01.01.2021 - * / In Kraft
01.07.2020 - 31.12.2020
14.08.2018 - 30.06.2020
01.01.2018 - 13.08.2018
04.07.2017 - 31.12.2017
01.01.2016 - 03.07.2017
01.07.2013 - 31.12.2015
01.01.2010 - 30.06.2013
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01.01.2007 - 31.12.2009
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1

Bundesgesetz über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahngesetz, SebG) vom 23. Juni 2006 (Stand am 1. Januar 2010) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 87 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 22. Dezember 20042, beschliesst: 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand und Zweck

1

Dieses Gesetz regelt den Bau und den Betrieb von Seilbahnen, die der Personenbeförderung dienen.

2

Es regelt auch das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Sicherheitsbauteilen und Teilsystemen für Seilbahnen.

3

Mit diesem Gesetz soll erreicht werden, dass Seilbahnen für Menschen sicher sowie umweltverträglich, raumplanungskonform und wettbewerbsfähig gebaut und betrieben werden.


Art. 2

Geltungsbereich 1 Dieses Gesetz gilt für alle Seilbahnen, die der Personenbeförderung dienen, namentlich Luftseilbahnen, Standseilbahnen, Skilifte sowie ähnliche Transportanlagen mit Seilantrieb (Seilbahnen).

2

Es gilt nicht für:

a. Seilbahnen, die im Bergbau eingesetzt werden; b. nicht ortsfeste Seilbahnen; c. feststehende und verfahrbare Jahrmarktgeräte sowie Anlagen in Vergnügungsparks;

d. militärische

Seilbahnen;

e. Aufzüge.

AS 2006 5753 1 SR

101

2 BBl

2005 895

743.01

Seilbahnen

2

743.01


Art. 3

Grundsätze 1 Wer eine Seilbahn bauen oder betreiben will, die für die regelmässige und gewerbsmässige Personenbeförderung bestimmt ist und für die nach dem Personenbeförderungsgesetz vom 18. Juni 19933 eine Personenbeförderungskonzession notwendig ist (Seilbahn mit Bundeskonzession), benötigt vom Bundesamt für Verkehr (BAV4): a. eine

Plangenehmigung;

b. eine

Betriebsbewilligung.

2

Wer eine Seilbahn bauen oder betreiben will, die nach dem Personenbeförderungsgesetz keine Personenbeförderungskonzession benötigt, insbesondere einen Skilift oder eine Kleinluftseilbahn, benötigt eine kantonale Bewilligung.

3

Seilbahnen dürfen nur so gebaut und betrieben werden, dass sie für den Menschen sicher, umweltverträglich und raumplanungskonform sind.

4

Wer eine Seilbahn bauen und betreiben will, ist verantwortlich für die angemessene Ausbildung des für die Sicherheit zuständigen Personals. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

5

Betriebsbewilligungen werden in der Regel bis zum Ablauf der Konzession erteilt.


Art. 4

Grundlegende Anforderungen und technische Normen 1

Der Bundesrat legt die grundlegenden Anforderungen in einer Verordnung fest; er berücksichtigt dabei das internationale Recht.

2

In diesem Rahmen bezeichnet das BAV im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft und nach Anhörung der Kantone und der interessierten Kreise die technischen Normen, welche geeignet sind, die grundlegenden Anforderungen zu konkretisieren. Soweit möglich bezeichnet es international harmonisierte Normen.


Art. 5

Erfüllung der grundlegenden Anforderungen 1

Wer eine Seilbahn in Betrieb nimmt oder Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile einer Seilbahn in Verkehr bringen will, muss nachweisen können, dass die grundlegenden Anforderungen erfüllt werden.

2

Wird eine Seilbahn, ein Teilsystem oder ein Sicherheitsbauteil einer Seilbahn entsprechend den technischen Normen erstellt oder hergestellt, so wird vermutet, dass die grundlegenden Anforderungen erfüllt werden.

3

Wer eine Seilbahn in Betrieb nimmt oder Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile einer Seilbahn in Verkehr bringen will, die den technischen Normen nicht entsprechen, muss nachweisen können, dass die grundlegenden Anforderungen auf andere Weise erfüllt werden.

3 SR

744.10

4

Abkürzung gemäss Ziff. II 18 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597 5629; BBl 2005 2415, 2007 2681). Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

Seilbahngesetz

3

743.01

4

Sind keine grundlegenden Anforderungen festgelegt worden, so muss nachgewiesen werden können, dass die Seilbahn, das Teilsystem oder das Sicherheitsbauteil nach den anerkannten Regeln der Technik hergestellt worden ist.


Art. 6

Beurteilung der sicherheitsrelevanten Aspekte 1

Die Behörde beurteilt in den Bewilligungsverfahren die sicherheitsrelevanten Aspekte risikoorientiert auf der Grundlage von Sicherheitsgutachten oder Stichproben.

2

Sie legt fest, wofür der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin Sicherheitsgutachten zu erbringen hat.

3

Die Sicherheitsgutachten sind von unabhängigen Stellen zu erarbeiten.


Art. 7

Enteignungsrecht 1 Wer eine Seilbahn bauen oder betreiben will, dem steht das Enteignungsrecht gemäss der Bundesgesetzgebung zu, sofern die Anlage der Nutzungsplanung entspricht.

2

Das Enteignungsverfahren kommt erst zur Anwendung, wenn die Bemühungen für einen freihändigen Erwerb der erforderlichen Rechte oder für eine Landumlegung nicht zum Ziele führen.


Art. 8

Erhebung, Bearbeitung und Bekanntgabe von Daten 1

Das BAV ist befugt, von Seilbahnunternehmen diejenigen Daten zu erheben und zu bearbeiten, die zur Erfüllung seiner aufsichtsrechtlichen Pflichten und für die Zwecke der amtlichen Statistik benötigt werden.

2

Es kann zur Ausstellung von Ausweisen Daten von Personen erheben und bearbeiten.

3

Es kann nach Vornahme einer Verhältnismässigkeitsprüfung der Öffentlichkeit besonders schützenswerte Daten über Seilbahnunternehmen bekannt geben, sofern die Daten Rückschlüsse über die Einhaltung von sicherheitsrelevanten Bestimmungen durch das Seilbahnunternehmen ermöglichen. Die Bekanntgabe hat in der Form einer Medienmitteilung oder auf andere geeignete Weise zu erfolgen.

4

Besonders schützenswerte Daten sind insbesondere Informationen über den Widerruf einer Bewilligung.

5

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten zur Erhebung, Bearbeitung und Bekanntgabe von Daten.

Seilbahnen

4

743.01

2. Abschnitt: Bau von Seilbahnen mit Bundeskonzession

Art. 9

Plangenehmigung 1 Mit der Plangenehmigung wird das Recht erteilt, die Seilbahn zu bauen. Mit ihr werden sämtliche für den Bau der Seilbahn erforderlichen Bewilligungen erteilt.

Dabei ist das kantonale Recht zu berücksichtigen, soweit es die Seilbahnunternehmung in der Erfüllung von Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.

2

Gleichzeitig mit der Plangenehmigung wird die entsprechende Personenbeförderungskonzession nach dem Personenbeförderungsgesetz vom 18. Juni 19935 erteilt.

3

Die Plangenehmigung wird erteilt, wenn: a. die grundlegenden Anforderungen sowie die übrigen massgebenden Vorschriften erfüllt sind;

b. keine wesentlichen öffentlichen Interessen, namentlich der Raumplanung, des Natur- und Heimatschutzes oder des Umweltschutzes, entgegenstehen; und c. die Voraussetzungen zur Erteilung der Personenbeförderungskonzession erfüllt sind.

4

Die Bedürfnisse der Menschen mit Behinderungen sind im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 20026 zu berücksichtigen.

5

Plangenehmigungsverfahren sind von allen involvierten Behörden beförderlich zu behandeln. Der Bundesrat legt dazu Fristen fest.


Art. 10

Nebenanlagen Die Erstellung und Änderung von Bauten und Anlagen, die nicht überwiegend dem Bahnbetrieb der Seilbahn dienen (Nebenanlagen), unterstehen den allgemeinen raumplanungs-, bau- und umweltrechtlichen Vorschriften von Bund und Kantonen.


Art. 11

Einleitung des Plangenehmigungsverfahrens 1

Das Plangenehmigungsgesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen beim BAV einzureichen.

2

Das BAV prüft die Unterlagen auf ihre Vollständigkeit und verlangt allenfalls Ergänzungen.

3

Der Bundesrat legt fest, welche Unterlagen der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin beizubringen hat.

5 [AS 1993 3128, 1997 2452 Anhang Ziff. 6, 1998 2859, 2000 2877 Ziff. I 2.

AS 2009 5631 Art. 64]. Siehe heute: das BG über die Personenbeförderung vom 20. März 2009 (SR 745.1).

6 SR

151.3

Seilbahngesetz

5

743.01


Art. 12

Anhörung, Publikation und Auflage 1

Das BAV übermittelt das Gesuch den betroffenen Kantonen und fordert sie auf, innerhalb von drei Monaten dazu Stellung zu nehmen. Es kann die Frist in begründeten Fällen ausnahmsweise verkürzen oder verlängern.

2

Das Gesuch ist in den amtlichen Publikationsorganen der betroffenen Kantone und Gemeinden zu publizieren und während 30 Tagen öffentlich aufzulegen.


Art. 13

Einsprache 1 Wer nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19687 über das Verwaltungsverfahren oder des Bundesgesetzes vom 20. Juni 19308 über die Enteignung Partei ist, kann während der Auflagefrist beim BAV Einsprache erheben.

2

Die Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache.

3

Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.


Art. 14

Konzentriertes Entscheidverfahren in der Bundesverwaltung Das weitere Verfahren innerhalb der Bundesverwaltung richtet sich nach dem konzentrierten Entscheidverfahren gemäss den Artikeln 62a ff. des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19979.


Art. 15

Vereinfachtes Verfahren

1

Das vereinfachte Verfahren wird angewendet bei: a. Änderung oder Umnutzung einer Seilbahn, die deren äusseres Erscheinungsbild nicht wesentlich verändert, keine schutzwürdigen Interessen Dritter berührt und sich nur unerheblich auf Raum und Umwelt auswirkt;

b. Seilbahnen, die spätestens nach drei Jahren wieder entfernt werden.

2

Ist in einer Plangenehmigung vorgesehen, dass Detailpläne nachträglich vorgelegt werden müssen, so findet dafür das vereinfachte Verfahren Anwendung.

3

Das BAV kann die Aussteckung anordnen.

4

Das Gesuch wird nicht publiziert und nicht öffentlich aufgelegt.

5

Das BAV unterbreitet die Planvorlage den Betroffenen, soweit sie nicht vorher schriftlich ihre Einwilligung gegeben haben, und setzt ihnen eine Einsprachefrist von 30 Tagen.

6

Es kann bei Kantonen und Gemeinden Stellungnahmen einholen. Es setzt dafür eine angemessene Frist.

7

Im Übrigen gelten die Bestimmungen für das ordentliche Verfahren; im Zweifelsfall wird dieses durchgeführt.

7 SR

172.021

8 SR

711

9 SR

172.010

Seilbahnen

6

743.01


Art. 16

Anwendbares Recht

Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich subsidiär nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195710 und nach dem Bundesgesetz vom 20. Juni 193011 über die Enteignung.

3. Abschnitt: Betrieb

Art. 17

Betriebsbewilligung 1 Der Betrieb einer Seilbahn bedarf einer Betriebsbewilligung durch: a. das BAV bei Seilbahnen mit Bundeskonzession; b. die zuständige kantonale Behörde bei anderen Seilbahnen.

2

Die Bewilligungsbehörde beurteilt das Vorhaben risikoorientiert im Sinne von Artikel 6. Sie legt fest, wofür der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin Sicherheitsgutachten zu erbringen hat.

3

Die Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn: a. der Sicherheitsnachweis erbracht ist sowie die erforderlichen Sicherheitsgutachten vorliegen;

b. das Vorhaben den grundlegenden Anforderungen sowie den übrigen massgebenden Vorschriften entspricht;

c. die für die Betriebsaufnahme bedeutsamen Auflagen gemäss der Plangenehmigung und der Konzession beziehungsweise der kantonalen Bewilligung erfüllt sind;

d. ein Versicherungsnachweis gemäss Artikel 21 vorliegt; e. die Betriebs- und Instandhaltungsorganisation, die Bergungsorganisation sowie das ausgebildete Personal vorhanden sind.

4

Betriebsbewilligungen werden in der Regel bis zum Ablauf der Konzession erteilt.

Bei einer Verlängerung der Konzession wird die Betriebsbewilligung, unter Vorbehalt der Erfüllung der Sorgfaltspflicht nach Artikel 18, entsprechend verlängert.


Art. 18

Sorgfaltspflicht Der Inhaber oder die Inhaberin der Betriebsbewilligung ist für die Sicherheit des Betriebs verantwortlich. Namentlich muss er oder sie die Seilbahn so in Stand halten, dass die Sicherheit jederzeit gewährleistet ist.

10 SR

742.101

11 SR

711

Seilbahngesetz

7

743.01

a12 Anwendbares Recht

Für die Ausübung sicherheitsrelevanter Tätigkeiten des Personals, für die Finanzierung der Infrastruktur und für die unabhängige Unfalluntersuchung gelten die entsprechenden Vorschriften des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 195713 sinngemäss.


Art. 19

Beseitigung der Seilbahn Wird der Betrieb einer Seilbahn definitiv eingestellt, so sind die Anlagen auf Kosten des Eigentümers oder der Eigentümerin zu entfernen. Die zuständige Behörde entscheidet, inwieweit der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen ist.

4. Abschnitt: Haftung und Versicherungspflicht

Art. 20

14 Haftung Für die Haftung des Betreibers oder der Betreiberin einer Seilbahn gelten die Artikel 40b-40f des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 195715.


Art. 21

Versicherungspflicht 1 Der Betreiber oder die Betreiberin einer Seilbahn hat sich bei einem in der Schweiz zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen oder einer anderen von der Versicherungsaufsichtsbehörde anerkannten Einrichtung genügend zu versichern gegen die Folgen der Haftpflicht.

2

Von der Versicherungspflicht sind ausgenommen: a. Ansprüche des Eigentümers oder der Eigentümerin und des Betreibers oder der Betreiberin der Seilbahn; b. Ansprüche aus Sachschäden, die die folgenden Angehörigen der ersatzpflichtigen Personen erleiden: 1. Ehegattin, Ehegatte oder eingetragene Partnerin, eingetragener Partner, 2. Verwandte in auf- und absteigender Linie, 3. im gemeinsamen Haushalt lebende Geschwister;

c. Ansprüche aus Sachschäden an beförderten Sachen.

3

Die Versicherungsverträge und deren nachträgliche Änderungen sind der zuständigen Behörde mitzuteilen. Das Versicherungsunternehmen hat zuhanden der zuständigen Behörde einen Versicherungsnachweis auszustellen.

12 Eingefügt durch Ziff. II 18 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597 5629; BBl 2005 2415, 2007 2681).

13 SR

742.101

14 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 19. Dez. 2009 über Änderungen des Transportrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5973 5980; BBl 2007 4377).

15 SR

742.101

Seilbahnen

8

743.01

4

Das Versicherungsunternehmen muss der zuständigen Behörde melden, wenn eine Versicherung ausgesetzt oder beendet wird.

5

Die zuständige Behörde kann eine Erhöhung der Versicherungssumme verlangen, wenn diese offensichtlich ungenügend ist.

5. Abschnitt: Aufsicht

Art. 22

Aufsichtsbehörde Aufsichtsbehörde ist: a. das BAV für Seilbahnen mit Bundeskonzession; b. die zuständige kantonale Behörde für andere Seilbahnen.


Art. 23

Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörde 1

Die Aufsichtsbehörde überwacht Bau, Betrieb und Instandhaltung der Seilbahnen risikoorientiert.

2

Sie kann Nachweise und Gutachten verlangen. Sie kann selbst stichprobenartig Prüfungen vornehmen.

3

Stellt sie fest, dass eine Seilbahn die Sicherheit von Personen oder die Sicherheit von Gütern gefährden kann, so trifft sie die erforderlichen Massnahmen, um die Sicherheit wiederherzustellen. Sie kann den Betrieb der Seilbahn einschränken oder untersagen.


Art. 24

Melde- und Mitwirkungspflicht 1

Besondere Vorkommnisse während des Baus oder Betriebs einer Seilbahn müssen der Aufsichtsbehörde umgehend gemeldet werden.

2

Der Betreiber oder die Betreiberin hat der Aufsichtsbehörde jederzeit Auskunft zu erteilen und sämtliche Dokumente herauszugeben. Er oder sie hat der Aufsichtsbehörde freien Zutritt zu allen Teilen der Seilbahn zu gewähren und sie bei der Prüf- und Kontrolltätigkeit kostenlos zu unterstützen.

6. Abschnitt: Strafbestimmungen

Art. 25

1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

a. eine Seilbahn ohne die dafür erforderliche Plangenehmigung (Art. 9) oder, bei Seilbahnen ohne Bundeskonzession, ohne die dafür erforderliche kantonale Bewilligung oder in Widerspruch dazu baut oder bauen lässt;

Seilbahngesetz

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743.01

b. eine Seilbahn ohne Betriebsbewilligung (Art. 17) oder in Widerspruch dazu betreibt oder betreiben lässt; c. seiner Sorgfaltspflicht (Art. 18), Meldepflicht (Art. 24. Abs. 1) oder Mitwirkungspflicht (Art. 24 Abs. 2) zuwiderhandelt;

d. einer Ausführungsvorschrift zuwiderhandelt, deren Verletzung vom Bundesrat für strafbar erklärt wird;

e. gegen eine an ihn gerichtete Verfügung verstösst, welche auf dieses Gesetz oder eine Ausführungsbestimmung gestützt ist und auf die Strafandrohung dieses Artikels hinweist.

2

…16

3

Die Verfolgung und Beurteilung strafbarer Handlungen nach diesem Gesetz ist Sache der Kantone. 4

Urteile und Einstellungsbeschlüsse sind nach ihrem Erlass ohne Verzug in vollständiger Ausfertigung der Bundesanwaltschaft zuzustellen.

7. Abschnitt: Vollzug

Art. 26

Vorschriften des Bundesrates Der Bundesrat erlässt, nach Anhörung der Kantone und der interessierten Kreise, die Ausführungsbestimmungen. Darüber hinaus erlässt er Vorschriften über: a. Planung, Bau, Betrieb und Aufsicht von Seilbahnen; b. das Verfahren zur Überprüfung der Konformität von Seilbahnen, Sicherheitsbauteilen und Teilsystemen mit den grundlegenden Anforderungen;

c. das Verfahren zur Anerkennung von unabhängigen Stellen, die Konformitätsbewertungen durchführen.


Art. 27

Übertragung von Aufsichtsaufgaben Der Bundesrat kann Aufsichtsaufgaben an unabhängige technische Kontrollstellen übertragen.

8. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 28

Änderung bisherigen Rechts Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

16 Aufgehoben durch Ziff. II 18 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597 5629; BBl 2005 2415, 2007 2681).

Seilbahnen

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Art. 29

Übergangsbestimmungen 1 Gesuche, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängig sind, werden von der nach bisherigem Recht zuständigen Behörde nach bisherigem Recht beurteilt.

2

Nach bisherigem Recht erteilte eidgenössische Konzessionen bleiben bis zu ihrem Ablauf gültig. Für nach bisherigem kantonalen oder Bundesrecht erteilte Betriebsbewilligungen gilt Artikel 17 Absatz 4.


Art. 30

Referendum und Inkrafttreten 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 200717 17 BRB vom 21. Dez. 2006 (AS 2006 5762)

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Anhang

(Art. 28)


Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert: 1. Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195718 Art. 2
Abs. 1


2. Personenbeförderungsgesetz vom 18. Juni 199319 Art. 1
Abs. 2
Art. 4 Abs. 1bis sowie 4 EinleitungssatzArt. 4a
Art. 4b Bisheriger Art. 4a Art. 18a … 18 SR

742.101. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Gesetz.

19 [AS 1993 3128, 1997 2452 Anhang Ziff. 6, 1998 2859, 2000 2877 Ziff. I 2.

AS 2009 5631 Art. 64]

Seilbahnen

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