01.01.2025 - *
01.07.2024 - 31.12.2024
01.01.2023 - 30.06.2024 / In Kraft
01.08.2021 - 31.12.2022
20.10.2020 - 31.07.2021
01.01.2020 - 19.10.2020
01.01.2019 - 31.12.2019
  DEFRITRM • (html)
  DEFRITRM • (pdf)

01.01.2018 - 31.12.2018
28.03.2017 - 31.12.2017
01.01.2017 - 27.03.2017
01.07.2016 - 31.12.2016
01.01.2016 - 30.06.2016
01.01.2014 - 31.12.2015
01.01.2013 - 31.12.2013
01.01.2012 - 31.12.2012
01.09.2011 - 31.12.2011
01.02.2011 - 31.08.2011
01.01.2011 - 31.01.2011
01.12.2010 - 31.12.2010
01.01.2010 - 30.11.2010
01.01.2008 - 31.12.2009
01.07.2007 - 31.12.2007
01.01.2007 - 30.06.2007
01.01.2005 - 31.12.2006
01.07.2004 - 31.12.2004
01.04.2003 - 30.06.2004
01.01.2001 - 31.03.2003
01.01.1997 - 31.12.2000
Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

281.1

Bundesgesetz
über Schuldbetreibung und Konkurs

(SchKG)1

vom 11. April 1889 (Stand am 1. Januar 2019)

1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 64 der Bun­desverfassung2 (BV),3

beschliesst:

2 [BS 1 3]. Der genannten Bestimmung entspricht heute Art. 122 Abs. 1 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).

3 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2531; BBl 1999 9126 9547).

Erster Titel: Allgemeine Bestimmungen

I. Organisation

4 Durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 wurden sämtliche Art. mit Randtiteln versehen (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

Art. 1

1 Das Gebiet jedes Kantons bildet für die Durchführung der Schuld­betreibungen und der Konkurse einen oder mehrere Kreise.

2 Die Kantone bestimmen die Zahl und die Grösse dieser Kreise.

3 Ein Konkurskreis kann mehrere Betreibungskreise umfassen.

Art. 25

1 In jedem Betreibungskreis besteht ein Betreibungsamt, das vom Betreibungsbeamten geleitet wird.

2 In jedem Konkurskreis besteht ein Konkursamt, das vom Konkurs­beamten geleitet wird.

3 Jeder Betreibungs- und Konkursbeamte hat einen Stellvertreter, der ihn ersetzt, wenn er in Ausstand tritt oder an der Leitung des Amtes verhindert ist.

4 Das Betreibungs- und das Konkursamt können zusammengelegt und vom gleichen Beamten geleitet werden.

5 Die Kantone bestimmen im Übrigen die Organisation der Betrei­bungs- und der Konkursämter.

5 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

Art. 36

Die Besoldung der Betreibungs- und der Konkursbeamten sowie ihrer Stellvertreter ist Sache der Kantone.

6 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

Art. 47

1 Die Betreibungs- und die Konkursämter nehmen auf Verlangen von Ämtern, ausseramtlichen Konkursverwaltungen, Sachwaltern und Liquidatoren eines andern Kreises Amtshandlungen vor.

2 Mit Zustimmung des örtlich zuständigen Amtes können Betrei­bungs- und Konkursämter, ausseramtliche Konkursverwaltungen, Sachwalter und Liquidatoren auch ausserhalb ihres Kreises Amts­handlungen vor­nehmen. Für die Zustellung von Betreibungsurkunden anders als durch die Post sowie für die Pfändung, die öffentliche Ver­steigerung und den Beizug der Polizei ist jedoch allein das Amt am Ort zustän­dig, wo die Handlung vorzunehmen ist.

7 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

Art. 4a8

1 Bei Konkursen und Nachlassverfahren, die in einem sachlichen Zusammenhang stehen, koordinieren die beteiligten Zwangsvoll­streckungs­organe, Aufsichtsbehörden und Gerichte ihre Handlungen soweit als möglich.

2 Die beteiligten Konkurs- und Nachlassgerichte sowie die Aufsichts­behörden können im gegenseitigen Einvernehmen eine einheitliche Zuständigkeit für alle Verfahren bezeichnen.

8 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).

Art. 59

1 Der Kanton haftet für den Schaden, den die Beamten und Angestell­ten, ihre Hilfspersonen, die ausseramtlichen Konkursverwaltungen, die Sachwalter, die Liquidatoren, die Aufsichts- und Gerichtsbehör­den sowie die Polizei bei der Erfüllung der Aufgaben, die ihnen dieses Gesetz zuweist, widerrechtlich verursachen.

2 Der Geschädigte hat gegenüber dem Fehlbaren keinen Anspruch.

3 Für den Rückgriff des Kantons auf die Personen, die den Schaden verursacht haben, ist das kantonale Recht massgebend.

4 Wo die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, besteht zudem Anspruch auf Genugtuung.

9 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

Art. 610

1 Der Anspruch auf Schadenersatz verjährt in einem Jahr von dem Tage hinweg, an welchem der Geschädigte von der Schädigung Kenntnis erlangt hat, jedenfalls aber mit dem Ablauf von zehn Jahren von dem Tage der Schädigung an gerechnet.

2 Wird jedoch der Schadenersatzanspruch aus einer strafbaren Hand­lung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährung vor­schreibt, so gilt diese auch für ihn.

10 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

Art. 711

Wird eine Schadenersatzklage mit widerrechtlichem Verhalten der oberen kantonalen Aufsichtsbehörden oder des oberen kantonalen Nachlassgerichts begründet, so ist das Bundesgericht als einzige Instanz zuständig.

11 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).




Art. 812

1 Die Betreibungs- und die Konkursämter führen über ihre Amtstätig­keiten sowie die bei ihnen eingehenden Begehren und Erklärungen Protokoll; sie führen die Register.

2 Die Protokolle und Register sind bis zum Beweis des Gegenteils für ihren Inhalt beweiskräftig.

3 Das Betreibungsamt berichtigt einen fehlerhaften Eintrag von Amtes wegen oder auf Antrag einer betroffenen Person.

12 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

Art. 8a13

1 Jede Person, die ein Interesse glaubhaft macht, kann die Protokolle und Register der Betreibungs- und der Konkursämter einsehen und sich Auszüge daraus geben lassen.

2 Ein solches Interesse ist insbesondere dann glaubhaft gemacht, wenn das Auskunftsgesuch in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrages erfolgt.

3 Die Ämter geben Dritten von einer Betreibung keine Kenntnis, wenn:

a.
die Betreibung nichtig ist oder aufgrund einer Beschwerde oder eines gerichtlichen Entscheids14 aufgehoben worden ist;
b.
der Schuldner mit einer Rückforderungsklage obsiegt hat;
c.
der Gläubiger die Betreibung zurückgezogen hat;
d.15
der Schuldner nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls ein entsprechendes Gesuch gestellt hat, sofern der Gläubiger nach Ablauf einer vom Betreibungsamt angesetzten Frist von 20 Tagen den Nachweis nicht erbringt, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages (Art. 79-84) eingeleitet wurde; wird dieser Nachweis nachträglich erbracht oder wird die Betreibung fortgesetzt, wird sie Dritten wieder zur Kenntnis gebracht.

4 Das Einsichtsrecht Dritter erlischt fünf Jahre nach Abschluss des Verfahrens. Gerichts- und Verwaltungsbehörden können im Interesse eines Verfahrens, das bei ihnen hängig ist, weiterhin Auszüge verlan­gen.

13 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

14 Ausdruck gemäss Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

15 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4583; BBl 2015 3209 5785).

Art. 9

Die Betreibungs- und die Konkursämter haben Geldsummen, Wert­papiere und Wertsachen, über welche nicht binnen drei Tagen nach dem Eingange verfügt wird, der Depositenanstalt zu übergeben.

Art. 1016

1 Die Beamten und Angestellten der Betreibungs- und der Kon­kurs­ämter sowie die Mitglieder der Aufsichtsbehörden dürfen keine Amts­handlungen vornehmen:

1.
in eigener Sache;
2.17
in Sachen ihrer Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen oder Partner oder von Personen, mit denen sie eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
2bis.18
in Sachen von Verwandten und Verschwägerten in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie;
3.
in Sachen einer Person, deren gesetzliche Vertreter, Bevoll­mächtigte oder Angestellte sie sind;
4.
in Sachen, in denen sie aus anderen Gründen befangen sein könnten.

2 Der Betreibungs- oder der Konkursbeamte, der in Ausstand treten muss, übermittelt ein an ihn gerichtetes Begehren sofort seinem Stell­vertreter und benachrichtigt davon den Gläubiger durch uneinge­schriebenen Brief.

16 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

17 Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).

18 Eingefügt durch Anhang Ziff. 16 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).

Art. 1119

Die Beamten und Angestellten der Betreibungs- und der Konkurs­ämter dürfen über die vom Amt einzutreibenden Forderungen oder die von ihm zu verwertenden Gegenstände keine Rechtsgeschäfte auf eigene Rechnung abschliessen. Rechtshandlungen, die gegen diese Vor­schrift verstossen, sind nichtig.

19 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).



Art. 12

1 Das Betreibungsamt hat Zahlungen für Rechnung des betreibenden Gläubigers entgegenzunehmen.

2 Die Schuld erlischt durch die Zahlung an das Betreibungsamt.

Art. 13

1 Zur Überwachung der Betreibungs- und der Konkursämter hat jeder Kanton eine Aufsichtsbehörde zu bezeichnen.

2 Die Kantone können überdies für einen oder mehrere Kreise untere Aufsichts­be­hörden bestellen.


Art. 14

1 Die Aufsichtsbehörde hat die Geschäftsführung jedes Amtes alljähr­lich minde­stens einmal zu prüfen.

2 Gegen einen Beamten oder Angestellten können folgende Disziplin­armassnahmen getroffen werden:20

1.
Rüge;
2.21
Geldbusse bis zu 1000 Franken;
3.
Amtseinstellung für die Dauer von höchstens sechs Monaten;
4.
Amtsentsetzung.

20 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

21 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

Art. 1522

1 Der Bundesrat übt die Oberaufsicht über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen aus und sorgt für die gleichmässige Anwendung dieses Gesetzes.

2 Er erlässt die zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen und Reglemente.

3 Er kann an die kantonalen Aufsichtsbehörden Weisungen erlassen und von denselben jährliche Berichte verlangen.

423

5 Er koordiniert die elektronische Kommunikation zwischen den Betreibungs- und Konkursämtern, den Grundbuch- und Handelsregister­ämtern, den Gerichten und dem Publikum.24

22 Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 1205; BBl 2001 4202).

23 Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

24 Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

Art. 16

1 Der Bundesrat setzt den Gebührentarif fest.

2 Die im Betreibungs- und Konkursverfahren errichteten Schriftstücke sind stempel­frei.

Art. 17

1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt wer­den.25

2 Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an wel­chem der Be­schwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.

3 Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.

4 Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Ver­fügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichts­behörde in Kenntnis.26

25 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

26 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).


Art. 1827

1 Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen werden.

2 Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann gegen eine untere Aufsichtsbehörde jederzeit bei der oberen kantonalen Auf­sichtsbehörde Beschwerde geführt werden.

27 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).


Art. 1928

Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200529.

28 Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 1205; BBl 2001 4202).

29 SR 173.110


Art. 20

Bei der Wechselbetreibung betragen die Fristen für Anhebung der Beschwerde und Weiterziehung derselben bloss fünf Tage; die Behörde hat die Beschwerde binnen fünf Tagen zu erledigen.

30 Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 1205; BBl 2001 4202).


Art. 20a31

132

2 Für das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden gelten die folgenden Bestimmungen:33

1.
Die Aufsichtsbehörden haben sich in allen Fällen, in denen sie in dieser Eigenschaft handeln, als solche und gegebenenfalls als obere oder untere Aufsichtsbehörde zu bezeichnen.
2.
Die Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie kann die Parteien zur Mitwirkung anhalten und braucht auf deren Begehren nicht einzutreten, wenn sie die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
3.34
Die Aufsichtsbehörde würdigt die Beweise frei; unter Vor­behalt von Artikel 22 darf sie nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen.
4.
Der Beschwerdeentscheid wird begründet, mit einer Rechts­mit­telbelehrung versehen und den Parteien, dem betroffenen Amt und allfälligen weiteren Beteiligten schriftlich eröffnet.
5.35
Die Verfahren sind kostenlos. Bei böswilliger oder mutwilliger Pro­zessführung können einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu 1500 Franken sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden.

3 Im Übrigen regeln die Kantone das Verfahren.

31 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

32 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 1205; BBl 2001 4202).

33 Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 1205; BBl 2001 4202).

34 Fassung gemäss Ziff. I 6 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5599; BBl 2006 7759).

35 Eingefügt durch Anhang Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 1205; BBl 2001 4202).

Art. 21

Die Behörde, welche eine Beschwerde begründet erklärt, verfügt die Aufhebung oder die Berichtigung der angefochtenen Handlung; sie ordnet die Vollziehung von Handlungen an, deren Vornahme der Beamte unbegründetermassen verwei­gert oder verzögert.


Art. 2236

1 Verstossen Verfügungen gegen Vorschriften, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Perso­nen erlassen worden sind, so sind sie nichtig. Unabhängig davon, ob Be­schwerde geführt worden ist, stellen die Aufsichtsbehörden von Amtes wegen die Nichtigkeit einer Verfügung fest.

2 Das Amt kann eine nichtige Verfügung durch Erlass einer neuen Verfügung ersetzen. Ist bei der Aufsichtsbehörde ein Verfahren im Sinne von Absatz 1 hängig, so steht dem Amt diese Befugnis bis zur Vernehmlassung zu.

36 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).



Art. 2337

Die Kantone bezeichnen die richterlichen Behörden, welche für die in diesem Gesetze dem Richter zugewiesenen Entscheidungen zuständig sind.

37 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

Art. 24

Die Kantone bezeichnen die Anstalten, welche gehalten sind, in den in diesem Ge­setze vorgesehenen Fällen Depositen anzunehmen (Depo­siten­anstalten). Sie haften für die von diesen Anstalten verwahr­ten Depositen.

Art. 2639

1 Die Kantone können, soweit nicht Bundesrecht anwendbar ist, an die fruchtlose Pfändung und die Konkurseröffnung öffentlich-rechtliche Folgen (wie Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter, zur Aus­übung bewilligungspflichtiger Berufe und Tätigkeiten) knüpfen. Aus­geschlossen sind die Einstellung im Stimmrecht und im aktiven Wahl­recht sowie die Publikation der Verlustscheine.

2 Die Rechtsfolgen sind aufzuheben, wenn der Konkurs widerrufen wird, wenn sämtliche Verlustscheingläubiger befriedigt oder ihre For­derungen verjährt sind.

3 Kommt als einziger Gläubiger der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Schuldners zu Verlust, so dürfen keine öffentlich-recht­lichen Folgen der fruchtlosen Pfändung oder des Konkurses ausgesprochen werden.40

39 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

40 Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).

Art. 2741

1 Jede handlungsfähige Person ist berechtigt, andere Personen im Zwangsvollstreckungsverfahren zu vertreten. Dies gilt auch für die gewerbsmässige Vertretung. Die Kantone können einer Person aus wichtigen Gründen die gewerbsmässige Vertretung verbieten.

2 Die Kosten der Vertretung im Verfahren vor den Betreibungs- und Konkursämtern dürfen nicht der Gegenpartei überbunden werden.

41 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Gewerbsmässige Vertretung im Zwangsvollstreckungsverfahren), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 3643; BBl 2014 8669).

Art. 2842

1 Die Kantone geben dem Bundesrat die Betreibungs- und Konkurskreise, die Organisation der Betreibungs- und der Konkursämter sowie die Behörden an, die sie in Ausführung dieses Gesetzes bezeichnet haben.

2 Der Bundesrat sorgt für angemessene Bekanntmachung dieser Angaben.

42 Fassung gemäss Ziff. I 6 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5599; BBl 2006 7759).


Art. 3044

1 Dieses Gesetz gilt nicht für die Zwangsvollstreckung gegen Kanto­ne, Bezirke und Gemeinden, soweit darüber besondere eidgenössische oder kantonale Vorschriften bestehen.

2 Vorbehalten bleiben ferner die Bestimmungen anderer Bundes­gesetze über besondere Zwangsvollstreckungsverfahren.

44 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

Art. 30a45

Die völkerrechtlichen Verträge und die Bestimmungen des Bundes­gesetzes vom 18. Dezember 198746 über das Internationale Privatrecht (IPRG) sind vorbehalten.

45 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

46 SR 291

II. Verschiedene Vorschriften


Art. 3147

Für die Berechnung, die Einhaltung und den Lauf der Fristen gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 200848 (ZPO), sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

47 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

48 SR 272

Art. 3249

150

2 Eine Frist ist auch dann gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf ein unzu­ständiges Betreibungs- oder Konkursamt angerufen wird; dieses über­weist die Eingabe unverzüglich dem zuständigen Amt.51

352

4 Bei schriftlichen Eingaben, die an verbesserlichen Fehlern leiden, ist Gelegenheit zur Verbesserung zu geben.

49 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

50 Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

51 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

52 Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).


Art. 33

1 Die in diesem Gesetze aufgestellten Fristen können durch Vertrag nicht abge­än­dert werden.

2 Wohnt ein am Verfahren Beteiligter im Ausland oder ist er durch öffentliche Bekanntmachung anzusprechen, so kann ihm eine längere Frist eingeräumt oder eine Frist verlängert werden.53

3 Ein am Verfahren Beteiligter kann darauf verzichten, die Nichtein­haltung einer Frist geltend zu machen, wenn diese ausschliesslich in seinem Interesse aufgestellt ist.54

4 Wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln, kann die Aufsichtsbehörde oder die in der Sache zuständige richterliche Behörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Er muss, vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie der versäumten ein begründetes Gesuch einreichen und die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachholen.55

53 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

54 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

55 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

Art. 33a56

1 Eingaben können bei den Betreibungs- und Konkursämtern und den Aufsichtsbehörden elektronisch eingereicht werden.

2 Die Eingabe ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201657 über die elektronische Signatur zu versehen. Für das Massenverfahren kann der Bundesrat Ausnahmen vorsehen.

3 Für die Wahrung einer Frist ist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei oder ihres Vertreters für die Übermittlung notwendig sind.

4 Der Bundesrat regelt:

a.
das Format der Eingabe und ihrer Beilagen;
b.
die Art und Weise der Übermittlung;
c.
die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.

56 Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).

57 SR 943.03

Art. 3458

1 Die Zustellung von Mitteilungen, Verfügungen und Entscheiden der Betreibungs- und Konkursämter sowie der Aufsichtsbehörden erfolgen durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

2 Mit dem Einverständnis der betroffenen Person können Mitteilungen, Verfügungen und Entscheide elektronisch zugestellt werden. Sie sind mit einer elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201659 über die elektronische Signatur zu versehen. Der Bundesrat regelt:

a.
die zu verwendende Signatur;
b.
das Format der Mitteilungen, Verfügungen und Entscheide sowie ihrer Beilagen;
c.
die Art und Weise der Übermittlung;
d.
den Zeitpunkt, zu dem die Mitteilung, die Verfügung oder der Entscheid als zugestellt gilt.60

58 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

59 SR 943.03

60 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).


Art. 35

1 Die öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen im Schweizerischen Handelsamtsblatt und im betreffenden kantonalen Amtsblatt. Für die Berechnung von Fristen und für die Feststellung der mit der Be­kannt­machung verbundenen Rechtsfolgen ist die Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt massgebend.61

2 Wenn die Verhältnisse es erfordern, kann die Bekanntmachung auch durch an­dere Blätter oder auf dem Wege des öffentlichen Ausrufs geschehen.

61 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

Art. 36

Eine Beschwerde, Weiterziehung oder Berufung hat nur auf beson­dere Anord­nung der Behörde, an welche sie gerichtet ist, oder ihres Präsi­denten aufschie­bende Wir­kung. Von einer solchen Anordnung ist den Parteien sofort Kenntnis zu geben.

Art. 3762

1 Der Ausdruck «Grundpfandrecht» im Sinne dieses Gesetzes umfasst: die Grundpfandverschreibung, den Schuldbrief, die Grundpfandrechte des bisherigen Rechtes, die Grundlast und jedes Vorzugsrecht auf bestimmte Grundstücke sowie das Pfandrecht an der Zugehör eines Grundstücks.63

2 Der Ausdruck «Faustpfand» begreift auch die Viehverpfändung, das Retentions­recht und das Pfandrecht an Forderungen und anderen Rechten.

3 Der Ausdruck «Pfand» umfasst sowohl das Grundpfand als das Fahr­nispfand.

62 Fassung gemäss Art. 58 SchlT ZGB, in Kraft seit 1. Jan. 1912 (AS 24 233 Art. 60 SchlT ZGB; BBl 1904 IV 1, 1907 VI 367).

63 Fassung gemäss Ziff. II 4 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

Zweiter Titel: Schuldbetreibung

I. Arten der Schuldbetreibung



Art. 38

1 Auf dem Wege der Schuldbetreibung werden die Zwangsvollstre­ckungen durch­ge­führt, welche auf eine Geldzahlung oder eine Si­cher­heitsleistung gerichtet sind.

2 Die Schuldbetreibung beginnt mit der Zustellung des Zahlungs­befehles und wird entweder auf dem Wege der Pfändung oder der Pfandverwertung oder des Kon­kur­ses fortgesetzt.

3 Der Betreibungsbeamte bestimmt, welche Betreibungsart anwendbar ist.

Art. 39

1 Die Betreibung wird auf dem Weg des Konkurses, und zwar als «Ordentliche Konkursbetreibung» (Art. 159-176) oder als «Wech­sel­be­treibung» (Art. 177-189), fortgesetzt, wenn der Schuldner in einer der folgenden Eigenschaften im Handelsregister eingetragen ist:

1.
als Inhaber einer Einzelfirma (Art. 934 und 935 OR64);
2.
als Mitglied einer Kollektivgesellschaft (Art. 554 OR);
3.
als unbeschränkt haftendes Mitglied einer Kommanditgesell­schaft (Art. 596 OR);
4.
als Mitglied der Verwaltung einer Kommanditaktiengesell­schaft (Art. 765 OR);
5.65
6.
als Kollektivgesellschaft (Art. 552 OR);
7.
als Kommanditgesellschaft (Art. 594 OR);
8.
als Aktien- oder Kommanditaktiengesellschaft (Art. 620 und 764 OR);
9.
als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Art. 772 OR);
10.
als Genossenschaft (Art. 828 OR);
11.
als Verein (Art. 60 ZGB66);
12.
als Stiftung (Art. 80 ZGB);
13.67
Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (Art. 36 Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200668, KAG);
14.69
Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (Art. 98 KAG).70

271

3 Die Eintragung äussert ihre Wirkung erst mit dem auf die Bekannt­machung im Schweizerischen Handelsamtsblatt folgenden Tage.

64 SR 220

65 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

66 SR 210

67 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5379; BBl 2005 6395).

68 SR 951.31

69 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5379; BBl 2005 6395).

70 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

71 Aufgehoben durch Art. 15 Ziff. 1 Schl- und UeB zu den Tit. XXIV-XXXIII OR (AS 53 185; BBl 1928 I 205, 1932 I 217).


Art. 40

1 Die Personen, welche im Handelsregister eingetragen waren, unter­liegen, nach­dem die Streichung durch das Schweizerische Han­dels­amtsblatt bekanntgemacht worden ist, noch während sechs Monaten der Konkursbetreibung.

2 Stellt der Gläubiger vor Ablauf dieser Frist das Fortsetzungsbegeh­ren oder verlangt er den Erlass eines Zahlungsbefehls für die Wech­selbetreibung, so wird die Betreibung auf dem Weg des Konkurses fortgesetzt.72

72 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).


Art. 4173

1 Für pfandgesicherte Forderungen wird die Betreibung, auch gegen die der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner, durch Verwer­tung des Pfandes (Art. 151-158) fortgesetzt.

1bis Wird für eine pfandgesicherte Forderung Betreibung auf Pfändung oder Konkurs eingeleitet, so kann der Schuldner mit Beschwerde (Art. 17) verlangen, dass der Gläubiger vorerst das Pfand in Anspruch nehme.

2 Für grundpfandgesicherte Zinse oder Annuitäten kann jedoch nach der Wahl des Gläubigers entweder die Pfandverwertung oder, je nach der Person des Schuldners, die Betreibung auf Pfändung oder auf Konkurs stattfinden. Vorbehalten bleiben ferner die Bestimmungen über die Wechselbetreibung (Art. 177 Abs. 1).

73 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).


Art. 4274

1 In allen andern Fällen wird die Betreibung auf dem Weg der Pfän­dung (Art. 89-150) fortgesetzt.

2 Wird ein Schuldner ins Handelsregister eingetragen, so sind die hän­gi­gen Fortsetzungsbegehren dennoch durch Pfändung zu vollzie­hen, solange über ihn nicht der Konkurs eröffnet ist.

74 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).



Art. 4375

Die Konkursbetreibung ist in jedem Fall ausgeschlossen für:

1.
Steuern, Abgaben, Gebühren, Sporteln, Bussen und andere im öffentlichen Recht begründete Leistungen an öffentliche Kassen oder an Beamte;
1bis.76
Prämien der obligatorischen Unfallversicherung;
2.77
periodische familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungs­beiträge sowie Unterhaltsbeiträge nach dem Partnerschaftsgesetz vom 18. Juni 200478;
3.
Ansprüche auf Sicherheitsleistung.

75 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

76 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2757; BBl 2002 7107 7116).

77 Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).

78 SR 211.231




Art. 4479

Die Verwertung von Gegenständen, welche aufgrund strafrechtlicher oder fiskalischer Gesetze oder aufgrund des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 201580 über die Sperrung und die Rückerstattung un­recht­mässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch expo­nierter Personen mit Beschlag belegt sind, geschieht nach den zu­treffenden eidgenössischen oder kantonalen Gesetzesbestimmungen.

79 Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 2 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265).

80 SR 196.1

Art. 4581

Für die Geltendmachung von Forderungen der Pfandleihanstalten gilt Artikel 910 des Zivilgesetzbuches (ZGB)82.

81 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

82 SR 210

II. Ort der Betreibung

Art. 46

1 Der Schuldner ist an seinem Wohnsitze zu betreiben.

2 Die im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen und Gesellschaften sind an ihrem Sitze, nicht eingetragene juristische Perso­nen am Hauptsitze ihrer Verwaltung zu betreiben.

3 Für die Schulden aus einer Gemeinderschaft kann in Ermangelung einer Vertre­tung jeder der Gemeinder am Orte der gemeinsamen wirt­schaftlichen Tätigkeit be­trieben werden.83

4 Die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer ist am Ort der gelege­nen Sache zu betreiben.84

83 Eingefügt durch Art. 58 SchlT ZGB, in Kraft seit 1. Jan. 1912 (AS 24 233 Art. 60 SchlT ZGB; BBl 1904 IV 1, 1907 VI 367).

84 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).


Art. 48

Schuldner, welche keinen festen Wohnsitz haben, können da betrie­ben werden, wo sie sich aufhalten.

Art. 4986

Die Erbschaft kann, solange die Teilung nicht erfolgt, eine vertrag­liche Gemein­der­schaft nicht gebildet oder eine amtliche Liquidation nicht angeordnet ist, in der auf den Verstorbenen anwendbaren Betreibungsart an dem Ort betrieben werden, wo der Erblasser zur Zeit seines Todes betrieben werden konnte.

86 Fassung gemäss Art. 58 SchlT ZGB, in Kraft seit 1. Jan. 1912 (AS 24 233 Art. 60 SchlT ZGB; BBl 1904 IV 1, 1907 VI 367).

Art. 50

1 Im Auslande wohnende Schuldner, welche in der Schweiz eine Geschäftsnieder­lassung besitzen, können für die auf Rechnung der letz­tern eingegangenen Ver­bind­lichkeiten am Sitze derselben betrie­ben werden.

2 Im Auslande wohnende Schuldner, welche in der Schweiz zur Erfül­lung einer Verbindlichkeit ein Spezialdomizil gewählt haben, können für diese Verbindlich­keit am Orte desselben betrieben werden.

Art. 51

1 Haftet für die Forderung ein Faustpfand, so kann die Betreibung entweder dort, wo sie nach den Artikeln 46-50 stattzufinden hat, oder an dem Ort, wo sich das Pfand oder dessen wertvollster Teil befindet, eingeleitet werden.87

2 Für grundpfandgesicherte Forderungen88 findet die Betreibung nur dort89 statt, wo das ver­pfändete Grundstück liegt. Wenn die Betrei­bung sich auf mehrere, in ver­schiede­nen Betreibungskreisen gelege­ne Grundstücke bezieht, ist dieselbe in demjenigen Kreise zu führen, in welchem der wertvollste Teil der Grundstücke sich befindet.

87 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

88 Bezeichnung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

89 Bezeichnung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

Art. 52

Ist für eine Forderung Arrest gelegt, so kann die Betreibung auch dort eingeleitet werden, wo sich der Arrestgegenstand befindet.90 Die Kon­kursandrohung und die Konkurser­öffnung können jedoch nur dort erfolgen, wo ordentlicherweise die Betreibung stattzufinden hat.

90 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

Art. 53

Verändert der Schuldner seinen Wohnsitz, nachdem ihm die Pfändung angekün­digt oder nachdem ihm die Konkursandrohung oder der Zah­lungsbefehl zur Wech­selbe­treibung zugestellt worden ist, so wird die Betreibung am bisherigen Orte fortge­setzt.



Art. 54

Gegen einen flüchtigen Schuldner wird der Konkurs an dessen letz­tem Wohnsitze eröffnet.


Art. 55

Der Konkurs kann in der Schweiz gegen den nämlichen Schuldner gleichzeitig nur an einem Orte eröffnet sein. Er gilt dort als eröffnet, wo er zuerst erkannt wird.

III. Geschlossene Zeiten, Betreibungsferien und Rechtsstill­stand91

91 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).


Art. 5692

Ausser im Arrestverfahren oder wenn es sich um unaufschiebbare Massnahmen zur Erhaltung von Vermögensgegenständen handelt, dürfen Betreibungshandlungen nicht vorgenommen werden:

1.
in den geschlossenen Zeiten, nämlich zwischen 20 Uhr und 7 Uhr sowie an Sonntagen und staatlich anerkannten Feierta­gen;
2.
während der Betreibungsferien, nämlich sieben Tage vor und sieben Tage nach Ostern und Weihnachten sowie vom 15. Juli bis zum 31. Juli; in der Wechselbetreibung gibt es keine Betreibungsferien;
3.
gegen einen Schuldner, dem der Rechtsstillstand (Art. 57-62) gewährt ist.

92 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).

93 Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 4 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Okt. 1996 (AS 1996 1445; BBl 1994 III 1609). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.


Art. 5794

1 Für einen Schuldner, der sich im Militär-, Zivil- oder Schutzdienst befindet, besteht während der Dauer des Dienstes Rechtsstillstand.95

2 Hat der Schuldner vor der Entlassung oder Beurlaubung mindestens 30 Tage oh­ne wesentlichen Unterbruch Dienst geleistet, so besteht der Rechtsstillstand auch noch während der zwei auf die Entlassung oder Beurlaubung folgenden Wo­chen.

3 Für periodische familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungs­beiträge kann der Schuldner auch während des Rechtsstillstandes betrieben werden.96

4 Schuldner, die aufgrund eines Arbeitsverhältnisses zum Bund oder zum Kanton Militär- oder Schutzdienst leisten, geniessen keinen Rechtsstillstand.97

94 Fassung gemäss Art. 2 des BG vom 28. Sept. 1949, in Kraft seit 1. Febr. 1950 (AS 1950 57; BBl 1948 I 1218).

95 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

96 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

97 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

Art. 57a98

1 Kann eine Betreibungshandlung nicht vorgenommen werden, weil der Schuldner sich im Militär-, Zivil- oder Schutzdienst befindet, so sind die zu seinem Haushalt gehörenden erwachsenen Personen und, bei Zustellung der Betreibungsurkunden in einem geschäftlichen Betrieb, die Arbeitnehmer oder gegebenenfalls der Arbeitgeber bei Straf­folge (Art. 324 Ziff. 5 StGB99) verpflichtet, dem Beamten die Dienst­adresse und das Geburtsjahr des Schuldners mitzuteilen.100

1bis Der Betreibungsbeamte macht die Betroffenen auf ihre Pflichten und auf die Straffolge bei deren Verletzung aufmerksam.101

2 Die zuständige Kommandostelle gibt dem Betreibungsamt auf Anfrage die Ent­las­sung oder Beurlaubung des Schuldners bekannt.

3102

98 Eingefügt durch Art. 2 des BG vom 28. Sept. 1949, in Kraft seit 1. Febr. 1950 (AS 1950 I 57; BBl 1948 I 1218).

99 SR 311.0

100 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

101 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

102 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, mit Wirkung seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).


Art. 57b103

1 Gegenüber einem Schuldner, der wegen Militär-, Zivil- oder Schutz­dienstes Rechtsstillstand geniesst, verlängert sich die Haftung des Grundpfandes für die Zinse der Grundpfandschuld (Art. 818 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB104) um die Dauer des Rechtsstillstandes.105

2 In der Betreibung auf Pfandverwertung ist der Zahlungsbefehl auch während des Rechtsstillstandes zuzustellen, wenn dieser drei Monate gedauert hat.

103 Eingefügt durch Art. 2 des BG vom 28. Sept. 1949, in Kraft seit 1. Febr. 1950 (AS 1950 I 57; BBl 1948 I 1218).

104 SR 210

105 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

Art. 57c106

1 Gegenüber einem Schuldner, der wegen Militär-, Zivil- oder Schutz­dienstes Rechtsstillstand geniesst, kann der Gläubiger für die Dauer des Rechtsstillstandes verlangen, dass das Betreibungsamt ein Güter­verzeichnis mit den in Artikel 164 bezeichneten Wirkungen auf­nimmt.107 Der Gläubiger hat indessen den Bestand seiner Forderung und ihre Ge­fährdung durch Handlungen des Schuldners oder Dritter glaubhaft zu ma­chen, die auf eine Begünstigung einzelner Gläubiger zum Nachteil anderer oder auf eine all­gemeine Benachteiligung der Gläubiger hinzielen.

2 Die Aufnahme des Güterverzeichnisses kann durch Sicherstellung der Forde­rung des antragstellenden Gläubigers abgewendet werden.

106 Eingefügt durch Art. 2 des BG vom 28. Sept. 1949, in Kraft seit 1. Febr. 1950 (AS 1950 I 57; BBl 1948 I 1218).

107 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).



Art. 57d108

Der Rechtsstillstand wegen Militär- oder Schutzdienstes kann vom Rechtsöffnungsrichter auf Antrag eines Gläubigers allgemein oder für einzelne Forderungen mit sofortiger Wirkung aufgehoben werden, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass:109

1.
dass der Schuldner Vermögenswerte dem Zugriff der Gläubi­ger entzogen hat oder dass er Anstalten trifft, die auf eine Begünsti­gung einzelner Gläubiger zum Nachteil anderer oder auf eine allgemeine Benachteiligung der Gläubi­ger hinzielen, oder
2.110
der Schuldner, sofern er freiwillig Militär- oder Schutzdienst lei­stet, zur Erhaltung seiner wirtschaftlichen Existenz des Rechts­stillstandes nicht bedarf, oder
3.111
der Schuldner freiwillig Militär- oder Schutzdienst leistet, um sich seinen Verpflichtungen zu entziehen.

108 Eingefügt durch Art. 2 des BG vom 28. Sept. 1949, in Kraft seit 1. Febr. 1950 (AS 1950 I 57; BBl 1948 I 1218).

109 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

110 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

111 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).


Art. 57e112

Die Bestimmungen über den Rechtsstillstand finden auch auf Perso­nen und Gesellschaften Anwendung, deren gesetzlicher Vertreter sich im Militär-, Zivil- oder Schutzdienst befindet, solange sie nicht in der Lage sind, einen andern Vertreter zu bestellen.

112 Eingefügt durch Art. 2 des BG vom 28. Sept. 1949 (AS 1950 I 57; BBl 1948 I 1218). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).


Art. 58113

Für einen Schuldner, dessen Ehegatte, dessen eingetragene Partnerin oder eingetra­gener Partner, dessen Verwandter oder Verschwägerter in gerader Linie oder dessen Hausgenosse gestorben ist, besteht vom Todestag an während zwei Wochen Rechtsstillstand.

113 Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).



Art. 59

1 In der Betreibung für Erbschaftsschulden besteht vom Todestage des Erblassers an während der zwei folgenden Wochen sowie während der für Antritt oder Aus­schla­gung der Erbschaft eingeräumten Über­legungsfrist Rechtsstill­stand.114

2 Eine zu Lebzeiten des Erblassers angehobene Betreibung kann ge­gen die Erb­schaft gemäss Artikel 49 fortgesetzt wer­den.115

3 Gegen die Erben kann sie nur dann fortgesetzt werden, wenn es sich um eine Be­treibung auf Pfandverwertung handelt oder wenn in einer Betreibung auf Pfän­dung die in den Artikeln 110 und 111 angegebe­nen Fristen für die Teilnahme der Pfän­dung bereits abgelaufen sind.

114 Fassung gemäss Art. 2 des BG vom 28. Sept. 1949, in Kraft seit 1. Febr. 1950 (AS 1950 I 57; BBl 1948 I 1218).

115 Fassung gemäss Art. 58 SchlT ZGB, in Kraft seit 1. Jan. 1912 (AS 24 233 Art. 60 SchlT ZGB; BBl 1904 IV 1, 1907 VI 367).


Art. 60

Wird ein Verhafteter betrieben, welcher keinen Vertreter hat, so setzt ihm der Betreibungsbeamte eine Frist zur Bestellung eines solchen.116 Während dieser Frist besteht für den Verhafteten Rechtsstillstand.

116 Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).



Art. 61

Einem schwerkranken Schuldner kann der Betreibungsbeamte für ei­ne bestimmte Zeit Rechtsstillstand gewähren.

Art. 62117

Im Falle einer Epidemie oder eines Landesunglücks sowie in Kriegs­zeiten kann der Bundesrat oder mit seiner Zustimmung die Kantons­regierung für ein bestimmtes Gebiet oder für bestimmte Teile der Bevölkerung den Rechtsstillstand beschliessen.

117 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).



Art. 63118

Betreibungsferien und Rechtsstillstand hemmen den Fristenlauf nicht. Fällt jedoch für den Schuldner, den Gläubiger oder den Dritten das Ende einer Frist in die Zeit der Betreibungsferien oder des Rechts­still­standes, so wird die Frist bis zum dritten Tag nach deren Ende verlän­gert. Bei der Berechnung der Frist von drei Tagen werden Samstag und Sonntag sowie staatlich anerkannte Feiertage nicht mit­gezählt.

118 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

IV. Zustellung der Betreibungsurkunden

Art. 64

1 Die Betreibungsurkunden werden dem Schuldner in seiner Wohnung oder an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zugestellt. Wird er daselbst nicht ange­troffen, so kann die Zustellung an eine zu seiner Haushaltung gehörende er­wach­sene Person oder an einen Angestellten geschehen.

2 Wird keine der erwähnten Personen angetroffen, so ist die Be­trei­bungs­ur­kunde zuhanden des Schuldners einem Gemeinde- oder Poli­zeibeamten zu übergeben.




Art. 65

1 Ist die Betreibung gegen eine juristische Person oder eine Gesell­schaft gerichtet, so erfolgt die Zustellung an den Vertreter derselben. Als solcher gilt:

1.119
für eine Gemeinde, einen Kanton oder die Eidgenossenschaft der Präsident der vollziehenden Behörde oder die von der vollzie­henden Behörde bezeichnete Dienststelle;
2.120
für eine Aktiengesellschaft, eine Kommanditaktiengesell­schaft, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eine Genossenschaft oder einen im Handelsregister eingetragenen Verein jedes Mit­glied der Verwaltung oder des Vorstandes sowie jeder Direktor oder Prokurist;
3.
für eine anderweitige juristische Person der Präsident der Ver­waltung oder der Verwalter;
4.
für eine Kollektivgesellschaft oder Kommanditgesellschaft jeder zur Vertre­tung der Gesellschaft befugte Gesellschafter und jeder Prokurist.

2 Werden die genannten Personen in ihrem Geschäftslokale nicht angetroffen, so kann die Zustellung auch an einen andern Beam­ten oder Angestellten erfol­gen.

3 Ist die Betreibung gegen eine unverteilte Erbschaft gerichtet, so erfolgt die Zu­stel­lung an den für die Erbschaft bestellten Vertreter oder, wenn ein solcher nicht be­kannt ist, an einen der Erben.121

119 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

120 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

121 Eingefügt durch Art. 58 SchlT ZGB, in Kraft seit 1. Jan. 1912 (AS 24 233 Art. 60 SchlT ZGB; BBl 1904 IV 1, 1907 VI 367).


Art. 66

1 Wohnt der Schuldner nicht am Orte der Betreibung, so werden die Betreibungs­ur­kunden der von ihm daselbst bezeichneten Person oder in dem von ihm be­stimmten Lokale abgegeben.

2 Mangels einer solchen Bezeichnung erfolgt die Zustellung durch Vermittlung des Betreibungsamtes des Wohnortes oder durch die Post.

3 Wohnt der Schuldner im Ausland, so erfolgt die Zustellung durch die Vermittlung der dortigen Behörden oder, soweit völkerrechtliche Verträge dies vorsehen oder wenn der Empfängerstaat zustimmt, durch die Post.122

4 Die Zustellung wird durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt, wenn:

1.
der Wohnort des Schuldners unbekannt ist;
2.
der Schuldner sich beharrlich der Zustellung entzieht;
3.
der Schuldner im Ausland wohnt und die Zustellung nach Absatz 3 nicht innert angemessener Frist möglich ist.123

5124

122 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

123 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

124 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, mit Wirkung seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

V. Anhebung der Betreibung

Art. 67

1 Das Betreibungsbegehren ist schriftlich oder mündlich an das Betreibungsamt zu richten. Dabei sind anzugeben:

1.
der Name und Wohnort des Gläubigers und seines allfälligen Bevollmächtig­ten sowie, wenn der Gläubiger im Auslande wohnt, das von demselben in der Schweiz gewählte Domizil. Im Falle mangelnder Bezeichnung wird an­ge­nom­men, dieses Domizil befinde sich im Lokal des Betreibungsamtes;
2.125
der Name und Wohnort des Schuldners und gegebe­nenfalls sei­nes gesetzli­chen Vertreters; bei Be­treibungsbegehren gegen ei­ne Erbschaft ist anzuge­ben, an welche Erben die Zustellung zu erfolgen hat;
3.
die Forderungssumme oder die Summe, für welche Sicherheit verlangt wird, in gesetzlicher Schweizerwährung; bei verzins­li­chen Forderungen der Zins­fuss und der Tag, seit welchem der Zins gefordert wird;
4.
die Forderungsurkunde und deren Datum; in Ermangelung einer solchen der Grund der Forderung.

2 Für eine pfandgesicherte Forderung sind ausserdem die in Artikel 151 vorgese­he­nen Angaben zu machen.

3 Der Eingang des Betreibungsbegehrens ist dem Gläubiger auf Ver­langen gebüh­renfrei zu bescheinigen.

125 Fassung gemäss Art. 58 SchlT ZGB, in Kraft seit 1. Jan. 1912 (AS 24 233 Art. 60 SchlT ZGB; BBl 1904 IV 1, 1907 VI 367).

Art. 68

1 Der Schuldner trägt die Betreibungskosten. Dieselben sind vom Gläubiger vorzuschiessen. Wenn der Vorschuss nicht geleistet ist, kann das Betreibungsamt unter Anzeige an den Gläubiger die Betrei­bungshandlung einstweilen unterlassen.

2 Der Gläubiger ist berechtigt, von den Zahlungen des Schuldners die Betrei­bungs­kosten vorab zu erheben.

VI. Betreibung eines in Gütergemeinschaft leben­den Ehegatten126

126 Ursprünglich Ziff. Vbis. Eingefügt durch Art. 15 Ziff. 3 Schl- und UeB zu den Tit. XXIV-XXXIII OR (AS 53 185; BBl 1928 I 205, 1932 I 217). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).


Art. 68a127

1 Wird ein in Gütergemeinschaft lebender Ehegatte betrieben, so sind der Zah­lungs­befehl und alle übrigen Betreibungsurkunden auch dem andern Ehegatten zu­zustel­len; das Betreibungsamt holt diese Zustel­lung unverzüglich nach, wenn erst im Laufe des Verfahrens geltend gemacht wird, dass der Schuldner der Gü­terge­mein­schaft unter­steht.

2 Jeder Ehegatte kann Rechtsvorschlag erheben.

3128

127 Ursprünglich Art. 68bis. Eingefügt durch Art. 15 Ziff. 3 Schl- und UeB zu den Tit. XXIV-XXXIII OR (AS 53 185; BBl 1928 I 205, 1932 I 217). Fassung gemäss Ziff. II 3 des BG vom 5. Okt. 1984 über die Änderung des ZGB, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191).

128 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, mit Wirkung seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).


Art. 68b129

1 Jeder Ehegatte kann im Widerspruchsverfahren (Art. 106-109) gel­tend machen, dass ein gepfändeter Wert zum Eigengut des Ehegatten des Schuldners gehört.

2 Beschränkt sich die Betreibung neben dem Eigengut auf den Anteil des Schuld­ners am Gesamtgut, so kann sich überdies jeder Ehegatte im Widerspruchsverfah­ren (Art. 106-109) der Pfändung von Gegen­ständen des Gesamtgutes widerset­zen.

3 Wird die Betreibung auf Befriedigung aus dem Eigengut und dem Anteil am Gesamtgut fortgesetzt, so richten sich die Pfändung und die Verwertung des Anteils am Gesamtgut nach Artikel 132; vorbehalten bleibt eine Pfändung des künftigen Erwerbseinkommens des betriebe­nen Ehegatten (Art. 93).130

4 Der Anteil eines Ehegatten am Gesamtgut kann nicht versteigert werden.

5 Die Aufsichtsbehörde kann beim Richter die Anordnung der Güter­trennung ver­langen.

129 Eingefügt durch Ziff. II 3 des BG vom 5. Okt. 1984 über die Änderung des ZGB, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191).

130 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

VII.131 Betreibung bei gesetzlicher Vertretung oder Bei­standschaft

131 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).


Art. 68c132

1 Ist der Schuldner minderjährig, so werden die Betreibungsurkunden dem gesetzlichen Vertreter zugestellt. Im Fall einer Beistandschaft nach Artikel 325 ZGB133 erhalten der Beistand und die Inhaber der elterlichen Sorge die Betreibungsurkunden, sofern die Ernennung des Beistands dem Betreibungsamt mitgeteilt worden ist.

2 Stammt die Forderung jedoch aus einem bewilligten Geschäftsbetrieb oder steht sie im Zusammenhang mit der Verwaltung des Arbeitsverdienstes oder des freien Vermögens durch eine minderjäh­rige Person (Art. 321 Abs. 2, 323 Abs. 1 und 327b ZGB), so werden die Betreibungsurkunden dem Schuldner und dem gesetz­lichen Vertreter zugestellt.

132 Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

133 SR 210

Art. 68d134

1 Ist ein Beistand oder eine vorsorgebeauftragte Person für die Vermögensverwaltung des volljährigen Schuldners zuständig und hat die Erwachsenenschutzbehörde dies dem Betreibungsamt mitgeteilt, so werden die Betreibungsurkunden dem Beistand oder der vorsorge­beauftragten Person zugestellt.

2 Ist die Handlungsfähigkeit des Schuldners nicht eingeschränkt, so werden die Betreibungsurkunden auch diesem zugestellt.

134 Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

Art. 68e

Haftet der Schuldner nur mit dem freien Vermögen, so kann im Widerspruchsverfahren (Art. 106-109) geltend gemacht werden, ein ge­pfändeter Wert gehöre nicht dazu.

VIII.135 Zahlungsbefehl und Rechtsvorschlag

135 Ursprünglich Ziff. VI.

Art. 69

1 Nach Empfang des Betreibungsbegehrens erlässt das Betrei­bungsamt den Zah­lungsbefehl.

2 Der Zahlungsbefehl enthält:

1.
die Angaben des Betreibungsbegehrens;
2.
die Aufforderung, binnen 20 Tagen den Gläubiger für die For­de­rung samt Be­treibungskosten zu befriedigen oder, falls die Be­treibung auf Sicherheits­lei­stung geht, sicherzustellen;
3.
die Mitteilung, dass der Schuldner, welcher die Forderung oder einen Teil der­selben oder das Recht, sie auf dem Betrei­bungs­wege geltend zu machen, be­streiten will, innerhalb zehn Tagen nach Zustellung des Zahlungsbefehls dem Betrei­bungsamte dies zu erklären (Rechtsvorschlag zu erheben) hat;
4.
die Androhung, dass, wenn der Schuldner weder dem Zah­lungs­befehl nach­kommt, noch Rechtsvorschlag erhebt, die Betrei­bung ihren Fortgang nehmen werde.
Art. 70

1 Der Zahlungsbefehl wird doppelt ausgefertigt. Die eine Ausfer­tigung ist für den Schuldner, die andere für den Gläubiger be­stimmt. Lauten die beiden Ur­kunden nicht gleich, so ist die dem Schuldner zugestellte Ausfertigung mass­gebend.

2 Werden Mitschuldner gleichzeitig betrieben, so wird jedem ein besonderer Zahlungsbefehl zugestellt.136

136 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).


Art. 71

1 Der Zahlungsbefehl wird dem Schuldner nach Eingang des Betrei­bungsbegehrens zugestellt.137

2 Wenn gegen den nämlichen Schuldner mehrere Betreibungsbegeh­ren vorliegen, so sind die sämtlichen Zahlungsbefehle gleichzeitig zu­zu­stellen.

3 In keinem Falle darf einem später eingegangenen Begehren vor einem frühern Folge gegeben werden.

137 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).


Art. 72

1 Die Zustellung geschieht durch den Betreibungsbeamten, einen Angestellten des Amtes oder durch die Post.138

2 Bei der Abgabe hat der Überbringer auf beiden Ausfertigungen zu bescheinigen, an welchem Tage und an wen die Zustellung erfolgt ist.

138 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).


Art. 73139

1 Der Schuldner kann jederzeit nach Einleitung der Betreibung verlangen, dass der Gläubiger aufgefordert wird, die Beweismittel für seine Forderung zusammen mit einer Übersicht über alle gegenüber dem Schuldner fälligen Ansprüche beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen.

2 Die Aufforderung hat keine Auswirkung auf laufende Fristen. Falls der Gläubiger der Aufforderung nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen ist, berücksichtigt das Gericht beim Entscheid über die Prozesskosten in einem nachfolgenden Rechtsstreit den Umstand, dass der Schuldner die Beweismittel nicht hat einsehen können.

139 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4583; BBl 2015 3209 5785).


Art. 74

1 Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären.140

2 Bestreitet der Betriebene die Forderung nur teilweise, so hat er den bestrittenen Betrag genau anzugeben; unterlässt er dies, so gilt die ganze Forderung als bestritten.141

3 Die Erklärung des Rechtsvorschlags ist dem Betriebenen auf Ver­lan­gen gebüh­ren­frei zu bescheinigen.

140 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

141 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

Art. 75142

1 Der Rechtsvorschlag bedarf keiner Begründung. Wer ihn trotzdem begründet, verzichtet damit nicht auf weitere Einreden.

2 Bestreitet der Schuldner, zu neuem Vermögen gekommen zu sein (Art. 265, 265a), so hat er dies im Rechtsvorschlag ausdrücklich zu erklären; andernfalls ist diese Einrede verwirkt.

3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über den nachträglichen Rechtsvorschlag (Art. 77) und über den Rechtsvorschlag in der Wech­selbetreibung (Art. 179 Abs. 1).

142 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).


Art. 76

1 Der Inhalt des Rechtsvorschlags wird dem Betreibenden auf der für ihn be­stimm­ten Ausfertigung des Zahlungsbefehls mitgeteilt; erfolg­te kein Rechtsvor­schlag, so ist dies auf derselben vorzumerken.

2 Diese Ausfertigung wird dem Betreibenden unmittelbar nach dem Rechtsvor­schlag, und wenn ein solcher nicht erfolgt ist, sofort nach Ablauf der Bestrei­tungs­frist zugestellt.

Art. 77

1 Wechselt während des Betreibungsverfahrens der Gläubiger, so kann der Betriebene einen Rechtsvorschlag noch nachträglich bis zur Ver­teilung oder Konkurseröffnung anbringen.143

2 Der Betriebene muss den Rechtsvorschlag innert zehn Tagen, nach­dem er vom Gläubigerwechsel Kenntnis erhalten hat, beim Richter des Betreibungsortes schriftlich und begründet anbringen und die Ein­reden gegen den neuen Gläubiger glaubhaft machen.144

3 Der Richter kann bei Empfang des Rechtsvorschlags die vorläufige Einstellung der Betreibung verfügen; er entscheidet über die Zulas­sung des Rechtsvorschla­ges nach Einvernahme der Parteien.

4 Wird der nachträgliche Rechtsvorschlag bewilligt, ist aber bereits eine Pfändung vollzogen worden, so setzt das Betreibungsamt dem Gläubiger eine Frist von zehn Tagen an, innert der er auf Anerken­nung seiner Forderung klagen kann. Nutzt er die Frist nicht, so fällt die Pfändung dahin.145

5 Das Betreibungsamt zeigt dem Schuldner jeden Gläubigerwechsel an.146

143 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

144 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

145 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

146 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

Art. 78

1 Der Rechtsvorschlag bewirkt die Einstellung der Betreibung.

2 Bestreitet der Schuldner nur einen Teil der Forderung, so kann die Betreibung für den unbestrittenen Betrag fortgesetzt werden.


Art. 79147

Ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, hat seinen Anspruch im Zivilprozess oder im Verwal­tungsverfahren geltend zu machen. Er kann die Fortsetzung der Betreibung nur aufgrund eines vollstreckbaren Entscheids erwirken, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt.

147 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).


Art. 80148

1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Ent­scheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149

2 Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:150

1.
gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennun­gen;
1bis.151 vollstreckbare öffentliche Urkunden nach den Artikeln 347-352 ZPO152;
2.153
Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden;
3.154
4.155
die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005156 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben;
5.157
im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmit­teilungen, die durch Eintritt der Festsetzungs­verjährung rechtskräftig wur­den, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichti­gen Person rechtskräftig wurden.

148 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

149 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

150 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

151 Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

152 SR 272

153 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

154 Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

155 Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Juni 2005 gegen die Schwarzarbeit, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 359; BBl 2002 3605).

156 SR 822.41

157 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615).

Art. 81158

1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungs­behörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.

2 Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.

3 Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987159 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.160

158 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

159 SR 291

160 Fassung gemäss Art. 3 Ziff. 2 des BB vom 11. Dez. 2009 (Genehmigung und Umsetzung des Lugano-Übereink.), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5601; BBl 2009 1777).


Art. 82

1 Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde fest­gestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die pro­visorische Rechtsöffnung verlangen.

2 Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Ein­wendungen, wel­che die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaub­haft macht.

Art. 83

1 Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuld­ners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Gü­ter­verzeichnisses beantragen.

2 Der Betriebene kann indessen innert 20 Tagen nach der Rechtsöff­nung auf dem Weg des ordentlichen Prozesses beim Gericht des Betreibungsortes auf Aberkennung der Forderung klagen.161

3 Unterlässt er dies oder wird die Aberkennungsklage abgewiesen, so werden die Rechtsöffnung sowie gegebenenfalls die provisorische Pfändung definitiv.162

4 Zwischen der Erhebung und der gerichtlichen Erledigung der Aberkennungsklage steht die Frist nach Artikel 165 Absatz 2 still. Das Konkursgericht hebt indessen die Wirkungen des Güterverzeichnisses auf, wenn die Voraussetzungen zu dessen Anordnung nicht mehr gegeben sind.163

161 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

162 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

163 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

Art. 84164

1 Der Richter des Betreibungsortes entscheidet über Gesuche um Rechtsöffnung.

2 Er gibt dem Betriebenen sofort nach Eingang des Gesuches Gele­genheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme und eröffnet danach innert fünf Tagen seinen Entscheid.

164 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).



Art. 85165

Beweist der Betriebene durch Urkunden, dass die Schuld samt Zinsen und Kosten getilgt oder gestundet ist, so kann er jederzeit beim Gericht des Betreibungsortes im ersteren Fall die Aufhebung, im letzteren Fall die Einstellung der Betreibung verlangen.

165 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

166 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).




Art. 85a167

1 Ungeachtet eines allfälligen Rechtsvorschlages kann der Betriebene jederzeit vom Gericht des Betreibungsortes feststellen lassen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist. 168

2 Nach Eingang der Klage hört das Gericht die Parteien an und wür­digt die Beweismittel; erscheint ihm die Klage als sehr wahrscheinlich begründet, so stellt es die Betreibung vorläufig ein:

1.
in der Betreibung auf Pfändung oder auf Pfandverwertung vor der Verwertung oder, wenn diese bereits stattgefunden hat, vor der Verteilung;
2.
in der Betreibung auf Konkurs nach der Zustellung der Kon­kurs­androhung.

3 Heisst das Gericht die Klage gut, so hebt es die Betreibung auf oder stellt sie ein.

4169

167 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

168 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4583; BBl 2015 3209 5785).

169 Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

Art. 86

1 Wurde der Rechtsvorschlag unterlassen oder durch Rechtsöffnung beseitigt, so kann derjenige, welcher infolgedessen eine Nichtschuld bezahlt hat, innerhalb eines Jahres nach der Zahlung auf dem Pro­zesswege den bezahlten Betrag zurückfordern.170

2 Die Rückforderungsklage kann nach der Wahl des Klägers entweder beim Ge­rich­te des Betreibungsortes oder dort angehoben werden, wo der Beklagte seinen or­dentlichen Gerichtsstand hat.

3 In Abweichung von Artikel 63 des Obligationenrechts (OR)171 ist dieses Rück­forderungsrecht von keiner andern Voraussetzung als dem Nach­weis der Nichtschuld abhängig.172

170 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

171 SR 220

172 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

Art. 87

Für den Zahlungsbefehl in der Betreibung auf Pfandverwertung gelten die beson­dern Bestimmungen der Artikel 151-153, für den Zah­lungs­befehl und den Rechts­vorschlag in der Wechselbetreibung die­jenigen der Artikel 178-189.

IX. Fortsetzung der Betreibung173

173 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

Art. 88174

1 Ist die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder durch gericht­lichen Entscheid eingestellt worden, so kann der Gläubiger frühestens 20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungs­begehren stellen.

2 Dieses Recht erlischt ein Jahr nach der Zustellung des Zahlungs­befehls. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so steht diese Frist zwi­schen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens still.

3 Der Eingang des Fortsetzungsbegehrens wird dem Gläubiger auf Verlangen gebührenfrei bescheinigt.

4 Eine Forderungssumme in fremder Währung kann auf Begehren des Gläubigers nach dem Kurs am Tage des Fortsetzungsbegehrens erneut in die Landeswährung umgerechnet werden.

174 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

Dritter Titel: Betreibung auf Pfändung175

175 Ursprünglich vor Art. 88.

I. Pfändung176

176 Ursprünglich vor Art. 88.

Art. 89177

Unterliegt der Schuldner der Betreibung auf Pfändung, so hat das Betreibungsamt nach Empfang des Fortsetzungsbegehrens unverzüglich die Pfändung zu vollziehen oder durch das Betreibungsamt des Ortes, wo die zu pfändenden Vermögensstücke liegen, vollziehen zu lassen.

177 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

Art. 90

Dem Schuldner wird die Pfändung spätestens am vorhergehenden Tage unter Hin­weis auf die Bestimmung des Artikels 91 angekündigt.



Art. 91178

1 Der Schuldner ist bei Straffolge verpflichtet:

1.
der Pfändung beizuwohnen oder sich dabei vertreten zu lassen (Art. 323 Ziff. 1 StGB179);
2.
seine Vermögensgegenstände, einschliesslich derjenigen, wel­che sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie seine Forde­rungen und Rechte gegenüber Dritten anzugeben, soweit dies zu einer genügenden Pfändung nötig ist (Art. 163 Ziff. 1 und 323 Ziff. 2 StGB)180.

2 Bleibt der Schuldner ohne genügende Entschuldigung der Pfändung fern und lässt er sich auch nicht vertreten, so kann ihn das Betrei­bungsamt durch die Polizei vorführen lassen.

3 Der Schuldner muss dem Beamten auf Verlangen Räumlichkeiten und Behältnisse öffnen. Der Beamte kann nötigenfalls die Polizei­gewalt in Anspruch nehmen.

4 Dritte, die Vermögensgegenstände des Schuldners verwahren oder bei denen dieser Guthaben hat, sind bei Straffolge (Art. 324 Ziff. 5 StGB) im gleichen Umfang auskunftspflichtig wie der Schuldner.

5 Behörden sind im gleichen Umfang auskunftspflichtig wie der Schuldner.

6 Das Betreibungsamt macht die Betroffenen auf ihre Pflichten und auf die Straffolgen ausdrücklich aufmerksam.

178 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

179 SR 311.0

180 AS 2005 79

Art. 92

1 Unpfändbar sind:

1.181
die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausge­rä­te, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unent­behr­lich sind;
1a.182
Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbs­zwecken gehalten werden;
2.183
die religiösen Erbau­ungsbücher und Kultusgegen­stände;
3.184
die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Be­rufs notwendig sind;
4.185
nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milch­kühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erfor­derlichen Fut­ter und Stroh, soweit die Tiere für die Er­nährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung sei­nes Betrie­bes unentbehrlich sind;
5.186
die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfän­dung folgen­den Monate notwendigen Nahrungs- und Feue­rungsmittel oder die zu ihrer An­schaffung erforderlichen Bar­mittel oder For­derungen;
6.187
die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Beklei­dungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschä­digung ei­nes Schutzdienstpflichtigen;
7.188
das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8.190
Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähn­licher Anstalten;
9.191
Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesund­heitsstö­rung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungs­kosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln dar­stellen;
9a.192
die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Al­ters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Arti­kel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Lei­s­tungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlas­senen- und Invalidenversicherung sowie die Leistun­gen der Familien­ausgleichskassen;
10.196
Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen ei­ne Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fällig­keit;
11.197
Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer auslän­dischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.

2 Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungs­urkunde vorzumerken.198

3 Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen wer­den, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderli­chen Betrag zur Verfügung stellt.199

4 Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbu­ches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203

181 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

182 Eingefügt durch Ziff. IV des BG vom 4. Okt. 2002 (Grundsatzartikel Tiere), in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 463; BBl 2002 4164 5806).

183 Fassung gemäss Art. 3 des BG vom 28. Sept. 1949, in Kraft seit 1. Febr. 1950 (AS 1950 I 57; BBl 1948 I 1218).

184 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

185 Fassung gemäss Art. 3 des BG vom 28. Sept. 1949, in Kraft seit 1. Febr. 1950 (AS 1950 I 57; BBl 1948 I 1218).

186 Fassung gemäss Art. 3 des BG vom 28. Sept. 1949, in Kraft seit 1. Febr. 1950 (AS 1950 I 57; BBl 1948 I 1218).

187 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Okt. 1996 (AS 1996 1445; BBl 1994 III 1609).

188 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

189 SR 220

190 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

191 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

192 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

193 SR 831.10

194 SR 831.20

195 [AS 1965 537, 1971 32, 1972 2483 Ziff. III, 1974 1589 Ziff. II, 1978 391 Ziff. II 2, 1985 2017, 1986 699, 1996 2466 Anhang Ziff. 4, 1997 2952, 2000 2687, 2002 701 Ziff. I 6 3371 Anhang Ziff. 9 3453, 2003 3837 Anhang Ziff. 4, 2006 979 Art. 2 Ziff. 8. AS 2007 6055 Art. 35]. Heute: gemäss Art. 20 des BG vom 6. Okt. 2006 (SR 831.30).

196 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

197 Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 28. Sept. 1949 (AS 1950 I 57; BBl 1948 I 1218). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

198 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

199 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

200 SR 221.229.1

201 SR 231.1

202 SR 311.0. Siehe heute Art. 83 Abs. 2.

203 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).


Art. 93204

1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Fa­mi­lie nicht unbedingt notwendig sind.

2 Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der er­sten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.

3 Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.

204 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).



Art. 94

1 Hängende und stehende Früchte können nicht gepfändet werden:

1.
auf den Wiesen vor dem 1. April;
2.
auf den Feldern vor dem 1. Juni;
3.
in den Rebgeländen vor dem 20. August.

2 Eine vor oder an den bezeichneten Tagen vorgenommene Veräusse­rung der Ernte ist dem pfändenden Gläubiger gegenüber ungültig.

3 Die Rechte der Grundpfandgläubiger auf die hängenden und stehen­den Früchte als Bestandteile der Pfandsache bleiben vorbehalten, jedoch nur unter der Vor­aus­set­zung, dass der Grundpfandgläubiger selbst die Betreibung auf Verwertung des Grundpfandes eingeleitet205 hat, bevor die Verwertung der gepfändeten Früchte statt­findet.206

205 Bezeichnung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

206 Fassung gemäss Art. 58 SchlT ZGB, in Kraft seit 1. Jan. 1912 (AS 24 233 Art. 60 SchlT ZGB; BBl 1904 IV 1, 1907 VI 367).



Art. 95

1 In erster Linie wird das bewegliche Vermögen mit Einschluss der Forderungen und der beschränkt pfändbaren Ansprüche (Art. 93) gepfändet. Dabei fallen zunächst die Gegenstände des täglichen Ver­kehrs in die Pfändung; entbehrlichere Vermögensstücke werden jedoch vor den weniger entbehrlichen gepfändet.207

2 Das unbewegliche Vermögen wird nur gepfändet, soweit das be­weg­liche zur Deckung der Forderung nicht ausreicht.208

3 In letzter Linie werden Vermögensstücke gepfändet, auf welche ein Arrest ge­legt ist, oder welche vom Schuldner als dritten Personen zugehörig bezeichnet oder von dritten Personen beansprucht werden.

4 Wenn Futtervorräte gepfändet werden, sind auf Verlangen des Schuldners auch Viehstücke in entsprechender Anzahl zu pfänden.

4bis Der Beamte kann von dieser Reihenfolge abweichen, soweit es die Verhältnisse rechtfertigen oder wenn Gläubiger und Schuldner es gemeinsam verlangen.209

5 Im übrigen soll der Beamte, soweit tunlich, die Interessen des Gläu­bigers so­wohl als des Schuldners berücksichtigen.

207 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

208 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

209 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

Art. 95a210

Forderungen des Schuldners gegen seinen Ehegatten, seine eingetragene Partnerin oder seinen eingetragenen Partner werden nur gepfändet, soweit sein übriges Vermögen nicht ausreicht.

210 Eingefügt durch Ziff. II 3 des BG vom 5. Okt. 1984 über die Änderung des ZGB (AS 1986 122; BBl 1979 II 1191). Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).


Art. 96

1 Der Schuldner darf bei Straffolge (Art. 169 StGB211) ohne Bewilli­gung des Betreibungsbeamten nicht über die gepfändeten Vermö­gens­stücke verfügen. Der pfändende Beamte macht ihn darauf und auf die Straffolge ausdrücklich aufmerksam.212

2 Verfügungen des Schuldners sind ungültig, soweit dadurch die aus der Pfändung den Gläubigern erwachsenen Rechte verletzt werden, unter Vorbehalt der Wir­kun­gen des Besitzerwerbes durch gutgläu­bige Drit­te.213

211 SR 311.0

212 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

213 Eingefügt durch Art. 58 SchlT ZGB, in Kraft seit 1. Jan. 1912 (AS 24 233 Art. 60 SchlT ZGB; BBl 1904 IV 1, 1907 VI 367).



Art. 97

1 Der Beamte schätzt die gepfändeten Gegenstände, nötigenfalls mit Zuziehung von Sachverständigen.

2 Es wird nicht mehr gepfändet als nötig ist, um die pfändenden Gläu­biger für ih­re Forderungen samt Zinsen und Kosten zu befriedi­gen.


Art. 98

1 Geld, Banknoten, Inhaberpapiere, Wechsel und andere indossable Papiere, Edelmetalle und andere Kostbarkeiten werden vom Betrei­bungsamt verwahrt.214

2 Andere bewegliche Sachen können einstweilen in den Händen des Schuldners oder eines dritten Besitzers gelassen werden gegen die Verpflichtung, dieselben jederzeit zur Verfügung zu halten.

3 Auch diese Sachen sind indessen in amtliche Verwahrung zu neh­men oder ei­nem Dritten zur Verwahrung zu übergeben, wenn der Betreibungsbeamte es für ange­messen erachtet oder der Gläubiger glaub­haft macht, dass dies zur Sicherung sei­ner durch die Pfändung be­gründeten Rechte geboten ist.215

4 Die Besitznahme durch das Betreibungsamt ist auch dann zulässig, wenn ein Drit­ter Pfandrecht an der Sache hat. Gelangt dieselbe nicht zur Verwertung, so wird sie dem Pfandgläubiger zurückgegeben.

214 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

215 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. April 1924, in Kraft seit 1. Jan. 1925 (AS 40 391; BBl 1921 I 507).


Art. 99

Bei der Pfändung von Forderungen oder Ansprüchen, für welche nicht eine an den Inhaber oder an Order lautende Urkunde be­steht, wird dem Schuldner des Betrie­be­nen angezeigt, dass er rechtsgültig nur noch an das Betreibungsamt lei­sten könne.



Art. 100

Das Betreibungsamt sorgt für die Erhaltung der gepfändeten Rechte und erhebt Zahlung für fällige Forderungen.


Art. 101216

1 Die Pfändung eines Grundstücks hat die Wirkung einer Verfügungs­beschränkung. Das Betreibungsamt teilt sie dem Grundbuchamt unter Angabe des Zeitpunktes und des Betrages, für den sie erfolgt ist, zum Zwecke der Vormerkung unverzüglich mit. Ebenso sind die Teil­nahme neuer Gläubiger an der Pfändung und der Wegfall der Pfän­dung mitzuteilen.

2 Die Vormerkung wird gelöscht, wenn das Verwertungsbegehren nicht innert zwei Jahren nach der Pfändung gestellt wird.

216 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).


Art. 102217

1 Die Pfändung eines Grundstückes erfasst unter Vorbehalt der den Grundpfand­gläubigern zustehenden Rechte auch dessen Früchte und sonstige Erträgnisse.

2 Das Betreibungsamt hat den Grundpfandgläubigern sowie gegebe­nenfalls den Mietern oder Pächtern von der erfolgten Pfändung Kenntnis zu geben.

3 Es sorgt für die Verwaltung und Bewirtschaftung des Grundstücks218.

217 Fassung gemäss Art. 58 SchlT ZGB, in Kraft seit 1. Jan. 1912 (AS 24 233 Art. 60 SchlT ZGB; BBl 1904 IV 1, 1907 VI 367).

218 Bezeichnung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

Art. 103

1 Das Betreibungsamt sorgt für das Einheimsen der Früchte (Art. 94 und 102).219

2 Im Falle des Bedürfnisses sind die Früchte zum Unterhalt des Schuldners und sei­ner Familie in Anspruch zu nehmen.

219 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

Art. 104

Wird ein Niessbrauch oder ein Anteil an einer unverteilten Erbschaft, an Gesell­schaftsgut oder an einem andern Gemeinschaftsvermögen gepfändet, so zeigt das Betreibungsamt die Pfändung den beteiligten Dritten an.



Art. 105220

Der Gläubiger hat dem Betreibungsamt auf Verlangen die Kosten der Aufbewahrung und des Unterhalts gepfändeter Vermögensstücke vor­zuschiessen.

220 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).




Art. 106221

1 Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegen­stand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungs­verfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.

2 Dritte können ihre Ansprüche anmelden, solange der Erlös aus der Verwertung des gepfändeten Gegenstandes noch nicht verteilt ist.

3 Nach der Verwertung kann der Dritte die Ansprüche, die ihm nach Zivilrecht bei Diebstahl, Verlust oder sonstigem Abhandenkommen einer beweglichen Sache (Art. 934 und 935 ZGB222) oder bei bösem Glauben des Erwerbers (Art. 936 und 974 Abs. 3 ZGB) zustehen, aus­serhalb des Betreibungsverfahrens geltend machen. Als öffentliche Versteigerung im Sinne von Artikel 934 Absatz 2 ZGB gilt dabei auch der Freihandverkauf nach Artikel 130 dieses Gesetzes.

221 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

222 SR 210



Art. 107223

1 Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:

1.
eine bewegliche Sache im ausschliesslichen Gewahrsam des Schuldners;
2.
eine Forderung oder ein anderes Recht, sofern die Berechti­gung des Schuldners wahrscheinlicher ist als die des Dritten;
3.
ein Grundstück, sofern er sich nicht aus dem Grundbuch ergibt.

2 Das Betreibungsamt setzt ihnen dazu eine Frist von zehn Tagen.

3 Auf Verlangen des Schuldners oder des Gläubigers wird der Dritte aufgefordert, innerhalb der Bestreitungsfrist seine Beweismittel beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Artikel 73 Absatz 2 gilt sinngemäss.

4 Wird der Anspruch des Dritten nicht bestritten, so gilt er in der betreffenden Betreibung als anerkannt.

5 Wird der Anspruch bestritten, so setzt das Betreibungsamt dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er gegen den Bestreitenden auf Feststellung seines Anspruchs klagen kann. Reicht er keine Klage ein, so fällt der Anspruch in der betreffenden Betreibung ausser Betracht.

223 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).


Art. 108224

1 Gläubiger und Schuldner können gegen den Dritten auf Aberken­nung seines Anspruchs klagen, wenn sich der Anspruch bezieht auf:

1.
eine bewegliche Sache im Gewahrsam oder Mitgewahrsam des Dritten;
2.
eine Forderung oder ein anderes Recht, sofern die Berechti­gung des Dritten wahrscheinlicher ist als diejenige des Schuldners;
3.
ein Grundstück, sofern er sich aus dem Grundbuch ergibt.

2 Das Betreibungsamt setzt ihnen dazu eine Frist von 20 Tagen.

3 Wird keine Klage eingereicht, so gilt der Anspruch in der betreffen­den Betreibung als anerkannt.

4 Auf Verlangen des Gläubigers oder des Schuldners wird der Dritte aufgefordert, innerhalb der Klagefrist seine Beweismittel beim Be­trei­bungsamt zur Einsicht vorzulegen. Artikel 73 Absatz 2 gilt sinn­ge­mäss.

224 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

Art. 109225

1 Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:

1.
Klagen nach Artikel 107 Absatz 5;
2.
Klagen nach Artikel 108 Absatz 1, sofern der Beklagte Wohn­sitz im Ausland hat.

2 Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Absatz 1 gegen einen Beklag­ten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzu­reichen.

3 Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt.

4 Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledi­gung der Klage an. …226

5 Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungs­begehren (Art. 116) stehen still.

225 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

226 Zweiter Satz aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).


Art. 110227

1 Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren innerhalb von 30 Tagen nach dem Vollzug einer Pfändung stellen, nehmen an der Pfändung teil. Die Pfändung wird jeweils so weit ergänzt, als dies zur Deckung sämtlicher Forderungen einer solchen Gläubigergruppe notwendig ist.

2 Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren erst nach Ablauf der 30‑tägigen Frist stellen, bilden in der gleichen Weise weitere Gruppen mit gesonderter Pfändung.

3 Bereits gepfändete Vermögensstücke können neuerdings gepfändet werden, jedoch nur so weit, als deren Erlös nicht den Gläubigern, für welche die vorgehende Pfändung stattgefunden hat, auszurichten sein wird.

227 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

Art. 111228

1 An der Pfändung können ohne vorgängige Betreibung innert 40 Tagen nach ihrem Vollzug teilnehmen:

1.229
der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Schuldners;
2.230
die Kinder des Schuldners für Forderungen aus dem elter­lichen Verhältnis und volljährige Personen für Forderungen aus einem Vorsorgeauftrag (Art. 360-369 ZGB231);
3.232
die volljährigen Kinder und die Grosskinder des Schuldners für die Forderungen aus den Artikeln 334 und 334bis ZGB;
4.
der Pfründer des Schuldners für seine Ersatzforderung nach Arti­kel 529 OR233.

2 Die Personen nach Absatz 1 Ziffern 1 und 2 können ihr Recht nur geltend machen, wenn die Pfändung während der Ehe, der eingetragenen Partnerschaft, des elterlichen Verhältnisses oder der Wirksamkeit des Vorsorgeauftrags oder innert eines Jahres nach deren Ende erfolgt ist; die Dauer eines Prozess- oder Betreibungsverfahrens wird dabei nicht mitgerechnet. Anstelle der Kinder oder einer Person unter einer Massnahme des Erwachsenenschutzes kann auch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Anschlusserklärung abgeben.234

3 Soweit dem Betreibungsamt anschlussberechtigte Personen bekannt sind, teilt es diesen die Pfändung durch uneingeschriebenen Brief mit.

4 Das Betreibungsamt gibt dem Schuldner und den Gläubigern von einem solchen Anspruch Kenntnis und setzt ihnen eine Frist von zehn Tagen zur Bestreitung.

5 Wird der Anspruch bestritten, so findet die Teilnahme nur mit dem Recht einer provisorischen Pfändung statt, und der Ansprecher muss innert 20 Tagen beim Gericht des Betreibungsortes klagen; nutzt er die Frist nicht, so fällt seine Teilnahme dahin. …235

228 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

229 Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).

230 Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

231 SR 210

232 Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

233 SR 220

234 Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

235 Zweiter Satz aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

Art. 112

1 Über jede Pfändung wird eine mit der Unterschrift des vollziehenden Beamten oder Angestellten zu versehende Urkunde (Pfändung­s­urkunde) aufgenommen. Die­selbe bezeichnet den Gläubi­ger und den Schuld­ner, den Betrag der Forderung, Tag und Stunde der Pfändung, die gepfändeten Vermögensstücke samt deren Schätzung sowie, gege­benenfalls, die Ansprüche Dritter.

2 Werden Gegenstände gepfändet, auf welche bereits ein Arrest gelegt ist, so wird die Teilnahme des Arrestgläubigers an der Pfändung (Art. 281) vorgemerkt.

3 Ist nicht genügendes oder gar kein pfändbares Vermögen vorhanden, so wird die­ser Umstand in der Pfändungsurkunde festgestellt.

Art. 113236

Nehmen neue Gläubiger an einer Pfändung teil oder wird eine Pfän­dung ergänzt, so wird dies in der Pfändungsurkunde nachgetragen.

236 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).



Art. 114237

Das Betreibungsamt stellt den Gläubigern und dem Schuldner nach Ablauf der 30-tägigen Teilnahmefrist unverzüglich eine Abschrift der Pfändungsurkunde zu.

237 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).


Art. 115

1 War kein pfändbares Vermögen vorhanden, so bildet die Pfändungs­urkunde den Verlustschein im Sinne des Artikels 149.

2 War nach der Schätzung des Beamten nicht genügendes Vermögen vorhanden, so dient die Pfändungsurkunde dem Gläubiger als provi­so­rischer Verlustschein und äussert als solcher die in den Artikeln 271 Ziffer 5 und 285 bezeichneten Rechts­wirkungen.

3 Der provisorische Verlustschein verleiht dem Gläubiger ferner das Recht, innert der Jahresfrist nach Artikel 88 Absatz 2 die Pfändung neu entdeckter Vermögensgegenstände zu verlangen. Die Bestim­mun­gen über den Pfändungsanschluss (Art. 110 und 111) sind an­wend­bar.238

238 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

II. Verwertung

Art. 116239

1 Der Gläubiger kann die Verwertung der gepfändeten beweglichen Vermögensstücke sowie der Forderungen und der andern Rechte frü­hestens einen Monat und spätestens ein Jahr, diejenige der gepfände­ten Grundstücke frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach der Pfändung verlangen.

2 Ist künftiger Lohn gepfändet worden, und hat der Arbeitgeber gepfändete Beträge bei deren Fälligkeit nicht abgeliefert, so kann die Verwertung des Anspruches auf diese Beträge innert 15 Monaten nach der Pfändung verlangt werden.

3 Ist die Pfändung wegen Teilnahme mehrerer Gläubiger ergänzt wor­den, so laufen diese Fristen von der letzten erfolgreichen Ergänzungs­pfändung an.

239 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

Art. 117

1 Das Recht, die Verwertung zu verlangen, steht in einer Gläubiger­gruppe jedem einzelnen Teilnehmer zu.

2 Gläubiger, welche Vermögensstücke gemäss Artikel 110 Absatz 3 nur für den Mehrerlös gepfändet haben, können gleichfalls deren Verwertung verlangen.


Art. 118

Ein Gläubiger, dessen Pfändung eine bloss provisorische ist, kann die Verwer­tung nicht verlangen. Inzwischen laufen für ihn die Fristen des Artikels 116 nicht.

Art. 119240

1 Die gepfändeten Vermögensstücke werden nach den Artikeln 122-143a verwertet.

2 Die Verwertung wird eingestellt, sobald der Erlös den Gesamtbetrag der Forderungen erreicht, für welche die Pfändung provisorisch oder endgültig ist. Artikel 144 Absatz 5 ist vorbehalten.

240 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).


Art. 120

Das Betreibungsamt benachrichtigt den Schuldner binnen drei Tagen von dem Ver­wertungsbegehren.


Art. 121

Wenn binnen der gesetzlichen Frist das Verwertungsbegehren nicht gestellt oder zu­rückgezogen und nicht erneuert wird, so erlischt die Betreibung.



Art. 122

1 Bewegliche Sachen und Forderungen werden vom Betreibungsamt frühestens zehn Tage und spätestens zwei Monate nach Eingang des Begehrens verwertet.241

2 Die Verwertung hängender oder stehender Früchte darf ohne Zustimmung des Schuldners nicht vor der Reife stattfinden.

241 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).


Art. 123242

1 Macht der Schuldner glaubhaft, dass er die Schuld ratenweise tilgen kann, und verpflichtet er sich zu regelmässigen und angemessenen Abschlagzahlungen an das Betreibungsamt, so kann der Betreibungs­beamte nach Erhalt der ersten Rate die Verwertung um höchstens zwölf Monate hinausschieben.243

2 Bei Betreibungen für Forderungen der ersten Klasse (Art. 219 Abs. 4) kann die Verwertung um höchstens sechs Monate aufgescho­ben werden.244

3 Der Betreibungsbeamte setzt die Höhe und die Verfalltermine der Abschlags­zah­lungen fest; er hat dabei die Verhältnisse des Schuld­ners wie des Gläubigers zu be­rücksichtigen.

4 Der Aufschub verlängert sich um die Dauer eines allfälligen Rechts­stillstandes. In diesem Fall werden nach Ablauf des Rechts­stillstandes die Raten und ihre Fälligkeit neu festgesetzt.245

5 Der Betreibungsbeamte ändert seine Verfügung von Amtes wegen oder auf Begehren des Gläubigers oder des Schuldners, soweit die Umstände es erfordern. Der Aufschub fällt ohne weiteres dahin, wenn eine Abschlagzahlung nicht rechtzeitig geleistet wird.246

242 Fassung gemäss Art. 5 des BG vom 28. Sept. 1949, in Kraft seit 1. Febr. 1950 (AS 1950 I 57; BBl 1948 I 1218).

243 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

244 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

245 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

246 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).


Art. 124

1 Auf Begehren des Schuldners kann die Verwertung247 stattfinden, auch wenn der Gläu­biger noch nicht berechtigt ist, dieselbe zu ver­langen.

2 Der Betreibungsbeamte kann jederzeit Gegenstände verwerten, die schneller Wertverminderung ausgesetzt sind, einen kostspieligen Unterhalt erfordern oder unverhältnismässig hohe Aufbewahrungskosten verursachen.248

247 Bezeichnung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

248 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

Art. 125

1 Die Verwertung geschieht auf dem Wege der öffentlichen Steige­rung. Ort, Tag und Stunde derselben werden vorher öffentlich bekanntgemacht.

2 Die Art der Bekanntmachung sowie die Art und Weise, der Ort und der Tag der Steigerung werden vom Betreibungsbeamten so be­stimmt, dass dadurch die Inter­es­sen der Beteiligten bestmögliche Berücksich­tigung finden. Die Bekanntma­chung durch das Amtsblatt ist in diesem Falle nicht geboten.

3 Haben der Schuldner, der Gläubiger und die beteiligten Dritten in der Schweiz einen bekannten Wohnort oder einen Vertreter, so teilt ihnen das Betreibungsamt wenigstens drei Tage vor der Versteigerung deren Zeit und Ort durch uneingeschriebenen Brief mit.249

249 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).


Art. 126250

1 Der Verwertungsgegenstand wird dem Meistbietenden nach drei­maligem Aufruf zugeschlagen, sofern das Angebot den Betrag allfälliger dem betreibenden Gläu­bi­ger im Range vorgehender pfandgesicher­ter Forderungen übersteigt.

2 Erfolgt kein solches Angebot, so fällt die Betreibung in Hinsicht auf diesen Ge­genstand dahin.

250 Fassung gemäss Art. 6 des BG vom 28. Sept. 1949, in Kraft seit 1. Febr. 1950 (AS 1950 I 57; BBl 1948 I 1218).


Art. 127251

Ist von vorneherein anzunehmen, dass der Zuschlag gemäss Artikel 126 nicht mög­lich sein wird, so kann der Betreibungsbeamte auf An­trag des betreibenden Gläubi­gers von der Verwertung absehen und ei­nen Verlustschein ausstellen.

251 Fassung gemäss Art. 6 des BG vom 28. Sept. 1949, in Kraft seit 1. Febr. 1950 (AS 1950 I 57; BBl 1948 I 1218).

Art. 128252

Gegenstände aus Edelmetall dürfen nicht unter ihrem Metallwert zugeschlagen werden.

252 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

Art. 129

1 Die Zahlung muss unmittelbar nach dem Zuschlag geleistet werden. Der Betreibungsbeamte kann jedoch einen Zahlungstermin von höchstens 20 Tagen gewähren. Die Übergabe findet erst statt, wenn das Betreibungsamt unwiderruflich über das Geld verfügen kann.253

2 Die Zahlung kann bis zum Betrag von 100 000 Franken in bar ge­leistet werden. Liegt der Preis höher, so ist der Teil, der diesen Betrag übersteigt, über einen Finanzintermediär nach dem Geld­wäscherei­gesetz vom 10. Oktober 1997254 abzuwickeln. Im Übrigen bestimmt der Betreibungsbeamte den Zahlungsmodus.255

3 Wird die Zahlung nicht rechtzeitig geleistet, so hat das Betrei­bungs­amt eine neue Steigerung anzuordnen, auf die Artikel 126 An­wendung fin­det.256

4 Der frühere Ersteigerer und seine Bürgen haften für den Ausfall und allen wei­tern Schaden. Der Zinsverlust wird hierbei zu fünf vom Hun­dert berechnet.

253 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389; BBl 2014 605).

254 SR 955.0

255 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389; BBl 2014 605).

256 Fassung gemäss Art. 7 des BG vom 28. Sept. 1949, in Kraft seit 1. Febr. 1950 (AS 1950 I 57; BBl 1948 I 1218).

Art. 130

An die Stelle der Versteigerung kann der freihändige Verkauf tre­ten:257

1.258
wenn alle Beteiligten ausdrücklich damit einverstanden sind;
2.
wenn Wertpapiere oder andere Gegenstände, die einen Markt- oder Börsen­preis haben, zu verwerten259 sind und der ange­botene Preis dem Tageskurse gleichkommt;
3.260
wenn bei Gegenständen aus Edelmetall, für die bei der Ver­stei­gerung die Angebote den Metallwert nicht erreichten, die­ser Preis angeboten wird;
4.
im Falle des Artikels 124 Absatz 2.

257 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

258 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

259 Bezeichnung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

260 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

Art. 131

1 Geldforderungen des Schuldners, welche keinen Markt- oder Bör­senpreis ha­ben, werden, wenn sämtliche pfändende Gläubiger es ver­langen, entweder der Gesamt­heit der Gläubiger oder einzelnen von ihnen für gemeinschaftliche Rech­nung zum Nennwert an Zah­lungs Statt angewiesen. In diesem Falle treten die Gläubiger bis zur Höhe ihrer Forderungen in die Rechte des betriebenen Schuld­ners ein.

2 Sind alle pfändenden Gläubiger einverstanden, so können sie oder einzelne von ihnen, ohne Nachteil für ihre Rechte gegenüber dem betriebenen Schuldner, gepfändete Ansprüche im eigenen Namen sowie auf eigene Rechnung und Gefahr geltend machen. Sie bedürfen dazu der Ermächtigung des Betreibungsamtes. Das Ergebnis dient zur Dec­kung der Auslagen und der Forderungen derjenigen Gläubiger, wel­che in dieser Weise vorgegangen sind. Ein Überschuss ist an das Be­trei­bungsamt abzuliefern.261

261 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).


Art. 132262

1 Sind Vermögensbestandteile anderer Art zu verwerten, wie eine Nutzniessung oder ein Anteil an einer unverteilten Erbschaft, an einer Gemeinderschaft, an Ge­sellschaftsgut oder an einem andern gemein­schaftlichen Vermögen, so ersucht der Betreibungsbeamte die Auf­sichtsbehörde um Bestimmung des Verfahrens.

2 Die gleiche Regel gilt für die Verwertung von Erfindungen, von Sor­tenschutz­rech­ten, von gewerblichen Mustern und Modellen, von Fabrik- und Handelsmar­ken und von Urheberrechten.263

3 Die Aufsichtsbehörde kann nach Anhörung der Beteiligten die Ver­steigerung an­ordnen oder die Verwertung einem Verwalter übertra­gen oder eine andere Vorkeh­rung treffen.

262 Fassung gemäss Art. 8 des BG vom 28. Sept. 1949, in Kraft seit 1. Febr. 1950 (AS 1950 I 57; BBl 1948 I 1218).

263 Fassung gemäss Art. 52 Ziff. I des Sortenschutzgesetzes vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Juni 1977 (AS 1977 862; BBl 1974 I 1469).


Art. 132a264

1 Die Verwertung kann nur durch Beschwerde gegen den Zuschlag oder den Abschluss des Freihandverkaufs angefochten werden.

2 Die Beschwerdefrist von Artikel 17 Absatz 2 beginnt, wenn der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verwertungshandlung Kennt­nis erhalten hat und der Anfechtungsgrund für ihn erkennbar gewor­den ist.

3 Das Beschwerderecht erlischt ein Jahr nach der Verwertung.

264 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).


Art. 133265

1 Grundstücke werden vom Betreibungsamt frühestens einen Monat und spätestens drei Monate nach Eingang des Verwertungsbegehrens öffentlich versteigert.

2 Auf Begehren des Schuldners und mit ausdrücklicher Zustimmung sämtlicher Pfändungs- und Grundpfandgläubiger kann die Verwer­tung stattfinden, auch wenn noch kein Gläubiger berechtigt ist, sie zu ver­langen.

265 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

Art. 134

1 Die Steigerungsbedingungen sind vom Betreibungsamte in orts­üblicher Weise aufzustellen und so einzurichten, dass sich ein möglichst günstiges Ergebnis er­war­ten lässt.

2 Dieselben werden mindestens zehn Tage vor der Steigerung im Lokal des Be­trei­bungsamtes zu jedermanns Einsicht aufgelegt.

Art. 135

1 Die Steigerungsbedingungen bestimmen, dass Grundstücke mit allen darauf haftenden Belastungen (Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechten und vorgemerkten persönlichen Rechten) versteigert werden und damit verbundene persönliche Schuldpflichten auf den Erwerber übergehen. Der Schuldner einer überbundenen Schuld aus Grundpfandverschreibung oder aus Schuldbrief wird frei, wenn ihm der Gläubiger nicht innert einem Jahr nach dem Zuschlag erklärt, ihn beibehalten zu wollen (Art. 832 ZGB266). Fällige grundpfandgesicher­te Schulden werden nicht überbunden, sondern vorweg aus dem Erlös bezahlt.267

2 Die Steigerungsbedingungen stellen ferner fest, welche Kosten dem Erwerber ob­liegen.

266 SR 210

267 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

Art. 136268

1 Der Betreibungsbeamte legt den Zahlungsmodus in den Steigerungs­bedingungen fest; er kann einen Zahlungstermin von höchstens sechs Monaten gewähren.

2 Die Zahlung kann bis zum Betrag von 100 000 Franken in bar geleistet werden. Liegt der Preis höher, so ist der Teil, der diesen Betrag übersteigt, über einen Finanzintermediär nach dem Geld­wäschereigesetz vom 10. Oktober 1997269 abzuwickeln.

268 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389; BBl 2014 605).

269 SR 955.0

Art. 137270

Wenn ein Zahlungstermin gewährt wird, bleibt das Grundstück bis zur Zahlung der Kaufsumme auf Rechnung und Gefahr des Erwerbers in der Verwaltung des Betrei­bungsamtes. Ohne dessen Bewilligung darf inzwischen keine Eintragung in das Grundbuch vorgenommen wer­den. Überdies kann sich das Betreibungsamt für den gestundeten Kaufpreis besondere Sicherheiten ausbedingen.

270 Fassung gemäss Art. 58 SchlT ZGB, in Kraft seit 1. Jan. 1912 (AS 24 233 Art. 60 SchlT ZGB; BBl 1904 IV 1, 1907 VI 367).

Art. 138

1 Die Steigerung wird mindestens einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht.

2 Die Bekanntmachung enthält:

1.
Ort, Tag und Stunde der Steigerung;
2.
die Angabe des Tages, von welchem an die Steigerungsbedin­gungen auflie­gen;
3.271
die Aufforderung an die Pfandgläubiger und alle übrigen Betei­ligten, dem Betreibungsamt innert 20 Tagen ihre Ansprüche am Grundstück, insbesondere für Zinsen und Kosten, einzu­geben. In dieser Aufforderung ist anzukündigen, dass sie bei Nichteinhal­ten dieser Frist am Ergebnis der Verwertung nur teilhaben, so­weit ihre Rechte im Grundbuch eingetragen sind.

3 Eine entsprechende Aufforderung wird auch an die Besitzer von Dienstbarkeiten gerichtet, soweit noch kantonales Recht zur Anwen­dung kommt.272

271 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

272 Fassung gemäss Art. 58 SchlT ZGB, in Kraft seit 1. Jan. 1912 (AS 24 233 Art. 60 SchlT ZGB; BBl 1904 IV 1, 1907 VI 367).


Art. 139273

Das Betreibungsamt stellt dem Gläubiger, dem Schuldner, einem all­fälligen dritten Eigentümer des Grundstücks und allen im Grundbuch eingetragenen Beteiligten ein Exemplar der Bekanntmachung durch uneingeschriebenen Brief zu, wenn sie einen bekannten Wohnsitz oder einen Vertreter haben.

273 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

Art. 140274

1 Vor der Versteigerung ermittelt der Betreibungsbeamte die auf dem Grundstück ruhenden Lasten (Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grund­pfandrechte und vorgemerkte persönliche Rechte) anhand der Ein­gaben der Berechtigten und eines Auszuges aus dem Grundbuch.

2 Er stellt den Beteiligten das Verzeichnis der Lasten zu und setzt ihnen gleichzeitig eine Bestreitungsfrist von zehn Tagen. Die Artikel 106-109 sind anwendbar.

3 Ausserdem ordnet der Betreibungsbeamte eine Schätzung des Grundstückes an und teilt deren Ergebnis den Beteiligten mit.

274 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

Art. 141275

1 Ist ein in das Lastenverzeichnis aufgenommener Anspruch streitig, so ist die Versteigerung bis zum Austrag der Sache auszusetzen, sofern anzunehmen ist, dass der Streit die Höhe des Zuschlagspreises beeinflusst oder durch eine vorherige Versteigerung andere berech­tigte Interessen verletzt werden.

2 Besteht lediglich Streit über die Zugehöreigenschaft oder darüber, ob die Zugehör nur einzelnen Pfandgläubigern verpfändet sei, so kann die Versteigerung des Grundstückes samt der Zugehör gleichwohl stattfinden.

275 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

Art. 142276

1 Ist ein Grundstück ohne Zustimmung des vorgehenden Grund­pfand­gläubigers mit einer Dienstbarkeit, einer Grundlast oder einem vor­gemerkten persönlichen Recht belastet und ergibt sich der Vorrang des Pfandrechts aus dem Lastenverzeichnis, so kann der Grund­pfandgläu­biger innert zehn Tagen nach Zustellung des Lastenver­zeichnisses den Aufruf sowohl mit als auch ohne die Last verlangen.

2 Ergibt sich der Vorrang des Pfandrechts nicht aus dem Lastenver­zeichnis, so wird dem Begehren um Doppelaufruf nur stattgegeben, wenn der Inhaber des betroffenen Rechts den Vorrang anerkannt hat oder der Grundpfandgläubiger innert zehn Tagen nach Zustellung des Lastenverzeichnisses am Ort der gelegenen Sache Klage auf Feststel­lung des Vorranges einreicht.

3 Reicht das Angebot für das Grundstück mit der Last zur Befriedi­gung des Gläubigers nicht aus und erhält er ohne sie bessere Deckung, so kann er die Löschung der Last im Grundbuch verlangen. Bleibt nach seiner Befriedigung ein Überschuss, so ist dieser in erster Linie bis zur Höhe des Wertes der Last zur Entschädigung des Berechtigten zu verwenden.

276 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

Art. 142a277

Die Bestimmungen über den Zuschlag und das Deckungsprinzip (Art. 126) sowie über den Verzicht auf die Verwertung (Art. 127) sind anwendbar.

277 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).


Art. 143

1 Erfolgt die Zahlung nicht rechtzeitig, so wird der Zuschlag rück­gän­gig gemacht, und das Betreibungsamt ordnet sofort eine neue Verstei­gerung an. Artikel 126 ist anwendbar.278

2 Der frühere Ersteigerer und seine Bürgen haften für den Ausfall und allen wei­tern Schaden. Der Zinsverlust wird hierbei zu fünf vom Hun­dert berechnet.

278 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).


Art. 143a279

Für die Verwertung von Grundstücken gelten im Übrigen die Artikel 123 und 132a.

279 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

Art. 143b280

1 An die Stelle der Versteigerung kann der freihändige Verkauf treten, wenn alle Beteiligten damit einverstanden sind und mindestens der Schätzungspreis angeboten wird.

2 Der Verkauf darf nur nach durchgeführten Lastenbereinigungsver­fahren im Sinne von Artikel 138 Absatz 2 Ziffer 3 und Absatz 3 und Artikel 140 sowie in entsprechender Anwendung der Artikel 135-137 erfolgen.

280 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).



Art. 144

1 Die Verteilung findet statt, sobald alle in einer Pfändung enthaltenen Vermö­gens­stücke verwertet sind.

2 Es können schon vorher Abschlagsverteilungen vorgenommen wer­den.

3 Aus dem Erlös werden vorweg die Kosten für die Verwaltung, die Verwertung, die Verteilung und gegebenenfalls die Beschaffung eines Ersatzgegenstandes (Art. 92 Abs. 3) bezahlt.281

4 Der Reinerlös wird den beteiligten Gläubigern bis zur Höhe ihrer Forderungen, einschliesslich des Zinses bis zum Zeitpunkt der letzten Verwertung und der Betreibungskosten (Art. 68), ausgerichtet.282

5 Die auf Forderungen mit provisorischer Pfändung entfallenden Beträge werden einstweilen bei der Depositenanstalt hinterlegt.

281 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

282 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

Art. 145283

1 Deckt der Erlös den Betrag der Forderungen nicht, so vollzieht das Betreibungsamt unverzüglich eine Nachpfändung und verwertet die Gegenstände möglichst rasch. Ein besonderes Begehren eines Gläubi­gers ist nicht nötig, und das Amt ist nicht an die ordentlichen Fristen gebunden.

2 Ist inzwischen eine andere Pfändung durchgeführt worden, so wer­den die daraus entstandenen Rechte durch die Nachpfändung nicht berührt.

3 Die Bestimmungen über den Pfändungsanschluss (Art. 110 und 111) sind anwendbar.

283 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

Art. 146284

1 Können nicht sämtliche Gläubiger befriedigt werden, so erstellt das Betreibungsamt den Plan für die Rangordnung der Gläubiger (Kollo­kationsplan) und die Verteilungsliste.

2 Die Gläubiger erhalten den Rang, den sie nach Artikel 219 im Kon­kurs des Schuldners einnehmen würden. Anstelle der Konkurseröff­nung ist der Zeitpunkt des Fortsetzungsbegehrens massgebend.

284 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

Art. 147285

Der Kollokationsplan und die Verteilungsliste werden beim Betrei­bungsamt aufgelegt. Dieses benachrichtigt die Beteiligten davon und stellt jedem Gläubiger einen seine Forderung betreffenden Auszug zu.

285 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).


Art. 148

1 Will ein Gläubiger die Forderung oder den Rang eines andern Gläu­bigers bestreiten, so muss er gegen diesen innert 20 Tagen nach Emp­fang des Auszuges beim Gericht des Betreibungsortes Kollokati­ons­klage erheben.286

2287

3 Heisst das Gericht die Klage gut, so weist es den nach der Vertei­lungsliste auf den Beklagten entfallenden Anteil am Verwertungserlös dem Kläger zu, soweit dies zur Deckung seines in der Verteilungsliste ausgewiesenen Verlustes und der Prozesskosten nötig ist. Ein allfälli­ger Überschuss verbleibt dem Beklagten.288

286 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

287 Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

288 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).


Art. 149

1 Jeder Gläubiger, der an der Pfändung teilgenommen hat, erhält für den ungedeckten Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. Der Schuldner erhält ein Doppel des Verlustscheins.289

1bis Das Betreibungsamt stellt den Verlustschein aus, sobald die Höhe des Verlustes feststeht.290

2 Der Verlustschein gilt als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82 und gewährt dem Gläubiger die in den Artikeln 271 Ziffer 5 und 285 erwähnten Rechte.

3 Der Gläubiger kann während sechs Monaten nach Zustellung des Verlustschei­nes ohne neuen Zahlungsbefehl die Betreibung fortset­zen.

4 Der Schuldner hat für die durch den Verlustschein verurkundete Forderung keine Zinsen zu zahlen. Mitschuldner, Bürgen und sonstige Rückgriffsberechtig­te, wel­che an Schuldners Statt Zinsen bezahlen müssen, können ihn nicht zum Ersatze der­sel­ben anhalten.

5291

289 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

290 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

291 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).


Art. 149a292

1 Die durch den Verlustschein verurkundete Forderung verjährt 20 Jahre nach der Ausstellung des Verlustscheines; gegenüber den Erben des Schuldners jedoch verjährt sie spätestens ein Jahr nach Eröff­nung des Erbganges.

2 Der Schuldner kann die Forderung jederzeit durch Zahlung an das Betreibungsamt, welches den Verlustschein ausgestellt hat, tilgen. Das Amt leitet den Betrag an den Gläubiger weiter oder hinterlegt ihn gegebenenfalls bei der Depositenstelle.

3 Nach der Tilgung wird der Eintrag des Verlustscheines in den Registern gelöscht. Die Löschung wird dem Schuldner auf Verlangen bescheinigt.

292 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).


Art. 150

1 Sofern die Forderung eines Gläubigers vollständig gedeckt wird, hat derselbe die Forderungsurkunde zu quittieren und dem Betreibungs­beamten zuhanden des Schuldners herauszugeben.293

2 Wird eine Forderung nur teilweise gedeckt, so behält der Gläubiger die Ur­kun­de; das Betreibungsamt hat auf derselben zu bescheinigen oder durch die zustän­dige Beamtung bescheinigen zu lassen, für wel­chen Betrag die Forderung noch zu Recht besteht.

3 Bei Grundstückverwertungen veranlasst das Betreibungsamt die erforderlichen Löschungen und Änderungen von Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechten und vorgemerkten persönlichen Rechten im Grundbuch.294

293 Fassung gemäss Art. 58 SchlT ZGB, in Kraft seit 1. Jan. 1912 (AS 24 233 Art. 60 SchlT ZGB; BBl 1904 IV 1, 1907 VI 367).

294 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

Vierter Titel: Betreibung auf Pfandverwertung

Art. 151295

1 Wer für eine durch Pfand (Art. 37) gesicherte Forderung Betreibung einleitet, hat im Betreibungsbegehren zusätzlich zu den in Artikel 67 aufgezählten Angaben den Pfandgegenstand zu bezeichnen. Ferner sind im Begehren gegebenenfalls anzu­geben:

a.
der Name des Dritten, der das Pfand bestellt oder den Pfand­ge­genstand zu Eigentum erworben hat;
b.296
die Verwendung des verpfändeten Grundstücks als Familienwohnung (Art. 169 ZGB297) oder als gemeinsame Wohnung (Art. 14 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004298) des Schuldners oder des Dritten.

2 Betreibt ein Gläubiger aufgrund eines Faustpfandes, an dem ein Dritter ein nachgehendes Pfandrecht hat (Art. 886 ZGB), so muss er diesen von der Einleitung der Betreibung benachrichtigen.

295 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

296 Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).

297 SR 210

298 SR 211.231


Art. 152

1 Nach Empfang des Betreibungsbegehrens erlässt das Betrei­bungsamt einen Zahlungsbefehl nach Artikel 69, jedoch mit folgen­den Beson­derheiten:299

1.
Die dem Schuldner anzusetzende Zahlungsfrist beträgt einen Monat, wenn es sich um ein Faustpfand, sechs Monate, wenn es sich um ein Grundpfand han­delt.
2.
Die Androhung lautet dahin, dass, wenn der Schuldner weder dem Zah­lungs­be­fehle nachkommt, noch Rechtsvorschlag erhebt, das Pfand verwertet werde.

2 Bestehen auf dem Grundstück Miet- oder Pachtverträge und verlangt der betreibende Pfandgläubiger die Ausdehnung der Pfandhaft auf die Miet- oder Pachtzinsforderungen (Art. 806 ZGB300), so teilt das Betrei­bungsamt den Mietern oder Pächtern die Anhebung der Betreibung mit und weist sie an, die fällig werdenden Miet- oder Pachtzinse an das Betreibungsamt zu bezahlen.301

299 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

300 SR 210

301 Eingefügt durch Art. 58 SchlT ZGB (AS 24 233 Art. 60 SchlT ZGB; BBl 1904 IV 1, 1907 VI 367). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).



Art. 153

1 Die Ausfertigung des Zahlungsbefehls erfolgt gemäss Artikel 70.

2 Das Betreibungsamt stellt auch folgenden Personen einen Zahlungs­befehl zu:

a.
dem Dritten, der das Pfand bestellt oder den Pfandgegenstand zu Eigentum erworben hat;
b.302
dem Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder dem ein­getragenen Partner des Schuldners oder des Dritten, falls das verpfändete Grundstück als Familienwohnung (Art. 169 ZGB303) oder als gemeinsame Wohnung (Art. 14 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004304) dient.

Der Dritte und der Ehegatte können Rechtsvorschlag erheben wie der Schuldner.305

2bis Die in Absatz 2 genannten Personen können Rechtsvorschlag erheben wie der Schuldner.306

3 Hat der Dritte das Ablösungsverfahren eingeleitet (Art. 828 und 829 ZGB), so kann das Grundstück nur verwertet werden, wenn der betreibende Gläubiger nach Beendigung dieses Verfahrens dem Betrei­bungsamt nachweist, dass ihm für die in Betreibung gesetzte Forde­rung noch ein Pfandrecht am Grundstück zusteht.307

4 Im Übrigen finden mit Bezug auf Zahlungsbefehl und Rechtsvor­schlag die Be­stimmungen der Artikel 71-86 Anwendung.308

302 Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).

303 SR 210

304 SR 211.231

305 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

306 Eingefügt durch Anhang Ziff. 16 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).

307 Eingefügt durch Art. 58 SchlT ZGB (AS 24 233 Art. 60 SchlT ZGB; BBl 1904 IV 1, 1907 VI 367). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

308 Ursprünglich Abs. 3.


Art. 153a309

1 Wird Rechtsvorschlag erhoben, so kann der Gläubiger innert zehn Tagen nach der Mitteilung des Rechtsvorschlages Rechtsöffnung ver­langen oder auf Anerkennung der Forderung oder Feststellung des Pfandrechts klagen.

2 Wird der Gläubiger im Rechtsöffnungsverfahren abgewiesen, so kann er innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids310 Klage erheben.

3 Hält er diese Fristen nicht ein, so wird die Anzeige an Mieter und Pächter widerrufen.

309 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

310 Ausdruck gemäss Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

Art. 154

1 Der Gläubiger kann die Verwertung eines Faustpfandes frühestens einen Monat und spätestens ein Jahr, die Verwertung eines Grund­pfandes frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach der Zustellung des Zahlungsbefehls verlangen. Ist Rechtsvorschlag erho­ben worden, so stehen diese Fristen zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten gerichtlichen Verfahrens still.311

2 Wenn binnen der gesetzlichen Frist das Verwertungsbegehren nicht gestellt oder zurückgezogen und nicht erneuert wird, so erlischt die Betreibung.

311 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

Art. 155

1 Hat der Gläubiger das Verwertungsbegehren gestellt, so sind die Artikel 97 Absatz 1, 102 Absatz 3, 103 und 106-109 auf das Pfand sinn­gemäss anwendbar.312

2 Das Betreibungsamt benachrichtigt den Schuldner binnen drei Tagen von dem Verwertungsbegehren.

312 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

Art. 156313

1 Für die Verwertung gelten die Artikel 122-143b. Die Steigerungs­bedingungen (Art. 135) bestimmen jedoch, dass der Anteil am Zuschlagspreis, der dem betreibenden Pfandgläubiger zukommt, in Geld zu bezahlen ist, wenn die Beteiligten nichts anderes vereinbaren. Sie bestimmen ferner, dass die Belastung des Grundstücks, die zugunsten des Betreibenden bestand, im Grundbuch gelöscht wird.

2 Vom Grundeigentümer zu Faustpfand begebene Eigentümer- oder Inhabertitel werden im Falle separater Verwertung auf den Betrag des Erlöses herabgesetzt.

313 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

Art. 157

1 Aus dem Pfanderlös werden vorweg die Kosten für die Verwaltung, die Verwertung und die Verteilung bezahlt.314

2 Der Reinerlös wird den Pfandgläubigern bis zur Höhe ihrer Forde­rungen einschliesslich des Zinses bis zum Zeitpunkt der letzten Ver­wertung und der Betreibungskosten ausgerichtet.315

3 Können nicht sämtliche Pfandgläubiger befriedigt werden, so setzt der Betrei­bungsbeamte, unter Berücksichtigung des Artikels 219 Absätze 2 und 3 die Rang­ordnung der Gläubiger und deren Anteile fest.

4 Die Artikel 147, 148 und 150 finden entsprechende Anwendung.

314 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

315 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

Art. 158

1 Konnte das Pfand wegen ungenügenden Angeboten (Art. 126 und 127) nicht verwertet werden oder deckt der Erlös die Forderung nicht, so stellt das Betreibungsamt dem betreibenden Pfandgläubiger einen Pfandausfallschein aus.316

2 Nach Zustellung dieser Urkunde kann der Gläubiger die Betreibung, je nach der Person des Schuldners, auf dem Wege der Pfändung oder des Konkurses führen, sofern es sich nicht um eine Gült (Art. 33a SchlT ZGB317) oder andere Grundlast handelt. Betreibt er binnen Monatsfrist, so ist ein neuer Zahlungsbefehl nicht erforderlich.318

3 Der Pfandausfallschein gilt als Schuldanerkennung im Sinne von Artikel 82.319

316 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

317 SR 210

318 Fassung gemäss Ziff. II 4 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

319 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

Fünfter Titel: Betreibung auf Konkurs

I. Ordentliche Konkursbetreibung

Art. 159320

Unterliegt der Schuldner der Konkursbetreibung, so droht ihm das Betreibungsamt nach Empfang des Fortsetzungsbegehrens unverzüg­lich den Konkurs an.

320 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

Art. 160

1 Die Konkursandrohung enthält:

1.
die Angaben des Betreibungsbegehrens;
2.
das Datum des Zahlungsbefehls;
3.321
die Anzeige, dass der Gläubiger nach Ablauf von 20 Tagen das Konkursbegehren stellen kann;
4.322
die Mitteilung, dass der Schuldner, welcher die Zulässigkeit der Konkursbetreibung bestreiten will, innert zehn Tagen bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde zu führen hat (Art. 17).

2 Der Schuldner wird zugleich daran erinnert, dass er berechtigt ist, einen Nach­lass­vertrag vorzuschlagen.

321 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

322 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

Art. 161

1 Für die Zustellung der Konkursandrohung gilt Artikel 72.323

2 Ein Doppel derselben wird dem Gläubiger zugestellt, sobald die Zustellung an den Schuldner erfolgt ist.

3324

323 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

324 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

Art. 162

Das für die Eröffnung des Konkurses zuständige Gericht (Konkurs­gericht) hat auf Verlangen des Gläubigers, sofern es zu des­sen Sicherung geboten erscheint, die Aufnahme eines Verzeichnisses aller Ver­mö­gensbestandteile des Schuldners (Güterverzeichnis) anzu­ordnen.

Art. 163

1 Das Betreibungsamt nimmt das Güterverzeichnis auf. Es darf damit erst beginnen, wenn die Konkursandrohung zugestellt ist; ausgenom­men sind die Fälle nach den Artikeln 83 Absatz 1 und 183.325

2 Die Artikel 90-92 finden entsprechende Anwendung.

325 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).


Art. 164326

1 Der Schuldner ist bei Straffolge (Art. 169 StGB327) verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die aufgezeichneten Vermögensstücke erhalten blei­ben oder durch gleichwertige ersetzt werden; er darf jedoch davon so viel verbrauchen, als nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten zu seinem und seiner Familie Lebensunterhalt erforderlich ist.

2 Der Betreibungsbeamte macht den Schuldner auf seine Pflichten und auf die Straffolge ausdrücklich aufmerksam.

326 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

327 SR 311.0

Art. 165

1 Die durch das Güterverzeichnis begründete Verpflichtung des Schuldners wird vom Betreibungsbeamten aufgehoben, wenn sämt­liche betreibende Gläubiger ein­willigen.

2 Sie erlischt von Gesetzes wegen vier Monate nach der Erstellung des Verzeichnisses.328

328 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

Art. 166

1 Nach Ablauf von 20 Tagen seit der Zustellung der Konkursan­drohung kann der Gläubiger unter Vorlegung dieser Urkunde und des Zahlungsbefehls beim Kon­kursgerichte das Konkursbegehren stellen.

2 Dieses Recht erlischt 15 Monate nach der Zustellung des Zahlungs­befehls. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so steht diese Frist zwi­schen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten gerichtlichen Verfahrens still.329

329 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

Art. 167

Zieht der Gläubiger das Konkursbegehren zurück, so kann er es vor Ablauf eines Monats nicht erneuern.

Art. 168

Ist das Konkursbegehren gestellt, so wird den Parteien wenigstens drei Tage vor­her die gerichtliche Verhandlung angezeigt. Es steht densel­ben frei, vor Gericht zu er­scheinen, sei es persönlich, sei es durch Vertretung.


Art. 169

1 Wer das Konkursbegehren stellt, haftet für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven (Art. 230) oder bis zum Schuldenruf (Art. 232) entstehen.330

2 Das Gericht kann von dem Gläubiger einen entsprechenden Kosten­vorschuss ver­langen.

330 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).


Art. 170

Das Gericht kann sofort nach Anbringung des Konkursbegehrens die zur Wah­rung der Rechte der Gläubiger notwendigen vorsorglichen Anordnungen treffen.

Art. 171331

Das Gericht entscheidet ohne Aufschub, auch in Abwesenheit der Parteien. Es spricht die Konkurseröffnung aus, sofern nicht einer der in den Artikeln 172-173a erwähnten Fälle vorliegt.

331 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).


Art. 172

Das Gericht weist das Konkursbegehren ab:

1.
wenn die Konkursandrohung von der Aufsichtsbehörde aufge­ho­ben ist;
2.332
wenn dem Schuldner die Wiederherstellung einer Frist (Art. 33 Abs. 4) oder ein nachträglicher Rechtsvorschlag (Art. 77) bewil­ligt worden ist;
3.
wenn der Schuldner durch Urkunden beweist, dass die Schuld, Zinsen und Kosten inbegriffen, getilgt ist oder dass der Gläu­bi­ger ihm Stundung ge­währt hat.

332 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).



Art. 173

1 Wird von der Aufsichtsbehörde infolge einer Beschwerde oder vom Gericht gemäss Artikel 85 oder 85a Absatz 2 die Einstellung der Betreibung verfügt, so setzt das Gericht den Entscheid über den Konkurs aus.333

2 Findet das Gericht von sich aus, dass im vorangegangenen Verfah­ren eine nichtige Verfügung (Art. 22 Abs. 1) erlassen wurde, so setzt es den Entscheid ebenfalls aus und überweist den Fall der Aufsichts­behörde.334

3 Der Beschluss der Aufsichtsbehörde wird dem Konkursgerichte mit­geteilt. Hier­auf erfolgt das gerichtliche Erkenntnis.

333 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

334 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).


Art. 173a335

1 Hat der Schuldner oder ein Gläubiger ein Gesuch um Nachlass­stundung oder um Notstundung eingereicht, so kann das Gericht den Entscheid über den Konkurs aussetzen.336

2 Das Gericht kann den Entscheid über den Konkurs auch von Amtes wegen aussetzen, wenn Anhaltspunkte für das Zustandekommen eines Nachlassvertrages bestehen; es überweist die Akten dem Nachlassgericht337.

3338

335 Eingefügt durch Art. 12 des BG vom 28. Sept. 1949 (AS 1950 I 57; BBl 1948 I 1218). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

336 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).

337 Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455). Die Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

338 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).


Art. 173b339

Betrifft das Konkursbegehren eine Bank, einen Effektenhändler, ein Versicherungsunternehmen, eine Pfandbriefzentrale, eine Fondslei­tung, eine Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV), eine Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen oder eine Investmentgesellschaft mit festem Kapital (SICAF), so überweist das Konkursgericht die Akten an die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA). Diese verfährt nach den spezialgesetzlichen Regeln.

339 Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 3. Okt. 2003 (AS 2004 2767; BBl 2002 8060). Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 18. März 2011 (Sicherung der Einlagen), in Kraft seit 1. Sept. 2011 (AS 2011 3919; BBl 2010 3993).

Art. 174340

1 Der Entscheid des Konkursgerichtes kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der ZPO341 angefochten wer­den. Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstin­stanzlichen Entscheid eingetreten sind.

2 Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen:

1.
die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist;
2.
der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden des Gläu­bigers hinterlegt ist; oder
3.
der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet.

3 Gewährt sie der Beschwerde aufschiebende Wirkung, so trifft sie gleichzeitig die zum Schutz der Gläubiger notwendigen vorsorglichen Massnahmen.

340 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).

341 SR 272


Art. 175

1 Der Konkurs gilt von dem Zeitpunkte an als eröffnet, in welchem er erkannt wird.

2 Das Gericht stellt diesen Zeitpunkt im Konkurserkenntnis fest.


Art. 176342

1 Das Gericht teilt dem Betreibungs-, dem Konkurs-, dem Handels­register- und dem Grundbuchamt unverzüglich mit:

1.
die Konkurseröffnung;
2.
den Widerruf des Konkurses;
3.
den Schluss des Konkurses;
4.
Verfügungen, in denen es einem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung erteilt;
5.
vorsorgliche Anordnungen.

2 Der Konkurs ist spätestens zwei Tage nach Eröffnung im Grundbuch anzumerken.343

342 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

343 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2004 (Anmerkung des Konkurses im Grundbuch), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4033; BBl 2003 6501 6509).

II. Wechselbetreibung

Art. 177

1 Für Forderungen, die sich auf einen Wechsel oder Check gründen, kann, auch wenn sie pfandgesichert sind, beim Betreibungsamte die Wechselbetreibung ver­langt werden, sofern der Schuldner der Kon­kursbetreibung unterliegt.

2 Der Wechsel oder Check ist dem Betreibungsamte zu übergeben.

Art. 178

1 Sind die Voraussetzungen der Wechselbetreibung vorhanden, so stellt das Be­trei­bungsamt dem Schuldner unverzüglich einen Zah­lungsbefehl zu.

2 Der Zahlungsbefehl enthält:

1.
die Angaben des Betreibungsbegehrens;
2.344
die Aufforderung, den Gläubiger binnen fünf Tagen für die For­derung samt Betreibungskosten zu befriedigen;
3.345
die Mitteilung, dass der Schuldner Rechtsvorschlag erheben (Art. 179) oder bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde wegen Missachtung des Gesetzes führen kann (Art. 17 und 20);
4.346
den Hinweis, dass der Gläubiger das Konkursbegehren stel­len kann, wenn der Schuldner dem Zahlungsbefehl nicht nach­kommt, obwohl er keinen Rechtsvorschlag erhoben hat oder sein Rechtsvorschlag beseitigt worden ist (Art. 188).

3 Die Artikel 70 und 72 sind anwendbar.

344 Fassung gemäss Art. 15 Ziff. 4 Schl- und UeB zu den Tit. XXIV-XXXIII OR, in Kraft seit 1. Juli 1937 (AS 53 185; BBl 1928 I 205, 1932 I 217).

345 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

346 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

Art. 179347

1 Der Schuldner kann beim Betreibungsamt innert fünf Tagen nach Zustellung des Zahlungsbefehls schriftlich Rechtsvorschlag erheben; dabei muss er darlegen, dass eine der Voraussetzungen nach Artikel 182 erfüllt ist. Auf Verlangen bescheinigt ihm das Betreibungsamt die Einreichung des Rechtsvorschlags gebührenfrei.

2 Mit der im Rechtsvorschlag gegebenen Begründung verzichtet der Schuldner nicht auf weitere Einreden nach Artikel 182.

3 Artikel 33 Absatz 4 ist nicht anwendbar.

347 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).


Art. 180

1 Der Inhalt des Rechtsvorschlags wird dem Betreibenden auf der für ihn be­st­imm­t­en Ausfertigung des Zahlungsbefehls mitgeteilt; wurde ein Rechtsvorschlag nicht eingegeben, so wird dies in dersel­ben vor­gemerkt.

2 Diese Ausfertigung wird dem Betreibenden sofort nach Eingabe des Rechtsvor­schlags oder, falls ein solcher nicht erfolgte, unmittelbar nach Ablauf der Einga­be­frist zugestellt.


Art. 181348

Das Betreibungsamt legt den Rechtsvorschlag unverzüglich dem Gericht des Betreibungsortes vor. Dieses lädt die Parteien vor und ent­scheidet, auch in ihrer Abwesenheit, innert zehn Tagen nach Erhalt des Rechtsvorschlages.

348 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

Art. 182

Das Gericht bewilligt den Rechtsvorschlag:

1.
wenn durch Urkunden bewiesen wird, dass die Schuld an den In­haber des Wechsels oder Checks bezahlt oder durch densel­ben nachgelassen oder ge­stundet ist;
2.
wenn Fälschung des Titels glaubhaft gemacht wird;
3.
wenn eine aus dem Wechselrechte hervorgehende Einrede begründet er­scheint;
4.349
wenn eine andere nach Artikel 1007 OR350 zulässige Einrede geltend gemacht wird, die glaub­haft erscheint; in diesem Falle muss jedoch die Forderungs­summe in Geld oder Wertschriften hinterlegt oder eine gleich­wertige Sicherheit ge­leistet werden.

349 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

350 SR 220

Art. 183

1 Verweigert das Gericht die Bewilligung des Rechtsvorschlages, so kann es vor­sorgliche Massnahmen treffen, insbesondere die Auf­nahme des Güterverzeichnis­ses gemäss den Artikeln 162-165 anord­nen.

2 Das Gericht kann nötigenfalls auch dem Gläubiger eine Sicherheits­leistung auf­er­legen.351

351 Fassung gemäss Art. 15 Ziff. 6 Schl- und UeB zu den Tit. XXIV-XXXIII OR, in Kraft seit 1. Juli 1937 (AS 53 185; BBl 1928 I 205, 1932 I 217).

Art. 184

1 Der Entscheid über die Bewilligung des Rechtsvorschlags wird den Parteien sofort eröffnet.352

2 Ist der Rechtsvorschlag nur nach Hinterlegung des streitigen Betra­ges bewilligt worden, so wird der Gläubiger aufgefordert, binnen zehn Tagen die Klage auf Zah­lung anzuheben. Kommt der Gläubiger die­ser Aufforderung nicht nach, so wird die Hinterlage zurückgegeben.

352 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

Art. 185353

Der Entscheid über die Bewilligung des Rechtsvorschlages kann innert fünf Tagen mit Beschwerde nach der ZPO354 angefochten werden.

353 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

354 SR 272

Art. 186

Ist der Rechtsvorschlag bewilligt, so wird die Betreibung eingestellt; der Gläubi­ger hat zur Geltendmachung seines Anspruchs den ordent­lichen Prozessweg zu betre­ten.

Art. 187

Wer infolge der Unterlassung oder Nichtbewilligung eines Rechtsvor­schlags eine Nichtschuld bezahlt hat, kann das Rückforderungsrecht nach Massgabe des Arti­kels 86 ausüben.

Art. 188

1 Ist ein Rechtsvorschlag nicht eingegeben, oder ist er beseitigt, nichtsdestoweni­ger aber dem Zahlungsbefehle nicht genügt worden, so kann der Gläubiger unter Vorle­gung des Forderungstitels und des Zahlungsbefehls sowie, gegebenenfalls, des Ge­richtsentscheides, das Konkursbegehren stellen.

2 Dieses Recht erlischt mit Ablauf eines Monats seit der Zustellung des Zah­lungs­be­fehls. Hat der Schuldner einen Rechtsvorschlag ein­ge­geben, so fällt die Zeit zwi­schen der Eingabe desselben und dem Ent­scheid über dessen Bewilli­gung so­wie, im Falle der Bewilligung, die Zeit zwischen der Anhebung und der ge­richtli­chen Erle­digung der Klage nicht in Berechnung.

Art. 189355

1 Das Gericht zeigt den Parteien Ort, Tag und Stunde der Verhandlung über das Konkursbegehren an. Es entscheidet, auch in Abwesenheit der Parteien, innert zehn Tagen nach Einreichung des Begehrens.

2 Die Artikel 169, 170, 172 Ziffer 3, 173, 173a, 175 und 176 sind anwendbar.

355 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

III. Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung


Art. 190

1 Ein Gläubiger kann ohne vorgängige Betreibung beim Gerichte die Konkurser­öff­nung verlangen:

1.
gegen jeden Schuldner, dessen Aufenthaltsort unbekannt ist oder der die Flucht ergriffen hat, um sich seinen Verbindlich­keiten zu entziehen, oder der betrüge­rische Handlungen zum Nachteile der Gläubiger begangen oder zu begehen versucht oder bei einer Betreibung auf Pfändung Bestandteile sei­nes Vermö­gens ver­heimlicht hat;
2.
gegen einen der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner, der seine Zah­lungen eingestellt hat;
3.356

2 Der Schuldner wird, wenn er in der Schweiz wohnt oder in der Schweiz einen Vertreter hat, mit Ansetzung einer kurzen Frist vor Gericht geladen und einver­nommen.

356 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).


Art. 191357

1 Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt.

2 Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht.

357 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

Art. 192358

Der Konkurs wird ohne vorgängige Betreibung von Amtes wegen eröffnet, wenn es das Gesetz so vorsieht.

358 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).

Art. 193359

1 Die zuständige Behörde benachrichtigt das Konkursgericht, wenn:

1.
alle Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben oder die Aus­schla­gung zu vermuten ist (Art. 566 ff. und 573 ZGB360);
2.
eine Erbschaft, für welche die amtliche Liquidation verlangt oder angeordnet worden ist, sich als überschuldet erweist (Art. 597 ZGB).

2 In diesen Fällen ordnet das Gericht die konkursamtliche Liquidation an.

3 Auch ein Gläubiger oder ein Erbe kann die konkursamtliche Liqui­dation verlangen.

359 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

360 SR 210

Art. 194361

1 Die Artikel 169, 170 und 173a-176 sind auf die ohne vorgängige Betreibung erfolgten Konkurseröffnungen anwendbar. Bei Konkurs­eröffnung nach Artikel 192 ist jedoch Artikel 169 nicht anwendbar.

2 Die Mitteilung an das Handelsregisteramt (Art. 176) unterbleibt, wenn der Schuldner nicht der Konkursbetreibung unterliegt.

361 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

IV. Widerruf des Konkurses


Art. 195

1 Das Konkursgericht widerruft den Konkurs und gibt dem Schuldner das Verfügungsrecht über sein Vermögen zurück, wenn:

1.
er nachweist, dass sämtliche Forderungen getilgt sind;
2.
er von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung vorlegt, dass dieser seine Konkurseingabe zurückzieht; oder
3.
ein Nachlassvertrag zustandegekommen ist.362

2 Der Widerruf des Konkurses kann vom Ablauf der Eingabefrist an bis zum Schlusse des Verfahrens verfügt werden.

3 Der Widerruf des Konkurses wird öffentlich bekanntgemacht.

362 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).


Art. 196363

Die konkursamtliche Liquidation einer ausgeschlagenen Erbschaft wird überdies eingestellt, wenn vor Schluss des Verfahrens ein Erb­berechtigter den Antritt der Erbschaft erklärt und für die Bezahlung der Schulden hinreichende Sicherheit leistet.

363 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

Sechster Titel: Konkursrecht

I. Wirkungen des Konkurses auf das Vermögen des Schuldners



Art. 197

1 Sämtliches pfändbare Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Konkurseröffnung gehört, bildet, gleichviel wo es sich befindet, eine einzige Masse (Konkursmasse), die zur gemeinsamen Befriedigung der Gläubiger dient.364

2 Vermögen, das dem Schuldner365 vor Schluss des Konkursverfah­rens an­fällt, gehört gleichfalls zur Konkursmasse.

364 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

365 Bezeichnung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

Art. 198

Vermögensstücke, an denen Pfandrechte haften, werden, unter Vor­behalt des den Pfandgläubigern gesicherten Vorzugsrechtes, zur Kon­kursmasse gezogen.



Art. 199

1 Gepfändete Vermögensstücke, deren Verwertung im Zeitpunkte der Konkurser­öffnung noch nicht stattgefunden hat, und Arrestgegen­stände fallen in die Kon­kursmasse.

2 Gepfändete Barbeträge, abgelieferte Beträge bei Forderungs- und Einkommenspfändung sowie der Erlös bereits verwerteter Vermö­gensstücke werden jedoch nach den Artikeln 144-150 verteilt, sofern die Fristen für den Pfändungsanschluss (Art. 110 und 111) abgelaufen sind; ein Überschuss fällt in die Konkursmasse.366

366 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

Art. 200

Zur Konkursmasse gehört ferner alles, was nach Massgabe der Artikel 214 und 285-292 Gegenstand der Anfechtungsklage ist.

Art. 201

Wenn sich in den Händen des Schuldners ein Inhaberpapier oder ein Or­dre­papier befindet, welches ihm bloss zur Einkassierung oder als Deckung für ei­ne bestimmt bezeichnete künftige Zahlung übergeben oder indossiert worden ist, so kann derjenige, welcher das Papier übergeben oder indossiert hat, die Rückga­be desselben verlangen.

Art. 202

Wenn der Schuldner eine fremde Sache verkauft und zur Zeit der Kon­kurs­eröffnung den Kaufpreis noch nicht erhalten hat, so kann der bisherige Eigen­tümer gegen Vergütung dessen, was der Schuld­ner darauf zu fordern hat, Abtre­tung der Forderung gegen den Käufer oder die Herausgabe des inzwi­schen von der Konkursverwaltung eingezo­genen Kaufpreises verlangen.


Art. 203

1 Wenn eine Sache, welche der Schuldner gekauft und noch nicht bezahlt hat, an ihn abgesendet, aber zur Zeit der Konkurseröffnung noch nicht in seinen Besitz übergegangen ist, so kann der Verkäufer die Rückgabe derselben verlan­gen, sofern nicht die Konkursverwaltung den Kaufpreis bezahlt.

2 Das Rücknahmerecht ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Sache vor der öffent­li­chen Bekanntmachung des Konkurses von einem gut­gläu­bigen Dritten auf Grund eines Frachtbriefes, Konnossements oder Ladescheines zu Eigentum oder Pfand er­worben worden ist.


Art. 204

1 Rechtshandlungen, welche der Schuldner nach der Konkurseröff­nung in Bezug auf Vermögensstücke, die zur Konkursmasse gehören, vornimmt, sind den Konkursgläubigern gegenüber ungültig.

2 Hat jedoch der Schuldner vor der öffentlichen Bekanntmachung des Kon­kurses einen von ihm ausgestellten eigenen oder einen auf ihn gezogenen Wechsel bei Verfall bezahlt, so ist diese Zahlung gültig, so­fern der Wechselinha­ber von der Konkurseröffnung keine Kennt­nis hatte und im Falle der Nichtzah­lung den wech­sel­rechtlichen Regress gegen Dritte mit Erfolg hätte ausüben kön­nen.



Art. 205

1 Forderungen, welche zur Konkursmasse gehören, können nach Eröffnung des Konkurses nicht mehr durch Zahlung an den Schuldner getilgt werden; ei­ne solche Zahlung bewirkt den Konkursgläubigern gegenüber nur insoweit Be­frei­ung, als das Geleistete in die Kon­kurs­masse gelangt ist.

2 Erfolgte jedoch die Zahlung vor der öffentlichen Bekanntmachung des Konkur­ses, so ist der Leistende von der Schuldpflicht befreit, wenn ihm die Eröffnung des Konkurses nicht bekannt war.

Art. 206367

1 Alle gegen den Schuldner hängigen Betreibungen sind aufgehoben, und neue Betreibungen für Forderungen, die vor der Konkurseröff­nung entstanden sind, können während des Konkursverfahrens nicht eingeleitet werden. Ausgenommen sind Betreibungen auf Verwertung von Pfändern, die von Dritten bestellt worden sind.

2 Betreibungen für Forderungen, die nach der Konkurseröffnung ent­standen sind, werden während des Konkursverfahrens durch Pfändung oder Pfandverwertung fortgesetzt.

3 Während des Konkursverfahrens kann der Schuldner keine weitere Konkurseröffnung wegen Zahlungsunfähigkeit beantragen (Art. 191).

367 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).


Art. 207368

1 Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse, in denen der Schuldner Partei ist und die den Bestand der Konkursmasse berühren, eingestellt. Sie können im ordentlichen Konkursverfahren frühestens zehn Tage nach der zweiten Gläubigerversammlung, im summari­schen Konkursverfahren frühestens 20 Tage nach der Auflegung des Kollo­kationsplanes wieder aufgenommen werden.

2 Unter den gleichen Voraussetzungen können Verwaltungsverfahren eingestellt werden.

3 Während der Einstellung stehen die Verjährungs- und die Verwir­kungsfristen still.

4 Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf Entschädigungsklagen wegen Ehr- und Körperverletzungen oder auf familienrechtliche Pro­zes­se.

368 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

II. Wirkungen des Konkurses auf die Rechte der Gläubiger


Art. 208

1 Die Konkurseröffnung bewirkt gegenüber der Konkursmasse die Fälligkeit sämtli­cher Schuldverpflichtungen des Schuldners mit Aus­nahme derjeni­gen, die durch seine Grundstücke pfandrechtlich gedeckt sind. Der Gläubiger kann neben der Hauptforderung die Zinsen bis zum Eröffnungstage und die Be­trei­bungskosten geltend machen.369

2 Von noch nicht verfallenen unverzinslichen Forderungen wird der Zwischenzins (Diskonto) zu fünf vom Hundert in Abzug gebracht.

369 Fassung gemäss Art. 58 SchlT ZGB, in Kraft seit 1. Jan. 1912 (AS 24 233 Art. 60 SchlT ZGB; BBl 1904 IV 1, 1907 VI 367).

Art. 209370

1 Mit der Eröffnung des Konkurses hört gegenüber dem Schuldner der Zinsenlauf auf.

2 Für pfandgesicherte Forderungen läuft jedoch der Zins bis zur Ver­wertung weiter, soweit der Pfanderlös den Betrag der Forderung und des bis zur Konkurseröffnung aufgelaufenen Zinses übersteigt.

370 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).


Art. 210371

1 Forderungen unter aufschiebender Bedingung werden im Konkurs zum vollen Betrag zugelassen; der Gläubiger ist jedoch zum Bezug des auf ihn entfallenden Anteils an der Konkursmasse nicht berech­tigt, solange die Bedingung nicht erfüllt ist.

2 Für Leibrentenforderungen gilt Artikel 518 Absatz 3 OR372.

371 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

372 SR 220

Art. 211

1 Forderungen, welche nicht eine Geldzahlung zum Gegenstande haben, werden in Geldforderungen von entsprechendem Werte umge­wandelt.

2 Die Konkursverwaltung hat indessen das Recht, zweiseitige Ver­träge, die zur Zeit der Konkurseröffnung nicht oder nur teilweise erfüllt sind, anstelle des Schuldners zu erfüllen. Der Vertragspartner kann verlangen, dass ihm die Erfüllung sichergestellt werde.373

2bis Das Recht der Konkursverwaltung nach Absatz 2 ist jedoch aus­geschlossen bei Fixgeschäften (Art. 108 Ziff. 3 OR1)) sowie bei Finanz­termin-, Swap- und Optionsgeschäften, wenn der Wert der vertragli­chen Leistungen im Zeitpunkt der Konkurseröffnung aufgrund von Markt- oder Börsenpreisen bestimmbar ist. Konkursverwaltung und Vertragspartner haben je das Recht, die Differenz zwischen dem ver­einbarten Wert der vertraglichen Leistungen und deren Marktwert im Zeitpunkt der Konkurseröffnung geltend zu machen.374

3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Bundesgesetze über die Auflösung von Vertragsverhältnissen im Konkurs sowie die Bestim­mungen über den Eigentumsvorbehalt (Art. 715 und 716 ZGB375).376

373 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

374 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

375 SR 210

376 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

Art. 211a377

1 Ansprüche aus Dauerschuldverhältnissen können ab Konkurseröff­nung als Konkursforderungen höchstens bis zum nächsten möglichen Kündigungstermin oder bis zum Ende der festen Vertragsdauer gel­tend gemacht werden. Der Gläubiger muss sich allfällige Vorteile, die er für diese Dauer erlangt hat, anrechnen lassen.

2 Soweit die Konkursmasse die Leistungen aus dem Dauerschuldver­hältnis in Anspruch genommen hat, gelten die entsprechenden Gegen­forderungen, die nach Konkurseröffnung entstanden sind, als Masse­verbindlichkeiten.

3 Vorbehalten bleibt die Weiterführung eines Vertragsverhältnisses durch den Schuldner persönlich.

377 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).


Art. 212

Ein Verkäufer, welcher dem Schuldner die verkaufte Sache vor der Kon­kurseröffnung übertragen hat, kann nicht mehr von dem Vertrage zurücktreten und die übergebene Sache zurückfordern, auch wenn er sich dies ausdrücklich vorbe­hal­ten hat.

Art. 213

1 Ein Gläubiger kann seine Forderung mit einer Forderung, welche dem Schuldner ihm gegenüber zusteht, verrechnen.

2 Die Verrechnung ist jedoch ausgeschlossen:

1.378
wenn ein Schuldner des Konkursiten erst nach der Konkurs­eröff­nung dessen Gläubiger wird, es sei denn, er habe eine vorher eingegangene Verpflichtung erfüllt oder eine für die Schuld des Schuldners als Pfand haftende Sache eingelöst, an der ihm das Eigentum oder ein beschränktes dingliches Recht zusteht (Art. 110 Ziff. 1 OR379);
2.
wenn ein Gläubiger des Schuldners erst nach der Konkurs­eröff­nung Schuldner desselben oder der Konkursmasse wird.
3.380

3 Die Verrechnung mit Forderungen aus Inhaberpapieren ist zulässig, wenn und so­weit der Gläubiger nachweist, dass er sie in gutem Glau­ben vor der Konkurser­öff­nung erworben hat.381

4 Im Konkurs einer Kommanditgesellschaft, einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditaktiengesellschaft, einer Gesellschaft mit beschränk­ter Haftung oder einer Genossenschaft können nicht voll einbezahlte Beträge der Kommanditsumme oder des Gesellschaftskapitals sowie statutarische Beiträge an die Genossenschaft nicht verrechnet wer­den.382 383

378 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

379 SR 220

380 Aufgehoben durch Art. 13 des BG vom 28. Sept. 1949 (AS 1950 I 57; BBl 1948 I 1218).

381 Eingefügt durch Art. 13 des BG vom 28. Sept. 1949, in Kraft seit 1. Febr. 1950 (AS 1950 I 57; BBl 1948 I 1218).

382 Ursprünglich Abs. 3.

383 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

Art. 214

Die Verrechnung ist anfechtbar, wenn ein Schuldner des Konkur­siten384 vor der Konkurseröffnung, aber in Kenntnis von der Zahlungs­unfähigkeit des Konkursiten, eine Forderung an denselben erworben hat, um sich oder einem andern durch die Verrechnung unter Beein­trächtigung der Konkursmasse einen Vorteil zu­zuwenden.

384 Bezeichnung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

Art. 215

1 Forderungen aus Bürgschaften des Schuldners können im Konkurse gel­tend gemacht werden, auch wenn sie noch nicht fällig sind.

2 Die Konkursmasse tritt für den von ihr bezahlten Betrag in die Rechte des Gläubigers gegenüber dem Hauptschuldner und den Mit­bürgen ein (Art. 507 OR385). Wenn jedoch auch über den Haupt­schuld­ner oder einen Mitbürgen der Konkurs eröffnet wird, so finden die Artikel 216 und 217 Anwendung.386

385 SR 220

386 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

Art. 216

1 Wenn über mehrere Mitverpflichtete gleichzeitig der Konkurs eröff­net ist, so kann der Gläubiger in jedem Konkurse seine Forderung im vollen Betrage gel­tend ma­chen.

2 Ergeben die Zuteilungen aus den verschiedenen Konkursmassen mehr als den Be­trag der ganzen Forderung, so fällt der Überschuss nach Massgabe der unter den Mitverpflichteten bestehenden Rück­griffsrechte an die Massen zurück.

3 Solange der Gesamtbetrag der Zuteilungen den vollen Betrag der Forderung nicht erreicht, haben die Massen wegen der geleisteten Teilzahlungen keinen Rückgriff gegeneinander.

Art. 217

1 Ist ein Gläubiger von einem Mitverpflichteten des Schuldners für seine Forderung teilweise befriedigt worden, so wird gleich­wohl im Konkurse des letz­tern die Forderung in ihrem vollen ur­sprünglichen Betrage aufge­nommen, gleich­viel, ob der Mitver­pflichtete gegen den Schuldner rück­griffs­berech­tigt ist oder nicht.

2 Das Recht zur Eingabe der Forderung im Konkurse steht dem Gläu­biger und dem Mitverpflichteten zu.

3 Der auf die Forderung entfallende Anteil an der Konkursmasse kommt dem Gläu­biger bis zu seiner vollständigen Befriedigung zu. Aus dem Überschusse er­hält ein rückgriffsberechtigter Mit­verpflich­teter den Betrag, den er bei selb­stän­di­ger Gel­tendma­chung des Rück­griffsrechtes erhalten würde. Der Rest verbleibt der Masse.

Art. 218

1 Wenn über eine Kollektivgesellschaft und einen Teilhaber derselben gleichzei­tig der Konkurs eröffnet ist, so können die Gesellschafts­gläu­biger im Konkurse des Teilhabers nur den im Konkurse der Ge­sell­schaft unbezahlt gebliebenen Rest ihrer Forderungen geltend ma­chen. Hinsichtlich der Zahlung dieser Restschuld durch die einzelnen Gesellschafter gelten die Bestimmungen der Artikel 216 und 217.

2 Wenn über einen Teilhaber, nicht aber gleichzeitig über die Ge­sell­schaft der Kon­kurs eröffnet ist, so können die Gesellschafts­gläubiger im Konkurse des Teil­habers ihre Forderungen im vol­len Betrage gel­tend machen. Der Konkurs­masse stehen die durch Artikel 215 der Konkursmasse eines Bürgen gewährten Rück­griffsrechte zu.

3 Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäss für unbeschränkt haftende Teilhaber einer Kommanditgesellschaft.387

387 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

Art. 219

1 Die pfandgesicherten Forderungen werden aus dem Ergebnisse der Verwertung der Pfänder vorweg bezahlt.

2 Hafteten mehrere Pfänder für die nämliche Forderung, so werden die daraus er­lö­sten Beträge im Verhältnisse ihrer Höhe zur Deckung der Forderung verwen­det.

3 Der Rang der Grundpfandgläubiger und der Umfang der pfand­recht­lichen Siche­rung für Zinse und andere Nebenforderungen be­stimmt sich nach den Vorschrif­ten über das Grundpfand.388

4 Die nicht pfandgesicherten Forderungen sowie der ungedeckte Betrag der pfandgesicherten Forderungen werden in folgender Rangord­nung aus dem Erlös der ganzen übrigen Konkursmasse gedeckt:

Erste Klasse

a.389
Die Forderungen von Arbeitnehmern aus dem Arbeitsverhältnis, die nicht früher als sechs Monate vor der Konkurseröffnung entstanden oder fällig geworden sind, höchstens jedoch bis zum Betrag des gemäss obligatorischer Unfallversicherung maximal versicherten Jahresverdienstes.
abis.390
Die Rückforderungen von Arbeitnehmern betreffend Kau­tionen.
ater.391
Die Forderungen von Arbeitnehmern aus Sozialplänen, die nicht früher als sechs Monate vor der Konkurseröffnung entstanden oder fällig geworden sind.
b.
Die Ansprüche der Versicherten nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981392 über die Unfallversicherung sowie aus der nicht obligatorischen be­ruflichen Vorsorge und die Forderun­gen von Personalvor­sorge­einrichtungen gegenüber den ange­schlossenen Arbeitge­bern.
c.393
Die familienrechtlichen Unterhalts- und Unterstützungsansprüche sowie die Unterhaltsbeiträge nach dem Partnerschaftsgesetz vom 18. Juni 2004394, die in den letzten sechs Monaten vor der Konkurseröffnung entstanden und durch Geldzahlungen zu erfüllen sind.

Zweite Klasse395

a.
Die Forderungen von Personen, deren Vermögen kraft elter­licher Gewalt dem Schuldner anvertraut war, für alles, was der­selbe ihnen in dieser Eigenschaft schuldig geworden ist. Dieses Vorzugsrecht gilt nur dann, wenn der Konkurs wäh­rend der elterlichen Verwaltung oder innert einem Jahr nach ihrem Ende veröffentlicht worden ist.
b.
Die Beitragsforderungen nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946396 über die Alters- und Hinterlassenen­versiche­rung, dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1959397 über die Inva­li­denversicherung, dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung, dem Erwerbs­ersatzgesetz vom 25. Sep­tember 1952398 und dem Arbeitslosenversicherungsge­setz vom 25. Juni 1982399.
c.
Die Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der sozialen Krankenversicherung.
d.
Die Beiträge an die Familienausgleichskasse.
e.400
f.401
Die Einlagen nach Artikel 37a des Bankengesetzes vom
8. November 1934402.

Dritte Klasse

Alle übrigen Forderungen.403

5 Bei den in der ersten und zweiten Klasse gesetzten Fristen werden nicht mitberechnet:

1.
die Dauer eines vorausgegangenen Nachlassverfahrens;
2.
die Dauer eines Prozesses über die Forderung;
3.
bei der konkursamtlichen Liquidation einer Erbschaft die Zeit zwischen dem Todestag und der Anordnung der Liquidation.404

388 Fassung gemäss Art. 58 SchlT ZGB, in Kraft seit 1. Jan. 1912 (AS 24 233 Art. 60 SchlT ZGB; BBl 1904 IV 1, 1907 VI 367).

389 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 2010, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 4921; BBl 2009 7979 7989). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.

390 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 2010, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 4921; BBl 2009 7979 7989). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.

391 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 2010, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 4921; BBl 2009 7979 7989). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.

392 SR 832.20

393 Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).

394 SR 211.231

395 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2531; BBl 1999 9126 9547).

396 SR 831.10

397 SR 831.20

398 SR 834.1

399 SR 837.0

400 Eingefügt durch Art. 111 Ziff. 2 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 (AS 2009 5203; BBl 2008 6885). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).

401 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 18. März 2011 (Sicherung der Einlagen), in Kraft seit 1. Sept. 2011 (AS 2011 3919; BBl 2010 3993).

402 SR 952.0

403 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

404 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).


Art. 220

1 Die Gläubiger der nämlichen Klasse haben unter sich gleiches Recht.

2 Die Gläubiger einer nachfolgenden Klasse haben erst dann An­spruch auf den Er­lös, wenn die Gläubiger der vorhergehenden Klasse befrie­digt sind.

Siebenter Titel: Konkursverfahren

I. Feststellung der Konkursmasse und Bestimmung des Verfahrens405

405 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).


Art. 221

1 Sofort nach Empfang des Konkurserkenntnisses schreitet das Kon­kursamt zur Aufnahme des Inventars über das zur Konkursmasse gehörende Vermögen und trifft die zur Sicherung desselben erforder­lichen Massnahmen.

2406

406 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, mit Wirkung seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

Art. 222407

1 Der Schuldner ist bei Straffolge verpflichtet, dem Konkursamt alle seine Vermögensgegenstände anzugeben und zur Verfügung zu stel­len (Art. 163 Ziff. 1 und 323 Ziff. 4 StGB408).

2 Ist der Schuldner gestorben oder flüchtig, so obliegen allen erwach­senen Personen, die mit ihm in gemeinsamem Haushalt gelebt haben, unter Straffolge dieselben Pflichten (Art. 324 Ziff. 1 StGB).

3 Die nach den Absätzen 1 und 2 Verpflichteten müssen dem Beamten auf Verlangen die Räumlichkeiten und Behältnisse öffnen. Der Beamte kann nötigenfalls die Polizeigewalt in Anspruch nehmen.

4 Dritte, die Vermögensgegenstände des Schuldners verwahren oder bei denen dieser Guthaben hat, sind bei Straffolge im gleichen Umfang auskunfts- und herausgabepflichtig wie der Schuldner (Art. 324 Ziff. 5 StGB).

5 Behörden sind im gleichen Umfang auskunftspflichtig wie der Schuldner.

6 Das Konkursamt macht die Betroffenen auf ihre Pflichten und auf die Straffolgen ausdrücklich aufmerksam.

407 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

408 SR 311.0

Art. 223

1 Magazine, Warenlager, Werkstätten, Wirtschaften u.dgl. sind vom Konkursamte sofort zu schliessen und unter Siegel zu legen, falls sie nicht bis zur ersten Gläu­bi­gerversammlung unter genügender Auf­sicht verwaltet werden können.

2 Bares Geld, Wertpapiere, Geschäfts- und Hausbücher sowie sonstige Schriften von Belang nimmt das Konkursamt in Verwahrung.

3 Alle übrigen Vermögensstücke sollen, solange sie nicht im Inventar verzeichnet sind, unter Siegel gelegt sein; die Siegel können nach der Aufzeichnung neu an­ge­legt werden, wenn das Konkursamt es für nötig erachtet.

4 Das Konkursamt sorgt für die Aufbewahrung der Gegenstände, die sich ausser­halb der vom Schuldner benützten Räumlichkeiten befin­den.

Art. 224

Die in Artikel 92 bezeichneten Vermögensteile werden dem Schuld­ner zur freien Verfügung überlassen, aber gleichwohl im Inventar aufge­zeichnet.


Art. 225

Sachen, welche als Eigentum dritter Personen bezeichnet oder von dritten Perso­nen als ihr Eigentum beansprucht werden, sind unter Vormerkung dieses Um­stan­des gleichwohl im Inventar aufzuzeich­nen.

Art. 226409

Die im Grundbuch eingetragenen Rechte Dritter an Grundstücken des Schuldners werden von Amtes wegen im Inventar vorgemerkt.

409 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

Art. 227

In dem Inventar wird der Schätzungswert jedes Vermögensstückes verzeichnet.



Art. 228

1 Das Inventar wird dem Schuldner mit der Aufforderung vorgelegt, sich über dessen Vollständigkeit und Richtigkeit zu erklären.

2 Die Erklärung des Schuldners wird in das Inventar aufgenommen und ist von ihm zu unterzeichnen.



Art. 229

1 Der Schuldner ist bei Straffolge (Art. 323 Ziff. 5 StGB410) verpflich­tet, während des Konkursverfahrens zur Verfügung der Konkursver­waltung zu stehen; er kann dieser Pflicht nur durch besondere Er­laub­nis enthoben werden. Nötigenfalls wird er mit Hilfe der Polizei­gewalt zur Stelle gebracht. Die Konkursverwaltung macht ihn darauf und auf die Straffolge ausdrücklich aufmerksam.411

2 Die Konkursverwaltung kann dem Schuldner, namentlich wenn sie ihn an­hält, zu ihrer Verfügung zu bleiben, einen billigen Unterhalts­beitrag gewähren.

3 Die Konkursverwaltung bestimmt, unter welchen Bedingungen und wie lange der Schuldner und seine Familie in der bisherigen Wohnung verbleiben dürfen, sofern diese zur Konkursmasse gehört.412

410 SR 311.0

411 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

412 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).



Art. 230

1 Reicht die Konkursmasse voraussichtlich nicht aus, um die Kosten für ein summarisches Verfahren zu decken, so verfügt das Konkurs­gericht auf Antrag des Konkursamtes die Einstellung des Konkursver­fahrens.413

2 Das Konkursamt macht die Einstellung öffentlich bekannt. In der Publikation weist es darauf hin, dass das Verfahren geschlossen wird, wenn nicht innert zehn Tagen ein Gläubiger die Durchführung des Konkursverfahrens verlangt und die festgelegte Sicherheit für den durch die Konkursmasse nicht gedeckten Teil der Kosten leistet.414

3 Nach der Einstellung des Konkursverfahrens kann der Schuldner während zwei Jahren auch auf Pfändung betrieben wer­den.415

4 Die vor der Konkurseröffnung eingeleiteten Betreibungen leben nach der Einstellung des Konkurses wieder auf. Die Zeit zwischen der Eröffnung und der Einstellung des Konkurses wird dabei für alle Fristen dieses Gesetzes nicht mitberechnet.416

413 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

414 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

415 Eingefügt durch Art. 15 des BG vom 28. Sept. 1949, in Kraft seit 1. Febr. 1950 (AS 1950 I 57; BBl 1948 I 1218).

416 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).


Art. 230a417

1 Wird die konkursamtliche Liquidation einer ausgeschlagenen Erb­schaft mangels Aktiven eingestellt, so können die Erben die Abtre­tung der zum Nachlass gehörenden Aktiven an die Erbengemeinschaft oder an einzelne Erben verlangen, wenn sie sich bereit erklären, die per­sönliche Schuldpflicht für die Pfandforderungen und die nicht gedeckten Liquidationskosten zu übernehmen. Macht keiner der Erben von diesem Recht Gebrauch, so können es die Gläubiger und nach ihnen Dritte, die ein Interesse geltend machen, ausüben.

2 Befinden sich in der Konkursmasse einer juristischen Person ver­pfändete Werte und ist der Konkurs mangels Aktiven eingestellt wor­den, so kann jeder Pfandgläubiger trotzdem beim Konkursamt die Verwertung seines Pfandes verlangen. Das Amt setzt dafür eine Frist.

3 Kommt kein Abtretungsvertrag im Sinne von Absatz 1 zustande und verlangt kein Gläubiger fristgemäss die Verwertung seines Pfandes, so werden die Aktiven nach Abzug der Kosten mit den darauf haften­den Lasten, jedoch ohne die persönliche Schuldpflicht, auf den Staat über­tragen, wenn die zuständige kantonale Behörde die Übertragung nicht ablehnt.

4 Lehnt die zuständige kantonale Behörde die Übertragung ab, so ver­wertet das Konkursamt die Aktiven.

417 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

Art. 231418

1 Das Konkursamt beantragt dem Konkursgericht das summarische Verfahren, wenn es feststellt, dass:

1.
aus dem Erlös der inventarisierten Vermögenswerte die Ko­s­ten des ordentlichen Konkursverfahrens voraussichtlich nicht ge­deckt werden können; oder
2.
die Verhältnisse einfach sind.

2 Teilt das Gericht die Ansicht des Konkursamtes, so wird der Kon­kurs im summarischen Verfahren durchgeführt, sofern nicht ein Gläu­biger vor der Verteilung des Erlöses das ordentliche Verfahren ver­langt und für die voraussichtlich ungedeckten Kosten hinreichende Sicherheit leistet.

3 Das summarische Konkursverfahren wird nach den Vorschriften über das ordentliche Verfahren durchgeführt, vorbehältlich folgender Ausnahmen:

1.
Gläubigerversammlungen werden in der Regel nicht einberu­fen. Erscheint jedoch aufgrund besonderer Umstände eine Anhörung der Gläubiger als wünschenswert, so kann das Kon­kursamt diese zu einer Versammlung einladen oder einen Gläubigerbeschluss auf dem Zirkularweg herbeiführen.
2.
Nach Ablauf der Eingabefrist (Art. 232 Abs. 2 Ziff. 2) führt das Konkursamt die Verwertung durch; es berücksichtigt dabei Arti­kel 256 Absätze 2-4 und wahrt die Interessen der Gläubiger bestmöglich. Grundstücke darf es erst verwerten, wenn das La­stenverzeichnis erstellt ist.
3.
Das Konkursamt bezeichnet die Kompetenzstücke im Inventar und legt dieses zusammen mit dem Kollokationsplan auf.
4.
Die Verteilungsliste braucht nicht aufgelegt zu werden.

418 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

II. Schuldenruf419

419 Ursprünglich vor Art. 231.

Art. 232

1 Das Konkursamt macht die Eröffnung des Konkurses öffentlich bekannt, sobald feststeht, ob dieser im ordentlichen oder im summari­schen Verfahren durchgeführt wird.420

2 Die Bekanntmachung enthält:

1.
die Bezeichnung des Schuldners und seines Wohnortes sowie des Zeit­punktes der Konkurseröffnung;
2.421
die Aufforderung an die Gläubiger des Schuldners und an alle, die Ansprüche auf die in seinem Besitz befindlichen Ver­mögensstücke haben, ihre Forderungen oder Ansprüche samt Beweismitteln (Schuldscheine, Buchauszüge usw.) innert einem Monat nach der Bekanntmachung dem Konkursamt einzugeben;
3.422
die Aufforderung an die Schuldner des Konkursiten, sich innert der gleichen Frist beim Konkursamt zu melden, sowie den Hin­weis auf die Straffolge bei Unterlassung (Art. 324 Ziff. 2 StGB423);
4.424
die Aufforderung an Personen, die Sachen des Schuldners als Pfandgläubiger oder aus anderen Gründen besitzen, diese Sachen innert der gleichen Frist dem Konkursamt zur Ver­fügung zu stellen, sowie den Hinweis auf die Straffolge bei Unterlassung (Art. 324 Ziff. 3 StGB) und darauf, dass das Vor­zugs­recht er­lischt, wenn die Meldung ungerechtfertigt unter­bleibt;
5.425
die Einladung zu einer ersten Gläubigerversammlung, die späte­stens 20 Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung stattfinden muss und der auch Mitschuldner und Bürgen des Schuldners sowie Gewährspflichtige beiwohnen können;
6.426
den Hinweis, dass für Beteiligte, die im Ausland wohnen, das Konkursamt als Zustellungsort gilt, solange sie nicht einen ande­ren Zustellungsort in der Schweiz bezeichnen.

420 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

421 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

422 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

423 SR 311.0

424 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

425 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

426 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

Art. 233427

Jedem Gläubiger, dessen Name und Wohnort bekannt sind, stellt das Konkursamt ein Exemplar der Bekanntmachung mit uneingeschriebe­nem Brief zu.

427 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).


Art. 234428

Hat vor der Liquidation einer ausgeschlagenen Erbschaft oder in einem Nachlassverfahren vor dem Konkurs bereits ein Schuldenruf stattgefunden, so setzt das Konkursamt die Eingabefrist auf zehn Tage fest und gibt in der Bekanntmachung an, dass bereits angemeldete Gläubiger keine neue Eingabe machen müssen.

428 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). Die Berichtigung der RedK der BVers vom 14. März 2017, publiziert am 28. März 2017 betrifft nur den italienischen Text (AS 2017 2165).

III. Verwaltung

Art. 235

1 In der ersten Gläubigerversammlung leitet ein Konkursbeamter die Verhand­lun­gen und bildet mit zwei von ihm bezeichneten Gläubi­gern das Büro.

2 Das Büro entscheidet über die Zulassung von Personen, welche, ohne besonders eingeladen zu sein, an den Verhandlungen teilnehmen wollen.

3 Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn wenigstens der vierte Teil der be­kann­ten Gläubiger anwesend oder vertreten ist. Sind vier oder weniger Gläubiger anwe­send oder vertreten, so kann gültig ver­handelt werden, sofern dieselben we­nigstens die Hälfte der bekann­ten Gläubiger ausmachen.

4 Die Versammlung beschliesst mit der absoluten Mehrheit der stim­men­den Gläubiger. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid. Wird die Berechnung der Stimmen beanstandet, so ent­scheidet das Büro.429

429 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

Art. 236430

Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so stellt das Konkursamt dies fest. Es orientiert die anwesenden Gläubiger über den Bestand der Masse und verwaltet diese bis zur zweiten Gläubigerversamm­lung.

430 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

Art. 237

1 Ist die Gläubigerversammlung beschlussfähig, so erstattet ihr das Konkursamt Be­richt über die Aufnahme des Inventars und den Bestand der Masse.

2 Die Versammlung entscheidet, ob sie das Konkursamt oder eine oder mehrere von ihr zu wählende Personen als Konkursverwaltung einset­zen wolle.

3 Im einen wie im andern Fall kann die Versammlung aus ihrer Mitte einen Gläubigerausschuss wählen; dieser hat, sofern die Versamm­lung nichts anderes beschliesst, folgende Aufgaben:431

1.
Beaufsichtigung der Geschäftsführung der Konkursverwal­tung, Begutach­tung der von dieser vorgelegten Fragen, Ein­spruch ge­gen jede den Interessen der Gläubiger zuwiderlau­fende Massre­gel;
2.
Ermächtigung zur Fortsetzung des vom Gemeinschuldner betrie­benen Han­dels oder Gewerbes mit Festsetzung der Bedin­gun­gen;
3.
Genehmigung von Rechnungen, Ermächtigung zur Führung von Prozessen sowie zum Abschluss von Vergleichen und Schieds­verträgen;
4.
Erhebung von Widerspruch gegen Konkursforderungen, wel­che die Verwal­tung zugelassen hat;
5.
Anordnung von Abschlagsverteilungen an die Konkursgläubi­ger im Laufe des Konkursverfahrens.

431 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).



Art. 238

1 Die Gläubigerversammlung kann über Fragen, deren Erledigung kei­nen Auf­schub duldet, Beschlüsse fassen, insbesondere über die Fort­setzung des Gewerbes oder Handels des Gemeinschuldners, über die Frage, ob Werkstätten, Magazine oder Wirtschaftsräume des Ge­mein­schuldners offen bleiben sollen, über die Fort­setzung schweben­der Prozesse, über die Vornahme von freihändigen Verkäufen432.

2 Wenn der Gemeinschuldner einen Nachlassvertrag vorschlägt, kann die Gläubi­gerversammlung die Verwertung einstellen.

432 Bezeichnung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

Art. 239

1 Gegen Beschlüsse der Gläubigerversammlung kann innert fünf Tagen bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden.433

2 Die Aufsichtsbehörde entscheidet innerhalb kurzer Frist, nach Anhö­rung des Kon­kursamtes und, wenn sie es für zweckmässig erachtet, des Beschwerdeführers und derjenigen Gläubiger, die einvernommen zu werden verlangen.

433 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

Art. 240

Die Konkursverwaltung hat alle zur Erhaltung und Verwertung der Masse gehö­ren­den Geschäfte zu besorgen; sie vertritt die Masse vor Gericht.

Art. 241434

Die Artikel 8-11, 13, 14 Absatz 2 Ziffern 1, 2 und 4 sowie die Artikel 17-19, 34 und 35 gelten auch für die ausseramtliche Konkursverwal­tung.

434 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

Art. 242435

1 Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden.

2 Hält die Konkursverwaltung den Anspruch für unbegründet, so setzt sie dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er beim Richter am Konkursort Klage einreichen kann. Hält er diese Frist nicht ein, so ist der Anspruch verwirkt.

3 Beansprucht die Masse bewegliche Sachen, die sich im Gewahrsam oder Mitgewahrsam eines Dritten befinden, oder Grundstücke, die im Grundbuch auf den Namen eines Dritten eingetragen sind, als Eigen­tum des Schuldners, so muss sie gegen den Dritten klagen.

435 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).


Art. 243

1 Unbestrittene fällige Guthaben der Masse werden von der Konkurs­verwaltung, nötigenfalls auf dem Betreibungswege, eingezogen.

2 Die Konkursverwaltung verwertet ohne Aufschub Gegenstände, die schneller Wertverminderung ausgesetzt sind, einen kostspieligen Unterhalt erfordern oder unverhältnismässig hohe Aufbewahrungskosten verursachen. Zudem kann sie anordnen, dass Wertpapiere und andere Gegenstände, die einen Börsen- oder einen Marktpreis haben, sofort verwertet werden.436

3 Die übrigen Bestandteile der Masse werden verwertet, nachdem die zweite Gläu­bigerversammlung stattgefunden hat.

436 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

IV. Erwahrung der Konkursforderungen. Kollokation der Gläubiger




Art. 244

Nach Ablauf der Eingabefrist prüft die Konkursverwaltung die einge­gebenen For­de­rungen und macht die zu ihrer Erwahrung nötigen Erhebungen. Sie holt über je­de Konkurseingabe die Erklärung des Gemeinschuldners ein.

Art. 245

Die Konkursverwaltung entscheidet über die Anerkennung der Forde­rungen. Sie ist hierbei an die Erklärung des Gemeinschuldners nicht gebunden.



Art. 246437

Die aus dem Grundbuch ersichtlichen Forderungen werden samt dem laufenden Zins in die Konkursforderungen aufgenommen, auch wenn sie nicht eingegeben worden sind.

437 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

Art. 247438

1 Innert 60 Tagen nach Ablauf der Eingabefrist erstellt die Konkurs­verwaltung den Plan für die Rangordnung der Gläubiger (Kollo­ka­tions­plan, Art. 219 und 220).

2 Gehört zur Masse ein Grundstück, so erstellt sie innert der gleichen Frist ein Verzeichnis der darauf ruhenden Lasten (Pfandrechte, Dienstbarkeiten, Grundlasten und vorgemerkte persönliche Rechte). Das Lastenverzeichnis bildet Bestandteil des Kollokationsplanes.

3 Ist ein Gläubigerausschuss ernannt worden, so unterbreitet ihm die Konkursverwaltung den Kollokationsplan und das Lastenverzeichnis zur Genehmigung; Änderungen kann der Ausschuss innert zehn Ta­gen anbringen.

4 Die Aufsichtsbehörde kann die Fristen dieses Artikels wenn nötig verlängern.

438 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

Art. 248

Im Kollokationsplan werden auch die abgewiesenen Forderungen, mit Angabe des Abweisungsgrundes, vorgemerkt.


Art. 249

1 Der Kollokationsplan wird beim Konkursamte zur Einsicht aufge­legt.

2 Die Konkursverwaltung macht die Auflage439 öffentlich bekannt.

3 Jedem Gläubiger, dessen Forderung ganz oder teilweise abgewiesen worden ist oder welcher nicht den beanspruchten Rang erhalten hat, wird die Auflage des Kollokationsplanes und die Abweisung seiner Forderung besonders angezeigt.

439 Bezeichnung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

Art. 250440

1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruch­ten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkurs­ort gegen die Masse klagen.

2 Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollo­kationsplan verteilt.

3441

440 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

441 Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).


Art. 251

1 Verspätete Konkurseingaben können bis zum Schlusse des Kon­kurs­verfahrens an­gebracht werden.

2 Der Gläubiger hat sämtliche durch die Verspätung verursachten Kosten zu tra­gen und kann zu einem entsprechenden Vorschusse ange­halten werden.

3 Auf Abschlagsverteilungen, welche vor seiner Anmeldung stattge­funden haben, hat derselbe keinen Anspruch.

4 Hält die Konkursverwaltung eine verspätete Konkurseingabe für begründet, so än­dert sie den Kollokationsplan ab und macht die Abän­de­rung öffentlich bekannt.

5 Der Artikel 250 ist anwendbar.

V. Verwertung


Art. 252

1 Nach der Auflage des Kollokationsplanes lädt die Konkursverwal­tung die Gläubiger, deren Forderungen nicht bereits rechtskräftig abgewiesen sind, zu einer zweiten Versammlung ein. Die Einladung muss mindestens 20 Tage vor der Versammlung verschickt werden.442

2 Soll in dieser Versammlung über einen Nachlassvertrag verhandelt werden, so wird dies in der Einladung angezeigt.443

3 Ein Mitglied der Konkursverwaltung führt in der Versammlung den Vorsitz. Der Artikel 235 Absätze 3 und 4 findet entsprechende Anwendung.

442 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

443 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

Art. 253

1 Die Konkursverwaltung erstattet der Gläubigerversammlung einen umfassenden Bericht über den Gang der Verwaltung und über den Stand der Aktiven und Pas­si­ven.

2 Die Versammlung beschliesst über die Bestätigung der Konkurs­ver­waltung und, gegebenen Falles, des Gläubigerausschusses und ordnet unbeschränkt alles Wei­tere für die Durchführung des Konkur­ses an.

Art. 254444

Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so stellt die Konkursver­waltung dies fest und orientiert die anwesenden Gläubiger über den Stand der Masse. Die bisherige Konkursverwaltung und der Gläubige­rausschuss bleiben bis zum Schluss des Verfahrens im Amt.

444 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

Art. 255445

Weitere Gläubigerversammlungen werden einberufen, wenn ein Vier­tel der Gläubiger oder der Gläubigerausschuss es verlangt oder wenn die Konkursverwaltung es für notwendig hält.

445 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

Art. 255a446

1 In dringenden Fällen, oder wenn eine Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig gewesen ist, kann die Konkursverwaltung den Gläubi­gern Anträge auf dem Zirkularweg stellen. Ein Antrag ist angenom­men, wenn die Mehrheit der Gläubiger ihm innert der angesetzten Frist ausdrücklich oder stillschweigend zustimmt.

2 Sind der Konkursverwaltung nicht alle Gläubiger bekannt, so kann sie ihre Anträge zudem öffentlich bekannt machen.

446 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

Art. 256

1 Die zur Masse gehörenden Vermögensgegenstände werden auf Anordnung der Konkursverwaltung öffentlich versteigert oder, falls die Gläubiger es beschlies­sen, freihändig verkauft.

2 Verpfändete Vermögensstücke dürfen nur mit Zustimmung der Pfand­gläubiger anders als durch Verkauf an öffentlicher Steigerung ver­wertet werden.

3 Vermögensgegenstände von bedeutendem Wert und Grundstücke dürfen nur freihändig verkauft werden, wenn die Gläubiger vorher Gelegenheit erhalten haben, höhere Angebote zu machen.447

4 Anfechtungsansprüche nach den Artikeln 286-288 dürfen weder ver­steigert noch sonstwie veräussert werden.448

447 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

448 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).


Art. 257

1 Ort, Tag und Stunde der Steigerung werden öffentlich bekannt­gemacht.

2 Sind Grundstücke zu verwerten, so erfolgt die Bekanntmachung mindestens ei­nen Monat vor dem Steigerungstage und es wird in der­selben der Tag angege­ben, von welchem an die Steigerungsbedin­gun­gen beim Konkursamte zur Ein­sicht auf­ge­legt sein werden.

3 Den Grundpfandgläubigern werden Exemplare der Bekannt­machung, mit Anga­be der Schätzungssumme, besonders zugestellt.

Art. 258449

1 Der Verwertungsgegenstand wird nach dreimaligem Aufruf dem Meistbietenden zugeschlagen.

2 Für die Verwertung eines Grundstücks gilt Artikel 142 Absätze 1 und 3. Die Gläubiger können zudem beschliessen, dass für die erste Versteigerung ein Mindestangebot festgesetzt wird.450

449 Fassung gemäss Art. 16 des BG vom 28. Sept. 1949, in Kraft seit 1. Febr. 1950 (AS 1950 I 57; BBl 1948 I 1218).

450 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

Art. 259451

Für die Steigerungsbedingungen gelten die Artikel 128, 129, 132a, 134-137 und 143 sinngemäss. An die Stelle des Betreibungsamtes tritt die Konkursverwaltung.

451 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).


Art. 260

1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechts­ansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger ver­zichtet.

2 Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forde­rungen der­je­ni­gen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefun­den hat, nach dem unter ih­nen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.

3 Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.452

452 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

VI. Verteilung

Art. 261

Nach Eingang des Erlöses der ganzen Konkursmasse und nachdem der Kollokati­onsplan in Rechtskraft erwachsen ist, stellt die Kon­kursver­waltung die Vertei­lungs­liste und die Schlussrechnung auf.

Art. 262453

1 Sämtliche Kosten für Eröffnung und Durchführung des Konkurses sowie für die Aufnahme eines Güterverzeichnisses werden vorab gedeckt.

2 Aus dem Erlös von Pfandgegenständen werden nur die Kosten ihrer Inventur, Verwaltung und Verwertung gedeckt.

453 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

Art. 263

1 Die Verteilungsliste und die Schlussrechnung werden während zehn Tagen beim Konkursamte aufgelegt.

2 Die Auflegung wird jedem Gläubiger unter Beifügung eines seinen Anteil be­tref­fenden Auszuges angezeigt.

Art. 264

1 Sofort nach Ablauf der Auflegungsfrist schreitet die Konkursverwal­tung zur Ver­teilung.

2 Die Bestimmungen des Artikels 150 finden entsprechende Anwen­dung.

3 Die den Forderungen unter aufschiebender Bedingung oder mit ungewisser Ver­fallzeit zukommenden Anteile werden bei der Deposi­ten­anstalt hinterlegt.


Art. 265

1 Bei der Verteilung erhält jeder Gläubiger für den ungedeckt bleiben­den Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. In demselben wird angegeben, ob die For­de­rung vom Gemeinschuldner anerkannt oder bestritten worden ist. Im ersteren Falle gilt der Verlustschein als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82.

2 Der Verlustschein berechtigt zum Arrest und hat die in den Artikeln 149 Absatz 4 und 149a bezeichneten Rechtswirkungen. Jedoch kann gestützt auf ihn eine neue Betreibung nur eingeleitet werden, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist. Als neues Vermö­gen gelten auch Werte, über die der Schuldner wirtschaftlich ver­fügt.454

3455

454 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

455 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).



Art. 265a456

1 Erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag mit der Begründung, er sei nicht zu neuem Vermögen gekommen, so legt das Betreibungsamt den Rechtsvorschlag dem Richter des Betreibungsortes vor. Dieser hört
die Parteien an und entscheidet; gegen den Entscheid ist kein Rechts­mittel zulässig.457

2 Der Richter bewilligt den Rechtsvorschlag, wenn der Schuldner seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darlegt und glaubhaft macht, dass er nicht zu neuem Vermögen gekommen ist.

3 Bewilligt der Richter den Rechtsvorschlag nicht, so stellt er den Umfang des neuen Vermögens fest (Art. 265 Abs. 2). Vermögenswerte Dritter, über die der Schuldner wirtschaftlich verfügt, kann der Rich­ter pfändbar erklären, wenn das Recht des Dritten auf einer Handlung beruht, die der Schuldner in der dem Dritten erkennbaren Absicht vor­genommen hat, die Bildung neuen Vermögens zu vereiteln.

4 Der Schuldner und der Gläubiger können innert 20 Tagen nach der Eröffnung des Entscheides über den Rechtsvorschlag beim Richter des Betreibungsortes Klage auf Bestreitung oder Feststellung des neuen Vermögens einreichen.458

456 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

457 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

458 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).



Art. 265b459

Widersetzt sich der Schuldner einer Betreibung, indem er bestreitet, neues Vermögen zu besitzen, so kann er während der Dauer dieser Betreibung nicht selbst die Konkurseröffnung (Art. 191) beantragen.

459 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

Art. 266

1 Abschlagsverteilungen können vorgenommen werden, sobald die Frist zur An­fech­tung des Kollokationsplanes abgelaufen ist.

2 Artikel 263 gilt sinngemäss.460

460 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).


Art. 267

Die Forderungen derjenigen Gläubiger, welche am Konkurse nicht teilgenommen haben, unterliegen denselben Beschränkungen wie diejenigen, für welche ein Ver­lustschein ausgestellt worden ist.

VII. Schluss des Konkursverfahrens


Art. 268

1 Nach der Verteilung legt die Konkursverwaltung dem Konkurs­gerichte einen Schlussbericht vor.

2 Findet das Gericht, dass das Konkursverfahren vollständig durch­geführt sei, so erklärt es dasselbe für geschlossen.

3 Gibt die Geschäftsführung der Verwaltung dem Gerichte zu Bemerkungen An­lass, so bringt es dieselben der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis.

4 Das Konkursamt macht den Schluss des Konkursverfahrens öffent­lich bekannt.

Art. 269

1 Werden nach Schluss des Konkursverfahrens Vermögensstücke ent­deckt, wel­che zur Masse gehörten, aber nicht zu derselben gezogen wurden, so nimmt das Kon­kursamt dieselben in Besitz und besorgt ohne weitere Förmlichkeit die Ver­wer­tung und die Verteilung des Erlöses an die zu Verlust gekommenen Gläubiger nach deren Rang­ordnung.

2 Auf gleiche Weise verfährt das Konkursamt mit hinterlegten Beträ­gen, die frei werden oder nach zehn Jahren nicht bezogen worden sind.461

3 Handelt es sich um einen zweifelhaften Rechtsanspruch, so bringt das Konkurs­amt den Fall durch öffentliche Bekanntmachung oder briefliche Mitteilung zur Kenntnis der Konkursgläubiger, und es fin­den die Bestimmungen des Artikels 260 entspre­chende Anwendung.

461 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).



Art. 270

1 Das Konkursverfahren soll innert einem Jahr nach der Eröffnung des Konkurses durchgeführt sein.462

2 Diese Frist kann nötigenfalls durch die Aufsichtsbehörde verlängert werden.

462 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

Achter Titel: Arrest

Art. 271

1 Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:463

1.
wenn der Schuldner keinen festen Wohnsitz hat;
2.
wenn der Schuldner in der Absicht, sich der Erfüllung seiner Verbindlich­kei­ten zu entziehen, Vermögensgegenstände bei­sei­te schafft, sich flüchtig macht oder Anstalten zur Flucht trifft;
3.
wenn der Schuldner auf der Durchreise begriffen ist oder zu den Personen ge­hört, welche Messen und Märkte besuchen, für For­derungen, die ihrer Na­tur nach sofort zu erfüllen sind;
4.464
wenn der Schuldner nicht in der Schweiz wohnt, kein anderer Arrestgrund gegeben ist, die Forderung aber einen genügenden Bezug zur Schweiz aufweist oder auf einer Schuldanerkennung im Sinne von Artikel 82 Absatz 1 beruht;
5.465
wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen provisori­schen oder einen definitiven Verlustschein besitzt;
6.466
wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen definitiven Rechtsöffnungs­titel besitzt.

2 In den unter den Ziffern 1 und 2 genannten Fällen kann der Arrest auch für eine nicht verfallene Forderung verlangt werden; derselbe bewirkt gegenüber dem Schuldner die Fälligkeit der Forderung.

3 Im unter Absatz 1 Ziffer 6 genannten Fall entscheidet das Gericht bei ausländischen Entscheiden, die nach dem Übereinkommen vom 30. Oktober 2007467 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind, auch über deren Vollstreckbarkeit.468

463 Fassung gemäss Art. 3 Ziff. 2 des BB vom 11. Dez. 2009 (Genehmigung und Umsetzung des Lugano-Übereink.), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5601; BBl 2009 1777).

464 Fassung gemäss Art. 3 Ziff. 2 des BB vom 11. Dez. 2009 (Genehmigung und Umsetzung des Lugano-Übereink.), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5601; BBl 2009 1777).

465 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

466 Eingefügt durch Art. 3 Ziff. 2 des BB vom 11. Dez. 2009 (Genehmigung und Umsetzung des Lugano-Übereink.), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5601; BBl 2009 1777).

467 SR 0.275.12

468 Fassung gemäss Art. 3 Ziff. 2 des BB vom 11. Dez. 2009 (Genehmigung und Umsetzung des Lugano-Übereink.), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5601; BBl 2009 1777).

Art. 272469

1 Der Arrest wird vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo die Vermögensgegenstände sich befinden, bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass:470

1.
seine Forderung besteht;
2.
ein Arrestgrund vorliegt;
3.
Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner ge­hören.

2 Wohnt der Gläubiger im Ausland und bezeichnet er keinen Zustel­lungsort in der Schweiz, so ist das Betreibungsamt Zustellungsort.

469 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

470 Fassung gemäss Art. 3 Ziff. 2 des BB vom 11. Dez. 2009 (Genehmigung und Umsetzung des Lugano-Übereink.), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5601; BBl 2009 1777).


Art. 273471

1 Der Gläubiger haftet sowohl dem Schuldner als auch Dritten für den aus einem ungerechtfertigten Arrest erwachsenden Schaden. Der Richter kann ihn zu einer Sicherheitsleistung verpflichten.

2 Die Schadenersatzklage kann auch beim Richter des Arrestortes ein­gereicht werden.

471 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

Art. 274

1 Das Gericht beauftragt den Betreibungsbeamten oder einen anderen Beamten oder Angestellten mit dem Vollzug des Arrestes und stellt ihm den Arrestbefehl zu.472

2 Der Arrestbefehl enthält:

1.
den Namen und den Wohnort des Gläubigers und seines all­fälli­gen Bevoll­mächtigten und des Schuldners;
2.
die Angabe der Forderung, für welche der Arrest gelegt wird;
3.
die Angabe des Arrestgrundes;
4.
die Angabe der mit Arrest zu belegenden Gegenstände;
5.
den Hinweis auf die Schadenersatzpflicht des Gläubigers und, gegebenen Fal­les, auf die ihm auferlegte Sicherheitsleistung.

472 Fassung gemäss Art. 3 Ziff. 2 des BB vom 11. Dez. 2009 (Genehmigung und Umsetzung des Lugano-Übereink.), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5601; BBl 2009 1777).

Art. 275473

Die Artikel 91-109 über die Pfändung gelten sinngemäss für den Arrestvollzug.

473 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

Art. 276

1 Der mit dem Vollzug betraute Beamte oder Angestellte verfasst die Arrestur­kunde, indem er auf dem Arrestbefehl die Vornahme des Arrestes mit Angabe der Arrest­gegenstände und ihrer Schätzung bescheinigt, und übermittelt dieselbe so­fort dem Betreibungsamte.

2 Das Betreibungsamt stellt dem Gläubiger und dem Schuldner sofort eine Abschrift der Arresturkunde zu und benachrichtigt Dritte, die durch den Arrest in ihren Rechten betroffen werden.474

474 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).


Art. 277

Die Arrestgegenstände werden dem Schuldner zur freien Verfügung überlassen, so­fern er Sicherheit leistet, dass im Falle der Pfändung oder der Konkurseröff­nung die Arrestgegenstände oder an ihrer Stelle andere Vermögensstücke von gleichem Werte vorhanden sein werden. Die Sicherheit ist durch Hinterlegung, durch Solidarbürg­schaft oder durch eine andere gleichwertige Sicherheit zu leisten.475

475 Fassung des Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).



Art. 278476

1 Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.

2 Das Gericht gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet ohne Verzug.

3 Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde nach der ZPO477 angefochten werden. Vor der Rechtsmittel­instanz können neue Tat­sachen geltend gemacht werden.

4 Einsprache und Beschwerde hemmen die Wirkung des Arrestes nicht.

476 Fassung gemäss Art. 3 Ziff. 2 des BB vom 11. Dez. 2009 (Genehmigung und Umsetzung des Lugano-Übereink.), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5601; BBl 2009 1777).

477 SR 272

Art. 279478

1 Hat der Gläubiger nicht schon vor der Bewilligung des Arrestes Betreibung eingeleitet oder Klage eingereicht, so muss er dies innert zehn Tagen nach Zustellung der Arresturkunde tun.

2 Erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag, so muss der Gläubiger innert zehn Tagen, nachdem ihm das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls zugestellt worden ist, Rechtsöffnung verlangen oder Klage auf Anerkennung seiner Forderung einreichen. Wird er im Rechtsöffnungsverfahren abgewiesen, so muss er die Klage innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids479 einreichen.480

3 Hat der Schuldner keinen Rechtsvorschlag erhoben, so muss der Gläubiger innert 20 Tagen, nachdem ihm das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls zugestellt worden ist, das Fortsetzungsbegehren stellen. Wird der Rechtsvorschlag nachträglich beseitigt, so beginnt die Frist mit der rechtskräftigen Beseitigung des Rechtsvorschlags. Die Betreibung wird, je nach der Person des Schuldners, auf dem Weg der Pfändung oder des Konkurses fortgesetzt.481

4 Hat der Gläubiger seine Forderung ohne vorgängige Betreibung gerichtlich eingeklagt, so muss er die Betreibung innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids einleiten.

5 Die Fristen dieses Artikels laufen nicht:

1.
während des Einspracheverfahrens und bei Weiterziehung des Einsprachenentscheides;
2.
während des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung nach dem Übereinkommen vom 30. Oktober 2007482 über die gericht­liche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen und bei Weiterziehung des Entscheides über die Vollstreckbarerklärung.483

478 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

479 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG; SR 171.10).

480 Fassung gemäss Art. 3 Ziff. 2 des BB vom 11. Dez. 2009 (Genehmigung und Umsetzung des Lugano-Übereink.), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5601; BBl 2009 1777).

481 Fassung gemäss Art. 3 Ziff. 2 des BB vom 11. Dez. 2009 (Genehmigung und Umsetzung des Lugano-Übereink.), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5601; BBl 2009 1777).

482 SR 0.275.12

483 Eingefügt durch Art. 3 Ziff. 2 des BB vom 11. Dez. 2009 (Genehmigung und Umsetzung des Lugano-Übereink.), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5601; BBl 2009 1777).

Art. 280484

Der Arrest fällt dahin, wenn der Gläubiger:

1.
die Fristen nach Artikel 279 nicht einhält;
2.
die Klage oder die Betreibung zurückzieht oder erlöschen lässt; oder
3.
mit seiner Klage vom Gericht endgültig abgewiesen wird.

484 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

Art. 281

1 Werden nach Ausstellung des Arrestbefehls die Arrestgegenstände von einem an­dern Gläubiger gepfändet, bevor der Arrestgläubiger sel­ber das Pfändungsbe­gehren stellen kann, so nimmt der letztere von Rechtes wegen provisorisch an der Pfändung teil.

2 Der Gläubiger kann die vom Arreste herrührenden Kosten aus dem Erlöse der Ar­restgegenstände vorwegnehmen.

3 Im Übrigen begründet der Arrest kein Vorzugsrecht.

Neunter Titel: Besondere Bestimmungen über Miete und Pacht


Art. 282485

485 Aufgehoben durch Ziff. II Art. 3 des BG vom 15. Dez. 1989 über die Änderung des OR (Miete und Pacht) (AS 1990 802, SchlB zu den Tit. VIII und VIIIbis; BBl 1985 I 1389).

Art. 283

1 Vermieter und Verpächter von Geschäftsräumen können, auch wenn die Be­trei­bung nicht angehoben ist, zur einstweiligen Wahrung ihres Retentions­rechtes (Art. 268 ff. und 299c OR486) die Hilfe des Betrei­bungsamtes in An­spruch neh­men.487

2 Ist Gefahr im Verzuge, so kann die Hilfe der Polizei oder der Gemeindebehörde nachgesucht werden.

3 Das Betreibungsamt nimmt ein Verzeichnis der dem Retentionsrecht unterlie­gen­den Gegenstände auf und setzt dem Gläubiger eine Frist zur Anhebung der Betrei­bung auf Pfandverwertung an.

486 SR 220

487 Bereinigt gemäss Ziff. II Art. 3 des BG vom 15. Dez. 1989 über die Änderung des OR (Miete und Pacht), in Kraft seit 1. Juli 1990 (AS 1990 802; BBl 1985 I 1389, SchlB zu den Tit. VIII und VIIIbis).

Art. 284

Wurden Gegenstände heimlich oder gewaltsam fortgeschafft, so kön­nen dieselben in den ersten zehn Tagen nach der Fortschaffung mit Hilfe der Polizeigewalt in die vermieteten oder verpachteten Räum­lichkeiten zurückgebracht werden. Rechte gutgläubiger Dritter blei­ben vorbehalten. Über streitige Fälle entscheidet der Richter.488

488 Fassung des dritten Satzes gemäss Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

Neunter Titelbis:489 Besondere Bestimmungen bei Trustverhältnissen

489 Eingefügt durch Art. 3 des BB vom 20. Dez. 2006 über die Genehmigung und Umsetzung des Haager Übereink. über das auf Trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2849; BBl 2006 551).


Art. 284a

1 Haftet für die Schuld das Vermögen eines Trusts im Sinne von Kapitel 9a des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987490 über das Internationale Privatrecht (IPRG), so ist die Betreibung gegen einen Trustee als Vertreter des Trusts zu richten.

2 Betreibungsort ist der Sitz des Trusts nach Artikel 21 Absatz 3 IPRG. Befindet sich der bezeichnete Ort der Verwaltung nicht in der Schweiz, so ist der Trust an dem Ort zu betreiben, an dem er tatsächlich verwaltet wird.

3 Die Betreibung wird auf Konkurs fortgesetzt. Der Konkurs ist auf das Trustvermögen beschränkt.

490 SR 291


Art. 284b

Im Konkurs eines Trustees wird nach Abzug seiner Ansprüche gegen das Trustvermögen dieses aus der Konkursmasse ausgeschieden.

Zehnter Titel: Anfechtung491

491 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

492 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).

Art. 285

1 Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstre­ckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechts­handlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.493

2 Zur Anfechtung sind berechtigt:494

1.495
jeder Gläubiger, der einen provisorischen oder definitiven Pfän­dungsverlustschein erhalten hat;
2.
die Konkursverwaltung oder, nach Massgabe der Artikel 260 und 269 Ab­satz 3, jeder einzelne Konkursgläubiger.

3 Nicht anfechtbar sind Rechtshandlungen, die während einer Nach­lassstundung stattgefunden haben, sofern sie von einem Nachlassge­richt oder von einem Gläubigerausschuss (Art. 295a) genehmigt worden sind.496

493 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

494 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

495 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

496 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).

Art. 286

1 Anfechtbar sind mit Ausnahme üblicher Gelegenheitsgeschenke alle Schenkungen und unentgeltlichen Verfügungen, die der Schuldner innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat.497

2 Den Schenkungen sind gleichgestellt:

1.
Rechtsgeschäfte, bei denen der Schuldner eine Gegenleistung angenommen hat, die zu seiner eigenen Leistung in einem Miss­verhältnisse steht;
2.498
Rechtsgeschäfte, durch die der Schuldner für sich oder für einen Dritten eine Leibrente, eine Pfrund, eine Nutzniessung oder ein Wohnrecht erworben hat.

3 Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass kein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.499

497 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

498 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

499 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).

Art. 287

1 Die folgenden Rechtshandlungen sind anfechtbar, wenn der Schuld­ner sie innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurs­eröffnung vorgenommen hat und im Zeitpunkt der Vornahme bereits überschuldet war:500

1.501
Bestellung von Sicherheiten für bereits bestehende Verbind­lich­keiten, zu deren Sicherstellung der Schuldner nicht schon früher verpflichtet war;
2.
Tilgung einer Geldschuld auf andere Weise als durch Bar­schaft oder durch an­derweitige übliche Zahlungsmittel;
3.
Zahlung einer nicht verfallenen Schuld.

2 Die Anfechtung ist indessen ausgeschlossen, wenn der Begünstigte beweist, dass er die Überschuldung des Schuldners nicht gekannt hat und auch nicht hätte kennen müssen.502

3 Die Anfechtung ist insbesondere ausgeschlossen, wenn Effekten, Bucheffekten oder andere an einem repräsentativen Markt gehan­delte Finanzinstrumente als Sicherheit bestellt wurden und der Schuldner sich bereits früher:

1.
verpflichtet hat, die Sicherheit bei Änderungen im Wert der Sicherheit oder im Betrag der gesicherten Verbindlichkeit aufzustocken; oder
2.
das Recht einräumen liess, eine Sicherheit durch eine Sicherheit gleichen Werts zu ersetzen.503

500 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

501 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

502 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

503 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des Bucheffektengesetzes vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 3577; BBl 2006 9315).

Art. 288504

1 Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröff­nung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.

2 Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass sie die Benachteiligungsabsicht nicht erkennen konnte. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.505

504 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

505 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).


Art. 288a506

Bei den Fristen der Artikel 286-288 werden nicht mitberechnet:

1.
die Dauer einer vorausgegangenen Nachlassstundung;
2.
bei der konkursamtlichen Liquidation einer Erbschaft die Zeit zwischen dem Todestag und der Anordnung der Liquidation;
3.
die Dauer der vorausgegangenen Betreibung.

506 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).

Art. 289507

Die Anfechtungsklage ist beim Richter am Wohnsitz des Beklagten einzureichen. Hat der Beklagte keinen Wohnsitz in der Schweiz, so kann die Klage beim Richter am Ort der Pfändung oder des Konkur­ses eingereicht werden.

507 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

Art. 290508

Die Anfechtungsklage richtet sich gegen die Personen, die mit dem Schuldner die anfechtbaren Rechtsgeschäfte abgeschlossen haben oder von ihm in anfechtbarer Weise begünstigt worden sind, sowie gegen ihre Erben oder andere Gesamtnachfolger und gegen bösgläu­bige Dritte. Die Rechte gutgläubiger Dritter werden durch die Anfech­tungsklage nicht berührt.

508 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

Art. 291

1 Wer durch eine anfechtbare Rechtshandlung Vermögen des Schuld­ners erwor­ben hat, ist zur Rückgabe desselben verpflichtet. Die Gegenleistung ist zu erstat­ten, so­weit sie sich noch in den Händen des Schuldners befindet oder dieser durch sie be­reichert ist. Darüber hin­aus kann ein Anspruch nur als Forderung ge­gen den Schuldner gel­tend gemacht werden.

2 Bestand die anfechtbare Rechtshandlung in der Tilgung einer Forde­rung, so tritt dieselbe mit der Rückerstattung des Empfangenen wieder in Kraft.

3 Der gutgläubige Empfänger einer Schenkung ist nur bis zum Betrag seiner Be­rei­cherung zur Rückerstattung verpflichtet.

Art. 292509

1 Das Anfechtungsrecht verjährt:

1.
nach Ablauf von zwei Jahren seit Zustellung des Pfändungs­verlustscheins (Art. 285 Abs. 2 Ziff. 1);
2.
nach Ablauf von zwei Jahren seit der Konkurseröffnung (Art. 285 Abs. 2 Ziff. 2);
3.
nach Ablauf von zwei Jahren seit Bestätigung des Nachlassver­trages mit Vermögensabtretung.

2 Bei der Anerkennung eines ausländischen Konkursdekretes wird die Zeit zwischen dem Anerkennungsantrag und der Publikation nach Artikel 169 IPRG510 nicht mitberechnet.511

509 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).

510 SR 291

511 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 16. März 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3263; BBl 2017 4125).

Elfter Titel:512 Nachlassverfahren

512 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

I. Nachlassstundung

Art. 293513

Das Nachlassverfahren wird eingeleitet durch:

a.
ein Gesuch des Schuldners mit folgenden Beilagen: eine aktu­elle Bilanz, eine Erfolgsrechnung und eine Liquiditätsplanung oder entsprechende Unterlagen, aus denen die derzeitige und künftige Vermögens-, Ertrags- oder Einkommenslage des Schuldners ersichtlich ist, sowie ein provisorischer Sanie­rungsplan;
b.
ein Gesuch eines Gläubigers, der berechtigt wäre, ein Konkurs­begehren zu stellen;
c.
die Überweisung der Akten nach Artikel 173a Absatz 2.

513 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).

Art. 293a514

1 Das Nachlassgericht bewilligt unverzüglich eine provisorische Stundung und trifft von Amtes wegen weitere Massnahmen, die zur Erhaltung des schuldnerischen Vermögens notwendig sind. Die provi­sorische Stundung kann vom Nachlassgericht auf Antrag verlängert werden.

2 Die Gesamtdauer der provisorischen Nachlassstundung darf vier Monate nicht überschreiten.

3 Besteht offensichtlich keine Aussicht auf Sanierung oder Bestäti­gung eines Nachlassvertrages, so eröffnet das Nachlassgericht von Amtes wegen den Konkurs.

514 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).

Art. 293b515

1 Zur näheren Prüfung der Aussicht auf Sanierung oder Bestätigung eines Nachlassvertrages setzt das Nachlassgericht einen oder mehrere provisorische Sachwalter ein. Artikel 295 gilt sinngemäss.

2 In begründeten Fällen kann von der Einsetzung eines Sachwalters abgesehen werden.

515 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).

Art. 293c516

1 Die provisorische Stundung hat die gleichen Wirkungen wie eine definitive Stundung.

2 In begründeten Fällen kann auf die öffentliche Bekanntmachung bis zur Beendigung der provisorischen Stundung verzichtet werden, sofern der Schutz Dritter gewährleistet ist und ein entsprechender Antrag vorliegt. In einem solchen Fall:

a.
unterbleibt die Mitteilung an die Ämter;
b.
kann gegen den Schuldner eine Betreibung eingeleitet, nicht aber fortgesetzt werden;
c.
tritt die Rechtsfolge von Artikel 297 Absatz 4 nur und erst dann ein, wenn die provisorische Stundung dem Zessionar mitge­teilt wird;
d.
ist ein provisorischer Sachwalter einzusetzen.

516 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).

Art. 293d517

Die Bewilligung der provisorischen Stundung und die Einsetzung des provisorischen Sachwalters sind nicht anfechtbar.

517 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).

Art. 294518

1 Ergibt sich während der provisorischen Stundung, dass Aussicht auf Sanierung oder Bestätigung eines Nachlassvertrages besteht, so bewilligt das Nachlassgericht die Stundung definitiv für weitere vier bis sechs Monate; es entscheidet von Amtes wegen vor Ablauf der provi­sorischen Stundung.

2 Der Schuldner und gegebenenfalls der antragstellende Gläubiger sind vorgängig zu einer Verhandlung vorzuladen. Der provisorische Sachwalter erstattet mündlich oder schriftlich Bericht. Das Gericht kann weitere Gläubiger anhören.

3 Besteht keine Aussicht auf Sanierung oder Bestätigung eines Nach­lassvertrages, so eröffnet das Gericht von Amtes wegen den Konkurs.

518 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).

Art. 295519

1 Das Nachlassgericht ernennt einen oder mehrere Sachwalter.

2 Dem Sachwalter stehen insbesondere folgende Aufgaben zu:

a.
er entwirft den Nachlassvertrag, sofern dies erforderlich ist;
b.
er überwacht die Handlungen des Schuldners;
c.
er erfüllt die in den Artikeln 298-302 und 304 bezeichneten Aufgaben;
d.
er erstattet auf Anordnung des Nachlassgerichts Zwischen­berichte und orientiert die Gläubiger über den Verlauf der Stun­dung.

3 Das Nachlassgericht kann dem Sachwalter weitere Aufgaben zuwei­sen.

519 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).

Art. 295a520

1 Wo es die Umstände erfordern, setzt das Nachlassgericht einen Gläubigerausschuss ein; verschiedene Gläubigerkategorien müssen darin angemessen vertreten sein.

2 Der Gläubigerausschuss beaufsichtigt den Sachwalter; er kann ihm Empfehlungen erteilen und wird von ihm regelmässig über den Stand des Verfahrens orientiert.

3 Der Gläubigerausschuss erteilt anstelle des Nachlassgerichts die Ermächtigung zu Geschäften nach Artikel 298 Absatz 2.

520 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).

Art. 295b521

1 Auf Antrag des Sachwalters kann die Stundung auf zwölf, in beson­ders komplexen Fällen auf höchstens 24 Monate verlängert werden.

2 Bei einer Verlängerung über zwölf Monate hinaus hat der Sachwal­ter eine Gläubigerversammlung einzuberufen, welche vor Ablauf des neunten Monats seit Bewilligung der definitiven Stundung stattfinden muss. Artikel 301 gilt sinngemäss.

3 Der Sachwalter orientiert die Gläubiger über den Stand des Verfah­rens und die Gründe der Verlängerung. Die Gläubiger können einen Gläubigerausschuss und einzelne Mitglieder neu einsetzen oder abbe­rufen sowie einen neuen Sachwalter bestimmen. Artikel 302 Absatz 2 gilt sinngemäss.

521 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).

Art. 295c522

1 Der Schuldner und die Gläubiger können den Entscheid des Nach­lassgerichts mit Beschwerde nach der ZPO523 anfechten.

2 Der Beschwerde gegen die Bewilligung der Nachlassstundung kann keine aufschiebende Wirkung erteilt werden.

522 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).

523 SR 272


Art. 296524

Die Bewilligung der Stundung wird durch das Nachlassgericht öffent­lich bekannt gemacht und dem Betreibungs-, dem Handelsregister- und dem Grundbuchamt unverzüglich mitgeteilt. Die Nachlassstun­dung ist spätestens zwei Tage nach Bewilligung im Grundbuch anzu­merken.

524 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).

Art. 296a525

1 Gelingt die Sanierung vor Ablauf der Stundung, so hebt das Nach­lassgericht die Nachlassstundung von Amtes wegen auf. Artikel 296 gilt sinngemäss.

2 Der Schuldner und gegebenenfalls der antragstellende Gläubiger sind zu einer Verhandlung vorzuladen. Der Sachwalter erstattet mündlich oder schriftlich Bericht. Das Gericht kann weitere Gläubiger anhören.

3 Der Entscheid über die Aufhebung kann mit Beschwerde nach der ZPO526 angefochten werden.

525 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).

526 SR 272

Art. 296b527

Vor Ablauf der Stundung wird der Konkurs von Amtes wegen eröff­net, wenn:

a.
dies zur Erhaltung des schuldnerischen Vermögens erforder­lich ist;
b.
offensichtlich keine Aussicht mehr auf Sanierung oder Bestäti­gung eines Nachlassvertrages besteht; oder
c.
der Schuldner Artikel 298 oder den Weisungen des Sachwal­ters zuwiderhandelt.

527 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).



Art. 297528

1 Während der Stundung kann gegen den Schuldner eine Betreibung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Ausgenommen ist die Betreibung auf Pfandverwertung für grundpfandgesicherte Forderun­gen; die Verwertung des Grundpfandes bleibt dagegen ausgeschlos­sen.

2 Für gepfändete Vermögensstücke gilt Artikel 199 Absatz 2 sinnge­mäss.

3 Für Nachlassforderungen sind der Arrest und andere Sicherungs­massnahmen ausgeschlossen.

4 Wurde vor der Bewilligung der Nachlassstundung die Abtretung einer künftigen Forderung vereinbart, entfaltet diese Abtretung keine Wirkung, wenn die Forderung erst nach der Bewilligung der Nach­lassstundung entsteht.

5 Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse und Verwal­tungsverfahren über Nachlassforderungen sistiert.

6 Verjährungs- und Verwirkungsfristen stehen still.

7 Mit der Bewilligung der Stundung hört gegenüber dem Schuldner der Zinsenlauf für alle nicht pfandgesicherten Forderungen auf, sofern der Nachlassvertrag nichts anderes bestimmt.

8 Für die Verrechnung gelten die Artikel 213 und 214. An die Stelle der Konkurseröffnung tritt die Bewilligung der Stundung.

9 Artikel 211 Absatz 1 gilt sinngemäss, sofern und sobald der Sach­walter der Vertragspartei die Umwandlung der Forderung mitteilt.

528 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).

Art. 297a529

Der Schuldner kann mit Zustimmung des Sachwalters ein Dauer­schuldverhältnis unter Entschädigung der Gegenpartei jederzeit auf einen beliebigen Zeitpunkt kündigen, sofern andernfalls der Sanie­rungszweck vereitelt würde; die Entschädigung gilt als Nachlassforde­rung. Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Auflösung von Arbeitsverträgen.

529 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).

Art. 298530

1 Der Schuldner kann seine Geschäftstätigkeit unter Aufsicht des Sachwalters fortsetzen. Das Nachlassgericht kann jedoch anordnen, dass gewisse Handlungen rechtsgültig nur unter Mitwirkung des Sachwalters vorgenommen werden können, oder den Sachwalter ermächtigen, die Geschäftsführung anstelle des Schuldners zu über­nehmen.

2 Ohne Ermächtigung des Nachlassgerichts oder des Gläubigeraus­schusses können während der Stundung nicht mehr in rechtsgültiger Weise Teile des Anlagevermögens veräussert oder belastet, Pfänder bestellt, Bürgschaften eingegangen oder unentgeltliche Verfügungen getroffen werden.

3 Vorbehalten bleiben die Rechte gutgläubiger Dritter.

4 Handelt der Schuldner dieser Bestimmung oder den Weisungen des Sachwalters zuwider, so kann das Nachlassgericht auf Anzeige des Sachwalters dem Schuldner die Verfügungsbefugnis über sein Ver­mögen entziehen oder von Amtes wegen den Konkurs eröffnen.

530 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).

531 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).

532 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).


Art. 299

1 Der Sachwalter nimmt sofort nach seiner Ernennung ein Inventar über sämtliche Vermögensbestandteile des Schuldners auf und schätzt sie.

2 Der Sachwalter legt den Gläubigern die Verfügung über die Pfand­schätzung zur Einsicht auf; er teilt sie vor der Gläubigerversammlung den Pfandgläubigern und dem Schuldner schriftlich mit.

3 Jeder Beteiligte kann innert zehn Tagen beim Nachlassgericht gegen Vorschuss der Kosten eine neue Pfandschätzung verlangen. Hat ein Gläubiger eine Neuschätzung beantragt, so kann er vom Schuldner nur dann Ersatz der Kosten beanspruchen, wenn die frühere Schät­zung wesentlich abgeändert wurde.

Art. 300

1 Der Sachwalter fordert durch öffentliche Bekanntmachung (Art. 35 und 296) die Gläubiger auf, ihre Forderungen innert eines Monats einzugeben, mit der Androhung, dass sie im Unterlassungsfall bei den Verhandlungen über den Nachlassvertrag nicht stimmberechtigt sind. Jedem Gläubiger, dessen Name und Wohnort bekannt sind, stellt der Sachwalter ein Exemplar der Bekanntmachung durch uneingeschrie­benen Brief zu.533

2 Der Sachwalter holt die Erklärung des Schuldners über die eingege­benen Forderungen ein.

533 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).

Art. 301

1 Sobald der Entwurf des Nachlassvertrages erstellt ist, beruft der Sachwalter durch öffentliche Bekanntmachung eine Gläubiger­ver­sammlung ein mit dem Hinweis, dass die Akten während 20 Tagen vor der Versammlung eingesehen werden können. Die öffentliche Bekanntmachung muss mindestens einen Monat vor der Versamm­lung erfolgen.

2 Jedem Gläubiger, dessen Name und Wohnort bekannt sind, stellt der Sachwalter ein Exemplar der Bekanntmachung durch uneingeschrie­benen Brief zu.534

534 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).

535 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).

Art. 302

1 In der Gläubigerversammlung leitet der Sachwalter die Verhandlun­gen; er erstattet Bericht über die Vermögens-, Ertrags- oder Einkom­menslage des Schuldners.

2 Der Schuldner ist gehalten, der Versammlung beizuwohnen, um ihr auf Verlan­gen Aufschlüsse zu erteilen.

3 Der Entwurf des Nachlassvertrags wird den versammelten Gläubi­gern zur un­ter­schriftlichen Genehmigung vorgelegt.

4 Aufgehoben

536 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).

Art. 303

1 Ein Gläubiger, welcher dem Nachlassvertrag nicht zugestimmt hat, wahrt sämtliche Rechte gegen Mitschuldner, Bürgen und Gewährs­pflichtige (Art. 216).

2 Ein Gläubiger, welcher dem Nachlassvertrag zugestimmt hat, wahrt seine Rechte gegen die genannten Personen, sofern er ihnen minde­s­tens zehn Tage vor der Gläubigerversammlung deren Ort und Zeit mitgeteilt und ihnen die Abtretung seiner Forderung gegen Zahlung angeboten hat (Art. 114, 147, 501 OR537).

3 Der Gläubiger kann auch, unbeschadet seiner Rechte, Mitschuldner, Bürgen und Gewährspflichtige ermächtigen, an seiner Stelle über den Beitritt zum Nachlassvertrag zu entscheiden.

537 SR 220

538 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).

Art. 304

1 Vor Ablauf der Stundung unterbreitet der Sachwalter dem Nachlassgericht alle Aktenstücke. Er orientiert in seinem Bericht über be­reits erfolgte Zustimmungen und empfiehlt die Bestätigung oder Ab­leh­nung des Nachlassvertrages.

2 Das Nachlassgericht trifft beförderlich seinen Entscheid.

3 Ort und Zeit der Verhandlung werden öffentlich bekanntgemacht. Den Gläubigern ist dabei anzuzeigen, dass sie ihre Einwendungen gegen den Nachlassvertrag in der Verhandlung anbringen können.

II. Allgemeine Bestimmungen über den Nachlassvertrag



Art. 305

1 Der Nachlassvertrag ist angenommen, wenn ihm bis zum Bestäti­gungsentscheid zugestimmt hat:

a.
die Mehrheit der Gläubiger, die zugleich mindestens zwei Drit­tel des Gesamtbetrages der Forderungen vertreten; oder
b.
ein Viertel der Gläubiger, die mindestens drei Viertel des Gesamt­betrages der Forderungen vertreten.539

2 Die privilegierten Gläubiger, der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Schuldners werden weder für ihre Person noch für ihre Forderung mitgerechnet. Pfandgesicherte Forderungen zählen nur zu dem Betrag mit, der nach der Schätzung des Sachwalters ungedeckt ist.540

3 Das Nachlassgericht entscheidet, ob und zu welchem Betrage beding­te Forde­run­gen und solche mit ungewisser Verfallzeit sowie bestrit­tene Forderungen mit­zuzäh­len sind. Dem gerichtlichen Ent­scheide über den Rechtsbestand der Forde­rungen wird dadurch nicht vorge­griffen.541

539 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).

540 Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).

541 BS 3 3

Art. 306542

1 Die Bestätigung des Nachlassvertrages wird an folgende Vorausset­zungen geknüpft:

1.
Der Wert der angebotenen Leistungen muss im richtigen Ver­hältnis zu den Möglichkeiten des Schuldners stehen; bei deren Beurteilung kann das Nachlassgericht auch Anwartschaften des Schuldners berücksichtigen.
2.
Die vollständige Befriedigung der angemeldeten privilegierten Gläubiger sowie die Erfüllung der während der Stundung mit Zustimmung des Sachwalters eingegangenen Verbindlichkei­ten müssen hinlänglich sichergestellt sein, soweit nicht ein­zelne Gläubiger ausdrücklich auf die Sicherstellung ihrer For­derung verzichten; Artikel 305 Absatz 3 gilt sinngemäss.
3.
Bei einem ordentlichen Nachlassvertrag (Art. 314 Abs. 1) müs­sen die Anteilsinhaber einen angemessenen Sanierungs­beitrag leisten.

2 Das Nachlassgericht kann eine ungenügende Regelung auf Antrag oder von Amtes wegen ergänzen.

542 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).

Art. 306a

1 Das Nachlassgericht kann auf Begehren des Schuldners die Verwer­tung eines als Pfand haftenden Grundstückes für eine vor Einleitung des Nachlassverfahrens entstandene Forderung auf höchstens ein Jahr nach Bestätigung des Nachlassvertrages einstellen, sofern nicht mehr als ein Jahreszins der Pfandschuld aussteht. Der Schuldner muss indessen glaubhaft machen, dass er das Grundstück zum Betrieb seines Gewerbes nötig hat und dass er durch die Verwertung in seiner wirt­schaftlichen Existenz gefährdet würde.

2 Den betroffenen Pfandgläubigern ist vor der Verhandlung über die Bestätigung des Nachlassvertrages (Art. 304) Gelegenheit zur schrift­lichen Vernehmlassung zu geben; sie sind zur Gläubigerversammlung (Art. 302) und zur Verhandlung vor dem Nachlassgericht persönlich vorzuladen.

3 Die Einstellung der Verwertung fällt von Gesetzes wegen dahin, wenn der Schuldner das Pfand freiwillig veräussert, wenn er in Kon­kurs gerät oder wenn er stirbt.

4 Das Nachlassgericht widerruft die Einstellung der Verwertung auf Antrag eines betroffenen Gläubigers und nach Anhörung des Schuld­ners, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass:

1.
der Schuldner sie durch unwahre Angaben gegenüber dem Nachlassgericht erwirkt hat; oder
2.
der Schuldner zu neuem Vermögen oder Einkommen gelangt ist, woraus er die Schuld, für die er betrieben ist, ohne Gefähr­dung seiner wirtschaftlichen Existenz bezahlen kann; oder
3.
durch die Verwertung des Grundpfandes die wirtschaftliche Exi­stenz des Schuldners nicht mehr gefährdet wird.
Art. 307543

1 Der Entscheid über den Nachlassvertrag kann mit Beschwerde nach der ZPO544 angefochten wer­den.

2 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, sofern die Rechtsmit­telinstanz nichts anderes verfügt.

543 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).

544 SR 272



Art. 308545

1 Der Entscheid über den Nachlassvertrag wird, sobald er vollstreck­bar ist:

a.
unverzüglich dem Betreibungs-, dem Konkurs- und dem Grund­buchamt und, sofern der Schuldner im Handelsregister eingetragen ist, unverzüglich auch dem Handelsregisteramt mitgeteilt;
b.
öffentlich bekanntgemacht.

2 Mit der Vollstreckbarkeit des Entscheids fallen die Wirkungen der Stundung dahin.

545 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).

Art. 309546

Wird der Nachlassvertrag abgelehnt, so eröffnet das Nachlassgericht den Konkurs von Amtes wegen.

546 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).

Art. 310547

1 Der bestätigte Nachlassvertrag ist für sämtliche Gläubiger verbind­lich, deren Forderungen vor der Bewilligung der Stundung oder seit­her ohne Zustimmung des Sachwalters entstanden sind (Nachlassfor­derungen). Ausgenommen sind die Pfandforderungen, soweit sie durch das Pfand gedeckt sind.

2 Die während der Stundung mit Zustimmung des Sachwalters ein­gegangenen Verbindlichkeiten verpflichten in einem Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung oder in einem nachfolgenden Konkurs die Masse. Gleiches gilt für Gegenforderungen aus einem Dauerschuld­verhältnis, soweit der Schuldner mit Zustimmung des Sachwalters daraus Leistungen in Anspruch genommen hat.

547 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).


Art. 311

Mit der Bestätigung des Nachlassvertrages fallen alle vor der Stun­dung gegen den Schuldner eingeleiteten Betreibungen mit Ausnahme derjenigen auf Pfandverwertung dahin; Artikel 199 Absatz 2 gilt sinn­gemäss.


Art. 312

Jedes Versprechen, durch welches der Schuldner einem Gläubiger mehr zusichert als ihm gemäss Nachlassvertrag zusteht, ist nichtig (Art. 20 OR548).

548 SR 220


Art. 313

1 Jeder Gläubiger kann beim Nachlassgericht den Widerruf eines auf unredliche Weise zustandegekommenen Nachlassvertrages verlangen (Art. 20, 28, 29 OR549).

2 Die Artikel 307-309 finden sinngemässe Anwendung.

549 SR 220

III. Ordentlicher Nachlassvertrag

Art. 314

1 Im Nachlassvertrag ist anzugeben, wieweit die Gläubiger auf ihre Forderungen verzichten und wie die Verpflichtungen des Schuldners erfüllt und allenfalls sichergestellt werden.

1bis Die Nachlassdividende kann ganz oder teilweise aus Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten an der Schuldnerin oder an einer Auffangge­sellschaft bestehen.550

2 Dem ehemaligen Sachwalter oder einem Dritten können zur Durch­führung und zur Sicherstellung der Erfüllung des Nachlassvertrages Überwachungs-, Geschäftsführungs- und Liquidationsbefugnisse über­tragen werden.

550 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).


Art. 315

1 Das Nachlassgericht setzt bei der Bestätigung des Nachlassvertrages den Gläubigern mit bestrittenen Forderungen eine Frist von 20 Tagen zur Einreichung der Klage am Ort des Nachlassverfahrens, unter Androhung des Verlustes der Sicherstellung der Dividende im Unterlas­sungsfall.

2 Der Schuldner hat auf Anordnung des Nachlassgerichts die auf bestrittene Forderungen entfallenden Beträge bis zur Erledigung des Prozesses bei der Depositenanstalt zu hinterlegen.

Art. 316

1 Wird einem Gläubiger gegenüber der Nachlassvertrag nicht erfüllt, so kann er beim Nachlassgericht für seine Forderung die Aufhebung des Nachlassvertrages verlangen, ohne seine Rechte daraus zu verlie­ren.

2 Artikel 307 findet sinngemäss Anwendung.

IV. Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung

Art. 317

1 Durch den Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung kann den Gläu­bigern das Verfügungsrecht über das schuldnerische Vermögen ein­geräumt oder dieses Vermögen einem Dritten ganz oder teilweise abge­treten werden.

2 Die Gläubiger üben ihre Rechte durch die Liquidatoren und durch einen Gläubigerausschuss aus. Diese werden von der Versammlung gewählt, die sich zum Nachlassvertrag äussert. Sachwalter können Liquidatoren sein.

Art. 318

1 Der Nachlassvertrag enthält Bestimmungen über:

1.
den Verzicht der Gläubiger auf den bei der Liquidation oder durch den Erlös aus der Abtretung des Vermögens nicht gedeckten Forderungsbetrag oder die genaue Ordnung eines Nachforderungsrechts;
2.
die Bezeichnung der Liquidatoren und die Anzahl der Mitglie­der des Gläubigerausschusses sowie die Abgrenzung der Be­fugnisse derselben;
3.
die Art und Weise der Liquidation, soweit sie nicht im Gesetz geordnet ist, sowie die Art und die Sicherstellung der Durch­führung dieser Abtretung, sofern das Vermögen an einen Dritten abgetreten wird;
4.
die neben den amtlichen Blättern für die Gläubiger bestimm­ten Publikationsorgane.551

1bis Die Nachlassdividende kann ganz oder teilweise aus Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten an der Schuldnerin oder an einer Auffangge­sellschaft bestehen.552

2 Wird nicht das gesamte Vermögen des Schuldners in das Verfahren einbezogen, so ist im Nachlassvertrag eine genaue Ausscheidung vor­zunehmen.

551 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).

552 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).


Art. 319

1 Mit der rechtskräftigen Bestätigung des Nachlassvertrages mit Ver­mögensabtretung erlöschen das Verfügungsrecht des Schuldners und die Zeichnungsbefugnis der bisher Berechtigten.

2 Ist der Schuldner im Handelsregister eingetragen, so ist seiner Firma der Zusatz «in Nachlassliquidation» beizufügen. Die Masse kann un­ter dieser Firma für nicht vom Nachlassvertrag betroffene Verbind­lich­keiten betrieben werden.

3 Die Liquidatoren haben alle zur Erhaltung und Verwertung der Masse sowie zur allfälligen Übertragung des abgetretenen Vermögens gehörenden Geschäfte vorzunehmen.

4 Die Liquidatoren vertreten die Masse vor Gericht. Artikel 242 gilt sinngemäss.


Art. 320

1 Die Liquidatoren unterstehen der Aufsicht und Kontrolle des Gläu­bigeraus­schus­ses.

2 Gegen die Anordnungen der Liquidatoren über die Verwertung der Aktiven kann binnen zehn Tagen seit Kenntnisnahme beim Gläubi­gerausschuss Einspra­che er­ho­ben und gegen die bezüglichen Ver­fü­gungen des Gläubigerausschusses bei der Aufsichtsbehörde Be­sch­wer­de geführt werden.

3 Im übrigen gelten für die Geschäftsführung der Liquidatoren die Artikel 8-11, 14, 34 und 35 sinngemäss.



Art. 321

1 Zur Feststellung der am Liquidationsergebnis teilnehmenden Gläu­biger und ihrer Rangstellung wird ohne nochmaligen Schuldenruf gestützt auf die Geschäftsbü­cher des Schuldners und die erfolgten Ein­gaben von den Liquidatoren ein Kollo­kations­plan erstellt und zur Ein­sicht der Gläubiger aufgelegt.

2 Die Artikel 244-251 gelten sinngemäss.


Art. 322

1 Die Aktiven werden in der Regel durch Eintreibung oder Verkauf der Forderun­gen, durch freihändigen Verkauf oder öffentliche Ver­steigerung der übrigen Ver­mögenswerte einzeln oder gesamthaft ver­wertet.

2 Die Liquidatoren bestimmen im Einverständnis mit dem Gläubi­ger­ausschuss die Art und den Zeitpunkt der Verwertung.


Art. 323

Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Vermögen einem Dritten abge­treten wurde, können Grundstücke, auf denen Pfandrechte lasten, frei­händig nur mit Zustimmung der Pfandgläubiger verkauft werden, deren Forderungen durch den Kaufpreis nicht gedeckt sind. Andern­falls sind die Grundstücke durch öffentliche Versteigerung zu ver­werten (Art. 134-137, 142, 143, 257 und 258). Für Bestand und Rang der auf den Grundstücken haftenden Belastungen (Dienstbarkeiten, Grund­lasten, Grundpfandrechte und vorgemerkte persönliche Rechte) ist der Kollokationsplan massgebend (Art. 321).

Art. 324

1 Die Pfandgläubiger mit Faustpfandrechten sind nicht verpflichtet, ihr Pfand an die Liquidatoren abzuliefern. Sie sind, soweit keine im Nachlassvertrag enthalte­ne Stundung entgegensteht, berechtigt, die Faustpfänder in dem ihnen gut schei­nen­den Zeitpunkt durch Betrei­bung auf Pfandverwertung zu liquidieren oder, wenn sie dazu durch den Pfandvertrag berechtigt waren, freihändig oder börsen­mässig zu verwer­ten.

2 Erfordert es jedoch das Interesse der Masse, dass ein Pfand verwer­tet wird, so können die Liquidatoren dem Pfandgläubiger eine Frist von mindestens sechs Monaten setzen, innert der er das Pfand verwer­ten muss. Sie fordern ihn gleichzeitig auf, ihnen das Pfand nach unbe­nutztem Ablauf der für die Verwertung gesetzten Frist abzuliefern, und weisen ihn auf die Straffolge (Art. 324 Ziff. 4 StGB553) sowie darauf hin, dass sein Vorzugsrecht erlischt, wenn er ohne Rechtfertigung das Pfand nicht abliefert.

553 SR 311.0


Art. 325

Verzichten Liquidatoren und Gläubigerausschuss auf die Geltend­machung eines bestrittenen oder schwer einbringlichen Anspruches, der zum Massevermögen ge­hört, wie namentlich eines Anfechtungsan­spruches oder einer Verantwortlich­keits­klage gegen Organe oder Angestellte des Schuldners, so haben sie davon die Gläu­biger durch Rundschreiben oder öffentliche Bekanntmachung in Kenntnis zu set­zen und ihnen die Abtretung des Anspruches zur eigenen Geltend­machung ge­mäss Ar­ti­kel 260 anzubieten.

Art. 326

Vor jeder, auch bloss provisorischen, Abschlagszahlung haben die Liquidatoren den Gläubigern einen Auszug aus der Verteilungsliste zu­zustellen und diese während zehn Tagen aufzulegen. Die Vertei­lungs­liste unterliegt während der Auflagefrist der Beschwerde an die Auf­sichtsbehörde.

Art. 327

1 Die Pfandgläubiger, deren Pfänder im Zeitpunkt der Auflage der vorläufigen Verteilungsliste schon verwertet sind, nehmen an einer Abschlagsverteilung mit dem tatsächlichen Pfandausfall teil. Dessen Höhe wird durch die Liquidatoren bestimmt, deren Verfügung nur durch Beschwerde gemäss Artikel 326 angefochten werden kann.

2 Ist das Pfand bei der Auflegung der vorläufigen Verteilungsliste noch nicht ver­wertet, so ist der Pfandgläubiger mit der durch die Schätzung des Sachwalters fest­gestellten mutmasslichen Ausfallfor­derung zu berücksichtigen. Weist der Pfand­gläubiger nach, dass der Pfanderlös unter der Schätzung geblieben ist, so hat er An­spruch auf entsprechende Dividende und Abschlagszahlung.

3 Soweit der Pfandgläubiger durch den Pfanderlös und allfällig schon bezogene Ab­schlagszahlungen auf dem geschätzten Ausfall eine Überdeckung erhalten hat, ist er zur Herausgabe verpflichtet.

Art. 328

Gleichzeitig mit der endgültigen Verteilungsliste ist auch eine Schlussrechnung, in­begriffen diejenige über die Kosten, aufzulegen.

Art. 329

1 Beträge, die nicht innert der von den Liquidatoren festzusetzenden Frist erhoben werden, sind bei der Depositenanstalt zu hinterlegen.

2 Nach Ablauf von zehn Jahren nicht erhobene Beträge sind vom Konkursamt zu verteilen; Artikel 269 ist sinngemäss anwendbar.

Art. 330

1 Die Liquidatoren erstellen nach Abschluss des Verfahrens einen Schlussbericht. Dieser muss dem Gläubigerausschuss zur Genehmi­gung unterbreitet, dem Nachlassgericht eingereicht und den Gläubi­gern zur Einsicht aufgelegt werden.

2 Zieht sich die Liquidation über mehr als ein Jahr hin, so sind die Liquidatoren ver­pflichtet, auf Ende jedes Kalenderjahres einen Status über das liquidierte und das noch nicht verwertete Vermögen aufzu­stellen sowie einen Bericht über ihre Tätig­keit zu erstatten. Status und Bericht sind in den ersten zwei Monaten des fol­genden Jahres durch Vermittlung des Gläubigerausschusses dem Nachlassgericht einzurei­chen und zur Einsicht der Gläubiger aufzulegen.


Art. 331

1 Die vom Schuldner vor der Bestätigung des Nachlassvertrages vor­genommenen Rechtshandlungen unterliegen der Anfechtung nach den Grundsätzen der Artikel 285-292.

2 Massgebend für die Berechnung der Fristen nach den Artikeln
286-288 ist anstelle der Pfändung oder Konkurseröffnung die Bewilli­gung der Nachlassstundung.554

3 Soweit Anfechtungsansprüche der Masse zur ganzen oder teilweisen Abweisung von Forderungen führen, sind die Liquidatoren zur ein­redeweisen Geltendma­chung befugt und verpflichtet.

554 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).

V. Nachlassvertrag im Konkurs

Art. 332

1 Der Schuldner oder ein Gläubiger kann einen Nachlassvertrag vor­schlagen. Die Konkursverwaltung begutachtet den Vorschlag zuhan­den der Gläubigerversammlung. Die Verhandlung über denselben findet frühestens in der zweiten Gläubigerversammlung statt.555

2 Die Artikel 302-307 und 310-331 gelten sinngemäss. An die Stelle des Sachwalters tritt jedoch die Konkursverwaltung. Die Verwertung wird eingestellt, bis das Nachlassgericht über die Bestätigung des Nachlassvertrages entschieden hat.

3 Der Entscheid über den Nachlassvertrag wird der Konkursverwal­tung mitgeteilt. Lautet derselbe auf Bestätigung, so beantragt die Kon­kursverwaltung beim Kon­kursgerichte den Widerruf des Kon­kurses.

555 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).

VI. Einvernehmliche private Schuldenbereinigung


Art. 333

1 Ein Schuldner, der nicht der Konkursbetreibung unterliegt, kann beim Nachlassgericht die Durchführung einer einvernehmlichen pri­vaten Schuldenbereinigung beantragen.

2 Der Schuldner hat in seinem Gesuch seine Schulden sowie seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen.



Art. 334

1 Erscheint eine Schuldenbereinigung mit den Gläubigern nicht von vornherein als ausgeschlossen, und sind die Kosten des Verfahrens sichergestellt, so gewährt das Nachlassgericht dem Schuldner eine Stun­dung von höchstens drei Monaten und ernennt einen Sachwalter.

2 Auf Antrag des Sachwalters kann die Stundung auf höchstens sechs Monate verlängert werden. Sie kann vorzeitig widerrufen werden, wenn eine einvernehmliche Schuldenbereinigung offensichtlich nicht herbeigeführt werden kann.

3 Während der Stundung kann der Schuldner nur für periodische familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge betrieben werden. Die Fristen nach den Artikeln 88, 93 Absatz 2, 116 und 154 stehen still.

4 Der Entscheid des Nachlassgerichts wird den Gläubigern mitgeteilt; Artikel 294 Absätze 3 und 4556 gilt sinngemäss.

556 Heute: Art. 295c.


Art. 335

1 Der Sachwalter unterstützt den Schuldner beim Erstellen eines Bereinigungsvorschlags. Der Schuldner kann darin seinen Gläubigern insbesondere eine Dividende anbieten oder sie um Stundung der For­derungen oder um andere Zahlungs- oder Zinserleichterungen ersu­chen.

2 Der Sachwalter führt mit den Gläubigern Verhandlungen über den Bereinigungsvorschlag des Schuldners.

3 Das Nachlassgericht kann den Sachwalter beauftragen, den Schuld­ner bei der Erfüllung der Vereinbarung zu überwachen.


Art. 336

In einem nachfolgenden Nachlassverfahren wird die Dauer der Stun­dung nach den Artikeln 333 ff. auf die Dauer der Nachlassstundung angerechnet.

Zwölfter Titel:557 Notstun­dung

557 Eingefügt durch Ziff. IV des BG vom 3. April 1924 (AS 40 391; BBl 1921 I 507). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

Art. 337

Die Bestimmungen dieses Titels können unter ausserordentlichen Verhältnissen, insbesondere im Falle einer andauernden wirtschaft­lichen Krise, von der Kan­tons­regierung mit Zustimmung des Bundes für die von diesen Verhältnissen in Mitlei­denschaft gezogenen Schuldner eines bestimmten Gebietes und auf eine be­stimmte Dauer anwendbar erklärt werden.

Art. 338

1 Ein Schuldner, der ohne sein Verschulden infolge der in Artikel 337 genannten Verhältnisse ausserstande ist, seine Verbindlichkeiten zu erfüllen, kann vom Nachlassgericht eine Notstundung von höchstens sechs Monaten verlangen, sofern die Aussicht besteht, dass er nach Ablauf dieser Stundung seine Gläubiger voll wird befriedigen können.

2 Der Schuldner hat zu diesem Zwecke mit einem Gesuche an das Nachlassgericht die erforderlichen Nachweise über seine Vermögens­lage zu erbringen und ein Ver­zeichnis seiner Gläubiger einzureichen; er hat ferner alle vom Nachlassgericht verlangten Aufschlüsse zu geben und die sonstigen Urkunden vorzulegen, die von ihm noch gefor­dert werden.

3 Unterliegt der Schuldner der Konkursbetreibung, so hat er überdies dem Gesu­che eine Bilanz und seine Geschäftsbücher beizulegen.

4 Nach Einreichung des Gesuches kann das Nachlassgericht durch einstweilige Verfügung die hängigen Betreibungen einstellen, ausge­nommen für die in Artikel 342 bezeichneten Forderungen. Es ent­scheidet, ob und wieweit die Zeit der Einstellung auf die Dauer der Notstundung anzurechnen ist.

Art. 339

1 Das Nachlassgericht macht die allfällig noch notwendigen Erhebun­gen und ord­net sodann, wenn das Gesuch sich nicht ohne weiteres als unbegründet erweist, ei­ne Verhandlung an, zu der sämtliche Gläubi­ger durch öffentliche Bekanntma­chung eingeladen werden: nötigen­falls sind Sachverständige beizuziehen.

2 Weist das vom Schuldner eingereichte Gläubigerverzeichnis nur ei­ne verhält­nis­mässig kleine Zahl von Gläubigern auf und wird es vom Nachlassgericht als glaubwürdig erachtet, so kann es von einer öffent­lichen Bekanntmachung ab­sehen und die Gläubiger, Bürgen und Mit­schuldner durch persönliche Benach­richtigung vorladen.

3 Die Gläubiger können vor der Verhandlung die Akten einsehen und ihre Ein­wen­dungen gegen das Gesuch auch schriftlich anbringen.

4 Das Nachlassgericht trifft beförderlich seinen Entscheid. Es kann in der Stun­dungsbewilligung dem Schuldner die Leistung einer oder mehrerer Ab­schlagszahlungen auferlegen.

558 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

Art. 340

1 Der Schuldner und jeder Gläubiger können den Entscheid mit Beschwerde nach der ZPO559 anfechten.560

2 Zur Verhandlung sind der Schuldner und diejenigen Gläubiger vor­zuladen, die an der erstinstanzlichen Verhandlung anwesend oder vertreten waren.

3 Eine vom Nachlassgericht bewilligte Notstundung besitzt Wirksam­keit bis zum endgültigen Entscheid der Rechtsmittelinstanz.561

559 SR 272

560 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

561 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).


Art. 341

1 Das Nachlassgericht ordnet spätestens bei Bewilligung der Notstun­dung die Aufnahme eines Güterverzeichnisses an. Für dieses gelten die Artikel 163 und 164 sinngemäss. Das Nachlassgericht kann wei­tere Verfügungen zur Wahrung der Rechte der Gläubiger treffen.

2 Bei Bewilligung der Stundung kann es einen Sachwalter mit der Überwachung der Geschäftsführung des Schuldners beauftragen.


Art. 342

Die Bewilligung der Stundung wird dem Betreibungsamt und, falls der Schuldner der Konkursbetreibung unterliegt, dem Konkursgerich­te mitgeteilt. Sie wird öf­fentlich bekanntgemacht, sobald sie rechts­kräftig geworden ist.



Art. 343

1 Während der Dauer der Stundung können Betreibungen gegen den Schuldner an­gehoben und bis zur Pfändung oder Konkursandrohung fortgesetzt werden. Ge­pfändete Lohnbeträge sind auch während der Stundung einzufordern. Dasselbe gilt für Miet- und Pachtzinse, sofern auf Grund einer vor oder während der Stundung angehobenen Betrei­bung auf Pfandverwertung die Pfandhaft sich auf diese Zinse er­streckt. Dagegen darf einem Verwertungs- oder einem Konkursbegeh­ren keine Folge gegeben werden.

2 Die Fristen der Artikel 116, 154, 166, 188, 219, 286, 287 und 288 verlängern sich um die Dauer der Stundung. Ebenso erstreckt sich die Haftung des Grundpfandes für die Zinsen der Grundpfandschuld (Art. 818 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB562) um die Dauer der Stundung.

562 SR 210


Art. 344

Dem Schuldner ist die Fortführung seines Geschäftes gestattet; doch darf er wäh­rend der Dauer der Stundung keine Rechtshandlungen vornehmen, durch welche die berechtigten Interessen der Gläubiger be­einträchtigt oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer begün­stigt werden.


Art. 345

1 Das Nachlassgericht kann in der Stundungsbewilligung verfügen, dass die Veräusserung oder Belastung von Grundstücken, die Bestel­lung von Pfändern, das Eingehen von Bürgschaften, die Vornahme unentgeltlicher Verfügungen sowie die Leistung von Zahlungen auf Schulden, die vor der Stundung entstanden sind, rechtsgültig nur mit Zustimmung des Sachwalters oder, wenn kein solcher bestellt ist, des Nachlassgerichts stattfinden kann. Diese Zustimmung ist jedoch nicht erforderlich für die Zahlung von Schulden der zweiten Klasse nach Artikel 219 Absatz 4 sowie für Abschlagszahlungen nach Artikel 339 Absatz 4.

2 Fügt das Nachlassgericht der Stundungsbewilligung diesen Vorbehalt bei, so ist er in die öffentliche Bekanntmachung aufzunehmen, und es ist die Stundung im Grundbuch als Verfügungsbeschränkung anzu­merken.


Art. 346

1 Die Stundung bezieht sich nicht auf Forderungen unter 100 Franken und auf Forderungen der ersten Klasse (Art. 219 Abs. 4).

2 Doch ist für diese Forderungen während der Dauer der Stundung auch gegen den der Konkursbetreibung unterstehenden Schuldner nur die Betreibung auf Pfändung oder auf Pfandverwertung möglich.

Art. 347

1 Innerhalb der Frist nach Artikel 337 kann das Nachlassgericht auf Ersuchen des Schuldners die ihm gewährte Stundung für höchstens vier Monate verlängern, wenn die Gründe, die zu ihrer Bewilligung geführt haben, ohne sein Verschulden noch fortdauern.

2 Der Schuldner hat zu diesem Zweck dem Nachlassgericht mit seinem Gesuch eine Ergänzung des Gläubigerverzeichnisses und, wenn er der Konkursbetreibung unterliegt, eine neue Bilanz einzureichen.

3 Das Nachlassgericht gibt den Gläubigern durch öffentliche Be­kannt­machung von dem Verlängerungsbegehren Kenntnis und setzt ihnen eine Frist an, binnen welcher sie schriftlich Einwendungen ge­gen das Gesuch erheben können. Wurde ein Sach­walter bezeichnet, so ist er zum Bericht einzuladen.

4 Nach Ablauf der Frist trifft das Nachlassgericht seinen Entscheid. Dieser unter­liegt der Weiterziehung wie die Notstundung und ist wie diese bekannt zu machen.

5 Das obere kantonale Nachlassgericht entscheidet auf Grund der Akten.

Art. 348

1 Die Stundung ist auf Antrag eines Gläubigers oder des Sachwalters vom Nachlassgericht zu widerrufen:

1.
wenn der Schuldner die ihm auferlegten Abschlagszahlungen nicht pünktlich leistet;
2.
wenn er den Weisungen des Sachwalters zuwiderhandelt oder die berechtig­ten Interessen der Gläubiger beeinträchtigt oder ein­zelne Gläubiger zum Nachteil anderer begünstigt;
3.
wenn ein Gläubiger den Nachweis erbringt, dass die vom Schuldner dem Nachlassgericht gemachten Angaben falsch sind, oder dass er imstande ist, alle seine Verbindlichkeiten zu erfül­len.

2 Über den Antrag ist der Schuldner mündlich oder schriftlich einzu­vernehmen. Das Nachlassgericht entscheidet nach Vornahme der all­fällig noch notwendigen Erhebungen auf Grund der Akten, ebenso die Rechtsmittelinstanz im Fall der Beschwerde.563 Der Widerruf der Stundung wird wie die Bewilligung bekannt­ge­macht.

3 Wird die Stundung nach Ziffer 2 oder 3 widerrufen, so kann weder eine Nach­lassstundung noch eine weitere Notstundung bewilligt wer­den.

563 Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).


Art. 349

1 Will der Schuldner während der Notstundung einen Nachlassvertrag vorschla­gen, so ist der Nachlassvertragsentwurf mit allen Akten­stü­cken und mit dem Gut­achten des Sachwalters vor Ablauf der Stundung einzureichen.

2 Nach Ablauf der Notstundung kann der Schuldner während eines halben Jahres weder eine Nachlassstundung noch eine weitere Not­stundung verlangen.

3 Der Schuldner, der ein Gesuch um Notstundung zurückgezogen hat oder dessen Gesuch abgewiesen ist, kann vor Ablauf eines halben Jah­res keine Notstundung mehr verlangen.

Dreizehnter Titel:565 566 Schlussbestimmun­gen

565 Nummerierung gemäss Ziff. V des BG vom 3. April 1924, in Kraft seit 1. Jan. 1925 (AS 40 391; BBl 1921 I 507).

566 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

Art. 351

1 Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1892 in Kraft.

2 Der Artikel 333 tritt schon mit der Aufnahme des Gesetzes in die eidgenössische Gesetzessammlung in Kraft.

3 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle demselben entge­genstehenden Vorschriften sowohl eidgenössischer als auch kantona­ler Gesetze, Verordnungen und Konkordate aufgehoben, soweit nicht durch die folgenden Artikel etwas ande­res bestimmt wird.

Art. 352

Der Bundesrat wird beauftragt, gemäss den Bestimmungen des Bun­desgesetzes vom 17. Juni 1874567 betref­fend Volksabstimmung über Bundes­gesetze und Bundes­be­schlüsse, die Bekannt­machung dieses Gesetzes zu veranstal­ten.

567 [BS 1 173; AS 1962 789 Art. 11 Abs. 3. AS 1978 688 Art. 89 Bst. b]

Schlussbestimmungen der Änderung vom 16. Dezember 1994568


Art. 1

Der Bundesrat, das Bundesgericht und die Kantone erlassen die Aus­führungsbestimmungen.

Art. 2

1 Die Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes und seine Ausführungs­bestimmungen sind mit ihrem Inkrafttreten auf hängige Verfahren anwendbar, soweit sie mit ihnen vereinbar sind.

2 Für die Länge von Fristen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen begonnen haben, gilt das bisherige Recht.

3 Die im bisherigen Recht enthaltenen Privilegien (Art. 146 und 219) gelten weiter, wenn vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes der Kon­kurs eröffnet oder die Pfändung vollzogen worden ist.

4 Der privilegierte Teil der Frauengutsforderung wird in folgenden Fällen in einer besonderen Klasse zwischen der zweiten und der drit­ten Klasse kolloziert:

a.
wenn die Ehegatten weiter unter Güterverbindung oder exter­ner Gütergemeinschaft nach den Artikeln 211 und 224 ZGB569 in der Fassung von 1907 leben;
b.
wenn die Ehegatten unter Errungenschaftsbeteiligung nach Arti­kel 9c des Schlusstitels zum ZGB in der Fas­sung von 1984 leben.

5 Die Verjährung der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes durch Verlust­schein verurkundeten Forderungen beginnt mit dem Inkrafttreten die­ses Gesetzes zu laufen.

569 SR 210

Art. 3

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Art. 4

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Schlussbestimmung zur Änderung vom 24. März 2000570

Die im bisherigen Recht enthaltenen Privilegien (Art. 146 und 219) gelten weiter, wenn vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes der Konkurs eröffnet, die Pfändung voll­zogen oder die Nachlassstundung bewilligt worden ist.

Schlussbestimmung der Änderung vom 19. Dezember 2003571


Die Privilegien des bisherigen Rechts gelten weiter, wenn vor dem Inkrafttreten dieser Änderung der Konkurs eröffnet, die Pfändung vollzogen oder die Nachlass­stundung bewilligt worden ist.

Schlussbestimmung zur Änderung vom 17. Juni 2005572 573

572 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG; SR 171.10).

573 AS 2006 1205; BBl 2001 4202

Die Ausführungsverordnungen des Bundesgerichts bleiben in Kraft, soweit sie dem neuen Recht inhaltlich nicht widersprechen und solange der Bundesrat nichts anderes bestimmt.

Übergangsbestimmung der Änderung vom 18. Juni 2010574

Die Privilegien des bisherigen Rechts gelten weiter, wenn vor dem Inkrafttreten dieser Änderung der Konkurs eröffnet, die Pfändung vollzogen oder die Nachlassstundung bewilligt worden ist.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 21. Juni 2013575

Wurde das Gesuch um Nachlassstundung vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 21. Juni 2013 eingereicht, so gilt für das Nachlassver­fahren das bisherige Recht.