, sowie die Voraussetzungen und Folgen einer vorzeitigen Vertragsauflösung.

3

Die Organisation muss unabhängige Dritte mit der Revision betrauen. Sie muss ihnen alle erforderlichen Auskünfte erteilen und Akteneinsicht gewähren.

4

Sie muss dem Bundesamt jährlich ein Konzept zur Genehmigung unterbreiten, das festlegt, wie die Tätigkeiten nach Ziffer 64 Absatz 1 flächendeckend, wirtschaftlich und sinnvoll ausgeführt werden sollen.

5

Sie muss überprüfen, ob die Tätigkeiten, für die sie Zahlungen leistet, sachgemäss ausgeführt werden. Sie kann zu diesem Zweck insbesondere bei den Verwertungsanlagen Abklärungen durchführen.

6

Die ihr von den Gebührenpflichtigen gemeldeten Angaben unterstehen dem Geschäftsgeheimnis.

66

Aufsicht über die Organisation 1

Das Bundesamt beaufsichtigt die Organisation und genehmigt das Konzept nach Ziffer 65 Absatz 4. Es kann der Organisation Weisungen erteilen, insbesondere über die Verwendung der Gebühr.

2

Die Organisation muss dem Bundesamt alle erforderlichen Auskünfte erteilen sowie Akteneinsicht gewähren.

3

Sie muss dem Bundesamt jährlich bis spätestens am 31. Mai einen Bericht über ihre Tätigkeiten im Vorjahr einreichen. Dieser Bericht muss insbesondere enthalten: a. die

Jahresrechnung;

b. den Bericht der mit der Revision betrauten unabhängigen Dritten; c. die Menge der im Vorjahr abgegebenen gebührenpflichtigen Batterien und Akkumulatoren, aufgegliedert nach den für die Gebührenhöhe massgeblichen Kriterien;

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d. die Menge der im Vorjahr verwerteten gebührenpflichtigen Batterien und Akkumulatoren sowie die Rücklaufrate gebührenpflichtiger Batterien und Akkumulatoren.

4

Das Bundesamt veröffentlicht den Bericht, sofern er die Voraussetzungen nach Artikel 62 Absatz 3 erfüllt.

66a

Verfahren und Rechtspflege 1

Über Gesuche um Leistungen nach Ziffer 64 an Dritte entscheidet die Organisation durch Verfügung.

2

Gegen Verfügungen der Organisation kann beim Departement Beschwerde geführt werden.

7 Meldepflichten 1

Hersteller müssen dem Bundesamt jährlich bis zum 30. April die Menge der im Vorjahr für den Inlandverbrauch abgegebenen gebührenpflichtigen Batterien und Akkumulatoren (Ziff. 61 Abs. 1) melden. Die Meldungen müssen nach den Vorgaben des Bundesamtes, insbesondere nach Typen und Schadstoffen, aufgegliedert sein. Diese Meldepflicht gilt sinngemäss auch für Batterien und Akkumulatoren, die ausschliesslich für die Verwendung in der Armee bestimmt sind.

2

Empfänger, die zur Annahme von Batterien und Akkumulatoren berechtigt sind aufgrund einer Bewilligung nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung vom 12. November 1986186 über den Verkehr mit Sonderabfällen, müssen jährlich bis zum 30. April folgendes melden: a. dem Bundesamt die von ihnen im Vorjahr verwerteten, exportierten und am 31. Dezember des Vorjahres noch zwischengelagerten Mengen gebrauchter Nickel-Cadmium-Kleinakkumulatoren; b. der Organisation die von ihnen im Vorjahr verwerteten, exportierten und am 31. Dezember des Vorjahres noch zwischengelagerten Mengen gebührenpflichtiger Batterien und Akkumulatoren.

8

Besondere Aufgaben der Kantone Die Kantone sorgen dafür, dass die Vorschriften nach Ziffer 32 eingehalten werden.

186 SR

814.610

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 104

814.013

9 Übergangsbestimmungen 1

Batterien oder Akkumulatoren, welche die Anforderungen nach Ziffer 31 Absätze 1-4 nicht erfüllen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 1999 als Handelsware eingeführt oder von einem Hersteller abgegeben werden.

2

Gegenstände mit fest eingebauten Batterien oder Akkumulatoren, welche die Anforderungen nach Ziffer 22 und Ziffer 31 Absatz 5 nicht erfüllen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 1999 als Handelsware eingeführt oder von einem Hersteller abgegeben werden.

3

Die Bestimmungen über die vorgezogene Entsorgungsgebühr (Ziff. 6) treten gleichzeitig mit der Verordnung des Departementes über die Höhe der Gebühr nach Ziffer 62 in Kraft.

4

Betreiber von Verwertungsanlagen müssen der Organisation bei Inkrafttreten der Bestimmungen über die vorgezogene Entsorgungsgebühr (Ziff. 6) umgehend die Menge der zu diesem Zeitpunkt zwischengelagerten Batterien und Akkumulatoren sowie den Anteil, dessen Verwertung bereits vergütet worden ist, melden. Diese Meldung muss jeweils per 30. Juni und 31. Dezember aktualisiert werden, bis sämtliche dieser Batterien und Akkumulatoren verwertet worden sind.

Stoffverordnung

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Anhang 4.11187 (Art. 9, 11, 35 und 61) Kunststoffe

1 Verbote

1

Gegenstände, die ganz oder teilweise aus cadmiumhaltigen Kunststoffen bestehen, dürfen nicht als Handelsware eingeführt oder von einem Hersteller abgegeben werden.

2

Schaumstoffe, bei deren Herstellung ozonschichtabbauende Stoffe (Anhang 3.4) verwendet werden, sowie Gegenstände mit solchen Schaumstoffen dürfen nicht hergestellt oder eingeführt werden.

2bis

Schaumstoffe, bei deren Herstellung in der Luft stabile Stoffe (Anhang 3.5) verwendet werden, sowie Gegenstände mit solchen Schaumstoffen dürfen nicht abgegeben oder verwendet werden.

3

Für Druckgaspackungen zur Herstellung von Schaumstoffen gilt Anhang 4.9.

2 Ausnahmen

1

Das Bundesamt kann einem Hersteller oder Importeur auf begründeten Antrag eine befristete Ausnahme vom Verbot nach Ziffer 1 Absatz 1 gewähren, wenn: a. für den cadmiumhaltigen Kunststoff nach dem Stand der Technik kein Ersatz vorhanden ist und der Gehalt an Cadmium im Kunststoff nicht höher ist, als dies für die bestimmungsgemässe Verwendung des Gegenstandes nötig ist; oder b. die Umwelt durch die Verwendung von gebrauchtem, cadmiumhaltigem Kunststoff weniger belastet wird als durch die Beseitigung und Neuproduktion.

2

Das Verbot nach Ziffer 1 Absatz 2 gilt nicht: a. ...

b. ...

bbis. für die Einfuhr von Kühlgeräten, Wassererwärmern und Warmwasserspeichern mit Schaumstoffen, die teilweise halogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe (Anhang 3.4) enthalten, wenn sie vor dem 1. Januar 2000 hergestellt worden sind;

187 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Aug. 1991 (AS 1991 1981). Bereinigt gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995 (AS 1995 5505), vom 4. Nov. 1998 (AS 1999 39 1362) und Ziff. I 4 der V vom 30. April 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1345).

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 106

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c. für die Einfuhr sowohl von Motorfahrzeugen mit Schaumstoffen, die mit Hilfe vollständig halogenierter Fluorchlorkohlenwasserstoffe (Anhang 3.4) hergestellt worden sind, als auch von dazu gehörenden Ersatz- und Zubehörteilen mit solchen Schaumstoffen, wenn sie vor dem 1. Oktober 1994 hergestellt worden sind;

d. für die Einfuhr von Integralschaumstoffen, die mit Hilfe teilweise halogenierter Fluorchlorkohlenwasserstoffe (Anhang 3.4) hergestellt worden sind und Sicherheitszwecken dienen, wenn sie vor dem 1. Januar 2000 hergestellt worden sind;

e. ...

2bis

Das Verbot nach Ziffer 1 Absatz 2bis gilt nicht, wenn nach dem Stand der Technik die nötige Wärmedämmung mit anderen Materialien nicht möglich ist. Das Bundesamt erlässt für die Vollzugsbehörden nach Anhörung der betroffenen Kreise und der Kantone Empfehlungen188 zum Stand der Technik.

3

Das Bundesamt kann einem Hersteller oder Importeur auf begründeten Antrag eine befristete Ausnahme vom Verbot nach Ziffer 1 Absatz 2 oder 2bis gewähren, wenn: a. nach dem Stand der Technik ein Ersatz fehlt; und b. nicht mehr ozonschichtabbauende oder in der Luft stabile Stoffe eingesetzt werden, als nach dem Stand der Technik nötig ist.

3

Information der Abnehmer 1

Auf kunststoffhaltigen Erzeugnissen und Gegenständen darf die Aufschrift «In Verbrennungsanlagen für Siedlungsabfälle unschädlich vernichtbar» oder, bei Platzmangel, die Kurzform «In KVA unschädlich vernichtbar» angebracht werden, wenn: a. der Gehalt an Schadstoffen die Höchstwerte der Tabelle nicht überschreitet; b. sie keine anderen Stoffe enthalten, die bei der Entsorgung wesentliche Mengen von Schadstoffen freisetzen oder bilden.

Schadstoff Höchstwert Fluor 20

mg/kg

Chlor 1000

mg/kg

Brom 20

mg/kg

Blei 20

mg/kg

Cadmium 10

mg/kg

2

Hersteller und Importeure von Schaumstoffen müssen die Abnehmer auf der Etikette oder in anderer gleichwertiger Form über die im Schaumstoff enthaltenen Schäumungsmittel informieren.

188 Bezugsquelle: Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft, 3003 Bern.

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3a Meldepflicht Hersteller und Importeure von Schaumstoffen, bei deren Herstellung in der Luft stabile Stoffe verwendet werden, müssen dem Bundesamt jährlich bis zum 31. März melden: a. Art und Menge der im Vorjahr in der Schweiz abgegebenen Schaumstoffe, aufgeschlüsselt nach Einfuhr und Herstellung in der Schweiz; b. Art und Menge der in der Luft stabilen Stoffe, die in den abgegebenen Schaumstoffen enthalten sind.

4 Übergangsbestimmungen 1

Das Verbot nach Ziffer 1 Absatz 2bis tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

2

Die Angaben nach Ziffer 3a müssen erstmals für das Jahr 2003 gemeldet werden.

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 108

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Anhang 4.12

(Art. 9, 11, 35 und 61) Gegen Korrosion behandelte Gegenstände 1 Cadmierte

Gegenstände

11 Begriff

Cadmierte Gegenstände sind: a. Gegenstände, die zum Schutz gegen Korrosion mit Cadmium behandelt sind; b. Gegenstände, die Bestandteile enthalten, welche zum Schutz gegen Korrosion mit Cadmium behandelt sind.

12 Verbot

Cadmierte Gegenstände dürfen nicht als Handelsware eingeführt oder von einem Hersteller abgegeben werden.

13 Ausnahmen 1

Das Verbot gilt nicht für Antiquitäten.

2

Fehlt nach dem Stand der Technik ein nicht-cadmierter Ersatz und ist die aufgebrachte Menge Cadmium nicht höher als es für die bestimmungsgemässe Verwendung des Gegenstandes nötig ist, so gilt das Verbot nicht für:

a. Luftfahrzeuge, Lenkwaffen, Fahrzeuge, Schiffsmotoren und deren Bestandteile;

b. Gegenstände, die gleichzeitig einen Korrosionsschutz und besondere Gleiteigenschaften aufweisen müssen;

c. Ersatzteile für cadmierte Gegenstände.

3

Das Bundesamt kann auf begründeten Antrag Ausnahmen für weitere Gegenstände zulassen, wenn:

a. sie einem Zweck dienen, für den bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung cadmierte Gegenstände verwendet wurden;

b. nach dem Stand der Technik ein nicht-cadmierter Ersatz fehlt, und c. die aufgebrachte Menge Cadmium nicht höher ist, als es für die bestimmungsgemässe Verwendung des Gegenstandes nötig ist.

Stoffverordnung

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2 Verzinkte

Gegenstände

1

Hersteller, die Gegenstände verzinken, müssen dafür sorgen, dass der Cadmiumgehalt des aufgebrachten Zinks folgende Höchstwerte nicht überschreitet:

Gültig

ab

1. Juli 1987

Gültig ab

1. Januar 1989

Gültig ab

Gültig 1991

Höchstwert für Cadmium in Milligramm je Kilogramm Zink 1000

500

250

2

Die Höchstwerte gelten als eingehalten, wenn der Cadmiumgehalt der beim Verzinken verwendeten Lösung oder Schmelze die entsprechenden Höchstwerte nicht überschreitet.

3

Verzinkte Gegenstände dürfen nur dann als Handelsware eingeführt werden, wenn der Cadmiumgehalt des aufgebrachten Zinks die Höchstwerte nach Absatz 1 nicht überschreitet.

3 Übergangsbestimmungen 1

Cadmierte Gegenstände dürfen noch bis zum 31. August 1988 entgegen den Bestimmungen dieses Anhangs eingeführt oder abgegeben werden.

2

Gegenstände, die cadmierte Bestandteile enthalten, dürfen noch bis zum 31. August 1990 entgegen den Bestimmungen dieses Anhangs eingeführt oder abgegeben werden. Das Departement kann einem Hersteller serienmässig hergestellter Gegenstände auf Antrag eine längere Frist einräumen, wenn er nachweist, dass die Umstellung der Produktion innert dieser Frist wirtschaftlich nicht tragbar ist.

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 110

814.013

Anhang 4.13189 (Art. 9, 11, 35 und 61) Antifoulings (Unterwasseranstriche) 1 Begriffe

Antifoulings sind Unterwasseranstriche, die es tierischen und pflanzlichen Organismen erschweren, sich an Anlagen wie Schiffen, Bojen und Stegen festzusetzen.

2 Abgabe

und

Einfuhr

1

Antifoulings dürfen, ausser zu Forschungszwecken, nicht abgegeben werden, wenn sie Trialkyl- oder Triarylzinnverbindungen enthalten.

2

Die Bewilligungsbehörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 gestatten, wenn der aus Trialkyl- und Triarylzinnverbindungen stammende Zinngehalt im trockenen Anstrich 1,5 Massenprozent nicht übersteigt.

3

Das Einführen von Antifoulings zum privaten Eigengebrauch ist verboten.

4

Wer Antifoulings zum gewerblichen Gebrauch im eigenen Betrieb einführen will, braucht eine Zulassungsbewilligung.

3 Übergangsbestimmungen 1

Für die Abgabe gelten die Fristen nach Artikel 73a.

2

Die Einfuhr zum gewerblichen Gebrauch im eigenen Betrieb ist ohne Zulassungsbewilligung noch bis zum 30. Juni 1989 zulässig.

189 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Mai 1988, in Kraft seit 1. Juli 1988 (AS 1988 911).

Stoffverordnung

111

814.013

Anhang 4.14190 (Art. 9, 11, 35 und 61) Lösungsmittel

1 Begriffe 1 Als Lösungsmittel gelten Stoffe oder Erzeugnisse, die in Reinigungsprozessen oder zum Auflösen, Emulgieren oder Suspendieren von Stoffen verwendet werden, ohne dass sie chemisch verändert werden.

2

Als halogenierte Lösungsmittel gelten Lösungsmittel, die insgesamt mehr als ein Gewichtsprozent der folgenden Stoffe enthalten: a. Dichlormethan; b. Dichlorethan; c. Chloroform; d. Trichlorethylen; e. Perchlorethylen.

2 Verbote

Verboten ist:

a. die Herstellung, Einfuhr, Abgabe und Verwendung von Lösungsmitteln, die ozonschichtabbauende Stoffe (Anhang 3.4) oder in der Luft stabile Stoffe (Anhang 3.5) enthalten; b. die Herstellung, Einfuhr und Abgabe von Erzeugnissen oder Gegenständen mit Lösungsmitteln, die ozonschichtabbauende Stoffe (Anhang 3.4) oder in der Luft stabile Stoffe (Anhang 3.5) enthalten.

3 Ausnahmen

1

Das Verbot nach Ziffer 2 Buchstabe a gilt nicht für Lösungsmittel, die in der Luft stabile Stoffe enthalten und in Anlagen zur Oberflächenbehandlung nach Anhang 2 Ziffer 87 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985191 verwendet werden.

2

Das Bundesamt kann befristete Ausnahmen von den Verboten nach Ziffer 2 gewähren, wenn:

190 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Aug. 1991 (AS 1991 1981). Bereinigt gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995 (AS 1995 5505) und Ziff. I 4 der V vom 30. April 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1345).

191 SR

814.318.142.1

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 112

814.013

a. nach dem Stand der Technik ein Ersatz fehlt; und b. die nach dem Stand der Technik verfügbaren Massnahmen zur Vermeidung von Emissionen getroffen worden sind.

3a

Etikette halogenierter Lösungsmittel Die Etikette von Behältern, die mehr als 2,5 Liter halogenierte Lösungsmittel enthalten, muss folgende Angaben enthalten: a. den Hinweis, dass der Behälter halogenierte Lösungsmittel enthält; b. die chemische Bezeichnung, den Siedepunkt und den Gehalt (Gewichtsprozente) aller darin mit mehr als 10 Gewichtsprozent enthaltenen Stoffe nach Ziffer 1 Absatz 2.

3b

Rücknahme und Entsorgung halogenierter Lösungsmittel 3b1 Vermischungsverbot 1

Wer beruflich mit halogenierten Lösungsmitteln umgeht, darf die dabei entstehenden Lösungsmittelabfälle:

a. nicht mit nichthalogenierten Lösungsmitteln oder Lösungsmittelabfällen vermischen;

b. nicht mit anderen Sorten halogenierter Lösungsmittel oder Lösungsmittelabfälle vermischen, wenn dadurch die Verwertung wesentlich erschwert wird;

c. nicht mit anderen Abfällen, Stoffen, Erzeugnissen oder Gegenständen vermischen.

2

Vom Verbot nach Absatz 1 Buchstabe b ausgenommen ist, wer pro Jahr nicht mehr als 20 Liter von einem Stoff nach Ziffer 1 Absatz 2 verwendet.

3

Vom Verbot nach Absatz 1 ausgenommen ist, wer die halogenierten Lösungsmittelabfälle selber sachgerecht verwertet oder verbrennt.

3b2 Rücknahmepflicht Wer einem Verbraucher halogenierte Lösungsmittel in Behältern von mehr als 20 Litern abgibt, muss diese Lösungsmittel, einschliesslich der verfahrensbedingt hinzugekommenen Verunreinigungen oder Zusätze, zurücknehmen oder die Rücknahme durch einen Dritten sicherstellen, wenn der Verbraucher die Rücknahme verlangt.

Stoffverordnung

113

814.013

3b3 Verwertung Der Kanton kann von Inhabern halogenierter Lösungsmittelabfälle und von Betrieben, die solche Abfälle zur Entsorgung entgegennehmen, verlangen, dass sie: a. abklären, ob Möglichkeiten zur Verwertung bestehen oder geschaffen werden können, und

b. den Kanton über das Ergebnis der Abklärungen orientieren; c. für die Verwertung dieser Abfälle sorgen, wenn dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist und keinen unverhältnismässigen Energieverbrauch verursacht.

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 114

814.013

Anhang 4.15192 (Art. 9, 11, 35 und 61) Kältemittel

1 Begriffe

1

Als Kältemittel gelten Stoffe oder Erzeugnisse, die in Geräten oder Anlagen Wärme von einer tieferen auf eine höhere Temperatur transportieren.

2

Als ozonschichtabbauende Kältemittel gelten Kältemittel, die ozonschichtabbauende Stoffe (Anhang 3.4) enthalten.

3

Als in der Luft stabile Kältemittel gelten Kältemittel, die in der Luft stabile Stoffe (Anhang 3.5) enthalten. 4 Der Umbau des Kälte erzeugenden Teils bestehender Anlagen ist der Abgabe von Anlagen gleichgestellt. 5 Fest eingebaute Klimageräte gelten als Geräte und nicht als Anlagen.

2

Herstellung, Ein- und Ausfuhr, Abgabe 21 Verbote

1

Verboten ist die Herstellung, Einfuhr, Ausfuhr und Abgabe von: a. ozonschichtabbauenden Kältemitteln; b. Geräten und Anlagen, die mit ozonschichtabbauenden Kältemitteln betrieben werden.

2

Verboten ist die Herstellung, Einfuhr und Abgabe folgender Geräte und Anlagen, die mit in der Luft stabilen Kältemitteln betrieben werden: a. Kühl- und Gefriergeräte für den Haushalt; b. Geräte zum Entfeuchten; c. Klimageräte; d. Klimaanlagen, die in Motorfahrzeugen verwendet werden.

192 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Aug. 1991 (AS 1991 1981). Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 30. April 2003 (AS 2003 1345). Bereinigt durch Ziff. I der V vom 23. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2004 3209).

Stoffverordnung

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814.013

22 Ausnahmen 1

Die Verbote nach Ziffer 21 Absätze 1 Buchstabe b und 2 Buchstaben a-c gelten nicht für die Einfuhr, Ausfuhr und Abgabe von Geräten, die zu einem privaten Haushalt gehören.

2

Das Verbot nach Ziffer 21 Absatz 2 Buchstabe d für Klimaanlagen in Motorfahrzeugen gilt nicht, wenn:

a. nach dem Stand der Technik ein Ersatz fehlt; und b. die nach dem Stand der Technik verfügbaren Massnahmen zur Vermeidung von Emissionen des Kältemittels getroffen worden sind.

3

Das Bundesamt kann auf begründetes Gesuch befristete Ausnahmen von den Verboten nach Ziffer 21 gewähren, wenn: a. nach dem Stand der Technik ein Ersatz fehlt; und b. die nach dem Stand der Technik verfügbaren Massnahmen zur Vermeidung von Emissionen des Kältemittels getroffen worden sind.

23

Information der Abnehmer und der Fachleute 1

Hersteller und Händler von Kühl- und Gefriergeräten müssen die Abnehmer auf der Etikette oder in anderer gleichwertiger schriftlicher Form über das im Gerät enthaltene Kältemittel informieren.

2

Art und Menge des verwendeten Kältemittels müssen vom Hersteller für Fachleute unmissverständlich, dauerhaft und gut sichtbar auf dem Gerät oder der Anlage angegeben werden.

24

Vorschriften für die Abgabe von Kältemitteln 1

Kältemittel dürfen nur an Empfänger abgegeben werden, welche die Anforderungen von Artikel 45 für den Umgang mit Kältemitteln erfüllen.

2

Einzelmengen von mehr als 100 g Kältemittel dürfen nur in Mehrwegbehältern abgegeben werden.

3 Verwendung 31 Sorgfaltspflicht Wer mit Kältemitteln oder mit Geräten oder Anlagen, die Kältemittel enthalten, umgeht, muss dafür sorgen, dass die Kältemittel die Umwelt nicht gefährden können.

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 116

814.013

32

Nachfüllen von ozonschichtabbauenden Kältemitteln 321 Verbot

Das Nachfüllen von ozonschichtabbauenden Kältemitteln in Geräte oder Anlagen ist verboten.

322 Ausnahmen Das Bundesamt kann auf begründetes Gesuch befristete Ausnahmen vom Verbot nach Ziffer 321 gewähren, wenn: a. technische, betriebliche und wirtschaftliche Gründe die fristgerechte Einhaltung des Verbots verunmöglichen; und

b. der Gesuchsteller ein genaues Konzept und einen Zeitplan vorlegt, wie er das Verbot umsetzen will.

33

Bewilligungspflicht für stationäre Anlagen mit in der Luft stabilen Kältemitteln 1

Das Erstellen von stationären Anlagen mit mehr als 3 kg in der Luft stabilen Kältemitteln ist bewilligungspflichtig.

2

Eine Bewilligung wird erteilt, wenn: a. nach dem Stand der Technik keine Ersatzstoffe oder Ersatzverfahren verfügbar sind; und

b. die nach dem Stand der Technik verfügbaren Massnahmen zur Vermeidung von Emissionen getroffen worden sind.

3

Bewilligungsbehörde ist: a. die zuständige Behörde des Kantons; oder b. die zuständige Bundesbehörde für Anlagen nach Absatz 1, die dem Betrieb von Bauten oder Anlagen dienen, für deren Bewilligung der Bund zuständig ist; für die Mitwirkung des Bundesamtes und der Kantone gilt Artikel 41 Absätze 2 und 4 des Umweltschutzgesetzes.

34 Dichtigkeitskontrolle 1

Die Inhaber der folgenden Geräte und Anlagen müssen diese regelmässig, mindestens aber bei jedem Eingriff und bei jeder Wartung, auf ihre Dichtigkeit überprüfen lassen:

a. Geräte und Anlagen mit mehr als 3 kg ozonschichtabbauenden oder in der Luft stabilen Kältemitteln;

Stoffverordnung

117

814.013

b. Kälte- und Klimaanlagen, die in Motorfahrzeugen verwendet werden und ozonschichtabbauende oder in der Luft stabile Kältemittel enthalten.

2

Bei Feststellung einer Undichtigkeit muss der Inhaber umgehend die Instandstellung des Geräts oder der Anlage veranlassen.

35 Wartungsheft 1

Die Inhaber von Geräten und Anlagen, welche mehr als 3 kg Kältemittel enthalten, müssen dafür sorgen, dass ein Wartungsheft geführt wird. 2 Auf dem Wartungsheft muss der Name des Inhabers des Gerätes oder der Anlage stehen.

3

Im Wartungsheft muss die Fachperson, welche die Arbeiten durchführt, nach jedem Eingriff oder jeder Wartung am Gerät oder an der Anlage folgende Angaben eintragen: a. das Datum des Eingriffs oder der Wartung; b. eine kurze Beschreibung der durchgeführten Arbeiten; c. das Ergebnis der Dichtigkeitskontrolle nach Ziffer 34; d. Menge und Art des entnommenen Kältemittels; e. Menge und Art des in die Anlage eingefüllten Kältemittels; f.

die Firma sowie den eigenen Namen und die Unterschrift.

4 Entsorgung 1

Wer Kältemittel zur Entsorgung entgegennimmt, muss dafür sorgen, dass diese die Umwelt nicht gefährden können.

2

Ozonschichtabbauende und in der Luft stabile Kältemittel sind nach den Vorschriften der Verordnung vom 12. November 1986193 über den Verkehr mit Sonderabfällen (VVS) und der Technischen Verordnung vom 10. Dezember 1990194 über Abfälle (TVA) zu entsorgen.

3

Wer Geräte oder Anlagen, die Kältemittel enthalten, zur Entsorgung entgegennimmt, muss die darin enthaltenen Kältemittel entnehmen und nach den Vorschriften der Absätze 1 und 2 entsorgen.

193 SR

814.610

194 SR

814.600

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 118

814.013

5 Meldepflicht 1

Wer eine Anlage mit mehr als 3 kg ozonschichtabbauenden oder in der Luft stabilen Kältemitteln in Betrieb oder ausser Betrieb nimmt, muss dies der zuständigen kantonalen Behörde oder der Bundesbehörde nach Ziffer 33 Absatz 3 Buchstabe b melden.

2

Die Meldung muss folgende Angaben enthalten: a. das Datum der Inbetriebnahme bzw. der Ausserbetriebnahme; b. die Art und den Standort der Anlage; c. die Art und die Menge des enthaltenen Kältemittels; d. bei der

Ausserbetriebnahme: den Empfänger des Kältemittels.

3

Der Inhaber einer Anlage nach Absatz 1, die vor Inkrafttreten dieses Anhangs in Betrieb genommen worden ist, muss die Angaben nach Absatz 2 bis zum 31. Dezember 2004 melden.

4

Die Fachfirmen machen ihre Kunden in geeigneter Weise auf die Meldepflicht aufmerksam.

6 Empfehlungen Das Bundesamt erlässt für die Vollzugsbehörden Empfehlungen195: a. zum Stand der Technik nach Ziffer 33 Absatz 2; b. zur Dichtigkeitskontrolle nach Ziffer 34; c. zum Wartungsheft nach Ziffer 35.

7 Übergangsbestimmungen 1

Kältemittel mit vollständig halogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen oder Bromtrifluormethan (Anhang 3.4) dürfen noch bis zum 31. Dezember 2003 hergestellt, abgegeben und in Geräte oder Anlagen nachgefüllt werden.

2

Kältemittel mit teilweise halogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen (Anhang 3.4) dürfen noch bis zum 31. Dezember 2009 hergestellt, eingeführt, ausgeführt, abgegeben und in Geräte oder Anlagen nachgefüllt werden.

3

Kältemittel mit regenerierten teilweise halogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen dürfen noch bis zum 31. Dezember 2014 hergestellt, eingeführt, ausgeführt, abgegeben und in Geräte oder Anlagen nachgefüllt werden.

4

Geräte und Anlagen, die Kältemittel mit teilweise halogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen (Anhang 3.4) enthalten und vor dem 1. Januar 2002 hergestellt worden sind, dürfen eingeführt, ausgeführt und abgegeben werden.

195 Bezugsquelle: Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft, 3003 Bern.

Stoffverordnung

119

814.013

5

Das Herstellungsverbot nach Ziffer 21 Absatz 2 tritt für Kühl- und Gefriergeräte für den Haushalt, Geräte zum Entfeuchten und Klimageräte am 1. Januar 2005 in Kraft.

6

Das Verbot der Einfuhr und Abgabe nach Ziffer 21 Absatz 2 gilt nicht für Kühlund Gefriergeräte für den Haushalt, Geräte zum Entfeuchten und Klimageräte, die vor dem 1. Januar 2005 hergestellt worden sind.

7

Die Bewilligungspflicht nach Ziffer 33 tritt in Kraft: a. am 1. Januar 2007 für industriell gefertigte Wärmepumpen mit einem dauerhaft geschlossenen Kältekreislauf bei Wohnbauten;

b. am 1. Januar 2004 für alle übrigen Anlagen.

8

Die Pflicht zur Durchführung einer Dichtigkeitskontrolle nach Ziffer 34 und die Pflicht zur Führung eines Wartungshefts nach Ziffer 35 treten am 1. Januar 2004 in Kraft.

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 120

814.013

Anhang 4.16196 (Art. 9, 11, 35 und 61) Löschmittel

1 Begriffe

1

Als ozonschichtabbauende Löschmittel gelten Löschmittel, die ozonschichtabbauende Stoffe (Anhang 3.4) enthalten.

2

Als in der Luft stabile Löschmittel gelten Löschmittel, die in der Luft stabile Stoffe (Anhang 3.5) enthalten.

3

Als Abgeben von stationären Anlagen gilt auch der Umbau bestehender Anlagen.

2

Abgabe, Ein- und Ausfuhr 21 Verbot

Das Abgeben und Einführen von ozonschichtabbauenden oder in der Luft stabilen Löschmitteln sowie von Geräten oder stationären Anlagen, die solche Löschmittel enthalten, ist verboten.

22 Ausnahmen Das Verbot nach Ziffer 21 gilt nicht: a. für das Abgeben oder Einführen zum Zwecke der Unschädlichmachung; b. für das Abgeben zum Zwecke der Verwertung; c. für das Einführen von Handfeuerlöschern zum Gebrauch im eigenen Fahrzeug;

d. für das Wiedereinführen von Löschmitteln, die nachweislich für die Verwertung ausgeführt worden sind;

e. wenn die Sicherheit von Personen in Flugzeugen, in Spezialfahrzeugen der Armee oder in Atomanlagen nach dem Stand der Technik der Brandverhütung ohne den Einsatz ozonschichtabbauender oder in der Luft stabiler Löschmittel nicht ausreichend gewährleistet ist; in weiteren, vergleichbaren Fällen kann das Bundesamt den Inhabern von Einzelobjekten befristete Ausnahmen gewähren.

196 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Aug. 1991 (AS 1991 1981). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995 (AS 1995 5505). Bereinigt durch Ziff. I 4 der V vom 30. April 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1345).

Stoffverordnung

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814.013

23 Ausfuhr

Ozonschichtabbauende Löschmittel dürfen erst ausgeführt werden, wenn der Empfänger dem Exporteur bestätigt hat, dass er diese Löschmittel ausschliesslich für solche Anwendungen einsetzt, für die im Empfängerstaat nach dem Stand der Technik kein Ersatz verfügbar ist. Die Bestätigung muss Angaben enthalten über Standort, Art und Verwendungszweck der Anlage, in der das Löschmittel eingesetzt werden soll.

3

Verwendung und Entsorgung 1

Ozonschichtabbauende und in der Luft stabile Löschmittel dürfen nicht in die Umwelt gelangen, ausser bei der Bekämpfung von Bränden. Verboten ist insbesondere die Verwendung bei Übungen und Tests.

2

Die Inhaber von nicht mehr gebrauchten ozonschichtabbauenden oder in der Luft stabilen Löschmitteln (Löschmittelabfälle) müssen diese nach den Vorschriften der Verordnung vom 12. November 1986197 über den Verkehr mit Sonderabfällen und der Technischen Verordnung vom 10. Dezember 1990198 über Abfälle entsorgen.

Ozonschichtabbauende Löschmittelabfälle dürfen nur ausgeführt werden, wenn sie unschädlich gemacht, beseitigt oder nach der Behandlung wieder eingeführt werden.

4 Richtlinien Das Bundesamt erlässt Richtlinien199 über die Ausfuhr und die sachgerechte Entsorgung ozonschichtabbauender Löschmittel.

5

In Betrieb stehende Geräte und Anlagen mit ozonschichtabbauenden oder in der Luft stabilen Löschmitteln 51 Information des

Bundesamtes

1

Die Inhaber von Geräten, die mehr als 8 kg ozonschichtabbauende Löschmittel enthalten, oder von stationären Anlagen mit solchen Löschmitteln müssen dem Bundesamt mitteilen: a. die Art und den Standort der Geräte und Anlagen; b. die Art und Menge des Löschmittels; c. die Art des geschützten Objektes; 197 SR 814.610 198 SR 814.600 199 Bezugsquelle: Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft, 3003 Bern

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 122

814.013

d. das Datum der Beschaffung oder der Installation.

2

Die Inhaber von Geräten, die mehr als 8 kg in der Luft stabile Löschmittel enthalten, oder von stationären Anlagen mit solchen Löschmitteln müssen dem Bundesamt mitteilen:

a. die Art und den Standort der Geräte und Anlagen; b. die Art und Menge des Löschmittels; c. die Art des geschützten Objektes; d. das Datum der Beschaffung oder der Installation.

52 Wartung

1

Die Inhaber von Geräten, die ozonschichtabbauende oder in der Luft stabile Löschmittel enthalten, müssen ihre Geräte alle drei Jahre fachgerecht warten.

2

Die Inhaber von stationären Anlagen, die ozonschichtabbauende oder in der Luft stabile Löschmittel enthalten, müssen ihre Anlagen einmal jährlich fachgerecht warten.

53 Ausserbetriebnahme Die Inhaber von Geräten, die mehr als 8 kg ozonschichtabbauende oder in der Luft stabile Löschmittel enthalten, oder von stationären Anlagen mit solchen Löschmitteln müssen dem Bundesamt den Empfänger des Löschmittels sowie das Datum der Ausserbetriebnahme mitteilen, wenn sie die Geräte oder Anlagen ausser Betrieb nehmen.

6 Meldepflicht 1

Wer ozonschichtabbauende oder in der Luft stabile Löschmittel oder Geräte oder Anlagen, die solche Löschmittel enthalten, abgibt, entgegennimmt oder ausführt, muss dem Bundesamt jährlich bis zum 31. März mitteilen: a. die Art und Anzahl der abgegebenen Geräte und Anlagen; b. die Menge des in Geräten abgegebenen Löschmittels; c. die Menge des für Geräte und Anlagen abgegebenen Löschmittels; d. die von Inhabern bei der Ausserbetriebnahme von Geräten und Anlagen entgegengenommene Menge Löschmittel;

e. die Menge nicht mehr gebrauchter Löschmittel, welche der Behandlung zugeführt wurde;

Stoffverordnung

123

814.013

f. die Menge der nach einer Verwertung im Ausland wieder eingeführten Löschmittel (Ziff. 22 Bst. d).

2

Die Angaben müssen sich auf das Vorjahr beziehen und aufgeschlüsselt sein nach: a. bestehenden und neuen Geräten und Anlagen; b. der Art des Löschmittels; c. der Art der Behandlung.

3

Wer ozonschichtabbauende Löschmittel ausführt, muss dem Bundesamt spätestens bei der Ausfuhr die ausgeführte Menge und die Bestätigung nach Ziffer 23 bekanntgeben.

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 124

814.013

Anhang 4.17200 (Art. 9, 11, 35 und 61) Bleihaltige Flaschenkapseln 1 Begriffe

Als bleihaltig gelten Flaschenkapseln, die pro Kilogramm mehr als 150 mg Blei enthalten.

2 Verbot

Weinflaschen mit bleihaltigen Flaschenkapseln dürfen nicht als Handelsware eingeführt oder von einem Hersteller abgegeben werden.

3 Ausnahmen

1

Das Verbot gilt nicht für Flaschen, die Wein mit einem älteren Jahrgang als 1996 enthalten.

2

Das Bundesamt kann einem Importeur auf begründeten Antrag eine befristete Ausnahme für die Verwendung von bleihaltigen Flaschenkapseln gewähren, wenn es sich um Kleinmengen aus aussereuropäischen Ländern handelt, in denen die Verwendung bleifreier Flaschenkapseln noch nicht üblich ist.

200 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5505).

Stoffverordnung

125

814.013

Anhang 5201

(Art. 67)

Gebühren für Dienstleistungen und Verfügungen des Bundesamtes 1 Gebührenpflicht 1

Wer eine Dienstleistung oder Verfügung des Bundesamtes veranlasst, muss eine Gebühr bezahlen. Auslagen werden gesondert berechnet.

2

Sind für eine Dienstleistung mehrere Personen gebührenpflichtig, so haften sie solidarisch.

2 Gebührenbemessung 1

Die Gebühren für Dienstleistungen werden in der Regel nach Gebührenansätzen bemessen.

2

Für Dienstleistungen ohne Gebührenansatz werden die Gebühren nach Zeitaufwand bemessen.

3 Auslagen

Als Auslagen gelten die Kosten, die für die einzelne Dienstleistung zusätzlich anfallen, namentlich: a. Honorare nach der Verordnung vom 1. Oktober 1973202 über Entschädigungen für Kommissionsmitglieder, Experten und Beauftragte;

b. Kosten, die durch Beweiserhebung, wissenschaftliche Untersuchungen, besondere Prüfungen oder für die Beschaffung von Unterlagen verursacht werden;

c. Porti, Telefon-, Telegramm- und Telexkosten im Auslandsverkehr; d. Reise- und Transportkosten; e. Kosten für Arbeiten, welche das Bundesamt durch Dritte erstellen lässt.

201 Bereinigt gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995 (AS 1995 5505) und Ziff. I der V vom 4. Nov. 1998 (AS 1999 39 1362).

202 [AS 1973 1559, 1989 50, 1996 518 Art. 72 Ziff. 2. AS 1996 1651 Art. 21 Bst. b].

Siehe heute die V des EFD vom 12. Dez. 1996 über die Taggelder und Vergütungen der Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen (SR 172.311).

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 126

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4 Gebührenverfügung; Rechtsmittel

1

Das Bundesamt verfügt die Gebühr in der Regel unmittelbar nach Abschluss der Dienstleistung.

2

Es kann verlangen, dass die Gebühr entrichtet wird, bevor es das Ergebnis der von ihm erbrachten Dienstleistung mitteilt.

3

Gegen die Gebührenverfügung kann innert 30 Tagen Beschwerde an das Departement erhoben werden. Die Bestimmungen der Bundesverwaltungsrechtspflege sind anwendbar.

5 Fälligkeit 1

Die Gebühr wird fällig: a. 30 Tage nach der Rechnungstellung an den Gebührenpflichtigen; b. im Fall der Anfechtung mit der Rechtskraft des Beschwerdeentscheids.

2

Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage von der Fälligkeit an.

6 Verjährung 1

Die Gebührenforderung verjährt fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.

2

Die Verjährung wird durch jede Verwaltungshandlung unterbrochen, mit der die Gebührenforderung beim Pflichtigen geltend gemacht wird.

7 Gebührenfestlegung 1

Das Departement legt für folgende Dienstleistungen die Gebührenansätze fest: a. Anmeldung eines Stoffs; b. Zulassungsbewilligung eines

Holzschutzmittels;

c. Kontrolle betreffend Einhaltung der Guten Laborpraxis; Vorbereitung, Durchführung und Berichterstattung je Tag und Person; d. Zulassungsbewilligung eines

Antifoulings.

2

Es legt fest:

a. für Dienstleistungen ohne Gebührenansätze die Höhe der Gebühr je Stunde; b. für Schreibarbeiten die Höhe der Gebühr je Seite.

3

Für die Prüfung von Wiedererwägungsgesuchen können Gebühren von bis zu 50 Prozent der vom Departement festgelegten Ansätze erhoben werden.