01.05.2024 - * / In Kraft
01.01.2024 - 30.04.2024
01.10.2023 - 31.12.2023
01.09.2023 - 30.09.2023
01.07.2023 - 31.08.2023
01.01.2020 - 30.06.2023
01.01.2019 - 31.12.2019
01.01.2018 - 31.12.2018
01.09.2017 - 31.12.2017
01.10.2016 - 31.08.2017
01.08.2016 - 30.09.2016
01.07.2016 - 31.07.2016
20.05.2015 - 30.06.2016
01.01.2015 - 19.05.2015
01.07.2014 - 31.12.2014
11.06.2014 - 30.06.2014
01.06.2014 - 10.06.2014
01.01.2014 - 31.05.2014
27.12.2013 - 31.12.2013
01.07.2013 - 26.12.2013
01.01.2013 - 30.06.2013
01.05.2012 - 31.12.2012
01.01.2012 - 30.04.2012
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01.07.2010 - 31.12.2010
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01.09.2008 - 31.12.2008
01.04.2008 - 31.08.2008
01.01.2008 - 31.03.2008
01.05.2007 - 31.12.2007
01.01.2007 - 30.04.2007
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01.02.2005 - 30.11.2005
01.01.2005 - 31.01.2005
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Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

1

Strassenverkehrsgesetz (SVG)1 vom 19. Dezember 1958 (Stand am 3. Februar 2004) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 34ter, 37bis 64 und 64bis der Bundesverfassung2,3
nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 24. Juni 19554, beschliesst: I. Titel:

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

1 Dieses Gesetz ordnet den Verkehr auf den öffentlichen Strassen sowie die Haftung und die Versicherung für Schäden, die durch Motorfahrzeuge oder Fahrräder verursacht werden.

2

Die Verkehrsregeln (Art. 26-57) gelten für die Führer von Motorfahrzeugen und die Radfahrer auf allen dem öffentlichen Verkehr dienenden Strassen, für die übrigen Strassenbenützer nur auf den für Motorfahrzeuge oder Fahrräder ganz oder beschränkt offenen Strassen.


Art. 2

1 Der Bundesrat ist ermächtigt, nach Anhören der Kantone: a. Strassen, die für den allgemeinen Durchgangsverkehr notwendig sind, mit oder ohne Einschränkungen für den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr offen zu erklären;

b. für alle oder einzelne Arten von Motorfahrzeugen zeitliche, für die ganze Schweiz geltende Fahrverbote zu erlassen; c. ...5

AS 1959 679

1

Tit. gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1989, in Kraft seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 71 77; BBl 1986 III 209).

2

[BS 1 3]. Der genannten Bestimmungen entsprechen heute Art. 82, 110, 122 und 123 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).

3 Fassung gemäss Anhang Ziff. 17 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (SR 272).

4

BBl 1955 II 1 5

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 1991 (AS 1992 534; BBl 1988 II 1333).

741.01

Geltungsbereich

Befugnisse

des Bundes

Strassenverkehr

2

741.01

2

Für schwere Motorwagen zur Güterbeförderung gilt ein Nachtfahrverbot von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr und ein Sonntagsfahrverbot. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.6 3

Der Bundesrat erlässt ein Verzeichnis der nur für Motorfahrzeuge offenen Strassen. Er bezeichnet, soweit nicht die Bundesversammlung zuständig ist, diese Strassen nach Anhören oder auf Antrag der beteiligten Kantone. Er bestimmt, welche Arten von Motorfahrzeugen auf solchen Strassen verkehren dürfen.7 3bis Das Bundesamt für Strassen verfügt die Massnahmen der örtlichen Verkehrsregelung auf Nationalstrassen 1. und 2. Klasse. Diese Verfügungen unterliegen der Beschwerde an die Rekurskommission des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation. Gemeinden sind zur Beschwerde berechtigt, wenn Verkehrsmassnahmen auf ihrem Gebiet angeordnet werden.8 4 Soweit es für das Militär oder den Zivilschutz nötig ist, kann der Verkehr auf bestimmten Strassen vorübergehend beschränkt oder gesperrt werden. Der Bundesrat bezeichnet die dafür zuständigen Stellen des Militärs und des Zivilschutzes. Sie nehmen vor ihrem Entscheid mit den kantonalen Behörden Rücksprache.9 5 Für Strassen im Eigentum des Bundes bestimmen die vom Bundesrat bezeichneten Bundesbehörden, ob und unter welchen Bedingungen der öffentliche Verkehr gestattet ist. Sie stellen die erforderlichen Signale auf.


Art. 3

1 Die kantonale Strassenhoheit bleibt im Rahmen des Bundesrechts gewahrt.

2

Die Kantone sind befugt, für bestimmte Strassen Fahrverbote, Verkehrsbeschränkungen und Anordnungen zur Regelung des Verkehrs zu erlassen. Sie können diese Befugnis den Gemeinden übertragen unter Vorbehalt der Beschwerde an eine kantonale Behörde.

3

Der Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr kann auf Strassen, die nicht dem allgemeinen Durchgangsverkehr geöffnet sind, vollständig untersagt oder zeitlich beschränkt werden; Fahrten im Dienste des Bundes bleiben jedoch gestattet. Vorbehalten ist die Beschwerde an das Bundesgericht wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte der Bürger.

6

Fassung gemäss Art. 6 Ziff. 2 des Verkehrsverlagerungsgesetzes vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (SR 740.1).

7

Fassung gemäss Art. 63 des BG vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen, in Kraft seit 21. Juni 1960 (SR 725.11).

8

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 2767 2781; BBl 1999 4462).

9

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1989, in Kraft seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 71 77; BBl 1986 III 209).

Befugnisse der

Kantone und

Gemeinden

Bundesgesetz

3

741.01

4

Andere Beschränkungen oder Anordnungen können erlassen werden, soweit der Schutz der Bewohner oder gleichermassen Betroffener vor Lärm und Luftverschmutzung, die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen, die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern.10 Aus solchen Gründen können insbesondere in Wohnquartieren der Verkehr beschränkt und das Parkieren besonders geregelt werden. Gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide über solche Massnahmen ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht zulässig.11 Gemeinden sind zur Beschwerde berechtigt, wenn Verkehrsmassnahmen auf ihrem Gebiet angeordnet werden.12 13 5 Massnahmen für die übrigen Fahrzeugarten und Strassenbenützer richten sich, soweit sie nicht zur Regelung des Motorfahrzeug- und Fahrradverkehrs erforderlich sind, nach kantonalem Recht.

6

In besondern Fällen kann die Polizei die erforderlichen Massnahmen treffen, namentlich den Verkehr vorübergehend beschränken oder umleiten.


Art. 4

1 Verkehrshindernisse dürfen nicht ohne zwingende Gründe geschaffen werden; sie sind ausreichend kenntlich zu machen und möglichst bald zu beseitigen.

2

Wer die Strasse aufbrechen, zur Ablage von Materialien oder zu ähnlichen Zwecken benützen muss, bedarf einer Bewilligung nach kantonalem Recht.


Art. 5

1 Beschränkungen und Anordnungen für den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr müssen durch Signale oder Markierungen angezeigt werden, sofern sie nicht für das ganze Gebiet der Schweiz gelten.

2

Strassen und Plätze, die offensichtlich privater Benützung oder besonderen Zwecken vorbehalten sind, bedürfen keiner besondern Kennzeichnung.

10 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (SR 151.3).

11 Fassung des dritten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 2767 2781; BBl 1999 4462).

12

Vierter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1989 (AS 1991 71; BBl 1986 III 209). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 2767 2781; BBl 1999 4462).

13

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 1984, in Kraft seit 1. Aug. 1984 (AS 1984 808 809; BBl 1982 II 871, 1983 I 801).

Verkehrshindernisse

Signale und

Markierungen

Strassenverkehr

4

741.01

3

Im Bereich der für Motorfahrzeuge oder Fahrräder offenen Strassen dürfen nur die vom Bundesrat vorgesehenen Signale und Markierungen verwendet und nur von den zuständigen Behörden oder mit deren Ermächtigung angebracht werden.


Art. 6

14 1 Im Bereich der für Motorfahrzeuge oder Fahrräder offenen Strassen sind Reklamen und andere Ankündigungen untersagt, die zu Verwechslung mit Signalen oder Markierungen Anlass geben oder sonst, namentlich durch Ablenkung der Strassenbenützer, die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten.

2

Der Bundesrat kann Reklamen und andere Ankündigungen im Bereich von Autobahnen und Autostrassen gänzlich untersagen.

II. Titel: Fahrzeuge und Fahrzeugführer 1. Abschnitt: Motorfahrzeuge und ihre Führer

Art. 7

1 Motorfahrzeug im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Fahrzeug mit eigenem Antrieb, durch den es auf dem Erdboden unabhängig von Schienen fortbewegt wird.

2

Trolleybusse und ähnliche Fahrzeuge unterstehen diesem Gesetz nach Massgabe der Gesetzgebung über die Trolleybusunternehmungen.


Art. 8

1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über Bau und Ausrüstung der Motorfahrzeuge und ihrer Anhänger.

2

Er trifft dabei die Anordnungen, die der Sicherheit im Verkehr dienen, sowie der Vermeidung von Lärm, Staub, Rauch, Geruch und andern schädlichen oder lästigen Auswirkungen des Fahrzeugbetriebes. Er beachtet zudem die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen.15 3

Er trägt den Bedürfnissen einer militärischen Verwendung der Fahrzeuge angemessen Rechnung.

14

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975 (AS 1975 1257; SR 741.011 Art. 1; BBl 1973 II 1173).

15 Zweiter Satz eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (SR 151.3).

Reklamen

Motorfahrzeuge

Bau und

Ausrüstung

Bundesgesetz

5

741.01


Art. 9

16 1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über Ausmasse und Gewichte der Motorfahrzeuge und ihrer Anhänger. Dabei trägt er den Interessen der Verkehrssicherheit, der Wirtschaft und der Umwelt Rechnung und berücksichtigt internationale Regelungen. Er kann gleichzeitig mit der Höhe der Strassenverkehrsabgaben das höchstzulässige Gewicht für Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen auf 40 t, beziehungsweise 44 t im kombinierten Verkehr, festlegen.

2

Er setzt die Achslast sowie ein angemessenes Verhältnis zwischen der Motorleistung und dem Gesamtgewicht des Fahrzeuges beziehungsweise der Fahrzeugkombination fest.

3

Er kann nach Anhören der Kantone Ausnahmen vorsehen für Motorfahrzeuge und Anhänger im Linienverkehr und für solche Fahrzeuge, die wegen ihres besonderen Zweckes unvermeidbar höhere Masse oder Gewichte erfordern. Er umschreibt die Voraussetzungen, unter denen im Einzelfall unumgängliche Fahrten anderer Fahrzeuge mit höheren Massen oder Gewichten bewilligt werden können.

3bis

Auf Gesuch des Fahrzeughalters kann das zugelassene Gesamtgewicht eines Motorfahrzeuges oder eines Anhängers verändert werden, jedoch höchstens einmal jährlich oder anlässlich eines Halterwechsels. Die Gewichtsgarantien des Fahrzeugherstellers dürfen nicht überschritten werden.17 4

Signalisierte Beschränkungen der Breite, der Höhe, des Gewichtes und der Achslast der Fahrzeuge bleiben in jedem Fall vorbehalten.


Art. 10

1 Motorfahrzeuge und ihre Anhänger dürfen nur mit Fahrzeugausweis und Kontrollschildern in Verkehr gebracht werden.

2

Wer ein Motorfahrzeug führt, bedarf des Führerausweises, wer Lernfahrten unternimmt, des Lernfahrausweises.

3

Die Ausweise sind unbefristet und gelten für die ganze Schweiz. Aus besondern Gründen können sie befristet, beschränkt oder mit Auflagen verbunden werden. Der Lernfahrausweis ist immer zu befristen.

4

Die Ausweise sind stets mitzuführen und den Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen; dasselbe gilt für besondere Bewilligungen.

16 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 8. Okt. 1999 zum Abkommen zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güterund Personenverkehr auf Schiene und Strasse, in Kraft seit 1. Jan. 2001

(AS 2000 2877 2879; BBl 1999 6128).

17 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2002 2767 2781; BBl 1999 4462).

Ausmasse

und Gewicht

Ausweise

Strassenverkehr

6

741.01


Art. 11

1 Der Fahrzeugausweis darf nur erteilt werden, wenn das Fahrzeug den Vorschriften entspricht, verkehrssicher ist und wenn die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung besteht.

2

Der Fahrzeugausweis kann verweigert werden, wenn der Halter die Verkehrssteuern oder -gebühren für das Fahrzeug nicht entrichtet. Der Ausweis darf erst erteilt werden, wenn nachgewiesen ist, dass das Fahrzeug: a. verzollt oder von der Verzollung befreit ist; und b. nach dem Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 199618 versteuert oder von der Steuer befreit ist.19

3

Wird der Standort eines Fahrzeuges in einen andern Kanton verlegt oder geht es auf einen andern Halter über, so ist ein neuer Fahrzeugausweis einzuholen.


Art. 12

1 Serienmässig hergestellte Motorfahrzeuge und Motorfahrzeuganhänger unterliegen der Typenprüfung. Der Bundesrat kann ferner der Typenprüfung unterstellen:

a. Bestandteile und Ausrüstungsgegenstände für Motorfahrzeuge und Fahrräder;

b. Vorrichtungen für andere Fahrzeuge, soweit die Verkehrssicherheit es erfordert;

c. Schutzvorrichtungen für die Benützer von Motorfahrzeugen.

2

Fahrzeuge und Gegenstände, die der Typenprüfung unterliegen, dürfen nur in der genehmigten Ausführung in den Handel gebracht werden.

3

Der Bundesrat bestimmt die mit der Prüfung betrauten Stellen oder Sachverständigen, regelt das Verfahren und setzt die Gebühren fest.

4

Der Bundesrat kann bestimmen, dass an der Typenprüfung zusätzlich zu den Lärm- und Abgaswerten auch der Treibstoffverbrauch der Motorfahrzeuge festgestellt wird. Er kann vorschreiben, dass die festgestellten Werte veröffentlicht und die Fahrzeuge mit ihnen gekennzeichnet werden. Die Behörden des Bundes und der Kantone geben die Werte auch auf Anfrage hin bekannt.20 18

SR 641.51

19

Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Automobilsteuergesetzes vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (SR 641.51).

20

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 1980 (AS 1980 1036; BBl 1979 I 229).

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1989, in Kraft seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 71 77; BBl 1986 III 209).

Fahrzeugausweis

Typenprüfung

Bundesgesetz

7

741.01


Art. 13

1 Vor der Erteilung des Ausweises ist das Fahrzeug amtlich zu prüfen.

2

Der Bundesrat kann den Verzicht auf die Einzelprüfung von typengeprüften Fahrzeugen vorsehen.

3

Das Fahrzeug kann jederzeit kontrolliert werden; es ist neu zu prüfen, wenn wesentliche Änderungen daran vorgenommen wurden oder Zweifel an seiner Betriebssicherheit bestehen.

4

Der Bundesrat schreibt regelmässige Nachprüfungen für Fahrzeuge vor.


Art. 14

1 Der Führerausweis wird erteilt, wenn die amtliche Prüfung ergeben hat, dass der Bewerber die Verkehrsregeln kennt und Fahrzeuge der Kategorie, für die der Ausweis gilt, sicher zu führen versteht. Motorradfahrer sind vor Erteilung des Lernfahrausweises über die Verkehrsregeln zu prüfen.

2

Lernfahr- und Führerausweis dürfen nicht erteilt werden, wenn der Bewerber

a. das vom Bundesrat festgesetzte Mindestalter noch nicht erreicht hat;

b. durch körperliche oder geistige Krankheiten oder Gebrechen gehindert ist, ein Motorfahrzeug sicher zu führen; c. dem Trunke oder andern die Fahrfähigkeit herabsetzenden Süchten ergeben ist;

d. nach seinem bisherigen Verhalten nicht Gewähr bietet, dass er als Motorfahrzeugführer die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen würde.

3

Bestehen Bedenken über die Eignung eines Führers, so ist er einer neuen Prüfung zu unterwerfen.

4

Jeder Arzt kann Personen, die wegen körperlicher oder geistiger Krankheiten oder Gebrechen oder wegen Süchten zur sicheren Führung von Motorfahrzeugen nicht fähig sind, der Aufsichtsbehörde für Ärzte und der für Erteilung und Entzug des Führerausweises zuständigen Behörde melden.21 21

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975 (AS 1975 1257; SR 741.011 Art. 1; BBl 1973 II 1173).

Fahrzeugprüfung

Lernfahr- und

Führerausweis

Strassenverkehr

8

741.01


Art. 15

22 1 Lernfahrten auf Motorwagen dürfen nur mit einem Begleiter unternommen werden, der das 23. Altersjahr vollendet hat und seit wenigstens drei Jahren den entsprechenden Führerausweis besitzt.23 2

Der Begleiter sorgt dafür, dass die Lernfahrt gefahrlos durchgeführt wird und der Fahrschüler die Verkehrsvorschriften nicht verletzt.

3

Wer gewerbsmässig Fahrunterricht erteilt, bedarf des Fahrlehrerausweises.

4

Der Bundesrat kann Vorschriften über die Ausbildung der Motorfahrzeugführer erlassen. Er kann insbesondere vorschreiben, dass ein Teil der Ausbildung bei einem Inhaber des Fahrlehrerausweises absolviert werden muss.24 Die Kantone können den Höchsttarif für den obligatorischen Fahrunterricht festlegen.

5

Der Bundesrat kann Vorschriften über die Weiterbildung der Motorfahrzeugführer erlassen.

6

Der Bundesrat kann für Bewerber um den Führerausweis eine Ausbildung in erster Hilfe vorschreiben.


Art. 16

1 Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen; sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden.

2

Der Führer- oder Lernfahrausweis kann entzogen werden, wenn der Führer Verkehrsregeln verletzt und dadurch den Verkehr gefährdet oder andere belästigt hat. In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.

3

Der Führer- oder Lernfahrausweis muss entzogen werden, wenn der Führer:

a. den Verkehr in schwerer Weise gefährdet hat; b. in angetrunkenem Zustand gefahren ist; c. nach Verletzung oder Tötung eines Menschen die Flucht ergriffen hat;

d. ein Motorfahrzeug zum Gebrauch entwendet hat; 22

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975 (AS 1975 1257; SR 741.011 Art. 1; BBl 1973 II 1173).

23

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1989, in Kraft seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 71 77; BBl 1986 III 209).

24

Fassung des ersten und zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1989, in Kraft seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 71 77; BBl 1986 III 209).

Ausbildung

der Motorfahrzeugführer

Entzug der

Ausweise

Bundesgesetz

9

741.01

e. nicht bestrebt oder nicht fähig ist, ohne Gefährdung oder Belästigung anderer zu fahren; f.25 ein Motorfahrzeug zur Begehung eines Verbrechens oder mehrmals zu vorsätzlichen Vergehen verwendet hat; g.26 sich vorsätzlich einer Blutprobe, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung er rechnen musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen hat oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat.

4

Der Fahrzeugausweis kann auf angemessene Dauer entzogen werden: a. wenn Ausweis oder Kontrollschilder missbräuchlich verwendet wurden;

b. solange die Verkehrssteuern oder -gebühren für Fahrzeuge desselben Halters nicht entrichtet sind.27

Art. 17

1 Die Dauer des Entzugs von Führer- oder Lernfahrausweisen ist nach den Umständen festzusetzen; sie beträgt jedoch: a. mindestens einen Monat; b. mindestens zwei Monate, wenn der Führer in angetrunkenem Zustand gefahren ist; c.28 mindestens sechs Monate, wenn der Führer trotz Ausweisentzuges ein Motorfahrzeug geführt hat oder wenn ihm der Ausweis wegen einer Widerhandlung entzogen werden muss, die er innert zwei Jahren seit Ablauf des letzten Entzuges begangen hat;

d.29 mindestens ein Jahr, wenn der Führer innert fünf Jahren seit Ablauf eines früheren Entzuges wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand erneut in diesem Zustand gefahren ist.

1bis

Der Führer- oder Lernfahrausweis wird auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn der Führer wegen Trunksucht oder anderer Suchtkrankheiten, aus charakterlichen oder anderen Gründen nicht geeignet ist, ein Motorfahrzeug zu führen. Mit dem Entzug wird eine Probezeit

25

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975 (AS 1975 1257; SR 741.011 Art. 1; BBl 1973 II 1173).

26

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1989, in Kraft seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 71 77; BBl 1986 III 209).

27 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2002 2767 2781; BBl 1999 4462).

28

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975 (AS 1975 1257; SR 741.011 Art. 1; BBl 1973 II 1173).

29

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975 (AS 1975 1257; SR 741.011 Art. 1; BBl 1973 II 1173).

Dauer des

FührerausweisEntzuges

Strassenverkehr

10

741.01

von mindestens einem Jahr verbunden. Beim Entzug aus medizinischen Gründen entfällt die Probezeit.30 2 Dem Unverbesserlichen ist der Ausweis für dauernd zu entziehen.

3

Ein für längere Zeit entzogener Ausweis kann nach Ablauf von mindestens sechs Monaten bedingt und unter angemessenen Auflagen wieder erteilt werden, wenn angenommen werden darf, die Massnahme habe ihren Zweck erreicht. Die gesetzliche Mindestentzugsdauer (Abs. 1 Bst. d) und die mit dem Sicherungsentzug31 verbundene Probezeit (Abs. 1bis) dürfen dabei nicht unterschritten werden.32 Werden die Auflagen missachtet oder täuscht der Führer in anderer Weise das in ihn gesetzte Vertrauen, so ist der Ausweis wieder zu entziehen.33

2. Abschnitt: Motorlose Fahrzeuge und ihre Führer

Art. 18

1 Fahrräder müssen den Vorschriften entsprechen und ein Kennzeichen tragen. Dieses wird abgegeben, wenn die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung besteht. Es gilt für die ganze Schweiz.34 2 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über Bau, Ausrüstung, Kennzeichen und Versicherung der Fahrräder und ihrer Anhänger.35 3

Die Kantone können Prüfungen der Fahrräder durchführen.


Art. 19

1 Kinder im vorschulpflichtigen Alter dürfen nicht radfahren.

2

Ebenso dürfen nicht radfahren Personen, die sich infolge körperlicher oder geistiger Krankheiten oder Gebrechen, wegen Trunksucht oder andern Süchten oder sonst nicht dafür eignen. Nötigenfalls hat die Behörde das Radfahren unter Hinweis auf die Strafandrohung des Artikels 292 des Strafgesetzbuches36 zu untersagen.

30

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1989, in Kraft seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 71 77; BBl 1986 III 209).

31

Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers [Art. 33 GVG - AS 1974 1051].

32

Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1989, in Kraft seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 71 77; BBl 1986 III 209).

33

Ursprünglich zweiter Satz.

34

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1989, in Kraft seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 71 77; BBl 1986 III 209).

35

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1989, in Kraft seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 71 77; BBl 1986 III 209).

36

SR 311.0

Fahrräder

Radfahrer

Bundesgesetz

11

741.01

3

In gleicher Weise kann der Wohnsitzkanton einem Radfahrer, der den Verkehr schwer oder mehrmals gefährdet hat oder in angetrunkenem Zustand gefahren ist, das Radfahren untersagen. Die Mindestdauer des Fahrverbotes beträgt einen Monat.37 4 Radfahrer, über deren Eignung Bedenken bestehen, können einer Prüfung unterworfen werden.


Art. 20

38 Der Bundesrat legt die Ausmasse der anderen Fahrzeuge fest und berücksichtigt dabei namentlich die Bedürfnisse der Land- und Forstwirtschaft.


Art. 21

Personen, die sich infolge körperlicher oder geistiger Krankheiten oder
Gebrechen oder wegen Trunksucht nicht als Fuhrleute eignen, wie auch vorschulpflichtige Kinder, dürfen Tierfuhrwerke auf den für Motorfahrzeuge offenen Strassen nicht führen. Nötigenfalls hat die Behörde unter Hinweis auf die Strafandrohung des Artikels 292 des Strafgesetzbuches39 das Führen von Tierfuhrwerken zu untersagen.

3. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

Art. 22

1 Die Ausweise werden von den Verwaltungsbehörden erteilt und entzogen. Zuständig ist für Fahrzeuge der Standortkanton, für Führer der Wohnsitzkanton. Der Bundesrat kann auf den Umtausch des Führerausweises bei Wohnsitzwechsel verzichten.40 Für Bundesfahrzeuge und ihre Führer kann der Bund eidgenössische Ausweise vorsehen.41 2 Die gleichen Regeln gelten für Fahrzeug- und Führerprüfungen und die übrigen in diesem Titel vorgesehenen Massnahmen.

3

Für Fahrzeuge ohne festen Standort und Führer ohne Wohnsitz in der Schweiz ist der Ort massgebend, an dem sie sich vorwiegend befinden.

Im Zweifelsfall ist der Kanton zuständig, der das Verfahren zuerst einleitet.

37

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975 (AS 1975 1257; SR 741.011 Art. 1; BBl 1973 II 1173).

38 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1997, in Kraft seit 15. Mai 1998 (AS 1998 1438 1439; BBl 1997 IV 1223).

39

SR 311.0

40 Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2002 2767 2781; BBl 1999 4462).

41

Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1989, in Kraft seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 71 77; BBl 1986 III 209).

Andere

Fahrzeuge

Fuhrleute

Zuständige

Behörde

Strassenverkehr

12

741.01


Art. 23

1 Verweigerung und Entzug eines Fahrzeug- oder Führerausweises sowie das Verbot des Radfahrens oder des Führens von Tierfuhrwerken sind schriftlich zu eröffnen und zu begründen. Vor dem Entzug eines Führerausweises oder der Auflage eines Fahrverbotes ist der Betroffene in der Regel anzuhören.

2

Der Kanton, der Kenntnis erhält von einem Grund zu einer solchen Massnahme, kann diese dem zuständigen Kanton beantragen; ebenso dem Bund, wenn dieser zuständig ist.

3

Hat eine gegen einen Fahrzeugführer gerichtete Massnahme fünf Jahre gedauert, so hat die Behörde des Wohnsitzkantons auf Verlangen eine neue Verfügung zu treffen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Voraussetzungen weggefallen sind. Hat der Betroffene den Wohnsitz gewechselt, so ist vor der Aufhebung der Massnahme der Kanton anzuhören, der sie verfügt hat.


Art. 24

42 1 Die Kantone bestellen für Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf den zweiten Titel dieses Gesetzes getroffen werden, eine Beschwerdeinstanz.

2

Letztinstanzliche kantonale Entscheide unterliegen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht; soweit diese nach den Artikeln 99 Buchstaben e und f, 100 Buchstabe l und 101 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 194343 nicht zulässig ist, unterliegen sie der Beschwerde an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation44.

3

Beschwerden gegen erstinstanzliche Verfügungen über die Einreihung eines Fahrzeugs in eine Fahrzeugkategorie und gegen Beanstandungen von Bau und Ausrüstung eines Motorfahrzeugs sind unmittelbar an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation zu richten.

4

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation entscheidet endgültig.

42

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975 (AS 1975 1257; SR 741.011 Art. 1; BBl 1973 II 1173). Siehe auch Art. 2 des BRB vom 2. Juli 1975 über die Inkraftsetzung von geänderten Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.011).

43

SR 173.110

44 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss Art. 4a der Publikationsverordnung vom 15. Juni 1998 (SR 170.512.1) angepasst. Die Anpassung wurde im

ganzen Text vorgenommen.

Verfahren,

Geltungsdauer

der Massnahmen

Beschwerden

Bundesgesetz

13

741.01

5

Im Beschwerdeverfahren der kantonalen und Bundesbehörden steht das Beschwerderecht den Personen und Organisationen zu, die durch die angefochtene Verfügung berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben, sowie a. der erstinstanzlich verfügenden Behörde, wenn die kantonale Beschwerdeinstanz von der Verwaltung unabhängig ist; b. der zuständigen Behörde des Kantons, der einem anderen Kanton eine Verfügung beantragt hat;

c. dem Bundesamt für Strassen45 bei der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht.

6

Im Verfahren vor den Bundesbehörden beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage, für Beschwerden gegen Zwischenverfügungen 10 Tage. Im übrigen richtet sich das Verfahren nach dem Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 194346 und dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 196847 über das Verwaltungsverfahren.


Art. 25

1 Der Bundesrat kann die nachstehenden Fahrzeugarten und deren Anhänger sowie ihre Führer ganz oder teilweise von den Bestimmungen dieses Titels ausnehmen und nötigenfalls ergänzende Vorschriften für sie aufstellen: a. Fahrräder mit Hilfsmotor, Motorhandwagen und andere Fahrzeuge von geringer Motorkraft oder Geschwindigkeit sowie solche, die selten auf öffentlichen Strassen verwendet werden;

b. Motorfahrzeuge im Dienste des Militärs; c. Landwirtschaftstraktoren mit beschränkter Geschwindigkeit sowie landwirtschaftliche Anhängewagen; d. Arbeitsmaschinen und Motorkarren.

2

Der Bundesrat erlässt Vorschriften über: a. Lichter und Rückstrahler der motorlosen Strassenfahrzeuge; b. ausländische Motorfahrzeuge und Fahrräder und ihre Führer sowie internationale Fahrzeug- und Führerausweise; c.48 die Fahrlehrer und ihre Fahrzeuge; 45 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss Art. 4a der Publikationsverordnung vom 15. Juni 1998 (SR 170.512.1) angepasst.

46

SR 173.110

47

SR 172.021

48

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975 (AS 1975 1257; SR 741.011 Art. 1; BBl 1973 II 1173).

Ergänzung

der Zulassungsvorschriften

Strassenverkehr

14

741.01

d. Ausweise

und

Kontrollschilder,

inbegriffen kurzfristig gültige für geprüfte oder nichtgeprüfte Motorfahrzeuge und Anhänger sowie für Unternehmen des Motorfahrzeuggewerbes; e. Kennzeichnung besonderer Fahrzeuge; f.49 Warnsignale der Feuerwehr-, der Sanitäts- und der Polizeifahrzeuge sowie der Fahrzeuge der Schweizerischen Post auf Bergpoststrassen;

g. Reklamen an Motorfahrzeugen; h. Fahrradkennzeichen; i. Geräte zur Aufzeichnung der Fahrzeit, der Geschwindigkeit u. dgl.; er schreibt solche Einrichtungen vor, namentlich zur Kontrolle der Arbeitszeit berufsmässiger Motorfahrzeugführer sowie allenfalls für Fahrzeuge von Personen, die wegen zu schnellen Fahrens bestraft wurden.

3

Der Bundesrat stellt nach Anhören der Kantone Vorschriften auf über: a. Mindestanforderungen, denen Motorfahrzeugführer in körperlicher und psychischer Hinsicht genügen müssen;

b. Durchführung der Fahrzeug- und Führerprüfungen; c. Mindestanforderungen an die Sachverständigen, welche die Prüfungen abnehmen;

d. Vermieten von Motorfahrzeugen an Selbstfahrer; e. Verkehrsunterricht für Motorfahrzeugführer und Radfahrer, die wiederholt Verkehrsregeln übertreten haben.

3bis

Der Bundesrat kann nach Anhören der Kantone eine Zusatzausbildung vorschreiben für Neufahrer, die in verkehrsgefährdender Weise eine Verkehrsregel verletzt haben.50 4

...51

III. Titel: Verkehrsregeln

Art. 26

1 Jedermann muss sich im Verkehr so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet.

49 Fassung gemäss Anhang Ziff. 15 des Postorganisationsgesetzes vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (SR 783.1).

50

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1989, in Kraft seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 71 77; BBl 1986 III 209).

51

Aufgehoben durch Ziff. I 23 des BG vom 9. Okt. 1992 über den Abbau von Finanzhilfen und Abgeltungen (AS 1993 325).

Grundregel

Bundesgesetz

15

741.01

2

Besondere Vorsicht ist geboten gegenüber Kindern, Gebrechlichen und alten Leuten, ebenso wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird.

1. Abschnitt: Regeln für alle Strassenbenützer

Art. 27

1 Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei sind zu befolgen. Die Signale und Markierungen gehen den allgemeinen Regeln, die Weisungen der Polizei den allgemeinen Regeln, Signalen und Markierungen vor.

2

Den Feuerwehr-, Sanitäts- und Polizeifahrzeugen ist beim Wahrnehmen der besondern Warnsignale die Strasse sofort freizugeben. Fahrzeuge sind nötigenfalls anzuhalten.


Art. 28

Vor Bahnübergängen ist anzuhalten, wenn Schranken sich schliessen
oder Signale Halt gebieten, und, wo solche fehlen, wenn Eisenbahnfahrzeuge herannahen.

2. Abschnitt: Regeln für den Fahrverkehr I. Allgemeine Fahrregeln

Art. 29

Fahrzeuge dürfen nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem
Zustand verkehren. Sie müssen so beschaffen und unterhalten sein, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und dass Führer, Mitfahrende und andere Strassenbenützer nicht gefährdet und die Strassen nicht beschädigt werden.


Art. 30

1 Der Führer darf auf Motorfahrzeugen und Fahrrädern Personen nur auf den dafür eingerichteten Plätzen mitführen. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen; er erlässt Vorschriften über die Personenbeförderung mit Anhängern.52 52

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975 (AS 1975 1257; SR 741.011 Art. 1; BBl 1973 II 1173).

Beachten der

Signale,

Markierungen

und

Weisungen

Verhalten vor

Bahnübergängen

Betriebssicherheit

Mitfahrende,

Ladung,

Anhänger

Strassenverkehr

16

741.01

2

Fahrzeuge dürfen nicht überladen werden. Die Ladung ist so anzubringen, dass sie niemanden gefährdet oder belästigt und nicht herunterfallen kann. Überhängende Ladungen sind bei Tag und Nacht auffällig zu kennzeichnen.

3

Zum Ziehen von Anhängern und zum Abschleppen von, Fahrzeugen dürfen Motorfahrzeuge nur verwendet werden, wenn Zugkraft und Bremsen ausreichen und die Anhängevorrichtung betriebssicher ist.

4

Der Bundesrat erlässt im Rahmen der dem Bund zustehenden Befugnisse Vorschriften über die Beförderung von Tieren sowie von gefährlichen, gesundheitsschädlichen oder ekelerregenden Stoffen und Gegenständen.


Art. 31

1 Der Führer muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann.

2

Wer angetrunken, übermüdet oder sonst nicht fahrfähig ist, darf kein Fahrzeug führen.

3

Der Führer hat dafür zu sorgen, dass er weder durch die Ladung noch auf andere Weise behindert wird. Mitfahrende dürfen ihn nicht behindern oder stören.


Art. 32

1 Die Geschwindigkeit ist stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Wo das Fahrzeug den Verkehr stören könnte, ist langsam zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, namentlich vor unübersichtlichen Stellen, vor nicht frei überblickbaren Strassenverzweigungen sowie vor Bahnübergängen.

2

Der Bundesrat beschränkt die Geschwindigkeit der Motorfahrzeuge auf allen Strassen.53 3 Die vom Bundesrat festgesetzte Höchstgeschwindigkeit kann für bestimmte Strassenstrecken von der zuständigen Behörde nur auf Grund eines Gutachtens herab- oder heraufgesetzt werden. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.54 4 ...55

5

...56

53

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Jan. 1977 (AS 1975 1257, 1976 2810 Ziff. II Abs. 2; BBl 1973 II 1173).

54 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 2767 2781; BBl 1999 4462).

55

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001 (AS 2002 2767; BBl 1999 4462).

56

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. März 1975 (AS 1975 1257, 1976 2810 Ziff. II Abs. 2; BBl 1973 II 1173).

Beherrschen

des Fahrzeuges

Geschwindigkeit

Bundesgesetz

17

741.01


Art. 33

1 Den Fussgängern ist das Überqueren der Fahrbahn in angemessener Weise zu ermöglichen.57 2 Vor Fussgängerstreifen hat der Fahrzeugführer besonders vorsichtig zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, um den Fussgängern den Vortritt zu lassen, die sich schon auf dem Streifen befinden oder im Begriffe sind, ihn zu betreten.58 3 An den Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel ist auf ein- und aussteigende Personen Rücksicht zu nehmen.

II. Einzelne Verkehrsvorgänge

Art. 34

1 Fahrzeuge müssen rechts, auf breiten Strassen innerhalb der rechten Fahrbahnhälfte fahren. Sie haben sich möglichst an den rechten Strassenrand zu halten, namentlich bei langsamer Fahrt und auf unübersichtlichen Strecken.

2

Auf Strassen mit Sicherheitslinien ist immer rechts dieser Linien zu fahren.

3

Der Führer, der seine Fahrrichtung ändern will, wie zum Abbiegen, Überholen, Einspuren und Wechseln des Fahrstreifens, hat auf den Gegenverkehr und auf die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen.

4

Gegenüber allen Strassenbenützern ist ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren.


Art. 35

1 Es ist rechts zu kreuzen, links zu überholen.

2

Überholen und Vorbeifahren an Hindernissen ist nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird. Im Kolonnenverkehr darf nur überholen, wer die Gewissheit hat, rechtzeitig und ohne Behinderung anderer Fahrzeuge wieder einbiegen zu können.

3

Wer überholt, muss auf die übrigen Strassenbenützer, namentlich auf jene, die er überholen will, besonders Rücksicht nehmen.

57

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1961, in Kraft seit 1. Jan. 1963 (AS 1962 1362; SR 741.11 Art. 99 Abs. 2; BBl 1961 I 405).

58

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1961, in Kraft seit 1. Jan. 1963 (AS 1962 1362; SR 741.11 Art. 99 Abs. 2; BBl 1961 I 405).

Pflichten

gegenüber Fussgängern

Rechtsfahren

Kreuzen,

Überholen

Strassenverkehr

18

741.01

4

In unübersichtlichen Kurven, auf und unmittelbar vor Bahnübergängen ohne Schranken sowie vor Kuppen darf nicht überholt werden, auf Strassenverzweigungen nur, wenn sie übersichtlich sind und das Vortrittsrecht anderer nicht beeinträchtigt wird.

5

Fahrzeuge dürfen nicht überholt werden, wenn der Führer die Absicht anzeigt, nach links abzubiegen, oder wenn er vor einem Fussgängerstreifen anhält, um Fussgängern das Überqueren der Strasse zu ermöglichen.

6

Fahrzeuge, die zum Abbiegen nach links eingespurt haben, dürfen nur rechts überholt werden.

7

Dem sich ankündigenden, schneller fahrenden Fahrzeug ist die Strasse zum Überholen freizugeben. Wer überholt wird, darf die Geschwindigkeit nicht erhöhen.


Art. 36

1 Wer nach rechts abbiegen will, hat sich an den rechten Strassenrand, wer nach links abbiegen will, gegen die Strassenmitte zu halten.

2

Auf Strassenverzweigungen hat das von rechts kommende Fahrzeug den Vortritt. Fahrzeuge auf gekennzeichneten Hauptstrassen haben den Vortritt, auch wenn sie von links kommen. Vorbehalten bleibt die Regelung durch Signale oder durch die Polizei.

3

Vor dem Abbiegen nach links ist den entgegenkommenden Fahrzeugen der Vortritt zu lassen.

4

Der Führer, der sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen, wenden oder rückwärts fahren will, darf andere Strassenbenützer nicht behindern; diese haben den Vortritt.


Art. 37

1 Der Führer, der anhalten will, hat nach Möglichkeit auf die nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen.

2

Fahrzeuge dürfen dort nicht angehalten oder aufgestellt werden, wo sie den Verkehr behindern oder gefährden könnten. Wo möglich sind sie auf Parkplätzen aufzustellen.

3

Der Führer muss das Fahrzeug vor dem Verlassen angemessen sichern.


Art. 38

1 Der Strassenbahn ist das Geleise freizugeben und der Vortritt zu lassen.

2

Die fahrende Strassenbahn wird rechts überholt. Wenn dies nicht möglich ist, darf sie links überholt werden.

Einspuren,

Vortritt

Anhalten,

Parkieren

Verhalten

gegenüber der

Strassenbahn

Bundesgesetz

19

741.01

3

Die haltende Strassenbahn darf nur in langsamer Fahrt gekreuzt und überholt werden. Sie wird, wo eine Schutzinsel vorhanden ist, rechts überholt, sonst nur links.

4

Der Fahrzeugführer hat nötigenfalls nach links auszuweichen, wenn ihm am rechten Strassenrand eine Strassenbahn entgegenkommt.

III. Sicherungsvorkehren

Art. 39

1 Jede Richtungsänderung ist mit dem Richtungsanzeiger oder durch deutliche Handzeichen rechtzeitig bekanntzugeben. Dies gilt namentlich für: a. das Einspuren, Wechseln des Fahrstreifens und Abbiegen; b. das Überholen und das Wenden; c. das Einfügen eines Fahrzeuges in den Verkehr und das Anhalten am Strassenrand.

2

Die Zeichengebung entbindet den Fahrzeugführer nicht von der gebotenen Vorsicht.


Art. 40

Wo die Sicherheit des Verkehrs es erfordert, hat der Fahrzeugführer
die übrigen Strassenbenützer zu warnen. Unnötige und übermässige Warnsignale sind zu unterlassen. Rufzeichen mit der Warnvorrichtung sind untersagt.


Art. 41

1 Vom Beginn der Abenddämmerung an bis zur Tageshelle und wenn die Witterung es erfordert, müssen die Fahrzeuge beleuchtet sein. Der Bundesrat kann für bestimmte Fälle Rückstrahler an Stelle von Lichtern gestatten.

2

Fahrzeuge, die auf Parkplätzen oder im Bereich genügender Strassenbeleuchtung stehen, müssen nicht beleuchtet sein.

3

Die Fahrzeuge dürfen nach vorn keine roten und nach hinten keine weissen Lichter oder Rückstrahler tragen. Der Bundesrat kann Ausnahmen gestatten.

4

Die Beleuchtung ist so zu handhaben, dass niemand unnötig geblendet wird.

Zeichengebung

Warnsignale

Fahrzeugbeleuchtung

Strassenverkehr

20

741.01


Art. 42

1 Der Fahrzeugführer hat jede vermeidbare Belästigung von Strassenbenützern und Anwohnern, namentlich durch Lärm, Staub, Rauch und Geruch, zu unterlassen und das Erschrecken von Tieren möglichst zu vermeiden.

2

Der Betrieb von Lautsprechern an Motorfahrzeugen ist untersagt, ausgenommen für Mitteilungen an Mitfahrende. Die nach kantonalem Recht zuständige Behörde kann in Einzelfällen Ausnahmen gestatten.

IV. Regeln für besondere Strassenverhältnisse

Art. 43

1 Wege, die sich für den Verkehr mit Motorfahrzeugen oder Fahrrädern nicht eignen oder offensichtlich nicht dafür bestimmt sind, wie Fuss- und Wanderwege, dürfen mit solchen Fahrzeugen nicht befahren werden.

2

Das Trottoir ist den Fussgängern, der Radweg den Radfahrern vorbehalten. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.

3

Auf Strassen, die den Motorfahrzeugen vorbehalten sind, dürfen nur die vom Bundesrat bezeichneten Arten von Motorfahrzeugen verkehren. Der Zutritt ist untersagt, die Zufahrt ausschliesslich an den dafür vorgesehenen Stellen gestattet. Der Bundesrat kann Benützungsvorschriften und besondere Verkehrsregeln erlassen.


Art. 44

1 Auf Strassen, die für den Verkehr in gleicher Richtung in mehrere Fahrstreifen unterteilt sind, darf der Führer seinen Streifen nur verlassen, wenn er dadurch den übrigen Verkehr nicht gefährdet.

2

Das gleiche gilt sinngemäss, wenn auf breiten Strassen ohne Fahrstreifen Fahrzeugkolonnen in gleicher Richtung nebeneinander fahren.


Art. 45

1 Auf Strassen mit starkem Gefälle und auf Bergstrassen ist so zu fahren, dass die Bremsen nicht übermässig beansprucht werden. Wo das Kreuzen schwierig ist, hat in erster Linie das abwärtsfahrende Fahrzeug rechtzeitig anzuhalten. Ist das Kreuzen nicht möglich, so muss das abwärtsfahrende Fahrzeug zurückfahren, sofern das andere sich nicht offensichtlich näher bei einer Ausweichstelle befindet.

2

Der Bundesrat kann für Bergstrassen weitere Vorschriften erlassen und Ausnahmen von den Verkehrsregeln vorsehen.

Vermeiden von

Belästigungen

Verkehrstrennung

Fahrstreifen,

Kolonnenverkehr

Steile Strassen,

Bergstrassen

Bundesgesetz

21

741.01

V. Besondere Fahrzeugarten

Art. 46

1 Radfahrer müssen die Radwege und -streifen benützen.

2

Radfahrer dürfen nicht nebeneinander fahren. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.59 3 ...60

4

Radfahrer dürfen sich nicht durch Fahrzeuge oder Tiere ziehen lassen.


Art. 47

1 Motorradfahrer dürfen nicht nebeneinander fahren, soweit es nicht beim Fahren innerhalb einer Kolonne von Motorwagen geboten erscheint.

2

Wenn der Verkehr angehalten wird, haben die Motorradfahrer ihren Platz in der Fahrzeugkolonne beizubehalten.


Art. 48
Die Verkehrsregeln dieses Gesetzes gelten auch für Eisenbahnfahrzeuge auf Strassen, soweit dies mit Rücksicht auf die Besonderheiten dieser Fahrzeuge, ihres Betriebes und der Bahnanlagen möglich ist.

3. Abschnitt: Regeln für den übrigen Verkehr

Art. 49

1 Fussgänger müssen die Trottoirs benützen. Wo solche fehlen, haben sie am Strassenrand und, wenn besondere Gefahren es erfordern, hintereinander zu gehen. Wenn nicht besondere Umstände entgegenstehen, haben sie sich an den linken Strassenrand zu halten, namentlich ausserorts in der Nacht.

2

Die Fussgänger haben die Fahrbahn vorsichtig und auf dem kürzesten Weg zu überschreiten, nach Möglichkeit auf einem Fussgängerstreifen. Sie haben den Vortritt auf diesem Streifen, dürfen ihn aber nicht überraschend betreten.61

59

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Jan. 1977 (AS 1975 1257, 1976 2810 Ziff. II Abs. 2; BBl 1973 II 1173).

60

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. März 1975 (AS 1975 1257, 1976 2810 Ziff. II Abs. 2; BBl 1973 II 1173).

61

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1961, in Kraft seit 1. Jan. 1963 (AS 1962 1362; SR 741.11 Art. 99 Abs. 2; BBl 1961 I 405).

Regeln

für Radfahrer

Regeln für

Motorradfahrer

Regeln für

Strassenbahnen

Fussgänger

Strassenverkehr

22

741.01


Art. 50

1 Reiter haben sich an den rechten Strassenrand zu halten.

2

Vieh darf nicht unbewacht auf die Strasse gelassen werden ausser in signalisierten Weidegebieten.

3

Viehherden müssen von den nötigen Treibern begleitet sein; die linke Strassenseite ist nach Möglichkeit für den übrigen Verkehr freizuhalten. Einzelne Tiere sind am rechten Strassenrand zu führen.

4

Für ihr Verhalten im Verkehr haben die Reiter und Führer von Tieren die Regeln des Fahrverkehrs (Einspuren, Vortritt, Zeichengebung usw.) sinngemäss zu beachten.

4. Abschnitt: Verhalten bei Unfällen

Art. 51

1 Ereignet sich ein Unfall, an dem ein Motorfahrzeug oder Fahrrad beteiligt ist, so müssen alle Beteiligten sofort anhalten. Sie haben nach Möglichkeit für die Sicherung des Verkehrs zu sorgen.

2

Sind Personen verletzt, so haben alle Beteiligten für Hilfe zu sorgen, Unbeteiligte, soweit es ihnen zumutbar ist. Die Beteiligten, in erster Linie die Fahrzeugführer, haben die Polizei zu benachrichtigen. Alle Beteiligten, namentlich auch Mitfahrende, haben bei der Feststellung des Tatbestandes mitzuwirken. Ohne Zustimmung der Polizei dürfen sie die Unfallstelle nur verlassen, soweit sie selbst Hilfe benötigen, oder um Hilfe oder die Polizei herbeizurufen.

3

Ist nur Sachschaden entstanden, so hat der Schädiger sofort den Geschädigten zu benachrichtigen und Namen und Adresse anzugeben.

Wenn dies nicht möglich ist, hat er unverzüglich die Polizei zu verständigen.

4

Bei Unfällen auf Bahnübergängen haben die Beteiligten die Bahnverwaltung unverzüglich zu benachrichtigen.

5. Abschnitt: Sportliche Veranstaltungen, Versuchsfahrten

Art. 52

1 Öffentliche Rundstreckenrennen mit Motorfahrzeugen sind verboten.

Der Bundesrat kann einzelne Ausnahmen gestatten oder das Verbot auf andere Arten von Motorfahrzeugrennen ausdehnen; er berücksichtigt bei seinem Entscheid vor allem die Erfordernisse der Verkehrssicherheit und der Verkehrserziehung.

Reiter, Tiere

Sportliche

Veranstaltungen

Bundesgesetz

23

741.01

2

Andere motor- und radsportliche Veranstaltungen auf öffentlichen Strassen, ausgenommen Ausflugsfahrten, bedürfen der Bewilligung der Kantone, deren Gebiet befahren wird.

3

Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn: a. die Veranstalter Gewähr bieten für einwandfreie Durchführung;

b. die Rücksicht auf den Verkehr es gestattet; c. die nötigen Sicherheitsmassnahmen getroffen werden; d. die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung abgeschlossen ist.

4

Die kantonale Behörde kann Ausnahmen von den Verkehrsvorschriften gestatten, wenn genügende Sicherheitsmassnahmen getroffen sind.


Art. 53
Für Versuchsfahrten, auf denen die Verkehrsregeln oder die Vorschriften über die Fahrzeuge nicht eingehalten werden können, ist die Bewilligung der Kantone erforderlich, deren Gebiet befahren wird; diese ordnen die nötigen Sicherheitsmassnahmen an.

6. Abschnitt: Durchführungsbestimmungen
a62 1 Der Bundesrat kann nach Anhören der Kantone: a. Massnahmen zur Lenkung des motorisierten Verkehrs auf dem Strassennetz von nationaler Bedeutung anordnen, die geeignet und nötig sind, schwere Störungen des Verkehrs, welche die Verkehrssicherheit gefährden, zu verhindern oder zu beseitigen; b. Empfehlungen zur Lenkung des motorisierten Verkehrs abgeben im Interesse eines sicheren und flüssigen Verkehrs sowie zur Erreichung der Ziele des Verkehrsverlagerungsgesetzes vom 8. Oktober 199963.

2

Er kann die Durchführung der Massnahmen und Empfehlungen an einen Dritten übertragen. 3 Die Kantone nehmen dem Ziel des Verkehrsverlagerungsgesetzes vom 8. Oktober 1999 und der erhöhten Gefährdung angepasste Schwerverkehrskontrollen auf der Strasse vor.

62 Eingefügt durch Art. 6 Ziff. 2 des Verkehrsverlagerungsgesetzes vom 8. Okt. 1999 (SR 740.1). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 2767 2781; BBl 1999 4462).

63 SR

740.1

Versuchsfahrten

Sicherstellung

eines sicheren

und flüssigen

Verkehrs

Strassenverkehr

24

741.01


Art. 54

1 Stellt die Polizei Fahrzeuge im Verkehr fest, die nicht zugelassen sind, oder deren Zustand oder Ladung den Verkehr gefährden, oder die vermeidbaren Lärm erzeugen, so verhindert sie die Weiterfahrt. Sie kann den Fahrzeugausweis abnehmen und nötigenfalls das Fahrzeug sicherstellen.

1bis

Die Polizei kann schwere Motorwagen zum Gütertransport, welche die vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit nicht erreichen können, zur Umkehr anhalten.64 2 Befindet sich ein Fahrzeugführer in einem Zustand, der die sichere Führung ausschliesst, oder darf er aus einem andern gesetzlichen Grund nicht führen, so verhindert die Polizei die Weiterfahrt und nimmt den Führerausweis ab.

3

Hat sich ein Motorfahrzeugführer durch grobe Verletzung wichtiger Verkehrsregeln als besonders gefährlich erwiesen oder hat er mutwillig vermeidbaren Lärm verursacht, so kann ihm die Polizei auf der Stelle den Führerausweis abnehmen.

4

Von der Polizei abgenommene Ausweise sind sofort der Entzugsbehörde zu übermitteln; diese entscheidet unverzüglich über den Entzug. Bis zu ihrem Entscheid hat die eines Ausweises die Wirkung des Entzuges.


Art. 55

65 1 Der Bundesrat legt fest, bei welcher Blutalkoholkonzentration unabhängig von weiteren Beweisen und individueller Alkoholverträglichkeit Angetrunkenheit im Sinne dieses Gesetzes angenommen wird.

Andere Beweismittel für die Fahruntauglichkeit wegen Alkoholeinwirkung bleiben vorbehalten.

2

Fahrzeugführer und an Unfällen beteiligte Strassenbenützer, bei denen Anzeichen von Angetrunkenheit vorliegen, sind geeigneten Untersuchungen zu unterziehen. Die Blutprobe kann angeordnet werden.

3

Das kantonale Recht bestimmt, wer zur Anordnung der Massnahmen zuständig ist.

4

Der Bundesrat erlässt Vorschriften über das Vorgehen bei der Blutentnahme und über die technische Auswertung der Blutprobe sowie über die zusätzliche ärztliche Untersuchung des der Angetrunkenheit Verdächtigten.

64 Eingefügt durch Art. 6 Ziff. 2 des Verkehrsverlagerungsgesetzes vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (SR 740.1).

65

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1975 1257, 1979 1583 Ziff. II Abs. 2; BBl 1973 II 1173).

Besondere

Befugnisse

der Polizei

Angetrunkenheit

Bundesgesetz

25

741.01


Art. 56

66 1 Der Bundesrat ordnet die Arbeits- und Präsenzzeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer. Er sichert ihnen eine ausreichende tägliche Ruhezeit sowie Ruhetage, so dass ihre Beanspruchung nicht grösser ist als nach den gesetzlichen Regelungen für vergleichbare Tätigkeiten. Er sorgt für eine wirksame Kontrolle der Einhaltung dieser Bestimmungen.

2

Der Bundesrat regelt die Anwendung der Bestimmungen über die Arbeits- und Ruhezeit: a. auf berufsmässige Führer, die mit schweizerisch immatrikulierten Motorwagen Fahrten im Ausland durchführen;

b. auf berufsmässige Führer, die mit ausländisch immatrikulierten Motorwagen Fahrten in der Schweiz ausführen.

3

Der Bundesrat kann verbieten, dass der Lohn berufsmässiger Motorfahrzeugführer nach der zurückgelegten Fahrstrecke, der beförderten Gütermenge oder ähnlichen Leistungen berechnet wird.67


Art. 57

1 Der Bundesrat kann ergänzende Verkehrsvorschriften erlassen und für besondere Verhältnisse Ausnahmen von den Verkehrsregeln vorsehen, namentlich für das Militär und den Zivilschutz. Er kann solche Vorschriften auch für Einbahnstrassen erlassen.68 2 Er bezeichnet nach Anhören der Kantone die Hauptstrassen mit Vortrittsrecht.

3

Er erlässt Bestimmungen über: a. die Zeichengebung durch die Polizei und, im Einvernehmen mit den Kantonen, die Kennzeichnung der Verkehrspolizei; b. die Kontrolle der Fahrzeuge und ihrer Führer an der Landesgrenze;

c. die Kontrolle der Fahrzeuge des Bundes und ihrer Führer; d. die Verkehrsregelung durch das Militär; e. die Tatbestandsaufnahme bei Unfällen, an denen Militärmotorfahrzeuge beteiligt sind.

4

...

66

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975 (AS 1975 1257; SR 741.011 Art. 1; BBl 1973 II 1173).

67

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1989, in Kraft seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 71 77; BBl 1986 III 209).

68

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1989, in Kraft seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 71 77; BBl 1986 III 209).

Arbeitsund Ruhezeit

der berufsmässigen

Motorfahrzeugführer

Ergänzung der

Verkehrsregeln

Strassenverkehr

26

741.01

5

Der Bundesrat kann vorschreiben, dass a. Insassen von Motorwagen Rückhaltevorrichtungen (Sicherheitsgurten u. dgl.) benützen;

b. Führer und Mitfahrer von Zweirädern mit motorischem Antrieb Schutzhelme tragen.69
a70 1 Auf den für Motorfahrzeuge vorbehaltenen Strassen (Autobahnen und Autostrassen) sind nach Anhören der Kantone für den Polizeidienst Zuständigkeitsabschnitte zu bilden, die mit den Strassenunterhaltsabschnitten übereinstimmen; der Bundesrat kann aus zwingenden Gründen Ausnahmen gestatten.

2

Die zuständige Autobahnpolizei besorgt auf ihrem Abschnitt unabhängig von den Kantonsgrenzen den Ordnungs- und Sicherheitsdienst und die polizeiliche Fahndung sowie bei Straftaten jeder Natur die unaufschiebbaren Massnahmen, die auf Autobahngebiet vorzunehmen sind. Sie veranlasst bei Straffällen unverzüglich die Organe des Gebietskantons zu den weiteren Massnahmen.

3

Die Gerichtsbarkeit des Gebietskantons und die Anwendung seines Rechts bleiben vorbehalten.

4

Die Regierungen der beteiligten Kantone regeln die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus der Polizeitätigkeit im Gebiet des Nachbarkantons. Ist der Polizeidienst wegen fehlender Einigung nicht gewährleistet, so trifft der Bundesrat vorsorgliche Verfügungen.

7. Abschnitt:71 Störung von Strassenverkehrskontrollen
b 1 Geräte und Vorrichtungen, welche die behördliche Kontrolle des Strassenverkehrs erschweren, stören oder unwirksam machen können (z.B. Radarwarngeräte), dürfen weder in Verkehr gebracht oder erworben noch in Fahrzeuge eingebaut, darin mitgeführt, an ihnen befestigt oder in irgendeiner Form verwendet werden.

2

Als Inverkehrbringen gilt das Herstellen, das Einführen, das Anpreisen, das Weitergeben, das Verkaufen sowie das sonstige Abgeben und Überlassen.

69

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 1980, in Kraft seit 1. Juli 1981 (AS 1981 505 506; BBl 1979 I 229).

70

Ursprünglich Art. 57bis. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. März 1967, in Kraft seit 1. Sept. 1967 (AS 1967 1114 1115; BBl 1966 II 332).

71

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1989, in Kraft seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 71 77; BBl 1986 III 209).

Polizei auf

Autobahnen

Bundesgesetz

27

741.01

3

Die Kontrollorgane stellen solche Geräte und Vorrichtungen sicher; der Richter verfügt die Einziehung und Vernichtung.

8. Abschnitt:72 Verkehrsinformation
c 1 Die Kantone informieren die Strassenbenützer über aussergewöhnliche Verkehrslagen, über Verkehrsbeschränkungen und Strassenverhältnisse, insbesondere auf Durchgangsstrassen. Sie orientieren andere Kantone und die Nachbarstaaten, soweit es die Sachlage erfordert.

2

Die Kantone können die Informationsaufgabe privaten Organisationen übertragen.

3

Der Bund unterstützt die Kantone durch fachliche Beratung und bei der Koordinierung von Verkehrsinformationen, die über die kantonalen oder nationalen Grenzen hinaus von Interesse sind.

IV. Titel: Haftpflicht und Versicherung 1. Abschnitt: Haftpflicht

Art. 58

1 Wird durch den Betrieb eines Motorfahrzeuges ein Mensch getötet oder verletzt oder Sachschaden verursacht, so haftet der Halter für den Schaden.

2

Wird ein Verkehrsunfall durch ein nicht in Betrieb befindliches Motorfahrzeug veranlasst, so haftet der Halter, wenn der Geschädigte beweist, dass den Halter oder Personen, für die er verantwortlich ist, ein Verschulden trifft oder dass fehlerhafte Beschaffenheit des Motorfahrzeuges mitgewirkt hat.

3

Der Halter haftet nach Ermessen des Richters auch für Schäden infolge der Hilfeleistung nach Unfällen seines Motorfahrzeuges, sofern er für den Unfall haftbar ist oder die Hilfe ihm selbst oder den Insassen seines Fahrzeuges geleistet wurde.

4

Für das Verschulden des Fahrzeugführers und mitwirkender Hilfspersonen ist der Halter wie für eigenes Verschulden verantwortlich.

72 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 2767 2781; BBl 1999 4462).

Haftpflicht des

Motorfahrzeughalters

Strassenverkehr

28

741.01


Art. 59

1 Der Halter wird von der Haftpflicht befreit, wenn er beweist, dass der Unfall durch höhere Gewalt oder grobes Verschulden des Geschädigten oder eines Dritten verursacht wurde ohne dass ihn selbst oder Personen, für die er verantwortlich ist, ein Verschulden trifft und ohne dass fehlerhafte Beschaffenheit des Fahrzeuges zum Unfall beigetragen hat.

2

Beweist der Halter, der nicht nach Absatz 1 befreit wird, dass ein Verschulden des Geschädigten beim Unfall mitgewirkt hat, so bestimmt der Richter die Ersatzpflicht unter Würdigung aller Umstände.

3

...73

4

Nach dem Obligationenrecht74 bestimmt sich: a. die Haftung im Verhältnis zwischen dem Halter und dem Eigentümer eines Fahrzeuges für Schaden an diesem Fahrzeug; b.75 die Haftung des Halters für Schaden an den mit seinem Fahrzeug beförderten Sachen, ausgenommen an Gegenständen, die der Geschädigte mit sich führte, namentlich Reisegepäck u. dgl.; vorbehalten ist das Transportgesetz vom 4. Oktober 198576.


Art. 60

77 1 Sind bei einem Unfall, an dem ein Motorfahrzeug beteiligt ist, mehrere für den Schaden eines Dritten ersatzpflichtig, so haften sie solidarisch.

2

Auf die beteiligten Haftpflichtigen wird der Schaden unter Würdigung aller Umstände verteilt. Mehrere Motorfahrzeughalter tragen den Schaden nach Massgabe des von ihnen zu vertretenden Verschuldens, wenn nicht besondere Umstände, namentlich die Betriebsgefahren, eine andere Verteilung rechtfertigen.


Art. 61

1 Wird bei einem Unfall, an dem mehrere Motorfahrzeuge beteiligt sind, ein Halter körperlich geschädigt, so wird der Schaden den Haltern aller beteiligten Motorfahrzeuge nach Massgabe des von ihnen zu 73

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. März 1975 (AS 1975 1257 1857 Ziff. III; BBl 1973 II 1173).

74

SR 220

75

Fassung gemäss Art. 54 Ziff. 2 des BG vom 4. Okt. 1985 über den Transport im öffentlichen Verkehr, in Kraft seit 1. Jan. 1987 (SR 742.40).

76

SR 742.40

77

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975 (AS 1975 1257; SR 741.011 Art. 1; BBl 1973 II 1173).

Ermässigung

oder Ausschluss

der Halterhaftung

Mehrere

Schädiger

Schadenersatz

zwischen Motorfahrzeughaltern

Bundesgesetz

29

741.01

vertretenden Verschuldens auferlegt, wenn nicht besondere Umstände, namentlich die Betriebsgefahren, eine andere Verteilung rechtfertigen.78 2 Für Sachschaden eines Halters haftet ein anderer Halter nur, wenn der Geschädigte beweist, dass der Schaden verursacht wurde durch Verschulden oder vorübergehenden Verlust der Urteilsfähigkeit des beklagten Halters oder einer Person, für die er verantwortlich ist, oder durch fehlerhafte Beschaffenheit seines Fahrzeuges.

3

Mehrere ersatzpflichtige Halter haften dem geschädigten Halter solidarisch.79


Art. 62

1 Art und Umfang des Schadenersatzes sowie die Zusprechung einer Genugtuung richten sich nach den Grundsätzen des Obligationenrechtes80 über unerlaubte Handlungen.

2

Hatte der Getötete oder Verletzte ein ungewöhnlich hohes Einkommen, so kann der Richter die Entschädigung unter Würdigung aller Umstände angemessen ermässigen.

3

Leistungen an den Geschädigten aus einer privaten Versicherung, deren Prämien ganz oder teilweise vom Halter bezahlt wurden, sind im Verhältnis seines Prämienbeitrages auf seine Ersatzpflicht anzurechnen, wenn der Versicherungsvertrag nichts anderes vorsieht.

2. Abschnitt: Versicherung

Art. 63

1 Kein Motorfahrzeug darf in den öffentlichen Verkehr gebracht werden, bevor eine Haftpflichtversicherung nach den folgenden Bestimmungen abgeschlossen ist.

2

Die Versicherung deckt die Haftpflicht des Halters und der Personen, für die er nach diesem Gesetz verantwortlich ist, zumindest in jenen Staaten, in denen das schweizerische Kontrollschild als Versicherungsnachweis gilt.81 78

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975 (AS 1975 1257; SR 741.011 Art. 1; BBl 1973 II 1173).

79

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975 (AS 1975 1257; SR 741.011 Art. 1; BBl 1973 II 1173).

80

SR 220

81

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5462 5464; BBl 1995 I 49).

Schadenersatz,

Genugtuung

Versicherungspflicht

Strassenverkehr

30

741.01

3

Von der Versicherung können ausgeschlossen werden: a.82 83 Ansprüche des Halters aus Sachschäden, die Personen verursacht haben, für die er nach diesem Gesetz verantwortlich ist;

b.84 Ansprüche aus Sachschäden des Ehegatten des Halters, seiner Verwandten in auf- und absteigender Linie sowie seiner mit ihm in gemeinsamem Haushalt lebenden Geschwister; c. Ansprüche aus Sachschäden, für die der Halter nicht nach diesem Gesetz haftet;

d. Ansprüche aus Unfällen bei Rennen, für welche die nach Artikel 72 vorgeschriebene Versicherung besteht.


Art. 64

85 Der Bundesrat bestimmt die Beträge, die als Ersatzansprüche der Geschädigten aus Personen- und Sachschäden von der Haftpflichtversicherung gedeckt werden müssen.


Art. 65

1 Der Geschädigte hat im Rahmen der vertraglichen Versicherungsdeckung ein Forderungsrecht unmittelbar gegen den Versicherer.

2

Einreden aus dem Versicherungsvertrag oder aus dem Bundesgesetz vom 2. April 190886 über den Versicherungsvertrag können dem Geschädigten nicht entgegengehalten werden.

3

Der Versicherer hat ein Rückgriffsrecht gegen den Versicherungsnehmer oder den Versicherten, soweit er nach dem Versicherungsvertrag oder dem Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag zur Ablehnung oder Kürzung seiner Leistung befugt wäre.


Art. 66

1 Übersteigen die den Geschädigten zustehenden Forderungen die vertragliche Versicherungsdeckung, so ermässigt sich der Anspruch jedes Geschädigten gegen den Versicherer im Verhältnis der Versicherungsdeckung zur Summe der Forderungen.

2

Der Geschädigte, der als erster klagt, sowie der beklagte Versicherer können die übrigen Geschädigten durch den angerufenen Richter unter 82

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5462 5464; BBl 1995 I 49).

83

Siehe auch die SchlB Änd. 23. 6. 1995 am Ende dieses Textes.

84

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Jan. 1976 (AS 1975 1257 1857 Ziff. III; BBl 1973 II 1173).

85

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Jan. 1976 (AS 1975 1257 1857 Ziff. III; BBl 1973 II 1173).

86

SR 221.229.1 Mindestversicherung

Unmittelbarer

Anspruch gegen

den Versicherer,

Einreden

Mehrere

Geschädigte

Bundesgesetz

31

741.01

Hinweis auf die Rechtsfolgen auffordern lassen, ihre Ansprüche innert bestimmter Frist beim gleichen Richter einzuklagen. Der angerufene Richter hat über die Verteilung der Versicherungsleistung auf die mehreren Ansprüche zu entscheiden. Bei der Verteilung der Versicherungsleistung sind die fristgemäss eingeklagten Ansprüche, ohne Rücksicht auf die übrigen, vorab zu decken.

3

Hat der Versicherer in Unkenntnis anderweitiger Ansprüche gutgläubig einem Geschädigten eine Zahlung geleistet, die dessen verhältnismässigen Anteil übersteigt, so ist er im Umfang seiner Leistung auch gegenüber den andern Geschädigten befreit.


Art. 67

1 Beim Halterwechsel gehen die Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag auf den neuen Halter über. Wird der neue Fahrzeugausweis auf Grund einer andern Haftpflichtversicherung ausgestellt, so erlischt der alte Vertrag.

2

Der bisherige Versicherer ist berechtigt, innert 14 Tagen, seitdem er vom Halterwechsel Kenntnis erhalten hat, vom Vertrag zurückzutreten.

3

Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen, unter welchen der Halter an Stelle des versicherten Fahrzeuges und mit dessen Kontrollschildern ein anderes Fahrzeug verwenden darf. Die Versicherung gilt ausschliesslich für das verwendete Fahrzeug. Der Versicherer kann auf den Halter Rückgriff nehmen, wenn die Verwendung nicht zulässig war.87 4 ...88


Art. 68

1 Der Versicherer hat zuhanden der Behörde, die den Fahrzeugausweis abgibt, eine Versicherungsbescheinigung auszustellen.

2

Aussetzen und Aufhören der Versicherung sind vom Versicherer der Behörde zu melden und werden, sofern die Versicherung nicht vorher durch eine andere ersetzt wurde, gegenüber Geschädigten erst wirksam, wenn der Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder abgegeben sind, spätestens jedoch 60 Tage nach Eingang der Meldung des Versicherers. Die Behörde hat Fahrzeugausweis und Kontrollschilder einzuziehen, sobald die Meldung eintrifft.

87 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2002 2767 2781, 2004 647; BBl 1999 4462).

88 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, mit Wirkung seit 1. März 2004 (AS 2002 2767 2781, 2004 647; BBl 1999 4462).

Halterwechsel,

Ersatzfahrzeuge

Versicherungsnachweis,

Aussetzen und

Aufhören der

Versicherung

Strassenverkehr

32

741.01

3

Werden die Kontrollschilder bei der zuständigen Behörde hinterlegt, so ruht die Versicherung. Die Behörde gibt dem Versicherer davon Kenntnis.89 3. Abschnitt: Besondere Fälle

Art. 69

90 1 Für den durch einen Anhänger oder ein geschlepptes Motorfahrzeug verursachten Schaden haftet der Halter des ziehenden Motorfahrzeuges; die Bestimmungen über die Haftung bei Motorfahrzeugen gelten sinngemäss. Wird das geschleppte Motorfahrzeug von einem Führer gelenkt, so haftet sein Halter solidarisch mit dem Halter des Zugfahrzeuges.

2

Die Versicherung des Zugfahrzeuges erstreckt sich auch auf die Haftpflicht für Schäden, die verursacht werden: a. vom

Anhänger;

b. vom geschleppten Motorfahrzeug, das nicht von einem Führer gelenkt wird;

c. vom geschleppten Motorfahrzeug, das von einem Führer gelenkt wird und nicht versichert ist.

3

Anhänger zum Personentransport dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn durch eine Zusatzversicherung auf den Anhänger die vom Bundesrat nach Artikel 64 festgelegte Mindestversicherung des ganzen Zuges gewährleistet ist.

4

Nach diesem Gesetz richten sich die Haftung des Halters des Zugfahrzeuges für körperliche Schäden der Mitfahrer auf Anhängern sowie die Haftung für Schäden zwischen dem Zugfahrzeug und dem geschleppten Motorfahrzeug. Für Sachschäden am Anhänger haftet der Halter des Zugfahrzeuges nach dem Obligationenrecht91.


Art. 70

1 Radfahrer haften nach Obligationenrecht92.

2

Das Fahrradkennzeichen darf nur abgegeben werden, wenn eine Versicherung besteht, welche die Haftung des Benützers des damit versehenen Fahrrades deckt. Die Versicherung hat auch die Haftpflicht

89

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975 (AS 1975 1257; SR 741.011 Art. 1; BBl 1973 II 1173).

90

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1989, in Kraft seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 71 77; BBl 1986 III 209).

91

SR 220

92

SR 220

Motorfahrzeuganhänger;

geschleppte

Motorfahrzeuge

Fahrräder

Bundesgesetz

33

741.01

der für den Benützer verantwortlichen Personen, namentlich des Familienhauptes, zu decken.

3

Der Bundesrat bestimmt die Mindestbeträge, die als Ersatzansprüche der Geschädigten aus Personen- und Sachschäden von der Haftpflichtversicherung gedeckt werden müssen.93 4 Aus der Versicherung können ausgeschlossen werden: a.94 Ansprüche aus Sachschäden des Ehegatten des Radfahrers, seiner Verwandten in auf- und absteigender Linie sowie seiner mit ihm in gemeinsamem Haushalt lebenden Geschwister; b. Ansprüche aus Verletzung oder Tötung von Mitfahrenden; c. Ansprüche aus der Beschädigung oder Zerstörung des Fahrrades oder mitgeführter Sachen;

d. Ansprüche aus Unfällen bei Rennen, für welche die nach Artikel 72 vorgeschriebene Versicherung besteht.

5

Solange das Kennzeichen gültig ist, kann die Versicherung nicht aussetzen oder aufhören.

6

Der Versicherer hat den Rückgriff auf den eigenmächtigen Benützer des Fahrrades oder des Kennzeichens.

7

Die Artikel 65 und 66 gelten sinngemäss.


Art. 71

95 1 Der Unternehmer im Motorfahrzeuggewerbe haftet wie ein Halter für den Schaden, der durch ein Motorfahrzeug verursacht wird, das ihm zur Aufbewahrung, Reparatur, Wartung, zum Umbau oder zu ähnlichen Zwecken übergeben wurde. Der Halter und sein Haftpflichtversicherer haften nicht.

2

Diese Unternehmer sowie solche, die Motorfahrzeuge herstellen oder damit Handel treiben, haben für die Gesamtheit ihrer eigenen und der ihnen übergebenen Motorfahrzeuge eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen. Die Bestimmungen über die Halterversicherung gelten sinngemäss.


Art. 72

1 Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für motor- und radsportliche Veranstaltungen, bei denen die Bewertung hauptsächlich nach der erzielten Geschwindigkeit erfolgt oder eine Durchschnitts-

93

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Jan. 1976 (AS 1975 1257 1857 Ziff. III; BBl 1973 II 1173).

94

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Jan. 1976 (AS 1975 1257 1857 Ziff. III; BBl 1973 II 1173).

95

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Jan. 1976 (AS 1975 1257 1857 Ziff. III; BBl 1973 II 1173).

Unternehmen

des Motorfahrzeuggewerbes

Rennen

Strassenverkehr

34

741.01

geschwindigkeit von mehr als 50 km/Std. verlangt wird. Sie gelten auch, wenn die Strecke für den übrigen Verkehr gesperrt ist. Der Bundesrat kann weitere Veranstaltungen einbeziehen.

2

Die Veranstalter haften in sinngemässer Anwendung der Bestimmungen über die Haftung der Motorfahrzeughalter für den Schaden, der durch Fahrzeuge der Teilnehmer oder Begleitfahrzeuge oder andere im Dienst der Veranstaltung verwendete Fahrzeuge verursacht wird.

3

Die Haftung für Schäden der Rennfahrer und ihrer Mitfahrer sowie an den im Dienst der Veranstaltung verwendeten Fahrzeugen richtet sich nicht nach diesem Gesetz.

4

Zur Deckung der Haftpflicht der Veranstalter, Teilnehmer und Hilfspersonen gegenüber Dritten, wie Zuschauern, andern Strassenbenützern und Anwohnern, ist eine Versicherung abzuschliessen. Die Bewilligungsbehörde setzt die Mindestdeckung nach den Umständen fest; diese darf jedoch nicht geringer sein als bei der ordentlichen Versicherung. Die Artikel 65 und 66 gelten sinngemäss.

5

Muss bei einem nicht behördlich bewilligten Rennen ein Schaden durch die ordentliche Versicherung des schadenstiftenden Motorfahrzeuges oder Fahrrades gedeckt werden, so hat der Versicherer den Rückgriff auf die Haftpflichtigen, die wussten oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen konnten, dass eine besondere Versicherung für das Rennen fehlte.


Art. 73

1 Bund und Kantone unterstehen als Halter von Motorfahrzeugen den Haftpflichtbestimmungen dieses Gesetzes, jedoch nicht der Versicherungspflicht. Ausserdem sind von der Versicherungspflicht Motorfahrzeuge ausgenommen, für die der Bund die Deckungspflicht wie ein Versicherer übernimmt.

2

Fahrräder des Bundes und der Kantone sind von der Versicherungspflicht ausgenommen. Doch treten Bund und Kantone für die Deckung der beim Gebrauch dieser Fahrräder verursachten Schäden wie Versicherer ein, wenn sie nicht nach andern Gesetzen weitergehend haften.

3

Bund und Kantone regulieren nach den für die Haftpflichtversicherung geltenden Bestimmungen die Schäden, die durch Motorfahrzeuge, Anhänger und Fahrräder verursacht werden, für die sie haften. Sie teilen der Auskunftsstelle (Art. 79a) mit, welche Stellen für die Schadenregulierung zuständig sind.96

96

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Febr. 2003 (AS 2003 222 228; BBl 2002 4397).

Motorfahrzeuge

und Fahrräder

des Bundes und

der Kantone

Bundesgesetz

35

741.01


Art. 74

97 1 Die in der Schweiz zum Betrieb der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherungseinrichtungen bilden und betreiben gemeinsam das Nationale Versicherungsbüro, das eigene Rechtspersönlichkeit hat.

2

Das Nationale Versicherungsbüro hat folgende Aufgaben: a. Es deckt die Haftung für Schäden, die durch ausländische Motorfahrzeuge und Anhänger in der Schweiz verursacht werden, soweit nach diesem Gesetz eine Versicherungspflicht besteht.

b. Es betreibt die Auskunftsstelle nach Artikel 79a. c. Es koordiniert den Abschluss von Grenzversicherungen für in die Schweiz einreisende Motorfahrzeuge, die nicht über den erforderlichen Versicherungsschutz verfügen.

3

Der Bundesrat regelt: a. die Pflicht zum Abschluss einer Grenzversicherung; b. die Koordination der Leistungen der Sozialversicherungen mit den Schadenersatzleistungen des Nationalen Versicherungsbüros.

4

Er kann den Arrest zur Sicherung von Ersatzansprüchen für Schäden, die durch ausländische Motorfahrzeuge oder Anhänger verursacht werden, ausschliessen oder beschränken.


Art. 75

98 1 Wer ein Motorfahrzeug zum Gebrauch entwendet, haftet wie ein Halter. Solidarisch mit ihm haftet der Führer, der bei Beginn der Fahrt wusste oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen konnte, dass das Fahrzeug zum Gebrauch entwendet wurde. Der Halter haftet mit, ausser gegenüber Benützern des Fahrzeugs, die bei Beginn der Fahrt von der Entwendung zum Gebrauch Kenntnis hatten oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit haben konnten.

2

Der Halter und sein Haftpflichtversicherer haben den Rückgriff auf die Personen, die das Motorfahrzeug entwendeten, sowie auf den Führer, der bei Beginn der Fahrt von der Entwendung zum Gebrauch Kenntnis hatte oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit haben konnte.

3

Der Versicherer darf den Halter nicht finanziell belasten, wenn diesen an der Entwendung keine Schuld trifft.

97

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Febr. 2003 (AS 2003 222 228; BBl 2002 4397).

98

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Jan. 1976 (AS 1975 1257 1857 Ziff. III; BBl 1973 II 1173).

Nationales

Versicherungsbüro

Strolchenfahrten

Strassenverkehr

36

741.01


Art. 76

99 1 Die in der Schweiz zum Betrieb der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherungseinrichtungen bilden und betreiben gemeinsam den Nationalen Garantiefonds, der eigene Rechtspersönlichkeit hat.

2

Der Nationale Garantiefonds hat folgende Aufgaben: a. Er deckt die Haftung für Schäden, die durch nicht ermittelte oder nicht versicherte Motorfahrzeuge, Anhänger und Fahrräder in der Schweiz verursacht werden, soweit nach diesem Gesetz eine Versicherungspflicht besteht; b. Er deckt die Haftung für Schäden, die durch in der Schweiz zugelassene Motorfahrzeuge und Anhänger verursacht werden, wenn über den leistungspflichtigen Haftpflichtversicherer der Konkurs eröffnet worden ist; c. Er betreibt die Entschädigungsstelle nach Artikel 79d.

3

Der Bundesrat regelt: a. die Aufgaben des Nationalen Garantiefonds nach Absatz 2; b. einen Selbstbehalt des Geschädigten für Sachschäden; c. die Koordination der Leistungen der Sozialversicherungen mit den Schadenersatzleistungen des Nationalen Garantiefonds.

4

Im Falle von Absatz 2 Buchstabe a entfällt die Leistungspflicht des Nationalen Garantiefonds in dem Umfange, in dem der Geschädigte Leistungen aus einer Schadensversicherung oder einer Sozialversicherung beanspruchen kann.

5

Der Bundesrat kann im Falle von Absatz 2 Buchstabe a: a. den Nationalen Garantiefonds zur Vorleistung verpflichten, wenn das Fehlen eines leistungspflichtigen Haftpflichtversicherers strittig ist; b. die Leistungspflicht des Nationalen Garantiefonds gegenüber im Ausland wohnhaften ausländischen Geschädigten bei fehlender Reziprozität beschränken oder aufheben.

6

Mit der Zahlung der Ersatzleistung an den Geschädigten tritt der Nationale Garantiefonds für die von ihm gedeckten gleichartigen Schadensposten in die Rechte des Geschädigten ein.

99

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Febr. 2003 (AS 2003 222 228; BBl 2002 4397).

Nationaler

Garantiefonds

Bundesgesetz

37

741.01

a100 1 Der Halter eines Motorfahrzeuges leistet jährlich je einen Beitrag nach der Art des versicherten Risikos, der zur Deckung des Aufwandes nach den Artikeln 74, 76, 79a und 79d bestimmt ist.101 2 Das nationale Versicherungsbüro und der nationale Garantiefonds bestimmen diese Beiträge; sie bedürfen der Genehmigung durch das Bundesamt für Privatversicherungswesen.102 3 Die Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherer erheben diese Beiträge gleichzeitig mit der Prämie.103 4 Der Bund sowie seine Betriebe und Anstalten sind von der Beitragspflicht ausgenommen. Kantone als Halter von Motorfahrzeugen, für die keine Haftptlichtversicherungspflicht besteht (Art. 73 Abs. 1), sind insoweit beitragspflichtig, als ihre Fahrzeuge versichert sind.

5

Der Bundesrat bestimmt die Einzelheiten; er regelt namentlich die Berechnungsgrundlagen für den Beitrag und dessen Genehmigung.

b104 1 Geschädigte haben ein Forderungsrecht unmittelbar gegen das Nationale Versicherungsbüro und den Nationalen Garantiefonds.

2

Das Nationale Versicherungsbüro und der Nationale Garantiefonds stehen unter der Aufsicht des Bundesamtes für Strassen.

3

Personen, die Aufgaben des Nationalen Versicherungsbüros und des Nationalen Garantiefonds wahrnehmen oder deren Ausführung beaufsichtigen, sind Dritten gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Sie sind zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben befugt, die dafür benötigten Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten und Persönlichkeitsprofile, zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen.

4

Das Nationale Versicherungsbüro und der Nationale Garantiefonds können:

a. ihre Mitglieder oder Dritte mit der Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben betrauen und einen geschäftsführenden Versicherer bezeichnen;

100 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 1980, in Kraft seit 1. Jan. 1981 (AS 1980 1509; BBl 1980 I 477). Siehe auch Art. 108 hiernach.

101 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Febr. 2003 (AS 2003 222 228; BBl 2002 4397).

102 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5462 5464; BBl 1995 I 49).

103 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5462 5464; BBl 1995 I 49).

104 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Febr. 2003 (AS 2003 222 228; BBl 2002 4397).

Finanzierung,

Durchführung

Gemeinsame

Bestimmungen

für das Nationale

Versicherungsbüro und den

Nationalen

Garantiefonds

Strassenverkehr

38

741.01

b. mit anderen nationalen Versicherungsbüros und nationalen Garantiefonds sowie mit ausländischen Stellen, die gleichartige Aufgaben wahrnehmen, Vereinbarungen zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Verkehrs und über den Schutz von Verkehrsopfern im grenzüberschreitenden Verkehr abschliessen.

5

Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Aufgaben und Befugnisse des Nationalen Versicherungsbüros und des Nationalen Garantiefonds betreffend:

a. Schadendeckung im In- und Ausland; b. Förderung und Entwicklung des Versicherungsschutzes und des Verkehrsopferschutzes im grenzüberschreitenden Verkehr.


Art. 77

1 Wenn ein Kanton Fahrzeugausweise und Kontrollschilder für Motorfahrzeuge oder Kennzeichen für Fahrräder abgibt, ohne dass die vorgeschriebene Versicherung besteht, haftet er im Rahmen der gesetzlichen Mindestversicherung für den Schaden, für den die Halter der Motorfahrzeuge oder die Radfahrer aufzukommen haben. Er haftet in gleicher Weise, wen n er es versäumt, Fahrzeugausweis und Kontrollschilder innert 60 Tagen nach der Meldung des Versicherers im Sinne von Artikel 68 oder nach der Meldung des Halters über die endgültige Ausserverkehrsetzung eines Fahrzeuges einzuziehen.105 2

Der Kanton oder sein Versicherer hat den Rückgriff gegen den Halter, der nicht im guten Glauben war, er sei durch die vorgeschriebene Versicherung gedeckt.

3

Diese Bestimmungen gelten sinngemäss für die Abgabe von Fahrzeugausweisen und Kontrollschildern oder Fahrradkennzeichen durch den Bund.


Art. 78


106



Art. 79


107
105 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1989, in Kraft seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 71 77; BBl 1986 III 209).

106 Aufgehoben durch Ziff. 7 des Anhangs zum BG vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (SR 832.20).

107 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002 (AS 2003 222; BBl 2002 4397).

Nichtversicherte

Fahrzeuge

Bundesgesetz

39

741.01

a108 1 Die Auskunftsstelle erteilt Geschädigten und Sozialversicherungen die erforderlichen Auskünfte, damit sie Schadenersatzansprüche geltend machen können.

2

Der Bundesrat bestimmt, welche Auskünfte zu erteilen sind.

3

Er kann Behörden und Private verpflichten, der Auskunftsstelle die erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.

b109 1 In der Schweiz zum Betrieb der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassene Versicherungseinrichtungen sind verpflichtet, in jedem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes einen Schadenregulierungsbeauftragten zu benennen. Sie übermitteln dessen Namen und Adresse den Auskunftsstellen dieser Staaten und der Auskunftsstelle nach Artikel 79a.

2

Der Bundesrat kann die Versicherungseinrichtungen nach Absatz 1 zur Ernennung von Schadenregulierungsbeauftragten in weiteren Staaten verpflichten.

3

Schadenregulierungsbeauftragte sind natürliche oder juristische Personen, die in ihrem Tätigkeitsstaat Versicherungseinrichtungen mit Sitz in einem anderen Staat vertreten. Sie bearbeiten und regulieren nach Artikel 79c Haftpflichtansprüche, die Geschädigte mit Wohnsitz in ihrem Tätigkeitsstaat gegen die von ihnen vertretene Versicherungseinrichtung erheben.

4

Sie müssen:

a. in ihrem Tätigkeitsstaat domiziliert sein; b. über ausreichende Befugnisse verfügen, um die Versicherungseinrichtung gegenüber Geschädigten zu vertreten und deren Schadenersatzansprüche in vollem Umfang zu befriedigen;

c. in der Lage sein, die Fälle in der Amtssprache beziehungsweise den Amtssprachen ihrer Tätigkeitsstaaten zu bearbeiten.

5

Sie können auf Rechnung einer oder mehrerer Versicherungseinrichtungen tätig sein.

108 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Febr. 2003 (AS 2003 222 228; BBl 2002 4397).

109 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Febr. 2003 (AS 2003 222 228; BBl 2002 4397).

Auskunftsstelle

Schadenregulierungs-

beauftragte

Strassenverkehr

40

741.01

c110 1 Die in der Schweiz zum Betrieb der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherungseinrichtungen, die in der Schweiz tätigen Schadenregulierungsbeauftragten, der Bund und die Kantone für ihre Fahrzeuge, die nicht versichert sind, sowie das Nationale Versicherungsbüro und der Nationale Garantiefonds haben Geschädigten, die Haftpflichtansprüche gegen sie erheben, innert dreier Monate:

a. ein begründetes Schadenersatzangebot vorzulegen, sofern die Haftung unstreitig und der Schaden beziffert worden ist; b. eine begründete Antwort auf die mit der Schadenersatzforderung gemachten Darlegungen zu erteilen, sofern die Haftung bestritten wird oder nicht eindeutig feststeht oder der Schaden nicht vollständig beziffert worden ist.

2

Die dreimonatige Frist beginnt für die mit der Schadenersatzforderung konkret geltend gemachten Ansprüche mit dem Eingang der Ersatzforderung bei der vom Geschädigten angegangenen Stelle.

3

Nach Ablauf der dreimonatigen Frist beginnt die Pflicht zur Leistung von Verzugszinsen. Weitergehende Ansprüche des Geschädigten bleiben vorbehalten.

d111 1 Geschädigte mit Wohnsitz in der Schweiz können ihre Haftpflichtansprüche bei der Entschädigungsstelle des Nationalen Garantiefonds geltend machen, wenn:

a. die zur Schadenregulierung angegangene Stelle ihren Verpflichtungen gemäss Artikel 79c nicht nachgekommen ist;

b. der leistungspflichtige ausländische Haftpflichtversicherer in der Schweiz keinen Schadenregulierungsbeauftragten benannt hat; c. sie in einem ausländischen Staat, dessen nationales Versicherungsbüro dem System der grünen Karte beigetreten ist, durch ein Motorfahrzeug geschädigt worden sind, das nicht ermittelt werden kann oder dessen Versicherer nicht innert zweier Monate ermittelt werden kann.

2

Keine Ansprüche gegen die Entschädigungsstelle bestehen, wenn die geschädigte Person:

110 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Febr. 2003 (AS 2003 222 228; BBl 2002 4397).

111 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Febr. 2003 (AS 2003 222 228; BBl 2002 4397).

Schadenregulierung

Entschädigungsstelle

Bundesgesetz

41

741.01

a. im In- oder Ausland gerichtliche Schritte zur Durchsetzung ihrer Ersatzansprüche eingeleitet hat; oder b. einen Schadenersatzanspruch direkt an den ausländischen Versicherer gerichtet und dieser innert dreier Monate eine begründete Antwort erteilt hat.

e112 1 Die Artikel 79a-79d sind gegenüber einem anderen Staat nur anwendbar, wenn der betreffende Staat der Schweiz Gegenrecht gewährt.

2

Das Bundesamt für Privatversicherungen veröffentlicht eine Liste der Staaten, welche Gegenrecht gewähren.

4. Abschnitt: Verhältnis zu andern Versicherungen

Art. 80

113 Geschädigten, die nach dem Unfallversicherungsgesetz vom 20. März 1981114 versichert sind, bleiben die Ansprüche aus diesem Gesetz gewahrt.


Art. 81

115 Wird ein Versicherter der Militärversicherung durch ein Militärfahrzeug verletzt oder getötet, so hat der Bund den Schaden ausschliesslich nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992116 über die Militärversicherung zu decken.

5. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

Art. 82

117 Die durch dieses Gesetz vorgeschriebenen Versicherungen sind bei einer zum Geschäftsbetrieb in der Schweiz zugelassenen Versicherungseinrichtung abzuschliessen. Vorbehalten bleibt die Anerkennung 112 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Febr. 2003 (AS 2003 222 228; BBl 2002 4397).

113 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

114 SR 832.20 115 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (SR 833.1).

116 SR 833.1 117 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. April 1994 (AS 1993 3330, 1994 815; BBl 1993 I 805).

Reziprozität

Obligatorische

Unfallversicherung

Militärversicherung

Versicherer

Strassenverkehr

42

741.01

der im Ausland abgeschlossenen Versicherungen für ausländische Fahrzeuge.


Art. 83

1 Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche aus Motorfahrzeug- und Fahrradunfällen verjähren in zwei Jahren vom Tag hinweg, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit dem Ablauf von zehn Jahren vom Tag des Unfalles an. Wird die Klage aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährung vorsieht, so gilt diese auch für den Zivilanspruch.

2

Die Unterbrechung der Verjährung gegenüber dem Haftpflichtigen wirkt auch gegenüber dem Versicherer und umgekehrt.

3

Der Rückgriff unter den aus einem Motorfahrzeug- oder Fahrradunfall Haftpflichtigen und die übrigen in diesem Gesetz vorgesehenen Rückgriffsrechte verjähren in zwei Jahren vom Tag hinweg, an dem die zugrundeliegende Leistung vollständig erbracht und der Pflichtige bekannt wurde.

4

Im übrigen gilt das Obligationenrecht118.


Art. 84


119



Art. 85


120

Art. 86
Bei Streitigkeiten über Ansprüche aus Motorfahrzeug- und Fahrradunfällen beurteilt der Richter die Tatsachen, ohne an Beweisregeln des kantonalen Prozessrechtes gebunden zu sein.


Art. 87

1 Vereinbarungen, welche die Haftpflicht nach diesem Gesetz wegbedingen oder beschränken, sind nichtig.

2

Vereinbarungen, die offensichtlich unzulängliche Entschädigungen festsetzen, sind binnen Jahresfrist seit ihrem Abschluss anfechtbar.

118 SR 220

119 Aufgehoben

durch

Anhang

Ziff. 17 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000 (SR 272).

120 Aufgehoben durch Ziff. I Bst. d des Anhangs zum IPRG vom 18. Dez. 1987 (SR 291).

Verjährung

Beweiswürdigung

Vereinbarungen

Bundesgesetz

43

741.01


Art. 88

Wird einem Geschädigten durch Versicherungsleistungen der Schaden
nicht voll gedeckt, so können Versicherer ihre Rückgriffsrechte gegen den Haftpflichtigen oder dessen Haftpflichtversicherer nur geltend machen, soweit dadurch der Geschädigte nicht benachteiligt wird.


Art. 89

1 Der Bundesrat kann Motorfahrzeuge von geringer Motorkraft oder Geschwindigkeit und solche, die selten auf öffentlichen Strassen verwendet werden, von den Bestimmungen dieses Titels ganz oder teilweise ausnehmen.

2

Er erlässt die erforderlichen Vorschriften über die Versicherung bei Händlerschildern, Wechselschildern und in ähnlichen Fällen.

3

Verfügungen kantonaler Behörden über die Unterstellung eines Fahrzeuges, eines Unternehmens oder einer sportlichen Veranstaltung unter die Haftpflichtbestimmungen dieses Gesetzes und unter die Versicherungspflicht können innert 30 Tagen durch Beschwerde an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation angefochten werden, das endgültig entscheidet121.


V. Titel: Strafbestimmungen Art. 90
1. Wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt, wird mit Haft oder mit Busse bestraft.

2.122 Wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

3.123 Artikel 237 Ziffer 2 des Strafgesetzbuches124 findet in diesen Fällen keine Anwendung.

121 Heute ist gegen den Entscheid des UVEK die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das BGer zulässig (Art. 97ff. OG, in der Fassung vom 20. Dez. 1968 - SR 173.110) (siehe AS 1998 1794 Art. 1 Abs. 2).

122 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975 (AS 1975 1257; SR 741.011 Art. 1; BBl 1973 II 1173).

123 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975 (AS 1975 1257; SR 741.011 Art. 1; BBl 1973 II 1173).

124 SR 311.0 Bedingungen

des Rückgriffs

Zusatzbestimmungen über

Haftpflicht und

Versicherung

Verletzung der

Verkehrsregeln

Strassenverkehr

44

741.01


Art. 91

1 Wer in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug führt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.125 2 Wer in angetrunkenem Zustand ein nichtmotorisches Fahrzeug führt, wird mit Haft oder mit Busse bestraft.

3

Den gleichen Strafandrohungen untersteht, wer sich vorsätzlich einer Blutprobe, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung er rechnen musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzieht oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt.126

Art. 92

1 Wer bei einem Unfall die Pflichten verletzt, die ihm dieses Gesetz auferlegt, wird mit Haft oder mit Busse bestraft.

2

Ergreift ein Fahrzeugführer, der bei einem Verkehrsunfall einen Menschen getötet oder verletzt hat, die Flucht, so wird er mit Gefängnis bestraft.


Art. 93
1. Wer vorsätzlich die Betriebssicherheit eines Fahrzeuges beeinträchtigt, sodass die Gefahr eines Unfalles entsteht, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Haft oder Busse.

2. Wer ein Fahrzeug führt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den Vorschriften nicht entspricht, wird mit Haft oder mit Busse bestraft.

Der Halter oder wer wie ein Halter für die Betriebssicherheit eines Fahrzeuges verantwortlich ist, untersteht der gleichen Strafdrohung, wenn er wissentlich oder aus Sorglosigkeit den Gebrauch des nicht den Vorschriften entsprechenden Fahrzeuges duldet.


Art. 94
1. Wer ein Motorfahrzeug zum Gebrauch entwendet und wer ein solches Fahrzeug führt oder darin mitfährt, obwohl er bei Antritt der Fahrt von der Entwendung Kenntnis hatte, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

125 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975 (AS 1975 1257; SR 741.011 Art. 1; BBl 1973 II 1173).

126 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1989, in Kraft seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 71 77; BBl 1986 III 209).

Fahren in

angetrunkenem

Zustand

Pflichtwidriges

verhalten bei

Unfall

Nicht betriebssichere Fahrzeuge

Entwendung

zum Gebrauch

Bundesgesetz

45

741.01

Ist einer der Täter ein Angehöriger oder Familiengenosse des Halters und hatte der Führer den erforderlichen Führerausweis, so erfolgt die Bestrafung nur auf Antrag; die Strafe ist Haft oder Busse.

2. Wer ein ihm anvertrautes Motorfahrzeug zu Fahrten verwendet, zu denen er offensichtlich nicht ermächtigt ist, wird auf Antrag mit Haft oder mit Busse bestraft.

3. Wer ein Fahrrad unberechtigt verwendet, wird mit Haft oder mit Busse bestraft.127 Ist der Täter ein Angehöriger oder Familiengenosse des Besitzers, so erfolgt die Bestrafung nur auf Antrag.

4. Der Artikel 143 des Strafgesetzbuches128 findet in diesen Fällen keine Anwendung.


Art. 95

1. Wer ohne den erforderlichen Führerausweis ein Motorfahrzeug
führt, wer die mit dem Ausweis im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet, wer ein Motorfahrzeug einem Führer überlässt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass er den erforderlichen Ausweis nicht hat, wer ohne Lernfahrausweis oder ohne die vorgeschriebene Begleitung Lernfahrten ausführt, wer bei einer Lernfahrt die Aufgabe des Begleiters übernimmt, ohne die Voraussetzungen zu erfüllen, wer ohne Fahrlehrerausweis berufsmässig Fahrunterricht erteilt, wird mit Haft oder mit Busse bestraft.

2. Wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Führer- oder Lernfahrausweis verweigert oder entzogen wurde, wird mit Haft von wenigstens zehn Tagen und mit Busse bestraft.


Art. 96
1. Wer ohne den erforderlichen Fahrzeugausweis oder die Kontrollschilder ein Motorfahrzeug führt oder einen Anhänger mitführt, wer ohne Bewilligung Fahrten durchführt, die nach diesem Gesetz einer Bewilligung bedürfen, 127 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1989, in Kraft seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 71 77; BBl 1986 III 209).

128 SR 311.0. Heute: Art. 141 des Strafgesetzbuches.

Fahren ohne

Führerausweis

Fahren ohne

Fahrzeugausweis

Strassenverkehr

46

741.01

wer die mit dem Fahrzeugausweis oder der Bewilligung von Gesetzes wegen oder im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen, namentlich über das zulässige Gesamtgewicht, missachtet, wird mit Haft oder mit Busse bestraft.

2.129 Wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen könnte, dass die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung nicht besteht, wird mit Gefängnis und mit Busse bestraft.

In leichten Fällen werden Fehlbare mit Busse bestraft.

3. Der Halter oder wer an seiner Stelle über das Fahrzeug verfügt, untersteht den gleichen Strafandrohungen, wenn er von der Widerhandlung Kenntnis hatte oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit haben konnte.


Art. 97

1. Wer Ausweise oder Kontrollschilder verwendet, die nicht für ihn
oder sein Fahrzeug bestimmt sind, wer ungültige oder entzogene Ausweise oder Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung nicht abgibt, wer andern Ausweise oder Kontrollschilder zur Verwendung überlässt, die nicht für sie oder ihre Fahrzeuge bestimmt sind, wer vorsätzlich durch unrichtige Angaben, Verschweigen erheblicher Tatsachen oder Vorlage von falschen Bescheinigungen einen Ausweis oder eine Bewilligung erschleicht, wer Kontrollschilder oder Fahrradkennzeichen verfälscht oder falsche zur Verwendung herstellt, wer falsche oder verfälschte Kontrollschilder oder Fahrradkennzeichen verwendet, wer sich vorsätzlich Kontrollschilder oder Fahrradkennzeichen widerrechtlich aneignet, um sie zu verwenden oder andern zum Gebrauch zu überlassen, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

2. Die besondern Bestimmungen des Strafgesetzbuches130 finden in diesen Fällen keine Anwendung.

129 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5462 5464; BBl 1995 I 49).

130 SR 311.0 Missbrauch von

Ausweisen und

Schildern

Bundesgesetz

47

741.01


Art. 98
Wer vorsätzlich ein Signal versetzt oder beschädigt und wer vorsätzlich ein Signal oder eine Markierung entfernt, unleserlich macht oder verändert, wer eine von ihm unabsichtlich verursachte Beschädigung eines Signals nicht der Polizei meldet, wer ohne behördliche Ermächtigung ein Signal oder eine Markierung anbringt, wird mit Haft oder mit Busse bestraft.


Art. 99

1. Wer Fahrzeuge, Bestandteile oder Ausrüstungsgegenstände, die der
Typenprüfung unterliegen, in nicht genehmigter Ausführung in den Handel bringt, wird mit Busse bestraft.

2. Der Halter, der nach Übernahme eines Motorfahrzeuges oder Motorfahrzeuganhängers von einem andern Halter oder nach Verlegung des Standortes in einen andern Kanton nicht fristgemäss einen neuen Fahrzeugausweis einholt, wird mit Busse bis zu 100 Franken bestraft.

3.131 Der Fahrzeugführer, der die erforderlichen Ausweise oder Bewilligungen nicht mit sich führt, wird mit Busse bestraft.

3.bis132 Wer sich weigert, den Kontrollorganen auf Verlangen die erforderlichen Ausweise oder Bewilligungen vorzuweisen, wird mit Busse bestraft.

4.Wer auf einem Fahrrad fährt, das nicht mit gültigem Kennzeichen versehen ist, wer einem andern, namentlich einem Kind, ein Fahrrad ohne gültiges Kennzeichen zum Fahren überlässt, wird mit Busse bestraft.

5. Wer die besondern Warnsignale der Feuerwehr, der Sanität, der Polizei oder der Bergpost nachahmt, wer sich die Verwendung von Kennzeichen der Verkehrspolizei anmasst, wird mit Haft oder mit Busse bestraft.

6. Wer unerlaubterweise an Motorfahrzeugen Lautsprecher verwendet, wird mit Haft oder mit Busse bestraft.

131 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1996 (AS 1996 1075 1077; BBl 1993 III 769).

132 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975 (AS 1975 1257; SR 741.011 Art. 1; BBl 1973 II 1173).

Signale und

Markierungen

Weitere Widerhandlungen

Strassenverkehr

48

741.01

7. Wer unerlaubterweise motor- oder radsportliche Veranstaltungen oder Versuchsfahrten durchführt oder bei bewilligten Veranstaltungen dieser Art die verlangten Sicherheitsmassnahmen nicht trifft, wird mit Haft oder mit Busse bestraft.

8.133 Wer Geräte oder Vorrichtungen, welche die behördliche Kontrolle des Strassenverkehrs erschweren, stören oder unwirksam machen können, in Verkehr bringt, erwirbt, in Fahrzeuge einbaut, darin mitführt, an ihnen befestigt oder in irgendeiner Form verwendet, wer beim Anpreisen von solchen Geräten oder Vorrichtungen mitwirkt, wird mit Haft oder Busse bestraft.


Art. 100

1. Bestimmt es dieses Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist auch die fahrlässige Handlung strafbar.

In besonders leichten Fällen kann von der Strafe Umgang genommen werden.

2. Der Arbeitgeber oder Vorgesetzte, der eine nach diesem Gesetz strafbare Handlung des Motorfahrzeugführers veranlasst oder nicht nach seinen Möglichkeiten verhindert hat, untersteht der gleichen Strafandrohung wie der Führer.134 Ist für die Tat nur Haft oder Busse angedroht, so kann der Richter den Führer milder bestrafen oder von seiner Bestrafung Umgang nehmen, wenn die Umstände es rechtfertigen.

3. Für strafbare Handlungen auf Lernfahrten ist der Begleiter verantwortlich, wenn er die Pflichten verletzt hat, die ihm als Folge der Übernahme der Begleitung oblagen.

Der Fahrschüler ist verantwortlich, soweit er eine Widerhandlung nach dem Stand seiner Ausbildung hätte vermeiden können.

4. Der Führer eines Feuerwehr-, Sanitäts- oder Polizeifahrzeuges ist auf einer dringlichen Dienstfahrt wegen Missachtung der Verkehrsregeln und der besondern Anordnungen für den Verkehr nicht strafbar, sofern er die erforderlichen Warnsignale gab und alle Sorgfalt beobachtete, die nach den besondern Verhältnissen erforderlich war.


Art. 101

1 Wer im Ausland eine Verletzung von Verkehrsregeln oder eine andere bundesrechtlich mit Freiheitsstrafe bedrohte Widerhandlung im

133 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1989, in Kraft seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 71 77; BBl 1986 III 209).

134 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975 (AS 1975 1257, SR 741.011 Art. 1; BBl 1973 II 1173).

Strafbarkeit

Widerhandlungen im

Ausland

Bundesgesetz

49

741.01

Strassenverkehr begeht und am Tatort strafbar ist, wird auf Ersuchen der zuständigen ausländischen Behörde in der Schweiz verfolgt, sofern er in der Schweiz wohnt und sich hier aufhält und sich der ausländischen Strafgewalt nicht unterzieht.

2

Der Richter wendet die schweizerischen Strafbestimmungen an, verhängt jedoch keine Freiheitsstrafe, wenn das Recht des Begehungsortes keine solche androht.


Art. 102

135 1 Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches136 sind anwendbar, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält.

2

Die besonderen Bestimmungen des Strafgesetzbuches bleiben vorbehalten, ebenso die Gesetzgebung über die Bahnpolizei.


Art. 103

1 Der Bundesrat kann für Übertretungen seiner Ausführungsvorschriften zu diesem Gesetz Haft oder Busse androhen.

2

Die Strafverfolgung obliegt den Kantonen.

3

Der Bundesrat kann Vorschriften erlassen über die Strafkontrolle für Entscheide, die nicht in das eidgenössische Strafregister eingetragen werden.

VI. Titel: Ausführungs- und Schlussbestimmungen

Art. 104

1 Die Polizei- und Strafbehörden haben von allen Widerhandlungen, die eine in diesem Gesetz vorgesehene Massnahme nach sich ziehen könnten, der zuständigen Behörde Kenntnis zu geben.

2

Die Polizeiorgane melden die polizeilich aufgenommenen Strassenverkehrsunfälle in anonymisierter Form schriftlich oder auf elektronischem Weg dem Bundesamt für Statistik. Dieses erfasst die Daten für statistische Zwecke. Im übrigen ist das Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992137 anwendbar.138 3

...139

135 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975 (AS 1975 1257, SR 741.011 Art. 1; BBl 1973 II 1173).

136 SR 311.0 137 SR

431.01

138 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1999, in Kraft seit 1. Okt. 2003 (AS 2000 2795 3111, 2003 3368; BBl 1997 IV 1293).

139 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 1999 (AS 2000 2795; BBl 1997 IV 1293).

Verhältnis zu

andern Strafgesetzen

Ergänzende

Strafbestimmungen, Strafverfol-

gung, Strafkontrolle

Meldungen

Strassenverkehr

50

741.01

4

...140

5

Die Kantone haben, wenn ein zureichendes Interesse glaubhaft gemacht wird, die Namen von Fahrzeughaltern und ihre Versicherer bekanntzugeben. Das Verzeichnis der Namen der Fahrzeughalter kann veröffentlicht werden.

a141 1 Der Bund führt in Zusammenarbeit mit den Kantonen ein automatisiertes Fahrzeug- und Fahrzeughalterregister (MOFIS).

2

Das Register dient der Erfüllung folgender gesetzlicher Aufgaben: a. Kontrolle der Verkehrszulassung, Fahrzeugversicherung, Verzollung und Versteuerung nach Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 1996142;

b. Erstellung der Fahrzeugstatistik; c.143 Identifikation des Halters, Verkehrsopferschutz und Fahndung; d. Belegung und Einmietung der Fahrzeuge für die Armee, den Zivilschutz und die wirtschaftliche Landesversorgung.

3

Das Register enthält alle in der Schweiz gegenwärtig und früher zugelassenen Fahrzeuge, die Namen, Geburtsdaten, Adressen und Heimatstaaten der Halter sowie Angaben zu deren Haftpflichtversicherung.144 4 Neben dem für die Führung des Registers zuständigen Bundesamt bearbeiten folgende Behörden im Register die Personen- und Fahrzeugdaten: a. die für die Erteilung und den Entzug der Fahrzeugausweise zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone; b. die für die Aufgabenerfüllung nach Absatz 2 Buchstabe d zuständige Behörde.

5

Folgende Stellen können durch ein Abrufverfahren Einsicht in das Register nehmen:

a. die für die Fahrzeugprüfungen zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone;

b. das Bundesamt für Statistik in die Fahrzeugdaten; 140 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. März 1975 (AS 1975 1257; BBl 1973 II 1173).

141 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 1999, in Kraft seit 1. Okt. 2003 (AS 2000 2795 3111, 2003 3368; BBl 1997 IV 1293).

142 SR

641.51

143 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Okt. 2003 (AS 2003 222 3368; BBl 2002 4397).

144 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Okt. 2003 (AS 2003 222 3368; BBl 2002 4397).

Fahrzeug- und

Fahrzeughalterregister

Bundesgesetz

51

741.01

c.145 das Nationale Versicherungsbüro und der Nationale Garantiefonds, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Diese sind im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes befugt, Daten aus dem Register an Dritte weiterzugeben.

d. die Polizei- und Zollorgane in die erforderlichen Daten für die Kontrolle der Verkehrszulassung, die Identifikation des Halters und seines Versicherers sowie die Fahndung; e. die Zollorgane in die für die Kontrolle der Verzollung und der Versteuerung nach Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 1996 erforderlichen Daten.

6

Der Bundesrat legt die Einzelheiten fest, insbesondere: a. die Verantwortung für die Datenbearbeitung; b. den Katalog der zu erfassenden Daten und deren Aufbewahrungsfristen;

c. das

Meldeverfahren;

d. die

Datenberichtigung;

e. die Organisation und den Betrieb des automatisierten Datensystems;

f.146 die Zusammenarbeit mit den betroffenen Behörden und Organisationen;

g. die Behörden, denen Daten im Einzelfall bekanntgegeben werden können;

h. die

Datensicherheit.

7

Der Bundesrat kann den Behörden des Fürstentums Liechtenstein, welche Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 erfüllen, die Beteiligung an Führung und Nutzung des Registers bewilligen.

b147 1 Das für den Strassenverkehr zuständige Bundesamt führt in Zusammenarbeit mit den Kantonen ein automatisiertes Administrativmassnahmen-Register (ADMAS).

145 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Okt. 2003 (AS 2003 222 3368; BBl 2002 4397).

146 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Okt. 2003 (AS 2003 222 3368; BBl 2002 4397).

147 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2795 2798; BBl 1997 IV 1293).

Administrativmassnahmen-

Register

Strassenverkehr

52

741.01

2

Das Register dient der Erfüllung folgender gesetzlicher Aufgaben: a. Erteilung von Lernfahr-, Führer- und Fahrlehrerausweisen; b. Durchführung von Administrativ- und Strafverfahren gegen Fahrzeugführer;

c. Erstellung der Statistik der Administrativmassnahmen.

3

Das Register enthält alle von schweizerischen Behörden verfügten oder von ausländischen Behörden gegen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz angeordneten Administrativmassnahmen, nämlich: a. Verweigerung und Entzug von Ausweisen und Bewilligungen; b. Fahrverbot; c. Aberkennung schweizerischer Führerausweise durch ausländische Behörden;

d. Aberkennung ausländischer Führerausweise; e. Verwarnung; f.

verkehrspsychologische und -medizinische Untersuchungen; g. Auflagen; h. neue

Führerprüfung;

i.

Teilnahme am Verkehrsunterricht zur Nachschulung; j. Aufhebung oder Abänderung von Massnahmen nach den Buchstaben a-i.

4

Neben dem für den Strassenverkehr zuständigen Bundesamt bearbeiten die für die Erteilung und den Entzug der Ausweise zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone im Register Personendaten.

5

Im Rahmen von Verfahren zur Beurteilung von Strassenverkehrswiderhandlungen können die Strafverfolgungs- und die Gerichtsbehörden durch ein Abrufverfahren Einsicht in das Register nehmen.

6

Der Bundesrat legt die Einzelheiten fest, insbesondere: a. die Verantwortung für die Datenbearbeitung; b. den Katalog der zu erfassenden Daten und deren Aufbewahrungsfristen;

c. das

Meldeverfahren;

d. die

Datenberichtigung;

e. die Organisation und den Betrieb des automatisierten Datensystems;

f.

die Zusammenarbeit mit den betroffenen Behörden;

Bundesgesetz

53

741.01

g. die Behörden, denen Daten im Einzelfall bekanntgegeben werden können;

h. die

Datensicherheit.

7

Der Bundesrat kann den Behörden des Fürstentums Liechtenstein, welche Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 erfüllen, die Beteiligung an Führung und Nutzung des Registers bewilligen.

c148 1 Das Bundesamt für Strassen führt in Zusammenarbeit mit den Kantonen ein automatisiertes Fahrberechtigungsregister (FABER).

2

Das Register dient der Erfüllung folgender gesetzlicher Aufgaben: a. Erteilung von Lernfahr-, Führer- und Fahrlehrerausweisen; b. Kontrolle der zivilen und militärischen Fahrberechtigungen; c. Erstellung der Statistik der Fahrberechtigungen.

3

Das Register enthält: a. die von schweizerischen Behörden oder von ausländischen Behörden für Personen mit Wohnsitz in der Schweiz erteilten Fahrberechtigungen; b. die von schweizerischen Behörden verfügten aktuellen Führerausweisentzüge, Verweigerungen, Aberkennungen und Fahrverbote;

c. die von ausländischen Behörden verfügten aktuellen Führerausweisentzüge, Verweigerungen, Aberkennungen und Fahrverbote gegenüber Personen mit Wohnsitz in der Schweiz sowie gegenüber Personen, die einen schweizerischen Lernfahr- oder Führerausweis besitzen.

4

Neben dem Bundesamt für Strassen bearbeiten die für die Erteilung und den Entzug der Ausweise zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone im Register Personendaten.

5

Folgende Stellen können durch ein Abrufverfahren Einsicht in das Register nehmen:

a. die Verkehrspolizeien und Zollorgane in die für die Kontrolle der Fahrberechtigung erforderlichen Daten; b. die Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden im Rahmen von Verfahren zur Beurteilung von Strassenverkehrswiderhandlungen in alle Daten.

148 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2002 2767 2781; BBl 1999 4462).

Fahrberechtigungsregister

Strassenverkehr

54

741.01

6

Der Bundesrat legt die Einzelheiten fest, insbesondere: a. die Verantwortung für die Datenbearbeitung; b. den Katalog der zu erfassenden Daten und deren Aufbewahrungsfristen;

c. das

Meldeverfahren;

d. die

Datenberichtigung;

e. die Organisation und den Betrieb des automatisierten Datensystems;

f.

die Zusammenarbeit mit den betroffenen Behörden; g. die Behörden, denen Daten im Einzelfall bekanntgegeben werden können;

h. die

Datensicherheit.

7

Der Bundesrat kann den Behörden des Fürstentums Liechtenstein, welche Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 erfüllen, die Beteiligung an Führung und Nutzung des Registers bewilligen.


Art. 105

1 Das Recht der Kantone zur Besteuerung der Fahrzeuge und zur Erhebung von Gebühren bleibt gewahrt. Kantonale Durchgangsgebühren sind jedoch nicht zulässig.

2

Vom Beginn des Monats an, in welchem der Standort eines Motorfahrzeuges in einen andern Kanton verlegt wird, ist der neue Standortkanton zur Steuererhebung zuständig. Der alte Standortkanton hat Steuern, die für weitere Zeit erhoben wurden, zurückzuerstatten.

3

Auf Fahrräder können vom neuen Standortkanton erst Steuern oder Gebühren erhoben werden, wenn die Gültigkeit des vom alten Kanton erteilten Kennzeichens abgelaufen ist.

4

Die Kantone können die Motorfahrzeuge des Bundes für ihre ausserdienstliche Verwendung besteuern. Fahrräder des Bundes sind steuer- und gebührenfrei.

5

Die Erhebung von Eingangsgebühren auf ausländischen Motorfahrzeugen ist dem Bund vorbehalten. Über die Einführung solcher Gebühren entscheidet der Bundesrat.

6

Der Bundesrat bestimmt nach Anhören der Kantone die Voraussetzungen für die Besteuerung ausländischer Motorfahrzeuge, die längere Zeit in der Schweiz bleiben. Zuständig zur Steuererhebung ist der Kanton, in dem sich ein solches Fahrzeug vorwiegend befindet.

Steuern und

Gebühren

Bundesgesetz

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741.01


Art. 106

1 Der Bundesrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Vorschriften und bezeichnet die zur Durchführung zuständigen eidgenössischen Behörden. Er kann das Bundesamt für Strassen zur Regelung von Einzelheiten ermächtigen.149 2 Im übrigen führen die Kantone dieses Gesetz durch. Sie treffen die dafür notwendigen Massnahmen und bezeichnen die zuständigen kantonalen Behörden.

3

Die Kantone bleiben zuständig zum Erlass ergänzender Vorschriften über den Strassenverkehr, ausgenommen für Motorfahrzeuge und Fahrräder sowie für Eisenbahnfahrzeuge.

4

Der Bundesrat kann Fragen der Durchführung dieses Gesetzes durch Sachverständige oder Fachkommissionen begutachten lassen. ...150 5 Beim Auftreten neuer technischer Erscheinungen auf dem Gebiete des Strassenverkehrs sowie zur Durchführung zwischenstaatlicher Vereinbarungen kann der Bundesrat die vorläufigen Massnahmen treffen, die sich bis zur gesetzlichen Regelung als notwendig erweisen.

6

Für die Personen, die im Genuss der diplomatischen Vorrechte und Befreiungen stehen, kann der Bundesrat die Zuständigkeit der Behörden abweichend regeln und die weiteren Ausnahmen von diesem Gesetz vorsehen, die sich aus den völkerrechtlichen Gepflogenheiten ergeben.

7

Der Bundesrat kann mit ausländischen Staaten Vereinbarungen abschliessen über den grenzüberschreitenden Motorfahrzeugverkehr.

Im Rahmen solcher Vereinbarungen kann er, ausnahmsweise und soweit es die Interessen der Verkehrssicherheit und des Umweltschutzes gestatten, Bewilligungen vorsehen für Fahrten von schweizerischen und ausländischen Fahrzeugen, welche die in Artikel 9 dieses Gesetzes festgelegten Gewichte überschreiten.151 8 Der Bundesrat kann Fahrten ausländischer Fahrzeuge verbieten, kontingentieren, der Bewilligungspflicht unterstellen oder andern Beschränkungen unterwerfen, wenn ein ausländischer Staat gegenüber schweizerischen Fahrzeugen und deren Führern solche Massnahmen anordnet oder strengere Verkehrsvorschriften anwendet als für die eigenen Fahrzeuge und deren Führer.152

149 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2002 2767 2781; BBl 1999 4462).

150 Zweiter und dritter Satz aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001 (AS 2002 2767; BBl 1999 4462).

151 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975 (AS 1975 1257; SR 741.011 Art. 1; BBl 1973 II 1173).

152 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975 (AS 1975 1257; SR 741.011 Art. 1; BBl 1973 II 1173).

Ausführung

des Gesetzes

Strassenverkehr

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741.01

9

Der Bundesrat kann völkerrechtliche Verträge über den Bau und die Ausrüstung von Fahrzeugen, die Ausrüstung der Fahrzeugbenützer und über die gegenseitige Anerkennung damit zusammenhängender Prüfungen abschliessen. Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation kann Änderungen technischer Regelungen zu solchen Verträgen übernehmen, wenn das schweizerische Recht nicht angepasst werden muss.153 Es kann auch Änderungen der Anlagen des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957154 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse übernehmen.155 156 10 Der Bundesrat kann die Ausführung bestimmter Arbeiten an Fahrzeugen einer Bewilligungspflicht unterstellen, soweit die Verkehrssicherheit oder der Umweltschutz dies erfordern. Er legt die Bewilligungsvoraussetzungen fest und regelt die Aufsicht.157


Art. 107

1 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

2

Er erlässt die notwendigen Übergangsbestimmungen, namentlich für die Anpassung der bestehenden Haftpflichtversicherungsverträge an dieses Gesetz.

3

Alle diesem Gesetz widersprechenden Bestimmungen sind aufgehoben, namentlich das Bundesgesetz vom 15. März 1932158 über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr.


Art. 108

159 Die neuen Artikel 76 und 76a gelten von ihrem Inkrafttreten an auch für die vorher eingetretenen und noch nicht erledigten Schäden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

153 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2002 2767 2781; BBl 1999 4462).

154 SR

0.741.621

155 Dritter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2002 2767 2781; BBl 1999 4462).

156 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1989, in Kraft seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 71 77; BBl 1986 III 209).

157 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. April 1994 (AS 1993 3330, 1994 815; BBl 1993 I 805).

158 [BS 7 595 614; AS 1948 531, 1949 II 1491 Art. 4, 1960 1157 Art. 28 Abs. 1 Ziff. 1, 1308 Art. 4 Abs. 6, 1962 1364 Art. 99 Abs. 3] 159 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 1980, in Kraft seit 1. Jan. 1981 (AS 1980 1509; BBl 1980 I 477).

Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmung der

Revision von

1980

Bundesgesetz

57

741.01

Datum des Inkrafttretens: Art. 10 Abs. 3, 104-107: 1. Oktober 1959160 Art. 58-75, 77-89161, 96, 97, 99 Ziff. 4: 1. Januar 1960162 Art. 8, 9, 93. 100, 101, 103: 1. November 1960163 Art. 10 Abs. 1, 2, 4, Art. 95, 99 Ziff. 3: 1. Dezember 1960164 Alle übrigen Bestimmungen ohne Art. 12: 1. Januar 1963165 Art. 12: 1. März 1967166 Schlussbestimmungen der Änderung vom 23. Juni 1995167 1

Der geänderte Artikel 63 Absatz 3 Buchstabe a ist auf alle Schadenereignisse anwendbar, die ab Inkrafttreten dieser Änderung eintreten.

Anders lautende Bestimmungen des Versicherungsvertrages sind unwirksam.

2

Die Versicherungsverträge sind bis Ende des Versicherungsjahres an den geänderten Artikel 63 Absatz 3 Buchstabe a anzupassen.

160 Ziff. 4 des BRB vom 25. Aug. 1959 [AS 1959 715] 161 Art. 78 und 85 sind aufgehoben.

162 Art. 61 Abs. 1 der V vom 20. Nov. 1959 (SR 741.31). Siehe jedoch die Art. 71 Abs. 1 und 73 Abs. 1 dieser Verordnung.

163 Art. 29 Abs. 1 Bst. a und Art. 30 des BRB vom 21. Okt. 1960 [AS 1960 1157] 164 Art. 4 Abs. 1 des BRB vom 8. Nov. 1960 [AS 1960 1308] 165 Art. 99 Abs. 2 der V vom 13. Nov. 1962 (SR 741.11) 166 Art. 14 Abs. 1 des BRB vom 22. Nov. 1966 [AS 1966 1493] 167 AS 1995 5462; BBl 1995 I 49

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