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1

Bundesgesetz
über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe
(Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG)
vom 19. Dezember 1997 (Stand am 19. Dezember 2000) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 24septies, 36quater, 36sexies der Bundesverfassung und
Artikel 23 der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung1,2
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 11. September 19963, beschliesst:

1. Abschnitt: Zweck und Geltungsbereich

Art. 1

Zweck

1 Mit der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (Abgabe) soll der Schwerverkehr die ihm zurechenbaren Wegekosten und Kosten zulasten der Allgemeinheit
langfristig decken, soweit er für diese nicht bereits durch andere Leistungen oder
Abgaben aufkommt.

2 Mit der Abgabe wird ausserdem ein Beitrag dazu geleistet, dass: a.

die Rahmenbedingungen der Schiene im Transportmarkt verbessert werden; b.

die Güter vermehrt mit der Bahn befördert werden.


Art. 2

Geltungsbereich

Die Abgabe wird für die Benützung der öffentlichen Strassen erhoben.

2. Abschnitt: Abgabepflicht

Art. 3

Gegenstand

Die Abgabe wird auf den im In- und Ausland immatrikulierten (in- und ausländischen) schweren Motorfahrzeugen und Anhängern für den Güter- oder den Personentransport erhoben.

AS 2000 98

1 [BS

1 3; AS 1971 905, 1994 1096 1101, 1999 741]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute die Art. 74, 84, 85 und 196 Ziff. 12 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).

2

Fassung gemäss Art. 6 Ziff. 1 des Verkehrsverlagerungsgesetzes vom 8. Okt. 1999, in
Kraft seit 1. Jan. 2001 (SR 740.1).

3

BBl 1996 V 521 641.81

Steuern

2

641.81


Art. 4

Ausnahmen und Befreiungen 1 Der Bundesrat kann bestimmte Fahrzeugarten oder Fahrzeuge mit besonderem
Verwendungszweck von der Abgabe ganz oder teilweise befreien oder Sonderregelungen treffen. Dabei ist jedoch insbesondere der Grundsatz der verursachergerechten Anlastung der ungedeckten Kosten zu beachten. In- und ausländische Fahrzeuge
müssen einander gleichgestellt sein.

2 Für den Personentransport wird die Abgabe pauschal erhoben. Sie beträgt höchstens 5000 Franken pro Jahr. Der Bundesrat kann die Abgabe nach Fahrzeugkategorien abstufen.

3 Für Fahrten im unbegleiteten kombinierten Verkehr besteht Anspruch auf eine
pauschale Rückerstattung. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.4

Art. 5

Abgabepflichtige Personen 1 Abgabepflichtig ist der Halter oder die Halterin, bei ausländischen Fahrzeugen zusätzlich der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin.

2 Der Bundesrat kann weitere Personen als solidarisch haftbar erklären.

3. Abschnitt: Bemessungsgrundlage der Abgabe

Art. 6

Grundsatz

1 Die Abgabe bemisst sich nach dem höchstzulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeuges und den gefahrenen Kilometern.

2 Bei Fahrzeugkombinationen kann das höchstzulässige Gesamtzugsgewicht des
Zugfahrzeuges als Bemessungsgrundlage der Abgabe herangezogen werden.

3 Zusätzlich kann die Abgabe emissions- oder verbrauchsabhängig erhoben werden.


Art. 7

Kostendeckung

1 Der Ertrag der Abgabe darf die ungedeckten Wegekosten und die Kosten zulasten
der Allgemeinheit nicht übersteigen.

2 Die Kosten zulasten der Allgemeinheit umfassen den Saldo der externen Kosten
und Nutzen von gemeinwirtschaftlichen Leistungen des Schwerverkehrs.

3 Die Berechnung der externen Kosten und Nutzen des Schwerverkehrs wird periodisch nachgeführt. Sie muss dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechen.


Art. 8

Tarif

1 Der Bundesrat legt den Tarif der Abgabe wie folgt fest: 4 Eingefügt durch Art. 6 Ziff. 1 des Verkehrsverlagerungsgesetzes vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (SR 740.1).

Schwerverkehrsabgabegesetz 3

641.81

a.

Der Tarif muss mindestens 0,6 Rappen und darf höchstens 2,5 Rappen pro
gefahrenen Kilometer und Tonne höchstzulässigem Gesamtgewicht betragen.

b.

Bei einer generellen Erhöhung des höchstzulässigen Gesamtgewichtes auf
40 Tonnen beträgt der Tarif höchstens 3 Rappen. Der Bundesrat kann diesen
Tarif für Fahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht bis 28 Tonnen um höchstens einen Fünftel reduzieren.

c.

Bei emissionsabhängiger Ausgestaltung im Sinne von Artikel 6 Absatz 3 gilt
der jeweilige Tarif als Durchschnitt; er wird bei Fahrzeugen mit überdurchschnittlichen Emissionen höher, bei Fahrzeugen mit unterdurchschnittlichen
Emissionen tiefer angesetzt.

2 Der Bundesrat kann den Tarif gestaffelt einführen und nach Fahrzeugkategorien
differenzieren. Er kann den höchstzulässigen Abgabesatz nach Absatz 1 ab 1. Januar
2005 an die Teuerung anpassen.

3 Bei der Einführung der Abgabe und den Erhöhungen des Tarifs berücksichtigt der
Bundesrat:

a.

die Berechnungen über die ungedeckten Wegekosten sowie die externen Kosten und Nutzen des Schwerverkehrs; b.

die Belastung der Volkswirtschaft; c.

die raumordnungspolitischen Effekte und die Auswirkungen auf die Güterversorgung in von der Bahn nicht oder nur unzureichend erschlossenen Gegenden; d.

die Zielsetzung, die Wettbewerbsfähigkeit der Bahn zu fördern; e.

die Auswirkungen der Abgabe auf den allfälligen Umwegverkehr über benachbarte ausländische Strassen.


Art. 9

Pauschalierung als Ausnahme 1 Wenn eine leistungsabhängige Bemessung der Abgabe nicht möglich ist oder einen
unverhältnismässigen Aufwand erfordert, kann diese in begründeten Fällen pauschal
erhoben werden. Der Ertrag der Abgabe darf dadurch nicht geschmälert werden und
es dürfen keine Wettbewerbsverzerrungen entstehen.

2 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten über die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Pauschalierung.

4. Abschnitt: Abgabeerhebung

Art. 10

Vollzug

1 Der Bundesrat regelt den Vollzug.

2 Er kann die Kantone und private Organisationen beiziehen.

Steuern

4

641.81

3 Der Bund entrichtet den Kantonen Beiträge an Schwerverkehrskontrollen.5

Art. 11

Ermittlung der abgabepflichtigen Fahrleistung 1 Die abgabepflichtige Person hat bei der Ermittlung der Fahrleistung mitzuwirken.

2 Der Bundesrat kann den Einbau spezieller Geräte oder andere Hilfsmittel zur fälschungssicheren Erfassung der Fahrleistung vorschreiben. Die einzubauenden Geräte sollen nach Möglichkeit mit in der EU vorgeschriebenen Geräten interoperabel
sein.

3 Fehlen taugliche Angaben oder Unterlagen, so kann die Abgabe nach Ermessen
veranlagt werden.


Art. 12

Beginn und Ende der Abgabepflicht 1 Die Abgabepflicht beginnt für inländische Fahrzeuge am Tag der amtlichen Zulassung des Fahrzeuges. Sie endet mit dem Tag, an dem die Kontrollschilder zurückgegeben werden oder der Fahrzeugausweis annulliert wird.

2 Die Abgabepflicht für ausländische Fahrzeuge beginnt mit der Einfahrt ins schweizerische Staatsgebiet und endet spätestens mit der Ausfahrt. Die Abgabeforderung
wird spätestens mit der Ausfahrt aus der Schweiz fällig.


Art. 13

Abgabeperiode

Die Abgabe wird mindestens einmal jährlich erhoben.


Art. 14

Besondere Verfahrensbestimmungen 1 Der Bundesrat kann Vorauszahlungen, Sicherheitsleistungen, Sicherungsmassnahmen und vereinfachte Verfahren vorsehen.

2 Die Artikel 123 und 124 des Zollgesetzes vom 1. Oktober 19256 betreffend Sicherungsmassnahmen sind sinngemäss anwendbar.

3 Die rechtskräftigen Verfügungen der Abgabeforderung sind vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen im Sinne der Artikel 80 ff. des Bundesgesetzes vom 11. April
18897 über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt.


Art. 15

Verjährung

1 Die Abgabeforderung verjährt innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden ist. Längere strafrechtliche Verjährungsfristen
bleiben vorbehalten.

2 Die Rückforderung verjährt innerhalb von fünf Jahren nach der Bezahlung der
Nichtschuld.

5 Eingefügt durch Art. 6 Ziff. 1 des Verkehrsverlagerungsgesetzes vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (SR 740.1).

6

SR 631.0

7

SR 281.1

Schwerverkehrsabgabegesetz 5

641.81

3 Die Verjährung wird durch jede Einforderungshandlung und jede Berichtigung
durch die zuständige Behörde unterbrochen; sie steht still, solange die abgabepflichtige Person in der Schweiz nicht betrieben werden kann.

4 In jedem Fall verjährt die Abgabeforderung nach 15 Jahren.


Art. 16

Amtshilfe und Anzeigepflicht 1 Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden unterstützen sich gegenseitig in der Erfüllung ihrer Aufgabe; sie erteilen sich gegenseitig die benötigten
Auskünfte und gewähren einander auf Verlangen Einsicht in amtliche Akten.

2 Die Polizei- und Steuerbehörden von Bund, Kantonen und Gemeinden erteilen den
mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden auf Ersuchen alle erforderlichen Auskünfte.

3 Verwaltungsorgane des Bundes und der Kantone, die in ihrer dienstlichen Tätigkeit eine Widerhandlung wahrnehmen oder von einer solchen Kenntnis erhalten,
sind verpflichtet, sie der für die Veranlagung zuständigen Behörde anzuzeigen.

4 Die Gewährung der Amtshilfe in Strafsachen zwischen Bundes- und kantonalen
Behörden richtet sich nach Artikel 30 des Bundesgesetzes vom 22. März 19748 über
das Verwaltungsstrafrecht.


Art. 17

Erlass der Abgabe

1 Die für die Veranlagung zuständige Behörde kann der abgabepflichtigen Person,
für die infolge einer Notlage die Bezahlung der Steuer oder eines Zinses eine grosse
Härte bedeuten würde, die geschuldeten Beträge ganz oder teilweise erlassen.

2 Das Erlassgesuch muss innerhalb eines Jahres nach der Abgabenfestsetzung und
schriftlich begründet bei der zuständigen Behörde eingereicht werden. Der Entscheid dieser Behörde kann an die Eidgenössische Oberzolldirektion weitergezogen
werden.


Art. 18

Statistik

Die Daten über die ermittelten Fahrleistungen können unter Wahrung des Datenschutzes für statistische Zwecke verwendet werden.

5. Abschnitt: Abgabeverwendung

Art. 19

1 Der Reinertrag wird zu einem Drittel als gebundene Ausgabe den Kantonen zugewiesen und verbleibt zu zwei Dritteln beim Bund.

2 Der Bund verwendet seinen Anteil am Reinertrag vorab zur Finanzierung der Eisenbahngrossprojekte nach Artikel 23 der Übergangsbestimmungen der Bundesver8

SR 313.0

Steuern

6

641.81

fassung9 sowie zum Ausgleich der von ihm getragenen ungedeckten Kosten im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr.

3 Die Kantone verwenden ihren Anteil am Reinertrag vorab für den Ausgleich der
von ihnen getragenen ungedeckten Kosten im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr.

4 Bei der Verteilung des Anteils der Kantone nach Absatz 1 sind die besonderen
Auswirkungen der Abgabe in Berg- und Randgebieten zu berücksichtigen. Im übrigen berechnet sich die Verteilung der Beiträge an die Kantone nach: a.

der Länge der dem Motorfahrzeugverkehr geöffneten Strassen; b.

den Strassenlasten der Kantone; c.

der Bevölkerung der Kantone; d.

der steuerlichen Belastung des Motorfahrzeugverkehrs.

6. Abschnitt: Strafbestimmungen und Rechtsmittel

Art. 20

Gefährdung oder Hinterziehung der Abgabe 1 Wer die Abgabe vorsätzlich hinterzieht oder gefährdet, sich oder einer anderen
Person sonstwie einen unrechtmässigen Abgabevorteil verschafft oder die gesetzmässige Veranlagung gefährdet, wer ungerechtfertigt eine Vergünstigung oder Rükkerstattung erwirkt oder in einem Rückerstattungsgesuch unrichtige Angaben macht,
wird mit Busse bis zum Fünffachen der hinterzogenen oder gefährdeten Abgabe
oder des unrechtmässigen Vorteils bestraft. Bei fahrlässiger Begehung beträgt die
Busse bis zum Dreifachen der hinterzogenen oder gefährdeten Abgabe oder des unrechtmässigen Vorteils. Vorbehalten bleiben die Artikel 14-16 des Bundesgesetzes
vom 22. März 197410 über das Verwaltungsstrafrecht. Die Mindestbusse beträgt 100
Franken.

2 Kann der gefährdete oder hinterzogene Abgabebetrag nicht genau ermittelt werden,
so wird er geschätzt.

3 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

4 Erfüllt eine Handlung gleichzeitig den Tatbestand einer Gefährdung oder Hinterziehung der Abgabe und einer durch die Eidgenössische Zollverwaltung zu verfolgenden Widerhandlung gegen andere Abgabenerlasse des Bundes oder einer Zollwiderhandlung, so wird die für die schwerste Widerhandlung verwirkte Strafe verhängt; diese ist angemessen zu erhöhen.


Art. 21

Andere strafbare Handlungen Die Artikel 14-17 des Bundesgesetzes vom 22. März 197411 über das Verwaltungsstrafrecht sind auch im kantonalen Verfahren anwendbar.

9 [AS

1999 741]. Siehe heute Art. 196 Ziff. 12 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).

10

SR 313.0

11

SR 313.0

Schwerverkehrsabgabegesetz 7

641.81


Art. 22

Strafverfolgung

1 Die Strafverfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen, die inländische Fahrzeuge betreffen, ist Sache der Kantone.

2 Widerhandlungen, die ausländische Fahrzeuge betreffen, werden nach dem Bundesgesetzes vom 22. März 197412 über das Verwaltungsstrafrecht durch die Eidgenössische Zollverwaltung verfolgt und beurteilt.


Art. 23

Rechtsmittel

1 Soweit der Vollzug den Kantonen obliegt, können Verfügungen der ersten kantonalen Instanzen innerhalb von 30 Tagen bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion
angefochten werden.

2 Soweit der Vollzug den Zollbehörden obliegt, können Verfügungen des Zollamtes
innerhalb von 30 Tagen bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion angefochten
werden.

3 Der Entscheid der Eidgenössischen Oberzolldirektion unterliegt der Beschwerde
an die Eidgenössische Zollrekurskommission.

4 Im übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den Bestimmungen über die
Bundesrechtspflege, insbesondere nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember
196813 über das Verwaltungsverfahren und dem Bundesrechtspflegegesetz vom
16. Dezember 194314.

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 24

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Auf die Abgabe nach Artikel 21 der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung15 wird, gestützt auf dessen Absatz 8, verzichtet.

2 Die Schwerverkehrsabgabe-Verordnung vom 26. Oktober 199416 wird mit dem Inkrafttreten des Gesetzes aufgehoben.


Art. 25

Übergangsbestimmung

Bis zum Inkrafttreten einer Verfassungsgrundlage für die Abgabeverwendung im
Sinn von Artikel 19 Absatz 2 wird der Ertrag der Abgabe nach Vorgabe von Artikel 36quater der Bundesverfassung17 verwendet.

12

SR 313.0

13

SR 172.021

14

SR 173.110

15 [AS

1994 1099, 1999 741]. Siehe heute Art. 196 Ziff. 2 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).

16

SR 741.71

17 [AS

1994 1096]. Siehe heute Art. 85 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).

Steuern

8

641.81


Art. 26

Referendum und Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 200118
Artikel 11 Absatz 2: 1. Februar 200019
Artikel 23: 1. April 200020 18

Abs. 1 der V vom 6. März 2000 (AS 2000 1169) 19

BRB vom 23. Dez. 1999 (AS 2000 105) 20

Abs. 2 der V vom 6. März 2000 (AS 2000 1169)