01.01.2024 - * / In Kraft
01.01.2023 - 31.12.2023
01.08.2021 - 31.12.2022
01.07.2021 - 31.07.2021
01.01.2020 - 30.06.2021
01.01.2019 - 31.12.2019
01.10.2017 - 31.12.2018
01.09.2016 - 30.09.2017
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01.01.2016 - 31.08.2016
01.10.2015 - 31.12.2015
01.01.2015 - 30.09.2015
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01.05.2012 - 30.11.2012
01.04.2011 - 30.04.2012
01.12.2010 - 31.03.2011
01.09.2009 - 30.11.2010
01.01.2009 - 31.08.2009
01.01.2008 - 31.12.2008
01.09.2007 - 31.12.2007
Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

1

Verordnung

über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsverordnung, RAV) vom 22. August 2007 (Stand am 1. September 2016) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 10 Absatz 2, 15 Absatz 2, 21 Absatz 3, 33 Absatz 2,
39 Absatz 1 Buchstabe d und 41 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 20051 (RAG), auf Artikel 936 des Obligationenrechts2 (OR) und auf Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19973 (RVOG), verordnet: 1. Abschnitt: Zulassung zur Erbringung von Revisionsdienstleistungen

Art. 1

Gesuch um Zulassung

1

Ein Gesuch um Zulassung bei der Aufsichtsbehörde muss einreichen: a. jede natürliche Person, die als Revisorin oder Revisor oder als Revisionsexpertin oder Revisionsexperte Revisionsdienstleistungen erbringen will;

b. jedes Revisionsunternehmen, das als Revisor, als Revisionsexperte oder als staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen Revisionsdienstleistungen erbringen will; c.4 jede natürliche Person, die basierend auf einer Zulassung gemäss Buchstabe a als leitende Prüferin oder leitender Prüfer Prüfungen nach den Finanzmarktgesetzen nach Artikel 1 Absatz 1 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 20075 (Finanzmarktgesetze) durchführen will (Art. 9a Abs. 2 RAG);

d.6 jedes Revisionsunternehmen, das basierend auf der Zulassung gemäss Buchstabe b als Prüfgesellschaft Prüfungen nach den Finanzmarktgesetzen durchführen will (Art. 9a Abs. 1 RAG).

AS 2007 3989 1 SR

221.302

2 SR

220

3 SR

172.010

4

Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der Finanzmarktprüfverordnung vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4295).

5 SR 956.1

6

Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der Finanzmarktprüfverordnung vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4295).

221.302.3

Ergänzungs- und Ausführungserlasse zum OR 2

221.302.3

2

Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss zusammen mit dem Gesuch den Nachweis über die Einzahlung der Gebühr nach Artikel 38 einreichen.


Art. 2

Form des Gesuchs

1

Das Gesuch um Zulassung ist in elektronischer Form und auf Papier einzureichen.

2

Das Gesuch auf Papier muss unterzeichnet sein.


Art. 3

Inhalt des Gesuchs und Unterlagen 1

Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss im Gesuch alle Angaben machen und sämtliche Unterlagen bezeichnen, aus denen hervorgeht, dass die Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt sind.

2

Die Unterlagen sind erst auf Verlangen der Aufsichtsbehörde hin einzureichen.

3

Die Unterlagen sind als Kopien des Originals einzureichen. Die Aufsichtsbehörde kann die Einreichung des Originals oder einer beglaubigten Kopie auf Papier oder in elektronischer Form verlangen.

4

Die Aufsichtsbehörde kann Unterlagen selbst einholen, wenn sie vorgängig die Zustimmung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers erhält.


Art. 4

Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit 1

Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller wird zugelassen, wenn sie oder er über einen unbescholtenen Leumund verfügt und wenn sich aus keinen anderen persönlichen Umständen ergibt, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nicht Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit bietet.

2

Zu berücksichtigen sind insbesondere: a.7 strafrechtliche

Verurteilungen;

b. bestehende

Verlustscheine.


Art. 5


8

Abschluss eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums Als Abschlüsse eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums (Art. 4 Abs. 2 Bst. c RAG) gelten Abschlüsse der ersten Studienstufe (Bachelorstudium) mit 180 Kreditpunkten oder der zweiten Studienstufe (Masterstudium) mit zusätzlichen 90 bis 120 Kreditpunkten nach dem Europäischen Kredittransfersystem (ECTS).

7

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6071).

8

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. April 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 (AS 2012 1777).

Revisionsaufsichtsverordnung 3

221.302.3


Art. 6


9

Nachweis der notwendigen Kenntnisse des schweizerischen Rechts Der Nachweis der notwendigen Kenntnisse des schweizerischen Rechts ist erbracht, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller die Prüfung nach einem von der Aufsichtsbehörde anerkannten Reglement (Art. 34) erfolgreich bestanden hat.


Art. 7

Beaufsichtigung der Fachpraxis10 Die Fachpraxis gilt als unter Beaufsichtigung erworben, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller einer Fachperson, welche die gesetzlichen Anforderungen erfüllt, formell unterstellt war und die Tätigkeit weisungsgebunden ausgeübt hat.


Art. 8

Eintragung ins Handelsregister 1

Eine natürliche Person darf nur dann selbstständig gesetzlich vorgeschriebene Revisionsdienstleistungen erbringen, wenn: a. sie als Einzelunternehmen im Handelsregister eingetragen ist; und b. sie selbst wie auch ihr Einzelunternehmen von der Aufsichtsbehörde entsprechend zugelassen sind.11

2

Revisionsunternehmen mit Sitz im Ausland dürfen nur dann Revisionsdienstleistungen nach schweizerischem Recht erbringen, wenn sie eine eingetragene Zweigniederlassung in der Schweiz haben.


Art. 9

Führungsstruktur 1 Ein Revisionsunternehmen verfügt über eine genügende Führungsstruktur zur Überwachung der einzelnen Mandate, wenn es: a. ein internes Qualitätssicherungssystem aufweist; b. die Angemessenheit und die Wirksamkeit der Grundsätze und Massnahmen der Qualitätssicherung überwacht.

2

Revisionsunternehmen, die keine ordentlichen, aber eingeschränkte Revisionen durchführen und in denen nur eine Person über die notwendige Zulassung verfügt, können sich, anstatt ein internes Qualitätssicherungssystem zu betreiben und dessen Angemessenheit und Wirksamkeit zu überwachen, einem System der regelmässigen Beurteilung ihrer Prüftätigkeit durch gleichrangige Berufsleute anschliessen.12 9

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 5171).

10 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der Finanzmarktprüfverordnung vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4295).

11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6071).

12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6071).

Ergänzungs- und Ausführungserlasse zum OR 4

221.302.3

a13 Zulassung von Revisionsunternehmen mit Sitz im Ausland 1

Revisionsunternehmen mit Sitz im Ausland werden als staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen zugelassen, wenn: a. sie die Voraussetzungen nach Artikel 9 RAG oder diesen gleichwertige Voraussetzungen erfüllen; und

b. die Erfüllung der Auskunfts- und Meldepflichten sowie der Zutrittsgewährung gegenüber der Schweizer Aufsichtsbehörde sichergestellt ist.

2

Ausländische Revisionsunternehmen, die für schweizerische Gesellschaften des öffentlichen Interesses Revisionsdienstleistungen nach schweizerischem Recht erbringen, unterstehen der schweizerischen Aufsicht.


Art. 10


14

Anerkennung ausländischer Aufsichtsbehörden 1

Bei der Anerkennung gleichwertiger ausländischer Aufsichtsbehörden kann auf die Anerkennung durch andere Staaten oder internationale Gremien und auf die Gewährung des Gegenrechts abgestellt werden.

2

Die nach Artikel 8 Absatz 2 RAG anerkannten ausländischen Revisionsaufsichtsbehörden sind in Anhang 2 aufgeführt.

3

Die Aufsichtsbehörde kann aus wichtigen Gründen mit der anerkannten ausländischen Aufsichtsbehörde zusammenarbeiten, auch wenn für das ausländische Revisionsunternehmen die Zulassungspflicht nach Artikel 8 Absatz 2 RAG entfällt.

a15 Revisionsunternehmen, für die die Zulassungspflicht nach Artikel 8 Absatz 2 RAG entfällt 1

Revisionsunternehmen mit Sitz im Ausland, die Revisionsdienstleistungen für Gesellschaften nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a RAG erbringen und einer vom Bundesrat anerkannten ausländischen Aufsichtsbehörde unterstehen, müssen sich unverzüglich nach der Kotierung des Beteiligungspapiers an einer Schweizer Börse bei der schweizerischen Aufsichtsbehörde melden.

2

Die Aufsichtsbehörde publiziert eine Liste der Revisionsunternehmen, die sich gemeldet haben, mit folgenden Angaben: a. Name und Adresse der zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörde; b. gegebenenfalls die ausländische Zulassungs- oder Registernummer.

3

Sobald die ausländische Zulassung entfällt, muss das betreffende Revisionsunternehmen dies der Aufsichtsbehörde melden. Es bedarf einer Zulassung in der Schweiz und wird aus der Liste nach Absatz 2 gelöscht.

13 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 2439).

14 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 2439).

15 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 2439).

Revisionsaufsichtsverordnung 5

221.302.3


Art. 11

Ausreichende Versicherung der Haftungsrisiken 1

Ein staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen ist für die Haftungsrisiken ausreichend versichert, wenn es zur Deckung seiner Haftpflicht aus der Prüfung von Gesellschaften des öffentlichen Interesses über eine Versicherung für Vermögensschäden oder über eine gleichwertige finanzielle Sicherheit verfügt.

2

Die Deckungssumme, die für alle Schadenfälle eines Jahres zur Verfügung steht, muss mindestens betragen: a. 5 Millionen Franken bei einem Prüfhonorar von mehr als 20 Millionen Franken;

b. 2 Millionen Franken bei einem Prüfhonorar zwischen 10 und 20 Millionen Franken;

c. 1 Million Franken in allen übrigen Fällen.

3

Massgebend sind alle Prüfhonorare, die das staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen in seiner letzten genehmigten Jahresrechnung für Revisionsdienstleistungen an Gesellschaften des öffentlichen Interesses verbucht hat.

4

Für staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen, die keine Prüfhonorare von Gesellschaften des öffentlichen Interesses verbuchen, gilt Absatz 2 Buchstabe c.

5

Die Aufsichtsbehörde kann die Deckungssumme im Einzelfall erhöhen, wenn diese der Geschäftstätigkeit und den damit verbundenen Risiken sowie dem Risikomanagement nicht angemessen ist.

6

Sie entscheidet im Einzelfall, welche finanziellen Sicherheiten als gleichwertig im Sinne von Absatz 1 gelten.

7

Das staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen muss der Aufsichtsbehörde unverzüglich jede Änderung des Versicherungsvertrages mitteilen. Dies gilt sinngemäss auch für gleichwertige finanzielle Sicherheiten.

a16 Zulassung zur Prüfung nach den Finanzmarktgesetzen 1

Die Aufsichtsbehörde erteilt Zulassungen an staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen sowie an leitende Prüferinnen und leitende Prüfer für die Prüfung nach den Finanzmarktgesetzen für folgende Aufsichtsbereiche:

a.17 Banken gemäss Bankengesetz vom 8. November 193418, Finanzmarktinfrastrukturen, Finanzgruppen und öffentliche Kaufangebote gemäss Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 201519, Effektenhändler gemäss Börsengesetz vom 24. März 199520 und Pfandbriefzentralen gemäss Pfandbriefgesetz vom 25. Juni 193021;

16 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der Finanzmarktprüfverordnung vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4295).

17 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 2 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5413).

18 SR

952.0

19 SR

958.1

20 SR

954.1

21 SR

211.423.4

Ergänzungs- und Ausführungserlasse zum OR 6

221.302.3

b. Versicherungsunternehmen gemäss Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200422;

c. Fondsleitungen, Anlagefonds, SICAV, Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen, SICAF, Vermögensverwalterinnen und -verwalter kollektiver Kapitalanlagen sowie Vertreterinnen und Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen gemäss Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200623;

d. Finanzintermediäre, die gemäss Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 199724 (GwG) der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) direkt unterstellt sind.

2

Die Selbstregulierungsorganisationen gemäss GwG erteilen Zulassungen an Prüfgesellschaften sowie an leitende Prüferinnen und leitende Prüfer, die ausschliesslich der Selbstregulierungsorganisation angeschlossene Finanzintermediäre prüfen.

b25 Ausreichende Organisation Ein Revisionsunternehmen ist zur Prüfung nach den Finanzmarktgesetzen ausreichend organisiert (Art. 9a Abs. 1 Bst. b RAG), wenn es: a. über mindestens zwei zugelassene leitende Prüferinnen oder leitende Prüfer für den Aufsichtsbereich nach Artikel 11a verfügt, für den die Zulassung erteilt wird; b. spätestens drei Jahre nach Zulassungserteilung über mindestens zwei Prüfmandate in dem Aufsichtsbereich nach Artikel 11a verfügt, für den die Zulassung erteilt wird;

c. die Vorschriften zur Dokumentation und Aufbewahrung der Unterlagen nach Artikel 730c OR unabhängig von seiner Rechtsform einhält.

c26 Unvereinbarkeit mit der Ausübung einer nach den Finanzmarktgesetzen bewilligungspflichtigen Tätigkeit Nicht vereinbar mit der Zulassung als Prüfgesellschaft für Prüfungen nach Artikel 2 Buchstabe a Ziffer 2 RAG ist die Ausübung einer nach den Finanzmarktgesetzen bewilligungspflichtigen Tätigkeit (Art. 9a Abs. 1 Bst. c RAG) durch folgende Personen: a. Gesellschaften, die mit der Prüfgesellschaft unter einheitlicher Leitung stehen;

b. natürliche Personen, die direkt oder indirekt mit mindestens 10 Prozent des Kapitals oder der Stimmen an einer Gesellschaft nach Buchstabe a beteiligt 22 SR 961.01

23 SR 951.31 24 SR

955.0

25 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der Finanzmarktprüfverordnung vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4295).

26 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der Finanzmarktprüfverordnung vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4295).

Revisionsaufsichtsverordnung 7

221.302.3

sind oder deren Geschäftstätigkeit auf andere Weise massgebend beeinflussen können.

d27 Fachwissen und Praxiserfahrung für die Prüfung von Banken, Börsen, Effektenhändlern und Pfandbriefzentralen 1

Die leitende Prüferin oder der leitende Prüfer verfügt über das nötige Fachwissen und die nötige Praxiserfahrung für die Zulassung zur Prüfung von Banken, Finanzmarktinfrastrukturen, Finanzgruppen und öffentlichen Kaufangeboten, Effektenhändlern und Pfandbriefzentralen (Art. 11a Bst. a), wenn sie oder er folgende Nachweise erbringt:28 a. Berufserfahrung von acht Jahren in der Erbringung von Revisionsdienstleistungen (Art. 2 Bst. a RAG), die in der Schweiz oder in vergleichbarer Weise im Ausland erworben wurde;

b. 1500 Prüfstunden im Aufsichtsbereich dieses Artikels; c. 24 Stunden Weiterbildung im Aufsichtsbereich dieses Artikels innerhalb eines Jahres vor der Einreichung des Zulassungsgesuchs.

2

Die leitende Prüferin oder der leitende Prüfer verfügt nach der Zulassung weiterhin über das nötige Fachwissen und die nötige Praxiserfahrung zur Prüfung nach diesem Artikel, wenn sie oder er folgende Nachweise erbringt: a. 400 Prüfstunden im Aufsichtsbereich dieses Artikels in den jeweils letzten vier Jahren;

b. 24 Stunden Weiterbildung pro Jahr im Aufsichtsbereich dieses Artikels.

e29 Fachwissen und Praxiserfahrung für die Prüfung von Versicherungsunternehmen 1

Die leitende Prüferin oder der leitende Prüfer verfügt über das nötige Fachwissen und die nötige Praxiserfahrung für die Zulassung zur Prüfung von Versicherungsunternehmen (Art. 11a Bst. b), wenn sie oder er folgende Nachweise erbringt: a. Berufserfahrung von acht Jahren in der Erbringung von Revisionsdienstleistungen (Art. 2 Bst. a RAG), die in der Schweiz oder in vergleichbarer Weise im Ausland erworben wurde;

b. 400 Prüfstunden im Aufsichtsbereich des vorliegenden Artikels; c. 16 Stunden Weiterbildung im Aufsichtsbereich dieses Artikels innerhalb eines Jahres vor der Einreichung des Zulassungsgesuchs.

27 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der Finanzmarktprüfverordnung vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4295).

28 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 2 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5413).

29 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der Finanzmarktprüfverordnung vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4295).

Ergänzungs- und Ausführungserlasse zum OR 8

221.302.3

2

Die leitende Prüferin oder der leitende Prüfer verfügt nach der Zulassung weiterhin über das nötige Fachwissen und die nötige Praxiserfahrung zur Prüfung nach diesem Artikel, wenn sie oder er folgende Nachweise erbringt: a. 100 Prüfstunden im Aufsichtsbereich dieses Artikels in den jeweils letzten vier Jahren;

b. 16 Stunden Weiterbildung pro Jahr im Aufsichtsbereich dieses Artikels.

f30 Fachwissen und Praxiserfahrung für die Prüfung von Fondsleitungen, Anlagefonds, SICAV, Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen, SICAF, Vermögensverwalterinnen und -verwaltern kollektiver Kapitalanlagen sowie Vertreterinnen und Vertretern ausländischer kollektiver Kapitalanlagen 1

Die leitende Prüferin oder der leitende Prüfer verfügt über das nötige Fachwissen und die nötige Praxiserfahrung für die Zulassung zur Prüfung von Fondsleitungen, Anlagefonds, SICAV, Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen, SICAF, Vermögensverwalterinnen und -verwaltern kollektiver Kapitalanlagen sowie Vertreterinnen und Vertretern ausländischer kollektiver Kapitalanlagen (Art. 11a Bst. c), wenn sie oder er folgende Nachweise erbringt: a. Berufserfahrung von acht Jahren in der Erbringung von Revisionsdienstleistungen (Art. 2 Bst. a RAG), die in der Schweiz oder in vergleichbarer Weise im Ausland erworben wurde;

b. 800 Prüfstunden im Aufsichtsbereich dieses Artikels; c. 16 Stunden Weiterbildung im Aufsichtsbereich dieses Artikels innerhalb eines Jahres vor der Einreichung des Zulassungsgesuchs.

2

Die leitende Prüferin oder der leitende Prüfer verfügt nach der Zulassung weiterhin über das nötige Fachwissen und die nötige Praxiserfahrung zur Prüfung nach diesem Artikel, wenn sie oder er folgende Nachweise erbringt: a. 100 Prüfstunden im Aufsichtsbereich dieses Artikels in den jeweils letzten vier Jahren;

b. 16 Stunden Weiterbildung pro Jahr im Aufsichtsbereich dieses Artikels.

3

Prüfstunden bei Depotbanken gelten als Prüfstunden im Aufsichtsbereich dieses Artikels.

g31 Fachwissen und Praxiserfahrung für die Prüfung von direkt der FINMA unterstellten Finanzintermediären 1

Die leitende Prüferin oder der leitende Prüfer verfügt über das nötige Fachwissen und die nötige Praxiserfahrung für die Zulassung zur Prüfung von der FINMA direkt 30 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der Finanzmarktprüfverordnung vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4295).

31 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der Finanzmarktprüfverordnung vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4295).

Revisionsaufsichtsverordnung 9

221.302.3

unterstellten Finanzintermediären (Art. 11a Bst. d), wenn sie oder er folgende Nachweise erbringt: a. Berufserfahrung von fünf Jahren in der Erbringung von Revisionsdienstleistungen (Art. 2 Bst. a RAG), die in der Schweiz oder in vergleichbarer Weise im Ausland erworben wurde;

b. 200 Prüfstunden im Aufsichtsbereich dieses Artikels; c. vier Stunden Weiterbildung im Aufsichtsbereich dieses Artikels innerhalb eines Jahres vor der Einreichung des Zulassungsgesuchs.

2

Die leitende Prüferin oder der leitende Prüfer verfügt nach der Zulassung weiterhin über das nötige Fachwissen und die nötige Praxiserfahrung zur Prüfung nach diesem Artikel, wenn sie oder er folgende Nachweise erbringt: a. 100 Prüfstunden im Aufsichtsbereich dieses Artikels in den jeweils letzten vier Jahren;

b. vier Stunden Weiterbildung pro Jahr im Aufsichtsbereich dieses Artikels.

h32 Weiterbildung

1

Weiterbildungen nach den Artikeln 11d-11g, einschliesslich solche unter Nutzung neuer Informationstechnologien und Fernkurse, müssen mindestens folgende Kriterien erfüllen: a. Die Weiterbildung umfasst die nach Artikel 3 der Finanzmarktprüfverordnung vom 5. November 201433 (FINMA-PV) pro Aufsichtsbereich definierten Prüfgebiete.

b. Externe und interne Weiterbildungsveranstaltungen dauern mindestens eine Stunde.

c. An internen Weiterbildungsveranstaltungen nehmen mindestens drei Personen teil.

2

Es wird die effektive Dauer der Weiterbildungsveranstaltung angerechnet. Fachreferate und Fachunterricht werden mit der doppelten Referats- oder Unterrichtsdauer angerechnet.

3

Selbststudium gilt nicht als Weiterbildung.

i34 Erleichterte Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung von direkt der FINMA unterstellten Finanzintermediären (Art. 9a Abs. 4 RAG) 1

Ein Revisionsunternehmen wird als Prüfgesellschaft zur Prüfung von direkt der FINMA unterstellten Finanzintermediären zugelassen (Art. 11a Bst. d), wenn: 32 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der Finanzmarktprüfverordnung vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4295).

33 SR

956.161

34 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der Finanzmarktprüfverordnung vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4295).

Ergänzungs- und Ausführungserlasse zum OR 10

221.302.3

a. es anstelle einer Zulassung als Revisionsexperte eine Zulassung als Revisor hat;

b. die Deckungssumme für seine Schadenfälle mindestens 250 000 Franken beträgt;

c. es die übrigen Zulassungsvoraussetzungen für Prüfgesellschaften erfüllt.

2

Eine natürliche Person wird als leitende Prüferin oder leitender Prüfer zur Prüfung von direkt der FINMA unterstellten Finanzintermediären zugelassen (Art. 11a Bst. d), wenn: a. sie anstelle einer Zulassung als Revisionsexpertin oder Revisionsexperte eine Zulassung als Revisorin oder Revisor hat;

b. sie die übrigen Zulassungsvoraussetzungen für leitende Prüferinnen und leitende Prüfer erfüllt.

j35 Zulassung zur Prüfung von einer Selbstregulierungsorganisation angeschlossenen Finanzintermediären nach dem GwG36 1

Leitende Prüferinnen oder leitende Prüfer, die ausschliesslich einer Selbstregulierungsorganisation angeschlossene Finanzintermediäre prüfen, können für die Nachweise nach Artikel 11g Absatz 1 Buchstaben a und b sowie 2 Buchstabe a Berufserfahrung und Prüfstunden bei solchen Finanzintermediären anrechnen.

2

Die Weiterbildungsstunden müssen im Bereich des GwG geleistet werden.

k37 Zulassung zur Prüfung von Anwältinnen und Anwälten sowie von Notarinnen und Notaren nach dem GwG38 1

Eine leitende Prüferin oder ein leitender Prüfer verfügt über die einschlägigen GwG-Kenntnisse, die entsprechende Praxis und die erforderliche Weiterbildung (Art. 18 Abs. 4 Bst. c GwG), wenn sie oder er die Voraussetzungen nach den Artikeln 11g und 11j erfüllt.

2

Eine zur Prüfung von Anwältinnen und Anwälten sowie von Notarinnen und Notaren nach dem GwG zugelassene natürliche Person darf in Abweichung von Artikel 8 Absatz 1 selbstständig prüfen, ohne als zugelassenes Einzelunternehmen ins Handelsregister eingetragen zu sein.

3

Eine zur Prüfung von Anwältinnen und Anwälten sowie von Notarinnen und Notaren nach dem GwG zugelassene Person ist vom zu prüfenden Mitglied unabhängig, wenn sie die Vorgaben nach Artikel 11 RAG und Artikel 728 OR einhält.

35 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der Finanzmarktprüfverordnung vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4295).

36 SR

955.0

37 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der Finanzmarktprüfverordnung vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4295).

38 SR

955.0

Revisionsaufsichtsverordnung 11

221.302.3

l39 Unabhängigkeit bei der Prüfung nach den Finanzmarktgesetzen Die Vorschriften zur Unabhängigkeit (Art. 11 RAG und 728 OR) sind bei der Prüfung nach den Finanzmarktgesetzen unter Berücksichtigung des aufsichtsrechtlichen Prüfzwecks anzuwenden.


Art. 12

Wirkung der Zulassungsverfügung 1

Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller darf Revisionsdienstleistungen erst erbringen, nachdem die Aufsichtsbehörde die Zulassung verfügt hat.

2

Die Zulassung als staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen und als Revisionsexpertin oder Revisionsexperte umfasst gleichzeitig die Zulassung für die Erbringung von Revisionsdienstleistungen, für die das Bundesrecht geringere fachliche Anforderungen vorschreibt.

2bis

Die Zulassung eines Revisionsunternehmens, einer leitenden Prüferin oder eines leitenden Prüfers, die in einem bestimmten Aufsichtsbereich erteilt wurde, ermächtigt nicht zur Durchführung einer Prüfung gemäss Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 200740 in einem anderen Aufsichtsbereich.41 2ter Die für die Prüfung in einem Aufsichtsbereich gemäss Artikel 11a Buchstaben a-c erteilte Zulassung ermächtigt auch zur Prüfung der Einhaltung der Bestimmungen des GwG42 im betroffenen Aufsichtsbereich.43 3

Bevor die Zulassung verfügt wird, dürfen Bezeichnungen wie «zugelassene Revisorin», «zugelassener Revisor», «zugelassene Revisionsexpertin», «zugelassener Revisionsexperte», «zugelassene leitende Prüferin», «zugelassener leitender Prüfer», «zugelassenes Revisionsunternehmen», «staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen» oder «zugelassene Prüfgesellschaft» nicht verwendet werden.44


Art. 13

1 …45

2

…46

39 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der Finanzmarktprüfverordnung vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4295).

40 SR 956.1

41 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der Finanzmarktprüfverordnung vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4295).

42 SR

955.0

43 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der Finanzmarktprüfverordnung vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4295).

44 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der Finanzmarktprüfverordnung vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4295).

45 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 der Finanzmarktprüfverordnung vom 5. Nov. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4295).

46 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, mit Wirkung seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 2439).

Ergänzungs- und Ausführungserlasse zum OR 12

221.302.3


Art. 14

Mitwirkungspflicht Die Aufsichtsbehörde kann von Personen und Unternehmen, die nach Handelsregistereintragung, Geschäftstätigkeit oder Geschäftswerbung dem RAG unterstehen könnten, alle Unterlagen und Aufschlüsse verlangen, die sie benötigt, um zu beurteilen, ob eine zulassungspflichtige Tätigkeit vorliegt.


Art. 15

Mitteilung des Entzugs der Zulassung Entzieht die Aufsichtsbehörde einer natürlichen Person oder einem Revisionsunternehmen die Zulassung befristet oder unbefristet, so informiert sie die zuständigen Handelsregisterämter, gegebenenfalls die Börse sowie diejenigen Aufsichtsbehörden, die gemäss Eintragung im Revisorenregister eine spezialgesetzliche Zulassung erteilt haben.

2. Abschnitt: Revisorenregister

Art. 16


47



Art. 17

Anforderungen an das Register 1

Das Register wird elektronisch geführt.

2

Der Inhalt kann jederzeit durch elektronische Wiedergabe und auf einem Papierausdruck sichtbar gemacht werden.

3

Die Daten sind mit Suchkriterien abrufbar.


Art. 18

Öffentlichkeit 1 Die Einträge im Register sind öffentlich und im Internet unentgeltlich zugänglich.

2

Die Aufsichtsbehörde bescheinigt auf Verlangen schriftlich, dass eine Person oder ein Unternehmen zugelassen und im Register eingetragen ist. Sie erhebt dafür eine Gebühr von 50 Franken.

3

Nicht öffentlich sind das Zulassungsgesuch, die mit der Zulassung zusammenhängende Korrespondenz, die eingereichten Unterlagen und die Zulassungsverfügung.


Art. 19

Natürliche Personen

Der Eintrag natürlicher Personen enthält folgende Angaben: a. persönliche

Registernummer;

b. Name und Vorname; c. Heimatort; 47 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 5 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5363).

Revisionsaufsichtsverordnung 13

221.302.3

d. Datum

der

Zulassung;

e. Art der Zulassung; f.

gegebenenfalls einen Hinweis auf eine provisorische Zulassung; g.48 gegebenenfalls Funktionen der Person sowie Firma oder Name gemäss Handelsregister, Adresse und Unternehmens-Identifikationsnummer des Revisionsunternehmens: 1. dessen Inhaber oder Gesellschafter die Person ist, 2. in dessen oberstem Leitungs- oder Verwaltungsorgan oder in dessen

Geschäftsführungsorgan die Person Einsitz nimmt, 3. bei dem die Person angestellt ist, oder 4. mit dem die Person in ähnlicher Form wie in Ziffer 3 verbunden ist; h. gegebenenfalls einen Hinweis auf die Mitgliedschaft in einem Berufsverband;

i. gegebenenfalls spezialgesetzliche Zulassungen im Schweizer Prüfwesen, einschliesslich des Namens und der Adresse der Zulassungsbehörde.


Art. 20

Revisionsunternehmen Der Eintrag von Revisionsunternehmen enthält folgende Angaben: a.49 Unternehmens-Identifikationsnummer; b. Firma oder Name und Rechtsform gemäss Eintrag im Handelsregister; c.50 Adresse und Sitz sowie bei Zweigniederlassungen von Revisionsunternehmen mit Sitz im Ausland einen Hinweis auf den Hauptsitz;

d. Datum

der

Zulassung;

e. Art der Zulassung; f.

gegebenenfalls einen Hinweis auf eine provisorische Zulassung; fbis.51 Regelwerk, nach dem das interne System zur Qualitätssicherung betrieben wird, oder, wenn kein solches betrieben wird, einen entsprechenden Hinweis (Art. 49 Abs. 2); fter.52 die Art der externen Qualitätssicherung oder, wenn keine solche betrieben wird, einen entsprechenden Hinweis; 48 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6071).

49 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 26. Jan. 2011 über die UnternehmensIdentifikationsnummer, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 533).

50 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6071).

51 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6071).

52 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6071).

Ergänzungs- und Ausführungserlasse zum OR 14

221.302.3

g.53 Unternehmens-Identifikationsnummer, Adresse und Sitz sämtlicher im Handelsregister eingetragener Zweigniederlassungen in der Schweiz;

gbis.54 gegebenenfalls Hinweise zur Gewährleistung der Nachvollziehbarkeit der Einträge, insbesondere bei Umstrukturierungen; h. gegebenenfalls einen Hinweis auf die Mitgliedschaft in einem Berufsverband;

i. gegebenenfalls spezialgesetzliche Zulassungen im Schweizer Prüfwesen, einschliesslich des Namens und der Adresse der Zulassungsbehörde; j.55 …


Art. 21

56 Spezialgesetzliche Zulassungen

1

Bei der Festlegung und Beurteilung der Voraussetzungen für spezialgesetzliche Zulassungen stellen die anderen schweizerischen Aufsichtsbehörden im Sinne von Artikel 22 RAG auf die Zulassungen der Aufsichtsbehörde ab. Entzieht die Aufsichtsbehörde eine Zulassung, so entziehen die anderen schweizerischen Aufsichtsbehörden die spezialgesetzliche Zulassung ebenfalls.

2

Die anderen schweizerischen Aufsichtsbehörden nehmen die Eintragung, Änderung und Löschung spezialgesetzlicher Zulassungen von Personen und Unternehmen direkt auf elektronischem Weg im Register der Aufsichtsbehörde vor. Die Aufsichtsbehörde regelt die Einzelheiten dieses Zugriffs in einer Verordnung.

3

Die anderen schweizerischen Aufsichtsbehörden und die Aufsichtsbehörde teilen einander den befristeten oder unbefristeten Entzug und jede andere Änderung einer Zulassung mit.

a57 Übertragung der Zulassung 1

Zwei Revisionsunternehmen können bei der Aufsichtsbehörde die Übertragung der Zulassung des einen Revisionsunternehmens auf das andere beantragen.

2

Die Aufsichtsbehörde überträgt die Zulassung, wenn: a. die Übertragung der Zulassung auf einer Übertragung der entsprechenden Geschäftstätigkeit beruht; und b. das übernehmende Unternehmen die Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt.

3

Die Zulassung einer natürlichen Person kann nicht übertragen werden.

53 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6071).

54 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6071).

55 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, mit Wirkung seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 2439).

56 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5165).

57 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6071).

Revisionsaufsichtsverordnung 15

221.302.3


Art. 22

Löschung des Eintrags Der Eintrag einer Zulassung wird von der Aufsichtsbehörde aus dem Register gelöscht, wenn: a. die zugelassene Person verstorben ist; b. das zugelassene Unternehmen aufgelöst und im Handelsregister gelöscht wurde; c. einer Person oder einem Unternehmen die Zulassung befristet oder unbefristet entzogen wurde;

d. die zugelassene Person oder das zugelassene Unternehmen dies beantragt; e.58 die Dauer der Zulassung des Revisionsunternehmens abgelaufen ist.

a59 Berichtigung des Registers 1

Die Aufsichtsbehörde leitet von Amtes wegen das Verfahren zur Berichtigung des Registereintrages ein, wenn dieser den Tatsachen oder der Rechtslage nicht oder nicht mehr entspricht und die zur Mitteilung verpflichteten Personen oder Revisionsunternehmen (Art. 15 Abs. 3 RAG) die Berichtigung nicht selbst vornehmen oder anmelden.

2

Zu diesem Zweck fordert sie die zur Berichtigung verpflichteten Personen oder Revisionsunternehmen auf, die Berichtigung des Registers innert 30 Tagen vorzunehmen oder zu belegen, dass keine Berichtigung erforderlich ist.

3

Kann die Aufsichtsbehörde die zur Berichtigung verpflichteten Personen oder Revisionsunternehmen nicht erreichen, so veröffentlicht sie die Aufforderung im Bundesblatt.

4

Veranlassen die verpflichteten Personen oder verpflichteten Revisionsunternehmen die Berichtigung nicht selbst, so ordnet die Aufsichtsbehörde die Berichtigung in einer Verfügung an.


Art. 23


60

Aufbewahrung und Archivierung von Akten 1

Die Aufsichtsbehörde bewahrt die Akten für jede Person und jedes Unternehmen gesondert und in chronologischer Reihenfolge auf.

2

Die Akten zu einer Person oder einem Unternehmen werden während 20 Jahren ab dem letzten Zuwachs aufbewahrt. Wird eine Person oder ein Unternehmen aus dem Register gelöscht, so dürfen die Akten zehn Jahre nach der Löschung vernichtet werden. Dies gilt nicht bei der Löschung von Unternehmen infolge Fusion, Spaltung und anderer Umstrukturierungstatbestände.

58 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der Finanzmarktprüfverordnung vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4295).

59 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6071).

60 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6071).

Ergänzungs- und Ausführungserlasse zum OR 16

221.302.3

3

Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist werden die Akten dem Bundesarchiv zur Archivierung angeboten. Die Akten, die vom Bundesarchiv nicht als archivwürdig eingestuft werden, werden vernichtet.


Art. 24

Elektronische Aufbewahrung

1

Die Aufsichtsbehörde kann die Akten elektronisch erfassen und aufbewahren.

2

Werden Akten elektronisch erfasst und aufbewahrt, so kann ihre Papierform vernichtet werden. Originalunterlagen werden an die Absenderin oder den Absender zurückgeschickt.


Art. 25

Anforderungen an die elektronische Aufbewahrung und die Datensicherheit 1

Die elektronischen Systeme für das Register und für die Aufbewahrung von Akten müssen folgende Anforderungen erfüllen: a. Die aufgenommenen Daten bleiben in Bestand und Qualität langfristig erhalten.

b. Das Format der Daten ist vom Hersteller bestimmter elektronischer Systeme unabhängig.

c. Die Daten werden nach anerkannten Normen und entsprechend dem aktuellen Stand der Technik gesichert.

d. Es liegt eine Dokumentation zum Programm und zum Format vor.

2

Die Aufsichtsbehörde regelt die Berechtigung zum Zugriff auf die Daten und auf die elektronischen Systeme in einer Verordnung.

3

Sie erlässt ein Betriebsreglement über: a. die periodische Sicherung der Daten auf dezentralen Datenträgern; b. die Wartung der Daten und der elektronischen Systeme; c. die Sicherung der Daten und der elektronischen Systeme gegen Missbrauch; d. die Massnahmen bei technischen Störungen der elektronischen Systeme.


Art. 26

Herausgabe von Akten

1

Die Aufsichtsbehörde und die anderen schweizerischen Aufsichtsbehörden können einander elektronischen Zugriff auf Zulassungsgesuche, die Unterlagen dazu und auf die übrigen Akten gewähren.61 2 Die Aufsichtsbehörde kann die Herausgabe von Akten verweigern, wenn: a. die Akten ihrer internen Meinungsbildung dienen; b. deren Herausgabe ein laufendes Verfahren gefährden oder die Erfüllung ihrer Aufsichtstätigkeit beeinträchtigen würde;

61 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5165).

Revisionsaufsichtsverordnung 17

221.302.3

c. sie mit den Zielen der Revisionsaufsicht oder mit deren Zweck nicht vereinbar ist.


Art. 27

Koordination mit den Handelsregisterbehörden Die Aufsichtsbehörde kann zur Durchsetzung der Vorschriften des OR, des RAG und der jeweiligen Ausführungsbestimmungen mit den Handelsregisterbehörden zusammenarbeiten und mit diesen Daten austauschen.

3. Abschnitt: Überprüfung staatlich beaufsichtigter Revisionsunternehmen

Art. 28


62



Art. 29

Leitende Revisorinnen und Revisoren 1

Staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen müssen für jede Revisionsdienstleistung eine Person bezeichnen, die die Verantwortung trägt (leitende Revisorin oder leitender Revisor).

2

Sie dürfen nur Personen als leitende Revisorinnen oder leitende Revisoren bezeichnen, gegenüber denen sie ein Weisungsrecht besitzen und die ihre Organisation, ihre Abläufe und ihren Prüfansatz kennen.

3

Die leitende Revisorin oder der leitende Revisor unterzeichnet den Revisionsbericht oder die Prüfbestätigung.

4

Die Revisionsunternehmen melden der Aufsichtsbehörde unverzüglich alle Wechsel leitender Revisorinnen und Revisoren und geben die Gründe für den Wechsel an.


Art. 30

63 Berichterstattung 1 Staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen müssen der Aufsichtsbehörde jährlich per 30. Juni über die Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Bestimmungen Bericht erstatten (Aufsichtsbericht). Sie müssen den Bericht bis zum 30. September einreichen.

2

Sie müssen keinen Aufsichtsbericht einreichen, wenn sie im laufenden Kalenderjahr zugelassen wurden oder in diesem Kalenderjahr von der Aufsichtsbehörde überprüft werden.


Art. 31

Aktualisierte Zulassungsunterlagen

Das staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen muss die aktualisierten Zulassungsunterlagen zusammen mit dem Bericht nach Artikel 30 einreichen.

62 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 der Finanzmarktprüfverordnung vom 5. Nov. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4295).

63 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6071).

Ergänzungs- und Ausführungserlasse zum OR 18

221.302.3


Art. 32

Vorgehen bei der Überprüfung 1

Die Aufsichtsbehörde kann die Überprüfung der staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen zeitlich und sachlich staffeln.

2

Sie legt die Form und den Gegenstand der Überprüfung fest und bestimmt die Vorgehensweise.

3

Sie kann die Überprüfung gemeinsam mit anderen schweizerischen Aufsichtsbehörden durchführen.64


Art. 33


65

Überprüfung von freiwillig unterstellten Revisionsunternehmen 1

Bei Revisionsunternehmen, die sich freiwillig der Aufsicht unterstellt haben, überprüft die Aufsichtsbehörde Revisionsdienstleistungen für Unternehmen, die keine Gesellschaften des öffentlichen Interesses im Sinne von Artikel 2 Buchstabe c Ziffer 1 RAG sind.

2

Revisionsunternehmen, die Prüfungen nach den Finanzmarktgesetzen durchführen wollen, können sich nicht freiwillig der Aufsicht unterstellen, sobald sie die Anforderung nach Artikel 11b Buchstabe b erfüllen.

4. Abschnitt: Aufsichtsbehörde

Art. 34


66

Anerkennung von Prüfungsreglementen67 1

Die Aufsichtsbehörde anerkennt ein Prüfungsreglement, wenn: a. die Kenntnisse der schweizerischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften geprüft werden, die für die Erbringung von gesetzlich vorgeschriebenen Revisionsdienstleistungen notwendig sind; und b. die Prüfung in den Amtssprachen des Bundes angeboten wird; das Reglement kann daneben auch die Prüfung in Englisch vorsehen.

2

Sie kann weitere Vorschriften erlassen, insbesondere zum Inhalt des Prüfungsreglementes.

3

Sie kann selbst ein Prüfungsreglement erstellen und Prüfungen durchführen.


Art. 35

Vermeidung von Interessenkonflikten 1

Die Direktorin oder der Direktor sowie das Personal der Aufsichtsbehörde müssen von der Revisionsbranche unabhängig sein.

64 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5165).

65 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der Finanzmarktprüfverordnung vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4295).

66 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 5171).

67 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6071).

Revisionsaufsichtsverordnung 19

221.302.3

2

…68


Art. 36

Paritätisches Organ des Vorsorgewerkes 1

Der Verwaltungsrat regelt die Zusammensetzung und das Wahlverfahren sowie die Organisation des paritätischen Organs für das Vorsorgewerk der Aufsichtsbehörde.

Bei gemeinschaftlichen Vorsorgewerken legen die Arbeitgeber ihre Regelungen gemeinsam fest.

2

In das paritätische Organ dürfen nur fachkundige und zur Wahrnehmung ihrer Führungsaufgabe geeignete Personen gewählt werden. Soweit möglich sollen die Geschlechter und Amtssprachen angemessen vertreten sein.

3

Die Entschädigungen an die Mitglieder des paritätischen Organs werden von der Kassenkommission von PUBLICA festgelegt.

5. Abschnitt: Gebühren und Aufsichtsabgabe

Art. 37

Grundsatz 1 Die Aufsichtsbehörde erhebt für Verfügungen, Überprüfungen und Dienstleistungen Gebühren.

2

Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 200469.


Art. 38

70 Zulassung 1 Die Aufsichtsbehörde erhebt von der Gesuchstellerin oder vom Gesuchsteller eine Gebühr für:

a. die Beurteilung eines Zulassungsgesuchs; b. die Erneuerung der Zulassung; c. den Wechsel der Zulassungsart; d. die Übertragung der Zulassung (Art. 21a).

2

Die Gebühr pro Zulassung beträgt für:71 a. natürliche Personen: 800 Franken; b. Revisionsunternehmen: 1500 Franken.

3

Die Gebühr für die Erstzulassung eines Einzelunternehmens, in dem nur die Inhaberin oder der Inhaber Revisionsdienstleistungen erbringt, ist mit der Gebühr für die

68 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 der Finanzmarktprüfverordnung vom 5. Nov. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4295).

69 SR

172.041.1

70 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6071).

71 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der Finanzmarktprüfverordnung vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4295).

Ergänzungs- und Ausführungserlasse zum OR 20

221.302.3

Zulassung der Inhaberin oder des Inhabers abgegolten. Für die Erneuerung der Zulassung wird vom Einzelunternehmen ebenfalls die Gebühr für die Zulassung natürlicher Personen erhoben.

4

Bei aussergewöhnlichem Aufwand wird die doppelte Gebühr erhoben. Auslagen werden gesondert in Rechnung gestellt.

5

Von staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen wird die Gebühr nach Zeitaufwand erhoben. Der Stundenansatz beträgt 250 Franken. Die Gebühr beträgt mindestens 5000 Franken. Gebührenpflichtig sind auch Unternehmen, die sich freiwillig der Aufsicht unterstellen.

6

Stellt ein staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen mehrere Zulassungsgesuche gleichzeitig, so werden die Zulassungsgebühren nach Aufwand erhoben.72 7

Prüft ein staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen nur direkt der FINMA unterstellte Finanzintermediäre (Art. 11a Bst. d), so beträgt die Gebühr 1500 Franken.73

Art. 39

Überprüfung staatlich beaufsichtigter Revisionsunternehmen 1

Die Gebühren für die Überprüfung staatlich beaufsichtigter Revisionsunternehmen werden nach Zeitaufwand festgelegt.

2

Der Tagesansatz für das Personal der Aufsichtsbehörde beträgt je nach erforderlicher Sachkenntnis zwischen 1000 und 2500 Franken pro Person. Der Tagessatz für beigezogene Drittpersonen richtet sich nach den marktüblichen Ansätzen.


Art. 40

Übrige Verfügungen und Dienstleistungen 1

Für übrige Verfügungen und Dienstleistungen wird eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben. Der Stundenansatz beträgt 250 Franken.

2

…74


Art. 41

Anpassung an die Teuerung Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement kann die Gebührenansätze an die Teuerung anpassen.


Art. 42

Aufsichtsabgabe 1 Die Aufsichtsbehörde erhebt von den staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen jährlich eine Aufsichtsabgabe zur Finanzierung der nicht durch Gebühren gedeckten Kosten.

72 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der Finanzmarktprüfverordnung vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4295).

73 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der Finanzmarktprüfverordnung vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4295).

74 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2012, mit Wirkung seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6071).

Revisionsaufsichtsverordnung 21

221.302.3

2

Die Aufsichtsabgabe ergibt sich aus dem Verhältnis der Prüfhonorare des einzelnen Revisionsunternehmens zur Summe aller Prüfhonorare, welche die staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen verbuchen. Sie beträgt mindestens 10 000 Franken.

2bis

Die Aufsichtsabgabe für staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen, die nur der FINMA direkt unterstellte Finanzintermediäre prüfen (Art. 11a Bst. d), beträgt mindestens 2500 Franken.75 3 Massgebend sind die Prüfhonorare nach Artikel 11 Absatz 3.


Art. 43

Dauer der Abgabepflicht Die Aufsichtsabgabe ist während der Dauer der Zulassung zu entrichten.


Art. 44

Zahlungsmodus 1 Die Aufsichtsbehörde stellt den abgabepflichtigen Revisionsunternehmen aufgrund ihres Budgets im Rechnungsjahr eine Akontozahlung in Rechnung.

2

Sie erstellt im ersten Quartal des Folgejahres aufgrund ihrer Jahresrechnung die Schlussabrechnung. Differenzen zwischen Akontozahlung und Schlussrechnung werden auf die Akontozahlung des Folgejahres vorgetragen.

3

Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage.

4

Ist die Aufsichtsabgabe strittig, so kann das Revisionsunternehmen eine beschwerdefähige Verfügung verlangen.

6. Abschnitt: Übertretungen

Art. 45

1 Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:76 a. im Gesuch um Zulassung falsche Angaben macht; b.77 ohne Zulassung Bezeichnungen wie «zugelassene Revisorin», «zugelassener Revisor», «zugelassene Revisionsexpertin», «zugelassener Revisionsexperte», «zugelassene leitende Prüferin», «zugelassener leitender Prüfer», «zugelassenes Revisionsunternehmen», «staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen» oder «zugelassene Prüfgesellschaft» verwendet (Art. 12 Abs. 3); 75 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der Finanzmarktprüfverordnung vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4295).

76 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6071).

77 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der Finanzmarktprüfverordnung vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4295).

Ergänzungs- und Ausführungserlasse zum OR 22

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c.78 trotz vorgängiger Androhung gegen die Mitwirkungspflicht nach Artikel 14 verstösst.

2

Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Busse bis zu 50 000 Franken.79 7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 46

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden im Anhang geregelt.


Art. 47

Provisorische Zulassung

1

Wer innert vier Monaten nach Inkrafttreten des RAG ein Gesuch um Zulassung einreicht und die Zahlung der Gebühr nach Artikel 38 nachweist, wird provisorisch für die Erbringung von Revisionsdienstleistungen zugelassen. Im Revisorenregister wird angemerkt, dass es sich um eine provisorische Zulassung handelt.

2

Sind die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt, so wird das Gesuch abgewiesen.

3

Natürliche Personen, die bei einem Revisionsunternehmen angestellt oder an einem solchen beteiligt sind, und das jeweilige Revisionsunternehmen müssen die Einreichung ihrer Gesuche koordinieren.

4

Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller erhält eine elektronische Bestätigung der provisorischen Zulassung. Die Börse erhält eine elektronische Mitteilung aller provisorischen Zulassungen von staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen.

5

Die Aufsichtsbehörde setzt den provisorisch zugelassenen Personen und Unternehmen eine angemessene Frist, innert der diese die Unterlagen zum Gesuch einreichen müssen. Gleichzeitig droht sie für den Fall, dass die Unterlagen nicht fristgerecht eingereicht werden, den Entzug der provisorischen Zulassung an. Aus wichtigen Gründen kann die Aufsichtsbehörde die Frist auf schriftliches Gesuch hin angemessen verlängern.

6

Wird die Frist nach Absatz 5 nicht eingehalten, so entzieht die Aufsichtsbehörde die provisorische Zulassung. Sie teilt den Entzug den betroffenen spezialgesetzlichen Aufsichtsbehörden und gegebenenfalls der Börse schriftlich mit und passt das Register entsprechend an. In diesem Fall kann das Gesuch um Zulassung auf dem ordentlichen Weg erneut eingereicht werden.

7

Revisionsdienstleistungen, die mit provisorischer Zulassung erbracht werden, sind auch dann rechtsgültig, wenn nachträglich keine definitive Zulassung erteilt wird.

78 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 der Geldwäschereiverordnung vom 11. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4819).

79 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6071).

Revisionsaufsichtsverordnung 23

221.302.3


Art. 48

Nachweis der notwendigen Kenntnisse des schweizerischen Rechts 1

Wer innert vier Monaten nach Inkrafttreten des RAG ein Gesuch um Zulassung stellt und eine ausländische Ausbildung abgeschlossen hat, die mit einer schweizerischen Ausbildung vergleichbar ist (Art. 4 Abs. 2 Bst. d RAG), wird provisorisch für die Erbringung von Revisionsdienstleistungen zugelassen, wenn sie oder er einen Lehrgang zum Nachweis der notwendigen Kenntnisse des schweizerischen Rechts absolviert. Die provisorische Zulassung wird entzogen, wenn der Lehrgang und die Prüfung nicht bis zum 31. August 2008 erfolgreich abgeschlossen wurden.

2

Waren Personen nach Absatz 1 während der drei Jahre vor der Gesuchstellung mehrheitlich für ein Revisionsunternehmen mit Sitz in der Schweiz tätig und haben sie vorwiegend Revisionsdienstleistungen nach schweizerischem Recht erbracht, so müssen sie weder einen Lehrgang noch eine Prüfung zum Nachweis der notwendigen Kenntnisse des schweizerischen Rechts absolvieren.


Art. 49

80 Qualitätssicherungssystem 1 Revisionsunternehmen, die ordentliche Revisionen durchführen, müssen ab dem 15. Dezember 2013 über ein internes Qualitätssicherungssystem verfügen und dessen Angemessenheit und Wirksamkeit überwachen (Art. 9 Abs. 1).

2

Revisionsunternehmen, die keine ordentlichen, aber eingeschränkte Revisionen durchführen, in denen nur eine Person über die notwendige Zulassung verfügt und die über kein internes Qualitätssicherungssystem verfügen, müssen ab dem 1. September 2017 einem System der regelmässigen Beurteilung ihrer Prüftätigkeit durch gleichrangige Berufsleute angeschlossen sein (Art. 9 Abs. 2).81

Art. 50

Zulassung von natürlichen Personen nach altem Recht 1

Natürliche Personen können in Anwendung von Artikel 43 Absatz 6 RAG als Revisionsexpertinnen oder Revisionsexperten oder als Revisorinnen oder Revisoren zugelassen werden, wenn sie nachweisen, dass sie: a. am 1. Juli 1992 über eine der Ausbildungen und die entsprechende Fachpraxis nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung vom 15. Juni 199282 über die fachlichen Anforderungen an besonders befähigte Revisoren verfügt haben;

b. seit dem 1. Juli 1992 mehrheitlich und ohne wesentliche Unterbrüche auf den Gebieten des Rechnungswesens und der Rechnungsrevision tätig gewesen sind.

2

Der Nachweis von beaufsichtigter Fachpraxis ist nicht notwendig.

80 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6071).

81 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2016, in Kraft seit 1. Sept. 2016 (AS 2016 2931).

82 [AS

1992 1210]

Ergänzungs- und Ausführungserlasse zum OR 24

221.302.3


Art. 51

Rotationspflicht Die Frist von sieben Jahren für die Rotation der leitenden Revisorin oder des leitenden Revisors (Art. 730a Abs. 2 OR) beginnt mit dem Inkrafttreten der Änderung des Obligationenrechts vom 16. Dezember 200583 zu laufen. Die leitende Revisorin oder der leitende Revisor darf nach dem Inkrafttreten höchstens noch sieben Jahresrechnungen prüfen.

a84 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 5. November 2014 1

Prüfgesellschaften, die ausschliesslich einer Selbstregulierungsorganisation gemäss GwG85 angeschlossene Finanzintermediäre prüfen (Art. 11a Abs. 2), müssen die Zulassungsvoraussetzung nach Artikel 11b Buchstabe a zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Änderung erfüllen.

2

Leitende Prüferinnen und leitende Prüfer, die am Tag des Inkrafttretens dieser Änderung über eine Zulassung der FINMA verfügen oder gemäss GwG für eine Selbstregulierungsorganisation tätig sind, müssen die Anforderungen an die Prüfstunden nach den Artikeln 11d Absatz 2 Buchstabe a, 11e Absatz 2 Buchstabe a, 11f
Absatz 2 Buchstabe a, 11g Absatz 2 Buchstabe a und 11j zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Änderung erfüllen.

3

Zulassungsgesuche von Prüfgesellschaften sowie von leitenden Prüferinnen und leitenden Prüfern, die beim Inkrafttreten dieser Änderung von der FINMA nicht entschieden sind, werden von der Aufsichtsbehörde nach neuem Recht beurteilt.

b86 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 1. Juli 2015 Revisionsunternehmen, die Revisionsdienstleistungen für Gesellschaften nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a RAG erbringen, deren Beteiligungspapiere bei Inkrafttreten der Änderung vom 1. Juli 2015 an einer Schweizer Börse kotiert sind und für die die Zulassungspflicht entfällt, müssen sich spätestens drei Monate nach Inkrafttreten der Änderung vom 1. Juli 2015 bei der Aufsichtsbehörde anmelden.


Art. 52

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Absätze 2-4 am 1. September 2007 in Kraft.

2

Artikel 10 Absatz 1 tritt am 1. Oktober 2015 in Kraft. Die Artikel 13 Absatz 2 und 20 Buchstabe j der Fassung vom 22. August 200787 treten nicht in Kraft.88 3 Artikel 21 tritt am 1. September 2009 in Kraft.

4

Die Ziffern II/7, II/8 und II/9 des Anhangs treten am 1. Januar 2008 in Kraft.

83 AS

2007 4791

84 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der Finanzmarktprüfverordnung vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4295).

85 SR

955.0

86 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 2439).

87 AS

2007 3989

88 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 2439).

Revisionsaufsichtsverordnung 25

221.302.3

Anhang 189

(Art. 46)

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts I

Die Verordnung vom 15. Juni 199290 über die fachlichen Anforderungen an besonders befähigte Revisoren wird aufgehoben.

II

Die nachfolgenden Verordnungen werden wie folgt geändert: …91 89 Urspünglich:

Anhang.

90 [AS

1992 1210]

91 Änderungen können unter AS 2007 3989 konsultiert werden.

Ergänzungs- und Ausführungserlasse zum OR 26

221.302.3

Anhang 292

(Art. 10 Abs. 2)

Liste der anerkannten ausländischen Revisionsaufsichtsbehörden Chambre de renvoi et de mise en état (CRME/KVI) Belgien

Commission for Public Oversight of Statutory Auditors (CPOSA) Bulgarien Danish Business Authority (DBA) incl., Danish Supervisory Authority on Audit (DSAA) and Danish Disciplinary Board on Auditors (DDBA) Dänemark

Abschlussprüferaufsichtskommission (APAK) Deutschland

Auditing Board of the Central Chamber of Commerce (AB3C) Finnland

Haut Conseil du commissariat aux comptes (H3C) Frankreich

Financial Reporting Council (FRC) Grossbritannien

Irish Auditing & Accounting Supervisory Authority (IAASA) Irland

Public Auditors Oversight Board (PAOB) Island

Commissione Nazionale per le Società e la Borsa (CONSOB) Italien

Certified Public Accountants and Auditing Oversight Board (CPAAOB) Japan

Canadian Public Accountability Board (CPAB) Kanada

Croatian Audit Public Oversight Committee Kroatien

Ministry of Finance, Department of Taxes Administration and Accounting Policy, Audit Oversight Commission Lettland

Financial Market Authority Liechtenstein (FMA) Liechtenstein

Authority of Audit and Accounting (AAA) Litauen

Commission de Surveillance du Secteur Financier (CSSF) Luxemburg

Ministry of Finance, The Economy & Investment Malta

Netherlands Authority For the Financial Markets (AFM) Niederlande

Finanstilsynet

Norwegen

Qualitätskontrollbehörde für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften (QKB) Österreich

Audit Oversight Commission (AOC) Polen

Conselho Nacional de Supervisao de Auditoria (CNSA) Portugal

92 Eingefügt durch Ziff. II der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 2439).

Revisionsaufsichtsverordnung 27

221.302.3

Consiliul Pentru Supravegherea În Interes Public A Profesiei Contabile (CSIPPC) Rumänien

Supervisory Board of Public Accountants Schweden

Agency for Public Oversight of Auditing Slovenien

Úrad pre dohľad nad výkonom auditu (UDVA) Slowakei

Instituto de Contabilidad y Auditoria de Cuentas (ICAC) Spanien

Independent Regulatory Board for Auditors (IRBA) Südafrika

Audit Public Oversight Council Tschechische Republik Auditors' Public Oversight Committee Ungarn

Public Company Accounting Oversight Board (PCAOB) USA

Ergänzungs- und Ausführungserlasse zum OR 28

221.302.3