01.09.2023 - * / In Kraft
02.12.2019 - 31.08.2023
01.01.2018 - 01.12.2019
30.05.2017 - 31.12.2017
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01.01.2016 - 29.05.2017
01.05.2015 - 31.12.2015
01.01.2015 - 30.04.2015
01.01.2014 - 31.12.2014
01.04.2012 - 31.12.2013
01.01.2012 - 31.03.2012
05.12.2011 - 31.12.2011
01.05.2011 - 04.12.2011
01.01.2010 - 30.04.2011
01.01.2009 - 31.12.2009
01.08.2008 - 31.12.2008
01.01.2007 - 31.07.2008
01.06.2006 - 31.12.2006
01.05.2006 - 31.05.2006
01.04.2005 - 30.04.2006
01.01.2005 - 31.03.2005
01.12.2003 - 31.12.2004
01.02.2003 - 30.11.2003
01.02.2001 - 31.01.2003
01.09.2000 - 31.01.2001
01.01.2000 - 31.08.2000
Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

1

Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (RVOG) vom 21. März 1997 (Stand am 30. Mai 2017) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 173 Absatz 2 der Bundesverfassung1,2
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 16. Oktober 19963, beschliesst: Erster Titel: Grundlagen

Art. 1

Die Regierung

1

Der Bundesrat ist die oberste leitende und vollziehende Behörde der Eidgenossenschaft.

2

Er besteht aus sieben Mitgliedern.

3

Er wird unterstützt durch den Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin.


Art. 2

Die Bundesverwaltung

1

Die Bundesverwaltung untersteht dem Bundesrat. Sie umfasst die Departemente und die Bundeskanzlei.

2

Die einzelnen Departemente gliedern sich in Ämter, die zu Gruppen zusammengefasst werden können. Sie verfügen je über ein Generalsekretariat.

3

Zur Bundesverwaltung gehören ferner dezentralisierte Verwaltungseinheiten nach Massgabe ihrer Organisationserlasse.

4

Durch die Bundesgesetzgebung können Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die nicht der Bundesverwaltung angehören, mit Verwaltungsaufgaben betraut werden.

AS 1997 2022 1 SR

101

2

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010 (Datenschutz bei der Benutzung der elektronischen Infrastruktur), in Kraft seit 1. April 2012 (AS 2012 941; BBl 2009 8513).

3

BBl 1996 V 1 172.010

Bundesrat und Bundesverwaltung 2

172.010


Art. 3

Grundsätze der Regierungs- und Verwaltungstätigkeit 1

Bundesrat und Bundesverwaltung handeln auf der Grundlage von Verfassung und Gesetz.

2

Sie setzen sich ein für das Gemeinwohl, wahren die Rechte der Bürger und Bürgerinnen sowie die Zuständigkeiten der Kantone und fördern die Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen.

3

Sie handeln nach den Grundsätzen der Zweckmässigkeit und der Wirtschaftlichkeit.


Art. 4

Politische Verantwortlichkeit Für die Wahrnehmung der Regierungsfunktionen ist der Bundesrat als Kollegium verantwortlich.


Art. 5

Überprüfung der Bundesaufgaben Der Bundesrat überprüft die Aufgaben des Bundes und ihre Erfüllung sowie die Organisation der Bundesverwaltung regelmässig auf ihre Notwendigkeit und ihre Übereinstimmung mit den Zielen, die sich aus Verfassung und Gesetz ergeben. Er entwickelt zukunftsgerichtete Lösungen für das staatliche Handeln.

Zweiter Titel: Die Regierung Erstes Kapitel: Der Bundesrat 1. Abschnitt: Funktionen

Art. 6

Regierungsobliegenheiten 1

Der Bundesrat bestimmt Ziele und Mittel seiner Regierungspolitik.

2

Er räumt der Wahrnehmung der Regierungsobliegenheiten Vorrang ein.

3

Er trifft alle Massnahmen, um die Regierungstätigkeit jederzeit sicherzustellen.

4

Er wirkt auf die staatliche Einheit und den Zusammenhalt des Landes hin und wahrt dabei die föderalistische Vielfalt. Er leistet seinen Beitrag, damit die anderen Staatsorgane ihre Aufgaben nach Verfassung und Gesetz zweckmässig und zeitgerecht erfüllen können.


Art. 7

Rechtsetzung

Unter Vorbehalt des parlamentarischen Initiativrechts leitet der Bundesrat das Vorverfahren der Gesetzgebung. Er legt der Bundesversammlung Entwürfe zu Verfassungsänderungen, Bundesgesetzen und Bundesbeschlüssen vor und erlässt die Verordnungen, soweit er dazu durch Verfassung oder Gesetz ermächtigt ist.

Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz 3

172.010

a4 Selbstständiger Abschluss völkerrechtlicher Verträge durch den Bundesrat 1

Der Bundesrat kann völkerrechtliche Verträge selbstständig abschliessen, soweit er durch ein Bundesgesetz oder einen von der Bundesversammlung genehmigten völkerrechtlichen Vertrag dazu ermächtigt ist.

2

Ebenfalls selbstständig abschliessen kann er völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite.5 3

Als völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite gelten namentlich Verträge, die:

a. für die Schweiz keine neuen Pflichten begründen oder keinen Verzicht auf bestehende Rechte zur Folge haben; b. dem Vollzug von Verträgen dienen, die von der Bundesversammlung genehmigt worden sind und lediglich die im Grundvertrag bereits festgelegten Rechte, Pflichten oder organisatorischen Grundsätze näher ausgestalten;

c. sich an die Behörden richten und administrativ-technische Fragen regeln.6 4

Nicht als völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite gelten namentlich Verträge, die:

a. eine der Voraussetzungen für die Anwendung des fakultativen Staatsvertragsreferendums nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d der Bundesverfassung erfüllen;

b. Bestimmungen enthalten über Gegenstände, deren Regelung in die alleinige Zuständigkeit der Kantone fällt; c. einmalige Ausgaben von mehr als fünf Millionen Franken oder wiederkehrende Ausgaben von mehr als zwei Millionen Franken pro Jahr verursachen.7

b8 Vorläufige Anwendung völkerrechtlicher Verträge durch den Bundesrat 1

Ist die Bundesversammlung für die Genehmigung eines völkerrechtlichen Vertrages zuständig, so kann der Bundesrat die vorläufige Anwendung beschliessen oder

4

Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Dez. 2003 (AS 2003 3543; BBl 2001 3467 5428).

5

Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 26. Sept. 2014 über die Kompetenz zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge von beschränkter Tragweite und vorläufige Anwendung völkerrechtlicher Verträge, in Kraft seit 1. Mai 2015 (AS 2015 969; BBl 2012 7465).

6

Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 26. Sept. 2014 über die Kompetenz zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge von beschränkter Tragweite und vorläufige Anwendung völkerrechtlicher Verträge, in Kraft seit 1. Mai 2015 (AS 2015 969; BBl 2012 7465).

7

Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 26. Sept. 2014 über die Kompetenz zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge von beschränkter Tragweite und vorläufige Anwendung völkerrechtlicher Verträge, in Kraft seit 1. Mai 2015 (AS 2015 969; BBl 2012 7465).

8

Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 8. Okt. 2004 über die vorläufige Anwendung von völkerrechtlichen Verträgen, in Kraft seit 1. April 2005 (AS 2005 1245; BBl 2004 761 1017).

Bundesrat und Bundesverwaltung 4

172.010

vereinbaren, wenn die Wahrung wichtiger Interessen der Schweiz und eine besondere Dringlichkeit es gebieten.

1bis

Er verzichtet auf die vorläufige Anwendung, wenn die zuständigen Kommissionen beider Räte sich dagegen aussprechen.9 2

Die vorläufige Anwendung endet, wenn der Bundesrat nicht binnen sechs Monaten ab Beginn der vorläufigen Anwendung der Bundesversammlung den Entwurf des Bundesbeschlusses über die Genehmigung des betreffenden Vertrags unterbreitet.

3

Der Bundesrat notifiziert den Vertragspartnern das Ende der vorläufigen Anwendung.

c10 Verordnungen zur Wahrung der Interessen des Landes 1

Der Bundesrat kann, unmittelbar gestützt auf Artikel 184 Absatz 3 der Bundesverfassung, eine Verordnung erlassen, wenn die Wahrung der Interessen des Landes es erfordert.

2

Er befristet die Verordnung angemessen; ihre Geltungsdauer beträgt höchstens vier Jahre.

3

Er kann die Geltungsdauer einmal verlängern. In diesem Fall tritt die Verordnung sechs Monate nach dem Inkrafttreten ihrer Verlängerung ausser Kraft, wenn der Bundesrat bis dahin der Bundesversammlung keinen Entwurf einer gesetzlichen Grundlage für den Inhalt der Verordnung unterbreitet.

4

Die Verordnung tritt ausserdem ausser Kraft: a. mit der Ablehnung des Entwurfes nach Absatz 3 durch die Bundesversammlung; oder

b. spätestens mit Inkrafttreten der gesetzlichen Grundlage nach Absatz 3.

d11 Verordnungen zur Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit 1

Der Bundesrat kann, unmittelbar gestützt auf Artikel 185 Absatz 3 der Bundesverfassung, eine Verordnung erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen.

9

Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 26. Sept. 2014 über die Kompetenz zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge von beschränkter Tragweite und vorläufige Anwendung völkerrechtlicher Verträge, in Kraft seit 1. Mai 2015 (AS 2015 969; BBl 2012 7465).

10 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2010 über die Wahrung von Demokratie, Rechtsstaat und Handlungsfähigkeit in ausserordentlichen Lagen, in Kraft seit 1. Mai 2011 (AS 2011 1381; BBl 2010 1563 2803).

11 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2010 über die Wahrung von Demokratie, Rechtsstaat und Handlungsfähigkeit in ausserordentlichen Lagen, in Kraft seit 1. Mai 2011 (AS 2011 1381; BBl 2010 1563 2803).

Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz 5

172.010

2

Die Verordnung tritt ausser Kraft: a. sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten, wenn der Bundesrat bis dahin der Bundesversammlung keinen Entwurf unterbreitet: 1. einer gesetzlichen Grundlage für den Inhalt der Verordnung, oder 2. einer Verordnung

der

Bundesversammlung gemäss Artikel 173 Absatz 1 Buchstabe c der Bundesverfassung, welche die Verordnung des Bundesrates ersetzt; b. nach der Ablehnung des Entwurfes durch die Bundesversammlung; oder c. wenn die gesetzliche Grundlage oder die sie ersetzende Verordnung der Bundesversammlung in Kraft tritt.

3

Eine Verordnung der Bundesversammlung nach Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 2 tritt spätestens drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten ausser Kraft.

e12 Verfügungen zur Wahrung der Interessen des Landes oder zur Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit 1

Der Bundesrat kann, unmittelbar gestützt auf Artikel 184 Absatz 3 oder Artikel 185 Absatz 3 der Bundesverfassung, eine Verfügung erlassen:

a. wenn die Wahrung der Interessen des Landes es erfordert; oder b. um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen.

2

Der Bundesrat informiert das zuständige Organ der Bundesversammlung spätestens 24 Stunden nach seinem Beschluss über die Verfügung.


Art. 8

Organisation und Führung der Bundesverwaltung13 1

Der Bundesrat bestimmt die zweckmässige Organisation der Bundesverwaltung und passt sie den Verhältnissen an. Er kann dabei von Organisationsbestimmungen anderer Bundesgesetze abweichen; ausgenommen sind die Fälle, in denen die Bundesversammlung die Organisationskompetenz des Bundesrates ausdrücklich einschränkt.14 2 Er fördert die Leistungs- und Innovationsfähigkeit der Bundesverwaltung.

3

Er übt die ständige und systematische Aufsicht über die Bundesverwaltung aus.

12 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2010 über die Wahrung von Demokratie, Rechtsstaat und Handlungsfähigkeit in ausserordentlichen Lagen, in Kraft seit 1. Mai 2011 (AS 2011 1381; BBl 2010 1563 2803).

13

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002 über die Anpassung von Organisationsbestimmungen des Bundesrechts, in Kraft seit 1. Febr. 2003 (AS 2003 187;

BBl 2001 3845).

14

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002 über die Anpassung von Organisationsbestimmungen des Bundesrechts, in Kraft seit 1. Febr. 2003 (AS 2003 187;

BBl 2001 3845).

Bundesrat und Bundesverwaltung 6

172.010

4

Er beaufsichtigt nach Massgabe der besonderen Bestimmungen die dezentralisierten Verwaltungseinheiten und die Träger von Verwaltungsaufgaben des Bundes, die nicht der Bundesverwaltung angehören.

5

Er legt, soweit zweckmässig, die strategischen Ziele fest für die folgenden verselbstständigten Einheiten:

a. die Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die: 1. nicht der zentralen Bundesverwaltung angehören, 2. durch die Bundesgesetzgebung geschaffen worden sind oder vom Bund kapital- und stimmenmässig beherrscht werden, und 3. mit Verwaltungsaufgaben betraut sind; b. den

ETH-Bereich.15


Art. 9

Vollziehung und Rechtspflege 1

Der Bundesrat sorgt für den Vollzug der Erlasse und der weiteren Beschlüsse der Bundesversammlung.

2

Er übt die Verwaltungsrechtspflege aus, soweit sie ihm durch die Gesetzgebung übertragen ist.


Art. 10

Information 1 Der Bundesrat gewährleistet die Information der Bundesversammlung, der Kantone und der Öffentlichkeit.

2

Er sorgt für eine einheitliche, frühzeitige und kontinuierliche Information über seine Lagebeurteilungen, Planungen, Entscheide und Vorkehren.

3

Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen zum Schutz überwiegender öffentlicher oder privater Interessen.

a16 Bundesratssprecher oder Bundesratssprecherin 1

Der Bundesrat bestimmt ein leitendes Mitglied der Bundeskanzlei als Bundesratssprecher oder -sprecherin.

2

Der Bundesratssprecher oder die Bundesratssprecherin: a. informiert im Auftrag des Bundesrates die Öffentlichkeit; b. berät den Bundesrat und seine Mitglieder in Informations- und Kommunikationsfragen;

15 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 17. Dez. 2010 über die Mitwirkung der Bundesversammlung bei der Steuerung der verselbstständigten Einheiten, in Kraft seit

1. Jan. 2012 (AS 2011 5859; BBl 2010 3377 3413).

16 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2000 (AS 2000 2095; BBl 1997 III 1568, 1999 2538). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4549; BBl 2002 2095, 2010 7811).

Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz 7

172.010

c. koordiniert die Informationstätigkeit des Bundesrates, der Departemente und der Bundeskanzlei.


Art. 11

Kommunikation mit der Öffentlichkeit Der Bundesrat pflegt die Beziehungen zur Öffentlichkeit und informiert sich über die in der öffentlichen Diskussion vorgebrachten Meinungen und Anliegen.

2. Abschnitt: Verfahren und Organisation

Art. 12

Kollegialprinzip

1

Der Bundesrat trifft seine Entscheide als Kollegium.

2

Die Mitglieder des Bundesrates vertreten die Entscheide des Kollegiums.

a17 Informationspflicht 1 Die Mitglieder des Bundesrates und der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin informieren den Bundesrat regelmässig über ihre Geschäfte und insbesondere über damit zusammenhängende Risiken und mögliche Herausforderungen.

2

Der Bundesrat kann von seinen Mitgliedern sowie vom Bundeskanzler oder von der Bundeskanzlerin bestimmte Informationen verlangen.


Art. 13

Verhandlungen

1

Der Bundesrat trifft Entscheide von wesentlicher Bedeutung oder von politischer Tragweite nach gemeinsamer und gleichzeitiger Beratung.

2

Er kann die übrigen Geschäfte in einem vereinfachten Verfahren erledigen.

3

Der wesentliche Inhalt der Verhandlungen und die Beschlüsse des Bundesrates werden durchgehend schriftlich festgehalten. Das Bundesratsprotokoll gewährleistet deren Nachvollziehbarkeit; es dient dem Bundesrat als Führungsinstrument.18

Art. 14

Vorgaben

Zur Vorbereitung der Geschäfte von wesentlicher Bedeutung oder von politischer Tragweite gibt der Bundesrat, soweit erforderlich, die inhaltlichen Ziele vor und legt den Rahmen fest.

17 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4549; BBl 2002 2095, 2010 7811).

18 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4549; BBl 2002 2095, 2010 7811). Die Berichtigung der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG - SR 171.10) vom 22. Mai 2017, publiziert

am 30. Mai 2017 betrifft nur den französischen Text (AS 2017 3259).

Bundesrat und Bundesverwaltung 8

172.010


Art. 15

Mitberichtsverfahren

1

Geschäfte, über die der Bundesrat zu beschliessen hat, werden den Mitgliedern des Bundesrates zum Mitbericht vorgelegt.

2

Die Bundeskanzlei regelt das Mitberichtsverfahren.


Art. 16

Einberufung

1

Der Bundesrat versammelt sich, so oft die Geschäfte es erfordern.

2

Der Bundesrat wird im Auftrag des Bundespräsidenten oder der Bundespräsidentin durch den Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin einberufen.

3

Jedes Mitglied des Bundesrates kann jederzeit die Durchführung einer Verhandlung verlangen.

4

In dringenden Fällen kann der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin vom ordentlichen Verfahren für die Einberufung und Durchführung von Verhandlungen abweichen.


Art. 17

Aussprachen und Klausurtagungen Der Bundesrat führt zu Fragen von weit reichender Bedeutung besondere Aussprachen und Klausurtagungen durch.


Art. 18

Vorsitz und Teilnahme 1

Der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin leitet die Verhandlungen des Bundesrates.

2

Neben den Mitgliedern des Bundesrates nimmt der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin an den Verhandlungen des Bundesrates mit beratender Stimme teil. Er oder sie hat für die Wahrnehmung der Aufgaben der Bundeskanzlei das Antragsrecht.19 3

Vizekanzler und Vizekanzlerinnen wohnen den Verhandlungen bei, soweit der Bundesrat nichts anderes bestimmt.

4

Wenn es dem Bundesrat zu seiner Information und Meinungsbildung angezeigt erscheint, zieht er zu seinen Verhandlungen Führungskräfte sowie inner- und ausserhalb der Bundesverwaltung stehende Sachkundige bei.


Art. 19

Beschlussfähigkeit

1

Der Bundesrat kann gültig verhandeln, wenn wenigstens vier Mitglieder des Bundesrates anwesend sind.

2

Er entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist zulässig; ein Beschluss ist gültig, wenn er wenigstens die Stimmen von drei Mitgliedern auf sich vereinigt.

19 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4549; BBl 2002 2095, 2010 7811).

Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz 9

172.010

3

Das vorsitzende Mitglied des Bundesrates stimmt mit. Bei Stimmengleichheit zählt seine Stimme doppelt; ausgenommen sind Wahlen.


Art. 20

Ausstandspflicht

1

Mitglieder des Bundesrates und die in Artikel 18 genannten Personen treten in den Ausstand, wenn sie an einem Geschäft ein unmittelbares persönliches Interesse haben.

2

Sind Verfügungen zu treffen oder Beschwerden zu entscheiden, so gelten die Ausstandsbestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196820 über das Verwaltungsverfahren.


Art. 21

Ausschluss der Öffentlichkeit Die Verhandlungen des Bundesrates und das Mitberichtsverfahren gemäss Artikel 15 sind nicht öffentlich. Die Information richtet sich nach Artikel 10.


Art. 22


21

Stellvertretung

1

Der Bundesrat bezeichnet für jedes seiner Mitglieder aus seiner Mitte einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin.

2

Jedes Mitglied des Bundesrates sorgt vor, dass sein Stellvertreter oder seine Stellvertreterin bei unvorhergesehenen Ereignissen rasch und umfassend über die wichtigen Geschäfte und die zu entscheidenden Fragen in Kenntnis gesetzt wird.

3

Jedes Mitglied des Bundesrates sowie sein Stellvertreter oder seine Stellvertreterin sorgen für eine geordnete Übergabe der Geschäfte.


Art. 23


22

Ausschüsse des Bundesrates 1

Der Bundesrat kann für bestimmte Geschäfte aus seiner Mitte Ausschüsse bestellen. Diese bestehen in der Regel aus drei Mitgliedern.

2

Die Ausschüsse bereiten Beratungen und Entscheidungen des Bundesrates vor oder führen für das Kollegium Verhandlungen mit anderen in- oder ausländischen Behörden oder mit Privaten. Sie haben keine Entscheidbefugnisse.

3

Sie informieren den Bundesrat regelmässig über ihre Beratungen.

4

Die Bundeskanzlei führt das Sekretariat, das insbesondere die Beratungen in den Ausschüssen protokolliert und die Dokumentation führt.

20

SR 172.021

21 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4549; BBl 2002 2095, 2010 7811).

22 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4549; BBl 2002 2095, 2010 7811).

Bundesrat und Bundesverwaltung 10

172.010


Art. 24

Organisationsverordnung Der Bundesrat regelt in einer Verordnung, wie er seine Funktionen im Einzelnen wahrnimmt.

Zweites Kapitel: Der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin

Art. 25

Funktionen im Bundesratskollegium 1

Der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin leitet den Bundesrat.

2

Der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin: a. sorgt dafür, dass der Bundesrat seine Aufgaben rechtzeitig, zweckmässig und koordiniert an die Hand nimmt und abschliesst; abis.23 koordiniert Angelegenheiten von wesentlicher Bedeutung, an welchen mehrere Departemente beteiligt sind oder die von grösserer Tragweite für das Land sind; b.24 bereitet die Verhandlungen des Bundesrates vor, traktandiert die zu beratenden Geschäfte und schlichtet in strittigen Fragen;

bbis.25 kann ein Mitglied des Bundesrates beauftragen, dem Bundesrat bis zu einem festgelegten Zeitpunkt ein bestimmtes Geschäft zu unterbreiten;

c. wacht darüber, dass die Aufsicht des Bundesrates über die Bundesverwaltung zweckmässig organisiert und ausgeübt wird;

d. kann jederzeit Abklärungen über bestimmte Angelegenheiten anordnen und schlägt gegebenenfalls dem Bundesrat geeignete Massnahmen vor.


Art. 26

Präsidialentscheide

1

Der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin ordnet in dringlichen Fällen vorsorgliche Massnahmen an.

2

Ist die Durchführung einer ordentlichen oder einer ausserordentlichen Verhandlung des Bundesrates nicht möglich, so entscheidet an dessen Stelle der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin.

3

Diese Entscheide müssen dem Bundesrat nachträglich zur Genehmigung unterbreitet werden.

4

Der Bundesrat kann ferner den Bundespräsidenten oder die Bundespräsidentin ermächtigen, Angelegenheiten von vorwiegend förmlicher Art selbst zu entscheiden.

23 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4549; BBl 2002 2095, 2010 7811).

24 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4549; BBl 2002 2095, 2010 7811).

25 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4549; BBl 2002 2095, 2010 7811).

Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz 11

172.010


Art. 27

Stellvertretung

1

Ist der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin an der Amtsführung verhindert, so nimmt der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin die Stellvertretung wahr und übernimmt alle präsidialen Obliegenheiten.

2

Der Bundesrat kann bestimmte präsidiale Befugnisse dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin übertragen.


Art. 28

Repräsentation

Der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin repräsentiert den Bundesrat im Inland und im Ausland.


Art. 29

Verbindung mit den Kantonen Der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin betreut die Beziehungen des Bundes mit den Kantonen in gemeinsamen Angelegenheiten allgemeiner Art.

a26 Präsidialdienst 1 Der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin verfügt über einen Präsidialdienst zur Wahrnehmung seiner oder ihrer besonderen Aufgaben, insbesondere für die internationalen Beziehungen, die Kommunikation, das Protokoll sowie für organisatorische Belange.

2

Der Präsidialdienst ist bei der Bundeskanzlei angesiedelt.

Drittes Kapitel: Der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin

Art. 30

Funktionen

1

Der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin ist Stabschef des Bundesrates.

2

Der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin: a. unterstützt den Bundespräsidenten oder die Bundespräsidentin und den Bundesrat bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben;

b. erfüllt gegenüber der Bundesversammlung die Aufgaben, die ihm oder ihr durch Verfassung und Gesetz übertragen sind.


Art. 31

Organisation

1

Der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin steht der Bundeskanzlei vor und hat ihr gegenüber die gleiche Stellung wie der Vorsteher oder die Vorsteherin eines Departements.

26 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2013 4549; BBl 2002 2095, 2010 7811).

Bundesrat und Bundesverwaltung 12

172.010

2

Die Vizekanzler oder die Vizekanzlerinnen vertreten den Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin.

3

Organisation und Führung der Bundeskanzlei richten sich, unter Vorbehalt besonderer Anordnungen des Bundesrates, nach den Bestimmungen für die gesamte Bundesverwaltung, ausgenommen den Abschnitt über die Generalsekretariate.


Art. 32

Beratung und Unterstützung Der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin: a. berät und unterstützt den Bundespräsidenten oder die Bundespräsidentin und den Bundesrat bei der Planung und Koordination auf Regierungsebene; b. entwirft für den Bundespräsidenten oder die Bundespräsidentin die Arbeitsund Geschäftspläne und überwacht deren Umsetzung;

c.27 wirkt bei der Vorbereitung und Durchführung der Verhandlungen des Bundesrates mit und ist für die Protokollierung sowie die Ausfertigung der Beschlüsse verantwortlich;

cbis.28 überwacht für den Bundesrat den Stand seiner Geschäfte und der Aufträge der Bundesversammlung sowie die inhaltliche Übereinstimmung der Geschäfte und Aufträge mit der Legislaturplanung, den Jahreszielen des Bundesrates sowie weiteren Planungen des Bundes und kann dem Bundesrat bei neuen Entwicklungen Antrag stellen; cter.29 sorgt für eine langfristige und kontinuierliche Lage- und Umfeldanalyse und erstattet dem Bundesrat laufend Bericht darüber; d. bereitet in enger Zusammenarbeit mit den Departementen die Berichte des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Richtlinien der Regierungspolitik und über die Geschäftsführung des Bundesrates vor; e. berät den Bundespräsidenten oder die Bundespräsidentin und den Bundesrat bei der gesamtheitlichen Führung der Bundesverwaltung und übernimmt Aufsichtsfunktionen; f.

unterstützt den Bundesrat im Verkehr mit der Bundesversammlung; g.30 berät und unterstützt den Bundesrat bei der rechtzeitigen Erkennung und bei der Bewältigung von Krisen.

27 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4549; BBl 2002 2095, 2010 7811).

28 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2013 4549; BBl 2002 2095, 2010 7811).

29 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2013 4549; BBl 2002 2095, 2010 7811).

30 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2013 4549; BBl 2002 2095, 2010 7811).

Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz 13

172.010


Art. 33

Koordination

1

Der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin sorgt für die departementsübergreifende Koordination.

1bis

Er oder sie nimmt auf organisatorischer Ebene departementsübergreifende Koordinationsaufgaben zur rechtzeitigen Erkennung und zur Bewältigung von Krisen wahr.31 2

Er oder sie sorgt für die Koordination mit der Parlamentsverwaltung. Insbesondere konsultiert er oder sie den Generalsekretär oder die Generalsekretärin der Bundesversammlung, wenn Geschäfte des Bundesrates oder ihm nachgeordneter Amtsstellen das Verfahren und die Organisation der Bundesversammlung oder der Parlamentsdienste unmittelbar betreffen. Er oder sie kann mit beratender Stimme an den Sitzungen der Verwaltungsdelegation der Bundesversammlung teilnehmen.32
a33 Auskunftsrecht

Der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin kann zur Wahrnehmung seiner oder ihrer Aufgaben von den Departementen Auskunft verlangen.


Art. 34


34

Information

1

Der Bundesratssprecher oder die Bundesratssprecherin sorgt in Zusammenarbeit mit den Departementen für die geeigneten Vorkehren zur Information der Öffentlichkeit.

2

Der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin sorgt für die interne Information zwischen dem Bundesrat und den Departementen.

Dritter Titel: Die Bundesverwaltung Erstes Kapitel: Führung und Führungsgrundsätze

Art. 35

Führung

1

Der Bundesrat sowie die Departementsvorsteher und Departementsvorsteherinnen führen die Bundesverwaltung.

2

Jedes Mitglied des Bundesrates führt ein Departement.

31 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2013 4549; BBl 2002 2095, 2010 7811).

32

Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 273; BBl 1999 4809 5979).

33 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4549; BBl 2002 2095, 2010 7811).

34

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Sept. 2000 (AS 2000 2095; BBl 1997 III 1568, 1999 2538).

Bundesrat und Bundesverwaltung 14

172.010

3

Der Bundesrat verteilt die Departemente auf seine Mitglieder; diese sind verpflichtet, das ihnen übertragene Departement zu übernehmen.

4

Der Bundesrat kann die Departemente jederzeit neu verteilen.


Art. 36

Führungsgrundsätze

1

Der Bundesrat und die Departementsvorsteher und Departementsvorsteherinnen geben der Bundesverwaltung die Ziele vor und setzen Prioritäten.

2

Übertragen sie die unmittelbare Erfüllung von Aufgaben auf Projektorganisationen oder auf Einheiten der Bundesverwaltung, so statten sie diese mit den erforderlichen Zuständigkeiten und Mitteln aus.

3

Sie beurteilen die Leistungen der Bundesverwaltung und überprüfen periodisch die ihr von ihnen gesetzten Ziele.

4

Sie achten auf sorgfältige Auswahl und Weiterbildung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen.

Zweites Kapitel: Die Departemente 1. Abschnitt: Departementsvorsteher und Departementsvorsteherinnen

Art. 37

Führung und Verantwortlichkeit 1

Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin führt das Departement und trägt dafür die politische Verantwortung.

2

Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin: a. bestimmt die Führungsleitlinien; b. überträgt, soweit erforderlich, die unmittelbare Erfüllung der departementalen Aufgaben auf unterstellte Verwaltungseinheiten und Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen;

c. legt im Rahmen dieses Gesetzes die Organisation des Departements fest.


Art. 38

Führungsmittel

Innerhalb des Departements verfügt der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin grundsätzlich über uneingeschränkte Weisungs-, Kontroll- und Selbsteintrittsrechte. Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen für einzelne Verwaltungseinheiten oder durch die Bundesgesetzgebung besonders geregelte Zuständigkeiten.

Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz 15

172.010

a35 Leistungsvereinbarungen 1

Die Departemente führen mit jährlichen Leistungsvereinbarungen: a. die Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung; b. die Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung, wenn sie keine eigene Rechnung führen.

2

Die Eidgenössische Finanzkontrolle ist von der Führung mit Leistungsvereinbarung ausgenommen. Der Bundesrat kann weitere Ausnahmen vorsehen.

3

Führen Gruppen und Ämter Verwaltungseinheiten mit eigenem Globalbudget, so kann ihnen das Departement die Kompetenz zum Abschluss der Leistungsvereinbarungen mit diesen Verwaltungseinheiten delegieren.

4

In der Leistungsvereinbarung sind die Aufgaben der Verwaltungseinheiten nach Vorhaben und Leistungsgruppen gegliedert. Sie sind mit messbaren Zielen zu versehen.

5

Die Verwaltungseinheiten berichten jährlich über die Zielerreichung. Zu Beginn jeder Legislaturplanung überprüfen sie die Struktur und die Ziele ihrer Leistungsgruppen.


Art. 39

Persönliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin kann persönliche Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen bestellen und deren Aufgaben umschreiben.


Art. 40

Information

Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin trifft in Absprache mit der Bundeskanzlei die geeigneten Vorkehren für die Information über die Tätigkeit des Departements und bestimmt, wer für die Information verantwortlich ist.

2. Abschnitt: Generalsekretariate

Art. 41

Stellung

1

Jedes Departement verfügt über ein Generalsekretariat als allgemeine departementale Stabsstelle. Diesem können auch andere als Stabsaufgaben übertragen werden.

2

Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin ist Stabschef des Departements.


Art. 42

Funktionen

1

Das Generalsekretariat unterstützt den Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin bei der Planung, Organisation und Koordination der Tätigkeit des

35 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014 (Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung), in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1583; BBl 2014 767).

Bundesrat und Bundesverwaltung 16

172.010

Departements sowie bei den dem Departementsvorsteher oder der Departementsvorsteherin zustehenden Entscheidungen.

2

Es nimmt Aufsichtsfunktionen nach den Anordnungen des Departementsvorstehers oder der Departementsvorsteherin wahr.

3

Es sorgt dafür, dass die Planungen und die Tätigkeiten des Departements mit denjenigen der anderen Departemente und des Bundesrates koordiniert werden.

4

Es unterstützt den Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin bei der Vorbereitung der Verhandlungen des Bundesrates.

3. Abschnitt: Ämter und Gruppen von Ämtern

Art. 43

Stellung und Funktionen 1

Die Ämter sind die tragenden Verwaltungseinheiten; sie besorgen die Verwaltungsgeschäfte.

2

Der Bundesrat legt durch Verordnung die Gliederung der Bundesverwaltung in Ämter fest. Er weist den Ämtern möglichst zusammenhängende Sachbereiche zu und legt ihre Aufgaben fest.

3

Der Bundesrat teilt die Ämter den Departementen nach den Kriterien der Führbarkeit, des Zusammenhangs der Aufgaben sowie der sachlichen und politischen Ausgewogenheit zu. Er kann die Ämter jederzeit neu zuteilen.

4

Die Departementsvorsteher und Departementsvorsteherinnen bestimmen die organisatorischen Grundzüge der ihren Departementen zugeordneten Ämter. Sie können mit Zustimmung des Bundesrates die Ämter zu Gruppen zusammenfassen.

5

Die Amtsdirektoren und Amtsdirektorinnen legen die Detailorganisation ihrer Ämter fest.


Art. 44


36



Art. 45

Führung und Verantwortlichkeit Die Direktoren und Direktorinnen der Gruppen und Ämter sind gegenüber ihren Vorgesetzten für die Führung der ihnen unterstellten Verwaltungseinheiten sowie für die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben verantwortlich.

36 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014 (Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung), mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1583; BBl 2014 767).

Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz 17

172.010

4. Abschnitt: Staatssekretäre und Staatssekretärinnen37
a38 Einsetzung und Funktion 1

Der Bundesrat kann Direktoren und Direktorinnen von Ämtern oder Gruppen, die für wichtige Aufgabenbereiche eines Departementes verantwortlich sind, als Staatssekretäre oder Staatssekretärinnen einsetzen. Ämter oder Gruppen, die von einem Staatssekretär oder einer Staatssekretärin geleitet werden, können als Staatssekretariate bezeichnet werden.

2

Die Staatssekretäre und Staatssekretärinnen unterstützen und entlasten die Departementsvorsteher und Departementsvorsteherinnen namentlich im Verkehr mit dem Ausland.


Art. 46


39

Vorübergehende Verleihung des Titels «Staatssekretär» oder «Staatssekretärin» Der Bundesrat kann den Titel «Staatssekretär» oder «Staatssekretärin» Personen der Bundesverwaltung vorübergehend verleihen, wenn sie in seinem Auftrag die Schweiz an internationalen Verhandlungen auf höchster Ebene vertreten.

Drittes Kapitel:40 Gebühren
a 1 Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Erhebung von angemessenen Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen der Bundesverwaltung.

2

Er regelt die Erhebung von Gebühren im Einzelnen, insbesondere: a. das Verfahren zur Erhebung von Gebühren; b. die Höhe der Gebühren; c. die Haftung im Fall einer Mehrheit von Gebührenpflichtigen; d. die Verjährung von Gebührenforderungen.

3

Bei der Regelung der Gebühren beachtet er das Äquivalenzprinzip und das Kostendeckungsprinzip.

4

Er kann Ausnahmen von der Gebührenerhebung vorsehen, soweit dies durch ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verfügung oder Dienstleistung gerechtfertigt ist.

37 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4549; BBl 2002 2095, 2010 7811).

38 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4549; BBl 2002 2095, 2010 7811).

39 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4549; BBl 2002 2095, 2010 7811).

40 Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 19. Dez. 2003 über das Entlastungsprogramm 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1633; BBl 2003 5615).

Bundesrat und Bundesverwaltung 18

172.010

Vierter Titel: Zuständigkeiten, Planung und Koordination Erstes Kapitel: Zuständigkeiten

Art. 47

Entscheide

1

Je nach Bedeutung eines Geschäfts entscheidet entweder der Bundesrat, ein Departement, eine Gruppe oder ein Amt.

2

Der Bundesrat legt durch Verordnung fest, welche Verwaltungseinheit für die Entscheidung in einzelnen Geschäften oder in ganzen Geschäftsbereichen zuständig ist.

3

Können sich die Departemente im Einzelfall über die Zuständigkeit nicht einigen, so entscheidet der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin.

4

Die übergeordneten Verwaltungseinheiten und der Bundesrat können jederzeit einzelne Geschäfte zum Entscheid an sich ziehen.

5

Vorbehalten bleiben die nach der Gesetzgebung über die Bundesrechtspflege zwingend zu berücksichtigenden Zuständigkeiten. Ist die Beschwerde an den Bundesrat unzulässig, so kann der Bundesrat der zuständigen Bundesverwaltungsbehörde Weisung erteilen, wie nach Gesetz zu entscheiden ist.

6

Geschäfte des Bundesrates gehen von Rechts wegen auf das in der Sache zuständige Departement über, soweit Verfügungen zu treffen sind, die der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unterliegen. Die Beschwerde gegen Verfügungen des Bundesrates nach Artikel 33 Buchstaben a und b des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200541 bleibt vorbehalten.42


Art. 48

Rechtsetzung

1

Der Bundesrat kann die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtssätzen auf die Departemente übertragen. Er berücksichtigt dabei die Tragweite der Rechtssätze.

2

Eine Übertragung der Rechtsetzung auf Gruppen und Ämter ist nur zulässig, wenn ein Bundesgesetz oder ein allgemeinverbindlicher Bundesbeschluss dazu ermächtigt.

a43 Abschluss völkerrechtlicher Verträge 1

Der Bundesrat kann die Zuständigkeit zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge an ein Departement delegieren. Bei Verträgen von beschränkter Tragweite kann er diese Zuständigkeit auch an eine Gruppe oder an ein Bundesamt delegieren.

2

Er erstattet der Bundesversammlung jährlich Bericht über die von ihm, den Departementen, den Gruppen oder den Bundesämtern abgeschlossenen Verträge. Über

41 SR

173.32

42 Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).

43 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Dez. 2003 (AS 2003 3543; BBl 2001 3467 5428).

Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz 19

172.010

Verträge, die aufgrund von Artikel 6 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 200444 nicht veröffentlicht werden, erhält nur die Geschäftsprüfungsdelegation Kenntnis.45

Art. 49

Unterschriftsberechtigung 1

Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin kann folgende Personen ermächtigen, bestimmte Geschäfte in seinem oder ihrem Namen und Auftrag zu unterzeichnen:

a. Generalsekretär oder Generalsekretärin oder die Personen, die sie vertreten; b. Direktionsmitglieder von Gruppen und Ämtern; c. weitere Personen des Generalsekretariates im Rahmen der Zuständigkeiten des Departementes als Rechtsmittelinstanz.

2

Die Ermächtigung kann auch die Unterzeichnung von Verfügungen einschliessen.46 3

Die Direktoren und Direktorinnen der Gruppen und Ämter regeln für ihren Bereich die Unterschriftsberechtigung.


Art. 50

Amtsverkehr

1

Der Bundesrat legt die Grundsätze für die Pflege der internationalen Beziehungen der Bundesverwaltung fest.

2

Der Verkehr mit den kantonalen Regierungen ist Sache des Bundesrates und der Departementsvorsteher und Departementsvorsteherinnen.

3

Die Direktoren und Direktorinnen der Gruppen und Ämter verkehren im Rahmen ihrer Zuständigkeit unmittelbar mit anderen eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Behörden und Amtsstellen sowie mit Privaten.

Zweites Kapitel: Planung und Koordination47

Art. 51

Planung

Die Departemente, Gruppen und Ämter planen ihre Tätigkeiten im Rahmen der Gesamtplanungen des Bundesrates. Die Departemente bringen die Planungen dem Bundesrat zur Kenntnis.

44 SR

170.512

45 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3977; BBl 2013 7057).

46 Fassung gemäss Ziff. II 5 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437; BBl 2007 6121).

47 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2008 (Neuordnung der ausserparlamentarischen Kommissionen), in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5941; BBl 2007 6641).

Bundesrat und Bundesverwaltung 20

172.010


Art. 52

Koordinationstätigkeit auf Regierungsebene Der Bundesrat und seine Ausschüsse sowie die Bundeskanzlei erledigen die ihnen durch Verfassung und Gesetz übertragenen Koordinationsaufgaben.


Art. 53

Generalsekretärenkonferenz 1

Die Generalsekretärenkonferenz steuert unter der Leitung des Bundeskanzlers oder der Bundeskanzlerin die Koordinationstätigkeit in der Bundesverwaltung.

2

Soweit für bestimmte Aufgaben oder Geschäfte keine besonderen Koordinationsorgane bestehen, nimmt die Konferenz selber Koordinationsaufgaben wahr, namentlich zur Vorbereitung von Bundesratsgeschäften.

3

Sie kann auf Beschluss des Bundesrates departementsübergreifende Angelegenheiten aufnehmen und zuhanden des Bundesrates vorbereiten.

4

Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin der Bundesversammlung kann mit beratender Stimme an der Generalsekretärenkonferenz teilnehmen.48

Art. 54

Informationskonferenz 1

Die Informationskonferenz besteht aus dem Bundesratssprecher oder der Bundesratssprecherin und den Verantwortlichen für die Information in den Departementen.

Ein Vertreter oder eine Vertreterin der Parlamentsdienste kann mit beratender Stimme teilnehmen.49 2 Die Informationskonferenz befasst sich mit anstehenden Informationsproblemen der Departemente und des Bundesrates; sie koordiniert und plant die Information.50 3 Der Bundesratssprecher oder die Bundesratssprecherin führt den Vorsitz.51

Art. 55

Weitere ständige Stabs-, Planungs- und Koordinationsorgane Bundesrat und Departemente können weitere Stabs-, Planungs- und Koordinationsorgane als institutionalisierte Konferenzen oder als eigenständige Verwaltungseinheiten einsetzen.


Art. 56

Überdepartementale Projektorganisationen Der Bundesrat kann Projektorganisationen bilden zur Bearbeitung wichtiger, departementsübergreifende Aufgaben, die zeitlich befristet sind.

48

Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 273; BBl 1999 4809 5979).

49

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Sept. 2000 (AS 2000 2095; BBl 1997 III 1568, 1999 2538).

50

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 273; BBl 1999 4809 5979).

51

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Sept. 2000 (AS 2000 2095; BBl 1997 III 1568, 1999 2538).

Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz 21

172.010

Drittes Kapitel: Externe Beratung und ausserparlamentarische Kommissionen52 1. Abschnitt: Externe Beratung53

Art. 57

…54

1

Bundesrat und Departemente können Organisationen und Personen, die nicht der Bundesverwaltung angehören, zur Beratung beiziehen.

2

…55

2. Abschnitt:56 Ausserparlamentarische Kommissionen
a Zweck 1 Ausserparlamentarische Kommissionen beraten den Bundesrat und die Bundesverwaltung ständig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.

2

Sie treffen Entscheide, soweit sie durch ein Bundesgesetz dazu ermächtigt werden.

b Voraussetzungen
Ausserparlamentarische Kommissionen können eingesetzt werden, wenn die Aufgabenerfüllung: a. besonderes Fachwissen erfordert, das in der Bundesverwaltung nicht vorhanden ist;

b. den frühzeitigen Einbezug der Kantone oder weiterer interessierter Kreise verlangt; oder

c. durch eine nicht weisungsgebundene Einheit der dezentralen Bundesverwaltung erfolgen soll.

c Einsetzung 1 Auf die Einsetzung einer Kommission ist zu verzichten, wenn die Aufgabe geeigneter durch eine Einheit der zentralen Bundesverwaltung oder eine ausserhalb der Bundesverwaltung stehende Organisation oder Person erfüllt werden kann.

52

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2008 (Neuordnung der ausserparlamentarischen Kommissionen), in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5941; BBl 2007 6641).

53 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2008 (Neuordnung der ausserparlamentarischen Kommissionen), in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5941; BBl 2007 6641).

54 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. März 2008 (Neuordnung der ausserparlamentarischen Kommissionen), mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5941; BBl 2007 6641).

55 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. März 2008 (Neuordnung der ausserparlamentarischen Kommissionen), mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5941; BBl 2007 6641).

56 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2008 (Neuordnung der ausserparlamentarischen Kommissionen), in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5941; BBl 2007 6641).

Bundesrat und Bundesverwaltung 22

172.010

2

Der Bundesrat setzt ausserparlamentarische Kommissionen ein und wählt deren Mitglieder.

3

Die Mitglieder werden für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.

4

Ist eine Vakanz entstanden, so findet eine Ergänzungswahl statt.

d Überprüfung Die ausserparlamentarischen Kommissionen werden gesamthaft alle vier Jahre
anlässlich der Gesamterneuerungswahlen auf ihre Notwendigkeit, ihre Aufgaben und ihre Zusammensetzung hin überprüft.

e Zusammensetzung 1 Die ausserparlamentarischen Kommissionen dürfen in der Regel nicht mehr als 15 Mitglieder umfassen.

2

Sie müssen unter Berücksichtigung ihrer Aufgaben nach Geschlecht, Sprache, Region, Alters- und Interessengruppen ausgewogen zusammengesetzt sein.

3

Angehörige der Bundesverwaltung dürfen nur in begründeten Einzelfällen als Mitglieder einer Kommission gewählt werden.

f Offenlegung der Interessenbindung 1

Die Kommissionsmitglieder legen ihre Interessenbindungen vor ihrer Wahl offen.

Der Bundesrat erlässt die entsprechenden Ausführungsbestimmungen.

2

Wer sich weigert, seine Interessenbindungen offenzulegen, ist als Mitglied einer Kommission nicht wählbar.

g57 Entschädigung 1 Der Bundesrat legt einheitliche Kriterien für die Entschädigung der Kommissionsmitglieder fest.

2

Die Höhe der Entschädigungen ist öffentlich.

57 In Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6135).

Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz 23

172.010

Viertes Kapitel:58 Datenbearbeitung 1. Abschnitt: Dokumentation von Schriftverkehr und Geschäften59
h60 1 Zur Registrierung, Verwaltung, Indexierung und Kontrolle von Schriftverkehr und Geschäften kann jedes Bundesorgan nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 199261 über den Datenschutz ein Informations- und Dokumentationssystem führen. Dieses System kann besonders schützenswerte Daten und Persönlichkeitsprofile enthalten, soweit sich diese aus dem Schriftverkehr oder aus der Art des Geschäftes ergeben.

Das betreffende Bundesorgan kann Personendaten nur speichern, wenn sie dazu dienen: a. seine Geschäfte zu bearbeiten; b. die Arbeitsabläufe zu organisieren; c. festzustellen, ob es Daten über eine bestimmte Person bearbeitet; d. den Zugang zur Dokumentation zu erleichtern.

2

Zu den Personendaten haben ausschliesslich Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des betreffenden Bundesorgans Zugang, und dies nur soweit sie sie zur Erfüllung ihrer Aufgabe brauchen.

3

Der Bundesrat erlässt Ausführungsbestimmungen zu Organisation und Betrieb dieser Informations- und Dokumentationssysteme sowie zum Schutz der darin erfassten Personendaten.

2. Abschnitt:62 Bearbeitung von Personendaten bei der Nutzung der elektronischen Infrastruktur

i Verhältnis zu anderem Bundesrecht Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten nicht, wenn ein anderes Bundesgesetz die Bearbeitung der bei der Nutzung der elektronischen Infrastruktur anfallenden Personendaten regelt.

58 Ursprünglich 3. Kap. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2000 über die Schaffung und die Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten, in Kraft seit 1. Sept. 2000 (AS 2000 1891; BBl 1999 9005).

59

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010 (Datenschutz bei der Benutzung der elektronischen Infrastruktur), in Kraft seit 1. April 2012 (AS 2012 941; BBl 2009 8513).

60

Ursprünglich Art. 57a.

61

SR 235.1

62

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010 (Datenschutz bei der Benutzung der elektronischen Infrastruktur), in Kraft seit 1. April 2012 (AS 2012 941; BBl 2009 8513).

Bundesrat und Bundesverwaltung 24

172.010

j Grundsätze 1 Bundesorgane nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 199263 über den Datenschutz dürfen Personendaten, die bei der Nutzung ihrer oder der in ihrem Auftrag betriebenen elektronischen Infrastruktur anfallen, nicht aufzeichnen und auswerten, ausser wenn dies zu den in den Artikeln 57l-57o aufgeführten Zwecken nötig ist.

2

Die Datenbearbeitung nach diesem Abschnitt kann auch besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile umfassen.

k Elektronische Infrastruktur Die elektronische Infrastruktur umfasst sämtliche stationären oder mobilen Anlagen und Geräte, die Personendaten aufzeichnen können; zu ihr gehören insbesondere: a. Datenverarbeitungsanlagen, Netzwerkkomponenten sowie Software; b. Datenspeicher; c. Telefongeräte; d. Drucker, Scanner, Fax- und Kopiergeräte; e. Systeme für die Arbeitszeiterfassung; f.

Systeme für die Zugangs- und Raumkontrolle; g. Systeme der Geolokalisierung.

l Aufzeichnung von Personendaten Die Bundesorgane dürfen Personendaten, die bei der Nutzung der elektronischen Infrastruktur anfallen, zu folgenden Zwecken aufzeichnen: a. alle Daten, einschliesslich des Inhalts elektronischer Post: zu deren Sicherung (Backups);

b. die Daten über die Nutzung der elektronischen Infrastruktur: 1. zur Aufrechterhaltung der Informations- und Dienstleistungssicherheit, 2. zur technischen Wartung der elektronischen Infrastruktur, 3. zur Kontrolle der Einhaltung von Nutzungsreglementen, 4. zum Nachvollzug des Zugriffs auf Datensammlungen, 5. zur Erfassung der Kosten, die durch die Benutzung der elektronischen Infrastruktur entstehen; c. die Daten über die Arbeitszeiten des Personals: zur Bewirtschaftung der Arbeitszeit;

d. die Daten über das Betreten oder Verlassen von Gebäuden und Räumen der Bundesorgane und über den Aufenthalt darin: zur Gewährleistung der Sicherheit.

63 SR

235.1

Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz 25

172.010

m Nicht personenbezogene Auswertung Die nicht personenbezogene Auswertung der aufgezeichneten Daten ist zulässig zu den Zwecken nach Artikel 57l.

n Nicht namentliche personenbezogene Auswertung Die nicht namentliche personenbezogene Auswertung der aufgezeichneten Daten ist stichprobenartig zulässig zu folgenden Zwecken: a. zur Kontrolle der Nutzung der elektronischen Infrastruktur; b. zur Kontrolle der Arbeitszeiten des Personals.

o Namentliche personenbezogene Auswertung 1

Die namentliche personenbezogene Auswertung der aufgezeichneten Daten ist zulässig zu folgenden Zwecken: a. Abklärung eines konkreten Verdachts auf Missbrauch der elektronischen Infrastruktur und Ahndung eines erwiesenen Missbrauchs; b. Analyse und Behebung von Störungen der elektronischen Infrastruktur und Abwehr konkreter Bedrohungen dieser Infrastruktur; c. Bereitstellung benötigter Dienstleistungen; d. Erfassung und Fakturierung erbrachter Leistungen; e. Kontrolle der individuellen Arbeitszeiten.

2

Auswertungen nach Absatz 1 Buchstabe a sind nur zulässig: a. durch

Bundesorgane;

b. nach schriftlicher Information der betroffenen Person.

p Verhinderung von Missbräuchen Das Bundesorgan trifft die erforderlichen präventiven technischen und organisatorischen Massnahmen zur Verhinderung von Missbräuchen.

q Ausführungsbestimmungen 1 Der Bundesrat regelt insbesondere: a. die Aufzeichnung, die Aufbewahrung und die Vernichtung der Daten; b. das Verfahren der Datenbearbeitung; c. den Zugriff auf die Daten; d. die technischen und die organisatorischen Massnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit.

2

Daten dürfen nur so lange wie nötig aufbewahrt werden.

Bundesrat und Bundesverwaltung 26

172.010

3

Soweit Daten von Mitgliedern der Bundesversammlung oder des Personals der Parlamentsdienste betroffen sind, werden diese Ausführungsbestimmungen angewendet, sofern nicht eine Verordnung der Bundesversammlung etwas anderes bestimmt.

Fünfter Titel: Einzel- und Schlussbestimmungen Erstes Kapitel: Rechtsstellung

Art. 58

Amtssitz

Amtssitz des Bundesrates, der Departemente und der Bundeskanzlei ist die Stadt Bern.


Art. 59

Wohnort der Mitglieder des Bundesrates und des Bundeskanzlers oder der Bundeskanzlerin Den Mitgliedern des Bundesrates und dem Bundeskanzler oder der Bundeskanzlerin ist die Wahl des Wohnorts freigestellt, doch müssen sie in kurzer Zeit den Amtssitz erreichen können.


Art. 60

Berufliche Unvereinbarkeiten 1

Die Mitglieder des Bundesrates und der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin dürfen weder ein anderes Amt des Bundes noch ein Amt in einem Kanton bekleiden, noch einen anderen Beruf oder ein Gewerbe ausüben.

2

Sie dürfen auch nicht bei Organisationen, die einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen, die Stellung von Direktoren und Direktorinnen oder Geschäftsführern und Geschäftsführerinnen oder von Mitgliedern der Verwaltung, der Aufsichtsstelle oder der Kontrollstelle einnehmen.

3

Den Mitgliedern des Bundesrates sowie dem Bundeskanzler oder der Bundeskanzlerin ist die Ausübung einer amtlichen Funktion für einen ausländischen Staat sowie die Annahme von Titeln und Orden ausländischer Behörden verboten.64


Art. 61


65

Unvereinbarkeit in der Person 1

Nicht gleichzeitig Mitglieder des Bundesrates sein können: a. zwei Personen, die miteinander verheiratet sind, in eingetragener Partnerschaft leben oder eine faktische Lebensgemeinschaft führen;

b. Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie oder bis zum vierten Grade in der Seitenlinie;

64

Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 23. Juni 2000 über Titel und Orden ausländischer Behörden, in Kraft seit 1. Febr. 2001 (AS 2001 114; BBl 1999 7922).

65 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).

Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz 27

172.010

c. zwei Personen, deren Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner Geschwister sind.

2

Diese Bestimmung gilt zwischen dem Bundeskanzler oder der Bundeskanzlerin und den Mitgliedern des Bundesrates sinngemäss.

a66 Zweites Kapitel: Genehmigung kantonaler Erlasse67
b68 1 Soweit ein Bundesgesetz es vorsieht, unterbreiten die Kantone dem Bund ihre Gesetze und Verordnungen zur Genehmigung; die Genehmigung ist Voraussetzung der Gültigkeit.

2

In nichtstreitigen Fällen erteilen die Departemente die Genehmigung.

3

In streitigen Fällen entscheidet der Bundesrat. Er kann die Genehmigung auch mit Vorbehalt erteilen.

Drittes Kapitel: Information über Verträge der Kantone unter sich oder mit dem Ausland69
c70 Informationspflicht 1 Die Kantone, die unter sich oder mit dem Ausland Verträge schliessen (Vertragskantone), informieren den Bund. Über Verträge mit dem Ausland informieren sie den Bund vor deren Abschluss. Bund und Kantone suchen einvernehmliche Lösungen.

2

Von der Informationspflicht ausgenommen sind Verträge, die: a. dem Vollzug von Verträgen dienen, über die der Bund informiert wurde; b. sich in erster Linie an die Behörden richten oder administrativ-technische Fragen regeln.

66 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dez. 2002 (AS 2003 3543; BBl 2001 3467 5428). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 (Gesuche um Aufhebung der Immunität), mit Wirkung seit 5. Dez. 2011 (AS 2011 4627; BBl 2010 7345 7385).

67

Ursprünglich vor Art. 62. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 2005, in Kraft seit 1. Juni 2006 (AS 2006 1265; BBl 2004 7103).

68 Ursprünglich Art. 62, anschliessend Art. 61a. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 2005, in Kraft seit 1. Juni 2006 (AS 2006 1265; BBl 2004 7103).

69 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 2005, in Kraft seit 1. Juni 2006 (AS 2006 1265; BBl 2004 7103).

70 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 2005, in Kraft seit 1. Juni 2006 (AS 2006 1265; BBl 2004 7103).

Bundesrat und Bundesverwaltung 28

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Art. 62

71 Verfahren 1 Der Bund orientiert über die Verträge, die ihm zur Kenntnis gebracht wurden, im Bundesblatt.

2

Das zuständige Departement prüft, ob ein Vertrag dem Recht und den Interessen des Bundes nicht zuwiderläuft. Es teilt das Ergebnis dieser Prüfung innert zwei Monaten seit der Orientierung nach Absatz 1 den Vertragskantonen mit. Die am Vertrag nicht beteiligten Kantone (Drittkantone) teilen den Vertragskantonen ihre allfälligen Einwände innerhalb der gleichen Frist mit.

3

Liegen Einwände vor, so streben das Departement und die Drittkantone eine einvernehmliche Lösung mit den Vertragskantonen an.

4

Wird keine Einigung erzielt, so können der Bundesrat und die Drittkantone innert sechs Monaten seit der Orientierung nach Absatz 1 bei der Bundesversammlung Einsprache erheben.

Viertes Kapitel:72 Konzentriertes Entscheidverfahren
a Anhörung

1

Sieht ein Gesetz für Vorhaben wie Bauten und Anlagen die Konzentration von Entscheiden bei einer einzigen Behörde (Leitbehörde) vor, so holt diese vor ihrem Entscheid die Stellungnahmen der betroffenen Fachbehörden ein.

2

Sind mehrere Fachbehörden betroffen, so hört die Leitbehörde sie gleichzeitig an; sie kann sie jedoch nacheinander anhören, wenn besondere Gründe es rechtfertigen.

3

Die Leitbehörde setzt den Fachbehörden eine Frist zur Stellungnahme; die Frist beträgt in der Regel zwei Monate.

4

Die Leitbehörde und die Fachbehörden legen einvernehmlich die Fälle fest, in denen ausnahmsweise keine Stellungnahmen eingeholt werden müssen.

b Bereinigung

1

Bestehen zwischen den Stellungnahmen der Fachbehörden Widersprüche oder ist die Leitbehörde mit den Stellungnahmen nicht einverstanden, so führt sie mit den Fachbehörden innerhalb von 30 Tagen ein Bereinigungsgespräch; sie kann dazu weitere Behörden oder Fachleute beiziehen.

2

Gelingt die Bereinigung, so ist das Ergebnis für die Leitbehörde verbindlich.

3

Misslingt die Bereinigung, so entscheidet die Leitbehörde; bei wesentlichen Differenzen zwischen Verwaltungseinheiten des gleichen Departements weist dieses die

71 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999 (AS 2000 289; BBl 1999 7922).

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 2005, in Kraft seit 1. Juni 2006 (AS 2006 1265; BBl 2004 7103).

72

Ursprünglich Zweites Kapitelbis. Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz 29

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Leitbehörde an, wie zu entscheiden ist. Sind mehrere Departemente betroffen, so setzen diese sich ins Einvernehmen. In der Begründung des Entscheids sind die abweichenden Stellungnahmen aufzuführen.

4

Die Fachbehörden sind auch nach Durchführung eines Bereinigungsverfahrens befugt, gegenüber einer Rechtsmittelbehörde über ihre Stellungnahme selbständig Auskunft zu geben.

c Fristen

1

Der Bundesrat setzt für die Verfahren, mit denen die Pläne für Bauten und Anlagen genehmigt werden, Fristen fest, innert welchen der Entscheid zu treffen ist.

2

Sofern eine dieser Fristen nicht eingehalten werden kann, teilt die Leitbehörde dem Gesuchsteller unter Angabe der Gründe mit, wann der Entscheid getroffen werden kann.

Fünftes Kapitel:73 Steuerbefreiung und Schutz des Eigentums des Bundes
d Steuerbefreiung

Die Eidgenossenschaft sowie ihre Anstalten, Betriebe und unselbstständigen Stiftungen sind von jeder Besteuerung durch die Kantone und Gemeinden befreit; ausgenommen sind Liegenschaften, die nicht unmittelbar öffentlichen Zwecken dienen.

e Haftung

1

Die Kantone haften dem Bund für Schäden an dessen Eigentum infolge einer Störung der öffentlichen Ordnung.

2

Vorschriften der Kantone und Gemeinden über Versicherungspflichten gelten nicht für den Bund.

Sechstes Kapitel:74 Hausrecht
f Der Bund übt das Hausrecht in seinen Gebäuden aus.

73 Ursprünglich Zweites Kapitelter. Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Dez. 2003 (AS 2003 3543; BBl 2001 3467 5428).

74 Ursprünglich Zweites Kapitelquater. Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Dez. 2003 (AS 2003 3543;

BBl 2001 3467 5428).

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172.010

Siebtes Kapitel:75 Schlussbestimmungen

Art. 63

Aufhebung des Verwaltungsorganisationsgesetzes Das Bundesgesetz vom 19. September 197876 über die Organisation und die Geschäftsführung des Bundesrates und der Bundesverwaltung wird aufgehoben.


Art. 64


77



Art. 65


78


Art. 66

Referendum und Inkrafttreten 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens: 1. Oktober 199779 75 Ursprünglich Drittes Kapitel.

76

[AS 1979 114, 1983 170 931 Art. 59 Ziff. 2, 1985 699, 1987 226 Ziff. II 2 808, 1989 2116, 1990 3 Art. 1 1530 Ziff. II 1 1587 Art. 1, 1991 362 Ziff. I, 1992 2 Art. 1 288 Anhang Ziff. 2 510 581 Anhang Ziff. 2, 1993 1770, 1995 978 4093 Anhang Ziff. 2 4362 Art. 1 5050 Anhang Ziff. 1, 1996 546 Anhang Ziff. 1 1486 1498 Anhang Ziff. 1] 77

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002 über die Anpassung von Organisationsbestimmungen des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Febr. 2003 (AS 2003 187;

BBl 2001 3845).

78 Aufgehoben durch Art. 65 Ziff. 2 des Finanzhaushaltgesetzes vom 7. Okt. 2005, mit Wirkung seit 1. Mai 2006 (AS 2006 1275; BBl 2005 5).

79

BRB vom 3. Sept. 1997

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Anhang

Änderung von anderen Bundesgesetzen …80

80 Die

Änderungen

können unter AS 1997 2022 konsultiert werden.

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