01.01.2025 - *
01.07.2024 - 31.12.2024
01.01.2024 - 30.06.2024 / In Kraft
06.12.2023 - 31.12.2023
01.09.2023 - 05.12.2023
01.08.2023 - 31.08.2023
01.07.2023 - 31.07.2023
23.01.2023 - 30.06.2023
01.01.2023 - 22.01.2023
22.11.2022 - 31.12.2022
01.06.2022 - 21.11.2022
01.01.2022 - 31.05.2022
01.07.2021 - 31.12.2021
01.07.2020 - 30.06.2021
03.03.2020 - 30.06.2020
01.02.2020 - 02.03.2020
01.11.2019 - 31.01.2020
01.07.2019 - 31.10.2019
01.03.2019 - 30.06.2019
01.01.2019 - 28.02.2019
01.03.2018 - 31.12.2018
01.01.2018 - 28.02.2018
12.12.2017 - 31.12.2017
01.09.2017 - 11.12.2017
11.07.2017 - 31.08.2017
01.01.2017 - 10.07.2017
01.10.2016 - 31.12.2016
01.07.2016 - 30.09.2016
01.01.2016 - 30.06.2016
01.01.2015 - 31.12.2015
01.07.2014 - 31.12.2014
01.01.2014 - 30.06.2014
01.07.2013 - 31.12.2013
01.05.2013 - 30.06.2013
01.04.2013 - 30.04.2013
19.03.2013 - 30.03.2013
01.01.2013 - 18.03.2013
01.10.2012 - 31.12.2012
16.07.2012 - 30.09.2012
01.07.2012 - 15.07.2012
01.01.2012 - 30.06.2012
01.10.2011 - 31.12.2011
01.07.2011 - 30.09.2011
01.01.2011 - 30.06.2011
01.12.2010 - 31.12.2010
01.01.2010 - 30.11.2010
01.04.2009 - 31.12.2009
01.02.2009 - 31.03.2009
01.01.2009 - 31.01.2009
05.12.2008 - 31.12.2008
01.10.2008 - 04.12.2008
01.08.2008 - 30.09.2008
01.06.2008 - 31.07.2008
01.01.2008 - 31.05.2008
01.01.2007 - 31.12.2007
01.12.2006 - 31.12.2006
01.07.2006 - 30.11.2006
01.04.2006 - 30.06.2006
01.01.2006 - 31.03.2006
01.02.2005 - 31.12.2005
01.01.2005 - 31.01.2005
01.08.2004 - 31.12.2004
01.07.2004 - 31.07.2004
01.04.2004 - 30.06.2004
01.03.2004 - 31.03.2004
01.01.2004 - 29.02.2004
01.12.2003 - 31.12.2003
01.04.2003 - 30.11.2003
01.10.2002 - 31.03.2003
01.07.2002 - 30.09.2002
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01.04.2002 - 30.06.2002
01.01.2002 - 30.03.2002
15.12.2000 - 31.12.2001
01.07.2000 - 14.12.2000
01.05.2000 - 30.06.2000
01.03.2000 - 30.04.2000
Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

1

Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (Stand am 2. Juli 2002) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 64bis der Bundesverfassung1,2 nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 23. Juli 19183, beschliesst: Erstes Buch: Allgemeine Bestimmungen Erster Teil: Verbrechen und Vergehen Erster Titel: Der Bereich des Strafgesetzes

Art. 1

Strafbar ist nur, wer eine Tat begeht, die das Gesetz ausdrücklich mit Strafe bedroht.


Art. 2

1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder ein Vergehen verübt.

2 Hat jemand ein Verbrechen oder ein Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verübt, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist

dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für den Täter das mildere ist.


Art. 3

1. Diesem Gesetz ist unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder ein Vergehen verübt.

Hat der Täter im Auslande wegen der Tat eine Strafe ganz oder teilweise verbüsst, so rechnet ihm der schweizerische Richter die ver-

büsste Strafe an.

2. Ist ein Ausländer auf Ersuchen der schweizerischen Behörde im Auslande verfolgt worden, so wird er in der Schweiz wegen dieser Tat nicht mehr bestraft: wenn das ausländische Gericht ihn endgültig freigesprochen hat, AS 54 757, 57 1328 und BS 3 203 1

[BS 1 3]. Der genannten Bestimmung entspricht heute Art. 123 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).

2 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 8. Okt. 1999 über die Abschaffung der Bundesassisen, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 2000 505 511; BBl 1999 7922).

3

BBl 1918 IV 1 311.0

1. Keine Strafe

ohne Gesetz

2. Zeitliche

Geltung des Gesetzes

3. Räumliche

Geltung des Gesetzes.

Verbrechen

oder Vergehen

im Inland

Schweizerisches Strafgesetzbuch 2

311.0

wenn die Strafe, zu der er im Auslande verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist. Hat der Täter die Strafe im Auslande nicht oder nur teilweise verbüsst, so wird in der Schweiz die Strafe oder deren Rest vollzogen.


Art. 4

4 1 Diesem Gesetz ist auch unterworfen, wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat begeht (Art. 265, 266, 266bis, 267, 268, 270, 271, 275, 275bis, 275ter), verbotenen Nachrichtendienst betreibt (Art. 272-274) oder die militärische Sicherheit stört (Art. 276 und 277).

2 Hat der Täter wegen der Tat im Ausland eine Strafe ganz oder teilweise verbüsst, so rechnet ihm der schweizerische Richter die verbüsste Strafe an.


Art. 5

1 Wer im Auslande gegen einen Schweizer ein Verbrechen oder ein Vergehen verübt, ist, sofern die Tat auch am Begehungsorte strafbar ist, dem schweizerischen Gesetz unterworfen, wenn er sich in der Schweiz befindet und nicht an das Ausland ausgeliefert, oder wenn er der Eidgenossenschaft wegen dieser Tat ausgeliefert wird. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzu-

wenden.

2 Der Täter wird wegen des Verbrechens oder Vergehens nicht mehr bestraft, wenn die Strafe, zu der er im Auslande verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist.

3 Hat der Täter die Strafe im Auslande nicht oder nur teilweise verbüsst, so wird in der Schweiz die Strafe oder deren Rest vollzogen.


Art. 6

1. Der Schweizer, der im Ausland ein Verbrechen oder ein Vergehen verübt, für welches das schweizerische Recht die Auslieferung zulässt, ist, sofern die Tat auch am Begehungsorte strafbar ist, diesem Gesetz unterworfen, wenn er sich in der Schweiz befindet oder der Eidgenossenschaft wegen dieser Tat ausgeliefert wird. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden.

2. Der Täter wird in der Schweiz nicht mehr bestraft: wenn er im Auslande wegen des Verbrechens oder Vergehens endgültig freigesprochen wurde; wenn die Strafe, zu der er im Auslande verurteilt wurde, vollzogen, er-

lassen oder verjährt ist.

4

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 (AS 1951 116; BBl 1949 I 1249).

Verbrechen

oder Vergehen

im Auslande

gegen den Staat

Verbrechen

oder Vergehen

im Auslande

gegen Schweizer

Verbrechen

oder Vergehen

von Schweizern

im Ausland

Bundesgesetz

3

311.0

Ist die Strafe im Auslande nur teilweise vollzogen, so wird der vollzogene Teil angerechnet.

bis 5 1. Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen verübt, zu dessen Verfolgung sich die Schweiz durch ein internationales Übereinkommen verpflichtet hat, ist diesem Gesetz unterworfen, sofern die Tat

auch am Begehungsort strafbar ist, der Täter sich in der Schweiz befindet und nicht an das Ausland ausgeliefert wird. Ist das Gesetz des

Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden.

2. Der Täter wird in der Schweiz nicht mehr bestraft: wenn er im Tatortstaat wegen des Verbrechens oder Vergehens endgültig freigesprochen wurde; wenn die Strafe, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, er-

lassen oder verjährt ist.

Ist die Strafe im Ausland nur teilweise vollzogen, so wird der vollzogene Teil angerechnet.


Art. 7

1 Ein Verbrechen oder ein Vergehen gilt als da verübt, wo der Täter es ausführt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist.

2 Der Versuch gilt als da begangen, wo der Täter ihn ausführt, und da, wo nach seiner Absicht der Erfolg hätte eintreten sollen.


Art. 8

Dieses Gesetz ist nicht anwendbar auf Personen, die nach dem Militärstrafrecht zu beurteilen sind.

Zweiter Titel: Die Strafbarkeit

Art. 9

1 Verbrechen sind die mit Zuchthaus bedrohten Handlungen.
2 Vergehen sind die mit Gefängnis als Höchststrafe bedrohten Handlungen.

5

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1982, in Kraft seit 1. Juli 1983 (AS 1983 543 544; BBl 1982 II 1).

Andere Verbrechen oder Ver-

gehen im Ausland

Ort der

Begehung

4. Persönliche

Geltung des Gesetzes

1. Verbrechen

und Vergehen

Schweizerisches Strafgesetzbuch 4

311.0


Art. 10

6 Wer wegen Geisteskrankheit, Schwachsinn oder schwerer Störung des Bewusstseins zur Zeit der Tat nicht fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss seiner Einsicht in das Unrecht der Tat zu handeln, ist nicht strafbar. Vorbehalten sind Massnahmen nach den Arti-

keln 43 und 44.


Art. 11

7 War der Täter zur Zeit der Tat in seiner geistigen Gesundheit oder in seinem Bewusstsein beeinträchtigt oder geistig mangelhaft entwickelt, so dass die Fähigkeit, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss seiner Einsicht in das Unrecht der Tat zu handeln, herabgesetzt war, so kann der Richter die Strafe nach freiem Ermessen mildern (Art. 66).

Vorbehalten sind Massnahmen nach den Artikeln 42-44 und 100bis .


Art. 12

Die Bestimmungen der Artikel 10 und 11 sind nicht anwendbar, wenn die schwere Störung oder die Beeinträchtigung des Bewusstseins vom Täter selbst in der Absicht herbeigeführt wurde, in diesem Zustande die strafbare Handlung zu verüben.


Art. 13

8 1 Die Untersuchungs- oder die urteilende Behörde ordnet eine Untersuchung des Beschuldigten an, wenn sie Zweifel an dessen Zurech-

nungsfähigkeit hat oder wenn zum Entscheid über die Anordnung einer sichernden Massnahme Erhebungen über dessen körperlichen oder

geistigen Zustand nötig sind.

2 Die Sachverständigen äussern sich über die Zurechnungsfähigkeit des Beschuldigten sowie auch darüber, ob und in welcher Form eine Massnahme nach den Artikeln 42-44 zweckmässig sei.


Art. 14-179


Art. 18

1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder ein Vergehen vorsätzlich verübt.

6

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).

7

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).

8

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).

9

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 1971 (AS 1971 777; BBl 1965 I 561).

2. Zurechnungsfähigkeit Unzurechnungs-

fähigkeit

Verminderte Zurechnungsfähig-

keit

Ausnahme

Zweifelhafter

Geisteszustand

des

Beschuldigten

3. Schuld.

Vorsatz und

Fahrlässigkeit

Bundesgesetz

5

311.0

2 Vorsätzlich verübt ein Verbrechen oder ein Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt.

3 Ist die Tat darauf zurückzuführen, dass der Täter die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat, so begeht er das Verbrechen oder Vergehen fahrlässig. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beobachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.


Art. 19

1 Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt,
so beurteilt der Richter die Tat zugunsten des Täters nach dem Sachverhalte, den sich der Täter vorgestellt hat.

2 Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Verübung der Tat mit Strafe bedroht ist.


Art. 20

Hat der Täter aus zureichenden Gründen angenommen, er sei zur Tat berechtigt, so kann der Richter die Strafe nach freiem Ermessen mildern (Art. 66) oder von einer Bestrafung Umgang nehmen.


Art. 21

1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder eines Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende, so kann er milder bestraft werden (Art. 65).

2 Führt er aus eigenem Antriebe die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende, so kann der Richter von einer Bestrafung wegen des Versuches Umgang nehmen.


Art. 22

1 Wird die strafbare Tätigkeit zu Ende geführt, tritt aber der zur Vollendung des Verbrechens oder des Vergehens gehörende Erfolg nicht ein, so kann der Täter milder bestraft werden (Art. 65).

2 Hat der Täter aus eigenem Antriebe zum Nichteintritt des Erfolges beigetragen oder den Eintritt des Erfolges verhindert, so kann der Richter die Strafe nach freiem Ermessen mildern (Art. 66).


Art. 23

1 Ist das Mittel, womit jemand ein Verbrechen oder ein Vergehen auszuführen versucht, oder der Gegenstand, woran er es auszuführen ver-

sucht, derart, dass die Tat mit einem solchen Mittel oder an einem solIrrige

Vorstellung

über den Sachverhalt

Rechtsirrtum

4. Versuch.

Unvollendeter

Versuch.

Rücktritt

Vollendeter Versuch.

Tätige Reue

Untauglicher

Versuch

Schweizerisches Strafgesetzbuch 6

311.0

chen Gegenstande überhaupt nicht ausgeführt werden könnte, so kann der Richter die Strafe nach freiem Ermessen mildern (Art. 66).

2 Handelt der Täter aus Unverstand, so kann der Richter von einer Bestrafung Umgang nehmen.


Art. 24

1 Wer jemanden zu dem von ihm verübten Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft.

2 Wer jemanden zu einem Verbrechen zu bestimmen versucht, wird wegen Versuchs dieses Verbrechens bestraft.


Art. 25

Wer zu einem Verbrechen oder zu einem Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, kann milder bestraft werden (Art. 65).


Art. 26

Besondere persönliche Verhältnisse, Eigenschaften und Umstände, die die Strafbarkeit erhöhen, vermindern oder ausschliessen, werden bei dem Täter, dem Anstifter und dem Gehilfen berücksichtigt, bei dem sie vorliegen.


Art. 27

10 1 Wird eine strafbare Handlung durch Veröffentlichung in einem Medium begangen und erschöpft sie sich in dieser Veröffentlichung, so

ist, unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen, der Autor allein strafbar.

2 Kann der Autor nicht ermittelt oder in der Schweiz nicht vor Gericht gestellt werden, so ist der verantwortliche Redaktor nach Artikel 322bis strafbar. Fehlt ein verantwortlicher Redaktor, so ist jene Person nach Artikel 322bis strafbar, die für die Veröffentlichung verantwortlich ist. 3 Hat die Veröffentlichung ohne Wissen oder gegen den Willen des Autors stattgefunden, so ist der Redaktor oder, wenn ein solcher fehlt, die für die Veröffentlichung verantwortliche Person als Täter strafbar.

4 Die wahrheitsgetreue Berichterstattung über öffentliche Verhandlungen und amtliche Mitteilungen einer Behörde ist straflos.

10 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 10. Okt. 1997, in Kraft seit 1. April 1998 (AS 1998 852 856; BBl 1996 IV 525).

5. Teilnahme.

Anstiftung

Gehilfenschaft

Persönliche Verhältnisse

6. Strafbarkeit

der Medien

Bundesgesetz

7

311.0

bis 11 1 Verweigern Personen, die sich beruflich mit der Veröffentlichung von Informationen im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums befassen, oder ihre Hilfspersonen das Zeugnis über die

Identität des Autors oder über Inhalt und Quellen ihrer Informationen, so dürfen weder Strafen noch prozessuale Zwangsmassnahmen gegen sie verhängt werden.

2 Absatz 1 gilt nicht, wenn der Richter feststellt, dass: a. das Zeugnis erforderlich ist, um eine Person aus einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben zu retten; oder

b.12 ohne das Zeugnis ein Tötungsdelikt im Sinne der Artikel 111-113 oder ein anderes Verbrechen, das mit einer Mindeststrafe von drei Jahren Zuchthaus bedroht ist, oder eine Straftat nach den Artikeln 187, 189, 190, 191, 197 Ziffer 3, 260ter, 305bis, 305ter und 322ter-322septies des vorliegenden Gesetzes

sowie

nach

Artikel

19

Ziffer

2

des

Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 13 nicht aufgeklärt werden oder der einer solchen Tat Beschuldigte nicht ergriffen werden kann.


Art. 28
1 Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jeder, der durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen.

2 Ist der Verletzte handlungsunfähig, so ist sein gesetzlicher Vertreter zum Antrage berechtigt. Ist er bevormundet, so steht das Antragsrecht auch der Vormundschaftsbehörde zu.

3 Ist der Verletzte 18 Jahre alt und urteilsfähig, so ist auch er zum Antrage berechtigt.

4 Stirbt ein Verletzter, ohne dass er den Strafantrag gestellt oder auf den Strafantrag ausdrücklich verzichtet hat, so steht das Antragsrecht jedem Angehörigen zu.

5 Hat der Antragsberechtigte ausdrücklich auf den Antrag verzichtet, so ist der Verzicht endgültig.


Art. 29

Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, in welchem dem Antragsberechtigten der Täter be-

kannt wird.

11 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 10. Okt. 1997, in Kraft seit 1. April 1998 (AS 1998 852 856; BBl 1996 IV 525).

12 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 22. Dez. 1999 (Revision des Korruptionsstrafrechts), in Kraft seit 1. Mai 2000 (AS 2000 1121 1126; BBl 1999 5497).

13 SR 812.121 Quellenschutz

7. Strafantrag.

Antragsrecht

Frist

Schweizerisches Strafgesetzbuch 8

311.0


Art. 30

Stellt ein Antragsberechtigter gegen einen an der Tat Beteiligten Strafantrag, so sind alle Beteiligten zu verfolgen.


Art. 31

1 Der Berechtigte kann seinen Strafantrag zurückziehen, solange das Urteil erster Instanz noch nicht verkündet ist.

2 Wer seinen Strafantrag zurückgezogen hat, kann ihn nicht nochmals stellen.

3 Zieht der Berechtigte seinen Strafantrag gegenüber einem Beschuldigten zurück, so gilt der Rückzug für alle Beschuldigten.

4 Erhebt ein Beschuldigter gegen den Rückzug des Strafantrages Einspruch, so gilt der Rückzug für ihn nicht.


Art. 32

Die Tat, die das Gesetz oder eine Amts- oder Berufspflicht gebietet, oder die das Gesetz für erlaubt oder straflos erklärt, ist kein Verbrechen oder Vergehen.


Art. 33
1 Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriffe bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren.

2 Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr, so mildert der Richter die Strafe nach freiem Ermessen (Art. 66). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so bleibt er straflos.


Art. 34

1. Die Tat, die jemand begeht, um sein Gut, namentlich Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Vermögen, aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu erretten, ist straflos, wenn die Gefahr vom Täter nicht verschuldet ist und ihm den Umständen nach nicht zugemutet

werden konnte, das gefährdete Gut preiszugeben.

Ist die Gefahr vom Täter verschuldet, oder konnte ihm den Umständen nach zugemutet werden, das gefährdete Gut preiszugeben, so mildert der Richter die Strafe nach freiem Ermessen (Art. 66).

2. Die Tat, die jemand begeht, um das Gut eines andern, namentlich Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Vermögen, aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu erretten, ist straflos. Konnte der Täter erkennen, dass dem Gefährdeten die Preisgabe des gefährdeten Gutes Unteilbarkeit

Rückzug

8. Rechtmässige

Handlungen.

Gesetz, Amtsoder Berufs-

pflicht

Notwehr

Notstand

Bundesgesetz

9

311.0

zuzumuten war, so mildert der Richter die Strafe nach freiem Ermessen (Art. 66).

Dritter Titel: Strafen, sichernde und andere Massnahmen Erster Abschnitt: Die einzelnen Strafen und Massnahmen

Art. 35

14 Die Zuchthausstrafe ist die schwerste Freiheitsstrafe. Ihre kürzeste Dauer ist ein Jahr, die längste Dauer 20 Jahre. Wo das Gesetz es besonders bestimmt, ist sie lebenslänglich.


Art. 36

15 Die kürzeste Dauer der Gefängnisstrafe ist drei Tage. Wo das Gesetz nicht ausdrücklich anders bestimmt, ist die längste Dauer drei Jahre.


Art. 37

16 17 1. Der Vollzug der Zuchthaus- und Gefängnisstrafen soll erziehend auf den Gefangenen einwirken und ihn auf den Wiedereintritt in das bürgerliche Leben vorbereiten. Er soll zudem darauf hinwirken, dass das

Unrecht, das dem Geschädigten zugefügt wurde, wiedergutgemacht wird.18 Der Gefangene ist zur Arbeit verpflichtet, die ihm zugewiesen wird. Er soll womöglich mit Arbeiten beschäftigt werden, die seinen Fähigkeiten entsprechen und die ihn in den Stand setzen, in der Freiheit seinen

Unterhalt zu erwerben.

2. Zuchthaus- und Gefängnisstrafen können in der gleichen Anstalt vollzogen werden. Diese ist, unter Vorbehalt von Sonderbestimmungen dieses

Gesetzes, von den andern im Gesetz genannten Anstalten zu trennen.

Der Verurteilte, der innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat weder eine Zuchthausstrafe noch eine Gefängnisstrafe von mehr als drei Monaten verbüsst hat und noch nie in eine Anstalt gemäss Artikel 42 oder

91 Ziffer 2 eingewiesen war, ist in eine Anstalt für Erstmalige einzuweisen. Er kann in eine andere Anstalt eingewiesen werden, wenn be14

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).

15

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).

16

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).

17

Siehe jedoch die V (2) vom 6. Dez. 1982 zum Schweizerischen Strafgesetzbuch (SR 311.02).

18

Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 4. Okt. 1991 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz), in Kraft seit 1. Jan. 1993 (SR 312.5).

1. Freiheitsstrafen.

Zuchthausstrafe

Gefängnisstrafe

Vollzug der

Zuchthaus- und

Gefängnisstrafe

Schweizerisches Strafgesetzbuch 10

311.0

sondere Umstände wie Gemeingefährlichkeit, ernsthafte Fluchtgefahr oder besondere Gefahr der Verleitung anderer zu strafbaren Handlungen vorliegen.

Die zuständige Behörde kann ausnahmsweise einen Rückfälligen in eine Anstalt für Erstmalige einweisen, wenn dies notwendig ist und dem erzieherischen Zweck der Strafe entspricht.

3. Der Gefangene wird während der ersten Stufe des Vollzuges in Einzelhaft gehalten. Die Anstaltsleitung kann mit Rücksicht auf den körperli-

chen oder geistigen Zustand des Gefangenen davon absehen. Sie kann ihn auch später wieder in Einzelhaft zurückversetzen, wenn sein Zustand oder der Zweck des Vollzugs dies erfordert.

Gefangene, die mindestens die Hälfte der Strafzeit, bei lebenslänglicher Zuchthausstrafe mindestens zehn Jahre verbüsst und sich bewährt

haben, können in freier geführte Anstalten oder Anstaltsabteilungen eingewiesen oder auch ausserhalb der Strafanstalten beschäftigt werden. Diese Erleichterungen können auch anderen Gefangenen gewährt

werden, wenn ihr Zustand es erfordert.

Die Kantone regeln Voraussetzungen und Umfang der Erleichterungen, die stufenweise dem Gefangenen gewährt werden können.

bis 19 1. Ist für strafbare Handlungen des Verurteilten eine Gefängnisstrafe von nicht mehr als drei Monaten zu vollziehen, so sind die Bestimmungen über die Haft anwendbar.

Für gleichzeitig vollziehbare Strafen bleibt Artikel 397bis Absatz 1 Buchstabe a vorbehalten, ebenso für Gesamtstrafen und Zusatzstrafen.

2. Ist von einer längeren Gefängnisstrafe des Verurteilten infolge der Anrechnung von Untersuchungshaft oder aus andern Gründen nur eine Reststrafe von nicht mehr als drei Monaten zu vollziehen, so bestimmt die Vollzugsbehörde, ob er in eine Anstalt zum Vollzug von Haftstrafen einzuweisen sei.

Die Vollzugsgrundsätze des Artikels 37 bleiben in der Regel sinngemäss anwendbar.

3. Der Gefangene ist in jedem Fall zur Arbeit verpflichtet, die ihm zugewiesen wird.


Art. 38


20

19

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).

20

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).

Vollzug kurzer

Gefängnisstrafen

Bedingte Entlassung

Bundesgesetz

11

311.0

1. Hat der zu Zuchthaus oder Gefängnis Verurteilte zwei Drittel der Strafe, bei Gefängnis mindestens drei Monate, verbüsst, so kann ihn die zuständige Behörde bedingt entlassen, wenn sein Verhalten während des Strafvollzuges nicht dagegen spricht und anzunehmen ist, er

werde sich in der Freiheit bewähren.

Hat ein zu lebenslänglicher Zuchthausstrafe Verurteilter 15 Jahre erstanden, so kann ihn die zuständige Behörde bedingt entlassen.

Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung

ein. Sie hört den Verurteilten an, wenn er kein Gesuch gestellt hat oder wenn auf Gesuch hin eine bedingte Entlassung nicht ohne weiteres gegeben ist.

2. Die zuständige Behörde bestimmt dem bedingt Entlassenen eine Probezeit, während der er unter Schutzaufsicht gestellt werden kann.

Diese Probezeit beträgt mindestens ein und höchstens fünf Jahre. Wird ein zu lebenslänglicher Zuchthausstrafe Verurteilter bedingt entlassen, so beträgt die Probezeit fünf Jahre.

3. Die zuständige Behörde kann dem bedingt Entlassenen Weisungen über sein Verhalten während der Probezeit erteilen, insbesondere über Berufsausübung, Aufenthalt, ärztliche Betreuung, Verzicht auf alkoholische Getränke und Schadensdeckung.

4. Begeht der Entlassene während der Probezeit eine strafbare Handlung, für die er zu einer drei Monate übersteigenden und unbedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe verurteilt wird, so ordnet die zuständige

Behörde die Rückversetzung an. Wird der Entlassene zu einer milderen oder zu einer bedingt zu vollziehenden Strafe verurteilt, so kann

die zuständige Behörde von der Rückversetzung Umgang nehmen.

Handelt der Entlassene trotz förmlicher Mahnung der zuständigen Behörde einer ihm erteilten Weisung zuwider, entzieht er sich beharrlich

der Schutzaufsicht oder täuscht er in anderer Weise das auf ihn gesetzte Vertrauen, so ordnet die zuständige Behörde die Rückversetzung an.

In leichten Fällen kann sie davon Umgang nehmen.

Die Haft während des Rückversetzungsverfahrens ist auf den noch zu verbüssenden Strafrest anzurechnen.

Wird von der Rückversetzung Umgang genommen, so kann die zuständige Behörde den Entlassenen verwarnen, ihm weitere Weisungen

erteilen und die Probezeit höchstens um die Hälfte der ursprünglich festgesetzten Dauer verlängern.

Trifft eine durch den Entscheid über die Rückversetzung vollziehbar gewordene Reststrafe mit dem Vollzug einer Massnahme nach Artikel 43, 44 oder 100bis zusammen, so ist der Vollzug aufzuschieben.

Der Vollzug der Reststrafe kann nicht mehr angeordnet werden, wenn seit Ablauf der Probezeit fünf Jahre verstrichen sind.

Schweizerisches Strafgesetzbuch 12

311.0

5. Bewährt sich der Entlassene bis zum Ablauf der Probezeit, so ist er endgültig entlassen.


Art. 39

21 22 1. Die Haftstrafe ist die leichteste Freiheitsstrafe. Ihre kürzeste Dauer ist ein Tag, die längste Dauer drei Monate.

Ist im Gesetz neben der Gefängnisstrafe wahlweise Busse angedroht, so kann der Richter statt auf Gefängnis auf Haft erkennen.

2. Die Haftstrafe wird in einer besondern Anstalt vollzogen, jedenfalls aber in Räumen, die nicht dem Vollzug anderer Freiheitsstrafen oder von Massnahmen dienen.

3. Der Haftgefangene wird zur Arbeit angehalten. Es ist ihm gestattet, sich angemessene Arbeit selbst zu beschaffen. Macht er von dieser Befugnis keinen Gebrauch, so ist er zur Leistung der ihm zugewiesenen

Arbeit verpflichtet.

Wenn es die Umstände rechtfertigen, kann er ausserhalb der Anstalt mit Arbeit beschäftigt werden, die ihm zugewiesen wird.


Art. 40

23 1 Der Vollzug einer Freiheitsstrafe darf nur aus wichtigen Gründen unterbrochen werden.

2 Muss der Verurteilte während des Strafvollzuges in eine Heil- oder Pflegeanstalt verbracht werden, so wird ihm der Aufenthalt in dieser Anstalt auf die Strafe angerechnet. Die zuständige Behörde kann die Anrechnung ganz oder teilweise ausschliessen, wenn die Verbringung in die Heil- oder Pflegeanstalt wegen Krankheiten oder anderer Ursachen erforderlich wurde, die offenkundig schon vor dem Strafantritt

bestanden haben. Die Anrechnung unterbleibt, wenn der Verurteilte die Verbringung arglistig veranlasst oder soweit er die Verlängerung des Aufenthalts in der Anstalt arglistig herbeigeführt hat.


Art. 41

25 1. Der Richter kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als 18 Monaten oder einer Nebenstrafe aufschieben, wenn Vorleben 21

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).

22

Siehe jedoch die V (2) vom 6. Dez. 1982 zum Schweizerischen Strafgesetzbuch (SR 311.02).

23

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 (AS 1951 1 16; BBl 1949 I 1249).

24

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).

25

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).

Haftstrafe

Unterbrechung

des Vollzuges24

Bedingter

Strafvollzug

Bundesgesetz

13

311.0

und Charakter des Verurteilten erwarten lassen, er werde dadurch von weitern Verbrechen oder Vergehen abgehalten, und wenn er den gerichtlich oder durch Vergleich festgestellten Schaden, soweit es ihm

zuzumuten war, ersetzt hat.

Der Aufschub ist nicht zulässig, wenn der Verurteilte innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens oder Vergehens eine Zuchthaus- oder eine Gefängnisstrafe von mehr als drei Monaten verbüsst hat. Ausländische Urteile

sind den schweizerischen gleichgestellt, wenn sie den Grundsätzen des schweizerischen Rechts nicht widersprechen.

Schiebt der Richter den Strafvollzug auf, so bestimmt er dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis zu fünf Jahren.

Beim Zusammentreffen mehrerer Strafen kann der Richter den bedingten Vollzug auf einzelne derselben beschränken.

2. Der Richter kann den Verurteilten unter Schutzaufsicht stellen. Er kann ihm für sein Verhalten während der Probezeit bestimmte Weisungen erteilen, insbesondere über Berufsausübung, Aufenthalt, ärztli-

che Betreuung, Verzicht auf alkoholische Getränke und Schadensdeckung innerhalb einer bestimmten Frist.

Die Umstände, die den bedingten Strafvollzug rechtfertigen oder ausschliessen, sowie die Weisungen des Richters sind im Urteil festzu-

halten. Der Richter kann die Weisungen nachträglich ändern.

3. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen, handelt er trotz förmlicher Mahnung des Richters einer ihm erteilten Weisung zuwider, entzieht er sich beharrlich der Schutzaufsicht oder täuscht er in anderer Weise das auf ihn gesetzte Vertrauen,

so lässt der Richter die Strafe vollziehen.

Wenn begründete Aussicht auf Bewährung besteht, kann der Richter in leichten Fällen statt dessen, je nach den Umständen, den Verurteilten verwarnen, zusätzliche Massnahmen nach Ziffer 2 anordnen und

die im Urteil bestimmte Probezeit um höchstens die Hälfte verlängern.

Bei Verbrechen oder Vergehen während der Probezeit entscheidet der dafür zuständige Richter auch über den Vollzug der bedingt aufgeschobenen Strafe oder deren Ersatz durch die vorgesehenen Massnahmen. In den übrigen Fällen ist der Richter zuständig, der den beding-

ten Strafvollzug angeordnet hat.

Trifft eine durch den Widerruf vollziehbar erklärte Strafe mit dem Vollzug einer Massnahme nach Artikel 43, 44 oder 100bis zusammen, so ist der Strafvollzug aufzuschieben.

Der Vollzug der aufgeschobenen Strafe kann nicht mehr angeordnet werden, wenn seit Ablauf der Probezeit fünf Jahre verstrichen sind.

4. Bewährt sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit und sind die Bussen und die unbedingt ausgesprochenen Nebenstrafen vollzo

Schweizerisches Strafgesetzbuch 14

311.0

gen, so verfügt die zuständige Behörde des Urteilskantons die Löschung des Urteils im Strafregister.


Art. 42

26 27 1. Hat der Täter schon zahlreiche Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich verübt und wurde ihm deswegen durch Zuchthaus- oder Gefäng-

nisstrafen oder eine Arbeitserziehungsmassnahme die Freiheit während insgesamt mindestens zwei Jahren entzogen, oder war er an Stelle

des Vollzugs von Freiheitsstrafen bereits als Gewohnheitsverbrecher verwahrt, und begeht er innert fünf Jahren seit der endgültigen Entlassung ein neues vorsätzliches Verbrechen oder Vergehen, das seinen Hang zu Verbrechen oder Vergehen bekundet, so kann der Richter an

Stelle des Vollzuges einer Zuchthaus- oder Gefängnisstrafe Verwahrung anordnen.

Der Richter lässt den geistigen Zustand des Täters soweit erforderlich untersuchen.

2. Die Verwahrung ist in einer offenen oder geschlossenen Anstalt zu vollziehen, jedoch in keinem Falle in einer Anstalt für Erstmalige, in einer Haftanstalt, in einer Arbeitserziehungsanstalt oder in einer Trinkerheilanstalt.

3. Der Verwahrte ist zur Arbeit verpflichtet, die ihm zugewiesen wird.

Verwahrte, die mindestens die Hälfte der Strafzeit und wenigstens zwei Jahre in der Anstalt verbracht und sich dort bewährt haben, können ausserhalb der Anstalt beschäftigt werden. Diese Erleichterung

kann ausnahmsweise auch andern Verwahrten gewährt werden, wenn es ihr Zustand erfordert.

4. Der Verwahrte bleibt mindestens bis zum Ablauf von zwei Dritteln der Strafdauer und wenigstens drei Jahre in der Anstalt. Die vom Richter nach Artikel 69 auf die Strafe angerechnete Untersuchungshaft ist dabei zu berücksichtigen.

Die zuständige Behörde verfügt auf das Ende der Mindestdauer die bedingte Entlassung für drei Jahre, wenn sie annimmt, die Verwahrung

sei nicht mehr nötig, und stellt den Entlassenen unter Schutzaufsicht.

Im Falle der Rückversetzung beträgt die Mindestdauer der neuen Verwahrung in der Regel fünf Jahre.

5. Die Verwahrung kann auf Antrag der zuständigen Behörde vom Richter ausnahmsweise schon vor Ende der Mindestdauer von drei Jahren aufgehoben werden, wenn kein Grund zur Verwahrung mehr besteht und zwei Drittel der Strafdauer abgelaufen sind.

26

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).

27

Siehe jedoch die V (2) vom 6. Dez. 1982 zum Schweizerischen Strafgesetzbuch (SR 311.02).

2. Sichernde

Massnahmen.

Verwahrung von

Gewohnheitsverbrechern

Bundesgesetz

15

311.0


Art. 43

28 1. Erfordert der Geisteszustand des Täters, der eine vom Gesetz mit Zuchthaus oder Gefängnis bedrohte Tat begangen hat, die damit im Zusammenhang steht, ärztliche Behandlung oder besondere Pflege und ist anzunehmen, dadurch lasse sich die Gefahr weiterer mit Strafe bedrohter Taten verhindern oder vermindern, so kann der Richter Ein-

weisung in eine Heil- oder Pflegeanstalt anordnen. Er kann ambulante Behandlung anordnen, sofern der Täter für Dritte nicht gefährlich ist.

Gefährdet der Täter infolge seines Geisteszustandes die öffentliche Sicherheit in schwerwiegender Weise, so wird vom Richter seine Ver-

wahrung angeordnet, wenn diese Massnahme notwendig ist, um ihn vor weiterer Gefährdung anderer abzuhalten. Die Verwahrung wird in einer geeigneten Anstalt vollzogen.

Der Richter trifft seinen Entscheid auf Grund von Gutachten über den körperlichen und geistigen Zustand des Täters und über die Verwahrungs-, Behandlungs- oder Pflegebedürftigkeit.

2. Wird vom Richter Einweisung in eine Heil- oder Pflegeanstalt oder Verwahrung angeordnet, so schiebt er im Falle einer Freiheitsstrafe deren Vollzug auf.

Zwecks ambulanter Behandlung kann der Richter den Vollzug der Strafe aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen.

Er kann in diesem Falle entsprechend Artikel 41 Ziffer 2 Weisungen erteilen und wenn nötig eine Schutzaufsicht anordnen.

3. Wird die Behandlung in der Anstalt als erfolglos eingestellt, so entscheidet der Richter, ob und wieweit aufgeschobene Strafen noch voll-

streckt werden sollen.

Erweist sich die ambulante Behandlung als unzweckmässig oder für andere gefährlich, erfordert jedoch der Geisteszustand des Täters eine ärztliche Behandlung oder besondere Pflege, so wird vom Richter Einweisung in eine Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Ist Behandlung in einer solchen Anstalt unnötig, so entscheidet der Richter, ob

und wieweit aufgeschobene Strafen noch vollstreckt werden sollen.

An Stelle des Strafvollzugs kann der Richter eine andere sichernde Massnahme anordnen, wenn deren Voraussetzungen erfüllt sind.

4. Die zuständige Behörde beschliesst die Aufhebung der Massnahme, wenn ihr Grund weggefallen ist.

Ist der Grund der Massnahme nicht vollständig weggefallen, so kann die zuständige Behörde eine probeweise Entlassung aus der Anstalt oder der Behandlung anordnen. Sie kann den Entlassenen unter Schutzaufsicht stellen. Probezeit und Schutzaufsicht werden von ihr aufgehoben, wenn sie nicht mehr nötig sind.

28

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).

Massnahmen

an geistig Abnormen

Schweizerisches Strafgesetzbuch 16

311.0

Die zuständige Behörde hat ihren Beschluss dem Richter vor der Entlassung mitzuteilen.

5. Der Richter entscheidet nach Anhören des Arztes, ob und wieweit aufgeschobene Strafen im Zeitpunkt der Entlassung aus der Anstalt oder nach Beendigung der Behandlung noch vollstreckt werden sollen.

Er kann insbesondere vom Strafvollzug ganz absehen, wenn zu befürchten ist, dass dieser den Erfolg der Massnahme erheblich gefähr-

det.

Die Dauer des Freiheitsentzugs durch Vollzug der Massnahme in einer Anstalt ist auf die Dauer einer bei ihrer Anordnung aufgeschobenen Strafe anzurechnen.

Die zuständige Behörde äussert sich bei der Mitteilung ihres Beschlusses zur Frage, ob sie der Ansicht ist, der Vollzug von Strafen sei für

den Entlassenen nachteilig.


Art. 44

29 1. Ist der Täter trunksüchtig und steht die von ihm begangene Tat damit im Zusammenhang, so kann der Richter seine Einweisung in eine

Trinkerheilanstalt oder, wenn nötig, in eine andere Heilanstalt anordnen, um die Gefahr künftiger Verbrechen oder Vergehen zu verhüten.

Der Richter kann auch ambulante Behandlung anordnen. Artikel 43 Ziffer 2 ist entsprechend anwendbar.

Der Richter holt, soweit erforderlich, ein Gutachten über den körperlichen und geistigen Zustand des Täters sowie über die Zweckmässig-

keit der Behandlung ein.

2. Die Trinkerheilanstalt ist von den übrigen Anstalten dieses Gesetzes getrennt zu führen.

3. Zeigt sich, dass der Eingewiesene nicht geheilt werden kann oder sind die Voraussetzungen der bedingten Entlassung nach zwei Jahren Aufenthalt in der Anstalt noch nicht eingetreten, so entscheidet nach Einholung eines Berichts der Anstaltsleitung der Richter, ob und wieweit aufgeschobene Strafen noch vollstreckt werden sollen.

An Stelle des Strafvollzuges kann der Richter eine andere sichernde Massnahme anordnen, wenn deren Voraussetzungen erfüllt sind.

4. Hält die zuständige Behörde den Eingewiesenen für geheilt, so beschliesst sie dessen Entlassung aus der Anstalt.

Die zuständige Behörde kann ihn für ein bis drei Jahre bedingt entlassen und ihn für diese Zeit unter Schutzaufsicht stellen.

Die zuständige Behörde hat ihren Beschluss dem Richter vor der Entlassung mitzuteilen.

29

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).

Behandlung

von Trunk- und

Rauschgiftsüchtigen

Bundesgesetz

17

311.0

5. Der Richter entscheidet, ob und wieweit aufgeschobene Strafen im Zeitpunkt der Entlassung aus der Anstalt oder der Behandlung noch vollstreckt werden sollen. Die zuständige Behörde äussert sich hierüber bei der Mitteilung ihres Beschlusses. Die Dauer des Freiheitsent-

zuges durch den Vollzug der Massnahme in einer Anstalt ist auf die Dauer der bei ihrer Anordnung aufgeschobenen Strafe anzurechnen.

6. Dieser Artikel ist sinngemäss auf Rauschgiftsüchtige anwendbar. Erweist sich ein zu einer Strafe verurteilter Rauschgiftsüchtiger

nachträglich als behandlungsbedürftig, behandlungsfähig und behandlungswillig, so kann ihn der Richter auf sein Gesuch hin in eine An-

stalt für Rauschgiftsüchtige einweisen und den Vollzug der noch nicht verbüssten Strafe aufschieben.30

Art. 45

31 1. Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob und wann die bedingte oder probeweise Entlassung anzuordnen ist.

In bezug auf die bedingte oder probeweise Entlassung aus einer Anstalt nach Artikel 42 oder 43 hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich Beschluss zu fassen, bei Verwahrung nach Artikel 42 erstmals auf das Ende der gesetzlichen Mindestdauer.

In allen Fällen hat sie vor dem Entscheid den zu Entlassenden oder seinen Vertreter anzuhören und von der Anstaltsleitung einen Bericht einzuholen.

2. Die zuständige Behörde kann dem Entlassenen Weisungen über sein Verhalten während der Probezeit erteilen, insbesondere über Berufsausübung, Aufenthalt, ärztliche Betreuung, Verzicht auf alkoholische

Getränke und Schadensdeckung.

3. Begeht der Entlassene während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen, für das er zu einer drei Monate übersteigenden und unbedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe verurteilt wird, so beantragt die

zuständige Behörde dem Richter den Vollzug aufgeschobener Strafen oder ordnet die Rückversetzung an.

Wird der Entlassene zu einer milderen oder zu einer bedingt zu vollziehenden Strafe verurteilt, so kann die zuständige Behörde von einem Antrag an den Richter auf Vollzug aufgeschobener Strafen absehen

und von der Rückversetzung Umgang nehmen.

Handelt der Entlassene trotz förmlicher Mahnung der zuständigen Behörde einer ihm erteilten Weisung zuwider, entzieht er sich beharrlich

der Schutzaufsicht oder täuscht er in anderer Weise das auf ihn gesetzte Vertrauen, so beantragt die zuständige Behörde dem Richter den

30

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2512 2513; BBl 1985 II 1009).

31

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).

Bedingte

und probeweise

Entlassung

Schweizerisches Strafgesetzbuch 18

311.0

Vollzug aufgeschobener Strafen oder ordnet die Rückversetzung an. In leichten Fällen kann die zuständige Behörde von einem Antrag auf Vollzug aufgeschobener Strafen absehen und von der Rückversetzung Umgang nehmen.

Wird von der Rückversetzung Umgang genommen, so kann die zuständige Behörde den Entlassenen verwarnen, ihm weitere Weisungen

erteilen und die Probezeit höchstens um die Hälfte der ursprünglich festgesetzten Dauer verlängern.

Die zuständige Behörde kann die Rückversetzung auch anordnen, wenn es sich herausstellt, dass der Zustand des Täters dies erfordert.

Bei Rückversetzung in den Vollzug der Massnahme des Artikels 44 beträgt die neue Höchstdauer zwei Jahre. Die Gesamtdauer der Massnahme bei mehrfacher Rückversetzung darf jedoch sechs Jahre nicht

überschreiten.

Diese Ziffer gilt sinngemäss, wenn eine ambulante Behandlung unter Aufschub der Strafe gemäss Artikel 43 oder 44 angeordnet wurde.

4. Bewährt sich der Entlassene bis zum Ablauf der Probezeit, so ist er endgültig entlassen.

5. Artikel 40 über Unterbrechung des Vollzugs ist anwendbar, soweit der Zweck der Massnahme dies zulässt.

6. Sind seit der Verurteilung, dem Rückversetzungsbeschluss oder der Unterbrechung der Massnahme mehr als fünf Jahre verstrichen, ohne dass deren Vollzug begonnen oder fortgesetzt werden konnte, so entscheidet der Richter, ob und wieweit die nicht vollzogenen Strafen

noch vollstreckt werden sollen wenn die Massnahme nicht mehr nötig ist. Für die Verwahrung ist die Frist zehn Jahre; im Fall der Strafverjährung ist auch die Verwahrung nicht mehr zu vollziehen.


Art. 46

32 1. In allen Anstalten werden Männer und Frauen getrennt.

2. In der Anstalt sind die dem seelischen, geistigen und körperlichen Wohl der Eingewiesenen dienenden geeigneten Massnahmen zu treffen und die entsprechenden Einrichtungen bereitzustellen.

3. Dem Rechtsanwalt und dem nach kantonalem Recht anerkannten Rechtsbeistand stehen in einem gerichtlichen oder administrativen Verfahren innerhalb der allgemeinen Anstaltsordnung das Recht zum freien Verkehr mit dem Eingewiesenen zu, soweit nicht eidgenössische oder kantonale Verfahrensgesetze entgegenstehen. Bei Missbrauch kann die Anstaltsleitung mit Zustimmung der zuständigen Behörde den freien Verkehr untersagen.

32

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).

3. Gemeinsame

Bestimmungen

für Freiheitsstrafen und

sichernde Massnahmen

Bundesgesetz

19

311.0

Der Briefverkehr mit Aufsichtsbehörden ist gewährleistet.


Art. 47

33 1 Die Schutzaufsicht sucht den ihr Anvertrauten zu einem ehrlichen Fortkommen zu verhelfen, indem sie ihnen mit Rat und Tat beisteht, namentlich bei der Beschaffung von Unterkunft und Arbeit.

2 Sie beaufsichtigt die ihr Anvertrauten unauffällig, so dass ihr Fortkommen nicht erschwert wird.

3 Sie hat darauf zu achten, dass trunksüchtige, rauschgiftsüchtige oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustandes zu Rückfällen neigende Schützlinge in einer geeigneten Umgebung untergebracht und, wenn nötig, ärztlich betreut werden.


Art. 48

1. Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist der Höchstbetrag der Busse 40 000 Franken.34 Handelt der Täter aus Gewinnsucht, so ist der Richter an diesen Höchstbetrag nicht gebunden.

2. Der Richter bestimmt den Betrag der Busse je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser durch die Einbusse die Strafe erleidet,

die seinem Verschulden angemessen ist.

Für die Verhältnisse des Täters sind namentlich von Bedeutung sein Einkommen und sein Vermögen, sein Familienstand und seine Familienpflichten, sein Beruf und Erwerb, sein Alter und seine Gesundheit.

3. Stirbt der Verurteilte, so fällt die Busse weg.


Art. 49

1. Die zuständige Behörde bestimmt dem Verurteilten eine Frist von einem bis zu drei Monaten zur Zahlung. Hat der Verurteilte in der Schweiz keinen festen Wohnsitz, so ist er anzuhalten, die Busse sofort zu bezahlen oder Sicherheit dafür zu leisten.

Die zuständige Behörde kann dem Verurteilten gestatten, die Busse in Teilzahlungen zu entrichten, deren Betrag und Fälligkeit sie nach seinen Verhältnissen bestimmt. Sie kann ihm auch gestatten, die Busse

durch freie Arbeit, namentlich für den Staat oder eine Gemeinde abzuverdienen. Die zuständige Behörde kann in diesen Fällen die gewährte

Frist verlängern.

33

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).

34

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).

Schutzaufsicht

4. Busse.

Betrag

Vollzug

Schweizerisches Strafgesetzbuch 20

311.0

2. Bezahlt der Verurteilte die Busse in der ihm bestimmten Zeit nicht und verdient er sie auch nicht ab, so ordnet die zuständige Behörde die Betreibung gegen ihn an, wenn ein Ergebnis davon zu erwarten ist.

3. Bezahlt der Verurteilte die Busse nicht und verdient er sie auch nicht ab, so wird sie durch den Richter in Haft umgewandelt.

Der Richter kann im Urteile selbst oder durch nachträglichen Beschluss die Umwandlung ausschliessen, wenn ihm der Verurteilte

nachweist, dass er schuldlos ausserstande ist, die Busse zu bezahlen.

Bei nachträglicher Ausschliessung der Umwandlung ist das Verfahren unentgeltlich.

Im Falle der Umwandlung werden 30 Franken Busse einem Tag Haft gleichgesetzt, doch darf die Umwandlungsstrafe die Dauer von drei Monaten nicht übersteigen. Die Bestimmungen über den bedingten Strafvollzug sind auf die Umwandlungsstrafe anwendbar.35 4.36 Sind die Voraussetzungen von Artikel 41 Ziffer 1 gegeben, so kann der Richter im Urteil anordnen, dass der Eintrag der Verurteilung zu einer Busse im Strafregister zu löschen sei, wenn der Verurteilte bis zum Ablauf einer vom Richter anzusetzenden Probezeit von einem bis zu zwei Jahren nicht wegen einer während dieser Zeit begangenen strafbaren Handlung verurteilt wird und wenn die Busse bezahlt, abverdient oder erlassen ist. Artikel 41 Ziffern 2 und 3 sind sinngemäss

anwendbar.

Die Löschung ist von der zuständigen Behörde des mit dem Vollzug betrauten Kantons von Amtes wegen vorzunehmen.37

Art. 50

1 Handelt der Täter aus Gewinnsucht, so kann ihn der Richter neben der Freiheitsstrafe zu Busse verurteilen.

2 Ist im Gesetz wahlweise Freiheitsstrafe oder Busse angedroht, so kann der Richter in jedem Falle die beiden Strafen verbinden.


Art. 51

38 1. Wer als Behördemitglied oder Beamter durch ein Verbrechen oder Vergehen sich des Vertrauens unwürdig erwiesen hat, ist vom Richter 35

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).

36

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950 (AS 1951 1; BBl 1949 I 1249). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).

37

Letzter Absatz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Jan.

1974 (AS 1971 777 807, 1973 1840; BBl 1965 I 561).

38

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).

Verbindung mit

Freiheitsstrafe

5. Nebenstrafen.

Amtsunfähigkeit

Bundesgesetz

21

311.0

auf zwei bis zehn Jahre unfähig zu erklären, Mitglied einer Behörde oder Beamter zu sein.

2. Wer zu Zuchthaus oder Gefängnis verurteilt wird, kann vom Richter auf zwei bis zehn Jahre von der Wählbarkeit als Behördemitglied oder Beamter ausgeschlossen werden, wenn er sich durch seine Tat des Vertrauens unwürdig erwiesen hat.

Wer als Gewohnheitsverbrecher nach Artikel 42 in eine Verwahrungsanstalt eingewiesen wird, bleibt zehn Jahre lang nicht wählbar.

3. Die Folgen der Amtsunfähigkeit treten mit der Rechtskraft des Urteils ein.

Die Dauer wird vom Tage an gerechnet, an welchem die Freiheitsstrafe verbüsst oder erlassen ist, bei bedingter Entlassung für den in der Probezeit sich bewährenden Täter beginnend mit dem Tage, an dem er

bedingt entlassen wurde, bei der Verwahrung mit dem Tag der endgültigen Entlassung.


Art. 52


39



Art. 53

1 Hat jemand seine elterlichen oder die ihm als Vormund oder Beistand obliegenden Pflichten durch ein Verbrechen oder Vergehen ver-

letzt, für das er zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird, so kann ihm der Richter die elterliche Gewalt oder das Amt des Vormundes oder Beistandes entziehen und ihn unfähig erklären, die elterliche Gewalt aus-

zuüben oder Vormund oder Beistand zu sein.

2 In andern Fällen, in welchen der Richter den Verurteilten infolge der Begehung des Verbrechens oder des Vergehens für unwürdig hält, die elterliche Gewalt oder das Amt des Vormundes oder Beistandes auszuüben, macht er der Vormundschaftsbehörde davon Mitteilung.


Art. 54

40 1 Hat jemand in der von einer behördlichen Bewilligung abhängigen Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes ein Verbrechen oder ein Vergehen begangen, für das er zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, und besteht die Gefahr weitern Missbrauches, so kann ihm der Richter die Ausübung des Berufes, des Gewerbes oder des Handelsgeschäftes für sechs Monate bis zu fünf Jahren untersagen.

2 Das Verbot wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. Wird der Verurteilte bedingt entlassen, so entscheidet die zuständige Behörde, 39

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 1971 (AS 1971 777; BBl 1965 I 561).

40

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 (AS 1951 1 16; BBl 1949 I 1249).

Entziehung

der elterlichen

Gewalt und der

Vormundschaft

Verbot, einen

Beruf, ein

Gewerbe oder

ein Handelsgeschäft auszuüben

Schweizerisches Strafgesetzbuch 22

311.0

ob und unter welchen Bedingungen der Beruf, das Gewerbe oder das Handelsgeschäft probeweise ausgeübt werden darf.

3 War dem bedingt Entlassenen die Weiterführung des Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes probeweise gestattet und bewährt er

sich bis zum Ablauf der Probezeit, so wird die Nebenstrafe nicht mehr vollzogen. Wurde die Weiterführung nicht gestattet, so berechnet sich die Dauer des Verbotes vom Tage der bedingten Entlassung an.

4 Wurde eine bedingte Entlassung nicht gewährt oder hat der bedingt Entlassene die Probezeit nicht bestanden, so wird die Dauer des Verbots von dem Tage an gerechnet, an dem die Freiheitsstrafe oder deren

Rest verbüsst oder erlassen ist.


Art. 55

41 1 Der Richter kann den Ausländer, der zu Zuchthaus oder Gefängnis verurteilt wird, für 3 bis 15 Jahre aus dem Gebiete der Schweiz verweisen. Bei Rückfall kann Verweisung auf Lebenszeit ausgesprochen

werden.

2 Wird der Verurteilte bedingt entlassen, so entscheidet die zuständige Behörde, ob und unter welchen Bedingungen der Vollzug der Landesverweisung probeweise aufgeschoben werden soll.

3 Hat sich ein bedingt Entlassener bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Landesverweisung nicht mehr vollzogen. Wurde der Aufschub nicht gewährt, so wird die Dauer der Lan-

desverweisung von dem Tag hinweg berechnet, an welchem der bedingt Entlassene die Schweiz verlassen hat.

4 Wurde eine bedingte Entlassung nicht gewährt oder hat der bedingt Entlassene die Probezeit nicht bestanden, so wird die Verweisung an dem Tage wirksam, an dem die Freiheitsstrafe oder deren Rest verbüsst oder erlassen ist.


Art. 56

1 Ist ein Verbrechen oder ein Vergehen auf übermässigen Genuss geistiger Getränke zurückzuführen, so kann der Richter dem Schuldigen,

neben der Strafe, den Besuch von Wirtschaftsräumen, in denen alkoholhaltige Getränke verabreicht werden, für sechs Monate bis zu zwei Jahren verbieten. Bei besondern Verhältnissen kann die Wirksamkeit des Verbotes auf ein bestimmt umschriebenes Gebiet beschränkt werden.

2 Die Kantone treffen die Anordnungen über die Bekanntgabe des Wirtshausverbotes.

41

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 (AS 1951 1 16; BBl 1949 I 1249).

Landesverweisung

Wirtshausverbot

Bundesgesetz

23

311.0

3 Das Verbot wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. Lautet das Urteil auf Freiheitsstrafe, so wird die Dauer des Verbotes von dem Tag an gerechnet, an dem die Freiheitsstrafe verbüsst oder erlassen ist. Hat sich ein bedingt Entlassener während der Probezeit bewährt, so wird die Dauer des Verbots vom Tage der bedingten Entlassung an gerechnet. Der Richter kann nach bestandener Probezeit das Wirtshausverbot

aufheben.


Art. 57

1. Besteht die Gefahr, dass jemand ein Verbrechen oder ein Vergehen, mit dem er gedroht hat, ausführen werde, oder legt jemand, der wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens verurteilt wird, die bestimmte Absicht an den Tag, die Tat zu wiederholen, so kann ihm der Richter auf Antrag des Bedrohten das Versprechen abnehmen, die Tat nicht auszuführen, und ihn anhalten, angemessene Sicherheit dafür zu leisten.

2. Verweigert er das Versprechen, oder leistet er böswillig die Sicherheit nicht innerhalb der bestimmten Frist, so kann ihn der Richter

durch Sicherheitshaft dazu anhalten.

Die Sicherheitshaft darf nicht länger als zwei Monate dauern und wird wie die Haft vollzogen.

3. Begeht er das Verbrechen oder das Vergehen innerhalb von zwei Jahren, nachdem er die Sicherheit geleistet hat, so verfällt die Sicherheit dem Staate. Andernfalls wird sie zurückgegeben.


Art. 58

42 1 Der Richter verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung

einer strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren, oder die durch eine strafbare Handlung hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.

2

Der Richter kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.


Art. 59

43 1. Der Richter verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine strafbare Handlung zu veranlassen oder zu belohnen, so42

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1994 (AS 1994 1614 1618; BBl 1993 III 277).

43

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1994 (AS 1994 1614 1618; BBl 1993 III 277).

6. Andere Massnahmen.

Friedensbürgschaft

Einziehung a. Sicherungseinziehung

b. Einziehung

von Vermögenswerten

Schweizerisches Strafgesetzbuch 24

311.0

fern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.

Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit

er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstel-

len würde.

Das Recht zur Einziehung verjährt nach fünf Jahren; ist jedoch die Verfolgung der strafbaren Handlung einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.

Die Einziehung ist amtlich bekanntzumachen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntma-

chung.

2. Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt der Richter auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Ziffer 1 Absatz 2 ausgeschlossen ist.

Der Richter kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wieder-

eingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde.

Die Untersuchungsbehörde kann im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung Vermögenswerte des Betroffenen mit Beschlag belegen. Die Beschlagnahme begründet bei der Zwangsvollstreckung der Ersatzforderung kein Vorzugsrecht zugunsten des Staates.

3. Der Richter verfügt die Einziehung aller Vermögenswerte, welche der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen. Bei Vermögenswerten einer Person, die sich an einer kriminellen Organisation beteiligt oder sie unterstützt hat (Art. 260ter), wird die Verfü-

gungsmacht der Organisation bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.

4. Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann der Richter ihn schätzen.


Art. 60

44 1 Erleidet jemand durch ein Verbrechen oder ein Vergehen einen Schaden, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, und ist anzunehmen, dass der Schädiger den Schaden nicht ersetzen wird, so

spricht der Richter dem Geschädigten auf dessen Verlangen bis zur Höhe des gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzten Schadenersatzes zu:

44

Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Opferhilfegesetzes vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (SR 312.5).

Verwendungen

zugunsten des

Geschädigten

Bundesgesetz

25

311.0

a. die vom Verurteilten bezahlte Busse; b.45 eingezogene Gegenstände und Vermögenswerte oder deren Verwertungserlös unter Abzug der Verwertungskosten; c. Ersatzforderungen; d. den Betrag der Friedensbürgschaft.

2 Der Richter kann dies jedoch nur anordnen, wenn der Geschädigte den entsprechenden Teil seiner Forderung an den Staat abtritt.

3 Die Kantone sehen für den Fall, dass die Zusprechung nicht schon im Strafurteil möglich ist, ein einfaches und rasches Verfahren vor.


Art. 61

1 Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse oder im Interesse des Verletzten oder Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie der Richter auf Kosten des Verurteilten an.

2 Ist die Veröffentlichung eines freisprechenden Urteils im öffentlichen Interesse oder im Interesse des Freigesprochenen geboten, so ordnet sie

der Richter auf Staatskosten oder auf Kosten des Anzeigers an.

3 Die Veröffentlichung im Interesse des Verletzten, Antragsberechtigten oder Freigesprochenen erfolgt nur auf deren Antrag.

4 Der Richter bestimmt Art und Umfang der Veröffentlichung.


Art. 62

Über die Strafurteile und die Anordnung sichernder Massnahmen werden Register geführt (Art. 359-364).

Zweiter Abschnitt: Die Strafzumessung

Art. 63

Der Richter misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu; er berücksichtigt die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen.


Art. 64

Der Richter kann die Strafe mildern:
wenn der Täter gehandelt hat aus achtungswerten Beweggründen, 45

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1994 (AS 1994 1614 1618; BBl 1993 III 277).

Veröffentlichung

des Urteils

Strafregister

1. Allgemeine

Regel

2. Strafmilderung.

Mildernde Umstände

Schweizerisches Strafgesetzbuch 26

311.0

in schwerer Bedrängnis, unter dem Eindruck einer schweren Drohung, auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldig oder von der er abhängig ist; wenn der Täter durch das Verhalten des Verletzten ernstlich in Versuchung geführt wurde; wenn Zorn oder grosser Schmerz über eine ungerechte Reizung oder

Kränkung ihn hingerissen hat; wenn er aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat; wenn seit der Tat verhältnismässig lange Zeit verstrichen ist und der Täter sich während dieser Zeit wohl verhalten hat; wenn der Täter im Alter von 18 bis 20 Jahren noch nicht die volle Einsicht in das Unrecht seiner Tat besass.46


Art. 65

Findet der Richter, die Strafe sei zu mildern, so erkennt er:
statt auf lebenslängliches Zuchthaus: auf Zuchthaus von mindestens zehn Jahren; statt auf Zuchthaus mit besonders bestimmter Mindestdauer: auf Zuchthaus; statt auf Zuchthaus: auf Gefängnis von sechs Monaten bis zu fünf Jahren;

statt auf Gefängnis mit besonders bestimmter Mindestdauer: auf Gefängnis; statt auf Gefängnis: auf Haft oder Busse.


Art. 66

1 Wo das Gesetz eine Strafmilderung nach freiem Ermessen vorsieht,
ist der Richter an die Strafart und das Strafmass, die für Verbrechen oder Vergehen angedroht sind, nicht gebunden.

2 Der Richter ist aber an das gesetzliche Mindestmass der Strafart gebunden.

46

Letzter Satzteil eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).

Strafsätze

Strafmilderung

nach freiem Ermessen

Bundesgesetz

27

311.0

bis 47 1 Ist der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer betroffen worden, dass eine Strafe unangemessen wäre, so sieht die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung ab.

2 Unter der gleichen Voraussetzung ist vom Widerruf des bedingten Strafvollzuges oder der bedingten Entlassung abzusehen.

3 Als zuständige Behörden bezeichnen die Kantone Organe der Strafrechtspflege.


Art. 67

48 1. Wird der Täter zu Zuchthaus oder Gefängnis verurteilt und sind zur Zeit der Tat noch nicht fünf Jahre vergangen, seit er eine Zuchthausoder Gefängnisstrafe ganz oder teilweise verbüsst hat, so erhöht der

Richter die Dauer der Strafe, darf aber das Höchstmass der Strafart nicht überschreiten.

Dem Vollzug der Vorstrafe sind gleichgestellt der Vollzug einer sichernden Massnahme in einer Anstalt nach Artikel 42, 43, 44 oder ei-

ner Massnahme nach Artikel 100bis sowie der Erlass durch Begnadigung.

2. Der Vollzug entsprechender Vorstrafen oder Massnahmen im Ausland ist dem Vollzug in der Schweiz gleichgestellt, wenn das Urteil den Grundsätzen des schweizerischen Rechts nicht widerspricht.


Art. 68

1. Hat jemand durch eine oder mehrere Handlungen mehrere Freiheitsstrafen verwirkt, so verurteilt ihn der Richter zu der Strafe der schwer-

sten Tat und erhöht deren Dauer angemessen. Er kann jedoch das höchste Mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist er an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebun-

den.

Hat der Täter mehrere Bussen verwirkt, so verurteilt ihn der Richter zu der Busse, die seinem Verschulden angemessen ist.

Nebenstrafen und Massnahmen können verhängt werden, auch wenn sie nur für eine der mehreren strafbaren Handlungen oder nur in einer der mehreren Strafbestimmungen angedroht sind.

2. Hat der Richter eine mit Freiheitsstrafe bedrohte Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat zu Frei47

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449 2456: BBl 1985 II 1009).

48

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).

Verzicht auf

Weiterverfolgung und Straf-

befreiung

3. Strafschärfung.

Rückfall

Zusammentreffen von strafba-

ren Handlungen

oder Strafbestimmungen

Schweizerisches Strafgesetzbuch 28

311.0

heitsstrafe verurteilt worden ist, so bestimmt der Richter die Strafe so, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die mehreren strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.


Art. 69

Der Richter rechnet dem Verurteilten die Untersuchungshaft auf die Freiheitsstrafe an, soweit der Täter die Untersuchungshaft nicht durch sein Verhalten nach der Tat herbeigeführt oder verlängert hat. Lautet das Urteil nur auf Busse, so kann er die Dauer der Untersuchungshaft in angemessener Weise berücksichtigen.

Dritter Abschnitt: Die Verjährung

Art. 70

Die Strafverfolgung verjährt:
in 20 Jahren, wenn die strafbare Tat mit lebenslänglichem Zuchthaus bedroht ist; in zehn Jahren, wenn die strafbare Tat mit Gefängnis von mehr als drei Jahren oder mit Zuchthaus bedroht ist;49 in fünf Jahren, wenn die strafbare Tat mit einer andern Strafe bedroht ist.


Art. 71

Die Verjährung beginnt:
mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt; wenn er die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten ausführt, mit dem Tag, an dem er die letzte Tätigkeit ausführt; wenn das strafbare Verhalten dauert, mit dem Tag, an dem dieses Verhalten aufhört.


Art. 72

50 1. Die Verjährung ruht, solange der Täter im Ausland eine Freiheitsstrafe verbüsst.

2. Die Verjährung wird unterbrochen durch jede Untersuchungshandlung einer Strafverfolgungsbehörde oder Verfügung des Gerichts ge-

genüber dem Täter, namentlich durch Vorladungen, Einvernahmen, 49

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2290 2307; BBl 1991 II 969).

50

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 (AS 1951 1 16: BBl 1949 I 1249).

4. Anrechnung

der Untersuchungshaft

1. Verfolgungsverjährung.

Fristen

Beginn

Ruhen und Unterbrechung

Bundesgesetz

29

311.0

durch Erlass von Haft- oder Hausdurchsuchungsbefehlen sowie durch Anordnung von Gutachten, ferner durch jede Ergreifung von Rechtsmitteln gegen einen Entscheid.

Mit jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.

Die Strafverfolgung ist jedoch in jedem Fall verjährt, wenn die ordentliche Verjährungsfrist um die Hälfte, bei Ehrverletzungen und bei

Übertretungen um ihre ganze Dauer überschritten ist.


Art. 73

1. Die Strafen verjähren:
lebenslängliche Zuchthausstrafe in 30 Jahren; Zuchthausstrafe von zehn oder mehr Jahren in 25 Jahren; Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn Jahren in 20 Jahren; Zuchthausstrafe von weniger als fünf Jahren in 15 Jahren; Gefängnis von mehr als einem Jahr in zehn Jahren; jede andere Strafe in fünf Jahren.

2. Die Verjährung der Hauptstrafe zieht die Verjährung der Nebenstrafen nach sich.


Art. 74

51 Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem das Urteil rechtlich vollstreckbar wird, beim bedingten Strafvollzug oder beim Vollzug einer

Massnahme mit dem Tag, an dem der Vollzug der Strafe angeordnet wird.


Art. 75

52 1. Die Verjährung einer Freiheitsstrafe ruht während des ununterbrochenen Vollzugs dieser oder einer andern Freiheitsstrafe oder sichern-

den Massnahme, die unmittelbar vorausgehend vollzogen wird, und während der Probezeit bei bedingter Entlassung.

2. Die Verjährung wird unterbrochen durch den Vollzug und durch jede auf Vollstreckung der Strafe gerichtete Handlung der Behörde, der die Vollstreckung obliegt.

Mit jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.

Jedoch ist die Strafe in jedem Falle verjährt, wenn die ordentliche Verjährungsfrist um die Hälfte überschritten ist.

51

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807: BBl 1965 I 561).

52

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807: BBl 1965 I 561).

2. Vollstreckungsverjährung.

Fristen

Beginn

Ruhen und

Unterbrechung

Schweizerisches Strafgesetzbuch 30

311.0

bis 53 1 Keine Verjährung tritt ein für Verbrechen, die 1. auf die Ausrottung oder Unterdrückung einer Bevölkerungsgruppe aus Gründen ihrer Staatsangehörigkeit, Rasse, Religion

oder ihrer ethnischen, sozialen oder politischen Zugehörigkeit gerichtet waren oder

2. in den Genfer Übereinkommen vom 12. August 194954 und den andern von der Schweiz ratifizierten internationalen Vereinbarungen über den Schutz der Kriegsopfer als schwer be-

zeichnet werden, sofern die Tat nach Art ihrer Begehung besonders schwer war oder

3. als Mittel zu Erpressung oder Nötigung Leib und Leben von Menschen in Gefahr brachten oder zu bringen drohten, namentlich unter Verwendung von Massenvernichtungsmitteln,

Auslösen von Katastrophen oder in Verbindung mit Geiselnahmen.

2 Wäre die Strafverfolgung bei Anwendung der Artikel 70-72 verjährt, so kann der Richter die Strafe nach freiem Ermessen mildern.

Vierter Abschnitt: Die Rehabilitation

Art. 76


55



Art. 77

56 Ist der Täter unfähig erklärt worden, Mitglied einer Behörde oder Beamter zu sein, und ist das Urteil seit mindestens zwei Jahren vollzo-

gen, so kann ihn der Richter auf sein Gesuch wieder wählbar erklären, wenn sein Verhalten dies rechtfertigt und wenn er den gerichtlich oder durch Vergleich festgestellten Schaden ersetzt hat.


Art. 78
Ist der Täter für unfähig erklärt worden, die elterliche Gewalt auszuüben oder Vormund oder Beistand zu werden, und ist das Urteil seit mindestens zwei Jahren vollzogen, so kann der Richter ihn auf sein Gesuch, nach Anhörung der Vormundschaftsbehörde, in diese Fähig53

Eingefügt durch Art. 109 Abs. 2 Bst. a des Rechtshilfegesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 1983 (SR 351.1). Artikel 75bis gilt, wenn die Strafverfolgung oder die Strafe nach bisherigem Recht am 1. Jan. 1983 noch nicht verjährt war.

54

SR 0.518.12, 0.518.23, 0.518.42, 0.518.51 55

Aufgehohen durch Ziff. I des BG vom 18. März 1971 (AS 1971 777; BBl 1965 I 561).

56

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).

3. Unverjährbarkeit

Wiedereinsetzung in die

Amtsfähigkeit

Wiedereinsetzung in die el-

terliche Gewalt

und in die Fähigkeit, Vor-

mund zu sein

Bundesgesetz

31

311.0

keiten wieder einsetzen, wenn sein Verhalten dies rechtfertigt, und wenn er, soweit es ihm zuzumuten war, den gerichtlich oder durch Vergleich festgestellten Schaden ersetzt hat.


Art. 79

Hat der Richter dem Täter die Ausübung eines Berufes, eines Gewerbes oder eines Handelsgeschäftes untersagt, und ist das Urteil seit

mindestens zwei Jahren vollzogen, so kann der Richter ihn auf sein Gesuch zu der Ausübung des Berufes, des Gewerbes oder des Handelsgeschäftes wieder zulassen, wenn ein weiterer Missbrauch nicht zu

befürchten ist, und wenn der Verurteilte den gerichtlich oder durch Vergleich festgestellten Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat.


Art. 80

57 1. Der Strafregisterführer löscht den Eintrag von Amtes wegen, wenn seit dem Urteil über die richterlich zugemessene Dauer der Freiheitsstrafe hinaus folgende Fristen verstrichen sind: bei Zuchthaus und Verwahrung nach Artikel 42: 20 Jahre, bei Gefängnis, den übrigen sichernden Massnahmen und der Mass-

nahme nach Artikel 100bis: 15 Jahre, bei Haft und den nach Artikel 37bis Ziffer 1 vollziehbaren Gefängnisstrafen von nicht mehr als drei Monaten: zehn Jahre.

Bei Busse als Hauptstrafe wird der Eintrag zehn Jahre nach dem Urteil gelöscht.

2. Der Richter kann auf Gesuch des Verurteilten die Löschung verfügen, wenn das Verhalten des Verurteilten dies rechtfertigt und der

Verurteilte den gerichtlich oder durch Vergleich festgestellten Schaden, soweit es ihm zuzumuten war ersetzt hat, die Busse bezahlt, ab-

verdient oder erlassen und das Urteil bezüglich der Nebenstrafen vollzogen ist.

In diesen Fällen betragen die Fristen für die Löschung seit Vollzug des Urteils: bei Zuchthaus und Verwahrung nach Artikel 42: zehn Jahre, bei Gefängnis, den übrigen sichernden Massnahmen und den Massnahmen nach Artikel 100bis: fünf Jahre, bei Haft, den nach Artikel 37bis Ziffer 1 vollziehbaren Gefängnisstra-

fen von nicht mehr als drei Monaten und der Busse als Hauptstrafe: zwei Jahre.

57

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).

Aufhebung des

Verbotes, einen

Beruf, ein Gewerbe oder ein

Handelsgeschäft

auszuüben

Löschung des

Eintrags im

Strafregister

Schweizerisches Strafgesetzbuch 32

311.0

Die Löschung kann schon früher verfügt werden, wenn ein besonders verdienstliches Verhalten des Verurteilten dies rechtfertigt.

Der für die Löschung des zuletzt eingetragenen Urteils zuständige Richter ist befugt, auch die gleichzeitige Löschung der andern Eintragungen zu verfügen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.


Art. 81

58 1 Der Verbüssung der Strafe wird der Erlass durch Begnadigung gleichgestellt, bei der Busse auch der Ausschluss ihrer Umwandlung.59 2 Wenn sich ein bedingt Entlassener bewährt hat, so laufen die Fristen zur Stellung des Rehabilitationsgesuches vom Tag der bedingten Entlassung an. War der Verurteilte nach Artikel 42 verwahrt, so ist eine Rehabilitation nicht früher als fünf Jahre nach seiner endgültigen Entlassung zulässig.60 3 Weist der Richter ein Gesuch um Rehabilitation ab, so kann er verfü-

gen, dass das Gesuch binnen einer Frist, die zwei Jahre nicht übersteigen soll, nicht erneuert werden darf.

Vierter Titel: Kinder und Jugendliche61 Erster Abschnitt: Kinder

Art. 82

62 1 Kinder, die das 7. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben, fallen nicht unter dieses Gesetz.

2 Begeht ein Kind, welches das 7., aber nicht das 15. Altersjahr zurückgelegt hat, eine vom Gesetz mit Strafe bedrohte Tat, so gelten die

nachstehenden Bestimmungen.


Art. 83

Die zuständige Behörde stellt den Sachverhalt fest. Soweit die Beurteilung des Kindes es erfordert, macht sie Erhebungen über das Ver-

halten, die Erziehung und die Lebensverhältnisse des Kindes und zieht Berichte und Gutachten über dessen körperlichen und geistigen Zu58

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 (AS 1951 1 16; BBl 1949 I 1249).

59

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).

60

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).

61

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).

62

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1974 (AS 1971 777 807, 1973 1840; BBl 1965 I 561).

Gemeinsame Bestimmungen

Altersgrenzen

Untersuchung

Bundesgesetz

33

311.0

stand ein. Sie kann auch die Beobachtung des Kindes während einer gewissen Zeit anordnen.


Art. 84

63 1 Bedarf das Kind einer besondern erzieherischen Betreuung, namentlich wenn es schwererziehbar, verwahrlost oder erheblich gefährdet ist,

so wird von der urteilenden Behörde die Erziehungshilfe, die Unterbringung in einer geeigneten Familie oder in einem Erziehungsheim

angeordnet.

2 Durch die Erziehungshilfe ist dafür zu sorgen, dass das Kind angemessen gepflegt, erzogen und unterrichtet wird.


Art. 85

64 1 Erfordert der Zustand des Kindes eine besondere Behandlung, namentlich wenn das Kind geisteskrank, schwachsinnig, blind, erheblich

gehör- oder sprachbehindert, epileptisch oder in seiner geistigen oder sittlichen Entwicklung erheblich gestört oder ungewöhnlich zurückgeblieben ist, so ordnet die urteilende Behörde die notwendige Behand-

lung an.

2 Diese Behandlung kann jederzeit auch neben den Massnahmen des Artikels 84 angeordnet werden.


Art. 86

65 1 Die urteilende Behörde kann die getroffene Massnahme durch eine andere Massnahme ersetzen.

2 Vorgängig kann die Beobachtung des Kindes während einer gewissen Zeit angeordnet werden.

bis 66 1 Die vollziehende Behörde überwacht in allen Fällen die Erziehung und die besondere Behandlung des Kindes.

2 Wenn das Kind das 15. Altersjahr zurückgelegt hat, können auf Anordnung der vollziehenden Behörde die Massnahmen nach den Artikeln 91-94 vollzogen werden.

63

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1974 (AS 1971 777 807, 1973 1840; BBl 1965 I 561).

64

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1974 (AS 1971 777 807, 1973 1840; BBl 1965 I 561).

65

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1974 (AS 1971 777 807, 1973 1840; BBl 1965 I 561).

66

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1974 (AS 1971 777 807, 1973 1840; BBl 1965 I 561).

Erziehungsmassnahmen

Besondere

Behandlung

Änderung der

Massnahmen

Vollzug und

Aufhebung der

Massnahmen

Schweizerisches Strafgesetzbuch 34

311.0

3 Die vollziehende Behörde hebt die getroffenen Massnahmen auf, wenn sie ihren Zweck erreicht haben, spätestens jedoch mit dem zurückgelegten 20. Altersjahr. Bei Heimversorgung ist die Heimleitung

anzuhören.


Art. 87

67 1 Bedarf das Kind weder einer Erziehungsmassnahme noch besonderer Behandlung, so erteilt ihm die urteilende Behörde einen Verweis oder verpflichtet es zu einer Arbeitsleistung oder verhängt Schularrest von einem bis zu sechs Halbtagen.

2 In geringfügigen Fällen kann die urteilende Behörde auch von diesen Disziplinarstrafen absehen und die Ahndung dem Inhaber der elterlichen Gewalt überlassen.


Art. 88

68 Die urteilende Behörde kann von jeder Massnahme oder Disziplinarstrafe absehen, wenn bereits eine geeignete Massnahme getroffen oder das Kind be-

straft worden ist, wenn das Kind aufrichtige Reue betätigt, insbesondere den Schaden durch eigene Leistung, soweit möglich, wiedergutgemacht hat, oder wenn seit der Tat drei Monate verstrichen sind.

Zweiter Abschnitt: Jugendliche

Art. 89

69 Begeht ein Jugendlicher, der das 15., aber nicht das 18. Altersjahr zurückgelegt hat, eine vom Gesetz mit Strafe bedrohte Tat, so gelten die

nachstehenden Bestimmungen.


Art. 90

Die zuständige Behörde stellt den Sachverhalt fest. Soweit die Beurteilung des Jugendlichen es erfordert, macht sie Erhebungen über das

Verhalten, die Erziehung und die Lebensverhältnisse des Jugendlichen und zieht Berichte und Gutachten über dessen körperlichen und geisti67

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1974 (AS 1971 777 807, 1973 1840; BBl 1965 I 561).

68

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1974 (AS 1971 777 807, 1973 1840; BBl 1965 I 561).

69

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1974 (AS 1971 777 807, 1973 1840; BBl 1965 I 561).

Disziplinarstrafen

Absehen von

Massnahmen

und Disziplinarstrafen

Altersgrenzen

Untersuchung

Bundesgesetz

35

311.0

gen Zustand ein. Sie kann auch die Beobachtung des Jugendlichen während einer gewissen Zeit anordnen.


Art. 91

70 1. Bedarf der Jugendliche einer besondern erzieherischen Betreuung, namentlich wenn er schwererziehbar, verwahrlost oder erheblich gefährdet ist, so wird von der urteilenden Behörde die Erziehungshilfe,

die Unterbringung in einer geeigneten Familie oder in einem Erziehungsheim angeordnet.

Mit der Erziehungshilfe kann Einschliessung bis zu 14 Tagen oder Busse verbunden werden.

Dem Jugendlichen können jederzeit bestimmte Weisungen erteilt werden, insbesondere über Erlernung eines Berufes, Aufenthalt, Verzicht

auf alkoholische Getränke und Ersatz des Schadens innert bestimmter Frist.

Durch die Erziehungshilfe ist dafür zu sorgen, dass der Jugendliche angemessen gepflegt, erzogen, unterrichtet und beruflich ausgebildet wird, dass er regelmässig arbeitet und seine Freizeit und seinen Verdienst angemessen verwendet.

2. Ist der Jugendliche besonders verdorben oder hat er ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen verübt, das einen hohen Grad der Gefährlichkeit oder Schwererziehbarkeit bekundet, so wird von der urteilenden Behörde seine Einweisung in ein Erziehungsheim für eine Min-

destdauer von zwei Jahren angeordnet.


Art. 92

71 1 Erfordert der Zustand des Jugendlichen eine besondere Behandlung, namentlich wenn der Jugendliche geisteskrank, schwachsinnig, blind, erheblich gehör- oder sprachbehindert, epileptisch, trunksüchtig, rauschgiftsüchtig oder in seiner geistigen oder sittlichen Entwicklung erheblich gestört oder ungewöhnlich zurückgeblieben ist, so ordnet die urteilende Behörde die notwendige Behandlung an.

2 Diese Behandlung kann jederzeit auch neben den Massnahmen des Artikels 91 angeordnet werden.


Art. 93


72

70

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1974 (AS 1971 777 807, 1973 1840; BBl 1965 I 561).

71

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1974 (AS 1971 777 807, 1973 1840; BBl 1965 I 561).

72

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1974 (AS 1971 777 807, 1973 1840; BBl 1965 I 561).

Erziehungsmassnahmen

Besondere Behandlung

Änderung der

Massnahmen

Schweizerisches Strafgesetzbuch 36

311.0

1 Die urteilende Behörde kann die getroffene Massnahme durch eine andere Massnahme ersetzen.

2 Vorgängig kann die Beobachtung des Jugendlichen während einer gewissen Zeit angeordnet werden.

bis 73 1 Die vollziehende Behörde überwacht in allen Fällen die Erziehung und die besondere Behandlung des Jugendlichen 2 Ist ein Jugendlicher in ein Erziehungsheim eingewiesen worden, so kann die vollziehende Behörde die Massnahme in einer Arbeitserziehungsanstalt durchführen lassen, wenn er das 17. Altersjahr zurückgelegt hat.

ter 74 1 Erweist sich der nach Artikel 91 in ein Erziehungsheim oder nach Artikel 93bis in eine Arbeitserziehungsanstalt Eingewiesene als ausserordentlich schwer erziehbar, so kann ihn die vollziehende Behörde,

wenn nötig nach Einholung eines Gutachtens, in ein Therapieheim einweisen.

2 Erweist sich der Jugendliche in einem Erziehungsheim als untragbar und gehört er nicht in ein Therapieheim, so kann ihn die vollziehende Behörde in eine Anstalt für Nacherziehung75 einweisen. Eine vorübergehende Versetzung kann auch aus disziplinarischen Gründen erfolgen.


Art. 94

76 1. Hat der Jugendliche mindestens ein Jahr in einer oder mehreren Anstalten nach Artikel 91 Ziffer 1, 93bis Absatz 2 oder 93ter zugebracht,

im Falle der Einweisung nach Artikel 91 Ziffer 2 mindestens zwei Jahre, und ist anzunehmen, der Zweck der Massnahme sei erreicht, so kann ihn die vollziehende Behörde nach Anhören der Anstaltsleitung bedingt entlassen. Sie bestimmt eine Probezeit von sechs Monaten bis zu drei Jahren. Sie stellt den Entlassenen unter Schutzaufsicht. Damit 73

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1974 (AS 1971 777 807, 1973 1840; BBl 1965 I 561). Siehe auch Ziff. II der SchlB am Schluss dieses BG.

74

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1974 (AS 1971 777 807, 1973 1840; BBl 1965 I 561). Siehe auch Ziff. II der SchlB am Schluss dieses BG.

75

Bis zur Schaffung einer solchen Anstalt kann die zuständige Behörde einen Jugendlichen, der sich in einem Erziehungsheim als untragbar erweist und nicht in ein Therapieheim gehört, in eine Anstalt gemäss Art. 37, 39 oder 100bis dieses Gesetzes einweisen (Art. 7 der V (1) vom 13. Nov. 1973 zum Schweizerischen Strafgesetzbuch - SR 311.01).

76

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1974 (AS 1971 777 807, 1973 1840; BBl 1965 I 561).

Vollzug und

Versetzung in

eine Arbeitserziehungsanstalt

Einweisung in

ein Erziehungsheim für beson-

ders schwierige

Jugendliche

Bedingte Entlassung und Aufhe-

bung der Massnahme

Bundesgesetz

37

311.0

können Weisungen nach Artikel 91 Ziffer 1 Absatz 3 verbunden werden.

2. Handelt der Entlassene während der Probezeit trotz förmlicher Mahnung der zuständigen Behörde einer ihm erteilten Weisung zuwider oder missbraucht er in anderer Weise die Freiheit, so kann ihn die

vollziehende Behörde verwarnen, ihm bestimmte Weisungen erteilen, ihn in eine Anstalt zurückversetzen oder der urteilenden Behörde die Anordnung einer andern Massnahme beantragen.

Nötigenfalls kann die vollziehende Behörde die Probezeit höchstens bis auf drei Jahre, aber nicht über das 22. Altersjahr hinaus verlängern.

Wurde der bedingt zu Entlassende nach Artikel 91 Ziffer 2 in ein Erziehungsheim eingewiesen, kann die Probezeit bis auf fünf Jahre verlängert werden, aber nicht über das 25. Altersjahr hinaus.

3. Bewährt sich der Entlassene bis zum Ablauf der Probezeit, so ist er endgültig entlassen. Die vollziehende Behörde verfügt die Löschung des Eintrags im Strafregister.

4. Die vollziehende Behörde hebt die übrigen Massnahmen nach Artikel 91 Ziffer 1 auf, sobald sie ihren Zweck erreicht haben.

Haben sie ihren Zweck nicht vollständig erreicht, so kann die vollziehende Behörde den Jugendlichen bedingt entlassen. Es können damit

Weisungen nach Artikel 91 Ziffer 1 Absatz 3 und Schutzaufsicht verbunden werden. Ziffer 2 Absatz 1 ist sinngemäss anwendbar. Weisun-

gen und Schutzaufsicht werden aufgehoben, wenn sie nicht mehr nötig sind.

5. Die vollziehende Behörde hebt die Einweisung in ein Erziehungsheim nach Artikel 91 Ziffer 2 spätestens mit dem zurückgelegten 25.

Altersjahr des Jugendlichen auf, die übrigen Massnahmen mit dem zurückgelegten 22. Altersjahr.

bis 77 Die vollziehende Behörde verfügt die Entlassung aus einer Anstalt nach Artikel 92, sobald der Grund der Massnahme weggefallen ist. Ist der Grund nicht vollständig weggefallen, so kann die vollziehende Behörde eine probeweise Entlassung aus der Anstalt verfügen. Artikel 94 Ziffern 1-3 sind sinngemäss anwendbar. Die vollziehende Behörde

kann die Rückversetzung auch anordnen, wenn es sich herausstellt, dass der Zustand des Zöglings dies erfordert.


Art. 95


78

77

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1974 (AS 1971 777 807, 1973 1840; BBl 1965 I 561).

78

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1974 (AS 1971 777 807, 1973 1840; BBl 1965 I 561).

Entlassung aus

der besondern

Behandlung

Bestrafung

Schweizerisches Strafgesetzbuch 38

311.0

1. Bedarf der Jugendliche weder einer Erziehungsmassnahme noch besonderer Behandlung, so erteilt ihn die urteilende Behörde einen Ver-

weis oder verpflichtet ihn zu einer Arbeitsleistung oder bestraft ihn mit Busse oder mit Einschliessung von einem Tag bis zu einem Jahr. Einschliessung und Busse können verbunden werden.

Begeht ein Jugendlicher, für den schon eine Massnahme angeordnet ist, eine neue strafbare Tat und genügt die Weiterführung der Massnahme oder ihre Änderung allein nicht, so kann er mit Busse oder mit

Einschliessung bestraft werden. Ist er in einer Anstalt versorgt, so ist deren Leiter anzuhören. Einschliessung und Busse können verbunden werden.

2. Wird der Jugendliche mit Busse bestraft, so sind die Artikel 48-50 dieses Gesetzes anzuwenden. Doch tritt im Falle der Umwandlung an Stelle der Haft die Einschliessung.

3. Die Einschliessung wird in einem für Jugendliche geeigneten Raum vollzogen, jedoch nicht in einer Straf- oder Verwahrungsanstalt. Einschliessung von mehr als einem Monat ist durch Einweisung in ein Er-

ziehungsheim zu vollziehen. Nach vollendetem 18. Altersjahr kann die Einschliessung in einem Haftlokal vollzogen werden, bei Einschliessung von mehr als einem Monat durch Einweisung in eine Arbeitser-

ziehungsanstalt.

Der Jugendliche wird angemessen beschäftigt und erzieherisch betreut.

Wird die Einschliessung binnen drei Jahren nicht vollzogen, so fällt sie dahin.

4. Sind zwei Drittel der Einschliessung verbüsst worden, mindestens aber ein Monat, so kann die vollziehende Behörde von sich aus oder auf Antrag, nach Anhören des Anstaltsleiters, die bedingte Entlassung gewähren. Die vollziehende Behörde bestimmt eine Probezeit von sechs Monaten bis zu drei Jahren. Sie stellt den Entlassenen unter Schutzaufsicht. Damit können Weisungen nach Artikel 91 Ziffer 1 Absatz 3 verbunden werden.

5. Handelt der Entlassene während der Probezeit trotz förmlicher Mahnung der zuständigen Behörde einer ihm erteilten Weisung zuwider, oder täuscht er in anderer Weise das auf ihn gesetzte Vertrauen, so

verfügt die vollziehende Behörde die Rückversetzung. In leichten Fällen kann sie statt dessen den Jugendlichen verwarnen, ihm weitere Weisungen erteilen und die Probezeit höchstens um die Hälfte der ursprünglich festgesetzten Dauer verlängern.

Bewährt sich der Entlassene bis zum Ablauf der Probezeit, so ist er endgültig entlassen. Die vollziehende Behörde verfügt die Löschung des Eintrags im Strafregister.

Bundesgesetz

39

311.0


Art. 96

79 1. Die urteilende Behörde kann die Einschliessung und den Vollzug der Busse aufschieben und eine Probezeit von sechs Monaten bis zu drei Jahren bestimmen, wenn nach Verhalten und Charakter des Jugendlichen zu erwarten ist, dass er keine weiteren strafbaren Handlun-

gen begehen werde, insbesondere wenn er vorher noch keine oder nur geringfügige strafbare Handlungen begangen hat.

2. Der Jugendliche wird unter Schutzaufsicht gestellt, wenn nicht besondere Umstände eine Ausnahme begründen. Dem Jugendlichen

können Weisungen gemäss Artikel 91 Ziffer 1 Absatz 3 erteilt werden.

3. Handelt der Jugendliche während der Probezeit trotz förmlicher Mahnung der zuständigen Behörde einer ihm erteilten Weisung zuwider, oder täuscht er in anderer Weise das auf ihn gesetzte Vertrauen, so

verfügt die urteilende Behörde den Vollzug der Strafe.

Statt den Strafvollzug anzuordnen, kann die urteilende Behörde in leichten Fällen den Jugendlichen verwarnen, ihm weitere Weisungen erteilen und die Probezeit höchstens um die Hälfte der ursprünglich festgesetzten Dauer verlängern.

4. Bewährt sich der Jugendliche bis zum Ablauf der Probezeit, so verfügt die urteilende Behörde die Löschung des Eintrags im Strafregi-

ster.


Art. 97

80 1 Kann nicht mit Sicherheit beurteilt werden, ob der Jugendliche einer der vorgesehenen Massnahmen bedarf oder ob er zu bestrafen ist, so kann die urteilende Behörde den Entscheid hierüber aufschieben. Sie setzt eine Probezeit von sechs Monaten bis zu drei Jahren fest und kann ihm Weisungen nach Artikel 91 Ziffer 1 Absatz 3 erteilen. Die weitere Entwicklung des Jugendlichen wird überwacht.

2 Bewährt sich der Jugendliche während der Probezeit nicht, so verhängt die urteilende Behörde Einschliessung oder Busse oder eine der

vorgesehenen Massnahmen.

3 Bewährt sich der Jugendliche bis zum Ablauf der Probezeit, so beschliesst die urteilende Behörde, von jeder Massnahme oder Strafe abzusehen.

79

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1974 (AS 1971 777 807, 1973 1840; BBl 1965 I 561).

80

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1974 (AS 1971 777 807, 1973 1840; BBl 1965 I 561).

Bedingter Strafvollzug

Aufschub der

Anordnung einer

Strafe oder

Massnahme

Schweizerisches Strafgesetzbuch 40

311.0


Art. 98

81 Die urteilende Behörde kann von jeder Massnahme oder Strafe absehen, wenn bereits eine geeignete Massnahme getroffen oder der Jugendli-

che bestraft worden ist, wenn der Jugendliche aufrichtige Reue betätigt, insbesondere den Schaden durch eigene Leistung, soweit möglich, wiedergutgemacht hat, oder wenn seit der Tat ein Jahr verstrichen ist.


Art. 99

82 1. Der Strafregisterführer löscht den Eintrag von Amtes wegen, wenn seit dem Urteil fünf Jahre, bei Einweisung in eine Anstalt nach Artikel 91 Ziffer 2 zehn Jahre verstrichen sind.

2. Die urteilende Behörde kann auf Gesuch die Löschung schon nach zwei Jahren seit Vollzug des Urteils verfügen, wenn das Verhalten des Gesuchstellers dies rechtfertigt, und wenn er den behördlich oder durch Vergleich festgestellten Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat.

Hat der Gesuchsteller bei Beendigung der Erziehungsmassnahme das 20. Altersjahr überschritten, so kann die urteilende Behörde die Löschungsfrist verkürzen.

3. Die urteilende Behörde kann im Urteil verfügen, dass es nicht im Strafregister einzutragen ist, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen und der Täter nur eine leichte strafbare Handlung begangen hat.

4. Die für die Löschung des zuletzt eingetragenen Urteils zuständige urteilende Behörde ist befugt, auch die gleichzeitige Löschung der andern Eintragungen zu verfügen, wenn die Voraussetzungen erfüllt

sind.

Fünfter Titel: Junge Erwachsene83

Art. 100


84

81

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1974 (AS 1971 777 807, 1973 1840; BBl 1965 I 561).

82

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).

83

Tit. eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).

84

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).

Absehen von

Massnahmen

oder Strafen

Löschung des

Eintrags im

Strafregister

Altersgrenzen.

Erhebungen

Bundesgesetz

41

311.0

1 Hat der Täter zur Zeit der Tat das 18., aber nicht das 25. Altersjahr zurückgelegt, so gelten unter Vorbehalt der Artikel 100bis und 100ter die allgemeinen Bestimmungen des Gesetzes.

2 Soweit erforderlich, macht der Richter Erhebungen über das Verhalten des Täters, seine Erziehung und seine Lebensverhältnisse und zieht

Berichte und Gutachten über dessen körperlichen und geistigen Zustand sowie die Erziehbarkeit zur Arbeit ein.

bis 85 86 1. Ist der Täter in seiner charakterlichen Entwicklung erheblich gestört oder gefährdet, oder ist er verwahrlost, liederlich oder arbeitsscheu, und steht seine Tat damit im Zusammenhang, so kann der Richter an Stelle einer Strafe seine Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt anordnen, wenn anzunehmen ist, durch diese Massnahme lasse sich die Gefahr künftiger Verbrechen oder Vergehen verhüten.

2. Die Arbeitserziehungsanstalt ist von den übrigen Anstalten dieses Gesetzes getrennt zu führen.

3. Der Eingewiesene wird zur Arbeit erzogen. Dabei ist auf seine Fähigkeiten Rücksicht zu nehmen; er soll in Stand gesetzt werden, in der

Freiheit seinen Unterhalt zu erwerben. Seine charakterliche Festigung, seine geistige und körperliche Entwicklung sowie seine beruflichen Kenntnisse sind nach Möglichkeit zu fördern.

Dem Eingewiesenen kann eine berufliche Ausbildung oder Tätigkeit ausserhalb der Anstalt ermöglicht werden.

4.87 Widersetzt sich der Eingewiesene beharrlich der Anstaltsdisziplin oder erweist er sich gegenüber den Erziehungsmethoden der Arbeitserziehungsanstalt als unzugänglich, so kann die zuständige Behörde

die Massnahme in einer Strafanstalt vollziehen lassen. Fällt der Grund der Versetzung dahin, so hat die zuständige Behörde den Eingewiesenen in die Arbeitserziehungsanstalt zurückzuversetzen.

ter 88 1. Nach einer Mindestdauer der Massnahme von einem Jahr wird der Eingewiesene von der zuständigen Behörde für eine Probezeit von einem bis drei Jahren bedingt entlassen, wenn anzunehmen ist, er sei zur 85

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).

86

Siehe jedoch die V (2) vom 6. Dez. 1982 zum Schweizerischen Strafgesetzbuch (SR 311.02).

87

Gilt nur bis zur Schaffung einer geschlossenen Arbeitserziehungsanstalt (Ziff. III 2 SchlB Änd. vom 18. März 1971, am Schluss des StGB).

88

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).

Einweisung in

eine Arbeitserziehungsanstalt

Bedingte Entlassung und Aufhe-

bung der Massnahme

Schweizerisches Strafgesetzbuch 42

311.0

Arbeit tüchtig und willig und er werde sich in der Freiheit bewähren.

Sie stellt den bedingt Entlassenen unter Schutzaufsicht.

Begeht der Entlassene während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen, handelt er trotz förmlicher Mahnung der zuständigen Behörde einer ihm erteilten Weisung zuwider, entzieht er sich beharrlich

der Schutzaufsicht oder täuscht er in anderer Weise das auf ihn gesetzte Vertrauen, so ordnet die zuständige Behörde die Rückversetzung an.

In leichten Fällen kann von der Rückversetzung Umgang genommen werden.

Wird er wegen der strafbaren Handlung verurteilt, so kann von der Rückversetzung Umgang genommen werden.

Die Rückversetzung dauert höchstens zwei Jahre. Die Gesamtdauer der Massnahme darf in keinem Fall vier Jahre überschreiten und ist von der zuständigen Behörde spätestens mit dem zurückgelegten 30.

Altersjahr des Eingewiesenen aufzuheben.

Wird von der Rückversetzung Umgang genommen, so kann die zuständige Behörde statt dessen den Entlassenen verwarnen, ihm weitere

Weisungen erteilen und die Probezeit höchstens um die Hälfte der ursprünglich festgesetzten Dauer verlängern.

2. Sind die Voraussetzungen der bedingten Entlassung nach drei Jahren Aufenthalt in der Anstalt noch nicht eingetreten, so hat die zustän-

dige Behörde zu entscheiden, ob die Massnahme aufzuheben oder höchstens um ein Jahr zu verlängern sei.

Spätestens mit dem zurückgelegten 30. Altersjahr des Eingewiesenen wird die Massnahme von der zuständigen Behörde aufgehoben.

3. Der Richter entscheidet, ob und wieweit im Zeitpunkt der Entlassung aus dem Massnahmevollzug oder im Fall seiner vorzeitigen Auf-

hebung allfällig aufgeschobene Strafen noch vollstreckt werden sollen.

Hierüber äussert sich die zuständige Behörde bei der Mitteilung ihres Beschlusses.

4. Sind seit der Verurteilung, dem Rückversetzungsbeschluss oder der Unterbrechung der Massnahme mehr als drei Jahre verstrichen, ohne dass deren Vollzug begonnen oder fortgesetzt werden konnte, so entscheidet der Richter, ob die Massnahme noch nötig ist. Er kann auch nachträglich eine Strafe aussprechen oder eine andere Massnahme an-

ordnen, wenn deren Voraussetzungen erfüllt sind.

Im gleichen Sinne entscheidet der Richter, wenn die Massnahme aus irgendeinem Grunde schon vor Ablauf von drei Jahren aufgehoben werden muss, ohne dass die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung erfüllt sind.

5. Artikel 45 Ziffern 1, 2, 4 und 5 sind anwendbar.

Bundesgesetz

43

311.0

Zweiter Teil: Übertretungen

Art. 101

Übertretungen sind die mit Haft oder Busse oder mit Busse allein bedrohten Handlungen.


Art. 102

Die Bestimmungen des Ersten Teils gelten mit den nachfolgenden Änderungen auch für die Übertretungen.


Art. 103

89 Die Bestimmungen über die Verwahrung von Gewohnheitsverbrechern sind nicht anwendbar.


Art. 104

1 Versuch und Gehilfenschaft werden nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen bestraft.

2

Die Einweisung in eine der in den Artikeln 43, 44 und 100bis genannten Anstalten, die Entziehung der elterlichen Gewalt und eines Amtes

der Vormundschaft, das Verbot, einen Beruf, ein Gewerbe oder ein Handelsgeschäft zu betreiben, die Landesverweisung und die öffentliche Bekanntmachung des Urteils sind nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen zulässig.90


Art. 105

Bei bedingtem Strafvollzuge beträgt die Probezeit ein Jahr.


Art. 106

91 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist der Höchstbetrag der Busse 5000 Franken.

2

Handelt der Täter aus Gewinnsucht, so ist der Richter an diesen Höchstbetrag nicht gebunden.

3

Die Probezeit für die Löschung des Eintrags im Strafregister nach Artikel 49 Ziffer 4 beträgt ein Jahr.

89

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).

90

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).

91

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).

Die Übertretung

Anwendung

der allgemeinen

Bestimmungen

des Ersten Teils

Ausschluss der

Anwendbarkeit

Bedingte Anwendbarkeit

Bedingter Strafvollzug

Busse

Schweizerisches Strafgesetzbuch 44

311.0


Art. 107

Bei mildernden Umständen tritt Busse an Stelle der Haft.


Art. 108

92 Der Rückfall wird nicht berücksichtigt, wenn zur Zeit der Tat wenigstens ein Jahr vergangen ist, seit der Täter eine Freiheitsstrafe verbüsst

hat oder aus einer der in den Artikeln 42-44 und 100bis genannten Anstalten entlassen worden ist.


Art. 109

93 Eine Übertretung verjährt in einem Jahre, die Strafe einer Übertretung in zwei Jahren.

Erklärung gesetzlicher Ausdrücke

Art. 110

Für den Sprachgebrauch dieses Gesetzes gilt folgendes: 1. ...94 2. Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern und Adoptivkinder.

3. Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalte leben.

4. Unter Beamten sind verstanden die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege. Als Beamte gelten auch Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden

oder angestellt sind, oder die vorübergehend amtliche Funktionen ausüben.

5. Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben

Zweck dient.95

92

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).

93

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 (AS 1951 1 16; BBl 1949 I 1249).

94

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 1991 (AS 1992 1670; BBl 1985 II 1009).

95

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2290 2307; BBl 1991 II 969).

Strafmilderung

Rückfall

Verjährung

Bundesgesetz

45

311.0

Öffentliche Urkunden sind die von einer Behörde, die von einem Beamten kraft seines Amtes und die von einer Person öf-

fentlichen Glaubens in dieser Eigenschaft ausgestellten Urkunden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Schriftstücke,

die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und

Monopolbetriebe

des

Staates

oder

anderer

öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden.

6. Tag, Monat, Jahr. Der Tag hat 24 aufeinanderfolgende Stunden. Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit be-

rechnet.

7. Als Untersuchungshaft gilt jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs- und Sicherheitshaft.

Zweites Buch: Besondere Bestimmungen Erster Titel: Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben

Art. 111

Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besondern Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren bestraft.


Art. 112

96 Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders ver-

werflich, so ist die Strafe lebenslängliches Zuchthaus oder Zuchthaus nicht unter zehn Jahren

Art. 113

97 Handelt der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung, so ist

die Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder Gefängnis von einem bis zu fünf Jahren.


Art. 114


98

96

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449 2456; BBl 1985 II 1009).

97

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449 2456; BBl 1985 II 1009).

98

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449 2456; BBl 1985 II 1009).

1. Tötung.

Vorsätzliche

Tötung

Mord

Totschlag

Tötung

auf Verlangen

Schweizerisches Strafgesetzbuch 46

311.0

Wer aus achtenswerten Beweggründen, namentlich aus Mitleid, einen Menschen auf dessen ernsthaftes und eindringliches Verlangen tötet, wird mit Gefängnis bestraft.


Art. 115

Wer aus selbstsüchtigen Beweggründen jemanden zum Selbstmorde verleitet oder ihm dazu Hilfe leistet, wird, wenn der Selbstmord ausgeführt oder versucht wurde, mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder

mit Gefängnis bestraft.


Art. 116

99 Tötet eine Mutter ihr Kind während der Geburt oder solange sie unter dem Einfluss des Geburtsvorganges steht, so wird sie mit Gefängnis bestraft.


Art. 117

Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.


Art. 118

1 Treibt eine Schwangere ihre Frucht ab oder lässt sie ihre Frucht abtreiben, so wird sie mit Gefängnis bestraft.

2 Die Verjährung tritt in zwei Jahren ein.


Art. 119

1. Wer einer Schwangeren mit ihrer Einwilligung die Frucht abtreibt, wer einer Schwangeren zu der Abtreibung Hilfe leistet, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

Die Verjährung tritt in zwei Jahren ein.

2. Wer einer Schwangeren ohne Einwilligung die Frucht abtreibt, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft.

3.100 Die Strafe ist Zuchthaus nicht unter drei Jahren, wenn der Täter das Abtreiben gewerbsmässig betreibt.

99

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449 2456; BBl 1985 II 1009).

100 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449 2456; BBl 1985 II 1009).

Verleitung und

Beihilfe zum

Selbstmord

Kindestötung

Fahrlässige

Tötung

2. Abtreibung.

Abtreibung

durch die

Schwangere

Abtreibung

durch Drittpersonen

Bundesgesetz

47

311.0


Art. 120

1. Eine Abtreibung im Sinne dieses Gesetzes liegt nicht vor, wenn die Schwangerschaft mit schriftlicher Zustimmung der Schwangern infolge von Handlungen unterbrochen wird, die ein patentierter Arzt nach Einholung eines Gutachtens eines zweiten patentierten Arztes vorgenommen hat, um eine nicht anders abwendbare Lebensgefahr oder

grosse Gefahr dauernden schweren Schadens an der Gesundheit von der Schwangern abzuwenden.

Das in Absatz 1 verlangte Gutachten muss von einem für den Zustand der Schwangern sachverständigen Facharzt erstattet werden, der von der zuständigen Behörde des Kantons, in dem die Schwangere ihren Wohnsitz hat oder in dem der Eingriff erfolgen soll, allgemein oder von Fall zu Fall ermächtigt ist.

Ist die Schwangere nicht urteilsfähig, so ist die schriftliche Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters erforderlich.

2. Die Bestimmungen über den Notstand (Art. 34 Ziff. 2) bleiben vorbehalten, soweit eine unmittelbare, nicht anders abwendbare Lebens-

gefahr oder grosse Gefahr dauernden schweren Schadens an der Gesundheit der Schwangern besteht und die Unterbrechung der Schwan-

gerschaft durch einen patentierten Arzt vorgenommen wird.

Der Arzt hat in solchen Fällen innert 24 Stunden nach dem Eingriff Anzeige an die zuständige Behörde des Kantons, in dem der Eingriff erfolgte, zu erstatten.

3. In den Fällen, in denen die Unterbrechung der Schwangerschaft wegen einer andern schweren Notlage der Schwangern erfolgt, kann der

Richter die Strafe nach freiem Ermessen mildern (Art. 66).

4. Artikel 32 findet nicht Anwendung.


Art. 121

Der Arzt, der bei einer von ihm gemäss Artikel 120 Ziffer 2 vorgenommenen Unterbrechung der Schwangerschaft die vorgeschriebene

Anzeige an die zuständige Behörde unterlässt, wird mit Haft oder mit Busse bestraft.


Art. 122

101 Wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt, wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrech-

101 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449 2456; BBl 1985 II 1009).

Straflose Unterbrechung der

Schwangerschaft

Nichtanzeigen

einer Schwangerschaftsunter-

brechung

3. Körperverletzung.

Schwere Körperverletzung

Schweizerisches Strafgesetzbuch 48

311.0

lich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt, wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.


Art. 123

102 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Gefängnis bestraft.

In leichten Fällen kann der Richter die Strafe nach freiem Ermessen mildern (Art. 66).

2. Die Strafe ist Gefängnis, und der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er Gift, eine Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand ge-

braucht, wenn er die Tat an einem Wehrlosen oder an einer Person begeht, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind.


Art. 124


103



Art. 125

1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

2

Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt.


Art. 126

1 Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Haft oder mit Busse bestraft.

2 Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat wiederholt an einer Person begeht, die unter seiner Obhut steht oder für die er

zu sorgen hat, namentlich an einem Kind.104 102 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449 2456; BBl 1985 II 1009).

103 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989 (AS 1989 2449; BBl 1985 II 1009).

104 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449 2456; BBl 1985 II 1009).

Einfache Körperverletzung

Fahrlässige Körperverletzung

Tätlichkeiten

Bundesgesetz

49

311.0


Art. 127

105 Wer einen Hilflosen, der unter seiner Obhut steht oder für den er zu sorgen hat, einer Gefahr für das Leben oder einer schweren unmittelbaren Gefahr für die Gesundheit aussetzt oder in einer solchen Gefahr

im Stiche lässt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.


Art. 128

106 Wer einem Menschen, den er verletzt hat, oder einem Menschen, der in unmittelbarer Lebensgefahr schwebt, nicht hilft, obwohl es ihm den Umständen nach zugemutet werden könnte, wer andere davon abhält, Nothilfe zu leisten, oder sie dabei behindert, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

bis 107 Wer wider besseres Wissen grundlos einen öffentlichen oder gemeinnützigen Sicherheitsdienst, einen Rettungs- oder Hilfsdienst, insbe-

sondere Polizei, Feuerwehr, Sanität, alarmiert, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.


Art. 129

108 Wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefäng-

nis bestraft.


Art. 130-132109

Art. 133

110 1 Wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat, wird mit Gefängnis oder

mit Busse bestraft.

105 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449 2456; BBl 1985 II 1009).

106 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449 2456; BBl 1985 II 1009).

107 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2290 2307; BBl 1991 II 969).

108 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449 2456; BBl 1985 II 1009).

109 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989 (AS 1989 2449; BBl 1985 II 1009).

110 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449 2456; BBl 1985 II 1009).

4. Gefährdung

des Lebens und

der Gesundheit.

Aussetzung

Unterlassung

der Nothilfe

Falscher Alarm

Gefährdung

des Lebens

Raufhandel

Schweizerisches Strafgesetzbuch 50

311.0

2 Nicht strafbar ist, wer ausschliesslich abwehrt oder die Streitenden scheidet.


Art. 134

111 Wer sich an einem Angriff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge hat, wird mit Gefängnis bis zu fünf Jahren bestraft.


Art. 135

112 1 Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Tiere eindringlich darstellen und dabei die elementare

Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt oder zugänglich macht, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

1bis

Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Busse wird bestraft, wer Gegenstände oder Vorführungen nach Absatz 1, soweit sie Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Tiere darstellen, erwirbt, sich über

elektronische Mittel oder sonstwie beschafft oder besitzt.2 Die Gegenstände werden eingezogen.113 3 Handelt der Täter aus Gewinnsucht, so ist die Strafe Gefängnis und Busse.


Art. 136

114 Wer einem Kind unter 16 Jahren alkoholische Getränke oder andere Stoffe in einer Menge, welche die Gesundheit gefährden kann, oder Betäubungsmittel im Sinne des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951115 über die Betäubungsmittel verabreicht oder zum Konsum zur Verfügung stellt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

111 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449 2456; BBl 1985 II 1009).

112 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449 2456; BBl 1985 II 1009).

113 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2001 (Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität; Verbot des Besitzes harter Pornografie), in Kraft seit 1. April 2002 (AS 2002 408 409; BBl 2000 2943).

114 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449 2456; BBl 1985 II 1009).

115 SR 812.121 Angriff

Gewaltdarstellungen

Verabreichen gesundheitsgefähr-

dender Stoffe an

Kinder

Bundesgesetz

51

311.0

Zweiter Titel:116 Strafbare Handlungen gegen das Vermögen

Art. 137

1. Wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird, wenn nicht die

besonderen Voraussetzungen der Artikel 138-140 zutreffen, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

2. Hat der Täter die Sache gefunden oder ist sie ihm ohne seinen Willen zugekommen, handelt er ohne Bereicherungsabsicht oder handelt er zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen, so wird die Tat nur auf Antrag verfolgt.


Art. 138

1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

Die Veruntreuung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.

2. Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine

Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis bestraft.


Art. 139

1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,

wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

2. Der Dieb wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft, wenn er gewerbsmässig stiehlt.

3. Der Dieb wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis nicht unter sechs Monaten bestraft, 116 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2290 2307; BBl 1991 II 969).

1. Strafbare

Handlungen gegen das

Vermögen.

Unrechtmässige

Aneignung

Veruntreuung

Diebstahl

Schweizerisches Strafgesetzbuch 52

311.0

wenn er den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat, wenn er zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder wenn er sonstwie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.

4. Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.


Art. 140

1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen

zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis nicht unter sechs Monaten bestraft.

Wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat ertappt, Nötigungshandlungen nach Absatz 1 begeht, um die gestohlene Sache zu behalten, wird

mit der gleichen Strafe belegt.

2. Der Räuber wird mit Zuchthaus oder mit Gefängnis nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe

oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt.

3. Der Räuber wird mit Zuchthaus nicht unter zwei Jahren bestraft, wenn er den Raub als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat, wenn er sonstwie durch die Art, wie er den Raub begeht, seine beson-

dere Gefährlichkeit offenbart.

4. Die Strafe ist Zuchthaus nicht unter fünf Jahren, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt.


Art. 141

Wer dem Berechtigten ohne Aneignungsabsicht eine bewegliche Sache entzieht und ihm dadurch einen erheblichen Nachteil zufügt, wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

bis Wer Vermögenswerte, die ihm ohne seinen Willen zugekommen sind, unrechtmässig in seinem oder eines andern Nutzen verwendet, wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

Raub

Sachentziehung

Unrechtmässige

Verwendung von

Vermögenswerten

Bundesgesetz

53

311.0


Art. 142

1 Wer einer Anlage, die zur Verwertung von Naturkräften dient, namentlich einer elektrischen Anlage, unrechtmässig Energie entzieht,

wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

2

Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, so wird er mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder

mit Gefängnis bestraft.


Art. 143

1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, sich oder einem andern elektronisch oder in vergleichbarer Weise gespeicherte oder übermittelte Daten beschafft, die nicht für ihn

bestimmt und gegen seinen unbefugten Zugriff besonders gesichert sind, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

2

Die unbefugte Datenbeschaffung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.

bis Wer ohne Bereicherungsabsicht auf dem Wege von Datenübertragungseinrichtungen unbefugterweise in ein fremdes, gegen seinen Zu-

griff besonders gesichertes Datenverarbeitungssystem eindringt, wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.


Art. 144

1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

2 Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt.

3

Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so kann auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren erkannt werden. Die Tat wird von Amtes we-

gen verfolgt.

bis 1. Wer unbefugt elektronisch oder in vergleichbarer Weise gespeicherte oder übermittelte Daten verändert, löscht oder unbrauchbar macht,

wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so kann auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren erkannt werden. Die Tat wird von Amtes we-

gen verfolgt.

Unrechtmässige

Entziehung von

Energie

Unbefugte Datenbeschaffung

Unbefugtes Eindringen in ein

Datenverarbeitungssystem

Sachbeschädigung

Datenbeschädigung

Schweizerisches Strafgesetzbuch 54

311.0

2. Wer Programme, von denen er weiss oder annehmen muss, dass sie zu den in Ziffer 1 genannten Zwecken verwendet werden sollen, herstellt, einführt, in Verkehr bringt, anpreist, anbietet oder sonstwie zu-

gänglich macht oder zu ihrer Herstellung Anleitung gibt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

Handelt der Täter gewerbsmässig, so kann auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren erkannt werden.


Art. 145

Der Schuldner, der in der Absicht, seinen Gläubiger zu schädigen, diesem eine als Pfand oder Retentionsgegenstand dienende Sache entzieht, eigenmächtig darüber verfügt, sie beschädigt, zerstört, entwertet

oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.


Art. 146

1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsa-

chen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

2

Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft.

3 Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.


Art. 147

1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung

von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang einwirkt und dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines andern herbeiführt oder eine Vermögensverschiebung unmittelbar darnach verdeckt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Ge-

fängnis bestraft.

2

Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft.

3

Der betrügerische Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.

Veruntreuung

und Entzug von

Pfandsachen und

Retentionsgegenständen

Betrug

Betrügerischer

Missbrauch einer

Datenverarbeitungsanlage

Bundesgesetz

55

311.0


Art. 148

1 Wer, obschon er zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist, eine ihm vom Aussteller überlassene Check- oder Kreditkarte oder ein gleichartiges Zahlungsinstrument verwendet, um vermögenswerte Leistungen

zu erlangen und den Aussteller dadurch am Vermögen schädigt, wird, sofern dieser und das Vertragsunternehmen die ihnen zumutbaren Massnahmen gegen den Missbrauch der Karte ergriffen haben, mit Gefängnis bis zu fünf Jahren bestraft.

2

Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft.


Art. 149

Wer sich in einem Gastgewerbebetrieb beherbergen, Speisen oder Getränke vorsetzen lässt oder andere Dienstleistungen beansprucht und

den Betriebsinhaber um die Bezahlung prellt, wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.


Art. 150

Wer, ohne zu zahlen, eine Leistung erschleicht, von der er weiss, dass sie nur gegen Entgelt erbracht wird, namentlich indem er ein öffentliches Verkehrsmittel benützt, eine Aufführung, Ausstellung oder ähnliche Veranstaltung besucht, eine Leistung, die eine Datenverarbeitungsanlage erbringt oder die ein Automat vermittelt, beansprucht, wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

bis 117 1 Wer Geräte, deren Bestandteile oder Datenverarbeitungsprogramme, die zur unbefugten Entschlüsselung codierter Rundfunkprogramme oder Fernmeldedienste bestimmt und geeignet sind, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, in Verkehr bringt oder installiert, wird, auf Antrag, mit Haft oder Busse bestraft.

2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.


Art. 151

Wer jemanden ohne Bereicherungsabsicht durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten be117 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997, in Kraft seit

1. Jan. 1998 (SR 784.10).

Check- und Kreditkartenmiss-

brauch

Zechprellerei

Erschleichen einer Leistung

Herstellen und

Inverkehrbringen

von Materialien

zur unbefugten

Entschlüsselung

codierter Angebote

Arglistige Vermögensschädi-

gung

Schweizerisches Strafgesetzbuch 56

311.0

stimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.


Art. 152

Wer als Gründer, als Inhaber, als unbeschränkt haftender Gesellschafter, als Bevollmächtigter oder als Mitglied der Geschäftsführung, des

Verwaltungsrates, der Revisionsstelle oder als Liquidator einer Handelsgesellschaft, Genossenschaft oder eines andern Unternehmens, das

ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Berichten oder Vorlagen an die Gesamtheit der Gesellschafter oder Genossenschafter oder an die an einem andern Unternehmen Beteiligten unwahre oder unvollständige Angaben von erheblicher Bedeutung macht oder machen lässt, die

einen andern zu schädigenden Vermögensverfügungen veranlassen können, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.


Art. 153

Wer eine Handelsregisterbehörde zu einer unwahren Eintragung veranlasst oder ihr eine eintragungspflichtige Tatsache verschweigt, wird

mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.


Art. 154


118



Art. 155

1. Wer zum Zwecke der Täuschung in Handel und Verkehr
eine Ware herstellt, die einen höheren als ihren wirklichen Verkehrswert vorspiegelt, namentlich indem er eine Ware nachmacht oder ver-

fälscht, eine solche Ware einführt, lagert oder in Verkehr bringt, wird, sofern die Tat nicht nach einer andern Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

2. Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er, sofern die Tat nicht nach einer andern Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, mit Gefängnis bestraft.


Art. 156

1. Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile

zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen 118 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994 (AS 1994 2290; BBl 1991 II 969).

Unwahre Angaben über kauf-

männische Gewerbe

Unwahre Angaben gegenüber

Handelsregisterbehörden

Warenfälschung

Erpressung

Bundesgesetz

57

311.0

andern am Vermögen schädigt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

2. Handelt der Täter gewerbsmässig oder erpresst er die gleiche Person fortgesetzt, so wird er mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft.

3. Wendet der Täter gegen eine Person Gewalt an oder bedroht er sie mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben, so richtet sich die Strafe nach Artikel 140.

4. Droht der Täter mit einer Gefahr für Leib und Leben vieler Menschen oder mit schwerer Schädigung von Sachen, an denen ein hohes

öffentliches Interesse besteht, so wird er mit Zuchthaus bestraft.


Art. 157

1. Wer die Zwangslage, die Abhängigkeit, die Unerfahrenheit oder die Schwäche im Urteilsvermögen einer Person dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem anderen für eine Leistung Vermögensvorteile gewähren oder versprechen lässt, die zur Leistung wirtschaftlich in einem of-

fenbaren Missverhältnis stehen, wer eine wucherische Forderung erwirbt und sie weiterveräussert oder geltend macht, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

2. Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft.


Art. 158

1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und da-

bei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Gefängnis bestraft.

Wer als Geschäftsführer ohne Auftrag gleich handelt, wird mit der gleichen Strafe belegt.

Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, so kann auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren erkannt

werden.

2. Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein

Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

3. Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.

Wucher

Ungetreue Geschäftsbesorgung

Schweizerisches Strafgesetzbuch 58

311.0


Art. 159

Der Arbeitgeber, der die Verpflichtung verletzt, einen Lohnabzug für Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien und -beiträge oder in anderer Weise für Rechnung des Arbeitnehmers zu verwenden, und damit

diesen am Vermögen schädigt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.


Art. 160

1. Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

Der Hehler wird nach der Strafandrohung der Vortat bestraft, wenn sie milder ist.

Ist die Vortat ein Antragsdelikt, so wird die Hehlerei nur verfolgt, wenn ein Antrag auf Verfolgung der Vortat vorliegt.

2. Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft.


Art. 161

1. Wer als Mitglied des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung, der
Revisionsstelle oder als Beauftragter einer Aktiengesellschaft oder einer sie beherrschenden oder von ihr abhängigen Gesellschaft, als Mitglied einer Behörde oder als Beamter, oder als Hilfsperson einer der vorgenannten Personen, sich oder einem andern einen Vermögensvorteil verschafft, indem er

die Kenntnis einer vertraulichen Tatsache, deren Bekanntwerden den Kurs von in der Schweiz börslich oder vorbörslich gehandelten Aktien, andern Wertschriften oder entsprechenden Bucheffekten der Ge-

sellschaft oder von Optionen auf solche in voraussehbarer Weise erheblich beeinflussen wird, ausnützt oder diese Tatsache einem Dritten

zur Kenntnis bringt, wird mit Gefängnis oder Busse bestraft.

2. Wer eine solche Tatsache von einer der in Ziffer 1 genannten Personen unmittelbar oder mittelbar mitgeteilt erhält und sich oder einem

andern durch Ausnützen dieser Mitteilung einen Vermögensvorteil verschafft, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Busse bestraft.

3. Als Tatsache im Sinne der Ziffern 1 und 2 gilt eine bevorstehende Emission neuer Beteiligungsrechte, eine Unternehmensverbindung oder ein ähnlicher Sachverhalt von vergleichbarer Tragweite.

Missbrauch von

Lohnabzügen

Hehlerei

Ausnützen der

Kenntnis vertraulicher Tatsa-

chen

Bundesgesetz

59

311.0

4. Ist die Verbindung zweier Aktiengesellschaften geplant, so gelten die Ziffern 1-3 für beide Gesellschaften.

5. Die Ziffern 1-4 sind sinngemäss anwendbar, wenn die Ausnützung der Kenntnis einer vertraulichen Tatsache Anteilscheine, andere Wertschriften, Bucheffekten oder entsprechende Optionen einer Genossen-

schaft oder einer ausländischen Gesellschaft betrifft.

bis 119 Wer in der Absicht, den Kurs von in der Schweiz börslich gehandelten Effekten erheblich zu beeinflussen, um daraus für sich oder für Dritte einen unrechtmässigen Vermögensvorteil zu erzielen: wider besseren Wissens irreführende Informationen verbreitet oder Käufe und Verkäufe von solchen Effekten tätigt, die beidseitig direkt oder indirekt auf Rechnung derselben Person oder zu diesem Zweck verbundener Personen erfolgen, wird mit Gefängnis oder Busse bestraft.


Art. 162

Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät, wer den Verrat für sich oder einen andern ausnützt, wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.


Art. 163

1. Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich Vermögenswerte beiseiteschafft oder verheimlicht, Schulden vortäuscht, vorgetäuschte Forderungen anerkennt oder deren Geltendmachung veranlasst, wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

2. Unter den gleichen Voraussetzungen wird der Dritte, der zum Schaden der Gläubiger eine solche Handlung vornimmt, mit Gefängnis be-

straft.

119 Eingefügt durch Art. 46 des Börsengesetzes vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Febr.

1997 (SR 954.1).

Kursmanipulation

2. Verletzung

des Fabrikationsoder Geschäfts-

geheimnisses

3. Konkurs- und

Betreibungsverbrechen oder

-vergehen.

Betrügerischer

Konkurs und

Pfändungsbetrug

Schweizerisches Strafgesetzbuch 60

311.0


Art. 164

1. Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen vermindert, indem er Vermögenswerte beschädigt, zerstört, entwertet oder unbrauchbar macht, Vermögenswerte unentgeltlich oder gegen eine Leistung mit offensichtlich geringerem Wert veräussert, ohne sachlichen Grund anfallende Rechte ausschlägt oder auf Rechte

unentgeltlich verzichtet, wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

2. Unter den gleichen Voraussetzungen wird der Dritte, der zum Schaden der Gläubiger eine solche Handlung vornimmt, mit Gefängnis be-

straft.


Art. 165

1. Der Schuldner, der in anderer Weise als nach Artikel 164, durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung, seine Überschuldung herbeiführt oder verschlimmert, seine Zahlungs-

unfähigkeit herbeiführt oder im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit seine Vermögenslage verschlimmert, wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlust-

schein ausgestellt worden ist, mit Gefängnis bis zu fünf Jahren bestraft.

2. Der auf Pfändung betriebene Schuldner wird nur auf Antrag eines Gläubigers verfolgt, der einen Verlustschein gegen ihn erlangt hat.

Der Antrag ist innert drei Monaten seit der Zustellung des Verlustscheines zu stellen.

Dem Gläubiger, der den Schuldner zu leichtsinnigem Schuldenmachen, unverhältnismässigem Aufwand oder zu gewagten Spekulatio-

nen verleitet oder ihn wucherisch ausgebeutet hat, steht kein Antragsrecht zu.


Art. 166

Der Schuldner, der die ihm gesetzlich obliegende Pflicht zur ordnungsmässigen Führung und Aufbewahrung von Geschäftsbüchern

oder zur Aufstellung einer Bilanz verletzt, so dass sein VermögensGläubigerschä-

digung durch

Vermögensminderung

Misswirtschaft

Unterlassung der

Buchführung

Bundesgesetz

61

311.0

stand nicht oder nicht vollständig ersichtlich ist, wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder in einer gemäss Artikel 43 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889120 über Schuldbetreibung- und Konkurs

(SchKG) erfolgten Pfändung gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.


Art. 167

Der Schuldner, der im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit und in der Absicht, einzelne seiner Gläubiger zum Nachteil anderer zu bevorzugen, darauf abzielende Handlungen vornimmt, insbesondere nicht

verfallene Schulden bezahlt, eine verfallene Schuld anders als durch übliche Zahlungsmittel tilgt, eine Schuld aus eigenen Mitteln sicherstellt, ohne dass er dazu verpflichtet war, wird, wenn über ihn der

Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Gefängnis bestraft.


Art. 168

1 Wer einem Gläubiger oder dessen Vertreter besondere Vorteile zuwendet oder zusichert, um dessen Stimme in der Gläubigerversamm-

lung oder im Gläubigerausschuss zu erlangen oder um dessen Zustimmung zu einem gerichtlichen Nachlassvertrag oder dessen Ablehnung

eines solchen Vertrages zu bewirken, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

2

Wer dem Konkursverwalter, einem Mitglied der Konkursverwaltung, dem Sachwalter oder dem Liquidator besondere Vorteile zuwendet oder zusichert, um dessen Entscheidungen zu beeinflussen, wird mit Gefängnis bestraft.

3

Wer sich solche Vorteile zuwenden oder zusichern lässt, wird mit der gleichen Strafe belegt.


Art. 169

Wer eigenmächtig zum Schaden der Gläubiger über einen Vermögenswert verfügt, der amtlich gepfändet oder mit Arrest belegt ist, in einem Betreibungs-, Konkurs- oder Retentionsverfahren amtlich

aufgezeichnet ist oder zu einem durch Liquidationsvergleich abgetretenen Vermögen gehört oder einen solchen Vermögenswert beschädigt, zerstört, entwertet oder unbrauchbar macht, wird mit Gefängnis bestraft.

120 SR 281.1 Bevorzugung

eines Gläubigers

Bestechung bei

Zwangsvollstreckung

Verfügung über

mit Beschlag

belegte Vermögenswerte

Schweizerisches Strafgesetzbuch 62

311.0


Art. 170

Der Schuldner, der über seine Vermögenslage, namentlich durch falsche Buchführung oder Bilanz, seine Gläubiger, den Sachwalter oder

die Nachlassbehörde irreführt, um dadurch eine Nachlassstundung oder die Genehmigung eines gerichtlichen Nachlassvertrages zu erwirken, der Dritte, der eine solche Handlung zum Vorteile des Schuldners vor-

nimmt, wird mit Gefängnis bestraft.


Art. 171

1 Die Artikel 163 Ziffer 1, 164 Ziffer 1, 165 Ziffer 1, 166 und 167 gelten auch, wenn ein gerichtlicher Nachlassvertrag angenommen und bestätigt worden ist.

2

Hat der Schuldner oder der Dritte im Sinne von Artikel 163 Ziffer 2 und 164 Ziffer 2 eine besondere wirtschaftliche Anstrengung unternommen und dadurch das Zustandekommen des gerichtlichen Nach-

lassvertrages erleichtert, so kann die zuständige Behörde bei ihm von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung absehen.

bis 1 Wird der Konkurs widerrufen (Art. 195 SchKG121), so kann die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das

Gericht oder der Bestrafung absehen.

2

Wurde ein gerichtlicher Nachlassvertrag abgeschlossen, so ist Absatz 1 nur anwendbar, wenn der Schuldner oder der Dritte im Sinne

von Artikel 163 Ziffer 2 und 164 Ziffer 2 eine besondere wirtschaftliche Anstrengung unternommen und dadurch dessen Zustandekommen

erleichtert hat.


Art. 172

Handelt jemand
als Organ oder als Mitglied eines Organs einer juristischen Person, als Mitarbeiter einer juristischen Person oder einer Gesellschaft, dem eine vergleichbare selbständige Entscheidungsbefugnis in seinem Tätigkeitsbereich zukommt, oder ohne Organ, Mitglied eines Organs oder Mitarbeiter zu sein, als tat-

sächlicher Leiter einer juristischen Person oder Gesellschaft, 121 SR 281.1

Erschleichung

eines gerichtlichen Nachlass-

vertrages

Gerichtlicher

Nachlassvertrag

Widerruf des

Konkurses

4. Allgemeine

Bestimmungen.

Anwendung auf

juristische

Personen und

Gesellschaften

Bundesgesetz

63

311.0

so ist eine in diesem Titel aufgeführte Strafbestimmung, nach welcher besondere persönliche Merkmale die Strafbarkeit begründen oder erhöhen, auch auf die genannten Personen anzuwenden, wenn diese

Merkmale nicht bei ihnen persönlich, sondern bei der juristischen Person oder der Gesellschaft vorliegen.

bis Ist in diesem Titel ausschliesslich Freiheitsstrafe angedroht, so kann der Richter diese in jedem Falle mit Busse verbinden.

ter 1 Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Haft oder mit Busse bestraft.

2

Diese Vorschrift gilt nicht bei qualifiziertem Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2 und 3), bei Raub und Erpressung.

Dritter Titel:

Strafbare Handlungen gegen die Ehre und den Geheim- oder Privatbereich122

Art. 173

123 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens
oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet, wird, auf Antrag, mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse bestraft.

2. Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernst-

hafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.

3. Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonstwie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.

122 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Dez. 1968, in Kraft seit 1. Mai 1969 (AS 1969 319 322; BBl 1968 I 585).

123 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 (AS 1951 116; BBl 1949 I 1249).

Verbindung von

Freiheitsstrafe

mit Busse

Geringfügige

Vermögensdelikte

1. Ehrverletzungen.

Üble Nachrede

Schweizerisches Strafgesetzbuch 64

311.0

4. Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.

5. Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat der Richter dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.


Art. 174

1. Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen

Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet.

wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder Busse bestraft.

2. Ist der Täter planmässig darauf ausgegangen, den guten Ruf einer Person zu untergraben, so ist die Strafe Gefängnis nicht unter einem Monat.

3. Zieht der Täter seine Äusserungen vor dem Richter als unwahr zurück, so kann er milder bestraft werden. Der Richter stellt dem Ver-

letzten über den Rückzug eine Urkunde aus.


Art. 175

1 Richtet sich die üble Nachrede oder die Verleumdung gegen einen Verstorbenen oder einen verschollen Erklärten, so steht das Antragsrecht den Angehörigen des Verstorbenen oder des verschollen Erklär-

ten zu.

2 Sind zur Zeit der Tat mehr als 30 Jahre seit dem Tode des Verstorbenen oder seit der Verschollenerklärung verflossen, so bleibt der Täter

straflos.


Art. 176

Der mündlichen üblen Nachrede und der mündlichen Verleumdung ist die Äusserung durch Schrift, Bild, Gebärde oder durch andere Mittel gleichgestellt.


Art. 177

1 Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder mit Busse bestraft.

2 Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann der Richter den Täter

von Strafe befreien.

Verleumdung

Üble Nachrede

oder Verleumdung gegen ei-

nen Verstorbenen oder einen

verschollen Erklärten

Gemeinsame

Bestimmung

Beschimpfung

Bundesgesetz

65

311.0

3 Ist die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden, so kann der Richter einen oder beide Täter

von Strafe befreien.


Art. 178

1 Die Verfolgung der Vergehen gegen die Ehre verjährt in zwei Jahren.
2 Für das Erlöschen des Antragsrechtes gilt Artikel 29.


Art. 179

Wer, ohne dazu berechtigt zu sein, eine verschlossene Schrift oder
Sendung öffnet, um von ihrem Inhalte Kenntnis zu nehmen, wer Tatsachen, deren Kenntnis er durch Öffnen einer nicht für ihn bestimmten verschlossenen Schrift oder Sendung erlangt hat, verbreitet

oder ausnützt, wird, auf Antrag, mit Haft oder mit Busse bestraft.

bis 125 Wer ein fremdes nichtöffentliches Gespräch, ohne die Einwilligung aller daran Beteiligten, mit einem Abhörgerät abhört oder auf einen Tonträger aufnimmt, wer eine Tatsache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie auf Grund einer nach Absatz 1 strafbaren Handlung zu seiner Kenntnis gelangte, auswertet oder einem Dritten bekanntgibt, wer eine Aufnahme, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie durch eine nach Absatz 1 strafbare Handlung hergestellt wurde, aufbewahrt oder einem Dritten zugänglich macht, wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

ter 126 Wer als Gesprächsteilnehmer ein nichtöffentliches Gespräch, ohne die Einwilligung der andern daran Beteiligten, auf einen Tonträger aufnimmt, wer eine Aufnahme, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie

durch eine nach Absatz 1 strafbare Handlung hergestellt wurde, auf124 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Dez. 1968, in Kraft seit 1. Mai 1969

(AS 1969 319 322; BBl 1968 I 585).

125 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Dez. 1968, in Kraft seit 1. Mai 1969 (AS 1969 319 322; BBl 1968 I 585).

126 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Dez. 1968, in Kraft seit 1. Mai 1969 (AS 1969 319 322; BBl 1968 I 585).

Verjährung

2.124 Strafbare

Handlungen gegen den Geheim-

oder Privatbereich.

Verletzung des

Schriftgeheimnisses

Abhören und

Aufnehmen

fremder

Gespräche

Unbefugtes Aufnehmen von Ge-

sprächen

Schweizerisches Strafgesetzbuch 66

311.0

bewahrt, auswertet, einem Dritten zugänglich macht oder einem Dritten vom Inhalt der Aufnahme Kenntnis gibt, wird, auf Antrag, mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Busse be-

straft.

quater 127 Wer eine Tatsache aus dem Geheimbereich eines andern oder eine nicht jedermann ohne weiteres zugängliche Tatsache aus dem Privatbereich eines andern ohne dessen Einwilligung mit einem Aufnahme-

gerät beobachtet oder auf einen Bildträger aufnimmt, wer eine Tatsache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie auf Grund einer nach Absatz 1 strafbaren Handlung zu seiner Kenntnis gelangte, auswertet oder einem Dritten bekanntgibt, wer eine Aufnahme, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie durch eine nach Absatz 1 strafbare Handlung hergestellt wurde, aufbewahrt oder einem Dritten zugänglich macht, wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

quinquies 128 Weder nach Artikel 179bis Absatz 1, noch nach Artikel 179ter Absatz 1 macht sich strafbar, wer für Hilfs-, Rettungs- und Sicherheitsdienste Notrufe aufzeichnet.

sexies 129 1. Wer technische Geräte, die insbesondere dem widerrechtlichen Abhören oder der widerrechtlichen Ton- oder Bildaufnahme dienen, her-

stellt, einführt, ausführt, erwirbt, lagert, besitzt, weiterschafft, einem andern übergibt, verkauft, vermietet, verleiht oder sonstwie in Verkehr bringt oder anpreist oder zur Herstellung solcher Geräte Anleitung gibt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

2. Handelt der Täter im Interesse eines Dritten, so untersteht der Dritte, der die Widerhandlung kannte und sie nicht nach seinen Möglichkeiten verhindert hat, derselben Strafandrohung wie der Täter.

127 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Dez. 1968, in Kraft seit 1. Mai 1969 (AS 1969 319 322; BBl 1968 I 585).

128 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Dez. 1968 (AS 1969 319; BBl 1968 I 585).

Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (SR 784.10).

129 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Dez. 1968, in Kraft seit 1. Mai 1969 (AS 1969 319 322; BBl 1968 I 585).

Verletzung des

Geheim- oder

Privatbereichs

durch Aufnahmegeräte

Nicht strafbare

Handlungen

Inverkehrbringen

und Anpreisen

von Abhör-,

Ton- und Bildaufnahmegeräten

Bundesgesetz

67

311.0

Ist der Dritte eine juristische Person, eine Kollektiv- oder eine Kommanditgesellschaft oder eine Einzelfirma, so findet Absatz 1 auf dieje-

nigen Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen.

septies 130 Wer aus Bosheit oder Mutwillen eine Fernmeldeanlage zur Beunruhigung oder Belästigung missbraucht, wird, auf Antrag, mit Haft oder

Busse bestraft.

octies 131 1 Wer in Ausübung ausdrücklicher, gesetzlicher Befugnis die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs einer Person anordnet oder

durchführt oder technische Überwachungsgeräte (Art. 179bis ff.) einsetzt, ist nicht strafbar, wenn unverzüglich die Genehmigung des zu-

ständigen Richters eingeholt wird.

2

Die Voraussetzungen der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs und das Verfahren richten sich nach dem Bundesgesetz vom

6. Oktober 2000132 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs.

novies 133 Wer unbefugt besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile, die nicht frei zugänglich sind, aus einer Datensamm-

lung beschafft, wird auf Antrag mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

Vierter Titel: Verbrechen und Vergehen gegen die Freiheit

Art. 180

Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

130 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Dez. 1968 (AS 1969 319; BBl 1968 I 585).

Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (SR 784.10).

131 Eingefügt durch Ziff. VII des BG vom 23. März 1979 über den Schutz der persönlichen Geheimsphäre (AS 1979 1170; BBl 1976 I 529 II 1569). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 6. Okt. 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (SR 780.1).

132 SR 780.1 133 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz, in Kraft seit 1. Juli 1993 (SR 235.1).

Missbrauch einer

Fernmeldeanlage

Amtliche

Überwachung,

Straflosigkeit

Unbefugtes Beschaffen von

Personendaten

Drohung

Schweizerisches Strafgesetzbuch 68

311.0


Art. 181

Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Gefängnis oder

mit Busse bestraft.


Art. 182


134



Art. 183

135 1. Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht, wer jemanden durch Gewalt, List oder Drohung entführt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

2. Ebenso wird bestraft, wer jemanden entführt, der urteilsunfähig, widerstandsunfähig oder noch nicht 16 Jahre alt ist.


Art. 184

136 Freiheitsberaubung und Entführung werden mit Zuchthaus bestraft, wenn der Täter ein Lösegeld zu erlangen sucht, wenn er das Opfer grausam behandelt, wenn der Entzug der Freiheit mehr als zehn Tage dauert oder wenn die Gesundheit des Opfers erheblich gefährdet wird.


Art. 185

137 1. Wer jemanden der Freiheit beraubt, entführt oder sich seiner sonstwie bemächtigt, um einen Dritten zu einer Handlung, Unterlassung

oder Duldung zu nötigen, wer die von einem anderen auf diese Weise geschaffene Lage ausnützt, um einen Dritten zu nötigen, wird mit Zuchthaus bestraft.

2. Die Strafe ist Zuchthaus nicht unter drei Jahren, wenn der Täter droht, das Opfer zu töten, körperlich schwer zu verletzen oder grausam zu behandeln.

134 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1981 (AS 1982 1530; BBl 1980 I 1241).

135 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1981, in Kraft seit 1. Okt. 1982 (AS 1982 1530 1534; BBl 1980 I 1241).

136 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1981, in Kraft seit 1. Okt. 1982 (AS 1982 1530 1534; BBl 1980 I 1241).

137 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1981, in Kraft seit 1. Okt. 1982 (AS 1982 1530 1534; BBl 1980 I 1241).

Nötigung

Freiheitsberaubung und Ent-

führung

Erschwerende

Umstände

Geiselnahme

Bundesgesetz

69

311.0

3. In besonders schweren Fällen, namentlich wenn die Tat viele Menschen betrifft, kann der Täter mit lebenslänglichem Zuchthaus bestraft

werden.

4. Tritt der Täter von der Nötigung zurück und lässt er das Opfer frei, so kann er milder bestraft werden (Art. 65).

5. Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn er in der Schweiz verhaftet und nicht ausgeliefert wird. Artikel 6 Ziffer 2 ist anwendbar.


Art. 186

Wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung,
in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten

oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt, wird,

auf Antrag, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

Fünfter Titel:138 Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität

Art. 187

1. Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder es in eine sexuelle Handlung einbezieht, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

2. Die Handlung ist nicht strafbar, wenn der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt.

3. Hat der Täter zur Zeit der Tat das 20. Altersjahr noch nicht zurückgelegt und liegen besondere Umstände vor oder hat die verletzte Per-

son mit ihm die Ehe geschlossen, so kann die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung absehen.

4. Handelte der Täter in der irrigen Vorstellung, das Kind sei mindestens 16 Jahre alt, hätte er jedoch bei pflichtgemässer Vorsicht den

Irrtum vermeiden können, so ist die Strafe Gefängnis.

5. ...139

138 Fassung gemäss Ziff. 1 des BG vom 21. Juni 1991, in Kraft seit 1. Okt. 1992 (AS 1992 1670 1678; BBl 1985 II 1009).

139 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. März 1997 (AS 1997 1626; BBl 1996 IV 1318 1322).

Hausfriedensbruch

1. Gefährdung

der Entwicklung

von Unmündigen.

Sexuelle Handlungen mit Kin-

dern

Schweizerisches Strafgesetzbuch 70

311.0

6.140 Die Strafverfolgung verjährt auch dann in zehn Jahren, wenn die Verjährung der Tat nach der Bestimmung von Ziffer 5 in der Fassung vom 21. Juni 1991141 am 1. September 1997 noch nicht eingetreten ist.


Art. 188

1. Wer mit einer unmündigen Person von mehr als 16 Jahren, die von ihm durch ein Erziehungs-, Betreuungs- oder Arbeitsverhältnis oder auf andere Weise abhängig ist, eine sexuelle Handlung vornimmt, indem er diese Abhängigkeit ausnützt, wer eine solche Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit zu einer sexuellen Handlung verleitet, wird mit Gefängnis bestraft.

2. Hat die verletzte Person mit dem Täter die Ehe geschlossen, so kann die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung absehen.


Art. 189

1 Wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

2

Ist der Täter der Ehegatte des Opfers und lebt er mit diesem in einer Lebensgemeinschaft, wird die Tat auf Antrag verfolgt. Das Antragsrecht erlischt nach sechs Monaten. Artikel 28 Absatz 4 ist nicht an-

wendbar.

3

Handelt der Täter grausam, verwendet er namentlich eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Zuchthaus nicht unter drei Jahren. Die Tat wird in jedem Fall von Amtes wegen verfolgt.


Art. 190

1 Wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft.

140 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 1997, in Kraft seit 1. Sept. 1997 (AS 1997 1626; BBl 1996 IV 1318 1322).

141 AS 1992 1670 Sexuelle Handlungen mit Ab-

hängigen

2. Angriffe auf

die sexuelle

Freiheit und

Ehre.

Sexuelle

Nötigung

Vergewaltigung

Bundesgesetz

71

311.0

2

Ist der Täter der Ehegatte des Opfers und lebt er mit diesem in einer Lebensgemeinschaft, wird die Tat auf Antrag verfolgt. Das Antragsrecht erlischt nach sechs Monaten. Artikel 28 Absatz 4 ist nicht anwendbar.

3

Handelt der Täter grausam, verwendet er namentlich eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Zuchthaus nicht unter drei Jahren. Die Tat wird in jedem Fall von Amtes wegen verfolgt.


Art. 191

Wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis bestraft.


Art. 192

1 Wer unter Ausnützung der Abhängigkeit einen Anstaltspflegling, Anstaltsinsassen, Gefangenen, Verhafteten oder Beschuldigten veranlasst, eine sexuelle Handlung vorzunehmen oder zu dulden, wird mit

Gefängnis bestraft.

2

Hat die verletzte Person mit dem Täter die Ehe geschlossen, so kann die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung absehen.


Art. 193

1 Wer eine Person veranlasst, eine sexuelle Handlung vorzunehmen oder zu dulden, indem er eine Notlage oder eine durch ein Arbeitsverhältnis oder eine in anderer Weise begründete Abhängigkeit ausnützt,

wird mit Gefängnis bestraft.

2

Hat die verletzte Person mit dem Täter die Ehe geschlossen, so kann die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung absehen.


Art. 194

1 Wer eine exhibitionistische Handlung vornimmt, wird, auf Antrag, mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse bestraft.

2

Unterzieht sich der Täter einer ärztlichen Behandlung, so kann das Strafverfahren eingestellt werden. Es wird wieder aufgenommen, wenn sich der Täter der Behandlung entzieht.

Schändung

Sexuelle Handlungen mit An-

staltspfleglingen,

Gefangenen,

Beschuldigten

Ausnützung

der Notlage

Exhibitionismus

Schweizerisches Strafgesetzbuch 72

311.0


Art. 195

Wer eine unmündige Person der Prostitution zuführt,
wer eine Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit oder eines Vermögensvorteils wegen der Prostitution zuführt, wer die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, da-

durch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt, wer eine Person in der Prostitution festhält, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis bestraft.


Art. 196

1 Wer mit Menschen Handel treibt, um der Unzucht eines anderen Vorschub zu leisten, wird mit Zuchthaus oder mit Gefängnis nicht unter sechs Monaten bestraft.

2

Wer Anstalten zum Menschenhandel trifft, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

3

In jedem Fall ist auch auf Busse zu erkennen.


Art. 197
1. Wer pornographische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornographische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zu-

gänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

2. Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Ziffer 1 öffentlich ausstellt oder zeigt oder sie sonst jemandem unaufgefordert anbie-

tet, wird mit Busse bestraft.

Wer die Besucher von Ausstellungen oder Vorführungen in geschlossenen Räumen im voraus auf deren pornographischen Charakter hin-

weist, bleibt straflos.

3. Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Ziffer 1, die sexuelle Handlungen mit Kindern oder mit Tieren, menschlichen Ausscheidungen oder Gewalttätigkeiten zum Inhalt haben, herstellt, ein-

führt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt oder zugänglich macht, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

Die Gegenstände werden eingezogen.

3. Ausnützung

sexueller Handlungen.

Förderung der

Prostitution

Menschenhandel

4. Pornographie

Bundesgesetz

73

311.0

3bis. 142 Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Busse wird bestraft, wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Ziffer 1, die sexuelle Handlungen mit Kindern oder Tieren oder sexuelle Handlungen mit Gewalttätigkeiten zum Inhalt haben, erwirbt, sich über

elektronische Mittel oder sonstwie beschafft oder besitzt.

Die Gegenstände werden eingezogen.

4. Handelt der Täter aus Gewinnsucht, so ist die Strafe Gefängnis und Busse.

5. Gegenstände oder Vorführungen im Sinne der Ziffern 1-3 sind nicht pornographisch, wenn sie einen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert haben.


Art. 198

Wer vor jemandem, der dies nicht erwartet, eine sexuelle Handlung vornimmt und dadurch Ärgernis erregt, wer jemanden tätlich oder in grober Weise durch Worte sexuell belästigt, wird, auf Antrag, mit Haft oder Busse bestraft.


Art. 199

Wer den kantonalen Vorschriften über Ort, Zeit oder Art der Ausübung der Prostitution und über die Verhinderung belästigender Begleiterscheinungen zuwiderhandelt, wird mit Haft oder mit Busse bestraft.


Art. 200

Wird eine strafbare Handlung dieses Titels gemeinsam von mehreren Personen ausgeführt, so kann der Richter die Strafe erhöhen, darf jedoch das höchste Mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die

Hälfte überschreiten. Dabei ist er an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.


Art. 201-212143 142 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2001 (Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität; Verbot des Besitzes harter Pornografie), in Kraft seit 1. April 2002 (AS 2002 408 409; BBl 2000 2943).

143 Diese aufgehobenen Art. werden (mit Ausnahme von Art. 211) ersetzt durch die Artikel 195, 196, 197, 198, 199 (vgl. Kommentar der Botschaft Ziff. 23 - BBl 1985 II 1009).

Art. 211 wird ersatzlos gestrichen.

5. Übertretungen

gegen die

sexuelle

Integrität.

Sexuelle Belästigungen

Unzulässige

Ausübung der

Prostitution

6. Gemeinsame

Begehung

Schweizerisches Strafgesetzbuch 74

311.0

Sechster Titel: Verbrechen und Vergehen gegen die Familie

Art. 213

144 1 Wer mit einem Blutsverwandten in gerader Linie oder einem volloder halbbürtigen Geschwister den Beischlaf vollzieht, wird mit Ge-

fängnis bestraft.

2

Unmündige bleiben straflos, wenn sie verführt worden sind.

3

Die Verjährung tritt in zwei Jahren ein.


Art. 214


145



Art. 215

146 Wer eine Ehe schliesst, obwohl er verheiratet ist, wer mit einer verheirateten Person eine Ehe schliesst, wird mit Gefängnis bestraft.


Art. 216


147



Art. 217

148 1 Wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder

verfügen könnte, wird, auf Antrag, mit Gefängnis bestraft.

2

Das Antragsrecht steht auch den von den Kantonen bezeichneten Behörden und Stellen zu. Es ist unter Wahrung der Interessen der Familie

auszuüben.

144 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449 2456; BBl 1985 II 1009).

145 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989 (AS 1989 2449; BBl 1985 II 1009).

146 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449 2456; BBl 1985 II 1009).

147 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989 (AS 1989 2449; BBl 1985 II 1009).

148 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449 2456; BBl 1985 II 1009).

Inzest

Mehrfache Ehe

Vernachlässigung von Unter-

haltspflichten

Bundesgesetz

75

311.0


Art. 218


149



Art. 219

150 1 Wer seine Fürsorge- oder Erziehungspflicht gegenüber einer unmündigen Person verletzt oder vernachlässigt und sie dadurch in ihrer kör-

perlichen oder seelischen Entwicklung gefährdet, wird mit Gefängnis bestraft.

2

Handelt der Täter fahrlässig, so kann statt auf Gefängnis auf Busse erkannt werden.


Art. 220

151 Wer eine unmündige Person dem Inhaber der elterlichen oder der vormundschaftlichen Gewalt entzieht oder sich weigert, sie ihm zurück-

zugeben, wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

Siebenter Titel: Gemeingefährliche Verbrechen und Vergehen

Art. 221

1 Wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Zuchthaus bestraft.

2

Bringt der Täter wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr, so ist die Strafe Zuchthaus nicht unter drei Jahren.

3

Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so kann auf Gefängnis erkannt werden.


Art. 222

1 Wer fahrlässig zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

2

Bringt der Täter fahrlässig Leib und Leben von Menschen in Gefahr, so ist die Strafe Gefängnis.

149 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989 (AS 1989 2449; BBl 1985 II 1009).

150 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449 2456; BBl 1985 II 1009).

151 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449 2456; BBl 1985 II 1009).

Verletzung der

Fürsorge- oder

Erziehungspflicht

Entziehen von

Unmündigen

Brandstiftung

Fahrlässige Verursachung einer

Feuersbrunst

Schweizerisches Strafgesetzbuch 76

311.0


Art. 223

1. Wer vorsätzlich eine Explosion von Gas, Benzin, Petroleum oder ähnlichen Stoffen verursacht und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Zuchthaus bestraft.

Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so kann auf Gefängnis erkannt werden.

2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis oder Busse.


Art. 224

1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Zuchthaus bestraft.

2

Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Gefängnis erkannt werden.


Art. 225

1 Wer vorsätzlich, jedoch ohne verbrecherische Absicht, oder wer fahrlässig durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Gefängnis bis zu fünf Jahren bestraft.

2

In leichten Fällen kann auf Busse erkannt werden.


Art. 226

1 Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis nicht unter sechs Monaten bestraft.

2

Wer Sprengstoffe, giftige Gase oder Stoffe, die zu deren Herstellung geeignet sind, sich verschafft, einem andern übergibt, von einem andern übernimmt, aufbewahrt, verbirgt oder weiterschafft, wird, wenn

er weiss oder annehmen muss, dass sie zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis nicht unter einem Monat bestraft.

3

Wer jemandem, der, wie er weiss oder annehmen muss, einen verbrecherischen Gebrauch von Sprengstoffen oder giftigen Gasen plant, zu

deren Herstellung Anleitung gibt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis nicht unter einem Monat bestraft.

Verursachung

einer Explosion

Gefährdung

durch Sprengstoffe und giftige

Gase in verbrecherischer Ab-

sicht

Gefährdung ohne

verbrecherische

Absicht.

Fahrlässige Gefährdung

Herstellen, Verbergen, Weiter-

schaffen von

Sprengstoffen

und giftigen Gasen

Bundesgesetz

77

311.0


Art. 227

1. Wer vorsätzlich eine Überschwemmung oder den Einsturz eines Bauwerks oder den Absturz von Erd- und Felsmassen verursacht und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Zuchthaus bestraft.

Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so kann auf Gefängnis erkannt werden.

2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis oder Busse.


Art. 228

1. Wer vorsätzlich
elektrische Anlagen, Wasserbauten, namentlich Dämme, Wehre, Deiche, Schleusen Schutzvorrichtungen gegen Naturereignisse, so gegen Bergsturz oder Lawinen, beschädigt oder zerstört und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Zuchthaus bestraft.

Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so kann auf Gefängnis erkannt werden.

2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis oder Busse.


Art. 229

1 Wer vorsätzlich bei der Leitung oder Ausführung eines Bauwerkes oder eines Abbruches die anerkannten Regeln der Baukunde ausser acht lässt und dadurch wissentlich Leib und Leben von Mitmenschen gefährdet, wird mit Gefängnis und mit Busse bestraft.

2

Lässt der Täter die anerkannten Regeln der Baukunde fahrlässig ausser acht, so ist die Strafe Gefängnis oder Busse.


Art. 230

1. Wer vorsätzlich in Fabriken oder in andern Betrieben oder an Maschinen eine zur Verhütung von Unfällen dienende Vorrichtung be-

schädigt, zerstört, beseitigt oder sonst unbrauchbar macht, oder ausser Tätigkeit setzt, wer vorsätzlich eine solche Vorrichtung vorschriftswidrig nicht anbringt, und dadurch wissentlich Leib und Leben von Mitmenschen gefährdet, wird mit Gefängnis und mit Busse bestraft.

2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis oder Busse.

Verursachen einer Über-

schwemmung

oder eines Einsturzes

Beschädigung

von elektrischen

Anlagen, Wasserbauten

und Schutzvorrichtungen

Gefährdung

durch Verletzung

der Regeln der

Baukunde

Beseitigung oder

Nichtanbringung

von Sicherheitsvorrichtungen

Schweizerisches Strafgesetzbuch 78

311.0

Achter Titel: Verbrechen und Vergehen gegen die öffentliche Gesundheit

Art. 231

1. Wer vorsätzlich eine gefährliche übertragbare menschliche Krankheit verbreitet, wird mit Gefängnis von einem Monat bis zu fünf Jah-

ren bestraft.

Hat der Täter aus gemeiner Gesinnung gehandelt, so ist die Strafe Zuchthaus bis zu fünf Jahren.

2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis oder Busse.


Art. 232

1. Wer vorsätzlich eine Seuche unter Haustieren verbreitet, wird mit Gefängnis bestraft.

Hat der Täter aus gemeiner Gesinnung einen grossen Schaden verursacht, so ist die Strafe Zuchthaus bis zu fünf Jahren.

2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis oder Busse.


Art. 233
1. Wer vorsätzlich einen für die Landwirtschaft oder für die Forstwirtschaft gefährlichen Schädling verbreitet, wird mit Gefängnis bestraft.

Hat der Täter aus gemeiner Gesinnung einen grossen Schaden verursacht, so ist die Strafe Zuchthaus bis zu fünf Jahren.

2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis oder Busse.


Art. 234

1 Wer vorsätzlich das Trinkwasser für Menschen oder Haustiere mit gesundheitsschädlichen Stoffen verunreinigt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis nicht unter einem Monat bestraft.

2

Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis oder Busse.


Art. 235

1. Wer vorsätzlich Futter oder Futtermittel für Haustiere so behandelt oder herstellt, dass sie die Gesundheit der Tiere gefährden, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

Betreibt der Täter das Behandeln oder Herstellen gesundheitsschädlichen Futters gewerbsmässig, so ist die Strafe Gefängnis nicht unter ei-

nem Monat und Busse. In diesen Fällen wird das Strafurteil veröffentlicht.

2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.

Verbreiten

menschlicher

Krankheiten

Verbreiten von

Tierseuchen

Verbreiten von

Schädlingen

Verunreinigung

von Trinkwasser

Herstellen von

gesundheitsschädlichem

Futter

Bundesgesetz

79

311.0

3. Die Ware wird eingezogen. Sie kann unschädlich gemacht oder vernichtet werden.


Art. 236

1 Wer vorsätzlich gesundheitsschädliches Futter oder gesundheitsschädliche Futtermittel einführt, lagert, feilhält oder in Verkehr bringt,

wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft. Das Strafurteil wird veröffentlicht.

2

Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.

3

Die Ware wird eingezogen. Sie kann unschädlich gemacht oder vernichtet werden.

Neunter Titel: Verbrechen und Vergehen gegen den öffentlichen Verkehr

Art. 237

1. Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser oder in der Luft hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen in Ge-

fahr bringt, wird mit Gefängnis bestraft.

Bringt der Täter dadurch wissentlich Leib und Leben vieler Menschen in Gefahr, so kann auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren erkannt werden.

2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis oder Busse.


Art. 238

1 Wer vorsätzlich den Eisenbahnverkehr hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, namentlich die Gefahr einer Entgleisung oder eines Zusammenstosses herbeiführt, wird mit Zuchthaus oder mit Gefängnis bestraft.

2

Handelt der Täter fahrlässig und werden dadurch Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum erheblich gefährdet, so ist die Strafe Gefängnis oder Busse.


Art. 239

1. Wer vorsätzlich den Betrieb einer öffentlichen Verkehrsanstalt, namentlich den Eisenbahn-, Post-, Telegrafen- oder Telefonbetrieb hin-

dert, stört oder gefährdet, wer vorsätzlich den Betrieb einer zur allgemeinen Versorgung mit Wasser, Licht, Kraft oder Wärme dienenden Anstalt oder Anlage hindert, stört oder gefährdet,

Inverkehrbringen

von gesundheitsschädlichem

Futter

Störung des öffentlichen Ver-

kehrs

Störung des Eisenbahnverkehrs

Störung von Betrieben, die

der Allgemeinheit dienen

Schweizerisches Strafgesetzbuch 80

311.0

wird mit Gefängnis bestraft.

2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis oder Busse.

Zehnter Titel: Fälschung von Geld, amtlichen Wertzeichen, amtlichen Zeichen, Mass und Gewicht

Art. 240

1 Wer Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten fälscht, um sie als echt in Umlauf zu bringen, wird mit Zuchthaus bestraft.

2

In besonders leichten Fällen ist die Strafe Gefängnis.

3

Der Täter ist auch strafbar, wenn er die Tat im Ausland begangen hat, in der Schweiz betreten und nicht ausgeliefert wird, und wenn die Tat auch am Begehungsorte strafbar ist.


Art. 241

1 Wer Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten verfälscht, um sie zu einem höhern Wert in Umlauf zu bringen, wird mit Zuchthaus bis zu

fünf Jahren oder mit Gefängnis nicht unter sechs Monaten bestraft.

2

In besonders leichten Fällen ist die Strafe Gefängnis.


Art. 242

1 Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten als echt oder unverfälscht in Umlauf setzt, wird mit Zuchthaus bis zu drei Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

2

Hat der Täter oder sein Auftraggeber oder sein Vertreter das Geld oder die Banknoten als echt oder unverfälscht eingenommen, so ist die Strafe Gefängnis oder Busse.


Art. 243

152 1 Wer ohne Fälschungsabsicht Banknoten so wiedergibt oder nachahmt, dass die Gefahr einer Verwechslung durch Personen oder Geräte

mit echten Noten geschaffen wird, insbesondere wenn die Gesamtheit, eine Seite oder der grösste Teil einer Seite einer Banknote auf einem Material und in einer Grösse, die mit Material und Grösse des Originals übereinstimmen oder ihnen nahekommen, wiedergegeben oder

nachgeahmt wird,

152 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 22. Dez. 1999 über die Währung und die Zahlungsmittel, in Kraft seit 1. Mai 2000 (SR 941.10).

Geldfälschung

Geldverfälschung

In Umlaufsetzen

falschen Geldes

Nachmachen

von Banknoten,

Münzen oder

amtlichen Wertzeichen ohne

Fälschungsabsicht

Bundesgesetz

81

311.0

wer ohne Fälschungsabsicht Gegenstände herstellt, die den in Kurs stehenden Münzen in Gepräge, Gewicht oder Grösse ähnlich sind oder die Nennwerte oder andere Merkmale einer amtlichen Prägung aufweisen, so dass die Gefahr einer Verwechslung durch Personen oder Ge-

räte mit in Kurs stehenden Münzen geschaffen wird, wer ohne Fälschungsabsicht amtliche Wertzeichen so wiedergibt oder nachahmt, dass die Gefahr einer Verwechslung mit echten Wertzeichen geschaffen wird, wer solche Gegenstände einführt, anbietet oder in Umlauf setzt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

2

Handelt der Täter fahrlässig, wird er mit Haft oder mit Busse bestraft.


Art. 244

1 Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten einführt, erwirbt oder lagert, um sie als echt oder unverfälscht in Umlauf zu bringen, wird mit Gefängnis bestraft.153 2

Wer sie in grosser Menge einführt, erwirbt oder lagert, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft.


Art. 245

1. Wer amtliche Wertzeichen, namentlich Postmarken, Stempel- oder Gebührenmarken, fälscht oder verfälscht, um sie als echt oder unverfälscht zu verwenden, wer entwerteten amtlichen Wertzeichen den Schein gültiger gibt, um

sie als solche zu verwenden, wird mit Gefängnis bestraft.

Der Täter ist auch strafbar, wenn er die Tat im Ausland begangen hat, in der Schweiz betreten und nicht ausgeliefert wird, und wenn die Tat auch am Begehungsorte strafbar ist.

2. Wer falsche, verfälschte oder entwertete amtliche Wertzeichen als echt, unverfälscht oder gültig verwendet, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.


Art. 246

Wer amtliche Zeichen, die die Behörde an einem Gegenstand anbringt, um das Ergebnis einer Prüfung oder um eine Genehmigung festzustellen, zum Beispiel Stempel der Gold- und Silberkontrolle, Stempel der

153 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 22. Dez. 1999 über die Währung und die Zahlungsmittel, in Kraft seit 1. Mai 2000 (SR 941.10).

Einführen, Erwerben,

Lagern falschen

Geldes

Fälschung amtlicher Wertzei-

chen

Fälschung amtlicher Zeichen

Schweizerisches Strafgesetzbuch 82

311.0

Fleischschauer, Marken der Zollverwaltung, fälscht oder verfälscht, um sie als echt oder unverfälscht zu verwenden, wer falsche oder verfälschte Zeichen dieser Art als echt oder unverfälscht verwendet, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.


Art. 247

Wer Geräte zum Fälschen oder Verfälschen von Metallgeld, Papiergeld, Banknoten oder amtlichen Wertzeichen anfertigt oder sich ver-

schafft, um sie unrechtmässig zu gebrauchen, wer Geräte, womit Metallgeld, Papiergeld, Banknoten oder amtliche Wertzeichen hergestellt werden, unrechtmässig gebraucht, wird mit Gefängnis bestraft.


Art. 248

Wer zum Zwecke der Täuschung in Handel und Verkehr
an Massen, Gewichten, Waagen oder andern Messinstrumenten ein falsches Eichzeichen anbringt oder ein vorhandenes Eichzeichen verfälscht, an geeichten Massen, Gewichten, Waagen oder andern Messinstru-

menten Veränderungen vornimmt, falsche oder verfälschte Masse, Gewichte, Waagen oder andere Messinstrumente gebraucht, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.


Art. 249

154 1 Falsches oder verfälschtes Metall- oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten, amtliche Wertzeichen, amtliche Zeichen, Masse,

Gewichte, Waagen oder andere Messinstrumente sowie die Fälschungsgeräte, werden eingezogen und unbrauchbar gemacht oder ver-

nichtet.

2

Banknoten, Münzen oder amtliche Wertzeichen, die ohne Fälschungsabsicht wiedergegeben, nachgeahmt oder hergestellt wurden,

aber eine Verwechslungsgefahr schaffen, werden ebenfalls eingezogen und unbrauchbar gemacht oder vernichtet.

154 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 22. Dez. 1999 über die Währung und die Zahlungsmittel, in Kraft seit 1. Mai 2000 (SR 941.10).

Fälschungsgeräte; unrechtmäs-

siger Gebrauch

von Geräten

Fälschung von

Mass und

Gewicht

Einziehung

Bundesgesetz

83

311.0


Art. 250

Die Bestimmungen dieses Titels finden auch Anwendung auf Metallgeld, Papiergeld, Banknoten und Wertzeichen des Auslandes.

Elfter Titel: Urkundenfälschung

Art. 251

155 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen

Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beur-

kundet oder beurkunden lässt, eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

2. In besonders leichten Fällen kann auf Gefängnis oder Busse erkannt werden.


Art. 252

156 Wer in der Absicht, sich oder einem andern das Fortkommen zu erleichtern, Ausweisschriften, Zeugnisse, Bescheinigungen fälscht oder verfälscht, eine Schrift dieser Art zur Täuschung gebraucht, echte, nicht für ihn bestimmte Schriften dieser Art zur Täuschung

missbraucht, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.


Art. 253
Wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Ab-

schrift beglaubigt, wer eine so erschlichene Urkunde gebraucht, um einen andern über die darin beurkundete Tatsache zu täuschen, 155 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2290 2307; BBl 1991 II 969).

156 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2290 2307; BBl 1991 II 969).

Geld und Wertzeichen des

Auslandes

Urkundenfälschung

Fälschung von

Ausweisen

Erschleichung

einer falschen

Beurkundung

Schweizerisches Strafgesetzbuch 84

311.0

wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.


Art. 254

1 Wer eine Urkunde, über die er nicht allein verfügen darf, beschädigt, vernichtet, beiseiteschafft oder entwendet, in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, wird mit

Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

2

Die Unterdrückung von Urkunden zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.


Art. 255

Die Artikel 251-254 finden auch Anwendung auf Urkunden des Auslandes.


Art. 256

Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, einen Grenzstein oder ein anderes Grenzzeichen beseitigt, verrückt, unkenntlich macht, falsch setzt oder ver-

fälscht, wird mit Zuchthaus bis zu drei Jahren oder mit Gefängnis bestraft.


Art. 257

Wer ein öffentliches Vermessungs- oder Wasserstandszeichen beseitigt, verrückt, unkenntlich macht oder falsch setzt, wird mit Gefängnis

oder mit Busse bestraft.

Zwölfter Titel: Verbrechen und Vergehen gegen den öffentlichen Frieden

Art. 258

157 Wer die Bevölkerung durch Androhen oder Vorspiegeln einer Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum in Schrecken versetzt, wird mit Zuchthaus bis zu drei Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

157 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2290 2307; BBl 1991 II 969).

Unterdrückung

von Urkunden

Urkunden des

Auslandes

Grenzverrückung

Beseitigung von

Vermessungsund Wasser-

standszeichen

Schreckung der

Bevölkerung

Bundesgesetz

85

311.0


Art. 259

158 1 Wer öffentlich zu einem Verbrechen auffordert, wird mit Zuchthaus bis zu drei Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

2

Wer öffentlich zu einem Vergehen mit Gewalttätigkeit gegen Menschen oder Sachen auffordert, wird mit Gefängnis oder mit Busse be-

straft.


Art. 260

1 Wer an einer öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

2

Die Teilnehmer, die sich auf behördliche Aufforderung hin entfernen, bleiben straffrei, wenn sie weder selbst Gewalt angewendet noch

zur Gewaltanwendung aufgefordert haben.

bis 159 1 Mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis wird bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine

der folgenden strafbaren Handlungen auszuführen: Art. 111 Vorsätzliche Tötung Art. 112 Mord Art. 122 Schwere Körperverletzung Art. 140 Raub Art. 183 Freiheitsberaubung und Entführung Art. 185 Geiselnahme Art. 221 Brandstiftung Art. 264 Völkermord.160 2 Führt der Täter aus eigenem Antrieb die Vorbereitungshandlung nicht zu Ende, so bleibt er straflos.

3

Strafbar ist auch, wer die Vorbereitungshandlung im Ausland begeht, wenn die beabsichtigten strafbaren Handlungen in der Schweiz verübt werden sollen. Artikel 3 Ziffer 1 Absatz 2 ist anwendbar.

158 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1981, in Kraft seit 1. Okt. 1982 (AS 1982 1530 1534; BBl 1980 I 1241).

159 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1981, in Kraft seit 1. Okt. 1982 (AS 1982 1530 1534; BBl 1980 I 1241).

160 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2000, in Kraft seit 15. Dez. 2000 (AS 2000 2725 2729; BBl 1999 5327).

Öffentliche Aufforderung

zu Verbrechen

oder zur Gewalttätigkeit

Landfriedensbruch

Strafbare Vorbereitungshandlun-

gen

Schweizerisches Strafgesetzbuch 86

311.0

ter 161 1. Wer sich an einer Organisation beteiligt, die ihren Aufbau und ihre personelle Zusammensetzung geheimhält und die den Zweck verfolgt, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, wer eine solche Organisation in ihrer verbrecherischen Tätigkeit unterstützt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

2. Der Richter kann die Strafe nach freiem Ermessen mildern (Art. 66), wenn der Täter sich bemüht, die weitere verbrecherische Tätigkeit der Organisation zu verhindern.

3. Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der

Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 3 Ziffer 1 Absatz 2 ist anwendbar.

quater 162 Wer jemandem Schusswaffen, gesetzlich verbotene Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbe-

standteile verkauft, vermietet, schenkt, überlässt oder vermittelt, obwohl er weiss oder annehmen muss, dass sie zur Begehung eines Ver-

gehens oder Verbrechens dienen sollen, wird mit Gefängnis bis zu fünf Jahren oder mit Busse bestraft, sofern kein schwererer Straftatbestand erfüllt ist,


Art. 261

Wer öffentlich und in gemeiner Weise die Überzeugung anderer in Glaubenssachen, insbesondere den Glaube an Gott, beschimpft oder verspottet oder Gegenstände religiöser Verehrung verunehrt, wer eine verfassungsmässig gewährleistete Kultushandlung böswillig verhindert, stört oder öffentlich verspottet, wer einen Ort oder einen Gegenstand, die für einen verfassungsmässig gewährleisteten Kultus oder für eine solche Kultushandlung bestimmt sind, böswillig verunehrt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse bestraft.

161 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1994 (AS 1994 1614 1618; BBl 1993 III 277).

162 Eingefügt durch Art. 41 des Waffengesetzes vom 20. Juni 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (SR 514.54).

Kriminelle

Organisation

Gefährdung

der öffentlichen

Sicherheit mit

Waffen

Störung der

Glaubens- und

Kultusfreiheit

Bundesgesetz

87

311.0

bis 163 Wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion zu Hass oder Diskriminierung

aufruft,

wer öffentlich Ideologien verbreitet, die auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung der Angehörigen einer Rasse, Ethnie oder

Religion gerichtet sind, wer mit dem gleichen Ziel Propagandaaktionen organisiert, fördert oder daran teilnimmt, wer öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzt oder diskriminiert oder aus einem dieser Gründe Völkermord oder andere Verbrechen gegen die Mensch-

lichkeit leugnet, gröblich verharmlost oder zu rechtfertigen sucht, wer eine von ihm angebotene Leistung, die für die Allgemeinheit bestimmt ist, einer Person oder einer Gruppe von Personen wegen ihrer

Rasse, Ethnie oder Religion verweigert, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.


Art. 262

1. Wer die Ruhestätte eines Toten in roher Weise verunehrt,
wer einen Leichenzug oder eine Leichenfeier böswillig stört oder verunehrt, wer einen Leichnam verunehrt oder öffentlich beschimpft, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

2. Wer einen Leichnam oder Teile eines Leichnams oder die Asche eines Toten wider den Willen des Berechtigten wegnimmt, wird mit Ge-

fängnis oder mit Busse bestraft.


Art. 263

1 Wer infolge selbstverschuldeter Trunkenheit oder Betäubung unzurechnungsfähig ist und in diesem Zustand eine als Verbrechen oder

Vergehen bedrohte Tat verübt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse bestraft.

2

Hat der Täter in diesem selbstverschuldeten Zustand eine mit Zuchthaus als einziger Strafe bedrohte Tat verübt, so ist die Strafe Gefäng-

nis.

163 Eingefügt durch Art. 1 des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2887 2888; BBl 1992 III 269).

Rassendiskriminierung

Störung des

Totenfriedens

Verübung einer

Tat in selbstverschuldeter Unzu-

rechnungsfähigkeit

Schweizerisches Strafgesetzbuch 88

311.0

Zwölfter Titelbis: Straftaten gegen die Interessen der Völkergemeinschaft164

Art. 264

165 1 Mit lebenslänglichem Zuchthaus oder mit Zuchthaus nicht unter zehn Jahren wird bestraft, wer, in der Absicht, eine durch ihre Staatsangehörigkeit, Rasse, Religion oder ethnische Zugehörigkeit gekenn-

zeichnete Gruppe ganz oder teilweise zu vernichten: a. Mitglieder dieser Gruppe tötet oder auf schwerwiegende Weise in ihrer körperlichen oder geistigen Unversehrtheit schädigt; b. Mitglieder der Gruppe Lebensbedingungen unterwirft, die geeignet sind, die Gruppe ganz oder teilweise zu vernichten;

c. Massnahmen anordnet oder trifft, die auf die Geburtenverhinderung innerhalb der Gruppe gerichtet sind;

d. Kinder der Gruppe gewaltsam in eine andere Gruppe überführt oder überführen lässt.

2

Strafbar ist auch der Täter, der die Tat im Ausland begangen hat, wenn er sich in der Schweiz aufhält und nicht ausgeliefert werden kann. Artikel 6bis Ziffer 2 ist anwendbar.

3

Die Vorschriften über die Verfolgungsermächtigung nach Artikel 366 Absatz 2 Buchstabe b, den Artikeln 14 und 15 des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958166, sowie den Artikeln 1 und

4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1934167 über die politischen und polizeilichen Garantien zu Gunsten der Eidgenossenschaft sind für den Tatbestand des Völkermordes nicht anwendbar.

Dreizehnter Titel: Verbrechen und Vergehen gegen den Staat und die Landesverteidigung

Art. 265

Wer eine Handlung vornimmt, die darauf gerichtet ist, mit Gewalt
die Verfassung des Bundes168 oder eines Kantons169 abzuändern, 164 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2000, in Kraft seit 15. Dez. 2000 (AS 2000 2725 2729; BBl 1999 5327).

165 Aufgehoben durch Art. 37 des Tierschutzgesetzes vom 9. März 1978 (SR 455). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2000, in Kraft seit 15. Dez. 2000 (AS 2000 2725 2729; BBl 1999 5327).

166 SR 170.32 167 SR 170.21

168 SR 101

169 SR 131.211/.235 Völkermord

1. Verbrechen

oder Vergehen

gegen den Staat.

Hochverrat

Bundesgesetz

89

311.0

die verfassungsmässigen Staatsbehörden abzusetzen oder sie ausserstand zu setzen, ihre Gewalt auszuüben, schweizerisches Gebiet von der Eidgenossenschaft oder Gebiet von ei-

nem Kanton abzutrennen, wird mit Zuchthaus oder mit Gefängnis von einem bis zu fünf Jahren bestraft.


Art. 266

1. Wer eine Handlung vornimmt, die darauf gerichtet ist,
die Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft zu verletzen oder zu gefährden, eine die Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft gefährdende Einmischung einer fremden Macht in die Angelegenheiten der Eidgenossen-

schaft herbeizuführen, wird mit Zuchthaus oder mit Gefängnis von einem bis zu fünf Jahren bestraft.

2.170 Wer mit der Regierung eines fremden Staates oder mit deren Agenten in Beziehung tritt, um einen Krieg gegen die Eidgenossenschaft herbeizuführen, wird mit Zuchthaus nicht unter drei Jahren be-

straft.

In schweren Fällen kann auf lebenslängliches Zuchthaus erkannt werden.

bis 171 1 Wer mit dem Zwecke, ausländische, gegen die Sicherheit der Schweiz gerichtete Unternehmungen oder Bestrebungen hervorzurufen oder zu unterstützen, mit einem fremden Staat oder mit ausländischen Parteien oder mit andern Organisationen im Ausland oder mit ihren Agenten in Verbindung tritt oder unwahre oder entstellende Behauptungen aufstellt oder verbreitet, wird mit Gefängnis bis zu fünf Jahren

bestraft.

2

In schweren Fällen kann auf Zuchthaus erkannt werden.


Art. 267

1. Wer vorsätzlich ein Geheimnis, dessen Bewahrung zum Wohle der Eidgenossenschaft geboten ist, einem fremden Staate oder dessen Agenten bekannt oder zugänglich macht,172 170 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 (AS 1951 1 16; BBl 1949 1 1249).

171 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 (AS 1951 1 16; BBl 1949 I 1249).

Angriffe auf die

Unabhängigkeit

der Eidgenossenschaft

Gegen die Sicherheit der

Schweiz gerichtete ausländische

Unternehmungen

und Bestrebungen

Diplomatischer

Landesverrat

Schweizerisches Strafgesetzbuch 90

311.0

wer Urkunden oder Beweismittel, die sich auf Rechtsverhältnisse zwischen der Eidgenossenschaft oder einem Kanton und einem ausländi-

schen Staate beziehen, verfälscht, vernichtet, beiseiteschafft oder entwendet und dadurch die Interessen der Eidgenossenschaft oder des

Kantons vorsätzlich gefährdet, wer als Bevollmächtigter der Eidgenossenschaft vorsätzlich Unterhandlungen mit einer auswärtigen Regierung zum Nachteile der Eid-

genossenschaft führt, wird mit Zuchthaus oder mit Gefängnis von einem bis zu fünf Jahren bestraft.

2. Wer vorsätzlich ein Geheimnis, dessen Bewahrung zum Wohle der Eidgenossenschaft geboten ist, der Öffentlichkeit bekannt oder zugänglich macht, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Ge-

fängnis bestraft.173 3. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis oder Busse.174


Art. 268

Wer einen zur Feststellung der Landes-, Kantons- oder Gemeindegrenzen dienenden Grenzstein oder ein anderes diesem Zwecke die-

nendes Grenzzeichen beseitigt, verrückt, unkenntlich macht, falsch setzt oder verfälscht, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.


Art. 269

Wer in Verletzung des Völkerrechts auf schweizerisches Gebiet eindringt, wird mit Zuchthaus oder mit Gefängnis bestraft.


Art. 270

Wer ein von einer Behörde angebrachtes schweizerisches Hoheitszeichen, insbesondere das Wappen oder die Fahne der Eidgenossenschaft oder eines Kantons, böswillig wegnimmt, beschädigt oder beleidigende Handlungen daran verübt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

172 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 10. Okt. 1997, in Kraft seit 1. April 1998 (AS 1998 852 856; BBl 1996 IV 525).

173 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 10. Okt. 1997, in Kraft seit 1. April 1998 (AS 1998 852 856; BBl 1996 IV 525).

174 Ursprünglich Ziff. 2 Verrückung

staatlicher

Grenzzeichen

Verletzung

schweizerischer

Gebietshoheit

Tätliche

Angriffe auf

schweizerische

Hoheitszeichen

Bundesgesetz

91

311.0


Art. 271

175 1. Wer auf schweizerischem Gebiet ohne Bewilligung für einen fremden Staat Handlungen vornimmt, die einer Behörde oder einem Beam-

ten zukommen, wer solche Handlungen für eine ausländische Partei oder eine andere Organisation des Auslandes vornimmt, wer solchen Handlungen Vorschub leistet, wird mit Gefängnis, in schweren Fällen mit Zuchthaus bestraft.

2. Wer jemanden durch Gewalt, List oder Drohung ins Ausland entführt, um ihn einer fremden Behörde, Partei oder anderen Organisation zu überliefern oder einer Gefahr für Leib und Leben auszusetzen, wird

mit Zuchthaus bestraft.

3. Wer eine solche Entführung vorbereitet, wird mit Zuchthaus oder Gefängnis bestraft.


Art. 272

176 1. Wer im Interesse eines fremden Staates oder einer ausländischen Partei oder einer andern Organisation des Auslandes zum Nachteil der Schweiz oder ihrer Angehörigen, Einwohner oder Organisationen politischen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst ein-

richtet, wer für solche Dienste anwirbt oder ihnen Vorschub leistet, wird mit Gefängnis bestraft.

2. In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus. Als schwerer Fall gilt es insbesondere, wenn der Täter zu Handlungen aufreizt oder falsche Berichte erstattet, die geeignet sind, die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft zu gefährden.


Art. 273

Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen, wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis einer fremden amtli-

chen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich macht,

175 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 (AS 1951 1 16; BBl 1949 1 1249).

176 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 (AS 1951 1 16; BBl 1949 1 1249).

Verbotene

Handlungen

für einen

fremden Staat

2. Verbotener

Nachrichtendienst.

Politischer Nachrichtendienst

Wirtschaftlicher

Nachrichtendienst

Schweizerisches Strafgesetzbuch 92

311.0

wird mit Gefängnis, in schweren Fällen mit Zuchthaus bestraft. Mit der Freiheitsstrafe kann Busse verbunden werden.


Art. 274

177 1. Wer für einen fremden Staat zum Nachteile der Schweiz militärischen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet,

wer für solche Dienste anwirbt oder ihnen Vorschub leistet, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

In schweren Fällen kann auf Zuchthaus erkannt werden.

2. Die Korrespondenz und das Material werden eingezogen.


Art. 275

178 Wer eine Handlung vornimmt, die darauf gerichtet ist, die verfassungsmässige Ordnung der Eidgenossenschaft179 oder der Kantone180

rechtswidrig zu stören oder zu ändern, wird mit Gefängnis bis zu fünf Jahren bestraft.

bis 181 Wer eine Propaganda des Auslandes betreibt, die auf den gewaltsamen Umsturz der verfassungsmässigen Ordnung der Eidgenossenschaft oder eines Kantons gerichtet ist, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

ter 182 Wer eine Vereinigung gründet, die bezweckt oder deren Tätigkeit darauf gerichtet ist, Handlungen vorzunehmen, die gemäss den Artikeln

265, 266, 266bis, 271-274, 275 und 275bis mit Strafe bedroht sind, wer einer solchen Vereinigung beitritt oder sich an ihren Bestrebungen beteiligt, wer zur Bildung solcher Vereinigungen auffordert oder deren Weisungen befolgt, wird mit Gefängnis bestraft.

177 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 (AS 1951 1 16; BBl 1949 1 1249).

178 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 (AS 1951 1 16; BBl 1949 1 1249).

179 Siehe SR 101 180 Siehe SR 131.211/.235 181 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 (AS 1951 1 16; BBl 1949 I 1249).

182 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 (AS 1951 1 16; BBl 1949 I 1249).

Militärischer

Nachrichtendienst

3. Gefährdung

der verfassungsmässigen Ord-

nung.

Angriffe auf die

verfassungsmässige

Ordnung

Staatsgefährliche

Propaganda

Rechtswidrige

Vereinigung

Bundesgesetz

93

311.0


Art. 276

1. Wer öffentlich zum Ungehorsam gegen militärische Befehle, zur Dienstverletzung, zur Dienstverweigerung oder zum Ausreissen auffordert, wer einen Dienstpflichtigen zu einer solchen Tat verleitet, wird mit Gefängnis bestraft.

2. Geht die Aufforderung auf Meuterei oder auf Vorbereitung einer Meuterei, oder wird zur Meuterei oder zur Vorbereitung einer Meuterei verleitet, so ist die Strafe Zuchthaus oder Gefängnis.


Art. 277

1. Wer vorsätzlich ein militärisches Aufgebot oder eine für Dienstpflichtige bestimmte Weisung fälscht, verfälscht, unterdrückt oder be-

seitigt, wer ein gefälschtes oder verfälschtes Aufgebot oder eine solche Weisung gebraucht, wird mit Zuchthaus oder mit Gefängnis bestraft.

2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis oder Busse.


Art. 278

Wer eine Militärperson in der Ausübung des Dienstes hindert oder stört, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse bestraft.

Vierzehnter Titel: Vergehen gegen den Volkswillen

Art. 279

Wer eine durch Verfassung oder Gesetz vorgeschriebene Versammlung, Wahl oder Abstimmung durch Gewalt oder Androhung ernstli-

cher Nachteile hindert oder stört, wer die Sammlung oder die Ablieferung von Unterschriften für ein Referendums- oder ein Initiativbegehren durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile hindert oder stört, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.


Art. 280

Wer einen Stimmberechtigten an der Ausübung des Stimm- oder Wahlrechts, des Referendums oder der Initiative durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile hindert, 4. Störung der

militärischen Sicherheit.

Aufforderung

und Verleitung

zur Verletzung

militärischer

Dienstpflichten

Fälschung von

Aufgeboten oder

Weisungen

Störung des Militärdienstes

Störung und

Hinderung von

Wahlen und Abstimmungen

Eingriffe in das

Stimm- und

Wahlrecht

Schweizerisches Strafgesetzbuch 94

311.0

wer einen Stimmberechtigten durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile nötigt, eines dieser Rechte überhaupt oder in einem be-

stimmten Sinn auszuüben, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.


Art. 281

Wer einem Stimmberechtigten ein Geschenk oder einen andern Vorteil anbietet, verspricht, gibt oder zukommen lässt, damit er in einem bestimmten Sinne stimme oder wähle, einem Referendums- oder einem

Initiativbegehren beitrete oder nicht beitrete, wer einem Stimmberechtigten ein Geschenk oder einen andern Vorteil anbietet, verspricht, gibt oder zukommen lässt, damit er an einer Wahl oder Abstimmung nicht teilnehme, wer sich als Stimmberechtigter einen solchen Vorteil versprechen oder geben lässt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.


Art. 282

1. Wer ein Stimmregister fälscht, verfälscht, beseitigt oder vernichtet, wer unbefugt an einer Wahl oder Abstimmung oder an einem Referendums- oder Initiativbegehren teilnimmt, wer das Ergebnis einer Wahl, einer Abstimmung oder einer Unter-

schriftensammlung zur Ausübung des Referendums oder der Initiative fälscht, insbesondere durch Hinzufügen, Ändern, Weglassen oder Streichen von Stimmzetteln oder Unterschriften, durch unrichtiges Auszählen oder unwahre Beurkundung des Ergebnisses, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

2. Handelt der Täter in amtlicher Eigenschaft, so ist die Strafe Gefängnis nicht unter einem Monat. Mit Gefängnis kann Busse verbunden

werden.

bis 183 Wer Wahl- oder Stimmzettel planmässig einsammelt, ausfüllt oder ändert oder wer derartige Wahl- oder Stimmzettel verteilt, wird mit Haft

oder mit Busse bestraft.

183 Eingefügt durch Art. 88 Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976 über die politischen Rechte, in Kraft seit 1. Juli 1978 (SR 161.1).

Wahlbestechung

Wahlfälschung

Stimmenfang

Bundesgesetz

95

311.0


Art. 283

Wer sich durch unrechtmässiges Vorgehen Kenntnis davon verschafft, wie einzelne Berechtigte stimmen oder wählen, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.


Art. 284


184

Fünfzehnter Titel: Strafbare Handlungen gegen die öffentliche Gewalt

Art. 285

1.185 Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer

Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Gefängnis oder mit

Busse bestraft.

2. Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammemrottung teilnimmt, mit Gefängnis bestraft.

Der Teilnehmer, der Gewalt an Personen oder Sachen verübt, wird mit Zuchthaus bis zu drei Jahren oder mit Gefängnis nicht unter einem Monat bestraft.


Art. 286

186 Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, wird mit Gefängnis bis zu einem Monat oder mit Busse bestraft.


Art. 287

Wer sich in rechtswidriger Absicht die Ausübung eines Amtes oder militärische Befehlsgewalt anmasst, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

184 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 1971 (AS 1971 777; BBl 1965 I 561).

185 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 (AS 1951 1 16; BBl 1949 1 1249).

186 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 (AS 1951 1 16; BBl 1949 1 1249).

Verletzung des

Abstimmungsund Wahlge-

heimnisses

Gewalt und Drohung gegen Be-

hörden und Beamte

Hinderung

einer Amtshandlung

Amtsanmassung

Schweizerisches Strafgesetzbuch 96

311.0


Art. 288


187



Art. 289

Wer eine Sache, die amtlich mit Beschlag belegt ist, der amtlichen Gewalt entzieht, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.


Art. 290

Wer ein amtliches Zeichen, namentlich ein amtliches Siegel, mit dem eine Sache verschlossen oder gekennzeichnet ist, erbricht, entfernt oder unwirksam macht, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.


Art. 291

1 Wer eine von einer zuständigen Behörde auferlegte Landes- oder Kantonsverweisung bricht, wird mit Gefängnis bestraft.

2

Die Dauer dieser Strafe wird auf die Verweisungsdauer nicht angerechnet.


Art. 292

Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlas-

senen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Haft oder mit Busse bestraft.


Art. 293

1 Wer, ohne dazu berechtigt zu sein, aus Akten, Verhandlungen oder Untersuchungen einer Behörde, die durch Gesetz oder durch Beschluss der Behörde im Rahmen ihrer Befugnis als geheim erklärt

worden sind, etwas an die Öffentlichkeit bringt, wird mit Haft oder mit Busse bestraft.

2

Die Gehilfenschaft ist strafbar.

3

Der Richter kann von jeglicher Strafe absehen, wenn das an die Öffentlichkeit gebrachte Geheimnis von geringer Bedeutung ist.188


Art. 294

Wer einen Beruf, ein Gewerbe oder ein Handelsgeschäft ausübt, dessen Ausübung ihm durch Strafurteil untersagt ist, wird mit Haft oder

mit Busse bestraft.

187 Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 22. Dez. 1999 (Revision des Korruptionsstrafrechts) (AS 2000 1121; BBl 1999 5497).

188 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 10. Okt. 1997, in Kraft seit 1. April 1998 (AS 1998 852 856; BBl 1996 IV 525).

Bruch amtlicher

Beschlagnahme

Siegelbruch

Verweisungsbruch

Ungehorsam

gegen amtliche

Verfügungen

Veröffentlichung

amtlicher

geheimer Verhandlungen

Übertretung

eines Berufsverbotes

Bundesgesetz

97

311.0


Art. 295

Wer ein durch gerichtliches Urteil erlassenes Wirtshausverbot übertritt, wer als Wirt geistige Getränke jemandem verabreicht oder verabrei-

chen lässt. von dem er weiss oder wissen muss, dass ihm der Besuch der Wirtschaften durch Verfügung einer zuständigen Behörde verboten ist, wird mit Haft oder mit Busse bestraft.

Sechzehnter Titel: Störung der Beziehungen zum Ausland

Art. 296

189 Wer einen fremden Staat in der Person seines Oberhauptes, in seiner Regierung oder in der Person eines seiner diplomatischen Vertreter oder eines seiner offiziellen Delegierten an einer in der Schweiz tagenden diplomatischen Konferenz oder eines seiner offiziellen Ver-

treter bei einer in der Schweiz niedergelassenen oder tagenden zwischenstaatlichen Organisation oder Abteilung einer solchen öffentlich

beleidigt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.


Art. 297

190 Wer eine in der Schweiz niedergelassene oder tagende zwischenstaatliche Organisation oder Abteilung einer solchen in der Person eines ih-

rer offiziellen Vertreter öffentlich beleidigt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.


Art. 298

Wer Hoheitszeichen eines fremden Staates, die von einer anerkannten Vertretung dieses Staates öffentlich angebracht sind, namentlich sein Wappen oder seine Fahne böswillig wegnimmt, beschädigt oder beleidigende Handlungen daran verübt, wird mit Gefängnis oder mit Busse

bestraft.


Art. 299

189 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 (AS 1951 1 16; BBl 1949 1 1249).

190 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 (AS 1951 1 16; BBl 1949 1 1249).

Übertretung

des Wirtshausund Alkoholver-

bots

Beleidigung

eines fremden

Staates

Beleidigung zwischenstaatlicher

Organisationen

Tätliche Angriffe

auf fremde Hoheitszeichen

Verletzung

fremder Gebietshoheit

Schweizerisches Strafgesetzbuch 98

311.0

1. Wer die Gebietshoheit eines fremden Staates verletzt, insbesondere durch unerlaubte Vornahme von Amtshandlungen auf dem fremden Staatsgebiete, wer in Verletzung des Völkerrechtes auf fremdes Staatsgebiet eindringt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

2. Wer versucht, vom Gebiete der Schweiz aus mit Gewalt die staatliche Ordnung eines fremden Staates zu stören, wird mit Gefängnis be-

straft.


Art. 300

Wer vom neutralen Gebiete der Schweiz aus Feindseligkeiten gegen einen Kriegführenden unternimmt oder unterstützt, wer Feindseligkeiten gegen in die Schweiz zugelassene fremde Truppen unternimmt, wird mit Zuchthaus oder mit Gefängnis bestraft.


Art. 301

1. Wer im Gebiete der Schweiz für einen fremden Staat zum Nachteil eines andern fremden Staates militärischen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet, wer für solche Dienste anwirbt oder ihnen Vorschub leistet, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

2. Die Korrespondenz und das Material werden eingezogen.


Art. 302

191 1 Die Verbrechen und Vergehen dieses Titels werden nur auf Ermächtigung des Bundesrates verfolgt.

2

Der Bundesrat ordnet die Verfolgung nur an, wenn in den Fällen des Artikels 296 die Regierung des fremden Staates und in den Fällen des Artikels 297 ein Organ der zwischenstaatlichen Organisation um die Strafverfolgung ersucht. In Zeiten aktiven Dienstes kann er die Verfolgung auch ohne ein solches Ersuchen anordnen.

3

In den Fällen der Artikel 296 und 297 tritt die Verjährung in einem Jahr ein.

191 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 (AS 1951 1 16; BBl 1949 1 1249).

Feindseligkeiten

gegen einen

Kriegführenden

oder fremde

Truppen

Nachrichtendienst gegen

fremde Staaten

Strafverfolgung

Bundesgesetz

99

311.0

Siebzehnter Titel: Verbrechen und Vergehen gegen die Rechtspflege

Art. 303

1. Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, wer in anderer Weise arglistige Veranstaltungen trifft, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen einen Nichtschuldigen herbeizuführen, wird mit Zuchthaus oder mit Gefängnis bestraft.

2. Betrifft die falsche Anschuldigung eine Übertretung, so ist die Strafe Gefängnis oder Busse.


Art. 304

1. Wer bei einer Behörde wider besseres Wissen anzeigt, es sei eine strafbare Handlung begangen worden, wer sich selbst fälschlicherweise bei der Behörde einer strafbaren Handlung beschuldigt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

2. In besonders leichten Fällen kann der Richter von einer Bestrafung Umgang nehmen.


Art. 305

1 Wer jemanden der Strafverfolgung, dem Strafvollzug oder dem Vollzug einer der in den Artikeln 42-44 und 100bis vorgesehenen Mass-

nahmen entzieht, wird mit Gefängnis bestraft.192 1bis Ebenso wird bestraft, wer jemanden, der im Ausland wegen eines Verbrechens nach Artikel 75bis verfolgt wird oder verurteilt wurde, der dortigen Strafverfolgung oder dem dortigen Vollzug einer Freiheitsstrafe oder sichernden Massnahme entzieht.193 2

Steht der Täter in so nahen Beziehungen zu dem Begünstigten, dass sein Verhalten entschuldbar ist, so kann der Richter von einer Bestrafung Umgang nehmen.

bis 194 192 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807: BBl 1965 I 561).

193 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1981, in Kraft seit 1. Okt. 1982 (AS 1982 1530 1534; BBl 1980 I 1241).

194 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 1990, in Kraft seit 1. Aug. 1990 (AS 1990 1077 1078; BBl 1989 II 1061).

Falsche Anschuldigung

Irreführung der

Rechtspflege

Begünstigung

Geldwäscherei

Schweizerisches Strafgesetzbuch 100

311.0

1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren, wird mit Gefängnis oder Busse bestraft.

2. In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängnis. Mit der Freiheitsstrafe wird Busse bis zu 1 Million Franken verbunden.

Ein schwerer Fall liegt insbesondere vor, wenn der Täter: a. als Mitglied einer Verbrechensorganisation handelt; b. als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat; c. durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.

3. Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.195

ter 196 1 Wer berufsmässig fremde Vermögenswerte annimmt, aufbewahrt, anlegen oder übertragen hilft und es unterlässt, mit der nach den Um-

ständen gebotenen Sorgfalt die Identität des wirtschaftlich Berechtigten festzustellen, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr, mit Haft oder Busse bestraft.

2

Die von Absatz 1 erfassten Personen sind berechtigt, den inländischen Strafverfolgungsbehörden und den vom Gesetz bezeichneten

Bundesbehörden Wahrnehmungen zu melden, die darauf schliessen lassen, dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen herrühren.198

Art. 306

1 Wer in einem Zivilrechtsverfahren als Partei nach erfolgter richterlicher Ermahnung zur Wahrheit und nach Hinweis auf die Straffolgen

eine falsche Beweisaussage zur Sache macht, wird mit Zuchthaus bis zu drei Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

195 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 33 des Geschäftsverkehrsgesetzes vom 23. März 1962 - SR 171.11).

196 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 1990, in Kraft seit 1. Aug. 1990 (AS 1990 1077 1078; BBl 1989 II 1061).

197 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1994 (AS 1994 1614 1618; BBl 1993 III 277).

198 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1994 (AS 1994 1614 1618; BBl 1993 III 277).

Mangelnde Sorgfalt bei Finanz-

geschäften und

Melderecht197

Falsche

Beweisaussage

der Partei

Bundesgesetz

101

311.0

2

Wird die Aussage mit einem Eid oder einem Handgelübde bekräftigt, so ist die Strafe Zuchthaus bis zu drei Jahren oder Gefängnis nicht unter drei Monaten.


Art. 307

1 Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

2

Werden die Aussage, der Befund, das Gutachten oder die Übersetzung mit einem Eid oder mit einem Handgelübde bekräftigt, so ist die Strafe Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängnis nicht unter sechs

Monaten.

3

Bezieht sich die falsche Äusserung auf Tatsachen, die für die richterliche Entscheidung unerheblich sind, so ist die Strafe Gefängnis bis zu

sechs Monaten.


Art. 308

1 Berichtigt der Täter seine falsche Anschuldigung (Art. 303), seine falsche Anzeige (Art. 304) oder Aussage (Art. 306 und 307) aus eigenem Antrieb und bevor durch sie ein Rechtsnachteil für einen andern

entstanden ist, so kann der Richter die Strafe nach freiem Ermessen mildern (Art. 66) oder von einer Bestrafung Umgang nehmen.

2

Hat der Täter eine falsche Äusserung getan (Art. 306 und 307), weil er durch die wahre Aussage sich oder seine Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung aussetzen würde, so kann der Richter die Strafe nach freiem Ermessen mildern (Art. 66).


Art. 309

199 Die Artikel 306-308 finden auch Anwendung auf: a. das Verwaltungsgerichtsverfahren, das Schiedsgerichtsverfahren und das Verfahren vor Behörden und Beamten der Verwaltung, denen das Recht der Zeugenabhörung zusteht;

b. das Verfahren vor internationalen Gerichten, deren Zuständigkeit die Schweiz als verbindlich anerkennt.


Art. 310

1. Wer mit Gewalt, Drohung oder List einen Verhafteten, einen Gefangenen oder einen andern auf amtliche Anordnung in eine Anstalt

199 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 22. Juni 2001 (Rechtspflegedelikte vor internationalen Gerichten), in Kraft seit 1. Juli 2002 (AS 2002 1491 1492; BBl 2001 391).

Falsches Zeugnis.

Falsches Gutachten.

Falsche Übersetzung

Strafmilderungen

Verwaltungs-sac

hen und

Verfahren vor

internationalen

Gerichten

Befreiung von

Gefangenen

Schweizerisches Strafgesetzbuch 102

311.0

Eingewiesenen befreit oder ihm zur Flucht behilflich ist, wird mit Gefängnis bestraft.

2. Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Gefängnis bestraft.

Der Teilnehmer, der Gewalt an Personen oder Sachen verübt, wird mit Zuchthaus bis zu drei Jahren oder mit Gefängnis nicht unter einem Monat bestraft.


Art. 311

1. Gefangene oder andere auf amtliche Anordnung in eine Anstalt
Eingewiesene, die sich in der Absicht zusammenrotten, vereint Anstaltsbeamte oder andere mit ihrer Beaufsichtigung beauftragte Personen anzugreifen, durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt Anstaltsbeamte oder andere

mit ihrer Beaufsichtigung beauftragte Personen zu einer Handlung oder Unterlassung zu nötigen, gewaltsam auszubrechen, werden mit Gefängnis nicht unter einem Monat bestraft.

2. Der Teilnehmer, der Gewalt an Personen oder Sachen verübt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft.

Achtzehnter Titel: Strafbare Handlungen gegen die Amts- und Berufspflicht

Art. 312

Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu

verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.


Art. 313

Ein Beamter, der in gewinnsüchtiger Absicht Taxen, Gebühren oder Vergütungen erhebt, die nicht geschuldet werden oder die gesetzlichen Ansätze überschreiten, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

Meuterei von

Gefangenen

Amtsmissbrauch

Gebührenüberforderung

Bundesgesetz

103

311.0


Art. 314

200 Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, werden mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

Mit der Freiheitsstrafe ist Busse zu verbinden.


Art. 315-316201

Art. 317

202 1. Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen, Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkunden, namentlich eine falsche Unterschrift oder ein falsches Handzeichen oder eine unrichtige Abschrift beglaubigen, werden mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.


Art. 318

1. Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Hebammen, die vorsätzlich ein unwahres Zeugnis ausstellen, das zum Gebrauche bei einer Behörde oder

zur Erlangung eines unberechtigten Vorteils bestimmt, oder das geeignet ist, wichtige und berechtigte Interessen Dritter zu verletzen, wer-

den mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

Hat der Täter dafür eine besondere Belohnung gefordert, angenommen oder sich versprechen lassen, so wird er mit Gefängnis bestraft.

2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.


Art. 319

Der Beamte, der einem Verhafteten, einem Gefangenen oder einem andern auf amtliche Anordnung in eine Anstalt Eingewiesenen zur Flucht behilflich ist oder ihn entweichen lässt, wird mit Zuchthaus bis zu drei Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

200 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2290 2307; BBl 1991 II 969).

201 Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 22. Dez. 1999 (Revision des Korruptionsstrafrechts) (AS 2000 1121; BBl 1999 5497).

202 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2290 2307; BBl 1991 II 969).

Ungetreue Amtsführung

Urkundenfälschung im Amt

Falsches

ärztliches

Zeugnis

Entweichenlassen von Gefan-

genen

Schweizerisches Strafgesetzbuch 104

311.0


Art. 320

1. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist, oder das

er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

Die Verletzung des Amtsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses strafbar.

2. Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde geoffenbart hat.


Art. 321

1. Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, nach Obligationenrecht203 zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahn-

ärzte, Apotheker, Hebammen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden

ist, oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

Ebenso werden Studierende bestraft, die ein Geheimnis offenbaren, das sie bei ihrem Studium wahrnehmen.

Die Verletzung des Berufsgeheimnisses ist auch nach Beendigung der Berufsausübung oder der Studien strafbar.

2. Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis auf Grund einer Einwilligung des Berechtigten oder einer auf Gesuch des Täters erteilten schriftlichen Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder Auf-

sichtsbehörde offenbart hat.

3. Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegen-

über einer Behörde.

bis 204 1 Wer ein Berufsgeheimnis unbefugterweise offenbart, das er durch seine Tätigkeit für die Forschung im Bereich der Medizin oder des Gesundheitswesens erfahren hat, wird nach Artikel 321 bestraft.

2

Berufsgeheimnisse dürfen für die Forschung im Bereich der Medizin oder des Gesundheitswesens offenbart werden, wenn eine Sachverständigenkommission dies bewilligt und der Berechtigte nach Aufklä-

rung über seine Rechte es nicht ausdrücklich untersagt hat.

3

Die Kommission erteilt die Bewilligung, wenn: 203 SR 220

204 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz, in Kraft seit 1. Juli 1993 (SR 235.1).

Verletzung des

Amtsgeheimnisses

Verletzung des

Berufsgeheimnisses

Berufsgeheimnis

in der medizinischen Forschung

Bundesgesetz

105

311.0

a. die Forschung nicht mit anonymisierten Daten durchgeführt werden kann;

b. es unmöglich oder unverhältnismässig schwierig wäre, die Einwilligung des Berechtigten einzuholen und

c. die Forschungsinteressen gegenüber den Geheimhaltungsinteressen überwiegen.

4

Die Kommission verbindet die Bewilligung mit Auflagen zur Sicherung des Datenschutzes. Sie veröffentlicht die Bewilligung.

5

Sind die schutzwürdigen Interessen der Berechtigten nicht gefährdet und werden die Personendaten zu Beginn der Forschung anonymisiert, so kann die Kommission generelle Bewilligungen erteilen oder andere Vereinfachungen vorsehen.

6

Die Kommission ist an keine Weisungen gebunden.

7

Der Bundesrat wählt den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission. Er regelt ihre Organisation und ordnet das Verfahren.

ter 205 1 Wer als Beamter, Angestellter oder Hilfsperson einer Organisation, die Post- oder Fernmeldedienste erbringt, einem Dritten Angaben über den Post-, Zahlungs- oder den Fernmeldeverkehr der Kundschaft macht, eine verschlossene Sendung öffnet oder ihrem Inhalt nachforscht, oder einem Dritten Gelegenheit gibt, eine solche Handlung zu begehen, wird mit Gefängnis oder Busse bestraft.

2

Ebenso wird bestraft, wer eine nach Absatz 1 zur Geheimhaltung verpflichtete Person durch Täuschung veranlasst, die Geheimhaltungspflicht zu verletzen.

3

Die Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses strafbar.

4

Die Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses ist nicht strafbar, soweit sie zur Ermittlung des Berechtigten oder zur Verhinderung

von Schäden erforderlich ist.

5

Vorbehalten bleiben Artikel 179octies sowie die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.

205 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (SR 784.10).

Verletzung des

Post- und Fernmeldegeheimnis-

ses

Schweizerisches Strafgesetzbuch 106

311.0


Art. 322

206 1 Medienunternehmen sind verpflichtet, jeder Person auf Anfrage unverzüglich und schriftlich ihren Sitz sowie die Identität des Verant-

wortlichen (Art. 27 Abs. 2 und 3) bekannt zu geben.

2 Zeitungen und Zeitschriften müssen zudem in einem Impressum den Sitz des Medienunternehmens, namhafte Beteiligungen an anderen Unternehmungen sowie den verantwortlichen Redaktor angeben. Ist ein Redaktor nur für einen Teil der Zeitung oder Zeitschrift verantwortlich, so ist er als verantwortlicher Redaktor dieses Teils anzuge-

ben. Für jeden Teil einer solchen Zeitung oder Zeitschrift muss ein verantwortlicher Redaktor angegeben werden.

3 Bei Verstössen gegen die Vorschriften dieses Artikels wird der Leiter des Medienunternehmens mit Busse bestraft. Ein Verstoss liegt auch vor, wenn eine vorgeschobene Person als verantwortlich für die Veröffentlichung (Art. 27 Abs. 2 und 3) angegeben wird.

bis 207 Wer als Verantwortlicher nach Artikel 27 Absätze 2 und 3 eine Veröffentlichung, durch die eine strafbare Handlung begangen wird, vor-

sätzlich nicht verhindert, wird mit Gefängnis oder Busse bestraft.

Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Haft oder Busse.

Neunzehnter Titel:208 Bestechung
ter Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine

pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht

gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

quater Wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmet-

206 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 10. Okt. 1997, in Kraft seit 1. April 1998 (AS 1998 852 856; BBl 1996 IV 525).

207 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 10. Okt. 1997, in Kraft seit 1. April 1998 (AS 1998 852 856; BBl 1996 IV 525).

208 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 22. Dez. 1999 (Revision des Korruptionsstrafrechts), in Kraft seit 1. Mai 2000 (AS 2000 1121 1126; BBl 1999 5497).

Verletzung

der Auskunftspflicht der

Medien

Nichtverhinderung einer

strafbaren Veröffentlichung

1. Bestechung

schweizerischer

Amtsträger.

Bestechen

Sich

bestechen

lassen

Bundesgesetz

107

311.0

scher oder als Schiedsrichter im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

quinquies Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee im Hinblick auf die Amtsführung einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Gefängnis oder Busse bestraft.

sexies Wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmet-

scher oder als Schiedsrichter im Hinblick auf die Amtsführung einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Gefängnis oder Busse bestraft.

septies Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee, die für einen fremden Staat oder eine internationale Organisation

tätig sind, im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht

gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

octies 1. Sind sowohl die Schwere der Tat wie auch die Schuld derart gering, dass eine Strafe unangemessen wäre, so sieht die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung ab.

2. Keine nicht gebührenden Vorteile sind dienstrechtlich erlaubte sowie geringfügige, sozial übliche Vorteile.

3. Amtsträgern gleichgestellt sind Private, die öffentliche Aufgaben erfüllen.

Vorteilsgewährung

Vorteilsannahme

2. Bestechung

fremder Amtsträger

3. Gemeinsame

Bestimmungen

Schweizerisches Strafgesetzbuch 108

311.0

Zwanzigster Titel:209 Übertretungen bundesrechtlicher Bestimmungen

Art. 323

210 Mit Haft oder Busse wird bestraft: 1. der Schuldner, der einer Pfändung oder der Aufnahme eines Güterverzeichnisses, die ihm gemäss Gesetz angekündigt worden sind, we-

der selbst beiwohnt noch sich dabei vertreten lässt (Art. 91 Abs. 1 Ziff. 1, 163 Abs. 2 und 345 Abs. 1211 SchKG212); 2. der Schuldner, der seine Vermögensgegenstände, auch wenn sie sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie seine Forderungen und Rechte gegenüber Dritten nicht so weit angibt, als dies zu einer genügenden Pfändung oder zum Vollzug eines Arrestes nötig ist (Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2 und 275 SchKG); 3. der Schuldner, der seine Vermögensgegenstände, auch wenn sie sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie seine Forderungen und Rechte gegenüber Dritten bei Aufnahme eines Güterverzeichnisses nicht vollständig angibt (Art. 163 Abs. 2, 345 Abs. 1213 SchKG); 4. der Schuldner, der dem Konkursamt nicht alle seine Vermögensge-

genstände angibt und zur Verfügung stellt (Art. 222 Abs. 1 SchKG); 5. der Schuldner, der während des Konkursverfahrens nicht zur Verfügung der Konkursverwaltung steht, wenn er dieser Pflicht nicht durch besondere Erlaubnis enthoben wurde (Art. 229 Abs. 1 SchKG).


Art. 324

214 Mit Busse wird bestraft: 1. die erwachsene Person, die dem Konkursamt nicht alle Vermögensstücke eines gestorbenen oder flüchtigen Schuldners, mit dem sie in

gemeinsamem Haushalt gelebt hat, angibt und zur Verfügung stellt (Art. 222 Abs. 2 SchKG215); 2. wer sich binnen der Eingabefrist nicht als Schuldner des Konkursiten anmeldet (Art. 232 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG);

209 Ursprünglich 19. Tit.

210 Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

211 Richtig: Art. 341 Abs. 1.

212 SR 281.1 213 Richtig: Art. 341 Abs. 1.

214 Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

215 SR 281.1 Ungehorsam des

Schuldners im

Betreibungs- und

Konkursverfahren

Ungehorsam

dritter Personen

im Betreibungs-,

Konkurs- und

Nachlassverfahren

Bundesgesetz

109

311.0

3. wer Sachen des Schuldners als Pfandgläubiger oder aus andern Gründen besitzt und sie dem Konkursamt binnen der Eingabefrist nicht zur Verfügung stellt (Art. 232 Abs. 2 Ziff. 4 SchKG); 4. wer Sachen des Schuldners als Pfandgläubiger besitzt und sie den Liquidatoren nach Ablauf der Verwertungsfrist nicht abliefert (Art. 324 Abs. 2 SchKG); 5. der Dritte, der seine Auskunfts- und Herausgabepflichten nach den Artikeln 57a Absatz 1, 91 Absatz 4, 163 Absatz 2, 222 Absatz 4 und 345 Absatz 1 des SchKG verletzt.


Art. 325

Wer vorsätzlich oder fahrlässig der gesetzlichen Pflicht, Geschäftsbücher ordnungsmässig zu führen, nicht nachkommt, wer vorsätzlich oder fahrlässig der gesetzlichen Pflicht, Geschäftsbü-

cher, Geschäftsbriefe und Geschäftstelegramme aufzubewahren, nicht nachkommt, wird mit Haft oder mit Busse bestraft.

bis 216 Wer den Mieter unter Androhung von Nachteilen, insbesondere der späteren Kündigung des Mietverhältnisses, davon abhält oder abzuhalten versucht, Mietzinse oder sonstige Forderungen des Vermieters anzufechten, wer dem Mieter kündigt, weil dieser die ihm nach dem Obligationen-

recht217 zustehenden Rechte wahrnimmt oder wahrnehmen will, wer Mietzinse oder sonstige Forderungen nach einem gescheiterten Einigungsversuch oder nach einem richterlichen Entscheid in unzulässiger Weise durchsetzt oder durchzusetzen versucht, wird auf Antrag des Mieters mit Haft oder mit Busse bestraft.


Art. 326

218 Handelt jemand
als Organ oder als Mitglied eines Organs einer juristischen Person, als Mitarbeiter einer juristischen Person oder einer Gesellschaft, dem eine vergleichbare selbständige Entscheidungsbefugnis in seinem Tätigkeitsbereich zukommt, oder

216 Eingefügt durch Ziff. II Art. 4 des BG vom 15. Dez. 1989 über die Änderung des OR (Miete und Pacht), in Kraft seit 1. Juli 1990 (SR 220 am Schluss, SchlB zu den Tit. VIII und VIIIbis).

217 SR 220

218 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2290 2307; BBl 1991 II 969).

Ordnungswidrige

Führung der Geschäftsbücher

Widerhandlungen gegen die

Bestimmungen

zum Schutz der

Mieter von

Wohn- und Geschäftsräumen

Anwendung auf

juristische Personen, Handels-

gesellschaften

und Einzelfirmen 1. im Falle der Artikel 323-325

Schweizerisches Strafgesetzbuch 110

311.0

ohne Organ, Mitglied eines Organs oder Mitarbeiter zu sein, als tatsächlicher Leiter einer juristischen Person oder Gesellschaft, so sind die Artikel 323-325, nach welchen besondere persönliche

Merkmale die Strafbarkeit begründen oder erhöhen, auch auf die genannten Personen anzuwenden, wenn diese Merkmale nicht bei ihnen

persönlich, sondern bei der juristischen Person oder der Gesellschaft vorliegen.

bis 219 1 Werden die im Artikel 325bis unter Strafe gestellten Handlungen beim Besorgen der Angelegenheiten einer juristischen Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder Einzelfirma oder sonst in Ausübung geschäftlicher oder dienstlicher Verrichtungen für einen ande-

ren begangen, so finden die Strafbestimmungen auf diejenigen natürlichen Personen Anwendung, die diese Handlungen begangen haben.

2

Der Geschäftsherr oder Arbeitgeber, Auftraggeber oder Vertretene, der von der Widerhandlung Kenntnis hat oder nachträglich Kenntnis erhält und, obgleich es ihm möglich wäre, es unterlässt, sie abzuwenden oder ihre Wirkungen aufzuheben, untersteht der gleichen Strafan-

drohung wie der Täter.

3

Ist der Geschäftsherr oder Arbeitgeber, Auftraggeber oder Vertretene eine juristische Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit, so findet Absatz 2 auf die schuldigen Organe, Organmitglieder, geschäftsfüh-

renden Gesellschafter, tatsächlich leitenden Personen oder Liquidatoren Anwendung.

ter 220 Wer für ein im Handelsregister eingetragenes Unternehmen eine Bezeichnung verwendet, die mit der im Handelsregister eingetragenen

nicht übereinstimmt und die irreführen kann, wer für ein im Handelsregister nicht eingetragenes Unternehmen eine irreführende Bezeichnung verwendet, wer für ein im Handelsregister eingetragenes oder nicht eingetragenes Unternehmen ohne Bewilligung eine nationale, territoriale oder regionale Bezeichnung verwendet,

219 Eingefügt durch Ziff. II Art. 4 des BG vom 15. Dez. 1989 über die Änderung des OR (Miete und Pacht), in Kraft seit 1. Juli 1990 (SR 220 am Schluss, SchlB zu den Tit. VIII und VIIIbis).

220 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2290 2307; BBl 1991 II 969).

2. im Falle von

Artikel 325bis

Übertretung firmenrechtlicher

Bestimmungen

Bundesgesetz

111

311.0

wer für ein im Handelsregister nicht eingetragenes ausländisches Unternehmen den Eindruck erweckt, der Sitz des Unternehmens oder eine

Geschäftsniederlassung befinde sich in der Schweiz, wird mit Haft oder mit Busse bestraft.

quater 221 Wer als Organ einer Personalvorsorgeeinrichtung gesetzlich verpflichtet ist, Begünstigten oder Aufsichtsbehörden Auskunft zu erteilen und

keine oder eine unwahre Auskunft erteilt, wird mit Haft oder mit Busse bestraft.


Art. 327


222



Art. 328

1. Wer Postwertzeichen des In- oder Auslandes nachmacht, um sie als nachgemacht in Verkehr zu bringen, ohne die einzelnen Stücke als Nachmachungen kenntlich zu machen, wer solche Nachmachungen einführt, feilhält oder in Verkehr bringt, wird mit Haft oder mit Busse bestraft.

2. Die Nachmachungen werden eingezogen.


Art. 329

1. Wer unrechtmässig
in Anstalten oder andere Örtlichkeiten eindringt, zu denen der Zutritt von der Militärbehörde verboten ist, militärische Anstalten oder Gegenstände abbildet, oder solche Abbildungen vervielfältigt oder veröffentlicht, wird mit Haft oder mit Busse bestraft.

2. Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.


Art. 330

Wer Gegenstände, die von der Heeresverwaltung zum Zwecke der Landesverteidigung beschlagnahmt oder requiriert worden sind, unrechtmässig verkauft oder erwirbt, zu Pfand gibt oder nimmt, ver-

braucht, beiseiteschafft, zerstört oder unbrauchbar macht, wird mit Haft bis zu einem Monat oder mit Busse bestraft.

221 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2290 2307; BBl 1991 II 969).

222 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 22. Dez. 1999 über die Währung und die Zahlungsmittel (SR 941.10).

Unwahre Auskunft durch eine

Personalvorsorgeeinrichtung

Nachmachen

von Postwertzeichen ohne Fäl-

schungsabsicht

Verletzung

militärischer

Geheimnisse

Handel mit militärisch beschlag-

nahmtem Material

Schweizerisches Strafgesetzbuch 112

311.0


Art. 331

Wer unbefugt die Uniform des schweizerischen Heeres trägt, wird mit Haft bis zu acht Tagen oder mit Busse bestraft.


Art. 332

Wer beim Fund oder bei der Zuführung einer Sache nicht die in den Artikeln 720 Absatz 2 und 725 Absatz 1 des Zivilgesetzbuches223 vorgeschriebene Anzeige erstattet, wird mit Busse bestraft.

Drittes Buch: Einführung und Anwendung des Gesetzes Erster Titel: Verhältnis dieses Gesetzes zu andern Gesetzen des Bundes und zu den Gesetzen der Kantone

Art. 333

1 Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstel-

len.

2

Ist in einem andern Bundesgesetze die Tat mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten bedroht, so finden die allgemeinen Bestimmungen über die Verbrechen und die Vergehen Anwendung, andernfalls die allgemeinen Bestimmungen über die Übertretungen, wobei, statt auf Gefängnis, auf Haft zu erkennen ist.

3

Die in andern Bundesgesetzen unter Strafe gestellten Übertretungen sind strafbar, auch wenn sie fahrlässig begangen werden, sofern nicht nach dem Sinne der Vorschrift nur die vorsätzliche Begehung mit Strafe bedroht ist.

4

Die Begnadigung richtet sich stets nach den Vorschriften dieses Gesetzes.


Art. 334

Wird in Bundesvorschriften auf Bestimmungen verwiesen, die durch dieses Gesetz aufgehoben werden, so sind diese Verweisungen auf die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes zu beziehen.

223 SR 210

Unbefugtes

Tragen der militärischen Uni-

form

Nichtanzeigen

eines Fundes

1. Bundesgesetze.

Anwendung des

allgemeinen

Teils auf andere

Bundesgesetze

Verweisungen

auf aufgehobene

Bestimmungen

Bundesgesetz

113

311.0


Art. 335

1. Den Kantonen bleibt die Gesetzgebung über das Übertretungsstrafrecht insoweit vorbehalten, als es nicht Gegenstand der Bundesgesetz-

gebung ist.

Sie sind befugt, die Übertretung kantonaler Verwaltungs- und Prozessvorschriften mit Strafe zu bedrohen.

2. Die Kantone sind befugt, Strafbestimmungen zum Schutze des kantonalen Steuerrechts aufzustellen.

Zweiter Titel: Verhältnis dieses Gesetzes zum bisherigen Recht

Art. 336

Die Vollziehung von Strafurteilen, die auf Grund der bisherigen Strafgesetze ergangen sind, unterliegt folgenden Beschränkungen:

a. Wenn dieses Gesetz die Tat, für welche die Verurteilung erfolgt ist, nicht mit Strafe bedroht, so darf die Strafe nicht mehr

vollzogen werden.

b. Ein Todesurteil darf nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht mehr vollstreckt werden; die Todesstrafe ist in einem solchen Falle von Rechtes wegen in lebenslängliche Zuchthausstrafe umgewandelt.

c. Wenn ein Gefangener vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in mehreren Kantonen oder von mehreren Gerichten desselben Kantons zu Freiheitsstrafen verurteilt worden ist und beim Inkrafttreten dieses Gesetzes von den verhängten Freiheitsstrafen

noch mehr als fünf Jahre zu verbüssen hätte, so setzt das Bundesgericht auf sein Gesuch eine Gesamtstrafe gemäss Artikel

68 fest. Das Bundesgericht überträgt die Vollziehung dieser Gesamtstrafe einem Kanton und legt den dadurch entlasteten Kantonen nach freiem Ermessen einen Kostenbeitrag auf.

d. Wenn ein Gefangener zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes seine Strafe verbüsst und eines andern, vor diesem Zeitpunkte verübten, mit Freiheitsstrafe bedrohten Verbrechens

oder Vergehens schuldig erklärt wird, so spricht der Richter, der das Urteil fällt, eine Gesamtstrafe aus und rechnet dem Verurteilten die auf Grund des ersten Urteils verbüsste Strafzeit an.

e. Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die bedingte Entlassung finden auch auf Verurteilte Anwendung, die vor dem In-

krafttreten dieses Gesetzes bestraft worden sind.

2. Gesetze der

Kantone.

Polizei- und

Verwaltungsstrafrecht.

Steuerstrafrecht

Vollziehung früherer Strafurteile

Schweizerisches Strafgesetzbuch 114

311.0


Art. 337

1 Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Verfolgungs- und die Vollstreckungsverjährung finden auch Anwendung, wenn eine Tat vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verübt oder beurteilt worden ist und dieses Gesetz für den Täter das mildere ist.

2

Der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgelaufene Zeitraum wird angerechnet.


Art. 338

1 Die Rehabilitation richtet sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auch bei Urteilen, die auf Grund der bisherigen Strafgesetze ausgefällt worden sind.

2

Ebenso richtet sich die Löschung der Eintragung eines vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangenen Urteils im Strafregister nach den Be-

stimmungen dieses Gesetzes.


Art. 339

1. Bei Handlungen, die nur auf Antrag strafbar sind, berechnet sich die Frist zur Antragstellung nach dem Gesetz, unter dessen Herrschaft die Tat verübt worden ist.

2. Wenn für eine strafbare Handlung, die nach dem früheren Gesetze von Amtes wegen zu verfolgen war, dieses Gesetz einen Strafantrag erfordert, so läuft die Frist zur Stellung des Antrages vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an.

War die Verfolgung bereits eingeleitet, so wird sie nur auf Antrag fortgeführt.

3. Wenn für eine Handlung, die nach dem frühern Gesetze nur auf Antrag strafbar war, dieses Gesetz die Verfolgung von Amtes wegen verlangt, so bleibt das Erfordernis des Strafantrages für strafbare Handlungen, die unter der Herrschaft des alten Gesetzes begangen wurden, bestehen.

Dritter Titel: Bundesgerichtsbarkeit und kantonale Gerichtsbarkeit

Art. 340

1. 224 Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen: 224 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1981, in Kraft seit 1. Okt. 1982 (AS 1982 1530 1534; BBl 1980 I 1241).

Verjährung

Rehabilitation

Auf Antrag

strafbare Handlungen

1. Bundesgerichtsbarkeit.

Umfang

Bundesgesetz

115

311.0

die strafbaren Handlungen des ersten und vierten Titels sowie der Artikel 140, 156, 189 und 190, sofern sie gegen völkerrechtlich ge-

schützte Personen gerichtet sind;225 die strafbaren Handlungen der Artikel 137-141, 144, 160 und 172ter, sofern sie Räumlichkeiten, Archive und Schriftstücke diplomatischer Missionen und konsularischer Posten betreffen;226 die Geiselnahme nach Artikel 185 zur Nötigung von Behörden des Bundes oder des Auslandes; die Verbrechen und Vergehen der Artikel 224-226; die Verbrechen und Vergehen des zehnten Titels betreffend Metallgeld, Papiergeld und Banknoten, amtliche Wertzeichen und sonstige Zeichen des Bundes, Mass und Gewicht; die Verbrechen und Vergehen des elften Titels, sofern Urkunden des

Bundes in Betracht kommen; die strafbaren Handlungen des Artikels 260bis sowie des dreizehnten bis fünfzehnten und des siebzehnten Titels, sofern sie gegen den Bund, die Behörden des Bundes, gegen den Volkswillen bei eidgenössischen Wahlen, Abstimmungen, Referendums- oder Initiativbegehren, gegen die Bundesgewalt oder gegen die Bundesrechtspflege gerichtet sind; ferner die Verbrechen und Vergehen des sechzehnten Titels und die von einem Behördemitglied oder Beamten des Bundes oder gegen den Bund verübten strafbaren Handlungen des achtzehnten und neunzehnten Titels und die Übertretungen der Artikel 329-331;227 die politischen Verbrechen und Vergehen, die Ursache oder Folge von Unruhen sind, durch die eine bewaffnete eidgenössische Intervention veranlasst wird.

2. 228 Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen ferner die strafbaren Handlungen des zwölften Titelsbis.

3.229 Die in besonderen Bundesgesetzen enthaltenen Vorschriften über die Zuständigkeit des Bundesgerichts bleiben vorbehalten.

225 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2000, in Kraft seit 15. Dez. 2000 (AS 2000 2725 2729; BBl 1999 5327).

226 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2000, in Kraft seit 15. Dez. 2000 (AS 2000 2725 2729; BBl 1999 5327).

227 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 22. Dez. 1999 (Revision des Korruptionsstrafrechts), in Kraft seit 1. Mai 2000 (AS 2000 1121 1126; BBl 1999 5497).

228 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2000, in Kraft seit 15. Dez. 2000 (AS 2000 2725 2729; BBl 1999 5327).

229 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2000, in Kraft seit 15. Dez. 2000 (AS 2000 2725 2729; BBl 1999 5327).

Schweizerisches Strafgesetzbuch 116

311.0

bis 230 1 Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen zudem die strafbaren Handlungen nach den Artikeln 260ter, 305bis, 305ter und 322ter-322septies sowie die Verbrechen, die von einer kriminellen Organisation im Sinne von Artikel 260ter ausgehen, wenn die strafbaren Handlungen begangen wurden: a. zu einem wesentlichen Teil im Ausland; oder b. in mehreren Kantonen und dabei kein eindeutiger Schwerpunkt in einem Kanton besteht.

2

Bei Verbrechen des zweiten und des elften Titels kann die Bundesanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren eröffnen, wenn: a. die Voraussetzungen von Absatz 1 vorliegen; und b. keine kantonale Strafverfolgungsbehörde mit der Sache befasst ist oder die zuständige kantonale Strafverfolgungsbehörde die Bundesanwaltschaft um Übernahme des Verfahrens ersucht.

3

Die Eröffnung des Ermittlungsverfahrens gemäss Absatz 2 begründet Bundesgerichtsbarkeit.


Art. 341-342231

Art. 343

Die kantonalen Behörden verfolgen und beurteilen nach den Verfahrensbestimmungen der kantonalen Gesetze die unter dieses Gesetz

fallenden strafbaren Handlungen, soweit sie nicht der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen.


Art. 344

1. ... 232
2. ... 233

230 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Dez. 1999 (Schaffung neuer Verfahrenskompetenzen des Bundes in den Bereichen organisiertes Verbrechen und Wirtschaftskriminalität), in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3071 3076; BBl 1998 1529).

231 Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 8. Okt. 1999 über die Abschaffung der Bundesassisen (AS 2000 505; BBl 1999 7922).

232 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. Dez. 1999 (Schaffung neuer Verfahrenskompetenzen des Bundes in den Bereichen organisiertes Verbrechen und Wirtschaftskriminalität) (AS 2001 3071; BBl 1998 1529).

233 Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 8. Okt. 1999 über die Abschaffung der Bundesassisen (AS 2000 505; BBl 1999 7922).

Bei

organisiertem

Verbrechen und

Wirtschaftskrimi

nalität

2. Kantonale

Gerichtsbarkeit

Bundesgesetz

117

311.0

Vierter Titel: Die kantonalen Behörden. Ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit. Rechtshilfe

Art. 345

1. Die Kantone bestimmen die Behörden, denen die Verfolgung und Beurteilung der in diesem Gesetze vorgesehenen, der kantonalen Gerichtsbarkeit unterstellten strafbaren Handlungen obliegt.

Die Beurteilung von Übertretungen kann auch einer Verwaltungsbehörde übertragen werden.

2. Die Kantone bestimmen die Behörden, die den Beschluss des Richters auf Verwahrung, Behandlung oder Versorgung von Unzurechnungsfähigen oder vermindert Zurechnungsfähigen zu vollziehen oder

diese Massnahmen aufzuheben haben.


Art. 346

1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer strafbaren Handlung sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die strafbare Handlung ausgeführt wurde.234 Liegt nur der Ort, wo der Erfolg eingetreten ist oder

eintreten sollte, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig.

2

Ist die strafbare Handlung an mehreren Orten ausgeführt worden, oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben

wurde.


Art. 347

235 1 Bei einer strafbaren Handlung im Inland nach Artikel 27 sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem das Medienunternehmen seinen Sitz hat. Ist der Autor bekannt und hat er seinen Wohnort in der Schweiz, so sind auch die Behörden seines Wohnortes zuständig. In diesem Falle wird das Verfahren dort durchgeführt, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde. Bei Antragsdelikten kann der An-

tragsberechtigte zwischen den beiden Gerichtsständen wählen.

2

Besteht kein Gerichtsstand nach Absatz 1, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem das Medienerzeugnis verbreitet wurde. Erfolgt die Verbreitung an mehreren Orten, so sind die Behörden des

Ortes zuständig, an dem die Untersuchung zuerst angehoben wurde.

234 AS 57 1328 235 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 10. Okt. 1997, in Kraft seit 1. April 1998 (AS 1998 852 856; BBl 1996 IV 525).

1. Sachliche Zuständigkeit

2. Örtliche Zuständigkeit.

Gerichtsstand

des Ortes der

Begehung

Gerichtsstand

bei Delikten

durch Medien

Schweizerisches Strafgesetzbuch 118

311.0

3

Kann der Täter an keinem dieser Orte vor Gericht gestellt werden, weil sein Wohnortskanton die Zuführung verweigert, so sind die Behörden seines Wohnortes zuständig.


Art. 348

1 Ist die strafbare Handlung im Auslande verübt worden, oder ist der Ort der Begehung der Tat nicht zu ermitteln, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo der Täter wohnt. Hat der Täter keinen Wohnort in der Schweiz, so sind die Behörden des Heimatortes zuständig. Hat der Täter in der Schweiz weder Wohnort noch Heimatort, so ist der Gerichtsstand an dem Orte, wo der Täter betreten wird, begründet.

2

Ist keiner dieser Gerichtsstände begründet, so sind die Behörden des Kantons zuständig, der die Auslieferung veranlasst hat. Die kantonale Regierung bestimmt in diesem Falle die örtlich zuständige Behörde.


Art. 349

1 Zur Verfolgung und Beurteilung der Anstifter und Gehilfen sind die Behörden zuständig, denen die Verfolgung und Beurteilung des Täters obliegt.

2

Sind an der Tat mehrere als Mittäter beteiligt, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde.


Art. 350

1. Wird jemand wegen mehrerer, an verschiedenen Orten verübter strafbarer Handlungen verfolgt, so sind die Behörden des Ortes, wo die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist, auch für die Verfolgung und die Beurteilung der andern Taten zuständig.

Sind diese strafbaren Handlungen mit der gleichen Strafe bedroht, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wird.

2. Ist jemand entgegen der Vorschrift über das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen (Art. 68) von mehreren Gerichten zu meh-

reren Freiheitsstrafen verurteilt worden, so setzt das Gericht, das die schwerste Strafe ausgesprochen hat, auf Gesuch des Verurteilten eine Gesamtstrafe fest.


Art. 351

Ist der Gerichtsstand unter den Behörden mehrerer Kantone streitig, so bezeichnet das Bundesgericht den Kanton, der zur Verfolgung und Beurteilung berechtigt und verpflichtet ist.236 236 Siehe auch Art. 264 des BG vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege (SR 312.0)

Gerichtsstand

bei strafbaren

Handlungen im

Auslande

Gerichtsstand

der Teilnehmer

Gerichtsstand

bei Zusammentreffen mehrerer

strafbarer

Handlungen

Streitiger

Gerichtsstand

Bundesgesetz

119

311.0

bis 237 1 Der Bund führt zusammen mit den Kantonen ein automatisiertes Personen- und Sachfahndungssystem (RIPOL) zur Unterstützung von Be-

hörden des Bundes und der Kantone bei der Erfüllung folgender gesetzlicher Aufgaben:

a. Verhaftung von Personen oder Ermittlung ihres Aufenthaltes zu Zwecken der Strafuntersuchung oder des Straf- und Massnahmenvollzugs;

b. Anhaltung bei vormundschaftlichen Massnahmen oder fürsorgerischer Freiheitsentzug;

c. Ermittlung des Aufenthaltes vermisster Personen; d. Kontrolle von Fernhaltemassnahmen gegenüber Ausländern nach dem Bundesgesetz vom 26. März 1931238 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer;

e. Bekanntgabe von Aberkennungen ausländischer Führerausweise;

f.

Ermittlung des Aufenthaltes von Führern von Motorfahrzeugen ohne Versicherungsschutz;

g. Fahndung nach abhandengekommenen Fahrzeugen und Gegenständen;

2

Folgende Behörden können im Rahmen von Absatz 1 über das RIPOL Ausschreibungen verbreiten: a. das Bundesamt für Polizei239; b. die Bundesanwaltschaft; c. die Zentralbehörde zur Behandlung internationaler Kindsentführungen;

d. das Bundesamt für Ausländerfragen; e. das Bundesamt für Flüchtlinge; f.

die Oberzolldirektion; g. die Militärjustizbehörden; h. die Zivil- und Polizeibehörden der Kantone.

3

Personendaten aus dem RIPOL können für die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 folgenden Behörden bekanntgegeben werden:

a. den Behörden nach Absatz 2; 237 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 1992, in Kraft seit 1. Juli 1993 (AS 1993 1988 1992; BBl 1990 III 1221).

238 SR 142.20 239 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss Art. 4a der Publikationsverordnung vom 15. Juni 1998 (SR 170.512.1) angepasst. Die Anpassung wurde im

ganzen Erlass vorgenommen.

2a Amtshilfe im Bereich der

Polizei a. Automatisiertes Fahndungs-

system (RIPOL)

Schweizerisches Strafgesetzbuch 120

311.0

b. den Grenzstellen; c. dem Beschwerdedienst des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements;

d. den schweizerischen Vertretungen im Ausland; e. den Interpolstellen; f.

den Strassenverkehrsämtern; g. den kantonalen Fremdenpolizeibehörden; h. weiteren Justiz- und Verwaltungsbehörden.

4

Der Bundesrat:

a. regelt die Einzelheiten, insbesondere die Verantwortung für die Datenbearbeitung, die Kategorien der zu erfassenden Daten, die Aufbewahrungsdauer der Daten und die Zusammenarbeit mit den Kantonen;

b. bestimmt die Behörden, welche Personendaten direkt ins RIPOL eingeben, solche direkt abfragen oder denen Personendaten im Einzelfall bekanntgegeben werden können;

c. regelt die Verfahrensrechte der betroffenen Personen, insbesondere die Einsicht in ihre Daten sowie deren Berichtigung,

Archivierung und Vernichtung.

ter 240 1 Das Bundesamt für Polizei241 nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.

2

Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den

Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits.

quater 242 1 Das Bundesamt für Polizei243 vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von

Strafen und Massnahmen.

240 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 1992, in Kraft seit 1. Juli 1993 (AS 1993 1988 1992; BBl 1990 III 1221).

241 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 33 des Geschäftsverkehrsgesetzes vom 23. März 1962 - SR 171.11).

242 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 1992, in Kraft seit 1. Juli 1993 (AS 1993 1988 1992; BBl 1990 III 1221).

243 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 33 des Geschäftsverkehrsgesetzes vom 23. März 1962 - SR 171.11).

b. Zusammenarbeit mit

INTERPOL Zuständigkeit Aufgaben

Bundesgesetz

121

311.0

2

Es kann kriminalpolizeiliche Informationen zur Verhütung von Straftaten übermitteln, wenn aufgrund konkreter Umstände mit der grossen Wahrscheinlichkeit eines Verbrechens oder Vergehens zu rechnen ist.

3

Es kann Informationen zur Suche nach Vermissten und zur Identifizierung von Unbekannten vermitteln.

4

Zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten kann das Bundesamt für Polizei244 von Privaten Informationen entgegennehmen und Pri-

vate orientieren, wenn dies im Interesse der betroffenen Person ist und deren Zustimmung vorliegt oder nach den Umständen vorausgesetzt werden kann.

quinquies 245 1 Der Austausch kriminalpolizeilicher Informationen richtet sich nach den Grundsätzen des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981246 sowie nach den vom Bundesrat als anwendbar erklärten Statuten und Reglementen von INTERPOL.

2

Für den Austausch von Informationen zur Suche nach Vermissten, zur Identifizierung von Unbekannten und zu administrativen Zwecken gilt das Bundesgesetz vom 19. Juni 1992247 über den Datenschutz.

3

Das Bundesamt für Polizei248 kann den Zentralbüros anderer Staaten Informationen direkt vermitteln, wenn der Empfängerstaat den datenschutzrechtlichen Vorschriften von INTERPOL untersteht.

sexies 249 Der Bund kann Finanzhilfen und Abgeltungen an INTERPOL ausrichten.

septies 250 1 Das Bundesamt für Polizei251 registriert und speichert erkennungsdienstliche Daten, die von Behörden der Kantone, des Bundes und des

244 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 33 des Geschäftsverkehrsgesetzes vom 23. März 1962 - SR 171.11).

245 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 1992, in Kraft seit 1. Juli 1993 (AS 1993 1988 1992; BBl 1990 III 1221).

246 SR 351.1 247 SR 235.1

248 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 33 des Geschäftsverkehrsgesetzes vom 23. März 1962 - SR 171.11).

249 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 1992, in Kraft seit 1. Juli 1993 (AS 1993 1988 1992; BBl 1990 III 1221).

250 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 1992 (Informatisiertes Personennachweis-, Aktennachweis- und Verwaltungssystem im Bundesamt für Polizeiwesen), in Kraft seit 1. Juli 1993 (AS 1993 1988 1992; BBl 1990 III 1221).

251 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss Art. 4a der Publikationsverordnung vom 15. Juni 1998 (SR 170.512.1) angepasst.

Datenschutz

Finanzhilfen und

Abgeltungen

c. Zusammenarbeit bei der

Identifizierung

von Personen

Schweizerisches Strafgesetzbuch 122

311.0

Auslandes bei Strafverfolgungen oder bei der Erfüllung anderer gesetzlicher Aufgaben erhoben und ihm übermittelt worden sind. Es ver-

gleicht diese Daten untereinander, um eine gesuchte oder unbekannte Personen zu identifizieren.

2

Es teilt das Ergebnis seiner Abklärung der anfragenden Behörde, den Strafverfolgungsbehörden, welche gegen die gleiche Person eine Untersuchung führen, sowie anderen Behörden mit, welche zur Erfüllung

ihrer gesetzlichen Aufgabe die Identität dieser Person kennen müssen.

3

Der Bundesrat:

a. regelt die Einzelheiten, insbesondere die Verantwortung für die Datenbearbeitung, die zu erfassenden Personen und ihre Verfahrensrechte, die Aufbewahrung der Daten und die Zusammenarbeit mit den Kantonen;

b. bezeichnet die Behörden, die für die Einsicht in die Daten sowie deren Berichtigung und Vernichtung zuständig sind.

octies 252 1 Das Bundesamt für Polizei betreibt ein informatisiertes Personennachweis-, Aktennachweis- und Verwaltungssystem (IPAS). Dieses

kann besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile enthalten. Die Daten im IPAS dürfen nur bearbeitet werden,

um:

a. festzustellen, ob im Bundesamt über eine bestimmte Person Daten bearbeitet werden; b. Daten über die Geschäfte des Bundesamtes zu bearbeiten; c. die Arbeitsabläufe rationell und effizient zu gestalten; d. eine Geschäftskontrolle zu führen; e. Statistiken zu erstellen.

2

Zur Erfüllung der in Absatz 1 Buchstaben a, c und d genannten Bearbeitungszwecke enthält das System:

a. die Personalien der Personen, über welche das Bundesamt Daten bearbeitet;

b. die Bezeichnung der Dienststellen des Bundesamtes, in welchen über eine bestimmte Person Daten bearbeitet werden;

c. die Bezeichnung der Informationssysteme des Bundesamtes, in welchen eine bestimmte Person verzeichnet ist, mit Ausnahme von Systemen nach Artikel 11 des Bundesgesetzes vom 252 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 1999, in Kraft seit 1. Juli 2000 (AS 2000 1855 1857; BBl 1997 IV 1293).

d. Informatisiertes Personen-

nachweis-, Aktennachweis-

und Verwaltungssystem im

Bundesamt für

Polizei

Bundesgesetz

123

311.0

7. Oktober 1994 253 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes;

d. Daten, welche für die Lokalisierung und die ordnungsgemässe Verwaltung der Dossiers oder der elektronischen Einträge sowie für die Kontrolle der Geschäfte erforderlich sind.

3

Zur Erfüllung des in Absatz 1 Buchstabe b genannten Bearbeitungszweckes enthält das System, getrennt von den in Absatz 2 genannten

Daten, ausserdem Falldaten aus den Bereichen: a. der internationalen Rechtshilfe; b. der Auslieferung; c. des Erkennungsdienstes; d. der Verwaltungspolizei im Zuständigkeitsbereich des Bundesamtes;

e. der Interpol.

4

Das System enthält ferner personenbezogene Dokumente in Papierform oder als Bild elektronisch gespeichert sowie elektronische Ein-

träge unter Ausschluss von Dokumenten und fallbezogenen Einträgen der kriminalpolizeilichen Zentralstellen.

5

Neben dem Bundesamt darf die für die Bearbeitung von erkennungsdienstlichen Daten zuständige Bundesbehörde die im IPAS enthalte-

nen Daten bearbeiten.

6

Folgende Behörden dürfen in die unter Absatz 2 Buchstaben a, b und c genannten Daten aus dem IPAS durch ein Abrufverfahren Einsicht nehmen:

a. die Bundesanwaltschaft zur Durchführung von gerichtspolizeilichen Ermittlungen;

b. die Bundesbehörde, die Aufgaben nach Artikel 2 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 21. März 1997254 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit wahrnimmt; c. die Bundesbehörde, die nach Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe c des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit Personensicherheitsüberprüfungen durchführt.

7

Die Bundesbehörden, die zoll- und grenzpolizeiliche Aufgaben wahrnehmen, dürfen in einem Abrufverfahren abfragen, ob eine Person bei den Zentralstellendiensten oder beim Interpol-Dienst des Bun-

desamtes registriert ist.

8

Der Bundesrat legt die Einzelheiten fest, insbesondere: 253 SR 360

254 SR 120

Schweizerisches Strafgesetzbuch 124

311.0

a. die Verantwortung für die Datenbearbeitung, die Kategorien der zu erfassenden Daten und die Aufbewahrungsdauer der Daten;

b. welche Dienststellen des Bundesamtes Personendaten direkt ins System eingeben und abfragen dürfen, und welchen Behörden Personendaten im Einzelfall bekanntgegeben werden

können;

c. die Zugriffsberechtigung, namentlich auf die Daten nach den Absätzen 2 Buchstaben b und c, 3 und 4; d. die Rechte der betroffenen Personen, insbesondere auf Auskunft, auf Berichtigung ihrer Daten sowie auf deren Archivierung und Vernichtung.

9

Betreffend das Auskunftsrecht bleibt die Anwendung von Artikel 14 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1994 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes vorbehalten.


Art. 352

1 In Strafsachen, auf die dieses Gesetz oder ein anderes Bundesgesetz Anwendung findet, sind der Bund und die Kantone gegenseitig und die Kantone unter sich zur Rechtshilfe verpflichtet. Insbesondere sind Haft- und Zuführungsbefehle in solchen Strafsachen in der ganzen Schweiz zu vollziehen.

2

Ein Kanton darf einem anderen Kanton die Zuführung des Beschuldigten oder Verurteilten nur bei politischen oder durch eine Veröf-

fentlichung in einem Medium begangenen Verbrechen oder Vergehen verweigern. Im Falle der Verweigerung ist der Kanton verpflichtet, die Beurteilung des Beschuldigten selbst zu übernehmen.255 3 Der Zugeführte darf vom ersuchenden Kanton weder wegen eines politischen noch wegen eines durch eine Veröffentlichung in einem Medium begangenen Verbrechens oder Vergehens, noch wegen einer Übertretung kantonalen Rechts verfolgt werden, es sei denn, dass die Zuführung wegen einer solchen Straftat bewilligt worden ist.256

Art. 353

1 Der Verkehr in Rechtshilfesachen findet unmittelbar von Behörde zu Behörde statt.

2

Telegraphisch oder telephonisch übermittelte Haftbefehle sind sofort schriftlich zu bestätigen.

255 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 10. Okt. 1997, in Kraft seit 1. April 1998 (AS 1998 852 856; BBl 1996 IV 525).

256 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 10. Okt. 1997, in Kraft seit 1. April 1998 (AS 1998 852 856; BBl 1996 IV 525).

3. Rechtshilfe.

Verpflichtung

gegenüber dem

Bund und unter

den Kantonen

Verfahren

Bundesgesetz

125

311.0

3

Die Beamten der Polizei haben auch unaufgefordert Rechtshilfe zu leisten.

4

Ein Beschuldigter oder Verurteilter ist vor der Zuführung an den ersuchenden Kanton von der zuständigen Behörde zu Protokoll anzuhö-

ren.


Art. 354

1 Die Rechtshilfe wird unentgeltlich geleistet. Immerhin sind Auslagen für wissenschaftliche oder technische Gutachten durch die ersuchende Behörde zu ersetzen.

2

Artikel 27 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934257 über die Bundesstrafrechtspflege bleibt vorbehalten.

3

Werden einer Partei Kosten auferlegt, so sind ihr im gleichen Masse die bei Leistung der Rechtshilfe entstandenen Kosten zu überbinden, auch wenn die ersuchende Behörde zum Ersatz nicht verpflichtet ist.


Art. 355

1 Eine Strafverfolgungsbehörde oder ein Gericht darf eine Amtshandlung auf dem Gebiete eines andern Kantons nur mit Zustimmung der

zuständigen Behörde dieses Kantons vornehmen. In dringenden Fällen darf die Amtshandlung auch ohne Zustimmung der zuständigen Behörde vorgenommen werden, indessen ist diese unverzüglich unter Darlegung des Sachverhaltes davon in Kenntnis zu setzen.

2

Anwendbar ist das Prozessrecht des Kantons, in dem die Handlung vorgenommen wird.

3

Die in einem andern Kanton wohnenden Personen können durch die Post vorgeladen werden. Zeugen dürfen einen angemessenen Vorschuss der Reisekosten verlangen.

4

Zeugen und Sachverständige sind verpflichtet, der Vorladung in einen andern Kanton Folge zu leisten.

5

An Personen, die in einem andern Kanton wohnen, können Entscheide und Urteile sowie Strafbefehle und Strafmandate nach den für

Gerichtsurkunden aufgestellten Vorschriften des Postverkehrsgesetzes vom 2. Oktober 1924258 zugestellt werden, auch wenn eine ausdrückliche Annahmeerklärung des Angeschuldigten nötig ist, um das Straf-

verfahren ohne dessen Einvernahme oder ohne gerichtliche Beurteilung abzuschliessen. Die Unterzeichnung der an den Absender zu-

257 SR 312.0. Heute: Art. 27bis Abs. 1.

258 [BS 7 754; AS 1949 827, 1967 1485, 1969 1117 Ziff. II 1232, 1972 2667, 1974 1857 Anhang Ziff. 17, 1975 2027, 1977 2117 Ziff. II, 1979 1170 Ziff. VI, 1987 1974 Art. 54 Ziff. 4, 1993 901 Anhang Ziff. 17 3128 Art. 22, 1995 5489. AS 1997 2452 Anhang Ziff. 1]

Unentgeltlichkeit

Amtshandlungen

in andern Kantonen

Schweizerisches Strafgesetzbuch 126

311.0

rückgehenden Empfangsbestätigung gilt nicht als Annahmeerklärung des Angeschuldigten.259

Art. 356

1 Die Beamten der Polizei sind berechtigt, in dringenden Fällen einen Beschuldigten oder einen Verurteilten auf das Gebiet eines andern Kantons zu verfolgen und dort festzunehmen.

2

Der Festgenommene ist sofort dem nächsten zur Ausstellung eines Haftbefehls ermächtigten Beamten des Kantons der Festnahme zuzuführen. Dieser hört den Festgenommenen zu Protokoll an und trifft die

erforderlichen weitern Verfügungen.


Art. 357

Anstände in der Rechtshilfe zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen entscheidet das Bundesgericht. Bis dieser Entscheid

erfolgt, sind angeordnete Sicherheitsmassregeln aufrechtzuerhalten.


Art. 358

260 Stellt eine Untersuchungsbehörde fest, dass pornographische Gegenstände (Art. 197 Ziff. 3) in einem fremden Staat hergestellt oder von

dort aus eingeführt worden sind, so informiert sie sofort die zur Bekämpfung der Pornographie eingesetzte Zentralstelle des Bundesamtes für Polizei261.

Vierter Titelbis:262 Mitteilung bei strafbaren Handlungen gegenüber Unmündigen

bis Stellt die zuständige Behörde bei der Verfolgung von strafbaren Handlungen gegenüber Unmündigen fest, dass weitere Massnahmen erfor-

derlich sind, so informiert sie sofort die vormundschaftlichen Behörden.

259 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).

260 Fassung gemäss Ziff. 1 des BG vom 21. Juni 1991, in Kraft seit 1. Okt. 1992 (AS 1992 1670 1678; BBl 1985 II 1009).

261 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss Art. 4a der Publikationsverordnung vom 15. Juni 1998 (SR 170.512.1) angepasst.

262 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449 2456; BBl 1985 II 1009).

Nacheile

Anstände

zwischen Kantonen

Mitteilung bei

Pornographie

Mitteilungspflicht

Bundesgesetz

127

311.0

ter Ist an einem Unmündigen eine strafbare Handlung begangen worden, so sind die zur Wahrung des Amts- und Berufsgeheimnisses (Art. 320 und 321) verpflichteten Personen berechtigt, dies in seinem Interesse den vormundschaftlichen Behörden zu melden.

Fünfter Titel: Strafregister

Art. 359

263 1 Das Bundesamt für Justiz264 führt unter Mitwirkung anderer Bundesbehörden und der Kantone (Art. 360bis Abs. 1) ein automatisiertes

Strafregister über Verurteilungen und Gesuche um Strafregisterauszug im Rahmen von hängigen Strafverfahren, welches besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile enthält. Die Daten

über Verurteilungen und jene über Gesuche um Strafregisterauszug im Rahmen von hängigen Strafverfahren werden im automatisierten Register getrennt bearbeitet.

2

Das Register dient der Unterstützung von Behörden des Bundes und der Kantone bei der Erfüllung folgender Aufgaben: a. Durchführung von Strafverfahren; b. internationale Rechtshilfe- und Auslieferungsverfahren; c. Straf- und Massnahmenvollzug; d. zivile und militärische Sicherheitsprüfungen; e. Verhängung und Aufhebung von Fernhaltemassnahmen gegenüber Ausländern nach dem Bundesgesetz vom 26. März

1931265 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer sowie der übrigen Ausweisungen und Landesverweisungen;

f.

Prüfung der Asylwürdigkeit nach dem Asylgesetz vom 5. Oktober 1979266;

g. Einbürgerungsverfahren; h. Erteilung und Entzug von Führer- oder Lernfahrausweisen nach dem Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958267; 263 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3505 3508; BBl 1997 IV 1293).

264 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss Art. 4a der Publikationsverordnung vom 15. Juni 1998 (SR 170.512.1) angepasst. Die Anpassung wurde im

ganzen Erlass vorgenommen.

265 SR 142.20 266 [AS 1980 1718, 1986 2062, 1987 1674, 1990 938 1587 Art. 3 Abs. 1, 1994 1634 Ziff. I 8.1 2876, 1995 146 Ziff. II 1126 Ziff. II 1 4356, 1997 2372 2394, 1998 1582. AS 1999 2262 Art. 120 Bst. a]. Siehe heute das Asylgesetz vom 26 Juni 1998 (SR 142.31).

267 SR 741.01 Mitteilungsrecht

Zweck

Schweizerisches Strafgesetzbuch 128

311.0

i.

Durchführung des konsularischen Schutzes; j.

statistische Bearbeitung nach dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992268;

k. Verhängung oder Aufhebung vormundschaftlicher Massnahmen oder von Massnahmen des fürsorgerischen Freiheitsent-

zuges.


Art. 360

269 1 Im Register sind nur Personen aufgeführt, die im Gebiete der Eidgenossenschaft verurteilt worden sind, sowie im Ausland verurteilte

Schweizer.

2

Ins Register sind aufzunehmen: a. die Verurteilungen wegen Verbrechen und Vergehen; b. die Verurteilungen wegen der durch Verordnung des Bundesrates zu bezeichnenden Übertretungen dieses oder eines ande-

ren Bundesgesetzes; c. die aus dem Ausland eingehenden Mitteilungen über dort erfolgte, nach diesem Gesetz eintragungspflichtige Verurteilun-

gen;

d. die Tatsache, dass eine Verurteilung mit bedingtem Strafvollzug erfolgt ist;

e. die Tatsachen, die eine Änderung erfolgter Eintragungen herbeiführen;

f.

während zwei Jahren Gesuche von Strafjustizbehörden um Strafregisterauszug im Rahmen eines in der Schweiz hängigen Strafverfahrens wegen Verbrechen und Vergehen.

bis 270 1 Folgende Behörden bearbeiten im Register Personendaten über Verurteilungen (Art. 360 Abs. 2):

a. das Bundesamt für Justiz; b. die Strafjustizbehörden; c. die Militärjustizbehörden; d. die Strafvollzugsbehörden; e. die Koordinationsstellen der Kantone.

268 SR 431.01 269 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3505 3508; BBl 1997 IV 1293).

270 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3505 3508; BBl 1997 IV 1293).

Inhalt

Bearbeitung

der Daten und

Einsicht

Bundesgesetz

129

311.0

2

Folgende Behörden dürfen durch ein Abrufverfahren Einsicht in die Personendaten über Verurteilungen (Art. 360 Abs. 2) nehmen: a. die Behörden nach Absatz 1; b. die Bundesanwaltschaft; c. das Bundesamt für Polizei271 im Rahmen von gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren;

d. die Untergruppe Personelles der Armee; e. das Bundesamt für Flüchtlinge; f.

das Bundesamt für Ausländerfragen; g. die kantonalen Fremdenpolizeibehörden; h. die für den Strassenverkehr zuständigen Behörden der Kantone;

i.

die Bundesbehörden, die zuständig sind für die Durchführung von Personensicherheitsüberprüfungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe c des Bundesgesetzes vom 21. März 1997272 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit.

3

Der Bundesrat kann, wenn es die Anzahl der Auskunftsersuchen rechtfertigt, nach Anhörung des Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten bis zur Inkraftsetzung der Rechtsgrundlagen in einem formel-

len Gesetz die Einsichtsrechte nach Absatz 2 auf weitere Justiz- und Verwaltungsbehörden des Bundes und der Kantone ausdehnen.

4

Personendaten aus den registrierten Gesuchen um Strafregisterauszug im Rahmen von hängigen Strafverfahren dürfen nur durch die Behörden nach Absatz 2 Buchstaben a-e bearbeitet werden.

5

Jeder Kanton bestimmt für die Bearbeitung der Daten im Register eine Koordinationsstelle.

6

Der Bundesrat legt die Einzelheiten fest, insbesondere: a. die Verantwortung für die Datenbearbeitung; b. die Kategorien der zu erfassenden Daten und deren Aufbewahrungsfristen;

c. die Zusammenarbeit mit den betroffenen Behörden; d. die Aufgaben der Koordinationsstellen; e. das Auskunftsrecht und die übrigen Verfahrensrechte zum Schutze der betroffenen Personen; f. die Datensicherheit; 271 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss Art. 4a der Publikationsverordnung vom 15. Juni 1998 (SR 170.512.1) angepasst.

272 SR 120

Schweizerisches Strafgesetzbuch 130

311.0

g. die Behörden, welche Personendaten in schriftlicher Form melden, ins Register eingeben, abfragen oder denen Personendaten im Einzelfall bekanntgegeben werden können;

h. die elektronische Datenweitergabe an das Bundesamt für Statistik.


Art. 361

273 In das Strafregister sind auch aufzunehmen die gegenüber Jugendlichen wegen eines Verbrechens oder Vergehens verhängten Massnah-

men und Strafen, mit Ausnahme des Verweises und der Busse. Die wegen eines Vergehens erfolgten Eintragungen sind von vorneherein als gelöscht zu behandeln.


Art. 362


274



Art. 363

275 1 Die zuständige Bundesbehörde kann die Eintragungen im Register dem Heimatstaat des Verurteilten mitteilen.276 2 An Privatpersonen dürfen keine Auszüge aus dem Strafregister abgegeben werden. Jedermann hat jedoch das Recht, Registerauszüge, die

seine Person betreffen, zu verlangen. Diese Registerauszüge enthalten weder Angaben zu gelöschten Einträgen noch zu Gesuchen um Strafregisterauszug im Rahmen von hängigen Strafverfahren.277 3 Der Bundesrat ist befugt, für Registerauszüge, die zu besondern Zwecken ausgestellt werden, einschränkende Bestimmungen aufzustellen.

273 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).

274 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 1999 (AS 1999 3505; BBl 1997 IV 1293).

275 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 (AS 1951 1 16; BBl 1949 1 1249).

276 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3505 3508; BBl 1997 IV 1293).

277 Dritter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3505 3508; BBl 1997 IV 1293).

Massnahmen

und Strafen betreffend Jugend-

liche

Mitteilung der

Eintragungen

Bundesgesetz

131

311.0

4

Ein gelöschter Eintrag darf nur Untersuchungsämtern, Strafgerichten, Strafvollzugsbehörden und den für die Rehabilitation und die Löschung zuständigen Gerichten mitgeteilt werden, unter Hinweis auf die

Löschung, und nur wenn die Person, über die Auskunft verlangt wird, in dem Strafverfahren Beschuldigter oder dem Strafvollzug Unterworfener ist oder wenn ein Verfahren zur Rehabilitation oder Lö-

schung hängig ist. Ein gelöschter Eintrag ist auch den Verwaltungsbehörden bekanntzugeben, die für die Erteilung und den Entzug von

Führerausweisen gemäss den Artikeln 14 und 16 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958278 zuständig sind.279


Art. 364


280

Sechster Titel: Verfahren

Art. 365

1 Die Kantone bestimmen das Verfahren vor den kantonalen Behörden.

2

Vorbehalten sind die Vorschriften dieses Gesetzes und die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934281 über die Bundes-

strafrechtspflege betreffend das kantonale gerichtliche Verfahren und die Nichtigkeitsbeschwerde bei Anwendung eidgenössischer Strafgesetze.


Art. 366

1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 9. Dezember 1850282 über die Verantwortlichkeit der eidgenössischen Behörden und Beamten und des Bundesgesetzes vom 26. März 1934283 über die politi-

schen und polizeilichen Garantien zugunsten der Eidgenossenschaft bleiben in Kraft.

2

Die Kantone bleiben berechtigt, Bestimmungen zu erlassen, wonach: a. die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Mitglieder ihrer gesetzgebenden Behörden wegen Äusserungen in den Verhandlungen dieser Behörden aufgehoben oder beschränkt wird;

278 SR 741.01 279 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).

280 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 1999 (AS 1999 3505; BBl 1997 IV 1293).

281 SR 312.0 282 [BS 1 462. SR 170.32 Art. 27 Bst. a.] Heute: die Bestimmungen des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958 (SR 170.32).

283 SR 170.21 Verfahren der

kantonalen

Strafbehörden

Parlamentarische

Immunität.

Strafverfolgung

gegen Mitglieder

der obersten Behörden

Schweizerisches Strafgesetzbuch 132

311.0

b. die Strafverfolgung der Mitglieder ihrer obersten Vollziehungs- und Gerichtsbehörden wegen Verbrechen oder Verge-

hen im Amte vom Vorentscheid einer nicht richterlichen Behörde abhängig gemacht und die Beurteilung in solchen Fällen

einer besondern Behörde übertragen wird.


Art. 367

Die in diesem oder in andern Bundesgesetzen vorgesehenen Übertretungen sind, soweit sie der kantonalen Gerichtsbarkeit unterliegen,

nach dem Verfahren zu behandeln, das der Kanton für Übertretungen vorschreibt.


Art. 368

284 Die Kantone bestimmen, unter Vorbehalt der Unterstützungspflicht der Verwandten (Art. 328 ZGB285), wer die Kosten des Vollzuges von Strafen und Massnahmen zu tragen hat, wenn weder der Betroffene selbst noch, falls er unmündig ist, die Eltern die Kosten bestreiten können.

Siebenter Titel: Verfahren gegen Kinder und gegen Jugendliche

Art. 369

Die Kantone bezeichnen die für die Behandlung der Kinder und der Jugendlichen zuständigen Behörden.


Art. 370

286 Zur Durchführung der Erziehungshilfe und der Schutzaufsicht können geeignete freiwillige Vereinigungen und Privatpersonen herangezogen werden.


Art. 371

1 Die Kantone ordnen das Verfahren gegen Kinder und gegen Jugendliche.

2

...287

284 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).

285 SR 210

286 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1974 (AS 1971 777 807, 1973 1840; BBl 1965 I 561).

287 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 1971 (AS 1971 777 807, 1973 1840; BBl 1965 I 561).

Verfahren bei

Übertretungen

Kostentragung

Zuständige Behörden

Freiwillige Mitwirkung

Verfahren

Bundesgesetz

133

311.0


Art. 372

288 1. Für das Verfahren gegen Kinder und gegen Jugendliche sind die Behörden des Wohnsitzes oder, wenn das Kind oder der Jugendliche sich dauernd an einem andern Ort aufhält, die Behörden des Aufenthaltsortes zuständig. Übertretungen werden am Begehungsort verfolgt.

In Ermangelung eines Wohnsitzes oder eines dauernden Aufenthaltes finden die allgemeinen Bestimmungen über den Gerichtsstand Anwendung.

Bestehen zwischen Kantonen Anstände über die Zuständigkeit, so entscheidet der Bundesrat.

2. Die schweizerische Behörde kann von einer Strafverfolgung absehen, wenn die zuständige Behörde des Staates, in dem sich der Täter dauernd aufhält, ein Verfahren wegen dieser Tat eingeleitet hat oder einzuleiten sich bereit erklärt.

Die nach Ziffer 1 zuständige schweizerische Behörde kann auf Ersuchen der ausländischen Behörde auch die Beurteilung von Kindern

und Jugendlichen übernehmen, die eine strafbare Handlung im Ausland begangen haben, sofern sie Schweizer sind oder in der Schweiz

Wohnsitz haben oder sich dauernd in der Schweiz aufhalten. Die schweizerische Behörde wendet ausschliesslich schweizerisches Recht an.


Art. 373

289 Die Kantone bestimmen, unter Vorbehalt der Unterstützungspflicht der Verwandten, wer die Kosten der gegen Kinder und Jugendliche angeordneten Massnahmen und Strafen zu tragen hat, wenn weder der Versorgte noch die Eltern die Kosten bestreiten können (Art. 284 ZGB290).

Achter Titel: Strafvollzug. Schutzaufsicht

Art. 374

1 Die Kantone vollziehen die von ihren Strafgerichten auf Grund dieses Gesetzes ausgefällten Urteile. Sie sind verpflichtet, die Urteile der

Bundesstrafbehörden gegen Ersatz der Kosten zu vollziehen.

288 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1974 (AS 1971 777 807, 1973 1840; BBl 1965 I 561).

289 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1974 (AS 1971 777 807, 1973 1840; BBl 1965 I 561).

290 SR 210. Heute: Art. 293.

Zuständigkeit

der Behörden

Kostentragung

1. Im allgemeinen.

Pflicht zum

Strafvollzuge

Schweizerisches Strafgesetzbuch 134

311.0

2

Den Urteilen sind die von Polizeibehörden und andern zuständigen Behörden erlassenen Strafentscheide und die Beschlüsse der Einstellungsbehörden gleichgestellt.


Art. 375

1 Auf die zu vollziehende Freiheitsstrafe ist unverkürzt die Haft anzurechnen, die der Verurteilte zwischen der Fällung des letzten Urteils

und dem Beginne der Vollziehung der Freiheitsstrafe erlitten hat.

2

Hat der Angeklagte trölerisch ein Rechtsmittel ergriffen, so wird die Dauer der dadurch verlängerten Sicherheitshaft nicht angerechnet.291

Art. 376

292 Personen, die nach diesem Gesetz in eine Anstalt eingewiesen werden, soll für die ihnen zugewiesene Arbeit bei gutem Verhalten und befriedigender Arbeitsleistung ein Verdienstanteil zukommen, dessen Höhe

von den Kantonen bestimmt wird.


Art. 377

1 Der Verdienstanteil wird den Insassen der Anstalt während der Dauer der Freiheitsentziehung gutgeschrieben.

2

Das Anstaltsreglement bestimmt darüber, ob und wie weit während der Dauer der Freiheitsentziehung aus diesem Verdienstanteil Ausgaben zugunsten des Insassen oder dessen Familie gemacht werden dürfen.


Art. 378

1 Bei der Entlassung aus der Anstalt verfügt die Anstaltsleitung nach freiem Ermessen, ob der Betrag ganz oder teilweise dem Entlassenen, den Organen der Schutzaufsicht, der Vormundschaftsbehörde oder der Armenbehörde zu sachgemässer Verwendung für den Entlassenen auszubezahlen sei.

2

Das Guthaben aus Verdienstanteil sowie die auf Rechnung des Guthabens ausbezahlten Beträge dürfen weder gepfändet noch mit Arrest belegt noch in eine Konkursmasse einbezogen werden. Jede Abtretung

oder Verpfändung des Guthabens aus Verdienstanteil ist nichtig.

291 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).

292 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).

293 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).

Anrechnung der

Sicherheitshaft

2. Verdienstanteil.

Grundsatz

Verwendung

während des

Freiheitsentzuges293

Verwendung

nach der Entlassung

Bundesgesetz

135

311.0


Art. 379

294 1. Die Kantone haben die Schutzaufsicht für die gesetzlich vorgesehenen Fälle einzurichten. Sie können sie auch geeigneten freiwilligen

Vereinigungen übertragen.

Für jeden Schützling wird ein Fürsorger bezeichnet.295 2. Die Schutzaufsicht ist von dem Kanton auszuüben, der sie verfügt hat. Vorbehalten bleiben die Möglichkeit der Abtretung des Strafvollzuges oder der Schutzaufsicht an einen andern Kanton und die Rege-

lung des Vollzuges bei Zusammentreffen mehrerer Strafen und Massnahmen.

Übersiedelt der Schützling in einen andern Kanton, so hat dessen Schutzaufsichtsamt auf Ersuchen des Kantons, der die Schutzaufsicht verfügt hat, bei der Bestellung des Fürsorgers mitzuhelfen.

Ist der Schützling aus dem Vollzugskanton ausgewiesen, so bleibt die Ausweisung für die Dauer der Schutzaufsicht aufgeschoben.


Art. 380

1 Die auf Grund dieses oder eines andern Bundesgesetzes oder des kantonalen Übertretungsrechtes ergangenen rechtskräftigen Urteile sind mit Bezug auf Bussen, Kosten, Einziehung von Gegenständen, Verfall von Geschenken und andern Zuwendungen und Schadenersatz in der ganzen Schweiz vollstreckbar.

2

Den Urteilen sind die von Polizeibehörden und andern zuständigen Behörden erlassenen Strafentscheide und die Beschlüsse der Einstellungsbehörden gleichgestellt.


Art. 381

1 Über die auf Grund dieses Gesetzes verhängten Bussen, Einziehungen und verfallen erklärten Geschenke und andern Zuwendungen ver-

fügen die Kantone.

2

In den vom Bundesstrafgericht beurteilten Fällen verfügt darüber der Bund.296

294 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).

295 Abs. 2 eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1974 (AS 1971 777 807, 1973 1840; BBl 1965 I 561).

296 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 8. Okt. 1999 über die Abschaffung der Bundesassisen, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 2000 505 511; BBl 1999 7922).

3. Schutzaufsicht

4. Bussen,

Kosten, Einziehung, Verfall

von Geschenken,

Schadenersatz.

Vollstreckung

Verfügungsrecht

Schweizerisches Strafgesetzbuch 136

311.0

Neunter Titel: Anstalten

Art. 382

297 1 Die Kantone sorgen dafür, dass die den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechenden Anstalten zur Verfügung stehen.

2

Die Kantone können über die gemeinsame Errichtung von Anstalten Vereinbarungen treffen.


Art. 383

1 Die Kantone sorgen dafür, dass die Anstaltsreglemente und der Betrieb der Anstalten diesem Gesetz entsprechen. Sie sorgen dafür, dass

den in Erziehungsanstalten eingewiesenen Jugendlichen eine Berufslehre ermöglicht wird.

2

Die Kantone können über den gemeinsamen Betrieb von Anstalten Vereinbarungen treffen oder sich das Mitbenützungsrecht an Anstalten anderer Kantone sichern.


Art. 384

298 Die Kantone können mit Privatanstalten, die den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechen, Vereinbarungen treffen über die Einweisung

in Trinkerheilanstalten, andere Heilanstalten und Pflegeanstalten, offene Anstalten für Verwahrte, Heime für die zeitweilige Unterbringung bedingt Entlassener oder Entlassungsanwärter, Erziehungsheime für

Kinder und Jugendliche, Beobachtungsanstalten, Erziehungsheime für besonders schwierige Jugendliche sowie Arbeitserziehungsanstalten für Frauen.


Art. 385

299 Die Kantone sorgen dafür, dass für die Einschliessung Jugendlicher (Art. 95) geeignete Räume oder Anstalten zur Verfügung stehen.

297 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).

298 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).

299 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1974 (AS 1971 777 807, 1973 1840; BBl 1965 I 561).

1. Anstalten.

Pflicht der Kantone zur Errich-

tung

Pflicht der

Kantone zum

Betriebe

Zulassung von

Privatanstalten

2. Räume und

Anstalten für die

Einschliessung

Jugendlicher

3.-4. ...

Bundesgesetz

137

311.0


Art. 386-390300

Art. 391

301 Die Kantone unterstellen die für den Vollzug von erzieherischen und sichernden Massnahmen bestimmten Privatanstalten sowie die Erziehungshilfe und die Unterbringung in einer Familie (Art. 84 und 91) ei-

ner sachgemässen, insbesondere auch ärztlichen Aufsicht.


Art. 392

Der Bundesrat hat über die Beobachtung dieses Gesetzes und der dazu gehörigen Ausführungsbestimmungen zu wachen (Art. 102 Ziff. 2 BV302).


Art. 393


303

Zehnter Titel: Begnadigung. Wiederaufnahme des Verfahrens

Art. 394

Das Recht der Begnadigung mit Bezug auf Urteile, die auf Grund dieses oder eines andern Bundesgesetzes ergangen sind, wird ausgeübt:

a.304in den Fällen, in denen das Bundesstrafgericht oder eine Verwaltungsbehörde des Bundes geurteilt hat, durch die Bundes-

versammlung;

b. in den Fällen, in denen eine kantonale Behörde geurteilt hat, durch die Begnadigungsbehörde des Kantons.


Art. 395

1 Das Begnadigungsgesuch kann vom Verurteilten, von seinem gesetzlichen Vertreter und, mit Einwilligung des Verurteilten, von sei-

nem Verteidiger oder von seinem Ehegatten gestellt werden.

2

Bei politischen Verbrechen und Vergehen und bei Straftaten, die mit einem politischen Verbrechen oder Vergehen zusammenhängen, ist 300 Aufgehoben durch Art. 7 Abs. 2 des BG vom 6. Okt. 1966 über Bundesbeiträge an Strafvollzugs- und Erziehungsanstalten [AS 1967 29].

301 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1974 (AS 1971 777 807, 1973 1840; BBl 1965 I 561).

302 [BS 1 3]. Der genannten Bestimmungen entsprichen heute die Art. 49 und 186 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).

303 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 1971 (AS 1971 777; BBl 1965 I 561).

304 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 8. Okt. 1999 über die Abschaffung der Bundesassisen, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 2000 505 511; BBl 1999 7922).

5. Aufsicht der

Kantone

6. Oberaufsicht

des Bundes

1. Begnadigung.

Zuständigkeit

Begnadigungsgesuch

Schweizerisches Strafgesetzbuch 138

311.0

überdies der Bundesrat oder die Kantonsregierung zur Einleitung des Begnadigungsverfahrens befugt.

3

Die Begnadigungsbehörde kann bestimmen, dass ein abgelehntes Begnadigungsgesuch vor Ablauf eines gewissen Zeitraums nicht erneuert werden darf.


Art. 396

1 Durch Begnadigung können alle durch rechtskräftiges Urteil auferlegten Strafen ganz oder teilweise erlassen oder die Strafen in mildere

Strafarten umgewandelt werden.

2

Der Gnadenerlass bestimmt den Umfang der Begnadigung.


Art. 397

Die Kantone haben gegenüber Urteilen, die auf Grund dieses oder eines andern Bundesgesetzes ergangen sind, wegen erheblicher Tatsa-

chen oder Beweismittel, die dem Gerichte zur Zeit des frühern Verfahrens nicht bekannt waren, die Wiederaufnahme des Verfahrens zugun-

sten des Verurteilten zu gestatten.

Elfter Titel: Ergänzende und Schlussbestimmungen305
bis 306 1 Der Bundesrat ist befugt, nach Anhören der Kantone, ergänzende Bestimmungen aufzustellen über a. den Vollzug von Gesamtstrafen, Zusatzstrafen und mehreren gleichzeitig vollziehbaren Einzelstrafen und Massnahmen, b. die Übernahme des Vollzuges von Strafen und Massnahmen durch einen andern Kanton, c. die Beteiligung des Heimat- und Wohnkantons an den Kosten des Vollzuges von Strafen und Massnahmen, d. das Vorgehen, wenn ein Täter zwischen der Begehung der Tat und der Beurteilung oder während des Vollzuges einer Strafe oder Massnahme von einer Altersstufe in eine andere übertritt, sowie wenn die strafbaren Handlungen in verschiedenen Altersstufen verübt wurden,

305 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).

306 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).

Wirkungen

2. Wiederaufnahme des Ver-

fahrens

Befugnis des

Bundesrates

zum Erlass

von ergänzenden

Bestimmungen

Bundesgesetz

139

311.0

e. den tageweisen Vollzug von Haftstrafen und Einschliessungsstrafen von nicht mehr als zwei Wochen, sowie den Vollzug

von Einschliessungsstrafen in besondern Lagern und ähnlichen Einrichtungen,

f.

den Vollzug der Haftstrafen und Einschliessungsstrafen in der Form, dass der Verurteilte nur die Freizeit und die Nacht in der Anstalt zu verbringen hat, g. den Vollzug von Strafen und Massnahmen an kranken gebrechlichen und betagten Personen,

h. die gänzliche Entfernung des Strafregistereintrags, i.

die Arbeit in den Anstalten und die Nachtruhe, k. die Anstaltskleidung und die Anstaltskost, l.

den Empfang von Besuchen und den Briefverkehr, m. die Entlöhnung der Arbeit und der Freizeitbeschäftigung.

2

Der Bundesrat kann über die Trennung der Anstalten für Frauen auf Antrag der zuständigen kantonalen Behörde besondere Bestimmungen aufstellen.

3

Der Bundesrat kann über die Trennung der Anstalten des Kantons Tessin auf Antrag der zuständigen kantonalen Behörde besondere Bestimmungen aufstellen.

4

Der Bundesrat ist befugt, zwecks Weiterentwicklung der Methoden des Straf- und Massnahmenvollzugs versuchsweise für beschränkte Zeit vom Gesetz abweichende Vollzugsformen zu gestatten.


Art. 398

1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die damit in Widerspruch stehenden strafrechtlichen Bestimmungen des Bundes aufgehoben.

2

Insbesondere sind aufgehoben: a. das Bundesgesetz vom 4. Februar 1853307 über das Bundesstrafrecht der schweizerischen Eidgenossenschaft; das Bun-

desgesetz vom 30. Juli 1859308 betreffend die Werbung und den Eintritt in den fremden Kriegsdienst; der Bundesbeschluss vom 5. Juni 1902309 betreffend Revision von Artikel 67 des Bundesgesetzes vom 4. Februar 1853 über das Bundesstraf307 [BS 3 303 Art. 342 Abs. 2 Ziff. 3, 4 766 Art. 61, 7 754 Art. 69 Ziff. 4 867 Art. 48; AS III

404, VI 312 Art. 5, 19 253, 28 129 Art. 227 Abs. 1 Ziff. 6] 308 [AS VI 312] 309 [AS 19 253] Aufhebung von

Bundesrecht

Schweizerisches Strafgesetzbuch 140

311.0

recht; das Bundesgesetz vom 30. März 1906310 betreffend Ergänzung des Bundesstrafrechts vom 4. Februar 1853 in bezug

auf die anarchistischen Verbrechen; das Bundesgesetz vom 8. Oktober

1936 311 betreffend Angriffe

auf

die

Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft; b. das Bundesgesetz vom 24. Juli 1852312 über die Auslieferung von Verbrechern oder Angeschuldigten; das Bundesgesetz vom 2. Februar 1872313 betreffend Ergänzung des Auslieferungsgesetzes; das Konkordat vom 8. Juni 1809 und 8. Juli

1818 betreffend die Ausschreibung, Verfolgung, Festsetzung und Auslieferung von Verbrechern oder Beschuldigten, die diesfälligen Kosten, die Verhöre und Evokation von Zeugen in Kriminalfällen und die Restitution gestohlener Effekte c. Artikel 25 Ziffer 3 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes314;

d. das Bundesgesetz vom 1. Juli 1922315 betreffend Umwandlung der Geldbusse in Gefängnis und die in andern Bundesgesetzen enthaltenen Bestimmungen über die Umwandlung der Bussen; e. Artikel 55-59 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1902316 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen;

f.

Artikel 36, 37, 42, 43, 44, 47, 49-52 und 53 Absatz 2 des Lebensmittelgesetzes317;

g. Artikel 30 und 32 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1909318 über Mass und Gewicht; h. Artikel 66-71 des Bundesgesetzes vom 7. April 1921319 über die Schweizerische Nationalbank; i.

in Artikel 38 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 14. Oktober 1922320 betreffend den Telegrafen- und Telefonverkehr, die Worte: «und der Kantone»; k. vom Bundesgesetz vom 2. Oktober 1924 321 betreffend den Postverkehr, Artikel 56 Absatz 1; Artikel 58, soweit er Post310 [AS 22 418]

311 [AS 53 37] 312 [AS III 161, IX 86] 313 [AS X 672] 314 SR 281.1

315 [AS 38 523] 316 SR 734.0. Die Art. 55-57 haben heute eine neue Fassung.

317 [BS 4 459; AS 1979 1758, 1985 1992 Ziff. I 1, 1991 362 Ziff. II 404. AS 1995 1469 Art. 58 Bst. a]

318 [BS 10 3; AS 1949 II 1531, 1958 587. AS 1977 2394 Art. 28] 319 [BS 6 74. AS 1954 599 Art. 70] 320 [BS 7 867; AS 1970 706 Ziff. II 2, 1974 1857 Anhang Ziff. 18, 1979 1170 Ziff. V, 1992 601 Art. 75 Ziff. 1 Bst. a und 2. AS 1992 581 Art. 62 Ziff. 1]

Bundesgesetz

141

311.0

wertzeichen betrifft; Artikel 62 Ziffer 1 Absatz 4; in Artikel 63 die Worte: «und der Kantone»; l.

das Bundesgesetz vom 19. Dezember 1924322 betreffend den verbrecherischen Gebrauch von Sprengstoffen und giftigen Gasen;

m. das Bundesgesetz vom 30. September 1925323 betreffend Bestrafung des Frauen- und Kinderhandels sowie der Verbreitung

und des Vertriebes von unzüchtigen Veröffentlichungen; n. Artikel 13-18, 23-25 und 27 des Bundesgesetzes vom 3. Juni 1931324 über das Münzwesen; o. Artikel 9, 10 Ziffern 1 und 4, Artikel 19-21, 27 Absatz 2325, Artikel 71, 72, 260, 261, 262 Absätze 1 und 2, Artikel 263 Absätze 1, 2 und 4, Artikel 327-330, 335-338 des Bundesstraf-

rechtspflegegesetzes326; p. Artikel 1-7 des Bundesbeschlusses vom 21. Juni 1935327 betreffend den Schutz der Sicherheit der Eidgenossenschaft.


Art. 399

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden die nachstehenden Bestimmungen des Bundesrechts wie folgt abgeändert:

a. Artikel 3 Ziffer 15 des Bundesgesetzes vom 22. Januar 1892328 betreffend die Auslieferung gegenüber dem Auslande erhält folgenden Wortlaut: ...

b. in den Artikeln 39, 40 und 41 des Lebensmittelgesetzes329 ist die Freiheitsstrafe Haft; c. Artikel 11 letzter Absatz des Bundesgesetzes vom 2. Oktober 1924330 betreffend Betäubungsmittel erhält folgenden Wortlaut:

...

321 [BS 7 754; AS 1949 827, 1967 1485, 1969 1117 Ziff. II 1232, 1972 2667, 1974 1857 Anhang Ziff. 17, 1975 2027, 1977 2117 Ziff. II, 1979 1170 Ziff. VI, 1987 1974 Art. 54 Ziff. 4, 1993 901 Anhang Ziff. 17 3128 Art. 22, 1995 5489. AS 1997 2452 Anhang Ziff. 1]

322 [AS 41 230] 323 [AS 42 9]

324 [BS 6 51. AS 1953 209 Art. 19] 325 Heute: Art. 27bis Abs. 2.

326 SR 312.0. Die Art. 71 und 72 haben heute eine neue Fassung.

327 [AS 51 482. BS 3 531 Art. 169] 328 [BS 3 509. AS 1982 846 Art. 109 Abs. 1] 329 [BS 4 459; AS 1979 1758, 1985 1992 Ziff. I 1, 1991 362 Ziff. II 404. AS 1995 1469 Art. 58 Bst. a]

330 [BS 4 434. AS 1952 241 Art. 37 Abs. 2] Abänderung von

Bundesrecht

Schweizerisches Strafgesetzbuch 142

311.0

d. Artikel 262 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934331 über die Bundesstrafrechtspflege erhält folgenden Wortlaut: ...

e. Artikel 263 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege erhält folgenden Wortlaut: ...332


Art. 400

1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die strafrechtlichen Bestimmungen der Kantone aufgehoben.

2

Vorbehalten bleiben die strafrechtlichen Bestimmungen der Kantone über Gegenstände, die dieses Gesetz der kantonalen Gesetzgebung ausdrücklich überlassen hat.

bis 333

Art. 401

1 Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1942 in Kraft.

2

Die Kantone haben die nötigen Einführungsbestimmungen bis zum 31. Dezember 1940 dem Bundesrat zur Genehmigung vorzulegen.

Versäumt ein Kanton diese Frist, so erlässt der Bundesrat vorläufig, unter Anzeige an die Bundesversammlung, die erforderlichen Verordnungen an Stelle des Kantons.

331 SR 312.0. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten BG.

332 Text siehe im genannten BG.

333 Eingefügt durch Ziff. VII des BG vom 23. März 1979 über den Schutz der persönlichen Geheimsphäre (AS 1979 1170; BBl 1976 I 529 II 1569). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 6. Okt. 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (SR 780.1).

Aufhebung kantonalen

Rechts

Inkrafttreten

dieses Gesetzes

Bundesgesetz

143

311.0

Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 1971334 II335 Die nach diesem Gesetz erforderliche Anstaltsreform336 ist von den Kantonen so bald als möglich, spätestens jedoch innert zehn Jahren nach Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen durchzuführen. Für Heime und Anstalten nach Artikel 93ter des Gesetzes beträgt diese Frist längstens zwölf Jahre. Der Bundesrat trifft in der Zwischenzeit die nötigen Anordnungen.

III
1. Das Verhältnis der neuen Bestimmungen zum bisherigen Recht bestimmt sich nach den Regeln der Artikel 336 Buchstabe e, 337 und 338.

2. Artikel 100bis Ziffer 4 gilt nur bis zur Schaffung einer geschlossenen Arbeitserziehungsanstalt.

3. Die Folgen, welche die bisherige Gesetzgebung des Bundes und der Kantone an die Einstellung in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit knüpfte, gelten nicht für die Amtsunfähigkeit (Art. 51).

Artikel 1 des Bundesgesetzes vom 29. April 1920337 betreffend die öffentlich-rechtlichen Folgen der fruchtlosen Pfändung und des Konkur-

ses erhält folgenden Wortlaut: ...

Die Folgen der in früheren Urteilen ausgesprochenen Einstellungen in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit fallen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes dahin, soweit sie nicht die Wählbarkeit in Behörden und öffentliche Ämter betreffen.

4. Artikel 241 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934 338 über die Bundesstrafrechtspflege wird wie folgt geändert: ...

334 BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561) und für die Art. 49 Ziff. 4 Abs. 2, 82-99, 370, 372, 373, 379 Ziff. 1 Abs. 2, 385 und 391 in Kraft seit 1. Jan. 1974 (AS 1973 1840).

335 Fassung gemäss Ziff. I des BB vom 7. Okt. 1983, in Kraft bis 31. Dez. 1985 (AS 1983 1346; BBl 1983 III 405).

336 BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561) und für die Art. 49 Ziff. 4 Abs. 2, 82-99, 370, 372, 373, 379 Ziff. 1 Abs. 2, 385 und 391 in Kraft seit 1. Jan. 1974 (AS 1973 1840).

337 [BS 3 78; AS 1986 122 Ziff. II 4. AS 1995 1227 Anhang Ziff. 7] 338 SR 312.0

Schweizerisches Strafgesetzbuch 144

311.0

Inhaltsverzeichnis Erstes Buch: Allgemeine Bestimmungen Erster Teil: Verbrechen und Vergehen Erster Titel: Der Bereich des Strafgesetzes 1. Keine Strafe ohne Gesetz Art. 1

2. Zeitliche Geltung des Gesetzes Art. 2

3. Räumliche Geltung des Gesetzes.

Verbrechen oder Vergehen im Inland Art. 3

Verbrechen oder Vergehen im Auslande gegen den Staat Art. 4

Verbrechen oder Vergehen im Auslande gegen Schweizer Art. 5

Verbrechen oder Vergehen von Schweizern im Ausland Art. 6

Andere Verbrechen oder Vergehen im Ausland Art. 6bis

Ort der Begehung

Art. 7

4. Persönliche Geltung des Gesetzes Art. 8

Zweiter Titel: Die Strafbarkeit 1. Verbrechen und Vergehen Art. 9

2. Zurechnungsfähigkeit Unzurechnungsfähigkeit Art. 10

Verminderte Zurechnungsfähigkeit Art. 11

Ausnahme

Art. 12

Zweifelhafter Geisteszustand des Beschuldigten Art. 13

aufgehoben

Art. 14-17

3. Schuld.

Vorsatz und Fahrlässigkeit Art. 18

Irrige Vorstellung über den Sachverhalt Art. 19

Rechtsirrtum

Art. 20

4. Versuch.

Unvollendeter Versuch. Rücktritt Art. 21

Vollendeter Versuch. Tätige Reue Art. 22

Untauglicher Versuch Art. 23

5. Teilnahme.

Anstiftung

Art. 24

Gehilfenschaft

Art. 25

Persönliche Verhältnisse Art. 26

Bundesgesetz

145

311.0

6. Strafbarkeit der Medien Art. 27

Quellenschutz

Art. 27bis

7. Strafantrag.

Antragsrecht

Art. 28

Frist

Art. 29

Unteilbarkeit

Art. 30

Rückzug

Art. 31

8. Rechtmässige Handlungen.

Gesetz, Amts- oder Berufspflicht Art. 32

Notwehr

Art. 33

Notstand

Art. 34

Dritter Titel: Strafen, sichernde und andere Massnahmen Erster Abschnitt: Die einzelnen Strafen und Massnahmen 1. Freiheitsstrafen.

Zuchthausstrafe

Art. 35

Gefängnisstrafe

Art. 36

Vollzug der Zuchthaus- und Gefängnisstrafe Art. 37

Vollzug kurzer Gefängnisstrafen Art. 37bis

Bedingte Entlassung Art. 38

Haftstrafe

Art. 39

Unterbrechung des Vollzuges Art. 40

Bedingter Strafvollzug Art. 41

2. Sichernde Massnahmen.

Verwahrung von Gewohnheitsverbrechern Art. 42

Massnahmen an geistig Abnormen Art. 43

Behandlung von Trunk- und Rauschgiftsüchtigen Art. 44

Bedingte und probeweise Entlassung Art. 45

3. Gemeinsame Bestimmungen für Freiheitsstrafen und sichernde Massnahmen Art. 46

Schutzaufsicht

Art. 47

4. Busse.

Betrag

Art. 48

Vollzug

Art. 49

Verbindung mit Freiheitsstrafe Art. 50

5. Nebenstrafen.

Amtsunfähigkeit

Art. 51

Schweizerisches Strafgesetzbuch 146

311.0

aufgehoben

Art. 52

Entziehung der elterlichen Gewalt und der Vormundschaft Art. 53

Verbot, einen Beruf, ein Gewerbe oder ein Handelsgeschäft auszuüben Art. 54

Landesverweisung

Art. 55

Wirtshausverbot

Art. 56

6. Andere Massnahmen.

Friedensbürgschaft

Art. 57

Einziehung a. Sicherungseinziehung Art. 58

b. Einziehung von Vermögenswerten Art. 59

Verwendungen zugunsten des Geschädigten Art. 60

Veröffentlichung des Urteils Art. 61

Strafregister

Art. 62

Zweiter Abschnitt: Die Strafzumessung 1. Allgemeine Regel

Art. 63

2. Strafmilderung.

Mildernde Umstände

Art. 64

Strafsätze

Art. 65

Strafmilderung nach freiem Ermessen Art. 66

Verzicht auf Weiterverfolgung und Strafbefreiung Art. 66bis

3. Strafschärfung.

Rückfall

Art. 67

Zusammentreffen von strafbaren Handlungen oder Straf- bestimmungen Art. 68

4. Anrechnung der Untersuchungshaft Art. 69

Dritter Abschnitt: Die Verjährung 1. Verfolgungsverjährung.

Fristen

Art. 70

Beginn

Art. 71

Ruhen und Unterbrechung Art. 72

2. Vollstreckungsverjährung.

Fristen

Art. 73

Beginn

Art. 74

Ruhen und Unterbrechung Art. 75

3. Unverjährbarkeit Art. 75bis

Bundesgesetz

147

311.0

Vierter Abschnitt: Die Rehabilitation aufgehoben

Art. 76

Wiedereinsetzung in die Amtsfähigkeit Art. 77

Wiedereinsetzung in die elterliche Gewalt und in die Fähigkeit, Vormund zu sein Art. 78

Aufhebung des Verbotes, einen Beruf, ein Gewerbe oder ein Handelsgeschäft auszuüben Art. 79

Löschung des Eintrags im Strafregister Art. 80

Gemeinsame Bestimmungen Art. 81

Vierter Titel: Kinder und Jugendliche Erster Abschnitt: Kinder Altersgrenzen

Art. 82

Untersuchung

Art. 83

Erziehungsmassnahmen Art. 84

Besondere Behandlung Art. 85

Änderung der Massnahmen Art. 86

Vollzug und Aufhebung der Massnahmen Art. 86bis

Disziplinarstrafen

Art. 87

Absehen von Massnahmen und Disziplinarstrafen Art. 88

Zweiter Abschnitt: Jugendliche Altersgrenzen

Art. 89

Untersuchung

Art. 90

Erziehungsmassnahmen Art. 91

Besondere Behandlung Art. 92

Änderung der Massnahmen Art. 93

Vollzug und Versetzung in eine Arbeitserziehungsanstalt Art. 93bis

Einweisung in ein Erziehungsheim für besonders schwierige Jugendliche Art. 93ter

Bedingte Entlassung und Aufhebung der Massnahme Art. 94

Entlassung aus der besondern Behandlung Art. 94bis

Bestrafung

Art. 95

Bedingter Strafvollzug Art. 96

Aufschub der Anordnung einer Strafe oder Massnahme Art. 97

Absehen von Massnahmen oder Strafen Art. 98

Löschung des Eintrags im Strafregister Art. 99

Fünfter Titel: Junge Erwachsene Altersgrenzen. Erhebungen Art. 100

Schweizerisches Strafgesetzbuch 148

311.0

Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt Art. 100bis

Bedingte Entlassung und Aufhebung der Massnahme Art. 100ter

Zweiter Teil: Übertretungen Die Übertretung

Art. 101

Anwendung der allgemeinen Bestimmungen des Ersten Teils Art. 102

Ausschluss der Anwendbarkeit Art. 103

Bedingte Anwendbarkeit Art. 104

Bedingter Strafvollzug Art. 105

Busse

Art. 106

Strafmilderung

Art. 107

Rückfall

Art. 108

Verjährung

Art. 109

Erklärung gesetzlicher Ausdrücke Art. 110

Zweites Buch: Besondere Bestimmungen Erster Titel: Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben 1. Tötung.

Vorsätzliche Tötung Art. 111

Mord

Art. 112

Totschlag

Art. 113

Tötung auf Verlangen Art. 114

Verleitung und Beihilfe zum Selbstmord Art. 115

Kindestötung

Art. 116

Fahrlässige Tötung

Art. 117

2. Abtreibung.

Abtreibung durch die Schwangere Art. 118

Abtreibung durch Drittpersonen Art. 119

Straflose Unterbrechung der Schwangerschaft Art. 120

Nichtanzeigen einer Schwangerschaftsunterbrechung Art. 121

3. Körperverletzung.

Schwere Körperverletzung Art. 122

Einfache Körperverletzung Art. 123

aufgehoben

Art. 124

Fahrlässige Körperverletzung Art. 125

Tätlichkeiten

Art. 126

Bundesgesetz

149

311.0

4. Gefährdung des Lebens und der Gesundheit.

Aussetzung

Art. 127

Unterlassung der Nothilfe Art. 128

Falscher Alarm

Art. 128bis

Gefährdung des Lebens Art. 129

aufgehoben

Art. 130-132

Raufhandel

Art. 133

Angriff

Art. 134

Gewaltdarstellungen Art. 135

Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder Art. 136

Zweiter Titel: Strafbare Handlungen gegen das Vermögen 1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen.

Unrechtmässige Aneignung Art. 137

Veruntreuung

Art. 138

Diebstahl

Art. 139

Raub

Art. 140

Sachentziehung

Art. 141

Unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten Art. 141bis

Unrechtmässige Entziehung von Energie Art. 142

Unbefugte Datenbeschaffung Art. 143

Unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem Art. 143bis

Sachbeschädigung

Art. 144

Datenbeschädigung

Art. 144bis

Veruntreuung und Entzug von Pfandsachen und Retentionsgegenständen Art. 145

Betrug

Art. 146

Betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage Art. 147

Check- und Kreditkartenmissbrauch Art. 148

Zechprellerei

Art. 149

Erschleichen einer Leistung Art. 150

Herstellen und Inverkehrbringen von Materialien zur unbefugten Entschlüsselung codierter Angebote Art. 150bis

Arglistige Vermögensschädigung Art. 151

Unwahre Angaben über kaufmännische Gewerbe Art. 152

Unwahre Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden Art. 153

aufgehoben

Art. 154

Warenfälschung

Art. 155

Erpressung

Art. 156

Schweizerisches Strafgesetzbuch 150

311.0

Wucher

Art. 157

Ungetreue Geschäftsbesorgung Art. 158

Missbrauch von Lohnabzügen Art. 159

Hehlerei

Art. 160

Ausnützen der Kenntnis vertraulicher Tatsachen Art. 161

Kursmanipulation

Art. 161bis

2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses Art. 162

3. Konkurs- und Betreibungsverbrechen oder -vergehen.

Betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug Art. 163

Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung Art. 164

Misswirtschaft

Art. 165

Unterlassung der Buchführung Art. 166

Bevorzugung eines Gläubigers Art. 167

Bestechung bei Zwangsvollstreckung Art. 168

Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte Art. 169

Erschleichung eines gerichtlichen Nachlassvertrages Art. 170

Gerichtlicher Nachlassvertrag Art. 171

Widerruf des Konkurses Art. 171bis

4. Allgemeine Bestimmungen.

Anwendung auf juristische Personen und Gesellschaften Art. 172

Verbindung von Freiheitsstrafe mit Busse Art. 172bis

Geringfügige Vermögensdelikte Art. 172ter

Dritter Titel: Strafbare Handlungen gegen die Ehre und den Geheim- oder Privatbereich 1. Ehrverletzungen.

Üble Nachrede

Art. 173

Verleumdung

Art. 174

Üble Nachrede oder Verleumdung gegen einen Verstorbenen oder einen verschollen Erklärten Art. 175

Gemeinsame Bestimmung Art. 176

Beschimpfung

Art. 177

Verjährung

Art. 178

2. Strafbare Handlungen gegen den Geheim- oder Privatbereich.

Verletzung des Schriftgeheimnisses Art. 179

Abhören und Aufnehmen fremder Gespräche Art. 179bis

Unbefugtes Aufnehmen von Gesprächen Art. 179ter

Bundesgesetz

151

311.0

Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Auf- nahmegeräte Art. 179quater

Nicht strafbare Handlungen Art. 179quinquies

Inverkehrbringen und Anpreisen von Abhör-, Ton- und Bildaufnahmegeräten Art. 179sexies

Missbrauch einer Fernmeldeanlage Art. 179septies

Amtliche Überwachung, Straflosigkeit Art. 179octies

Unbefugtes Beschaffen von Personendaten Art. 179novies

Vierter Titel: Verbrechen und Vergehen gegen die Freiheit Drohung

Art. 180

Nötigung

Art. 181

aufgehoben

Art. 182

Freiheitsberaubung und Entführung Art. 183

Erschwerende Umstände Art. 184

Geiselnahme

Art. 185

Hausfriedensbruch

Art. 186

Fünfter Titel: Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität 1. Gefährdung der Entwicklung von Unmündigen.

Sexuelle Handlungen mit Kindern Art. 187

Sexuelle Handlungen mit Abhängigen Art. 188

2. Angriffe auf die sexuelle Freiheit und Ehre.

Sexuelle Nötigung

Art. 189

Vergewaltigung

Art. 190

Schändung

Art. 191

Sexuelle Handlungen mit Anstaltspfleglingen, Gefangenen, Beschuldigten Art. 192

Ausnützung der Notlage Art. 193

Exhibitionismus

Art. 194

3. Ausnützung sexueller Handlungen.

Förderung der Prostitution Art. 195

Menschenhandel

Art. 196

4. Pornographie

Art. 197

5. Übertretungen gegen die sexuelle Integrität.

Sexuelle Belästigungen Art. 198

Unzulässige Ausübung der Prostitution Art. 199

6. Gemeinsame Begehung Art. 200

aufgehoben

Art. 201-212

Schweizerisches Strafgesetzbuch 152

311.0

Sechster Titel: Verbrechen und Vergehen gegen die Familie Inzest

Art. 213

aufgehoben

Art. 214

Mehrfache Ehe

Art. 215

aufgehoben

Art. 216

Vernachlässigung von Unterhaltspflichten Art. 217

aufgehoben

Art. 218

Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht Art. 219

Entziehen von Unmündigen Art. 220

Siebenter Titel: Gemeingefährliche Verbrechen und Vergehen Brandstiftung

Art. 221

Fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst Art. 222

Verursachung einer Explosion Art. 223

Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht Art. 224

Gefährdung ohne verbrecherische Absicht. Fahrlässige Gefährdung Art. 225

Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen Art. 226

Verursachen einer Überschwemmung oder eines Einsturzes Art. 227

Beschädigung von elektrischen Anlagen, Wasserbauten und Schutzvorrichtungen Art. 228

Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde Art. 229

Beseitigung oder Nichtanbringung von Sicherheitsvorrichtungen Art. 230

Achter Titel: Verbrechen und Vergehen gegen die öffentliche Gesundheit Verbreiten menschlicher Krankheiten Art. 231

Verbreiten von Tierseuchen Art. 232

Verbreiten von Schädlingen Art. 233

Verunreinigung von Trinkwasser Art. 234

Herstellen von gesundheitsschädlichem Futter Art. 235

Inverkehrbringen von gesundheitsschädlichem Futter Art. 236

Neunter Titel: Verbrechen und Vergehen gegen den öffentlichen Verkehr Störung des öffentlichen Verkehrs Art. 237

Störung des Eisenbahnverkehrs Art. 238

Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen Art. 239

Bundesgesetz

153

311.0

Zehnter Titel: Fälschung von Geld, amtlichen Wertzeichen, amtlichen Zeichen, Mass und Gewicht Geldfälschung

Art. 240

Geldverfälschung

Art. 241

In Umlaufsetzen falschen Geldes Art. 242

Nachmachen von Banknoten, Münzen oder amtlichen Wertzeichen ohne Fälschungsabsicht Art. 243

Einführen, Erwerben, Lagern falschen Geldes Art. 244

Fälschung amtlicher Wertzeichen Art. 245

Fälschung amtlicher Zeichen Art. 246

Fälschungsgeräte; unrechtmässiger Gebrauch von Geräten Art. 247

Fälschung von Mass und Gewicht Art. 248

Einziehung

Art. 249

Geld und Wertzeichen des Auslandes Art. 250

Elfter Titel: Urkundenfälschung Urkundenfälschung

Art. 251

Fälschung von Ausweisen Art. 252

Erschleichung einer falschen Beurkundung Art. 253

Unterdrückung von Urkunden Art. 254

Urkunden des Auslandes Art. 255

Grenzverrückung

Art. 256

Beseitigung von Vermessungs- und Wasserstandszeichen Art. 257

Zwölfter Titel: Verbrechen und Vergehen gegen den öffentlichen Frieden Schreckung der Bevölkerung Art. 258

Öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit Art. 259

Landfriedensbruch

Art. 260

Strafbare Vorbereitungshandlungen Art. 260bis

Kriminelle Organisation Art. 260ter

Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen Art. 260quater

Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit Art. 261

Rassendiskriminierung Art. 261bis

Störung des Totenfriedens Art. 262

Verübung einer Tat in selbstverschuldeter Unzurechnungsfähigkeit Art. 263

Schweizerisches Strafgesetzbuch 154

311.0

Zwölfter Titelbis: Straftaten gegen die Interessen der Völkergemeinschaft Völkermord

Art. 264

Dreizehnter Titel: Verbrechen und Vergehen gegen den Staat und die Landesverteidigung 1. Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat.

Hochverrat

Art. 265

Angriffe auf die Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft Art. 266

Gegen die Sicherheit der Schweiz gerichtete ausländische Unternehmungen und Bestrebungen Art. 266bis

Diplomatischer Landesverrat Art. 267

Verrückung staatlicher Grenzzeichen Art. 268

Verletzung schweizerischer Gebietshoheit Art. 269

Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen Art. 270

Verbotene Handlungen für einen fremden Staat Art. 271

2. Verbotener Nachrichtendienst.

Politischer Nachrichtendienst Art. 272

Wirtschaftlicher Nachrichtendienst Art. 273

Militärischer Nachrichtendienst Art. 274

3. Gefährdung der verfassungsmässigen Ordnung.

Angriffe auf die verfassungsmässige Ordnung Art. 275

Staatsgefährliche Propaganda Art. 275bis

Rechtswidrige Vereinigung Art. 275ter

4. Störung der militärischen Sicherheit.

Aufforderung und Verleitung zur Verletzung militärischer Dienstpflichten Art. 276

Fälschung von Aufgeboten oder Weisungen Art. 277

Störung des Militärdienstes Art. 278

Vierzehnter Titel: Vergehen gegen den Volkswillen Störung und Hinderung von Wahlen und Abstimmungen Art. 279

Eingriffe in das Stimm- und Wahlrecht Art. 280

Wahlbestechung

Art. 281

Wahlfälschung

Art. 282

Stimmenfang

Art. 282bis

Verletzung des Abstimmungs- und Wahlgeheimnisses Art. 283

aufgehoben

Art. 284

Bundesgesetz

155

311.0

Fünfzehnter Titel: Strafbare Handlungen gegen die öffentliche Gewalt Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte Art. 285

Hinderung einer Amtshandlung Art. 286

Amtsanmassung

Art. 287

aufgehoben

Art. 288

Bruch amtlicher Beschlagnahme Art. 289

Siegelbruch

Art. 290

Verweisungsbruch

Art. 291

Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen Art. 292

Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen Art. 293

Übertretung eines Berufsverbotes Art. 294

Übertretung des Wirtshaus- und Alkoholverbots Art. 295

Sechzehnter Titel: Störung der Beziehungen zum Ausland Beleidigung eines fremden Staates Art. 296

Beleidigung zwischenstaatlicher Organisationen Art. 297

Tätliche Angriffe auf fremde Hoheitszeichen Art. 298

Verletzung fremder Gebietshoheit Art. 299

Feindseligkeiten gegen einen Kriegführenden oder fremde Truppen Art. 300

Nachrichtendienst gegen fremde Staaten Art. 301

Strafverfolgung

Art. 302

Siebzehnter Titel: Verbrechen und Vergehen gegen die Rechtspflege Falsche Anschuldigung Art. 303

Irreführung der Rechtspflege Art. 304

Begünstigung

Art. 305

Geldwäscherei

Art. 305bis

Mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften und Melderecht Art. 305ter

Falsche Beweisaussage der Partei Art. 306

Falsches Zeugnis. Falsches Gutachten. Falsche Übersetzung Art. 307

Strafmilderungen

Art. 308

Verwaltungssachen und Verfahren vor internationalen Gerichten Art. 309

Befreiung von Gefangenen Art. 310

Meuterei von Gefangenen Art. 311

Schweizerisches Strafgesetzbuch 156

311.0

Achtzehnter Titel: Strafbare Handlungen gegen die Amts- und Berufspflicht Amtsmissbrauch

Art. 312

Gebührenüberforderung Art. 313

Ungetreue Amtsführung Art. 314

aufgehoben

Art. 315-316

Urkundenfälschung im Amt Art. 317

Falsches ärztliches Zeugnis Art. 318

Entweichenlassen von Gefangenen Art. 319

Verletzung des Amtsgeheimnisses Art. 320

Verletzung des Berufsgeheimnisses Art. 321

Berufsgeheimnis in der medizinischen Forschung Art. 321bis

Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses Art. 321ter

Verletzung der Auskunftspflicht der Medien Art. 322

Nichtverhinderung einer strafbaren Veröffentlichung Art. 322bis

Neunzehnter Titel: Bestechung 1. Bestechung schweizerischer Amtsträger. Bestechen Art. 322ter

Sich bestechen lassen Art. 322quater

Vorteilsgewährung

Art. 322quinquies

Vorteilsannahme

Art. 322sexies

2. Bestechung fremder Amtsträger Art. 322septies

3. Gemeinsame Bestimmungen Art. 322octies

Zwanzigster Titel: Übertretungen bundesrechtlicher Bestimmungen Ungehorsam des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren Art. 323

Ungehorsam dritter Personen im Betreibungs-, Konkurs- und Nachlassverfahren Art. 324

Ordnungswidrige Führung der Geschäftsbücher Art. 325

Widerhandlungen gegen die Bestimmungen zum Schutz der Mieter von Wohn- und Geschäftsräumen Art. 325bis

Anwendung auf juristische Personen, Handelsgesellschaften und Einzelfirmen 1. im Falle der Artikel 323-325 Art. 326

2. im Falle von Artikel 325bis Art. 326bis

Übertretung firmenrechtlicher Bestimmungen Art. 326ter

Unwahre Auskunft durch eine Personalvorsorgeeinrichtung Art. 326quater

Bundesgesetz

157

311.0

aufgehoben

Art. 327

Nachmachen von Postwertzeichen ohne Fälschungsabsicht Art. 328

Verletzung militärischer Geheimnisse Art. 329

Handel mit militärisch beschlagnahmtem Material Art. 330

Unbefugtes Tragen der militärischen Uniform Art. 331

Nichtanzeigen eines Fundes Art. 332

Drittes Buch: Einführung und Anwendung des Gesetzes Erster Titel: Verhältnis dieses Gesetzes zu andern Gesetzen des Bundes und zu den Gesetzen der Kantone 1. Bundesgesetze.

Anwendung des allgemeinen Teils auf andere Bundesgesetze Art. 333

Verweisungen auf aufgehobene Bestimmungen Art. 334

2. Gesetze der Kantone.

Polizei- und Verwaltungsstrafrecht. Steuerstrafrecht Art. 335

Zweiter Titel: Verhältnis dieses Gesetzes zum bisherigen Recht Vollziehung früherer Strafurteile Art. 336

Verjährung

Art. 337

Rehabilitation

Art. 338

Auf Antrag strafbare Handlungen Art. 339

Dritter Titel: Bundesgerichtsbarkeit und kantonale Gerichtsbarkeit 1. Bundesgerichtsbarkeit.

Umfang

Art. 340

Bei organisiertem Verbrechen und Wirtschaftskriminalität Art. 340bis

aufgehoben

Art. 341-342

2. Kantonale Gerichtsbarkeit Art. 343

aufgehoben

Art. 344

Vierter Titel: Die kantonalen Behörden. Ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit. Rechtshilfe 1. Sachliche Zuständigkeit Art. 345

2. Örtliche Zuständigkeit.

Gerichtsstand des Ortes der Begehung Art. 346

Gerichtsstand bei Delikten durch Medien Art. 347

Gerichtsstand bei strafbaren Handlungen im Auslande Art. 348

Gerichtsstand der Teilnehmer Art. 349

Schweizerisches Strafgesetzbuch 158

311.0

Gerichtsstand bei Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen Art. 350

Streitiger Gerichtsstand Art. 351

2a Amtshilfe im Bereich der Polizei a. Automatisiertes Fahndungssystem (RIPOL) Art. 351bis

b. Zusammenarbeit mit INTERPOL Zuständigkeit Art. 351ter

Aufgaben

Art. 351quater

Datenschutz

Art. 351quinquies

Finanzhilfen und Abgeltungen Art. 351sexies

c. Zusammenarbeit bei der Identifizierung von Personen Art. 351septies

d. Informatisiertes Personennachweis-, Aktennachweis- und Verwaltungssystem im Bundesamt für Polizei Art. 351octies

3. Rechtshilfe.

Verpflichtung gegenüber dem Bund und unter den Kantonen Art. 352

Verfahren

Art. 353

Unentgeltlichkeit

Art. 354

Amtshandlungen in andern Kantonen Art. 355

Nacheile

Art. 356

Anstände zwischen Kantonen Art. 357

Mitteilung bei Pornographie Art. 358

Vierter Titelbis: Mitteilung bei strafbaren Handlungen gegenüber Unmündigen Mitteilungspflicht

Art. 358bis

Mitteilungsrecht

Art. 358ter

Fünfter Titel: Strafregister Zweck

Art. 359

Inhalt

Art. 360

Bearbeitung der Daten und Einsicht Art. 360bis

Massnahmen und Strafen betreffend Jugendliche Art. 361

aufgehoben

Art. 362

Mitteilung der Eintragungen Art. 363

aufgehoben

Art. 364

Sechster Titel: Verfahren Verfahren der kantonalen Strafbehörden Art. 365

Parlamentarische Immunität. Strafverfolgung gegen Mitglieder der obersten Behörden Art. 366

Bundesgesetz

159

311.0

Verfahren bei Übertretungen Art. 367

Kostentragung

Art. 368

Siebenter Titel: Verfahren gegen Kinder und gegen Jugendliche Zuständige Behörden

Art. 369

Freiwillige Mitwirkung Art. 370

Verfahren

Art. 371

Zuständigkeit der Behörden Art. 372

Kostentragung

Art. 373

Achter Titel: Strafvollzug. Schutzaufsicht 1. Im allgemeinen.

Pflicht zum Strafvollzuge Art. 374

Anrechnung der Sicherheitshaft Art. 375

2. Verdienstanteil.

Grundsatz

Art. 376

Verwendung während des Freiheitsentzuges Art. 377

Verwendung nach der Entlassung Art. 378

3. Schutzaufsicht

Art. 379

4. Bussen, Kosten, Einziehung, Verfall von Geschenken, Schadenersatz.

Vollstreckung

Art. 380

Verfügungsrecht

Art. 381

Neunter Titel: Anstalten 1. Anstalten.

Pflicht der Kantone zur Errichtung Art. 382

Pflicht der Kantone zum Betriebe Art. 383

Zulassung von Privatanstalten Art. 384

2. Räume und Anstalten für die Einschliessung Jugendlicher Art. 385

3.-4. aufgehoben Art. 386-390

5. Aufsicht der Kantone Art. 391

6. Oberaufsicht des Bundes Art. 392

aufgehoben

Art. 393

Zehnter Titel: Begnadigung. Wiederaufnahme des Verfahrens 1. Begnadigung.

Zuständigkeit

Art. 394

Begnadigungsgesuch

Art. 395

Schweizerisches Strafgesetzbuch 160

311.0

Wirkungen

Art. 396

2. Wiederaufnahme des Verfahrens Art. 397

Elfter Titel: Ergänzende und Schlussbestimmungen Befugnis des Bundesrates zum Erlass von ergänzenden Bestimmungen Art. 397bis

Aufhebung von Bundesrecht Art. 398

Abänderung von Bundesrecht Art. 399

Aufhebung kantonalen Rechts Art. 400

aufgehoben

Art. 400bis

Inkrafttreten dieses Gesetzes Art. 401

Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 1971

Bundesgesetz

161

311.0

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