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196.1

Bundesgesetz
über die Sperrung und die Rückerstattung
unrechtmässig erworbener Vermögenswerte
ausländischer politisch exponierter Personen

(SRVG)

vom 18. Dezember 2015 (Stand am 1. Juli 2016)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 21. Mai 20142,

beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Dieses Gesetz regelt die Sperrung, die Einziehung und die Rückerstattung von Vermögenswerten ausländischer politisch exponierter Personen oder ihnen nahestehender Personen, die vermutlich durch Korruption, ungetreue Geschäftsbesorgung oder andere Verbrechen erworben wurden.

Art. 2 Begriffe

In diesem Gesetz bedeuten:

a.
ausländische politisch exponierte Personen: Personen, die im Ausland mit führenden öffentlichen Funktionen betraut sind oder waren, insbesondere Staats- und Regierungschefinnen und -chefs, hohe Politikerinnen und Politiker auf nationaler Ebene, hohe Funktionärinnen und Funktionäre in Verwaltung, Justiz, Militär und Parteien auf nationaler Ebene, die obersten Organe staatlicher Unternehmen von nationaler Bedeutung;
b.
nahestehende Personen: natürliche Personen, die Personen nach Buchstabe a aus familiären, persönlichen oder geschäftlichen Gründen erkennbar nahestehen;
c.
Vermögenswerte: jede Art von materiellen oder immateriellen, beweglichen oder unbeweglichen Gütern.

2. Abschnitt: Sperrung von Vermögenswerten

Art. 3 Sperrung im Hinblick auf eine Rechtshilfezusammenarbeit

1 Der Bundesrat kann im Hinblick auf eine allfällige Rechtshilfezusammenarbeit mit dem Herkunftsstaat die Sperrung von Vermögenswerten in der Schweiz anordnen:

a.
über die ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen Verfügungsmacht haben;
b.
an denen ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen wirtschaftlich berechtigt sind; oder
c.
die juristischen Personen gehören:
1.
über die ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen direkt oder indirekt Verfügungsmacht über die Vermögenswerte haben, oder
2.
an denen ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen wirtschaftlich berechtigt sind.

2 Die Sperrung ist nur zulässig, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a.
Ein Machtverlust der Regierung oder gewisser Regierungsmitglieder im Herkunftsstaat ist eingetreten oder zeichnet sich als unaufhaltsam ab.
b.
Der Korruptionsgrad im Herkunftsstaat ist notorisch hoch.
c.
Die Vermögenswerte wurden wahrscheinlich durch Korruption, ungetreue Geschäftsbesorgung oder andere Verbrechen erworben.
d.
Die Wahrung der Schweizer Interessen erfordert die Sperrung.

3 Vor der Anordnung einer Sperrung klärt der Bundesrat die Haltung der wichtigsten Partnerländer und internationalen Organisationen bezüglich Sperrungsmassnahmen ab, ausser es sei Gefahr im Verzug. In der Regel stimmt er seine Massnahmen in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht mit den Massnahmen dieser Länder und Organisationen ab.

Art. 4 Sperrung im Hinblick auf eine Einziehung bei Scheitern der Rechtshilfe

1 Der Bundesrat kann im Hinblick auf die Einleitung eines Einziehungsverfahrens die Sperrung von Vermögenswerten in der Schweiz verfügen:

a.
über die ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen Verfügungsmacht haben;
b.
an denen ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen wirtschaftlich berechtigt sind; oder
c.
die juristischen Personen gehören:
1.
über die ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen direkt oder indirekt Verfügungsmacht über die Vermögenswerte haben, oder
2.
an denen ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen wirtschaftlich berechtigt sind.

2 Die Sperrung ist nur zulässig, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a.
Die Vermögenswerte wurden im Rahmen eines auf Ersuchen des Herkunftsstaates eingeleiteten internationalen Rechtshilfeverfahrens in Strafsachen vorläufig sichergestellt.
b.
Der Herkunftsstaat kann die Anforderungen an ein Rechtshilfeverfahren wegen des völligen oder weitgehenden Zusammenbruchs oder der mangelnden Verfügbarkeit seines Justizsystems nicht erfüllen (Versagen staatlicher Strukturen).
c.
Die Wahrung der Schweizer Interessen erfordert die Sperrung dieser Vermögenswerte.

3 Die Sperrung ist ebenfalls zulässig, wenn sich die Zusammenarbeit mit dem Herkunftsstaat nach erfolgter Einreichung eines Rechtshilfeersuchens als ausgeschlossen erweist, weil Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Herkunftsstaat den massgeblichen Verfahrensgrundsätzen nach Artikel 2 Buchstabe a des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 19813 nicht entspricht, und sofern die Wahrung der Schweizer Interessen es erfordert.

Art. 5 Anpassung und Veröffentlichung der Listen

1 Wenn die Sperrung nach Artikel 3 in Form einer Verordnung (Sperrungsverordnung) angeordnet wird, so kann das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) die im Anhang dieser Verordnung aufgeführte Namensliste der von der Sperrung betroffenen Personen anpassen. Es kann nach Konsultation der anderen betroffenen Departemente ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen streichen oder hinzufügen, wenn die internationale Koordination mit den wichtigsten Partnerländern und internationalen Organisationen oder die Wahrung der Schweizer Interessen es erfordern.

2 Das EDA streicht die Personen, gegenüber denen sich die Sperrung als unbegründet erweist, unverzüglich von der Liste.

3 Die im Anhang der Sperrungsverordnung aufgeführte Namensliste wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts veröffentlicht. Die Liste kann Personendaten und besonders schützenswerte Daten enthalten, insbesondere Angaben über die aktuelle oder frühere Mitgliedschaft in einer politischen Partei oder über strafrechtliche oder administrative Verfolgungen und Sanktionen.

Art. 6 Dauer der Sperrung

1 Die Sperrung nach Artikel 3 ist auf höchstens vier Jahre zu befristen. Der Bundesrat kann die Sperrung um jeweils ein Jahr verlängern, sofern der Herkunftsstaat seinen Willen zur Rechtshilfezusammenarbeit ausgedrückt hat. Die maximale Sperrungsdauer beträgt zehn Jahre.

2 Die gemäss Artikel 4 gesperrten Vermögenswerte bleiben bis zum rechtskräftigen Entscheid über ihre Einziehung gesperrt. Wird innert zehn Jahren nach Eintritt der Rechtskraft der nach Artikel 4 verhängten Sperrungsverfügung kein Einziehungsverfahren eingeleitet, so wird die Sperrung hinfällig.

Art. 7 Melde- und Auskunftspflicht

1 Personen und Institutionen, die in der Schweiz Vermögenswerte von Personen halten oder verwalten, die unter eine Sperrungsmassnahme nach Artikel 3 fallen, müssen diese der Meldestelle für Geldwäscherei (Meldestelle) unverzüglich melden.

2 Personen und Institutionen, die, ohne in der Schweiz solche Vermögenswerte zu halten oder zu verwalten, aufgrund ihrer Aufgaben von solchen Vermögenswerten wissen, müssen diese der Meldestelle unverzüglich melden.

3 Gestützt auf die gemäss Absatz 2 erhaltenen Informationen kann die Meldestelle von allen Personen und Institutionen, bei denen die Möglichkeit besteht, dass sie solche Vermögenswerte halten oder verwalten, Auskünfte über die nach diesem Gesetz gesperrten Vermögenswerte verlangen.

4 Die von den Absätzen 1-3 dieser Bestimmung betroffenen Personen und Institutionen müssen im Zusammenhang mit den gemeldeten Vermögenswerten der Meldestelle auf Verlangen ausserdem alle Auskünfte erteilen und alle Unterlagen einreichen, die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlich sind, sofern sie über diese Informationen verfügen.

5 Der Melde- und Auskunftspflicht nicht unterworfen sind Anwältinnen und Anwälte sowie Notarinnen und Notare, soweit ihre Tätigkeit dem Berufsgeheimnis nach Artikel 321 des Strafgesetzbuchs4 untersteht.

6 Die Meldestelle übermittelt die gemäss den Absätzen 1-3 erhaltenen Informationen dem EDA und dem Bundesamt für Justiz (BJ). Der Bundesrat regelt die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen dem EDA, dem BJ und der Meldestelle im Rahmen dieses Gesetzes.

Art. 8 Verwaltung gesperrter Vermögenswerte

1 Personen und Institutionen, die in der Schweiz Vermögenswerte von Personen halten oder verwalten, die unter eine Sperrungsmassnahme nach diesem Gesetz fallen, verwalten die Vermögenswerte nach deren Sperrung weiterhin. Sie informieren das EDA unverzüglich, falls ein rascher Wertverlust droht oder ein kostspieliger Unterhalt vorliegt.

2 Personen und Institutionen, die die Vermögenswerte nach Absatz 1 verwalten, reichen dem EDA auf dessen Verlangen alle Informationen und Unterlagen im Zusammenhang mit der Vermögenssperrung und -verwaltung ein.

3 Die Grundsätze für die Anlage beschlagnahmter Vermögenswerte gelten sinngemäss für die Verwaltung der nach diesem Gesetz gesperrten Vermögenswerte.

4 Das EDA kann die erforderlichen Massnahmen anordnen, um einen drohenden raschen Wertverlust oder einen kostspieligen Unterhalt zu verhindern, einschliesslich der sofortigen Verwertung nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 11. April 18895 über Schuldbetreibung und Konkurs. Absatz 1 ist auf den Verwertungserlös anwendbar.

5 Sind die Vermögenswerte auch im Rahmen eines Straf- oder Rechtshilfeverfahrens gesperrt, so obliegt ihre Verwaltung ausschliesslich der Behörde, die jenes Verfahren leitet. Diese informiert das EDA, bevor sie die Aufhebung der Sperrung der Vermögenswerte anordnet.

Art. 9 Freigabe gesperrter Vermögenswerte

Das EDA kann ausnahmsweise die Freigabe einzelner gesperrter Vermögenswerte bewilligen, insbesondere in Härtefällen oder Fällen, in denen die Wahrung wichtiger Schweizer Interessen dies erfordert.

Art. 10 Gütliche Einigung

1 Der Bundesrat kann das EDA beauftragen, während der Sperrung eine gütliche Einigung zu suchen, die die vollständige oder teilweise Rückerstattung der gesperrten Vermögenswerte ermöglicht. Für diese Rückerstattung gelten die Artikel 17-19 sinngemäss.

2 Die gütliche Einigung bedarf der Genehmigung durch den Bundesrat.

3 Genehmigt der Bundesrat die gütliche Einigung, so hebt er die Sperrung auf.

3. Abschnitt: Unterstützungsmassnahmen

Art. 11 Grundsatz

Der Bund kann den Herkunftsstaat in dessen Bemühungen um Rückerstattung gesperrter Vermögenswerte unterstützen.

Art. 12 Technische Unterstützung

1 Das EDA und das BJ können nach gegenseitigen Konsultationen dem Herkunftsstaat technische Unterstützung leisten.

2 Sie können insbesondere:

a.
bei der Ausbildung und rechtlichen Beratung der zuständigen Behörden behilflich sein;
b.
bilaterale oder multilaterale Konferenzen und Treffen organisieren;
c.
Fachleute in den Herkunftsstaat entsenden.

3 Das EDA koordiniert die Massnahmen mit den anderen betroffenen Departementen und kann für deren Umsetzung mit geeigneten nationalen und internationalen Institutionen zusammenarbeiten.

Art. 13 Übermittlung von Informationen an den Herkunftsstaat

1 Die Meldestelle kann Informationen, einschliesslich Bankinformationen, die sie in Anwendung dieses Gesetzes erlangt hat, an die entsprechende ausländische Meldestelle im Herkunftsstaat übermitteln, um dem Herkunftsstaat zu ermöglichen, ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz zu stellen oder ein unzureichend substantiiertes Rechtshilfeersuchen zu ergänzen.

2 Die Übermittlung der Informationen, welche die Meldestelle in Anwendung dieses Gesetzes erlangt hat, erfolgt gemäss den Bestimmungen und Modalitäten von Artikel 30, 31 Buchstaben b und c sowie 32 Absatz 3 des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 19976. Artikel 30 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer 1 des Geldwäschereigesetzes ist nicht anwendbar.

3 Informationen, die in Anwendung dieses Gesetzes erlangt wurden, dürfen nicht ins Ausland übermittelt werden, wenn:

a.
die staatlichen Strukturen im Herkunftsstaat versagen; oder
b.
dadurch das Leben oder die körperliche Unversehrtheit der betroffenen Personen gefährdet würde.

4 Informationen, die in Anwendung dieses Gesetzes erlangt wurden, sind in Berichtsform zu übermitteln. Liegen besondere Umstände vor, kann die Übermittlung an den Herkunftsstaat gestaffelt oder mit Auflagen erfolgen. Bei der Festlegung der Auflagen trägt die Meldestelle namentlich der Einhaltung des Rechts auf ein faires Verfahren im Herkunftsstaat Rechnung.

5 Vor der Übermittlung der in Anwendung dieses Gesetzes erlangten Informationen konsultiert die Meldestelle das BJ und das EDA.

4. Abschnitt: Einziehung von Vermögenswerten

Art. 14 Bedingungen und Verfahren

1 Der Bundesrat kann das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) beauftragen, vor dem Bundesverwaltungsgericht Klage auf Einziehung gesperrter Vermögenswerte zu erheben.

2 Das Bundesverwaltungsgericht ordnet die Einziehung von Vermögenswerten an, die:

a.
der Verfügungsmacht einer ausländischen politisch exponierten Person oder ihr nahestehender Personen unterliegen oder an denen diese Personen wirtschaftlich berechtigt sind;
b.
unrechtmässig erworben wurden; und
c.
vom Bundesrat nach Artikel 4 im Hinblick auf eine Einziehung gesperrt wurden.

3 Es kann keine Verjährung der Strafverfolgung oder der Strafe geltend gemacht werden.

4 Das Einziehungsverfahren wird bei einer Wiederaufnahme des internationalen Rechtshilfeverfahrens in Strafsachen bis zum rechtskräftigen Entscheid darüber ausgesetzt.

Art. 15 Vermutung der Unrechtmässigkeit

1 Es gilt die Vermutung, dass Vermögenswerte unrechtmässig erworben wurden, wenn:

a.
das Vermögen der Person, welche die Verfügungsmacht über die Vermögenswerte hat oder an diesen wirtschaftlich berechtigt ist, begünstigt durch die Ausübung des öffentlichen Amts durch die ausländische politisch exponierte Person ausserordentlich stark gestiegen ist; und
b.
der Korruptionsgrad des Herkunftsstaats oder der betreffenden ausländischen politisch exponierten Person während deren Amtszeit notorisch hoch war.

2 Der Vermögensanstieg ist ausserordentlich stark, wenn ein grosses, nicht durch die allgemeine Lebenserfahrung und den Kontext des Landes zu erklärendes Missverhältnis zwischen dem rechtmässigen Einkommen der Person, deren Verfügungsmacht die Vermögenswerte unterliegen, und dem fraglichen Vermögensanstieg besteht.

3 Die Vermutung wird umgestossen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden kann, dass die Vermögenswerte rechtmässig erworben wurden.

Art. 16 Rechte Dritter

Nicht eingezogen werden können Vermögenswerte:

a.
an denen eine schweizerische Behörde Rechte geltend macht; oder
b.
an denen eine Person, die der ausländischen politisch exponierten Person nicht nahesteht, gutgläubig dingliche Rechte:
1.
in der Schweiz erworben hat, oder
2.
im Ausland erworben hat, sofern sie Gegenstand eines in der Schweiz anerkennungsfähigen Urteils sind.

5. Abschnitt: Rückerstattung von Vermögenswerten

Art. 17 Grundsatz

Die Rückerstattung von Vermögenswerten hat zum Ziel:

a.
die Lebensbedingungen der Bevölkerung im Herkunftsstaat zu verbessern; oder
b.
die Rechtstaatlichkeit im Herkunftsstaat zu stärken und damit zur Vermeidung von Straflosigkeit beizutragen.
Art. 18 Verfahren

1 Die eingezogenen Vermögenswerte werden über die Finanzierung von Programmen von öffentlichem Interesse rückerstattet.

2 Zur Regelung der Rückerstattung kann der Bundesrat Abkommen abschliessen.

3 Solche Abkommen können insbesondere regeln:

a.
die Art der Programme von öffentlichem Interesse, die mit den rückerstatteten Vermögenswerten unterstützt werden sollen;
b.
die Verwendung der rückerstatteten Vermögenswerte;
c.
die an der Rückerstattung beteiligten Partner;
d.
die Kontrolle und Überwachung der Verwendung der rückerstatteten Vermögenswerte.

4 Kommt keine Einigung mit dem Herkunftsstaat zustande, so legt der Bundesrat die Rückerstattungsmodalitäten selber fest. Er kann insbesondere die eingezogenen Vermögenswerte über internationale oder nationale Institutionen rückerstatten und eine Überwachung durch das EDA vorsehen.

5 Er bezieht die Nichtregierungsorganisationen so weit wie möglich in den Rückerstattungsprozess ein.

Art. 19 Verfahrenskosten

1 Zur Deckung der Kosten für die Sperrung, Einziehung und Rückerstattung von Vermögenswerten sowie für die Unterstützungsmassnahmen kann ein Pauschalbetrag von höchstens 2,5 Prozent der eingezogenen Vermögenswerte zugunsten des Bundes oder der Kantone abgezogen werden.

2 Der Bundesrat legt den Pauschalbetrag und gegebenenfalls die Modalitäten für dessen Aufteilung zwischen Bund und Kantonen nach deren Anhörung im Einzelfall fest.

6. Abschnitt: Rechtsschutz

Art. 20 Gesuch um Streichung

1 Natürliche und juristische Personen, deren Namen im Anhang einer Sperrungsverordnung aufgeführt sind, können ein begründetes Gesuch um Streichung ihres Namens an das EDA richten.

2 Das EDA entscheidet über das Gesuch.

Art. 21 Beschwerde

1 Gegen Verfügungen nach diesem Gesetz kann nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege Beschwerde geführt werden.

2 Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Artikel 55 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 19687 ist nicht anwendbar.

3 Nicht anfechtbar sind Sperrungsverordnungen.

7. Abschnitt:
Zusammenarbeit unter schweizerischen Behörden, Datenbearbeitung und Berichterstattung

Art. 22 Zusammenarbeit unter schweizerischen Behörden

1 Die Behörden des Bundes sowie der Kantone übermitteln dem EDA und dem EFD spontan oder auf Verlangen die für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Informationen und Personendaten.

2 Das EDA übermittelt den Aufsichtsbehörden des Bundes und den Rechtshilfe- und Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Kantone auf Verlangen Informationen und Personendaten, die diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.

3 Das BJ oder die für die Ausführung eines Ersuchens um Zusammenarbeit in Strafsachen zuständige Behörde informiert das EDA, wenn:

a.
bei in der Schweiz gesperrten Vermögenswerten ausländischer politisch exponierter Personen oder ihnen nahestehender Personen einem internationalen Rechtshilfeersuchen in Strafsachen aufgrund des Versagens staatlicher Strukturen im ersuchenden Staat kein Erfolg beschieden ist;
b.
Gründe für die Annahme bestehen, dass ein Rechtshilfeverfahren in Strafsachen aufgrund von Artikel 2 Buchstabe a des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 19818 nicht durchführbar ist; oder
c.
ein bereits hängiges Rechtshilfeersuchen gestützt auf Artikel 2 Buchstabe a des Rechtshilfegesetzes abgelehnt werden muss.
Art. 23 Datenbearbeitung

Die zuständigen Behörden des Bundes dürfen Personendaten bearbeiten, soweit dies für den Vollzug dieses Gesetzes und der Sperrungsverordnungen erforderlich ist. Besonders schützenswerte Personendaten dürfen nur bearbeitet werden, wenn dies zur Behandlung des Einzelfalles unentbehrlich ist.

Art. 24 Berichterstattung

Das EDA übermittelt, nach Konsultation der anderen betroffenen Departemente, den zuständigen parlamentarischen Kommissionen jedes Jahr einen Bericht über die in Anwendung dieses Gesetzes getroffenen Massnahmen.

8. Abschnitt: Strafbestimmungen

Art. 25 Verletzung der Vermögenssperre

1 Wer vorsätzlich ohne Bewilligung des EDA Zahlungen oder Übertragungen aus gesperrten Konten tätigt oder gesperrte Vermögenswerte freigibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2 Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Busse bis zu 250 000 Franken.

Art. 26 Verletzung der Melde- und Auskunftspflicht

1 Wer vorsätzlich die Melde- und Auskunftspflicht nach Artikel 7 verletzt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.

2 Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Busse bis zu 100 000 Franken.

Art. 27 Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben

Von der Ermittlung der strafbaren Personen kann Umgang genommen und an ihrer Stelle der Geschäftsbetrieb zur Bezahlung der Busse verurteilt werden, wenn:

a.
die Ermittlung der strafbaren Personen Untersuchungsmassnahmen bedingt, welche im Hinblick auf die verwirkte Strafe unverhältnismässig wären; und
b.
für die Widerhandlungen gegen die Strafbestimmungen dieses Gesetzes eine Busse von höchstens 50 000 Franken in Betracht fällt.
Art. 28 Zuständigkeit

1 Für Widerhandlungen gegen die Strafbestimmungen dieses Gesetzes ist das Bundesgesetz vom 22. März 19749 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar. Verfolgende und urteilende Behörde ist das EFD.

2 Ist die gerichtliche Beurteilung verlangt worden oder hält das EFD die Voraussetzungen für eine Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme für gegeben, so untersteht die strafbare Handlung der Bundesgerichtsbarkeit. In diesem Fall überweist das EFD die Akten der Bundesanwaltschaft zuhanden des Bundesstrafgerichts. Die Überweisung gilt als Anklage. Die Artikel 73-82 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht gelten sinngemäss.

Art. 29 Vereinigung der Strafverfolgung

1 Sind in einer Strafsache sowohl die Zuständigkeit des EFD als auch Bundesgerichtsbarkeit oder kantonale Gerichtsbarkeit gegeben, so kann das EFD die Vereinigung der Strafverfolgung in der Hand der bereits mit der Sache befassten Strafverfolgungsbehörde anordnen, sofern:

a.
ein enger Sachzusammenhang besteht;
b.
die Sache noch nicht beim urteilenden Gericht hängig ist; und
c.
die Vereinigung das Verfahren nicht in unvertretbarem Masse verzögert.

2 Über Anstände zwischen dem EFD und der Bundesanwaltschaft oder den kantonalen Behörden entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.

9. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 32 Übergangsbestimmungen

1 Vermögenswerte, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgrund einer Verfügung des Bundesrates nach Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 1. Oktober 201012 (RuVG) über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen oder gestützt auf Artikel 184 Absatz 3 der Bundesverfassung gesperrt sind, bleiben gesperrt. Die Sperrung ist einer nach Artikel 4 angeordneten Sperrung gleichgestellt.

2 Dieses Gesetz gilt für Klagen auf Einziehung, die vor dem Bundesverwaltungsgericht gestützt auf das RuVG eingereicht wurden und beim Inkrafttreten dieses Gesetzes noch hängig sind.

Art. 33 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens: 1. Juli 201613

13 BRB vom 25. Mai 2016