01.08.2018 - * / In Kraft
01.12.2012 - 31.07.2018
01.04.2012 - 30.11.2012
01.01.2012 - 31.03.2012
05.12.2011 - 31.12.2011
01.03.2010 - 04.12.2011
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1

Bundesgesetz über das Bundespatentgericht (Patentgerichtsgesetz, PatGG) vom 20. März 2009 (Stand am 1. März 2010) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 191a Absatz 3 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 7. Dezember 20072, beschliesst: 1. Kapitel: Stellung

Art. 1

Grundsatz 1 Das Bundespatentgericht ist das erstinstanzliche Patentgericht des Bundes.

2

Es entscheidet als Vorinstanz des Bundesgerichts.


Art. 2

Unabhängigkeit Das Bundespatentgericht ist in seiner rechtsprechenden Tätigkeit unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.


Art. 3

Aufsicht 1 Das Bundesgericht übt die administrative Aufsicht über die Geschäftsführung des Bundespatentgerichts aus.

2

Die Bundesversammlung übt die Oberaufsicht aus.

3

Das Bundespatentgericht unterbreitet dem Bundesgericht jährlich seinen Entwurf für den Voranschlag sowie seine Rechnung und seinen Geschäftsbericht zuhanden der Bundesversammlung.


Art. 4

Finanzierung Das Bundespatentgericht finanziert sich aus Gerichtsgebühren sowie aus Beiträgen des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE), die den jährlich vereinnahmten Patentgebühren entnommen werden.

AS 2010 513

1 SR

101

2 BBl

2008 455

173.41

Eidgenössische richterliche Behörden 2

173.41


Art. 5

Infrastruktur und Personal für administrative Hilfsarbeiten 1

Das Bundesverwaltungsgericht stellt seine Infrastruktur dem Bundespatentgericht zu Selbstkosten zur Verfügung und stellt das Personal zur Erfüllung der administrativen Hilfsarbeiten des Bundespatentgerichts.

2

Das Personal für administrative Hilfsarbeiten ist in seiner Tätigkeit für das Bundespatentgericht dessen Gerichtsleitung unterstellt.


Art. 6

Tagungs- und Dienstort Das Bundespatentgericht tagt am Sitz des Bundesverwaltungsgerichts. Dieser Tagungsort gilt auch als Dienstort für die hauptamtlichen Richterinnen und Richter, die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber sowie das Personal für administrative Hilfsarbeiten.


Art. 7

Besonderer Tagungsort

Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundespatentgericht an einem anderen Ort tagen. Die Kantone stellen die notwendige Infrastruktur unentgeltlich zur Verfügung.

2. Kapitel: Richterinnen und Richter

Art. 8

Zusammensetzung 1 Das Bundespatentgericht setzt sich aus Richterinnen und Richtern mit juristischer sowie Richterinnen und Richtern mit technischer Ausbildung zusammen. Die Richterinnen und Richter müssen über ausgewiesene Kenntnisse auf dem Gebiet des Patentrechts verfügen.

2

Dem Bundespatentgericht gehören zwei hauptamtliche Richterinnen beziehungsweise Richter sowie eine ausreichende Anzahl nebenamtlicher Richterinnen beziehungsweise Richter an. Die Mehrheit der nebenamtlichen Richterinnen beziehungsweise Richter muss technisch ausgebildet sein.


Art. 9

Wahl 1 Die Richterinnen und Richter werden von der Bundesversammlung gewählt.

2

Wählbar ist, wer in eidgenössischen Angelegenheiten stimmberechtigt ist.

3

Bei der Wahl ist auf eine angemessene Vertretung der technischen Sachgebiete und der Amtssprachen zu achten.

4

Bei der Vorbereitung der Wahl können das IGE sowie die im Patentwesen tätigen Fachorganisationen und interessierten Kreise angehört werden.

Patentgerichtsgesetz 3

173.41


Art. 10

Unvereinbarkeit in der Tätigkeit 1

Die Richterinnen und Richter dürfen weder der Bundesversammlung noch dem Bundesrat noch einem eidgenössischen Gericht angehören.

2

Sie dürfen keine Tätigkeit ausüben, welche die Erfüllung der Amtspflichten, die Unabhängigkeit oder das Ansehen des Gerichts beeinträchtigt.

3

Sie dürfen keine amtliche Funktion für einen ausländischen Staat ausüben.

4

Hauptamtliche Richterinnen und Richter dürfen nicht berufsmässig Dritte vor Gericht vertreten.

5

Hauptamtliche Richterinnen und Richter, die im Vollpensum tätig sind, dürfen kein Amt eines Kantons bekleiden und keine andere Erwerbstätigkeit ausüben. Sie dürfen auch nicht als Mitglied der Geschäftsleitung, der Verwaltung, der Aufsichtsstelle oder der Revisionsstelle eines wirtschaftlichen Unternehmens tätig sein.


Art. 11

Andere Beschäftigungen

Für die Ausübung einer anderen Erwerbstätigkeit ausserhalb des Gerichts bedürfen hauptamtliche Richterinnen und Richter, die im Teilpensum tätig sind, einer Ermächtigung der Gerichtsleitung.


Art. 12

Unvereinbarkeit in der Person 1

Dem Bundespatentgericht dürfen nicht gleichzeitig als Richterinnen oder Richter angehören:

a. Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner und Personen, die in dauernder Lebensgemeinschaft leben;

b. Ehegatten oder eingetragene Partnerinnen oder Partner von Geschwistern und Personen, die mit Geschwistern in dauernder Lebensgemeinschaft leben; c. Verwandte in gerader Linie sowie bis und mit dem dritten Grad in der Seitenlinie;

d. Verschwägerte in gerader Linie sowie bis und mit dem dritten Grad in der Seitenlinie.

2

Die Regelung von Absatz 1 Buchstabe d gilt bei dauernden Lebensgemeinschaften sinngemäss.


Art. 13

Amtsdauer 1 Die Amtsdauer der Richterinnen und Richter beträgt sechs Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig.

2

Richterinnen und Richter scheiden am Ende des Jahres aus ihrem Amt aus, in dem sie das ordentliche Rücktrittsalter nach den Bestimmungen des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20003 erreichen. Sind sie zu diesem Zeitpunkt noch mit 3 SR

172.220.1

Eidgenössische richterliche Behörden 4

173.41

hängigen Verfahren befasst, so können sie im Einvernehmen mit der Gerichtsleitung mit deren Erledigung betraut werden.

3

Frei gewordene Stellen werden für den Rest der Amtsdauer wieder besetzt.


Art. 14

Amtsenthebung Die Wahlbehörde kann eine Richterin oder einen Richter vor Ablauf der Amtsdauer des Amtes entheben, wenn diese oder dieser: a. vorsätzlich oder grobfahrlässig Amtspflichten schwer verletzt hat; oder b. die Fähigkeit, das Amt auszuüben, auf Dauer verloren hat.


Art. 15

Amtseid 1 Die Richterinnen und Richter werden vor ihrem Amtsantritt auf gewissenhafte Pflichterfüllung vereidigt.

2

Sie leisten den Eid vor dem Gesamtgericht.

3

Statt des Eids kann ein Gelübde abgelegt werden.


Art. 16

Immunität 1 Gegen die hauptamtlichen Richterinnen und Richter kann während ihrer Amtsdauer wegen Verbrechen und Vergehen, die nicht in Zusammenhang mit ihrer amtlichen Stellung oder Tätigkeit stehen, ein Strafverfahren nur mit ihrer schriftlichen Zustimmung oder mit derjenigen des Gesamtgerichts eingeleitet werden.

2

Vorbehalten bleibt die vorsorgliche Verhaftung wegen Fluchtgefahr oder im Fall des Ergreifens auf frischer Tat bei der Verübung eines Verbrechens. Für eine solche Verhaftung muss von der anordnenden Behörde innert 24 Stunden direkt beim Gesamtgericht um Zustimmung nachgesucht werden, sofern die verhaftete Person nicht ihr schriftliches Einverständnis zur Haft gegeben hat.

3

Ist ein Strafverfahren wegen einer in Absatz 1 genannten Straftat bei Antritt des Amtes bereits eingeleitet, so hat die Richterin oder der Richter das Recht, gegen die Fortsetzung der bereits angeordneten Haft sowie gegen Vorladungen zu Verhandlungen den Entscheid des Gesamtgerichts zu verlangen. Die Eingabe hat keine aufschiebende Wirkung.

4

Gegen eine durch rechtskräftiges Urteil verhängte Freiheitsstrafe, deren Vollzug vor Antritt des Amtes angeordnet wurde, kann die Immunität nicht angerufen werden.

5

Verweigert das Gesamtgericht die Zustimmung zur Strafverfolgung einer Richterin oder eines Richters, so kann die Strafverfolgungsbehörde innert 10 Tagen bei der Bundesversammlung Beschwerde einlegen.


Art. 17

Arbeitsverhältnis und Besoldung Die Bundesversammlung regelt das Arbeitsverhältnis und die Besoldung der Richterinnen und Richter in einer Verordnung.

Patentgerichtsgesetz 5

173.41

3. Kapitel: Organisation und Verwaltung

Art. 18

Präsidium 1 Die Bundesversammlung wählt eine hauptamtliche Richterin oder einen hauptamtlichen Richter zur Präsidentin beziehungsweise zum Präsidenten des Bundespatentgerichts.

2

Die Präsidentin oder der Präsident wird für die volle Amtsdauer gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.

3

Die Präsidentin oder der Präsident muss juristisch ausgebildet sein.

4

Sie oder er führt den Vorsitz im Gesamtgericht und vertritt das Gericht nach aussen.

5

Die Stellvertretung wird durch die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten ausgeübt.


Art. 19

Gesamtgericht 1 Das Gesamtgericht wählt aus dem Kreis der juristisch ausgebildeten Richterinnen und Richter die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten und aus seiner Mitte die übrigen Mitglieder der Gerichtsleitung.

2

Beschlüsse und Wahlen des Gesamtgerichts sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel aller Richterinnen und Richter teilnehmen.


Art. 20

Gerichtsleitung 1 Die Gerichtsleitung trägt die Verantwortung für die Gerichtsverwaltung.

2

Sie besteht aus drei Personen, nämlich aus den beiden hauptamtlichen Richterinnen oder Richtern und aus der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten. Wird die Vizepräsidentschaft von einer hauptamtlichen Richterin oder einem hauptamtlichen Richter ausgeübt, so wählt das Gesamtgericht die dritte Person aus dem Kreis der nebenamtlichen Richterinnen oder Richter. Die Bestellung einer Ersatzperson kann in einem Reglement vorgesehen werden.

3

Die Gerichtsleitung ist zuständig für: a. den Erlass von Reglementen über die Organisation und Verwaltung des Gerichts, die Geschäftsverteilung, die Zusammensetzung der Spruchkörper, die Information, die Gerichtsgebühren sowie die Entschädigungen an Parteien, amtliche Vertreterinnen und Vertreter, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen; b. alle Aufgaben, die dieses Gesetz nicht einem anderen Organ zuweist.

Eidgenössische richterliche Behörden 6

173.41


Art. 21

4 Spruchkörper 1 Das Gericht entscheidet in der Regel in Dreierbesetzung (Spruchkörper), wobei mindestens eine Person technisch ausgebildet und eine Person juristisch ausgebildet sein muss.

2

Das Gericht entscheidet auf präsidiale Anordnung als Spruchkörper aus fünf Personen, wobei mindestens eine Person technisch und eine Person juristisch ausgebildet sein muss, wenn dies im Interesse der Rechtsfortbildung oder der Einheit der Rechtsprechung angezeigt ist.

3

Sind im Streitfall mehrere technische Sachgebiete zu beurteilen, so entscheidet das Gericht auf präsidiale Anordnung als Spruchkörper aus bis zu sieben Personen, von denen mindestens eine juristisch ausgebildet sein muss.

4

Die Besetzung der technisch ausgebildeten Richterinnen oder Richter wird nach dem im Streitfall in Frage stehenden technischen Sachgebiet vorgenommen.

5

Dem Spruchkörper muss immer mindestens eine hauptamtliche Richterin oder ein hauptamtlicher Richter angehören; ausgenommen sind Fälle höherer Gewalt.


Art. 22

Abstimmung 1 Für Beschlüsse und Wahlen des Gesamtgerichts und der Gerichtsleitung gilt die absolute Mehrheit der Stimmen.

2

Bei Stimmengleichheit ist die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten ausschlaggebend; bei Wahlen und Anstellungen entscheidet das Los.

3

Die nebenamtlichen und die im Teilpensum tätigen hauptamtlichen Richterinnen und Richter haben volles Stimmrecht.

4

Richterinnen und Richter treten in Angelegenheiten, an denen sie ein persönliches Interesse haben, in den Ausstand.


Art. 23

5 Einzelrichterin oder

Einzelrichter

1

Die Präsidentin oder der Präsident entscheidet als Einzelrichterin beziehungsweise Einzelrichter über:

a. das Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Klagen; b. Gesuche um vorsorgliche Massnahmen; c. Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege; d. die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs, Anerkennung oder Vergleichs; e. Klagen auf Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 19546.

4

Noch nicht in Kraft.

5

Noch nicht in Kraft.

6 SR

232.14

Patentgerichtsgesetz 7

173.41

2

Er oder sie kann andere juristisch ausgebildete Richterinnen oder Richter mit diesen oder einzelnen dieser Aufgaben betrauen.

3

Wenn die rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse es erfordern, kann die Einzelrichterin beziehungsweise der Einzelrichter bei Gesuchen um vorsorgliche Massnahmen mit zwei weiteren Richterinnen oder Richtern in Dreierbesetzung entscheiden. Ist das Verständnis eines technischen Sachverhalts für den Entscheid von besonderer Bedeutung, muss in Dreierbesetzung entschieden werden.


Art. 24

Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber 1

Die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber wirken bei der Instruktion der Fälle und bei der Entscheidfindung mit. Sie haben beratende Stimme.

2

Sie erarbeiten unter der Verantwortung einer Richterin oder eines Richters Referate und redigieren die Entscheide des Bundespatentgerichts. 3

Sie erfüllen weitere Aufgaben, die ihnen in einem Reglement übertragen werden.

4

Das Arbeitsverhältnis und die Besoldung der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber richten sich nach dem Bundespersonalgesetz vom 24. März 20007.


Art. 25

Information Das Bundespatentgericht informiert die Öffentlichkeit über seine Rechtsprechung.

4. Kapitel: Zuständigkeiten8

Art. 26

1 Das Bundespatentgericht ist ausschliesslich zuständig für: a. Bestandes- und Verletzungsklagen sowie Klagen auf Erteilung einer Lizenz betreffend Patente;

b. die Anordnung vorsorglicher Massnahmen vor Eintritt der Rechtshängigkeit einer Klage nach Buchstabe a; c. die Vollstreckung seiner in ausschliesslicher Zuständigkeit getroffenen Entscheide.

2

Es ist zuständig auch für andere Zivilklagen, die in Sachzusammenhang mit Patenten stehen, insbesondere betreffend die Berechtigung an Patenten oder deren Übertragung. Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts schliesst diejenige der kantonalen Gerichte nicht aus.

3

Ist vor dem kantonalen Gericht vorfrageweise oder einredeweise die Nichtigkeit oder Verletzung eines Patents zu beurteilen, so setzt die Richterin oder der Richter den Parteien eine angemessene Frist zur Anhebung der Bestandesklage oder der 7 SR

172.220.1

8

Die Art. 26-32 sind noch nicht in Kraft.

Eidgenössische richterliche Behörden 8

173.41

Verletzungsklage vor dem Bundespatentgericht. Das kantonale Gericht setzt das Verfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Klage aus. Wird nicht innert Frist Klage vor dem Bundespatentgericht erhoben, so nimmt das kantonale Gericht das Verfahren wieder auf und die Vorfrage oder Einrede bleibt unberücksichtigt.

4

Erhebt die beklagte Partei vor dem kantonalen Gericht die Widerklage der Nichtigkeit oder der Verletzung eines Patents, so überweist das kantonale Gericht beide Klagen an das Bundespatentgericht.

5. Kapitel: Verfahren 1. Abschnitt: Anwendbares Recht

Art. 27


Das Verfahren vor dem Bundespatentgericht richtet sich nach der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 20089, soweit das Patentgesetz vom 25. Juni 195410 oder dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

2. Abschnitt: Ausstand

Art. 28

Nebenamtliche Richterinnen und Richter treten in den Ausstand bei Verfahren, in
denen eine Person derselben Anwalts- oder Patentanwaltskanzlei oder desselben Arbeitgebers wie sie eine Partei vertritt.

3. Abschnitt: Parteivertretung

Art. 29

1 In Verfahren betreffend den Bestand eines Patents können auch Patentanwältinnen oder Patentanwälte im Sinne von Artikel 2 des Patentanwaltsgesetzes vom 20. März 200911 als Parteivertretung vor dem Bundespatentgericht auftreten, sofern sie den Patentanwaltsberuf unabhängig ausüben.

2

Die unabhängige Ausübung ihres Berufes ist auf Aufforderung des Bundespatentgerichts mittels geeigneter Unterlagen nachzuweisen.

3

Patentanwältinnen oder Patentanwälte im Sinne von Artikel 2 des Patentanwaltsgesetzes vom 20. März 2009 erhalten in allen Verhandlungen vor dem Bundespatentgericht Gelegenheit zur technischen Erörterung des Sachverhalts.

9 SR

272; BBl 2009 21 10 SR

232.14

11 SR

935.62; BBl 2009 2013

Patentgerichtsgesetz 9

173.41

4. Abschnitt: Prozesskosten und unentgeltliche Rechtspflege12

Art. 30

Prozesskosten

Prozesskosten sind: a. die

Gerichtskosten;

b. die

Parteientschädigung.


Art. 31

Gerichtskosten

1

Gerichtskosten sind: a. die

Gerichtsgebühr;

b. die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften, für den Versand von Vorladungen und anderen Zustellungen, für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, sowie die Entschädigungen für Sachverständige, Zeuginnen und Zeugen.

2

Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung sowie finanzieller Lage der Parteien.

3

Sie beträgt in der Regel 1000-150 000 Franken.

4

Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundespatentgericht bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr vom Rahmen nach Absatz 3 abweichen.

5

Auf die Erhebung von Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, kann verzichtet werden.


Art. 32

Parteientschädigung

Das Bundespatentgericht spricht die Parteientschädigung nach dem Tarif (Art. 33) zu. Die Parteien können eine Kostennote einreichen.


Art. 33

Tarif Das Bundespatentgericht setzt den Tarif für die Prozesskosten fest.


Art. 34

Liquidation der Prozesskosten bei unentgeltlicher Rechtspflege 1

Unterliegt die unentgeltlich prozessführende Partei, so werden die Prozesskosten wie folgt liquidiert: a. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder der unentgeltliche Rechtsbeistand wird vom Bundespatentgericht angemessen entschädigt.

b. Die Gerichtskosten gehen zulasten des Bundespatentgerichts.

12 Die Art. 34-41 sind noch nicht in Kraft.

Eidgenössische richterliche Behörden 10

173.41

c. Der Gegenpartei werden die Vorschüsse, die sie geleistet hat, zurückerstattet.

d. Die unentgeltlich prozessführende Partei hat der Gegenpartei die Parteientschädigung zu bezahlen.

2

Obsiegt die unentgeltlich prozessführende Partei und ist die Parteientschädigung bei der Gegenpartei nicht oder voraussichtlich nicht einbringlich, so wird die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder der unentgeltliche Rechtsbeistand aus der Gerichtskasse angemessen entschädigt. Die unentgeltlich prozessführende Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.

5. Abschnitt: Prozessleitung und prozessuales Handeln

Art. 35

Instruktionsrichterin oder Instruktionsrichter 1

Die Präsidentin oder der Präsident leitet als Instruktionsrichterin beziehungsweise Instruktionsrichter das Verfahren bis zum Entscheid; sie oder er kann eine andere juristisch ausgebildete Richterin oder einen anderen juristisch ausgebildeten Richter mit dieser Aufgabe betrauen.

2

Die Instruktionsrichterin beziehungsweise der Instruktionsrichter kann jederzeit eine Richterin oder einen Richter mit technischer Ausbildung beiziehen; diese oder dieser hat beratende Stimme.


Art. 36

Verfahrenssprache 1 Das Gericht bestimmt eine der Amtssprachen als Verfahrenssprache. Auf die Sprache der Parteien wird Rücksicht genommen, sofern es sich um eine Amtssprache handelt.

2

Jede Partei kann sich bei Eingaben und mündlichen Verhandlungen einer anderen Amtssprache als der Verfahrenssprache bedienen.

3

Mit Zustimmung des Gerichts und der Parteien kann auch die englische Sprache benutzt werden. Das Urteil und verfahrensleitende Anordnungen werden in jedem Fall in einer Amtssprache abgefasst.

4

Reicht eine Partei Urkunden ein, die weder in einer Amtssprache noch im Falle von Absatz 3 in englischer Sprache abgefasst sind, so kann das Bundespatentgericht mit dem Einverständnis der Gegenpartei darauf verzichten, eine Übersetzung zu verlangen. Im Übrigen ordnet es eine Übersetzung an, wo dies notwendig ist.

6. Abschnitt: Gutachten

Art. 37

1 Die sachverständige Person erstattet ihr Gutachten schriftlich.

2

Die Parteien erhalten Gelegenheit, zum Gutachten schriftlich Stellung zu nehmen.

Patentgerichtsgesetz 11

173.41

3

Bei besonderer Sachkunde einer technisch ausgebildeten Richterin oder eines technisch ausgebildeten Richters sind deren Fachvoten zu protokollieren. Die Parteien erhalten Gelegenheit, zum Protokoll Stellung zu nehmen.

7. Abschnitt: Stellungnahme zum Beweisergebnis

Art. 38

Nach Abschluss der Beweisabnahme gibt das Bundespatentgericht den Parteien auf begründeten Antrag Gelegenheit, zum Beweisergebnis schriftlich Stellung zu nehmen.

8. Abschnitt: Verfahren und Entscheid zur Erteilung und zur Änderung der Bedingungen einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes

Art. 39

1 Das Verfahren zur Erteilung sowie zur Änderung der Bedingungen einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195413 wird durch eine Klage eingeleitet, die in einer der Formen nach Artikel 128 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 200814 zu stellen ist.

2

Es ist innerhalb eines Monats nach Anhebung der Klage durch Entscheid zu erledigen.

3

Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 über das summarische Verfahren.

6. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 40

Änderung bisherigen Rechts Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.


Art. 41

Übergangsbestimmung Das Bundespatentgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der Verfahren, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei kantonalen Gerichten hängig sind, sofern die Hauptverhandlung noch nicht durchgeführt worden ist.

13 SR

232.14

14 SR

272; BBl 2009 21

Eidgenössische richterliche Behörden 12

173.41


Art. 42

Referendum und Inkrafttreten 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens: 1. März 201015 die Art. 21, 23, 26-32 und 34-41 sowie Anhang Ziff. 2-4 zu einem späteren Zeitpunkt.

15 BRB vom 16. Dez. 2009 (AS 2010 524).

Patentgerichtsgesetz 13

173.41

Anhang

(Art. 40)


Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert: 1. Bundespersonalgesetz vom 24. März 200016 Art. 2
Abs. 1 Bst. f
Art. 3 Abs. 32. Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200517 Art. 1 Abs. 2 2 Es übt die Aufsicht über die Geschäftsführung des Bundesstrafgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts aus.


Art. 74
Abs. 2 Bst. e
2 Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig: e. gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.


Art. 75
Abs. 1
1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.


Art. 100
Abs. 2 Bst. d
2 Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: d. bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195418.

16 SR

172.220.1. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

17 SR

173.110

18 SR

232.14

Eidgenössische richterliche Behörden 14

173.41


Art. 107
Abs. 4
4 Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195419 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.


3. Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200520 Art. 33
Bst. cbis
Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: cbis. des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; 4. Patentgesetz vom 25. Juni 195421 Art. 77

F. Vorsorgliche

Massnahmen

1

Ersucht eine Person um Anordnung vorsorglicher Massnahmen, so kann sie insbesondere verlangen, dass das Gericht anordnet: a. Massnahmen zur Beweissicherung, zur Wahrung des bestehenden Zustandes oder zur vorläufigen Vollstreckung von
Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen; b. eine genaue Beschreibung: 1. der angeblich widerrechtlich angewendeten Verfahren, 2. der angeblich widerrechtlich hergestellten Erzeugnisse sowie der zur Herstellung dienenden Hilfsmittel; oder c. die Beschlagnahme dieser Gegenstände.

2

Beantragt eine Partei eine Beschreibung, so hat sie glaubhaft zu machen, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist.

3

Macht die Gegenpartei geltend, dass es sich um Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse handelt, so trifft das Gericht die erforderlichen Massnahmen zu deren Wahrung. Es kann die antragstellende Partei von der Teilnahme an der Durchführung der Beschreibung ausschliessen.

19 SR

232.14

20 SR

173.32

21 SR

232.14

Patentgerichtsgesetz 15

173.41

4

Die Beschreibung mit oder ohne Beschlagnahme wird von einem Mitglied des Bundespatentgerichts durchgeführt, nötigenfalls unter Beizug einer sachverständigen Person. Soweit erforderlich, erfolgt sie in Zusammenarbeit mit den zuständigen kantonalen Instanzen.

5

Bevor die antragstellende Partei vom Ergebnis der Beschreibung Kenntnis nimmt, erhält die Gegenpartei Gelegenheit zur Stellungnahme.

Eidgenössische richterliche Behörden 16

173.41