01.01.2024 - * / In Kraft
01.09.2023 - 31.12.2023
01.01.2022 - 31.08.2023
01.01.2021 - 31.12.2021
01.01.2017 - 31.12.2020
01.07.2016 - 31.12.2016
01.01.2016 - 30.06.2016
01.02.2010 - 31.12.2015
01.04.2007 - 31.01.2010
01.04.2006 - 31.03.2007
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01.01.2005 - 31.03.2006
01.02.2004 - 31.12.2004
01.08.2002 - 31.01.2004
01.01.2002 - 31.07.2002
01.09.2000 - 31.12.2001
Fedlex DEFRITRMEN
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1

Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG) vom 21. Juni 1991 (Stand am 28. März 2006) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 36 und 55bis der Bundesverfassung1,2
nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 28. September 19873, beschliesst: 1. Titel: Geltungsbereich und Begriffe

Art. 1

Geltungsbereich 1 Dieses Gesetz regelt die Veranstaltung, die Weiterverbreitung und den Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen (Programme), einschliesslich Darbietungen und Informationen, die in vergleichbarer Weise aufbereitet sind.

2

Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für die fernmeldetechnische Übertragung die Vorschriften des Fernmeldegesetzes vom 30. April 19974.5

Art. 2

Begriffe

1

Veranstalter ist, wer Programme schafft oder zusammenstellt und sie: a. verbreitet; b. durch Dritte vollständig und unverändert verbreiten lässt.

2

Verbreitung ist die fernmeldetechnische Ausstrahlung von Programmen, die an die Allgemeinheit gerichtet sind. Der Verbreitung gleichgestellt ist das Bereithalten von Programmen, in die sich die Abonnenten eines Leitungsnetzes einschalten können; ausgenommen sind die Fälle, in denen jedermann die Möglichkeit hat, seine Programme für die Abonnenten des Leitungsnetzes bereitzuhalten.6 AS 1992 601

1 [BS

1 3; AS 1985 150]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute Art. 92 und 93 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).

2

Fassung gemäss Ziff. VIII 2 des BG vom 24. März 2000 über die Schaffung und die Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten, in Kraft seit 1. Sept. 2000 (AS 2000 1891 1914; BBl 1999 9005).

3

BBl 1987 III 689 4 SR

784.10

5

Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (SR 784.10).

6

Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (SR 784.10).

784.40

Fernmeldeverkehr

2

784.40

3

Weiterverbreitung ist das zeitgleiche, vollständige und unveränderte Übernehmen und Verbreiten von Programmen, die von in- oder ausländischen Veranstaltern an die Allgemeinheit gerichtet sind und drahtlos ausgestrahlt werden.

4

Ein Kabelnetz ist ein Leitungsnetz zur Versorgung der angeschlossenen Abonnenten mit Rundfunkprogrammen.

2. Titel: Veranstaltung von Programmen 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen 1. Abschnitt: Grundsätze für Radio und Fernsehen

Art. 3

Auftrag

1

Radio und Fernsehen sollen insgesamt: a. zur freien Meinungsbildung, zu einer allgemeinen vielfältigen und sachgerechten Information der Zuhörer und Zuschauer sowie zu deren Bildung und Unterhaltung beitragen und staatsbürgerliche Kenntnisse vermitteln;

b. die Vielfalt des Landes und seiner Bevölkerung berücksichtigen und der Öffentlichkeit näher bringen sowie das Verständnis für andere Völker fördern; c. das schweizerische Kulturschaffen fördern und die Zuhörer und Zuschauer zur Teilnahme am kulturellen Leben anregen; d. den Kontakt zu den Auslandschweizern erleichtern und im Ausland die Präsenz der Schweiz und das Verständnis für deren Anliegen fördern;

e. die schweizerische audiovisuelle Produktion, insbesondere den Film, besonders berücksichtigen;

f.

die europäischen Eigenleistungen möglichst breit berücksichtigen.

2

Das Gesamtangebot an Programmen in einem Versorgungsgebiet darf nicht einseitig bestimmten Parteien, Interessen oder Weltanschauungen dienen.

3

Die verschiedenen Landesteile müssen ausreichend mit Radio- und Fernsehprogrammen versorgt werden.


Art. 4

Grundsätze für die Information 1

Ereignisse müssen in den Programmen sachgerecht dargestellt werden. Die Vielfalt der Ereignisse und Ansichten muss angemessen zum Ausdruck kommen.

2

Ansichten und Kommentare müssen als solche erkennbar sein.


Art. 5

Unabhängigkeit und Autonomie.

1

Die Veranstalter sind in der Gestaltung ihrer Programme frei; sie tragen dafür die Verantwortung.

Radio und Fernsehen - BG 3

784.40

2

Soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, sind die Veranstalter nicht an Weisungen von eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen Behörden gebunden.

3

Dieses Gesetz verleiht niemandem einen Anspruch auf die Verbreitung bestimmter Darbietungen und Informationen durch einen Veranstalter.


Art. 6

Öffentliche Sicherheit; Verbreitungspflichten 1

Unzulässig sind Sendungen, welche die innere oder äussere Sicherheit des Bundes oder der Kantone, ihre verfassungsmässige Ordnung oder die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz gefährden. Unzulässig sind ferner Sendungen, welche die öffentliche Sittlichkeit gefährden oder in denen Gewalt verharmlost oder verherrlicht wird.

2

Die regelmässige Übernahme von Programmen oder Programmteilen von Veranstaltern, die das internationale Fernmelderecht oder völkerrechtliche Vorschriften über die Programmgestaltung oder über die Werbung und Zuwendungen Dritter verletzen, ist untersagt.

3

Die Veranstalter müssen: a. behördliche Alarmmeldungen und dringliche polizeiliche Bekanntmachungen zur Wahrung wichtiger Interessen unverzüglich verbreiten;

b.7 die Öffentlichkeit über Erlasse des Bundes informieren, die nach Artikel 7 Absatz 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 20048 im ausserordentlichen Verfahren veröffentlicht werden; c. auf Anordnung der Konzessionsbehörde behördliche Erklärungen verbreiten oder einer Behörde angemessene Sendezeit einräumen, um sich zu äussern.

4

Für Sendungen nach Absatz 3 ist die Behörde verantwortlich, die sie veranlasst.

a9 Mindestanteile europäischer Werke und unabhängiger Produktionen 1

Der Bundesrat erlässt für Veranstalter von internationalen, nationalen und sprachregionalen Fernsehprogrammen Bestimmungen über den Mindestanteil europäischer Werke und unabhängiger Produktionen.

2

Er verpflichtet die Veranstalter, jährlich Bericht über die Erfüllung der Vorgaben nach Absatz 1 zu erstatten, und regelt die Einzelheiten der Berichterstattung.

3

Er erlässt diese Bestimmungen auf der Grundlage der entsprechenden Bestimmungen im Recht der Europäischen Union.

7

Fassung gemäss Art. 21 Ziff. 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (SR 170.512).

8 SR

170.512

9

Eingefügt durch Art. 2 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung des bilateralen Abk. zwischen der Schweiz und der EG über die Beteiligung der Schweiz an den Programmen MEDIA Plus und MEDIA-Fortbildung, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 1039 1040; BBl 2004 5965).

Fernmeldeverkehr

4

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Art. 7

Exklusivverträge

1

Veranstalter, die mit Dritten Verträge über die exklusive Wiedergabe von öffentlichen Ereignissen in ihren Programmen abschliessen, müssen:

a. die Zulassung anderer Veranstalter dulden, welche über das Ereignis berichten wollen, oder

b. anderen Veranstaltern die von ihnen gewünschten Teile der Wiedergabe zu angemessenen Bedingungen zur Verfügung stellen.

2

Schliesst ein Veranstalter einen Exklusivvertrag für die Wiedergabe öffentlicher Ereignisse von gesamtschweizerischem Interesse, so muss er der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) die vollständige Wiedergabe zu angemessenen Bedingungen überlassen.

3

Der Bundesrat kann weitere Arten von Exklusivverträgen oder Geschäftspraktiken einschränken oder untersagen, soweit sie bestimmte Veranstalter oder andere Kommunikationsmittel in ihrer Tätigkeit wesentlich beeinträchtigen.


Art. 8

Sendernetzpläne

1

Der Bundesrat bezeichnet eine Behörde, die nach seinen Weisungen Sendernetzpläne erstellt. Diese zeigen technische Möglichkeiten für die nationale, sprachregionale und lokale Versorgung mit drahtlos übertragenen Radio- und Fernsehprogrammen auf.10 2

Der Bundesrat genehmigt und veröffentlicht die Sendernetzpläne. Er kann diese Befugnis einer von ihm bezeichneten Behörde übertragen.11 3 Die Pläne werden regelmässig den veränderten Verhältnissen angepasst.

4

...12


Art. 9

13 Leitungskataster 1 Der Bundesrat bezeichnet eine Behörde, die nach den Weisungen des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement) Kataster führt über die konzessionierten Leitungen, die nach Artikel 39 der Weiterverbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen dienen.

2

Jedermann hat Anspruch auf Einsicht in die Kataster.

10 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (SR 784.10).

11 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (SR 784.10).

12 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 (SR 784.10).

13 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (SR 784.10).

Radio und Fernsehen - BG 5

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2. Abschnitt: Konzession

Art. 10

Konzessionspflicht 1 Wer Radio- und Fernsehprogramme veranstalten will, braucht eine Konzession.

2

Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, hat niemand Anspruch auf Erteilung oder Erneuerung einer Konzession.

3

Konzessionsbehörde ist der Bundesrat. Er kann die Erteilung von Konzessionen für die Veranstaltung regionaler und lokaler Programme dem Departement sowie für Veranstaltungen von kurzer Dauer und für zeitlich begrenzte Versuche mit neuen Technologien einer anderen Behörde übertragen.14

Art. 11

Allgemeine Konzessionsvoraussetzungen 1

Die Konzession kann erteilt werden, wenn: a. das Vorhaben dazu beiträgt, dass Radio und Fernsehen die Ziele nach Artikel 3 Absatz 1 insgesamt erreichen können;

b. der Bewerber eine natürliche Person mit Schweizer Bürgerrecht und Wohnsitz in der Schweiz oder eine juristische Person ist, deren Sitz in der Schweiz liegt und die wirtschaftlich und personell schweizerisch beherrscht ist;

c.15 die Mehrheit der Mitglieder der Verwaltung des Bewerbers ihren Wohnsitz in der Schweiz haben; d. der Bewerber gegenüber der Konzessionsbehörde offen legt, wer über die wesentlichen Teile seines Kapitals verfügt oder wer ihm in wesentlichem Umfang finanzielle Mittel zur Verfügung stellt; e. der Bewerber glaubhaft darlegt, dass er die erforderlichen Investitionen und den Betrieb während der Konzessionsdauer finanzieren kann; f. der Bewerber Gewähr bietet, dass er das anwendbare Recht, namentlich dieses Gesetz und seine Ausführungsvorschriften sowie die Konzession einhält;

g. der Bewerber die Meinungs- und Angebotsvielfalt nicht gefährdet; h.16 das Vorhaben nach den Sendernetzplänen möglich ist oder der Bewerber sein Programm über eine Leitung verbreiten kann; i.17 die Anforderungen nach den Artikeln 21-23, 25 beziehungsweise 31 oder 35 und 36 erfüllt sind;

14 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (SR 784.10).

15 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (SR 784.10).

16 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (SR 784.10).

17 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (SR 784.10).

Fernmeldeverkehr

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k.18 der Bewerber über die für die Verbreitung erforderlichen technischen Fähigkeiten verfügt.

2

Werden für ein Versorgungsgebiet gleichzeitig mehr Bewerbungen eingereicht, als Sendefrequenzen vorhanden sind, so werden jene Bewerber bevorzugt, deren Programme den grössten Anteil an Eigenproduktionen aufweisen und am meisten zur Vielfalt der Information oder Kultur beitragen und den stärksten Bezug zum Versorgungsgebiet haben.

3

Der Bundesrat kann vorsehen, dass die Konzession auch einer ausländischen natürlichen Person mit Wohnsitz in der Schweiz oder einer ausländisch beherrschten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz erteilt werden kann. Er kann, soweit keine internationalen Verpflichtungen entgegenstehen, die Erteilung einer solchen Konzession davon abhängig machen, dass der entsprechende ausländische Staat Schweizer Bürgern oder schweizerisch beherrschten juristischen Personen in ähnlichem Umfang Gegenrecht gewährt.19


Art. 12

Verfahren, Dauer und Erlöschen 1

Für die Erteilung von Konzessionen wird in der Regel eine öffentliche Ausschreibung durchgeführt. Bei drahtloser terrestrischer Verbreitung werden Frequenz, Senderstandort, Abstrahlleistung und Antennencharakteristik festgelegt und mit der Ausschreibung bekannt gegeben.

2

Der Bundesrat regelt das Verfahren. Vergleichbare Gesuche werden im gleichen Verfahren behandelt.

3

Jede Konzession wird auf bestimmte Zeit erteilt. Vergleichbare Konzessionen werden grundsätzlich auf den gleichen Termin befristet.

4

Eine Konzession erlischt bei Verzicht durch den Veranstalter, bei Widerruf, bei Entzug und nach Ablauf ihrer Dauer.


Art. 13

Übertragung der Konzession 1

Will ein Veranstalter die Konzession teilweise oder gesamthaft auf einen Dritten übertragen, so muss er dies vorher von der Konzessionsbehörde genehmigen lassen.

Dasselbe gilt für den wirtschaftlichen Übergang der Konzession.

2

Als wirtschaftlicher Übergang gilt in der Regel der Übergang von mehr als 20 Prozent des Aktien-, Stamm- oder Genossenschafts- und gegebenenfalls des Partizipationsscheinkapitals, oder von Teilen davon sowie der Übergang von Stimmrechten an andere oder neue Beteiligte.

3

Der Bundesrat legt fest, welche Beteiligungsveränderungen der Veranstalter melden muss.

18 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (SR 784.10).

19

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 3354 3356; BBl 1993 I 805).

Radio und Fernsehen - BG 7

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Art. 14

Änderung der Konzession 1

Das Departement kann einzelne Bestimmungen der Konzession vor Ablauf ihrer Dauer ändern, wenn die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse sich geändert haben und die Änderung zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen notwendig ist.

2

Der Veranstalter hat Anspruch auf Entschädigung.

3

Auf Antrag des Veranstalters kann die Konzessionsbehörde einzelne Bestimmungen der Konzession vor Ablauf ihrer Dauer ändern, wenn die beantragte Änderung den Voraussetzungen der Konzessionserteilung entspricht.

4

Bei Konzessionen für Veranstaltungen von kurzer Dauer kann die Änderung durch die zuständige Behörde vorgenommen werden.


Art. 15

Einschränkung, Suspendierung, Widerruf, Entzug 1

Das Departement kann die Konzession einschränken, suspendieren, widerrufen oder entziehen, wenn: a. der Veranstalter sie durch unvollständige oder unrichtige Angaben erwirkt hat;

b. der Veranstalter den Betrieb nicht innert der in der Konzession gesetzten Frist aufnimmt;

c. der Veranstalter den Betrieb während längerer Zeit einstellt, es sei denn, er werde durch Umstände am Betrieb gehindert, für die er nicht einstehen muss; d. der Veranstalter schwer oder wiederholt gegen dieses Gesetz, die Ausführungsvorschriften oder die Konzession verstösst;

e. der Veranstalter die Konzession in schwerwiegender Weise zu rechtswidrigen Zwecken benutzt;

f.

wichtige Landesinteressen es erfordern.

2

Das Departement entzieht die Konzession, wenn wesentliche Voraussetzungen zu ihrer Erteilung dahingefallen sind.

3

Bei Veranstaltungen von kurzer Dauer sind Einschränkung, Suspendierung, Widerruf und Entzug Sache der zuständigen Behörde.

4

Der Veranstalter hat Anspruch auf Entschädigung, wenn das Departement: a. die Konzession einschränkt, suspendiert, widerruft oder entzieht, weil wichtige Landesinteressen es erfordern;

b. die Konzession entzieht, weil wesentliche Voraussetzungen zu ihrer Erteilung dahingefallen sind, und der Bund dafür einstehen muss.

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3. Abschnitt: Organisation

Art. 16

1 Der Veranstalter erlässt eine Geschäftsordnung, aus der die Aufgabenverteilung und die Verantwortlichkeiten hervorgehen.

2

Die Konzessionsbehörde kann verlangen, dass der Veranstalter seine Programmtätigkeit von den übrigen Aktivitäten trennt.

3

Wird in einem Versorgungsgebiet nur ein Veranstalter zugelassen, so kann die Konzessionsbehörde eine repräsentative Trägerschaft und eine beratende Programmkommission verlangen.

4. Abschnitt: Finanzierung

Art. 17

Empfangsgebühren

1

Die SRG erhält den Gesamtertrag der Empfangsgebühren; davon werden abgezogen:

a. die Kosten für die Frequenzverwaltung und -überwachung sowie die Kosten für die Sendernetzplanung; b. die Kosten aus der Erhebung der Empfangsgebühren; c. der für die lokalen und regionalen Veranstalter bestimmte Anteil.20 2

Lokale und regionale Veranstalter können ausnahmsweise einen Anteil am Ertrag der Empfangsgebühren erhalten, wenn in ihrem Versorgungsgebiet keine ausreichenden Finanzierungsmöglichkeiten vorhanden sind und an ihrem Programm ein besonderes öffentliches Interesse besteht.

3

Der Bundesrat regelt, wie die Gebührenanteile an die lokalen und regionalen Veranstalter verteilt werden.


Art. 18

Werbung

1

Werbung muss vom übrigen Programm deutlich getrennt und als solche eindeutig erkennbar sein. Ständige Programmmitarbeiter des Veranstalters dürfen in seinen Werbesendungen nicht mitwirken; der Bundesrat kann für lokale und regionale Veranstalter Ausnahmen vorsehen.

2

In sich geschlossene Sendungen dürfen nicht, solche von über 90 Minuten Dauer höchstens einmal durch Werbung unterbrochen werden.

3

Der Bundesrat regelt die höchstzulässige Werbezeit. Er berücksichtigt dabei Aufgabe und Stellung der anderen Kommunikationsmittel, vor allem der Presse, sowie die internationalen Werberegelungen.

20 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (SR 784.10).

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4

Die Konzessionsbehörde kann in der Konzession: a. Bestimmungen über die Platzierung der Werbung im Programm erlassen; b. die Werbung in einzelnen Programmen ganz ausschliessen.

5

Religiöse und politische Werbung ist verboten, ebenso Werbung für alkoholische Getränke und Tabak. Der Bundesrat kann zum Schutz der Jugend und der Umwelt weitere Werbeverbote erlassen.21 6 Werbung für Heilmittel ist nach Massgabe des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 200022 zulässig.23


Art. 19

Zuwendungen von Sponsoren 1

Der Veranstalter muss über Zuwendungen von Sponsoren auf Anfrage Auskunft erteilen.

2

Werden Sendungen oder Sendereihen ganz oder teilweise gesponsert, so müssen die Sponsoren und allfällige Bedingungen, die sie in Bezug auf den Inhalt der Sendungen gestellt haben, am Anfang und am Schluss der Sendung genannt werden.

3

In solchen Sendungen darf nicht zum Abschluss von Rechtsgeschäften über Waren oder Dienstleistungen der Sponsoren oder von Dritten angeregt werden; insbesondere dürfen keine gezielten Aussagen werbenden Charakters über diese Waren oder Dienstleistungen gemacht werden.

4

Nachrichtensendungen wie Tagesschau und Magazine sowie Sendungen und Sendereihen, die mit der Ausübung politischer Rechte in Bund, Kantonen und Gemeinden zusammenhängen, dürfen nicht gesponsert werden.

5

Sendungen dürfen nicht durch Sponsoren finanziert werden, die zur Hauptsache Produkte herstellen oder verkaufen oder Dienstleistungen erbringen, für die ein Werbeverbot besteht.

6

Der Bundesrat kann weitere Bestimmungen über das Sponsern erlassen, soweit dies zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlich ist.


Art. 20

Finanzhilfen

1

Der Bund kann Veranstaltern Finanzhilfen gewähren, wenn: a. ein besonderes öffentliches Interesse an der Veranstaltung von Programmen oder Sendungen auf internationaler Ebene besteht, und b. diese Leistung ohne Finanzhilfen nicht in befriedigender Weise erbracht werden kann.

21 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dez. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (SR 812.21).

22 SR

812.21

23 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 2 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dez. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (SR 812.21).

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2

Die zuständige Behörde bestimmt im Rahmen der bewilligten Kredite die Höhe der einzelnen Finanzhilfen.

3

...24

5. Abschnitt:25 Verbreitung
a Grundsatz 1 Der Veranstalter sorgt für die Verbreitung seiner Programme. Er verbreitet sie selbst oder lässt sie durch Dritte verbreiten.

2

Die Konzessionsbehörde regelt die Einzelheiten der Verbreitung; ist der Bundesrat Konzessionsbehörde, legt das Departement die Einzelheiten fest.

b Mitbenützung von Rundfunk- oder Fernmeldeanlagen 1

Die zuständige Behörde kann den Eigentümer oder den Betreiber einer bestehenden Rundfunk- oder Fernmeldeanlage, welche für die drahtlose terrestrische Verbreitung bestimmt oder geeignet ist, verpflichten, Veranstaltern einen Senderplatz zur Verfügung zu stellen, wenn: a. die Anlage über ausreichende Kapazität verfügt; b. dem Veranstalter das Erstellen einer eigenen Anlage nicht zuzumuten ist.

2

Der Betreiber hat Anspruch auf ein angemessenes Entgelt.

3

Wird der Betrieb der Sendeanlage eingestellt, so fällt der Anspruch des Veranstalters dahin. Wird dadurch die konzessionsgemässe Verbreitung des Programms gefährdet, so kann die zuständige Behörde die Modalitäten der Ablösung festlegen.

2. Kapitel: Lokale und regionale Radio- und Fernsehprogramme

Art. 21

Auftrag

Lokale und regionale Veranstalter berücksichtigen in ihren Programmen vorrangig die Eigenheiten des Versorgungsgebietes. Sie leisten einen besonderen Beitrag: a. zur Meinungsbildung über Fragen des lokalen und regionalen Zusammenlebens;

b. zur Förderung des kulturellen Lebens im Versorgungsgebiet.

24 Aufgehoben durch Ziff. I 9 des BG vom 19. Dez. 2003 über das Entlastungsprogramm 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1633 1647; BBl 2003 5615).

25 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (SR 784.10).

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Art. 22

Versorgungsgebiete

Lokale und regionale Versorgungsgebiete sind Gebiete, die: a. politisch oder geografisch eine Einheit bilden oder in denen die kulturellen oder wirtschaftlichen Kontakte besonders eng sind und b. in der Regel über ausreichende Finanzierungsmöglichkeiten für die Veranstaltung des Programms verfügen.


Art. 23

Voraussetzungen für die Konzessionserteilung 1

Die Konzession für die Veranstaltung lokaler und regionaler Radio- und Fernsehprogramme kann erteilt werden, wenn:

a. der Bewerber seinen Wohnsitz bzw. Sitz im Versorgungsgebiet hat; b. der Anteil an Eigenproduktionen der Sendezeit und den besonderen Verhältnissen des Versorgungsgebiets angemessen ist.

2

Vor der Erteilung der Konzession sind die Kantone, in denen sich das Versorgungsgebiet befindet, anzuhören.


Art. 24


26



Art. 25

Zusammenarbeit27

1

Der Veranstalter kann Sendungen anderer Veranstalter verbreiten; der lokale oder regionale Charakter des Programms muss gewahrt bleiben.

2

Zusammenarbeit, die auf eine nationale oder sprachregionale Programmversorgung gerichtet ist oder sie zur Folge hat, ist unzulässig.

3

Der Bundesrat kann lokalen und regionalen Veranstaltern eine Konzession für die Veranstaltung von Fernsehprogrammen in Zusammenarbeit mit der SRG und anderen Veranstaltern erteilen. Die Zusammenarbeit wird in Verträgen geregelt, die der Genehmigung durch den Bundesrat bedürfen.28 26 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 (SR 784.10).

27 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (SR 784.10).

28 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (SR 784.10).

Fernmeldeverkehr

12

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3. Kapitel:

Nationale und sprachregionale Radio- und Fernsehprogramme 1. Abschnitt: Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft

Art. 26

Konzession und Auftrag 1

Die SRG erhält eine Konzession für die Veranstaltung nationaler und sprachregionaler Programme.

2

Die SRG berücksichtigt in der Gesamtheit ihrer Programme die Eigenheiten des Landes und die Bedürfnisse der Kantone. Sie trägt durch ausgewogene Programmgestaltung insbesondere bei: a. zur kulturellen Entfaltung, namentlich durch die möglichst breite Berücksichtigung schweizerischer Eigenleistungen, und

b. zur freien Meinungsbildung, namentlich durch sachgerechte Information, wobei sie die nationale und die sprachregionale Ebene vorrangig berücksichtigt.

3

In ihren Fernsehprogrammen berücksichtigt die SRG die schweizerische audiovisuelle Produktion.


Art. 27

Programmangebot

1

Die SRG veranstaltet eigene Radioprogramme für alle Regionen der Nationalsprachen.

2

Sie veranstaltet eigene Fernsehprogramme für die Regionen der Amtssprachen. Der Bundesrat legt die Grundsätze fest, nach denen die Bedürfnisse der rätoromanischen Schweiz in diesen Programmen zu berücksichtigen sind.

3

Sie kann gemeinsame nationale Radio- und Fernsehprogramme veranstalten.

4

Sie kann in ihren sprachregionalen Programmen auch regionale Programme veranstalten.


Art. 28

Verbreitung29

1

Die Fernsehprogramme für die Sprachregionen werden in der ganzen Schweiz verbreitet. Das Departement legt fest, unter welchen Voraussetzungen davon abgewichen werden darf.

2

Je ein deutsch-, französisch- und italienischsprachiges Radioprogramm werden in der ganzen Schweiz verbreitet, soweit es die Versorgung mit lokalen und regionalen Programmen zulässt. Zusätzlich verfügbare Frequenzen sind hierfür einzusetzen.

29 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (SR 784.10).

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3

Der Bundesrat kann die SRG ermächtigen, Fernsehprogramme in Zusammenarbeit mit lokalen, regionalen und anderen nationalen Veranstaltern zu gestalten und anzubieten. Für die Zusammenarbeit gilt Artikel 25 Absatz 3.30 4 Das Departement kann der SRG Weisungen über die Verbreitung ihrer Programme erteilen.31


Art. 29

Organisation der SRG

1

Die SRG organisiert sich so, dass: a. ihre Autonomie und Unabhängigkeit gewährleistet sind; b. sie wirtschaftlich geführt werden kann; c. das Publikum in der Organisation vertreten ist; d. eine nationale Leitung und Koordination sichergestellt ist.

2

Die Statuten der SRG unterliegen der Genehmigung durch das Departement.

3

Der Bundesrat legt fest, welche Mitglieder von leitenden Organen der SRG von ihm gewählt oder bestätigt werden.

4

Er sorgt dafür, dass für die Mitglieder der leitenden Organe der SRG, für die Angehörigen des geschäftsleitenden Kaders sowie für weiteres Personal, das in vergleichbarer Weise entlöhnt wird, Artikel 6a Absätze 1-5 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 200032 sinngemäss angewendet wird.33


Art. 30

Verzicht auf die Konzession Verzichtet die SRG auf die Konzession oder wird diese nicht erneuert, so übernimmt der Bund die Liegenschaften, Einrichtungen, Mobilien und weiteren Werte sowie die Forderungen und Verpflichtungen gegen angemessene Entschädigung.

2. Abschnitt: Andere Veranstalter

Art. 31

1 Andere Veranstalter können eine Konzession für nationale und sprachregionale Programme erhalten, wenn: a. technische Verbreitungsmöglichkeiten nach den Sendernetzplänen bestehen, und

30 Fassung des Satzes gemäss Anhang Ziff. 4 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (SR 784.10).

31 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (SR 784.10).

32 SR

172.220.1

33 Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 20. Juni 2003 über die Entlöhnung und weitere Vertragsbedingungen des obersten Kaders und der Mitglieder leitender Organe von Unternehmen und Anstalten des Bundes, in Kraft seit 1. Febr. 2004 (AS 2004 297 300; BBl 2002 7496 7514).

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b. die Möglichkeiten der SRG sowie der lokalen und regionalen Veranstalter, ihre konzessionsgemässen Leistungen zu erbringen, nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

2

Die Konzession kann insbesondere Auflagen enthalten über: a. die Pflicht, die Programme zu verschlüsseln und nur gegen Entgelt anzubieten;

b. Beschränkungen in Bezug auf den Programminhalt; c. den Anteil an Eigenproduktionen und schweizerischen Produktionen, insbesondere an schweizerischen Filmen;

d.34 den Anteil an Produktionen von veranstalterunabhängigen Unternehmen; e.35 die Pflicht, an Stelle der Programmleistungen nach den Buchstaben c und d eine Filmförderungsabgabe von höchstens 4 Prozent der Bruttoeinnahmen zu entrichten.

3

Der Bundesrat kann andere Veranstalter ermächtigen, Fernsehprogramme in Zusammenarbeit mit SRG, lokalen und regionalen Veranstaltern zu gestalten und anzubieten. Für die Zusammenarbeit gilt Artikel 25 Absatz 3.36 4 Die Übertragung herausragender Ereignisse ist ebenfalls Sache der Zusammenarbeitsverträge.

3. Abschnitt:37 ...

Art. 32

4. Kapitel: Internationale Radio- und Fernsehprogramme 1. Abschnitt: SRG-Radioprogramm für das Ausland

Art. 33

38 1 Für das publizistische Angebot für das Ausland erhält die SRG eine besondere Konzession.

34 Eingefügt durch Art. 36 Ziff. 2 des Filmgesetzes vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Aug. 2002 (SR 443.1).

35 Eingefügt durch Art. 36 Ziff. 2 des Filmgesetzes vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Aug. 2002 (SR 443.1).

36 Fassung des Satzes gemäss Anhang Ziff. 4 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (SR 784.10).

37 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 (SR 784.10).

38 Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 19. Dez. 2003 über das Entlastungsprogramm 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1633 1647; BBl 2003 5615).

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2

Das Angebot soll eine engere Verbindung zwischen den Auslandschweizern und der Heimat ermöglichen, zur Völkerverständigung beitragen und im Ausland die Präsenz der Schweiz und das Verständnis für deren Anliegen fördern.


Art. 34


39

2. Abschnitt: Andere internationale Radio- und Fernsehprogramme

Art. 35

Konzession und Auftrag 1

Die Konzession für die Veranstaltung von anderen internationalen Radio- und Fernsehprogrammen kann erteilt werden: a.40 an Aktiengesellschaften nach den Artikeln 620 ff. des Obligationenrechtes41, deren Aktien auf den Namen lauten und vinkuliert sind, sofern sie die Anforderungen nach Artikel 11 erfüllen.

b. an die SRG für weitere Programme.

2

Der Bundesrat legt fest, welche Mitglieder von leitenden Organen von ihm gewählt oder bestätigt werden.

3

Andere internationale Radio- und Fernsehprogramme sollen zur Präsenz der Schweiz im Ausland, zur Völkerverständigung und zum internationalen Kulturaustausch beitragen.


Art. 36

Inhalt der Konzession 1

Die Konzession enthält Auflagen über: a. die Pflichten des Veranstalters, die sich aus völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz ergeben;

b.42 den Anteil an Eigenproduktionen sowie an schweizerischen und europäischen Produktionen.

2

Die Konzessionsbehörde kann den Veranstalter verpflichten: a. Rechtsnormen ausländischer Staaten zu berücksichtigen; b. Statutenänderungen dem Departement zur Genehmigung vorzulegen.

39 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 (SR 784.10).

40

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 3354 3356; BBl 1993 I 805).

41

SR 220

42 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (SR 784.10).

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Art. 37-3843 3. Titel: Weiterverbreitung 1. Kapitel: Weiterverbreitung über Leitungen44

Art. 39


45

Konzessionspflicht und Rechte des Konzessionärs 1

Für die Weiterverbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen über Leitungen ist eine Konzession erforderlich. Konzessionsbehörde ist der Bundesrat oder eine von ihm bezeichnete Behörde.

2

Keine Konzession ist erforderlich für die Weiterverbreitung über Leitungen mit höchstens 100 Anschlüssen.

3

Die Konzession berechtigt: a. Programme, die drahtlos verbreitet werden, direkt zu empfangen oder zu übernehmen und weiterzuverbreiten; b. Informationen, die publizistisch von geringer Tragweite sind, über Leitungen zu verbreiten; der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

4

Bei Informationen nach Absatz 3 Buchstabe b sind Werbung und Sponsoring verboten.


Art. 40


46

Voraussetzungen der Konzessionserteilung 1

Die Konzession wird erteilt, wenn der Bewerber: a. über die erforderlichen technischen Fähigkeiten verfügt; b. Gewähr bietet, dass er das anwendbare Recht, namentlich dieses Gesetz, seine Ausführungsbestimmungen und die Konzession, einhält.

2

Weiterverbreitungskonzessionäre sind berechtigt, für Bau und Betrieb von Leitungen den Boden im Gemeingebrauch wie Strassen, Fusswege, öffentliche Plätze, Flüsse und Seen sowie Ufer unentgeltlich in Anspruch zu nehmen. Artikel 35 Absätze 2-4 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199747 gelten sinngemäss.

43 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 (SR 784.10).

44 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (SR 784.10).

45 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (SR 784.10).

46 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (SR 784.10).

47 SR

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Art. 41

Anschluss und Abonnement 1

Der Konzessionär kann den Anschluss von Liegenschaften im Bedienungsgebiet weder erzwingen noch verweigern. Liegenschaftseigentümer müssen den Anschluss dulden, wenn Mieter oder Pächter ihn verlangen und die Kosten übernehmen.

2

Der Anschluss von Liegenschaften nach Massgabe kantonaler Erschliessungsbestimmungen bleibt vorbehalten.

3

Abonnementsgebühren dürfen nicht erhoben werden, wenn: a. ein Mieter oder Pächter einen Neuanschluss von Anfang an nicht benutzen will;

b.48 der Anschluss gekündigt worden ist; der Konzessionär oder gegebenenfalls der Vermieter sieht eine angemessene Kündigungsfrist vor.

4

Der Konzessionär oder der Vermieter kann unbenützte Anschlüsse versiegeln und die Versiegelung kontrollieren.

5

Der Bundesrat kann vorschreiben, dass der Konzessionär Programme, zu deren Weiterverbreitung er nicht verpflichtet ist, den Abonnenten einzeln in Rechnung stellt.


Art. 42


49

Programmangebot

1

Der Konzessionär ist in der Auswahl der Programme, die er weiterverbreiten will, unter Vorbehalt von Absatz 2 sowie der Artikel 47 und 48 frei.

2

Der Konzessionär verbreitet mindestens folgende Programme weiter, sofern sie mit durchschnittlichem Antennenaufwand in durchschnittlicher Qualität empfangen werden können oder ihm in ausreichender Qualität zugeführt werden: a. Radioprogramme, die nach diesem Gesetz für das Bedienungsgebiet des Konzessionärs bestimmt sind und in diesem drahtlos terrestrisch verbreitet werden; b. die anderen terrestrisch verbreiteten sprachregionalen Radioprogramme der SRG;

c. die nichtverschlüsselten Fernsehprogramme, die nach diesem Gesetz für das Bedienungsgebiet des Konzessionärs bestimmt sind und in diesem drahtlos terrestrisch verbreitet werden; d. die anderen Fernsehprogramme der SRG.

3

Die zuständige Behörde kann den Konzessionär auf Gesuch hin von der Weiterverbreitungspflicht teilweise entbinden, soweit ihm die Weiterverbreitung der Programme nach Absatz 2 aus Kapazitätsgründen nicht zuzumuten ist.

4

Für die Weiterverbreitung der Programme nach Absatz 2 darf der Konzessionär von den Veranstaltern kein Entgelt verlangen.

48 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (SR 784.10).

49 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (SR 784.10).

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5

Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Konzessionär auch für die Weiterverbreitung nichtverschlüsselter Programme ausländischer Veranstalter kein Entgelt verlangen darf. Er kann dies, soweit keine internationalen Verpflichtungen entgegenstehen, davon abhängig machen, dass der entsprechende ausländische Staat Gegenrecht hält.

6

Der Bundesrat kann vorsehen, dass Konzessionäre, welche die Kanalbelegung in den Endgeräten steuern, die Programme nach Absatz 2 sowie die Programme, die sie im Auftrag eines Veranstalters verbreiten, bevorzugten Kanalplätzen zuordnen.

7

Der Bundesrat kann zum Zwecke einer diskriminierungsfreien Behandlung der Programme nach Absatz 2 Vorschriften erlassen über Vorkehren des Konzessionärs, die das Publikum bei der Programmauswahl unterstützen.

2. Kapitel:50 Drahtlose terrestrische Weiterverbreitung

Art. 43

Konzessionspflicht und Rechte des Konzessionärs 1

Für die drahtlose Weiterverbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen ist eine Konzession erforderlich. Der Bundesrat bezeichnet die Konzessionsbehörde.

2

Die Konzession berechtigt: a. Programme, die drahtlos verbreitet werden, direkt zu empfangen oder zu übernehmen und drahtlos weiterzuverbreiten; b. Benützungsgebühren nach Massgabe des kantonalen Rechts zu erheben, wenn sich die drahtlose Weiterverbreitung der Programme auf einen öffentlichen Versorgungsauftrag stützt.


Art. 44

Voraussetzungen der Konzessionserteilung Die Konzession wird erteilt, wenn: a. der Bewerber über die erforderlichen technischen Fähigkeiten verfügt; b. der Bewerber Gewähr bietet, dass er das anwendbare Recht, namentlich dieses Gesetz, seine Ausführungsbestimmungen und die Konzession, einhält;

c. die vorgesehene Nutzung frequenztechnisch möglich ist.

50 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (SR 784.10).

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3. Kapitel: Gemeinsame Vorschriften

Art. 45

Konzessionen

1

Jede Konzession wird für bestimmte Zeit erteilt. Sie erlischt, wenn der Konzessionär auf sie verzichtet, wenn sie widerrufen oder entzogen wird oder ihre Dauer abläuft.

2

Die Artikel 13-15 gelten auch für Weiterverbreitungskonzessionen.51

Art. 46


52



Art. 47

Verbreitungspflicht

1

Die zuständige Behörde kann den Weiterverbreiter verpflichten, das Programm eines Veranstalters, dem eine Konzession nach diesem Gesetz erteilt wurde, zu verbreiten, wenn:53 a. der Veranstalter ein Gesuch stellt; b.54 die Anlage des Weiterverbreiters freie Kapazität aufweist oder das Programm des Veranstalters in besonderer Weise dazu beiträgt, die Ziele nach Artikel 3 zu erreichen;

c. dem Veranstalter das Erstellen einer eigenen technischen Infrastruktur nicht zuzumuten ist, und

d. der Veranstalter dem Betreiber die Aufwendungen abgilt.

2

Die zuständige Behörde kann dem Weiterverbreiter ausnahmsweise erlauben, die Weiterverbreitung eines ausländischen Programms zu unterbrechen, um das Programm eines schweizerischen Veranstalters vollständig oder in wesentlichen Teilen zu verbreiten. Der Veranstalter, dem eine Konzession nach diesem Gesetz erteilt wurde, muss die notwendigen Vorkehren treffen, um eine Verwechslung der verschiedenen Programme auszuschliessen.55

Art. 48


56

Einschränkungen der Weiterverbreitung 1

Es werden nur Programme weiterverbreitet, die dem für die Schweiz verbindlichen internationalen Fernmelderecht und den für die Schweiz verbindlichen völkerrecht51 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997, in Kraft seit

1. Jan. 1998 (SR 784.10).

52 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 (SR 784.10).

53 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (SR 784.10).

54 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (SR 784.10).

55 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (SR 784.10).

56

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 3354 3356; BBl 1993 I 805).

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lichen Vorschriften über die Programmgestaltung oder die Werbung entsprechen. Sie dürfen nicht zur Umgehung dieses Gesetzes oder seiner Ausführungsvorschriften gestaltet worden sein.

2

Die zuständige Behörde trifft die zur Durchsetzung dieser Bestimmungen notwendigen Massnahmen.


Art. 49


57

4. Titel:

Gemeinsame Bestimmungen für Veranstalter und Weiterverbreiter

Art. 50

Konzessionsabgabe und Gebühren 1

Der Bund erhebt eine Konzessionsabgabe. Der Ertrag wird vorab für die Aus- und Fortbildung von Programmschaffenden sowie für die Förderung der Medienforschung verwendet.

2

Die Abgabe von Veranstaltern beträgt höchstens 1 Prozent der Brutto-Werbeeinnahmen (Preis der Werbeminute multipliziert mit der Anzahl gesendeter Minuten, unter Abzug der vereinbarten Rabatte). Der Bundesrat legt einen Freibetrag fest.

3

Die Abgabe von Weiterverbreitern beträgt höchstens ein Prozent ihrer Einnahmen aus der Weiterverbreitung (Anschluss- und Abonnementsgebühren). Der Bundesrat kann Weiterverbreiter, die ein kleines und dünnbesiedeltes Gebiet bedienen, von der Abgabepflicht befreien.

4

Der Bund erhebt von Gesuchstellern und Konzessionären Gebühren für den Verwaltungsaufwand. Der Bundesrat legt die Höhe, die Ausgestaltung und die Erhebung der Gebühren fest.


Art. 51


58

Übertragungseinrichtungen Übertragungseinrichtungen müssen den technischen Vorschriften und den grundlegenden Anforderungen nach den Artikeln 31 und 32 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199759 entsprechen.

57 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 (SR 784.10).

58 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (SR 784.10).

59 SR

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5. Titel: Empfang

Art. 52

Empfangsfreiheit

Jedermann ist frei, die an die Allgemeinheit gerichteten, im In- und Ausland ausgestrahlten Programme zu empfangen.


Art. 53

Kantonale Antennenverbote 1

Die Kantone können in bestimmten Gebieten das Errichten von Aussenantennen verbieten, wenn:

a. dies für den Schutz bedeutender Orts- und Landschaftsbilder, von geschichtlichen Stätten oder von Natur- und Kunstdenkmälern notwendig ist, und

b. der Empfang von Programmen, wie er mit durchschnittlichem Antennenaufwand möglich wäre, unter zumutbaren Bedingungen gewährleistet bleibt.

2

Das Errichten einer Aussenantenne, mit der weitere Programme empfangen werden können, muss ausnahmsweise bewilligt werden, wenn das Interesse am Empfang der Programme das Interesse am Orts- und Landschaftsschutz überwiegt.


Art. 54

Datenschutz

Veranstalter, Weiterverbreiter und deren Beauftragte, die das Verhalten von Zuhörern oder Zuschauern erforschen oder aufgrund von Abonnementsverträgen kennen, müssen die erhaltenen Angaben gegen den Zugriff durch Dritte schützen. Sie dürfen sie Dritten nur in einer Form bekannt geben, die keine Rückschlüsse auf einzelne Personen zulässt.


Art. 55


60

Empfangsgebühren

1

Wer Radio- und Fernsehprogramme empfangen will, muss dies der zuständigen Behörde vorgängig melden. Er hat eine Empfangsgebühr zu bezahlen.

2

Der Bundesrat setzt die Empfangsgebühr fest. Er berücksichtigt dabei: a. den voraussichtlichen Finanzbedarf der SRG für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Artikeln 20a, 26, 27 und 33 und ihre übrigen Finanzierungsmöglichkeiten;

b. den Finanzbedarf der regionalen und lokalen Veranstalter nach den Artikeln 17 Absatz 2bis und 21 und ihre übrigen Finanzierungsmöglichkeiten; c. den Aufwand für die Frequenzverwaltung und -überwachung und den Aufwand für die Erhebung der Empfangsgebühren.

3

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Er kann die Erhebung der Empfangsgebühren einer unabhängigen Organisation übertragen.

60 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (SR 784.10).

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4

Die mit der Erhebung der Empfangsgebühren betraute Stelle kann Personendaten für die Abklärung der Melde- und Gebührenpflicht bearbeiten. Sie kann auch Daten über die Gesundheit, über administrative oder strafrechtliche Sanktionen sowie Daten über Massnahmen der sozialen Hilfe bearbeiten, soweit dies für die Abklärung eines Gesuches um Befreiung von der Melde- oder Gebührenpflicht erforderlich ist.61 6. Titel: Aufsicht und Berichterstattung 1. Kapitel: Allgemeine Aufsicht

Art. 56

1 Die zuständige Behörde wacht darüber, dass die Konzessionäre die einschlägigen internationalen Übereinkommen, dieses Gesetz, die Ausführungsvorschriften und die Konzession einhalten.62 Überwachungsmassnahmen, die sich auf Produktion und Vorbereitung der Programme beziehen, sowie reine Zweckmässigkeitskontrollen sind nicht zulässig.

2

Veranstalter, die Gebührenanteile oder Finanzhilfen erhalten, müssen der Aufsichtsbehörde jährlich den Voranschlag und die Rechnung zur Genehmigung vorlegen und die Finanzplanung zur Kenntnis bringen. Der Finanzplan der SRG ist von der Aufsichtsbehörde zu genehmigen.

3

Die Aufsichtsbehörde prüft, ob der Finanzhaushalt nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Betriebsführung geführt wird. Sie berücksichtigt dabei branchenübliche Vergleichswerte.

4

Die Aufsichtsbehörde kann die Eidgenössische Finanzkontrolle mit der Überprüfung der Rechnungsführung beauftragen. Das Bundesgesetz vom 28. Juni 196763 über die Eidgenössische Finanzkontrolle ist nicht anwendbar.

5

Die zuständige Behörde beaufsichtigt die Einhaltung der technischen Rundfunkvorschriften. Die Bestimmungen des Fernmelderechts über Kontrolle und Störungen von Anlagen sind anwendbar.64

61 Eingefügt durch Ziff. VIII 2 des BG vom 24. März 2000 über die Schaffung und die Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten, in Kraft seit 1. Sept. 2000 (AS 2000 1891 1914; BBl 1999 9005).

62 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (SR 784.10).

63

SR 614.0

64 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (SR 784.10).

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2. Kapitel: Programmaufsicht 1. Abschnitt: Ombudsstelle des Veranstalters

Art. 57

Der Veranstalter setzt für die Behandlung von Beanstandungen des Programms eine
Ombudsstelle ein. Nationale Veranstalter richten mindestens eine Ombudsstelle pro Sprachregion ein. Die Ombudsstelle besteht aus einer oder mehreren Personen, die weder in einem Arbeitsverhältnis zum Veranstalter stehen noch regelmässig an dessen Sendungen mitwirken.

2. Abschnitt: Unabhängige Beschwerdeinstanz

Art. 58

Zusammensetzung und Aufgabe 1

Der Bundesrat wählt eine Beschwerdeinstanz mit neun nebenamtlichen Mitgliedern. Er bestimmt ihren Präsidenten.

2

Die Beschwerdeinstanz beurteilt Beschwerden gegen ausgestrahlte Radio- und Fernsehsendungen schweizerischer Veranstalter.

3

Die Beschwerdeinstanz ist in ihrer Tätigkeit an keine Weisungen von Bundesversammlung, Bundesrat und Bundesverwaltung gebunden.

4

Mitglieder dieser Behörden sowie Mitglieder von Organen der Veranstalter und Personen, die in einem Angestelltenverhältnis zu einem Veranstalter stehen, sind nicht wählbar.


Art. 59

Organisation

1

Die Beschwerdeinstanz erlässt ein Geschäftsreglement; dieses bedarf der Genehmigung durch den Bundesrat, 2

Die Beschwerdeinstanz ist administrativ dem Departement zugeordnet. In ihrer Geschäftsführung untersteht sie dem Bundesrat; sie erstattet ihm jährlich einen Tätigkeitsbericht.

3

Die Beschwerdeinstanz verfügt über ein eigenes Sekretariat, dessen Aufgabe sie im Geschäftsreglement regelt. Das Sekretariatspersonal wird vom Präsidenten der Beschwerdeinstanz nach Anhörung der übrigen Mitglieder angestellt. Für Stellung, Rechte und Pflichten des Sekretariatspersonals gilt die Beamtengesetzgebung des Bundes.

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3. Abschnitt: Verfahren

Art. 60

Beanstandung

1

Innert 20 Tagen seit der Ausstrahlung kann jedermann eine Sendung bei der Ombudsstelle des Veranstalters beanstanden. Bezieht sich die Beanstandung auf mehrere Sendungen, beginnt die Frist mit der Ausstrahlung der letzten beanstandeten Sendung. Die erste der beanstandeten Sendungen darf jedoch nicht länger als drei Monate vor der letzten zurückliegen.

2

Die Beanstandung ist schriftlich einzureichen. In einer kurzen Begründung ist anzugeben, in welcher Hinsicht die gerügte Sendung mangelhaft sein soll.

3

Die Ombudsstelle verzeichnet den Eingang der Beanstandung und benachrichtigt gleichzeitig den Veranstalter.


Art. 61

Erledigung

1

Die Ombudsstelle prüft die Angelegenheiten und vermittelt zwischen den Beteiligten. Dabei kann sie insbesondere:

a. die Angelegenheit mit dem Veranstalter besprechen oder ihm in leichten Fällen zur direkten Erledigung überweisen;

b. für eine direkte Begegnung zwischen den Beteiligten sorgen; c. Empfehlungen an den Veranstalter abgeben; d. die Beteiligten über die Zuständigkeiten, das massgebende Recht und den Rechtsweg orientieren.

2

Die Ombudsstelle hat keine Entscheidungs- oder Weisungsbefugnis.

3

Spätestens 40 Tage nach Einreichung der Beanstandung orientiert die Ombudsstelle die Beteiligten schriftlich über die Ergebnisse ihrer Abklärungen und die Art der Erledigung der Beanstandung.

4

Im beiderseitigen Einverständnis kann mündliche Erledigung erfolgen.


Art. 62

Beschwerde

1

Innert 30 Tagen nach Eintreffen der Mitteilung nach Artikel 61 Absatz 3 kann gegen die beanstandete Sendung bei der Beschwerdeinstanz schriftlich Beschwerde erhoben werden. Der Bericht der Ombudsstelle ist beizulegen.

2

Die Beschwerde muss mit kurzer Begründung angeben, wodurch Programmbestimmungen dieses Gesetzes, seiner Ausführungsbestimmungen oder der Konzession verletzt worden sind.


Art. 63

Beschwerdebefugnis

1

Beschwerdebefugt ist, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und

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a. eine Beschwerde einreicht, die von mindestens weiteren 20 Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls beschwerdebefugt wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären, oder

b. eine enge Beziehung zum Gegenstand einer oder mehrerer Sendungen nachweist.

2

Zur Beschwerde befugt sind ferner alle Behörden, soweit sie in ihrem Tätigkeitsbereich betroffen sind, sowie das Departement.

3

Besteht ein öffentliches Interesse an einem Entscheid, tritt die Beschwerdeinstanz auch auf Beschwerden gemäss Absatz 1 Buchstabe a ein, die nicht von mindestens 20 Mitunterzeichnern getragen sind. Diesfalls haben die Beschwerdeführer keine Parteirechte.


Art. 64

Schriftenwechsel; Feststellung des Sachverhalts 1

Ist die Beschwerde nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so lädt der Präsident den Veranstalter zur Stellungnahme ein.

2

Die Beschwerdeinstanz kann unter Hinweis auf Artikel 7165 den Beschwerdeführer, den Veranstalter, seine Mitarbeiter sowie Dritte vorladen, anhören und zur Herausgabe von Akten verpflichten.

3

Die Beschwerdeinstanz kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen oder sistieren, soweit zivil- oder strafrechtliche Rechtsbehelfe offen stehen oder unbenützt geblieben sind.


Art. 65

Entscheid, Weiterziehung 1

Die Beschwerdeinstanz stellt in ihrem Entscheid fest, ob Programmbestimmungen einschlägiger internationaler Übereinkommen, dieses Gesetzes, seiner Ausführungsvorschriften oder der Konzession verletzt worden sind.66 2 Entscheide der Beschwerdeinstanz können mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.


Art. 66

Verfahrenskosten

1

Das Verfahren vor der Beschwerdeinstanz ist kostenlos.

2

Für mutwillige Beschwerden können Verfahrenskosten auferlegt werden. Sie richten sich nach der Gesetzgebung über das Verwaltungsverfahren.

65

Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers [Art. 33 GVG - AS 1974 1051].

66 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (SR 784.10).

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3. Kapitel: Administrative Massnahmen und Berichterstattung

Art. 67

Administrative Massnahmen 1

Stellt die Aufsichtsbehörde eine Rechtsverletzung fest, so kann sie: a. den Konzessionär auffordern, den Mangel zu beheben oder Massnahmen zu treffen, damit die Verletzung sich nicht wiederholt; der Konzessionär muss der Behörde mitteilen, was er unternommen hat; b. vom Konzessionär verlangen, die Einnahmen, die er bei der Rechtsverletzung erzielt hat, an den Bund abzuliefern;

c. dem Departement beantragen, die Konzession durch Auflagen zu ergänzen, einzuschränken, zu suspendieren oder zu widerrufen.

2

Stellt die Unabhängige Beschwerdeinstanz eine Rechtsverletzung fest, so teilt sie dies dem Veranstalter mit. Dieser trifft innert angemessener Frist die geeigneten Vorkehren, um die Rechtsverletzung zu beheben und in Zukunft gleiche oder ähnliche Rechtsverletzungen zu vermeiden. Er teilt der Unabhängigen Beschwerdeinstanz mit, welche Vorkehren er getroffen hat.

3

Hat der Veranstalter innert angemessener Frist keine oder keine genügenden Vorkehren getroffen, dann kann die Unabhängige Beschwerdeinstanz dem Departement beantragen, geeignete Massnahmen nach Absatz 1 Buchstabe c zu verfügen.


Art. 68

Berichterstattung

1

Der Veranstalter muss seine allgemeinen Geschäftsbedingungen, Reglemente für Werbung und Zuwendungen Dritter sowie seinen Geschäftsbericht, die Erfolgsrechnung und die Bilanz öffentlich zugänglich halten.

2

Das Departement kann von den Konzessionären unentgeltlich weitere Informationen, Dokumentationen und Statistiken verlangen, soweit:

a. dies notwendig ist, um die Situation der Konzessionäre richtig beurteilen zu können, oder

b. deren systematische Zusammenfassung und allgemeine Zugänglichkeit im öffentlichen Interesse liegt.

3

Das Departement kann eine nachgeordnete Behörde ermächtigen, weitere Vorschriften zu erlassen und Forschungsaufträge zu erteilen.


Art. 69

Auskunft und Aufzeichnungen 1

Der Konzessionär muss Auskünfte erteilen und Akten aushändigen, wenn im Rahmen der allgemeinen Aufsicht oder Programmaufsicht ein Sachverhalt abgeklärt wird.

2

Der Veranstalter muss alle Sendungen aufzeichnen und die Aufzeichnungen sowie die einschlägigen Materialien und Unterlagen während mindestens vier Monaten aufbewahren. Wird innert dieser Frist gegen eine oder mehrere Sendungen eine

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Beanstandung oder eine Beschwerde erhoben, dauert die Aufbewahrungsfrist bis zum Abschluss des Verfahrens.

3

Der Bundesrat kann vorschreiben, dass Aufzeichnungen wertvoller Sendungen einer nationalen Institution unentgeltlich zur Aufbewahrung überlassen werden.

4

Artikel 16 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196867 ist anwendbar.

7. Titel: Strafbestimmungen

Art. 70

Widerhandlungen

1

Mit Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer: a. ein Gerät, das zum Empfang von Radio- oder Fernsehprogrammen geeignet ist, zum Betrieb vorbereitet oder betreibt, ohne dies der zuständigen Behörde gemeldet zu haben (Art. 55 Abs. 1); b. die Pflicht zur Berichterstattung (Art. 68 Abs. 2), zur Auskunft (Art. 69 Abs. 1), zur Aufzeichnung (Art. 69 Abs. 2) oder zur Abgabe von Aufzeichnungen (Art. 69 Abs. 3) nicht, verspätet oder unvollständig erfüllt oder dabei falsche Angaben macht; c. wiederholt oder in schwerer Weise Programmvorschriften, die in einschlägigen internationalen Übereinkommen, in diesem Gesetz, in den Ausführungsvorschriften oder in der Konzession enthalten sind, verletzt, und sofern die unabhängige Beschwerdeinstanz eine Bestrafung beantragt.68

2

Mit Busse bis zu 50 000 Franken wird bestraft, wer: a. wiederholt oder in schwerer Weise Vorschriften über die Werbung und Zuwendungen Dritter verletzt, die in einschlägigen internationalen Übereinkommen, in diesem Gesetz, in den Ausführungsvorschriften oder in der Konzession enthalten sind; b. gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder dessen Ausführungsvorschriften über die öffentliche Sicherheit oder die Übernahme von Programmen oder Programmteilen verstösst;

c. ohne Konzession Programme veranstaltet; d. in anderen als den in Absatz 1 Buchstabe c oder Absatz 2 Buchstabe a erwähnten Fällen die Konzession zur Veranstaltung von Programmen wiederholt oder in schwerer Weise verletzt; e. gegen die Pflicht zur Genehmigung der Übertragung der Konzession verstösst (Art. 13);

67

SR 172.021

68 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (SR 784.10).

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f. ohne Konzession oder in konzessionswidriger Weise Programme weiterverbreitet;

g. gegen die Pflicht zur Verbreitung (Art. 47 Abs. 1), zur Weiterverbreitung (Art. 42 Abs. 2), zur Programmplatzierung (Art. 42 Abs. 6) oder die Pflicht verstösst, ausländische Programme nicht oder nur eingeschränkt weiterzuverbreiten (Art. 48); h. ohne Erlaubnis die Weiterverbreitung eines Programms unterbricht, um ein anderes Programm vollständig oder in wesentlichen Teilen zu verbreiten (Art. 47 Abs. 2); i.

gegen die Datenschutzbestimmungen (Art. 54) verstösst.69 3

Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer ein Konzessionsverfahren oder ein Verfahren zur Änderung einer Konzession durch falsche Angaben zu seinen Gunsten beeinflusst.

4

In leichten Fällen kann von einer Bestrafung nach Absatz 1 abgesehen werden.


Art. 71

Ungehorsam

Wer auf andere Weise trotz Mahnung und Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels einer Vorschrift dieses Gesetzes, der Ausführungsvorschriften, der Konzession oder einer auf Grund einer solchen Vorschrift getroffenen amtlichen Verfügung nicht nachkommt, wird mit Ordnungsbusse bis zu 2000 Franken bestraft.


Art. 72

Sendeeinrichtungen ausserhalb nationaler Hoheitsgebiete 1

Wer ohne in- oder ausländische Konzession ausserhalb nationaler Hoheitsgebiete Programme veranstaltet oder weiterverbreitet, wird mit Busse bis 50 000 Franken bestraft, wenn seine Sendungen: a. in Vertragsstaaten des europäischen Übereinkommens vom 22. Januar 196570 zur Verhütung von Rundfunksendungen von Stationen ausserhalb nationaler Hoheitsgebiete empfangen werden sollen oder können, oder b. Funkdienste beeinträchtigen, die der Sicherheit von Menschen dienen.

2

Wer an solchen Handlungen wissentlich mitwirkt, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft.


Art. 73

Verfolgende und urteilende Behörde 1

Verfolgende und urteilende Verwaltungsbehörde im Sinne des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 197471 ist das Departement.

2

Es kann die Verfolgung und Beurteilung bestimmter Widerhandlungen nachgeordneten Verwaltungseinheiten übertragen.

69 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (SR 784.10).

70

SR 0.784.404 71

SR 313.0

Radio und Fernsehen - BG 29

784.40

8. Titel: Schlussbestimmungen

Art. 74

Vollzug

1

Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz und erlässt die Ausführungsvorschriften.

2

Er kann zur Förderung der internationalen Zusammenarbeit auf dem Gebiet von Radio und Fernsehen im Rahmen der Bundesgesetze mit ausländischen Staaten völkerrechtliche Verträge schliessen, insbesondere über: a. rechtliche Rahmenbedingungen von grenzüberschreitendem Radio und Fernsehen;

b. die Konstituierung internationaler Veranstalter; c. die Grundlagen der Zusammenarbeit im Bereich der Programme.72 2bis

Er kann den Abschluss internationaler Verträge technischen oder administrativen Inhalts dem zuständigen Departement übertragen. Dieses kann seine Befugnis einer von ihm bezeichneten Behörde übertragen.73 3 Zuständiges Departement ist das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation74.


Art. 75

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts 1. Es werden aufgehoben: a. die Artikel 41a und 41b des Telegrafen- und Telefonverkehrsgesetzes vom 14. Oktober 192275;

b. der Bundesbeschluss vom 21. Juni 198576 über das schweizerische Kurzwellenradio;

c. der Bundesbeschluss vom 7. Oktober 198377 über die unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen.

d. der Bundesbeschluss vom 18. Dezember 198778 über den Satellitenrundfunk.

72 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (SR 784.10).

73 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (SR 784.10).

74 Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997.

75

[BS 7 867; AS 1970 706 Ziff. II 2, 1974 1857 Anhang Ziff. 18, 1976 1937, 1979 1170 Ziff. V. AS 1992 581 Art. 62 Ziff. 1] 76

[AS 1985 1687] 77

[AS 1984 153, 1988 898 Art. 37, 1990 242] 78

[AS 1988 898]

Fernmeldeverkehr

30

784.40


2. Das Telegrafen- und Telefonverkehrsgesetz vom 14. Oktober 192279 wird wie folgt geändert: Art. 44
Abs. 1
...


Art. 45
Abs. 1
...


4. Das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 194381 wird wie folgt geändert: Art. 99
Bst. k
82 Art. 105 Abs. 283 ...


Art. 76

Übergangsbestimmungen 1

Bestehende Konzessionen und Erlaubnisse gelten mindestens bis zu ihrem Ablauf oder bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin weiter.

2

Die Konzessionsbehörde kann bestehende Konzessionen und Erlaubnisse längstens bis fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes verlängern.

3

Direkt anwendbare Vorschriften, welche die Befugnisse der Konzessionäre und der Inhaber einer Erlaubnis erweitern, sind nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sofort anwendbar.

4

Artikel 41 Absatz 3 Buchstabe b tritt erst fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft.

79

[BS 7 867; AS 1970 706 Ziff. II 2, 1974 1857 Anhang Ziff. 18, 1976 1937, 1979 1170 Ziff. V. AS 1992 581 Art. 62 Ziff. 1] 80

SR 172.021. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

81

SR 173.110

82

Gestrichen von der Redaktionskommission der BVers [Art. 33 GVG - AS 1974 1051].

83

Diese Bestimmung ist gegenstandslos. Anwendbar ist Art. 105 Abs. 2 in der Fassung vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 288).

Radio und Fernsehen - BG 31

784.40

5

Das Departement kann während fünf Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom 30. April 199784 Weisungen erteilen über die Verbreitung der Programme der SRG: a. an die SRG, zum Schutz berechtigter Interessen der Telecom PTT85, sofern sie ihre eigene Entwicklung nicht bremsen; b. an die Telecom PTT86, zur Gewährleistung der Versorgung mit Programmen der SRG nach Artikel 27.87 6

Der Bundesrat kann die Telecom PTT88 verpflichten, die Empfangsgebühren nach Artikel 55 nach Inkrafttreten der Änderung vom 30. April 1997 noch während fünf Jahren zu erheben.89

Art. 77

Referendum und Inkrafttreten 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens: 1. April 199290 84 AS

1997 2207

85 Heute:

Swisscom.

86 Heute:

Swisscom.

87 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (SR 784.10).

88 Heute:

Swisscom.

89 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (SR 784.10).

90

BRB vom 26. Febr. 1992 (AS 1992 626)

Fernmeldeverkehr

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784.40