01.01.2025 - *
01.07.2024 - 31.12.2024
01.01.2024 - 30.06.2024 / In Kraft
06.12.2023 - 31.12.2023
01.09.2023 - 05.12.2023
01.08.2023 - 31.08.2023
01.07.2023 - 31.07.2023
23.01.2023 - 30.06.2023
01.01.2023 - 22.01.2023
22.11.2022 - 31.12.2022
01.06.2022 - 21.11.2022
01.01.2022 - 31.05.2022
01.07.2021 - 31.12.2021
01.07.2020 - 30.06.2021
03.03.2020 - 30.06.2020
01.02.2020 - 02.03.2020
01.11.2019 - 31.01.2020
01.07.2019 - 31.10.2019
01.03.2019 - 30.06.2019
01.01.2019 - 28.02.2019
01.03.2018 - 31.12.2018
01.01.2018 - 28.02.2018
12.12.2017 - 31.12.2017
01.09.2017 - 11.12.2017
11.07.2017 - 31.08.2017
01.01.2017 - 10.07.2017
01.10.2016 - 31.12.2016
01.07.2016 - 30.09.2016
01.01.2016 - 30.06.2016
01.01.2015 - 31.12.2015
01.07.2014 - 31.12.2014
01.01.2014 - 30.06.2014
01.07.2013 - 31.12.2013
01.05.2013 - 30.06.2013
01.04.2013 - 30.04.2013
19.03.2013 - 30.03.2013
01.01.2013 - 18.03.2013
01.10.2012 - 31.12.2012
16.07.2012 - 30.09.2012
01.07.2012 - 15.07.2012
01.01.2012 - 30.06.2012
01.10.2011 - 31.12.2011
01.07.2011 - 30.09.2011
01.01.2011 - 30.06.2011
01.12.2010 - 31.12.2010
01.01.2010 - 30.11.2010
01.04.2009 - 31.12.2009
01.02.2009 - 31.03.2009
01.01.2009 - 31.01.2009
05.12.2008 - 31.12.2008
01.10.2008 - 04.12.2008
01.08.2008 - 30.09.2008
01.06.2008 - 31.07.2008
01.01.2008 - 31.05.2008
01.01.2007 - 31.12.2007
01.12.2006 - 31.12.2006
01.07.2006 - 30.11.2006
01.04.2006 - 30.06.2006
01.01.2006 - 31.03.2006
01.02.2005 - 31.12.2005
01.01.2005 - 31.01.2005
01.08.2004 - 31.12.2004
01.07.2004 - 31.07.2004
01.04.2004 - 30.06.2004
01.03.2004 - 31.03.2004
01.01.2004 - 29.02.2004
01.12.2003 - 31.12.2003
01.04.2003 - 30.11.2003
01.10.2002 - 31.03.2003
01.07.2002 - 30.09.2002
01.04.2002 - 30.06.2002
01.01.2002 - 30.03.2002
15.12.2000 - 31.12.2001
01.07.2000 - 14.12.2000
  DEFRIT • (html)
  DEFRIT • (pdf)

01.05.2000 - 30.06.2000
01.03.2000 - 30.04.2000
Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

1

Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (Stand am 25. Juli 2000) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 64bis der Bundesverfassung1,2
nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 23. Juli 19183, beschliesst:

Erstes Buch: Allgemeine Bestimmungen Erster Teil: Verbrechen und Vergehen Erster Titel: Der Bereich des Strafgesetzes

Art. 1

Strafbar ist nur, wer eine Tat begeht, die das Gesetz ausdrücklich mit
Strafe bedroht.


Art. 2

1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten
ein Verbrechen oder ein Vergehen verübt.

2 Hat jemand ein Verbrechen oder ein Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verübt, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist
dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für den Täter das mildere ist.


Art. 3

1. Diesem Gesetz ist unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen
oder ein Vergehen verübt.

Hat der Täter im Auslande wegen der Tat eine Strafe ganz oder teilweise verbüsst, so rechnet ihm der schweizerische Richter die verbüsste Strafe an.

2. Ist ein Ausländer auf Ersuchen der schweizerischen Behörde im
Auslande verfolgt worden, so wird er in der Schweiz wegen dieser Tat
nicht mehr bestraft:

wenn das ausländische Gericht ihn endgültig freigesprochen hat, AS 54 757, 57 1328 und BS 3 203 1

[BS 1 3]. Der genannten Bestimmung entspricht heute Art. 123 der BV vom 18. April
1999 (SR 101).

2

Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 8. Okt. 1999 über die Abschaffung der
Bundesassisen, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 2000 505 511; BBl 1999 7922).

3

BBl 1918 IV 1 311.0

1. Keine Strafe
ohne Gesetz

2. Zeitliche
Geltung des Gesetzes 3. Räumliche
Geltung des Gesetzes.
Verbrechen
oder Vergehen
im Inland

Schweizerisches Strafgesetzbuch 2

311.0

wenn die Strafe, zu der er im Auslande verurteilt wurde, vollzogen,
erlassen oder verjährt ist. Hat der Täter die Strafe im Auslande nicht
oder nur teilweise verbüsst, so wird in der Schweiz die Strafe oder deren Rest vollzogen.


Art. 4


4

1 Diesem Gesetz ist auch unterworfen, wer im Ausland ein Verbrechen
oder Vergehen gegen den Staat begeht (Art. 265, 266, 266bis, 267, 268,
270, 271, 275, 275bis, 275ter), verbotenen Nachrichtendienst betreibt
(Art. 272-274) oder die militärische Sicherheit stört (Art. 276 und 277).

2 Hat der Täter wegen der Tat im Ausland eine Strafe ganz oder teilweise verbüsst, so rechnet ihm der schweizerische Richter die verbüsste Strafe an.


Art. 5

1 Wer im Auslande gegen einen Schweizer ein Verbrechen oder ein
Vergehen verübt, ist, sofern die Tat auch am Begehungsorte strafbar
ist, dem schweizerischen Gesetz unterworfen, wenn er sich in der
Schweiz befindet und nicht an das Ausland ausgeliefert, oder wenn er
der Eidgenossenschaft wegen dieser Tat ausgeliefert wird. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden.

2 Der Täter wird wegen des Verbrechens oder Vergehens nicht mehr
bestraft, wenn die Strafe, zu der er im Auslande verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist.

3 Hat der Täter die Strafe im Auslande nicht oder nur teilweise verbüsst, so wird in der Schweiz die Strafe oder deren Rest vollzogen.


Art. 6

1. Der Schweizer, der im Ausland ein Verbrechen oder ein Vergehen
verübt, für welches das schweizerische Recht die Auslieferung zulässt,
ist, sofern die Tat auch am Begehungsorte strafbar ist, diesem Gesetz
unterworfen, wenn er sich in der Schweiz befindet oder der Eidgenossenschaft wegen dieser Tat ausgeliefert wird. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden.

2. Der Täter wird in der Schweiz nicht mehr bestraft: wenn er im Auslande wegen des Verbrechens oder Vergehens endgültig freigesprochen wurde; wenn die Strafe, zu der er im Auslande verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist.

4

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 (AS 1951 116;
BBl 1949 I 1249).

Verbrechen
oder Vergehen
im Auslande
gegen den Staat

Verbrechen
oder Vergehen
im Auslande
gegen Schweizer

Verbrechen
oder Vergehen
von Schweizern
im Ausland

Bundesgesetz

3

311.0

Ist die Strafe im Auslande nur teilweise vollzogen, so wird der vollzogene Teil angerechnet.

bis 5 1. Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen verübt, zu dessen
Verfolgung sich die Schweiz durch ein internationales Übereinkommen verpflichtet hat, ist diesem Gesetz unterworfen, sofern die Tat
auch am Begehungsort strafbar ist, der Täter sich in der Schweiz befindet und nicht an das Ausland ausgeliefert wird. Ist das Gesetz des
Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden.

2. Der Täter wird in der Schweiz nicht mehr bestraft: wenn er im Tatortstaat wegen des Verbrechens oder Vergehens endgültig freigesprochen wurde; wenn die Strafe, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist.

Ist die Strafe im Ausland nur teilweise vollzogen, so wird der vollzogene Teil angerechnet.


Art. 7

1 Ein Verbrechen oder ein Vergehen gilt als da verübt, wo der Täter es
ausführt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist.

2 Der Versuch gilt als da begangen, wo der Täter ihn ausführt, und da,
wo nach seiner Absicht der Erfolg hätte eintreten sollen.


Art. 8

Dieses Gesetz ist nicht anwendbar auf Personen, die nach dem Militärstrafrecht zu beurteilen sind.

Zweiter Titel: Die Strafbarkeit

Art. 9

1 Verbrechen sind die mit Zuchthaus bedrohten Handlungen.

2 Vergehen sind die mit Gefängnis als Höchststrafe bedrohten Handlungen.

5

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1982, in Kraft seit 1. Juli 1983
(AS 1983 543 544; BBl 1982 II 1).

Andere Verbrechen oder Vergehen im Ausland Ort der
Begehung

4. Persönliche
Geltung des Gesetzes 1. Verbrechen
und Vergehen

Schweizerisches Strafgesetzbuch 4

311.0


Art. 10


6

Wer wegen Geisteskrankheit, Schwachsinn oder schwerer Störung des
Bewusstseins zur Zeit der Tat nicht fähig war, das Unrecht seiner Tat
einzusehen oder gemäss seiner Einsicht in das Unrecht der Tat zu handeln, ist nicht strafbar. Vorbehalten sind Massnahmen nach den Artikeln 43 und 44.


Art. 11


7

War der Täter zur Zeit der Tat in seiner geistigen Gesundheit oder in
seinem Bewusstsein beeinträchtigt oder geistig mangelhaft entwickelt,
so dass die Fähigkeit, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss
seiner Einsicht in das Unrecht der Tat zu handeln, herabgesetzt war, so
kann der Richter die Strafe nach freiem Ermessen mildern (Art. 66).
Vorbehalten sind Massnahmen nach den Artikeln 42-44 und 100bis .


Art. 12

Die Bestimmungen der Artikel 10 und 11 sind nicht anwendbar, wenn
die schwere Störung oder die Beeinträchtigung des Bewusstseins vom
Täter selbst in der Absicht herbeigeführt wurde, in diesem Zustande
die strafbare Handlung zu verüben.


Art. 13


8

1 Die Untersuchungs- oder die urteilende Behörde ordnet eine Untersuchung des Beschuldigten an, wenn sie Zweifel an dessen Zurechnungsfähigkeit hat oder wenn zum Entscheid über die Anordnung einer sichernden Massnahme Erhebungen über dessen körperlichen oder
geistigen Zustand nötig sind.

2 Die Sachverständigen äussern sich über die Zurechnungsfähigkeit
des Beschuldigten sowie auch darüber, ob und in welcher Form eine
Massnahme nach den Artikeln 42-44 zweckmässig sei.


Art. 14-179


Art. 18

1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar,
wer ein Verbrechen oder ein Vergehen vorsätzlich verübt.

6

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971
(AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).

7

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971
(AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).

8

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971
(AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).

9

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 1971 (AS 1971 777; BBl 1965 I 561).

2. Zurechnungsfähigkeit Unzurechnungsfähigkeit Verminderte Zurechnungsfähigkeit Ausnahme

Zweifelhafter
Geisteszustand
des
Beschuldigten

3. Schuld.
Vorsatz und
Fahrlässigkeit

Bundesgesetz

5

311.0

2 Vorsätzlich verübt ein Verbrechen oder ein Vergehen, wer die Tat
mit Wissen und Willen ausführt.

3 Ist die Tat darauf zurückzuführen, dass der Täter die Folge seines
Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder
darauf nicht Rücksicht genommen hat, so begeht er das Verbrechen
oder Vergehen fahrlässig. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn
der Täter die Vorsicht nicht beobachtet, zu der er nach den Umständen
und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.


Art. 19

1 Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt,
so beurteilt der Richter die Tat zugunsten des Täters nach dem Sachverhalte, den sich der Täter vorgestellt hat.

2 Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden
können, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige
Verübung der Tat mit Strafe bedroht ist.


Art. 20

Hat der Täter aus zureichenden Gründen angenommen, er sei zur Tat
berechtigt, so kann der Richter die Strafe nach freiem Ermessen mildern (Art. 66) oder von einer Bestrafung Umgang nehmen.


Art. 21

1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens
oder eines Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu
Ende, so kann er milder bestraft werden (Art. 65).

2 Führt er aus eigenem Antriebe die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende,
so kann der Richter von einer Bestrafung wegen des Versuches Umgang nehmen.


Art. 22

1 Wird die strafbare Tätigkeit zu Ende geführt, tritt aber der zur Vollendung des Verbrechens oder des Vergehens gehörende Erfolg nicht
ein, so kann der Täter milder bestraft werden (Art. 65).

2 Hat der Täter aus eigenem Antriebe zum Nichteintritt des Erfolges
beigetragen oder den Eintritt des Erfolges verhindert, so kann der
Richter die Strafe nach freiem Ermessen mildern (Art. 66).


Art. 23

1 Ist das Mittel, womit jemand ein Verbrechen oder ein Vergehen auszuführen versucht, oder der Gegenstand, woran er es auszuführen versucht, derart, dass die Tat mit einem solchen Mittel oder an einem solIrrige
Vorstellung
über den Sachverhalt Rechtsirrtum

4. Versuch.
Unvollendeter
Versuch.
Rücktritt

Vollendeter Versuch.
Tätige Reue

Untauglicher
Versuch

Schweizerisches Strafgesetzbuch 6

311.0

chen Gegenstande überhaupt nicht ausgeführt werden könnte, so kann
der Richter die Strafe nach freiem Ermessen mildern (Art. 66).

2 Handelt der Täter aus Unverstand, so kann der Richter von einer Bestrafung Umgang nehmen.


Art. 24

1 Wer jemanden zu dem von ihm verübten Verbrechen oder Vergehen
vorsätzlich bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den
Täter Anwendung findet, bestraft.

2 Wer jemanden zu einem Verbrechen zu bestimmen versucht, wird
wegen Versuchs dieses Verbrechens bestraft.


Art. 25

Wer zu einem Verbrechen oder zu einem Vergehen vorsätzlich Hilfe
leistet, kann milder bestraft werden (Art. 65).


Art. 26

Besondere persönliche Verhältnisse, Eigenschaften und Umstände, die
die Strafbarkeit erhöhen, vermindern oder ausschliessen, werden bei
dem Täter, dem Anstifter und dem Gehilfen berücksichtigt, bei dem sie
vorliegen.


Art. 27

10
1 Wird eine strafbare Handlung durch Veröffentlichung in einem Medium begangen und erschöpft sie sich in dieser Veröffentlichung, so
ist, unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen, der Autor allein strafbar.
2 Kann der Autor nicht ermittelt oder in der Schweiz nicht vor Gericht
gestellt werden, so ist der verantwortliche Redaktor nach Artikel 322 bis

strafbar. Fehlt ein verantwortlicher Redaktor, so ist jene Person nach
Artikel 322

bis strafbar, die für die Veröffentlichung verantwortlich ist.

3 Hat die Veröffentlichung ohne Wissen oder gegen den Willen des
Autors stattgefunden, so ist der Redaktor oder, wenn ein solcher fehlt,
die für die Veröffentlichung verantwortliche Person als Täter strafbar.
4 Die wahrheitsgetreue Berichterstattung über öffentliche Verhandlungen und amtliche Mitteilungen einer Behörde ist straflos.

10 Fassung

gemäss Ziff. I des BG vom 10. Okt. 1997, in Kraft seit 1. April 1998 (AS 1998 852 856; BBl 1996 IV 525).

5. Teilnahme.
Anstiftung

Gehilfenschaft

Persönliche Verhältnisse 6. Strafbarkeit
der Medien

Bundesgesetz

7

311.0

bis 11

1 Verweigern Personen, die sich beruflich mit der Veröffentlichung
von Informationen im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums befassen, oder ihre Hilfspersonen das Zeugnis über die
Identität des Autors oder über Inhalt und Quellen ihrer Informationen,
so dürfen weder Strafen noch prozessuale Zwangsmassnahmen gegen
sie verhängt werden.
2 Absatz 1 gilt nicht, wenn der Richter feststellt, dass: a.

das Zeugnis erforderlich ist, um eine Person aus einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben zu retten; oder b.12 ohne das Zeugnis ein Tötungsdelikt im Sinne der Artikel 111113 oder ein anderes Verbrechen, das mit einer Mindeststrafe
von drei Jahren Zuchthaus bedroht ist, oder eine Straftat nach
den Artikeln 187, 189, 190, 191, 197 Ziffer 3, 260ter, 305bis,
305ter und 322ter-322septies des vorliegenden Gesetzes sowie
nach Artikel 19 Ziffer 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom
3. Oktober 195113 nicht aufgeklärt werden oder der einer solchen Tat Beschuldigte nicht ergriffen werden kann.


Art. 28

1 Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jeder, der durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen.

2 Ist der Verletzte handlungsunfähig, so ist sein gesetzlicher Vertreter
zum Antrage berechtigt. Ist er bevormundet, so steht das Antragsrecht
auch der Vormundschaftsbehörde zu.

3 Ist der Verletzte 18 Jahre alt und urteilsfähig, so ist auch er zum Antrage berechtigt.

4 Stirbt ein Verletzter, ohne dass er den Strafantrag gestellt oder auf
den Strafantrag ausdrücklich verzichtet hat, so steht das Antragsrecht
jedem Angehörigen zu.

5 Hat der Antragsberechtigte ausdrücklich auf den Antrag verzichtet,
so ist der Verzicht endgültig.


Art. 29

Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, in welchem dem Antragsberechtigten der Täter bekannt wird.

11 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 10. Okt. 1997, in Kraft seit 1. April 1998 (AS 1998 852 856; BBl 1996 IV 525).

12 Fassung

gemäss Ziff. I 1 des BG vom 22. Dez. 1999 (Revision des Korruptionsstrafrechts), in Kraft seit 1. Mai 2000 (AS 2000 1121 1126; BBl 1999 5497).

13 SR

812.121

Quellenschutz

7. Strafantrag.
Antragsrecht

Frist

Schweizerisches Strafgesetzbuch 8

311.0


Art. 30

Stellt ein Antragsberechtigter gegen einen an der Tat Beteiligten Strafantrag, so sind alle Beteiligten zu verfolgen.


Art. 31

1 Der Berechtigte kann seinen Strafantrag zurückziehen, solange das
Urteil erster Instanz noch nicht verkündet ist.

2 Wer seinen Strafantrag zurückgezogen hat, kann ihn nicht nochmals
stellen.

3 Zieht der Berechtigte seinen Strafantrag gegenüber einem Beschuldigten zurück, so gilt der Rückzug für alle Beschuldigten.

4 Erhebt ein Beschuldigter gegen den Rückzug des Strafantrages Einspruch, so gilt der Rückzug für ihn nicht.


Art. 32

Die Tat, die das Gesetz oder eine Amts- oder Berufspflicht gebietet,
oder die das Gesetz für erlaubt oder straflos erklärt, ist kein Verbrechen oder Vergehen.


Art. 33

1 Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriffe bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den
Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren.

2 Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr, so mildert
der Richter die Strafe nach freiem Ermessen (Art. 66). Überschreitet
der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so bleibt er straflos.


Art. 34

1. Die Tat, die jemand begeht, um sein Gut, namentlich Leben, Leib,
Freiheit, Ehre, Vermögen, aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu erretten, ist straflos, wenn die Gefahr vom Täter
nicht verschuldet ist und ihm den Umständen nach nicht zugemutet
werden konnte, das gefährdete Gut preiszugeben.

Ist die Gefahr vom Täter verschuldet, oder konnte ihm den Umständen
nach zugemutet werden, das gefährdete Gut preiszugeben, so mildert
der Richter die Strafe nach freiem Ermessen (Art. 66).

2. Die Tat, die jemand begeht, um das Gut eines andern, namentlich
Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Vermögen, aus einer unmittelbaren, nicht
anders abwendbaren Gefahr zu erretten, ist straflos. Konnte der Täter
erkennen, dass dem Gefährdeten die Preisgabe des gefährdeten Gutes Unteilbarkeit

Rückzug

8. Rechtmässige
Handlungen.
Gesetz, Amtsoder Berufspflicht Notwehr

Notstand

Bundesgesetz

9

311.0

zuzumuten war, so mildert der Richter die Strafe nach freiem Ermessen (Art. 66).

Dritter Titel: Strafen, sichernde und andere Massnahmen Erster Abschnitt: Die einzelnen Strafen und Massnahmen

Art. 35


14

Die Zuchthausstrafe ist die schwerste Freiheitsstrafe. Ihre kürzeste
Dauer ist ein Jahr, die längste Dauer 20 Jahre. Wo das Gesetz es besonders bestimmt, ist sie lebenslänglich.


Art. 36


15

Die kürzeste Dauer der Gefängnisstrafe ist drei Tage. Wo das Gesetz
nicht ausdrücklich anders bestimmt, ist die längste Dauer drei Jahre.


Art. 37

16 17 1. Der Vollzug der Zuchthaus- und Gefängnisstrafen soll erziehend auf
den Gefangenen einwirken und ihn auf den Wiedereintritt in das bürgerliche Leben vorbereiten. Er soll zudem darauf hinwirken, dass das
Unrecht, das dem Geschädigten zugefügt wurde, wiedergutgemacht
wird.18

Der Gefangene ist zur Arbeit verpflichtet, die ihm zugewiesen wird. Er
soll womöglich mit Arbeiten beschäftigt werden, die seinen Fähigkeiten entsprechen und die ihn in den Stand setzen, in der Freiheit seinen
Unterhalt zu erwerben.

2. Zuchthaus- und Gefängnisstrafen können in der gleichen Anstalt vollzogen werden. Diese ist, unter Vorbehalt von Sonderbestimmungen dieses
Gesetzes, von den andern im Gesetz genannten Anstalten zu trennen.

Der Verurteilte, der innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat weder
eine Zuchthausstrafe noch eine Gefängnisstrafe von mehr als drei Monaten verbüsst hat und noch nie in eine Anstalt gemäss Artikel 42 oder
91 Ziffer 2 eingewiesen war, ist in eine Anstalt für Erstmalige einzuweisen. Er kann in eine andere Anstalt eingewiesen werden, wenn be14

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971
(AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).

15

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971
(AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).

16

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971
(AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).

17

Siehe jedoch die V (2) vom 6. Dez. 1982 zum Schweizerischen Strafgesetzbuch
(SR 311.02).

18

Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 4. Okt. 1991 über die Hilfe an Opfer von
Straftaten (Opferhilfegesetz), in Kraft seit 1. Jan. 1993 (SR 312.5).

1. Freiheitsstrafen.
Zuchthausstrafe

Gefängnisstrafe

Vollzug der
Zuchthaus- und
Gefängnisstrafe

Schweizerisches Strafgesetzbuch 10

311.0

sondere Umstände wie Gemeingefährlichkeit, ernsthafte Fluchtgefahr
oder besondere Gefahr der Verleitung anderer zu strafbaren Handlungen vorliegen.

Die zuständige Behörde kann ausnahmsweise einen Rückfälligen in
eine Anstalt für Erstmalige einweisen, wenn dies notwendig ist und
dem erzieherischen Zweck der Strafe entspricht.

3. Der Gefangene wird während der ersten Stufe des Vollzuges in Einzelhaft gehalten. Die Anstaltsleitung kann mit Rücksicht auf den körperlichen oder geistigen Zustand des Gefangenen davon absehen. Sie kann
ihn auch später wieder in Einzelhaft zurückversetzen, wenn sein Zustand oder der Zweck des Vollzugs dies erfordert.

Gefangene, die mindestens die Hälfte der Strafzeit, bei lebenslänglicher Zuchthausstrafe mindestens zehn Jahre verbüsst und sich bewährt
haben, können in freier geführte Anstalten oder Anstaltsabteilungen
eingewiesen oder auch ausserhalb der Strafanstalten beschäftigt werden. Diese Erleichterungen können auch anderen Gefangenen gewährt
werden, wenn ihr Zustand es erfordert.

Die Kantone regeln Voraussetzungen und Umfang der Erleichterungen, die stufenweise dem Gefangenen gewährt werden können.

bis 19 1. Ist für strafbare Handlungen des Verurteilten eine Gefängnisstrafe
von nicht mehr als drei Monaten zu vollziehen, so sind die Bestimmungen über die Haft anwendbar.

Für gleichzeitig vollziehbare Strafen bleibt Artikel 397bis Absatz 1 Buchstabe a vorbehalten, ebenso für Gesamtstrafen und Zusatzstrafen.

2. Ist von einer längeren Gefängnisstrafe des Verurteilten infolge der
Anrechnung von Untersuchungshaft oder aus andern Gründen nur eine
Reststrafe von nicht mehr als drei Monaten zu vollziehen, so bestimmt
die Vollzugsbehörde, ob er in eine Anstalt zum Vollzug von Haftstrafen einzuweisen sei.

Die Vollzugsgrundsätze des Artikels 37 bleiben in der Regel sinngemäss anwendbar.

3. Der Gefangene ist in jedem Fall zur Arbeit verpflichtet, die ihm zugewiesen wird.

19

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971
(AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).

Vollzug kurzer
Gefängnisstrafen

Bundesgesetz

11

311.0


Art. 38


20

1. Hat der zu Zuchthaus oder Gefängnis Verurteilte zwei Drittel der
Strafe, bei Gefängnis mindestens drei Monate, verbüsst, so kann ihn
die zuständige Behörde bedingt entlassen, wenn sein Verhalten während des Strafvollzuges nicht dagegen spricht und anzunehmen ist, er
werde sich in der Freiheit bewähren.

Hat ein zu lebenslänglicher Zuchthausstrafe Verurteilter 15 Jahre erstanden, so kann ihn die zuständige Behörde bedingt entlassen.

Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung
ein. Sie hört den Verurteilten an, wenn er kein Gesuch gestellt hat oder
wenn auf Gesuch hin eine bedingte Entlassung nicht ohne weiteres gegeben ist.

2. Die zuständige Behörde bestimmt dem bedingt Entlassenen eine
Probezeit, während der er unter Schutzaufsicht gestellt werden kann.
Diese Probezeit beträgt mindestens ein und höchstens fünf Jahre. Wird
ein zu lebenslänglicher Zuchthausstrafe Verurteilter bedingt entlassen,
so beträgt die Probezeit fünf Jahre.

3. Die zuständige Behörde kann dem bedingt Entlassenen Weisungen
über sein Verhalten während der Probezeit erteilen, insbesondere über
Berufsausübung, Aufenthalt, ärztliche Betreuung, Verzicht auf alkoholische Getränke und Schadensdeckung.

4. Begeht der Entlassene während der Probezeit eine strafbare Handlung, für die er zu einer drei Monate übersteigenden und unbedingt zu
vollziehenden Freiheitsstrafe verurteilt wird, so ordnet die zuständige
Behörde die Rückversetzung an. Wird der Entlassene zu einer milderen oder zu einer bedingt zu vollziehenden Strafe verurteilt, so kann
die zuständige Behörde von der Rückversetzung Umgang nehmen.

Handelt der Entlassene trotz förmlicher Mahnung der zuständigen Behörde einer ihm erteilten Weisung zuwider, entzieht er sich beharrlich
der Schutzaufsicht oder täuscht er in anderer Weise das auf ihn gesetzte Vertrauen, so ordnet die zuständige Behörde die Rückversetzung an.
In leichten Fällen kann sie davon Umgang nehmen.

Die Haft während des Rückversetzungsverfahrens ist auf den noch zu
verbüssenden Strafrest anzurechnen.

Wird von der Rückversetzung Umgang genommen, so kann die zuständige Behörde den Entlassenen verwarnen, ihm weitere Weisungen
erteilen und die Probezeit höchstens um die Hälfte der ursprünglich
festgesetzten Dauer verlängern.

20

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971
(AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).

Bedingte Entlassung

Schweizerisches Strafgesetzbuch 12

311.0

Trifft eine durch den Entscheid über die Rückversetzung vollziehbar
gewordene Reststrafe mit dem Vollzug einer Massnahme nach Artikel
43, 44 oder 100bis zusammen, so ist der Vollzug aufzuschieben.

Der Vollzug der Reststrafe kann nicht mehr angeordnet werden, wenn
seit Ablauf der Probezeit fünf Jahre verstrichen sind.

5. Bewährt sich der Entlassene bis zum Ablauf der Probezeit, so ist er
endgültig entlassen.


Art. 39

21 22 1. Die Haftstrafe ist die leichteste Freiheitsstrafe. Ihre kürzeste Dauer
ist ein Tag, die längste Dauer drei Monate.

Ist im Gesetz neben der Gefängnisstrafe wahlweise Busse angedroht,
so kann der Richter statt auf Gefängnis auf Haft erkennen.

2. Die Haftstrafe wird in einer besondern Anstalt vollzogen, jedenfalls
aber in Räumen, die nicht dem Vollzug anderer Freiheitsstrafen oder
von Massnahmen dienen.

3. Der Haftgefangene wird zur Arbeit angehalten. Es ist ihm gestattet,
sich angemessene Arbeit selbst zu beschaffen. Macht er von dieser Befugnis keinen Gebrauch, so ist er zur Leistung der ihm zugewiesenen
Arbeit verpflichtet.

Wenn es die Umstände rechtfertigen, kann er ausserhalb der Anstalt
mit Arbeit beschäftigt werden, die ihm zugewiesen wird.


Art. 40


23

1 Der Vollzug einer Freiheitsstrafe darf nur aus wichtigen Gründen
unterbrochen werden.

2 Muss der Verurteilte während des Strafvollzuges in eine Heil- oder
Pflegeanstalt verbracht werden, so wird ihm der Aufenthalt in dieser
Anstalt auf die Strafe angerechnet. Die zuständige Behörde kann die
Anrechnung ganz oder teilweise ausschliessen, wenn die Verbringung
in die Heil- oder Pflegeanstalt wegen Krankheiten oder anderer Ursachen erforderlich wurde, die offenkundig schon vor dem Strafantritt
bestanden haben. Die Anrechnung unterbleibt, wenn der Verurteilte
die Verbringung arglistig veranlasst oder soweit er die Verlängerung
des Aufenthalts in der Anstalt arglistig herbeigeführt hat.

21

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971
(AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).

22

Siehe jedoch die V (2) vom 6. Dez. 1982 zum Schweizerischen Strafgesetzbuch
(SR 311.02).

23

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951
(AS 1951 1 16; BBl 1949 I 1249).

24

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971
(AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).

Haftstrafe

Unterbrechung
des Vollzuges24

Bundesgesetz

13

311.0


Art. 41


25

1. Der Richter kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von nicht mehr
als 18 Monaten oder einer Nebenstrafe aufschieben, wenn Vorleben
und Charakter des Verurteilten erwarten lassen, er werde dadurch von
weitern Verbrechen oder Vergehen abgehalten, und wenn er den gerichtlich oder durch Vergleich festgestellten Schaden, soweit es ihm
zuzumuten war, ersetzt hat.

Der Aufschub ist nicht zulässig, wenn der Verurteilte innerhalb der
letzten fünf Jahre vor der Tat wegen eines vorsätzlich begangenen
Verbrechens oder Vergehens eine Zuchthaus- oder eine Gefängnisstrafe von mehr als drei Monaten verbüsst hat. Ausländische Urteile
sind den schweizerischen gleichgestellt, wenn sie den Grundsätzen des
schweizerischen Rechts nicht widersprechen.

Schiebt der Richter den Strafvollzug auf, so bestimmt er dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis zu fünf Jahren.

Beim Zusammentreffen mehrerer Strafen kann der Richter den bedingten Vollzug auf einzelne derselben beschränken.

2. Der Richter kann den Verurteilten unter Schutzaufsicht stellen. Er
kann ihm für sein Verhalten während der Probezeit bestimmte Weisungen erteilen, insbesondere über Berufsausübung, Aufenthalt, ärztliche Betreuung, Verzicht auf alkoholische Getränke und Schadensdeckung innerhalb einer bestimmten Frist.

Die Umstände, die den bedingten Strafvollzug rechtfertigen oder ausschliessen, sowie die Weisungen des Richters sind im Urteil festzuhalten. Der Richter kann die Weisungen nachträglich ändern.

3. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder
Vergehen, handelt er trotz förmlicher Mahnung des Richters einer ihm
erteilten Weisung zuwider, entzieht er sich beharrlich der Schutzaufsicht oder täuscht er in anderer Weise das auf ihn gesetzte Vertrauen,
so lässt der Richter die Strafe vollziehen.

Wenn begründete Aussicht auf Bewährung besteht, kann der Richter
in leichten Fällen statt dessen, je nach den Umständen, den Verurteilten verwarnen, zusätzliche Massnahmen nach Ziffer 2 anordnen und
die im Urteil bestimmte Probezeit um höchstens die Hälfte verlängern.

Bei Verbrechen oder Vergehen während der Probezeit entscheidet der
dafür zuständige Richter auch über den Vollzug der bedingt aufgeschobenen Strafe oder deren Ersatz durch die vorgesehenen Massnahmen. In den übrigen Fällen ist der Richter zuständig, der den bedingten Strafvollzug angeordnet hat.

25

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971
(AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).

Bedingter
Strafvollzug

Schweizerisches Strafgesetzbuch 14

311.0

Trifft eine durch den Widerruf vollziehbar erklärte Strafe mit dem
Vollzug einer Massnahme nach Artikel 43, 44 oder 100bis zusammen,
so ist der Strafvollzug aufzuschieben.

Der Vollzug der aufgeschobenen Strafe kann nicht mehr angeordnet
werden, wenn seit Ablauf der Probezeit fünf Jahre verstrichen sind.

4. Bewährt sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit und sind
die Bussen und die unbedingt ausgesprochenen Nebenstrafen vollzogen, so verfügt die zuständige Behörde des Urteilskantons die Löschung des Urteils im Strafregister.


Art. 42

26 27 1. Hat der Täter schon zahlreiche Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich verübt und wurde ihm deswegen durch Zuchthaus- oder Gefängnisstrafen oder eine Arbeitserziehungsmassnahme die Freiheit während insgesamt mindestens zwei Jahren entzogen, oder war er an Stelle
des Vollzugs von Freiheitsstrafen bereits als Gewohnheitsverbrecher
verwahrt, und begeht er innert fünf Jahren seit der endgültigen Entlassung ein neues vorsätzliches Verbrechen oder Vergehen, das seinen
Hang zu Verbrechen oder Vergehen bekundet, so kann der Richter an
Stelle des Vollzuges einer Zuchthaus- oder Gefängnisstrafe Verwahrung anordnen.

Der Richter lässt den geistigen Zustand des Täters soweit erforderlich
untersuchen.

2. Die Verwahrung ist in einer offenen oder geschlossenen Anstalt zu
vollziehen, jedoch in keinem Falle in einer Anstalt für Erstmalige, in
einer Haftanstalt, in einer Arbeitserziehungsanstalt oder in einer Trinkerheilanstalt.

3. Der Verwahrte ist zur Arbeit verpflichtet, die ihm zugewiesen wird.

Verwahrte, die mindestens die Hälfte der Strafzeit und wenigstens
zwei Jahre in der Anstalt verbracht und sich dort bewährt haben, können ausserhalb der Anstalt beschäftigt werden. Diese Erleichterung
kann ausnahmsweise auch andern Verwahrten gewährt werden, wenn
es ihr Zustand erfordert.

4. Der Verwahrte bleibt mindestens bis zum Ablauf von zwei Dritteln
der Strafdauer und wenigstens drei Jahre in der Anstalt. Die vom
Richter nach Artikel 69 auf die Strafe angerechnete Untersuchungshaft
ist dabei zu berücksichtigen.

26

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971
(AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).

27

Siehe jedoch die V (2) vom 6. Dez. 1982 zum Schweizerischen Strafgesetzbuch
(SR 311.02).

2. Sichernde
Massnahmen.
Verwahrung von
Gewohnheitsverbrechern

Bundesgesetz

15

311.0

Die zuständige Behörde verfügt auf das Ende der Mindestdauer die bedingte Entlassung für drei Jahre, wenn sie annimmt, die Verwahrung
sei nicht mehr nötig, und stellt den Entlassenen unter Schutzaufsicht.

Im Falle der Rückversetzung beträgt die Mindestdauer der neuen Verwahrung in der Regel fünf Jahre.

5. Die Verwahrung kann auf Antrag der zuständigen Behörde vom
Richter ausnahmsweise schon vor Ende der Mindestdauer von drei
Jahren aufgehoben werden, wenn kein Grund zur Verwahrung mehr
besteht und zwei Drittel der Strafdauer abgelaufen sind.


Art. 43


28

1. Erfordert der Geisteszustand des Täters, der eine vom Gesetz mit
Zuchthaus oder Gefängnis bedrohte Tat begangen hat, die damit im
Zusammenhang steht, ärztliche Behandlung oder besondere Pflege und
ist anzunehmen, dadurch lasse sich die Gefahr weiterer mit Strafe bedrohter Taten verhindern oder vermindern, so kann der Richter Einweisung in eine Heil- oder Pflegeanstalt anordnen. Er kann ambulante
Behandlung anordnen, sofern der Täter für Dritte nicht gefährlich ist.

Gefährdet der Täter infolge seines Geisteszustandes die öffentliche Sicherheit in schwerwiegender Weise, so wird vom Richter seine Verwahrung angeordnet, wenn diese Massnahme notwendig ist, um ihn
vor weiterer Gefährdung anderer abzuhalten. Die Verwahrung wird in
einer geeigneten Anstalt vollzogen.

Der Richter trifft seinen Entscheid auf Grund von Gutachten über den
körperlichen und geistigen Zustand des Täters und über die Verwahrungs-, Behandlungs- oder Pflegebedürftigkeit.

2. Wird vom Richter Einweisung in eine Heil- oder Pflegeanstalt oder
Verwahrung angeordnet, so schiebt er im Falle einer Freiheitsstrafe deren Vollzug auf.

Zwecks ambulanter Behandlung kann der Richter den Vollzug der
Strafe aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen.
Er kann in diesem Falle entsprechend Artikel 41 Ziffer 2 Weisungen
erteilen und wenn nötig eine Schutzaufsicht anordnen.

3. Wird die Behandlung in der Anstalt als erfolglos eingestellt, so entscheidet der Richter, ob und wieweit aufgeschobene Strafen noch vollstreckt werden sollen.

Erweist sich die ambulante Behandlung als unzweckmässig oder für
andere gefährlich, erfordert jedoch der Geisteszustand des Täters eine
ärztliche Behandlung oder besondere Pflege, so wird vom Richter
Einweisung in eine Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Ist Behand28

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971
(AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).

Massnahmen
an geistig Abnormen

Schweizerisches Strafgesetzbuch 16

311.0

lung in einer solchen Anstalt unnötig, so entscheidet der Richter, ob
und wieweit aufgeschobene Strafen noch vollstreckt werden sollen.

An Stelle des Strafvollzugs kann der Richter eine andere sichernde
Massnahme anordnen, wenn deren Voraussetzungen erfüllt sind.

4. Die zuständige Behörde beschliesst die Aufhebung der Massnahme,
wenn ihr Grund weggefallen ist.

Ist der Grund der Massnahme nicht vollständig weggefallen, so kann
die zuständige Behörde eine probeweise Entlassung aus der Anstalt
oder der Behandlung anordnen. Sie kann den Entlassenen unter
Schutzaufsicht stellen. Probezeit und Schutzaufsicht werden von ihr
aufgehoben, wenn sie nicht mehr nötig sind.

Die zuständige Behörde hat ihren Beschluss dem Richter vor der Entlassung mitzuteilen.

5. Der Richter entscheidet nach Anhören des Arztes, ob und wieweit
aufgeschobene Strafen im Zeitpunkt der Entlassung aus der Anstalt
oder nach Beendigung der Behandlung noch vollstreckt werden sollen.
Er kann insbesondere vom Strafvollzug ganz absehen, wenn zu befürchten ist, dass dieser den Erfolg der Massnahme erheblich gefährdet.

Die Dauer des Freiheitsentzugs durch Vollzug der Massnahme in einer
Anstalt ist auf die Dauer einer bei ihrer Anordnung aufgeschobenen
Strafe anzurechnen.

Die zuständige Behörde äussert sich bei der Mitteilung ihres Beschlusses zur Frage, ob sie der Ansicht ist, der Vollzug von Strafen sei für
den Entlassenen nachteilig.


Art. 44


29

1. Ist der Täter trunksüchtig und steht die von ihm begangene Tat damit im Zusammenhang, so kann der Richter seine Einweisung in eine
Trinkerheilanstalt oder, wenn nötig, in eine andere Heilanstalt anordnen, um die Gefahr künftiger Verbrechen oder Vergehen zu verhüten.
Der Richter kann auch ambulante Behandlung anordnen. Artikel 43
Ziffer 2 ist entsprechend anwendbar.

Der Richter holt, soweit erforderlich, ein Gutachten über den körperlichen und geistigen Zustand des Täters sowie über die Zweckmässigkeit der Behandlung ein.

2. Die Trinkerheilanstalt ist von den übrigen Anstalten dieses Gesetzes
getrennt zu führen.

3. Zeigt sich, dass der Eingewiesene nicht geheilt werden kann oder
sind die Voraussetzungen der bedingten Entlassung nach zwei Jahren 29

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971
(AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).

Behandlung
von Trunk- und
Rauschgiftsüchtigen

Bundesgesetz

17

311.0

Aufenthalt in der Anstalt noch nicht eingetreten, so entscheidet nach
Einholung eines Berichts der Anstaltsleitung der Richter, ob und wieweit aufgeschobene Strafen noch vollstreckt werden sollen.

An Stelle des Strafvollzuges kann der Richter eine andere sichernde
Massnahme anordnen, wenn deren Voraussetzungen erfüllt sind.

4. Hält die zuständige Behörde den Eingewiesenen für geheilt, so beschliesst sie dessen Entlassung aus der Anstalt.

Die zuständige Behörde kann ihn für ein bis drei Jahre bedingt entlassen und ihn für diese Zeit unter Schutzaufsicht stellen.

Die zuständige Behörde hat ihren Beschluss dem Richter vor der Entlassung mitzuteilen.

5. Der Richter entscheidet, ob und wieweit aufgeschobene Strafen im
Zeitpunkt der Entlassung aus der Anstalt oder der Behandlung noch
vollstreckt werden sollen. Die zuständige Behörde äussert sich hierüber bei der Mitteilung ihres Beschlusses. Die Dauer des Freiheitsentzuges durch den Vollzug der Massnahme in einer Anstalt ist auf die
Dauer der bei ihrer Anordnung aufgeschobenen Strafe anzurechnen.

6. Dieser Artikel ist sinngemäss auf Rauschgiftsüchtige anwendbar. Erweist sich ein zu einer Strafe verurteilter Rauschgiftsüchtiger
nachträglich als behandlungsbedürftig, behandlungsfähig und behandlungswillig, so kann ihn der Richter auf sein Gesuch hin in eine Anstalt für Rauschgiftsüchtige einweisen und den Vollzug der noch nicht
verbüssten Strafe aufschieben.30

Art. 45


31

1. Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob und wann die
bedingte oder probeweise Entlassung anzuordnen ist.

In bezug auf die bedingte oder probeweise Entlassung aus einer Anstalt
nach Artikel 42 oder 43 hat die zuständige Behörde mindestens einmal
jährlich Beschluss zu fassen, bei Verwahrung nach Artikel 42 erstmals
auf das Ende der gesetzlichen Mindestdauer.

In allen Fällen hat sie vor dem Entscheid den zu Entlassenden oder
seinen Vertreter anzuhören und von der Anstaltsleitung einen Bericht
einzuholen.

2. Die zuständige Behörde kann dem Entlassenen Weisungen über sein
Verhalten während der Probezeit erteilen, insbesondere über Berufsausübung, Aufenthalt, ärztliche Betreuung, Verzicht auf alkoholische
Getränke und Schadensdeckung.

30

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992
(AS 1991 2512 2513; BBl 1985 II 1009).

31

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971
(AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).

Bedingte
und probeweise
Entlassung

Schweizerisches Strafgesetzbuch 18

311.0

3. Begeht der Entlassene während der Probezeit ein Verbrechen oder
Vergehen, für das er zu einer drei Monate übersteigenden und unbedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe verurteilt wird, so beantragt die
zuständige Behörde dem Richter den Vollzug aufgeschobener Strafen
oder ordnet die Rückversetzung an.

Wird der Entlassene zu einer milderen oder zu einer bedingt zu vollziehenden Strafe verurteilt, so kann die zuständige Behörde von einem
Antrag an den Richter auf Vollzug aufgeschobener Strafen absehen
und von der Rückversetzung Umgang nehmen.

Handelt der Entlassene trotz förmlicher Mahnung der zuständigen Behörde einer ihm erteilten Weisung zuwider, entzieht er sich beharrlich
der Schutzaufsicht oder täuscht er in anderer Weise das auf ihn gesetzte Vertrauen, so beantragt die zuständige Behörde dem Richter den
Vollzug aufgeschobener Strafen oder ordnet die Rückversetzung an. In
leichten Fällen kann die zuständige Behörde von einem Antrag auf
Vollzug aufgeschobener Strafen absehen und von der Rückversetzung
Umgang nehmen.

Wird von der Rückversetzung Umgang genommen, so kann die zuständige Behörde den Entlassenen verwarnen, ihm weitere Weisungen
erteilen und die Probezeit höchstens um die Hälfte der ursprünglich
festgesetzten Dauer verlängern.

Die zuständige Behörde kann die Rückversetzung auch anordnen,
wenn es sich herausstellt, dass der Zustand des Täters dies erfordert.

Bei Rückversetzung in den Vollzug der Massnahme des Artikels 44
beträgt die neue Höchstdauer zwei Jahre. Die Gesamtdauer der Massnahme bei mehrfacher Rückversetzung darf jedoch sechs Jahre nicht
überschreiten.

Diese Ziffer gilt sinngemäss, wenn eine ambulante Behandlung unter
Aufschub der Strafe gemäss Artikel 43 oder 44 angeordnet wurde.

4. Bewährt sich der Entlassene bis zum Ablauf der Probezeit so ist er
endgültig entlassen.

5. Artikel 40 über Unterbrechung des Vollzugs ist anwendbar, soweit
der Zweck der Massnahme dies zulässt.

6. Sind seit der Verurteilung, dem Rückversetzungsbeschluss oder der
Unterbrechung der Massnahme mehr als fünf Jahre verstrichen, ohne
dass deren Vollzug begonnen oder fortgesetzt werden konnte, so entscheidet der Richter, ob und wieweit die nicht vollzogenen Strafen
noch vollstreckt werden sollen wenn die Massnahme nicht mehr nötig
ist. Für die Verwahrung ist die Frist zehn Jahre; im Fall der Strafverjährung ist auch die Verwahrung nicht mehr zu vollziehen.

Bundesgesetz

19

311.0


Art. 46


32

1. In allen Anstalten werden Männer und Frauen getrennt.

2. In der Anstalt sind die dem seelischen, geistigen und körperlichen
Wohl der Eingewiesenen dienenden geeigneten Massnahmen zu treffen und die entsprechenden Einrichtungen bereitzustellen.

3. Dem Rechtsanwalt und dem nach kantonalem Recht anerkannten
Rechtsbeistand stehen in einem gerichtlichen oder administrativen
Verfahren innerhalb der allgemeinen Anstaltsordnung das Recht zum
freien Verkehr mit dem Eingewiesenen zu, soweit nicht eidgenössische
oder kantonale Verfahrensgesetze entgegenstehen. Bei Missbrauch
kann die Anstaltsleitung mit Zustimmung der zuständigen Behörde
den freien Verkehr untersagen.

Der Briefverkehr mit Aufsichtsbehörden ist gewährleistet.


Art. 47


33

1 Die Schutzaufsicht sucht den ihr Anvertrauten zu einem ehrlichen
Fortkommen zu verhelfen, indem sie ihnen mit Rat und Tat beisteht,
namentlich bei der Beschaffung von Unterkunft und Arbeit.

2 Sie beaufsichtigt die ihr Anvertrauten unauffällig, so dass ihr Fortkommen nicht erschwert wird.

3 Sie hat darauf zu achten, dass trunksüchtige, rauschgiftsüchtige oder
wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustandes zu Rückfällen neigende Schützlinge in einer geeigneten Umgebung untergebracht und,
wenn nötig, ärztlich betreut werden.


Art. 48

1. Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist der
Höchstbetrag der Busse 40 000 Franken.34 Handelt der Täter aus Gewinnsucht, so ist der Richter an diesen
Höchstbetrag nicht gebunden.

2. Der Richter bestimmt den Betrag der Busse je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser durch die Einbusse die Strafe erleidet,
die seinem Verschulden angemessen ist.

Für die Verhältnisse des Täters sind namentlich von Bedeutung sein
Einkommen und sein Vermögen, sein Familienstand und seine Familienpflichten, sein Beruf und Erwerb, sein Alter und seine Gesundheit.

32

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971
(AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).

33

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971
(AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).

34

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971
(AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).

3. Gemeinsame
Bestimmungen
für Freiheitsstrafen und sichernde Massnahmen Schutzaufsicht

4. Busse.
Betrag

Schweizerisches Strafgesetzbuch 20

311.0

3. Stirbt der Verurteilte, so fällt die Busse weg.


Art. 49

1. Die zuständige Behörde bestimmt dem Verurteilten eine Frist von
einem bis zu drei Monaten zur Zahlung. Hat der Verurteilte in der
Schweiz keinen festen Wohnsitz, so ist er anzuhalten, die Busse sofort
zu bezahlen oder Sicherheit dafür zu leisten.

Die zuständige Behörde kann dem Verurteilten gestatten, die Busse in
Teilzahlungen zu entrichten, deren Betrag und Fälligkeit sie nach seinen Verhältnissen bestimmt. Sie kann ihm auch gestatten, die Busse
durch freie Arbeit, namentlich für den Staat oder eine Gemeinde abzuverdienen. Die zuständige Behörde kann in diesen Fällen die gewährte
Frist verlängern.

2. Bezahlt der Verurteilte die Busse in der ihm bestimmten Zeit nicht
und verdient er sie auch nicht ab, so ordnet die zuständige Behörde die
Betreibung gegen ihn an, wenn ein Ergebnis davon zu erwarten ist.

3. Bezahlt der Verurteilte die Busse nicht und verdient er sie auch
nicht ab, so wird sie durch den Richter in Haft umgewandelt.

Der Richter kann im Urteile selbst oder durch nachträglichen Beschluss die Umwandlung ausschliessen, wenn ihm der Verurteilte
nachweist, dass er schuldlos ausserstande ist, die Busse zu bezahlen.
Bei nachträglicher Ausschliessung der Umwandlung ist das Verfahren
unentgeltlich.

Im Falle der Umwandlung werden 30 Franken Busse einem Tag Haft
gleichgesetzt, doch darf die Umwandlungsstrafe die Dauer von drei
Monaten nicht übersteigen. Die Bestimmungen über den bedingten
Strafvollzug sind auf die Umwandlungsstrafe anwendbar.35 4.36 Sind die Voraussetzungen von Artikel 41 Ziffer 1 gegeben, so
kann der Richter im Urteil anordnen, dass der Eintrag der Verurteilung
zu einer Busse im Strafregister zu löschen sei, wenn der Verurteilte bis
zum Ablauf einer vom Richter anzusetzenden Probezeit von einem bis
zu zwei Jahren nicht wegen einer während dieser Zeit begangenen
strafbaren Handlung verurteilt wird und wenn die Busse bezahlt, abverdient oder erlassen ist. Artikel 41 Ziffern 2 und 3 sind sinngemäss
anwendbar.

Die Löschung ist von der zuständigen Behörde des mit dem Vollzug
betrauten Kantons von Amtes wegen vorzunehmen.37 35

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971
(AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).

36

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950 (AS 1951 1; BBl 1949 I 1249). Fassung
gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807;
BBl 1965 I 561).

37

Letzter Absatz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Jan.
1974 (AS 1971 777 807, 1973 1840; BBl 1965 I 561).

Vollzug

Bundesgesetz

21

311.0


Art. 50

1 Handelt der Täter aus Gewinnsucht, so kann ihn der Richter neben
der Freiheitsstrafe zu Busse verurteilen.

2 Ist im Gesetz wahlweise Freiheitsstrafe oder Busse angedroht, so
kann der Richter in jedem Falle die beiden Strafen verbinden.


Art. 51


38

1. Wer als Behördemitglied oder Beamter durch ein Verbrechen oder
Vergehen sich des Vertrauens unwürdig erwiesen hat, ist vom Richter
auf zwei bis zehn Jahre unfähig zu erklären, Mitglied einer Behörde
oder Beamter zu sein.

2. Wer zu Zuchthaus oder Gefängnis verurteilt wird, kann vom Richter
auf zwei bis zehn Jahre von der Wählbarkeit als Behördemitglied oder
Beamter ausgeschlossen werden, wenn er sich durch seine Tat des
Vertrauens unwürdig erwiesen hat.

Wer als Gewohnheitsverbrecher nach Artikel 42 in eine Verwahrungsanstalt eingewiesen wird, bleibt zehn Jahre lang nicht wählbar.

3. Die Folgen der Amtsunfähigkeit treten mit der Rechtskraft des Urteils ein.

Die Dauer wird vom Tage an gerechnet, an welchem die Freiheitsstrafe
verbüsst oder erlassen ist, bei bedingter Entlassung für den in der Probezeit sich bewährenden Täter beginnend mit dem Tage, an dem er
bedingt entlassen wurde, bei der Verwahrung mit dem Tag der endgültigen Entlassung.


Art. 52


39



Art. 53

1 Hat jemand seine elterlichen oder die ihm als Vormund oder Beistand obliegenden Pflichten durch ein Verbrechen oder Vergehen verletzt, für das er zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird, so kann ihm der
Richter die elterliche Gewalt oder das Amt des Vormundes oder Beistandes entziehen und ihn unfähig erklären, die elterliche Gewalt auszuüben oder Vormund oder Beistand zu sein.

2 In andern Fällen, in welchen der Richter den Verurteilten infolge der
Begehung des Verbrechens oder des Vergehens für unwürdig hält, die
elterliche Gewalt oder das Amt des Vormundes oder Beistandes auszuüben, macht er der Vormundschaftsbehörde davon Mitteilung.

38

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971
(AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).

39

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 1971 (AS 1971 777; BBl 1965 I 561).

Verbindung mit
Freiheitsstrafe

5. Nebenstrafen.
Amtsunfähigkeit

Entziehung
der elterlichen
Gewalt und der
Vormundschaft

Schweizerisches Strafgesetzbuch 22

311.0


Art. 54


40

1 Hat jemand in der von einer behördlichen Bewilligung abhängigen
Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes ein Verbrechen oder ein Vergehen begangen, für das er zu einer drei Monate
übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, und besteht die
Gefahr weitern Missbrauches, so kann ihm der Richter die Ausübung
des Berufes, des Gewerbes oder des Handelsgeschäftes für sechs Monate bis zu fünf Jahren untersagen.

2 Das Verbot wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. Wird der
Verurteilte bedingt entlassen, so entscheidet die zuständige Behörde,
ob und unter welchen Bedingungen der Beruf, das Gewerbe oder das
Handelsgeschäft probeweise ausgeübt werden darf.

3 War dem bedingt Entlassenen die Weiterführung des Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes probeweise gestattet und bewährt er
sich bis zum Ablauf der Probezeit, so wird die Nebenstrafe nicht mehr
vollzogen. Wurde die Weiterführung nicht gestattet, so berechnet sich
die Dauer des Verbotes vom Tage der bedingten Entlassung an.

4 Wurde eine bedingte Entlassung nicht gewährt oder hat der bedingt
Entlassene die Probezeit nicht bestanden, so wird die Dauer des Verbots von dem Tage an gerechnet, an dem die Freiheitsstrafe oder deren
Rest verbüsst oder erlassen ist.


Art. 55


41

1 Der Richter kann den Ausländer, der zu Zuchthaus oder Gefängnis
verurteilt wird, für 3 bis 15 Jahre aus dem Gebiete der Schweiz verweisen. Bei Rückfall kann Verweisung auf Lebenszeit ausgesprochen
werden.

2 Wird der Verurteilte bedingt entlassen, so entscheidet die zuständige
Behörde, ob und unter welchen Bedingungen der Vollzug der Landesverweisung probeweise aufgeschoben werden soll.

3 Hat sich ein bedingt Entlassener bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Landesverweisung nicht mehr vollzogen. Wurde der Aufschub nicht gewährt, so wird die Dauer der Landesverweisung von dem Tag hinweg berechnet, an welchem der bedingt Entlassene die Schweiz verlassen hat.

4 Wurde eine bedingte Entlassung nicht gewährt oder hat der bedingt
Entlassene die Probezeit nicht bestanden, so wird die Verweisung an
dem Tage wirksam, an dem die Freiheitsstrafe oder deren Rest verbüsst oder erlassen ist.

40

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951
(AS 1951 1 16; BBl 1949 I 1249).

41

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951
(AS 1951 1 16; BBl 1949 I 1249).

Verbot, einen
Beruf, ein Gewerbe oder ein
Handelsgeschäft
auszuüben

Landesverweisung

Bundesgesetz

23

311.0


Art. 56

1 Ist ein Verbrechen oder ein Vergehen auf übermässigen Genuss geistiger Getränke zurückzuführen, so kann der Richter dem Schuldigen,
neben der Strafe, den Besuch von Wirtschaftsräumen, in denen alkoholhaltige Getränke verabreicht werden, für sechs Monate bis zu zwei
Jahren verbieten. Bei besondern Verhältnissen kann die Wirksamkeit
des Verbotes auf ein bestimmt umschriebenes Gebiet beschränkt werden.

2 Die Kantone treffen die Anordnungen über die Bekanntgabe des
Wirtshausverbotes.

3 Das Verbot wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. Lautet das
Urteil auf Freiheitsstrafe, so wird die Dauer des Verbotes von dem Tag
an gerechnet, an dem die Freiheitsstrafe verbüsst oder erlassen ist. Hat
sich ein bedingt Entlassener während der Probezeit bewährt, so wird
die Dauer des Verbots vom Tage der bedingten Entlassung an gerechnet. Der Richter kann nach bestandener Probezeit das Wirtshausverbot
aufheben.


Art. 57

1. Besteht die Gefahr, dass jemand ein Verbrechen oder ein Vergehen,
mit dem er gedroht hat, ausführen werde, oder legt jemand, der wegen
eines Verbrechens oder eines Vergehens verurteilt wird, die bestimmte
Absicht an den Tag, die Tat zu wiederholen, so kann ihm der Richter
auf Antrag des Bedrohten das Versprechen abnehmen, die Tat nicht
auszuführen, und ihn anhalten, angemessene Sicherheit dafür zu leisten.

2. Verweigert er das Versprechen, oder leistet er böswillig die Sicherheit nicht innerhalb der bestimmten Frist, so kann ihn der Richter
durch Sicherheitshaft dazu anhalten.

Die Sicherheitshaft darf nicht länger als zwei Monate dauern und wird
wie die Haft vollzogen.

3. Begeht er das Verbrechen oder das Vergehen innerhalb von zwei
Jahren, nachdem er die Sicherheit geleistet hat, so verfällt die Sicherheit dem Staate. Andernfalls wird sie zurückgegeben.


Art. 58


42

1

Der Richter verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung
einer strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren, oder
die durch eine strafbare Handlung hervorgebracht worden sind, wenn 42

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1994
(AS 1994 1614 1618; BBl 1993 III 277).

Wirtshausverbot

6. Andere Massnahmen.
Friedensbürgschaft Einziehung
a. Sicherungseinziehung

Schweizerisches Strafgesetzbuch 24

311.0

diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder
die öffentliche Ordnung gefährden.

2

Der Richter kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.


Art. 59


43

1. Der Richter verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die
durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind oder dazu bestimmt
waren, eine strafbare Handlung zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen
Zustandes ausgehändigt werden.

Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit
er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.

Das Recht zur Einziehung verjährt nach fünf Jahren; ist jedoch die
Verfolgung der strafbaren Handlung einer längeren Verjährungsfrist
unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.

Die Einziehung ist amtlich bekanntzumachen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.

2. Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht
mehr vorhanden, so erkennt der Richter auf eine Ersatzforderung des
Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit
dies nicht nach Ziffer 1 Absatz 2 ausgeschlossen ist.

Der Richter kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde.

Die Untersuchungsbehörde kann im Hinblick auf die Durchsetzung
der Ersatzforderung Vermögenswerte des Betroffenen mit Beschlag
belegen. Die Beschlagnahme begründet bei der Zwangsvollstreckung
der Ersatzforderung kein Vorzugsrecht zugunsten des Staates.

3. Der Richter verfügt die Einziehung aller Vermögenswerte, welche
der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen. Bei
Vermögenswerten einer Person, die sich an einer kriminellen Organisation beteiligt oder sie unterstützt hat (Art. 260ter), wird die Verfügungsmacht der Organisation bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.

43

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1994
(AS 1994 1614 1618; BBl 1993 III 277).

b. Einziehung
von Vermögenswerten

Bundesgesetz

25

311.0

4. Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht
oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann der
Richter ihn schätzen.


Art. 60


44

1 Erleidet jemand durch ein Verbrechen oder ein Vergehen einen
Schaden, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, und ist anzunehmen, dass der Schädiger den Schaden nicht ersetzen wird, so
spricht der Richter dem Geschädigten auf dessen Verlangen bis zur
Höhe des gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzten Schadenersatzes zu: a.

die vom Verurteilten bezahlte Busse; b.45 eingezogene Gegenstände und Vermögenswerte oder deren Verwertungserlös unter Abzug der Verwertungskosten; c.

Ersatzforderungen;

d.

den Betrag der Friedensbürgschaft.

2 Der Richter kann dies jedoch nur anordnen, wenn der Geschädigte
den entsprechenden Teil seiner Forderung an den Staat abtritt.

3 Die Kantone sehen für den Fall, dass die Zusprechung nicht schon im
Strafurteil möglich ist, ein einfaches und rasches Verfahren vor.


Art. 61

1 Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse
oder im Interesse des Verletzten oder Antragsberechtigten geboten, so
ordnet sie der Richter auf Kosten des Verurteilten an.

2 Ist die Veröffentlichung eines freisprechenden Urteils im öffentlichen Interesse oder im Interesse des Freigesprochenen geboten, so ordnet sie
der Richter auf Staatskosten oder auf Kosten des Anzeigers an.

3 Die Veröffentlichung im Interesse des Verletzten, Antragsberechtigten oder Freigesprochenen erfolgt nur auf deren Antrag.

4 Der Richter bestimmt Art und Umfang der Veröffentlichung.


Art. 62

Über die Strafurteile und die Anordnung sichernder Massnahmen werden Register geführt (Art. 359-364).

44

Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Opferhilfegesetzes vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit
1. Jan. 1993 (SR 312.5).

45

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1994
(AS 1994 1614 1618; BBl 1993 III 277).

Verwendungen
zugunsten des
Geschädigten

Veröffentlichung
des Urteils

Strafregister

Schweizerisches Strafgesetzbuch 26

311.0

Zweiter Abschnitt: Die Strafzumessung

Art. 63

Der Richter misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu; er
berücksichtigt die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen
Verhältnisse des Schuldigen.


Art. 64

Der Richter kann die Strafe mildern: wenn der Täter gehandelt hat aus achtungswerten Beweggründen, in schwerer Bedrängnis, unter dem Eindruck einer schweren Drohung, auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldig oder von der
er abhängig ist;

wenn der Täter durch das Verhalten des Verletzten ernstlich in Versuchung geführt wurde; wenn Zorn oder grosser Schmerz über eine ungerechte Reizung oder
Kränkung ihn hingerissen hat; wenn er aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es
ihm zuzumuten war, ersetzt hat; wenn seit der Tat verhältnismässig lange Zeit verstrichen ist und der
Täter sich während dieser Zeit wohl verhalten hat; wenn der Täter im Alter von 18 bis 20 Jahren noch nicht die volle Einsicht in das Unrecht seiner Tat besass.46

Art. 65

Findet der Richter, die Strafe sei zu mildern, so erkennt er: statt auf lebenslängliches Zuchthaus: auf Zuchthaus von mindestens
zehn Jahren;

statt auf Zuchthaus mit besonders bestimmter Mindestdauer: auf
Zuchthaus;

statt auf Zuchthaus: auf Gefängnis von sechs Monaten bis zu fünf Jahren; 46

Letzter Satzteil eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli
1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).

1. Allgemeine
Regel

2. Strafmilderung.
Mildernde Umstände Strafsätze

Bundesgesetz

27

311.0

statt auf Gefängnis mit besonders bestimmter Mindestdauer: auf Gefängnis; statt auf Gefängnis: auf Haft oder Busse.


Art. 66

1 Wo das Gesetz eine Strafmilderung nach freiem Ermessen vorsieht,
ist der Richter an die Strafart und das Strafmass, die für Verbrechen
oder Vergehen angedroht sind, nicht gebunden.

2 Der Richter ist aber an das gesetzliche Mindestmass der Strafart gebunden.

bis 47 1 Ist der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer
betroffen worden, dass eine Strafe unangemessen wäre, so sieht die
zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das
Gericht oder der Bestrafung ab.

2 Unter der gleichen Voraussetzung ist vom Widerruf des bedingten
Strafvollzuges oder der bedingten Entlassung abzusehen.

3 Als zuständige Behörden bezeichnen die Kantone Organe der Strafrechtspflege.


Art. 67


48

1. Wird der Täter zu Zuchthaus oder Gefängnis verurteilt und sind zur
Zeit der Tat noch nicht fünf Jahre vergangen, seit er eine Zuchthausoder Gefängnisstrafe ganz oder teilweise verbüsst hat, so erhöht der
Richter die Dauer der Strafe, darf aber das Höchstmass der Strafart
nicht überschreiten.

Dem Vollzug der Vorstrafe sind gleichgestellt der Vollzug einer sichernden Massnahme in einer Anstalt nach Artikel 42, 43, 44 oder einer Massnahme nach Artikel 100bis sowie der Erlass durch Begnadigung.

2. Der Vollzug entsprechender Vorstrafen oder Massnahmen im Ausland ist dem Vollzug in der Schweiz gleichgestellt, wenn das Urteil
den Grundsätzen des schweizerischen Rechts nicht widerspricht.

47

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990
(AS 1989 2449 2456: BBl 1985 II 1009).

48

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971
(AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).

Strafmilderung
nach freiem Ermessen Verzicht auf
Weiterverfolgung und Strafbefreiung 3. Strafschärfung.
Rückfall

Schweizerisches Strafgesetzbuch 28

311.0


Art. 68

1. Hat jemand durch eine oder mehrere Handlungen mehrere Freiheitsstrafen verwirkt, so verurteilt ihn der Richter zu der Strafe der schwersten Tat und erhöht deren Dauer angemessen. Er kann jedoch das
höchste Mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist er an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.

Hat der Täter mehrere Bussen verwirkt, so verurteilt ihn der Richter zu
der Busse, die seinem Verschulden angemessen ist.

Nebenstrafen und Massnahmen können verhängt werden, auch wenn
sie nur für eine der mehreren strafbaren Handlungen oder nur in einer
der mehreren Strafbestimmungen angedroht sind.

2. Hat der Richter eine mit Freiheitsstrafe bedrohte Tat zu beurteilen,
die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat zu Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, so bestimmt der Richter die Strafe so,
dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die mehreren
strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.


Art. 69

Der Richter rechnet dem Verurteilten die Untersuchungshaft auf die
Freiheitsstrafe an, soweit der Täter die Untersuchungshaft nicht durch
sein Verhalten nach der Tat herbeigeführt oder verlängert hat. Lautet
das Urteil nur auf Busse, so kann er die Dauer der Untersuchungshaft
in angemessener Weise berücksichtigen.

Dritter Abschnitt: Die Verjährung

Art. 70

Die Strafverfolgung verjährt: in 20 Jahren, wenn die strafbare Tat mit lebenslänglichem Zuchthaus
bedroht ist;

in zehn Jahren, wenn die strafbare Tat mit Gefängnis von mehr als drei
Jahren oder mit Zuchthaus bedroht ist;49 in fünf Jahren, wenn die strafbare Tat mit einer andern Strafe bedroht
ist.


Art. 71

Die Verjährung beginnt: 49

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995
(AS 1994 2290 2307; BBl 1991 II 969).

Zusammentreffen von strafbaren Handlungen
oder Strafbestimmungen 4. Anrechnung
der Untersuchungshaft 1. Verfolgungsverjährung.
Fristen

Beginn

Bundesgesetz

29

311.0

mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt; wenn er die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten ausführt, mit
dem Tag, an dem er die letzte Tätigkeit ausführt; wenn das strafbare Verhalten dauert, mit dem Tag, an dem dieses Verhalten aufhört.


Art. 72


50

1. Die Verjährung ruht, solange der Täter im Ausland eine Freiheitsstrafe verbüsst.

2. Die Verjährung wird unterbrochen durch jede Untersuchungshandlung einer Strafverfolgungsbehörde oder Verfügung des Gerichts gegenüber dem Täter, namentlich durch Vorladungen, Einvernahmen,
durch Erlass von Haft- oder Hausdurchsuchungsbefehlen sowie durch
Anordnung von Gutachten, ferner durch jede Ergreifung von Rechtsmitteln gegen einen Entscheid.

Mit jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.
Die Strafverfolgung ist jedoch in jedem Fall verjährt, wenn die ordentliche Verjährungsfrist um die Hälfte, bei Ehrverletzungen und bei
Übertretungen um ihre ganze Dauer überschritten ist.


Art. 73

1. Die Strafen verjähren: lebenslängliche Zuchthausstrafe in 30 Jahren; Zuchthausstrafe von zehn oder mehr Jahren in 25 Jahren; Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn Jahren in 20 Jahren; Zuchthausstrafe von weniger als fünf Jahren in 15 Jahren; Gefängnis von mehr als einem Jahr in zehn Jahren; jede andere Strafe in fünf Jahren.

2. Die Verjährung der Hauptstrafe zieht die Verjährung der Nebenstrafen nach sich.


Art. 74


51

Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem das Urteil rechtlich vollstreckbar wird, beim bedingten Strafvollzug oder beim Vollzug einer
Massnahme mit dem Tag, an dem der Vollzug der Strafe angeordnet
wird.

50

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951
(AS 1951 1 16: BBl 1949 I 1249).

51

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971
(AS 1971 777 807: BBl 1965 I 561).

Ruhen und Unterbrechung 2. Vollstreckungsverjährung.
Fristen

Beginn

Schweizerisches Strafgesetzbuch 30

311.0


Art. 75


52

1. Die Verjährung einer Freiheitsstrafe ruht während des ununterbrochenen Vollzugs dieser oder einer andern Freiheitsstrafe oder sichernden Massnahme, die unmittelbar vorausgehend vollzogen wird, und
während der Probezeit bei bedingter Entlassung.

2. Die Verjährung wird unterbrochen durch den Vollzug und durch jede auf Vollstreckung der Strafe gerichtete Handlung der Behörde, der
die Vollstreckung obliegt.

Mit jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.
Jedoch ist die Strafe in jedem Falle verjährt, wenn die ordentliche
Verjährungsfrist um die Hälfte überschritten ist.

bis 53 1 Keine Verjährung tritt ein für Verbrechen, die 1.

auf die Ausrottung oder Unterdrückung einer Bevölkerungsgruppe aus Gründen ihrer Staatsangehörigkeit, Rasse, Religion
oder ihrer ethnischen, sozialen oder politischen Zugehörigkeit
gerichtet waren oder

2.

in den Genfer Übereinkommen vom 12. August 194954 und
den andern von der Schweiz ratifizierten internationalen Vereinbarungen über den Schutz der Kriegsopfer als schwer bezeichnet werden, sofern die Tat nach Art ihrer Begehung besonders schwer war oder 3.

als Mittel zu Erpressung oder Nötigung Leib und Leben von
Menschen in Gefahr brachten oder zu bringen drohten, namentlich unter Verwendung von Massenvernichtungsmitteln,
Auslösen von Katastrophen oder in Verbindung mit Geiselnahmen.

2 Wäre die Strafverfolgung bei Anwendung der Artikel 70-72 verjährt,
so kann der Richter die Strafe nach freiem Ermessen mildern.

52

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971
(AS 1971 777 807: BBl 1965 I 561).

53

Eingefügt durch Art. 109 Abs. 2 Bst. a des Rechtshilfegesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 1983
(SR 351.1). Artikel 75bis gilt, wenn die Strafverfolgung oder die Strafe nach bisherigem
Recht am 1. Jan. 1983 noch nicht verjährt war.

54

SR 0.518.12, 0.518.23, 0.518.42, 0.518.51 Ruhen und
Unterbrechung

3. Unverjährbarkeit

Bundesgesetz

31

311.0

Vierter Abschnitt: Die Rehabilitation

Art. 76


55



Art. 77


56
Ist der Täter unfähig erklärt worden, Mitglied einer Behörde oder Beamter zu sein, und ist das Urteil seit mindestens zwei Jahren vollzogen, so kann ihn der Richter auf sein Gesuch wieder wählbar erklären,
wenn sein Verhalten dies rechtfertigt und wenn er den gerichtlich oder
durch Vergleich festgestellten Schaden ersetzt hat.


Art. 78

Ist der Täter für unfähig erklärt worden, die elterliche Gewalt auszuüben oder Vormund oder Beistand zu werden, und ist das Urteil seit
mindestens zwei Jahren vollzogen, so kann der Richter ihn auf sein
Gesuch, nach Anhörung der Vormundschaftsbehörde, in diese Fähigkeiten wieder einsetzen, wenn sein Verhalten dies rechtfertigt, und
wenn er, soweit es ihm zuzumuten war, den gerichtlich oder durch
Vergleich festgestellten Schaden ersetzt hat.


Art. 79

Hat der Richter dem Täter die Ausübung eines Berufes, eines Gewerbes oder eines Handelsgeschäftes untersagt, und ist das Urteil seit
mindestens zwei Jahren vollzogen, so kann der Richter ihn auf sein
Gesuch zu der Ausübung des Berufes, des Gewerbes oder des Handelsgeschäftes wieder zulassen, wenn ein weiterer Missbrauch nicht zu
befürchten ist, und wenn der Verurteilte den gerichtlich oder durch
Vergleich festgestellten Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat.


Art. 80


57

1. Der Strafregisterführer löscht den Eintrag von Amtes wegen, wenn
seit dem Urteil über die richterlich zugemessene Dauer der Freiheitsstrafe hinaus folgende Fristen verstrichen sind: bei Zuchthaus und Verwahrung nach Artikel 42: 20 Jahre, bei Gefängnis, den übrigen sichernden Massnahmen und der Massnahme nach Artikel 100bis: 15 Jahre, 55

Aufgehohen durch Ziff. I des BG vom 18. März 1971 (AS 1971 777; BBl 1965 I 561).

56

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971
(AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).

57

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971
(AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).

Wiedereinsetzung in die
Amtsfähigkeit

Wiedereinsetzung in die elterliche Gewalt
und in die Fähigkeit, Vormund zu sein Aufhebung des
Verbotes, einen
Beruf, ein Gewerbe oder ein
Handelsgeschäft
auszuüben

Löschung des
Eintrags im
Strafregister

Schweizerisches Strafgesetzbuch 32

311.0

bei Haft und den nach Artikel 37bis Ziffer 1 vollziehbaren Gefängnisstrafen von nicht mehr als drei Monaten: zehn Jahre.

Bei Busse als Hauptstrafe wird der Eintrag zehn Jahre nach dem Urteil
gelöscht.

2. Der Richter kann auf Gesuch des Verurteilten die Löschung verfügen, wenn das Verhalten des Verurteilten dies rechtfertigt und der
Verurteilte den gerichtlich oder durch Vergleich festgestellten Schaden, soweit es ihm zuzumuten war ersetzt hat, die Busse bezahlt, abverdient oder erlassen und das Urteil bezüglich der Nebenstrafen vollzogen ist.

In diesen Fällen betragen die Fristen für die Löschung seit Vollzug des
Urteils:

bei Zuchthaus und Verwahrung nach Artikel 42: zehn Jahre, bei Gefängnis, den übrigen sichernden Massnahmen und den Massnahmen nach Artikel 100bis: fünf Jahre, bei Haft, den nach Artikel 37bis Ziffer 1 vollziehbaren Gefängnisstrafen
von nicht mehr als drei Monaten und der Busse als Hauptstrafe: zwei
Jahre.

Die Löschung kann schon früher verfügt werden, wenn ein besonders
verdienstliches Verhalten des Verurteilten dies rechtfertigt.

Der für die Löschung des zuletzt eingetragenen Urteils zuständige
Richter ist befugt, auch die gleichzeitige Löschung der andern Eintragungen zu verfügen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.


Art. 81


58

1 Der Verbüssung der Strafe wird der Erlass durch Begnadigung
gleichgestellt, bei der Busse auch der Ausschluss ihrer Umwandlung.59 2 Wenn sich ein bedingt Entlassener bewährt hat, so laufen die Fristen
zur Stellung des Rehabilitationsgesuches vom Tag der bedingten Entlassung an. War der Verurteilte nach Artikel 42 verwahrt, so ist eine
Rehabilitation nicht früher als fünf Jahre nach seiner endgültigen Entlassung zulässig.60 3 Weist der Richter ein Gesuch um Rehabilitation ab, so kann er verfügen, dass das Gesuch binnen einer Frist, die zwei Jahre nicht übersteigen soll, nicht erneuert werden darf.

58

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951
(AS 1951 1 16; BBl 1949 I 1249).

59

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971
(AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).

60

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971
(AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).

Gemeinsame Bestimmungen

Bundesgesetz

33

311.0

Vierter Titel: Kinder und Jugendliche61 Erster Abschnitt: Kinder

Art. 82


62

1 Kinder, die das 7. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben, fallen
nicht unter dieses Gesetz.

2 Begeht ein Kind, welches das 7., aber nicht das 15. Altersjahr zurückgelegt hat, eine vom Gesetz mit Strafe bedrohte Tat, so gelten die
nachstehenden Bestimmungen.


Art. 83

Die zuständige Behörde stellt den Sachverhalt fest. Soweit die Beurteilung des Kindes es erfordert, macht sie Erhebungen über das Verhalten, die Erziehung und die Lebensverhältnisse des Kindes und zieht
Berichte und Gutachten über dessen körperlichen und geistigen Zustand ein. Sie kann auch die Beobachtung des Kindes während einer
gewissen Zeit anordnen.


Art. 84


63

1 Bedarf das Kind einer besondern erzieherischen Betreuung, namentlich wenn es schwererziehbar, verwahrlost oder erheblich gefährdet ist,
so wird von der urteilenden Behörde die Erziehungshilfe, die Unterbringung in einer geeigneten Familie oder in einem Erziehungsheim
angeordnet.

2 Durch die Erziehungshilfe ist dafür zu sorgen, dass das Kind angemessen gepflegt, erzogen und unterrichtet wird.


Art. 85


64

1 Erfordert der Zustand des Kindes eine besondere Behandlung, namentlich wenn das Kind geisteskrank, schwachsinnig, blind, erheblich
gehör- oder sprachbehindert, epileptisch oder in seiner geistigen oder
sittlichen Entwicklung erheblich gestört oder ungewöhnlich zurückgeblieben ist, so ordnet die urteilende Behörde die notwendige Behandlung an.

61

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971
(AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).

62

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1974
(AS 1971 777 807, 1973 1840; BBl 1965 I 561).

63

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1974
(AS 1971 777 807, 1973 1840; BBl 1965 I 561).

64

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1974
(AS 1971 777 807, 1973 1840; BBl 1965 I 561).

Altersgrenzen

Untersuchung

Erziehungsmassnahmen Besondere
Behandlung

Schweizerisches Strafgesetzbuch 34

311.0

2 Diese Behandlung kann jederzeit auch neben den Massnahmen des
Artikels 84 angeordnet werden.


Art. 86


65

1 Die urteilende Behörde kann die getroffene Massnahme durch eine
andere Massnahme ersetzen.

2 Vorgängig kann die Beobachtung des Kindes während einer gewissen Zeit angeordnet werden.

bis 66 1 Die vollziehende Behörde überwacht in allen Fällen die Erziehung
und die besondere Behandlung des Kindes.

2 Wenn das Kind das 15. Altersjahr zurückgelegt hat, können auf Anordnung der vollziehenden Behörde die Massnahmen nach den Artikeln 91-94 vollzogen werden.

3 Die vollziehende Behörde hebt die getroffenen Massnahmen auf,
wenn sie ihren Zweck erreicht haben, spätestens jedoch mit dem zurückgelegten 20. Altersjahr. Bei Heimversorgung ist die Heimleitung
anzuhören.


Art. 87


67

1 Bedarf das Kind weder einer Erziehungsmassnahme noch besonderer
Behandlung, so erteilt ihm die urteilende Behörde einen Verweis oder
verpflichtet es zu einer Arbeitsleistung oder verhängt Schularrest von
einem bis zu sechs Halbtagen.

2 In geringfügigen Fällen kann die urteilende Behörde auch von diesen
Disziplinarstrafen absehen und die Ahndung dem Inhaber der elterlichen Gewalt überlassen.


Art. 88


68

Die urteilende Behörde kann von jeder Massnahme oder Disziplinarstrafe absehen, wenn bereits eine geeignete Massnahme getroffen oder das Kind bestraft worden ist, 65

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1974
(AS 1971 777 807, 1973 1840; BBl 1965 I 561).

66

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1974
(AS 1971 777 807, 1973 1840; BBl 1965 I 561).

67

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1974
(AS 1971 777 807, 1973 1840; BBl 1965 I 561).

68

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1974
(AS 1971 777 807, 1973 1840; BBl 1965 I 561).

Änderung der
Massnahmen

Vollzug und
Aufhebung der
Massnahmen

Disziplinarstrafen Absehen von
Massnahmen
und Disziplinarstrafen

Bundesgesetz

35

311.0

wenn das Kind aufrichtige Reue betätigt, insbesondere den Schaden
durch eigene Leistung, soweit möglich, wiedergutgemacht hat, oder wenn seit der Tat drei Monate verstrichen sind.

Zweiter Abschnitt: Jugendliche

Art. 89


69

Begeht ein Jugendlicher, der das 15., aber nicht das 18. Altersjahr zurückgelegt hat, eine vom Gesetz mit Strafe bedrohte Tat, so gelten die
nachstehenden Bestimmungen.


Art. 90

Die zuständige Behörde stellt den Sachverhalt fest. Soweit die Beurteilung des Jugendlichen es erfordert, macht sie Erhebungen über das
Verhalten, die Erziehung und die Lebensverhältnisse des Jugendlichen
und zieht Berichte und Gutachten über dessen körperlichen und geistigen Zustand ein. Sie kann auch die Beobachtung des Jugendlichen
während einer gewissen Zeit anordnen.


Art. 91


70

1. Bedarf der Jugendliche einer besondern erzieherischen Betreuung,
namentlich wenn er schwererziehbar, verwahrlost oder erheblich gefährdet ist, so wird von der urteilenden Behörde die Erziehungshilfe,
die Unterbringung in einer geeigneten Familie oder in einem Erziehungsheim angeordnet.

Mit der Erziehungshilfe kann Einschliessung bis zu 14 Tagen oder
Busse verbunden werden.

Dem Jugendlichen können jederzeit bestimmte Weisungen erteilt werden, insbesondere über Erlernung eines Berufes, Aufenthalt, Verzicht
auf alkoholische Getränke und Ersatz des Schadens innert bestimmter
Frist.

Durch die Erziehungshilfe ist dafür zu sorgen, dass der Jugendliche
angemessen gepflegt, erzogen, unterrichtet und beruflich ausgebildet
wird, dass er regelmässig arbeitet und seine Freizeit und seinen Verdienst angemessen verwendet.

2. Ist der Jugendliche besonders verdorben oder hat er ein Verbrechen
oder ein schweres Vergehen verübt, das einen hohen Grad der Gefährlichkeit oder Schwererziehbarkeit bekundet, so wird von der urteilen69

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1974
(AS 1971 777 807, 1973 1840; BBl 1965 I 561).

70

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1974
(AS 1971 777 807, 1973 1840; BBl 1965 I 561).

Altersgrenzen

Untersuchung

Erziehungsmassnahmen

Schweizerisches Strafgesetzbuch 36

311.0

den Behörde seine Einweisung in ein Erziehungsheim für eine Mindestdauer von zwei Jahren angeordnet.


Art. 92


71

1 Erfordert der Zustand des Jugendlichen eine besondere Behandlung,
namentlich wenn der Jugendliche geisteskrank, schwachsinnig, blind,
erheblich gehör- oder sprachbehindert, epileptisch, trunksüchtig,
rauschgiftsüchtig oder in seiner geistigen oder sittlichen Entwicklung
erheblich gestört oder ungewöhnlich zurückgeblieben ist, so ordnet die
urteilende Behörde die notwendige Behandlung an.

2 Diese Behandlung kann jederzeit auch neben den Massnahmen des
Artikels 91 angeordnet werden.


Art. 93


72

1 Die urteilende Behörde kann die getroffene Massnahme durch eine
andere Massnahme ersetzen.

2 Vorgängig kann die Beobachtung des Jugendlichen während einer
gewissen Zeit angeordnet werden.

bis 73 1 Die vollziehende Behörde überwacht in allen Fällen die Erziehung
und die besondere Behandlung des Jugendlichen 2 Ist ein Jugendlicher in ein Erziehungsheim eingewiesen worden, so
kann die vollziehende Behörde die Massnahme in einer Arbeitserziehungsanstalt durchführen lassen, wenn er das 17. Altersjahr zurückgelegt hat.

ter 74 1 Erweist sich der nach Artikel 91 in ein Erziehungsheim oder nach
Artikel 93bis in eine Arbeitserziehungsanstalt Eingewiesene als ausserordentlich schwer erziehbar, so kann ihn die vollziehende Behörde,
wenn nötig nach Einholung eines Gutachtens, in ein Therapieheim
einweisen.

71

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1974
(AS 1971 777 807, 1973 1840; BBl 1965 I 561).

72

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1974
(AS 1971 777 807, 1973 1840; BBl 1965 I 561).

73

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1974
(AS 1971 777 807, 1973 1840; BBl 1965 I 561). Siehe auch Ziff. II der SchlB am Schluss
dieses BG.

74

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1974
(AS 1971 777 807, 1973 1840; BBl 1965 I 561). Siehe auch Ziff. II der SchlB am Schluss
dieses BG.

Besondere Behandlung Änderung der
Massnahmen

Vollzug und
Versetzung in
eine Arbeitserziehungsanstalt Einweisung in
ein Erziehungsheim für besonders schwierige
Jugendliche

Bundesgesetz

37

311.0

2 Erweist sich der Jugendliche in einem Erziehungsheim als untragbar
und gehört er nicht in ein Therapieheim, so kann ihn die vollziehende
Behörde in eine Anstalt für Nacherziehung75 einweisen. Eine vorübergehende Versetzung kann auch aus disziplinarischen Gründen erfolgen.


Art. 94


76

1. Hat der Jugendliche mindestens ein Jahr in einer oder mehreren Anstalten nach Artikel 91 Ziffer 1, 93bis Absatz 2 oder 93ter zugebracht,
im Falle der Einweisung nach Artikel 91 Ziffer 2 mindestens zwei Jahre, und ist anzunehmen, der Zweck der Massnahme sei erreicht, so
kann ihn die vollziehende Behörde nach Anhören der Anstaltsleitung
bedingt entlassen. Sie bestimmt eine Probezeit von sechs Monaten bis
zu drei Jahren. Sie stellt den Entlassenen unter Schutzaufsicht. Damit
können Weisungen nach Artikel 91 Ziffer 1 Absatz 3 verbunden werden.

2. Handelt der Entlassene während der Probezeit trotz förmlicher
Mahnung der zuständigen Behörde einer ihm erteilten Weisung zuwider oder missbraucht er in anderer Weise die Freiheit, so kann ihn die
vollziehende Behörde verwarnen, ihm bestimmte Weisungen erteilen,
ihn in eine Anstalt zurückversetzen oder der urteilenden Behörde die
Anordnung einer andern Massnahme beantragen.

Nötigenfalls kann die vollziehende Behörde die Probezeit höchstens
bis auf drei Jahre, aber nicht über das 22. Altersjahr hinaus verlängern.
Wurde der bedingt zu Entlassende nach Artikel 91 Ziffer 2 in ein Erziehungsheim eingewiesen, kann die Probezeit bis auf fünf Jahre verlängert werden, aber nicht über das 25. Altersjahr hinaus.

3. Bewährt sich der Entlassene bis zum Ablauf der Probezeit, so ist er
endgültig entlassen. Die vollziehende Behörde verfügt die Löschung
des Eintrags im Strafregister.

4. Die vollziehende Behörde hebt die übrigen Massnahmen nach Artikel 91 Ziffer 1 auf, sobald sie ihren Zweck erreicht haben.

Haben sie ihren Zweck nicht vollständig erreicht, so kann die vollziehende Behörde den Jugendlichen bedingt entlassen. Es können damit
Weisungen nach Artikel 91 Ziffer 1 Absatz 3 und Schutzaufsicht verbunden werden. Ziffer 2 Absatz 1 ist sinngemäss anwendbar. Weisungen und Schutzaufsicht werden aufgehoben, wenn sie nicht mehr nötig
sind.

75

Bis zur Schaffung einer solchen Anstalt kann die zuständige Behörde einen Jugendlichen,
der sich in einem Erziehungsheim als untragbar erweist und nicht in ein Therapieheim
gehört, in eine Anstalt gemäss Art. 37, 39 oder 100bis dieses Gesetzes einweisen (Art. 7
der V (1) vom 13. Nov. 1973 zum Schweizerischen Strafgesetzbuch - SR 311.01).

76

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1974
(AS 1971 777 807, 1973 1840; BBl 1965 I 561).

Bedingte Entlassung und Aufhebung der Massnahme

Schweizerisches Strafgesetzbuch 38

311.0

5. Die vollziehende Behörde hebt die Einweisung in ein Erziehungsheim nach Artikel 91 Ziffer 2 spätestens mit dem zurückgelegten 25.
Altersjahr des Jugendlichen auf, die übrigen Massnahmen mit dem zurückgelegten 22. Altersjahr.

bis 77 Die vollziehende Behörde verfügt die Entlassung aus einer Anstalt
nach Artikel 92, sobald der Grund der Massnahme weggefallen ist. Ist
der Grund nicht vollständig weggefallen, so kann die vollziehende Behörde eine probeweise Entlassung aus der Anstalt verfügen. Artikel 94
Ziffern 1-3 sind sinngemäss anwendbar. Die vollziehende Behörde
kann die Rückversetzung auch anordnen, wenn es sich herausstellt,
dass der Zustand des Zöglings dies erfordert.


Art. 95


78

1. Bedarf der Jugendliche weder einer Erziehungsmassnahme noch besonderer Behandlung, so erteilt ihn die urteilende Behörde einen Verweis oder verpflichtet ihn zu einer Arbeitsleistung oder bestraft ihn mit
Busse oder mit Einschliessung von einem Tag bis zu einem Jahr. Einschliessung und Busse können verbunden werden.

Begeht ein Jugendlicher, für den schon eine Massnahme angeordnet
ist, eine neue strafbare Tat und genügt die Weiterführung der Massnahme oder ihre Änderung allein nicht, so kann er mit Busse oder mit
Einschliessung bestraft werden. Ist er in einer Anstalt versorgt, so ist
deren Leiter anzuhören. Einschliessung und Busse können verbunden
werden.

2. Wird der Jugendliche mit Busse bestraft, so sind die Artikel 48-50
dieses Gesetzes anzuwenden. Doch tritt im Falle der Umwandlung an
Stelle der Haft die Einschliessung.

3. Die Einschliessung wird in einem für Jugendliche geeigneten Raum
vollzogen, jedoch nicht in einer Straf- oder Verwahrungsanstalt. Einschliessung von mehr als einem Monat ist durch Einweisung in ein Erziehungsheim zu vollziehen. Nach vollendetem 18. Altersjahr kann die
Einschliessung in einem Haftlokal vollzogen werden, bei Einschliessung von mehr als einem Monat durch Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt.

Der Jugendliche wird angemessen beschäftigt und erzieherisch betreut.

Wird die Einschliessung binnen drei Jahren nicht vollzogen, so fällt
sie dahin.

77

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1974
(AS 1971 777 807, 1973 1840; BBl 1965 I 561).

78

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1974
(AS 1971 777 807, 1973 1840; BBl 1965 I 561).

Entlassung aus
der besondern
Behandlung

Bestrafung

Bundesgesetz

39

311.0

4. Sind zwei Drittel der Einschliessung verbüsst worden, mindestens
aber ein Monat, so kann die vollziehende Behörde von sich aus oder
auf Antrag, nach Anhören des Anstaltsleiters, die bedingte Entlassung
gewähren. Die vollziehende Behörde bestimmt eine Probezeit von
sechs Monaten bis zu drei Jahren. Sie stellt den Entlassenen unter
Schutzaufsicht. Damit können Weisungen nach Artikel 91 Ziffer 1 Absatz 3 verbunden werden.

5. Handelt der Entlassene während der Probezeit trotz förmlicher
Mahnung der zuständigen Behörde einer ihm erteilten Weisung zuwider, oder täuscht er in anderer Weise das auf ihn gesetzte Vertrauen, so
verfügt die vollziehende Behörde die Rückversetzung. In leichten
Fällen kann sie statt dessen den Jugendlichen verwarnen, ihm weitere
Weisungen erteilen und die Probezeit höchstens um die Hälfte der ursprünglich festgesetzten Dauer verlängern.

Bewährt sich der Entlassene bis zum Ablauf der Probezeit, so ist er
endgültig entlassen. Die vollziehende Behörde verfügt die Löschung
des Eintrags im Strafregister.


Art. 96


79

1. Die urteilende Behörde kann die Einschliessung und den Vollzug
der Busse aufschieben und eine Probezeit von sechs Monaten bis zu
drei Jahren bestimmen, wenn nach Verhalten und Charakter des Jugendlichen zu erwarten ist, dass er keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde, insbesondere wenn er vorher noch keine oder nur
geringfügige strafbare Handlungen begangen hat.

2. Der Jugendliche wird unter Schutzaufsicht gestellt, wenn nicht besondere Umstände eine Ausnahme begründen. Dem Jugendlichen
können Weisungen gemäss Artikel 91 Ziffer 1 Absatz 3 erteilt werden.

3. Handelt der Jugendliche während der Probezeit trotz förmlicher
Mahnung der zuständigen Behörde einer ihm erteilten Weisung zuwider, oder täuscht er in anderer Weise das auf ihn gesetzte Vertrauen, so
verfügt die urteilende Behörde den Vollzug der Strafe.

Statt den Strafvollzug anzuordnen, kann die urteilende Behörde in
leichten Fällen den Jugendlichen verwarnen, ihm weitere Weisungen
erteilen und die Probezeit höchstens um die Hälfte der ursprünglich
festgesetzten Dauer verlängern.

4. Bewährt sich der Jugendliche bis zum Ablauf der Probezeit, so verfügt die urteilende Behörde die Löschung des Eintrags im Strafregister.

79

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1974
(AS 1971 777 807, 1973 1840; BBl 1965 I 561).

Bedingter Strafvollzug

Schweizerisches Strafgesetzbuch 40

311.0


Art. 97


80

1 Kann nicht mit Sicherheit beurteilt werden, ob der Jugendliche einer
der vorgesehenen Massnahmen bedarf oder ob er zu bestrafen ist, so
kann die urteilende Behörde den Entscheid hierüber aufschieben. Sie
setzt eine Probezeit von sechs Monaten bis zu drei Jahren fest und
kann ihm Weisungen nach Artikel 91 Ziffer 1 Absatz 3 erteilen. Die
weitere Entwicklung des Jugendlichen wird überwacht.

2 Bewährt sich der Jugendliche während der Probezeit nicht, so verhängt die urteilende Behörde Einschliessung oder Busse oder eine der
vorgesehenen Massnahmen.

3 Bewährt sich der Jugendliche bis zum Ablauf der Probezeit, so beschliesst die urteilende Behörde, von jeder Massnahme oder Strafe abzusehen.


Art. 98


81

Die urteilende Behörde kann von jeder Massnahme oder Strafe absehen, wenn bereits eine geeignete Massnahme getroffen oder der Jugendliche bestraft worden ist, wenn der Jugendliche aufrichtige Reue betätigt, insbesondere den
Schaden durch eigene Leistung, soweit möglich, wiedergutgemacht
hat,

oder wenn seit der Tat ein Jahr verstrichen ist.


Art. 99


82

1. Der Strafregisterführer löscht den Eintrag von Amtes wegen, wenn
seit dem Urteil fünf Jahre, bei Einweisung in eine Anstalt nach Artikel
91 Ziffer 2 zehn Jahre verstrichen sind.

2. Die urteilende Behörde kann auf Gesuch die Löschung schon nach
zwei Jahren seit Vollzug des Urteils verfügen, wenn das Verhalten des
Gesuchstellers dies rechtfertigt, und wenn er den behördlich oder
durch Vergleich festgestellten Schaden, soweit es ihm zuzumuten war,
ersetzt hat.

Hat der Gesuchsteller bei Beendigung der Erziehungsmassnahme das
20. Altersjahr überschritten, so kann die urteilende Behörde die Löschungsfrist verkürzen.

80

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1974
(AS 1971 777 807, 1973 1840; BBl 1965 I 561).

81

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1974
(AS 1971 777 807, 1973 1840; BBl 1965 I 561).

82

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971
(AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).

Aufschub der
Anordnung einer
Strafe oder
Massnahme

Absehen von
Massnahmen
oder Strafen

Löschung des
Eintrags im
Strafregister

Bundesgesetz

41

311.0

3. Die urteilende Behörde kann im Urteil verfügen, dass es nicht im
Strafregister einzutragen ist, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen und der Täter nur eine leichte strafbare Handlung begangen hat.

4. Die für die Löschung des zuletzt eingetragenen Urteils zuständige
urteilende Behörde ist befugt, auch die gleichzeitige Löschung der andern Eintragungen zu verfügen, wenn die Voraussetzungen erfüllt
sind.

Fünfter Titel: Junge Erwachsene83

Art. 100


84

1 Hat der Täter zur Zeit der Tat das 18., aber nicht das 25. Altersjahr
zurückgelegt, so gelten unter Vorbehalt der Artikel 100bis und 100ter
die allgemeinen Bestimmungen des Gesetzes.

2 Soweit erforderlich, macht der Richter Erhebungen über das Verhalten des Täters, seine Erziehung und seine Lebensverhältnisse und zieht
Berichte und Gutachten über dessen körperlichen und geistigen Zustand sowie die Erziehbarkeit zur Arbeit ein.

bis 85 86 1. Ist der Täter in seiner charakterlichen Entwicklung erheblich gestört
oder gefährdet, oder ist er verwahrlost, liederlich oder arbeitsscheu,
und steht seine Tat damit im Zusammenhang, so kann der Richter an
Stelle einer Strafe seine Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt
anordnen, wenn anzunehmen ist, durch diese Massnahme lasse sich
die Gefahr künftiger Verbrechen oder Vergehen verhüten.

2. Die Arbeitserziehungsanstalt ist von den übrigen Anstalten dieses
Gesetzes getrennt zu führen.

3. Der Eingewiesene wird zur Arbeit erzogen. Dabei ist auf seine Fähigkeiten Rücksicht zu nehmen; er soll in Stand gesetzt werden, in der
Freiheit seinen Unterhalt zu erwerben. Seine charakterliche Festigung,
seine geistige und körperliche Entwicklung sowie seine beruflichen
Kenntnisse sind nach Möglichkeit zu fördern.

Dem Eingewiesenen kann eine berufliche Ausbildung oder Tätigkeit
ausserhalb der Anstalt ermöglicht werden.

83

Tit. eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971
(AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).

84

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971
(AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).

85

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971
(AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).

86

Siehe jedoch die V (2) vom 6. Dez. 1982 zum Schweizerischen Strafgesetzbuch
(SR 311.02).

Altersgrenzen.
Erhebungen

Einweisung in
eine Arbeitserziehungsanstalt

Schweizerisches Strafgesetzbuch 42

311.0

4.87 Widersetzt sich der Eingewiesene beharrlich der Anstaltsdisziplin
oder erweist er sich gegenüber den Erziehungsmethoden der Arbeitserziehungsanstalt als unzugänglich, so kann die zuständige Behörde
die Massnahme in einer Strafanstalt vollziehen lassen. Fällt der Grund
der Versetzung dahin, so hat die zuständige Behörde den Eingewiesenen in die Arbeitserziehungsanstalt zurückzuversetzen.

ter 88 1. Nach einer Mindestdauer der Massnahme von einem Jahr wird der
Eingewiesene von der zuständigen Behörde für eine Probezeit von einem bis drei Jahren bedingt entlassen, wenn anzunehmen ist, er sei zur
Arbeit tüchtig und willig und er werde sich in der Freiheit bewähren.
Sie stellt den bedingt Entlassenen unter Schutzaufsicht.

Begeht der Entlassene während der Probezeit ein Verbrechen oder
Vergehen, handelt er trotz förmlicher Mahnung der zuständigen Behörde einer ihm erteilten Weisung zuwider, entzieht er sich beharrlich
der Schutzaufsicht oder täuscht er in anderer Weise das auf ihn gesetzte Vertrauen, so ordnet die zuständige Behörde die Rückversetzung an.
In leichten Fällen kann von der Rückversetzung Umgang genommen
werden.

Wird er wegen der strafbaren Handlung verurteilt, so kann von der
Rückversetzung Umgang genommen werden.

Die Rückversetzung dauert höchstens zwei Jahre. Die Gesamtdauer
der Massnahme darf in keinem Fall vier Jahre überschreiten und ist
von der zuständigen Behörde spätestens mit dem zurückgelegten 30.
Altersjahr des Eingewiesenen aufzuheben.

Wird von der Rückversetzung Umgang genommen, so kann die zuständige Behörde statt dessen den Entlassenen verwarnen, ihm weitere
Weisungen erteilen und die Probezeit höchstens um die Hälfte der ursprünglich festgesetzten Dauer verlängern.

2. Sind die Voraussetzungen der bedingten Entlassung nach drei Jahren Aufenthalt in der Anstalt noch nicht eingetreten, so hat die zuständige Behörde zu entscheiden, ob die Massnahme aufzuheben oder
höchstens um ein Jahr zu verlängern sei.

Spätestens mit dem zurückgelegten 30. Altersjahr des Eingewiesenen
wird die Massnahme von der zuständigen Behörde aufgehoben.

3. Der Richter entscheidet, ob und wieweit im Zeitpunkt der Entlassung aus dem Massnahmevollzug oder im Fall seiner vorzeitigen Aufhebung allfällig aufgeschobene Strafen noch vollstreckt werden sollen.

87

Gilt nur bis zur Schaffung einer geschlossenen Arbeitserziehungsanstalt (Ziff. III 2 SchlB
Änd. vom 18. März 1971, am Schluss des StGB).

88

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971
(AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).

Bedingte Entlassung und Aufhebung der Massnahme

Bundesgesetz

43

311.0

Hierüber äussert sich die zuständige Behörde bei der Mitteilung ihres
Beschlusses.

4. Sind seit der Verurteilung, dem Rückversetzungsbeschluss oder der
Unterbrechung der Massnahme mehr als drei Jahre verstrichen, ohne
dass deren Vollzug begonnen oder fortgesetzt werden konnte, so entscheidet der Richter, ob die Massnahme noch nötig ist. Er kann auch
nachträglich eine Strafe aussprechen oder eine andere Massnahme anordnen, wenn deren Voraussetzungen erfüllt sind.

Im gleichen Sinne entscheidet der Richter, wenn die Massnahme aus
irgendeinem Grunde schon vor Ablauf von drei Jahren aufgehoben
werden muss, ohne dass die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung erfüllt sind.

5. Artikel 45 Ziffern 1, 2, 4 und 5 sind anwendbar.

Zweiter Teil: Übertretungen

Art. 101

Übertretungen sind die mit Haft oder Busse oder mit Busse allein bedrohten Handlungen.


Art. 102

Die Bestimmungen des Ersten Teils gelten mit den nachfolgenden Änderungen auch für die Übertretungen.


Art. 103


89

Die Bestimmungen über die Verwahrung von Gewohnheitsverbrechern sind nicht anwendbar.


Art. 104

1

Versuch und Gehilfenschaft werden nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen bestraft.

2

Die Einweisung in eine der in den Artikeln 43, 44 und 100bis genannten Anstalten, die Entziehung der elterlichen Gewalt und eines Amtes
der Vormundschaft, das Verbot, einen Beruf, ein Gewerbe oder ein
Handelsgeschäft zu betreiben, die Landesverweisung und die öffentliche Bekanntmachung des Urteils sind nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen zulässig.90 89

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971
(AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).

90

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971
(AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).

Die Übertretung

Anwendung
der allgemeinen
Bestimmungen
des Ersten Teils

Ausschluss der
Anwendbarkeit

Bedingte Anwendbarkeit

Schweizerisches Strafgesetzbuch 44

311.0


Art. 105

Bei bedingtem Strafvollzuge beträgt die Probezeit ein Jahr.


Art. 106


91

1

Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist der Höchstbetrag der Busse 5000 Franken.

2

Handelt der Täter aus Gewinnsucht, so ist der Richter an diesen Höchstbetrag nicht gebunden.

3

Die Probezeit für die Löschung des Eintrags im Strafregister nach Artikel 49 Ziffer 4 beträgt ein Jahr.


Art. 107

Bei mildernden Umständen tritt Busse an Stelle der Haft.


Art. 108


92

Der Rückfall wird nicht berücksichtigt, wenn zur Zeit der Tat wenigstens ein Jahr vergangen ist, seit der Täter eine Freiheitsstrafe verbüsst
hat oder aus einer der in den Artikeln 42-44 und 100bis genannten Anstalten entlassen worden ist.


Art. 109


93

Eine Übertretung verjährt in einem Jahre, die Strafe einer Übertretung
in zwei Jahren.

Erklärung gesetzlicher Ausdrücke

Art. 110

Für den Sprachgebrauch dieses Gesetzes gilt folgendes: 1.

...94

2.

Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre Verwandten
gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister,
ihre Adoptiveltern und Adoptivkinder.

91

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971
(AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).

92

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971
(AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).

93

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951
(AS 1951 1 16; BBl 1949 I 1249).

94

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 1991 (AS 1992 1670; BBl 1985 II 1009).

Bedingter Strafvollzug Busse

Strafmilderung

Rückfall

Verjährung

Bundesgesetz

45

311.0

3.

Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalte leben.

4.

Unter Beamten sind verstanden die Beamten und Angestellten
einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege. Als Beamte gelten auch Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden
oder angestellt sind, oder die vorübergehend amtliche Funktionen ausüben.

5.

Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder
Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben
Zweck dient.95

Öffentliche Urkunden sind die von einer Behörde, die von einem Beamten kraft seines Amtes und die von einer Person öffentlichen Glaubens in dieser Eigenschaft ausgestellten Urkunden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Schriftstücke,
die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen
und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlichrechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen
Geschäften ausgestellt werden.

6.

Tag, Monat, Jahr. Der Tag hat 24 aufeinanderfolgende Stunden. Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet.

7.

Als Untersuchungshaft gilt jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs- und Sicherheitshaft.

Zweites Buch: Besondere Bestimmungen Erster Titel: Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben

Art. 111

Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besondern
Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren bestraft.


Art. 112


96

Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders ver95

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995
(AS 1994 2290 2307; BBl 1991 II 969).

96

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990
(AS 1989 2449 2456; BBl 1985 II 1009).

1. Tötung.
Vorsätzliche
Tötung

Mord

Schweizerisches Strafgesetzbuch 46

311.0

werflich, so ist die Strafe lebenslängliches Zuchthaus oder Zuchthaus
nicht unter zehn Jahren

Art. 113


97

Handelt der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung, so ist
die Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder Gefängnis von einem bis
zu fünf Jahren.


Art. 114


98

Wer aus achtenswerten Beweggründen, namentlich aus Mitleid, einen
Menschen auf dessen ernsthaftes und eindringliches Verlangen tötet,
wird mit Gefängnis bestraft.


Art. 115

Wer aus selbstsüchtigen Beweggründen jemanden zum Selbstmorde
verleitet oder ihm dazu Hilfe leistet, wird, wenn der Selbstmord ausgeführt oder versucht wurde, mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder
mit Gefängnis bestraft.


Art. 116


99

Tötet eine Mutter ihr Kind während der Geburt oder solange sie unter
dem Einfluss des Geburtsvorganges steht, so wird sie mit Gefängnis
bestraft.


Art. 117

Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.


Art. 118

1 Treibt eine Schwangere ihre Frucht ab oder lässt sie ihre Frucht abtreiben, so wird sie mit Gefängnis bestraft.

2 Die Verjährung tritt in zwei Jahren ein.

97

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990
(AS 1989 2449 2456; BBl 1985 II 1009).

98

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990
(AS 1989 2449 2456; BBl 1985 II 1009).

99

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990
(AS 1989 2449 2456; BBl 1985 II 1009).

Totschlag

Tötung
auf Verlangen

Verleitung und
Beihilfe zum
Selbstmord

Kindestötung

Fahrlässige
Tötung

2. Abtreibung.
Abtreibung
durch die
Schwangere

Bundesgesetz

47

311.0


Art. 119

1. Wer einer Schwangeren mit ihrer Einwilligung die Frucht abtreibt, wer einer Schwangeren zu der Abtreibung Hilfe leistet, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

Die Verjährung tritt in zwei Jahren ein.

2. Wer einer Schwangeren ohne Einwilligung die Frucht abtreibt, wird
mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft.

3.100 Die Strafe ist Zuchthaus nicht unter drei Jahren, wenn der Täter das Abtreiben gewerbsmässig betreibt.


Art. 120

1. Eine Abtreibung im Sinne dieses Gesetzes liegt nicht vor, wenn die
Schwangerschaft mit schriftlicher Zustimmung der Schwangern infolge
von Handlungen unterbrochen wird, die ein patentierter Arzt nach
Einholung eines Gutachtens eines zweiten patentierten Arztes vorgenommen hat, um eine nicht anders abwendbare Lebensgefahr oder
grosse Gefahr dauernden schweren Schadens an der Gesundheit von
der Schwangern abzuwenden.

Das in Absatz 1 verlangte Gutachten muss von einem für den Zustand
der Schwangern sachverständigen Facharzt erstattet werden, der von
der zuständigen Behörde des Kantons, in dem die Schwangere ihren
Wohnsitz hat oder in dem der Eingriff erfolgen soll, allgemein oder
von Fall zu Fall ermächtigt ist.

Ist die Schwangere nicht urteilsfähig, so ist die schriftliche Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters erforderlich.

2. Die Bestimmungen über den Notstand (Art. 34 Ziff. 2) bleiben vorbehalten, soweit eine unmittelbare, nicht anders abwendbare Lebensgefahr oder grosse Gefahr dauernden schweren Schadens an der Gesundheit der Schwangern besteht und die Unterbrechung der Schwangerschaft durch einen patentierten Arzt vorgenommen wird.

Der Arzt hat in solchen Fällen innert 24 Stunden nach dem Eingriff
Anzeige an die zuständige Behörde des Kantons, in dem der Eingriff
erfolgte, zu erstatten.

3. In den Fällen, in denen die Unterbrechung der Schwangerschaft wegen einer andern schweren Notlage der Schwangern erfolgt, kann der
Richter die Strafe nach freiem Ermessen mildern (Art. 66).

4. Artikel 32 findet nicht Anwendung.

100

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990
(AS 1989 2449 2456; BBl 1985 II 1009).

Abtreibung
durch Drittpersonen Straflose Unterbrechung der
Schwangerschaft

Schweizerisches Strafgesetzbuch 48

311.0


Art. 121

Der Arzt, der bei einer von ihm gemäss Artikel 120 Ziffer 2 vorgenommenen Unterbrechung der Schwangerschaft die vorgeschriebene
Anzeige an die zuständige Behörde unterlässt, wird mit Haft oder mit
Busse bestraft.


Art. 122


101

Wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt, wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines
Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und
bleibend entstellt,

wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der
körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis von sechs
Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.


Art. 123


102

1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Gefängnis bestraft.

In leichten Fällen kann der Richter die Strafe nach freiem Ermessen
mildern (Art. 66).

2. Die Strafe ist Gefängnis, und der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er Gift, eine Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand gebraucht, wenn er die Tat an einem Wehrlosen oder an einer Person begeht, die
unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an
einem Kind.


Art. 124


103



Art. 125

1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit
schädigt, wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

101

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990
(AS 1989 2449 2456; BBl 1985 II 1009).

102

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990
(AS 1989 2449 2456; BBl 1985 II 1009).

103

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989 (AS 1989 2449; BBl 1985 II 1009).

Nichtanzeigen
einer Schwangerschaftsunterbrechung 3. Körperverletzung.
Schwere Körperverletzung Einfache Körperverletzung Fahrlässige Körperverletzung

Bundesgesetz

49

311.0

2 Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt.


Art. 126

1 Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des
Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit
Haft oder mit Busse bestraft.

2 Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat wiederholt an einer Person begeht, die unter seiner Obhut steht oder für die er
zu sorgen hat, namentlich an einem Kind.104

Art. 127


105

Wer einen Hilflosen, der unter seiner Obhut steht oder für den er zu
sorgen hat, einer Gefahr für das Leben oder einer schweren unmittelbaren Gefahr für die Gesundheit aussetzt oder in einer solchen Gefahr
im Stiche lässt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.


Art. 128


106

Wer einem Menschen, den er verletzt hat, oder einem Menschen, der
in unmittelbarer Lebensgefahr schwebt, nicht hilft, obwohl es ihm den
Umständen nach zugemutet werden könnte, wer andere davon abhält, Nothilfe zu leisten, oder sie dabei behindert, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

bis 107 Wer wider besseres Wissen grundlos einen öffentlichen oder gemeinnützigen Sicherheitsdienst, einen Rettungs- oder Hilfsdienst, insbesondere Polizei, Feuerwehr, Sanität, alarmiert, wird mit Gefängnis
oder mit Busse bestraft.

104

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990
(AS 1989 2449 2456; BBl 1985 II 1009).

105

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990
(AS 1989 2449 2456; BBl 1985 II 1009).

106

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990
(AS 1989 2449 2456; BBl 1985 II 1009).

107

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995
(AS 1994 2290 2307; BBl 1991 II 969).

Tätlichkeiten

4. Gefährdung
des Lebens und
der Gesundheit.
Aussetzung

Unterlassung
der Nothilfe

Falscher Alarm

Schweizerisches Strafgesetzbuch 50

311.0


Art. 129


108

Wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

Art. 130-132109

Art. 133


110

1 Wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat, wird mit Gefängnis oder
mit Busse bestraft.

2 Nicht strafbar ist, wer ausschliesslich abwehrt oder die Streitenden
scheidet.


Art. 134


111

Wer sich an einem Angriff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt,
der den Tod oder die Körperverletzung eines Angegriffenen oder eines
Dritten zur Folge hat, wird mit Gefängnis bis zu fünf Jahren bestraft.


Art. 135


112

1 Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände
oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Tiere eindringlich darstellen und dabei die elementare
Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt,
lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt
oder zugänglich macht, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

2 Die Gegenstände werden eingezogen.

3 Handelt der Täter aus Gewinnsucht, so ist die Strafe Gefängnis und
Busse.

108

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990
(AS 1989 2449 2456; BBl 1985 II 1009).

109

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989 (AS 1989 2449; BBl 1985 II 1009).

110

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990
(AS 1989 2449 2456; BBl 1985 II 1009).

111

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990
(AS 1989 2449 2456; BBl 1985 II 1009).

112

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990
(AS 1989 2449 2456; BBl 1985 II 1009).

Gefährdung
des Lebens

Raufhandel

Angriff

Gewaltdarstellungen

Bundesgesetz

51

311.0


Art. 136


113

Wer einem Kind unter 16 Jahren alkoholische Getränke oder andere
Stoffe in einer Menge, welche die Gesundheit gefährden kann, oder
Betäubungsmittel im Sinne des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951114
über die Betäubungsmittel verabreicht oder zum Konsum zur Verfügung stellt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

Zweiter Titel:115
Strafbare Handlungen gegen das Vermögen

Art. 137

1. Wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird, wenn nicht die
besonderen Voraussetzungen der Artikel 138-140 zutreffen, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

2. Hat der Täter die Sache gefunden oder ist sie ihm ohne seinen Willen zugekommen, handelt er ohne Bereicherungsabsicht oder handelt er zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen, so wird die Tat nur auf Antrag verfolgt.


Art. 138

1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet,
um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder
eines anderen Nutzen verwendet, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

Die Veruntreuung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.

2. Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund,
Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine
Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren
oder mit Gefängnis bestraft.

113

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990
(AS 1989 2449 2456; BBl 1985 II 1009).

114

SR 812.121

115

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995
(AS 1994 2290 2307; BBl 1991 II 969).

Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe an
Kinder

1. Strafbare
Handlungen gegen das
Vermögen.
Unrechtmässige
Aneignung

Veruntreuung

Schweizerisches Strafgesetzbuch 52

311.0


Art. 139

1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

2. Der Dieb wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis
nicht unter drei Monaten bestraft, wenn er gewerbsmässig stiehlt.

3. Der Dieb wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis
nicht unter sechs Monaten bestraft, wenn er den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur
fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden
hat,

wenn er zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere
gefährliche Waffe mit sich führt oder wenn er sonstwie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.

4. Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.


Art. 140

1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen
zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird
mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis nicht unter sechs
Monaten bestraft.

Wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat ertappt, Nötigungshandlungen nach Absatz 1 begeht, um die gestohlene Sache zu behalten, wird
mit der gleichen Strafe belegt.

2. Der Räuber wird mit Zuchthaus oder mit Gefängnis nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe
oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt.

3. Der Räuber wird mit Zuchthaus nicht unter zwei Jahren bestraft, wenn er den Raub als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat, wenn er sonstwie durch die Art, wie er den Raub begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.

4. Die Strafe ist Zuchthaus nicht unter fünf Jahren, wenn der Täter das
Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt.

Diebstahl

Raub

Bundesgesetz

53

311.0


Art. 141

Wer dem Berechtigten ohne Aneignungsabsicht eine bewegliche Sache
entzieht und ihm dadurch einen erheblichen Nachteil zufügt, wird, auf
Antrag, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

bis Wer Vermögenswerte, die ihm ohne seinen Willen zugekommen sind,
unrechtmässig in seinem oder eines andern Nutzen verwendet, wird,
auf Antrag, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.


Art. 142

1

Wer einer Anlage, die zur Verwertung von Naturkräften dient, namentlich einer elektrischen Anlage, unrechtmässig Energie entzieht,
wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

2

Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, so wird er mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder
mit Gefängnis bestraft.


Art. 143

1

Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, sich oder einem andern elektronisch oder in vergleichbarer
Weise gespeicherte oder übermittelte Daten beschafft, die nicht für ihn
bestimmt und gegen seinen unbefugten Zugriff besonders gesichert
sind, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

2

Die unbefugte Datenbeschaffung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.

bis Wer ohne Bereicherungsabsicht auf dem Wege von Datenübertragungseinrichtungen unbefugterweise in ein fremdes, gegen seinen Zugriff besonders gesichertes Datenverarbeitungssystem eindringt, wird,
auf Antrag, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.


Art. 144

1

Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar
macht, wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

2 Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen
Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt.

Sachentziehung

Unrechtmässige
Verwendung von
Vermögenswerten Unrechtmässige
Entziehung von
Energie

Unbefugte Datenbeschaffung Unbefugtes Eindringen in ein
Datenverarbeitungssystem Sachbeschädigung

Schweizerisches Strafgesetzbuch 54

311.0

3

Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so kann auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren erkannt werden. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.

bis 1. Wer unbefugt elektronisch oder in vergleichbarer Weise gespeicherte oder übermittelte Daten verändert, löscht oder unbrauchbar macht,
wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so kann auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren erkannt werden. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.

2. Wer Programme, von denen er weiss oder annehmen muss, dass sie
zu den in Ziffer 1 genannten Zwecken verwendet werden sollen, herstellt, einführt, in Verkehr bringt, anpreist, anbietet oder sonstwie zugänglich macht oder zu ihrer Herstellung Anleitung gibt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

Handelt der Täter gewerbsmässig, so kann auf Zuchthaus bis zu fünf
Jahren erkannt werden.


Art. 145

Der Schuldner, der in der Absicht, seinen Gläubiger zu schädigen, diesem eine als Pfand oder Retentionsgegenstand dienende Sache entzieht, eigenmächtig darüber verfügt, sie beschädigt, zerstört, entwertet
oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder mit
Busse bestraft.


Art. 146

1

Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und
so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich
selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Zuchthaus
bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

2

Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft.

3 Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen
wird nur auf Antrag verfolgt.


Art. 147

1

Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung
von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder Datenbeschädigung Veruntreuung
und Entzug von
Pfandsachen und
Retentionsgegenständen Betrug

Betrügerischer
Missbrauch einer
Datenverarbeitungsanlage

Bundesgesetz

55

311.0

vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang
einwirkt und dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines andern herbeiführt oder eine Vermögensverschiebung unmittelbar
darnach verdeckt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

2

Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft.

3

Der betrügerische Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.


Art. 148

1

Wer, obschon er zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist, eine ihm vom Aussteller überlassene Check- oder Kreditkarte oder ein gleichartiges Zahlungsinstrument verwendet, um vermögenswerte Leistungen
zu erlangen und den Aussteller dadurch am Vermögen schädigt, wird,
sofern dieser und das Vertragsunternehmen die ihnen zumutbaren
Massnahmen gegen den Missbrauch der Karte ergriffen haben, mit
Gefängnis bis zu fünf Jahren bestraft.

2

Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft.


Art. 149

Wer sich in einem Gastgewerbebetrieb beherbergen, Speisen oder Getränke vorsetzen lässt oder andere Dienstleistungen beansprucht und
den Betriebsinhaber um die Bezahlung prellt, wird, auf Antrag, mit
Gefängnis oder mit Busse bestraft.


Art. 150

Wer, ohne zu zahlen, eine Leistung erschleicht, von der er weiss, dass
sie nur gegen Entgelt erbracht wird, namentlich indem er ein öffentliches Verkehrsmittel benützt, eine Aufführung, Ausstellung oder ähnliche Veranstaltung besucht, eine Leistung, die eine Datenverarbeitungsanlage erbringt oder die ein
Automat vermittelt, beansprucht, wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

Check- und Kreditkartenmissbrauch Zechprellerei

Erschleichen einer Leistung

Schweizerisches Strafgesetzbuch 56

311.0

bis 116
1 Wer Geräte, deren Bestandteile oder Datenverarbeitungsprogramme,
die zur unbefugten Entschlüsselung codierter Rundfunkprogramme
oder Fernmeldedienste bestimmt und geeignet sind, herstellt, einführt,
ausführt, durchführt, in Verkehr bringt oder installiert, wird, auf Antrag, mit Haft oder Busse bestraft.
2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.


Art. 151

Wer jemanden ohne Bereicherungsabsicht durch Vorspiegelung oder
Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem
Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen
schädigt, wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.


Art. 152

Wer als Gründer, als Inhaber, als unbeschränkt haftender Gesellschafter, als Bevollmächtigter oder als Mitglied der Geschäftsführung, des
Verwaltungsrates, der Revisionsstelle oder als Liquidator einer Handelsgesellschaft, Genossenschaft oder eines andern Unternehmens, das
ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Berichten oder Vorlagen an
die Gesamtheit der Gesellschafter oder Genossenschafter oder an die
an einem andern Unternehmen Beteiligten unwahre oder unvollständige Angaben von erheblicher Bedeutung macht oder machen lässt, die
einen andern zu schädigenden Vermögensverfügungen veranlassen
können,

wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.


Art. 153

Wer eine Handelsregisterbehörde zu einer unwahren Eintragung veranlasst oder ihr eine eintragungspflichtige Tatsache verschweigt, wird
mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.


Art. 154


117

116

Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997, in Kraft seit
1. Jan. 1998 (SR 784.10).

117 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994 (AS 1994 2290; BBl 1991 II 969).

Herstellen und
Inverkehrbringen
von Materialien
zur unbefugten
Entschlüsselung
codierter Angebote Arglistige Vermögensschädigung Unwahre Angaben über kaufmännische Gewerbe Unwahre Angaben gegenüber
Handelsregisterbehörden

Bundesgesetz

57

311.0


Art. 155

1. Wer zum Zwecke der Täuschung in Handel und Verkehr eine Ware herstellt, die einen höheren als ihren wirklichen Verkehrswert vorspiegelt, namentlich indem er eine Ware nachmacht oder verfälscht, eine solche Ware einführt, lagert oder in Verkehr bringt, wird, sofern die Tat nicht nach einer andern Bestimmung mit höherer
Strafe bedroht ist, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

2. Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er, sofern die Tat nicht
nach einer andern Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, mit Gefängnis bestraft.


Art. 156

1. Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile
zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen
andern am Vermögen schädigt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren
oder mit Gefängnis bestraft.

2. Handelt der Täter gewerbsmässig oder erpresst er die gleiche Person
fortgesetzt,

so wird er mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft.

3. Wendet der Täter gegen eine Person Gewalt an oder bedroht er sie
mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben, so richtet sich die
Strafe nach Artikel 140.

4. Droht der Täter mit einer Gefahr für Leib und Leben vieler Menschen oder mit schwerer Schädigung von Sachen, an denen ein hohes
öffentliches Interesse besteht, so wird er mit Zuchthaus bestraft.


Art. 157

1. Wer die Zwangslage, die Abhängigkeit, die Unerfahrenheit oder die
Schwäche im Urteilsvermögen einer Person dadurch ausbeutet, dass er
sich oder einem anderen für eine Leistung Vermögensvorteile gewähren oder versprechen lässt, die zur Leistung wirtschaftlich in einem offenbaren Missverhältnis stehen, wer eine wucherische Forderung erwirbt und sie weiterveräussert oder
geltend macht,

wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

2. Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Zuchthaus bis zu
zehn Jahren bestraft.

Warenfälschung

Erpressung

Wucher

Schweizerisches Strafgesetzbuch 58

311.0


Art. 158

1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines
Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der
andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Gefängnis bestraft.

Wer als Geschäftsführer ohne Auftrag gleich handelt, wird mit der
gleichen Strafe belegt.

Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, so kann auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren erkannt
werden.

2. Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein
Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten,
missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt,
wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

3. Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen
oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.


Art. 159

Der Arbeitgeber, der die Verpflichtung verletzt, einen Lohnabzug für
Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien und -beiträge oder in anderer Weise für Rechnung des Arbeitnehmers zu verwenden, und damit
diesen am Vermögen schädigt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.


Art. 160

1. Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein
anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt
hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder
veräussern hilft, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

Der Hehler wird nach der Strafandrohung der Vortat bestraft, wenn sie
milder ist.

Ist die Vortat ein Antragsdelikt, so wird die Hehlerei nur verfolgt,
wenn ein Antrag auf Verfolgung der Vortat vorliegt.

2. Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Zuchthaus bis zu
zehn Jahren oder mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft.

Ungetreue Geschäftsbesorgung Missbrauch von
Lohnabzügen

Hehlerei

Bundesgesetz

59

311.0


Art. 161

1. Wer als Mitglied des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung, der
Revisionsstelle oder als Beauftragter einer Aktiengesellschaft oder einer sie beherrschenden oder von ihr abhängigen Gesellschaft, als Mitglied einer Behörde oder als Beamter, oder als Hilfsperson einer der vorgenannten Personen, sich oder einem andern einen Vermögensvorteil verschafft, indem er
die Kenntnis einer vertraulichen Tatsache, deren Bekanntwerden den
Kurs von in der Schweiz börslich oder vorbörslich gehandelten Aktien, andern Wertschriften oder entsprechenden Bucheffekten der Gesellschaft oder von Optionen auf solche in voraussehbarer Weise erheblich beeinflussen wird, ausnützt oder diese Tatsache einem Dritten
zur Kenntnis bringt,

wird mit Gefängnis oder Busse bestraft.

2. Wer eine solche Tatsache von einer der in Ziffer 1 genannten Personen unmittelbar oder mittelbar mitgeteilt erhält und sich oder einem
andern durch Ausnützen dieser Mitteilung einen Vermögensvorteil
verschafft,

wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Busse bestraft.

3. Als Tatsache im Sinne der Ziffern 1 und 2 gilt eine bevorstehende
Emission neuer Beteiligungsrechte, eine Unternehmensverbindung
oder ein ähnlicher Sachverhalt von vergleichbarer Tragweite.

4. Ist die Verbindung zweier Aktiengesellschaften geplant, so gelten
die Ziffern 1-3 für beide Gesellschaften.

5. Die Ziffern 1-4 sind sinngemäss anwendbar, wenn die Ausnützung
der Kenntnis einer vertraulichen Tatsache Anteilscheine, andere Wertschriften, Bucheffekten oder entsprechende Optionen einer Genossenschaft oder einer ausländischen Gesellschaft betrifft.

bis 118 Wer in der Absicht, den Kurs von in der Schweiz börslich gehandelten
Effekten erheblich zu beeinflussen, um daraus für sich oder für Dritte
einen unrechtmässigen Vermögensvorteil zu erzielen: wider besseren Wissens irreführende Informationen verbreitet oder Käufe und Verkäufe von solchen Effekten tätigt, die beidseitig direkt
oder indirekt auf Rechnung derselben Person oder zu diesem Zweck
verbundener Personen erfolgen, wird mit Gefängnis oder Busse bestraft.

118

Eingefügt durch Art. 46 des Börsengesetzes vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Febr.
1997 (SR 954.1).

Ausnützen der
Kenntnis vertraulicher Tatsachen Kursmanipulation

Schweizerisches Strafgesetzbuch 60

311.0


Art. 162

Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer
gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät, wer den Verrat für sich oder einen andern ausnützt, wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.


Art. 163

1. Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum
Scheine vermindert, namentlich Vermögenswerte beiseiteschafft oder verheimlicht, Schulden vortäuscht,

vorgetäuschte Forderungen anerkennt oder deren Geltendmachung
veranlasst,

wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder
mit Gefängnis bestraft.

2. Unter den gleichen Voraussetzungen wird der Dritte, der zum Schaden der Gläubiger eine solche Handlung vornimmt, mit Gefängnis bestraft.


Art. 164

1. Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen
vermindert, indem er

Vermögenswerte beschädigt, zerstört, entwertet oder unbrauchbar
macht,

Vermögenswerte unentgeltlich oder gegen eine Leistung mit offensichtlich geringerem Wert veräussert, ohne sachlichen Grund anfallende Rechte ausschlägt oder auf Rechte
unentgeltlich verzichtet, wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder
mit Gefängnis bestraft.

2. Unter den gleichen Voraussetzungen wird der Dritte, der zum Schaden der Gläubiger eine solche Handlung vornimmt, mit Gefängnis bestraft.


Art. 165

1. Der Schuldner, der in anderer Weise als nach Artikel 164, durch
Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung,
unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges 2. Verletzung
des Fabrikationsoder Geschäftsgeheimnisses 3. Konkurs- und
Betreibungsverbrechen oder vergehen.
Betrügerischer
Konkurs und
Pfändungsbetrug

Gläubigerschädigung durch
Vermögensminderung Misswirtschaft

Bundesgesetz

61

311.0

Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung, seine Überschuldung herbeiführt oder verschlimmert, seine Zahlungsunfähigkeit herbeiführt oder im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit seine Vermögenslage verschlimmert, wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Gefängnis bis zu fünf Jahren bestraft.

2. Der auf Pfändung betriebene Schuldner wird nur auf Antrag eines
Gläubigers verfolgt, der einen Verlustschein gegen ihn erlangt hat.

Der Antrag ist innert drei Monaten seit der Zustellung des Verlustscheines zu stellen.

Dem Gläubiger, der den Schuldner zu leichtsinnigem Schuldenmachen, unverhältnismässigem Aufwand oder zu gewagten Spekulationen verleitet oder ihn wucherisch ausgebeutet hat, steht kein Antragsrecht zu.


Art. 166

Der Schuldner, der die ihm gesetzlich obliegende Pflicht zur ordnungsmässigen Führung und Aufbewahrung von Geschäftsbüchern
oder zur Aufstellung einer Bilanz verletzt, so dass sein Vermögensstand nicht oder nicht vollständig ersichtlich ist, wird, wenn über ihn
der Konkurs eröffnet oder in einer gemäss Artikel 43 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes119 erfolgten Pfändung gegen ihn ein
Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.


Art. 167

Der Schuldner, der im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit und in
der Absicht, einzelne seiner Gläubiger zum Nachteil anderer zu bevorzugen, darauf abzielende Handlungen vornimmt, insbesondere nicht
verfallene Schulden bezahlt, eine verfallene Schuld anders als durch
übliche Zahlungsmittel tilgt, eine Schuld aus eigenen Mitteln sicherstellt, ohne dass er dazu verpflichtet war, wird, wenn über ihn der
Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden
ist, mit Gefängnis bestraft.


Art. 168

1

Wer einem Gläubiger oder dessen Vertreter besondere Vorteile zuwendet oder zusichert, um dessen Stimme in der Gläubigerversamm-

119

SR 281.1

Unterlassung der
Buchführung

Bevorzugung
eines Gläubigers

Bestechung bei
Zwangsvollstreckung

Schweizerisches Strafgesetzbuch 62

311.0

lung oder im Gläubigerausschuss zu erlangen oder um dessen Zustimmung zu einem gerichtlichen Nachlassvertrag oder dessen Ablehnung
eines solchen Vertrages zu bewirken, wird mit Gefängnis oder mit
Busse bestraft.

2

Wer dem Konkursverwalter, einem Mitglied der Konkursverwaltung, dem Sachwalter oder dem Liquidator besondere Vorteile zuwendet
oder zusichert, um dessen Entscheidungen zu beeinflussen, wird mit
Gefängnis bestraft.

3

Wer sich solche Vorteile zuwenden oder zusichern lässt, wird mit der gleichen Strafe belegt.


Art. 169

Wer eigenmächtig zum Schaden der Gläubiger über einen Vermögenswert verfügt, der amtlich gepfändet oder mit Arrest belegt ist, in einem Betreibungs-, Konkurs- oder Retentionsverfahren amtlich
aufgezeichnet ist oder zu einem durch Liquidationsvergleich abgetretenen Vermögen gehört oder einen solchen Vermögenswert beschädigt, zerstört, entwertet oder
unbrauchbar macht,

wird mit Gefängnis bestraft.


Art. 170

Der Schuldner, der über seine Vermögenslage, namentlich durch falsche Buchführung oder Bilanz, seine Gläubiger, den Sachwalter oder
die Nachlassbehörde irreführt, um dadurch eine Nachlassstundung
oder die Genehmigung eines gerichtlichen Nachlassvertrages zu erwirken, der Dritte, der eine solche Handlung zum Vorteile des Schuldners vornimmt, wird mit Gefängnis bestraft.


Art. 171

1

Die Artikel 163 Ziffer 1, 164 Ziffer 1, 165 Ziffer 1, 166 und 167 gelten auch, wenn ein gerichtlicher Nachlassvertrag angenommen und
bestätigt worden ist.

2

Hat der Schuldner oder der Dritte im Sinne von Artikel 163 Ziffer 2 und 164 Ziffer 2 eine besondere wirtschaftliche Anstrengung unternommen und dadurch das Zustandekommen des gerichtlichen Nachlassvertrages erleichtert, so kann die zuständige Behörde bei ihm von Verfügung über
mit Beschlag
belegte Vermögenswerte Erschleichung
eines gerichtlichen Nachlassvertrages Gerichtlicher
Nachlassvertrag

Bundesgesetz

63

311.0

der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung absehen.

bis 1

Wird der Konkurs widerrufen (Art. 195 SchKG120), so kann die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das
Gericht oder der Bestrafung absehen.

2

Wurde ein gerichtlicher Nachlassvertrag abgeschlossen, so ist Absatz 1 nur anwendbar, wenn der Schuldner oder der Dritte im Sinne
von Artikel 163 Ziffer 2 und 164 Ziffer 2 eine besondere wirtschaftliche Anstrengung unternommen und dadurch dessen Zustandekommen
erleichtert hat.


Art. 172

Handelt jemand

als Organ oder als Mitglied eines Organs einer juristischen Person, als Mitarbeiter einer juristischen Person oder einer Gesellschaft, dem
eine vergleichbare selbständige Entscheidungsbefugnis in seinem Tätigkeitsbereich zukommt, oder ohne Organ, Mitglied eines Organs oder Mitarbeiter zu sein, als tatsächlicher Leiter einer juristischen Person oder Gesellschaft, so ist eine in diesem Titel aufgeführte Strafbestimmung, nach welcher
besondere persönliche Merkmale die Strafbarkeit begründen oder erhöhen, auch auf die genannten Personen anzuwenden, wenn diese
Merkmale nicht bei ihnen persönlich, sondern bei der juristischen Person oder der Gesellschaft vorliegen.

bis Ist in diesem Titel ausschliesslich Freiheitsstrafe angedroht, so kann
der Richter diese in jedem Falle mit Busse verbinden.

ter 1

Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Haft oder
mit Busse bestraft.

2

Diese Vorschrift gilt nicht bei qualifiziertem Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2 und 3), bei Raub und Erpressung.

120

SR 281.1

Widerruf des
Konkurses

4. Allgemeine
Bestimmungen.
Anwendung auf
juristische
Personen und
Gesellschaften

Verbindung von
Freiheitsstrafe
mit Busse

Geringfügige
Vermögensdelikte

Schweizerisches Strafgesetzbuch 64

311.0

Dritter Titel:
Strafbare Handlungen gegen die Ehre und den Geheimoder Privatbereich
121

Art. 173


122

1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens
oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen,
beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet, wird, auf Antrag, mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse
bestraft.

2. Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er
nicht strafbar.

3. Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar
für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder
sonstwie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht
vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen,
insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.

4. Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er
milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.

5. Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind
seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so
hat der Richter dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.


Art. 174

1. Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen
Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres
Wissen verbreitet.

wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder Busse bestraft.

2. Ist der Täter planmässig darauf ausgegangen, den guten Ruf einer
Person zu untergraben, so ist die Strafe Gefängnis nicht unter einem
Monat.

121

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Dez. 1968, in Kraft seit 1. Mai 1969
(AS 1969 319 322; BBl 1968 I 585).

122

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 (AS 1951 116;
BBl 1949 I 1249).

1. Ehrverletzungen.
Üble Nachrede

Verleumdung

Bundesgesetz

65

311.0

3. Zieht der Täter seine Äusserungen vor dem Richter als unwahr zurück, so kann er milder bestraft werden. Der Richter stellt dem Verletzten über den Rückzug eine Urkunde aus.


Art. 175

1 Richtet sich die üble Nachrede oder die Verleumdung gegen einen
Verstorbenen oder einen verschollen Erklärten, so steht das Antragsrecht den Angehörigen des Verstorbenen oder des verschollen Erklärten zu.

2 Sind zur Zeit der Tat mehr als 30 Jahre seit dem Tode des Verstorbenen oder seit der Verschollenerklärung verflossen, so bleibt der Täter
straflos.


Art. 176

Der mündlichen üblen Nachrede und der mündlichen Verleumdung ist
die Äusserung durch Schrift, Bild, Gebärde oder durch andere Mittel
gleichgestellt.


Art. 177

1 Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde
oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder mit Busse bestraft.

2 Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann der Richter den Täter
von Strafe befreien.

3 Ist die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden, so kann der Richter einen oder beide Täter
von Strafe befreien.


Art. 178

1 Die Verfolgung der Vergehen gegen die Ehre verjährt in zwei Jahren.

2 Für das Erlöschen des Antragsrechtes gilt Artikel 29.


Art. 179

Wer, ohne dazu berechtigt zu sein, eine verschlossene Schrift oder
Sendung öffnet, um von ihrem Inhalte Kenntnis zu nehmen, 123

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Dez. 1968, in Kraft seit 1. Mai 1969
(AS 1969 319 322; BBl 1968 I 585).

Üble Nachrede
oder Verleumdung gegen einen Verstorbenen oder einen
verschollen Erklärten Gemeinsame
Bestimmung

Beschimpfung

Verjährung

2.123 Strafbare
Handlungen gegen den Geheimoder Privatbereich.
Verletzung des
Schriftgeheimnisses

Schweizerisches Strafgesetzbuch 66

311.0

wer Tatsachen, deren Kenntnis er durch Öffnen einer nicht für ihn bestimmten verschlossenen Schrift oder Sendung erlangt hat, verbreitet
oder ausnützt,

wird, auf Antrag, mit Haft oder mit Busse bestraft.

bis 124 Wer ein fremdes nichtöffentliches Gespräch, ohne die Einwilligung
aller daran Beteiligten, mit einem Abhörgerät abhört oder auf einen
Tonträger aufnimmt,

wer eine Tatsache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie auf
Grund einer nach Absatz 1 strafbaren Handlung zu seiner Kenntnis
gelangte, auswertet oder einem Dritten bekanntgibt, wer eine Aufnahme, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie
durch eine nach Absatz 1 strafbare Handlung hergestellt wurde, aufbewahrt oder einem Dritten zugänglich macht, wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

ter 125 Wer als Gesprächsteilnehmer ein nichtöffentliches Gespräch, ohne die
Einwilligung der andern daran Beteiligten, auf einen Tonträger aufnimmt, wer eine Aufnahme, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie
durch eine nach Absatz 1 strafbare Handlung hergestellt wurde, aufbewahrt, auswertet, einem Dritten zugänglich macht oder einem Dritten vom Inhalt der Aufnahme Kenntnis gibt, wird, auf Antrag, mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Busse bestraft.

quater 126 Wer eine Tatsache aus dem Geheimbereich eines andern oder eine
nicht jedermann ohne weiteres zugängliche Tatsache aus dem Privatbereich eines andern ohne dessen Einwilligung mit einem Aufnahmegerät beobachtet oder auf einen Bildträger aufnimmt, wer eine Tatsache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie auf
Grund einer nach Absatz 1 strafbaren Handlung zu seiner Kenntnis
gelangte, auswertet oder einem Dritten bekanntgibt, 124

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Dez. 1968, in Kraft seit 1. Mai 1969
(AS 1969 319 322; BBl 1968 I 585).

125

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Dez. 1968, in Kraft seit 1. Mai 1969
(AS 1969 319 322; BBl 1968 I 585).

126

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Dez. 1968, in Kraft seit 1. Mai 1969
(AS 1969 319 322; BBl 1968 I 585).

Abhören und
Aufnehmen
fremder
Gespräche

Unbefugtes Aufnehmen von Gesprächen Verletzung des
Geheim- oder
Privatbereichs
durch Aufnahmegeräte

Bundesgesetz

67

311.0

wer eine Aufnahme, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie
durch eine nach Absatz 1 strafbare Handlung hergestellt wurde, aufbewahrt oder einem Dritten zugänglich macht, wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

quinquies 127 Weder nach Artikel 179bis Absatz 1, noch nach Artikel 179ter Absatz 1
macht sich strafbar, wer für Hilfs-, Rettungs- und Sicherheitsdienste
Notrufe aufzeichnet.

sexies 128 1. Wer technische Geräte, die insbesondere dem widerrechtlichen Abhören oder der widerrechtlichen Ton- oder Bildaufnahme dienen, herstellt, einführt, ausführt, erwirbt, lagert, besitzt, weiterschafft, einem
andern übergibt, verkauft, vermietet, verleiht oder sonstwie in Verkehr
bringt oder anpreist oder zur Herstellung solcher Geräte Anleitung
gibt,

wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

2. Handelt der Täter im Interesse eines Dritten, so untersteht der Dritte, der die Widerhandlung kannte und sie nicht nach seinen Möglichkeiten verhindert hat, derselben Strafandrohung wie der Täter.

Ist der Dritte eine juristische Person, eine Kollektiv- oder eine Kommanditgesellschaft oder eine Einzelfirma, so findet Absatz 1 auf diejenigen Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten
handeln sollen.

septies 129

Wer aus Bosheit oder Mutwillen eine Fernmeldeanlage zur Beunruhigung oder Belästigung missbraucht, wird, auf Antrag, mit Haft oder
Busse bestraft.

127

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Dez. 1968 (AS 1969 319; BBl 1968 I 585).
Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997, in Kraft seit
1. Jan. 1998 (SR 784.10).

128

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Dez. 1968, in Kraft seit 1. Mai 1969
(AS 1969 319 322; BBl 1968 I 585).

129

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Dez. 1968 (AS 1969 319; BBl 1968 I 585).
Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997, in Kraft seit
1. Jan. 1998 (SR 784.10).

Nicht strafbare
Handlungen

Inverkehrbringen
und Anpreisen
von Abhör-,
Ton- und Bildaufnahmegeräten Missbrauch einer
Fernmeldeanlage

Schweizerisches Strafgesetzbuch 68

311.0

octies 130 1 Wer in Ausübung ausdrücklicher, gesetzlicher Befugnis die amtliche
Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs einer Person anordnet
oder technische Überwachungsgeräte (Art. 179bis ff.) einsetzt, ist nicht
strafbar, wenn er unverzüglich die Genehmigung des zuständigen
Richters einholt.

2

Die Genehmigung kann erteilt werden zur Verfolgung oder Verhinderung eines Verbrechens oder eines Vergehens, dessen Schwere oder
Eigenart den Eingriff rechtfertigt.

novies 131 Wer unbefugt besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile, die nicht frei zugänglich sind, aus einer Datensammlung beschafft, wird auf Antrag mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

Vierter Titel:
Verbrechen und Vergehen gegen die Freiheit


Art. 180

Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.


Art. 181

Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile
oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Gefängnis oder
mit Busse bestraft.


Art. 182


132



Art. 183


133
1. Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder
jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht, wer jemanden durch Gewalt, List oder Drohung entführt, 130

Eingefügt durch Ziff. VII des BG vom 23. März 1979 über den Schutz der persönlichen
Geheimsphäre (AS 1979 1170; BBl 1976 I 529 II 1569). Fassung gemäss Anhang Ziff. 6
zum Fernmeldegesetz vom 21. Juni 1991, in Kraft seit 1. Mai 1992 [AS 1992 581].

131

Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz, in
Kraft seit 1. Juli 1993 (SR 235.1).

132

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1981 (AS 1982 1530; BBl 1980 I 1241).

133

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1981, in Kraft seit 1. Okt. 1982
(AS 1982 1530 1534; BBl 1980 I 1241).

Amtliche Überwachung Unbefugtes Beschaffen von
Personendaten

Drohung

Nötigung

Freiheitsberaubung und Entführung

Bundesgesetz

69

311.0

wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

2. Ebenso wird bestraft, wer jemanden entführt, der urteilsunfähig, widerstandsunfähig oder noch nicht 16 Jahre alt ist.


Art. 184


134

Freiheitsberaubung und Entführung werden mit Zuchthaus bestraft, wenn der Täter ein Lösegeld zu erlangen sucht, wenn er das Opfer grausam behandelt, wenn der Entzug der Freiheit mehr als zehn Tage dauert oder wenn die Gesundheit des Opfers erheblich gefährdet wird.


Art. 185


135

1. Wer jemanden der Freiheit beraubt, entführt oder sich seiner sonstwie bemächtigt, um einen Dritten zu einer Handlung, Unterlassung
oder Duldung zu nötigen, wer die von einem anderen auf diese Weise geschaffene Lage ausnützt,
um einen Dritten zu nötigen, wird mit Zuchthaus bestraft.

2. Die Strafe ist Zuchthaus nicht unter drei Jahren, wenn der Täter
droht, das Opfer zu töten, körperlich schwer zu verletzen oder grausam
zu behandeln.

3. In besonders schweren Fällen, namentlich wenn die Tat viele Menschen betrifft, kann der Täter mit lebenslänglichem Zuchthaus bestraft
werden.

4. Tritt der Täter von der Nötigung zurück und lässt er das Opfer frei,
so kann er milder bestraft werden (Art. 65).

5. Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn er in der
Schweiz verhaftet und nicht ausgeliefert wird. Artikel 6 Ziffer 2 ist
anwendbar.


Art. 186

Wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung,
in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten
oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Auf134

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1981, in Kraft seit 1. Okt. 1982
(AS 1982 1530 1534; BBl 1980 I 1241).

135

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1981, in Kraft seit 1. Okt. 1982
(AS 1982 1530 1534; BBl 1980 I 1241).

Erschwerende
Umstände

Geiselnahme

Hausfriedensbruch

Schweizerisches Strafgesetzbuch 70

311.0

forderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt, wird,
auf Antrag, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

Fünfter Titel:136
Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität

Art. 187

1. Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder es in eine sexuelle Handlung einbezieht, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

2. Die Handlung ist nicht strafbar, wenn der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt.

3. Hat der Täter zur Zeit der Tat das 20. Altersjahr noch nicht zurückgelegt und liegen besondere Umstände vor oder hat die verletzte Person mit ihm die Ehe geschlossen, so kann die zuständige Behörde von
der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung absehen.

4. Handelte der Täter in der irrigen Vorstellung, das Kind sei mindestens 16 Jahre alt, hätte er jedoch bei pflichtgemässer Vorsicht den
Irrtum vermeiden können, so ist die Strafe Gefängnis.

5. ...137

6.138 Die Strafverfolgung verjährt auch dann in zehn Jahren, wenn die
Verjährung der Tat nach der Bestimmung von Ziffer 5 in der Fassung
vom 21. Juni 1991139 am 1. September 1997 noch nicht eingetreten ist.


Art. 188

1. Wer mit einer unmündigen Person von mehr als 16 Jahren, die von
ihm durch ein Erziehungs-, Betreuungs- oder Arbeitsverhältnis oder
auf andere Weise abhängig ist, eine sexuelle Handlung vornimmt, indem er diese Abhängigkeit ausnützt, 136

Fassung gemäss Ziff. 1 des BG vom 21. Juni 1991, in Kraft seit 1. Okt. 1992
(AS 1992 1670 1678; BBl 1985 II 1009).

137

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. März 1997 (AS 1997 1626; BBl 1996 IV 1318
1322).

138

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 1997, in Kraft seit 1. Sept. 1997
(AS 1997 1626; BBl 1996 IV 1318 1322).

139

AS 1992 1670 1. Gefährdung
der Entwicklung
von Unmündigen.
Sexuelle Handlungen mit Kindern Sexuelle Handlungen mit Abhängigen

Bundesgesetz

71

311.0

wer eine solche Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit zu einer
sexuellen Handlung verleitet, wird mit Gefängnis bestraft.

2. Hat die verletzte Person mit dem Täter die Ehe geschlossen, so kann
die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an
das Gericht oder der Bestrafung absehen.


Art. 189

1

Wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht,
Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit
Gefängnis bestraft.

2

Ist der Täter der Ehegatte des Opfers und lebt er mit diesem in einer Lebensgemeinschaft, wird die Tat auf Antrag verfolgt. Das Antragsrecht erlischt nach sechs Monaten. Artikel 28 Absatz 4 ist nicht anwendbar.

3

Handelt der Täter grausam, verwendet er namentlich eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe
Zuchthaus nicht unter drei Jahren. Die Tat wird in jedem Fall von
Amtes wegen verfolgt.


Art. 190

1

Wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter
psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit
Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft.

2

Ist der Täter der Ehegatte des Opfers und lebt er mit diesem in einer Lebensgemeinschaft, wird die Tat auf Antrag verfolgt. Das Antragsrecht
erlischt nach sechs Monaten. Artikel 28 Absatz 4 ist nicht anwendbar.

3

Handelt der Täter grausam, verwendet er namentlich eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe
Zuchthaus nicht unter drei Jahren. Die Tat wird in jedem Fall von
Amtes wegen verfolgt.


Art. 191

Wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in
Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen
oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

2. Angriffe auf
die sexuelle
Freiheit und
Ehre.
Sexuelle
Nötigung

Vergewaltigung

Schändung

Schweizerisches Strafgesetzbuch 72

311.0


Art. 192

1

Wer unter Ausnützung der Abhängigkeit einen Anstaltspflegling, Anstaltsinsassen, Gefangenen, Verhafteten oder Beschuldigten veranlasst, eine sexuelle Handlung vorzunehmen oder zu dulden, wird mit
Gefängnis bestraft.

2

Hat die verletzte Person mit dem Täter die Ehe geschlossen, so kann die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an
das Gericht oder der Bestrafung absehen.


Art. 193

1

Wer eine Person veranlasst, eine sexuelle Handlung vorzunehmen oder zu dulden, indem er eine Notlage oder eine durch ein Arbeitsverhältnis oder eine in anderer Weise begründete Abhängigkeit ausnützt,
wird mit Gefängnis bestraft.

2

Hat die verletzte Person mit dem Täter die Ehe geschlossen, so kann die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an
das Gericht oder der Bestrafung absehen.


Art. 194

1

Wer eine exhibitionistische Handlung vornimmt, wird, auf Antrag, mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse bestraft.

2

Unterzieht sich der Täter einer ärztlichen Behandlung, so kann das Strafverfahren eingestellt werden. Es wird wieder aufgenommen, wenn
sich der Täter der Behandlung entzieht.


Art. 195

Wer eine unmündige Person der Prostitution zuführt, wer eine Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit oder eines Vermögensvorteils wegen der Prostitution zuführt, wer die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder
Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt, wer eine Person in der Prostitution festhält, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis bestraft.


Art. 196

1

Wer mit Menschen Handel treibt, um der Unzucht eines anderen Vorschub zu leisten, wird mit Zuchthaus oder mit Gefängnis nicht
unter sechs Monaten bestraft.

2

Wer Anstalten zum Menschenhandel trifft, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

Sexuelle Handlungen mit Anstaltspfleglingen,
Gefangenen,
Beschuldigten

Ausnützung
der Notlage

Exhibitionismus

3. Ausnützung
sexueller Handlungen.
Förderung der
Prostitution

Menschenhandel

Bundesgesetz

73

311.0

3

In jedem Fall ist auch auf Busse zu erkennen.


Art. 197

1. Wer pornographische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornographische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit
Gefängnis oder mit Busse bestraft.

2. Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Ziffer 1 öffentlich ausstellt oder zeigt oder sie sonst jemanden unaufgefordert anbietet, wird mit Busse bestraft.

Wer die Besucher von Ausstellungen oder Vorführungen in geschlossenen Räumen im voraus auf deren pornographischen Charakter hinweist, bleibt straflos.

3. Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Ziffer 1, die sexuelle Handlungen mit Kindern oder mit Tieren, menschlichen Ausscheidungen oder Gewalttätigkeiten zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt,
überlässt oder zugänglich macht, wird mit Gefängnis oder mit Busse
bestraft.

Die Gegenstände werden eingezogen.

4. Handelt der Täter aus Gewinnsucht, so ist die Strafe Gefängnis und
Busse.

5. Gegenstände oder Vorführungen im Sinne der Ziffern 1-3 sind
nicht pornographisch, wenn sie einen schutzwürdigen kulturellen oder
wissenschaftlichen Wert haben.


Art. 198

Wer vor jemandem, der dies nicht erwartet, eine sexuelle Handlung
vornimmt und dadurch Ärgernis erregt, wer jemanden tätlich oder in grober Weise durch Worte sexuell belästigt, wird, auf Antrag, mit Haft oder Busse bestraft.


Art. 199

Wer den kantonalen Vorschriften über Ort, Zeit oder Art der Ausübung
der Prostitution und über die Verhinderung belästigender Begleiterscheinungen zuwiderhandelt, wird mit Haft oder mit Busse bestraft.

4. Pornographie

5. Übertretungen
gegen die
sexuelle
Integrität.
Sexuelle Belästigungen Unzulässige
Ausübung der
Prostitution

Schweizerisches Strafgesetzbuch 74

311.0


Art. 200

Wird eine strafbare Handlung dieses Titels gemeinsam von mehreren
Personen ausgeführt, so kann der Richter die Strafe erhöhen, darf jedoch das höchste Mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die
Hälfte überschreiten. Dabei ist er an das gesetzliche Höchstmass der
Strafart gebunden.


Art. 201-212140 Sechster Titel:
Verbrechen und Vergehen gegen die Familie


Art. 213


141

1

Wer mit einem Blutsverwandten in gerader Linie oder einem volloder halbbürtigen Geschwister den Beischlaf vollzieht, wird mit Gefängnis bestraft.

2

Unmündige bleiben straflos, wenn sie verführt worden sind.

3

Die Verjährung tritt in zwei Jahren ein.


Art. 214


142



Art. 215


143
Wer eine Ehe schliesst, obwohl er verheiratet ist, wer mit einer verheirateten Person eine Ehe schliesst, wird mit Gefängnis bestraft.

140

Diese aufgehobenen Art. werden (mit Ausnahme von Art. 211) ersetzt durch die Artikel
195, 196, 197, 198, 199 (vgl. Kommentar der Botschaft Ziff. 23 - BBl 1985 II 1009).
Art. 211 wird ersatzlos gestrichen.

141

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990
(AS 1989 2449 2456; BBl 1985 II 1009).

142

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989 (AS 1989 2449; BBl 1985 II 1009).

143

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990
(AS 1989 2449 2456; BBl 1985 II 1009).

6. Gemeinsame
Begehung

Inzest

Mehrfache Ehe

Bundesgesetz

75

311.0


Art. 216


144



Art. 217


145
1

Wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder
verfügen könnte, wird, auf Antrag, mit Gefängnis bestraft.

2

Das Antragsrecht steht auch den von den Kantonen bezeichneten Behörden und Stellen zu. Es ist unter Wahrung der Interessen der Familie
auszuüben.


Art. 218


146



Art. 219


147
1

Wer seine Fürsorge- oder Erziehungspflicht gegenüber einer unmündigen Person verletzt oder vernachlässigt und sie dadurch in ihrer körperlichen oder seelischen Entwicklung gefährdet, wird mit Gefängnis
bestraft.

2

Handelt der Täter fahrlässig, so kann statt auf Gefängnis auf Busse erkannt werden.


Art. 220


148

Wer eine unmündige Person dem Inhaber der elterlichen oder der vormundschaftlichen Gewalt entzieht oder sich weigert, sie ihm zurückzugeben, wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

Siebenter Titel:
Gemeingefährliche Verbrechen und Vergehen


Art. 221

1

Wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Zuchthaus
bestraft.

2

Bringt der Täter wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr, so ist die Strafe Zuchthaus nicht unter drei Jahren.

144

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989 (AS 1989 2449; BBl 1985 II 1009).

145

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990
(AS 1989 2449 2456; BBl 1985 II 1009).

146

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989 (AS 1989 2449; BBl 1985 II 1009).

147

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990
(AS 1989 2449 2456; BBl 1985 II 1009).

148

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990
(AS 1989 2449 2456; BBl 1985 II 1009).

Vernachlässigung von Unterhaltspflichten Verletzung der
Fürsorge- oder
Erziehungspflicht Entziehen von
Unmündigen

Brandstiftung

Schweizerisches Strafgesetzbuch 76

311.0

3

Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so kann auf Gefängnis erkannt werden.


Art. 222

1

Wer fahrlässig zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Gefängnis
oder mit Busse bestraft.

2

Bringt der Täter fahrlässig Leib und Leben von Menschen in Gefahr, so ist die Strafe Gefängnis.


Art. 223

1. Wer vorsätzlich eine Explosion von Gas, Benzin, Petroleum oder
ähnlichen Stoffen verursacht und dadurch wissentlich Leib und Leben
von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit
Zuchthaus bestraft.

Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so kann auf Gefängnis erkannt werden.

2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis oder Busse.


Art. 224

1

Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Zuchthaus bestraft.

2

Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Gefängnis erkannt werden.


Art. 225

1

Wer vorsätzlich, jedoch ohne verbrecherische Absicht, oder wer fahrlässig durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von
Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Gefängnis bis zu fünf Jahren bestraft.

2

In leichten Fällen kann auf Busse erkannt werden.


Art. 226

1

Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird
mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis nicht unter sechs
Monaten bestraft.

2

Wer Sprengstoffe, giftige Gase oder Stoffe, die zu deren Herstellung geeignet sind, sich verschafft, einem andern übergibt, von einem andern übernimmt, aufbewahrt, verbirgt oder weiterschafft, wird, wenn Fahrlässige Verursachung einer
Feuersbrunst

Verursachung
einer Explosion

Gefährdung
durch Sprengstoffe und giftige
Gase in verbrecherischer Absicht Gefährdung ohne
verbrecherische
Absicht.
Fahrlässige Gefährdung Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von
Sprengstoffen
und giftigen Gasen

Bundesgesetz

77

311.0

er weiss oder annehmen muss, dass sie zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis nicht unter einem Monat bestraft.

3

Wer jemandem, der, wie er weiss oder annehmen muss, einen verbrecherischen Gebrauch von Sprengstoffen oder giftigen Gasen plant, zu
deren Herstellung Anleitung gibt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis nicht unter einem Monat bestraft.


Art. 227

1. Wer vorsätzlich eine Überschwemmung oder den Einsturz eines
Bauwerks oder den Absturz von Erd- und Felsmassen verursacht und
dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Zuchthaus bestraft.

Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so kann auf Gefängnis erkannt werden.

2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis oder Busse.


Art. 228

1. Wer vorsätzlich

elektrische Anlagen, Wasserbauten, namentlich Dämme, Wehre, Deiche, Schleusen Schutzvorrichtungen gegen Naturereignisse, so gegen Bergsturz oder
Lawinen,

beschädigt oder zerstört und dadurch wissentlich Leib und Leben von
Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Zuchthaus bestraft.

Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so kann auf Gefängnis erkannt werden.

2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis oder Busse.


Art. 229

1

Wer vorsätzlich bei der Leitung oder Ausführung eines Bauwerkes oder eines Abbruches die anerkannten Regeln der Baukunde ausser
acht lässt und dadurch wissentlich Leib und Leben von Mitmenschen
gefährdet, wird mit Gefängnis und mit Busse bestraft.

2

Lässt der Täter die anerkannten Regeln der Baukunde fahrlässig ausser acht, so ist die Strafe Gefängnis oder Busse.

Verursachen einer Überschwemmung
oder eines Einsturzes Beschädigung
von elektrischen
Anlagen, Wasserbauten
und Schutzvorrichtungen Gefährdung
durch Verletzung
der Regeln der
Baukunde

Schweizerisches Strafgesetzbuch 78

311.0


Art. 230

1. Wer vorsätzlich in Fabriken oder in andern Betrieben oder an Maschinen eine zur Verhütung von Unfällen dienende Vorrichtung beschädigt, zerstört, beseitigt oder sonst unbrauchbar macht, oder ausser
Tätigkeit setzt,

wer vorsätzlich eine solche Vorrichtung vorschriftswidrig nicht anbringt, und dadurch wissentlich Leib und Leben von Mitmenschen gefährdet, wird mit Gefängnis und mit Busse bestraft.

2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis oder Busse.

Achter Titel:
Verbrechen und Vergehen gegen die öffentliche Gesundheit


Art. 231

1. Wer vorsätzlich eine gefährliche übertragbare menschliche Krankheit verbreitet, wird mit Gefängnis von einem Monat bis zu fünf Jahren bestraft.

Hat der Täter aus gemeiner Gesinnung gehandelt, so ist die Strafe
Zuchthaus bis zu fünf Jahren.

2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis oder Busse.


Art. 232

1. Wer vorsätzlich eine Seuche unter Haustieren verbreitet, wird mit
Gefängnis bestraft.

Hat der Täter aus gemeiner Gesinnung einen grossen Schaden verursacht, so ist die Strafe Zuchthaus bis zu fünf Jahren.

2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis oder Busse.


Art. 233

1. Wer vorsätzlich einen für die Landwirtschaft oder für die Forstwirtschaft gefährlichen Schädling verbreitet, wird mit Gefängnis bestraft.

Hat der Täter aus gemeiner Gesinnung einen grossen Schaden verursacht, so ist die Strafe Zuchthaus bis zu fünf Jahren.

2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis oder Busse.

Beseitigung oder
Nichtanbringung
von Sicherheitsvorrichtungen Verbreiten
menschlicher
Krankheiten

Verbreiten von
Tierseuchen

Verbreiten von
Schädlingen

Bundesgesetz

79

311.0


Art. 234

1

Wer vorsätzlich das Trinkwasser für Menschen oder Haustiere mit gesundheitsschädlichen Stoffen verunreinigt, wird mit Zuchthaus bis
zu fünf Jahren oder mit Gefängnis nicht unter einem Monat bestraft.

2

Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis oder Busse.


Art. 235

1. Wer vorsätzlich Futter oder Futtermittel für Haustiere so behandelt
oder herstellt, dass sie die Gesundheit der Tiere gefährden, wird mit
Gefängnis oder mit Busse bestraft.

Betreibt der Täter das Behandeln oder Herstellen gesundheitsschädlichen Futters gewerbsmässig, so ist die Strafe Gefängnis nicht unter einem Monat und Busse. In diesen Fällen wird das Strafurteil veröffentlicht.

2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.

3. Die Ware wird eingezogen. Sie kann unschädlich gemacht oder vernichtet werden.


Art. 236

1

Wer vorsätzlich gesundheitsschädliches Futter oder gesundheitsschädliche Futtermittel einführt, lagert, feilhält oder in Verkehr bringt,
wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft. Das Strafurteil wird veröffentlicht.

2

Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.

3

Die Ware wird eingezogen. Sie kann unschädlich gemacht oder vernichtet werden.

Neunter Titel:
Verbrechen und Vergehen gegen den öffentlichen Verkehr


Art. 237

1. Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr
auf der Strasse, auf dem Wasser oder in der Luft hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr bringt, wird mit Gefängnis bestraft.

Bringt der Täter dadurch wissentlich Leib und Leben vieler Menschen
in Gefahr, so kann auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren erkannt werden.

2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis oder Busse.

Verunreinigung
von Trinkwasser

Herstellen von
gesundheitsschädlichem
Futter

Inverkehrbringen
von gesundheitsschädlichem
Futter

Störung des öffentlichen Verkehrs

Schweizerisches Strafgesetzbuch 80

311.0


Art. 238

1

Wer vorsätzlich den Eisenbahnverkehr hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes
Eigentum in Gefahr bringt, namentlich die Gefahr einer Entgleisung
oder eines Zusammenstosses herbeiführt, wird mit Zuchthaus oder mit
Gefängnis bestraft.

2

Handelt der Täter fahrlässig und werden dadurch Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum erheblich gefährdet, so ist die
Strafe Gefängnis oder Busse.


Art. 239

1. Wer vorsätzlich den Betrieb einer öffentlichen Verkehrsanstalt, namentlich den Eisenbahn-, Post-, Telegrafen- oder Telefonbetrieb hindert, stört oder gefährdet, wer vorsätzlich den Betrieb einer zur allgemeinen Versorgung mit
Wasser, Licht, Kraft oder Wärme dienenden Anstalt oder Anlage hindert, stört oder gefährdet, wird mit Gefängnis bestraft.

2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis oder Busse.

Zehnter Titel:
Fälschung von Geld, amtlichen Wertzeichen, amtlichen
Zeichen, Mass und Gewicht


Art. 240

1

Wer Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten fälscht, um sie als echt in Umlauf zu bringen, wird mit Zuchthaus bestraft.

2

In besonders leichten Fällen ist die Strafe Gefängnis.

3

Der Täter ist auch strafbar, wenn er die Tat im Ausland begangen hat, in der Schweiz betreten und nicht ausgeliefert wird, und wenn die Tat
auch am Begehungsorte strafbar ist.


Art. 241

1

Wer Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten verfälscht, um sie zu einem höhern Wert in Umlauf zu bringen, wird mit Zuchthaus bis zu
fünf Jahren oder mit Gefängnis nicht unter sechs Monaten bestraft.

2

In besonders leichten Fällen ist die Strafe Gefängnis.

Störung des Eisenbahnverkehrs Störung von Betrieben, die
der Allgemeinheit dienen Geldfälschung

Geldverfälschung

Bundesgesetz

81

311.0


Art. 242

1

Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten als echt oder unverfälscht in Umlauf setzt,
wird mit Zuchthaus bis zu drei Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

2

Hat der Täter oder sein Auftraggeber oder sein Vertreter das Geld oder die Banknoten als echt oder unverfälscht eingenommen, so ist die
Strafe Gefängnis oder Busse.


Art. 243


149

1 Wer ohne Fälschungsabsicht Banknoten so wiedergibt oder nachahmt, dass die Gefahr einer Verwechslung durch Personen oder Geräte
mit echten Noten geschaffen wird, insbesondere wenn die Gesamtheit,
eine Seite oder der grösste Teil einer Seite einer Banknote auf einem
Material und in einer Grösse, die mit Material und Grösse des Originals übereinstimmen oder ihnen nahekommen, wiedergegeben oder
nachgeahmt wird,

wer ohne Fälschungsabsicht Gegenstände herstellt, die den in Kurs
stehenden Münzen in Gepräge, Gewicht oder Grösse ähnlich sind oder
die Nennwerte oder andere Merkmale einer amtlichen Prägung aufweisen, so dass die Gefahr einer Verwechslung durch Personen oder Geräte mit in Kurs stehenden Münzen geschaffen wird, wer ohne Fälschungsabsicht amtliche Wertzeichen so wiedergibt oder
nachahmt, dass die Gefahr einer Verwechslung mit echten Wertzeichen geschaffen wird, wer solche Gegenstände einführt, anbietet oder in Umlauf setzt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

2 Handelt der Täter fahrlässig, wird er mit Haft oder mit Busse bestraft.


Art. 244

1 Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche
oder verfälschte Banknoten einführt, erwirbt oder lagert, um sie als
echt oder unverfälscht in Umlauf zu bringen, wird mit Gefängnis bestraft.150 2

Wer sie in grosser Menge einführt, erwirbt oder lagert, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft.

149 Fassung

gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 22. Dez. 1999 über die Währung und die Zahlungsmittel, in Kraft seit 1. Mai 2000 (SR 941.10).

150 Fassung

gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 22. Dez. 1999 über die Währung und die Zahlungsmittel, in Kraft seit 1. Mai 2000 (SR 941.10).

In Umlaufsetzen
falschen Geldes

Nachmachen
von Banknoten,
Münzen oder
amtlichen Wertzeichen ohne
Fälschungsabsicht Einführen, Erwerben,
Lagern falschen
Geldes

Schweizerisches Strafgesetzbuch 82

311.0


Art. 245

1. Wer amtliche Wertzeichen, namentlich Postmarken, Stempel- oder
Gebührenmarken, fälscht oder verfälscht, um sie als echt oder unverfälscht zu verwenden, wer entwerteten amtlichen Wertzeichen den Schein gültiger gibt, um
sie als solche zu verwenden, wird mit Gefängnis bestraft.

Der Täter ist auch strafbar, wenn er die Tat im Ausland begangen hat,
in der Schweiz betreten und nicht ausgeliefert wird, und wenn die Tat
auch am Begehungsorte strafbar ist.

2. Wer falsche, verfälschte oder entwertete amtliche Wertzeichen als
echt, unverfälscht oder gültig verwendet, wird mit Gefängnis oder mit
Busse bestraft.


Art. 246

Wer amtliche Zeichen, die die Behörde an einem Gegenstand anbringt,
um das Ergebnis einer Prüfung oder um eine Genehmigung festzustellen, zum Beispiel Stempel der Gold- und Silberkontrolle, Stempel der
Fleischschauer, Marken der Zollverwaltung, fälscht oder verfälscht,
um sie als echt oder unverfälscht zu verwenden, wer falsche oder verfälschte Zeichen dieser Art als echt oder unverfälscht verwendet, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.


Art. 247

Wer Geräte zum Fälschen oder Verfälschen von Metallgeld, Papiergeld, Banknoten oder amtlichen Wertzeichen anfertigt oder sich verschafft, um sie unrechtmässig zu gebrauchen, wer Geräte, womit Metallgeld, Papiergeld, Banknoten oder amtliche
Wertzeichen hergestellt werden, unrechtmässig gebraucht, wird mit Gefängnis bestraft.


Art. 248

Wer zum Zwecke der Täuschung in Handel und Verkehr an Massen, Gewichten, Waagen oder andern Messinstrumenten ein
falsches Eichzeichen anbringt oder ein vorhandenes Eichzeichen verfälscht, an geeichten Massen, Gewichten, Waagen oder andern Messinstrumenten Veränderungen vornimmt, Fälschung amtlicher Wertzeichen Fälschung amtlicher Zeichen Fälschungsgeräte; unrechtmässiger Gebrauch
von Geräten

Fälschung von
Mass und
Gewicht

Bundesgesetz

83

311.0

falsche oder verfälschte Masse, Gewichte, Waagen oder andere Messinstrumente gebraucht, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.


Art. 249


151

1 Falsches oder verfälschtes Metall- oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten, amtliche Wertzeichen, amtliche Zeichen, Masse,
Gewichte, Waagen oder andere Messinstrumente sowie die Fälschungsgeräte, werden eingezogen und unbrauchbar gemacht oder vernichtet.

2 Banknoten, Münzen oder amtliche Wertzeichen, die ohne Fälschungsabsicht wiedergegeben, nachgeahmt oder hergestellt wurden,
aber eine Verwechslungsgefahr schaffen, werden ebenfalls eingezogen
und unbrauchbar gemacht oder vernichtet.


Art. 250

Die Bestimmungen dieses Titels finden auch Anwendung auf Metallgeld, Papiergeld, Banknoten und Wertzeichen des Auslandes.

Elfter Titel: Urkundenfälschung

Art. 251


152

1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen
Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das
echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt, eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

2. In besonders leichten Fällen kann auf Gefängnis oder Busse erkannt
werden.

151 Fassung

gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 22. Dez. 1999 über die Währung und die Zahlungsmittel, in Kraft seit 1. Mai 2000 (SR 941.10).

152

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995
(AS 1994 2290 2307; BBl 1991 II 969).

Einziehung

Geld und Wertzeichen des
Auslandes

Urkundenfälschung

Schweizerisches Strafgesetzbuch 84

311.0


Art. 252


153

Wer in der Absicht, sich oder einem andern das Fortkommen zu erleichtern, Ausweisschriften, Zeugnisse, Bescheinigungen fälscht oder verfälscht, eine Schrift dieser Art zur Täuschung gebraucht, echte, nicht für ihn bestimmte Schriften dieser Art zur Täuschung
missbraucht,

wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.


Art. 253

Wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt, wer eine so erschlichene Urkunde gebraucht, um einen andern über die
darin beurkundete Tatsache zu täuschen, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.


Art. 254

1

Wer eine Urkunde, über die er nicht allein verfügen darf, beschädigt, vernichtet, beiseiteschafft oder entwendet, in der Absicht, jemanden
am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, wird mit
Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

2

Die Unterdrückung von Urkunden zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.


Art. 255

Die Artikel 251-254 finden auch Anwendung auf Urkunden des Auslandes.


Art. 256

Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten
zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen
Vorteil zu verschaffen, einen Grenzstein oder ein anderes Grenzzeichen beseitigt, verrückt, unkenntlich macht, falsch setzt oder verfälscht, wird mit Zuchthaus bis zu drei Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

153

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995
(AS 1994 2290 2307; BBl 1991 II 969).

Fälschung von
Ausweisen

Erschleichung
einer falschen
Beurkundung

Unterdrückung
von Urkunden

Urkunden des
Auslandes

Grenzverrückung

Bundesgesetz

85

311.0


Art. 257

Wer ein öffentliches Vermessungs- oder Wasserstandszeichen beseitigt, verrückt, unkenntlich macht oder falsch setzt, wird mit Gefängnis
oder mit Busse bestraft.

Zwölfter Titel:
Verbrechen und Vergehen gegen den öffentlichen Frieden


Art. 258


154

Wer die Bevölkerung durch Androhen oder Vorspiegeln einer Gefahr
für Leib, Leben oder Eigentum in Schrecken versetzt, wird mit Zuchthaus bis zu drei Jahren oder mit Gefängnis bestraft.


Art. 259


155

1

Wer öffentlich zu einem Verbrechen auffordert, wird mit Zuchthaus bis zu drei Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

2

Wer öffentlich zu einem Vergehen mit Gewalttätigkeit gegen Menschen oder Sachen auffordert, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.


Art. 260

1

Wer an einer öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

2

Die Teilnehmer, die sich auf behördliche Aufforderung hin entfernen, bleiben straffrei, wenn sie weder selbst Gewalt angewendet noch
zur Gewaltanwendung aufgefordert haben.

bis 156 1

Mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis wird bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine
der folgenden strafbaren Handlungen auszuführen: Art. 111 Vorsätzliche Tötung Art. 112 Mord

154

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995
(AS 1994 2290 2307; BBl 1991 II 969).

155

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1981, in Kraft seit 1. Okt. 1982
(AS 1982 1530 1534; BBl 1980 I 1241).

156

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1981, in Kraft seit 1. Okt. 1982
(AS 1982 1530 1534; BBl 1980 I 1241).

Beseitigung von
Vermessungsund Wasserstandszeichen Schreckung der
Bevölkerung

Öffentliche Aufforderung
zu Verbrechen
oder zur Gewalttätigkeit Landfriedensbruch Strafbare Vorbereitungshandlungen

Schweizerisches Strafgesetzbuch 86

311.0

Art. 122 Schwere Körperverletzung Art. 139 Raub157

Art. 183 Freiheitsberaubung und Entführung Art. 185 Geiselnahme

Art. 221 Brandstiftung 2

Führt der Täter aus eigenem Antrieb die Vorbereitungshandlung nicht zu Ende, so bleibt er straflos.

3

Strafbar ist auch, wer die Vorbereitungshandlung im Ausland begeht, wenn die beabsichtigten strafbaren Handlungen in der Schweiz verübt
werden sollen. Artikel 3 Ziffer 1 Absatz 2 ist anwendbar.

ter 158 1. Wer sich an einer Organisation beteiligt, die ihren Aufbau und ihre
personelle Zusammensetzung geheimhält und die den Zweck verfolgt,
Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln
zu bereichern,

wer eine solche Organisation in ihrer verbrecherischen Tätigkeit unterstützt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

2. Der Richter kann die Strafe nach freiem Ermessen mildern (Art. 66),
wenn der Täter sich bemüht, die weitere verbrecherische Tätigkeit der
Organisation zu verhindern.

3. Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der
Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 3 Ziffer 1 Absatz 2 ist anwendbar.

quater 159 Wer jemandem Schusswaffen, gesetzlich verbotene Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile verkauft, vermietet, schenkt, überlässt oder vermittelt, obwohl er weiss oder annehmen muss, dass sie zur Begehung eines Vergehens oder Verbrechens dienen sollen, wird mit Gefängnis bis zu fünf
Jahren oder mit Busse bestraft, sofern kein schwererer Straftatbestand
erfüllt ist,

157

Heute: Art. 140

158

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1994
(AS 1994 1614 1618; BBl 1993 III 277).

159 Eingefügt durch Art. 41 des Waffengesetzes vom 20. Juni 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (SR 514.54).

Kriminelle
Organisation

Gefährdung
der öffentlichen
Sicherheit mit
Waffen

Bundesgesetz

87

311.0


Art. 261

Wer öffentlich und in gemeiner Weise die Überzeugung anderer in
Glaubenssachen, insbesondere den Glaube an Gott, beschimpft oder
verspottet oder Gegenstände religiöser Verehrung verunehrt, wer eine verfassungsmässig gewährleistete Kultushandlung böswillig
verhindert, stört oder öffentlich verspottet, wer einen Ort oder einen Gegenstand, die für einen verfassungsmässig
gewährleisteten Kultus oder für eine solche Kultushandlung bestimmt
sind, böswillig verunehrt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse bestraft.

bis 160 Wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion zu Hass oder Diskriminierung
aufruft,
wer öffentlich Ideologien verbreitet, die auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung der Angehörigen einer Rasse, Ethnie oder
Religion gerichtet sind, wer mit dem gleichen Ziel Propagandaaktionen organisiert, fördert
oder daran teilnimmt,

wer öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder
in anderer Weise eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen
ihrer Rasse, Ethnie oder Religion in einer gegen die Menschenwürde
verstossenden Weise herabsetzt oder diskriminiert oder aus einem dieser Gründe Völkermord oder andere Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, gröblich verharmlost oder zu rechtfertigen sucht, wer eine von ihm angebotene Leistung, die für die Allgemeinheit bestimmt ist, einer Person oder einer Gruppe von Personen wegen ihrer
Rasse, Ethnie oder Religion verweigert, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.


Art. 262

1. Wer die Ruhestätte eines Toten in roher Weise verunehrt, wer einen Leichenzug oder eine Leichenfeier böswillig stört oder verunehrt, wer einen Leichnam verunehrt oder öffentlich beschimpft, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

160

Eingefügt durch Art. 1 des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995
(AS 1994 2887 2888; BBl 1992 III 269).

Störung der
Glaubens- und
Kultusfreiheit

Rassendiskriminierung Störung des
Totenfriedens

Schweizerisches Strafgesetzbuch 88

311.0

2. Wer einen Leichnam oder Teile eines Leichnams oder die Asche eines Toten wider den Willen des Berechtigten wegnimmt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.


Art. 263

1 Wer infolge selbstverschuldeter Trunkenheit oder Betäubung unzurechnungsfähig ist und in diesem Zustand eine als Verbrechen oder
Vergehen bedrohte Tat verübt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse bestraft.

2 Hat der Täter in diesem selbstverschuldeten Zustand eine mit Zuchthaus als einziger Strafe bedrohte Tat verübt, so ist die Strafe Gefängnis.


Art. 264


161

Dreizehnter Titel:
Verbrechen und Vergehen gegen den Staat
und die Landesverteidigung


Art. 265

Wer eine Handlung vornimmt, die darauf gerichtet ist, mit Gewalt die Verfassung des Bundes162 oder eines Kantons163 abzuändern, die verfassungsmässigen Staatsbehörden abzusetzen oder sie ausserstand zu setzen, ihre Gewalt auszuüben, schweizerisches Gebiet von der Eidgenossenschaft oder Gebiet von einem Kanton abzutrennen, wird mit Zuchthaus oder mit Gefängnis von einem bis zu fünf Jahren
bestraft.


Art. 266

1. Wer eine Handlung vornimmt, die darauf gerichtet ist, die Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft zu verletzen oder zu gefährden, eine die Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft gefährdende Einmischung einer fremden Macht in die Angelegenheiten der Eidgenossenschaft herbeizuführen, 161

Aufgehoben durch Art. 37 des Tierschutzgesetzes vom 9. März 1978 (SR 455).

162

SR 101

163

SR 131.211/.235 Verübung einer
Tat in selbstverschuldeter Unzurechnungsfähigkeit 1. Verbrechen
oder Vergehen
gegen den Staat.
Hochverrat

Angriffe auf die
Unabhängigkeit
der Eidgenossenschaft

Bundesgesetz

89

311.0

wird mit Zuchthaus oder mit Gefängnis von einem bis zu fünf Jahren
bestraft.

2.164 Wer mit der Regierung eines fremden Staates oder mit deren
Agenten in Beziehung tritt, um einen Krieg gegen die Eidgenossenschaft herbeizuführen, wird mit Zuchthaus nicht unter drei Jahren bestraft.

In schweren Fällen kann auf lebenslängliches Zuchthaus erkannt werden.

bis 165 1

Wer mit dem Zwecke, ausländische, gegen die Sicherheit der Schweiz gerichtete Unternehmungen oder Bestrebungen hervorzurufen
oder zu unterstützen, mit einem fremden Staat oder mit ausländischen
Parteien oder mit andern Organisationen im Ausland oder mit ihren
Agenten in Verbindung tritt oder unwahre oder entstellende Behauptungen aufstellt oder verbreitet, wird mit Gefängnis bis zu fünf Jahren
bestraft.

2

In schweren Fällen kann auf Zuchthaus erkannt werden.


Art. 267

1. Wer vorsätzlich ein Geheimnis, dessen Bewahrung zum Wohle der
Eidgenossenschaft geboten ist, einem fremden Staate oder dessen
Agenten bekannt oder zugänglich macht,166 wer Urkunden oder Beweismittel, die sich auf Rechtsverhältnisse zwischen der Eidgenossenschaft oder einem Kanton und einem ausländischen Staate beziehen, verfälscht, vernichtet, beiseiteschafft oder entwendet und dadurch die Interessen der Eidgenossenschaft oder des
Kantons vorsätzlich gefährdet, wer als Bevollmächtigter der Eidgenossenschaft vorsätzlich Unterhandlungen mit einer auswärtigen Regierung zum Nachteile der Eidgenossenschaft führt, wird mit Zuchthaus oder mit Gefängnis von einem bis zu fünf Jahren
bestraft.

2. Wer vorsätzlich ein Geheimnis, dessen Bewahrung zum Wohle der
Eidgenossenschaft geboten ist, der Öffentlichkeit bekannt oder zu164

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951
(AS 1951 1 16; BBl 1949 1 1249).

165

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951
(AS 1951 1 16; BBl 1949 I 1249).

166 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 10. Okt. 1997, in Kraft seit 1. April 1998 (AS 1998 852 856; BBl 1996 IV 525).

Gegen die Sicherheit der
Schweiz gerichtete ausländische
Unternehmungen
und Bestrebungen Diplomatischer
Landesverrat

Schweizerisches Strafgesetzbuch 90

311.0

gänglich macht, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.167 3. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis oder Busse.168

Art. 268

Wer einen zur Feststellung der Landes-, Kantons- oder Gemeindegrenzen dienenden Grenzstein oder ein anderes diesem Zwecke dienendes Grenzzeichen beseitigt, verrückt, unkenntlich macht, falsch
setzt oder verfälscht, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit
Gefängnis bestraft.


Art. 269

Wer in Verletzung des Völkerrechts auf schweizerisches Gebiet eindringt, wird mit Zuchthaus oder mit Gefängnis bestraft.


Art. 270

Wer ein von einer Behörde angebrachtes schweizerisches Hoheitszeichen,
insbesondere das Wappen oder die Fahne der Eidgenossenschaft oder
eines Kantons, böswillig wegnimmt, beschädigt oder beleidigende
Handlungen daran verübt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.


Art. 271


169

1. Wer auf schweizerischem Gebiet ohne Bewilligung für einen fremden Staat Handlungen vornimmt, die einer Behörde oder einem Beamten zukommen, wer solche Handlungen für eine ausländische Partei oder eine andere
Organisation des Auslandes vornimmt, wer solchen Handlungen Vorschub leistet, wird mit Gefängnis, in schweren Fällen mit Zuchthaus bestraft.

2. Wer jemanden durch Gewalt, List oder Drohung ins Ausland entführt, um ihn einer fremden Behörde, Partei oder anderen Organisation
zu überliefern oder einer Gefahr für Leib und Leben auszusetzen, wird
mit Zuchthaus bestraft.

3. Wer eine solche Entführung vorbereitet, wird mit Zuchthaus oder
Gefängnis bestraft.

167 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 10. Okt. 1997, in Kraft seit 1. April 1998 (AS 1998 852 856; BBl 1996 IV 525).

168 Ursprünglich Ziff. 2 169

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951
(AS 1951 1 16; BBl 1949 1 1249).

Verrückung
staatlicher
Grenzzeichen

Verletzung
schweizerischer
Gebietshoheit

Tätliche
Angriffe auf
schweizerische
Hoheitszeichen

Verbotene
Handlungen
für einen
fremden Staat

Bundesgesetz

91

311.0


Art. 272


170

1. Wer im Interesse eines fremden Staates oder einer ausländischen
Partei oder einer andern Organisation des Auslandes zum Nachteil der
Schweiz oder ihrer Angehörigen, Einwohner oder Organisationen politischen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet, wer für solche Dienste anwirbt oder ihnen Vorschub leistet, wird mit Gefängnis bestraft.

2. In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus. Als schwerer Fall gilt
es insbesondere, wenn der Täter zu Handlungen aufreizt oder falsche
Berichte erstattet, die geeignet sind, die innere oder äussere Sicherheit
der Eidgenossenschaft zu gefährden.


Art. 273

Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um
es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu
machen,

wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich macht, wird mit Gefängnis, in schweren Fällen mit Zuchthaus bestraft. Mit
der Freiheitsstrafe kann Busse verbunden werden.


Art. 274


171

1. Wer für einen fremden Staat zum Nachteile der Schweiz militärischen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet,
wer für solche Dienste anwirbt oder ihnen Vorschub leistet, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

In schweren Fällen kann auf Zuchthaus erkannt werden.

2. Die Korrespondenz und das Material werden eingezogen.

170

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951
(AS 1951 1 16; BBl 1949 1 1249).

171

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951
(AS 1951 1 16; BBl 1949 1 1249).

2. Verbotener
Nachrichtendienst.
Politischer Nachrichtendienst Wirtschaftlicher
Nachrichtendienst Militärischer
Nachrichtendienst

Schweizerisches Strafgesetzbuch 92

311.0


Art. 275


172

Wer eine Handlung vornimmt, die darauf gerichtet ist, die verfassungsmässige Ordnung der Eidgenossenschaft173 oder der Kantone174
rechtswidrig zu stören oder zu ändern, wird mit Gefängnis bis zu fünf
Jahren bestraft.

bis 175 Wer eine Propaganda des Auslandes betreibt, die auf den gewaltsamen
Umsturz der verfassungsmässigen Ordnung der Eidgenossenschaft
oder eines Kantons gerichtet ist, wird mit Gefängnis oder mit Busse
bestraft.

ter 176 Wer eine Vereinigung gründet, die bezweckt oder deren Tätigkeit darauf gerichtet ist, Handlungen vorzunehmen, die gemäss den Artikeln
265, 266, 266bis, 271-274, 275 und 275bis mit Strafe bedroht sind, wer einer solchen Vereinigung beitritt oder sich an ihren Bestrebungen
beteiligt,

wer zur Bildung solcher Vereinigungen auffordert oder deren Weisungen befolgt, wird mit Gefängnis bestraft.


Art. 276

1. Wer öffentlich zum Ungehorsam gegen militärische Befehle, zur
Dienstverletzung, zur Dienstverweigerung oder zum Ausreissen auffordert, wer einen Dienstpflichtigen zu einer solchen Tat verleitet, wird mit Gefängnis bestraft.

2. Geht die Aufforderung auf Meuterei oder auf Vorbereitung einer
Meuterei, oder wird zur Meuterei oder zur Vorbereitung einer Meuterei verleitet, so ist die Strafe Zuchthaus oder Gefängnis.

172

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951
(AS 1951 1 16; BBl 1949 1 1249).

173

Siehe SR 101 174

Siehe SR 131.211/.235 175

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951
(AS 1951 1 16; BBl 1949 I 1249).

176

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951
(AS 1951 1 16; BBl 1949 I 1249).

3. Gefährdung
der verfassungsmässigen Ordnung.
Angriffe auf die
verfassungsmässige
Ordnung

Staatsgefährliche
Propaganda

Rechtswidrige
Vereinigung

4. Störung der
militärischen Sicherheit.
Aufforderung
und Verleitung
zur Verletzung
militärischer
Dienstpflichten

Bundesgesetz

93

311.0


Art. 277

1. Wer vorsätzlich ein militärisches Aufgebot oder eine für Dienstpflichtige bestimmte Weisung fälscht, verfälscht, unterdrückt oder beseitigt, wer ein gefälschtes oder verfälschtes Aufgebot oder eine solche Weisung gebraucht, wird mit Zuchthaus oder mit Gefängnis bestraft.

2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis oder Busse.


Art. 278

Wer eine Militärperson in der Ausübung des Dienstes hindert oder
stört, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse bestraft.

Vierzehnter Titel: Vergehen gegen den Volkswillen

Art. 279

Wer eine durch Verfassung oder Gesetz vorgeschriebene Versammlung, Wahl oder Abstimmung durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile hindert oder stört, wer die Sammlung oder die Ablieferung von Unterschriften für ein
Referendums- oder ein Initiativbegehren durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile hindert oder stört, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.


Art. 280

Wer einen Stimmberechtigten an der Ausübung des Stimm- oder
Wahlrechts, des Referendums oder der Initiative durch Gewalt oder
Androhung ernstlicher Nachteile hindert, wer einen Stimmberechtigten durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile nötigt, eines dieser Rechte überhaupt oder in einem bestimmten Sinn auszuüben, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.


Art. 281

Wer einem Stimmberechtigten ein Geschenk oder einen andern Vorteil
anbietet, verspricht, gibt oder zukommen lässt, damit er in einem bestimmten Sinne stimme oder wähle, einem Referendums- oder einem
Initiativbegehren beitrete oder nicht beitrete, Fälschung von
Aufgeboten oder
Weisungen

Störung des Militärdienstes Störung und
Hinderung von
Wahlen und Abstimmungen Eingriffe in das
Stimm- und
Wahlrecht

Wahlbestechung

Schweizerisches Strafgesetzbuch 94

311.0

wer einem Stimmberechtigten ein Geschenk oder einen andern Vorteil
anbietet, verspricht, gibt oder zukommen lässt, damit er an einer Wahl
oder Abstimmung nicht teilnehme, wer sich als Stimmberechtigter einen solchen Vorteil versprechen oder
geben lässt,

wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.


Art. 282

1. Wer ein Stimmregister fälscht, verfälscht, beseitigt oder vernichtet, wer unbefugt an einer Wahl oder Abstimmung oder an einem Referendums- oder Initiativbegehren teilnimmt, wer das Ergebnis einer Wahl, einer Abstimmung oder einer Unterschriftensammlung zur Ausübung des Referendums oder der Initiative
fälscht, insbesondere durch Hinzufügen, Ändern, Weglassen oder
Streichen von Stimmzetteln oder Unterschriften, durch unrichtiges
Auszählen oder unwahre Beurkundung des Ergebnisses, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

2. Handelt der Täter in amtlicher Eigenschaft, so ist die Strafe Gefängnis nicht unter einem Monat. Mit Gefängnis kann Busse verbunden
werden.

bis 177 Wer Wahl- oder Stimmzettel planmässig einsammelt, ausfüllt oder ändert oder wer derartige Wahl- oder Stimmzettel verteilt, wird mit Haft
oder mit Busse bestraft.


Art. 283

Wer sich durch unrechtmässiges Vorgehen Kenntnis davon verschafft,
wie einzelne Berechtigte stimmen oder wählen, wird mit Gefängnis
oder mit Busse bestraft.


Art. 284


178

177

Eingefügt durch Art. 88 Ziff. I des BG über die politischen Rechte, in Kraft seit 1. Juli
1978 (SR 161.1).

178

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 1971 (AS 1971 777; BBl 1965 I 561).

Wahlfälschung

Stimmenfang

Verletzung des
Abstimmungsund Wahlgeheimnisses

Bundesgesetz

95

311.0

Fünfzehnter Titel:
Strafbare Handlungen gegen die öffentliche Gewalt


Art. 285

1.179 Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer
Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Gefängnis oder mit
Busse bestraft.

2. Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so
wird jeder, der an der Zusammemrottung teilnimmt, mit Gefängnis bestraft.

Der Teilnehmer, der Gewalt an Personen oder Sachen verübt, wird mit
Zuchthaus bis zu drei Jahren oder mit Gefängnis nicht unter einem
Monat bestraft.


Art. 286


180

Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an
einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, wird
mit Gefängnis bis zu einem Monat oder mit Busse bestraft.


Art. 287

Wer sich in rechtswidriger Absicht die Ausübung eines Amtes oder
militärische Befehlsgewalt anmasst, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.


Art. 288


181



Art. 289

Wer eine Sache, die amtlich mit Beschlag belegt ist, der amtlichen Gewalt entzieht, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.


Art. 290

Wer ein amtliches Zeichen, namentlich ein amtliches Siegel, mit dem
eine Sache verschlossen oder gekennzeichnet ist, erbricht, entfernt
oder unwirksam macht, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

179

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951
(AS 1951 1 16; BBl 1949 1 1249).

180

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951
(AS 1951 1 16; BBl 1949 1 1249).

181 Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 22. Dez. 1999 (Revision des Korruptionsstrafrechts) (AS 2000 1121; BBl 1999 5497).

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte Hinderung
einer Amtshandlung Amtsanmassung

Bruch amtlicher
Beschlagnahme

Siegelbruch

Schweizerisches Strafgesetzbuch 96

311.0


Art. 291

1

Wer eine von einer zuständigen Behörde auferlegte Landes- oder Kantonsverweisung bricht, wird mit Gefängnis bestraft.

2

Die Dauer dieser Strafe wird auf die Verweisungsdauer nicht angerechnet.


Art. 292

Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Haft oder mit Busse bestraft.


Art. 293

1

Wer, ohne dazu berechtigt zu sein, aus Akten, Verhandlungen oder Untersuchungen einer Behörde, die durch Gesetz oder durch Beschluss der Behörde im Rahmen ihrer Befugnis als geheim erklärt
worden sind, etwas an die Öffentlichkeit bringt, wird mit Haft oder mit
Busse bestraft.

2

Die Gehilfenschaft ist strafbar.

3

Der Richter kann von jeglicher Strafe absehen, wenn das an die Öffentlichkeit gebrachte Geheimnis von geringer Bedeutung ist.182


Art. 294

Wer einen Beruf, ein Gewerbe oder ein Handelsgeschäft ausübt, dessen Ausübung ihm durch Strafurteil untersagt ist, wird mit Haft oder
mit Busse bestraft.


Art. 295

Wer ein durch gerichtliches Urteil erlassenes Wirtshausverbot übertritt, wer als Wirt geistige Getränke jemandem verabreicht oder verabreichen lässt. von dem er weiss oder wissen muss, dass ihm der Besuch
der Wirtschaften durch Verfügung einer zuständigen Behörde verboten
ist,

wird mit Haft oder mit Busse bestraft.

182 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 10. Okt. 1997, in Kraft seit 1. April 1998 (AS 1998 852 856; BBl 1996 IV 525).

Verweisungsbruch Ungehorsam
gegen amtliche
Verfügungen

Veröffentlichung
amtlicher
geheimer Verhandlungen Übertretung
eines Berufsverbotes Übertretung
des Wirtshausund Alkoholverbots

Bundesgesetz

97

311.0

Sechzehnter Titel:
Störung der Beziehungen zum Ausland


Art. 296


183

Wer einen fremden Staat in der Person seines Oberhauptes, in seiner
Regierung oder in der Person eines seiner diplomatischen Vertreter
oder eines seiner offiziellen Delegierten an einer in der Schweiz tagenden diplomatischen Konferenz oder eines seiner offiziellen Vertreter bei einer in der Schweiz niedergelassenen oder tagenden zwischenstaatlichen Organisation oder Abteilung einer solchen öffentlich
beleidigt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.


Art. 297


184

Wer eine in der Schweiz niedergelassene oder tagende zwischenstaatliche Organisation oder Abteilung einer solchen in der Person eines ihrer offiziellen Vertreter öffentlich beleidigt, wird mit Gefängnis oder
mit Busse bestraft.


Art. 298

Wer Hoheitszeichen eines fremden Staates, die von einer anerkannten
Vertretung dieses Staates öffentlich angebracht sind, namentlich sein
Wappen oder seine Fahne böswillig wegnimmt, beschädigt oder beleidigende Handlungen daran verübt, wird mit Gefängnis oder mit Busse
bestraft.


Art. 299

1. Wer die Gebietshoheit eines fremden Staates verletzt, insbesondere
durch unerlaubte Vornahme von Amtshandlungen auf dem fremden
Staatsgebiete,

wer in Verletzung des Völkerrechtes auf fremdes Staatsgebiet eindringt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

2. Wer versucht, vom Gebiete der Schweiz aus mit Gewalt die staatliche Ordnung eines fremden Staates zu stören, wird mit Gefängnis bestraft.

183

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951
(AS 1951 1 16; BBl 1949 1 1249).

184

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951
(AS 1951 1 16; BBl 1949 1 1249).

Beleidigung
eines fremden
Staates

Beleidigung zwischenstaatlicher
Organisationen

Tätliche Angriffe
auf fremde Hoheitszeichen Verletzung
fremder Gebietshoheit

Schweizerisches Strafgesetzbuch 98

311.0


Art. 300

Wer vom neutralen Gebiete der Schweiz aus Feindseligkeiten gegen
einen Kriegführenden unternimmt oder unterstützt, wer Feindseligkeiten gegen in die Schweiz zugelassene fremde Truppen unternimmt, wird mit Zuchthaus oder mit Gefängnis bestraft.


Art. 301

1. Wer im Gebiete der Schweiz für einen fremden Staat zum Nachteil
eines andern fremden Staates militärischen Nachrichtendienst betreibt
oder einen solchen Dienst einrichtet, wer für solche Dienste anwirbt oder ihnen Vorschub leistet, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

2. Die Korrespondenz und das Material werden eingezogen.


Art. 302


185

1

Die Verbrechen und Vergehen dieses Titels werden nur auf Ermächtigung des Bundesrates verfolgt.

2

Der Bundesrat ordnet die Verfolgung nur an, wenn in den Fällen des Artikels 296 die Regierung des fremden Staates und in den Fällen des
Artikels 297 ein Organ der zwischenstaatlichen Organisation um die
Strafverfolgung ersucht. In Zeiten aktiven Dienstes kann er die Verfolgung auch ohne ein solches Ersuchen anordnen.

3

In den Fällen der Artikel 296 und 297 tritt die Verjährung in einem Jahr ein.

Siebzehnter Titel:
Verbrechen und Vergehen gegen die Rechtspflege


Art. 303

1. Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde
eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht,
eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, wer in anderer Weise arglistige Veranstaltungen trifft, in der Absicht,
eine Strafverfolgung gegen einen Nichtschuldigen herbeizuführen, wird mit Zuchthaus oder mit Gefängnis bestraft.

185

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951
(AS 1951 1 16; BBl 1949 1 1249).

Feindseligkeiten
gegen einen
Kriegführenden
oder fremde
Truppen

Nachrichtendienst gegen
fremde Staaten

Strafverfolgung

Falsche Anschuldigung

Bundesgesetz

99

311.0

2. Betrifft die falsche Anschuldigung eine Übertretung, so ist die Strafe Gefängnis oder Busse.


Art. 304

1. Wer bei einer Behörde wider besseres Wissen anzeigt, es sei eine
strafbare Handlung begangen worden, wer sich selbst fälschlicherweise bei der Behörde einer strafbaren
Handlung beschuldigt,

wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

2. In besonders leichten Fällen kann der Richter von einer Bestrafung
Umgang nehmen.


Art. 305

1

Wer jemanden der Strafverfolgung, dem Strafvollzug oder dem Vollzug einer der in den Artikeln 42-44 und 100bis vorgesehenen Massnahmen entzieht, wird mit Gefängnis bestraft.186

1bis

Ebenso wird bestraft, wer jemanden, der im Ausland wegen eines Verbrechens nach Artikel 75bis verfolgt wird oder verurteilt wurde, der
dortigen Strafverfolgung oder dem dortigen Vollzug einer Freiheitsstrafe oder sichernden Massnahme entzieht.187 2

Steht der Täter in so nahen Beziehungen zu dem Begünstigten, dass sein Verhalten entschuldbar ist, so kann der Richter von einer Bestrafung Umgang nehmen.

bis 188 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der
Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten
zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren, wird mit Gefängnis oder Busse bestraft.

2. In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder
Gefängnis. Mit der Freiheitsstrafe wird Busse bis zu 1 Million Franken
verbunden.

Ein schwerer Fall liegt insbesondere vor, wenn der Täter: a.

als Mitglied einer Verbrechensorganisation handelt; 186

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971
(AS 1971 777 807: BBl 1965 I 561).

187

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1981, in Kraft seit 1. Okt. 1982
(AS 1982 1530 1534; BBl 1980 I 1241).

188

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 1990, in Kraft seit 1. Aug. 1990
(AS 1990 1077 1078; BBl 1989 II 1061).

Irreführung der
Rechtspflege

Begünstigung

Geldwäscherei

Schweizerisches Strafgesetzbuch 100

311.0

b.

als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten
Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat; c.

durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz
oder einen erheblichen Gewinn erzielt.

3. Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.189
ter 190 1

Wer berufsmässig fremde Vermögenswerte annimmt, aufbewahrt, anlegen oder übertragen hilft und es unterlässt, mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt die Identität des wirtschaftlich Berechtigten festzustellen, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr, mit Haft oder
Busse bestraft.

2

Die von Absatz 1 erfassten Personen sind berechtigt, den inländischen Strafverfolgungsbehörden und den vom Gesetz bezeichneten
Bundesbehörden Wahrnehmungen zu melden, die darauf schliessen
lassen, dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen herrühren.192

Art. 306

1

Wer in einem Zivilrechtsverfahren als Partei nach erfolgter richterlicher Ermahnung zur Wahrheit und nach Hinweis auf die Straffolgen
eine falsche Beweisaussage zur Sache macht, wird mit Zuchthaus bis
zu drei Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

2

Wird die Aussage mit einem Eid oder einem Handgelübde bekräftigt, so ist die Strafe Zuchthaus bis zu drei Jahren oder Gefängnis nicht
unter drei Monaten.


Art. 307

1

Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen
Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird
mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

2

Werden die Aussage, der Befund, das Gutachten oder die Übersetzung mit einem Eid oder mit einem Handgelübde bekräftigt, so ist die

189

Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 33 des Geschäftsverkehrsgesetzes - SR 171.11).

190

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 1990, in Kraft seit 1. Aug. 1990
(AS 1990 1077 1078; BBl 1989 II 1061).

191

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1994
(AS 1994 1614 1618; BBl 1993 III 277).

192

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1994
(AS 1994 1614 1618; BBl 1993 III 277).

Mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften und
Melderecht191

Falsche
Beweisaussage
der Partei

Falsches Zeugnis.
Falsches Gutachten.
Falsche Übersetzung

Bundesgesetz

101

311.0

Strafe Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängnis nicht unter sechs
Monaten.

3

Bezieht sich die falsche Äusserung auf Tatsachen, die für die richterliche Entscheidung unerheblich sind, so ist die Strafe Gefängnis bis zu
sechs Monaten.


Art. 308

1

Berichtigt der Täter seine falsche Anschuldigung (Art. 303), seine falsche Anzeige (Art. 304) oder Aussage (Art. 306 und 307) aus eigenem Antrieb und bevor durch sie ein Rechtsnachteil für einen andern
entstanden ist, so kann der Richter die Strafe nach freiem Ermessen
mildern (Art. 66) oder von einer Bestrafung Umgang nehmen.

2

Hat der Täter eine falsche Äusserung getan (Art. 306 und 307), weil er durch die wahre Aussage sich oder seine Angehörigen der Gefahr
strafrechtlicher Verfolgung aussetzen würde, so kann der Richter die
Strafe nach freiem Ermessen mildern (Art. 66).


Art. 309

Die Artikel 306-308 finden auch Anwendung auf das Verwaltungsgerichtsverfahren, das Schiedsgerichtsverfahren und das Verfahren vor
Behörden und Beamten der Verwaltung, denen das Recht der Zeugenabhörung zusteht.


Art. 310

1. Wer mit Gewalt, Drohung oder List einen Verhafteten, einen Gefangenen oder einen andern auf amtliche Anordnung in eine Anstalt
Eingewiesenen befreit oder ihm zur Flucht behilflich ist, wird mit Gefängnis bestraft.

2. Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so
wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Gefängnis bestraft.

Der Teilnehmer, der Gewalt an Personen oder Sachen verübt, wird mit
Zuchthaus bis zu drei Jahren oder mit Gefängnis nicht unter einem
Monat bestraft.


Art. 311

1. Gefangene oder andere auf amtliche Anordnung in eine Anstalt
Eingewiesene, die sich in der Absicht zusammenrotten, vereint Anstaltsbeamte oder andere mit ihrer Beaufsichtigung beauftragte Personen anzugreifen, Strafmilderungen

Verwaltungssachen Befreiung von
Gefangenen

Meuterei von
Gefangenen

Schweizerisches Strafgesetzbuch 102

311.0

durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt Anstaltsbeamte oder andere
mit ihrer Beaufsichtigung beauftragte Personen zu einer Handlung
oder Unterlassung zu nötigen, gewaltsam auszubrechen, werden mit Gefängnis nicht unter einem Monat bestraft.

2. Der Teilnehmer, der Gewalt an Personen oder Sachen verübt, wird
mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis nicht unter drei
Monaten bestraft.

Achtzehnter Titel:
Strafbare Handlungen gegen die Amts- und Berufspflicht


Art. 312

Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu
verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit
Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.


Art. 313

Ein Beamter, der in gewinnsüchtiger Absicht Taxen, Gebühren oder
Vergütungen erhebt, die nicht geschuldet werden oder die gesetzlichen
Ansätze überschreiten, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.


Art. 314


193

Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft
die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um
sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
werden mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.
Mit der Freiheitsstrafe ist Busse zu verbinden.

Art. 315 - 316194

Art. 317


195

1. Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine
Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder 193

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995
(AS 1994 2290 2307; BBl 1991 II 969).

194 Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 22. Dez. 1999 (Revision des Korruptionsstrafrechts) (AS 2000 1121; BBl 1999 5497).

195

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995
(AS 1994 2290 2307; BBl 1991 II 969).

Amtsmissbrauch

Gebührenüberforderung Ungetreue Amtsführung Urkundenfälschung im Amt

Bundesgesetz

103

311.0

das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten
Urkunde benützen,

Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine
rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkunden, namentlich eine
falsche Unterschrift oder ein falsches Handzeichen oder eine unrichtige Abschrift beglaubigen, werden mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.


Art. 318

1. Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Hebammen, die vorsätzlich ein unwahres Zeugnis ausstellen, das zum Gebrauche bei einer Behörde oder
zur Erlangung eines unberechtigten Vorteils bestimmt, oder das geeignet ist, wichtige und berechtigte Interessen Dritter zu verletzen, werden mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

Hat der Täter dafür eine besondere Belohnung gefordert, angenommen
oder sich versprechen lassen, so wird er mit Gefängnis bestraft.

2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.


Art. 319

Der Beamte, der einem Verhafteten, einem Gefangenen oder einem
andern auf amtliche Anordnung in eine Anstalt Eingewiesenen zur
Flucht behilflich ist oder ihn entweichen lässt, wird mit Zuchthaus bis
zu drei Jahren oder mit Gefängnis bestraft.


Art. 320

1. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist, oder das
er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat,
wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

Die Verletzung des Amtsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des
amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses strafbar.

2. Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher
Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde geoffenbart hat.


Art. 321

1. Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, nach Obligationenrecht196 zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Hebammen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden 196

SR 220

Falsches
ärztliches
Zeugnis

Entweichenlassen von Gefangenen Verletzung des
Amtsgeheimnisses Verletzung des
Berufsgeheimnisses

Schweizerisches Strafgesetzbuch 104

311.0

ist, oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden,
auf Antrag, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

Ebenso werden Studierende bestraft, die ein Geheimnis offenbaren,
das sie bei ihrem Studium wahrnehmen.

Die Verletzung des Berufsgeheimnisses ist auch nach Beendigung der
Berufsausübung oder der Studien strafbar.

2. Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis auf Grund einer
Einwilligung des Berechtigten oder einer auf Gesuch des Täters erteilten schriftlichen Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde offenbart hat.

3. Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.

bis 197 1

Wer ein Berufsgeheimnis unbefugterweise offenbart, das er durch seine Tätigkeit für die Forschung im Bereich der Medizin oder des Gesundheitswesens erfahren hat, wird nach Artikel 321 bestraft.

2

Berufsgeheimnisse dürfen für die Forschung im Bereich der Medizin oder des Gesundheitswesens offenbart werden, wenn eine Sachverständigenkommission dies bewilligt und der Berechtigte nach Aufklärung über seine Rechte es nicht ausdrücklich untersagt hat.

3

Die Kommission erteilt die Bewilligung, wenn: a.

die Forschung nicht mit anonymisierten Daten durchgeführt
werden kann;

b.

es unmöglich oder unverhältnismässig schwierig wäre, die Einwilligung des Berechtigten einzuholen und c.

die Forschungsinteressen gegenüber den Geheimhaltungsinteressen überwiegen.

4

Die Kommission verbindet die Bewilligung mit Auflagen zur Sicherung des Datenschutzes. Sie veröffentlicht die Bewilligung.

5

Sind die schutzwürdigen Interessen der Berechtigten nicht gefährdet und werden die Personendaten zu Beginn der Forschung anonymisiert,
so kann die Kommission generelle Bewilligungen erteilen oder andere
Vereinfachungen vorsehen.

6

Die Kommission ist an keine Weisungen gebunden.

7

Der Bundesrat wählt den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission. Er regelt ihre Organisation und ordnet das Verfahren.

197

Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz, in
Kraft seit 1. Juli 1993 (SR 235.1).

Berufsgeheimnis
in der medizinischen Forschung

Bundesgesetz

105

311.0

ter 198 1

Wer als Beamter, Angestellter oder Hilfsperson einer Organisation, die Post- oder Fernmeldedienste erbringt, einem Dritten Angaben über
den Post-, Zahlungs- oder den Fernmeldeverkehr der Kundschaft
macht, eine verschlossene Sendung öffnet oder ihrem Inhalt nachforscht, oder einem Dritten Gelegenheit gibt, eine solche Handlung zu
begehen, wird mit Gefängnis oder Busse bestraft.

2

Ebenso wird bestraft, wer eine nach Absatz 1 zur Geheimhaltung verpflichtete Person durch Täuschung veranlasst, die Geheimhaltungspflicht zu verletzen.

3

Die Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses strafbar.

4

Die Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses ist nicht strafbar, soweit sie zur Ermittlung des Berechtigten oder zur Verhinderung
von Schäden erforderlich ist.

5

Vorbehalten bleiben Artikel 179octies sowie die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.


Art. 322

199
1 Medienunternehmen sind verpflichtet, jeder Person auf Anfrage unverzüglich und schriftlich ihren Sitz sowie die Identität des Verantwortlichen (Art. 27 Abs. 2 und 3) bekannt zu geben.
2 Zeitungen und Zeitschriften müssen zudem in einem Impressum den
Sitz des Medienunternehmens, namhafte Beteiligungen an anderen
Unternehmungen sowie den verantwortlichen Redaktor angeben. Ist
ein Redaktor nur für einen Teil der Zeitung oder Zeitschrift verantwortlich, so ist er als verantwortlicher Redaktor dieses Teils anzugeben. Für jeden Teil einer solchen Zeitung oder Zeitschrift muss ein
verantwortlicher Redaktor angegeben werden.
3 Bei Verstössen gegen die Vorschriften dieses Artikels wird der Leiter
des Medienunternehmens mit Busse bestraft. Ein Verstoss liegt auch
vor, wenn eine vorgeschobene Person als verantwortlich für die Veröffentlichung (Art. 27 Abs. 2 und 3) angegeben wird.

198

Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997, in Kraft seit
1. Jan. 1998 (SR 784.10).

199 Fassung

gemäss Ziff. I des BG vom 10. Okt. 1997, in Kraft seit 1. April 1998 (AS 1998 852 856; BBl 1996 IV 525).

Verletzung des
Post- und Fernmeldegeheimnisses Verletzung
der Auskunftspflicht der
Medien

Schweizerisches Strafgesetzbuch 106

311.0

bis 200

Wer als Verantwortlicher nach Artikel 27 Absätze 2 und 3 eine Veröffentlichung, durch die eine strafbare Handlung begangen wird, vorsätzlich nicht verhindert, wird mit Gefängnis oder Busse bestraft.
Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Haft oder Busse.

Neunzehnter Titel:201 Bestechung
ter Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem
Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder
Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine
pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht
gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

quater Wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher oder als Schiedsrichter im Zusammenhang mit seiner amtlichen
Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende
Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht
gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

quinquies Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem
Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder
Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee im Hinblick auf die Amtsführung einen nicht gebührenden Vorteil
anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Gefängnis oder Busse bestraft.

sexies Wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmet200 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 10. Okt. 1997, in Kraft seit 1. April 1998

(AS 1998 852 856; BBl 1996 IV 525).

201 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 22. Dez. 1999 (Revision des Korruptionsstrafrechts), in Kraft seit 1. Mai 2000 (AS 2000 1121 1126; BBl 1999 5497).

Nichtverhinderung einer
strafbaren Veröffentlichung 1. Bestechung
schweizerischer
Amtsträger.
Bestechen

Sich

bestechen

lassen

Vorteilsgewährung Vorteilsannahme

Bundesgesetz

107

311.0

scher oder als Schiedsrichter im Hinblick auf die Amtsführung einen
nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Gefängnis oder Busse bestraft.

septies Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem
Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder
Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee, die für einen fremden Staat oder eine internationale Organisation
tätig sind, im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine
pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht
gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

octies 1. Sind sowohl die Schwere der Tat wie auch die Schuld derart gering,
dass eine Strafe unangemessen wäre, so sieht die zuständige Behörde
von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung ab.

2. Keine nicht gebührenden Vorteile sind dienstrechtlich erlaubte sowie geringfügige, sozial übliche Vorteile.

3. Amtsträgern gleichgestellt sind Private, die öffentliche Aufgaben
erfüllen.

Zwanzigster Titel:202
Übertretungen bundesrechtlicher Bestimmungen


Art. 323


203

Mit Haft oder Busse wird bestraft: 1. der Schuldner, der einer Pfändung oder der Aufnahme eines Güterverzeichnisses, die ihm gemäss Gesetz angekündigt worden sind, weder selbst beiwohnt noch sich dabei vertreten lässt (Art. 91 Abs. 1
Ziff. 1, 163 Abs. 2 und 345 Abs. 1204 SchKG205); 202 Ursprünglich 19. Tit.

203

Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

204 Richtig: Art. 341 Abs. 1.

205

SR 281.1

2. Bestechung
fremder Amtsträger 3. Gemeinsame
Bestimmungen

Ungehorsam des
Schuldners im
Betreibungs- und
Konkursverfahren

Schweizerisches Strafgesetzbuch 108

311.0

2. der Schuldner, der seine Vermögensgegenstände, auch wenn sie
sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie seine Forderungen
und Rechte gegenüber Dritten nicht so weit angibt, als dies zu einer
genügenden Pfändung oder zum Vollzug eines Arrestes nötig ist
(Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2 und 275 SchKG); 3. der Schuldner, der seine Vermögensgegenstände, auch wenn sie
sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie seine Forderungen
und Rechte gegenüber Dritten bei Aufnahme eines Güterverzeichnisses nicht vollständig angibt (Art. 163 Abs. 2, 345 Abs. 1206 SchKG); 4. der Schuldner, der dem Konkursamt nicht alle seine Vermögensgegenstände angibt und zur Verfügung stellt (Art. 222 Abs. 1 SchKG); 5. der Schuldner, der während des Konkursverfahrens nicht zur Verfügung der Konkursverwaltung steht, wenn er dieser Pflicht nicht durch
besondere Erlaubnis enthoben wurde (Art. 229 Abs. 1 SchKG).


Art. 324


207

Mit Busse wird bestraft: 1. die erwachsene Person, die dem Konkursamt nicht alle Vermögensstücke eines gestorbenen oder flüchtigen Schuldners, mit dem sie in
gemeinsamem Haushalt gelebt hat, angibt und zur Verfügung stellt
(Art. 222 Abs. 2 SchKG208); 2. wer sich binnen der Eingabefrist nicht als Schuldner des Konkursiten anmeldet (Art. 232 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG); 3. wer Sachen des Schuldners als Pfandgläubiger oder aus andern
Gründen besitzt und sie dem Konkursamt binnen der Eingabefrist
nicht zur Verfügung stellt (Art. 232 Abs. 2 Ziff. 4 SchKG); 4. wer Sachen des Schuldners als Pfandgläubiger besitzt und sie den
Liquidatoren nach Ablauf der Verwertungsfrist nicht abliefert
(Art. 324 Abs. 2 SchKG); 5. der Dritte, der seine Auskunfts- und Herausgabepflichten nach den
Artikeln 57a Absatz 1, 91 Absatz 4, 163 Absatz 2, 222 Absatz 4 und
345 Absatz 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs
verletzt.


Art. 325

Wer vorsätzlich oder fahrlässig der gesetzlichen Pflicht, Geschäftsbücher ordnungsmässig zu führen, nicht nachkommt, 206 Richtig: Art. 341 Abs. 1.

207

Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

208

SR 281.1

Ungehorsam
dritter Personen
im Betreibungs-,
Konkurs- und
Nachlassverfahren Ordnungswidrige
Führung der Geschäftsbücher

Bundesgesetz

109

311.0

wer vorsätzlich oder fahrlässig der gesetzlichen Pflicht, Geschäftsbücher, Geschäftsbriefe und Geschäftstelegramme aufzubewahren, nicht
nachkommt,

wird mit Haft oder mit Busse bestraft.

bis 209 Wer den Mieter unter Androhung von Nachteilen, insbesondere der
späteren Kündigung des Mietverhältnisses, davon abhält oder abzuhalten versucht, Mietzinse oder sonstige Forderungen des Vermieters
anzufechten,

wer dem Mieter kündigt, weil dieser die ihm nach dem Obligationenrecht210 zustehenden Rechte wahrnimmt oder wahrnehmen will, wer Mietzinse oder sonstige Forderungen nach einem gescheiterten
Einigungsversuch oder nach einem richterlichen Entscheid in unzulässiger Weise durchsetzt oder durchzusetzen versucht, wird auf Antrag des Mieters mit Haft oder mit Busse bestraft.


Art. 326


211

Handelt jemand

als Organ oder als Mitglied eines Organs einer juristischen Person, als Mitarbeiter einer juristischen Person oder einer Gesellschaft, dem
eine vergleichbare selbständige Entscheidungsbefugnis in seinem Tätigkeitsbereich zukommt, oder ohne Organ, Mitglied eines Organs oder Mitarbeiter zu sein, als tatsächlicher Leiter einer juristischen Person oder Gesellschaft, so sind die Artikel 323-325, nach welchen besondere persönliche
Merkmale die Strafbarkeit begründen oder erhöhen, auch auf die genannten Personen anzuwenden, wenn diese Merkmale nicht bei ihnen
persönlich, sondern bei der juristischen Person oder der Gesellschaft
vorliegen.

bis 212 1

Werden die im Artikel 325bis unter Strafe gestellten Handlungen beim Besorgen der Angelegenheiten einer juristischen Person, Kollek209

Eingefügt durch Ziff. II Art. 4 des BG vom 15. Dez. 1989 über die Änderung des OR
(Miete und Pacht), in Kraft seit 1. Juli 1990 (SR 220 am Schluss, SchlB zu den Tit. VIII
und VIIIbis).

210

SR 220

211

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995
(AS 1994 2290 2307; BBl 1991 II 969).

212

Eingefügt durch Ziff. II Art. 4 des BG vom 15. Dez. 1989 über die Änderung des OR
(Miete und Pacht), in Kraft seit 1. Juli 1990 (SR 220 am Schluss, SchlB zu den Tit. VIII
und VIIIbis).

Widerhandlungen gegen die
Bestimmungen
zum Schutz der
Mieter von
Wohn- und Geschäftsräumen Anwendung auf
juristische Personen, Handelsgesellschaften
und Einzelfirmen
1. im Falle der
Artikel 323-325

2. im Falle von
Artikel 325bis

Schweizerisches Strafgesetzbuch 110

311.0

tiv- oder Kommanditgesellschaft oder Einzelfirma oder sonst in Ausübung geschäftlicher oder dienstlicher Verrichtungen für einen anderen begangen, so finden die Strafbestimmungen auf diejenigen natürlichen Personen Anwendung, die diese Handlungen begangen haben.

2

Der Geschäftsherr oder Arbeitgeber, Auftraggeber oder Vertretene, der von der Widerhandlung Kenntnis hat oder nachträglich Kenntnis
erhält und, obgleich es ihm möglich wäre, es unterlässt, sie abzuwenden oder ihre Wirkungen aufzuheben, untersteht der gleichen Strafandrohung wie der Täter.

3

Ist der Geschäftsherr oder Arbeitgeber, Auftraggeber oder Vertretene eine juristische Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit, so findet
Absatz 2 auf die schuldigen Organe, Organmitglieder, geschäftsführenden Gesellschafter, tatsächlich leitenden Personen oder Liquidatoren Anwendung.

ter 213 Wer für ein im Handelsregister eingetragenes Unternehmen eine Bezeichnung verwendet, die mit der im Handelsregister eingetragenen
nicht übereinstimmt und die irreführen kann, wer für ein im Handelsregister nicht eingetragenes Unternehmen eine
irreführende Bezeichnung verwendet, wer für ein im Handelsregister eingetragenes oder nicht eingetragenes
Unternehmen ohne Bewilligung eine nationale, territoriale oder regionale Bezeichnung verwendet, wer für ein im Handelsregister nicht eingetragenes ausländisches Unternehmen den Eindruck erweckt, der Sitz des Unternehmens oder eine
Geschäftsniederlassung befinde sich in der Schweiz, wird mit Haft oder mit Busse bestraft.

quater 214 Wer als Organ einer Personalvorsorgeeinrichtung gesetzlich verpflichtet ist, Begünstigten oder Aufsichtsbehörden Auskunft zu erteilen und
keine oder eine unwahre Auskunft erteilt, wird mit Haft oder mit Busse bestraft.

213

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995
(AS 1994 2290 2307; BBl 1991 II 969).

214

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995
(AS 1994 2290 2307; BBl 1991 II 969).

Übertretung firmenrechtlicher
Bestimmungen

Unwahre Auskunft durch eine
Personalvorsorgeeinrichtung

Bundesgesetz

111

311.0


Art. 327


215



Art. 328

1. Wer Postwertzeichen des In- oder Auslandes nachmacht, um sie als
nachgemacht in Verkehr zu bringen, ohne die einzelnen Stücke als
Nachmachungen kenntlich zu machen, wer solche Nachmachungen einführt, feilhält oder in Verkehr bringt, wird mit Haft oder mit Busse bestraft.

2. Die Nachmachungen werden eingezogen.


Art. 329

1. Wer unrechtmässig

in Anstalten oder andere Örtlichkeiten eindringt, zu denen der Zutritt
von der Militärbehörde verboten ist, militärische Anstalten oder Gegenstände abbildet, oder solche Abbildungen vervielfältigt oder veröffentlicht, wird mit Haft oder mit Busse bestraft.

2. Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.


Art. 330

Wer Gegenstände, die von der Heeresverwaltung zum Zwecke der
Landesverteidigung beschlagnahmt oder requiriert worden sind, unrechtmässig verkauft oder erwirbt, zu Pfand gibt oder nimmt, verbraucht, beiseiteschafft, zerstört oder unbrauchbar macht, wird mit
Haft bis zu einem Monat oder mit Busse bestraft.


Art. 331

Wer unbefugt die Uniform des schweizerischen Heeres trägt, wird mit
Haft bis zu acht Tagen oder mit Busse bestraft.


Art. 332

Wer beim Fund oder bei der Zuführung einer Sache nicht die in den
Artikeln 720 Absatz 2 und 725 Absatz 1 des Zivilgesetzbuches216 vorgeschriebene Anzeige erstattet, wird mit Busse bestraft.

215

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 22. Dez. 1999 über die Währung und die
Zahlungsmittel (SR 941.10).

216

SR 210

Nachmachen
von Postwertzeichen ohne Fälschungsabsicht Verletzung
militärischer
Geheimnisse

Handel mit militärisch beschlagnahmtem Material Unbefugtes
Tragen der militärischen Uniform Nichtanzeigen
eines Fundes

Schweizerisches Strafgesetzbuch 112

311.0

Drittes Buch: Einführung und Anwendung des Gesetzes Erster Titel:
Verhältnis dieses Gesetzes zu andern Gesetzen des Bundes
und zu den Gesetzen der Kantone


Art. 333

1 Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten,
die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen.

2

Ist in einem andern Bundesgesetze die Tat mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten bedroht, so finden die allgemeinen Bestimmungen über die Verbrechen und die Vergehen Anwendung, andernfalls
die allgemeinen Bestimmungen über die Übertretungen, wobei, statt
auf Gefängnis, auf Haft zu erkennen ist.

3

Die in andern Bundesgesetzen unter Strafe gestellten Übertretungen sind strafbar, auch wenn sie fahrlässig begangen werden, sofern nicht
nach dem Sinne der Vorschrift nur die vorsätzliche Begehung mit
Strafe bedroht ist.

4

Die Begnadigung richtet sich stets nach den Vorschriften dieses Gesetzes.


Art. 334

Wird in Bundesvorschriften auf Bestimmungen verwiesen, die durch
dieses Gesetz aufgehoben werden, so sind diese Verweisungen auf die
entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes zu beziehen.


Art. 335

1. Den Kantonen bleibt die Gesetzgebung über das Übertretungsstrafrecht insoweit vorbehalten, als es nicht Gegenstand der Bundesgesetzgebung ist.

Sie sind befugt, die Übertretung kantonaler Verwaltungs- und Prozessvorschriften mit Strafe zu bedrohen.

2. Die Kantone sind befugt, Strafbestimmungen zum Schutze des kantonalen Steuerrechts aufzustellen.

1. Bundesgesetze.
Anwendung des
allgemeinen
Teils auf andere
Bundesgesetze

Verweisungen
auf aufgehobene
Bestimmungen

2. Gesetze der
Kantone.
Polizei- und
Verwaltungsstrafrecht.
Steuerstrafrecht

Bundesgesetz

113

311.0

Zweiter Titel:
Verhältnis dieses Gesetzes zum bisherigen Recht


Art. 336

Die Vollziehung von Strafurteilen, die auf Grund der bisherigen Strafgesetze ergangen sind, unterliegt folgenden Beschränkungen: a.

Wenn dieses Gesetz die Tat, für welche die Verurteilung erfolgt ist, nicht mit Strafe bedroht, so darf die Strafe nicht mehr
vollzogen werden.

b.

Ein Todesurteil darf nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
nicht mehr vollstreckt werden; die Todesstrafe ist in einem
solchen Falle von Rechtes wegen in lebenslängliche Zuchthausstrafe umgewandelt.

c.

Wenn ein Gefangener vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in
mehreren Kantonen oder von mehreren Gerichten desselben
Kantons zu Freiheitsstrafen verurteilt worden ist und beim Inkrafttreten dieses Gesetzes von den verhängten Freiheitsstrafen
noch mehr als fünf Jahre zu verbüssen hätte, so setzt das Bundesgericht auf sein Gesuch eine Gesamtstrafe gemäss Artikel
68 fest. Das Bundesgericht überträgt die Vollziehung dieser
Gesamtstrafe einem Kanton und legt den dadurch entlasteten
Kantonen nach freiem Ermessen einen Kostenbeitrag auf.

d.

Wenn ein Gefangener zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes seine Strafe verbüsst und eines andern, vor diesem Zeitpunkte verübten, mit Freiheitsstrafe bedrohten Verbrechens
oder Vergehens schuldig erklärt wird, so spricht der Richter,
der das Urteil fällt, eine Gesamtstrafe aus und rechnet dem
Verurteilten die auf Grund des ersten Urteils verbüsste Strafzeit an.

e.

Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die bedingte Entlassung finden auch auf Verurteilte Anwendung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bestraft worden sind.


Art. 337

1

Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Verfolgungs- und die Vollstreckungsverjährung finden auch Anwendung, wenn eine Tat vor
Inkrafttreten dieses Gesetzes verübt oder beurteilt worden ist und dieses Gesetz für den Täter das mildere ist.

2

Der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgelaufene Zeitraum wird angerechnet.

Vollziehung früherer Strafurteile Verjährung

Schweizerisches Strafgesetzbuch 114

311.0


Art. 338

1

Die Rehabilitation richtet sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auch bei Urteilen, die auf Grund der bisherigen Strafgesetze ausgefällt worden sind.

2

Ebenso richtet sich die Löschung der Eintragung eines vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangenen Urteils im Strafregister nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.


Art. 339

1. Bei Handlungen, die nur auf Antrag strafbar sind, berechnet sich die
Frist zur Antragstellung nach dem Gesetz, unter dessen Herrschaft die
Tat verübt worden ist.

2. Wenn für eine strafbare Handlung, die nach dem früheren Gesetze
von Amtes wegen zu verfolgen war, dieses Gesetz einen Strafantrag
erfordert, so läuft die Frist zur Stellung des Antrages vom Inkrafttreten
dieses Gesetzes an.

War die Verfolgung bereits eingeleitet, so wird sie nur auf Antrag
fortgeführt.

3. Wenn für eine Handlung, die nach dem frühern Gesetze nur auf
Antrag strafbar war, dieses Gesetz die Verfolgung von Amtes wegen
verlangt, so bleibt das Erfordernis des Strafantrages für strafbare
Handlungen, die unter der Herrschaft des alten Gesetzes begangen
wurden, bestehen.

Dritter Titel:
Bundesgerichtsbarkeit und kantonale Gerichtsbarkeit


Art. 340

1.217 Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen: die strafbaren Handlungen des ersten und vierten Titels sowie der Artikel 139218, 156, 187 und 188219, sofern sie gegen völkerrechtlich geschützte Personen gerichtet sind; die strafbaren Handlungen der Artikel 137-145220, sofern sie Räumlichkeiten, Archive und Schriftstücke diplomatischer Missionen und
konsularischer Posten betreffen; 217

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1981, in Kraft seit 1. Okt. 1982
(AS 1982 1530 1534; BBl 1980 I 1241).

218

Heute: Art. 140

219

Den Art. 187 und 188 entsprechen heute die Art. 189 und 190.

220

Heute: der Art. 137-141, 144, 160 und 172ter Rehabilitation

Auf Antrag
strafbare Handlungen 1. Bundesgerichtsbarkeit.
Umfang

Bundesgesetz

115

311.0

die Geiselnahme nach Artikel 185 zur Nötigung von Behörden des
Bundes oder des Auslandes; die Verbrechen und Vergehen der Artikel 224-226; die Verbrechen und Vergehen des zehnten Titels betreffend Metallgeld, Papiergeld und Banknoten, amtliche Wertzeichen und sonstige
Zeichen des Bundes, Mass und Gewicht; die Verbrechen und Vergehen des elften Titels, sofern Urkunden des
Bundes in Betracht kommen; die strafbaren Handlungen des Artikels 260bis sowie des dreizehnten
bis fünfzehnten und des siebzehnten Titels, sofern sie gegen den Bund,
die Behörden des Bundes, gegen den Volkswillen bei eidgenössischen
Wahlen, Abstimmungen, Referendums- oder Initiativbegehren, gegen
die Bundesgewalt oder gegen die Bundesrechtspflege gerichtet sind;
ferner die Verbrechen und Vergehen des sechzehnten Titels und die
von einem Behördemitglied oder Beamten des Bundes oder gegen den
Bund verübten strafbaren Handlungen des achtzehnten und neunzehnten Titels und die Übertretungen der Artikel 329-331;221 die politischen Verbrechen und Vergehen, die Ursache oder Folge von
Unruhen sind, durch die eine bewaffnete eidgenössische Intervention
veranlasst wird.

2. Die in besondern Bundesgesetzen enthaltenen Vorschriften über die
Zuständigkeit des Bundesgerichts bleiben vorbehalten.


Art. 341 - 342222

Art. 343

Die kantonalen Behörden verfolgen und beurteilen nach den Verfahrensbestimmungen der kantonalen Gesetze die unter dieses Gesetz
fallenden strafbaren Handlungen, soweit sie nicht der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen.


Art. 344

1. Ist jemand mehrerer strafbarer Handlungen beschuldigt, von denen
die einen dem Bundesstrafgerichte, die andern der kantonalen Gerichtsbarkeit unterstellt sind, so kann der Bundesrat auf Antrag der
Bundesanwaltschaft die Vereinigung der Strafverfolgung und Beurteilung in der Hand der Bundesbehörde oder der kantonalen Behörde anordnen.

221 Fassung

gemäss Ziff. I 1 des BG vom 22. Dez. 1999 (Revision des Korruptionsstrafrechts), in Kraft seit 1. Mai 2000 (AS 2000 1121 1126; BBl 1999 5497).

222 Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 8. Okt. 1999 über die Abschaffung der Bundesassisen (AS 2000 505; BBl 1999 7922).

2. Kantonale
Gerichtsbarkeit

3. Zusammentreffen von strafbaren Handlungen oder Strafbestimmungen

Schweizerisches Strafgesetzbuch 116

311.0

Dasselbe gilt, wenn eine Handlung unter mehrere Strafbestimmungen
fällt, von denen die einen vom Bundesgericht, die andern von einem
kantonalen Gericht anzuwenden sind.

2. ... 223

Vierter Titel:
Die kantonalen Behörden. Ihre sachliche und örtliche
Zuständigkeit. Rechtshilfe


Art. 345

1. Die Kantone bestimmen die Behörden, denen die Verfolgung und
Beurteilung der in diesem Gesetze vorgesehenen, der kantonalen Gerichtsbarkeit unterstellten strafbaren Handlungen obliegt.

Die Beurteilung von Übertretungen kann auch einer Verwaltungsbehörde übertragen werden.

2. Die Kantone bestimmen die Behörden, die den Beschluss des Richters auf Verwahrung, Behandlung oder Versorgung von Unzurechnungsfähigen oder vermindert Zurechnungsfähigen zu vollziehen oder
diese Massnahmen aufzuheben haben.


Art. 346

1

Für die Verfolgung und Beurteilung einer strafbaren Handlung sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die strafbare Handlung ausgeführt wurde.224 Liegt nur der Ort, wo der Erfolg eingetreten ist oder
eintreten sollte, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig.

2

Ist die strafbare Handlung an mehreren Orten ausgeführt worden, oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde.


Art. 347


225

1

Bei einer strafbaren Handlung im Inland nach Artikel 27 sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem das Medienunternehmen seinen
Sitz hat. Ist der Autor bekannt und hat er seinen Wohnort in der
Schweiz, so sind auch die Behörden seines Wohnortes zuständig. In
diesem Falle wird das Verfahren dort durchgeführt, wo die Untersu223 Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 8. Okt. 1999 über die Abschaffung der

Bundesassisen (AS 2000 505; BBl 1999 7922).

224

AS 57 1328

225 Fassung

gemäss Ziff. I des BG vom 10. Okt. 1997, in Kraft seit 1. April 1998 (AS 1998 852 856; BBl 1996 IV 525).

1. Sachliche Zuständigkeit 2. Örtliche Zuständigkeit.
Gerichtsstand
des Ortes der
Begehung

Gerichtsstand
bei Delikten
durch Medien

Bundesgesetz

117

311.0

chung zuerst angehoben wurde. Bei Antragsdelikten kann der Antragsberechtigte zwischen den beiden Gerichtsständen wählen.

2

Besteht kein Gerichtsstand nach Absatz 1, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem das Medienerzeugnis verbreitet wurde. Erfolgt die Verbreitung an mehreren Orten, so sind die Behörden des
Ortes zuständig, an dem die Untersuchung zuerst angehoben wurde.

3

Kann der Täter an keinem dieser Orte vor Gericht gestellt werden, weil sein Wohnortskanton die Zuführung verweigert, so sind die Behörden seines Wohnortes zuständig.


Art. 348

1

Ist die strafbare Handlung im Auslande verübt worden, oder ist der Ort der Begehung der Tat nicht zu ermitteln, so sind die Behörden des
Ortes zuständig, wo der Täter wohnt. Hat der Täter keinen Wohnort in
der Schweiz, so sind die Behörden des Heimatortes zuständig. Hat der
Täter in der Schweiz weder Wohnort noch Heimatort, so ist der Gerichtsstand an dem Orte, wo der Täter betreten wird, begründet.

2

Ist keiner dieser Gerichtsstände begründet, so sind die Behörden des Kantons zuständig, der die Auslieferung veranlasst hat. Die kantonale
Regierung bestimmt in diesem Falle die örtlich zuständige Behörde.


Art. 349

1

Zur Verfolgung und Beurteilung der Anstifter und Gehilfen sind die Behörden zuständig, denen die Verfolgung und Beurteilung des Täters
obliegt.

2

Sind an der Tat mehrere als Mittäter beteiligt, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde.


Art. 350

1. Wird jemand wegen mehrerer, an verschiedenen Orten verübter
strafbarer Handlungen verfolgt, so sind die Behörden des Ortes, wo
die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist, auch für
die Verfolgung und die Beurteilung der andern Taten zuständig.

Sind diese strafbaren Handlungen mit der gleichen Strafe bedroht, so
sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst
angehoben wird.

2. Ist jemand entgegen der Vorschrift über das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen (Art. 68) von mehreren Gerichten zu mehreren Freiheitsstrafen verurteilt worden, so setzt das Gericht, das die
schwerste Strafe ausgesprochen hat, auf Gesuch des Verurteilten eine
Gesamtstrafe fest.

Gerichtsstand
bei strafbaren
Handlungen im
Auslande

Gerichtsstand
der Teilnehmer

Gerichtsstand
bei Zusammentreffen mehrerer
strafbarer
Handlungen

Schweizerisches Strafgesetzbuch 118

311.0


Art. 351

Ist der Gerichtsstand unter den Behörden mehrerer Kantone streitig, so
bezeichnet das Bundesgericht den Kanton, der zur Verfolgung und
Beurteilung berechtigt und verpflichtet ist.226
bis 227 1

Der Bund führt zusammen mit den Kantonen ein automatisiertes Personen- und Sachfahndungssystem (RIPOL) zur Unterstützung von Behörden des Bundes und der Kantone bei der Erfüllung folgender gesetzlicher Aufgaben:

a.

Verhaftung von Personen oder Ermittlung ihres Aufenthaltes
zu Zwecken der Strafuntersuchung oder des Straf- und Massnahmenvollzugs; b.

Anhaltung bei vormundschaftlichen Massnahmen oder fürsorgerischer Freiheitsentzug; c.

Ermittlung des Aufenthaltes vermisster Personen; d.

Kontrolle von Fernhaltemassnahmen gegenüber Ausländern
nach dem Bundesgesetz vom 26. März 1931228 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer; e.

Bekanntgabe von Aberkennungen ausländischer Führerausweise; f.

Ermittlung des Aufenthaltes von Führern von Motorfahrzeugen ohne Versicherungsschutz; g.

Fahndung nach abhandengekommenen Fahrzeugen und Gegenständen; 2

Folgende Behörden können im Rahmen von Absatz 1 über das RIPOL Ausschreibungen verbreiten: a.

das Bundesamt für Polizeiwesen; b.

die Bundesanwaltschaft; c.

die Zentralbehörde zur Behandlung internationaler Kindsentführungen; d.

das Bundesamt für Ausländerfragen; e.

das Bundesamt für Flüchtlinge; f.

die Oberzolldirektion; g.

die Militärjustizbehörden; h.

die Zivil- und Polizeibehörden der Kantone.

226

Siehe auch Art. 264 BStP (SR 312.0) 227

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 1992, in Kraft seit 1. Juli 1993
(AS 1993 1988 1992; BBl 1990 III 1221).

228

SR 142.20

Streitiger
Gerichtsstand

2a Amtshilfe
im Bereich der
Polizei
a. Automatisiertes Fahndungssystem (RIPOL)

Bundesgesetz

119

311.0

3

Personendaten aus dem RIPOL können für die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 folgenden Behörden bekanntgegeben werden:

a.

den Behörden nach Absatz 2; b.

den Grenzstellen;

c.

dem Beschwerdedienst des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements; d.

den schweizerischen Vertretungen im Ausland; e.

den Interpolstellen; f.

den Strassenverkehrsämtern; g.

den kantonalen Fremdenpolizeibehörden; h.

weiteren Justiz- und Verwaltungsbehörden.

4

Der Bundesrat:

a.

regelt die Einzelheiten, insbesondere die Verantwortung für die
Datenbearbeitung, die Kategorien der zu erfassenden Daten,
die Aufbewahrungsdauer der Daten und die Zusammenarbeit
mit den Kantonen;

b.

bestimmt die Behörden, welche Personendaten direkt ins
RIPOL eingeben, solche direkt abfragen oder denen Personendaten im Einzelfall bekanntgegeben werden können; c.

regelt die Verfahrensrechte der betroffenen Personen, insbesondere die Einsicht in ihre Daten sowie deren Berichtigung,
Archivierung und Vernichtung.

ter 229 1

Das Bundesamt für Polizeiwesen230 nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.

2

Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den
Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat
von INTERPOL andererseits.

229

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 1992, in Kraft seit 1. Juli 1993
(AS 1993 1988 1992; BBl 1990 III 1221).

230

Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 33 des Geschäftsverkehrsgesetzes - SR 171.11).

b. Zusammenarbeit mit
INTERPOL
Zuständigkeit

Schweizerisches Strafgesetzbuch 120

311.0

quater 231 1

Das Bundesamt für Polizeiwesen232 vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung
von Strafen und Massnahmen.

2

Es kann kriminalpolizeiliche Informationen zur Verhütung von Straftaten übermitteln, wenn aufgrund konkreter Umstände mit der grossen
Wahrscheinlichkeit eines Verbrechens oder Vergehens zu rechnen ist.

3

Es kann Informationen zur Suche nach Vermissten und zur Identifizierung von Unbekannten vermitteln.

4

Zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten kann das Bundesamt für Polizeiwesen233 von Privaten Informationen entgegennehmen
und Private orientieren, wenn dies im Interesse der betroffenen Person
ist und deren Zustimmung vorliegt oder nach den Umständen vorausgesetzt werden kann.

quinquies 234 1

Der Austausch kriminalpolizeilicher Informationen richtet sich nach den Grundsätzen des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1991235 sowie
nach den vom Bundesrat als anwendbar erklärten Statuten und Reglementen von INTERPOL.

2

Für den Austausch von Informationen zur Suche nach Vermissten, zur Identifizierung von Unbekannten und zu administrativen Zwecken
gilt das Bundesgesetz vom 19. Juni 1992236 über den Datenschutz.

3

Das Bundesamt für Polizeiwesen237 kann den Zentralbüros anderer Staaten Informationen direkt vermitteln, wenn der Empfängerstaat den
datenschutzrechtlichen Vorschriften von INTERPOL untersteht.

sexies 238 Der Bund kann Finanzhilfen und Abgeltungen an INTERPOL ausrichten.

231

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 1992, in Kraft seit 1. Juli 1993
(AS 1993 1988 1992; BBl 1990 III 1221).

232

Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 33 des Geschäftsverkehrsgesetzes - SR 171.11).

233

Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 33 des Geschäftsverkehrsgesetzes - SR 171.11).

234

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 1992, in Kraft seit 1. Juli 1993
(AS 1993 1988 1992; BBl 1990 III 1221).

235

SR 351.1

236

SR 235.1

237

Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 33 des Geschäftsverkehrsgesetzes - SR 171.11).

238

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 1992, in Kraft seit 1. Juli 1993
(AS 1993 1988 1992; BBl 1990 III 1221).

Aufgaben

Datenschutz

Finanzhilfen und
Abgeltungen

Bundesgesetz

121

311.0

septies 239 1

Das Schweizerische Zentralpolizeibüro registriert und speichert erkennungsdienstliche Daten, die von Behörden der Kantone, des Bundes und des Auslandes bei Strafverfolgungen oder bei der Erfüllung
anderer gesetzlicher Aufgaben erhoben und ihm übermittelt worden
sind. Es vergleicht diese Daten untereinander, um eine gesuchte oder
unbekannte Personen zu identifizieren.

2

Es teilt das Ergebnis seiner Abklärung der anfragenden Behörde, den Strafverfolgungsbehörden, welche gegen die gleiche Person eine Untersuchung führen, sowie anderen Behörden mit, welche zur Erfüllung
ihrer gesetzlichen Aufgabe die Identität dieser Person kennen müssen.

3

Der Bundesrat:

a.

regelt die Einzelheiten, insbesondere die Verantwortung für
die Datenbearbeitung, die zu erfassenden Personen und ihre
Verfahrensrechte, die Aufbewahrung der Daten und die Zusammenarbeit mit den Kantonen; b.

bezeichnet die Behörden, die für die Einsicht in die Daten sowie deren Berichtigung und Vernichtung zuständig sind.

octies240 1 Das Bundesamt für Polizeiwesen betreibt ein informatisiertes Personennachweis-, Aktennachweis- und Verwaltungssystem (IPAS). Dieses kann besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile enthalten. Die Daten im IPAS dürfen nur bearbeitet werden, um: a.

festzustellen, ob im Bundesamt über eine bestimmte Person
Daten bearbeitet werden; b.

Daten über die Geschäfte des Bundesamtes zu bearbeiten; c.

die Arbeitsabläufe rationell und effizient zu gestalten; d.

eine Geschäftskontrolle zu führen; e.

Statistiken zu erstellen.

2 Zur Erfüllung der in Absatz 1 Buchstaben a, c und d genannten Bearbeitungszwecke enthält das System: a.

die Personalien der Personen, über welche das Bundesamt
Daten bearbeitet;

239

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 1992 (Informatisiertes Personennachweis-,
Aktennachweis- und Verwaltungssystem im Bundesamt für Polizeiwesen), in Kraft seit
1. Juli 1993 (AS 1993 1988 1992; BBl 1990 III 1221).

240 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 1999, in Kraft seit 1. Juli 2000 (AS 2000 1855 1857; BBl 1997 IV 1293).

c. Zusammenarbeit bei der
Identifizierung
von Personen

d. Informatisiertes Personennachweis-,
Aktennachweis- und
Verwaltungssystem im
Bundesamt für
Polizeiwesen

Schweizerisches Strafgesetzbuch 122

311.0

b.

die Bezeichnung der Dienststellen des Bundesamtes, in welchen über eine bestimmte Person Daten bearbeitet werden; c.

die Bezeichnung der Informationssysteme des Bundesamtes, in
welchen eine bestimmte Person verzeichnet ist, mit Ausnahme
von Systemen nach Artikel 11 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1994241 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des
Bundes;

d.

Daten, welche für die Lokalisierung und die ordnungsgemässe
Verwaltung der Dossiers oder der elektronischen Einträge sowie für die Kontrolle der Geschäfte erforderlich sind.

3 Zur Erfüllung des in Absatz 1 Buchstabe b genannten Bearbeitungszweckes enthält das System, getrennt von den in Absatz 2 genannten
Daten, ausserdem Falldaten aus den Bereichen: a.

der internationalen Rechtshilfe; b.

der Auslieferung;

c.

des Erkennungsdienstes; d.

der Verwaltungspolizei im Zuständigkeitsbereich des Bundesamtes; e.

der Interpol.

4 Das System enthält ferner personenbezogene Dokumente in Papierform oder als Bild elektronisch gespeichert sowie elektronische Einträge unter Ausschluss von Dokumenten und fallbezogenen Einträgen
der kriminalpolizeilichen Zentralstellen.

5 Neben dem Bundesamt darf die für die Bearbeitung von erkennungsdienstlichen Daten zuständige Bundesbehörde die im IPAS enthaltenen Daten bearbeiten.

6 Folgende Behörden dürfen in die unter Absatz 2 Buchstaben a, b und
c genannten Daten aus dem IPAS durch ein Abrufverfahren Einsicht
nehmen:

a.

die Bundesanwaltschaft zur Durchführung von gerichtspolizeilichen Ermittlungen; b.

die Bundesbehörde, die Aufgaben nach Artikel 2 Absatz 3 des
Bundesgesetzes vom 21. März 1997242 über Massnahmen zur
Wahrung der inneren Sicherheit wahrnimmt; c.

die Bundesbehörde, die nach Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe c
des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur
Wahrung der inneren Sicherheit Personensicherheitsüberprüfungen durchführt.

241 SR

172.213.71

242

SR 120

Bundesgesetz

123

311.0

7 Die Bundesbehörden, die zoll- und grenzpolizeiliche Aufgaben
wahrnehmen, dürfen in einem Abrufverfahren abfragen, ob eine Person bei den Zentralstellendiensten oder beim Interpol-Dienst des Bundesamtes registriert ist.

8 Der Bundesrat legt die Einzelheiten fest, insbesondere: a.

die Verantwortung für die Datenbearbeitung, die Kategorien
der zu erfassenden Daten und die Aufbewahrungsdauer der
Daten;

b.

welche Dienststellen des Bundesamtes Personendaten direkt
ins System eingeben und abfragen dürfen, und welchen Behörden Personendaten im Einzelfall bekanntgegeben werden
können;

c.

die Zugriffsberechtigung, namentlich auf die Daten nach den
Absätzen 2 Buchstaben b und c, 3 und 4; d.

die Rechte der betroffenen Personen, insbesondere auf Auskunft, auf Berichtigung ihrer Daten sowie auf deren Archivierung und Vernichtung.

9 Betreffend das Auskunftsrecht bleibt die Anwendung von Artikel 14
des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1994243 über kriminalpolizeiliche
Zentralstellen des Bundes vorbehalten.


Art. 352

1

In Strafsachen, auf die dieses Gesetz oder ein anderes Bundesgesetz Anwendung findet, sind der Bund und die Kantone gegenseitig und
die Kantone unter sich zur Rechtshilfe verpflichtet. Insbesondere sind
Haft- und Zuführungsbefehle in solchen Strafsachen in der ganzen
Schweiz zu vollziehen.

2

Ein Kanton darf einem anderen Kanton die Zuführung des Beschuldigten oder Verurteilten nur bei politischen oder durch eine Veröffentlichung in einem Medium begangenen Verbrechen oder Vergehen
verweigern. Im Falle der Verweigerung ist der Kanton verpflichtet, die
Beurteilung des Beschuldigten selbst zu übernehmen.244
3 Der Zugeführte darf vom ersuchenden Kanton weder wegen eines
politischen noch wegen eines durch eine Veröffentlichung in einem
Medium begangenen Verbrechens oder Vergehens, noch wegen einer
Übertretung kantonalen Rechts verfolgt werden, es sei denn, dass die
Zuführung wegen einer solchen Straftat bewilligt worden ist.245 243 SR

172.213.71

244 Fassung

gemäss Ziff. I des BG vom 10. Okt. 1997, in Kraft seit 1. April 1998 (AS 1998 852 856; BBl 1996 IV 525).

245 Fassung

gemäss Ziff. I des BG vom 10. Okt. 1997, in Kraft seit 1. April 1998 (AS 1998 852 856; BBl 1996 IV 525).

3. Rechtshilfe.
Verpflichtung
gegenüber dem
Bund und unter
den Kantonen

Schweizerisches Strafgesetzbuch 124

311.0


Art. 353

1

Der Verkehr in Rechtshilfesachen findet unmittelbar von Behörde zu Behörde statt.

2

Telegraphisch oder telephonisch übermittelte Haftbefehle sind sofort schriftlich zu bestätigen.

3

Die Beamten der Polizei haben auch unaufgefordert Rechtshilfe zu leisten.

4

Ein Beschuldigter oder Verurteilter ist vor der Zuführung an den ersuchenden Kanton von der zuständigen Behörde zu Protokoll anzuhören.


Art. 354

1

Die Rechtshilfe wird unentgeltlich geleistet. Immerhin sind Auslagen für wissenschaftliche oder technische Gutachten durch die ersuchende
Behörde zu ersetzen.

2

Artikel 27 Absatz 1 des Bundesstrafrechtspflegegesetzes246 bleibt vorbehalten.

3

Werden einer Partei Kosten auferlegt, so sind ihr im gleichen Masse die bei Leistung der Rechtshilfe entstandenen Kosten zu überbinden,
auch wenn die ersuchende Behörde zum Ersatz nicht verpflichtet ist.


Art. 355

1

Eine Strafverfolgungsbehörde oder ein Gericht darf eine Amtshandlung auf dem Gebiete eines andern Kantons nur mit Zustimmung der
zuständigen Behörde dieses Kantons vornehmen. In dringenden Fällen
darf die Amtshandlung auch ohne Zustimmung der zuständigen Behörde vorgenommen werden, indessen ist diese unverzüglich unter
Darlegung des Sachverhaltes davon in Kenntnis zu setzen.

2

Anwendbar ist das Prozessrecht des Kantons, in dem die Handlung vorgenommen wird.

3

Die in einem andern Kanton wohnenden Personen können durch die Post vorgeladen werden. Zeugen dürfen einen angemessenen Vorschuss der Reisekosten verlangen.

4

Zeugen und Sachverständige sind verpflichtet, der Vorladung in einen andern Kanton Folge zu leisten.

5

An Personen, die in einem andern Kanton wohnen, können Entscheide und Urteile sowie Strafbefehle und Strafmandate nach den für
Gerichtsurkunden aufgestellten Vorschriften des Postverkehrsgesetzes 246

SR 312.0. Heute: Art. 27bis Abs. 1.

Verfahren

Unentgeltlichkeit

Amtshandlungen
in andern Kantonen

Bundesgesetz

125

311.0

vom 2. Oktober 1924247 zugestellt werden, auch wenn eine ausdrückliche Annahmeerklärung des Angeschuldigten nötig ist, um das Strafverfahren ohne dessen Einvernahme oder ohne gerichtliche Beurteilung abzuschliessen. Die Unterzeichnung der an den Absender zurückgehenden Empfangsbestätigung gilt nicht als Annahmeerklärung
des Angeschuldigten.248

Art. 356

1

Die Beamten der Polizei sind berechtigt, in dringenden Fällen einen Beschuldigten oder einen Verurteilten auf das Gebiet eines andern
Kantons zu verfolgen und dort festzunehmen.

2

Der Festgenommene ist sofort dem nächsten zur Ausstellung eines Haftbefehls ermächtigten Beamten des Kantons der Festnahme zuzuführen. Dieser hört den Festgenommenen zu Protokoll an und trifft die
erforderlichen weitern Verfügungen.


Art. 357

Anstände in der Rechtshilfe zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen entscheidet das Bundesgericht. Bis dieser Entscheid
erfolgt, sind angeordnete Sicherheitsmassregeln aufrechtzuerhalten.


Art. 358


249

Stellt eine Untersuchungsbehörde fest, dass pornographische Gegenstände (Art. 197 Ziff. 3) in einem fremden Staat hergestellt oder von
dort aus eingeführt worden sind, so informiert sie sofort die zur Bekämpfung der Pornographie eingesetzte Zentralstelle der Bundesanwaltschaft.

247

[BS 7 754; AS 1949 827, 1967 1485, 1969 1117 Ziff. II 1232, 1972 2667, 1974 1857
Anhang Ziff. 17, 1975 2027, 1977 2117 Ziff. II, 1979 1170 Ziff. VI, 1987 1974 Art. 54
Ziff. 4, 1993 901 Anhang Ziff. 17 3128 Art. 22, 1995 5489. AS 1997 2452 Anhang Ziff.
1]

248

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971
(AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).

249

Fassung gemäss Ziff. 1 des BG vom 21. Juni 1991, in Kraft seit 1. Okt. 1992
(AS 1992 1670 1678; BBl 1985 II 1009).

Nacheile

Anstände
zwischen Kantonen Mitteilung bei
Pornographie

Schweizerisches Strafgesetzbuch 126

311.0

Vierter Titelbis:250
Mitteilung bei strafbaren Handlungen gegenüber
Unmündigen

bis Stellt die zuständige Behörde bei der Verfolgung von strafbaren Handlungen gegenüber Unmündigen fest, dass weitere Massnahmen erforderlich sind, so informiert sie sofort die vormundschaftlichen Behörden.

ter Ist an einem Unmündigen eine strafbare Handlung begangen worden,
so sind die zur Wahrung des Amts- und Berufsgeheimnisses (Art. 320
und 321) verpflichteten Personen berechtigt, dies in seinem Interesse
den vormundschaftlichen Behörden zu melden.

Fünfter Titel: Strafregister

Art. 359


251

1 Das Bundesamt für Polizeiwesen führt unter Mitwirkung anderer
Bundesbehörden und der Kantone (Art. 360bis Abs. 1) ein automatisiertes Strafregister über Verurteilungen und Gesuche um Strafregisterauszug im Rahmen von hängigen Strafverfahren, welches besonders
schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile enthält. Die
Daten über Verurteilungen und jene über Gesuche um Strafregisterauszug im Rahmen von hängigen Strafverfahren werden im automatisierten Register getrennt bearbeitet.

2 Das Register dient der Unterstützung von Behörden des Bundes und
der Kantone bei der Erfüllung folgender Aufgaben: a.

Durchführung von Strafverfahren; b.

internationale Rechtshilfe- und Auslieferungsverfahren; c.

Straf- und Massnahmenvollzug; d.

zivile und militärische Sicherheitsprüfungen; e.

Verhängung und Aufhebung von Fernhaltemassnahmen gegenüber Ausländern nach dem Bundesgesetz vom 26. März 250

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990
(AS 1989 2449 2456; BBl 1985 II 1009).

251 Fassung

gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3505 3508; BBl 1997 IV 1293).

Mitteilungspflicht Mitteilungsrecht

Zweck

Bundesgesetz

127

311.0

1931252 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer sowie der übrigen Ausweisungen und Landesverweisungen; f.

Prüfung der Asylwürdigkeit nach dem Asylgesetz vom 5. Oktober 1979253; g.

Einbürgerungsverfahren; h.

Erteilung und Entzug von Führer- oder Lernfahrausweisen
nach dem Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958254; i.

Durchführung des konsularischen Schutzes; j.

statistische Bearbeitung nach dem Bundesstatistikgesetz vom
9. Oktober 1992255;

k.

Verhängung oder Aufhebung vormundschaftlicher Massnahmen oder von Massnahmen des fürsorgerischen Freiheitsentzuges.


Art. 360


256

1 Im Register sind nur Personen aufgeführt, die im Gebiete der Eidgenossenschaft verurteilt worden sind, sowie im Ausland verurteilte
Schweizer.

2 Ins Register sind aufzunehmen: a.

die Verurteilungen wegen Verbrechen und Vergehen; b.

die Verurteilungen wegen der durch Verordnung des Bundesrates zu bezeichnenden Übertretungen dieses oder eines anderen Bundesgesetzes; c.

die aus dem Ausland eingehenden Mitteilungen über dort erfolgte, nach diesem Gesetz eintragungspflichtige Verurteilungen; d.

die Tatsache, dass eine Verurteilung mit bedingtem Strafvollzug erfolgt ist; e.

die Tatsachen, die eine Änderung erfolgter Eintragungen herbeiführen; f.

während zwei Jahren Gesuche von Strafjustizbehörden um
Strafregisterauszug im Rahmen eines in der Schweiz hängigen
Strafverfahrens wegen Verbrechen und Vergehen.

252

SR 142.20

253

[AS 1980 1718, 1986 2062, 1987 1674, 1990 938 1587 Art. 3 Abs. 1, 1994 1634 Ziff. I
8.1 2876, 1995 146 Ziff. II 1126 Ziff. II 1 4356, 1997 2372 2394, 1998 1582.
AS 1999 2262 Art. 120 Bst. a]. Siehe heute das Asylgesetz vom 26 Juni 1998
(SR 142.31).

254

SR 741.01

255

SR 431.01

256 Fassung

gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3505 3508; BBl 1997 IV 1293).

Inhalt

Schweizerisches Strafgesetzbuch 128

311.0

bis 257 1 Folgende Behörden bearbeiten im Register Personendaten über Verurteilungen (Art. 360 Abs. 2): a.

das Bundesamt für Polizeiwesen; b.

die Strafjustizbehörden; c.

die Militärjustizbehörden; d.

die Strafvollzugsbehörden; e.

die Koordinationsstellen der Kantone.

2 Folgende Behörden dürfen durch ein Abrufverfahren Einsicht in die
Personendaten über Verurteilungen (Art. 360 Abs. 2) nehmen: a.

die Behörden nach Absatz 1; b.

die Bundesanwaltschaft; c.

die Bundespolizei im Rahmen von gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren; d.

die Untergruppe Personelles der Armee; e.

das Bundesamt für Flüchtlinge; f.

das Bundesamt für Ausländerfragen; g.

die kantonalen Fremdenpolizeibehörden; h.

die für den Strassenverkehr zuständigen Behörden der Kantone; i.

die Bundesbehörden, die zuständig sind für die Durchführung
von Personensicherheitsüberprüfungen im Sinne von Artikel 2
Absatz

4 Buchstabe

c des Bundesgesetzes vom 21.

März

1997258 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit.

3 Der Bundesrat kann, wenn es die Anzahl der Auskunftsersuchen
rechtfertigt, nach Anhörung des Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten bis zur Inkraftsetzung der Rechtsgrundlagen in einem formellen Gesetz die Einsichtsrechte nach Absatz 2 auf weitere Justiz- und
Verwaltungsbehörden des Bundes und der Kantone ausdehnen.

4 Personendaten aus den registrierten Gesuchen um Strafregisterauszug
im Rahmen von hängigen Strafverfahren dürfen nur durch die Behörden nach Absatz 2 Buchstaben a-e bearbeitet werden.

5 Jeder Kanton bestimmt für die Bearbeitung der Daten im Register eine Koordinationsstelle.

6 Der Bundesrat legt die Einzelheiten fest, insbesondere: 257 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3505 3508; BBl 1997 IV 1293).

258

SR 120

Bearbeitung
der Daten und
Einsicht

Bundesgesetz

129

311.0

a.

die Verantwortung für die Datenbearbeitung; b.

die Kategorien der zu erfassenden Daten und deren Aufbewahrungsfristen; c.

die Zusammenarbeit mit den betroffenen Behörden; d.

die Aufgaben der Koordinationsstellen; e.

das Auskunftsrecht und die übrigen Verfahrensrechte zum
Schutze der betroffenen Personen; f. die Datensicherheit; g.

die Behörden, welche Personendaten in schriftlicher Form
melden, ins Register eingeben, abfragen oder denen Personendaten im Einzelfall bekanntgegeben werden können; h.

die elektronische Datenweitergabe an das Bundesamt für Statistik.


Art. 361


259

In das Strafregister sind auch aufzunehmen die gegenüber Jugendlichen wegen eines Verbrechens oder Vergehens verhängten Massnahmen und Strafen, mit Ausnahme des Verweises und der Busse. Die
wegen eines Vergehens erfolgten Eintragungen sind von vorneherein
als gelöscht zu behandeln.


Art. 362


260



Art. 363


261
1 Die zuständige Bundesbehörde kann die Eintragungen im Register
dem Heimatstaat des Verurteilten mitteilen.262 2

An Privatpersonen dürfen keine Auszüge aus dem Strafregister abgegeben werden. Jedermann hat jedoch das Recht, Registerauszüge, die
seine Person betreffen, zu verlangen. Diese Registerauszüge enthalten
weder Angaben zu gelöschten Einträgen noch zu Gesuchen um Strafregisterauszug im Rahmen von hängigen Strafverfahren.263 259

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971
(AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).

260 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 1999 (AS 1999 3505; BBl 1997 IV 1293).

261

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951
(AS 1951 1 16; BBl 1949 1 1249).

262 Fassung

gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3505 3508; BBl 1997 IV 1293).

263 Dritter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3505 3508; BBl 1997 IV 1293).

Massnahmen
und Strafen betreffend Jugendliche Mitteilung der
Eintragungen

Schweizerisches Strafgesetzbuch 130

311.0

3

Der Bundesrat ist befugt, für Registerauszüge, die zu besondern Zwecken ausgestellt werden, einschränkende Bestimmungen aufzustellen.

4

Ein gelöschter Eintrag darf nur Untersuchungsämtern, Strafgerichten, Strafvollzugsbehörden und den für die Rehabilitation und die Löschung zuständigen Gerichten mitgeteilt werden, unter Hinweis auf die
Löschung, und nur wenn die Person, über die Auskunft verlangt wird,
in dem Strafverfahren Beschuldigter oder dem Strafvollzug Unterworfener ist oder wenn ein Verfahren zur Rehabilitation oder Löschung hängig ist. Ein gelöschter Eintrag ist auch den Verwaltungsbehörden bekanntzugeben, die für die Erteilung und den Entzug von
Führerausweisen gemäss den Artikeln 14 und 16 des Strassenverkehrsgesetzes264 zuständig sind.265

Art. 364


266

Sechster Titel: Verfahren

Art. 365

1

Die Kantone bestimmen das Verfahren vor den kantonalen Behörden.

2

Vorbehalten sind die Vorschriften dieses Gesetzes und die Bestimmungen des Bundesstrafrechtspflegegesetzes267 betreffend das kantonale gerichtliche Verfahren und die Nichtigkeitsbeschwerde bei Anwendung eidgenössischer Strafgesetze.


Art. 366

1

Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 9. Dezember 1850268 über die Verantwortlichkeit der eidgenössischen Behörden und Beamten und des Bundesgesetzes vom 26. März 1934269 über die politischen und polizeilichen Garantien zugunsten der Eidgenossenschaft
bleiben in Kraft.

2

Die Kantone bleiben berechtigt, Bestimmungen zu erlassen, wonach: 264

SR 741.01

265

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971
(AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).

266 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 1999 (AS 1999 3505; BBl 1997 IV 1293).

267

SR 312.0

268

[BS 1 462. SR 170.32 Art. 27 Bst. a.] Heute: die Bestimmungen des Verantwortlichkeitsgesetzes (SR 170.32).

269

SR 170.21

Verfahren der
kantonalen
Strafbehörden

Parlamentarische
Immunität.
Strafverfolgung
gegen Mitglieder
der obersten Behörden

Bundesgesetz

131

311.0

a.

die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Mitglieder ihrer gesetzgebenden Behörden wegen Äusserungen in den Verhandlungen dieser Behörden aufgehoben oder beschränkt wird; b.

die Strafverfolgung der Mitglieder ihrer obersten Vollziehungs- und Gerichtsbehörden wegen Verbrechen oder Vergehen im Amte vom Vorentscheid einer nicht richterlichen Behörde abhängig gemacht und die Beurteilung in solchen Fällen
einer besondern Behörde übertragen wird.


Art. 367

Die in diesem oder in andern Bundesgesetzen vorgesehenen Übertretungen sind, soweit sie der kantonalen Gerichtsbarkeit unterliegen,
nach dem Verfahren zu behandeln, das der Kanton für Übertretungen
vorschreibt.


Art. 368


270

Die Kantone bestimmen, unter Vorbehalt der Unterstützungspflicht
der Verwandten (Art. 328 ZGB271), wer die Kosten des Vollzuges von
Strafen und Massnahmen zu tragen hat, wenn weder der Betroffene
selbst noch, falls er unmündig ist, die Eltern die Kosten bestreiten
können.

Siebenter Titel:
Verfahren gegen Kinder und gegen Jugendliche


Art. 369

Die Kantone bezeichnen die für die Behandlung der Kinder und der
Jugendlichen zuständigen Behörden.


Art. 370


272

Zur Durchführung der Erziehungshilfe und der Schutzaufsicht können
geeignete freiwillige Vereinigungen und Privatpersonen herangezogen
werden.


Art. 371

1 Die Kantone ordnen das Verfahren gegen Kinder und gegen Jugendliche.

270

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971
(AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).

271

SR 210

272

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1974
(AS 1971 777 807, 1973 1840; BBl 1965 I 561).

Verfahren bei
Übertretungen

Kostentragung

Zuständige Behörden Freiwillige Mitwirkung Verfahren

Schweizerisches Strafgesetzbuch 132

311.0

2

...273


Art. 372


274

1. Für das Verfahren gegen Kinder und gegen Jugendliche sind die
Behörden des Wohnsitzes oder, wenn das Kind oder der Jugendliche
sich dauernd an einem andern Ort aufhält, die Behörden des Aufenthaltsortes zuständig. Übertretungen werden am Begehungsort verfolgt.

In Ermangelung eines Wohnsitzes oder eines dauernden Aufenthaltes
finden die allgemeinen Bestimmungen über den Gerichtsstand Anwendung.

Bestehen zwischen Kantonen Anstände über die Zuständigkeit, so entscheidet der Bundesrat.

2. Die schweizerische Behörde kann von einer Strafverfolgung absehen, wenn die zuständige Behörde des Staates, in dem sich der Täter
dauernd aufhält, ein Verfahren wegen dieser Tat eingeleitet hat oder
einzuleiten sich bereit erklärt.

Die nach Ziffer 1 zuständige schweizerische Behörde kann auf Ersuchen der ausländischen Behörde auch die Beurteilung von Kindern
und Jugendlichen übernehmen, die eine strafbare Handlung im Ausland begangen haben, sofern sie Schweizer sind oder in der Schweiz
Wohnsitz haben oder sich dauernd in der Schweiz aufhalten. Die
schweizerische Behörde wendet ausschliesslich schweizerisches Recht
an.


Art. 373


275

Die Kantone bestimmen, unter Vorbehalt der Unterstützungspflicht
der Verwandten, wer die Kosten der gegen Kinder und Jugendliche
angeordneten Massnahmen und Strafen zu tragen hat, wenn weder der
Versorgte noch die Eltern die Kosten bestreiten können (Art. 284
ZGB276).

273

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 1971 (AS 1971 777 807, 1973 1840;
BBl 1965 I 561).

274

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1974
(AS 1971 777 807, 1973 1840; BBl 1965 I 561).

275

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1974
(AS 1971 777 807, 1973 1840; BBl 1965 I 561).

276

SR 210. Heute: Art. 293.

Zuständigkeit
der Behörden

Kostentragung

Bundesgesetz

133

311.0

Achter Titel: Strafvollzug. Schutzaufsicht

Art. 374

1

Die Kantone vollziehen die von ihren Strafgerichten auf Grund dieses Gesetzes ausgefällten Urteile. Sie sind verpflichtet, die Urteile der
Bundesstrafbehörden gegen Ersatz der Kosten zu vollziehen.

2

Den Urteilen sind die von Polizeibehörden und andern zuständigen Behörden erlassenen Strafentscheide und die Beschlüsse der Einstellungsbehörden gleichgestellt.


Art. 375

1

Auf die zu vollziehende Freiheitsstrafe ist unverkürzt die Haft anzurechnen, die der Verurteilte zwischen der Fällung des letzten Urteils
und dem Beginne der Vollziehung der Freiheitsstrafe erlitten hat.

2

Hat der Angeklagte trölerisch ein Rechtsmittel ergriffen, so wird die Dauer der dadurch verlängerten Sicherheitshaft nicht angerechnet.277

Art. 376


278

Personen, die nach diesem Gesetz in eine Anstalt eingewiesen werden,
soll für die ihnen zugewiesene Arbeit bei gutem Verhalten und befriedigender Arbeitsleistung ein Verdienstanteil zukommen, dessen Höhe
von den Kantonen bestimmt wird.


Art. 377

1

Der Verdienstanteil wird den Insassen der Anstalt während der Dauer der Freiheitsentziehung gutgeschrieben.

2

Das Anstaltsreglement bestimmt darüber, ob und wie weit während der Dauer der Freiheitsentziehung aus diesem Verdienstanteil Ausgaben zugunsten des Insassen oder dessen Familie gemacht werden dürfen.


Art. 378

1

Bei der Entlassung aus der Anstalt verfügt die Anstaltsleitung nach freiem Ermessen, ob der Betrag ganz oder teilweise dem Entlassenen,
den Organen der Schutzaufsicht, der Vormundschaftsbehörde oder der 277

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971
(AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).

278

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971
(AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).

279

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971
(AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).

1. Im allgemeinen.
Pflicht zum
Strafvollzuge

Anrechnung der
Sicherheitshaft

2. Verdienstanteil.
Grundsatz

Verwendung
während des
Freiheitsentzuges279 Verwendung
nach der Entlassung

Schweizerisches Strafgesetzbuch 134

311.0

Armenbehörde zu sachgemässer Verwendung für den Entlassenen auszubezahlen sei.

2

Das Guthaben aus Verdienstanteil sowie die auf Rechnung des Guthabens ausbezahlten Beträge dürfen weder gepfändet noch mit Arrest
belegt noch in eine Konkursmasse einbezogen werden. Jede Abtretung
oder Verpfändung des Guthabens aus Verdienstanteil ist nichtig.


Art. 379


280

1. Die Kantone haben die Schutzaufsicht für die gesetzlich vorgesehenen Fälle einzurichten. Sie können sie auch geeigneten freiwilligen
Vereinigungen übertragen.

Für jeden Schützling wird ein Fürsorger bezeichnet.281 2. Die Schutzaufsicht ist von dem Kanton auszuüben, der sie verfügt
hat. Vorbehalten bleiben die Möglichkeit der Abtretung des Strafvollzuges oder der Schutzaufsicht an einen andern Kanton und die Regelung des Vollzuges bei Zusammentreffen mehrerer Strafen und Massnahmen.

Übersiedelt der Schützling in einen andern Kanton, so hat dessen
Schutzaufsichtsamt auf Ersuchen des Kantons, der die Schutzaufsicht
verfügt hat, bei der Bestellung des Fürsorgers mitzuhelfen.

Ist der Schützling aus dem Vollzugskanton ausgewiesen, so bleibt die
Ausweisung für die Dauer der Schutzaufsicht aufgeschoben.


Art. 380

1

Die auf Grund dieses oder eines andern Bundesgesetzes oder des kantonalen Übertretungsrechtes ergangenen rechtskräftigen Urteile
sind mit Bezug auf Bussen, Kosten, Einziehung von Gegenständen,
Verfall von Geschenken und andern Zuwendungen und Schadenersatz
in der ganzen Schweiz vollstreckbar.

2

Den Urteilen sind die von Polizeibehörden und andern zuständigen Behörden erlassenen Strafentscheide und die Beschlüsse der Einstellungsbehörden gleichgestellt.


Art. 381

1

Über die auf Grund dieses Gesetzes verhängten Bussen, Einziehungen und verfallen erklärten Geschenke und andern Zuwendungen verfügen die Kantone.

280

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971
(AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).

281

Abs. 2 eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1974
(AS 1971 777 807, 1973 1840; BBl 1965 I 561).

3. Schutzaufsicht

4. Bussen,
Kosten, Einziehung, Verfall
von Geschenken,
Schadenersatz.
Vollstreckung

Verfügungsrecht

Bundesgesetz

135

311.0

2

In den vom Bundesstrafgericht beurteilten Fällen verfügt darüber der Bund.282

Neunter Titel: Anstalten

Art. 382


283

1

Die Kantone sorgen dafür, dass die den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechenden Anstalten zur Verfügung stehen.

2

Die Kantone können über die gemeinsame Errichtung von Anstalten Vereinbarungen treffen.


Art. 383

1

Die Kantone sorgen dafür, dass die Anstaltsreglemente und der Betrieb der Anstalten diesem Gesetz entsprechen. Sie sorgen dafür, dass
den in Erziehungsanstalten eingewiesenen Jugendlichen eine Berufslehre ermöglicht wird.

2

Die Kantone können über den gemeinsamen Betrieb von Anstalten Vereinbarungen treffen oder sich das Mitbenützungsrecht an Anstalten
anderer Kantone sichern.


Art. 384


284

Die Kantone können mit Privatanstalten, die den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechen, Vereinbarungen treffen über die Einweisung
in Trinkerheilanstalten, andere Heilanstalten und Pflegeanstalten, offene Anstalten für Verwahrte, Heime für die zeitweilige Unterbringung
bedingt Entlassener oder Entlassungsanwärter, Erziehungsheime für
Kinder und Jugendliche, Beobachtungsanstalten, Erziehungsheime für
besonders schwierige Jugendliche sowie Arbeitserziehungsanstalten
für Frauen.


Art. 385


285

Die Kantone sorgen dafür, dass für die Einschliessung Jugendlicher
(Art. 95) geeignete Räume oder Anstalten zur Verfügung stehen.

282 Fassung

gemäss Ziff. I 2 des BG vom 8. Okt. 1999 über die Abschaffung der Bundesassisen, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 2000 505 511; BBl 1999 7922).

283

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971
(AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).

284

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971
(AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).

285

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1974
(AS 1971 777 807, 1973 1840; BBl 1965 I 561).

1. Anstalten.
Pflicht der Kantone zur Errichtung Pflicht der
Kantone zum
Betriebe

Zulassung von
Privatanstalten

2. Räume und
Anstalten für die
Einschliessung
Jugendlicher

Schweizerisches Strafgesetzbuch 136

311.0


Art. 386-390286

Art. 391


287

Die Kantone unterstellen die für den Vollzug von erzieherischen und
sichernden Massnahmen bestimmten Privatanstalten sowie die Erziehungshilfe und die Unterbringung in einer Familie (Art. 84 und 91) einer sachgemässen, insbesondere auch ärztlichen Aufsicht.


Art. 392

Der Bundesrat hat über die Beobachtung dieses Gesetzes und der dazu
gehörigen Ausführungsbestimmungen zu wachen (Art. 102 Ziff. 2
BV288).


Art. 393


289

Zehnter Titel:
Begnadigung. Wiederaufnahme des Verfahrens


Art. 394

Das Recht der Begnadigung mit Bezug auf Urteile, die auf Grund dieses oder eines andern Bundesgesetzes ergangen sind, wird ausgeübt: a.290in den Fällen, in denen das Bundesstrafgericht oder eine Verwaltungsbehörde des Bundes geurteilt hat, durch die Bundesversammlung;

b.

in den Fällen, in denen eine kantonale Behörde geurteilt hat,
durch die Begnadigungsbehörde des Kantons.


Art. 395

1

Das Begnadigungsgesuch kann vom Verurteilten, von seinem gesetzlichen Vertreter und, mit Einwilligung des Verurteilten, von seinem Verteidiger oder von seinem Ehegatten gestellt werden.

2

Bei politischen Verbrechen und Vergehen und bei Straftaten, die mit einem politischen Verbrechen oder Vergehen zusammenhängen, ist 286

Aufgehoben durch Art. 7 Abs. 2 des BG vom 6. Okt. 1966 über Bundesbeiträge an
Strafvollzugs- und Erziehungsanstalten [AS 1967 29].

287

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1974
(AS 1971 777 807, 1973 1840; BBl 1965 I 561).

288

[BS 1 3]. Der genannten Bestimmungen entsprichen heute die Art. 49 und 186 der BV
vom 18. April 1999 (SR 101).

289

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 1971 (AS 1971 777; BBl 1965 I 561).

290 Fassung

gemäss Ziff. I 2 des BG vom 8. Okt. 1999 über die Abschaffung der Bundesassisen, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 2000 505 511; BBl 1999 7922).

3.-4. ...

5. Aufsicht der
Kantone

6. Oberaufsicht
des Bundes

1. Begnadigung.
Zuständigkeit

Begnadigungsgesuch

Bundesgesetz

137

311.0

überdies der Bundesrat oder die Kantonsregierung zur Einleitung des
Begnadigungsverfahrens befugt.

3

Die Begnadigungsbehörde kann bestimmen, dass ein abgelehntes Begnadigungsgesuch vor Ablauf eines gewissen Zeitraums nicht erneuert werden darf.


Art. 396

1

Durch Begnadigung können alle durch rechtskräftiges Urteil auferlegten Strafen ganz oder teilweise erlassen oder die Strafen in mildere
Strafarten umgewandelt werden.

2

Der Gnadenerlass bestimmt den Umfang der Begnadigung.


Art. 397

Die Kantone haben gegenüber Urteilen, die auf Grund dieses oder eines andern Bundesgesetzes ergangen sind, wegen erheblicher Tatsachen oder Beweismittel, die dem Gerichte zur Zeit des frühern Verfahrens nicht bekannt waren, die Wiederaufnahme des Verfahrens zugunsten des Verurteilten zu gestatten.

Elfter Titel:
Ergänzende und Schlussbestimmungen
291
bis 292 1

Der Bundesrat ist befugt, nach Anhören der Kantone, ergänzende Bestimmungen aufzustellen über a.

den Vollzug von Gesamtstrafen, Zusatzstrafen und mehreren
gleichzeitig vollziehbaren Einzelstrafen und Massnahmen, b.

die Übernahme des Vollzuges von Strafen und Massnahmen
durch einen andern Kanton, c.

die Beteiligung des Heimat- und Wohnkantons an den Kosten
des Vollzuges von Strafen und Massnahmen, d.

das Vorgehen, wenn ein Täter zwischen der Begehung der Tat
und der Beurteilung oder während des Vollzuges einer Strafe
oder Massnahme von einer Altersstufe in eine andere übertritt,
sowie wenn die strafbaren Handlungen in verschiedenen Altersstufen verübt wurden, 291

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971
(AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).

292

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971
(AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).

Wirkungen

2. Wiederaufnahme des Verfahrens Befugnis des
Bundesrates
zum Erlass
von ergänzenden
Bestimmungen

Schweizerisches Strafgesetzbuch 138

311.0

e.

den tageweisen Vollzug von Haftstrafen und Einschliessungsstrafen von nicht mehr als zwei Wochen, sowie den Vollzug
von Einschliessungsstrafen in besondern Lagern und ähnlichen
Einrichtungen,

f.

den Vollzug der Haftstrafen und Einschliessungsstrafen in der
Form, dass der Verurteilte nur die Freizeit und die Nacht in der
Anstalt zu verbringen hat, g.

den Vollzug von Strafen und Massnahmen an kranken gebrechlichen und betagten Personen, h.

die gänzliche Entfernung des Strafregistereintrags, i.

die Arbeit in den Anstalten und die Nachtruhe, k.

die Anstaltskleidung und die Anstaltskost, l.

den Empfang von Besuchen und den Briefverkehr, m.

die Entlöhnung der Arbeit und der Freizeitbeschäftigung.

2

Der Bundesrat kann über die Trennung der Anstalten für Frauen auf Antrag der zuständigen kantonalen Behörde besondere Bestimmungen
aufstellen.

3

Der Bundesrat kann über die Trennung der Anstalten des Kantons Tessin auf Antrag der zuständigen kantonalen Behörde besondere Bestimmungen aufstellen.

4

Der Bundesrat ist befugt, zwecks Weiterentwicklung der Methoden des Straf- und Massnahmenvollzugs versuchsweise für beschränkte
Zeit vom Gesetz abweichende Vollzugsformen zu gestatten.


Art. 398

1

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die damit in Widerspruch stehenden strafrechtlichen Bestimmungen des Bundes aufgehoben.

2

Insbesondere sind aufgehoben: a.

das Bundesgesetz vom 4. Februar 1853293 über das Bundesstrafrecht der schweizerischen Eidgenossenschaft; das Bundesgesetz vom 30. Juli 1859294 betreffend die Werbung und
den Eintritt in den fremden Kriegsdienst; der Bundesbeschluss
vom 5. Juni 1902295 betreffend Revision von Artikel 67 des
Bundesgesetzes vom 4. Februar 1853 über das Bundesstrafrecht; das Bundesgesetz vom 30. März 1906296 betreffend Ergänzung des Bundesstrafrechts vom 4. Februar 1853 in bezug
auf die anarchistischen Verbrechen; das Bundesgesetz vom 8.

293

[BS 7 754 Art. 69 Ziff. 4 867 Art. 48; AS III 404, VI 312 Art. 5, 19 253, 28 129 Art. 227
Abs. 1 Ziff. 6; SR 312.0 Art. 342 Abs. 2 Ziff. 3, 734.0 Art. 61] 294

[AS VI 312]

295

[AS 19 253]

296

[AS 22 418]

Aufhebung von
Bundesrecht

Bundesgesetz

139

311.0

Oktober 1936297 betreffend Angriffe auf die Unabhängigkeit
der Eidgenossenschaft; b.

das Bundesgesetz vom 24. Juli 1852298 über die Auslieferung
von Verbrechern oder Angeschuldigten; das Bundesgesetz
vom 2. Februar 1872299 betreffend Ergänzung des Auslieferungsgesetzes; das Konkordat vom 8. Juni 1809 und 8. Juli
1818 betreffend die Ausschreibung, Verfolgung, Festsetzung
und Auslieferung von Verbrechern oder Beschuldigten, die
diesfälligen Kosten, die Verhöre und Evokation von Zeugen in
Kriminalfällen und die Restitution gestohlener Effekte c.

Artikel 25 Ziffer 3 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes300; d.

das Bundesgesetz vom 1. Juli 1922301 betreffend Umwandlung
der Geldbusse in Gefängnis und die in andern Bundesgesetzen
enthaltenen Bestimmungen über die Umwandlung der Bussen; e.

Artikel 55-59 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1902302 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen; f.

Artikel 36, 37, 42, 43, 44, 47, 49-52 und 53 Absatz 2 des Lebensmittelgesetzes303; g.

Artikel 30 und 32 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1909304
über Mass und Gewicht; h.

Artikel 66-71 des Bundesgesetzes vom 7. April 1921305 über
die Schweizerische Nationalbank; i.

in Artikel 38 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 14. Oktober
1922306 betreffend den Telegrafen- und Telefonverkehr, die
Worte: «und der Kantone»; k.

vom Bundesgesetz vom 2. Oktober 1924307 betreffend den
Postverkehr, Artikel 56 Absatz 1; Artikel 58, soweit er Postwertzeichen betrifft; Artikel 62 Ziffer 1 Absatz 4; in Artikel 63
die Worte: «und der Kantone»; 297

[AS 53 37]

298

[AS III 161, IX 86] 299

[AS X 672]

300

SR 281.1

301

[AS 38 523]

302

SR 734.0. Die Art. 55-57 haben heute eine neue Fassung.

303

[BS 4 459; AS 1979 1758, 1985 1992 Ziff. I 1, 1991 362 Ziff. II 404. SR 817.0 Art. 58
Bst. a]

304

[BS 10 3; AS 1949 II 1531, 1958 587. SR 941.20 Art. 28] 305

[BS 6 74. SR 951.11 Art. 70] 306

[BS 7 867; AS 1970 706 Ziff. II 2, 1979 1170 Ziff. V; SR 313.0 Anhang Ziff. 18,
784.40 Art. 75 Ziff. 1 Bst. a und 2. AS 1992 581 Art. 62 Ziff. 1] 307

[BS 7 754; AS 1949 827, 1967 1485, 1969 1117 Ziff. II 1232, 1972 2667, 1975 2027,
1977 2117 Ziff. II, 1979 1170 Ziff. VI, 1987 1974 Art. 54 Ziff. 4, 1995 5489; SR 173.51
Anhang Ziff. 17, 313.0 Anhang Ziff. 17, 744.10 Art. 22. SR 783.0 Anhang Ziff. 1]

Schweizerisches Strafgesetzbuch 140

311.0

l.

das Bundesgesetz vom 19. Dezember 1924308 betreffend den
verbrecherischen Gebrauch von Sprengstoffen und giftigen
Gasen;

m.

das Bundesgesetz vom 30. September 1925309 betreffend Bestrafung des Frauen- und Kinderhandels sowie der Verbreitung
und des Vertriebes von unzüchtigen Veröffentlichungen; n.

Artikel 13-18, 23-25 und 27 des Bundesgesetzes vom 3. Juni
1931310 über das Münzwesen; o.

Artikel 9, 10 Ziffern 1 und 4, Artikel 19-21, 27 Absatz 2311,
Artikel 71, 72, 260, 261, 262 Absätze 1 und 2, Artikel 263 Absätze 1, 2 und 4, Artikel 327-330, 335-338 des Bundesstrafrechtspflegegesetzes312; p.

Artikel 1-7 des Bundesbeschlusses vom 21. Juni 1935313 betreffend den Schutz der Sicherheit der Eidgenossenschaft.


Art. 399

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden die nachstehenden Bestimmungen des Bundesrechts wie folgt abgeändert: a.

Artikel 3 Ziffer 15 des Bundesgesetzes vom 22. Januar 1892314
betreffend die Auslieferung gegenüber dem Auslande erhält
folgenden Wortlaut:

...

b.

in den Artikeln 39, 40 und 41 des Lebensmittelgesetzes315 ist
die Freiheitsstrafe Haft; c.

Artikel 11 letzter Absatz des Bundesgesetzes vom 2. Oktober
1924316 betreffend Betäubungsmittel erhält folgenden Wortlaut: ...

d.

Artikel 262 Absatz 3 des Bundesstrafrechtspflegegesetzes317
erhält folgenden Wortlaut: ...318

308

[AS 41 230]

309

[AS 42 9]

310

[BS 6 51. AS 1953 209 Art. 19] 311

Heute: Art. 27bis Abs. 2.

312

SR 312.0. Die Art. 71 und 72 haben heute eine neue Fassung.

313

[AS 51 482. SR 173.110 Art. 169] 314

[BS 3 509. SR 351.1 Art. 109 Abs. 1] 315

[BS 4 459; AS 1979 1758, 1985 1992 Ziff. I 1, 1991 362 Ziff. II 404. SR 817.0 Art. 58
Bst. a]

316

[BS 4 434. SR 812.121 Art. 37 Abs. 2] 317

SR 312.0

318

Text siehe im genannten BG.

Abänderung von
Bundesrecht

Bundesgesetz

141

311.0

e.

Artikel 263 Absatz 3 des Bundesstrafrechtspflegegesetzes erhält folgenden Wortlaut: ...319


Art. 400

1

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die strafrechtlichen Bestimmungen der Kantone aufgehoben.

2

Vorbehalten bleiben die strafrechtlichen Bestimmungen der Kantone über Gegenstände, die dieses Gesetz der kantonalen Gesetzgebung
ausdrücklich überlassen hat.

bis320 1. Jeder Kanton bezeichnet eine einzige richterliche Behörde zur Genehmigung der Überwachung nach Artikel 179octies.

2. Während der ersten drei Jahre nach dem Inkrafttreten des Artikels
179octies321 können die kantonalen Strafuntersuchungsorgane unter den
Voraussetzungen von Artikel 66 des Bundesstrafrechtspflegegesetzes322 die amtliche Überwachung des Post-, Telefon- und Telegrafenverkehrs323 bestimmter Personen anordnen oder technische Überwachungsgeräte einsetzen, solange das kantonale Recht die ausdrückliche
gesetzliche Grundlage im Sinne dieses Gesetzes nicht enthält.

Der kantonale Polizeidirektor kann diese Massnahmen auch anordnen,
um eine strafbare Handlung, die den Eingriff rechtfertigt, zu verhindern, wenn bestimmte Umstände auf die Vorbereitung einer solchen
Tat schliessen lassen.

Als richterliche Genehmigungsbehörde gilt der Präsident der kantonalen Anklagekammer oder, wenn keine besondere Anklagekammer besteht, der Präsident des Obergerichts.

Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 66bis, 66ter
und 66quater Absatz 1324 des Bundesstrafrechtspflegegesetzes.


Art. 401

1

Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1942 in Kraft.

2

Die Kantone haben die nötigen Einführungsbestimmungen bis zum 31. Dezember 1940 dem Bundesrat zur Genehmigung vorzulegen.

319

Text siehe im genannten BG.

320

Eingefügt durch Ziff. VII des BG vom 23. März 1979 über den Schutz der persönlichen
Geheimsphäre, in Kraft seit 1. Okt. 1979 (AS 1979 1170 1179; BBl 1976 I 529 II 1569).

321

Dieser Artikel trat am 1. Okt. 1979 in Kraft.

322

SR 312.0

323

Heute: des Post- und Fernmeldeverkehrs.

324

Heute: auch nach Art. 66quinquies.

Aufhebung kantonalen
Rechts

Übergangsbestimmung betreffend den Schutz
der persönlichen
Geheimsphäre

Inkrafttreten
dieses Gesetzes

Schweizerisches Strafgesetzbuch 142

311.0

Versäumt ein Kanton diese Frist, so erlässt der Bundesrat vorläufig,
unter Anzeige an die Bundesversammlung, die erforderlichen Verordnungen an Stelle des Kantons.

Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 1971325 II326

Die nach diesem Gesetz erforderliche Anstaltsreform327 ist von den
Kantonen so bald als möglich, spätestens jedoch innert zehn Jahren
nach Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen durchzuführen. Für
Heime und Anstalten nach Artikel 93ter des Gesetzes beträgt diese Frist
längstens zwölf Jahre. Der Bundesrat trifft in der Zwischenzeit die nötigen Anordnungen.

III

1. Das Verhältnis der neuen Bestimmungen zum bisherigen Recht bestimmt sich nach den Regeln der Artikel 336 Buchstabe e, 337 und
338.

2. Artikel 100bis Ziffer 4 gilt nur bis zur Schaffung einer geschlossenen
Arbeitserziehungsanstalt.

3. Die Folgen, welche die bisherige Gesetzgebung des Bundes und der
Kantone an die Einstellung in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit knüpfte, gelten nicht für die Amtsunfähigkeit (Art. 51).

Artikel 1 des Bundesgesetzes vom 29. April 1920328 betreffend die öffentlich-rechtlichen Folgen der fruchtlosen Pfändung und des Konkurses erhält folgenden Wortlaut: ...

Die Folgen der in früheren Urteilen ausgesprochenen Einstellungen in
der bürgerlichen Ehrenfähigkeit fallen mit dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes dahin, soweit sie nicht die Wählbarkeit in Behörden und öffentliche Ämter betreffen.

4. Artikel 241 Absatz 1 des Bundesstrafrechtspflegegesetzes329 wird
wie folgt geändert:

...

325

BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561)
und für die Art. 49 Ziff. 4 Abs. 2, 82-99, 370, 372, 373, 379 Ziff. 1 Abs. 2, 385 und 391
in Kraft seit 1. Jan. 1974 (AS 1973 1840).

326

Fassung gemäss Ziff. I des BB vom 7. Okt. 1983, in Kraft bis 31. Dez. 1985 (AS 1983
1346; BBl 1983 III 405).

327

BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561)
und für die Art. 49 Ziff. 4 Abs. 2, 82-99, 370, 372, 373, 379 Ziff. 1 Abs. 2, 385 und 391
in Kraft seit 1. Jan. 1974 (AS 1973 1840).

328

[BS 3 78; AS 1986 122 Ziff. II 4. AS 1995 1227 Anhang Ziff. 7] 329

SR 312.0. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.