01.01.2025 - *
01.05.2024 - 31.12.2024 / In Kraft
01.01.2022 - 30.04.2024
22.10.2021 - 31.12.2021
01.07.2021 - 21.10.2021
01.02.2019 - 30.06.2021
01.05.2018 - 31.01.2019
01.01.2018 - 30.04.2018
07.05.2017 - 31.12.2017
01.01.2017 - 06.05.2017
01.03.2016 - 31.12.2016
01.01.2013 - 29.02.2016
01.07.2012 - 31.12.2012
01.01.2012 - 30.06.2012
01.01.2010 - 31.12.2011
01.04.2008 - 31.12.2009
01.01.2008 - 31.03.2008
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1

Verordnung

über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) vom 6. März 2000 (Stand am 9. November 2004) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf das Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 19971 (SVAG)
und auf das Verkehrsverlagerungsgesetz vom 8. Oktober 19992, verordnet: 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand und Geltungsbereich Die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Abgabe) wird für die Benützung der öffentlichen Strassen nach Artikel 1 Absatz 2 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 19623 (VRV) erhoben.


Art. 2

Abgabeobjekt 1 Der Abgabe unterliegen Transportmotorwagen und Transportanhänger nach den Artikeln 11 Absatz 1 und 20 Absatz 1 der Verordnung vom 19. Juni 19954 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS), soweit ihr Gesamtgewicht nach Artikel 7 Absatz 4 VTS je über 3,5 t beträgt.

2

Dazu gehören insbesondere: a. schwere Personenwagen (Art. 11 Abs. 2 Bst. b VTS); b. Gesellschaftswagen (Art. 11 Abs. 2 Bst. d VTS); c. Lastwagen (Art. 11 Abs. 2 Bst. f VTS); d. Motorkarren (Art. 11 Abs. 2 Bst. g VTS); e. Traktoren (Art. 11 Abs. 2 Bst. h VTS); f. Sattelschlepper und Sattelmotorfahrzeuge (Art. 11 Abs. 2 Bst. i erster bis dritter Satz VTS);

g. Gelenkbusse (Art. 11 Abs. 2 Bst. k VTS); AS 2000 1170

1 SR

641.81

2 SR

740.1

3 SR

741.11

4 SR

741.41

641.811

Steuern

2

641.811

h. Wohnmotorwagen und Fahrzeuge mit aufgebautem Nutzraum (Art. 11 Abs. 3 VTS);

i.

Sachentransportanhänger (Art. 20 Abs. 2 Bst. a VTS); j.

Personentransportanhänger (Art. 20 Abs. 2 Bst. b VTS); k. Wohnanhänger (Art. 20 Abs. 2 Bst. c VTS); l.

Sportgeräteanhänger (Art. 20 Abs. 2 Bst. d VTS); m. Anhänger mit Aufbau als Nutzraum (Art. 20 Abs. 1 VTS).


Art. 3

Ausnahmen von der Abgabepflicht 1

Der Abgabe unterliegen nicht: a. Militärfahrzeuge, die für die Armee gekauft, gemietet oder requiriert worden sind und mit Militärkontrollschildern oder mit Zivilkontrollschildern und einem Aufkleber M+ verkehren; b. Fahrzeuge der Polizei, der Feuer-, Öl- und Chemiewehr sowie Ambulanzen; c. Fahrzeuge von Transportunternehmungen, die im Rahmen einer Konzession nach der Verordnung vom 25. November 19985 über die Personenbeförderungskonzession Fahrten durchführen, einschliesslich der Ersatz- oder Verstärkungsfahrten sowie der durch den Kursbetrieb bedingten Leerfahrten; d. landwirtschaftliche Fahrzeuge (Art. 86 ff. VRV6); e. Fahrzeuge mit schweizerischen Tagesschildern (Art. 20 und 21 der Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. Nov. 19597; VVV);

f. nicht ordentlich immatrikulierte Fahrzeuge mit schweizerischen Händlerschildern (Art. 22 ff. VVV);

g. schweizerische Ersatzfahrzeuge (Art. 9 und 10 VVV), die der pauschalen Abgabeerhebung (Art. 4) unterliegen, wenn das zu ersetzende Fahrzeug der gleichen Art angehört; h. Fahrschulfahrzeuge (Art. 89 der V vom 27. Okt. 19768 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr; VZV), soweit sie ausschliesslich für Fahrschulzwecke eingesetzt und von einer registrierten Fahrschule immatrikuliert werden; i.

Veteranenfahrzeuge, die im Fahrzeugausweis als solche bezeichnet sind; j.

Motorwagen mit elektrischem Antrieb (Art. 51 VTS9); k. Wohnanhänger für Schausteller und Zirkusse sowie Sachentransportanhänger für Schausteller und Zirkusse, die ausschliesslich Schausteller- und Zirkusmaterial transportieren;

5 SR

744.11

6 SR

741.11

7 SR

741.31

8 SR

741.51

9 SR

741.41

Schwerverkehrsabgabeverordnung 3

641.811

l.

Raupenfahrzeuge (Art. 28 VTS); m. Transportachsen.

2

Die Eidgenössische Zollverwaltung (Zollverwaltung) kann in begründeten Fällen, insbesondere mit Rücksicht auf staatsvertragliche Regelungen, aus humanitären Gründen oder für gemeinnützige nicht kommerzielle Fahrten, weitere Ausnahmen bewilligen.


Art. 4

10 Pauschale Abgabeerhebung

1

Für die nachfolgenden Fahrzeuge wird die Abgabe pauschal erhoben. Sie beträgt jährlich für:

Franken

a. schwere Motorwagen für den Personentransport und Wohnanhänger sowie schwere Personenwagen

650

b. Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtgewicht von über 3,5 t bis höchstens 8,5 t 2000

c. Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtgewicht von über 8,5 t bis höchstens 18 t 3000

d. Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtgewicht von über 18 t

4000

e. Motorkarren, Traktoren, Motorfahrzeuge für den Sachentransport mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h pro 100 kg Gesamtgewicht 10

f.

Motorfahrzeuge des Schausteller- und Zirkusgewerbes, die ausschliesslich Schausteller- oder Zirkusmaterial transportieren oder der Abgabe nicht unterliegende Anhänger ziehen, pro 100 kg Gesamtgewicht 8

2

Für der Abgabe unterliegende Anhänger, die von Motorfahrzeugen gezogen werden, die keiner Abgabe bzw. der pauschalen Abgabeerhebung unterliegen, wird die Abgabe in Form einer Pauschalen auf dem Zugfahrzeug erhoben. Sie beträgt jährlich für:

Franken

a. Lieferwagen, Personenwagen, Kleinbusse und Wohnmotorwagen mit einer Anhängelast von mehr als 3,5 t pro 100 kg Anhängelast 20

b. Motorkarren, Traktoren sowie Motorfahrzeuge für den Sachentransport mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h mit einer Anhängelast von mehr als 3,5 t pro 100 kg Anhängelast

10

10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Sept. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4525).

Steuern

4

641.811

3

Für provisorisch immatrikulierte Fahrzeuge, die zur Ausfuhr bestimmt sind, wird die Abgabe pauschal erhoben. Sie beträgt für: a. Fahrzeuge nach den Absätzen 1 und 2: 20 Franken für einen Tag, 50 Franken für jeweils drei Tage;

b. andere Fahrzeuge: 70 Franken für einen Tag, 200 Franken für jeweils drei Tage.

4

Die Zollverwaltung kann in Einzelfällen für weitere Fahrzeuge die pauschale Abgabeerhebung vorsehen.


Art. 5

Zuständigkeiten Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, sind für deren Vollzug zuständig: a. die Zollverwaltung für: 1. Fahrzeuge des Bundes, 2. der leistungsabhängigen Abgabeerhebung unterliegende inländische Fahrzeuge, soweit es sich um die Veranlagung und den Bezug der Abgabe handelt, 3. ausländische Fahrzeuge, einschliesslich der Nachbelastung der Abgabe für provisorisch immatrikulierte Fahrzeuge nach Artikel 4 Absatz 3; b. die Kantone für:

1. der pauschalen Abgabeerhebung unterliegende inländische Fahrzeuge, die sie immatrikuliert haben, 2. der leistungsabhängigen Abgabeerhebung unterliegende inländische Fahrzeuge, die sie immatrikuliert haben, in Bezug auf die übrigen Vollzugsbereiche, namentlich die Erfassung der Stammdaten und die Ausgabe von Hilfsmitteln, 3. die erstmalige Abgabeerhebung für provisorisch immatrikulierte Fahrzeuge nach Artikel 4 Absatz 3.


Art. 6

Grenzübertritt Fahrzeuge, die der Abgabe unterliegen, haben die von der Zollverwaltung bezeichneten Grenzübergangsstellen zu benützen.

2. Kapitel: Sonderregelungen 1. Abschnitt: Fahrzeuge des öffentlichen Verkehrs

Art. 7

1 Für Fahrzeuge des Linienverkehrs (Art. 3 Abs. 1 Bst. c) wird die Abgabe für die ausserhalb dieses Verkehrs gefahrenen Kilometer pauschal erhoben. Sie berechnet sich nach dem prozentualen Anteil der ausserhalb des Linienverkehrs gefahrenen Kilometer an der gesamten Fahrleistung.

Schwerverkehrsabgabeverordnung 5

641.811

2

Halterinnen und Halter von Fahrzeugen des Linienverkehrs müssen der Zollverwaltung im ersten Quartal des auf die Abgabeperiode folgenden Jahres eine Deklaration über die Verwendung und die dabei gefahrenen Kilometer der eingesetzten Fahrzeuge einreichen.

3

Bleibt die Deklaration aus, so erhebt die Zollverwaltung die volle Abgabe für die ganze Periode.

2. Abschnitt: Fahrten im unbegleiteten kombinierten Verkehr

Art. 8

Im unbegleiteten kombinierten Verkehr eingesetzte Fahrzeuge 1

Halterinnen und Halter von der Abgabe unterliegenden Fahrzeugen, mit denen Fahrten im unbegleiteten kombinierten Verkehr (UKV) ausgeführt werden, erhalten für die Fahrten im Vor- und Nachlauf des UKV von der Zollverwaltung auf Antrag eine Rückerstattung.

2

Pro Ladebehälter oder Sattelanhänger, der von der Strasse auf die Bahn oder das Schiff oder von der Bahn oder dem Schiff auf die Strasse umgeschlagen wird, beträgt die Rückerstattung: Franken

a.11 für Ladebehälter oder Sattelanhänger mit einer Länge zwischen 5,5 und 6,1 m oder zwischen 18 und 20 Fuss 23

b.12 für Ladebehälter oder Sattelanhänger mit einer Länge über 6,1 m oder über 20 Fuss

35.

3

Der Rückerstattungsantrag ist zusammen mit der Deklaration nach Artikel 22 an die Zollverwaltung zu richten.

4

Der Rückerstattungsbetrag darf die gesamte Abgabe der im UKV eingesetzten Fahrzeuge der Antragstellerin oder des Antragstellers pro Abgabeperiode nicht übersteigen.13

Art. 9

Fahrten im UKV: Anforderungen 1

Fahrten im Vor- und Nachlauf des UKV sind solche, die von Strassenfahrzeugen mit Ladebehältern (Container, Wechselaufbauten) oder mit Sattelanhängern zwischen dem Verlade- oder Entladeort und einem Umschlagsbahnhof oder Rheinhafen ausgeführt werden, ohne dass das Ladegut beim Übergang vom einen zum anderen Verkehrsträger das Transportgefäss wechselt.

2

Die Ladebehälter müssen eine Mindestlänge von 5,5 m oder 18 Fuss und eine Mindestbreite von 2,1 m oder 7 Fuss aufweisen.

11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Sept. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4525).

12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Sept. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4525).

13 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Sept. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4525).

Steuern

6

641.811


Art. 10

Fahrten im UKV: Nachweis Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) legt im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) fest, wie die Halterinnen und Halter die Fahrten im Vor- und Nachlauf des UKV nachzuweisen haben und wie die Bahnunternehmungen bzw. Reedereien oder die Betreiber von Umschlagsbahnhöfen und die Hafenverwaltungen beim Nachweis der Fahrten im Vor- und Nachlauf des UKV mitzuwirken haben.

3. Abschnitt: Übrige Sonderregelungen

Art. 11

14 Holztransporte 1 Für Fahrzeuge, mit denen ausschliesslich Rohholz, namentlich Waldrundholz, Industrie-, Energie- und Restholz, befördert wird, beträgt die Abgabe 75 Prozent der Ansätze nach den Artikeln 4 Absatz 1 Buchstabe e und 14 Absatz 1.

2

Für Fahrzeuge, die nicht ausschliesslich Rohholz transportieren, gewährt die Zollverwaltung auf Antrag eine Rückerstattung von 1.90 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Der Rückerstattungsbetrag darf höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode betragen.

3

Das EFD legt fest, wie die Halterinnen und Halter von Fahrzeugen die rückerstattungsberechtigten Transporte nachzuweisen haben.


Art. 12

Transporte von offener Milch und landwirtschaftlichen Nutztieren 1

Für Milch-Tankfahrzeuge, mit denen ausschliesslich offene Milch befördert wird, beträgt die Abgabe 75 Prozent der Ansätze nach Artikel 14 Absatz 1.15 2 Für Viehtransportfahrzeuge, ausgenommen Pferdetransportfahrzeuge, mit denen ausschliesslich landwirtschaftliche Nutztiere befördert werden, beträgt die Abgabe 75 Prozent der Ansätze nach Artikel 14 Absatz 1.

a16 Verpflichtung

1

Die Vergünstigung nach den Artikeln 11 Absatz 1 und 12 wird nur gewährt, wenn die Halterinnen und Halter: a. die Vergünstigung bei jeder Inverkehrsetzung des Fahrzeugs bei der Oberzolldirektion beantragen; und

b. sich verpflichten, das Fahrzeug ausschliesslich für den in Artikel 11 oder 12 genannten Zweck zu verwenden.

14 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Sept. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4525).

15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Sept. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4525).

16 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Sept. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4525).

Schwerverkehrsabgabeverordnung 7

641.811

2

Die missbräuchliche Verwendung von Fahrzeugen, für welche die Halterin oder der Halter eine Verpflichtung nach Absatz 1 eingegangen ist, hat den Entzug der Vergünstigung zur Folge.

3. Kapitel: Bemessungsgrundlage

Art. 13

Massgebendes Gewicht

1

Für die Bemessung der Abgabe ist das im Fahrzeugausweis eingetragene höchstzulässige Gesamtgewicht massgebend. Dieses richtet sich auch für ausländische Fahrzeuge nach schweizerischem Strassenverkehrsrecht. Abweichende staatsvertragliche Regelungen bleiben vorbehalten.

2

Für Sattelmotorfahrzeuge, die als Einheit immatrikuliert sind, ist das Gesamtgewicht der Einheit massgebend.

3

Bei einer Kombination aus getrennt immatrikuliertem Sattelschlepper und Sattelanhänger werden das Leergewicht des Sattelschleppers und das Gesamtgewicht des Sattelanhängers addiert. Unterliegt nur der Sattelanhänger der Abgabe, so ist nur dessen Gesamtgewicht massgebend.

4

Bei anderen Kombinationen zweier Fahrzeuge, die der Abgabe unterliegen, werden das Gesamtgewicht des Zugfahrzeugs und dasjenige des Anhängers addiert.

5

Bei einem Fahrzeug, das unter verschiedenen Fahrzeugarten bzw. Karosserien zum Verkehr zugelassen ist, bemisst sich die Abgabe nach dem höchsten in Frage kommenden Gesamtgewicht. Die Oberzolldirektion kann in besonderen Fällen ein anderes massgebendes Gewicht festsetzen.

6

Bei Motorfahrzeugen, die nach Artikel 15 Absatz 5 vom Erfassungsgeräteobligatorium ausgenommen sind, ist das höchstzulässige Gesamtzugsgewicht massgebend.

7

Überschreitet das nach den Absätzen 1-6 massgebende Gewicht das in der Schweiz gesetzlich oder nach Fahrzeugausweis höchstzulässige Gesamt- bzw.

Gesamtzugsgewicht (Art. 67 VRV17), so ist das tiefste dieser drei Gewichte massgebend; es darf jedoch höchstens 40 t betragen.18

Art. 14

Tarif 1 Die Abgabe beträgt pro gefahrenen Kilometer und Tonne massgebendes Gewicht: a. 2,88 Rappen für Abgabekategorie 1; b. 2,52 Rappen für Abgabekategorie 2; c. 2,15 Rappen für Abgabekategorie 3.19 17 SR

741.11

18 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Sept. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4525).

19 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Sept. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4525).

Steuern

8

641.811

2

Für die Einteilung in die Abgabekategorien ist Anhang 1 massgebend. Kann die Zugehörigkeit eines Fahrzeugs zur Abgabekategorie 2 oder 3 nicht nachgewiesen werden, so ist die Abgabekategorie 1 anwendbar.

4. Kapitel: Leistungsabhängige Abgabeerhebung 1. Abschnitt: Inländische Fahrzeuge

Art. 15

Ausrüstung 1 Die Abgabe wird mit einem von der Zollverwaltung zugelassenen elektronischen Messgerät ermittelt. Dieses besteht aus dem im Fahrzeug eingebauten Fahrtschreiber bzw. Wegimpulsaufnehmer sowie einem Erfassungsgerät, das die massgebende Fahrleistung ermittelt und registriert. Es muss den Anforderungen der Eichverordnung vom 17. Dezember 198420 genügen.

2

Die zulässigen Fehlergrenzen für den Fahrtschreiber richten sich nach den Bestimmungen über den Einbau von Fahrtschreibern (Art. 100 Abs. 2 VTS21).

3

Mit dem Erfassungsgerät sind auf Kosten der Halterin oder des Halters folgende im Inland immatrikulierte (inländische) Fahrzeuge auszurüsten: a. der Abgabe unterliegende Motorfahrzeuge; b. leichte Sattelschlepper, die zum Ziehen von der Abgabe unterliegenden Transportanhängern zugelassen sind.

4

Vom Erfassungsgeräteobligatorium ausgenommen sind Motorfahrzeuge, die der pauschalen Abgabeerhebung unterliegen. 5 Die Zollverwaltung kann weitere Motorfahrzeuge vom Erfassungsgeräteobligatorium ausnehmen.

6

Motorfahrzeuge, die vom Erfassungsgeräteobligatorium ausgenommen sind, müssen mit einem von der Zollverwaltung zugelassenen, funktionstüchtigen elektronischen Identifikationsmittel ausgerüstet werden. Die Zollverwaltung entscheidet über Ausnahmen.

7

Motorfahrzeuge, die nicht der Abgabe unterliegen, können auf Antrag der Halterin oder des Halters mit dem elektronischen Identifikationsmittel ausgerüstet werden.

Das EFD kann das Identifikationsmittel für weitere Fahrzeugkategorien vorschreiben.

a22 Kostenlose Abgabe des Erfassungsgeräts 1

Für die Erstausrüstung gibt die Oberzolldirektion den Halterinnen und Haltern für jedes der Einbaupflicht unterliegende Motorfahrzeug ein Erfassungsgerät kostenlos ab. Ebenfalls kostenlos ist der Ersatz defekter Erfassungsgeräte.

20 SR

941.210

21 SR

741.41

22 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Sept. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4525).

Schwerverkehrsabgabeverordnung 9

641.811

2

Erfassungsgeräte, die nicht mehr benötigt werden, sind der Oberzolldirektion oder einer von der Oberzolldirektion bezeichneten Stelle zurückzugeben.

3

Die Halterin oder der Halter trägt die Kosten für den Einbau des Erfassungsgeräts in das Motorfahrzeug.

4

Die Oberzolldirektion kann sich beim Ersatz defekter oder nicht reparierbarer Erfassungsgeräte an den entstehenden Werkstattkosten beteiligen.


Art. 16

Einbau, Prüfung und Inbetriebnahme des Messgeräts 1

Das Erfassungsgerät ist vor der Inverkehrsetzung des Motorfahrzeugs einzubauen.

Für den Einbau, die Prüfung und die Inbetriebnahme des Erfassungsgeräts ist die Halterin oder der Halter verantwortlich.

2

Der Einbau und die Inbetriebnahme des Erfassungsgeräts sind durch Abnahmestellen vorzunehmen, die von der Zollverwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Metrologie und Akkreditierung23 bezeichnet werden. Die Abnahmestellen führen bei der Inbetriebnahme sowie bei jeder Nachprüfung die Konformitätsbewertung des vollständigen Messgeräts durch und stellen gegen eine Gebühr die erforderlichen Konformitätsausweise aus.

3

Die Halterin oder der Halter muss das Erfassungsgerät mit einer von der Zollverwaltung abgegebenen Chipkarte initialisieren oder initialisieren lassen.

4

Die kantonale Vollzugsbehörde bzw. Betriebe und Organisationen, die zur Nachprüfung ermächtigt sind, kontrollieren bei den periodischen Fahrzeugprüfungen die Anhängersensorik des Erfassungsgeräts.

5

Wird ein der Einbaupflicht unterliegendes Motorfahrzeug nicht mit einem Erfassungsgerät ausgerüstet, so verweigert die kantonale Vollzugsbehörde die Zulassung des betreffenden Motorfahrzeugs.

6

Auf Messgeräte für die Abgabeerhebung nach Artikel 15 Absatz 1 sind die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes vom 9. Juni 197724 über das Messwesen anwendbar.


Art. 17

Anhänger 1 Führt das Motorfahrzeug einen Anhänger mit, so muss die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer alle erforderlichen Angaben am Erfassungsgerät deklarieren.

2

Für jeden Anhänger mit einem Gesamtgewicht von über 3,5 t mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Anhänger stellt die Zollverwaltung eine Chipkarte aus, die alle für die Erfassung erforderlichen Daten enthält. Für landwirtschaftliche Anhänger sowie Anhänger mit einem Gesamtgewicht bis 3,5 t wird die Chipkarte nur in besonderen Fällen oder auf Antrag der Halterin oder des Halters ausgestellt.

3

Die Abgabe für mitgeführte Anhänger ist von der Halterin oder vom Halter des Zugfahrzeugs zu deklarieren und zu bezahlen.

23 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss Art. 4a der Publikationsverordnung vom 15. Juni 1998 (SR 170.512.1) angepasst.

24 SR

941.20

Steuern

10

641.811


Art. 18

Ausfall des Messgeräts 1

Die Halterin oder der Halter muss dafür sorgen, dass das Messgerät dauernd funktionstüchtig ist.

2

Bei einem Defekt oder Ausfall ist das Gerät unverzüglich von einer Abnahmestelle reparieren oder ersetzen zu lassen.

3

Bei Verdacht auf Gerätefehler ist das Gerät von einer Abnahmestelle auf Funktionstüchtigkeit kontrollieren zu lassen.

4

Wird ein defektes Messgerät innerhalb einer von der Zollverwaltung festgesetzten Frist nicht repariert, so entzieht die kantonale Vollzugsbehörde den Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder des betreffenden Motorfahrzeugs. Wechselschilder dürfen für nicht betroffene Fahrzeuge weiter verwendet werden.

5

Die Zollverwaltung haftet nicht für die Auswirkungen technischer Störungen der elektronischen Hilfsmittel.


Art. 19

Aufzeichnungsformular an Stelle des Erfassungsgeräts 1

Nebst dem Erfassungsgerät muss die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer stets ein Aufzeichnungsformular mitführen, das bei Ausfall oder bei Fehlfunktionen bzw. Fehlermeldungen des Messgeräts zu verwenden ist. Das Formular wird von den Vollzugsbehörden abgegeben.

2

Führt das Motorfahrzeug einen Anhänger mit, so ist dessen Gesamtgewicht auf dem Formular zu deklarieren.

3

Die Halterin oder der Halter muss dafür sorgen, dass die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer die vorgeschriebenen Aufzeichnungen vornimmt.


Art. 20

Fahrtenbuch 1 In Motorfahrzeugen, welche die Zollverwaltung vom Erfassungsgeräteobligatorium ausgenommen hat, ist ein Fahrtenbuch zu verwenden. Dieses wird von den Vollzugsbehörden abgegeben.

2

Die Halterin oder der Halter muss dafür sorgen, dass die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer die vorgeschriebenen Aufzeichnungen vornimmt.


Art. 21

Pflichten der Fahrzeugführerin oder des Fahrzeugführers Die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer muss bei der korrekten Ermittlung der Fahrleistung mitwirken. Sie oder er muss insbesondere: a. das Erfassungsgerät korrekt bedienen; b. bei Fehlermeldungen sowie Fehlfunktionen die Fahrleistungsdaten im Aufzeichnungsformular eintragen und das Erfassungsgerät unverzüglich überprüfen lassen.

Schwerverkehrsabgabeverordnung 11

641.811


Art. 22

Deklaration 1 Die abgabepflichtige Person muss der Zollverwaltung die für die Berechnung der Abgabe erforderlichen Angaben innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf der Abgabeperiode deklarieren.

2

Für Motorfahrzeuge mit Erfassungsgerät sind die durch dieses Gerät ermittelten Kilometer massgebend. Sind Fehlermeldungen aufgetreten oder sind nach Auffassung der abgabepflichtigen Person die Daten des Erfassungsgeräts aus anderen Gründen falsch, so muss sie dies mit der Deklaration schriftlich mitteilen und begründen.

3

Für Motorfahrzeuge ohne Erfassungsgerät sind die Angaben des Fahrtschreibers massgebend.

4

Ist das Motorfahrzeug mit einem Erfassungsgerät ausgerüstet, so wird die Deklaration mit elektronischer Datenübermittlung oder elektronischem Datenträger, in den übrigen Fällen schriftlich vorgenommen.

5

Befindet sich das Fahrzeug längere Zeit im Ausland, so wird die Deklarationsfrist während dieser Zeit, längstens jedoch während zwölf Monaten unterbrochen.


Art. 23

Veranlagung 1 Die Abgabe wird auf Grund der von der abgabepflichtigen Person eingereichten elektronischen oder schriftlichen Deklaration veranlagt.

2

Die Zollverwaltung kann weitere Beweismittel verlangen.

3

Unterbleibt die Deklaration, ist sie lückenhaft oder widersprüchlich oder macht die Zollverwaltung Feststellungen, die im Widerspruch zur Deklaration stehen, so nimmt sie die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor.


Art. 24

Abgabeperiode 1 Abgabeperiode ist der Kalendermonat. Das EFD kann die Abgabeperiode auf höchstens drei Monate verlängern.

2

Wird ein Fahrzeug bis zum 15. Tag eines Monats in Verkehr gesetzt, so endet die erste Abgabeperiode am Monatsende. Erfolgt die Inverkehrsetzung nach dem 15. Tag eines Monats, so endet die erste Abgabeperiode am letzten Tag des folgenden Monats.

3

Bei der Ausserverkehrsetzung des Fahrzeugs endet die Abgabeperiode am Tag der Annullierung des Fahrzeugausweises.

4

In besonderen Fällen kann die Zollverwaltung eine andere Abgabeperiode festsetzen.


Art. 25

Bezug der Abgabe

1

Die Zollverwaltung stellt der abgabepflichtigen Person Rechnung. Diese kann innerhalb von 30 Tagen bei der Oberzolldirektion eine anfechtbare Verfügung verlangen.

Steuern

12

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2

Die Abgabe wird 60 Tage nach Ende der Abgabeperiode fällig. Kann die Abgabe bis zu diesem Zeitpunkt nicht definitiv festgesetzt werden, so erhält die abgabepflichtige Person eine provisorische Rechnung. Grundlage dafür ist der mutmasslich geschuldete Betrag.

3

Der definitive oder der provisorische Rechnungsbetrag ist innerhalb von 30 Tagen zu bezahlen. Wird die Frist nicht eingehalten oder ergibt sich bei provisorischen Rechnungen nachträglich eine Differenz zu Gunsten oder zu Lasten der abgabepflichtigen Person, so ist der ausstehende Betrag zu verzinsen. Die Verzinsung richtet sich nach dem Anhang zur Verordnung des EFD vom 10. Dezember 199225 über Fälligkeit und Verzinsung der direkten Bundessteuer.

2. Abschnitt: Ausländische Fahrzeuge

Art. 26

Fahrzeuge mit Erfassungsgerät 1

Im Ausland immatrikulierte (ausländische) Motorfahrzeuge, die der Abgabe unterliegen, können mit einem von der Zollverwaltung zugelassenen Erfassungsgerät ausgerüstet werden.

2

Die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer muss das Erfassungsgerät mit einer von der Zollverwaltung abgegebenen Chipkarte sofort nach Erhalt, jedoch spätestens vor der nächsten Einfahrt in die Schweiz initialisieren oder initialisieren lassen. Auf Antrag kann die Zollverwaltung eine Chipkarte für den Anhänger ausstellen.

3

Im Übrigen gelten die Artikel 15-19, 21, 22 Absatz 2, 23 Absatz 3 sowie 25 Absatz 1.

4

Für Motorfahrzeuge, deren Erfassungsgerät bei der Einfahrt in die Schweiz defekt ist, gelten die Artikel 27 und 28.


Art. 27

Fahrzeuge ohne Erfassungsgerät Für Motorfahrzeuge ohne Erfassungsgerät muss die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer bei der Ein- und Ausfahrt die zur Erhebung der Abgabe erforderlichen Daten deklarieren. Für die Distanzermittlung ist der Fahrtschreiber massgebend.


Art. 28

Anhänger an Zugfahrzeugen ohne Erfassungsgerät 1

Führen Zugfahrzeuge ohne Erfassungsgerät Anhänger mit, so gilt das Gesamtgewicht der Fahrzeugkombination bei der Ein- bzw. Wiederausfahrt für die ganze Fahrt im Inland als massgebendes Gewicht.

2

Wird während des Aufenthalts im Inland ein Anhänger an-, ab- oder umgekuppelt, so ist dies vor der Weiterfahrt auf dem entsprechenden Aufzeichnungsformular zu deklarieren. Als Bemessungsgrundlage gilt das höchste während des Aufenthalts im Inland erreichte Gesamtgewicht der Fahrzeugkombination.

25 SR 642.124

Schwerverkehrsabgabeverordnung 13

641.811

3

Wird der Anhänger in kontrollierter Umgebung abgestellt bzw. angekuppelt und liegt darüber eine schriftliche Bestätigung vor, so wird die Abgabe nach der Fahrleistung und dem jeweils massgebenden Gewicht erhoben. Die Zollverwaltung bezeichnet die Areale, die als kontrollierte Umgebung gelten, und die Stellen, die Bestätigungen erteilen dürfen.


Art. 29

Bezug der Abgabe

1

Die Abgabe wird bei der Ausfahrt aus der Schweiz fällig und ist sofort zu entrichten. Ein im Voraus bekannter Abgabebetrag kann bereits bei der Einfahrt erhoben werden.

2

Für die Bezahlung der Abgabe können Debit- und Kreditkarten angenommen werden. Die Zollverwaltung bezeichnet die zulässigen Zahlungsmittel und die zuständigen Zolldienststellen.

3

Die Zollverwaltung kann unter Vorbehalt des Widerrufs Zahlungserleichterungen oder Zahlungsfristen gewähren. Sie kann die Gewährung von der Stellung einer Sicherheit abhängig machen.

5. Kapitel: Pauschale Abgabeerhebung 1. Abschnitt: Inländische Fahrzeuge

Art. 30

Allgemeines 1 Die Abgabeperiode für inländische Fahrzeuge, die der pauschalen Abgabeerhebung unterliegen, ist das Kalenderjahr.

2

Die Abgabe ist im Voraus zahlbar. Sie wird mit der amtlichen Zulassung oder zu Jahresbeginn fällig.

3

Zahlungsfrist und Zahlungsweise richten sich nach den kantonalen Bestimmungen über die Erhebung der Motorfahrzeugsteuern.


Art. 31

Bezug der Abgabe

1

Die Abgabe wird vom Standortkanton erhoben.

2

Bei Standortverlegung ist vom Beginn des Monats an, in dem der Standort eines Fahrzeugs in einen anderen Kanton verlegt wird, der neue Standortkanton für die Erhebung der Abgabe zuständig. Der frühere Standortkanton erstattet Abgaben, die für weitere Zeit erhoben wurden, zurück.

3

Bei Fahrzeugen mit Wechselschildern muss die Abgabe nur für das Fahrzeug mit dem höchsten Abgabesatz bezahlt werden.


Art. 32

Rückerstattung bei

Ausserverkehrsetzung Beträge bis 50 Franken müssen nicht zurückerstattet werden.

Steuern

14

641.811


Art. 33

Rückerstattung für Auslandfahrten 1

Für jeden Tag, an dem ein Fahrzeug nachweislich nur im Ausland verkehrt, hat die Halterin oder der Halter Anspruch auf die Rückerstattung von 1/360 der Jahresabgabe. Für Tage, an denen das Fahrzeug im Ausland und in der Schweiz verkehrt, besteht Anspruch auf den halben Rückerstattungsbetrag.

2

Rückerstattungsgesuche sind innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Abgabeperiode mit den entsprechenden Fahrtenkontrollen der Zollverwaltung einzureichen.

Diese kann weitere Beweismittel verlangen.

3

Beträge unter 50 Franken je Gesuch werden nicht zurückerstattet.

2. Abschnitt: Ausländische Fahrzeuge

Art. 34

Abgabeerhebung 1 Für ausländische Fahrzeuge, die der pauschalen Abgabeerhebung unterliegen, kann die Abgabe entrichtet werden für: a. einen bis 30 aufeinander folgende Tage; b. zehn frei wählbare Tage innerhalb eines Jahres; c. einen bis elf aufeinander folgende Monate; d. ein Jahr.

2

Zahlungsnachweis ist ein Ausweis der Zollverwaltung. Die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer muss diesen den Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

3

Abgabepflichtige Personen ohne gültigen Zahlungsnachweis müssen sich bei einer besetzten Zolldienststelle anmelden.


Art. 35

Berechnung der Abgabe 1

Für Abgabeperioden, die kürzer sind als ein Jahr, wird die Abgabe anteilmässig berechnet. Sie beträgt in Prozenten der Ansätze nach Artikel 4: a. je 0,5 Prozent für einen bis 30 aufeinander folgende Tage, mindestens aber 25 Franken je Fahrzeug und höchstens den monatlichen Abgabesatz für die betreffende Fahrzeugkategorie; b. 5 Prozent für zehn frei wählbare Tage; c. je 9 Prozent für einen bis elf aufeinander folgende Monate.

2

Wird der Zahlungsnachweis vor Ablauf der Abgabeperiode der Zollverwaltung zurückgegeben, so besteht Anspruch auf anteilmässige Rückerstattung der Abgabe.

3

Beträge bis 50 Franken werden nicht zurückerstattet.

Schwerverkehrsabgabeverordnung 15

641.811

6. Kapitel: Solidarhaftung

Art. 36

1 Neben der Halterin oder dem Halter sind für die Abgabe sowie für allfällige Zinsen und Gebühren solidarisch haftbar: a. die Halterin oder der Halter eines Zugfahrzeugs für einen mitgeführten fremden Anhänger;

b. die Halterin oder der Halter eines Anhängers, wenn die Halterin oder der Halter des Zugfahrzeugs zahlungsunfähig ist: im Umfang des Gesamtgewichts des Anhängers für die mit diesem zurückgelegten Kilometer; c. die Teilhaberinnen und Teilhaber einer einfachen Gesellschaft, Kollektivoder Kommanditgesellschaft im Rahmen ihrer zivilrechtlichen Haftbarkeit;

d. für die Abgabe einer aufgelösten oder sich im Konkurs- oder Nachlassverfahren befindenden juristischen Person oder Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit: die mit der Liquidation betrauten Personen bis zum Betrag des Liquidationsergebnisses;

e. für die Abgabe einer juristischen Person, die ihren Sitz ohne Liquidation ins Ausland verlegt: die Organe persönlich bis zum Betrag des reinen Vermögens der juristischen Person.

2

Die abgabepflichtigen und die solidarisch haftbaren Personen müssen alle massgebenden Geschäftsunterlagen nach Artikel 962 des Obligationenrechts26 aufbewahren. Ist die Abgabeforderung nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist noch nicht verjährt, so sind die Akten bis zum Eintritt der Verjährung aufzubewahren.

7. Kapitel: Verwendung der Abgabe

Art. 37

Reinertrag Als Reinertrag gilt der Ertrag nach Abzug der Aufwandentschädigung nach Artikel 45 Absatz 5, der Beiträge an Schwerverkehrskontrollen nach Artikel 46 sowie der Rückerstattungen nach den Artikeln 8, 11, 32, 33 und 51.


Art. 38

Verteilung des Anteils der Kantone 1

20 Prozent des Kantonsanteils werden nach Artikel 39 vorab auf die Kantone mit Berg- und Randgebieten verteilt.

2

Zu den Berg- und Randgebieten gehören die Berggebiete nach dem Bundesgesetz vom 21. März 199727 über Investitionshilfe für Berggebiete, einschliesslich der Regionen Davos und Oberengadin.

26 SR

220

27 SR

901.1

Steuern

16

641.811

3

Die verbleibenden 80 Prozent des Kantonsanteils werden nach dem Verteilungsschlüssel in Artikel 40 auf alle Kantone verteilt.


Art. 39

Verteilung auf Kantone mit Berg- und Randgebieten 1

Massgebend für die Berechnung ist die besondere Betroffenheit: a. der Bevölkerung in Berg- und Randgebieten; b. der Wirtschaft in Berg- und Randgebieten; c. des Strassengütertransportgewerbes in Berg- und Randgebieten.

2

Alle drei Indikatoren werden gleich gewichtet.

3

Die Berechnung erfolgt alle zwei Jahre nach dem Modell in Anhang 2.


Art. 40

Verteilungsschlüssel für den verbleibenden Anteil 1

Der verbleibende Anteil der Kantone am Reinertrag wird wie folgt auf diese verteilt (vgl. Berechnungsmodell Anhang 3):

a. 20 Prozent nach Strassenlänge: 1. 10 Prozent nach der Länge der National- und Hauptstrassen, 2. 10 Prozent nach der Länge der Kantons- und der übrigen dem Motorfahrzeugverkehr geöffneten Strassen;

b. 15 Prozent nach den Strassenlasten; c. 60 Prozent nach der Bevölkerung; d. 5 Prozent nach der steuerlichen Belastung des Motorfahrzeugverkehrs.

2

Massgebend für die Zahl der Wohnbevölkerung ist die letzte Erhebung über die mittlere Wohnbevölkerung.

3

Bezüglich der Strassenlängen, der Strassenlasten und der steuerlichen Belastung des Motorfahrzeugverkehrs gelten die Artikel 4, 5 und 7 der Verordnung vom 9. Dezember 198528 über die Verteilung der nicht werkgebundenen Mineralölsteueranteile.

8. Kapitel: Kontrollen

Art. 41

Vorgehen 1 Die Vollzugsbehörden können Kontrollen durchführen, namentlich bei Personen, die infolge ihrer Tätigkeit für die Veranlagung der Abgabe wesentliche Unterlagen besitzen oder ausstellen oder die sonstwie am Vollzug mitwirken. Sofern die Umstände es erlauben, sind Betriebskontrollen während der Geschäftszeiten durchzuführen.

28 SR

725.116.25

Schwerverkehrsabgabeverordnung 17

641.811

2

Die Vollzugsbehörden können zur Durchführung von Kontrollen Grundstücke sowie Räumlichkeiten betreten und Fahrzeuge anhalten. Bei Verdacht können sie Nachprüfungen von Messgeräten verfügen.

3

Kontrollierte Personen müssen in der von den Vollzugsbehörden verlangten Weise mitwirken. Den Vollzugsbehörden sind auf Verlangen alle Auskünfte zu geben und alle Bücher, Geschäftspapiere und Urkunden vorzulegen sowie Einblick in die elektronisch verarbeiteten Daten zu gewähren, die für den Vollzug dieser Verordnung von Bedeutung sind.


Art. 42

Kontrolleinrichtungen Die Zollverwaltung kann ortsfeste und mobile Kontrollstationen betreiben. Sie beschafft die Spezialausrüstung für mobile Kontrollequipen und kann diese den Kantonen zur Verfügung stellen.


Art. 43

Beweissicherung Die Vollzugsbehörden halten Gegenstände, die als Beweismittel im Strafverfahren dienen können, zuhanden der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zurück.


Art. 44

Ausschluss der Haftung Wertminderungen und Kosten, die durch Kontrollen entstehen, werden nicht entschädigt.

9. Kapitel: Schlussbestimmungen 1. Abschnitt: Vollzug

Art. 45

Allgemeines 1 Die kantonalen Vollzugsbehörden melden der Zollverwaltung laufend die zur Erhebung der Abgabe erforderlichen Daten.

2

Die Oberzolldirektion erlässt die zum Vollzug erforderlichen Weisungen.

3

Die zu erhebende Abgabe beträgt mindestens 5 Franken.

4

Für besondere Aufwendungen, namentlich für den Entzug von Kontrollschildern und für Mahnungen, erheben die Vollzugsbehörden Gebühren nach ihren jeweiligen Bestimmungen.

5

Die Vollzugsbehörden sind für ihren Aufwand beim Vollzug des SVAG und dieser Verordnung zu entschädigen. Das EFD regelt die Einzelheiten. 6 Soweit das SVAG und diese Verordnung nichts anderes bestimmen, gelten für die von der Zollverwaltung zu vollziehenden Bestimmungen die Vorschriften der Zollgesetzgebung.

Steuern

18

641.811


Art. 46

Beiträge an Schwerverkehrskontrollen 1

Der Bund richtet Kantonen, die zur Durchsetzung der Abgabe und insbesondere zur Verlagerung von alpenquerendem Güterschwerverkehr auf die Schiene nach Artikel 1 Absatz 1 des Verkehrsverlagerungsgesetzes vom 8. Oktober 1999 vermehrt Schwerverkehrskontrollen durchführen, Beiträge aus.

2

Die Berechnung und die Höhe der Beiträge werden in Leistungsvereinbarungen, die das UVEK mit den Kantonen abschliesst, festgelegt.


Art. 47

Vereinbarungen 1 Die Zollverwaltung kann mit einzelnen abgabepflichtigen Personen Vereinbarungen treffen, welche die Veranlagung der Abgabe vereinfachen, namentlich über:

a. das

Deklarationsverfahren; b. die Veranlagung von abgabepflichtigen Personen, für die mehrere Vollzugsbehörden zuständig sind.

2

Vereinbarungen für inländische Fahrzeuge sind in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden zu treffen, soweit diese davon betroffen sind.


Art. 48

Sicherheitsleistung 1 Die Vollzugsbehörden können Abgaben, Zinsen und Kosten, auch solche, die weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn: a. deren Bezahlung als gefährdet erscheint; b. die abgabepflichtige Person mit der Zahlung der Abgabe in Verzug ist.

2

Die Sicherstellungsverfügung hat den Rechtsgrund der Sicherstellung, den sicherzustellenden Betrag und die Stelle, welche die Sicherheiten entgegennimmt, anzugeben; sie gilt als Arrestbefehl im Sinne von Artikel 274 des Bundesgesetzes vom 11. April 188929 über Schuldbetreibung und Konkurs.

3

Die Beschwerde gegen Sicherstellungsverfügungen richtet sich nach Artikel 23 SVAG. Sie hat keine aufschiebende Wirkung.


Art. 49

Abrechnung und Kontrollführung 1

Zentrale Abrechnungs- und Kontrollstelle ist die Oberzolldirektion.

2

Die Kantone rechnen periodisch mit der Oberzolldirektion nach deren Weisungen ab. Am Ende des Rechnungsjahres ist ein definitiver Abschluss zu erstellen.

3

Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

29 SR

281.1

Schwerverkehrsabgabeverordnung 19

641.811


Art. 50

Zahlungsverzug 1 Wird die Abgabe für ein inländisches Fahrzeug nicht bezahlt, so wird die Halterin oder der Halter gemahnt. Nach erfolgloser Mahnung entzieht die kantonale Vollzugsbehörde den Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder. Wechselschilder dürfen für nicht betroffene Fahrzeuge weiter verwendet werden.

2

Wird die Abgabe für ein ausländisches Fahrzeug nicht bezahlt, so verweigert die Zollverwaltung die Weiterfahrt. Sie kann das Fahrzeug beschlagnahmen, soweit dies unter den gegebenen Umständen verhältnismässig ist.

2. Abschnitt: Revision und Erlass

Art. 51

Revision Die Revision von Verfügungen und Beschwerdeentscheiden richtet sich nach den Artikeln 66-68 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196830.


Art. 52

Erlass der Abgabe

1

Mit dem Erlassgesuch müssen der zuständigen Vollzugsbehörde sämtliche zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen vorgelegt werden.

2

Für die Behandlung von Erlassgesuchen sind zuständig: a. die kantonalen Vollzugsbehörden für die von ihnen veranlagten Fahrzeuge; b. die Oberzolldirektion für die von ihr veranlagten inländischen und ausländischen Fahrzeuge;

c. die Zollkreisdirektionen für die übrigen ausländischen Fahrzeuge.

3

Es können nur rechtskräftig festgesetzte Abgabenbeträge erlassen werden.

4

Wird in einem Beschwerdeverfahren gegen die Abgabenfestsetzung gleichzeitig ein Erlassgesuch gestellt, so wird das Beschwerdeverfahren sistiert, bis über das Erlassgesuch definitiv entschieden ist.

3. Abschnitt: Datenschutz

Art. 53

Beschaffung von Daten 1

Die Zollverwaltung beschafft die Identitätsdaten und die Adressen sowie die Angaben über die Zahlungsverbindungen der abgabepflichtigen Personen.

2

Die von den kantonalen Vollzugsbehörden und den Zollämtern übermittelten Daten werden von der Zollverwaltung zentral bearbeitet.

30 SR

172.021

Steuern

20

641.811


Art. 54

Datensicherheit Die Vollzugsbehörden müssen die erhobenen Daten wirksam gegen Verlust, Veränderung und Zugriff Unbefugter schützen.


Art. 55

Weitergabe von Daten

Die Vollzugsbehörden dürfen Daten, die Rückschlüsse auf bestimmte Personen zulassen, nur weitergeben: a. zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben an Stellen des Bundes und der Kantone; b. im Rahmen staatsvertraglicher Vereinbarungen an ausländische Stellen; c. im Rahmen genau umschriebener staatlicher Forschungsprojekte an Forschungsstellen.


Art. 56

Aufbewahrungspflicht Die Vollzugsbehörden müssen die erhobenen Daten während des laufenden Jahres und weiterer fünf Jahre unverändert lesbar machen können. Nach Ablauf der Frist werden die Daten vernichtet bzw. im Bundesarchiv aufbewahrt.


Art. 57

Zugriff auf Daten

Die Halterin oder der Halter hat Zugriff auf die vom Erfassungsgerät aufgezeichneten Daten. Davon ausgenommen sind diejenigen Daten, welche ausschliesslich den Vollzugsbehörden bei der Bekämpfung des Missbrauchs der Schwerverkehrsabgabegesetzgebung dienen.

4. Abschnitt: Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Art. 58

Aufhebung bisherigen

Rechts

Es werden aufgehoben: a. die Verordnung vom 23. Dezember 199931 über den Einbau von Geräten für den Vollzug des Schwerverkehrsabgabegesetzes im Jahr 2000; b. die Verordnung vom 25. Juni 199732 über die Umladestationen des kombinierten Verkehrs.

31 [AS

2000 341 937] 32 [AS

1997 1633, 1998 1648 2051]

Schwerverkehrsabgabeverordnung 21

641.811


Art. 59


Änderung bisherigen Rechts 1. Die Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 196233 wird wie folgt geändert: Art. 83

...

2. Die Verordnung vom 22. August 198434 über die Gebühren der Zollverwaltung wird wie folgt geändert: Anhang Ziffer 93 ...


Die Ziffern 93-983 werden neu zu Ziffern 94-993 3. Die Verordnung vom 27. Oktober 197635 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr wird wie folgt geändert: Art. 115
Abs. 1 Bst. d
...


Art. 150
Abs. 8
...

5. Abschnitt: Übergangsbestimmungen

Art. 60

Zollausschlussgebiet Samnaun

Inländische und ausländische Fahrzeuge, die der leistungsabhängigen Abgabeerhebung unterliegen, sowie vom Ausland direkt in die Talschaften Samnaun und Sampuoir einfahrende ausländische Fahrzeuge, die der pauschalen Abgabeerhebung unterliegen, sind bis zur Eröffnung eines Zollamts auf dem Gebiet dieser Talschaften von der Schwerverkehrsabgabe ausgenommen.

33 SR

741.11. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt in der genannten V.

34 SR

631.152.1. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt in der genannten V.

35 SR

741.51. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt in der genannten V.

Steuern

22

641.811


Art. 61


36

Verwendung des Erfassungsgeräts Die von der Oberzolldirektion kostenlos abgegebenen Erfassungsgeräte dürfen weder verschenkt noch verkauft, vermietet oder ausgeliehen werden. Widerhandlungen werden mit Busse bis 5000 Franken geahndet.


Art. 62


37

6. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 63

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.

36 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Sept. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4525).

37 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Sept. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4525).

Schwerverkehrsabgabeverordnung 23

641.811

Anhang 138

(Art. 14)

Abgabekategorien a. Schwere Motorwagen (Gesamtgewicht > 3,5 t) Abgabekategorie 1 (EURO 1, EURO 0 oder vorher):
Die Abgabekategorie 1 gilt für Fahrzeuge, die weder die Kriterien der Abgabekategorie 2 noch diejenigen der Abgabekategorie 3 erfüllen.

Abgabekategorie 2 (EURO 2): Abgasvorschriften

- Norm A (FAV 239 ab 1.10.1993) mit nachstehenden Grenzwerten: CO

≤ 4,0/HC ≤ 1,1 / NOx ≤ 7,0 g/kWh Partikel

≤ 0,15/Partikel ≤ 0,25 g/kWh für Motoren

≤ 0,71/Zyl. und > 3'000 /min - Richtlinie 88/77/EWG40 in der Fassung der Richtlinie 91/542/EWG Grenzwerte Zeile B oder in der Fassung der Richtlinie 96/1/EG - Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 96/69/EG - ECE-Reglement Nr. 4941 Änderung 02 Grenzwerte Zeile B - ECE-Reglement Nr. 83 Änderung 04 - Gasmotoren ohne Zertifikat 38 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 15. Sept. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4525).

39 [AS

1986 1866, 1989 496, 1993 240, 1994 167 Ziff. V. AS 1995 4425 Anhang 1 Ziff. I Bst. d]

40 Gemäss Anhang 2 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS; SR 741.41); Internetadresse: www.admin.ch/ch/d/sr/c741_41.html.

41 Gemäss Anhang 2 VTS.

Steuern

24

641.811

Abgabekategorie 3 (EURO 3, 4 oder später): Abgasvorschriften

- Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 1999/96/EG Grenzwerte Zeile A und folgende oder in der Fassung der Richtlinie 2001/27/EG Grenzwerte Zeile A (inkl. Gasmotoren) und folgende - Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 98/69/EG Grenzwerte Zeile A und folgende

- ECE-Reglement Nr. 49 Änderung 03 Grenzwerte Zeile A und folgende oder Änderung 04 Grenzwerte Zeile A (inkl. Gasmotoren) und folgende - ECE-Reglement Nr. 83 Änderung 05 Grenzwerte Zeile A und folgende b. Leichte Motorwagen (Gesamtgewicht3,5 t) Abgabekategorie 1:
Die Abgabekategorie 1 gilt für Fahrzeuge, die weder die Kriterien der Abgabekategorie 2 noch diejenigen der Abgabekategorie 3 erfüllen.

Abgabekategorie 2: Abgasvorschriften

- Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 96/69/EG - Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 91/542/EWG Grenzwerte Zeile B oder in der Fassung der Richtlinie 96/1/EG - ECE-Reglement Nr. 83 Änderung 04 - ECE-Reglement Nr. 49 Änderung 02 Grenzwerte Zeile B Abgabekategorie 3: Abgasvorschriften

- Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 98/69/EG Grenzwerte Zeile A und folgende

- Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 1999/96/EG Grenzwerte Zeile A und folgende oder in der Fassung der Richtlinie 2001/27/EG Grenzwerte Zeile A und folgende - ECE-Reglement Nr. 83 Änderung 05 Grenzwerte Zeile A und folgende - ECE-Reglement Nr. 49 Änderung 03 Grenzwerte Zeile A und folgende oder Änderung 04 Grenzwerte Zeile A und folgende

Schwerverkehrsabgabeverordnung 25

641.811

Anhang 2

(Art. 39, Abs. 3)

Kantonsanteile an der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe Berechnungsmodell für den Vorabanteil (20 %) Berg- und Randgebiete Vorabanteil (20%)

Gewichtetes

Mittel

(in Prozent)

in 1000 Fr.

in Fr./E.

ZH 0,0

-

BE 18,4

3

680

4

LU 4,2

840

2

UR 1,7

340

10

SZ 2,6

520

4

OW 0,2

40

1

NW 0,4

80

2

GL 0,4

80

2

ZG 0,0

-

FR 2,1

420

2

SO 0,6

120

1

BS 0,0

-

BL 0,0

-

SH 0,0

-

AR 1,2

240

4

AI 0,5

100

7

SG 2,9

580

1

GR 26,2

5

240

28

AG 0,0

-

TG 0,0

-

TI 5,6

1

120

4

VD 4,2

840

1

VS 25,0

5

000

19

NE 0,9

180

1

GE 0,0

-

JU 2,9

580

9

Total 100,0

20

000

3

Steuern

26

641.811

Für die Berechnung der besonderen Betroffenheit von Bevölkerung und Wirtschaft in Berg- und Randgebieten (Art. 39) sind folgende drei Sammelindikatoren massgebend, die für jede Region ermittelt werden: I. Sammelindikator Bevölkerung: Summe der Teilindikatoren Treibstoffe sowie Heizöl. Die regionalen Teilindikatoren ergeben sich aus dem Produkt, das gebildet wird aus den spezifischen Transportdistanzen, dem Grad der Nicht-Erreichbarkeit mit 40t-Fahrzeugen, dem Anteil am Haushaltsbudget und der Einwohnerzahl.

II. Sammelindikator Wirtschaft Summe der Teilindikatoren Steine und Erden/ Bauhauptgewerbe, Holzverarbeitung sowie Papierherstellung und -verarbeitung. Die regionalen Teilindikatoren ergeben sich aus dem Produkt, das gebildet wird aus den spezifischen Transportdistanzen, dem Grad der Nicht-Erreichbarkeit mit 40t-Fahrzeugen, der direkten Strassentransportintensität und der Anzahl Arbeitsplätze in der entsprechenden Branche.

III. Sammelindikator Strassengütertransportgewerbe Der Indikator ergibt sich aus dem Produkt, das gebildet wird aus dem Grad der Nicht-Erreichbarkeit mit 40t-Fahrzeugen und der Anzahl Arbeitsplätze im Strassengütertransportgewerbe.

Für die Ermittlung der kantonalen Punktewerte der drei Sammelindikatoren werden nur die Punktewerte derjenigen Regionen berücksichtigt, die nach Artikel 38 Absatz 2 zu den Berg- und Randgebieten gehören. Aus diesen Werten wird der prozentuale Anteil der einzelnen Kantone am Total jedes Sammelindikators berechnet.

Der Verteilungsschlüssel ergibt sich aus dem Mittel der Prozentwerte. Die Indikatoren werden alle gleich gewichtet.

Schwerverkehrsabgabeverordnung 27

641.811

Anhang 3

(Art. 40 Abs. 1)

Kantonsanteile an der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe Berechnungsmodell für den verbleibenden Anteil (80 %) Strassenlänge (20%)

Strassenlasten (15%) Bevölkerung (60%)

Motorfa

hrzeugsteuerbelastung (5%) Kantonsant

eil gem

äss

Masszahlen total (80 %) Nationalund Haupt- strassen km

Kantons- anteil in 1000 Fr.

Kantons- und Gem

eindestrassen km

Kantons- anteil in 1000 Fr.

Kantons- anteil total in 1000 Fr.

Strassenausga- ben netto (1992- 1994) in 1000 Fr.

Kantons- anteil in 1000 Fr.

Mittlere Wohn- bevöl kerung 1996

Kantons- anteil in 1000 Fr.

Bestand M

otorfahrzeuge und A

nhänger

1996

MFZ- Steuer Belastungs- inde x 1994

Masszahl Bestand* Belastung Kantons- anteil in 1000 Fr.

in 1000 Fr.

in Fr./E.

ZH

199

384

7 020

839

1 222

1 685 236

1 676

1194,1

8 067

711 448

100,

4

71 429 379

646

11 611

10

BE

525

1012

11 259

1345

2 357

1

447 331

1 439

950,7

6 422

56

0 320

130,9

73 345 888

664

10 882

11

LU

130

251

3 100

370

621

451 766

449

340,9

2 303

203 691

98,2

20 00

2 456

181

3 554

10

UR

165

318

203

24

342

75 015

75

35

,0

236

18

352

80,5

1 47

7 336

13

667 19

SZ

123

237

766

92

329

165 540

165

122,6

828

84 470

90,4

7 636 088

69

1 391

11

OW

42

81

475

57

138

62 546

62

31,4

212

19 289

77,2

1 489 111

13

425

14

NW

37

71

201

24

95

41 594

41

35,8

242

22 248

85,2

1 895 530

17

396

11

GL

55

106

358

43

149

65 235

65

39,0

263

21 657

110,4

2 390 933

22

499 13

ZG

31

60

530

63

123

163 778

163

93,2

630

61 745

86,4

5 334 768

48

964 10

FR

141

272

3 272

391

663

335 359

333

228,8

1 546

150 695

107,9

16 259 991

147

2 689

12

SO

68

131

2 428

290

421

336 137

334

238,6

1 612

150 060

92,5

13

880 550

126

2 493

10

BS

13

25

362

43

68

370 298

368

198,8

1 343

82 460

85,4

7 042 084

64

1 84

3 9

BL

75

145

1 977

236

381

412 434

410

251,5

1 699

149 532

112,3

16 792 444

152

2 642

11

SH

36

69

1 577

188

258

135 141

134

73,6

497

48 388

66,5

3 21

7 802

29

91

8 12

AR

42

81

392

47

128

112 725

112

53,8

363

30 013

107,0

3

211 391

29

6

32 12

AI

14

27

125

15

42

17 435

17

14,4

97

8 133

103,1

838 512

8

164

11

SG

273

526

2 640

315

842

698 254

694

443,4

2 995

262 011

109,7

28 742 607

260

4 791

11

GR

624

1203

3 053

365

1 568

694 925

691

189,3

1 279

121 075

132,2

16 006 115

145

3 682

19

AG

206

397

5 379

643

1 040

689 317

685

528,9

3 573

34

9 541

78,3

27 36

9 060

248

5 546

10

Steuern

28

641.811

Strassenlänge (20%)

Strassenlasten (15%) Bevölkerung (60%)

Motorfa

hrzeugsteuerbelastung (5%) Kantonsant

eil gem

äss

Masszahlen total (80 %) Nationalund Haupt- strassen km

Kantons- anteil in 1000 Fr.

Kantons- und Gem

eindestrassen km

Kantons- anteil in 1000 Fr.

Kantons- anteil total in 1000 Fr.

Strassenausga- ben netto (1992- 1994) in 1000 Fr.

Kantons- anteil in 1000 Fr.

Mittlere Wohn- bevöl kerung 1996

Kantons- anteil in 1000 Fr.

Bestand M

otorfahrzeuge und A

nhänger

1996

MFZ- Steuer Belastungs- inde x 1994

Masszahl Bestand* Belastung Kantons- anteil in 1000 Fr.

in 1000 Fr.

in Fr./E.

TG

144

278

3 032

362

640

357 066

355

224,3

1 515

151 303

73,3

11 09

0 510

100

2 610

12

TI

257

495

2 883

344

840

679 435

676

301,4

2 036

221 571

92,1

20 40

6 689

185

3 736

12

VD

334

644

7 350

878

1 522

1 117 865

1 111

616,8

4 167

386 391

123,9

47 873 845

433

7 233

12

VS

353

680

4 026

481

1 161

731 659

727

269,4

1 820

187

692

56,0

10 510 75

2

95

3 804

14

NE

117

226

1 724

206

431

401 964

400

166,1

1 122

103 749

97,8

10 146 652

92

2 045

12

GE

58

112

1 297

155

267

685 770

682

396,0

2 675

253 221

71,7

18

155 946

164

3 788

10

JU

88

170

1 538

184

353

135 633

135

67,6

457

44 591

124,9

5 569 416

50

995

15

Total

4150 8000 66 967

8000

16 000

12 069 457

12 000

7105,4

48 000

4 403 646

100,0

442 115 854

4000

80 000

11