01.01.2023 - * / In Kraft
01.07.2022 - 31.12.2022
01.01.2018 - 30.06.2022
01.07.2013 - 31.12.2017
01.01.2013 - 30.06.2013
01.01.2011 - 31.12.2012
01.01.2008 - 31.12.2010
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01.01.2007 - 31.12.2007
01.01.2006 - 31.12.2006
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1

Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz, PartG) vom 18. Juni 2004 (Stand am 1. Januar 2008) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 38 Absatz 2, 112 Absatz 1, 113 Absatz 1, 119 Absatz 2,
121 Absatz 1, 122 Absatz 1, 123 Absatz 1, 128 Absatz 1 und 129 Absatz 1 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 29. November 20022, beschliesst: 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand Dieses Gesetz regelt die Begründung, die Wirkungen und die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare.


Art. 2

Grundsatz 1 Zwei Personen gleichen Geschlechts können ihre Partnerschaft eintragen lassen.

2

Sie verbinden sich damit zu einer Lebensgemeinschaft mit gegenseitigen Rechten und Pflichten.

3

Der Personenstand lautet: «in eingetragener Partnerschaft».

2. Kapitel: Die Eintragung der Partnerschaft 1. Abschnitt: Voraussetzungen und Eintragungshindernisse

Art. 3

Voraussetzungen 1 Beide Partnerinnen oder Partner müssen das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und urteilsfähig sein.

2

Eine entmündigte Person braucht die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Sie kann gegen die Verweigerung dieser Zustimmung das Gericht anrufen.

AS 2005 5685 1 SR

101

2 BBl

2003 1288

211.231

Ergänzungs- und Ausführungserlasse zum Zivilgesetzbuch 2

211.231


Art. 4

Eintragungshindernisse 1 Verwandte in gerader Linie, Geschwister sowie Halbgeschwister können keine eingetragene Partnerschaft eingehen.

2

Beide Partnerinnen oder Partner müssen nachweisen, dass sie nicht bereits in eingetragener Partnerschaft leben oder verheiratet sind.

2. Abschnitt: Verfahren

Art. 5

Gesuch 1 Das Gesuch um Eintragung ist beim Zivilstandsamt am Wohnsitz einer der beiden Partnerinnen oder eines der beiden Partner einzureichen.

2

Die beiden Partnerinnen oder Partner müssen persönlich erscheinen. Falls sie nachweisen, dass dies für sie offensichtlich unzumutbar ist, wird die schriftliche Durchführung des Vorverfahrens bewilligt.

3

Die beiden Partnerinnen oder Partner legen die erforderlichen Dokumente vor. Sie haben beim Zivilstandsamt persönlich zu erklären, dass sie die Voraussetzungen zur Eintragung einer Partnerschaft erfüllen.


Art. 6

Prüfung 1 Das zuständige Zivilstandsamt prüft, ob die Voraussetzungen erfüllt sind und keine Eintragungshindernisse vorliegen.

2

Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte tritt auf das Gesuch nicht ein, wenn eine der Partnerinnen oder einer der Partner offensichtlich keine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will.3 3 In den Fällen nach Absatz 2 hört die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte die Partnerinnen oder Partner an und kann bei anderen Behörden oder bei Drittpersonen Auskünfte einholen.4

Art. 7

Form 1 Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte beurkundet die Willenserklärung der beiden Partnerinnen oder Partner und lässt die Urkunde von beiden unterschreiben.

2

Die Beurkundung der eingetragenen Partnerschaft ist öffentlich.

3

Eingefügt durch Anhang Ziff. II 5 des BG vom 16. Dez. 2005 über Ausländerinnen und Ausländer, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (SR 142.20).

4

Eingefügt durch Anhang Ziff. II 5 des BG vom 16. Dez. 2005 über Ausländerinnen und Ausländer, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (SR 142.20).

Partnerschaftsgesetz 3

211.231


Art. 8

Ausführungsbestimmungen Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

3. Abschnitt: Ungültigkeit

Art. 9

Unbefristete Ungültigkeit

1

Jede Person, die ein Interesse hat, kann jederzeit beim Gericht auf Ungültigkeit der eingetragenen Partnerschaft klagen, wenn: a. zur Zeit der Eintragung der Partnerschaft eine der Partnerinnen oder einer der Partner nicht urteilsfähig war und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; b. bei der Eintragung Artikel 4 verletzt wurde; c.5 eine der Partnerinnen oder einer der Partner nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will.

2

Während des Bestehens einer eingetragenen Partnerschaft wird die Klage von der zuständigen Behörde am Wohnsitz der Partnerinnen oder Partner von Amtes wegen erhoben.


Art. 10

Befristete Ungültigkeit

1

Eine Partnerin oder ein Partner kann beim Gericht auf Ungültigkeit der eingetragenen Partnerschaft wegen Willensmängeln klagen.

2

Die Ungültigkeitsklage ist innerhalb von sechs Monaten nach Kenntnis des Willensmangels, spätestens aber vor Ablauf von fünf Jahren seit der Eintragung einzureichen.

3

Stirbt die klagende Person während des Verfahrens, so kann ein Erbe die Klage fortsetzen.


Art. 11

Wirkungen des Ungültigkeitsurteils 1

Die eingetragene Partnerschaft wird mit Eintritt der Rechtskraft des Ungültigkeitsurteils ungültig.

2

Erbrechtliche Ansprüche fallen rückwirkend dahin. Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Wirkungen der gerichtlichen Auflösung sinngemäss.

5

Eingefügt durch Anhang Ziff. II 5 des BG vom 16. Dez. 2005 über Ausländerinnen und Ausländer, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (SR 142.20).

Ergänzungs- und Ausführungserlasse zum Zivilgesetzbuch 4

211.231

3. Kapitel: Wirkungen der eingetragenen Partnerschaft 1. Abschnitt: Allgemeine Rechte und Pflichten

Art. 12

Beistand und Rücksicht Die beiden Partnerinnen oder Partner leisten einander Beistand und nehmen aufeinander Rücksicht.


Art. 13

Unterhalt 1 Die beiden Partnerinnen oder Partner sorgen gemeinsam nach ihren Kräften für den gebührenden Unterhalt ihrer Gemeinschaft.

2

Können sie sich nicht verständigen, so setzt das Gericht auf Antrag die Geldbeiträge an den Unterhalt fest. Diese können für die Zukunft und für das Jahr vor Einreichung des Begehrens gefordert werden.

3

Erfüllt eine Partnerin oder ein Partner die Unterhaltspflicht nicht, so kann das Gericht deren oder dessen Schuldnerin oder Schuldner anweisen, die Zahlungen ganz oder teilweise der andern Partnerin oder dem andern Partner zu leisten.


Art. 14

Gemeinsame Wohnung

1

Eine Partnerin oder ein Partner kann nur mit der ausdrücklichen Zustimmung der oder des andern einen Mietvertrag kündigen, die gemeinsame Wohnung veräussern oder durch andere Rechtsgeschäfte die Rechte an den gemeinsamen Wohnräumen beschränken.

2

Kann die Zustimmung nicht eingeholt werden oder wird sie ohne triftigen Grund verweigert, so kann das Gericht angerufen werden.


Art. 15

Vertretung der Gemeinschaft 1

Jede Partnerin und jeder Partner vertritt während des Zusammenlebens die Gemeinschaft für deren laufende Bedürfnisse.

2

Für die übrigen Bedürfnisse der Gemeinschaft kann eine Partnerin oder ein Partner diese nur vertreten, wenn: a. die Ermächtigung der andern Person oder des Gerichts vorliegt; oder b. das Interesse der Gemeinschaft keinen Aufschub des Geschäfts duldet und die andere Person wegen Krankheit, Abwesenheit oder aus ähnlichen Gründen nicht zustimmen kann.

3

Jede Partnerin und jeder Partner verpflichtet sich persönlich und, soweit die Handlungen nicht für Dritte erkennbar über die Vertretungsbefugnis hinausgehen, solidarisch auch die andere Person.

4

Wird die Befugnis zur Vertretung der Gemeinschaft überschritten oder erweist sich eine Partnerin oder ein Partner als unfähig, die Vertretung auszuüben, so kann das Gericht die Vertretungsbefugnis auf Antrag ganz oder teilweise entziehen. Gutgläu

Partnerschaftsgesetz 5

211.231

bigen Dritten gegenüber ist der Entzug nur wirksam, wenn er auf Anordnung des Gerichts veröffentlicht worden ist.


Art. 16

Auskunftspflicht 1 Die Partnerinnen oder Partner müssen einander auf Verlangen über Einkommen, Vermögen und Schulden Auskunft geben.

2

Auf Antrag kann das Gericht Partnerinnen, Partner oder Dritte verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen.

3

Vorbehalten bleibt das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte, Notare, Ärzte, Geistlichen und ihrer Hilfspersonen.


Art. 17

Aufhebung des Zusammenlebens 1

Eine Partnerin oder ein Partner ist berechtigt, das Zusammenleben aus wichtigen Gründen aufzuheben.

2

Auf Antrag muss das Gericht: a. die Geldbeiträge festlegen, welche die Partnerinnen oder Partner einander schulden; b. die Benützung der Wohnung und des Hausrats regeln.

3

Eine Partnerin oder ein Partner kann den Antrag auch stellen, wenn die oder der andere das Zusammenleben grundlos ablehnt.

4

Verändern sich die Verhältnisse, so passt das Gericht auf Antrag die Massnahmen an oder hebt sie auf.

2. Abschnitt: Vermögensrecht

Art. 18

Vermögen 1 Jede Partnerin und jeder Partner verfügt über das eigene Vermögen.

2

Jede Partnerin und jeder Partner haftet für eigene Schulden mit dem eigenen Vermögen.


Art. 19

Beweis 1 Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum einer Partnerin oder eines Partners, muss dies beweisen.

2

Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, so wird Miteigentum beider Partnerinnen oder Partner angenommen.


Art. 20

Inventar 1 Jede Partnerin und jeder Partner kann jederzeit verlangen, dass die oder der andere bei der Aufnahme eines Inventars der eigenen Vermögenswerte mit öffentlicher Urkunde mitwirkt.

Ergänzungs- und Ausführungserlasse zum Zivilgesetzbuch 6

211.231

2

Ein solches Inventar wird als richtig vermutet, wenn es innerhalb eines Jahres nach Einbringen der Vermögenswerte errichtet wurde.


Art. 21

Verwaltungsauftrag
Überlässt eine Person ihrer Partnerin oder ihrem Partner die Verwaltung ihres Vermögens, so gelten die Bestimmungen über den Auftrag, sofern nichts anderes vereinbart ist.


Art. 22

Beschränkung der Verfügungsbefugnis 1

Soweit es die Sicherung der wirtschaftlichen Grundlagen oder die Erfüllung einer vermögensrechtlichen Verpflichtung aus der eingetragenen Partnerschaft erfordert, kann das Gericht auf Antrag die Verfügung einer Partnerin oder eines Partners über bestimmte Vermögenswerte von der Zustimmung der oder des andern abhängig machen und sichernde Massnahmen treffen.

2

Betrifft diese Massnahme ein Grundstück, so lässt das Gericht sie im Grundbuch anmerken.


Art. 23

Schulden zwischen Partnerinnen oder Partnern 1

Bestehen zwischen den Partnerinnen oder Partnern Schulden und bereitet die Rückerstattung der verpflichteten Person ernstliche Schwierigkeiten, so kann sie verlangen, dass ihr Fristen eingeräumt werden, sofern dies der Partnerin oder dem Partner zumutbar ist.

2

Die Forderung ist sicherzustellen, wenn die Umstände dies erfordern.


Art. 24

Zuweisung von Miteigentum Steht ein Vermögenswert im Miteigentum der beiden Partnerinnen oder Partner und weist die eine Person ein überwiegendes Interesse nach, so kann sie bei Auflösung der eingetragenen Partnerschaft neben den übrigen gesetzlichen Massnahmen die ungeteilte Zuweisung dieses Vermögenswerts gegen Entschädigung der anderen Person verlangen.


Art. 25

Vermögensvertrag 1 Die beiden Partnerinnen oder Partner können in einem Vermögensvertrag eine besondere Regelung vereinbaren für den Fall, dass die eingetragene Partnerschaft aufgelöst wird. Namentlich können sie vereinbaren, dass das Vermögen gemäss den Bestimmungen über die Errungenschaftsbeteiligung (Art. 196-219 Zivilgesetzbuch6, ZGB) geteilt wird.

2

Solche Vereinbarungen dürfen die Pflichtteile der Nachkommen einer Partnerin oder eines Partners nicht beeinträchtigen.

6 SR

210

Partnerschaftsgesetz 7

211.231

3

Der Vermögensvertrag muss öffentlich beurkundet und von den vertragsschliessenden Personen sowie gegebenenfalls vom gesetzlichen Vertreter unterzeichnet werden.

4

Die Artikel 185 und 193 ZGB sind sinngemäss anwendbar.

3. Abschnitt: Besondere Wirkungen

Art. 26

Eheschliessung Eine Person, die in eingetragener Partnerschaft lebt, kann keine Ehe eingehen.


Art. 27

Kinder der Partnerin oder des Partners 1

Hat eine Person Kinder, so steht ihre Partnerin oder ihr Partner ihr in der Erfüllung der Unterhaltspflicht und in der Ausübung der elterlichen Sorge in angemessener Weise bei und vertritt sie, wenn die Umstände es erfordern. Elternrechte bleiben jedoch in allen Fällen gewahrt.

2

Die Vormundschaftsbehörde kann unter den Voraussetzungen von Artikel 274a ZGB7 bei Aufhebung des Zusammenlebens und bei Auflösung der eingetragenen Partnerschaft einen Anspruch auf persönlichen Verkehr einräumen.


Art. 28

Adoption und Fortpflanzungsmedizin Personen, die in einer eingetragenen Partnerschaft leben, sind weder zur Adoption noch zu fortpflanzungsmedizinischen Verfahren zugelassen.

4. Kapitel: Gerichtliche Auflösung der eingetragenen Partnerschaft 1. Abschnitt: Voraussetzungen

Art. 29

Gemeinsames Begehren

1

Verlangen die beiden Partnerinnen oder Partner gemeinsam die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, so hört das Gericht sie an und prüft, ob das Begehren auf freiem Willen und reiflicher Überlegung beruht und ob eine Vereinbarung über die Auflösung genehmigt werden kann.

2

Trifft dies zu, so spricht das Gericht die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft aus.

3

Die Partnerinnen oder Partner können gemeinsam beantragen, dass das Gericht im Auflösungsurteil über diejenigen Wirkungen der Auflösung entscheidet, über die sie sich nicht verständigen können.

7 SR

210

Ergänzungs- und Ausführungserlasse zum Zivilgesetzbuch 8

211.231


Art. 30

Klage Jede Partnerin oder jeder Partner kann die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft verlangen, wenn die Partnerinnen oder Partner zum Zeitpunkt der Klageerhebung seit mindestens einem Jahr getrennt leben.

2. Abschnitt: Folgen

Art. 31

Erbrecht 1 Mit der Auflösung der eingetragenen Partnerschaft entfällt das gesetzliche Erbrecht zwischen den Partnerinnen oder Partnern.

2

Aus Verfügungen von Todes wegen, die vor Rechtshängigkeit des Auflösungsverfahrens errichtet worden sind, können keine Ansprüche erhoben werden.


Art. 32

Zuteilung der gemeinsamen Wohnung 1

Ist eine Person aus wichtigen Gründen auf die gemeinsame Wohnung angewiesen, so kann das Gericht ihr die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag allein übertragen, sofern dies der Partnerin oder dem Partner billigerweise zugemutet werden kann.

2

Die bisherige Mieterin oder der bisherige Mieter haftet solidarisch für den Mietzins bis zum Zeitpunkt, in dem das Mietverhältnis gemäss Vertrag oder Gesetz endet oder beendet werden kann, höchstens aber während zweier Jahre. Wird sie oder er für den Mietzins belangt, so kann der bezahlte Betrag ratenweise in der Höhe des monatlichen Mietzinses mit Unterhaltsbeiträgen verrechnet werden.

3

Gehört die gemeinsame Wohnung einer Partnerin oder einem Partner, so kann das Gericht der anderen Person unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 und gegen angemessene Entschädigung oder unter Anrechnung an die Unterhaltsbeiträge ein befristetes Wohnrecht einräumen. Wenn wichtige neue Tatsachen es erfordern, ist das Wohnrecht einzuschränken oder aufzuheben.


Art. 33

Berufliche Vorsorge

Die während der Dauer der eingetragenen Partnerschaft erworbenen Austrittsleistungen in der beruflichen Vorsorge werden nach den Bestimmungen des Scheidungsrechts über die berufliche Vorsorge geteilt.


Art. 34

Unterhaltsbeitrag 1 Nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft ist grundsätzlich jede Partnerin und jeder Partner für den eigenen Unterhalt verantwortlich.

2

Eine Person, die auf Grund der Aufgabenteilung während der Dauer der eingetragenen Partnerschaft eine Erwerbstätigkeit eingeschränkt oder nicht ausgeübt hat, kann von ihrer Partnerin oder ihrem Partner angemessene Unterhaltsbeiträge verlangen, bis der Unterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit gesichert werden kann.

Partnerschaftsgesetz 9

211.231

3

Ferner kann eine Person angemessene Unterhaltsbeiträge verlangen, wenn sie durch die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft in Bedürftigkeit gerät und der Partnerin oder dem Partner die Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen nach den gesamten Umständen zugemutet werden kann.

4

Im Übrigen sind die Artikel 125 Absatz 3 sowie 126-132 ZGB8 über den nachehelichen Unterhalt sinngemäss anwendbar.

3. Abschnitt: Verfahren

Art. 35

Die Bestimmungen des Scheidungsverfahrens sind sinngemäss anwendbar.

5. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 36

Änderung bisherigen Rechts Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.


Art. 37


Koordination mit Änderungen anderer Erlasse (Ziff. 18, 22 und 29 des Anhangs) 1. Änderung vom 13. Dezember 20029 des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches10 Art. 66ter
Randtitel und Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. a Mit dem Inkrafttreten der Änderung vom 13. Dezember 2002 des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (StGB) wird Artikel 66ter Randtitel und Absatz 1 Einleitungssatz und Buchstabe a der vorliegenden Änderung zum neuen Artikel 55a Randtitel und Absatz 1 Einleitungssatz und Buchstabe a StGB und lautet wie folgt:
...
Zudem ist der Gliederungstitel vor Artikel 52 neu StGB wie folgt zu ergänzen: ...
Ferner ist der Randtitel zu Artikel 52 neu StGB wie folgt zu ändern:
...

8 SR

210

9

AS 2006 3459 10 SR 311.0. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

Ergänzungs- und Ausführungserlasse zum Zivilgesetzbuch 10

211.231


Art. 110
Ziff. 2 Mit dem Inkrafttreten der Änderung vom 13. Dezember 2002 des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches wird Artikel 110 Ziffer 2 der vorliegenden Änderung zum neuen Absatz 1 von Artikel 110 und lautet wie folgt:
...


2. Änderung vom 21. März 200311 des Allgemeinen Teils des Militärstrafgesetzes12 Art. 47b
Randtitel und Abs. 1 Bst. a Mit dem Inkrafttreten der Änderung vom 21. März 2003 des Allgemeinen Teils des Militärstrafgesetzes (MStG) wird Artikel 47b Randtitel und Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Änderung zum neuen Artikel 46b Randtitel und Absatz 1 Buchstabe a MStG und lautet wie folgt:
...
Zudem ist der Gliederungstitel vor Artikel 45 neu MStG wie folgt zu ergänzen: ...
Ferner ist der Randtitel zu Artikel 45 neu MStG wie folgt zu ändern:
...

3. Änderung vom 3. Oktober 2003 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198213 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (1. BVG-Revision) Art. 79a Abs. 5 Tritt das vorliegende Gesetz gleichzeitig mit der 1. BVG-Revision14 oder später in Kraft, so wird Artikel 79a Absatz 5 zu Artikel 79b Absatz 4 und lautet wie folgt: ...15 Tritt das vorliegende Gesetz vor der 1. BVG-Revision in Kraft, so lauten mit dem Inkrafttreten der 1. BVG-Revision die Artikel 79a und 79b wie folgt: ...16

Art. 38

Referendum und Inkrafttreten 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

11 AS 2006 3389 12 SR 321.0. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

13 SR 831.40 14 Inkrafttreten 1. Jan. 2006 (AS 2004 1677) 15 Text eingefügt im genannten BG.

16 Gegenstandslos infolge des späteren Inkrafttretens dieses Gesetzes.

Partnerschaftsgesetz 11

211.231

Datum des Inkrafttretens:17 1. Januar 2007 Artikel 95 Absatz 1 und 105 Ziffer 3 ZGB, gemäss Ziffer 8 des Anhangs: 1. Januar 2006 17 BRB vom 9. Dez. 2005 (AS 2005 5696)

Ergänzungs- und Ausführungserlasse zum Zivilgesetzbuch 12

211.231

Anhang

(Art. 36)


Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert: 1. Bürgerrechtsgesetz vom 29. September 195218 Art. 15
Abs. 5 und 6
...


2. Bundesgesetz vom 26. März 193119 über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern Art. 7
Abs. 3
...


Art. 17
Abs. 3
...


3. Asylgesetz vom 26. Juni 199820 Art. 51
Abs. 1
...


Art. 63
Abs. 4
...


Art. 71
Abs. 1 Einleitungssatz
...

18 SR

141.0. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

19 [BS

1 121; AS 1949 221, 1987 1665, 1988 332, 1990 1587 Art. 3 Abs. 2, 1991 362 Ziff. II 11 1034 Ziff. III, 1995 146, 1999 1111 2262 Anhang Ziff. 1, 2000 1891 Ziff. IV 2, 2002 685 Ziff. I 1 701 Ziff. I 1 3988 Anhang Ziff. 3, 2003 4557 Anhang Ziff. II 2, 2004 1633 Ziff. I 1 4655 Ziff. I 1, 2006 979 Art. 2 Ziff. 1 1931 Art. 18 Ziff. 1 2197 Anhang Ziff. 3 3459 Anhang Ziff. 1 4745 Anhang Ziff. 1, 2007 359 Anhang Ziff. 1. AS 2007 5437 Anhang Ziff. I]

20 SR

142.31. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

Partnerschaftsgesetz 13

211.231


Art. 78
Abs. 3
...


4. Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 199721 Art. 61

...


5. Bundesgesetz vom 20. Dezember 196822 über das Verwaltungsverfahren Art. 10
Abs. 1 Bst. b und bbis
...


6. Bundespersonalgesetz vom 24. März 200023 Art. 30
Abs. 2
...

7. Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 194324 Art.

4

...

21 SR

172.010. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

22 SR

172.021. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

23 SR

172.220.1. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

24 [BS

3 531; AS 1948 485 Art. 86, 1955 871 Art. 118, 1959 902, 1969 737 Art. 80 Bst. b 767, 1977 237 Ziff. II 3 862 Art. 52 Ziff. 2 1323 Ziff. III, 1978 688 Art. 88 Ziff. 3 1450, 1979 42, 1980 31 Ziff. IV 1718 Art. 52 Ziff. 2 1819 Art. 12 Abs. 1, 1982 1676 Anhang Ziff. 13, 1983 1886 Art. 36 Ziff. 1, 1986 926 Art. 59 Ziff. 1, 1987 226 Ziff. II 1 1665 Ziff. II, 1988 1776 Anhang Ziff. II 1, 1989 504 Art. 33 Bst. a, 1990 938 Ziff. III Abs. 5, 1992 288, 1993 274 Art. 75 Ziff. 1 1945 Anhang Ziff. 1, 1995 1227 Anhang Ziff. 3 4093 Anhang Ziff. 4, 1996 508 Art. 36 750 Art. 17 1445 Anhang Ziff. 2 1498 Anhang Ziff. 2, 1997 1155 Anhang Ziff.

6 2465 Anhang Ziff. 5, 1998 2847 Anhang Ziff. 3 3033 Anhang Ziff. 2, 1999 1118 Anhang Ziff. 1 3071 Ziff. I 2, 2000 273 Anhang Ziff. 6 416 Ziff. I 2 505 Ziff. I 1 2355 Anhang Ziff.

1 2719, 2001 114 Ziff. I 4 894 Art. 40 Ziff. 3 1029 Art. 11 Abs. 2, 2002 863 Art. 35 1904 Art. 36 Ziff. 1 2767 Ziff. II 3988 Anhang Ziff. 1, 2003 2133 Anhang Ziff. 7 3543 Anhang Ziff. II 4 Bst. a 4557 Anhang Ziff. II 1, 2004 1985 Anhang Ziff. II 1 4719 Anhang Ziff. II 1.

AS 2006 1205 Art. 131 Abs. 1]

Ergänzungs- und Ausführungserlasse zum Zivilgesetzbuch 14

211.231


Art. 22
Abs. 1 Bst. a
...


Art. 44
Bst. b und bbis
...

8. Zivilgesetzbuch25 Art.

21

...


Art. 95
Randtitel und Abs 1
...


Art. 105
Ziff. 3
...


Art. 328
Abs. 2
...

Art.

462

...


Art. 470
Abs. 1
...


Art. 471
Ziff. 3
...


Art. 612a
Abs. 4
...

25 SR

210. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

Partnerschaftsgesetz 15

211.231


9. Bundesgesetz vom 4. Oktober 199126 über das bäuerliche Bodenrecht Art. 10a

...


11. Obligationenrecht28 Art. 134
Abs. 1 Ziff. 3bis
...


Art. 266m
Abs. 3
...

Art.

266n

...


Art. 273a
Abs. 3
...


Art. 331d
Abs. 5
...


Art. 331e
Abs. 5 und 6
...

26 SR

211.412.11. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

27 SR

211.412.41. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

28 SR

220. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

Ergänzungs- und Ausführungserlasse zum Zivilgesetzbuch 16

211.231


Art. 338
Abs. 2
...


Art. 339b
Abs. 2
...


Art. 494
Abs. 4
...


12. Bundesgesetz vom 4. Oktober 198529 über die landwirtschaftliche Pacht Art. 18
Abs. 2 erster Satz
...


Art. 27
Abs. 2 Bst. c
...


Art. 31
Abs. 2bis Bst. d
...

13. Bundesgesetz vom 2. April 190830 über den Versicherungsvertrag Art.

80

...


Art. 81
Randtitel und Abs. 1
...


Art. 83
Abs. 2bis und 3
...


Art. 84
Abs. 1
...

29 SR

221.213.2. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

30 SR

221.229.1. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

Partnerschaftsgesetz 17

211.231

Art.

85

...

Art.

86

...


14. Gerichtsstandsgesetz vom 24. März 200031 Art. 15a

...


Art. 18
Abs. 1 erster Satz
...


15. Bundesgesetz vom 4. Dezember 194732 über den Bundeszivilprozess Art. 42
Abs. 1 Bst. a
...

16. Bundesgesetz vom 11. April 188933 über Schuldbetreibung und Konkurs


Art. 26
Abs. 3
...


Art. 43
Ziff. 2
...

Art.

58

...

31 SR

272. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

32 SR

273. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

33 SR

281.1. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

Ergänzungs- und Ausführungserlasse zum Zivilgesetzbuch 18

211.231

Art.

95a

...


Art. 111
Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2
...


Art. 151
Abs. 1
1

...

a.

Betrifft nur die italienische Fassung b.

...


Art. 153
Abs. 2 Bst. b und Abs. 2bis
...


Art. 219
Abs. 4 Erste Klasse Bst. c
...


Art. 305
Abs. 2
...

17. Bundesgesetz vom 18. Dezember 198734 über das internationale Privatrecht


Art. 45
Abs. 3
...

Kapitel 3a: ... Art.

65a

...

Art.

65b

...

34 SR

291. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

Partnerschaftsgesetz 19

211.231

Art.

65c

...

Art.

65d

...

18. Strafgesetzbuch35 Art.

66ter Randtitel und Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. a36 ...


Art. 123
Ziff. 2 Abs. 4 und 5
...


Art. 126
Abs. 2 Bst. bbis
...


Art. 180
Abs. 2 Bst. abis
...


Art. 187
Ziff. 3
...


Art. 188
Ziff. 2
...


Art. 192
Abs. 2
...

35 SR

311.0. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

36 Siehe Art. 37 Ziff. 1 hiervor.

37 Siehe Art. 37 Ziff. 1 hiervor.

Ergänzungs- und Ausführungserlasse zum Zivilgesetzbuch 20

211.231


Art. 193
Abs. 2
...

Art.

215

...


Art. 395
Abs. 1
38 ...


19. Bundesgesetz vom 15. Juni 193439 über die Bundesstrafrechtspflege Art. 75
Bst. a und abis
...


Art. 231
Abs. 1 Bst. b
...


Art. 270
Bst. b
...


20. Opferhilfegesetz vom 4. Oktober 199140 Art. 2
Abs. 2 Einleitungssatz
...


21. Bundesgesetz vom 22. März 197441 über das Verwaltungsstrafrecht Art. 29
Abs. 1 Bst. b und bbis
...

38 Mit dem Inkrafttreten der Änd. vom 13. Dez. 2002 des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (BBl 2002 8240) wird Art. 395 Abs. 1 der vorliegenden Revision zum neuen

Art. 382 Abs. 1.

39 SR

312.0. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

40 SR

312.5. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

41 SR

313.0. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

Partnerschaftsgesetz 21

211.231


Art. 85
Abs. 1
...


Art. 156
Ziff. 3
...


Art. 232c
Abs. 1
...


Art. 98a

...


Art. 98b
Bst. b
...


Art. 202
Bst. b
...

42 SR

321.0. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

43 Siehe Art. 37 Ziff. 2 hiervor.

44 SR

322.1. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

Ergänzungs- und Ausführungserlasse zum Zivilgesetzbuch 22

211.231


24. Bundesgesetz vom 14. Dezember 199045 über die direkte Bundessteuer Art. 9
Sachüberschrift und Abs. 1bis
...


Art. 12
Abs. 3
...


Art. 109
Abs. 1 Bst. b und bbis
...


25. Bundesgesetz vom 14. Dezember 199046 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden Art. 3
Abs. 4
...


26. Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 195847 Art. 63
Abs. 3 Bst. b
...


Art. 70
Abs. 4 Bst. a
...


27. Arbeitsgesetz vom 13. März 196448 Art. 4
Abs. 1

...

45 SR

642.11. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

46 SR

642.14. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

47 SR 741.01. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

48 SR

822.11. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

Partnerschaftsgesetz 23

211.231


28. Bundesgesetz vom 6. Oktober 200049 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts Art. 13a

...


29. Bundesgesetz vom 25. Juni 198250 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge Art. 19a

...


Art. 30c
Abs. 5 und 6
...


Art. 37
Abs. 5 erster Satz
...


Art. 79a
Abs. 5
51 ...


30. Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 199352 Art. 5
Abs. 2
...


Art. 22d

...


Art. 24
Abs. 2 erster Satz und Abs. 3
...

49 SR

830.1. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

50 SR

831.40. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

51 Gegenstandslos. Siehe Art. 37 Ziff. 3 hiervor.

52 SR

831.42. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

Ergänzungs- und Ausführungserlasse zum Zivilgesetzbuch 24

211.231


Art. 32
Abs. 3
...

53 SR

851.1. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.